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Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/5991 |
3.10.2024 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Leitlinien für die Berechnung der Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens
(C/2024/5991)
Haftungsausschluss: Dieses Dokument gibt den Standpunkt der Kommission zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen des Konformitätsverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens wieder. Es ist lediglich als eine allgemeine Orientierungshilfe und ist nicht rechtsverbindlich anzusehen. Es kann in keiner Weise Rechtsvorschriften ersetzen oder einem Urteil des Gerichtshofs vorgreifen, der allein befugt ist, rechtsverbindliche Urteile über die Auslegung von Rechtsakten der Organe der Union zu fällen.
Darüber hinaus wird ausdrücklich betont, dass die Mitgliedstaaten für die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften im Agrarbereich verantwortlich sind.
INHALTSVERZEICHNIS
Teil A |
Ausgaben im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 | 3 |
1. |
Einführung | 3 |
1.1. |
Begriffsbestimmungen und einschlägige Rechtsvorschriften | 3 |
1.2. |
Zugang zu Informationen | 4 |
2. |
Festsetzung der Finanzkorrektur gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 | 4 |
2.1. |
Gravierende Mängel | 4 |
2.1.1. |
Gravierende Mängel der ersten Kategorie | 5 |
2.1.2. |
Gravierende Mängel der zweiten Kategorie | 6 |
2.2. |
Risikobehaftete Ausgaben | 7 |
2.2.1. |
Intervention im GAP-Strategieplan | 7 |
2.2.2. |
Konditionalität | 7 |
2.2.3. |
Soziale Konditionalität | 7 |
2.3. |
Quantifizierung des finanziellen Risikos | 8 |
2.3.1. |
Schätzung des Risikos durch die bescheinigende Stelle im Rahmen ihrer Stellungnahme | 8 |
2.3.2. |
Berechnung durch den Mitgliedstaat | 9 |
2.3.3. |
Extrapolation durch den Mitgliedstaat | 9 |
2.3.4. |
Pauschale Korrektur | 10 |
2.3.5. |
Schätzung durch die Kommission | 10 |
2.3.6. |
Sonstige bei der Quantifizierung zu berücksichtigende Elemente | 11 |
2.4. |
Sonstige Erwägungen | 12 |
2.4.1. |
Schwierigkeiten bei der Auslegung der Unionsvorschriften | 12 |
2.4.2. |
Erste Mitteilung der Höhe der Finanzkorrektur | 12 |
2.4.3. |
Korrekturzeitraum | 12 |
2.4.4. |
Vom Mitgliedstaat eingezogene und einbehaltene Beträge | 13 |
2.4.5. |
Doppelte Korrektur | 13 |
2.4.6. |
Sätze für die Aussetzung im Falle von Aktionsplänen | 13 |
Teil B |
Ausgaben außerhalb des Anwendungsbereichs des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 oder für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und Vorruhestandsbeihilfe | 13 |
3. |
Einleitung | 13 |
3.1. |
Begriffsbestimmungen und einschlägige Rechtsvorschriften | 14 |
3.2. |
Zugang zu Informationen | 15 |
4. |
Festsetzung der Finanzkorrektur gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 | 15 |
4.1. |
Grundsätze | 15 |
4.2. |
Risikobehaftete Ausgaben | 16 |
4.3. |
Quantifizierung des finanziellen Risikos | 16 |
4.3.1. |
Kriterien und Verfahren für die berechneten und die extrapolierten Finanzkorrekturen | 16 |
4.3.2. |
Pauschale Finanzkorrekturen | 18 |
4.3.3. |
Sonstige bei der Quantifizierung zu berücksichtigende Elemente | 18 |
5. |
Festsetzung von Finanzkorrekturen wegen Mängeln bei der Prüfung von Geschäftsvorgängen gemäß Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 | 22 |
Teil C |
Ausgaben im Rahmen und außerhalb des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 | 22 |
6. |
Festsetzung von Finanzkorrekturen wegen Mängeln bei der Einhaltung der Zulassungskriterien durch die Zahlstellen | 22 |
6.1. |
Voraussetzungen für die Vornahme von Finanzkorrekturen | 23 |
6.2. |
Risikobehaftete Ausgaben | 24 |
6.3. |
Höhe der Korrekturen | 24 |
7. |
Festsetzung von Finanzkorrekturen wegen Mängeln im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten und beim Forderungsmanagement | 24 |
8. |
Finanzkorrekturen aufgrund der Rechnungsabschlussprüfung | 25 |
9. |
Positive Korrekturen im Konformitätsbeschluss | 25 |
9.1. |
Grundsätze | 25 |
9.2. |
Positive Korrektur nach einem Beschluss über den jährlichen Rechnungsabschluss | 25 |
9.3. |
Positive Korrektur nach dem Konformitätsbeschluss | 25 |
9.4. |
Positive Korrektur im Zusammenhang mit Aussetzungen | 26 |
Abkürzungsverzeichnis
BUR: |
Grundlegende Anforderung der Union |
GLÖZ: |
Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen |
VKS: |
Verwaltungs- und Kontrollsysteme |
GAB: |
Grundanforderung an die Betriebsführung |
TEIL A
AUSGABEN IM RAHMEN DES GAP-STRATEGIEPLANS GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
1. EINFÜHRUNG
In diesem Teil werden Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für Ausgaben im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (3) festgelegt, die bei gravierenden Mängeln in der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Verwaltungssystems der Mitgliedstaaten anzuwenden sind.
Dieser Teil gilt für Konformitätsverfahren und Aussetzungen von Zahlungen, die nach dem Datum der Annahme dieser Leitlinien eingeleitet werden (d. h. Verfahren, in denen das entsprechende Feststellungsschreiben dem Mitgliedstaat nach diesem Datum übermittelt wird).
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (4) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (5) enthalten Vorschriften für die Festsetzung von Finanzkorrekturen und für die Aussetzung von Zahlungen.
Die Leitlinien für die Festlegung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind sind im Beschluss C(2019) 3452 der Kommission vom 14. Mai 2019 festgelegt.
Finanzkorrekturen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 lassen andere Mechanismen, die gegebenenfalls zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ausgelöst werden, unberührt. Ebenso hindern sie die Kommission nicht daran, Verfahren gemäß den Artikeln 258, 259 und 260 des AEUV einzuleiten.
1.1. Begriffsbestimmungen und einschlägige Rechtsvorschriften
Verwaltungssysteme: Gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 bezeichnet der Ausdruck „ ‚Verwaltungssysteme‘ die Verwaltungseinrichtungen gemäß Titel II Kapitel II der vorliegenden Verordnung und die grundlegenden Anforderungen der Union, einschließlich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung sowie der Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der von der Kommission genehmigten Fassung und des Berichtssystems für die Zwecke des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 jener Verordnung “.
Grundlegende Anforderungen der Union: Gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 bezeichnet der Ausdruck „ ‚grundlegende Anforderungen der Union‘ die in der Verordnung (EU) 2021/2115, in der vorliegenden Verordnung, in der Haushaltsordnung und in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen “.
Intervention: Gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Zwecke dieses Teils der Leitlinien ist eine „ ‚Intervention‘ … ein auf einer der Interventionskategorien gemäß dieser Verordnung basierendes Stützungsinstrument mit einer Reihe von Fördervoraussetzungen, die von einem Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan festgelegt werden “.
Gravierender Mangel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme: Gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 bezeichnet der Ausdruck „ ‚gravierende Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme‘ das Bestehen einer systemischen Unzulänglichkeit, wobei der Häufigkeit und Schwere ihres Auftretens sowie ihrer negativen Wirkung auf die Vorlage der korrekten Ausgabenerklärung, der Berichterstattung über die Leistung oder der Einhaltung der Unionsvorschriften Rechnung getragen wird “.
Konformitätsverfahren: In Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist Folgendes festgelegt:
„(1) Stellt die Kommission fest, dass die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getätigt worden sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei den Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ist ein Ausschluss von der Unionsfinanzierung … jedoch nur bei gravierenden Mängeln in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten anwendbar. Unterabsatz 1 gilt nicht für Verstöße gegen die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter, wie sie in den GAP-Strategieplänen und nationalen Vorschriften festgelegt sind.“
Wiederkehrende Mängel in verschiedenen Untersuchungen: Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission bezieht sich auf Umstände, bei denen „ in einem Mitgliedstaat … ähnliche Mängel in demselben Sektor im Rahmen einer Untersuchung aufgedeckt [werden], die derjenigen Untersuchung folgt, in deren Rahmen die Mängel erstmals aufgedeckt und dem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, wobei jedoch die von dem Mitgliedstaat bereits ergriffenen Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden. “
Eine negative Wirkung bedeutet, dass der gravierende Mangel eine negative Wirkung auf die Vorlage der korrekten Ausgabenerklärung, die korrekte Berichterstattung über die Leistung oder die Einhaltung der verpflichtenden Anforderungen des Unionsrechts und möglicherweise finanzielle Auswirkungen hat.
Verwaltungs- und Kontrollsysteme (VKS) bezeichnen alle Kontrollen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 durchführen, „ um die Einhaltung der Unionsvorschriften für Interventionen der Union sicherzustellen “.
Ein mit gravierenden Mängeln behaftetes Kontrollsystem ist ein System, aus dem sich für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ein erhebliches Risiko von Unregelmäßigkeiten und anderen Verstößen zulasten des Unionshaushalts ergibt und bei dem wesentliche Verbesserungen erforderlich sind.
1.2. Zugang zu Informationen
Die Kommission hat gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/2116 das Recht, alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des EGFL und des ELER erforderlichen Informationen zu erhalten und alle Unterlagen zu prüfen, die die aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Ausgaben betreffen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission muss die bescheinigende Stelle einen Bericht über diese Feststellungen erstellen.
Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Übermittlung des Berichts der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wird als Verstoß gegen die genannten Bestimmungen und als Versäumnis behandelt, nachzuweisen, dass die betreffenden Prüfungen ordnungsgemäß und mit der erforderlichen Wirksamkeit durchgeführt werden. In diesem Fall wird die Fähigkeit der Kommissionsdienststellen beeinträchtigt, im Hinblick auf die Richtigkeit der gegenüber dem EGFL und dem ELER geltend gemachten Ausgaben und gegebenenfalls der entsprechenden Outputs Zuverlässigkeit festzustellen.
2. FESTSETZUNG DER FINANZKORREKTUR GEMÄSS ARTIKEL 15 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2022/127
2.1. Gravierende Mängel
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2023-2027 werden die Verwaltungssysteme der Mitgliedstaten bewertet. Wenn gravierende Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme zu der Feststellung führen, dass die aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Ausgaben „ nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getätigt worden sind “, schlägt die Kommission vor, bestimmte Ausgaben gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen.
Obwohl die Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 Ausgaben im Falle von Verstößen gegen die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit einzelner Begünstigter, wie sie in den GAP-Strategieplänen und nationalen Vorschriften festgelegt sind nicht von der Unionsfinanzierung ausschließt, muss sie sich vergewissern, dass VKS so eingerichtet sind, dass alle Fördervoraussetzungen von den nationalen Behörden ordnungsgemäß geprüft werden und dass die finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung geschützt sind.
Während ein Mangel ab seinem Auftreten bzw. seiner Aufdeckung als solcher zu behandeln ist, muss bei der Bewertung seiner Schwere u. a. die tatsächliche negative Wirkung mit finanziellen Auswirkungen berücksichtigt werden, wie diese bei Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens mit dem Mitgliedstaat festgestellt wird. Daher ist nicht von Beginn an bekannt, ob ein Mangel gravierend ist oder nicht. Ausgangspunkt ist die Möglichkeit, dass ein schwerwiegender Mangel vorliegt, der zu einem Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 führen könnte. Wie ein möglicher gravierender Mangel festgestellt werden kann, wird in dem den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Dokument „ Feststellung möglicher gravierender Mängel für die Zwecke des Zuverlässigkeitsauftrags der Direktion H “ („ Identifying potential serious deficiencies for the purpose of Directorate H’s mission to provide assurance “) (6) erläutert.
Diese Leitlinien gelten für den Fall, dass die Kommission bei Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens mit dem Mitgliedstaat zu dem Schluss kommt, dass eine negative Wirkung mit finanziellen Auswirkungen vorliegt und somit der Mangel als gravierender Mangel angesehen wird (und nicht mehr nur als möglicher gravierender Mangel).
Es sei darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union durch den Mitgliedstaat einen Mangel darstellt und als gravierender Mangel angesehen werden kann. Auch wenn ein Mangel für den EGFL oder den ELER ohne finanziellen Schaden (finanzielle Auswirkungen) bleibt und damit keine Finanzkorrektur vorgenommen werden muss, kann er dennoch ein ausreichender Grund für die Aufnahme eines EU-Pilotverfahrens oder eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 258 AEUV sein. Solche Verfahren fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien.
