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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2606

4.10.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2606 DES RATES

vom 23. September 2024

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Änderungen des Anhangs 3 dieses Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union geschlossen und mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) genehmigt und trat am 1. Mai 2021 in Kraft.

(2)

Teil Zwei Titel I Teilbereich Eins Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und dessen Anhänge 2 bis 9 betreffen Bestimmungen des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

(3)

Nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 68 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Partnerschaftsrat Teil Zwei „Handel, Verkehr, Fischerei und sonstige Regelungen“ Titel I „Warenhandel“ Teilbereich Eins „Handel“ Kapitel 2 „Ursprungsregeln“ und die zugehörigen Anhänge ändern, wie etwa Anhang 3, in dem die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln festgelegt sind, d. h. die Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, und die derzeit auf der Fassung des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“) von 2017 beruhen.

(4)

Der Partnerschaftsrat soll einen Beschluss zur Änderung von Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit annehmen, um den Wortlaut bestimmter Kapitel, Positionen oder Unterpositionen und die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln an die Fassung des HS 2022 anzupassen. Aus Gründen der Klarheit sollte der Anhang unter Berücksichtigung der Anzahl der im Anhang vorzunehmenden Änderungen vollständig ersetzt werden.

(5)

Im Beschluss Nr. 1/2023 (2) hat der Partnerschaftsrat bestimmt, dass Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf die in Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse nicht geändert werden darf, es sei denn, die Änderung ist auf Aktualisierungen des HS zurückzuführen. Es sind keine Änderungen bezüglich der in Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse vorgesehen. Der diesem Beschluss beigefügte Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates steht daher in jedem Fall mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Partnerschaftsrates im Einklang.

(6)

Die Annahme des Beschlusses durch den Partnerschaftsrat wird voraussichtlich im dritten Quartal 2024 erfolgen.

(7)

Da der Beschluss des Partnerschaftsrates für die Union Rechtswirkung hat, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretende Standpunkt ist in dem Entwurf eines Beschluss des Partnerschaftsrates festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Beschluss des Partnerschaftsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024

Im Namen des Rates

Der Präsident

FELDMAN Z.


(1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).

(2)  Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2023 hinsichtlich der vorläufigen erzeugnisspezifischen Regeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge (ABl. L, 2023/2891, 28.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2891/oj).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES

vom …

zur Änderung von Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln)

DER PARTNERSCHAFTSRAT –

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 68,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den Artikeln 7 und 68 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) kann der Partnerschaftsrat Teil Zwei „Handel, Verkehr, Fischerei und sonstige Regelungen“ Titel I „Warenverkehr“ Teilbereich Eins „Handel“ Kapitel 2 „Ursprungsregeln“ und dessen Anhänge ändern, wie etwa Anhang 3, in dem die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln festgelegt sind, d. h. die Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

(2)

Der derzeitige Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit enthält Beschreibungen von Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen und erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“), die das HS 2017 widerspiegeln.

(3)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wurde die Nomenklatur gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren geändert. Die Vertragsparteien des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit haben sich daher darauf geeinigt, Anhang 3 an das HS 2022 anzupassen.

(4)

Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird geändert, um Änderungen des Wortlauts von Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen des HS 2022 Rechnung zu tragen.

(5)

Für diejenigen Kapitel des HS, zu denen aufgrund der Änderungen des HS nun Waren aus anderen Kapiteln oder Positionen gehören, wurden die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln grundsätzlich derart geändert, dass die Regeln für die Waren, die in diese HS-Positionen überführt wurden, unverändert bleiben. In der Praxis war dies nur in wenigen Fällen erforderlich (insbesondere bei den Positionen 24.03, 24.04, 38.27, 84.79 und 85.24).

(6)

In seinem Beschluss Nr. 1/2023 hat der Partnerschaftsrat bestimmt, dass Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf die in Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse nicht geändert werden darf, es sei denn, die Änderung ist auf Aktualisierungen des HS zurückzuführen. Der vorliegende Beschluss steht daher mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Partnerschaftsrates im Einklang.

(7)

Zur besseren Lesbarkeit sollten die Überschriften der Abschnitte und Kapitel in Fettdruck erscheinen.

