02021A0430(01) — DE — 01.01.2024 — 003.002
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ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 429 |
155 |
1.12.2021 |
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L 199 |
103 |
9.8.2023 |
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L |
1 |
5.12.2023 |
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L |
1 |
28.12.2023 |
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Berichtigt durch:
ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
PRÄAMBEL
DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT
UND
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND —
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(1) |
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu demokratischen Grundsätzen, zu Rechtsstaatlichkeit und zu Menschenrechten, zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie zur Bekämpfung des Klimawandels, die wesentliche Bestandteile dieses Abkommens sowie der Zusatzabkommen sind, |
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(2) |
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der globalen Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse, |
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(3) |
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Transparenz im internationalen Handels- und Investitionsumfeld von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt, |
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(4) |
IN DEM BESTREBEN, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln für Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien aufzustellen, |
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(5) |
IN DER ERWÄGUNG, dass es zur Gewährleistung der effizienten Koordinierung und ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sowie jedweder Zusatzabkommen und der Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Abkommen wesentlich ist, Bestimmungen festzulegen, die die allgemeine Governance sicherstellen, insbesondere Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, die die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie den Status des Vereinigten Königreichs als Land außerhalb der Europäischen Union uneingeschränkt achten, |
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(6) |
AUFBAUEND auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 und aus anderen multilateralen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit, |
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(7) |
IN ANERKENNUNG der jeweiligen Autonomie und des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien, in ihren jeweiligen Gebieten Regelungen zu erlassen, um legitime Gemeinwohlziele wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt einschließlich im Hinblick auf Klimawandel, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Tierschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen und gleichzeitig eine Verbesserung ihres jeweiligen hohen Schutzniveaus anzustreben, |
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(8) |
ÜBERZEUGT von den Vorteilen eines berechenbaren wirtschaftlichen Umfelds, das Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien fördert und Handelsverzerrungen und unfaire Wettbewerbsvorteile verhindert und einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung förderlich ist, |
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(9) |
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer ambitionierten, weitreichenden und ausgewogenen Wirtschaftspartnerschaft, der gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung zugrunde liegen, und zwar durch effektive und robuste Rahmen für Subventionen und Wettbewerb und die Verpflichtung, das jeweilige hohe Schutzniveau der Vertragsparteien in den Bereichen arbeits- und sozialrechtliche Standards, Umwelt, Bekämpfung des Klimawandels und Steuern aufrechtzuerhalten, |
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(10) |
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, einen offenen und sicheren Markt für Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, sowie für ihre Waren und Dienstleistungen durch das Angehen von ungerechtfertigten Hindernissen für Handel und Investitionen sicherzustellen, |
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(11) |
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die der Erleichterung neuer Möglichkeiten für Unternehmen und Verbraucher durch den digitalen Handel zukommt und dass ungerechtfertigte Hindernisse für Datenströme und den Handel, die auf elektronischem Wege ermöglicht werden, unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien angegangen werden müssen, |
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(12) |
IN DEM WUNSCH, dass dieses Abkommen durch eine Politik, die ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes und des wirtschaftlichen Wohlergehens ebenso gewährleistet wie eine Unterstützung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, einen Beitrag zum Verbraucherwohl leistet, |
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(13) |
IN ERWÄGUNG der Bedeutung der grenzüberschreitenden Luft-, Straßen- und Seeverbindungen für den Passagier- und Güterverkehr und der Notwendigkeit der Gewährleistung hoher Standards bei der Erbringung von Verkehrsdiensten zwischen den Vertragsparteien, |
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(14) |
IN ANERKENNUNG der Vorteile des Handels mit und der Investitionen in Energie und Rohstoffe sowie der Bedeutung, die der Förderung einer kosteneffizienten, sauberen und sicheren Energieversorgung der Union und des Vereinigten Königreichs zukommt, |
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(15) |
IN ANBETRACHT des Interesses der Vertragsparteien an der Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung der technischen Zusammenarbeit und zur Ausarbeitung neuer Regelungen für den Handel über Verbindungsleitungen, die robuste und effiziente Ergebnisse in allen Zeitbereichen ermöglichen, |
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(16) |
IN ANBETRACHT dessen, dass die Zusammenarbeit und der Handel zwischen den Vertragsparteien in diesen Bereichen auf einem fairen Wettbewerb auf den Energiemärkten und einem nichtdiskriminierenden Netzzugang beruhen sollten, |
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(17) |
IN ANERKENNUNG der Vorteile nachhaltiger Energien, erneuerbarer Energien, insbesondere Offshore-Energie in der Nordsee, sowie der Energieeffizienz, |
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(18) |
IN DEM WUNSCH, die friedliche Nutzung der an ihre Küsten angrenzenden Gewässer und die optimale und gerechte Nutzung der lebenden Meeresschätze in diesen Gewässern, einschließlich der fortgesetzten nachhaltigen Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände, zu fördern, |
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(19) |
IN ANBETRACHT dessen, dass das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten ist und dass das Vereinigte Königreich mit Wirkung vom 1. Januar 2021 ein unabhängiger Küstenstaat mit entsprechenden Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht ist, |
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(20) |
IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass die souveränen Rechte der Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in ihren Gewässern ausgeübt werden, nach den und im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, abgeschlossen in Montego Bay am 10. Dezember 1982 (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen“), ausgeübt werden sollten, |
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(21) |
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die sich zu Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnzwecken von einer Vertragspartei in die andere begeben, sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen, |
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(22) |
IN DER ERWÄGUNG, dass die Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie Wissenschaft, Forschung und Innovation, Nuklearforschung und Raumfahrt in Form einer Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den entsprechenden Programmen der Union unter fairen und angemessenen Bedingungen beiden Vertragsparteien zugutekommen wird, |
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(23) |
IN DER ERWÄGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, eine Stärkung der Sicherheit des Vereinigten Königreichs und der Union ermöglichen wird, |
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(24) |
IN DEM WUNSCH, dass ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union geschlossen wird, das eine Rechtsgrundlage für diese Zusammenarbeit bietet, |
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(25) |
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen durch andere Übereinkünfte ergänzen können, die Bestandteil ihrer durch dieses Abkommen geregelten allgemeinen bilateralen Beziehungen sind, und dass das Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen als ein solches Zusatzabkommen geschlossen wird und den Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens oder anderer ergänzender Übereinkünfte ermöglicht — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TEIL EINS
GEMEINSAME UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Mit diesem Abkommen wird die Grundlage für umfassende Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einem Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft geschaffen, der sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet und die Autonomie und Souveränität der Vertragsparteien wahrt.
Artikel 2
Zusatzabkommen
Absatz 1 gilt auch für
Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits und
Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits.
Artikel 3
Treu und Glauben
TITEL II
AUSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 4
Völkerrecht
Artikel 5
Privatrechte
Artikel 6
Begriffsbestimmungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens sowie jedes Zusatzabkommens der Ausdruck:
„betroffene Person“ eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten, oder einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
„Tag“ einen Kalendertag;
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
„personenbezogene Daten” alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen;
„Staat“ je nach Zusammenhang einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich;
„Gebiet“ oder „Hoheitsgebiet“ einer Vertragspartei in Bezug auf jede Vertragspartei die Gebiete, auf welche dieses Abkommen gemäß Artikel 774 Anwendung findet;
„Übergangszeitraum“ den in Artikel 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Zeitraum und
„Austrittsabkommen“ das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, einschließlich der dazugehörigen Protokolle.
TITEL III
INSTITUTIONELLER RAHMEN
Artikel 7
Partnerschaftsrat
Der Partnerschaftsrat ist befugt,
Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, für die dies in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehen ist;
den Vertragsparteien Empfehlungen zur Durchführung und Anwendung dieses Abkommens oder jedweden Zusatzabkommens zu unterbreiten;
Änderungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen in den in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehenen Fällen durch einen Beschluss anzunehmen;
bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens – außer in Bezug auf Teil Eins Titel III – oder jedweden Zusatzabkommens anzunehmen, sofern diese Änderungen notwendig sind, um Fehler zu beheben oder Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen;
alle Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen zu erörtern, die unter dieses Abkommen oder jedwedes Zusatzabkommen fallen;
einige seiner Befugnisse dem Handelspartnerschaftsausschuss oder einem Sonderausschuss zu übertragen, mit Ausnahme der in diesem Absatz unter Buchstabe g genannten Befugnisse und Zuständigkeiten;
durch einen Beschluss andere als die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Handelssonderausschüsse und Sonderausschüsse einzurichten, Handelssonderausschüsse oder Sonderausschüsse aufzulösen oder die ihnen übertragenen Aufgaben zu ändern und
den Vertragsparteien Empfehlungen zur Übermittlung personenbezogener Daten in bestimmten Bereichen, die unter dieses Abkommen oder jedwede Zusatzabkommen fallen, zu unterbreiten.
Artikel 8
Ausschüsse
Es werden die folgenden Ausschüsse eingesetzt:
der Handelspartnerschaftsausschuss, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII und Teil Zwei Teilbereich Sechs sowie Anhang 27 fallen;
der Handelssonderausschuss für Waren, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 1 und Titel VIII Kapitel 4 fallen;
der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 2 und 5, unter das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und unter die Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, Gebühren und Abgaben, Zollwertermittlung und ausgebesserte Waren fallen;
der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 3 fallen;
der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 4 und Artikel 323 fallen;
der Handelssonderausschuss für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II bis IV und Titel VIII Kapitel 4 fallen;
der Handelssonderausschuss für geistiges Eigentum, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel V fallen;
der Handelssonderausschuss für die öffentliche Auftragsvergabe, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI fallen;
der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel X fallen;
der Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel XI und Anhang 27 fallen;
der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben, der Angelegenheiten behandelt, die unter das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben fallen;
der Sonderausschuss für Energie, der
Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII fallen, mit Ausnahme von Kapitel 4, Artikel 323 und Anhang 27, und
Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kapitel 4 und Artikel 323 mit dem zuständigen Handelssonderausschuss erörtern und diesen diesbezüglich fachlich beraten kann;
der Sonderausschuss für Luftverkehr, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Zwei Titel I fallen;
der Sonderausschuss für Flugsicherheit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Zwei Titel II fallen;
der Sonderausschuss für Straßenverkehr, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Drei fallen;
der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Vier und unter das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fallen;
der Sonderausschuss für Fischerei, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Zwei Teilbereich Fünf fallen;
der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Drei fallen, und
der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union, der Angelegenheiten behandelt, die unter Teil Fünf fallen.
Im Hinblick auf Fragen in Zusammenhang mit Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII und Teil Zwei Teilbereich Sechs sowie Anhang 27 ist der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Handelspartnerschaftsausschuss befugt,
den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Partnerschaftsrat zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihm dieser überträgt;
die Durchführung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen zu überwachen;
in den in diesem Abkommen oder in jedweden Zusatzabkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die ihm die Befugnis vom Partnerschaftsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen;
die Tätigkeiten der Handelssonderausschüsse nach Absatz 1 dieses Artikels zu überwachen;
zu ermitteln, auf welche Weise Schwierigkeiten, die sich in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen ergeben können, unbeschadet von Teil Sechs Titel I am besten verhindert oder behoben werden können;
die ihm vom Partnerschaftsrat gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f übertragenen Befugnisse wahrzunehmen;
andere als die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Handelssonderausschüsse durch einen Beschluss einzurichten, solche Handelssonderausschüsse aufzulösen oder die ihnen übertragenen Aufgaben zu ändern und
Arbeitsgruppen einzusetzen, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen oder ihre Überwachung einem Handelssonderausschuss zu übertragen.
Die Handelssonderausschüsse sind im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich befugt,
die Durchführung dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen zu überwachen und zu überprüfen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten;
den Handelspartnerschaftsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Handelspartnerschaftsausschuss zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihnen von diesem übertragen werden;
die zur Unterstützung der Aufgaben des Partnerschaftsrats und des Handelspartnerschaftsausschusses notwendigen vorbereitenden technischen Arbeiten auszuführen, auch wenn diese Gremien Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen müssen;
Beschlüsse in allen Angelegenheiten zu fassen, für die dies in diesem Abkommen oder in jedwedem Zusatzabkommen vorgesehen ist;
unbeschadet von Teil Sechs Titel I technische Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens oder jedwedes Zusatzabkommens ergeben, und
den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchführung zu dienen.
Die Sonderausschüsse sind im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich befugt,
die Durchführung dieses Abkommens und jedweder Zusatzabkommen zu überwachen und zu überprüfen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten;
den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und insbesondere dem Partnerschaftsrat zu berichten und alle Aufgaben zu übernehmen, die ihnen von diesem übertragen werden;
in allen Angelegenheiten, für die dies in diesem Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f seine Befugnisse einem Sonderausschuss übertragen hat, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen;
technische Fragen zu erörtern, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens oder jedweder Zusatzabkommen ergeben;
den Vertragsparteien als Forum für den Austausch von Informationen, die Erörterung bewährter Verfahren und den Austausch über Erfahrungen mit der Durchführung zu dienen;
Arbeitsgruppen einzurichten, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen und
gemäß Artikel 738 Absatz 7 als Konsultationsforum zu dienen.
Artikel 9
Arbeitsgruppen
Es werden die folgenden Arbeitsgruppen eingesetzt:
die Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische Erzeugnisse“ unter der Aufsicht des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse;
die Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile“ unter der Aufsicht des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse;
die Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ unter der Aufsicht des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse;
die Arbeitsgruppe „Koordinierung der sozialen Sicherheit“ unter der Aufsicht des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit.
Artikel 10
Beschlüsse und Empfehlungen
Artikel 11
Parlamentarische Zusammenarbeit
Nach ihrer Einsetzung verfährt die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung wie folgt:
Sie kann den Partnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Durchführung dieses Abkommens und jeglichen Zusatzabkommens ersuchen; dieser übermittelt daraufhin der Versammlung die erbetenen Informationen;
sie wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet und
sie kann Empfehlungen an den Partnerschaftsrat richten.
Artikel 12
Beteiligung der Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien konsultieren die Zivilgesellschaft zur Durchführung dieses Abkommens und jeglicher Zusatzabkommen, insbesondere durch die Interaktion mit den in Artikel 13 genannten internen Beratungsgruppen und dem in Artikel 14 genannten Zivilgesellschaftlichen Forum.
Artikel 13
Interne Beratungsgruppen
Artikel 14
Zivilgesellschaftliches Forum
TEIL ZWEI
HANDEL, VERKEHR, FISCHEREI UND SONSTIGE REGELUNGEN
TEILBEREICH EINS
HANDEL
TITEL I
WARENVERKEHR
KAPITEL 1
INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN (EINSCHLIESSLICH HANDELSPOLITISCHER SCHUTZMAßNAHMEN)
Artikel 15
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und den liberalisierten Warenverkehr im Einklang mit diesem Abkommen aufrechtzuerhalten.
Artikel 16
Anwendungsbereich
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Warenhandel einer Vertragspartei.
Artikel 17
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„konsularische Amtshandlung“ das Verfahren, bei dem ein Konsul der Einfuhrvertragspartei im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei oder im Gebiet eines Dritten eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware ausstellt;
„Zollwert-Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII GATT 1994;
„Ausfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren – unabhängig davon, ob es sich um eine Lizenz handelt oder nicht –, das von einer Vertragspartei für den Betrieb von Ausfuhrlizenzregelungen genutzt wird und für das als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dieser Vertragspartei die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen, die nicht für die Zollabfertigung allgemein erforderlich sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist;
„Einfuhrlizenzverfahren“ ein Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen durch eine Vertragspartei, ob als Lizenzverfahren bezeichnet oder nicht, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen außer den für die Zollabfertigung verlangten Unterlagen bei der oder den zuständigen Behörden als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist;
„Ursprungswaren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, eine Ware, die den Ursprungsregeln des Kapitels 2 dieses Titels unterliegt;
„Leistungsanforderung“ Anforderungen,
nach denen eine bestimmte Menge, ein bestimmter Wert oder ein bestimmter Prozentsatz an Waren auszuführen sind,
nach denen eingeführte Waren durch Waren der Vertragspartei, die eine Einfuhrlizenz gewährt, zu ersetzen sind,
nach denen eine Person, der eine Einfuhrlizenz gewährt wird, weitere Waren im Gebiet der die Einfuhrlizenz gewährenden Vertragspartei zu erwerben hat oder im Inland hergestellten Waren Vorzug zu geben hat,
nach denen von einer Person, der eine Einfuhrlizenz gewährt wird, Waren im Gebiet der die Einfuhrlizenz gewährenden Vertragspartei mit einer bestimmten Menge, einem bestimmten Wert oder einem bestimmten Prozentsatz heimischer Bestandteile herzustellen sind, oder
die sich unabhängig von ihrer Form auf das Volumen oder den Wert der Einfuhren, auf das Volumen oder den Wert der Ausfuhren oder auf die Höhe der Devisenströme beziehen;
„wiederaufgearbeitete Ware“ eine Ware die unter den HS-Kapiteln 32, 40, 84 bis 90, 94 oder 95 eingereiht ist, die
ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen wurden,
eine ähnliche Lebenserwartung und Leistung aufweist wie solche Waren im Neuzustand sowie
eine gleichwertige Garantie erhält, wie sie für solche Waren gilt, wenn sie neu sind, und
„Ausbesserung“ jeden Vorgang der Bearbeitung von Waren, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Vorschriften gewährleistet wird. Die Ausbesserung einer Ware schließt Instandsetzung und Wartung ein, wobei der Wert der Ware durch Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionalität der Ware erhöht werden kann, schließt jedoch keinen Vorgang oder Prozess ein, bei dem
die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter kommerziellen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht,
ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder
die technische Leistung einer Ware verbessert oder auf eine höhere Stufe gebracht wird.
Artikel 18
Einreihung der Waren
Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System festgelegte Tarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei.
Artikel 19
Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck werden Artikel III GATT 1994 und seine Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Artikel 20
Freie Durchfuhr
Jede Vertragspartei gewährt die freie Durchfuhr durch ihr Gebiet auf den für die internationale Durchfuhr am besten geeigneten Routen für den Durchfuhrverkehr in das oder aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines anderen Drittlands. Zu diesem Zweck werden Artikel V GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Artikel V GATT 1994 die Beförderung von Energiegütern unter anderem über Pipelines oder Stromnetze einschließt.
Artikel 21
Verbot von Zöllen
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind Zölle auf Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei verboten.
Artikel 22
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben
Artikel 23
Gebühren und Formalitäten
Jede Vertragspartei kann nur dann Gebühren erheben oder die Erstattung von Kosten verlangen, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, vor allem folgende:
Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag,
Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an den Antragsteller, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte oder die Erteilung von Auskünften über die Anwendung der Zollgesetze und anderen Zollvorschriften,
Prüfung von Waren oder Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken oder Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt, und
ausnahmsweise erfolgende Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind.
Artikel 24
Ausgebesserte Waren
Artikel 25
Wiederaufgearbeitete Waren
Artikel 26
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Eine Vertragspartei darf Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten:
Ausfuhr- und Einfuhrpreisvorschriften, es sei denn, dies ist bei der Durchsetzung von Anordnungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Antidumpingzöllen zulässig, oder
Einfuhrlizenzverfahren, die von der Erfüllung einer Leistungsanforderung abhängen.
Artikel 27
Einfuhr- und Ausfuhrmonopole
Eine Vertragspartei darf kein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol bezeichnen oder aufrechterhalten. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol“ das ausschließliche Recht oder die Bevollmächtigung einer Einrichtung durch eine Vertragspartei, eine Ware aus der anderen Vertragspartei einzuführen oder in diese auszuführen.
Artikel 28
Einfuhrlizenzverfahren
Artikel 29
Ausfuhrlizenzverfahren
Die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren enthält folgende Angaben:
den Wortlaut der Ausfuhrlizenzverfahren der Vertragspartei oder der von der Vertragspartei daran vorgenommenen Änderungen;
die Waren, die dem einzelnen Lizenzverfahren unterliegen;
für jedes Verfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Lizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Lizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Aktivitätslizenz, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei;
eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erhalten können;
die Verwaltungsstelle(n), bei der/denen ein Antrag oder andere relevante Unterlagen einzureichen sind;
eine Beschreibung jeder Maßnahme oder der Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden;
den Zeitraum, in dem jedes Ausfuhrlizenzverfahren wirksam wird, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es in einer neuen Veröffentlichung aufgehoben oder überarbeitet wird;
wenn die Vertragspartei mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten beabsichtigt, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und
alle Befreiungen oder Ausnahmen, die an die Stelle des Erfordernisses der Erlangung einer Ausfuhrlizenz treten, die Art und Weise, wie diese Befreiungen oder Ausnahmen beantragt oder genutzt werden, und die Kriterien für deren Erteilung.
Artikel 30
Zollwertermittlung
Jede Vertragspartei ermittelt den Zollwert der Waren der anderen Vertragspartei, die in ihr Gebiet eingeführt werden, nach Artikel VII GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen. Zu diesem Zweck werden Artikel VII GATT 1994 einschließlich seiner Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie Artikel 1 bis 17 des Zollwert-Übereinkommens einschließlich der Anmerkungen zur Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Artikel 31
Präferenznutzung
Artikel 32
Handelspolitische Schutzmaßnahmen
Eine Vertragspartei darf die folgenden Maßnahmen bei derselben Ware nicht gleichzeitig anwenden oder aufrechterhalten:
eine Maßnahme nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft und
eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.
Artikel 33
Nutzung der bestehenden WTO-Zollkontingente
Artikel 34
Maßnahmen bei Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts
Vorbehaltlich der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für konforme Händler nach Absatz 7 kann eine Vertragspartei die einschlägige Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 vorübergehend aussetzen, wenn
die Vertragspartei auf der Grundlage objektiver, zwingender und nachprüfbarer Informationen festgestellt hat, dass systematische und umfangreiche Verletzungen oder Umgehungen des Zollrechts begangen wurden, und
die andere Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen wiederholt und ungerechtfertigt ablehnt oder auf andere Weise nicht erfüllt.
Artikel 35
Behandlung von Fehlern der Verwaltung
Bei systematischen Fehlern der zuständigen Behörden oder Problemen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Präferenzsystems bei der Ausfuhr, insbesondere bei der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels 2 dieses Titels oder der Anwendung des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, und wenn diese Fehler oder Probleme Auswirkungen auf die Einfuhrabgaben haben, kann die Vertragspartei, die von solchen Folgen betroffen ist, den Handelspartnerschaftsausschuss ersuchen, die Möglichkeit zu prüfen, gegebenenfalls Beschlüsse zur Lösung der Lage zu fassen.
Artikel 36
Kulturgut
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck:
„Kulturgut“: Güter, die nach den jeweiligen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien zu dem nationalen Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert gehören, und
„unrechtmäßig aus dem Gebiet einer Vertragspartei verbracht“:
jede Verbringung aus dem Gebiet einer Vertragspartei am oder nach dem 1. Januar 1993 unter Verstoß gegen die Vorschriften dieser Vertragspartei über den Schutz nationaler Kulturgüter oder unter Verstoß gegen ihre Vorschriften über die Ausfuhr von Kulturgütern oder
jede nicht erfolgte Rückgabe nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung bzw. jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung, jeweils am oder nach dem 1. Januar 1993.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen, insbesondere durch:
Notifikation der anderen Vertragspartei, wenn sich Kulturgut in ihrem Gebiet befindet und Grund zu der Annahme besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei verbracht wurde;
Bearbeitung von Ersuchen der anderen Vertragspartei um Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig aus dem Gebiet dieser Vertragspartei verbracht wurde;
Verhinderung von Maßnahmen zur Umgehung der Rückgabe eines solchen Kulturguts durch alle erforderlichen einstweiligen Maßnahmen und
Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zur physischen Erhaltung von Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei entfernt wurden.
KAPITEL 2
URSPRUNGSREGELN
ABSCHNITT 1
URSPRUNGSREGELN
Artikel 37
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, die Bestimmungen zur Bestimmung des Warenursprungs für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen festzulegen und die damit verbundenen Ursprungsverfahren zu erläutern.
Artikel 38
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Einreihung“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
„Ausführer“ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt;
„Einführer“ eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt;
„Vormaterial“ jeden Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Bestandteile, Zutaten, Rohstoffe oder Teile;
„Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann;
„Erzeugnis“ das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für ein anderes Erzeugnis bestimmt ist;
„Herstellung“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau.
Artikel 39
Allgemeine Anforderungen
Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf die Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnisse alle übrigen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 41 in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,
Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden und
Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Voraussetzungen des Anhangs 3 erfüllen.
Artikel 40
Ursprungskumulierung
Artikel 41
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene oder entnommene mineralische Erzeugnisse,
dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,
dort geborene und dort aufgezogene lebende Tiere,
Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren stammen,
Erzeugnisse, die von dort geborenen und aufgezogenen geschlachteten Tieren stammen,
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,
Erzeugnisse aus der Aquakultur, wenn die Wasserorganismen, einschließlich Fische, Weichtiere, Krebstiere, andere wirbellose Wassertiere und Wasserpflanzen geboren und aufgezogen wurden aus einem Saatbestand wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen, Setzlingen, Larven, Brutlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) oder anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern,
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Schiff einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,
Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,
aus dem Meeresboden oder Untergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern sie über das Recht zur Ausbeutung oder Nutzung des Meeresbodens oder Untergrunds verfügen,
Abfall und Schrott, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen,
Abfall und Schrott, der aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurde, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind,
dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse.
Die Begriffe „Schiff einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Schiff und Fabrikschiff, das
in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich registriert ist,
unter der Flagge eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs fährt und
eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
zu mindestens 50 % Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs ist oder
Eigentum juristischer Personen ist, die jeweils
ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der Union oder im Vereinigten Königreich haben und
zu mindestens 50 % im Eigentum öffentlicher Stellen, Staatsangehöriger oder juristischer Personen eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs stehen.
Artikel 42
Toleranzen
Erfüllt ein Erzeugnis aufgrund der Verwendung eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft bei seiner Herstellung die Voraussetzungen des Anhangs 3 nicht, so gilt dieses Erzeugnis dennoch als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern
das Gesamtgewicht der bei der Herstellung von in die Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnissen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet;
der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei allen anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder
für ein in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die in den Bemerkungen 7 und 8 von Anhang 2 festgelegten Toleranzen gelten.
Artikel 43
Nicht ausreichende Bearbeitung
Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn die Herstellung des Erzeugnisses in einer Vertragspartei nur aus einer oder mehreren der folgenden an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Behandlungen besteht:
Behandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, ( 2 )
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,
Bügeln von Textilien und Textilwaren,
einfaches Anstreichen oder Polieren,
Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; Bleichen von Reis,
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker in fester Form,
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten,
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien,
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnung mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert, oder Dehydrierung oder Denaturierung von Erzeugnissen,
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,
Schlachten von Tieren.
Artikel 44
Maßgebende Einheit
Artikel 45
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand
Verpackungsmaterial und -behälter für den Versand, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis handelt, nicht berücksichtigt.
Artikel 46
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf
Verpackungsmaterialien und -behälter, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt, außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 gilt.
Artikel 47
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial werden mit dem Gerät, der Maschine, dem Apparat oder dem Fahrzeug zusammen als Einheit angesehen, wenn sie
mit dem Produkt eingereiht und geliefert, aber nicht getrennt von dem Produkt in Rechnung gestellt werden und
der Art, der Menge und dem Wert nach für dieses Erzeugnis üblich sind.
Artikel 48
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile Ursprungseigenschaft haben. Eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, gilt in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 49
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei ihrer Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:
Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel,
für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Anlagen, Ausrüstungen, Ersatzteile und Materialien,
Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,
bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien,
Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel,
zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung, Geräte und Hilfsmittel, und
andere bei der Herstellung verwendete Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen oder nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollen.
Artikel 50
Buchmäßige Trennung
Artikel 51
Wiedereingeführte Erzeugnisse
Kehrt ein aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis mit Ursprung in dieser Vertragspartei in diese Vertragspartei zurück, so gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis
dasselbe ist, das ausgeführt wurde und
während des Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keiner anderen als der zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung unterzogen worden ist.
Artikel 52
Nichtbehandlung
Artikel 53
Überprüfung der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln auf Antrag einer Vertragspartei die jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung. Zu diesem Zweck übermittelt auf Ersuchen einer Vertragspartei die andere Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei spätestens 60 Tage nach diesem Ersuchen verfügbare Informationen und detaillierte Statistiken über die Anwendung ihrer Regelung für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Abkommens oder für die vorangegangenen fünf Jahre, falls dieser Zeitraum kürzer ist. Im Lichte dieser Überprüfung kann der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln dem Partnerschaftsrat Empfehlungen zur Änderung der Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Anhänge im Hinblick auf die Einführung von Einschränkungen oder Restriktionen in Bezug auf die Zollrückvergütung oder Zollbefreiung unterbreiten.
ABSCHNITT 2
URSPRUNGSVERFAHREN
Artikel 54
Antrag auf Zollpräferenzbehandlung
Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:
eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung des Erzeugnisses oder
Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses.
Artikel 55
Zeitpunkt des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung
Hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt, so gewährt die Einfuhrvertragspartei abweichend von Absatz 1 die Zollpräferenzbehandlung und erstattet oder erlässt zu viel gezahlte Zölle, sofern
der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr oder einem längeren Zeitraum, der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei festgelegt ist, gestellt wird,
der Einführer die Voraussetzungen für den Antrag nach Artikel 54 Absatz 2 schafft und
die Ware als Ursprungserzeugnis angesehen worden wäre und alle anderen geltenden Anforderungen im Sinne des Abschnitts 1 dieses Kapitels erfüllt hätte, wenn dies vom Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragt worden wäre.
Die übrigen Verpflichtungen, die gemäß Artikel 54 für den Einführer gelten, bleiben unverändert.
Artikel 56
Erklärung zum Ursprung
Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:
eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse, die in eine Vertragspartei eingeführt werden, oder
mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse, die innerhalb der in der Erklärung zum Ursprung angegebenen Frist, die 12 Monate nicht überschreiten darf, in eine Vertragspartei eingeführt werden.
Artikel 57
Unstimmigkeiten
Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht wegen geringfügiger Fehler oder Unstimmigkeiten in der Erklärung zum Ursprung oder nur deshalb, weil eine Rechnung in einem Drittland ausgestellt wurde, ablehnen.
Artikel 58
Gewissheit des Einführers
Artikel 59
Aufzeichnungsanforderungen
Ein Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis stellt, bewahrt während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses,
wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung auf, oder
wenn der Antrag auf der Gewissheit des Einführers beruhte, alle Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.
Artikel 60
Kleinsendungen
Abweichend von den Artikeln 54 bis 58 gewährt die Einfuhrvertragspartei, sofern erklärt wurde, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, und die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung hat, eine Zollpräferenzbehandlung für
ein Erzeugnis, das in Kleinpackungen von Privatperson an Privatperson versandt wird;
ein Erzeugnis, das Teil des persönlichen Gepäcks eines Reisenden ist, und
für das Vereinigte Königreich zusätzlich zu den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels weitere Sendungen von geringem Wert.
Folgende Erzeugnisse sind von der Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen:
Erzeugnisse, deren Einfuhr zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie getrennt vorgenommen wurden, um die Voraussetzungen des Artikels 54 zu umgehen,
aufseiten der Union:
ein im Handel eingeführtes Erzeugnis, gelegentliche Einfuhren, die ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder deren Familien bestimmt sind, gelten nicht als Einfuhren im Handelsverkehr, wenn sich aus Art und Menge der Erzeugnisse ergibt, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt, und
Erzeugnisse, deren Gesamtwert 500 EUR bei Sendungen in Kleinpackungen bzw. 1 200 EUR bei Waren im persönlichen Gepäck eines Reisenden übersteigt. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Wechselkursbeträge sind diejenigen, die für diesen Tag von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht werden, es sei denn, der Europäischen Kommission wird bis zum 15. Oktober ein anderer Betrag mitgeteilt, und sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt dem Vereinigten Königreich die entsprechenden Beträge mit. Die Union kann andere Grenzwerte festlegen, die sie dem Vereinigten Königreich mitteilen wird, und
für das Vereinigte Königreich Erzeugnisse, deren Gesamtwert die im internen Recht des Vereinigten Königreichs festgelegten Grenzwerte überschreitet. Das Vereinigte Königreich wird der Union diese Grenzwerte mitteilen.
Artikel 61
Prüfung
Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:
wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, diese Erklärung zum Ursprung, und
Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien, d. h.:
wenn das Ursprungskriterium „vollständig gewonnen“ ist, die anwendbare Kategorie (wie Ernte, Bergbau, Fischerei) und den Erzeugungsort,
wenn das Ursprungskriterium auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung beruht, eine Liste aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (je nach Ursprungskriterium 2-, 4- oder 6-stellig),
wenn das Ursprungskriterium auf einer Wertmethode beruht, der Wert des Enderzeugnisses sowie der Wert aller bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,
wenn das Ursprungskriterium auf dem Gewicht beruht, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der im Enderzeugnis verwendeten einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,
wenn das Ursprungskriterium auf einem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, eine Beschreibung dieses spezifischen Verfahrens.
Artikel 62
Verwaltungszusammenarbeit
Stützte sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, gegebenenfalls nachdem zuvor Informationen nach Artikel 61 Absatz 1 angefordert worden waren, und auf die Antwort des Einführers, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei binnen zwei Jahren nach der Einfuhr der Erzeugnisse oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a gestellt wird, auch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, falls die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Das Auskunftsersuchen muss folgende Angaben enthalten:
die Erklärung zum Ursprung,
die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,
den Namen des Ausführers,
Gegenstand und Umfang der Prüfung und
alle einschlägigen Unterlagen.
Darüber hinaus kann die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei bei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gegebenenfalls spezifische Unterlagen und Informationen anfordern.
Unbeschadet des Absatzes 5 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:
die erbetenen Unterlagen, soweit verfügbar,
eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,
die Beschreibung der Ware, die Gegenstand der Prüfung ist, und die zolltarifliche Einreihung, die für die Anwendung dieses Kapitels relevant ist,
eine Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens, das ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu begründen,
Informationen über die Art und Weise, in der die Prüfung des Erzeugnisses durchgeführt wurde, und
gegebenenfalls ergänzende Unterlagen.
Artikel 63
Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
Unbeschadet des Absatzes 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern
innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel 61 Absatz 1
der Einführer keine Antwort erteilt hat,
wenn der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, keine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wurde oder
sofern die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um den Ursprung der Ware zu bestätigen, wenn der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Gewissheit des Einführers beruhte;
innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Ersuchens um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 5
der Einführer keine Antwort erteilt hat oder
die Angaben des Einführers nicht ausreichen, um den Ursprung des Erzeugnisses zu bestätigen;
innerhalb von 10 Monaten ( 3 ) nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel 62 Absatz 2
von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Antwort erteilt wurde oder
die Angaben der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nicht ausreichen, um den Ursprung des Erzeugnisses zu bestätigen.
Wird eine solche Notifikation vorgenommen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen können nach dem Verfahren des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln erfolgen.
Falls die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der Konsultationsfrist die Zollpräferenzbehandlung nur dann verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer eine Anhörung gewährt hat. Bestätigt jedoch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und begründet sie dies, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis die Zollpräferenzbehandlung nicht allein deshalb versagen, weil Artikel 62 Absatz 5 angewandt worden ist.
Artikel 64
Vertraulichkeit
Artikel 65
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Jede Vertragspartei gewährleistet die wirksame Durchsetzung dieses Kapitels. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Verwaltungsmaßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen gegen jede Person verhängen können, die ein Dokument ausstellt oder anfertigen lässt, das unrichtige Angaben enthält, die zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wurden, das die Voraussetzungen des Artikels 59 nicht erfüllt, oder die Vorlage der Beweismittel oder den Besuch nach Artikel 62 Absatz 3 verweigert.
ABSCHNITT 3
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 66
Ceuta und Melilla
Artikel 67
Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse
Dieses Abkommen kann auf Erzeugnisse angewandt werden, die den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen und die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei versandt werden oder sich unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 54 gestellt wird.
Artikel 68
Änderung dieses Kapitels und seiner Anhänge
Absatz 1 gilt nicht für
Anhang 5 dieses Abkommens,
die in Anhang 3 festgelegten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, die sich auf die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse beziehen (bis zum 1. Januar 2032) und
diesen Artikel bis 1. Januar 2032, soweit er sich auf Anhang 3 für die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse bezieht, und Anhang 5.
Absatz 1 gilt jedoch, wenn die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln in Anhang 3, die für die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse gelten, oder in Anhang 5 aufgrund von Aktualisierungen des Harmonisierten Systems geändert werden.
KAPITEL 3
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAßNAHMEN
Artikel 69
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern;
die Durchführung des SPS-Übereinkommens zu fördern;
sicherzustellen, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (sanitary and phytosanitary, im Folgenden „SPS“) Maßnahmen der Vertragsparteien keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen;
eine größere Transparenz der SPS-Maßnahmen und ein besseres Verständnis der Durchführung von SPS-Maßnahmen durch die Vertragsparteien zu fördern;
die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Bekämpfung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe, bei der Förderung nachhaltiger Lebensmittelsysteme, beim Tierschutz und bei der elektronischen Zertifizierung zu verstärken;
die Zusammenarbeit in den einschlägigen internationalen Organisationen auszubauen, um internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Pflanzengesundheit zu entwickeln, und
die Umsetzung internationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen durch jede Vertragspartei zu fördern.
Artikel 70
Geltungsbereich
Artikel 71
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten
die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens;
die unter der Schirmherrschaft der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) angenommenen Begriffsbestimmungen;
die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“) angenommenen Begriffsbestimmungen und
die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (im Folgenden „IPPC“) angenommenen Begriffsbestimmungen.
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Einfuhrbedingungen“ alle SPS-Maßnahmen, die für die Einfuhr von Erzeugnissen erfüllt werden müssen, und
„Schutzgebiet“ für einen besonders geregelten Pflanzenschädling ein offiziell ausgewiesenes geografisches Gebiet, in dem dieser Schädling, der in anderen Teilen des Gebiets der Vertragspartei auftritt, trotz günstiger Bedingungen nicht angesiedelt ist und in dem der Schädling nicht eingeschleppt werden darf.
Artikel 72
Rechte und Pflichten
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen. Dies schließt das Recht ein, Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens zu ergreifen.
Artikel 73
Allgemeine Grundsätze
In Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten SPS-Verfahren und Genehmigungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Verfahren und damit zusammenhängenden SPS-Maßnahmen
ohne ungebührliche Verzögerung eingeleitet und abgeschlossen werden;
keine unnötigen, wissenschaftlich-technisch ungerechtfertigten oder übermäßig belastenden Informationsersuchen enthalten, die den Zugang zu den Märkten der jeweils anderen Vertragspartei verzögern könnten;
nicht in einer Weise angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung gegenüber dem gesamten Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines Teilgebiets davon, soweit gleiche oder ähnliche SPS-Bedingungen gegeben sind, führen, und
in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken stehen und den Handel nicht über das Maß hinaus, das zur Erreichung des angemessenen Schutzniveaus der Einfuhrvertragspartei erforderlich ist, beschränken.
Artikel 74
Amtliches Bescheinigungsverfahren
Verlangt die Einfuhrvertragspartei amtliche Bescheinigungen, so ist das Muster für die Bescheinigung
im Einklang mit den Grundsätzen aufzusetzen, die in den internationalen Normen der Codex, des IPPC und der OIE festgelegt sind, und
für Einfuhren aus allen Teilen des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei gültig.
Artikel 75
Bedingungen und Verfahren für die Einfuhr
Im Zusammenhang mit den in den Absätzen 3 bis 8 beschriebenen Verfahren werden folgende Maßnahmen ergriffen:
Sobald die Einfuhrvertragspartei ihre Bewertung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen hat, ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen rechtlichen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, um den Handel ohne ungebührliche Verzögerung zu ermöglichen.
Die Ausfuhrvertragspartei
stellt alle von der Einfuhrvertragspartei geforderten einschlägigen Informationen bereit und
gewährt der Einfuhrvertragspartei einen angemessenen Zugang, damit sie Prüfungen und andere einschlägige Verfahren durchführen kann.
Die Einfuhrvertragspartei erstellt ein Verzeichnis der geregelten Schädlinge für Erzeugnisse oder damit zusammenhängende Gegenstände, bei denen pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Das Verzeichnis umfasst
die Schädlinge, von denen nicht bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind,
die Schädlinge, von denen bekannt ist, dass sie im eigenen Gebiet verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen,
die Schädlinge, von denen bekannt ist, dass sie in Teilen ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und für die befallsfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden, und
Nicht-Quarantäneschädlinge, von denen bekannt ist, dass sie in ihrem eigenen Gebiet auftreten, und die für bestimmtes Pflanzgut unter amtlicher Kontrolle stehen.
Artikel 76
Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe
Artikel 77
Transparenz und Informationsaustausch
Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz in Bezug auf SPS-Maßnahmen, die für den Handel gelten, und ergreift zu diesem Zweck folgende Maßnahmen:
Sie teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich alle Änderungen ihrer SPS-Maßnahmen und Zulassungsverfahren mit, einschließlich Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken könnten, die SPS-Einfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei für bestimmte Erzeugnisse zu erfüllen;
sie vertieft das gegenseitige Verständnis ihrer SPS-Maßnahmen und von deren Durchführung;
sie tauscht – auch bei Fortschritten in Bezug auf einen neu verfügbaren wissenschaftlichen Nachweis – mit der anderen Vertragspartei Informationen über Angelegenheiten aus, die die Ausarbeitung und Durchführung von SPS-Maßnahmen betreffen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken können, in dem Bestreben, negative Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten;
sie teilt der anderen Vertragspartei auf ihr Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen die Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit;
sie teilt der anderen Vertragspartei auf ihr Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen den Stand des Verfahrens für die Genehmigung bestimmter Erzeugnisse mit;
sie informiert die andere Vertragspartei über eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Organisation der zuständigen Behörde einer Vertragspartei;
sie übermittelt auf Anfrage die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle einer Vertragspartei und einen Bericht, der die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle betrifft;
sie übermittelt auf Anfrage die Ergebnisse einer Einfuhrkontrolle, die im Falle einer abgelehnten oder unvorschriftsmäßigen Sendung vorgesehen ist, und
sie übermittelt auf Ersuchen ohne ungebührliche Verzögerung eine Risikobewertung oder ein wissenschaftliches Gutachten einer Vertragspartei, die bzw. das für dieses Kapitel von Bedeutung ist.
Artikel 78
Anpassung an regionale Bedingungen
Artikel 79
Audits und Überprüfungen
Die Einfuhrvertragspartei kann Audits und Überprüfungen folgender Systeme durchführen:
Gesamt- oder Teilprüfung des Kontroll- und Zertifizierungssystems der anderen Vertragspartei,
Prüfung der mit dem Kontroll- und Zertifizierungssystem der Ausfuhrvertragspartei erhaltenen Kontrollergebnisse.
Für die Zwecke solcher Audits und Überprüfungen kann die Einfuhrvertragspartei Audits und Überprüfungen anhand von Auskunftsersuchen an die Ausfuhrvertragspartei oder mittels Audit- und Überprüfungsbesuchen bei der Ausfuhrvertragspartei durchführen, die Folgendes umfassen können:
Gesamt- oder Teilbewertung des gesamten Kontrollprogramms der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich Überprüfungen der aufsichtlichen Inspektions- und Kontrolltätigkeiten,
Kontrollen vor Ort und
Erhebung von Informationen und Daten zur Bewertung der Ursachen wiederkehrender oder neu auftretender Probleme bei der Ausfuhr von Erzeugnissen.
Artikel 80
Notifikation und Konsultation
Eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung Folgendes mit:
eine wesentliche Änderung des Schädlings- oder Krankheitsstatus;
das Auftreten einer neuen Tierseuche;
eine epidemiologisch relevante Feststellung in Bezug auf eine Tierseuche;
ein von einer Vertragspartei festgestelltes wichtiges Problem der Lebensmittelsicherheit;
zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinausgehen, sowie jede Änderung ihrer Präventionspolitik, einschließlich der Impfpolitik;
auf Ersuchen, die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle einer Vertragspartei und einen Bericht, der die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle betrifft, und
wesentliche Änderungen der Funktionen eines Systems oder einer Datenbank.
Artikel 81
Notmaßnahmen
Artikel 82
Multilaterale internationale Gremien
Die Vertragsparteien vereinbaren, in multilateralen internationalen Gremien bei der Entwicklung internationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen in den in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallenden Bereichen zusammenzuarbeiten.
Artikel 83
Umsetzung und zuständige Behörden
Für die Zwecke der Umsetzung dieses Kapitels berücksichtigt jede Vertragspartei alles Folgende:
Beschlüsse des SPS-Ausschusses der WTO,
die Arbeit der einschlägigen internationalen Normungsorganisationen,
Kenntnisse und Erfahrungen im Handel mit der Ausfuhrvertragspartei und
von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Informationen.
Artikel 84
Zusammenarbeit beim Tierschutz
Artikel 85
Zusammenarbeit im Bereich der Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe
Der Dialog nach Absatz 1 umfasst unter anderem Folgendes:
Zusammenarbeit bei der Weiterverfolgung bestehender und künftiger Richtlinien, Normen, Empfehlungen und Maßnahmen, die in einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitet wurden, sowie von bestehenden und künftigen Initiativen und nationalen Plänen, die auf die Förderung des umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatzes von Antibiotika abzielen und sich auf die Tierproduktion und die Tierarztpraxen beziehen;
Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Empfehlungen der OIE, der WHO und der Codex, insbesondere der Empfehlung CAC-RCP61/2005;
Informationsaustausch über gute landwirtschaftliche Methoden;
Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation;
Förderung multidisziplinärer Ansätze zur Bekämpfung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe, einschließlich des Konzepts „Eine Gesundheit“ der WHO, der OIE und der Codex.
Artikel 86
Nachhaltige Lebensmittelsysteme
Jede Vertragspartei hält ihre Dienste für Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit dazu an, mit ihren Partnern der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, um nachhaltige Erzeugungsmethoden und Lebensmittelsysteme zu fördern.
Artikel 87
Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Der Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen überwacht die Durchführung und Anwendung dieses Kapitels und hat die Aufgabe,
wenn möglich, unverzüglich alle von einer Vertragspartei vorgebrachten Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen, Normen und Empfehlungen im Rahmen dieses Kapitels oder des SPS-Übereinkommens zu klären und anzugehen;
die laufenden Verfahren zur Ausarbeitung neuer Regelungen zu erörtern;
die von einer Vertragspartei geäußerten Bedenken hinsichtlich der SPS-Bedingungen und SPS-Verfahren für die Einfuhr der anderen Vertragspartei so zügig wie möglich zu erörtern;
die SPS-Maßnahmen der Vertragsparteien, einschließlich der Zertifizierungspflichten und der Grenzabfertigungsverfahren, und ihre Anwendung regelmäßig zu überprüfen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den Grundsätzen, Zielen und Verfahren des Artikels 5 des SPS-Übereinkommens zu erleichtern. Jede Vertragspartei legt unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Überprüfung und auf der Grundlage der in Anhang 10 dieses Abkommens festgelegten Kriterien geeignete Maßnahmen fest, die sie ergreifen wird, auch in Bezug auf die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Beschau;
Meinungen, Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die gemäß den Artikeln 84 und 85 durchgeführten Kooperationsmaßnahmen zum Schutz des Wohlergehens der Tiere und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen auszutauschen;
auf Ersuchen einer Vertragspartei zu prüfen, was unter einer erheblichen Veränderung der Krankheits- oder Schädlingssituation nach Artikel 78 Absatz 9 zu verstehen ist;
Beschlüsse zu fassen, und zwar in Bezug auf
das Hinzufügen von Begriffsbestimmungen wie in Artikel 71 genannt;
die Festlegung der in Artikel 74 Absatz 2 genannten Sonderfälle;
die Festlegung von Einzelheiten für die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Verfahren;
die Festlegung anderer Möglichkeiten, um die in Artikel 78 Absätze 5 und 7 genannten Erläuterungen zu untermauern.
KAPITEL 4
TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE
Artikel 88
Ziel
Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem unnötige technische Handelshemmnisse verhindert, ermittelt und beseitigt werden.
Artikel 89
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt nicht für
Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden, oder
SPS-Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels 3 dieses Titels fallen.
Artikel 90
Verhältnis zum TBT-Übereinkommen
Artikel 91
Technische Vorschriften
Eine von anderen internationalen Organisationen entwickelte Norm kann auch als einschlägige internationale Norm im Sinne von Artikel 2, Artikel 5 und Anhang 3 des TBT-Übereinkommens angesehen werden, sofern
sie von einer Normungsorganisationen entwickelt wurde, die bestrebt ist, einen Konsens zu erzielen, und zwar entweder
unter den nationalen Delegationen der teilnehmenden WTO-Mitglieder, die alle nationalen Normungsorganisationen in ihrem Hoheitsgebiet vertreten, die Normen für den Bereich, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden, oder
unter den Regierungsstellen der teilnehmenden WTO-Mitglieder, und
sie im Einklang mit dem Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über die Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 des TBT-Übereinkommens ( 4 ) ausgearbeitet wurde.
Artikel 92
Normen
Jede Vertragspartei hält die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen sowie die regionalen Normungsorganisationen, denen eine Vertragspartei oder die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsorganisationen angehören, dazu an,
sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normungsorganisationen zu beteiligen;
einschlägige internationale Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus, grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme;
Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsorganisationen zu vermeiden;
nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um die Konvergenz dieser Normen mit den einschlägigen internationalen Normen zu verbessern;
bei internationalen Normungsvorhaben mit den zuständigen Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Zusammenarbeit in den internationalen Normungsorganisationen oder auf regionaler Ebene;
die bilaterale Zusammenarbeit mit den Normungsorganisationen der anderen Vertragspartei zu fördern und
Informationen zwischen den Normungsorganisationen auszutauschen.
Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über
ihren jeweiligen Rückgriff auf Normen zur Untermauerung technischer Vorschriften und
ihre jeweiligen Normungsverfahren und den Grad der Verwendung internationaler, regionaler oder subregionaler Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen.
Artikel 93
Konformitätsbewertung
Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung als positiven Nachweis für die Übereinstimmung einer Ware mit einer technischen Vorschrift, so
wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auf der Grundlage einer Risikobewertung ermittelten Risiken stehen;
betrachtet sie – als Möglichkeit zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften – die Verwendung einer Konformitätserklärung eines Anbieters, d. h. einer Konformitätserklärung, die vom Hersteller unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ohne eine obligatorische Bewertung eines Dritten ausgestellt wird, als Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften;
macht sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Angaben zu den Kriterien für die Auswahl von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten Waren.
Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, und hat sie diese Aufgabe nicht einer durch die Regierung eingesetzten Behörde nach Absatz 4 vorbehalten, so
nutzt sie gegebenenfalls die Akkreditierung als Mittel für den Nachweis der Sachkunde bei der Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen. Unbeschadet ihres Rechts, Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen festzulegen, erkennt jede Vertragspartei die wertvolle Rolle an, die die Akkreditierung mit behördlicher Autorität und auf nichtkommerzieller Grundlage bei der Qualifizierung von Konformitätsbewertungsstellen spielen kann;
verwendet sie einschlägige internationale Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung;
hält sie die in ihrem Gebiet ansässigen Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen dazu an, allen einschlägigen geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen beizutreten, um die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren zu harmonisieren oder deren Anerkennung zu erleichtern;
stellt sie sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte zwischen den Konformitätsbewertungsstellen, die von den Behörden einer Vertragspartei für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Warengruppe benannt wurden, wählen können, wenn eine Vertragspartei zwei oder mehr Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung der für das Inverkehrbringen einer Ware erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren zugelassen hat;
stellt sie sicher, dass die Konformitätsbewertungsstellen von Herstellern, Einführern und Wirtschaftsbeteiligten im Allgemeinen unabhängig sind und es keine Interessenkonflikte zwischen den Akkreditierungsstellen und den Konformitätsbewertungsstellen gibt;
räumt sie den Konformitätsbewertungsstellen die Möglichkeit ein, auf Unterauftragnehmer zurückzugreifen, um Prüfungen oder Kontrollen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung durchzuführen, einschließlich Unterauftragnehmern, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, und kann von Unterauftragnehmern verlangen, dieselben Anforderungen zu erfüllen, die die Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, um diese Prüfungen oder Kontrollen selbst durchzuführen, und
veröffentlicht sie auf einer einzigen Website eine Liste der Stellen, die sie für die Durchführung der Konformitätsbewertung benannt hat, und stellt die einschlägigen Informationen über den Umfang der Benennung jeder dieser Stellen zur Verfügung.
Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, vorzuschreiben, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Waren von ihren zuständigen Regierungsbehörden durchgeführt wird. Verlangt eine Vertragspartei, dass die Konformitätsbewertung von ihren benannten Regierungsbehörden durchgeführt wird, so
beschränkt die Vertragspartei die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen und erläutert auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung, wie die Gebühren, die sie für eine solche Konformitätsbewertung erhebt, auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind, und
macht die Vertragspartei die Gebühren für Konformitätsbewertung öffentlich zugänglich.
Artikel 94
Transparenz
Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu ihren geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, so
erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem sie berücksichtigt werden können, und
übermittelt sie spätestens am Tag der Veröffentlichung der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens eine schriftliche Antwort auf die Stellungnahmen.
Artikel 95
Kennzeichnung und Etikettierung
Verlangt eine Vertragspartei eine verbindliche Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren, so kommen alle folgenden Bedingungen zur Anwendung:
Die Vertragspartei verlangt nur solche Informationen, die für die Verbraucher oder Verwender der Ware von Belang sind, oder Informationen, die angeben, dass die Ware die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt.
Die Vertragspartei verlangt weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten der Waren noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Waren, die ansonsten ihre vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist mit Blick auf die Erreichung ihres berechtigten Ziels erforderlich.
Die Vertragspartei erteilt einem Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei unverzüglich und nichtdiskriminierend eine eindeutige Identifikationsnummer, falls die Vertragspartei die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt.
Sofern die in Ziffer i, ii oder iii aufgeführten Informationen nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend in Bezug auf die Informationen sind, die die Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Waren verlangt, gestattet die Einfuhrvertragspartei die Verwendung von
Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist,
international anerkannten Nomenklaturen, Piktogrammen, Symbolen oder grafischen Darstellungen und
Informationen, die über die Informationen hinausgehen, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben sind.
Die Vertragspartei lässt zu, dass die Etikettierung, einschließlich zusätzlicher Etikettierung oder Korrektur von Etikettierungen, als Alternative zur Etikettierung in dem Ursprungsland in Zolllagern oder anderen ausgewiesenen Gebieten im Einfuhrland erfolgt, es sei denn, die Etikettierung muss aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit von zugelassenen Personen durchgeführt werden, und
Die Vertragspartei ist bestrebt, die Verwendung nicht-dauerhafter oder ablösbarer Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass die Kennzeichnung oder Etikettierung in den Begleitunterlagen erfolgt, anstatt vorzuschreiben, dass Etiketten oder Kennzeichnungen physisch mit der Ware verbunden werden müssen, es sei denn, ihres Erachtens werden dadurch berechtigte Ziele gefährdet.
Artikel 96
Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung und Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften von Nichtlebensmittelerzeugnissen
Um zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Marktüberwachung unabhängig und unparteiisch durchgeführt werden können, stellen die Vertragsparteien sicher, dass
Aufgaben der Marktüberwachung von den Aufgaben der Konformitätsbewertung getrennt sind und
keine Interessen vorliegen, die die Unparteilichkeit der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Kontrolle oder Überwachung der Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würden.
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und der Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich zusammen und tauschen Informationen diesbezüglich aus, die Folgendes umfassen können:
Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten sowie -maßnahmen,
Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung,
koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte,
Wissenschafts-, Technik- und Regulierungsfragen zur Verbesserung der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und der Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich,
aufkommende Fragen von erheblicher Gesundheits- und Sicherheitsrelevanz,
normungsbezogene Tätigkeiten,
Austausch von Bediensteten.
In der Vereinbarung werden die Modalitäten festgelegt, nach denen
die Union dem Vereinigten Königreich nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit oder deren Nachfolgerichtlinie ausgewählte Informationen des RAPEX-Schnellwarnsystems der Europäischen Union oder dessen Nachfolger zur Verfügung stellt;
das Vereinigte Königreich der Union ausgewählte Informationen aus seiner Datenbank zur Marktüberwachung und Produktsicherheit, die gemäß den Allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften von 2005 eingerichtet wurde, oder deren Nachfolger zur Verfügung stellt, und
die Vertragsparteien einander über alle Folgemaßnahmen, die als Reaktion auf die ausgetauschten Informationen ergriffen wurden, unterrichten.
Artikel 97
Fachberatungen
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Entwurf oder ein Vorschlag einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens der anderen Vertragspartei erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben könnte, so kann sie um Fachberatungen in Bezug auf diese Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten und muss folgende Angaben enthalten:
die fragliche Maßnahme.
die Bestimmungen dieses Kapitels oder eines Anhangs zu diesem Kapitel, auf die sich die Bedenken beziehen, und
die Gründe für das Ersuchen, einschließlich einer Beschreibung der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die Maßnahme.
Artikel 98
Zusammenarbeit
Für die Zwecke des Absatzes 1 bemühen sich die Vertragsparteien, Kooperationsmaßnahmen von beiderseitigem Interesse auszuloten, auszuarbeiten und zu fördern. Diese Tätigkeiten können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;
Sicherstellung eines effizienten Zusammenwirkens und Zusammenarbeitens ihrer jeweiligen Regulierungsbehörden auf internationaler, regionaler oder nationaler Ebene;
Informationsaustausch im Rahmen des Möglichen über völkerrechtliche Übereinkünfte und Vereinbarungen zu technischen Handelshemmnissen, denen eine oder beide Seiten als Vertragsparteien angehören, und
Entwicklung von Initiativen zur Erleichterung des Handels oder Beteiligung an solchen Initiativen.
Artikel 99
Kontaktstellen
Artikel 100
Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse
Der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse überwacht die Umsetzung und das Funktionieren dieses Kapitels und seiner Anhänge und klärt, wenn möglich, unverzüglich alle Fragen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen dieses Kapitels oder des TBT-Übereinkommens vorbringt, und geht sie an.
KAPITEL 5
ZOLL UND HANDELSERLEICHTERUNGEN
Artikel 101
Ziel
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet Zoll und Handelserleichterungen zu verstärken und gegebenenfalls ein hohes Maß an Kompatibilität zwischen ihren Zollvorschriften und -verfahren zu fördern oder aufrechtzuerhalten, um sicherzustellen, dass mit einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie den Verwaltungskapazitäten der zuständigen Verwaltungen den Zielen der Förderung von Handelserleichterungen Rechnung getragen wird und gleichzeitig wirksame Zollkontrollen gewährleistet werden, die Zollvorschriften und handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften wirksam durchgesetzt werden, die Sicherheit der Bürger angemessen geschützt wird sowie Verbote und Beschränkungen und finanzielle Interessen der Vertragsparteien geachtet werden;
die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der gegenseitigen Amtshilfe bei Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zu verstärken;
sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei nichtdiskriminierend sind und dass die Zollverfahren auf der Anwendung moderner Methoden und wirksamer Kontrollen beruhen, die geeignet sind, Betrug zu bekämpfen und den rechtmäßigen Handel zu fördern, und
sicherzustellen, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsbekämpfung in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Artikel 102
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und von Anhang 18 sowie des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand“ ist das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„ATA und Übereinkommen von Istanbul“ ist das am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichnete Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren und das am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung;
„Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren“ ist das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren;
„Zolldatenmodell der WZO“ ist die Bibliothek von Datenkomponenten und elektronischen Vorlagen für den Austausch von Geschäftsdaten und die Erstellung internationaler Standards für Daten und Informationen, die bei der Anwendung von Vorschriften über Erleichterungen und Kontrollen im Welthandel zur Anwendung kommen, die vom Projektteam für das Zolldatenmodell der WZO von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden;
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Eingang oder die Einfuhr von Waren, den Ausgang oder die Ausfuhr von Waren, die Durchfuhr von Waren und die Überführung von Waren in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
„Informationen“ sind alle Daten, Dokumente, Bilder, Berichte, Mitteilungen oder beglaubigte Kopien in jedweder Form, auch in elektronischer Form, unabhängig davon, ob sie verarbeitet oder analysiert werden oder nicht;
„Person“ ist eine Person im Sinne von Artikel 512 Buchstabe l ( 5 );
„SAFE-Normenrahmen“ ist der SAFE-Normenrahmen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, der auf der Tagung der Weltzollorganisation im Juni 2005 in Brüssel angenommen wurde und von Zeit zu Zeit überarbeitet wird, und
„WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen“ ist das Übereinkommen über Handelserleichterungen im Anhang des Protokolls zur Änderung des WTO-Übereinkommens (Beschluss vom 27. November 2014).
Artikel 103
Zusammenarbeit im Zollbereich
Die Vertragsparteien entwickeln eine Zusammenarbeit, indem sie
Informationen über Zollrecht, die Umsetzung des Zollrechts und der Zollverfahren austauschen, insbesondere in folgenden Bereichen:
Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren,
Erleichterung von Durchfuhrvorgängen und Umladung,
Beziehungen zur Wirtschaft und
Sicherheit der Lieferkette und Risikomanagement;
in den zollbezogenen Aspekten der Sicherung und Erleichterung der internationalen Lieferkette nach Maßgabe des SAFE-Normenrahmens zusammenarbeiten;
die Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und anderen Zollverfahren, einschließlich technischer Hilfe, erwägen und die Gewährleistung effizienter Dienste für die Wirtschaft anstreben;
ihre Zusammenarbeit bei Zollfragen im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO und der WZO ausbauen sowie Informationen austauschen oder Beratungen abhalten, um in diesen internationalen Organisationen und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) und der UNECE möglicherweise gemeinsame Positionen festzulegen;
sich bemühen, ihre Datenanforderungen für Einfuhr-, Ausfuhr- und andere Zollverfahren durch die Einführung gemeinsamer Standards und Datenelemente nach dem Zolldatenmodell der WZO zu harmonisieren;
bei der Verbesserung ihrer Risikomanagementtechniken, unter anderem durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und gegebenenfalls von Risikohinweisen und Kontrollergebnissen, zusammenarbeiten. Soweit angezeigt und angemessen, können die Vertragsparteien auch die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards und Kontrollen sowie zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen prüfen; soweit angezeigt und angemessen, können die Vertragsparteien gegebenenfalls auch die Entwicklung kompatibler Risikokriterien und Normen, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche in Erwägung ziehen;
Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zur Sicherung und Erleichterung des Handels gegenseitig anerkennen;
die Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und anderen staatlichen Behörden oder Stellen im Zusammenhang mit Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte fördern, welche unter anderem dadurch erreicht werden kann, dass höchste Standards vereinbart werden, der Zugang zu Vorteilen erleichtert und unnötige Doppelarbeit auf ein Mindestmaß reduziert werden;
die Rechte des geistigen Eigentums durch Zollbehörden durchsetzen und ebenso Informationen und bewährte Verfahren in Bezug auf Zollverfahren mit besonderem Schwerpunkt auf der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums austauschen;
soweit dies angemessen und durchführbar ist, kompatible Zollverfahren beibehalten, einschließlich der Verwendung eines Einheitspapiers für die Zollanmeldung, und
soweit angezeigt und angemessen, im Rahmen noch zu vereinbarender Regelungen bestimmte Kategorien zollbezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien im Wege einer strukturierten und wiederkehrenden Kommunikation austauschen, um das Risikomanagement und die Wirksamkeit von Zollkontrollen zu verbessern, gefährdete Waren im Hinblick auf die Steuererhebung oder die Sicherheit zu ermitteln und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern; dieser Austausch kann in der Zollausfuhr- und Zolleinfuhrerklärung enthaltene Daten über den Handel zwischen den Vertragsparteien umfassen, wobei die Möglichkeit besteht, im Rahmen von Pilotinitiativen die Entwicklung interoperabler Mechanismen zu prüfen, um Doppelarbeit bei der Übermittlung solcher Informationen zu vermeiden. Der Austausch nach diesem Buchstaben berührt nicht den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien gemäß dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Artikel 104
Zollrechtliche und sonstige handelsbezogene Rechtsvorschriften und Verfahren
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Zollbestimmungen und -verfahren
mit den internationalen Rechtsinstrumenten und Normen auf den Gebieten Zoll und Handel, einschließlich des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen, der materiellrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung, des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des SAFE-Normenrahmens und des Zolldatenmodells der WZO, in Einklang stehen;
den rechtmäßigen Handel unter Berücksichtigung der Entwicklung der Handelspraktiken durch effiziente Durchsetzung, auch bei Verstößen gegen ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften, Zollhinterziehung und Schmuggel, und durch Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften schützen und erleichtern;
auf Rechtsvorschriften beruhen, die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind, unnötige Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten vermeiden, weitere Handelserleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorsehen, die bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes Niveau erreichen, einschließlich einer Vorzugsbehandlung bei Zollkontrollen vor der Überlassung von Waren, und die Schutz vor Betrug und illegalen oder schädlichen Tätigkeiten gewährleisten und gleichzeitig für ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit der Bürger und für die Achtung von Verboten und Beschränkungen und finanziellen Interessen der Vertragsparteien sorgen, und
Regeln umfassen, die gewährleisten, dass eine wegen Verstoßes gegen die Zoll- oder Verfahrensvorschriften verhängte Sanktion verhältnismäßig und nichtdiskriminierend ist und dass die Verhängung solcher Sanktionen nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen führt.
Jede Vertragspartei sollte ihr Zollrecht und ihre Zollverfahren regelmäßig überprüfen. Zollverfahren sollten auch in einer vorhersehbaren, kohärenten und transparenten Weise angewandt werden.
Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Nichtdiskriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und die Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreift jede Vertragspartei folgende Maßnahmen:
wo immer machbar Vereinfachung und Überarbeitung der Anforderungen und Formalitäten, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu gewährleisten;
Hinarbeit auf eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen und
Förderung der Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden, sowohl im Inland als auch grenzübergreifend, um grenzübergreifende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, sofern möglich und angemessen unter Berücksichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen.
Artikel 105
Überlassung von Waren
Von den Vertragsparteien werden Zollverfahren eingeführt oder beibehalten,
die die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist ermöglichen, die nicht länger ist als zur Einhaltung ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften erforderlich;
die die vorgezogene elektronische Anmeldung und Verarbeitung der Unterlagen und aller sonstigen Informationen vor der physischen Ankunft der Waren vorsehen, damit die Waren bei ihrer Ankunft rasch überlassen werden können, sofern im Rahmen einer Risikoanalyse kein Risiko festgestellt wurde oder keine stichprobenartigen Kontrollen oder andere Kontrollen durchgeführt werden müssen;
die gegebenenfalls die Möglichkeit der Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr am ersten Ankunftsort vorsehen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und
die die Überlassung von Waren vor der endgültigen Festsetzung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ermöglichen, wenn eine solche Feststellung nicht vor oder bei der Ankunft oder so schnell wie möglich nach der Ankunft erfolgt und alle anderen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Artikel 106
Vereinfachte Zollverfahren
Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen Händler oder Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, eine weitergehende Vereinfachung der Zollverfahren in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:
Zollanmeldungen, die einen reduzierten Datensatz oder Belege enthalten;
periodische Zollanmeldungen für die Festsetzung und Zahlung von Zöllen und Abgaben für Mehrfacheinfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Überlassung dieser eingeführten Waren;
die Selbstfestsetzung und den Zahlungsaufschub von Zöllen und Abgaben bis zur Überlassung dieser eingeführten Waren und
die Verwendung einer Sicherheit mit verringertem Wert oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit.
Artikel 107
Durchfuhr und Umladung
Artikel 108
Risikomanagement
Artikel 109
Nachträgliche Zollkontrollen
Artikel 110
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Artikel 111
Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen
Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterungen so früh wie möglich vor dem Inkrafttreten solcher Rechtsvorschriften oder Verfahren, und veröffentlicht unverzüglich alle Änderungen und Auslegungen solcher Rechtsvorschriften und Verfahren. Dazu gehören
einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen;
Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren (einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten) und die erforderlichen Formulare und Unterlagen;
die angewandten Zollsätze und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden;
die Gebühren und Belastungen, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auferlegt werden;
die Vorschriften für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren;
die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen;
die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr;
die Strafbestimmungen für Verletzungen der Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr;
Einspruchsverfahren;
die Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder Ländern, die die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen;
die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten;
Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen und
Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können.
Jede Vertragspartei stellt über das Internet folgende Informationen zur Verfügung:
eine Beschreibung der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren, einschließlich Einspruchsverfahren, mit Informationen über praktische Schritte, die für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Durchfuhr erforderlich sind;
die Formulare und Unterlagen, die für die Einfuhr in, die Ausfuhr aus oder die Durchfuhr durch das Gebiet der betreffenden Vertragspartei erforderlich sind, und
Kontaktangaben zu Auskunftsstellen.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beschreibungen, Formulare, Unterlagen und Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Artikel 112
Verbindliche Vorabauskünfte
Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens
die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft, einschließlich der vorzulegenden Angaben und des Formats;
die Frist, innerhalb derer eine verbindliche Vorabauskunft von ihr erteilt wird, und
die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft.
Verbindliche Vorabauskünfte werden erteilt in Bezug auf
die zolltarifliche Einreihung von Waren,
den Ursprung der Waren und
alle sonstigen Fragen, auf die sich die Vertragsparteien einigen können.
Artikel 113
Zollagenten
Nach den Zollbestimmungen und -verfahren einer Vertragspartei ist keine obligatorische Inanspruchnahme von Zollagenten oder sonstigen Agenten vorgeschrieben. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme von Zollagenten. Im Falle der Zulassung von Zollagenten wendet jede Vertragspartei transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Vorschriften an.
Artikel 114
Kontrollen vor dem Versand
Eine Vertragspartei verpflichtet private Unternehmen nicht zu Kontrollen vor dem Versand im Sinne des WTO-Übereinkommens über Kontrollen vor dem Versand oder zu anderen Kontrollen am Bestimmungsort vor der Zollabfertigung.
Artikel 115
Überprüfung und Rechtsbehelf
Die in Absatz 1 genannten Verfahren umfassen
einen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, der beziehungsweise das die Entscheidung erlassen hat, übergeordneten oder von diesem Bediensteten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder eine Überprüfung durch eine solche Verwaltungsbehörde und
einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine gerichtliche Überprüfung derselben.
Artikel 116
Beziehungen zur Wirtschaft
Artikel 117
Vorübergehende Verwendung
Jede Vertragspartei gewährt die vorübergehende Verwendung unter vollständiger bedingter Befreiung von den Einfuhrabgaben und Steuern ohne Anwendung von Einfuhrbeschränkungen oder Verboten wirtschaftlicher Art, wie sie in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen sind, für die folgenden Arten von Waren:
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Tagungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (Waren, die zur Ausstellung oder Vorführung bei einer Veranstaltung bestimmt sind; Waren, die zur Verwendung im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse bei einer Veranstaltung bestimmt sind; Ausrüstung einschließlich Dolmetschausrüstung, Ton- und Bildaufnahmegeräten und Filmen erzieherischer, wissenschaftlicher oder kultureller Art, die zur Verwendung bei internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen bestimmt sind); Erzeugnisse, die während der Veranstaltung gelegentlich aus vorübergehend eingeführten Waren infolge des Vorführens von ausgestellten Maschinen oder Geräten gewonnen wurden;
Berufsausrüstung (Ausrüstung für Presse, Rundfunk oder Fernsehen, die für Pressevertreter, Rundfunk- oder Fernsehveranstalter erforderlich ist, die das Gebiet eines anderen Landes zur Berichterstattung besuchen, um Inhalte für bestimmte Sendungen zu übertragen oder aufzuzeichnen; Filmausrüstung, die eine Person benötigt, die das Gebiet eines anderen Landes besucht, um einen bestimmten Film oder bestimmte Filme herzustellen; jede andere Ausrüstung, die für den Anruf, die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit einer Person, die das Gebiet eines anderen Landes zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe besucht, erforderlich ist, soweit sie nicht für die industrielle Herstellung oder Verpackung von Waren oder (außer bei Handwerkzeugen) für die Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Gebäuden oder für Erdbewegungsprojekte und ähnliche Projekte verwendet werden soll; Hilfsgerät und Zubehör für die oben genannte Ausrüstung); Bauteile, die zur Reparatur von Berufsausrüstung, die in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden ist, eingeführt werden;
Waren, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eingeführt werden, deren Einfuhr jedoch als solche keine gewerbliche Tätigkeit darstellt (Umschließungen, die gefüllt eingeführt werden, um leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden, oder leer eingeführt werden, um gefüllt wiederausgeführt zu werden; Container, ob mit oder ohne Waren, sowie Zubehör und Ausrüstung für in die vorübergehende Verwendung übergeführte Container, die entweder mit einem Container eingeführt werden, der getrennt wiederausgeführt werden soll, oder die mit einem anderen Container eingeführt werden, oder die getrennt eingeführt werden, um mit einem Container und Komponenten wiederausgeführt zu werden, die für die Reparatur von Containern bestimmt sind, für die eine vorübergehende Verwendung gewährt wurde; Paletten; Muster; Werbefilme; sonstige im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eingeführte Waren);
Waren, die im Rahmen eines Herstellungsvorgangs eingeführt werden (Matrizen, Blöcke, Platten, Gussformen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Waren; Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände, Spezialwerkzeuge und -geräte, die zur Verwendung während eines Herstellungsvorgangs eingeführt werden); Ersatzproduktionsmittel (Instrumente, Geräte und Maschinen, die einem Kunden von einem Anbieter oder Reparaturbetrieb bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden);
Waren, die ausschließlich für bildungstechnische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden (wissenschaftliche Ausrüstung, pädagogisches Material, Betreuungsgut für Seeleute und sonstige im Zusammenhang mit einer bildungstechnischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Tätigkeit eingeführte Waren); Ersatzteile für wissenschaftliche Ausrüstung und pädagogisches Material, für das eine vorübergehende Verwendung gewährt wurde; Werkzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Wartung, Überprüfung, Eichung oder Reparatur dieser Ausrüstung bestimmt sind;
persönliche Gebrauchsgegenstände (alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren); zu Sportzwecken eingeführte Waren (Sportartikel und andere Artikel, die ein Reisender bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen oder zum Training im Gebiet der vorübergehenden Verwendung benötigt);
Werbematerial für den Tourismus (Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen);
für humanitäre Zwecke eingeführte Waren (medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung und Hilfsgüter wie Fahrzeuge und andere Transportmittel, Decken, Zelte, vorgefertigte Häuser oder andere Güter von vorrangiger Notwendigkeit, die als Hilfe für die von Naturkatastrophen und ähnlichen Katastrophen betroffenen Personen bestimmt sind), und
Tiere, die zu besonderen Zwecken eingeführt werden (Dressur, Ausbildung, Zucht, Hufbeschlag oder Wiegen, tierärztliche Behandlung, Überprüfungen (z. B. im Hinblick auf den Kauf), Teilnahme an Shows, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen, Unterhaltung (Zirkustiere usw.), Rundreisen (einschließlich Heimtiere von Reisenden), Wahrnehmung von Aufgaben (Polizeihunde oder -pferde, Spürhunde, Blindenhunde usw.), Rettungseinsätze, Herdenwanderung oder Weidehaltung, Arbeits- oder Transportleistungen, medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift usw.)
Artikel 118
Einheitsschalter
Jede Vertragspartei ist bestrebt, einen Einheitsschalter (Single Window) einzurichten, der es Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erforderliche Unterlagen oder Daten den beteiligten Behörden oder Stellen über eine einzige Eingangsstelle vorzulegen.
Artikel 119
Erleichterung des Roll-on/Roll-off-Verkehrs
Die Vertragsparteien erkennen Folgendes an:
das Recht jeder Vertragspartei, den Handel erleichternde Zollförmlichkeiten und -verfahren für den Verkehr zwischen den Vertragsparteien innerhalb ihres jeweiligen Rechtsrahmens einzuführen, und
das Recht der Häfen, Hafenbehörden und Betreiber, im Rahmen der Rechtsordnungen ihrer jeweiligen Vertragsparteien im Einklang mit ihren Vorschriften und ihren Betriebs- und Geschäftsmodellen zu handeln.
Zu diesem Zweck
nehmen die Vertragsparteien Verfahren an oder behalten sie bei, die es ermöglichen, Einfuhrunterlagen und sonstige erforderliche Informationen, einschließlich Ladelisten, so einzureichen, dass mit deren Bearbeitung schon vor Ankunft der Waren begonnen werden kann, um so die Überlassung der Waren bei Ankunft zu beschleunigen, und
verpflichten sich die Vertragsparteien, den Wirtschaftsbeteiligten die Inanspruchnahme des Versandverfahrens, einschließlich der Vereinfachungen des Versandverfahrens gemäß dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, zu erleichtern.
Artikel 120
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern und Abgaben
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für die Einhaltung des Mehrwertsteuerrechts zu sorgen und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben nach dem Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben sicherzustellen.
Artikel 121
Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln
Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln
führt regelmäßige Konsultationen durch und
– in Bezug auf die Überprüfung der Bestimmungen des Anhangs 18 –
prüft Programmmitglieder gemeinsam, um Stärken und Schwächen bei der Durchführung des Anhangs 18 zu ermitteln, und
tauscht Meinungen über gemeinsam zu nutzende Daten und die Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten aus.
Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln kann Beschlüsse fassen oder Empfehlungen annehmen in Bezug auf
den Austausch zollbezogener Informationen, die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards und Kontrollen sowie zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen, verbindliche Vorabauskünfte, gemeinsame Konzepte für die Zollwertermittlung und andere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels;
die Regelungen für den automatischen Informationsaustausch nach Maßgabe des Artikels 10 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, und zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des genannten Protokolls;
Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Anhangs 18 und
die Konsultationsverfahren nach Artikel 63 und alle technischen oder administrativen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Kapitels 2 dieses Titels, einschließlich Anmerkungen zu Auslegungsvermerken zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltung der Ursprungsregeln.
Artikel 122
Änderungen
Der Partnerschaftsrat kann Folgendes ändern:
Anhang 18, das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und die Liste der Waren gemäß Artikel 117 Absatz 2 und
das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben.
TITEL II
DIENSTLEISTUNGEN UND INVESTITIONEN
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 123
Ziel und Anwendungsbereich
Dieser Titel gilt nicht für
Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen ( 6 ), mit Ausnahme von:
Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,
Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme,
Bodenabfertigungsdienstleistungen,
folgenden Dienstleistungen, die unter Verwendung eines bemannten Luftfahrzeugs erbracht werden, vorbehaltlich der Einhaltung der jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über die Einreise von Luftfahrzeugen in ihr Gebiet, sowie deren Abflug und Betrieb innerhalb ihres Gebiets: Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft, und
Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
audiovisuelle Dienstleistungen,
Seekabotage im Inlandsverkehr ( 7 ) und
die Binnenschifffahrt.
Artikel 124
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Tätigkeiten, einschließlich Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden ( 8 );
„Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen“ entsprechende Arbeiten an einem außer Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch Stationswartungsdienste („Line-Maintenance“);
„Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme“ Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können;
„erfasstes Unternehmen“ ein im Einklang mit Buchstabe h nach dem anwendbaren Recht von einem Unternehmer der einen Vertragspartei gegründetes Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei, das am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits besteht oder danach gegründet wird;
„grenzüberschreitender Dienstleistungshandel“ die Erbringung von Dienstleistungen
vom Gebiet der einen Vertragspartei aus in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder
im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei;
„wirtschaftliche Tätigkeit“ jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden;
„Unternehmen“ eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person;
„Niederlassung“ die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten;
„Bodenabfertigungsdienstleistungen“ die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering), Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden, und Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung; nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Luftfahrzeugreparatur und -wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckbeförderungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen;
„Investor einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die ein Unternehmen im Einklang mit Buchstabe h im Gebiet der anderen Vertragspartei gründen möchte, gründet oder gegründet hat;
„juristische Person einer Vertragspartei“ ( 9 )
aufseiten der Union:
eine juristische Person, die nach dem Unionsrecht oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründet oder errichtet ist und im Gebiet der Union eine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt, die von der Union gemäß ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) als gleichwertig mit dem in Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Konzept der „tatsächlichen und dauerhaften Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats verstanden wird, und
Reedereien mit Sitz außerhalb der Union, die von natürlichen Personen eines Mitgliedstaates kontrolliert werden, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter der Flagge eines solchen Mitgliedstaates fahren;
aufseiten des Vereinigten Königreichs:
eine juristische Person, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet oder errichtet ist und im Gebiet des Vereinigten Königreichs materielle Geschäftstätigkeiten ausübt, und
Reedereien mit Sitz außerhalb des Vereinigten Königreichs und die von natürlichen Personen des Vereinigten Königreichs kontrolliert werden, deren Schiffe im Vereinigten Königreich registriert sind und unter der Flagge des Vereinigten Königreichs fahren;
„Betrieb” die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung oder den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen;
„Berufsqualifikationen“ Qualifikationen, die durch einen Nachweis der formalen Qualifikation, Berufserfahrung oder einen anderen Befähigungsnachweis nachgewiesen werden;
„Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen;
„Dienstleistung“ beziehungsweise „Dienste“ jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen;
„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ jede Art von Dienstleistung, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird;
„Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte;
„Dienstleister einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte.
Artikel 125
Verweigerung von Vorteilen
Eine Vertragspartei kann einem Investor oder Dienstleister der anderen Vertragspartei oder einem erfassten Unternehmen die Vorteile dieses Titels und des Titels IV dieses Teilbereichs verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, ergreift oder beibehält, die
Transaktionen mit diesem Investor, Dienstleister oder erfassten Unternehmen verbieten oder
verletzt oder umgangen würden, wenn die Vorteile dieses Titels und des Titels IV dieses Teilbereichs diesem Investor, Dienstleister oder erfassten Unternehmen gewährt würden, auch dann, wenn die Maßnahmen Transaktionen mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, die eine dieser Personen besitzt oder kontrolliert.
Artikel 126
Überprüfung
KAPITEL 2
LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN
Artikel 127
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet auf Maßnahmen einer Vertragspartei Anwendung, welche die Gründung eines Unternehmens zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten und den Betrieb eines solchen Unternehmens durch folgende Akteure betreffen:
Investoren der anderen Vertragspartei,
erfasste Unternehmen, und
für die Zwecke des Artikels 132, jedes Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei, das die Maßnahme einführt oder aufrechterhält.
Artikel 128
Marktzugang
Eine Vertragspartei darf in Bezug auf die Errichtung eines Unternehmens durch einen Investor der anderen Vertragspartei oder durch ein erfasstes Unternehmen oder den Betrieb eines erfassten Unternehmens weder für ihr gesamtes Gebiet noch für eine territoriale Unterteilung Maßnahmen treffen oder beibehalten, die
folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:
Beschränkung der Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,
Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,
Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen oder
Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, oder
die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.
Artikel 129
Inländerbehandlung
Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung bedeutet
in Bezug auf eine regionale oder lokale Regierungsebene des Vereinigten Königreichs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierungsebene in ähnlichen Situationen Investoren des Vereinigten Königreichs und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt, und
in Bezug auf eine Regierung eines Mitgliedstaates oder eine Regierung in einem Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierung in ähnlichen Situationen Investoren dieses Mitgliedstaates und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt.
Artikel 130
Meistbegünstigung
Absatz 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei dazu verpflichten, auch den Investoren der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus
einer völkerrechtlichen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder
Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Anerkennung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Anerkennung von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS, vorsehen.
Artikel 131
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein erfasstes Unternehmen natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit als leitende Angestellte, Führungskräfte oder Mitglieder des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans ernennt.
Artikel 132
Leistungsanforderungen
Im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei darf die betreffende Vertragspartei weder Anforderungen auferlegen oder durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen, und zwar in Bezug auf
die Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen,
das Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung,
den Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet,
die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,
die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden,
den Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen an eine natürliche oder juristische Person oder eine andere Einrichtung in ihrem Gebiet ( 12 ),
die Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf,
die Ansiedelung des Hauptsitzes für eine bestimmte Region der Welt, die größer ist als das Gebiet der Vertragspartei oder der Weltmarkt auf ihrem Gebiet,
die Vorgabe, eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Prozentsatz natürlicher Personen dieser Vertragspartei zu beschäftigen,
das Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes bei Forschung und Entwicklung in ihrem Gebiet,
die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe, oder
einen Lizenzvertrag, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder bei einem künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Einrichtung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung außergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei darstellt, die Festlegung
eines Lizenzgebührensatzes oder -betrags unter einem bestimmten Niveau, oder
einer bestimmten Laufzeit eines Lizenzvertrags.
Dieser Buchstabe gilt nicht, sofern der Lizenzvertrag zwischen dem Unternehmen und der Vertragspartei geschlossen wird. Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Lizenzvertrag“ einen Vertrag über die Lizenzierung von Technologien, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen.
Eine Vertragspartei knüpft im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:
das Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung;
der Erwerb, die Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet;
die Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse;
die Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden; oder
die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.
Absatz 1 Buchstaben f und l dieses Artikels gelten nicht, sofern
ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde aufgrund des Wettbewerbsrechts einer Vertragspartei die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt, eine Wettbewerbsbeschränkung oder -verzerrung zu verhindern oder zu beheben, oder
eine Vertragspartei die Benutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Maßnahmen ergreift oder beibehält, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen.
Artikel 133
Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen
Die Artikel 128, 129, 130, 131 und 132 gelten nicht für
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar
aufseiten der Union:
der Union gemäß der Liste der Union in Anhang 19;
der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19;
einer Regionalregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19; oder
einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und
aufseiten des Vereinigten Königreichs:
der Zentralregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19;
einer Regionalregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19;
oder
einer lokalen Regierung;
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes oder
eine Änderung einer unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten nichtkonformen Maßnahme, soweit dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel 128, 129, 130, 131 oder 132 nicht beeinträchtigt wird.
KAPITEL 3
GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSHANDEL
Artikel 134
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel von Dienstleistern der anderen Vertragspartei auswirken.
Artikel 135
Marktzugang
Eine Vertragspartei darf weder für ihr gesamtes Gebiet noch für eine territoriale Unterteilung Maßnahmen treffen oder beibehalten, die
folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:
Beschränkung der Anzahl der Dienstleister, die eine bestimmte Dienstleistung erbringen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder
Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung ( 13 ), oder
die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.
Artikel 136
Lokale Präsenz
Eine Vertragspartei schreibt einem Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung nicht vor, sich mit einem Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei niederzulassen oder ein solches dort zu betreiben oder dort ansässig zu sein.
Artikel 137
Inländerbehandlung
Artikel 138
Meistbegünstigung
Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus
einer völkerrechtlichen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder
Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS vorsehen.
Artikel 139
Nichtkonforme Maßnahmen
Die Artikel 135, 136, 137 und 138 gelten nicht für
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar
aufseiten der Union:
der Union gemäß der Liste der Union in Anhang 19;
der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19;
einer Regionalregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19 oder
einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und
aufseiten des Vereinigten Königreichs:
der Zentralregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19;
einer Regionalregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19 oder
einer lokalen Regierung;
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes oder
eine Änderung einer unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten nichtkonformen Maßnahme, sofern dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit den Artikeln 135, 136, 137 und 138 nicht beeinträchtigt wird.
KAPITEL 4
EINREISE UND VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN
Artikel 140
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende” natürliche Personen in Führungspositionen innerhalb einer juristischen Person einer Vertragspartei, die
für die Gründung eines Unternehmens dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei verantwortlich sind,
keine Dienstleistungen anbieten oder erbringen oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben als die, die für die Gründung dieses Unternehmens erforderlich ist, und
keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhalten;
„Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ natürliche Personen, die von einer juristischen Person einer Vertragspartei (außer über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) beschäftigt werden, die nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist und einen „Bona-fide-Vertrag“ mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der anderen Vertragspartei geschlossen hat, der die vorübergehende Anwesenheit ihrer Mitarbeiter erfordert, die
während eines Zeitraums von nicht weniger als einem Jahr unmittelbar vor dem Tag ihres Antrags auf Einreise und ihrem vorübergehenden Aufenthalt dieselbe Art von Dienstleistungen wie Angestellte der juristischen Person angeboten haben,
zu diesem Zeitpunkt über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung, die nach Erreichen der Volljährigkeit in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, erworben wurde, einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung dieser Tätigkeit in der anderen Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben sind ( 14 ), verfügen, und
keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhalten;
„Freiberufler“ natürliche Personen, die mit der Erbringung einer Dienstleistung befasst und als Selbstständige im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind, die
sich nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen haben,
einen „Bona-fide-Vertrag“ (außer über eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Endverbraucher in der anderen Vertragspartei geschlossen haben, der ihre vorübergehende Anwesenheit erfordert, und
zum Zeitpunkt des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in der betreffenden Tätigkeit, einen Hochschulabschluss oder eine Qualifikation, die Kenntnisse auf gleichwertigem Niveau nachweist, und die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung dieser Tätigkeit in der anderen Vertragspartei gesetzlich vorgeschrieben sind ( 15 ), verfügen;
„unternehmensintern transferierte Personen“ natürliche Personen, die
unmittelbar vor dem Zeitpunkt des unternehmensinternen Transfers bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt waren oder an ihr beteiligt waren, und zwar für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr im Falle von Führungskräften und Spezialisten und von mindestens sechs Monaten im Falle von Trainees,
zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind,
vorübergehend in ein Unternehmen der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden, das Teil derselben Gruppe ist wie die juristische Person, aus der der Arbeitnehmer versetzt wird, einschließlich ihrer Repräsentanz, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Hauptgesellschaft ( 16 ), und
die zu einer der folgenden Kategorien gehören:
Führungskräfte ( 17 ),
Spezialisten oder
Trainees;
„Führungskraft“ eine natürliche Person in Führungsposition, die in erster Linie für das Management des Unternehmens in der anderen Vertragspartei verantwortlich ist und der allgemeinen Aufsicht oder den allgemeinen Weisungen hauptsächlich des Vorstands oder der Anteilseigner oder entsprechender Instanzen unterliegt und zu deren Kompetenzen zumindest folgende gehören:
die Leitung des Unternehmens oder einer seiner Abteilungen oder Unterabteilungen,
die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte und
die Befugnis, Empfehlungen bezüglich Einstellungen oder Entlassungen oder sonstiger Personalentscheidungen abzugeben;
„Spezialist“ eine natürliche Person, die über Fachkenntnisse verfügt, die für die Tätigkeits-, Technik- oder Managementbereiche des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, wobei bei der Bewertung nicht nur die unternehmensspezifischen Kenntnisse zu berücksichtigen sind, sondern auch, ob die Person über ein hohes Qualifikationsniveau verfügt, einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung in einer Art von Arbeit oder Tätigkeit, die spezifische technische Kenntnisse erfordert, einschließlich der möglichen Zugehörigkeit zu einem akkreditierten Beruf, und
„Trainee“ eine natürliche Person mit einem Hochschulabschluss, die vorübergehend aus Gründen der beruflichen Entwicklung oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden versetzt wird und während der Versetzung bezahlt wird ( 18 ).
Artikel 141
Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende
Vorbehaltlich der relevanten Bedingungen und Qualifikationen, die in Anhang 21 aufgeführt sind,
ermöglicht eine Vertragspartei
die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Personen,
die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder ein anderes, ähnlichen Zwecken dienendes Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben, und
die Beschäftigung unternehmensintern transferierter Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet,
darf eine Vertragspartei weder für eine territoriale Unterteilung noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen in Form von zahlenmäßigen Quoten oder wirtschaftlichen Bedarfsprüfungen für die Gesamtzahl der natürlichen Personen beibehalten oder beschließen, die in einem bestimmten Sektor als zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende einreisen dürfen oder die ein Investor der anderen Vertragspartei als unternehmensintern transferierte Personen beschäftigen darf, und
gewährt jede Vertragspartei unternehmensintern transferierten Personen und zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei während ihres vorübergehenden Aufenthalts in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen natürlichen Personen gewährt.
Artikel 142
Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
Vorbehaltlich der einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen nach Anhang 21 gestattet jede Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in Anhang 21 aufgeführten Tätigkeiten unter folgenden Bedingungen:
Die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verkaufen weder ihre Waren an die breite Öffentlichkeit noch erbringen sie Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit;
die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, und
die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden erbringen keine Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person, die im Gebiet der Vertragspartei, in der sie sich vorübergehend aufhalten, nicht niedergelassen ist, und einem Verbraucher in diesem Gebiet, es sei denn, in Anhang 21 ist etwas anderes vorgesehen.
Artikel 143
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler
In den in Anhang 22 aufgeführten Sektoren, Teilsektoren und Tätigkeiten und vorbehaltlich der dort genannten einschlägigen Bedingungen und Qualifikationen
erlaubt eine Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in ihrem Gebiet,
darf eine Vertragspartei für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler der anderen Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Personen, die in das Gebiet der Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten dürfen, in Form zahlenmäßiger Beschränkungen oder einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten, und
gewährt jede Vertragspartei den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern gewährt.
Artikel 144
Nichtkonforme Maßnahmen
Soweit die betreffende Maßnahme den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betrifft, gelten Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 142 Absatz 3 sowie Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht für
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar
aufseiten der Union:
der Union gemäß der Liste der Union in Anhang 19;
der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19;
einer Regionalregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19; oder
einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und
aufseiten des Vereinigten Königreichs:
der Zentralregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19;
einer regionalen Gebietskörperschaft gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19 oder
einer lokalen Regierung;
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Artikels;
eine Änderung einer in den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten nichtkonformen Maßnahme, sofern dadurch die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 142 Absatz 3 sowie Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht beeinträchtigt wird, oder
jede Maßnahme einer Vertragspartei, die mit einer in Anhang 20 genannten Bedingung oder Qualifikation vereinbar ist.
Artikel 145
Transparenz
Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen, soweit möglich, die folgenden für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen relevanten Informationen:
Kategorien von Visa, Erlaubnissen oder ähnliche Arten von Genehmigungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt,
erforderliche Dokumentation und zu erfüllende Bedingungen,
die Art und Weise der Antragstellung und die Wahlmöglichkeiten, wo der Antrag eingereicht werden kann, wie z. B. bei den Konsulaten oder online,
Antragsgebühren und voraussichtlicher Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags,
die Höchstaufenthaltsdauer im Rahmen jeder unter Buchstabe a beschriebenen Art von Genehmigung,
Bedingungen für jede verfügbare Verlängerung oder Erneuerung,
Regeln für begleitende Angehörige,
verfügbare Überprüfungs- oder Beschwerdeverfahren, und
einschlägige Gesetze mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen.
KAPITEL 5
REGULIERUNGSRAHMEN
ABSCHNITT 1
INTERNE REGULIERUNG
Artikel 146
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationserfordernissen und -verfahren, Formalitäten sowie technischen Normen, die sich auswirken auf
den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel,
die Niederlassung oder den Betrieb eines Unternehmens oder
die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei im Sinne von Artikel 140.
Was Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieser Abschnitt nur für Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken. Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff „technische Normen“ keine technischen Regulierungs- oder Durchführungsstandards für Finanzdienstleistungen.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Zulassungserfordernisse und -verfahren, Qualifikationserfordernisse und -verfahren, Formalitäten sowie technische Normen im Rahmen einer Maßnahme,
die nicht mit Artikel 128 oder 129 konform ist und auf die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird oder die nicht mit Artikel 135, Artikel 136 oder Artikel 137 konform ist und auf die in Artikel 139 Absatz 1 Buchstaben a bis c Bezug genommen wird oder die nicht mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c oder mit Artikel 142 Absatz 3 oder Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben b und c konform ist und auf die in Artikel 144 Bezug genommen wird, oder
auf die in Artikel 133 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 2 Bezug genommen wird.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Genehmigung“ die Erlaubnis zur Ausübung einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten, die sich aus einem Verfahren ergibt, an das sich eine natürliche oder juristische Person halten muss, um die Einhaltung von Zulassungserfordernissen, Qualifikationserfordernissen, technischen Normen oder Formalitäten zum Zwecke der Erlangung, Beibehaltung oder Erneuerung dieser Genehmigung nachzuweisen, und
„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die berechtigt ist, über die Genehmigung unter Buchstabe a zu entscheiden.
Artikel 147
Antragstellung
Jede Vertragspartei vermeidet im Rahmen des praktisch Durchführbaren, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Wenn eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung beantragt wird, in die Zuständigkeit mehrerer zuständiger Behörden fällt, können mehrere Anträge auf Genehmigung erforderlich sein.
Artikel 148
Zeitrahmen für die Antragstellung
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden, soweit durchführbar, die Einreichung eines Antrags zu jeder Zeit während des ganzen Jahres gestatten. Ist eine bestimmte Zeitspanne für die Beantragung einer Genehmigung vorgesehen, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die zuständige Behörde einem Antragsteller für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einräumt.
Artikel 149
Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden
so weit wie möglich vorsehen, dass die Anträge auf elektronischem Wege, auch vom Gebiet der anderen Vertragspartei aus, ausgefüllt werden können, und
Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit dem internen Recht der Vertragspartei beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen.
Artikel 150
Bearbeitung der Anträge
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden
Anträge das ganze Jahr über bearbeiten. Sofern dies nicht möglich ist, sollten die entsprechenden Informationen, soweit durchführbar, im Voraus veröffentlicht werden,
soweit möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben. Dieser Zeitrahmen muss, soweit durchführbar, angemessen sein,
dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen,
soweit möglich, unverzüglich die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach den internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei prüfen,
wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den internen Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei als vollständig erachten, ( 19 ) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Einreichung des Antrags sicherstellen, dass
die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen ist und
der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag, soweit möglich schriftlich, informiert wird ( 20 ),
wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Verarbeitung nach den internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei für unvollständig halten, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, soweit dies praktikabel ist,
den Antragsteller darüber informieren, dass der Antrag unvollständig ist,
auf Anfrage des Antragstellers die zusätzlichen Informationen angeben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, oder anderweitig Hinweise geben, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und
dem Antragsteller die Möglichkeit geben, die für die Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen beizubringen ( 21 );
wenn jedoch keine der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Maßnahmen durchführbar ist und der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt wird, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist informieren, und
wenn ein Antrag entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Antragstellers abgelehnt wird, den Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung und den Zeitrahmen für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung sowie gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren; ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen.
Artikel 151
Gebühren
Artikel 152
Bewertung von Qualifikationen
Verlangt eine Vertragspartei eine Prüfung zur Beurteilung der Qualifikationen eines Antragstellers auf Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können. Soweit praktikabel, nimmt jede Vertragspartei Ersuchen um solche Prüfungen in elektronischem Format an und erwägt die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren.
Artikel 153
Veröffentlichung und verfügbare Informationen
Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so veröffentlicht die Vertragspartei unverzüglich die Informationen, die für Personen, die die in Artikel 146 Absatz 1 genannten Tätigkeiten, für welche die Genehmigung erforderlich ist, ausüben oder ausüben wollen, erforderlich sind, um die Anforderungen, Formalitäten, technischen Normen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Genehmigung zu erfüllen. Zu diesen Informationen gehören, soweit sie vorhanden sind:
die Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren sowie die entsprechenden Formalitäten,
Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,
Genehmigungsgebühren,
anwendbare technische Normen,
Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge,
Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen,
Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Kommentare, und
vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder auf einer offiziellen Website. Die Vertragsparteien konsolidieren die elektronischen Veröffentlichungen in einem einzigen Online-Portal oder stellen auf andere Weise sicher, dass die zuständigen Behörden sie durch alternative elektronische Mittel leicht zugänglich machen.
Artikel 154
Technische Normen
Jede Vertragspartei hält ihre zuständigen Behörden dazu an, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und hält jede für die Erarbeitung technischer Normen benannte Stelle, einschließlich einschlägiger internationaler Organisationen, an, offene und transparente Verfahren anzuwenden.
Artikel 155
Bedingungen für die Genehmigung
Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
klar und unzweideutig sein,
objektiv und transparent sein,
im Voraus festgelegt werden,
im Voraus bekannt gemacht werden,
unparteiisch sein und
leicht zugänglich sein.
Trifft eine Vertragspartei eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Genehmigung oder behält sie diese bei, so stellt sie sicher, dass
die betreffende zuständige Behörde objektiv und unparteiisch und unabhängig von der unzulässigen Einflussnahme von Personen, welche die wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für die die Genehmigung erforderlich ist, Anträge bearbeitet, ihre Entscheidungen trifft und ausführt und
die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht verhindern.
Artikel 156
Begrenzte Anzahl von Zulassungen
Sofern die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt ist, wendet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt. Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln kann jede Vertragspartei politischen Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.
ABSCHNITT 2
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 157
Verfahren zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen
Eine Vertragspartei unterhält Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren, die auf Ersuchen eines betroffenen Investors oder Dienstleisters der anderen Vertragspartei die unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, welche die Niederlassung oder den Betrieb, den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder die Erbringung einer Dienstleistung durch die Anwesenheit einer natürlichen Person einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei beeinträchtigen, und, falls gerechtfertigt, geeignete Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen vorsehen. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Verwaltungsentscheidung“ eine Entscheidung oder Maßnahme mit rechtlicher Wirkung, die sich auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung in einem Einzelfall bezieht; das deckt auch den Fall ab, dass eine solche Entscheidung nicht getroffen oder eine Maßnahme nicht ergriffen wird, wenn die Rechtsordnung einer Vertragspartei das so verlangt. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
Artikel 158
Berufsqualifikationen
Die Berufsverbände oder Behörden, die für den betreffenden Berufssektor in ihrem jeweiligen Gebiet zuständig sind, können gemeinsame Empfehlungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen ausarbeiten und dem Partnerschaftsrat vorlegen. Diese gemeinsamen Empfehlungen stützen sich auf eine evidenzbasierte Bewertung
des wirtschaftlichen Nutzens einer geplanten Vereinbarung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und
der Vereinbarkeit der jeweiligen Regelungen, d. h. das Ausmaß, in dem die von jeder Vertragspartei angewandten Anforderungen an die Genehmigung, die Zulassung, den Betrieb und die Zertifizierung miteinander vereinbar sind.
ABSCHNITT 3
ZUSTELLDIENSTE
Artikel 159
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Zustelldienste“ Post-, Kurier-, Expresszustellungs- oder Expresspostdienste, die die folgenden Tätigkeiten umfassen: die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen;
„Expresszustelldienste“ die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen mit beschleunigter Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit und kann Mehrwertdienste wie die Abholung am Ursprungsort, die persönliche Zustellung an den Empfänger, die Nachverfolgung, die Möglichkeit der Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung oder die Empfangsbestätigung umfassen;
„Expresspostdienste“ internationale Expresszustelldienste, die über die EMS Cooperative, den freiwilligen Zusammenschluss der benannten Postbetreiber im Rahmen des Weltpostvereins (WPV), erbracht werden;
„Lizenz“ eine Genehmigung, die eine Regulierungsbehörde einer Vertragspartei von einem einzelnen Anbieter als Voraussetzung dafür verlangen kann, dass dieser Anbieter Post- und Kurierdienstleistungen anbieten darf;
„Postsendung“ eine Sendung bis zu 31,5 kg, die in der endgültigen Form adressiert ist, in der sie von jeder Art von Anbieter von Zustelldiensten, ob öffentlich oder privat, befördert werden soll, und kann Sendungen wie Briefe, Pakete, Zeitungen oder Kataloge umfassen;
„Postmonopol“ das ausschließliche Recht, bestimmte Zustelldienste innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei oder einer Gebietskörperschaft nach dem Recht dieser Vertragspartei zu erbringen, und
„Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung von Zustelldiensten einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei oder einer Gebietskörperschaft zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.
Artikel 160
Universaldienst
Artikel 161
Finanzierung des Universaldienstes
Eine Vertragspartei erhebt keine Gebühren oder sonstigen Abgaben auf die Bereitstellung eines Zustelldienstes, der kein Universaldienst ist, zum Zwecke der Finanzierung der Bereitstellung eines Universaldienstes. Dieser Artikel gilt nicht für allgemein anwendbare Besteuerungsmaßnahmen oder Verwaltungsgebühren.
Artikel 162
Verhinderung marktverzerrender Praktiken
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Zustelldiensten, der einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem
die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung des Dienstes, der einer Universaldienstverpflichtung unterliegt, oder aus einem Postmonopol zur Quersubventionierung der Erbringung eines Expresszustelldienstes oder eines Zustelldienstes, der keiner Universaldienstverpflichtung unterliegt, oder
eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Verbrauchern bei Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einem Universaldienst oder einem Postmonopol unterliegt.
Artikel 163
Lizenzen
Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung von Zustelldiensten eine Lizenz, so macht sie Folgendes öffentlich bekannt:
alle Anforderungen für die Erteilung der Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, und
die Bedingungen für die Lizenzen.
Artikel 164
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
ABSCHNITT 4
TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 165
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die die Erbringung von Telekommunikationsdiensten betreffen, zusätzlich zu den Kapiteln 1, 2, 3 und 4 dieses Titels und den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels.
Artikel 166
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„zugehörige Einrichtungen“ die mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind;
„Endnutzer“ einen Endverbraucher oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, einschließlich eines Diensteanbieters, der kein Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten ist;
„wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, die
ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und
die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können;
„Zusammenschaltung“ die Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters von Telekommunikationsnetzwerken oder Telekommunikationsdiensten zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, unabhängig davon, ob diese Dienste von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden,
„Internationaler Mobilfunk-Roamingdienst“ einen gewerblichen Mobilfunkdienst, der aufgrund einer gewerblichen Vereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste erbracht wird und der es einem Endnutzer ermöglicht, sein heimisches Mobiltelefon oder ein anderes Gerät für Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienste zu nutzen, während er sich außerhalb des Gebiets befindet, in dem sich das heimische öffentliche Telekommunikationsnetz des Endnutzers befindet;
„Internetzugangsdienst“ einen öffentlichen Telekommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet;
„Mietleitung“ Telekommunikationsdienste oder -einrichtungen, einschließlich solcher virtueller Art, die Kapazität für die dedizierte Nutzung durch einen Nutzer oder die Verfügbarkeit für einen Nutzer zwischen zwei oder mehr festgelegten Punkten reservieren;
„Hauptanbieter“ einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an dem relevanten Markt für Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann;
„Netzelement“ eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschließlich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden;
„Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für Abonnenten öffentlicher Telekommunikationsdienste, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste, im Falle eines Festnetzanschlusses am selben Standort, dieselben Rufnummern zu behalten;
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ jedes Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste dient und die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglicht;
„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird;
„Teilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einen Vertrag über die Erbringung dieser Dienste geschlossen hat;
„Telekommunikation“ die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;
„Telekommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzelemente –, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen;
„Telekommunikationsregulierungsbehörde“ die Stelle(n), die von einer Vertragspartei mit der Regulierung der unter diesen Abschnitt fallenden Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste beauftragt ist/sind;
„Telekommunikationsdienst“ eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung und dem Empfang von Signalen, einschließlich Rundfunksignalen, über Telekommunikationsnetze, einschließlich solcher, die für Rundfunk verwendet werden, besteht, nicht aber eine Dienstleistung, die Inhalte, die über Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste übertragen werden, bereitstellt oder eine redaktionelle Kontrolle über diese Inhalte ausübt;
„Universaldienst“ das Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern oder eine Gruppe von Nutzern im Gebiet der Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung stehen muss, und
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.
Artikel 167
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsbehörde für Telekommunikation, die
rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jedem Anbieter von Telekommunikationsnetzen, Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsgeräten ist,
Verfahren anwendet und Entscheidungen erlässt, die in Bezug auf alle Marktteilnehmer unparteiisch sind,
unabhängig handelt und bei der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Durchsetzung der in den Artikeln 169, 170, 171, 173 und 174 festgelegten Verpflichtungen keine Weisungen von anderen Stellen einholt oder diese entgegennimmt,
über die Regelungsbefugnis sowie über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügt, um die unter Buchstabe c dieses Artikels genannten Aufgaben zu erfüllen,
befugt ist sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ihr auf Anfrage umgehend alle Informationen ( 25 ) – auch über finanzielle Aspekte – zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben gemäß Buchstabe c dieses Artikels ausüben kann, und
ihre Befugnisse transparent und zeitnah ausübt.
Artikel 168
Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten
Artikel 169
Zusammenschaltung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste das Recht und – auf Ersuchen eines anderen Anbieters öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste – die Verpflichtung hat, über die Zusammenschaltung zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste zu verhandeln.
Artikel 170
Zugriff und Nutzung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Diensteanbieter der anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten, einschließlich privater Mietleitungen, und deren Nutzung haben und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich Absatz 5 sicher, dass den betreffenden Unternehmen und Anbietern gestattet wird,
End- oder sonstige Geräte, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs notwendig sind, anzukaufen oder anzumieten sowie anzuschließen,
private gemietete oder im Eigentum befindliche Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder mit Leitungen zusammenzuschalten, die von einem anderen erfassten Unternehmen oder Dienstleister gemietet wurden oder sich in dessen Eigentum befinden, und
Betriebsprotokolle ihrer Wahl zu verwenden, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit allgemein erforderlich sind.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um
die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen, oder
die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste zu schützen.
Artikel 171
Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich
Artikel 172
Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder -diensten, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere
die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,
die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und
das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevanter Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.
Artikel 173
Zusammenschaltung mit Hauptanbietern
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste die Zusammenschaltung an jedem technisch machbaren Punkt im Netz bereitstellen. Die Zusammenschaltung erfolgt
unter nichtdiskriminierenden Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für seine Tochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unternehmen bietet,
rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung), die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und
auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.
Artikel 174
Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter in ihrem Gebiet den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten ihre wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellen, es sei denn, dies ist zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs auf der Grundlage der gesammelten Fakten und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgenommenen Marktbewertung nicht erforderlich. Zu den wesentlichen Einrichtungen des Hauptanbieters können Netzelemente, Mietleitungsdienste und zugehörige Einrichtungen gehören.
Artikel 175
Knappe Ressourcen
Artikel 176
Universaldienst
Artikel 177
Nummernübertragbarkeit
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.
Artikel 178
Offener Internetzugang
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei den Benutzern dieser Dienste die Möglichkeit dazu geben,
auf Informationen und Inhalte zuzugreifen und diese zu verbreiten, Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen und bereitzustellen, vorbehaltlich eines nichtdiskriminierenden, angemessenen, transparenten und verhältnismäßigen Netzmanagements, und
Geräte ihrer Wahl zu verwenden, vorausgesetzt, dass diese Geräte die Sicherheit anderer Geräte, des Netzwerks oder der über das Netzwerk bereitgestellten Dienste nicht beeinträchtigen.
Artikel 179
Vertraulichkeit von Informationen
Artikel 180
Ausländische Beteiligungen
Hinsichtlich der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten durch Niederlassung und ungeachtet des Artikels 133 darf eine Vertragspartei keine Joint-Venture-Anforderungen stellen oder die Beteiligung ausländischen Kapitals im Hinblick auf prozentuale Höchstgrenzen für ausländische Beteiligungen oder den Gesamtwert einzelner oder gesamter ausländischer Investitionen beschränken.
Artikel 181
Internationales Mobilfunk-Roaming ( 28 )
Die Vertragsparteien können Maßnahmen ergreifen, um die Transparenz und den Wettbewerb in Bezug auf internationale Mobilfunk-Roamingentgelte und technologische Alternativen zu Roamingdiensten zu verbessern, wie z. B.:
sicherstellen, dass Informationen zu Endnutzerpreisen für Endnutzer leicht zugänglich sind, und
Hindernisse für die Nutzung technischer Alternativen zum Roaming minimieren, wodurch Endnutzer, die das Gebiet einer Vertragspartei aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei besuchen, mit dem Gerät ihrer Wahl Zugang zu Telekommunikationsdiensten erhalten.
ABSCHNITT 5
FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 182
Anwendungsbereich
Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ im Sinne von Artikel 124 Buchstabe f Folgendes ( 29 ):
Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik;
Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und
sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel einer Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden.
Artikel 183
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird; zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:
Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
Lebensversicherung;
Nichtlebensversicherung;
Rückversicherung und Retrozession;
Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und
versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):
Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden;
Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;
Finanzleasing;
sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln;
Bürgschaften und Verpflichtungen;
Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:
Geldmarktinstrumenten (einschließlich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten);
Devisen;
Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen;
Wechselkurs- und Zinsinstrumenten einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen, usw.;
begebbaren Wertpapieren und
sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes;
Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;
Geldmaklergeschäfte;
Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen;
Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten;
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstige einschlägige Software und
Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Buchstaben A bis K aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung sowie Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien;
„Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist;
„neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird;
„öffentliche Stelle“
eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder
eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt;
„Selbstregulierungsorganisation“ alle nichtstaatlichen Stellen, einschließlich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkte, Clearingstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegebenenfalls aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern ausüben.
Artikel 184
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten ( 30 ), beispielsweise
Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder
Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
Artikel 185
Vertrauliche Informationen
Unbeschadet des Teils Drei ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 186
Internationale Normen
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften darum, sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards im Finanzdienstleistungssektor für die Regulierung und Aufsicht , für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbarten Normen sind unter anderem diejenigen, die von folgenden Gremien angenommen wurden: G20; Finanzstabilitätsrat (Financial Stability Board); Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, insbesondere dessen „Kernprinzip für eine wirksame Bankenaufsicht“; Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, insbesondere ihre „Grundsätze für das Versicherungswesen“; Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere ihre „Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung“; Financial Action Task Force (Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“); und Globales Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Artikel 187
Neue Finanzdienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei
Artikel 188
Selbstregulierungsorganisationen
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sein müssen oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu haben müssen, um Finanzdienstleistungen im Gebiet der erstgenannten Vertragspartei erbringen zu können, so stellt die Vertragspartei sicher, dass diese Selbstregulierungsorganisation die in den Artikeln 129, 130, 137 und 138 festgelegten Pflichten einhält.
Artikel 189
Clearing- und Zahlungssysteme
Unter Bedingungen, bei denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den Zahlungs- und Clearingsystemen, die von öffentlichen Stellen betrieben werden, sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei.
ABSCHNITT 6
INTERNATIONALE SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 190
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts und der Kapitel 1, 2, 3 und 4 dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten sowie den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen zur Gewährleistung von Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier, jedoch nicht das Recht, diese sonstigen Verkehrsdienstleistungen anzubieten;
„Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr“ die Beförderung von internationaler Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird;
„internationales Frachtgut“ Fracht, die zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen Häfen verschiedener Mitgliedstaaten befördert wird;
„Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr“ Seefrachtumschlag, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste, Seeverkehrsspedition und Lagerdienstleistungen;
„Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung
des Ladens/Löschens von Schiffen,
des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und
der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen;
„Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung“ die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen die Haupttätigkeit des Dienstleisters sind oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
„Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern, die Be- oder Entladung oder Reparatur von Containern sowie ihre Bereitstellung für die Versendung, im Hafengebiet oder im Binnenland;
„Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Linien oder Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf erforderlicher verbundener Leistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften, und
organisatorische Tätigkeiten im Namen der Linien oder Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;
„Feeder-Dienstleistungen“, unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, die Vor- und Weiterbeförderung auf dem Seeweg von internationalem Frachtgut, einschließlich Container, Stückgut und trockenem oder flüssigem Massengut, zwischen Häfen im Gebiet einer Vertragspartei, sofern dieses internationale Frachtgut „unterwegs“ ist, d. h. an einen Bestimmungsort außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei gerichtet ist oder von einem Verschiffungshafen außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei kommt;
„Speditionsdienstleistungen im Seeverkehr“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch die Organisation von Verkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Leistungen, die Ausfertigung von Dokumenten und die Erteilung von geschäftlichen Auskünften;
„Hafendienste“ Dienstleistungen, die innerhalb eines Seehafengebiets oder auf dem Wasserstraßenzugang zu diesem Gebiet vom Leitungsorgan eines Hafens, seinen Unterauftragnehmern oder anderen Diensteanbietern zur Unterstützung der Beförderung von Fracht oder Fahrgästen erbracht werden, und
„Lagerdienstleistungen“ die Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen, die Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen und sonstige Lagerdienstleistungen.
Artikel 191
Verpflichtungen
Unbeschadet nichtkonformer Maßnahmen oder anderer in den Artikeln 133 und 139 genannter Maßnahmen setzt jede Vertragspartei den Grundsatz des unbeschränkten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und -gewerben auf kommerzieller und nichtdiskriminierender Grundlage um, indem
für Schiffe, die unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahren oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betrieben werden, eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung, unter anderem in Bezug auf
den Zugang zu den Häfen,
die Nutzung der Hafeninfrastruktur,
die Nutzung von Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr, und
Zolleinrichtungen und die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben,
die folgenden Hafendienste für Anbieter von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei zu Bedingungen bereitgestellt werden, die sowohl angemessen als auch nicht weniger günstig sind als die für ihre eigenen Lieferanten oder Schiffe oder für Schiffe oder Lieferanten eines Drittlandes geltenden Bedingungen (einschließlich Gebühren und Abgaben, Spezifikationen und Qualität der zu erbringenden Dienstleistung): Lotsendienstleistungen, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienstleistungen sowie landgestützte Betriebsdienstleistungen, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung,
es den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit anwendbar, erlaubt wird, eigene oder geleaste leere Container, die nicht als Fracht gegen Bezahlung befördert werden, zwischen Häfen des Vereinigten Königreichs oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats umzusiedeln, und
es den Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei gestattet wird, Feeder-Dienstleistungen zwischen Häfen des Vereinigten Königreichs oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats zu erbringen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Bei der Anwendung des Grundsatzes nach Absatz 1
darf eine Vertragspartei in künftige Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf internationale Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und beendet solche gegebenenfalls in früheren Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist,
darf eine Vertragspartei keine Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, nach denen die Gesamtheit oder ein Teil des internationalen Frachtguts ausschließlich von Wasserfahrzeugen befördert werden darf, die in dieser Vertragspartei registriert sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen dieser Vertragspartei stehen,
beseitigt eine Vertragspartei alle einseitigen Maßnahmen oder alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führt keine neuen solchen Maßnahmen oder Hemmnisse ein, und
darf eine Vertragspartei im internationalen Seeverkehr tätige Dienstleister der anderen Vertragspartei nicht daran hindern, Direktverträge mit anderen Verkehrsdienstleistern in Bezug auf Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr abzuschließen.
ABSCHNITT 7
RECHTSDIENSTLEISTUNGEN
Artikel 192
Anwendungsbereich
Artikel 193
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„benannte Rechtsdienstleistungen“ Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht des Herkunftsstaats und das Völkerrecht, mit Ausnahme des Unionsrechts;
„Herkunftsstaat“ die Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) des Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, in dem ein Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats erworben hat, oder, im Falle eines Rechtsanwalts, der eine Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in mehr als einer Rechtsordnung erworben hat, eine dieser Rechtsordnungen;
„Recht des Herkunftsstaats“ das Recht des Herkunftsstaats des Rechtsanwalts ( 31 );
„Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats“
in Bezug auf einen Rechtsanwalt der Union eine in einem Mitgliedstaat erworbene Berufsbezeichnung, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in diesem Mitgliedstaat berechtigt, oder
in Bezug auf einen Rechtsanwalt des Vereinigten Königreichs die Bezeichnung „advocate“, „barrister“ oder „solicitor“, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem beliebigen Teil der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs berechtigt;
„Rechtsanwalt“
eine natürliche Person der Union, die in einem Mitgliedstaat befugt ist, unter einer Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats Rechtsdienstleistungen zu erbringen, oder
eine natürliche Person des Vereinigten Königreichs, die in einem beliebigen Teil der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs berechtigt ist, unter einer Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats Rechtsdienstleistungen zu erbringen;
„Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei“
sofern „die andere Vertragspartei“ die Union ist, einen Rechtsanwalt nach Buchstabe e Ziffer i, oder
sofern „die andere Vertragspartei“ das Vereinigte Königreich ist, einen Rechtsanwalt nach Buchstabe e Ziffer ii, und
„Rechtsdienstleistungen“
Rechtsberatungsdienstleistungen und
juristische Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen (jedoch mit Ausnahme solcher Dienstleistungen, wenn sie von natürlichen Personen im Sinne von Artikel 140 erbracht werden). ( 32 )
Zu den „Rechtsdienstleistungen“ gehören nicht die rechtliche Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Spruchkörpern einer Vertragspartei, Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungs-, Dokumentations- und Beglaubigungsdienstleistungen, die von Angehörigen der Rechtsberufe erbracht werden, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher („huissiers de justice“) oder andere Amtspersonen („officiers publics et ministériels“) erbracht werden, sowie Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
Artikel 194
Verpflichtungen
Verlangt eine Vertragspartei (der „Aufnahmestaat“) die Registrierung in ihrem Gebiet als Voraussetzung dafür, dass ein Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei benannte Rechtsdienstleistungen gemäß Absatz 1 erbringen darf, so dürfen die Anforderungen und das Verfahren für diese Registrierung nicht
weniger günstig sein als die, die für eine natürliche Person aus einem Drittland gelten, die im Gebiet des Aufnahmestaats Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht eines Drittlands oder das Völkerrecht unter ihrer Berufsbezeichnung aus einem Drittland erbringt, und
einem Erfordernis der Requalifizierung oder der Zulassung zur Anwaltschaft des Aufnahmestaates entsprechen oder gleichwertig sein.
Artikel 195
Nichtkonforme Maßnahmen
Artikel 194 gilt nicht für
bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, und zwar
aufseiten der Union:
der Union gemäß der Liste der Union in Anhang 19;
der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19;
einer Regionalregierung eines Mitgliedstaats gemäß der Liste der Union in Anhang 19; oder
für Maßnahmen auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und
aufseiten des Vereinigten Königreichs:
der Zentralregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19;
einer Regionalregierung gemäß der Liste des Vereinigten Königreichs in Anhang 19 oder
für Maßnahmen auf Ebene einer lokalen Regierung;
die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes; oder
eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes, soweit sie nicht dazu führt, dass die Übereinstimmung der Maßnahme mit Artikel 194, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, beeinträchtigt wird.
TITEL III:
DIGITALER HANDEL
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 196
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, den digitalen Handel zu erleichtern, ungerechtfertigte Hemmnisse für den durch elektronische Mittel ermöglichten Handel zu beseitigen und eine offene, sichere und vertrauenswürdige Online-Umgebung für Unternehmen und Verbraucher zu gewährleisten.
Artikel 197
Anwendungsbereich
Artikel 198
Regelungsrecht
Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt einschließlich Klimawandel, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.
Artikel 199
Ausnahmen
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es den Vertragsparteien im Rahmen dieses Titels nicht untersagt ist, Maßnahmen gemäß den Artikeln 184, 412 und 415 aus den darin dargelegten Gründen des öffentlichen Interesses zu ergreifen oder beizubehalten.
Artikel 200
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für andere als berufliche Zwecke nutzt;
„Direktmarketing-Mitteilung“ jede Form der kommerziellen Werbung, mit der eine natürliche oder juristische Person über einen öffentlichen Telekommunikationsdienst Marketingbotschaften direkt an einen Nutzer übermittelt; der Ausdruck umfasst mindestens elektronische Post sowie SMS und multimediale Nachrichten (SMS und MMS);
„elektronische Authentifizierung“ ein elektronisches Verfahren, durch das Folgendes bestätigt werden kann:
die elektronische Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person oder
die Herkunft und Integrität von Daten in elektronischer Form;
„Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ einen Dienst, der die Übermittlung von Daten zwischen Dritten auf elektronischem Wege ermöglicht und einen Nachweis der Handhabung der übermittelten Daten erbringt, darunter den Nachweis der Absendung und des Empfangs der Daten, und der die übertragenen Daten vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder unbefugten Veränderungen schützt;
„elektronisches Siegel“ von einer juristischen Person verwendete Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind, um deren Ursprung und Unverfälschtheit sicherzustellen;
„elektronische Signatur“ Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind, die
von einer natürlichen Person verwendet werden, um den Daten in elektronischer Form zuzustimmen, auf die sie sich beziehen, und
mit den Daten in elektronischer Form, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass jede spätere Änderung der Daten erkennbar ist;
„elektronischer Zeitstempel“ Daten in elektronischer Form, die andere Daten in elektronischer Form an einen bestimmten Zeitpunkt binden und damit nachweisen, dass die letztgenannten Daten zu diesem Zeitpunkt existierten;
„elektronischer Vertrauensdienst“ ist ein elektronischer Dienst, bestehend aus
der Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, elektronischen Zeitstempeln, Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten;
der Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung oder
der Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten;
„staatliche Daten“ Daten, die sich im Besitz staatlicher Stellen aller Ebenen und von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von den Behörden aller Ebenen übertragenen Befugnisse befinden oder von ihnen gehalten werden;
„öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird;
„Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.
KAPITEL 2
DATENVERKEHR UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 201
Grenzüberschreitender Datenverkehr
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu gewährleisten, um den Handel in der digitalen Wirtschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenverkehr zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese
die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet der Vertragspartei für die Verarbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Gebiet einer Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind;
die Lokalisierung von Daten im Gebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Verarbeitung verlangt;
die Speicherung oder Verarbeitung im Gebiet der anderen Vertragspartei verbietet oder
die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet der Vertragsparteien oder von Lokalisierungsanforderungen im Gebiet der Vertragsparteien abhängig macht.
Artikel 202
Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
KAPITEL 3
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 203
Zölle auf elektronische Übertragungen
Artikel 204
Keine vorherige Genehmigung
Eine Dienstleistung wird online erbracht, wenn sie auf elektronischem Wege und ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erbracht wird.
Artikel 205
Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege
Absatz 1 gilt nicht für Folgendes:
Rundfunkdienstleistungen;
Glücksspieldienstleistungen;
Dienstleistungen der Rechtsvertretung;
Dienstleistungen von Notaren oder gleichwertigen Berufen, die in einem direkten und spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt stehen;
Verträge, die ein persönliches Erscheinen erfordern;
Verträge, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen;
Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist;
Bürgschaftsverträge, Verträge über Sicherheiten, die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden, oder
Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts.
Artikel 206
Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste
Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden,
dass den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen, oder
dass verhindert wird, dass Parteien einer elektronischen Transaktion den Justiz- und Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.
Artikel 207
Übertragung von oder Zugriff auf Quellcode
Zur Klarstellung:
Die in Artikel 199 genannten allgemeinen Ausnahmen, Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit und aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen gelten für Maßnahmen einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens angenommen oder beibehalten werden, und
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für die freiwillige Weitergabe von Quellcode oder die Gewährung des Zugangs zu diesem auf kommerzieller Basis durch eine natürliche oder juristische Person der anderen Vertragspartei, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Auftragsvergabevorgangs oder eines frei ausgehandelten Vertrags.
Dieser Artikel berührt nicht
eine Auflage eines Gerichts oder Verwaltungsgerichts oder eine Auflage einer Wettbewerbsbehörde nach dem Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei, um eine Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern oder zu beheben;
eine Auflage einer Regulierungsbehörde gemäß den Gesetzen oder Vorschriften einer Vertragspartei im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit in Bezug auf die Nutzer online, vorbehaltlich von Schutzmaßnahmen gegen eine unbefugte Weitergabe;
den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und
das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen gemäß Artikel III GPA – wie übernommen durch Artikel 277 dieses Abkommens – zu ergreifen.
Artikel 208
Online-Verbrauchervertrauen
In Anerkennung der Bedeutung der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den digitalen Handel beschließt oder behält jede Vertragspartei Maßnahmen zur Gewährleistung des wirksamen Schutzes der Verbraucher bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr bei, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Maßnahmen, durch die
betrügerische und irreführende Geschäftspraktiken verboten werden;
von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangt wird, in gutem Glauben zu handeln und sich an faire Geschäftsgepflogenheiten zu halten, unter anderem durch das Verbot, von den Verbrauchern für nicht angeforderte Waren und Dienstleistungen Gebühren zu verlangen;
von den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen verlangt wird, den Verbrauchern klare und gründliche Informationen – auch wenn sie über Vermittler tätig werden – über ihre Identität und Kontaktdaten, über die betreffende Transaktion, einschließlich der Hauptmerkmale der Waren oder Dienstleistungen und des vollen Preises einschließlich aller anwendbaren Gebühren, sowie über die anwendbaren Verbraucherrechte bereitzustellen (im Falle von Vermittlungsdienstleistern schließt dies die Ermöglichung der Bereitstellung solcher Informationen durch den Anbieter von Waren oder Dienstleistungen ein), und
Verbrauchern Zugang zu Rechtsbehelfen bei Verstößen gegen ihre Rechte gewährt wird, einschließlich eines Rechtsbehelfsrechts, wenn Waren oder Dienstleistungen bezahlt und nicht wie vereinbart geliefert oder bereitgestellt werden.
Artikel 209
Unerbetene Direktmarketing-Mitteilungen
Artikel 210
Offene staatliche Daten
Soweit sich eine Vertragspartei dafür entscheidet, staatliche Daten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bemüht sie sich, soweit dies praktikabel ist, sicherzustellen, dass die Daten
in einem Format vorliegen, das ein einfaches Durchsuchen, Abrufen, Verwenden, Wiederverwenden und Weiterverteilen ermöglicht;
in einem maschinenlesbaren und räumlich aktivierten („spatially enabled“) Format vorliegen;
beschreibende Metadaten enthalten, die so standardisiert wie möglich sind;
über zuverlässige, benutzerfreundliche und frei verfügbare Anwendungsprogrammierschnittstellen zur Verfügung gestellt werden;
regelmäßig aktualisiert werden;
keinen Nutzungsbedingungen unterliegen, die diskriminierend sind oder die Wiederverwendung unnötig einschränken, und
in voller Übereinstimmung mit den jeweiligen Vorschriften der Vertragsparteien zum Schutz personenbezogener Daten zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 211
Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel
Die Vertragsparteien tauschen Informationen über Regulierungsfragen im Zusammenhang mit dem digitalen Handel aus, die Folgendes zum Gegenstand haben:
die Anerkennung und Erleichterung von interoperablen elektronischen Authentifizierungsdiensten und elektronischen Vertrauensdiensten;
die Behandlung von Direktmarketing-Kommunikation;
den Schutz der Verbraucher und
jede andere Angelegenheit, die für die Entwicklung des digitalen Handels relevant ist, einschließlich neuer Technologien.
Artikel 212
Vereinbarung über Computerdienstleistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs und der Investitionen gemäß Titel II dieses Teilbereichs die folgenden Dienstleistungen als Computerdienstleistungen und verwandte Dienstleistungen gelten, unabhängig davon, ob sie über ein Netz – einschließlich des Internets – erbracht werden:
Beratung, Anpassung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen beziehungsweise für Computer oder Computersysteme,
Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme;
Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenhosting oder Datenbankdienstleistungen;
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern und
Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.
TITEL IV
KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN, TRANSFERS SOWIE VORÜBERGEHENDE SCHUTZMAßNAHMEN
Artikel 213
Ziele
Ziel dieses Titels ist es, den freien Kapital- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens liberalisierten Transaktionen zu ermöglichen.
Artikel 214
Leistungsbilanz
Jede Vertragspartei gestattet Zahlungen und Transfers in Bezug auf Leistungsbilanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung und gemäß den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.
Artikel 215
Kapitalverkehr
Artikel 216
Maßnahmen, die Kapitalbewegungen, Zahlungen oder Transfers betreffen
Die Artikel 214 und 215 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden:
Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte;
Emission von und Handel mit Wertpapieren oder Futures, Optionen und sonstigen Finanzinstrumenten;
Finanzberichterstattung über oder Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen;
strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken;
Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder ergangenen Urteilen oder
soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme.
Artikel 217
Vorübergehende Schutzmaßnahmen
Artikel 218
Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein,
dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwendig sind,
dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten und müssen schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut werden;
müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei vermeiden und
müssen im Vergleich zu Drittländern in vergleichbarer Lage nichtdiskriminierend sein.
Führt eine Vertragspartei Beschränkungen nach diesem Artikel ein oder erhält sie diese aufrecht, so halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Handelssonderausschuss für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel ab, sofern nicht Konsultationen in anderen Gremien stattfinden. Der Ausschuss prüft die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten, die zu den betreffenden Maßnahmen geführt haben, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:
Art und Umfang der Schwierigkeiten;
Außenwirtschafts- und -handelslage und
andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
TITEL V
GEISTIGES EIGENTUM
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 219
Ziele
Die Ziele dieses Titels bestehen darin,
die Produktion, Bereitstellung und Kommerzialisierung innovativer und kreativer Produkte und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abgebaut werden, und dadurch zu einer nachhaltigeren und integrativeren Wirtschaft beizutragen und
ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten.
Artikel 220
Anwendungsbereich
Artikel 221
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Pariser Verbandsübereinkunft“ die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967;
„Berner Übereinkunft“ die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, die am 24. Juli 1971 in Paris revidiert und am 28. September 1979 geändert wurde;
„Übereinkommen von Rom“ das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, geschlossen in Rom am 26. Oktober 1961;
„WIPO“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
„Rechte des geistigen Eigentums“ alle Kategorien des geistigen Eigentums, die von den Artikeln 225 bis 255 dieses Abkommens und den Abschnitten 1 bis 7 von Teil II des TRIPS-Übereinkommens erfasst werden. Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb gemäß Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft;
„Inländer“ bzw. „Staatsangehöriger“ in Bezug auf das betreffende Recht an geistigem Eigentum eine Person einer Vertragspartei, die die Kriterien für die Schutzfähigkeit nach dem TRIPS-Übereinkommen und den unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen und verwalteten multilateralen Übereinkünften, deren Vertragspartei eine Vertragspartei ist, erfüllen würde.
Artikel 222
Völkerrechtliche Übereinkünfte
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Einhaltung der völkerrechtlichen Übereinkünfte, denen sie beigetreten sind:
des TRIPS-Übereinkommens,
des Abkommens von Rom,
der Berner Übereinkunft,
des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Urheberrechtsvertrags,
des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger,
des am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert am 12. November 2007,
des am 27. Oktober 1994 in Genf angenommenen Markenrechtsvertrags,
des am 27. Juni 2013 in Marrakesch angenommenen Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken,
der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle.
Jede Vertragspartei unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um die folgenden völkerrechtlichen Übereinkünfte zu ratifizieren oder ihnen beizutreten:
dem am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen,
dem am 27. März 2006 in Singapur angenommenen Markenrechtsvertrag von Singapur.
Artikel 223
Erschöpfung
Dieser Titel lässt die Freiheit der Vertragsparteien unberührt, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums eintritt.
Artikel 224
Inländerbehandlung
Eine Vertragspartei kann in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren von den nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen Gebrauch machen, einschließlich der Verpflichtung eines Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, ein Wahldomizil in ihrem Gebiet zu bestimmen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in ihrem Gebiet zu benennen, wenn es sich um solche Ausnahmen handelt,
die erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, oder
die nicht so angewandt werden, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
KAPITEL 2
STANDARDS FÜR RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 1
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
Artikel 225
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
die Verbreitung an die Öffentlichkeit des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise;
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind;
die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer Werke an die Öffentlichkeit; jede Vertragspartei kann vorsehen, dass dieser Punkt nicht für Gebäude oder Werke der angewandten Kunst gilt.
Artikel 226
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
die Aufzeichnung ihrer Darbietungen;
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise;
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind;
die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung;
die kommerzielle Vermietung der Aufzeichnung ihrer Darbietungen an die Öffentlichkeit.
Artikel 227
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise;
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind;
die kommerzielle Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit.
Artikel 228
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt;
die unmittelbare oder mittelbare vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt;
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind;
die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise, einschließlich Kopien, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebunden oder drahtlos – auch über Kabel oder Satellit – übertragene Sendungen handelt;
die drahtlose Wiederholung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.
Artikel 229
Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern
Artikel 230
Schutzdauer
Artikel 231
Folgerecht
Artikel 232
Kollektive Wahrnehmung von Rechten
Artikel 233
Ausnahmen und Beschränkungen
Jede Vertragspartei begrenzt Beschränkungen oder Ausnahmen von den in den Artikeln 225 bis 229 festgelegten Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die einer normalen Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich beeinträchtigen.
Artikel 234
Schutz technischer Maßnahmen
Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind;
die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Artikel 235
Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die wissentlich und unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:
die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung,
die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Abschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,
wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
ABSCHNITT 2
MARKEN
Artikel 236
Klassifizierung von Marken
Jede Vertragspartei unterhält ein Markenklassifikationssystem, das mit dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner geänderten und revidierten Fassung im Einklang steht.
Artikel 237
Markenformen
Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
im jeweiligen Markenregister der Vertragsparteien in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Artikel 238
Rechte aus der Marke
Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Eintragung einer Marke dem Inhaber ausschließliche Rechte daran verleiht. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
ein Zeichen zu benutzen, bei dem wegen seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der eingetragenen Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Artikel 239
Registrierungsverfahren
Artikel 240
Notorisch bekannte Marken
Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der 34. Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben.
Artikel 241
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt,
Zeichen oder Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung oder
die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil einer Dienstleistung erforderlich ist,
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Artikel 242
Verfallsgründe
Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde;
infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
Artikel 243
Das Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel
Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder -nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Inhabers einer Unionsmarke darstellt, so hat der Inhaber der Unionsmarke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden:
das Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Verpackung, auf Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann, oder
das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Verpackungen, Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht wird.
Artikel 244
Bösgläubige Anträge
Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine solche Marke nicht eingetragen wird.
ABSCHNITT 3
MUSTER UND MODELLE
Artikel 245
Schutz eingetragener Muster und Modelle
Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit individuellem Charakter als Eigenart habend betrachten.
Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat Eigenart,
wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und
soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
Artikel 246
Schutzdauer
Die Schutzdauer für eingetragene Geschmacksmuster, einschließlich Verlängerungen eingetragener Geschmacksmuster, beträgt insgesamt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung ( 36 ).
Artikel 247
Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
Artikel 248
Ausnahmen und Beschränkungen
Artikel 249
Verhältnis zum Urheberrecht
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Geschmacksmuster, einschließlich nicht eingetragener Geschmacksmuster, auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig sind, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe von jeder Vertragspartei festgelegt.
ABSCHNITT 4
PATENTE
Artikel 250
Patente und öffentliche Gesundheit
Artikel 251
Verlängerung der Schutzfrist von Patenten für Arzneimittel sowie für Pflanzenschutzmittel
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Arzneimittel“
alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt sind, oder
alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen oder tierischen Körper verwendet oder einem Menschen oder Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.
ABSCHNITT 5
SCHUTZ NICHT OFFENBARTER INFORMATIONEN
Artikel 252
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind;
sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind, und
sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;
„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten zumindest die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:
der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt,
die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie
das Geschäftsgeheimnis auf eine unter Buchstabe a genannte Weise erworben hat,
gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, oder
gegen eine vertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung verstößt, die Verwendung des Geschäftsgeheimnisses zu beschränken;
der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies durch eine Person erfolgt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne von Buchstabe b genutzt oder offengelegt hat.
Dieser Abschnitt kann nicht als Verpflichtung der Vertragsparteien ausgelegt werden, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:
unabhängige Entdeckung oder Schöpfung,
Reverse Engineering bei einem Erzeugnis, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder sich rechtmäßig im Besitz der Person befindet, die die Information erworben hat und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt,
den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, sofern dies nach dem Recht jeder Vertragspartei vorgeschrieben oder erlaubt ist,
die Ausübung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei.
Artikel 253
Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
Artikel 254
Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten vorgelegten Daten
Der mit einem Antrag auf Zulassung eines Wirkstoffs oder Pflanzenschutzmittels vorgelegte Prüf- oder Studienbericht sollte
für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen erforderlich sein und
als mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmend zertifiziert sein.
ABSCHNITT 6
PFLANZENSORTEN
Artikel 255
Pflanzensortenschutzrechte
Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte bei Pflanzen nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) in der aktuellen Genfer Fassung vom 19. März 1991. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung und Durchsetzung dieser Rechte zusammen.
KAPITEL 3
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 256
Allgemeine Verpflichtungen
Für die Zwecke der Abschnitte 1, 2 und 4 dieses Kapitels schließt der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ nicht die Rechte ein, die in Kapitel 2 Abschnitt 5 erfasst sind.
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
müssen fair und gerecht sein,
dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen,
müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein,
müssen auf eine Weise angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
Artikel 257
Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen
Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in den Abschnitten 2 und 4 dieses Kapitels genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums nach dem Recht einer Vertragspartei,
alle sonstigen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenzinhaber, soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht, und
Verbände und Vereinigungen ( 39 ), soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht.
ABSCHNITT 2
ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE DURCHSETZUNG
Artikel 258
Maßnahmen zur Beweissicherung
Artikel 259
Beweise
Artikel 260
Recht auf Auskunft
Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die
nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,
nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder
nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren,
Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer Gesetze einer Vertragspartei, die
dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,
die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln,
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben,
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
Artikel 261
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Artikel 262
Abhilfemaßnahmen
Artikel 263
Gerichtliche Anordnungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Des Weiteren stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden einstweilige Verfügungen gegen Vermittler anordnen können, deren Dienste von Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
Artikel 264
Ersatzmaßnahmen
Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Ersuchen der Person, der die in Artikel 262 oder Artikel 263 vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls auferlegt werden, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in den genannten beiden Artikeln vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
Artikel 265
Schadensersatz
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadensersatzes
alle infrage kommenden Aspekte berücksichtigen, unter anderem negative wirtschaftliche Auswirkungen einschließlich Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und die zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, oder
als Alternative zu Buchstabe a den Schadensersatz gegebenenfalls als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie zumindest dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
Artikel 266
Prozesskosten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie angemessen und verhältnismäßig sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
Artikel 267
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Ersuchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung anordnen können.
Artikel 268
Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft
Zum Zwecke der Anwendung der in Kapitel 3 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:
Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist, und
Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.
Artikel 269
Verwaltungsverfahren
Soweit zivilrechtliche Ansprüche in der Sache in Verwaltungsverfahren angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten gleichwertig sind.
ABSCHNITT 3
ZIVILRECHTLICHE VERFAHREN UND RECHTSBEHELFE BEI GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN
Artikel 270
Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel 252 Absatz 1 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,
im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, einzustellen und zu verbieten;
im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Maßnahmen anzuordnen, die die Einstellung bzw. das Verbot der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, anordnen;
im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anzuordnen, dass eine Person, die ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt hat und die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, verwendet oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist;
bestimmte erforderliche Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in den Verfahren nach Artikel 252 Absatz 1 verwendet oder genannt werden. Zu diesen bestimmten Maßnahmen kann im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei einschließlich des Rechts auf Verteidigung die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zu mündlichen Verhandlungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung der Gerichtsentscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden;
gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Sanktionen zu verhängen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in diesem Artikel genannten Maßnahmen, Verfahren oder Rechtsbehelfe ausgesetzt werden, wenn der mutmaßliche Erwerb, die mutmaßliche Nutzung oder die mutmaßliche Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften erfolgte,
um zum Schutz des Gemeinwohls berufliches oder sonstiges Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen aufzudecken,
um durch eine Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber ihren Vertretern sicherzustellen, dass diese Vertreter ihre Funktionen rechtmäßig ausüben können, sofern dies nur auf diese Weise möglich ist,
um ein berechtigtes Interesse zu schützen, das durch die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei anerkannt ist.
ABSCHNITT 4
RECHTSDURCHSETZUNG AN DEN GRENZEN
Artikel 271
Grenzmaßnahmen
Artikel 272
Vereinbarkeit mit GATT 1994 und TRIPS-Übereinkommen
Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden nach diesem Abschnitt und sonst gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel V des GATT 1994 sowie Teil III Artikel 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens.
KAPITEL 4
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 273
Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf folgende Tätigkeiten:
Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte,
Erfahrungsaustausch zur Rechtsetzung bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und zur Durchsetzung auf zentraler und subzentraler Ebene durch Zollbehörden, Polizei, Verwaltung und Justizstellen,
Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,
fachliche Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,
Schutz und Verteidigung von Rechten des geistigen Eigentums und Verbreitung entsprechender Informationen unter anderem in Geschäftskreisen und Zivilgesellschaft,
Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern,
Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Ämtern für geistiges Eigentum der Vertragsparteien,
Aufklärung und Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit zu Maßnahmen des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,
Förderung des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in öffentlich-privater Zusammenarbeit unter Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen,
Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung von Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität.
Artikel 274
Freiwillige Initiativen von Interessenträgern
Jede Vertragspartei ist bestrebt, freiwillige Initiativen von Interessenträgern zu erleichtern, die unter Ausrichtung auf konkrete Probleme und die Suche nach praktischen Lösungen, die für alle Beteiligten realistisch, ausgewogen, verhältnismäßig und gerecht sind, dazu bestimmt sind, Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich Onlineverstößen und Verstößen auf sonstigen Märkten unter anderem dadurch zu vermindern, dass
jede Vertragspartei bestrebt ist, Interessenträger in ihrem Gebiet einvernehmlich zu versammeln, um freiwillige Initiativen zur Suche nach Lösungen und zur Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen zu erleichtern,
die Vertragsparteien bestrebt sind, gegenseitig Informationen zu den Anstrengungen auszutauschen, freiwillige Initiativen von Interessenträgern in ihren jeweiligen Gebieten zu erleichtern, und
die Vertragsparteien bestrebt sind, den offenen Dialog und die Zusammenarbeit der Interessenträger der Vertragsparteien sowie die gemeinsame Suche nach Lösungen durch die Interessenträger und die Beilegung ihrer Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen durch die Interessenträger zu fördern.
Artikel 275
Überprüfung in Bezug auf geografische Angaben
Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen früherer bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits können die Vertragsparteien gemeinsam angemessene Anstrengungen unternehmen, um Regeln für den Schutz und die wirksame interne Durchsetzung ihrer geografischen Angaben zu vereinbaren.
TITEL VI
ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE
KAPITEL 1
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 276
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, den Zugang der Lieferanten jeder Vertragspartei zu erweiterten Gelegenheiten zur Teilnahme an Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe zu gewährleisten und die Transparenz von Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe zu verbessern.
Artikel 277
Übernahme bestimmter Bestimmungen des GPA und erfasste Vergaben
KAPITEL 2
ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR ERFASSTE VERGABEN
Artikel 278
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel bei der Auftragsvergabe
Eine Beschaffungsstelle wickelt erfasste Vergaben elektronisch ab, wenn sie elektronische Informations- und Kommunikationsmittel einsetzt, um
Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen in Verfahren zur Auftragsvergabe zu veröffentlichen und
die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten zu ermöglichen.
Artikel 279
Elektronische Veröffentlichung
Bekanntmachungen erfasster Vergaben einschließlich Bekanntmachungen beabsichtigter Vergaben, Zusammenfassungen von Bekanntmachungen, Bekanntmachungen geplanter Vergaben und Vergabebekanntmachungen müssen auf elektronischem Weg über einen einzigen Zugangspunkt im Internet unentgeltlich direkt zugänglich sein.
Artikel 280
Unterstützende Nachweise
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beschaffungsstellen zum Zeitpunkt der Einreichung von Teilnahmeanträgen oder zum Zeitpunkt der Einreichung von Angeboten von den Lieferanten nicht verlangen, dass sie alle oder einen Teil der unterstützenden Nachweise erbringen, dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden, in denen ein Lieferant ausgeschlossen werden kann, und dass sie die Teilnahmebedingungen erfüllen, es sei denn, dies ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschaffung erforderlich.
Artikel 281
Teilnahmebedingungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen ihre Beschaffungsstellen als Voraussetzung für die Teilnahme an einer erfassten Beschaffung von einem Lieferanten den Nachweis von Erfahrungen verlangen, nicht verlangen, dass diese Erfahrungen im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erworben wurden.
Artikel 282
Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
Eine Vertragspartei, die über ein Lieferantenregistrierungssystem verfügt, stellt sicher, dass interessierte Lieferanten jederzeit um eine Registrierung ersuchen können. Interessierte Lieferanten, die ein Ersuchen gestellt haben, werden innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Ersuchens informiert.
Artikel 283
Beschränkte Ausschreibungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Beschaffungsstelle, wenn sie ein beschränktes Ausschreibungsverfahren anwendet, die Aufforderungen zur Angebotsabgabe an eine ausreichende Anzahl von Lieferanten richtet, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, ohne die operative Effizienz des Beschaffungssystems zu beeinträchtigen.
Artikel 284
Ungewöhnlich niedrige Preise
Ergänzend zu Artikel XV Absatz 6 GPA gilt, dass eine Beschaffungsstelle, die ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis erhält, bei dem betreffenden Lieferanten nachprüfen kann, ob Subventionen in den Preis eingeflossen sind.
Artikel 285
Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen während des gesamten Vergabeverfahrens ökologischen, arbeitsbezogenen und sozialen Erwägungen Rechnung tragen können, sofern diese Erwägungen mit den in Kapitel 1 und 2 festgelegten Bestimmungen vereinbar sind und in der entsprechenden Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder einer sonstigen Bekundung der Ausschreibungsabsicht oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten sind.
Artikel 286
Interne Überprüfungsverfahren
Wenn von einer Vertragspartei eine unparteiische Verwaltungsbehörde nach Artikel XVIII Absatz 4 GPA benannt wird, gewährleistet die betreffende Vertragspartei,
dass die Mitglieder der benannten Behörde während der Laufzeit ihres Mandats unabhängig, unparteiisch und frei von äußeren Einflüssen sind,
dass die Mitglieder der benannten Behörde während der Laufzeit ihres Mandats nicht gegen ihren Willen abberufen werden, es sei denn, ihre Abberufung wird aufgrund der für die benannte Behörde geltenden Vorschriften erforderlich, und
dass der Leiter oder mindestens ein Mitglied der benannten Behörde juristische und berufliche Qualifikationen besitzt, die den nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei geforderten Qualifikationen für Richter, Rechtsanwälte oder andere Rechtsexperten gleichwertig sind.
Jede Vertragspartei kann Folgendes vorsehen:
eine Stillhaltefrist zwischen der Zuschlagsentscheidung und dem Vertragsabschluss, damit nicht erfolgreichen Lieferanten ausreichend Zeit bleibt, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden sollte, oder
eine ausreichende Frist, innerhalb deren ein interessierter Lieferant Beschwerde einlegen kann, was eine Aussetzung der Vertragserfüllung rechtfertigen kann.
Als Korrekturmaßnahmen im Sinne des Artikels XVIII Absatz 7 Buchstabe b GPA kommen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe, den Auftragsunterlagen oder sonstigen das Ausschreibungsverfahren betreffenden Dokumenten und Durchführung neuer Vergabeverfahren,
Wiederholung des Vergabeverfahrens ohne Änderung der Bedingungen,
Aufhebung der Zuschlagsentscheidung und Treffen einer neuen Zuschlagsentscheidung,
Beendigung oder Unwirksamkeitserklärung des Vertrags oder
Annahme sonstiger Maßnahmen, die darauf abzielen, einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 abzustellen, beispielsweise eine Anordnung zur Zahlung eines bestimmten Betrags, bis der Verstoß effektiv abgestellt ist.
KAPITEL 3
INLÄNDERBEHANDLUNG AUßERHALB ERFASSTER VERGABEN
Artikel 287
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels ist die von einer Vertragspartei gemäß diesem Kapitel gewährte Behandlung
bezogen auf das Vereinigte Königreich eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die günstigste Behandlung ist, die Lieferanten des Vereinigten Königreichs in vergleichbaren Situationen gewährt wird, und
bezogen auf einen Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die günstigste Behandlung ist, die Lieferanten des betreffenden Mitgliedstaates in dem Mitgliedstaat in vergleichbaren Situationen gewährt wird.
Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein Lieferant einer Vertragspartei, der eine juristische Person ist,
im Falle der Union eine nach dem Recht der Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründete oder organisierte juristische Person, die in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, die von der Union gemäß ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dokument WT/REG39/1) als gleichwertig mit dem Konzept der „tatsächlichen und dauerhaften Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats – wie in Artikel 54 AEUV verankert – im Gebiet der Union verstanden werden, und
im Falle des Vereinigten Königreichs eine nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt.
Artikel 288
Inländerbehandlung von im Inland niedergelassenen Lieferanten
KAPITEL 4
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 289
Änderungen und Berichtigungen von Marktzugangsverpflichtungen
Jede Vertragspartei kann ihre Marktzugangsverpflichtungen nach den entsprechenden Unterabschnitten von Anhang 25 Abschnitt B gemäß den Verfahren nach den Artikeln 290 bis 293 ändern oder berichtigen.
Artikel 290
Änderungen
Beabsichtigt eine Vertragspartei die Änderung eines Unterabschnitts von Anhang 25 Abschnitt B, so
teilt sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mit und
schlägt der anderen Vertragspartei in der Mitteilung angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung aufrechtzuerhalten.
Die Kontrolle oder der Einfluss einer Vertragspartei über bzw. auf erfasste Vergaben von Beschaffungsstellen gilt als faktisch nicht mehr bestehend, wenn die Beschaffungsstelle dem Wettbewerb auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen ausgesetzt ist.
Die jeweils andere Vertragspartei kann den Änderungen nach Absatz 1 Buchstabe a widersprechen, wenn sie bestreitet, dass
eine nach Absatz 1 Buchstabe b vorgeschlagene ausgleichende Anpassung ausreicht, um die einvernehmlich vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau zu halten, oder
die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die gemäß Absatz 2 faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt.
Die jeweils andere Vertragspartei erhebt innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung schriftlich Einspruch; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie die ausgleichende Anpassung oder die Änderung angenommen hat, auch für die Zwecke von Teil Sechs Titel I.
Artikel 291
Berichtigungen
Folgende Änderungen von Unterabschnitten von Anhang 25 Abschnitt B gelten als Berichtigung, sofern sie sich nicht auf die einvernehmlich vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen nach diesem Titel auswirken:
Änderung der Bezeichnung einer Beschaffungsstelle,
Verschmelzung zweier oder mehrerer der in dem betreffenden Unterabschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen und
Aufspaltung einer in dem betreffenden Unterabschnitt aufgeführten Beschaffungsstelle in zwei oder mehrere Beschaffungsstellen, die in die Liste der in demselben Unterabschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen aufgenommen werden.
Artikel 292
Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten
Erhebt eine Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung oder die vorgeschlagenen ausgleichenden Anpassungen nach Artikel 290 bzw. die vorgeschlagene Berichtigung nach Artikel 291, so bemühen sich die Vertragsparteien im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Wird innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Einspruchs keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Änderung oder Berichtigung ihres Unterabschnitts von Anhang 25 Abschnitt B anstrebt, die Angelegenheit in einer Streitbeilegung gemäß Teil Sechs Titel I behandeln und auf diesem Weg feststellen lassen, ob die Einwände gerechtfertigt sind.
Artikel 293
Änderung von Anhang 25 Abschnitt B
Widerspricht eine Vertragspartei einer Änderung nach Artikel 290 Absatz 3 bzw. einer Berichtigung nach Artikel 291 Absatz 2 nicht oder einigen sich die Vertragsparteien im Wege von Konsultationen nach Artikel 292 oder wird die Angelegenheit gemäß Teil Sechs Titel I endgültig beigelegt, so ändert der Partnerschaftsrat den entsprechenden Unterabschnitt von Anhang 25 Abschnitt B, um den entsprechenden Änderungen oder Berichtigungen bzw. den ausgleichenden Anpassungen Rechnung zu tragen.
Artikel 294
Zusammenarbeit
TITEL VII
KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN
Artikel 295
Ziel
Mit diesem Titel soll dafür gesorgt werden, dass kleine und mittlere Unternehmen besser in der Lage sind, Nutzen aus diesem Teilbereich zu ziehen.
Artikel 296
Informationsaustausch
Jede Vertragspartei erstellt bzw. unterhält ihre eigene öffentlich zugängliche Website für kleine und mittlere Unternehmen, die unter anderem folgende Informationen zu diesem Teilbereich enthält:
eine Zusammenfassung dieses Teilbereichs,
eine Beschreibung der Bestimmungen in diesem Teilbereich, die nach Einschätzung der jeweiligen Vertragspartei für kleine und mittlere Unternehmen beider Vertragsparteien von Bedeutung sind, und
alle zusätzlichen Informationen, die nach Einschätzung der jeweiligen Vertragspartei für kleine und mittlere Unternehmen, die Nutzen aus diesem Teilbereich ziehen möchten, nützlich wären.
Jede Vertragspartei sieht auf ihrer in Absatz 1 genannten Website Internetlinks zu Folgendem vor:
zum Wortlaut dieses Teilbereichs,
zur entsprechenden Website der anderen Vertragspartei und
zu den Websites ihrer eigenen Behörden, welche nach Einschätzung der Vertragsparteien nützliche Informationen für Personen bereitstellen, die in ihrem Gebiet Handel treiben und geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen wollen.
Jede Vertragspartei nimmt auf ihrer in Absatz 1 genannten Website Internetlinks zu den Websites ihrer eigenen Behörden auf, die Informationen zu den folgenden Aspekten enthalten:
Zollgesetze und andere Zollvorschriften, Verfahren für Einfuhr, Ausfuhr und Transit sowie erforderliche einschlägige Formulare, Dokumente und sonstige Informationen;
Gesetze und sonstige Vorschriften sowie Verfahren betreffend Rechte des geistigen Eigentums einschließlich geografischen Angaben;
technische Rechtsvorschriften erforderlichenfalls einschließlich obligatorischen Konformitätsbewertungsverfahren und Links zu Konformitätsbewertungsstellen, falls Konformitätsbewertungen durch Dritte gemäß Titel I Kapitel 4 obligatorisch sind;
Gesetze und sonstige Vorschriften bezüglich gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhren und Ausfuhren gemäß Titel I Kapitel 3;
Gesetze und sonstige Vorschriften über das öffentliche Auftragsvergabewesen, eine zentrale Anlaufstelle für Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge nach Titel VI dieses Teilbereichs und andere einschlägige unter diesem Titel aufgeführte Bestimmungen;
Verfahren für die Eintragung von Unternehmen und
sonstige Informationen, die die Vertragspartei als hilfreich für kleine und mittlere Unternehmen erachtet.
Jede Vertragspartei stellt auf ihrer in Absatz 1 genannten Website einen Internetlink zu einer Datenbank bereit, die eine elektronische Suche nach Zollnomenklatur-Codes ermöglicht und folgende Informationen betreffend den Zugang zu ihrem Markt enthält:
bezüglich zolltariflichen Maßnahmen und tarifbezogenen Informationen:
Zollsätze und Zollkontingente einschließlich Meistbegünstigungssätze, Sätze für Staaten, die nicht zu den meistbegünstigten zählen, sowie präferentielle Zollsätze und Zollkontingente,
Verbrauchsteuern,
Steuern (Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer),
Zölle oder sonstige Abgaben einschließlich sonstigen produktspezifischen Abgaben,
Ursprungsregeln gemäß Titel I Kapitel 2 dieses Teilbereichs,
Zollrückerstattung, Zollstundung oder andere Arten von Erleichterungen, die eine Reduzierung, eine Erstattung oder einen Verzicht auf Zölle bewirken,
Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts der Waren und
sonstige zolltarifliche Maßnahmen;
bezüglich nichttariflichen Maßnahmen zur Zolltarifnomenklatur:
Informationen, die für Einfuhrverfahren benötigt werden und
Informationen über nichttarifliche Maßnahmen.
Artikel 297
Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen
Die Kontaktstellen für kleine und mittlere Unternehmen der Vertragsparteien
sind bestrebt, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Umsetzung dieses Teilbereichs berücksichtigt werden und dass kleine und mittlere Unternehmen beider Vertragsparteien Nutzen aus diesem Teilbereich ziehen können;
prüfen Möglichkeiten zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen, die für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind, mit dem Ziel einer Verbesserung der Handels- und Investitionsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen;
stellen sicher, dass die in Artikel 296 genannten Informationen auf dem aktuellen Stand, korrekt und für kleine und mittlere Unternehmen relevant sind. Jede Vertragspartei kann über die Kontaktstelle für kleine und mittlere Unternehmen zusätzliche Informationen vorschlagen, die die jeweils andere Vertragspartei in ihre gemäß Artikel 296 zu betreibenden Websites aufnehmen kann;
prüfen alle Fragen, die für kleine und mittlere Unternehmen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Teilbereichs von Bedeutung sind, einschließlich
des Informationsaustauschs zur Unterstützung des Partnerschaftsrates bei seiner Aufgabe, die die kleinen und mittleren Unternehmen betreffenden Aspekte dieses Teilbereichs zu überwachen und umzusetzen;
der Unterstützung der durch dieses Abkommen eingerichteten Sonderausschüsse, gemeinsamen Arbeitsgruppen und Kontaktstellen, die sich mit für kleine und mittlere Unternehmen relevanten Fragen beschäftigen;
berichten dem Partnerschaftsrat für dessen Prüfung regelmäßig einzeln oder gemeinsam über ihre Tätigkeiten und
betrachten im Einvernehmen der Vertragsparteien sonstige Fragen, die sich im Rahmen dieses Abkommens ergeben und kleine und mittlere Unternehmen betreffen.
Artikel 298
Verhältnis zu Teil Sechs
Teil Sechs Titel I gilt nicht für diesen Titel.
TITEL VIII
ENERGIE
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 299
Ziele
Die Ziele dieses Titels bestehen darin, Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Energie und Rohstoffe zu erleichtern und die Versorgungssicherheit sowie die ökologische Nachhaltigkeit zu fördern, indem in diesen Bereichen insbesondere ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet wird.
Artikel 300
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ die Agentur, die mit der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 42 ) errichtet wurde;
„Genehmigung“ die Erlaubnis, Lizenz, Konzession oder ein ähnliches administratives oder vertragliches Instrument, mit dem die zuständige Behörde einer Vertragspartei einem Rechtsträger das Recht einräumt, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit in ihrem Gebiet auszuüben;
„Systemausgleich“
für Elektrizitätsnetze alle Handlungen und Verfahren über alle Zeiträume hinweg, mit denen die Betreiber von Übertragungsnetzen für Elektrizität kontinuierlich dafür sorgen, dass die Netzfrequenz in einem vorbestimmten Stabilitätsbereich bleibt und die Menge der für die erforderliche Qualität benötigten Reserven eingehalten wird;
für Gasnetze Maßnahmen, die Betreiber von Gasfernleitungsnetzen ergreifen, um die in das Fernleitungsnetz eingespeisten oder aus ihm ausgespeisten Gasflüsse zu ändern, mit Ausnahme von Maßnahmen, die Gas, das nicht als aus dem Netz ausgespeist verbucht ist, und Gas, das vom Fernleitungsnetzbetreiber für den Netzbetrieb verwendet wird, betreffen;
„Verteilung“
in Bezug auf Elektrizität den Transport von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Lieferung an Letztverbraucher,
in Bezug auf Gas den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Lieferung an Letztverbraucher;
„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Gas in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität oder Gas zu befriedigen;
„Elektrizitäts-Verbindungsleitung“ eine Übertragungsleitung
zwischen den Vertragsparteien, mit Ausnahme von Leitungen, die vollständig innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarktes von Irland und Nordirland liegen;
zwischen Großbritannien und dem Elektrizitätsbinnenmarkt von Irland und Nordirland, die nicht in den Anwendungsbereich von Ziffer i fällt;
„Energiegüter“ die Güter, aus denen Energie erzeugt wird und die unter dem entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) in Anhang 26 aufgeführt sind;
„Rechtsträger“ jede natürliche Person, jede juristische Person oder jedes Unternehmen oder jede Gruppe davon;
„Gas-Verbindungsleitung“ eine Fernleitung, die die Grenze zwischen den Vertragsparteien überquert oder überspannt;
„Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
„Kohlenwasserstoffe“ die Waren, die unter dem entsprechenden HS-Code in Anhang 26 aufgeführt sind;
„Kopplungspunkt“ in Bezug auf Gas einen physischen oder virtuellen Punkt, der Einspeise-/Ausspeisesysteme der Union und des Vereinigten Königreichs verbindet oder ein Einspeise-/Ausspeisesystem mit einer Verbindungsleitung verbindet, sofern für diese Punkte Buchungsverfahren für Nutzer gelten;
„Rohstoffe“ die Waren, die unter dem entsprechenden HS-Kapitel in Anhang 26 aufgeführt sind;
„erneuerbare Energie“ eine Art von Energie, einschließlich elektrischer Energie, die aus erneuerbaren, nichtfossilen Quellen erzeugt wird;
„Standardkapazitätsprodukt“ in Bezug auf Gas eine bestimmte Menge an Transportkapazität während eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Kopplungspunkt;
„Übertragung“
in Bezug auf Elektrizität den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zur Belieferung von Kunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung,
in Bezug auf Gas den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Lieferung an Letztverbraucher;
„Übertragungsnetzbetreiber“ bzw. „Fernleitungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Übertragung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes für Elektrizität oder des Fernleitungsnetzes für Gas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Transport von Gas oder Elektrizität zu befriedigen;
„vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten.
Artikel 301
Verhältnis zu anderen Titeln
Artikel 302
Grundsätze
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen, aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, die zur Verfolgung von berechtigten Gemeinwohlzielen wie der Sicherung der Versorgung mit Energiegütern und Rohstoffen, den Schutz der Gesellschaft, der Umwelt – einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels –, der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucher sowie der Förderung der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind.
KAPITEL 2
STROM UND GAS
ABSCHNITT 1
WETTBEWERB AUF DEN STROM- UND GASMÄRKTEN
Artikel 303
Wettbewerb auf Märkten und Nicht-Diskriminierung
Artikel 304
Bestimmungen betreffend Strom- und Gasgroßhandelsmärkte
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Großhandelspreise für Strom und Erdgas das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage widerspiegeln. Zu diesem Zweck stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Vorschriften bezüglich der Großhandelsmärkte für Strom und Erdgas
die freie Preisbildung fördern,
der Preisgestaltung keine technischen Grenzen setzen, die den Handel einschränken,
den effizienten Dispatch von Stromerzeugungsanlagen, eine effiziente Energiespeicherung und Laststeuerung sowie die effiziente Nutzung des Stromnetzes ermöglichen;
die effiziente Nutzung des Erdgasnetzes ermöglichen und
die Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen ermöglichen und den effizienten und sicheren Betrieb und Ausbau des Stromnetzes gewährleisten.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regelenergiemärkte so organisiert werden, dass
jedwede Diskriminierung einzelner Marktteilnehmer verhindert und allen Marktteilnehmern nichtdiskriminierender Zugang gewährt wird,
die transparente Definition der Dienstleistungen sichergestellt wird,
die Beschaffung von Dienstleistungen auf transparente, marktbasierte Weise erfolgt, wobei dem Aufkommen neuer Technologien Rechnung zu tragen ist, und
Erzeugern von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen gewährt werden.
Eine Vertragspartei kann entscheiden, Buchstabe c nicht anzuwenden, wenn auf dem Markt für Regelenergie nicht genügend Wettbewerb herrscht.
Artikel 305
Verbot des Marktmissbrauchs auf den Strom- und Gasgroßhandelsmärkten
Artikel 306
Zugang Dritter zu Übertragungs-/Fernleitungs - und Verteilernetzen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen in Bezug auf den Anschluss an das Elektrizitätsnetz und dessen Nutzung behandeln.
Der Übertragungs-/Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber kann den Zugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist ordnungsgemäß zu begründen.
Artikel 307
Netzbetrieb und Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber
Artikel 308
Ziele der öffentlichen Ordnung für den Zugang Dritter sowie eigentumsrechtliche Entflechtung
Wenn es zur Erfüllung eines berechtigten Ziels der öffentlichen Ordnung erforderlich ist und auf objektiven Kriterien beruht, kann jede Vertragspartei beschließen, die Artikel 306 und 307 auf Folgendes nicht anzuwenden:
neu entstehende oder isolierte Märkte oder Netze;
Infrastruktur, die die in Anhang 28 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Wenn es zur Erfüllung eines berechtigten Ziels der öffentlichen Ordnung erforderlich ist und auf objektiven Kriterien beruht, kann jede Vertragspartei beschließen, die Artikel 303 und 304 auf Folgendes nicht anzuwenden:
kleine oder isolierte Elektrizitätsmärkte oder -netze,
kleine, neu entstehende oder isolierte Erdgasmärkte oder -netze.
Artikel 309
Bestehende Ausnahmen für Verbindungsleitungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Ausnahmen für Verbindungsleitungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 43 ) und nach dem Gesetz zur Umsetzung des Artikels 36 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 44 ) in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten, deren Bedingungen über den Übergangszeitraum hinausgehen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Rechtsordnung und den geltenden Bedingungen weiterhin gelten.
Artikel 310
Unabhängige Regulierungsbehörde
Jede Vertragspartei benennt und unterhält eine oder mehrere unabhängig arbeitende Regulierungsbehörden für Elektrizität und Gas, der bzw. denen folgende Befugnisse und Aufgaben übertragen werden:
Festlegung oder Genehmigung der Tarife, Entgelte und Bedingungen für den Zugang zu den in Artikel 306 genannten Netzen oder der ihnen zugrunde liegenden Methoden;
Gewährleistung der Einhaltung der in den Artikeln 307 und 308 genannten Regelungen;
Fassung bindender Beschlüsse zumindest in Bezug auf die Buchstaben a und b;
Festlegung wirksamer Rechtsbehelfe.
ABSCHNITT 2
HANDEL ÜBER VERBINDUNGSLEITUNGEN
Artikel 311
Effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen
Um eine effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen sicherzustellen und die Handelshemmnisse zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich abzubauen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass
die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement bei Stromverbindungsleitungen auf marktbasierte, transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgen;
die maximale Kapazität der Stromverbindungsleitungen zur Verfügung gestellt wird, wobei Folgendes beachtet wird:
die Notwendigkeit eines sicheren Netzbetriebs und
die möglichst effiziente Nutzung der Netze;
die Kapazitäten von Stromverbindungsleitungen nur in Notsituationen gekürzt werden dürfen und solche Kürzungen in nichtdiskriminierender Weise erfolgen;
Informationen zur Kapazitätsberechnung veröffentlicht werden, um die Ziele dieses Artikels zu unterstützen;
keine Netzentgelte bei einzelnen Geschäften über Stromverbindungsleitungen und keine Mindestpreise für deren Nutzung erhoben werden;
die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement in Stromverbindungsleitungen zwischen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern der Union und Übertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs koordiniert werden; diese Koordinierung umfasst die Ausarbeitung von Vorkehrungen, um für alle relevanten Zeitbereiche robuste und effiziente Ergebnisse zu erzielen, d. h. Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelenergiezeitbereiche, und
die Regelungen zu Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement zur Schaffung von Bedingungen beitragen, die für den Ausbau von wirtschaftlich effizienten Stromverbindungsleitungen und entsprechenden Investitionen förderlich sind.
Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Schritte, damit so bald wie möglich ein Mehrparteienvertrag geschlossen wird über den Ausgleich der Kosten für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse zwischen
Übertragungsnetzbetreibern, die an dem Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission ( 45 ) teilnehmen, und
Übertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs.
Mit dem in Absatz 3 genannten Mehrparteienvertrag wird angestrebt sicherzustellen,
dass die Übertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs gleich behandelt werden, wie ein Übertragungsnetzbetreiber in einem Land, das am Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern teilnimmt, und
dass die Übertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs nicht günstiger behandelt werden, als dies bei einem Übertragungsnetzbetreiber der Fall wäre, der am Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern teilnimmt.
Artikel 312
Regelungen für den Stromhandel in allen Zeitbereichen
Artikel 313
Effiziente Nutzung der Gasverbindungsleitungen
Um eine effiziente Nutzung der Gasverbindungsleitungen sicherzustellen und die Handelshemmnisse zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich abzubauen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass
das maximale Kapazitätsniveau der Gasverbindungsleitungen zur Verfügung gestellt wird, unter Beachtung des Diskriminierungsverbots und unter Berücksichtigung
der Notwendigkeit eines sicheren Netzbetriebs und
der möglichst effizienten Nutzung der Netze;
Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren für Gasverbindungsleitungen marktbasiert, transparent und nichtdiskriminierend sind und Auktionen in der Regel für die Kapazitätsvergabe an Kopplungspunkten genutzt werden.
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit
die Fernleitungsnetzbetreiber sich bemühen, gemeinsam Standardkapazitätsprodukte mit entsprechenden Einspeise- und Ausspeisekapazitäten auf beiden Seiten eines bestimmten Kopplungspunkts anzubieten,
die Fernleitungsnetzbetreiber die Verfahren im Zusammenhang mit der Nutzung von Gasverbindungsleitungen zwischen den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern der Union und den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs koordinieren.
ABSCHNITT 3
NETZAUSBAU UND VERSORGUNGSSICHERHEIT
Artikel 314
Netzausbau
Artikel 315
Zusammenarbeit im Bereich der Versorgungssicherheit
Artikel 316
Risikovorsorge und Notfallpläne
Die Maßnahmen in den in Absatz 2 genannten Plänen
müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein,
dürfen den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien nicht wesentlich verzerren und
dürfen die Sicherheit der Strom- oder Erdgasversorgung der anderen Vertragspartei nicht gefährden.
Im Fall einer Krise greifen die Vertragsparteien nur als letztes Mittel zu nicht marktbasierten Maßnahmen.
ABSCHNITT 4
TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 317
Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern
Die in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen umfassen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 errichteten Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (im Folgenden „ENTSO-E“) und dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 46 ) errichteten Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (im Folgenden „ENTSOG“) einerseits und den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern für Elektrizität und Gas im Vereinigten Königreich andererseits. Diese Rahmen erstrecken sich zumindest auf die nachfolgenden Bereiche:
Strom- und Gasmärkte;
Zugang zu den Netzen;
Sicherheit der Strom- und Gasversorgung;
Offshore-Energie;
Infrastrukturplanung;
effiziente Nutzung der Strom- und Gasverbindungsleitungen und
Dekarbonisierung von Gas und Gasqualität.
Der Sonderausschuss für Energie vereinbart so bald wie möglich Leitlinien zu Arbeitsvereinbarungen und Rahmen für die Zusammenarbeit und gibt diese an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber weiter.
Die in Unterabsatz 2 genannten Rahmen für die Zusammenarbeit umfassen oder bedingen keine Mitgliedschaft oder einen vergleichbaren Status von Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs im ENTSO-E oder im ENTSOG.
Artikel 318
Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und die gemäß Artikel 310 benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs Kontakte knüpfen und so bald wie möglich Verwaltungsvereinbarungen schließen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern. Die Kontakte und Verwaltungsvereinbarungen erstrecken sich zumindest auf die folgenden Bereiche:
Strom- und Gasmärkte,
Zugang zu den Netzen,
Verhinderung des Marktmissbrauchs auf den Strom- und Gasgroßhandelsmärkten,
Sicherheit der Strom- und Gasversorgung,
Infrastrukturplanung,
Offshore-Energie,
effiziente Nutzung der Strom- und Gasverbindungsleitungen,
Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern und
Dekarbonisierung von Gas und Gasqualität.
Der Sonderausschuss für Energie vereinbart so bald wie möglich Leitlinien zu Verwaltungsvereinbarungen für die Zusammenarbeit und gibt diese an die Regulierungsbehörden weiter.
KAPITEL 3
SICHERE UND NACHHALTIGE ENERGIE
Artikel 319
Erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regeln für die Lizenzvergabe oder entsprechende Maßnahmen, die für Energie aus erneuerbaren Quellen gelten, notwendig und verhältnismäßig sind.
Die Union bekräftigt ihre Energieeffizienzziele für 2030, wie sie in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 48 ) festgelegt sind.
Das Vereinigte Königreich bekräftigt
sein angestrebtes Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtendenergieverbrauch im Jahr 2030, wie im nationalen Energie- und Klimaplan festgelegt;
sein angestrebtes Ziel für den absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2030, wie im nationalen Energie- und Klimaplan festgelegt.
Artikel 320
Förderung erneuerbarer Energien
Artikel 321
Zusammenarbeit bei der Entwicklung von erneuerbarer Offshore-Energie
Aufbauend auf die Nordsee-Energiekooperation ermöglichen die Vertragsparteien die Schaffung eines speziellen Forums für technische Gespräche zwischen der Europäischen Kommission, Ministerien und Behörden der Mitgliedstaaten, Ministerien und Behörden des Vereinigten Königreichs, Übertragungsnetzbetreibern und Offshore-Energieunternehmen und Interessenträgern im weiteren Sinne über den Ausbau der Offshore-Netze und das große Potenzial für erneuerbare Energien in der Nordseeregion. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich mindestens auf folgende Bereiche:
hybride und gemeinsame Projekte,
maritime Raumplanung,
Förderrahmen und Finanzen,
bewährte Verfahren in der jeweiligen Onshore- und Offshore-Netzplanung,
Austausch von Informationen zu neuen Technologien und
Austausch von bewährten Verfahren in Bezug auf einschlägige Regeln, Vorschriften und technische Normen.
Artikel 322
Offshore-Risiko und -Sicherheit
Artikel 323
Zusammenarbeit bei Normen
In Übereinstimmung mit den Artikeln 92 und 98 fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit zwischen den in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Regulierungsbehörden und Normungsorganisationen, um die Entwicklung internationaler Normen im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energie zu erleichtern und damit zu einer nachhaltigen Energie- und Klimaschutzpolitik beizutragen.
Artikel 324
Forschung, Entwicklung und Innovation
Die Vertragsparteien fördern Forschung, Entwicklung und Innovation in den Bereichen der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energie.
KAPITEL 4
ENERGIEGÜTER UND ROHSTOFFE
Artikel 325
Ausfuhrpreisgestaltung
Eine Vertragspartei darf für die Ausfuhr von Energiegütern oder Rohstoffen in die andere Vertragspartei keinen höheren Preis im Wege von Maßnahmen wie Lizenzen oder Mindestpreisauflagen verlangen als den Preis, der für diese Energiegüter oder Rohstoffe verlangt wird, wenn sie für den heimischen Markt bestimmt sind.