Fast jedes Element der Verwaltungssysteme ist verbesserungsfähig, und eine der Aufgaben der Kommission besteht darin, Verbesserungen zu empfehlen, um zusätzliche Gewähr für das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungssystems zu bieten. Dass die Art und Weise, in der ein Element der Verwaltungssysteme funktioniert, verbesserungsfähig ist, ist in sich noch kein ausreichender Grund für eine Finanzkorrektur. Es muss ein gravierender Mangel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der vom Mitgliedstaat eingerichteten Verwaltungssysteme vorliegen.
Möglicherweise gravierende Mängel werden in zwei Kategorien eingeteilt.
2.1.1. Gravierende Mängel der ersten Kategorie
Die erste Kategorie (Kategorie 1) gravierender Mängel umfasst alle Verstöße im Zusammenhang mit der Ausgestaltung oder Einrichtung der Verwaltungssysteme, einschließlich der VKS sowohl auf Ebene des Mitgliedstaats als auch auf Ebene der Zahlstelle. Ein gravierender Mangel der ersten Kategorie liegt vor, wenn
a) |
eine oder mehrere Bestimmungen bzw. Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung (EU) 2021/2116, der Haushaltsordnung und der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „grundlegende Anforderung der Union“ in Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116) oder eine oder mehrere Fördervoraussetzungen gemäß dem genehmigten GAP-Strategieplan (7) nicht von dem Mitgliedstaat umgesetzt wurden. In diesem Fall liegt ein gravierender Mangel vor, da die erforderlichen Systeme nicht eingerichtet wurden (8); |
b) |
die VKS nicht so ausgestaltet sind, dass die Einhaltung aller Bestimmungen und Anforderungen im Rahmen der grundlegenden Anforderungen der Union (einschließlich aller Konditionalitätsanforderungen) und aller Fördervoraussetzungen gemäß dem GAP-Strategieplan geprüft wird. In diesem Falle liegt ein Mangel bei der Einrichtung eines Schlüsselelements in den Verwaltungssystemen vor, mit dem sichergestellt werden sollte, dass bei den Zahlungen alle Bedingungen gemäß den Rechtsvorschriften der Union und dem GAP-Strategieplan berücksichtigt werden. |
Im Zusammenhang mit dieser ersten Kategorie von gravierenden Mängeln sollte klargestellt werden, dass
a) |
ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die in seinem GAP-Strategieplan festgelegten Vorschriften, die strenger sind als die Vorschriften des Unionsrechts, aber nicht gegen diese verstoßen, grundsätzlich ebenfalls als gravierender Mangel anzusehen ist. |
b) |
ein Verstoß eines Mitgliedstaats, der darin besteht, dass eine nicht im Unionsrecht, aber im GAP-Strategieplan vorgesehene Fördervoraussetzung nicht durchgesetzt wird, ebenfalls als gravierender Mangel anzusehen ist. |
2.1.2. Gravierende Mängel der zweiten Kategorie
Die zweite Kategorie (Kategorie 2) gravierender Mängel betrifft das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungssysteme, einschließlich der VKS sowohl auf Ebene des Mitgliedstaats als auch auf Ebene der Zahlstelle.
Im Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen Mitgliedstaaten wirksame VKS einrichten, um die Einhaltung der Unionsvorschriften für Interventionen der Union sicherzustellen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Funktionsweise ihrer VKS und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben zu gewährleisten.
Die Verordnung (EU) 2021/2116 schreibt keinen konkreten Umfang der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen vor (außer im Falle der Konditionalität); sie verlangt jedoch effiziente VKS. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass VKS, in deren Rahmen Menschen eine Rolle spielen, möglicherweise nicht immer zu 100 % ordnungsgemäß funktionieren. Dies kann auf das Verhalten der Begünstigten, Fehler der Prüfer oder anderer Bediensteter, die Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen durchführen, oder auf Fälle, die einer Auslegung bedürfen, zurückzuführen sein. Dies bedeutet nicht, dass das Fehlen eines Kontrollverfahrens für bestimmte Begünstigte oder Interventionen akzeptabel wäre.
Eine geringere Marge der Falschangaben (falschen Darstellungen) (9) (10) im Sinne des Ausmaßes der Abweichungen (11) ist für die Ergebnisse der Kontrollen für BUR als akzeptabel anzusehen, da diese so entscheidend sind, dass ihre Nichteinhaltung das Funktionieren des gesamten Systems infrage stellen und somit die finanziellen Interessen der Union und die Verwirklichung der GAP-Ziele ernsthaft gefährden kann (was zudem mit dem Risiko der Rufschädigung verbunden ist). Dies gilt etwa für Kontrollen in Bezug auf die vorhandenen Flächen, Interessenskonflikte, die künstliche Schaffung von Voraussetzungen für den Erhalt von Beihilfen oder Doppelfinanzierung.
Überschreitet bei Interventionen mit einem hohen Grad an inhärenter Komplexität die Marge der Falschangaben im Sinne des Ausmaßes der Abweichungen in Bezug auf das Funktionieren der VKS auf Interventionsebene die gemäß den „ Leitlinien der bescheinigenden Stelle für die jährliche Bescheinigungsprüfung der Ausgaben des EGFL/ELER “ (12) (im Folgenden „BS-Leitlinien“) zulässige Marge, muss die Schwere des Mangels im Rahmen des Konformitätsverfahrens festgestellt werden, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:
i) |
Die VKS der Zahlstelle bzw. des Mitgliedstaats haben die Falschangabe festgestellt; |
ii) |
die bescheinigende Stelle hat die Falschangabe bestätigt; |
iii) |
der Mitgliedstaat hat nach Feststellung der Falschangabe Abhilfemaßnahmen eingeleitet; |
iv) |
die Falschangabe betrifft nicht die grundlegenden Anforderungen der Union, die so entscheidend sind, dass ihre Nichteinhaltung das Funktionieren des gesamten Systems infrage stellen und somit die finanziellen Interessen der Union und die Verwirklichung der GAP-Ziele ernsthaft gefährden kann (was zudem mit dem Risiko der Rufschädigung verbunden ist). |
2.2. Risikobehaftete Ausgaben
2.2.1. Intervention im GAP-Strategieplan
Es sei daran erinnert, dass sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 vergewissern müssen, dass die Vorhaben auf der Ebene der Begünstigten rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt werden. Funktionieren die VKS eines Mitgliedstaats nicht ordnungsgemäß und kann daher die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Vorhaben auf der Ebene der Begünstigten nicht gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 gewährleistet werden, so gilt diese Feststellung insofern als gravierender Mangel der VKS an sich, als sie nicht gewährleisten können, dass die von der Kommission erstatteten Ausgaben mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/2116 im Einklang stehen.
Bei der Bewertung der Funktionierens der Verwaltungssysteme sollten mögliche Fehler bei den Outputs und Ausgaben oder Ausnahmen bei der Durchführung der Kontrollen nicht nur in Bezug auf die von der Zahlstelle kontrollierte Grundgesamtheit, sondern auch in Bezug auf jede nicht kontrollierte Grundgesamtheit bewertet werden. Dies ist gerechtfertigt, da die Mitgliedstaaten zwar über Flexibilität in der Ausgestaltung ihrer Kontroll- und Sanktionssysteme verfügen, aber das Funktionieren ihrer VKS als Ganzes sicherstellen und somit für jede Intervention die dem EGFL und dem ELER gemeldeten Gesamtausgaben abdecken müssen.
2.2.2. Konditionalität
Wenden die Mitgliedstaaten den in den Unionsvorschriften für die Konditionalität vorgesehenen Mechanismus von Verwaltungssanktionen nicht an (13), so entsteht dem Unionshaushalt dadurch ein finanzieller Schaden (Verlust von zweckgebundenen Einnahmen). Die nicht eingezogenen Verwaltungssanktionen sollten daher in den Anwendungsbereich der Finanzkorrekturen einbezogen werden.
Im Rahmen des Sanktionssystems gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt sich der Gesamtbetrag der risikobehafteten Ausgaben für ein bestimmtes Jahr aus einem Mix aus erstmaligen Verstößen gegen das Unionsrecht (Verwaltungssanktionen in Höhe von 3 % des Ausgabenbetrags) und mehrmaligen, wiederholten Verstößen (Verwaltungssanktionen in Höhe von 10 %, 15 % oder mehr des Ausgabenbetrags). Weist also das vom Mitgliedstaat eingerichtete Kontroll- oder Sanktionssystem Mängel auf, so lässt sich nicht klar ermitteln, in welchem Umfang die einzelnen Kürzungssätze bei den nicht verhängten Verwaltungssanktionen hätten angewendet werden müssen. Ferner muss berücksichtigt werden, dass, wenn ein Mitgliedstaat die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) von Flächen durch die Begünstigten nicht ordnungsgemäß kontrolliert oder die vorgeschriebenen Verwaltungssanktionen nicht angemessen anwendet, ein kleiner Teil der Verstöße in einem Folgejahr erneut auftreten wird oder die Verstöße als vorsätzlich betrachtet werden müssten, was beides zu höheren Sanktionen führt. Daher wird der Betrag, auf den mögliche pauschale Korrekturen gemäß Nummer 2.3.4 der vorliegenden Leitlinien angewandt werden, auf 5 % des Gesamtbetrags der Beihilfe für die betreffenden Begünstigten festgesetzt, sofern die spezifischen GAB und/oder GLÖZ für die Antragsjahre ab 2024 eingehalten werden. Der Prozentsatz für das Antragsjahr 2023 wurde auf 3 % festgesetzt. Diese Differenzierung ist insofern gerechtfertigt, als die Konditionalität gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 im Antragsjahr 2023 erstmals angewendet wird.
2.2.3. Soziale Konditionalität
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 89 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird in Analogie zu Nummer 2.2.2 dieser Leitlinien der Betrag, auf den mögliche pauschale Korrekturen gemäß Nummer 2.3.4 der vorliegenden Leitlinien angewandt werden, auf 3 % des Gesamtbetrags der Beihilfe für die betreffenden Begünstigten im ersten Jahr der Anwendung und auf 5 % des Gesamtbetrags der Beihilfe für die betreffenden Begünstigten, die dem Mechanismus der sozialen Konditionalität unterliegen, ab dem zweiten Jahr der Anwendung festgelegt.
2.3. Quantifizierung des finanziellen Risikos
Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 besagt Folgendes: „ Bei der Bemessung der auszuschließenden Beträge legt die Kommission die Schwere der festgestellten Mängel zugrunde. In diesem Zusammenhang trägt sie dabei der Art dieser Mängel sowie dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.“
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 berücksichtigt die Kommission „ insbesondere die folgenden Umstände, bei denen die Mängel gravierender sind und somit ein größeres Verlustrisiko für den Unionshaushalt besteht:
a) |
Es bestehen gravierende Mängel in Bezug auf ein oder mehrere Elemente der Verwaltungssysteme; |
b) |
es wird festgestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Element des Verwaltungssystems nicht anwendet, und es gibt Beweise, die auf weitverbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung unregelmäßiger oder betrügerischer Praktiken schließen lassen; |
c) |
in einem Mitgliedstaat werden ähnliche Mängel in demselben Sektor im Rahmen einer Untersuchung aufgedeckt, die derjenigen Untersuchung folgt, in deren Rahmen die Mängel erstmals aufgedeckt und dem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, wobei jedoch die von dem Mitgliedstaat bereits ergriffenen Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden“. |
Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 „stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die Informationen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsverfahrens … übermittelt werden. Der von der Unionsfinanzierung auszuschließende Betrag muss dem tatsächlichen finanziellen Verlust oder Risiko für den Unionshaushalt möglichst weitgehend entsprechen“.
Zu diesem Zweck werden im Rahmen der Rechtsvorschriften folgende Möglichkeiten geboten:
a) |
Schätzung durch die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116; |
b) |
Berechnung durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127; |
c) |
Extrapolation durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127; |
d) |
pauschale Korrekturen gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127. |
Um den Bestimmungen von Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 15 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 nachzukommen, insbesondere im Hinblick auf die Bemessung der auszuschließenden Beträge auf der Grundlage der Schwere der festgestellten Mängel und zur Gewährleistung, dass diese Beträge dem tatsächlichen finanziellen Verlust oder Risiko für den Unionshaushalt möglichst weitgehend entsprechen, kann die Kommission den auszuschließenden Betrag schätzen, wenn sie der Auffassung ist, dass die oben aufgeführten Methoden das Risiko für den EGFL und den ELER nicht angemessen abdecken.