(8)

Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sollte daher geändert werden. Mit diesen Änderungen werden keine wesentlichen Änderungen der ausgehandelten Ursprungsregeln eingeführt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, der die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln enthält, wird durch den in Anhang 1 dieses Beschlusses aufgeführten Anhang 3 ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt 60 Tage nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Partnerschaftsrates

Die Ko-Vorsitzenden

ANHANG 1

„ANHANG 3

ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN

Spalte 1

Einreihung im Harmonisierten System (2022) sowie spezifische Bezeichnung

Spalte 2

Erzeugnisspezifische Ursprungsregel

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE; TIERISCHE ERZEUGNISSE

Kapitel 1

Lebende Tiere

01.01-01.06

Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

02.01-02.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

03.01-03.09

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

04.01-04.10

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

05.01-05.11

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

06.01-06.04

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

07.01-07.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

08.01-08.14

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

09.01-09.10

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

Kapitel 10

Getreide

10.01-10.08

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

11.01-11.09

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.14 und 23.02 bis 23.03 sowie der Unterposition 0710.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

12.01-12.14

CTH

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

13.01-13.02

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, bei der das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

14.01-14.04

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

ABSCHNITT III

TIERISCHE, PFLANZLICHE UND MIKROBIELLE FETTE UND ÖLE, ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEßBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 15

Tierische, pflanzliche und mikrobielle Fette und Öle, Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15.01-15.04

CTH

15.05-15.06

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

15.07-15.08

CTSH

15.09-15.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

15.11-15.15

CTSH

15.16-15.17

CTH

15.18-15.19

CTSH

15.20

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

15.21-15.22

CTSH

ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE ERZEUGNISSE, AUCH NIKOTINHALTIG, DIE ZUR INHALATION OHNE VERBRENNUNG BESTIMMT SIND; ANDERE NIKOTINHALTIGE ERZEUGNISSE, DIE ZUR NIKOTINAUFNAHME IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER BESTIMMT SIND

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten

1601.00-1604.18

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (1)

1604.19

CC

1604.20

 

Surimizubereitungen

CC

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (2)

1604.31-1605.69

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren

17.01

CTH

17.02

CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08, 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

17.03

CTH

17.04

 

weiße Schokolade:

CTH, vorausgesetzt dass

a)

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

b)

i)

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

ii)

der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

CTH, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

18.01-18.05

CTH

1806.10

CTH, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

1806.20-1806.90

CTH, vorausgesetzt dass

a)

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

b)

i)

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

ii)

der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

19.01-19.05

CTH, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 2, 3 und 16 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet,

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

20.01

CTH

20.02-20.03

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

20.04-20.09

CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

21.01-21.02

CTH, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2103.10

2103.20

2103.90

CTH jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden

2103.30

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

21.04-21.06

CTH, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

22.01-22.06

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

22.07

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 22.08, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 und der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

22.08-22.09

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

23.01

CTH

2302.10-2303.10

CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2303.20-2308.00

CTH

23.09

CTH, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 10.01 bis 10.04 und 10.07 bis 10.08, von Kapitel 11 sowie der Positionen 23.02 und 23.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet, und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind

24.01

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2402.10

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2402.20

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403.19 und bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2402.90

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2403.11-2404.11

CTH, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2404.12-2404.99

CTH

ABSCHNITT V

MINERALISCHE STOFFE

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

25.01-25.30

CTH

oder

MaxNOM 70 % (EXW)

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

26.01-26.21

CTH

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

27.01-27.09

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

27.10

CTH, ausgenommen aus Biodiesel ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00,

oder

Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, vorausgesetzt, dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

27.11-27.15

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

ABSCHNITT VI

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

28.01-28.53

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse

2901.10-2905.42

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

2905.43-2905.44

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 17.02 und der Unterposition 3824.60

2905.45

CTSH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

2905.49-2942

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

30.01-30.06

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 31

Düngemittel

31.01-31.04

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

MaxNOM 40 % (EXW)

31.05

 

Natriumnitrat (Natronsalpeter)

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff

Kaliumsulfat

Magnesiumkaliumsulfat

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

MaxNOM 40 % (EXW)

andere

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

MaxNOM 40 % (EXW)

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

32.01-32.15

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

33.01

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3302.10

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3302.10 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

