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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2606 |
4.10.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2606 DES RATES
vom 23. September 2024
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Änderungen des Anhangs 3 dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union geschlossen und mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) genehmigt und trat am 1. Mai 2021 in Kraft. |
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(2) |
Teil Zwei Titel I Teilbereich Eins Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und dessen Anhänge 2 bis 9 betreffen Bestimmungen des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. |
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(3) |
Nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 68 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Partnerschaftsrat Teil Zwei „Handel, Verkehr, Fischerei und sonstige Regelungen“ Titel I „Warenhandel“ Teilbereich Eins „Handel“ Kapitel 2 „Ursprungsregeln“ und die zugehörigen Anhänge ändern, wie etwa Anhang 3, in dem die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln festgelegt sind, d. h. die Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, und die derzeit auf der Fassung des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“) von 2017 beruhen. |
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(4) |
Der Partnerschaftsrat soll einen Beschluss zur Änderung von Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit annehmen, um den Wortlaut bestimmter Kapitel, Positionen oder Unterpositionen und die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln an die Fassung des HS 2022 anzupassen. Aus Gründen der Klarheit sollte der Anhang unter Berücksichtigung der Anzahl der im Anhang vorzunehmenden Änderungen vollständig ersetzt werden. |
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(5) |
Im Beschluss Nr. 1/2023 (2) hat der Partnerschaftsrat bestimmt, dass Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf die in Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse nicht geändert werden darf, es sei denn, die Änderung ist auf Aktualisierungen des HS zurückzuführen. Es sind keine Änderungen bezüglich der in Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse vorgesehen. Der diesem Beschluss beigefügte Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates steht daher in jedem Fall mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Partnerschaftsrates im Einklang. |
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(6) |
Die Annahme des Beschlusses durch den Partnerschaftsrat wird voraussichtlich im dritten Quartal 2024 erfolgen. |
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(7) |
Da der Beschluss des Partnerschaftsrates für die Union Rechtswirkung hat, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretende Standpunkt ist in dem Entwurf eines Beschluss des Partnerschaftsrates festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Beschluss des Partnerschaftsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024
Im Namen des Rates
Der Präsident
FELDMAN Z.
(1) Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).
(2) Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2023 hinsichtlich der vorläufigen erzeugnisspezifischen Regeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge (ABl. L, 2023/2891, 28.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2891/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/… DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES
vom …
zur Änderung von Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln)
DER PARTNERSCHAFTSRAT –
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 68,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach den Artikeln 7 und 68 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) kann der Partnerschaftsrat Teil Zwei „Handel, Verkehr, Fischerei und sonstige Regelungen“ Titel I „Warenverkehr“ Teilbereich Eins „Handel“ Kapitel 2 „Ursprungsregeln“ und dessen Anhänge ändern, wie etwa Anhang 3, in dem die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln festgelegt sind, d. h. die Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. |
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(2) |
Der derzeitige Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit enthält Beschreibungen von Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen und erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“), die das HS 2017 widerspiegeln. |
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(3) |
Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wurde die Nomenklatur gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren geändert. Die Vertragsparteien des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit haben sich daher darauf geeinigt, Anhang 3 an das HS 2022 anzupassen. |
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(4) |
Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird geändert, um Änderungen des Wortlauts von Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen des HS 2022 Rechnung zu tragen. |
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(5) |
Für diejenigen Kapitel des HS, zu denen aufgrund der Änderungen des HS nun Waren aus anderen Kapiteln oder Positionen gehören, wurden die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln grundsätzlich derart geändert, dass die Regeln für die Waren, die in diese HS-Positionen überführt wurden, unverändert bleiben. In der Praxis war dies nur in wenigen Fällen erforderlich (insbesondere bei den Positionen 24.03, 24.04, 38.27, 84.79 und 85.24). |
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(6) |
In seinem Beschluss Nr. 1/2023 hat der Partnerschaftsrat bestimmt, dass Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf die in Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse nicht geändert werden darf, es sei denn, die Änderung ist auf Aktualisierungen des HS zurückzuführen. Der vorliegende Beschluss steht daher mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Partnerschaftsrates im Einklang. |
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(7) |
Zur besseren Lesbarkeit sollten die Überschriften der Abschnitte und Kapitel in Fettdruck erscheinen. |
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(8) |
Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sollte daher geändert werden. Mit diesen Änderungen werden keine wesentlichen Änderungen der ausgehandelten Ursprungsregeln eingeführt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, der die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln enthält, wird durch den in Anhang 1 dieses Beschlusses aufgeführten Anhang 3 ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt 60 Tage nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Partnerschaftsrates
Die Ko-Vorsitzenden
ANHANG 1
„ANHANG 3
ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN
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Spalte 1 Einreihung im Harmonisierten System (2022) sowie spezifische Bezeichnung |
Spalte 2 Erzeugnisspezifische Ursprungsregel |
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ABSCHNITT I |
LEBENDE TIERE; TIERISCHE ERZEUGNISSE |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
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01.01-01.06 |
Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
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02.01-02.10 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
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03.01-03.09 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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04.01-04.10 |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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05.01-05.11 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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ABSCHNITT II |
WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken |
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06.01-06.04 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
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07.01-07.14 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
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08.01-08.14 |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze |
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09.01-09.10 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
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10.01-10.08 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen |
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11.01-11.09 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.14 und 23.02 bis 23.03 sowie der Unterposition 0710.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
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12.01-12.14 |
CTH |
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Kapitel 13 |
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge |
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13.01-13.02 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, bei der das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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14.01-14.04 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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ABSCHNITT III |
TIERISCHE, PFLANZLICHE UND MIKROBIELLE FETTE UND ÖLE, ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEßBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS |
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Kapitel 15 |
Tierische, pflanzliche und mikrobielle Fette und Öle, Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs |
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15.01-15.04 |
CTH |