In Anbetracht der Definition eines gravierenden Mangels gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 (siehe auch Nummer 2.1) wird keine Finanzkorrektur vorgeschlagen, wenn das Funktionieren der VKS im Einklang mit den Prüfzielen 2 und 3 (und Anhang 3) zuverlässig mit 3 oder 4 (14) gemäß den geltenden „BS-Leitlinien“ (15) eingestuft werden kann, es sei denn, es bestehen Mängel bei der Ausgestaltung oder Einrichtung der Systeme (Kategorie 1).
2.3.1. Schätzung des Risikos durch die bescheinigende Stelle im Rahmen ihrer Stellungnahme
Damit die bescheinigende Stelle in der Lage ist, eine Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 abzugeben, muss sie die Verwaltungssysteme des Mitgliedstaats gemäß den Prüfzielen 2 und 3 der geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 erstellten „BS-Leitlinien“ hinsichtlich der Ausgestaltung und Funktionsweise prüfen.
Um eine auf Unionsebene einheitliche Bewertung aller bescheinigenden Stellen zu gewährleisten, hat die Kommission in den „BS-Leitlinien“ (16) Maßstäbe festgelegt, nach denen entschieden wird, ob ein System ordnungsgemäß funktioniert oder nicht und ob somit mögliche gravierende Mängel vorliegen. Diese Maßstäbe basieren auf der Anzahl der Fälle, in denen eine Kontrolle nicht ordnungsgemäß funktioniert hat (Auftreten von Abweichungen), sowie auf den finanziellen Auswirkungen, die sie auf die Ausgaben (Ausmaß der Abweichungen) und die entsprechenden gemeldeten Outputs haben.
Hat die bescheinigende Stelle für die betreffende Intervention finanzielle Auswirkungen (Ausmaß der Abweichungen) festgestellt, die über dem in den geltenden „BS-Leitlinien“ festgelegten Niveau liegen, so berücksichtigt die Kommission diese Quantifizierung bei der Festlegung der Höhe der Finanzkorrektur, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Arbeit der bescheinigenden Stelle gilt als zuverlässig; |
b) |
die bescheinigende Stelle hat, wie in Nummer2.2 dargelegt, die gesamten finanziellen Auswirkungen ihrer Feststellungen ermittelt, sowohl in Bezug auf mögliche Fehler bei den Outputs als auch in Bezug auf die Ausgaben. |
Diese Bewertung der finanziellen Auswirkungen durch die bescheinigende Stelle kann in Form einer Überprüfung aller von dem Mangel betroffenen Fälle (bekannte Fehler) oder einer vernünftigen Einschätzung des Höchstrisikos gemäß Nummer 2.3.2 oder einer Extrapolation gemäß Nummer 2.3.3 erfolgen.
2.3.2. Berechnung durch den Mitgliedstaat
Bei dieser Möglichkeit quantifiziert der Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner Arbeit die durch gravierende Mängel verursachten Überzahlungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich um das Ergebnis einer Prüfung aller möglicherweise von dem Mangel betroffenen Einzelfälle handeln muss und die gesamten Ausgaben für jede der betroffenen Interventionen abgedeckt sein müssen.
Um Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 15 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 nachzukommen, kann die Kommission die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge unter Berücksichtigung der Berechnung des Mitgliedstaats festlegen, die in Form einer vernünftigen Einschätzung des Höchstrisikos unter Verwendung von Standardannahmen auf der Grundlage des festgestellten gravierenden Mangels erfolgen kann.
Die bescheinigende Stelle muss die Risikoberechnung des Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der verwendeten Methodik und der zugrunde liegenden Daten und Annahmen bestätigen.
2.3.3. Extrapolation durch den Mitgliedstaat
Diese in Artikel 15 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 vorgesehene Möglichkeit erfordert eine Risikobewertung auf der Grundlage einer statistisch gültigen und repräsentativen Stichprobe der von dem Mangel betroffenen Grundgesamtheit. Diese Möglichkeit wird nur gewährt, wenn es dem Mitgliedstaat nicht möglich ist, die rechtsgrundlose gezahlten Beträge (Nummer 2.3.2) zu berechnen. Die bescheinigende Stelle muss die Risikoberechnung des Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der verwendeten Methodik und der zugrunde liegenden Daten und Annahmen bestätigen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass sich der verhältnismäßige Aufwand nach der Zeit richtet, die für die Durchführung der Berechnung erforderlich ist, ohne den zeitnahen Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zum Schutz des Unionshaushalts zu gefährden.
In Bezug auf die Stichprobe ist die Kommission der Auffassung, dass, wie in den geltenden „BS-Leitlinien“ (17) vorgesehen, zur Gewährleistung des Schutzes des Unionshaushalts allgemein ein Konfidenzniveau (18) von 95 % und eine Wesentlichkeitsschwelle von 2 % für die Risikoberechnung erreicht werden müssen. Wird bei der Bewertung ein niedrigeres Konfidenzniveau zugrunde gelegt, kann der wahrscheinlichste (extrapolierte) Fehler nicht angewandt werden; in diesem Fall müsste eine obere Fehlergrenze festgelegt werden, um das maximale Risiko für den betreffenden Fonds angemessen zu bewerten.
2.3.4. Pauschale Korrektur
Ist es im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens nicht möglich, das Risiko für den Fonds mit den unter den Nummern 2.3.1, 2.3.2 oder 2.3.3 genannten Mitteln zu quantifizieren, bewertet die Kommission das Risiko für den bzw. die Fonds und legt die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge durch pauschale Korrekturen fest. Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage der in Nummer 2.1 genannten Kategorien der gravierenden Mängel auf der Ebene der BUR oder der Verwaltungssysteme die folgenden pauschalen Finanzkorrekturen auf der Ebene der betroffenen Intervention(en) angewandt.
Werden ein oder mehrere gravierende Mängel der Kategorie 1 (siehe Nummer 2.1.1) festgestellt, so erhalten die Verwaltungssysteme des betroffenen Mitgliedstaats die Einstufung 1 (19). In diesem Fall ist eine Korrektur von 10 % gerechtfertigt, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Kommission auf der Grundlage der Verwaltungssysteme der Zahlstelle oder des Mitgliedstaats keine ausreichende Zuverlässigkeit feststellen kann und das Risiko eines umfassenden finanziellen Schadens für den betreffenden Fonds besteht.
Dasselbe gilt, wenn ein Element des Verwaltungssystems nicht ordnungsgemäß funktioniert (Kategorie 2, siehe Nummer 2.1.2) und die Funktionsweise dieses Elements auf der Ebene der Intervention die Einstufung 1 erhält.
Wenn ein Element der Verwaltungssysteme nicht ordnungsgemäß funktioniert (Kategorie 2) und die Funktionsweise dieses Elements auf der Ebene der Intervention die Einstufung 2 erhält (20), ist eine Korrektur von 5 % auf der Ebene der betroffenen Intervention(en) gerechtfertigt, da davon ausgegangen werden kann, dass die Kommission auf der Grundlage der Verwaltungssysteme der Zahlstelle oder des Mitgliedstaats keine ausreichende Zuverlässigkeit feststellen kann und ein erhebliches Risiko für den betreffenden Fonds besteht.
Die Höhe der pauschalen Korrektur wird insbesondere unter Berücksichtigung der Art des gravierenden Mangels (21) festgesetzt. Dabei werden die Elemente der Verwaltungssysteme berücksichtigt, die von den gravierenden Mängeln betroffen sind. Zu diesen Elementen der Verwaltungssysteme gehören unter anderem: Systeme, die die Einhaltung der BUR gewährleisten, in denen Mängel festgestellt werden; die Stellen oder Abteilungen der Zahlstelle, die nicht angemessen funktionieren, oder die gesamte Einrichtung der VKS.
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 werden die pauschalen Korrekturen nicht kumuliert, da der gravierendste Mangel als Indikator für die vom VKS insgesamt ausgehenden Risiken herangezogen wird. Da die Konditionalitätsanforderungen jedoch zusätzlich zu den Fördervoraussetzungen gelten, würde jede vorgeschlagene Korrektur für Verstöße gegen die im Unionsrecht festgelegten Regelungen für die Konditionalität mit den Korrekturen für die Förderfähigkeit addiert.
2.3.5. Schätzung durch die Kommission
Ist die bescheinigende Stelle oder der Mitgliedstaat nicht in der Lage, die gesamten finanziellen Auswirkungen des Mangels zu ermitteln, ermittelt die Kommission die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge auf der Grundlage ihrer eigenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsverfahrens übermittelten Informationen.
In diesem Zusammenhang kann die Kommission alternativ zu den unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten Berechnungen eine eigene Bewertung des Risikos für den betreffenden Fonds vornehmen.
Hinsichtlich der Anwendung dieser Möglichkeit sei daran erinnert, dass gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 15 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der von der Unionsfinanzierung auszuschließende Betrag möglichst weitgehend dem tatsächlichen finanziellen Verlust oder Risiko für den Unionshaushalt entsprechen muss. Ergibt die Schätzung der Kommission einen höheren Verlust für eine Intervention als unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 ermittelt, so ist die Bewertung der Kommission maßgebend.
Kommt die Kommission hingegen zu dem Schluss, dass die von dem Mitgliedstaat vorgelegten Elemente die Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 erfüllen und der Verlust für den Fonds niedriger ist als der vorgeschlagene Pauschalsatz, kann ein niedriger Pauschalsatz angewandt werden, sofern der niedrigere Pauschalsatz den maximalen Verlust für den Fonds nicht unterschreitet.
In allen Fällen, in denen die Situation in anderen Mitgliedstaaten bekannt ist, sollte ein Vergleich zwischen ihnen angestellt werden, um bei der Bestimmung der Korrektursätze Gleichbehandlung zu gewährleisten.
2.3.6. Sonstige bei der Quantifizierung zu berücksichtigende Elemente
2.3.6.1. Von der Unionsfinanzierung auszuschließende Ausgaben
Bei gravierenden Mängeln der Kategorie 2 umfassen die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Ausgaben die Beträge, die über der zulässigen gemäß den „BS-Leitlinien“ (22) Marge der Falschangaben liegen.
Unabhängig von Absatz 1 sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/2116 grundsätzlich dazu verpflichtet sind (23), rechtsgrundlos gezahlte Beträge einzuziehen.
2.3.6.2. In verschiedenen Untersuchungen wiederkehrende Mängel
Werden ähnliche mögliche gravierende Mängel in der Ausgestaltung, der Einrichtung oder der Funktionsweise eines Elements der Verwaltungssysteme in demselben Sektor im Rahmen einer Untersuchung aufgedeckt, die derjenigen Untersuchung folgt, in deren Rahmen die Mängel erstmals aufgedeckt und dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 mitgeteilt wurden, sind höhere Pauschalsätze aufgrund des wiederholten Auftretens gerechtfertigt (siehe Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127). Bei der erstmaligen Feststellung eines wiederholten Auftretens wendet die Kommission folgende Sätze an:
a) |
Für einen wiederkehrenden gravierenden Mangel mit der Einstufung 1 ist ein Pauschalsatz von 15 % gerechtfertigt. |
b) |
für einen wiederkehrenden gravierenden Mangel mit der Bewertung 2 ist ein Pauschalsatz von 7 % gerechtfertigt. |
Wird erneut ein wiederholtes Auftreten festgestellt, so erhöht die Kommission diese Sätze bei Fehlen einer zufriedenstellenden Quantifizierung durch den Mitgliedstaat auf 25 % bzw. 10 %. Diese Sätze werden auch angewandt, wenn im vorangegangenen Untersuchungszeitraum gemäß Nummer 2.3.4 ein Pauschalsatz vorgeschlagen wurde.
Wenn es sich bei der in der vorherigen Untersuchung vorgeschlagenen Korrektur nicht um einen Pauschalsatz handelte, gilt in Ermangelung einer zufriedenstellenden Quantifizierung durch den Mitgliedstaat im Rahmen der Untersuchung, in der das wiederholte Auftreten festgestellt wurde, der Pauschalsatz, der am nächsten über der Korrektur der vorherigen Untersuchung liegt, als Grundlage für die im Falle des wiederholten Auftretens des Mangels gemäß Tabelle 1 anzuwendende Korrektur.
Dieser Punkt gilt nur für neue Feststellungen ab dem 1. Januar 2023.
2.3.6.3. Weitverbreitete Unregelmäßigkeiten
Wird festgestellt, dass der Mitgliedstaat ein Element der Verwaltungssysteme nicht anwendet, und gibt es Beweise, die auf weitverbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung unregelmäßiger oder betrügerischer Praktiken schließen lassen, so sind höhere Korrekturen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 gerechtfertigt. In diesem Fall ist eine Korrektur von 25 % gerechtfertigt.