3302.90

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

33.03

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

33.04 -33.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

34.01-34.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

35.01-35.04

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4

35.05

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08

35.06-35.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

36.01-36.06

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

37.01-37.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

38.01-38.08

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3809.10

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 und 35.05

3809.91-3822.90

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

38.23

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

3824.10-3824.50

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3824.60

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 2905.43 und 2905.44

3824.81-3825.90

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

38.26

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

38.27

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT VII

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

39.01-39.15

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.16-39.19

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.20

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.21-39.22

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3923.10-3923.50

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3923.90-3925.90

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.26

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

40.01-40.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4012.11-4012.19

CTSH

oder

Runderneuern von gebrauchten Reifen

4012.20-4017.00

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT VIII

HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

41.01-4104.19

CTH

4104.41-4104.49

CTSH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41 bis 4104.49

4105.10

CTH

4105.30

CTSH

4106.21

CTH

4106.22

CTSH

4106.31

CTH

4106.32-4106.40

CTSH

4106.91

CTH

4106.92

CTSH

41.07-41.13

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 oder 4106.92 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden

4114.10

CTH

4114.20

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32, 4106.92 und 4107. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 sowie der Position 41.07 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden

41.15

CTH

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

42.01-42.06

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

4301.10-4302.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4302.30

CTSH

43.03-43.04

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT IX

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

44.01-44.21

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

45.01-45.04

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 46

Flechtwaren; Korbmacherwaren

46.01-46.02

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT X

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

47.01-47.07

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

48.01-48.23

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes;

hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

49.01-49.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der verwendeten Begriffe und der Toleranzen, die für bestimmte Erzeugnisse aus Spinnstoffen gelten, finden sich in Anhang 2 Bemerkungen 6, 7 und 8

Kapitel 50

Seide

50.01-50.02

CTH

50.03

 

gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

andere

CTH

50.04-50.05

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

50.06

 

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

Messinahaar

CTH

50.07

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

51.01-51.05

CTH

51.06-51.10

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

51.11-51.13

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Weben mit Färben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 52

Baumwolle

52.01-52.03

CTH

52.04-52.07

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

52.08-52.12

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

53.01-53.05

CTH

53.06-53.08

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

53.09-53.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

54.01-54.06

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

54.07-54.08

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

55.01-55.07

Extrudieren von Chemiefasern

55.08-55.11

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

55.12-55.16

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

56.01

Spinnen oder Verarbeiten natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Verarbeiten

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

56.02

 

Nadelfilz

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung Jedoch dürfen

Monofile ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 54.02

Fasern ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 55.03 oder 55.06 oder

Kabel ohne Ursprungseigenschaft aus Filamenten aus Polypropylen der Position 55.01

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

oder

Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

5603.11-5603.14

Herstellen aus

gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten oder

Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5603.91-5603.94

Herstellen aus

gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern oder

Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5604.10

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen

5604.90

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

56.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

56.06

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

Zwirnen mit Gimpen

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern

oder

Beflocken mit Färben

56.07-56.09

Spinnen natürlicher Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

Anmerkung zum Kapitel Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft als Unterlage verwendet werden.

57.01-57.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarn oder klassischem Ringgarn aus Viskose

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Tuften oder Weben synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

58.01-58.04

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

58.05

CTH

58.06-58.09

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

58.10

Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

58.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

59.01

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

59.02

 

mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

andere

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

59.03

Weben, Wirken oder Stricken mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.04

Kalandrieren mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall. Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden

59.05

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

andere

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.06

 

Gewirke und Gestricke

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken

Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

andere

Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Vliesbilden

oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

59.07

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.08

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken für Glühstrümpfe

andere

CTH

59.09-59.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

60.01-60.06

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken

Wirken oder Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Wirken oder Stricken oder

Zwirnen oder Texturieren mit Wirken oder Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

61.01-61.17

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

andere

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

62.01

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.02

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.03

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.04

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.05

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.06

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.07-62.08

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.09

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.10

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.11

 

Kleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.12

 

Gewirke oder Gestricke hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.13-62.14

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.15

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.16

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.17

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

63.01-63.04

 

aus Filz, aus Vliesstoffen

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

andere

 

– –

bestickt

Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

– –

andere

Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.05

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.06

 

aus Vliesstoffen

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.07

MaxNOM 40 % (EXW)

63.08

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet

63.09-63.10

CTH

ABSCHNITT XII

SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

64.01-64.05

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Position 64.06

64.06

CTH

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

65.01-65.07

CTH

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

66.01-66.03

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

67.01-67.04

CTH

ABSCHNITT XIII

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

68.01-68.15

CTH

oder

MaxNOM 70 % (EXW)