Artikel 326
Regulierte Preise
Wenn eine Vertragspartei beschließt, die Preise für Strom und Erdgas für Verbraucher auf dem internen Markt zu regulieren, kann sie dies nur tun, um ein Gemeinwohlziel zu erreichen, und nur, indem ein regulierter Preis erhoben wird, der klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig ist.
Artikel 327
Genehmigung für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen und die Erzeugung von Strom
Artikel 328
Sicherheit und Integrität von Energieausrüstung und Infrastruktur
Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Sicherheit von Energieausrüstung oder Infrastruktur zu schützen und deren Integrität sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien darstellen würde.
KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 329
Wirksame Umsetzung und Änderungen
Artikel 330
Dialog
Die Vertragsparteien richten einen regelmäßigen Dialog ein, um das Erreichen der Ziele dieses Titels zu erleichtern.
Artikel 331
Beendigung dieses Titels
TITEL IX
TRANSPARENZ
Artikel 332
Ziel
Artikel 333
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Verwaltungsentscheidung“ eine Entscheidung oder Maßnahme mit rechtlicher Wirkung, die sich auf eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung in einem Einzelfall bezieht, und deckt auch den Fall ab, dass eine Entscheidung nicht getroffen oder eine Maßnahme nicht ergriffen wird, wenn das Recht einer Vertragspartei dies so verlangt.
Artikel 334
Anwendungsbereich
Dieser Titel gilt für die Titel I bis VIII und Titel X bis XII dieses Teilbereichs sowie für Teilbereich Sechs.
Artikel 335
Veröffentlichung
Artikel 336
Anfragen
Artikel 337
Handhabung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung
Wenn in Bezug auf Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Anwendung von Gesetzen oder Verordnungen eingeleitet wird, muss jede Vertragspartei
bestrebt sein, den von dem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffenen Personen gemäß ihren Gesetzen und Verordnungen angemessene Mitteilung zu machen, einschließlich einer Beschreibung der Art des Verfahrens, einer Erklärung der Behörde, bei der die Verfahren eingeleitet werden, und einer allgemeinen Darstellung aller strittigen Fragen, und
vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung den betreffenden Personen ausreichend Gelegenheit geben, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.
Artikel 338
Überprüfung und Rechtsbehelf
Artikel 339
Verhältnis zu anderen Titeln
Die Bestimmungen dieses Titels ergänzen die spezifischen Transparenzvorschriften derjenigen Titel dieses Teilbereichs, auf die dieser Titel anwendbar ist.
TITEL X
GUTE REGULIERUNGSPRAXIS UND ZUSAMMENARBEIT IN REGULIERUNGSFRAGEN
Artikel 340
Allgemeine Grundsätze
Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,
von ihren internen Verfahren zur Erarbeitung und Annahme von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen;
Handlungen vorzunehmen, die die zeitnahe Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder
ein bestimmtes Regulierungsergebnis zu erreichen.
Von diesem Titel unberührt bleibt das Recht einer Vertragspartei, bei der Verfolgung oder Förderung ihrer Gemeinwohlziele in folgenden Bereichen ihr eigenes Schutzniveau zu bestimmen oder zu regeln:
öffentliche Gesundheit,
Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und Tierschutz,
Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit,
Arbeitsbedingungen,
Umwelt und Klimawandel,
Verbraucherschutz,
Sozialschutz und soziale Sicherheit,
Datenschutz und Cybersicherheit,
kulturelle Vielfalt,
Integrität und Stabilität des Finanzsystems und Anlegerschutz,
Sicherheit der Energieversorgung und
Bekämpfung der Geldwäsche.
Zur Klarstellung gilt Folgendes: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d sind die verschiedenen Modelle der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, einschließlich der Rolle und Autonomie der Sozialpartner, wie in den Gesetzen und in der Praxis jeder Vertragspartei vorgesehen, weiterhin anwendbar, einschließlich der Gesetze und der Praxis betreffend Kollektivverhandlungen und die Durchsetzung von Kollektivverträgen.
Artikel 341
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Regulierungsbehörde“
im Falle der Union die Europäische Kommission und
im Falle des Vereinigten Königreichs die Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die untergeordneten Verwaltungen des Vereinigten Königreichs;
„Regulierungsmaßnahme“
aufseiten der Union:
Verordnungen und Richtlinien nach Artikel 288 AEUV und
delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 290 beziehungsweise Artikel 291 AEUV und
aufseiten des Vereinigten Königreichs
primäre Rechtsvorschriften und
sekundäre Rechtsvorschriften.
Artikel 342
Anwendungsbereich
Artikel 343
Interne Koordinierung
Jede Vertragspartei verfügt über Verfahren und Mechanismen der internen Koordinierung oder Überprüfung in Bezug auf Regulierungsmaßnahmen, die ihre Regulierungsbehörde vorbereitet. Mit diesen Verfahren und Mechanismen sollte unter anderem angestrebt werden,
eine gute Regulierungspraxis, einschließlich der in diesem Titel vorgegebenen Praxis, zu fördern;
unnötige Dopplungen und inkohärente Anforderungen zwischen den regulatorischen Maßnahmen der Vertragsparteien zu identifizieren und zu vermeiden;
die Beachtung internationaler Verpflichtungen der Vertragsparteien im Bereich des Handels und der Investitionen sicherzustellen und
die Berücksichtigung der Auswirkungen der in Vorbereitung befindlichen Regulierungsmaßnahmen, einschließlich der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen ( 50 ), im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren zu fördern.
Artikel 344
Beschreibung der Verfahren und Mechanismen
Jede Vertragspartei macht Beschreibungen der Verfahren und Mechanismen, die ihre Regulierungsbehörde zur Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung ihrer Regulierungsmaßnahmen anwendet, öffentlich zugänglich. In diesen Beschreibungen wird auf die relevanten Vorschriften, Leitlinien oder Verfahren verwiesen, auch hinsichtlich der Gelegenheiten für die Öffentlichkeit zur Stellungnahme.
Artikel 345
Frühzeitige Mitteilung geplanter Regulierungsmaßnahmen
Jede Vertragspartei sollte in Bezug auf jede größere Regulierungsmaßnahme, die in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen wird, so früh wie möglich Folgendes ebenfalls öffentlich zugänglich machen:
eine kurze Beschreibung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Ziele sowie
– soweit verfügbar – die geschätzte Zeit bis zu ihrer Annahme, einschließlich aller Möglichkeiten für eine öffentliche Konsultation.
Artikel 346
Öffentliche Konsultation
Bei der Vorbereitung einer größeren Regulierungsmaßnahme stellt jede Vertragspartei gemäß ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren sicher, dass ihre Regulierungsbehörde wie folgt vorgeht:
Sie veröffentlicht entweder die Regulierungsmaßnahme im Entwurfsstadium oder Konsultationsunterlagen, die genügend Einzelheiten über die in Ausarbeitung befindliche Regulierungsmaßnahme enthalten, sodass jede Person beurteilen kann, ob und in welcher Weise ihre Interessen erheblich berührt sein könnten;
sie bietet jeder Person in nichtdiskriminierender Weise eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme, und
sie prüft die eingegangenen Stellungnahmen.
Artikel 347
Folgenabschätzung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde bei der Durchführung einer Folgenabschätzung über Verfahren und Mechanismen verfügt, die die Berücksichtigung folgender Faktoren fördern:
die Notwendigkeit der Regulierungsmaßnahme einschließlich Art und Bedeutung der Schwierigkeit, auf deren Behebung die Regulierungsmaßnahme abzielt;
praktikable und angemessene Alternativen in Form einer Regulierung oder auf anderem Weg, mit denen die Gemeinwohlziele der Vertragspartei erreicht werden könnten, einschließlich der Option, nicht regulierend tätig zu werden;
– soweit möglich und von Belang – die potenziellen sozialen, ökonomischen und ökologischen Auswirkungen dieser Alternativen, einschließlich der Auswirkungen auf den internationalen Handel und die internationalen Investitionen sowie, gemäß ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen, und
gegebenenfalls eine Betrachtung der geprüften Alternativen im Hinblick auf einschlägige internationale Standards, einschließlich der Gründe für etwaige Abweichungen
Artikel 348
Nachträgliche Bewertung
Artikel 349
Regulierungsregister
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geltende Regulierungsmaßnahmen in einem dafür eingerichteten Register veröffentlicht werden, das Regulierungsmaßnahmen benennt und das online kostenlos öffentlich zugänglich ist. Das Register sollte Suchanfragen nach Regulierungsmaßnahmen nach Fundstellen/Zitaten oder nach Worten ermöglichen. Jede Vertragspartei aktualisiert ihr Register periodisch.
Artikel 350
Informationsaustausch über gute Regulierungspraxis
Die Vertragsparteien streben einen Informationsaustausch über ihre gute Regulierungspraxis entsprechend diesem Artikel an, auch im Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen.
Artikel 351
Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
Bei der Festlegung von für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen geeigneten Tätigkeiten berücksichtigt jede Vertragspartei
die in Artikel 345 Absatz 1 genannte Liste und
von Personen einer Vertragspartei eingereichte Vorschläge für Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, die fundiert sind und zu denen relevante Informationen vorliegen.
Wenn sich die Vertragsparteien entscheiden, eine Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen aufzunehmen, geht die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei gegebenenfalls wie folgt vor:
Sie unterrichtet die Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei über die Ausarbeitung neuer oder die Überprüfung bestehender Regulierungsmaßnahmen und sonstiger allgemein anwendbarer Maßnahmen nach Artikel 342 Absatz 2, die für die Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind;
auf Ersuchen erteilt sie Auskünfte über Regulierungsmaßnahmen und sonstige allgemein anwendbare Maßnahmen nach Artikel 342 Absatz 2, die für die Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen relevant sind und erörtert sie, und
bei der Ausarbeitung neuer oder der Überprüfung bestehender Regulierungsmaßnahmen und sonstiger allgemein anwendbarer Maßnahmen nach Artikel 342 Absatz 2 berücksichtigt sie, soweit praktikabel, Regulierungsansätze der anderen Vertragspartei in derselben Frage oder in damit zusammenhängenden Fragen.
Artikel 352
Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen
Der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit in Regulierungsfragen hat folgende Aufgaben:
Verstärkung und Förderung der guten Regulierungspraxis und der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zwischen den Vertragsparteien;
Führung eines Gedankenaustauschs hinsichtlich der nach Artikel 351 vorgeschlagenen oder durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit;
Ermutigung zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und zur Koordinierung in internationalen Gremien, unter anderem gegebenenfalls durch regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch über einschlägige laufende oder geplante Tätigkeiten.
Artikel 353
Kontaktstellen
Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, um den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
Artikel 354
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Teil Sechs Titel I gilt nicht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Titels.
TITEL XI
GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜR EINEN OFFENEN UND FAIREN WETTBEWERB UND EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 355
Grundsätze und Ziele
Artikel 356
Recht auf Regulierung, Vorsorgeansatz ( 52 ) und wissenschaftliche und technische Informationen
Artikel 357
Streitbeilegung
Teil Sechs Titel I gilt nicht für dieses Kapitel, mit Ausnahme von Artikel 356 Absatz 2. Artikel 408 und 409 gelten für Artikel 355 Absatz 3.
KAPITEL 2
WETTBEWERBSPOLITIK
Artikel 358
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Artikel 359
Wettbewerbsrecht
In Anerkennung der Grundsätze des Artikels 358 hält jede Vertragspartei ein Wettbewerbsrecht aufrecht, mit dem wirksam gegen folgende wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken vorgegangen wird:
Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, Beschlüsse von Vereinigungen von Wirtschaftsteilnehmern und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer und
aufseiten des Vereinigten Königreichs Fusionen oder Übernahmen und aufseiten der Union Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die erhebliche wettbewerbswidrige Auswirkungen haben können.
Artikel 360
Durchsetzung
Artikel 361
Zusammenarbeit
Artikel 362
Streitbeilegung
Dieses Kapitel unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Teil Sechs Titel I.
KAPITEL 3
SUBVENTIONSKONTROLLE
Artikel 363
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Wirtschaftsteilnehmer“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, die als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
„Subvention“ eine finanzielle Unterstützung, die
sich aus den Mitteln der Vertragsparteien ergibt, einschließlich
einer direkten oder bedingten Übertragung von Mitteln wie direkte Zuschüsse, Darlehen oder Darlehensgarantien;
des Verzichts auf ansonsten fällige Einnahmen oder
der Bereitstellung oder des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen;
einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft;
insofern spezifisch ist, als sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bestimmten Wirtschaftsteilnehmern gegenüber anderen im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Waren oder Dienstleistungen zugutekommt und
Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben könnte.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii gilt Folgendes:
Eine steuerliche Maßnahme gilt nur dann als spezifisch, wenn
bestimmten Wirtschaftsteilnehmern eine Ermäßigung der Steuerschuld gewährt wird, die sie andernfalls nach dem normalen Steuersystem getragen hätten, und
diese Wirtschaftsteilnehmer besser behandelt werden als andere, die sich im Rahmen der normalen Steuerregelung in einer vergleichbaren Lage befinden; für die Zwecke dieser Ziffer wird eine normale Steuerregelung durch ihr internes Ziel, ihre Merkmale (wie die Steuerbemessungsgrundlage, den Steuerpflichtigen, den Steuertatbestand oder den Steuersatz) und durch eine Behörde definiert, die institutionell, verfahrensmäßig, wirtschaftlich und finanziell autonom ist und für die Gestaltung der Merkmale der Steuerregelung zuständig ist;
ungeachtet des Buchstabens a gilt eine Subvention nicht als spezifisch, wenn sie durch Grundsätze gerechtfertigt ist, die der Konzeption der allgemeinen Regelung innewohnen; im Falle steuerlicher Maßnahmen sind Beispiele für solche inhärenten Grundsätze die Notwendigkeit, Betrug oder Steuerhinterziehung zu bekämpfen, die Handhabbarkeit für die Verwaltung, die Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Grundsatz der Steuerneutralität, der progressive Charakter der Einkommensteuer und ihr Umverteilungszweck oder die Notwendigkeit, die Steuerkraft der Steuerpflichtigen zu wahren;
ungeachtet des Buchstabens a gelten Sonderabgaben nicht als spezifisch, wenn ihre Ausgestaltung aus nichtwirtschaftlichen Gemeinwohlzielen, wie etwa der Notwendigkeit, die negativen Auswirkungen bestimmter Tätigkeiten oder Produkte auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit zu begrenzen, erforderlich ist, sofern die Gemeinwohlziele nichtdiskriminierend sind ( 53 ).
Artikel 364
Anwendungsbereich und Ausnahmen
Artikel 365
Dienstleistungen von öffentlichem wirtschaftlichem Interesse
Artikel 366
Grundsätze
Um sicherzustellen, dass Subventionen nicht gewährt werden, wenn sie wesentliche Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten, muss jede Vertragspartei ein wirksames Subventionskontrollsystem einrichten und aufrechterhalten, das sicherstellt, dass bei der Gewährung einer Subvention folgende Grundsätze beachtet werden:
Subventionen dienen einem bestimmten Gemeinwohlziel, um ein festgestelltes Marktversagen zu beheben oder eine Gleichheitslogik wie soziale Schwierigkeiten oder Verteilungsprobleme zu beheben (im Folgenden „Ziel“);
Subventionen sind verhältnismäßig und auf das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß beschränkt;
Subventionen sollen eine Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Begünstigten bewirken, die der Erreichung des Ziels förderlich ist und ohne die Gewährung von Subventionen nicht erreicht würde;
Subventionen sollten normalerweise nicht die Kosten ausgleichen, die der Begünstigte ohne Subventionen finanziert hätte;
Subventionen sind ein geeignetes politisches Instrument zur Erreichung eines Gemeinwohlziels, das nicht mit anderen, weniger wettbewerbsverzerrenden Mitteln erreicht werden kann;
die positiven Beiträge der Subventionen zur Erreichung des Ziels überwiegen etwaige negative Auswirkungen, insbesondere die negativen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 367
Verbotene Subventionen und Subventionen unter Auflagen
Subventionen in Form von unbegrenzten Garantien
Rettung und Umstrukturierung
Banken, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
Ausfuhrsubventionen
Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich ( 54 ) – allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen – von der Ausfuhrleistung im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen abhängig sind, sind verboten, es sei denn, sie stehen im Zusammenhang mit
kurzfristigen Kreditversicherungen für nicht marktfähige Risiken; oder
Ausfuhrkrediten und Ausfuhrkreditbürgschafts- oder -versicherungsprogrammen, die nach dem Subventionsübereinkommen zulässig sind, mit etwaigen Anpassungen, die für den Kontext erforderlich sind.
Für die Zwecke von Absatz 8 Buchstabe a bezeichnet „marktfähiges Risiko“ wirtschaftliche und politische Risiken für öffentliche und nichtöffentliche Käufer, in Ländern mit marktfähigem Risiko ( 55 ), sofern die Höchstrisikolaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Land vorübergehend aus der Gruppe der Länder mit marktfähigem Risiko ausgeschlossen wird, wenn es an ausreichenden privaten Marktkapazitäten aufgrund folgender Faktoren mangelt:
ein erheblicher Rückgang der privaten Kreditversicherungskapazität;
eine erhebliche Verschlechterung des Ratings des Staatssektors; oder
eine erhebliche Verschlechterung der Leistung des Unternehmenssektors.
Subventionen, die von der Verwendung inländischer Inhalte abhängig sind
Große grenzübergreifende oder internationale Kooperationsprojekte
Energie und Umwelt
Subventionen an Luftfahrtunternehmen für den Betrieb von Strecken
Einem Luftfahrtunternehmen ( 56 ) werden keine Subventionen für den Betrieb von Strecken gewährt, es sei denn,
wenn gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestehen, gemäß Artikel 365;
in besonderen Fällen, in denen diese Mittel der Gesellschaft insgesamt zugutekommen; oder
als Starthilfen für die Eröffnung neuer Strecken für Regionalflughäfen, sofern diese Starthilfen die Mobilität der Bürger erhöhen und die regionale Entwicklung fördern.
Artikel 368
Verwendung von Subventionen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Wirtschaftsteilnehmer Subventionen nur für den spezifischen Zweck verwenden, für den sie gewährt wurden.
Artikel 369
Transparenz
In Bezug auf Subventionen, die in ihrem Gebiet gewährt oder beibehalten werden, macht jede Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Subvention auf einer offiziellen Website oder in einer öffentlichen Datenbank folgende Informationen öffentlich zugänglich:
die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und politische Zielsetzung beziehungsweise Zweck der Subvention;
den Namen des Begünstigten der Subvention, sofern verfügbar;
den Tag der Gewährung der Subvention, die Dauer der Subvention und etwaige andere daran geknüpfte zeitliche Grenzen, und
die Höhe der Subvention beziehungsweise den Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist.
Für das Vereinigte Königreich bedeutet die Einhaltung von Absatz 3, dass es sicherstellt, dass –
wenn eine interessierte Partei der gewährenden Behörde mitteilt, dass sie möglicherweise die gerichtliche Überprüfung
der Gewährung einer Subvention durch eine gewährende Behörde oder
einer einschlägigen Entscheidung der gewährenden Behörde oder der unabhängigen Stelle oder Behörde beantragen wird;
die gewährende Behörde oder die unabhängige Stelle oder Behörde dieser interessierten Partei innerhalb von 28 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags die Informationen übermittelt, die es der interessierten Partei ermöglichen, die Anwendung der Grundsätze nach Artikel 366 zu beurteilen, vorbehaltlich verhältnismäßiger Beschränkungen, mit denen ein berechtigtes Ziel wie Geschäftsgeheimnis, Vertraulichkeit oder Rechtsprivileg verfolgt wird.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Informationen werden der interessierten Partei zur Verfügung gestellt, damit sie in Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, ob sie einen Anspruch geltend macht oder die strittigen Punkte der vorgeschlagenen Forderung verstehen und richtig erkennen kann.
Artikel 370
Konsultationen zu Subventionskontrollen
Artikel 371
Unabhängige Behörde oder Stelle und Zusammenarbeit
Artikel 372
Gerichte
Jede Vertragspartei stellt im Einklang mit ihren allgemeinen und verfassungsrechtlichen Gesetzen und Verfahren sicher, dass ihre Gerichte für Folgendes zuständig sind:
die von einer gewährenden Behörde oder gegebenenfalls von der unabhängigen Behörde oder Stelle getroffenen Entscheidungen über Subventionen daraufhin zu überprüfen, ob das Recht dieser Vertragspartei zur Umsetzung von Artikel 366 eingehalten wird;
alle sonstigen einschlägigen Entscheidungen der unabhängigen Behörde oder Stelle und jeder einschlägigen Untätigkeit zu überprüfen;
Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, die in Bezug auf Buchstabe a oder b wirksam sind, einschließlich der Aussetzung, des Verbots oder der Anforderung eines Tätigwerdens der gewährenden Behörde, der Zuerkennung von Schadenersatz und der Rückforderung einer Subvention von ihrem Begünstigten, sofern und soweit jene Abhilfemaßnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den jeweiligen Gesetzen zur Verfügung stehen;
Anträge interessierter Parteien in Bezug auf Subventionen, die unter dieses Kapitel fallen, entgegenzunehmen, wenn eine interessierte Partei nach dem Recht dieser Vertragspartei berechtigt ist, einen Anspruch auf eine Subvention zu erheben.
Artikel 373
Rückforderung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass unter der Voraussetzung, dass die interessierte Partei im Sinne des Artikels 369 eine Entscheidung über die Gewährung einer Subvention innerhalb der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist vor einem Gericht angefochten hat, die Rückforderung angeordnet werden kann, wenn ein Gericht einer Vertragspartei feststellt, dass ein wesentlicher Rechtsfehler vorliegt, da
eine Maßnahme, die eine Subvention darstellte, vom Subventionsgeber nicht als Subvention behandelt wurde;
der Subventionsgeber die Grundsätze des Artikels 366, wie sie in das Recht dieser Vertragspartei umgesetzt wurden, nicht oder in einer Weise angewandt hat, die unter dem nach dem Recht dieser Vertragspartei geltenden Überprüfungsstandard liegt; oder
der Subventionsgeber durch seine Entscheidung, diese Subvention zu gewähren, außerhalb seiner Befugnisse gehandelt oder diese Befugnisse im Hinblick auf die Grundsätze des Artikels 366, wie er in das Recht dieser Vertragspartei umgesetzt wurde, missbraucht hat.
Für die Zwecke dieses Artikels wird die festgelegte Frist wie folgt festgelegt:
für die Union beginnt sie an dem Tag, an dem die in Artikel 369 Absätze 1, 2 und 4 genannten Informationen auf der offiziellen Website oder in der öffentlichen Datenbank bereitgestellt wurden, und muss mindestens einen Monat betragen;
für das Vereinigte Königreich
beginnt sie an dem Tag, an dem die in Artikel 369 Absätze 1 und 2 genannten Informationen auf der offiziellen Website oder in der öffentlichen Datenbank bereitgestellt wurden;
endet sie einen Monat später, es sei denn, die interessierte Partei hat vor diesem Zeitpunkt Informationen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 369 Absatz 5 angefordert;
wird nach Erhalt der in Artikel 369 Absatz 5 Buchstabe b genannten Informationen, die für die in Artikel 369 Absatz 5 genannten Zwecke ausreichend sind, eine weitere Frist von einem Monat eingeräumt, nach deren Ablauf die festgelegte Frist endet;
gilt als Tag des Eingangs der Informationen gemäß Ziffer iii der Tag, an dem die gewährende Behörde bestätigt, dass sie die in Artikel 369 Absatz 5 Buchstabe b genannten Informationen für diese Zwecke ausreichend bereitgestellt hat, unabhängig von weiteren oder klarstellenden Korrespondenzen nach diesem Tag;
können die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Zeiträume durch Rechtsvorschriften verlängert werden.
Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe b beginnt in Bezug auf Regelungen der festgelegte Zeitraum zu dem Zeitpunkt, zu dem die Informationen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes veröffentlicht werden, und nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem nachfolgende Zahlungen geleistet werden, wenn
eine Subvention scheinbar nach den Bedingungen einer Regelung gewährt wird;
der Urheber der Regelung die Informationen, die nach Artikel 369 Absätze 1 und 2 in Bezug auf die Regelung zu veröffentlichen sind, öffentlich zugänglich gemacht hat und
die unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Informationen über die Regelung Informationen über die Subvention enthalten, die es interessierten Parteien ermöglichen würden, festzustellen, ob sie von der Regelung betroffen sein könnten, wobei mindestens der Zweck der Subvention, die Kategorien von Begünstigten, die Voraussetzungen und Bedingungen für die Subventionsfähigkeit und die Grundlage für die Berechnung der Subvention (einschließlich etwaiger einschlägiger Bedingungen in Bezug auf Subventionsquoten oder -beträge) zu berücksichtigen sind.
Artikel 374
Abhilfemaßnahmen
Innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten der Abhilfemaßnahmen nach Absatz 3 kann die notifizierte Vertragspartei ohne vorherige Inanspruchnahme von Konsultationen nach Artikel 738 gemäß Artikel 739 Absatz 2 die Einsetzung eines Schiedsgerichts durch ein schriftliches Ersuchen an die ersuchende Vertragspartei beantragen, damit das Schiedsgericht entscheiden kann, ob
eine von der ersuchenden Vertragspartei ergriffene Abhilfemaßnahme nicht mit Absatz 3 oder Absatz 8 vereinbar ist,
die ersuchende Vertragspartei nicht an den Konsultationen teilnahm, nachdem die ersuchte Vertragspartei die erbetenen Informationen vorgelegt und der Durchführung solcher Konsultationen zugestimmt hatte, oder
versäumt wurde, eine Abhilfemaßnahme innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 bzw. Absatz 4 zu ergreifen oder mitzuteilen.
Dieses Ersuchen hat auf die ergriffenen Abhilfemaßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus prüft das Schiedsgericht nicht, ob die Vertragsparteien die Artikel 366 und 367 anwenden.
Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Einführung oder Beibehaltung von Abhilfemaßnahmen gegenüber Einfuhren derselben Ware auf das für die Zwecke dieses Artikels unbedingt erforderliche oder verhältnismäßige Maß beschränkt ist,
berücksichtigt eine Vertragspartei Ausgleichsmaßnahmen, die nach Artikel 32 Absatz 3 angewandt oder aufrechterhalten werden, und
kann eine Vertragspartei nach Artikel 32 Absatz 3 angewendete oder aufrechterhaltene Antidumpingmaßnahmen berücksichtigen.
Artikel 375
Streitbeilegung
Ein Schiedsgericht ist nicht zuständig für
eine individuelle Subvention, einschließlich der Frage, ob bei einer solchen Subvention die Grundsätze des Artikels 366 Absatz 1 eingehalten wurden, mit Ausnahme der in Artikel 367 Absätze 2 bis 5 und 8 bis 12 genannten Bedingungen, und
ob der Rückforderungsweg im Sinne von Artikel 373 in jedem Einzelfall ordnungsgemäß angewandt wurde.
KAPITEL 4
STAATSEIGENE UNTERNEHMEN, UNTERNEHMEN MIT BESONDEREN RECHTEN ODER VORRECHTEN UND ERKLÄRTE MONOPOLE
Artikel 376
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Übereinkommen“ das im Rahmen der OECD entwickelte Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite oder eine innerhalb oder außerhalb des OECD-Rahmens vereinbarte Nachfolgeverpflichtung, die von mindestens zwölf der ursprünglichen WTO-Mitglieder, welche ab dem 1. Januar 1979 Teilnehmer des Übereinkommens waren, eingegangen wurde;
„kommerzielle Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden und deren Ergebnis die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche in dem relevanten Markt in von dem jeweiligen Unternehmen auf der Grundlage der Bedingungen von Angebot und Nachfrage bestimmten Mengen und zu von ihm bestimmten Preisen verkauft werden. Tätigkeiten eines gemeinnützigen oder nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeitenden Unternehmens sind keine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten;
„kommerzielle Erwägungen“ Erwägungen in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden;
„erfasstes Rechtssubjekt“
ein erklärtes Monopol,
ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder
ein staatseigenes Unternehmen;
„erklärtes Monopol“ ein Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch ein Konsortium oder eine Regierungsstelle, das in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde, wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist. In diesem Zusammenhang bedeutet der Ausdruck „ein Monopol erklären“ ein Monopol errichten oder genehmigen oder ein bestehendes Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten;
„Unternehmen“ ein Unternehmen wie in Artikel 124 Buchstabe g definiert;
„Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte gewährt hat;
„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ eine in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung im Sinne des GATS;
„besondere Rechte oder Vorrechte“ Rechte oder Vorrechte, durch die eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben geografischen Gebiet oder Produktmarkt unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden;
„staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, in dem eine Vertragspartei
direkter Eigentümer von mehr als 50 % des Grundkapitals ist,
direkt oder indirekt über Beteiligungsrechte die Ausübung von über 50 % der Stimmrechte kontrolliert,
über die Befugnis verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Managementorgans zu ernennen, oder
über das Recht verfügt, das Unternehmen zu kontrollieren. Für die Feststellung, dass Kontrolle vorliegt, werden alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Elemente auf Einzelfallbasis berücksichtigt.
Artikel 377
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt nicht für
erfasste Beschaffungsstellen, die als Beschaffungsstellen im Sinne der Anhänge 1 bis 3 jeder Vertragspartei der Anlage I zum GPA und des Absatzes 1 der Unterabschnitte jeder Vertragspartei in Anhang 25 Abschnitt B tätig sind und die erfassten Vergaben im Sinne von Artikel 277 Absatz 2 durchführen;
in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen.
Artikel 380 findet keine Anwendung auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch ein in staatlichem Auftrag handelndes erfasstes Rechtssubjekt, wenn die erbrachten Finanzdienstleistungen
Ausfuhren oder Einfuhren unterstützen und die Finanzdienstleistungen
nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder
zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen, oder
private Investitionen außerhalb des Gebiets der Vertragspartei unterstützen und die Finanzdienstleistungen
nicht die Verdrängung kommerzieller Finanzierungen bezwecken oder
zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem kommerziellen Markt erhältlichen Bedingungen, oder
zu mit diesem Übereinkommen vereinbaren Bedingungen angeboten werden, sofern die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt.
Artikel 380 findet keine Anwendung, soweit ein erfasstes Rechtssubjekt einer Vertragspartei Waren oder Dienstleistungen kauft oder verkauft im Rahmen
jeder bestehenden nichtkonformen Maßnahme, die die Vertragspartei im Einklang mit Artikel 133 Absatz 1 oder Artikel 139 Absatz 1 gemäß ihren Listen zu den Anhängen 19 bzw. 20 aufrechterhält, fortsetzt, erneuert oder ändert; oder
jeder nichtkonformen Maßnahme, die die Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten nach Artikel 133 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 2 gemäß ihren Listen zu den Anhängen 19 bzw. 20 einführt oder aufrechterhält.
Artikel 378
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den Artikeln XVII:1 bis XVII:3 GATT 1994, aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII GATT 1994 sowie aus den Artikeln VIII:1, VIII:2 und VIII:5 GATS.
Artikel 379
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 380
Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedes ihrer erfassten Rechtssubjekte bei seinen kommerziellen Tätigkeiten
beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus kommerziellen Erwägungen heraus handelt, es sei denn, es handelt zur Erfüllung von Bedingungen im Rahmen seines öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu den Buchstaben b oder c stehen,
beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen
den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewährt, und
den Waren und Dienstleistungen eines erfassten Rechtssubjekts im Gebiet der eigenen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei im relevanten Markt im Gebiet der eigenen Vertragspartei gewährt, und
beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen
einem Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewährt, und
einem erfassten Rechtssubjekt im Gebiet der eigenen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Unternehmen der Vertragspartei im relevanten Markt im Gebiet der Vertragspartei gewährt. ( 61 )
Absatz 1 Buchstaben b und c hindern ein erfasstes Rechtssubjekt nicht daran,
beim Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie beim Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde zu legen, sofern diese mit kommerziellen Erwägungen im Einklang stehen, oder
den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen abzulehnen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen im Einklang steht.
Artikel 381
Regulierungsrahmen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Regulierungsstelle und andere Stelle, die eine regulatorische Funktion ausübt und von der Vertragspartei eingerichtet oder aufrechterhalten wird,
unabhängig von den ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen ist und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig ist und
unter vergleichbaren Umständen gegenüber den ihrer Regulierung unterliegenden Unternehmen, einschließlich erfasster Rechtssubjekte, unparteiisch handelt; die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch eine solche Stelle wird anhand des allgemeinen Verfahrensmusters beziehungsweise der allgemeinen Praxis der betreffenden Stelle bewertet.
Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien spezifische Verpflichtungen für eine solche Stelle vereinbart haben, sind die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.
Artikel 382
Informationsaustausch
Sofern in dem Ersuchen nach Absatz 1 erläutert wird, inwiefern die Tätigkeiten des Rechtssubjekts die Interessen der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Kapitel beeinträchtigen können, und angegeben wird, welche der folgenden Kategorien von Informationen bereitgestellt werden oder bereitzustellen sind, stellt die ersuchte Vertragspartei die erbetenen Informationen zur Verfügung:
die Eigentumsverhältnisse und die Stimmstruktur des Rechtssubjekts unter Angabe des kumulierten Prozentsatzes der Anteile und des Prozentsatzes der Stimmrechte, die die ersuchte Vertragspartei und die von ihr erfassten Rechtssubjekte kumulativ an dem Rechtssubjekt halten;
Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei oder ihre erfassten Rechtssubjekte verfügen, soweit sich solche Rechte von den mit den Stammaktien des Rechtssubjekts verbundenen Rechten unterscheiden;
Beschreibung der Organisationsstruktur des Rechtssubjekts und der Zusammensetzung seines Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder anderen vergleichbaren Managementorgans;
Angaben zu den Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen, denen die Regulierung oder Überwachung des Rechtssubjekts obliegt, eine Beschreibung der dem Rechtssubjekt auferlegten Berichtspflichten gegenüber diesen Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen sowie Angaben zu den Rechten und zur Praxis dieser Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung seiner höheren Führungskräfte und der Mitglieder seines Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder anderen vergleichbaren Managementorgans;
Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des Rechtssubjekts während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind;
Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und damit verbundenen Maßnahmen, in deren Genuss das Rechtssubjekt nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei kommt;
zusätzliche allgemein verfügbare Informationen über das Rechtssubjekt, einschließlich Jahresfinanzberichten und Prüfungen durch Dritte.
KAPITEL 5
BESTEUERUNG
Artikel 383
Verantwortungsvolles Handeln (Good Governance)
Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an und verpflichten sich zur Umsetzung dieser Grundsätze, insbesondere der globalen Standards für Steuertransparenz, Informationsaustausch und fairen Steuerwettbewerb. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung für den Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) und bekräftigen ihr Engagement für die Umsetzung der OECD-Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Die Vertragsparteien werden verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich fördern, die internationale Zusammenarbeit im Steuerwesen verbessern und die Einziehung von Steuern erleichtern.
Artikel 384
Besteuerungsstandards
Eine Vertragspartei darf das in ihren Rechtsvorschriften vorgesehene Schutzniveau am Ende des Übergangszeitraums nicht schwächen oder unter das Niveau senken, das in den Normen und Regeln vorgesehen ist, die in der OECD am Ende des Übergangszeitraums in Bezug auf folgende Bereiche vereinbart worden sind:
Austausch von Informationen – auf Ersuchen, spontan oder automatisch – über Finanzkonten, grenzüberschreitende Steuervorbescheide, länderbezogene Berichte zwischen Steuerbehörden und potenzielle grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle;
Vorschriften über Zinsschranken, beherrschte ausländische Unternehmen und hybride Gestaltungen.
Artikel 385
Streitbeilegung
Dieses Kapitel unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Teil Sechs Titel I.
KAPITEL 6
ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE NORMEN
Artikel 386
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Arbeits- und Sozialschutzniveau“ das Schutzniveau, das insgesamt in den Rechtsvorschriften und Normen einer Vertragspartei ( 62 ) in jedem der folgenden Bereiche vorgesehen ist:
Grundlegende Rechte bei der Arbeit;
Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit;
faire Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsstandards;
Informations- und Konsultationsrechte auf Unternehmensebene; oder
Umstrukturierung von Unternehmen.
Artikel 387
Rückschrittsverbot beim Schutzniveau
Artikel 388
Durchsetzung
Für die Zwecke der Durchsetzung nach Artikel 387 muss jede Vertragspartei über ein System für eine wirksame interne Durchsetzung und insbesondere ein wirksames System der Arbeitsaufsicht im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer verfügen und dieses System aufrechterhalten; sicherstellen, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen, die es Behörden und berechtigten Einzelpersonen ermöglichen, rechtzeitig gegen Verstöße gegen das Arbeitsrecht und gegen Sozialstandards vorzugehen; und angemessene und wirksame Rechtsbehelfe, einschließlich einstweiliger Maßnahmen, sowie verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen. Bei der internen Umsetzung und Durchsetzung des Artikels 387 achtet jede Vertragspartei die Rolle und Autonomie der Sozialpartner auf nationaler Ebene, soweit relevant, im Einklang mit dem geltenden Recht und der geltenden Praxis.
Artikel 389
Streitbeilegung
KAPITEL 7
UMWELT UND KLIMA
Artikel 390
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Umweltschutzniveau“ das Schutzniveau, das insgesamt im Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist und den Zweck hat, die Umwelt zu schützen, einschließlich der Verhinderung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Menschen durch Umweltauswirkungen, einschließlich in jedem der folgenden Bereiche:
Industrieemissionen;
Luftemissionen und Luftqualität;
Naturschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt;
Abfallentsorgung;
Schutz und Bewahrung der Gewässer;
Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt;
Verhütung, Verringerung und Beseitigung von Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die sich aus der Herstellung, Verwendung, Freisetzung oder Entsorgung chemischer Stoffe ergeben, oder
Bewältigung der Auswirkungen der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der Lebensmittelerzeugung auf die Umwelt, insbesondere durch den Einsatz von Antibiotika und Dekontaminanten.
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Klimaschutzniveau“ das Schutzniveau hinsichtlich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen und des schrittweisen Ausstiegs aus ozonabbauenden Stoffen. In Bezug auf die Treibhausgase bezeichnet dies
für die Union das gesamtwirtschaftliche 40 %-Ziel bis 2030, einschließlich des EU-Systems für die Bepreisung von CO2-Emissionen;
für das Vereinigte Königreich den gesamtwirtschaftlichen Anteil des Vereinigten Königreichs an diesem Ziel für 2030, einschließlich des britischen Systems für die Bepreisung von CO2-Emissionen.
Artikel 391
Rückschrittsverbot beim Schutzniveau
Artikel 392
Bepreisung von CO2-Emissionen
Artikel 393
Umwelt- und Klimagrundsätze
In Anbetracht der Tatsache, dass die Union und das Vereinigte Königreich in Bezug auf die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung eine gemeinsame Biosphäre haben, verpflichtet sich jede Vertragspartei, die international anerkannten Umweltgrundsätze zu achten, zu denen sie sich verpflichtet hat, wie z. B. in der am 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommenen Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung („Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992“) und in multilateralen Umweltübereinkünften, einschließlich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das am 9. Mai 1992 in New York unterzeichnet wurde (im Folgenden „UNFCCC“), und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, das am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichnet wurde, insbesondere
den Grundsatz, dass der Umweltschutz in die Politikgestaltung integriert werden sollte, auch durch Folgenabschätzungen,
den Grundsatz der Vorbeugung zur Abwendung von Umweltschäden,
den Vorsorgeansatz nach Artikel 356 Absatz 2,
den Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, und
das Verursacherprinzip.
Artikel 394
Durchsetzung
Für die Zwecke der Durchsetzung nach Artikel 391 stellt jede Vertragspartei im Einklang mit ihrem Recht sicher, dass
die nationalen Behörden, die für die Durchsetzung der einschlägigen Umwelt- und Klimagesetze zuständig sind, die mutmaßlichen Verstöße gegen dieses Recht, von denen sie Kenntnis erhalten, gebührend berücksichtigen; diese Behörden über angemessene und wirksame Rechtsbehelfe verfügen, einschließlich Unterlassungsklagen sowie gegebenenfalls verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, und
nationale Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren natürlichen und juristischen Personen mit hinreichendem Interesse zur Verfügung stehen, um gegen Verstöße gegen dieses Recht vorzugehen und wirksame Rechtsbehelfe, einschließlich Unterlassungsklagen, zu erwirken, und dass die Verfahren nicht übermäßig kostspielig sind und fair, gerecht und transparent geführt werden.
Artikel 395
Zusammenarbeit bei Überwachung und Durchsetzung
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Europäische Kommission und die Aufsichtsbehörden des Vereinigten Königreichs regelmäßig zusammenkommen und bei der wirksamen Überwachung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimagesetze nach Artikel 391 zusammenarbeiten.
Artikel 396
Streitbeilegung
KAPITEL 8
SONSTIGE INSTRUMENTE FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
Artikel 397
Hintergrund und Ziele
Artikel 398
Transparenz
Die Vertragsparteien betonen, wie wichtig es ist, Transparenz als notwendiges Element zur Förderung der Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten und Informationen im Rahmen dieses Kapitels zu veröffentlichen. Im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Bestimmungen dieses Kapitels, des Titels IX und des Titels X muss jede Vertragspartei
sicherstellen, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, mit denen die in diesem Kapitel genannten Ziele verfolgt werden, auf transparente Weise verwaltet werden, indem sie unter anderem dafür sorgt, dass die Öffentlichkeit über angemessene Möglichkeiten und ausreichend Zeit zur Stellungnahme verfügt und dass entsprechende Maßnahmen veröffentlicht werden;
sicherstellen, dass die Öffentlichkeit Zugang zu relevanten Umweltinformationen erhält, die sich im Besitz von Behörden befinden oder für sie bereitgehalten werden, sowie die aktive Verbreitung dieser Informationen in der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege sicherstellen;
die öffentliche Debatte mit und unter nichtstaatlichen Akteuren im Hinblick auf die Entwicklung und Festlegung von Strategien, die zum Erlass von für dieses Kapitel relevanten Gesetzen durch ihre Behörden führen können, fördern; dies schließt im Umweltbereich die Beteiligung der Öffentlichkeit an Projekten, Plänen und Programmen ein, und
die Öffentlichkeit für ihre für dieses Kapitel relevanten Gesetze und Normen sowie für die Durchsetzungs- und Compliance-Verfahren sensibilisieren, indem Maßnahmen ergriffen werden, um das Wissen und das Verständnis der Öffentlichkeit zu verbessern; in Bezug auf Arbeitsrecht und Arbeitsnormen sind dies Arbeitnehmer, Arbeitgeber und ihre Vertreter.
Artikel 399
Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte
In Übereinstimmung mit der Verfassung der IAO und der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen verpflichtet sich jede Vertragspartei, die international anerkannten Kernarbeitsnormen gemäß der Festlegung in grundlegenden IAO-Übereinkommen zu achten, zu fördern und sie wirksam umzusetzen, und zwar:
Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
effektive Abschaffung der Kinderarbeit und
Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Jede Vertragspartei fördert mit ihren Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten weiterhin die Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit, wie sie in der IAO-Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (im Folgenden „IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit“) festgelegt ist, und im Einklang mit den einschlägigen IAO-Übereinkommen und anderen internationalen Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf
würdige Arbeitsbedingungen für alle, unter anderem mit Blick auf Lohn und Verdienst, Arbeitszeit, Mutterschaftsurlaub und sonstige Arbeitsbedingungen,
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, und
Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, auch für zugewanderte Arbeitskräfte.
Die Vertragsparteien arbeiten bei handelsbezogenen Aspekten arbeitspolitischer Strategien und Maßnahmen, gegebenenfalls auch in multilateralen Foren wie der IAO, zusammen. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
handelsbezogene Aspekte der Umsetzung grundlegender, prioritärer und weiterer als aktuell eingestufter Übereinkommen der IAO;
handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch zu Fragen wie Zusammenhänge zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarktes, arbeitsrechtliche Mindestnormen, würdige Arbeit in internationalen Lieferketten, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern;
Auswirkungen des Arbeitsrechts und der Arbeitsnormen auf Handel und Investitionen oder Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf den Arbeitsmarkt;
Dialog und Informationsaustausch über arbeitsrechtliche Bestimmungen im Rahmen ihrer jeweiligen Handelsabkommen sowie über ihre Umsetzung und
jede andere für geeignet erachtete Form der Kooperation.
Artikel 400
Multilaterale Umweltübereinkommen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig und soweit angezeigt, Informationen auszutauschen über
ihre jeweilige Situation hinsichtlich der Ratifizierung und Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich ihrer Protokolle und Änderungen,
laufende Verhandlungen über neue multilaterale Umweltübereinkommen und
die jeweiligen Standpunkte hinsichtlich des Beitritts zu weiteren multilateralen Umweltübereinkommen.
Die Vertragsparteien arbeiten bei handelsbezogenen Aspekten umweltpolitischer Strategien und Maßnahmen zusammen, unter anderem in multilateralen Foren, wie dem Hochrangigen Politischen Forum der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Umweltversammlung der Vereinten Nationen, in multilateralen Umweltübereinkommen, der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder der WTO. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
Initiativen für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Konsum, einschließlich derjenigen, die auf die Förderung der Kreislaufwirtschaft, des grünen Wachstums und der Verringerung der Umweltverschmutzung abzielen;
Initiativen zur Förderung umweltbezogener Waren und Dienstleistungen, unter anderem durch die Behebung damit zusammenhängender tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse;
die Auswirkungen von Umweltrecht und Umweltnormen auf Handel und Investitionen bzw. die Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf die Umwelt;
die Umsetzung des Anhangs 16 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt sowie anderer Maßnahmen zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt, einschließlich des Luftverkehrsmanagements, und
sonstige handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich ihrer Protokolle, Änderungen und Umsetzung.
Artikel 401
Handel und Klimawandel
Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
Sie verpflichtet sich zur wirksamen Umsetzung des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris, dessen Hauptziel darin besteht, die weltweite Reaktion auf den Klimawandel zu verstärken und den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;
sie fördert die gegenseitige Unterstützung von Handels- und Klimapolitiken und -maßnahmen und trägt dadurch zum Übergang zu einer geringer treibhausgasemittierenden, ressourceneffizienten Wirtschaft und einer klimaresilienten Entwicklung bei und
sie erleichtert die Beseitigung von Hindernissen für Handel und Investitionen bei Waren und Dienstleistungen mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, wie erneuerbare Energie, energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zum Beispiel durch die Behebung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse oder durch die Annahme von Strategierahmen, die zur Verwendung der besten verfügbaren Lösungen führen.
Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und, wenn geeignet, in internationalen Foren einschließlich des UNFCCC, der WTO, des am 26. August 1987 in Montreal unterzeichneten Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Montrealer Protokoll“), der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und der ICAO zusammen, um ihre Zusammenarbeit zu handelsbezogenen Aspekten der Politiken und Maßnahmen auf dem Gebiet des Klimawandels zu stärken. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
politischen Dialog und Zusammenarbeit hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens von Paris, zum Beispiel zu Mitteln zur Förderung von Klimaresilienz, erneuerbaren Energien, Technologien mit geringen CO2-Emissionen, Energieeffizienz, nachhaltigem Verkehr, Entwicklung einer nachhaltigen und klimaresilienten Infrastruktur, Emissionsüberwachung, internationalen CO2-Märkten;
Unterstützung der Entwicklung und Annahme ambitionierter und wirksamer Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen durch die IMO zur Umsetzung durch Schiffe, die im internationalen Handel eingesetzt werden;
Unterstützung der Entwicklung und Annahme ambitionierter und wirksamer Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen durch die ICAO und
Unterstützung eines ambitionierten Ausstiegs aus ozonschädigenden Substanzen und einer schrittweisen Verringerung von Fluorkohlenwasserstoffen nach dem Montrealer Protokoll, durch Maßnahmen zur Kontrolle von Herstellung, Verbrauch und Handel, Einführung umweltfreundlicher Alternativen zu ihnen, Aktualisierung der Sicherheits- und anderer relevanter Normen sowie durch Bekämpfung des illegalen Handels mit durch das Montrealer Protokoll regulierten Substanzen.
Artikel 402
Handel und biologische Vielfalt
Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
Sie führt gegebenenfalls wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, auch in Bezug auf Drittländer, durch;
sie fördert die Nutzung des CITES als Instrument zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt, unter anderem durch die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die CITES-Anhänge, wenn der Erhaltungszustand dieser Art aufgrund des internationalen Handels als gefährdet gilt,
sie fördert den Handel mit Produkten, die durch eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen gewonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen und
sie ergreift weiterhin Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie Handels- und Investitionszwängen ausgesetzt ist, insbesondere durch Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.
Artikel 403
Handel und Wälder
Im Lichte des Absatzes 1 und im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
Sie setzt die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, gegebenenfalls auch in Bezug auf Drittländer, und die Förderung des Handels mit legal geernteten forstwirtschaftlichen Erzeugnissen fort;
sie fördert den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und den Handel mit und Verbrauch von Holz und Holzprodukten, die gemäß dem Recht des Erntelandes und aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern gewonnen werden, und
sie tauscht Informationen mit der anderen Vertragspartei aus über handelsbezogene Initiativen zu nachhaltiger Bewirtschaftung von Wäldern, Governance von Wäldern und zur Erhaltung der Walddeckung und kooperiert mit ihr, um die Wirkung und wechselseitige Unterstützung ihrer jeweiligen Politiken im gemeinsamen Interesse zu maximieren..
Artikel 404
Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von biologischen Meeresschätzen und Aquakulturen
Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
Sie verpflichtet sich zu konsequentem Handeln und gegebenenfalls zur Einhaltung der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Übereinkommens der Vereinten Nationen über das Seerecht, des am 4. August 1995 in New York unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernder Fischbestände, des am 24. November 1993 in Rom unterzeichneten Übereinkommens der FAO zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf hoher See, des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei und des am 22. November 2009 in Rom auf der 36. Tagung der FAO-Konferenz gebilligten Übereinkommens der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), und zur Teilnahme an der FAO-Initiative zum Aufbau eines Weltregisters für Fischereifahrzeuge, Kühltransportschiffe und Versorgungsschiffe;
sie fördert eine nachhaltige Fischerei und ein verantwortungsvolles Fischereimanagement, indem sie sich aktiv an den Arbeiten einschlägiger internationaler Organisationen oder Gremien, denen sie als Mitglied, Beobachter oder kooperierende Nichtvertragspartei angehört, einschließlich der regionalen Fischereiorganisationen (RFO), beteiligt, gegebenenfalls durch eine wirksame Überwachung, Kontrolle oder Durchsetzung der Entschließungen, Empfehlungen oder Maßnahmen der RFO, die Umsetzung ihrer Fangdokumentations- oder Bescheinigungsregelungen und Hafenstaatmaßnahmen;
sie verabschiedet und pflegt ihre jeweiligen wirksamen Instrumente zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, einschließlich Maßnahmen, um IUU-Erzeugnisse von den Handelsströmen auszuschließen, und arbeitet zu diesem Zweck zusammen, und
sie fördert die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortlichen Aquakultur, einschließlich gegebenenfalls in Bezug auf die Berücksichtigung der im Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der FAO enthaltenen Ziele und Grundsätze.
Artikel 405
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
Gemäß Absatz 1 fördern die Vertragsparteien weiterhin
Handels- und Investitionspolitiken, die die vier strategischen Ziele der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit unterstützen und im Einklang mit der Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 2008 stehen, unter anderem einen existenzsichernden Mindestlohn, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und andere Aspekte im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen;
Handel mit und Investitionen in umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen wie erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, unter anderem durch die Behebung damit zusammenhängender nichttarifärer Handelshemmnisse oder durch die Annahme von Strategierahmen, die zur Durchsetzung der besten verfügbaren Lösungen führen;
Handel mit Waren und Dienstleistungen, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich solchen, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie Systemen für fairen und ethischen Handel und Öko-Kennzeichnungen, und
Zusammenarbeit in multilateralen Foren in Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird.
Artikel 406
Handel und verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement
Im Licht des Absatzes 1 unternimmt jede Vertragspartei Folgendes:
Sie fördert die soziale Verantwortung von Unternehmen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, unter anderem indem sie unterstützende politische Rahmenbedingungen bereitstellt, welche die Aufnahme relevanter Praktiken durch Unternehmen fördern, und
sie unterstützt die Befolgung, Umsetzung, Folgemaßnahmen und Verbreitung relevanter internationaler Instrumente wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Trilateralen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des Global Compact der Vereinten Nationen sowie der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte.
Artikel 407
Streitbeilegung
KAPITEL 9
HORIZONTALE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 408
Konsultationen
Artikel 409
Sachverständigengruppe
Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen ab Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat der Sachverständigengruppe wie folgt:
„im Lichte der einschlägigen Bestimmungen die im Antrag auf Einsetzung der Sachverständigengruppe behandelte Angelegenheit zu prüfen und einen Bericht gemäß diesem Artikel vorzulegen, in dem Feststellungen zur Übereinstimmung der Maßnahme mit den einschlägigen Bestimmungen getroffen werden.“
Artikel 410
Sachverständigengruppe für Bereiche mit Rückschrittsverbot
Artikel 411
Wiederherstellung des Gleichgewichts
Für Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts, die gemäß Absatz 2 ergriffen werden, gelten die folgenden Verfahren:
Die betreffende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über den Partnerschaftsrat unverzüglich über die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts, die sie zu ergreifen gedenkt, und übermittelt dabei alle sachdienlichen Informationen. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf. Die Konsultationen gelten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Notifikation als abgeschlossen, es sei denn, sie werden vor Ablauf dieser Frist gemeinsam abgeschlossen.
Wird keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, so kann die betreffende Vertragspartei frühestens fünf Tage nach Abschluss der Konsultationen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts beschließen, es sei denn, die notifizierte Vertragspartei ersucht innerhalb derselben Frist von fünf Tagen nach Artikel 739 Absatz 2 ( 64 ) um Einsetzung eines Schiedsgerichts durch ein schriftliches Ersuchen an die andere Vertragspartei, damit das Schiedsgericht entscheiden kann, ob die notifizierten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts mit Absatz 2 dieses Artikels vereinbar sind.
Das Schiedsgericht führt sein Verfahren gemäß Artikel 760 durch und trifft seine endgültige Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung. Erlässt das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist, so kann die betreffende Vertragspartei die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts frühestens drei Tage nach Ablauf dieser Frist von 30 Tagen erlassen. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei Gegenmaßnahmen ergreifen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den beschlossenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts stehen, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung trifft. Vorrang ist Gegenmaßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen. Buchstabe a gilt für solche Gegenmaßnahmen, die frühestens drei Tage nach Abschluss der Konsultationen erlassen werden können, entsprechend.
Stellt das Schiedsgericht fest, dass die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts mit Absatz 2 vereinbar sind, so kann die betreffende Vertragspartei die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in der der anderen Vertragspartei notifizierten Form annehmen.
Stellt das Schiedsgericht fest, dass die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nicht mit Absatz 2 dieses Artikels vereinbar sind, so notifiziert die betreffende Vertragspartei der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung die Maßnahmen ( 65 ), die sie zu ergreifen beabsichtigt, um der Entscheidung des Schiedsgerichts nachzukommen. Artikel 748 Absatz 2 und die Artikel 749 ( 66 ) und 750 gelten entsprechend, wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die notifizierten Maßnahmen nicht mit der Entscheidung des Schiedsgerichts in Einklang stehen. Die Verfahren nach Artikel 748 Absatz 2 und den Artikeln 749 und 750 haben keine aufschiebende Wirkung auf die Anwendung der notifizierten Maßnahmen gemäß diesem Absatz.
Wurden vor der Schiedsentscheidung gemäß Buchstabe c Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts getroffen, so werden alle nach diesem Buchstaben erlassenen Gegenmaßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Verkündung der Entscheidung des Schiedsgerichts zurückgenommen.
Eine Vertragspartei kann sich nicht auf das WTO-Übereinkommen oder ein anderes internationales Übereinkommen berufen, um die andere Vertragspartei daran zu hindern, Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu ergreifen, auch wenn diese Maßnahmen in der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen bestehen.
Legt die notifizierte Vertragspartei kein Ersuchen nach Buchstabe b dieses Absatzes innerhalb der darin gesetzten Frist vor, so kann sie ohne vorherige Inanspruchnahme von Konsultationen nach Artikel 738 das in Artikel 739 genannte Schiedsverfahren einleiten. Ein Schiedsgericht behandelt die Angelegenheit als dringenden Fall im Sinne von Artikel 744.
TITEL XII
AUSNAHMEN
Artikel 412
Allgemeine Ausnahmen
Vorbehaltlich der Bedingung, dass diese Maßnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, die zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung der Liberalisierung von Investitionen oder des Handels mit Dienstleistungen führen würde, ist keine Bestimmung in Titel II, Titel III, Titel IV, Titel VIII und Titel XI Kapitel 4 dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzunehmen oder durchzusetzen,
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Moral zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten ( 67 ),
die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit
der Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder dem Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,
dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und dem Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, und
der Sicherheit.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass, wenn diese Maßnahmen andernfalls mit den Bestimmungen der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Kapitel oder Titel unvereinbar sind,
die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 und in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind,
Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze gilt und
Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen unter Artikel XX Buchstabe b oder g GATT 1994 oder unter Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels fallen können.
Artikel 413
Besteuerung
Unter der Voraussetzung, dass Steuermaßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen den Ländern – soweit gleiche Bedingungen herrschen – oder eine verschleierte Beschränkung für Handel und Investitionen darstellen würde, ist keine Bestimmung in Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII dieses Teilbereichs, diesem Titel oder Teilbereich sechs dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzunehmen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,
die darauf abzielen, eine gerechte und wirksame ( 69 ) Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern zu gewährleisten, oder
bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
„Ansässigkeit“ den Steuersitz;
„Steuerübereinkommen“ ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine andere internationale Übereinkunft oder Vereinbarung, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, und
„direkte Steuern“ alle Steuern auf Einkommen oder Kapital, einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf von Unternehmen gezahlte Löhne oder Gehälter und Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
Artikel 414
WTO-Ausnahmegenehmigungen
Entspricht eine in Titel I bis XII dieses Teilbereichs oder Teilbereich sechs dieses Teils aufgeführte Pflicht im Wesentlichen einer in dem WTO-Übereinkommen enthaltenen Pflicht, ist eine Maßnahme, die in Einklang mit einer gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährten Ausnahmegenehmigung getroffen wird, mit der im Wesentlichen gleichwertigen Bestimmung dieses Abkommens vereinbar.
Artikel 415
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Keine Bestimmung in Titel I bis XII dieses Teilbereichs oder in Teilbereich sechs ist dahin gehend auszulegen, dass sie
eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu liefern oder Zugriff auf sie zu gewähren, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder
eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit der Herstellung, dem Handel und Geschäften mit sonstigen Waren und Materialien, Dienstleistungen und Technologien sowie mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Materialien oder auf Materialien, aus denen diese gewonnen werden, oder
in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder
eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Artikel 416
Vertrauliche Informationen
TEILBEREICH ZWEI
LUFTFAHRT
TITEL I
LUFTVERKEHR
Artikel 417
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung;
„Luftfahrtunternehmen der Union“ ein Luftfahrtunternehmen, das die in Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt;
„Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs“ ein Luftfahrtunternehmen, das die in Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 422 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt;
„Flugsicherungsdienste“ Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste (Aeronautical Information Services, AIS);
„Luftverkehrsbetreiberzeugnis“ ein einem Luftfahrtunternehmen ausgestelltes Dokument, das bestätigt, dass das betreffende Luftfahrtunternehmen über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die in dem Zeugnis angegebenen Luftverkehrstätigkeiten zu gewährleisten;
„Flugverkehrsmanagement“ die Zusammenfassung der bordseitigen und bodenseitigen Funktionen (Flugverkehrsdienste, Luftraummanagement und Flugverkehrsflussregelung), die für die sichere und effiziente Bewegung von Luftfahrzeugen in allen Betriebsphasen erforderlich sind;
„Luftverkehr“ die öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen;
„Feststellung der Staatszugehörigkeit“ die Feststellung, dass ein Luftfahrtunternehmen, das die Erbringung von Flugverkehrsdiensten nach diesem Titel beantragt, die Anforderungen nach Artikel 422 für Eigentumsanteile, tatsächliche Kontrolle und Hauptgeschäftssitz erfüllt;
„Zuständige Behörden“ im Falle des Vereinigten Königreichs die Behörden des Vereinigten Königreichs, die für die Regulierungs- und Verwaltungsaufgaben zuständig sind, die dem Vereinigten Königreich nach diesem Titel obliegen, und bezogen auf die Union die staatlichen Stellen oder Organe der Union und der Mitgliedstaaten, die für die Regulierungs- und Verwaltungsaufgaben zuständig sind, die der Union nach diesem Titel obliegen;
das „Abkommen von Chicago“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich
aller diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 94 Buchstabe a des Abkommens von Chicago in Kraft getreten sind und sowohl vom Vereinigten Königreich als auch von dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, sowie
aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 90 des Abkommens von Chicago angenommen wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu einem beliebigen Zeitpunkt für das Vereinigte Königreich und den jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten gelten;
„Diskriminierung“ jede ohne objektive Rechtfertigung erfolgende Differenzierung in Bezug auf die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Dienstleistungen, die für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten verwendet werden, oder ihre Behandlung durch Behörden, die für diese Dienste von Bedeutung ist;
„Tatsächliche Kontrolle“ eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch
das Recht, die Gesamtheit oder Teile des Vermögens des Unternehmens zu nutzen,
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Organe des Unternehmens oder in anderer Weise einen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Unternehmensgeschäfte gewähren.
„Feststellung der Eignung“ die Feststellung, dass ein Luftfahrtunternehmen, das die Erbringung von Flugverkehrsdiensten nach diesem Titel beantragt, über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit und angemessene Managementerfahrung verfügt, um derartige Dienste durchzuführen, und zur Einhaltung der Gesetze, Vorschriften und Anforderungen, die die Durchführung derartiger Dienste regeln, bereit ist;
„Vollkosten“ die Kosten der erbrachten Dienste, die angemessene Beträge für Kapitalkosten und Abschreibungen auf Sachanlagen sowie die Kosten für Wartung, Betrieb, Leitung und Verwaltung einschließen können;
„ICAO“ (International Civil Aviation Organisation) die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation der Vereinten Nationen;
„Hauptgeschäftssitz“ die Hauptverwaltung oder der eingetragene Sitz eines Luftfahrtunternehmens, wo die wichtigsten Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen einschließlich der Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgeübt werden;
„Vorfeldinspektion“ eine Überprüfung durch die zuständige Stelle einer Vertragspartei oder ihre benannten Vertreter an Bord und im Umfeld eines Luftfahrzeugs der jeweils anderen Vertragspartei, bei der die Gültigkeit der Papiere des betreffenden Luftfahrzeugs sowie der Besatzungsmitglieder und der offensichtliche Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung kontrolliert werden;
„Selbstabfertigung“ die Erbringung der Bodenabfertigung durch ein Luftfahrtunternehmen direkt für sich selbst oder für ein anderes Luftfahrtunternehmen,
bei denen eine Fluggesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung an der anderen hält oder
bei denen ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält;
„Linienverkehr“ Flugverkehr, der gegen Entgelt entsprechend einem veröffentlichten Flugplan planmäßig oder so regelmäßig oder häufig erbracht wird, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist, und der für die direkte Buchung durch die Öffentlichkeit verfügbar ist; hierzu zählen auch zusätzliche Flüge, die durch Überlastung von Linienflügen veranlasst werden;
„Landung zu nichtgewerblichen Zwecken“ eine Landung zu anderen Zwecken als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr;
„Tarif“ jeden Flugpreis, jede Frachtrate und jede Gebühr für die Beförderung von Personen, Gepäck oder Fracht (mit Ausnahme von Post) per Luftverkehr (einschließlich aller sonstigen damit verbundenen Verkehrsträger), die Luftfahrtunternehmen und ihre Vertreter erheben, sowie die Bedingungen, die für die Verfügbarkeit dieser Preise, Frachtraten und Entgelte gelten;
„Benutzungsgebühr“ eine von Luftfahrtunternehmen erhobene Gebühr für den Betrieb bzw. die Erbringung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Flugsicherungseinrichtungen (einschließlich Überflüge) oder -diensten einschließlich zugehörigen Diensten und Einrichtungen, oder umweltbezogene Gebühren sowie lärmabhängige Gebühren und Gebühren für die Behandlung örtlicher Luftqualitätsprobleme an Flughäfen oder in deren Umgebung.
Artikel 418
Festgelegte Strecken
Punkte im Gebiet des Vereinigten Königreichs – Zwischenlandepunkte – Punkte im Gebiet der Union – Punkte darüber hinaus.
Punkte im Gebiet der Union – Zwischenlandepunkte – Punkte im Gebiet des Vereinigten Königreichs – Punkte darüber hinaus.
Artikel 419
Verkehrsrechte
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für ihre entsprechenden Luftfahrtunternehmen zwecks Durchführung des Luftverkehrs auf den Strecken nach Artikel 418 das Recht,
ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen,
in ihrem Gebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen.
Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 und unbeschadet des Absatzes 9 können die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich vorbehaltlich der jeweiligen internen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien bilaterale Vereinbarungen treffen, mit denen sie einander im Rahmen dieses Abkommens folgende Rechte einräumen:
für das Vereinigte Königreich das Recht seiner Luftfahrtunternehmen, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats Landungen zur Erbringung von Nurfrachtflugdiensten im Linien- und Gelegenheitsfrachtverkehr zwischen Orten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und Orten in einem Drittland als Teil eines Dienstes mit Ausgangs- oder Zielort im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs vorzunehmen (Verkehrsrechte der fünften Freiheit);
für den betreffenden Mitgliedstaat das Recht von Luftfahrtunternehmen der Union, im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Landungen zur Erbringung von Nurfrachtflugdiensten im Linien- und Gelegenheitsfrachtverkehr zwischen Orten im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und Orten in einem Drittland als Teil eines Dienstes mit Ausgangs- oder Zielort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzunehmen (Verkehrsrechte der fünften Freiheit).
Artikel 420
Vereinbarungen zu Code-Sharing und Freihaltung von Sitzplatzkontingenten
Luftverkehr nach Artikel 419 kann wie folgt mit Vereinbarungen zur Freihaltung von Sitzplatzkontingenten oder Code-Sharing erfolgen:
Ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann als vermarktendes Unternehmen mit jedem befördernden Unternehmen (operating carrier) kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem befördernden Unternehmen eines Drittlands, das nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht für seine Luftfahrtunternehmen verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben.
Ein Luftfahrtunternehmen der Union kann als vermarktendes Unternehmen mit jedem befördernden Unternehmen kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem befördernden Unternehmen eines Drittlandes, das nach dem Recht des Vereinigten Königreichs über die erforderlichen Verkehrsrechte sowie über das Recht für seine Luftfahrtunternehmen verfügt, diese Rechte mittels der betreffenden Vereinbarung auszuüben.
Ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs kann als beförderndes Unternehmen mit jedem vermarktenden Unternehmen kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem vermarktenden Unternehmen eines Drittlands, das nach dem Unionsrecht oder ggf. nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über die erforderlichen Rechte verfügt, die betreffende Vereinbarung zu schließen.
Ein Luftfahrtunternehmen der Union kann als beförderndes Unternehmen mit jedem vermarktenden Unternehmen kooperieren, das ein Luftfahrtunternehmen der Union oder ein Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ist, oder mit jedem vermarktenden Unternehmen eines Drittlandes, das nach dem Recht des Vereinigten Königreichs über die erforderlichen Rechte verfügt, die betreffende Vereinbarung zu schließen.
Im Zusammenhang mit den Vereinbarungen nach den Buchstaben a bis d kann ein Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei als vermarktendes Unternehmen für Vereinbarungen zu Freihaltung von Sitzplatzkontingenten und Code-Sharing für Dienste zwischen einem beliebigen Punktepaar auftreten, dessen Ursprung und Ziel beide im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei liegen, sofern
die Bedingungen nach Buchstabe a oder b in Bezug auf das befördernde Unternehmen erfüllt sind und
der betreffende Verkehrsdienst Teil einer Beförderung durch das vermarktende Unternehmen zwischen einem Punkt im Gebiet seiner Vertragspartei und dem betreffenden Zielpunkt im Gebiet der anderen Vertragspartei ist.
Ein Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann als vermarktendes Unternehmen für Vereinbarungen zur Freihaltung von Sitzplatzkontingenten oder Code-Sharing für Dienste zwischen einem beliebigen Punktepaar auftreten, bei dem ein Punkt im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei und der andere in einem Drittland liegt, sofern
die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b in Bezug auf das befördernde Unternehmen erfüllt sind und
der betreffende Verkehrsdienst Teil einer Beförderung durch das vermarktende Unternehmen zwischen einem Punkt im Gebiet seiner Vertragspartei und dem betreffenden Punkt in einem Drittland ist.
Artikel 421
Betriebliche Flexibilität
Die von den Vertragsparteien nach Artikel 419 Absätze 2, 3 und 4 gegenseitig gewährten Rechte schließen im Rahmen der dort festgelegten Einschränkungen alle der folgenden Vorrechte ein:
Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,
verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,
Punkte auf der festgelegten Strecke in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,
Verlagern des Verkehrs zwischen Luftfahrzeugen desselben Luftfahrtunternehmens an jedem beliebigen Punkt (Flugzeugwechsel)
Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebiets einer Vertragspartei durchführen,
Transitverkehr im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen,
Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in einem Luftfahrzeug kombinieren,
mit einer Beförderungsleistung mehrere Punkte bedienen (Co-Terminalisation).
Artikel 422
Betriebszulassungen und technische Zulassungen
Mit Erhalt eines Antrags auf Betriebszulassung für Luftverkehr nach diesem Titel von einem Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in der vorgeschriebenen Form und Weise gewährt die andere Vertragspartei die entsprechenden Zulassungen und technischen Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung, sofern
bezogen auf Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs
das Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum des Vereinigten Königreichs, seiner Staatsangehörigen oder beider ist und tatsächlich durch diese kontrolliert wird,
das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet des Vereinigten Königreichs hat und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs verfügt und
das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurde, die klar benannt sein muss und die wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und behält,
bezogen auf Luftfahrtunternehmen der Union
das Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz, von Staatsangehörigen dieser Staaten oder einer Kombination daraus ist und tatsächlich durch diese kontrolliert wird,
das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Union hat und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt und
das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder von einer Behörde der Union in ihrem Namen ausgestellt wurde, die ausstellende Behörde klar benannt ist und dieser Mitgliedstaat eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und behält,
die Artikel 434 und 435 eingehalten werden und
das Luftfahrtunternehmen den Erfordernissen entspricht, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb des internationalen Luftverkehrs von der Vertragspartei, die den oder die Anträge prüft, üblicherweise angewendet werden.
Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer i werden Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs die entsprechenden Betriebsgenehmigungen und Erlaubnisse erteilt, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe a Ziffer iii, Buchstaben c und d erfüllt sind;
das Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz, von Staatsangehörigen dieser Staaten oder einer Kombination daraus ist und tatsächlich durch diese kontrolliert wird, unabhängig davon ob alleine oder gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs;
das Luftfahrtunternehmen war an dem Tag, an dem der Übergangszeitraum endete, Inhaber einer gültigen Betriebsgenehmigung gemäß dem Unionsrecht.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfasst der Nachweis einer wirksamen behördlichen Kontrolle unter anderem Folgendes:
Das betreffende Luftfahrtunternehmen ist Inhaber einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer -erlaubnis, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde und die Kriterien der Partei erfüllt, die die Betriebsgenehmigung oder -erlaubnis für den internationalen Luftverkehr erteilt hat, und
die jeweilige Vertragspartei verfügt für das betreffende Luftfahrtunternehmen über Programme für die Flugsicherheits- und Luftsicherheitsaufsicht nach ICAO-Standards und wendet sie an.
Artikel 423
Betriebspläne, Programme und Flugpläne
Eine Vertragspartei kann die Mitteilung von Betriebsplänen, Programmen und Flugplänen für Luftverkehr nach diesem Titel ausschließlich zu Informationszwecken verlangen. Verlangt eine Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung, begrenzt sie den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit ihren Mitteilungsanforderungen und -verfahren für Luftverkehrsvermittler und Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei auf ein Mindestmaß.
Artikel 424
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Betriebszulassungen
Die Union kann nach den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels Maßnahmen gegen Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs ergreifen, wenn
bezogen auf nach Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe a gewährte Zulassungen und Genehmigungen beliebige der dort festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind,
bezogen auf nach Artikel 422 Absatz 2 gewährte Zulassungen und Genehmigungen beliebige der dort festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind,
das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 426 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat; oder
eine entsprechende Maßnahme erforderlich ist, um die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern oder zu kontrollieren oder vor ihrer Ausbreitung zu schützen oder die öffentliche Gesundheit anderweitig zu schützen.
Das Vereinigte Königreich kann nach den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels Maßnahmen gegen Luftfahrtunternehmen der Union ergreifen, wenn
beliebige der in Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind,
das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 426 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat, oder
eine entsprechende Maßnahme erforderlich ist, um die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern oder zu kontrollieren oder vor ihrer Ausbreitung zu schützen oder die öffentliche Gesundheit anderweitig zu schützen.
Artikel 425
Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen
Die Vertragsparteien erkennen die potenziellen Vorteile einer weiteren Liberalisierung des Eigentums und der Kontrolle ihrer jeweiligen Luftfahrtunternehmen an. Die Parteien kommen überein, im Sonderausschuss für Luftverkehr Optionen für die gegenseitige Liberalisierung des Eigentums und der Kontrolle ihrer Luftfahrtunternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach innerhalb von 12 Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrags einer der Parteien zu prüfen. Nach dieser Prüfung können die Vertragsparteien beschließen, diesen Titel zu ändern.
Artikel 426
Einhaltung von Rechtsvorschriften
Artikel 427
Diskriminierungsverbot
Artikel 428
Ausübung der Geschäftstätigkeit
Artikel 429
Kommerzielle Tätigkeiten
Die Vertreter von Luftfahrtunternehmen betreffend
ist die Gründung von Niederlassungen und Einrichtungen durch die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei uneingeschränkt und nichtdiskriminierend zulässig, soweit dies zur Erbringung von Diensten nach diesem Titel erforderlich ist,
können die entsprechenden Niederlassungen und Einrichtungen unbeschadet der Flugsicherheits- und Luftsicherheitsvorschriften in Abhängigkeit des verfügbaren Platzes Einschränkungen unterliegen, sofern sie sich in Flughäfen befinden,
erteilt eine Vertragspartei nach ihren Einreise-, Aufenthalts- und Beschäftigungsvorschriften den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei die Genehmigung, diejenigen ihrer Mitarbeiter in den Bereichen Leitung, Vertrieb, Technik, Betrieb und sonstiges Fachpersonal in das Gebiet der genehmigenden Vertragspartei zu bringen und dort auf Dauer einzusetzen, die das Luftfahrtunternehmen vernünftigerweise für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten nach diesem Titel für notwendig erachtet. Sind Arbeitserlaubnisse für die Mitarbeiter nach diesem Absatz einschließlich Mitarbeitern, die bestimmte zeitweilige Aufgaben wahrnehmen, erforderlich, so bearbeiten die Vertragsparteien Anträge auf entsprechende Erlaubnisse vorbehaltlich der entsprechenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zügig.
Die Bodenabfertigung betreffend
gestattet eine Vertragspartei den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei abgesehen von Einschränkungen aufgrund von Flug- oder Luftsicherheitserwägungen und Einschränkungen, die anderweitig aus physischen oder betrieblichen Zwängen folgen, ohne weitere Einschränkungen die Selbstabfertigung in ihrem Gebiet,
schreibt jede Vertragspartei den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei nicht die Wahl eines oder mehrerer Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten unter denjenigen vor, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in der die Dienste erbracht werden, auf dem Markt vertreten sind,
stellt die betreffende Vertragspartei, sofern die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei den freien Wettbewerb zwischen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten in beliebiger Weise begrenzen oder einschränken, unbeschadet Buchstabe a sicher, dass den Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei alle erforderlichen Bodenabfertigungsdienste zu Bedingungen zur Verfügung stehen, die nicht weniger günstig als die Bedingungen sind, zu denen sie jedem anderen Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Ausgaben vor Ort und Transfer von Geldern und Erträgen betreffend
gelten die Bestimmungen des Titels IV des Teilbereichs Eins unbeschadet des Artikels 422 für die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten,
gewähren die Vertragsparteien einander die Vorteile nach den Buchstaben c bis e,
kann der Verkauf und Kauf von Beförderungsdiensten und verbundenen Diensten durch die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien nach Ermessen des jeweiligen Luftfahrtunternehmens in Pfund Sterling erfolgen, wenn der Verkauf oder Kauf im Gebiet des Vereinigten Königreichs stattfindet, oder in der Währung eines Mitgliedstaats erfolgen, wenn der Verkauf oder Kauf im Gebiet dieses Mitgliedstaats stattfindet,
ist es den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei gestattet, Ausgaben vor Ort nach ihrem Ermessen in der Landeswährung zu begleichen,
ist es den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei gestattet, im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durch den Verkauf von Luftverkehrsdiensten und verbundenen Tätigkeiten, die direkt mit dem Luftverkehr zusammenhängen, erzielte Einnahmen, die die vor Ort ausgegebenen Beträge überschreiten, jederzeit auf beliebige Weise in das Land ihrer Wahl zu überweisen. Die sofortige Umrechnung und Überweisung sind ohne Einschränkung oder entsprechende Besteuerung zu dem Marktkurs gestattet, der für laufende Transaktionen und Überweisungen an dem Tag gilt, an dem die Fluggesellschaft den Erstantrag auf Überweisung stellt, und abgesehen von den normalerweise von Banken für Umrechnung und Überweisung erhobenen Gebühren fallen keine Gebühren an.
Den intermodalen Verkehr betreffend
dürfen die Vertragsparteien Bodenbeförderungsanbieter im Zusammenhang mit der Personenbeförderung nicht einzig mit der Begründung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften für den Luftverkehr unterwerfen, dass diese Bodenbeförderung von einem Luftfahrtunternehmen unter seinem Namen angeboten wird,
– vorbehaltlich sonstiger Bestimmungen und Qualifikationen in Teilbereich Eins Titel II und der zugehörigen Anhänge und in Teilbereich Drei Titel I und des zugehörigen Anhangs – dürfen Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei ohne Einschränkung in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr jedes Verkehrsmittel zur Beförderung von Fracht im Land- oder Seeverkehr nach oder von beliebigen Punkten in den Gebieten der Vertragsparteien oder in Drittländern benutzen, einschließlich der Beförderung nach und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen und gegebenenfalls einschließlich des Rechts, Fracht unter Zollverschluss unter Beachtung der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu befördern. Diese Fracht, gleichviel, ob auf dem Land-, See- oder Luftweg befördert, hat Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und zu Zolleinrichtungen am Flughafen. Die Luftfahrtunternehmen können wählen, ob sie den Bodenbeförderungsdienst selbst durchführen oder ob sie ihn im Rahmen von Vereinbarungen einschließlich Code-Sharing-Vereinbarungen mit anderen Bodenbeförderungsanbietern durchführen lassen, die Bodenbeförderung durch andere Luftfahrtunternehmen und indirekte Anbieter von Luftfrachtverkehr eingeschlossen. Diese intermodalen Frachtdienste können als Komplettleistung und zu einem einzigen kombinierten Preis für die Luft- und Bodenbeförderung angeboten werden, sofern die Versender über die beteiligten Beförderungsdienstanbieter informiert werden.
Leasing betreffend
gewähren die Vertragsparteien einander das Recht, dass ihre Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsdienste nach Artikel 419 auf alle der folgenden Arten anbieten dürfen:
mit Luftfahrzeugen, die ohne Besatzung von einem Leasinggeber geleast werden,
im Falle von Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs mit Luftfahrzeugen, die mit Besatzung von anderen Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien geleast werden,
im Falle von Luftfahrtunternehmen der Union mit Luftfahrzeugen, die mit Besatzung von anderen Luftfahrtunternehmen der Union geleast werden,
mit Luftfahrzeugen, die mit Besatzung von anderen als den unter Ziffer ii und iii genannten Luftfahrtunternehmen geleast werden, sofern das Leasing aufgrund eines außergewöhnlichen Bedarfs, eines saisonalen Kapazitätsbedarfs oder betrieblicher Schwierigkeiten des Leasingnehmers gerechtfertigt ist und der Leasingzeitraum die zur Deckung dieses Bedarfs oder zur Überwindung dieser Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Dauer nicht überschreitet,
können die Vertragsparteien vorschreiben, dass die Leasingvereinbarungen von ihren zuständigen Behörden genehmigt werden müssen, um die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Bedingungen und der geltenden Flugsicherheits- und Luftsicherheitsanforderungen zu überprüfen,
bemüht sich eine Vertragspartei, sofern sie eine entsprechende Genehmigung verlangt, jedoch um beschleunigte Genehmigungsverfahren und die Minimierung des Verwaltungsaufwands für die betreffenden Luftfahrtunternehmen,
bleiben die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, was das Leasing von Luftfahrzeugen durch ihre Luftfahrtunternehmen betrifft, von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.
Artikel 430
Steuerliche Vorschriften
Des Weiteren sind die folgenden Güter auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Steuern, Zöllen Gebühren und Abgaben nach Absatz 1 ausgenommen:
Bordvorräte, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener Grenzen zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der jeweils anderen Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verbraucht werden sollen,
Bodenausrüstungsgegenstände und Ersatzteile (einschließlich Triebwerken), die in das Gebiet einer Vertragspartei zur Versorgung, Wartung oder Reparatur eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei eingeführt werden,
Schmierstoffe und technische Verbrauchsgüter mit Ausnahme von Treibstoff, die zur Verwendung in einem im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verbraucht werden sollen, und
Druckerzeugnisse entsprechend den Zollvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden und zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn diese Erzeugnisse auf dem Teil des Fluges über dem besagten Gebiet verwendet werden sollen.
Artikel 431
Benutzungsgebühren
Artikel 432
Tarife
Artikel 433
Statistische Daten
Artikel 434
Flugsicherheit
Die Vorfeldinspektion oder eine Reihe von Vorfeldinspektionen kann Anlass zu
ernsthaften Bedenken geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs die zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen von Chicago festgelegten Mindeststandards nicht erfüllt, oder
ernsthaften Bedenken geben, dass es an einer wirksamen Einhaltung und Anwendung der zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Abkommen von Chicago festgelegten Sicherheitsstandards mangelt.
Falls die Partei, die die Vorfeldinspektion oder -inspektionen durchgeführt hat, ernsthafte Bedenken im Sinne der Buchstaben a oder b geltend macht, unterrichtet sie die zuständigen Behörden der anderen Partei, die für die Sicherheitsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen, das das Luftfahrzeug betreibt, zuständig sind, über diese Feststellungen und unterrichtet sie über die Schritte, die zur Einhaltung dieser Mindeststandards für notwendig erachtet werden. Werden innerhalb von 15 Tagen bzw. einer anderen vereinbarten Frist keine geeigneten Abhilfemaßnahmen getroffen, so stellt dies für die erste Vertragspartei einen hinreichenden Grund dafür dar, die Betriebszulassungen oder technischen Zulassungen zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken oder den Betrieb des Luftfahrtunternehmens, das das Luftfahrzeug betreibt, anderweitig zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, mit Bedingungen zu belegen oder einzuschränken.
Artikel 435
Luftsicherheit
Artikel 436
Flugverkehrsmanagement
Artikel 437
Haftung von Luftfahrtunternehmen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal („Übereinkommen von Montreal“).
Artikel 438
Verbraucherschutz
Artikel 439
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 440
Aussetzung und Beendigung
Artikel 441
Beendigung dieses Titels
Unbeschadet des Artikels 779, des Artikels 521 und des Artikels 509 kann jede Vertragspartei diesen Titel jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt dieser Titel am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.
Artikel 442
Registrierung dieses Abkommens
Dieses Abkommen und alle seine einschlägigen Änderungen werden bei der ICAO gemäß Artikel 83 des Abkommens von Chicago registriert.
TITEL II
FLUGSICHERHEIT
Artikel 443
Ziele
Die Ziele dieses Titels bestehen darin,
die gegenseitige Akzeptanz der von den zuständigen Behörden oder zugelassenen Organisationen der Vertragsparteien getroffenen Konformitätsfeststellungen und ausgestellten Zertifikate gemäß den Anhängen dieses Titels zu ermöglichen,
die Zusammenarbeit im Hinblick auf ein hohes Niveau der Sicherheit in der Zivilluftfahrt und der Umweltverträglichkeit zu fördern,
die multinationale Dimension der Zivilluftfahrtindustrie zu erleichtern,
den freien Verkehr von zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern.
Artikel 444
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„zugelassene Organisation“ eine juristische Person, die von der zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien zertifiziert wurde, um Rechte im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich dieses Titels auszuüben;
„Zertifikat“ eine Genehmigung, eine Lizenz oder eine andere Urkunde, die als Anerkennung der Konformität eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses, einer Organisation oder einer juristischen oder natürlichen Person mit den geltenden Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien ergeben, ausgestellt worden ist;
„ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis“ ein ziviles Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder ein Propeller eines Luftfahrzeugs oder darin eingebaute oder zum Einbau bestimmte Baugruppen, Ausrüstungen, Teile oder Komponenten;
„zuständige Behörde“ eine für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zuständige Behörde oder Stelle der Union oder eines Staates, die von einer Vertragspartei für die Zwecke dieses Titels benannt wird, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Bewertung der Konformität von ihrer Aufsicht unterliegenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Organisationen, Einrichtungen, Tätigkeiten und Dienstleistungen mit den geltenden Anforderungen, die sich aus den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei ergeben;
Monitoring der dauerhaften Erfüllung dieser Anforderungen; sowie
Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung dieser Anforderungen;
„Konformitätsfeststellung“ eine aufgrund von Maßnahmen wie Prüfungen, Inspektionen, Qualifizierungen, Genehmigungen und Monitoring getroffene Feststellung, dass die geltenden Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei ergeben, erfüllt werden;
„Monitoring“ die regelmäßige Überwachung durch eine zuständige Behörde einer Vertragspartei, mit der festgestellt werden soll, ob die geltenden Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei ergeben, dauerhaft erfüllt werden;
„technisches Organ“ bei der Union die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit („EASA“) oder deren Nachfolger und beim Vereinigten Königreich die Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs („CAA“) oder deren Nachfolger und
das „Abkommen von Chicago“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich
aller diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 94 Buchstabe a des Abkommens von Chicago in Kraft getreten sind und sowohl vom Vereinigten Königreich als auch von dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, sowie
aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 90 des Abkommens von Chicago angenommen wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu einem beliebigen Zeitpunkt für das Vereinigte Königreich und den jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten gelten.
Artikel 445
Anwendungsbereich und Durchführung
Die Vertragsparteien können in den folgenden Bereichen zusammenarbeiten:
Lufttüchtigkeitszeugnisse und Monitoring ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse;
Umweltzertifizierungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse;
Konstruktions- und Herstellungszertifikate sowie Monitoring von Konstruktions- und Herstellungsbetrieben;
Bescheinigungen über die Zulassung von Instandhaltungsorganisationen und Monitoring von Instandhaltungsorganisationen;
Lizenzierung und Ausbildung von Personal;
Bewertung der Flugsimulator-Qualifikation;
Betrieb von Luftfahrzeugen;
Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste; sowie
andere mit Flugsicherheit verbundene Bereiche, die den Anhängen des Abkommens von Chicago unterliegen.
Artikel 446
Allgemeine Verpflichtungen
Artikel 447
Fortbestehende Regelungsbefugnis
Nichts in diesem Titel ist so auszulegen, dass die Befugnis einer Vertragspartei beschränkt wird, durch ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften das von ihr als angemessen erachtete Schutzniveau für die Sicherheit und die Umwelt festzulegen.
Artikel 448
Schutzmaßnahmen
Artikel 449
Mitteilungen
Artikel 450
Transparenz, regulatorische Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung
Artikel 451
Austausch von Sicherheitsinformationen
Unbeschadet des Artikels 453 und vorbehaltlich ihrer geltenden Rechtsvorschriften
übermitteln die Vertragsparteien einander auf Ersuchen und zeitnah die ihren technischen Organen zur Verfügung stehenden Informationen über Unfälle, schwere Störungen oder Ereignisse im Zusammenhang mit den unter die Anhänge dieses Titels fallenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten und
tauschen sonstige sicherheitsrelevante Informationen aus, die von den technischen Organen vereinbart werden können.
Artikel 452
Zusammenarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien arbeiten über ihre technischen Organe oder zuständigen Behörden auf Ersuchen und vorbehaltlich ihrer geltenden Rechtsvorschriften sowie der Verfügbarkeit der erforderlichen Ressourcen zusammen und leisten einander Unterstützung bei Untersuchungen oder bei Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf angebliche oder vermutete Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich dieses Titels. Außerdem unterrichten die Vertragsparteien einander unverzüglich über jede Untersuchung, bei der gemeinsame Interessen betroffen sind.
Artikel 453
Vertraulichkeit und Schutz von Daten und Informationen
Artikel 454
Annahme und Änderung der Anhänge zu diesem Titel
Der Sonderausschuss für Flugsicherheit kann Anhang 30 dieses Titels ändern, Anhänge gemäß Artikel 445 Absatz 2 annehmen oder ändern und Anhänge streichen.
Artikel 455
Kostendeckung
Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, dass Gebühren oder Entgelte, die durch eine Vertragspartei oder ihr technisches Organ von juristischen oder natürlichen Personen erhoben werden, deren Tätigkeiten unter diesen Titel fallen, gerecht und angemessen sind, den erbrachten Dienstleistungen entsprechen und nicht zu Handelshemmnissen führen.
Artikel 456
Sonstige Abkommen und früher getroffene Vereinbarungen
Artikel 457
Aussetzung von Verpflichtungen zur gegenseitigen Akzeptanz
Artikel 458
Beendigung dieses Titels
Unbeschadet des Artikels 779, des Artikels 521 und des Artikels 509 kann jede Vertragspartei diesen Titel jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt dieser Titel am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.
TEILBEREICH DREI
STRAßENTRANSPORT
TITEL I
BEFÖRDERUNG VON GÜTERN AUF DER STRAßE
Artikel 459
Ziel
Artikel 460
Anwendungsbereich
Artikel 461
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 124 bezeichnet der Ausdruck
„Fahrzeug“ ein im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der das Kraftfahrzeug im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassen ist, sofern es bzw. sie ausschließlich für die Beförderung von Gütern verwendet wird/werden;
„Güterkraftverkehrsunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mittels eines Fahrzeugs in der Beförderung von Gütern zu gewerblichen Zwecken tätig ist;
„Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei“ einen Güterkraftverkehrsunternehmer, der eine im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene juristische Person oder eine natürliche Person einer Vertragspartei ist;
„Vertragspartei der Niederlassung“ die Vertragspartei, in der ein Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist;
„Fahrer” jede Person, die ein Fahrzeug führt, sei es auch nur kurzzeitig, oder in einem Fahrzeug in Wahrnehmung ihrer Aufgaben befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können;
„Transit“ die Fahrt von Fahrzeugen durch das Gebiet einer Vertragspartei ohne Be- oder Entladung von Gütern;
„Regulierungsmaßnahme“ bezeichnet
aufseiten der Union:
Verordnungen und Richtlinien nach Artikel 288 AEUV und
delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 290 beziehungsweise Artikel 291 AEUV und
aufseiten des Vereinigten Königreichs:
primäre Rechtsvorschriften und
sekundäre Rechtsvorschriften.
Artikel 462
Beförderung von Gütern zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese oder innerhalb dieser Gebiete
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, können Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei
beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt mit oder ohne Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchführen;
beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen;
beladene Fahrten mit einem Fahrzeug in das oder aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen;
Leerfahrten mit einem Fahrzeug in Verbindung mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fahrten durchführen.
Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei können eine in Absatz 1 genannte Fahrt nur unternehmen, wenn
sie im Besitz einer gültigen Lizenz gemäß Artikel 463 sind, außer in den in Artikel 464 genannten Fällen und
die Fahrt von Fahrern durchgeführt wird, die im Besitz eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 465 Absatz 1 sind.
Unbeschadet des Absatzes 5 können Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs vorbehaltlich des Absatzes 6 und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind, eine beladene Fahrt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen, sofern diese
auf eine nach Absatz 1 Buchstabe a zulässige Fahrt aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs folgt und
innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der bei der unter Buchstabe a genannten Fahrt beförderten Güter im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats durchgeführt wird.
Vorbehaltlich Absatz 6 und vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2 sind erfüllt, können in Nordirland niedergelassene Güterkraftverkehrsunternehmer des Vereinigten Königreichs bis zu zwei beladene Fahrten innerhalb des Hoheitsgebiets von Irland unternehmen, sofern diese
auf eine Fahrt aus dem Hoheitsgebiet Nordirlands folgen, die nach Absatz 1 Buchstabe a zulässig ist, und
innerhalb von sieben Tagen nach der bei der Entladung von unter Buchstabe a genannten Fahrt beförderten Güter im Hoheitsgebiet von Irland durchgeführt werden.
Vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz 2 sind erfüllt, können Güterkraftverkehrsunternehmer der Union bis zu zwei beladene Fahrten innerhalb des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs unternehmen, sofern diese
auf eine nach Absatz 1 Buchstabe a zulässige Fahrt aus dem Gebiet der Union folgen und
innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der bei der unter Buchstabe a genannten Fahrt beförderten Güter im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs durchgeführt werden.
Artikel 463
Anforderungen an Unternehmer
Artikel 464
Befreiung von Zulassungserfordernissen
Folgende Arten von Güterbeförderungen und im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können ohne gültige Lizenz gemäß Artikel 463 durchgeführt werden:
Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes;
Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
Bis zum 20. Mai 2022: die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
Ab dem 21. Mai 2022: die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Anhänger 2,5 Tonnen nicht übersteigt;
Die Beförderung von Arzneimitteln, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen und für humanitäre Hilfe) bestimmten Gütern;
Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beförderten Güter sind Eigentum des Güterkraftverkehrsunternehmers oder sind von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden.
Die Fahrt dient der Anlieferung oder dem Versand der Güter zu beziehungsweise vom Betriebsgelände des Güterkraftverkehrsunternehmers oder ihrer Verbringung zum Eigengebrauch entweder innerhalb oder außerhalb seines Geländes.
Die für die Fahrten verwendeten Fahrzeuge werden von dem Personal gefahren, das bei dem Güterkraftverkehrsunternehmer beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.
Die die Güter befördernden Fahrzeuge gehören dem Güterkraftverkehrsunternehmer, wurden von ihm auf Raten gekauft oder gemietet und
die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Güterkraftverkehrsunternehmers dar;
Die Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug, dessen zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt.
Artikel 465
Anforderungen an Fahrer
Fahrer von Fahrzeugen, die Fahrten nach Artikel 462 durchführen, müssen
im Besitz eines gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitt 1 ausgestellten Befähigungsnachweises sein und
die Regelungen über die Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten, Pausen und die Verwendung von Fahrtenschreibern gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitte 2 bis 4 einhalten.
Artikel 466
Vorschriften für Fahrzeuge
Artikel 467
Straßenverkehrsregeln
Fahrer von Fahrzeugen, die Gütertransporte gemäß diesem Titel durchführen, erfüllen im Gebiet der anderen Vertragspartei die in diesem Gebiet für den Straßenverkehr geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
Artikel 468
Fortentwicklung des Rechts und Sonderausschuss für Straßenverkehr
Schlägt eine Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme in einem Bereich vor, der unter Anhang 31 fällt,
unterrichtet sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich über die vorgeschlagene Regulierungsmaßnahme und
hält die andere Vertragspartei über die Fortschritte bei der Regulierungsmaßnahme auf dem Laufenden.
Der Sonderausschuss für Straßenverkehr kann
Anhang 31 ändern, um den regulatorischen und/oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder die zufriedenstellende Durchführung dieses Titels sicherzustellen,
bestätigen, dass die durch die neue Regulierungsmaßnahme vorgenommenen Änderungen im Einklang mit Anhang 31 stehen, oder
andere Maßnahmen beschließen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Titels zu gewährleisten.
Artikel 469
Abhilfemaßnahmen
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine neue Regulierungsmaßnahme erlassen hat, die den Anforderungen des Anhangs 31 nicht entspricht, insbesondere in Fällen, in denen der Sonderausschuss für Straßenverkehr keine Entscheidung nach Artikel 468 getroffen hat und die andere Vertragspartei dennoch die Bestimmungen der neuen Regulierungsmaßnahme auf die Kraftverkehrsunternehmer, Fahrer oder Fahrzeuge der Vertragspartei anwendet, so kann die Vertragspartei nach Notifizierung der anderen Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Aussetzung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen, ergreifen, wenn diese Abhilfemaßnahmen
den Umfang der durch die neue von der anderen Vertragspartei angenommene und die Anforderungen in Anhang 31 nicht erfüllende Regulierungsmaßnahme zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigen und
frühestens 7 Tage, nachdem die Vertragspartei, die beabsichtigt, solche Maßnahmen zu ergreifen, die andere Vertragspartei gemäß diesem Absatz in Kenntnis gesetzt hat, in Kraft treten.
Die angemessenen Abhilfemaßnahmen enden,
sobald die Vertragspartei, die diese Maßnahmen getroffen hat, überzeugt ist, dass die andere Vertragspartei ihren Pflichten nach diesem Titel nachkommt, oder
im Einklang mit einer Entscheidung des Schiedsgerichts.
Artikel 470
Besteuerung
Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht für
Steuern oder Abgaben auf den Kraftstoffverbrauch,
Abgaben auf die Nutzung einer Straße oder eines Straßennetzes oder
Abgaben für die Nutzung bestimmter Brücken, Tunnel oder Fähren.
Artikel 471
In anderen Titeln festgelegte Pflichten
Artikel 135 und Artikel 137 sind in diesen Titel aufgenommen sowie Bestandteil davon und gelten für die Behandlung von Güterkraftverkehrsunternehmern, die Fahrten gemäß Artikel 462 durchführen.
Artikel 472
Beendigung dieses Titels
Unbeschadet des Artikels 779, des Artikels 521 und des Artikels 509 kann jede Vertragspartei diesen Titel jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt dieser Titel am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
TITEL II
PERSONENBEFÖRDERUNG IM STRAßENVERKEHR
Artikel 473
Anwendungsbereich
Artikel 474
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 124 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Kraftomnibusse“ bezeichnet Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern;
„Personenverkehrsdienste“ bezeichnen Straßenverkehrsdienste für die Öffentlichkeit oder für bestimmte Kategorien von Benutzern, die gegen Bezahlung durch die beförderte Person oder den Veranstalter des Verkehrsdienstes und mit Kraftomnibussen erbracht werden;
„Personenkraftverkehrsunternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person – unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt –, die Personenverkehrsdienste erbringt;
„Personenkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei“ bezeichnet einen Personenkraftverkehrsunternehmer, der auf dem Gebiet einer Vertragspartei ansässig ist;
„Linienverkehr“ bezeichnet Personenverkehrsdienste, die regelmäßig und auf einer bestimmten Verkehrsstrecke erbracht werden und bei denen Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können;
„Sonderform des Linienverkehrs“ bezeichnet – unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt – die Beförderung bestimmter Kategorien von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste gemäß den Bedingungen für den Linienverkehr betrieben werden. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere
die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und
die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.
Die Einstufung als Linienverkehr wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf der Fahrten den Bedürfnissen der Benutzer angepasst wird;
„Gruppe“ bezeichnet eines der Folgenden:
eine oder mehrere zugehörige natürliche oder juristische Personen und ihre natürliche oder juristische Bezugsperson oder Bezugspersonen,
eine oder mehrere zugehörige natürliche oder juristische Personen, die die gleiche natürliche oder juristische Bezugsperson oder Bezugspersonen haben;
„Interbus-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, das am 1. Januar 2003 in Kraft trat, in der Fassung durch spätere Änderungen;
„Durchreise“ bezeichnet den Verkehr von Kraftomnibussen durch das Gebiet einer Vertragspartei ohne das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen;
„Gelegenheitsverkehr“ bezeichnet einen Verkehrsdienst, bei dem es sich nicht um Linienverkehr oder eine Sonderform des Linienverkehrs handelt und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.
Artikel 475
Beförderung von Fahrgästen mit Kraftomnibussen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien, durch diese Gebiete und innerhalb dieser Gebiete
Artikel 476
Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 475
Artikel 477
Genehmigung
Im Falle einer Gruppe von Personenkraftverkehrsunternehmern, die die Durchführung von Verkehrsdiensten gemäß Artikel 475 beabsichtigt, muss die Genehmigung im Namen aller Personenkraftverkehrsunternehmer erteilt werden und die Namen all dieser Unternehmer müssen angegeben sein. Sie wird dem Personenkraftverkehrsunternehmer übergeben, der von den anderen Personenkraftverkehrsunternehmern einer Vertragspartei zu diesem Zweck betraut wurde und die Genehmigung beantragt hat, und die anderen Personenkraftverkehrsunternehmer erhalten beglaubigte Kopien.
In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:
die Art des Verkehrsdienstes;
die Streckenführung, insbesondere Ausgangspunkt und Bestimmungsort;
die Gültigkeitsdauer der Genehmigung und
die Haltestellen und der Fahrplan.
In diesem Fall muss der Personenkraftverkehrsunternehmer sicherstellen, dass zusätzlich zu den in Artikel 483 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Dokumenten eine Kopie des Vertrags zwischen dem Personenkraftverkehrsunternehmer, der den Linienverkehr oder die Sonderform des Linienverkehrs durchführt, und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge zur Verfügung stellt, oder ein vergleichbares Dokument im Fahrzeug mitgeführt wird und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorgezeigt werden kann.
Artikel 478
Genehmigungsanträge
Für jeden Verkehrsdienst ist nur ein Antrag einzureichen. In den in Artikel 477 Absatz 3 genannten Fällen wird der Antrag von dem Unternehmer eingereicht, der von den anderen Unternehmern mit der Antragstellung betraut worden ist. Der Antrag ist an die Genehmigungsbehörde der Vertragspartei zu richten, in der der Personenkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist.
Artikel 479
Genehmigungsverfahren
In Bezug auf die Union handelt es sich bei den zuständigen Behörden nach Unterabsatz 1 um die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden und deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden.
Die zuständigen Behörden, deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, können der Genehmigungsbehörde innerhalb von vier Monaten ihre Bemerkungen mitteilen.
Für Dienstleistungen, die vor dem Ende des Übergangszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 70 ) genehmigt wurden und für die die Genehmigung am Ende des Übergangszeitraums erlischt, gilt Folgendes:
Wenn die Beförderungsbedingungen – vorbehaltlich der für die Einhaltung von Artikel 475 erforderlichen Änderungen – den Bedingungen entsprechen, unter denen die Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erteilt wurde, kann die nach diesem Titel zuständige Genehmigungsbehörde dem Kraftverkehrsunternehmer auf Antrag oder nach anderem Verfahren eine entsprechende Genehmigung nach diesem Titel ausstellen. Wenn eine solche Genehmigung erteilt wird, gilt die Zustimmung der zuständigen Behörden, in deren Gebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, gemäß Absatz 2 als erteilt. Diese zuständigen Behörden sowie die zuständigen Behörden, deren Gebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, können der Genehmigungsbehörde jederzeit etwaige Bemerkungen mitteilen;
bei Anwendung von Buchstabe a darf die Gültigkeitsdauer der nach diesem Titel erteilten entsprechenden Genehmigung nicht über den letzten Tag der Gültigkeit der zuvor gemäß Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erteilten Genehmigung hinausgehen.
Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn,
der Antragsteller kann den Verkehrsdienst, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit der dem Antragsteller unmittelbar zur Verfügung stehenden Ausrüstung durchführen;
der Antragsteller hat die nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten, oder er hat schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften einer Vertragspartei im Bereich des Straßenverkehrs, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, begangen;
im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;
eine Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der betreffende Verkehrsdienst auf den betreffenden direkten Teilstrecken die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird, ernsthaft beeinträchtigen würde. In einem solchen Fall legt die Vertragspartei nichtdiskriminierende Kriterien fest, mit denen ermittelt wird, ob der betreffende Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit des oben genannten vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, und teilt sie den anderen in Absatz 1 genannten Vertragsparteien mit; oder
eine Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen in verschiedenen Gebieten der Vertragsparteien zu befördern.
Eine Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei sechs Monate nach Unterrichtung des Personenkraftverkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb des grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls ein bestehender Verkehrsdienst aus außergewöhnlichen Gründen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht absehbar waren, ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei durchgeführt wird, auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt.
Bietet ein Personenkraftverkehrsunternehmer niedrigere Preise als andere Personenkraftverkehrsunternehmer an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Personenkraftverkehrsunternehmern bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.
Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Vertragsparteien gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.
Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei von ihrer Entscheidung und übermittelt ihnen eine Kopie der Genehmigung.
Artikel 480
Erneuerung und Änderung der Genehmigung
Artikel 481
Erlöschen einer Genehmigung
Artikel 482
Verpflichtungen der Verkehrsunternehmen
Artikel 483
Im Kraftomnibus mitzuführende Unterlagen
Artikel 484
Straßenverkehrsregeln
Kraftomnibusfahrer, die nach diesem Titel Fahrgäste befördern, müssen im Gebiet der anderen Vertragspartei die nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften einhalten, die in dem Gebiet für den Straßenverkehr gelten.
Artikel 485
Anwendbarkeit
Die Bestimmungen dieses Titels finden ab dem Tag, an dem das Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Interbus-Übereinkommen im Vereinigten Königreich in Kraft tritt, oder sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Protokolls für die Union – je nachdem, welches Ereignis zuerst stattfindet – keine Anwendung mehr, ausgenommen für die Zwecke der Beförderungen nach Artikel 475 Absatz 2, Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7.
Artikel 486
In anderen Titeln festgelegte Pflichten
Artikel 135 und 137 sind in diesen Titel aufgenommen und Bestandteil davon und gelten für die Behandlung von Verkehrsunternehmern, die Fahrten gemäß Artikel 475 durchführen.
Artikel 487
Sonderausschuss
Der Sonderausschuss für Straßenverkehr kann die Anhänge 32, 33 und 34 ändern, um rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Er kann auch Maßnahmen im Hinblick auf die Umsetzung dieses Titels ergreifen.
TEILBEREICH VIER
KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT UND VISA FÜR KURZAUFENTHALTE
TITEL I
KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT
Artikel 488
Allgemeines
Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich koordinieren ihre Systeme der sozialen Sicherheit gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit, um die Ansprüche der dort erfassten Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu sichern.
Artikel 489
Rechtmäßiger Wohnsitz
Artikel 490
Grenzüberschreitende Situationen
Artikel 491
Einwanderungsanträge
Das Recht eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einreise, Aufenthalt, Arbeit oder Wohnsitz in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr zu erheben, bleibt vom Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit unberührt.
TITEL II
VISA FÜR KURZAUFENTHALTE
Artikel 492
Visa für Kurzaufenthalte
TEILBEREICH FÜNF
FISCHEREI
KAPITEL 1
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 493
Souveräne Rechte der Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien ausgeübt werden
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die souveränen Rechte der Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in ihren Gewässern ausgeübt werden, nach den Grundsätzen des Völkerrechts, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und im Einklang mit diesen ausgeübt werden sollten.
Artikel 494
Ziele und Grundsätze
Die Vertragsparteien befolgen folgende Grundsätze:
Anwendung des Vorsorgeansatzes auf die Bestandsbewirtschaftung;
Förderung der langfristigen Nachhaltigkeit (ökologisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich) und optimale Nutzung gemeinsam bewirtschafteter Bestände;
beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten (in erster Linie vom Internationalen Rat für Meeresforschung, ICES) als Grundlage für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsentscheidungen in der Fischerei;
Gewährleistung der Selektivität in der Fischerei zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen sowie zur Verhinderung und Eindämmung von unerwünschtem Beifang;
angemessene Berücksichtigung und Minimierung der schädlichen Auswirkungen der Befischung auf das Meeresökosystem sowie angemessene Berücksichtigung des notwendigen Erhalts der biologischen Vielfalt der Meere;
Anwendung verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze und zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen unter Wahrung der Regelungsautonomie der Vertragsparteien;
Gewährleistung der Erhebung und rechtzeitigen Weitergabe vollständiger und korrekter einschlägiger Daten für den Erhalt gemeinsam bewirtschafteter Bestände und das Fischereimanagement;
Gewährleistung der Einhaltung der Fischereierhaltungs- und managementmaßnahmen und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und
Gewährleistung der fristgerechten Umsetzung etwaiger vereinbarter Maßnahmen in die Regelungsrahmen der Vertragsparteien.
Artikel 495
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teilbereichs bezeichnet der Ausdruck
„AWZ“ (einer Vertragspartei) im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
im Falle der Union die von ihren Mitgliedstaaten errichteten, an ihre europäischen Hoheitsgebiete angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszonen;
die vom Vereinigten Königreich errichtete ausschließliche Wirtschaftszone;
„Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ ein Konzept, wonach das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht rechtfertigt, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;
„gemeinsam bewirtschaftete Bestände“ Fische und Meeresfrüchte aller Art, einschließlich Weich- und Krebstieren jeder Art, die sich in den Gewässern der Vertragsparteien befinden;
„TAC“ die zulässige Gesamtfangmenge eines Bestands (oder mehrerer Bestände) mit einer bestimmten Beschreibung, die in einem bestimmten Zeitraum gefangen werden darf;
„nicht quotengebundene Bestände“ Bestände, die nicht im Rahmen von zulässigen Gesamtfangmengen bewirtschaftet werden;
„Küstenmeer“ (einer Vertragspartei) im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
im Falle der Union abweichend von Artikel 774 Absatz 1 das von ihren Mitgliedstaaten festgelegte, an ihre europäischen Hoheitsgebiete angrenzende Küstenmeer;
das vom Vereinigten Königreich festgelegte Küstenmeer;
„Gewässer“ (einer Vertragspartei)
in Bezug auf die Union abweichend von Artikel 774 Absatz 1 die AWZ der Mitgliedstaaten und ihre Küstenmeere;
in Bezug auf das Vereinigte Königreich seine AWZ und sein Küstenmeer, ausgenommen für die Zwecke der Artikel 500 und 501 und des Anhangs 38 das an die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey und die Insel Man angrenzende Küstenmeer;
„Schiff“ (einer Vertragspartei)
im Fall des Vereinigten Königreichs ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des Vereinigten Königreichs führt, im Vereinigten Königreich, in der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Isle of Man registriert ist und über eine Zulassung von einer Fischereibehörde des Vereinigten Königreichs verfügt,
im Fall der Union ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist.
KAPITEL 2
ERHALT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG
Artikel 496
Fischereiwirtschaft
Eine Vertragspartei wendet die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht auf Schiffe der anderen Vertragspartei in ihren Gewässern an, es sei denn, sie wendet dieselben Maßnahmen auch auf ihre eigenen Schiffe an.
Unterabsatz 2 berührt nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen, der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik, der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik und der Empfehlung 18-09 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.
Der Sonderausschuss für Fischerei kann die Liste der bereits bestehenden internationalen Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 3 ändern.
Artikel 497
Genehmigungen, Einhaltung der Vorschriften und Durchsetzung
Wenn Schiffe nach Artikel 500 und Artikel 502 Zugang zum Fischfang in den Gewässern der anderen Vertragspartei haben:
Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei rechtzeitig eine Liste der Schiffe, für die sie Genehmigungen oder Lizenzen zum Fischen beantragt, und
die andere Vertragspartei erteilt Genehmigungen oder Lizenzen für den Fischfang.
KAPITEL 3
VEREINBARUNGEN ÜBER DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 498
Fangmöglichkeiten
Die Vertragsparteien halten jährlich Konsultationen ab, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die zulässigen Gesamtfangmengen für das Folgejahr für die Bestände nach Anhang 35 festzulegen. Dazu gehört ein frühzeitiger Meinungsaustausch über die Prioritäten, sobald Gutachten über die Höhe der zulässigen Gesamtfangmengen vorliegen. Die Vertragsparteien vereinbaren solche TACs
auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie sonstiger einschlägiger Faktoren, u. a. gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Aspekte, und
im Einklang mit etwaigen geltenden mehrjährigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsstrategien, die von den Vertragsparteien vereinbart wurden.
Die jährlichen Konsultationen betreffen u. a. die folgenden Bereiche:
Übertragungen von Teilen der Anteile der Vertragsparteien an zulässigen Gesamtfangmengen auf die jeweils andere Vertragspartei;
eine Liste der Bestände, die nicht befischt werden dürfen;
die Festsetzung der TACs für Bestände, die nicht in Anhang 35 oder Anhang 36 aufgeführt sind, und die jeweiligen Anteile der Parteien an diesen Beständen;
Maßnahmen im Rahmen des Fischereimanagements, ggf. einschließlich Fischereiaufwandsbeschränkungen;
weitere Bestände von beiderseitigem Interesse für die Vertragsparteien, die nicht in den Anhängen zu diesem Teilbereich aufgeführt sind.
Artikel 499
Vorläufige zulässige Gesamtfangmengen
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Sonderbestände“
Bestände, für die das ICES-Gutachten eine TAC von Null vorsieht;
Bestände in einer gemischten Fischerei, sofern dieser Bestand oder ein anderer Bestand in derselben Fischerei gefährdet ist, oder
andere Bestände, die nach Auffassung der Vertragsparteien einer besonderen Behandlung bedürfen.
Artikel 500
Zugang zu Gewässern
Die Vertragsparteien können in jährlichen Konsultationen weitere spezifische Zugangsbedingungen in Bezug auf Folgendes vereinbaren:
die vereinbarten Fangmöglichkeiten;
Mehrjahresstrategien für nicht quotengebundene Bestände, die gemäß Artikel 508 Absatz 1 Buchstabe c entwickelt wurden, und
alle von den Vertragsparteien vereinbarten technischen Maßnahmen und Bestandserhaltungsmaßnahmen unbeschadet des Artikels 496.
Insbesondere sollten die Ergebnisse der jährlichen Konsultationen in der Regel dazu führen, dass jede Vertragspartei
Zugang zu den in Anhang 35 und Anhang 36 Tabellen A, B und F aufgeführten Beständen in der AWZ der jeweils anderen Vertragspartei (oder, wenn der Zugang gemäß Buchstabe c gewährt wird, in AWZ und in den dort genannten Gebieten) in einer Höhe, die dem jeweiligen Anteil der Vertragsparteien an den TACs angemessen ist, gewährt;
Zugang zu nicht quotengebundenen Fischbeständen in der AWZ der jeweils anderen Vertragspartei (oder, wenn der Zugang gemäß Buchstabe c gewährt wird, in AWZ und in den dort genannten Gebieten) in einer Höhe, die mindestens der durchschnittlichen Tonnage entspricht, die von dieser Vertragspartei im Zeitraum 2012-2016 in den Gewässern der anderen Vertragspartei gefischt wurde, gewährt und
Zugang zu den Gewässern der Vertragsparteien zwischen sechs und zwölf Seemeilen von der Basislinie in den ICES-Divisionen 4c und 7d-g für qualifizierte Schiffe, soweit Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs am 31. Dezember 2020 Zugang zu diesen Gewässern hatten, gewährt.
Für die Zwecke von Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „qualifiziertes Schiff“ ein Schiff einer Vertragspartei, das in vier der Jahre zwischen 2012 und 2016 in dem im vorstehenden Satz genannten Gebiet gefischt hat, oder seinen direkter Ersatz.
Die unter Buchstabe c genannten jährlichen Konsultationen können angemessene finanzielle Verpflichtungen und Quotenübertragungen zwischen den Vertragsparteien umfassen.
Während der Anwendung einer vorläufigen TAC gewähren die Vertragsparteien bis zu einer vereinbarten TAC vorläufigen Zugang zu Fisch in den betreffenden ICES-Untergebieten wie folgt:
für die in Anhang 35 aufgeführten Bestände und nicht quotengebundene Bestände vom 1. Januar bis zum 31. März in der Höhe gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b;
für die in Anhang 36 aufgeführten Bestände vom 1. Januar bis zum 14. Februar in der Höhe gemäß Absatz 4 Buchstabe a und
in Bezug auf den Zugang zu Fisch in der Zone von sechs bis zwölf Seemeilen den Zugang gemäß Absatz 4 Buchstabe c vom 1. Januar bis zum 31. Januar in einer Höhe, die der durchschnittlichen monatlichen Tonnage entspricht, die in diesem Gebiet in den vorangegangenen drei Monaten gefischt wurde.
Dieser Zugang erfolgt für jeden der unter den Buchstaben a und b genannten Bestände im Verhältnis zum durchschnittlichen prozentualen Anteil des Anteils einer Vertragspartei an der jährlichen TAC, den die Schiffe dieser Vertragspartei in den Gewässern der anderen Vertragspartei in den entsprechenden ICES-Untergebieten im selben Zeitraum der vorangegangenen drei Kalenderjahre gefangen haben. Das Gleiche gilt entsprechend für den Zugang zu nicht quotengebundenen Fischbeständen.
In Bezug auf die unter Buchstabe c genannten Bestände teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei bis zum 15. Januar, bei den in Anhang 36 aufgeführten Beständen bis zum 31. Januar und bei allen anderen Beständen bis zum 15. März die Änderung des Umfangs und der Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern mit, die ab dem 1. Februar in Bezug auf die unter Buchstabe c genannten Bestände gelten, ab dem 15. Februar für die in Anhang 36 aufgeführten Bestände und ab dem 1. April für alle anderen Bestände in den betreffenden ICES-Untergebieten.
Artikel 501
Ausgleichsmaßnahmen bei Entzug oder Einschränkung des Zugangs
Eine Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 kann frühestens sieben Tage nach dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Fischereipartei der gastgebenden Vertragspartei die beabsichtigte Aussetzung gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, und in jedem Fall frühestens am 1. Februar in Bezug auf die Situation nach Artikel 500 Absatz 5 Buchstabe c, am 15. Februar in Bezug auf Anhang 36 und am 1. April für andere Bestände. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Sonderausschuss, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. In dieser Mitteilung wird Folgendes angegeben:
der Zeitpunkt, zu dem die Fischereipartei die Aussetzung beabsichtigt, und
die Verpflichtungen, die ausgesetzt werden sollen, und das Ausmaß der beabsichtigten Aussetzung.
Artikel 502
Sonderzugangsregelungen für die Gewässer der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey und der Insel Man
Für die Zwecke dieses Artikels und, soweit die anderen Artikel dieses Teilbereichs in Bezug auf die Zugangsregelungen nach diesem Artikel gelten, bezeichnet der Ausdruck
„qualifiziertes Schiff“ ein Schiff, das hinsichtlich der angrenzenden Gewässer der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey, der Insel Man oder eines Mitgliedstaats mehr als 10 Tage in einem der drei am 31. Januar oder zwischen dem 1. Februar 2017 und dem 31. Januar 2020 endenden 12-Monats-Zeiträume in dem an dieses Gebiet angrenzenden Küstenmeer gefischt hat;
„Schiff“ (einer Vertragspartei) in Bezug auf das Vereinigte Königreich ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des Vereinigten Königreichs führt und in der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man registriert ist und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen ist;
„Gewässer“ (einer Vertragspartei)
in Bezug auf die Union das Küstenmeer, das an einen Mitgliedstaat angrenzt, und
für das Vereinigte Königreich das an die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey und die Insel Man angrenzende Küstenmeer.
Artikel 503
Meldefristen für die Einfuhr und direkte Anlandung von Fischereierzeugnissen
Die Union wendet für Fischereierzeugnisse, die von Schiffen, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen und in der Vogtei Guernsey oder der Vogtei Jersey registriert sind, in dem an diese Gebiete angrenzenden Küstenmeer oder in dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Küstenmeer gefangen wurden, folgende Meldefristen an:
eine Vorabmeldung zwischen drei und fünf Stunden vor der Anlandung von frischen Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Union;
Vorabmeldung zwischen einem und drei Stunden der validierten Fangbescheinigung für die direkte Beförderung von Sendungen von Fischereierzeugnissen auf dem Seeweg vor der voraussichtlichen Ankunftszeit am Ort des Eingangs in das Gebiet der Union.
Artikel 504
Anpassung der Bewirtschaftungsgebiete
Artikel 505
Anteile an zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte andere Bestände
KAPITEL 4
REGELUNGEN DER GOVERNANCE
Artikel 506
Abhilfemaßnahmen und Streitbeilegung
In Bezug auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung dieses Teilbereichs durch eine Vertragspartei (im Folgenden „Beschwerdegegnerin“) ( mit Ausnahme der mutmaßlichen Verstöße nach Absatz 2) kann die andere Vertragspartei (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) nach Unterrichtung der Beschwerdegegnerin
den Zugang zu ihren Gewässern und die Zollpräferenzbehandlung für Fischereierzeugnisse nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen und
wenn sie der Auffassung ist, dass die Aussetzung nach Buchstabe a den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der mutmaßlichen Nichteinhaltung nicht angemessen ist, die Zollpräferenzbehandlung für andere Waren nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen, und
wenn sie der Auffassung ist, dass die unter den Buchstaben a und b genannte Aussetzung den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der mutmaßlichen Nichteinhaltung nicht angemessen ist, die Verpflichtungen im Rahmen des Teilbereichs Eins dieses Teils mit der Ausnahme von Titel XI ganz oder teilweise aussetzen. Wird der Teilbereich Eins dieses Teils insgesamt ausgesetzt, wird auch Teilbereich Drei dieses Teils ausgesetzt.
In Bezug auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung der Artikel 502, 503 oder einer anderen Bestimmung dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen bezieht, durch die eine Vertragspartei ("Beschwerdegegnerin") kann die andere Vertragspartei („Beschwerdeführerin“) nach Unterrichtung der Beschwerdegegnerin
den Zugang zu ihren Gewässern im Sinne des Artikels 502 ganz oder teilweise aussetzen und
wenn sie der Auffassung ist, dass die Aussetzung nach Buchstabe a den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der mutmaßlichen Nichteinhaltung nicht angemessen ist, die Zollpräferenzbehandlung für Fischereierzeugnisse nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen, und
wenn sie der Auffassung ist, dass die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannte Aussetzung den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der mutmaßlichen Nichteinhaltung nicht angemessen ist, die Zollpräferenzbehandlung anderer Waren nach Artikel 21 ganz oder teilweise aussetzen.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Abhilfemaßnahmen, die die Regelungen nach Artikel 502, Artikel 503 oder einer anderen Bestimmung dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen bezieht, betreffen, nicht getroffen werden, weil eine Vertragspartei die Bestimmungen dieses Teilbereichs, die nicht in Verbindung mit diesen Regelungen stehen, mutmaßlich nicht eingehalten hat.
Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 kann frühestens sieben Tage nach dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin von der vorgeschlagenen Aussetzung in Kenntnis gesetzt hat. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Sonderausschusses für Fischerei, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. In dieser Mitteilung wird Folgendes angegeben:
inwiefern die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die Beschwerdegegnerin der Aufforderung nicht nachgekommen ist;
der Tag, ab dem die Beschwerdeführerin die Aussetzung beabsichtigt, und
der Umfang der beabsichtigten Aussetzung.
Die Aussetzung endet, sobald
die Beschwerdeführerin sich davon überzeugt hat, dass die Beschwerdegegnerin ihren einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Teilbereich nachkommt, oder
das Schiedsgericht entschieden hat, dass die Beschwerdegegnerin gegen ihre einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Teilbereich nicht verstoßen hat.
Artikel 507
Datenaustausch
Die Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die erforderlich sind, um die Durchführung dieses Teilbereichs nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften zu unterstützen.
Artikel 508
Sonderausschuss für Fischerei
Der Sonderausschuss für Fischerei kann insbesondere
ein Forum für Diskussion und Zusammenarbeit in Bezug auf ein nachhaltiges Fischereimanagement bieten;
die Entwicklung mehrjähriger Erhaltungs- und Bewirtschaftungsstrategien als Grundlage für die Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen und anderer Bewirtschaftungsmaßnahmen ins Auge fassen;
Mehrjahresstrategien für die Erhaltung und Bewirtschaftung nicht quotengebundener Bestände gemäß Artikel 500 Absatz 2 Buchstabe b entwickeln;
Fischereimanagement- und Erhaltungsmaßnahmen in Betracht ziehen, etwa Notfallmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Selektivität der Fischerei;
Konzepte für die Erhebung von Daten für wissenschaftliche und fischereiwirtschaftliche Zwecke, für den Austausch solcher Daten (einschließlich Informationen, die für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung relevant sind) und für die Konsultation wissenschaftlicher Gremien zu den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erwägen;
Maßnahmen in Betracht ziehen, damit die Einhaltung der geltenden Regeln gewährleistet ist, einschließlich gemeinsamer Kontroll-, Überwachungs- und Aufsichtsprogramme und Datenaustausch zur Förderung der Überwachung von Fangmöglichkeiten sowie Kontrolle und Durchsetzung;
die Leitlinien für die Festsetzung der TACs gemäß Artikel 499 Absatz 5 entwickeln;
die jährlichen Konsultationen vorbereiten;
Fragen im Zusammenhang mit der Benennung von Häfen für Anlandungen, einschließlich der Erleichterung der rechtzeitigen Notifizierung solcher Benennungen durch die Vertragsparteien und etwaiger Änderungen dieser Benennungen, prüfen;
Fristen für die Mitteilung von Maßnahmen gemäß Artikel 496 Absatz 3, die Übermittlung der Listen der Schiffe gemäß Artikel 497 Absatz 1 und die Mitteilung gemäß Artikel 498 Absatz 7 festlegen;
ein Forum für Konsultationen nach Artikel 501 Absatz 2 und Artikel 506 Absatz 4 bereitstellen;
Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung von Artikel 500 ausarbeiten;
einen Mechanismus für freiwillige Übertragungen von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 498 Absatz 8 entwickeln und
die Anwendung und Durchführung von Artikel 502 und Artikel 503 prüfen.
Der Sonderausschuss für Fischerei kann Maßnahmen einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen erlassen
zur Aufzeichnung von Angelegenheiten, die von den Vertragsparteien nach Konsultationen nach Artikel 498 vereinbart wurden;
in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e, f, g, i, j, l, m und n genannten Angelegenheiten;
zur Änderung der Liste der bestehenden internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 496 Absatz 2;
in Bezug auf alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements im Rahmen dieses Teilbereichs und
über die Modalitäten einer Überprüfung nach Artikel 510.
Artikel 509
Beendigung
Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 und unbeschadet des Artikels 779 oder des Artikels 521 gilt Folgendes:
Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, bleiben Artikel 502, Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, so lange in Kraft, bis
sie von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden oder
falls früher, zu dem Datum, an dem die Absätze 3 bis 5 des Artikels 520 nicht mehr in Kraft sind;
für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer i kann eine Kündigung in Bezug auf eine oder mehrere der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man ausgesprochen werden und Artikel 502 Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, bleiben für diejenigen Gebiete in Kraft, für die keine Kündigung ausgesprochen wurde, und
für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ii bleiben Artikel 502, Artikel 503 und alle anderen Bestimmungen dieses Teilbereichs, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, für diejenigen Gebiete weiter in Kraft, für die Artikel 520 Absätze 3 bis 5 in Kraft bleibt, wenn Artikel 520 Absätze 3 bis 5 für eine oder mehrere (aber nicht alle) der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Insel Man nicht in Kraft bleibt.
Artikel 510
Überprüfungsklausel
Die Überprüfung ermöglicht insbesondere, im Vergleich zu den Vorjahren Folgendes zu bewerten:
die Bestimmungen für den gegenseitigen Zugang zu den Gewässern gemäß Artikel 500;
die Anteile der TACs gemäß den Anhängen 35, 36 und 37;
Anzahl und Umfang der Transfers im Rahmen der jährlichen Konsultationen gemäß Artikel 498 Absatz 4 und etwaiger Übertragungen nach Artikel 498 Absatz 8;
Schwankungen der jährlichen TACs;
Einhaltung der Bestimmungen dieses Teilbereichs durch beide Vertragsparteien und Einhaltung der für diese Schiffe geltenden Vorschriften durch Schiffe jeder Vertragspartei in den Gewässern der anderen Vertragspartei;
Art und Umfang der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Teilbereichs und
alle sonstigen Elemente, über die die Vertragsparteien im Voraus im Rahmen des Sonderausschusses für Fischerei entscheiden.
Artikel 511
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
TEILBEREICH SECHS
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 512
Begriffsbestimmungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zwecke des von Teil Zwei, des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben folgende Begriffsbestimmungen:
„Zollbehörde“
in Bezug auf die Europäische Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls die Zollverwaltungen und anderen Behörden in den Mitgliedstaaten der Union, die zur Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts befugt sind, und
in Bezug auf das Vereinigte Königreich Her Majesty’s Revenue and Customs und jede andere für Zollangelegenheiten zuständige Behörde;
„Zoll“ jeder Zoll oder jede Abgabe jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch:
Abgaben, die internen Steuern entsprechen, die im Einklang mit Artikel 19 erhoben werden,
Antidumpingzölle, besondere Schutzmaßnahmen, Ausgleichs- oder Schutzzölle, die im Einklang mit dem GATT 1994 und gegebenenfalls dem Antidumping-Übereinkommen, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft, dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen erhoben werden, oder
eine Gebühr oder sonstige Abgabe, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben wird und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt;
„CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991);
„bestehend“ am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam:
„Waren einer Vertragspartei“ inländische Waren im Sinne des GATT 1994, einschließlich Ursprungswaren dieser Vertragspartei;
„Harmonisiertes System“ oder „HS“ das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller von der Weltzollorganisation entwickelten dazu gehörigen rechtlichen Anmerkungen und Änderungen;
„Position“ die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems;
„juristische Person“ jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen;
„Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns, einer Anforderung oder einer Verhaltensweise oder in sonstiger Form getroffen wird; ( 71 )
„Maßnahmen einer Vertragspartei“ Maßnahmen, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden:
zentrale, regionale oder lokale Regierungen oder Behörden und
nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;
„Maßnahmen einer Vertragspartei“ schließen Maßnahmen ein, die von den unter Ziffern i und ii aufgeführten Stellen getroffen oder aufrechterhalten werden, indem sie das Verhalten anderer Stellen in Bezug auf diese Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar anweisen, lenken oder kontrollieren;
„Person“ eine natürliche oder eine juristische Person;
„gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens;
„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs dieses Abkommens und
„WTO“ die Welthandelsorganisation.
Artikel 513
WTO-Übereinkommen
Für die Zwecke dieses Abkommens werden die WTO-Übereinkommen wie folgt bezeichnet:
„Übereinkommen über die Landwirtschaft“ ist das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„Antidumping-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
„GATS“ ist das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens;
„GATT 1994“ ist das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„GPA“ (Agreement on Government Procurement) das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens; ( 74 )
„Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„Subventionsübereinkommen“ ist das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„SPS-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;
„TBT-Übereinkommen“ (Agreement on Technical Barriers to Trade) das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1 des WTO-Übereinkommens;
„TRIPS-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens und
„WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
Artikel 514
Errichtung einer Freihandelszone
Die Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone im Sinne von Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS.
Artikel 515
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und anderen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.
Artikel 516
WTO-Rechtsprechung
Bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Teils werden einschlägige Auslegungen in Berichten der WTO-Panels und des Berufungsgremiums, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen wurden, sowie in Schiedssprüchen im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung berücksichtigt.
Artikel 517
Erfüllung der Verpflichtungen
Jede Vertragspartei ergreift die im Rahmen dieses Teils zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen einschließlich Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass zentrale, regionale oder lokale Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen diese Verpflichtungen bei der Ausübung der ihnen übertragenen Vollmachten einhalten.
Artikel 518
Bezugnahme auf Rechtsvorschriften und sonstige Übereinkünfte
Artikel 519
Aufgaben des Partnerschaftsrates in Teil Zwei
Der Partnerschaftsrat kann
Beschlüsse annehmen zur Änderung
des Titels I Kapitel 2 des Teilbereichs Eins von Teil Zwei und seiner Anhänge gemäß Artikel 68;
der Vorkehrungen gemäß den Anhängen 16 und 17 gemäß Artikel 96 Absatz 8;
der Anlagen 15-A und 15-B gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs 15;
der Anlage 15-C gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs 15;
der Anlagen 14-A, 14-B, 14-C und 14-D gemäß Artikel 1 des Anhangs 14;
der Anlagen 12-A, 12-B und 12-C gemäß Artikel 11 des Anhangs 12;
des Anhangs über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, des Protokolls über die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben sowie des Verzeichnisses der Waren in Artikel 117 Absatz 2 gemäß Artikel 122;
des entsprechenden Unterabschnitts unter Abschnitt B von Anhang 25 gemäß Artikel 293;
der Anhänge 26, 27 und 28 gemäß Artikel 329;
des Artikels 364 Absatz 4 gemäß jenem Absatz, des Artikels 365 Absatz 2 Satz 3 gemäß Satz 4 jenes Absatzes, des Artikels 365 Absatz 3 gemäß jenem Absatz, des Artikels 367 gemäß Absatz 1 jenes Artikels und des Artikels 373 gemäß Absatz 7 jenes Artikels;
des Artikels 502, des Artikels 503 und aller anderen Bestimmungen des Teilbereichs Fünf gemäß Artikel 502 Absatz 4;
der Anhänge 35, 36 und 37 gemäß Artikel 508 Absatz 3;
anderer Bestimmungen, Protokolle, Anlagen oder Anhänge, für die die Möglichkeit eines solchen Beschlusses in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen ist;
Beschlüsse fassen, um Auslegungen der Bestimmungen dieses Teils vorzulegen.
Artikel 520
Geografischer Anwendungsbereich
Unbeschadet des Artikels 779 und des Artikels 521 und sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, bleiben die Absätze 3 bis 5 des vorliegenden Artikels bis zum früheren der beiden folgenden Zeiträume in Kraft:
Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach schriftlicher Kündigung an die andere Vertragspartei, oder
das Datum, an dem Artikel 502, Artikel 503 sowie alle sonstigen Bestimmungen des Teilbereichs Fünf, soweit sie sich auf die in diesen Artikeln vorgesehenen Regelungen beziehen, außer Kraft treten.
Artikel 521
Beendigung des Zweiten Teils
Unbeschadet des Artikels 779 kann dieser Teil jederzeit von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt dieser Teil am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft. Teilbereich Vier und das Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit werden nicht gemäß diesem Artikel beendet.
TEIL DREI
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER POLIZEI UND JUSTIZ IN STRAFRECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 522
Ziel
Artikel 523
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat und nicht das Vereinigte Königreich ist,
„besondere Kategorien personenbezogener Daten“ personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die genetischen Daten, biometrischen Daten, die zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person,
„genetische Daten” alle personenbezogenen Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Merkmalen eines Menschen, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieses Menschen liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe des betreffenden Menschen gewonnen wurden;
„biometrische Daten” mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
„Verarbeitung” jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Beschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten verteilt geführt wird;
„Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“ den nach Artikel 8 eingesetzten Ausschuss dieses Namens.
Artikel 524
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Artikel 525
Schutz personenbezogener Daten
Um diesem hohen Schutzniveau gerecht zu werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen dieses Teils verarbeitet werden, in den jeweiligen Datenschutzregelungen der Vertragsparteien wirksamen Garantien unterliegen, einschließlich Folgendem:
Personenbezogene Daten werden auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet, im Einklang mit den Grundsätzen der Datensparsamkeit, der Zweckbindung, der Richtigkeit und der Speicherbegrenzung;
die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur im erforderlichen Umfang und vorbehaltlich angemessener, an die spezifischen Risiken der Verarbeitung angepasster Garantien zulässig;
mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen wird ein dem Risiko der Verarbeitung angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet, insbesondere bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten;
betroffene Personen erhalten durchsetzbare Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung, vorbehaltlich möglicher gesetzlicher Einschränkungen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz wichtiger Ziele des öffentlichen Interesses darstellen;
im Falle einer Datenschutzverletzung, die ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, wird die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Verletzung informiert; wenn die Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, werden die betroffenen Personen ebenfalls benachrichtigt, vorbehaltlich möglicher gesetzlich vorgesehener Beschränkungen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz wichtiger Ziele des öffentlichen Interesses darstellen;
Weiterübermittlungen an ein Drittland sind nur unter für die Übermittlung geeigneten Bedingungen und Garantien zulässig, die sicherstellen, dass das Schutzniveau nicht untergraben wird;
die Überwachung der Einhaltung von Datenschutzgarantien und die Durchsetzung von Datenschutzgarantien werden durch unabhängige Behörden sichergestellt und
im Fall einer Verletzung von Datenschutzgarantien verfügen die betroffenen Personen über durchsetzbare Rechte auf wirksame verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe.
Artikel 526
Umfang der Zusammenarbeit, wenn ein Mitgliedstaat nicht mehr an entsprechenden Maßnahmen des Unionsrechts teilnimmt
TITEL II
AUSTAUSCH VON DNA-, FINGERABDRUCK- UND FAHRZEUGREGISTERDATEN
Artikel 527
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, eine gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreichs einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits bei der automatisierten Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten nationalen Fahrzeugregisterdaten aufzubauen.
Artikel 528
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„zuständige Strafverfolgungsbehörde“ eine interne Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die nach internem Recht befugt ist, Straftaten oder strafbare Handlungen aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen; Stellen, Einrichtungen oder sonstige Einheiten, die sich insbesondere mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, sind keine zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Sinne dieses Titels,
„Abruf“ und „Abgleich“ im Sinne der Artikel 530, 531, 534 und 539 die Verfahren, mit denen festgestellt wird, ob eine Übereinstimmung zwischen DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die von einem Staat übermittelt wurden, und DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die in den Datenbanken eines, mehrerer oder aller anderen Staaten gespeichert sind, besteht,
„automatisierter Abruf“ im Sinne von Artikel 537 ein Online-Zugriffsverfahren zur Abfrage der Datenbanken eines, mehrerer oder aller anderen Staaten,
„nicht codierender Teil der DNA“ die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d. h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus, enthalten.
„DNA-Profil“ einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, d. h. der speziellen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet,
„DNA-Fundstellendatensatz“ ein DNA-Profil und eine Kennung; DNA-Fundstellendatensätze dürfen nur aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile und eine Kennung enthalten; DNA-Fundstellendatensätze dürfen keine Daten enthalten, aufgrund deren die betroffene Person unmittelbar identifiziert werden kann; DNA-Fundstellendatensätze, die keiner natürlichen Person zugeordnet werden können (im Folgenden „offene Spuren“), müssen als solche erkennbar sein,
„DNA-Personenprofil“ das DNA-Profil einer identifizierten Person.
„offene Spur“ ein DNA-Profil einer noch nicht identifizierten Person, das aus Spuren im Zuge der Ermittlung von Straftaten gewonnen wurde.
„Notiz“ eine von einem Staat in seiner nationalen Datenbank an einem DNA-Profil angebrachte Markierung, aus der hervorgeht, dass auf den Abruf oder Abgleich eines anderen Staates hin bereits eine Übereinstimmung mit diesem DNA-Profil festgestellt wurde.
„daktyloskopische Daten“ Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren, Handabdrücke, Handabdruckspuren und Schablonen (Templates) derartiger Abdrücke (codierte Minutien), wenn diese in einer automatisierten Datenbank gespeichert und verarbeitet werden,
„daktyloskopische Fundstellendatensätze“ daktyloskopische Daten und eine Kennung; daktyloskopische Fundstellendatensätze dürfen keine Daten enthalten, aufgrund deren die betroffene Person unmittelbar identifiziert werden kann; daktyloskopische Fundstellendatensätze, die keiner natürlichen Person zugeordnet werden können (im Folgenden „offene Spuren“), müssen als solche erkennbar sein,
„Fahrzeugregisterdaten“ den Datensatz gemäß Anhang 39 Kapitel 3;
„Einzelfall“ im Sinne von Artikel 530 Absatz 1 Satz 2, Artikel 534 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 537 Absatz 1 eine einzelne Ermittlungs- oder Verfolgungsakte; enthält eine solche Akte mehr als ein DNA-Profil oder ein Element daktyloskopischer Daten oder Fahrzeugregisterdaten, können diese Daten gemeinsam als eine Anfrage übermittelt werden,
„Labortätigkeit“ alle Maßnahmen, die in einem Laboratorium bei der Suche und Sicherung von Spuren auf Gegenständen getroffen werden, sowie die Entwicklung, Analyse und Interpretation von kriminaltechnischem Beweismaterial bezüglich DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten im Hinblick auf die Bereitstellung von Expertengutachten oder den Austausch von kriminaltechnischem Beweismaterial.
„Ergebnisse von Labortätigkeiten“ alle Analyseergebnisse und damit direkt zusammenhängende Interpretationen.
„Anbieter kriminaltechnischer Dienste“ alle öffentlichen oder privaten Stellen, die auf Verlangen zuständiger Strafverfolgungs- und Justizbehörden Labortätigkeiten durchführen,
„Interne Akkreditierungsstelle“ die einzige Stelle in einem Staat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen vornimmt.
Artikel 529
Einrichtung von internen DNA-Analyse-Dateien
Artikel 530
Automatisierter Abruf von DNA-Profilen
Artikel 531
Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen
Artikel 532
Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen
Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer bestimmten Person vor, die sich im Gebiet eines ersuchten Staates aufhält, so leistet der ersuchte Staat Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils an den ersuchenden Staat, wenn
der abrufende Staat mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist,
der abrufende Staat eine nach seinem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Behörde vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Gebiet des abrufenden Staates befände, und
die Bedingungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials und die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils nach dem Recht des ersuchten Staates vorliegen.
Artikel 533
Daktyloskopische Daten
Für die Zwecke der Durchführung dieses Titels gewährleisten die Staaten, dass daktyloskopische Fundstellendatensätze aus dem Bestand der internen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme, die zur Verhinderung und Ermittlung von Straftaten errichtet wurden, vorhanden sind.
Artikel 534
Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten
Artikel 535
Nationale Kontaktstellen
Artikel 536
Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen
Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren nach den Artikeln 530, 531 und 534 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem internen Recht, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe des ersuchten Staates, unbeschadet des Artikels 539 Absatz 1.
Artikel 537
Automatisierter Abruf von Fahrzeugregisterdaten
Die Staaten gestatten den in Absatz 2 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Staaten zur Verhinderung und Ermittlung von Straftaten sowie zur Verfolgung anderer Verstöße, die in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften des abrufenden Staates fallen, und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit den Zugriff auf folgende Daten aus den nationalen Fahrzeugregistern mit dem Recht, diese automatisiert im Einzelfall abzurufen:
Eigentümer- oder Halterdaten und
Fahrzeugdaten.
Artikel 538
Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
Artikel 539
Durchführungsmaßnahmen
Artikel 540
Ex-ante-Bewertung
Artikel 541
Aussetzung und Nichtanwendung
TITEL III
ÜBERMITTLUNG UND VERARBEITUNG VON FLUGGASTDATENSÄTZEN
Artikel 542
Gültigkeitsbereich
Artikel 543
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Fluggesellschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, die es ihm gestattet, Fluggäste auf dem Luftweg zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union zu befördern;
„Fluggastdatensatz“ („PNR-Daten“) einen Datensatz mit den für die Reise notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Fluggast, die die Bearbeitung und Überprüfung der von einer Person oder in ihrem Namen getätigten Reservierungen für jede Reise durch die buchenden und beteiligten Fluggesellschaften ermöglichen, unabhängig davon, ob er in Buchungssystemen, Abfertigungssystemen (Departure Control Systems) zum Einchecken von Passagieren auf Flüge oder gleichwertigen Systemen, die die gleichen Funktionen bieten, enthalten ist; im Einzelnen bestehen die PNR-Daten im Sinne dieses Titels aus den in ANHANG 40 aufgeführten Elementen,
„zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs“ die Behörde des Vereinigten Königreichs, die für den Empfang und die Verarbeitung von PNR-Daten im Rahmen dieses Abkommens zuständig ist; hat das Vereinigte Königreich mehr als eine zuständige Behörde, so stellt es eine Einheitsschaltereinrichtung für Fluggastdaten zur Verfügung, die es den Fluggesellschaften ermöglicht, PNR-Daten an eine einzige Datenübermittlungseingangsstelle zu übermitteln, und benennt eine einzige Kontaktstelle für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen nach Artikel 546,
„PNR-Zentralstellen“ („PIUs“) die von den Mitgliedstaaten eingerichteten oder benannten Stellen, die für die Entgegennahme und Verarbeitung von PNR-Daten zuständig sind,
„Terrorismus“ jede in Anhang 45 aufgeführte Straftat,
„schwere Straftat“ jede Straftat, die nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
Artikel 544
Zweck der Verwendung von PNR-Daten
In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten verarbeiten, wenn dies zum Schutz der lebenswichtigen Interessen einer natürlichen Person erforderlich ist, wie im Fall von:
Gefahr für Leib und Leben oder
einem erheblichen Risiko für die öffentliche Gesundheit, insbesondere im Sinne international anerkannter Maßstäbe.
Artikel 545
Sicherstellung der Bereitstellung von PNR-Daten
Artikel 546
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
Artikel 547
Diskriminierungsverbot
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die für die Verarbeitung von PNR-Daten geltenden Garantien für alle natürlichen Personen gleichermaßen und ohne unrechtmäßige Diskriminierung gelten.
Artikel 548
Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach diesem Titel ist untersagt. Soweit PNR-Daten, die an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt werden, besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten, werden diese Daten von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gelöscht.
Artikel 549
Datensicherheit und Datenintegrität
Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass die Einhaltung der Vorschriften überprüft wird, und sorgt für den Schutz, die Sicherheit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten. In diesem Zusammenhang wird das Vereinigte Königreich:
Verschlüsselungs-, Genehmigungs- und Dokumentationsverfahren auf die PNR-Daten anwenden,
den Zugriff auf PNR-Daten auf ermächtigte Bedienstete beschränken,
PNR-Daten in einer gesicherten physischen Umgebung aufbewahren, die durch Zugangskontrollen geschützt ist, und
ein Verfahren festlegen, mit dem sichergestellt wird, dass Abfragen von PNR-Daten nach Maßgabe des Artikels 544 erfolgen.
Artikel 550
Information der Fluggäste und Transparenz
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt auf ihrer Website Folgendes zur Verfügung:
eine Liste der Rechtsvorschriften, die die Erhebung von PNR-Daten erlauben,
den Zweck der Erfassung von PNR-Daten,
die Art und Weise, wie PNR-Daten geschützt werden,
die Art und Weise und der Umfang, in dem PNR-Daten weitergegeben werden dürfen,
Informationen über die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Vermerk und Rechtsbehelfe und
Kontaktangaben für Anfragen.
Artikel 551
Automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt sicher, dass jede automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten auf diskriminierungsfreien, spezifischen und verlässlichen, im Voraus festgelegten Modellen und Kriterien beruht, damit sie
zu Ergebnissen kommen kann, die auf natürliche Personen abzielen, die im begründeten Verdacht stehen, in Terrorismus oder schwere Straftaten verwickelt oder daran beteiligt zu sein, oder
in Ausnahmefällen die lebenswichtigen Interessen von natürlichen Personen zu schützen, wie in Artikel 544 Absatz 2 dargelegt.
Artikel 552
Speicherung von PNR-Daten
Spätestens sechs Monate ab Übermittlung der PNR-Daten nach Absatz 1 werden alle PNR-Daten durch Unkenntlichmachung der folgenden Datenelemente, mit denen die Identität des Fluggasts, auf den sich die PNR-Daten beziehen, unmittelbar festgestellt werden könnte, depersonalisiert:
Namen, einschließlich Namen und Zahl der im PNR-Datensatz verzeichneten mitreisenden Personen,
Adressen, Telefonnummern und elektronische Kontaktinformationen des Fluggastes, der Personen, die die Flugbuchung für den Fluggast vorgenommen haben, der Personen, über die der Fluggast kontaktiert werden kann, und der Personen, die im Notfall zu informieren sind,
alle verfügbaren Zahlungs- und Abrechnungsinformationen, soweit sie Informationen enthalten, die zur Identifizierung einer natürlichen Person dienen könnten,
Vielflieger-Eintrag;
OSI- (Other Supplementary Information), SSI- (Special Service Information) und SSR-Informationen (Special Service Request), soweit sie Informationen enthalten, die zur Identifizierung einer natürlichen Person dienen könnten, und
etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten).
Das Vereinigte Königreich kann für einen Übergangszeitraum, dessen Dauer in Absatz 13 vorgesehen ist, vorübergehend von Absatz 4 abweichen, bis das Vereinigte Königreich die technischen Anpassungen so bald wie möglich vornimmt. Während der Übergangszeit verhindert die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Verwendung der PNR-Daten, die gemäß Absatz 4 zu löschen sind, indem sie die folgenden zusätzlichen Garantien für diese PNR-Daten anwendet:
die PNR-Daten sind nur einer begrenzten Anzahl befugter Bediensteter zugänglich und nur dann, wenn dies erforderlich ist, um festzustellen, ob die PNR-Daten gemäß Absatz 4 gelöscht werden sollten,
der Antrag auf Verwendung der PNR-Daten wird abgelehnt, wenn die Daten gemäß Absatz 4 zu löschen sind, und es wird kein weiterer Zugang zu diesen Daten gewährt, wenn aus den Unterlagen nach Buchstabe d hervorgeht, dass ein früherer Antrag auf Nutzung abgelehnt wurde,
die Löschung der PNR-Daten wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gemäß Absatz 10 so schnell wie möglich nach besten Kräften sichergestellt und
gemäß Artikel 554 wird Folgendes dokumentiert, und diese Unterlagen sind der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten unabhängigen Verwaltungsstelle zur Verfügung zu stellen:
alle Ersuchen zur Verwendung der PNR-Daten,
der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs auf die PNR-Daten, um zu beurteilen, ob die Löschung der PNR-Daten erforderlich war,
dass das Ersuchen auf Verwendung der PNR-Daten mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die PNR-Daten gemäß Absatz 4 hätten gelöscht werden müssen, einschließlich Tag und Uhrzeit der Ablehnung, und
Tag und Uhrzeit der Löschung der PNR-Daten gemäß Buchstabe c.
Das Vereinigte Königreich übermittelt dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit neun Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens und erneut ein Jahr später, wenn der Übergangszeitraum um ein weiteres Jahr verlängert wird:
einen Bericht der unabhängigen Verwaltungsstelle gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels, welche die Stellungnahme der in Artikel 525 Absatz 3 genannten Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs dazu enthält, ob die in Absatz 11 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Garantien tatsächlich angewandt wurden, und
die Prüfung des Vereinigten Königreichs, ob die in Absatz 10 genannten besonderen Umstände fortbestehen, zusammen mit einer Beschreibung der Anstrengungen, die unternommen wurden, um die PNR-Verarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Absatz 4 ermöglichen würden.
Artikel 553
Bedingungen für die Verwendung von PNR-Daten
Die Verwendung von PNR-Daten durch die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 1 unterliegt der vorherigen Überprüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle im Vereinigten Königreich auf der Grundlage eines begründeten Antrags der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs, der innerhalb des internen Rechtsrahmens für Verfahren zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten gestellt wurde, ausgenommen:
in Fällen ordnungsgemäß festgestellter Dringlichkeit oder
die Verwendung dient dazu, die Zuverlässigkeit und Aktualität der im Voraus festgelegten Modelle und Kriterien, auf deren Grundlage die automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten erfolgt, zu überprüfen oder neue Modelle und Kriterien für die Verarbeitung festzulegen.
Artikel 554
Protokollierung und Dokumentierung der Verarbeitung von PNR-Daten
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs protokolliert und dokumentiert jede Verarbeitung von PNR-Daten. Sie darf diese Protokollierung oder Dokumentation nur verwenden:
zu Zwecken der Selbstüberwachung und der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung,
zur Gewährleistung einer angemessenen Datenintegrität,
zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung und
zur Gewährleistung der Aufsicht.
Artikel 555
Weitergabe innerhalb des Vereinigten Königreichs
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs darf keine PNR-Daten an andere öffentliche Behörden des Vereinigten Königreichs weitergeben, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Die PNR-Daten werden an öffentliche Behörden weitergegeben, deren Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck gemäß Artikel 544 stehen;
die PNR-Daten werden nur im Einzelfall weitergegeben;
die Weitergabe ist unter bestimmten Umständen zur Erfüllung des Zwecks gemäß Artikel 544 erforderlich;
nur die Mindestmenge der erforderlichen PNR-Daten wird weitergegeben;
die empfangende öffentliche Behörde gewährt einen gleichwertigen Schutz wie die in diesem Titel beschriebenen Schutzmaßnahmen und
die empfangende öffentliche Behörde gibt die PNR-Daten nicht an eine andere Einrichtung weiter, es sei denn, die Weitergabe wird von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß den in diesem Absatz dargelegten Bedingungen genehmigt.
Artikel 556
Weitergabe außerhalb des Vereinigten Königreichs
Das Vereinigte Königreich sorgt dafür, dass die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten an staatliche Behörden in Drittstaaten nur weitergibt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die PNR-Daten werden an öffentliche Behörden weitergegeben, deren Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck gemäß Artikel 544 stehen;
die PNR-Daten werden nur im Einzelfall weitergegeben;
die PNR-Daten werden nur weitergegeben, sofern dies zur Erfüllung des Zwecks gemäß Artikel 544 erforderlich ist;
nur die Mindestmenge der erforderlichen PNR-Daten wird weitergegeben und
das Drittland, an das die PNR-Daten weitergegeben werden, hat entweder ein Abkommen mit der Union geschlossen, das einen diesem Abkommen vergleichbaren Schutz personenbezogener Daten sicherstellt, oder es unterliegt einem Beschluss der Europäischen Kommission gemäß dem Unionsrecht, demzufolge das Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne des Unionsrechts gewährleistet.
In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe e kann die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs PNR-Daten an ein Drittland übermitteln, wenn:
der Leiter dieser Behörde oder ein eigens vom Leiter beauftragter hoher Bediensteter die Weitergabe als notwendig erachtet für die Verhütung und Untersuchung einer schweren und unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person und
das Drittland gemäß einer Vereinbarung, einem Abkommen oder dergleichen eine schriftliche Zusicherung ausstellt, dass die Informationen im Einklang mit den nach dem Recht des Vereinigten Königreichs geltenden Schutzmaßnahmen über die Verarbeitung der von der Union erhaltenen PNR-Daten geschützt sind, einschließlich der in diesem Titel festgelegten Schutzmaßnahmen.
Artikel 557
Übermittlungsverfahren
Luftfahrtunternehmen übermitteln PNR-Daten ausschließlich basierend auf der „Push-Methode“ an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs, eine Methode, mit der Luftfahrtunternehmen PNR-Daten an die Datenbank der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs übermitteln, sowie gemäß den folgenden von Luftfahrtunternehmen einzuhaltenden Verfahren, mit denen sie:
PNR-Daten elektronisch im Einklang mit den technischen Anforderungen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs übermitteln oder, im Falle eines technischen Ausfalls, mit anderen geeigneten Mitteln, die ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen;
PNR-Daten unter Verwendung eines gegenseitig anerkannten Nachrichtenformats übermitteln und
PNR-Daten auf sichere Weise unter Verwendung der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorgeschriebenen gemeinsamen Protokolle übermitteln.
Artikel 558
Häufigkeit der Datenübermittlung
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs verpflichtet Luftfahrtunternehmen, die PNR-Daten zu übermitteln:
zunächst frühestens 96 Stunden vor der Abflugzeit des Linienflugs und
mindestens fünfmal gemäß der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorgeschriebenen Mindestanzahl.
Artikel 559
Zusammenarbeit
Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs und die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen an der Kohärenz ihrer PNR-Datenverarbeitungssysteme in einer Weise, die die Sicherheit des Einzelnen im Vereinigten Königreich, in der Union und andernorts weiter verbessert.
Artikel 560
Ausnahmeverbot
Dieser Titel darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er von Verpflichtungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Mitgliedstaaten oder Drittländern abweicht, gemäß einem Instrument zur gegenseitigen Amtshilfe ein Ersuchen zu stellen oder auf ein Ersuchen zu antworten.
Artikel 561
Konsultation und Überprüfung
Artikel 562
Aussetzung der Zusammenarbeit gemäß diesem Titel
TITEL IV
ZUSAMMENARBEIT BEI OPERATIVEN INFORMATIONEN
Artikel 563
Zusammenarbeit bei operativen Informationen
Ziel dieses Titels ist es, dass die Vertragsparteien sicherstellen, dass sich die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse und soweit dies nicht in anderen Titeln dieses Teils vorgesehen ist, unter den Voraussetzungen ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig unterstützen können, indem sie sachdienliche Informationen für folgende Zwecke bereitstellen:
Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten;
Strafvollstreckung;
Abwehr und Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT MIT EUROPOL
Artikel 564
Ziel
Auf der Grundlage dieses Titels sollen Kooperationsbeziehungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs aufgebaut werden, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs sowie ihre gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität, Terrorismus und Formen der Kriminalität gemäß Artikel 566, die ein von einer Unionspolitik abgedecktes gemeinsames Interesse betreffen, zu unterstützen und zu stärken.
Artikel 565
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Europol“ die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, die durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 79 ) (im Folgenden „Europol-Verordnung“) errichtet wurde;
„zuständige Behörde“ im Falle der Union Europol sowie im Falle des Vereinigten Königreichs eine inländische Strafverfolgungsbehörde, die nach nationalem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zuständig ist.
Artikel 566
Formen der Kriminalität
Artikel 567
Umfang der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit kann neben dem Austausch personenbezogener Daten unter den in diesem Titel festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit den in der Europol-Verordnung dargelegten Aufgaben insbesondere Folgendes umfassen:
Austausch von Informationen wie Fachwissen;
allgemeine Lageberichte;
Ergebnisse von strategischen Analysen;
Informationen über Verfahren im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen;
Informationen über Methoden der Verbrechensverhütung;
Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und
Beratung und Unterstützung bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen sowie operative Zusammenarbeit.
Artikel 568
Nationale Kontaktstelle und Verbindungsbeamte
Artikel 569
Informationsaustausch
Artikel 570
Einschränkungen des Zugriffs auf übermittelte personenbezogene Daten und der weiteren Verwendung der Daten
Artikel 571
Verschiedene Kategorien von betroffenen Personen
Artikel 572
Erleichterung des Verkehrs personenbezogener Daten zwischen dem Vereinigten Königreich und Europol
Im Interesse des gegenseitigen operativen Nutzens bemühen sich die Vertragsparteien, in Zukunft zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass der Datenaustausch zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs so schnell wie möglich stattfinden kann, und neue Verfahren und technische Entwicklungen zu prüfen, die in der Erwägung dessen, dass das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat ist, zu diesem Ziel beitragen könnten.
Artikel 573
Bewertung der Zuverlässigkeit der Quelle und Richtigkeit der Informationen
Die Zuverlässigkeit der Quelle wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der Informationen anhand folgender Kriterien angegeben:
es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle, oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat;
es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben;
es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben;
die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden.
Die Richtigkeit der Informationen wird von den zuständigen Behörden nach Möglichkeit spätestens bei der Übermittlung der Informationen anhand folgender Kriterien angegeben:
Informationen, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht;
Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind;
Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet werden;
Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen.
Artikel 574
Sicherheit des Informationsaustauschs
Artikel 575
Haftung wegen unzulässiger oder fehlerhafter Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Artikel 576
Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen
Der Austausch und Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen, falls unter diesem Titel notwendig, muss in Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 577 zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs geregelt sein.
Artikel 577
Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen
Unbeschadet der Bestimmungen in diesem Titel und unter Berücksichtigung des Status des Vereinigten Königreichs als Nicht-Mitgliedstaat nehmen Europol und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats von Europol, in Arbeits- bzw. Verwaltungsvereinbarungen Bestimmungen zur Ergänzung und Umsetzung dieses Titels auf, die insbesondere Folgendes ermöglichen:
Konsultationen zwischen Europol und einem oder mehreren Vertreter(n) der nationalen Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs über politische Themen und Fragen von gemeinsamem Interesse mit dem Zweck, ihre Ziele umzusetzen und ihre jeweiligen Tätigkeiten zu koordinieren, sowie zur Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen Europol und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs;
die Teilnahme eines oder mehrerer Vertreter(s) des Vereinigten Königreichs als Beobachter an bestimmten Sitzungen der Leiter der Nationalen Europol-Stellen im Einklang mit der Verfahrensordnung dieser Sitzungen;
die Zuordnung eines oder mehrerer Vertreter(s) des Vereinigten Königreichs zu operativen Analyseprojekten gemäß den Regeln der entsprechenden leitenden Organe von Europol;
die Spezifizierung der Aufgaben von Verbindungsbeamten, ihrer Rechte und Pflichten sowie der anfallenden Kosten; oder
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Europol bei Datenschutz- und Sicherheitsverstößen.
Artikel 578
Umsetzungsmitteilung
Artikel 579
Befugnisse von Europol
Dieser Titel darf nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass Europol über seine im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kompetenzen hinaus zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs verpflichtet ist.
TITEL VI
ZUSAMMENARBEIT MIT EUROJUST
Artikel 580
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, eine Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs bei der Bekämpfung schwerer Verbrechen gemäß Artikel 582 einzuführen.
Artikel 581
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Eurojust“ die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 80 ) (im Folgenden „Eurojust-Verordnung“) errichtet wurde;
„zuständige Behörde“ im Falle der Union Eurojust, vertreten durch das Kollegium oder ein nationales Mitglied, und im Falle des Vereinigten Königreichs eine nationale Behörde, die gemäß nationalem Recht über Zuständigkeiten bei der Untersuchung und Verfolgung von Straftaten verfügt;
„Kollegium“ das Kollegium von Eurojust gemäß der Eurojust-Verordnung;
„nationales Mitglied“ das von den einzelnen Mitgliedstaaten an Eurojust entsandte nationale Mitglied gemäß der Eurojust-Verordnung;
„Assistent“ eine Person, die ein nationales Mitglied und den Stellvertreter des nationalen Mitglieds oder den Verbindungsstaatsanwalt im Sinne der Eurojust-Verordnung bzw. des Artikels 585 Absatz 3 unterstützen kann;
„Verbindungsstaatsanwalt“ einen vom Vereinigten Königreich zu Eurojust abgeordneten Staatsanwalt, der hinsichtlich seines Status dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs unterliegt;
„Verbindungsrichter/-staatsanwalt“ einen von Eurojust gemäß Artikel 586 in das Vereinigte Königreich entsandten Richter;
„Interne Anlaufstelle für Terrorismusfragen“ die vom Vereinigten Königreich ernannte Kontaktstelle gemäß Artikel 584, die für den Informationsaustausch zu Terrorismusfragen verantwortlich ist.
Artikel 582
Formen der Kriminalität
Artikel 583
Umfang der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in den Tätigkeitsbereichen gemäß Artikel 2 und 54 der Eurojust-Verordnung und gemäß diesem Titel zusammenarbeiten.
Artikel 584
Kontaktstellen für Eurojust
Artikel 585
Verbindungsstaatsanwalt
Artikel 586
Verbindungsrichter/-staatsanwalt
Artikel 587
Operative und strategische Sitzungen
Artikel 588
Austausch nicht-personenbezogener Daten
Eurojust und die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Artikel 593 nicht-personenbezogene Daten austauschen, soweit diese Daten für die Zusammenarbeit gemäß diesem Titel relevant sind.
Artikel 589
Austausch personenbezogener Daten
Artikel 590
Übermittlungswege
Der Informationsaustausch erfolgt folgendermaßen:
entweder zwischen dem Verbindungsstaatsanwalt oder den Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts oder, falls keiner ernannt wird oder anderweitig verfügbar ist, der Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs für Eurojust und den betroffenen nationalen Mitgliedern oder dem Kollegium;
wenn Eurojust einen Verbindungsrichter/-staatsanwalt in das Vereinigte Königreich entsandt hat, zwischen dem Verbindungsrichter/-staatsanwalt und jeder zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs; in diesem Fall ist der Verbindungsstaatsanwalt über jeden solchen Informationsaustausch zu informieren; oder
direkt zwischen einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs und den betreffenden nationalen Mitgliedern oder dem Kollegium; in diesem Fall ist der Verbindungsstaatsanwalt sowie gegebenenfalls der Verbindungsrichter/-staatsanwalt über jeden solchen Informationsaustausch zu informieren.
Artikel 591
Weiterübermittlung von Daten
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Eurojust dürfen keinerlei von der jeweils anderen Partei übermittelten Informationen an ein Drittland oder eine internationale Organisation weiterleiten, ohne dass die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs oder Eurojust, von denen/dem jeweils die Informationen übermittelt wurden, zugestimmt haben/hat und angemessene Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergriffen wurden.
Artikel 592
Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Artikel 593
Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und Verschlusssachen
Der Austausch und Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, falls unter diesem Titel notwendig, wird durch eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 594 geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs abgeschlossen wird.
Artikel 594
Arbeitsvereinbarung
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, die zur Umsetzung dieses Titels angemessen ist, ist Gegenstand einer Arbeitsvereinbarung, die gemäß Artikeln 47 Absatz 3 und 56 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs abgeschlossen wird.
Artikel 595
Befugnisse von Eurojust
Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass Eurojust über seine im relevanten Unionsrecht festgelegten Kompetenzen hinaus zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs verpflichtet ist.
TITEL VII
ÜBERGABE VON PERSONEN
Artikel 596
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, sicherzustellen, dass das Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits auf dem Mechanismus der Übergabe infolge eines Haftbefehls gemäß den Bestimmungen dieses Titels basiert.
Artikel 597
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Zusammenarbeit mittels Haftbefehls erfolgt in notwendigem und verhältnismäßigem Maße, unter Berücksichtigung der Rechte der gesuchten Person und der Interessen der Opfer sowie mit Blick auf die Schwere der Tat, die Strafe, die wahrscheinlich verhängt werden wird, und die Möglichkeit eines Staates, weniger einschneidende Zwangsmaßnahmen als die Übergabe der gesuchten Person zu ergreifen, insbesondere mit dem Ziel, unnötig lange Zeiten der Untersuchungshaft zu vermeiden.
Artikel 598
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Haftbefehl“ eine justizielle Entscheidung, die in einem Staat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bezweckt;
„Justizbehörde“ eine Behörde, die im Rahmen des internen Rechtes ein Richter, ein Gericht oder ein Staatsanwalt ist; ein Staatsanwalt gilt nur insoweit als Justizbehörde, als das interne Recht dies vorsieht;
„vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dem internen Recht dieses Staates für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständig ist;
„ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dem internen Recht dieses Staates für die Ausstellung des Haftbefehls zuständig ist;
Artikel 599
Anwendungsbereich
Vorbehaltlich des Artikels 600, des Artikels 601 Absatz 1 Buchstaben b bis h und der Artikel 602, 603 und 604 darf ein Staat nicht die Vollstreckung eines Haftbefehls verweigern, der im Zusammenhang mit dem nachstehend aufgeführten Verhalten ausgestellt wurde, sofern dieses mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist:
Verhalten jeder Person, die dazu beiträgt, dass eine Gruppe von Personen mit gleichem Ziel eine oder mehrere Straftat(en) im Bereich Terrorismus begeht, die in den Artikeln 1 und 2 des am 27. Januar 1977 in Straßburg geschlossenen Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus genannt sind, oder Straftat(en) in Verbindung mit illegalem Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen oder vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Entführung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme oder Vergewaltigung, auch wenn diese Person nicht an der tatsächlichen Begehung der fraglichen Straftat(en) beteiligt ist; dieser Beitrag muss vorsätzlich und in dem Bewusstsein erfolgen, dass die Beteiligung zur Verwirklichung der kriminellen Aktivitäten der Vereinigung beiträgt; oder
Terrorismus gemäß der Definition in Anhang 45.
Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, das die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nach Absatz 2 auf der Grundlage von Gegenseitigkeit entfällt, sofern die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat:
eine der in Absatz 5 aufgeführten Straftaten, wie sie im Ausstellungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht definiert ist und
im Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
Die in Absatz 4 genannten Straftaten sind:
Artikel 600
Gründe, aus denen die Vollstreckung des Haftbefehls abzulehnen ist
Die Vollstreckung des Haftbefehls wird abgelehnt:
wenn die Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig war;
wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Staat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verhängung einer Strafe diese bereits vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann; oder
wenn die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund des Alters der Person für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Artikel 601
Andere Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls
Die Vollstreckung des Haftbefehls kann abgelehnt werden:
wenn in einem der in Artikel 599 Absatz 2 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Haftbefehls jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats;
wenn die Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, strafrechtlich verfolgt wird;
wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsstaats beschlossen haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Haftbefehl ergangen ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, oder wenn gegen die gesuchte Person in einem Staat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht;
wenn die Strafverfolgung der gesuchten Person oder die Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe nach dem Recht des Vollstreckungsstaats verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand;
wenn die vollstreckende Justizbehörde informiert ist, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittland rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verhängung einer Strafe diese bereits vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilslands nicht mehr vollstreckt werden kann;
wenn der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung ausgestellt worden ist und sich die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung nach seinem internen Recht zu vollstrecken; wenn die Zustimmung der gesuchten Person zur Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung an den Vollstreckungsstaat notwendig ist, kann dieser die Vollstreckung des Haftbefehls erst ablehnen, nachdem die gesuchte Person der Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung zugestimmt hat;
wenn der Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die:
nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats ganz oder zum Teil in dessen Gebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind; oder
außerhalb des Gebiets des Ausstellungsstaats begangen wurden, und nach dem Recht des Vollstreckungsstaats die Verfolgung von außerhalb seines Gebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zugelassen ist;
wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann;
wenn der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung ausgestellt worden ist und die gesuchte Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, im Haftbefehl ist angegeben, dass die Person im Einklang mit weiteren Verfahrensvorschriften gemäß dem internen Recht des Ausstellungsstaats:
rechtzeitig
entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte,
und
davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn die Person zu der Verhandlung nicht erscheint;
oder
in Kenntnis von Termin und Ort der anberaumten Verhandlung einem Rechtsanwalt, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, das Mandat erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsanwalt tatsächlich verteidigt wurde;
oder
– nachdem ihr die Entscheidung zugestellt und sie ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt wurde, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann –
ausdrücklich erklärt hat, dass die Person die Entscheidung nicht angefochten hat;
oder
innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat;
oder
die Entscheidung nicht persönlich zugestellt erhalten hat, aber
sie unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten wird und ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden wird, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann:
und
von der Frist in Kenntnis gesetzt werden wird, über die sie gemäß der Angabe in dem einschlägigen Haftbefehl verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen.
Artikel 602
Ausnahme politischer Straftaten
Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jedoch jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass Absatz 1 nur in Bezug auf Folgendes angewandt wird:
strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus,
Straftaten der Verschwörung oder der Vereinigung zur Begehung einer oder mehrerer der in den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus genannten Straftaten, wenn diese Straftaten der Beschreibung des Verhaltens nach Artikel 599 Absatz 3 dieses Abkommens entsprechen, und
Terrorismus im Sinne des Anhangs 45 dieses Abkommens
Artikel 603
Ausnahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 604
Vom Ausstellungsstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien
Die Vollstreckung des Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann an folgende Bedingungen geknüpft werden:
Ist die Straftat, die dem Haftbefehl zugrunde liegt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht, so kann die Vollstreckung des Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass der Ausstellungsstaat eine vom Vollstreckungsstaat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach er die verhängte Strafe oder Maßregel auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren prüfen oder für Gnadenakte eintreten wird, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder Maßregel führen können und auf die die betreffende Person nach dem nationalen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsstaats Anspruch hat.
Ist die Person, gegen die ein Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird; ist die Zustimmung der gesuchten Person zur Übertragung der Strafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung an den Vollstreckungsstaat erforderlich, so ist die Garantie, dass die Person zur Verbüßung der Strafe in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird, davon abhängig, dass die gesuchte Person nach ihrer Anhörung der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat zustimmt;
Liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte der gesuchten Person besteht, kann die vollstreckende Justizbehörde gegebenenfalls zusätzliche Garantien für die Behandlung der gesuchten Person nach der Übergabe verlangen, bevor sie über die Vollstreckung des Haftbefehls entscheidet.
Artikel 605
Beteiligung der Zentralbehörde
Artikel 606
Inhalt und Form des Haftbefehls
Der Haftbefehl enthält entsprechend dem Formblatt nach Anhang 43 folgende Informationen:
die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;
Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden Justizbehörde;
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach Artikel 599 vorliegt;
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, insbesondere in Bezug auf Artikel 599;
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;
im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen und
soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.
Artikel 607
Übermittlung eines Haftbefehls
Ist der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt, so kann die ausstellende Justizbehörde den Haftbefehl direkt der vollstreckenden Justizbehörde übermitteln.
Artikel 608
Modalitäten der Übermittlung eines Haftbefehls
Artikel 609
Rechte der gesuchten Person
Artikel 610
Inhafthaltung der gesuchten Person
Im Falle der Festnahme einer Person aufgrund eines Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Staates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.
Artikel 611
Zustimmung zur Übergabe
Artikel 612
Vernehmung der gesuchten Person
Stimmt die festgenommene Person der Übergabe nach Maßgabe des Artikels 611 nicht zu, so hat die Person das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats vernommen zu werden.
Artikel 613
Entscheidung über die Übergabe
Artikel 614
Entscheidung bei Mehrfachersuchen
Artikel 615
Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Haftbefehls
Artikel 616
Lage in Erwartung der Entscheidung
Wurde der Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung erlassen, so muss die vollstreckende Justizbehörde entweder
zustimmen, dass die gesuchte Person gemäß Artikel 617 angehört werden soll, oder
akzeptieren, dass die gesuchte Person vorübergehend überstellt wird.
Artikel 617
Vernehmung der Person in Erwartung der Entscheidung
Artikel 618
Vorrechte und Immunitäten
Artikel 619
Konkurrierende internationale Verpflichtungen
Artikel 620
Mitteilung der Entscheidung
Die vollstreckende Justizbehörde teilt der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich ihre Entscheidung über die Vollstreckung oder Nichtvollstreckung des Haftbefehls mit.
Artikel 621
Fristen für die Übergabe der Person
Artikel 622
Aufgeschobene oder bedingte Übergabe
Artikel 623
Durchlieferung
Jeder Staat bewilligt die Durchlieferung einer gesuchten Person zu Zwecken der Übergabe durch sein Gebiet, sofern ihm folgende Angaben übermittelt wurden:
die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die ein Haftbefehl erlassen wurde,
das Vorliegen eines Haftbefehls,
die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat und
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes.
Artikel 624
Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft
Artikel 625
Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten
Absatz 2 dieses Artikels findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
wenn die Person das Gebiet des Staates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;
wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist;
wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;
wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann;
wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 611 erklärt hat;
wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf ihr Anrecht auf den Grundsatz der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet hat; die Verzichterklärung wird vor der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen; die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen erteilt hat; zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, und
wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 dieses Artikels gibt.
Artikel 626
Übergabe oder weitere Auslieferung
In jedem Fall können Personen, die dem Ausstellungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsstaats einem anderen Staat als dem Vollstreckungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, in den folgenden Fällen übergeben werden:
wenn die gesuchte Person das Gebiet des Staates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;
wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe an einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat aufgrund eines Haftbefehls oder Europäischen Haftbefehls zustimmt; die Zustimmung muss vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsstaats erklärt und nach dessen internem Recht zu Protokoll genommen werden; die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen erteilt hat; zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, und
wenn der Grundsatz der Spezialität auf die gesuchte Person gemäß Artikel 625 Absatz 3 Buchstabe a, e, f oder g nicht anzuwenden ist.
Die vollstreckende Justizbehörde stimmt der Übergabe an einen anderen Staat gemäß den folgenden Bestimmungen zu:
Das Ersuchen um Zustimmung ist gemäß Artikel 607 unter Beifügung der in Artikel 606 Absatz 1 erwähnten Informationen und der in Artikel 606 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzung zu stellen.
Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Abkommen der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt.
Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen. und
Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 600 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 601 oder in Artikel 602 Absatz 2 und Artikel 603 Absatz 2 genannten Gründen verweigert werden.
Artikel 627
Übergabe von Gegenständen
Auf Verlangen der ausstellenden Justizbehörde oder von Amtes wegen beschlagnahmt und übergibt die vollstreckende Justizbehörde nach Maßgabe ihres internen Rechts die Gegenstände,
die als Beweisstücke dienen können oder
die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat.
Artikel 628
Kosten
Artikel 629
Verhältnis zu anderen Übereinkommen
Dieser Titel ersetzt ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits im Bereich der Auslieferung geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Staaten und Drittstaaten:
das Europäische Auslieferungsübereinkommen, unterzeichnet in Paris am 13. Dezember 1957, und seine Zusatzprotokolle und
das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht.
Artikel 630
Überprüfung von Notifikationen
Bei der Durchführung der gemeinsamen Überprüfung dieses Titels gemäß Artikel 691 Absatz 1 prüfen die Vertragsparteien, ob die Notifikationen nach Artikel 599 Absatz 4, Artikel 602 Absatz 2 und Artikel 603 Absatz 2 weiterhin erforderlich sind. Werden die Notifikationen nach Artikel 603 Absatz 2 nicht erneut vorgenommen, so werden sie fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens unwirksam. Notifikationen nach Artikel 603 Absatz 2 dürfen nur in den drei Monaten vor dem fünften Jahrestag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach alle fünf Jahre erneuert oder neu gemacht werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels 603 Absatz 2 zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.