Eine weitverbreitete Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens nachgewiesen wird, dass die Höhe der Falschangaben ausgedrückt in Geldbeträgen mehr als 20 % beträgt und mit einem Verfahren einhergeht, das in mehr als 30 % der Fälle nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. So würde beispielsweise Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung unregelmäßiger oder betrügerischer Praktiken angenommen, wenn diese Quoten auf die Nichtumsetzung einer vorgeschriebenen Kontroll- und Sanktionsregelung während mindestens zweier Jahre zurückzuführen sind.
2.3.6.4. Finanzielles Risiko, das die Pauschalsätze übersteigt
Gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 15 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 legt die Kommission bei der Bemessung der auszuschließenden Beträge die Schwere der festgestellten Mängel zugrunde und gewährleistet, dass diese Beträge möglichst weitgehend dem tatsächlichen finanziellen Verlust oder Risiko für den Unionshaushalt entsprechen. Wenn der Kommission Nachweise vorliegen, dass das finanzielle Risiko über dem Pauschalsatz liegt, der gemäß Nummer 2.3.4, 2.3.6.2 oder 2.3.6.3 dieser Leitlinien angewandt würde, ist sie berechtigt, eine höhere pauschale Korrektur vorzuschlagen sowie in eklatanten Fällen besonderer Schwere alle betreffenden Ausgaben auszuschließen.
Tabelle 1 bietet eine Übersicht über die Pauschalsätze. Sie stehen im Einklang mit denen des vergangenen Zeitraums, die in den letzten Jahren der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unterlagen. Sie werden jeweils auf der Ebene der von dem Mangel betroffenen Intervention angewandt.
Tabelle 1
|
Erstes Jahr |
Wiederholtes Auftreten |
Weitverbreitete Unregelmäßigkeit |
|
|
|
1. Wiederholung |
2. Wiederholung |
|
Einstufung 1 |
10 % |
15 % |
25 % |
25 % |
Einstufung 2 |
5 % |
7 % |
10 % |
entfällt |
Einstufung 3 oder 4 |
0 % |
0 % |
0 % |
entfällt |
2.4. Sonstige Erwägungen
2.4.1. Schwierigkeiten bei der Auslegung der Unionsvorschriften
Wenn die Mängel auf Schwierigkeiten bei der Auslegung der Unionsvorschriften zurückzuführen sind und die nationalen Behörden wirksame Schritte unternommen haben, um die Mängel zu beheben, sobald sie festgestellt wurden, kann dieser mildernde Umstand berücksichtigt und ein niedrigerer Satz vorgeschlagen oder überhaupt keine Korrektur vorgenommen werden.
Dieser mildernde Umstand wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass der Mitgliedstaat die Kommission von diesen Auslegungsschwierigkeiten in Kenntnis setzt.
2.4.2. Erste Mitteilung der Höhe der Finanzkorrektur
Ist die Kommission der Auffassung, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, muss sie gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 „ ihre Feststellungen [mitteilen]... sowie die vorläufige Höhe der Finanzkorrektur, die nach ihrer Auffassung in der entsprechenden Phase des Verfahrens den Feststellungen entspricht, [nennen] “.
Liegen keine Zahlen der bescheinigenden Stelle im Rahmen ihrer Stellungnahme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116 vor oder liegt diese Stellungnahme nicht vor, werden unter Berücksichtigung der „ BS-Leitlinien “ (24) die unter den Nummern 2.3.4, 2.3.6.2 oder 2.3.6.3 dieser Leitlinien genannten Pauschalsätze verwendet, um der rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 nachzukommen.
2.4.3. Korrekturzeitraum
Die Finanzkorrektur muss auf die Ausgaben angewandt werden, die in dem gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 37 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 festgelegten Zeitraum getätigt wurden. Die Ausgaben für den Zeitraum nach der schriftlichen Mitteilung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollten ebenfalls korrigiert werden, bis der gravierende Mangel keine negative Wirkung auf die Vorlage der korrekten Ausgabenerklärung, die Berichterstattung über die Leistung oder die Einhaltung des Unionsrechts mehr hat.
Als Zeitraum für die Feststellung des wiederholten Auftretens gemäß Nummer 2.3.6.2 wird der Zeitraum N+2 festgelegt. Dies bedeutet, dass die höhere pauschale Korrektur nur für das zweite Jahr nach dem Jahr gilt, in dem der mögliche gravierende Mangel dem Mitgliedstaat (im Feststellungsschreiben gemäß Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 im Jahr N) gemeldet wurde, und nur dann, wenn der mögliche gravierende Mangel in der Zwischenzeit nicht vom Mitgliedstaat behoben wurde. Im Zwischenzeitraum gilt die in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5 genannte Quantifizierung.
2.4.4. Vom Mitgliedstaat eingezogene und einbehaltene Beträge
Beträge, die vor einem im Rahmen des Konformitätsverfahrens festzulegenden Zeitpunkt bei den Begünstigten eingezogen und dem jeweiligen Fonds gutgeschrieben wurden, müssen von dem Betrag abgezogen werden, den die Kommission gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen beschließt.
Beträge, die der Mitgliedstaat gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) 2021/2116 einbehalten hat, werden von der vorgeschlagenen Finanzkorrektur abgezogen.
Beträge, die gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 einbehalten werden, werden nicht von dem Betrag der vorgeschlagenen Finanzkorrektur abgezogen, da eine solche Finanzkorrektur den Verwaltungsbehörden oder anderen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats zugeschrieben wird.
2.4.5. Doppelte Korrektur
Schlägt die Kommission eine Finanzkorrektur vor, so stellt sie sicher, dass keine doppelte Korrektur erfolgt, indem sie die im Rahmen eines früheren Konformitätsverfahrens vorgeschlagenen Beträge oder die im Rahmen desselben Konformitätsverfahrens vorgeschlagenen Beträge angemessen verrechnet. Der Mitgliedstaat muss die erforderlichen Informationen vorlegen, damit die Kommission die Höhe der Finanzkorrektur innerhalb der gesetzlichen Fristen bestimmen kann (siehe verhältnismäßiger Aufwand unter Nummer 2.3.3).
2.4.6. Sätze für die Aussetzung im Falle von Aktionsplänen
Hat die Kommission im Falle gravierender Mängel in der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2116 angefordert, so sollte dieser Aktionsplan die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, eine geplante Umsetzungsfrist und eindeutige Fortschrittsindikatoren enthalten.
Wird festgestellt, dass der Mitgliedstaat es versäumt, den Aktionsplan vorzulegen oder umzusetzen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung der Zahlungen erlassen.
Um eine kohärente und verhältnismäßige Behandlung durch die Kommission zu gewährleisten, sollten die aufgrund gravierender Mängel ausgesetzten Beträge mit den Beträgen der Finanzkorrekturen vergleichbar sein, die aufgrund gravierender Mängel vorgenommen wurden. Die Sätze der Aussetzung entsprechen daher den Pauschalsätzen, die gemäß Nummer 2.3.4 gelten würden.
TEIL B
AUSGABEN AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DES GAP-STRATEGIEPLANS GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115 ODER FÜR DIE KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE UND VORRUHESTANDSBEIHILFE
3. EINLEITUNG
In diesem Teil werden Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 (25) (26) festgelegt, die anzuwenden sind, wenn folgende Mängel festgestellt werden:
a) |
Mängel in den VKS zur Überprüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Vorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2021/2115 oder im Rahmen der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und der Vorruhestandsbeihilfe finanziert werden (27). |
b) |
Mängel bei der Prüfung von Geschäftsvorgängen (28). |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (29) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (30) enthalten Vorschriften für die Festsetzung von Finanzkorrekturen.
Dieser Teil gilt für Konformitätsverfahren, die nach dem Datum der Annahme dieser Leitlinien (31) eingeleitet werden (d. h. Verfahren, in denen das entsprechende Feststellungsschreiben dem Mitgliedstaat nach diesem Datum übermittelt wird).
Für Konformitätsverfahren, die vor dem Datum der Annahme dieser Leitlinien eingeleitet wurden, gelten die Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens (C(2015) 3675 vom 8. Juni 2015 (32)) (im Folgenden „Leitlinien von 2015“).
Die Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind sind im Beschluss C(2019) 3452 der Kommission vom 14. Mai 2019 (33) festgelegt.
Finanzkorrekturen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 lassen andere Mechanismen, die gegebenenfalls zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ausgelöst werden, unberührt. Ebenso hindern sie die Kommission nicht daran, Vertragsverletzungsverfahren gemäß den Artikeln 258, 259 und 260 AEUV einzuleiten.
3.1. Begriffsbestimmungen und einschlägige Rechtsvorschriften
Konformitätsverfahren: In Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist Folgendes festgelegt:
„(1) Stellt die Kommission fest, dass die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getätigt worden sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Wiederkehrende Mängel in verschiedenen Untersuchungen: Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 bezieht sich auf Umstände, bei denen „in einem Mitgliedstaat … ähnliche Mängel in demselben Sektor im Rahmen einer Untersuchung aufgedeckt [werden], die derjenigen Untersuchung folgt, in deren Rahmen die Mängel erstmals aufgedeckt und dem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, wobei jedoch die von dem Mitgliedstaat bereits ergriffenen Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden“.
Verwaltungs- und Kontrollsysteme bezeichnen alle Kontrollen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 durchführen, „um die Einhaltung der Unionsvorschriften für Interventionen der Union sicherzustellen“.
Ein mit gravierenden Mängeln behaftetes Kontrollsystem ist ein System, aus dem sich für den EGFL und den ELER ein erhebliches Risiko von Unregelmäßigkeiten und anderen Verstößen zulasten des Unionshaushalts ergibt und bei dem wesentliche Verbesserungen erforderlich sind.
Schlüsselkontrollen: In Artikel 14 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 werden diese definiert als „Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit der Beihilfen und die entsprechende Anwendung von Kürzungen und Sanktionen zu überprüfen“. Schlüsselkontrollen sind Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen, die erforderlich sind, um wesentliche Elemente wie die tatsächliche Existenz des Gegenstands des Antrags, Doppelbeantragungen für denselben Gegenstand, die Menge und die Qualität einschließlich der Einhaltung von Fristen usw. zu überprüfen, um die korrekte Berechnung des dem Begünstigten zustehenden Betrags zu gewährleisten.
Zusatzkontrollen: In Artikel 14 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 werden diese definiert als „alle anderen Verwaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um Anträge korrekt zu bearbeiten“.
Die Kommissionsdienststellen stellen ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Schlüssel- und Zusatzkontrollen bereit und aktualisieren es erforderlichenfalls (34). Die Komponenten der VKS für Ausgaben außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie für die Zahlung für Baumwolle und die Vorruhestandsbeihilfe werden als Schlüssel- und Zusatzkontrollen eingestuft.
Komponente einer Schlüssel-/Zusatzkontrolle: jedes Merkmal oder jede einzelne verpflichtende Anforderung einer Schlüssel-/Zusatzkontrolle.
Kontrollmangel: eine Zusatzkontrolle, die völlig versagt hat, oder eine Schlüsselkontrolle, die entweder nicht in der nach den Unionsvorschriften vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität oder die überhaupt nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen wird, dass sie unzureichend ist, um die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen.
Eine negative Wirkung bedeutet, dass der Mangel eine negative Wirkung auf die Vorlage der korrekten Ausgabenerklärung oder die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts und möglicherweise finanzielle Auswirkungen hat.
3.2. Zugang zu Informationen
Die Kommission hat gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/2116 das Recht, alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des EGFL und des ELER erforderlichen Informationen zu erhalten und alle Unterlagen zu prüfen, die die aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Ausgaben betreffen.
Gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den Bericht der bescheinigenden Stelle. Gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen die Bediensteten der Kommission Zugang zu sämtlichen Unterlagen haben, die zur Vorbereitung auf oder im Anschluss an die Prüfungen erstellt werden, einschließlich der Prüfberichte gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116.
Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Übermittlung des Berichts der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 und des Prüfberichts gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 wird als Verstoß gegen die genannten Bestimmungen und als Versäumnis behandelt, nachzuweisen, dass die betreffenden Prüfungen ordnungsgemäß und mit der erforderlichen Wirksamkeit durchgeführt wurden. In diesem Fall wird die Fähigkeit der Kommissionsdienststellen beeinträchtigt, im Hinblick auf die Richtigkeit der gegenüber dem EGFL und dem ELER geltend gemachten Ausgaben Zuverlässigkeit festzustellen.
4. FESTSETZUNG DER FINANZKORREKTUR GEMÄSS ARTIKEL 14 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2022/127
4.1. Grundsätze
Wird festgestellt, dass Ausgaben „ nicht im Einklang mit dem Unionsrecht getätigt wurden “, schlägt die Kommission im Rahmen eines Konformitätsverfahrens vor, bestimmte Ausgaben von der Finanzierung durch die Union auszuschließen. In diesem Fall sind Finanzkorrekturen gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzunehmen.