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15.05-15.06 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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15.07-15.08 |
CTSH |
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15.09-15.10 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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15.11-15.15 |
CTSH |
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15.16-15.17 |
CTH |
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15.18-15.19 |
CTSH |
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15.20 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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15.21-15.22 |
CTSH |
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ABSCHNITT IV |
WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE ERZEUGNISSE, AUCH NIKOTINHALTIG, DIE ZUR INHALATION OHNE VERBRENNUNG BESTIMMT SIND; ANDERE NIKOTINHALTIGE ERZEUGNISSE, DIE ZUR NIKOTINAUFNAHME IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER BESTIMMT SIND |
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten |
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1601.00-1604.18 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (1) |
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1604.19 |
CC |
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1604.20 |
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CC |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (2) |
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1604.31-1605.69 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren |
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17.01 |
CTH |
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17.02 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08, 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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17.03 |
CTH |
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17.04 |
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CTH, vorausgesetzt dass
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CTH, vorausgesetzt dass
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
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18.01-18.05 |
CTH |
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1806.10 |
CTH, vorausgesetzt dass
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1806.20-1806.90 |
CTH, vorausgesetzt dass
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Kapitel 19 |
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren |
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19.01-19.05 |
CTH, vorausgesetzt dass
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Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen |
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20.01 |
CTH |
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20.02-20.03 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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20.04-20.09 |
CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen |
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21.01-21.02 |
CTH, vorausgesetzt dass
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2103.10 2103.20 2103.90 |
CTH jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden |
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2103.30 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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21.04-21.06 |
CTH, vorausgesetzt dass
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Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig |
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22.01-22.06 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass
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22.07 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 22.08, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 und der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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22.08-22.09 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter |
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23.01 |
CTH |
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2302.10-2303.10 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2303.20-2308.00 |
CTH |
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23.09 |
CTH, vorausgesetzt dass
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Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind |
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24.01 |
Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2402.10 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
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2402.20 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403.19 und bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2402.90 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
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2403.11-2404.11 |
CTH, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2404.12-2404.99 |
CTH |
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ABSCHNITT V |
MINERALISCHE STOFFE Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
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Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
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25.01-25.30 |
CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
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26.01-26.21 |
CTH |
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Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse |
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27.01-27.09 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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27.10 |
CTH, ausgenommen aus Biodiesel ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00, oder Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, vorausgesetzt, dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird |
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27.11-27.15 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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ABSCHNITT VI |
ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
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Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
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28.01-28.53 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse |
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2901.10-2905.42 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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2905.43-2905.44 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 17.02 und der Unterposition 3824.60 |
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2905.45 |
CTSH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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2905.49-2942 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
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30.01-30.06 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 31 |
Düngemittel |
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31.01-31.04 |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
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31.05 |
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CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
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CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
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Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
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32.01-32.15 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel |
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33.01 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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3302.10 |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3302.10 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3302.90 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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33.03 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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33.04 -33.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
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34.01-34.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
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35.01-35.04 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 |
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35.05 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 |
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35.06-35.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
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36.01-36.06 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
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37.01-37.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie |
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38.01-38.08 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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3809.10 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 und 35.05 |
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3809.91-3822.90 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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38.23 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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3824.10-3824.50 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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3824.60 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 2905.43 und 2905.44 |
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3824.81-3825.90 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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38.26 |
Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird |
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38.27 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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ABSCHNITT VII |
KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
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Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus |
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39.01-39.15 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
39.16-39.19 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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39.20 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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39.21-39.22 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
3923.10-3923.50 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
3923.90-3925.90 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
39.26 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus |
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40.01-40.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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4012.11-4012.19 |
CTSH oder Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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4012.20-4017.00 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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ABSCHNITT VIII |
HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN |
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Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder |
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41.01-4104.19 |
CTH |
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4104.41-4104.49 |
CTSH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41 bis 4104.49 |
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|
4105.10 |
CTH |
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|
4105.30 |
CTSH |
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|
4106.21 |
CTH |
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|
4106.22 |
CTSH |
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|
4106.31 |
CTH |
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|
4106.32-4106.40 |
CTSH |
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|
4106.91 |
CTH |
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|
4106.92 |
CTSH |
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|
41.07-41.13 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 oder 4106.92 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden |
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|
4114.10 |
CTH |
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|
4114.20 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32, 4106.92 und 4107. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 sowie der Position 41.07 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden |
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|
41.15 |
CTH |
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|
Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
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42.01-42.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus |
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|
4301.10-4302.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
4302.30 |
CTSH |
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|
43.03-43.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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ABSCHNITT IX |
HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN |
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|
Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle |
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|
44.01-44.21 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren |
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|
45.01-45.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren; Korbmacherwaren |
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46.01-46.02 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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ABSCHNITT X |
HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS |
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|
Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
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|
47.01-47.07 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
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|
48.01-48.23 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne |
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|
49.01-49.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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ABSCHNITT XI |
SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der verwendeten Begriffe und der Toleranzen, die für bestimmte Erzeugnisse aus Spinnstoffen gelten, finden sich in Anhang 2 Bemerkungen 6, 7 und 8 |
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Kapitel 50 |
Seide |
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50.01-50.02 |
CTH |
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50.03 |
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|
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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|
CTH |
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50.04-50.05 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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50.06 |
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|
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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CTH |
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50.07 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar |
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51.01-51.05 |
CTH |
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51.06-51.10 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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51.11-51.13 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Weben mit Färben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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Kapitel 52 |
Baumwolle |
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52.01-52.03 |
CTH |
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52.04-52.07 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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52.08-52.12 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen |
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53.01-53.05 |
CTH |
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53.06-53.08 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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53.09-53.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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Kapitel 54 |
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
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54.01-54.06 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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54.07-54.08 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
Kapitel 55 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
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55.01-55.07 |
Extrudieren von Chemiefasern |
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55.08-55.11 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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|
55.12-55.16 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren |
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56.01 |
Spinnen oder Verarbeiten natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Verarbeiten Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
56.02 |
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|
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung Jedoch dürfen
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
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|
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
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5603.11-5603.14 |
Herstellen aus
in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
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|
5603.91-5603.94 |
Herstellen aus
in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
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|
5604.10 |
Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen |
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|
5604.90 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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56.05 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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56.06 |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen Zwirnen mit Gimpen Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern oder Beflocken mit Färben |
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56.07-56.09 |
Spinnen natürlicher Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen |
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen Anmerkung zum Kapitel Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft als Unterlage verwendet werden. |
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|
57.01-57.05 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarn oder klassischem Ringgarn aus Viskose Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Tuften oder Weben synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Bestreichen oder mit Lagen Versehen Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln |
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|
Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien |
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|
58.01-58.04 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
58.05 |
CTH |
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58.06-58.09 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
58.10 |
Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
58.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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Kapitel 59 |
Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
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59.01 |
Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
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59.02 |
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|
Weben |
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Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben |
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59.03 |
Weben, Wirken oder Stricken mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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59.04 |
Kalandrieren mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall. Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden |
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59.05 |
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Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen |
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Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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59.06 |
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Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren oder Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben |
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Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Vliesbilden oder Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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59.07 |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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59.08 |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken für Glühstrümpfe |
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CTH |
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59.09-59.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren von Chemiefasern mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
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60.01-60.06 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken Wirken oder Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken Beflocken mit Färben oder Bedrucken Färben von Garnen mit Wirken oder Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken oder Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
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61.01-61.17 |
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Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang |
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Kapitel 62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
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62.01 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.02 |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.03 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.04 |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.05 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.06 |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.07-62.08 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.09 |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.10 |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.11 |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.12 |
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Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
62.13-62.14 |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.15 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.16 |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.17 |
|
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen |
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63.01-63.04 |
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Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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63.05 |
Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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63.06 |
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Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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63.07 |
MaxNOM 40 % (EXW) |
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63.08 |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
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|
63.09-63.10 |
CTH |
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|
ABSCHNITT XII |
SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN |
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Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon |
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|
64.01-64.05 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Position 64.06 |
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|
64.06 |
CTH |
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|
Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
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65.01-65.07 |
CTH |
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|
Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
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|
66.01-66.03 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
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|
67.01-67.04 |
CTH |
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|
ABSCHNITT XIII |
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN |
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Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
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|
68.01-68.15 |
CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) |
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|
Kapitel 69 |
Keramische Waren |
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|
69.01-69.14 |
CTH |
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|
Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren |
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|
70.01-70.09 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
70.10 |
CTH |
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|
70.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
70.13 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10 |
||||||||||
|
70.14-70.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
ABSCHNITT XIV |
ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN |
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|
Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen |
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|
71.01-71.05 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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|
71.06 |
|
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|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen |
||||||||||
|
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
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|
71.07 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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|
71.08 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen |
||||||||||
|
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
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|
71.09 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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|
71.10 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen |
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|
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
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|
71.11 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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|
71.12-71.18 |
CTH |
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|
ABSCHNITT XV |
UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS |
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|
Kapitel 72 |
Eisen und Stahl |
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|
72.01-72.06 |
CTH |
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|
72.07 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.06 |
||||||||||
|
72.08-72.17 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
||||||||||
|
72.18 |
CTH |
||||||||||
|
72.19-72.23 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.19 bis 72.23 |
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|
72.24 |
CTH |
||||||||||
|
72.25-72.29 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.25 bis 72.29 |
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|
Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl |
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|
7301.10 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
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|
7301.20 |
CTH |
||||||||||
|
73.02 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
||||||||||
|
73.03 |
CTH |
||||||||||
|
73.04-73.06 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29 |
||||||||||
|
73.07 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Schmiederohlingen ohne Ursprungseigenschaft; jedoch dürfen Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
|
CTH |
||||||||||
|
73.08 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 7301.20 |
||||||||||
|
7309.00-7315.19 |
CTH |
||||||||||
|
7315.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
7315.81-7326.90 |
CTH |
||||||||||
|
Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus |
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|
74.01-74.02 |
CTH |
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|
74.03 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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|
74.04-74.07 |
CTH |
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|
74.08 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
74.09-74.19 |
CTH |
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|
Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus |
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|
75.01 |
CTH |
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|
75.02 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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|
75.03-75.08 |
CTH |
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|
Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus |
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|
76.01 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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|
76.02 |
CTH |
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|
76.03-76.16 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) (3) |
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|
Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus |
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|
7801.10 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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|
7801.91-7806.00 |
CTH |
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|
Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus |
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|
79.01-79.07 |
CTH |
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|
Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
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|
80.01-80.07 |
CTH |
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|
Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
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|
81.01-81.13 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
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|
Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen |
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|
8201.10-8205.70 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
8205.90 |
CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
|
82.06 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
|
82.07-82.15 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
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|
83.01-83.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
ABSCHNITT XVI |
MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE |
||||||||||
|
Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon |
||||||||||
|
84.01-84.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.07-84.08 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.09-84.12 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
8413.11-8415.10 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
8415.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
8415.81-8415.90 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.16-84.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.21 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.22-84.24 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.25-84.30 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.31 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.31-84.43 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.44-84.47 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.48-84.55 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.56-84.65 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.66-84.68 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.70-84.72 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.73-84.78 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
8479.10 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
8479.20 |
|
||||||||||
|
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
8479.30-8479.40 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
8479.50 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
8479.60-8479.83 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
8479.89 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
8479.90 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.80 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.81 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
84.82-84.87 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte |
||||||||||
|
85.01-85.02 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.03 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
85.03-85.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
85.07 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode oder MaxNOM 30 % (EXW) (4) |
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode oder MaxNOM 35 % (EXW) (5) |
||||||||||
|
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
85.08-85.18 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
85.19-85.21 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.22 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
85.22-85.24 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
85.25-85.27 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
85.28-85.34 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
85.35-85.37 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
8538.10-8541.90 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
8542.31-8542.39 |
CTH Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden diffundiert oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
8542.90-8543.90 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
85.44-85.49 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
ABSCHNITT XVII |
BEFÖRDERUNGSMITTEL |
||||||||||
|
Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
||||||||||
|
86.01-86.09 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 86.07 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör |
||||||||||
|
87.01 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
||||||||||
|
87.02-87.04 |
|
||||||||||
|
MaxNOM 45 % (EXW) und Batteriesätze der Position 85.07 von der als Hauptstromquelle für den Antrieb des Fahrzeugs verwendeten Art müssen Ursprungserzeugnisse sein. (6) |
||||||||||
|
MaxNOM 45 % (EXW) (7) |
||||||||||
|
87.05-87.07 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
||||||||||
|
87.08-87.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
87.12 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
||||||||||
|
87.13-87.16 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
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|
88.01-88.07 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
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|
89.01-89.08 |
CC oder MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
|
ABSCHNITT XVIII |
OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE |
||||||||||
|
Kapitel 90 |
Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte |
||||||||||
|
9001.10-90.01.40 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
9001.50 |
CTH Oberflächenbearbeiten einer halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers; oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
9001.90-9033.00 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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|
Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
||||||||||
|
91.01-91.14 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
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|
92.01-92.09 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
ABSCHNITT XIX |
WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR |
||||||||||
|
Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
||||||||||
|
93.01-93.07 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
ABSCHNITT XX |
VERSCHIEDENE WAREN |
||||||||||
|
Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
||||||||||
|
94.01-94.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör |
||||||||||
|
95.03-95.08 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
Kapitel 96 |
Verschiedene Waren |
||||||||||
|
96.01-96.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
|
96.05 |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
|
96.06-9608.40 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
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96.08.50 |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
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96.08.60-96.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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ABSCHNITT XXI |
KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
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97.01-97.06 |
CTH |
“.
(1) Thunfische, echter Bonito (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert) der Unterposition 1604.14 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(2) Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder in Stücken) der Unterposition 1604.20 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(3) Manche Aluminiumerzeugnisse können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(4) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(5) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(6) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(7) Für Hybridfahrzeuge mit Verbrennungsmotor und Elektromotor als Antriebsmotoren, bei denen es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die durch Stecken an externe Stromquellen aufgeladen werden können, gelten für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Anhang 5 erzeugnisspezifische Ursprungsregeln.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2606/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)