Verordnung (EG) Nr. 2051/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors
Amtsblatt Nr. L 277 vom 20/10/2001 S. 0005 - 0006
Verordnung (EG) Nr. 2051/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90(1), insbesondere auf Artikel 30, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1918/98 der Kommission vom 9. September 1998 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen im Sektor Rindfleisch zu der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates über die Regelung für landwirtschaftlichen Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/96(2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/98 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen. (2) Die vom 1. bis 10. September 2001 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1918/98 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen. (3) Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. November 2001 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52100 Tonnen beantragt werden können. (4) Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(4), beeinträchtigt wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. Oktober 2001 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen: Vereinigtes Königreich: - 400 Tonnen mit Ursprung in Botsuana, - 487 Tonnen mit Ursprung in Namibia, - 30 Tonnen mit Ursprung in Swasiland. Artikel 2 Die Lizenzen können gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/98 in den ersten zehn Tagen des Monats November 2001 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Oktober 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 12. (2) ABl. L 250 vom 10.9.1998, S. 16. (3) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. (4) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.