Diese Leitlinien gelten für den Fall, dass die Kommission bei Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens mit dem Mitgliedstaat zu dem Schluss kommt, dass eine negative Wirkung auf die Vorlage der korrekten Ausgabenerklärung oder die Einhaltung des Unionsrechts bestehen. Daraus ergeben sich finanzielle Auswirkungen.
4.2. Risikobehaftete Ausgaben
Die Finanzkorrektur sollte auf den Teil der risikobehafteten Ausgaben angewandt werden, der auf die mangelhafte Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (VKS) zurückzuführen ist.
Beruht der Mangel darauf, dass der Mitgliedstaat es versäumt hat, angemessene VKS einzurichten, so sollte die Korrektur die gesamten Ausgaben betreffen, für die diese VKS erforderlich waren. Dies gilt auch für Beihilferegelungen und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die gemäß der Mitteilung der Kommission, mit der die Prüfung angekündigt wurde, nicht Gegenstand der Prüfung waren, wenn diese Regelungen oder Maßnahmen denselben VKS unterliegen und die mangelhafte Kontrolle von derselben Kontrollstelle durchgeführt wurde. In der Mitteilung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollten alle Beihilferegelungen und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums angegeben werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie von dem festgestellten Mangel betroffen sind.
4.3. Quantifizierung des finanziellen Risikos
Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 besagt Folgendes: „ Bei der Bemessung der auszuschließenden Beträge legt die Kommission die Schwere der festgestellten Mängel zugrunde. In diesem Zusammenhang trägt sie dabei der Art dieser Mängel sowie dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.“
Erfüllt ein Mitgliedstaat die Anforderungen gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Vorhaben nicht, so bedeutet dies, dass die Zahlungen nicht in Übereinstimmung mit dem für die betreffende Maßnahme geltenden Unionsrecht, darunter der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, getätigt wurden. Dies bedeutet nicht unbedingt, dass alle Anträge vorschriftswidrig waren, aber es besteht die Gefahr, dass dem Unionshaushalt rechtsgrundlos gezahlte Beträge angelastet werden.
Während die Kommission in eklatanten Fällen besonderer Schwere berechtigt ist, alle betreffenden Ausgaben abzulehnen, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen nicht im Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt werden, würde in einigen Fällen der sich ergebende Betrag aller Wahrscheinlichkeit nach den der Union entstandenen finanziellen Schaden übersteigen. Daher ist vor jeder Festsetzung einer Finanzkorrektur eine Beurteilung des finanziellen Schadens durch die Kommission vorzunehmen.
Können die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge nicht berechnet oder extrapoliert werden, so muss die Kommission unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstoßes und ihrer eigenen Schätzung des Risikos eines dem Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens angemessene pauschale Korrekturen vornehmen.
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 „ stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsverfahrens ... übermittelten Informationen “. Daraus folgt, dass die Kommission die Finanzierung von Ausgaben ablehnen muss, wenn sie auf der Grundlage ihrer eigenen Feststellungen und/oder anderer Nachweise (35) und aller von dem Mitgliedstaat innerhalb der geltenden Fristen übermittelten Informationen ernsthafte und begründete Zweifel daran hat, dass die betreffende Maßnahme im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften durchgeführt wurde.
Kann die Kommission die rechtsgrundlos gezahlten Beträge nicht mit angemessenem Aufwand ermitteln, insbesondere wenn sie nicht über die für die Berechnung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge erforderlichen Informationen verfügt, so müssen die Mitgliedstaaten die Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um diese Beträge zu ermitteln oder den finanziellen Schaden zu extrapolieren. Die Kommission wendet Pauschalsätze an, wenn der Mitgliedstaat diese Elemente nicht rechtzeitig vorlegt oder wenn die vorgelegten Elemente nicht den Anforderungen gemäß Artikel 14 Absätze 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 entsprechen.
4.3.1. Kriterien und Verfahren für die berechneten und die extrapolierten Finanzkorrekturen
Stellt die Kommission fest, dass eine bestimmte Zahlung einen Antrag betrifft, der gegen die Unionsvorschriften verstößt, entsteht ein finanzieller Schaden für den Haushalt der Union, und die Kommission muss die Finanzierung ablehnen.
Ist es der Kommission nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu ermitteln, kann der Mitgliedstaat innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsverfahren vorgegebenen Fristen Angaben über die Überprüfung dieser Beträge vorlegen, die sich auf eine Prüfung aller potenziell von dem Verstoß betroffenen Einzelfälle stützen. Die Überprüfung muss sich auf die gesamten Ausgaben erstrecken, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden und zulasten des Unionshaushalts gingen. Der Mitgliedstaat sollte nachweisen, dass er jedes Element (Datei/Vorgang) der risikobehafteten Grundgesamtheit eingehend geprüft und die rechtsgrundlos gezahlten Beträge neu berechnet hat, einschließlich des Betrags der Sanktionen, die hätten angewendet werden müssen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass sich der verhältnismäßige Aufwand nach der Zeit richtet, die für die Durchführung der Berechnung erforderlich ist, ohne den zeitnahen Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zum Schutz des Unionshaushalts zu gefährden.
Ist es nicht möglich, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln, so kann sich die Kommission gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 für die Bewertung des finanziellen Schadens auf die Überprüfung stützen, die der Mitgliedstaat an einer repräsentativen Stichprobe von Fällen vorgenommen hat, und die Ergebnisse auf die Grundgesamtheit extrapolieren, die von dem festgestellten Verstoß betroffen sein dürfte.
Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 muss die Kommission, um die von einem Mitgliedstaat übermittelten Ergebnisse im Hinblick auf die Anwendung einer berechneten oder extrapolierten Finanzkorrektur berücksichtigen zu können, in der Lage sein,
a) |
„die von den Mitgliedstaaten genau zu beschreibenden Methoden für die Ermittlung oder Extrapolation zu beurteilen; |
b) |
die Repräsentativität der Stichprobe gemäß Absatz 3 zu prüfen; |
c) |
den Inhalt und die Ergebnisse der Ermittlung oder Extrapolation zu prüfen; |
d) |
ausreichende und einschlägige Prüfnachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Daten zu erhalten“. |
In Bezug auf die Stichprobe ist die Kommission der Auffassung, dass, wie in den geltenden „ Leitlinien der bescheinigenden Stelle für die jährliche Bescheinigungsprüfung für EAFG-/ELER-Ausgaben “ (im Folgenden „BS-Leitlinien“) (36) vorgesehen, zur Gewährleistung des Schutzes des Unionshaushalts allgemein ein Konfidenzniveau von 95 % und eine Wesentlichkeitsschwelle von 2 % für die Risikoberechnung erreicht werden müssen. Wird bei der Bewertung ein niedrigeres Konfidenzniveau zugrunde gelegt, kann der wahrscheinlichste (extrapolierte) Fehler nicht angewandt werden; in diesem Fall müsste eine obere Fehlergrenze festgelegt werden, um das maximale Risiko für den betreffenden Fonds angemessen zu bewerten.
Bei der Anwendung extrapolierter Korrekturen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hat der Mitgliedstaat auch die Möglichkeit, Folgendes zu verwenden:
— |
„die von der bescheinigenden Stelle bestätigten Kontrollstatistiken der Zahlstellen“ oder |
— |
„die von der bescheinigenden Stelle bei ihren Prüfungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116 ermittelte Fehlerquote“. |
Die Arbeit der bescheinigenden Stelle wird bei der Festsetzung der Finanzkorrektur berücksichtigt, sofern die Arbeit der bescheinigenden Stelle zuverlässig ist und die bescheinigende Stelle die gesamten finanziellen Auswirkungen der Feststellung in Bezug auf die von dem Mangel betroffenen Maßnahmen oder Regelungen festgestellt hat.
Wenn die Zahlstelle oder eine andere Stelle eine Fehlerquote für die betreffende Maßnahme/Regelung ermittelt, kann die bescheinigende Stelle aufgefordert werden, das Ergebnis zu überprüfen.
Gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 kann die Kommission, um die auszuschließenden Beträge auf der Grundlage der Schwere der festgestellten Mängel und des der Union entstandenen finanziellen Schadens zu bemessen, den von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Betrag unter Berücksichtigung der Berechnung durch den Mitgliedstaat festlegen. Diese Berechnung kann in Form einer vernünftigen Einschätzung des Höchstrisikos unter Verwendung von Standardannahmen erfolgen, die auf der Grundlage des festgestellten Mangels festgelegt wurden.
4.3.2. Pauschale Finanzkorrekturen
4.3.2.1. Allgemeine Grundsätze
Pauschale Korrekturen müssen in Betracht gezogen werden, wenn es der Kommission anhand der aus der Untersuchung resultierenden Informationen nicht möglich ist, den für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schaden durch Berechnungs- oder durch Extrapolationsmethoden gemäß Nummer 4.3.1 zu bewerten, sie aber feststellen kann, dass der Mitgliedstaat es versäumt hat, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der abgerechneten Anträge angemessen zu überprüfen.
Bei der Entscheidung, ob eine Finanzkorrektur vorzunehmen ist und, wenn ja, zu welchem Satz, bewertet die Kommission das Risiko eines finanziellen Schadens für den Unionshaushalt als Folge des Kontrollmangels. Dabei werden vor allem folgende Punkte berücksichtigt:
a) |
Bezieht sich der Mangel auf die Wirksamkeit der VKS generell oder auf eine oder mehrere der im Rahmen der VKS durchgeführten Kontrollen? |
b) |
Betrifft der Kontrollmangel eine Schlüssel- oder eine Zusatzkontrolle? |
c) |
Durch wie viele Mängel wird die Funktionsweise der betreffenden VKS beeinträchtigt? |
d) |
Wie betrugsanfällig sind die Maßnahmen, speziell unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Anreize? |
e) |
Tritt die Nichtkonformität bei verschiedenen Anfragen wiederholt auf (siehe Nummer 4.3.3.1)? |
Pauschale Korrekturen sollten in Betracht gezogen werden, wenn die Kommission feststellt, dass eine Kontrolle, die in den Unionsvorschriften explizit vorgeschrieben wird oder implizit erforderlich ist, um eine explizite Vorschrift einzuhalten (z. B. Gewährung der Beihilfe nur für eine bestimmte Erzeugnisqualität), nicht angemessen durchgeführt wurde. Werden Kontrollen zwar durchgeführt, sind aber unzulänglich, muss die Schwere des Mangels beurteilt werden. Fast jedes Kontrollverfahren ist verbesserungsfähig, und eine der Aufgaben der Kommission besteht darin, Verbesserungen der Verfahren sowie gegebenenfalls zusätzliche Kontrollen zu empfehlen, die zwar in den Unionsvorschriften nicht vorgesehen sind, aber unter den besonderen Umständen des betreffenden Mitgliedstaats die notwendige zusätzliche Gewähr für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben bieten.
Dass die Art und Weise, in der ein Kontrollverfahren funktioniert, verbesserungsfähig ist, ist allerdings für sich genommen noch kein ausreichender Grund für eine Finanzkorrektur. Es muss ein Kontrollmangel vorliegen, der zu einem Verstoß gegen Unionsvorschriften führt, und dieser Kontrollmangel muss ein Risiko eines finanziellen Schadens oder einer Unregelmäßigkeit für den EGFL und den ELER bergen.
4.3.3. Höhe der pauschalen Korrektur
Vor diesem Hintergrund werden folgende pauschale Finanzkorrekturen angewendet:
1. |
Hat der Mitgliedstaat zwar die Schlüsselkontrollen in angemessener Weise vorgenommen, es aber völlig versäumt, eine oder zwei Zusatzkontrollen durchzuführen, so ist eine Korrektur in Höhe von 2 % gerechtfertigt, da ein geringeres Risiko eines finanziellen Schadens für den Unionshaushalt bestand und auch der Verstoß weniger gravierend war. |
2. |
Werden eine oder zwei Schlüsselkontrollen nicht in der nach dem Rechtsrahmen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität vorgenommen, so ist eine Korrektur in Höhe von 5 % gerechtfertigt, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die VKS des Mitgliedstaats nicht in ausreichendem Maß die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Anträge gewährleisten und sich ein erhebliches Risiko für den EGFL und den ELER ergibt. |
Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 berücksichtigt die Kommission „ insbesondere die folgenden Umstände, bei denen die Mängel gravierender sind und somit ein größeres Verlustrisiko für den Unionshaushalt besteht: “
„a) |
eine oder mehrere Schlüsselkontrollen werden nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass sie unzureichend sind, um die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder Unregelmäßigkeiten zu verhindern“; in diesem Fall ist eine Korrektur in Höhe von 10 % gerechtfertigt, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein hohes Risiko eines umfassenden finanziellen Schadens für den Unionshaushalt bestand; |
b) |
„für dasselbe Kontrollsystem werden mindestens drei Mängel festgestellt“; in diesem Fall sind folgende Finanzkorrekturen gerechtfertigt:
|
c) |
„es wird festgestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Kontrollsystem überhaupt nicht oder nur in äußerst mangelhafter Weise anwendet, und es gibt Beweise, die auf weitverbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung unregelmäßiger oder betrügerischer Praktiken schließen lassen“; in diesem Fall ist eine Korrektur in Höhe von 25 % gerechtfertigt, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass durch die Möglichkeit, vorschriftswidrige Anträge ungestraft einzureichen, ein außergewöhnlich hoher finanzieller Schaden für den Unionshaushalt entsteht; |
d) |
Der Korrektursatz kann noch höher festgesetzt werden, wenn dies angemessen ist, um Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 nachzukommen und sicherzustellen, dass der auszuschließende Betrag dem tatsächlichen Risiko für den Unionshaushalt entspricht. Dies könnte der Fall sein, wenn nach Informationen des Mitgliedstaats die risikobehaftete Grundgesamtheit (sehr stark) eingeschränkt war. |
Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von dem Mitgliedstaat vorgelegten Elemente mit Artikel 14 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 im Einklang stehen, so ist aus den folgenden Optionen ein niedrigerer Pauschalsatz auszuwählen: 2 %, 3 %, 5 %, 7 %, 10 %, 15 % und 25 %, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Betrag der sich so ergebenden pauschalen Finanzkorrektur, auch wenn er über dem vom Mitgliedstaat angegebenen Höchstverlust liegt, letzterem so nahe wie möglich sein sollte.