Artikel 631
Laufende Haftbefehle im Falle einer Nichtanwendung
Ungeachtet des Artikels 526, des Artikels 692 und des Artikels 693 finden die Bestimmungen dieses Titels Anwendung auf Haftbefehle, wenn die gesuchte Person vor Außerkrafttreten dieses Titels für die Zwecke der Vollstreckung eines Haftbefehls festgenommen wurde, unabhängig von der Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde darüber, ob die gesuchte Person in Haft zu halten oder vorläufig aus der Haft zu entlassen ist.
Artikel 632
Anwendung auf bestehende europäische Haftbefehle
Dieser Titel gilt in Bezug auf Europäische Haftbefehle, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates ( 81 ) von einem Staat vor Ablauf des Übergangszeitraums ausgestellt wurden, wenn die gesuchte Person nicht vor Ablauf des Übergangszeitraums zum Zwecke der Vollstreckung festgenommen wurde.
TITEL VIII
RECHTSHILFE
Artikel 633
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, die Bestimmungen der folgenden Rechtsinstrumente zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits zu erleichtern:
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Straßburg am 20. April 1959 (im Folgenden „Europäisches Rechtshilfeübereinkommen“),
Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet in Straßburg am 17. März 1978, und
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 2001.
Artikel 634
Definition der zuständigen Behörde
Zum Zwecke dieses Titels bezeichnet „zuständige Behörde“ jede Behörde, die zuständig ist, Rechtshilfeersuchen gemäß den Bestimmungen des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und seiner Protokolle und entsprechend den jeweiligen von den Staaten an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen. „Zuständige Behörde“ bezeichnet auch Einrichtungen der Union, die gemäß Artikel 690 Buchstabe d notifiziert wurden. In Bezug auf solche Einrichtungen der Union gelten die Bestimmungen dieses Titels entsprechend.
Artikel 635
Form eines Rechtshilfeersuchens
Artikel 636
Bedingungen für ein Rechtshilfeersuchen
Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates kann nur dann ein Rechtshilfeersuchen stellen, wenn sie sich vergewissert hat, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
das Ersuchen ist für die Zwecke des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig und
die Ermittlungsmaßnahme oder die Ermittlungsmaßnahmen, die im Ersuchen angegeben sind, hätten in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden können.
Artikel 637
Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art
Wann immer dies möglich ist, zieht die zuständige Behörde des ersuchten Staates den Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme als die im Rechtshilfeersuchen angegebene in Erwägung, wenn
die im Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des ersuchten Staates nicht besteht oder
die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde.
Unbeschadet der Ablehnungsgründe gemäß dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seiner Protokolle sowie gemäß Artikel 639 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht für die folgenden Ermittlungsmaßnahmen, die nach dem Recht des ersuchten Staates stets zur Verfügung stehen müssen:
die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken der Polizei oder der Justizbehörden enthalten sind und zu denen die zuständige Behörde des ersuchten Staates im Rahmen eines Strafverfahrens unmittelbar Zugang hat;
die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einer dritten Partei im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates;
eine nicht invasive Ermittlungsmaßnahme nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Staates und
die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse.
Artikel 638
Informationspflicht
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchenden Staates unverzüglich in jeder beliebigen Form, wenn
es unmöglich ist, das Rechtshilfeersuchen zu erledigen, weil das Ersuchen nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ist, oder
die zuständige Behörde des ersuchten Staates bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens ohne weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens nicht angegeben werden konnten, um die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in die Lage zu versetzen, im Einzelfall weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 639
Ne bis in idem
Die Rechtshilfe kann auch, zusätzlich zu den Gründen für eine Ablehnung, wie sie im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und seinen Protokollen vorgesehen sind, mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person, in Bezug auf die um Rechtshilfe ersucht wird und gegen die strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder andere Verfahren, einschließlich Gerichtsverfahren, im ersuchenden Staat laufen, von einem anderen Staat wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
Artikel 640
Fristen
Die in diesem Artikel genannten Fristen gelten nicht, wenn das Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einer der folgenden Straftaten und Zuwiderhandlungen gestellt wird, die in den Anwendungsbereich des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und seiner Protokolle, wie sie im Recht des ersuchenden Staates definiert sind, fallen:
Geschwindigkeitsüberschreitungen, wenn keine andere Person verletzt oder tödlich verletzt wurde und wenn die Geschwindigkeit nicht signifikant überschritten wurde;
Nichtanlegen des Sitzgurts;
Nichtanhalten an einer roten Ampel oder an einem anderen zwingenden Haltesignal;
Nichttragen eines Schutzhelms, oder
Benutzung eines verbotenen Fahrstreifens (wie beispielsweise die verbotene Nutzung der Notfallspur, des Sonderfahrstreifens für öffentliche Transportmittel oder eines wegen Straßenarbeiten gesperrten Fahrstreifens).
Artikel 641
Übermittlung von Rechtshilfeersuchen
Artikel 642
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Wenn die zuständigen Behörden der Staaten eine gemeinsame Ermittlungsgruppe bilden, dann unterliegen die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten innerhalb der gemeinsamen Ermittlungsgruppe ungeachtet der in dem Abkommen zur Bildung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe genannten gesetzlichen Grundlage dem Unionsrecht.
TITEL IX
AUSTAUSCH VON STRAFREGISTERINFORMATIONEN
Artikel 643
Ziel
In den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten gilt für die Bestimmungen dieses Titels Folgendes:
Sie ergänzen Artikel 13 und Artikel 22 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und seine Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 8. November 2001 und
sie ersetzen Artikel 22 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, ergänzt durch Artikel 4 des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978.
Artikel 644
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
„Verurteilung“ jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, sofern diese Entscheidung in das Strafregister des Urteilsstaats eingetragen wird;
„Strafverfahren“ die Phase vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren und die Strafvollstreckung;
„Strafregister“ das nationale oder die nationalen Register, in das bzw. die Verurteilungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eingetragen werden;
Artikel 645
Zentralbehörden
Jeder Staat benennt eine oder mehrere Zentralbehörden, die für den Austausch von Informationen aus dem Strafregister gemäß diesem Titel und für den Austausch gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zuständig sind.
Artikel 646
Strafnachrichten
Artikel 647
Speicherung von Verurteilungen
Artikel 648
Auskunftsersuchen
Artikel 649
Antworten auf Ersuchen
Artikel 650
Kommunikationskanal
Der Austausch von aus dem Strafregister entnommenen Informationen zwischen Staaten erfolgt elektronisch im Einklang mit den technischen und Verfahrensspezifikationen in Anhang 44.
Artikel 651
Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten
Jeder Staat stellt sicher, dass seine Zentralbehörden keine gemäß Artikel 646 mitgeteilten personenbezogenen Daten an Behörden von Drittländern weitergeben, sofern nicht folgende Bedingungen erfüllt sind:
die personenbezogenen Daten werden nur auf Einzelfallbasis offengelegt;
die personenbezogenen Daten werden Behörden offengelegt, deren Aufgaben in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die die personenbezogenen Daten gemäß Buchstabe c dieses Absatzes offengelegt werden;
die personenbezogenen Daten werden nur offengelegt, wenn dies erforderlich ist
für die Zwecke von Strafverfahren;
für andere Zwecke als für Strafverfahren oder
zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit;
die personenbezogenen Daten können von dem ersuchenden Drittland nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen ersucht wurden, und nur innerhalb der von dem Staat, der die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 646 mitgeteilt hat, festgelegten Grenzen verwendet werden, und
die personenbezogenen Daten werden nur offengelegt, wenn die Zentralbehörde nach Beurteilung aller Umstände im Zusammenhang mit der Übertragung der personenbezogenen Daten an das Drittland zu dem Schluss kommt, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind, um die personenbezogenen Daten zu schützen.
TITEL X
BEKÄMPFUNG VON GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG
Artikel 652
Ziel
Ziel dieses Titels ist die Unterstützung und Verstärkung von Maßnahmen der Union und des Vereinigten Königreichs zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Artikel 653
Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Artikel 654
Transparenz in Bezug auf wirtschaftliches Eigentum bei Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
„wirtschaftlicher Eigentümer“ jede Person hinsichtlich einer Gesellschaft, die, im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei:
letztlich die Kontrolle über die Leitung der Gesellschaft ausübt oder dazu berechtigt ist;
letztlich mehr als 25 % der Stimmrechte oder Anteile oder sonstigen Beteiligungen an der Gesellschaft direkt oder indirekt besitzt oder kontrolliert, unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, einen niedrigeren Prozentsatz festzulegen, oder
die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert oder dazu berechtigt ist.
In Bezug auf juristische Personen wie Stiftungen, Anstalten und Limited Liability Partnerships hat jede Vertragspartei das Recht, ähnliche Kriterien für die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers festzulegen oder, falls sie es wünscht, die Definition in Artikel 655 Absatz 1 Buchstabe a hinsichtlich der Form und Struktur solcher Gesellschaften anzuwenden.
Hinsichtlich anderer nicht oben genannter juristischer Personen berücksichtigt jede Vertragspartei die verschiedenen Formen und Strukturen dieser Gesellschaften und die Risikostufen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit diesen Gesellschaften, um die angemessene Ebene der Transparenz im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Eigentum festzulegen.
„Grundlegende Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer“ sind Name, Geburtsmonat und -jahr, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie das Ausmaß der gehaltenen Anteile oder der ausgeübten Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers über die Gesellschaft;
„zuständige Behörden“
öffentliche Behörden einschließlich zentraler Meldestellen, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung übertragen wurden;
öffentliche Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten sowie von Terrorismusfinanzierung zuständig sind oder die mit der Nachverfolgung, Beschlagnahme oder Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten befasst sind;
öffentliche Behörden mit Aufsichts- und Überwachungspflichten, die die Einhaltung der Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherstellen sollen.
Diese Definition gilt unbeschadet des Rechts aller Vertragsparteien, zusätzliche zuständige Behörden anzugeben, die Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer haben.
Artikel 655
Transparenz in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum bei Rechtsvereinbarungen
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
„wirtschaftlicher Eigentümer“ den Settlor, Protektor (gegebenenfalls), Trustee, den Begünstigten oder den Kreis von Begünstigten, jede Person, die eine äquivalente Position in Verbindung mit einer Rechtsvereinbarung innehat mit einer Struktur oder Funktion ähnlich der eines Express Trusts, und jede andere natürliche Person, die die letztliche effektive Kontrolle über einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung ausübt;
„zuständige Behörden“
öffentliche Behörden einschließlich zentraler Meldestellen, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung übertragen wurden;
öffentliche Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten sowie von Terrorismusfinanzierung zuständig sind oder die mit der Nachverfolgung, Beschlagnahme oder Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten befasst sind;
öffentliche Behörden mit Aufsichts- und Überwachungspflichten, die die Einhaltung der Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherstellen sollen.
Diese Definition gilt unbeschadet des Rechts aller Vertragsparteien, zusätzliche zuständige Behörden anzugeben, die Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer haben.
TITEL XI
SICHERSTELLUNG UND EINZIEHUNG
Artikel 656
Ziel und Grundsätze der Zusammenarbeit
Jeder Staat entspricht unter den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen den Ersuchen, die an ihn gerichtet sind
auf Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht;
auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf eine der beiden unter Buchstabe a genannten Formen der Einziehung.
Artikel 657
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Titels
bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren wegen einer oder mehreren Straftaten verhängt wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögensgegenstands führt;
bezeichnet der Ausdruck „Sicherstellung“ oder „Beschlagnahme“ das vorübergehende Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen aufgrund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
bezeichnet der Ausdruck „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;
bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörde“ eine Behörde, die nach dem innerstaatlichen Recht ein Richter, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft ist; ein Staatsanwalt gilt nur insoweit als Justizbehörde, als das innerstaatliche Recht dies vorsieht;
bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus Straftaten stammt oder durch diese erlangt wird, oder einen diesem wirtschaftlichen Vorteil entsprechenden Geldbetrag; der Vorteil kann in jedem Vermögensgegenstand im Sinne dieses Artikels bestehen;
umfasst der Ausdruck „Vermögensgegenstand“ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, von denen der ersuchende Staat der Auffassung ist, dass sie
den Ertrag aus einer Straftat oder dessen Gegenwert darstellen, unabhängig davon, ob sie ganz oder nur teilweise dem Wert dieses Ertrags entsprechen;
Tatwerkzeuge einer Straftat darstellen oder dem Wert der Tatwerkzeuge entsprechen;
aufgrund sonstiger Bestimmungen über Einziehungsbefugnisse nach dem Recht des ersuchenden Staates, einschließlich der Dritteinziehung, der erweiterten Einziehung und der Einziehung ohne endgültige Verurteilung, im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat einzuziehen sind.
Artikel 658
Verpflichtung zur Unterstützung
Die Staaten gewähren einander auf Ersuchen größtmögliche Unterstützung bei der Ermittlung und dem Aufspüren von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögensgegenständen, die der Einziehung unterliegen können. Diese Unterstützung umfasst jede Maßnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Tatwerkzeuge, Erträge oder anderer Vermögensgegenstände.
Artikel 659
Auskunftsersuchen zu Bankkonten und Schließfächern
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 680
gibt der ersuchende Staat in dem Ersuchen an, weshalb er der Auffassung ist, dass die erbetenen Auskünfte für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Straftat wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind;
gibt der ersuchende Staat in dem Ersuchen an, aus welchen Gründen er annimmt, dass das Konto von Banken im Gebiet des ersuchten Staates geführt wird, und, soweit irgend möglich, welche Banken und Konten betroffen sein können und
nimmt der ersuchende Staat in das Ersuchen alle zusätzlichen verfügbaren Informationen auf, welche die Erledigung des Ersuchens erleichtern können.
Artikel 660
Auskunftsersuchen zu Banktransaktionen
Artikel 661
Ersuchen um Überwachung von Banktransaktionen
Artikel 662
Spontaninformationen
Unbeschadet seiner eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann ein Staat einem anderen Staat ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge, Erträge und andere Vermögensgegenstände, die der Einziehung unterliegen können, übermitteln, wenn er der Auffassung ist, dass die Offenlegung dieser Informationen dem empfangenden Staat bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass dieser Staat ein Ersuchen nach diesem Titel stellt.
Artikel 663
Verpflichtung zum Treffen vorläufiger Maßnahmen
Artikel 664
Durchführung vorläufiger Maßnahmen
Artikel 665
Verpflichtung zur Einziehung
Ein Staat, der ein Ersuchen um Einziehung von in seinem Gebiet befindlichen Vermögensgegenständen erhalten hat,
vollstreckt eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts des ersuchenden Staates in Bezug auf diese Vermögensgegenstände oder
leitet das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiter, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und vollstreckt diese, falls sie erlassen wird.
Ein Staat arbeitet im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht im größtmöglichen Umfang mit einem Staat zusammen, der um die Vollstreckung von Maßnahmen, die einer Einziehung von Vermögensgegenständen entsprechen, in Fällen ersucht, in denen das Ersuchen nicht im Rahmen von Verfahren in Strafsachen ergangen ist, soweit diese Maßnahmen von einer Justizbehörde des ersuchenden Staates wegen einer Straftat angeordnet werden; Voraussetzung hierfür ist, dass erwiesen ist, dass die Vermögensgegenstände Erträge oder Folgendes darstellen:
andere Vermögensgegenstände, in welche die Erträge umgeformt oder umgewandelt worden sind;
aus rechtmäßigen Quellen erworbene Vermögensgegenstände, wenn Erträge ganz oder teilweise mit diesen Vermögensgegenständen vermischt worden sind, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind oder
Einkommen oder andere Gewinne, die aus Erträgen, aus Vermögensgegenständen, in die Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie Erträge.
Artikel 666
Vollstreckung der Einziehung
Artikel 667
Eingezogene Vermögensgegenstände
Ein Staat, der auf Ersuchen eines anderen Staates nach Artikel 665 tätig wird, verfügt nach Berücksichtigung der Rechte von Opfern auf Rückgabe von Vermögensgegenständen oder Entschädigung gemäß Absatz 2 wie folgt über den Erlös aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung:
Liegt der Betrag bei höchstens 10 000 EUR, so fließt er dem ersuchten Staat zu oder
liegt der Betrag über 10 000 EUR, so führt der ersuchte Staat 50 % des eingezogenen Betrags an den ersuchenden Staat ab.
Artikel 668
Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag
Artikel 669
Ersatzfreiheitsstrafe
Der ersuchte Staat darf infolge eines nach Artikel 665 gestellten Ersuchens ohne die Zustimmung des ersuchenden Staates weder eine Ersatzfreiheitsstrafe noch eine andere die Freiheit beschränkende Maßnahme anordnen.
Artikel 670
Ablehnungsgründe
Die Zusammenarbeit nach diesem Titel kann abgelehnt werden, wenn
nach Auffassung des ersuchten Staates die Durchführung des Ersuchens gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstieße; oder
die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates keine Straftat wäre, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wäre; dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in den Artikeln 658 bis 662 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfasst.
Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union im Namen eines ihrer Mitgliedstaaten können jeweils dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit notifizieren, dass das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach Absatz 1 Buchstabe b unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit entfällt, sofern die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat
eine der in Artikel 599 Absatz 5 aufgeführten Straftaten gemäß dem Recht des ersuchenden Staates ist und
im ersuchenden Staat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
Die Zusammenarbeit nach den Artikeln 665 bis 669 kann auch abgelehnt werden, wenn
das innerstaatliche Recht des ersuchten Staates eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht;
sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 665 Absatz 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Staates widerspräche bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat und
einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag daraus gelten könnte, oder
den Vermögensgegenständen, die als Tatwerkzeuge gelten könnten;
die Einziehung nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates wegen Verjährung nicht mehr ausgesprochen oder vollstreckt werden kann;
unbeschadet des Artikels 665 Absätze 5 und 6 das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, dass eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehung angeordnet wurde oder begehrt wird;
die Einziehung im ersuchenden Staate entweder nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder
das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und nach Auffassung des ersuchten Staates in dem von dem ersuchenden Staat geführten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Beschuldigten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden.
Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne des Absatzes 5 Buchstabe f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie
nach Einspruch der betroffenen Person bestätigt oder verkündet wurde oder
in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von der betroffenen Person eingelegt wurde.
Der ersuchte Staat darf nicht
die Tatsache, dass die von den Behörden des ersuchenden Staates geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Titel geltend machen;
die Tatsache, dass die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, verstorben ist, oder die Tatsache, dass eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 665 Absatz 1 Buchstabe a geltend machen; oder
die Tatsache, dass die von den Behörden des ersuchenden Staates durchgeführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine Person betreffen, die in dem Ersuchen als Täter sowohl der Haupttat als auch der Straftat der Geldwäsche bezeichnet wird, als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Titel geltend machen.
Artikel 671
Konsultation und Information
Wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte zur Folge hätte, konsultiert der ersuchte Staat vor seiner Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung den ersuchenden Staat und kann die Übermittlung aller erforderlichen Angaben verlangen.
Artikel 672
Aufschub
Der ersuchte Staat kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von seinen Behörden durchgeführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.
Artikel 673
Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens
Bevor der ersuchte Staat die Zusammenarbeit nach diesem Titel ablehnt oder aufschiebt, prüft er, gegebenenfalls nach Konsultation des ersuchenden Staates, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.
Artikel 674
Bekanntmachung von Schriftstücken
Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen,
Personen im Ausland gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zu übersenden und
dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen des Übermittlungsmitgliedstaats, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch die Konsularbehörden dieses Staates oder durch die Justizbehörden einschließlich Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen des Bestimmungsstaates bewirken.
Artikel 675
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn
die Dritten keine ausreichende Möglichkeit hatten, ihre Rechte geltend zu machen;
die Entscheidung mit einer von dem ersuchten Staat in der gleichen Sache bereits erlassenen Entscheidung unvereinbar ist;
sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates unvereinbar ist oder
die Entscheidung entgegen den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit ergangen ist.
Artikel 676
Behörden
Artikel 677
Unmittelbare Kommunikation
Artikel 678
Form der Ersuchen und Sprachen
Artikel 679
Legalisation
Die nach diesem Titel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisationsförmlichkeit befreit.
Artikel 680
Inhalt eines Ersuchens
Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Titel muss folgende Angaben enthalten:
die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder Verfahren durchführt;
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
außer im Fall eines Ersuchens um Bekanntmachung den Sachverhalt, der Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschließlich der maßgeblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);
soweit die Zusammenarbeit Zwangsmaßnahmen umfasst:
den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des maßgeblichen anzuwendenden Rechts und
eine Erklärung, dass die erbetene Maßnahme oder eine andere Maßnahme mit ähnlichen Wirkungen im Gebiet des ersuchenden Staates nach seinem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;
erforderlichenfalls und soweit möglich:
Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschließlich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz und
die Vermögensgegenstände, auf die sich das Ersuchen um Zusammenarbeit bezieht, der Ort, an dem sich diese Vermögensgegenstände befinden, ihre Verbindung zu der/den betroffenen Person(en), jeglicher Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen zu weiteren Personen und Interessen an den Vermögensgegenständen, sowie
jedes von dem ersuchenden Staat gewünschte besondere Verfahren.
Außer den in Absatz 1 bezeichneten Angaben muss jedes nach Artikel 665 gestellte Ersuchen Folgendes enthalten:
im Fall des Artikels 665 Absatz 1 Buchstabe a:
eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts des ersuchenden Staates und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann;
Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und
Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen;
im Falle eines Ersuchens nach Artikel 665 Absatz 1 Buchstabe b eine Darstellung des von dem ersuchenden Staat dem Ersuchen zu Grunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es dem ersuchten Staat zu ermöglichen, nach seinem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;
wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.
Artikel 681
Mangelhafte Ersuchen
Artikel 682
Mehrheit von Ersuchen
Artikel 683
Begründungspflicht
Der ersuchte Staat hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Titel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.
Artikel 684
Informationen
Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend über
die aufgrund eines nach diesem Titel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen;
das endgültige Ergebnis der aufgrund eines Ersuchens nach diesem Titel getroffenen Maßnahmen;
eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Titel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird;
alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden, und
im Fall vorläufiger Maßnahmen, die aufgrund eines Ersuchens nach den Artikeln 658 bis 663 ergriffen worden sind, die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Maßnahme führen würden.
Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich über
jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, dass die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist, und
jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, dass Maßnahmen nach diesem Titel nicht mehr gerechtfertigt sind.
Artikel 685
Beschränkung der Verwendung
Nach diesem Titel übermittelte personenbezogene Daten dürfen von dem Staat, dem sie zugeleitet wurden, verwendet werden
für die Zwecke von Verfahren, auf die dieser Titel Anwendung findet;
für sonstige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die mit Verfahren im Sinne des Buchstabens a unmittelbar zusammenhängen;
zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
für jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Staates, es sei denn, der betreffende Staat hat die Zustimmung der betroffenen Person erhalten.
Artikel 686
Vertraulichkeit
Artikel 687
Kosten
Der ersuchte Staat trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Kosten, so konsultieren der ersuchende und der ersuchte Staat einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
Artikel 688
Schadenersatz
Artikel 689
Rechtsbehelfe
TITEL XII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 690
Notifikationen
Ist eine solche Notifikation oder Angabe in Bezug auf einen Staat zu dem im ersten Unterabsatz genannten Zeitpunkt nicht erfolgt, so kann die Notifikation in Bezug auf diesen Staat so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
Während dieser Übergangszeit kann jeder Staat, in Bezug auf den keine Notifikation nach Artikel 602 Absatz 2, Artikel 603 Absatz 2 oder Artikel 611 Absatz 4 erfolgt ist und zu dem nicht angegeben worden ist, dass eine solche Notifikation nicht erfolgen wird, von den in dem genannten Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen, als wäre in Bezug auf diesen Staat eine solche Notifikation erfolgt. Im Fall von Artikel 603 Absatz 2 kann ein Staat von den in dem genannten Artikel vorgesehenen Möglichkeiten nur soweit Gebrauch machen, wie dies mit den Kriterien für die Vornahme einer Notifikation vereinbar ist.
Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens teilt das Vereinigte Königreich der Union folgende Behörden mit:
die zuständige Behörde für den Erhalt und die Verarbeitung von PNR-Daten im Rahmen von Titel III;
die Behörde, die für die Zwecke von Titel V als die zuständige Strafverfolgungsbehörde gilt, einschließlich einer kurzen Beschreibung ihrer Zuständigkeiten;
die nach Artikel 568 Absatz 1 benannte nationale Kontaktstelle;
die Behörde, die für die Zwecke von Titel VI als die zuständige Strafverfolgungsbehörde gilt, einschließlich einer kurzen Beschreibung ihrer Zuständigkeiten;
die nach Artikel 584 Absatz 1 benannte Kontaktstelle;
die nach Artikel 584 Absatz 2 benannte Interne Anlaufstelle des Vereinigten Königreichs für Terrorismusfragen;
die nach dem innerstaatlichem Recht des Vereinigten Königreichs für die Vollstreckung von Haftbefehlen zuständige Behörde nach Artikel 598 Buchstabe c und die nach dem innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs für die Ausstellung von Haftbefehlen zuständige Behörde nach Artikel 598 Buchstabe d;
die vom Vereinigten Königreich nach Artikel 623 Absatz 3 benannte Behörde;
die vom Vereinigten Königreich nach Artikel 645 benannte Zentralbehörde;
die vom Vereinigten Königreich nach Artikel 676 Absatz 1 benannte Zentralbehörde;
Die Union veröffentlicht Informationen über die in Unterabsatz 1 genannten Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union.
Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert die Union dem Vereinigten Königreich in ihrem Namen oder im Namen ihrer Mitgliedstaaten die Namen folgender Behörden:
die PNR-Zentralstellen, die nach Titel III für den Erhalt und die Verarbeitung von PNR-Daten von den einzelnen Mitgliedstaaten eingerichtet oder benannt wurden;
die nach dem innerstaatlichen Recht jedes einzelnen Mitgliedstaats für die Vollstreckung von Haftbefehlen zuständige Behörde gemäß Artikel 598 Buchstabe c und die nach dem innerstaatlichen Recht jedes einzelnen Mitgliedstaats für die Ausstellung von Haftbefehlen zuständige Behörde nach Artikel 598 Buchstabe d;
die nach Artikel 623 Absatz 3 für jeden Mitgliedstaat benannte Behörde;
die in Artikel 634 genannte Einrichtung der Union;
die von jedem Mitgliedstaat nach Artikel 645 benannte Zentralbehörde;
die von jedem Mitgliedstaat nach Artikel 676 Absatz 1 benannte Zentralbehörde;
jede nach Artikel 676 Absatz 2 Satz 1 benannte Einrichtung der Union und die Angabe, ob die jeweilige Einrichtung auch nach dem letzten Satz dieses Absatzes als Zentralbehörde benannt ist.
Artikel 691
Überprüfung und Bewertung
Artikel 692
Beendigung
Artikel 693
Aussetzung
Für die Zwecke des Absatzes 2 bezeichnet „einschlägiger Angemessenheitsbeschluss“ Folgendes:
in Bezug auf das Vereinigte Königreich eine von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 82 ) oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau bescheinigt;
in Bezug auf die Union eine vom Vereinigten Königreich erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau für die Zwecke von Übermittlungen bescheinigt, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 des vom Vereinigten Königreich erlassenen Datenschutzgesetzes von 2018 („Data Protection Act 2018“) ( 83 ) oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift fallen.
In Bezug auf die Aussetzung von Titel III oder Titel X umfassen die Bezugnahmen auf einen „einschlägigen Angemessenheitsbeschluss“ auch
in Bezug auf das Vereinigte Königreich eine von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 84 ) (Datenschutz-Grundverordnung) oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau bescheinigt;
in Bezug auf die Union eine vom Vereinigten Königreich erlassene Entscheidung, die das angemessene Schutzniveau für die Zwecke von Übermittlungen bescheinigt, die in den Geltungsbereich von Teil 2 des vom Vereinigten Königreich erlassenen Datenschutzgesetzes von 2018 („Data Protection Act 2018“) oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift fallen.
Wird eine Aussetzung nach Absatz 1 oder 2 notifiziert, so wird der Partnerschaftsrat unverzüglich mit der Angelegenheit befasst. Der Partnerschaftsrat prüft die Möglichkeiten, der Vertragspartei, die die Aussetzung notifiziert hat, zu gestatten, das Inkrafttreten der Aussetzung zu verschieben, ihren Anwendungsbereich einzuschränken oder die Aussetzung zurückzunehmen. Zu diesem Zweck kann der Partnerschaftsrat auf Empfehlung des Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und Justiz
sich auf einheitliche Auslegungen von Bestimmungen dieses Teils verständigen,
den Vertragsparteien geeignete Maßnahmen empfehlen,
für eine maximale Dauer von 12 Monaten an diesem Teil die geeigneten Anpassungen vornehmen, die erforderlich sind, um die Gründe für die Aussetzung auszuräumen, sowie
die in Absatz 5 genannte Frist um bis zu drei Monate verlängern.
Artikel 694
Kosten
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, tragen die Vertragsparteien und die Mitgliedstaaten, einschließlich der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Vertragsparteien oder Mitgliedstaaten, ihre eigenen Kosten, die im Zuge der Umsetzung dieses Teils entstehen.
TITEL XIII
STREITBEILEGUNG
Artikel 695
Ziel
Ziel dieses Titels ist die Schaffung eines schnellen, wirksamen und effizienten Mechanismus zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über diesen Teil, einschließlich Streitigkeiten, die diesen Teil betreffen, wenn sie auf Situationen angewandt werden, die durch andere Bestimmungen dieses Abkommens geregelt sind, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Artikel 696
Anwendungsbereich
Artikel 697
Ausschließlichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten in Bezug auf diesen Teil keinem anderen als dem in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus vorzulegen.
Artikel 698
Konsultationen
Artikel 699
Einvernehmliche Lösung
Artikel 700
Aussetzung
Artikel 701
Fristen
TEIL VIER
THEMATISCHE ZUSAMMENARBEIT
TITEL I
GESUNDHEITSSICHERHEIT
Artikel 702
Zusammenarbeit beim Gesundheitsschutz
Zudem kann die Union das Vereinigte Königreich auffordern, zum Zwecke der Unterstützung des Informationsaustauschs und der Koordinierung im Zusammenhang mit der schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr an einem Ausschuss teilzunehmen, der innerhalb der Union eingerichtet ist und aus Vertretern der Mitgliedstaatenzusammengesetzt ist.
Beide Vereinbarungen werden vorübergehend getroffen und gelten keinesfalls länger als dies von einer der Vertragsparteien nach Konsultation der anderen Vertragspartei für die betreffende schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr für erforderlich erachtet wird.
Zum Zwecke des in Absatz 2 genannten Informationsaustauschs und allen gemäß Absatz 3 gestellten Anträgen bestimmt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle und setzt die andere Vertragspartei davon in Kenntnis. Ferner bemühen sich die Kontaktstellen darum,
das gegenseitige Verständnis der Vertragsparteien in der Frage zu fördern, ob eine Gefahr eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr darstellt oder nicht;
einvernehmliche Lösungen für alle technischen Fragen herbeizuführen, die sich aus der Durchführung dieses Titels ergeben.
Das Vereinigte Königreich hält sich während der Dauer des im Zusammenhang mit einer bestimmten schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr gewährten Zugangs an alle geltenden Bedingungen für die Nutzung des EWRS sowie die Geschäftsordnung des in Absatz 3 genannten Ausschusses. Wenn nach dem erläuternden Austausch zwischen den Vertragsparteien
die Union der Ansicht ist, dass das Vereinigte Königreich die oben genannten Bedingungen oder die oben genannte Geschäftsordnung nicht einhält, kann die Union den im Zusammenhang mit der betreffenden Gefahr gewährten Zugang des Vereinigten Königreichs zum EWRS bzw. seine diesbezügliche Teilnahme an diesem Ausschuss beenden;
das Vereinigte Königreich der Ansicht ist, dass es die Bedingungen oder die Geschäftsordnung nicht akzeptieren kann, kann es seine Teilnahme am EWRS in Bezug auf diese Gefahr bzw. seine diesbezügliche Teilnahme an diesem Ausschuss zurücknehmen.
TITEL II
CYBERSICHERHEIT
Artikel 703
Dialog zu Cyberfragen
Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen regelmäßigen Dialog zum Austausch von Informationen über relevante politische Entwicklungen, auch in Bezug auf internationale Sicherheit, Sicherheit neuer Technologien, Internet-Governance, Cybersicherheit, Cyberabwehr und Cyberkriminalität, einzurichten.
Artikel 704
Zusammenarbeit in Cyberfragen
Artikel 705
Zusammenarbeit mit dem Computer-Notfallteam – Europäische Union
Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Lenkungsausschusses des Computer-Notfallteams – Europäische Union (CERT-EU) arbeiten das CERT-EU und das nationale Computer-Notfallteam des Vereinigten Königreichs auf freiwilliger Basis, rechtzeitig und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zusammen, um Informationen über Instrumente und Methoden wie Techniken, Taktiken, Verfahren und bewährte Verfahren sowie allgemeine Bedrohungen und Schwachstellen auszutauschen.
Artikel 706
Beteiligung an besonderen Tätigkeiten der gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 eingerichteten Kooperationsgruppe
Die zuständigen nationalen Behörden des Vereinigten Königreichs können im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit bei der Cybersicherheit unter Gewährleistung der Unabhängigkeit des Beschlussfassungsprozesses der Union nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kooperationsgruppe, um die das Vereinigte Königreich auch ersuchen kann, in Absprache mit der Kommission an folgenden Tätigkeiten der Kooperationsgruppe teilnehmen:
Austausch bewährter Verfahren beim Aufbau von Kapazitäten zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
Austausch von Informationen im Hinblick auf Übungen bezüglich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zu Risiken und Vorfällen;
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Sensibilisierung, Ausbildungsprogrammen und Schulungen und
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Forschung und Entwicklung bezüglich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
Artikel 707
Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)
Um die Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit bei gleichzeitiger Gewährleistung der Autonomie des Beschlussfassungsprozesses der Union zu fördern, kann sich das Vereinigte Königreich auf Einladung des Verwaltungsrats der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), um die das Vereinigte Königreich auch ersuchen kann, an folgenden Tätigkeiten der ENISA beteiligen:
Kapazitätsaufbau;
Wissen und Information und
Sensibilisierung und Bildung.
TEIL FÜNF
TEILNAHME AN PROGRAMMEN DER UNION, GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG UND FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 708
Anwendungsbereich
Die Teilnahmebedingungen für die in Unterabsatz 1 genannten Programme werden in dem jeweils anwendbaren Basisrechtsakt und der auf dessen Grundlage geschlossenen Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an diesen Programmen vereinbaren die Vertragsparteien Bestimmungen mit ähnlicher Wirkung wie Kapitel 2.
Artikel 709
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
„Basisrechtsakt“
einen Rechtsakt eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung eines Programms oder einer Tätigkeit, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der entsprechenden im Haushaltsplan der Union ausgewiesenen Ausgaben oder der durch den Unionshaushalt unterlegten Haushaltsgarantie bildet, einschließlich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Unionsorgans zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme derjenigen, die Arbeitsprogramme annehmen, oder
einen Rechtsakt eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung einer aus dem Unionshaushalt finanzierten Tätigkeit, die kein Programm ist;
„Finanzierungsvereinbarung“ Vereinbarungen in Bezug auf Programme oder Tätigkeiten der Union gemäß Protokoll I über Programme und Tätigkeiten, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt, zur Durchführung der Unionsfinanzierung, wie Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen;
„sonstige Regeln im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms und der Tätigkeit der Union“ Regeln, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 85 ) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) für den Gesamthaushalt der Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in anderen Vergabeverfahren der Union festgelegt sind;
„Union“ die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder beide, je nach Zusammenhang;
„Vergabeverfahren der Union“ ein Verfahren zur Gewährung von Unionsmitteln, das von der Union oder von mit der Verwendung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Einrichtungen eingeleitet wird;
„Rechtsträger des Vereinigten Königreichs“ jede Art von Rechtsträger (natürliche Person, juristische Person oder sonstiger Rechtsträger), der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der Union im Einklang mit dem Basisrechtsakt teilnehmen kann und im Vereinigten Königreich wohnhaft oder niedergelassen ist.
KAPITEL 1
TEILNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AN PROGRAMMEN UND TÄTIGKEITEN DER UNION
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN PROGRAMMEN UND TÄTIGKEITEN DER UNION
Artikel 710
Einrichtung der Teilnahme
In Protokoll I
werden die Programme und Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen die Teile dieser Programme und Tätigkeiten bestimmt, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt;
wird die Dauer der Teilnahme festgelegt, das heißt, der Zeitraum, in dem das Vereinigte Königreich und Rechtsträger des Vereinigten Königreichs eine Finanzierung der Union beantragen oder mit der Durchführung einer Finanzierung der Union betraut werden können;
werden die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs und von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs festgelegt, einschließlich spezifischer Modalitäten für die Durchführung der finanziellen Bedingungen gemäß Artikel 714, spezifischer Modalitäten des Korrekturmechanismus gemäß Artikel 716 und Bedingungen für die Teilnahme an Strukturen, die für die Zwecke der Durchführung dieser Programme oder Tätigkeiten der Union geschaffen wurden. Solche Bedingungen müssen mit diesem Abkommen sowie mit den Basisrechtsakten und Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung solcher Strukturen im Einklang stehen;
werden gegebenenfalls die Höhe des Beitrags des Vereinigten Königreichs zu einem Programm der Union, das im Rahmen eines Finanzinstruments oder einer Haushaltsgarantie durchgeführt wird, sowie spezifische Modalitäten gemäß Artikel 717 festgelegt.
Artikel 711
Einhaltung der Programmregeln
Die in Absatz 1 genannten Bedingungen umfassen
die Teilnahmeberechtigung von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs und alle sonstigen Teilnahmevoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich, insbesondere in Bezug auf Herkunft, Ort der Tätigkeit oder Staatsangehörigkeit;
die Bedingungen für die Einreichung, Bewertung und Auswahl der Anträge sowie für die Durchführung der Maßnahmen durch teilnahmefähige Stellen des Vereinigten Königreichs.
Artikel 712
Teilnahmebedingungen
Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder an Teilen davon gemäß Artikel 708 setzt voraus, dass das Vereinigte Königreich
im Rahmen seiner internen Rechtsvorschriften alle erdenklichen Anstrengungen unternimmt, um die Einreise und den Aufenthalt von Personen, die an der Durchführung dieser Programme und Tätigkeiten, oder Teilen davon, beteiligt sind, einschließlich Studenten, Forschern, Praktikanten oder Freiwilligen, zu erleichtern;
soweit dies der Kontrolle der Behörden des Vereinigten Königreichs unterliegt, sicherstellt, dass die Bedingungen für den Zugang der unter Buchstabe a genannten Personen zu Dienstleistungen im Vereinigten Königreich, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten stehen, dieselben sind wie für britische Staatsangehörige, einschließlich etwaiger Gebühren;
in Bezug auf die Beteiligung, die den Austausch von Verschlusssachen oder nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen oder den Zugang dazu umfasst, geeignete Vereinbarungen gemäß Artikel 777 geschlossen hat.
In Bezug auf die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder Teilen davon gemäß Artikel 708 verfahren die Union und ihre Mitgliedstaaten wie folgt:
sie unternehmen im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten alle erdenklichen Anstrengungen, um die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die an der Durchführung dieser Programme und Tätigkeiten, oder Teilen davon, beteiligt sind, einschließlich Studenten, Forschern, Praktikanten oder Freiwilligen, zu erleichtern;
sie gewährleisten, soweit dies der Kontrolle der Union und der Behörden der Mitgliedstaaten unterliegt, dass die unter Buchstabe a genannten Bedingungen für den Zugang von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs zu Dienstleistungen in der Union, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten stehen, dieselben sind wie für Unionsbürger, einschließlich etwaiger Gebühren.
Artikel 713
Teilnahme des Vereinigten Königreichs an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten
ABSCHNITT 2
VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIERUNG DER TEILNAHME AN PROGRAMMEN UND TÄTIGKEITEN DER UNION
Artikel 714
Finanzielle Bedingungen
Der finanzielle Beitrag erfolgt als Summe aus:
einer Teilnahmegebühr und
einem operativen Beitrag.
Die erste Anpassung erfolgt im Jahr N+1, wenn der ursprüngliche Beitrag um die Differenz zwischen dem ursprünglichen Beitrag und einem angepassten Beitrag nach oben oder unten angepasst wird, wobei der Beitragsschlüssel des Jahres N auf die Summe folgender Beträge angewandt wird:
den Betrag der Mittelbindungen, die für im Jahr N im Rahmen des erlassenen Haushaltsplans der Europäischen Union bewilligte Mittel für Verpflichtungen und für aufgehobene Mittelbindungen vorgenommen wurden und
der am Ende des Jahres N verfügbaren in Protokoll I definierten etwaigen externen zweckgebundenen Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren.
Bis alle Mittelbindungen, die aus Mitteln für Verpflichtungen aus dem Jahr N finanziert werden und spätestens drei Jahre nach Ende des Programms oder nach Ablauf des mehrjährigen Finanzrahmens für das Jahr N – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt – ausgezahlt oder aufgehoben wurden, berechnet die Union in jedem folgenden Jahr eine Anpassung des Beitrags des Jahres N, indem sie den Beitrag des Vereinigten Königreichs um den Betrag herabsetzt, der sich aus der Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die jährlich freigegebenen Mittelbindungen für Mittelbindungen des Jahres N, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, oder aus wieder aufgehobenen Mittelbindungen ergibt.
Werden in Protokoll I definierte externe zweckgebundene Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren, annulliert, so wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs um den Betrag verringert, der sich ergibt, wenn der Beitragsschlüssel des Jahres N auf den annullierten Betrag angewandt wird.
Im Jahr N+2 oder in den Folgejahren wird der Beitrag des Vereinigten Königreichs für das Jahr N nach den Anpassungen gemäß dem zweiten, dritten und vierten Unterabsatz ebenfalls um einen Betrag gekürzt, der sich aus der Multiplikation des Beitrags des Vereinigten Königreichs für das Jahr N und des Verhältnisses zwischen
den rechtlichen Verpflichtungen des Jahres N, die aus im Jahr N verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen finanziert wurden und wettbewerbliche Vergabeverfahren betreffen,
bei denen das Vereinigte Königreich und Rechtsträger des Vereinigten Königreichs ausgeschlossen wurden, oder
bei denen der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union nach dem Verfahren des Artikels 715 entschieden hat, dass das Vereinigte Königreich oder die Rechtsträger des Vereinigten Königreichs quasi ausgeschlossen waren, oder
bei denen die Antragsfrist während der Aussetzung gemäß Artikel 718 oder nach dem Wirksamwerden der Kündigung gemäß Artikel 720 endete, oder
bei denen die Beteiligung von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs und des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 722 Absatz 3 beschränkt wurde, und
dem Gesamtbetrag der rechtlichen Verpflichtungen, die mit Mitteln für Verpflichtungen des Jahres N finanziert wurden, ergibt.
Dieser Betrag der rechtlichen Verpflichtungen entspricht sämtlichen im Jahr N vorgenommenen Mittelbindungen nach Abzug der im Jahr N+1 aufgehobenen Beträge dieser Mittelbindungen.
Artikel 715
Quasi-Ausschluss vom wettbewerblichen Finanzhilfevergabeverfahren
Innerhalb von drei Monaten nach der Antragsfrist des betreffenden Vergabeverfahrens prüft der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union die Notifikation gemäß Absatz 1, sofern die Teilnahmequote der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs bei dem betreffenden Vergabeverfahren mindestens 25 % niedriger ist als
die durchschnittliche Teilnahmequote der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs bei vergleichbaren wettbewerblichen Vergabeverfahren, die in den drei Jahren vor der Notifikation eingeleitet wurden und keine solche Bedingung enthielten, oder
– sofern es keine vergleichbaren wettbewerblichen Vergabeverfahren gibt – die durchschnittliche Teilnahmequote der Rechtsträger des Vereinigten Königreichs bei allen wettbewerblichen Vergabeverfahren, die im Rahmen des Programms oder gegebenenfalls des vorhergehenden Programms in den 3 Jahren vor der Notifikation eingeleitet wurden.
Artikel 716
Programme, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt
Artikel 717
Finanzierung in Bezug auf Programme, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden
ABSCHNITT 3
AUSSETZUNG UND KÜNDIGUNG DER TEILNAHME AN PROGRAMMEN DER UNION
Artikel 718
Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Union
Die Union kann die Anwendung von Protokoll I in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Union oder ausnahmsweise Teile davon nach Maßgabe dieses Artikels einseitig aussetzen, wenn das Vereinigte Königreich seinen finanziellen Beitrag gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels nicht zahlt oder wenn das Vereinigte Königreich in Bezug auf eine der nachstehenden Bedingungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm, einer Tätigkeit oder ausnahmsweise Teilen davon vereinbart und in das Protokoll I aufgenommen wurde, galten, wesentliche Änderungen einführt und diese Änderungen sich in erheblichem Maße auf deren Durchführung auswirken:
die Bedingungen, die für die Einreise in das Vereinigte Königreich und den dortigen Aufenthalt von Personen, einschließlich Studenten, Forschern, Praktikanten oder Freiwilligen, gelten, die an der Durchführung dieser Programme, Tätigkeiten oder von Teilen davon mitwirken. Dies gilt insbesondere, wenn das Vereinigte Königreich eine Änderung seines internen Rechts in Bezug auf die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen dieser Personen vornimmt, die eine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge hat;
die Kosten, einschließlich Gebühren, die für die in Buchstabe a genannten Personen bei der Ausführung der Tätigkeiten anfallen, die sie zur Durchführung des Programms ausführen müssen;
die in Artikel 712 Absatz 3 genannten Bedingungen werden geändert.
Vor der Notifikation und Aussetzung sowie während des Aussetzungszeitraums kann der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Aufhebung der Aussetzung erörtern. Gelangt der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums zu einer Einigung, die es ermöglicht, die Aussetzung zu vermeiden, so wird die Aussetzung nicht wirksam.
In jedem Fall tritt der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union innerhalb des Zeitraums von 45 Tagen zusammen, um die Angelegenheit zu erörtern.
Die Union prüft die Angelegenheit innerhalb von 30 Tagen ab dieser Notifikation und kann zu diesem Zweck das Vereinigte Königreich auffordern, zusätzliche Nachweise vorzulegen. Die Zeit, die für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Nachweise erforderlich ist, fließt nicht in den Gesamtzeitraum für die Prüfung ein.
Stellt die Union fest, dass die Bedingungen für eine Teilnahme wieder erfüllt sind, so teilt sie dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ohne ungebührliche Verzögerung mit, dass die Aussetzung aufgehoben wird. Die Aufhebung wird am Tag nach dem Datum der Notifikation wirksam.
Stellt die Union fest, dass die Bedingungen für eine Teilnahme weiterhin nicht erfüllt sind, so bleibt die Aussetzung in Kraft.
Wird die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm, einer Maßnahme oder einem Teil davon ausgesetzt, so wird der während des Aussetzungszeitraums fällige Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs wie folgt festgesetzt:
die Union berechnet den operativen Beitrag nach dem in Artikel 714 Absatz 8 Unterabsatz 5 Buchstabe a Ziffer iii beschriebenen Verfahren neu;
die Teilnahmegebühr wird entsprechend der Anpassung des operativen Beitrags angepasst.
Artikel 719
Kündigung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm der Union durch die Union
Hat die Union innerhalb eines Jahres nach dem in Artikel 718 Absatz 2 genannten Stichtag die Aussetzung nach Artikel 718 nicht aufgehoben, so muss die Union
überprüfen, unter welchen Bedingungen sie dem Vereinigten Königreich die Fortsetzung der Teilnahme an den betreffenden Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon anbieten kann, und dem Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der einjährigen Aussetzungsfrist vorschlagen, Protokoll I diesen Bedingungen entsprechend zu ändern. Erzielt der Sonderausschuss innerhalb eines weiteren Zeitraums von 45 Tagen keine Einigung über diese Maßnahmen, so tritt die Kündigung gemäß Buchstabe b dieses Absatzes in Kraft; oder
die Anwendung von Protokoll I in Bezug auf die betreffenden Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon gemäß dem vorliegenden Artikel einseitig kündigen, wobei die Auswirkung der in Artikel 718 genannten Änderung auf die Durchführung des Programms, der Tätigkeit oder ausnahmsweise der Teile davon oder der nicht gezahlte Beitragsbetrag berücksichtigt werden.
Wird die Anwendung von Protokoll I oder eines Teils davon in Bezug auf Programme oder Tätigkeiten oder ausnahmsweise Teile davon beendet, so
ist der operative Beitrag zur Deckung von Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit bereits eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung dieser rechtlichen Verpflichtungen oder bis zum Ende des mehrjährigen Finanzrahmens, aus dem die rechtliche Verpflichtung finanziert wird, weiterhin zu entrichten;
wird in den darauffolgenden Jahren abgesehen von dem unter Buchstabe a genannten Beitrag kein Beitrag geleistet.
Artikel 720
Kündigung der Teilnahme an einem Programm oder einer Tätigkeit im Falle einer wesentlichen Änderung der Programme der Union
Das Vereinigte Königreich kann die Teilnahme an einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder einem Teil davon nach Protokoll I einseitig kündigen, wenn:
der Basisrechtsakt dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union in einer Weise geändert wird, dass sich für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs oder von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs an diesem Programm oder dieser Tätigkeit der Union insbesondere infolge einer Änderung der Ziele des Programms oder der Tätigkeit und der entsprechenden Maßnahmen erheblich geänderte Bedingungen ergeben; oder
der Gesamtbetrag der in Artikel 714 genannten Mittel für Verpflichtungen gegenüber der ursprünglichen Finanzausstattung des Programms oder der Maßnahme oder des Teils davon, an dem das Vereinigte Königreich teilnimmt, um mehr als 15 % erhöht wird und entweder die entsprechende Obergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens erhöht oder der Betrag der in Artikel 714 Absatz 5 genannten externen Einnahmen für den gesamten Zeitraum der Beteiligung erhöht wurde; oder
das Vereinigte Königreich oder Rechtsträger des Vereinigten Königreichs mit hinreichender Begründung von der Teilnahme an einem Teil eines Programms oder einer Tätigkeit ausgeschlossen werden und dieser Ausschluss Mittel für Verpflichtungen betrifft, die mehr als 10 % der Mittel für Verpflichtungen ausmachen, die im endgültig erlassenen Unionshaushalt für ein Jahr N für dieses Programm oder diese Tätigkeit vorgesehen waren.
Kommt es in Bezug auf ein Programm oder eine Tätigkeit zu einer Kündigung gemäß diesem Artikel,
so ist der operative Beitrag zur Deckung von Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit bereits eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen bis zur Erfüllung dieser rechtlichen Verpflichtungen oder bis zum Ende des mehrjährigen Finanzrahmens, aus dem die rechtliche Verpflichtung finanziert wird, weiterhin zu entrichten;
so berechnet die Union den operativen Beitrag des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 714 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer iii neu. In den darauffolgenden Jahren wird abgesehen von dem unter Buchstabe a genannten Beitrag kein Beitrag geleistet;
so wird die Teilnahmegebühr entsprechend der Anpassung des operativen Beitrags angepasst.
ABSCHNITT 4
LEISTUNGSÜBERPRÜFUNG UND ÜBERPRÜFUNG VON FINANZIELLEN ERHÖHUNGEN
Artikel 721
Leistungsüberprüfung
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden nach Verabschiedung des Berichts für einen Zeitraum von zwölf Monaten angewandt. Im Anschluss an die Anwendung der Maßnahmen werden die Leistungsdaten für den betreffenden Zeitraum herangezogen, um die Differenz zwischen den Beträgen, die für die in diesem Kalenderjahr tatsächlich mit dem Vereinigten Königreich oder mit Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen ursprünglich zu entrichten waren, und dem entsprechenden operativen Beitrag, der vom Vereinigten Königreich für dasselbe Jahr gezahlt wurde, zu berechnen.
Ist die Differenz gemäß Unterabsatz 2 negativ und übersteigt sie 16 % des entsprechenden operativen Beitrags, so kann das Vereinigte Königreich
seine Absicht notifizieren, seine Teilnahme an dem betreffenden Programm der Union oder einem Teil davon unter Einhaltung einer Frist von 45 Tagen vor dem vorgesehenen Kündigungstag zu beenden, und kann seine Teilnahme gemäß Artikel 720 Absätze 3 bis 6 beenden, oder
den Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union ersuchen, weitere Maßnahmen zur Behebung der unzureichenden Leistung zu ergreifen, die auch eine Anpassung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem betreffenden Programm der Union oder eine Anpassung der künftigen finanziellen Beiträge des Vereinigten Königreichs zu diesem Programm einschließen können.
Artikel 722
Überprüfung von finanziellen Erhöhungen
KAPITEL 2
WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG
Artikel 723
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Programme, Tätigkeiten und Dienstleistungen, die in Protokoll I und in Protokoll II über den Zugang des Vereinigten Königreichs zu Diensten im Rahmen bestimmter Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt (Protokoll II), genannt sind.
ABSCHNITT 1
SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN UND EINFORDERUNG
Artikel 724
Durchführung von Tätigkeiten zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels arbeiten die in diesem Kapitel genannten Behörden des Vereinigten Königreichs und der Union nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechts- und sonstigen Vorschriften eng zusammen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Gebiet des Vereinigten Königreichs handeln die Bediensteten und die Ermittlungsbehörden der Union im Einklang mit dem Recht des Vereinigten Königreichs.
Artikel 725
Überprüfungen und Audits
Artikel 726
Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und anderen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
Artikel 727
Änderungen der Artikel 708, 723, 725 und 726
Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union kann Artikel 725 und Artikel 726 ändern, insbesondere um Änderungen von Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Europäischen Union Rechnung zu tragen.
Der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union kann Artikel 708 und Artikel 723 ändern, um die Anwendung dieses Kapitels auf andere Programme, Tätigkeiten und Dienstleistungen der Union auszuweiten.
Artikel 728
Einforderung und Vollstreckung
ABSCHNITT 2
SONSTIGE VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER PROGRAMME DER UNION
Artikel 729
Kommunikation und Informationsaustausch
Die Organe und Einrichtungen der Union, die an der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Kontrollen dieser Programme oder Tätigkeiten beteiligt sind, sind berechtigt, mit natürlichen oder juristischen Personen, die im Vereinigten Königreich wohnhaft oder niedergelassen sind und eine Finanzierung der Union erhalten, sowie mit Dritten, die an der Durchführung von Finanzierungen der Union beteiligt sind und ihren Wohnsitz oder Sitz im Vereinigten Königreich haben, direkt, auch über elektronische Austauschsysteme, zu kommunizieren. Diese natürlichen oder juristischen Personen und Dritten können den Organen und Einrichtungen der Union direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie aufgrund der für das Programm oder die Tätigkeit der Union geltenden Rechtsvorschriften der Union oder aufgrund der zur Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit geschlossenen Verträge oder Finanzierungsvereinbarungen vorlegen müssen.
Artikel 730
Zusammenarbeit im Bereich Statistik
EUROSTAT und die Statistikbehörde des Vereinigten Königreichs können eine Vereinbarung treffen, die eine Zusammenarbeit in einschlägigen statistischen Fragen ermöglicht und unter anderem vorsieht, dass EUROSTAT mit Zustimmung der Statistikbehörde des Vereinigten Königreichs für die Zwecke dieses Teils statistische Daten über das Vereinigte Königreich bereitstellt, darunter insbesondere Daten über das BIP des Vereinigten Königreichs.
KAPITEL 3
ZUGANG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU DIENSTLEISTUNGEN IM RAHMEN VON PROGRAMMEN DER UNION
Artikel 731
Vorschriften für den Zugang zu Dienstleistungen
Gegebenenfalls werden in Protokoll II
die Dienstleistungen im Rahmen der Programme und Tätigkeiten der Union bestimmt, zu denen das Vereinigte Königreich und Rechtsträger des Vereinigten Königreichs Zugang haben;
spezifische Bedingungen für den Zugang des Vereinigten Königreichs und von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs festgelegt. Diese Bedingungen entsprechen den Bedingungen, die in diesem Abkommen und in den Basisrechtsakten festgelegt sind;
sofern anwendbar finanzielle Beiträge oder Sachbeiträge des Vereinigten Königreichs in Bezug auf eine Dienstleistung, die im Rahmen dieser Programme und Tätigkeiten der Union bereitgestellt wird, präzisiert.
KAPITEL 4
ÜBERPRÜFUNGEN
Artikel 732
Überprüfungsklausel
Vier Jahre nach Inkrafttreten der Protokolle I und II überprüft der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union die Durchführung der Protokolle auf der Grundlage der Daten über die Beteiligung von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs an indirekten und direkten Maßnahmen im Rahmen des Programms, Teilen des Programms, Tätigkeiten und Dienstleistungen, die unter die Protokolle I und II fallen.
Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien erörtert der Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union Änderungen oder Änderungsvorschläge, die sich auf die Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den in den Protokollen I und II aufgeführten Programmen, Teilen dieser Programme, Tätigkeiten und Dienstleistungen auswirken, und kann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens vorschlagen.
KAPITEL 5
TEILNAHMEGEBÜHR FÜR DIE JAHRE 2021 BIS 2026
Artikel 733
Teilnahmegebühr für die Jahre 2021 bis 2026
Die in Artikel 714 Absatz 4 genannte Teilnahmegebühr hat in den Jahren 2021 bis 2026 folgenden Wert:
TEIL SECHS
STREITBEILEGUNG UND HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
TITEL I
STREITBEILEGUNG
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 734
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Artikel 735
Anwendungsbereich
Zu den erfassten Bestimmungen gehören alle Bestimmungen dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen mit Ausnahme von
Artikel 32 Absätze 1 bis 6 und Artikel 36,
Anhang 12,
Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VII,
Teil Zwei Teilbereich Eins Titel X,
Artikel 355 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 356 Absätze 1 und 3, Teil Zwei Teilbereich Eins Titel XI Kapitel 2, die Artikel 371 und 372, Teil Zwei Teilbereich Eins Titel XI Kapitel 5 sowie Artikel 411 Absätze 4 bis 9,
Teil Drei, auch bei Anwendung auf Situationen, die durch andere Bestimmungen dieses Abkommens geregelt sind,
Teil Vier,
Teil Sechs Titel II,
Artikel 782 und
das Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen.
Artikel 736
Ausschließlichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine zwischen ihnen bestehende Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen keinem anderen als dem in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus vorzulegen.
Artikel 737
Wahl des Gremiums im Falle einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen
Für die Zwecke dieses Artikels
gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 739 gestellt hat;
gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und
gelten Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger Übereinkommen als eingeleitet, wenn sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens eingeleitet wurden.
KAPITEL 2
VERFAHREN
Artikel 738
Konsultationen
Artikel 739
Schiedsverfahren
Die Beschwerdeführerin kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, sofern
die Beschwerdegegnerin nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens auf dasselbe reagiert,
die Konsultationen nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 738 Absätze 3, 4 oder 5 erfolgen,
sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Konsultationen abzuhalten, oder
die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen wurden.
Artikel 740
Einsetzung des Schiedsgerichts
Artikel 741
Anforderungen an Schiedsrichter
Alle Schiedsrichter
müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel, einschließlich in spezifischen Fragen, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII Teil Zwei Teilbereich Sechs fallen, oder in Rechtsfragen sowie in allen anderen Fragen, die unter dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen fallen, verfügen und – im Falle eines Vorsitzenden – auch Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren besitzen;
dürfen keiner der Vertragsparteien nahestehen und keine Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegennehmen;
müssen in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, entgegennehmen und
sind an Anhang 49 gebunden.
Artikel 742
Aufgaben des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht
nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts und der Anwendbarkeit der strittigen Maßnahmen sowie deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen,
legt in seinen Entscheidungen und Beschlüssen die faktischen und rechtlichen Feststellungen sowie die Gründe für seine Feststellungen dar und
sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zum Herbeiführen einvernehmlicher Lösungen bieten.
Artikel 743
Mandat
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedsgerichts vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien angeführten einschlägigen erfassten Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens, Entscheidung zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit den in Artikel 735 genannten Bestimmungen und Vorlage einer Entscheidung gemäß Artikel 745“.
Artikel 744
Eilverfahren
Artikel 745
Entscheidung des Schiedsgerichts
KAPITEL 3
UMSETZUNG
Artikel 746
Maßnahmen zur Umsetzung
Artikel 747
Angemessene Frist
Artikel 748
Überprüfung der Umsetzung
Artikel 749
Einstweilige Abhilfemaßnahmen
Die Beschwerdegegnerin legt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich vor, wenn
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert, dass es nicht möglich ist, der Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 nachzukommen, oder
die Beschwerdegegnerin innerhalb der in Artikel 746 genannten Frist oder vor Ablauf der angemessenen Frist keine Umsetzungsmaßnahmen notifiziert hat oder
das Schiedsgericht feststellt, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder dass die ergriffenen Umsetzungsmaßnahmen mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar sind.
Bei Vorliegen einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich ihre Absicht notifizieren, die Anwendung von Verpflichtungen im Rahmen der erfassten Bestimmungen auszusetzen, wenn
die Beschwerdeführerin beschließt, kein Ersuchen gemäß Absatz 1 zu stellen, oder
die Vertragsparteien in dem Fall, dass ein Ersuchen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt wird, innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder der Vorlage des Beschlusses des Schiedsgerichts gemäß Artikel 748 keine Einigung über den einstweiligen Ausgleich erzielen.
In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen.
Die Aussetzung von Verpflichtungen unterliegt folgenden Bedingungen:
Die Verpflichtungen aus Teil Zwei Teilbereich Vier, dem Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder seiner Anhänge oder Teil Fünf dürfen nicht nach dem vorliegenden Artikel ausgesetzt werden;
abweichend von Buchstabe a können Verpflichtungen aus Teil Fünf nur ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 die Auslegung und Durchführung von Teil Fünf betrifft;
Verpflichtungen außerhalb des Teils Fünf dürfen nicht ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 die Auslegung und Durchführung von Teil Fünf betrifft, und
die Verpflichtungen nach Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II in Bezug auf Finanzdienstleistungen dürfen nach dem vorliegenden Artikel nicht ausgesetzt werden, es sei denn, die Entscheidung nach Artikel 745 Absatz 4 betrifft die Auslegung und Anwendung der Verpflichtungen aus Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II in Bezug auf Finanzdienstleistungen.
Wenn das Schiedsgericht den Verstoß bei Teil Zwei Teilbereich Zwei festgestellt hat, gilt Folgendes:
Die Beschwerdeführerin sollte zunächst versuchen, Verpflichtungen in demselben Titel auszusetzen, bei dem das Schiedsgericht die Verletzung festgestellt hat;
ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es nicht praktikabel oder wirksam ist, Verpflichtungen in Bezug auf denselben Titel wie denjenigen, bei dem das Schiedsgericht den Verstoß festgestellt hat, auszusetzen, so kann sie versuchen, Verpflichtungen aus dem anderen Titel desselben Teilbereichs auszusetzen.
Die Aussetzung von Verpflichtungen oder der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, nachdem
die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 756 gelangt sind,
die Vertragsparteien Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die Umsetzungsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, oder
die vom Schiedsgericht als mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar befundene Umsetzungsmaßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sich die Beschwerdegegnerin mit diesen Bestimmungen im Einklang befindet.
Artikel 750
Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen, die nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden
KAPITEL 4
GEMEINSAME VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Artikel 751
Entgegennahme von Informationen
Artikel 752
Liste der Schiedsrichter
Der Partnerschaftsrat erstellt spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von Personen, die über Sachkenntnis in bestimmten von diesem Abkommen oder den zugehörigen Zusatzabkommen erfassten Bereichen verfügen und die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Die Liste umfasst mindestens 15 Personen und setzt sich aus drei Teillisten zusammen:
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird,
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird, und
eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen.
Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufzuführen. Der Partnerschaftsrat stellt sicher, dass die Liste immer mindestens diese Personenzahl aufweist.
Der Partnerschaftsrat kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit Personen erstellen, die über Sachkenntnis in bestimmten von diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen erfassten Bereichen verfügen. Vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien können diese zusätzlichen Listen verwendet werden, um das Schiedsgericht nach dem Verfahren des Artikels 740 Absätze 3 und 5 zu bilden. Eine zusätzliche Liste setzt sich aus zwei Teillisten zusammen:
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird, und
eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird.
Artikel 753
Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an einem nach diesem Titel durchgeführten Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, weil er den Anforderungen des Verhaltenskodex nicht genügt, so findet das Verfahren nach Artikel 740 Anwendung. Die Frist für die Vorlage der Entscheidung oder des Beschlusses verlängert sich um die für die Ernennung des neuen Schiedsrichters erforderliche Zeit.
Artikel 754
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedsgerichts
Artikel 755
Aussetzung und Einstellung von Schiedsverfahren
Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien setzt das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit während eines von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums von höchstens 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus. Das Schiedsgericht nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend. Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Vertragspartei um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedsgerichts, so erlischt die Befugnis des Schiedsgerichts und ist das Streitbeilegungsverfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeiten des Schiedsgerichts verlängern sich die einschlägigen Fristen um denselben Zeitraum, für den die Arbeiten des Schiedsgerichts ausgesetzt waren.
Artikel 756
Einvernehmliche Lösung
Artikel 757
Fristen
Artikel 758
Kosten
Artikel 759
Anhänge
KAPITEL 5
BESONDERE REGELUNGEN FÜR EINSEITIGE MASSNAHMEN
Artikel 760
Besondere Verfahren für Abhilfemaßnahmen und Wiederherstellung des Gleichgewichts
Artikel 761
Aussetzung von Verpflichtungen für die Zwecke von Artikel 374 Absatz 12, Artikel 501 Absatz 5 und Artikel 506 Absatz 7
Der Umfang der von der Beschwerdeführerin beantragten oder vom Schiedsgericht bestimmten Vorteile, die zunichtegemacht oder beeinträchtigt werden,
schließt Strafschadenersatz, Zinsen oder hypothetische entgangene Gewinne oder Geschäftsmöglichkeiten nicht ein;
wird um etwaige frühere Zollerstattungen, Schadenersatzleistungen oder andere Formen des Ausgleichs, die die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten oder die betreffende Vertragspartei bereits erhalten haben, herabgesetzt und
darf den Beitrag zur Zunichtemachung oder Schmälerung durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen der betroffenen Vertragspartei oder einer Person oder Stelle, gegen die im Rahmen der beabsichtigten Aussetzung von Verpflichtungen Abhilfemaßnahmen beantragt werden, nicht einschließen.
Artikel 762
Voraussetzungen für Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts sowie Abhilfe-, Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen
Ergreift eine Vertragspartei eine Maßnahme nach den Artikeln 374, 411, 469, 501, 506 oder 773, so wird die betreffende Maßnahme nur auf erfasste Bestimmungen im Sinne des Artikels 735 angewendet und muss den in Artikel 749 Absatz 3 festgelegten Bedingungen entsprechen.
TITEL II
GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 763
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte
Artikel 764
Bekämpfung des Klimawandels
Artikel 765
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen zu leisten, indem sie
Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen, und
ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen stehenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.
Artikel 766
Kleinwaffen und leichte Waffen und andere konventionelle Waffen
Artikel 767
Schwerste Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft von Belang sind
Artikel 768
Bekämpfung des Terrorismus
Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen Dialog über diese Fragen einzurichten. Dieser Dialog zielt unter anderem darauf ab, Folgendes zu fördern und zu erleichtern:
den Austausch von Bewertungen terroristischer Bedrohungen,
den Austausch bewährter Verfahren bei der Bekämpfung des Terrorismus,
die operative Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen sowie
den Austausch zur Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Organisationen.
Artikel 769
Schutz personenbezogener Daten
Artikel 770
Weltweite Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interesse
Artikel 771
Wesentliche Bestandteile
Artikel 763 Absatz 1, Artikel 764 Absatz 1 und Artikel 765 Absatz 1 stellen wesentliche Bestandteile der durch dieses Abkommen sowie etwaige Zusatzabkommen begründeten Partnerschaft dar.
TITEL III
ERFÜLLUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Artikel 772
Erfüllung von als wesentliche Bestandteile bezeichneten Verpflichtungen
Artikel 773
Schutzmaßnahmen
Die betreffende Vertragspartei notifiziert dem Partnerschaftsrat unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und stellt alle einschlägigen Informationen bereit.
TEIL SIEBEN
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 774
Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen gilt für
die Gebiete, in denen der EUV und der AEUV und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, und
das Gebiet des Vereinigten Königreichs.
Artikel 775
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen gelten unbeschadet früherer bilateraler Übereinkünfte zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Einhaltung dieser Übereinkünfte.
Artikel 776
Überprüfung
Die Vertragsparteien nehmen gemeinsam fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle fünf Jahre eine Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens und etwaiger Zusatzabkommen sowie der damit zusammenhängenden Fragen vor.
Artikel 777
Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen
Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, Verschlusssachen zugänglich zu machen.
Verschlusssachen, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden im Einklang mit dem Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen und allen im Rahmen dieses Abkommens geschlossenen Durchführungsvereinbarungen behandelt und geschützt.
Die Vertragsparteien vereinbaren Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen ihnen ausgetauschten sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.
Artikel 778
Bestandteile dieses Abkommens
Alle Anhänge zu diesem Abkommen einschließlich seiner Anlagen sind Bestandteil des Abschnitts, des Kapitels, des Titels, des Teilbereichs oder des Protokolls, in dem auf den betreffenden Anhang Bezug genommen wird oder auf die in dem betreffenden Anhang Bezug genommen wird. Zur Klarstellung sei Folgendes angemerkt:
Anhang 1 ist Bestandteil von Teil Eins Titel III.
die Anhänge 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 2;
Anhang 10 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 3;
die Anhänge 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 4;
Anhang 18 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 5;
die Anhänge 19, 20, 21, 22, 23 und 24 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II;
Anhang 25 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI;
die Anhänge 26, 27, 28 und 29 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII;
Anhang 27 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Еins Titel XI;
Anhang 30 und alle Anhänge, die gemäß Artikel 454 angenommen wurden, sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Zwei Titel II;
Anhang 31 ist Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Drei Titel I;
die Anhänge 32, 33 und 34 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Drei Titel II;
die Anhänge 35, 36, 37 und 38 sind Bestandteil von Teil Zwei Teilbereich Fünf;
Anhang 39 ist Bestandteil von Teil Drei Titel II;
Anhang 40 ist Bestandteil von Teil Drei Titel III;
Anhang 41 ist Bestandteil von Teil Drei Titel V;
Anhang 42 ist Bestandteil von Teil Drei Titel VI;
Anhang 43 ist Bestandteil von Teil Drei Titel VII;
Anhang 44 ist Bestandteil von Teil Drei Titel IX;
Anhang 45 ist Bestandteil von Teil Drei Titel III, Titel VII und Titel XI;
Anhang 46 ist Bestandteil von Teil Drei Titel XI;
Anhang 47 ist Bestandteil von Teil Fünf Kapitel 1 Abschnitt 2;
die Anhänge 48 und 49 sind Bestandteil von Teil Sechs Titel I;
der Anhang zum Protokoll zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle ist Bestandteil des Protokolls zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle;
die Anhänge SSC-1, SSC-2, SSC-3, SSC-4, SSC-5, SSC-6, SSC-7, SSC-8 und ihre Anlagen sind Bestandteil des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Artikel 779
Beendigung
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege beendet werden. Dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen treten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.
Artikel 780
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Bis zum 30. April 2021 werden alle Sprachfassungen des Abkommens einer endgültigen sprachjuristischen Überarbeitung unterzogen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes wird die endgültige rechtliche Überprüfung der englischen Fassung des Abkommens spätestens bis zu dem in Artikel 783 Absatz 1 genannten Tag abgeschlossen sein, wenn dieser Tag vor dem 30. April 2021 liegt.
Die Sprachfassungen, die sich aus dem oben genannten Verfahren der endgültigen sprachjuristischen Überarbeitung ergeben, ersetzen von Anfang an die unterzeichneten Fassungen des Abkommens und werden durch den Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien als verbindlich und endgültig festgelegt.
Artikel 781
Künftige Beitritte zur Union
Während der Verhandlungen zwischen der Union und einem Drittland über den Beitritt dieses Drittlands zur Union ( 87 ) ist die Union bestrebt,
auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs soweit wie möglich alle Informationen zu den von diesem Abkommen und etwaigen Zusatzabkommen erfassten Angelegenheiten bereitzustellen und
den vom Vereinigten Königreich gegebenenfalls vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen.
Soweit erforderlich, verfahren das Vereinigte Königreich und die Union vor Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt eines Drittlands zur Union wie folgt: Sie
ändern das vorliegende Abkommen und etwaige Zusatzabkommen,
nehmen im Wege eines Beschlusses des Partnerschaftsrats andere notwendige Anpassungen an diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen vor oder führen entsprechende Übergangsregelungen ein oder
beschließen im Partnerschaftsrat, ob
Artikel 492 auf Staatsangehörige dieses Drittlands angewendet wird oder
Übergangsbestimmungen in Bezug auf Artikel 492 hinsichtlich dieses Drittlands und dessen Staatsangehörige nach dessen Beitritt zur Union festgelegt werden.
Artikel 782
Übergangsbestimmung für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „benannte Befugnisse“ die Befugnis,
Verordnungen nach den Sections 17A, 17C und 74A des Datenschutzgesetzes („Data Protection Act“) des Vereinigten Königreichs von 2018 zu erlassen;
ein neues Dokument auszugeben, in dem Standarddatenschutzklauseln nach Section 119A des Datenschutzgesetzes des Vereinigten Königreichs von 2018 festgelegt werden;
einen neuen Entwurf von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „DSGVO des Vereinigten Königreichs“) zu billigen, mit Ausnahme von Verhaltensregeln, die nicht herangezogen werden können, um geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe e der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu bieten;
neue Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 5 der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen, mit Ausnahme von Zertifizierungsverfahren, die nicht herangezogen werden können, um geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu bieten;
neue verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen;
neue Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen oder
neue Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen.
Der „festgelegte Zeitraum“ beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und endet vorbehaltlich des Absatzes 5, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt:
an dem Tag, an dem die Europäische Kommission Angemessenheitsbeschlüsse in Bezug auf das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt, oder
an dem Tag, der vier Monate nach dem Tag liegt an dem der festgelegte Zeitraum beginnt, welcher um zwei weitere Monate verlängert wird, es sei denn, eine der Vertragsparteien erhebt Einwände.
Alles, was andernfalls eine Änderung der geltenden Datenschutzregelung wäre, die
mit Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat erfolgt oder
auf die Angleichung an das einschlägige Datenschutzrecht der Union beschränkt ist,
wird für die Zwecke des Absatzes 5 nicht als Änderung der geltenden Datenschutzregelung behandelt und sollten stattdessen als Teil der geltenden Datenschutzregelung für die Zwecke des Absatzes 1 behandelt werden.
Für die Zwecke der Absätze 1, 5 und 7 bezeichnet der Ausdruck „Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat“
einen Beschluss des Partnerschaftsrates gemäß Absatz 11 oder
etwas, das als Zustimmung im Sinne von Absatz 10 gilt.
Artikel 783
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
Die Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anzuwenden, sofern sie einander vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben, dass ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung abgeschlossen sind. Die vorläufige Anwendung endet an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt:
am 28. Februar 2021 oder zu einem anderen vom Partnerschaftsrat festgelegten Zeitpunkt oder
an dem in Absatz 1 genannten Tag.
Съставено в Брюксел и Лондон на тридесети декември две хиляди и двадесета година.
Hecho en Bruselas y Londres, el treinta de diciembre de dos mil veinte.
V Bruselu a v Londýně dne třicátého prosince dva tisíce dvacet.
Udfærdiget i Bruxelles og London, den tredivte december to tusind og tyve.
Geschehen zu Brüssel und London am dreißigsten Dezember zweitausendzwanzigt.
Kahe tuhande kahekümnenda aasta detsembrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis ja Londonis.
Έγινε στις Βρυξέλλες και στο Λονδίνο, στις τριάντα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες είκοσι.
Done at Brussels and London on the thirtieth day of December in the year two thousand and twenty.
Fait à Bruxelles et à Londres, le trente décembre deux mille vingt.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil agus i Londain, an tríochadú lá de mhí na Nollag an bhliain dhá mhíle fiche.
Sastavljeno u Bruxellesu i Londonu tridesetog prosinca godine dvije tisuće dvadesete.
Fatto a Bruxelles e Londra, addì trenta dicembre duemilaventi.
Briselē un Londonā, divi tūkstoši divdesmitā gada trīsdesmitajā decembrī.
Priimta du tūkstančiai dvidešimtų metų gruodžio trisdešimtą dieną Briuselyje ir Londone.
Kelt Brüsszelben és Londonban, a kétezer-huszadik év december havának harmincadik napján.
Magħmul fi Brussell u Londra, fit-tletin jum ta’ Diċembru fis-sena elfejn u għoxrin.
Gedaan te Brussel en Londen, dertig december tweeduizend twintig.
Sporządzono w Brukseli i Londynie dnia trzydziestego grudnia roku dwa tysiące dwudziestego.
Feito em Bruxelas e em Londres, em trinta de dezembro de dois mil e vinte.
Întocmit la Bruxelles și la Londra la treizeci decembrie două mii douăzeci.
V Bruseli a Londýne tridsiateho decembra dvetisícdvadsať.
V Bruslju in Londonu, tridesetega decembra dva tisoč dvajset.
Tehty Brysselissä ja Lontoossa kolmantenakymmenentenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentä.
Som skedde i Bryssel och i London den trettionde december år tjugohundratjugo.
ANHANG 1
GESCHÄFTSORDNUNG DES PARTNERSCHAFTSRATES UND DER AUSSCHÜSSE
Regel 1
Vorsitz
Regel 2
Sekretariat
Das Sekretariat des Partnerschaftsrates (im Folgenden „Sekretariat“) setzt sich aus einem Bediensteten der Union und einem Bediensteten der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammen. Das Sekretariat nimmt die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.
Die Union und das Vereinigte Königreich teilen einander den Namen, den Dienstposten und die Kontaktdaten des Bediensteten mit, der die Union bzw. das Vereinigte Königreich als Sekretariatsmitglied im Partnerschaftsrat vertritt. Dieser Bedienstete vertritt die Union oder das Vereinigte Königreich bis zu dem Tag als Sekretariatsmitglied, an dem entweder die Union oder das Vereinigte Königreich ein neues Mitglied bekannt geben.
Regel 3
Sitzungen
Regel 4
Teilnahme an Sitzungen
Regel 5
Unterlagen
Die schriftlichen Unterlagen, auf die sich die Beratungen des Partnerschaftsrates stützen, werden nummeriert und vom Sekretariat an die Union und das Vereinigte Königreich weitergeleitet.
Regel 6
Schriftverkehr
Regel 7
Tagesordnung
Regel 8
Protokoll
Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe
der dem Partnerschaftsrat vorgelegten Unterlagen,
aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden beantragt wurde, und
der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen.
Regel 9
Beschlüsse und Empfehlungen
Regel 10
Transparenz
Regel 11
Sprachen
Regel 12
Kosten
Regel 13
Ausschüsse
ANHANG 2
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN
BEMERKUNG 1
Allgemeine Grundsätze
(1) In diesem Anhang werden die allgemeinen Regeln für die anwendbaren Anforderungen des Anhangs 3 gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3 sind die Anforderungen an die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens eine Änderung der zolltariflichen Einreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert oder ein Höchstgewicht an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere Anforderung, die in diesem Anhang und in Anhang 3 festgelegt ist.
(3) Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel ein Gewicht angegeben, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht irgendeiner Verpackung.
(4) Grundlage dieses Anhangs sowie des Anhangs 3 ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2017.
BEMERKUNG 2
Aufbau der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
(1) Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln sind, soweit anwendbar, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.
(2) Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3 gilt für die entsprechenden Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 3.
(3) Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn eine der Alternativen erfüllt wird.
(4) Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel, die mehrere Voraussetzungen umfasst, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt.
(5) Für die Zwecke dieses Anhangs und von Anhang 3 bezeichnet der Ausdruck
„Abschnitt“ einen Abschnitt des Harmonisierten Systems;
„Kapitel“ die ersten beiden Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems;
„Position“ die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems und
„Unterposition“ die ersten sechs Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems.
(6) Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet die Abkürzung
„CC“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in ein anderes Kapitel (2-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als das Erzeugnis einzureihen sind (d. h. eine Änderung des Kapitels);
„CTH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Position (4-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. eine Änderung der Position);
„CTSH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Unterposition (6-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. eine Änderung der Unterposition).
BEMERKUNG 3
Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
(1) Artikel 39 dieses Abkommens betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in demselben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden.
(2) Werden in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel bestimmte Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eigens ausgeschlossen oder ist darin vorgesehen, dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, so gelten diese Bedingungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an anderer Stelle im Harmonisierten System eingereiht sind.
Beispiel 1: Wenn die Regel für selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) (Unterposition 8429.11) Folgendes verlangt: „CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften der Position 84.31“, ist die Verwendung von nicht unter den Positionen 84.29 und 84.31 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, etwa von Schrauben (HS-Position 73.18), isolierten Drähten und anderen insolierten elektrischen Leitern (HS-Position 85.44) und verschiedener Elektronik (Kapitel 85) nicht beschränkt.
Beispiel 2: Wenn die Regel für Position 35.05 (Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärke usw.) erfordert „CTH, ausgenommen Material aus Position 11.08 ohne Ursprungseigenschaft“, ist die Verwendung von anderen als unter 11.08 (Stärke, Inulin) einzureihenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wie z. B. Vormaterialien des Kapitels 10 (Getreide), nicht beschränkt.
(3) Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial hergestellt wird, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien, die diese Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können, nicht ausgeschlossen.
BEMERKUNG 4
Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 festgelegt wird;
„EXW“ oder „Ab-Werk-Preis“,
den Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlt wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Herstellung angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder
falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Herstellung in der Ausfuhrvertragspartei angefallenen Kosten,
einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, sowie
abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller inländischen Abgaben der Ausfuhrvertragspartei, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen,
für die Zwecke von Ziffer i gilt Folgendes: wenn die letzte Herstellung an einen Hersteller untervergeben wurde, bezieht sich der Begriff „Hersteller“ in Ziffer i auf die Person, die den Unterauftragnehmer beschäftigt hat;
„MaxNOM“ den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nach folgender Formel zu berechnen ist:
„VNM“ den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr einschließlich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten; ist der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt und kann nicht festgestellt werden, so wird der erste feststellbare Preis verwendet, der in der Union oder im Vereinigten Königreich für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird; der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen auf der Grundlage der Formel des gewogenen Durchschnittswerts oder einer anderen Methode zur Bewertung des Bestands berechnet werden.
BEMERKUNG 5
Definition der in Anhang 3 Abschnitte V bis VII genannten Verfahren
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
„biotechnisches Verfahren“
das biologische oder biotechnische Kultivieren (einschließlich von Zellkulturen), Hybridisieren oder genetische Verändern von Mikroorganismen (Bakterien, Viren (auch Phagen) usw.) oder von menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen, sowie
das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen (beispielweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide) oder das Fermentieren;
„Ändern der Partikelgröße“ das beabsichtigte und kontrollierte Ändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, das zu einem Erzeugnis führt, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;
„chemische Reaktion“ einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül geändert wird; ausgenommen sind folgende Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:
Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel;
Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser, oder
Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser;
„Destillation“
atmosphärische Destillation: einen Trennungsvorgang, bei dem Erdöl in einer Destillationskolonne nach Siedepunkt zunächst in seine dampfförmigen Fraktionen und dann durch Kondensierung in flüssige Fraktionen getrennt wird; dabei können unter anderem verflüssigtes Erdgas, Naphtha, Benzin, Kerosin, Diesel oder Heizöl, leichte Gasöle und Schmieröle entstehen, und
Vakuumdestillation: eine Destillation bei Unterdruck, der aber nicht so niedrig ist, dass der Vorgang als Molekulardestillation eingeordnet würde; die Vakuumdestillation wird für das Destillieren wärmeempfindlicher Vormaterialien mit hohem Siedepunkt wie schwere Erdöldestillate verwendet, die zu leichten bis schweren Vakuumgasölen und Rückstand destilliert werden;
„Isomerentrennung“ das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung;
„Mischen“ das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;
„Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen und
„Reinigung“ ein Verfahren, bei dem mindestens 80 % des Gehalts an vorhandenen Verunreinigungen beseitigt oder Verunreinigungen verringert oder beseitigt werden, sodass ein Erzeugnis entsteht, das sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:
Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;
chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;
Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;
optische Spezialzwecke;
Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);
Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder
nukleare Verwendungszwecke.
BEMERKUNG 6
Definition von in Anhang 3 Abschnitt XI verwendeten Begriffen
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
„synthetische oder künstliche Spinnfasern“ Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07;
„natürliche Fasern“ alle Fasern – ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern – deren Verwendung auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt ist, einschließlich Abfall; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst dies Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; unter „natürliche Fasern“ fallen Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05;
„Bedrucken“ ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält und
„Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.
BEMERKUNG 7
Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind
(1) Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff Grundspinnstoffe:
Seide
Wolle
grobe Tierhaare
feine Tierhaare
Rosshaar
Baumwolle
Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier
Flachs
Hanf
Jute und andere textile Bastfasern
Sisal und andere textile Agavefasern
Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe
synthetische Filamente
künstliche Filamente
elektrische Leitfilamente
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen
synthetische Spinnfasern aus Polyester
synthetische Spinnfasern aus Polyamid
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril
synthetische Spinnfasern aus Polyimid
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen
synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)
synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)
andere synthetische Spinnfasern
künstliche Spinnfasern aus Viskose
andere künstliche Spinnfasern
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen
Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist
andere Erzeugnisse der Position 56.05
Glasfasern und
Metallfasern.
(2) Wird in Anhang 3 auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Bedingungen auf die bei der Herstellung verwendeten Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft ausnahmsweise nicht angewandt, sofern
das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist und
das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.
Beispiel: Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07, aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 und aus Vormaterialien außer Grundspinnstoffen besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3 nicht erfüllt, oder aus synthetischem Garn ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3 nicht erfüllt, oder aus einer Mischung dieser beiden Garnarten hergestellt ist, verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 % oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 20 % für Erzeugnisse, die „Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 30 % für Erzeugnisse, die „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.
BEMERKUNG 8
Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
(1) Wird in Anhang 3 auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Spalte 2 für Konfektionstextilwaren vorgesehen sind, dennoch verwendet werden, sofern sie in eine andere Position eingereiht werden als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 verwendet werden.
Beispiel: Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3 vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft (beispielsweise Knöpfe) aus, weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
(3) Der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung in Anhang 3 einen Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft festsetzt.
BEMERKUNG 9
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Landwirtschaftliche Erzeugnisse des Abschnitts II des Harmonisierten Systems und der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten als Ursprungserzeugnisse des Gebiets dieser Vertragspartei, auch wenn sie aus einem Drittland eingeführten Samen, Zwiebeln, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropflingen, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen stammen.
ANHANG 3
ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN
|
Spalte 1 Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung |
Spalte 2 Erzeugnisspezifische Ursprungsregel |
|
ABSCHNITT I |
LEBENDE TIERE; WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS |
|
Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
|
01.01-01.06 |
Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt. |
|
Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
|
02.01-02.10 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
|
03.01-03.08 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
04.01-04.10 |
Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und — das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
05.01-05.11 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
ABSCHNITT II |
WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS |
|
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
|
06.01-06.04 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
|
07.01-07.14 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
|
08.01-08.14 |
Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und — das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze |
|
09.01-09.10 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
Kapitel 10 |
Getreide |
|
10.01-10.08 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen |
|
11.01-11.09 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.14 und 23.02 bis 23.03 sowie der Unterposition 0710.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
|
12.01-12.14 |
CTH |
|
Kapitel 13 |
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge |
|
13.01-13.02 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, bei der das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
14.01-14.04 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
ABSCHNITT III |
TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEßBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS |
|
Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs |
|
15.01-15.04 |
CTH |
|
15.05-15.06 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
15.07-15.08 |
CTSH |
|
15.09-15.10 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
15.11-15.15 |
CTSH |
|
15.16-15.17 |
CTH |
|
15.18-15.19 |
CTSH |
|
15.20 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
15.21-15.22 |
CTSH |
|
ABSCHNITT IV |
WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE |
|
Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
|
1601.00-1604.18 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (1) |
|
1604.19 |
CC |
|
1604.20 |
|
|
— Surimizubereitungen |
CC |
|
— andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (2) |
|
1604.31-1605.69 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren |
|
17.01 |
CTH |
|
17.02 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08, 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
17.03 |
CTH |
|
17.04 |
|
|
— weiße Schokolade |
CTH, vorausgesetzt dass a) alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und b)i) das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder ii) der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere |
CTH, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
|
18.01-18.05 |
CTH |
|
1806.10 |
CTH, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
1806.20-1806.90 |
CTH, vorausgesetzt dass a) alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und b)i) das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder ii) der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 19 |
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren |
|
19.01-19.05 |
CTH, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 2, 3 und 16 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen |
|
20.01 |
CTH |
|
20.02-20.03 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
20.04-20.09 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen |
|
21.01-21.02 |
CTH, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
2103.10 2103.20 2103.90 |
CTH, jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden |
|
2103.30 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
21.04-21.06 |
CTH, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig |
|
22.01-22.06 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
22.07 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 und der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
22.08-22.09 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter |
|
23.01 |
CTH |
|
2302.10-2303.10 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
2303.20-2308.00 |
CTH |
|
23.09 |
CTH, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 10.01 bis 10.04 und 10.07 bis 10.08, von Kapitel 11 sowie der Positionen 23.02 und 23.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet, und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe |
|
24.01 |
Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
2402.10 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
|
2402.20 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403.19 und bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
2402.90 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
|
24.03 |
CTH, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
ABSCHNITT V |
MINERALISCHE STOFFE Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
|
Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
|
25.01-25.30 |
CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) |
|
Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
|
26.01-26.21 |
CTH |
|
Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse |
|
27.01-27.09 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
27.10 |
CTH, ausgenommen aus Biodiesel ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00, oder Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, vorausgesetzt dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird |
|
27.11-27.15 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
ABSCHNITT VI |
ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
|
Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
|
28.01-28.53 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse |
|
2901.10-2905.42 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
2905.43-2905.44 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Position 17.02 und Unterposition 3824.60 |
|
2905.45 |
CTSH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
2905.49-2942 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
|
30.01-30.06 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 31 |
Düngemittel |
|
31.01-31.04 |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
|
31.05 |
|
|
— Natriumnitrat (Natronsalpeter) — Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff — Kaliumsulfat — Magnesiumkaliumsulfat |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
|
- andere |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
|
Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
|
32.01-32.15 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel |
|
33.01 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
3302.10 |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3302.10 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
3302.90 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
33.03 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
33.04 -33.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
|
34.01-34.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
|
35.01-35.04 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Kapitel 4 |
|
35.05 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 |
|
35.06-35.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
|
36.01-36.06 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken |
|
37.01-37.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie |
|
38.01-38.08 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
3809.10 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 und 35.05 |
|
3809.91-3822.00 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
38.23 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
|
3824.10-3824.50 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
3824.60 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 2905.43 und 2905.44 |
|
3824.71-3825.90 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
38.26 |
Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird |
|
ABSCHNITT VII |
KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
|
Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus |
|
39.01-39.15 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
39.16-39.19 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
39.20 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
39.21-39.22 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
3923.10-3923.50 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
3923.90-3925.90 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
39.26 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus |
|
40.01-40.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
4012.11-4012.19 |
CTSH oder Runderneuern von gebrauchten Reifen |
|
4012.20-4017.00 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
ABSCHNITT VIII |
HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN |
|
Kapitel 41 |
Rohe Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder |
|
41.01-4104.19 |
CTH |
|
4104.41-4104.49 |
CTSH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41 bis 4104.49 |
|
4105.10 |
CTH |
|
4105.30 |
CTSH |
|
4106.21 |
CTH |
|
4106.22 |
CTSH |
|
4106.31 |
CTH |
|
4106.32-4106.40 |
CTSH |
|
4106.91 |
CTH |
|
4106.92 |
CTSH |
|
41.07-41.13 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 oder 4106.92 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden |
|
4114.10 |
CTH |
|
4114.20 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32, 4106.92 und 4107. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 sowie der Position 41.07 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden |
|
41.15 |
CTH |
|
Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
|
42.01-42.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus |
|
4301.10-4302.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
4302.30 |
CTSH |
|
43.03-43.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
ABSCHNITT IX |
HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN |
|
Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle |
|
44.01-44.21 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren |
|
45.01-45.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
|
46.01-46.02 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
ABSCHNITT X |
HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS |
|
Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
|
47.01-47.07 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
|
48.01-48.23 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne |
|
49.01-49.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
ABSCHNITT XI |
SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der verwendeten Begriffe und der Toleranzen, die für bestimmte Erzeugnisse aus Spinnstoffen gelten, finden sich in Anhang 2 Bemerkungen 6, 7 und 8 |
|
Kapitel 50 |
Seide |
|
50.01-50.02 |
CTH |
|
50.03 |
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|
— gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Schappeseide |
|
— andere |
CTH |
|
50.04-50.05 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
|
50.06 |
|
|
— Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
|
— Messinahaar |
CTH |
|
50.07 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar |
|
51.01-51.05 |
CTH |
|
51.06-51.10 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
|
51.11-51.13 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Weben mit Färben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
Kapitel 52 |
Baumwolle |
|
52.01-52.03 |
CTH |
|
52.04-52.07 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
|
52.08-52.12 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen |
|
53.01-53.05 |
CTH |
|
53.06-53.08 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
|
53.09-53.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
Kapitel 54 |
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
|
54.01-54.06 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
|
54.07-54.08 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
Kapitel 55 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
|
55.01-55.07 |
Extrudieren von Chemiefasern |
|
55.08-55.11 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
|
55.12-55.16 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren |
|
56.01 |
Spinnen oder Verarbeiten natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Verarbeiten Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
56.02 |
|
|
— Nadelfilz |
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung; jedoch dürfen — Monofile ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 54.02 — Fasern ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 55.03 oder 55.06 oder — Kabel ohne Ursprungseigenschaft aus Filamenten aus Polypropylen der Position 55.01, — bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, — oder — bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
|
— andere |
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
|
5603.11-5603.14 |
Herstellen aus — gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten oder — Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs — in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
|
5603.91-5603.94 |
Herstellen aus — gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern oder — Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs — in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
|
5604.10 |
Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen |
|
5604.90 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
|
56.05 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
|
56.06 |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen Zwirnen mit Gimpen Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern oder Beflocken mit Färben |
|
56.07-56.09 |
Spinnen natürlicher Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen |
|
Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen Bemerkung zu diesem Kapitel: Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft als Unterlage verwendet werden. |
|
57.01-57.05 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarn oder klassischem Ringgarn aus Viskose Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Tuften oder Weben synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Bestreichen oder mit Lagen Versehen Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln |
|
Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien |
|
58.01-58.04 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
58.05 |
CTH |
|
58.06-58.09 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
58.10 |
Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
58.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
Kapitel 59 |
Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
|
59.01 |
Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
|
59.02 |
|
|
— mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 % |
Weben |
|
— andere |
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
|
59.03 |
Weben, Wirken oder Stricken mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
59.04 |
Kalandrieren mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall. Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall. Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden |
|
59.05 |
|
|
— mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen |
|
— andere |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
59.06 |
|
|
— Gewirke und Gestricke |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken Wirken oder Stricken mit Kautschutieren oder Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 % des Gewichts |
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
|
— andere |
Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Vliesbilden oder Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
59.07 |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
59.08 |
|
|
— Glühstrümpfe, getränkt |
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken für Glühstrümpfe |
|
— andere |
CTH |
|
59.09-59.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren von Chemiefasern mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
|
60.01-60.06 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken Wirken oder Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Wirken oder Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken oder Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
|
61.01-61.17 |
|
|
— hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
— andere |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang |
|
Kapitel 62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
|
62.01 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.02 |
|
|
— bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.03 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.04 |
|
|
— bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.05 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.06 |
|
|
— bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.07-62.08 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.09 |
|
|
— bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.10 |
|
|
— Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.11 |
|
|
— Kleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.12 |
|
|
— Gewirke oder Gestricke hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.13-62.14 |
|
|
— bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.15 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.16 |
|
|
— Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
62.17 |
|
|
— bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
— Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten |
CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen |
|
63.01-63.04 |
|
|
— aus Filz, aus Vliesstoffen |
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
— andere — bestickt |
Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere |
Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
63.05 |
Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
63.06 |
|
|
— aus Vliesstoffen |
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
|
63.07 |
MaxNOM 40 % (EXW) |
|
63.08 |
Jeder Bestandteil der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn er nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
|
63.09-63.10 |
CTH |
|
ABSCHNITT XII |
SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN |
|
Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon |
|
64.01-64.05 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen ohne Ursprungseigenschaft von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 64.06 |
|
64.06 |
CTH |
|
Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
|
65.01-65.07 |
CTH |
|
Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
|
66.01-66.03 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
|
67.01-67.04 |
CTH |
|
ABSCHNITT XIII |
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN |
|
Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
|
68.01-68.15 |
CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) |
|
Kapitel 69 |
Keramische Waren |
|
69.01-69.14 |
CTH |
|
Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren |
|
70.01-70.09 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
70.10 |
CTH |
|
70.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
70.13 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10. |
|
70.14-70.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
ABSCHNITT XIV |
ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN |
|
Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen |
|
71.01-71.05 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
71.06 |
|
|
— in Rohform |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren |
|
— als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
|
71.07 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
71.08 |
|
|
— in Rohform |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren |
|
— als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
|
71.09 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
71.10 |
|
|
— in Rohform |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren |
|
— als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
|
71.11 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
71.12-71.18 |
CTH |
|
ABSCHNITT XV |
UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS |
|
Kapitel 72 |
Eisen und Stahl |
|
72.01-72.06 |
CTH |
|
72.07 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.06 |
|
72.08-72.17 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
|
72.18 |
CTH |
|
72.19-72.23 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.19 bis 72.23 |
|
72.24 |
CTH |
|
72.25-72.29 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.25 bis 72.29 |
|
Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl |
|
7301.10 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
|
7301.20 |
CTH |
|
73.02 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
|
73.03 |
CTH |
|
73.04-73.06 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29 |
|
73.07 |
|
|
— Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl |
CTH, ausgenommen aus Schmiederohlingen ohne Ursprungseigenschaft; jedoch dürfen Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
— andere |
CTH |
|
73.08 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 7301.20 |
|
7309.00-7315.19 |
CTH |
|
7315.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
7315.81-7326.90 |
CTH |
|
Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus |
|
74.01-74.02 |
CTH |
|
74.03 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
74.04-74.07 |
CTH |
|
74.08 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) |
|
74.09-74.19 |
CTH |
|
Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus |
|
75.01 |
CTH |
|
75.02 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
75.03-75.08 |
CTH |
|
Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus |
|
76.01 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
|
76.02 |
CTH |
|
76.03-76.16 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) (3) |
|
Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus |
|
7801.10 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
7801.91-7806.00 |
CTH |
|
Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus |
|
79.01-79.07 |
CTH |
|
Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
|
80.01-80.07 |
CTH |
|
Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
|
81.01-81.13 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
|
Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen |
|
8201.10-8205.70 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
8205.90 |
CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
|
82.06 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
|
82.07-82.15 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
|
83.01-83.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
ABSCHNITT XVI |
MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE |
|
Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon |
|
84.01-84.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.07-84.08 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.09-84.12 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
8413.11-8415.10 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
8415.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
8415.81-8415.90 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.16-84.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.21 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.22-84.24 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.25-84.30 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.31 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.31-84.43 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.44-84.47 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.48-84.55 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.56-84.65 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.66-84.68 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.70-84.72 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.73-84.78 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
8479.10-8479.40 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
8479.50 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
8479.60-8479.82 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
8479.89 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
8479.90 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.80 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.81 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
84.82-84.87 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte |
|
85.01-85.02 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.03 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
85.03-85.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
85.07 |
|
|
— Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden, — häufig als „Batteriesätze“ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle zum Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten Art |
CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode oder MaxNOM 30 % (EXW) (4) |
|
— Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wird |
CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode oder MaxNOM 35 % (EXW) (5) |
|
— andere |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
85.08-85.18 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
85.19-85.21 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.22 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
85.22-85.23 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
85.25-85.27 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
85.28-85.34 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
85.35-85.37 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
8538.10-8541.90 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
8542.31-8542.39 |
CTH Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden diffundiert oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
8542.90-8543.90 |
CTH; oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
85.44-85.48 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
|
ABSCHNITT XVII |
BEFÖRDERUNGSMITTEL |
|
Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
|
86.01-86.09 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 86.07 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör |
|
87.01 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
|
87.02-87.04 |
|
|
— Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (im Folgenden „aufladbare Hybridfahrzeuge“) — Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben |
MaxNOM 45 % (EXW) und Batteriesätze der Position 85.07 von der als Hauptstromquelle für den Antrieb des Fahrzeugs verwendeten Art müssen Ursprungserzeugnisse sein (6). |
|
— andere |
MaxNOM 45 % (EXW) (7) |
|
87.05-87.07 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
|
87.08-87.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
87.12 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
|
87.13-87.16 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
|
88.01-88.05 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
|
89.01-89.08 |
CC oder MaxNOM 40 % (EXW) |
|
ABSCHNITT XVIII |
OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE |
|
Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte |
|
9001.10-9001.40 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
9001.50 |
CTH Oberflächenbearbeiten einer halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers; oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
9001.90-9033.00 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
|
91.01-91.14 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
|
92.01-92.09 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
|
ABSCHNITT XIX |
WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR |
|
Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
|
93.01-93.07 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
|
ABSCHNITT XX |
VERSCHIEDENE WAREN |
|
Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
|
94.01-94.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör |
|
95.03-95.08 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
Kapitel 96 |
Verschiedene Waren |
|
96.01-96.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
96.05 |
Jeder Bestandteil der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn er nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
|
96.06-9608.40 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
9608.50 |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
|
9608.60-96.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
|
ABSCHNITT XXI |
KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN |
|
Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
|
97.01-97.06 |
CTH |
|
(1)
Thunfische, echter Bonito (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert) der Unterpos. 1604.14 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(2)
Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder in Stücken) der Unterpos. 1604.20 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(3)
Manche Aluminiumerzeugnisse können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(4)
Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(5)
Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(6)
Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(7)
Für Hybridfahrzeuge mit Verbrennungsmotor und Elektromotor als Antriebsmotoren, bei denen es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die durch Stecken an externe Stromquellen aufgeladen werden können, gelten für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Anhang 5 erzeugnisspezifische Ursprungsregeln. |
|
ANHANG 4
URSPRUNGSKONTINGENTE UND ALTERNATIVEN FÜR DIE ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS 3
Gemeinsame Bestimmungen
Für die in den Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang 3 aufgeführten Ursprungsregeln.
Eine nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Erzeugnis mit Ursprung gemäß Anhang 4“.
In der Union werden die in diesem Anhang genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union alle verwaltungsrechtlichen Schritte unternimmt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.
Im Vereinigten Königreich werden die in diesem Anhang genannten Mengen von seiner Zollbehörde verwaltet, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs alle verwaltungsrechtlichen Schritte unternimmt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.
Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem sogenannten Windhund-Verfahren; dabei werden die im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnismengen auf der Grundlage der Einfuhren der Vertragspartei berechnet.
ABSCHNITT 1
Jährliche Kontingentszuteilung für Thunfischkonserven
|
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
|
1604.14 |
Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, (ausgenommen fein zerkleinert) |
CC |
3 000 Tonnen |
3 000 Tonnen |
|
1604.20 |
Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
|||
|
|
Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus (ausgenommen ganz oder in Stücken) |
CC |
4 000 Tonnen |
4 000 Tonnen |
|
andere Fische |
- |
- |
- |
|
ABSCHNITT 2
Jährliche Kontingentszuteilung für Aluminiumerzeugnisse ( 89 )
Tabelle 1
Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 geltende Kontingente
|
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
|
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16 |
Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium) |
CTH |
95 000 Tonnen |
95 000 Tonnen |
|
76.05 |
Draht aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04 |
||
|
76.07 |
Folien aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Tabelle 2
Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 geltende Kontingente
|
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
|
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16 |
Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium) |
CTH |
72 000 Tonnen |
72 000 Tonnen |
|
76.05 |
Draht aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04 |
||
|
76.07 |
Folien aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Tabelle 3
Ab dem 1. Januar 2027 geltende Kontingente
|
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
|
76.04 |
Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium |
CTH |
57 500 Tonnen |
57 500 Tonnen |
|
76.06 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
CTH |
||
|
76.07 |
Folien aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Überprüfung der Kontingente für Aluminiumerzeugnisse in Tabelle 3 in Abschnitt 2
Frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und frühestens 5 Jahre nach Abschluss der in diesem Absatz genannten Überprüfungen überprüft der Handelspartnerschaftsausschuss auf Antrag einer Vertragspartei und mit Unterstützung des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium.
Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Marktbedingungen in beiden Vertragsparteien und von Informationen über ihre Ein- und Ausfuhren relevanter Erzeugnisse.
Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat beschließen, die Menge zu erhöhen oder aufrechtzuerhalten, den Geltungsbereich der in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium zu ändern oder die Aufteilung zwischen den Erzeugnissen aufzuteilen oder zu ändern.
ANHANG 5
VORLÄUFIGE ERZEUGNISSPEZIFISCHE REGELN FÜR ELEKTRISCHE AKKUMULATOREN UND ELEKTROFAHRZEUGE
Vorläufige erzeugnisspezifische Regeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten
Für die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte erzeugnisspezifische Regel für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026.
|
Spalte 1 Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung |
Spalte 2 Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten |
|
85.07 |
|
|
— Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden, häufig als „Batteriesätze“ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten Art |
CTSH Montage von Batteriesätzen aus Batteriezellen oder Batteriemodulen ohne Ursprungseigenschaft oder MaxNOM 70 % (EXW) |
|
— Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wird |
CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) |
|
87.02-87.04 |
|
|
— Fahrzeuge mit sowohl Verbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, außer solchen, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können („Hybridfahrzeuge“) — Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können („aufladbare Hybridfahrzeuge“) — Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben |
MaxNOM 60 % (EXW) |
ANHANG 6
LIEFERANTENERKLÄRUNG
1. Die Lieferantenerklärung muss den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
2. Außer in den unter Nummer 3 genannten Fällen muss der Lieferant für jede Sendung von Erzeugnissen eine Lieferantenerklärung in der in Anlage 6-A vorgesehenen Form ausfertigen und der Rechnung oder einem anderen Papier beifügen, in dem die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass sie identifiziert werden können.
3. Liefert ein Lieferant einem bestimmten Abnehmer regelmäßig Erzeugnisse, bei denen davon ausgegangen wird, dass die Produktion in einer Vertragspartei über einen bestimmten Zeitraum konstant bleibt, so kann dieser Lieferant eine einzige Lieferantenerklärung für nachfolgende Sendungen dieser Erzeugnisse vorlegen (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“). Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach dem Tag ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, können die Bedingungen festlegen, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anlage 6-B vorgesehenen Form ausgefertigt; die betreffenden Erzeugnisse müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Lieferant unterrichtet den Abnehmer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Erzeugnisse nicht mehr gilt.
4. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.
Anlage 6-A
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Ich, der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Erzeugnisse, erkläre Folgendes:
Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:
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Bezeichnung der gelieferten Erzeugnisse(1) |
Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft |
HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2) |
Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)(3) |
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Gesamtwert |
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Alle anderen Vormaterialien, die in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, haben ihren Ursprung in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben].
Ich verpflichte mich, alle zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.
… (Ort und Datum)
… (Name und Funktion des Unterzeichneten, Name und Anschrift des Unternehmens)
… (Unterschrift)(6)
Anlage 6-B
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Ich, der Unterzeichnete, der Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Erzeugnisse, die regelmäßig an(4) … geliefert werden, erkläre Folgendes:
Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:
|
Bezeichnung der gelieferten Erzeugnisse(1) |
Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft |
HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2) |
Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)(3) |
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Gesamtwert |
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Alle anderen Vormaterialien, die in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, haben ihren Ursprung in einer Vertragspartei [Name der betreffenden Vertragspartei angeben].
Diese Erklärung gilt für alle nachfolgenden Sendungen dieser Erzeugnisse
von … bis … (5)
Ich verpflichte mich, … (4) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung ungültig wird.
… (Ort und Datum)
…
(Name und Funktion des Unterzeichneten, Name und Anschrift des Unternehmens)
… (Unterschrift)(6)
Fußnoten
(1) Betrifft die Rechnung oder sonstige Unterlage, der die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
(2) Die erbetenen Auskünfte müssen nur erteilt werden, wenn dies erforderlich ist.
Beispiele:
In einer der Regeln für Kleidungsstücke des Kapitels 62 heißt es: „Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)“. Verwendet ein Hersteller solcher Kleidungsstücke in einer Vertragspartei aus der anderen Vertragspartei eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so genügt es, wenn der Lieferant in der letztgenannten Vertragspartei in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt, ohne dass die HS-Position und der Wert dieses Garns angegeben werden müssen.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 72.17, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(3) „Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ bezeichnet den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also den Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr zuzüglich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten; ist der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt und kann nicht festgestellt werden, so wird der erste feststellbare Preis verwendet, der in der Union oder im Vereinigten Königreich für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird.
(4) Name und Anschrift des Abnehmers
(5) Daten einsetzen
(6) Dieses Feld kann eine elektronische Signatur, ein gescanntes Bild oder eine andere visuelle Darstellung der handschriftlichen Unterschrift des Unterzeichners anstelle der Originalunterschriften enthalten.
ANHANG 7
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG
Die in Artikel 56 dieses Abkommens genannte Erklärung zum Ursprung ist unter Verwendung des nachstehenden Wortlauts in einer der folgenden Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung zum Ursprung ist entsprechend den jeweiligen Fußnoten zu erstellen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Bulgarische Fassung
Kroatische Fassung
Tschechische Fassung
Dänische Fassung
Niederländische Fassung
Englische Fassung
Estnische Fassung
Finnische Fassung
Französische Fassung
Deutsche Fassung
Griechische Fassung
Ungarische Fassung
Italienische Fassung
Lettische Fassung
Litauische Fassung
Maltesische Fassung
Polnische Fassung
Portugiesische Fassung
Rumänische Fassung
Slowakische Fassung
Slowenische Fassung
Spanische Fassung
Schwedische Fassung
(Zeitraum: Vom___________ bis zum __________(1))
Der Ausführer der Erzeugnisse, auf die sich dieses Dokument bezieht (Ausführer-Referenznummer ...(2)) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ...(3) sind.
…(4)
(Ort und Datum)
…
(Name des Ausführers)
(1) Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 56 Absatz 4 Buchstabe b dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht zutreffend, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden.
(2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union erteilt wurde. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den im Vereinigten Königreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden.
(3) Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Union.
(4) Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Dokument selbst enthalten sind.
ANHANG 8
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA
(1) Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss des Rates 90/680/EWG vom 26. November 1990 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossenen Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.
(3) Teil Zwei Teilbereich 1 Titel I Kapitel 2 dieses Abkommens gilt für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse entsprechend.
ANHANG 9
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO
(1) Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn die Republik San Marino im Rahmen des am 16. Dezember 1991 in Brüssel geschlossenen Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.
(3) Teil Zwei Teilbereich 1 Titel I Kapitel 2 dieses Abkommens gilt für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse entsprechend.
ANHANG 10
KRITERIEN GEMÄß ARTIKEL 87 BUCHSTABE d
Die Kriterien gemäß Artikel 87 Buchstabe d dieses Abkommens sind Folgende:
die Informationen, die die Ausfuhrvertragspartei für die Zwecke der Erlangung einer Genehmigung zur Einfuhr eines bestimmten Erzeugnisses in die Einfuhrvertragspartei gemäß Artikel 75 dieses Abkommens zur Verfügung stellt;
das Ergebnis der Prüfungen und Überprüfungen durch die Einfuhrvertragspartei gemäß Artikel 79 dieses Abkommens;
Häufigkeit und Schwere von Verstößen, die von der Einfuhrvertragspartei bei Erzeugnissen der Ausfuhrvertragspartei festgestellt werden;
bisherige Bilanz der ausführenden Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Einfuhrvertragspartei und
verfügbare wissenschaftliche Bewertungen und sonstige einschlägige Informationen über das mit den Erzeugnissen verbundene Risiko.
ANHANG 11
KRAFTFAHRZEUGE UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE UND TEILE DAVON
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
„WP.29“ das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE);
„Übereinkommen von 1958“ das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften der Vereinten Nationen erteilt wurden, das am 20. Mai 1958 in Genf geschlossen wurde und von der WP.29 verwaltet wird, sowie alle späteren Änderungen und Revisionen des Übereinkommens;
„Übereinkommen von 1998“ das Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, das am 25. Juni 1998 in Genf geschlossen wurde und von der WP.29 verwaltet wird, sowie alle späteren Änderungen und Revisionen des Übereinkommens;
„UN-Regelungen“ Regelungen, die im Einklang mit dem Übereinkommen von 1958 angenommen wurden;
„GTR“ eine gemäß dem Übereinkommen von 1998 erlassene und in das globale Register eingetragene globale technische Regelung;
„HS 2017“ die von der Weltzollorganisation herausgegebene Ausgabe 2017 der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;
„Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Typgenehmigung erteilt wurde.
Artikel 2
Anwendungsbereich der Erzeugnisse
Dieser Anhang gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit allen in Absatz 1 der Gesamtresolution der UNECE über Fahrzeugtechnik (R.E.3) ( 90 ) definierten Kategorien von Kraftfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen davon, die unter anderem unter die Kapitel 40, 84, 85, 87 und 94 des HS 2017 fallen (im Folgenden „erfasste Erzeugnisse“).
Artikel 3
Ziele
In Bezug auf die erfassten Erzeugnisse werden mit diesem Anhang folgende Ziele verfolgt:
Beseitigung und Vermeidung unnötiger technischer Hemmnisse für den bilateralen Handel;
Bemühen um die stärkere Übereinstimmung und Angleichung der Regelungen auf der Grundlage internationaler Normen;
Förderung der Anerkennung von Genehmigungen auf der Grundlage von Genehmigungsregelungen, die im Rahmen der von der WP.29 verwalteten Übereinkommen angewandt werden;
Stärkung von Bedingungen, wie sie auf wettbewerbsorientierten Märkten herrschen und die auf den Grundsätzen der Offenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz beruhen;
Förderung eines hohen Maßes an Schutz für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und
Fortsetzung der Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse zur Förderung eines anhaltenden Ausbaus des Handels zu beiderseitigem Nutzen.
Artikel 4
Einschlägige internationale Normen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die WP.29 das einschlägige internationale Normungsgremium ist und dass es sich bei den UN-Regelungen und GTR im Rahmen des Übereinkommens von 1958 und des Übereinkommens von 1998 um einschlägige internationale Normen für die unter diesen Anhang fallenden Erzeugnisse handelt.
Artikel 5
Konvergenz der Rechtsvorschriften auf der Grundlage einschlägiger internationaler Normen
ARTIKEL 6
Typgenehmigung und Marktüberwachung
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes als ausreichender Nachweis für das Vorliegen einer gültigen UN-Typgenehmigung:
für Gesamtfahrzeuge eine gültige UN-Konformitätserklärung, in der die Einhaltung einer U-IWVTA bescheinigt wird;
für Ausrüstungsgegenstände und Teile ein gültiges UN-Typgenehmigungszeichen, das auf dem Erzeugnis angebracht ist, oder
für Ausrüstungsgegenstände und Teile, an denen kein UN-Typgenehmigungszeichen angebracht werden kann, ein gültiger UN-Typgenehmigungsbogen.
Für die Zwecke der Marktüberwachung können die zuständigen Behörden einer Vertragspartei überprüfen, ob die erfassten Erzeugnisse gegebenenfalls folgenden Anforderungen entsprechen:
sämtlichen internen technischen Vorschriften der Vertragspartei oder
den UN-Regelungen, deren Einhaltung gemäß diesem Artikel im Falle von Gesamtfahrzeugen durch eine gültige UN-Konformitätserklärung bescheinigt wurde, in der die Übereinstimmung mit einer U-IWVTA bescheinigt wird, oder im Falle von Ausrüstungsgegenständen und Teilen durch ein gültiges UN-Typgenehmigungszeichen, das auf dem Erzeugnis angebracht ist, oder durch einen gültigen UN-Typgenehmigungsbogen.
Diese Überprüfungen werden stichprobenartig auf dem Markt und im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Buchstabe a oder b dieses Absatzes durchgeführt.
Artikel 7
Erzeugnisse mit neuer Technologie oder neuen Merkmalen
Artikel 8
Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel kann insbesondere Folgendes umfassen:
Entwicklung und Erlass technischer Vorschriften oder zugehöriger Normen;
soweit möglich Austausch von Forschungsergebnissen und Informationen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Vorschriften für die Kraftfahrzeugsicherheit oder zugehöriger Normen sowie fortgeschrittene technische Lösungen zur Verringerung der Emissionen und für neue Fahrzeugtechnologien;
Austausch vorhandener Informationen über die Ermittlung von Mängeln, welche die Sicherheit, die Emissionen und die Nichteinhaltung technischer Vorschriften betreffen, und
Förderung einer stärkeren internationalen Harmonisierung der technischen Anforderungen im Rahmen multilateraler Foren wie des Übereinkommens von 1958 und des Übereinkommens von 1998, u. a. durch Zusammenarbeit bei der Planung von Initiativen zur Unterstützung dieser Harmonisierung.
Artikel 9
Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“
Die Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge und Teile davon“ hat folgende Aufgaben:
Erörterung von Fragen, die sich aus diesem Anhang ergeben, auf Ersuchen einer Vertragspartei;
Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 8;
Durchführung von Fachberatungen nach Artikel 97 dieses Abkommens über Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, und
Führen der Liste der Kontaktstellen, die für unter diesen Anhang fallende Fragen zuständig sind.
ANHANG 12
ARZNEIMITTEL
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
„Behörde“ eine in Anlage 12-A aufgeführte Behörde einer Vertragspartei;
„Gute Herstellungspraxis“ oder „GMP“ den Teil der Qualitätssicherung, der gewährleistet, dass die Produkte gemäß den für den vorgesehenen Verwendungszweck geltenden Qualitätsstandards und gemäß den geltenden Zulassungen oder Produktspezifikationen gemäß Anlage 12-B einheitlich hergestellt und kontrolliert werden;
„Inspektion“ eine im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Vertragspartei durchgeführte Bewertung einer Produktionsanlage, bei der festgestellt wird, ob diese Herstellungsanlage in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis und/oder den Verpflichtungen, die im Rahmen der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Produktes eingegangen wurden, betrieben wird; diese Bewertung umfasst Inspektionen vor dem Inverkehrbringen und nach dem Inverkehrbringen;
„amtliches GMP-Dokument“ ein von einer Behörde einer Vertragspartei nach der Inspektion einer Herstellungsanlage ausgestelltes Dokument, das beispielsweise Inspektionsberichte, Zertifikate, welche die Konformität einer Herstellungsanlage mit der GMP bescheinigen oder eine Erklärung über die Nichteinhaltung der GMP umfasst.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die in Anlage 12-C aufgeführten Arzneimittel.
Artikel 3
Ziele
In Bezug auf die erfassten Produkte werden mit diesem Anhang folgende Ziele verfolgt:
Verbesserung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln im Gebiet jeder Vertragspartei;
Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung von Inspektionen und für den Austausch und die Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente zwischen den Vertragsparteien;
Förderung der öffentlichen Gesundheit durch Gewährleistung der Patientensicherheit und der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie gegebenenfalls Schutz eines hohen Verbraucherschutz- und Umweltschutzniveaus durch Förderung von Regulierungskonzepten im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen.
Artikel 4
Internationale Normen
Die einschlägigen Normen für die unter diesen Anhang fallenden Produkte gewährleisten ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit im Einklang mit den Normen, Verfahren und Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), des Internationalen Rates für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (ICH) und der Internationalen Zusammenarbeit bei der Harmonisierung der technischen Anforderungen für die Zulassung von Tierarzneimitteln (VICH).
Artikel 5
Anerkennung von Inspektionen und Anerkennung amtlicher GMP-Dokumente
Artikel 6
Austausch amtlicher GMP-Dokumente
Artikel 7
Garantien
Artikel 8
Änderungen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Artikel 9
Aussetzung
Artikel 10
Regulatorische Zusammenarbeit
Artikel 11
Änderungen der Anhänge
Der Partnerschaftsrat ist befugt zur Änderung von Anhang 12-A, um die Liste der Behörden zu aktualisieren, von Anhang 12-B, um die Liste der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und technischen Leitlinien zu aktualisieren, und von Anhang 12-C, um die Liste der erfassten Produkte zu aktualisieren.
Artikel 12
Arbeitsgruppe „Arzneimittel“
Die Arbeitsgruppe „Arzneimittel“ hat folgende Aufgaben:
Erörterung von Fragen, die sich aus diesem Anhang ergeben, auf Ersuchen einer Vertragspartei;
Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs für die Zwecke der Artikel 8 und 10;
Funktion als Konsultations- und Diskussionsforum für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3;
Durchführung von Fachberatungen nach Artikel 97 dieses Abkommens über Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, und
Führen der Liste der Kontaktstellen, die für unter diesen Anhang fallende Fragen zuständig sind.
Artikel 13
Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung
Teil sechs Titel I dieses Abkommens gilt nicht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Anhangs.
Anlage 12-A
BEHÖRDEN DER PARTEIEN
1. Europäische Union
|
Land |
Für Humanarzneimittel |
Für Tierarzneimittel |
|
Belgien |
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/ Federaal Agentschap voor geneesmiddelen en gezondheidsproducten/Agence fédérale des médicaments et produits de santé |
Siehe Behörde für Humanarzneimittel |
|
Bulgarien |
Bulgarische Arzneimittelagentur/ ИЗПЪЛНИТЕЛНА АГЕНЦИЯ ПО ЛЕКАРСТВАТА |
Bulgarische Agentur für Lebensmittelsicherheit/ Българска агенция по безопасност на храните |
|
Tschechien |
Staatliches Institut für Arzneimittelüberwachung/ Státní ústav pro kontrolu léčiv (SÚKL) |
Institut für die staatliche Überwachung von Tier-Biologika und -Arzneimitteln/ Ústav pro státní kontrolu veterinárních biopreparátů a léčiv (ÚSKVBL) |
|
Dänemark |
Dänische Arzneimittelagentur/ Lægemiddelstyrelsen |
Siehe Behörde für Humanarzneimittel |
|
Deutschland |
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel Bundesministerium für Gesundheit (BMG)/Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) (1) |
Regulierungsbehörde für Gesundheitsprodukte/ Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel |
|
Estland |
Staatliche Arzneimittelagentur/ Ravimiamet |
Siehe Behörde für Humanarzneimittel |
|
Irland |
Regulierungsbehörde für Gesundheitsprodukte/Health Products Regulatory Authority (HPRA) |
Siehe Behörde für Humanarzneimittel |
|
Griechenland |
Nationale Arzneimittelorganisation/ Ethnikos Organismos Farmakon (EOF) - (ΕΘΝIΚΟΣ ΟΡΓΑΝIΣΜΟΣ ΦΑΡΜΑΚΩΝ) |
Siehe Behörde für Humanarzneimittel |
|
Spanien |
Spanische Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte/ Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios (2) |
Siehe Behörde für Humanarzneimittel |
|
Frankreich |
Nationale Agentur für die Sicherheit von Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten/ Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé (ANSM) |
Nationale Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz – Nationale Agentur für Tierarzneimittel/ Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail-Agence Nationale du Médicament Vétérinaire (Anses-ANMV) |
|
Kroatien |
Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte/ Agencija za lijekove i medicinske proizvode (HALMED) |
Ministerium für Landwirtschaft, Direktion für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit/ Ministarstvo Poljoprivrede, Uprava za veterinarstvo i sigurnost hrane |
|
Italien |
Italienische Arzneimittelagentur/Agenzia Italiana del Farmaco |
Ministerium für Gesundheit, Generaldirektion für Tiergesundheit und Tierarzneimittel/ Ministero della Salute, Direzione Generale della Sanità Animale e dei Farmaci Veterinari |
|
Zypern |
Ministerium für Gesundheit – Pharmazeutischer Dienst/ Φαρμακευτικές Υπηρεσίες, Υπουργείο Υγείας |
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt – Tierärztliche Dienstleistungen/ Κτηνιατρικές Υπηρεσίες- Υπουργείο Γεωργίας, Αγροτικής Ανάπτυξης και Περιβάλλοντος |
|
Lettland |
Staatliche Arzneimittelagentur/ Zāļu valsts aģentūra |
Abteilung für Bewertung und Registrierung des Lebensmittel- und Veterinärdienstes/Pārtikas un veterinārā dienesta Novērtēšanas un reģistrācijas departaments |
|
Litauen |
Staatliche Agentur für Arzneimittelüberwachung/ Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba |
Staatlicher Lebensmittel- und Veterinärdienst/ Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba |
|
Luxemburg |
Gesundheitsministerium, Abteilung Pharmazie und Arzneimittel/Ministère de la Santé, Division de la Pharmacie et des Médicaments |
Siehe Behörde für Humanarzneimittel |
|
Ungarn |
Nationales Institut für Pharmazie und Ernährung/Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet |
Nationales Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette, Direktion Tierarzneimittel/Nemzeti Élelmiszerlánc-biztonsági Hivatal, Állatgyógyászati Termékek Igazgatósága (ÁTI) |
|
Malta |
Regulierungsbehörde für Arzneimittel/Medicines Regulatory Authority |
Abteilung für Tierarzneimittel des Nationalen Veterinärlabors innerhalb des Ministeriums für Tiergesundheit und Tierschutz / Veterinary Medicines Section of the National Veterinary Laboratory (NVL) within The Animal Health and Welfare Department (AHWD) |
|
Niederlande |
Gesundheits- und Jugendinspektion/Inspectie Gezondheidszorg en Youth (IGJ) |
Dienststelle Tierarzneimittel, Gremium für die Bewertung von Arzneimitteln/ Bureau diergeneesmiddelen, College ter Beoordeling van Geneesmiddelen (CBG) |
|
Österreich |
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH |
Siehe Behörde für Humanarzneimittel |
|
Polen |
Hauptinspektion Pharmazeutika/ Główny Inspektorat Farmaceutyczny (GIF) |
Siehe Behörde für Humanarzneimittel |
|
Portugal |
Nationale Behörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/ INFARMED, I.P Autoridade Nacional do Medicamento e Produtos de Saúde, I.P |
Generaldirektion für Lebensmittel und Veterinärangelegenheiten/DGAV – Direção Geral de Alimentação e Veterinária (PT) |
|
Rumänien |
Nationale Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte/ Agenția Națională a Medicamentului și a Dispozitivelor Medicale |
Nationale Behörde für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit/Autoritatea Națională Sanitară Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor |
|
Slowenien |
Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte der Republik Slowenien/ Javna agencija Republike Slovenije za zdravila in medicinske pripomočke (JAZMP) |
Siehe Behörde für Humanarzneimittel |
|
Slowakei |
Staatliches Institut für Arzneimittelüberwachung/ Štátny ústav pre kontrolu liečiv (ŠÚKL) |
Institut für die staatliche Überwachung von Tier-Biologika und -Arzneimitteln/ Ústav štátnej kontroly veterinárnych biopreparátov a liečiv (ÚŠKVBL) |
|
Finnland |
Finnische Arzneimittelagentur/ Lääkealan turvallisuus- ja kehittämiskeskus (FIMEA) |
Siehe Behörde für Humanarzneimittel |
|
Schweden |
Arzneimittelagentur/Läkemedelsverket |
Siehe Behörde für Humanarzneimittel |
|
(1)
Unbeschadet der internen Verteilung der Zuständigkeiten in Deutschland für unter diesen Anhang fallende Fragen ist die ZLG für die Zwecke dieses Anhangs die Stelle, die alle zuständigen Länderbehörden umfasst, welche GMP-Dokumente ausstellen und pharmazeutische Inspektionen durchführen.
(2)
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der internen Aufteilung der Zuständigkeiten in Spanien für Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, gilt die Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios als alle zuständigen regionalen Behörden erfassend, die amtliche GMP-Dokumente ausstellen und Arzneimittelinspektionen durchführen. |
||
2. Vereinigtes Königreich
Regulierungsbehörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte/Medicines and Healthcare products Regulatory Agency
Direktion für Tierarzneimittel/Veterinary Medicines Directorate
Anlage 12-B
LISTE DER GELTENDEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN UND TECHNISCHEN LEITLINIEN FÜR DIE GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS
1. Für die Europäische Union:
2. Für das Vereinigte Königreich:
Human Medicines Regulations 2012 (SI 2012/1916)
Medicines for Human Use (Clinical Trials) Regulations 2004 (SI 2004/1031)
Veterinary Medicines Regulations 2013 (SI 2013/2033)
Regelungen zur guten Herstellungspraxis nach der Verordnung B17 und Leitlinien für die gute Herstellungspraxis, veröffentlicht nach der Verordnung C17 der Human Medicines Regulations 2012
Die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für die Zwecke von Anhang 2 der Veterinary Medicines Regulations 2013
Anlage 12-C
ERFASSTE PRODUKTE
Human- und Tierarzneimittel:
ANHANG 13
CHEMIKALIEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
„zuständige Behörden“
für die Union: die Europäische Kommission;
für das Vereinigte Königreich: die Regierung des Vereinigten Königreichs;
„GHS der Vereinten Nationen“ das Global Harmonisierte System der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für den Handel mit und die Regulierung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Chemikalien zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich ihrer Registrierung, Bewertung, Zulassung, Beschränkung, Genehmigung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.
Artikel 3
Ziele
Mit diesem Anhang werden folgende Ziele verfolgt:
Erleichterung des Handels mit Chemikalien und verwandten Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien;
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier und
Bereitstellung einer Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Union und des Vereinigten Königreichs.
Artikel 4
Einschlägige internationale Organisationen und Gremien
Die Vertragsparteien erkennen an, dass internationale Organisationen und Gremien, insbesondere die OECD und der Unterausschuss für das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (SCEGHS) des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen (ECOSOC), für die Ausarbeitung wissenschaftlicher und technischer Leitlinien für Chemikalien maßgeblich sind.
Artikel 5
Beteiligung an einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien und regulatorischen Entwicklungen
Artikel 6
Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Artikel 7
Zusammenarbeit
Artikel 8
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die für die Durchführung dieses Anhangs relevant sind, im Rahmen des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.
ANHANG 14
ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
„zuständige Behörde“ eine amtliche Stelle, die für die in Anlage 14-C oder 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig ist und für die Durchführung dieses Anhangs zuständig ist;
„Kontrollbehörde“ eine Behörde, der die zuständige Behörde ihre Zuständigkeit für Inspektionen und Zertifizierungen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den in Anlage 14-C oder 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ganz oder teilweise übertragen hat;
„Kontrollstelle“ eine Stelle, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Inspektionen und Zertifizierungen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den in Anlage 14-C oder 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften anerkannt ist, und
„Gleichwertigkeit“ die Eignung verschiedener Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anforderungen sowie verschiedener Inspektions- und Zertifizierungssysteme, dieselben Ziele zu erreichen.
Artikel 3
Anerkennung der Gleichwertigkeit
Artikel 4
Einfuhr und Inverkehrbringen
Artikel 5
Kennzeichnung
Artikel 6
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung dieses Anhangs betreffen. Insbesondere übermittelt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei bis zum 31. März des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und bis zum 31. März jedes folgenden Jahres
einen Bericht mit Informationen über die Arten und Mengen der ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die von Januar bis Dezember des Vorjahres im Rahmen dieses Anhangs ausgeführt wurden,
einen Bericht über die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ihrer zuständigen Behörden, die festgestellten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen, für den Zeitraum von Januar bis Dezember des Vorjahres, und
Einzelheiten zu festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen die in Anlage 14-C bzw. 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich Folgendes mit:
Aktualisierungen der Liste der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen, einschließlich der entsprechenden Kontaktdaten (insbesondere Anschrift und Internetadresse);
geplante Änderungen oder Aufhebungen in Bezug auf die in Anlage 14-C bzw. 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Vorschläge für neue Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie vorgeschlagene Änderungen einschlägiger Verwaltungsverfahren und -praktiken im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter diesen Anhang fallen, und
beschlossene Änderungen oder Aufhebungen in Bezug auf die in Anlage 14-C bzw. 14-D aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, neue Rechtsvorschriften oder einschlägige Änderungen der Verwaltungsverfahren und -praktiken im Zusammenhang mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter diesen Anhang fallen.
Artikel 7
Peer Reviews
Artikel 8
Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische“ Erzeugnisse
Die Arbeitsgruppe „Ökologische/biologische Erzeugnisse“ hat folgende Aufgaben:
Erörterung von Fragen, die sich aus diesem Anhang ergeben, auf Antrag einer Vertragspartei, einschließlich gegebenenfalls notwendiger Änderungen dieses Anhangs oder seiner Anlagen;
Erleichterung der Zusammenarbeit in Bezug auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Verfahren für die unter diesen Anhang fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse, einschließlich der Erörterung aller technischen oder regulatorischen Fragen im Zusammenhang mit Vorschriften und Kontrollsystemen; und
Durchführung von Fachberatungen nach Artikel 97 dieses Abkommens über Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen.
Anlage 14-A
ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH, FÜR DIE DIE UNION DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKENNT
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Beschreibung |
Anmerkungen |
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Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse |
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Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse |
Einschließlich Honig |
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Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen |
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Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind |
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Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind |
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Saat- und Pflanzgut |
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Bei den in dieser Anlage aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen handelt es sich um im Vereinigten Königreich hergestellte unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse oder um verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel, die im Vereinigten Königreich mit Zutaten verarbeitet wurden, die im Vereinigten Königreich angebaut oder gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden.
Anlage 14-B
ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE ERZEUGNISSE AUS DER UNION, FÜR DIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKENNT
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Beschreibung |
Anmerkungen |
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Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse |
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Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse |
Einschließlich Honig |
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Erzeugnisse der Aquakultur und Meeresalgen |
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Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind |
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Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind |
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Saat- und Pflanzgut |
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Bei den in dieser Anlage aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen handelt es sich um in der Union erzeugte unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse oder um verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel, die in der Union mit Zutaten verarbeitet wurden, die in der Union angebaut oder gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union in die Union eingeführt wurden.
Anlage 14-C
IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GELTENDE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN ( 102 )
Die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten im Vereinigten Königreich:
Beibehaltene Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Beibehaltene Verordnung (EG) Nr. 889/2008
Beibehaltene Verordnung (EG) Nr. 1235/2008
The Organic Products Regulations 2009 (Verordnungen über ökologische/biologische Erzeugnisse von 2009) (SI 2009/842)
Anlage 14-D
IN DER UNION GELTENDE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN
Die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten in der Union:
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ( 103 )
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle ( 104 )
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 105 )
ANHANG 15
HANDEL MIT WEIN
Artikel 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 2
Produktdefinitionen, önologische Verfahren und Behandlungen
Jede Vertragspartei genehmigt die Einfuhr und den Verkauf zum Verbrauch von in der anderen Vertragspartei erzeugtem Wein, wenn dieser Wein im Einklang mit Folgendem erzeugt wurde:
Produktdefinitionen, die von jeder Vertragspartei nach den in Anlage 15-A genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugelassen sind;
den önologischen Verfahren, die in jeder Vertragspartei im Rahmen der in Anlage 15-A genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt wurden und mit den einschlägigen OIV-Normen im Einklang stehen, und
in jeder Vertragspartei festgelegten önologischen Verfahren und Einschränkungen, die nicht den in Anlage 15-B aufgeführten einschlägigen OIV-Normen entsprechen.
Artikel 3
Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in die jeweiligen Gebiete der Vertragsparteien
Artikel 4
Lebensmittelinformationen und Loscodes
Eine Vertragspartei schreibt nicht vor, dass irgendwelche der folgenden Daten oder gleichwertige Informationen auf dem Behältnis, dem Etikett oder der Verpackung von Wein angegeben werden:
das Datum der Verpackung;
das Datum der Abfüllung;
das Datum der Herstellung oder Erzeugung;
das Datum des Ablaufs, das Verfallsdatum, das Verfalls- oder Verbrauchsdatum, das Ablaufdatum;
das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Mindesthaltbarkeitsfrist, das Haltbarkeitsdatum; oder
das Verkaufsdatum.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe e kann eine Vertragspartei verlangen, dass ein Mindesthaltbarkeitsdatum auf Erzeugnissen angegeben wird, die aufgrund der Hinzufügung verderblicher Zutaten eine kürzere Mindesthaltbarkeitsdauer haben könnten, als es der Verbraucher normalerweise erwarten würde.
Artikel 5
Übergangsmaßnahmen
Wein, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei, jedoch nicht in Übereinstimmung mit diesem Anhang erzeugt, bezeichnet und etikettiert wurde, darf weiterhin wie folgt etikettiert und in Verkehr gebracht werden:
von Großhändlern oder Erzeugern während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens; und
von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Lagerbestände.
Artikel 6
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die für die Durchführung dieses Anhangs von Belang sind, im Rahmen des Handelssonderausschusses für technische Handelshemmnisse zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.
Artikel 7
Überprüfung
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien weitere Schritte zur Erleichterung des Handels mit Wein zwischen den Vertragsparteien.
Anlage 15-A
RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER PARTEIEN
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs ( 106 )
Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 2 betreffend:
Produktdefinitionen:
Beibehaltene Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, insbesondere Produktionsvorschriften für den Weinsektor, im Einklang mit den Artikeln 75, 81 und 91, Anhang II Teil IV und Anhang VII Teil II der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen, einschließlich späterer Änderungen;
Beibehaltene Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission, insbesondere die Artikel 47, 52 bis 54 und die Anhänge III, V und VI der genannten Verordnung, einschließlich späterer Änderungen;
Beibehaltene Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, einschließlich späterer Änderungen;
önologische Verfahren und Einschränkungen:
Beibehaltene Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, insbesondere önologische Verfahren und Einschränkungen im Einklang mit den Artikeln 80 und 83 sowie Anhang VIII der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen, einschließlich späterer Änderungen;
Beibehaltene Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission, einschließlich späterer Änderungen.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union:
Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 2 betreffend:
Produktdefinitionen:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 107 ), insbesondere Produktionsvorschriften für den Weinsektor, im Einklang mit den Artikeln 75, 81 und 91, Anhang II Teil IV und Anhang VII Teil II der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen, einschließlich späterer Änderungen;
Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission ( 108 ), insbesondere die Artikel 47, 52 bis 54 und die Anhänge III, V und VI der genannten Verordnung, einschließlich späterer Änderungen;
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 109 ) sowie spätere Änderungen;
önologische Verfahren und Einschränkungen:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, insbesondere önologische Verfahren und Einschränkungen, im Einklang mit den Artikeln 80 und 83 sowie Anhang VIII der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen, einschließlich späterer Änderungen;
Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission ( 110 ), einschließlich späterer Änderungen.
Anlage 15-B
VON DEN VERTRAGSPARTEIEN GEMEINSAM AKZEPTIERTE ZUSÄTZLICHE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND EINSCHRÄNKUNGEN
1. Konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Saccharose können unter den besonderen und begrenzten Bedingungen gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Anhang VIII Teil I der beibehaltenen Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Anreicherung und Süßung verwendet werden, sofern die Verwendung dieser Erzeugnisse in rekonstituierter Form in unter dieses Abkommen fallenden Weinen ausgeschlossen ist.
2. Das Zusetzen von Wasser bei der Weinherstellung ist verboten, außer wenn es aus bestimmten technischen Gründen erforderlich ist.
3. Frischer Trub darf unter den besonderen und begrenzten Bedingungen verwendet werden, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Posten 11.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission und in Anhang I Teil A Tabelle 2 Posten 11.2 der beibehaltenen Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission aufgeführt sind.
Anlage 15-C
MUSTER FÜR DIE SELBSTBESCHEINIGUNG FÜR WEINE, DIE AUS [DER EUROPÄISCHEN UNION/DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH] IN [DAS [VEREINIGTE KÖNIGREICH/DIE EUROPÄISCHE UNION] EINGEFÜHRT WERDEN(1)
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1. Ausführer (Name und Anschrift) |
2. Seriennummer(2) |
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3. Einführer (Name und Anschrift) |
4. Zuständige Behörde am Versandort [in der Europäischen Union/im Vereinigten Königreich](3) |
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5. Zollstempel (reserviert für amtliche Eintragungen [der Europäischen Union/des Vereinigten Königreichs]) |
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6. Beförderungsmittel und Angaben zur Beförderung(4) |
7. Abladeort (falls nicht mit 3 identisch) |
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8. Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses(5) |
9. Menge in l/hl/kg |
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10. Anzahl der Behälter(6) |
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11. Bescheinigung Das vorstehend beschriebene Erzeugnis ist zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt und entspricht den Produktdefinitionen und önologischen Verfahren gemäß Anhang 15 zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits. Es wurde von einem Erzeuger hergestellt, der von der folgenden zuständigen Behörde kontrolliert und überwacht wird(7): Versender, der die obigen Angaben bescheinigt(8) Identifizierung des Versenders(9) Ort, Datum Unterschrift des Versenders |
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(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs 15 zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.
(2) Angabe der Rückverfolgbarkeitsnummer der Sendung, d. h. einer Seriennummer, mit der die Sendung in den Aufzeichnungen des Ausführers identifiziert wird.
(3) Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten der zuständigen Behörde in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich, von wo die Sendung ausgeführt wird, die für die Überprüfung der Angaben gemäß dieser Bescheinigung zuständig ist.
(4) Angabe der für die Beförderung zum Eingangsort in die Europäische Union oder in das Vereinigte Königreich verwendeten Transportmittel; Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.), Bezeichnung des Beförderungsmittels (Name des Schiffes, Flugnummer usw.)
(5) Mit folgenden Angaben versehen:
(6) Ein Behälter ist ein Behältnis für Wein von weniger als 60 Litern. Die Anzahl der Behälter kann die Anzahl der Flaschen sein.
(7) Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten der zuständigen Behörde in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich.
(8) Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten des Versenders.
(9) Angabe:
ANHANG 16
VEREINBARUNG NACH ARTIKEL 96 ABSATZ 4 FÜR DEN REGELMÄßIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER DIE SICHERHEIT VON NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN PRÄVENTIONS-, RESTRIKTIONS- UND KORREKTURMAßNAHMEN
Mit diesem Anhang wird eine Vereinbarung für den regelmäßigen Informationsaustausch zwischen dem Schnellwarnsystem der Union für Nichtlebensmittelerzeugnisse (RAPEX) oder dessen Nachfolger und der Datenbank des Vereinigten Königreichs für Marktüberwachung und Produktsicherheit gemäß den Allgemeinen Produktsicherheitsvorschriften von 2005 oder dessen Nachfolger getroffen.
Nach Artikel 96 Absatz 8 dieses Abkommens werden in der Vereinbarung die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.
ANHANG 17
VEREINBARUNG NACH ARTIKEL 96 ABSATZ 5 FÜR DEN REGELMÄßIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER MAßNAHMEN, DIE IN BEZUG AUF NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSE ERGRIFFEN WERDEN, BEI DENEN DIE VORSCHRIFTEN NICHT EINGEHALTEN WERDEN UND DIE NICHT UNTER ARTIKEL 96 ABSATZ 4 FALLEN
Mit diesem Anhang wird eine Vereinbarung für den regelmäßigen Informationsaustausch, auch den elektronischen Informationsaustausch, über Maßnahmen getroffen, die in Bezug auf Nichtlebensmittelerzeugnisse ergriffen werden, bei denen die Vorschriften nicht eingehalten werden und die nicht unter Artikel 96 Absatz 4 dieses Abkommens fallen.
Nach Artikel 96 Absatz 8 dieses Abkommens werden in der Vereinbarung die Art der auszutauschenden Informationen, die Modalitäten für den Austausch sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und der Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.
ANHANG 18
ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE
Artikel 1
Kriterien für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und deren Behandlung
Die in Artikel 110 dieses Abkommens genannten Kriterien für die Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter werden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verfahren der Vertragsparteien festgelegt. Die festgelegten Kriterien, die veröffentlicht werden, umfassen Folgendes:
das Fehlen eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße gegen das Zollrecht und die Steuervorschriften, einschließlich fehlender Vorstrafen für schwerwiegende Straftaten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers;
Nachweis eines hohen Maßes an Kontrolle des Antragstellers über seine Geschäftstätigkeit und den Warenfluss durch ein System zur Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht;
finanzielle Solvenz, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller über eine gute finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, die ihn in die Lage versetzt, seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Art der Geschäftstätigkeit nachzukommen; und
angemessene Sicherheitsstandards, die als erfüllt gelten, wenn der Antragsteller nachweist, dass er geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der internationalen Lieferkette aufrechterhält, einschließlich in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und den Umgang mit bestimmten Arten von Waren, Personal und die Identifizierung seiner Geschäftspartner.
Das in Artikel 110 dieses Abkommens genannte Handelspartnerschaftsprogramm umfasst folgende Behandlung:
Berücksichtigung des von der anderen Vertragspartei gewährten Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei ihrer Risikobewertung zur Verringerung von Inspektionen oder Kontrollen und bei anderen sicherheitsrelevanten Maßnahmen;
die vorrangige Inspektion von Sendungen, die in den von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eingereichten summarischen Ausgangs- oder Eingangserklärungen abgedeckt sind, sofern die Zollbehörde beschließt, eine Kontrolle durchzuführen;
die Berücksichtigung des von der anderen Vertragspartei gewährten Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der Bewertung der Anforderungen in Bezug auf Geschäftspartner für Antragsteller des eigenen Programms als einen sicheren und zuverlässigen Partner zu behandeln; und
Anstrengungen zur Einrichtung eines gemeinsamen Mechanismus zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, um auf Störungen der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitswarnniveaus, Grenzschließungen und/oder Naturkatastrophen, gefährlicher Notfälle oder anderer schwerwiegender Zwischenfälle zu reagieren, bei denen vorrangige Fracht im Zusammenhang mit zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von den Zollbehörden der Vertragsparteien so weit wie möglich erleichtert und beschleunigt werden könnte.
Artikel 2
Gegenseitige Anerkennung und Zuständigkeit für die Durchführung
Die betroffenen Handelspartnerschaftsprogramme sind:
das Programm der Europäischen Union für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Sicherheit) (Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
das Programm des Vereinigten Königreichs für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Sicherheit) (Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wie im innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten).
Artikel 3
Vereinbarkeit
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Vereinbarkeit der für jedes ihrer Handelspartnerschaftsprogramme angewandten Normen in Bezug auf Folgendes zu erhalten:
Antragsverfahren für die Gewährung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;
Bewertung von Anträgen auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;
Verleihung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; und
Verwaltung, Überwachung, Aussetzung und Neubewertung sowie Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Zollbehörden die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen und Kriterien der Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte überwachen.
Artikel 4
Behandlung zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Artikel 5
Informationsaustausch und Kommunikation
Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Durchführung dieses Abkommens wirksam miteinander zu kommunizieren. Sie tauschen Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Handelspartnerschaftsprogramme, insbesondere indem sie
aktuelle Auskünfte über die Durchführung und die Entwicklung ihrer Handelspartnerschaftsprogramme rechtzeitig bereitstellen;
sich an einem für beide Seiten vorteilhaften Informationsaustausch über die Sicherheit der Lieferkette beteiligen;
die Kontaktstellen für ihre jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramme benennen und der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten mitteilen; und
eine wirksame behördenübergreifende Kommunikation zwischen der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission und Her Majesty's Revenue and Customs erleichtern, um die Risikomanagementpraktiken im Rahmen ihrer jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramme im Hinblick auf die Sicherheit der Lieferkette seitens der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern.
Zu den Daten über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, die ausgetauscht werden können, gehören
der Name,
die Adresse,
der Status der Mitgliedschaft,
das Datum der Prüfung oder der Zulassung,
Angaben zu Aussetzungen und Widerrufen,
eindeutige Zulassungs- oder Identifikationsnummern (in einer von den Zollbehörden gemeinsam festgelegten Form) und
sonstige Einzelheiten, die gemeinsam zwischen den Zollbehörden festgelegt werden können, gegebenenfalls vorbehaltlich der erforderlichen Garantien.
Der Datenaustausch beginnt mit Inkrafttreten dieses Abkommens.
Artikel 6
Datenverarbeitung
Jeder Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien nach diesem Anhang unterliegt sinngemäß der Vertraulichkeit und dem Schutz von Informationen gemäß Artikel 12 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Artikel 7
Konsultation und Überprüfung
Der Handelssonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln überprüft regelmäßig die Durchführung dieses Anhangs. Diese Überprüfung umfasst:
gemeinsame Prüfungen des von den Vertragsparteien gewährten Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, um Stärken und Schwächen bei der Durchführung dieses Anhangs zu ermitteln;
den Meinungsaustausch über gemeinsam zu nutzende Daten und die Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten.
Artikel 8
Aussetzung und Einstellung
Eine Vertragspartei kann das Verfahren nach Absatz 2 anwenden, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
Die andere Vertragspartei hat vor oder innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wesentliche Änderungen an den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften vorgenommen, die geprüft wurden, um festzustellen, ob die Handelspartnerschaftsprogramme mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, sodass die für die Anerkennung nach Artikel 2 Absatz 1 erforderliche Vereinbarkeit nicht mehr besteht.
Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 sind nicht anwendbar.
Eine Vertragspartei kann das Verfahren nach Absatz 5 anwenden, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
Die andere Vertragspartei ändert ihr Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte oder ihre Durchführung dieses Programms so, dass die für die Anerkennung nach Artikel 2 Absatz 1 erforderliche Vereinbarkeit nicht mehr besteht.
Die gemeinsamen Prüfungen nach Artikel 3 Absatz 2 bestätigen nicht die Vereinbarkeit der jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Vertragsparteien.
ANHANG 19
BESTEHENDE MAßNAHMEN
Kopfvermerke
1. In den Listen des Vereinigten Königreichs und der Union werden nach den Artikeln 133, 139 und 195 dieses Abkommens die Vorbehalte aufgeführt, welche das Vereinigte Königreich und die Union in Bezug auf bestehende Maßnahmen angebracht hat, die nicht mit den durch die nachstehenden Bestimmungen auferlegten Pflichten im Einklang stehen:
Artikel 128 oder 135 dieses Abkommens;
Artikel 136 dieses Abkommens;
Artikel 129 oder 137 dieses Abkommens;
Artikel 130 oder 138 dieses Abkommens;
Artikel 131 dieses Abkommens;
Artikel 132 dieses Abkommens oder
Artikel 194 dieses Abkommens.
2. Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.
3. Bei jedem Vorbehalt werden folgende Elemente festgelegt:
die Rubrik „Sektor“ bezeichnet den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein;
die Rubrik „Teilsektor“ bezeichnet den Teilsektor genauer, für den der Vorbehalt angebracht wird;
in der Rubrik „Zuordnung nach Branche“ wird gegebenenfalls auf die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, gemäß der ISIC Rev. 3.1 oder gemäß der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung im jeweiligen Vorbehalt Bezug genommen;
in der Rubrik „Art des Vorbehalts“ wird die in Absatz 1 angegebene Pflicht, bezüglich welcher der Vorbehalt angebracht wird, genannt;
die Rubrik „Zuständigkeitsebene“ bezeichnet die Zuständigkeitsebene, auf der die Maßnahme aufrechterhalten wird, für die ein Vorbehalt angebracht wird;
in der Rubrik „Maßnahmen“ sind die Gesetze oder sonstigen Maßnahmen, für die der Vorbehalt angebracht wird und die gegebenenfalls in der Rubrik „Beschreibung“ erläutert werden, angegeben. Eine in der Rubrik „Maßnahmen“ aufgeführte Maßnahme
ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Maßnahme;
beinhaltet jede nachgeordnete Maßnahme, die nach Maßgabe und im Einklang mit der übergeordneten Maßnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde, und
beinhaltet in Bezug auf die Liste der Europäischen Union alle Gesetze oder sonstigen Maßnahmen, mit denen eine Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt wird, und
in der Rubrik „Beschreibung“ sind die nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird, aufgeführt.
4. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass wenn eine Vertragspartei eine neue Maßnahme auf einer anderen Regierungsebene als derjenigen annimmt, auf der der Vorbehalt ursprünglich erhoben wurde, und diese neue Maßnahme in dem Gebiet, auf das sie Anwendung findet, tatsächlich den nichtkonformen Aspekt der ursprünglichen Maßnahme, die in der Rubrik „Maßnahmen“ genannt wurde, ersetzt, die neue Maßnahme als „Änderung“ der ursprünglichen Maßnahme im Sinne von Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 144 Buchstabe c und Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens gilt.
5. Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind die Einträge in sämtlichen Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Ein Vorbehalt wird im Lichte der einschlägigen Pflichten der Kapitel oder Abschnitte ausgelegt, gegen die der Vorbehalt angebracht wird. Die Rubrik „Maßnahmen“ hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.
6. Für die Zwecke der Listen des Vereinigten Königreichs und der Union bezeichnet der Ausdruck:
„ISIC Rev. 3.1“ die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung;
„CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).
7. Für die Zwecke der Listen des Vereinigten Königreichs und der Union wird ein Vorbehalt in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Union oder des Vereinigten Königreichs gegen Artikel 136 dieses Abkommens und nicht gegen Artikel 135 oder gegen Artikel 137 dieses Abkommens angebracht. Ein solches Erfordernis wird auch nicht als Vorbehalt gegen Artikel 129 dieses Abkommens angesehen.
8. Ein auf Unionsebene angebrachter Vorbehalt gilt für eine Maßnahme der Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, im Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen. Ein Vorbehalt, der von einem Mitgliedstaat angebracht wird, gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die Ebene der zentralen Regierung die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geltend gemachten Vorbehalte bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Ålandinseln. Ein Vorbehalt auf Ebene des Vereinigten Königreichs gilt für eine Maßnahme der zentralen Regierung, einer regionalen Regierung oder einer lokalen Regierung.
9. Die nachstehende Liste der Vorbehalte beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 128, 129, 135, 136, 137 oder 194 dieses Abkommens darstellen. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Maßnahmen handeln: Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, wie die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder jegliche andere diskriminierungsfreie Anforderungen, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder -gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht aufgeführt sind.
10. Zur Klarstellung: Für die Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf natürliche oder juristische Personen des Vereinigten Königreichs auszudehnen:
natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder
nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.
11. Im Einklang mit Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II Kapitel 2 dieses Abkommens lässt die Behandlung, welche juristischen Personen gewährt wird, die von Investoren einer Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei (einschließlich, im Falle der Union, nach dem Recht eines Mitgliedstaats) gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dieser anderen Vertragspartei haben, alle Bedingungen oder Verpflichtungen unberührt, die einer solchen juristischen Person bei ihrer Gründung in dieser anderen Vertragspartei auferlegt worden sein könnten und die weiterhin gelten.
12. Die Listen gelten nur für die Gebiete des Vereinigten Königreichs und der Union gemäß Artikel 520 Absatz 2 und Artikel 774 dieses Abkommens und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten zu dem Vereinigten Königreich relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.
13. Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Maßnahmen stellen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne der Artikel 128, 135 oder 194 dieses Abkommens dar; dies gilt für
Maßnahmen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation;
zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs getroffene Maßnahmen zur Beschränkung der Eigentumskonzentration;
Maßnahmen, mit denen die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten;
Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation oder
Maßnahmen, die vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen (Directors) eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss.
14. In Bezug auf Finanzdienstleistungen gilt Folgendes: Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen von außerhalb der Europäischen Union errichteten Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene der Union harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Union bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Gebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen.
In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
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UK |
Vereinigtes Königreich |
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EU |
Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten |
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AT |
Österreich |
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BE |
Belgien |
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BG |
Bulgarien |
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CY |
Zypern |
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CZ |
Tschechien |
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DE |
Deutschland |
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DK |
Dänemark |
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EE |
Estland |
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EL |
Griechenland |
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ES |
Spanien |
|
FI |
Finnland |
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FR |
Frankreich |
|
HR |
Kroatien |
|
HU |
Ungarn |
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IE |
Irland |
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IT |
Italien |
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LT |
Litauen |
|
LU |
Luxemburg |
|
LV |
Lettland |
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MT |
Malta |
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NL |
Niederlande |
|
PL |
Polen |
|
PT |
Portugal |
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RO |
Rumänien |
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SE |
Schweden |
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SI |
Slowenien |
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SK |
Slowakische Republik |
Liste der Union
Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren
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Sektor: |
Alle Sektoren |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Leistungsanforderungen Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Verpflichtungen für Rechtsdienstleistungen |
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Kapitel/Abschnitt: |
Liberalisierung von Investitionen; Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen |
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Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Niederlassungsform
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
Eine weniger günstige Behandlung kann juristischen Personen gewährt werden, die gemäß dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und die nur ihren satzungsmäßigen Sitz in der Union haben, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie eine wirksame und kontinuierliche Verbindung mit der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats haben.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane:
In der EU (bezieht sich auch auf die regionale Zuständigkeitsebene): In Bezug auf Investoren aus dem Vereinigten Königreich oder dessen Unternehmen kann jeder Mitgliedstaat beim Verkauf seiner Eigenkapitalanteile an oder der Vermögenswerte von bestehenden Staatsunternehmen oder bestehenden staatlichen Stellen, die Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung (CPC 93, 92) erbringen, oder bei der Verfügung über diese Eigenkapitalanteile bzw. Vermögenswerte das Eigentum an diesen Anteilen bzw. Vermögenswerten untersagen oder beschränken und/oder die Fähigkeit der Eigentümer dieser Anteile und Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. Mit Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann jeder Mitgliedstaat jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des höheren Managements oder von Mitgliedern von Leitungs- und Kontrollorganen sowie jede Maßnahme zur Begrenzung der Zahl der Anbieter einführen oder aufrechterhalten.
Für die Zwecke dieses Vorbehalts
gelten alle nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens aufrechterhaltenen oder erlassenen Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung, wie in diesem Vorbehalt beschrieben, das Eigentum an Eigenkapitalanteilen oder Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegen oder die Zahl der Anbieter beschränken, als bestehende Maßnahme, und
bezeichnet der Begriff „Staatsunternehmen“ ein Unternehmen, das Eigentum eines Mitgliedstaats ist oder durch Beteiligungen von einem solchen kontrolliert wird, und schließt Unternehmen ein, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausschließlich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapitalanteilen an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über diese Eigenkapitalanteile bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen
In AT: Für den Betrieb einer Zweigniederlassung müssen Gesellschaften außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Nicht-EWR-Gesellschaften) mindestens eine für ihre Vertretung zuständige Person benennen, die in Österreich gebietsansässig ist.
Executives (Geschäftsführer, natürliche Personen), die für die Einhaltung der österreichischen Gewerbeordnung verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.
In BG: Ausländische juristische Personen dürfen, sofern sie nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wurden, einer Geschäftstätigkeit nachgehen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie in Bulgarien in Form eines im Handelsregister registrierten Unternehmens gegründet wurden. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig.
Vertretungsbüros ausländischer Unternehmen müssen bei der bulgarischen Industrie- und Handelskammer registriert werden und dürfen keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, sondern nur für ihren Eigentümer werben und als Vertreter oder Agenten handeln.
In EE: Wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigniederlassung nicht in Estland, einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebietsansässig ist, muss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft oder die ausländische Gesellschaft eine Kontaktstelle benennen, deren estnische Anschrift für die Zustellung von Verfahrensunterlagen des Unternehmens und Willenserklärungen genutzt werden kann, die an das Unternehmen (d. h. die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft) gerichtet sind.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel: Marktzugang; Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
Um ein Gewerbe als privater Unternehmer auszuüben, ist die Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich.
Eine ausländische Organisation eines Landes, das nicht zum EWR gehört, benötigt für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland eine Gewerbeerlaubnis.
Mindestens ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans sowie der Geschäftsführer müssen im EWR gebietsansässig sein. Die für die Registrierung zuständige Behörde kann für Unternehmen Ausnahmen gewähren.
In SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat oder über einen Handelsvertreter Geschäfte tätigt, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine in Schweden registrierte Zweigniederlassung mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer und gegebenenfalls der stellvertretende Geschäftsführer einer Zweigniederlassung müssen im EWR gebietsansässig sein. Natürliche Personen, die nicht im EWR gebietsansässig sind und in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen in Schweden gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und eintragen lassen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden sind getrennte Bücher erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von dem Zweigniederlassungs- und dem Gebietsansässigkeitserfordernis gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr, die von einem nicht im EWR ansässigen Unternehmen oder von einer nicht im EWR ansässigen natürlichen Person geleitet werden, sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kooperativen wirtschaftlichen Vereinen müssen mindestens 50 Prozent der Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, mindestens 50 Prozent der stellvertretenden Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen im EWR gebietsansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Ist keiner der Vertreter des Unternehmens bzw. der Gesellschaft in Schweden gebietsansässig, muss das Leitungs- und Kontrollorgan eine in Schweden ansässige Person einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens bzw. der Gesellschaft offizielle Zustellungen entgegenzunehmen.
Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.
In SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers in das zuständige Register (Handelsregister, Unternehmens- oder sonstiges Berufsregister) eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakischen Republik vorlegen.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
Für hoch qualifiziertes Personal, Saisonarbeiter und entsandte Arbeitnehmer sowie unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, Forscher und Studenten besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Zahl an Staatsangehörigen von Drittländern, die ein Unternehmen beschäftigen kann. Für die Einstellung von Staatsangehörigen von Drittländern aus diesen Kategorien ist eine Arbeitsmarktprüfung nicht erforderlich.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
b) Erwerb von Immobilien
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung:
Bei juristischen Personen, die nicht in Dänemark registriert sind, wird der Erwerb von Immobilien im Allgemeinen genehmigt, wenn der Erwerb eine Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit des Erwerbers ist. Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn der Antragsteller die Immobilie als Zweitwohnsitz nutzt. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn mittels einer umfassenden und konkreten Beurteilung festgestellt wird, dass der Antragsteller sehr enge Beziehungen zu Dänemark unterhält.
Genehmigungen nach dem Erwerbsgesetz werden nur für den Erwerb einer genau bezeichneten Immobilie erteilt. Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch natürliche oder juristische Personen ist außerdem durch das dänische Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe geregelt, das für alle Personen, sowohl für Dänen als auch für Ausländer, Einschränkungen beim Erwerb von landwirtschaftlichem Grundbesitz vorsieht. Daher müssen alle natürlichen und juristischen Personen, die landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben wollen, die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Das bedeutet im Allgemeinen, dass ein begrenztes Gebietsansässigkeitserfordernis auf den landwirtschaftlichen Grundbesitz angewandt wird. Das Gebietsansässigkeitserfordernis ist nicht persönlich. Juristische Personen müssen zu den in § 20 und § 21 des Gesetzes aufgezählten Typen gehören und in der Union oder dem EWR registriert sein.
In EE: Eine juristische Person aus einem Mitgliedstaat der OECD hat das Recht, eine Immobilie zu erwerben, die Folgendes umfasst:
weniger als zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen, forstwirtschaftliche Flächen oder landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen insgesamt ohne Einschränkungen
zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß der Liste in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ausgenommen Fischereierzeugnisse und Baumwolle (im Folgenden „landwirtschaftliches Erzeugnis“), befasst war
zehn oder mehr Hektar forstwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit Forstwirtschaft im Sinne des Waldgesetzes (im Folgenden „Forstwirtschaft“) oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst war
weniger als zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen und weniger als zehn Hektar forstwirtschaftliche Flächen, aber insgesamt zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit Forstwirtschaft oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst war
Wenn eine juristische Person die in Ziffern ii bis iv genannten Anforderungen nicht erfüllt, kann sie eine Immobilie, die zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche Flächen, forstwirtschaftliche Flächen oder landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen zusammen umfasst, nur mit der Genehmigung durch den Rat der lokalen Selbstverwaltung des Ortes, an dem die zu erwerbende Immobilie belegen ist, erwerben.
In bestimmten geografischen Regionen gelten Einschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige von Nicht-EWR-Staaten.
In EL: Der Erwerb oder die Pacht von Immobilien in den Grenzgebieten ist für natürliche oder juristische Personen mit Staatsangehörigkeit oder Niederlassung außerhalb der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Freihandelsassoziation verboten. Das Verbot kann durch eine Ermessensentscheidung eines Ausschusses der zuständigen Dezentralisierten Verwaltung (oder des Verteidigungsministers, wenn die zu nutzenden Immobilien dem Fonds für die Nutzung öffentlichen Privatbesitzes gehören) aufgehoben werden.
In HR: Ausländische Unternehmen dürfen nur dann Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen erwerben, wenn sie in Kroatien als juristische Personen niedergelassen und gegründet sind. Für den Erwerb von Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen durch Zweigniederlassungen ist die Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Ausländer können keine landwirtschaftlichen Flächen erwerben.
In MT: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, dürfen keine Immobilien für gewerbliche Zwecke erwerben. Unternehmen, bei denen die Nicht-EU-Beteiligung 25 Prozent und mehr beträgt, benötigen für den Erwerb von Immobilien für gewerbliche oder Geschäftszwecke eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Finanzminister). Die zuständige Behörde prüft, ob der vorgeschlagene Erwerb einen Nettonutzen für die maltesische Wirtschaft darstellt.
In PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers erteilt; im Falle von landwirtschaftlichem Grundbesitz ist auch die Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erforderlich.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals einzeln oder insgesamt im Eigentum von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, der lettischen Regierung oder einer lettischen Gemeinde steht;
wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands steht, mit dem Lettland ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat, das vor dem 31. Dezember 1996 vom lettischen Parlament gebilligt wurde;
wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland nach dem 31. Dezember 1996 ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat und darin die Rechte lettischer Staatsangehöriger und Unternehmen auf den Erwerb von Grundbesitz in dem jeweiligen Drittland festgelegt sind.
wenn mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals insgesamt im Eigentum von Personen gemäß den Ziffern i bis iii stehen, oder
die öffentliche Aktiengesellschaften sind, deren Anteile an der Börse gehandelt werden.
Sofern das Vereinigte Königreich lettischen Staatsangehörigen und Unternehmen den Erwerb von städtischen Immobilien in seinen Gebieten gestattet, wird Lettland Staatsangehörigen und Unternehmen des Vereinigten Königreichs den Erwerb von städtischen Immobilien in Lettland unter denselben Bedingungen wie lettischen Staatsangehörigen gestatten.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen Berufe)
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Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen der freien Berufe – Rechtsdienstleistungen; Patentanwalt (patent agent, industrial property agent, intellectual property attorney); Dienstleistungen von Rechnungsprüfern und Buchhaltern, Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern, Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 861, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan Lokale Präsenz Verpflichtungen für Rechtsdienstleistungen |
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Kapitel/Abschnitt: |
Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen |
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Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Rechtsdienstleistungen (Teil von CPC 861) ( 112 )
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen
In der EU: In jedem Mitgliedstaat bestehen spezifische nichtdiskriminierende Auflagen hinsichtlich der Rechtsform.
i) Unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung erbrachte Rechtsdienstleistungen (Teil von CPC 861 – Rechtsberatungs-, Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen in Bezug auf das Recht des Herkunftsstaats und das Völkerrecht, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II Kapitel 5 Abschnitt 7 dieses Abkommens fallen).
Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Kopfvermerken, insbesondere der Nummer 9, können die Anforderungen für die Registrierung bei einer Anwaltskammer das Erfordernis beinhalten, dass die um die Registrierung nachsuchende Person eine Schulung unter Aufsicht eines zugelassenen Anwalts absolviert hat oder über eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Anwaltskammer verfügt, um einen Antrag auf Mitgliedschaft in dieser Anwaltskammer stellen zu können. Einige Mitgliedstaaten können natürlichen Personen, die bestimmte Positionen in einer Anwaltskanzlei/Gesellschaft/einem Unternehmen innehaben, oder für Anteilseigener vorschreiben, dass sie das Recht haben müssen, im Recht des Aufnahmestaats zu praktizieren.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Marktzugang; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
Eine Kapitalbeteiligung oder ein Anteil am Geschäftsergebnis einer Anwaltskanzlei ist ausländischen Rechtsanwälten (die in ihrem Herkunftsstaat voll qualifiziert sein müssen) bis zu 25 Prozent erlaubt; der Rest muss von voll qualifizierten Rechtsanwälten aus dem EWR oder der Schweiz gehalten werden, und nur letztere dürfen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassung der Anwaltskanzlei ausüben.
In BE: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Ausländische Rechtsanwälte können als Rechtsberater tätig sein. Rechtsanwälte, die Mitglied einer ausländischen (Nicht-EU-) Anwaltskammer sind und sich in Belgien niederlassen möchten, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis, in die EU-Liste oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nicht erfüllen, können die Eintragung in die sogenannte B-Liste beantragen. Eine solche B-Liste besteht nur bei der Rechtsanwaltskammer Brüssel. Ein auf der B-Liste stehender Rechtsanwalt darf bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringen.
In BG: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung von Mediationsdienstleistungen ist eine dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich. Mediator kann nur eine Person sein, die beim Justizminister in das Einheitliche Mediatorenregister eingetragen ist.
In Bulgarien kann die Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen uneingeschränkt nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in den Ländern niedergelassen sind, mit denen bilaterale Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe vereinbart wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder.
In CY: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz). Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.
In CZ: Für ausländische Rechtsanwälte ist Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz) erforderlich.
In DE: Der Besitz von Anteilen an einer Anwaltskanzlei, die Rechtsdienstleistungen im Bereich des Rechts des Aufnahmestaats erbringt, kann für ausländische Anwälte (die ihre Qualifikation weder in einem EWR-Staat noch in der Schweiz erworben haben) Beschränkungen unterliegen.
In DK: Unbeschadet des oben genannten Vorbehalts der EU dürfen nur Anwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sowie sonstige Beschäftigte der Anwaltskanzlei oder andere in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien Anteile an einer Anwaltskanzlei besitzen. Die sonstigen Beschäftigten der Kanzlei dürfen zusammen nur weniger als 10 Prozent der Anteile und der Stimmrechte besitzen, und um Anteilseigner zu sein, müssen sie eine Prüfung über die wichtigsten Vorschriften der Anwaltspraxis ablegen.
Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, andere Anteilseigner und Vertreter der Beschäftigten dürfen Mitglied des Vorstands sein. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Rechtsanwälte sein, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind. Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, und andere Anteilseigner, die die oben genannte Prüfung bestanden haben, dürfen Geschäftsführer der Anwaltskanzlei sein.
In ES: Für die Erbringung bestimmter Rechtsdienstleistungen ist eine berufliche Anschrift erforderlich.
In FR ist die Ansässigkeit oder Niederlassung im EWR erforderlich, um die Tätigkeit auf Dauer ausüben zu dürfen. Unbeschadet des oben genannten Vorbehalts der EU gilt für alle Rechtsanwälte, dass für die Gesellschaft eine der folgenden, nach französischem Recht diskriminierungsfrei zulässigen Rechtsformen gewählt werden muss: SCP (société civile professionnelle), SEL (société d’exercice libéral), SEP (société en participation), SARL (société à responsabilité limitée), SAS (société par actions simplifiée), SA (société anonyme), SPE (société pluriprofessionnelle d'exercice), sowie unter bestimmten Voraussetzungen „association“. Für Anteilseigner, Geschäftsführer und Gesellschafter können im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit besondere Beschränkungen gelten.
In HR: Nur Rechtsanwälte mit kroatischem Rechtsanwaltstitel können eine Anwaltskanzlei gründen (britische Firmen können Zweigniederlassungen gründen, die jedoch keine kroatischen Rechtsanwälte beschäftigen dürfen).
In HU: Es muss ein Kooperationsvertrag mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) geschlossen werden. Ein ausländischer Rechtsberater kann nicht Mitglied einer ungarischen Anwaltskanzlei sein. Ein ausländischer Rechtsanwalt ist nicht befugt, Dokumente auszuarbeiten, die in Streitigkeiten einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator vorzulegen sind, oder vor einem solchen als Bevollmächtigter des Mandanten aufzutreten.
In PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Ausländer, die Inhaber eines von einer juristischen Fakultät in Portugal verliehenen Diploms sind, können sich bei der portugiesischen Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) unter denselben Bedingungen wie portugiesische Staatsangehörige registrieren lassen, wenn ihr jeweiliges Land portugiesischen Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährt.
Andere Ausländer, die einen von einer juristischen Fakultät in Portugal anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben, können sich bei der Anwaltskammer als Mitglieder registrieren lassen, wenn sie das geforderte Referendariat absolvieren und die abschließende Eignungs- und Zulassungsprüfung bestehen.
Rechtsberatung durch Juristen ist zulässig, sofern sie ihren beruflichen Wohnsitz („domiciliação“) in PT haben, eine Zulassungsprüfung ablegen und bei der Anwaltskammer eingetragen sind.
In RO: Außer bei internationalen Schiedsverfahren dürfen ausländische Rechtsanwälte vor Gerichten oder sonstigen gerichtlichen Stellen keine mündlichen bzw. schriftlich ausgearbeiteten Schlussvorträge halten.
In SE: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Unbeschadet des oben genannten Vorbehalts der EU gilt Folgendes: Ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer darf nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Anwaltskammer bzw. von einem Unternehmen, das die Tätigkeiten eines Mitglieds der Anwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Anwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen, das die Anwaltstätigkeit ausübt, beschäftigt werden, wenn das betreffende Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Union oder des EWR oder in der Schweiz gebietsansässig ist. Vorbehaltlich einer vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer erteilten Ausnahmegenehmigung kann ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer auch von einer Nicht-EU-Anwaltskanzlei beschäftigt werden.
Mitglieder der Anwaltskammer, die den Anwaltsberuf in Form eines Unternehmens oder einer Partnerschaft ausüben, dürfen kein anderes Ziel als die anwaltliche Tätigkeit verfolgen und keiner anderen Beschäftigung als der des Anwalts nachgehen. Die Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskanzleien ist gestattet; die Zusammenarbeit mit ausländischen Kanzleien bedarf der Genehmigung des Vorstands der schwedischen Rechtsanwaltskammer. Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen mittelbar oder unmittelbar oder über ein Unternehmen den Anwaltsberuf ausüben, Anteile des Unternehmens besitzen oder Partner sein. Nur Mitglieder dürfen Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied, stellvertretender Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigter oder Sekretär des Unternehmens oder der Partnerschaft sein.
SI: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) Ein ausländischer Rechtsanwalt, der das Recht hat, das Rechts des Herkunftsstaats zu praktizieren, kann unter den Voraussetzungen des Artikel 34a des Anwaltsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen oder seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben, sofern die Voraussetzung der tatsächlichen Gegenseitigkeit erfüllt ist. Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform ist die kommerzielle Präsenz von Rechtsanwälten, die von der slowenischen Anwaltskammer zugelassen wurden, nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.
In SK: Für Rechtsanwälte von außerhalb der EU ist die tatsächliche Gegenseitigkeit erforderlich.
ii) Sonstige Rechtsdienstleistungen (Recht des Aufnahmestaats einschließlich Rechtsberatung, Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen sowie Rechtsvertretungsdienstleistungen)
Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Kopfvermerken, insbesondere der Nummer 9, können die Anforderungen für die Registrierung bei einer Anwaltskammer das Erfordernis beinhalten, dass die um die Registrierung nachsuchende Person ein Studium der Rechtswissenschaften im Aufnahmestaat abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist oder eine Schulung unter Aufsicht eines zugelassenen Anwalts absolviert hat oder über eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Anwaltskammer verfügt.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang und Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Eine Kapitalbeteiligung oder ein Anteil am Geschäftsergebnis einer Anwaltskanzlei ist ausländischen Rechtsanwälten (die in ihrem Herkunftsstaat voll qualifiziert sein müssen) bis zu 25 Prozent erlaubt; der Rest muss von voll qualifizierten Rechtsanwälten aus dem EWR oder der Schweiz gehalten werden, und nur letztere dürfen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassung der Anwaltskanzlei ausüben.
In BE: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Ansässigkeit erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt muss ein ausländischer Rechtsanwalt ein Gebietsansässigkeitserfordernis von mindestens sechs Jahren, unter bestimmten Bedingungen von drei Jahren, erfüllen. Er muss über eine vom belgischen Außenminister ausgestellte Bescheinigung verfügen, wonach das nationale Recht oder ein internationales Übereinkommen Gegenseitigkeit erlaubt (Gegenseitigkeitsbedingung).
Ausländische Rechtsanwälte können als Rechtsberater tätig sein. Rechtsanwälte, die Mitglied einer ausländischen (Nicht-EU-) Anwaltskammer sind und sich in Belgien niederlassen möchten, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis, in die EU-Liste oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nicht erfüllen, können die Eintragung in die sogenannte B-Liste beantragen. Eine solche B-Liste besteht nur bei der Rechtsanwaltskammer Brüssel. Ein auf der B-Liste stehender Rechtsanwalt darf beratend tätig sein. Die Vertretung vor dem Kassationshof ist an die Aufnahme in eine besondere Liste gebunden.
In BG: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorbehalten, denen nach den Rechtsvorschriften eines der genannten Länder die Zulassung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erteilt wurde. Ausländer (mit Ausnahme der oben genannten), die nach den Rechtsvorschriften ihres Landes zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zugelassen sind, können bei den Justizbehörden der Republik Bulgarien als Verteidiger oder Beauftragte eines Staatsangehörigen ihres Landes in einem konkreten Fall zusammen mit einem bulgarischen Rechtsanwalt Rechtsbehelfe einlegen, wenn dies in einem Abkommen zwischen dem bulgarischen und dem betreffenden ausländischen Staat vorgesehen ist, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Wege eines entsprechenden Antrags an den Vorsitzenden des Obersten Rates der Anwaltschaft. Länder, in Bezug auf die Gegenseitigkeit besteht, werden vom Justizminister auf Antrag des Vorsitzenden des Obersten Rates der Anwaltschaft benannt. Um rechtliche Mediationsdienstleistungen erbringen zu können, muss ein Ausländer über eine langfristige oder dauerhafte Ansässigkeit in der Republik Bulgarien verfügen und beim Justizminister in das Einheitliche Mediatorenregister eingetragen sein.