Kapitel 69

Keramische Waren

69.01-69.14

CTH

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

70.01-70.09

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

70.10

CTH

70.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

70.13

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10

70.14-70.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XIV

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71.01-71.05

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

71.06

 

in Rohform

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.07

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

71.08

 

in Rohform

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.09

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

71.10

 

in Rohform

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.11

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

71.12-71.18

CTH

ABSCHNITT XV

UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

Kapitel 72

Eisen und Stahl

72.01-72.06

CTH

72.07

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.06

72.08-72.17

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

72.18

CTH

72.19-72.23

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.19 bis 72.23

72.24

CTH

72.25-72.29

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.25 bis 72.29

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

7301.10

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

7301.20

CTH

73.02

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

73.03

CTH

73.04-73.06

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29

73.07

 

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

CTH, ausgenommen aus Schmiederohlingen ohne Ursprungseigenschaft; jedoch dürfen Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

CTH

73.08

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 7301.20

7309.00-7315.19

CTH

7315.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

7315.81-7326.90

CTH

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

74.01-74.02

CTH

74.03

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

74.04-74.07

CTH

74.08

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

74.09-74.19

CTH

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

75.01

CTH

75.02

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

75.03-75.08

CTH

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

76.01

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

oder

thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

76.02

CTH

76.03-76.16

CTH und MaxNOM 50 % (EXW) (3)

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

7801.10

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

7801.91-7806.00

CTH

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

79.01-79.07

CTH

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

80.01-80.07

CTH

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

81.01-81.13

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

8201.10-8205.70

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8205.90

CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

82.06

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

82.07-82.15

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

83.01-83.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XVI

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

84.01-84.06

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.07-84.08

MaxNOM 50 % (EXW)

84.09-84.12

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8413.11-8415.10

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8415.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8415.81-8415.90

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.16-84.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.21

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.22-84.24

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.25-84.30

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.31

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.31-84.43

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.44-84.47

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.48-84.55

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.56-84.65

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.66-84.68

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.70-84.72

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.73-84.78

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.10

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.20

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Gewinnen oder Aufbereiten von mikrobiellen Ölen oder Fetten

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

andere

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.30-8479.40

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.50

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.60-8479.83

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.89

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.90

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.80

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.81

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.82-84.87

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

85.01-85.02

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.03

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.03-85.06

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.07

 

Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden,

häufig als ‚Batteriesätze‘ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle zum Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten Art

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode

oder

MaxNOM 30 % (EXW) (4)

Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wird

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode

oder

MaxNOM 35 % (EXW) (5)

andere

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.08-85.18

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.19-85.21

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.22

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.22-85.24

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.25-85.27

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.28-85.34

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.35-85.37

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8538.10-8541.90

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8542.31-8542.39

CTH

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden diffundiert

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8542.90-8543.90

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.44-85.49

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XVII

BEFÖRDERUNGSMITTEL

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

86.01-86.09

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 86.07

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

87.01

MaxNOM 45 % (EXW)

87.02-87.04

 

Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (‚aufladbare Hybridfahrzeuge‘)

Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

MaxNOM 45 % (EXW) und Batteriesätze der Position 85.07 von der als Hauptstromquelle für den Antrieb des Fahrzeugs verwendeten Art müssen Ursprungserzeugnisse sein. (6)

andere

MaxNOM 45 % (EXW) (7)

87.05-87.07

MaxNOM 45 % (EXW)

87.08-87.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

87.12

MaxNOM 45 % (EXW)

87.13-87.16

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

88.01-88.07

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

89.01-89.08

CC

oder

MaxNOM 40 % (EXW)

ABSCHNITT XVIII

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

Kapitel 90

Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

9001.10-90.01.40

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9001.50

CTH

Oberflächenbearbeiten einer halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell

Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers;

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9001.90-9033.00

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

91.01-91.14

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

92.01-92.09

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XIX

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93.01-93.07

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XX

VERSCHIEDENE WAREN

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

94.01-94.06

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

95.03-95.08

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 96

Verschiedene Waren

96.01-96.04

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

96.05

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet

96.06-9608.40

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

96.08.50

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet

96.08.60-96.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XXI

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97.01-97.06

CTH

“.


(1)  Thunfische, echter Bonito (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert) der Unterposition 1604.14 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.

(2)  Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder in Stücken) der Unterposition 1604.20 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.

(3)  Manche Aluminiumerzeugnisse können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.

(4)  Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.

(5)  Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.

(6)  Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.

(7)  Für Hybridfahrzeuge mit Verbrennungsmotor und Elektromotor als Antriebsmotoren, bei denen es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die durch Stecken an externe Stromquellen aufgeladen werden können, gelten für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Anhang 5 erzeugnisspezifische Ursprungsregeln.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2606/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)