Gemäß Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 werden die pauschalen Korrekturen nicht kumuliert, da der gravierendste Mangel bei den Schlüssel- und Zusatzkontrollen als Indikator für die von den VKS insgesamt ausgehenden Risiken herangezogen wird und nur die höchste pauschale Korrektur für jede der von dem Mangel betroffenen Grundgesamtheiten anzuwenden ist.
Die Pauschalkorrekturen werden auf die Ausgaben angewendet, die nach Abzug der für Einzelfälle bereits von den Mitgliedstaaten berichtigten Beträge verbleiben.
Tabelle 2 zeigt die unter Nummer 4.3.2.2 beschriebenen möglichen Situationen und die entsprechende pauschale Korrektur:
Tabelle 2
Schlüssel-kontrollen Zusatz-kontrollen |
Keine weist Mängel auf |
Eine |
Zwei |
Drei oder mehr |
Eine oder mehr werden nicht vorgenommen oder sind unwirksam |
Kontrollsystem ist nicht vorhanden / weist gravierende Mängel auf |
werden nicht in der vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität vorgenommen |
||||||
Keine weist Mängel auf |
Nicht zutreffend |
5 % |
5 % |
10 % |
10 % |
25 % oder mehr |
Eine hat völlig versagt |
2 % |
5 % |
7 % |
10 % |
10 % |
|
Zwei haben völlig versagt |
2 % |
7 % |
7 % |
10 % |
10 % |
|
Drei oder mehr haben völlig versagt |
3 % |
7 % |
7 % |
10 % |
10 % |
Betreffen die Mängel verschiedene Komponenten derselben Zusatz-/Schlüsselkontrolle, muss zur Anwendung des angemessenen Pauschalsatzes festgestellt werden, ob die Mängel dazu führen, dass
a) |
die Zusatzkontrolle völlig versagt; |
b) |
die Schlüsselkontrolle nicht in der nach dem geltenden Rechtsrahmen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität vorgenommen wird oder |
c) |
die Schlüsselkontrolle unwirksam ist, wenn es darum geht, die Förderfähigkeit des Antrags zu beurteilen oder Unregelmäßigkeiten zu verhindern. |
4.3.4. Sonstige bei der Quantifizierung zu berücksichtigende Elemente
4.3.4.1. Wiederkehrende Mängel in verschiedenen Untersuchungen:
Gemäß Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission sind unter Umständen, bei denen in einem Mitgliedstaat ähnliche Mängel in demselben Sektor im Rahmen einer Untersuchung aufgedeckt werden, die derjenigen Untersuchung folgt, in deren Rahmen die Mängel erstmals aufgedeckt und dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 mitgeteilt wurden, höhere Pauschalsätze gerechtfertigt, wobei jedoch die von dem Mitgliedstaat bereits ergriffenen Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Dieser Punkt gilt nur für neue Feststellungen ab dem 1. Januar 2023.
Der erhöhte Pauschalsatz wird je nach dem Risiko eines finanziellen Schadens berechnet.
Wenn keine Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden und sich die tatsächliche Höhe der rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen und somit die Höhe des der Union entstandenen finanziellen Schadens nicht bestimmen lässt, werden bei der erstmaligen Feststellung des wiederholten Auftretens die nachstehenden Prozentsätze angewendet:
a) |
bei einem vorherigen Pauschalsatz von 2 %: ein Korrektursatz von mindestens 3 % im betreffenden neuen Untersuchungszeitraum, der sich auf bis zu 5 % erhöhen kann, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Fortbestehen der Unzulänglichkeiten bei den Zusatzkontrollen eine verringerte Wirksamkeit der Schlüsselkontrollen nach sich zieht; |
b) |
bei einem vorherigen Pauschalsatz von 3 %: ein Satz von 5 % für den betreffenden neuen Untersuchungszeitraum; |
c) |
bei einem vorherigen Pauschalsatz von 5 % oder 7 %: ein Satz von 10 % für den betreffenden neuen Untersuchungszeitraum; |
d) |
bei einem vorherigen Pauschalsatz von 10 %: ein Satz von mindestens 15 %, je nach Grad der Risikozunahme, für den betreffenden neuen Untersuchungszeitraum. Im Fall eines erneuten wiederholten Auftretens erhöht sich der Korrektursatz auf 25 %; |
e) |
belief sich der vorherige Pauschalsatz auf 25 % oder mehr, so wird der erhöhte Korrektursatz auf Einzelfallbasis festgesetzt. |
Wenn es sich bei der in der vorherigen Untersuchung vorgeschlagenen Korrektur nicht um einen Pauschalsatz handelte, gilt in Ermangelung einer zufriedenstellenden Quantifizierung durch den Mitgliedstaat im Rahmen der Untersuchung, in der das wiederholte Auftreten festgestellt wurde, der Pauschalsatz, der am nächsten über der Korrektur der vorherigen Untersuchung liegt, als Grundlage für die im Falle des wiederholten Auftretens gemäß Nummer 4.3.2.2 anzuwendende Korrektur.
4.3.4.2. Finanzielles Risiko, das die Pauschalsätze übersteigt
Gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 und Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116, wonach die Kommission die auszuschließenden Beträge auf der Grundlage der Schwere der festgestellten Mängel und des der Union entstandenen finanziellen Schadens bemessen muss, ist die Kommission berechtigt, eine höhere pauschale Korrektur vorzuschlagen und in eklatanten Fällen besonderer Schwere alle betreffenden Ausgaben auszuschließen, wenn der Kommission Nachweise vorliegen, dass das finanzielle Risiko über dem Pauschalsatz liegt, der gemäß Nummer 4.3.2.2 oder 4.3.3.1 dieser Leitlinien angewandt würde.
4.3.4.3. Grenzfälle
Hat der Mitgliedstaat die Zahl der in den Unionsvorschriften vorgeschriebenen Kontrollen um höchstens 10 % verfehlt oder wäre die Korrektur, die sich aus einer strikten Anwendung dieser Leitlinien ergibt, eindeutig unverhältnismäßig, kann die Kommission einen niedrigeren Korrektursatz vorschlagen oder überhaupt keine Korrektur vornehmen, vorausgesetzt, das Kontrollverfahren war ansonsten in Ordnung.
4.3.4.4. Schwierigkeiten bei der Auslegung der Unionsvorschriften
Wenn die Mängel auf Schwierigkeiten bei der Auslegung der Unionsvorschriften zurückzuführen sind und die nationalen Behörden wirksame Schritte unternommen haben, um die Mängel zu beheben, sobald sie festgestellt wurden, kann dieser mildernde Umstand berücksichtigt und ein niedrigerer Satz vorgeschlagen oder überhaupt keine Korrektur vorgenommen werden.
Dieser mildernde Umstand wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass der Mitgliedstaat die Kommission von diesen Auslegungsschwierigkeiten in Kenntnis setzt.
4.3.4.5. Erste Mitteilung der Höhe der Finanzkorrektur
Ist die Kommission der Auffassung, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, muss sie gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 „ ihre Feststellungen [mitteilen]... sowie die vorläufige Höhe der Finanzkorrektur, die nach ihrer Auffassung in der entsprechenden Phase des Verfahrens den Feststellungen entspricht, [nennen] “.
Sind die Bedingungen für die Berechnung oder Extrapolation der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge nicht erfüllt, so werden die unter Nummer 4.3.2.2 festgelegten Pauschalsätze zur Erfüllung der betreffenden rechtlichen Verpflichtung verwendet.
4.3.4.6. Korrekturzeitraum
Die Finanzkorrektur muss auf die Ausgaben angewandt werden, die in dem gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 37 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 festgelegten Zeitraum getätigt wurden. Die Ausgaben für den Zeitraum nach der schriftlichen Mitteilung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollten ebenfalls korrigiert werden, bis der Mangel keine negative Wirkung auf die Vorlage der korrekten Ausgabenerklärung oder die Einhaltung des Unionsrechts mehr hat.
Um den Zeitraum des wiederholten Auftretens gemäß Nummer 4.3.3.1 festzustellen, wird die Kommission nach dem Grundsatz N+2 vorgehen. Dies bedeutet, dass die höhere pauschale Korrektur nur auf das zweite Jahr nach dem Jahr angewandt wird, in dem der Mangel dem Mitgliedstaat (im Feststellungsschreiben gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 im Jahr N) gemeldet wurde, und nur dann, wenn die Feststellungen in der Zwischenzeit nicht behoben wurden.
4.3.4.7. Doppelte Korrektur
Schlägt die Kommission eine Finanzkorrektur vor, so stellt sie sicher, dass keine doppelte Korrektur erfolgt, indem sie die im Rahmen eines früheren Konformitätsverfahrens vorgeschlagenen Beträge oder die im Rahmen desselben Konformitätsverfahrens vorgeschlagenen Beträge angemessen verrechnet. Der Mitgliedstaat muss die erforderlichen Informationen vorlegen, damit die Kommission die Höhe der Finanzkorrektur innerhalb der gesetzlichen Fristen bestimmen kann (siehe verhältnismäßiger Aufwand unter Nummer 4.3.1).
4.3.4.8. Auswirkung von Verwaltungssanktionen auf die Finanzkorrekturen
Wenden die Mitgliedstaaten den in den Unionsvorschriften vorgesehenen Mechanismus von Verwaltungssanktionen nicht an, so entsteht dem Unionshaushalt dadurch ein finanzieller Schaden (überhöhte Zahlungen oder Verlust von zweckgebundenen Einnahmen). Die Verwaltungssanktionen sollten daher in den Anwendungsbereich der Finanzkorrekturen einbezogen werden.
4.3.4.9. Vom Mitgliedstaat eingezogene und einbehaltene Beträge
Beträge, die vor einem im Rahmen des Konformitätsverfahrens festzulegenden Zeitpunkt (37) bei den Begünstigten eingezogen und dem jeweiligen Fonds gutgeschrieben wurden, müssen von dem Betrag abgezogen werden, den die Kommission gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen beschließt.
Beträge, die im Zusammenhang mit dem von der Kommission festgestellten Verstoß nach dem festgelegten maßgeblichen Zeitpunkt eingezogen werden, werden verbucht und den nationalen Haushalten zugeführt. Beträge, die gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 einbehalten werden, werden nicht von der vorgeschlagenen Finanzkorrektur abgezogen, da eine solche Finanzkorrektur den Verwaltungsbehörden oder anderen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats zugeschrieben wird.