In CY: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz). Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.
In CZ: Für ausländische Rechtsanwälte ist die uneingeschränkte Zulassung zur tschechischen Rechtsanwaltskammer und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz) erforderlich.
In DE: Nur Rechtsanwälte mit einer Qualifikation aus einem EWR-Staat oder der Schweiz können zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden und damit die Befugnis erhalten, Rechtsdienstleistungen erbringen. Für die uneingeschränkte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich. Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann Ausnahmen zulassen. Der Besitz von Anteilen an einer Anwaltskanzlei, die Rechtsdienstleistungen im Bereich des internen Rechts erbringt, kann für ausländische Anwälte (ausgenommen solche mit einer Qualifikation aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) Beschränkungen unterliegen.
In DK: Unter der Bezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) oder ähnlichen Bezeichnungen erbrachte Rechtsdienstleistungen und die Vertretung vor Gerichten sind Rechtsanwälten mit einer dänischen Berufszulassung vorbehalten. Rechtsanwälte aus der EU, dem EWR und der Schweiz können unter der Bezeichnung ihrer Herkunftsländer tätig sein.
Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform dürfen nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sowie sonstige Beschäftigte der Anwaltskanzlei und andere in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien Anteile an einer Anwaltskanzlei besitzen. Die sonstigen Beschäftigten der Kanzlei dürfen zusammen nur weniger als 10 Prozent der Anteile und der Stimmrechte besitzen, und um Anteilseigner zu sein, müssen sie eine Prüfung über wichtigsten Vorschriften der Anwaltspraxis ablegen.
Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, andere Anteilseigner und Vertreter der Beschäftigten dürfen Mitglied des Vorstands sein. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Rechtsanwälte sein, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind. Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, und andere Anteilseigner, die die oben genannte Prüfung bestanden haben, dürfen Geschäftsführer der Anwaltskanzlei sein.
In EE: Erforderlich ist die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).
In EL: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).
In ES: Erforderlich ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz. Die zuständigen Behörden können Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis gewähren.
In FI: Für die Verwendung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ (im Finnischen „asianajaja“, im Schwedischen „advokat“) sind die Gebietsansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz und die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erforderlich. Rechtsdienstleistungen können auch von Juristen ohne Zulassung zur Anwaltskammer erbracht werden.
In FR: Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform ist für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen benötigt wird, die Ansässigkeit oder die Niederlassung erforderlich. In einer Anwaltskanzlei können Anteile und Stimmrechte mengenmäßigen Beschränkungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Partner unterliegen. Die Vertretung vor der Cour de Cassation und dem Conseil d'État ist an Quoten gebunden und französischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten vorbehalten.
Für alle Rechtsanwälte gilt, dass für die Gesellschaft eine der folgenden, nach französischem Recht diskriminierungsfrei zulässigen Rechtsformen gewählt werden muss: SCP (société civile professionnelle), SEL (société d’exercice libéral), SEP (société en participation), SARL (société à responsabilité limitée), SAS (société par actions simplifiée), SA (société anonyme), SPE (société pluriprofessionnelle d'exercice), sowie unter bestimmten Voraussetzungen „association“. Für die Ausübung einer ständigen Tätigkeit ist die Ansässigkeit oder die Niederlassung im EWR erforderlich.
In HR: Erforderlich ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
In HU: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).
In LT: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).
Rechtsanwälte aus dem Ausland können nur im Einklang mit internationalen Übereinkünften, einschließlich besonderer Bestimmungen über die Vertretung vor Gericht, als Rechtsanwälte vor Gericht auftreten. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist erforderlich.
In LU (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz). Der Rat der Rechtsanwaltskammer kann beschließen, bei Ausländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf das Staatsangehörigkeitserfordernis zu verzichten.
In LV (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Erforderlich ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz. Rechtsanwälte aus dem Ausland können nur im Einklang mit bilateralen Rechtshilfeabkommen als Rechtsanwälte vor Gericht auftreten.
Für Rechtsanwälte aus der Europäischen Union oder Drittstaaten gelten besondere Anforderungen. So ist ihnen zum Beispiel die Teilnahme an Gerichtsverfahren in Strafsachen nur gemeinsam mit einem Anwalt des lettischen Kollegiums Vereidigter Rechtsanwälte gestattet.
In MT: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz).
In NL: Nur im Inland zugelassene Rechtsanwälte, die im niederländischen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen den Titel „advocaat“ führen. Anstelle der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ müssen (nicht eingetragene) ausländische Rechtsanwälte für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Niederlanden die berufsständische Vereinigung ihres Herkunftsstaats angeben.
In PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Erforderlich ist die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz). Für die Vertretung vor Gericht ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Ausländer, die Inhaber eines von einer juristischen Fakultät in Portugal verliehenen Diploms sind, können sich bei der portugiesischen Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) unter denselben Bedingungen wie portugiesische Staatsangehörige registrieren lassen, wenn ihr jeweiliges Land portugiesischen Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährt.
Andere Ausländer, die einen von einer juristischen Fakultät in Portugal anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben, können sich bei der Anwaltskammer als Mitglieder registrieren lassen, wenn sie das geforderte Referendariat absolvieren und die abschließende Eignungs- und Zulassungsprüfung bestehen. Nur Anwaltskanzleien, deren Anteile ausschließlich im Eigentum von in Portugal zugelassenen Rechtsanwälten stehen, sind zur Berufsausübung in Portugal berechtigt.
In RO: Außer bei internationalen Schiedsverfahren dürfen ausländische Rechtsanwälte vor Gerichten oder sonstigen gerichtlichen Stellen keine mündlichen bzw. schriftlich ausgearbeiteten Schlussvorträge halten.
In SE: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Zulassung als Rechtsanwalt und die Führung des Titels „advokat“ ist die Ansässigkeit im EWR oder der Schweiz erforderlich. Ausnahmen können vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer gewährt werden. Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Bereich des schwedischen Rechts ist keine Zulassung zur Anwaltskammer erforderlich.
Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform darf ein Mitglied der schwedischen Rechtsanwaltskammer nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Anwaltskammer oder von einem Unternehmen, das die Tätigkeiten eines Mitglieds der Anwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Anwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen, das die Anwaltstätigkeit ausübt, beschäftigt werden, wenn das betreffende Unternehmen in einem Mitgliedstaat oder des EWR oder in der Schweiz gebietsansässig ist. Vorbehaltlich einer vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer erteilten Ausnahmegenehmigung kann ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer auch von einer Nicht-EU-Anwaltskanzlei beschäftigt werden.
Mitglieder der Anwaltskammer, die den Anwaltsberuf in Form eines Unternehmens oder einer Partnerschaft ausüben, dürfen kein anderes Ziel als die anwaltliche Tätigkeit verfolgen und keiner anderen Beschäftigung als der des Anwalts nachgehen. Die Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskanzleien ist gestattet; die Zusammenarbeit mit ausländischen Kanzleien bedarf der Genehmigung des Vorstands der schwedischen Rechtsanwaltskammer. Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen mittelbar oder unmittelbar oder über ein Unternehmen den Anwaltsberuf ausüben, Anteile des Unternehmens besitzen oder Partner sein. Nur Mitglieder dürfen Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied, stellvertretender Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigter oder Sekretär des Unternehmens oder der Partnerschaft sein.
SI: (auch in Bezug auf Meistbegünstigung): Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine kommerzielle Präsenz in der Republik Slowenien erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des Rechts des Herkunftsstaats berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft Rechtsdienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der tatsächlichen Gegenseitigkeit erfüllt ist.
Unbeschadet des Vorbehalts der EU in Bezug auf diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform ist die kommerzielle Präsenz von Rechtsanwälten, die von der slowenischen Anwaltskammer zugelassen wurden, nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.
In SK: (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR sowie die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz) sind für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht des Aufnahmestaats, einschließlich der Vertretung vor Gericht, erforderlich. Für Rechtsanwälte von außerhalb der EU ist die tatsächliche Gegenseitigkeit erforderlich.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang:
Maßnahmen:
b) Patentanwälte (patent agents, industrial property agents, intellectual property attorneys) (Teil von CPC 879, 861, 8613)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Ausländischen Patentanwälten (ausgenommen solche aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) ist eine kommerzielle Präsenz nur in Form des Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung an einer Patentanwalts-GmbH oder einer Patentanwalts-AG gestattet.
In EE: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit Estlands oder eines EU-Staats sowie die dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.
In ES und PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt (industrial property agent) ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.
In FR: Für die Registrierung in der Liste der Patentanwälte ist die Niederlassung oder Gebietsansässigkeit im EWR erforderlich. Für natürliche Personen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich. Um einen Mandanten vor der nationalen Behörde für geistiges Eigentum zu vertreten, ist die Niederlassung im EWR erforderlich. Die Dienstleistungen können nur in der Rechtsform einer SCP (société civile professionnelle), SEL (société d’exercice libéral) oder unter bestimmten Bedingungen unter jeder anderen Rechtsform erbracht werden. Unabhängig von der Rechtsform müssen mehr als die Hälfte der Anteile von Freiberuflern aus dem EWR gehalten werden. Anwaltskanzleien können zur Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwälte zugelassen werden (siehe Vorbehalt für Rechtsdienstleistungen).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
c) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 8621, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
d) Wirtschaftsprüfungsleistungen (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Für die Rechtsform gelten Anforderungen.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen; Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
e) Steuerberatungsdienstleistungen (CPC 863, ausgenommen Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die als Rechtsdienstleistungen gelten)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen Gesetz, über die Einkommenssteuer natürlicher Personen, Körperschaftsteuergesetz.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
f) Architektur- und Stadtplanungsleistungen, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8671, 8672, 8673, 8674)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)
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Sektor – Teilsektor: |
Freiberufliche Dienstleistungen – Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern; tierärztliche Dienstleistungen; Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 9312, 93191, 932, 63211 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
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Kapitel/Abschnitt: |
Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
a) Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen sowie Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (CPC 852, 9312, 93191)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz:
Ärzte (einschließlich Psychologen, Psychotherapeuten und Zahnärzte) müssen sich bei den regionalen kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen in das Register eintragen lassen, wenn sie gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln wollen. Für diese Eintragung können quantitative Beschränkungen aufgrund der regionalen Verteilung der Ärzte gelten. Solche Beschränkungen gelten nicht für Zahnärzte. Diese Eintragung ist nur für Ärzte erforderlich, die am System der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. Für die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderliche Niederlassung können diskriminierungsfreie Beschränkungen der Rechtsform gelten (§ 95 SGB V).
Für Dienstleistungen von Hebammen: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Zugang ist möglich für natürliche Personen, zugelassene medizinische Behandlungszentren und beauftragte Einrichtungen. Es können Niederlassungsanforderungen gelten.
In Bezug auf Telemedizin: Die Zahl der IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie)–Dienstleister kann beschränkt werden, um Kompatibilität, Interoperabilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt (CPC 9312, 93191).
Maßnahmen:
Auf regionaler Ebene:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Maßnahmen:
b) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Andere Rechtsformen von Gesellschaften, die nach französischem Recht oder nach dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats vorgesehen sind und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Lokale Präsenz:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
c) Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Ausländischen Apothekern kann die Niederlassung im Rahmen jährlich festgelegter Quoten gestattet werden. Die Eröffnung einer Apotheke muss genehmigt werden, und die kommerzielle Präsenz einschließlich des öffentlichen Verkaufs von Arzneimitteln im Fernabsatz im Rahmen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft darf diskriminierungsfrei ausschließlich eine der folgenden nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen annehmen: société d'exercice libéral (SEL) anonyme, par actions simplifiée, à responsabilité limitée unipersonnelle or pluripersonnelle, en commandite par actions, société en noms collectifs (SNC) oder société à responsabilité limitée (SARL) unipersonnelle or pluripersonnelle.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang:
Maßnahmen:
SI: Gesetz über Apothekendienstleistungen (Amtsblatt der RS Nr. 85/2016, 77/2017, 73/2019) und Gesetz über pharmazeutische Erzeugnisse (Amtsblatt der RS Nr. 17/2014, 66/2019).
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:
Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Lokale Präsenz:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
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Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 851, 853 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In der EU: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE), die von der Europäischen Union auf Ebene der Europäischen Union finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und juristischen Personen der Europäischen Union, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, erteilt werden (CPC 851, 853).
Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im FuE-Bereich, die von einem Mitgliedstaat finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union und juristischen Personen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Hauptsitz in diesem Mitgliedstaat haben, erteilt werden (CPC 851, 853).
Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet Teil Fünf dieses Abkommens und des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder Subventionen oder Zuschüssen durch Vertragsparteien gemäß Artikel 123 Absätze 6 und 7 dieses Abkommens.
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 5 – Dienstleistungen von Immobilienmaklern
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Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen von Immobilienmaklern |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 821, 822 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern für Verbraucher. Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nicht für das Mieten oder Pachten von Immobilien (CPC 822).
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen
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Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer; mit der Managementberatung verbundene Leistungen; technische Tests und Analysen; verwandte wissenschaftliche und technische Beratung, Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft; Sicherheitsdienstleistungen; Vermittlung von Arbeitskräften; Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen. |
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Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 37, Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 831, Teil von 85990, 86602, 8675, 8676, 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209, 87901, 87902, 87909, 88, Teil von 893 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer (CPC 83103, CPC 831)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
b) Miet- oder Leasingdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich der Luftfahrt
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Wenn Luftverkehrsunternehmen der Union von außerhalb der Union tätigen Anbietern von Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung von Luftverkehrsunternehmen von Drittländern in der Union gewährt wird oder wenn Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Union von Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung von CRS-Anbietern von Drittländern durch Luftfahrtunternehmen der Union gewährt wird, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen aus der Union in Bezug auf die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. können die Luftverkehrsunternehmen der Union in Bezug auf die von außerhalb der Union tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft unterliegen Genehmigungsverfahren.
Maßnahmen:
c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Managementberatung: Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
d) Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Für die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen soll die betreffende Person gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz oder dem Gesetz über gemeinnützige juristische Personen oder in einem anderen Mitgliedstaat des EWR eingetragen sein.
Prüfung und Analyse der Zusammensetzung und Reinheit von Luft und Wasser dürfen nur vom bulgarischen Ministerium für Umwelt und Wasser oder seinen Agenturen in Zusammenarbeit mit der Bulgarischen Akademie der Wissenschaften durchgeführt werden.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
e) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen; Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
f) Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft (Teil von CPC 88)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen; Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen; Marktzugang, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Meistbegünstigung:
Maßnahmen:
g) Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Gebietsansässigkeit ist auch für die Führungskräfte und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder juristischer Personen erforderlich, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen. Das Erfordernis der Gebietsansässigkeit für Führungskräfte und Vorstandsmitglieder besteht jedoch nicht, soweit dies aus internationalen Abkommen oder Anordnungen des Justizministers hervorgeht.
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
h) Vermittlungsdienstleistungen (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene):
Maßnahmen:
Region Wallonien: Décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Dekret vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 7 und Arrêté du Gouvernement wallon du 10 décembre 2009 portant exécution du décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Beschluss der wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Durchführung des Dekrets vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 4.
Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler / Décret du 11 mai 2009 relatif à l'agrément des agences de travail intérimaire et à la surveillance des agences de placement privées, Artikel 6.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
DE: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG);
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsförderung;
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV).
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Maßnahmen:
i) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
j) Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 87901, 87902, 88493, Teil von 893, Teil von 85990, 87909, ISIC 37)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 7 – Kommunikationsdienstleistungen
|
Sektor – Teilsektor: |
Kommunikationsdienstleistungen - Post und Kurierdienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 71235, Teil von 73210, Teil von 751 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang |
|
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen; grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
|
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 8 – Bauleistungen
|
Sektor – Teilsektor: |
Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen |
|
Zuordnung nach Branche: |
CPC 51 |
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Art des Vorbehalts: |
Inländerbehandlung |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.
Maßnahme:
Vorbehalt Nr. 9 – Vertriebsdienstleistungen
|
Sektor – Teilsektor: |
Vertriebsdienstleistungen – allgemein, Vertrieb von Tabakwaren |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 3546, Teil von 621, 6222, 631, Teil von 632 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
|
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Vertriebsdienstleistungen (CPC 3546, 631, 632 außer 63211, 63297, 62276, Teil von 621)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
b) Vertrieb von Tabakwaren (Teil von CPC 6222, 62228, Teil von 6310, 63108)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
AT: Nur natürliche Personen können eine Genehmigung für die Tätigkeit als Tabakwarenhändler beantragen.
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR wird Priorität eingeräumt (CPC 63108).
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen im Bereich Bildung
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Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen im Bereich Bildung (privat finanziert) |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 921, 922, 923, 924 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
BG: Gesetz über Vorschul- und Schulbildung und
Hochschulbildungsgesetz, Absatz 4 der Zusatzbestimmungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt
|
Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen im Bereich Umwelt – Verarbeitung und Recycling von Altbatterien und Akkumulatoren, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung) |
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Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 9402, 9404 |
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Art des Vorbehalts: |
Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
|
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In SE: Nur in Schweden niedergelassene Einrichtungen beziehungsweise Einrichtungen, die ihren Hauptsitz in Schweden haben, dürfen Dienstleistungen im Bereich Abgaskontrollen erbringen (CPC 9404).
In SK: Für die Verarbeitung und das Recycling von Altbatterien und Altakkumulatoren, Altölen, Altfahrzeugen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist die Gründung im EWR erforderlich (Erfordernis der Gebietsansässigkeit) (Teil von CPC 9402).
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 12 – Finanzdienstleistungen
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Sektor – Teilsektor: |
Finanzdienstleistungen – Versicherungsdienstleistungen und Bankdienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
Entfällt. |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung:
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der Vorsitzende des Leitungs- und Kontrollorgans, der geschäftsführende Direktor und der Bankbevollmächtigte von Rentenversicherungsgesellschaften müssen eine ständige Anschrift haben oder einen Daueraufenthaltstitel für Bulgarien besitzen.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Die Einnahmen des freiwilligen Zusatzrentenfonds sowie ähnliche Einnahmen, die unmittelbar mit freiwilligen Rentenversicherungen zusammenhängen, die von Personen betrieben werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetragen sind und die im Einklang mit dem betreffenden Recht Tätigkeiten im Zusammenhang mit freiwilligen Rentenversicherungen betreiben dürfen, sind nach dem mit dem Körperschaftsteuergesetz festgelegten Verfahren nicht zu besteuern.
In ES: Bevor ausländische Versicherer in Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten können, müssen sie in ihrem Herkunftsstaat seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.
In PT: Um eine Zweigniederlassung oder Agentur errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsunternehmen gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften seit mindestens fünf Jahren zur Ausübung ihrer Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte zugelassen sein.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – lokale Präsenz:
Maßnahmen:
b) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten Vorschriften der EU unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrgesellschaft in Italien oder einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben.
Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten Vorschriften der Union unterliegenden Investmentfonds müssen auch nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).
Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der Union haben bzw. von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden.
Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die in einem Mitgliedstaat gebietsansässig sind.
Repräsentanzen von Vermittlern aus Nicht-EU-Ländern dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, dies schließt auch Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung, die Platzierung und die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten ein (Zweigniederlassung erforderlich).
In PT: Pensionsfonds dürfen nur von darauf spezialisierten Gesellschaften, die zu diesem Zweck nach portugiesischem Recht gegründet wurden, und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden. Direkte Zweigniederlassungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union sind nicht zugelassen.
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 13 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales
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Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 931, 933 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Maßnahmen:
Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Auf regionaler Ebene:
Landespflegegesetze:
HR: Gesundheitsvorsorgegesetz (OG 150/08, 71/10, 139/10, 22/11, 84/11, 12/12, 70/12, 144/12).
SI: Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen (Amtsblatt der SR, Nr. 23/2005), Artikel 1, 3 und 62-64 Gesetz über Unfruchtbarkeitsbehandlung und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung, Amtsblatt der SR, Nr. 70/00, Artikel 15 und 16 und Gesetz über die Versorgung mit Blut (ZPKrv-1), Amtsblatt der SR, Nr.104/06, Artikel 5 und 8.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen
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Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen – Hotels, Restaurants und Catering; Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern); Dienstleistungen von Fremdenführern |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 641, 642, 643, 7471, 7472 |
|
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
|
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen; Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
|
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports
|
Sektor – Teilsektor: |
Erholungsdienstleistungen; sonstige Dienstleistungen des Sports |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 962, Teil von 96419 |
|
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane |
|
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen; Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
Sonstige Dienstleistungen des Sports (CPC 96419)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 16 – Verkehrsleistungen und mit Verkehrsleistungen verbundene Dienstleistungen
|
Sektor – Teilsektor: |
Verkehrsleistungen – Fischerei und Schifffahrt – jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit; Schifffahrt und damit verbundene Dienstleistungen; Eisenbahnverkehr und damit verbundene Dienstleistungen; Straßenverkehr und damit verbundene Dienstleistungen; mit dem Luftverkehr verbundene Dienstleistungen |
|
Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 711, 712, 721, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749, 7461, 7469, 83103, 86751, 86754, 8730, 882 |
|
Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
|
Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen; Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
|
Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Seeverkehr und damit verbundene Dienstleistungen. Jede von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 721, Teil von 742, 745, 74540, 74520, 74590, 882)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Die Zahl der Dienstleister in den Häfen kann je nach objektiver Kapazität des Hafens, die von einer vom Minister für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation eingesetzten Sachverständigenkommission bestimmt wird, begrenzt werden.
Staatsangehörigkeitserfordernis für Unterstützungsdienstleistungen. Der Kapitän und der leitende Ingenieur des Wasserfahrzeugs müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein. (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 5133, 5223, 721, 74520, 74540, 74590, 882).
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
In Bezug auf die Vermietung oder das Leasing von Seefahrzeugen mit oder ohne Besatzung und die Vermietung oder das Leasing von Binnenfahrzeugen ohne Besatzung kann der Abschluss von Verträgen über die Güterbeförderung mit Schiffen unter ausländischer Flagge oder das Chartern solcher Wasserfahrzeuge in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit solcher Schiffe unter deutscher Flagge oder der Flagge eines anderen Mitgliedstaats eingeschränkt werden.
Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Zusammenhang mit
der Vermietung von nicht im Wirtschaftsraum registrierten Wasserfahrzeugen für Binnenwasserstraßen;
der Beförderung von Fracht mit solchen Wasserfahrzeugen auf Binnenwasserstraßen oder
dem Erbringen von Schleppdienstleistungen durch solche Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen
innerhalb des Wirtschaftsraums können beschränkt werden (Schifffahrt, mit der Schifffahrt verbundene Dienstleitungen, Vermietung von Schiffen, Dienstleistungen des Leasings von Schiffen ohne Besatzung (CPC 721, 745, 83103, 86751, 86754, 8730)).
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Maßnahmen:
b) Dienstleistungen des Eisenbahnverkehrs und damit verbundene Dienstleistungen (CPC 711, 743)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Maßnahmen:
c) Straßenverkehr und damit verbundene Dienstleistungen (CPC 712, 7121, 7122, 71222, 7123)
Für Straßenverkehrsdienstleistungen, die nicht unter Teil Zwei Teilbereich Drei dieses Abkommens und Anhang 31 dieses Abkommens fallen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Karozzini (Pferdekutschen): zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl der Lizenzen (CPC 712).
In PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Limousinendienstleistungen. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 71222).
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
d) Mit dem Luftverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
Maßnahmen:
e) Mit allen Beförderungsarten verbundene Dienstleistungen (Teil von CPC 748)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 17 – Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
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Sektor – Teilsektor: |
Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Speicherung und Lagerung für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe sowie mit der Energieverteilung verbundene Dienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, 13, 14, 40, CPC 5115, 63297, 713, Teil von 742, 8675, 883, 887 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen; Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, 13, 14, CPC 5115, 7131, 8675, 883)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Maßnahmen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
In Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung (d. h. in Offshore-Gebieten) registrierte Unternehmen oder mittelbar oder unmittelbar mit diesen verbundene Unternehmen dürfen weder an offenen Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Konzessionen für die Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Bodenschätzen, einschließlich Uran- und Thoriumerze, teilnehmen noch eine bestehende Genehmigung oder eine erteilte Konzession nutzen, da diese Vorgänge sowie die Möglichkeit zur Registrierung der Entdeckung einer geologischen oder wirtschaftlich relevanten Lagerstätte durch Exploration ausgeschlossen sind.
Der Bergbau auf Uranerz ist durch Erlass Nr. 163 des Ministerrats vom 20. August 1992 verboten.
Für den Bergbau auf Thoriumerz gilt die allgemeine Regelung für Bergbaukonzessionen. Entscheidungen über die Genehmigung des Bergbaus auf Thoriumerz werden diskriminierungsfrei auf Einzelfallbasis getroffen.
Gemäß dem Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012, geändert am 14. Juni 2012, ist jede Anwendung der Fracking-Technologie für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas verboten.
Exploration und Gewinnung von Schiefergas sind verboten (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14).
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug und auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
Ausschließlich in Bezug auf Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen
b) Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung (ISIC Rev. 3.1 40, 3.1 401, CPC 63297, 713, Teil von 742, 74220, 887)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Wohnsitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird.
Für die Beförderung anderer Waren als Gas und Wasser gilt Folgendes:
Genehmigungen werden natürlichen Personen nur dann erteilt, wenn sie Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind und einen Wohnsitz in Österreich haben, und
Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz in Österreich haben. Es wird eine Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs oder Interesses durchgeführt. Grenzüberschreitende Rohrfernleitungen dürfen die Sicherheitsinteressen Österreichs und seinen Status als neutrales Land nicht gefährden. Unternehmen und Partnerschaften müssen einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats sein muss. Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Firmensitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein nationales wirtschaftliches Interesse erkannt wird (CPC 713).
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: (gilt nur für die regionale Zuständigkeitsebene) Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Juristische Personen (Unternehmen) und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Sie müssen einen Geschäftsführer oder einen Pächter ernennen, die beide Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein und einen Wohnsitz im EWR haben müssen.
Die zuständige Behörde kann auf das Wohnsitz- und das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 887).
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Im Fall von Brennstoffen ist eine Niederlassung erforderlich. Nur in Litauen niedergelassene juristische Personen oder in Litauen niedergelassene Zweigniederlassungen juristischer Personen oder anderer Organisationen (Tochtergesellschaften) eines anderen Mitgliedstaates können Zulassungen für die Weiterleitung, Verteilung und Lagerung von Brennstoffen und die Verflüssigung von Erdgas erhalten.
Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühr- oder vertraglicher Basis in Bezug auf die Weiterleitung und Verteilung (CPC 713, CPC 887).
In PL: Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Zulassung erforderlich:
Erzeugung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Erzeugung von festen oder gasförmigen Brennstoffen; Erzeugung von Strom unter Nutzung von Stromquellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 50 MW; Kraft-Wärme-Kopplung unter Nutzung von Energiequellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW; Wärmeerzeugung unter Nutzung von Energiequellen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW;
Speicherung von gasförmigen Brennstoffen in Speichern, Verflüssigung von Erdgas und Rückvergasung von Flüssiggas in LGN-Verdampfungsanlagen sowie Speicherung flüssiger Brennstoffe, ausgenommen: lokale Speicherung von Flüssiggas in Speichern mit einer Kapazität von weniger als ein MJ/s und Speicherung von flüssigen Brennstoffen im Einzelhandel;
Weiterleitung oder Verteilung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Verteilung von gasförmigen Brennstoffen in Netzen mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Weiterleitung oder Verteilung von Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Gesamtkapazität 5 MW nicht übersteigt;
Handel mit Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Handel mit festen Brennstoffen; Handel mit Strom unter Nutzung von Anlagen im Besitz des Kunden mit einer Netzspannung von weniger als 1 kV; Handel mit gasförmigen Brennstoffen, sofern der betreffende Jahresumsatz umgerechnet 100 000 EUR nicht übersteigt; Handel mit Flüssiggas, sofern der betreffende Jahresumsatz 10 000 EUR nicht übersteigt; und Handel mit gasförmigen Brennstoffen und Strom an Rohstoffbörsen durch Maklerfirmen, die ihre Maklertätigkeit an der Rohstoffbörse auf der Grundlage des Rohstoffhandelsgesetzes vom 26. Oktober 2000 ausüben, sowie Handel mit Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Kapazität 5 MW nicht übersteigt. Die Umsatzbegrenzungen gelten nicht für Großhandelsdienstleistungen im Bereich gasförmige Brennstoffe oder Flüssiggas und nicht für Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Flaschengas.
Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Ansässigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC Rev. 3.1 040, CPC 63297, 74220, CPC 887).
Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 18 – Landwirtschaft, Fischerei und Fertigung
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Sektor – Teilsektor: |
Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Tier- und Rentierhaltung, Fischerei und Aquakultur; Druck- und Verlagsdienstleistungen, Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern |
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Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531, 050, 0501, 0502, 221, 222, 323, 324, CPC 881, 882, 88442 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Leistungsanforderungen Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen; Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Land- und Forstwirtschaft (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531, CPC 881)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
b) Fischerei und Aquakultur (ISIC Rev. 3.1050, 0501, 0502, CPC 882)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
c) Herstellung von Druckerzeugnissen und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (ISIC Rev. 3.1 221, 222, 323, 324, CPC 88442)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:
Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Maßnahmen:
Liste des Vereinigten Königreichs
Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren
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Sektor |
Alle Sektoren |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen |
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Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Leistungsanforderungen
Das Vereinigte Königreich kann eine Verpflichtung oder Zusage durchsetzen, die im Einklang mit den Bestimmungen des City Code on Takeover and Mergers über nach dem Angebot gegebene Zusagen oder aufgrund von Deeds of Undertaking im Zusammenhang mit Übernahmen oder Fusionen vorgelegt wurde, wenn die Verpflichtung oder Zusage nicht als Voraussetzung für die Genehmigung der Übernahme oder Fusion auferlegt oder verlangt wird.
Maßnahmen:
Dieser Vorbehalt gilt nur für Dienstleistungen des Gesundheitswesens, des Sozialwesens oder Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen:
Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt,
dass nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufrechterhaltene oder erlassene Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung, wie in diesem Vorbehalt beschrieben, das Eigentum an Eigenkapitalanteilen oder Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegen oder die Zahl der Anbieter beschränken, als bestehende Maßnahme gelten und
dass der Begriff „Staatsunternehmen“ ein Unternehmen bezeichnet, das Eigentum des Vereinigten Königreichs ist oder durch Beteiligungen von einem solchen kontrolliert wird, und Unternehmen einschließt, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapital an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden.
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)
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Sektor – Teilsektor: |
Freiberufliche Dienstleistungen – Rechtsdienstleistungen; Wirtschaftsprüfungsleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 861, CPC 862 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Rechtsdienstleistungen (Teil von CPC 861)
Um bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringen zu können, kann es erforderlich sein, die Genehmigung oder Lizenz einer zuständigen Behörde einzuholen oder Registrierungserfordernisse zu erfüllen. Soweit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung oder Lizenz oder die Registrierung diskriminierungsfrei sind und den durch Artikel 194 dieses Abkommens auferlegten Verpflichtungen entsprechen, sind sie nicht in der Liste aufgeführt. Dazu kann beispielsweise gehören, dass bestimmte Qualifikationen erworben oder anerkannte Schulungen absolviert worden sein müssen oder dass eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Behörde zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemacht wird.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
b) Wirtschaftsprüfungsleistungen (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (tierärztliche Dienstleistungen)
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Sektor – Teilsektor: |
Freiberufliche Dienstleistungen – tierärztliche Dienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 932 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
Für die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten ist eine physische Präsenz vorgeschrieben. Die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten ist qualifizierten Tierärzten vorbehalten, die beim Royal College of Veterinary Surgeons (RCVS) registriert sind.
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 4 – Forschungs- und Entwicklungsleistungen
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Sektor – Teilsektor: |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 851, 853 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die vom Vereinigten Königreich finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und juristischen Personen des Vereinigten Königreichs, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Vereinigten Königreich haben, erteilt werden (CPC 851, 853).
Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet Teil Fünf dieses Abkommens und des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder Subventionen oder Zuschüssen durch Vertragsparteien gemäß Artikel 123 Absätze 6 und 7 dieses Abkommens.
Maßnahmen:
Alle derzeit bestehenden und alle künftigen Forschungs- oder Innovationsprogramme.
Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen
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Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings ohne Crew/Führer und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 831 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
Bei Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings von Luftfahrzeugen ohne Besatzung (Dry Lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen des Vereinigten Königreichs genutzt werden, den geltenden Anforderungen für das Registrieren von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen des Vereinigten Königreichs Vertragspartei ist, unterliegt den im innerstaatlichen Recht verankerten Flugsicherheitsanforderungen, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland registriert sind. Damit ein Luftfahrzeug registriert werden kann, muss es entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen (CPC 83104).
Wenn britischen Luftverkehrsunternehmen von außerhalb des Vereinigten Königreichs tätigen Anbietern von Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung im Vereinigten Königreich gewährt wird oder wenn britischen Anbietern von CRS-Dienstleistungen von nichtbritischen Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung im Vereinigten Königreich gewährt wird, können die britischen Anbieter von CRS-Dienstleistungen in Bezug auf die nichtbritischen Luftverkehrsunternehmen bzw. können die britischen Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf die außerhalb des Vereinigten Königreichs tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen ergreifen, die eine gleichwertige diskriminierende Behandlung bewirken.
Maßnahmen:
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), in britisches Recht übernommen durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (Operation of Air Services (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations (S.I. 2018/1392)).
Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates, in britisches Recht übernommen durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen über computergesteuerte Buchungssysteme (Computer Reservation Systems (Amendment) (EU Exit) Regulations 2018 (S.I. 2018/1080)).
Vorbehalt Nr. 6 – Kommunikationsdienstleistungen
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Sektor – Teilsektor: |
Kommunikationsdienstleistungen – Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 71235, Teil von 73210, Teil von 751 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
In der EU können die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und der Dienst, der die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt, gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeschränkt werden. Zur Klarstellung: Postbetreibern können besondere Universaldienstverpflichtungen oder ein finanzieller Beitrag zu einem Ausgleichsfonds auferlegt werden.
Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 7 – Verkehrsleistungen und mit Verkehrsleistungen verbundene Dienstleistungen
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Sektor – Teilsektor: |
Verkehrsleistungen – mit der Schifffahrt verbundene Dienstleistungen, mit dem Eisenbahnverkehr verbundene Dienstleistungen, mit dem Straßenverkehr verbundene Dienstleistungen, mit der Luftfahrt verbundene Dienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 711, 712, 721, 741, 742, 743, 744, 745, 746, 748, 749 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Beschreibung:
a) Mit der Luftfahrt verbundene Dienstleistungen (CPC 746)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
b) Mit allen Beförderungsarten verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Maßnahmen:
c) Mit der Schifffahrt verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Maßnahmen:
Port Services Regulations 2019
Vorbehalt Nr. 8 – Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
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Sektor – Teilsektor: |
Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
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Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 11, 8675, 883 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
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Zuständigkeitsebene: |
zentral und regional (sofern nicht anders angegeben) |
Für Explorations- und Produktionstätigkeiten auf dem Festlandsockel des Vereinigten Königreichs und die Erbringung von Dienstleistungen, die einen direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen beinhalten, ist eine Lizenz erforderlich.
Dieser Vorbehalt gilt für Förderlizenzen, die in Bezug auf den Festlandsockel des Vereinigten Königreichs erteilt werden. Ein lizenznehmendes Unternehmen muss einen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich haben. Dazu muss es entweder
im Vereinigten Königreich über eine Präsenz mit Mitarbeitern verfügen,
als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein oder
als britische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein.
Diese Anforderung gilt für alle Unternehmen, die eine neue Lizenz beantragen, sowie für alle Unternehmen, die im Rahmen einer Lizenzabtretung in eine bestehende Lizenz eintreten wollen. Sie gilt für alle Lizenzen und alle Unternehmen, d. h. sowohl für Betreiber als auch für andere Unternehmen. Um Vertragspartei einer Lizenz für ein Produktionsfeld sein zu können, muss das Unternehmen a) als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein oder b) seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich über einen festen Geschäftssitz im Sinne von Section 148 des Finance Act 2003 ausüben (was normalerweise eine Präsenz mit Mitarbeitern erfordert) (ISIC Rev. 3.1 11, CPC 883, 8675).
Maßnahmen:
ANHANG 20
ZUKÜNFTIGE MAßNAHMEN
Kopfvermerke
1. In den Listen des Vereinigten Königreichs und der Union sind nach den Artikeln 133, 139 und 195 dieses Abkommens die Vorbehalte aufgeführt, die das Vereinigte Königreich und die Union in Bezug auf bestehende Maßnahmen geltend gemacht haben, die nicht mit den Verpflichtungen in Einklang stehen, die sich ergeben aus:
Artikel 128 oder 135 dieses Abkommens;
Artikel 136 dieses Abkommens;
Artikel 129 oder 137 dieses Abkommens;
Artikel 130 oder 138 dieses Abkommens;
Artikel 131 dieses Abkommens;
Artikel 132 dieses Abkommens;
Artikel 194 dieses Abkommens.
2. Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.
3. Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:
der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein bezeichnet;
der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer bezeichnet;
der Rubrik „Zuordnung nach Branche“, in der gegebenenfalls auf die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, gemäß der ISIC Rev. 3.1 oder gemäß der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung im Vorbehalt einer Vertragspartei Bezug genommen wird;
der Rubrik „Art des Vorbehalts“, in der die in Absatz 1 angegebene Pflicht, bezüglich welcher der Vorbehalt angebracht wird, genannt wird;
der Rubrik „Beschreibung“, in der die Reichweite des Sektors, des Teilsektors oder der Tätigkeiten, die vom Vorbehalt erfasst werden, festgelegt wird, und
der Rubrik „Bestehende Maßnahmen“, in der im Interesse der Transparenz die bestehenden Maßnahmen genannt werden, die für den Sektor, den Teilsektor oder die Tätigkeiten gelten, die vom Vorbehalt erfasst werden.
4. Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind sämtliche Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Die Rubrik „Beschreibung“ hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.
5. Für die Zwecke der Listen des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union bezeichnet der Ausdruck
„ISIC Rev. 3.1“ die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung;
„CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).
6. Für die Zwecke der Listen des Vereinigten Königreichs und der Union wird ein Vorbehalt in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Union oder des Vereinigten Königreichs gegen Artikel 136 dieses Abkommens und nicht gegen Artikel 135 oder gegen Artikel 137 angebracht. Außerdem wird dieses Erfordernis nicht als Vorbehalt gegen Artikel 129 dieses Abkommens angebracht.
7. Ein auf Unionsebene angebrachter Vorbehalt gilt für eine Maßnahme der Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen. Ein Vorbehalt, der von einem Mitgliedstaat angebracht wird, gilt für die Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die Ebene der zentralen Regierung die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geltend gemachten Vorbehalte bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Ålandinseln. Ein Vorbehalt auf Ebene des Vereinigten Königreichs gilt für eine Maßnahme der zentralen Regierung, einer regionalen Regierung oder einer lokalen Regierung.
8. Die nachstehende Liste der Vorbehalte beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkung des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 128, 129, 135, 136, 137 oder 194 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen: Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Anforderung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, zum Beispiel Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder jede andere diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder -gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht aufgeführt sind.
9. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen des Vereinigten Königreichs auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der gemäß diesem Vertrag erlassenen Maßnahmen einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, folgenden Personen gewährt wird:
natürlichen Personen oder Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder
nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.
10. Im Einklang mit Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II Kapitel 2 dieses Abkommens lässt die Behandlung, welche juristischen Personen gewährt wird, die von Investoren einer Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei (einschließlich, im Falle der Union, nach dem Recht eines Mitgliedstaats) gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dieser anderen Vertragspartei haben, alle Bedingungen oder Verpflichtungen unberührt, die diesen juristischen Personen bei ihrer Gründung in dieser anderen Vertragspartei auferlegt worden sein könnten und die weiterhin gelten.
11. Die Listen gelten nur für die Gebiete des Vereinigten Königreichs und der Union gemäß Artikel 520 Absatz 2 und Artikel 774 dieses Abkommens und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten zum Vereinigten Königreich relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.
12. Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Maßnahmen stellen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne der Artikel 128, 135 oder 194 dieses Abkommens dar; dies gilt für Maßnahmen, die
zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation;
zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs eine Konzentration des Eigentums beschränken;
der Erhaltung und dem Schutz natürlicher Ressourcen und der Umwelt dienen sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten;
die Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge, wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation, beschränken, oder
vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen (Directors) eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss.
13. In Bezug auf Finanzdienstleistungen: Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen von außerhalb der Europäischen Union errichteten Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene der Europäischen Union harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Union bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Gebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen.
In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
|
UK |
Vereinigtes Königreich |
|
EU |
Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten |
|
AT |
Österreich |
|
BE |
Belgien |
|
BG |
Bulgarien |
|
CY |
Zypern |
|
CZ |
Tschechien |
|
DE |
Deutschland |
|
DK |
Dänemark |
|
EE |
Estland |
|
EL |
Griechenland |
|
ES |
Spanien |
|
FI |
Finnland |
|
FR |
Frankreich |
|
HR |
Kroatien |
|
HU |
Ungarn |
|
IE |
Irland |
|
IT |
Italien |
|
LT |
Litauen |
|
LU |
Luxemburg |
|
LV |
Lettland |
|
MT |
Malta |
|
NL |
Niederlande |
|
PL |
Polen |
|
PT |
Portugal |
|
RO |
Rumänien |
|
SE |
Schweden |
|
SI |
Slowenien |
|
SK |
Slowakische Republik |
Liste der Union
Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren
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Sektor: |
Alle Sektoren |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz Verpflichtungen für Rechtsdienstleistungen |
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Kapitel/Abschnitt: |
Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Errichtung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Dienstleistungen der Daseinsvorsorge bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienste, Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen, Dienstleistungen im Bereich Umwelt, Dienstleistungen des Gesundheitswesens, Beförderungsleistungen und mit allen Beförderungsarten verbundene Dienstleistungen. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorge häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikations- und Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; In Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In kommerziellen Unternehmen, an denen der Staat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 Prozent hält, unterliegen Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, der Genehmigung oder Zustimmung der Privatisierungsagentur oder anderer zentraler oder regionaler staatlicher Einrichtungen, je nachdem, welche Behörde zuständig ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, für die ein gesonderter Vorbehalt gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang 19 dieses Abkommens gilt.
In IT: Die Regierung kann Sonderbefugnisse in Bezug auf in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätige Unternehmen sowie in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten von strategischer Bedeutung in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation ausüben. Dies gilt für alle juristischen Personen, die strategisch bedeutende Tätigkeiten im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit ausüben, nicht nur privatisierte Unternehmen.
Bei einem drohenden ernsthaften Schaden für die wesentlichen Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit verfügt die Regierung über folgende Sonderbefugnisse:
Vorschrift besonderer Bedingungen beim Kauf von Aktien;
Veto gegen die Annahme von Beschlüssen über Sondergeschäfte wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung und Änderung von Tätigkeiten oder
Ablehnung des Aktienerwerbs, wenn der Käufer eine Kapitalbeteiligung in einer Höhe anstrebt, die sich nachteilig auf die Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit auswirken dürfte.
Das betreffende Unternehmen muss jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion (wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung, Änderung von Tätigkeiten oder Beendigung) in Bezug auf strategische Vermögenswerte in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation dem Amt des Ministerpräsidenten melden. Insbesondere sind Käufe durch eine natürliche oder juristische Person außerhalb der Europäischen Union, die dieser Person die Kontrolle über das Unternehmen verleihen, zu melden.
Der Ministerpräsident kann folgende Sonderbefugnisse ausüben:
Veto gegen jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion, der bzw. die einen außergewöhnlichen drohenden ernsthaften Schaden für die öffentlichen Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Betriebs von Netzen sowie der Dienstleistungen darstellt;
Auferlegung besonderer Bedingungen zur Gewährleistung des öffentlichen Interesses oder
Ablehnung eines Erwerbs in Ausnahmefällen, in denen die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates gefährdet sein können.
Die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Bedrohung real oder außergewöhnlich ist, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Sonderbefugnisse sind gesetzlich festgelegt.
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
b) Erwerb von Immobilien
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Bestehende Maßnahmen:
Bestehende Maßnahmen:
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Lokale Regierungen (Kommunen) und andere nationale Einrichtungen der Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Nordatlantikvertrags-Organisation, die in Litauen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die gemäß dem Verfassungsrecht im Einklang mit den Kriterien der Integration in die Europäische Union und sonstige Organisationen spezifiziert wurden, deren Umsetzung Litauen in Angriff genommen hat, können jedoch nichtlandwirtschaftliche Grundstücke für den Bau und den Betrieb von Gebäuden und Einrichtungen erwerben, die zur Ausübung ihrer direkten Tätigkeiten erforderlich sind.
Bestehende Maßnahmen:
c) Anerkennung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
d) Meistbegünstigung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
In der EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund einer bestehenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkunft über
die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen;
die Gewährung des Niederlassungsrechts oder
die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.
Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen und Investitionen bezeichnet einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.
Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Verpflichtung, für alle Parteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Parteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen der Vertragspartei gelten, in dem die Niederlassung erfolgt.
Die Annäherung der Rechtsvorschriften betrifft Folgendes:
die Annäherung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens an die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder Vertragsparteien des Übereinkommens oder
die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens.
Eine solche Annäherung oder Umsetzung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Vertragspartei oder der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.
Bestehende Maßnahmen:
In der EU: Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen den folgenden Mitgliedstaaten: In BE, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PT sowie folgenden Ländern oder Fürstentümern: Andorra, Monaco, San Marino und Staat Vatikanstadt.
In DK, FI, SE: Dänemark, Finnland und Schweden haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:
finanzielle Unterstützung für FuE-Projekte (Nordic Industrial Fund);
Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports) und
finanzielle Unterstützung für Gesellschaften, die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation). Ziel der Nordic Environment Finance Corporation (NEFCO) ist es, Investitionen von nordeuropäischem Umweltinteresse zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf Osteuropa liegt.
Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder von Subventionen gemäß Artikel 123 Absätze 6 und 7 dieses Abkommens.
In PL: Präferenzbedingungen für die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die die Abschaffung oder die Änderung bestimmter Beschränkungen in der Liste der in Polen geltenden Vorbehalte beinhalten können, können durch Handels- und Schifffahrtsverträge gewährt werden.
In PT: Verzicht auf das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und Berufe durch natürliche Personen, die Dienstleistungen für Länder erbringen, in denen Portugiesisch Amtssprache ist (Angola, Äquatorialguinea, Brasilien, Guinea-Bissau, Kap Verde, Mosambik, Osttimor sowie São Tomé und Príncipe).
e) Waffen, Munition und Kriegsmaterial
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:
Vorbehalt Nr. 2 – freiberufliche Dienstleistungen – mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen
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Sektor: |
Freiberufliche Dienstleistungen – Rechtsdienstleistungen: Dienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern; Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen; Wirtschaftsprüfungsleistungen, Steuerberatungsleistungen; Dienstleistungen von Architekten und Städteplanungsleistungen, Ingenieurbüroleistungen und integrierte Ingenieurbüroleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 861, Teil von 87902, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Rechtsdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
In BG: Die uneingeschränkte Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen kann nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in den Ländern niedergelassen sind, mit denen Präferenzregelungen vereinbart wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder (Teil von CPC 861).
In LT: Ausländische Anwälte können nur gemäß internationalen Übereinkommen, einschließlich besonderer Bestimmungen über die anwaltliche Vertretung vor Gericht, eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen (Teil von CPC 861).
b) Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen (CPC 8621, ausgenommen Wirtschaftsprüfungsleistungen, 86213, 86219 und 86220)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Bestehende Maßnahmen:
c) Wirtschaftsprüfungsleistungen (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
drei Viertel der Mitglieder der Leitungsorgane und der zugelassenen Rechnungsprüfer, die Prüfungen im Namen der Gesellschaft vornehmen, erfüllen Anforderungen, die denen für bulgarische Rechnungsprüfer gleichwertig sind, und haben die einschlägigen Prüfungen erfolgreich absolviert;
die Prüfungsgesellschaft führt die unabhängige Rechnungsprüfung gemäß den Anforderungen an Unabhängigkeit und Objektivität durch, und
die Prüfungsgesellschaft veröffentlicht auf ihrer Website einen jährlichen Transparenzbericht oder erfüllt andere gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse.
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Bestehende Maßnahmen:
In PT: Grenzüberschreitende Erbringung von Wirtschaftsprüfungsleistungen.
d) Dienstleistungen von Architekten und Städteplanungsleistungen (CPC 8674)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen
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Sektor: |
Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen und Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie sonstige Dienstleistungen von Apothekern |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 63211, 85201, 9312, 9319, 93121 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (CPC 63211, 85201, 9312, 9319, CPC 932)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Bestehende Maßnahmen:
In BG: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen, Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeuten und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen sowie Dienstleistungen von Psychologen (CPC 9312, Teil von 9319).
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In BE: Die grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen sowie Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).
In PT: (Auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) In Bezug auf die Berufe Physiotherapeut, Podologe sowie komplementärmedizinische und Gesundheitsfachberufe kann ausländischen Berufsangehörigen die Berufsausübung ihrer Tätigkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden.
b) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Die Ausübung der Tiermedizin ist nur für Staatsangehörige des EWR und für Personen mit ständigem Wohnsitz zugelassen (die physische Anwesenheit ist für dauerhaft Gebietsansässige erforderlich).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
c) Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
In CZ: Einzelhandelsverkäufe sind nur aus den Mitgliedstaaten möglich.
In BE: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur mit einer in Belgien niedergelassenen Apotheke möglich.
In BG, EE, ES, IT und LT: Grenzüberschreitender Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen.
In IE und LT: Grenzüberschreitender Einzelhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
In PL: Vermittler im Handel mit Arzneimitteln müssen registriert sein und einen Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Republik Polen haben.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Bestehende Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Forschungs- und Entwicklungsleistungen
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Sektor: |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen; |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 851, 852 und 853 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
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Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Bestehende Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens
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Sektor: |
Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 821, 822 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
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Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings
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Sektor: |
Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings ohne Crew/Führer |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 832 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
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Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassobüros und Auskunfteien
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Sektor: |
Dienstleistungen von Inkassobüros und Auskunfteien |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 87901, 87902 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Vorbehalt Nr. 8 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen der Vermittlung von Arbeitskräften
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Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen der Vermittlung von Arbeitskräften |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Bestehende Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 9 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Wach-, Sicherheits- und Detekteileistungen
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Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Wach-, Sicherheits- und Detekteileistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 87301, 87302, 87303, 87304, 87305, 87309 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Bestehende Maßnahmen:
b) Detekteileistungen (CPC 87301)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Vorbehalt Nr. 10 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
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Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensbezogene Dienstleistungen – sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen, Vervielfältigungsdienstleistungen, Dienstleistungen für die Energieverteilung und Dienstleistungen für die Fertigung) |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 87905, 87904, 884, 887 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen im Zusammenhang mit amtlichen Dokumenten.
b) Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
c) Dienstleistungen für die Energieverteilung und Dienstleistungen für die Fertigung (Teil von CPC 884, 887 ohne Beratungsdienstleistungen)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
d) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Bestehende Maßnahmen:
e) Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
Verkauf und Vermarktung von Luftfahrtleistungen;
Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS);
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen und Teilen davon;
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Luftfahrzeugen ohne Besatzung.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Vorbehalt Nr. 11 – Telekommunikation
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Sektor: |
Dienstleistungen der Rundfunksatellitenübertragung |
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Zuordnung nach Branche: |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Vorbehalt Nr. 12 – Bauleistungen
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Sektor: |
Bauleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 51 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Vorbehalt Nr. 13 – Vertriebsdienstleistungen
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Sektor: |
Vertriebsdienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 62117, 62251, 8929, Teil von 62112, 62226, Teil von 631 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Bestehende Maßnahmen:
b) Vertrieb von alkoholischen Getränken
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Bestehende Maßnahmen:
c) Sonstiger Vertrieb (Teil von CPC 621, CPC 62228, CPC 62251, CPC 62271, Teil von CPC 62272, CPC 62276, CPC 63108, Teil von CPC 6329)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen von Kursmaklern an Warenbörsen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Bestehende Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 14 – Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen
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Sektor: |
Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 92 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In der EU: Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten. Sofern die Erbringung privat finanzierter Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.
In der EU, mit Ausnahme von CZ, NL, SE und SK: In Bezug auf die Erbringung privat finanzierter sonstiger Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, d. h. anderer als der Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen, weiterführenden Schulen, tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung (CPC 929).
In CY, FI, MT und RO: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen, weiterführenden Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung (CPC 921, 922, 924).
In AT, BG, CY, FI, MT und RO: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen von tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen (CPC 923).
In CZ und SK: Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen erbringt, müssen mehrheitlich Staatsangehörige des betreffenden Landes sein (CPC 921, 922, 923 für SK außer 92310, 924).
SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung errichten. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen der weiterführenden Schulen oder tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen erbringt, müssen mehrheitlich slowenische Staatsangehörige sein (CPC 922, 923).
In SE: Behördlich zugelassene Anbieter von Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen. Dieser Vorbehalt gilt für privat finanzierte Anbieter von Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die in irgendeiner Weise staatlich gefördert werden, unter anderem für Anbieter von Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen (CPC 92).
In SK: EWR-Gebietsansässigkeitserfordernis für Anbieter sämtlicher privat finanzierter Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (mit Ausnahme von Dienstleistungen von postsekundären berufsbildenden Schulen). Ggf. wirtschaftliche Bedarfsprüfung und die Anzahl der zu gründenden Schulen kann durch örtliche Behörden beschränkt werden (CPC 921, 922, 923 außer 92310, 924).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In BG, IT und SI: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen (CPC 921).
In BG und IT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen von weiterführenden Schulen (CPC 922).
In AT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen der Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen (CPC 924).
Bestehende Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt
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Sektor – Teilsektor: |
Dienstleistungen im Bereich Umwelt: Abfallwirtschaft und Bodenbewirtschaftung |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 9401, 9402, 9403, 94060 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang |
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Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Vorbehalt Nr. 16 – Finanzdienstleistungen
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Sektor: |
Finanzdienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
Entfällt. |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Alle Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang
In der EU: Das Recht auf Verpflichtung – auf nichtdiskriminierender Basis – eines Finanzdienstleisters, bei dem es sich nicht um eine Zweigniederlassung handelt, zur Annahme einer spezifischen Rechtsform bei Niederlassung in einem Mitgliedstaat.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz
In der EU: Das Recht, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:
Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:
Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, sowie
Güter im internationalen Transitverkehr;
Rückversicherung und Retrozession;
mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen;
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Anbieter anderer Finanzdienstleistungen und
Beratungs- und sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen im Sinne der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) gemäß Artikel 183 Buchstabe a Ziffer ii (L) dieses Abkommens, nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieses Buchstabens.
Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:
Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und
Güter im internationalen Transitverkehr;
Rückversicherung und Retrozession;
mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen;
die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Anbieter anderer Finanzdienstleistungen;
Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:
Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und
Güter im internationalen Transitverkehr;
Versicherungsvermittlung;
Rückversicherung und Retrozession;
mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen;
Geschäfte mit begebbaren Wertpapieren, die für eigene und für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel oder in sonstiger Form getätigt werden;
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Anbieter anderer Finanzdienstleistungen und
Beratungs- und sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen im Sinne der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) gemäß Artikel 183 Buchstabe a Ziffer ii (L) dieses Abkommens, nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieses Buchstabens.
Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung);
Rückversicherung und Retrozession;
Versicherungsvermittlung;
mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen;
die Annahme von Spareinlagen;
die Ausreichung von Krediten jeder Art;
Finanzierungsleasing;
sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen; Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen;
Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel;
Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;
Geldmaklergeschäfte;
Vermögensverwaltung wie Liquiditätsmanagement und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen;
Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten;
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und
Beratungs- und sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen im Sinne der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) gemäß Artikel 183 Buchstabe a Ziffer ii (L) dieses Abkommens, nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieses Buchstabens.
Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:
Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und
Güter im internationalen Transitverkehr;
Rückversicherung und Retrozession;
mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen;
die Annahme von Spareinlagen;
die Ausreichung von Krediten jeder Art;
Finanzierungsleasing;
sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen; Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen;
Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel;
Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;
Geldmaklergeschäfte;
Vermögensverwaltung wie Liquiditätsmanagement und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen;
Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten;
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software und
Beratungs- und sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen im Sinne der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) gemäß Artikel 183 Buchstabe a Ziffer ii (L) dieses Abkommens, nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieses Buchstabens.
Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:
Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und
Güter im internationalen Transitverkehr;
Rückversicherung und Retrozession;
mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen;
Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Anbieter anderer Finanzdienstleistungen und
Beratungs- und sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen im Sinne der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) gemäß Artikel 183 Buchstabe a Ziffer ii (L) dieses Abkommens, nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieses Buchstabens.
Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:
Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und
Güter im internationalen Transitverkehr;
Rückversicherung und Retrozession;
mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen;
die Annahme von Spareinlagen;
die Ausreichung von Krediten jeder Art;
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Anbieter anderer Finanzdienstleistungen und
Beratungs- und sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen im Sinne der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) gemäß Artikel 183 Buchstabe a Ziffer ii (L) dieses Abkommens, nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieses Buchstabens.
Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel;
Rückversicherung und Retrozession von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel;
Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung und Retrozession) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:
Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und
Güter im internationalen Transitverkehr;
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Anbieter anderer Finanzdienstleistungen und
Beratungs- und sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen im Sinne der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) gemäß Artikel 183 Buchstabe a Ziffer ii (L) dieses Abkommens, nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieses Buchstabens.
Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:
Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und
Güter im internationalen Transitverkehr;
Rückversicherung und Retrozession;
mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen;
die Annahme von Spareinlagen;
die Ausreichung von Krediten jeder Art;
Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen;
Geldmaklergeschäfte;
die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software und
Beratungs- und sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen im Sinne der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) gemäß Artikel 183 Buchstabe a Ziffer ii (L) dieses Abkommens, nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieses Buchstabens.
Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:
Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und
Güter im internationalen Transitverkehr;
Rückversicherung und Retrozession;
mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen;
die Ausreichung von Krediten jeder Art;
die Annahme von Garantien und Verpflichtungen ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute;
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Anbieter anderer Finanzdienstleistungen und
Beratungs- und sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen im Sinne der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) gemäß Artikel 183 Buchstabe a Ziffer ii (L) dieses Abkommens, nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieses Buchstabens.
b) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Dienstleistungen der Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) dürfen in Finnland nur Versicherer anbieten, deren Hauptsitz in der Europäischen Union gelegen ist oder die über eine Niederlassung in Finnland verfügen.
Bestehende Maßnahmen:
In FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Transport auf dem Landweg können nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.
Bestehende Maßnahmen:
In HU: Direktversicherungsdienstleistungen dürfen nur von juristischen Personen der EU und Zweigniederlassungen, die in Ungarn registriert sind, erbracht werden.
Bestehende Maßnahmen:
In IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, mit Ausnahme internationaler Transporte in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.
Grenzüberschreitende Erbringung von versicherungsmathematischen Dienstleistungen.
Bestehende Maßnahmen:
In PT: Luft- und Seetransportversicherungen (für Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen juristischer Personen abgeschlossen werden. Nur in der Europäischen Union niedergelassene natürliche Personen oder Unternehmen können in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang
Bei anderen Versicherungsgesellschaften müssen mindestens ein Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor im EWR gebietsansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Der Generalvertreter einer Versicherungsgesellschaft aus dem Vereinigten Königreich muss in Finnland gebietsansässig sein, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der Europäischen Union.
Bestehende Maßnahmen:
c) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Bestehende Maßnahmen:
In EE: Für die Annahme von Spareinlagen sind eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich.
Bestehende Maßnahmen:
In SK: Wertpapierdienstleistungen können nur von Verwaltungsgesellschaften erbracht werden, die die Form einer Aktiengesellschaft mit dem gesetzlich vorgeschriebenem Eigenkapital haben.
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
In FI: Mindestens einer der Gründer, die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans, der Aufsichtsrat sowie der geschäftsführende Direktor von Bankdienstleistern und der Zeichnungsberechtigte des Kreditinstituts müssen im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein.
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Vorbehalt Nr. 17 – Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales
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Sektor: |
Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Dienstleistungen des Gesundheitswesens – Dienstleistungen von Krankenhäusern, Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen, Dienstleistungen von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens (CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
In der EU: Für alle Dienstleistungen des Gesundheitswesens, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten.
In der EU: Für alle privat finanzierten Dienstleistungen des Gesundheitswesens, bei denen es sich nicht um privat finanzierte Dienstleistungen von Krankenhäusern, Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens (ausgenommen Krankenhäuser) handelt. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).
In AT, PL und SI: Die Erbringung privat finanzierter Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192).
In BE: Die Niederlassung von Anbietern privat finanzierter Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen des Gesundheitswesens (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93192, 93193).
In BG, CY, CZ, FI, MT und SK: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen von Krankenhäusern, Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens (ohne Krankenhäuser) (CPC 9311, 93192, 93193).
In FI: Erbringung sonstiger Dienstleistungen des Gesundheitswesens (CPC 93199).
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Verstaatlichung anderer wichtiger privat finanzierter Krankenhäuser (CPC 93110).
In FR: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen auf dem Gebiet der Laboranalysen und -tests.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Bestehende Maßnahmen:
b) Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens, einschließlich Rentenversicherung
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In HU: Die grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher Dienstleistungen von Krankenhäusern, Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens (ohne Krankenhäuser), die staatlich finanziert werden (CPC 9311, 93192, 93193).
c) Dienstleistungen des Sozialwesens, einschließlich Rentenversicherung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen:
In BE, CY, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT und PT: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen des Sozialwesens (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).
In CZ, FI, HU, MT, PL, RO, SK und SI: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen des Sozialwesens.
In DE: Das Sozialversicherungssystem Deutschlands, in dem Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können; dementsprechend fallen solche Dienstleistungen unter Umständen nicht unter die Begriffsbestimmung der „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen“.
Bestehende Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 18 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen
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Sektor: |
Dienstleistungen von Fremdenführern und Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 7472 |
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Art des Vorbehalts: |
Inländerbehandlung Meistbegünstigung |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
Vorbehalt Nr. 19 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
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Sektor: |
Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 962, 963, 9619, 964 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen, andere kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In AT und LT: Für die Niederlassung kann eine Lizenz oder eine Konzession erforderlich sein.
b) Unterhaltungsdienstleistungen, Theater, Musikkapellen und Zirkus (CPC 9619, 964 außer 96492)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
c) Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Bestehende Maßnahmen:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
d) Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Vorbehalt Nr. 20 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr
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Sektor: |
Verkehrsdienstleistungen |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Seeverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
b) Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung; lokale Präsenz:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Bestehende Maßnahmen:
c) Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz, Meistbegünstigung:
d) Eisenbahnverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz:
Bestehende Maßnahmen:
e) Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen) und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Niederlassungsanforderung für Straßenverkehrsdienstleistungen und Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Erbringung (CPC 712).
Begrenzung der Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren (CPC 712).
Gegebenenfalls kann in der Union eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Hauptkriterien: örtliche Nachfrage nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221).
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Der Städte verbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Frachtverkehrsdienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: örtliche Nachfrage (CPC 712).
In BG, DE: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für die Personen- und Frachtbeförderung können nur natürlichen Personen der Union und juristischen Personen der Union mit Hauptsitz in der Union erteilt werden. (CPC 712).
In MT: Öffentlicher Busverkehrsdienst: Das gesamte Netz unterliegt einer Konzession, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtungsvereinbarung umfasst, um den Bedarf bestimmter sozialer Sektoren (wie Studenten und Senioren) abzudecken (CPC 712).
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In FI: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge erteilt wird (CPC 712).
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Bestehende Maßnahmen:
f) Raumtransport und Anmietung von Raumfahrzeugen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
g) Ausnahmen von der Meistbegünstigung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
die Erbringung der einschlägigen Beförderungsleistungen zwischen den Parteien oder über die Gebiete der Parteien Fahrzeugen vorbehalten, die in jeder Partei eingetragen sind, bzw. die Erbringung auf diese beschränken ( 131 ) oder
Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorsehen.
Bestehende Maßnahmen:
In HR: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen über den internationalen Straßenverkehr getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Vertragsparteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in und über Kroatien sowie innerhalb und aus Kroatien (CPC 7121, 7122, 7123).
In LT: Maßnahmen, die im Rahmen bilateraler Übereinkommen getroffen werden und die für die betroffenen Vertragsparteien die Bedingungen für Transportdienstleistungen und Betriebsbedingungen, einschließlich der bilateralen Durchreise und anderer Beförderungsgenehmigungen für Transportdienstleistungen in die Republik Litauen sowie durch und aus der Republik Litauen, sowie Kraftfahrzeugsteuern und Abgaben festlegen (CPC 7121, 7122, 7123).
In SK: Maßnahmen, die im Rahmen bestehender oder künftiger Übereinkommen getroffen werden und die die Erbringung von Beförderungsleistungen vorbehalten oder einschränken und für die betroffenen Parteien Betriebsbedingungen festlegen, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Transportdienstleistungen in die und über die Slowakei sowie innerhalb und aus der Slowakischen Republik (CPC 7121, 7122, 7123).
Vorbehalt Nr. 21 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser
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Sektor: |
Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Fischerei, Aquakultur, Dienstleistungen im Bereich Fischerei; Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung |
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Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 011, ISIC Rev. 3.1 012, ISIC Rev. 3.1 013, ISIC Rev. 3.1 014, ISIC Rev. 3.1 015, CPC 8811, 8812, 8813 (außer Beratungsdienstleistungen); ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Bestehende Maßnahmen:
b) Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:
Insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Fischereiabkommen mit einem Drittland – Zugang zu und Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterliegen, oder Fischereirechte im Rahmen einer Fanglizenz eines Mitgliedstaats, einschließlich:
Regelung der Anlandung von Fängen durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs oder eines Drittlands im Hinblick auf die ihnen zugeteilten Quoten oder – nur für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats – die Anforderung, dass ein Teil der Gesamtfangmenge in Häfen der Union angelandet wird,
Festsetzung einer Mindestgröße für Unternehmen, um sowohl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei als auch der Küstenfischerei fortzuführen,
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Bereich Fischerei, und
die Besatzungsmitglieder eines Schiffes unter der Flagge eines Mitgliedstaats müssen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sein.
Das Recht eines Fischereifahrzeugs, die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen, nur unter folgenden Bedingungen:
Es steht im vollständigen Eigentum von
in der Union gegründeten Gesellschaften oder
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten,
sein Tagesgeschäft wird von der Union aus geleitet und kontrolliert, und
jeder Charterer, Manager oder Betreiber des Schiffes ist ein Unternehmen mit Sitz in der Union oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats.
Eine kommerzielle Fanglizenz, die das Recht auf Fischfang in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats gewährt, darf nur Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gewährt werden.
Die Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.
Nummer 1 Buchstaben a, b, c (außer in Bezug auf die Meistbegünstigung) und Buchstabe d; Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i, Buchstaben b und c sowie Nummer 3 gelten nur für Maßnahmen, die für Schiffe oder Unternehmen unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer wirtschaftlichen Eigentümer gelten.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
c) Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Vorbehalt Nr. 22 – Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
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Sektor: |
Energiegewinnung und mit der Energieversorgung verbundene Dienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 12, 120, 1200, 13, 14, 232, 233, 2330, 40, 401, 4010, 402, 4020, Teil von 4030, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887. |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Mit der Energieversorgung verbundene Dienstleistungen – allgemein (ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 13, 14, 232, 40, 401, 402, Teil von 403, 41; CPC 613, 62271, 63297, 7131, 742, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Dieser Vorbehalt gilt nicht für HR, HU und LT (für LT nur CPC 7131) in Bezug auf den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, nicht für LV in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und nicht für SI in Bezug auf Nebenleistungen auf dem Gebiet der Verteilung von Gas (ISIC Rev. 3.1401, 402, CPC 7131, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).
In CY: Für die Herstellung von raffinierten Erdölerzeugnissen, sofern der Investor von einer natürlichen oder juristischen Person aus einem Drittland kontrolliert wird, auf die mehr als 5 Prozent der Erdöl- oder Erdgasimporte in die Union entfallen; das Gleiche gilt für die Gaserzeugung, die Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung, die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Erdgasverteilung (außer Beratungsdienstleistungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Elektrizität und Nicht-Flaschengas). Für die Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Elektrizität gelten die Erfordernisse der Staatsangehörigkeit und Gebietsansässigkeit (ISIC Rev. 3.1232, 4010, 4020, CPC 613, 62271, 63297, 7131 und 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).
In FI: Die Übertragungs- und Verteilungsnetze sowie -systeme für Energie, Dampf und Warmwasser.
In FI: Die quantitativen Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten in Bezug auf die Einfuhr von Erdgas sowie die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser. Derzeit bestehen natürliche Monopole und ausschließliche Rechte (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).
In FR: Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungssysteme sowie Erdöl- und Erdgastransport in Rohrfernleitungen (CPC 7131).
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Bestehende Maßnahmen:
b) Strom (ISIC Rev. 3.1 40, 401, CPC 62271, CPC 887 (außer Beratungsdienstleistungen))
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Die Erzeugung von Elektrizität innerhalb des Offshore-Gebiets von BE unterliegt einer Konzession und einer Joint-Venture-Verpflichtung mit einer juristischen Person der Union oder einer juristischen Person aus einem Land mit einer ähnlichen Regelung wie der der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 135 ), insbesondere in Bezug auf die Genehmigung und die Auswahl.
Darüber hinaus sollte die juristische Person ihre Hauptverwaltung oder ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Land haben, das die oben genannten Kriterien erfüllt, sofern sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft hat.
Der Bau von Stromleitungen, welche die Offshore-Erzeugung mit dem Elia-Übertragungsnetz verbinden, erfordert eine Genehmigung, und das Unternehmen muss die zuvor festgelegten Voraussetzungen erfüllen (mit Ausnahme der Joint-Venture-Anforderung).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Bestehende Maßnahmen:
c) Brennstoffe, Gas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1 232, 40, 402; CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Wird die Genehmigung von einem Unternehmen beantragt, so
muss das Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittlands niedergelassen sein, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 136 ) ähnelt, und
muss das Unternehmen seinen Verwaltungssitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland haben, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ähnelt, sofern die Tätigkeit dieser Niederlassung oder des Hauptsitzes eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft des betreffenden Landes hat (CPC 7131).
In BE: In der Regel ist die Lieferung von Erdgas an Kunden (sowohl Kunden als Verteilerunternehmen als auch Verbraucher, deren kombinierter Gesamtgasverbrauch aus allen Lieferstellen mindestens eine Million Kubikmeter pro Jahr erreicht), die in Belgien niedergelassen sind, an eine individuelle Genehmigung durch den Minister gebunden, es sei denn, der Lieferant ist ein Unternehmen mit eigenem Vertriebsnetz. Eine solche Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person der Europäischen Union erteilt werden.
In CY: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe sowie den Einzelhandel mit Heizöl und Flaschengas, außer im Versandhandel (CPC 613, CPC 62271, CPC 63297, CPC 7131, CPC 742).
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Bestehende Maßnahmen:
d) Kerntechnik ( ISIC Rev. 3.1 12, 3.1 23, 120, 1200, 233, 2330, 40, Teil von 4010, CPC 887))
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
Bestehende Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 23 – Andere Dienstleistungen a. n. g.
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Sektor: |
Andere Dienstleistungen a. n. g. |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 9703, Teil von CPC 612, Teil von CPC 621, Teil von CPC 625, Teil von 85990 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten (CPC 9703)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Bestehende Maßnahmen:
b) Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Bestehende Maßnahmen:
c) Neue Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Liste des Vereinigten Königreichs
Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren
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Sektor: |
Alle Sektoren |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz Verpflichtungen für Rechtsdienstleistungen |
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Kapitel/Abschnitt: |
Liberalisierung von Investitionen, grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Kommerzielle Präsenz
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Dienstleistungen der Daseinsvorsorge bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorge häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und EDV- und verbundene Dienstleistungen.
b) Meistbegünstigung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung; in Bezug auf den Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen;
die Gewährung des Niederlassungsrechts oder
die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.
Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen und Niederlassung umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.
Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Verpflichtung, für alle Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen des Landes gelten, in dem die Niederlassung erfolgt.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft Folgendes:
die Annäherung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration an die Rechtsvorschriften der anderen Partei(en) des Übereinkommens oder
die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration.
Eine derartige Annäherung oder Umsetzung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Partei(en) des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.
Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und den folgenden Ländern oder Fürstentümern: Andorra, Monaco, San Marino und Staat Vatikanstadt.
c) Waffen, Munition und Kriegsmaterial
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)
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Sektor – Teilsektor: |
Freiberufliche Dienstleistungen – Rechtsdienstleistungen, Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
Teil von CPC 861, Teil von 87902, Teil von 862 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz Verpflichtungen für Rechtsdienstleistungen |
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Kapitel/Abschnitt: |
Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel und Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen |
Beschreibung:
a) Rechtsdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung und Rechtsrahmen für Rechtsdienstleistungen; Verpflichtungen:
b) Wirtschaftsprüfungsleistungen (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Bestehende Maßnahmen:
Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)
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Sektor: |
Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen und Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie sonstige Dienstleistungen von Apothekern |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 63211, 85201, 9312, 9319, 93121 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (CPC 63211, 85201, 9312, 9319)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen unterliegt dem Erfordernis der Gebietsansässigkeit. Diese Dienstleistungen können nur von natürlichen Personen erbracht werden, die physisch im Gebiet des Vereinigten Königreichs präsent sind (CPC 9312, Teil von 93191).
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen sowie Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).
Für Dienstleister, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht physisch präsent sind (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).
b) Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensdienstleistungen (Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien)
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Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen, Dienstleistungen von Kreditauskunfteien |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 87901, 87902 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensdienstleistungen (Vermittlung von Arbeitskräften)
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Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 87202, 87204, 87205, 87206, 87209 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).
Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal.
Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensdienstleistungen (Ermittlungsdienstleistungen)
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Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Detekteileistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 87301 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen (sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen)
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Sektor – Teilsektor: |
Unternehmensbezogene Dienstleistungen – sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 86764, 86769, 8868, Teil von 8790 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Nur anerkannte, vom Vereinigten Königreich genehmigte Organisationen können vorgeschriebene Besichtigungen und die Zertifizierung von Schiffen im Namen des Vereinigten Königreichs vornehmen. Eine Niederlassung kann erforderlich sein.
Bestehende Maßnahmen:
b) Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen;
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Luftfahrzeugen ohne Besatzung;
Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS);
folgenden Dienstleistungen, die unter Verwendung eines bemannten Luftfahrzeugs erbracht werden, vorbehaltlich der Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Einreise von Luftfahrzeugen in ihr Gebiet, sowie deren Abflug und Betrieb innerhalb ihres Gebiets: Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft und
Verkauf und Vermarktung von Luftfahrtleistungen.
Vorbehalt Nr. 8 – Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen
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Sektor: |
Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 92 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Alle Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden. Sofern die Erbringung privat finanzierter Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.
Erbringung privat finanzierter sonstiger Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, d. h. anderer als der Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen, weiterführenden Schulen, tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung (CPC 929).
Vorbehalt Nr. 9 – Finanzdienstleistungen
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Sektor: |
Finanzdienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Alle Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
Eine differenzierte Behandlung eines Investors oder eines Finanzdienstleisters aus einem Drittland aufgrund bilateraler oder multilateraler internationaler Investitionsabkommen oder sonstiger Handelsabkommen.
b) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:
Rückversicherung und Retrozession und
versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen.
c) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: lokale Präsenz:
Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich tätig werden. Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschließlich Unit Trusts, und sofern nach nationalem Recht möglich, von Investmentgesellschaften, ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und satzungsmäßigen Sitz im Vereinigten Königreich hat.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Anbieter anderer Finanzdienstleistungen und
Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und anderen Finanzdienstleistungen im Sinne der Begriffsbestimmung für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) gemäß Artikel 183 Buchstabe a Ziffer ii (L) dieses Abkommens, nicht jedoch die Vermittlung im Sinne dieses Buchstabens;
Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
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Sektor: |
Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 931 außer 9312, Teil von 93191 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Dienstleistungen des Gesundheitswesens – Dienstleistungen von Krankenhäusern, Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen, Dienstleistungen von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:
Für alle Dienstleistungen des Gesundheitswesens, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden.
Für alle privat finanzierten Dienstleistungen des Gesundheitswesens (ausgenommen Krankenhäuser). Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).
b) Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens, einschließlich Rentenversicherung
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Anforderung einer Niederlassung oder physischen Präsenz von Lieferanten in ihrem Gebiet und Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen des Gesundheitswesens, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden, der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen des Sozialwesens, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden, sowie der Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für sämtliche gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (u. a. Hebammen, Krankenpflegepersonal und Physiotherapeuten) und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).
c) Dienstleistungen des Sozialwesens, einschließlich Rentenversicherung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen:
Die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen des Sozialwesens, die staatlich finanziert werden oder jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen des Sozialwesens (ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).
Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
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Sektor: |
Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports |
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Zuordnung nach Branche: |
CPC 963, 9619, 964 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Bibliotheken, Archiven und Museen andere kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)
Erbringung von Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen und anderen kulturellen Dienstleistungen.
b) Unterhaltungsdienstleistungen, Theater, Musikkapellen und Zirkus (CPC 9619, 964 außer 96492)
Die grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).
c) Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)
Die Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, einschließlich insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen.
Vorbehalt Nr. 12 – Verkehrsdienstleistungen und mit Verkehrsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen
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Sektor: |
Verkehrsdienstleistungen |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Seeverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
Für den Zweck der Registrierung eines Schiffs und des Betriebs einer Flotte unter der Flagge des Vereinigten Königreichs (alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei; internationaler Personen- und Frachtbeförderung (CPC 721); und mit dem Seeverkehr verbundene Dienstleistungen). Dieser Vorbehalt gilt nicht für juristische Personen, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und eine echte und kontinuierliche Verbindung mit seiner Wirtschaft haben.
b) Mit dem Seeverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Die Erbringung von Lotsen- und Festmachdienstleistungen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Registrierung von Schiffen im Vereinigten Königreich gelten, das Vereinigte Königreich sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass nur die in den nationalen Registern des Vereinigten Königreichs eingetragenen Schiffe Lotsen- und Festmachdienstleistungen erbringen können (CPC 7452).
Lediglich Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge des Vereinigten Königreichs fahren, können Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214).
c) Mit dem Binnenschiffsverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
d) Dienstleistungen des Eisenbahnverkehrs und damit verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz:
e) Dienstleistungen des Straßenverkehrs (Personenbeförderungsleistungen, Güterbeförderungsleistungen, grenzüberschreitende Beförderungsleistungen mit Lastkraftwagen) und mit dem Straßenverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Niederlassungsanforderung für Straßenverkehrsdienstleistungen und Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Erbringung (CPC 712).
Gegebenenfalls kann im Vereinigten Königreich eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Hauptkriterien: örtliche Nachfrage nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221).
Bestehende Maßnahmen:
f) Raumtransport und Vermietung von Raumfahrzeugen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
g) Ausnahmen von der Meistbegünstigung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
Straßen- und Eisenbahnverkehr
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Drittland über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Eisenbahnverkehrs) und Personenverkehr (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Diese Behandlung kann
Luftverkehr – mit dem Luftverkehr verbundene Dienstleistungen
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit Bodenabfertigungsdienstleistungen.
Vorbehalt Nr. 13 – Fischerei und Wasser
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Sektor: |
Fischerei, Aquakultur, Dienstleistungen im Bereich Fischerei; Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung |
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Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882, ISIC Rev. 3.1 41 |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Meistbegünstigung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a) Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, lokale Präsenz, Meistbegünstigung:
Insbesondere im Rahmen der Fischereipolitik des Vereinigten Königreichs und von Fischereiabkommen mit einem Drittland – Zugang zu und Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegen, oder Fischereirechte im Rahmen einer Fanglizenz des Vereinigten Königreichs, einschließlich:
Vorschriften für die Anlandung von Fängen durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands im Hinblick auf die ihnen zugeteilten Quoten oder, nur für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die Anforderung, dass ein Teil der Gesamtfangmenge in Häfen des Vereinigten Königreichs angelandet wird;
Festsetzung einer Mindestgröße für Unternehmen, um sowohl die Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei als auch der Küstenfischerei fortzuführen,
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund bestehender oder künftiger internationaler Abkommen im Bereich Fischerei und
die Besatzungsmitglieder eines Schiffes unter der Flagge des Vereinigten Königreichs müssen Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sein.
Das Recht eines Fischereifahrzeugs, die Flagge des Vereinigten Königreichs zu führen, nur unter folgenden Bedingungen:
Es steht im vollständigen Eigentum von
Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich oder
Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs;
sein Tagesgeschäft wird vom Vereinigten Königreich aus geleitet und kontrolliert, und
jeder Charterer, Manager oder Betreiber des Schiffes ist ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich oder Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs.
Eine kommerzielle Fanglizenz, die das Recht auf Fischfang in den Hoheitsgewässern des Vereinigten Königreichs gewährt, darf nur Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs gewährt werden.
Die Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.
Nummer 1 Buchstaben a, b, c (mit Ausnahme der Meistbegünstigung) und Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i, Buchstaben b und c und Nummer 3 gelten nur für Maßnahmen, die für Schiffe oder Unternehmen unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer wirtschaftlichen Eigentümer gelten.
b) Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Für Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wassergewinnung, -aufbereitung und -versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder anderen Nutzern, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.
Vorbehalt Nr. 14 – Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten
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Sektor: |
Energiegewinnung und mit der Energieversorgung verbundene Dienstleistungen |
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Zuordnung nach Branche: |
ISIC Rev. 3.1 401, 402, CPC 7131, CPC 887 (außer Beratungsdienstleistungen). |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Gestattet das Vereinigte Königreich die ausländische Beteiligung an einem Erdgasfernleitungs- oder Stromübertragungssystem oder einem Erdöl- und Erdgasfernleitungsnetz, so behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Maßnahmen im Hinblick auf Unternehmen der Union einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, das mehr als 5 Prozent der Erdöl-, Erdgas- oder Stromimporte in das Vereinigte Königreich vornimmt, um die Energieversorgungssicherheit des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung erbracht werden.
Vorbehalt Nr. 15 – Andere Dienstleistungen a. n. g.
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Sektor: |
Andere Dienstleistungen a. n. g. |
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Art des Vorbehalts: |
Marktzugang Inländerbehandlung Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane Leistungsanforderungen Lokale Präsenz |
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Kapitel: |
Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel |
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung neuer Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in der vorläufigen zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification – CPC), 1991, nicht eingereiht sind.
ANHANG 21
ZU NIEDERLASSUNGSZWECKEN EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE, UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE ARBEITNEHMER UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE
1. Eine in diesem Anhang aufgeführte Maßnahme kann aufrechterhalten, fortgesetzt, unverzüglich erneuert oder geändert werden, sofern die Änderung die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit Artikel 141 oder 142 dieses Abkommens nicht beeinträchtigt.
2. Die Artikel 141 und 142 dieses Abkommens haben für etwa bestehende, in diesem Anhang aufgeführte nichtkonforme Maßnahmen im Ausmaß der jeweiligen Nichtkonformität keine Gültigkeit.
3. Die Listen in den Nummern 6, 7 und 8 gelten nur für die Gebiete des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union gemäß Artikel 520 Absatz 2 und Artikel 774 dieses Abkommens und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit dem Vereinigten Königreich relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.
4. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen des Vereinigten Königreichs auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der gemäß diesem Vertrag erlassenen Maßnahmen einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, folgenden Personen gewährt wird:
natürlichen Personen oder Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder
nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.
5. In den nachstehenden Nummern werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
|
AT |
Österreich |
|
BE |
Belgien |
|
BG |
Bulgarien |
|
CY |
Zypern |
|
CZ |
Tschechien |
|
DE |
Deutschland |
|
DK |
Dänemark |
|
EE |
Estland |
|
EL |
Griechenland |
|
ES |
Spanien |
|
EU |
Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten |
|
FI |
Finnland |
|
FR |
Frankreich |
|
HR |
Kroatien |
|
HU |
Ungarn |
|
IE |
Irland |
|
IT |
Italien |
|
LT |
Litauen |
|
LU |
Luxemburg |
|
LV |
Lettland |
|
MT |
Malta |
|
NL |
Niederlande |
|
PL |
Polen |
|
PT |
Portugal |
|
RO |
Rumänien |
|
SE |
Schweden |
|
SI |
Slowenien |
|
SK |
Slowakische Republik |
6. Nichtkonforme Maßnahmen der Europäischen Union:
|
Alle Sektoren |
AT, CZ: Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden. SK: Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden. Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. CY: Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum. Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden. |
|
Alle Sektoren |
In der EU: Bis zum 31. Dezember 2022 Abgaben, Gebühren oder Steuern, die von einer Vertragspartei (ausgenommen Gebühren im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Visums, einer Arbeitserlaubnis oder eines Antrags auf Genehmigung oder Verlängerung des Aufenthalts) erhoben werden, weil sie eine Tätigkeit ausüben oder eine Person einstellen dürfen, die eine solche Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei ausüben kann, es sei denn, es handelt sich um eine Anforderung nach Artikel 140 Absatz 3 dieses Abkommens oder um eine Gesundheitsgebühr, die nach dem innerstaatlichen Recht im Zusammenhang mit dem Antrag auf Einreise, Aufenthalt, Arbeit oder Wohnsitz in Bezug auf das Gebiet einer Vertragspartei erhoben wird. AT, CZ, SK: Der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden. FI: Führungspersonal muss bei einem Unternehmen angestellt sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist. HU: Natürliche Personen, die Mitinhaber eines Unternehmens gewesen sind, gelten nicht als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer. |
|
Alle Tätigkeiten nach Nummer 8: |
CY, DK, HR: Erbringt der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende eine Dienstleistung, so benötigt er eine Arbeitserlaubnis einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. In LV: Für Vorgänge/Tätigkeiten auf Grundlage eines Vertrages ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. MT: Es ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Es wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt. SI: Für Dienstleistungen, die an mehr als 14 aufeinanderfolgenden Tagen erbracht werden, und für bestimmte Tätigkeiten ist eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erforderlich (Forschung und Gestaltung; Ausbildungsseminare; Einkauf; Handelsgeschäfte; Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen). Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung muss nicht vorgenommen werden. SK: Wird im Gebiet der Slowakischen Republik eine Dienstleistung erbracht, so ist bei mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr eine Arbeitserlaubnis einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erforderlich. |
|
Forschung und Gestaltung |
AT: Außer für Tätigkeiten wissenschaftlicher und statistischer Forscher ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erforderlich. |
|
Marktforschung |
AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erforderlich. Für Forschungs- und Analysetätigkeiten von bis zu sieben Tagen je Monat oder bis zu 30 Tagen je Kalenderjahr wird auf eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung verzichtet. Ein Hochschulabschluss ist erforderlich. CY: Es ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erforderlich. |
|
Messen und Ausstellungen |
AT, CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erforderlich. |
|
Kundendienst |
AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erforderlich. Auf die wirtschaftliche Bedarfsprüfung wird verzichtet: bei natürlichen Personen, die Arbeitnehmer für die Erbringung von Dienstleistungen schulen und über Fachkenntnisse verfügen. CY, CZ: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. ES: Monteure, Reparatur- und Instandhaltungskräfte sollten als solche bei der juristischen Person, die die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, oder bei einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie die juristische Person, von der sie stammen, mindestens drei Monate unmittelbar vor Einreichung des Einreiseantrags beschäftigt sein und sie sollten über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, die gegebenenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit erworben wurde. FI: Je nach Tätigkeit ist unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. SE: Eine Arbeitserlaubnis ist erforderlich, außer für i) natürliche Personen, die an der Ausbildung, Prüfung, Vorbereitung oder Fertigstellung von Lieferungen oder ähnlichen Tätigkeiten bei der Abwicklung eines Handelsgeschäfts beteiligt sind, oder ii) Monteure oder technische Ausbilder im Zusammenhang mit dringenden Montagen oder der Instandhaltung oder Reparatur von Maschinen in Notfällen für bis zu zwei Monate. Es ist keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich. |
|
Handelsgeschäfte |
AT, CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erforderlich. FI: Die natürliche Person muss Dienstleistungen als Angestellte einer juristischen Person der anderen Vertragspartei erbringen. |
|
Beschäftigte im Fremdenverkehr |
CY, ES, PL: ungebunden. FI: Die natürliche Person muss Dienstleistungen als Angestellte einer juristischen Person der anderen Vertragspartei erbringen. SE: Eine Arbeitserlaubnis ist außer für Fahrer und Personal von Touristenbussen erforderlich. Es ist keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich. |
|
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen |
AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis einschließlich wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erforderlich. CY, PL: ungebunden. |
7. Nichtkonforme Maßnahmen des Vereinigten Königreichs:
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Alle Sektoren |
Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden. |
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Alle Sektoren |
Der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: ungebunden. Bis zum 31. Dezember 2022 Abgaben, Gebühren oder Steuern, die von einer Vertragspartei (ausgenommen Gebühren im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Visums, einer Arbeitserlaubnis oder eines Antrags auf Genehmigung oder Verlängerung des Aufenthalts) erhoben werden, weil sie eine Tätigkeit ausüben oder eine Person einstellen dürfen, die eine solche Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei ausüben kann, es sei denn, es handelt sich um eine Anforderung nach Artikel 140 Absatz 3 dieses Abkommens oder um eine Gesundheitsgebühr, die nach dem innerstaatlichen Recht im Zusammenhang mit dem Antrag auf Einreise, Aufenthalt, Arbeit oder Wohnsitz in Bezug auf das Gebiet einer Vertragspartei erhoben wird. |
|
Alle Tätigkeiten nach Nummer 8: |
keine |
8. Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende dürfen folgende Aktivitäten ausüben:
Sitzungen und Konferenzen: natürliche Personen, die an Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen oder an Beratungen mit Geschäftspartnern beteiligt sind;
Forschung und Gestaltung: technische, wissenschaftliche und statistische Forscher, die unabhängige Forschung betreiben oder Forschung für eine juristische Person der Vertragspartei durchführen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;
Marktforschung: Marktforscher und Marktanalysten, die Forschung oder Analysen für eine juristische Person der Vertragspartei durchführen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;
Ausbildungsseminare: Unternehmenspersonal, das in das Gebiet einreist, in das der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende eingereist ist, um sich in den Techniken und Arbeitsmethoden ausbilden zu lassen, die von Unternehmen oder Organisationen in dem Gebiet, in das der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende eingereist ist, angewandt werden, vorausgesetzt, die absolvierte Ausbildung beschränkt sich ausschließlich auf die Beobachtung von bzw. das Vertrautmachen mit entsprechenden Techniken bzw. Arbeitsmethoden und Unterricht;
Messen und Ausstellungen: Personal, das an einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen zu werben;
Verkauf: Vertreter von Dienstleistern bzw. Warenlieferanten, die Aufträge entgegennehmen oder über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren verhandeln oder Vereinbarungen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren für den betreffenden Lieferanten bzw. Dienstleister abschließen, aber selbst weder Waren ausliefern noch Dienstleistungen erbringen. Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende werden nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig;
Einkauf: für ein Unternehmen tätige Einkäufer von Waren oder Dienstleistungen oder Führungskräfte und Personen mit Aufsichtsfunktion, die Handelsgeschäfte im Gebiet der Vertragspartei tätigen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;
Kundendienst: Monteure, Reparatur- und Instandhaltungskräfte sowie Aufseher mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer wesentlich sind und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstung oder Maschinen, einschließlich Computer-Software, die von einer juristischen Person der Vertragspartei gekauft oder gemietet wurden, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, für die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags;
Handelsgeschäfte: Führungs- und Aufsichtskräfte sowie Spezialisten für Finanzdienstleistungen (einschließlich Versicherungs- und Bankangestellte sowie Finanzanlagenvermittler), die an einem Handelsgeschäft für eine juristische Person mitwirken, die sich in der Vertragspartei befindet, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;
Beschäftigte im Fremdenverkehr: Besuch von oder Teilnahme an Kongressen durch im Bereich des Tourismus arbeitendes Personal (Vertreter von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern oder Fremdenführer) oder Leitung einer Reise mit Ausgangspunkt im Gebiet der Vertragspartei, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, durch dieses Personal und
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen: Übersetzer oder Dolmetscher, die als Angestellte einer juristischen Person der Vertragspartei, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, Dienstleistungen erbringen.
ANHANG 22
ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER
1. Jede Vertragspartei gestattet in ihrem Gebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler der anderen Vertragspartei in Form der Präsenz natürlicher Personen gemäß Artikel 143 dieses Abkommens für die in diesem Anhang aufgeführten Sektoren vorbehaltlich der jeweiligen Beschränkungen.
2. Die nachstehende Liste ist wie folgt aufgebaut:
In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den die Kategorien „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ und „Freiberufler“ liberalisiert sind, und
in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.
3. Zusätzlich zu den Listen von Vorbehalten in diesem Anhang kann jede Vertragspartei eine Maßnahme einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen oder -verfahren bezieht, die keine Beschränkungen im Sinne des Artikel 143 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen, u. a. Zulassungspflicht, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen gelten für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler der Vertragsparteien auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.
4. Die Vertragsparteien gehen keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler in Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht in der Liste aufgeführt sind.
5. Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: „CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung.
6. In Sektoren, in denen eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen wird, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung
für das Vereinigte Königreich die Bewertung der relevanten Marktlage im Vereinigten Königreich und
für die Union die Bewertung der relevanten Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Dienstleistungserbringung, auch was die Zahl der Dienstleister und die Auswirkungen auf diese betrifft, die im Zeitpunkt der Bewertung bereits eine Dienstleistung erbringen.
7. Die Listen in den Nummern 10 bis 13 gelten nur für die Gebiete des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union gemäß Artikel 520 Absatz 2 und Artikel 774 dieses Abkommens und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit dem Vereinigten Königreich relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht.
8. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen des Vereinigten Königreichs auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der gemäß diesem Vertrag erlassenen Maßnahmen einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, folgenden Personen gewährt wird:
natürlichen Personen oder Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder
nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben.
9. In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
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AT |
Österreich |
|
BE |
Belgien |
|
BG |
Bulgarien |
|
CY |
Zypern |
|
CZ |
Tschechien |
|
DE |
Deutschland |
|
DK |
Dänemark |
|
EE |
Estland |
|
EL |
Griechenland |
|
ES |
Spanien |
|
EU |
Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten |
|
FI |
Finnland |
|
FR |
Frankreich |
|
HR |
Kroatien |
|
HU |
Ungarn |
|
IE |
Irland |
|
IT |
Italien |
|
LT |
Litauen |
|
LU |
Luxemburg |
|
LV |
Lettland |
|
MT |
Malta |
|
NL |
Niederlande |
|
PL |
Polen |
|
PT |
Portugal |
|
RO |
Rumänien |
|
SE |
Schweden |
|
SI |
Slowenien |
|
SK |
Slowakische Republik |
|
VD |
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen |
|
FB |
Freiberufler |
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen
10. Vorbehaltlich der in den Nummern 12 und 13 aufgeführten Vorbehalte gehen die Vertragsparteien Verpflichtungen nach Artikel 143 dieses Abkommens in Bezug auf die Erbringungsart 4 der Vertragsdienstleister in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:
Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Herkunftsstaats;
Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen;
Steuerberatungsleistungen;
Dienstleistungen von Architekten und Städteplanungs- und Landschaftsgestaltungsleistungen;
Ingenieurbüroleistungen und integrierte Ingenieurbüroleistungen;
Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen;
Tierärztliche Dienstleistungen;
Dienstleistungen von Hebammen;
Dienstleistungen von Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen);
Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen;
Forschungs- und Entwicklungsleistungen;
Werbeleistungen;
Markt- und Meinungsforschungsleistungen;
Unternehmensberatungsleistungen;
Mit Unternehmensberatungsleistungen verbundene Dienstleistungen;
Technische Test- und Analysedienstleistungen;
Verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienste;
Bergbau;
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Wasserfahrzeugen;
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Eisenbahnausrüstungen;
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr;
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen und Teilen davon;
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern;
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen;
Telekommunikationsdienstleistungen;
Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen;
Bau- und verbundene Ingenieurbüroleistungen;
Baustellenerkundungsarbeiten;
Dienstleistungen von tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen;
Mit Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft verbundene Dienstleistungen;
Dienstleistungen im Bereich Umwelt;
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen sowie Beratungsdienstleistungen;
Beratungsdienstleistungen sonstiger Finanzdienstleistungen;
Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr und Transport;
Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern;
Dienstleistungen von Reiseführern;
Beratungsdienstleistungen im Bereich der Fertigung.
Freiberufler
11. Vorbehaltlich der in den Nummern 12 und 13 aufgeführten Vorbehalte gehen die Vertragsparteien Verpflichtungen nach Artikel 143 dieses Abkommens in Bezug auf die Erbringungsart 4 der Freiberufler in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:
Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Herkunftsstaats;
Dienstleistungen von Architekten und Städteplanungs- und Landschaftsgestaltungsleistungen;
Ingenieurbüroleistungen und integrierte Ingenieurbüroleistungen;
Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen;
Forschungs- und Entwicklungsleistungen;
Markt- und Meinungsforschungsleistungen;
Unternehmensberatungsleistungen;
Mit Unternehmensberatungsleistungen verbundene Dienstleistungen;
Bergbau;
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen;
Telekommunikationsdienstleistungen;
Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen;
Dienstleistungen von tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen;
Beratungsdienstleistungen des Versicherungswesens;
Beratungsdienstleistungen sonstiger Finanzdienstleistungen;
Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr und Transport;
Beratungsdienstleistungen im Bereich der Fertigung.
12. Vorbehalte der Europäischen Union:
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Sektor oder Teilsektor |
Beschreibung der Vorbehalte |
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Alle Sektoren |
VD und FB: In AT: Die kumulative Höchstdauer eines Aufenthalts ist auf sechs Monate in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum begrenzt oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist. In CZ: Die Dauer eines Aufenthalts ist auf 12 aufeinanderfolgende Monate begrenzt oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist. |
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Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Herkunftsstaats (Teil von CPC 861) |
VD: In AT, BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SE: keine. In BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SI, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: In AT, CY, DE, EE, FR, HR, IE, LU, LV, NL, PL, PT, SE: keine. In BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IT, LT, MT, RO, SI, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
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Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen (CPC 86212 ausgenommen „Wirtschaftsprüfungsleistungen“, 86213, 86219 und 86220) |
VD: In AT, BE, DE, EE, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In BG, CZ, CY, DK, EL, FI, FR, HU, LT, LV, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: EU: ungebunden. |
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Steuerberatungsleistungen (CPC 863) (1) |
VD: In AT, BE, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: keine. In BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In PT: ungebunden. FB: EU: ungebunden. |
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Dienstleistungen von Architekten und Städteplanungs- und Landschaftsgestaltungsleistungen (CPC 8671 und 8674) |
VD: In BE, CY, EE, ES, EL, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen. In BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: In CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen. In BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
|
Ingenieurbüroleistungen und integrierte Ingenieurbüroleistungen (CPC 8672 und 8673) |
VD: In BE, CY, EE, ES, EL, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen. In BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: In CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen. In BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In AT: Nur für Planungsdienstleistungen: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
|
Medizinische (einschließlich psychologische) und zahnmedizinische Dienstleistungen (CPC 9312 und Teil von 85201) |
VD: In SE: keine. In CY, CZ, DE, DK, EE, ES, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In FR: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Psychologen: ungebunden. In AT: ungebunden, außer für psychologische und zahnmedizinische Dienstleistungen: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In BE, BG, EL, FI, HR, HU, LT, LV, SK: ungebunden. FB: EU: ungebunden. |
|
Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) |
VD: In SE: keine. In CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In AT, BE, BG, HR, HU, LV, SK: ungebunden. FB: EU: ungebunden. |
|
Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) |
VD: In IE, SE: keine. In AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In BE, BG, FI, HR, HU, SK: ungebunden. FB: EU: ungebunden. |
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Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Angehörigen von komplementärmedizinischen und Gesundheitsfachberufen (Teil von CPC 93191) |
VD: In IE, SE: keine. In AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In BE, BG, FI, HR, HU, SK: ungebunden. FB: EU: ungebunden. |
|
Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen (CPC 84) |
VD: In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen. In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. FB: In DE, EE, EL, FR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In FI: keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen. In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In HR: ungebunden. |
|
Forschungs- und Entwicklungsleistungen (CPC 851, 852 außer Dienstleistungen von Psychologen (2) sowie 853) |
VD: EU außer in NL, SE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich (3). EU außer in CZ, DK, SK: keine In CZ, DK, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: EU außer in NL, SE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich (4). EU außer in BE, CZ, DK, IT, SK: keine In BE, CZ, DK, IT, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
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Werbeleistungen (CPC 871) |
VD: In BE, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine. |
|
Markt- und Meinungsforschungs-leistungen (CPC 864) |
VD: In BE, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HR, LV, MT, RO, SI, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In PT: keine, außer für Meinungsforschungsleistungen (CPC 86402): ungebunden. In HU, LT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Meinungsforschungsleistungen (CPC 86402): ungebunden. FB: In DE, EE, FR, IE, LU, NL, PL, SE: keine. In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, EL, ES, FI, HR, IT, LV, MT, RO, SI, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In PT: keine, außer für Meinungsforschungsleistungen (CPC 86402): ungebunden. In HU, LT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Meinungsforschungsleistungen (CPC 86402): ungebunden. |
|
Unternehmensberatungs-leistungen (CPC 865) |
VD: In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. FB: In CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
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Mit Unternehmensberatungs-leistungen verbundene Dienstleistungen (CPC 866) |
VD: In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. In HU: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen (CPC 86602): ungebunden. FB: In CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung In HU: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen (CPC 86602): ungebunden. |
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Technische Tests und Analysen (CPC 8676) |
VD: In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. FB: EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine. |
|
Verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienste (CPC 8675) |
VD: In BE, EE, EL, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: keine. In AT, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DE: keine, außer für öffentlich bestellte Vermesser: ungebunden. In FR: keine, außer für „Vermessungsarbeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts: ungebunden. In BG: ungebunden. FB: EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine. |
|
Bergbau (CPC 883, nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. FB: In DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: keine. In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
|
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Wasserfahrzeugen (Teil von CPC 8868) |
VD: In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: keine In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine. |
|
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) |
VD: In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine. |
|
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von 8867 und Teil von 8868) |
VD: In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine. |
|
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) |
VD: In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine. |
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Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (5) (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866) |
VD: In BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, HU, IE, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In FI: ungebunden, außer in Zusammenhang mit einem Kundendienstvertrag; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern (CPC 633): wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine. |
|
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher) |
VD: In BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: In CY, DE, EE, FR, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IE, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In HR: ungebunden. |
|
Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 7544, nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. FB: In DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
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Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen (CPC 751, nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. FB: In DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
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Bau- und verbundene Ingenieurbüroleistungen (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165 und 517) |
VD: EU: ungebunden, außer in BE, CZ, DK, ES, NL und SE. In BE, DK, ES, NL, SE: keine. In CZ: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: EU: ungebunden, außer NL. In NL: keine. |
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Baustellenerkundungsarbeiten (CPC 5111) |
VD: In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ,CY, FI, HU, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. FB: EU: ungebunden. |
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Dienstleistungen von tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen (CPC 923) |
VD: EU außer in LU, SE: ungebunden. In LU: ungebunden, außer für Hochschulprofessoren: keine. In SE: keine, außer für öffentlich und privat finanzierte Bildungsdienstleister, die in irgendeiner Weise staatlich gefördert werden: ungebunden. FB: EU außer in SE: ungebunden. In SE: keine, außer für öffentlich und privat finanzierte Bildungsdienstleister, die in irgendeiner Weise staatlich gefördert werden: ungebunden. |
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Mit Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft verbundene Dienstleistungen (CPC 881, nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: EU außer in BE, DE, DK, ES, FI, HR und SE: ungebunden In BE, DE, ES, HR, SE: keine In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In FI: ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen im Bereich der Forstwirtschaft: keine. FB: EU: ungebunden. |
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Dienstleistungen im Bereich Umwelt (CPC 9401, 9402, 9403, 9404, Teil von 94060, 9405, Teil von 9406 und 9409) |
VD: In BE, EE, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, DE, DK, EL, HU, LT, LV, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. FB: EU: ungebunden. |
|
Versicherungsdienst-leistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: In BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, FI, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. In HU: ungebunden. FB: In DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: keine. In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, IT, LT, PL, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In HU: ungebunden. |
|
Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: In BE, DE, ES, EE, EL, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, FI, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. In HU: ungebunden. FB: In DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: keine. In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, IT, LT, PL, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In HU: ungebunden. |
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Verkehr und Transport (CPC 71, 72, 73 und 74, nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: In DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. In BE: ungebunden. FB: In CY, DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In PL: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Luftverkehr: keine. In BE: ungebunden. |
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Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern (6)) (CPC 7471) |
VD: In AT, CY, CZ, DE, EE, ES, FR, HR, IT, LU, NL, PL, SI, SE: keine. In BG, EL, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. In BE, IE: ungebunden, außer für Reiseleiter: keine. FB: EU: ungebunden. |
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Dienstleistungen von Reiseführern (CPC 7472) |
VD: In NL, PT, SE: keine. In AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LU, MT, RO, SK, SI: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In ES, HR, LT, PL: ungebunden. FB: EU: ungebunden. |
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Verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885, nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: In BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: keine. In AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. In DK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von VD von bis zu drei Monaten. FB: In DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: keine. In AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: wirtschaftliche Bedarfsprüfung. |
|
(1)
Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Herkunftsstaats fallen.
(2)
Teil von CPC 85201, unter „Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen“.
(3)
In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 entsprechen.
(4)
In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 entsprechen.
(5)
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter EDV-Dienstleistungen zu finden.
(6)
Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein. |
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13. Vorbehalte des Vereinigten Königreichs:
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Sektor oder Teilsektor |
Beschreibung der Vorbehalte |
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Alle Sektoren |
keine |
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Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Herkunftsstaats (Teil von CPC 861) |
VD: keine. FB: keine. |
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Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen (CPC 86212 ausgenommen „Wirtschaftsprüfungsleistungen“, 86213, 86219 und 86220) |
VD: keine. FB: ungebunden. |
|
Steuerberatungsleistungen (CPC 863) (1) |
VD: keine. FB: ungebunden. |
|
Dienstleistungen von Architekten und Städteplanungs- und Landschaftsgestaltungs-leistungen (CPC 8671 und 8674) |
VD: keine. FB: keine. |
|
Ingenieurbüroleistungen und integrierte Ingenieurbüroleistungen (CPC 8672 und 8673) |
VD: keine. FB: keine. |
|
Medizinische (einschließlich psychologische) und zahnmedizinische Dienstleistungen (CPC 9312 und Teil von 85201) |
VD: ungebunden. FB: ungebunden. |
|
Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) |
VD: ungebunden. FB: ungebunden. |
|
Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) |
VD: ungebunden. FB: ungebunden. |
|
Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) |
VD: ungebunden. FB: ungebunden. |
|
Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen (CPC 84) |
VD: UK: keine. FB: keine. |
|
Forschungs- und Entwicklungsleistungen (CPC 851, 852 außer Dienstleistungen von Psychologen (2) sowie 853) |
VD: keine FB: keine |
|
Werbeleistungen (CPC 871) |
VD: keine. FB: ungebunden. |
|
Markt- und Meinungsforschungsleistungen (CPC 864) |
VD: keine. FB: keine. |
|
Public-Relations- und Unternehmensberatungsleistungen (CPC 865) |
VD: keine. FB: keine. |
|
Mit Public-Relations- und Unternehmensberatungsleistungen verbundene Dienstleistungen (CPC 866) |
VD: keine. FB: keine. |
|
Technische Test- und Analysedienstleistungen; (CPC 8676) |
VD: keine. FB: ungebunden. |
|
Verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienste (CPC 8675) |
VD: keine. FB: ungebunden. |
|
Bergbau (CPC 883, nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: keine. FB: keine. |
|
Wartung und Instandsetzung von Wasserfahrzeugen (Teil von CPC 8868) |
VD: keine FB: ungebunden. |
|
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) |
VD: keine. FB: ungebunden. |
|
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von 8867 und Teil von 8868) |
VD: keine. FB: ungebunden. |
|
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) |
VD: keine. FB: ungebunden. |
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Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (3) (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866) |
VD: keine. FB: ungebunden. |
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Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher) |
VD: keine. FB: keine. |
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Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 7544, nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: keine. FB: keine. |
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Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen (CPC 751, nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: keine. FB: keine. |
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Bau- und verbundene Ingenieurbüroleistungen (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165 und 517) |
VD: ungebunden. FB: ungebunden. |
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Baustellenerkundungsarbeiten (CPC 5111) |
VD: keine. FB: ungebunden. |
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Dienstleistungen von tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen (CPC 923) |
VD: ungebunden. FB: ungebunden. |
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Mit Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft verbundene Dienstleistungen (CPC 881, nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: ungebunden FB: ungebunden. |
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Dienstleistungen im Bereich Umwelt (CPC 9401, 9402, 9403, 9404, Teil von 94060, 9405, Teil von 9406 und 9409) |
VD: keine. FB: ungebunden. |
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Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: keine. FB: keine. |
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Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: keine. FB: keine. |
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Verkehr (CPC 71, 72, 73 und 74, nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: keine. FB: keine. |
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Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern (4)) (CPC 7471) |
VD: keine. FB: ungebunden. |
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Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) |
VD: keine. FB: ungebunden. |
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Verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885, nur Beratungsdienstleistungen) |
VD: keine. FB: keine. |
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(1)
Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Herkunftsstaats fallen.
(2)
Teil von CPC 85201, unter „Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen“.
(3)
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter EDV-Dienstleistungen zu finden.
(4)
Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein. |
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ANHANG 23
FREIZÜGIGKEIT NATÜRLICHER PERSONEN
Artikel 1
Einreise und vorübergehende aufenthaltsbezogene Verfahrensverpflichtungen
Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem Abkommen nach guter Verwaltungspraxis erfolgt:
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von den zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt erhobenen Gebühren den Handel mit Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigen oder verzögern,
vorbehaltlich des Ermessens der zuständigen Behörden jeder Vertragspartei sollten die Dokumente, die von einem Antragsteller für Anträge auf Gewährung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden verlangt werden, dem Zweck angemessen sein, für den sie gesammelt werden,
vollständige Anträge auf Gewährung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts werden von den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei so zügig wie möglich bearbeitet,
die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei bemühen sich, auf jede begründete Anfrage eines Antragstellers hin ohne unangemessene Verzögerung Informationen über den Stand eines Antrags zu erteilen,
benötigen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von einem Antragsteller zusätzliche Informationen, um den Antrag zu bearbeiten, so bemühen sie sich, den Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung zu benachrichtigen,
die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei teilen dem Antragsteller das Ergebnis des Antrags unverzüglich nach der Entscheidung über den Antrag mit,
wird ein Antrag genehmigt, so teilen die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei dem Antragsteller die Aufenthaltsdauer und andere relevante Bedingungen mit,
wird ein Antrag abgelehnt, so stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller auf Antrag oder von sich aus Informationen über alle verfügbaren Überprüfungs- und Rechtsmittelverfahren zur Verfügung, und
jede Vertragspartei bemüht sich, Anträge in elektronischem Format anzunehmen und zu bearbeiten.
Artikel 2
Zusätzliche Verfahrensverpflichtungen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und ihre Partner, Kinder und Familienangehörigen ( 137 )
ANHANG 24
LEITLINIEN FÜR VEREINBARUNGEN ZUR ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Einführung
1. Dieser Anhang enthält Leitlinien für Vereinbarungen über die Bedingungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen („Vereinbarungen“), wie sie in Artikel 158 des Abkommens vorgesehen sind.
2. Nach Artikel 158 dieses Abkommens sind diese Leitlinien bei der Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen von Berufsverbänden oder Behörden der Vertragsparteien („gemeinsame Empfehlungen“) zu berücksichtigen.
3. Diese Leitlinien sind unverbindlich, nicht abschließend und ändern und berühren nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Abkommen. Sie legen den typischen Inhalt von Vereinbarungen fest und geben allgemeine Hinweise zum wirtschaftlichen Nutzen einer Vereinbarung und die Vereinbarkeit der jeweiligen beruflichen Qualifikationsregelungen.
4. Möglicherweise sind nicht alle Elemente dieser Leitlinien in allen Fällen relevant, und es steht den Berufsverbänden und Behörden frei, in ihre gemeinsamen Empfehlungen andere Elemente aufzunehmen, die sie im Einklang mit diesem Abkommen für die Vereinbarungen zu dem betreffenden Beruf und den betreffenden beruflichen Tätigkeiten für sachdienlich erachten.
5. Die Leitlinien sollten vom Partnerschaftsrat bei der Entscheidung über die Ausarbeitung und Annahme von Vereinbarungen berücksichtigt werden. Sie gelten unbeschadet seiner Überprüfung der Kohärenz der gemeinsamen Empfehlungen mit Teil Zwei Teilbereich Eins Titel II dieses Abkommens und seines Ermessens, die Elemente zu berücksichtigen, die er für relevant hält, einschließlich derjenigen, die in gemeinsamen Empfehlungen enthalten sind.
ABSCHNITT B
FORM UND INHALT EINER VEREINBARUNG
6. In diesem Abschnitt wird der typische Inhalt einer Vereinbarung dargelegt, wovon einige Aspekte nicht in den Zuständigkeitsbereich der Berufsverbände oder Behörden fallen, die gemeinsame Empfehlungen ausarbeiten. Diese Aspekte stellen jedoch nützliche Informationen dar, die bei der Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen zu berücksichtigen sind, damit sie besser an den möglichen Anwendungsbereich einer Vereinbarung angepasst werden können.
7. In diesem Abkommen speziell behandelte Fragen, die für Vereinbarungen gelten (wie der räumliche Geltungsbereich einer Vereinbarung, ihre Wechselwirkung mit geplanten nichtkonformen Maßnahmen, das System der Streitbeilegung, Rechtsmittel/Rechtsbehelfsmechanismen, Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen der Vereinbarung), sollten nicht im Rahmen von gemeinsamen Empfehlungen behandelt werden.
8. In einer Vereinbarung können unterschiedliche Mechanismen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb einer Vertragspartei festgelegt werden. Die Vereinbarung kann, muss sich aber nicht, auf die Festlegung des Anwendungsbereichs der Vereinbarung, der Verfahrensvorschriften, der Wirkungen der Anerkennung und die zusätzlichen Anforderungen sowie der Verwaltungsvorschriften beschränken.
9. Eine Vereinbarung, die vom Partnerschaftsrat angenommen wird, sollte den Grad des Ermessensspielraums widerspiegeln, der den zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Anerkennung erhalten bleiben soll.
Anwendungsbereich einer Vereinbarung
10. In der Vereinbarung sollte Folgendes festgelegt werden:
der/die spezifische(n) reglementierte(n) Beruf(e), die einschlägige(n) Berufsbezeichnung(en) und die Tätigkeit oder die Gruppe von Tätigkeiten, die in beiden Vertragsparteien unter den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs fallen („Tätigkeitsbereich“), und
ob sie die Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zwecke des Zugangs zu beruflichen Tätigkeiten auf befristeter oder unbefristeter Basis umfasst.
Bedingungen für die Anerkennung
11. In der Vereinbarung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:
die beruflichen Qualifikationen, die für die Anerkennung im Rahmen der Vereinbarung erforderlich sind (zum Beispiel Nachweis der formalen Qualifikation, Berufserfahrung oder ein anderer Befähigungsnachweis);
der Grad des Ermessensspielraums für die Anerkennungsbehörden bei der Beurteilung von Anträgen auf Anerkennung dieser Qualifikationen und
die Verfahren für den Umgang mit Unterschieden und Lücken zwischen beruflichen Qualifikationen und Mitteln zur Überbrückung der Unterschiede, einschließlich der Möglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen oder andere relevante Bedingungen und Einschränkungen aufzuerlegen.
Verfahrensvorschriften
12. In der Vereinbarung kann Folgendes festgelegt werden:
die erforderlichen Dokumente und die Form, in der sie vorgelegt werden sollen (z. B. auf elektronischem oder anderem Wege, ob sie durch Übersetzungen oder Beglaubigungen der Echtheit usw. belegt werden sollen);
die Schritte und Verfahren im Anerkennungsverfahren, einschließlich derjenigen, die sich auf mögliche Ausgleichsmaßnahmen, entsprechende Verpflichtungen und Fristen beziehen, und
die Verfügbarkeit von Informationen, die für alle Aspekte der Anerkennungsverfahren und -anforderungen relevant sind.
Wirkungen der Anerkennung und zusätzliche Anforderungen
13. Die Vereinbarung kann Bestimmungen über die Wirkungen der Anerkennung (gegebenenfalls auch in Bezug auf verschiedene Erbringungsmodi) enthalten.
14. In der Vereinbarung können alle zusätzlichen Anforderungen für die tatsächliche Ausübung des reglementierten Berufs in der aufnehmenden Vertragspartei festgelegt sein. Dazu zählen unter anderem
die Registrierungsanforderungen bei lokalen Behörden;
angemessene Sprachkenntnisse;
Führungszeugnis;
die Erfüllung der Anforderungen der aufnehmenden Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung von Handels- oder Firmennamen;
die Einhaltung der Regeln der Ethik, der Unabhängigkeit und der Anforderungen an das berufliche Verhalten der aufnehmenden Vertragspartei;
das Erfordernis, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen;
Regeln für Disziplinarmaßnahmen, finanzielle Verantwortung und berufliche Haftung und
die Anforderungen an eine kontinuierliche berufliche Fortbildung.
Verwaltung der Vereinbarung
15. In der Vereinbarung sollten die Bedingungen festlegt sein, unter denen sie überprüft oder widerrufen werden kann, sowie die Wirkungen einer Überarbeitung oder eines Widerrufs. Es kann auch in Erwägung gezogen werden, Bestimmungen über die Wirkungen einer zuvor gewährten Anerkennung aufzunehmen.
ABSCHNITT C
WIRTSCHAFTLICHER NUTZEN EINER GEPLANTEN VEREINBARUNG
16. Gemäß Artikel 158 Absatz 2 dieses Abkommens stützen sich gemeinsame Empfehlungen auf eine evidenzbasierte Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens einer geplanten Vereinbarung. Dabei kann es sich um eine Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens handeln, den eine Vereinbarung für die Volkswirtschaften beider Parteien haben soll. Eine solche Bewertung kann dem Partnerschaftsrat bei der Ausarbeitung und Annahme einer Vereinbarung helfen.
17. Aspekte wie der bestehende Grad der Marktöffnung, der Bedarf des entsprechenden Wirtschaftszweigs, Markttrends und -entwicklungen, Kundenerwartungen und -anforderungen sowie Geschäftsmöglichkeiten wären nützliche Elemente.
18. Die Bewertung muss keine vollständige und detaillierte wirtschaftliche Analyse sein, sondern sollte das Interesse des Berufsstandes an einer Vereinbarung und die erwarteten Vorteile für die Vertragsparteien, die sich aus der Annahme einer Vereinbarung ergeben, erläutern.
ABSCHNITT D
VEREINBARKEIT DER JEWEILIGEN SYSTEME ZUR BERUFSQUALIFIKATION
19. Gemäß Artikel 158 Absatz 2 dieses Abkommens stützen sich gemeinsame Empfehlungen auf eine evidenzbasierte Bewertung der Vereinbarkeit der jeweiligen Systeme zur Berufsqualifikation. Diese Bewertung kann dem Partnerschaftsrat bei der Ausarbeitung und Annahme einer Vereinbarung helfen.
20. Der folgende Prozess zielt darauf ab, Berufsverbände und Behörden bei der Bewertung der Vergleichbarkeit der jeweiligen Berufsqualifikationen und Tätigkeiten anzuleiten, um die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu vereinfachen und zu erleichtern.
Stufe eins: Bewertung des Tätigkeitsbereichs und der beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung des reglementierten Berufs in jeder Vertragspartei erforderlich sind.
21. Die Beurteilung des Tätigkeitsbereich und der beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs in jeder der Vertragsparteien erforderlich sind, sollte auf der Grundlage aller einschlägigen Informationen erfolgen.
22. Die folgenden Elemente sollten ermittelt werden:
die Tätigkeiten oder die Gruppen von Tätigkeiten, die in jeder Vertragspartei unter den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs fallen, und
die beruflichen Qualifikationen, die in jeder Vertragspartei für die Ausübung des reglementierten Berufs erforderlich sind und die eines der folgenden Elemente umfassen können:
die erforderliche Mindestausbildung, z. B. Zulassungsvoraussetzungen, Bildungsniveau, Studiendauer und Studieninhalte;
das erforderliche Mindestmaß an Berufserfahrung, z. B. Ort, Dauer und Bedingungen der praktischen Ausbildung oder beaufsichtigten Berufspraxis vor der Registrierung, der Zulassung oder einem entsprechenden Erfordernis;
bestandene Prüfungen, insbesondere Prüfungen der fachlichen Befähigung, und
Erwerb einer Zulassung oder eines entsprechenden Nachweises, die/der unter anderem die Erfüllung der notwendigen beruflichen Qualifikationsanforderungen für die Ausübung des Berufes bescheinigt.
Stufe zwei: Bewertung der Abweichungen in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs oder die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung des reglementierten Berufs in jeder Vertragspartei erforderlich sind.
23. Bei der Bewertung der Abweichungen in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs oder die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung des reglementierten Berufs in jeder Vertragspartei erforderlich sind, sollten insbesondere wesentliche Abweichungen festgestellt werden.
24. Wesentliche Abweichungen in Bezug auf den Tätigkeitsbereich können bestehen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
eine oder mehrere Tätigkeiten, die in der aufnehmenden Vertragspartei unter einen reglementierten Beruf fallen, sind in der entsendenden Vertragspartei nicht durch den entsprechenden Beruf abgedeckt;
solche Tätigkeiten unterliegen einer spezifischen Ausbildung in der aufnehmenden Vertragspartei;
die Ausbildung für solche Tätigkeiten in der aufnehmenden Vertragspartei umfasst Elemente, die wesentlich von denen abweichen, die von der Qualifikation des Antragstellers abgedeckt werden.
25. Wesentliche Abweichungen bei den beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlich sind, können bestehen, wenn die Anforderungen der Vertragsparteien in Bezug auf Niveau, Dauer oder Inhalt der Ausbildung, die für die Ausübung der unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten erforderlich ist, voneinander abweichen.
Stufe drei: Mechanismen für die Anerkennung
26. Je nach den Umständen kann es unterschiedliche Mechanismen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen geben. Innerhalb einer Vertragspartei können unterschiedliche Mechanismen bestehen.
27. Wenn es keine wesentlichen Abweichungen im Tätigkeitsbereich und in den beruflichen Qualifikationen gibt, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlich sind, kann im Rahmen einer Vereinbarung ein vereinfachtes, strafferes Anerkennungsverfahren festgelegt werden, als dies bei wesentlichen Abweichungen der Fall wäre.
28. Bei wesentlichen Abweichungen kann die Vereinbarung Ausgleichsmaßnahmen vorsehen, durch die diese Abweichungen hinreichend behoben werden können.
29. Wenn Ausgleichsmaßnahmen eingesetzt werden, um wesentliche Abweichungen zu verringern, sollten sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Abweichung stehen, die sie beheben sollen. Jegliche praktische Berufserfahrung oder formell bestätigte Ausbildung könnte berücksichtigt werden, um den Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen.
30. Unabhängig davon, ob die Abweichungen wesentlich sind oder nicht, kann die Vereinbarung den Grad des Ermessensspielraums berücksichtigen, der den zuständigen Behörden bei der Entscheidung über Anerkennungsersuchen erhalten bleiben soll.
31. Ausgleichsmaßnahmen können verschiedene Formen annehmen, darunter
die zeitlich befristete beaufsichtigte Ausübung eines reglementierten Berufs in der aufnehmenden Vertragspartei, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Zusatzausbildung, unter der Verantwortung einer qualifizierten Person und einer reglementierten Bewertung unterliegen;
ein von den zuständigen Behörden der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführter oder anerkannter Test zur Beurteilung der Fähigkeit des Antragstellers, in der aufnehmenden Vertragspartei einen reglementierten Beruf auszuüben, oder
eine vorübergehende Einschränkung des Tätigkeitsbereichs; oder eine Kombination davon.
32. Die Vereinbarung könnte vorsehen, dass den Antragstellern die Wahl zwischen verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen gegeben wird, wenn dadurch der Verwaltungsaufwand für die Antragsteller begrenzt werden kann und diese Maßnahmen gleichwertig sind.
ANHANG 25
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ABSCHNITT A
EINSCHLÄGIGE BESTIMMUNGEN DES GPA
Artikel I bis III, Artikel IV Absatz 1 Buchstabe a, Artikel IV Absätze 2 bis 7, Artikel VI bis XV, Artikel XVI Absätze 1 bis 3, Artikel XVII und XVIII.
ABSCHNITT B
MARKTZUGANGSVERPFLICHTUNGEN
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „CPC“ (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).
UNTERABSCHNITT B1
Europäische Union
Gemäß Artikel 277 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens gilt Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI dieses Abkommens neben Beschaffungen, die unter die Anhänge der Europäischen Union zu Anlage I des GPA fallen, auch für die unter diesen Unterabschnitt fallenden Beschaffungen.
Die Anmerkungen in den Anhängen 1 bis 7 der Europäischen Union zu Anlage I GPA gelten auch für die von diesem Unterabschnitt erfassten Beschaffungen, sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Beschaffungen, die unter diesen Unterabschnitt fallen
1. Weitere Beschaffungsstellen
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 der Europäischen Union zu Anlage I GPA und in Nummer 2 dieses Unterabschnitts aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen der Mitgliedstaaten:
alle Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 139 ) (im Folgenden „EU-Sektorenrichtlinie“), die öffentliche Auftraggeber (z. B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen ( 140 ) sind und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas oder Fernwärme oder die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in diese Netze oder
jede Kombination dieser Tätigkeiten mit den in Anhang 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten;
Beschaffungsstellen in Privateigentum, zu deren Tätigkeiten eine der in Buchstabe a dieser Nummer oder in Nummer 1 des Anhangs 3 zu Anlage I des GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gewährt werden;
hinsichtlich Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten:
2. Weitere Dienstleistungen
Beschaffung folgender Dienstleistungen zusätzlich zu den in Anhang 5 der Europäischen Union zu Anlage I des GPA aufgeführten Dienstleistungen für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 der Europäischen Union zu Anlage I des GPA oder Nummer 1 dieses Unterabschnitts fallen:
Anmerkungen:
1. Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641), Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642), Getränkeausschankleistungen (CPC 643) und Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92) fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschließlich Dienstleistern, des Vereinigten Königreichs, sofern ihr Wert 750 000 EUR oder mehr beträgt, wenn sie von Beschaffungsstellen vergeben werden, die unter die Anhänge 1 und 2 der Europäischen Union zu Anlage I des GPA fallen, und sofern ihr Wert 1 000 000 EUR oder mehr beträgt, wenn sie von den Beschaffungsstellen, die unter Anhang 3 der Europäischen Union zu Anlage I des GPA fallen, oder von Beschaffungsstellen gemäß Nummer 1 dieses Unterabschnitts vergeben werden.
2. Die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch eine Beschaffungsstelle, bei der es sich nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne dieses Unterabschnitts, wenn
die Gewinnung von Gas oder Wärme durch die betreffende Beschaffungsstelle stattfindet, weil deren Verbrauch zur Ausübung einer anderen Tätigkeit, als in diesem Unterabschnitt oder in den Buchstaben a bis f des Anhangs 3 der Europäischen Union zu Anlage I des GPA angegeben, erforderlich ist, und
die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes der Beschaffungsstelle ausmacht.
3. Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI dieses Abkommens und dieser Anhang gelten nicht für die Beschaffung folgender Dienstleistungen:
Dienstleistungen des Gesundheitswesens (CPC 931);
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens (CPC 91122) und
Dienstleistungen der Überlassung von Arbeitskräften im Bereich der Krankenpflege und im medizinischen Bereich (CPC 87206 und CPC 87209).
UNTERABSCHNITT B2
Vereinigtes Königreich
Gemäß Artikel 277 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens gilt Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI dieses Abkommens neben Beschaffungen, die unter die Artikel II des GPA fallen, auch für die unter diesen Unterabschnitt fallenden Beschaffungen.
Die Anmerkungen in den Anhängen 1 bis 7 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I des GPA gelten auch für die von diesem Unterabschnitt erfassten Beschaffungen, sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Beschaffungen, die unter diesen Unterabschnitt fallen
1. Weitere Beschaffungsstellen
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I des GPA und in Nummer 2 dieses Unterabschnitts aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen des Vereinigten Königreichs:
alle Auftraggeber im Sinne der Utilities Contracts Regulation 2016 und der Utilities Contracts (Scotland) Regulations 2016, die öffentliche Auftraggeber (z. B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I des GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen sind (s. Anmerkung 1) und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas oder Fernwärme oder die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in diese Netze oder
jede Kombination dieser Tätigkeiten mit den in Anhang 3 zu Anlage I des GPA genannten Tätigkeiten;
Beschaffungsstellen in Privatbesitz, zu deren Tätigkeiten eine der in Buchstabe a dieser Nummer oder in Nummer 1 des Anhangs 3 zu Anlage I des GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gewährt werden;
hinsichtlich Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten:
Anmerkungen zu Nummer 1:
1. Gemäß den Utilities Contracts Regulations 2016 ist ein „öffentliches Unternehmen“ jedes Unternehmen, auf das öffentliche Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können aufgrund
ihres Eigentum an diesem Unternehmen;
ihrer finanziellen Beteiligung an diesem Unternehmen; oder
der für dieses Unternehmen geltenden Vorschriften.
2. Gemäß den Utilities Contracts (Scotland) Regulations 2016 ist ein „öffentliches Unternehmen“ jede Person, auf die ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber auf einer oder mehreren der folgenden Grundlagen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können:
ihres Eigentums an dieser Person;
ihrer finanziellen Beteiligung an dieser Person;
der Rechte, die ihnen nach den für diese Person geltenden Vorschriften zustehen.
3. Sowohl gemäß den Utilities Contracts Regulations 2016 als auch den Utilities Contracts (Scotland) Regulations 2016 wird von einem beherrschenden Einfluss öffentlicher Auftraggeber ausgegangen, wenn diese mittelbar oder unmittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten,
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen,
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können.
2. Weitere Dienstleistungen
Beschaffung folgender Dienstleistungen zusätzlich zu den in Anhang 5 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I des GPA aufgeführten Dienstleistungen für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I des GPA oder unter Nummer 1 dieses Unterabschnitts fallen:
Anmerkungen:
1. Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641), Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642), Getränkeausschankleistungen (CPC 643) und Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92) fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschließlich Dienstleistern, der Europäischen Union, sofern ihr Wert 663 540 GBP oder mehr beträgt, wenn sie von Beschaffungsstellen vergeben werden, die unter die Anhänge 1 und 2 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I des GPA fallen, und sofern ihr Wert 884 720 GBP oder mehr beträgt, wenn sie von den Beschaffungsstellen, die unter Anhang 3 des Vereinigten Königreichs zu Anhangs I des GPA fallen, oder von Beschaffungsstellen gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts vergeben werden.
2. Die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch eine Beschaffungsstelle, bei der es sich nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne dieses Abschnitts, wenn
die Gewinnung von Gas oder Wärme durch die betreffende Beschaffungsstelle stattfindet, weil deren Verbrauch zur Ausübung einer anderen Tätigkeit, als in diesem Abschnitt oder in den Buchstaben a bis f des Anhangs 3 der Europäischen Union zu Anlage I des GPA angegeben, erforderlich ist, und
die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes der Beschaffungsstelle ausmacht.
3. Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VI dieses Abkommens und dieser Anhang gelten nicht für die Beschaffung folgender Dienstleistungen:
Dienstleistungen des Gesundheitswesens (CPC 931);
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens (CPC 91122) und
Dienstleistungen der Überlassung von Arbeitskräften im Bereich der Krankenpflege und im medizinischen Bereich (CPC 87206 und CPC 87209).
ANHANG 26
LISTEN VON ENERGIEERZEUGNISSEN, KOHLENWASSERSTOFFEN UND ROHSTOFFEN
LISTE DER ENERGIEGÜTER NACH HS-CODE
LISTE DER KOHLENWASSERSTOFFE NACH HS-CODE
LISTE DER ROHSTOFFE NACH HS-KAPITEL
|
Kapitel |
Bezeichnung |
|
25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
|
26 |
Erze, Schlacken und Aschen, ausgenommen Uran- oder Thoriumerze und ihre Konzentrate (HS-Code 26.12) |
|
27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse |
|
28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen, ausgenommen radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich spaltbarer oder brütbarer chemischer Elemente und Isotope) und deren Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten (HS-Code 28.44); Isotope (ausgenommen Isotope der Position 28.44); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch uneinheitlich (HS-Code 28.45) |
|
29 |
Organische chemische Erzeugnisse |
|
31 |
Düngemittel |
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71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus, ausgenommen echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Beförderung vorübergehend aufgereiht (HS-Code 7101) |
|
72 |
Eisen und Stahl |
|
74 |
Kupfer und Waren daraus |
|
75 |
Nickel und Waren daraus |
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76 |
Aluminium und Waren daraus |
|
78 |
Blei und Waren daraus |
|
79 |
Zink und Waren daraus |
|
80 |
Zinn und Waren daraus |
|
81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
ANHANG 27
ENERGIE- UND UMWELTSUBVENTIONEN
Im Rahmen der Grundsätze gemäß Artikel 367 Absatz 14 dieses Abkommens gilt Folgendes:
Subventionen für eine angemessene Stromerzeugung, erneuerbare Energie und Kraft-Wärme-Kopplung dürfen weder die Fähigkeit einer Vertragspartei, ihren Verpflichtungen aus Artikel 304 dieses Abkommens nachzukommen, noch die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen gemäß Artikel 311 dieses Abkommens unnötig beeinträchtigen und werden unbeschadet des Artikels 304 Absatz 3 dieses Abkommens im Wege eines transparenten, diskriminierungsfreien und echten Wettbewerbsprozesses festgelegt, und
Subventionen für eine angemessene Stromerzeugung haben Kapazitätsanbietern Anreize dafür zu bieten, dass sie in Zeiten voraussichtlich hoher Systembelastung zur Verfügung stehen, und können auf Anlagen beschränkt werden, die die festgelegten CO2-Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, und
die Verpflichtungen oder Möglichkeiten der Begünstigten, sich an den Strommärkten zu beteiligen, bleiben von den Subventionen für erneuerbare Energie und Kraft-Wärme-Kopplung unberührt.
Ungeachtet der Nummer 1 können, sofern geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Überkompensation getroffen werden, nichtwettbewerbliche Verfahren zur Gewährung von Subventionen für erneuerbare Energie und Kraft-Wärme-Kopplung zur Anwendung kommen, wenn das potenzielle Angebot nicht ausreicht, um einen Wettbewerbsprozess zu gewährleisten, die förderfähige Kapazität wahrscheinlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Handel oder Investitionen der Vertragsparteien hat oder Subventionen für Demonstrationsprojekte gewährt werden.
Werden teilweise Befreiungen von energieverbrauchsrelevanten Steuern und Abgaben ( 141 ) zugunsten energieintensiver Verbraucher eingeführt, so dürfen diese Befreiungen den Gesamtbetrag der Steuer oder Abgabe nicht übersteigen.
Wenn energieintensiven Verbrauchern bei einem Anstieg der Stromkosten aufgrund klimapolitischer Instrumente ein Ausgleich gewährt wird, ist er auf jene Sektoren zu beschränken, in denen aufgrund des Kostenanstiegs ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.
Subventionen für die Dekarbonisierung von Emissionen im Zusammenhang mit den eigenen Industrietätigkeiten müssen eine Gesamtreduktion der Treibhausgasemissionen bewirken. Die Subventionen müssen zur Reduzierung der unmittelbar aus der Industrietätigkeit resultierenden Emissionen führen. Subventionen für die Verbesserung der Energieeffizienz der eigenen Industrietätigkeiten müssen – durch direkte oder pro Produktionseinheit erzielte Senkung des Energieverbrauchs – eine Verbesserung der Energieeffizienz bewirken.
ANHANG 28
NICHTANWENDUNG DES NETZZUGANGS DRITTER UND DER EIGENTUMSRECHTLICHEN ENTFLECHTUNG AUF INFRASTRUKTUR
Eine Vertragspartei kann beschließen, die Artikel 306 und 307 dieses Abkommens auf neue Infrastruktur oder erheblich ausgebaute bestehende Infrastruktur nicht anzuwenden, wenn Folgendes gilt:
Das mit der Investition in die Infrastruktur verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde;
durch die Investition steigt der Wettbewerb oder die Versorgungssicherheit;
die Infrastruktur ist Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die von den Netzbetreibern, in deren Netz die Infrastruktur errichtet wurde oder werden soll, zumindest der Rechtsform nach getrennt ist;
die Vertragspartei hat vor Gewährung der Ausnahme die Regeln und Mechanismen für Netzführung und Kapazitätszuweisung festgelegt.
ANHANG 29
ZUWEISUNG VON STROMVERBINDUNGSLEITUNGSKAPAZITÄTEN IM DAY-AHEAD-MARKTZEITBEREICH
TEIL 1
1. Das neue Verfahren für die Zuweisung von Stromverbindungsleitungskapazitäten im Day-Ahead-Marktzeitbereich beruht auf dem Konzept der „losen multiregionalen Volumenkopplung“.
Das übergeordnete Ziel dieser neuen Verfahrensweise ist es, die Vorteile des Handels zu maximieren.
Im ersten Schritt der Entwicklung des neuen Verfahrens sorgen die Vertragsparteien dafür, dass Übertragungsnetzbetreiber Vorschläge entwerfen und eine Kosten-Nutzen-Analyse erstellen.
2. Im Rahmen der losen multiregionalen Volumenkopplung wird eine Marktkopplungsfunktion eingerichtet, die die Energie-Nettopositionen (implizite Zuweisung) ermittelt zwischen:
gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Gebotszonen, die über eine Stromverbindungsleitung direkt mit dem Vereinigten Königreich verbunden sind, und
dem Vereinigten Königreich.
3. Die Netto-Energiepositionen über Stromverbindungsleitungen werden mittels eines impliziten Zuweisungsverfahrens berechnet, indem ein spezifischer Algorithmus angewendet wird auf:
kommerzielle Gebote und Angebote für den Day-Ahead-Marktzeitbereich aus den gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Gebotszonen, die über eine Stromverbindungsleitung direkt mit dem Vereinigten Königreich verbunden sind,
kommerzielle Gebote und Angebote für den Day-Ahead-Marktzeitbereich aus relevanten Day-Ahead-Märkten im Vereinigten Königreich,
Netzkapazitätsdaten und Systemfähigkeiten, die nach den zwischen den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Verfahren ermittelt wurden, und
die von den Übertragungsnetzbetreibern der Union anhand zuverlässiger Methoden ermittelten Daten zu den voraussichtlichen kommerziellen Stromflüssen auf den Verbindungsleitungen zwischen Gebotszonen, die mit dem Vereinigten Königreich verbundenen sind, und anderen Gebotszonen in der Union.
Dieses Verfahren muss auch mit den Besonderheiten von Gleichstromverbindungsleitungen, einschließlich Verluste und Rampenbestimmungen, vereinbar sein.
4. Die Marktkopplungsfunktion muss
weit genug vor Betrieb der jeweiligen Day-Ahead-Märkte der Vertragsparteien Ergebnisse liefern (für die Union ist dies die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission ( 142 )), die dann als Input für die Verfahren verwendet werden können, mit denen die Ergebnisse auf diesen Märkten bestimmt werden,
zuverlässige und wiederholbare Ergebnisse liefern;
ein spezifisches Verfahren zur Verbindung der unterschiedlichen und getrennten Day-Ahead-Märkte der Union und des Vereinigten Königreichs sein; dies bedeutet insbesondere, dass der spezifische Algorithmus von dem für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 verwendeten Algorithmus gesondert und getrennt ist und in Bezug auf kommerzielle Gebote und Angebote der Union nur Zugang zu den Geboten und Angeboten hat, die aus Gebotszonen stammen, die über eine Stromverbindungsleitung direkt mit dem Vereinigten Königreich verbunden sind.
5. Die berechneten Energie-Nettopositionen werden nach der Validierung und Überprüfung veröffentlicht. Wenn die Marktkopplungsfunktion nicht einsatzbereit ist oder keine Ergebnisse liefern kann, werden Stromverbindungsleitungskapazitäten über ein Ausweichverfahren zugewiesen, worüber die Marktteilnehmer zu unterrichten sind.
6. Die Kosten für die Entwicklung und Anwendung der technischen Verfahren werden zu gleichen Teilen zwischen den relevanten Übertragungsnetzbetreibern oder anderen Stellen des Vereinigten Königreichs einerseits und den relevanten Übertragungsnetzbetreibern oder anderen Stellen der Union andererseits aufgeteilt, sofern der Sonderausschuss für Energie nichts anderes beschließt.
TEIL 2
Für die Umsetzung dieses Anhangs gilt ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens folgender Zeitplan:
binnen 3 Monaten: Kosten-Nutzen-Analyse und Entwurf der Vorschläge für technische Verfahren;
binnen 10 Monaten: Vorschlag für technische Verfahren;
binnen 15 Monaten: Inbetriebnahme der technischen Verfahren.
ANHANG 30
LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS UND UMWELTZEUGNIS
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich
Ziel dieses Anhangs ist die Durchführung der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen gemäß Artikel 445 Absatz 2 dieses Abkommens, in dem die Modalitäten, Bedingungen und Methoden für die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsfeststellungen und Zeugnissen beschrieben werden:
Lufttüchtigkeitszeugnisse und Überwachung ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse nach Artikel 445 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens;
Umweltzertifikate und Prüfungen ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse nach Artikel 445 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens und
Konstruktions- und Herstellungszertifikate und Überwachung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben nach Artikel 445 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:
„Akzeptanz“ die Anerkennung von Zertifikaten, Genehmigungen, Änderungen, Reparaturen, Dokumenten und Daten einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei ohne Validierungstätigkeiten und ohne die Ausgabe eines entsprechenden Zertifikats von der anderen Vertragspartei.
„Freigabebescheinigung“ eine von einer zugelassenen Organisation oder einer zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei ausgestellte Bescheinigung als Anerkennung, dass ein neues ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis, bei dem es sich nicht um ein Luftfahrzeug handelt, einer von der Ausfuhrvertragspartei zugelassenen Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;
„Kategorie von zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen“ eine Reihe von Erzeugnissen mit gemeinsamen Merkmalen, wie in den technischen Durchführungsverfahren auf der Grundlage von Spezifikationen der EASA und der britischen Zivilluftfahrbehörde (CAA) für Zulassungen eingeteilt;
„Zertifizierungsbehörde“ das technische Organ der Ausfuhrvertragspartei, das in seiner Eigenschaft als Behörde, die die Verantwortlichkeiten des Konstruktionsstaats gemäß Anhang 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt wahrnimmt, ein Konstruktionszertifikat für ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis ausstellt. Wird eine Konstruktionsbescheinigung von einer zugelassenen Organisation der Ausfuhrvertragspartei ausgestellt, so gilt das technische Organ der Ausfuhrvertragspartei als bescheinigungsbefugte Behörde;
„Konstruktionszertifikat“ eine Form der Anerkennung durch das technische Organ oder eine zugelassene Organisation einer Vertragspartei, wonach die Konstruktion oder die Änderung der Konstruktion eines zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses gegebenenfalls die Lufttüchtigkeitsanforderungen und die Umweltschutzanforderungen, insbesondere in Bezug auf Umwelteigenschaften, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei festgelegt sind, erfüllt;
„konstruktionsbezogene betriebliche Anforderungen“ die Betriebs- und Umweltanforderungen, die sich auf die Konstruktionsmerkmale oder -daten des zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses im Hinblick auf Betrieb oder Instandhaltung dieses Erzeugnisses auswirken, die es für eine bestimmte Art des Einsatzes qualifizieren;
„Ausfuhr“ das Verfahren, durch das ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis aus dem Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt einer Vertragspartei freigegeben wird und auf das der anderen Vertragspartei übergeht;
„Export-Lufttüchtigkeitszeugnis“ eine von der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei – oder, bei gebrauchten Luftfahrzeugen, der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates, aus dem das Erzeugnis ausgeführt wird – ausgestellte Bescheinigung als Anerkennung, dass ein Luftfahrzeug die geltenden von der Einfuhrvertragspartei notifizierten Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzanforderungen erfüllt;
„Ausfuhrvertragspartei“ die Vertragspartei, aus deren Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis freigegeben wird;
„Einfuhr“ das Verfahren, durch das ein aus dem Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt einer Vertragspartei ausgeführtes ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis in das der anderen Vertragspartei eingeführt wird;
„Einfuhrvertragspartei“ die Vertragspartei, in deren Regelungssystem für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis eingeführt wird;
„erhebliche Änderung“ alle Änderungen der Musterbauart mit Ausnahme „geringfügiger Änderungen“;
„geringfügige Änderung“ eine Änderung der Musterbauart, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die Umwelteigenschaften oder sonstige Merkmale auswirkt, die die Lufttüchtigkeit des luftfahrttechnischen Erzeugnisses berühren;
„betriebliche Eignungsdaten“ den vorgeschriebenen Datensatz für die Unterstützung und Zulassung der musterspezifischen Betriebsaspekte bestimmter, im Rahmen des Regelungssystems für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Union oder des Vereinigten Königreichs beaufsichtigter Luftfahrzeugmuster. Dieser Datensatz muss vom Antragsteller oder Inhaber der Musterzulassung für das Luftfahrzeug konzipiert werden und Bestandteil der Musterzulassung sein. Im Rahmen des Regelungssystems für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Union oder des Vereinigten Königreichs muss ein Erstantrag auf Erteilung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung auch den Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten für das entsprechende Luftfahrzeugmuster enthalten oder zu einem späteren Zeitpunkt durch einen solchen Antrag ergänzt werden;
„Herstellungsgenehmigung“ eine von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei für einen Hersteller ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse ausgestellte Bescheinigung als Anerkennung, dass der Hersteller die sich aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei ergebenden einschlägigen Anforderungen an die Herstellung der betreffenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisse erfüllt;
„Verfahren für die technische Durchführung“ die von den technischen Organen der Vertragsparteien gemäß Artikel 445 Absatz 5 dieses Abkommens entwickelten Verfahren zur Durchführung dieses Anhangs;
„Validierungsbehörde“ das technische Organ der Einfuhrvertragspartei, das ein von der Zertifizierungsbehörde ausgestelltes Konstruktionszertifikat gemäß diesem Anhang akzeptiert oder validiert.
ABSCHNITT B
AUFSICHTSGREMIUM FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG
Artikel 3
Einrichtung und Zusammensetzung
Artikel 4
Mandat
Das Mandat des Aufsichtsgremiums für die Zertifizierung umfasst insbesondere Folgendes:
Erarbeitung, Annahme und Änderung der technischen Durchführungsverfahren nach Artikel 6;
Weitergabe von Informationen zu erheblichen Sicherheitsbedenken und erforderlichenfalls Ausarbeitung von Aktionsplänen zu deren Behebung;
Klärung technischer Fragen, die in die Verantwortlichkeit der zuständigen Behörden fallen und sich auf die Durchführung dieses Anhangs auswirken;
gegebenenfalls Entwicklung wirksamer Mittel für die Zusammenarbeit, technische Unterstützung und den Austausch von Informationen über Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, Zertifizierungssysteme, Qualitätsmanagement- und Normungssysteme;
regelmäßige Überprüfungen der Modalitäten für die Validierung oder Akzeptanz von Konstruktionszertifikaten gemäß den Artikeln 10 und 13;
Unterbreitung von Vorschlägen für Änderungen dieses Anhangs an den Sonderausschuss für Flugsicherheit;
im Einklang mit Artikel 29 Festlegung von Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass jede Vertragspartei weiterhin Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verfahren der anderen Vertragspartei für Konformitätsfeststellungen hat;
Analyse und Durchführung der Verfahren, auf die in Buchstabe g verwiesen wird und
Berichterstattung über ungelöste Fragen an den Sonderausschuss für Flugsicherheit und Sicherstellung der Umsetzung von Entscheidungen des Sonderausschusses für Flugsicherheit in Bezug auf diesen Anhang.
ABSCHNITT C
UMSETZUNG
Artikel 5
Zuständige Behörden für Konstruktionszertifizierung, Produktzertifizierung und Ausfuhrbescheinigungen
Für die Konstruktionszertifizierung sind folgende Behörden zuständig:
für die Union: Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und
für das Vereinigte Königreich: die Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs.
Für Produktzertifizierung und Ausfuhrbescheinigungen sind folgende Behörden zuständig:
für die Union: die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Bei Ausfuhrbescheinigungen für gebrauchte Luftfahrzeuge ist es die zuständige Behörde des Eintragungsstaates des Luftfahrzeugs, aus dem das Luftfahrzeug ausgeführt wird, und
für das Vereinigte Königreich: die Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs.
Artikel 6
Technische Durchführungsverfahren
Artikel 7
Austausch und Schutz vertraulicher und geschützter Daten und Informationen
ABSCHNITT D
KONSTRUKTIONSZERTIFIZIERUNG
Artikel 8
Allgemeine Grundsätze
Dieser Abschnitt befasst sich mit allen unter diesen Anhang fallenden Konstruktionszertifikaten und deren Änderungen, wo zutreffend, insbesondere mit:
Musterzulassungen, einschließlich eingeschränkter Musterzulassungen,
ergänzenden Musterzulassungen,
Genehmigungen von Reparaturverfahren und
Genehmigungen für technische Standardaufträge.
Artikel 9
Validierungsverfahren
Die Validierungsbehörde stellt nach Prüfung der relevanten Daten und Informationen, die von der Zertifizierungsbehörde zur Verfügung gestellt wurden, ihr Konstruktionszertifikat für das validierte zivile luftfahrttechnische Erzeugnis („validiertes Konstruktionszertifikat“) aus, wenn
bestätigt wurde, dass die Zertifizierungsbehörde ihr eigenes Konstruktionszertifikat für das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis ausgestellt hat;
die Zertifizierungsbehörde erklärt hat, dass das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis der Zertifizierungsgrundlage nach Artikel 11 entspricht;
alle im Verlauf des von der Validierungsbehörde durchgeführten Validierungsprozesses aufgeworfenen Fragen gelöst wurden und
zusätzliche verwaltungstechnische Anforderungen – wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt – vom Antragsteller erfüllt wurden.
Artikel 10
Modalitäten der Validierung von Konstruktionszertifikaten
Musterzulassungen, die vom technischen Organ der Union als Zertifizierungsbehörde ausgestellt werden, werden vom technischen Organ des Vereinigten Königreichs als Validierungsbehörde validiert. Die folgenden Daten unterliegen der Akzeptanz:
Handbuch für den Triebwerkeinbau (Musterzulassung für Triebwerke);
Handbuch für strukturelle Reparaturen;
Anweisung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Verbindungssystemen zur elektrischen Verkabelung und
Handbuch des Gewichtsausgleichs.
Im Rahmen der technischen Durchführungsverfahren können verfahrenstechnische Einzelheiten im Hinblick auf die Akzeptanz der relevanten Daten festgelegt werden. Solche verfahrenstechnischen Einzelheiten dürfen das in Nummer 1 festgelegte Erfordernis der Akzeptanz nicht berühren.
Artikel 11
Zertifizierungsgrundlage für die Validierung
Zum Zweck der Validierung eines Konstruktionszertifikats für ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis stützt sich die Validierungsbehörde bei der Festlegung der Zertifizierungsgrundlage auf folgende sich aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Vertragspartei ergebende Anforderungen:
die Lufttüchtigkeitsanforderungen für ein ähnliches ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis, die zum tatsächlichen Zeitpunkt des Antrags in Kraft und von der Zertifizierungsbehörde festgelegt worden waren, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche technische Auflagen, wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, und
die Umweltschutzanforderungen in Bezug auf das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis, die zum Zeitpunkt in Kraft waren, als die Validierung bei der Validierungsbehörde beantragt wurde.
Die Validierungsbehörde macht gegebenenfalls Angaben zu:
Ausnahmen von geltenden Anforderungen;
Abweichungen von geltenden Anforderungen oder
Ausgleichsfaktoren, die für ein gleichwertiges Sicherheitsniveau sorgen, wenn die geltenden Anforderungen nicht erfüllt werden.
Zusätzlich zu den in den Nummern 1 und 2 genannten Anforderungen gibt die Validierungsbehörde etwaige besondere Bedingungen an, die anzuwenden sind, wenn die entsprechenden Lufttüchtigkeitsvorschriften, Rechts- und Verwaltungsvorschriften keine angemessenen oder geeigneten Sicherheitsanforderungen für das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis enthalten, weil:
das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis besitzt, auf der die einschlägigen Lufttüchtigkeitsvorschriften, Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen;
das zivile luftfahrttechnische Erzeugnis für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt ist; oder
Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse oder aus zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass sich unsichere Zustände einstellen können.
Artikel 12
Umfang der Einbeziehung der Validierungsbehörde
In welchem Umfang die Validierungsbehörde einer Vertragspartei während des Validierungsprozesses, der in Artikel 9 beschrieben und in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt ist, einbezogen wird, hängt hauptsächlich von Folgendem ab:
den Erfahrungen und Aufzeichnungen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei als Zertifizierungsbehörde;
den bereits von dieser Validierungsbehörde während vorangegangener Validierungen mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei gesammelten Erfahrungen;
der Art der zu validierenden Konstruktion;
der Leistungsfähigkeit des Antragstellers und seinen Erfahrungen mit der Validierungsbehörde und
den Ergebnissen der Bewertungen der Anforderungen an die Qualifikation nach Artikel 28 und 29.
Artikel 13
Akzeptanz
Artikel 14
Durchführungsbestimmungen für die Artikel 10 und 13
Bei der Einstufung einer ergänzenden Musterzulassung oder einer erheblichen Änderung als signifikant oder nicht signifikant betrachtet die Zertifizierungsbehörde die Änderung vor dem Hintergrund aller vorherigen einschlägigen Konstruktionsänderungen und aller diesbezüglichen Änderungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen, die in die Musterzulassung des zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses aufgenommen wurden. Änderungen entsprechend einem der folgenden Kriterien gelten automatisch als signifikant:
Änderungen gegenüber der allgemeinen Konfiguration oder den Konstruktionsgrundlagen oder
Verletzung der für die Zertifizierung des Produkts getroffenen Annahmen.
Artikel 15
Bestehende Konstruktionszertifikate
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:
Musterzulassungen, ergänzende Musterzulassungen, Genehmigungen für Änderungen und Reparaturen sowie Genehmigungen für technische Standardaufträge und diesbezügliche Änderungen, die vom technischen Organ der Union Antragstellern des Vereinigten Königreichs oder von einem im Vereinigten Königreich ansässigen zugelassenen Entwicklungsbetrieb auf der Grundlage des Unionsrechts erteilt wurden und am 31. Dezember 2020 gültig sind, gelten als vom technischen Organ des Vereinigten Königreichs als Zertifizierungsbehörde oder von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs zugelassenen Organisation erteilt und vom technischen Organ der Union als validierende Behörde gemäß Artikel 13 Nummer 1 anerkannt;
Musterzulassungen, ergänzende Musterzulassungen, Genehmigungen für Änderungen und Reparaturen sowie Genehmigungen für technische Standardaufträge und diesbezügliche Änderungen, die vom technischen Organ der Union Antragstellern der Union oder von einer in der Union ansässigen Entwicklungsorganisation auf der Grundlage des Unionsrechts erteilt wurden und am 31. Dezember 2020 gültig sind, gelten als vom technischen Organ des Vereinigten Königreichs als validierende Behörde gemäß Artikel 13 Nummer 1 anerkannt.
Artikel 16
Übertragung von Konstruktionszertifikaten
Wird ein Konstruktionszertifikat auf eine andere Rechtsperson übertragen, unterrichtet die für das Konstruktionszertifikat verantwortliche Zertifizierungsbehörde unverzüglich die Validierungsbehörde von der Übertragung und wendet das in den technischen Durchführungsverfahren festgelegte Verfahren für die Übertragung von Konstruktionszertifikaten an.
Artikel 17
Konstruktionsabhängige betriebliche Anforderungen
Artikel 18
Musterspezifische Betriebsunterlagen und Betriebsdaten
Artikel 19
Zeitgleiche Validierung
Wenn der Antragsteller und die technischen Organe dies beschließen, kann – wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt – gegebenenfalls ein zeitgleicher Zertifizierungs- und Validierungsprozess durchgeführt werden.
Artikel 20
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
ABSCHNITT E
PRODUKTZERTIFIZIERUNG
Artikel 21
Anerkennung der Systeme für die Produktzertifizierung und die Produktionsaufsicht
Artikel 22
Ausweitung der Herstellungsgenehmigung
Artikel 23
Schnittstelle zwischen dem Inhaber der Herstellungsgenehmigung und dem Inhaber des Konstruktionszertifikats
ABSCHNITT F
AUSFUHRBESCHEINIGUNGEN
Artikel 24
Formulare
Formblätter für die Ausfuhrvertragspartei:
wenn es sich bei der Ausfuhrvertragspartei um das Vereinigte Königreich handelt, CAA-Formblatt 52 für neue Luftfahrzeuge, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis für gebrauchte Luftfahrzeuge und CAA-Formblatt 1 für andere neue Erzeugnisse, und
wenn die Ausfuhrvertragspartei die Union ist, EASA-Formblatt 52 für neue Luftfahrzeuge, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis für gebrauchte Luftfahrzeuge und EASA-Formblatt 1 für andere neue Erzeugnisse.
Artikel 25
Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen
Bei der Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen stellen die zuständige Behörde oder der Inhaber der Herstellungsgenehmigung der Ausfuhrvertragspartei sicher, dass ein solches ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis:
der Konstruktion entspricht, die von der Einfuhrvertragspartei gemäß diesem Anhang und im Einklang mit den technischen Durchführungsverfahren automatisch akzeptiert oder validiert oder zertifiziert wird;
sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;
allen von der Einfuhrvertragspartei mitgeteilten zusätzlichen Anforderungen genügt und
den einschlägigen zwingend vorgeschriebenen Informationen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch allen geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen der Einfuhrvertragspartei, die von dieser mitgeteilt wurden, entspricht, wenn es sich um zivile Luftfahrzeuge, Triebwerke oder Propeller von Luftfahrzeugen handelt.
Artikel 26
Akzeptanz von Ausfuhrbescheinigungen für neue zivile luftfahrttechnische Erzeugnisse
Die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei akzeptiert Ausfuhrbescheinigungen, die durch die zuständige Behörde oder den Inhaber der Herstellungsgenehmigung der Ausfuhrvertragspartei für ein ziviles luftfahrttechnisches Erzeugnis ausgestellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs und wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt.
Artikel 27
Akzeptanz von Export-Lufttüchtigkeitszeugnissen gebrauchter Luftfahrzeuge
Für die Akzeptanz gemäß Nummer 1 von Export-Lufttüchtigkeitszeugnissen gebrauchter Luftfahrzeuge, die im Rahmen der Produktionsaufsicht der Ausfuhrvertragspartei hergestellt wurden, unterstützt die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei auf Anfrage die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei bei der Beschaffung folgender Daten und Informationen:
der Konfiguration des Luftfahrzeugs bei seiner Auslieferung vom Hersteller und
späteren von der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei genehmigten Änderungen und Reparaturen des Luftfahrzeugs.
Ist im Zuge der Bewertung der Lufttüchtigkeit eines gebrauchten Luftfahrzeugs, das ausgeführt werden soll, die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei nicht in der Lage, alle in Artikel 25 Nummer 2 sowie den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen zu erfüllen,
teilt sie dies der zuständigen Behörde der Einfuhrvertragspartei mit;
koordiniert sie mit der zuständigen Behörde der Einfuhrvertragspartei, wie in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt, deren Akzeptanz oder Ablehnung der Ausnahmen von den geltenden Anforderungen und
dokumentiert sie alle bei der Ausfuhr akzeptierten Ausnahmen.
ABSCHNITT G
QUALIFIKATION DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Artikel 28
Qualifikationsanforderungen an die Akzeptanz von Konformitätsfeststellungen und Zertifikaten
Jede Vertragspartei unterhält ein strukturiertes und wirksames Zertifizierungs- und Aufsichtssystem für die Durchführung dieses Anhangs, darunter
einen Rechts- und Regelungsrahmen, der insbesondere die regulatorischen Befugnisse gegenüber den im Rahmen des Regelungssystems für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Vertragspartei beaufsichtigten Stellen gewährleistet;
eine Organisationsstruktur, die auch eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten umfasst;
ausreichende Ressourcen, einschließlich qualifizierten Personals, das über ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Schulung verfügt;
geeignete Prozesse, die in Strategien und Verfahren dokumentiert sind;
Unterlagen und Aufzeichnungen und
ein bewährtes Inspektionsprogramm, das gewährleistet, dass der Rechts- und Regelungsrahmen von den verschiedenen Komponenten des Aufsichtssystems einheitlich umgesetzt wird.
Artikel 29
Fortlaufende Qualifikation der zuständigen Behörden
ABSCHNITT H
MITTEILUNGEN, KONSULTATIONEN UND UNTERSTÜTZUNG
Artikel 30
Nachrichtenübermittlung
Vorbehaltlich der von den technischen Organen der Vertragsparteien im Einzelfall beschlossenen Ausnahmen werden alle Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, einschließlich der in den technischen Durchführungsverfahren festgelegten Dokumentation, in englischer Sprache abgefasst.
Artikel 31
Technische Konsultationen
Artikel 32
Unterstützung bei der Zertifizierung und Tätigkeiten der Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Für die im Zusammenhang mit Konstruktion, Produktion und Umweltschutzzertifizierung stehende Zertifizierung und für die Tätigkeiten der Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf Anfrage, im gegenseitigen Einvernehmen und soweit es die Ressourcen zulassen, technische Unterstützung, Daten und Informationen zur Verfügung stellen. Die zu leistende Unterstützung und der Unterstützungsprozess werden in den technischen Durchführungsverfahren festgelegt.
ANHANG 31
TRANSPORT VON GÜTERN AUF DER STRAßE
TEIL A
ANFORDERUNGEN AN GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER NACH ARTIKEL 463 DIESES ABKOMMENS
ABSCHNITT 1
ZULASSUNG ZUM BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS UND AUSÜBUNG DES BERUFS
Artikel 1
Anwendungsbereich
In diesem Abschnitt sind die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und die Ausübung des Berufs geregelt; der Abschnitt gilt für alle Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die den Transport von Gütern im Rahmen von Artikel 462 dieses Abkommens durchführen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“ eine Verwaltungsentscheidung, durch die es einer natürlichen oder juristischen Person, die die in diesem Abschnitt geregelten Voraussetzungen erfüllt, gestattet wird, den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers auszuüben;
„zuständige Behörde“ eine einzelstaatliche, regionale oder kommunale Behörde einer Vertragspartei, die zum Zwecke der Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers prüft, ob eine natürliche oder juristische Person die in diesem Abschnitt geregelten Voraussetzungen erfüllt, und die befugt ist, eine Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen und
„gewöhnlicher Aufenthalt“ den Ort, an dem sich eine Person aufgrund persönlicher Bindungen, die eine enge Verbindung zwischen dieser Person und dem Ort, an dem sie sich aufhält, zeigen, normalerweise, d. h. mindestens an 185 Tagen pro Kalenderjahr, aufhält.
Artikel 3
Anforderungen an die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers
Natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen
eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einer Vertragspartei nach Artikel 5 dieses Abschnitts haben,
die Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 dieses Abschnitts besitzen;
über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 dieses Abschnitts verfügen und
die erforderliche fachliche Eignung gemäß Artikel 8 dieses Abschnitts besitzen.
Artikel 4
Verkehrsleiter
Ein Güterkraftverkehrsunternehmer benennt mindestens eine natürliche Person zum Verkehrsleiter, der tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten des Güterkraftverkehrsunternehmers verwaltet und den Anforderungen in Artikel 3 Buchstaben b und d genügt und der
in ständiger Verbindung mit dem Güterkraftverkehrsunternehmer steht, zum Beispiel als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner oder als Verwalter des Unternehmens, oder diese Person selbst ist und
seinen Wohnsitz im Gebiet der Vertragspartei hat, in deren Gebiet der Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist.
Falls eine natürliche oder juristische Person die Anforderung der fachlichen Eignung nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihr die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrsleiters nach Absatz 1 unter folgenden Bedingungen erteilen:
Die natürliche oder juristische Person bestimmt eine natürliche Person, die im Gebiet der Vertragspartei wohnhaft ist, in dem der Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist, und die die Anforderungen von Artikel 3 Buchstaben b und d erfüllt und vertraglich verpflichtet ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen durchzuführen;
im Vertrag zwischen der natürlichen oder juristischen Person und der unter Buchstabe a genannten Person sind die von dieser Person tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie ihre Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau geregelt. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder der Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren;
in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf die unter Buchstabe a genannte Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Güterkraftverkehrsunternehmern mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten, und
die unter Buchstabe a genannte Person führt die genannten Aufgaben ausschließlich im Interesse der natürlichen oder juristischen Person durch und nimmt deren Verantwortlichkeiten unabhängig von irgendwelchen natürlichen oder juristischen Personen wahr, für die sie Beförderungen durchführt.
Artikel 5
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung
Um die Anforderung der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung zu erfüllen, muss eine natürliche oder juristische Person im Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung
über Räumlichkeiten verfügen, in denen sie auf die Originale der wichtigsten Unterlagen des Unternehmens entweder in elektronischer oder sonstiger Form zugreifen kann, insbesondere auf seine Beförderungsverträge, Unterlagen zu den Fahrzeugen, über die die natürliche oder juristische Person verfügt, Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Sozialversicherungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über den Einsatz und die Entsendung von Fahrern, Dokumente mit den Daten zu den Fahrten, Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss, um die Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu können;
im Unternehmensregister der betreffenden Vertragspartei oder in einem ähnlichen Register eingetragen sein, wenn das nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist;
der Einkommensteuer unterliegen und, wenn das nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben ist, eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben;
nach Erhalt der Zulassung über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die entsprechend den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zugelassen sind oder in Betrieb genommen wurden und eingesetzt werden dürfen, unabhängig davon, ob sie ihr ausschließliches Eigentum sind oder sich beispielsweise aufgrund eines Mietkauf- oder Miet- oder Leasingvertrags in ihrem Besitz befinden;
ihre administrativen und gewerblichen Tätigkeiten mittels der angemessenen Ausstattung und Einrichtung in Räumlichkeiten im Sinne des Buchstabens a, die auf dem Gebiet dieser Vertragspartei gelegen sind, tatsächlich und dauerhaft ausüben und ihre Beförderungstätigkeit mit den Fahrzeugen nach Buchstabe f mittels der im Gebiet dieser Vertragspartei vorhandenen angemessenen technischen Ausstattung tatsächlich und dauerhaft betreiben, und
gewöhnlich und dauerhaft über eine – im Verhältnis zum Umfang der Verkehrstätigkeit des Unternehmens angemessene – Zahl an Fahrzeugen, die den Anforderungen des Buchstabens d genügen, sowie an Fahrern, die normalerweise einer Betriebsstätte im Gebiet dieser Vertragspartei zugeordnet sind, verfügen.
Artikel 6
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit
Um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person diese Voraussetzungen erfüllt hat, berücksichtigen die Vertragsparteien das Verhalten der natürlichen oder juristischen Person, ihrer Verkehrsleiter, geschäftsführenden Direktoren und etwaiger anderer von der jeweiligen Vertragspartei bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen die natürliche oder juristische Person selbst, seine Verkehrsleiter, geschäftsführende Direktoren und gegebenenfalls andere von der jeweiligen Vertragspartei bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.
Die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Güterkraftverkehrsunternehmers darf nicht zwingend infrage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
Handelsrecht,
Insolvenzrecht,
Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
Straßenverkehr,
Berufshaftpflicht,
Menschen- oder Drogenhandel,
Steuerrecht und
gegen den Verkehrsleiter oder den Güterkraftverkehrsunternehmer darf nicht im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften von Teil Zwei Teilbereich Drei Titel I dieses Abkommens oder nationale Vorschriften verhängt worden sein, insbesondere in Bezug auf
die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs,
Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,
Führerscheine,
Zugang zum Beruf,
Tiertransporte,
Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenkehr,
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht sowie
Fahrten, bei denen sich die Be- und Entladestellen im Gebiet der anderen Vertragspartei befinden.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bewertet die zuständige Behörde, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Zahl der schweren Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels sowie die Zahl der schwersten Verstöße gemäß Anlage 31-A-1-1, für die der Verkehrsleiter oder der Güterkraftverkehrsunternehmer verurteilt wurde oder Sanktionen gegen sie verhängt wurden. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.
Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde unverhältnismäßig, so entscheidet sie, dass die betreffende natürliche oder juristische Person die Anforderung der Zuverlässigkeit weiterhin erfüllt. Ist die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde nicht unverhältnismäßig, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
Artikel 7
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
Um die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfüllen, muss eine natürliche oder juristische Person dauerhaft in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist die natürliche oder juristische Person anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie für jedes Jahr über Eigenkapital und Reserven verfügt:
diese müssen insgesamt mindestens 9 000 EUR/8 000 GBP betragen, wenn lediglich ein Kraftfahrzeug genutzt wird, 5 000 EUR/4 500 GBP für jedes weitere Kraftfahrzeug oder jede weitere Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t und 900 EUR/800 GBP für jedes weitere Kraftfahrzeug oder jede weitere Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,5 t, aber unter 3,5 t;
natürliche oder juristische Personen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers lediglich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,5 t, aber unter 3,5 t ausüben, müssen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nachweisen, dass sie in jedem Jahr über Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 1 800 EUR/1 600 GBP verfügen, wenn nur ein Fahrzeug genutzt wird, und in Höhe von 900 EUR/800 GBP für jedes weitere genutzte Fahrzeug.
Artikel 8
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung
Eine Vertragspartei kann die Inhaber von Bescheinigungen über die fachliche Eignung, die für innerstaatliche Beförderungen im Gebiet dieser Vertragspartei gültig sind, von bestimmten Teilen der Prüfung befreien.
Artikel 9
Prüfungsbefreiung
Zum Zwecke der Erteilung einer Lizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3,5 t nutzt, kann eine Vertragspartei beschließen, diejenigen Personen von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung zu befreien, die nachweisen können, dass sie in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung eine natürliche oder juristische Person derselben Art geleitet haben.
Artikel 10
Verfahren für Aussetzung und Entzug von Zulassungen
Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine natürliche oder juristische Person Gefahr läuft, die in Artikel 3 aufgeführten Anforderungen nicht mehr zu erfüllen, so benachrichtigt sie die natürliche oder juristische Person hiervon. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, so kann sie der natürlichen oder juristischen Person eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:
höchstens sechs Monate für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters, falls der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt, verlängerbar um drei Monate im Fall des Todes oder des gesundheitlich bedingten Ausfalls des Verkehrsleiters;
höchstens sechs Monate, falls die natürliche oder juristische Person zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands nachweisen muss, dass sie über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügt, oder
höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um nachzuweisen, dass diese Anforderung erneut dauerhaft erfüllt ist.
Artikel 11
Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters
Die zuständige Behörde rehabilitiert den Verkehrsleiter nicht früher als ein Jahr nach dem Datum der Aberkennung der Zuverlässigkeit und nicht bevor der Verkehrsleiter nachgewiesen hat, dass er während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten an einer geeigneten Weiterbildung teilgenommen oder eine Prüfung zu den Sachgebieten, die in Anlage 31-A-1-2 Teil I aufgelistet sind, abgelegt hat.
Artikel 12
Überprüfung und Registrierung der Anträge
Artikel 13
Einzelstaatliche elektronische Register
Artikel 14
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Anlage 31-A-1-1
SCHWERSTE VERSTÖßE FÜR DIE ZWECKE VON ANHANG 31 TEIL A ABSCHNITT 1 ARTIKEL 6 ABSATZ 2
(1) Überschreitung von Höchstgrenzen wie folgt:
Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr;
Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr während der täglichen Arbeitszeit.
(2) Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer, oder Vorhandensein im Fahrzeug und/oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.
(3) Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung und/oder Fahren mit einem sehr schwerwiegenden Mangel unter anderem an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, derentwegen das Fahrzeug stillgelegt werden muss.
(4) Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
(5) Güterbeförderung ohne einen gültigen Führerschein oder Beförderung durch ein Unternehmen, das nicht über eine gültige Lizenz des Betreibers gemäß Artikel 463 dieses Abkommens verfügt.
(6) Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
(7) Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.
Anlage 31-A-1-2
TEIL I
LISTE DER IN ANHANG 31 TEIL A ABSCHNITT 1 ARTIKEL 8 GENANNTEN SACHGEBIETE
Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung durch die Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Auf diesen Sachgebieten müssen die Bewerber für die Zulassung als Güterkraftverkehrsunternehmer über das erforderliche Niveau von Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die Leitung eines Transportunternehmens verfügen.
Der minimale Kenntnisstand, wie unten angegeben, muss mindestens dem Kenntnisstand entsprechen, der während der Pflichtschulausbildung erreicht wird und entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche technische Ausbildungen oder durch eine Sekundarschule oder anderweitige technische Ausbildungen ergänzt wird.
A. Bürgerliches Recht
Der Bewerber muss insbesondere
die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;
in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln;
eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können und
die Regeln und Pflichten, die sich aus dem am 19. Mai 1956 in Genf geschlossenen Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ergeben, kennen.
B. Handelsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen und
ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.
C. Sozialrecht
Der Bewerber muss insbesondere Folgendes kennen:
die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);
die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit;
die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);
die geltenden Regeln für Lenkzeiten, Ruhezeiten und Arbeitszeiten sowie die praktischen Maßnahmen, die für diese Bestimmungen gelten, und
die Regeln, die für die Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildung der Fahrer gemäß Teil B Abschnitt 1 dieses Anhangs gelten.
D. Steuerrecht
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für
die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;
die Kraftfahrzeugsteuern;
die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, und die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege sowie
die Einkommensteuern.
E. Kaufmännische und finanzielle Leitung
Der Bewerber muss insbesondere
die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;
die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;
wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht, und sie verstehen können;
eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können;
die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;
ein Budget ausarbeiten können;
die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;
einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;
die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen;
die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;
die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;
die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen und ferner
die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der verschiedenen Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen.
F. Zugang zum Markt
Der Bewerber muss insbesondere
die Berufsvorschriften für den gewerblichen Straßenverkehr, für die Vermietung von Nutzfahrzeugen, die Vergabe von Unteraufträgen und insbesondere die Regeln für die Ordnung des Gewerbes, die Zulassung zum Beruf, die Genehmigungen für Beförderungstätigkeiten, Kontrollen und die Strafen bei Verstößen kennen;
die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen;
die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren einführen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden;
die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte sowie die Regeln für die Frachtabfertigung und die Logistik kennen und ferner
die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen.
G. Normen und technische Vorschriften
Der Bewerber muss insbesondere
die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Gebieten der Vertragsparteien sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;
je nach dem Bedarf des Unternehmens Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;
die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;
Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können;
Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können.
die einzelnen Lademittel und -geräte (Ladebordwand, Container, Paletten usw.) kennen sowie Verfahren und Anweisungen für die Be- und Entladevorgänge (Lastverteilung, Stapelung, Verstauen, Verkeilung usw.) einführen und erteilen können;
die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des „Ro-Ro“-Verkehrs kennen;
Verfahren zur Einhaltung der Regeln für den Transport gefährlicher Güter und Abfälle durchführen können;
Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel durchführen können, die sich insbesondere aus dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), ergeben, sowie
Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.
H. Straßenverkehrssicherheit
Der Bewerber muss insbesondere
die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);
durch die erforderlichen Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die in den Gebieten der Vertragsparteien geltenden Regeln, Verbote und Verkehrsbeschränkungen (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;
Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können;
in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden, sowie
Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen.
TEIL II
ABLAUF DER PRÜFUNG
(1) Die Vertragsparteien sehen eine obligatorische schriftliche Prüfung und gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung vor, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausreichende Kenntnisse auf den in Teil I genannten Sachgebieten besitzen und insbesondere die entsprechenden Instrumente und Techniken beherrschen und zur Erfüllung der vorgesehenen administrativen und organisatorischen Aufgaben in der Lage sind.
Die obligatorische schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar
schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen (vier Antworten zur Auswahl) oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination der beiden Systeme umfassen, sowie
schriftlichen Übungen/Fallstudien.
Die Mindestdauer beträgt für jede der beiden Teilprüfungen zwei Stunden.
Wird eine mündliche Prüfung abgehalten, so können die Vertragsparteien die Teilnahme an dieser Prüfung vom Bestehen der schriftlichen Prüfung abhängig machen.
(2) Falls die Vertragsparteien auch eine mündliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede der drei Teilprüfungen eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht unter 25 % und nicht über 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.
Falls die Vertragsparteien nur eine schriftliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede Teilprüfung eine Gewichtung der Punkte anwenden, die nicht weniger als 40 % und nicht mehr als 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.
(3) Für alle Prüfungen zusammen müssen die Bewerber mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50 % der möglichen Punktzahl liegen darf. Die Vertragsparteien können für lediglich eine Teilprüfung den erforderlichen Punkteanteil von 50 % auf 40 % senken.
