02004R0785 — DE — 30.07.2020 — 004.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 785/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. April 2004

über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

(ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008

  L 311

1

21.11.2008

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 285/2010 DER KOMMISSION vom 6. April 2010

  L 87

19

7.4.2010

►M3

VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

  L 198

241

25.7.2019

►M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1118 DER KOMMISSION vom 27. April 2020

  L 243

1

29.7.2020




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 785/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. April 2004

über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber



Artikel 1

Zweck

(1)  Diese Verordnung bezweckt die Festlegung von Mindestversicherungsanforderungen für Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte.

(2)  Für die Beförderung von Postsendungen gelten die Versicherungsanforderungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 und in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für alle Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, die innerhalb des Hoheitsgebiets, in das Hoheitsgebiet, aus dem Hoheitsgebiet oder über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats fliegen, für das der Vertrag gilt.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für

a) 

Staatsluftfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt;

b) 

Modellflugzeuge mit einem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht (MTOM) von weniger als 20 kg;

c) 

Fußgestartete Flugmaschinen (einschließlich motorisierter Hänge- und Paragleiter);

d) 

Fesselballons;

e) 

Drachen;

f) 

Fallschirme (einschließlich Parascending-Schirme);

g) 

Luftfahrzeuge, einschließlich Segelflugzeuge, mit einem MTOM von weniger als 500 kg und Ultraleicht-Flugzeuge, die

— 
für nichtgewerbliche Zwecke oder
— 
für lokale Flugeinweisungen ohne Überflug internationaler Grenzen

genutzt werden, soweit Versicherungspflichten nach dieser Verordnung für die Risiken von Krieg und Terrorismus betroffen sind.

(3)  Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.

(4)  Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Luftfahrtunternehmen“ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

b)

„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung;

c)

„Luftfahrzeugbetreiber“die Person oder Rechtspersönlichkeit, die ständige Verfügungsgewalt über die Nutzung oder den Betrieb eines Luftfahrzeugs hat, jedoch kein Luftfahrtunternehmen ist; die als Eigentümer des Luftfahrzeugs eingetragene natürliche oder juristische Person gilt als Betreiber, es sei denn, sie kann nachweisen, dass eine andere Person das Luftfahrzeug betreibt;

d)

„Flug“

— 
in Bezug auf Fluggäste und nicht aufgegebenes Reisegepäck die Dauer der Beförderung der Fluggäste mit dem Luftfahrzeug einschließlich des Ein- und Aussteigens;
— 
in Bezug auf Güter und aufgegebenes Reisegepäck die Dauer der Beförderung von Reisegepäck und Gütern ab dem Zeitpunkt der Übergabe an das Luftfahrtunternehmen bis zum Zeitpunkt der Aushändigung an den Empfangsberechtigten;
— 
in Bezug auf Dritte die Nutzung eines Luftfahrzeugs ab dem Zeitpunkt, zu dem seine Triebwerke für das Rollen oder den tatsächlichen Abflug angelassen werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es gelandet ist und seine Triebwerke zum völligen Stillstand gekommen sind; „Flug“ bezeichnet außerdem das Bewegen eines Luftfahrzeugs durch Schlepp- und Schubfahrzeuge oder durch Kräfte, die für den An- und Auftrieb von Luftfahrzeugen typisch sind, insbesondere Luftströmungen;

e)

„SZR“ein Sonderziehungsrecht gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds;

f)

„MTOM“das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht (Maximum Take-Off Mass), bei dem es sich um einen für den jeweiligen Luftfahrzeugtyp spezifischen und im Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs angegebenen Wert handelt;

g)

„Fluggast“jede Person, die sich mit Zustimmung des Luftfahrtunternehmens oder des Luftfahrzeugbetreibers auf einem Flug befindet, mit Ausnahme der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder;

h)

„Dritter“jede juristische oder natürliche Person mit Ausnahme der Fluggäste und der Dienst habenden Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder;

i)

„gewerblicher Flug“einen Flug, der zu gewerblichen Zwecken durchgeführt wird.

Artikel 4

Versicherungsgrundsätze

(1)  Die in Artikel 2 genannten Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber müssen gemäß dieser Verordnung hinsichtlich ihrer luftverkehrsspezifischen Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte versichert sein. Die versicherten Risiken müssen Kriegshandlungen, Terrorakte, Entführungen, Sabotage, die unrechtmäßige Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und Aufruhr einschließen.

(2)  Die Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber gewährleisten, dass für jeden einzelnen Flug Versicherungsschutz besteht, ungeachtet dessen, ob ihnen das betriebene Luftfahrzeug als Eigentum oder durch eine Leasing-Vereinbarung gleich welcher Art oder im Rahmen eines Gemeinschafts- oder Franchise-Betriebs, eines Code-Sharing oder einer anderen gleichartigen Vereinbarung zur Verfügung steht.

(3)  Diese Verordnung lässt die Vorschriften über die Haftung aufgrund

— 
internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei die Mitgliedstaaten und/oder die Gemeinschaft sind,
— 
des Gemeinschaftsrechts und
— 
der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

unberührt.