5. FESTSETZUNG VON FINANZKORREKTUREN WEGEN MÄNGELN BEI DER PRÜFUNG VON GESCHÄFTSVORGÄNGEN GEMÄSS TITEL IV KAPITEL III DER VERORDNUNG (EU) 2021/2116
Die Prüfung von Geschäftsvorgängen gemäß Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 ist eine zusätzliche Kontrollebene zu den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen der ersten Ebene. Da diese Ex-post-Kontrollen Teil der VKS sind, sollten etwaige Mängel im Zusammenhang mit diesen Kontrollen bei der Ermittlung des der Union entstandenen finanziellen Schadens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 berücksichtigt werden. Daher wird die Kommission bei der Behandlung dieser Mängel folgende Leitlinien zugrunde legen:
1.a) |
Werden Finanzkorrekturen aufgrund von Mängeln bei den Kontrollen der ersten Ebene verhängt, so müssen etwaige Mängel bei der Prüfung von Geschäftsvorgängen in dem betreffenden Sektor berücksichtigt werden, um die Finanzkorrekturen in Bezug auf Mängel bei Schlüsselkontrollen bei den Kontrollen der ersten Ebene und Mängel bei Schlüsselkontrollen bei der Prüfung von Geschäftsvorgängen zu bestimmen, was zur Anwendung eines Aufschlags von 10 % auf die pauschale oder extrapolierte Korrektur führt, d. h. 5,5 %, 11 % oder 27,5 %. Es sei daran erinnert, dass Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 in diesem Fall keine Anwendung findet, da Mängel bei der Prüfung von Geschäftsvorgängen mit den Kontrollmängeln der ersten Ebene zusammenhängen und nicht als eigene Verstöße angesehen werden können. |
1.b) |
Wurde bereits in einem Ad-hoc-Konformitätsbeschluss eine Korrektur wegen Mängeln bei den Kontrollen der ersten Ebene für denselben Zeitraum vorgenommen, so muss bei jeder zusätzlichen Korrektur wegen Mängeln bei der Prüfung von Geschäftsvorgängen die vorherige Korrektur gemäß den in Nummer 1.a genannten Grundsätzen berücksichtigt werden. |
2) |
Wenn für den Sektor keine Finanzkorrektur wegen Mängeln bei den Kontrollen der ersten Ebene vorgenommen wird und daher Finanzkorrekturen nur wegen Mängeln bei der Prüfung von Geschäftsvorgängen in Betracht gezogen werden, muss der Korrektursatz grundsätzlich 10 % der in der Tabelle unter Nummer 4.3.2.2 aufgeführten Sätze betragen. |
In Bezug auf den Umfang der Korrekturen sieht Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 vor, dass die Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit der Prüfung von Geschäftsvorgängen die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Prüfbericht des Mitgliedstaats abdecken können, sofern die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des jährlichen Prüfungsberichts gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 schriftlich über ihre Feststellungen unterrichtet (Feststellungsschreiben). Im Allgemeinen sind die risikobehafteten Ausgaben die Ausgaben im Zusammenhang mit den für die Prüfung von Geschäftsvorgängen ausgewählten Unternehmen, d. h. die Gesamtausgaben, die im Prüfbericht gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 unter Nummer 2 „ Überblick über die Prüfungen (nach Haushaltsartikel oder Haushaltspostennummer) “ Spalte C „ Gesamtausgaben im Zusammenhang mit zur Prüfung ausgewählten Unternehmen “ der Tabelle gemeldet wurden.
TEIL C
AUSGABEN IM RAHMEN UND AUSSERHALB DES GAP-STRATEGIEPLANS GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
6. FESTSETZUNG VON FINANZKORREKTUREN WEGEN MÄNGELN BEI DER EINHALTUNG DER ZULASSUNGSKRITERIEN DURCH DIE ZAHLSTELLEN
In diesem Absatz werden Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen festgelegt, die von der Kommission gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 (38) in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 (39) bei Verstößen gegen die Unionsvorschriften für die Zulassung der Zahlstellen vorgeschlagen werden und alle EGFL- und ELER-Ausgaben ab dem 1. Januar 2023 abdecken.
6.1. Voraussetzungen für die Vornahme von Finanzkorrekturen
Artikel 2 Absätze 3 bis 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 lautet:
„(3) Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass eine zugelassene Zahlstelle eines oder mehrere der Zulassungskriterien nicht mehr oder so mangelhaft erfüllt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die in Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 genannten Aufgaben auszuführen, so setzt die zuständige Behörde die Zulassung der Zahlstelle unverzüglich aus. Sie erstellt einen Plan mit Maßnahmen und Fristen, anhand dessen die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraums, der unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festgesetzt wird und ab der Aussetzung der Zulassung höchstens zwölf Monate betragen darf, abgestellt werden müssen. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über ihre Entscheidung, die Zulassung einer Zahlstelle auszusetzen, den gemäß Absatz 3 erstellten Plan und anschließend über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Plans.
(5) Im Falle des Entzugs der Zulassung lässt die zuständige Behörde umgehend eine andere Zahlstelle zu, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt, damit die Zahlungen an die Begünstigten nicht unterbrochen werden.
(6) Stellt die Kommission fest, dass die zuständige Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, einen Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 3 zu erstellen, oder dass die Zahlstelle weiterhin zugelassen ist, ohne einen solchen Plan fristgerecht und vollständig umgesetzt zu haben, so fordert sie die zuständige Behörde auf, dieser Zahlstelle die Zulassung zu entziehen, es sei denn, die erforderlichen Änderungen werden innerhalb eines Zeitraums vorgenommen, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festzusetzen ist. In einem solchen Fall kann die Kommission beschließen, die Mängel im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu verfolgen.“
Kommt der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf den Zeitraum der Aussetzung der Zulassung und den Aktionsplan zur Abstellung der festgestellten Mängel nicht nach, so gilt ein solcher Verstoß gemäß dem Dokument „Feststellung möglicher gravierender Mängel für die Zwecke des Zuverlässigkeitsauftrags der Direktion H“ (40) ebenfalls als möglicher gravierender Mangel, und das finanzielle Risiko wird im Rahmen eines Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 bewertet. Gleiches gilt für Ausgaben außerhalb des GAP-Strategieplans (siehe Nummer 3.1 dieser Leitlinien).
Dies bedeutet, dass das Konformitätsverfahren eingeleitet werden kann, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Zahlstelle erfüllt eines oder mehrere Zulassungskriterien nicht mehr oder so mangelhaft, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die in Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 (41) genannten Aufgaben auszuführen; |
b) |
die zuständige Behörde ist einer ihrer Verpflichtungen nicht nachgekommen,
|
6.2. Risikobehaftete Ausgaben
Die Finanzkorrektur wird auf die Ausgaben für die Intervention angewandt, die von dem Verstoß gegen die Zulassungskriterien gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 betroffen ist.
6.3. Höhe der Korrekturen
Für die Quantifizierung des finanziellen Risikos gelten die unter Nummer 2.3 genannten Optionen.
7. FESTSETZUNG VON FINANZKORREKTUREN WEGEN MÄNGELN IM ZUSAMMENHANG MIT UNREGELMÄSSIGKEITEN UND BEIM FORDERUNGSMANAGEMENT
Die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge aufgrund von Unregelmäßigkeiten bleiben im GAP-Zeitraum 2023-2027 unverändert. Wie in der Leitlinie Nr. 5 (42) über das Forderungsmanagement und die Berichterstattung erläutert, wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie die einschlägigen Verfahren und Systeme für das Forderungsmanagement beibehalten, auch wenn sich die Berichterstattungspflichten geändert haben.
Gleichzeitig verfolgen die Mitgliedstaaten Forderungen im Zusammenhang mit rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen in den GAP-Zeiträumen vor 2023-2027 gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (43) weiter. Für die gemäß Kapitel 11 der „ Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens “ (C(2015) 3675 vom 8. Juni 2015) (44) festgestellten Mängel gelten bei Bezugnahmen auf Kapitel 3 der genannten Leitlinien die Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 der vorliegenden Leitlinien.
Die Systeme für die Verwaltung von Unregelmäßigkeiten und Forderungen müssen den Grundsätzen und Anforderungen gemäß Artikel 56, Artikel 57 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, Artikel 1 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127, insbesondere Nummer 2 Buchstabe F, sowie den Artikeln 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 entsprechen, wonach es insbesondere Aufgabe des Mitgliedstaats ist,
a) |
Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken und einschlägige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; |
b) |
Sanktionen zu verhängen und rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen einzuziehen; |
c) |
die entsprechenden Beträge in ihren Büchern zu verzeichnen und in den Jahresrechnungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben f und g der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 zu melden; |
d) |
Beträge einzuziehen, die infolge von Verstößen gegen die Unionsvorschriften oder von Fahrlässigkeit, die den Behörden der Mitgliedstaaten anzulasten sind, abgeflossen sind. |
Diese Leitlinien gelten für Konformitätsverfahren, die nach dem Datum der Annahme dieser Leitlinien eingeleitet werden (d. h. Verfahren, in denen das entsprechende Feststellungsschreiben dem Mitgliedstaat nach diesem Datum übermittelt wird).
Bei Mängeln, die in den Systemen für die Verwaltung von Unregelmäßigkeiten und Forderungen festgestellt wurden und bei denen die unter den Nummern 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 genannten Berechnungsmethoden nicht erfolgreich waren, wird eine pauschale Korrektur gemäß Nummer 2.3.4 vorgenommen. Daher wird die risikobehaftete Grundgesamtheit im Falle von Mängeln im Zusammenhang mit den Systemen für die Verwaltung von Unregelmäßigkeiten und Forderungen des Mitgliedstaats entsprechend wie folgt berichtigt:
a) |
Betreffen Mängel das Forderungsmanagement (d. h. Mängel bei rechtzeitigen und angemessenen Wiedereinziehungsverfahren und bei deren Weiterverfolgung, berichtigte, annullierte oder abgeschriebene Fälle), so wird der Pauschalsatz auf den Saldo gemäß Anhang II/Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 für Ausgaben vor der GAP 2023-2027 und gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 für im Rahmen der GAP 2023-2027 getätigte Ausgaben oder auf einen Teil des betreffenden Debitorenbuchs (45) angewandt; |
b) |
betreffen die Mängel die Vollständigkeit des Debitorenbuchs und/oder der Anhänge zur Rechnungslegung in Bezug auf Forderungen und Einziehungen, was zur Folge hat, dass bei festgestellten Unregelmäßigkeiten kein Einziehungsverfahren eingeleitet wurde, so wird der Pauschalsatz auf die Ausgaben für die Intervention/Maßnahme angewandt, die von dem in den VKS festgestellten Mangel betroffen sind. |
Schlägt die Kommission eine Finanzkorrektur für Mängel gemäß diesem Kapitel vor, so stellt sie sicher, dass keine doppelte Korrektur erfolgt, indem sie die im Rahmen eines früheren Konformitätsverfahrens ausgeschlossenen Beträge oder die im Rahmen desselben Konformitätsverfahrens zum Ausschluss vorgeschlagenen Beträge angemessen verrechnet. Der Mitgliedstaat muss die erforderlichen Informationen vorlegen, damit die Kommission die Höhe der Finanzkorrektur mit verhältnismäßigem Aufwand innerhalb der gesetzlichen Fristen bestimmen kann.
8. FINANZKORREKTUREN AUFGRUND DER RECHNUNGSABSCHLUSSPRÜFUNG
Für den Beschluss über den jährlichen Rechnungsabschluss muss die bescheinigende Stelle durch die Prüfung dieser Rechnungen bzw. die Kontrollverfahren im Rahmen des Prüfziels 1 der geltenden „Leitlinien der bescheinigenden Stelle für die jährliche Bescheinigungsprüfung für EAFG-/ELER-Ausgaben“ (im Folgenden „BS-Leitlinien“) Gewähr für die wirklichkeitsgetreue Abbildung in den Jahresrechnungen bieten.
Gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 und unter Berücksichtigung von Kapitel 10 der geltenden BS-Leitlinien kann die Kommission ein Konformitätsverfahren für wesentliche finanzielle Falschangaben einleiten. Darüber hinaus können die Rechnungen in diesem besonderen Fall erst dann zum Abschluss vorgeschlagen werden, wenn das Konformitätsverfahren abgeschlossen ist.
Die Quantifizierung des finanziellen Risikos stützt sich auf die von der bescheinigenden Stelle gemäß Kapitel 10 der geltenden BS-Leitlinien bereitgestellte Quantifizierung oder auf die Informationen, die die Mitgliedstaaten bis zum 15. Februar des Jahres nach dem betreffenden Haushaltsjahr übermitteln müssen.
9. POSITIVE KORREKTUREN IM KONFORMITÄTSBESCHLUSS
9.1. Grundsätze
„Positive Korrektur“ bedeutet die Erstattung eines Betrags an den Mitgliedstaat, der Gegenstand eines früheren Beschlusses der Kommission gemäß den Artikeln 53 oder 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 war. Eine positive Korrektur ist im Rahmen eines Konformitätsverfahrens vorzunehmen.
Die in einem Konformitätsbeschluss festgeschriebene Erstattung eines bestimmten Betrags an einen Mitgliedstaat darf nicht dazu verwendet werden, die geltenden Vorschriften über die Finanzverwaltung und den Rechnungsabschluss zu umgehen und die Bestandskraft früher getroffener Entscheidungen/Beschlüsse zu unterlaufen.
Eine Erstattung darf nie mehr als 100 % des ursprünglichen Betrags betragen.