Anlage 31-A-1-3
TEIL A
MUSTER FÜR UNIONSLIZENZ
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
a)
(Farbe Pantone hellblau 290 oder möglichst nahe an dieser Farbe, Format DIN A4 Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)
(Erste Seite der Lizenz)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)
|
Nationalkennzeichen des Mitgliedstaats(1), der die Lizenz ausstellt |
|
Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle |
LIZENZ Nr. ...
oder
BEGLAUBIGTE KOPIE Nr. …
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Diese Lizenz berechtigt(2) …
…
…
auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S. 72) und nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.
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Besondere Bemerkungen: … |
|
|
… |
|
|
Diese Lizenz gilt vom … |
bis zum … |
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Ausgestellt in …, |
am … |
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…(3) |
|
______________
(1) Die Nationalitätskennzeichen der Mitgliedstaaten: (B) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EST) Estland, (IRL) Irland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (HR) Kroatien, (I) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, (H) Ungarn, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (PL) Polen, (P) Portugal, (RO) Rumänien, (SLO) Slowenien, (SK) Slowakei, (FIN) Finnland, (S) Schweden.
(2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.
(3) Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Lizenz erteilt.
b)
(Zweite Seite der Lizenz)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen,
Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet der Gemeinschaft. In dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, gilt diese Lizenz erst, nachdem das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geschlossen worden ist.
Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber
Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.
Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen(1). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
Die Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.
__________________
(1) „Fahrzeug“ ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.
EIL B
Muster für die Lizenz des Vereinigten Königreichs
Lizenz des Vereinigten Königreichs für die Gemeinschaft
a)
(Farbe: Pantone hellblau, Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)
(Erste Seite der Lizenz)
(Text in englischer oder walisischer Sprache)
|
UK |
|
NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (1) |
LIZENZ Nr.
oder
BEGLAUBIGTE KOPIE Nr.
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Diese Lizenz berechtigt(2) …
…
…
auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet eines Mitgliedstaats zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009(3).
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Besondere Bemerkungen: … |
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… |
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Diese Lizenz gilt vom … |
bis zum … |
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Ausgestellt in … |
am … |
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___________________________
(1) Zuständige Behörde für die betreffende Region, für die das Zeugnis ausgestellt wird.
(2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, gemäß Abschnitt 3 des Gesetzes von 2018 über den Austritt aus der Europäischen Union im Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten und geändert durch die Verordnungen nach Abschnitt 8 dieses Gesetzes.
b)
(Zweite Seite der Lizenz)
(Text in englischer oder walisischer Sprache)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009(1) erteilt.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet eines Mitgliedstaates zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, der aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat zulässig ist.
Bei Beförderungen aus dem Vereinigten Königreich in ein Drittland oder umgekehrt gilt diese Lizenz für die im Gebiet eines Mitgliedstaats zurückgelegte Fahrtstrecke.
Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann vom Traffic Commissioner oder dem Department for Infrastructure (Nordirland) zurückgezogen werden, unter anderem wenn der Inhaber
Das Original der Lizenz ist vom Güterkraftverkehrsunternehmen aufzubewahren.
Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen(2). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
Diese Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Lizenzinhaber hat die im Gebiet des Vereinigten Königreichs und der einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.
_______________________
(1) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, gemäß Abschnitt 3 des Gesetzes von 2018 über den Austritt aus der Europäischen Union im Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten und geändert durch die Verordnungen nach Abschnitt 8 dieses Gesetzes.
(2) „Fahrzeug“ ist ein im Vereinigten Königreich oder in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Kraftfahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Vereinigten Königreich oder in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.
Anlage 31-A-1-4
SICHERHEITSMERKMALE DER LIZENZ
Die Lizenz muss mindestens zwei der folgenden Sicherheitsmerkmale aufweisen:
ABSCHNITT 2
ENTSENDUNG VON FAHRERN
Artikel 1
Gegenstand
In diesem Abschnitt werden Anforderungen an Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in einer der Vertragsparteien festgelegt, die im Rahmen des Güterverkehrs Fahrer nach Artikel 3 dieses Abschnitts in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsenden.
Dieser Abschnitt hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Abschnitt erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Abschnitt erwachsen.
Dieser Abschnitt berührt in keiner Weise die Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über die Entsendung von Fahrern im Straßenverkehr auf Güterkraftverkehrsunternehmer aus der Union im Gebiet der Europäischen Union.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „entsandter Fahrer“ einen Fahrer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Gebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen erbringt, in deren Gebiet er normalerweise arbeitet.
Artikel 3
Grundsätze
Für die Zwecke des Absatzes 1 beginnt eine Entsendung in die Union, wenn der Fahrer in das Gebiet eines Mitgliedstaates für die Be- und/oder Entladung von Gütern in diesem Mitgliedstaat einreist, und endet, wenn der Fahrer das Gebiet dieses Mitgliedstaats verlässt.
Artikel 4
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
Unabhängig davon, welches Gesetz für das Arbeitsverhältnis gilt, gewährleistet jede Vertragspartei, dass Güterkraftverkehrsunternehmer auf Grundlage der Gleichbehandlung Fahrern, die in ihr Gebiet entsandt werden, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die auf dem Gebiet der Vertragspartei oder, im Fall der Union, in dem Mitgliedstaat, in dem die Arbeit erbracht wird, festgelegt sind
Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;
bezahlten Mindestjahresurlaub;
Entlohnung einschließlich Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme;
Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene bei der Arbeit;
Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen sowie
Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.
Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendungszulage als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt werden oder welche Teil der Entlohnung sind, so ist davon auszugehen, dass die gesamte Zulage als Erstattung von infolge der Entsendung entstandenen Kosten gezahlt wird.
Bei Nichtbestehen eines Systems zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen oder Schiedssprüchen im Sinne des Unterabsatzes 1 oder zusätzlich zu einem solchen System kann jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat, wenn sie/er dies beschließt, Folgendes zugrundelegen:
Gleichbehandlung im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn nationale Unternehmen in einer vergleichbaren Lage:
an dem betreffenden Ort oder in dem betreffenden Sektor in Bezug auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Aspekte denselben Verpflichtungen unterworfen sind wie entsendende Unternehmen und
wenn sie dieselben Anforderungen mit derselben Wirkung erfüllen müssen.
Artikel 5
Besserer Zugang zu Informationen
Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Informationen auf der einzigen offiziellen nationalen Website korrekt und aktuell sind.
Artikel 6
Administrative Anforderungen, Kontrolle und Durchsetzung
Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat darf ausschließlich die folgenden Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen für die Entsendung von Fahrern vorschreiben:
eine Verpflichtung für auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Unternehmen, den zuständigen nationalen Behörden der Vertragspartei oder, im Falle der Union, des Mitgliedstaats, in den der Fahrer entsandt wird, spätestens bei Beginn der Entsendung eine Entsendemeldung vorzulegen, wobei ab dem 2. Februar 2022 ein mehrsprachiges Standardformular der öffentlichen Schnittstelle zu verwenden ist, die an das EU-Binnenmarktinformationssystem für Verwaltungszusammenarbeit ( 143 ) („IMI“) angeschlossen ist; diese Entsendemeldung enthält die folgenden Angaben:
die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der gültigen Lizenz, sofern diese verfügbar ist;
die Kontaktdaten eines Verkehrsleiters oder einer anderen Kontaktperson auf dem Gebiet der Niederlassung der Vertragspartei oder, im Falle der Union, im Niederlassungsmitgliedstaat, um mit den zuständigen Behörden der empfangenden Vertragspartei oder, im Falle der Union, des Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, in Verbindung zu treten und Dokumente oder Mitteilungen zu versenden und zu empfangen;
die Identität‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des Fahrers;
den Beginn des Arbeitsvertrags des Fahrers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht;
das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung sowie
die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge;
die Verpflichtung des Unternehmens, dafür zu sorgen, dass dem Fahrer folgende Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form zur Verfügung stehen‚ und die Verpflichtung des Fahrers, die folgenden Unterlagen mit sich zu führen und nach Aufforderung bei der Straßenkontrolle zur Verfügung zu stellen:
eine Kopie der übermittelten Entsendemeldung, ab dem 2. Februar 2022 der über IMI übermittelten Entsendemeldung;
den Nachweis von Beförderungstätigkeiten, die auf dem Gebiet der empfangenden Vertragspartei stattfinden, wie zum Beispiel ein elektronischer Frachtbrief (e-CMR), und
die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die Landessymbole der Vertragspartei oder, im Fall der Union, des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer sich bei den Beförderungen aufgehalten hat, gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung in Teil B Abschnitte 2 und 4;
die Verpflichtung des Unternehmens, ab dem 2. Februar 2022 über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle nach dem Entsendezeitraum auf direkte Aufforderung der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei oder, im Fall der Union, eines Mitgliedstaats, in der/dem die Entsendung erfolgt ist, Kopien der unter Buchstabe b Ziffern ii und iii dieses Absatzes genannten Dokumente sowie Unterlagen über die Entlohnung des Fahrers im Entsendezeitraum, den Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument, Zeiterfassungsbögen, die sich auf die Arbeit des Kraftfahrers beziehen, und Zahlungsbelege zu übermitteln.
Das Unternehmen sendet die Dokumentation ab dem 2. Februar 2022 über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle spätestens acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung. Legt das Unternehmen die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb dieser Zeitspanne vor, so können die zuständigen Behörden der Vertragspartei oder, im Fall der Europäischen Union, des Mitgliedstaats, in den der Fahrer entsandt wurde, ab dem 2. Februar 2022 über das IMI, die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung oder, im Falle der Union, des Niederlassungsmitgliedstaats um Unterstützung ersuchen. Wenn ein solches Amtshilfeersuchen erfolgt, erhalten die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung oder, im Fall der Union, des Niederlassungsmitgliedstaats des Unternehmers Zugriff auf die Entsendemeldung und andere sachdienliche Angaben, die durch das Unternehmen eingereicht wurden, ab dem 2. Februar 2022 über die mit dem IMI verbundene öffentliche Schnittstelle.
Die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung, oder, im Fall der Union, des Niederlassungsmitgliedstaats gewährleisten, dass sie die angeforderten Unterlagen den zuständigen Behörden der Vertragspartei oder, im Fall der Union, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Entsendung stattfand, innerhalb von 25 Werktagen ab dem Tag des Amtshilfeersuchens, ab dem 2. Februar 2022 über das IMI, zur Verfügung stellen.
Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass die von den zuständigen nationalen Behörden ausgetauschten oder an sie übermittelten Informationen nur für die Angelegenheit(en) verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
Gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe erfolgen unentgeltlich.
Ein Informationsersuchen hindert die zuständigen Behörden nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, um mutmaßliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts zu untersuchen und zu verhindern.
Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei bis zum 30. Juni 2021 über diese Bestimmungen. Sie teilen etwaige spätere Änderungen der Bestimmungen unverzüglich mit.
Artikel 7
Nutzung des IMI-Systems
Ab dem 2. Februar 2022 werden Informationen gemäß Artikel 6, einschließlich personenbezogener Daten, im IMI-System ausgetauscht und verarbeitet, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Vertragsparteien sorgen für Schutzmaßnahmen, damit die im IMI-System verarbeiteten Daten ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich ausgetauscht wurden;
jede Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich gemäß dem vorliegenden Artikel darf nur im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 144 ) erfolgen, und
jede Übermittlung personenbezogener Daten an die Union nach diesem Artikel darf nur im Einklang mit den Datenschutzvorschriften für internationale Übermittlungen des Vereinigten Königreichs erfolgen.
Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat kann es der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten erlauben, nationalen Sozialpartnern auf anderen Wegen als über das IMI-System relevante, im IMI-System erfasste Informationen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, um die Einhaltung der Entsenderegeln zu überprüfen, unter der Voraussetzung, dass
die Informationen sich auf eine Entsendung in das Gebiet der Vertragspartei oder, im Falle der Union, des betroffenen Mitgliedstaats beziehen und
die Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchsetzung der Entsendevorschriften genutzt werden.
TEIL B
ANFORDERUNGEN AN FAHRER, DIE GEMÄß ARTIKEL 465 DIESES ABKOMMENS AN DER GÜTERBEFÖRDERUNG BETEILIGT SIND
ABSCHNITT 1
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Fahrtätigkeit einer Person, die von einem Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei beschäftigt oder eingesetzt wird, der Fahrten nach Artikel 462 dieses Abkommens durchführt und Fahrzeuge einsetzt, für die ein Führerschein der Klasse C1, C1 + E, C oder C + E oder ein vom Sonderausschuss für Straßenverkehr als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist.
Artikel 2
AUSNAHMEN
Ein Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich für Fahrer von Fahrzeugen,
deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;
die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr, den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften und den Notfallkrankentransportdiensten eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;
die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Fahrer von Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
die in Notfällen bzw. für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;
die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die die Fahrer zur Ausübung ihres Berufs verwenden, eingesetzt werden, sofern es sich beim Führen der Fahrzeuge nicht um die Hauptbeschäftigung der Fahrer handelt, oder
die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, es sei denn, das Führen von Fahrzeugen gehört zur Hauptbeschäftigung des Fahrers oder eine im nationalen Recht festgelegte Entfernung von dem Niederlassungsort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, wird überschritten.
Artikel 3
QUALIFIKATION UND AUSBILDUNG
Das Führen von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 1 unterliegt der Pflicht zu einer Grundqualifikation und der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Zu diesem Zweck sorgen die Vertragsparteien für:
ein System der Grundqualifikation, das einer der beiden folgenden Optionen entspricht:
Option mit Kombination von Unterrichtsteilnahme und Prüfung
Gemäß Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.1 beinhaltet diese Art der Grundqualifikation eine obligatorische Teilnahme an Unterricht während einer bestimmten Dauer. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt;
Option mit Beschränkung auf Prüfungen
Gemäß Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.2 beinhaltet diese Art der Grundqualifikation keine obligatorische Teilnahme an Unterricht, sondern lediglich eine theoretische und eine praktische Prüfung. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt.
Eine Vertragspartei kann einem Fahrer jedoch vor Erlangung des Befähigungsnachweises das Führen eines Fahrzeugs in seinem Gebiet für einen höchstens dreijährigen Zeitraum gestatten, wenn er eine mindestens sechsmonatige innerstaatliche Berufsausbildung erhält. Im Rahmen dieser Berufsausbildung können die unter den Ziffern i und ii dieses Absatzes genannten Prüfungen stufenweise absolviert werden;
ein System für die Weiterbildung
Gemäß Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 4 ist bei der Weiterbildung die obligatorische Teilnahme an Unterricht vorgesehen. Sie führt zur Ausstellung des Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 8 Absatz 1.
Gemäß Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 3 beinhaltet die beschleunigte Grundqualifikation die obligatorische Teilnahme an Unterricht. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 ausgestellt.
Artikel 4
Erworbene Rechte
Fahrer, die über einen Führerschein der Klasse C1, C1+E, C oder C+E verfügen, oder einen vom Sonderausschuss für Straßenverkehr als gleichwertig anerkannten Führerschein, der nicht später als am 10. September 2009 ausgestellt wurde, sind von dem Erfordernis einer Grundqualifikation befreit.
Artikel 5
Grundqualifikation
Dem Fahrer ist im Güterverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:
ab 18 Jahren:
von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 1 besitzt, und
von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C1 und C1+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt;
ab 21 Jahren: von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C+E, sofern er den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 besitzt.
Artikel 6
Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation
Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation
Befähigungsnachweis aufgrund von Unterrichtsteilnahme und Prüfungen
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i schreiben die Vertragsparteien den Bewerbern für den Beruf des Kraftfahrers die Teilnahme an Kursen in einer Ausbildungsstätte vor, die von den zuständigen Behörden gemäß Abschnitt 5 der Anlage 31-B-1-1 zugelassen wurde, im Folgenden „zugelassene Ausbildungsstätte“. Dieser Unterricht muss alle in Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 1 aufgeführten Bereiche abdecken.
Diese Ausbildung endet mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung gemäß Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.1. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Fahrers den in Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfungen und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus.
Befähigungsnachweis aufgrund von Prüfungen
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii schreiben die Vertragsparteien vor, dass der Bewerber für den Beruf des Fahrers die theoretische und die praktische Prüfung nach Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.2 mit Erfolg ablegen muss. Diese Prüfungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Fahrers den in Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfungen und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer Grundqualifikation aus.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 schreiben die Vertragsparteien vor, dass der Bewerber für den Beruf des Fahrers einem Unterricht in einer zugelassenen Ausbildungsstätte folgt. Dieser Unterricht deckt alle in Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 1 aufgeführten Bereiche ab.
Diese Ausbildung wird mit einer Prüfung gemäß Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 3 abgeschlossen. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob der Bewerber für den Beruf des Fahrers den in Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den genannten Bereichen besitzt. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfung und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation aus.
Artikel 7
Regelmäßige Weiterbildung
Die regelmäßige Weiterbildung gibt den Inhabern von Befähigungsnachweisen die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens besondere Schwerpunkte bilden.
Diese Weiterbildung wird von einer zugelassenen Ausbildungsstätte gemäß Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 5 veranstaltet. Die Weiterbildung besteht aus Präsenzunterricht, Praxistraining und, sofern verfügbar, Weiterbildungsmaßnahmen, die mithilfe von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) oder leistungsfähigen Simulatoren durchgeführt werden. Wechselt der Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
Die regelmäßige Weiterbildung dient dazu, bestimmte Kenntnisbereiche, die in Anlage 31-B-1-1 Abschnitt 1 aufgeführt sind zu vertiefen und erneut zu behandeln. Sie deckt verschiedene Kenntnisbereiche ab und muss stets mindestens einen Kenntnisbereich im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit umfassen. Die Kenntnisbereiche der Weiterbildung müssen den Entwicklungen der einschlägigen Gesetzgebung und der Technik Rechnung tragen und so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Fahrers gerecht werden.
Artikel 8
Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der regelmäßigen Weiterbildung
Eine erste Weiterbildung zu durchlaufen haben folgende Fahrer:
Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt seiner Ausstellung und
Fahrer, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, binnen fünf Jahren ab dem 10. September 2009.
Eine Vertragspartei kann die unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Fristen um zwei Jahre verkürzen oder verlängern.
Artikel 9
Durchsetzung
Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei bringen entweder direkt auf dem Führerschein neben den entsprechenden Führerscheinklassen ein Unterscheidungszeichen an, das den Besitz eines Befähigungsnachweises und das Ablaufdatum angibt, oder führen einen speziellen Fahrerqualifizierungsnachweis ein, der nach dem Muster in Anlage 31-B-1-2 erstellt werden sollte. Jedwedes andere Modell kann akzeptiert werden, sofern es vom Sonderausschuss für Straßenverkehr als gleichwertig anerkannt wird. Der Fahrerqualifizierungsnachweis oder jedes gleichwertige Dokument, wie oben aufgeführt, das von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei ausgestellt wird, ist von der anderen Vertragspartei für die Zwecke dieses Abschnitts anzuerkennen.
Fahrer müssen in der Lage sein, auf Verlangen eines Kontrollberechtigten einen Führerschein oder einen speziellen Fahrerqualifizierungsnachweis oder ein gleichwertiges Dokument vorzulegen, das das Unterscheidungszeichen zur Bestätigung des Befähigungsnachweises trägt.
Anlage 31-B-1-1
MINDESTANFORDERUNGEN AN QUALIFIKATION UND AUSBILDUNG
Um zu gewährleisten, dass die Regeln für den Transport von Gütern auf der Straße nach Teil Zwei Teilbereich Drei Titel I dieses Abkommens so weit wie möglich harmonisiert werden, gelten die Mindestanforderungen an Qualifikation und Ausbildung sowie an die Zulassung von Ausbildungsstätten nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anlage. Jeglicher andere Inhalt dieser Qualifikation oder Ausbildung kann akzeptiert werden, sofern er vom Sonderausschuss für Straßenverkehr als gleichwertig angesehen wird.
ABSCHNITT 1
LISTE DER KENNTNISBEREICHE
Die Kenntnisse, die für die Feststellung der Grundqualifikation und Weiterbildung des Fahrers durch die Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste aufgeführten Bereiche erstrecken. Bewerber für den Beruf des Fahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Führerscheinklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen. Der minimale Kenntnisstand darf nicht unter dem Stand liegen, der während der Schulpflicht, ergänzt durch eine Berufsausbildung erreicht wurde.
1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung:
1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen:
1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs:
1.4 Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen:
1.5 Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs
2. Anwendung der Vorschriften
2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr:
2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr:
3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
3.1 Ziel: Sensibilisierung der Fahrer in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle:
3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen:
3.3 Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen:
3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung:
3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen:
3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt:
3.7 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung:
ABSCHNITT 2
OBLIGATORISCHE GRUNDQUALIFIKATION GEMÄß TEIL B ABSCHNITT 1 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE A
Eine Vertragspartei kann spezifische andere Weiterbildungen zum Transport von Gütern auf der Straße, die im Rahmen ihrer Gesetzgebung erforderlich sind, als Teil der Weiterbildung gemäß diesem Abschnitt und gemäß Abschnitt 3 dieser Anlage anrechnen.
2.1. Option mit Kombination von Unterrichtsteilnahme und Prüfung
Die Grundqualifikation muss Unterricht in allen in der Liste in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereichen umfassen. Die Unterrichtsdauer bei dieser Grundqualifikation muss 280 Stunden betragen.
Jeder Bewerber für den Beruf des Fahrers muss mindestens 20 Stunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Kategorie führen, das mindestens die Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge erfüllt.
Während der Bewerber für den Beruf des Fahrers persönlich ein Fahrzeug führt, wird er von einem Ausbilder begleitet, der bei einer zugelassenen Ausbildungsstätte angestellt ist. Jeder Bewerber für den Beruf des Fahrers kann während höchstens acht der 20 Stunden persönlich ein Fahrzeug auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator führen, damit die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden kann, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Fahrbahnzustand und die Art und Weise, wie sich dieser bei verschiedenen Witterungsverhältnissen sowie entsprechend der Tages- und Nachtzeit ändert, und die Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs.
Eine Vertragspartei und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat kann gestatten, dass ein Teil der von der zugelassenen Ausbildungsstätte durchzuführenden Ausbildung mithilfe von IKT-Instrumenten, beispielsweise E-Learning, absolviert wird, wobei für eine hohe Qualität und die Wirksamkeit der Ausbildung zu sorgen ist und Kenntnisbereiche ausgewählt werden müssen, bei denen der Einsatz von IKT-Instrumenten am effizientesten ist. Verlässliche Nutzeridentifikation und angemessene Kontrollmittel sind in einem solchen Fall erforderlich.
Für Fahrer im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Artikel 5 Absatz 4 beträgt die Unterrichtsdauer bei der Grundqualifikation 70 Stunden, davon fünf Stunden, in denen sie persönlich ein Fahrzeug führen.
Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Fahrer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst mindestens eine Frage zu jedem der in der Liste der Kenntnisbereiche in Abschnitt 1 genannten Ziele.
2.2 Option mit Prüfungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder die von ihnen benannte Stelle nehmen eine theoretische und eine praktische Prüfung der nachstehend beschriebenen Art ab, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Fahrers hinsichtlich aller in Abschnitt 1 dieser Anlage genannten Ziele und Bereiche den erforderlichen Kenntnisstand besitzen.
Die theoretische Prüfung besteht aus mindestens zwei Teilen:
einem Teil mit Multiple-choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder einer Kombination beider Systeme und
einer Erörterung von Praxissituationen.
Die theoretische Prüfung dauert mindestens vier Stunden.
Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilen:
einer Fahrprüfung, bei der die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden soll. Diese Prüfung erfolgt nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen (oder ähnlichen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Die Prüfung sollte in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die Fahrzeit ist auf bestmögliche Art zu nutzen, um die Fähigkeiten des Kandidaten in allen verschiedenen Verkehrszonen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert mindestens 90 Minuten;
einem praktischen Prüfungsteil, der mindestens die Nummern 1.5, 3.2, 3.3 und 3.5 von Abschnitt 1 betrifft.
Dieser Prüfungsteil dauert mindestens 30 Minuten.
Das für den praktischen Prüfungsteil genutzte Fahrzeug muss mindestens die Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge erfüllen.
Die praktische Prüfung kann durch einen dritten Prüfungsteil ergänzt werden, der auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator stattfindet und das Ziel verfolgt, die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln zu bewerten, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Fahrbahnzustand je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit.
Die Dauer dieses optionalen Prüfungsteils ist nicht festgelegt. Legt der Fahrer diese Prüfung ab, so kann ihre Dauer von den 90 Minuten der Fahrprüfung nach Ziffer i abgezogen werden, wobei der Abzug höchstens 30 Minuten betragen darf.
Für Fahrer im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Artikel 5 Absatz 4 beschränkt sich die theoretische Prüfung auf diejenigen der in Abschnitt 1 genannten Kenntnisbereiche, die Fahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Diese Fahrer müssen jedoch die praktische Prüfung vollständig ablegen.
ABSCHNITT 3
BESCHLEUNIGTE GRUNDQUALIFIKATION GEMÄß ANHANG 31 TEIL B ABSCHNITT 1 ARTIKEL 3 ABSATZ 2
Die beschleunigte Grundqualifikation umfasst Unterricht in allen in der Liste in Abschnitt 1 dieser Anlage aufgeführten Kenntnisbereichen. Ihre Dauer muss 140 Stunden betragen.
Jeder Bewerber für den Beruf des Fahrers muss mindestens 10 Stunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Kategorie führen, das mindestens die Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge erfüllt.
Während der Bewerber für den Beruf des Fahrers persönlich ein Fahrzeug führt, muss er von einem Ausbilder, der bei einer zugelassenen Ausbildungsstätte angestellt ist, begleitet werden. Jeder Bewerber für den Beruf des Fahrers kann während höchstens vier der zehn Stunden persönlich ein Fahrzeug auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator führen, damit die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden kann, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Fahrbahnzustand und die Art und Weise, wie sich dieser Fahrbandzustand bei verschiedenen Witterungsverhältnissen sowie entsprechend der Tages- und Nachtzeit ändert, und die Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs.
Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Nummer 2.1 dieser Anlage gelten auch für die beschleunigte Grundqualifikation.
Für Fahrer im Sinne von Teil B Abschnitt 1 Artikel 5 Absatz 4 muss die Unterrichtsdauer bei der beschleunigten Grundqualifikation 35 Stunden betragen, davon zweieinhalb Stunden, in denen sie persönlich ein Fahrzeug führen.
Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Fahrer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst mindestens eine Frage zu jedem der in der Liste der Kenntnisbereiche in Abschnitt 1 genannten Ziele.
Eine Vertragspartei kann spezifische andere Ausbildungen zum Transport von Gütern auf der Straße, die nach ihren Rechtsvorschriften erforderlich sind, als Teil der Ausbildung gemäß diesem Abschnitt anrechnen.
ABSCHNITT 4
OBLIGATORISCHE WEITERBILDUNG GEMÄß ANHANG 31 TEIL B ABSCHNITT 1 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B
Obligatorische Weiterbildungskurse müssen von einer zugelassenen Ausbildungsstätte veranstaltet werden. Die Dauer der Weiterbildung muss 35 Stunden alle fünf Jahre betragen, die in Zeiteinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden, die auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden können. Beim Einsatz von E-Learning trägt die zugelassene Ausbildungsstelle dafür Sorge, dass die erforderliche Qualität der Weiterbildung beibehalten wird, unter anderem indem sie die Kenntnisbereiche auswählt, bei denen der Einsatz von IKT-Instrumenten am effizientesten ist. Insbesondere verlangen die Vertragsparteien eine zuverlässige Nutzeridentifizierung und geeignete Kontrollmaßnahmen. Die Weiterbildung darf höchstens zwölf Stunden in Form von E-Learning erteilt werden. Mindestens eine der Zeiteinheiten des Lehrgangs umfasst einen die Straßenverkehrssicherheit betreffenden Kenntnisbereich. Der Inhalt der Weiterbildung muss dem speziellen Weiterbildungsbedarf, der in Bezug auf die vom Fahrer durchgeführten Beförderungen besteht, und den einschlägigen Entwicklungen der Rechtsvorschriften und der Technik Rechnung tragen und sollte so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Fahrers gerecht werden. In den 35 Stunden sollten unterschiedliche Kenntnisbereiche abgedeckt werden, einschließlich der Wiederholung von Lerninhalten, wenn sich herausstellt, dass der Fahrer gesonderte Fördermaßnahmen benötigt.
Eine Vertragspartei und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat kann spezifische andere Weiterbildungen zum Transport von Gütern auf der Straße, die nach ihren/seinen Rechtsvorschriften erforderlich sind, als Teil der Weiterbildung gemäß diesem Abschnitt anrechnen.
ABSCHNITT 5
ZULASSUNG FÜR GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERBILDUNG
5.1. Die Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und die Weiterbildung bedürfen einer Zulassung vonseiten der zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Diese Zulassung ist nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Dem Zulassungsantrag sind Unterlagen beizufügen, die Folgendes umfassen:
ein angemessenes Qualifizierungs- und Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden angegeben werden;
Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder;
Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zum eingesetzten Fuhrpark;
Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen (Teilnehmerzahl).
5.2. Die zuständige Behörde hat die Zulassung schriftlich und unter folgenden Bedingungen zu erteilen:
die Ausbildung muss gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt werden;
die zuständige Behörde muss bevollmächtigte Personen zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungskursen der anerkannten Ausbildungsstätten entsenden können, und sie muss ein Aufsichtsrecht über die zugelassenen Ausbildungsstätten in Bezug auf die eingesetzten Mittel und den ordnungsgemäßen Ablauf der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und der Prüfungen ausüben können;
die Zulassung kann entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die Zulassungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden.
Die zugelassene Ausbildungsstätte hat zu gewährleisten, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Vorschriften und der Bestimmungen für die Aus- und Weiterbildung gut unterrichtet sind. Die Ausbilder müssen im Rahmen eines speziellen Auswahlverfahrens fachliche und didaktische Kenntnisse nachweisen. Für den praktischen Teil der Ausbildung müssen die Ausbilder eine Berufserfahrung als Berufsfahrer oder eine entsprechende Fahrerfahrung, beispielsweise als Fahrlehrer für Lastkraftwagen, nachweisen.
Das Unterrichtsprogramm ist gemäß der Zulassung unter Abdeckung der in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu erstellen.
Anlage 31-B-1-2
MUSTER EINES FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEISES GEMÄSS TEIL B ABSCHNITT 1 ARTIKEL 9 DIESES ANHANGS
ABSCHNITT 2
LENKZEITEN, FAHRTUNTERBRECHUNGEN UND RUHEZEITEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt,
wenn die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt oder
ab dem 1. Juli 2026, wenn die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Beförderungen mit
Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die benutzt werden
zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder
zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern,
ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt;
Fahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt;
Fahrzeugen, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern der Transport aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;
Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
Spezialfahrzeugen für medizinische Zwecke;
speziellen Pannenhilfefahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 Tonnen aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt;
Nutzfahrzeugen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Beförderung auf der Straße“ jegliche Fahrt, die vollständig oder teilweise auf öffentlichen Straßen mit einem beladenen oder unbeladenen Fahrzeug durchgeführt wird;
„Fahrtunterbrechung“ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;
„andere Arbeiten“ alle Tätigkeiten, die in Teil B Abschnitt 3 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a als Arbeitszeit definiert sind, mit Ausnahme der Fahrtätigkeit, einschließlich aller Arbeiten für denselben oder einen anderen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors;
„Ruhezeit“ jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;
„tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst:
„regelmäßige tägliche Ruhezeit“ jede Ruhepause von mindestens 11 Stunden, die in zwei Zeiträumen genommen werden kann, wobei der erste Zeitraum ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens neun Stunden sein muss, und
„reduzierte tägliche Ruhezeit“ jede Ruhepause von mindestens neun Stunden, aber weniger als 11 Stunden;
„wöchentliche Ruhezeit“ den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst:
„regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden und
„reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen von Artikel 6 Absätze 6 und 7 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinanderfolgenden Stunden reduziert werden kann;
„Woche“ den Zeitraum zwischen Montag, 00:00 Uhr, und Sonntag, 24:00 Uhr;
„Lenkzeit“ die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder
vollautomatisch oder halbautomatisch durch den Fahrtenschreiber im Sinne von Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Buchstaben e, f, g und h dieses Anhangs oder
von Hand gemäß den Anforderungen in Teil B Abschnitt 4 Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 11 dieses Anhangs;
„tägliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;
„wöchentliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche;
„zulässige Höchstmasse“ die höchstzulässige Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast;
„Mehrfahrerbetrieb“ die Situation, in der während jeder Lenkzeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen Ruhezeit und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug anwesend sind, die fahren dürfen; während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer fakultativ, während der restlichen Zeit jedoch obligatorisch;
„Lenkdauer“ die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein.
Artikel 3
Anforderungen an Beifahrer
Das Mindestalter für Beifahrer beträgt 18 Jahre. Jedoch kann jede Vertragspartei und, im Falle der Union, ein Mitgliedstaat das Mindestalter für Beifahrer auf 16 Jahre herabsetzen, sofern dies zum Zweck der Berufsausbildung erfolgt und die vom Vereinigten Königreich vorgegebenen Begrenzungen sowie für die Union die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten eingehalten werden.
Artikel 4
Lenkzeiten
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Artikel 5
Fahrtunterbrechungen
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Fahrtunterbrechung kann durch eine Fahrtunterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Fahrtunterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer kann eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten in einem Fahrzeug einlegen, das von einem anderen Fahrer gelenkt wird, sofern der Fahrer, der die Fahrtunterbrechung einlegt, den das Fahrzeug lenkenden Fahrer dabei nicht unterstützt.
Artikel 6
Ruhezeiten
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens neun Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
In zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Fahrer als im internationalen Güterverkehr eingesetzt, wenn der Fahrer die zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten außerhalb des Gebiets der Vertragspartei des Güterkraftverkehrsunternehmers und des Wohnorts des Fahrers beginnt oder, im Fall der Union, außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats des Güterkraftverkehrsunternehmers und des Landes, in dem der Fahrer seinen Wohnsitz hat.
Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist.
Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Unterabsatz 3 nacheinander eingelegt, so ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.
Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen.
Hat der Fahrer jedoch zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Absatz 7 eingelegt, so muss das Verkehrsunternehmen die Arbeit des Fahrers so organisieren, dass dieser in der Lage ist, bereits vor Beginn der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich eingelegt wird, zurückzukehren.
Das Unternehmen dokumentiert, wie es diese Verpflichtung erfüllt, und es bewahrt die betreffenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen auf, damit sie auf Verlangen der Kontrollbehörden vorgelegt werden können.
In Bezug auf regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten gilt diese Ausnahme für Fähr- oder Zugreisen nur, wenn
die geplante Reisedauer 8 Stunden oder mehr beträgt und
der Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine auf der Fähre oder im Zug hat.
Artikel 7
Haftung von Güterkraftverkehrsunternehmern
Unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, die Güterkraftverkehrsunternehmer vollumfänglich haftbar zu machen, können die Vertragsparteien diese Haftung abhängig machen vom Verstoß des Unternehmers gegen die Absätze 1 und 2. Die Vertragsparteien können sämtliche Beweismittel berücksichtigen, wonach der Güterkraftverkehrsunternehmer vernünftigerweise nicht für den begangenen Verstoß verantwortlich gemacht werden kann.
Güterkraftverkehrsunternehmer, die Fahrzeuge einsetzen, die mit Kontrollgeräten gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f, g oder h ausgestattet sind und in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen, müssen
sicherstellen, dass alle Daten regelmäßig von dem Bordgerät und der Fahrerkarte so heruntergeladen werden, wie es die Vertragspartei vorschreibt; relevante Daten werden in kürzeren Abständen heruntergeladen, damit sichergestellt ist, dass alle von dem Güterkraftverkehrsunternehmer oder für den Güterkraftverkehrsunternehmer durchgeführten Tätigkeiten heruntergeladen werden, und
sicherstellen, dass alle sowohl vom Bordgerät als auch von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten nach ihrer Aufzeichnung mindestens zwölf Monate lang aufbewahrt werden und für einen Kontrollbeamten auf Verlangen entweder direkt oder zur Fernabfrage von den Geschäftsräumen des Güterkraftverkehrsunternehmers zugänglich sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Begriff „heruntergeladen“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Teil C Abschnitt 2 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ausgelegt.
Der Zeitraum, innerhalb dessen die relevanten Daten gemäß Ziffer i dieses Absatzes heruntergeladen werden müssen, beträgt höchstens 90 Tage für Daten der Fahrzeugeinheit und 28 Tage für Daten von der Fahrerkarte.
Artikel 8
Ausnahmen
Unter den gleichen Bedingungen kann der Fahrer die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu zwei Stunden überschreiten, sofern eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde, die der zusätzlichen Lenkzeit zur Erreichung der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Fahrers, um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, unmittelbar vorausgeht.
Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des Bestimmungsorts oder des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts, einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
Jede Lenkzeitverlängerung wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die zusammen mit einer beliebigen Ruhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, können die Vertragsparteien und, im Fall der Union, ein Mitgliedstaat Ausnahmen von den Artikeln 3 bis 6 zulassen und diese Ausnahmen auf dem eigenen Gebiet oder mit der Zustimmung der anderen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von individuellen Bedingungen abhängig machen, die gelten für die Beförderung mit
Fahrzeugen, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Güterkraftverkehrsunternehmern stehen;
Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least;
Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die von Universaldienstanbietern genutzt werden, um Waren als Teil des Universaldienstes auszuliefern. Diese Fahrzeuge dürfen ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
Fahrzeugen, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 km2 verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Staatsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt oder einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;
Fahrzeugen, die im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb benutzt werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht übersteigt;
Fahrzeugen, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- oder Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden;
Spezialfahrzeugen, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
speziell ausgerüsteten Projektfahrzeugen für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;
Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und/oder zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden;
Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte;
Fahrzeugen, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden;
Fahrzeugen, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden;
Fahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zur Beförderung von Baumaschinen für ein Bauunternehmen, die in einem Umkreis von höchstens 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt werden, vorausgesetzt, dass das Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt, und
Fahrzeugen, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden.
Die vorübergehenden Ausnahmen müssen ordnungsgemäß begründet sein und der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt werden. Der Sonderausschuss für Straßenverkehr legt die Modalitäten dieser Mitteilung fest. Jede Vertragspartei veröffentlicht diese Informationen unverzüglich auf einer öffentlichen Website und stellt sicher, dass ihre Durchsetzungsmaßnahmen einer von der anderen Vertragspartei gewährten Ausnahme Rechnung tragen.
ABSCHNITT 3
ARBEITSZEIT DES FAHRPERSONALS
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt auch für selbstständige Fahrer.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Arbeitszeit“
bei Fahrpersonal: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der das Fahrpersonal an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und während der es seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d. h.
Fahren;
Be- und Entladen
Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste;
Reinigung und technische Wartung sowie
alle anderen Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs und der Ladung zu gewährleisten bzw. die gesetzlichen oder behördlichen Formalitäten, die einen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, zu erledigen, was auch Folgendes einschließt: Überwachen des Be- und Entladens sowie Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit Polizei, Zoll, Einwanderungsbehörden usw.
bei selbstständigen Fahrern nach der gleichen Begriffsbestimmung die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich die selbstständigen Fahrer an ihrem Arbeitsplatz befinden, dem Kunden zur Verfügung steht, und während der sie ihre Funktionen oder Tätigkeiten ausüben; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen.
Nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden die Ruhepausen nach Artikel 4, die Ruhezeiten nach Artikel 5 sowie unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien oder der Vereinbarungen der Sozialpartner, nach denen derartige Zeiten ausgeglichen oder begrenzt werden, die Bereitschaftszeit gemäß Nummer 2 dieses Artikels;
„Bereitschaftszeiten“
„Arbeitsplatz“
„Fahrpersonal“ im Sinne dieses Abschnitts alle Arbeitnehmer, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, die im Dienst eines Unternehmens, das Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei befördert, eine Fahrtätigkeit ausüben;
„selbstständiger Fahrer“ alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung Waren im Straßenverkehr zu befördern, die befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten, und die nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, die über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen, deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und die die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbstständigen Fahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten.
Für die Zwecke dieses Abschnitts unterliegen Fahrer, die diese Kriterien nicht erfüllen, den gleichen Verpflichtungen, und genießen die gleichen Rechte, wie sie dieser Abschnitt für Fahrpersonal vorsieht;
„Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Kraftverkehrs ausüben“ Fahrpersonal oder selbstständige Fahrer, die derartige Fahrtätigkeiten ausüben;
„Woche“ den Zeitraum zwischen Montag 00:00 Uhr und Sonntag 24:00 Uhr;
„Nachtzeit“ jede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens vier Stunden in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 7:00 Uhr und
„Nachtarbeit“ jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.
Artikel 3
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
Artikel 4
Fahrtunterbrechungen
Unbeschadet der Bestimmungen in Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, damit Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Kraftverkehrs ausüben, auf keinen Fall länger als sechs Stunden hintereinander ohne Fahrtunterbrechung arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen.
Die Fahrtunterbrechungen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten aufgeteilt werden.
Artikel 5
Ruhezeiten
Für die Zwecke dieses Abschnitts unterliegen Auszubildende und Praktikanten, die im Dienst eines Unternehmens, das Fahrgäste oder Güter im Straßenverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei befördert, in Bezug auf die Ruhezeit denselben Bestimmungen wie das übrige Fahrpersonal gemäß Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs.
Artikel 6
Nachtarbeit
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit Folgendes gewährleistet ist:
Wenn Nachtarbeit geleistet wird, darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden zehn Stunden nicht überschreiten, und
es erfolgt ein Ausgleich für Nachtarbeit nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern und/oder einzelstaatlichen Gepflogenheiten, sofern dieser Ausgleich die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet.
Artikel 7
Abweichende Regelungen
Artikel 8
Informationspflicht und Aufzeichnungen
Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass
das Fahrpersonal über die maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die Betriebsordnung des Güterkraftverkehrsunternehmers und die Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, insbesondere die Tarifverträge und die etwaigen Betriebsvereinbarungen, die aufgrund dieses Abschnitts festgelegt werden, unterrichtet wird und
die Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Kraftverkehrs ausüben, aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre nach Ablauf des betreffenden Zeitraums aufzubewahren. Die Arbeitgeber sind für die Aufzeichnung der Arbeitszeit des Fahrpersonals verantwortlich. Der Arbeitgeber ist gehalten, dem Fahrpersonal auf Anfrage eine Kopie der Aufzeichnung der geleisteten Stunden auszuhändigen.
Artikel 9
Günstigere Vorschriften
Dieser Abschnitt berührt nicht die Befugnis jeder Vertragspartei, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Kraftverkehrs ausüben, besser schützende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder einzuführen, oder die Anwendung von Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, die die Sicherheit und die Gesundheit des Fahrpersonals besser schützen, zu fördern oder zu gestatten. Diese Vorschriften dürfen nicht diskriminierend angewandt werden.
ABSCHNITT 4
BENUTZUNG VON FAHRTENSCHREIBERN DURCH FAHRER
Artikel 1
Gegenstand und Grundsätze
Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für Fahrer, die in den Anwendungsbereich von Teil B Abschnitt 2 fallen, hinsichtlich der Benutzung von Fahrtenschreibern gemäß Artikel 465 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten für die Zwecke dieses Abschnitts folgende Begriffsbestimmungen:
„Fahrtenschreiber“ oder „Kontrollgerät“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeugs, einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit, sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten der Fahrer;
„Schaublatt“ ist ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet;
„Fahrtenschreiberkarte“ ist eine zur Verwendung mit dem Fahrtenschreiber bestimmte Chipkarte, die die Feststellung der Rolle des Karteninhabers durch den Fahrtenschreiber und die Übertragung und Speicherung von Daten ermöglicht;
„Fahrerkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die einem bestimmten Fahrer von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei ausgestellt wird, den Fahrer ausweist und die Speicherung von Tätigkeitsdaten des Fahrers ermöglicht;
„analoger Fahrtenschreiber“ ist ein Fahrtenschreiber, der den technischen Vorschriften in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 145 ), wie angepasst durch Anlage 31-B-4-1, entspricht;
„digitaler Fahrtenschreiber“ ist ein Fahrtenschreiber, der einer der folgenden Zusammenstellungen von Spezifikationen, in der in Anlage 31-B-4-2 angepassten Fassung entspricht:
„intelligenter Fahrtenschreiber 1“ ist ein Fahrtenschreiber gemäß Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission ( 146 ), gültig ab 15. Juni 2019, wie angepasst durch Anlage 31-B-4-3;
„intelligenter Fahrtenschreiber 2“ ist ein Fahrtenschreiber, der den folgenden Anforderungen entspricht:
„Ereignis“ ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf einen Betrugsversuch zurückgeht;
„ungültige Karte“ ist eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist.
Artikel 3
Benutzung von Fahrerkarten
Artikel 4
Ausstellung von Fahrerkarten
Jedoch gilt als gewöhnlicher Aufenthalt einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in den beiden Vertragsparteien aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer im Gebiet einer Vertragspartei aufhält.
Artikel 5
Erneuerung von Fahrerkarten
Ein Fahrer, der die Erneuerung seiner Fahrerkarte wünscht, muss bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen entsprechenden Antrag stellen.
Artikel 6
Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, oder,
wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber, einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 oder einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.
Die Vertragsparteien dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
Befindet sich an Bord eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausrüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die relevanten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
Die Fahrer
achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
unter dem Zeichen : die Lenkzeiten;
unter dem Zeichen: „andere Arbeiten“ jede Tätigkeit außer dem Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne von Teil B Abschnitt 3 Artikel 2 Buchstabe a sowie jede Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors;
unter dem Zeichen: „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Teil B Abschnitt 3 Artikel 2 Buchstabe b,
unter dem Zeichen: Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten, und
unter dem Zeichen für „Fähre/Zug“: zusätzlich zu dem Zeichen: die Ruhezeiten an Bord eines Fährschiffs oder Zuges gemäß Teil B Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 12.
Jeder Fahrer eines mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeugs trägt auf dem Schaublatt folgende Angaben ein:
bei Beginn der Benutzung des Schaublatts: Namen und Vornamen des Fahrers,
bei Beginn und am Ende der Benutzung des Schaublatts: den Zeitpunkt und den Ort,
das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts,
den Stand des Kilometerzählers:
vor der ersten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,
am Ende der letzten auf dem Schaublatt verzeichneten Fahrt,
im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Zählerstand des ersten Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen war, und den Zählerstand des nächsten Fahrzeugs,
gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels und
das Symbol des Landes, in dem die tägliche Arbeitszeit beginnt bzw. endet. Der Fahrer trägt auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze eines EU-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.
Ab dem 2. Februar 2022 gibt der Fahrer auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.
Ein Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich kann den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in ihrem Gebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern jede Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei im Voraus notifiziert.
Die Fahrer müssen die in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Daten nicht eingeben, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten automatisch aufzeichnet.
Artikel 7
Ordnungsgemäße Benutzung der Fahrtenschreiber
Artikel 8
Gestohlene, verlorene und defekte Fahrerkarten
Artikel 9
Beschädigte Fahrerkarten und Schaublätter
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte muss der Fahrer
zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug ausdrucken und in den Ausdruck
die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen und
die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiten eintragen;
am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten vermerken, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, und auf diesem Dokument die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen.
Artikel 10
Vom Fahrer mitzuführende Aufzeichnungen
Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, so muss der Fahrer einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
die Schaublätter für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage,
die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und
alle am laufenden Tag und an den vorausgehenden 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke.
Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem digitalen Fahrtenschreiber, einem intelligenten Fahrtenschreiber 1 oder einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet ist, so muss der Fahrer einem ermächtigten Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
die Fahrerkarte des Fahrers,
alle am laufenden Tag und an den vorausgehenden 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke und
die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Ziffer ii, falls der Fahrer in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist.
Ab dem 31. Dezember 2024 wird der in Absatz 1 Ziffern i und iii und Absatz 2 Ziffer ii genannte Zeitraum von 28 Tagen durch 56 Tage ersetzt.
Artikel 11
Verfahren für Fahrer bei einer Fehlfunktion des Gerätes
Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Fahrtenschreibers vermerkt der Fahrer die Angaben, mit denen er identifiziert werden kann (Name, Nummer seiner Fahrerkarte oder seines Führerscheins), zusammen mit seiner Unterschrift sowie die vom Fahrtenschreiber nicht mehr ordnungsgemäß aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die verschiedenen Zeiten
auf dem Schaublatt bzw. den Schaublättern oder
auf einem besonderen Blatt, das dem Schaublatt oder der Fahrerkarte beigefügt wird.
Artikel 12
Durchsetzungsmaßnahmen
Die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragspartei führen die Kontrollen so durch, dass
während jedes Kalenderjahrs mindestens 3 % der Tage überprüft werden, an denen Fahrer von in den Anwendungsbereich von Teil B Abschnitt 2 fallenden Fahrzeugen arbeiten, und
mindestens 30 % aller überprüften Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens 50 % der überprüften Arbeitstage bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen geprüft werden.
Bei Straßenkontrollen werden folgende Punkte überprüft:
tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, Unterbrechungen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten,
die Schaublätter der vorhergehenden Tage, die im Fahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Fahrtenschreibers und/oder auf Verlangen auf den Ausdrucken aufgezeichneten Daten und
das ordnungsgemäße Funktionieren des Fahrtenschreibers.
Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen, Unternehmen und Fahrern und ungeachtet des Ausgangs- und Zielpunktes der Fahrt oder der Art des Fahrtenschreibers durchzuführen.
Bei den Kontrollen auf dem Betriebsgelände der Unternehmen wird zusätzlich zu den bei den Straßenkontrollen überprüften Punkten Folgendes überprüft:
wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten,
die 14-tägigen Höchstlenkzeiten,
der Ausgleich für reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Teil B Abschnitt 2 Artikel 6 Absätze 6 und 7 und
die Verwendung von Schaublättern und/oder der Daten der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte und deren Ausdrucke und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer.
Anlage 31-B-4-1
ANPASSUNGEN DER TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN FÜR DEN ANALOGEN FAHRTENSCHREIBER
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
In Abschnitt III (Bauartmerkmale des Kontrollgerätes) Unterabschnitt c (Schreibeinrichtungen) Nummer 4.1 wird „Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der Verordnung“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
In Abschnitt III (Bauartmerkmale des Kontrollgerätes) Buchstabe c Nummer 4.2 (Schreibeinrichtungen) wird „Artikel 34 der Verordnung“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
In Abschnitt IV (Schaublätter) Unterabschnitt a (Allgemeines) Nummer 1 Unterabsatz 3 wird „Artikel 34 dieser Verordnung“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 6 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
In Abschnitt V (Einbau des Kontrollgeräts) wird in Nummer 5 Unterabsatz 1 „diese Verordnung“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
In Abschnitt V (Einbau des Kontrollgeräts) wird in Absatz 5 Unterabsatz 3 „im Anhang II A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ ersetzt durch „in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)“ und „der vorliegenden Verordnung“ durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
In Abschnitt VI (Einbauprüfungen und Nachprüfungen) wird in dem Text vor Absatz 1 nach „Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „und das Vereinigte Königreich“ eingefügt.
In Abschnitt VI (Einbauprüfungen und Nachprüfungen) wird in Absatz 1 Unterabsatz 2 (Bescheinigung für neue oder reparierte Instrumente) nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „und das Vereinigte Königreich“ eingefügt und in „dieser Verordnung“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
In Abschnitt VI (Einbauprüfungen und Nachprüfungen) Absatz 3 Buchstabe b (Regelmäßige Nachprüfungen) wird nach dem Wort „Mitgliedstaat“ der Ausdruck „und das Vereinigte Königreich“ eingefügt.
Anlage 31-B-4-2
ANPASSUNGEN DER TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN FÜR DEN DIGITALEN FAHRTENSCHREIBER
Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, einschließlich der Anlagen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates ( 148 ) eingeführt wurden, wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Im Falle des Vereinigten Königreichs werden die Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat“ durch „Vertragspartei“ ersetzt, mit Ausnahme der Bezugnahmen in Abschnitt IV (Bauart und Konstruktionsmerkmale der Kontrollgerätekarte) Randnummer 174 und Abschnitt VII (Kartenausgabe) Randnummer 268a;
Die Ausdrücke „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates“ und „Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ werden ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“;
Anhang IB Abschnitt I (Begriffsbestimmungen) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Buchstabe u erhält folgende Fassung:
‚tatsächlicher Umfang der Fahrzeugreifen‘: den Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter normalen Prüfbedingungen gemäß Randnummer 414 erfolgen und wird in folgender Form ausgedrückt: ‚l = … mm‘. Fahrzeughersteller können die Messung dieser Wegstrecken durch eine theoretische Berechnung ersetzen, bei der die Achslastverteilung des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs berücksichtigt wird, d. h. das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. Die Verfahren für diese theoretische Berechnung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei und können nur vor der Aktivierung des Fahrtenschreibers durchgeführt werden;“
Unter Buchstabe bb wird „Richtlinie 92/6/EWG des Rates“ durch „dem geltenden Recht jeder Vertragspartei“ ersetzt.
Buchstabe ii erhält folgende Fassung:
„ ‚Sicherheitszertifizierung‘: der Prozess der Zertifizierung durch eine Common-Criteria-Zertifizierungsstelle, dass das untersuchte Kontrollgerät (oder die Komponente) oder die untersuchte Fahrtenschreiberkarte die in Anlage 10 (Allgemeine Sicherheitsanforderungen) festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt;“
Unter Buchstabe mm wird „Richtlinie 92/23/EWG des Rates“ durch „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.
Unter Buchstabe nn erhält Fußnote 17 folgende Fassung:
„ ‚Fahrzeug-Identifizierungsnummer‘ eine feste Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug vom Hersteller zugewiesen wird und aus zwei Gruppen besteht: Die erste Gruppe besteht aus höchstens sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben, insbesondere den Typ und das Modell; die zweite Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die ersten vier Buchstaben oder Ziffern sein können und die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit der ersten Gruppe eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen.“
Unter Buchstabe rr erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
ausschließlich in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) eingebaut ist und eingesetzt wird;“
Anhang IB Abschnitt II (Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Unter Randnummer 004 wird der letzte Unterabsatz gestrichen.
Anhang IB Abschnitt III (Bauart- und Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Unter Randnummer 065 wird „Richtlinie 2007/46/EG“ durch „Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3)“ ersetzt.
Unter Randnummer 162 wird „Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.
Abschnitt IV (Bauart- und Konstruktionsmerkmale der Kontrollgerätkarten) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Unter Randnummer 174 wird "UK: Vereinigtes Königreich" ersetzt durch „Für das Vereinigte Königreich ist das Unterscheidungszeichen UK.“
Unter Randnummer 185 wird „Gebiet der Gemeinschaft“ durch „Gebiet der Union und des Vereinigten Königreichs“ ersetzt.
Unter Randnummer 188 wird „Richtlinie 95/54/EG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.
Unter Randnummer 189 wird der letzte Unterabsatz gestrichen.
Anhang IB Abschnitt V (Einbau des Kontrollgeräts) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Unter Randnummer 250a wird „Verordnung (EG) Nr. 68/2009“ durch „Anlage 12 dieses Anhangs“ ersetzt.
Anhang IB Abschnitt VI (Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„Die in Anhang 31 Teil C Artikel 5 Absatz 5 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits genannten Umstände, unter denen die Plombierungen entfernt werden dürfen, sind in Kapitel V.3 dieses Anhangs festgelegt.“
In Nummer 1 (Zulassung der Installateure oder Werkstätten) wird „Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
Anhang IB Abschnitt VII (Kartenausgabe) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Unter Randnummer 268a wird nach „Mitgliedstaaten“ stets „und das Vereinigte Königreich“ bzw. „und des Vereinigten Königreichs“ eingefügt.
Anhang IB Abschnitt VIII (Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten und Kontrollgerätkarten) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Unter Randnummer 271 entfällt der Ausdruck „gemäß Artikel 5 dieser Verordnung“.
Anhang IB Anlage 1 (Datenglossar) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Unter Nummer 2.111 wird „Richtlinie 92/23/EWG“ durch die „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.
Anhang IB Anlage 9 (Bauartgenehmigung – Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
In Abschnitt 2 (Funktionsprüfungen an der Fahrzeugeinheit) Nummer 5.1 wird „Richtlinie 95/54/EG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.
In Abschnitt 3 (Funktionsprüfungen am Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber) Nummer 5.1 wird „Richtlinie 95/54/EG“ durch „UN/ECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.
Anhang IB Anlage 12 (Adapter für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
In Abschnitt 4 (Bau- und Funktionsmerkmale des Adapters) Nummer 4.5 (Leistungsmerkmale) unter Randnummer ADA_023 wird „Richtlinie 2006/28/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt“ ersetzt durch „UN/ECE-Regelung Nr. 10“.
In Nummer 5.1 der Tabelle in Unterabschnitt 7.2 (Funktionszertifikat) wird „Richtlinie 2006/28/EG“ ersetzt durch „UN/ECE-Regelung Nr. 10“.
Anlage 31-B-4-3
ANPASSUNGEN DER TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN FÜR DEN INTELLIGENTEN FAHRTENSCHREIBER
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission, einschließlich ihrer Anhänge und Anlagen, wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Im Falle des Vereinigten Königreichs werden die Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat“ durch Bezugnahmen auf „Vertragspartei“ ersetzt, mit Ausnahme der Bezugnahmen in Unterabschnitt 4.1 Randnummer 229 und in Abschnitt 7 Randnummer 424;
Die Ausdrücke „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85“ und „Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ werden ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“;
„Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ wird ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“, mit Ausnahme der Verweise in Unterabschnitt 5.3 Randnummer 402 und in Abschnitt 7 Randnummer 424;
„Richtlinie (EU) 2015/719“ und „Richtlinie 96/53/EG des Rates“ wird ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 1 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
Anhang IC Abschnitt 1 (Begriffsbestimmungen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Buchstabe u erhält folgende Fassung:
‚tatsächlicher Umfang der Fahrzeugreifen‘
den Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter normalen Prüfbedingungen gemäß Randnummer 414 erfolgen und wird in folgender Form ausgedrückt: ‚1 = … mm‘. Fahrzeughersteller können die Messung dieser Wegstrecken durch eine theoretische Berechnung ersetzen, bei der die Achslastverteilung des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs berücksichtigt wird, d. h. das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. Die Verfahren für diese theoretische Berechnung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei und können nur vor der Aktivierung des Fahrtenschreibers durchgeführt werden;“
Unter Buchstabe hh wird „Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft in der zuletzt geänderten Fassung“ ersetzt durch „dem geltenden Recht jeder Vertragspartei“.
Unter Buchstabe uu wird „Richtlinie 92/23/EWG des Rates“ durch „ECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.
Unter Buchstabe vv erhält Fußnote 9 folgende Fassung:
„ ‚Fahrzeug-Identifizierungsnummer‘ eine feste Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug vom Hersteller zugewiesen wird und aus zwei Gruppen besteht: Die erste Gruppe besteht aus höchstens sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben, insbesondere den Typ und das Modell; die zweite Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die ersten vier Buchstaben oder Ziffern sein können und die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit der ersten Gruppe eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen.“
Unter Buchstabe yy erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
ausschließlich in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) eingebaut ist und eingesetzt wird;“
Buchstabe aaa wird gestrichen;
Buchstabe ccc Absatz 1 wird ersetzt durch „15. Juni 2019“.
Anhang IC Abschnitt 2 (Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
In Unterabschnitt 2.1 Randnummer 07 wird der letzte Unterabsatz gestrichen.
Anhang IC Abschnitt 3 (Bauart- und Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
In Unterabschnitt 3.20 Randnummer 200 wird Unterabsatz 3 zweiter Satz gestrichen.
Unterabschnitt 3.20 Nummer 201 erhält folgende Fassung:
„Die Fahrzeugeinheit kann darüber hinaus zur Ausgabe der folgenden Daten über eine geeignete dedizierte serielle Verbindung unabhängig von einer optionalen CAN-Busverbindung (ISO 11898 Straßenfahrzeuge – Austausch digitaler Informationen – Controller Area Network (CAN) für hohe Übertragungsraten) in der Lage sein, sodass deren Verarbeitung durch andere im Fahrzeug installierte elektronische Geräte möglich ist:
Über diese Minimalliste hinaus können noch weitere Daten ausgegeben werden.
Bei eingeschalteter Zündung werden diese Daten ständig ausgesendet. Ist die Zündung ausgeschaltet, ruft zumindest ein Tätigkeitswechsel des Fahrers oder des zweiten Fahrers und/oder das Einstecken oder die Entnahme einer Kontrollgerätkarte eine Datenausgabe hervor. Wurden Daten bei ausgeschalteter Zündung zurückgehalten, so werden diese Daten sofort nach Einschalten der Zündung bereitgestellt.
Die Zustimmung des Fahrers ist erforderlich, wenn personenbezogene Daten übermittelt werden.“
Anhang IC Abschnitt 4 (Bauart- und Funktionsmerkmale der Fahrtenschreiberkarten) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
In Unterabschnitt 4.1 Randnummer 229 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:
„Für das Vereinigte Königreich ist das Unterscheidungszeichen UK.“
Unter Randnummer 237 wird „Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 9 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.“
In Kapitel 4 Unterabschnitt 4.4 Randnummer 241 dieses Anhangs wird „Gebiet der Gemeinschaft“ durch „Gebiet der Union und des Vereinigten Königreichs“ ersetzt.
Unterabschnitt 4.5 Randnummer 246 wird gestrichen.
Anhang IC Abschnitt 5 (Einbau eines Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
Unterabschnitt 5.2 Randnummer 397 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Nur bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß Anlage 16 dieses Anhangs mit einem Adapter ausgestattet sind und bei denen nicht alle nötigen Informationen wie in Randnummer 396 beschrieben aufgenommen werden können, kann ein zweites, zusätzliches Einbauschild verwendet werden. In diesen Fällen muss die zusätzliche Plakette mindestens die letzten vier in Randnummer 396 aufgeführten Spiegelstriche enthalten.“
In Unterabschnitt 5.3 Randnummer 402 wird „Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 5 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.“
Anhang IC Abschnitt 6 (Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„Die Umstände, unter denen die Plombierungen entfernt werden dürfen, sind in Kapitel 5.3 dieses Anhangs festgelegt.“
Anhang IC Abschnitt 7 (Kartenausgabe) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Unter Randnummer 424 wird nach „Die Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „und das Vereinigte Königreich“ eingefügt und der Ausdruck „Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 13 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
Anhang IC Anlage 1 (Datenglossar) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Unter Randnummer 2.163 wird „Richtlinie 92/23/EWG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.
Anhang IC Anlage 11 (Gemeinsame Sicherheitsmechanismen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts folgendermaßen angepasst:
Unter Nummer 9.1.4 (Geräteebene: Fahrzeugeinheiten) in der ersten Anmerkung unter CSM_78 wird „Verordnung (EU) Nr. 581/2010“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
Unter Nummer 9.1.5 (Geräteebene: Fahrzeugeinheiten) in der ersten Anmerkung unter CSM_89 wird „Verordnung (EU) Nr. 581/2010“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.
Anhang IC Anlage 12 (Positionsbestimmung mithilfe eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS)) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
Abschnitt 1 (Einleitung) Unterabsatz 2 wird gestrichen.
In Abschnitt 2 (Spezifikation des GNSS-Empfängers) wird „Kompatibilität mit den Diensten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch das Galileo-Programm und das Programm zur Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) bereitgestellt werden,“ ersetzt durch „Kompatibilität mit satellitengestützten Erweiterungssystemen (SBAS)“.
Anhang IC Anlage 16 (Adapter für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission wird für die Zwecke dieses Abschnitts wie folgt angepasst:
In Nummer 5.1 der Tabelle in Abschnitt 7 (Typgenehmigung für das Kontrollgerät bei Nutzung eines Adapters) wird „Richtlinie 2006/28/EG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.
TEIL C
VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR GÜTERBEFÖRDERUNG NACH ARTIKEL 466 DIESES ABKOMMENS
ABSCHNITT 1
GEWICHTE UND ABMESSUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Grundsätze
Die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge, die für Fahrten nach Artikel 462 dieses Abkommens verwendet werden dürfen, sind in Anlage 31-C-1-1 festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Kraftfahrzeug“ jedes Fahrzeug mit Antriebsmotor, das aus eigener Kraft auf Straßen verkehrt;
„Anhänger“ jedes zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte Fahrzeug, – ausgenommen Sattelanhänger –, das aufgrund seiner Bauart und seiner Ausrüstung im Güterverkehr eingesetzt wird;
„Sattelanhänger“ jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu werden, dass es teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird, und das aufgrund seiner Bauart und seiner Ausrüstung im Güterverkehr eingesetzt wird;
„Fahrzeugkombination“ entweder
„klimatisiertes Fahrzeug“ jedes Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;
„höchstzulässige Abmessungen“ die höchstzulässigen Abmessungen für ein verwendetes Fahrzeug;
„höchstzulässiges Gewicht“ das Höchstgewicht für ein verwendetes beladenes Fahrzeug;
„höchstzulässige Achslast“ das Höchstgewicht auf einer belasteten Achse oder Achsgruppe für ein verwendetes Fahrzeug;
„Tonne“ das von der Masse einer Tonne aufgebrachte Gewicht, das 9,8 Kilo-Newtons (kN) entspricht;
„unteilbare Ladung“ eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Kraftfahrzeug, Anhänger, Lastzug oder Gelenkfahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Abschnitts entspricht, befördert werden kann;
„alternativer Kraftstoff“ ein Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der/die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann; dazu zählt Folgendes:
Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen,
Wasserstoff,
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
Flüssiggas (LPG),
mechanische Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme;
„Fahrzeug mit alternativem Antrieb“ ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff angetrieben wird;
„emissionsfreies Fahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh betragen, und
„intermodaler Beförderungsvorgang“ die Beförderung von einem oder mehreren Containern oder Wechselaufbauten mit einer Länge von höchstens 45 Fuß, wenn der Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger (mit oder ohne Zugmaschine), Wechselaufbau oder Container die Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene, auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurücklegt.
Artikel 3
Sondergenehmigungen
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die die Höchstgewichte oder Höchstabmessungen gemäß Anlage 31-C-1-1 überschreiten, dürfen nur mit Sondergenehmigung, die von den zuständigen Behörden ohne Diskriminierung ausgestellt wird, oder auf der Grundlage nichtdiskriminierender Bedingungen, die mit diesen Behörden von Fall zu Fall vereinbart werden, für den Verkehr zugelassen werden, wenn diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unteilbare Ladungen befördern oder für deren Beförderung bestimmt sind.
Artikel 4
Lokale Beschränkungen
Dieser Abschnitt steht der nichtdiskriminierenden Anwendung von in jeder Vertragspartei geltenden Straßenverkehrsbestimmungen für die Begrenzung des Gewichts und/oder der Abmessungen der Fahrzeuge auf bestimmten Straßen oder Ingenieurbauten nicht entgegen.
Dies bedeutet auch, dass lokale Beschränkungen erlassen werden können, was die höchstzulässigen Abmessungen und/oder Gewichte von Fahrzeugen betrifft, die in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen mit für lange und schwere Fahrzeuge ungeeigneter Infrastruktur, wie etwa Stadtzentren, kleinen Dörfern oder unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen Gebieten, eingesetzt werden dürfen.
Artikel 5
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen angebracht sind
Die in Absatz 1 genannten aerodynamischen Einrichtungen müssen folgenden Betriebsanforderungen entsprechen:
Ist die Sicherheit anderer Straßennutzer oder des Fahrers gefährdet, klappt der Fahrer sie zusammen, zieht sie ein oder nimmt sie ab;
aerodynamische Einrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung 500 mm überschreitet, müssen einziehbar oder einklappbar sein;
werden sie auf städtischen und zwischenstädtischen Straßeninfrastrukturen genutzt, so werden die spezifischen Merkmale von Bereichen berücksichtigt, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt und schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer anwesend sein können, und
im eingezogenen/eingeklappten Zustand wird die höchstzulässige Länge um nicht mehr als 20 cm überschritten.
Artikel 6
Aerodynamische Führerhäuser
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen dürfen die unter Anlage 31-C-1-1 Nummer 1.1 genannten Höchstlängen überschreiten, sofern ihre Führerhäuser eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bieten. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die mit solchen Führerhäusern ausgestattet sind, müssen der Anlage 31-C-1-1 Nummer 1.5 entsprechen, und Überschreitungen der höchstzulässigen Längen dürfen nicht zu einem größeren Ladevermögen dieser Fahrzeuge führen.
Artikel 7
Intermodale Beförderungsvorgänge
Artikel 8
Nachweis der Übereinstimmung
Als Nachweis der Übereinstimmung mit diesem Abschnitt sind die unter diesen Abschnitt fallenden Fahrzeuge mit einem der folgenden Nachweise zu versehen:
einer Kombination aus den folgenden beiden Schildern:
Name des Herstellers;
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
Länge (L) des Kraftfahrzeugs, des Anhängers oder des Sattelanhängers,
Breite (W) des Kraftfahrzeugs, des Anhängers oder des Sattelanhängers und
Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen:
einem einzigen Schild, das die Angaben auf den unter Buchstabe a genannten zwei Schildern enthält, oder
einem einzigen Dokument, das von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei oder, im Fall der Union, dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen wird, ausgestellt wurde und dieselben Angaben enthält wie die unter Buchstabe a genannten Schilder. Es muss an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen und gut geschützten Stelle mitgeführt werden.
Artikel 9
Durchsetzung
Anlage 31-C-1-1
HÖCHSTZULÄSSIGE GEWICHTE UND ABMESSUNGEN SOWIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE MERKMALE DER FAHRZEUGE
1. Höchstzulässige Abmessungen für Fahrzeuge (in Meter – „m“)
1.1 Größte Länge:
|
— Kraftfahrzeug |
12,00 m |
|
— Anhänger |
12,00 m |
|
— Sattelkraftfahrzeug |
16,50 m |
|
— Lastzug |
18,75 m |
1.2 Größte Breite:
|
a) |
alle Fahrzeuge mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Fahrzeuge |
2,55 m |
|
b) |
Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen oder von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten: |
2,60 m |
1.3 Größte Höhe (alle Fahrzeuge) 4,00 m
1.4 Die unter den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.7, 1.8 und 4.4 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie z. B. Container.
1.5 Jedes Kraftfahrzeug und jede Fahrzeugkombination im Fahrzustand muss sich in einer Kreisringfläche mit einem Außenradius von 12,50 m und einem Innenradius von 5,30 m bewegen können.
1.6 Größter Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers 12,00 m
1.7 Maximaler Abstand parallel zur Längsachse des Lastzugs vom vordersten äußeren Punkt des Beladungsbereichs hinter der Fahrerkabine bis zum hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination abzüglich des Abstands zwischen der Rückseite des Zugfahrzeugs und der Vorderseite des Anhängers 15,65 m
1.8 Parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessener größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m
2. Höchstzulässiges Gewicht der Fahrzeuge (in Tonnen)
2.1 Zu einer Kombination gehörende Fahrzeuge
|
2.1.1. |
Zweiachsige Anhänger |
18 t |
|
2.1.2. |
Dreiachsige Anhänger |
24 t |
2.2 Fahrzeugkombinationen
Bei Fahrzeugkombinationen, die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, erhöht.
2.2.1. Fünf- oder sechsachsige Lastzüge
|
a) |
Zweiachsiges Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Anhänger |
40 t |
|
b) |
Dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Anhänger |
40 t |
2.2.2. Fünf- oder sechsachsige Sattelkraftfahrzeuge
|
a) |
Zweiachsiges Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger |
40 t |
|
b) |
Dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger |
40 t |
2.2.3. Vierachsige Lastzüge, bestehend aus einem zweiachsigen Kraftfahrzeug und einem zweiachsigen Anhänger36 t
2.2.4. Vierachsige Sattelkraftfahrzeuge, bestehend aus einem zweiachsigen Kraftfahrzeug und einem zweiachsigen Sattelanhänger bei einem Radstand (Achsabstand) des Sattelanhängers:
|
— von 1,3 m bis 1,8 m (einschließlich) |
36 t |
|
— von mehr als 1,8 m; |
36 t |
|
(+ 2 t Gewichtstoleranz, wenn das höchstzulässige Gewicht des Kraftfahrzeugs (18 t) und die höchstzulässige Achslast der Doppelachse des Sattelanhängers (20 t) eingehalten werden und die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer gleichwertigen Federung ausgerüstet ist) |
|
2.3 Kraftfahrzeuge
Bei Fahrzeugen mit alternativem Antrieb oder emissionsfreien Fahrzeugen sind die unter den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen.
2.3.1. Zweiachsige Kraftfahrzeuge 18 t
2.3.2. Dreiachsige Kraftfahrzeuge 25 t (26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer gleichwertigen Federung ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird)
2.3.3. Vierachsige Kraftfahrzeuge mit zwei Lenkachsen 32 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer gleichwertigen Federung ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird
3. Höchstzulässige Achslast der Fahrzeuge (in Tonnen)
3.1 Einzelachsen
Einzelachse ohne Antrieb 10 t
3.2 Doppelachsen von Anhängern und Sattelanhängern
Die Summe der Achslasten einer Doppelachse darf bei den nachstehenden Radständen (Achsabständen) (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:
|
— weniger als 1,0 m (d < 1,0 m) |
11 t |
|
— 1,0 m bis weniger als 1,3 m (1,0 ≤ d < 1,3) |
16 t |
|
— 1,3 m bis weniger als 1,8 m (1,3 ≤ d < 1,8) |
18 t |
|
— 1,8 m oder mehr (1,8 ≤ d) |
20 t |
3.3 Dreifachachsen von Anhängern und Sattelanhängern
Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse darf bei den nachstehenden Achsabständen (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:
|
1,3 m oder weniger (d ≤ 1,3) |
21 t |
|
über 1,3 m und bis zu 1,4 m (1,3 < d ≤ 1,4) |
24 t |
3.4 Antriebsachse
Antriebsachse der Fahrzeuge unter den Nummern 2.2 und 2.3 11,5 t
3.5 Doppelachsen von Kraftfahrzeugen
Die Summe der Achslasten einer Doppelachse darf bei den nachstehenden Radständen (Achsabständen) (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:
|
— weniger als 1,0 m (d < 1,0 m) |
11,5 t |
|
— 1,0 m bis weniger als 1,3 m (1,0 ≤ d < 1,3) |
16 t |
|
— 1,3 m bis weniger als 1,8 m (1,3 ≤ d < 1,8) |
18 t (19 t, wenn die Antriebs achse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer gleichwertigen Federung ausgerüstet ist, oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t nicht überschritten wird). |
4. Andere Merkmale der Fahrzeuge
4.1 Alle Fahrzeuge
Das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination darf nicht weniger als 25 % des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
4.2 Lastzüge
Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und der ersten Achse eines Anhängers muss mindestens 3,00 m betragen.
4.3 Höchstzulässiges Gewicht je nach Radstand
Das höchstzulässige Gewicht eines vierachsigen Kraftfahrzeugs in Tonnen darf das Fünffache des Abstands in Metern zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse des Fahrzeugs nicht überschreiten.
4.4 Sattelanhänger
Die horizontal gemessene Entfernung zwischen der Achse des Sattelzapfens und irgendeinem Punkt des Kopfes des Sattelanhängers darf nicht mehr als 2,04 m betragen.
ABSCHNITT 2
VORSCHRIFTEN FÜR FAHRTENSCHREIBER, FAHRERKARTEN UND WERKSTATTKARTEN
Artikel 1
Gegenstand und Grundsätze
Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich von Teil B Abschnitt 2 dieses Anhangs fallen, hinsichtlich des Einbaus, der Prüfung und Kontrolle der Fahrtenschreiber gemäß Artikel 466 Absatz 2 dieses Abkommens.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten für die Zwecke dieses Abschnitts folgende Begriffsbestimmungen:
„Fahrzeugeinheit“ ist der Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor. Die Fahrzeugeinheit kann aus einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen, sofern sie den Sicherheitsanforderungen dieses Abschnitts entspricht; die Fahrzeugeinheit umfasst unter anderem eine Verarbeitungseinheit, einen Massenspeicher, eine Zeitmessfunktion, zwei Chipkarten-Schnittstellengeräte für Fahrer und Beifahrer, einen Drucker, eine Datenanzeige, Steckverbinder und Bedienelemente für Nutzereingaben;
„Bewegungssensor“ ist der Bestandteil des Fahrtenschreibers, der ein Signal bereitstellt, das die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellt;
„Kontrollkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden einer Vertragspartei einer zuständigen nationalen Kontrollbehörde ausstellen, die die Kontrollbehörde, und fakultativ den Kontrolleur, ausweist und das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher, auf Fahrerkarten, und fakultativ auf Werkstattkarten gespeicherten Daten, ermöglicht;
„Werkstattkarte“ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die die Behörden einer Vertragspartei benannten Mitarbeitern eines von dieser Vertragspartei zugelassenen Fahrtenschreiberherstellers, Einbaubetriebs, Fahrzeugherstellers oder einer von ihm zugelassenen Werkstatt ausstellen, den Karteninhaber ausweist und das Prüfen, Kalibrieren und Aktivieren von Fahrtenschreibern und/oder das Herunterladen der Daten von diesen ermöglicht;
„Aktivierung“ ist die Phase, in der der Fahrtenschreiber mithilfe einer Werkstattkarte seine volle Einsatzbereitschaft erlangt und alle Funktionen, einschließlich Sicherheitsfunktionen, erfüllt;
„Kalibrierung“ bezeichnet in Bezug auf den digitalen Fahrtenschreiber die Aktualisierung oder Bestätigung von Fahrzeugparametern, einschließlich Fahrzeugkennung und Fahrzeugmerkmale, die mittels einer Werkstattkarte im Massenspeicher zu speichern sind;
„Herunterladen“ von einem digitalen oder intelligenten Fahrtenschreiber ist das Kopieren eines Teils oder aller im Massenspeicher der Fahrzeugeinheit oder im Speicher der Fahrtenschreiberkarte gespeicherten Datendateien zusammen mit der digitalen Signatur, sofern hierdurch die gespeicherten Daten weder verändert noch gelöscht werden;
„Störung“ ist eine vom Fahrtenschreiber festgestellte Betriebsabweichung, die möglicherweise auf eine technische Fehlfunktion oder ein technisches Versagen zurückgeht;
„Einbau“ ist die Montage eines Fahrtenschreibers in einem Fahrzeug;
„regelmäßige Nachprüfung“ ist ein Komplex von Arbeitsgängen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Fahrtenschreibers und der Übereinstimmung seiner Einstellungen mit den Fahrzeugparametern sowie zur Kontrolle, dass keine Manipulationsvorrichtungen an den Fahrtenschreiber angeschlossen sind;
„Reparatur“ ist die Reparatur eines Bewegungssensors oder einer Fahrzeugeinheit, wozu die Trennung von der Stromversorgung oder die Trennung von anderen Komponenten des Fahrtenschreibers oder die Öffnung des Bewegungssensors oder der Fahrzeugeinheit erforderlich ist;
„Interoperabilität“ ist die Fähigkeit von Systemen, Daten auszutauschen und Informationen weiterzugeben, sowie die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe;
„Schnittstelle“ ist eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient;
„Zeitmessung“ ist die ununterbrochene digitale Aufzeichnung der koordinierten Weltzeit aus Kalenderdatum und Uhrzeit (UTC), und
„Benachrichtigungssystem TACHOnet“ ist das Benachrichtigungssystem, das die in den Anhängen I bis VII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission ( 149 ) festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt.
Artikel 3
Einbau
Fahrtenschreiber nach Absatz 2 müssen in Fahrzeuge eingebaut sein,
deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt oder
ab dem 1. Juli 2026, wenn die zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt.
Es handelt sich um folgende Fahrtenschreiber:
bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Mai 2006 erstmals in Betrieb genommen wurden, um einen analogen Fahrtenschreiber;
bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Mai 2006 und dem 30. September 2011 erstmals in Betrieb genommen wurden, um die erste Version des digitalen Fahrtenschreibers;
bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 30. September 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, um die zweite Version des digitalen Fahrtenschreibers;
bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 14. Juni 2019 erstmals in Betrieb genommen wurden, um die dritte Version des digitalen Fahrtenschreibers;
bei Fahrzeugen, die erstmals ab dem 15. Juni 2019 und bis 2 Jahre nach Inkrafttreten der Einzelspezifikationen gemäß Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g zugelassen werden, um einen intelligenten Fahrtenschreiber 1, und
bei Fahrzeugen, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der in Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h dieses Anhangs genannten Einzelspezifikationen erstmals zugelassen wurden, um einen intelligenten Fahrtenschreiber 2.
Artikel 4
Datenschutz
Jede Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass personenbezogene Daten gegen andere Verwendungen als die strikt mit Absatz 1 zusammenhängende Verwendung in Bezug auf Folgendes geschützt werden:
Nutzung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) für die Aufzeichnung von Standortdaten gemäß den technischen Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber 1 und den intelligenten Fahrtenschreiber 2;
elektronischer Austausch von Informationen über Fahrerkarten gemäß Artikel 13 und insbesondere grenzüberschreitender Austausch dieser Daten mit Dritten und
Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Güterkraftverkehrsunternehmer gemäß Artikel 15.
Artikel 5
Einbau und Reparatur
Eine Plombierung darf nur entfernt oder aufgebrochen werden
Die entfernte oder aufgebrochene Plombierung ist ohne unangemessene Verzögerung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Entfernen oder Aufbrechen, von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt zu ersetzen. Wurden Plombierungen zu Kontrollzwecken entfernt oder aufgebrochen, so können sie von einem Kontrolleur ohne unangemessene Verzögerung unter Verwendung einer entsprechenden Vorrichtung und eines eindeutigen besonderen Zeichens ersetzt werden.
Entfernt ein Kontrolleur eine Plombierung, so wird die Kontrollkarte ab dem Moment der Entfernung der Plombierung bis zum Ende der Kontrolle in den Fahrtenschreiber eingesetzt; dies gilt auch im Fall der Anbringung einer neuen Plombierung. Der Kontrolleur stellt eine schriftliche Erklärung aus, die mindestens die folgenden Angaben enthält:
Vor der Ersetzung der Plombierung wird der Fahrtenschreiber von einer zugelassenen Werkstatt einer Prüfung und Kalibrierung unterzogen, es sei denn, die Plombierung wurde zu Kontrollzwecken entfernt oder aufgebrochen und von einem Kontrolleur ersetzt.
Artikel 6
Nachprüfung der Fahrtenschreiber
Bei den Nachprüfungen gemäß Absatz 1 wird insbesondere Folgendes überprüft:
Artikel 7
Zulassung der Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller
Jede Vertragspartei oder, im Fall der Union, jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller fachlich kompetent und zuverlässig sind. Zu diesem Zweck erstellen und veröffentlichen sie eindeutige nationale Verfahren und sorgen dafür, dass folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:
das Personal ist ordnungsgemäß geschult,
die Ausrüstungen, die zur Durchführung der einschlägigen Prüfungen und Aufgaben erforderlich sind, stehen zur Verfügung, und
die Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller gelten als zuverlässig.
Zugelassene Einbaubetriebe und Werkstätten werden folgendermaßen überprüft:
Zugelassene Einbaubetriebe und Werkstätten werden mindestens alle zwei Jahre einem Audit unterzogen, bei dem die von ihnen angewandten Verfahren für den Umgang mit Fahrtenschreibern geprüft werden. Im Mittelpunkt des Audits stehen insbesondere die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und der Umgang mit Werkstattkarten. Die Vertragsparteien oder, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten können diese Audits auch ohne eine Ortsbesichtigung durchführen, und
ferner finden unangekündigte technische Audits der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten statt, um die durchgeführten Kalibrierungen, Nachprüfungen und Einbauten zu überwachen. Diesen Audits müssen jährlich mindestens 10 % der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten unterzogen werden.
Artikel 8
Werkstattkarten
Artikel 9
Ausstellung von Fahrerkarten
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „gewöhnlicher Wohnsitz“ den Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in den beiden Vertragsparteien aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer im Gebiet einer Vertragspartei aufhält.
Artikel 10
Erneuerung von Fahrerkarten
Artikel 11
Gestohlene, verlorene und defekte Fahrerkarten
Artikel 12
Gegenseitige Anerkennung von Fahrerkarten
Artikel 13
Elektronischer Austausch von Informationen über Fahrerkarten
Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist, führen die Vertragsparteien oder, im Fall der Union, die Mitgliedstaaten nationale elektronische Register, in denen sie folgende Informationen über Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Fahrerkarten speichern:
Artikel 14
Einstellungen der Fahrtenschreiber
Artikel 15
Verantwortlichkeit der Güterkraftverkehrsunternehmer
Der Güterkraftverkehrsunternehmer händigt den Fahrern von Fahrzeugen mit einem analogen Fahrtenschreiber eine ausreichende Anzahl von Schaublättern aus, wobei es dem persönlichen Charakter dieser Schaublätter, der Dauer des Einsatzes und der Verpflichtung Rechnung trägt, beschädigte oder von einem ermächtigten Kontrolleur eingezogene Schaublätter zu ersetzen. Der Güterkraftverkehrsunternehmer händigt den Fahrern nur solche Schaublätter aus, die einem genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.
Der Güterkraftverkehrsunternehmer sorgt dafür, dass im Falle einer Nachprüfung der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber unter Berücksichtigung der Dauer des Einsatzes auf Verlangen eines Kontrolleurs ordnungsgemäß erfolgen kann.
Artikel 16
Verfahren für Güterkraftverkehrsunternehmer bei einer Fehlfunktion des Gerätes
Artikel 17
Verfahren für die Ausstellung von Fahrtenschreiberkarten
Die Europäische Kommission stellt den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs das kryptografische Material für die Ausstellung von Fahrtenschreiberkarten für Fahrer, Werkstätten und Kontrollbehörden im Einklang mit den Zertifikatsregeln der European Root Certification Authority (ERCA) und den Zertifikatsregeln des Vereinigten Königreichs bereit.
ANHANG 32
MUSTER DER GENEHMIGUNG EINES GRENZÜBERSCHREITENDEN LINIENVERKEHRS UND VON SONDERFORMEN DES LINIENVERKEHRS
(Genehmigung – Seite 1)
(Orangefarbenes Papier – DIN A4)
(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen der Vertragspartei abgefasst, in der der Antrag gestellt wird)
Genehmigung
gemäß Teil Zwei Teilbereich Drei Titel II des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
STAAT, DER DIE GENEHMIGUNG AUSSTELLT …
Genehmigungsbehörde: …
Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates: … ( 150 )
GENEHMIGUNG Nr.: …. eines Linienverkehrs □ (2) einer Sonderform des Linienverkehrs □ ( 151 )
mit Kraftomnibussen zwischen den Vertragsparteien des Handels- und Kooperationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,
An: …
…
Name, Vorname oder Firmenbezeichnung des Betreibers oder des geschäftsführenden Betreibers im Falle einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft:
Anschrift:
…
…
Telefon, Fax oder E-Mail:
…
…
(Genehmigung – Seite 2)
Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse des Betreibers oder, im Falle einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft, die Namen aller Betreiber der Gruppe oder der Partnerschaft; zusätzlich die Namen etwaiger Unterauftragnehmer:
…
…
…
…
…
Liste liegt ggf. bei.
Gültigkeitsdauer der Genehmigung: Vom: … Bis zum: …
Ort und Datum der Ausstellung: …
Unterschrift und Stempel der Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt: …
Streckenführung: …
…
Abfahrtsort: …
…
Bestimmungsort: …
…
Hauptstreckenführung des Verkehrsdienstes, wobei die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, unterstrichen sind: …
…
Fahrplan: …
(dieser Genehmigung beigefügt)
Sonderformen des Linienverkehrs:
Fahrgastkategorie: …
…
Sonstige Bedingungen oder besondere Bestimmungen …
…
…
Stempel der Genehmigungsbehörde
Wichtiger Hinweis:
1. Diese Genehmigung gilt für die gesamte Fahrtstrecke.
2. Die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Kopie ist während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
3. Der Ausgangs- oder Zielort muss sich im Gebiet der Vertragspartei befinden, in der der Betreiber niedergelassen ist und die Kraftomnibusse zugelassen sind.
(Genehmigung – Seite 3)
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
1. Der Personenkraftverkehrsunternehmer nimmt den Verkehrsdienst innerhalb der Frist auf, die in der Entscheidung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung der Genehmigung angegeben ist.
2. Der Betreiber eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linienverkehrs muss – außer im Fall höherer Gewalt – alle Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ein Verkehrsdienst den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen entspricht.
3. Der Betreiber hat Informationen über die Strecke, die Haltepunkte, den Zeitplan, die Fahrpreise und die Beförderungsbedingungen öffentlich zugänglich zu machen.
4. Unbeschadet der Fahrzeug- und Fahrerdokumente (wie Zulassungsbescheinigung und Führerschein) gelten folgende Dokumente als Kontrolldokumente gemäß Artikel 477 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und sind im Fahrzeug aufzubewahren und auf Verlangen eines zugelassenen Kontrollbeamten vorzulegen:
(Genehmigung – Seite 4)
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN (Fortsetzung)
5. Betreiber, die einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Ausnahme von Sonderformen des Linienverkehrs durchführen, stellen Fahrausweise aus, die das Recht der Fahrgäste auf Beförderung bestätigen und als Kontrolldokument dienen, aus dem nachweislich der Abschluss des individuellen oder kollektiven Beförderungsvertrags zwischen dem Fahrgast und dem Verkehrsunternehmer hervorgeht. Die Fahrausweise, die auch elektronisch ausgestellt werden können, müssen folgende Angaben enthalten:
Name des Betreibers;
Ausgangs- und Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;
Gültigkeitsdauer des Fahrausweises und gegebenenfalls Datum und Uhrzeit der Abfahrt;
Fahrpreis.
Der Fahrgast hat den Fahrausweis jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
6. Betreiber, die einen grenzüberschreitenden Linienverkehr oder eine Sonderform des Linienverkehrs durchführen, lassen sämtliche Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit und Emissionen, zu.
ANHANG 33
MUSTER DES ANTRAGS AUF GENEHMIGUNG EINES GRENZÜBERSCHREITENDEN LINIENVERKEHRS UND VON GRENZÜBERSCHREITENDEN SONDERFORMEN DES LINIENVERKEHRS
(Weißes Papier – DIN A4)
(Abzufassen in der (den) Amtssprache(n) der Vertragspartei, in der der Antrag gestellt wird)
ANTRAGSFORMULAR FÜR DIE ERTEILUNG ODER ERNEUERUNG EINER GENEHMIGUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINES GRENZÜBERSCHREITENDEN LINIENVERKEHRS ODER GRENZÜBERSCHREITENDER SONDERFORMEN DES LINIENVERKEHRS ( 152 )
Aufnahme eines Linienverkehrs,□
Aufnahme einer Sonderform des Linienverkehrs,□
Erneuerung der Genehmigung eines Verkehrsdienstes,□
Änderung der Bedingungen für die Genehmigung eines Verkehrsdienstes,□
der bzw. die mit Kraftomnibussen zwischen den Vertragsparteien gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits durchgeführt wird,
…
(Genehmigungsbehörde)
1. Name und Vorname oder Firmenbezeichnung des antragstellenden Betreibers; im Falle des Antrags einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft der Name des Betreibers, der von den anderen Betreibern mit der Antragstellung betraut wurde:
…
…
2. Die Verkehrsdienste werden durchgeführt von(1)
einem Betreiber□ einer Gruppe von Betreibern□ einer Partnerschaft□ einem Unterauftragnehmer□
3. Namen und Anschriften des Betreibers oder, im Falle einer Gruppe von Betreibern oder einer Partnerschaft, die Namen aller Betreiber der Gruppe oder der Partnerschaft; zusätzlich sind die Namen etwaiger Unterauftragnehmer anzugeben ( 153 )
3.1 … Tel. …
3.2 … Tel. …
3.3 … Tel. …
3.4 … Tel. …
(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung – Seite 2)
4 Bei Sonderformen des Linienverkehrs:
4.1 Fahrgastkategorie: ( 154 ) Arbeitnehmer□ Schüler/Studenten□ Andere□
5 Gültigkeitsdauer der beantragten Genehmigung oder Termin der Durchführung des Verkehrsdienstes:
…
6 Hauptstrecke des Verkehrsdienstes (die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, mit vollständiger Anschrift, bitte unterstreichen): ( 155 )
…
…
…
7 Dauer des Verkehrsdienstes:
…
…
…
8 Häufigkeit (täglich, wöchentlich usw.):
…
9 Fahrpreise … Anhang beigefügt.
10 Bitte als Anlage einen Fahrplan beilegen, anhand dessen die Einhaltung der internationalen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.
11 Zahl der beantragten Genehmigungen oder beglaubigten Kopien: ( 156 )
…
12 Zusätzliche Angaben:
…
(Ort und Datum) (Unterschrift des Antragstellers)
…
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass – da die Genehmigung oder deren beglaubigte Kopie im Fahrzeug mitzuführen ist – die Anzahl der von der Genehmigungsbehörde ausgestellten Genehmigungen oder beglaubigten Kopien, die der Antragsteller besitzen muss, der Anzahl der für den beantragten Verkehrsdienst gleichzeitig eingesetzten Fahrzeuge entsprechen muss.
Wichtiger Hinweis
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
der Fahrplan einschließlich der Zeitnischen für Kontrollen an relevanten Grenzübergängen;
eine beglaubigte Kopie der Lizenz(en) des Betreibers/der Betreiber für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Union;
eine Karte in geeignetem Maßstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, verzeichnet sind;
ein Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der internationalen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.
alle zweckdienlichen Angaben zu Busbahnhöfen.
ANHANG 34
MUSTER DES FAHRTENBLATTS FÜR GELEGENHEITSVERKEHR
FAHRTENBLATT Nr. … aus Heft Nr. …
(Papier: Farbe Pantone 358 (Hellgrün) oder möglichst ähnlicher Farbton, Format DIN A4 ungestrichen)
GELEGENHEITSVERKEHR MIT KABOTAGE UND GELEGENHEITSVERKEHR MIT TRANSIT
(Zusätzliche Informationen können jeweils auf einem gesonderten Blatt gegeben werden)
|
1 |
Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs |
… Ort, Datum Unterschrift des Verkehrsunternehmens |
|||||
|
2 |
|
1. … 2. … 3. … |
|||||
|
Verkehrsunternehmer, Unterauftragnehmer, Gesellschafter, Unternehmergruppe |
|||||||
|
3 |
|
1. … 2. … 3. … |
|||||
|
Name(n) des Fahrers/der Fahrer |
|||||||
|
4 |
Veranstalter des Gelegenheitsverkehrs |
1. … 2. … 3. … 4. … |
|||||
|
5 |
Art des Verkehrsdienstes |
□ Gelegenheitsverkehr mit Kabotage □ Gelegenheitsverkehr mit Transit |
|||||
|
6 |
Abfahrtsort: … Land: … Bestimmungsort: … Land: … |
||||||
|
7 |
Fahrtprogramm |
Strecke/Tagesetappen und/oder Aufnahme- und Absetzungsorte |
Anzahl der Fahrgäste |
Leerfahrten (mit X angeben) |
Voraussichtliche km |
||
|
Datum |
von |
nach |
|||||
|
|
|
|
|
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|
|
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|
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|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
||
|
8 |
Etwaige Anschlussverbindung bei einem anderen Unternehmen derselben Gruppe |
Anzahl der abgesetzten Fahrgäste |
Zielort der abgesetzten Fahrgäste |
Name des Unternehmers, der die Fahrgäste wieder aufnimmt |
|||
|
|
|
|
|
||||
|
|
|
|
|
||||
|
9 |
Unvorhergesehene Änderungen |
||||||
|
… … |
|||||||
ANHANG 35
|
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
ICES-Gebiete |
Anteile |
|||||||||||
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
ab 2026 |
||||||||||
|
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
||||
|
1 |
ALF/3X14- |
Kaiserbarsch (3,4,5,6,7,8,9,10,12,14) |
UK-Gewässer, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 |
96,95 |
3,05 |
96,95 |
3,05 |
96,95 |
3,05 |
96,95 |
3,05 |
96,95 |
3,05 |
96,95 |
3,05 |
|
2 |
ANF/07. |
Seeteufel (7) |
7 |
78,78 |
21,22 |
78,24 |
21,76 |
77,70 |
22,30 |
77,05 |
22,95 |
76,62 |
23,38 |
76,62 |
23,38 |
|
3 |
ANF/2AC4-C |
Seeteufel (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
13,74 |
86,26 |
12,92 |
87,08 |
12,11 |
87,89 |
11,13 |
88,87 |
10,48 |
89,52 |
10,48 |
89,52 |
|
4 |
ANF/56-14 |
Seeteufel (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
60,99 |
39,01 |
59,62 |
40,38 |
58,25 |
41,75 |
56,60 |
43,40 |
55,50 |
44,50 |
55,50 |
44,50 |
|
5 |
ARU/1/2. |
Goldlachs (1,2) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 1 und 2 |
56,90 |
43,10 |
56,90 |
43,10 |
56,90 |
43,10 |
56,90 |
43,10 |
56,90 |
43,10 |
56,90 |
43,10 |
|
6 |
ARU/3A4-C |
Goldlachs (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; Unionsgewässer von 3a |
98,40 |
1,60 |
98,40 |
1,60 |
98,40 |
1,60 |
98,40 |
1,60 |
98,40 |
1,60 |
98,40 |
1,60 |
|
7 |
ARU/567. |
Goldlachs (westlich) |
6 und 7; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5 |
94,41 |
5,59 |
94,41 |
5,59 |
94,41 |
5,59 |
94,41 |
5,59 |
94,41 |
5,59 |
94,41 |
5,59 |
|
8 |
BLI/12INT- |
Blauleng (International 12) |
Internationale Gewässer von 12 |
99,14 |
0,86 |
99,14 |
0,86 |
99,14 |
0,86 |
99,14 |
0,86 |
99,14 |
0,86 |
99,14 |
0,86 |
|
9 |
BLI/24- |
Blauleng (Nordsee) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 2; UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4 |
73,19 |
26,81 |
73,19 |
26,81 |
73,19 |
26,81 |
73,19 |
26,81 |
73,19 |
26,81 |
73,19 |
26,81 |
|
10 |
BLI/5B67- |
Blauleng (westlich) |
6 und 7; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5 |
77,31 |
22,69 |
76,73 |
23,27 |
76,16 |
23,84 |
75,46 |
24,54 |
75,00 |
25,00 |
75,00 |
25,00 |
|
11 |
BOR/678- |
Eberfisch (westlich) |
6, 7 und 8 |
93,65 |
6,36 |
93,65 |
6,36 |
93,65 |
6,36 |
93,65 |
6,36 |
93,65 |
6,36 |
93,65 |
6,36 |
|
12 |
BSF/56712- |
Schwarzer Degenfisch (westlich) |
6 und 7; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 |
94,31 |
5,69 |
94,31 |
5,69 |
94,31 |
5,69 |
94,31 |
5,69 |
94,31 |
5,69 |
94,31 |
5,69 |
|
13 |
COD/07A. |
Kabeljau (Irische See) |
7a |
56,05 |
43,95 |
55,84 |
44,16 |
55,63 |
44,37 |
55,37 |
44,63 |
55,20 |
44,80 |
55,20 |
44,80 |
|
14 |
COD/07D. |
Kabeljau (östlicher Ärmelkanal) |
7d |
90,75 |
9,25 |
90,75 |
9,25 |
90,75 |
9,25 |
90,75 |
9,25 |
90,75 |
9,25 |
90,75 |
9,25 |
|
15 |
COD/5BE6A |
Kabeljau (westlich von Schottland) |
6a; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00’ W |
30,23 |
69,77 |
27,37 |
72,63 |
24,51 |
75,49 |
21,08 |
78,92 |
18,79 |
81,21 |
18,79 |
81,21 |
|
16 |
COD/5W6-14 |
Kabeljau (Rockall) |
6b; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00’ W sowie von 12 und 14 |
33,95 |
66,05 |
31,71 |
68,29 |
29,47 |
70,53 |
26,78 |
73,22 |
24,99 |
75,01 |
24,99 |
75,01 |
|
17 |
COD/7XAD34 |
Kabeljau (Keltische See) |
7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
90,70 |
9,30 |
90,47 |
9,53 |
90,23 |
9,77 |
89,95 |
10,05 |
89,76 |
10,24 |
89,76 |
10,24 |
|
18 |
DGS/15X14 |
Dornhai (westlich) |
6, 7 und 8; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 1, 12 und 14 |
57,53 |
42,47 |
56,61 |
43,39 |
55,69 |
44,31 |
54,58 |
45,42 |
53,84 |
46,16 |
53,84 |
46,16 |
|
19 |
DWS/56789- |
Tiefseehaie (westlich) |
6, 7, 8 und 9; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5 |
100,00 |
0,00 |
100,00 |
0,00 |
100,00 |
0,00 |
100,00 |
0,00 |
100,00 |
0,00 |
100,00 |
0,00 |
|
20 |
HAD/07A. |
Schellfisch (Irische See) |
7a |
47,24 |
52,76 |
46,42 |
53,58 |
45,61 |
54,39 |
44,63 |
55,37 |
43,98 |
56,02 |
43,98 |
56,02 |
|
21 |
HAD/5BC6A. |
Schellfisch (westlich von Schottland) |
6a; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b |
19,39 |
80,61 |
19,39 |
80,61 |
19,39 |
80,61 |
19,39 |
80,61 |
19,39 |
80,61 |
19,39 |
80,61 |
|
22 |
HAD/6B1214 |
Schellfisch (Rockall) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 6b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
16,76 |
83,24 |
16,32 |
83,68 |
15,88 |
84,12 |
15,35 |
84,65 |
15,00 |
85,00 |
15,00 |
85,00 |
|
23 |
HAD/7X7A34 |
Schellfisch (Keltische See) |
7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
84,00 |
16,00 |
83,00 |
17,00 |
82,00 |
18,00 |
80,80 |
19,20 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
|
24 |
HER/07A/MM |
Hering (Irische See) |
7a nördlich 52° 30’ N |
11,01 |
88,99 |
8,50 |
91,50 |
6,00 |
94,00 |
2,99 |
97,01 |
0,99 |
99,01 |
0,99 |
99,01 |
|
25 |
HER/5B6ANB |
Hering (westlich von Schottland) |
6b und 6aN; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b |
35,95 |
64,05 |
35,34 |
64,66 |
34,74 |
65,26 |
34,01 |
65,99 |
33,53 |
66,47 |
33,53 |
66,47 |
|
26 |
HER/7EF. |
Hering (westlicher Ärmelkanal und Bristol-Kanal) |
7e und 7f |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
|
27 |
HER/7G-K. |
Hering (Keltische See) |
7a südlich 52° 30’ N, 7g, 7h, 7j und 7k |
99,88 |
0,12 |
99,88 |
0,12 |
99,88 |
0,12 |
99,88 |
0,12 |
99,88 |
0,12 |
99,88 |
0,12 |
|
28 |
HKE/2AC4-C |
Seehecht (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
60,67 |
39,33 |
57,11 |
42,89 |
53,56 |
46,44 |
49,29 |
50,71 |
46,45 |
53,55 |
46,45 |
53,55 |
|
29 |
HKE/571214 |
Seehecht (westlich) |
6 und 7; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
80,33 |
19,67 |
80,05 |
19,95 |
79,77 |
20,23 |
79,43 |
20,57 |
79,20 |
20,80 |
79,20 |
20,80 |
|
30 |
JAX/2A-14 |
Bastardmakrele (westlich) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 2a und 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
90,61 |
9,39 |
90,61 |
9,39 |
90,61 |
9,39 |
90,61 |
9,39 |
90,61 |
9,39 |
90,61 |
9,39 |
|
31 |
JAX/4BC7D |
Bastardmakrele (südliche Nordsee und östlicher Ärmelkanal) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d |
71,46 |
28,54 |
68,60 |
31,40 |
65,73 |
34,27 |
62,29 |
37,71 |
60,00 |
40,00 |
60,00 |
40,00 |
|
32 |
L/W/2AC4-C |
Limande und Rotzunge (Nordsee)* |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
35,97 |
64,03 |
35,48 |
64,52 |
34,98 |
65,02 |
34,39 |
65,61 |
34,00 |
66,00 |
34,00 |
66,00 |
|
33 |
LEZ/07. |
Butte (7) |
7 |
81,37 |
18,63 |
80,65 |
19,35 |
79,93 |
20,07 |
79,07 |
20,93 |
78,50 |
21,50 |
78,50 |
21,50 |
|
34 |
LEZ/2AC4-C |
Butte (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
3,74 |
96,26 |
3,74 |
96,26 |
3,74 |
96,26 |
3,74 |
96,26 |
3,74 |
96,26 |
3,74 |
96,26 |
|
35 |
LEZ/56-14 |
Butte (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
60,84 |
39,16 |
59,55 |
40,45 |
58,25 |
41,75 |
56,69 |
43,31 |
55,65 |
44,35 |
55,65 |
44,35 |
|
36 |
LIN/03A-C. |
Leng (3a) |
Unionsgewässer von 3a |
92,65 |
7,35 |
92,65 |
7,35 |
92,65 |
7,35 |
92,65 |
7,35 |
92,65 |
7,35 |
92,65 |
7,35 |
|
37 |
LIN/04-C. |
Leng (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4 |
21,22 |
78,78 |
20,92 |
79,08 |
20,61 |
79,39 |
20,24 |
79,76 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
|
38 |
LIN/6X14. |
Leng (westlich) |
6, 7, 8, 9 und 10; internationale Gewässer von 12 und 14 |
63,67 |
36,33 |
63,25 |
36,75 |
62,83 |
37,17 |
62,33 |
37,67 |
62,00 |
38,00 |
62,00 |
38,00 |
|
39 |
NEP/*07U16 |
Kaisergranat (Porcupine Bank) |
Funktionale Einheit 16 von ICES-Untergebiet 7 |
85,32 |
14,68 |
85,32 |
14,68 |
85,32 |
14,68 |
85,32 |
14,68 |
85,32 |
14,68 |
85,32 |
14,68 |
|
40 |
NEP/07. |
Kaisergranat (7) |
7 |
61,68 |
38,32 |
60,76 |
39,24 |
59,84 |
40,16 |
58,74 |
41,26 |
58,00 |
42,00 |
58,00 |
42,00 |
|
41 |
NEP/2AC4-C |
Kaisergranat (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
13,38 |
86,62 |
13,38 |
86,62 |
13,38 |
86,62 |
13,38 |
86,62 |
13,38 |
86,62 |
13,38 |
86,62 |
|
42 |
NOP/2A3A4. |
Stintdorsch (Nordsee) |
3a; UK-Gewässer und Unionsgewässer und 4; UK-Gewässer von 2a |
85,00 |
15,00 |
82,50 |
17,50 |
80,00 |
20,00 |
77,00 |
23,00 |
75,00 |
25,00 |
75,00 |
25,00 |
|
43 |
PLE/07A. |
Scholle (Irische See) |
7a |
48,89 |
51,11 |
48,89 |
51,11 |
48,89 |
51,11 |
48,89 |
51,11 |
48,89 |
51,11 |
48,89 |
51,11 |
|
44 |
PLE/56-14 |
Scholle (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
39,23 |
60,77 |
39,23 |
60,77 |
39,23 |
60,77 |
39,23 |
60,77 |
39,23 |
60,77 |
39,23 |
60,77 |
|
45 |
PLE/7DE. |
Scholle (Ärmelkanal)* |
7d und 7e |
70,36 |
29,64 |
70,27 |
29,73 |
70,18 |
29,82 |
70,07 |
29,93 |
70,00 |
30,00 |
70,00 |
30,00 |
|
46 |
PLE/7FG. |
Scholle (7fg) |
7f und 7g |
74,86 |
25,14 |
74,58 |
25,42 |
74,30 |
25,70 |
73,96 |
26,04 |
73,74 |
26,26 |
73,74 |
26,26 |
|
47 |
PLE/7HJK. |
Scholle (7hjk) |
7h, 7j und 7k |
84,25 |
15,75 |
83,71 |
16,29 |
83,17 |
16,83 |
82,52 |
17,48 |
82,09 |
17,91 |
82,09 |
17,91 |
|
48 |
POK/56-14 |
Seelachs (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14 |
62,32 |
37,68 |
58,99 |
41,01 |
55,66 |
44,34 |
51,66 |
48,34 |
49,00 |
51,00 |
49,00 |
51,00 |
|
49 |
POK/7/3411 |
Seelachs (Keltische See) |
7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
84,86 |
15,14 |
84,90 |
15,10 |
84,93 |
15,07 |
84,97 |
15,03 |
85,00 |
15,00 |
85,00 |
15,00 |
|
50 |
POL/07. |
Pollack (7) |
7 |
78,03 |
21,97 |
77,27 |
22,73 |
76,51 |
23,49 |
75,61 |
24,39 |
75,00 |
25,00 |
75,00 |
25,00 |
|
51 |
POL/56-14 |
Pollack (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
63,38 |
36,62 |
63,38 |
36,62 |
63,38 |
36,62 |
63,38 |
36,62 |
63,38 |
36,62 |
63,38 |
36,62 |
|
52 |
PRA/2AC4-C |
Eismeergarnele (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
77,99 |
22,01 |
77,99 |
22,01 |
77,99 |
22,01 |
77,99 |
22,01 |
77,99 |
22,01 |
77,99 |
22,01 |
|
53 |
RJE/7FG. |
Kleinäugiger Rochen (7fg) |
7f und 7g |
56,36 |
43,64 |
53,39 |
46,61 |
50,42 |
49,58 |
46,86 |
53,14 |
44,49 |
55,51 |
44,49 |
55,51 |
|
54 |
RJU/7DE. |
Perlrochen (Ärmelkanal) |
7d und 7e |
69,12 |
30,88 |
68,09 |
31,91 |
67,06 |
32,94 |
65,82 |
34,18 |
65,00 |
35,00 |
65,00 |
35,00 |
|
55 |
RNG/5B67- |
Rundnasen-Grenadier (westlich) |
6 und 7; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b |
95,16 |
4,84 |
95,16 |
4,84 |
95,16 |
4,84 |
95,16 |
4,84 |
95,16 |
4,84 |
95,16 |
4,84 |
|
56 |
RNG/8X14- |
Rundnasen-Grenadier (8,9,10,12,14) |
8, 9 und 10; internationale Gewässer von 12 und 14 |
99,71 |
0,29 |
99,71 |
0,29 |
99,71 |
0,29 |
99,71 |
0,29 |
99,71 |
0,29 |
99,71 |
0,29 |
|
57 |
SAN/2A3A4. |
Sandaale (Nordsee, alle Bänke) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a; Unionsgewässer von 3a |
97,26 |
2,74 |
97,14 |
2,86 |
97,03 |
2,97 |
96,89 |
3,11 |
96,80 |
3,20 |
96,80 |
3,20 |
|
58 |
SBR/678- |
Rote Fleckbrasse (westlich) |
6, 7 und 8 |
90,00 |
10,00 |
90,00 |
10,00 |
90,00 |
10,00 |
90,00 |
10,00 |
90,00 |
10,00 |
90,00 |
10,00 |
|
59 |
SOL/07A. |
Seezunge (Irische See) |
7a |
77,15 |
22,86 |
77,03 |
22,97 |
76,92 |
23,08 |
76,79 |
23,21 |
76,70 |
23,30 |
76,70 |
23,30 |
|
60 |
SOL/07D. |
Seezunge (östlicher Ärmelkanal) |
7d |
80,31 |
19,69 |
80,23 |
19,77 |
80,15 |
19,85 |
80,06 |
19,94 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
|
61 |
SOL/07E. |
Seezunge (westlicher Ärmelkanal) |
7e |
38,97 |
61,03 |
38,60 |
61,40 |
38,24 |
61,76 |
37,79 |
62,21 |
37,50 |
62,50 |
37,50 |
62,50 |
|
62 |
SOL/24-C. |
Seezunge (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
88,09 |
11,91 |
86,81 |
13,19 |
85,54 |
14,46 |
84,02 |
15,98 |
83,00 |
17,00 |
83,00 |
17,00 |
|
63 |
SOL/56-14 |
Seezunge (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
|
64 |
SOL/7FG. |
Seezunge (7fg) |
7f und 7g |
69,35 |
30,65 |
68,93 |
31,07 |
68,51 |
31,49 |
68,01 |
31,99 |
67,67 |
32,33 |
67,67 |
32,33 |
|
65 |
SOL/7HJK. |
Seezunge (7hjk) |
7h, 7j und 7k |
83,33 |
16,67 |
83,33 |
16,67 |
83,33 |
16,67 |
83,33 |
16,67 |
83,33 |
16,67 |
83,33 |
16,67 |
|
66 |
SPR/2AC4-C |
Sprotte (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
96,18 |
3,82 |
96,18 |
3,82 |
96,18 |
3,82 |
96,18 |
3,82 |
96,18 |
3,82 |
96,18 |
3,82 |
|
67 |
SPR/7DE. |
Sprotte (Ärmelkanal) |
7d und 7e |
28,60 |
71,40 |
25,45 |
74,55 |
22,30 |
77,70 |
18,52 |
81,48 |
16,00 |
84,00 |
16,00 |
84,00 |
|
68 |
SRX/07D. |
Rochen (östlicher Ärmelkanal) |
7d |
84,51 |
15,49 |
84,44 |
15,56 |
84,36 |
15,64 |
84,27 |
15,73 |
84,21 |
15,79 |
84,21 |
15,79 |
|
69 |
SRX/2AC4-C |
Rochen (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
32,73 |
67,27 |
32,29 |
67,71 |
31,86 |
68,14 |
31,35 |
68,65 |
31,00 |
69,00 |
31,00 |
69,00 |
|
70 |
SRX/67AKXD |
Rochen (westlich) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k |
71,06 |
28,94 |
70,54 |
29,46 |
70,02 |
29,98 |
69,40 |
30,60 |
68,99 |
31,01 |
68,99 |
31,01 |
|
71 |
T/B/2AC4-C |
Steinbutt und Glattbutt (Nordsee)* |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a |
81,82 |
18,18 |
81,37 |
18,63 |
80,91 |
19,09 |
80,36 |
19,64 |
80,00 |
20,00 |
80,00 |
20,00 |
|
72 |
USK/04-C. |
Lumb (Nordsee) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4 |
59,46 |
40,54 |
59,46 |
40,54 |
59,46 |
40,54 |
59,46 |
40,54 |
59,46 |
40,54 |
59,46 |
40,54 |
|
73 |
USK/567EI. |
Lumb (westlich) |
6 und 7; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5 |
70,73 |
29,27 |
70,55 |
29,45 |
70,37 |
29,63 |
70,15 |
29,85 |
70,00 |
30,00 |
70,00 |
30,00 |
|
74 |
WHG/07A. |
Wittling (Irische See) |
7a |
42,27 |
57,73 |
41,45 |
58,55 |
40,63 |
59,37 |
39,65 |
60,35 |
39,00 |
61,00 |
39,00 |
61,00 |
|
75 |
WHG/56-14 |
Wittling (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
37,53 |
62,47 |
36,67 |
63,33 |
35,81 |
64,19 |
34,78 |
65,22 |
34,09 |
65,91 |
34,09 |
65,91 |
|
76 |
WHG/7X7A-C |
Wittling (Keltische See)* |
7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k |
88,95 |
11,05 |
88,89 |
11,11 |
88,84 |
11,16 |
88,77 |
11,23 |
88,73 |
11,27 |
88,73 |
11,27 |
ANHANG 36
A. Trilaterale Bestände UK-EU-NO
|
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
ICES-Gebiete |
Anteile |
|||||||||||
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
ab 2026 |
||||||||||
|
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
||||
|
77 |
COD/2A3AX4 |
Kabeljau (Nordsee) |
4; UK-Gewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört |
47,03 |
52,97 |
46,02 |
53,98 |
45,02 |
54,99 |
43,81 |
56,19 |
43,00 |
57,00 |
43,00 |
57,00 |
|
78 |
HAD/2AC4. |
Schellfisch (Nordsee) |
4; UK-Gewässer von 2a |
18,45 |
81,55 |
17,80 |
82,20 |
17,14 |
82,86 |
16,35 |
83,65 |
15,83 |
84,17 |
15,83 |
84,17 |
|
79 |
HER/2A47DX |
Hering (Beifang Nordsee) |
4 und 7d; UK-Gewässer von 2a |
98,18 |
1,82 |
98,18 |
1,82 |
98,18 |
1,82 |
98,18 |
1,82 |
98,18 |
1,82 |
98,18 |
1,82 |
|
80 |
HER/4AB. |
Hering (Keltische See) |
UK-Gewässer, Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N |
71,33 |
28,67 |
70,42 |
29,58 |
69,50 |
30,50 |
68,41 |
31,59 |
67,68 |
32,32 |
67,68 |
32,32 |
|
81 |
HER/4CXB7D |
Hering (südliche Nordsee und östlicher Ärmelkanal) |
4c, 7d außer Blackwater |
88,76 |
11,24 |
88,48 |
11,52 |
88,21 |
11,79 |
87,87 |
12,13 |
87,65 |
12,35 |
87,65 |
12,35 |
|
82 |
PLE/2A3AX4 |
Scholle (Nordsee) |
4; UK-Gewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört |
71,54 |
28,46 |
71,54 |
28,46 |
71,54 |
28,46 |
71,54 |
28,46 |
71,54 |
28,46 |
71,54 |
28,46 |
|
83 |
POK/2C3A4 |
Seelachs (Nordsee) |
3a und 4; UK-Gewässer von 2a |
77,71 |
22,29 |
76,78 |
23,22 |
75,85 |
24,15 |
74,74 |
25,26 |
74,00 |
26,00 |
74,00 |
26,00 |
|
84 |
WHG/2AC4. |
Wittling (Nordsee) |
4; UK-Gewässer von 2a |
34,78 |
65,22 |
32,71 |
67,29 |
30,63 |
69,37 |
28,13 |
71,87 |
26,47 |
73,53 |
26,47 |
73,53 |
B. Bestände der Küstenstaaten
|
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
ICES-Gebiete |
Anteile |
|||||||||||
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
ab 2026 |
||||||||||
|
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
EU |
UK |
||||
|
85 |
MAC/2A34. |
Makrele (Nordsee) |
3a und 4; UK-Gewässer von 2a; Unionsgewässer von 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32 |
93,91 |
6,09 |
93,78 |
6,22 |
93,65 |
6,35 |
93,50 |
6,50 |
93,40 |
6,60 |
93,40 |
6,60 |
|
86 |
MAC/2CX14- |
Makrele (westlich) |
6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14 |
35,15 |
64,85 |
34,06 |
65,94 |
32,98 |
67,02 |
31,67 |
68,33 |
30,80 |
69,20 |
30,80 |
69,20 |
|
87 |
WHB/1X14 |
Blauer Wittling (nördlich) |
UK-Gewässer, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 |
79,47 |
20,53 |
79,35 |
20,65 |
79,24 |
20,76 |
79,09 |
20,91 |
79,00 |
21,00 |
79,00 |
21,00 |
C. ICCAT-Bestände
|
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
Gebiet |
Anteile |
|
|
EU |
UK |
||||
|
88 |
ALB/AN05N |
Weißer Thun (Nordatlantik) |
Atlantik, nördlich von 5° N |
98,48 |
1,52 |
|
89 |
BFT/AE45WM |
Roter Thun (Nordostatlantik) |
Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer |
99,75 |
0,25 |
|
90 |
BSH/AN05N |
Blauhai (Nordatlantik) |
Atlantik, nördlich von 5° N |
99,90 |
0,10 |
|
91 |
SWO/AN05N |
Schwertfisch (Nordatlantik) |
Atlantik, nördlich von 5° N |
99,99 |
0,01 |
D. NAFO-Bestände
|
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
Gebiet |
Anteile |
|
|
EU |
UK |
||||
|
92 |
COD/N3M. |
Kabeljau (NAFO 3M) |
NAFO 3M |
83,66 |
16,34 |
E. Sonderfälle
|
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
ICES-Gebiete |
Anteile |
|
|
EU |
UK |
||||
|
93 |
COD/1/2B. |
Kabeljau (Svalbard) |
1 und 2b |
75,00 |
25,00 |
F. Bestände, die nur in den Gewässern einer Vertragspartei vorkommen
|
# |
Code |
Gebräuchliche Bezeichnung |
ICES-Gebiete |
Anteile |
|
|
EU |
UK |
||||
|
|
|
|
|
|
|
|
94 |
GHL/2A C46 |
Schwarzer Heilbutt (Nordsee und westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und Unionsgewässer von 4; UK-Gewässer von 2a; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b |
27,35 |
72,65 |
|
95 |
HER/06ACL. |
Hering (Clyde) |
6 Clyde |
0,00 |
100,00 |
|
96 |
HER/1/2- |
Hering (ASH) |
UK-Gewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2 |
70,00 |
30,00 |
|
97 |
LIN/05EI. |
Leng (5) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5 |
81,48 |
18,52 |
|
98 |
LIN/1/2. |
Leng (1,2) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 1 und 2 |
77,78 |
22,22 |
|
99 |
NEP/5BC6. |
Kaisergranat (westlich von Schottland) |
6; UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5b |
2,36 |
97,64 |
|
100 |
RED/51214D |
Rotbarsch [tief pelagisch] (5,12,14) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer 12 und 14 |
98,00 |
2,00 |
|
101 |
RED/51214S |
Rotbarsch [flach pelagisch] (5,12,14) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14 |
98,00 |
2,00 |
|
102 |
SBR/10- |
Rote Fleckbrasse (Azoren) |
Unionsgewässer und internationale Gewässer von 10 |
99,12 |
0,88 |
|
103 |
SRX/89-C. |
Rochen (8,9) |
UK-Gewässer und Unionsgewässer von 8; Unionsgewässer von 9 |
99,78 |
0,22 |
|
104 |
USK/1214EI |
Lumb (1,2,14) |
UK-Gewässer und internationale Gewässer von 1, 2 und 14 |
71,43 |
28,57 |
ANHANG 37
|
# |
Bestandscode |
Gebräuchliche Bezeichnung |
ICES-Gebiete |
|
105 |
ANF/8ABDE. |
Seeteufel (8) |
8a, 8b, 8d und 8e |
|
106 |
BLI/03A- |
Blauleng (3a) |
Unionsgewässer von 3a |
|
107 |
BSF/8910- |
Schwarzer Degenfisch (8,9,10) |
8, 9 und 10 |
|
108 |
COD/03AN. |
Kabeljau (Skagerrak) |
Skagerrak |
|
109 |
HAD/03A. |
Schellfisch (3a) |
3a |
|
110 |
HER/03A. |
Hering (3a) |
3a |
|
111 |
HER/03A-BC |
Hering (3a Beifang) |
3a |
|
112 |
HER/6AS7BC |
Hering (Gewässer westlich von Irland) |
6aS, 7b und 7c |
|
113 |
HKE/03A. |
Seehecht (3a) |
3a |
|
114 |
HKE/8ABDE. |
Seehecht (8) |
8a, 8b, 8d und 8e |
|
115 |
JAX/08C. |
Bastardmakrele (8c) |
8c |
|
116 |
LEZ/8ABDE. |
Butte (8) |
8a, 8b, 8d und 8e |
|
117 |
MAC/2A4A-N |
Makrele (Zuweisung Dänemarks in norwegischen Gewässern) |
Norwegische Gewässer von 2a und 4a |
|
118 |
MAC/8C3411 |
Makrele (südliche Komponente) |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
|
119 |
PLE/03AN. |
Scholle (Skagerrak) |
Skagerrak |
|
120 |
SPR/03A. |
Sprotte (3a) |
3a |
|
121 |
SRX/03A-C. |
Rochen (3a) |
Unionsgewässer von 3a |
|
122 |
USK/03A. |
Lumb (3a) |
3a |
|
123 |
WHB/8C3411 |
Blauer Wittling (südliche Komponente) |
8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
ANHANG 38
PROTOKOLL ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN GEWÄSSERN
Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union –
in BEKRÄFTIGUNG der souveränen Rechte und Pflichten unabhängiger Küstenstaaten, die von den Vertragsparteien ausgeübt werden,
unter NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass das Recht jeder Vertragspartei, Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zu Fischbeständen in ihren Gewässern zu gewähren, normalerweise im Rahmen jährlicher Konsultationen ausgeübt wird, nachdem die TAC für ein bestimmtes Jahr in jährlichen Konsultationen festgelegt wurden,
in ANBETRACHT der sozialen und wirtschaftlichen Vorteile einer weiteren Stabilitätsphase, in der den Fischern bis zum 30. Juni 2026 gestattet würde, wie vor Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin Zugang zu den Gewässern der anderen Vertragspartei zu erhalten –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Es wird ein Anpassungszeitraum festgelegt. Der Anpassungszeitraum erstreckt sich vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2026.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 500 Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7 dieses Abkommens gewährt jede Vertragspartei während des Anpassungszeitraums den Schiffen der anderen Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu ihren Gewässern, damit
sie die in Anhang 35 und in Anhang 36 Tabellen A, B und F aufgeführten Bestände in einer Höhe befischen können, die in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Anteil der Vertragsparteien an den Fangmöglichkeiten steht;
sie nicht quotengebundene Bestände in einer Höhe befischen können, die der durchschnittlichen Tonnage dieser Vertragspartei in den Gewässern der anderen Vertragspartei im Zeitraum 2012-2016 entspricht;
qualifizierte Schiffe Zugang zu dem Gebiet in den Gewässern der Vertragsparteien zwischen sechs und zwölf Seemeilen von den Basislinien in den ICES-Divisionen 4c und 7d-g haben, soweit die infrage kommenden Schiffe der Vertragspartei am 31. Dezember 2020 Zugang zu diesem Gebiet hatten.
Für die Zwecke des Buchstabens c bezeichnet der Ausdruck „qualifiziertes Schiff“ ein Schiff einer Vertragspartei, das mindestens vier Jahre zwischen 2012 und 2016 in dem im vorstehenden Satz genannten Gebiet gefischt hat, oder seinen direkten Ersatz.
ANHANG 39
AUSTAUSCH VON DNA-, FINGERABDRUCK- UND FAHRZEUGREGISTERDATEN
KAPITEL 0
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Anhangs ist es, die erforderlichen Datenschutz-, Verwaltungs- und technischen Bestimmungen für die Durchführung von Teil Drei Titel II dieses Abkommens festzulegen.
Artikel 2
Technische Spezifikationen
Die Staaten beachten bei allen Anfragen und Rückmeldungen bezüglich der Abrufe und Abgleiche von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemeinsame technische Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen sind in den Kapiteln 1 bis 3 festgelegt.
Artikel 3
Kommunikationsnetzwerk
Der elektronische Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten zwischen den Staaten erfolgt unter Verwendung des Kommunikationsnetzwerks TESTA II (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Behörden) sowie dessen Fortentwicklungen.
Artikel 4
Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs
Die Staaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, damit der automatisierte Abruf oder Abgleich von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten 24 Stunden täglich und sieben Tage pro Woche möglich ist. Im Fall einer technischen Störung informieren die nationalen Kontaktstellen der Staaten einander umgehend und vereinbaren für die Zwischenzeit einen alternativen Informationsaustausch gemäß den geltenden rechtlichen Regelungen. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wieder herzustellen.
Artikel 5
Kennungen für DNA-Daten und daktyloskopische Daten
Die in Artikel 529 und Artikel 533 dieses Abkommens genannten Kennungen bestehen aus einer Kombination folgender Elemente:
Code, der es den Staaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, personenbezogene Daten und sonstige Informationen in ihren Datenbanken abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen Staaten gemäß Artikel 536 dieses Abkommens zu übermitteln,
Code, der die nationale Herkunft des DNA-Profils beziehungsweise des daktyloskopischen Datums anzeigt, und
im Zusammenhang mit DNA-Daten: Code, der den Typ des DNA-Profils anzeigt.
Artikel 6
Grundsätze des DNA-Datenaustauschs
Artikel 7
Regeln für Anfragen und Rückmeldungen bei DNA-Daten
Die Anfrage zwecks eines automatisierten Abrufs oder Abgleichs gemäß Artikel 530 oder Artikel 531 dieses Abkommens enthält ausschließlich die folgenden Informationen:
den Staatencode des anfragenden Staats;
das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Anfrage;
die DNA-Profile und deren Kennungen;
die Typen übermittelter DNA-Profile (offene Spuren oder DNA-Personenprofile) und
die Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätssicherung für die automatisierten Abrufverfahren erforderlich sind.
Die Rückmeldung (Vergleichsbericht) auf die Anfrage gemäß Absatz 1 enthält ausschließlich folgende Informationen:
die Angabe, ob eine oder mehrere Übereinstimmungen (Treffer) oder keine Übereinstimmungen (keine Treffer) vorliegen;
das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Anfrage;
das Datum, den Zeitpunkt und die Referenznummer der Rückmeldung;
die Staatencodes des anfragenden und des die Anfrage empfangenden Staates;
die Kennungen des anfragenden und des die Anfrage empfangenden Staates;
den Typ der übermittelten DNA-Profile (offene Spuren oder DNA-Personenprofile);
die angefragten und übereinstimmenden DNA-Profile;
die Informationen, die für die Steuerung der Datenbanksysteme und die Qualitätssicherung für die automatisierten Abrufverfahren erforderlich sind.
Artikel 8
Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf von offenen Spuren gemäß Artikel 530
Artikel 9
Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abruf von DNA-Personenprofilen gemäß Artikel 530
Wird beim Abruf mit einem DNA-Personenprofil in der nationalen Datenbank keine Übereinstimmung mit einem DNA-Personenprofil oder aber eine Übereinstimmung mit einer offenen Spur festgestellt, so kann eine Übermittlung dieses DNA-Personenprofils an die Datenbanken aller anderen Staaten erfolgen; und werden beim Abruf mit diesem DNA-Personenprofil Übereinstimmungen mit DNA-Personenprofilen und/oder offenen Spuren in den Datenbanken der anderen Staaten festgestellt, so erfolgt eine automatische Mitteilung dieser Übereinstimmungen und eine Übermittlung der DNA-Fundstellendatensätze an den anfragenden Staat; kann keine Übereinstimmung in den Datenbanken der anderen Staaten festgestellt werden, so wird dies dem anfragenden Staat automatisch mitgeteilt.
Artikel 10
Übermittlungsverfahren beim automatisierten Abgleich von offenen Spuren gemäß Artikel 531
Artikel 11
Grundsätze des Austauschs daktyloskopischer Daten
Artikel 12
Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten
Artikel 13
Regeln für Anfragen und Rückmeldungen bei daktyloskopischen Daten
Artikel 14
Grundsätze des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten
Artikel 15
Kosten
Jeder Staat trägt die Kosten, die aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Eucaris-Softwareanwendung entstehen.
Artikel 16
Zweckbindung
Die Verarbeitung von gemäß den Artikeln 530, 531 und 534 dieses Abkommens übermittelten Daten durch den abrufenden oder abgleichenden Staat ist ausschließlich erlaubt zur
Feststellung, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen;
Vorbereitung und Einreichung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens nach internem Recht im Fall der Übereinstimmung dieser Daten;
Protokollierung gemäß Artikel 19 dieses Kapitels.
Artikel 17
Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer von Daten
Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht hätten übermittelt oder empfangen werden dürfen. Rechtmäßig übermittelte und empfangene Daten sind zu löschen,
wenn sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht oder nicht mehr erforderlich sind; sind personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, so hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob sie für die der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecke erforderlich sind;
sobald die im innerstaatlichen Recht des übermittelnden Staates vorgesehene Höchstfrist für die Aufbewahrung der Daten abgelaufen ist, wenn die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf diese Höchstfrist hingewiesen hat.
Artikel 18
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens werden in den in Artikel 539 dieses Abkommens genannten Durchführungsmaßnahmen geregelt, die gewährleisten, dass
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere von Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden,
bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Stellen anerkannt worden sind, und
die Zulässigkeit der Abrufe gemäß Artikel 19 Absätze 2, 5 und 6 dieses Kapitels kontrolliert werden kann.
Artikel 19
Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nichtautomatisierten Übermittlung
Jeder Staat gewährleistet, dass jede nichtautomatisierte Übermittlung und jeder nichtautomatisierte Empfang von personenbezogenen Daten durch die die Datei führende und die abrufende Stelle zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung dokumentiert werden. Die Dokumentation muss folgende Angaben umfassen:
den Anlass der Übermittlung,
die übermittelten Daten,
das Datum der Übermittlung sowie
die Bezeichnung oder Kennung der abrufenden Stelle und der die Datei führenden Stelle.
Für den automatisierten Abruf der Daten aufgrund der Artikel 530, 534 und 537 dieses Abkommens und den automatisierten Abgleich gemäß Artikel 531 dieses Abkommens gilt Folgendes:
Der automatisierte Abruf oder Abgleich darf nur durch besonders ermächtigte Beamte der nationalen Kontaktstellen erfolgen. Auf Ersuchen wird die Liste der Beamten, die zum automatisierten Abruf oder Abgleich ermächtigt sind, den in Absatz 6 genannten Aufsichtsbehörden sowie den anderen Staaten zur Verfügung gestellt.
Jeder Staat stellt sicher, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten von der die Datei führenden Stelle und der abrufenden Stelle protokolliert wird, einschließlich der Mitteilung, ob ein Treffer vorliegt oder nicht. Diese Protokollierung muss folgende Angaben umfassen:
die übermittelten Daten,
das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung sowie
die Bezeichnung oder Kennung der abrufenden Stelle und der die Datei führenden Stelle.
Die protokollierende Stelle teilt die Protokolldaten den Datenschutzbehörden des betreffenden Staates auf Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens mit. Protokolldaten dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:
die Kontrolle des Datenschutzes,
die Sicherstellung der Datensicherheit.
Artikel 20
Rechte der betroffenen Personen auf Schadensersatz
Hat eine Stelle eines Staates personenbezogene Daten gemäß Teil Drei Titel II dieses Abkommens übermittelt, so kann die empfangende Stelle des anderen Staates sich ihrer Haftung gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts nicht unter Berufung auf die Unrichtigkeit der übermittelten Daten entziehen. Wird der empfangenden Stelle Ersatz für einen Schaden auferlegt, der durch die Verwendung unrichtig übermittelter Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Schadensersatzes.
Artikel 21
Auskunft auf Ersuchen der Staaten
Der empfangende Staat unterrichtet den übermittelnden Staat auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das erzielte Ergebnis.
Artikel 22
Erklärungen und Benennungen
Artikel 23
Vorbereitung der in Artikel 540 genannten Beschlüsse
Artikel 24
Statistiken und Berichterstattung
KAPITEL 1
AUSTAUSCH VON DNA-DATEN
1. DNA-bezogene forensische Aspekte, Abgleichsregeln und Algorithmen
1.1. Merkmale der DNA-Profile
Die DNA-Profile können 24 Zahlenpaare enthalten, welche die Allele von 24 Loci (auch: Merkmalssystemen) darstellen, die auch in den DNA-Verfahren von Interpol verwendet werden. Die Bezeichnungen dieser Loci sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
|
VWA |
TH01 |
D21S11 |
FGA |
D8S1179 |
D3S1358 |
D18S51 |
Amelogenin |
|
TPOX |
CSF1P0 |
D13S317 |
D7S820 |
D5S818 |
D16S539 |
D2S1338 |
D19S433 |
|
Penta D |
Penta E |
FES |
F13A1 |
F13B |
SE33 |
CD4 |
GABA |
Die sieben grau gekennzeichneten Loci in der obersten Zeile sind sowohl im gegenwärtigen ESS als auch im ISSOL enthalten.
Übermittlungsregeln
Die von den Staaten zum Zweck der Suche und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile enthalten mindestens sechs vollständig bestimmte ( 157 ) Loci; zusätzlich können sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerfelder enthalten. Die DNA-Personenprofile müssen mindestens sechs der sieben ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit wird empfohlen, alle verfügbaren Allele in der Indexdatenbank für DNA-Profile zu speichern und für die Suche und den Abgleich zu verwenden. Jeder Staat sollte, so bald wie praktisch möglich, die Loci eines neuen ESS, der von der EU übernommen wurde, einführen.
Mischspuren sind nicht zulässig, sodass die Allelwerte jedes Locus aus lediglich zwei Zahlenwerten bestehen; bei Homozygoten können die zwei Zahlenwerte eines bestimmten Locus identisch sein.
Für Platzhalter („Wildcards“) und Mikrovarianten gelten folgende Regeln:
1.2. Trefferregeln
Der Vergleich von zwei DNA-Profilen erfolgt auf der Basis der Loci, für die ein Paar von Allelwerten in beiden DNA-Profilen verfügbar ist. Mindestens sechs vollständig belegte Loci (ausgenommen Amelogenin) müssen bei beiden DNA-Profilen übereinstimmen, bevor eine Hit-Antwort übermittelt wird.
Als vollständige Übereinstimmung/„Full Match“ („Qualität 1“) ist ein Treffer definiert, wenn alle Allelwerte der verglichenen Loci an gleicher Stelle, sowohl im Or„iginal-“ („requesting“) als auch im Ergebnis-DNA-Profil („requested“) enthalten sind. Ein „Near Match“ („Qualität 2, 3 und 4“) ist definiert als Übereinstimmung, bei der nur eines der verglichenen Allele abweicht. Ein „Near Match“ wird nur dann akzeptiert, wenn in den beiden abgeglichenen DNA-Profilen bei mindestens 6 vollständig belegten Loci („full designated“) eine vollständige Übereinstimmung besteht.
Ein „Near Match“ kann folgende Gründe haben:
1.3. Berichtsregeln
Bei einer vollständigen Übereinstimmung, bei einem „Near Match“ sowie bei einem „No Hit“ erfolgt eine Rückmeldung.
Der Trefferbericht wird der anfragenden nationalen Kontaktstelle übermittelt und zudem der befragten nationalen Kontaktstelle zugeleitet (um ihr die Abschätzung der Art und Anzahl möglicher zusätzlicher Anfragen nach Personendaten und weiteren mit dem DNA-Profil verknüpften Informationen gemäß Artikel 536 dieses Abkommens zu ermöglichen).
2. Staatencodes der Staaten
Gemäß Teil Drei Titel II dieses Abkommens werden die folgenden Staatencodes nach dem Standard ISO 3166-1 alpha-2 zur Bildung der Domänennamen und anderer Konfigurationsparameter für den Prüm-DNA-Datenaustausch über ein geschlossenes Netzwerk verwendet.
Die aus zwei Buchstaben zusammengesetzten Staatencodes nach ISO 31661 alpha-2 gestalten sich wie folgt.
|
Staat |
Code |
Staat |
Code |
|
Belgien |
BE |
Litauen |
LT |
|
Bulgarien |
BG |
Luxemburg |
LU |
|
Tschechische Republik |
CZ |
Ungarn |
HU |
|
Dänemark |
DK |
Malta |
MT |
|
Deutschland |
DE |
Niederlande |
NL |
|
Estland |
EE |
Österreich |
AT |
|
Irland |
IE |
Polen |
PL |
|
Griechenland |
EL |
Portugal |
PT |
|
Spanien |
ES |
Rumänien |
RO |
|
Frankreich |
FR |
Slowakei |
SK |
|
Kroatien |
HR |
Slowenien |
SI |
|
Italien |
IT |
Finnland |
FI |
|
Zypern |
CY |
Schweden |
SE |
|
Lettland |
LV |
Vereinigtes Königreich |
UK |
3. Funktionelle Analyse
3.1. Verfügbarkeit des Systems
Anfragen nach Artikel 530 dieses Abkommens sollten in der abzufragenden Datenbank in der chronologischen Reihenfolge ihres Versandes eingehen; die ersuchenden Staaten sollten innerhalb von 15 Minuten nach Eingang ihrer Anfrage eine Antwort erhalten.
3.2. Zweiter Schritt
Geht eine Treffermeldung in einem Staat ein, so ist es Aufgabe seiner nationalen Kontaktstelle, die Werte des zur Anfrage übermittelten Profils mit denen des bzw. der übermittelten Antwort-Profile zu vergleichen, um die Beweiskraft des Profilabgleichs zu prüfen und zu bestätigen. Zum Zwecke einer solchen Validierung können die nationalen Kontaktstellen unmittelbar miteinander Kontakt aufnehmen.
Nach der Validierung einer Übereinstimmung zwischen zwei Profilen, d. h. eines im Wege eines automatisierten Konsultationsverfahrens erzielten Treffers („Full Match“ oder „Near Match“"), beginnt das Amts- oder Rechtshilfeverfahren.
4. DNA-Schnittstellenbeschreibung (ICD)
4.1. Einleitung
4.1.1. Ziele
Dieses Kapitel definiert die Anforderungen an den Austausch von DNA-Profildaten zwischen den DNA-Datenbanksystemen aller Staaten. Die Kopffelder wurden speziell für den Prüm-DNA-Datenaustausch bestimmt; der Datenteil des DNA-Profils ist im XML-Schema auf Basis des DNA-Austausch-Gateways von Interpol definiert.
Die Daten werden mittels Simple Mail Transfer Protocol (SMTP) und anderen zeitgemäßen Verfahren unter Nutzung eines vom Netzbetreiber bereitgestellten zentralen Mailrelay-Servers ausgetauscht. Die XML-Datei wird als Mailanhang verschickt.
4.1.2. Gültigkeitsbereich
Das vorliegende ICD definiert ausschließlich den Inhalt der Nachricht (oder „Mail“). Alle netzspezifischen und mailspezifischen Punkte werden einheitlich definiert, um eine gemeinsame technische Grundlage für den DNA-Datenaustausch zu schaffen.
Dies schließt ein:
4.1.3. XML: Struktur und Grundsätze
Aufbau einer XML-Nachricht:
Für Anfragen und Antworten wird dasselbe XML-Schema verwendet.
Zur vollständigen Überprüfung offener Spuren nach Artikel 531 dieses Abkommens wird es möglich sein, ein Set von Profilen in einer einzigen Nachricht zu übermitteln. Die maximal zulässige Anzahl von Profilen in einer Nachricht muss festgelegt werden. Diese Zahl hängt von der maximal zulässigen Mailgröße ab und wird nach der Auswahl des Mail-Servers festgelegt.
Beispiel für eine XML-Nachricht:
<?version=„1.0“ standalone=„yes“?>
<PRUEMDNAx xmlns:msxsl=„urn:schemas-microsoft-com:xslt“
xmlns:xsi=„http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance“>
<header>
(…)
</header>
<datas>
(…)
</datas>
[ <datas> Wiederholung der Datenstruktur bei Übermittlung mehrerer Profile (…) in einer einzigen SMTP-Nachricht; nur zulässig bei Fällen nach Artikel 531 dieses Abkommens
</datas>]
</PRUEMDNA>
4.2. Definition der XML-Struktur
Die folgenden Definitionen dienen der Dokumentation und der besseren Verständlichkeit; die tatsächlich verbindlichen Informationen sind in einer XML-Schema-Datei (PRUEM DNA.xsd) festgelegt.
4.2.1. Schema PRUEMDNAx
Es enthält folgende Felder:
|
Fields |
Type |
Description |
|
header |
PRUEM_header |
Occurs: 1 |
|
datas |
PRUEM_datas |
Occurs: 1 … 500 |
4.2.2. Inhalt der Header-Struktur
4.2.2.1. PRUEM header
Diese Struktur beschreibt den Header der XML-Datei. Sie enthält folgende Felder:
|
Fields |
Type |
Description |
|
direction |
PRUEM_header_dir |
Direction of message flow |
|
ref |
String |
Reference of the XML file |
|
generator |
String |
Generator of XML file |
|
schema_version |
String |
Version number of schema to use |
|
requesting |
PRUEM_header_info |
Requesting State info |
|
requested |
PRUEM_header_info |
Requested State info |
4.2.2.2. PRUEM_header dir
In der Nachricht enthaltene Datentypen; folgende Werte sind möglich:
|
Value |
Description |
|
R |
Request |
|
A |
Answer |
4.2.2.3. PRUEM header info
Struktur zur Beschreibung des Staates sowie des Datums/Zeitpunkts der Nachricht. Sie enthält folgende Felder:
|
Fields |
Type |
Description |
|
source_isocode |
String |
ISO 3166-2 code of the requesting State |
|
destination_isocode |
String |
ISO 3166-2 code of the requested State |
|
request_id |
String |
unique Identifier for a request |
|
date |
Date |
Date of creation of message |
|
time |
Time |
Time of creation of message |
4.2.3. Inhalt der PRUEM-Datenprofile
4.2.3.1. PRUEM_datas
Diese Struktur beschreibt den XML-Datenbereich des Profils. Sie enthält folgende Felder:
|
Fields |
Type |
Description |
|
reqtype |
PRUEM request type |
Type of request (Article 530 or 531) |
|
date |
Date |
Date profile stored |
|
type |
PRUEM_datas_type |
Type of profile |
|
result |
PRUEM_datas_result |
Result of request |
|
agency |
String |
Name of corresponding unit responsible for the profile |
|
profile_ident |
String |
Unique State profile ID |
|
message |
String |
Error Message, if result = E |
|
profile |
IPSG_DNA_profile |
If direction = A (Answer) AND result ≠ H (HIT) empty |
|
match_id |
String |
In case of a HIT PROFILE_ID of the requesting profile |
|
quality |
PRUEM_hitquality_type |
Quality of HIT |
|
hitcount |
Integer |
Count of matched Alleles |
|
rescount |
Integer |
Count of matched profiles. If direction = R (Request), then empty. If quality!=0 (the original requested profile), then empty. |
4.2.3.2. PRUEM_request_type
In der Nachricht enthaltene Datentypen; folgende Werte sind möglich:
|
Value |
Description |
|
3 |
Requests pursuant to Article 530 |
|
4 |
Requests pursuant to Article 531 |
4.2.3.3. PRUEM_hitquality_type
|
Value |
Description |
|
0 |
Referring original requesting profile: Case „No-HIT“: original requesting profile sent back only; Case „HIT“: original requesting profile and matched profiles sent back. |
|
1 |
Equal in all available alleles without wildcards |
|
2 |
Equal in all available alleles with wildcards |
|
3 |
HIT with Deviation (Microvariant) |
|
4 |
HIT with mismatch |
4.2.3.4. PRUEM_data_type
In der Nachricht enthaltene Datentypen; folgende Werte sind möglich:
|
Value |
Description |
|
P |
Person profile |
|
S |
Stain |
4.2.3.5. PRUEM_data_result
In der Nachricht enthaltene Datentypen; folgende Werte sind möglich:
|
Value |
Description |
|
U |
Undefined, If direction = R (request) |
|
H |
HIT |
|
N |
No-HIT |
|
E |
Error |
4.2.3.6. IPSG_DNA_profile
Struktur zur Beschreibung eines DNA-Profils. Sie enthält folgende Felder:
|
Fields |
Type |
Description |
|
ess_issol |
IPSG_DNA_ISSOL |
Group of loci corresponding to the ISSOL (standard group of Loci of Interpol) |
|
additional_loci |
IPSG_DNA_additional_loci |
Other loci |
|
marker |
String |
Method used to generate of DNA |
|
profile_id |
String |
Unique identifier for DNA profile |
4.2.3.7. IPSG_DNA_ISSOL
Struktur, welche die ISSOL-Loci (Standard Group of Interpol loci) angibt. Sie enthält folgende Felder:
|
Fields |
Type |
Description |
|
vwa |
IPSG_DNA_locus |
Locus vwa |
|
th01 |
IPSG_DNA_locus |
Locus th01 |
|
d21s11 |
IPSG_DNA_locus |
Locus d21s11 |
|
fga |
IPSG_DNA_locus |
Locus fga |
|
d8s1179 |
IPSG_DNA_locus |
Locus d8s1179 |
|
d3s1358 |
IPSG_DNA_locus |
Locus d3s1358 |
|
d18s51 |
IPSG_DNA_locus |
Locus d18s51 |
|
amelogenin |
IPSG_DNA_locus |
Locus amelogin |
4.2.3.8. IPSG_DNA_additional_loci
Struktur, welche die weiteren Loci enthält. Sie enthält folgende Felder:
|
Fields |
Type |
Description |
|
tpox |
IPSG_DNA_locus |
Locus tpox |
|
csf1po |
IPSG_DNA_locus |
Locus csf1po |
|
d13s317 |
IPSG_DNA_locus |
Locus d13s317 |
|
d7s820 |
IPSG_DNA_locus |
Locus d7s820 |
|
d5s818 |
IPSG_DNA_locus |
Locus d5s818 |
|
d16s539 |
IPSG_DNA_locus |
Locus d16s539 |
|
d2s1338 |
IPSG_DNA_locus |
Locus d2s1338 |
|
d19s433 |
IPSG_DNA_locus |
Locus d19s433 |
|
penta_d |
IPSG_DNA_locus |
Locus penta_d |
|
penta_e |
IPSG_DNA_locus |
Locus penta_e |
|
fes |
IPSG_DNA_locus |
Locus fes |
|
f13a1 |
IPSG_DNA_locus |
Locus f13a1 |
|
f13b |
IPSG_DNA_locus |
Locus f13b |
|
se33 |
IPSG_DNA_locus |
Locus se33 |
|
cd4 |
IPSG_DNA_locus |
Locus cd4 |
|
gaba |
IPSG_DNA_locus |
Locus gaba |
4.2.3.9. IPSG_DNA_locus
Struktur, die einen Locus beschreibt. Sie enthält folgende Felder:
|
Fields |
Type |
Description |
|
low_allele |
String |
Lowest value of an allele |
|
high_allele |
String |
Highest value of an allele |
5. Anwendungs-, Sicherheits- und Kommunikationsarchitektur
5.1. Überblick
Zur Implementierung der Anwendungen für den DNA-Datenaustausch im Rahmen von Teil Drei Titel II dieses Abkommens sollte ein gemeinsames logisch abgeschlossenes Telekommunikationsnetz zwischen den Staaten genutzt werden. Um eine effizientere Nutzung dieser gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur für die Übermittlung der Anfragen sowie der eintreffenden Antworten zu gewährleisten, wird ein asynchroner Mechanismus zur Verschlüsselung der in SMTP-E-Mail-Nachrichten verpackten Anfragen zu DNA-Daten und daktyloskopischen Daten festgelegt. Zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen wird s/MIME als Erweiterung der SMTP-Funktionalität genutzt, um einen echten Ende-zu-Ende-Tunnel über das Netz einzurichten.
Die operativen transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (Trans European Services for Telematics between Administrations – TESTA) werden als Kommunikationsnetz für den Datenaustausch zwischen den Staaten genutzt. TESTA fällt in den Verantwortungsbereich der Europäischen Kommission. In Anbetracht dessen, dass sich die nationalen DNA-Datenbanken und die derzeitigen nationalen TESTA-Zugangspunkte an unterschiedlichen Orten in den Staaten befinden können, kann ein Zugang zu TESTA hergestellt werden entweder:
durch Nutzung des bestehenden nationalen Zugangspunktes oder durch Einrichtung eines neuen nationalen TESTA-Zugangspunktes oder
durch Einrichtung einer gesicherten lokalen Verbindung zwischen dem Ort, an dem sich die DNA-Datenbank befindet und von der zuständigen nationalen Behörde verwaltet wird, und dem bestehenden nationalen TESTA-Zugangspunkt.
Die laut Teil Drei Titel II dieses Abkommens anzuwendenden Protokolle und Normen beruhen auf offenen Standards und erfüllen die Auflagen der Entscheidungsträger für die nationale Sicherheitspolitik in den Staaten.
5.2. Höhere Architekturebenen
Gemäß Teil Drei Titel II dieses Abkommens stellt jeder Staat seine DNA-Daten für den Austausch mit und/oder den Abruf durch andere Staaten im Allgemeinen Standarddatenformat zur Verfügung. Die Architektur basiert auf einem „any-to-any“-Kommunikationsmodell. Es gibt weder einen Zentralserver noch eine zentralisierte Datenbank zur Speicherung der DNA-Profile.
Abbildung 1
Topologie des DNA-Datenaustauschs
Zusätzlich zur Erfüllung interner rechtlicher Auflagen der Staaten kann jeder Staat entscheiden, welche Art von Hardware und Software bei der Konfiguration seines Standorts eingesetzt werden sollte, um den Anforderungen von Teil Drei Titel II dieses Abkommens gerecht zu werden.
5.3. Sicherheitsstandards und Datenschutz
Drei Ebenen von Sicherheitsaspekten wurden geprüft und umgesetzt.
5.3.1. Datenebene
Die von den einzelnen Staaten bereitgestellten DNA-Profildaten müssen mit einem gemeinsamen Datenschutzstandard übereinstimmen, sodass der anfragende Staat eine Information hauptsächlich über Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung (HIT oder No-HIT) erhält, wobei im Trefferfall (HIT) zugleich eine Identifizierungsnummer ohne personenbezogene Daten übermittelt wird. Die weiteren Ermittlungen nach einer Treffermeldung werden auf bilateraler Ebene entsprechend den internen rechtlichen und organisatorischen Vorschriften, denen die nationalen Standorte der betreffenden Staaten unterliegen, geführt.
5.3.2. Kommunikationsebene
Nachrichten mit DNA-Profil-Informationen (Anfragen und Antworten) werden anhand eines dem Stand der Technik entsprechenden Mechanismus, der offenen Standards wie beispielsweise s/MIME entspricht, verschlüsselt, bevor sie an die betreffenden Stellen der anderen Staaten übermittelt werden.
5.3.3. Übermittlungsebene
Alle verschlüsselten Nachrichten, die DNA-Profil-Informationen enthalten, werden den Standorten der anderen Staaten über ein VPN-(virtuelles privates Netzwerk)-Tunnelsystem zugeleitet, das auf internationaler Ebene von einem vertrauenswürdigen Netzbetreiber verwaltet wird; für die Einrichtung einer sicheren Verbindung zu diesem Tunnelsystem sind die einzelnen Staaten zuständig. Dieses VPN-Tunnelsystem hat keinen Verbindungspunkt mit dem offenen Internet.
5.4. Für den Verschlüsselungsmechanismus zu verwendende Protokolle und Standards: s/MIME und dazugehörige Softwarepakete
Zur Verschlüsselung von Nachrichten mit DNA-Profil-Informationen wird der offene Standard s/MIME, der den „de facto“-E-Mailstandard SMTP ergänzt, verwendet. Das Protokoll s/MIME (V3) unterstützt signierte Empfangsbestätigungen, Sicherheitsmarke (Security Label) und gesicherte Mailinglisten und basiert auf der Cryptographic Message Syntax (CMS), einer Spezifikation der Internet Engineering Task Force (IETF) für kryptografisch geschützte Nachrichten. Es kann zur digitalen Signatur, Prüfsummenerstellung, Authentifizierung oder Verschlüsselung von digitalen Daten jeglicher Form verwendet werden.
Das für den s/MIME-Mechanismus verwendete Zertifikat muss dem Standard X.509 entsprechen. Um einheitliche Standards und Verfahren mit anderen Prümer Anwendungen sicherzustellen, gelten für s/MIME-Verschlüsselungsvorgänge oder zur Verwendung unterschiedlicher kommerzieller Standardprodukte (Commercial Product of the Shelves – COTS) folgende Bearbeitungsregeln:
Die s/MIME-Funktionalität ist bereits Bestandteil der überwiegenden Mehrzahl moderner E-Mail-Softwarepakete einschließlich Outlook, Mozilla Mail sowie Netscape Communicator 4.x und bietet eine Interoperabilität mit allen gängigen E-Mail-Softwarepaketen.
Aufgrund der einfachen Integration von s/MIME in die nationale IT-Infrastruktur an allen Standorten der Staaten wurde es als funktionsfähiger Mechanismus zur Realisierung der Sicherheitsstufe der Kommunikation ausgewählt. Um das Ziel „Konzeptnachweis (Proof of Concept)“ effizienter zu erreichen und Kosten zu senken, wurde jedoch die auf einem offenen Standard basierende JavaMail API für den Prototyp des DNA-Datenaustauschs gewählt. Die JavaMail API ermöglicht eine einfache Ver- und Entschlüsselung von E-Mails unter Einsatz von s/MIME und/oder OpenPGP. Es ist beabsichtigt, eine einzelne, leicht zu nutzende API für E-Mail-Clients bereitzustellen, die verschlüsselte E-Mails in den beiden geläufigsten E-Mail-Verschlüsselungsformaten verschicken und erhalten sollen. Daher genügen alle dem Stand der Technik entsprechenden Implementierungen der JavaMail API den Anforderungen gemäß Teil Drei Titel II dieses Abkommens, beispielsweise das Produkt Bouncy Castle JCE (Java Cryptographic Extension), das genutzt wird, um s/MIME für den Prototyp des DNA-Datenaustauschs zwischen allen Staaten zu implementieren.
5.5. Anwendungsarchitektur
Jeder Staat stellt jedem anderen Staat einen Satz (Set) standardisierter DNA-Profildaten zur Verfügung, die dem aktuellen gemeinsamen ICD entsprechen. Dies kann entweder durch Bereitstellung einer logischen Sicht (logical view) der eigenen nationalen Datenbank erfolgen, oder aber durch Einrichtung einer physisch exportierten Datenbank (Indexdatenbank).
Anhand der vier Hauptkomponenten – E-Mail Server/s/MIME, Anwendungsserver, Data Structure Area für den Abruf/die Eingabe von Daten und zur Registrierung der eingehenden/ausgehenden Nachrichten, sowie Match Engine – wird die gesamte Anwendungslogik anbieterunabhängig implementiert.
Um allen Staaten eine unkomplizierte Integration der Komponenten in ihre jeweiligen nationalen Standorte zu ermöglichen, wurde die festgelegte gemeinsame Funktionalität anhand von Open-Source-Komponenten implementiert, die von den einzelnen Staaten entsprechend ihrer jeweiligen nationalen IT-Politik und ihren Vorschriften ausgewählt werden können. Aufgrund der anbieterunabhängigen Funktionen, die zu implementieren sind, um Zugang zu den Indexdatenbanken mit den DNA-Profilen zu erhalten, die unter Teil Drei Titel II dieses Abkommens fallen, genießt jeder Staat Entscheidungsfreiheit bei der Wahl seiner Hardware und Software-Plattform, einschließlich der Datenbank- und Betriebssysteme.
Für den DNA-Datenaustausch wurde ein Prototyp entwickelt und auf dem bestehenden gemeinsamen Netzwerk mit Erfolg getestet. Die Version 1.0 wurde in die Produktionsumgebung eingebunden und befindet sich im täglichen operativen Einsatz. Die Staaten können dieses gemeinsam entwickelte Produkt nutzen oder aber ihre eigenen Produkte entwickeln. Die gemeinsamen Produktkomponenten werden gewartet, bedarfsgerecht angepasst und entsprechend den im Wandel befindlichen informationstechnischen, forensischen bzw. polizeifachlichen Anforderungen weiterentwickelt.
Abbildung 2
Überblick über die Anwendungstopologie
5.6. Für die Anwendungsarchitektur zu verwendende Protokolle und Standards
5.6.1. XML
Für den DNA-Datenaustausch wird in vollem Umfang das XML-Schema verwendet, das den SMTP-E-Mail-Nachrichten als Anhang beigefügt wird. XML (eXtensible Markup Language) ist eine vom W3C empfohlene allgemeine Markup-Sprache (Bezeichnungssprache) zur Schaffung spezieller Markup-Sprachen, mit denen viele verschiedene Arten von Daten beschrieben werden können. Das für den Austausch zwischen allen Staaten geeignete DNA-Profil wird im ICD-Dokument anhand von XML und dem XML-Schema beschrieben.
5.6.2. ODBC
Open DataBase Connectivity (ODBC) ist eine auf Standardsoftware gestützte API-Methode für den Zugang zu Datenbankverwaltungssystemen und macht sie unabhängig von Programmiersprachen, Datenbanken und Betriebssystemen. Allerdings hat ODBC auch einige Nachteile. Die Verwaltung einer großen Anzahl von Client-Maschinen kann dazu führen, dass eine Vielzahl von Treibern (Drivers) und DLL einbezogen werden. Diese Komplexität kann den mit der Systemverwaltung verbundenen Aufwand erhöhen.
5.6.3. JDBC
Java DataBase Connectivity (JDBC) ist eine API für die Programmiersprache Java, die definiert, auf welche Weise ein Client Zugang zu einer Datenbank erhält. Im Gegensatz zu ODBC erfordert JDBC nicht die Verwendung eines bestimmten Satzes von lokalen DLL auf dem Desktop.
Die Geschäftslogik der Bearbeitung von DNA-Profil-Anfragen und Antworten an jedem Standort der Staaten veranschaulicht die folgende Zeichnung. Sowohl die bei einer Anfrage als auch bei einer Antwort generierten Datenflüsse interagieren mit einem neutralen Datenbereich, der unterschiedliche Datenpools mit einer gemeinsamen Datenstruktur umfasst.
Abbildung 3
Übersicht über den Anwendungs-Workflow im Standort der einzelnen Staaten
5.7. Kommunikationsumgebung
5.7.1. Gemeinsames Kommunikationsnetzwerk: TESTA und seine Nachfolgeinfrastruktur
Für den DNA-Austausch nutzt die Anwendung E-Mails – ein asynchroner Mechanismus – zur Übermittlung von Anfragen und zur Entgegennahme von Antworten zwischen den Staaten. Da alle Staaten zumindest einen nationalen Zugangspunkt zu dem TESTA-Netzwerk haben, wird dieses für den DNA-Datenaustausch genutzt. TESTA bietet mit seinem E-Mail-Relay eine Reihe von Mehrwertdiensten. Neben dem Hosting TESTA-spezifischer E-Mail-Postfächer ist die Infrastruktur in der Lage, Mailing-Verteilerlisten und Routing-Regelungen (Routing Policies) zu implementieren. Damit kann TESTA als Clearingstelle für Nachrichten eingesetzt werden, die an Behörden innerhalb der EU-weiten Domänen adressiert sind. Es können auch Virenprüffunktionen eingerichtet werden.
Das durch eine Firewall geschützte TESTA E-Mail-Relay ist auf einer Hardware-Plattform mit hoher Verfügbarkeit aufgebaut, die sich am zentralen Standort der TESTA-Anwendung befindet. Mit den TESTA-DNS (Domain Name Systems) werden Resource Locators in IP-Adressen aufgelöst und entsprechende Probleme für den Nutzer und Anwendungen ausgeblendet..
5.7.2. Sicherheitserwägungen
Im TESTA-Umfeld wurde das Konzept eines virtuellen privaten Netzwerks (VPN) umgesetzt. Die für den Aufbau dieses VPN verwendete Tag-Switching-Technologie wird weiterentwickelt werden, um den IETF-Standard Multi-Protocol Label Switching (MPLS) zu unterstützen.
MPLS ist eine auf dem IETF-Standard basierende Technologie, die den Datenfluss im Netzwerk durch Vermeidung der Paketanalyse durch Zwischen-Router („Hops“) beschleunigt. Dies erfolgt auf der Grundlage sogenannter Labels (Kennsätze), die durch Edge-Router des Backbones an das Datenpaket angehängt werden, auf der Basis der Informationen, die in der FIB (Forwarding Information Base) gespeichert sind. Labels werden auch zur Einrichtung von VPN verwendet.
MPLS kombiniert die Vorteile des Layer-3-Routing mit denen des Layer-2-Switching. Da IP-Adressen beim Durchlaufen des Backbones nicht evaluiert werden, werden von MPLS keine Beschränkungen für IP-Adressierung auferlegt.
Darüber hinaus werden E-Mails im TESTA-Netzwerk durch einen s/MIME-gesteuerten Verschlüsselungsmechanismus geschützt. Ohne Schlüssel und das erforderliche Zertifikat können verschlüsselte Nachrichten in diesem Netzwerk nicht entschlüsselt werden.
5.7.3. Für das Kommunikationsnetzwerk zu verwendende Protokolle und Standards
5.7.3.1. SMTP
SMTP ist De-Facto-Standard für die Übermittlung von E-Mails über das Internet. SMTP ist ein relativ einfaches, textbasiertes Protokoll, bei dem ein oder mehrere Empfänger einer Nachricht angegeben werden, woraufhin der Text der Nachricht übermittelt wird. SMTP verwendet den TCP-Port 25 entsprechend der IETF-Spezifikation. Zur Bestimmung des SMTP-Servers für einen bestimmten Domänennamen wird der MX-(Mail eXchange)-DNS-(Domain Name Systems)-Eintrag verwendet.
Da dieses Protokoll ursprünglich ausschließlich ASCII-Text-basiert war, gab es Schwierigkeiten mit binären Dateien. Zur Aufbereitung binärer Dateien im Hinblick auf ihre Übermittlung durch SMTP wurden Standards wie MIME ausgearbeitet. Gegenwärtig unterstützen die meisten SMTP-Server die 8BITMIME- und s/MIME-Erweiterungen, sodass binäre Dateien fast ebenso einfach wie „Klartext“ (plain text) übermittelt werden können. Die Arbeitsabläufe für s/MIME-Vorgänge werden im Abschnitt über s/MIME (siehe Abschnitt 5.4) beschrieben.
SMTP ist ein „Push“-Protokoll, d. h., es bietet nicht die Möglichkeit, auf Verlangen von einem Remote-Server Nachrichten abzurufen („pull“). Um dies zu ermöglichen, muss der Mail-Client POP3 oder IMAP benutzen. Es wurde beschlossen, zur Implementierung des DNA-Datenaustauschs das Protokoll POP3 zu verwenden.
5.7.3.2. POP
Lokale E-Mail-Clients verwenden die Version 3 des Post Office Protocol (POP3), ein Internet-Standardprotokoll (auf Anwendungsebene), zum Abruf einer E-Mail von einem Remote-Server über eine TCP/IP-Verbindung. Unter Verwendung des SMTP-Submit-Profils des SMTP-Protokolls können E-Mail-Clients Nachrichten über das Internet oder interne Firmennetze übermitteln. MIME bildet den Standard für Anhänge und Nicht-ASCII-Texte bei der Übermittlung von E-Mails. Obgleich weder POP3 noch SMTP MIME-formatierte E-Mails benötigen, erfolgt der E-Mail-Verkehr im Internet im Wesentlichen MIME-formatiert, sodass POP-Clients in der Lage sein müssen, MIME zu verstehen und anzuwenden. Die gesamte Kommunikationsumgebung nach Teil Drei Titel II dieses Abkommens wird daher die Komponenten des POP integrieren.
5.7.4. Zuweisung der Netzwerkadressen
Operative Umgebung
Die europäische IP-Registrierungsbehörde RIPE hat TESTA unlängst einen deduzierten Subnet-Adressenblock – halbe Klasse B – zugewiesen. Die Zuordnung von IP-Adressen an die Staaten erfolgt im Allgemeinen nach einem geografischen Schema in Europa. Der Datenaustausch zwischen Staaten im Rahmen von Teil Drei Titel II dieses Abkommens erfolgt im Wege eines EU-weiten logisch geschlossenen IP-Netzwerks.
Testumgebung
Damit allen angeschlossenen Staaten eine reibungslos funktionierende Operationsumgebung geboten werden kann, ist es erforderlich, für neue Staaten, die ihre Teilnahme an dem Datenaustausch vorbereiten, eine auf dem geschlossenen Netzwerk aufbauende Testumgebung zu schaffen. Es wurde eine Vorlage mit Parametern, darunter IP-Adressen, Netzeinstellungen, E-Mail-Domänen sowie Benutzerkonten, festgelegt, die in den betreffenden Standorten der Staaten eingerichtet werden sollten. Zudem wurde für Testzwecke ein Satz von „Pseudo“-DNA-Profilen erstellt.
5.7.5. Konfigurationsparameter
Es wurde ein sicheres E-Mail-System auf der Grundlage der Domäne eu-admin.net eingerichtet. Diese Domäne und die zugehörigen Adressen sind vor einem Zugriff durch Stellen außerhalb der EU-weiten TESTA-Domäne geschützt, da die betreffenden Namen nur dem zentralen DNS-Server von TESTA bekannt sind, der vom Internet abgeschirmt ist.
Die Zuordnung (Mapping) dieser TESTA-Site-Adressen („host names“) zu den IP-Adressen wird vom TESTA-DNS-Dienst vorgenommen. Für jede lokale Domäne wird ein Mail-Eintrag in diesen zentralen DNS-Server von TESTA eingefügt, sodass alle an die lokalen TESTA-Domänen geschickten E-Mail-Nachrichten dem zentralen Mail-Relay von TESTA zugeleitet werden. Dieses zentrale Mail-Relay leitet sie dann anhand der E-Mail-Adressen der lokalen Domäne an den speziellen E-Mail-Server der lokalen Domäne weiter. Durch dieses Verfahren zur Übermittlung von E-Mails durchlaufen vertrauliche Informationen ausschließlich die europaweite geschlossene Netzwerkinfrastruktur und nicht das unsichere Internet.
An allen Standorten der Staaten ist es erforderlich, Subdomänen (Fett- und Kursivdruck) einzurichten, die der folgenden Syntax entsprechen:
In Anwendung der oben genannten Syntax erhalten die Subdomänen der Staaten folgende Form:
|
Staat |
Subdomänen |
Anmerkungen |
|
BE |
dna.be.pruem.testa.eu |
|
|
fp.be.pruem.testa.eu |
|
|
|
car.be.pruem.testa.eu |
|
|
|
test.dna.be.pruem.testa.eu |
|
|
|
test.fp.be.pruem.testa.eu |
|
|
|
test.car.be.pruem.testa.eu |
|
|
|
BG |
dna.bg.pruem.testa.eu |
|
|
fp.bg.pruem.testa.eu |
|
|
|
car.bg.pruem.testa.eu |
|
|
|
test.dna.bg.pruem.testa.eu |
|
|
|
test.fp.bg.pruem.testa.eu |
|
|
|
test.car.bg.pruem.testa.eu |
|
|
|
CZ |
dna.cz.pruem.testa.eu |
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KAPITEL 2
AUSTAUSCH DAKTYLOSKOPISCHER DATEN (SCHNITTSTELLENKONTROLLDOKUMENT)
Mit dem folgenden Schnittstellenkontrolldokument sollen die Anforderungen für den Austausch daktyloskopischer Daten zwischen den Automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungs-Systemen (AFIS) der Staaten festgelegt werden. Es stützt sich auf die Interpol-Implementierung des ANSI/NIST-ITL 1-2000-Standards (INT-I, Version 4.22b).
In dieser Fassung werden alle grundlegenden Definitionen für logische Datensätze der Typen Typ 1, Typ 2, Typ 4, Typ 9, Typ 13 und Typ 15 erfasst, die für eine Fingerabdruckverarbeitung erforderlich sind, die sich auf Bilder und Minutien stützt.
1. Übersicht über den Dateiinhalt
Eine Fingerabdruckdatei besteht aus verschiedenen logischen Datensätzen. Im ursprünglichen ANSI/NIST-ITL 1-2000-Standard gibt es 16 Typen von Datensätzen. Zwischen den Datensätzen und zwischen den Feldern und Unterfeldern innerhalb der Datensätze werden geeignete ASCII-Trennzeichen verwendet.
Nur 6 Datensatz-Typen werden für den Informationsaustausch zwischen der Sendestelle und der Empfangsstelle verwendet:
|
Typ 1 |
→ |
Transaktionsinformationen |
|
Typ 2 |
→ |
Alphanumerische Personen-/Falldaten |
|
Typ 4 |
→ |
Hochauflösende Fingerabdruckbilder in Grautönen |
|
Typ 9 |
→ |
Minutiendatensatz |
|
Typ 13 |
→ |
Datensatz mit Bildern von Fingerabdruck- und Handflächenabdruckspuren in variabler Auflösung |
|
Typ 15 |
→ |
Datensatz mit Bildern von Handflächenabdrücken in variabler Auflösung |
1.1. Typ 1 – File Header
Dieser Datensatz enthält Routing-Informationen und Informationen zur Beschreibung der Struktur der übrigen Datei. In dieser Datensatzart werden ferner die Transaktionstypen definiert, die unter die folgenden Kategorien fallen:
1.2. Typ 2 – Descriptive Text
Dieser Datensatz enthält Textinformationen, die für die Sende- und die Empfangsstellen von Interesse sind.
1.3. Type-4 — High resolution greyscale image
Dieser Datensatz dient zum Austausch hochauflösender Fingerabdruckbilder (500 Pixel/Inch) in Graustufen (8 Bit). Die Fingerabdruckbilder werden mit dem WSQ-Algorithmus in einem Verhältnis von nicht mehr als 15:1 komprimiert. Andere Algorithmen für die Komprimierung oder nichtkomprimierte Bilder dürfen nicht verwendet werden.
1.4. Typ 9 – Minutiæ Record
Typ-9-Datensätze dienen zum Austausch von Merkmalen der Papillarlinien oder Minutien. Mit diesen Datensätzen wird zum einen bezweckt, eine unnötige Doppelung von AFIS-Kodierungsprozessen zu vermeiden, und zum anderen, die Übertragung von AFIS-Codes, die weniger Daten enthalten als die entsprechenden Bilder, zu ermöglichen.
1.5. Typ 13 – Variable-Resolution Latent Image Record
Diese Datensätze werden verwendet, um Fingerabdruckspuren und Handflächenabdruckspuren in variabler Auflösung zusammen mit alphanumerischen Textinformationen zu übermitteln. Die Scan-Auflösung der Bilder beträgt 500 Pixel/Inch mit 256 Graustufen. Wenn die Qualität des Spurenbildes dafür ausreicht, wird es mit einem WSQ-Algorithmus komprimiert. Erforderlichenfalls kann die Bildauflösung durch gegenseitige Vereinbarung auf mehr als 500 Pixel/Inch und mehr als 256 Graustufen ausgeweitet werden. Für diesen Fall wird dringend empfohlen, JPEG-2000 zu verwenden (siehe Anlage 39-7).
1.6. Typ 15 – Variable-Resolution Palmprint Image Record
Datensätze mit nummerierten Feldern werden verwendet, um Handabdruckbilder in variabler Auflösung zusammen mit alphanumerischen Textinformationen auszutauschen. Die Scan-Auflösung der Bilder beträgt 500 Pixel/Inch mit 256 Graustufen. Für ein möglichst geringes Datenaufkommen werden alle Handabdruckbilder mit einem WSQ-Algorithmus komprimiert. Erforderlichenfalls kann die Bildauflösung durch gegenseitige Vereinbarung auf mehr als 500 Pixel/Inch und mehr als 256 Graustufen ausgeweitet werden. Für diesen Fall wird dringend empfohlen, JPEG-2000 zu verwenden (siehe Anlage 39-7).
2. Datensatz-Format
Eine Transaktionsdatei besteht aus einem oder mehreren logischen Datensätzen. Für jeden logischen Datensatz in der Datei müssen mehrere für den Datensatztyp geeignete Informationsfelder vorhanden sein. Jedes Informationsfeld kann ein oder mehrere grundlegende Einzelwert-Informationselemente enthalten. Zusammen werden diese Elemente verwendet, um unterschiedliche Aspekte der in dem Feld enthaltenen Daten deutlich zu machen. Ein Informationsfeld kann auch aus einem oder mehreren Informationselementen bestehen, die zusammengruppiert und innerhalb eines Felds mehrfach wiederholt werden. Eine solche Gruppe von Informationselementen ist als Unterfeld bekannt. Ein Informationsfeld kann somit aus einem oder mehreren Unterfeldern mit Informationselementen bestehen.
2.1. Informationstrennzeichen (Information Separators)
In den logischen Datensätzen mit nummerierten Feldern wird die Abgrenzung der Informationen durch vier ASCII-Informationstrennzeichen erreicht. Bei den voneinander abgegrenzten Informationen kann es sich um Elemente innerhalb eines Felds oder Unterfelds, um Felder innerhalb eines logischen Datensatzes oder um mehrfach vorkommende Unterfelder handeln. Diese Informationstrennzeichen sind im ANSI-Standard X3.4 definiert. Die Zeichen werden verwendet, um Informationen logisch voneinander abzugrenzen und festzulegen. In einem hierarchischen Bezug betrachtet ist das Dateitrennzeichen „FS“ (File Separator) das umfassendste Trennzeichen, gefolgt vom Gruppentrennzeichen „GS“ (Group Separator), dem Datensatztrennzeichen „RS“ (Record Separator) und schließlich dem Einheitentrennzeichen „US“ (Unit Separator). In Tabelle 1 sind diese ASCII-Trennzeichen und eine Beschreibung ihrer Verwendung in dem vorliegenden Standard enthalten.
Informationstrennzeichen sind ihrer Funktion nach als Angabe der darauf folgenden Datenart zu sehen. Das Zeichen „US“ grenzt einzelne Informationselemente innerhalb eines Felds oder Unterfelds voneinander ab. Es zeigt an, dass das nächste Informationselement Bestandteil der Daten dieses Felds oder Unterfelds ist. Bei mehrfachen Unterfeldern innerhalb eines Felds, die durch das Zeichen „RS“ voneinander abgegrenzt werden, wird mit dem Zeichen der Beginn der nächsten Gruppe sich wiederholender Informationselemente angezeigt. Das Trennzeichen „GS“, das zwischen Informationsfeldern verwendet wird, zeigt den Beginn eines neuen Felds vor der Feldidentifizierungsnummer an, die erscheinen soll. Auf die gleiche Weise wird der Beginn eines neuen logischen Datensatzes durch das Trennzeichen „FS“ angezeigt.
Die vier Zeichen haben nur eine Bedeutung, wenn sie als Trennzeichen für Datenelemente in den Feldern der ASCII-Datensätze verwendet werden. Die Trennzeichen haben in binären Bilddatensätzen und binären Feldern keine besondere Bedeutung, sie gehören lediglich zu den ausgetauschten Daten.