Artikel 5

Einhaltung der Bestimmungen

(1)  Die in Artikel 2 genannten Luftfahrtunternehmen und auf Verlangen auch Luftfahrzeugbetreiber weisen die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgestellten Versicherungsanforderungen nach, indem sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein Versicherungszertifikat oder einen anderweitigen Nachweis der gültigen Versicherungsdeckung hinterlegen.

(2)  Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „der betreffende Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Betriebsgenehmigung erteilt hat, oder den Mitgliedstaat, in dem das Luftfahrzeug des Luftfahrzeugbetreibers eingetragen ist. Für gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, die in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnet der Ausdruck „der betreffende Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet hinein oder aus dessen Hoheitsgebiet die Flüge durchgeführt werden.

(3)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die überflogen werden, von den in Artikel 2 genannten Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreibern Nachweise für eine dieser Verordnung entsprechende gültige Versicherung verlangen.

(4)  Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 Absatz 6 ist für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrzeugbetreiber, die in der Gemeinschaft eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, die Hinterlegung eines Versicherungsnachweises in dem in Absatz 2 genannten Mitgliedstaat für alle Mitgliedstaaten ausreichend.

(5)  Kommt es ausnahmsweise zu einem Zusammenbruch des Versicherungsmarktes, so kann die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren geeignete Maßnahmen zur Anwendung von Absatz 1 treffen.

Artikel 6

Versicherung für die Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck und Güter

(1)  Hinsichtlich der Haftung für Fluggäste beträgt die Mindestversicherungssumme 250 000  SZR je Fluggast. Bei nicht-gewerblichen Flügen, die mit Luftfahrzeugen mit einem MTOM von bis zu 2 700  kg durchgeführt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch eine niedrigere Mindestversicherungssumme festsetzen, die aber mindestens 100 000  SZR je Fluggast betragen muss.

▼M4

(2)  Hinsichtlich der Haftung für Reisegepäck beträgt die Mindestversicherungssumme 1 288 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen.

(3)  Hinsichtlich der Haftung für Güter beträgt die Mindestversicherungssumme 22 SZR je Kilogramm bei gewerblichen Flügen.

▼B

(4)  Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Flüge über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die von gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen und von Luftfahrzeugbetreibern, die in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, durchgeführt werden und bei denen keine Starts oder Landungen in diesem Gebiet erfolgen.

▼M3

(5)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträge zu erlassen, wenn Änderungen der einschlägigen internationalen Verträge dies notwendig machen.

▼B

Artikel 7

Versicherung für die Haftung in Bezug auf Dritte

(1)  



Kategorie

MTOM

(kg)

Mindestversicherungssumme

(in Mio. SZR)

1

< 500

0,75

2

< 1000

1,5

3

< 2700

3

4

< 6000

7

5

< 12000

18

6

< 25000

80

7

< 50000

150

8

< 200000

300

9

< 500000

500

10

≥ 500000

700

Kann ein Luftfahrtunternehmen oder ein Luftfahrzeugbetreiber zu irgendeinem Zeitpunkt keine Versicherungsdeckung für jeden einzelnen Unfall für die Haftung gegenüber Dritten aus Schäden durch Kriegs- oder Terrorrisiken erlangen, so kann dieses Luftfahrtunternehmen oder dieser Luftfahrzeugbetreiber seiner Pflicht, diese Risiken zu versichern, durch eine Versicherung über eine Gesamthaftungssumme nachkommen. Die Kommission verfolgt die Anwendung dieser Bestimmung aufmerksam, damit sichergestellt ist, dass diese Gesamthaftungssumme mindestens den in der Tabelle festgelegten Beträgen entspricht.

▼M3

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beträge zu erlassen, wenn Änderungen der einschlägigen internationalen Verträge dies notwendig machen.

▼B

Artikel 8

Durchsetzung und Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 genannten Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber diese Verordnung einhalten.

(2)  Im Sinne von Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 7 kann ein Mitgliedstaat in Bezug auf das Überfliegen durch gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen oder durch in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge ohne Landung oder Start in einem Mitgliedstaat wie auch in Bezug auf Landungen solcher Luftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat zu anderen Zwecken als der Beförderung den Nachweis verlangen, dass die Versicherungsanforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

(3)  Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten weitere Nachweise von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen, Luftfahrzeugbetreiber oder Versicherungsunternehmen verlangen.

(4)  Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(5)  Für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft können diese Sanktionen — vorbehaltlich und unter Wahrung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts — den Entzug der Betriebsgenehmigung einschließen.

(6)  Für gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen und für Luftfahrzeugbetreiber, die in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, können die Sanktionen die Verweigerung der Landeerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließen.

(7)  Können die Mitgliedstaaten nicht feststellen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind, so untersagen sie den Start eines Luftfahrzeugs so lange, bis das betreffende Luftfahrtunternehmen oder der betreffende Luftfahrzeugbetreiber den Nachweis eines angemessenen Versicherungsschutzes entsprechend dieser Verordnung erbracht hat.

▼M3

Artikel 8a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 1 ) enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼B

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs ( 2 ) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

▼M3 —————

▼B

(4)  Im Übrigen kann der Ausschuss von der Kommission zu jeder anderen Frage gehört werden, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft.

Artikel 10

Bericht und Zusammenarbeit

(1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. April 2008 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf Antrag Informationen über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

( 2 ) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).