Bei „positiven Korrekturen“ ist derselbe Wechselkurs wie bei dem ursprünglichen Beschluss zugrunde zu legen, um sicherzustellen, dass die finanziellen Auswirkungen neutral sind.
9.2. Positive Korrektur nach einem Beschluss über den jährlichen Rechnungsabschluss
Eine positive Korrektur in Form einer Erstattung an den Mitgliedstaat durch einen Konformitätsbeschluss für einen zuvor im jährlichen Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 abgeschlossenen Betrag kann nur ausnahmsweise und in Einzelfällen vorgenommen werden, sofern nachstehende Kriterien erfüllt sind:
a) |
Es müssen Beweise für den Standpunkt des Mitgliedstaats vorliegen und, falls erforderlich, muss die Kommission eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen. |
b) |
Da die Richtigkeit der Angaben für den Rechnungsabschluss bestätigt sein muss, gilt dies auch für die von dem Mitgliedstaat vorgelegten neuen Informationen. |
c) |
Der Fehler darf nicht auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sein. Tippfehler gelten nicht als Fahrlässigkeit. |
d) |
Es muss festgestellt werden, dass der Mitgliedstaat im Einziehungsverfahren mit angemessener Sorgfalt gehandelt hat. |
9.3. Positive Korrektur nach dem Konformitätsbeschluss
Eine Erstattung an den Mitgliedstaat aufgrund zusätzlicher Informationen aus dem Mitgliedstaat, die dieser im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens fristgerecht hätte vorlegen müssen, oder aufgrund von Informationen, die erst nach Annahme des Konformitätsbeschlusses durch die Kommission vorliegen, ist nicht möglich.
Eine Erstattung ist in folgenden Fällen zulässig:
a) |
Mit einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde ein Beschluss der Kommission ganz oder teilweise für nichtig erklärt; |
b) |
die Kommission hat Fehler begangen; |
c) |
es wurde eine doppelte Korrektur vorgenommen, weil sowohl die Kommission als auch der Mitgliedstaat Informationen übersehen haben, die vor dem Datum des Konformitätsbeschlusses oder zu diesem Datum verfügbar waren; dies gilt unbeschadet des Artikels 37 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128. |
9.4. Positive Korrektur im Zusammenhang mit Aussetzungen
In einem Konformitätsbeschluss gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann eine Erstattung an den Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, wenn die Ausgaben bisher gemäß Artikel 42 der genannten Verordnung ausgesetzt waren und mit dem Konformitätsbeschluss eine Finanzkorrektur aufgrund gravierender Mängel in den Verwaltungssystemen, die die Aussetzung ausgelöst haben, verhängt wird.
(1) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
(2) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
(3) Ausgeschlossen sind die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die Vorruhestandsbeihilfe, die in Teil B abgedeckt werden.
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/128/oj).
(6) Circabc/European Commission/Agriculture/Audit of agricultural expenditure (ex-EAGGF)/Library/Audit of agriculture expenditure/FCGL reference documents – https://circabc.europa.eu/ui/group/d9d57ada-2d34-4c85-9e3c-7ce690099d5d/library/fbabf972-31d3-46ef-9460-806d76de4eea?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(7) Es wird stets der geltende genehmigte GAP-Strategieplan berücksichtigt.
(8) Es sei darauf hingewiesen, dass die Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission kein berechtigtes Vertrauen begründet, wenn der GAP-Strategieplan gegen eine klare Bestimmung des Unionsrechts verstößt. (Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil, C-443/21, EU:C:2022:899, Rn. 41: „ Nach ständiger Rechtsprechung kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes jedoch nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden und das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen eines Einzelnen darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen “).
(9) Der ISA 450 „Beurteilung der während der Abschlussprüfung identifizierten falschen Darstellungen “ enthält die folgende Definition für Falschangaben (falsche Darstellungen) („misstatements“): Differenz zwischen dem Betrag, der Klassifizierung, der Darstellung oder der Offenlegung eines gemeldeten Abschlusspostens und dem Betrag, der Klassifizierung, der Darstellung oder der Offenlegung, der bzw. die erforderlich ist, damit der Posten den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen entspricht. Falschangaben können durch Betrug oder Irrtum bedingt sein. („ A difference between the amount, classification, presentation or disclosure of a reported financial statement item and the amount, classification, presentation or disclosure that is required for the item to be in accordance with the applicable financial reporting framework. Misstatements can arise from fraud or error. “) Mit anderen Worten: Eine Falschangabe liegt vor, wenn zwischen den gemeldeten Beträgen und den erwarteten Beträgen eine Diskrepanz besteht.
(10) Die Marge der Falschangaben ist der Betrag der Falschangaben, der akzeptiert werden kann, ohne dass davon ausgegangen werden muss, dass die Ausgaben wesentlich falsch angegeben sind. Dies ist im Zusammenhang mit dem ISA 320 „ Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Prüfung “ (Materiality in Planning and Performing Audit) zu sehen.
(11) Eine Abweichung ist eine Situation, in der die tatsächliche Durchführung oder das Ergebnis einer Kontrolle nicht dem entspricht, was auf der Grundlage der Kontrollziele und -kriterien zu erwarten oder wünschenswert ist. Sie kann im Rahmen der angewendeten bzw. eingerichteten Verfahren und Kontrollen Ausnahmecharakter haben oder auf einen Fehler bzw. ein Versagen der Kontrollen zurückzuführen sein. Wenn eine Kontrolle nicht ordnungsgemäß funktioniert, wird dies als Auftreten von Abweichungen bezeichnet. Die finanziellen Auswirkungen aller aufgetretenen Abweichungen auf die Ausgaben und die entsprechenden Outputs, die gemeldet werden, werden als Ausmaß der Abweichungen (magnitude of the deviations) bezeichnet.
(12) Circabc/European Commission/Agriculture/Audit of agricultural expenditure (ex-EAGGF)/Library/Audit of agriculture expenditure/FCGL reference documents – https://circabc.europa.eu/ui/group/d9d57ada-2d34-4c85-9e3c-7ce690099d5d/library/fbabf972-31d3-46ef-9460-806d76de4eea?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(13) Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.
(14) Bewertung der Systeme und Einstufung: sehr zuverlässig: 4; zuverlässig: 3; teilweise zuverlässig: 2; nicht zuverlässig oder mit gravierenden Mängeln: 1.
(15) Circabc/European Commission/Agriculture/Audit of agricultural expenditure (ex-EAGGF)/Library/Audit of agriculture expenditure/FCGL reference documents – https://circabc.europa.eu/ui/group/d9d57ada-2d34-4c85-9e3c-7ce690099d5d/library/fbabf972-31d3-46ef-9460-806d76de4eea?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(16) Gemäß Leitlinie 2 über die jährliche Bescheinigungsprüfung für EGFL-/ELER-Ausgaben.
(17) Circabc/European Commission/Agriculture/Audit of agricultural expenditure (ex-EAGGF)/Library/Audit of agriculture expenditure/FCGL reference documents – https://circabc.europa.eu/ui/group/d9d57ada-2d34-4c85-9e3c-7ce690099d5d/library/fbabf972-31d3-46ef-9460-806d76de4eea?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(18) In der Statistik gibt das Konfidenzniveau die Wahrscheinlichkeit an, mit der eine auf einer statistischen Stichprobe basierende Schätzung für die Grundgesamtheit zutrifft.
(19) Im Einklang mit den Prüfzielen 2 und 3 der Leitlinie 2 über die jährliche Bescheinigungsprüfung für EGFL-/ELER-Ausgaben sowie mit deren Anhängen 1 und 6.
(20) Anzahl und Ausmaß der Abweichungen im Einklang mit den Prüfzielen 2 und 3 der Leitlinie 2 über die jährliche Bescheinigungsprüfung für EGFL-/ELER-Ausgaben, verfügbar unter: Circabc/European Commission/Agriculture/Audit of agricultural expenditure (ex-EAGGF)/Library/Audit of agriculture expenditure/FCGL reference documents – https://circabc.europa.eu/ui/group/d9d57ada-2d34-4c85-9e3c-7ce690099d5d/library/fbabf972-31d3-46ef-9460-806d76de4eea?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(21) Unter Art des gravierenden Mangels ist die Kategorie des gravierenden Mangels gemäß Nummer 2.1 zu verstehen.
(22) Circabc/European Commission/Agriculture/Audit of agricultural expenditure (ex-EAGGF)/Library/Audit of agriculture expenditure/FCGL reference documents – https://circabc.europa.eu/ui/group/d9d57ada-2d34-4c85-9e3c-7ce690099d5d/library/fbabf972-31d3-46ef-9460-806d76de4eea?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(23) Beschluss vom 12. Oktober 2023, Schrom Farms, T-507/22, noch nicht veröffentlicht, insbesondere Rn. 22.
(24) Circabc/European Commission/Agriculture/Audit of agricultural expenditure (ex-EAGGF)/Library/Audit of agriculture expenditure/FCGL reference documents – https://circabc.europa.eu/ui/group/d9d57ada-2d34-4c85-9e3c-7ce690099d5d/library/fbabf972-31d3-46ef-9460-806d76de4eea?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(25) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
(26) Deckt die ab dem 1. Januar 2023 im Rahmen der GAP 2023-27 getätigten Ausgaben ab. Die Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens (C(2015) 3675) gelten weiterhin für Konformitätsverfahren, die gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingeleitet werden.
(27) Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 und Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.
(28) Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116.
(29) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).
(30) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/128/oj).
(31) Für Konformitätsverfahren im Zusammenhang mit der Prüfung von Geschäftsvorgängen werden diese Leitlinien ab dem Prüfungszeitraum 2025/2026 verwendet.
(32) Circabc/European Commission/Agriculture/Audit of agricultural expenditure (ex-EAGGF)/Library/Audit of agriculture expenditure/FCGL reference documents – https://circabc.europa.eu/ui/group/d9d57ada-2d34-4c85-9e3c-7ce690099d5d/library/fbabf972-31d3-46ef-9460-806d76de4eea?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(33) https://ec.europa.eu/regional_policy/de/information/publications/decisions/2019/commission-decision-of-14-5-2019-laying-down-the-guidelines-for-determining-financial-corrections-to-be-made-to-expenditure-financed-by-the-union-for-non-compliance-with-the-applicable-rules-on-public-procurement.
(34) Circabc/European Commission/Agriculture/Audit of agricultural expenditure (ex-EAGGF)/Library/Audit of agriculture expenditure/New guidelines on the calculation of financial corrections/ lists of key and ancillary controls/final lists https://circabc.europa.eu/ui/group/d9d57ada-2d34-4c85-9e3c-7ce690099d5d/library/1a04cfdd-a296-441d-8588-96008302a5e4?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(35) Nachweise, die sich aus den Berichten anderer einschlägiger Stellen ergeben, z. B. des Europäischen Rechnungshofs, des OLAF oder der BS.
(36) Circabc/European Commission/Agriculture/Audit of agricultural expenditure (ex-EAGGF)/Library/Audit of agriculture expenditure/FCGL reference documents – https://circabc.europa.eu/ui/group/d9d57ada-2d34-4c85-9e3c-7ce690099d5d/library/fbabf972-31d3-46ef-9460-806d76de4eea?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(37) Dieser Zeitpunkt wird dem Mitgliedstaat mit den Schlussfolgerungen des jeweiligen Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 37 Absatz 3 oder 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 mitgeteilt.
(38) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
(39) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).
(40) Circabc/European Commission/Agriculture/Audit of agricultural expenditure (ex-EAGGF)/Library/Audit of agriculture expenditure/FCGL reference documents – https://circabc.europa.eu/ui/group/d9d57ada-2d34-4c85-9e3c-7ce690099d5d/library/fbabf972-31d3-46ef-9460-806d76de4eea?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(41) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).
(42) Leitlinie Nr. 5 zum Forderungsmanagement und zur Berichterstattung präzisiert die Anforderungen in Bezug auf frühere GAP-Zeiträume und den Zeitraum 2023-2027; abrufbar unter: Circabc/European Commission/Agriculture/Audit of agricultural expenditure (ex-EAGGF)/Library/Audit of agriculture expenditure/FCGL reference documents - https://circabc.europa.eu/ui/group/d9d57ada-2d34-4c85-9e3c-7ce690099d5d/library/fbabf972-31d3-46ef-9460-806d76de4eea?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(43) Diese Forderungen müssen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f Satz 2 und Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 gemeldet werden.
(44) Circabc/European Commission/Agriculture/Audit of agricultural expenditure (ex-EAGGF)/Library/Audit of agriculture expenditure/FCGL reference documents – https://circabc.europa.eu/ui/group/d9d57ada-2d34-4c85-9e3c-7ce690099d5d/library/fbabf972-31d3-46ef-9460-806d76de4eea?p=1&n=10&sort=modified_DESC.
(45) Alle GAP-Zeiträume abdeckend.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5991/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)