Normalerweise sollte es keine leeren Felder oder Informationselemente geben, daher sollte zwischen allen Datenelementen lediglich ein Trennzeichen stehen. Die Ausnahme von dieser Regel liegt vor, wenn die Daten in Feldern oder Informationselemente in einer Transaktion nicht verfügbar sind, fehlen oder fakultativ sind und die Transaktion nicht davon abhängt, ob diese spezifischen Daten vorhanden sind. In diesen Fällen erscheinen mehrfache und nebeneinander liegende Trennzeichen zusammen; es ist nicht erforderlich, zwischen den Trennzeichen fiktive Daten einzufügen.
Für die Definition eines Felds, das aus drei Informationselementen besteht, gilt Folgendes. Fehlt die Information für das zweite Informationselement, so würden zwei nebeneinander stehende Informationstrennzeichen „US“ zwischen dem ersten und dem dritten Informationselement erscheinen. Würde sowohl das zweite als auch das dritte Informationselement fehlen, so sollten 3 Trennzeichen verwendet werden, nämlich zwei „US“-Trennzeichen zusätzlich zu dem abschließenden Trennzeichen für das Feld oder Unterfeld. Allgemein lässt sich sagen, dass die entsprechende Zahl von Trennzeichen eingefügt werden sollte, wenn ein oder mehr obligatorische oder fakultative Informationselemente für ein Feld oder Unterfeld nicht vorhanden sind.
Es können zwei oder mehr der vier zur Verfügung stehenden Trennzeichen nebeneinander kombiniert werden. Wenn Daten für Informationselemente, Unterfelder oder Felder fehlen oder nicht zur Verfügung stehen, muss es ein Trennzeichen weniger geben als die erforderliche Zahl der Datenelemente, Unterfelder oder Felder.
Tabelle 1
Verwendete Trennzeichen
|
Code |
Typ |
Beschreibung |
Hexadezimalwert |
Dezimalwert |
|
US |
Unit Separator |
Separates information items |
1F |
31 |
|
RS |
Record Separator |
Separates subfields |
1E |
30 |
|
GS |
Group Separator |
Separates fields |
1D |
29 |
|
FS |
File Separator |
Separates logical records |
1C |
28 |
2.2. Datensatzlayout
Bei logischen Datensätzen mit nummerierten Feldern muss jedes verwendete Informationsfeld gemäß diesem Standard nummeriert werden. Das Format für jedes Feld muss aus der Nummer des Datensatztyps, gefolgt von einem Punkt „.“, einer Feldnummer gefolgt von einem Doppelpunkt „:“, gefolgt von der dem Feld entsprechenden Information bestehen. Die Feldnummer kann aus einer Zahl mit den Ziffern 1 bis 9 zwischen dem Punkt „.“ und dem Doppelpunkt „:“ bestehen. Die Feldnummer ist als vorzeichenloser Ganzzahlenwert zu betrachten. Dies bedeutet, dass die Feldnummer „2.123:“ der Feldnummer „2.000000123:“ entspricht und in der gleichen Weise ausgelegt werden sollte.
Zu Illustrationszwecken in diesem Dokument wird eine dreistellige Zahl für die Felder verwendet, die in jedem der beschriebenen nummerierten logischen Datensätze enthalten sind. Feldnummern haben die Form „TT.xxx:“, wobei „TT“ für den Datensatztyp mit einem oder zwei Zeichen steht, gefolgt von einem Punkt. Die nächsten drei Zeichen enthalten die entsprechende Feldnummer, gefolgt von einem Doppelpunkt. Die beschreibenden ASCII-Informationen oder die Bilddaten folgen auf den Doppelpunkt.
Die logischen Typ-1- und Typ-2-Datensätze enthalten nur ASCII-Textdatenfelder. Die gesamte Länge des Datensatzes (einschließlich Feldnummern, Doppelpunkten und Trennzeichen) wird als erstes ASCII-Feld innerhalb dieser Datensatztypen verzeichnet. Das Kontrollzeichen des ASCII-Dateitrennzeichens „FS“ (das das Ende des logischen Datensatzes oder der Transaktion bezeichnet) folgt auf das letzte Byte der ASCII-Information und wird in die Länge des Datensatzes mit einbezogen.
Im Gegensatz zum Konzept der nummerierten Felder enthält der Typ-4-Datensatz ausschließlich binäre Daten, die als geordnete binäre Felder mit fester Länge verzeichnet werden. Die gesamte Länge des Datensatzes wird im ersten binären Feld mit vier Bytes eines jeden Datensatzes verzeichnet. Bei diesem binären Datensatz wird weder die Datensatznummer mit dem Punkt noch die Feldnummer und der darauf folgende Doppelpunkt verzeichnet. Darüber hinaus werden die vier Trennzeichen („US“, „RS“, „GS“ oder „FS“) ausschließlich als binäre Daten interpretiert, da alle Feldlängen dieses Datensatzes entweder festgelegt oder spezifiziert sind. Das Trennzeichen „FS“ darf bei dem binären Datensatz nicht als Datensatztrennzeichen oder Zeichen für das Transaktionsende verwendet werden.
3. Typ-1-Datensatz: File Header
Dieser Datensatz beschreibt die Dateistruktur, den Dateityp und andere wichtige Informationen. Der Zeichensatz für Typ-1-Felder darf nur den 7-Bit-ANSI-Code für den Informationsaustausch enthalten.
3.1. Felder für Typ-1-Datensatz
3.1.1. Feld 1.001: Logical Record Length (LEN)
Dieses Feld enthält die Gesamtzahl der Bytes im gesamten Typ-1-Datensatz. Das Feld beginnt mit „1.001:“, gefolgt von der Gesamtlänge des Datensatzes einschließlich der Zeichen in jedem Feld inklusive der Trennzeichen.
3.1.2. Feld 1.002: Version Number (VER)
Um sicherzustellen, dass die Nutzer wissen, welche Version des ANSI/NIST-Standards verwendet wird, ist in diesem Feld mit vier Bytes die Versionsnummer des Standards angegeben, die von der Software oder dem System, das die Datei anlegt, benutzt wird. Die ersten beiden Bytes geben die führenden Stellen der Versionsnummer an, die zweiten beiden Bytes die Revisionsnummer. Beispielsweise würde der ursprüngliche Standard von 1986 als die erste Version betrachtet und „0100“ genannt, während der gegenwärtige ANSI/NIST-ITL 1-2000-Standard „0300“ genannt wird.
3.1.3. Feld 1.003: File Content (CNT)
In diesem Feld ist jeder der Datensätze in der Datei nach Datensatztyp und der Reihenfolge aufgeführt, in der die Datensätze in der Datei erscheinen. Es besteht aus einem oder mehreren Unterfeldern, von denen jedes wiederum zwei Informationselemente enthält, die einen einzelnen logischen Datensatz beschreiben, der sich in der vorliegenden Datei befindet. Die Unterfelder werden in der gleichen Reihenfolge angegeben, in der die Datensätze gespeichert und übertragen werden.
Das erste Informationselement im ersten Unterfeld ist „1“; damit wird Bezug auf diesen Typ-1-Datensatz genommen. Darauf folgt ein zweites Informationselement, das die Anzahl aller Datensätze in der Datei enthält. Diese Zahl ist gleich der Anzahl der Unterfelder von Feld 1.003.
Jedes der Unterfelder gehört zu einem Datensatz innerhalb der Datei, und die Reihenfolge der Unterfelder entspricht der Reihenfolge der Datensätze. Jedes Unterfeld enthält zwei Informationselemente. Das erste Informationselement dient zur Identifizierung des Datensatztyps. Das zweite ist der IDC des Datensatzes. Das Trennzeichen „US“ wird verwendet, um die beiden Informationselemente voneinander abzugrenzen.
3.1.4. Feld 1.004: Type of Transaction (TOT)
Dieses Feld enthält ein Mnemonik aus drei Buchstaben, das den Transaktionstyp bezeichnet. Diese Codes können sich von den Codes unterscheiden, die von anderen Anwendungen des ANSI/NIST-Standards verwendet werden.
CPS: Criminal Print-to-Print Search. Diese Transaktion ist eine Anfrage zu einer Suche, mit einem Datensatz, der in Verbindung mit einer Straftat steht, in einer Fingerabdruck-Datenbank. Die Fingerabdrücke der Person müssen als WSQ-komprimierte Bilder in der Datei enthalten sein.
Wird kein Treffer festgestellt (No-HIT), so sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
Bei einem Treffer (HIT) sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
Der CPS-TOT wird in Tabelle A.6.1 (Anlage 39-6) zusammengefasst.
PMS: Print-to-Latent Search. Diese Transaktion wird verwendet, wenn ein Satz Fingerabdrücke mit einer Datenbank abgeglichen wird, die nichtidentifizierte Fingerabdruckspuren enthält. Die Antwort enthält die HIT/No-HIT-Entscheidung des abgefragten AFIS-Systems. Wenn multiple nichtidentifizierte Fingerabdruckspuren vorliegen, sind multiple SRE-Transaktionen das Ergebnis, mit einer Fingerabdruckspur pro Transaktion. Die Fingerabdrücke der Person müssen als WSQ-komprimierte Bilder in der Datei enthalten sein.
Wird kein Treffer festgestellt (No-HIT), so sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
Bei einem Treffer (HIT) sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
Der PMS-TOT wird in Tabelle A.6.1 (Anlage 39-6) zusammengefasst.
MPS: Latent-to-Print Search. Diese Transaktion wird verwendet, wenn eine Fingerabdruckspur gegen eine Fingerabdruck-Datenbank abgeglichen werden soll. In der Datei müssen die Informationen zu den Minutien der Fingerabdruckspur und das Bild (WSQ-komprimiert) enthalten sein.
Wird kein Treffer festgestellt (No-HIT), so sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
Bei einem Treffer (HIT) sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
Der MPS-TOT wird in Tabelle A.6.4 (Anlage 39-6) zusammengefasst.
MMS: Latent-to-Latent Search. Bei dieser Transaktion enthält die Datei eine Fingerabdruckspur, die gegen eine Datenbank mit nichtidentifizierten Fingerabdruckspuren abgeglichen werden soll, um Bezüge zwischen verschiedenen Tatorten festzustellen. In der Datei müssen die Informationen zu den Minutien der Fingerabdruckspur und das Bild (WSQ-komprimiert) enthalten sein.
Wird kein Treffer festgestellt (No-HIT), so sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
Bei einem Treffer (HIT) sind die folgenden logischen Datensätze das Ergebnis:
Der MMS-TOT wird in Tabelle A.6.4 (Anlage 39-6) zusammengefasst.
SRE: Diese Transaktion wird von der Empfangsstelle als Antwort auf die Suchanfrage mit daktyloskopischem Material rückübermittelt. Die Antwort enthält die HIT/No-HIT-Entscheidung des abgefragten AFIS-Systems. Bei multiplen Kandidaten sind multiple SRE-Transaktionen das Ergebnis, mit einem Kandidaten pro Transaktion.
Der SRE-TOT wird in Tabelle A.6.2 (Anlage 39-6) zusammengefasst.
ERR: Diese Transaktion wird von der AFIS-Empfangsstelle rückübermittelt, um einen Transaktionsfehler anzuzeigen. Sie enthält ein Nachrichtenfeld (ERM), mit dem der festgestellte Fehler angegeben wird. Die folgenden logischen Datensätze sind das Ergebnis:
Der ERR-TOT wird in Tabelle A.6.3 (Anlage 39-6) zusammengefasst.
Tabelle 2
Zulässige Codes bei Transaktionen
|
Transaction Type |
Logical Record Type |
|||||
|
1 |
2 |
4 |
9 |
13 |
15 |
|
|
CPS |
M |
M |
M |
— |
— |
— |
|
SRE |
M |
M |
C |
— (C in case of latent HITs) |
C |
C |
|
MPS |
M |
M |
— |
M (1*) |
M |
— |
|
MMS |
M |
M |
— |
M (1*) |
M |
— |
|
PMS |
M |
M |
M* |
— |
— |
M* |
|
ERR |
M |
M |
— |
— |
— |
— |
Schlüssel:
|
M |
= |
Obligatorisch (Mandatory). |
|
M* |
= |
Nur einer der beiden Datensatztypen kann aufgenommen werden. |
|
O |
= |
Fakultativ (Optional). |
|
C |
= |
Abhängig davon, ob Daten vorliegen. |
|
– |
= |
Nicht zulässig. |
|
1* |
= |
Abhängig von Legacy-Systemen. |
3.1.5. Feld 1.005: Date of Transaction (DAT)
Dieses Feld gibt das Datum an, an dem die Transaktion gesendet wurde, und muss der ISO-Standard Schreibweise YYYYMMDD entsprechen,
wobei YYYY das Jahr, MM den Monat und DD den Tag bezeichnet. Vorangestellte Nullen werden bei einstelligen Zahlen verwendet. So steht beispielsweise „ 19931004 “ für den 4. Oktober 1993.
3.1.6. Feld 1.006: Priority (PRY)
Dieses fakultative Feld legt mit Stufen von 1 bis 9 die Priorität der Anfrage fest. „1“ ist die höchste Prioritätsstufe und „9“ die niedrigste Prioritätsstufe. Transaktionen der Prioritätsstufe „1“ sind unverzüglich zu bearbeiten.
3.1.7. Feld 1.007: Destination Agency Identifier (DAI)
In diesem Feld wird der Empfänger für die Transaktion angegeben.
Es besteht aus zwei Informationselementen in folgendem Format: CC/agency.
Das erste Informationselement enthält den Ländercode nach dem Standard ISO-3166 und ist zwei alphanumerische Zeichen lang. Das zweite Datenelement, „agency“, dient der freitextlichen Bezeichnung der betreffenden Stelle mit maximal 32 alphanumerischen Zeichen.
3.1.8. Feld 1.008: Originating Agency Identifier (ORI)
In diesem Feld wird der Absender der Datei angegeben; es hat das gleiche Format wie das DAI-Feld (Feld 1.007).
3.1.9. Feld 1.009: Transaction Control Number (TCN)
Dies ist eine Kontrollnummer zu Referenzzwecken. Sie sollte vom Computer generiert werden und folgendes Format haben: YYSSSSSSSSA.
Dabei steht YY für das Jahr der Transaktion, SSSSSSSS ist eine 8-stellige Seriennummer, und A ist ein Prüfzeichen, das nach dem Verfahren in Anlage 39-2 generiert wird.
Ist keine TCN vorhanden, so wird das Feld YYSSSSSSSS mit Nullen ausgefüllt und das Prüfzeichen wie oben angegeben generiert.
3.1.10. Feld 1.010: Transaction Control Response (TCR)
In der Antwort auf eine übermittelte Anfrage wird dieses fakultative Feld die Transaction Control Number (TCN) der Anfragenachricht enthalten. Es hat daher das gleiche Format wie ein TCN-Feld (Feld 1.009).
3.1.11. Feld 1.011: Native Scanning Resolution (NSR)
In diesem Feld wird die native Scan-Auflösung des Aufnahmesystems angegeben. Die Auflösung wird in Form von zwei Ziffern, gefolgt von einem Dezimalpunkt und zwei weiteren Ziffern angegeben.
Für alle Transaktionen gemäß den Artikeln 533 und 534 dieses Abkommens beträgt die Stichprobenrate 500 Pixel/Inch oder 19,68 Pixel/mm.
3.1.12. Feld 1.012: Nominal Transmitting Resolution (NTR)
In diesem Feld mit fünf Bytes wird die nominale Übertragungsauflösung der übermittelten Bilder angegeben. Die Auflösung wird in Pixel/mm im gleichen Format wie das NSR-Feld angegeben (Feld 1.011).
3.1.13. Feld 1.013: Domain Name — DOM
In diesem obligatorischen Feld wird der Domänenname für die benutzerdefinierte Implementierung des Typ-2-Datensatzes angegeben. Es besteht aus zwei Informationselementen und lautet: „INT-I{}{US}}4.22{}{GS}}“.
3.1.14. Feld 1.014: Greenwich Mean Time (GMT)
Dieses obligatorische Feld bietet einen Mechanismus, mit dem das Datum und die Uhrzeit in universellen Einheiten der Greenwich Mean Time (GMT) ausgedrückt werden kann. Sofern es verwendet wird, enthält das GMT-Feld das universelle Datum zusätzlich zu dem lokalen Datum in Feld 1.005 (DAT). Mit der Verwendung des GMT-Feldes fallen Unvereinbarkeiten der Ortszeit weg, die bestehen, wenn eine Transaktion und ihre Antwort zwischen zwei Orten übertragen werden, zwischen denen mehrere Zeitzonen liegen. GMT bietet unabhängig von den Zeitzonen ein universelles Datum und eine Uhrzeit im 24-Stunden-Modus. Die Darstellung ist „CCYYMMDDHHMMSSZ“, eine Kette mit 15 Zeichen, bei der es sich um die Verkettung des Datums mit der GMT, abgeschlossen durch ein „Z“, handelt. Die Zeichen „CCYY“ stehen für das Jahr der Transaktion, die Zeichen „MM“ für die Zehner- und Einerstellen des Monats, die Zeichen „DD“ für die Zehner- und Einerstellen des Monatstags, die Zeichen „HH“ für die Stunde, die Zeichen „MM“ für die Minute und die Zeichen „SS“ für die Sekunde. Das vollständige Datum darf nicht über das aktuelle Datum hinausgehen.
4. Typ-2-Datensatz: Beschreibender Text
Die Struktur des größten Teils dieses Datensatzes entspricht nicht dem ursprünglichen ANSI/NIST-Standard. Der Datensatz enthält Informationen von besonderem Interesse für die Stellen, die die Datei aussenden oder empfangen. Um zu gewährleisten, dass die miteinander kommunizierenden daktyloskopischen Systeme kompatibel sind, dürfen nur die unten angegebenen Felder in dem Datensatz enthalten sein. Dieses Dokument gibt an, welche Felder obligatorisch und welche fakultativ sind, und es legt ferner die Struktur der einzelnen Felder fest.
4.1. Felder für Typ-2-Datensätze
4.1.1. Feld 2.001: Logical Record Length (LEN)
Dieses obligatorische Feld enthält die Länge dieses Typ-2-Datensatzes und gibt die Gesamtmenge von Bytes an; darin enthalten sind alle Zeichen in allen Feldern des Datensatzes sowie die Informationstrennzeichen.
4.1.2. Feld 2.002: Image Designation Character (IDC)
Das in diesem obligatorischen Feld enthaltene IDC ist eine ASCII-Darstellung des IDC, das im Feld Dateiinhalt (File Content – CNT) des Typ-1-Datensatzes (Feld 1.003) definiert ist.
4.1.3. Feld 2.003: System Information (SYS)
Dieses Feld ist obligatorisch und enthält vier Bytes, die angeben, welcher Version der Interpol-Implementierung (INT-I) dieser Typ-2-Datensatz entspricht.
Die ersten zwei Bytes geben die führende Nummer der Version an, während die weiteren zwei Bytes die Revisionsnummer angeben. Diese Implementierung basiert beispielsweise auf der INT-I-Version 4 Revision 22 und würde somit als „0422“ dargestellt werden.
4.1.4. Feld 2.007: Case Number (CNO)
Diese Nummer wird von der örtlichen Daktyloskopiestelle einer Sammlung von Fingerabdruckspuren, die an einem Tatort gesichert wurden, zugeordnet. Dabei wird folgendes Format verwendet: CC/number,
wobei CC der Interpol-Ländercode ist (zwei alphanumerische Zeichen) und „number“ den jeweiligen Leitlinien vor Ort entspricht und aus bis zu 32 alphanumerischen Zeichen bestehen kann.
Mit diesem Feld kann das System Fingerabdruckspuren identifizieren, die mit einer bestimmten Straftat verbunden sind.
4.1.5. Feld 2.008: Sequence Number (SQN)
Dieses Feld gibt jede Sequenz von Fingerabdruckspuren im Rahmen eines bestimmten Falls an. Es kann aus bis zu vier numerischen Zeichen bestehen. Eine Sequenz ist eine Fingerabdruckspur oder eine Reihe von Fingerabdruckspuren, die zum Zwecke der Archivierung und/oder Suche zusammengefasst werden. Aufgrund dieser Definition müssen auch einzelne Fingerabdruckspuren eine Sequenznummer erhalten.
Dieses Feld kann zusammen mit dem Feld MID (Feld 2.009) benutzt werden, um eine bestimmte Fingerabdruckspur innerhalb einer Sequenz zu identifizieren.
4.1.6. Feld 2.009: Latent Identifier (MID)
Dieses Feld bezeichnet eine einzelne Fingerabdruckspur innerhalb einer Sequenz. Der Wert besteht aus einem einzelnen oder zwei Buchstaben, wobei „A“ die erste Fingerabdruckspur und „B“ die zweite Fingerabdruckspur bezeichnet, bis zu maximal „ZZ“. Dieses Feld wird analog zur Fingerabdruckspur-Sequenznummer verwendet (siehe Beschreibung von Feld 2.008 SQN).
4.1.7. Feld 2.010: Criminal Reference Number (CRN)
Dies ist eine eindeutige Referenznummer, die eine nationale Behörde einer Person zuteilt, die zum ersten Mal beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben. Innerhalb eines Landes hat eine Person nie mehr als eine CRN, und es haben nie zwei Personen dieselbe CRN. Eine Person kann jedoch Straftäter-Referenznummern in mehreren Ländern haben; in diesem Fall unterscheiden sie sich durch den Ländercode.
Für das CRN-Feld wird folgendes Format verwendet: CC/number,
wobei CC der Ländercode nach ISO 3166 ist (zwei alphanumerische Zeichen) und „number“ den jeweiligen nationalen Leitlinien der ausstellenden Behörde entspricht und aus bis zu 32 alphanumerischen Zeichen bestehen kann.
Für Transaktionen gemäß den Artikeln 533 und 534 dieses Abkommens wird dieses Feld für die nationale Straftäter-Referenznummer der Behörde, die den Datensatz erstellt, verwendet; diese Nummer ist mit den Abbildungen in den Typ-4- oder Typ-15-Datensätzen verknüpft.
4.1.8. Feld 2.012: Miscellaneous Identification Number (MN1)
Dieses Feld enthält die im Rahmen einer CPS- oder PMS-Transaktion übermittelte CRN (Feld 2.010) ohne den vorangestellten Ländercode.
4.1.9. Feld 2.013: Miscellaneous Identification Number (MN2)
Dieses Feld enthält die im Rahmen einer MPS- oder MMS-Transaktion übermittelte CNO (Feld 2.007) ohne den vorangestellten Ländercode.
4.1.10. Feld 2.014: Miscellaneous Identification Number (MN3)
Dieses Feld enthält die im Rahmen einer MPS- oder MMS-Transaktion übermittelte SQN (Feld 2.008).
4.1.11. Feld 2.015: Miscellaneous Identification Number (MN4)
Dieses Feld enthält das im Rahmen einer MPS- oder MMS-Transaktion übermittelte MID (Feld 2.009).
4.1.12. Feld 2.063: Additional Information (INF)
Bei einer SRE-Transaktion im Anschluss an eine PMS-Anfrage enthält dieses Feld Informationen über den Finger, der den möglichen Treffer (HIT) ergeben hat. Das Feld hat folgendes Format:
NN, wobei NN der in Tabelle 5 definierte Fingerpositionscode ist (zwei Zeichen).
In allen anderen Fällen ist das Feld fakultativ. Es besteht aus bis zu 32 alphanumerischen Zeichen und kann zusätzliche Informationen über die Suchanfrage enthalten.
4.1.13. Feld 2.064: Respondents List (RLS)
Dieses Feld enthält mindestens zwei Unterfelder. Das erste Unterfeld beschreibt die Art der durchgeführten Suche anhand der aus drei Buchstaben bestehenden Mnemonik, die die Art der Transaktion im TOT (Feld 1.004) bezeichnen. Das zweite Unterfeld enthält ein einziges Zeichen. Ein „I“ bedeutet, dass ein HIT gefunden wurde, und ein „N“ gibt an, dass keine Übereinstimmung gefunden wurde (No-HIT). Das dritte Unterfeld enthält die Sequenz-Kennnummer für die gefundenen Kandidaten und die Gesamtzahl der Kandidaten, getrennt durch einen Schrägstrich. Bei mehreren Kandidaten werden entsprechend mehrere Mitteilungen gesendet.
Bei einem möglichen HIT enthält das vierte Unterfeld die Trefferzahl (score) aus bis zu 6 Zeichen. Wurde der HIT überprüft, so enthält dieses Teilfeld den Wert „999999“.
Beispiel: „CPS{}{RS}}I{}{RS}}001/001{}{RS}}999999{}{GS}}“
Teilt das AFIS der ersuchten Stelle keine Trefferzahlen (score) mit, so sollte an der entsprechenden Stelle die Trefferzahl Null verwendet werden.
4.1.14. Feld 2.074: Status/Error Message Field (ERM)
Dieses Feld enthält aus den Transaktionen hervorgehende Fehlermeldungen, die im Rahmen einer Fehlertransaktion an die ersuchende Stelle zurückgesandt werden.
Tabelle 3
Fehlermeldungen
|
Numerischer Code (1-3) |
Bedeutung (5-128) |
|
003 |
ERROR: UNAUTHORISED ACCESS |
|
101 |
Mandatory field missing |
|
102 |
Invalid record type |
|
103 |
Undefined field |
|
104 |
Exceed the maximum occurrence |
|
105 |
Invalid number of subfields |
|
106 |
Field length too short |
|
107 |
Field length too long |
|
108 |
Field is not a number as expected |
|
109 |
Field number value too small |
|
110 |
Field number value too big |
|
111 |
Invalid character |
|
112 |
Invalid date |
|
115 |
Invalid item value |
|
116 |
Invalid type of transaction |
|
117 |
Invalid record data |
|
201 |
ERROR: INVALID TCN |
|
501 |
ERROR: INSUFFICIENT FINGERPRINT QUALITY |
|
502 |
ERROR: MISSING FINGERPRINTS |
|
503 |
ERROR: FINGERPRINT SEQUENCE CHECK FAILED |
|
999 |
ERROR: ANY OTHER ERROR. FOR FURTHER DETAILS CALL DESTINATION AGENCY. |
Fehlermeldungen im Bereich zwischen 100 und 199:
Beispiel:
Dieses Feld ist bei Fehlertransaktionen obligatorisch.
4.1.15. Feld 2.320: Expected Number of Candidates (ENC)
Dieses Feld enthält die von der anfragenden Stelle erwartete Höchstzahl von Kandidaten zur Überprüfung. Der Wert des ENC-Feldes darf die in Tabelle 11 definierten Werte nicht übersteigen.
5. Typ-4-Datensatz: Hochauflösendes Bild in Grautönen
Typ-4-Datensätze sind binär codiert, sie haben keine ASCII-Zeichen. Daher wird jedem Feld eine Position im Datensatz zugewiesen, was bedeutet, dass alle Felder obligatorisch zu besetzen sind.
Der Standard ermöglicht es, sowohl Bildgröße als auch Auflösung im Datensatz zu spezifizieren. Typ-4-Datensätze werden zur Einbindung daktyloskopischer Bilddaten benötigt, die mit einer nominalen Pixeldichte von 500 bis 520 Pixel/Inch übertragen werden. Bevorzugte Pixelrate bei neuen Grafiken ist 500 Pixel/Inch oder 19,68 Pixel/mm. Eine Dichte von 500 Pixel/Inch wird von der INT-I-Norm vorgeschrieben; allerdings können vergleichbare Systeme auch ohne Einhaltung dieser bevorzugten Pixelrate miteinander kommunizieren, sofern sich die Rate zwischen 500 und 520 Pixel/Inch bewegt.
5.1. Felder für Typ-4-Datensätze
5.1.1. Feld 4.001: Logical Record Length (LEN)
Dieses 4-Byte-Feld enthält die Länge des Typ-4-Datensatzes und gibt die Gesamtanzahl von Bytes, d. h. jedes Byte von jedem im Datensatz enthaltenen Feld, an.
5.1.2. Feld 4.002: Image Designation Character (IDC)
Hierbei handelt es sich um die 1-Byte-Binärdarstellung der IDC-Nummer, die im Typ 1 festgelegt wurde.
5.1.3. Feld 4.003: Impression Type (IMP)
Der Abdrucktyp ist ein 1-Byte-Feld, das das sechste Byte des Datensatzes belegt.
Tabelle 4
Fingerabdrucktyp
|
Code |
Description |
|
0 |
Live-scan of plain fingerprint |
|
1 |
Live-scan of rolled fingerprint |
|
2 |
Non-live scan impression of plain fingerprint captured from paper |
|
3 |
Non-live scan impression of rolled fingerprint captured from paper |
|
4 |
Latent impression captured directly |
|
5 |
Latent tracing |
|
6 |
Latent photo |
|
7 |
Latent lift |
|
8 |
Swipe |
|
9 |
Unknown |
5.1.4. Feld 4.004: Finger Position (FGP)
Dieses Feld mit einer festen Länge von sechs Bytes belegt die siebte bis zwölfte Byte-Position im Typ-4-Datensatz. Es enthält die möglichen Fingerabdruckpositionen und beginnt mit dem äußersten linken Byte (Byte sieben des Datensatzes). Die bekannte bzw. wahrscheinlichste Fingerabdruckposition wird der Tabelle 5 entnommen. Maximal fünf weitere Finger können durch Aufnahme der alternativen Fingerabdruckpositionen in den verbleibenden fünf Bytes unter Verwendung desselben Formats referenziert werden. Sollen weniger als fünf Referenzwerte für Fingerabdruckpositionen verwendet werden, so werden die ungenutzten Bytes mit dem Binärwert 255 belegt. Um alle Fingerabdruckpositionen zu referenzieren, wird der Code 0 (= unbekannt) verwendet.
Tabelle 5
Fingerabdruckpositionscode und maximale Größe
|
Finger position |
Finger code |
Width (mm) |
Length (mm) |
|
Unknown |
0 |
40,0 |
40,0 |
|
Right thumb |
1 |
45,0 |
40,0 |
|
Right index finger |
2 |
40,0 |
40,0 |
|
Right middle finger |
3 |
40,0 |
40,0 |
|
Right ring finger |
4 |
40,0 |
40,0 |
|
Right little finger |
5 |
33,0 |
40,0 |
|
Left thumb |
6 |
45,0 |
40,0 |
|
Left index finger |
7 |
40,0 |
40,0 |
|
Left middle finger |
8 |
40,0 |
40,0 |
|
Left ring finger |
9 |
40,0 |
40,0 |
|
Left little finger |
10 |
33,0 |
40,0 |
|
Plain right thumb |
11 |
30,0 |
55,0 |
|
Plain left thumb |
12 |
30,0 |
55,0 |
|
Plain right four fingers |
13 |
70,0 |
65,0 |
|
Plain left four fingers |
14 |
70,0 |
65,0 |
Für Tatortspuren sollten nur die Codes 0 bis 10 verwendet werden.
5.1.5. Feld 4.005: Image Scanning Resolution (ISR)
Dieses 1 Byte große Feld belegt das 13. Byte eines Typ-4-Datensatzes. Enthält es „0“, so wurde das Bild mit der bevorzugten Scan-Rate von 19,68 Pixel/mm (500 Pixel/Inch) abgetastet. Enthält es „1“, dann wurde das Bild mit einer anderen Scan-Rate als der für den Typ-1-Datensatz empfohlenen Scan-Rate abgetastet.
5.1.6. Feld 4.006: Horizontal Line Length (HLL)
Dieses Feld belegt die Bytes 14 und 15 im Typ-4-Datensatz. Es legt die Anzahl der Pixel in jeder horizontal verlaufenden Linie (scan line) fest. Die höchstwertige Stelle ist das erste Byte.
5.1.7. Feld 4.007: Vertical line length (VLL)
Dieses Feld erfasst in den Bytes 16 und 17 die im Bild vorhandene Anzahl vertikaler Linien (scan lines). Die höchstwertige Stelle ist das erste Byte.
5.1.8. Feld 4.008: Gray-scale Compression Algorithm (GCA)
Dieses Feld erfasst den zur Bilddatencodierung verwendeten Graustufenkomprimierungsalgorithmus. Hierbei gibt Binär „1“ an, dass die WSQ-Komprimierung (Anlage 39-7) verwendet wurde.
5.1.9. Feld 4.009: Image
Dieses Feld enthält einen Bytestrom, der das Bild darstellt. Natürlich richtet sich seine Struktur nach dem verwendeten Komprimierungsalgorithmus.
6. Typ-9-Datensatz: Minutiendatensatz
Typ-9-Datensätze enthalten ASCII-Text mit einer Beschreibung der Minutien und zugehörigen codierten Informationen zu einer Spur. Im Hinblick auf die Spurensuche gibt es keine Beschränkung für Typ-9-Datensätze in einer Datei, da jeder Datensatz zu einer anderen Ansicht oder Spur gehört.
6.1. Minutienextraktion
6.1.1. Identifizierung des Minutientyps
Dieser Standard legt drei Bezeichner fest, die zur Beschreibung des Minutientyps verwendet werden. Sie sind in Tabelle 6 aufgeführt. Ein Papillarlinienende wird als Typ 1, eine Gabelung als Typ 2 bezeichnet. Lässt sich eine Minutie nicht eindeutig einem der beiden vorgenannten Typen zuordnen, wird sie als Typ 0 „Sonstige“ bezeichnet.
Tabelle 6
Minutientypen
|
Type |
Description |
|
0 |
Other |
|
1 |
Ridge ending |
|
2 |
Bifurcation |
6.1.2. Minutienposition und -typ
Damit Schablonen die Anforderungen des Abschnitts 5 der Norm ANSI INCITS 378-2004 erfüllen, ist für die Bestimmung der Position (Lage und Neigung) jeder einzelnen Minutie die folgende Methode zu verwenden, die eine Verbesserung gegenüber der zurzeit geltenden Norm INCITS 378-2004 darstellt.
Bei einer Minutie, die ein Papillarlinienende darstellt, bildet der Verzweigungspunkt im Talbereich des Papillarlinienbildes unmittelbar in Höhe des Papillarlinienendes den Minutienort. Sind die drei Stränge im Talbereich zu einer 1 Pixel dünnen Papillarlinie verdünnt, dann bildet der Kreuzungspunkt den Minutienort. Analog dazu ist die Minutienposition einer Gabelung die Erhöhung im Gabelungspunkt. Wenn sich jeder der drei Linienstränge zu einer 1 Pixel dünnen Papillarline verjüngt, dann bildet der Punkt, an dem die drei Stränge sich kreuzen, den Minutienort.
Nachdem alle Papillarlinienenden in Gabelungen umgewandelt sind, werden alle Minutien des daktyloskopischen Bildes als Gabelungen dargestellt. Die Pixelkoordinaten x und y des Schnittpunkts der drei Stränge jeder Minutie können direkt formatiert werden. Die Bestimmung der Minutienrichtung kann aus jedem Papillarlinienbild abgeleitet werden. Die drei Stränge jeder Papillarliniengabelung müssen untersucht und der Endpunkt jedes Strangs muss ermittelt werden. Abbildung 6.1.2 zeigt die drei Methoden zur Bestimmung des Strangendes mit einer Scan-Auflösung von 500 ppi.
Die Endung wird nach dem zuerst eintretenden Ereignis ermittelt. Die Pixelzählung basiert auf einer Scan-Auflösung von 500 ppi. Unterschiedliche Scan-Auflösungen würden auch unterschiedliche Pixelzählungen bedeuten:
Abbildung 4
Der Minutienwinkel wird bestimmt, indem drei virtuelle Strahlen, ausgehend von der Gabelung bis zum Ende jedes Strangs, konstruiert werden. Der kleinste der drei von den Strahlen gebildeten Winkel wird halbiert und ergibt so die Minutienrichtung.
6.1.3. Koordinatensystem
Das zur Darstellung der Minutien eines Fingerabdrucks verwendete Koordinatensystem ist ein kartesisches System. Die Minutienorte werden durch ihre x- und y-Koordinaten dargestellt. Koordinatenursprung ist die linke obere Ecke des Originalbildes, wobei x nach rechts, y nach unten ansteigende Werte aufweist. Sowohl die x- als auch die y-Koordinate einer Minutie ist vom Ursprung ausgehend in Pixeleinheiten darzustellen. Es sei darauf verwiesen, dass Ursprungsort und Maßeinheiten nicht der Konvention für Begriffsbestimmungen der Typ-9-Datensätze aus der Norm ANSI/NIST-ITL 1-2000 entsprechen.
6.1.4. Minutienrichtung
Winkel werden im üblichen mathematischen Format ausgedrückt, d. h. Nullwinkel rechts, ansteigende Winkel entgegen Uhrzeigerrichtung. Erfasst wird bei Papillarlinienenden die Richtung entlang der Papillarlinie und bei Gabelungen die Richtung zur Mitte des Talbereichs. Diese Konvention ist um 180 Grad versetzt gegenüber der Winkelkonvention, wie sie in den Begriffsbestimmungen für Typ-9-Datensätze in der Norm ANSI/NIST-ITL 1-2000 beschrieben ist.
6.2. Felder von Typ-9-Datensätzen im INCITS-378-Format
Alle Felder von Typ-9-Datensätzen sind als ASCII-Text zu speichern. Binärfelder sind in diesem nummerierten Datensatz nicht zulässig.
6.2.1. Feld 9.001: Logical Record Length (LEN)
Dieses obligatorische ASCII-Feld enthält die Länge des logischen Datensatzes und gibt die Gesamtanzahl von Bytes, d. h. auch jedes Zeichen von jedem im Datensatz enthaltenen Feld, an.
6.2.2. Feld 9.002: Image Designation Character (IDC)
Dieses obligatorische 2-Byte-Feld ist für die Kennzeichnung und Lokalisierung der Minutiendaten zu verwenden. Der in diesem Feld enthaltene IDC muss mit dem IDC übereinstimmen, der sich in dem Feld „Dateiinhalt“ des Typ-1-Datensatzes befindet.
6.2.3. Feld 9.003: Impression Type (IMP)
Dieses obligatorische 1-Byte-Feld beschreibt, auf welche Weise die daktyloskopischen Bildinformationen gewonnen wurden. Der ASCII-Wert des aus der Tabelle 4 ausgewählten Codes wird zur Kennzeichnung des Abdrucktyps in dieses Feld eingegeben.
6.2.4. Feld 9.004: Minutiæ format (FMT)
Dieses Feld enthält ein „U“ als Hinweis darauf, dass die Minutien nach dem M1-378-Standard formatiert wurden. Zwar können die Daten nach dem M1-378-Standard codiert werden, doch müssen alle Datenfelder des Typ-9-Datensatzes weiterhin als ASCII-Textfelder formatiert sein.
6.2.5. Feld 9.126: CBEFF information
Dieses Feld enthält drei Informationselemente. Das erste Informationselement enthält den Wert „27“ (0x1B). Hierbei handelt es sich um die Kennung des CBEFF-Formatinhabers, die von der International Biometric Industry Association (IBIA) dem Technischen Ausschuss M1 von INCITS zugewiesen wurde. Das Zeichen <US> soll dieses Informationselement von dem CBEFF-Formattyp abgrenzen, dem ein Wert „513“ (0x0201) zugewiesen wurde, um anzugeben, dass dieser Datensatz nur Daten über Ort und Neigung ohne sonstige Daten des erweiterten Datenblocks enthält. Das Zeichen <US> grenzt dieses Datenelement von der CBEFF-Produktkennung (PID) ab, die auf den „Eigentümer“ der Codiereinrichtung hinweist. Dieser Wert wird vom Lieferanten festgelegt. Er kann von der IBIA-Website (www.ibia.orgwww.ibia.org
6.2.6. Feld 9.127: Capture equipment identification
Dieses Feld enthält 2 durch das Zeichen <US> getrennte Informationselemente. Das erste Informationselement erhält die Zeichen „APPF“, wenn zertifiziert wurde, dass das für die Bilderfassung zuerst eingesetzte Gerät die Anforderungen des Anhangs F (IAFIS Image Quality Specification, January 29, 1999) der Norm CJIS-RS-0010 (FBI-Spezifikation zur elektronischen Übertragung von Fingerabdrücken) erfüllt. Andernfalls hat das Informationselement den Wert „NONE“. Das zweite Informationselement enthält die Erfassungsgerätekennung, bei der es sich um die dem Lieferer zugewiesene Erzeugnisnummer des Erfassungsgerätes handelt. Der Wert „0“ gibt an, dass keine Erfassungsgerätekennung gemeldet wurde.
6.2.7. Feld 9.128: Horizontal line length (HLL)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Pixelzahl einer einzelnen horizontalen Zeilenlänge des übertragenen Bildes an. Das maximale Horizontalmaß ist auf 65534 Pixel begrenzt.
6.2.8. Feld 9.129: Vertical line length (VLL)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Zahl der im übertragenen Bild enthaltenen horizontalen Zeilen an. Das maximale Vertikalmaß ist auf 65534 Pixel begrenzt.
6.2.9. Feld 9.130: Scale units (SLC)
Dieses obligatorische ASCII-Feld nennt die Maßeinheiten für die Angabe der Bildabtastfrequenz (Pixeldichte). Eine „1“ in diesem Feld bedeutet Pixel/Inch, eine „2“ steht für Pixel/cm. Eine „0“ in diesem Feld bedeutet, dass keine Maßeinheit vorgegeben wurde. In diesem Fall liefert der Quotient aus HPS/VPS das Pixel-Seitenverhältnis.
6.2.10. Feld 9.131: Horizontal pixel scale (HPS)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in horizontaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die horizontale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.
6.2.11. Feld 9.132: Vertical pixel scale (VPS)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in vertikaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die vertikale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.
6.2.12. Feld 9.133: Finger view
Dieses obligatorische Feld enthält die zu diesem Datensatz gehörende Fingernummer. Die Nummer beginnt bei „0“ und geht in Einerschritten bis „15“.
6.2.13. Feld 9.134: Finger Position (FGP)
Dieses Feld enthält den Code der Fingerabdruckposition, die die Daten zu diesem Typ-9-Datensatz erzeugt hat. Ein Code zwischen 1 und 10 aus Tabelle 5 bzw. der entsprechende Handabdruckcode aus Tabelle 10 ist für die Angabe der Finger- bzw. Handabdruckposition zu verwenden.
6.2.14. Feld 9.135: Finger quality
Dieses Feld gibt die Qualität der Daten der Fingerminutien an; die Werte hierfür liegen zwischen 0 und 100. Die Zahl erfasst die gesamte Qualität des Fingerdatensatzes und spiegelt die Qualität des Originalbilds, der Extraktion der Minutien und weitere Arbeitsabläufe, die den Minutiendatensatz beeinflussen können, wider.
6.2.15. Feld 9.136: Number of minutiæ
Dieses obligatorische Feld nennt die Zahl der in diesem logischen Datensatz erfassten Minutien.
6.2.16. Feld 9.137: Finger minutiæ data
Dieses obligatorische Feld enthält sechs durch das Zeichen <US> getrennte Informationselemente. Es besteht aus mehreren Unterfeldern, die jeweils die Details zu den einzelnen Minutien enthalten. Die Gesamtzahl der Minutienunterfelder muss mit der in Feld 136 angegebenen Zahl übereinstimmen. Das erste Informationselement ist die Minutienindexzahl, die mit „1“ beginnt und sich für jede weitere Minutie des Fingerabdrucks um „1“ erhöht. Das zweite Informationselement stellt die Pixelkoordinate „x“ das dritte die Pixelkoordinate „y“ der Minutien dar. Das vierte Informationselement ist der in 2-Grad-Schritten erfasste Minutienwinkel. Dieser Wert darf nicht negativ sein; er reicht von 0 bis 179. Das fünfte Informationselement ist der Minutientyp. Ein Wert „0“ bezeichnet den Minutientyp „SONSTIGE“, der Wert „1“ ein Papillarlinienende und der Wert „2“ eine Gabelung. Das sechste Informationselement bezeichnet die Qualität der jeweiligen Minutie. Die Zahl reicht vom Mindestwert 1 bis zum Höchstwert 100. Ein Wert „0“ besagt, dass keine Qualitätsangabe vorliegt. Jedes Unterfeld wird vom nächsten durch das Trennzeichen <RS> getrennt.
6.2.17. Feld 9.138: Ridge count information
Dieses Feld besteht aus einer Reihe von Unterfeldern, die jeweils 3 Informationselemente enthalten. Das erste Informationselement des ersten Unterfelds gibt die Methode zur Bestimmung der Papillarlinienanzahl an. Eine „0“ bedeutet, dass keine Vorgaben zur Methode zur Bestimmung der Papillarlinienanzahl oder zur Reihenfolge der Papillarlinienzahl bestehen. Eine „1“ bedeutet, dass für jede zentrale Minutie Linienzähldaten bis zur nächsten Nachbarminutie in den vier Quadranten extrahiert und Linienzählungen für jede zentrale Minutie gemeinsam aufgelistet werden. Eine „2“ bedeutet, dass für jede zentrale Minutie Linienzähldaten bis zur nächsten Nachbarminutie in den acht Oktanten extrahiert und Linienzählungen für jede zentrale Minutie gemeinsam aufgelistet werden. Die verbleibenden zwei Informationselemente des ersten Teilfelds enthalten jeweils „0“. Die Informationselemente werden durch das Trennzeichen <US> voneinander getrennt. Die folgenden Unterfelder enthalten als erstes Informationselement die Indexnummer der zentralen Minutie, als zweites Informationselement die Indexnummer der Nachbarminutie und als drittes Informationselement die Zahl der gekreuzten Papillarlinien. Die Unterfelder werden durch das Trennzeichen <RS>voneinander getrennt.
6.2.18. Feld 9.139: Core information
Dieses Feld besteht aus einem Unterfeld für jeden im Originalbild enthaltenen Kern. Jedes Unterfeld enthält drei Informationselemente. Die ersten beiden Informationselemente geben die Pixelkoordinaten „x“ bzw. „y“ an. Das dritte Informationselement enthält den Winkel des Kerns, der in 2-Grad-Schritten erfasst wird. Der Wert darf nicht negativ sein; er reicht von 0 bis 179. Mehrere Kerne werden durch das Trennzeichen <RS> voneinander getrennt.
6.2.19. Feld 9.140: Delta information
Dieses Feld besteht aus einem Unterfeld für jedes im Originalbild enthaltene Delta. Jedes Unterfeld enthält drei Informationselemente. Die ersten beiden Informationselemente geben die Pixelkoordinaten „x“ bzw. „y“ an. Das dritte Informationselement enthält den Winkel des Deltas, der in 2-Grad-Schritten erfasst wird. Der Wert darf nicht negativ sein; er reicht von 0 bis 179. Mehrere Kerne werden durch das Trennzeichen <RS> voneinander getrennt.
7. Typ-13-Datensatz mit Bildern von Fingerabdruck- und Handflächenabdruckspuren in variabler Auflösung
Der Typ-13-Datensatz mit nummerierten Feldern enthält Bilddaten, die aus Bildern von Fingerabdruck- und Handflächenabdruckspuren erfasst wurden. Diese Bilder sollen an Stellen übermittelt werden, die die gewünschten Merkmalsinformationen aus diesen Bildern entweder automatisch oder durch Eingriff ihrer Mitarbeiter für eine Weiterverarbeitung extrahieren.
Angaben zur gewählten Scan-Auflösung, Bildgröße und zu sonstigen erforderlichen Parametern für die Bildverarbeitung werden im Datensatz in nummerierten Feldern erfasst.
Tabelle 7
Aufbau des Typ-13-Datensatzes
|
Ident |
Cond. code |
Field Number |
Field name |
Char type |
Field size per occurrence |
Occur count |
Max byte count |
||
|
min. |
max. |
min |
max |
|
|||||
|
LEN |
M |
13.001 |
LOGICAL RECORD LENGTH |
N |
4 |
8 |
1 |
1 |
15 |
|
IDC |
M |
13.002 |
IMAGE DESIGNATION CHARACTER |
N |
2 |
5 |
1 |
1 |
12 |
|
IMP |
M |
13.003 |
IMPRESSION TYPE |
A |
2 |
2 |
1 |
1 |
9 |
|
SRC |
M |
13.004 |
SOURCE AGENCY/ORI |
AN |
6 |
35 |
1 |
1 |
42 |
|
LCD |
M |
13.005 |
LATENT CAPTURE DATE |
N |
9 |
9 |
1 |
1 |
16 |
|
HLL |
M |
13.006 |
HORIZONTAL LINE LENGTH |
N |
4 |
5 |
1 |
1 |
12 |
|
VLL |
M |
13.007 |
VERTICAL LINE LENGTH |
N |
4 |
5 |
1 |
1 |
12 |
|
SLC |
M |
13.008 |
SCALE UNITS |
N |
2 |
2 |
1 |
1 |
9 |
|
HPS |
M |
13.009 |
HORIZONTAL PIXEL SCALE |
N |
2 |
5 |
1 |
1 |
12 |
|
VPS |
M |
13.010 |
VERTICAL PIXEL SCALE |
N |
2 |
5 |
1 |
1 |
12 |
|
CGA |
M |
13.011 |
COMPRESSION ALGORITHM |
A |
5 |
7 |
1 |
1 |
14 |
|
BPX |
M |
13.012 |
BITS PER PIXEL |
N |
2 |
3 |
1 |
1 |
10 |
|
FGP |
M |
13.013 |
FINGER POSITION |
N |
2 |
3 |
1 |
6 |
25 |
|
RSV |
|
13.014 |
RESERVED FOR FUTURE DEFINITION |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
13.019 |
|||||||||
|
COM |
O |
13.020 |
COMMENT |
A |
2 |
128 |
0 |
1 |
135 |
|
RSV |
|
13.021 |
RESERVED FOR FUTURE DEFINITION |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
13.199 |
|||||||||
|
UDF |
O |
13.200 |
USER-DEFINED FIELDS |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
13.998 |
|||||||||
|
DAT |
M |
13.999 |
IMAGE DATA |
B |
2 |
— |
1 |
1 |
— |
Zeichenlegende: N = numerisch; A = alphabetisch; AN = alphanumerisch; B = binär.
7.1. Felder von Typ-13-Datensätzen
In den nachfolgenden Absätzen werden die Daten beschrieben, die in jedem Feld eines Typ-13-Datensatzes enthalten sind.
In Typ-13-Datensätzen sind die Daten in nummerierten Feldern einzugeben. Es ist notwendig, dass die Reihenfolge für die ersten beiden Felder des Datensatzes eingehalten wird und dass das Feld mit den Bilddaten das letzte physische Feld im Datensatz bildet. Zu jedem Feld des Typ-13-Datensatzes enthält Tabelle 7 folgende Angaben: Bedingungscode (condition code) mit dem Wert „M“ (mandatory – obligatorisch) oder „O“ (optional – fakultativ), Feldnummer (field number), Zeichensatz (character type), Feldgröße (field size) und quantitative Begrenzung der Vorkommnisse (occurrence limits). Die letzte Spalte gibt anhand einer dreistelligen Feldnummer die maximale Feldgröße in Bytes an. Wenn mehr Stellen für die Feldnummer verwendet werden, steigt auch die maximale Bytezahl. Die beiden Einträge unter „field size per occurrence“ umfassen alle im Feld verwendeten Trennzeichen. Unter „maximum byte count“ fallen die Feldnummer, die Information und alle Trennzeichen einschließlich des „GS“-Trennzeichens.
7.1.1. Feld 13.001: Logical record length (LEN)
Dieses obligatorische ASCII-Feld enthält die Gesamtzahl an Bytes im Typ-13-Datensatz. Das Feld 13.001 gibt die Datensatzlänge, einschließlich jedes Zeichens in jedem Feld des Datensatzes und der Trennzeichen, an.
7.1.2. Feld 13.002: Image designation character (IDC)
Dieses obligatorische ASCII-Feld wird verwendet, um die Spurbilddaten im Datensatz zu kennzeichnen. Dieses Feld muss mit dem IDC im CNT-Feld des Typ-1-Datensatzes übereinstimmen.
7.1.3. Feld 13.003: Impression type (IMP)
Dieses aus ein bzw. zwei Byte bestehende obligatorische ASCII-Feld gibt an, wie die Spurbildinformation gewonnen wurde. Der entsprechende Spurbildcode wird aus Tabelle 4 (Fingerabdruck) bzw. Tabelle 9 (Handabdruck) ausgewählt und in dieses Feld eingetragen.
7.1.4. Feld 13.004: Source agency/ORI (SRC)
Dieses obligatorische ASCII-Feld bezeichnet die Behörde oder Organisation, die das im Datensatz enthaltene Gesichtsbild ursprünglich erfasst hat. In der Regel enthält dieses Feld die Absenderkennung (Originating Agency Identifier – ORI) der Stelle, die das Bild erfasst hat. Es besteht aus zwei Informationselementen in folgendem Format: CC/agency.
Das erste Datenelement enthält den Interpol-Ländercode, der sich aus zwei alphanumerischen Zeichen zusammensetzt. Das zweite Datenelement, „agency“, dient der freitextlichen Bezeichnung der betreffenden Stellen mit maximal 32 alphanumerischen Zeichen.
7.1.5. Feld 13.005: Latent capture date (LCD)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt das Datum an, an welchem das im Datensatz enthaltene Spurenbild erfasst wurde. Das Datum besteht aus acht Zeichen im Format CCYYMMDD. Die Zeichen CCYY geben das Jahr der Bilderfassung, die Zeichen MM die Zehner- und Einer-Stelle des Monats und die Zeichen DD die Zehner- und Einer-Stelle des Tags des entsprechenden Monats an. 20000229 bedeutet beispielsweise 29. Februar 2000. Das vollständige Datum muss ein gültiges Datum ergeben.
7.1.6. Feld 13.006: Horizontal line length (HLL)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Pixelzahl einer einzelnen horizontalen Zeilenlänge des übertragenen Bildes an.
7.1.7. Feld 13.007: Vertical line length (VLL)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Zahl der im übertragenen Bild enthaltenen horizontalen Zeilen an.
7.1.8. Feld 13.008: Scale units (SLC)
Dieses obligatorische ASCII-Feld nennt die Maßeinheiten für die Angabe der Bildabtastfrequenz (Pixeldichte). Eine „1“ in diesem Feld bedeutet Pixel/Inch, eine „2“ steht für Pixel/cm. Eine „0“ in diesem Feld bedeutet, dass keine Maßeinheit vorgegeben wurde. In diesem Fall liefert der Quotient aus HPS/VPS das Pixel-Seitenverhältnis.
7.1.9. Feld 13.009: Horizontal pixel scale (HPS)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in horizontaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die horizontale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.
7.1.10. Feld 13.010: Vertical pixel scale (VPS)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in vertikaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die vertikale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.
7.1.11. Feld 13.011: Compression algorithm (CGA)
Dieses obligatorische ASCII-Feld bestimmt den Algorithmus für die Komprimierung von Graustufenbildern. Siehe Komprimierungscodes in Anlage 39-7.
7.1.12. Feld 13.012: Bits per pixel (BPX)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Anzahl der Bits an, die zur Darstellung eines Pixels verwendet werden. Dieses Feld enthält den Wert „8“ für normale Graustufenwerte von „0“ bis „255“. Jeder größere Wert als „8“ in diesem Feld bezeichnet einen Graustufenpixel mit höherer Präzision.
7.1.13. Feld 13.013: Finger/palm position (FGP)
Dieses obligatorische nummerierte Feld gibt eine oder mehrere mögliche Finger- oder Handflächenpositionen an, die der latenten Spur entsprechen können. Der Dezimalcodewert, der der bekannten oder wahrscheinlichsten Fingerposition bzw. Handflächenposition entspricht, ist der Tabelle 5 bzw. der Tabelle 10 zu entnehmen und als ein- oder zweistelliges ASCII-Unterfeld einzugeben. Verweise auf zusätzliche Finger- und/oder Handflächenpositionen können durch Eingabe der alternierenden Positionscodes als mit dem „RS“-Trennzeichen abgetrennte Unterfelder aufgenommen werden. Der Code „0“ für „Unknown Finger“ (unbekannter Finger) wird zur Angabe jeder Fingerposition von 1 bis 10 angegeben. Der Code „20“ für „Unknown Palm“ (unbekannte Handfläche) wird zur Bezugnahme auf jede gelistete Fingerabdruckposition verwendet.
7.1.14. Felder 13.014-13.019: Reserved for future definition (RSV)
Diese Felder werden für Ergänzungen frei gehalten, die bei künftigen Überarbeitungen dieses Standards aufgenommen werden. Vorerst ist keines dieser Felder zu verwenden. Falls eines dieser Felder auftreten sollte, so ist es zu ignorieren.
7.1.15. Feld 13.020: Comment (COM)
Dieses optionale Feld kann zur Eingabe von Bemerkungen oder anderer ASCII-Text-Informationen benutzt werden, die das Spuren-Bildmaterial begleiten.
7.1.16. Felder 13.021-13.199: Reserved for future definition (RSV)
Diese Felder werden für Ergänzungen frei gehalten, die bei künftigen Überarbeitungen dieses Standards aufgenommen werden. Vorerst ist keines dieser Felder zu verwenden. Falls eines dieser Felder auftreten sollte, so ist es zu ignorieren.
7.1.17. Felder 13.200-13.998: User-defined fields (UDF)
Diese vom Benutzer definierbaren Felder werden für künftige Zwecke benutzt werden. Ihr Umfang und Inhalt werden vom Benutzer definiert und müssen den Anforderungen der empfangenden Stelle entsprechen. Im Falle ihrer Verwendung enthalten sie ASCII-Text-Informationen.
7.1.18. Feld 13.999: Image data (DAT)
Dieses Feld enthält alle Daten eines gespeicherten Handflächenabdruckbildes. Dem Feld wird stets die Feldnummer „999“ zugewiesen, und es muss das letzte physische Feld des Datensatzes sein. Beispielsweise folgen auf „13.999:“ die Bilddaten in binärer Darstellung.
Jedes Pixel der unkomprimierten Graustufendaten wird normalerweise in 8 Bits umgesetzt (256 Graustufen), die in einem einzigen Byte enthalten sind. Ist der Wert im „BPX Feld 13.012“ größer oder kleiner als „8“, so ändert sich die Anzahl der Bytes, die einen Pixel enthalten. Falls komprimiert wird, so muss die Kompression der Pixeldaten entsprechend der im „CGA Feld“ festgelegten Kompressionstechnik erfolgen.
7.2. Ende von Typ-13 Spuren-Bilddatei mit variabler Auflösung (End of Type-13 variable-resolution latent image record)
Um Kohärenz zu gewährleisten, wird ein „FS“-Trennzeichen unmittelbar nach dem letzten Daten-Byte des Feldes 13.999 eingefügt, um dieses vom nächsten logischen Datensatz abzutrennen. Dieses Trennzeichen ist Bestandteil des Längenfelds des Typ-13-Datensatzes.
8. Typ-15 Handflächenabdruck-Bilddatei mit variabler Auflösung (Type-15 variable-resolution palmprint image record)
Der logische Typ-15-Datensatz mit nummerierten Feldern enthält Handflächenabdruck-Bilddaten und dient dazu, solche Daten zusammen mit vorgegebenen und benutzerdefinierten textbasierten Informationsfeldern, die für das digitalisierte Bildmaterial von Bedeutung sind, zu übermitteln. Angaben über die verwendete Scanner-Auflösung, die Bildgröße und andere Parameter oder Bemerkungen, die zur Verarbeitung des Bildes erforderlich sind, werden als nummerierte Felder in den Datensatz eingestellt. An andere Behörden übermittelte Handflächenabdruckbilder werden von den empfangenden Stellen verarbeitet, um die gewünschten Merkmalsinformationen zu extrahieren, die für die Ermittlung einer Übereinstimmung erforderlich sind.
Die Aufnahme der Bilddaten erfolgt unmittelbar bei der erkennungsdienstlich zu behandelnden Person anhand eines Livescanners oder eines Handflächenabdruckblatts oder eines anderen Aufnahmemediums, welches die Handflächenabdrücke der Person enthält.
Jede Methode zur Aufnahme der Handflächenbilder sollte die Möglichkeit bieten, einen Satz von Bildern von jeder Hand zu speichern. Dieser Satz umfasst den Abdruck der beim Schreiben aufliegenden Handflächenkante (writer's palm) als Einzelscan sowie den gesamten Handflächenbereich vom Handgelenk bis zu den Fingerspitzen in der Form von ein oder zwei eingescannten Bildern. Falls zwei Bilder zur Darstellung der gesamten Handfläche verwendet werden, so erstreckt sich das untere Bild vom Handgelenk bis zum Ende des Zwischenfingerbereichs (drittes Fingergelenk) und umfasst den Thenar- und den Hypothenarbereich der Handfläche. Das obere Bild erstreckt sich vom oberen Fingerwurzelbereich bis zu den Fingerspitzen. Hierdurch wird eine ausreichende Überlappung zwischen den beiden sich im Fingerwurzelbereich überschneidenden Bildern gewährleistet. Durch Abgleich der Papillarlinien und der Details in den überlappenden Handflächenbereichen erlangt der Prüfer die Gewissheit, dass beide Bilder von derselben Handfläche stammen.
Da eine Handflächenabdruck-Transaktion verschiedenen Zwecken dienen kann, darf sie eine oder mehrere einmalige Bildbereiche enthalten, die von der Handfläche oder Hand aufgenommen wurden. Ein vollständiger Satz von Handflächenabdrücken einer Person enthält in der Regel die Handflächenkante (writer's palm) und einen vollständigen Abdruck jeder einzelnen Handfläche auf ein oder zwei Bildern. Da eine logische Bilddatei mit nummerierten Feldern nur ein binäres Feld enthalten darf, sind für jeden Handflächenkantenabdruck ein einziger Typ-15-Datensatz und für jeden vollständigen Handflächenabdruck ein oder zwei Typ-15-Datensätze vorgeschrieben. Somit sind vier bis sechs Typ-15-Datensätze erforderlich, um die Handflächenabdrücke einer Person in einer gewöhnlichen Handfächenabdruck-Transaktion darzustellen.
8.1. Felder für Typ-15-Datensätze
In den nachfolgenden Absätzen werden die Daten beschrieben, die in jedem Feld eines Typ-15-Datensatzes enthalten sind.
In Typ-15-Datensätzen sind die Daten in nummerierten Feldern einzugeben. Es ist notwendig, dass die Reihenfolge für die ersten beiden Felder des Datensatzes eingehalten wird und dass das Feld mit den Bilddaten das letzte physische Feld im Datensatz bildet. Zu jedem Feld des Typ-15-Datensatzes enthält Tabelle 8 folgende Angaben: Bedingungscode (condition code) mit dem Wert „M“ (mandatory – obligatorisch) oder „O“ (optional – fakultativ), Feldnummer (field number), Feldname (field name), Zeichensatz (character type), Feldgröße (field size) und quantitative Begrenzung der Vorkommnisse (occurrence limits). Die letzte Spalte gibt anhand einer dreistelligen Feldnummer die maximale Feldgröße in Bytes an. Wenn mehr Stellen für die Feldnummer verwendet werden, steigt auch die maximale Bytezahl. Die beiden Einträge unter „field size per occurrence“ umfassen alle im Feld verwendeten Trennzeichen. Unter „maximum byte count“ fallen die Feldnummer, die Information und alle Trennzeichen einschließlich des „GS“-Trennzeichens.
8.1.1. Feld 15.001: Logical record length (LEN)
Dieses obligatorische ASCII-Feld enthält die Gesamtzahl an Bytes im Typ-15-Datensatz. Feld 15.001 enthält die Länge des Datensatzes einschließlich aller Zeichen in allen Feldern des Datensatzes sowie die Informationstrennzeichen.
8.1.2. Feld 15.002: Image designation character (IDC)
Mit diesem obligatorischen ASCII-Feld wird das im Datensatz enthaltene Handflächenabdruckbild identifiziert. Dieses Feld muss mit dem IDC im CNT-Feld des Typ-1-Datensatzes übereinstimmen.
8.1.3. Feld 15.003: Impression type (IMP)
Dieses obligatorische 1-Byte-ASCII-Feld beschreibt, auf welche Weise die Bildinformationen zum Handflächenabdruck gewonnen wurden. Der geeignete Code aus der Tabelle 9 wird zur Kennzeichnung des Abdrucktyps in dieses Feld eingegeben.
8.1.4. Feld 15.004: Source agency/ORI (SRC)
Dieses obligatorische ASCII-Feld bezeichnet die Behörde oder Organisation, die das im Datensatz enthaltene Gesichtsbild ursprünglich erfasst hat. In der Regel enthält dieses Feld die Absenderkennung (Originating Agency Identifier – ORI) der Stelle, die das Bild erfasst hat. Es besteht aus zwei Informationselementen in folgendem Format: CC/agency.
Das erste Datenelement enthält den Interpol-Ländercode, der sich aus zwei alphanumerischen Zeichen zusammensetzt. Das zweite Datenelement, „agency“, dient der freitextlichen Bezeichnung der betreffenden Stellen mit maximal 32 alphanumerischen Zeichen.
8.1.5. Feld 15.005: Palmprint capture date (PCD)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt das Datum an, an welchem der im Datensatz enthaltene Handflächenabdruck erfasst wurde. Das Datum besteht aus acht Zeichen im Format CCYYMMDD. Die Zeichen CCYY geben das Jahr der Bilderfassung, die Zeichen MM die Zehner- und Einer-Stelle des Monats und die Zeichen DD die Zehner- und Einer-Stelle des Tags des entsprechenden Monats an. 20000229 bedeutet beispielsweise 29. Februar 2000. Das vollständige Datum muss ein gültiges Datum ergeben.
8.1.6. Feld 15.006: Horizontal line length (HLL)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Pixelzahl einer einzelnen horizontalen Zeilenlänge des übertragenen Bildes an.
8.1.7. Feld 15.007: Vertical line length (VLL)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Zahl der im übertragenen Bild enthaltenen horizontalen Zeilen an.
8.1.8. Feld 15.008: Scale units (SLC)
Dieses obligatorische ASCII-Feld nennt die Maßeinheiten für die Angabe der Bildabtastfrequenz (Pixeldichte). Eine „1“ in diesem Feld bedeutet Pixel/Inch, eine „2“ steht für Pixel/cm. Eine „0“ in diesem Feld bedeutet, dass keine Maßeinheit vorgegeben wurde. In diesem Fall liefert der Quotient aus HPS/VPS das Pixel-Seitenverhältnis.
8.1.9. Feld 15.009: Horizontal pixel scale (HPS)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in horizontaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die horizontale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.
8.1.10. Feld 15.010: Vertical pixel scale (VPS)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die ganzzahlige Pixeldichte in vertikaler Richtung an, wenn im SLC-Feld eine „1“ oder eine „2“ steht. Andernfalls gibt es die vertikale Komponente des Pixel-Seitenverhältnisses an.
Tabelle 8
Typ-15-Datensatzlayout für Handflächenabdrucke mit variabler Auflösung (Type-15 variable-resolution palmprint record layout)
|
Ident |
Cond. code |
Field number |
Field name |
Char type |
Field size per occurrence |
Occur count |
Max byte count |
||
|
min. |
max. |
min |
max |
|
|||||
|
LEN |
M |
15.001 |
LOGICAL RECORD LENGTH |
N |
4 |
8 |
1 |
1 |
15 |
|
IDC |
M |
15.002 |
IMAGE DESIGNATION CHARACTER |
N |
2 |
5 |
1 |
1 |
12 |
|
IMP |
M |
15.003 |
IMPRESSION TYPE |
N |
2 |
2 |
1 |
1 |
9 |
|
SRC |
M |
15.004 |
SOURCE AGENCY/ORI |
AN |
6 |
35 |
1 |
1 |
42 |
|
PCD |
M |
15.005 |
PALMPRINT CAPTURE DATE |
N |
9 |
9 |
1 |
1 |
16 |
|
HLL |
M |
15.006 |
HORIZONTAL LINE LENGTH |
N |
4 |
5 |
1 |
1 |
12 |
|
VLL |
M |
15.007 |
VERTICAL LINE LENGTH |
N |
4 |
5 |
1 |
1 |
12 |
|
SLC |
M |
15.008 |
SCALE UNITS |
N |
2 |
2 |
1 |
1 |
9 |
|
HPS |
M |
15.009 |
HORIZONTAL PIXEL SCALE |
N |
2 |
5 |
1 |
1 |
12 |
|
VPS |
M |
15.010 |
VERTICAL PIXEL SCALE |
N |
2 |
5 |
1 |
1 |
12 |
|
CGA |
M |
15.011 |
COMPRESSION ALGORITHM |
AN |
5 |
7 |
1 |
1 |
14 |
|
BPX |
M |
15.012 |
BITS PER PIXEL |
N |
2 |
3 |
1 |
1 |
10 |
|
PLP |
M |
15.013 |
PALMPRINT POSITION |
N |
2 |
3 |
1 |
1 |
10 |
|
RSV |
|
15.014 |
RESERVED FOR FUTURE INCLUSION |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
15.019 |
|||||||||
|
COM |
O |
15.020 |
COMMENT |
AN |
2 |
128 |
0 |
1 |
128 |
|
RSV |
|
15.021 |
RESERVED FOR FUTURE INCLUSION |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
15.199 |
|||||||||
|
UDF |
O |
15.200 |
USER-DEFINED FIELDS |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
|
15.998 |
|||||||||
|
DAT |
M |
15.999 |
IMAGE DATA |
B |
2 |
— |
1 |
1 |
— |
Tabelle 9
Art des Handflächenabdrucks (Palm Impression Type)
|
Description |
Code |
|
Live-scan palm |
10 |
|
Nonlive-scan palm |
11 |
|
Latent palm impression |
12 |
|
Latent palm tracing |
13 |
|
Latent palm photo |
14 |
|
Latent palm lift |
15 |
8.1.11. Feld 15.011: Compression algorithm (CGA)
Dieses obligatorische ASCII-Feld bestimmt den Algorithmus für die Komprimierung von Graustufenbildern. Der Eintrag „NONE“ in diesem Feld bedeutet, dass die in diesem Datensatz enthaltenen Daten nicht komprimiert wurden. Im Hinblick auf diejenigen Bilder, die zu komprimieren sind, gibt dieses Feld die bevorzugte Methode für die Komprimierung von Zehnfingerabdruckblättern an. Die gültigen Komprimierungscodes sind in Anlage 39-7 definiert.
8.1.12. Feld 15.012: Bits per pixel (BPX)
Dieses obligatorische ASCII-Feld gibt die Anzahl der Bits an, die zur Darstellung eines Pixels verwendet werden. Dieses Feld enthält den Wert „8“ für normale Graustufenwerte von „0“ bis „255“. Jeglicher Wert über oder unter „8“ in diesem Feld verweist auf einen Graustufenpixel mit jeweils erhöhter bzw. verringerter Präzision.
Tabelle 10
Handflächencodes, -zonen und -größen (Palm Codes, Areas and Sizes)
|
Palm Position |
Palm code |
Image area (mm2) |
Width (mm) |
Height (mm) |
|
Unknown Palm |
20 |
28387 |
139,7 |
203,2 |
|
Right Full Palm |
21 |
28387 |
139,7 |
203,2 |
|
Right Writer s Palm |
22 |
5645 |
44,5 |
127,0 |
|
Left Full Palm |
23 |
28387 |
139,7 |
203,2 |
|
Left Writer s Palm |
24 |
5645 |
44,5 |
127,0 |
|
Right Lower Palm |
25 |
19516 |
139,7 |
139,7 |
|
Right Upper Palm |
26 |
19516 |
139,7 |
139,7 |
|
Left Lower Palm |
27 |
19516 |
139,7 |
139,7 |
|
Left Upper Palm |
28 |
19516 |
139,7 |
139,7 |
|
Right Other |
29 |
28387 |
139,7 |
203,2 |
|
Left Other |
30 |
28387 |
139,7 |
203,2 |
8.1.13. Feld 15.013: Palmprint position (PLP)
Dieses obligatorische nummerierte Feld beschreibt die Position der Handfläche im entsprechenden Handflächenabdruckbild. Der Dezimalcodewert, der der bekannten oder wahrscheinlichsten Handflächenabdruckposition entspricht, wird der Tabelle 10 entnommen und als zweistelliges ASCII-Unterfeld eingegeben. Die Tabelle 10 listet zudem die größtmöglichen Bildbereiche und Dimensionen für jede einzelne der möglichen Handflächenabdruckpositionen auf.
8.1.14. Felder 15.014-15.019: Reserved for future definition (RSV)
Diese Felder werden für Ergänzungen frei gehalten, die bei künftigen Überarbeitungen dieses Standards aufgenommen werden. Vorerst ist keines dieser Felder zu verwenden. Falls eines dieser Felder auftreten sollte, so ist es zu ignorieren.
8.1.15. Feld 15.020: Comment (COM)
Dieses fakultative Feld kann zur Eingabe von Bemerkungen oder anderer ASCII-Text-Informationen benutzt werden, die Bildmaterial zum Handflächenabdruck begleiten.
8.1.16. Felder 15.021-15.199: Reserved for future definition (RSV)
Diese Felder werden für Ergänzungen freigehalten, die bei künftigen Überarbeitungen dieses Standards aufgenommen werden. Vorerst ist keines dieser Felder zu verwenden. Falls eines dieser Felder auftreten sollte, so ist es zu ignorieren.
8.1.17. Felder 15.200-15.998: User-defined fields (UDF)
Diese vom Benutzer definierbaren Felder werden für künftige Zwecke benutzt werden. Ihr Umfang und Inhalt werden vom Benutzer definiert und müssen den Anforderungen der empfangenden Stelle entsprechen. Im Falle ihrer Verwendung enthalten sie ASCII-Text-Informationen.
8.1.18. Feld 15.999: Image data (DAT)
Dieses Feld enthält alle Daten eines aufgenommenen Handflächenabdruckbildes. Dem Feld wird stets die Feldnummer „999“ zugewiesen, und es muss das letzte physische Feld des Datensatzes sein. Beispielsweise folgen auf „15.999:“ die Bilddaten in binärer Darstellung. Jedes Pixel der unkomprimierten Graustufendaten wird normalerweise in 8 Bits umgesetzt (256 Graustufen), die in einem einzigen Byte enthalten sind. Ist der Wert im „BPX Feld 15.012“ größer oder kleiner als „8“, so ändert sich die Anzahl der Bytes, die einen Pixel enthalten. Falls komprimiert wird, so muss die Kompression der Pixeldaten entsprechend der im „CGA Feld“ festgelegten Komprimierungstechnik erfolgen.
8.2. Ende von Typ-15 Handflächenabdruck-Bilddatei mit variabler Auflösung (End of Type-15 variable-resolution palmprint image record)
Um Kohärenz zu gewährleisten, wird ein „FS“-Trennzeichen unmittelbar nach dem letzten Daten-Byte des Feldes 15.999 eingefügt, um dieses vom nächsten logischen Datensatz abzutrennen. Dieses Trennzeichen ist Bestandteil des Längenfelds des Typ-15-Datensatzes.
8.3. Zusätzliche Typ-15 Handflächenabdruck-Bilddatei mit variabler Auflösung (Additional Type-15 variable-resolution palmprint image records)
Zusätzliche Typ-15-Datensätze können in die Datei aufgenommen werden. Jedes zusätzliche Handflächenabdruckbild erfordert einen vollständigen Typ-15-Datensatz nebst „FS“-Trennzeichen.
Tabelle 11
Höchstzahl der pro Übertragung für eine Überprüfung akzeptierten Kandidaten
|
Type of AFIS Search |
TP/TP |
LT/TP |
LP/PP |
TP/UL |
LT/UL |
PP/ULP |
LP/ULP |
|
Maximum Number of Candidates |
1 |
10 |
5 |
5 |
5 |
5 |
5 |
Art der Suche:
9. Anlagen zu Kapitel 2 (Austausch daktyloskopischer Daten)
9.1. Anlage 39-1: Codes der ASCII-Trennzeichen
|
ASCII |
Position (1) |
Beschreibung |
|
LF |
1/10 |
Separates error codes in Field 2.074 |
|
FS |
1/12 |
Separates logical records of a file |
|
GS |
1/13 |
Separates fields of a logical record |
|
RS |
1/14 |
Separates the subfields of a record field |
|
US |
1/15 |
Separates individual information items of the field or subfield |
|
(1)
Dies ist die Position laut ASCII-Standard. |
||
9.2. Anlage 39-2: Berechnung des alphanumerischen Kontrollzeichens (Check Character)
Für TCN und TCR (Felder 1.09 und 1.10):
Die Nummer, die dem Kontrollzeichen entspricht, wird anhand folgender Formel generiert:
Die numerischen Werte YY und SSSSSSSS bezeichnen jeweils die beiden letzten Ziffern des Jahres und die Seriennummer.
Das Kontrollzeichen wird anschließend anhand der nachstehenden Bezugstabelle generiert.
Für CRO (Feld 2.010):
Die Nummer, die dem Kontrollzeichen entspricht, wird anhand folgender Formel generiert:
Die numerischen Werte YY und NNNNNN bezeichnen jeweils die beiden letzten Ziffern des Jahres und die Seriennummer.
Das Kontrollzeichen wird anschließend anhand der nachstehenden Bezugstabelle generiert.
|
Bezugstabelle für das Kontrollzeichen |
||
|
1-A |
9-J |
17-T |
|
2-B |
10-K |
18-U |
|
3-C |
11-L |
19-V |
|
4-D |
12-M |
20-W |
|
5-E |
13-N |
21-X |
|
6-F |
14-P |
22-Y |
|
7-G |
15-Q |
0-Z |
|
8-H |
16-R |
|
9.3. Anlage 39-3: Zeichencodes
|
7-Bit-ANSI-Code für den Informationsaustausch |
||||||||||
|
ASCII Character Set |
||||||||||
|
+ |
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
|
30 |
|
|
|
! |
’ |
# |
$ |
% |
& |
‘ |
|
40 |
( |
) |
* |
+ |
, |
- |
. |
/ |
0 |
1 |
|
50 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
: |
; |
|
60 |
< |
= |
> |
? |
@ |
A |
B |
C |
D |
E |
|
70 |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
N |
O |
|
80 |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
|
90 |
Z |
[ |
\ |
] |
^ |
_ |
' |
a |
b |
c |
|
100 |
d |
e |
f |
g |
h |
i |
j |
k |
l |
m |
|
110 |
n |
o |
p |
q |
r |
s |
t |
u |
v |
w |
|
120 |
x |
y |
z |
{}{ |
| |
}} |
~ |
|
|
|
9.4. Anlage 39-4: Transaktionsübersicht
|
Typ-1-Datensatz (obligatorisch) |
|||||
|
Identifier |
Field number |
Field name |
CPS/PMS |
SRE |
ERR |
|
LEN |
1.001 |
Logical Record Length |
M |
M |
M |
|
VER |
1.002 |
Version Number |
M |
M |
M |
|
CNT |
1.003 |
File Content |
M |
M |
M |
|
TOT |
1.004 |
Type of Transaction |
M |
M |
M |
|
DAT |
1.005 |
Date |
M |
M |
M |
|
PRY |
1.006 |
Priority |
M |
M |
M |
|
DAI |
1.007 |
Destination Agency |
M |
M |
M |
|
ORI |
1.008 |
Originating Agency |
M |
M |
M |
|
TCN |
1.009 |
Transaction Control Number |
M |
M |
M |
|
TCR |
1.010 |
Transaction Control Reference |
C |
M |
M |
|
NSR |
1.011 |
Native Scanning Resolution |
M |
M |
M |
|
NTR |
1.012 |
Nominal Transmitting Resolution |
M |
M |
M |
|
DOM |
1.013 |
Domain name |
M |
M |
M |
|
GMT |
1.014 |
Greenwich mean time |
M |
M |
M |
In der Spalte „Condition“:
O = Optional (fakultativ); M = Mandatory (obligatorisch); C = Conditional (bedingt), falls die Transaktion eine Antwort an die anfragende Stelle darstellt.
|
Typ-2-Datensatz (obligatorisch) |
||||||
|
Identifier |
Field number |
Field name |
CPS/PMS |
MPS/MMS |
SRE |
ERR |
|
LEN |
2.001 |
Logical Record Length |
M |
M |
M |
M |
|
IDC |
2.002 |
Image Designation Character |
M |
M |
M |
M |
|
SYS |
2.003 |
System Information |
M |
M |
M |
M |
|
CNO |
2.007 |
Case Number |
— |
M |
C |
— |
|
SQN |
2.008 |
Sequence Number |
— |
C |
C |
— |
|
MID |
2.009 |
Latent Identifier |
— |
C |
C |
— |
|
CRN |
2.010 |
Criminal Reference Number |
M |
— |
C |
— |
|
MN1 |
2.012 |
Miscellaneous Identification Number |
— |
— |
C |
C |
|
MN2 |
2.013 |
Miscellaneous Identification Number |
— |
— |
C |
C |
|
MN3 |
2.014 |
Miscellaneous Identification Number |
— |
— |
C |
C |
|
MN4 |
2.015 |
Miscellaneous Identification Number |
— |
— |
C |
C |
|
INF |
2.063 |
Additional Information |
O |
O |
O |
O |
|
RLS |
2.064 |
Respondents List |
— |
— |
M |
— |
|
ERM |
2.074 |
Status/Error Message Field |
— |
— |
— |
M |
|
ENC |
2.320 |
Expected Number of Candidates |
M |
M |
— |
— |
In der Spalte „Condition“:
O = Optional (fakultativ); M = Mandatory (obligatorisch); C = Conditional (bedingt), falls Daten vorhanden sind.
|
* |
= |
falls die Übermittlung der Daten nach internem Recht erfolgt (fällt nicht unter die Artikel 533 und 534 dieses Abkommens) |
9.5. Anlage 39-5: Type-1 Record Definitions
|
Identifier |
Condition |
Field number |
Field name |
Character type |
Example data |
|
LEN |
M |
1.001 |
Logical Record Length |
N |
1.001:230{}{GS}} |
|
VER |
M |
1.002 |
Version Number |
N |
1.002:0300{}{GS}} |
|
CNT |
M |
1.003 |
File Content |
N |
1.003:1{}{US}}15{}{RS}}2{}{US}}00{}{RS}}4{}{US}}01{}{RS}}4{}{US}}02{}{RS}}4{}{US}}03{}{RS}}4{}{US}}04{}{RS}}4{}{US}}05{}{RS}}4{}{US}}06{}{RS}}4{}{US}}07{}{RS}}4{}{US}}08{}{RS}}4{}{US}}09{}{RS}}4{}{US}}10{}{RS}}4{}{US}}11{}{RS}}4{}{US}}12{}{RS}}4{}{US}}13{}{RS}}4{}{US}}14{}{GS}} |
|
TOT |
M |
1.004 |
Type of Transaction |
A |
1.004:CPS{}{GS}} |
|
DAT |
M |
1.005 |
Date |
N |
1.005:20050101{}{GS}} |
|
PRY |
M |
1.006 |
Priority |
N |
1.006:4{}{GS}} |
|
DAI |
M |
1.007 |
Destination Agency |
1* |
1.007:DE/BKA{}{GS}} |
|
ORI |
M |
1.008 |
Originating Agency |
1* |
1.008:NL/NAFIS{}{GS}} |
|
TCN |
M |
1.009 |
Transaction Control Number |
AN |
1.009:0200000004F{}{GS}} |
|
TCR |
C |
1.010 |
Transaction Control Reference |
AN |
1.010:0200000004F{}{GS}} |
|
NSR |
M |
1.011 |
Native Scanning Resolution |
AN |
1.011:19.68{}{GS}} |
|
NTR |
M |
1.012 |
Nominal Transmitting Resolution |
AN |
1.012:19,68{}{GS}} |
|
DOM |
M |
1.013 |
Domain Name |
AN |
1.013: INT-I{}{US}}4,22{}{GS}} |
|
GMT |
M |
1.014 |
Greenwich Mean Time |
AN |
1.014:20050101125959Z |
In der Spalte „Condition“: O = Optional (fakultativ); M = Mandatory (obligatorisch); C = Conditional (bedingt).
In der Spalte „Character Type“: A = Alphanumerisch; N = Numerisch; B = Binär;
1* = zugelassene Zeichen zur Angabe des Namens der Stelle [„0..9“, „A..Z“, „a..z“, „_“, „.“, „ “, „-“].
9.6. Anlage 39-6: Typ-2-Datensatz: Definitionen
Tabelle A.6.1
CPS- und PMS-Transaktionen
|
Identifier |
Condition |
Field number |
Field name |
Character type |
Example data |
|
LEN |
M |
2.001 |
Logical Record Length |
N |
2.001:909{}{GS}} |
|
IDC |
M |
2.002 |
Image Designation Character |
N |
2.002:00{}{GS}} |
|
SYS |
M |
2.003 |
System Information |
N |
2.003:0422{}{GS}} |
|
CRN |
M |
2.010 |
Criminal Reference Number |
AN |
2.010:DE/E999999999{}{GS}} |
|
INF |
O |
2.063 |
Additional Information |
1* |
2.063:Additional Information 123{}{GS}} |
|
ENC |
M |
2.320 |
Expected Number of Candidates |
N |
2.320:1{}{GS}} |
Tabelle A.6.2
SRE-Transaktion
|
Identifier |
Condition |
Field number |
Field name |
Character type |
Example data |
|
LEN |
M |
2.001 |
Logical Record Length |
N |
2.001:909{}{GS}} |
|
IDC |
M |
2.002 |
Image Designation Character |
N |
2.002:00{}{GS}} |
|
SYS |
M |
2.003 |
System Information |
N |
2.003:0422{}{GS}} |
|
CRN |
C |
2.010 |
Criminal Reference Number |
AN |
2.010:NL/2222222222{}{GS}} |
|
MN1 |
C |
2.012 |
Miscellaneous Identification Number |
AN |
2.012:E999999999{}{GS}} |
|
MN2 |
C |
2.013 |
Miscellaneous Identification Number |
AN |
2.013:E999999999{}{GS}} |
|
MN3 |
C |
2.014 |
Miscellaneous Identification Number |
N |
2.014:0001{}{GS}} |
|
MN4 |
C |
2.015 |
Miscellaneous Identification Number |
A |
2.015:A{}{GS}} |
|
INF |
O |
2.063 |
Additional Information |
1* |
2.063:Additional Information 123{}{GS}} |
|
RLS |
M |
2.064 |
Respondents List |
AN |
2.064:CPS{}{RS}}I{}{RS}}001/001{}{RS}}999999{}{GS}} |
Tabelle A.6.3
ERR-Transaktion
|
Identifier |
Condition |
Field number |
Field name |
Character type |
Example data |
|
LEN |
M |
2.001 |
Logical Record Length |
N |
2.001:909{}{GS}} |
|
IDC |
M |
2.002 |
Image Designation Character |
N |
2.002:00{}{GS}} |
|
SYS |
M |
2.003 |
System Information |
N |
2.003:0422{}{GS}} |
|
MN1 |
M |
2.012 |
Miscellaneous Identification Number |
AN |
2.012:E999999999{}{GS}} |
|
MN2 |
C |
2.013 |
Miscellaneous Identification Number |
AN |
2.013:E999999999{}{GS}} |
|
MN3 |
C |
2.014 |
Miscellaneous Identification Number |
N |
2.014:0001{}{GS}} |
|
MN4 |
C |
2.015 |
Miscellaneous Identification Number |
A |
2.015:A{}{GS}} |
|
INF |
O |
2.063 |
Additional Information |
1* |
2.063:Additional Information 123{}{GS}} |
|
ERM |
M |
2.074 |
Status/Error Message Field |
AN |
2.074: 201: IDC - 1 FIELD 1.009 WRONG CONTROL CHARACTER {}{LF}} 115: IDC 0 FIELD 2.003 INVALID SYSTEM INFORMATION {}{GS}} |
Tabelle A.6.4
MPS- und MMS-Transaktion
|
Identifier |
Condition |
Field number |
Field name |
Character type |
Example data |
|
LEN |
M |
2.001 |
Logical Record Length |
N |
2.001:909{}{GS}} |
|
IDC |
M |
2.002 |
Image Designation Character |
N |
2.002:00{}{GS}} |
|
SYS |
M |
2.003 |
System Information |
N |
2.003:0422{}{GS}} |
|
CNO |
M |
2.007 |
Case Number |
AN |
2.007:E999999999{}{GS}} |
|
SQN |
C |
2.008 |
Sequence Number |
N |
2.008:0001{}{GS}} |
|
MID |
C |
2.009 |
Latent Identifier |
A |
2.009:A{}{GS}} |
|
INF |
O |
2.063 |
Additional Information |
1* |
2.063:Additional Information 123{}{GS}} |
|
ENC |
M |
2.320 |
Expected Number of Candidates |
N |
2.320:1{}{GS}} |
In der Spalte „Condition“: O = Optional (fakultativ); M = Mandatory (obligatorisch); C = Conditional (bedingt).
In der Spalte „Character Type“: A = Alphanumerisch; N = Numerisch; B = Binär;
1* = zugelassene Zeichen sind [„0..9“, „A..Z“, „a..z“, „_“, „.“, „ “, „-“, „,“].
9.7. Anlage 39-7: Graustufenkomprimierungscodes
Komprimierungscodes
|
Compression |
Value |
Remarks |
|
Wavelet Scalar Quantisation Greyscale Fingerprint Image Compression Specification IAFIS-IC-0010(V3), dated 19 December 1997 |
WSQ |
Algorithm to be used for the compression of greyscale images in Type-4, Type-7 and Type-13 to Type-15 records. Shall not be used for resolutions > 500dpi. |
|
JPEG 2000 [ISO 15444/ITU T.800] |
J2K |
To be used for lossy and losslessly compression of greyscale images in Type-13 to Type-15 records. Strongly recommended for resolutions > 500 dpi |
9.8. Anlage 39-8: Mailspezifikation
Zur Verbesserung der internen Arbeitsabläufe ist bei PRUEM-Transaktionen im Betreff-Feld der Mail der Ländercode (CC) des Absender-Staates und die Art der Transaktion (TOT-Feld 1.004) anzugeben.
Format CC/type of transaction
Beispiel: „DE/CPS“
Der Mail-Body kann leer sein.
KAPITEL 3
AUSTAUSCH VON FAHRZEUGREGISTERDATEN
1. Einheitlicher Datensatz für den automatisierten Abruf von Fahrzeugregisterdaten
1.1. Begriffsbestimmungen
Für obligatorische und optionale Datenelemente gemäß Artikel 14 Absatz 4 von Kapitel 0 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.2. Abruf von Fahrzeug-/Eigentümer-/Halterdaten
1.2.1. Abrufkriterien
Es gibt zwei Möglichkeiten für den Datenabruf der im nächsten Absatz beschriebenen Informationen:
Anhand dieser Abrufkriterien können Angaben zu einem Fahrzeug, bisweilen auch zu mehreren Fahrzeugen, gefunden werden. Finden sich Angaben nur zu einem Fahrzeug, so werden alle Datenelemente in einer Auskunft ausgegeben. Finden sich Angaben zu mehr als einem Fahrzeug, so kann der die Anfrage empfangende Staat (z. B. aus Datenschutz- oder Kapazitätsgründen) entscheiden, welche Datenelemente in die Auskunft aufgenommen werden, d. h. entweder alle Datenelemente oder nur die Datenelemente, die für die Abrufverfeinerung notwendig sind.
Die für die Abrufverfeinerung notwendigen Datenelemente sind in Nummer 1.2.2.1 wiedergegeben. In Nummer 1.2.2.2 ist der vollständige Auskunftsdatensatz beschrieben.
Abrufe mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Stichtag und Uhrzeit können an einen oder alle beteiligten Staaten gerichtet werden.
Abrufe mit Registrierungsnummer (Kennzeichen), Stichtag und Uhrzeit sind an einen bestimmten Staat zu richten.
Üblicherweise werden für den Abruf das aktuelle Datum und die aktuelle Uhrzeit verwendet, doch kann ein Abruf auch auf zurückliegende Stichtage und Uhrzeiten bezogen werden. Wird ein Abruf mit in der Vergangenheit liegenden Stichtagen und Uhrzeiten durchgeführt und finden sich im Register des betreffenden Staates keine „historischen“ Angaben, weil solche Daten nicht gespeichert werden, so können die aktuellen Angaben – versehen mit einem Vermerk, dass es sich um aktuelle Angaben handelt – in die Auskunft aufgenommen werden.
1.2.2. Datensatz
1.2.2.1. Notwendige Datenelemente für die Abrufverfeinerung
|
Item |
M/O (1) |
Remarks |
Prüm Y/N (2) |
|
Data relating to vehicles |
|
|
|
|
Licence number |
M |
|
Y |
|
Chassis number/VIN |
M |
|
Y |
|
Country of registration |
M |
|
Y |
|
Make |
M |
(D.1 (3)) e.g. Ford, Opel, Renault, etc. |
Y |
|
Commercial type of the vehicle |
M |
(D.3) e.g. Focus, Astra, Megane |
Y |
|
EU Category Code |
M |
(J) mopeds, motorbikes, cars, etc. |
Y |
|
(1)
M = mandatory when available in national register, O = optional.
(2)
All the attributes specifically allocated by the States are indicated with Y.
(3)
Harmonised document abbreviation, see Council Directive 1999/37/EC of 29 April 1999. |
|||
1.2.2.2. Vollständiger Datensatz
|
Item |
M/O (1) |
Remarks |
Prüm Y/N |
|
Data relating to holders of the vehicle |
|
(C.1 (2)) The data refer to the holder of the specific registration certificate. |
|
|
Registration holders' (company) name |
M |
(C.1.1.) separate fields will be used for surname, infixes, titles, etc., and the name in printable format will be communicated |
Y |
|
First name |
M |
(C.1.2) separate fields for first name(s) and initials will be used, and the name in printable format will be communicated |
Y |
|
Address |
M |
(C.1.3) separate fields will be used for Street, House number and Annex, Zip code, Place of residence, Country of residence, etc., and the Address in printable format will be communicated |
Y |
|
Gender |
M |
Male, female |
Y |
|
Date of birth |
M |
|
Y |
|
Legal entity |
M |
individual, association, company, firm, etc. |
Y |
|
Place of Birth |
O |
|
Y |
|
ID Number |
O |
An identifier that uniquely identifies the person or the company. |
N |
|
Type of ID Number |
O |
The type of ID Number (e.g. passport number). |
N |
|
Start date holdership |
O |
Start date of the holdership of the car. This date will often be the same as printed under (I) on the registration certificate of the vehicle. |
N |
|
End date holdership |
O |
End data of the holdership of the car. |
N |
|
Type of holder |
O |
If there is no owner of the vehicle (C.2) the reference to the fact that the holder of the registration certificate: — is the vehicle owner, — is not the vehicle owner, — is not identified by the registration certificate as being the vehicle owner. |
N |
|
Data relating to owners of the vehicle |
|
(C.2) |
|
|
Owners' (company) name |
M |
(C.2.1) |
Y |
|
First name |
M |
(C.2.2) |
Y |
|
Address |
M |
(C.2.3) |
Y |
|
Gender |
M |
male, female |
Y |
|
Date of birth |
M |
|
Y |
|
Legal entity |
M |
individual, association, company, firm, etc. |
Y |
|
Place of Birth |
O |
|
Y |
|
ID Number |
O |
An identifier that uniquely identifies the person or the company. |
N |
|
Type of ID Number |
O |
The type of ID Number (e.g. passport number). |
N |
|
Start date ownership |
O |
Start date of the ownership of the car. |
N |
|
End date ownership |
O |
End data of the ownership of the car. |
N |
|
Data relating to vehicles |
|
|
|
|
Licence number |
M |
|
Y |
|
Chassis number/VIN |
M |
|
Y |
|
Country of registration |
M |
|
Y |
|
Make |
M |
(D.1) e.g. Ford, Opel, Renault, etc. |
Y |
|
Commercial type of the vehicle |
M |
(D.3) e.g. Focus, Astra, Megane. |
Y |
|
Nature of the vehicle/EU Category Code |
M |
(J) mopeds, motorbikes, cars, etc. |
Y |
|
Date of first registration |
M |
(B) Date of first registration of the vehicle somewhere in the world. |
Y |
|
Start date (actual) registration |
M |
(I) Date of the registration to which the specific certificate of the vehicle refers. |
Y |
|
End date registration |
M |
End data of the registration to which the specific certificate of the vehicle refers. It is possible this date indicates the period of validity as printed on the document if not unlimited (document abbreviation = H). |
Y |
|
Status |
M |
Scrapped, stolen, exported, etc. |
Y |
|
Start date status |
M |
|
Y |
|
End date status |
O |
|
N |
|
kW |
O |
(P.2) |
Y |
|
Capacity |
O |
(P.1) |
Y |
|
Type of licence number |
O |
Regular, transito, etc. |
Y |
|
Vehicle document id 1 |
O |
The first unique document ID as printed on the vehicle document. |
Y |
|
Vehicle document id 2 (3) |
O |
A second document ID as printed on the vehicle document. |
Y |
|
Data relating to insurances |
|
|
|
|
Insurance company name |
O |
|
Y |
|
Begin date insurance |
O |
|
Y |
|
End date insurance |
O |
|
Y |
|
Address |
O |
|
Y |
|
Insurance number |
O |
|
Y |
|
ID number |
O |
An identifier that uniquely identifies the company. |
N |
|
Type of ID number |
O |
The type of ID number (e.g. number of the Chamber of Commerce) |
N |
|
(1)
M = mandatory when available in national register, O = optional.
(2)
Harmonised document abbreviation, see Council Directive 1999/37/EC of 29 April 1999.
(3)
In Luxembourg two separate vehicle registration document ID's are used. |
|||
2. Datensicherheit
2.1. Allgemeines
Die Eucaris-Softwareanwendung ermöglicht eine sichere Verbindung zu den anderen Staaten und die Kommunikation mit den Back-End-Legacy-Systemen der Staaten unter Nutzung von XML. Die Staaten tauschen Nachrichten durch direkte Übermittlung an den Empfänger aus. Das Datenzentrum eines Staates ist an das TESTA- Kommunikationsnetzwerk angeschlossen.
Die über das Netzwerk übertragenen XML-Nachrichten sind verschlüsselt. Als Verschlüsselungsverfahren für diese Nachrichten dient SSL. Die an das Back-End-System übertragenen Nachrichten sind XML-Nachrichten in Klartext, da sich die Verbindung zwischen der Anwendung und dem Back-End-System in einer geschützten Umgebung befindet.
Es ist eine Client-Anwendung vorhanden, die von einem Staat für Abfragen im eigenen nationalen Register oder in den Registern anderer Staaten verwendet werden kann. Clients werden mittels Nutzer-ID/Passwort oder Client-Zertifikat identifiziert. Die Verbindung zu einem Nutzer kann verschlüsselt werden, doch fällt dies in die Zuständigkeit jedes einzelnen Staates.
2.2. Sicherheitsmerkmale in Bezug auf den Nachrichtenaustausch
Das Sicherheitskonzept kombiniert HTTPS- und XML-Signatur. Bei dieser Variante wird die XML-Signatur verwendet, um alle an den Server übertragenen Nachrichten zu signieren; mit ihr kann der Absender durch Prüfung der Signatur authentisiert werden. 1-seitiges (1-sided) SSL (nur Serverzertifikat) wird zum Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der Nachricht bei der Übertragung und zur Abwehr von Lösch-, Wiedereinspiel- oder Einfügungsattacken verwendet. Anstelle einer maßgeschneiderten Softwareentwicklung zur Implementierung von 2-seitigem (2-sided) SSL wird die XML-Signatur eingesetzt. Die Nutzung der XML-Signatur ist näher an der Web Services Roadmap als das 2-seitige SSL und deshalb strategisch vorteilhafter.
Die XML-Signatur kann auf vielerlei Weise implementiert werden, doch die ausgewählte Methode ist ihre Verwendung als Bestandteil der Web Services Security (WSS). WSS gibt im Einzelnen vor, wie die XML-Signatur einzusetzen ist. Da WSS auf dem SOAP-Standard basiert, ist es logisch, dass am SOAP-Standard so weit wie möglich festgehalten werden sollte.
2.3. Sicherheitsmerkmale ohne Bezug zum Nachrichtenaustausch
2.3.1. Authentisierung von Nutzern
Die Nutzer der Eucaris-Web-Anwendung authentisieren sich durch einen Nutzernamen und ein Passwort. Da die übliche Windows-Authentisierung genutzt wird, können die Staaten bei Bedarf den Authentisierungsgrad durch Einsatz von Client-Zertifikaten erhöhen.
2.3.2. Nutzerrollen (user roles)
Die Eucaris-Softwareanwendung unterstützt verschiedene Nutzerrollen. Zu jeder Gruppe von Diensten gehört eine eigene Autorisierung. Beispielsweise können Nutzer, die (ausschließlich) Zugriff auf die Funktionalitäten nach dem Eucaris-Vertrag haben, die Funktionalitäten des Prümer Vertrags nicht nutzen. Administratordienste sind von den normalen Endnutzerrollen getrennt.
2.3.3. Protokollierung und Überwachung (tracing) des Nachrichtenaustauschs
Die Protokollierung wird durch die Eucaris-Softwareanwendung unterstützt. Durch eine Administratorfunktion kann der nationale Administrator entscheiden, welche Nachrichten protokolliert werden, z. B. Anfragen von Endnutzern, aus anderen Staaten eingehende Anfragen, aus den nationalen Registern bereitgestellte Angaben usw.
Die Anwendung kann so konfiguriert werden, dass für die Protokollierung entweder eine interne oder eine externe (Oracle) Datenbank zum Einsatz kommt. Die Entscheidung darüber, welche Nachrichten protokolliert werden sollen, hängt eindeutig davon ab, welche Protokollierungsmöglichkeiten es sonst noch in den Legacy-Systemen und den angeschlossenen Client-Anwendungen gibt.
Im Kopf jeder Nachricht sind der anfragende Staat, die anfragende Stelle in diesem Staat und der betreffende Nutzer sowie der Grund der Anfrage anzugeben.
Durch die kombinierte Protokollierung im anfragenden und im antwortenden Staat ist eine vollständige Nachvollziehbarkeit jedes Nachrichtenaustauschs (z. B. auf Antrag eines betroffenen Bürgers) möglich.
Die Protokollierung wird über den Eucaris-Web-Client (Menu Administration, Logging configuration) konfiguriert. Die Protokollierfunktionalität wird vom Kernsystem bereitgestellt. Ist die Protokollierung aktiviert, so wird die komplette Nachricht (Kopf und Text) in einem Protokollarchiv gespeichert. Die Protokollierungsebene kann je nach vordefiniertem Dienst und Art der Nachricht, die das Kernsystem durchläuft, gewählt werden.
Protokollierungsebenen
Folgende Protokollierungsebenen sind möglich:
Arten von Nachrichten
Der Informationsaustausch zwischen Staaten beinhaltet verschiedene Nachrichten, die in der nachstehenden Abbildung 5 schematisch dargestellt sind.
Folgende Nachrichtenarten (in der Abbildung 5 beziehen sie sich auf das Eucaris-Kernsystem eines Staates X) sind möglich:
Request to Core System_Request message by Client
Request to Other State_Request message by Core System of this State
Request to Core System of this State_Request message by Core System of other State
Request to Legacy Register_Request message by Core System
Request to Core System_Request message by Legacy Register
Response from Core System_Request message by Client
Response from Other State_Request message by Core System of this State
Response from Core System of this State_Request message by other State
Response from Legacy Register_Request message by Core System
Response from Core System_Request message by Legacy Register
Folgende Varianten des Informationsaustauschs sind in Abbildung 5 dargestellt:
Abbildung 5
Nachrichtentypen für die Protokollierung
2.3.4. Hardware-Sicherheitsmodul
Ein Hardware-Sicherheitsmodul kommt nicht zum Einsatz.
Hardware-Sicherheitsmodule (HSM) bieten einen guten Schutz für Schlüssel, die zum Signieren von Nachrichten und zur Identifizierung von Servern verwendet werden. Sie heben das insgesamt vorhandene Sicherheitsniveau weiter an, sind aber teuer in der Anschaffung und Wartung; zudem bestehen keine Anforderungen für ein HSM nach Standard FIPS 140-2 Level 2 oder Level 3. Da ein geschlossenes Netzwerk verwendet wird, das wirksam vor Bedrohungen schützt, wurde entschieden, nicht von Anfang an ein HSM einzusetzen. Sollte es – z. B. für Akkreditierungen – notwendig werden, kann es nachträglich in die Architektur integriert werden.
3. Technische Bedingungen für den Datenaustausch
3.1. Beschreibung der Eucaris-Anwendung
3.1.1. Allgemeines
Durch die Eucaris-Anwendung werden alle beteiligten Staaten in einem vermaschten Netz zusammengeschaltet, in dem jeder Staat direkt mit dem anderen kommuniziert. Für die Kommunikation ist keine zentrale Komponente erforderlich. Die Eucaris-Softwareanwendung erlaubt eine sichere Verbindung zu den anderen Staaten und die Kommunikation mit den Back-End-Legacy-Systemen der Staaten unter Nutzung von XML. Die nachstehende Abbildung zeigt diese Architektur.
Die Staaten tauschen Nachrichten durch direkte Übermittlung an den Empfänger aus. Das Datenzentrum eines Staates ist an das für den Nachrichtenaustausch genutzte Netzwerk (TESTA) angeschlossen. Die Staaten erhalten Zugang zum TESTA-Netz über ihr nationales Portal (Gate). Die Verbindung zum Netz muss über eine Firewall laufen; ein Router wiederum verbindet die Eucaris-Anwendung mit der Firewall. In Abhängigkeit von der für den Schutz der Nachrichten gewählten Option wird ein Zertifikat entweder durch den Router oder durch die Eucaris-Anwendung verwendet.
Es ist eine Client-Anwendung vorhanden, die von einem Staat für Abfragen im eigenen nationalen Register oder in den Registern anderer Staaten verwendet werden kann. Sie wird mit Eucaris verbunden. Clients werden mittels Nutzer-ID/Passwort oder Client-Zertifikat identifiziert. Die Verbindung zu einem Nutzer in einer externen Stelle (z. B. Polizei) kann verschlüsselt werden, doch fällt dies in die Zuständigkeit jedes einzelnen Staates.
3.1.2. Anwendungsbereich des Systems
Der Anwendungsbereich des Eucaris-Systems ist auf Prozesse im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen den Registerbehörden der Staaten und eine Basisdarstellung dieser Informationen beschränkt. Verfahren und automatisierte Prozesse, für die die Informationen verwendet werden sollen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Systems.
Die Staaten können entscheiden, ob sie die Eucaris-Client-Funktionalität nutzen oder sich ihre eigene Client-Anwendung individuell gestalten wollen. In der nachstehenden Tabelle wird dargelegt, welche Elemente des Eucaris-Systems obligatorisch bzw. vorgeschrieben sind und welche optional sind bzw. von den Staaten frei gewählt werden können.
|
Eucaris aspects |
M/O (1) |
Remark |
|
Network concept |
M |
The concept is an ‘any-to-any’ communication. |
|
Physical network |
M |
TESTA |
|
Core application |
M |
The core application of Eucaris has to be used to connect to the other States. The following functionality is offered by the core: — Encrypting and signing of the messages; — Checking of the identity of the sender; — Authorisation of States and local users; — Routing of messages; — Queuing of asynchronous messages if the recipient service is temporally unavailable; — Multiple country inquiry functionality; — Logging of the exchange of messages; — Storage of incoming messages |
|
Client application |
O |
In addition to the core application the Eucaris II client application can be used by a State. When applicable, the core and client application are modified under auspices of the Eucaris organisation. |
|
Security concept |
M |
The concept is based on XML-signing by means of client certificates and SSL-encryption by means of service certificates. |
|
Message specifications |
M |
Every State has to comply with the message specifications as set by the Eucaris organisation and this Chapter. The specifications can only be changed by the Eucaris organisation in consultation with the States. |
|
Operation and Support |
M |
The acceptance of new States or a new functionality is under auspices of the Eucaris organisation. Monitoring and help desk functions are managed centrally by an appointed State. |
|
(1)
M = mandatory to use or to comply with O = optional to use or to comply with. |
||
3.2. Funktionale und nicht funktionale Anforderungen
3.2.1. Generische Funktionalität
In diesem Abschnitt werden die wichtigsten generischen Funktionen in allgemeiner Form beschrieben.
|
Nr. |
Beschreibung |
|
1. |
Das System ermöglicht den Registerbehörden der Staaten einen interaktiven Austausch von Anfragen und Auskünften. |
|
2. |
Das System beinhaltet eine Client-Anwendung, die Endnutzern den Versand ihrer Anfragen ermöglicht und die die Antwort für die manuelle Verarbeitung ausgibt. |
|
3. |
Das System erleichtert den „Rundruf“, mit dem Staaten Anfragen an alle anderen Staaten senden können. Die eingehenden Antworten werden von der Kernanwendung in einer einzigen Antwortnachricht an die Client-Anwendung zusammengefasst (diese Funktionalität wird als „Mehrländerabfrage“ bezeichnet). |
|
4. |
Das System kann verschiedene Arten von Nachrichten bearbeiten. Nutzerrollen, Autorisierung, Routing, Signierung und Protokollierung sind allesamt als gesonderte Dienste definiert. |
|
5. |
Das System ermöglicht den Staaten den Austausch von Nachrichtenstapeln und Nachrichten, die eine große Anzahl von Anfragen oder Antworten enthalten. Diese Nachrichten werden asynchron bearbeitet. |
|
6. |
Das System stellt asynchrone Nachrichten in eine Warteschlange, wenn der Empfängerstaat vorübergehend nicht erreichbar ist, und gewährleistet die Zustellung, sobald er wieder zur Verfügung steht. |
|
7. |
Das System speichert eingehende asynchrone Nachrichten, bis sie verarbeitet werden können. |
|
8. |
Das System erlaubt den Zugriff nur auf Eucaris-Anwendungen anderer Staaten, nicht aber auf einzelne Stellen der anderen Staaten, d. h., jede Registerbehörde fungiert als einziges Gateway zwischen ihren nationalen Endnutzern und den entsprechenden Registerbehörden der anderen Staaten. |
|
9. |
Es besteht die Möglichkeit, Nutzer aus verschiedenen Staaten auf einem Eucaris-Server zu definieren und sie nach Maßgabe der Rechte dieses Staates zu autorisieren. |
|
10. |
Die Nachrichten enthalten Angaben zum anfragenden Staat, zur anfragenden Stelle sowie zum Endnutzer. |
|
11. |
Das System erleichtert die Protokollierung des Nachrichtenaustauschs zwischen den einzelnen Staaten sowie zwischen der Kernanwendung und den nationalen Registrierungssystemen. |
|
12. |
Das System überträgt einer Stelle oder einem Staat die Sekretariatsfunktion und erteilt ihr/ihm ausdrücklich die Berechtigung, protokollierte Angaben über Nachrichten, die an alle Staaten übermittelt bzw. von diesen empfangen wurden, für die Erstellung statistischer Berichte zusammenzutragen. |
|
13. |
Jeder Staat legt selbst fest, welche protokollierten Angaben dem Sekretariat zugänglich gemacht werden und welche „privaten“ Charakter tragen. |
|
14. |
Das System ermöglicht den nationalen Administratoren jedes Staates, statistische Daten für den Eigenbedarf abzurufen. |
|
15. |
Das System erlaubt die Aufnahme neuer Staaten über einfache administrative Funktionen. |
3.2.2. Benutzerfreundlichkeit
|
Nr. |
Beschreibung |
|
16. |
Das System besitzt eine Schnittstelle für die automatisierte Verarbeitung von Nachrichten durch Back-End-/Legacy-Systeme und ermöglicht die Einbeziehung von (kundenspezifischen) Nutzerschnittstellen in diese Systeme. |
|
17. |
Das System ist leicht erlernbar, selbsterklärend und enthält Hilfetext. |
|
18. |
Zum System gehört eine Dokumentation, die den Staaten die Einbindung des Systems sowie den operationellen Betrieb und künftige Wartungsarbeiten ermöglicht (z. B. Handbücher, Bedienungsanleitungen, technische Unterlagen, Betriebsunterlagen usw.). |
|
19. |
Die Nutzerschnittstelle ist mehrsprachig ausgelegt und bietet dem Endnutzer die Möglichkeit zur Auswahl der von ihm bevorzugten Sprache. |
|
20. |
Die Nutzerschnittstelle ermöglicht es dem Administrator vor Ort, Bildschirmanzeigen und codierte Informationen in die von ihm bevorzugte Sprache zu übersetzen. |
3.2.3. Zuverlässigkeit
|
Nr. |
Beschreibung |
|
21. |
Das System soll robust und betriebssicher gestaltet sein und Anwenderfehler, Stromausfälle und andere Problemfälle ohne Schwierigkeiten bewältigen. Es muss möglich sein, das System ohne oder mit minimalem Datenverlust neu zu starten. |
|
22. |
Das System soll stabile und reproduzierbare Ergebnisse liefern. |
|
23. |
Das System ist so gestaltet, dass es zuverlässig funktioniert. Es soll den Betrieb mit einer Konfiguration ermöglichen, die eine 98 %ige Verfügbarkeit (durch Redundanz, Verwendung von Backup-Servern usw.) bei jeder bilateralen Kommunikation garantiert. |
|
24. |
Es sollte möglich sein, auch bei Ausfall einiger Komponenten einen Teil des Systems zu nutzen (wenn Staat C ausfällt, müssen die Staaten A und B noch miteinander kommunizieren können). Die Zahl der punktuellen Ausfälle in der Informationskette soll möglichst gering gehalten werden. |
|
25. |
Die Einsatzfähigkeit nach einem größeren Ausfall muss innerhalb eines Tages wiederhergestellt sein. Es muss möglich sein, die Ausfallzeit durch Inanspruchnahme von Fernbetreuung, beispielsweise durch einen zentralen Service-Desk, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. |
3.2.4. Leistungsfähigkeit
|
Nr. |
Beschreibung |
|
26. |
Das System muss 7 Tage rund um die Uhr einsetzbar sein. Diese zeitliche Vorgabe (7 Tage rund um die Uhr) muss dann auch von den Legacy-Systemen der Staaten erfüllt werden. |
|
27. |
Das System muss unabhängig von laufenden Hintergrundprogrammen schnell auf Nutzeranfragen reagieren. Diese Vorgabe gilt auch für die Legacy-Systeme der Teilnehmer, damit eine akzeptable Ansprechzeit sichergestellt wird. Eine Gesamtantwortzeit von 10 Sekunden pro Einzelanfrage ist vertretbar. |
|
28. |
Das System ist als Multi-User-System so zu gestalten, dass Hintergrundprogramme laufen können, während der Nutzer Vordergrundprogramme ausführt. |
|
29. |
Das System ist skalierbar zu gestalten, um etwaige Steigerungen der Nachrichtenanzahl bewältigen zu können, wenn neue Funktionalitäten bzw. neue Stellen oder Staaten in das System aufgenommen werden. |
3.2.5. Sicherheit
|
Nr. |
Beschreibung |
|
30. |
Das System muss (z. B. in Bezug auf sein Sicherheitskonzept) für den Austausch von Nachrichten mit sensiblen personenbezogenen Daten (z. B. über Besitzer/Halter von Kraftfahrzeugen), die als „EU restricted“ eingestuft sind, geeignet sein. |
|
31. |
Das System ist so einzurichten, dass jeder unbefugte Zugriff auf Daten verhindert wird. |
|
32. |
Das System enthält ein Managementprogramm für Rechte und Befugnisse der nationalen Endnutzer. |
|
33. |
Die Staaten müssen in der Lage sein, die Identität des Absenders über die XML-Signatur (auf Ebene des Staates) zu prüfen. |
|
34. |
Die Staaten müssen anderen Staaten die ausdrückliche Genehmigung zum Abruf von Informationen erteilen. |
|
35. |
Das System beinhaltet auf Anwendungsebene ein umfassendes Sicherheits- und Verschlüsselungskonzept, das dem für solche Fälle angemessenen Sicherheitsniveau genügt. Vertraulichkeit und Integrität der Informationen sind durch Verwendung der XML-Signatur und verschlüsselte Übertragung mit SSL-Tunnel zu gewährleisten. |
|
36. |
Jeder Nachrichtenaustausch kann mittels Protokollierung nachvollzogen werden. |
|
37. |
Ein Schutz gegen Löschattacken (Löschung einer Nachricht durch einen Dritten) und gegen Wiedereinspiel- oder Einfügungsattacken (Wiedereinspielung oder Einfügung einer Nachricht durch einen Dritten) muss gegeben sein. |
|
38. |
Das System verwendet Zertifikate einer vertrauenswürdigen dritten Partei (Trusted Third Party — TTP). |
|
39. |
Das System kann mit den in den Staaten je nach Nachrichten- oder Dienstart verwendeten unterschiedlichen Zertifikaten arbeiten. |
|
40. |
Die Sicherheitsmaßnahmen auf Anwendungsebene sind ausreichend, sodass die Verwendung von nicht akkreditierten Netzwerken möglich ist. |
|
41. |
Das System erlaubt die Verwendung neuer Sicherheitstechniken wie der XML-Firewall. |
3.2.6. Anpassungsfähigkeit
|
Nr. |
Beschreibung |
|
42. |
Das System lässt sich durch Aufnahme neuer Nachrichtenarten und Funktionalitäten erweitern. Die Anpassungskosten sollen aufgrund der zentralen Entwicklung von Anwendungskomponenten möglichst gering sein. |
|
43. |
Es muss den Staaten möglich sein, neue Nachrichtenarten für den bilateralen Gebrauch zu definieren. Es ist nicht erforderlich, dass alle Staaten jede Nachrichtenart unterstützen. |
3.2.7. Betreuung und Wartung
|
Nr. |
Beschreibung |
|
44. |
Das System sieht Überwachungseinrichtungen für einen zentralen Service-Desk und/oder Operatoren bezüglich des Netzwerks und der Server in den verschiedenen Staaten vor. |
|
45. |
Das System sieht Einrichtungen zur Fernbetreuung durch einen zentralen Service-Desk vor. |
|
46. |
Das System sieht Einrichtungen zur Problemanalyse vor. |
|
47. |
Das System lässt sich auf neue Staaten erweitern. |
|
48. |
Die Anwendung kann durch Personal mit einem Minimum an IT-Kenntnissen und -Erfahrungen installiert werden. Die Installation sollte weitgehend automatisiert erfolgen. |
|
49. |
Das System bietet eine ständige Test- und Akzeptanzumgebung. |
|
50. |
Die jährlichen Kosten für Wartung und Betreuung sind durch Übernahme von Marktstandards und durch Einsatz einer solchen Anwendung, die nur wenig Betreuung durch einen zentralen Service-Desk erfordert, möglichst gering zu halten. |
3.2.8. Konzeptionelle Vorgaben
|
Nr. |
Beschreibung |
|
51. |
Konzeption und Dokumentation des Systems sind für einen langjährigen Betriebszeitraum ausgelegt. |
|
52. |
Das System ist so zu konzipieren, dass es vom Netzbetreiber unabhängig ist. |
|
53. |
Das System ist mit der in den Staaten verwendeten Hardware/Software kompatibel, in dem es mit deren Registrierungssystemen unter Nutzung von Web-Service-Technologien mit offenen Standards (XML, XSD, SOAP, WSDL, HTTP(s), Web-Services, WSS, X.509 usw.) kommuniziert. |
3.2.9. Anwendbare Standards
|
Nr. |
Beschreibung |
|
54. |
Das System erfüllt die Datenschutzvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (Artikel 21, 22 und 23) sowie der Richtlinie 95/46/EG. |
|
55. |
Das System erfüllt die IDA-Standards. |
|
56. |
Das System unterstützt UTF8. |
KAPITEL 4
BEWERTUNGSVERFAHREN GEMÄß ARTIKEL 540
Artikel 1
Fragebogen
Artikel 2
Testlauf
Artikel 3
Bewertungsbesuch
Artikel 4
Nach den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates durchgeführte Bewertungen
Bei der Durchführung des Bewertungsverfahrens nach Artikel 540 dieses Abkommens und diesem Kapitel berücksichtigt der Rat über die zuständige Ratsarbeitsgruppe die Ergebnisse der Bewertungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Annahme der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/968 ( 158 ) und (EU) 2020/1188 ( 159 ) des Rates durchgeführt wurden. Die zuständige Ratsarbeitsgruppe wird darüber entscheiden, ob der in Artikel 540 Absatz 1 dieses Abkommens, in Kapitel 0 Artikel 23 Absatz 2 dieses Anhangs und in Artikel 2 dieses Kapitels genannte Testlauf durchgeführt werden muss.
Artikel 5
Bericht an den Rat
Dem Rat wird zur Vorbereitung seines Beschlusses gemäß Artikel 540 dieses Abkommens ein Gesamtbericht mit einer umfassenden Evaluierung der Ergebnisse der Fragebogen, des Bewertungsbesuchs und gegebenenfalls des Testlaufs vorgelegt.
ANHANG 40
FLUGGASTDATENSÄTZE (PNR-DATEN)
Von Fluggesellschaften erhobene Elemente von PNR-Daten
PNR-Buchungscode (Record Locator)
Datum der Buchung/Flugscheinausstellung
Planmäßiges Abflugdatum bzw. planmäßige Abflugdaten
Name(n)
Anschrift, Telefonnummer und elektronische Kontaktangaben des Fluggasts, Personen, die den Flug für den Fluggast reserviert haben, Personen, über die der Fluggast kontaktiert werden kann, und Personen, die in einem Notfall zu unterrichten sind
Sämtliche verfügbaren Zahlungs-/Abrechnungsinformationen (dies betrifft Informationen, die ausschließlich die Modalitäten der Zahlung und die Abrechnung des Flugtickets betreffen, nicht aber andere Informationen, die keinen direkten Bezug zum Flug aufweisen)
Gesamter Reiseverlauf für bestimmte PNR-Daten
Vielflieger-Eintrag (Kenncode der Fluggesellschaft oder des Anbieters, die bzw. der das Programm verwaltet, Vielflieger-Nummer, Einstufungsgrad der Mitgliedschaft, Bonusbeschreibung und Kenncode der Flugallianz)
Reisebüro/Sachbearbeiter
Reisestatus des Fluggasts mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge (No show) und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung (Go show)
Angaben über gesplittete/geteilte PNR-Daten
OSI- (Other Supplementary Information), SSI- (Special Service Information) und SSR-Informationen (Special Service Request)
Flugscheindaten einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug (One-way), automatische Tarifanzeige (Automated Ticket Fare Quote fields)
Sitzplatzinformationen einschließlich Sitzplatznummer
Code-Sharing
Vollständige Gepäckangaben
Die Namen und die Zahl der im PNR-Datensatz verzeichneten mitreisenden Personen
Etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten) (Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Fluggesellschaft, Flugnummer, Tag des Abflugs, Tag der Ankunft, Flughafen des Abflugs, Flughafen der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und Uhrzeit der Ankunft)
Alle vormaligen Änderungen der unter den Nummern 1 bis 18 aufgeführten PNR-Daten.
ANHANG 41
KRIMINALITÄTSFORMEN, FÜR DIE EUROPOL ZUSTÄNDIG IST
ANHANG 42
FORMEN SCHWERER KRIMINALITÄT, FÜR DIE EUROJUST ZUSTÄNDIG IST
ANHANG 43
HAFTBEFEHL
Dieser Haftbefehl ist von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt worden. Ich beantrage, dass die unten genannte Person zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung festgenommen und übergeben wird ( 160 ).
|
a) |
Angaben zur Identität der gesuchten Person: |
|
|
|
Familienname: |
|
|
|
Vorname(n): |
|
|
|
ggf. Geburtsname: |
|
|
|
ggf. Aliasname: |
|
|
|
Geschlecht: |
|
|
|
Staatsangehörigkeit: |
|
|
|
Geburtsdatum: |
|
|
|
Geburtsort: |
|
|
|
Wohnort und/oder bekannte Anschrift: |
|
|
|
Falls bekannt: Sprache oder Sprachen, die die gesuchte Person versteht: |
|
|
|
Besondere Kennzeichen/Beschreibung der gesuchten Person: |
|
|
|
Foto und Fingerabdrücke der gesuchten Person, sofern diese vorhanden sind und übermittelt werden können, oder Kontaktadresse der Person, die diese oder ein DNS-Profil übermitteln kann (sofern diese Daten zur Übermittlung verfügbar sind und nicht beigefügt waren). |
|
|
b) |
Entscheidung, die dem Haftbefehl zugrunde liegt |
|
|
1. |
Haftbefehl oder justizielle Entscheidung mit gleicher Wirkung: |
|
|
|
Art: |
|
|
2. |
Vollstreckbares Urteil: |
|
|
|
Aktenzeichen: |
|
|
c) |
Angaben zur Dauer der Strafe |
|
|
1. |
Höchstdauer der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die für die Straftat(en) verhängt werden kann: |
|
|
2. |
Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung: |
|
|
|
Noch zu verbüßende Strafe: |
|
|
d) |
Geben Sie an, ob die Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist: |
|
1. |
□ Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen. |
|
2. |
□ Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen. |
|
3. |
Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft: |
|
|
□ 3.1a. Die Person wurde am … (Tag.Monat.Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint; |
|
|
ODER □3.1b. die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint; |
|
|
ODER □3.2. die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden; |
|
|
ODER □3.3. der Person wurde die Entscheidung am … (Tag.Monat.Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und |
|
|
□ die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht; |
|
|
ODER □ die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt; |
|
|
ODER □3.4. der Person wurde die Entscheidung nicht persönlich zugestellt, aber — sie wird die Entscheidung unverzüglich nach der Übergabe persönlich zugestellt erhalten, und — sie wird bei Zustellung der Entscheidung ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und — sie wird von der Frist in Kenntnis gesetzt werden, über die sie verfügt, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Berufungsverfahren zu beantragen, die … Tage beträgt. |
|
4. |
Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2 oder 3.3 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde: … |
|
e) |
Straftat(en) |
||
|
|
Dieser Haftbefehl bezieht sich auf insgesamt |
|
Straftaten. |
|
|
Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit (Datum und Uhrzeit), Tatort und Art der Beteiligung der gesuchten Person an der(n) Straftat(en) |
||
|
|
|
||
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Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en) und anwendbare gesetzliche Bestimmungen: |
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I. |
Folgendes gilt nur, wenn sowohl der Ausstellungs- als auch der Vollstreckungsstaat eine Mitteilung nach Artikel 599 Absatz 4 des Abkommens vorgenommen haben: Bitte kreuzen Sie gegebenenfalls an, ob es sich um eine oder mehrere der folgenden – nach dem Recht des Ausstellungsstaats definierten – Straftaten handelt, die im Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind: □ Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung □ Terrorismus im Sinne des Anhangs 45 des Abkommens □ Menschenhandel □ sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie □ illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen □ illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen □ Korruption, einschließlich Bestechung/Bestechlichkeit □ Betrug, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaats oder der Union □ Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten □ Geldfälschung □ Cyberkriminalität □ Umweltkriminalität, einschließlich illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten □ Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt □ vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung □ illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe □ Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme □ Rassismus und Fremdenfeindlichkeit □ Diebstahl in organisierter Form oder schwerer Raub □ illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände □ Betrug □ Erpressung und Schutzgelderpressung □ Nachahmung und Produktpiraterie □ Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit □ Fälschung von Zahlungsmitteln □ illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern □ illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen □ Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen □ Vergewaltigung □ Brandstiftung □ Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen □ Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung □ Sabotage. |
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II. |
Vollständige Beschreibung der Straftat oder der Straftaten, die nicht unter die Fälle nach Abschnitt I fallen |
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f) |
Sonstige für den Fall relevante Umstände (fakultative Angaben): (NB: Hierunter könnten Bemerkungen zur Extraterritorialität, zur Unterbrechung der Verjährungsfristen und zu sonstigen Folgen der Straftat fallen) |
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g) |
Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die als Beweisstücke dienen können. Dieser Haftbefehl betrifft auch die Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen, die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat. Beschreibung (und Lokalisierung) der Gegenstände (falls bekannt): |
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h) |
Die Straftat/Straftaten, aufgrund deren dieser Haftbefehl ausgestellt wurde, ist/sind mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Maßregel der Sicherung bedroht oder hat/haben zur Verhängung einer solchen Strafe bzw. Maßregel geführt: |
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Der Ausstellungsstaat wird auf Ersuchen des Vollstreckungsstaats zusichern, dass er |
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□ die verhängte Strafe oder Maßregel – auf Ersuchen, spätestens aber nach 20 Jahren – überprüfen wird, und/oder □ zur Anwendung von Gnadenakten, auf die die Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsstaats Anspruch hat, ermutigen wird, mit dem Ziel der Nichtvollstreckung dieser Strafe oder Maßregel. |
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i) |
Justizbehörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat: |
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Offizielle Bezeichnung: |
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Name ihres Vertreters (1): |
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Funktion (Titel/Dienstrang): |
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Aktenzeichen: |
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Anschrift: |
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Telefonnummer: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl): |
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Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl): |
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E-Mail: |
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Kontaktadresse der Person, die die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Übergabe treffen kann: |
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Im Fall der Benennung einer zentralen Behörde für die Übermittlung und administrative Entgegennahme von Europäischen Haftbefehlen: |
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Bezeichnung der zentralen Behörde: |
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ggf. zu kontaktierende Person (Titel/Dienstrang und Name): |
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Anschrift: |
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Telefonnummer: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl): |
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Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl): |
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E-Mail: |
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Unterschrift der ausstellenden Justizbehörde und/oder ihres Vertreters: |
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Name: |
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Funktion (Titel/Dienstrang): |
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Datum: |
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(ggf.) amtlicher Stempel: |
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(1)
In die einzelnen Sprachfassungen ist eine Bezugnahme auf den „Träger“ der Justizbehörde aufzunehmen. |
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ANHANG 44
AUSTAUSCH VON STRAFREGISTERINFORMATIONEN – TECHNISCHE UND VERFAHRENSSPEZIFIKATIONEN
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Mit diesem Anhang sollen die erforderlichen verfahrensmäßigen und technischen Bestimmungen für die Umsetzung von Teil Drei Titel IX dieses Abkommens festgelegt werden.
Artikel 2
Kommunikationsnetz
Artikel 3
Verbindungssoftware
Artikel 4
Informationen, die in Strafnachrichten, Ersuchen und Antworten zu übermitteln sind
Alle Strafnachrichten, die in Artikel 646 dieses Abkommens aufgeführt sind, müssen zwingend folgende Informationen enthalten:
Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort (Stadt und Staat), Geschlecht, Staatsangehörigkeit und – gegebenenfalls – frühere/r Name/n),
Informationen zur Art der Verurteilung (Datum der Verurteilung, Bezeichnung des Gerichts, Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde),
Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat (Datum der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat und Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat sowie Bezugnahme auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften) und
Informationen zum Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern.
Die folgenden fakultativen Informationen werden in Mitteilungen übermittelt, wenn sie im Strafregister enthalten sind (Buchstaben a bis d) oder der Zentralbehörde zur Verfügung stehen (Buchstaben e bis h):
die Namen der Eltern der verurteilten Person;
das Aktenzeichen des Urteils;
den Ort der Straftat;
Rechtsverluste, die sich aus der Verurteilung ergeben;
die Identitätsnummer der verurteilten Person oder die Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person;
Fingerabdrücke der betreffenden Person;
gegebenenfalls Pseudonym und/oder Aliasname(n);
Gesichtsbild.
Darüber hinaus können weitere Informationen über Verurteilungen, die im Strafregister enthalten sind, übermittelt werden.
Artikel 5
Informationsübermittlungsformat
Die folgenden Informationen stellen die Staaten dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bereit, insbesondere für den Zweck der Weiterverbreitung dieser Informationen an andere Staaten:
Liste der nationalen Straftaten in jeder der Kategorien, die in der Tabelle der Straftaten in Kapitel 3 dieses Anhangs aufgeführt sind. Die Liste muss die Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat und den Verweis auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften enthalten. Darüber hinaus enthält sie gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der Tatbestandsmerkmale;
Liste der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Arten von Hauptstrafen, möglichen Nebenstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie möglichen die Vollstreckung der Strafe abändernden Folgeentscheidungen, die den einzelnen Kategorien in der Tabelle der Strafen und Maßnahmen in Kapitel 3 dieses Anhangs entsprechen. Darüber hinaus enthält sie gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der spezifischen Strafe oder Maßnahme.
Artikel 6
Aufrechterhaltung der Übermittlung
Bei vorübergehendem Ausfall des elektronischen Datenübermittlungswegs übermitteln die Staaten – für die gesamte Dauer des Ausfalls – die Informationen in einer Form, die eine schriftliche Aufzeichnung in einer Weise ermöglicht, die den Staat, der diese Informationen erhält, in die Lage versetzt, ihre Echtheit nachzuprüfen.
Artikel 7
Statistiken und Berichte
Artikel 8
Technische Spezifikationen
Die Staaten beachten gemeinsame technische Spezifikationen, die für den elektronischen Austausch von Informationen aus dem Strafregister gelten, nach den Vorgaben von eu-LISA im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens, und sie passen ihre Systeme ohne ungebührliche Verzögerung in geeigneter Weise an.
KAPITEL 2
FORMULARE
Ersuchen von Informationen aus dem Strafregister
Informationen über den ersuchenden Staat:
|
Staat: |
|
Zentralbehörde(n): |
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Ansprechpartner: |
|
Telefon (mit Vorwahl): |
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Fax (mit Vorwahl): |
|
E-Mail-Adresse: |
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Postanschrift: |
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Aktenzeichen, soweit verfügbar: |
Angaben zur Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht(1):
|
Vollständiger Name (alle Vorname und alle Nachnamen): |
|
Frühere Namen: |
|
Pseudonym und/oder Aliasname, soweit vorhanden: |
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Geschlecht: M□ F□ |
|
Staatsangehörigkeit: |
|
Geburtsdatum (in Ziffern: TT.MM.JJJJ): |
|
Geburtsort (Stadt und Staat): |
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Name des Vaters: |
|
Name der Mutter: |
|
Wohnsitz oder bekannte Anschrift: |
|
Identitätsnummer der Person oder Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person: |
|
Fingerabdrücke: |
|
Gesichtsbild: |
|
Sonstige verfügbare Identifizierungsdaten: |
Zweck des Ersuchens:
Zutreffendes bitte ankreuzen
|
(1) |
□ |
Strafverfahren (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und – soweit verfügbar – des Aktenzeichens der Strafsache)… … |
|
(2) |
□ |
Ersuchen außerhalb des Kontextes eines Strafverfahrens (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und – soweit verfügbar – des Aktenzeichens der Strafsache; Zutreffendes bitte ankreuzen): |
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|
|
i)□ Ersuchen einer Justizbehörde … … |
|
|
|
ii)□ Ersuchen einer zuständigen Verwaltungsbehörde … … |
|
|
|
iii)□ Ersuchen der betroffenen Person um Informationen aus dem eigenen Strafregister … … |
Zweck des Informationsersuchens:
Ersuchende Behörde:
|
□ |
Die betroffene Person stimmt der Weitergabe der Informationen nicht zu (falls die betroffene Person nach dem Recht des ersuchenden Staates um Zustimmung ersucht wurde). |
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Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen: |
|
Name: |
|
Tel.: |
|
E-Mail-Adresse: |
|
Sonstige Angaben (z. B. Dringlichkeit des Ersuchens): |
Beantwortung des Ersuchens
Angaben zu der betroffenen Person
Zutreffendes bitte ankreuzen
|
Die unterzeichnete Behörde bestätigt, dass |
|
|
□ |
im Strafregister der betroffenen Person keine Informationen über Verurteilungen enthalten sind |
|
□ |
im Strafregister der betroffenen Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind; ein Strafregisterauszug ist beigefügt |
|
□ |
im Strafregister der betroffenen Person weitere Informationen eingetragen sind; diese Informationen sind beigefügt (fakultativ) |
|
□ |
im Strafregister der genannten Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind, aber der Urteilsstaat mitgeteilt hat, dass die diesbezüglichen Informationen nicht zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Ein Ersuchen um weitere Informationen kann direkt übermittelt werden an …(bitte den Urteilsstaat angeben) |
|
□ |
ein Ersuchen, das zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren gestellt wird, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Staates nicht bearbeitet werden darf. |
|
Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen: |
|
Name: |
|
Tel.: |
|
E-Mail-Adresse: |
|
Sonstige Angaben (Beschränkungen der Datennutzung bei Auskunftsersuchen außerhalb des Kontextes von Strafverfahren): … |
|
Bitte geben Sie die Anzahl der dem Antwortformblatt beigefügten Seiten an: … |
|
Ausgefertigt in |
|
am |
|
Unterschrift und (gegebenenfalls) Amtsstempel: |
|
Name und Funktion/Organisation: |
Gegebenenfalls ist ein Strafregisterauszug beizufügen und dem ersuchenden Staat zusammen mit der Antwort zuzuleiten. Eine Übersetzung des Formblatts und des Strafregisterauszugs in die Sprache des ersuchenden Staates ist nicht erforderlich.
_______________
(1) Zur leichteren Identifizierung der Person sollen so viele Informationen wie möglich bereitgestellt werden.
KAPITEL 3
STANDARDISIERTES INFORMATIONSÜBERMITTLUNGSFORMAT
Gemeinsame Tabelle der Deliktskategorien mit einer Parametertabelle gemäß Kapitel 1 Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2
|
Code |
Kategorien und Unterkategorien von Straftaten |
|
0100 00 offene Kategorie |
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen |
|
0101 00 |
Völkermord |
|
0102 00 |
Verbrechen gegen die Menschlichkeit |
|
0103 00 |
Kriegsverbrechen |
|
0200 00 offene Kategorie |
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung |
|
0201 00 |
Leitung einer kriminellen Vereinigung |
|
0202 00 |
Vorsätzliche Beteiligung an den kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung |
|
0203 00 |
Vorsätzliche Beteiligung an den nicht kriminellen Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung |
|
0300 00 offene Kategorie |
Terrorismus |
|
0301 00 |
Leitung einer terroristischen Vereinigung |
|
0302 00 |
Vorsätzliche Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung |
|
0303 00 |
Terrorismusfinanzierung |
|
0304 00 |
Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat |
|
0305 00 |
Anwerbung oder Ausbildung für terroristische Zwecke |
|
0400 00 offene Kategorie |
Menschenhandel |
|
0401 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Erlangung von Diensten |
|
0402 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung einer Person mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung |
|
0403 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Entnahme von menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe |
|
0404 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken oder der Leibeigenschaft |
|
0405 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder zur Erlangung von Diensten eines Minderjährigen |
|
0406 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung von Minderjährigen mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung |
|
0407 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Entnahme von menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe eines Minderjährigen |
|
0408 00 |
Menschenhandel zum Zweck der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken oder der Leibeigenschaft eines Minderjährigen |
|
0500 00 offene Kategorie |
Unerlaubter Handel (1) und andere Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen |
|
0501 00 |
Unerlaubte Herstellung von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen |
|
0502 00 |
Unerlaubter Handel mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen auf nationaler Ebene (2) |
|
0503 00 |
Unerlaubte Ausfuhr oder Einfuhr von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen |
|
0504 00 |
Unerlaubter Besitz von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen |
|
0600 00 offene Kategorie |
Umweltkriminalität |
|
0601 00 |
Tötung von Tieren und Vernichtung von Pflanzen einer geschützten Art oder deren Schädigung |
|
0602 00 |
Unerlaubte Freisetzung von Schadstoffen oder ionisierender Strahlung in Luft, Boden oder Wasser |
|
0603 00 |
Unerlaubte Beseitigung von Abfällen einschließlich gefährlicher Abfälle |
|
0604 00 |
Unerlaubter Handel(1) mit geschützten Tier- und Pflanzenarten oder Teilen davon |
|
0605 00 |
Fahrlässige Umweltstraftaten |
|
0700 00 offene Kategorie |
Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und andere Straftaten gegen die Volksgesundheit |
|
0701 00 |
Unerlaubter Handel (3) mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen |
|
0702 00 |
Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind |
|
0703 00 |
Beihilfe oder Anstiftung zum unerlaubten Gebrauch von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen |
|
0704 00 |
Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind |
|
0800 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen die Person |
|
0801 00 |
Vorsätzliche Tötung |
|
0802 00 |
Vorsätzliche Tötung in besonders schweren Fällen (4) |
|
0803 00 |
Fahrlässige Tötung |
|
0804 00 |
Vorsätzliche Tötung eines Neugeborenen durch seine Mutter |
|
0805 00 |
Unerlaubte Abtreibung |
|
0806 00 |
Unerlaubte Sterbehilfe |
|
0807 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit Selbsttötung |
|
0808 00 |
Körperverletzung mit Todesfolge |
|
0809 00 |
Schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung |
|
0810 00 |
Fahrlässige schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung |
|
0811 00 |
Einfache Körperverletzung |
|
0812 00 |
Fahrlässige einfache Körperverletzung |
|
0813 00 |
Gefährdung von Leib und Leben |
|
0814 00 |
Folter |
|
0815 00 |
Unterlassene Hilfeleistung |
|
0816 00 |
Unerlaubte oder ohne Einverständnis erfolgte Entnahme von menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe |
|
0817 00 |
Unerlaubter Handel(3) mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe |
|
0818 00 |
Häusliche Gewalt oder Bedrohung |
|
0900 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen die Freiheit und Würde der Person sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit |
|
0901 00 |
Entführung, erpresserische Entführung, Freiheitsberaubung |
|
0902 00 |
Unrechtmäßige Verhaftung oder Freiheitsberaubung durch die Staatsgewalt |
|
0903 00 |
Geiselnahme |
|
0904 00 |
Flugzeug- oder Schiffsentführung |
|
0905 00 |
Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, Missachtung |
|
0906 00 |
Risiken |
|
0907 00 |
Nötigung, Druck, beharrliche Nachstellung, Belästigung und moralische oder psychische Angriffe |
|
0908 00 |
Erpressung |
|
0909 00 |
Erpressung in besonders schweren Fällen |
|
0910 00 |
Unbefugtes Eindringen in Privatbesitz |
|
0911 00 |
Anderweitige Verletzung der Privatsphäre als unbefugtes Eindringen in Privatbesitz |
|
0912 00 |
Straftaten gegen den Schutz personenbezogener Daten |
|
0913 00 |
Unerlaubte Überwachung des Daten- oder Kommunikationsverkehrs |
|
0914 00 |
Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der ethnischen Herkunft |
|
0915 00 |
Öffentliche Anstiftung zur Rassendiskriminierung |
|
0916 00 |
Öffentliche Anstiftung zum Rassenhass |
|
0917 00 |
Erpressung |
|
1000 00 offene Kategorie |
Sexualdelikte |
|
1001 00 |
Vergewaltigung |
|
1002 00 |
Vergewaltigung in besonders schweren Fällen (5) mit Ausnahme der Vergewaltigung von Minderjährigen |
|
1003 00 |
Sexuelle Nötigung |
|
1004 00 |
Zuhälterei |
|
1005 00 |
Exhibitionistische Handlungen |
|
1006 00 |
Sexuelle Belästigung |
|
1007 00 |
Öffentliches Anbieten sexueller Handlungen durch eine Prostituierte |
|
1008 00 |
Sexuelle Ausbeutung von Kindern |
|
1009 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie oder unzüchtigen Abbildungen von Minderjährigen |
|
1010 00 |
Vergewaltigung von Minderjährigen |
|
1011 00 |
Sexueller Übergriff gegen Minderjährige |
|
1100 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen die Familie |
|
1101 00 |
Unerlaubte sexuelle Beziehungen zwischen nahen Familienangehörigen |
|
1102 00 |
Polygamie |
|
1103 00 |
Verletzung der Unterhaltspflicht |
|
1104 00 |
Aussetzen oder Verlassen von Minderjährigen oder hilflosen Personen |
|
1105 00 |
Vorenthalten eines Minderjährigen oder Entziehung eines Minderjährigen |
|
1200 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz |
|
1201 00 |
Spionage |
|
1202 00 |
Hochverrat |
|
1203 00 |
Straftaten in Verbindung mit Wahlen und Referenden |
|
1204 00 |
Angriff auf Leben oder Gesundheit des Staatschefs |
|
1205 00 |
Beleidigung des Staates, der Nation oder von Staatssymbolen |
|
1206 00 |
Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson |
|
1207 00 |
Erpressung, Nötigung, Ausübung von Druck gegenüber einer Amtsperson |
|
1208 00 |
Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson |
|
1209 00 |
Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens |
|
1210 00 |
Gewalt bei Sportveranstaltungen |
|
1211 00 |
Diebstahl von amtlichen Dokumenten |
|
1212 00 |
Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage |
|
1213 00 |
Widerrechtliche Aneignung einer anderen Identität, Amtsanmaßung |
|
1214 00 |
Flucht aus amtlichem Gewahrsam |
|
1300 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen die öffentliche Hand |
|
1301 00 |
Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen |
|
1302 00 |
Betrug bei Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften |
|
1303 00 |
Straftaten in Verbindung mit unerlaubtem Glücksspiel |
|
1304 00 |
Behinderung von öffentlichen Ausschreibungen |
|
1305 00 |
Bestechung oder Bestechlichkeit eines Beamten, eines Amtsträgers oder einer Behörde |
|
1306 00 |
Veruntreuung, Unterschlagung oder sonstige Abzweigung von Vermögensgegenständen durch einen Amtsträger |
|
1307 00 |
Amtsmissbrauch durch einen Amtsträger |
|
1400 00 offene Kategorie |
Steuer- und Zollstraftaten |
|
1401 00 |
Steuerstraftaten |
|
1402 00 |
Zollstraftaten |
|
1500 00 offene Kategorie |
Wirtschaftsstraftaten |
|
1501 00 |
Bankrott oder betrügerische Insolvenz |
|
1502 00 |
Verstoß gegen die Buchhaltungsvorschriften, Veruntreuung, Verschleierung von Vermögenswerten oder unerlaubte Erhöhung der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft |
|
1503 00 |
Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht |
|
1504 00 |
Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten |
|
1505 00 |
Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor |
|
1506 00 |
Enthüllung von Geheimnissen oder Verletzung einer Geheimhaltungspflicht |
|
1507 00 |
Insidergeschäfte |
|
1600 00 offene Kategorie |
Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung |
|
1601 00 |
Widerrechtliche Aneignung |
|
1602 00 |
Widerrechtliche Aneignung oder Entziehung von Energie |
|
1603 00 |
Betrugsdelikte |
|
1604 00 |
Handel mit gestohlenen Waren |
|
1605 00 |
Unerlaubter Handel (6) mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen |
|
1606 00 |
Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache |
|
1607 00 |
Fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung einer Sache |
|
1608 00 |
Sabotage |
|
1609 00 |
Verletzungen von Rechten an gewerblichem oder geistigem Eigentum |
|
1610 00 |
Brandstiftung |
|
1611 00 |
Brandstiftung mit Todesfolge oder mit Körperverletzung als Folge |
|
1612 00 |
Waldbrandstiftung |
|
1700 00 offene Kategorie |
Diebstahldelikte |
|
1701 00 |
Diebstahl |
|
1702 00 |
Einbruchsdiebstahl |
|
1703 00 |
Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen |
|
1704 00 |
Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen |
|
1800 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen Informationssysteme und sonstige Cyberkriminalität |
|
1801 00 |
Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen |
|
1802 00 |
Rechtswidriger Systemeingriff |
|
1803 00 |
Rechtswidriger Eingriff in Daten |
|
1804 00 |
Herstellung, Besitz, Vertrieb oder Handel mit bzw. von Geräten oder Daten mit dem Ziel, Computerstraftaten Vorschub zu leisten |
|
1900 00 offene Kategorie |
Fälschung von Zahlungsmitteln |
|
1901 00 |
Falschmünzerei oder Geldfälschung |
|
1902 00 |
Fälschung unbarer Zahlungsmittel |
|
1903 00 |
Fälschung von öffentlichen Finanzpapieren |
|
1904 00 |
Inverkehrbringen/Verwendung von Falschgeld, gefälschten unbaren Zahlungsmitteln oder gefälschten öffentlichen Finanzpapieren |
|
1905 00 |
Besitz von Vorrichtungen zur Fälschung von Geld oder öffentlichen Finanzpapieren |
|
2000 00 offene Kategorie |
Urkundenfälschung |
|
2001 00 |
Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson |
|
2002 00 |
Fälschung von Urkunden durch einen Beamten oder eine Behörde |
|
2003 00 |
Lieferung oder Erwerb eines gefälschten amtlichen Dokuments; Lieferung oder Erwerb eines gefälschten Dokuments durch einen Beamten oder eine Behörde |
|
2004 00 |
Gebrauch von gefälschten amtlichen Dokumenten |
|
2005 00 |
Besitz von Vorrichtungen zur Fälschung amtlicher Dokumente |
|
2006 00 |
Fälschung von Privaturkunden durch eine Privatperson |
|
2100 00 offene Kategorie |
Straßenverkehrsdelikte |
|
2101 00 |
Gefährdung des Straßenverkehrs |
|
2102 00 |
Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln |
|
2103 00 |
Fahren ohne Fahrerlaubnis |
|
2104 00 |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort |
|
2105 00 |
Sich einer Verkehrskontrolle entziehen |
|
2106 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßentransport |
|
2200 00 offene Kategorie |
Straftaten gegen das Arbeitsrecht |
|
2201 00 |
Unerlaubte Beschäftigung |
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2202 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit der Entlohnung einschließlich der Sozialbeiträge |
|
2203 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit Arbeitsbedingungen, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz |
|
2204 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem Beruf oder der Berufsausübung |
|
2205 00 |
Straftaten im Zusammenhang mit der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe |
|
2300 00 offene Kategorie |
Verstöße gegen das Ausländerrecht |
|
2301 00 |
Unerlaubte Einreise oder unerlaubter Aufenthalt |
|
2302 00 |
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt |
|
2400 00 offene Kategorie |
Verstöße gegen die Wehrpflicht |
|
2500 00 offene Kategorie |
Straftatbestände im Zusammenhang mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern |
|
2501 00 |
Unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr oder Lieferung von Hormonen und anderen Wachstumsförderern |
|
2600 00 offene Kategorie |
Straftatbestände im Zusammenhang mit Kernmaterialien und anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen |
|
2601 00 |
Unerlaubte Einfuhr, Ausfuhr, Lieferung oder unerlaubter Erwerb von Kernmaterialien oder radioaktiven Stoffen |
|
2700 00 offene Kategorie |
Sonstige Straftaten |
|
2701 00 |
Andere vorsätzliche Straftaten |
|
2702 00 |
Andere fahrlässige Straftaten |
|
(1)
Sofern in dieser Kategorie nichts anderes festgelegt ist, bedeutet „Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.
(2)
Für die Zwecke dieser Unterkategorie umfasst „Handel“ den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.
(3)
Für die Zwecke dieser Unterkategorie umfasst „Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung.
(4)
Zum Beispiel: besonders schwerwiegende Umstände.
(5)
Zum Beispiel Vergewaltigung mit besonderer Grausamkeit.
(6)
„Handel“ umfasst die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung. |
|
|
Parameter |
||
|
Grad der Tatbestandsverwirklichung: |
Vollendete Straftat |
C |
|
Versuch oder Vorbereitung |
A |
|
|
Keine Angaben |
Ø |
|
|
Grad der Beteiligung: |
Täter |
M |
|
Gehilfe oder Anstifter/Organisator, Verschwörer |
H |
|
|
Keine Angaben |
Ø |
|
|
Schuldausschließungsgrund: |
Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit |
S |
|
Wiederholungstat |
R |
|
Gemeinsame Tabelle der Sanktions- und Maßnahmenkategorien mit einer Parametertabelle gemäß Kapitel 1 Artikel 5 Absatz 3 und Absatz 4
|
Code |
Kategorien und Unterkategorien von Strafen und Maßnahmen |
|
1000 offene Kategorie |
Freiheitsentzug |
|
1001 |
Freiheitsstrafe |
|
1002 |
Lebenslange Freiheitsstrafe |
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2000 offene Kategorie |
Freiheitsbeschränkung |
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2001 |
Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen |
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2002 |
Ausreisebeschränkung |
|
2003 |
Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten |
|
2004 |
Verbot der Teilnahme an Großveranstaltungen |
|
2005 |
Verbot jedweder Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen |
|
2006 |
Elektronische Überwachung (1) |
|
2007 |
Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden |
|
2008 |
Auflage, (sich) an einem bestimmten Ort aufzuhalten/wohnhaft zu sein |
|
2009 |
Auflage, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an seinem Wohnort aufzuhalten |
|
2010 |
Auflage, die vom Gericht angeordneten Bewährungsmaßnahmen einzuhalten, einschließlich der Auflage, unter Aufsicht zu bleiben |
|
3000 offene Kategorie |
Entzug eines Rechts oder einer Fähigkeit |
|
3001 |
Aberkennung des Rechts, eine bestimmte Funktion auszuüben |
|
3002 |
Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amts oder zur Berufung in ein öffentliches Amt |
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3003 |
Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung des aktiven oder passiven Wahlrechts |
|
3004 |
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen |
|
3005 |
Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Subventionen in Anspruch zu nehmen |
|
3006 |
Entzug der Fahrerlaubnis (2) |
|
3007 |
Fahrverbot |
|
3008 |
Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge |
|
3009 |
Vorübergehender/dauerhafter Entzug der elterlichen Sorge |
|
3010 |
Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit, an einer Gerichtsverhandlung als Sachverständiger/Zeuge unter Eid/Schöffe teilzunehmen |
|
3011 |
Vorübergehende/dauerhafte Aberkennung der Fähigkeit, als gesetzlicher Vormund aufzutreten (3) |
|
3012 |
Vorübergehende/Dauerhafte Aberkennung einer Auszeichnung oder eines Titels |
|
3013 |
Verbot der Ausübung einer freiberuflichen, gewerblichen oder sozialen Tätigkeit |
|
3014 |
Verbot einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Minderjährigen |
|
3015 |
Pflicht zur Schließung eines Betriebs |
|
3016 |
Verbot, Waffen zu tragen oder zu besitzen |
|
3017 |
Entzug einer Jagd-/Fischereilizenz |
|
3018 |
Verbot, Schecks auszustellen oder Kredit-/Zahlungskarten zu benutzen |
|
3019 |
Verbot, Tiere zu halten |
|
3020 |
Verbot, bestimmte andere Gegenstände als Waffen zu besitzen oder zu verwenden |
|
3021 |
Verbot, bestimmte Spiele zu spielen/Sportarten auszuüben |
|
4000 offene Kategorie |
Einreiseverbot oder Ausweisung |
|
4001 |
Einreiseverbot |
|
4002 |
Ausweisung aus dem Staatsgebiet |
|
5000 offene Kategorie |
Persönliche Pflichten |
|
5001 |
Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen |
|
5002 |
Auflage, an einem sozialpädagogischen Programm teilzunehmen |
|
5003 |
Auflage, sich der Fürsorge/Aufsicht der Familie zu unterstellen |
|
5004 |
Erziehungsmaßnahmen |
|
5005 |
Führungsaufsicht |
|
5006 |
Ausbildungs-/Arbeitsauflagen |
|
5007 |
Pflicht, den Justizbehörden bestimmte Informationen zu liefern |
|
5008 |
Pflicht zur Veröffentlichung des Urteils |
|
5009 |
Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen |
|
6000 offene Kategorie |
Das persönliche Eigentum betreffende Strafen |
|
6001 |
Beschlagnahme |
|
6002 |
Abbrucharbeiten |
|
6003 |
Sanierung |
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7000 offene Kategorie |
Unterbringung in einer Anstalt |
|
7001 |
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus |
|
7002 |
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt |
|
7003 |
Unterbringung in einer Erziehungsanstalt |
|
8000 offene Kategorie |
Finanzielle Strafen und Maßnahmen |
|
8001 |
Geldstrafe |
|
8002 |
Geldstrafe nach Tagessätzen (4) |
|
8003 |
Geldstrafe zugunsten eines bestimmten Empfängers (5) |
|
9000 offene Kategorie |
Arbeitsstrafe |
|
9001 |
Gemeinnützige Leistungen oder Arbeit |
|
9002 |
Gemeinnützige Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen |
|
10000 offene Kategorie |
Militärstrafen |
|
10001 |
Verlust des Dienstgrads (6) |
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10002 |
Unehrenhafte Entlassung |
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10003 |
Militärhaft |
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11000 offene Kategorie |
Strafbefreiung/Strafaussetzung/Verwarnung |
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12000 offene Kategorie |
Sonstige Strafen und Maßnahmen |
|
(1)
Stationäre oder mobile Überwachung.
(2)
Der Führerschein muss neu beantragt werden.
(3)
Als gesetzlicher Vormund für eine geschäftsunfähige oder minderjährige Person.
(4)
Nach Tagessätzen verhängte Geldstrafe.
(5)
Zum Beispiel: zugunsten einer Einrichtung, Vereinigung, Stiftung oder zugunsten des Opfers.
(6)
Degradierung. |
|
|
Parameter (gegebenenfalls anzugeben) |
|
|
ø |
Strafe |
|
m |
Maßnahme |
|
a |
Ausgesetzte Strafe/Maßnahme |
|
b |
Teilweise ausgesetzte Strafe/Maßnahme |
|
c |
Zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme |
|
d |
Teilweise zur Bewährung ausgesetzte Strafe/Maßnahme |
|
e |
Umwandlung der Strafe/Maßnahme |
|
f |
Als Hauptstrafe verhängte alternative Strafe/Maßnahme |
|
g |
Alternative Strafe/Maßnahme bei Missachtung der Hauptstrafe |
|
h |
Widerruf der Aussetzung der Strafe/Maßnahme |
|
i |
Bildung einer Gesamtstrafe |
|
j |
Unterbrechung der Vollstreckung/Aufschub der Strafe/Maßnahme (1) |
|
k |
Straferlass |
|
l |
Erlass der ausgesetzten Strafe |
|
n |
Beendigung der Strafe |
|
o |
Begnadigung |
|
p |
Amnestie |
|
q |
Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (vorzeitige Entlassung einer Person aus der Haft unter bestimmten Bedingungen) |
|
r |
Rehabilitierung (mit oder ohne Entfernung der Verurteilung aus dem Strafregister) |
|
s |
Spezifische Strafe oder Maßnahme für Minderjährige |
|
t |
Nicht strafrechtliche Entscheidung (2) |
|
(1)
Führt nicht dazu, dass die Vollstreckung der Strafe vermieden wird.
(2)
Dieser Parameter wird nur angegeben, wenn diese Information auf Ersuchen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, erteilt wird. |
|
ANHANG 45
DEFINITION DES BEGRIFFS TERRORISMUS
1. Anwendungsbereich
Für die Zwecke von Teil Drei Titel IX, Artikel 599 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 599 Absatz 4, Artikel 602 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 670 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens, Anhang 43 und Anhang 46 gelten als „Terrorismus“ die Straftaten nach den Nummern 3 bis 14 dieses Anhangs.
2. Definition der Ausdrücke terroristische Vereinigung und organisierter Zusammenschluss
2.1 „Terroristische Vereinigung“ bezeichnet einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen.
2.2 „Organisierter Zusammenschluss“ bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht nur zufällig zur unmittelbaren Begehung einer strafbaren Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung oder eine ausgeprägte Struktur hat.
3. Terroristische Straftaten
3.1 Vorsätzliche Handlungen, die nach internem Recht als Straftaten definiert sind und die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, wenn sie mit einem der unter Nummer 3.2 genannten Ziele begangen werden:
Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;
Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;
Entführung oder Geiselnahme;
schwerwiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur einschließlich eines Informatiksystems, an einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;
Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln;
Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung, Bereitstellung oder Verwendung von Sprengstoffen oder Waffen, einschließlich chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen sowie die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen oder atomaren Waffen;
Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;
Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;
vorsätzliche und unbefugte schwere Behinderung oder Störung des Betriebs eines Informationssystems durch Eingeben von Computerdaten, durch Übermitteln, Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern und Unterdrücken solcher Daten oder durch Unzugänglichmachen von Daten, in Fällen, in denen
eine signifikante Anzahl von Informationssystemen durch Verwendung eines vorrangig für diesen Zweck entwickelten oder angepassten Tatwerkzeugs betroffen ist;
die Straftat schwerwiegende Schäden verursacht;
die Straftat gegen ein Informationssystem einer kritischen Infrastruktur verübt wird;
vorsätzliches und unbefugtes Löschen, Beschädigen, Beeinträchtigen, Verändern oder Unterdrücken von Computerdaten oder durch Unzugänglichmachen solcher Daten, in Fällen, in denen sich die Straftat gegen ein kritisch wichtiges Infrastrukturinformationssystem richtet;
Drohung, eine unter den Buchstaben a bis j genannte Handlung zu begehen.
3.2 Die unter Nummer 3.1 genannten Ziele bestehen darin,
die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern;
öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen;
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.
4. Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung
Folgende vorsätzliche Handlungen:
Anführen einer terroristischen Vereinigung;
Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung einschließlich Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit mit dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den strafbaren Handlungen der terroristischen Vereinigung beiträgt.
5. Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat
Das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft, online oder offline, mit dem Vorsatz, zur Begehung einer der Straftaten, die unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j aufgeführt sind, anzustiften, wenn dieses Verhalten, direkt oder indirekt, etwa durch die Verherrlichung terroristischer Straftaten, das Begehen terroristischer Straftaten befürwortet, wodurch die Gefahr entsteht, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
6. Anwerbung für terroristische Zwecke
Aufforderung einer anderen Person, eine der Straftaten, die unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j oder unter Nummer 4 aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
7. Durchführung einer Ausbildung für terroristische Zwecke
Durchführung einer Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder der Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren, mit dem Ziel, eine der Straftaten, die unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
8. Absolvieren einer Ausbildung für terroristische Zwecke
Absolvieren einer Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder der Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren, mit dem Ziel, eine der Straftaten, die unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
9. Reisen für terroristische Zwecke
9.1 Reisen in einen anderen Staat, mit dem Ziel, eine unter Nummer 3 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, mit dem Ziel, sich in Kenntnis der Tatsache, dass dies zu den strafbaren Handlungen einer solchen Vereinigung gemäß Nummer 4 beiträgt, an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, oder mit dem Ziel, nach Maßgabe der Nummern 7 und 8 eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
9.2 Des Weiteren folgendes Verhalten, wenn es vorsätzlich geschieht:
Reisen in diesen Staat mit dem Ziel, eine unter Nummer 3 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, mit dem Ziel, sich in Kenntnis der Tatsache, dass dies zu den strafbaren Handlungen einer solchen Vereinigung gemäß Nummer 4 beiträgt, an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung zu beteiligen, oder mit dem Ziel, nach Maßgabe der Nummern 7 und 8 eine Ausbildung für terroristische Zwecke durchzuführen oder zu absolvieren, oder
Vorbereitungshandlungen einer Person, die in diesen Staat mit dem Ziel einreist, eine unter Nummer 3.1 aufgeführte terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen.
10. Organisation oder sonstige Erleichterung von Reisen für terroristische Zwecke
Jede Handlung zur Organisation oder Erleichterung, die einer Person hilft, nach Maßgabe von Nummer 9.1 und Nummer 9.2 Buchstabe a für terroristische Zwecke zu reisen, in Kenntnis der Tatsache, dass die so geleistete Hilfe für diesen Zweck bestimmt ist, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
11. Terrorismusfinanzierung
11.1 Bereitstellung oder Sammlung von Geldern auf beliebigem Weg, direkt oder indirekt, in der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass diese ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der Straftaten, die unter den Nummern 3 bis 10 aufgeführt sind, zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, wenn diese Handlung vorsätzlich geschieht.
11.2 Betrifft die Terrorismusfinanzierung gemäß Nummer 11.1 eine der unter den Nummern 3, 4 und 9 genannten Straftaten, so ist es weder erforderlich, dass die Gelder tatsächlich ganz oder teilweise dazu verwendet werden, diese Straftaten zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, noch ist es erforderlich, dass der Täter weiß, für welche konkrete Straftat oder Straftaten die Gelder verwendet werden sollen.
12. Andere Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Folgende vorsätzliche Handlungen:
schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der unter Nummer 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;
Erpressung mit dem Ziel, eine der unter Nummer 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;
Erstellung oder Verwendung gefälschter amtlicher Dokumente mit dem Ziel, eine der unter Nummer 3.1 Buchstaben a bis j, Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 9 aufgeführten Straftaten zu begehen.
13. Bezug zu terroristischen Straftaten
Damit eine unter den Nummern 4 bis 12 aufgeführte Straftat als Terrorismus nach Nummer 1 zu betrachten ist, ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich eine terroristische Handlung begangen wird, und auch ist es betreffend die unter den Nummern 5 bis 10 und 12 aufgeführten Straftaten nicht erforderlich, dass eine Verbindung zu einer anderen, spezifisch in diesem Anhang genannten Straftat hergestellt wird.
14. Beihilfe, Anstiftung und Versuch
Folgende Handlungen:
Beihilfe zu einer Straftat nach den Nummern 3 bis 8, 11 und 12;
Anstiftung zu einer Straftat nach den Nummern 3 bis 12 und
Versuch der Begehung einer Straftat, die unter den Nummern 3, 6 und 7, Nummer 9.1, Nummer 9.2 Buchstabe a und den Nummern 11 und 12 aufgeführt ist, mit Ausnahme des Besitzes gemäß Nummer 3.1 Buchstabe f und der Straftat unter Nummer 3.1 Buchstabe k.
ANHANG 46
SICHERSTELLUNG UND EINZIEHUNG
Formblatt Ersuchen um Sicherstellung / vorläufige Maßnahmen
ABSCHNITT A
Ersuchender Staat: …
Ersuchter Staat: …
ABSCHNITT B: Dringlichkeit
Gründe für die Dringlichkeit und/oder ersuchter Vollstreckungstermin:
Die Fristen für die Vollstreckung des Sicherstellungsersuchens sind in Artikel 663 des Abkommens festgelegt. Ist jedoch eine kürzere oder genau bestimmte Frist erforderlich, so geben Sie bitte das Datum und eine Begründung an:
ABSCHNITT C: Betroffene Personen
Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zur Identität der 1) natürlichen oder 2) juristischen Person(en) an, die von dem Sicherstellungsersuchen betroffen ist (sind) oder der Person(en), die Eigentümer(in) des von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstands ist (sind) (falls mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie bitte Angaben zu allen Personen):
Natürliche Person:
Juristische Person:
Dritte:
Dritte, deren Rechte in Bezug auf den von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstand durch das Ersuchen unmittelbar beeinträchtigt werden (Identität und Gründe), falls zutreffend:
Falls Dritte die Möglichkeit hatten, Rechte geltend zu machen, Dokumente beifügen, die belegen, dass dies der Fall gewesen ist.
Sonstige der Vollstreckung des Sicherstellungsersuchens dienliche Informationen:
ABSCHNITT D: Betroffene Vermögensgegenstände
Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zu den von dem Sicherstellungsersuchen betroffenen Vermögensgegenständen an. Bitte machen Sie genaue Angaben zu allen Vermögenswerten und einzelnen Vermögensgegenständen, wo zutreffend:
Wenn sich das Ersuchen auf einen Geldbetrag bezieht:
Gründe für die Annahme, dass die Person über Vermögen/Einkommen im ersuchten Staat verfügt
Beschreibung und Ort der Vermögensgegenstände/Einkommensquelle dieser Person
genauer Ort, an dem sich die Vermögensgegenstände/Einkommensquelle dieser Person befinden
Einzelheiten zur Kontoverbindung der betroffenen Person (sofern bekannt)
Wenn das Sicherstellungsersuchen einen bestimmten Vermögensgegenstand/bestimmte Vermögensgegenstände (oder einen Vermögensgegenstand/Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert) betrifft:
Gründe für die Annahme, dass der bestimmte Vermögensgegenstand oder die bestimmten Vermögensgegenstände im ersuchten Staat belegen ist/sind
Beschreibung und Ort des bestimmten Vermögensgegenstands oder der bestimmten Vermögensgegenstände
Sonstige sachdienliche Angaben
Gesamtbetrag, der im ersuchten Staat sicherzustellen oder zu vollstrecken ist (in Ziffern und Worten, Währung angeben):
ABSCHNITT E: Gründe für das Ersuchen oder für den Erlass der Sicherstellungsentscheidung (falls zutreffend)
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Erläutern Sie die Gründe für das Sicherstellungsersuchen oder weshalb die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, einschließlich einer Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Gründe für die Sicherstellung, einer Beschreibung der Straftat(en), die zur Last gelegt wird/werden oder Gegenstand von Ermittlungen oder eines Verfahrens ist/sind, des aktuellen Stands der Ermittlungen oder des Verfahrens, der Gründe für Risikofaktoren und aller sonstigen sachdienlichen Informationen.
Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en), auf die sich das Sicherstellungsersuchen bezieht oder aufgrund der/deren die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, und anwendbare Rechtsvorschrift(en).
Folgendes gilt nur in Fällen, in denen sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Staat eine Mitteilung nach Artikel 670 Absatz 2 des Abkommens übermittelt hat: Falls zutreffend, kreuzen Sie eine oder mehrere der folgenden nach dem Recht des ersuchenden Staates definierten Straftaten an, die im ersuchenden Staat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Wenn sich das Sicherstellungsersuchen oder die Sicherstellungsentscheidung auf mehrere Straftaten bezieht, geben Sie in der folgenden Liste bitte die Nummern der Straftaten an (die den unter den Nummern 1 und 2 angegebenen Straftatbeständen entsprechen):
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Terrorismus gemäß der Definition in Anhang 45
Menschenhandel
Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
Illegaler Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
Korruption, einschließlich Bestechung/Bestechlichkeit
Betrug, einschließlich Betrug, der die finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaats oder der Union gefährdet;
Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten
Geldfälschung
Cyberkriminalität
Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten
Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt
Vorsätzliche Tötung
Schwere Körperverletzung
Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Organisierter oder bewaffneter Raub
Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
Betrügerei
Erpressung und Schutzgelderpressung
Produktfälschung und Produktpiraterie
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
Fälschung von Zahlungsmitteln
Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
Illegaler Handel mit nuklearen oder radioaktiven Substanzen
Handel mit gestohlenen Fahrzeugen
Vergewaltigung
Brandstiftung
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung
Sabotage
Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. Beziehung zwischen Vermögensgegenstand und Straftat)
ABSCHNITT F: Vertraulichkeit
Notwendigkeit zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen in dem Ersuchen nach der Vollstreckung:
Notwendigkeit bestimmter Formalitäten zum Zeitpunkt der Vollstreckung:
ABSCHNITT G: An mehr als einen Staat übermittelte Ersuchen
Wenn das Sicherstellungsersuchen mehr als einem Staat übermittelt wurde, machen Sie folgende Angaben:
Ein Sicherstellungsersuchen wurde folgendem(n) anderen Staat(en) (Staat und Behörde) übermittelt:
Geben Sie die Gründe an, weshalb mehreren Staaten Sicherstellungsersuchen übermittelt wurden:
Wert des Vermögens, falls bekannt, in jedem ersuchten Staat:
Ggf. Angaben zu besonderen Anforderungen:
ABSCHNITT H: Bezug zu früheren Sicherstellungsersuchen oder Sicherstellungsentscheidungen
Falls zutreffend, machen Sie folgende Angaben, die zur Ermittlung früherer Sicherstellungsersuchen oder -entscheidungen sachdienlich sind:
Datum des Ersuchens oder der Ausstellung und Übermittlung der Entscheidung:
Behörde, an die das Ersuchen oder die Entscheidung übermittelt wurde:
Aktenzeichen der Entscheidungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde:
ABSCHNITT I: Einziehung
Diesem Sicherstellungsersuchen ist eine im ersuchenden Staat ergangene Einziehungsentscheidung (Aktenzeichen der Einziehungsentscheidung) beigefügt:
Ja, Aktenzeichen:
Nein
Der Vermögensgegenstand ist im ersuchten Staat so lange sicherzustellen, bis die Einziehungsentscheidung übermittelt und vollstreckt wurde (voraussichtliches Datum für die Vorlage der Einziehungsentscheidung, falls möglich):
ABSCHNITT J: Rechtsbehelfe (falls zutreffend)
Geben Sie an, ob im ersuchenden Staat ein Rechtsbehelf gegen das Sicherstellungsersuchen oder die Sicherstellungsentscheidung eingelegt werden kann; wenn ja, machen Sie dazu bitte weitere Ausführungen (Art des Rechtsbehelfs einschließlich erforderlicher Schritte und Fristen):
ABSCHNITT K: Entscheidungsbehörde
Falls im ersuchenden Staat eine Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, auf die sich dieses Sicherstellungsersuchen stützt, machen Sie bitte folgende Angaben:
Art der Entscheidungsbehörde:
Richter, Gericht, Staatsanwalt
eine andere vom ersuchenden Staat benannte zuständige Behörde
Kontaktdaten:
Unterschrift der Entscheidungsbehörde und/oder ihres Vertreters zur Bescheinigung der Genauigkeit und Richtigkeit des Inhalts des Formblatts für das Ersuchen um Sicherstellung/vorläufige Maßnahmen:
ABSCHNITT L: Validierungsbehörde
Geben Sie gegebenenfalls die Art der Behörde an, welche das Formblatt für das Ersuchen um Sicherstellung/vorläufige Maßnahmen bestätigt hat:
Richter, Gericht, Staatsanwalt
eine andere vom ersuchenden Staat benannte zuständige Behörde
ABSCHNITT M: Zentrale Stelle
Bitte geben Sie die zentrale Stelle an, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Sicherstellungsersuchen im ersuchenden Staat benannt wurde:
ABSCHNITT N: Weitere Informationen
1. Geben Sie bitte an, welche der folgenden Stellen Hauptansprechpartner im ersuchenden Staat sein soll:
Entscheidungsbehörde
zuständige Behörde
zentrale Stelle
2. Sofern von den obigen Angaben abweichend, geben Sie bitte die Kontaktdaten der Person(en) an, die für zusätzliche Auskünfte zu diesem Sicherstellungsersuchen kontaktiert werden kann/können.
ABSCHNITT O: Anlagen
Falls eine Sicherstellungsentscheidung im ersuchenden Staat ergangen ist, muss dem Formblatt für das Ersuchen um Sicherstellung/vorläufige Maßnahmen das Original oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Sicherstellungsentscheidung beigefügt werden.
Formblatt Einziehungsersuchen
ABSCHNITT A
Ersuchender Staat: …
Ersuchter Staat: …
ABSCHNITT B: Einziehungsentscheidung
Ausstellungsdatum: …
Datum der Rechtskraft der Entscheidung: …
Aktenzeichen: …
In der Entscheidung ausgewiesener einzuziehender Gesamtbetrag, in Ziffern und in Worten (Währung angeben)
Im ersuchten Staat einzuziehender Betrag oder – falls die Entscheidung einen bestimmten oder mehrere bestimmte Vermögensgegenstände betrifft – Beschreibung und Ort der Vermögensgegenstände
Bitte machen Sie nähere Ausführungen zu den Feststellungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Einziehungsentscheidung:
Die Vermögensgegenstände stellen die Erträge aus einer Straftat dar oder entsprechen ganz oder teilweise dem Wert dieser Erträge
die Vermögensgegenstände stellen Tatwerkzeuge einer solchen Straftat dar
die Vermögensgegenstände haften im Rahmen der erweiterten Einziehung
Die Vermögensgegenstände sind aufgrund sonstiger Bestimmungen über Einziehungsbefugnisse, einschließlich der Einziehung ohne endgültige Verurteilung, nach dem Recht des ersuchenden Staates im Anschluss an Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat einzuziehen
ABSCHNITT C: Betroffene Personen
Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zur Identität der vom Einziehungsersuchen betroffenen 1) natürlichen oder 2) juristischen Person(en) an (wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie bitte diese Angaben zu allen Personen):
Natürliche Person:
Juristische Person:
Dritte:
Dritte, deren Rechte in Bezug auf den von dem Einziehungsersuchen betroffenen Vermögensgegenstand durch das Ersuchen unmittelbar beeinträchtigt werden (Identität und Gründe), falls bekannt/zutreffend:
Falls Dritte die Möglichkeit hatten, Rechte geltend zu machen, Dokumente beifügen, die belegen, dass dies der Fall gewesen ist.
Sonstige der Vollstreckung des Einziehungsersuchens dienliche Informationen:
ABSCHNITT D: Betroffene Vermögensgegenstände
Geben Sie alle Informationen – soweit bekannt – zu den einzuziehenden Vermögensgegenständen an. Bitte machen Sie genaue Angaben zu allen Vermögenswerten und einzelnen Vermögensgegenständen, wo zutreffend:
Wenn sich die Einziehung auf einen Geldbetrag bezieht:
Gründe für die Annahme, dass die Person über Vermögen/Einkommen im ersuchten Staat verfügt:
Beschreibung und Ort der Vermögensgegenstände/Einkommensquelle:
Wenn das Ersuchen einen bestimmten Vermögensgegenstand/bestimmte Vermögensgegenstände betrifft:
Gründe für die Annahme, dass der bestimmte Vermögensgegenstand oder die bestimmten Vermögensgegenstände im ersuchten Staat belegen ist/sind:
Beschreibung und Ort des bestimmten Vermögensgegenstands oder der bestimmten Vermögensgegenstände:
Wert des Vermögens:
Gesamtbetrag des Ersuchens (ungefährer Betrag):
Im ersuchten Staat einzuziehender Gesamtbetrag (ungefährer Betrag):
Wenn es sich um einen bestimmten Vermögensgegenstand/bestimmte Vermögensgegenstände handelt, Beschreibung und Ort der Vermögensgegenstände:
ABSCHNITT E: Gründe für die Einziehung
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Erläutern Sie, weshalb eine Einziehungsentscheidung ergangen ist, einschließlich einer Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Gründe für die Einziehung, einer Beschreibung der Straftaten, der Gründe für Risikofaktoren und aller anderen sachdienlichen Informationen (wie Datum, Ort und Umstände der Straftat):
Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en), aufgrund derer die Einziehungsentscheidung erlassen wurde, und die anwendbare(n) Rechtsvorschrift(en):
Folgendes gilt nur in dem Fall, in dem sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Staat eine Mitteilung nach Artikel 670 Absatz 2 des Abkommens übermittelt hat: Falls zutreffend, kreuzen Sie eine oder mehrere der folgenden nach dem Recht des ersuchenden Staates definierten Straftaten an, die im ersuchenden Staat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Wenn sich die Einziehungsentscheidung auf mehrere Straftaten bezieht, geben Sie in der folgenden Liste bitte die Nummern der Straftaten an (die den unter den Nummern 1 und 2 angegebenen Straftatbeständen entsprechen):
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Terrorismus gemäß der Definition in Anhang 45
Menschenhandel
Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
Illegaler Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
Korruption, einschließlich Bestechung/Bestechlichkeit
Betrug, einschließlich Betrug, der die finanziellen Interessen des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaats oder der Union gefährdet;
Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten
Geldfälschung
Cyberkriminalität
Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten
Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt
Vorsätzliche Tötung
Schwere Körperverletzung
Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Organisierter oder bewaffneter Raub
Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
Betrügerei
Erpressung und Schutzgelderpressung
Produktfälschung und Produktpiraterie
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
Fälschung von Zahlungsmitteln
Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
Illegaler Handel mit nuklearen oder radioaktiven Substanzen
Handel mit gestohlenen Fahrzeugen
Vergewaltigung
Brandstiftung
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
Flugzeug-, Schiffs- oder Raumfahrzeugentführung
Sabotage
Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. Beziehung zwischen Vermögensgegenstand und Straftat)
ABSCHNITT F: Vertraulichkeit
Notwendigkeit zur Wahrung der Vertraulichkeit aller oder eines Teils der Informationen in dem Ersuchen
Geben Sie alle sachdienlichen Informationen an:
ABSCHNITT G: An mehr als einen Staat übermittelte Ersuchen
Wenn das Einziehungsersuchen mehr als einem Staat übermittelt wurde, machen Sie folgende Angaben:
Ein Einziehungsersuchen wurde folgendem(n) anderen Staat(en) (Staat und Behörde) übermittelt:
Gründe, weshalb das Einziehungsersuchen an mehrere Staaten übermittelt wird (zutreffende Gründe auswählen):
Wenn ein Ersuchen bestimmte Vermögensgegenstände betrifft:
Vermutlich sind die verschiedenen von dem Ersuchen betroffenen Vermögensgegenstände in verschiedenen Staaten belegen
Das Einziehungsersuchen bezieht sich auf einen bestimmten Vermögensgegenstand und erfordert Maßnahmen in mehr als einem Staat
Wenn das Einziehungsersuchen einen Geldbetrag betrifft:
Der geschätzte Wert des Vermögens, das im ersuchenden Staat und in jedem einzelnen ersuchten Staat eingezogen werden kann, reicht voraussichtlich nicht zur Einziehung des gesamten in der Einziehungsentscheidung ausgewiesenen Betrags aus
Sonstige besondere Gründe:
Wert des Vermögens, falls bekannt, in jedem ersuchten Staat:
Falls die Einziehung eines bestimmten Vermögensgegenstands oder mehrerer bestimmter Vermögensgegenstände Maßnahmen in mehr als einem Staat erfordert, beschreiben Sie bitte die im ersuchten Staat zu ergreifende Maßnahme:
ABSCHNITT H: Umwandlung und Übertragung von Vermögensgegenständen
1. Wenn das Einziehungsersuchen einen bestimmten Vermögensgegenstand betrifft, geben Sie an, ob der ersuchende Staat zulässt, dass die Einziehung im ersuchten Staat durch Einziehung eines dem Wert der einzuziehenden Vermögensgegenstände entsprechenden Geldbetrags erfolgen kann:
Ja
Nein
2. Wenn die Einziehung einen Geldbetrag betrifft, geben Sie an, ob anderes Vermögen als Geld, das durch die Vollstreckung des Einziehungsersuchens erlangt wird, an den ersuchenden Staat übermittelt werden kann:
Ja
Nein
ABSCHNITT I: Freiheitsstrafe bei Verzug oder andere die Freiheit beschränkende Maßnahmen
Bitte geben Sie an, ob der ersuchende Staat zulässt, dass der ersuchte Staat eine Ersatzfreiheitsstrafe oder andere die Freiheit beschränkende Maßnahmen anordnen kann, wenn das Einziehungsersuchen nicht oder nur teilweise vollstreckt werden kann:
Ja
Nein
ABSCHNITT J: Rückgabe oder Entschädigung der geschädigten Person
1. Bitte machen Sie, soweit zutreffend, folgende Angaben:
Eine Entscheidungs- oder andere zuständige Behörde des ersuchenden Staates hat entschieden, dass die geschädigte Person mit folgendem Betrag zu entschädigen bzw. der geschädigten Person folgender Betrag zurückzuerstatten ist:
Eine Entscheidungs- oder andere zuständige Behörde des ersuchenden Staates hat die Rückgabe der folgenden nicht monetären Vermögensgegenstände an die geschädigte Person angeordnet:
2. Angaben zum Beschluss über die Rückgabe von Vermögensgegenständen an oder Entschädigung der geschädigten Person
ABSCHNITT K: Rechtsbehelfe
Geben Sie an, ob bereits ein Rechtsbehelf gegen die Einziehungsentscheidung eingelegt wurde; wenn ja, machen Sie dazu bitte weitere Ausführungen (Art des Rechtsbehelfs einschließlich erforderlicher Schritte und Fristen):
ABSCHNITT L: Entscheidungsbehörde
Machen Sie bitte genaue Angaben zur Behörde, die das Einziehungsersuchen im ersuchenden Staat erlassen hat.
Art der Entscheidungsbehörde:
Richter, Gericht, Staatsanwalt
eine andere vom ersuchenden Staat benannte zuständige Behörde
Kontaktdaten:
Unterschrift der Entscheidungsbehörde und/oder ihres Vertreters zur Bescheinigung der Genauigkeit und Richtigkeit des Formblatts für das Einziehungsersuchen:
ABSCHNITT M: Validierungsbehörde
Geben Sie gegebenenfalls die Art der Behörde an, welche das Formblatt Einziehungsersuchen bestätigt hat:
Richter, Gericht, Staatsanwalt
eine andere vom Entscheidungsstaat benannte zuständige Behörde
ABSCHNITT N: Zentrale Stelle
Bitte geben Sie die zentrale Stelle an, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Einziehungsersuchen im ersuchenden Staat benannt wurde:
ABSCHNITT O: Weitere Informationen
1. Geben Sie bitte an, welche der folgenden Stellen Hauptansprechpartner im ersuchenden Staat sein soll:
Entscheidungsbehörde
zuständige Behörde
zentrale Stelle
2. Sofern von den obigen Angaben abweichend, geben Sie bitte die Kontaktdaten der Person(en) an, die für zusätzliche Auskünfte zu diesem Einziehungsersuchen kontaktiert werden kann/können:
ABSCHNITT P: Anlagen
Dem Formblatt Einziehungsersuchen muss das Original oder die ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Einziehungsentscheidung beigefügt werden.
ANHANG 47
UMSETZUNG DER FINANZIELLEN BEDINGUNGEN
(1) Die Kommission übermittelt dem Vereinigten Königreich so bald wie möglich, spätestens jedoch am 16. April des Haushaltsjahrs die folgenden Angaben zu jedem Programm der Union oder jeder Tätigkeit oder einem Teil davon, an dem das Vereinigte Königreich teilnimmt:
die Höhe der Mittel für Verpflichtungen im Haushaltsplan der Union, der für das betreffende Jahr endgültig erlassen wurde, für die Haushaltslinien betreffend die Teilnahme des Vereinigten Königreichs gemäß dem in Artikel 710 dieses Abkommens genannten Protokoll und gegebenenfalls die Höhe der externen zugewiesenen Mittel, die nicht aus der finanziellen Beteiligung anderer Geber zu diesen Haushaltslinien resultieren;
die Höhe der Teilnahmegebühr nach Artikel 714 Absatz 4 dieses Abkommens;
ab Jahr N + 1 der Durchführung eines Programms, das in dem in Artikel 710 dieses Abkommens genannten Protokoll vorgesehen ist, die Ausführung der Mittel für Verpflichtungen für das Haushaltsjahr N sowie die Quote der aufgehobenen Mittelzuweisungen
bei Programmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 716 dieses Abkommens fallen, für den Teil der Programme, bei denen diese Angaben benötigt werden, um die automatische Korrektur zu berechnen, den Umfang der zugunsten von Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs eingegangenen Verpflichtungen, aufgegliedert nach dem entsprechenden Jahr der Haushaltsmittel, und den diesbezüglichen Gesamtumfang der Verpflichtungen
Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsplanentwurfs so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 1. September des Haushaltsjahres, Schätzwerte für die nach Buchstabe a und Buchstabe b vorzulegenden Angaben vor.
(2) Die Kommission richtet spätestens am 16. April und 16. Juli jedes Haushaltsjahres eine Mittelanforderung an das Vereinigte Königreich entsprechend dem in diesem Abkommen vorgesehenen Beitrag des Vereinigten Königreichs für jedes Programm und jede Tätigkeit bzw. Teilen davon, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt.
(3) Das Vereinigte Königreich zahlt den in der Mittelanforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage, nachdem die Mittelanforderung ergangen ist. Das Vereinigte Königreich kann gesonderte Zahlungen für jedes Programm und jede Tätigkeit leisten.
▼M3 —————
(4) Der Mittelabruf für ein bestimmtes Jahr wird ermittelt, indem der in Anwendung von Artikel 714 dieses Abkommens berechnete jährliche Betrag, einschließlich etwaiger Anpassungen nach Artikel 714 Absatz 8, Artikel 716 oder Artikel 717 dieses Abkommens, durch die Anzahl der Mittelabrufe nach Absatz 2 dieses Anhangs im betreffenden Jahr geteilt wird.
▼M3 —————
►M3 (5) ◄ Für die Verwaltung der Mittel gilt die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 161 ) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.
►M3 (6) ◄ Erfolgt die Zahlung durch das Vereinigte Königreich nicht bis zum Fälligkeitstermin, so übermittelt die Kommission ein förmliches Mahnschreiben.
Bei Verzug der Zahlung des Beitrags sind vom Vereinigten Königreich Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag, an dem der ausstehende Betrag vollständig eingegangen ist, zu zahlen.
Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, oder 0 Prozent, je nachdem, welcher Wert höher ist, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten.
ANHANG 48
VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG
I. Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke von Teil Sechs Titel I dieses Abkommens und dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck
„Verwaltungsbedienstete“ des Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht tätig, aber keine Assistenten sind;
„Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren zu beraten oder zu unterstützen;
„Schiedsgericht“ ein gemäß Artikel 740 dieses Abkommens eingesetztes Gericht;
„Schiedsrichter“ ein Mitglied des Schiedsgerichts;
„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt
„beschwerdeführende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die die Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß Artikel 739 dieses Abkommens beantragt;
„Geschäftsstelle“ ein externes Gremium mit einschlägigem Fachwissen, das von den Vertragsparteien zur administrativen Unterstützung der Verfahren benannt wird;
„erwidernde Vertragspartei” die Vertragspartei, die vorgeblich gegen die erfassten Bestimmungen verstoßen hat und
„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer sich aus diesem Abkommen oder einem etwaigen Zusatzabkommen ergebenden Streitigkeit vertritt.
II. Notifikationen
(2) Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen
des Schiedsgerichts werden gleichzeitig an beide Vertragsparteien versandt;
einer Vertragspartei, die an das Schiedsgericht gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt und
einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden gegebenenfalls dem Schiedsgericht gleichzeitig in Kopie übermittelt.
(3) Die Notifikationen nach Nummer 2 erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.
(4) Alle Notifikationen sind an den Juristischen Dienst der Europäischen Kommission bzw. den Rechtsberater des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Commonwealth-Fragen und Entwicklung des Vereinigten Königreichs zu richten.
(5) Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.
(6) Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag der Institutionen der Union oder der Regierung des Vereinigten Königreichs, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag.
III. Ernennung von Schiedsrichtern
(7) Wird ein Schiedsrichter gemäß Artikel 740 dieses Abkommens per Los bestimmt, so unterrichtet der Ko-Vorsitzende des Partnerschaftsrates der beschwerdeführenden Vertragspartei den Ko-Vorsitzenden der erwidernden Vertragspartei die beschwerdeführende Vertragspartei unverzüglich über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Die erwidernde Vertragspartei darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.
(8) Der Ko-Vorsitzende der beschwerdeführenden Vertragspartei unterrichtet jede Person, die als Schiedsrichter ausgewählt wurde, schriftlich von ihrer Ernennung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung.
(9) Der Ko-Vorsitz des Partnerschaftsrates der beschwerdeführenden Vertragspartei wählt innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Artikel 740 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Frist per Losentscheid den Schiedsrichter oder Vorsitzenden aus, wenn eine der in Artikel 752 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Teillisten
nicht erstellt ist, und zwar aus dem Kreis der Personen, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich für die Erstellung dieser bestimmten Teilliste vorgeschlagen wurden; oder
nicht mehr mindestens fünf Personen enthält, und zwar aus dem Kreis der Personen, die noch auf dieser bestimmten Teilliste stehen.
(10) Die Vertragsparteien können eine Geschäftsstelle zur Unterstützung bei der Organisation und Durchführung spezifischer Streitbeilegungsverfahren auf der Grundlage von Ad-hoc-Vereinbarungen oder auf der Grundlage von Vereinbarungen bestellen, die der Partnerschaftsrat nach Artikel 759 dieses Abkommens angenommen hat. Zu diesem Zweck prüft der Partnerschaftsrat spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens, ob diese Verfahrensordnung geändert werden muss.
IV. Organisatorische Sitzung
(11) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedsgericht für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem
sofern nicht früher festgelegt, die den Schiedsrichtern zu zahlenden Vergütungen und Auslagen, die in jedem Fall den WTO-Normen entsprechen müssen;
das Honorar für die Assistenten; der Gesamtbetrag des Honorars für einen oder mehrere Assistenten eines Schiedsrichters darf 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen;
der Zeitplan des Verfahrens sowie
Ad-hoc-Verfahren zum Schutz vertraulicher Informationen
Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien dürfen an dieser Sitzung auch per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen.
V. Schriftsätze
(12) Die beschwerdeführende Vertragspartei übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts. Die erwidernde Vertragspartei legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Eingang des von der beschwerdeführenden Vertragspartei übermittelten Schriftsatzes vor.
VI. Arbeitsweise des Schiedsgerichts
(13) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedsgericht kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.
(14) Sofern Teil Sechs Titel I dieses Abkommens oder diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedsgericht zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, einschließlich Telefon, Telefax und Computerverbindungen.
(15) An den Beratungen des Schiedsgerichts dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, allerdings kann das Schiedsgericht den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.
(16) Für die Abfassung von Urteilen, Beschlüssen und Berichten ist ausschließlich das Schiedsgericht zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.
(17) Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Teil Sechs Titel I dieses Abkommens und in seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedsgericht nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.
(18) Muss nach Auffassung des Schiedsgerichts eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Teil Sechs Titel I dieses Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich und nach Anhörung der Vertragsparteien über die erforderliche Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür.
VII. Ersetzen von Schiedsrichtern
(19) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen Anhang 49 verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß gegen die Anforderungen dieses Anhangs erlangt hat.
(20) Die Vertragsparteien konsultieren einander binnen 15 Tagen nach der Notifikation gemäß Nummer 19. Sie informieren den Schiedsrichter über seinen vermeintlichen Verstoß und können ihn ersuchen, Maßnahmen zu treffen, um den Verstoß auszugleichen. Sie können den Schiedsrichter bei Einvernehmlichkeit auch abberufen und einen neuen Schiedsrichter gemäß Artikel 740 dieses Abkommens bestimmen.
(21) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Schiedsrichter, bei dem es sich nicht um den Vorsitz des Schiedsgerichts handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird.
Stellt der Vorsitzende des Schiedsgerichts fest, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Anhangs 49 verstößt, so wird der neue Schiedsrichter gemäß Artikel 740 dieses Abkommens bestimmt.
(22) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, eine andere Person aus der gemäß Artikel 752 dieses Abkommens erstellten Teilliste für Vorsitzende mit der Frage zu befassen. Diese Person wird per Losentscheid vom Ko-Vorsitzenden des Partnerschaftsrates aus den Reihen der ersuchenden Vertragspartei oder von der Stellvertretung des Vorsitzenden bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, ist endgültig.
Stellt diese Person fest, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Anhangs 49 verstößt, so wird der neue Vorsitzende gemäß Artikel 740 dieses Abkommens bestimmt.
VIII. Anhörungen
(23) Auf der Grundlage des nach Nummer 11 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, auf dessen Gebiet die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.
(24) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in London statt, wenn die Europäische Union die beschwerdeführende Vertragspartei ist, und in Brüssel, wenn das Vereinigte Königreich die beschwerdeführende Vertragspartei ist. Die erwidernde Vertragspartei trägt die Kosten für die logistische Abwicklung der Anhörung.
(25) Das Schiedsgericht kann zusätzliche Anhörungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(26) Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer der Anhörung zugegen.
(27) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht:
Vertreter einer Vertragspartei,
Berater,
Assistenten und Verwaltungsbedienstete,
Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber des Schiedsgerichts sowie
Sachverständige, wie vom Schiedsgericht gemäß Artikel 751 Absatz 2 dieses Abkommens beschlossen.
(28) Jede Vertragspartei legt dem Schiedsgericht und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, und mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.
(29) Das Schiedsgericht führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der beschwerdeführenden Vertragspartei und der erwidernden Vertragspartei sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:
Argumentation der beschwerdeführenden Vertragspartei,
Argumentation der erwidernden Vertragspartei.
Erwiderung der beschwerdeführenden Vertragspartei,
Replik der erwidernden Vertragspartei.
(30) Das Schiedsgericht kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.
(31) Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass über die Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedsgericht kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.
(32) Jede Vertragspartei kann innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.
IX. Schriftliche Fragen
(33) Das Schiedsgericht kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.
(34) Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die Fragen, die von dem Schiedsgericht vorgelegt wurden. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen.
X. Vertraulichkeit
(35) Jede Vertragspartei und das Schiedsgericht behandeln alle dem Schiedsgericht von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Vertragspartei dem Schiedsgericht einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen auch einen Schriftsatz ohne die vertraulichen Informationen vor, der der Öffentlichkeit offengelegt wird.
(36) Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Vertragspartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.
(37) Der betreffende Teil der Sitzung des Schiedsgerichts findet in nichtöffentlicher Sitzung statt, wenn der Schriftsatz und der Vortrag einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Finden die Anhörungen des Schiedsgerichts in nichtöffentlicher Sitzung statt, so wahren die Vertragsparteien die Vertraulichkeit.
XI. Einseitige Kontakte
(38) Das Schiedsgericht darf nicht mit einer Vertragspartei zusammentreffen oder kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.
(39) Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.
XII. Amicus-curiae-Schriftsätze
(40) Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedsgericht unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen und von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern sie
beim Schiedsgericht innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts eingehen,
knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten einschließlich Anhängen),
für einen vom Schiedsgericht geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind,
Angaben zu der Person enthalten, die sie vorlegt, dazu zählt auch die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person oder bei einer juristischen Person der Ort der Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen,
die Art des Interesses, das die Person an dem Schiedsverfahren hat, konkretisieren und
in englischer Sprache abgefasst sind.
(41) Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Schiedsgericht innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Schriftsatzes Stellungnahmen vorlegen.
(42) Das Schiedsgericht führt in seinem Bericht alle Schriftsätze auf, die ihm nach Nummer 40 zugegangen sind. Das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht die Argumente der Schriftsätze aufzugreifen; tut es dies dennoch, so berücksichtigt es alle von den Vertragsparteien nach Regel 41 vorgebrachten Stellungnahmen.
XIII. Dringende Fälle
(43) In dringenden Fällen gemäß Artikel 744 dieses Abkommens passt das Schiedsgericht nach Konsultation der Vertragsparteien gegebenenfalls die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen an. Das Schiedsgericht unterrichtet die Vertragsparteien von solchen Anpassungen.
XIV. Übersetzungen und Dolmetschleistungen
(44) Die Verfahrenssprache vor dem Schiedsgericht ist Englisch. Urteile, Berichte und Beschlüsse des Schiedsgerichts werden in englischer Sprache ausgefertigt.
(45) Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten für die Übersetzung der dem Schiedsgericht vorgelegten Unterlagen, die ursprünglich nicht in englischer Sprache abgefasst sind, sowie alle Kosten für Dolmetschleistungen während der Anhörung im Zusammenhang mit ihren Vertretern oder Beratern.
XV. Andere Verfahren
(46) Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden an die besonderen Fristen angepasst, die in den Verfahren nach den Artikeln 747 bis 750 für die Annahme eines Berichts oder Beschlusses durch das Schiedsgericht gelten.
ANHANG 49
VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER
I. Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
„Verwaltungsbedienstete“ des Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht tätig, aber keine Assistenten sind;
„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Schiedsgerichts;
„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt, und
„Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 752 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht oder die für die Bestellung als Schiedsrichter nach Artikel 740 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird.
II. Grundsätze
(2) Damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewahrt sind, müssen alle Kandidaten und Schiedsrichter
sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen,
unabhängig und unparteiisch sein,
direkte und indirekte Interessenkonflikte vermeiden,
unangemessenes Verhalten und den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit vermeiden,
hohe Verhaltensstandards einhalten und
sie dürfen sich ferner nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen.
(3) Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.
(4) Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedsgericht nicht dazu nutzen, persönliche oder private Interessen zu verfolgen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.
(5) Die Schiedsrichter lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.
(6) Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.
III. Offenlegungspflicht
(7) Bevor ihre Bestellung zum Schiedsrichter nach Artikel 740 dieses Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Schiedsrichter fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten, einschließlich finanzieller und beruflicher sowie beschäftigungsrelevanter und familiärer Interessen, Klarheit zu gewinnen.
(8) Die Offenlegungspflicht nach Nummer 7 besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.
(9) Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem Partnerschaftsrat Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben.
IV. Pflichten der Schiedsrichter
(10) Nach seiner Bestellung hat ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft zu erfüllen.
(11) Die Schiedsrichter prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung von Bedeutung sind; sie übertragen diese Verpflichtung niemand anderem.
(12) Die Schiedsrichter sorgen auf geeignete Weise dafür, dass ihre Assistenten und Verwaltungsbedienstete die Pflichten von Schiedsrichtern nach Teil II, III, IV und VI dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.
V. Pflichten ehemaliger Schiedsrichter
(13) Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Entscheidungen des Schiedsgerichts Nutzen gezogen haben.
(14) Alle ehemaligen Schiedsrichter müssen die in Teil VI dieses Verhaltenskodex vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen.
VI. Vertraulichkeit
(15) Die Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden. Die Schiedsrichter legen unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.
(16) Die Schiedsrichter legen Entscheidungen des Schiedsgerichts weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht gemäß Teil Sechs Titel I dieses Abkommens veröffentlicht wurden.
(17) Die Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Schiedsgerichts oder den Standpunkt einzelner Schiedsrichter offen oder äußern sich zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens.
VII. Kosten
(18) Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit und Kosten, die sie sowie ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten für das Verfahren aufgewendet haben, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor.
ANHANG 50
RECHTSHILFEERSUCHEN IN STRAFSACHEN
Dieses Formblatt ist von den zuständigen Behörden zu verwenden, für die es nach dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gilt.
Die bereitgestellten Informationen müssen relevant sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was für die Erledigung dieses Ersuchens im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzanforderungen erforderlich ist.
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ABSCHNITT A Aktenzeichen: … Ersuchender Staat: … Ersuchende Behörde: … Ersuchter Staat: … Ersuchte Behörde (falls bekannt): … |
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ABSCHNITT B: Dringlichkeit Geben Sie bitte an, ob Dringlichkeit gegeben ist, weil □ Beweise unterdrückt oder vernichtet werden □ der Verhandlungstermin unmittelbar bevorsteht □ eine Person inhaftiert ist □ die Verjährungsfrist abläuft □ sonstige Gründe vorliegen Führen Sie dies bitte aus: … Die Fristen für die Erledigung des Ersuchens sind in Artikel 640 des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegt. Falls dieses Ersuchen jedoch dringend ist und/oder Maßnahmen bis zu/zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordert, führen Sie dies bitte aus und geben Sie den Grund an: … … |
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ABSCHNITT C: Vertraulichkeit □ Dieses Ersuchen ist vertraulich. Machen Sie ggf. bitte zusätzliche Angaben: … … |
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ABSCHNITT D: Verhältnis zu früheren oder gleichzeitigen Rechtshilfeersuchen Geben Sie ggf. bitte an, welche Maßnahmen in diesem Verfahren oder in damit zusammenhängenden Verfahren getroffen wurden, um dieses Beweismittel auf anderem Wege zu erlangen. Geben Sie bitte an, ob dieses Rechtshilfeersuchen frühere oder gleichzeitige Rechtshilfeersuchen an den ersuchten Staat und ggf. an einen weiteren Staat ergänzt. □ Frühere Kontakte zu Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälten oder sonstigen Behörden Machen Sie Angaben zu früheren Kontakten des ersuchenden Staates, einschließlich des Namens des Staates, der kontaktierten Behörde, der einschlägigen Kontaktdaten und etwaiger Aktenzeichen: … … … □ Frühere damit zusammenhängende oder gleichzeitige Rechtshilfeersuchen oder Europäische Ermittlungsanordnungen Machen Sie die für die Ermittlung der früheren Ersuchen relevante Angaben, einschließlich des Namens des Staates, der Behörde, der es übermittelt wurde, des Datums des Ersuchens und der Aktenzeichen der ersuchenden und der ersuchten Behörde: … … … □ Sonstiges Machen Sie ggf. Angaben zu diesem anderen Rechtshilfeersuchen: … … … |
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ABSCHNITT E: Gründe für das Ersuchen: 1. Einstufung der Straftat(en) Um sicherzustellen, dass dieses Ersuchen an die zuständige Stelle gerichtet wird, Art und rechtliche Einstufung der Straftat(en), auf die sich das Ersuchen bezieht: … … … Geben Sie bitte die Höchststrafe, die Verjährungsfrist und ggf. den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung einschließlich der einschlägigen Bestimmungen über Sanktionen an: … … 2. Zusammenfassung des Sachverhalts Beschreibung des Verhaltens, das die Straftat(en) darstellt, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, und Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts: … … … Bei Ersuchen um Zustellung von Verfahrensschriftstücken und Gerichtsentscheidungen geben Sie bitte eine kurze Zusammenfassung der zuzustellenden Schriftstücke und/oder Entscheidungen, falls diese nicht in der Sprache des ersuchten Staates vorliegen: … … Bei anderen Ersuchen beschreiben Sie bitte, wie die Beweismittel/Maßnahmen, auf die sich das Ersuchen bezieht, zu den Ermittlungen und zur Verfolgung der Straftat(en) beitragen können: … … Stadium der Ermittlungen oder des Verfahrens: □ Ermittlungen □ Strafverfolgung □ Gerichtsverhandlung □ Sonstiges, bitte angeben: … … … Ggf. Beschreibung der mit der Erlangung dieses Beweismittels verbundenen Risiken: … … … Ggf. sonstige Informationen, die der ersuchende Staat als für die Vollstreckungsbehörde bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens für nützlich ansieht: … … … 3. Handelt es sich bei dieser Straftat um eine in Artikel 640 Absatz 6 des Handels- und Kooperationsabkommens genannte Verkehrsstraftat: □ Ja □ Nein 4. Art des Verfahrens, auf das sich das Ersuchen bezieht: □ Verfahren in Bezug auf Straftaten, deren Ahndung zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt □ Verfahren, das Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann |
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ABSCHNITT F: Identität der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen Machen Sie bitte nur Angaben, die relevant sind und nicht über das hinausgehen, was für dieses Ersuchen erforderlich ist. Wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jeder Person. 1. Geben Sie, soweit bekannt, alle Angaben zur Identität der von der Maßnahme betroffenen Person(en) an: i) Im Falle natürlicher Personen Name: … Vorname(n): … Ggf. sonstige relevante Namen: … Ggf. Aliasnamen: … Geschlecht: … Staatsangehörigkeit: … Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer: … Art und Nummer der Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass), falls verfügbar: … Geburtsdatum: … Geburtsort: … Wohnsitz und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, die letzte bekannte Anschrift angeben: … Arbeitsplatz (einschließlich Kontaktdaten): … Sonstige Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer): … Sprache(n), die die Person versteht: … Beschreiben Sie bitte die derzeitige Stellung der betroffenen Person in dem Verfahren: □ Verdächtige oder beschuldigte Person □ Opfer □ Zeuge □ Sachverständiger □ Dritter □Sonstiges (bitte ausführen): … |
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ii) Im Falle juristischer Personen Name: … Rechtsform der juristischen Person: … Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname: … Eingetragener Sitz: … Registernummer: … Anschrift der juristischen Person: … Sonstige Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer): … Name des Vertreters der juristischen Person: … Beschreiben Sie bitte die derzeitige Stellung der betroffenen Person in dem Verfahren: □ Verdächtige oder beschuldigte Person □ Opfer □ Zeuge □ Sachverständiger □ Dritter □ Sonstiges (bitte ausführen): … 2. Sonstige relevante Informationen: … … |
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ABSCHNITT G: Erforderliche Maßnahmen 1. Geben Sie bitte an, welche Maßnahme erforderlich ist: □ Durchsuchung und Beschlagnahme (in diesem Fall muss Abschnitt H1 ausgefüllt werden) □ Bereitstellung von Schriftstücken und/oder Geschäftsunterlagen □ Bereitstellung von Bankunterlagen oder Informationen von anderen Finanzinstituten (in diesem Fall muss Abschnitt H2 ausgefüllt werden) □ Zustellung von Verfahrensschriftstücken und Gerichtsentscheidungen mit Unterstützung des ersuchten Staates □ Einholung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz des ersuchten Staates befinden □ Einholung von Informationen, die sich in den Datenbanken von Polizei- oder Justizbehörden befinden □ Aussagen und Vernehmungen (in diesem Fall müssen Abschnitt F „Identität der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen“ und Abschnitt I „Bei der Erledigung einzuhaltende Formalitäten und Verfahren“ ausgefüllt werden): □ Zeuge □ Sachverständiger □ Verdächtige oder beschuldigte Person □ Opfer □ Dritter □ Vernehmung per Videokonferenz, Telefonkonferenz oder sonstige audiovisuelle Übertragung (in diesem Fall muss Abschnitt H4 ausgefüllt werden) □ Zeuge □ Sachverständiger □ Verdächtige oder beschuldigte Person □ Opfer □ Dritter □ Einholung von Teilnehmer-/Entitätsdaten (in diesem Fall muss Abschnitt H3 ausgefüllt werden) □ Einholung von Verkehrs-/Ereignisdaten (einschließlich Standortdaten) (in diesem Fall muss Abschnitt H3 ausgefüllt werden) □ Einholung von Inhaltsdaten (in diesem Fall muss Abschnitt H3 ausgefüllt werden) □ Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum: □ Überwachung von Bank- oder sonstigen Finanzgeschäften □ Kontrollierte Lieferungen □ Sonstiges (ggf. bitte ausführen):….... □ Vorläufige Maßnahme(n) zur Sicherung von Beweismitteln, zur Aufrechterhaltung der bestehenden Lage oder zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen (in diesem Fall muss Abschnitt H5 ausgefüllt werden) □ Zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den ersuchten Staat (in diesem Fall muss Abschnitt H6 ausgefüllt werden) □ Zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den ersuchenden Staat (in diesem Fall muss Abschnitt H6 ausgefüllt werden) □ Verdeckte Ermittlungen (in diesem Fall muss Abschnitt H7 ausgefüllt werden) □ Sonstiges (ggf. bitte ausführen): … … … 2. Beschreiben Sie bitte die erforderliche Unterstützung, geben Sie, falls bekannt, die Orte, an denen sich die Beweismittel (vermutlich) befinden, an und machen Sie die für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlichen Angaben. Zur Beantragung von Formalitäten oder Verfahren siehe Abschnitt I: … … … … |
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ABSCHNITT H: Zusätzliche Anforderungen bei bestimmten Maßnahmen Füllen Sie die Abschnitte aus, die für die Ermittlungsmaßnahme(n), um die ersucht wird, relevant sind. |
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ABSCHNITT H1: Durchsuchung und Beschlagnahme Natürliche oder juristische Person, die mit der Suche in Verbindung steht. Wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jeder Person: … … Zu durchsuchende Räume. Führen Sie bitte aus, wie die Person mit den Räumen in Verbindung steht. Wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jeder Person: ….. … … Welche Beweismittel werden gesucht? Geben Sie das Material, nach dem gesucht werden soll, so genau wie möglich an: … … … Warum ist Ihres Erachtens zu erwarten, dass die Beweismittel an dem oben genannten Ort gefunden werden und für die Ermittlungen relevant und von erheblichem Wert sind? … … … Besteht die Gefahr, dass ausschließlich für den Adressaten bestimmte Informationen offengelegt werden? Falls ja, führen Sie dies bitte aus: … … … Müssen Beamte des ersuchenden Staates bei der Durchsuchung anwesend sein? (Falls ja, führen Sie dies bitte in Abschnitt I aus) □ Ja □ Nein Informationen, die im Zusammenhang mit Ermittlungen in anderen Staaten, die Auswirkungen auf dieses Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme haben könnten, bekannt sind: … … … Sonstige relevante Informationen im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Beschlagnahme: … |
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ABSCHNITT H2: Informationen über Bank- oder sonstige Finanzkonten Wenn mehr als ein Konto betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jedem Konto. Geben Sie bitte an, welche Informationen gesucht werden: □ Informationen über Bankkonten, deren Inhaber die betroffene Person ist oder für die sie eine Vollmacht hat □ Informationen über sonstige Finanzkonten, deren Inhaber die betroffene Person ist oder für die sie eine Vollmacht hat □ Informationen über Bankgeschäfte: □ Kontoauszüge □ Kontoeröffnungsunterlagen □ Vollmacht oder zusätzlicher Name auf dem Konto □ Sonstiges (ggf. bitte ausführen): … □ Informationen über sonstige Finanzgeschäfte: □ Kontoauszüge □ Kontoeröffnungsunterlagen □ Vollmacht oder zusätzlicher Name auf dem Konto □ Sonstiges (ggf. bitte ausführen): ….... Falls verfügbar, bitte angeben: Name des Kontoinhabers: … Name der Bank/des Finanzinstituts: … IBAN oder Kontonummer und Bankleitzahl: … Zeitlicher Ablauf der Transaktionen: … □ Sonstiges (ggf. bitte ausführen): ….. Begründen Sie bitte zusätzlich, warum diese Beweismittel für die Ermittlungen relevant und von erheblichem Wert sein dürften, einschließlich der Verbindung zwischen dem Konto und der begangenen Straftat: … … Falls notwendig, machen Sie bitte zusätzliche Angaben, die für die Erledigung dieses Ersuchens erforderlich sein könnten: … … |
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ABSCHNITT H3: Teilnehmer-, Verkehrs-, Standort- und Inhaltsdaten Art der erbetenen Daten: □ Teilnehmer-/Entitätsdaten (z. B. Vertrag für einen Telefonanschluss oder eine IP-Adresse), bitte angeben: … … □ Verkehrs-/Ereignisdaten, bitte angeben: … □ Standortdaten, bitte angeben: … □ Inhaltsdaten (z. B. Speicherauszug aus der (Web-)Mailbox oder Nachrichtenprotokoll, Schnappschuss), bitte angeben: … … □ Sonstiges, bitte angeben: … Für alle Ersuchen um Teilnehmer-, Verkehrs- oder Standort- und Inhaltsdaten sind die folgenden Informationen erforderlich: □ Datum (TT.MM.JJJJ): … □ Zeitstempel (hh:mm:ss): … □ Zeitzone: …... Machen Sie weitere Angaben, die zur Ermittlung der erbetenen Daten beitragen können: □ IP-Adresse (und ggf. Port-Nummer): … □ Telefonnummer(n): … □ IMEI-Nummer(n): … □ Sonstiges (bitte ausführen): … |
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ABSCHNITT H4: Video-oder Telefonkonferenz oder sonstige audiovisuelle Übertragung Falls um Vernehmung per Videokonferenz oder Telefonkonferenz oder sonstige audiovisuelle Übertragung ersucht wird: Geben Sie bitte den Namen der Behörde an, die die Vernehmung durchführen wird (falls verfügbar auch Name des Vernehmenden/Kontaktdaten/Sprache): … … Vorgeschlagene Daten (TT.MM.JJJJ): … Beginn der Konferenz (hh:mm:ss): … Zeitzone: … Ungefähre Dauer der Vernehmung: … Technische Details: Name des Standorts: … Kommunikationssystem: … Kontaktdaten des Technikers (Sprache): … Datum und Uhrzeit der Vorabprüfung: … Kontaktdaten des Vorabprüfers, falls bekannt: … Sprachen- und Dolmetschregelung: … Sonstige Erfordernisse (ggf. bitte ausführen): … … … … □ Dieses Ersuchen betrifft eine verdächtige oder beschuldigte Person, und die Vernehmung stellt die Verhandlung dar oder ist Teil dieser Verhandlung. Gründe, warum die persönliche Anwesenheit des Zeugen oder Sachverständigen nicht wünschenswert oder möglich ist: … Geben Sie bitte an, ob die Person, die verdächtigte Person oder die beschuldigte Person ihre Zustimmung erteilt hat: □ Ja □ Nein □ Ich ersuche darum, vor Erledigung dieses Ersuchens die Zustimmung der betreffenden Person einzuholen. |
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ABSCHNITT H5: Vorläufige Maßnahmen Falls um eine vorläufige Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln, zur Aufrechterhaltung der bestehenden Lage oder zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen ersucht wird, geben Sie bitte an, ob: □ der Gegenstand dem ersuchenden Staat übermittelt werden soll □ der Gegenstand im ersuchten Staat verbleiben soll; geben Sie bitte an, wann voraussichtlich: die vorläufige Maßnahme aufgehoben wird: … ein den Gegenstand betreffendes Anschlussersuchen gestellt wird: … |
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ABSCHNITT H6: Überstellung einer inhaftierten Person 1. Falls für die Zwecke der Ermittlungen um die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den ersuchenden Staat ersucht wird, geben Sie bitte an, ob die betreffende Person dieser Maßnahme zugestimmt hat: |
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□ Ja |
□ Nein |
□ Ich ersuche darum, ihre Zustimmung einzuholen. |
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2. Falls für die Zwecke der Ermittlungen um die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den ersuchten Staat ersucht wird, geben Sie bitte an, ob die betreffende Person dieser Maßnahme zugestimmt hat: |
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□ Ja |
□ Nein |
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Falls notwendig, machen Sie bitte zusätzliche Angaben: … |
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ABSCHNITT H7: Verdeckte Ermittlungen Geben Sie bitte an, warum die verdeckte Ermittlungsmaßnahme Ihres Erachtens für die Zwecke des Strafverfahrens relevant ist: … … … Machen Sie bitte die folgenden Angaben: a) Angaben, die zur Identifizierung der Zielperson der verdeckten Ermittlungen erforderlich sind: … b) Gewünschter Beginn und gewünschte Dauer der verdeckten Maßnahme: … c) Angaben zu den Fahrzeugen/der Anschrift, die Gegenstand der verdeckten Maßnahme sind: … d) Falls notwendig, machen Sie bitte zusätzliche Angaben, die für die Erledigung dieses Ersuchens relevant sind: … ….. |
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ABSCHNITT I: Bei der Erledigung einzuhaltende Formalitäten und Verfahren 1. Falls zutreffend, bitte ankreuzen und ausfüllen: □ Es wird darum ersucht, dass die betreffende/zuständige Behörde des ersuchten Staates die folgenden Formalitäten und Verfahren einhält (einschließlich der an die Person zu richtenden Rechtsbelehrungen/Hinweise/Warnungen): … … 2. Falls zutreffend, bitte ankreuzen und ausfüllen: □ Es wird darum ersucht, dass einer oder mehrere Beamte des ersuchenden Staates bei der Erledigung des Ersuchens anwesend sind und die zuständigen Behörden des ersuchten Staates unterstützen. Name, Funktion und Kontaktdaten der Beamten: … … Sprachen, in denen kommuniziert werden kann, falls von den in Abschnitt J angegebenen Sprache abweichend: … … Art der von Beamten des ersuchenden Staates zu leistenden Unterstützung und/oder weitere relevante Angaben: … … 3. Sichere Übermittlung von Informationen und/oder Beweisen Geben Sie bitte einen sicheren elektronischen Übertragungsweg an, wenn die elektronische Übermittlung akzeptiert wird: … … Falls die elektronische Übermittlung nicht akzeptiert wird oder in diesem Fall ungeeignet wäre, geben Sie bitte die gewünschte Art der Übermittlung an: … … |
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ABSCHNITT J: Angaben zu der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat 1. Name der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat: … Name des Vertreters/Ansprechpartners: … Anschrift: … Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl) … E-Mail: … 2. Name der Behörde, die strafrechtliche Ermittlungen durchführt, falls von den Angaben oben abweichend: … Name und Funktion eines Beamten, der strafrechtliche Ermittlungen durchführt: … … Anschrift: … Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl) … E-Mail: … 3. Sprachen, in denen mit der ersuchenden Behörde kommuniziert werden kann: … 4. Kontaktdaten der Personen, die wegen zusätzlicher Informationen oder praktischer Vorkehrungen für die Übermittlung von Beweismitteln kontaktiert werden können, falls von den Angaben oben abweichend: Name/Funktion/Organisation: … Anschrift: … E-Mail: … Telefonnummer: … |
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ABSCHNITT K: Unterschrift Mit der Unterzeichnung dieses Formblatts bestätige ich, dass — das Ersuchen, wie es in diesem Formblatt wiedergegeben ist, inhaltlich richtig ist, — dieses Ersuchen von einer zuständigen Behörde gestellt worden ist, — dieses Ersuchen für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist und — die Ermittlungsmaßnahmen, um die ersucht wird, unter den gleichen Bedingungen in einem ähnlichen innerstaatlichen Fall hätten angeordnet werden können und ggf. die erforderliche Genehmigung erteilt worden ist. Unterschrift der ersuchenden Behörde und/oder ihres Vertreters: Name: … Funktion: … Datum: … Dienststempel (falls verfügbar): Anlagen (falls zutreffend): … … |
PROTOKOLL ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER UND ÜBER DIE AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN IN BEZUG AUF STEUERN UND ABGABEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel PMwSt.1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, den Rahmen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich zu schaffen, um ihre Behörden in die Lage zu versetzen, einander bei der Gewährleistung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften, beim Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen und bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben zu unterstützen.
Artikel PMwSt.2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Protokoll legt Vorschriften und Verfahren fest für die Zusammenarbeit:
bei dem Austausch von Informationen, die für die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer, die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer und die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs geeignet sind und
bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf Mehrwertsteuern, Zölle und Verbrauchsteuern, die von einem Staat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, ausgenommen der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Union erhoben werden,
Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschlägen im Zusammenhang mit Forderungen gemäß Ziffer i, die von den für die Erhebung der Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden, und
Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den Forderungen gemäß den Ziffern i und ii.
(2) Dieses Protokoll berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen zwischen den Mitgliedstaaten.
(3) Dieses Protokoll berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Artikel PMwSt.3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„behördliche Ermittlungen“ bezeichnet alle von den Staaten in Ausübung ihrer Befugnisse vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften sicherzustellen;
„beantragende Behörde“ bezeichnet ein zentrales Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Staates, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gemäß Titel III stellt;
„automatischer Austausch“ bezeichnet die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Staat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
„auf elektronischem Wege“ bezeichnet die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
„CCN/CSI-Netz“ bezeichnet die auf das Common Communication Network („CCN“) und das Common System Interface („CSI“) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Union entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Steuern sicherzustellen;
„zentrales Verbindungsbüro“ bezeichnet das gemäß Artikel PMwSt.4 Absatz 2 benannte Büro, das für Verbindungen für die Anwendung des Titels II bzw. des Titels III hauptverantwortlich zuständig ist;
„zuständige Behörde“ bezeichnet die gemäß Artikel PMwSt.4 Absatz 1 benannte Behörde;
„zuständiger Bediensteter“ bezeichnet jeden gemäß Artikel PMwSt.4 Absatz 4 benannten Beamten, der zum direkten Informationsaustausch gemäß Titel II berechtigt ist;
„Zölle“ bezeichnet die Abgaben, die für Waren zu entrichten sind, die nach den Zollvorschriften der jeweiligen Vertragspartei in das oder aus dem Zollgebiet der jeweiligen Vertragspartei verbracht werden;
„Verbrauchsteuern“ bezeichnet die Abgaben und Gebühren, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates, in dem die beantragende Behörde ihren Sitz hat, als solche definiert sind;
„Verbindungsstelle“ bezeichnet jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche gemäß Artikel PMwSt.4 Absatz 3 dazu benannt ist, gemäß Titel II bzw. Titel III um Amtshilfe zu ersuchen bzw. Amtshilfe zu leisten;
„Person“ bezeichnet eine Person im Sinne von Artikel 512 Buchstabe l dieses Abkommens ( 162 );
„ersuchte Behörde“ bezeichnet das zentrale Verbindungsbüro, die Verbindungsstelle oder – soweit die Zusammenarbeit nach Titel II betroffen ist – den zuständigen Beamten, der ein Ersuchen einer ersuchenden oder einer beantragenden Behörde erhält;
„ersuchende Behörde“ bezeichnet ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder einen zuständigen Beamten, der im Namen einer zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen nach Titel II stellt;
„gleichzeitige Prüfung“ bezeichnet eine von mindestens zwei Staaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen organisierte abgestimmte Prüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder zweier oder mehrerer miteinander verbundener Steuerpflichtiger;
„Sonderausschuss“ bezeichnet den Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben;
„spontaner Austausch“ bezeichnet die nicht systematische Übermittlung von Informationen an einen anderen Staat zu jeder Zeit und ohne dessen vorheriges Ersuchen;
„Staat“ bezeichnet je nach Zusammenhang einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich;
„Drittland“ bezeichnet ein Land, das weder ein Mitgliedstaat noch das Vereinigte Königreich ist;
„Mehrwertsteuer“ bezeichnet die Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem für die Union und die Mehrwertsteuer gemäß dem Mehrwertsteuergesetz (Value Added Tax Act 1994) für das Vereinigte Königreich.
Artikel PMwSt.4
Organisatorische Maßnahmen
(1) Jeder Staat benennt eine zuständige Behörde, die für die Anwendung dieses Protokolls verantwortlich ist.
(2) Jeder Staat benennt:
ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Anwendung des Titels II dieses Protokolls hauptverantwortlich zuständig ist, und
ein zentrales Verbindungsbüro, das für die Anwendung des Titels III dieses Protokolls hauptverantwortlich zuständig ist.
(3) Jede zuständige Behörde kann – unmittelbar oder im Auftrag – folgende Stellen benennen:
Verbindungsstellen, die Informationen gemäß Titel II dieses Protokolls unmittelbar austauschen;
Verbindungsstellen, die innerhalb ihrer spezifischen territorialen oder funktionalen Zuständigkeit gemäß Titel III dieses Protokolls um Amtshilfe ersuchen oder Amtshilfe leisten.
(4) Jede zuständige Behörde kann – unmittelbar oder im Auftrag – zuständige Beamte benennen, die gemäß Titel II dieses Protokolls unmittelbar Informationen austauschen können.
(5) Jedes zentrale Verbindungsbüro aktualisiert die Liste der Verbindungsstellen und zuständigen Beamten und stellt die Liste den anderen zentralen Verbindungsbüros zur Verfügung.
(6) Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter im Rahmen dieses Protokolls ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder entgegennimmt, unterrichtet sie/er ihr/sein zentrales Verbindungsbüro hierüber.
(7) Wenn ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt, das ein Tätigwerden außerhalb seiner/ihrer Zuständigkeit erforderlich macht, übermittelt es/sie/er dieses Ersuchen unverzüglich an das zuständige zentrale Verbindungsbüro oder die zuständige Verbindungsstelle und unterrichtet die ersuchende bzw. die beantragende Behörde hierüber. In diesem Fall beginnt die in Artikel PMwSt.8 vorgesehene Frist mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zuständige zentrale Verbindungsbüro oder die zuständige Verbindungsstelle.
(8) Jeder Staat teilt dem Sonderausschuss innerhalb eines Monats ab Unterzeichnung dieses Abkommens seine für die Zwecke dieses Protokolls zuständigen Behörden mit und unterrichtet den Sonderausschuss unverzüglich über alle Änderungen im Hinblick auf diese zuständigen Behörden. Der Sonderausschuss hält die Liste der zuständigen Behörden auf dem neuesten Stand.
Artikel PMwSt.5
Dienstgütevereinbarung
Zur Sicherstellung der technischen Qualität und der Quantität der für das Funktionieren der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste wird gemäß einem vom Sonderausschuss festgelegten Verfahren eine Dienstgütevereinbarung geschlossen.
Artikel PMwSt.6
Vertraulichkeit
(1) Sämtliche Informationen, die ein Staat im Rahmen dieses Protokolls erhält, sind vertraulich zu behandeln und in gleicher Weise zu schützen wie gemäß seinem innerstaatlichen Recht erhaltene Informationen.
(2) Solche Informationen dürfen an Personen oder Behörden (einschließlich Gerichte und Verwaltungsbehörden oder Kontrollinstanzen), die mit der Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften betraut sind, zur korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer sowie zur Anwendung von Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Forderungen, weitergegeben werden.
(3) Die in Absatz 1 erwähnten Informationen dürfen auch zur Festsetzung anderer Steuern sowie zur Festsetzung und Durchsetzung, einschließlich Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Forderungen in Bezug auf Pflichtbeiträge zu den Sozialversicherungen verwendet werden. Wird durch die ausgetauschten Informationen ein Verstoß gegen das Steuerrecht aufgedeckt oder ein Beitrag zum Nachweis eines solchen Verstoßes geleistet, so dürfen die Informationen auch für die Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen verwendet werden. Nur die in Absatz 2 genannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und nur zu den Zwecken, die in den vorstehenden Sätzen des vorliegenden Absatzes genannt sind. Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gestattet der Staat, der die Auskünfte auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens erteilt, dass diese Auskünfte in dem Staat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen. Innerhalb eines Monats nimmt die ersuchte Behörde ein entsprechendes Ersuchen an oder lehnt es ab.
(5) Alle Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien oder Auszüge, die von einem Staat in den in diesem Protokoll vorgesehenen Fällen der Amtshilfe entgegengenommen wurden, können in diesem Staat in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende von einer anderen Behörde dieses Staates ausgestellte Dokumente.
(6) Auskünfte, die ein Staat einem anderen zur Verfügung stellt, dürfen vom Letztgenannten an einen anderen Staat übermittelt werden, sofern die zuständige Behörde, von der die Auskünfte stammen, das vorab genehmigt hat. Der Staat, von dem die Auskünfte stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, dass er dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt.
(7) Unter folgenden Bedingungen dürfen die Staaten Auskünfte, die sie im Rahmen dieses Protokolls erhalten haben, an Drittländer übermitteln:
die zuständige Behörde, von der die Auskünfte stammen, hat der Übermittlung zugestimmt und
die Übermittlung ist aufgrund von Amtshilfevereinbarungen zwischen dem übermittelnden Staat und dem betreffenden Drittland zulässig.
(8) Erhält ein Staat Auskünfte von einem Drittland, so dürfen die Staaten diese Auskünfte austauschen, sofern Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland es zulassen.
(9) Jeder Staat unterrichtet die anderen betreffenden Staaten unverzüglich über jegliche Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen.
(10) Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, dürfen nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen haben, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung der von der Kommission betriebenen und von den Staaten zur Durchführung dieses Protokolls genutzten elektronischen Systeme erforderlich ist.
TITEL II
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND BETRUGSBEKÄMPFUNG
KAPITEL EINS
INFORMATIONSAUSTAUSCH AUF ERSUCHEN
Artikel PMwSt.7
Informationsaustausch und behördliche Ermittlungen
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Auskünfte, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen.
(2) Für die Zwecke der Erteilung von Informationen gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen erforderlichen behördlichen Ermittlungen durch.
(3) Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf bestimmte behördliche Ermittlungen enthalten. Die ersuchte Behörde führt die behördliche Ermittlung erforderlichenfalls in Absprache mit der ersuchenden Behörde durch. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.
(4) Lehnt die ersuchte Behörde eine behördliche Ermittlung über Beträge ab, die von einem im Staat der ersuchten Behörde ansässigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Lieferung oder Erbringung von Gegenständen bzw. Dienstleistungen und Einfuhren von Gegenständen, die von diesem Steuerpflichtigen getätigt wurden und im Staat der ersuchenden Behörde steuerpflichtig sind, erklärt wurden oder hätten erklärt werden sollen, so teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mindestens die Daten und Beträge der relevanten Lieferungen, erbrachten Dienstleistungen und Einfuhren mit, die von dem Steuerpflichtigen im Staat der ersuchenden Behörde während der letzten zwei Jahre getätigt wurden, es sei denn, die ersuchte Behörde besitzt diese Informationen nicht und ist im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch nicht dazu verpflichtet, diese zu besitzen.
(5) Zur Beschaffung der angeforderten Auskünfte oder zur Durchführung der behördlichen Ermittlung verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres eigenen Staates handeln würde.
(6) Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde in Form von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken oder Auszügen daraus alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt oder die sie sich beschafft, sowie die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen.
(7) Originaldokumente werden nur insoweit übermittelt, als die geltenden Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Behörde dem nicht entgegenstehen.
Artikel PMwSt.8
Frist für die Informationsübermittlung
(1) Die Informationsübermittlung durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel PMwSt.7 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens. Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so verkürzt sich die Frist auf einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen.
(2) In bestimmten speziellen Kategorien von Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.
(3) Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen innerhalb der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Fristen zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich mit, welche Gründe sie an einer fristgerechten Beantwortung hindern und wann sie dem Ersuchen ihres Erachtens wahrscheinlich nachkommen kann.
KAPITEL ZWEI
INFORMATIONSAUSTAUSCH OHNE VORHERIGES ERSUCHEN
Artikel PMwSt.9
Arten des Informationsaustausches
Der Informationsaustauch ohne vorheriges Ersuchen erfolgt entweder im Rahmen eines spontanen Austauschs gemäß Artikel PMwSt.10 oder eines automatischen Austauschs gemäß Artikel PMwSt.11.
Artikel PMwSt.10
Spontaner Informationsaustausch
In folgenden Fällen übermittelt die zuständige Behörde eines Staates der zuständigen Behörde eines anderen Staates ohne vorheriges Ersuchen die in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen, die nicht im Rahmen des automatischen Austauschs gemäß Artikel PMwSt.11 übermittelt wurden und von denen sie Kenntnis hat:
wenn die Besteuerung als in einem anderen Staat erfolgt gilt und die Informationen für die Wirksamkeit der Kontrollen dieses Staates erforderlich sind;
wenn ein Staat Grund zur Annahme hat, dass in dem anderen Staat ein Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften begangen oder vermutlich begangen wurde;
wenn in dem anderen Staat die Gefahr eines Steuerverlusts besteht.
Artikel PMwSt.11
Automatischer Austausch von Informationen
(1) Die Kategorien der dem automatischen Austausch unterliegenden Informationen werden vom Sonderausschuss gemäß Artikel PMwSt.39 festgelegt.
(2) Ein Staat kann von der Teilnahme am automatischen Austausch einer oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Kategorien von Informationen absehen, wenn zur Erhebung der Informationen für diesen Austausch den Mehrwertsteuerpflichtigen neue Pflichten auferlegt werden müssten oder diesem Staat ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde.
(3) Jeder Staat teilt dem Sonderausschuss schriftlich seine gemäß dem vorstehenden Absatz getroffene Entscheidung mit.
KAPITEL DREI
ANDERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel PMwSt.12
Zustellung durch die Verwaltung
(1) Die ersuchte Behörde stellt dem Empfänger auf Ersuchen der ersuchenden Behörde nach Maßgabe der Vorschriften, die für die Zustellung entsprechender Verwaltungsakte und Entscheidungen im Staat der ersuchten Behörde gelten, alle von den ersuchenden Behörden übermittelten Verwaltungsakte und Entscheidungen zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Staat der ersuchenden Behörde betreffen.
(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verwaltungsakte oder Entscheidungen, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers notwendigen Informationen.
(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was sie aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst hat, insbesondere, an welchem Tag die Entscheidung oder der Verwaltungsakt dem Empfänger zugestellt wurde.
Artikel PMwSt.13
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
(1) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen darf die ersuchte Behörde befugten Beamten der ersuchenden Behörde für den Informationsaustausch gemäß Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, in den Amtsräumen der ersuchten Behörde oder an jedem anderen Ort, an dem diese Behörden ihre Tätigkeit ausüben, zugegen zu sein. Sind die beantragten Informationen in den Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde auf Antrag Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen darf die ersuchte Behörde ordnungsgemäß befugten Beamten der ersuchenden Behörde für den Informationsaustausch gemäß Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe a erlauben, während der behördlichen Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Behörde geführt werden, zugegen zu sein. Diese behördlichen Ermittlungen werden ausschließlich von den Beamten der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben nicht die den Beamten der ersuchten Behörde übertragenen Kontrollbefugnisse aus. Sie können jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde haben, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.
(3) Im Einvernehmen zwischen den ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde und unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen darf befugten Beamten der ersuchenden Behörden erlaubt werden, für den Informationsaustausch gemäß Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe a während der behördlichen Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Behörde geführt werden, zugegen zu sein. Diese behördlichen Ermittlungen werden von den Beamten der ersuchenden und der ersuchten Behörde gemeinsam durchgeführt und unter der Leitung und nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörden haben Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde und können Steuerpflichtige befragen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates für ihre Beamten zulässig ist.
Ist dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates zulässig, so üben die Beamten der ersuchenden Staaten dieselben Kontrollbefugnisse aus wie sie den Beamten des ersuchten Staates übertragen wurden.
Die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchenden Behörden werden zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung ausgeübt.
Im Einvernehmen zwischen den ersuchenden und der ersuchten Behörde und nach den von der ersuchten Behörde festgelegten Einzelheiten können die teilnehmenden Behörden einen gemeinsamen Ermittlungsbericht erstellen.
(4) Beamte der ersuchenden Behörde, die sich gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 in einem anderen Staat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
Artikel PMwSt.14
Gleichzeitige Prüfungen
(1) Die Staaten können vereinbaren, gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, wenn sie solche Prüfungen für wirksamer erachten als die Durchführung einer Prüfung durch einen einzigen Staat.
(2) Ein Staat entscheidet selbst, welche Steuerpflichtigen er für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Die zuständige Behörde dieses Staates teilt der zuständigen Behörde des anderen betroffenen Staates mit, welche Fälle für eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen werden. Sie begründet ihre Entscheidung so weit wie möglich, indem sie die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationen übermittelt. Sie gibt den Zeitraum an, in dem diese Prüfungen durchgeführt werden sollten.
(3) Eine zuständige Behörde, der eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen wurde, bestätigt der zuständigen Behörde des anderen Staates grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschlags ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.
(4) Jede betroffene zuständige Behörde benennt einen Vertreter, der die Prüfung leitet und koordiniert.
KAPITEL VIER
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel PMwSt.15
Voraussetzungen für den Informationsaustausch
(1) Unter folgenden Voraussetzungen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde die Informationen im Sinne von Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe a oder nimmt eine Zustellung durch die Verwaltung im Sinne von Artikel PMwSt.12 vor:
Anzahl und Art der Auskunftsersuchen oder der Zustellungsersuchen der ersuchenden Behörde verursachen der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und
die ersuchende Behörde hat die üblichen Informationsquellen, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können oder Maßnahmen, die sie in angemessener Weise zur Ausführung der Zustellung durch die Verwaltung hätte ausführen können, ausgeschöpft, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.
(2) Dieses Protokoll verpflichtet nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen in einem konkreten Fall, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis des Staates, der die Auskunft zu erteilen hätte, der Durchführung dieser Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung dieser Informationen durch diesen Staat für seine eigenen Zwecke entgegenstehen.
(3) Eine ersuchte Behörde kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn die ersuchende Behörde zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Die ersuchte Behörde teilt dem Sonderausschuss die Gründe für die Ablehnung mit.
(4) Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Offenlegung eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder wenn die Offenlegung der betreffenden Information gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 sollten keinesfalls so ausgelegt werden, dass die ersuchte Behörde die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil diese Informationen sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person befinden, die als Vertreter oder Treuhänder handelt, oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen.
(6) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.
Artikel PMwSt.16
Rückmeldungen
Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Artikeln PMwSt.7 oder PMwSt.10, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung zu diesen Informationen ersuchen. Wird ein solches Ersuchen gestellt, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, unbeschadet der in ihrem Staat geltenden Vorschriften über das Steuergeheimnis und den Datenschutz so bald wie möglich die Rückmeldung, vorausgesetzt, dass ihr hierdurch kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht.
Artikel PMwSt.17
Sprache
Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen werden in einer zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst.
Artikel PMwSt.18
Statistische Daten
(1) Die Vertragsparteien übermitteln dem Sonderausschuss bis zum 30. Juni jedes Jahres auf elektronischem Wege statistische Daten über die Anwendung dieses Titels.
(2) Inhalt und Format der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden statistischen Daten werden vom Sonderausschuss festgelegt.
Artikel PMwSt.19
Standardformblätter und Kommunikationsmittel
(1) Sämtliche gemäß den Artikeln PMwSt.7, PMwSt.10, PMwSt.11, PMwSt.12 und PMwSt.16 mitgeteilten Informationen sowie gemäß dem Artikel PMwSt.18 mitgeteilten Statistiken werden auf einem Standardformblatt im Sinne des Artikels PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt, außer in den in Artikel PMwSt.6 Absätze 7 und 8 genannten Fällen oder in besonderen Fällen, in denen die jeweiligen zuständigen Behörden andere sichere Mittel für angemessener halten und der Verwendung dieser Mittel zustimmen.
(2) Die Standardformblätter werden, soweit möglich, auf elektronischem Wege übermittelt.
(3) Wurde ein Ersuchen nicht vollständig über die elektronischen Systeme übermittelt, so bestätigt die ersuchte Behörde unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt, auf elektronischem Wege den Eingang des Ersuchens.
(4) Geht einer Behörde ein Ersuchen zu, das nicht für sie bestimmt ist, oder erhält sie Informationen, die nicht für sie bestimmt sind, so übermittelt sie dem Absender unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt, eine Meldung auf elektronischem Wege.
(5) Bis zur Annahme der Beschlüsse nach Artikel PMwSt.39 Absatz 2 durch den Sonderausschuss stützen sich die zuständigen Behörden auf die im Anhang zu diesem Protokoll festgelegten Regeln, einschließlich der Standardformblätter.
TITEL III
AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG
KAPITEL EINS
AUSTAUSCH VON AUSKÜNFTEN
Artikel PMwSt.20
Auskunftsersuchen
(1) Auf Ersuchen der beantragenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäß Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b voraussichtlich erheblich sein werden. Das Auskunftsersuchen enthält, soweit verfügbar, den Namen und alle sonstigen Daten, die für die Identifizierung der betreffenden Personen relevant sind.
Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die ersuchte Behörde die Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen.
(2) Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,
die sie sich für die Beitreibung derartiger Forderungen nicht selbst beschaffen könnte,
mit denen ein Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder
deren Preisgabe die Sicherheit gefährden oder die öffentliche Ordnung des Staates der ersuchten Behörde verletzen könnte.
(3) Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass eine ersuchte Behörde die Erteilung von Auskünften nur deshalb ablehnen kann, weil diese Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten oder einer Person, die als Vertreter oder Treuhänder handelt, befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen.
(4) Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
Artikel PMwSt.21
Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen
Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben an eine Person, die in einem anderen Staat niedergelassen oder wohnhaft ist, kann der Staat, von dem die Erstattung vorgenommen werden soll, den Staat der Niederlassung oder des Wohnsitzes über die bevorstehende Erstattung unterrichten.
Artikel PMwSt.22
Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
(1) Die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass unter den von Letztgenannter festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der beantragenden Behörde zur Förderung der Amtshilfe gemäß diesem Titel
in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen Bedienstete des ersuchten Staates ihre Tätigkeit ausüben,
bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates geführt werden und
die zuständigen Bediensteten des ersuchten Staates bei Gerichtsverfahren in diesem Staat unterstützen dürfen.
(2) Sofern nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten Staat zulässig, kann die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Vereinbarung vorsehen, dass Bedienstete der beantragenden Behörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.
(3) Befugte Bedienstete der beantragenden Behörde, die die Möglichkeit der Absätze 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
KAPITEL ZWEI
AMTSHILFE BEI DER ZUSTELLUNG VON DOKUMENTEN
Artikel PMwSt.23
Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen
(1) Auf Ersuchen der beantragenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger alle Dokumente, einschließlich der gerichtlichen, zu, die von dem Staat der beantragenden Behörde übermittelt wurden und mit einer Forderung im Sinne des Artikels PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b oder mit deren Beitreibung zusammenhängen.
Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, das mindestens die nachstehenden Angaben enthält:
Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers,
Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb derer die Zustellung erfolgen sollte,
Bezeichnung des beigefügten Dokuments sowie Art und Höhe der betreffenden Forderung und
Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich
der für das/die beigefügte(n) Dokument(e) zuständigen Stelle und
falls abweichend, der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu dem zugestellten Dokument oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können.
(2) Die beantragende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäß diesem Artikel nur dann, wenn es ihr nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den in ihrem Staat geltenden Vorschriften für die Zustellung von Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde.
(3) Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.
Artikel PMwSt.24
Art und Weise der Zustellung
(1) Die ersuchte Behörde stellt sicher, dass die Zustellung im ersuchten Staat gemäß den geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraxis erfolgt.
(2) Absatz 1 lässt jede andere Form der Zustellung durch eine zuständige Behörde des beantragenden Staates gemäß den in diesem Staat geltenden Vorschriften unberührt.
Eine zuständige Behörde mit Sitz im beantragenden Staat kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Staates jedes Dokument direkt per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.
KAPITEL DREI
BEITREIBUNGS- ODER SICHERUNGSMASSNAHMEN
Artikel PMwSt.25
Beitreibungsersuchen
(1) Auf Ersuchen der beantragenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im Staat der beantragenden Behörde ein Vollstreckungstitel besteht.
(2) Erlangt die beantragende Behörde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.
Artikel PMwSt.26
Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen
(1) Außer in den Fällen, auf die Artikel PMwSt.29 Absatz 4 Unterabsatz 3 Anwendung findet, kann die beantragende Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls und solange die Forderung oder der Titel für ihre Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde angefochten werden.
(2) Die beantragende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst dann stellen, wenn die im Staat der beantragenden Behörde bestehenden einschlägigen Beitreibungsverfahren durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen:
Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Beitreibung in diesem Staat vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht zur Zahlung eines erheblichen Betrags führen, und der beantragenden Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im Staat der ersuchten Behörde verfügt,
die Durchführung dieser Verfahren im Staat der beantragenden Behörde würde unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten.
Artikel PMwSt.27
Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde und andere begleitende Dokumente
(1) Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde ermöglicht.
Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels im Staat der beantragenden Behörde entspricht, ist die alleinige Grundlage für die im Staat der ersuchten Behörde zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen. In diesem Staat darf kein besonderer Akt zur Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung vorgeschrieben werden.
Der einheitliche Vollstreckungstitel enthält mindestens die nachstehenden Angaben:
Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels, eine Beschreibung der Forderung (einschließlich Angaben zur Art der Forderung), den von der Forderung abgedeckten Zeitraum, sämtliche für die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen usw.;
Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität des Schuldners und
Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich
der für die Festsetzung der Forderung zuständigen Stelle und
falls abweichend, der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu der Forderung oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können.
(2) Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere, im Staat der beantragenden Behörde ausgestellte Dokumente zu der Forderung beigefügt werden.
Artikel PMwSt.28
Erledigung eines Beitreibungsersuchens
(1) Zum Zwecke der Beitreibung im Staat der ersuchten Behörde wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung dieses Staates behandelt, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist. Die ersuchte Behörde übt die Befugnisse aus und wendet die Verfahren an, die in den in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für ihre Forderungen vorgesehen sind, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist.
Der Staat der ersuchten Behörde ist nicht verpflichtet, Forderungen, um deren Beitreibung ersucht wird, eine Vorzugsbehandlung, die vergleichbare, im Staat der ersuchten Behörde entstandene Forderungen genießen, zu gewähren, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder das Recht dieses Staates nichts anderes vorsieht.
Die Beitreibung durch den Staat der ersuchten Behörde erfolgt in der Währung dieses Staates.
(2) Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde mit der gebotenen Sorgfalt die Maßnahmen mit, die sie im Zusammenhang mit dem Beitreibungsersuchen ergriffen hat.
(3) Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens berechnet die ersuchte Behörde Verzugszinsen gemäß den für eigene Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(4) Die ersuchte Behörde kann, sofern die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften es zulassen, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren, und sie kann entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die beantragende Behörde von jeder Entscheidung dieser Art.
(5) Unbeschadet des Artikels PMwSt.35 Absatz 1 überweist die ersuchte Behörde der beantragenden Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels.
Artikel PMwSt.29
Strittige Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Streitigkeiten über die Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde oder den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde sowie Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Zustellung durch eine beantragende Behörde fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des Staates der beantragenden Behörde. Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde von einer betroffenen Partei angefochten, so teilt die ersuchte Behörde dieser Partei mit, dass diese bei der zuständigen Stelle des Staates der beantragenden Behörde nach den dort geltenden Rechtsvorschriften einen solchen Rechtsbehelf einzulegen hat.
(2) Bei Streitigkeiten über die im Staat der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder über die Gültigkeit einer Zustellung durch eine Behörde des ersuchten Staates ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Staates nach dessen Recht einzulegen.
(3) Wurde ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt, so teilt die beantragende Behörde das der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.
(4) Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3 entweder von der beantragenden Behörde oder von der betroffenen Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die beantragende Behörde ersucht gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes um ein anderes Vorgehen.
Auf Ersuchen der beantragenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Artikels PMwSt.31 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften es zulassen.
Die beantragende Behörde kann nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der dort geltenden Verwaltungspraxis die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die im Staat der ersuchten Behörde geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraxis es zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, so haftet die beantragende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwa geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Behörde.
Wurde zwischen dem Staat der beantragenden Behörde und dem Staat der ersuchten Behörde ein Verständigungsverfahren eingeleitet, dessen Ergebnis Auswirkungen auf die Forderung haben könnte, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Beitreibungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, es liegt ein Fall unmittelbarer Dringlichkeit wegen Betrugs oder Insolvenz vor. Werden die Beitreibungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet Unterabsatz 2 Anwendung.
Artikel PMwSt.30
Änderung oder Rücknahme des Ersuchens um Amtshilfe bei der Beitreibung
(1) Die beantragende Behörde teilt der ersuchten Behörde unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit.
(2) Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der zuständigen Instanz im Sinne des Artikels PMwSt.29 Absatz 1 zurück, so teilt die beantragende Behörde diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels zur Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde. Die ersuchte Behörde ergreift dann weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels.
Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels im Staat der ersuchten Behörde ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel im Staat der beantragenden Behörde oder der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel im Staat der ersuchten Behörde ungültig ist.
Artikel PMwSt.27 und PMwSt.29 gelten für die neue Fassung des Vollstreckungstitels.
Artikel PMwSt.31
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
(1) Auf Ersuchen der beantragenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern das nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, falls eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im Staat der beantragenden Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder falls für die Forderung im Staat der beantragenden Behörde noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des Staates der beantragenden Behörde in einer vergleichbaren Situation möglich sind.
Das Dokument, das im Staat der beantragenden Behörde Sicherungsmaßnahmen ermöglicht und sich auf die Forderung bezieht, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ist – sofern vorhanden – dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im Staat der ersuchten Behörde beizufügen. Dieses Dokument unterliegt im Staat der ersuchten Behörde keinerlei Akt der Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung.
(2) Dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen können weitere Dokumente im Zusammenhang mit der Forderung beigefügt werden.
Artikel PMwSt.32
Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
Damit Artikel PMwSt.31 Wirksamkeit verliehen wird, gelten Artikel PMwSt.25 Absatz 2 und Artikel PMwSt.28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel PMwSt.29 und Artikel PMwSt.30 sinngemäß für Ersuchen nach Artikel PMwSt.31.
Artikel PMwSt.33
Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde
(1) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln PMwSt.25 bis PMwSt.31 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten im Staat der ersuchten Behörde bewirken würde, sofern die in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für nationale Forderungen zulassen.
(2) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln PMwSt.25 bis PMwSt.31 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn die Kosten oder der Verwaltungsaufwand für den ersuchten Staat im Verhältnis zu dem vom ersuchenden Staat zu erzielenden finanziellen Vorteil eindeutig unverhältnismäßig wären.
(3) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel PMwSt.20 und in den Artikeln PMwSt.22 bis PMwSt.31 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe gemäß Artikel PMwSt.20, PMwSt.22, PMwSt.23, PMwSt.25 oder PMwSt.31 auf Forderungen bezieht, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im Staat der beantragenden Behörde fällig wurden – zum Zeitpunkt des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren.
Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Titels für die Vollstreckung im Staat der beantragenden Behörde gilt als Beginn der Fünfjahresfrist der Zeitpunkt, zu dem im Staat der beantragenden Behörde festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.
Hat der Staat der beantragenden Behörde einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub der Ratenzahlungsvereinbarung gewährt, so gilt als Beginn der Fünfjahresfrist der Zeitpunkt des Endes der gesamten verlängerten Zahlungsfrist.
In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung im Staat der beantragenden Behörde fällig wurde – älter als zehn Jahre sind.
(4) Ein Staat ist nicht verpflichtet, Amtshilfe zu leisten, wenn der Gesamtbetrag, um den die Amtshilfe ersucht wird, weniger als 5 000 GBP beträgt.
(5) Die ersuchte Behörde teilt der beantragenden Behörde die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens mit.
Artikel PMwSt.34
Fragen der Verjährung
(1) Fragen der Verjährungsfristen werden ausschließlich durch das Recht des Staates der beantragenden Behörde geregelt.
(2) Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfristen haben die von der oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchten Behörde bewirken, dieselbe Wirkung im Staat der beantragenden Behörde, sofern das Recht dieses Staates die entsprechende Wirkung vorsieht.
Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchten Behörde nicht zulässig, so gelten die von der oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch die oder im Namen der beantragenden Behörde in deren Staat eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem Recht dieses Staates bewirkt hätten, insoweit als von dem letztgenannten Staat vorgenommen.
Die Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht des Staates der beantragenden Behörde, nach dem in diesem Staat geltenden Recht Maßnahmen zu ergreifen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist bewirken.
(3) Die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Maßnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.
Artikel PMwSt.35
Kosten
(1) Die ersuchte Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel PMwSt.28 Absatz 5 genannten Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen Kosten nach den in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften beizutreiben und einzubehalten. Die Staaten verzichten untereinander auf alle Ansprüche auf Erstattung von Kosten, die sich aus der gegenseitigen Amtshilfe aufgrund dieses Protokolls ergeben.
(2) In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die beantragende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist der Staat der beantragenden Behörde gegenüber dem Staat der ersuchten Behörde für alle Kosten und Verluste aus Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder die Gültigkeit des von der beantragenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels und/oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.
KAPITEL VIER
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ALLE ARTEN VON ERSUCHEN UM AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG
Artikel PMwSt.36
Sprachen
(1) Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde übermittelt, oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates ist, berührt nicht deren Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei dieser anderen Sprache um eine zwischen den betroffenen Staaten vereinbarte Sprache handelt.
(2) Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß Artikel PMwSt.23 ersucht wird, können der ersuchten Behörde in einer Amtssprache des Staates der beantragenden Behörde übermittelt werden.
(3) Werden einem Ersuchen andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente beigefügt, so kann die ersuchte Behörde erforderlichenfalls von der beantragenden Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde oder in eine andere zwischen den betreffenden Staaten vereinbarte Sprache verlangen.
Artikel PMwSt.37
Statistische Daten zur Amtshilfe bei der Beitreibung
(1) Die Vertragsparteien übermitteln dem Sonderausschuss bis zum 30. Juni jedes Jahres auf elektronischem Wege die statistischen Daten über die Anwendung dieses Titels.
(2) Inhalt und Format der nach Absatz 1 zu übermittelnden statistischen Daten werden vom Sonderausschuss festgelegt.
Artikel PMwSt.38
Standardformblätter und Kommunikationsmittel für die Amtshilfe bei der Beitreibung
(1) Ersuchen um Auskünfte gemäß Artikel PMwSt.20 Absatz 1, um Zustellung gemäß Artikel PMwSt.23 Absatz 1, um Beitreibung gemäß Artikel PMwSt.25 Absatz 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel PMwSt.31 Absatz 1 sowie Mitteilungen statistischer Daten gemäß Artikel PMwSt.37 werden mittels eines Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, das ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formulare werden so weit wie möglich auch für alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
Der einheitliche Vollstreckungstitel im Staat der ersuchten Behörde und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im Staat der beantragenden Behörde sowie die anderen in den Artikeln PMwSt.27 oder PMwSt.31 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, das ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, das ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
Auch der Informationsaustausch gemäß Artikel PMwSt.21 kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit von Bediensteten in den Amtsräumen in einem anderen Staat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Staat gemäß Artikel PMwSt.22 erlangt werden.
(3) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, so berührt das nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.
(4) Das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter, die zur Durchführung dieses Protokolls angenommen wurden, können auch im Zusammenhang mit der Amtshilfe bei der Beitreibung anderer als der in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Forderungen verwendet werden, sofern eine solche Amtshilfe bei der Beitreibung im Rahmen eines anderen bilateralen oder multilateralen rechtsverbindlichen Instruments zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Staaten möglich ist.
(5) Bis zur Annahme der Beschlüsse nach Artikel PMwSt.39 Absatz 2 durch den Sonderausschuss stützen sich die zuständigen Behörden auf die im Anhang zu diesem Protokoll festgelegten Regeln, einschließlich der Standardformblätter.
(6) Der Staat der ersuchten Behörde überweist dem Staat der beantragenden Behörde die beigetriebenen Beträge in Euro, sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben.
TITEL IV
DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG
Artikel PMwSt.39
Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben
(1) Der Sonderausschuss
führt regelmäßige Konsultationen durch und
überprüft mindestens alle fünf Jahre das Funktionieren und die Wirksamkeit dieses Protokolls.
(2) Der Sonderausschuss nimmt Beschlüsse oder Empfehlungen an zur
Festlegung der Häufigkeit und der praktischen Modalitäten des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel PMwSt.11 sowie zu den genauen Kategorien der auszutauschenden Informationen;
Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Austauschs von Informationen für die einzelnen Kategorien gemäß Buchstabe a, um sicherzustellen, dass diese Art des Austausches nur dann erfolgt, wenn sie das wirksamste Mittel für den Austausch von Informationen darstellt;
Festlegung neuer Kategorien von Informationen, die gemäß Artikel PMwSt.11 auszutauschen sind, sofern der automatische Austausch das wirksamste Mittel der Zusammenarbeit ist;
Festlegung der Standardformblätter für die Mitteilung von Informationen gemäß Artikel PMwSt.19 Absatz 1 und Artikel PMwSt.38 Absatz 1;
Überprüfung der Verfügbarkeit, Erhebung und Verarbeitung statistischer Daten gemäß den Artikeln PMwSt.18 und PMwSt.37, um sicherzustellen, dass die in diesen Artikeln festgelegten Verpflichtungen für die Vertragsparteien keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten;
Festlegung, was über das CCN/CSI-Netz oder andere Wege zu übermitteln ist;
Bestimmung der Höhe und der Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch die Teilnahme des Landes an den europäischen Informationssystemen entstehenden Kosten, wobei die Beschlüsse gemäß den Buchstaben d und f zu berücksichtigen sind;
Festlegung von Durchführungsvorschriften für die praktischen Modalitäten für die Organisation von Kontakten zwischen den zentralen Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen gemäß Artikel PMwSt.4 Absätze 2 und 3;
Festlegung der praktischen Modalitäten zwischen den zentralen Verbindungsbüros zur Durchführung von Artikel PMwSt.4 Absatz 5;
Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu Titel III, einschließlich Vorschriften für die Umrechnung der beizutreibenden Beträge und die Überweisung der beigetriebenen Beträge, und
Festlegung des Verfahrens für den Abschluss der Dienstgütevereinbarung gemäß Artikel PMwSt.5 wie auch zum Abschluss dieser Dienstgütevereinbarung.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel PMwSt.40
Erledigung laufender Ersuchen
(1) Sind Ersuchen um Auskünfte oder um behördliche Ermittlungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die unter Artikel 99 Absatz 1 des Austrittsabkommens fallenden Umsätze übermittelt wurden, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Ende des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen, so stellt der ersuchte Staat sicher, dass diese Ersuchen gemäß den Vorschriften dieses Protokolls erledigt werden.
(2) Sind Amtshilfeersuchen in Bezug auf Steuern und Abgaben im Anwendungsbereich des Artikels PMwSt.2 dieses Protokolls, die gemäß der Richtlinie 2010/24/EU in Bezug auf die in Artikel 100 Absatz 1 des Austrittsabkommens genannten Forderungen übermittelt wurden, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf des Übergangszeitraums nicht abgeschlossen, so stellt der ersuchte Staat sicher, dass diese Amtshilfeersuchen gemäß den Vorschriften dieses Protokolls erledigt werden. Das einheitliche Standardformblatt für die Zustellung und der gemäß den in diesem Absatz genannten Rechtsvorschriften erstellte Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat behalten ihre Gültigkeit für die Zwecke der Vollziehung. Nach Ablauf des genannten Fünfjahreszeitraums kann für Forderungen, für die vor diesem Zeitpunkt um Amtshilfe ersucht wurde, ein überarbeiteter einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat erstellt werden. Solche überarbeiteten einheitlichen Vollstreckungstitel beziehen sich auf die Rechtsgrundlage für das ursprüngliche Amtshilfeersuchen.
Artikel PMwSt.41
Verhältnis zu anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen
Dieses Protokoll hat Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer oder über die Amtshilfe bei der Beitreibung der unter dieses Protokoll fallenden Forderungen, die zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich geschlossen wurden, soweit deren Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
ANHANG
ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER UND ÜBER DIE AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN IN BEZUG AUF STEUERN UND ABGABEN
ABSCHNITT 1
Bis zur Annahme der in Artikel PMwSt.39 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Beschlüsse durch den Sonderausschuss gelten folgende Vorschriften und Standardformblätter:
ABSCHNITT 2
ORGANISATION DER KONTAKTE
2.1. Bis auf weiteres sind die zentralen Verbindungsbüros, die für die Anwendung des Titels III dieses Protokolls hauptverantwortlich zuständig sind, Folgende:
für das Vereinigte Königreich: Her Majesty’s Revenue and Customs, UK VAT Central Liaison Office (zentrales Verbindungsbüro für Mehrwertsteuer im Vereinigten Königreich);
für die Mitgliedstaaten: Die zentralen Verbindungsbüros, die für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer benannt sind.
2.2. Bis auf weiteres sind die zentralen Verbindungsbüros, die für die Anwendung des Titels III dieses Protokolls hauptverantwortlich zuständig sind, Folgende:
für das Vereinigte Königreich: Her Majesty's Revenue and Customs, Debt Management;
für die Mitgliedstaaten: Die zentralen Verbindungsbüros, die für die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen den Mitgliedstaaten benannt sind.
ABSCHNITT 3
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND BETRUGSBEKÄMPFUNG AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER
3.1. Kommunikation
Die Übermittlung von Informationen gemäß Titel II erfolgt so weit wie möglich auf elektronischem Wege und über das Gemeinsame Kommunikationsnetz (CCN) zwischen den jeweiligen Postfächern der Staaten für den Informationsaustausch über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden oder den Postfächern für die Betrugsbekämpfung im Bereich der Mehrwertsteuer.
3.2. Standardformblätter
Für den Informationsaustausch gemäß Titel II dieses Protokolls verwenden die Staaten folgendes Muster:
Standardformblatt für Auskunftsersuchen, für spontanen Informationsaustausch und für Rückmeldungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Referenz für den Informationsaustausch:
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A) BASISINFORMATIONEN |
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A1 |
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Ersuchender Staat: |
Ersuchter Staat: |
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Ersuchende Behörde: |
Ersuchte Behörde: |
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A2 |
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Bediensteter, der das Ersuchen/den Austausch in der ersuchenden Behörde bearbeitet: |
Bediensteter, der in der ersuchten Behörde mit der Antwort auf das Ersuchen/den Austausch befasst ist: |
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|
Name: |
Name: |
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|
E-Mail-Adresse: |
E-Mail-Adresse: |
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|
Telefon: |
Telefon: |
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Sprache: |
Sprache: |
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A3 |
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Nationale Referenznummer der ersuchenden Behörde: |
Nationale Referenznummer der ersuchten Behörde: |
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Der ersuchenden Behörde vorbehalten: |
Der ersuchten Behörde vorbehalten: |
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A4 |
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Datum der Übermittlung des Ersuchens/des Austauschs: |
Datum der Übermittlung der Antwort: |
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A5 |
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Anzahl der Anlagen zum Ersuchen/Austausch: |
Anzahl der Anlagen zur Antwort: |
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A6 |
A7 |
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○ Allgemeines Ersuchen/Allgemeiner Austausch |
□ Als ersuchte Behörde können wir nicht innerhalb der folgenden Fristen antworten: |
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○ Auskunftsersuchen |
○ 3 Monate |
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○ Spontaner Informationsaustausch |
○ 1 Monat für Informationen, die mir bereits vorliegen |
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□ Rückmeldungen zum spontanen Informationsaustausch werden angefordert |
Verzögerungsgrund: |
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○ Ersuchen um Betrugsbekämpfung/Austausch |
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○ Auskunftsersuchen |
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○ Missing-Trader-Betrug – Registrierungskontrolle/Geschäftstätigkeit |
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○ Spontane Bereitstellung von Informationen |
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□ Um Rückmeldung zur spontanen Bereitstellung von Informationen wird ersucht |
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□ Voraussichtlicher Zeitpunkt der Antwort: |
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□ Die ersuchte Behörde des Staates genehmigt die Übermittlung der Informationen an einen anderen Staat (Artikel PMwSt.6 Absatz 6 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben) □ Um Rückmeldung zur Antwort wird ersucht |
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Gemäß Artikel PMwSt.6 Absatz 4 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben gestattet der Staat, der die Auskünfte erteilt, auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens die Verwendung der erhaltenen Informationen für andere als die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten Zwecke. |
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B) ERSUCHEN UM ALLGEMEINE AUSKÜNFTE |
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Ersuchende Behörde |
Ersuchte Behörde |
Ersuchte Behörde (1) |
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B1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht vorhanden, Steuer-Identifikationsnummer) |
B1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht vorhanden, Steuer-Identifikationsnummer) ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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MwSt-Nummer: |
MwSt-Nummer: |
MwSt-Nummer: |
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□ MwSt-Nummer nicht verfügbar |
□ MwSt-Nummer nicht verfügbar |
□ MwSt-Nummer nicht verfügbar |
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Steuer-Identifikationsnummer: |
Steuer-Identifikationsnummer: |
Steuer-Identifikationsnummer: |
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B2 Name |
B2 Name ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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Name: |
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B3 Handelsname |
B3 Handelsname ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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Firma: |
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B4 Anschrift |
B4 Anschrift ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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Anschrift: |
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B5 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT): |
B5 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT): ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
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b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
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c) Gründung |
c) Gründung |
c) Gründung |
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B6 Datum des Beginns der Tätigkeit |
B6 Datum des Beginns der Tätigkeit ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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Datum des Beginns der Tätigkeit |
Datum des Beginns der Tätigkeit |
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B7 Datum der Beendigung der Tätigkeit |
B7 Datum der Beendigung der Tätigkeit ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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Datum der Beendigung der Tätigkeit |
Datum der Beendigung der Tätigkeit |
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B8 Namen der Geschäftsführer/Direktoren |
B8 Namen der Geschäftsführer/Direktoren ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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|
B9 Namen der Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen |
B9 Namen der Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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B10 Art der Tätigkeit |
B10 Art der Tätigkeit ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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a) Rechtsform des Unternehmens |
a) Rechtsform des Unternehmens |
a) Rechtsform des Unternehmens |
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b) Tatsächliche Haupttätigkeit (2) |
b) Tatsächliche Haupttätigkeit |
b) Tatsächliche Haupttätigkeit |
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B11 Angaben zum Umsatz |
Angaben zum Umsatz B11 Waren/Dienstleistungen ○ Bitte ausfüllen |
Angaben zum Umsatz B11 Waren/Dienstleistungen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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Zeitraum und Betrag, auf den sich das Ersuchen/der Austausch bezieht B12 Lieferung von Gegenständen von einem Land in ein anderes Land |
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Von |
Zeitraum |
Zeitraum |
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An |
Betrag |
Betrag |
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Quellen: □ MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) □ Sonstiges |
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B13 Dienstleistungen von Land zu Land |
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Von |
Zeitraum |
Zeitraum |
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An |
Betrag |
Betrag |
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Quellen: □ MIAS □ Sonstiges |
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C) ZUSÄTZLICHE ANGABEN |
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Anmeldung |
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□ C1 Der Steuerpflichtige im ersuchten Staat (□) / der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat (□) ist derzeit nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst. Laut MIAS oder anderen Quellen wurden die Lieferungen nach dem Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit getätigt. Bitte erläutern. |
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□ C2 Der Steuerpflichtige im ersuchten Staat (□) / der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat (□) ist nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst. Laut MIAS oder anderen Quellen wurden die Lieferungen vor dem Datum der Registrierung getätigt. Bitte erläutern. |
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Umsätze mit Warenlieferungen/Dienstleistungen |
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Waren □ C3 Nach dem MIAS oder anderen Quellen hat der Steuerpflichtige im ersuchten Staat Waren geliefert, während der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat entweder: ○ keinen Erwerb von Waren erklärt hat; ○ den Empfang der Waren verweigert hat; ○ einen Erwerb in einer anderen Höhe erklärt hat, und der erklärte Betrag ist: Bitte prüfen Sie und erläutern Sie dies. |
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□ Ich füge Kopien von Dokumenten bei, die sich in meinem Besitz befinden. |
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□ C4 Der vom Steuerpflichtigen im ersuchenden Staat angegebene Erwerb stimmt nicht mit den Angaben in MIAS oder anderen Quellen überein. Bitte prüfen Sie und erläutern Sie dies. |
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□ C5 Bitte geben Sie die Anschriften an, an welche die Waren geliefert wurden. |
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Anschriften: |
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□ C6 Der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat behauptet, eine Lieferung an eine Person im ersuchten Staat vorgenommen zu haben. Bitte bestätigen Sie, dass die Waren eingegangen sind und ob sie: □ angemeldet wurden: ○ Ja ○ Nein □ von einem Steuerpflichtigen im ersuchten Staat erklärt/bezahlt wurden ○ Ja ○ Nein Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im ersuchten Staat. |
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Vorherige/weitere Warenbewegung □ C7 Von wem wurden die Waren gekauft? Bitte geben Sie in Feld C41 Namen, Handelsnamen und MwSt-Nummern an. □ C8 An wen wurden die Waren verkauft? Bitte geben Sie in Feld C41 Namen, Handelsnamen und MwSt-Nummern an. |
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Dienstleistungen □ C9 Nach dem MIAS oder anderen Quellen erbringt der Steuerpflichtige im ersuchten Staat Dienstleistungen, die im ersuchenden Staat steuerpflichtig sind, aber der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat: ○ hat die Dienstleistung nicht erklärt; ○ bestreitet, die Dienstleistung in Anspruch genommen zu haben; ○ erklärt, die Dienstleistung in Höhe eines anderen Betrags erhalten zu haben, und der erklärte Betrag beträgt: Bitte prüfen Sie und erläutern Sie dies. |
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□ Ich füge Kopien von Dokumenten bei, die sich in meinem Besitz befinden. □ C10 Der vom Steuerpflichtigen im ersuchenden Staat gemeldete Erwerb stimmt nicht mit den Angaben im MIAS oder anderen Quellen überein. Bitte prüfen Sie und erläutern Sie dies. □ C11 Bitte geben Sie die Anschriften an, an denen die Dienstleistungen erbracht wurden. |
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Anschriften: |
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□ C12 Der Steuerpflichtige im ersuchenden Staat behauptet, eine Leistung an eine Person im ersuchten Staat vorgenommen zu haben. Bitte bestätigen Sie, dass die Dienstleistungen erbracht wurden und ob sie: □ angemeldet wurden: ○ Ja ○ Nein □ von einem Steuerpflichtigen im ersuchten Staat erklärt/bezahlt wurden ○ Ja ○ Nein Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im ersuchten Staat. |
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Beförderung von Waren □ C13 Bitte geben Sie den Namen/die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und die Anschrift des Transportunternehmers an. |
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Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Anschrift: |
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□ C14 Wer hat die Beförderung der Waren bestellt und bezahlt? |
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Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Anschrift: |
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□ C15 Wer ist Eigentümer des verwendeten Beförderungsmittels? |
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Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Anschrift: |
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Rechnungen □ C16 Bitte geben Sie den Rechnungsbetrag und die Währung an. |
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Zahlung □ C17 Bitte geben Sie den gezahlten Betrag und die Währung an. |
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□ C18 Bitte geben Sie den Namen des Kontoinhabers und die Nummer des Kontos an, von dem und/oder auf das die Zahlung erfolgt ist. |
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Von: Name des Kontoinhabers: IBAN-Nummer oder Kontonummer: Bankverbindung: An: Name des Kontoinhabers: IBAN-Nummer oder Kontonummer: Bankverbindung: |
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□ C19 Bitte machen Sie folgende Angaben, wenn die Zahlung in bar geleistet wurde: □ Wer übergab das Geld, wem, wo und wann? □ Welches Dokument (Barbeleg usw.) wurde ausgestellt, mit dem die Zahlung bestätigt wurde? □ C20 Gibt es Belege für Zahlungen Dritter? Falls ja, machen Sie bitte zusätzliche Angaben in Feld C41 ○ Ja ○ Nein |
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Auftragserteilung □ C21 Bitte machen Sie alle verfügbaren Angaben zu der Person, die den Auftrag erteilt hat, wie der Auftrag erteilt wurde und wie der Kontakt geknüpft wurde zwischen dem Lieferanten und dem Kunden. |
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Waren, für die Sonderregelungen/besondere Verfahren gelten Bitte kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an und geben Sie Ihre Frage in Feld C40 ein. □ C22 Dreiecksgeschäfte □ C23 Differenzbesteuerung □ C24 Fernverkäufe von Waren □ die unter das EU-System fallen □ die unter die Einfuhrregelung fallen □ C25 Neufahrzeuge, die an Nichtsteuerpflichtige verkauft werden □ C26 Befreiung im Rahmen des Zollverfahrens 42XX/63XX □ C27 Gas und Strom □ C28 „Call-off“ -Vereinbarungen □ C29 Sonstige: |
||||
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Dienstleistungen, für die besondere Bestimmungen gelten Bitte kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an und geben Sie Ihre Frage in Feld C40 ein. □ C30 Erbringung von Dienstleistungen durch einen Vermittler □ C31 Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen □ C32 Personenbeförderungsleistungen □ C33 Warenbeförderungsleistungen □ C34 Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Dienstleistungen, Beförderungsnebenleistungen sowie Begutachtungen und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen □ C35 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nicht unter C37 fallen □ C36 Vermietung von Beförderungsmitteln □ C37 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für den Verbrauch an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen □ C38 Erbringung von Dienstleistungen □ die unter die Nicht-EU-Regelung fallen □ die unter das EU-System fallen □ C39 Dienste, für die Regeln für die tatsächliche Nutzung und Auswertung gelten □ C40 Hintergrundinformationen und weitere Fragen |
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C41 Freitextfeld |
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D) ERSUCHEN UM UNTERLAGEN |
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Bitte fügen Sie Kopien der folgenden Unterlagen bei (gegebenenfalls siehe Betrag und Zeitraum in Teil B12 und B13). |
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□ D1 Rechnungen |
○ Bereitgestellt |
○ Nicht verfügbar |
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□ D2 Verträge |
○ Bereitgestellt |
○ Nicht verfügbar |
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□ D3 Aufträge |
○ Bereitgestellt |
○ Nicht verfügbar |
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□ D4 Zahlungsnachweise |
○ Bereitgestellt |
○ Nicht verfügbar |
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□ D5 Beförderungsunterlagen |
○ Bereitgestellt |
○ Nicht verfügbar |
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□ D6 Kreditorenbuch des Steuerpflichtigen im ersuchten Staat |
○ Bereitgestellt |
○ Nicht verfügbar |
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□ D7 Debitorenbuch des Steuerpflichtigen im ersuchten Staat |
○ Bereitgestellt |
○ Nicht verfügbar |
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□ D8 Register gemäß der Konsignationslagerregelung von bis |
○ Bereitgestellt |
○ Nicht verfügbar |
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□ D9 Aufzeichnungen über eine einzige Anlaufstelle/Einfuhr von bis |
○ Bereitgestellt |
○ Nicht verfügbar |
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□ D10 Kontoauszüge von bis |
○ Bereitgestellt |
○ Nicht verfügbar |
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□ D11 Sonstige |
○ Bereitgestellt |
○ Nicht verfügbar |
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E) SPONTANE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN (ALLGEMEIN) |
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□ E1 Auf der Grundlage der Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Sendestaat scheinen diese im Empfängerstaat registriert werden zu müssen. □ E2 Aus den Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Sendestaat geht hervor, dass □ Waren / □ Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen im Empfängerstaat erbracht wurden, aber keine Informationen im MIAS/Zoll oder andere Quellen verfügbar sind. □ E3 Nach den Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Sendestaat ist Mehrwertsteuer auf Waren zu entrichten, die an den Empfängerstaat geliefert werden, jedoch wurden keine Daten in MIAS/Zoll oder aus anderen Quellen eingegeben. □ E4 Dem MIAS/Zoll oder anderen Quellen zufolge hat der Steuerpflichtige im Empfängerstaat Lieferungen an einen Steuerpflichtigen im Sendestaat erbracht, der letztgenannte Steuerpflichtige jedoch entweder □ keinen Erwerb von □ Waren / Erhalt von □ Dienstleistungen erklärt; □ den Erwerb der □ Waren / Erhalt von □ Dienstleistungen verweigert. □ E5 Nach den Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen im Sendestaat ist die Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen zu entrichten, die im Empfängerstaat erbracht wurden □ E6 Hintergrund und zusätzliche Informationen: □ E7 Ich lege Kopien der in meinem Besitz befindlichen Rechnungen bei. |
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F) MISSING-TRADER-BETRUG: REGISTRIERUNGSKONTROLLE/GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
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A) Angaben zum Unternehmen |
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Ersuchende Behörde |
Ersuchte Behörde |
Ersuchte Behörde (3) |
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F1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht vorhanden, Steuer-Identifikationsnummer) |
F1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht vorhanden, Steuer-Identifikationsnummer) ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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MwSt-Nummer: |
MwSt-Nummer: |
MwSt-Nummer: |
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□ MwSt-Nummer nicht verfügbar |
□ MwSt-Nummer nicht verfügbar |
□ MwSt-Nummer nicht verfügbar |
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Steuer-Identifikationsnummer: |
Steuer-Identifikationsnummer: |
Steuer-Identifikationsnummer: |
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F2 Name |
F2 Name ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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Name: |
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F3 Anschrift |
F3 Anschrift ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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Anschrift: |
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F4 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT): |
F4 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT): ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
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b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
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c) Gründung |
c) Gründung |
c) Gründung |
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F5 Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen |
F5 Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen ○ Bitte ausfüllen |
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||
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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a) Name |
a) Name |
a) Name |
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b) Anschrift |
b) Anschrift |
b) Anschrift |
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c) Geburtsdatum |
c) Geburtsdatum |
c) Geburtsdatum |
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d) Staatsangehörigkeit |
d) Staatsangehörigkeit |
d) Staatsangehörigkeit |
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F6 Geschäftsführer/Direktoren |
F6 Geschäftsführer/Direktoren ○ Bitte ausfüllen |
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○ Bitte bestätigen |
○ Ich bestätige ○ Ich bestätige nicht |
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a) Name |
a) Name |
a) Name |
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b) Anschrift |
b) Anschrift |
b) Anschrift |
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c) Geburtsdatum |
c) Geburtsdatum |
c) Geburtsdatum |
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d) Staatsangehörigkeit |
d) Staatsangehörigkeit |
d) Staatsangehörigkeit |
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B) Erbetene Informationen |
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□ F7 Sind die in F5 und F6 genannten Personen (mit Geburtsdatum, sofern bekannt) in einer Ihrer Datenbanken enthalten? |
○ Ja ○ Nein |
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□ F8 Sind die in F5 und F6 genannten Personen im Register der finanziellen Vorstrafen eingetragen? |
□ Die Informationen können aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden. ○ Ja ○ Nein |
|||
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□ F9 Waren die unter F5 und F6 genannten Personen in der Vergangenheit an Missing-Trader-Betrug oder an Betrug anderer Art beteiligt? |
□ Die Informationen können aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden. ○ Ja ○ Nein |
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|
□ F10 Sind die in F5 und F6 genannten Personen entweder bei der angegebenen Anschrift wohnhaft oder mit ihr verbunden? |
○ Ja ○ Nein |
|||
|
□ F11 Ist die angegebene Anschrift Wohnsitz-, Geschäfts- oder Zwischenunterkunft/Buchhalter/Sonstiges? |
○ Ja ○ Nein |
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□ F12 Welche Geschäftstätigkeit wird ausgeübt? |
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|||
|
□ F13 Gibt es den Verdacht, dass das Unternehmen die Steuervorschriften nicht einhält? |
○ Ja ○ Nein |
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□ F14 Was ist der Grund für die Löschung der MwSt-Nummer? |
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□ F15 Bitte machen Sie Angaben zu allen verbundenen Unternehmen (4), einschließlich ihrer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und etwaigen Ansichten zu ihrer Glaubwürdigkeit. |
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□ F16 Bitte machen Sie Angaben zu den bekannten Bankkonten des Unternehmens im ersuchten Staat und etwaiger zugehöriger Unternehmen. |
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□ F17 Bitte machen Sie Angaben aus zusammenfassenden Meldungen oder aus Zollanmeldungen über die Lieferung/den Erwerb von Waren/Dienstleistungen für das/die Jahr(e): |
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□ F18 Bitte machen Sie Angaben aus MwSt-Erklärungen/zu Zahlungen für das/die Jahr(e): |
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□ F19 Zusätzliche Anmerkungen: |
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G) SPONTANE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN (MISSING-TRADER-BETRUG) |
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Sendende Behörde |
Empfangende Behörde |
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Angaben zum Unternehmen G1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht, Steuer-Identifikationsnummer) |
Angaben zum Unternehmen G1 Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (falls nicht, Steuer-Identifikationsnummer) |
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MwSt-Nummer: |
MwSt-Nummer: |
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□ MwSt-Nummer nicht verfügbar |
□ MwSt-Nummer nicht verfügbar |
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Steuer-Identifikationsnummer: |
Steuer-Identifikationsnummer: |
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G2 Name |
G2 Name |
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G3 Anschrift |
G3 Anschrift |
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G4 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT): |
G4 Die folgenden Daten im Format (JJJJ/MM/TT): |
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a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
a) Erteilung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
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b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
b) Löschung der Mehrwertsteuer-/Steuer-Identifikationsnummer |
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c) Gründung |
c) Gründung |
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G5 Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen |
G5 Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Partner, Bevollmächtigten, Stakeholder oder Personen, die über sonstige Rechte in dem Unternehmen verfügen |
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a) Name |
a) Name |
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b) Anschrift |
b) Anschrift |
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c) Geburtsdatum |
c) Geburtsdatum |
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d) Staatsangehörigkeit |
d) Staatsangehörigkeit |
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G6 Geschäftsführer, Direktoren |
G6 Geschäftsführer, Direktoren |
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a) Name |
a) Name |
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b) Anschrift |
b) Anschrift |
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c) Geburtsdatum |
c) Geburtsdatum |
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d) Staatsangehörigkeit |
d) Staatsangehörigkeit |
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Etwaige zusätzliche Anmerkungen |
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H) RÜCKMELDUNGEN (5) |
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Ergebnisse im Zusammenhang mit den bereitgestellten Informationen: |
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1) Die bereitgestellten Informationen: |
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□ führten zu einer zusätzlichen Festsetzung der Mehrwertsteuer oder anderer Steuern. Bitte machen Sie genaue Angaben zu Art und Höhe der veranlagten Steuer: |
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Art der Steuer: |
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Weitere Feststellungen: |
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Sanktion: |
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□ führte zur MwSt-Registrierung |
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□ führte zu einer Mehrwertsteuerabmeldung |
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□ führte zur Löschung einer MwSt-Nummer aus dem MIAS oder aus der Datenbank des registrierten Steuerpflichtigen |
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□ führte zur Berichtigung der MwSt-Erklärungen |
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□ führte zu einer Schreibtischanfrage |
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□ führte zu einem neuen Prüfverfahren oder wurde im Rahmen einer laufenden Prüfung angewandt |
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□ führte zur Einleitung einer Untersuchung wegen Betrugs |
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□ führte zu einem Auskunftsersuchen |
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□ führte zu einer Anwesenheit in einer Verwaltungsstelle oder zur Teilnahme an behördlichen Ermittlungen |
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□ führte zur Multilateralen Kontrolle (MLC) |
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□ führte zu weiteren Maßnahmen: |
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□ führte nicht zu wesentlichen Maßnahmen |
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2) Sonstige Anmerkungen: |
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Datum der Übermittlung: |
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(1)
In der dritten Spalte gibt die ersuchte Behörde entweder die von der ersuchenden Behörde angefragten Informationen an (wobei sie in der zweiten Spalte das Häkchen bei „Bitte ausfüllen“ setzt) oder bestätigt den Wahrheitsgehalt der von der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellten Informationen (wobei sie in der zweiten Spalte das Häkchen bei „Bitte bestätigen“ setzt und Informationen angibt).
(2)
Tatsächliche Haupttätigkeit ist die tatsächliche Haupttätigkeit des Unternehmens (im Gegensatz zu einer möglicherweise angemeldeten anderen Tätigkeit).
(3)
In der dritten Spalte gibt die ersuchte Behörde entweder die von der ersuchenden Behörde angefragten Informationen an (wobei sie in der zweiten Spalte das Häkchen bei „Bitte ausfüllen“ setzt) oder bestätigt den Wahrheitsgehalt der von der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellten Informationen (wobei sie in der zweiten Spalte das Häkchen bei „Bitte bestätigen“ setzt und Informationen angibt).
(4)
Dies ist jedes Geschäft mit gemeinsamen Direktoren oder anderen rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Verbindungen zu dem in Abschnitt A genannten Geschäft.
(5)
Von der zuständigen Behörde zu übermitteln, die die Informationen erhält. |
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ABSCHNITT 4
AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG
Artikel 4.1
Kommunikation
Ein auf elektronischem Wege versandtes Ersuchen zur Anwendung von Titel III dieses Protokolls wird zwischen den Postfächern des CCN gesendet, die für die Art der Steuern oder Abgaben eingerichtet werden, auf die sich das Ersuchen bezieht, es sei denn, die zentralen Verbindungsbüros des beantragenden Staates und der ersuchten Staaten stimmen darin überein, dass eines der Postfächer für Ersuchen verwendet werden kann, die verschiedene Arten von Steuern oder Abgaben betreffen.
Bezieht sich ein Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken jedoch auf mehr als eine Art von Steuern oder Abgaben, so sendet die beantragende Behörde dieses Ersuchen an ein Postfach, das für mindestens eine der in den zuzustellenden Unterlagen genannten Arten von Forderungen eingerichtet wurde.
Artikel 4.2
Durchführungsbestimmungen zum einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat
Artikel 4.3
Umrechnung der beizutreibenden Beträge
Bei Ersuchen an einen Mitgliedstaat ist für die Zwecke der Beitreibungsamtshilfe der Wechselkurs zu verwenden, der von der Bank of England am Tag vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht wird. Ist zu diesem Zeitpunkt kein solcher Wechselkurs verfügbar, so ist der letzte Wechselkurs zugrunde zu legen, den die Bank of England vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht hat.
Artikel 4.4
Überweisung beigetriebener Beträge
Werden die Beitreibungsmaßnahmen der ersuchten Behörde aus Gründen angefochten, die nicht in die Zuständigkeit des beantragenden Staates fallen, so kann die ersuchte Behörde die Überweisung der beigetriebenen Beträge im Zusammenhang mit der Forderung des beantragenden Staates abwarten, bis die Streitigkeit beigelegt ist, sofern gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird und
die beantragende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird.
Artikel 4.5
Erstattung beigetriebener Beträge
Die ersuchte Behörde unterrichtet die beantragende Behörde unverzüglich nach Unterrichtung der ersuchten Behörde über alle im ersuchten Staat ergriffenen Maßnahmen zur Erstattung der beigetriebenen Beträge oder zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Beitreibung angefochtener Forderungen.
Die beantragende Behörde beteiligt die ersuchende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festsetzung des Erstattungsbetrags und der fälligen Entschädigung. Auf begründeten Antrag der ersuchten Behörde überweist die beantragende Behörde die erstatteten Beträge und die gezahlte Entschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens.
Artikel 4.6
Standardformblätter
Muster A
Einheitliches Zustellungsformular mit Informationen über das/die zugestellte(n) Dokument(e)
(an den Empfänger der Zustellung zu übermitteln)(1)
Diesem Dokument ist ein/sind Dokument/e beigefügt, welche(s) hiermit durch die zuständige Behörde des folgenden Mitgliedstaats zugestellt wird/werden: [Name des ersuchten Staates].
Diese Zustellung betrifft Dokumente der zuständigen Behörde des folgenden Staates: [Name des beantragenden Staates], die gemäß Artikel PMwSt.23 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich um Amtshilfe bei der Zustellung ersucht hat.
A. EMPFÄNGER DER ZUSTELLUNG
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– |
Name: |
|
– |
Anschrift (bekannt oder vermutet): |
|
– |
andere sachdienliche Angaben zur Feststellung des Empfängers: |
B. ZWECK DER ZUSTELLUNG
Diese Zustellung dient dazu,
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□ |
den Empfänger über das/die Dokument(e), dem/denen dieses Informationsblatt beigefügt ist, zu unterrichten. |
|
□ |
die Verjährungsfrist für die in dem/den zugestellten Dokument(en) genannte(n) Forderung(en) zu unterbrechen. |
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□ |
dem Empfänger zu bestätigen, dass er zur Zahlung der unter Abschnitt D genannten Beträge verpflichtet ist. |
Bitte beachten Sie, dass die Behörden im Falle der Nichtzahlung Vollstreckungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen ergreifen können, um die Beitreibung der Forderung(en) zu gewährleisten. Dies kann zusätzliche Kosten verursachen, die dem Empfänger in Rechnung gestellt werden.
Als Empfänger dieser Zustellung sind Sie:
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□ |
Hauptschuldner |
|
□ |
Mitschuldner |
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□ |
eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den geltenden Rechtsvorschriften des beantragenden Staates haftet |
|
□ |
eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners oder einer anderen abgabenpflichtigen Person ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen abgabenpflichtigen Person hat |
|
□ |
eine dritte Person, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können |
(Die folgende Angabe erscheint, wenn der Empfänger der Zustellung eine andere Person als der (Mit-)Schuldner ist, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen Person hat, die für die Zahlung haftet, oder eine dritte Person ist, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können:
Die zugestellten Dokumente betreffen Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben, für die die folgende(n) Person(en) abgabenpflichtig ist/sind als
|
□ |
Hauptschuldner: [Anschrift (bekannt oder vermutet)] |
|
□ |
Mitschuldner: [Anschrift (bekannt oder vermutet)] |
|
□ |
eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des beantragenden Staates haftet: [Anschrift (bekannt oder vermutet)]. |
Die beantragende Behörde des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates] fordert die zuständigen Behörden des ersuchten Staates [Name des ersuchten Staates] auf, diese Zustellung vor dem [Datum] vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass dieses Datum nicht speziell auf eine Verjährungsfrist Bezug nimmt.
C. FÜR DAS/DIE BEIGEFÜGTE(N) DOKUMENT(E) ZUSTÄNDIGE STELLE(N)
Für das/die beigefügte(n) Dokument(e) zuständige Stelle:
|
– |
Name: |
|
– |
Anschrift: |
|
– |
sonstige Verbindungsdaten: |
|
– |
Sprache(n), in der/denen diese Stelle kontaktiert werden kann: |
Weitere Informationen über □ das/die beigefügte(n) Dokument(e) □ und/oder die Möglichkeit, die Verpflichtungen anzufechten, sind erhältlich bei
|
□ |
der für das/die beigefügte(n) Dokument(e) oben genannten zuständigen Stelle und/oder |
|
|
□ |
der folgenden Stelle: |
|
|
|
– |
Name: |
|
– |
Anschrift: |
|
|
– |
sonstige Verbindungsdaten: |
|
|
– |
Sprache(n), in der/denen diese Stelle kontaktiert werden kann: |
|
D. BEZEICHNUNG DES/DER ZUGESTELLTEN DOKUMENTS/DOKUMENTE:
Dokument [Nummer]
|
– |
Referenznummer: |
|
|
– |
Datum der Ausstellung: |
|
|
– |
Art des zugestellten Dokuments: |
|
|
|
□ |
Steuerfestsetzung |
|
□ |
Zahlungsaufforderung |
|
|
□ |
Entscheidung nach einer Verwaltungsbeschwerde |
|
|
□ |
Sonstiges Verwaltungsdokument: |
|
|
□ |
Urteil/Verfügung des: |
|
|
□ |
Sonstige gerichtliche Schriftstücke: |
|
|
– |
Bezeichnung der betreffenden Forderung(en) (in der Sprache des beantragenden Staates): |
|
– |
Art der betreffenden Forderung(en): |
|
– |
Betrag der betreffenden Forderung(en): |
|
|
|
□ |
Hauptbetrag: |
|
□ |
Geldstrafen und Geldbußen: |
|
|
□ |
bis zum [Datum] angefallene Zinsen: |
|
|
□ |
bis zum [Datum] angefallene Kosten: |
|
|
□ |
Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Ziffer [x] aufgeführte Forderung ausgestellt wurden: |
|
|
□ |
Gesamtbetrag dieser Forderung(en): |
|
|
– |
Der in Ziffer [x] genannte Betrag ist zu zahlen: |
|
|
|
□ |
vor dem: |
|
□ |
innerhalb von [Zahl] Tagen nach dem Datum dieser Zustellung |
|
|
□ |
unverzüglich |
|
|
– |
Diese Zahlung ist zu richten an: |
|
|
|
– |
Kontoinhaber: |
|
– |
Internationale Bankkontonummer (IBAN): |
|
|
– |
Internationale Bankleitzahl (BIC): |
|
|
– |
Name der Bank: |
|
|
– |
Bei der Zahlung anzugebender Verwendungszweck: |
|
– |
Der Empfänger kann eine Antwort zu dem/den hiermit zugestellten Dokument(en) übermitteln. |
|
|
|
□ |
Letzter Tag für eine Antwort: |
|
□ |
Frist für eine Antwort: |
|
|
– |
Name und Anschrift der Behörde, an die die Antwort übermittelt werden kann: |
|
– |
Möglichkeit der Anfechtung: |
||
|
|
□ |
Die Frist für die Anfechtung der Forderung oder des/der zugestellten Dokuments/Dokumente ist bereits abgelaufen. |
|
|
□ |
Letzter Tag für die Anfechtung: |
||
|
□ |
Frist für die Anfechtung: [Anzahl der Tage] nach |
||
|
|
□ |
dem Datum der Mitteilung |
|
|
□ |
der Ausstellung des/der zugestellten Dokumente(s) |
||
|
□ |
sonstiges Datum: |
||
|
– |
Name und Anschrift der Behörde, an die die Anfechtung zu übermitteln ist: |
Bitte beachten Sie, dass Streitigkeiten über die Forderung, den Vollstreckungstitel oder sonstige Dokumente, die von den Behörden des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates] stammen, gemäß Artikel PMwSt.29 des oben genannten Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in die Zuständigkeit der zuständigen Stellen des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates] fallen.
Für alle derartigen Streitigkeiten gelten die Verfahrens- und Sprachenregelungen, die im beantragenden Staat [Name des beantragenden Staates] gelten.
|
□ |
Bitte beachten Sie, dass mit der Beitreibung noch vor Ablauf der Anfechtungsfrist begonnen werden kann. |
|
– |
Weitere Angaben: |
______________
(1) Die kursiv gedruckten Angaben sind fakultativ.
Muster B
Einheitlicher Vollstreckungstitel zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Grundlage von Artikel PMwSt.27 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich( 1 )
EINHEITLICHER VOLLSTRECKUNGSTITEL FÜR FORDERUNGEN
|
– |
Datum der Ausstellung: |
|
– |
Referenznummer: |
GEÄNDERTER EINHEITLICHER VOLLSTRECKUNGSTITEL FÜR FORDERUNGEN
|
– |
Datum der Ausstellung des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels: |
|
– |
Datum der Änderung: |
|
– |
Grund der Änderung: |
|
□ |
Urteil/Verfügung des [Name des Gerichts] vom [Datum] |
|
□ |
Verwaltungsentscheidung vom [Datum] |
|
– |
Referenznummer: |
Staat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird: [Name des beantragenden Staates]
Die Beitreibungsmaßnahmen des ersuchten Staates stützen sich auf:
|
□ |
einen einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß Artikel PMwSt.27 des oben genannten Protokolls. |
|
□ |
einen geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß Artikel PMwSt.30 des oben genannten Protokolls (zur Berücksichtigung der Entscheidung der in Artikel PMwSt.29 Absatz 1 des Protokolls genannten zuständigen Instanz). |
Dieses Dokument ist das einheitliche Dokument, das die Vollstreckung erlaubt (einschließlich Sicherungsmaßnahmen). Es handelt sich um die unten genannte (n) Forderung (en), die im beantragenden Staat [Name des beantragenden Staates] nicht beglichen wurde(n). Der ursprüngliche Vollstreckungstitel für diese (n) Forderung (en) wurde zugestellt, soweit dies nach dem nationalen Recht des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates] erforderlich ist.
Streitigkeiten über die Forderung (en) fallen gemäß Artikel PMwSt.29 des genannten Protokolls ausschließlich in die Zuständigkeit der zuständigen Stellen des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates]. Eine solche Klage ist nach den im beantragenden Staat [Name des beantragenden Staates] geltenden Verfahrens- und Sprachenregelungen zu erheben.
BEZEICHNUNG DER FORDERUNG(EN) UND DER BETROFFENEN PERSON(EN)
Identifizierung der Forderung(en) [Nummer]
|
1. |
Referenz: |
|
|
2. |
Art der betreffenden Forderung(en): |
|
|
3. |
Bezeichnung der betreffenden Steuer/Abgabe: |
|
|
4. |
Betreffender Zeitraum oder betreffendes Datum: |
|
|
5. |
Datum der Festsetzung der Forderung: |
|
|
6. |
Datum, ab dem die Vollstreckung möglich ist: |
|
|
7. |
Betrag der ausstehenden Forderung: |
|
|
|
□ |
Hauptbetrag: |
|
□ |
Geldstrafen und Geldbußen: |
|
|
□ |
bis zum Datum vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens angefallene Zinsen: |
|
|
□ |
bis zum Datum vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens angefallene Kosten: |
|
|
□ |
Gesamtbetrag dieser Forderung: |
8. Datum der Zustellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im beantragenden Staat: [Name des beantragenden Staates]:
|
□ |
Datum: |
|
□ |
kein Datum verfügbar |
9. Für die Festsetzung der Forderung zuständige Stelle:
|
– |
Name: |
|
– |
Anschrift: |
|
– |
sonstige Verbindungsdaten: |
|
– |
Sprache(n), in der/denen diese Stelle kontaktiert werden kann: |
10. Weitere Informationen zu der Forderung oder den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, können eingeholt werden bei
|
□ |
der oben genannten Stelle |
|
|
□ |
der für den einheitlichen Vollstreckungstitel zuständigen Stelle: |
|
|
|
– |
Name: |
|
– |
Anschrift: |
|
|
– |
sonstige Verbindungsdaten: |
|
|
– |
Sprache(n), in der/denen diese Stelle kontaktiert werden kann: |
|
Identifizierung der vom nationalen Vollstreckungstitel betroffenen Person(en)
Die folgende Person ist im nationalen Vollstreckungstitel aufgeführt
|
□ |
natürliche Person |
|
|
□ |
Sonstige |
|
|
|
– |
Name: |
|
– |
Anschrift (bekannt oder vermutet): |
|
|
– |
andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers: |
|
|
□ |
Rechtsvertreter |
|
|
|
– |
Name: |
|
– |
Anschrift (bekannt oder vermutet): |
|
|
– |
andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers: |
|
Haftungsgrund:
|
□ |
Hauptschuldner |
|
□ |
Mitschuldner |
|
□ |
eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des beantragenden Staates haftet |
Die folgende(n) Person(en) ist/sind ebenfalls im/in den nationalen Vollstreckungstitel(n) aufgeführt:
|
□ |
natürliche Person |
|
|
□ |
sonstige |
|
|
|
– |
Name: |
|
– |
Anschrift (bekannt oder vermutet): |
|
|
– |
andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers: |
|
|
□ |
Rechtsvertreter |
|
|
|
– |
Name: |
|
– |
Anschrift (bekannt oder vermutet): |
|
|
– |
andere einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers: |
|
Haftungsgrund:
|
□ |
Hauptschuldner |
|
□ |
Mitschuldner |
|
□ |
eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des beantragenden Staates haftet |
Weitere Angaben
Gesamtbetrag der Forderung(en)
|
– |
in der Währung des beantragenden Staates: |
|
– |
in der Währung des ersuchten Staates: |
_____________
(1) Die kursiv gedruckten Angaben sind fakultativ.
Musterformular C – Auskunftsersuchen
AUSKUNFTSERSUCHEN
Auf Grundlage von Artikel PMwSt.20 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich
Referenz: AA_RA_aaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20YYMMDD_xxxxxxx_RI
Art der Forderung(en):
|
1. STAAT DER BEANTRAGENDEN BEHÖRDE |
||
|
A. Beantragende Behörde Land: Name: Telefon: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: Sprachkenntnisse |
|
B. Das Ersuchen einleitende Stelle Name: Anschrift: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: |
|
2. STAAT DER ERSUCHTEN BEHÖRDE |
||
|
A. Ersuchte Behörde Land: Name: Telefon: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: Sprachkenntnisse |
|
B. Das Ersuchen bearbeitende Stelle Name: Anschrift: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: |
|
3. ANGABEN ZUM ERSUCHEN |
|
□ Als beantragende Behörde bitten wir die ersuchte Behörde, die betroffene(n) Person(en) nicht über dieses Ersuchen zu informieren. □ Als beantragende Behörde bestätigen wir, dass die zu erteilenden Auskünfte den Geheimhaltungsvorschriften der oben genannten Rechtsgrundlage unterliegen. |
|
4. ANGABEN ZUR BETROFFENEN PERSON |
|
A. Es wird um Auskünfte ersucht mit Bezug auf: □ Natürliche Personen: Vorname(n): Familienname: Mädchenname (Geburtsname): Geburtsdatum: Geburtsort: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Weitere Angaben zur Identifizierung: Anschrift dieser Person: □ bekannt — □ vermutet — Straße und Hausnummer: — Einzelheiten der Anschrift: — Postleitzahl und Stadt: — Land: □ Juristische Personen: Name des Unternehmens: Rechtsform: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Weitere Angaben zur Identifizierung: Anschrift dieser juristischen Person: □ bekannt — □ vermutet — Straße und Hausnummer: — Einzelheiten der Anschrift: — Postleitzahl und Stadt: — Land: □ Rechtsvertreter Name: Anschrift dieses Rechtsvertreters: □ bekannt — □ vermutet — Straße und Hausnummer: — Einzelheiten der Anschrift: — Postleitzahl und Stadt: — Land: |
|
B. Haftung: Die betroffene Person ist: □ Hauptschuldner □ Mitschuldner □ eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des beantragenden Staates haftet □ eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners oder einer anderen abgabenpflichtigen Person ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen abgabenpflichtigen Person hat □ eine dritte Person, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können |
|
C. Sonstige sachdienliche Angaben zu den oben genannten Personen: □ Bankkontonummer(n) — Bankkontonummer (IBAN): — Internationale Bankleitzahl (BIC): — Name der Bank: □ Informationen zum Fahrzeug am 20JJ/MM/TT — Fahrzeugkennzeichen: — Fahrzeugmarke: — Farbe des Fahrzeugs: □ Geschätzter oder voraussichtlicher oder □ genauer Betrag der Forderung(en): □ Sonstiges: |
|
(5) BEANTRAGTE AUSKÜNFTE |
|
□ Angaben zur Identität der betroffenen Person (für natürliche Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum und Geburtsort; für juristische Personen: Name des Unternehmens und Rechtsform) □ Angaben zur Anschrift □ Angaben zu Einkünften und Vermögenswerten für die Beitreibung □ Angaben über die Erben und/oder Rechtsnachfolger □ Sonstiges: |
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(6) INFOLGE DES AUSKUNFTSERSUCHENS ERGRIFFENE MASSNAHMEN |
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|
Datum |
Nr. |
Mitteilung |
Beantragende Behörde |
Ersuchte Behörde |
|
|
Datum |
1 □ |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang des Ersuchens. |
|||
|
Datum □ Mit einer Bestätigung zu versehen |
(2) □ |
Als ersuchte Behörde bitten wir die ersuchende Behörde, das Ersuchen um folgende zusätzliche Informationen zu ergänzen: |
|||
|
Datum |
3 □ |
Als ersuchte Behörde haben wir die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht erhalten und betrachten Ihr Ersuchen als gegenstandslos, wenn diese Informationen nicht vor dem 20JJ/MM/TT eingehen. |
|||
|
Datum |
4 |
Als beantragende Behörde |
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|
|
□ |
a |
übermitteln wir auf Antrag folgende Zusatzinformation: |
||
|
|
□ |
b |
sind wir nicht in der Lage, die beantragte Zusatzinformation zu übermitteln (Grund:) |
||
|
Datum |
5 □ |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang der Zusatzinformation und können dem Ersuchen nunmehr nachkommen. |
|||
|
Datum |
6 |
Als ersuchte Behörde können wir keine Amtshilfe leisten und schließen den Fall aus folgenden Gründen ab: |
|||
|
□ |
a |
Wir sind für die Forderungen, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht zuständig. |
|||
|
□ |
b |
Die Forderung ist älter als im Protokoll vorgesehen. |
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|
□ |
c |
Der Betrag der Forderung unterschreitet den Schwellenwert. |
|||
|
□ |
d |
Wir können diese Informationen für die Beitreibung ähnlicher inländischer Forderungen ebenfalls nicht beschaffen. |
|||
|
□ |
e |
Die Übermittlung der Informationen würde ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis verletzen. |
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|
□ |
f |
Die Übermittlung der Informationen würde die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Staates verletzen. |
|||
|
|
□ |
g |
Die beantragende Behörde hat nicht alle erforderlichen Zusatzinformationen übermittelt. |
||
|
|
□ |
h |
Sonstiger Grund: |
||
|
Datum |
7 □ |
Als beantragende Behörde bitten wir um Auskunft über den gegenwärtigen Bearbeitungsstand unseres Ersuchens. |
|||
|
Datum |
8 |
Als ersuchte Behörde sind wir aus den folgenden Gründen gegenwärtig nicht in der Lage, die Auskunft zu erteilen: □ Wir haben andere öffentliche Stellen um Auskunftserteilung gebeten. □ Wir haben einen Dritten um Auskunftserteilung gebeten. □ Wir werden Sie persönlich kontaktieren. □ Sonstiger Grund: |
|||
|
Datum |
9 |
Die beantragte Auskunft kann nicht erteilt werden, weil: |
|||
|
□ |
a |
die betroffene Person unbekannt ist. |
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|
□ |
b |
die vorliegenden Angaben zur Identifizierung der betroffenen Person nicht ausreichen. |
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|
□ |
c |
die betroffene Person verzogen und die neue Anschrift unbekannt ist. |
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|
□ |
d |
die beantragte Auskunft nicht verfügbar ist. |
|||
|
□ |
e |
Sonstiger Grund: |
|||
|
Datum |
10 □ |
Als ersuchte Behörde übermitteln wir folgende Teilauskunft: |
|||
|
Datum |
11 |
Als ersuchte Behörde übermitteln wir alle beantragten Auskünfte (oder die letzte ausstehende Teilauskunft): |
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□ |
a |
Identität bestätigt |
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|
|
□ |
b |
Anschrift bestätigt |
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|
|
□ |
c |
Folgende Angaben zur betroffenen Person haben sich geändert (oder sind hinzugekommen): |
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|
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|
|
Natürliche Personen: |
||
|
|
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|
□ Vorname(n): |
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□ Familienname: |
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|
□ Mädchenname: |
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|
□ Geburtsdatum: |
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|
□ Geburtsort: |
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|
|
|
Juristische Personen: |
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|
|
|
□ Rechtsform: |
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|
|
|
|
□ Name des Unternehmens: |
||
|
|
□ |
d |
Folgende Angaben zur Anschrift haben sich geändert (oder sind hinzugekommen): |
||
|
|
|
|
□ Straße und Hausnummer: |
||
|
|
|
|
□ Einzelheiten der Anschrift: |
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|
|
|
|
□ Postleitzahl und Stadt: |
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|
|
|
|
□ Land: |
||
|
|
|
|
□ Telefon: |
||
|
|
|
|
□ Fax: |
||
|
|
|
|
□ E-Mail-Adresse: |
||
|
|
□ |
e |
Finanzielle Situation: |
||
|
|
|
|
□ bekannte(s) Bankkonto/Bankkonten: |
||
|
|
|
|
Bankkontonummer (IBAN): … |
||
|
|
|
|
Internationale Bankleitzahl (BIC): ... |
||
|
|
|
|
Name der Bank: ... |
||
|
|
|
|
□ Einzelheiten zum Beschäftigungsverhältnis: angestellt — selbstständig — arbeitslos□ |
||
|
|
|
|
□ Die betroffene Person scheint nicht über die Mittel zur Zahlung der Forderung/über Vermögenswerte, die für die Beitreibung herangezogen werden könnten, zu verfügen. |
||
|
|
|
|
□ Die betroffene Person ist insolvent: |
||
|
|
|
|
— Datum des Beschlusses: |
||
|
|
|
|
— Datum der Veröffentlichung: |
||
|
|
|
|
— Einzelheiten zum Insolvenzverwalter: |
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|
|
|
|
Name: |
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|
Straße und Hausnummer: |
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|
|
|
Einzelheiten der Anschrift: |
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|
Postleitzahl und Ort: |
||
|
|
|
|
Land: |
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|
|
|
|
□ Die betroffene Person scheint über |
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|
|
|
|
□ begrenzte Mittel zur teilweisen Begleichung der Forderung zu verfügen |
||
|
|
|
|
□ ausreichende Mittel/Vermögenswerte für die Beitreibung zu verfügen |
||
|
|
|
|
□ Anmerkungen: |
||
|
|
□ |
f |
Forderung bestritten |
||
|
|
|
|
□ Die betroffene Person ist darauf verwiesen worden, im Staat der beantragenden Behörde gegen die Forderung vorzugehen. |
||
|
|
|
|
□ Aktenzeichen der Rechtsstreitigkeit, falls bekannt: |
||
|
|
|
|
□ Weitere Einzelheiten beigefügt |
||
|
|
□ |
g |
Schuldner ist am JJJJ/MM/TT verstorben |
||
|
|
□ |
h |
Name und Anschrift der Erben/Testamentsvollstrecker: |
||
|
|
□ |
i |
Sonstige Anmerkungen: |
||
|
|
□ |
j |
Wir empfehlen die Durchführung des Beitreibungsverfahrens |
||
|
|
□ |
k |
Wir empfehlen, das Beitreibungsverfahren nicht durchzuführen |
||
|
Datum |
12 □ |
Als beantragende Behörde nehmen wir unser Auskunftsersuchen zurück. |
|||
|
Datum |
13 □ |
Sonstiges: Anmerkungen vonseiten o der beantragenden Behörde oder der o ersuchten Behörde: |
|||
Musterformular D – Zustellungsersuchen
ZUSTELLUNGSERSUCHEN
Auf Grundlage von Artikel PMwSt.23 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich
Referenz: AA_RA_aaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20YYMMDD_xxxxxxx_RN
Art der Forderung(en):
|
(1) STAAT DER BEANTRAGENDEN BEHÖRDE |
||
|
A. Beantragende Behörde Land: Name: Telefon: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: Sprachkenntnisse: |
|
B. Das Ersuchen einleitende Stelle Name: Anschrift: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: |
|
2. STAAT DER ERSUCHTEN BEHÖRDE |
||
|
A. Ersuchte Behörde Land: Name: Telefon: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: Sprachkenntnisse: |
|
B. Das Ersuchen bearbeitende Stelle Name: Anschrift: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: |
|
3. ANGABEN ZUM ERSUCHEN |
|
□ Letzter Termin für die Zustellung der Dokumente, um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verjährungsfrist zu vermeiden (falls erforderlich): 20JJ/MM/TT □ Sonstige Anmerkungen: |
|
4. IDENTIFIZIERUNG DES EMPFÄNGERS DER ZUSTELLUNG |
|
A. Zustellung erfolgt an: □ Natürliche Personen: Vorname(n): Familienname: Mädchenname (Geburtsname): Geburtsdatum: Geburtsort: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Weitere Angaben zur Identifizierung: Anschrift dieser Person: □ bekannt — □ vermutet Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Ort: Land: □ Juristische Personen: Name des Unternehmens: Rechtsform: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Weitere Angaben zur Identifizierung: Anschrift dieser juristischen Person: □ bekannt — □ vermutet Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Ort: Land: □ Rechtsvertreter Name: Anschrift dieses Rechtsvertreters: □ bekannt — □ vermutet Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Ort: Land: |
|
B. Sonstige sachdienliche Angaben zu den oben genannten Personen: |
|
5. |
ZWECK DER ZUSTELLUNG: siehe beigefügtes einheitliches Zustellungsformular. |
|
6. |
BEZEICHNUNG DES/DER ZUGESTELLTEN DOKUMENTS/DOKUMENTE: siehe beigefügtes einheitliches Zustellungsformular. |
|
7. INFOLGE DES ZUSTELLUNGSERSUCHENS ERGRIFFENE MAßNAHMEN |
|||||
|
Datum |
Nr. |
Mitteilung |
Beantragende Behörde |
Ersuchte Behörde |
|
|
Datum |
1 □ |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang des Ersuchens. |
|||
|
Datum |
2 □ |
Als ersuchte Behörde bitten wir die beantragende Behörde, das Ersuchen um folgende zusätzliche Informationen zu ergänzen: |
|||
|
Datum |
3 □ |
Als ersuchte Behörde haben wir die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht erhalten und betrachten Ihr Ersuchen als gegenstandslos, wenn diese Informationen nicht vor dem 20JJ/MM/TT eingehen. |
|||
|
Datum |
4 |
Als beantragende Behörde |
|||
|
|
□ |
a |
übermitteln wir auf Antrag folgende Zusatzinformation: |
||
|
|
□ |
b |
sind wir nicht in der Lage, die beantragte Zusatzinformation zu übermitteln (Grund: ) |
||
|
Datum |
5 □ |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang der Zusatzinformation und können dem Ersuchen nunmehr nachkommen. |
|||
|
Datum |
6 □ □ |
Als ersuchte Behörde können wir keine Amtshilfe leisten und schließen den Fall aus folgenden Gründen ab: |
|||
|
a |
Wir sind für die Steuern, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht zuständig. |
||||
|
b |
Die Forderung(en) ist/sind älter als im Protokoll vorgesehen. |
||||
|
c |
Der Betrag der Forderung(en) unterschreitet den Schwellenwert. |
||||
|
d |
Die beantragende Behörde hat nicht alle erforderlichen Zusatzinformationen übermittelt. |
||||
|
e |
Sonstiger Grund: |
||||
|
Datum |
7 □ |
Als beantragende Behörde bitten wir um Auskunft über den gegenwärtigen Bearbeitungsstand unseres Ersuchens. |
|||
|
Datum |
8 |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir, dass: |
|||
|
|
□ |
a |
das/die Dokument(e) an den Empfänger zugestellt wurde(n), mit Rechtswirkung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Behörde, am 20JJ/MM/TT. |
||
|
|
|
|
Die Zustellung erfolgte: |
||
|
|
|
|
□ persönlich an den Empfänger |
||
|
|
|
|
□ per Post |
||
|
|
|
|
□ per E-Mail |
||
|
|
|
|
□ per Einschreiben |
||
|
|
|
|
□ durch einen Gerichtsvollzieher |
||
|
|
|
|
□ durch ein anderes Verfahren |
||
|
|
□ |
b |
das/die oben aufgeführte(n) Dokument(e) der betroffenen Person aus folgenden Gründen nicht zugestellt werden konnte(n): |
||
|
|
|
|
□ Empfänger unbekannt |
||
|
|
|
|
□ Empfänger verstorben |
||
|
|
|
|
□ der/die Empfänger hat/haben den Staat verlassen. Die neue Anschrift lautet: |
||
|
|
|
|
□ Sonstiges: |
||
|
Datum |
9 □ |
Als beantragende Behörde nehmen wir unser Zustellungsersuchen zurück. |
|||
|
Datum |
10 □ |
Sonstiges: Anmerkungen vonseiten o der beantragenden Behörde oder der o ersuchten Behörde: |
|||
Musterformular E – Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen
ERSUCHEN UM □ BEITREIBUNG
Auf Grundlage von Artikel PMwSt.25 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich
UND/ODER □ SICHERUNGSMASSNAHMEN
Auf Grundlage von Artikel PMwSt.31 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich
Referenz: AA_RA_aaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20YYMMDD_xxxxxxx_RR(RP)
Art der Forderung(en):
|
1. STAAT DER BEANTRAGENDEN BEHÖRDE |
||
|
A. Beantragende Behörde Land: Name: Telefon: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: Sprachkenntnisse: |
|
B. Das Ersuchen einleitende Stelle Name: Anschrift: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: |
|
2. STAAT DER ERSUCHTEN BEHÖRDE |
||
|
A. Ersuchte Behörde Land: Name: Telefon: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: Sprachkenntnisse: |
|
B. Das Ersuchen bearbeitende Stelle Name: Anschrift: Postleitzahl: Ort: Telefon: E-Mail-Adresse: Aktenzeichen: Sachbearbeiter/in: |
|
3. ANGABEN ZUM ERSUCHEN |
|
□ Die Forderung(en) ist/sind Gegenstand eines Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im beantragenden Staat. □ Die Forderung(en) ist/sind noch nicht Gegenstand eines Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im beantragenden Staat. □ Die Forderung(en) wird/werden nicht angefochten. □ Die Forderung(en) kann/können nicht länger im behördlichen Einspruchsverfahren/durch Klage bei Gericht angefochten werden. □ Die Forderung(en) wird/werden angefochten, aber die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Staates der beantragenden Behörde lassen die Beitreibung einer angefochtenen Forderung zu. □ Der Gesamtbetrag der Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, beläuft sich auf mindestens 5 000 GBP. □ Dieses Ersuchen bezieht sich auf Forderungen, die die Altersanforderung gemäß dem Protokoll erfüllen. □ Dieses Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen stützt sich auf die in dem/den beigefügten Dokument(en) genannten Gründe. □ Diesem Ersuchen ist ein Dokument, kraft dessen im beantragenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen zulässig sind, beigefügt. □ Wir bitten, den Schuldner/andere betroffene Personen vor dem Ergreifen der Sicherungsmaßnahmen nicht über dieses Ersuchen zu unterrichten. □ Bitte kontaktieren Sie uns, wenn folgende Situation eintritt (nutzen Sie dazu das freie Textfeld am Ende des Ersuchens): □ Als ersuchende Behörde werden wir die bereits überwiesenen Beträge erstatten, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird. □ Sensibler Fall: |
|
4. ANWEISUNGEN ZUR AUSFÜHRUNG DER ZAHLUNG |
|
A. Bitte überweisen Sie den beigetriebenen Forderungsbetrag an: — Bankkontonummer (IBAN): — Internationale Bankleitzahl (BIC): — Name der Bank: — Name des Kontoinhabers: — Anschrift des Kontoinhabers: — bei der Zahlung anzugebende Referenz: |
|
B. Ratenzahlung ist: □ ohne weitere Rücksprache zulässig □ nur nach Rücksprache zulässig (bitte für die Rücksprache Feld 7 Nummer 20 benutzen) □ nicht zulässig |
|
5. ANGABEN ZUR VOM ERSUCHEN BETROFFENEN PERSON |
||
|
A |
Es wird um Beitreibung/Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf folgende Person ersucht: |
|
|
|
□ Natürliche Personen: Vorname(n): Familienname: Mädchenname (Geburtsname): Geburtsdatum: Geburtsort: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Weitere Angaben zur Identifizierung: Anschrift dieser natürlichen/juristischen Person: □ bekannt — □ vermutet Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Ort: □ Juristische Personen: Rechtsform: Name des Unternehmens: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Weitere Angaben zur Identifizierung: Anschrift dieser natürlichen/juristischen Person: □ bekannt — □ vermutet Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Ort: — sonstige Angaben zu dieser Person: — □Rechtsvertreter — Name: Einzelheiten der Anschrift: □bekannt — □vermutet Straße und Hausnummer: Postleitzahl und Ort: Land: |
|
|
B |
Sonstige sachdienliche Angaben zu diesem Ersuchen und/oder dieser Person |
|
|
|
1 □ |
Die folgende(n) Person(en) ist/sind Mitschuldner: [Es sollte möglich sein, mehr als einen Namen solcher Personen hinzuzufügen.] — Identität dieser Person: —□□ Natürliche Personen: Name: Geburtsdatum: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Ort: □ Juristische Personen: Rechtsform: Name des Unternehmens: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Ort: — sonstige Angaben zu diesem/diesen Mitschuldner(n): |
|
|
2 □ |
Die folgende(n) Person(en) ist/sind im Besitz von Vermögenswerten, die der von diesem Ersuchen betroffenen Person gehören: [Es sollte möglich sein, mehr als einen Namen solcher Personen hinzuzufügen.] — Identität dieser Person: —□ Natürliche Personen: Name: Geburtsdatum: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Ort: □ Juristische Personen: Rechtsform: Name des Unternehmens: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Ort: — Vermögenswerte im Besitz der anderen Person: |
|
|
3 □ |
Die folgende(n) Person(en) hat/haben Schulden gegenüber der von diesem Ersuchen betroffenen Person: [Es sollte möglich sein, mehr als einen Namen solcher Personen hinzuzufügen.] — Identität dieser Person: —□ Natürliche Personen: Name: Geburtsdatum: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Ort: □ Juristische Personen: Rechtsform: Name des Unternehmens: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Ort: — (künftige) Schulden dieser anderen Person: |
|
|
4 □ |
Es gibt (eine) andere Person(en) als die von diesem Ersuchen betroffene Person, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder für die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des beantragenden Staates haftet/haften. [Es sollte möglich sein, mehr als einen Namen solcher Personen hinzuzufügen.] — Identität dieser Person: —□ Natürliche Personen: Name: Geburtsdatum: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Ort: □ Juristische Personen: Rechtsform: Name des Unternehmens: Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: Steuer-Identifikationsnummer: Straße und Hausnummer: Einzelheiten der Anschrift: Postleitzahl und Ort: — Grund oder Art der Haftung dieser anderen Person: |
|
6. BEZEICHNUNG DER FORDERUNG(EN): siehe den beigefügten einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat. |
|
7. INFOLGE DES ERSUCHENS ERGRIFFENE MASSNAHMEN |
Beantragende Behörde |
Ersuchte Behörde |
|||
|
Datum |
1 □ |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang des Ersuchens. |
|||
|
Datum □ Mit einer Bestätigung zu versehen |
2 □ |
Als ersuchte Behörde bitten wir die beantragende Behörde, das Ersuchen um folgende zusätzliche Informationen zu ergänzen: |
|||
|
Datum |
3 □ |
Als ersuchte Behörde haben wir die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht erhalten und betrachten Ihr Ersuchen als gegenstandslos, wenn diese Informationen nicht vor dem 20JJ/MM/TT eingehen. |
|||
|
Datum |
4 |
Als beantragende Behörde |
|||
|
□ |
a |
übermitteln wir auf Antrag folgende Zusatzinformation: |
|||
|
□ |
b |
sind wir nicht in der Lage, die beantragte Zusatzinformation zu übermitteln (Grund:) |
|||
|
Datum |
5 □ |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir den Eingang der Zusatzinformation und können dem Ersuchen nunmehr nachkommen. |
|||
|
Datum |
6 |
Als ersuchte Behörde können wir keine Amtshilfe leisten und schließen den Fall aus folgenden Gründen ab: |
|||
|
|
□ |
a |
Wir sind für die Forderungen, auf die sich Ihr Ersuchen bezieht, nicht zuständig. |
||
|
|
□ |
b |
Wir sind für folgende Forderung(en) Ihres Ersuchens nicht zuständig: |
||
|
|
□ |
c |
Die Forderung(en) ist/sind älter als im Protokoll vorgesehen. |
||
|
|
□ |
d |
Der Gesamtbetrag unterschreitet den im Protokoll vorgesehenen Schwellenwert. |
||
|
|
□ |
e |
Die beantragende Behörde hat nicht alle erforderlichen zusätzlichen Informationen übermittelt. |
||
|
|
□ |
f |
Sonstiger Grund: |
||
|
Datum |
7 □ |
Als beantragende Behörde bitten wir um Auskunft über den gegenwärtigen Bearbeitungsstand unseres Ersuchens. |
|||
|
Datum |
8 |
Als ersuchte Behörde werden wir die beantragte(n) Maßnahme(n) nicht durchführen, weil: |
|||
|
□ |
a |
die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis unseres Staates die Beitreibung angefochtener Forderungen nicht zulassen. |
|||
|
□ |
b |
die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis unseres Staates Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf angefochtene Forderungen nicht zulassen. |
|||
|
|
9 |
Als ersuchte Behörde haben wir folgende Beitreibungs-/Sicherungsmaßnahmen durchgeführt: |
|||
|
Datum |
□ |
a |
Wir sind mit dem Schuldner in Kontakt getreten und haben die Zahlung der Schuld zum 20JJ/MM/TT verlangt. |
||
|
Datum |
□ |
b |
Wir verhandeln über eine Ratenzahlung. |
||
|
Datum |
□ |
c |
Wir haben am 20JJ/MM/TT das Beitreibungsverfahren eingeleitet. |
||
|
|
|
|
Es wurden folgende Maßnahmen ergriffen: |
||
|
|
□ |
d |
Wir haben am 20JJ/MM/TT Sicherungsmaßnahmen eingeleitet. |
||
|
|
|
|
Es wurden folgende Maßnahmen ergriffen: |
||
|
|
□ |
e |
Als ersuchte Behörde setzen wir die beantragende Behörde darüber in Kenntnis, dass die von uns ergriffenen (unter Buchstabe c und/oder d genannten) Maßnahmen folgende Wirkung auf die Verjährungsfrist haben: |
||
|
|
|
|
□ Hemmung |
||
|
|
|
|
□ Unterbrechung |
||
|
|
|
|
□ Verlängerung □ bis 20JJ/MM/TT – □ xx Jahre/Monate/Woche/Tage |
||
|
|
|
|
Wir bitten den beantragenden Staat, uns mitzuteilen, wenn in den geltenden Rechtsvorschriften des beantragenden Staates nicht dieselbe Wirkung vorgesehen ist. |
||
|
|
□ |
f |
Als ersuchte Behörde setzen wir die beantragende Behörde darüber in Kenntnis, dass eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht zulässig ist. |
||
|
|
|
|
Wir bitten den beantragenden Staat um Mitteilung, ob die von uns ergriffenen (unter Buchstabe c und/oder d genannten) Maßnahmen zu einer Unterbrechung, Hemmung oder Verlängerung der Verjährungsfrist geführt haben, und, gegebenenfalls, um Mitteilung der neuen Verjährungsfrist. |
||
|
Datum |
10 □ |
Die Verfahren dauern noch an. Als ersuchte Behörde unterrichten wir die beantragende Behörde, sobald sich Änderungen ergeben. |
|||
|
Datum |
11 □ |
a |
Als beantragende Behörde bestätigen wir, dass: sich die Beitreibungsfrist infolge der unter Ziffer 9 aufgeführten Maßnahme geändert hat. Die neue Frist lautet: ... |
||
|
□ |
b |
Die Rechtsvorschriften unseres Staates lassen keine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu. |
|||
|
|
12 |
Als ersuchte Behörde setzen wir die beantragende Behörde darüber in Kenntnis, dass: |
|||
|
Datum |
□ |
a |
die Forderung am 20JJ/MM/TT vollständig beigetrieben wurde, |
||
|
|
|
|
— wobei folgender Betrag (Währung des Staates der ersuchten Behörde angeben) auf die im Ersuchen angeführte Forderung entfällt: |
||
|
|
|
|
— wobei folgender Betrag auf die nach den Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Behörde zu erhebenden Zinsen entfällt: |
||
|
Datum |
□ |
b |
die Forderung am 20JJ/MM/TT teilweise beigetrieben wurde, |
||
|
|
|
|
— über einen Betrag von (Währung des Staates der ersuchten Behörde angeben): |
||
|
|
|
|
— wobei folgender Betrag auf die im Ersuchen angeführte Forderung entfällt: |
||
|
|
|
|
— wobei folgender Betrag auf die nach den Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Behörde zu erhebenden Zinsen entfällt: |
||
|
|
|
|
□ Wir ergreifen keine weiteren Maßnahmen. |
||
|
|
|
|
□ Wir führen das Beitreibungsverfahren fort. |
||
|
Datum |
□ |
c |
Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden. |
||
|
|
|
|
(Die ersuchte Behörde wird gebeten, die Art dieser Maßnahmen anzugeben:) |
||
|
Datum |
□ |
d |
die folgende Ratenzahlung vereinbart wurde: |
||
|
Datum |
13 |
Als ersuchte Behörde bestätigen wir, dass aus folgendem Grund die Forderung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden kann/keine Sicherungsmaßnahmen getroffen werden und der Fall geschlossen wird: |
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□ |
a |
Die betroffene Person ist unbekannt. |
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□ |
b |
Die betroffene Person ist bekannt, aber verzogen nach: |
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□ |
c |
Die betroffene Person ist bekannt, aber an eine unbekannte Anschrift verzogen. |
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□ |
d |
Die betroffene Person ist verstorben am JJJJ/MM/TT. |
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□ |
e |
Der Hauptschuldner/Mitschuldner ist zahlungsunfähig. |
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□ |
f |
Der Hauptschuldner/Mitschuldner ist insolvent und die Forderung wurde angemeldet. Datum des Beschlusses: … --- Datum der Veröffentlichung: ... |
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□ |
g |
Der Hauptschuldner/Mitschuldner ist insolvent/keine Beitreibung möglich. |
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□ |
h |
Sonstiges: |
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Datum |
14 □ |
Als beantragende Behörde bestätigen wir, dass der Fall abgeschlossen ist. |
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Datum |
15 □ |
Als ersuchte Behörde setzen wir die beantragende Behörde darüber in Kenntnis, dass uns mitgeteilt wurde, dass die Forderung/der Vollstreckungstitel angefochten wurde und wir die Vollstreckungsmaßnahmen deshalb aussetzen. Des Weiteren |
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□ |
a |
haben wir am ... Sicherungsmaßnahmen ergriffen, um die Beitreibung der Forderung sicherzustellen. |
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□ |
b |
bitten wir die beantragende Behörde um Mitteilung, ob die Forderung beigetrieben werden soll. |
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□ |
c |
setzen wir die beantragende Behörde darüber in Kenntnis, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Behörde die Beitreibung der Forderung/die Fortsetzung der Beitreibung nicht zulassen, solange die Forderung angefochten ist. |
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Datum |
16 |
Als beantragende Behörde sind wir darüber unterrichtet worden, dass die Forderung/der Vollstreckungstitel angefochten wurde, und bitten |
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□ |
a |
die ersuchte Behörde, alle bereits eingeleiteten Maßnahmen auszusetzen. |
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b |
die ersuchte Behörde, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Beitreibung der Forderung sicherzustellen. |
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c |
die ersuchte Behörde, die Forderung beizutreiben/das Beitreibungsverfahren fortzuführen. |
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Datum |
17 □ |
Als ersuchte Behörde setzen wir die beantragende Behörde darüber in Kenntnis, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Behörde die folgenden beantragten Maßnahmen nicht zulassen: □ Ziffer 16 Buchstabe b. □ Ziffer 16 Buchstabe c. |
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Datum |
18 |
Als beantragende Behörde |
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□ |
a |
ändern wir das Ersuchen um Beitreibungs-/Sicherungsmaßnahmen □ Im Einklang mit der Entscheidung über die angefochtene Forderung, [die Information zur Entscheidung wird im Feld 6A angegeben], □ weil ein Teil der Forderung direkt an die beantragende Behörde gezahlt wurde, □ aus sonstigen Gründen: …. |
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□ |
b |
bitten wir die ersuchte Behörde um Fortführung der Beitreibung, da in Bezug auf die Anfechtung zuungunsten des Schuldners entschieden wurde (Entscheidung der zuständigen Instanz vom …). |
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Datum |
19 |
Als beantragende Behörde nehmen wir unser Ersuchen um Beitreibungs-/Sicherungsmaßnahmen aus folgenden Gründen zurück: |
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a |
Der Betrag wurde direkt an die beantragende Behörde gezahlt. |
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□ |
b |
Die Verjährungsfrist ist abgelaufen. |
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c |
Die Forderung(en) wurde(n) durch ein nationales Gericht oder eine nationale Verwaltungsbehörde für gegenstandslos erklärt. |
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d |
Der Vollstreckungstitel wurde für unwirksam erklärt. |
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□ |
e |
Sonstiger Grund: ... |
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Datum |
20 □ |
Sonstiges: Anmerkungen vonseiten o der beantragenden Behörde oder der o ersuchten Behörde: (Bitte jeder Anmerkung ein Datum voranstellen) |
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PROTOKOLL
ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH
Artikel PZoll.1
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt;
„Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts;
„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.
(2) Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Teils Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 5 auch für dieses Protokoll.
Artikel PZoll.2
Anwendungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch die Verhinderung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Bestimmungen über Amtshilfe im Zollbereich betreffen alle Verwaltungsbehörden einer jeden Vertragspartei, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig ist. Diese Amtshilfe lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt und umfasst keine Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, diese Behörden stimmen der Übermittlung dieser Erkenntnisse zu.
(3) Amtshilfe bei der Beitreibung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt unter das Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben.
Artikel PZoll.3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen beziehungsweise verstoßen könnten.
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser insbesondere mit,
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde unternimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe ihrer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um eine besondere Überwachung zu gewährleisten und der ersuchenden Behörde Auskunft über Folgendes zu erteilen:
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet worden sind bzw. werden sollen;
Orte, an denen Warenvorräte in einer Weise gelagert oder angelegt worden sind oder gelagert oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet worden sind oder verwendet werden sollen;
Beförderungsmittel, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen und
Räumlichkeiten, von denen die ersuchende Behörde annimmt, dass sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht genutzt werden.
Artikel PZoll.4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften von sich aus Amtshilfe, wo immer dies möglich ist, indem sie Auskünfte über abgeschlossene, geplante oder laufende Handlungen erteilen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darstellen können und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten. Diese Auskünfte beziehen sich insbesondere auf
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten; sowie
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden.
Artikel PZoll.5
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich, entweder in gedruckter oder elektronischer Form, zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen kann die ersuchte Behörde mündliche Ersuchen annehmen, die jedoch unverzüglich von der ersuchenden Behörde schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
die ersuchende Behörde und der ersuchende Beamte;
die ersuchten Auskünfte oder die Art der ersuchten Unterstützung;
der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
die betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften und weitere rechtliche Elemente;
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Waren oder Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen sowie
alle zusätzlichen verfügbaren Angaben, die die ersuchte Behörde in die Lage versetzen, dem Ersuchen nachzukommen.
(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen; Englisch ist immer eine zugelassene Sprache. Diese Anforderung gilt nicht für Dokumente, die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügt sind.
(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den in diesem Artikel genannten formalen Anforderungen, kann die ersuchte Behörde die Berichtigung oder Ergänzung des Ersuchens verlangen; Bis zu dieser Berichtigung oder Ergänzung können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel PZoll.6
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen handelt die ersuchte Behörde umgehend im Rahmen ihrer Zuständigkeiten so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handele, indem sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich übermittelt und zweckdienliche Nachforschungen anstellt beziehungsweise diese veranlasst. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. Bei der Gewährung einer solchen Amtshilfe trägt die ersuchte Behörde der Dringlichkeit des Ersuchens angemessen Rechnung.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei.
Artikel PZoll.7
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der aufgrund eines nach diesem Protokoll gestellten Ersuchens durchgeführten Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien von Schriftstücken und dergleichen bei. Diese Auskünfte können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
(2) Originalschriftstücke werden entsprechend den rechtlichen Grenzen jeder Vertragspartei nur auf Ersuchen der ersuchenden Behörde in Fällen übermittelt, in denen beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die ersuchende Behörde hat diese Originalschriftstücke so bald wie möglich zurückzugeben.
(3) Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 sämtliche Auskünfte über die Echtheit der von amtlichen Stellen in ihrem Gebiet ausgestellten oder beglaubigten Schriftstücke, die einer Warenanmeldung zugrunde liegen.
Artikel PZoll.8
Anwesenheit von Beamten einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei
(1) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete einer Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Artikel PZoll.6 Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(2) Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei und vorbehaltlich der von ihr festzulegenden Bedingungen können ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete der anderen Vertragspartei bei Ermittlungen zugegen sein, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei durchgeführt werden.
Artikel PZoll.9
Zustellung und Bekanntgabe
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Behörde, die in den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
(2) Ein solches Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel PZoll.10
Automatischer Austausch von Informationen
(1) Im gegenseitigen Einvernehmen und nach Maßgabe von Artikel PZoll.15 dieses Protokolls können die Vertragsparteien
Informationen, die unter dieses Protokoll fallen, automatisch austauschen;
vor der Ankunft von Sendungen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei spezifische Informationen austauschen.
(2) Die Vertragsparteien können Vereinbarungen über die Art der Informationen, die sie auszutauschen wünschen, das Format und die Häufigkeit der Übermittlung treffen, um den Austausch nach Absatz 1 Buchstaben a und b durchzuführen.
Artikel PZoll.11
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe nach diesem Protokoll kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch entsprechende Amtshilfe
die Souveränität des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht worden ist, beeinträchtigt werden könnte;
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnten; oder
ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(2) Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe mit der Begründung zurückstellen, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 teilt die ersuchte Behörde ihre Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe für die Entscheidung unverzüglich mit.
Artikel PZoll.12
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die in diesem Protokoll festgelegten Zwecke verwendet werden.
(2) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren vor den Gerichten und Behörden verwenden. Die ersuchte Behörde kann die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung des Zugangs zu Schriftstücken von der Bedingung abhängig machen, dass sie über eine solche Verwendung unterrichtet wird.
(3) Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskunft erteilt hat. Diese Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
(4) Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der in jeder Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften als vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt aufzufassen. Diese Auskünfte unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, es sei denn, die Vertragspartei, die die Auskünfte übermittelt hat, erteilt zuvor ihre Zustimmung zur Offenlegung dieser Auskünfte. Die Vertragsparteien übermitteln einander Auskünfte über ihre geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
Artikel PZoll.13
Sachverständige und Zeugen
Die ersuchte Behörde kann es ihren Bediensteten gestatten, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder vertrauliche oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Bedienstete aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Bedienstete befragt werden soll.
Artikel PZoll.14
Kosten der Amtshilfe
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 verzichten die Vertragsparteien auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten.
(2) An Sachverständige, Zeugen, Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, gezahlte Aufwendungen und Vergütungen werden gegebenenfalls von der ersuchenden Vertragspartei getragen.
(3) Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen ausgeführt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
Artikel PZoll.15
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union andererseits übertragen. Sie treffen alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den jeweiligen geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften, insbesondere den Datenschutzvorschriften, Rechnung.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen, insbesondere in Bezug auf die ordnungsgemäß ermächtigten Dienststellen und Bediensteten, die für das Versenden und Empfangen der in diesem Protokoll vorgesehenen Auskünfte als zuständig benannt werden.
(3) In der Union lässt dieses Protokoll die Übermittlung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.
Artikel PZoll.16
Andere Übereinkünfte
Die Bestimmungen dieses Protokolls gehen den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Union und dem Vereinigten Königreich geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen dieses Protokolls unvereinbar sind.
Artikel PZoll.17
Konsultationen
Bei Fragen der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zu klären.
Artikel PZoll.18
Zukünftige Entwicklungen
Zur Ergänzung des in diesem Protokoll vorgesehenen Umfangs der gegenseitigen Amtshilfe kann der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln einen Beschluss fassen, mit dem dieses Protokoll durch Festlegung von Regelungen für bestimmte Sektoren oder Angelegenheiten im Einklang mit den jeweiligen Zollvorschriften der Vertragsparteien erweitert wird.
PROTOKOLL
ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel KSS.1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
„Beschäftigung“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
„selbstständige Erwerbstätigkeit“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
„Dienste der assistierten Reproduktion“ alle medizinischen, chirurgischen oder geburtshilflichen Dienstleistungen, die erbracht werden, um einer Person dabei zu helfen, schwanger zu werden;
„Sachleistungen“:
für Titel III Kapitel 1 die Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten;
für Titel III Kapitel 2 alle Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß der Definition nach Ziffer i, die nach den Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenregelungen der Staaten vorgesehen sind;
„Kindererziehungszeit“ jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts eines Staates ausdrücklich aus dem Grund angerechnet wird oder Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, dass eine Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend anerkannt werden;
„Bediensteter“ jede Person, die in dem Staat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Bediensteter oder diesem gleichgestellte Person gilt;
„zuständige Behörde“ in jedem Staat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Staates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;
„zuständiger Träger“:
den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder
den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Staat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder
den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger oder
bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel KSS.3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
„zuständiger Staat“ den Staat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;
„Sterbegeld“ jede einmalige Zahlung im Todesfall mit Ausnahme der unter Buchstabe w genannten Pauschalleistungen;
„Familienleistungen“ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten;
„Grenzgänger“ eine Person, die in einem Staat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Staat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
„Heimatbasis“ den Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer/die Fluggesellschaft normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist;
„Träger“ in jedem Staat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;
„Träger des Wohnorts“ und „Träger des Aufenthaltsorts“ den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger;
„Versicherter“ in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Protokolls die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Staates vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;
„Rechtsvorschriften“ für jeden Staat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften zu den Zweigen der sozialen Sicherheit, die unter Artikel KSS.3 Absatz 1 fallen; ausgenommen sind Vertragsbestimmungen, die nicht der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den unter diesem Buchstaben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergibt, oder die Gegenstand einer Entscheidung der öffentlichen Stellen waren, allgemein verbindlich erklärt oder deren Anwendungsbereich erweitert, sofern der betreffende Staat eine entsprechende Erklärung abgibt, die dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit davon unterrichtet wird. Die Europäische Union veröffentlicht eine entsprechende Erklärung im Amtsblatt der Europäischen Union;
„Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit“ eine Sach- oder Geldleistung, die dazu dient, den Pflegebedürfnissen einer Person Rechnung zu tragen, die aufgrund einer Beeinträchtigung erhebliche Unterstützung benötigt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung durch eine oder mehrere andere Personen, um grundlegende Tätigkeiten des täglichen Lebens über einen längeren Zeitraum auszuüben, um ihre persönliche Autonomie zu unterstützen; dies umfasst auch Leistungen, die einer Person, die diese Unterstützung leistet, zum selben Zweck gewährt werden:
„Familienangehöriger“
jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
unterscheiden die gemäß Ziffer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Staates die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
wird nach den gemäß Ziffern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
„Beschäftigungszeiten“ oder „Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit“ die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;
„Versicherungszeiten“ die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
„Wohnzeiten“ die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
„Renten“ nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;
„Vorruhestandsleistungen“ alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen; „vorgezogene Leistung wegen Alters“ eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird;
„Flüchtling“ eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
„satzungsmäßiger Sitz oder Niederlassung“ den satzungsmäßigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden;
„Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
„besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ die beitragsunabhängigen Geldleistungen,
die dazu bestimmt sind:
einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel KSS.3 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Staat steht, oder
allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Staat verknüpft ist, und
deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten;
„Sondersystem für Bedienstete“ jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des betreffenden Staates anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Bediensteten unmittelbar gilt;
„Staatenloser“ eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
„Aufenthalt“ den vorübergehenden Aufenthalt.
Artikel KSS.2
Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Protokoll gilt für Personen, darunter auch für Staatenlose und Flüchtlinge, für die die Rechtsvorschriften von einem oder mehreren Staaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Artikel KSS.3
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Protokoll gilt für folgende Zweige der sozialen Sicherheit:
Leistungen bei Krankheit,
Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,
Leistungen bei Invalidität,
Leistungen bei Alter,
Leistungen an Hinterbliebene,
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
Sterbegeld,
Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
Vorruhestandsleistungen.
(2) Sofern in Anhang KSS-6 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Protokoll für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.
(3) Die Rechtsvorschriften der Staaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.
(4) Dieses Protokoll gilt nicht für:
besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die in Teil 1 des Anhangs KSS-1 aufgeführt sind;
soziale und medizinische Fürsorge;
Leistungen, bei denen ein Staat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen; Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten; Opfer von Schäden, die von Bediensteten eines Staates in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden; oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben;
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die in Teil 2 des Anhangs KSS-1 aufgeführt sind;
Dienste der assistierten Reproduktion;
Zahlungen, die mit einem unter Absatz 1 genannten Zweig der sozialen Sicherheit verbunden sind und
zur Deckung der Heizkosten bei kalter Witterung erfolgen sowie
in Teil 3 des Anhangs KSS-1 aufgeführt sind;
Familienleistungen.
Artikel KSS.4
Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten
(1) Die in diesem Protokoll festgelegten Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit beruhen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten.
(2) Dieser Artikel berührt nicht die zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland getroffenen Vereinbarungen über das einheitliche Reisegebiet.
Artikel KSS.5
Gleichbehandlung
(1) Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die dieses Protokoll gilt, in Bezug auf die in Artikel KSS.3 Absatz 1 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit die gleichen Leistungen und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
(2) Diese Bestimmung gilt nicht für die in Artikel KSS.3 Absatz 4 genannten Angelegenheiten.
Artikel KSS.6
Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, gewährleisten die Staaten die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen wie folgt:
Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Staat erzielten Einkünften anwendbar.
Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Staat die in einem anderen Staat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Artikel KSS.7
Zusammenrechnung der Zeiten
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Staates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, wenn Folgendes nach seinen Rechtsvorschriften von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig gemacht wird:
der Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs,
die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften, oder
der Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung.
Artikel KSS.8
Aufhebung der Wohnortklauseln
Die Staaten stellen die Anwendung des Grundsatzes der Exportierbarkeit von Geldleistungen gemäß den Buchstaben a und b sicher:
Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder nach diesem Protokoll zu zahlen sind, dürfen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Staat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Buchstabe a gilt nicht für Geldleistungen, die unter Artikel KSS.3 Absatz 1 Buchstaben c und h fallen.
Artikel KSS.9
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieses Protokolls ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.
TITEL II
BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS
Artikel KSS.10
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die dieses Protokoll gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Staates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel KSS.11, KSS.12 und KSS.13 gilt:
Eine Person, die in einem Staat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;
ein Bediensteter unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
jede andere Person, auf die die Buchstaben a und b keine Anwendung finden, unterliegt unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Protokolls, nach denen ihnen Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Staat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Staat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
(5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Staat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die Heimatbasis befindet.
Artikel KSS.11
Entsandte Arbeitnehmer
(1) Abweichend von Artikel KSS.10 Absatz 3 und als Übergangsmaßnahme in Bezug auf die Situation, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestand, gelten zwischen den in Kategorie A des Anhangs KSS-8 aufgeführten Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich folgende Regeln hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften:
Eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern
die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und
diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst.
Eine Person, die gewöhnlich in einem Staat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Staat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.
(2) Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert die Union dem Vereinigten Königreich, unter welche der folgenden Kategorien jeder Mitgliedstaat fällt:
Kategorie A: Der Mitgliedstaat hat der Union mitgeteilt, dass er gemäß diesem Artikel von Artikel SCC.10 abweichen möchte;
Kategorie B: Der Mitgliedstaat hat der Union mitgeteilt, dass er nicht von Artikel KSS.10 abweichen möchte; oder
Kategorie C: Der Mitgliedstaat hat keine Angaben dazu gemacht, ob er von Artikel KSS.10 abweichen möchte.
(3) Das in Absatz 2 genannte Dokument wird am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Inhalt des Anhangs KSS-8.
(4) Für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in Kategorie A aufgeführt sind, gilt Absatz 1 Buchstaben a und b.
(5) Für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kategorie C aufgeführt sind, gilt Absatz 1 Buchstaben a und b so, als ob dieser Mitgliedstaat für einen Monat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in die Kategorie A aufgenommen worden wäre. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit verschiebt einen Mitgliedstaat von der Kategorie C in die Kategorie A, wenn die Union dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit mitteilt, dass dieser Mitgliedstaat dies wünscht.
(6) Einen Monat nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlöschen die Kategorien B und C. Die Vertragsparteien veröffentlichen so bald wie möglich danach einen aktualisierten Anhang KSS-8. Für die Zwecke von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass Anhang KSS-8 ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung nur Mitgliedstaaten der Kategorie A enthält.
(7) Befindet sich eine Person in einer Situation nach Absatz 1, an der ein Mitgliedstaat der Kategorie C beteiligt ist, bevor gemäß Absatz 6 ein aktualisierter Anhang KSS-8 veröffentlicht wurde, so gilt Absatz 1 für diese Person für die Dauer ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 weiter.
(8) Die Union unterrichtet den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit, wenn ein Mitgliedstaat aus der Kategorie A des Anhangs KSS-8 gestrichen werden möchte, und der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit streicht diesen Mitgliedstaat auf Ersuchen der Union aus der Kategorie A des Anhangs KSS-8. Die Vertragsparteien veröffentlichen einen aktualisierten Anhang KSS-8, der ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang des Ersuchens beim Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt.
(9) Befindet sich eine Person vor der Veröffentlichung eines aktualisierten Anhangs KSS-8 gemäß Absatz 8 in einer der in Absatz 1 genannten Situationen, so gilt Absatz 1 für diese Person für die Dauer ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 weiter.
Artikel KSS.12
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich eine Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich ausübt, unterliegt:
den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
wenn sie im Wohnstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Niederlassung haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Staat haben, oder
den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnstaates seinen Sitz oder Niederlassung hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat und im Vereinigten Königreich haben, von denen einer der Wohnstaat ist, oder
den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Niederlassung in verschiedenen Staaten außerhalb des Wohnstaats haben.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Staaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Staaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehreren Staaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4) Eine Person, die in einem Staat als Bediensteter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Staaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sie nicht einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat ausübt und
bei einem oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die alle ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Vereinigten Königreich haben;
ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die allesamt ihren Sitz oder eine Niederlassung im Vereinigten Königreich und im Wohnmitgliedstaat haben;
ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat und bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder ihre Niederlassung in verschiedenen Mitgliedstaaten haben; oder
im Vereinigten Königreich ihren Wohnsitz hat und bei einem oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen keines seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem anderen Staat hat.
(6) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine selbstständige Tätigkeit ausübt, ohne einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat auszuüben, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich befindet.
(7) Absatz 6 gilt nicht für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Staat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Artikel KSS.13
Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
(1) Die Artikel KSS.10, KSS.11 und KSS.12 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Staat gibt es für einen der in Artikel KSS.3 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.
(2) Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates der Pflichtversicherung in diesem Staat, so darf sie in einem anderen Staat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.
(3) Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Staates beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Staates unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Staates das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Staat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, so gilt Artikel KSS.6 Buchstabe b ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften dieses Staates unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Artikel KSS.14
Pflichten des Arbeitgebers
(1) Hat ein Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb des zuständigen Staates, so hat er den Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Staat.
(2) Ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Staat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Staates.
TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN
KAPITEL 1
LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT SOWIE LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT UND GLEICHGESTELLTE LEISTUNGEN BEI VATERSCHAFT
ABSCHNITT 1
VERSICHERTE UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN MIT AUSNAHME VON RENTNERN UND DEREN FAMILIENANGEHÖRIGEN
Artikel KSS.15
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat
Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnen, erhalten in dem Wohnstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.
Artikel KSS.16
Aufenthalt in dem zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Staat befindet – Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern
(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben der in Artikel KSS.15 genannte Versicherte und seine Familienangehörigen auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Staat wohnen würden.
(2) Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben während ihres Aufenthalts im zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen.
Ist dieser Staat jedoch in Anhang KSS-2 aufgeführt, haben die Familienangehörigen eines Grenzgängers, die im selben Staat wie der Grenzgänger wohnen, im zuständigen Staat nur unter den Voraussetzungen des Artikels KSS.17 Absatz 1 Anspruch auf Sachleistungen.
Artikel KSS.17
Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates
(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen, die für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den von diesem angewandten Rechtsvorschriften erbracht werden, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären, wenn
sich die Sachleistungen während ihres Aufenthalts nach Auffassung des Leistungserbringers als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind;
sich die Person nicht in diesen Staat mit der Absicht begeben hat, um Sachleistungen zu erhalten, es sei denn, die Person ist ein Passagier oder Besatzungsmitglied auf einem Schiff oder Flugzeug, das sich in diesen Staat begibt, und die Sachleistungen wurden während der Reise oder des Fluges aus medizinischen Gründen erforderlich, und
eine gültige Anspruchsbescheinigung gemäß Artikel KSSD.22 Absatz 1 des Anhangs KSS-7 vorgelegt wird.
(2) Anlage KSSD-2 zum Anhang KSS-7 enthält Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Staat erbracht werden können.
Artikel KSS.18
Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung einer angemessenen Behandlung außerhalb des Wohnstaates
(1) Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Staat begibt, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen.
(2) Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Staat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend.
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem anderen Staat als der Versicherte selbst und hat sich dieser Staat für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden, so werden die Sachleistungen nach Absatz 2 für Rechnung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen erbracht. In diesem Fall gilt für die Zwecke des Absatzes 1 der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen als zuständiger Träger.
Artikel KSS.19
Geldleistungen
(1) Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.
(2) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschließlich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.
(3) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines pauschalen Erwerbseinkommens zu berechnen sind, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist, der in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten zurückgelegt hat.
Artikel KSS.20
Rentenantragsteller
(1) Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des letzten zuständigen Staates den Anspruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, sofern der Rentenantragsteller die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des in Absatz 2 genannten Staates erfüllt. Der Anspruch auf Sachleistungen in dem Wohnstaat besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers.
(2) Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Staates erbracht, der im Falle der Zuerkennung der Rente nach den Artikeln KSS.21, KSS.22 und KSS.23 zuständig wäre.
ABSCHNITT 2
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR RENTNER UND DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE
Artikel KSS.21
Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates
Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten erhält, wovon einer der Wohnstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Rente hätte.
Artikel KSS.22
Nichtvorliegen eines Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates
(1) Eine Person,
die in einem Staat wohnhaft ist,
eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bezieht und
keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates hat,
erhält diese Leistungen jedoch für sich selbst und seine Familienangehörigen, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften des für ihre Rente zuständigen Staates oder zumindest eines der zuständigen Staaten, sofern die betreffende Person in diesem Staat wohnt, Anspruch auf diese Leistungen hätte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hätte.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird:
Wird der Rentner so behandelt, als ob er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates hätte, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates die Kosten;
wird der Rentner so behandelt, als ob er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten hätte, so übernimmt der zuständige Träger desjenigen Staates die Kosten, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben;
sollte die Anwendung der Regel unter Buchstabe b dazu führen, dass die Kosten von mehreren Trägern zu übernehmen wären, so übernimmt der zuständige Träger des Staates die Kosten, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Rentner gegolten haben.
Artikel KSS.23
Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten als dem Wohnstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Staat besteht
Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält, in einem Staat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und erhält diese Person keine Rente von dem Wohnstaat, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung der Rente dieser Person zuständigen Staaten übernommen, der nach Artikel KSS 22 Absatz 2 bestimmt wird, soweit diese Person und ihre Familienangehörigen Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie in diesem Staat wohnen würden.
Artikel KSS.24
Familienangehörige, die in einem anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen
Wenn eine Person:
eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bezieht und
in einem anderen Staat als demjenigen wohnt, in dem die Familienangehörigen wohnhaft sind,
haben die Familienangehörigen dieser Person Anspruch auf Sachleistungen vom Träger ihres Wohnorts nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Sachleistungen hat. Die Kosten übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.
Artikel KSS.25
Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als ihrem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Zulassung zu einer notwendigen Behandlung außerhalb des Wohnstaats
(1) Artikel KSS.17 gilt entsprechend für:
eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält und nach den Rechtsvorschriften eines der Staaten, die ihre Rente bzw. Renten gewähren, Anspruch auf Sachleistungen hat;
ihre Familienangehörigen,
die sich in einem anderen Staat aufhalten als demjenigen, in dem sie wohnhaft sind.
(2) Artikel KSS.16 Absatz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, wenn sie sich in dem Staat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Staat sich dafür entschieden hat und in Anhang KSS-3 aufgeführt ist.
(3) Artikel KSS.18 gilt entsprechend für einen Rentner und/oder seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Staat als ihrem Wohnstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.
(4) Sofern in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der zuständige Träger die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.
(5) Die Kosten für die Sachleistungen nach Absatz 3 werden vom Träger des Wohnortes des Rentners oder seiner Familienangehörigen übernommen, wenn diese Personen in einem Staat wohnen, der sich für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden hat. In diesen Fällen gilt für die Zwecke des Absatzes 3 der Träger des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen als zuständiger Träger.
Artikel KSS.26
Geldleistungen für Rentner
(1) Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält, vom zuständigen Träger des Staates gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. Artikel KSS.19 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners.
Artikel KSS.27
Beiträge der Rentner
(1) Der Träger eines Staates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln KSS.21 bis KSS.24 von einem Träger in diesem Staat zu übernehmen sind.
(2) Sind in den in Artikel KSS.23 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.
ABSCHNITT 3
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel KSS.28
Allgemeine Bestimmungen
Die Artikel KSS.21 bis KSS.27 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder die Familienangehörigen dieses Rentners, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates haben. In diesen Fällen gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel KSS.15 bis KSS.19.
Artikel KSS.29
Rangfolge der Sachleistungsansprüche – Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnstaat
(1) Sofern in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat ein eigenständiger Sachleistungsanspruch eines Familienangehörigen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates oder dieses Kapitels Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige.
(2) Sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, hat ein abgeleiteter Anspruch auf Sachleistungen jedoch Vorrang vor eigenständigen Ansprüchen, wenn der eigenständige Anspruch im Wohnstaat unmittelbar und ausschließlich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Staat besteht.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 werden den Familienangehörigen eines Versicherten Sachleistungen zulasten des zuständigen Trägers des Staates gewährt, in dem sie wohnhaft sind, wenn
diese Familienangehörigen in einem Staat wohnhaft sind, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht an eine Versicherung oder Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger gebunden ist, und
der Ehegatte oder die Person, die das Sorgerecht für die Kinder des Versicherten hat, in diesem Staat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Rente aus diesem Staat aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bezieht.
Artikel KSS.30
Erstattungen zwischen Trägern
(1) Die von dem Träger eines Staates für Rechnung des Trägers eines anderen Staates nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.
(2) Die Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Regelungen im Anhang KSS-7 festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für Staaten, bei deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig ist.
(3) Staaten und deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
KAPITEL 2
LEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN
Artikel KSS.31
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
(1) Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten Artikel KSS.15 und Artikel KSS.16 Absatz 1, Artikel KSS.17 Absatz 1 sowie Artikel KSS.18 Absatz 1 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
(2) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.
(3) Der zuständige Träger kann die in Artikel KSS.18 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zulasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
(4) Artikel KSS.19 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel.
Artikel KSS.32
Transportkosten
(1) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport einer Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet, bis zu ihrem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, übernimmt die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort in dem Staat, in dem die Person wohnt, sofern dieser Träger den Transport unter gebührender Berücksichtigung der hierfür sprechenden Gründe zuvor genehmigt hat. Eine solche Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich.
(2) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften bei einem tödlichen Arbeitsunfall die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, übernimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Kosten der Überführung bis zu dem entsprechenden Ort in dem Staat, in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.
Artikel KSS.33
Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Staaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war
Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel KSS.34
Verschlimmerung einer Berufskrankheit
Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes:
Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates ausgeübt, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit.
Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates ausgeübt, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. Der zuständige Träger des zweiten Staates gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit zugezogen hätte, während die Rechtsvorschriften dieses Staates für sie galten.
Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf die Empfänger von Leistungen anwendbar, die gemäß Buchstabe b von den Trägern zweier Staaten gewährt werden.
Artikel KSS.35
Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
(1) Besteht in dem Staat, in dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht dort zwar eine derartige Versicherung, ist jedoch kein für die Gewährung von Sachleistungen zuständiger Träger vorgesehen, so werden diese Leistungen von dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts gewährt, der für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.
(2) Besteht in dem zuständigen Staat keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, so finden die Bestimmungen dieses Kapitels über Sachleistungen dennoch auf eine Person Anwendung, die bei Krankheit, Mutterschaft oder gleichgestellter Vaterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf diese Leistungen hat, falls die betreffende Person einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet, während sie in einem anderen Staat wohnt oder sich dort aufhält. Die Kosten werden von dem Träger übernommen, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Sachleistungen zuständig ist.
(3) Artikel KSS.6 gilt für den zuständigen Träger eines Staates in Bezug auf die Gleichstellung von später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsbetrags oder der Festsetzung des Leistungsbetrags, sofern:
für einen bzw. eine früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch besteht und
für einen bzw. eine später eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.
Artikel KSS.36
Erstattungen zwischen Trägern
(1) Artikel KSS.30 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen.
(2) Staaten oder deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
KAPITEL 3
STERBEGELD
Artikel KSS.37
Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat wohnt
(1) Tritt der Tod eines Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen in einem anderen als dem zuständigen Staat ein, so gilt der Tod als in dem zuständigen Staat eingetreten.
(2) Der zuständige Träger ist zur Gewährung von Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Artikel KSS.38
Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners
(1) Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder auf Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten hatte und in einem anderen als dem Staat wohnte, in dem der für die Übernahme der Kosten für die nach den Artikeln KSS.22 und KSS.23 gewährten Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz hat, wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes in dem Staat gewohnt hätte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
(2) Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.
KAPITEL 4
LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT
Artikel KSS.39
Berechnungen der Leistungen bei Invalidität
Hängt die Höhe der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des nach Titel II dieses Protokolls zuständigen Staates von der Dauer der Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten ab, so ist der zuständige Staat unbeschadet des Artikels KSS.7 nicht verpflichtet, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Höhe der zu zahlenden Leistungen bei Invalidität zu berücksichtigen.
Artikel KSS.40
Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Artikel KSS.46 entsprechend an.
Artikel KSS.41
Verschlimmerung des Invaliditätszustands
Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands, für die eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates nach diesem Protokoll bezieht, wird die Leistung unter Berücksichtigung der Verschlimmerung weiterhin nach Maßgabe dieses Kapitels gewährt.
Artikel KSS.42
Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
(1) Soweit dies in den Rechtsvorschriften des Staates, der die Leistung bei Invalidität nach Maßgabe dieses Protokolls gewährt, vorgesehen ist, werden die Leistungen bei Invalidität unter den Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften festgelegt sind, nach denen sie gewährt werden, und gemäß Titel III Kapitel 5 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
(2) Kann eine Person, die Leistungen bei Invalidität erhält, nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehreren anderen Staat(en) nach Artikel KSS.45 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder nach den Rechtsvorschriften eines Staates zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen bei Invalidität weiter, auf die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange die betreffende Person die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt.
Artikel KSS.43
Besondere Vorschriften für Bedienstete
Die Artikel KSS.7, KSS.39, KSS.41, KSS.42 und Artikel KSS.55 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Bedienstete erfasst sind.
KAPITEL 5
ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN
Artikel KSS.44
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
(1) Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Staates keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Staates aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anwendbar sind oder anwendbar werden.
Artikel KSS.45
Allgemeine Bestimmungen
(1) Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Staaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.
(2) Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Staaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe a oder b die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt.
(3) Hat die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung von Leistungen bei Alter aufzuschieben, so gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Sobald die Voraussetzungen nach den anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder die betreffende Person die Feststellung einer nach Absatz 1 aufgeschobenen Leistung bei Alter beantragt, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet, es sei denn, die Zeiten, die nach den anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sind bereits nach Absatz 2 oder 3 berücksichtigt worden.
Artikel KSS.46
Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
(1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.
Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen im Rahmen eines Sondersystems, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.
(2) Die im Rahmen eines Sondersystems eines Staates zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte eines anderen Staates berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war, selbst wenn diese Zeiten bereits in dem letztgenannten Staat im Rahmen eines Sondersystems berücksichtigt wurden.
(3) Machen die Rechtsvorschriften oder ein bestimmtes System eines Staates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechtsvorschriften bzw. in dem bestimmten System dieses Staates versichert war und wenn sie beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in den in Artikel KSS.52 genannten Fällen als erfüllt.
Artikel KSS.47
Feststellung der Leistungen
(1) Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag:
allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);
indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:
Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Staaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Staaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.
(2) Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel KSS.48 bis KSS.50 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.
(3) Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Staates Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben a und b berechnet wurden.
(4) Führt in einem Staat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, so verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass
dieser Fall in Anhang KSS-4 Teil 1 aufgeführt ist,
keine Doppelleistungsbestimmungen im Sinne der Artikel KSS.49 und KSS.50 anwendbar sind, es sei denn, die in Artikel KSS.50 Absatz 2 enthaltenen Bedingungen sind erfüllt, und
Artikel KSS.52 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden.
(5) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Anhang KSS-4 Teil 2 aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates berechnete Leistung.
Artikel KSS.48
Doppelleistungsbestimmungen
(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.
(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.
(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Staates für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:
Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Staat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.
Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in Anhang KSS-7 festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Staat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.
Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.
Wendet ein einzelner Staat Doppelleistungsbestimmungen an, weil die betreffende Person Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten bezieht oder in anderen Staaten Einkünfte erzielt hat, so kann die geschuldete Leistung nur um den Betrag dieser Leistungen oder Einkünfte gekürzt werden.
Artikel KSS.49
Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
(1) Treffen Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten geschuldet werden, zusammen, so gelten die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung.
(2) Doppelleistungsbestimmungen gelten nur dann für eine autonome Leistung, wenn es sich
um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist oder
um eine Leistung handelt, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird, und die zusammentrifft
mit einer Leistung gleicher Art, außer wenn zwei oder mehr Staaten eine Vereinbarung zur Vermeidung einer mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen haben; oder
mit einer Leistung nach Buchstabe a.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Leistungen und Vereinbarungen sind in Anhang KSS-5 aufgeführt.
Artikel KSS.50
Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
(1) Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen:
auf zwei oder mehrere autonome Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind;
die Anwendung dieses Buchstabens darf jedoch die betreffende Person nicht ihrer Eigenschaft als Rentner im Sinne der anderen Kapitel dieses Titels unter den in Anhang KSS-7 festgelegten Bedingungen und Verfahren berauben;
auf eine oder mehrere anteilige Leistungen, so berücksichtigen die zuständigen Träger die Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte sowie alle Faktoren, die für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, die für die Berechnung nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ermittelt wurden, vorgesehen sind;
auf eine oder mehrere autonome Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, so wenden die zuständigen Träger Buchstabe a auf die autonomen Leistungen und Buchstabe b auf die anteiligen Leistungen entsprechend an.
(2) Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Teilung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Faktoren in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zu berücksichtigenden Versicherungs- und/oder Wohnzeiten vorsehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates oder bei sonstigen Einkünften kein Leistungsanspruch entsteht.
Artikel KSS.51
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes:
Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Staaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser zurückgelegten Zeiten; diese Berechnungsmethode verpflichtet diesen Träger nicht zur Gewährung einer Leistung, deren Betrag die volle nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe nicht von der Versicherungsdauer abhängig ist.
Das Verfahren zur Berücksichtigung sich überschneidender Zeiten ist in Anhang KSS-7 festgelegt.
Erfolgt nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Berechnung von Leistungen auf der Grundlage von Einkünften, Beiträgen, Beitragsgrundlagen, Steigerungsbeträgen, Entgelten, anderen Beträgen oder einer Kombination mehrerer von ihnen (durchschnittlich, anteilig, pauschal oder fiktiv), so verfährt der zuständige Träger wie folgt:
Er ermittelt die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschließlich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden;
Er zieht zur Ermittlung des Betrags, der nach den Versicherungs- und/oder Wohnzeiten zu berechnen ist, die gemäß den Rechtsvorschriften der anderen Staaten zurückgelegt wurden, dieselben Faktoren heran, die für die Versicherungszeiten ermittelt oder aufgezeichnet wurden, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden;
erforderlichenfalls nach den Verfahren des Anhangs KSS-6 für den betreffenden Staat.
Für den Fall, dass Buchstabe c nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Staates nicht aufgrund von Versicherungs- oder Wohnzeiten, sondern aufgrund anderer nicht mit Zeit verknüpfter Faktoren berechnet werden muss, berücksichtigt der zuständige Träger für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als angespart gilt, und alle anderen Elemente für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem.
(2) Die Rechtsvorschriften eines Staates über die Anpassung der Faktoren, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden, gelten gegebenenfalls für die Faktoren, die der zuständige Träger dieses Staates nach Absatz 1 für Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigen muss, die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurden.
Artikel KSS.52
Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
(1) Ungeachtet des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b ist der Träger eines Staates nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:
die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und
aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Zeiten“ alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.
(2) Für die Zwecke des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jedes betroffenen Staates berücksichtigt.
(3) Würde die Anwendung des Absatzes 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht führen, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten der Staaten gewährt, deren Voraussetzungen erfüllt sind, als ob alle zurückgelegten und nach Artikel KSS.7 und Artikel KSS.46 Absätze 1 und 2 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden wären.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang KSS-4 Teil 2 aufgeführten Systeme.
Artikel KSS.53
Gewährung einer Zulage
(1) Ein Leistungsempfänger, auf den dieses Kapitel Anwendung findet, darf in dem Wohnstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die in diesen Rechtsvorschriften für eine Versicherungs- oder Wohnzeit festgelegt ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung der Leistung nach diesem Kapitel berücksichtigt wurden.
(2) Der zuständige Träger dieses Staates zahlt der betreffenden Person während der gesamten Zeit, in der sie in dessen Hoheitsgebiet wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.
Artikel KSS.54
Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
(1) Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Staates eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Artikel KSS.47 vorzunehmen.
(2) Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des betreffenden Staates geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel KSS.47 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist.
Artikel KSS.55
Besondere Vorschriften für Bedienstete
(1) Die Artikel KSS.7 und KSS.45, Artikel KSS.46 Absatz 3 und die Artikel KSS.47 bis KSS.54 gelten entsprechend für Personen, die von einem Sondersystem für Bedienstete erfasst sind.
(2) Ist jedoch nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Staates der Erwerb, die Auszahlung, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs aufgrund eines Sondersystems für Bedienstete davon abhängig, dass alle Versicherungszeiten in einem oder mehreren Sondersystemen für Bedienstete in diesem Staat zurückgelegt wurden oder durch die Rechtsvorschriften dieses Staates solchen Zeiten gleichgestellt sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates nur die Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften anerkannt werden können.
Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Feststellung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt.
(3) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Leistungen eines Sondersystems für Bedienstete auf der Grundlage des Entgelts bzw. der Entgelte berechnet, die in einem Bezugszeitraum zuletzt erzielt wurden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates als Berechnungsgrundlage unter entsprechender Anpassung nur die Entgelte, die in dem Zeitraum bzw. den Zeiträumen bezogen wurden, während dessen bzw. deren die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterlag.
KAPITEL 6
LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT
Artikel KSS.56
Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,
Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder
Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Artikel KSS.57
Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Wird bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens der betreffenden Person zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Staat ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erhalten hat.
(2) Sehen die vom zuständigen Staat angewandten Rechtsvorschriften einen bestimmten Bezugszeitraum für die Bestimmung des Entgelts oder Erwerbseinkommens vor, das zur Berechnung der Höhe der Leistung herangezogen wird, und unterlag die betreffende Person während des gesamten oder eines Teils dieses Bezugszeitraums den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, so berücksichtigt der zuständige Staat nur das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
KAPITEL 7
VORRUHESTANDSLEISTUNGEN
Artikel KSS.58
Leistungen
Sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig, so findet Artikel KSS.7 keine Anwendung.
TITEL IV
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel KSS.59
Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Staaten unterrichten den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit, die unter Artikel KSS.3 fallen und für die Durchführung dieses Protokolls von Bedeutung sind oder die Durchführung berühren können.
(2) Sofern gemäß diesem Protokoll die Übermittlung dieser Informationen an den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit nicht vorgeschrieben ist, teilen die zuständigen Behörden der Staaten einander die zur Durchführung dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen mit, die nicht gemäß Absatz 1 notifiziert wurden und für die Durchführung dieses Protokolls von Bedeutung sind.
(3) Für die Zwecke dieses Protokolls unterstützen sich die Behörden und Träger der Staaten, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.
(4) Die Behörden und Träger der Staaten können für die Zwecke dieses Protokolls miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten.
Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch dieses Protokoll eingeräumten Rechte ausüben können.
Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates und des Wohnstaates so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach diesem Protokoll auswirkt.
(6) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände des innerstaatlichen Rechts gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch dieses Protokoll eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(7) Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls die Rechte einer Person im Geltungsbereich des Protokolls infrage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Staates oder des Wohnstaates der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Staates oder den Trägern der anderen betroffenen Staaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, kann eine Vertragspartei darum ersuchen, Konsultationen im Rahmen des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit abzuhalten.
(8) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Staates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der Union, einschließlich Englisch, abgefasst sind.
Artikel KSS.60
Datenverarbeitung
(1) Die Staaten verwenden schrittweise die neuen Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieses Protokolls erforderlichen Daten.
(2) Jeder Staat betreibt seinen Teil der elektronischen Datenverarbeitungsdienste in eigener Verantwortung.
(3) Ein von einem Träger nach diesem Protokoll und Anhang KSS-7 versandtes oder herausgegebenes elektronisches Dokument darf von einer Behörde oder einem Träger eines anderen Staates nicht deshalb abgelehnt werden, weil es elektronisch empfangen wurde, wenn der Empfängerträger zuvor erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Dokumente zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Dokumente wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.
(4) Ein elektronisches Dokument wird als gültig angesehen, wenn das EDV-System, in dem dieses Dokument aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, um jede Veränderung, Übermittlung oder jeden unberechtigten Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Die aufgezeichnete Information muss jederzeit in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können.
Artikel KSS.61
Befreiungen
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Staates oder gemäß diesem Protokoll einzureichen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Protokolls vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.
Artikel KSS.62
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Staates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der betreffenden Staaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
Artikel KSS.63
Ärztliche Gutachten
(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes des Leistungsberechtigten unter den in Anhang KSS-7 festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der beteiligten Staaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden.
(2) Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates angefertigt.
Artikel KSS.64
Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
(1) Beiträge, die einem Träger eines Staates geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die vom Träger eines Staates gewährt wurden, können in einem anderen Staat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Beitreibung der dem entsprechenden Träger des letzteren Staates geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Staates nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
(2) Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Beitreibung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Staates werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Staat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in letzterem für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Staat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Staates dies erfordern.
(3) Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich genießen die Forderungen des Trägers eines Staates in einem anderen Staat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren bei Forderungen gleicher Art einräumen.
(4) Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschließlich der Kostenerstattung, wird durch Anhang KSS-7 und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Staaten geregelt.
Artikel KSS.65
Ansprüche der Träger
(1) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:
Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Staat diesen Übergang an.
Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Staat diesen Anspruch an.
(2) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.
Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.
(3) Haben zwei oder mehr Staaten oder ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel KSS.30 Absatz 3 oder KSS.36 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung:
Gewährt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsstaats einer Person Leistungen für einen in dessen Hoheitsgebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten aus.
Für die Anwendung von Buchstabe a gilt
der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert und
dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger.
Die Absätze 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt.
Artikel KSS.66
Anwendung von Rechtsvorschriften
Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates sind in Anhang KSS-6 aufgeführt.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel KSS.67
Schutz der Rechte des Einzelnen
(1) Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen sicher, dass die Bestimmungen des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit entweder unmittelbar oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Bestimmungen Rechtskraft haben, so dass juristische oder natürliche Personen die genannten Bestimmungen vor den innerstaatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend machen können.
(2) Die Vertragsparteien müssen die Mittel sicherstellen, mit denen juristische und natürliche Personen ihre Rechte aus diesem Protokoll wirksam schützen können, wie etwa die Möglichkeit, Verwaltungsorganen Beschwerden vorzulegen oder in einem geeigneten Gerichtsverfahren rechtliche Schritte vor einem zuständigen Gericht einzuleiten, um angemessen und zeitnah Abhilfe zu erwirken.
Artikel KSS.68
Änderungen
Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann die Anhänge und Anlagen zu diesem Protokoll ändern.
Artikel KSS.69
Beendigung dieses Protokolls
Unbeschadet des Artikels 779 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege beenden. In diesem Fall tritt dieses Protokoll am ersten Tag des neunten Monats nach dem Tag der Mitteilung außer Kraft.
Artikel KSS.70
Geltungsende
(1) Dieses Protokoll verliert fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens seine Gültigkeit.
(2) Spätestens 12 Monate, bevor dieses Protokoll gemäß Absatz 1 seine Gültigkeit verliert, teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihren Wunsch mit, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines aktualisierten Protokolls aufzunehmen.
Artikel KSS.71
Nach Beendigung des Protokolls geltende Regelungen
Endet die Geltung dieses Protokolls nach Artikel KSS.69, Artikel KSS.70 oder Artikel 779 dieses Abkommens, so bleiben die Ansprüche der Versicherten in Bezug auf Ansprüche, die auf zurückgelegten Zeiten oder auf Tatsachen oder Ereignissen beruhen, die vor dem Ende der Anwendung dieses Protokolls eingetreten sind, erhalten. Der Partnerschaftsrat kann rechtzeitig vor dem Geltungsende dieses Protokolls zusätzliche Regelungen mit geeigneten Folge- und Übergangsregelungen festlegen.
ANHANG KSS-1
BESTIMMTE LEISTUNGEN, AUF DIE DIESES PROTOKOLL KEINE ANWENDUNG FINDET
TEIL 1
BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN
(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe a dieses Protokolls)
i) VEREINIGTES KÖNIGREICH
Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002)
einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995
Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992)
Leistungen für persönliche Unabhängigkeit, Mobilitätskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4) und Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5))
einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related – Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007)
Lebensmittelbeihilfe für Neugeborene und Kleinkinder (Welfare Foods (Best Start Foods) (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/193))
Beihilfe „Best Start“ (Schwangerschafts- und Geburtsbeihilfe, Beihilfe für frühkindliche Bildung und Beihilfe für Schulstart) (The Early Years Assistance (Best Start Grants) (Scotland) Regulations 2018 (SSI 2018/370))
Bestattungsbeihilfe (Funeral Expense Assistance (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/292))
Schottische Kinderbeihilfe (The Scottish Child Payment Regulations 2020 (SSI 2020/351))
ii) MITGLIEDSTAATEN
ÖSTERREICH
Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — BSVG).
BELGIEN
Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987) (Inkomensvervangende tegemoetkoming/Allocation de remplacement de revenus);
Garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001) (Inkomensgarantie voor ouderen/ Revenu garanti aux personnes âgées).
BULGARIEN
Sozialaltersrente (Artikel 89a des Sozialversicherungsgesetzbuches).
ZYPERN
Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995, geändert);
Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41370 vom 1. August 1994, Nr. 46183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53675 vom 16. Mai 2001);
Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert).
DÄNEMARK
Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995).
ESTLAND
Staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Unterstützung vom 29. September 2005).
FINNLAND
Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 571/2007);
Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung, 1290/2002).
FRANKREICH
Zusatzbeihilfen:
des Invaliditäts-Sonderfonds; und
des Solidaritätsfonds für Betagte unter Achtung erworbener Rechte;
(Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);
Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);
Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) unter Achtung erworbener Rechte;
Alterssolidarbeihilfe (Erlass vom 24. Juni 2004, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) vom 1. Januar 2006.
DEUTSCHLAND
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
GRIECHENLAND
Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).
UNGARN
Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente);
Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen).
IRLAND
Zuschuss für Arbeitssuchende (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 2);
(beitragsunabhängige) staatliche Rente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 4);
(beitragsunabhängige) Witwenrente, Witwerrente oder Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 6);
Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 10);
Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970 (in der geänderten Fassung), Abschnitt 61);
Blindenrente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 5).
ITALIEN
Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969);
Renten und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1971, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988);
Renten und Zulagen für Taubstumme (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);
Renten und Zulagen für Blinde (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);
Ergänzungsleistungen zur Mindestrente (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990);
Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984);
Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995);
Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen).
LETTLAND
Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003);
Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003).
LITAUEN
Sozialhilfeinvaliditäts- und -altersrente (Gesetz Nr. 1-675 aus dem Jahr 1994 über Sozialhilferente, Artikel 5 und 6 in der geänderten Fassung);
Unterstützungszahlung (Gesetz Nr. I-675 aus dem Jahr 1994 über Sozialhilferente, Artikel 12 in der geänderten Fassung);
Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7 und 71, in der geänderten Fassung).
LUXEMBURG
Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind.
MALTA
Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318));
Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)).
NIEDERLANDE
Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen vom 24. April 1997 (Wet Wajong);
Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986 (TW).
POLEN
Gesetz über die Sozialrente (Renta socjalna) (Ustawa o rencie socjalnej) vom 27. Juni 2003;
Ergänzendes Elterngeld (Rodzicielskie świadczenie uzupełniające Mama 4+), Gesetz über das ergänzende Elterngeld vom 31. Januar 2019 (Ustawa o rodzicielskim świadczeniu uzupełniającym);
Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können (Świadczenie uzupełniające dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji), Gesetz über Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können vom 31. Juli (Ustawa o świadczeniu uzupełniającym dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji).
PORTUGAL
Beitragsunabhängige Altersrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980, in der geänderten Fassung);
Beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981);
Solidaritätszuschlag für ältere Menschen (Gesetzeserlass Nr. 232/2005 vom 29. Dezember 2005, in der geänderten Fassung).
SLOWAKEI
Vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle;
Vor dem 1. Januar 2004 bewilligte Sozialrente.
SPANIEN
Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982);
Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981):
Beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Titel VI Kapitel II der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 8/2015 vom 30. Oktober 2015 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit; und
Die zusätzlich zu den oben genannten Renten gewährten Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Comunidades Autónomas, wobei diese Zusatzleistungen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in den betreffenden Comunidades Autónomas steht;
Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982).
SCHWEDEN
Wohngeld (Kapitel 100-103 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]);
Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Kap. 74 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).
TEIL 2
LEISTUNGEN BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe d dieses Protokolls)
i) VEREINIGTES KÖNIGREICH
Pflegegeld (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Attendance Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Attendance Allowance) Regulations (Northern Ireland) Regulations 1992)
Beihilfe für den Pfleger (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations 1976, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1976
Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Pflegekomponente (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Disability Living Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1992)
Leistungen für persönliche Unabhängigkeit, Lebenshaltungskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4), Social Security (Personal Independence Payment) Regulations 2013, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations 2013, Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations 2019, Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5), The Personal Independence Payment Regulations (Northern Ireland) 2016, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations (Northern Ireland) 2016 und Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations (Northern Ireland) 2019
Ergänzungsleistung zur Beihilfe für die pflegende Person (The Social Security (Scotland) Act 2018)
Beihilfe für junge Pflegende (The Carer’s Assistance (Young Carer Grants) (Scotland) Regulations 2020 (as amended))
Heizkostenzuschuss für Kinder (The Winter Heating Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2020 (SSI 2020/352))
ii) MITGLIEDSTAATEN
ÖSTERREICH
Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der ursprünglichen Fassung BGBl. Nr. 110/1993, in der geänderten Fassung: Pflegegeld (§ 1), Pflegekarenzgeld (§ 21c).
BELGIEN
Artikel 93 Absatz 8 und Kapitel Vbis des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (Loi relative à l’assurance obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen), koordiniert am 14. Juli 1994;
Gesetz vom 27. Februar 1987 über Beihilfen für Menschen mit Behinderungen (Loi relative aux allocations aux personnes handicapées/Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten);
Flämische Sozialversicherung (Vlaamse sociale bescherming): Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet houdende Vlaamse sociale bescherming/) und Verordnungen der flämischen Regierung vom 30. November 2018;
Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.
Dekret vom 4. Juni 2007 über die psychiatrischen Pflegewohnheime.
Erlass der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen.
Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.
Königliches Dekret vom 5. März 1990 über die Beihilfe für ältere Menschen.
Verordnung vom 21. Dezember 2018 über die Brüsseler Krankenkassen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe (Ordonnantie van 21 december 2018 betreffende de Brusselse verzekeringsinstellingen in het domein van de gezondheidszorg en de hulp aan personen/Ordonnance du 21 décembre 2018 relative aux organismes assureurs bruxellois dans le domaine des soins de santé et de l'aide aux personnes).
Artikel 215 bis des Königlichen Dekrets zur Anwendung des Gesetzes zur Pflichtversicherung für Gesundheitsversorgung und -leistungen vom 3. Juli 1996, koordiniert am 14. Juli 1994 (Artikel 215 bis Koninklijk Besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994/ Artikel 215 bis Arrêté royal du 3 juillet 1996 portant application de la loi sur l'assurance obligatoire des soins de santé et des prestations, coordonné le 14 juillet 1994).
Artikel 12 Königliches Dekret vom 20. Juli 1971 zur Umsetzung einer Leistungsversicherung und einer Mutterschaftsversicherung für selbstständig Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner (Artikel 12 Koninklijk Besluit van 20 juli 1971 betreffende de uitvoering houdende instelling van een uitkeringsverzekering en een moederschapsverzekering ten voordele van de zelfstandigen en van de meewerkende echtgenoten/ Article 12 Arrêté royal du 20 juillet 1971 relatif à la mise en place de l'assurance de prévoyance et de l'assurance maternité au profit des indépendants et des conjoints aidants).
Art. 43/32 - 43/46 des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Aktion und Gesundheit: Beihilfe zur Unterstützung von Betagten.
Artikel 799 des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Aktion und Gesundheit: Budget für die persönliche Grundversorgung.
Dekret vom 8. Februar 2018 über die Verwaltung und Auszahlung von Familienleistungen.
Gesetz vom 19. Dezember 1939 über Familienzulagen (LGAF): Familienzulage.
Verordnung vom 10. Dezember 2020 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (Ordonnantie van 10 december betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden/Ordonnance du 10 décembre 2020 relative à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées).
Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming) und Verordnungen der flämischen Regierung vom 30. November 2018:
Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.
Dekret vom 4. Juni 2007 über die psychiatrischen Pflegewohnheime.
Erlass der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen.
Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.
Königliches Dekret vom 5. März 1990 über die Beihilfe für ältere Menschen.
Erlass der Regierung vom 19. Dezember 2019 zur übergangsweisen Regelung des Verfahrens zur Erlangung einer Vorabgenehmigung oder Zustimmung zwecks Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für eine Langzeitrehabilitation im Ausland.
Verordnung vom 21. Dezember 2018 über die Brüsseler Krankenkassen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe (Ordonnantie van 21 december 2018 betreffende de Brusselse verzekeringsinstellingen in het domein van de gezondheidszorg en de hulp aan personen/Ordonnance du 21 décembre 2018 relative aux organismes assureurs bruxellois dans le domaine des soins de santé et de l'aide aux personnes).
Koordiniertes Gesetz über Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen vom 10. Juli 2008:
Gesetz über die Kranken- und Berufshaftpflichtversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994:
Königlicher Erlass vom 18. Juli 2001 zur Festlegung der Regeln, nach denen die finanziellen Mittel, das Kontingent der Aufenthaltstage und der Preis pro Aufenthaltstag für betreute Wohninitiativen bestimmt werden: Dienstleistungen von Initiativen des betreuten Wohnens (IHP).
Königlicher Erlass vom 31. August 2009 über Maßnahmen der Gesundheitsversorgung und der Ausgleichsversicherung für die Unterstützung bei der Raucherentwöhnung.
Wallonisches Gesetzbuch für soziale Aktion und Gesundheit:
Wallonisches Gesetzbuch für soziale Aktion und Gesundheit: Artikel 726:
Erlass vom 9. März 2017 über den Preis der Unterbringung und die Finanzierung bestimmter Geräte für schwere medizinisch-technische Leistungen in Krankenhäusern: Medizinisch-soziale Einrichtungen.
Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2008: Medizinisch-soziale Einrichtungen.
Königlicher Erlass vom 14. Mai 2003: Integrierte häusliche Pflegedienste.
Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über Mobilitätshilfen (Samenwerkingsakkoord van 31 december 2018 tussen de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschapscommissie en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie betreffende de mobiliteitshulpmiddelen/ Accord de collaboration du 31 décembre 2018 entre la Communauté flamande, la Commission communautaire française et la Commission communautaire commune sur les aides à la mobilité).
Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission betreffend die einheitliche Anlaufstelle für Mobilitätshilfen in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt (Samenwerkingsakkoord van 31 december 2018 tussen de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschapscommissie en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie betreffende het uniek loket voor de mobiliteitshulpmiddelen in het tweetalige gebied Brussel-Hoofdstad/Accord de coopération du 31 décembre 2018 entre la Communauté flamande, la Commission communautaire française et la Commission communautaire commune relatif au guichet unique pour les aides à la mobilité dans la région bilingue de Bruxelles-Capitale).
BULGARIEN
Artikel 103 Sozialversicherungsgesetzbuch (член 103 от Кодекса за социално осигуряване), 1999, Titel geändert 2003.
Gesetz über Sozialhilfe (Закон за социално подпомагане), 1998.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sozialhilfe (Правилниwand за прилагане на Закона за социлно подпомагане), 1998.
Gesetz über Menschen mit Behinderungen (Закон за хората с увреждания), 2019.
Gesetz über die persönliche Assistenz (Закон за личната помощ), 2019.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Menschen mit Behinderungen (Правилник за прилагане на Закона за интеграция на хората с увреждания), 2019.
Verordnung über das medizinische Gutachten (Наредба за медицинската експертиза), 2017.
KROATIEN
Sozialfürsorgegesetz (Zakon o socijalnoj skrbi, OG 157/13, 152/14, 99/15, 52/16, 16/17, 130/17, 98/19, 64/20 und 138/20):
Pflegeschaftsgesetz (Zakon o udomiteljstvu OG 115/18):
ZYPERN
Leistungen der sozialen Sicherheit (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας).
Verordnungen und Erlasse über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen (Soforthilfe und Pflegebedarf) in ihrer geänderten oder ersetzten Fassung. Gesetze über Wohnungen für ältere und behinderte Menschen (Οι περί Στεγών για Ηλικιωμένους και Αναπήρους Νόμοι) von 1991-2011; [L. 222/91 und L. 65 (I)/2011].
Gesetze über Tagespflegeeinrichtungen für Erwachsene (Οι περί Κέντρων Ενηλίκων Νόμοι) (L. 38 (Ι)/1997 und L. 64 (Ι)/2011).
Staatliche Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 360/2012 für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (De-minimis-Verordnung) [Σχέδιο Κρατικών Ενισχύσεων ‘Ησσονος Σημασίας, βαση του Κανονισμου 360/2012 για την παροχή υπηρεσιών γενικού οικονομικού συμφέροντος].
Verwaltungsdienst für Sozialleistungen (Υπηρεσία Διαχείρισης Επιδομάτων Πρόνοιας).
Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung aus dem Jahr 2014.
Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung.
TSCHECHIEN
Pflegegeld nach dem Gesetz Nr. 108/2006 über Sozialdienstleistungen (Zákon o sociálních službách).
DÄNEMARK
Konsolidiertes Gesetz im Bereich Soziales (Lov om social service):
Konsolidiertes Gesetz zum Wohngeld (Lov om individuel boligstøtte):
Konsolidiertes Gesetz im Bereich Sozialwohnungen (Lov om almene boliger):
ESTLAND
Sozialfürsorgegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) 2016.
Gesetz über Sozialleistungen für behinderte Menschen (Puuetega inimeste sotsiaaltoetuste seadus) 1999.
FRANKREICH
Zulage für Dritte (majoration pour tierce personne, MTP): Artikel L. 341-4 und L. 355-1 des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale).
Ergänzungsleistung für die Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten (prestation complémentaire pour recours à tierce personne): Art. L. 434-2 des Sozialgesetzbuchs.
Sondererziehungszulage für ein behindertes Kind (complément d‘allocation d‘éducation de l‘enfant handicapé): Art. L. 541-1 des Sozialgesetzbuchs.
Beihilfe zum Ausgleich einer Behinderung (Prestation de compensation du handicap, PCH): Artikel L. 245-1 bis L. 245-14 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles).
Beihilfe zum selbstständigen Leben (allocation personnalisée d’autonomie, APA): Artikel L. 232-1 bis L. 232-28 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles).
DEUTSCHLAND
Leistungen der Pflegeversicherung nach Kapitel 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
GRIECHENLAND
Gesetz Nr. 1140/1981 in der geänderten Fassung.
Gesetzesdekret Nr. 162/73 und gemeinsamer Ministerialerlass Nr. Π4β/5814/1997.
Ministerialbeschluss Nr. Π1γ/ΑΓΠ/οικ.14963 vom 9. Oktober 2001.
Gesetz Nr. 4025/2011.
Gesetz Nr. 4109/2013.
Gesetz Nr. 4199/2013 Art. 127.
Gesetz Nr. 4368/2016 Art. 334.
Gesetz Nr. 4483/2017 Art. 153.
Gesetz Nr. 498/1-11-2018 Artikel 28, 30 und 31 über die „Verordnung über einheitliche Gesundheitsleistungen“ des nationalen Trägers für Gesundheitsleistungen (EOPYY).
UNGARN
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für Personen, die Pflegeleistungen erbringen (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialhilfe, ergänzt durch Regierungs- und Ministerialdekrete).
IRLAND
Gesetz über die Unterstützung von Pflegeheimen aus dem Jahr 2009 (Nr. 15 von 2009).
Beihilfe für häusliche Pflege (Konsolidiertes Sozialschutzgesetz 2005 (Social Welfare Consolidation Act 2005), Teil 3 Kapitel 8A).
ITALIEN
Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1971 über zivile Leistungen bei Invalidität (Legge 30 Marzo 1971, n. 118 – Conversione in Legge del D.L. 30 gennaio 1971, n. 5 e nuove norme in favore dei mutilati ed invalidi civili).
Gesetz Nr. 18 vom 11. Februar 1980 über das Pflegegeld (Legge 11 Febbraio 1980, n. 18 – Indennità di accompagnamento agli invalidi civili totalmente inabili).
Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992, Artikel 33 (Behindertenrahmengesetz) (Legge-quadro per l'assistenza, l'integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate).
Gesetzesdekret Nr. 112 vom 31. März 1998 über die Übertragung von legislativen Aufgaben und Verwaltungskompetenzen vom Staat auf die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften (Decreto Legislativo 31 Marzo 1998, n. 112 – Conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle regioni ed agli enti locali, attuazione del capo I della Legge 15 Marzo 1997, n. 59).
Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010, Artikel 24 zur Änderung der Vorschriften über die Genehmigung der Hilfe für Behinderte in schwierigen Situationen (Legge n. 183 del 4 Novembre 2010, Art. 24 – Modifiche alla disciplina in materia di permessi per l'assistenza a portatori di handicap in situazione di gravità).
Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Haushaltsplans des Staates – Stabilitätsgesetz 2014 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato – Legge di stabilità 2014).
LETTLAND
Gesetz über Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības likums) 31.10.2002.
Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) 12.6.1997.
Gesetz zu Patientenrechten (Pacientu tiesību likums) 30.12.2009.
Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 555 über die Organisation der Gesundheitsversorgung und das Zahlungsverfahren (Ministru kabineta 2018. gada 28.augusta noteikumi Nr. 555 „Veselības aprūpes pakalpojumu organizēšanas un samaksas kārtība“) 28.8.2018.
Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 275 über die Verfahren für die Bezahlung von Sozialfürsorge und sozialen Rehabilitationsdiensten und die Verfahren zur Kostenübernahme aus einem kommunalen Haushalt (Ministru kabineta 2003.gada 27.maija noteikumi Nr. 275 „Sociālās aprūpes un sociālās rehabilitācijas pakalpojumu samaksas kārtība un kārtība, kādā pakalpojuma izmaksas tiek segtas no pašvaldības budžeta”) 27.5.2003.
Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 138 über die Inanspruchnahme von Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (Ministru kabineta 2019.gada 2.aprīļa noteikumi Nr 138 „Noteiku mi par sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības saņemšanu“) 2.4.2019.
Gesetz über staatliche Sozialleistungen - Beihilfe für eine behinderte pflegebedürftige Person (Valsts sociālo pabalstu likums) 1.1.2003.
LITAUEN
Gesetz Nr. XII-2507 der Republik Litauen vom 29. Juni 2016 über Zielausgleichszahlungen (Lietuvos Respublikos tikslinių kompensacijų įstatymas).
Gesetz Nr. I-1343 der Republik Litauen vom 21. Mai 1996 über die Krankenversicherung (Lietuvos Respublikos sveikatos draudimo įstatymas).
Gesetz Nr. I-552 der Republik Litauen vom 19. Juli 1994 über das Gesundheitssystem (Lietuvos Respublikos sveikatos sistemos įstatymas).
Gesetz Nr. I-1367 der Republik Litauen vom 6. Juni 1996 über Gesundheitseinrichtungen (Lietuvos Respublikos sveikatos priežiūros įstaigų įstatymas).
LUXEMBURG
Leistungen, die der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Band V - Pflegeversicherung unterliegen, und zwar:
MALTA
Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) (Kap. 318).
Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.19: Staatliche Institutionen und Hostels Rates Regulations (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Hostels statali indikati).
Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.17: Verordnung über die Übertragung von Geldern (Government Financed Beds) (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Sodod Iffinanzjati mill-Gvern).
Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.13: Verordnung über die Gebühren staatlich finanzierter Altersheime (Regolamenti dwar Rati għal Servizzi residenzjali Finanzjali mill-Istat).
Pflegebeihilfe – Sozialversicherungsgesetz Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a.
Erhöhte Pflegebeihilfe – Sozialversicherungsgesetz Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b.
NIEDERLANDE
Gesetz über die Langzeitpflege (Wet langdurige zorg (WLZ)), Gesetz vom 3. Dezember 2014.
POLEN
Krankenpflegegeld (zasiłek pielęgnacyjny), Sonderpflegegeld (specjalny zasiłek opiekuńczy), Pflegeleistungen (świadczenie pielęgnacyjne), Gesetz vom 28. November 2003 über Familienleistungen (Ustawa o świadczeniach rodzinnych).
Pflegegeld, (zasiłek dla opiekuna) Gesetz vom 4. April 2014 über die Festsetzung und Auszahlung der Leistungen für Pflegepersonen (Ustawa o ustalaniu i wypłacaniu zasiłków dla opiekunów).
PORTUGAL
Sozialversicherung und Sicherung ausreichender Existenzmittel:
Pflegezulage: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999 in der geänderten Fassung (complemento por dependência).
Pflegezulage im Rahmen des besonderen Schutzsystems bei Behinderung: Gesetz Nr. 90/2009 vom 31. August 2009 über das besondere Schutzsystem bei Behinderung, neu veröffentlicht in konsolidierter Fassung durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 246/2015 vom 20. Oktober 2015 in der geänderten Fassung (Regime especial de proteção na invalidez).
Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst:
Nationales Netz integrierter Pflegeleistungen: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 101/06 vom 6. Juni 2006, erneut veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 136/2015 vom 28. Juli 2015 (rede de cuidados continuados integrados).
Integrierte kontinuierliche der psychischen Gesundheit: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 8/2010 vom 28. Januar 2010, geändert und neu veröffentlicht durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 22/2011 vom 10. Februar 2011 über die Schaffung von Einheiten und Teams für die integrierte kontinuierliche Pflege der psychischen Gesundheit (Unidades e Equipas de cuidados Continuados integrados de saúde mental).
Pädiatrische Verordnung (Nationales Netz für integrierte kontinuierliche Pflege): Dekret Nr. 343/2015 vom 12. Oktober 2015 über Normen für die stationäre und ambulante pädiatrische Versorgung und die pädiatrischen Betreuungsteams im Rahmen des nationalen Netzes der integrierten Langzeitpflege (condições de instalação e funcionamento das unidades de internamento de cuidados integrados e de ambulatório pediátricas da Rede Nacional de Cuidados Continuados Integrados).
Informelle Pflegepersonen (Pflegegeld): Gesetz Nr. 100/2019 vom 6. September über den Status informeller Pflegepersonen (Estatuto do cuidador informell).
RUMÄNIEN
Gesetz Nr. 448/2006 vom 6. Dezember 2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen:
Gesetz Nr. 584/2002 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von AIDS-Erkrankungen in Rumänien und zum Schutz der mit HIV infizierten bzw. an AIDS erkrankten Personen mit späteren Änderungen und Ergänzungen:
SLOWENIEN
Kein spezifisches Gesetz für die Langzeitpflege.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden in den nachstehenden Rechtsvorschriften berücksichtigt:
Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2012, und spätere Änderungen).
Gesetz über finanzielle Sozialhilfe (Zakon o socialno vartsvenih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/2010, und spätere Änderungen).
Gesetz über die Ausübung des Rechts auf öffentliche Gelder (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 62/2010, und spätere Änderungen).
Gesetz über Sozialhilfe (Zakon o socialnem varstvu) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 3/2004, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).
Gesetz über Elternpflege und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 110/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).
Gesetz über geistig und körperlich behinderte Menschen (Zakon o družbenem varstvu duševno in telesno prizadetih oseb) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 41/83, und spätere Änderungen).
Gesetz über Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).
Gesetz über Kriegsveteranen (Zakon o vojnih veteranih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 59/06, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).
Gesetz über Kriegsversehrte (Zakon o vojnih invalidih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 63/59, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).
Haushaltsbilanzgesetz (Zakon za uravnoteženje javnih finance (ZUJF)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, und spätere Änderungen).
Gesetz zur Regulierung von Transferzahlungen an Einzelpersonen und Haushalte in der Republik Slowenien (Zakon o usklajevanju transferjev posameznikom in gospodinjstam v Republiki Sloveniji) (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 114/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).
SPANIEN
Gesetz Nr. 39/2006 über die Förderung der persönlichen Autonomie und der Unterstützung von Personen in Pflegesituationen vom 14. Dezember 2006 in der geänderten Fassung.
Ministerialerlass vom 15. April 1969.
Königliches Dekrets Nr. 1300/95 vom 21. Juli 1995 in der geänderten Fassung.
Königliches Dekrets Nr. 1647/97 vom 31. Oktober 1997 in der geänderten Fassung.
SCHWEDEN
Pflegegeld (Kapitel 22 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).
Beihilfe für außergewöhnliche Kosten (Kapitel 50 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).
Beihilfe zur Unterstützung (Kapitel 51 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).
Autobeihilfe (Kapitel 52 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).
TEIL 3
ZAHLUNGEN, DIE MIT EINEM ZWEIG DER SOZIALEN SICHERHEIT VERBUNDEN SIND, DER IN ARTIKEL KSS.3 ABSATZ 1 DIESES PROTOKOLLS AUFGEFÜHRT IST, UND DIE ZUR DECKUNG DER HEIZKOSTEN BEI KALTEM WETTER ERBRACHT WERDEN
(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe f dieses Protokolls)
i) VEREINIGTES KÖNIGREICH
Heizkostenzuschuss (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 2000, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Fund Winter Fuel Payment Regulations (Northern Ireland) 2000)
ii) MITGLIEDSTAATEN
DÄNEMARK
Gesetz über soziale und staatliche Renten, LBK Nr. 983 vom 23.9.2019.
Verordnungen über soziale und staatliche Renten, BEK Nr. 1602 vom 27.12.2019.
ANHANG KSS-2
BESCHRÄNKUNG DES ANSPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN
(gemäß Artikel KSS.16 Absatz 2 dieses Protokolls)
ANHANG KSS-3
MEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN STAAT ZURÜCKKEHREN
(Artikel KSS.25 Absatz 2 dieses Protokolls)
ÖSTERREICH
BELGIEN
BULGARIEN
ZYPERN
TSCHECHIEN
FRANKREICH
DEUTSCHLAND
GRIECHENLAND
UNGARN
LETTLAND
LITAUEN
LUXEMBURG
NIEDERLANDE
POLEN
PORTUGAL
RUMÄNIEN
SLOWENIEN
SPANIEN
SCHWEDEN
ANHANG KSS-4
FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE KEINE ANWENDUNG FINDET
(Artikel KSS.47 Absätze 4 und 5 dieses Protokolls)
TEIL 1
FÄLLE, IN DENEN NACH ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 4 AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD
ÖSTERREICH
Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom 9. September 1955, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) vom 11. Oktober 1978, des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 11. Oktober 1978 und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) vom 30. November 1978;
Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004 mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle;
alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie allfällige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension);
alle Anträge auf Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;
alle Anträge auf Leistungen aus Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A;
alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom 3. Februar 1972 – NVG 1972.
ZYPERN
Alle Anträge auf Alters-, Witwen- bzw. Witwerrenten.
DÄNEMARK
Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang KSS-5 aufgeführten Renten.
IRLAND
Alle Anträge auf staatliche Rente (beitragsabhängig), Witwen- und Witwerrente und Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner (beitragsabhängig).
LETTLAND
Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).
LITAUEN
Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).
NIEDERLANDE
Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (AOW).
POLEN
Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Gesamtlänge der gemäß den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 20 Jahre bei Frauen und 25 Jahre bei Männern beträgt, die zurückgelegten nationalen Zeiten aber darunter (jedoch nicht unter 15 Jahren bei Frauen und 20 Jahren bei Männern) liegen und die Berechnung gemäß den Artikeln 27 und 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Gesetzblatt 2015, Pos. 748) erfolgt.
PORTUGAL
Alle Anträge auf Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten jedoch 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach den Artikeln 32 und 33 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 187/2007 vom 10. Mai 2007 in der geänderten Fassung vorgenommen wird.
SLOWAKEI
Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe nach den vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird
Alle Anträge auf Renten, die nach dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung) berechnet werden.
SCHWEDEN
Anträge auf Altersrente in Form einer Garantierente für 1937 oder zuvor geborene Personen (Kapitel 66 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).
Anträge auf Altersrente in Form einer Zusatzrente (Kapitel 63 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente nach Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommenssteuerjahr
die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines Mitgliedstaats zurückgelegt hat, und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;
durch die Heranziehung von Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls berücksichtigt würden.
Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.
TEIL 2
FÄLLE, IN DENEN ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 5 ANWENDUNG FINDET
ÖSTERREICH
Alterspensionen und sich aus solchen ableitende Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004;
Pflichtzuwendungen nach § 41 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001, BGBl I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich;
Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie etwaige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension), sowie alle Rentenleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualpension);
Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;
Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A;
Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem österreichischen Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene;
Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.
BULGARIEN
Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung nach Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.
KROATIEN
Auf individuellen Kapitalanlagen beruhende Renten aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem nach dem Gesetz über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds (OG 49/99, in der geänderten Fassung) und dem Gesetz über Rentenversicherungs-Gesellschaften und über Rentenzahlungen auf der Grundlage von individuellen Kapitalanlagen (OG 106/99, in der geänderten Fassung), außer in den in den Artikeln 47 und 48 des Gesetzes über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds genannten Fällen (Hinterbliebenenrenten).
DÄNEMARK
Private Altersvorsorge;
Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002);
Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem 1. Januar 2002) gemäß dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009.
ESTLAND
Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem.
FRANKREICH
Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.
UNGARN
Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Rentenfonds.
LETTLAND
Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).
POLEN
Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.
PORTUGAL
Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. Februar 2008 in der geänderten Fassung (öffentliches kapitalfundiertes System).
SLOWAKEI
Pflichtsparen für die Altersrente.
SLOWENIEN
Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.
SCHWEDEN
Altersrente in Form einer einkommensbezogenen Rente und einer Prämienrente (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.
ANHANG KSS-5
LEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL KSS.49 ANZUWENDEN
I. Leistungen nach Artikel KSS.49 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist
DÄNEMARK
Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.
FINNLAND
Nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).
Der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).
FRANKREICH
Invaliditätsrente für Witwer oder Witwe im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder des Systems der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, wenn sie auf der Grundlage der Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird, die gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe a berechnet wird
GRIECHENLAND
Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA)
NIEDERLANDE
Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW)
Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA)
SPANIEN
Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Bedienstete
SCHWEDEN
Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz [2010:110])
Garantierente und garantierte Ausgleichszahlungen, die die volle staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und volle staatliche Rente, die nach den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird
II. Leistungen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird
FINNLAND
Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird
DEUTSCHLAND
Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird
Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird
ITALIEN
Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („inabilità“)
LETTLAND
Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996)
LITAUEN
Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird
Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde
LUXEMBURG
Hinterbliebenenrenten
SLOWAKEI
Aus der Invaliditätsrente abgeleitete slowakische Hinterbliebenenrente
SPANIEN
Altersrenten nach dem Sondersystem für Bedienstete gemäß Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird; Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde
SCHWEDEN
Ausgleichsleistung bei Krankheit und Lohnausgleich bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz [2010:110])
Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 76–85 Sozialversicherungsgesetz [2010:110])
III. Abkommen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben Zeit:
Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit
Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit
Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 12. Juni 2012
ANHANG KSS-6
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
(Artikel KSS.3 Absatz 2, Artikel KSS.51 Absatz 1 und Artikel KSS.66)
ÖSTERREICH
1. Zum Zweck des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten wird der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Staat als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung nach § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden.
2. Für die Berechnung der anteiligen Leistung nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls werden besondere Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird die ohne diese Leistungsteile berechnete anteilige Leistung gegebenenfalls um die ungekürzten besonderen Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
3. Sind nach Artikel KSS.7 dieses Protokolls Ersatzzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung entstanden, ohne dass für diese eine Bemessungsgrundlage nach §§ 238 und 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 122 und 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und §§ 113 und 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gebildet werden kann, ist für diese Zeiten die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 239 ASVG, § 123 GSVG und § 114 BSVG heranzuziehen.
4. In den in Artikel KSS-39 genannten Fällen gelten für die Berechnung der Höhe der Leistungen bei Invalidität nach österreichischem Recht die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend.
BULGARIEN
Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieses Protokolls der zuständige Mitgliedstaat ist.
ZYPERN
Zur Durchführung der Artikel KSS.7, KSS.46 und KSS.56 dieses Protokolls wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.
TSCHECHIEN
1. Für die Zwecke der Definition der Familienangehörigen gemäß Artikel KSS.1 Buchstabe s dieses Protokolls umfasst der Begriff „Ehegatte“ eingetragene Lebenspartner im Sinne des tschechischen Gesetzes Nr. 115/2006 Slg. über eingetragene Partnerschaft.
2. Ungeachtet der Artikel KKS.6 und KKS.7 des vorliegenden Protokolls können bei der Gewährung der Zusatzleistungen für nach dem Recht der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegte Versicherungszeiten für die Erfüllung der Bedingung, dass binnen des definierten Zeitraums nach dem Datum der Auflösung der Föderation mindestens ein Jahr lang eine tschechische Rentenversicherung bestanden haben muss (§ 106a Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. zur Rentenversicherung), ausschließlich die nach tschechischem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
3. In den in Artikel KSS.39 genannten Fällen sind bei der Bestimmung der Höhe der Invaliditätsleistung nach dem Gesetz Nr. 155/1995 Slg. die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend anzuwenden.
DÄNEMARK
1.
Für die Berechnung der Renten nach dem „lov om social pension“ (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeitnehmer, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begeben hat, nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem oben erwähnten Arbeitnehmer verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Staat wohnhaft war. Im Sinne dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Saisonarbeit“ jahreszeitlich bedingte Arbeit, die jedes Jahr erneut anfällt.
Für die Berechnung der Renten nach dem „lov om social pension“ (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Buchstabe a nicht zutrifft, vor 1. Januar 1984 nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betreffenden verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Staat wohnhaft war.
Nach den Buchstaben a und b zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Staates geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt. Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.
2.
Ungeachtet des Artikels KSS.7 dieses Protokolls haben Personen, die nicht in einem oder mehreren Staaten erwerbstätig waren, nur dann Anspruch auf eine dänische Sozialrente, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz vorbehaltlich der nach den dänischen Rechtsvorschriften geltenden Altersgrenzen seit mindestens drei Jahren in Dänemark haben oder zu einem früheren Zeitpunkt mindestens drei Jahre lang in Dänemark hatten. Vorbehaltlich des Artikels KSS.5 dieses Protokolls gilt Artikel KSS.8 dieses Protokolls nicht für eine dänische Sozialrente, auf die diese Personen einen Anspruch erworben haben.
Die in Buchstabe a genannten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine dänische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Dänemark erwerbstätig sind oder waren, oder für Studierende und deren Familienangehörige.
3. Die dänische Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu ledighedsydelse, einer flexiblen Arbeitsmaßnahme, zugelassen worden sind (Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997), fällt unter Titel III Kapitel 6 dieses Protokolls.
4. Hat der Empfänger einer dänischen Sozialrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Staat, so gelten diese Renten für die Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels KSS.48 Absatz 1 dieses Protokolls, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, ebenfalls einen Anspruch auf eine dänische Sozialrente erworben haben muss.
FINNLAND
1. Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Höhe der staatlichen finnischen Rente nach Artikel KSS.47, KSS.48 und KSS.49 dieses Protokolls werden Rentenansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvorschriften erworben wurden.
2. Ist Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zur Berechnung des Entgelts für die nach den finnischen Rechtsvorschriften über Erwerbsrenten gutgeschriebene Zeit anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Referenzzeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften in einem anderen Staat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit zurückgelegt, entspricht das Entgelt für die gutgeschriebene Zeit der Summe des Entgelts während des in Finnland zurückgelegten Teils des Referenzzeitraums, geteilt durch die Anzahl der im Referenzzeitraum in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate.
FRANKREICH
1. Für Personen, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnhaft sind und nach Artikel KSS.15 oder Artikel KSS.24 dieses Protokolls Sachleistungen in Frankreich erhalten, schließen die für den Träger eines anderen Staates, der für die Übernahme der Kosten zuständig ist, gewährten Sachleistungen die Leistungen der allgemeinen Krankenkasse und der gesetzlichen örtlichen Zusatzkrankenversicherung der Region Alsace-Moselle ein.
2. Die für noch oder vormals Beschäftigte oder selbstständig Tätige geltenden französischen Rechtsvorschriften umfassen für die Anwendung von Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung die Altersgrundversicherung(en) und die zusätzliche(n) Rentenversicherung(en), die für die betreffende Person gegolten haben.
DEUTSCHLAND
1. Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und § 5 Absatz 4 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI kann eine Person, die eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erhält, beantragen, in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert zu werden.
2. Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und § 7 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Staat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.
3. Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 24i SGB V an Versicherte, die in einem anderen Staat wohnhaft sind, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnhaft sein, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.
4. Staatsangehörige anderer Staaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben.
5. Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI wird ausschließlich nach den in Deutschland zurückgelegten Zeiten festgelegt.
6. In den Fällen, in denen für die Neuberechnung einer Rente die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.
7. Die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die nach deutschem Fremdrentengesetz eine Entschädigung zu zahlen ist, und über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz in den in § 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten anzurechnen sind, gelten weiterhin im Anwendungsbereich dieses Protokolls, ungeachtet des § 2 des Fremdrentengesetzes.
8. Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls bei Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für kammerfähige Freie Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit beim zuständigen Träger durch Beitragszahlung erworbene durchschnittliche jährliche Rentenanwartschaft zugrunde.
GRIECHENLAND
1. Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung für griechische Staatsangehörige und Ausländer griechischer Abstammung gilt für Angehörige anderer Staaten, Staatenlose und Flüchtlinge, wenn die Betroffenen ungeachtet ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in der griechischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren.
2. Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und des Artikels 34 des Gesetzes 1140/1981 können Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder von Berufskrankheiten beziehen, einen Antrag auf eine Pflichtversicherung nach den vom OGA angewandten Rechtsvorschriften stellen, sofern diese Personen eine unter den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallende Tätigkeit ausüben.
IRLAND
Bei der Berechnung des Wochenarbeitsentgelts eines Versicherten für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit nach den irischen Rechtsvorschriften wird abweichend von Artikel KSS.19 Absatz 2 und Artikel KSS.57 dieses Protokolls diesem Versicherten für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates während des betreffenden Bezugsjahrs zurückgelegte Beschäftigungswoche ein Betrag in Höhe des in diesem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.
MALTA
Besondere Vorschriften für Bedienstete
Personen, die nach dem Gesetz über die Streitkräfte (Malta Armed Forces Act; Kapitel 220 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Polizei (Police Act; Kapitel 164 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Gefängnisse (Prisons Act; Kapitel 260 der maltesischen Gesetze) und dem Gesetz über den Katastrophenschutz (Kapitel 411 der maltesischen Gesetze) beschäftigt sind, werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der Artikel KSS.43 und KSS.55 dieses Protokolls als Bedienstete behandelt.
Renten, die nach den genannten Gesetzen und der Rentenverordnung (Kapitel 93 der maltesischen Gesetze) zu zahlen sind, gelten ausschließlich für die Zwecke von Artikel KSS.1 Buchstabe cc dieses Protokolls als „Sondersysteme für Bedienstete“.
NIEDERLANDE
1. Krankenversicherung
In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 dieses Protokolls unter Leistungsberechtigten zu verstehen:
Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern; und
soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Familienangehörige von im aktiven Dienst tätigen Soldaten, die in einem anderen Staat wohnen, und Personen, die in einem anderen Staat wohnen und nach diesem Protokoll Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben, wobei die Kosten von den Niederlanden getragen werden.
Die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß den Bestimmungen des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor zorgverzekeringen (Krankenversicherungsanstalt) eintragen lassen.
Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet, ausgenommen die Familienangehörigen von militärischem Personal, die in einem anderen Staat leben, von denen die Beiträge direkt erhoben werden.
Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten entsprechend bei einer zu späten Eintragung der in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger).
Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Staates als der Niederlande leistungsberechtigt sind und die in den Niederlanden wohnhaft sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts nach den Artikeln 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetzes) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).
Für die Zwecke der Artikel KSS.21 bis KSS.27 dieses Protokolls werden neben den Renten nach Titel III Kapitel 4 und 5 dieses Protokolls, folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden:
Für die Zwecke von Artikel KSS.16 Absatz 1 dieses Protokolls haben die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes genannten Personen, die sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Aufenthaltsorts nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).
2. Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (allgemeines Altersrentengesetz)
Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 des AOW (allgemeines Altersrentengesetz) wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,
In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt auch jeder, der nur vor dem 1. Januar 1957 in Übereinstimmung mit den oben genannten Bedingungen in den Niederlanden wohnhaft war oder gearbeitet hat, als rentenberechtigt.
Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Staat als den Niederlanden wohnhaft war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.
In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als rentenberechtigt.
Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,
Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr in einem anderen Staat als den Niederlanden wohnhaft war und nicht nach dem AOW versichert war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von der rentenberechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.
Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gilt nicht für Zeiten, die mit folgenden Zeiten zusammenfallen:
Zeiten der freiwilligen Versicherung nach dem System eines anderen Staates werden für die Zwecke dieser Nummer nicht berücksichtigt.
Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gelten nur, wenn der Betreffende nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre in einem oder mehreren Staaten wohnhaft war und nur solange er im Gebiet eines dieser Staaten wohnhaft ist.
In Abweichung von Kapitel IV AOW ist jeder Einwohner eines anderen Staates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach den dortigen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist, berechtigt, sich für die Zeiten, in denen der Ehegatte pflichtversichert ist, nach ebendiesen Rechtsvorschriften freiwillig zu versichern.
Diese Berechtigung erlischt nicht, wenn die Pflichtversicherung des Ehegatten wegen dessen Todes beendet wurde und der Hinterbliebene ausschließlich eine Rente nach dem Algemene nabestaandenwet (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) erhält.
Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.
Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.
Die Berechtigung nach Nummer 2 Buchstabe g wird niemandem erteilt, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates über Renten- oder Hinterbliebenenleistungen versichert ist.
Wer sich nach Nummer 2 Buchstabe g freiwillig versichern will, muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank) einen entsprechenden Antrag stellen.
3. Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)
Hat der überlebende Ehegatte nach Artikel KSS.46 Absatz 3 dieses Protokolls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem ANW (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversorgung), so wird diese Rente nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls berechnet.
Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden vor dem 1. Oktober 1959 zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls als nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten betrachtet, wenn der Versicherte in diesen Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres:
Die nach Nummer 3 Buchstabe a zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Pflichtversicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden, bleiben unberücksichtigt.
Für die Zwecke von Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls werden als Versicherungszeiten nur Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
In Abweichung von Artikel 63a Absatz 1 ANW ist ein Einwohner eines anderen Staates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach dem ANW pflichtversichert ist, berechtigt, sich nach dem ANW ausschließlich für die Zeit, in der der Ehegatte pflichtversichert ist, freiwillig zu versichern, sofern diese Versicherung am Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieses Protokolls bereits begonnen hat.
Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem ANW endet, sofern die Pflichtversicherung des Ehegatten nicht infolge seines Todes endet oder der Überlebende ausschließlich eine Rente nach dem ANW erhält.
Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.
Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.
4. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung
Bei der Berechnung der Leistungen nach dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:
SPANIEN
1. Für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staates) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichgestellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit in Spanien ausgeübt worden.
2.
Gemäß Artikel KSS.51 Absatz 1 Buchstabe c wird die theoretische spanische Leistung auf der Grundlage der tatsächlichen Beiträge berechnet, die die betreffende Person in den Jahren unmittelbar vor der Zahlung des letzten Beitrags zur spanischen Sozialversicherung geleistet hat. Sind bei der Berechnung des Rentengrundbetrages die in anderen Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten anzurechnen, wird die dem Referenzzeitraum zeitlich nächstliegende Beitragsgrundlage in Spanien unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf diese Zeiten angewandt.
Der ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.
3. In anderen Staaten zurückgelegte Zeiten, die im Sondersystem für Bedienstete und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden berücksichtigt werden müssen, werden für die Zwecke des Artikels KSS.51 dieses Protokolls genauso behandelt wie die zeitlich nächstliegenden Zeiten, die als Bediensteter in Spanien zurückgelegt wurden.
4. Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, nach der zweiten Übergangsbestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit, gelten für alle nach diesem Protokoll Berechtigten, in deren Namen nach spanischem Recht vor dem 1. Januar 1967 Beiträge entrichtet wurden; nach Artikel KSS.6 dieses Protokolls dürfen Versicherungszeiten, die vor dem 1. Januar 1967 in einem anderen Staat angerechnet wurden, nicht nur für die Zwecke dieses Protokolls den in Spanien entrichteten Beiträgen gleichgestellt werden. Dem 1. Januar 1967 entspricht im Sondersystem für Seeleute der 1. August 1970 und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der 1. April 1969.
SCHWEDEN
1. Die Bestimmungen des Protokolls über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf garantierte Renten für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden wohnhaft waren (Kapitel 6 des Gesetzes [2010:111] zur Einführung des Sozialversicherungsgesetzes).
2. Für die Berechnung des Einkommens für einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit nach Kapitel 34 Sozialversicherungsgesetz (2010:110) findet Folgendes Anwendung: Unterlag der Versicherte während des Referenzzeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten, wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Referenzzeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Jahre, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt.
3.
Bei der Berechnung des angenommenen Rentenkapitals für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Kapitel 82 des Sozialversicherungsgesetzes [2010:110]) werden, wenn der nach schwedischem Recht vorausgesetzte Erwerb von Rentenanwartschaften für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht erfolgt ist, auch die in anderen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als wenn sie in Schweden zurückgelegt worden wären. Versicherungszeiten in anderen Staaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt. Wenn nur ein Jahr in Schweden mit einer Rentenbemessungsgrundlage vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Staaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.
Bei der Berechnung der fiktiven Rentenpunkte für die Hinterbliebenenrenten bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die nach schwedischem Recht verlangten Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall unmittelbar vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht vorliegen auch die während des Referenzzeitraums in einem anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; diese Jahre werden auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn:
die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person; oder
die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 dieses Protokolls für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf „Versicherungszeiten“ in den Artikeln KSS.44 bis KSS.55 dieses Protokolls als Bezugnahmen auf folgendermaßen zurückgelegte Versicherungszeiten:
von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von
einer verheirateten Frau oder
einem Ehegatten, dessen Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder
von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von
von einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder
von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter „altersbezogener Witwenrente“ eine Witwenrente zu verstehen, die nach Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.
(2) Für die Zwecke des Artikels KSS.8 dieses Protokolls wird jede Person, die eine Geldleistung bei Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Staats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Staat wohnhaft ist.
Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.
Für die Zwecke von Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls gilt Folgendes:
hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem Mitgliedstaat zurückgelegt und führt die Anwendung von Nummer 1 dieses Absatzes dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem Mitgliedstaat versichert gewesen ist;
zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außer Acht gelassen.
Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.
(3) Ist der Bezug von Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Trauergeld (höherer Satz) vom Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich abhängig, so wird eine Person, die alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich hätte, wenn sie oder das betreffende Kind ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hätte, nicht daran gehindert, Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Trauergeld (höherer Satz) gemäß diesem Protokoll geltend zu machen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass das Kindergeld im Vereinigten Königreich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Protokolls gemäß Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe g fällt.
ANHANG KSS-7
DURCHFÜHRUNGSTEIL
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Artikel KSSD.1
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel KSS.1 dieses Protokolls.
(2) Neben den Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck
„Zugangsstelle“ eine Stelle, die Folgendes bietet:
eine elektronische Kontaktstelle;
die automatische Weiterleitung auf der Grundlage der Adresse und
die intelligente Weiterleitung von Daten, gestützt auf eine Software, die eine automatische Prüfung und Weiterleitung von Daten (z. B. eine Anwendung künstlicher Intelligenz) oder menschliches Eingreifen gestattet;
„Verbindungsstelle“ eine von der zuständigen Behörde eines Staates für einen oder mehrere der in Artikel KSS.3 dieses Protokolls genannten Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung dieses Protokolls und dieses Anhangs beantwortet und die die ihr nach Titel IV dieses Anhangs zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat;
„Dokument“ eine von der Art des Datenträgers unabhängige Gesamtheit von Daten, die dergestalt strukturiert sind, dass sie elektronisch ausgetauscht werden können und deren Mitteilung für die Anwendung dieses Protokolls und dieses Anhangs erforderlich ist;
„Strukturiertes elektronisches Dokument“ ein strukturiertes Dokument in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den Staaten konzipiert wurde;
„elektronische Übermittlung“ die Übermittlung von Daten mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Verdichtung) von Daten über Draht, über Funk, auf optischem oder elektromagnetischem Wege;
„Betrug“ jede bewusste Handlung oder bewusste Unterlassung mit der Absicht, entweder
Leistungen der sozialen Sicherheit zu erhalten oder eine andere Person in die Lage zu versetzen, Leistungen der sozialen Sicherheit zu erhalten, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Leistungen nach dem Recht des betreffenden Staates/der betreffenden Staaten oder diesem Protokoll nicht erfüllt sind; oder
die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden oder es einer anderen Person zu ermöglichen, sich der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entziehen, wenn diese nach dem Recht des betreffenden Staates/der betreffenden Staaten oder diesem Protokoll vorgeschrieben sind.
KAPITEL 2
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND DEN DATENAUSTAUSCH
Artikel KSSD.2
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern
(1) Für die Zwecke dieses Anhangs beruht der Austausch zwischen Behörden der Staaten, Trägern und Personen, die unter dieses Protokoll fallen, auf den Grundsätzen der öffentlichen Dienstleistungen, der Effizienz, der aktiven Unterstützung, der schnellen Bereitstellung und Zugänglichkeit, einschließlich der elektronischen Zugänglichkeit, insbesondere für Menschen mit Behinderung und für ältere Menschen.
(2) Die Träger stellen unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die dieses Protokoll gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen den Staaten entweder unmittelbar von den Trägern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt.
(3) Hat eine Person irrtümlich bei einem Träger im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als dem Staat, in dem sich der gemäß diesem Anhang bezeichnete Träger befindet, Informationen, Dokumente oder Anträge eingereicht, so hat dieser Träger die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge ohne Verzug an den gemäß diesem Anhang bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger maßgeblich. Die Träger eines Staates können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern von Staaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden.
(4) Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängerstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger dieses Staates ihn bereits erhalten.
Artikel KSSD.3
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und den Trägern
(1) Die Staaten stellen sicher, dass den betroffenen Personen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um sie über die mit diesem Protokoll und diesem Anhang eingeführten Bestimmungen zu unterrichten, damit diese ihre Ansprüche geltend machen können. Sie stellen auch benutzerfreundliche Serviceleistungen zur Verfügung.
(2) Personen, für die dieses Protokoll gilt, haben dem maßgeblichen Träger die Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familie sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(3) Soweit dies für die Anwendung dieses Protokolls und dieses Anhangs erforderlich ist, übermitteln die maßgeblichen Träger unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der in der Sozialgesetzgebung des jeweiligen Staates vorgeschriebenen Fristen den betroffenen Personen die Informationen und stellen ihnen die Dokumente aus.
Der entsprechende Träger hat dem Antragsteller, der seinen Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Staat hat, seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des Wohn- oder Aufenthaltsstaats mitzuteilen. Lehnt er die Leistungen ab, muss er die Gründe für die Ablehnung sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angeben. Eine Kopie dieser Entscheidung wird den anderen beteiligten Trägern übermittelt.
Artikel KSSD.4
Formulare, Dokumente und Verfahren des Datenaustauschs
(1) Vorbehaltlich des Artikels KSSD.75 und der Anlage KSSD-2 werden Struktur, Inhalt und Format der Formulare und Dokumente, die im Namen der Staaten zur Durchführung dieses Protokolls ausgestellt werden, vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit vereinbart.
(2) Die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen kann vorbehaltlich der Zustimmung des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten erfolgen. Soweit die in Absatz 1 genannten Formulare und Dokumente über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten ausgetauscht werden, entsprechen sie den für dieses System geltenden Vorschriften.
Erfolgt die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen nicht über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten, so wenden die maßgeblichen Träger und Verbindungsstellen die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.
(3) Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die maßgeblichen Träger die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.
Artikel KSSD.5
Rechtswirkung der in einem anderen Staat ausgestellten Dokumente und Belege
(1) Vom Träger eines Staates ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung dieses Protokolls und dieses Anhangs bescheinigt wird, sowie die Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt worden sind, sind für die Träger der anderen Staaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
(2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Staates, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument erforderlichenfalls.
(3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
(4) Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit anrufen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bemüht sich binnen sechs Monaten nach seiner Befassung um eine Annäherung der Standpunkte.
Artikel KSSD.6
Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften und vorläufige Gewährung von Leistungen
(1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:
den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in nur einem Staat ausgeübt wird;
den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Staaten nachgeht und einen Teil ihrer Tätigkeit(en) in dem Wohnstaat ausübt, oder sofern die betreffende Person weder beschäftigt ist noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt;
in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Staates, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Staaten ausübt.
(2) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder – falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Staaten wohnt – Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.
(3) Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so kann eine Vertragspartei frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit anrufen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bemüht sich binnen sechs Monaten nach seiner Befassung um eine Annäherung der Standpunkte.
(4) Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen.
(5) Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Beiträge vorläufig erhalten hat, die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 2 dieses Anhangs.
Sachleistungen, die von einem Träger nach Absatz 2 vorläufig gewährt wurden, werden vom zuständigen Träger nach Maßgabe des Titels IV dieses Anhangs erstattet.
Artikel KSSD.7
Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen
(1) Steht einer Person nach diesem Anhang ein Leistungsanspruch zu oder hat sie gemäß diesem Protokoll einen Beitrag zu zahlen, und liegen dem zuständigen Träger nicht alle Angaben über die Situation in einem anderen Staat vor, die zur Berechnung des endgültigen Betrags der Leistung oder des Beitrags erforderlich sind, so gewährt dieser Träger auf Antrag der betreffenden Person die Leistung oder berechnet den Beitrag vorläufig, wenn eine solche Berechnung auf der Grundlage der dem Träger vorliegenden Angaben möglich ist, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sobald dem betreffenden Träger alle erforderlichen Belege oder Dokumente vorliegen, ist eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen.
KAPITEL 3
SONSTIGE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR ANWENDUNG DIESES PROTOKOLLS
Artikel KSSD.8
Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern
(1) Zwei oder mehrere Staaten oder deren zuständige Behörden können andere Verfahren als die in diesem Anhang vorgesehenen vereinbaren, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die entsprechenden Vereinbarungen werden dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit notifiziert und sind in Anlage KSSD-1 aufgeführt.
(3) Bestimmungen in Durchführungsabkommen, die zwischen zwei oder mehr Staaten zu demselben Zweck geschlossen worden sind, oder die den in Absatz 2 genannten Vereinbarungen entsprechen, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind, gelten auch weiterhin in den Beziehungen zwischen diesen Staaten, sofern sie auch in Anlage KSSD-1 dieses Protokolls aufgeführt sind.
Artikel KSSD.9
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Protokolls werden in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden können, jene Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.
Artikel KSSD.10
Bestimmung des Wohnorts
(1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Staaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person, für die dieses Protokoll gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates;
die Situation der Person, einschließlich
der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
der familiären Verhältnisse und familiären Bindungen der Person,
der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
im Falle von Studenten der Einkommensquelle,
der Wohnsituation der Person, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
des Staates, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
(2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend.
(3) Der Mittelpunkt der Interessen eines Studenten, der sich in einen anderen Staat begibt, um ein Vollzeitstudium zu absolvieren, wird nicht als während der gesamten Dauer des im genannten Staat stattfindenden Studiums als im Studienstaat befindlich betrachtet; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen.
(4) Absatz 3 gilt für die Familienangehörigen eines Studenten entsprechend.
Artikel KSSD.11
Zusammenrechnung der Zeiten
(1) Bei der Anwendung von Artikel KSS.7 wendet sich der zuständige Träger an die Träger der Staaten, deren Rechtsvorschriften für die betroffene Person ebenfalls gegolten haben, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Versicherte nach deren Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
(2) Die nach den Rechtsvorschriften eines Staates jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sind, soweit erforderlich, bei der Anwendung von Artikel KSS.7 zu denjenigen Zeiten hinzuzurechnen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurden, sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden.
(3) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates aufgrund einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt.
(4) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist.
(5) Jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten als gleichgestellte Zeit gilt, wird nur von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person vor dieser Zeit zuletzt pflichtversichert war. Ist die betreffende Person vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Staates pflichtversichert gewesen, so wird die Zeit von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften sie nach der betreffenden Zeit erstmals pflichtversichert war.
(6) Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegt worden sind, nicht genau ermitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung, sofern für die betreffende Person vorteilhaft, berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.
Artikel KSSD.12
Regeln für die Umrechnung von Zeiten
(1) Sind Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den Einheiten abweichen, die in den Rechtsvorschriften eines anderen Staates vorgesehen sind, so werden sie für die Zusammenrechnung nach Artikel KSS.7 wie folgt umgerechnet:
Die Zeit, die als Grundlage für die Umrechnung zu verwenden ist, ist die Zeit, die vom Träger des Staates mitgeteilt wird, nach dessen Rechtsvorschriften die Zeit zurückgelegt wurde.
Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in Tagen ausgedrückt werden, erfolgt die Umrechnung von Tagen in andere Einheiten und umgekehrt sowie die Umrechnung zwischen verschiedenen Systemen, denen Tage zugrunde liegen, nach der folgenden Tabelle:
|
System auf der Grundlage von |
1 Tag entspricht |
1 Woche entspricht |
1 Monat entspricht |
1 Vierteljahr entspricht |
Höchstzahl von Tagen in einem Kalenderjahr |
|
5 Tagen |
9 Stunden |
5 Tagen |
22 Tagen |
66 Tagen |
264 Tagen |
|
6 Tagen |
8 Stunden |
6 Tagen |
26 Tagen |
78 Tagen |
312 Tagen |
|
7 Tagen |
6 Stunden |
7 Tagen |
30 Tagen |
90 Tagen |
360 Tagen |
Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in anderen Einheiten als Tagen ausgedrückt werden,
entsprechen drei Monate oder dreizehn Wochen einem Vierteljahr und umgekehrt;
entspricht ein Jahr vier Vierteljahren, 12 Monaten oder 52 Wochen und umgekehrt;
für die Umrechnung von Wochen in Monate und umgekehrt werden die Wochen und Monate im Einklang mit den Umrechnungsregeln für die Systeme auf der Grundlage von sechs Tagen in der Tabelle in Buchstabe b in Tage umgerechnet.
Im Falle von Zeiten, die in Bruchzahlen ausgedrückt werden, werden diese Zahlen in die nächstkleinere ganze Einheit umgerechnet; dabei werden die unter den Buchstaben b und c aufgeführten Regeln angewandt. Bruchzahlen von Jahren werden in Monate umgerechnet, es sei denn, das System beruht auf Vierteljahren.
Führt die Umrechnung nach diesem Absatz zu einem Bruchteil einer Einheit, so wird die nächsthöhere ganze Einheit als Ergebnis der Umrechnung nach diesem Absatz genommen.
(2) Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtsumme der in einem Kalenderjahr zurückgelegten Zeiten eine Gesamtzahl über der Anzahl von Tagen, die in der letzten Spalte der Tabelle in Absatz 1 Buchstabe b genannt wird, oder über 52 Wochen oder 12 Monaten oder vier Vierteljahren erreicht wird.
Entsprechen die umzurechnenden Zeiten der maximalen Jahresmenge von Zeiten nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie zurückgelegt wurden, so darf die Anwendung von Absatz 1 nicht innerhalb eines Kalenderjahres zu Zeiten führen, die kürzer sind als die mögliche maximale Jahresmenge von Zeiten nach den betreffenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Umrechnung erfolgt entweder in einem einzigen Rechenschritt für alle Zeiten, die als Ganzes mitgeteilt wurden, oder für jedes einzelne Jahr, wenn die Zeiten nach Jahren mitgeteilt wurden.
(4) Teilt ein Träger Zeiten in Tagen ausgedrückt mit, so gibt er zugleich an, ob das von ihm verwaltete System auf fünf Tagen, sechs Tagen oder sieben Tagen beruht.
TITEL II
BESTIMMUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel KSSD.13
Nähere Vorschriften zu den Artikeln KSS.11 und KSS.12 dieses Protokolls
(1) Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a umfassen die Worte „eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird“ auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Staat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat.
(2) Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a dieses Protokolls beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen. Die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
(3) Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Staates ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Staat in dem Staat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.
(4) Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbstständiger in einem anderen Staat ausübt, eine „ähnliche“ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Staat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
(5) Bei der Anwendung von Artikel KSS.12 Absätze 1 und 5 dieses Protokolls bezieht sich „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich“ oder in „zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in diesen Staaten ausübt.
(6) Für die Zwecke des Artikels KSS.12 Absätze 1 und 5 dieses Protokolls unterliegen Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in zwei oder mehr Staaten erbringen, den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich ihre Heimatbasis gemäß der Definition in Artikel KSS.1 dieses Protokolls befindet.
(7) Für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften gemäß Artikel KSS.12 dieses Protokolls werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel KSSD.15 gilt für alle Fälle gemäß diesem Artikel.
(8) Bei der Anwendung von Artikel KSS.12 Absätze 2 und 6 dieses Protokolls bezieht sich „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich“ oder in „zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbstständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten ausübt, und zwar unabhängig von der Art dieser Tätigkeiten.
(9) Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 8 dieses Artikels von den in Artikel KSS.11 Absatz 1 dieses Protokolls beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder mehreren Staaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck wird eine Gesamtbeurteilung aller maßgebenden Tatsachen vorgenommen, zu denen im Falle eines Arbeitnehmers insbesondere der Arbeitsort gehört, wie er im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
(10) Bei der Anwendung des Artikels KSS.12 Absätze 1, 2, 5 und 6 dieses Protokolls bedeutet die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Staat, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.
(11) Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit oder das Arbeitsentgelt und
im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Staat ausgeübt wird.
(12) Bei der Anwendung von Artikel KSS.12 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls wird bei Selbstständigen der „Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten“ anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.
(13) Für die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Absätzen 10, 11 und 12 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.
(14) Übt eine Person ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer in zwei oder mehr Staaten für Rechnung eines außerhalb des Hoheitsgebiets der Staaten ansässigen Arbeitgebers aus und wohnt diese Person in einem Staat, ohne dort eine wesentliche Tätigkeit auszuüben, so unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaats.
Artikel KSSD.14
Verfahren bei der Anwendung von Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel KSS.10 Absatz 4 und Artikel KSS.11 dieses Protokolls (über die Unterrichtung der betroffenen Träger)
(1) Sofern nicht in Artikel KSSD.15 dieses Anhangs etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel KSSD.16 Absatz 2 dieses Anhangs aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Artikel KSS.10 Absatz 3 oder Artikel KSS.11 dieses Protokolls auf diese Person anwendbar sind.
(2) Ein Arbeitgeber im Sinne von Artikel KSS.10 Absatz 4 dieses Protokolls, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Staates fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Staates bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Artikel KSS.10 Absatz 4 dieses Protokolls auf die betreffende Person anwendbar sind.
Artikel KSSD.15
Verfahren bei der Anwendung von Artikel KSS.12 dieses Protokolls
(1) Eine Person, die in zwei oder mehr Staaten oder in Fällen, in denen Artikel KSS.12 Absätze 5 und 6 Anwendung findet, eine Erwerbstätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnstaats bezeichneten Träger mit.
(2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel KSS.12 dieses Protokolls und Artikel KSSD.13 dieses Anhangs unverzüglich die Rechtsvorschriften fest, die auf die betreffende Person anwendbar sind. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jeden Staates, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.
(3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des/der betreffenden Staates/Staaten bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, nach Absatz 2 endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.
(4) Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Staaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden der betreffenden Staaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Artikel KSS.12 dieses Protokolls und der einschlägigen Bestimmungen von Artikel KSSD.13 dieses Anhangs einvernehmlich festgelegt.
Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Artikel KSSD.6.
(5) Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit.
(6) Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnstaats bezeichnet wurde, sobald er – möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger – über die Situation der Person unterrichtet wurde.
Artikel KSSD.16
Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
(1) Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Protokolls anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
(2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Artikel KSSD.17
Zusammenarbeit zwischen den Trägern
(1) Die maßgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Protokolls für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben.
(2) Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Protokolls auf eine Person anzuwenden sind, macht Informationen über den Zeitpunkt, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, dem Träger zugänglich, der von der zuständigen Behörde des Staates, dessen Rechtsvorschriften diese Person zuletzt unterlag, bezeichnet wurde.
Artikel KSSD.18
Zusammenarbeit bei Zweifeln an der Gültigkeit von ausgestellten Dokumenten zur Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften
(1) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments, aus dem die Stellung der Person in Hinblick auf das anwendbare Recht hervorgeht, oder an der Richtigkeit des Sachverhalts, der dem Dokument zugrunde liegt, ersucht der Träger des Staates, der das Dokument erhält, den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf oder die Berichtigung dieses Dokuments. Der ersuchende Träger begründet sein Ersuchen und legt die einschlägigen Unterlagen vor, die dem Ersuchen zugrunde liegen.
(2) Nach Erhalt eines solchen Ersuchens prüft der ausstellende Träger die Gründe für die Ausstellung des Dokuments erneut und widerruft oder berichtigt das Dokument binnen 30 Werktagen ab dem Erhalt des Ersuchens, falls ein Fehler festgestellt wird. Der Widerruf oder die Berichtigung ist rückwirkend wirksam. Besteht jedoch das Risiko, eines unverhältnismäßigen Ergebnisses und insbesondere des Verlusts der Versicherteneigenschaft einer Person für die gesamte Dauer oder für einen Teil des betreffenden Zeitraums im/in den betreffenden Staat(en), ziehen die Staaten in diesen Fällen eine verhältnismäßigere Regelung in Erwägung. Wenn die verfügbaren Belege zulassen, dass der ausstellende Träger zu dem Schluss kommt, dass der Antragsteller des Dokuments einen Betrug begangen hat, widerruft oder berichtigt der Träger das Dokument unverzüglich und mit rückwirkender Wirkung.
TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN
KAPITEL 1
LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT SOWIE LEISTUNGEN BEI MUTTERSCHAFT UND GLEICHGESTELLTE LEISTUNGEN BEI VATERSCHAFT
Artikel KSSD.19
Allgemeine Durchführungsvorschriften
(1) Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als dem des zuständigen Trägers erhalten.
(2) Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls hat ein Staat die Kosten von Leistungen nach Artikel KSS.20 dieses Protokolls nur dann zu tragen, wenn der Versicherte entweder nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einen Antrag auf Rente gestellt hat oder nach den Artikeln KSS.21 bis 27 dieses Protokolls eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bezieht.
Artikel KSSD.20
Regelung bei einem oder mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsstaat
Sehen die Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltsstaats mehr als ein Versicherungssystem für den Fall der Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft für eine oder mehrere Kategorien von Versicherten vor, so finden für Artikel KSS.15, Artikel KSS.17 Absatz 1 und die Artikel KSS.18, KSS.20, KSS.22 und KSS.24 dieses Protokolls die Vorschriften über das allgemeine System für Arbeitnehmer Anwendung.
Artikel KSSD.21
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat
Verfahren und Umfang des Anspruchs
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel KSS.15 dieses Protokolls sind der Versicherte oder seine Familienangehörigen verpflichtet, sich unverzüglich beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen. Ihr Anspruch auf Sachleistungen im Wohnstaat wird durch ein Dokument bescheinigt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten oder auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird.
Das in Absatz 1 genannte Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Widerruf informiert.
Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder Eintragung nach Absatz 1 und von jeder Änderung oder Streichung dieser Eintragung.
Für die in den Artikeln KSS.20, KSS.22, KSS.23 und KSS.24 dieses Protokolls genannten Personen gilt der vorliegende Artikel entsprechend.
Erstattung
Wenn eine Person oder ihre Familienangehörigen
das in Absatz 1 genannte Dokument erhalten haben;
dieses Dokument gemäß Absatz 1 beim Träger des Wohnorts registriert haben und
im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Niederlassungserlaubnis vom oder für die Person oder ihre Familienangehörigen an den Wohnstaat eine Gesundheitsgebühr entrichtet wurde,
kann diese Person oder können Familienangehörige dieser Person beim Träger des Wohnstaats die Erstattung (ganz oder teilweise) der gezahlten Gesundheitsgebühr beantragen.
Wird eine Forderung gemäß Absatz 1 gestellt, stellt der Träger des Wohnstaats diese Forderung innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, fest und nimmt eine etwaige Erstattung gemäß diesem Artikel vor.
Ist die Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 genannten Dokuments kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so darf der erstattete Betrag den Teil der Gesundheitsgebühr nicht übersteigen, der dem Zeitraum entspricht, für den das Dokument ausgestellt wurde.
Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten.
Artikel KSSD.22
Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat
Verfahren und Umfang des Anspruchs
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel KSS.17 dieses Protokolls legt der Versicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Aufenthaltsstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Anspruchsdokument vor, das seinen Anspruch auf Sachleistungen bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls andernfalls erforderlich das Dokument beim zuständigen Träger an.
Dieses Dokument bescheinigt, dass der Versicherte unter den Voraussetzungen des Artikels KSS.17 dieses Protokolls zu denselben Bedingungen wie nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats versicherte Personen Anspruch auf Sachleistungen hat und den Anforderungen nach Anlage KSSD.2 genügen muss.
Sachleistungen im Sinne von Artikel KSS.17 Absatz 1 dieses Protokolls sind diejenigen, die im Aufenthaltsstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Staat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.
Verfahren und Modalitäten der Übernahme und/oder Erstattung von Sachleistungen
Hat der Versicherte die Kosten aller oder eines Teils der im Rahmen von Artikel KSS.17 dieses Protokolls erbrachten Sachleistungen selbst getragen und ermöglichen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Rechtsvorschriften, dass diese Kosten dem Versicherten erstattet werden, so kann er die Erstattung beim Träger des Aufenthaltsorts beantragen. In diesem Fall erstattet ihm dieser direkt den diesen Leistungen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Erstattungssätze.
Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwendung von Artikel KSSD.47 in dem betreffenden Fall erstattet worden wären.
Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Ersuchen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge.
Abweichend von Absatz 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtsvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat.
Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats in dem betreffenden Fall keine Erstattung nach den Absätzen 4 und 5 vor, so kann der zuständige Träger die Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtsvorschriften festgelegten Erstattungssätze erstatten, ohne dass das Einverständnis des Versicherten erforderlich wäre.
Die Erstattung an den Versicherten überschreitet in keinem Fall den Betrag der ihm tatsächlich entstandenen Kosten.
Im Fall erheblicher Ausgaben kann der zuständige Träger dem Versicherten einen angemessenen Vorschuss zahlen, nachdem dieser den Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat.
Familienangehörige
Die Absätze 1 und 9 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend.
Kostenerstattung für Studierende
Wenn eine Person:
im Besitz einer gültigen Anspruchsbescheinigung nach Anlage KSSD-2 ist, die vom zuständigen Träger ausgestellt wurde;
von einer Hochschuleinrichtung in einem anderen als dem zuständigen Staat („Studienstaat“) zugelassen worden ist, ein Vollzeitstudium an einer Hochschuleinrichtung einschließlich eines Vorbereitungskurses vor dieser Ausbildung nach nationalem Recht oder einer Pflichtausbildung zu absolvieren, das zu einem von diesem Staat anerkannten Hochschulabschluss, einschließlich Diplomen, Prüfungszeugnissen oder Doktorandenabschlüssen, führt;
während des Zeitraums, auf den sich die Gesundheitsgebühr bezieht, keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Studienstaat ausübt oder ausgeübt hat und
im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zur Absolvierung eines Vollzeitstudiums in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr von dieser Person oder in deren Namen an den Studienstaat entrichtet wurde,
kann diese Person beim Träger des Studienstaats die (je nach Fall ganz oder teilweise) Erstattung der gezahlten Gesundheitsgebühr beantragen.
Wird eine Forderung gemäß Absatz 11 gestellt, bearbeitet und begleicht der Träger des Studienstaats diese Forderung innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als sechs Kalendermonate ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, und nimmt eine etwaige Erstattung gemäß diesem Artikel vor.
Ist die Gültigkeitsdauer der Anspruchsbescheinigung gemäß Absatz 11 Buchstabe a kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so entspricht die erstattete Gesundheitsgebühr dem Betrag, der der Gültigkeitsdauer dieses Dokuments entspricht.
Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten.
Die Absätze 11 bis 14 gelten für die Familienangehörigen dieser Person entsprechend.
Dieser Artikel tritt 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft.
Eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 11 in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem in Absatz 16 genannten Zeitpunkt erfüllt, kann bei Inkrafttreten dieses Artikels für diesen Zeitraum einen Erstattungsantrag nach Absatz 11 stellen.
Abweichend von Artikel KSS.5 Absatz 1 kann der Studienstaat nach seinem nationalen Recht Gebühren für Sachleistungen erheben, die nicht die Kriterien des Artikels KSS.17 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen und einer Person gewährt werden, für die während des Aufenthalts dieser Person für den Zeitraum, auf den sich die Erstattung bezieht, eine Erstattung erfolgt ist.
Artikel KSSD.23
Geplante Behandlungen
Genehmigungsverfahren
Bei der Anwendung von Artikel KSS.18 Absatz 1 dieses Protokolls legt der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Träger“ den Träger, der die Kosten der geplanten Behandlung zu tragen hat; in den Fällen nach den Artikeln KSS.18 Absatz 4 und KSS.25 Absatz 5 dieses Protokolls, in denen die im Wohnstaat erbrachten Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstattet werden, bedeutet „zuständiger Träger“ den Träger des Wohnorts.
Wohnt der Versicherte nicht in dem zuständigen Staat, so muss er die Genehmigung beim Träger des Wohnorts beantragen, der den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet.
In diesem Fall bescheinigt der Träger des Wohnorts, ob die Bedingungen des Artikels KSS.18 Absatz 2 Satz 2 dieses Protokolls in dem Wohnstaat erfüllt sind.
Der zuständige Träger kann die beantragte Genehmigung nur verweigern, wenn nach Einschätzung des Trägers des Wohnorts die Bedingungen des Artikels KSS.18 Absatz 2 Satz 2 dieses Protokolls in dem Wohnstaat des Versicherten nicht erfüllt sind oder wenn die gleiche Behandlung im zuständigen Staat selbst innerhalb eines in Anbetracht des derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit der betroffenen Person medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes seine Entscheidung mit.
Geht innerhalb der nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Staates geltenden Fristen keine Antwort ein, so gilt die Genehmigung als durch den zuständigen Träger erteilt.
Benötigt eine versicherte Person, die nicht in der zuständigen Vertragspartei wohnt, eine dringende und lebensnotwendige Behandlung und darf die Genehmigung nach Artikel KSS.18 Absatz 2 Satz 2 dieses Protokolls nicht verweigert werden, so erteilt der Träger des Wohnorts die Genehmigung für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon.
Der zuständige Träger akzeptiert die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem Träger des Wohnorts, der die Genehmigung erteilt, autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung.
Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt seiner Wahl in der Aufenthalts- oder Wohnvertragspartei untersuchen zu lassen.
Unbeschadet einer etwaigen Entscheidung über eine Genehmigung unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger, wenn eine Ergänzung der durch die vorhandene Genehmigung abgedeckten Behandlung aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint.
Übernahme der dem Versicherten entstandenen Kosten von Sachleistungen
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 7 gilt Artikel KSSD.22 Absätze 4 und 5 entsprechend.
Hat der Versicherte einen Teil oder die gesamten Kosten der genehmigten ärztlichen Behandlung tatsächlich selbst getragen und sind die vom zuständigen Träger dem Träger des Aufenthaltsorts oder nach Absatz 6 dem Versicherten zu erstattenden Kosten (tatsächliche Kosten) geringer als die Kosten, die er für die gleiche Behandlung im zuständigen Staat hätte übernehmen müssen (angenommene Kosten), so erstattet der zuständige Träger auf Antrag die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten bis zur Höhe des Betrags, um den die angenommenen Kosten die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der Erstattungsbetrag darf jedoch die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den der Versicherte bei einer Behandlung im zuständigen Staat selbst hätte bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt werden.
Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen
Wenn die nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers die Erstattung der mit der Behandlung des Versicherten untrennbar verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten vorsehen, so übernimmt dieser Träger diese Kosten der betreffenden Person und erforderlichenfalls diejenigen einer Begleitperson, sofern eine entsprechende Genehmigung für eine Behandlung in einem anderen Staat erteilt wird.
Familienangehörige
Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versicherten.
Artikel KSSD.24
Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat
Verfahrensvorschriften für den Versicherten
Verlangen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vom Versicherten die Vorlage einer Bescheinigung für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach Artikel KSS.19 Absatz 1 dieses Protokolls, so lässt sich der Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, von dem Arzt ausstellen, der in seinem Wohnstaat seinen Gesundheitszustand festgestellt hat.
Der Versicherte übermittelt die Bescheinigung innerhalb der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates festgesetzten Frist dem zuständigen Träger.
Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnstaats keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, und werden diese nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates verlangt, so wendet sich die betreffende Person unmittelbar an den Träger des Wohnorts. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.
Die Übermittlung des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Dokuments enthebt den Versicherten nicht der Pflichten, die ihn aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften insbesondere seinem Arbeitgeber gegenüber treffen. Der Arbeitgeber oder der zuständige Träger kann den Arbeitnehmer gegebenenfalls zur Teilnahme an Tätigkeiten auffordern, die die Wiederaufnahme der Arbeit durch den Versicherten fördern und unterstützen sollen.
Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnstaats
Auf Verlangen des zuständigen Trägers führt der Träger des Wohnorts die erforderlichen verwaltungsmäßigen Kontrollen oder eine ärztliche Kontrolluntersuchung der betreffenden Person nach den von diesem letztgenannten Träger angewandten Rechtsvorschriften durch. Den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, betreffend insbesondere die Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, übermittelt der Träger des Wohnorts unverzüglich dem zuständigen Träger.
Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger
Dem zuständigen Träger steht es frei, den Versicherten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Unbeschadet des Artikels KSS.19 Absatz 1 dieses Protokolls zahlt der zuständige Träger die Geldleistungen unmittelbar an die betreffende Person und unterrichtet erforderlichenfalls den Träger des Wohnorts hiervon.
Bei der Anwendung von Artikel KSS.19 Absatz 1 dieses Protokolls besitzen die auf dem ärztlichen Befund des untersuchenden Arztes oder Trägers beruhenden Angaben in einer in einem anderen Staat ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine im zuständigen Staat ausgestellte Bescheinigung.
Versagt der zuständige Träger die Geldleistungen, so teilt er dem Versicherten seine Entscheidung mit und unterrichtet gleichzeitig den Träger des Wohnorts.
Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat
Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Staat aufhält.
Artikel KSSD.25
Beiträge der Rentner
Erhält eine Person eine Rente aus mehr als einem Staat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Staat erhält.
Artikel KSSD.26
Besondere Durchführungsvorschriften
(1) Werden Einzelpersonen oder Personengruppen auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit nicht durch ein Krankenversicherungssystem abgedeckt, auf das dieses Protokoll Anwendung findet, so kann der Träger eines Staates nicht allein aufgrund dieser Freistellung zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen nach den Artikeln KSS.15 bis KSS.30 dieses Protokolls verpflichtet werden.
(2) Wohnen die in Absatz 1 genannten Personen und ihre Familienangehörigen in einem Staat, in welchem Sachleistungsansprüche nicht von Versicherungsbedingungen oder von der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängen, so sind sie verpflichtet, die Kosten der ihnen in ihrem Wohnstaat gewährten Sachleistungen in voller Höhe zu tragen.
KAPITEL 2
LEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN
Artikel KSSD.27
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat
(1) Die in den Artikeln KSSD.21 bis KSSD.24 dieses Anhangs vorgesehenen Verfahren gelten bei der Anwendung von Artikel KSS.31 dieses Protokolls entsprechend.
(2) Gewährt ein Träger des Aufenthalts- oder Wohnstaats besondere Sachleistungen in Verbindung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufenthalts- oder Wohnstaates, so teilt er dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.
Artikel KSSD.28
Verfahren bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintreten
(1) Ein Arbeitsunfall, der in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintritt, oder eine Berufskrankheit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu melden oder anzuzeigen, wenn die Meldung oder Anzeige nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist; etwaige andere gesetzliche Bestimmungen, die im Gebiet des Staates gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Die Meldung oder Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten.
(2) Der Träger des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, übermittelt dem zuständigen Träger die im Gebiet dieses Staates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen.
(3) Sind bei einem Unfall auf dem Weg zu oder von der Arbeit im Gebiet eines anderen Staates als des zuständigen Staates Nachforschungen im Gebiet des erstgenannten Staates erforderlich, um einen Anspruch auf entsprechende Leistungen festzustellen, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck eine Person benennen, wovon er die Behörden des betreffenden Staates unterrichtet. Die Träger arbeiten zusammen, um alle einschlägigen Informationen zu bewerten und in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall Einsicht zu nehmen.
(4) Nach Beendigung der Behandlung wird auf Anfrage des zuständigen Trägers ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand der verletzten Person sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden, übersandt. Die Honorare hierfür werden vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zulasten des zuständigen Trägers gezahlt.
(5) Auf Ersuchen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsorts unterrichtet der zuständige Träger diesen gegebenenfalls von der Entscheidung, in der der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Gewährung einer Rente.
Artikel KSSD.29
Zweifel am Charakters eines Unfalls oder einer Krankheit als arbeitsbedingt
(1) Zweifelt der zuständige Träger die Anwendung der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach Artikel KSS.31 Absatz 2 dieses Protokolls an, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung.
(2) Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat.
Wird kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit festgestellt, so werden die Sachleistungen weiterhin als Leistungen der Krankenversicherung gewährt, sofern die betreffende Person Anspruch darauf hat.
Wird ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit festgestellt, so gelten die der betreffenden Person gewährten Sachleistungen der Krankenversicherung als Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ab dem Tag, an dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde.
(3) Artikel KSSD.6 Absatz 5 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
Artikel KSSD.30
Verfahren bei einer in mehreren Staaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann
(1) Im Fall des Artikels KSS.33 dieses Protokolls wird die Meldung oder Anzeige der Berufskrankheit dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des Staates übermittelt, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Krankheit verursachen kann.
Stellt der Träger, an den die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, fest, dass zuletzt nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger dieses Staates.
(2) Stellt der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften nicht erfüllen, z. B. weil der Betroffene in diesem Staat nie eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Berufskrankheit verursacht hat, oder weil dieser Staat nicht anerkennt, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, so übermittelt dieser Träger die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschließlich der ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die der erste Träger veranlasst hat, unverzüglich dem Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuvor eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
(3) Gegebenenfalls wiederholen die Träger das in Absatz 2 beschriebene Verfahren für die Vergangenheit, bis dies zu dem entsprechenden Träger des Staates zurückführt, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
Artikel KSSD.31
Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung
(1) Im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, hat dieser Träger den Träger, dem die Meldung oder Anzeige nach dem Verfahren des Artikels KSSD.30 Absatz 2 übermittelt wurde, hiervon zu unterrichten und ihn später, wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprechend zu informieren.
(2) Besteht ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften, die der Träger, dem die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde, festgelegt wird, wobei darauf zu achten ist, dass zu viel gezahlte Beträge vermieden werden. Der letztgenannte Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er aufgrund der Entscheidung über den Rechtsbehelf die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden dann nach dem Verfahren der Artikel KSSD.56 und KSSD.57 von den Leistungen einbehalten, auf die die betreffende Person Anspruch hat.
(3) Artikel KSSD.6 Absatz 5 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.
Artikel KSSD.32
Verschlimmerung einer Berufskrankheit
In den in Artikel KSS.34 dieses Protokolls genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Staates, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, Informationen über die früher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Informationen einholen, die er für erforderlich hält.
Artikel KSSD.33
Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Staates galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Stelle:
auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Staates Angaben über den Grad der früher oder später eingetretenen Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des anderen Staates anzuwendenden Rechtsvorschriften ist;
für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den durch diese früheren oder späteren Fälle verursachten Grad der Erwerbsminderung zu berücksichtigen.
Artikel KSSD.34
Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten
Betroffene oder deren Hinterbliebene haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als dem, in dem sie wohnen, gegebenenfalls einen Antrag entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts, der ihn sodann an den zuständigen Träger weiterleitet.
Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäß den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
KAPITEL 3
STERBEGELD
Artikel KSSD.35
Antrag auf Sterbegeld
Für die Zwecke der Artikel KSS.37 und KSS.38 dieses Protokolls ist der Antrag auf Sterbegeld entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts des Antragstellers, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet.
Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäß den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
KAPITEL 4
LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT, ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN
Artikel KSSD.36
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des tatsächlichen Leistungsbetrags gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls gelten die Bestimmungen des Artikels KSSD.11 Absätze 3, 4, 5 und 6 dieses Anhangs.
(2) Wurden Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach Artikel KSS.11 Absatz 3 dieses Anhangs nicht berücksichtigt, so berechnet der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt wurden, den Betrag, der diesen Zeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Der nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls berechnete tatsächliche Leistungsbetrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht.
(3) Der Träger eines jeden Staates berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Betrag, der für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten ist und nach Artikel KSS.48 Absatz 3 Buchstabe c dieses Protokolls nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Staates unterliegt.
Ist es dem zuständigen Träger aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht möglich, diesen Betrag direkt zu bestimmen, weil die betreffenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten unterschiedliche Werte zuordnen, so kann ein fiktiver Betrag festgelegt werden. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit legt die Modalitäten für die Bestimmung dieses fiktiven Betrags fest.
Artikel KSSD.37
Beantragung von Leistungen
Einreichung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente
Der Antragsteller reicht einen entsprechenden Antrag beim Träger seines Wohnorts oder beim Träger des Staates ein, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten. Galten für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die der Träger ihres Wohnorts anwendet, so leitet dieser Träger den Antrag an den Träger des Staates weiter, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten.
Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für alle beteiligten Träger verbindlich.
In Abweichung von Absatz 2 gilt Folgendes: Gibt der Antragsteller trotz Aufforderung nicht an, dass er in anderen Staaten beschäftigt war oder gewohnt hat, so gilt der Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag vervollständigt oder zu dem er einen neuen Antrag bezüglich seiner fehlenden Beschäftigungszeiten und/oder Wohnzeiten in einem Staat einreicht, für den Träger, der die betreffenden Rechtsvorschriften anwendet, als Zeitpunkt der Antragstellung, sofern diese Rechtsvorschriften keine günstigeren Bestimmungen enthalten.
Artikel KSSD.38
Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen
(1) Der Antrag ist vom Antragsteller nach den Rechtsvorschriften zu stellen, die der in Artikel KSSD.37 Absatz 1 genannte Träger anwendet, und unter Beifügung der in diesen Rechtsvorschriften geforderten Nachweise. Der Antragsteller hat insbesondere alle verfügbaren einschlägigen Informationen und Nachweise über Zeiten einer Versicherung (Träger, Versicherungsnummern), einer Beschäftigung (Arbeitgeber) oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art und Ort der Tätigkeit) und eines Wohnorts (Adressen) einzureichen, die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sowie die Dauer dieser Zeiten anzugeben.
(2) Beantragt der Antragsteller gemäß Artikel KSS.45 Absatz 1 dieses Protokolls, dass die Feststellung von Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten aufgeschoben wird, so hat er dies in seinem Antrag zu erklären und anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er den Aufschub beantragt. Um dem Antragsteller die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, teilen die beteiligten Träger ihm auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Informationen mit, damit er die Folgen von gleichzeitigen oder nachfolgenden Feststellungen der ihm zustehenden Leistungen abschätzen kann.
(3) Zieht der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zurück, die nach den Rechtsvorschriften eines einzelnen Staates vorgesehen sind, so gilt diese Rücknahme nicht als gleichzeitige Rücknahme von Anträgen auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates.
Artikel KSSD.39
Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger
Kontakt-Träger
Der Träger, an den der Leistungsantrag nach Artikel KSSD.37 Absatz 1 gerichtet oder weitergeleitet wird, wird nachstehend als „Kontakt-Träger“ bezeichnet. Der Träger des Wohnorts wird nicht als Kontakt-Träger bezeichnet, wenn für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften galten.
Zusätzlich zur Bearbeitung des Leistungsantrags nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften fördert dieser Träger in seiner Eigenschaft als Kontakt-Träger den Austausch von Daten, die Mitteilung von Entscheidungen und die für die Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger erforderlichen Vorgänge und übermittelt dem Antragsteller auf Verlangen alle Angaben, die die Aspekte der Bearbeitung im Rahmen dieses Protokolls betreffen, und hält ihn über den Stand der Bearbeitung seines Antrags auf dem Laufenden.
Bearbeitung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente
Der Kontakt-Träger übermittelt die Leistungsanträge und alle ihm vorliegenden Dokumente sowie gegebenenfalls die vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Dokumente unverzüglich allen beteiligten Trägern, damit diese gleichzeitig mit der Bearbeitung dieses Antrags beginnen können. Der Kontakt-Träger teilt den anderen Trägern die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Er gibt ferner an, welche Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen sind, und ergänzt den Antrag so bald wie möglich.
Jeder beteiligte Träger teilt dem Kontakt-Träger und den anderen beteiligten Trägern so bald wie möglich die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
Jeder beteiligte Träger berechnet den Leistungsbetrag nach Artikel KSS.47 dieses Protokolls und teilt dem Kontakt-Träger und den anderen betroffenen Trägern seine Entscheidung, den Leistungsbetrag und alle für die Zwecke der Artikel KSS.48 bis 50 dieses Protokolls erforderlichen Angaben mit.
Stellt ein Träger auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels fest, dass Artikel KSS.52 Absatz 2 oder 3 dieses Protokolls anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon den Kontakt-Träger und die anderen betroffenen Träger.
Artikel KSSD.40
Mitteilung der Entscheidungen an den Antragsteller
(1) Jeder Träger teilt dem Antragsteller die von ihm nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung mit. In jeder Entscheidung werden die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angegeben. Sobald der Kontakt-Träger über alle Entscheidungen jedes Trägers unterrichtet worden ist, übermittelt er dem Antragsteller und den anderen betroffenen Trägern eine Zusammenfassung dieser Entscheidungen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit erstellt das Muster für die Zusammenfassung. Die Zusammenfassung wird dem Antragsteller in der Sprache des Trägers oder – auf Verlangen des Antragstellers – in der von ihm gewählten Sprache, einschließlich Englisch, übermittelt, sofern diese als Amtssprache der Europäischen Union anerkannt ist.
(2) Stellt sich für den Antragsteller nach Empfang der Zusammenfassung heraus, dass seine Rechte durch das Zusammenwirken der Entscheidungen von zwei oder mehr Trägern möglicherweise beeinträchtigt worden sind, so hat er Anspruch auf eine Überprüfung der Entscheidungen durch die beteiligten Träger innerhalb der in den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen. Die Fristen beginnen am Tag des Empfangs der Zusammenfassung. Der Antragsteller wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.
Artikel KSSD.41
Bemessung des Grades der Invalidität
Für die Feststellung des Grades der Invalidität kann jeder Träger den Antragsteller entsprechend seinen Rechtsvorschriften von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen. Der Träger eines Staates berücksichtigt jedoch die von den Trägern aller anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte ebenso, als wären sie in seinem eigenen Staat erstellt worden.
Artikel KSSD.42
Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
(1) Ungeachtet des Artikels KSSD.7 dieses Anhangs zahlt jeder Träger, der bei der Bearbeitung eines Leistungsantrags feststellt, dass der Antragsteller nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Anspruch auf eine eigenständige Leistung hat, diese Leistung unverzüglich nach Artikel KSS.47 Absatz 1 dieses Protokolls. Diese Zahlung ist als vorläufige Zahlung anzusehen, wenn sich das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf den gewährten Betrag auswirken könnte.
(2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Zahlung eines Trägers nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls hat, so zahlt dieser Träger ihm einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls wahrscheinlich festgestellt wird.
(3) Jeder nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung der vorläufigen Leistungen oder eines Vorschusses verpflichtete Träger unterrichtet hiervon unverzüglich den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich auf den vorläufigen Charakter dieser Maßnahme und auf alle verfügbaren Rechtsbehelfe nach seinen Rechtsvorschriften aufmerksam macht.
Artikel KSSD.43
Neuberechnung der Leistungen
(1) Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach Artikel KSS.45 Absatz 4 und Artikel KSS.54 Absatz 1 dieses Protokolls gilt Artikel KSSD.42 dieses Anhangs entsprechend.
(2) Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung informiert der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, unverzüglich die betreffende Person und unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber die betreffende Person einen Anspruch hat.
Artikel KSSD.44
Maßnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente
(1) Um die Bearbeitung von Anträgen und die Zahlung von Leistungen zu erleichtern und zu beschleunigen, müssen die Träger, deren Rechtsvorschriften eine Person unterlegen hat,
die Elemente zur Identifizierung von Personen, die von einer anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsordnung zu einer anderen wechseln, mit den Trägern anderer Staaten austauschen oder diesen zur Verfügung stellen und gemeinsam dafür Sorge tragen, dass diese Identifizierungselemente aufbewahrt werden und miteinander übereinstimmen, oder – in Ermangelung dessen – den betreffenden Personen die Mittel für einen direkten Zugang zu ihren Identifizierungselementen zur Verfügung stellen;
rechtzeitig vor Eintreten des Mindestalters für den Beginn eines Rentenanspruchs oder vor einem durch nationale Rechtsvorschriften festzulegenden Alter Informationen (zurückgelegte Zeiten oder sonstige wichtige Elemente) über die Rentenansprüche von Personen, die von einer anwendbaren Rechtsordnung zu einer anderen gewechselt haben, mit der betreffenden Person und den Trägern anderer Staaten austauschen oder diesen zur Verfügung stellen oder – in Ermangelung dessen – diesen Personen mitteilen, wie sie sich über ihre künftigen Leistungsansprüche informieren können, oder ihnen entsprechende Mittel zur Verfügung stellen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bestimmt der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Informationen, die auszutauschen oder zur Verfügung zu stellen sind, und legt die geeigneten Verfahren und Mechanismen fest; dabei berücksichtigt er die Merkmale, die administrative und technische Organisation und die technischen Mittel, die den einzelstaatlichen Rentensystemen zur Verfügung stehen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit gewährleistet die Umsetzung dieser Rentensysteme, indem er eine Überwachung der ergriffenen Maßnahmen und ihrer Anwendung organisiert.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 sollte der Träger im ersten Staat, in dem einer Person eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) für Verwaltungszwecke der sozialen Sicherheit zugewiesen wird, die in diesem Artikel genannten Informationen erhalten.
Artikel KSSD.45
Koordinierungsmaßnahmen in den Staaten
(1) Unbeschadet des Artikels KSS.46 dieses Protokolls gilt Folgendes: Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften Regeln zur Bestimmung des zuständigen Trägers oder des anzuwendenden Systems oder zur Zuordnung von Versicherungszeiten zu einem spezifischen System, so sind bei der Anwendung dieser Regeln nur die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
(2) Enthalten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Vorschriften für die Koordinierung der Sondersysteme für Bedienstete und des allgemeinen Systems für Arbeitnehmer, so bleiben diese Vorschriften von den Bestimmungen dieses Protokolls und dieses Anhangs unberührt.
KAPITEL 5
LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT
Artikel KSSD.46
Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen
(1) Artikel KSSD.11 Absatz 1 dieses Anhangs gilt für Artikel KSS.56 dieses Protokolls entsprechend. Unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger kann die betroffene Person dem zuständigen Träger ein Dokument vorlegen, das von dem Träger des Staates ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, und in dem die Zeiten bescheinigt sind, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
(2) Bei der Anwendung von Artikel KSS.57 dieses Protokolls berücksichtigt der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, auch die Familienangehörigen des Betroffenen, die in einem anderen Staat wohnen, als ob sie im zuständigen Staat wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Staat, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, bei deren Berechnung die Familienangehörigen berücksichtigt werden.
TITEL IV
FINANZVORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
KOSTENERSTATTUNG BEI DER ANWENDUNG VON ARTIKEL KSS.30 UND ARTIKEL KSS.36 DIESES PROTOKOLLS
ABSCHNITT 1
ERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE TATSÄCHLICHER AUFWENDUNGEN
Artikel KSSD.47
Grundsätze
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Artikel KSS.30 und KSS.36 dieses Protokolls erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, die sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergeben, außer wenn Artikel KSSD.57 dieses Anhangs Anwendung findet.
(2) Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Ausgaben für Sachleistungen nicht oder teilweise nicht aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, hervor, so wird der zu erstattende Betrag auf der Grundlage aller geeigneten Faktoren, die den verfügbaren Daten entnommen werden, pauschal berechnet. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit beurteilt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und stellt deren Höhe fest.
(3) Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als diejenigen, die für Sachleistungen an Versicherte maßgeblich sind, die den Rechtsvorschriften unterliegen, die für den Träger, der die in Absatz 1 genannten Sachleistungen gewährt hat, gelten.
ABSCHNITT 2
ERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE VON PAUSCHALBETRÄGEN
Artikel KSSD.48
Bestimmung der betroffenen Staaten
(1) Die in Artikel KSS.30 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Staaten, deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmäßig macht, sind in Anlage KSSD-3 zu diesem Anhang aufgeführt.
(2) Im Falle der in Anlage KSSD-3 aufgeführten Staaten wird der Betrag der Sachleistungen,
die nach Artikel KSS.15 dieses Protokolls Familienangehörigen gewährt wurden, die in einem anderen Staat als der Versicherte wohnen, und
die nach Artikel KSS.21 Absatz 1, KSS.23 und KSS.24 dieses Protokolls Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden,
den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, von den zuständigen Trägern auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe für jedes Kalenderjahr ermittelt wird, erstattet. Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahe kommen.
Artikel KSSD.49
Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags
(1) Für jeden forderungsberechtigten Staat wird der monatliche Pauschalbetrag pro Person (Fi) für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man entsprechend der folgenden Formel die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) nach Altersklasse (i) durch 12 teilt und das Ergebnis um einen Faktor (X) kürzt:
Fi = Yi*1/12*(1-X)
Dabei steht
(2) Die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) der Altersklasse i werden ermittelt, indem man die Jahresausgaben für sämtliche Sachleistungen, die von Trägern des forderungsberechtigten Staates allen seinen Rechtsvorschriften unterliegenden und in seinem Hoheitsgebiet wohnenden Personen der betreffenden Altersklasse gewährt wurden, durch die durchschnittliche Zahl der betroffenen Personen dieser Altersklasse in dem betreffenden Kalenderjahr teilt. Die Berechnung beruht auf den Aufwendungen im Rahmen der Systeme nach Artikel KSSD.20.
(3) Die auf den monatlichen Pauschalbetrag anzuwendende Kürzung beträgt grundsätzlich 20 % (X = 0,20). Sie beträgt 15 % (X = 0.15) für Rentner und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Staat nicht in Anhang KSS-3 dieses Protokolls aufgeführt ist.
(4) Für jeden leistungspflichtigen Staat wird der gesamte Pauschalbetrag für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man den festgelegten monatlichen Pauschalbetrag pro Person für jede Altersklasse mit der Zahl der Monate multipliziert, die die betreffenden Personen der jeweiligen Altersgruppe in dem forderungsberechtigten Staat zurückgelegt haben, und die Ergebnisse addiert.
Die Zahl der von den betreffenden Personen in dem forderungsberechtigten Staat zurückgelegten Monate entspricht der Summe der Kalendermonate in einem Kalenderjahr, in denen die betreffenden Personen aufgrund ihres Wohnorts im Hoheitsgebiet des forderungsberechtigten Staates in ebendiesem Hoheitsgebiet für Rechnung des leistungspflichtigen Staates für Sachleistungen in Betracht kamen. Diese Monate werden mithilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, über die Ansprüche der betreffenden Personen führt.
(5) Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann einen Vorschlag mit Änderungen vorlegen, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Pauschalbeträge den tatsächlichen Aufwendungen so nahe wie möglich kommt und dass die Kürzungen nach Absatz 3 für Staaten nicht zu unausgewogenen Zahlungen oder zu Doppelzahlungen führen.
(6) Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bestimmt die Verfahren und Modalitäten, nach denen die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Berechnungsfaktoren für die Pauschalbeträge festgelegt werden.
Artikel KSSD.50
Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten
Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf dieses Jahr folgt, dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit mitgeteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so werden die Jahresdurchschnittskosten pro Person, die der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zuletzt für ein Jahr davor festgelegt hat, zugrunde gelegt.
ABSCHNITT 3
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel KSSD.51
Erstattungsverfahren zwischen Trägern
(1) Die Erstattungen zwischen den Staaten werden so rasch wie möglich vorgenommen. Der betreffende Träger ist verpflichtet, die Forderungen vor Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Fristen zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Eine Beanstandung einer einzelnen Forderung darf die Erstattung einer anderen Forderung oder anderer Forderungen nicht verhindern.
(2) Die Erstattungen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs nach den Artikeln KSS.30 und KSS.36 dieses Protokolls werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Die Erstattungen nach den Artikeln KSS.30 und KSS.36 dieses Protokolls können jeweils über eine gesonderte Verbindungsstelle abgewickelt werden.
Artikel KSSD.52
Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen
(1) Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen 12 Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden.
(2) Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen 12 Monaten nach dem Monat eingereicht, in dem die Durchschnittskosten des betreffenden Jahres vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit genehmigt wurden. Die in Artikel KSSD.49 Absatz 4 genannten Verzeichnisse werden bis zum Ende des Jahres, das dem Bezugsjahr folgt, vorgelegt.
(3) In dem in Artikel KSSD.7 Absatz 5 genannten Fall beginnt die in den Absätzen 1 und 2 genannte Frist erst mit dem Zeitpunkt der Ermittlung des zuständigen Trägers.
(4) Forderungen, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.
(5) Die Forderungen werden binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates eingereicht wurden, an die in Artikel KSSD.51 genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden.
(6) Beanstandungen einer Forderung müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde.
(7) Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung.
Artikel KSSD.53
Verzugszinsen und Anzahlungen
(1) Nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nach Artikel KSSD.52 Absatz 5 kann der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf ausstehende Forderungen erheben, es sei denn, der leistungspflichtige Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90 % der gesamten nach Artikel KSSD.52 Absätze 1 oder 2 eingereichten Forderung geleistet. Für die Teile der Forderung, die nicht durch die Anzahlung abgedeckt sind, können Zinsen erst nach Ablauf der Frist von 36 Monaten nach Artikel KSSD.52 Absatz 6 erhoben werden.
(2) Die Zinsen werden zu dem Referenzzinssatz berechnet, den das zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit benannte Finanzinstitut auf seine Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist.
(3) Keine Verbindungsstelle ist verpflichtet, Anzahlungen nach Absatz 1 anzunehmen. Lehnt eine Verbindungsstelle jedoch ein entsprechendes Angebot ab, so ist der forderungsberechtigte Träger nicht mehr berechtigt, andere Verzugszinsen als nach Absatz 1 Satz 2 auf die betreffenden Forderungen zu erheben.
Artikel KSSD.54
Jahresabschlussbericht
(1) Auf der Grundlage des Berichts des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit erstellt der Partnerschaftsrat für jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Forderungen. Zu diesem Zweck teilen die Verbindungsstellen dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen und Modalitäten einerseits die Höhe der eingereichten, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Gläubigerposition) und andererseits die Höhe der eingegangenen, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Schuldnerposition) mit.
(2) Der Partnerschaftsrat kann alle zweckdienlichen Prüfungen zur Kontrolle der statistischen Angaben und Rechnungsführungsdaten, auf deren Grundlage die Jahresübersicht über die Forderungen nach Absatz 1 erstellt wurde, vornehmen, insbesondere um sich zu vergewissern, dass diese Daten mit den in diesem Titel festgesetzten Regeln übereinstimmen.
KAPITEL 2
RÜCKFORDERUNG GEZAHLTER, ABER NICHT GESCHULDETER LEISTUNGEN, BEITREIBUNG VORLÄUFIGER ZAHLUNGEN UND BEITRÄGE, AUSGLEICH UND UNTERSTÜTZUNG BEI DER BEITREIBUNG
ABSCHNITT 1
GRUNDSÄTZE
Artikel KSSD.55
Gemeinsame Bestimmungen
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel KSS.64 dieses Protokolls und in dem darin festgelegten Rahmen wird die Beitreibung von Forderungen soweit möglich entweder zwischen den Trägern des betreffenden Mitgliedstaats und des Vereinigten Königreichs oder gegenüber der betroffenen natürlichen oder juristischen Person gemäß den Artikeln KSSD.56 bis KSSD.58 dieses Anhangs vorgenommen. Kann eine Forderung im Wege dieses Ausgleichs ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden, so wird der noch geschuldete Betrag nach den Artikeln KSSD.59 bis KSSD.69 dieses Anhangs beigetrieben.
ABSCHNITT 2
AUSGLEICH
Artikel KSSD.56
Nicht geschuldete Leistungen
(1) Hat der Träger eines Staates einer Person nicht geschuldete Leistungen ausgezahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger des Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird. Der Träger des letztgenannten Staates behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschuldeten Leistungen ausgezahlt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Hat der Träger eines Staates bei der Feststellung oder Neufeststellung von Invaliditätsleistungen, Alters- und Hinterbliebenenrenten in Anwendung des Titels III Kapitel 3 und 4 dieses Protokolls einer Person Leistungen in nicht geschuldeter Höhe ausgezahlt, so kann dieser Träger vom Träger des Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zu viel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die der betreffenden Person zu zahlen sind. Nachdem der letztgenannte Träger den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, über diese nachzuzahlenden Beträge unterrichtet hat, muss der Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, die Summe des nicht geschuldeten Betrags innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Erhält der Träger, der die nachzuzahlenden Beträge zu zahlen hat, diese Mitteilung innerhalb der Frist, so überweist er den einbehaltenen Betrag an den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat. Ist die Frist abgelaufen, so muss der genannte Träger der betreffenden Person die nachzuzahlenden Beträge unverzüglich auszahlen.
(3) Hat eine Person während eines Zeitraums, in dem sie nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Leistungen hatte, in einem anderen Staat Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die Sozialhilfe gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressanspruch auf der betreffenden Person geschuldete Leistungen hat, vom Träger jedes anderen Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, dass er den für Sozialhilfe verauslagten Betrag von den Beträgen einbehält, die dieser Staat der betreffenden Person zahlt.
Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn ein Familienangehöriger einer betroffenen Person während eines Zeitraums, in dem die versicherte Person für diesen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines Staates Sozialhilfe bezogen hat.
Der Träger eines Staates, der einen nicht geschuldeten Betrag als Sozialhilfe ausgezahlt hat, übermittelt dem Träger des anderen Staates eine Abrechnung über den geschuldeten Betrag; dieser behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er unverzüglich dem Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat.
Artikel KSSD.57
Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge
(1) Bei der Anwendung des Artikels KSSD.6 erstellt der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, spätestens drei Monate nach Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Ermittlung des für die Zahlung der Leistungen verantwortlichen Trägers eine Abrechnung über den vorläufig gezahlten Betrag und übermittelt sie dem als zuständig ermittelten Träger.
Der für die Zahlung der Leistungen als zuständig ermittelte Träger behält im Hinblick auf diese vorläufige Zahlung den geschuldeten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen der entsprechenden Leistungen, die er der betreffenden Person schuldet, ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat.
Geht der Betrag der vorläufig gezahlten Leistungen über den nachzuzahlenden Betrag hinaus, oder sind keine nachzuzahlenden Beträge vorhanden, so behält der als zuständig ermittelte Träger diesen Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, von laufenden Zahlungen ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat.
(2) Der Träger, der von einer juristischen oder natürlichen Person vorläufig Beiträge erhalten hat, erstattet die entsprechenden Beiträge erst dann der Person, die diese Beiträge gezahlt hat, wenn er bei dem als zuständig ermittelten Träger angefragt hat, welche Summen diesem nach Artikel KSSD.6 Absatz 4 zustehen.
Auf Antrag des als zuständig ermittelten Trägers, der spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften gestellt werden muss, überweist der Träger, der Beiträge vorläufig erhalten hat, diese dem als zuständig ermittelten Träger zur Bereinigung der Situation hinsichtlich der Beiträge, die die juristische oder natürliche Person diesem Träger schuldet. Die überwiesenen Beiträge gelten rückwirkend als an den als zuständig ermittelten Träger gezahlt.
Übersteigt der Betrag der vorläufig gezahlten Beiträge den Betrag, den die juristische oder natürliche Person dem als zuständig ermittelten Träger schuldet, so erstattet der Träger, der die Beiträge vorläufig erhalten hat, den überschüssigen Betrag an die betreffende juristische oder natürliche Person.
Artikel KSSD.58
Mit dem Ausgleich verbundene Kosten
Erfolgt die Beitreibung auf dem Wege des Ausgleichs nach den Artikeln KSSD.56 und KSSD.57, fallen keinerlei Kosten an.
ABSCHNITT 3
BEITREIBUNG
Artikel KSSD.59
Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Forderungen“ alle Forderungen im Zusammenhang mit Beiträgen oder zu Unrecht gezahlten oder erbrachten Leistungen einschließlich Zinsen, Geldbußen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten, die nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Forderung geltend macht, mit der Forderung verbunden sind;
„ersuchende Partei“ in Bezug auf jeden Staat jeden Träger, der ein Ersuchen um Information, Zustellung oder Beitreibung einer Forderung im Sinne der vorstehenden Definition einreicht;
„ersuchte Partei“ in Bezug auf jeden Staat jeden Träger, bei dem ein Informations-, Zustellungs- oder Beitreibungsersuchen eingereicht werden kann.
(2) Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen zwischen den Staaten werden grundsätzlich über bezeichnete Träger übermittelt.
(3) Praktische Durchführungsmaßnahmen, einschließlich u. a. der Maßnahmen in Bezug auf Artikel KSSD.4 und in Bezug auf die Festlegung einer Mindestschwelle für Beträge, für die ein Beitreibungsersuchen gestellt werden kann, werden von dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit getroffen.
Artikel KSSD.60
Auskunftsersuchen
(1) Auf Antrag der ersuchenden Partei erteilt die ersuchte Partei dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind.
(2) Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Partei die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis für die Beitreibung entsprechender Forderungen zustehen, die in ihrem eigenen Staat entstanden sind. Das Auskunftsersuchen enthält den Namen, die letzte bekannte Anschrift und alle sonstigen relevanten Angaben für die Identifizierung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung.
(3) Die ersuchte Partei ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,
die sie sich für die Beitreibung derartiger, in ihrem eigenen Staat entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte,
mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde und
deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Staates verletzen würde.
(4) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
Artikel KSSD.61
Zustellung
(1) Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Schriftstücke oder Entscheidungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Staat der ersuchenden Partei ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.
(2) Das Zustellungsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und alle sonstigen für die Identifizierung des betreffenden Empfängers relevanten Angaben, die der ersuchenden Partei normalerweise zugänglich sind, Angaben über Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und erforderlichenfalls den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen für die Identifizierung relevanten Angaben zum Schuldner und zu der Forderung, auf die sich die Verfügung oder Entscheidung bezieht, sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.
(3) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Entscheidung oder Verfügung übermittelt worden ist.
Artikel KSSD.62
Beitreibungsersuchen
(1) Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein von der ersuchenden Partei ausgestellter Vollstreckungstitel besteht, soweit dies nach den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.
(2) Die ersuchende Partei kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn
sie der ersuchten Partei ferner eine amtliche oder beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels für die Vollstreckung der Forderung im Staat der ersuchenden Partei übermittelt, außer in Fällen, in denen Artikel KSSD.64 Absatz 3 angewandt wird;
die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem eigenen Staat nicht angefochten werden;
sie in ihrem Staat bereits geeignete Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels durchgeführt werden können, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung führen werden;
die Verjährungsfrist nach innerstaatlichem Recht noch nicht abgelaufen ist.
(3) Das Beitreibungsersuchen enthält:
Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person oder zur Identifizierung eines Dritten, in dessen Besitz sich die Vermögenswerte dieser Person befinden;
Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Partei;
eine Bezugnahme auf den im Staat der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungstitel;
Art und Höhe der Forderung, einschließlich der Hauptforderung, Zinsen, Geldbußen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten in den Währungen des Staates der ersuchenden und des Staates der ersuchten Partei;
Datum des Tages, an dem die ersuchende Partei oder die ersuchte Partei den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt hat;
Datum des Tages, ab dem und Frist, während der die Vollstreckung nach dem Recht des Staates der ersuchenden Partei ausgeführt werden kann;
alle sonstigen sachdienlichen Informationen.
(4) Das Beitreibungsersuchen muss ferner eine Erklärung der ersuchenden Partei enthalten, in der diese bestätigt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die ersuchende Partei übermittelt der ersuchten Partei alle maßgebenden Informationen in der Sache, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, sobald diese zu ihrer Kenntnis gelangen.
Artikel KSSD.63
Vollstreckungstitel
(1) Nach Artikel KSS.64 Absatz 2 dieses Protokolls wird der Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Forderung unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel einer Forderung des Staates der ersuchten Partei behandelt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei als Titel angenommen oder anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Staates ermöglicht.
Der Staat bzw. die Staaten bemühen sich, die Annahme, Anerkennung, Ergänzung bzw. Ersetzung des Titels binnen drei Monaten nach Eingang des Beitreibungsersuchens abzuschließen, außer in den Fällen, in denen Unterabsatz 3 Anwendung findet. Staaten können die Durchführung dieser Handlungen nicht verweigern, wenn der Titel ordnungsgemäß abgefasst ist. Überschreitet die ersuchte Partei die Dreimonatsfrist, teilt sie der ersuchenden Partei die Gründe dieser Überschreitung mit.
Entsteht im Zusammenhang mit einer dieser Forderungen oder dem von der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungstitel wegen einer dieser Handlungen eine Streitigkeit, so findet Artikel KSSD.65 Anwendung.
Artikel KSSD.64
Zahlungsmodalitäten und -frist
(1) Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Staates der ersuchten Partei. Die ersuchte Partei überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderung an die ersuchende Partei.
(2) Sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates zulässig ist, kann die ersuchte Partei dem Schuldner nach Konsultation der ersuchenden Partei eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung einräumen. Die von der ersuchten Partei angesichts dieser Zahlungsfrist berechneten Zinsen werden ebenfalls an die ersuchende Partei überwiesen.
(3) Ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung des Vollstreckungstitels nach Artikel KSSD.63 Absatz 1 oder der Bestätigung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels nach Artikel KSSD.63 Absatz 2 werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats der ersuchten Partei Verzugszinsen berechnet und auch an die ersuchende Partei überwiesen.
Artikel KSSD.65
Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Wird im Verlauf der Beitreibung die Forderung oder der im Staat der ersuchenden Partei ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei den zuständigen Behörden des Staates der ersuchenden Partei nach dem in diesem Staat geltenden Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Partei der ersuchten Partei unverzüglich Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene die ersuchte Partei über die Einleitung dieses Verfahrens informieren.
(2) Sobald die ersuchte Partei die Mitteilung oder Information nach Absatz 1 seitens der ersuchenden Partei oder des Betroffenen erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren in der Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Behörde aus, es sei denn, die ersuchende Partei wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes. Sofern sie dies für notwendig erachtet, kann die ersuchte Partei unbeschadet des Artikels KSSD.68 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Staates dies für derartige Forderungen zulassen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann die ersuchende Partei im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis ihres Staates die ersuchte Partei um Beitreibung einer angefochtenen Forderung ersuchen, sofern dies nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei zulässig ist. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Partei für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei.
(3) Betrifft die Anfechtung die Vollstreckungsmaßnahmen im Staat der ersuchten Partei, so ist sie nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der zuständigen Behörde dieses Staates einzulegen.
(4) Wenn die zuständige Behörde, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Partei ausfällt und die Beitreibung der Forderung in dem Staat, in dem die ersuchende Partei ihren Sitz hat, ermöglicht, als „Vollstreckungstitel“ im Sinne der Artikel KSSD.62 und KSSD.63, und die Beitreibung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.
Artikel KSSD.66
Grenzen der Unterstützung
(1) Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet,
die in den Artikeln KSSD.62 bis KSSD.65 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn die Beitreibung der Forderung wegen der Situation des Schuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten im Staat der ersuchten Partei führen würde, sofern dies nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchten Partei oder der dort üblichen Verwaltungspraxis für gleichartige inländische Forderungen zulässig ist;
die in den Artikeln KSSD.60 bis KSSD.65 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das erste Ersuchen nach den Artikeln KSSD.60 bis KSSD.62 auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht, das heißt, wenn zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchenden Partei und der dort üblichen Verwaltungspraxis und dem Datum des Ersuchens mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei einer etwaigen Anfechtung der Forderung oder des Titels beginnt die Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Staat der ersuchenden Partei feststellt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel unanfechtbar geworden sind.
(2) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Unterstützungsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
Artikel KSSD.67
Verjährungsfrist
(1) Verjährungsfristen werden wie folgt geregelt:
nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei, soweit es die Forderung oder den Vollstreckungstitel betrifft, und
nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchten Partei, soweit es Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Staat betrifft.
Die Verjährungsfristen nach dem im Staat der ersuchten Partei geltenden Recht beginnen ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung oder ab dem Zeitpunkt der Zustimmung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung nach Artikel KSSD.63.
(2) Die von der ersuchten Partei aufgrund des Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Partei eine Aussetzung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Staat vorgenommen.
Artikel KSSD.68
Vorsorgemaßnahmen
Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der ersuchenden Partei trifft die ersuchte Partei die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten, sofern dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei zulässig ist.
Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen und Verfahren der Artikel KSSD.62, KSSD.63, KSSD.65 und KSSD.66 entsprechend.
Artikel KSSD.69
Beitreibungskosten
(1) Die ersuchte Partei zieht bei der natürlichen oder juristischen Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchten Partei.
(2) Die im Rahmen dieses Abschnitts geleistete Amtshilfe wird in der Regel unentgeltlich gewährt. Bereitet die Beitreibung jedoch besondere Probleme oder führt sie zu sehr hohen Kosten, so können die ersuchende und die ersuchte Partei im Einzelfall spezielle Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
Der Staat der ersuchenden Partei bleibt gegenüber dem Staat der ersuchten Partei für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die durch Maßnahmen entstehen, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Partei ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.
TITEL V
SONSTIGE VORSCHRIFTEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel KSSD.70
Ärztliche Gutachten und verwaltungsmäßige Kontrollen
(1) Unbeschadet sonstiger Vorschriften gilt Folgendes: Hält sich ein Antragsteller oder ein Leistungsempfänger oder dessen Familienangehöriger vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen als des Staates auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, oder wohnt er dort, so wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen.
Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind.
(2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht. Der leistungspflichtige Träger ist an die Feststellungen des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnorts gebunden.
Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Berechtigte nur dann aufgefordert werden, sich in den Staat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn der Berechtigte diese Reise ohne Gefahr für die Gesundheit des Berechtigten absolvieren kann und der leistungspflichtige Träger die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt.
(3) Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger dieser Person im Gebiet eines anderen als des Staates auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmäßige Kontrolle auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten durchgeführt.
Absatz 2 gilt auch in diesem Fall.
(4) In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Artikel KSS.59 Absatz 3 dieses Protokolls werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in diesem Artikel aufgeführten Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der diese Kontrollen angefordert hatte, erstattet.
Artikel KSSD.71
Mitteilungen
(1) Die Staaten teilen dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Kontaktadressen der Stellen und Einrichtungen im Sinne von Artikel KSS.1 dieses Protokolls und Artikel KSSD.1 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Anhangs sowie der gemäß diesem Anhang bezeichneten Träger mit.
(2) Die Stellen nach Absatz 1 müssen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elektronische Anschrift verfügen.
(3) Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit legt Aufbau, Inhalt und Verfahren im Einzelnen einschließlich des gemeinsamen Formats und des Musters für die Mitteilung der Kontaktadressen nach Absatz 1 fest.
(4) Für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls kann das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teilnehmen und die damit verbundenen Kosten tragen.
(5) Die Staaten gewährleisten die ständige Aktualisierung der Informationen nach Absatz 1.
Artikel KSSD.72
Informationspflicht
Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit stellt die erforderlichen Informationen bereit, damit die betreffenden Personen von ihren Rechten und den bei deren Geltendmachung zu beachtenden Formvorschriften Kenntnis nehmen können. Die Informationen werden nach Möglichkeit auf elektronischem Wege verbreitet und zu diesem Zweck auf allgemein zugänglichen Internetseiten zur Verfügung gestellt. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit stellt sicher, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden, und überwacht die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen.
Artikel KSSD.73
Währungsumrechnung
Für die Zwecke dieses Protokolls und dieses Anhangs ist der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der Referenzkurs, der von dem zu diesem Zweck vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht wird. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.
Artikel KSSD.74
Durchführungsbestimmungen
Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann weitere Leitlinien für die Durchführung dieses Protokolls und dieses Anhangs annehmen.
Artikel KSSD.75
Vorläufige Bestimmungen für Formulare und Dokumente
(1) Während einer Übergangszeit, deren Enddatum vom Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit festgelegt wird, gelten alle von den zuständigen Trägern ausgestellten Formulare und Dokumente in dem unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Protokolls verwendeten Format für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls und werden gegebenenfalls weiterhin für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Trägern verwendet. Alle Formulare und Dokumente, die vor und während dieser Übergangszeit ausgestellt wurden, sind bis zu ihrem Ablauf oder ihrer Annullierung gültig.
(2) Die gemäß Absatz 1 gültigen Formulare und Dokumente umfassen:
Europäische Krankenversicherungskarten, die im Auftrag des Vereinigten Königreichs ausgestellt werden und gültige Anspruchsdokumente für die Zwecke der Artikel KSS.17 und KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls und Artikel KSSD.22 dieses Anhangs sind, und
portable Dokumente, mit denen die Sozialversicherungssituation einer Person bescheinigt wird, wie es für die Durchführung dieses Protokolls erforderlich ist.
Anlage KSSD-1
VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN ZWEI ODER MEHR STAATEN
(gemäß Artikel KSSD.8 dieses Anhangs)
BELGIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 4. Mai 1976 und 14. Juni 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle)
Schriftwechsel vom 18. Januar 1977 und 14. März 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) in der Fassung des Schriftwechsels vom 4. Mai 1982 und 23. Juli 1982 (Vereinbarung über die Erstattung der Aufwendungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)
DÄNEMARK — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Briefwechsel vom 30. März 1977 und vom 19. April 1977 in der Fassung des Briefwechsels vom 8. November 1989 und vom 10. Januar 1990 bezüglich der Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle
ESTLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Estland und des Vereinigten Königreichs am 29. März 2006
FINNLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 1. und vom 20. Juni 1995 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen)
FRANKREICH — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 25. März und vom 28. April 1997 betreffend Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)
Vereinbarung vom 8. Dezember 1998 über bestimmte Verfahren zur Ermittlung der für Sachleistungen zu erstattenden Beträge nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72
UNGARN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung betreffend Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach jener Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Ungarn und des Vereinigten Königreichs am 1. November 2005
IRLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 9. Juli 1975 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen)
ITALIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Die am 15. Dezember 2005 unterzeichnete Vereinbarung betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Italien und des Vereinigten Königreichs
LUXEMBURG — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Schriftwechsel vom 18. Dezember 1975 und vom 20. Januar 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle nach Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72)
MALTA — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung betreffend Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden Maltas und des Vereinigten Königreichs am 17. Januar 2007
NIEDERLANDE — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954
PORTUGAL — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung vom 8. Juni 2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003
SPANIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Vereinbarung vom 18. Juni 1999 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen, die nach den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gewährt werden.
Anlage KSSD-2
ANSPRUCHSBESCHEINIGUNG
(Artikel KSS.17 und Artikel KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls und Artikel KSSD.22 dieses Anhangs))
(1) Anspruchsbescheinigungen, die für die Zwecke des Artikels KSS.17 und des Artikels KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, müssen dem Beschluss Nr. S2 der Verwaltungskommission vom 12. Juni 2009 über die technischen Spezifikationen der Europäischen Krankenversicherungskarte entsprechen.
(2) Anspruchsbescheinigungen, die für die Zwecke des Artikel KSS.17 und des Artikels KSS.25 Absatz 1 von den zuständigen Trägern des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
Name und Vorname des Inhabers des Dokuments;
persönliche Identifikationsnummer des Dokumenteninhabers;
Geburtsdatum des Inhabers des Dokuments
Gültigkeitsdatum des Dokuments;
den Code „UK“ anstelle des ISO-Codes des Vereinigten Königreichs;
Identifikationsnummer und Akronym des Trägers im Vereinigten Königreich, der das Dokument ausgestellt hat;
logische Nummer des Dokuments;
Im Falle eines provisorischen Dokuments das Ausstellungsdatum und das Datum der Auslieferung sowie die Unterschrift und den Stempel des Trägers des Vereinigten Königreichs.
(3) Die technischen Spezifikationen der vom Vereinigten Königreich ausgestellten Anspruchsbescheinigungen werden dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit unverzüglich mitgeteilt, um den Trägern der Mitgliedstaaten, die Sachleistungen gewähren, die Annahme der jeweiligen Unterlagen zu erleichtern.
SACHLEISTUNGEN, FÜR DIE EINE VORHERIGE ZUSTIMMUNG ERFORDERLICH IST
(Artikel KSS.17 und KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls)
(1) Die Sachleistungen, die nach den Artikeln KSS.17 und KSS.25 Absatz 1 dieses Protokolls zu gewähren sind, umfassen Leistungen, die im Zusammenhang mit chronischen oder bestehenden Krankheiten sowie bei Schwangerschaft und Entbindung gewährt werden.
(2) Sachleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit chronischen oder bestehenden Krankheiten oder im Zusammenhang mit einer Entbindung, fallen nicht unter diese Bestimmungen, wenn das Ziel des Aufenthalts in einem anderen Staat darin besteht, diese Behandlungen zu erhalten.
(3) Jede lebenswichtige medizinische Behandlung, die nur in einer spezialisierten medizinischen Einheit zugänglich ist oder durch spezialisiertes Personal oder mit besonderer Ausrüstung durchgeführt werden kann, bedarf einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der die Behandlung erbringenden Stelle, um sicherzustellen, dass die Behandlung während des Aufenthalts des Versicherten in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat oder dem Wohnstaat verfügbar ist.
(4) Folgende Behandlungen erfüllen diese Kriterien (nicht erschöpfende Liste):
Nierendialyse,
Sauerstofftherapie,
spezielle Asthmatherapie,
Echokardiographie bei chronischen Autoimmunerkrankungen,
Chemotherapie.
Anlage KSSD-3
STAATEN, DIE DIE ERSTATTUNG DER AUSGABEN FÜR SACHLEISTUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON PAUSCHALBETRÄGEN VERLANGEN
(nach Artikel KSSD.48 Absatz 1 dieses Anhangs)
ANHANG KSS-8
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL KSS.11
MITGLIEDSTAATEN
Österreich
Belgien
Bulgarien
Kroatien
Zypern
Tschechien
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
Deutschland
Griechenland
Ungarn
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Polen
Portugal
Rumänien
Slowakei
Slowenien
Spanien
Schweden.
PROTOKOLL I
PROGRAMME UND TÄTIGKEITEN, AN DENEN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH TEILNIMMT
Artikel 1
Umfang der Teilnahme des Vereinigten Königreichs
Das Vereinigte Königreich nimmt ab dem 1. Januar 2024 an den mittels der folgenden Basisrechtsakte eingerichteten Programmen und Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil und trägt zu diesen bei:
Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU ( 163 ) in Bezug auf Regeln, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannte Komponente („Copernicus“) betreffen;
Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 ( 164 ) in Bezug auf Regeln, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung genannte Komponenten betreffen, und
Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU ( 165 ).
Artikel 2
Dauer der Teilnahme des Vereinigten Königreichs
Artikel 3
Besondere Bedingungen für die Teilnahme an Copernicus
Artikel 4
Besondere Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa
Artikel 5
Modalitäten für die Anwendung eines automatischen Korrekturmechanismus auf das Programm Horizont Europa gemäß Artikel 716
Dabei gelten folgende Modalitäten:
Für die Zwecke der Berechnung der automatischen Korrektur bezeichnet der Ausdruck „wettbewerbliche Finanzhilfen“ im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährte Finanzhilfen, bei denen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Berechnung der automatischen Korrektur ermittelt werden können, mit Ausnahme der finanziellen Unterstützung Dritter im Sinne des Artikels 204 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ( 169 ).
Wird eine rechtliche Verpflichtung mit einem Koordinator eines Konsortiums unterzeichnet, so entsprechen die Beträge, die zur Bestimmung der in Artikel 716 Absatz 1 genannten ursprünglichen Beträge der rechtlichen Verpflichtung verwendet werden, den kumulierten ursprünglichen Beträgen, die Mitgliedern eines Konsortiums, bei denen es sich um Rechtsträger des Vereinigten Königreichs handelt, im Rahmen der rechtlichen Verpflichtung zugewiesen werden.
Alle Beträge rechtlicher Verpflichtungen werden über die elektronische Datenbank „eCorda“ der Europäischen Kommission bestimmt.
Der Ausdruck „interventionsunabhängige Kosten“ bezeichnet Kosten für die Durchführung eines Programms, bei denen es sich nicht um wettbewerbliche Finanzhilfen handelt, einschließlich Unterstützungsausgaben, Ausgaben für die Programmverwaltung und sonstiger Maßnahmen ( 170 ), und
Beträge, die internationalen Organisationen als juristischen Personen zugewiesen werden, gelten — sofern diese Organisationen die Endbegünstigten sind ( 171 ) — als interventionsunabhängige Kosten.
Der Mechanismus wird wie folgt angewandt:
Die automatischen Korrekturen für das Jahr N in Bezug auf die Ausführung der Mittel für Verpflichtungen des Jahres N werden im Jahr N+2 auf der Grundlage der in Absatz 2 Buchstabe c genannten eCorda-Daten für das Jahr N und das Jahr N+1 angewandt, nachdem etwaige Anpassungen gemäß Artikel 714 Absatz 8 am Beitrag des Vereinigten Königreichs zu Horizont Europa vorgenommen wurden. Berücksichtigt wird dabei der Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, für die diese Daten verfügbar sind.
Der Betrag der automatischen Korrektur ergibt sich aus der Differenz zwischen
dem Gesamtbetrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, die Rechtsträgern des Vereinigten Königreichs durch Mittelbindungen zulasten der Haushaltsmittel des Jahres N zugewiesen wurden, und
dem Betrag des angepassten Beitrags des Vereinigten Königreichs für das Jahr N, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen
dem Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen zulasten der Mittel für Verpflichtungen des Jahres N für dieses Programm und
dem Gesamtbetrag aller rechtlichen Verpflichtungen zulasten der Mittel für Verpflichtungen des Jahres N, einschließlich Unterstützungsausgaben.
Werden in Fällen, in denen Rechtsträger des Vereinigten Königreichs ausgeschlossen sind, Anpassungen gemäß Artikel 714 Absatz 8 vorgenommen, so werden die entsprechenden Beträge wettbewerblicher Finanzhilfen nicht in die Berechnung einbezogen.
Nach Ablauf des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Zeitraums werden etwaige Kürzungen der künftigen operativen Beiträge gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes auf die operativen Beiträge des Vereinigten Königreichs zu einem Nachfolgeprogramm angewandt, an dem das Vereinigte Königreich teilnimmt.
Wird der operative Beitrag des Vereinigten Königreichs im Jahr N+2 gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 angepasst, wird diese Anpassung bei der Berechnung des jährlichen Betrags für das Jahr N+2 gemäß Anhang 47 Absatz 4 berücksichtigt.
Artikel 6
Ausschluss vom Fonds des Europäischen Innovationsrats
Artikel 7
Gegenseitigkeit
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Rechtsträger der Union“ jede Art von Rechtsträger, der in der Union wohnhaft oder niedergelassen ist, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche oder eine juristische Person oder eine andere Art von Rechtsträger handelt.
In Betracht kommende Rechtsträger der Union können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs an Programmen des Vereinigten Königreichs teilnehmen, die den in Artikel 1 Buchstaben b und c dieses Protokolls aufgeführten Programmen gleichwertig sind.
Artikel 8
Geistiges Eigentum
In Bezug auf die in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführten Programme und Tätigkeiten haben Rechtsträger des Vereinigten Königreichs, die an den unter dieses Protokoll fallenden Programmen teilnehmen, — vorbehaltlich der Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens und insbesondere des Artikels 711 — im Hinblick auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Teilnahme ergeben/ergibt, Rechte und Pflichten, die jenen der an den betreffenden Programmen und Tätigkeiten teilnehmenden Rechtsträgern der Union gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor dem Anwendungsbeginn dieses Protokolls angelaufen sind.
PROTOKOLL II
ÜBER DEN ZUGANG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZU DIENSTEN IM RAHMEN BESTIMMTER PROGRAMME UND TÄTIGKEITEN DER UNION, AN DENEN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH NICHT TEILNIMMT
Artikel 1
Umfang des Zugangs
Das Vereinigte Königreich hat nach Maßgabe der Bedingungen des Handels- und Kooperationsabkommens, der Basisrechtsakte und sonstiger Regeln für die Durchführung der einschlägigen Programme und Tätigkeiten der Union Zugang zu folgenden Diensten:
Diensten im Zusammenhang mit der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking, im Folgenden „SST“) im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EU) 2021/696.
Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für Drittländer geltenden Bedingungen im Hinblick auf die drei öffentlich zugänglichen SST-Dienste werden die in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU genannten SST-Dienste gemäß Artikel 5 Absatz 2 des genannten Beschlusses (bzw. allen Rechtsvorschriften, die diesen in unveränderter oder abgeänderter Form ersetzen) für das Vereinigte Königreich sowie für öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber erbracht, die im Vereinigten Königreich oder vom Vereinigten Königreich aus tätig sind.
Artikel 2
Dauer des Zugangs
Das Vereinigte Königreich hat zu den in Artikel 1 genannten Diensten während der restlichen Dauer oder bis zum Ende des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 Zugang, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Artikel 3
Besondere Bedingungen für den Zugang zu SST-Diensten
Der Zugang des Vereinigten Königreichs zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/696 genannten öffentlich zugänglichen SST-Diensten wird auf Antrag und zu den für Drittländer geltenden Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gewährt.
Der Zugang des Vereinigten Königreichs zu SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/696 unterliegt, sofern verfügbar, den für Drittländer geltenden Bedingungen.
( 1 ) Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Begriffsbestimmung des Ausdrucks „interessierte Parteien“ aus Artikel 6.11 des Antidumping-Übereinkommens und Artikel 12.9 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.
( 2 ) Behandlungen zur Haltbarmachung wie Kühlung, Gefrieren oder Belüftung gilt als unzureichend im Sinne des Buchstabens a, während Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, die dazu bestimmt sind, einem Erzeugnis besondere oder andere Eigenschaften zu verleihen, nicht als unzureichend angesehen werden.
( 3 ) Die Frist beträgt 12 Monate für Auskunftsersuchen nach Artikel 62 Absatz 2, die während der ersten drei Monate der Anwendung dieses Abkommens an die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gerichtet werden.
( 4 ) G/TBT/9 vom 13. November 2000, Anhang 4.
( 5 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Ausdruck „Person“ insbesondere für die Zwecke dieses Kapitels jede Vereinigung von Personen umfasst, die nicht die Rechtsform einer juristischen Person haben, aber nach geltendem Recht befugt sind, Rechtsgeschäfte zu tätigen.
( 6 ) Zu den Flugdienstleistungen oder verwandten Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen gehören unter anderem die folgenden Dienstleistungen: Luftverkehr, mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft, die Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung sowie Flughafenbetriebsleistungen.
( 7 ) Seekabotage im Inlandsverkehr umfasst: im Falle der Union, unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat, im Falle des Vereinigten Königreichs, die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich und einem anderen Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich.
( 8 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Begriff „Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“, wenn er im Zusammenhang mit Maßnahmen einer Vertragspartei verwendet wird, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“, wie in Artikel 124 Buchstabe p definiert, einschließt.
( 9 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in diesem Punkt genannten Reedereien nur in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen als juristische Personen einer Vertragspartei angesehen werden.
( 10 ) Artikel 128 Buchstabe a Ziffern i bis iii gilt nicht für Maßnahmen, mit denen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder Fischereierzeugnisses beschränkt werden soll.
( 11 ) Artikel 128 Buchstabe a Ziffer iii gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
( 12 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe f die Bestimmungen von Artikel 207 unberührt lässt.
( 13 ) Artikel 135 Buchstabe a Ziffer iii gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
( 14 ) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
( 15 ) Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
( 16 ) Von Führungskräften und Spezialisten kann der Nachweis verlangt werden, dass sie über die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, die in der juristischen Person, in die sie versetzt werden, erforderlich sind.
( 17 ) Führungskräfte nehmen zwar nicht unmittelbar Aufgaben wahr, die die eigentliche Erbringung der Dienstleistungen betreffen, dies bedeutet jedoch nicht, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht dennoch solche Aufgaben übernehmen können, wenn dies zur Erbringung der Dienstleistungen notwendig ist.
( 18 ) Von dem Unternehmen, das die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Fortbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken erfolgt. Für AT, CZ, DE, FR, ES, HU und LT: Das Praktikum muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.
( 19 ) Abwägen von beschränkten Ressourcen gegen die potenzielle Belastung der Unternehmen können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen dies vernünftigerweise möglich ist, verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format eingereicht werden, um sie als „vollständig für die Zwecke der Verarbeitung“ zu betrachten.
( 20 ) Die zuständigen Behörden können die Anforderung nach Ziffer ii erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme des Antrags anzeigt. Der Begriff „schriftlich“ ist so zu verstehen, dass er auch das elektronische Format einschließt.
( 21 ) Eine solche „Möglichkeit“ erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.
( 22 ) Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen.
( 23 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht so ausgelegt werden darf, dass er die Aushandlung und den Abschluss einer oder mehrerer Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen unter anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen und Anforderungen verhindert.
( 24 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass solche Vereinbarungen nicht zu einer automatischen Anerkennung von Qualifikationen führen sollen, sondern im gegenseitigen Interesse beider Vertragsparteien die Bedingungen für die zuständigen Behörden festlegen, die die Anerkennung gewähren.
( 25 ) Die angeforderten Informationen sind gemäß den Anforderungen der Vertraulichkeit zu behandeln.
( 26 ) Verwaltungsgebühren umfassen keine Zahlungen für die Rechte zur Nutzung knapper Ressourcen sowie keine Pflichtbeiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
( 27 ) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „nichtdiskriminierend“ die Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 129, 130, 136 und 137 sowie unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die jedem anderen Benutzer gleichartiger öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste in gleichartigen Situationen gewährt werden.
( 28 ) Dieser Artikel gilt nicht für Roamingdienste innerhalb der Europäischen Union, bei denen es sich um gewerbliche Mobilfunkdienste handelt, die aufgrund einer gewerblichen Vereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste erbracht werden und die es einem Endnutzer ermöglichen, sein heimisches Mobiltelefon oder ein anderes Gerät für Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das öffentliche Telekommunikationsnetz des Endnutzers befindet, zu nutzen.
( 29 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diese Änderung für „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ in Artikel 124 Buchstabe o genauso wie für „in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten“ in Artikel 124 Buchstabe f gilt.
( 30 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies eine Vertragspartei nicht daran hindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen in Bezug auf Zweigniederlassungen zu ergreifen oder beizubehalten, die in ihrem Gebiet von juristischen Personen der anderen Vertragspartei errichtet wurden.
( 31 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Zwecke dieses Titels das Recht der Union Teil des Rechts des Herkunftsstaats der in Buchstabe e Ziffer i dieses Artikels genannten Rechtsanwälte ist.
( 32 ) „Juristische Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen“ bezeichnet die Erstellung von Unterlagen, die einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften vorzulegen sind, die Vorbereitung auf diesen Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator und das Erscheinen vor diesem. Der Begriff umfasst nicht Schieds-, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen bei Streitigkeiten, die nicht die Anwendung und Auslegung von Recht betreffen und die unter die Nebenleistungen der Unternehmensberatung fallen. Auch nicht enthalten ist die Tätigkeit als Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator. Als Unterkategorie beziehen sich internationale juristische Schieds-, Schlichtungs- oder Mediationsdienstleistungen auf die gleichen Dienstleistungen, wenn der Streitfall Parteien aus zwei oder mehr Ländern betrifft.
( 33 ) Zur Klarstellung gilt, dass für die Zwecke dieses Absatzes „benannte Rechtsdienstleistungen“ für in der Union erbrachte Dienstleistungen Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Recht des Vereinigten Königreichs oder Teilen davon und dem Völkerrecht (mit Ausnahme des Unionsrechts) und im Falle von im Vereinigten Königreich erbrachten Dienstleistungen Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Recht der Mitgliedstaaten (einschließlich Unionsrecht) und dem Völkerrecht (ausgenommen Unionsrecht) sind.
( 34 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich der Ausdruck „allgemein geltende Bedingungen“ auf objektiv formulierte Bedingungen bezieht, die horizontal für eine unbestimmte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern gelten und somit eine Reihe von Situationen und Fällen abdecken.
( 35 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es unter anderem aufgrund bestehender oder drohender schwerwiegender Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geld- oder Wechselkurspolitik zu schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten kommen könnte oder solche Schwierigkeiten drohen könnten.
( 36 ) Jede Vertragspartei kann den maßgeblichen Zeitpunkt für die Einreichung der Anmeldung in Übereinstimmung mit ihren eigenen Rechtsvorschriften festlegen.
( 37 ) Dieser Abschnitt gilt nicht für den Schutz, der im Vereinigten Königreich als Geschmacksmusterrecht („Design Right“) bekannt ist.
( 38 ) Für die Zwecke dieses Titels wird der Begriff „Pflanzenschutzmittel“ für jede Vertragspartei durch die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien definiert.
( 39 ) Zur Klarstellung und soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist, schließt der Begriff „Verbände und Vereinigungen“ zumindest Verwertungsgesellschaften oder Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums ein.
( 40 ) Im Falle der Union bedeutet die zuständige Behörde die Zollbehörden.
( 41 ) Zur Klarstellung sei festgestellt, dass die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Pflicht zur Inländerbehandlung vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Anmerkung 3 der Anmerkungen zu Anhang 25 Abschnitt B Unterabschnitte B1 und B2 erfolgt.
( 42 ) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).
( 43 ) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) oder ihre Vorgänger: ABl. EU L 176 vom 15.7.2003, S. 1 und ABl. EU L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
( 44 ) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94) oder ihr Vorgänger: ABl. EU L 176 vom 15.7.2003, S. 57.
( 45 ) Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 5).
( 46 ) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABL. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
( 47 ) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
( 48 ) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
( 49 ) Für die Union schließen diese Grundsätze das Vorsorgeprinzip ein.
( 50 ) Für das Vereinigte Königreich sind „kleine und mittlere Unternehmen“ kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen („small and micro-sized businesses“).
( 51 ) Im Fall des Vereinigten Königreichs werden unter größeren Regulierungsmaßnahmen („major regulatory measures“) erhebliche Regulierungsmaßnahmen entsprechend der Begriffsbestimmung in den Vorschriften und Verfahren des Vereinigten Königreichs verstanden.
( 52 ) Zur Klarstellung: Bei der Durchführung dieses Abkommens im Gebiet der Union bezieht sich der Vorsorgeansatz auf das Vorsorgeprinzip.
( 53 ) Zu diesem Zweck bedeutet Diskriminierung, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in vergleichbaren Situationen weniger günstig behandelt wird als andere Wirtschaftsteilnehmer und dass diese unterschiedliche Behandlung nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist.
( 54 ) Zur Klarstellung: Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Fakten zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, dass eine Subvention ausführenden Wirtschaftsteilnehmern gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Bestimmung angesehen.
( 55 ) Die Länder mit marktfähigem Risiko sind das Vereinigte Königreich, die Mitgliedstaaten der Union, Australien, Kanada, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika.
( 56 ) Zur Klarstellung: Artikel 364 Absätze 1 und 2 bleiben hiervon unberührt.
( 57 ) Zur Klarstellung gilt, dass das Recht des Vereinigten Königreichs für die Zwecke dieses Artikels kein Gesetz [i] mit Wirkung nach Section 2 (1) des European Communities Act 1972 umfasst, das durch Section 1A des European Union (Withdrawal) Act 2018 oder [ii] nach Section 2 (2) des European Communities Act 1972 oder für einen in Section 2 (2) des European Communities Act genannten Zweck wirksam geworden ist.
( 58 ) Für das Vereinigte Königreich verlangt dieser Artikel einen neuen Rechtsbehelf für die Rückforderung, der am Ende einer erfolgreichen gerichtlichen Überprüfung im Einklang mit dem nach nationalem Recht geltenden Prüfungsmaßstab innerhalb der angegebenen Frist zur Verfügung stehen müsste; eine solche Kontrolle wird gemäß Artikel 372 Absatz 3 nicht auf andere Weise ausgeweitet. Kein Begünstigter könnte berechtigtes Vertrauen darauf geltend machen, um sich einer solchen Rückforderung zu widersetzen.
( 59 ) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein neues System zur Subventionskontrolle einführen wird.
( 60 ) Seekabotage im Inlandsverkehr umfasst: für die Union unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Union und einem anderen Hafen oder Ort in demselben Mitgliedstaat der Union, auch auf seinem Festlandsockel, gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, und Verkehr, der seinen Ausgangs- und Endpunkt in demselben Hafen oder demselben Ort des Mitgliedstaates der Union hat; für das Vereinigte Königreich Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich und einem anderen Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich, einschließlich seines Festlandsockels, wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vorgesehen, sowie Verkehr, der seinen Ausgangs- und Endpunkt in demselben Hafen oder an demselben Ort im Vereinigten Königreich hat.
( 61 ) Zur Klarstellung: Dieser Absatz findet keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, Anteilen oder anderen Formen von Beteiligungen eines erfassten Rechtssubjekts im Rahmen einer Kapitalbeteiligung an einem anderen Unternehmen.
( 62 ) Zur Klarstellung: Dieses Kapitel und Artikel 411 gelten nicht für die Rechtsvorschriften und Standards der Vertragsparteien im Bereich der sozialen Sicherheit und der Altersversorgung.
( 63 ) Jede Vertragspartei behält ihr Recht vor, ihre Prioritäten, ihre Politik und die Zuweisung der Mittel bei der wirksamen Umsetzung der IAO-Übereinkommen und der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta in einer Weise festzulegen, die mit ihren internationalen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen dieses Titels, im Einklang steht. Der Europarat, der 1949 gegründet wurde, nahm 1961 die Europäische Sozialcharta an, die 1996 überarbeitet wurde. Alle Mitgliedstaaten haben die Europäische Sozialcharta in ihrer ursprünglichen oder überarbeiteten Fassung ratifiziert. Für das Vereinigte Königreich bezieht sich der Verweis auf die Europäische Sozialcharta in Absatz 5 auf die ursprüngliche Fassung von 1961.
( 64 ) Zur Klarstellung: In diesem Fall darf die Vertragspartei zuvor keine Konsultationen nach Artikel 738 in Anspruch nehmen.
( 65 ) Diese Maßnahmen können gegebenenfalls die Aufhebung oder Anpassung der Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts umfassen.
( 66 ) Die Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 749 ist nur möglich, wenn Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts tatsächlich durchgeführt wurden.
( 67 ) Die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend schwere Bedrohung eines grundlegenden Interesses der Gesellschaft vorliegt.
( 68 ) Zur Klarstellung: Teil Sechs Titel I bleibt von einer solchen Feststellung unberührt.
( 69 ) Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,
die für gebietsfremde Dienstleistungserbringer gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort belegen sind, oder
die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder
die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerumgehung oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen, oder
die für Nutzer von Dienstleistungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder von dort aus erbracht werden, gelten, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten, oder
die unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder
die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.
( 70 ) Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).
( 71 ) Zur Klarstellung: Der Begriff „Maßnahme“ umfasst auch Unterlassungen.
( 72 ) Dies gilt nicht für natürliche Personen, die in dem in Artikel 774 Absatz 3 genannten Gebiet wohnen.
( 73 ) Die Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ umfasst auch eine in der Republik Lettland dauerhaft gebietsansässige natürliche Person, die kein Bürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates ist, aber nach den Gesetzen der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass hat.
( 74 ) Zur Klarstellung: „GPA“ ist als das GPA in seiner durch das am 30. März 2012 in Genf beschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen geänderten Fassung zu verstehen.
( 75 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 76 ) Zur Klarstellung: Im Falle der Union sind die Bereiche jenseits des Küstenmeers als die jeweiligen Bereiche der Mitgliedstaaten der Union zu verstehen.
( 77 ) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).
( 78 ) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).
( 79 ) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
( 80 ) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
( 81 ) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
( 82 ) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
( 83 ) 2018, Kapitel 12.
( 84 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 85 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 86 ) Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227).
( 87 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Absätze 2 bis 9 für Verhandlungen zwischen der Union und einem Drittland über den Beitritt zur Union, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens stattfinden, gelten, ungeachtet dessen, dass ein Beitrittsantrag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wurde.
( 88 ) Geändert durch die „Data Protection, Privacy and Electronic Communications (Amendments etc) (EU Exit) Regulations“ 2020 (SI 2020/1586).
( 89 ) Bei den in den einzelnen Tabellen in Abschnitt 2 aufgeführten Mengen handelt es sich um die gesamten verfügbaren Kontingentsmengen (für Ausfuhren aus der Union in das Vereinigte Königreich bzw. für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union) für alle in dieser Tabelle aufgeführten Erzeugnisse.
( 90 ) Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6 vom 11. Juli 2017.
( 91 ) ABl. EU L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
( 92 ) ABl. EU L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
( 93 ) ABl. EU L 121 vom 1.5.2001, S. 34.
( 94 ) ABl. EU L 158 vom 27.5.2014, S. 1.
( 95 ) ABl. EU L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
( 96 ) ABl. EU L 324 vom 10.12.2007, S. 121.
( 97 ) ABl. EU L 262 vom 14.10.2003, S. 22.
( 98 ) ABl. EU L 228 vom 17.8.1991, S. 70.
( 99 ) ABl. EU L 238 vom 16.9.2017, S. 44.
( 100 ) ABl. EU L 337 vom 25.11.2014, S. 1.
( 101 ) ABl. EU L 238 vom 16.9.2017, S. 12.
( 102 ) Bezugnahmen in dieser Liste auf beibehaltenes Unionsrecht gelten als Bezugnahmen auf solche Rechtsvorschriften in der vom Vereinigten Königreich geänderten Fassung, die für das Vereinigte Königreich gelten.
( 103 ) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
( 104 ) ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.
( 105 ) ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.
( 106 ) Bezugnahmen in dieser Liste auf beibehaltenes Unionsrecht gelten als Bezugnahmen auf solche Rechtsvorschriften in der vom Vereinigten Königreich geänderten Fassung, die für das Vereinigte Königreich gelten.
( 107 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
( 108 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Änderungen der Produktspezifikationen, Löschung des Schutzes sowie Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).
( 109 ) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
( 110 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Weinanbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Beschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts für Nebenerzeugnisse und deren Entsorgung sowie der Veröffentlichung der OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).
( 111 ) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. EU L 58 vom 28.2.2018, S. 1).
( 112 ) Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt:
( 113 ) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. EU L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
( 114 ) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EU L 3 vom 5.1.2002, S. 1).
( 115 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. EU L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 116 ) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
( 117 ) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. EU L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
( 118 ) Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. EU L 35 vom 4.2.2009, S. 47).
( 119 ) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EU L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
( 120 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. EU L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
( 121 ) Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. EU L 57 vom 3.3.2017, S. 1).
( 122 ) Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. EU L 272 vom 25.10.1996, S. 36).
( 123 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 124 ) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. EU L 131 vom 28.5.2009, S. 11).
( 125 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EU L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
( 126 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. EU L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
( 127 ) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. EU L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
( 128 ) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
( 129 ) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
( 130 ) Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S. 88).
( 131 ) Im Hinblick auf Österreich deckt der Teil der Ausnahme von der Meistbegünstigung über Verkehrsrechte alle Länder ab, mit denen bilaterale Abkommen über den Straßenverkehr oder sonstige Vereinbarungen zum Straßenverkehr bestehen oder in Zukunft angestrebt werden.
( 132 ) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. EU L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
( 133 ) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. EU L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
( 134 ) Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EU L 27 vom 30.1.1997, S. 20).
( 135 ) Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU L 176 vom 15.7.2003, S. 37).
( 136 ) Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. EU L 204 vom 21.7.1998, S. 1).
( 137 ) Die Nummern 1, 2 und 3 gelten nicht für die Mitgliedstaaten, die nicht der Anwendung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. EU L 157 vom 27.5.2014, S. 1) („ICT-Richtlinie“) unterliegen.
( 138 ) Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. EU L 157 vom 27.5.2014, S. 1).
( 139 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
( 140 ) Gemäß der EU-Sektorenrichtlinie ist ein „öffentliches Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das der öffentliche Auftraggeber aufgrund seines Eigentums oder seiner finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Vorschriften mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält,
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann.
( 141 ) Zur Klarstellung: Die Abgaben umfassen keine Netzentgelte oder Tarife.
( 142 ) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. EU L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
( 143 ) Errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
( 144 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
( 145 ) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EU L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
( 146 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).
( 147 ) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
( 148 ) Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 (ABl. EG L 274 vom 9.10.1998, S. 1).
( 149 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51).
( 150 ) Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY), zu ergänzen.
( 151 ) Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.
( 152 ) Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.
( 153 ) Gegebenenfalls Liste beifügen.
( 154 ) Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.
( 155 ) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass dem Antragsformular eine vollständige Liste der Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, mit den vollständigen Anschriften gesondert beigefügt wird.
( 156 ) Soweit zutreffend ausfüllen.
( 157 ) „Vollständig bestimmt bzw. belegt“ („full designated“) verweist auf die Einbeziehung seltener Allelwerte.
( 158 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/968 des Rates vom 6. Juni 2019 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten im Vereinigten Königreich (ABl. EU L 156 vom 13.6.2019, S. 8).
( 159 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1188 des Rates vom 6. August 2020 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten im Vereinigten Königreich (ABl. EU L 265 vom 12.8.2020, S. 1).
( 160 ) Dieser Haftbefehl ist in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in einer von diesem Staat akzeptierten Sprache auszufertigen bzw. in eine solche Sprache zu übersetzen, wenn dieser Staat bekannt ist.
( 161 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 162 ) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Begriff „Person“ insbesondere für die Zwecke dieses Protokolls auch jede Vereinigung von Personen umfasst, die nicht die Rechtsform einer juristischen Person haben, aber nach geltendem Recht befugt sind, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Dies schließt auch jede andere Rechtsvereinbarung gleich welcher Art und Form mit oder ohne Rechtspersönlichkeit ein, die Umsätze bewirkt, die der Mehrwertsteuer unterliegen oder für die Zahlung der in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls genannten Forderungen geschuldet werden.
( 163 ) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).
( 164 ) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
( 165 ) Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).
( 166 ) ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61.
( 167 ) ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 91.
( 168 ) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23.
( 169 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 170 ) „Sonstige Maßnahmen“ können Preise, Finanzierungsinstrumente, technische/wissenschaftliche Dienstleistungen durch die JRC, Mitgliedschaften (OECD, Eureka, IPEEC, IEA usw.), Übertragungsvereinbarungen sowie Sachverständige (Gutachter, Projektbegleitung) umfassen.
( 171 ) Internationalen Organisationen zugewiesene Beträge werden nur dann als interventionsunabhängige Kosten betrachtet, wenn es sich bei diesen Organisationen um die Endbegünstigten handelt. Dies gilt nicht, wenn die betreffende internationale Organisation als Projektkoordinator agiert (Verteilung der Mittel an andere Koordinatoren).
( 172 ) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates und dessen Anhang I Säule III Abschnitt 1 verwaltet der EIC-Fonds nur die „Investitions“-Komponenten der Unterstützung im Rahmen des EIC-„Accelerators“. Rechtsträger des Vereinigten Königreichs dürfen daher nur an Finanzhilfen oder anderen nicht rückzahlbaren Formen der Unterstützung im Rahmen des EIC-„Accelerators“ teilhaben.