02013R0575 — DE — 01.01.2025 — 018.002
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VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6 (Nr. 575/2013) |
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Berichtigung, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 166 (Nr. 575/2013) |
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Berichtigung, ABl. L 092 vom 30.3.2023, S. 29 (Nr. 575/2013) |
VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Juni 2013
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
TEIL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:
Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten von Kredit-, Markt-, operationellem und Abwicklungsrisiko sowie Verschuldung,
Vorschriften zur Begrenzung von Großkrediten,
Liquiditätsanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten des Liquiditätsrisikos,
Berichtspflichten hinsichtlich der Buchstaben a, b und c,
Offenlegungspflichten.
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um global systemrelevante Institute (G-SRI) handelt oder die Teil von G-SRI sind, sowie bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI erfüllen müssen.
Diese Verordnung gilt nicht für die Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU.
Artikel 2
Aufsichtsbefugnisse
Artikel 3
Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute
Diese Verordnung hindert Institute nicht daran, mehr Eigenmittel und Eigenmittelkomponenten zu halten als in dieser Verordnung gefordert oder strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anzuwenden.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Kreditinstitut“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in einer der folgenden Aktivitäten besteht:
Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;
eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) genannten Tätigkeiten auszuüben, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, kein Organismus für gemeinsame Anlagen, kein Versicherungsunternehmen und keine Wertpapierfirma ist, die gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU von der Zulassung als Kreditinstitut ausgenommen ist, und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
Der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, beträgt 30 Mrd. EUR oder mehr;
der Gesamtwert der Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen dieser Gruppe, die in der Union niedergelassen sind, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, und die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt;
der Gesamtwert der Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, und die konsolidierende Aufsichtsbehörde trifft in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium eine entsprechende Entscheidung, um potenziellen Umgehungsrisiken oder potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken;
Für den Zweck des Buchstaben b Ziffern ii und iii werden in dem Fall, dass das Unternehmen einer Drittlandgruppe angehört, die gesamten Vermögenswerte jeder Zweigstelle der Drittlandgruppe, die in der Union zugelassen ist, in den kombinierten Gesamtwert der Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe eingerechnet;
„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die gemäß der genannten Richtlinie zugelassen wurde, mit Ausnahme von Kreditinstituten;
„Institut“ ein gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut oder ein in Artikel 8a Absatz 3 hierzu genanntes Unternehmen;
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„Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ( 7 );
„Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
„Organismus für gemeinsame Anlagen“ und „OGA“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 );
„öffentliche Stelle“'eine Verwaltungseinrichtung ohne Erwerbszweck, die Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden, die die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, unterstehen oder ein im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindliches oder von diesen errichtetes und gefördertes Unternehmen ohne Erwerbszweck, für das eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, und kann selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen, einschließen;
„Leitungsorgan“ ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU;
„Geschäftsleitung“ eine Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU;
„Systemrisiko“ das Systemrisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2013/36/EU;
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„Originator“ einen Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 ( 10 );
„Sponsor“ einen Sponsor im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„ursprünglicher Kreditgeber“ einen ursprünglichen Kreditgeber im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das im Sinne der Nummer 37 ein oder mehrere Unternehmen kontrolliert;
„Tochterunternehmen“ ein Unternehmen, das im Sinne der Nummer 37 von einem anderen Unternehmen kontrolliert wird; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;
„Zweigstelle“ eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Instituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
„Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit, unabhängig davon, ob diese für Unternehmen innerhalb der Gruppe oder für Kunden außerhalb der Gruppe erbracht wird, aus jedweder der folgenden Tätigkeiten besteht:
einer direkten Fortsetzung der Banktätigkeit;
Operatives Leasing, Eigentum oder Verwaltung von Immobilien, Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten oder sonstigen Tätigkeiten, soweit es sich um Nebentätigkeiten zur Banktätigkeit handelt;
jeder anderen Tätigkeit, die von der EBA als den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich angesehen wird;
„Vermögensverwaltungsgesellschaft“ eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder einen AFIM im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU einschließlich — sofern nicht anders festgelegt — Unternehmen eines Drittlandes, die ähnliche Tätigkeiten ausüben und die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union zumindest gleichwertig sind;
„Finanzholdinggesellschaft“ ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Es ist ein Finanzinstitut;
es ist keine gemischte Finanzholdinggesellschaft;
es hat mindestens ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist;
mehr als 50 % eines der folgenden Indikatoren sind auf kontinuierlicher Basis Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind, und Tätigkeiten zuzuordnen, die vom Unternehmen selbst ausgeübt werden und nicht mit dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen zusammenhängen, wenn es sich um Tätigkeiten derselben Art handelt wie die von Instituten oder Finanzinstituten ausgeübten:
Eigenkapital des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage;
Vermögenswerte des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage;
Einkünfte des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage;
Personal des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage;
andere von der zuständigen Behörde als relevant erachtete Indikatoren.
Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass ein Unternehmen nicht als Finanzholdinggesellschaft einzustufen ist, selbst wenn einer der in Absatz 1 Ziffern i bis iv genannten Indikatoren erfüllt ist, falls die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der maßgebliche Indikator kein angemessenes und zutreffendes Bild der Haupttätigkeiten und Risiken der Gruppe vermittelt. Bevor sie eine solche Entscheidung trifft, konsultiert die zuständige Behörde die EBA und legt eine fundierte und ausführliche qualitative und quantitative Begründung vor. Die zuständige Behörde berücksichtigt die Stellungnahme der EBA gebührend und legt der EBA im Fall, dass sie beschließt, von ihr abzuweichen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der EBA die Gründe für die Abweichung von der entsprechenden Stellungnahme dar;
„Investmentholdinggesellschaft“ eine Investmentholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;
„gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;
„gemischte Holdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, das weder eine Finanzholdinggesellschaft noch ein Institut noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Institut gehört;
„Drittland-Versicherungsunternehmen“ ein Drittland-Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 3 der Richtlinie 2009/138/EG;
„Drittland-Rückversicherungsunternehmen“ ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 6 der Richtlinie 2009/138/EG;
„anerkannte Drittland-Wertpapierfirma“ eine Firma, die die folgenden Bedingungen erfüllt:
sie würde unter die Definition der Wertpapierfirma fallen, wenn sie ihren Sitz in der Union hätte,
sie ist in einem Drittland zugelassen,
sie unterliegt und befolgt Aufsichtsregeln, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die Aufsichtsregeln gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU;
„Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Es ist kein Institut, keine reine Industrieholdinggesellschaft, keine Verbriefungszweckgesellschaft, keine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG und keine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe g jener Richtlinie, es sei denn, eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft hat ein Tochterinstitut;
es erfüllt eine oder mehrere der folgenden Bedingungen:
Die Haupttätigkeit des Unternehmens besteht darin, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummern 15, 16 und 17 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten auszuüben oder eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A oder B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Tätigkeiten in Bezug auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Finanzinstrumente auszuüben;
das Unternehmen ist eine Wertpapierfirma, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine Investmentholdinggesellschaft, ein in Artikel 1 Absatz 1 unter Buchstaben a bis d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) kategorisierter Zahlungsdienstleister, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen;
„reine Industrieholdinggesellschaft“ ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Seine Haupttätigkeit besteht darin, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten;
es fällt nicht unter Nummer 27 Buchstabe a oder Nummer 27 Buchstaben d bis l des vorliegenden Absatzes und ist keine Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft und kein Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie (EU) 2015/2366;
es hält keine Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche;
„Unternehmen der Finanzbranche“:
ein Institut,
ein Finanzinstitut,
▼M17 —————
ein Versicherungsunternehmen,
ein Drittland-Versicherungsunternehmen,
ein Rückversicherungsunternehmen,
ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen,
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG,
ein gemäß den Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommenes Unternehmen,
ein Drittlandsunternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit der eines Unternehmens unter den Buchstaben a bis k vergleichbar ist;
„Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“ ein Institut in einem Mitgliedstaat, das ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder das eine Beteiligung an einem Institut oder Finanzinstitut hält und das nicht selbst Tochterunternehmen eines anderen im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„EU-Mutterinstitut“ ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines anderen, in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat“ ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;
„EU-Mutterwertpapierfirma“ ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;
„Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat“ ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;
„EU-Mutterkreditinstitut“ ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;
„Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„zentrale Gegenpartei“ oder „ZGP“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
„Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) oder das direkte oder indirekte Eigentum von 20 % oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals eines Unternehmens;
„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht;
„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU oder der Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) für ein Institut gelten, oder ein vergleichbares Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
„enge Verbindung“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:
über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,
durch Kontrolle,
über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person;
„Gruppe verbundener Kunden“ jeden der folgenden Fälle:
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die — sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird — im Hinblick auf das Risiko insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen über eine direkte oder indirekte Kontrolle über die andere oder die anderen verfügt,
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des Buchstabens a besteht, die aber im Hinblick auf das Risiko als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass bei finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten, eines dieser Kunden auch andere bzw. alle anderen auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen.
Übt ein Zentralstaat die direkte Kontrolle über mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem Zentralstaat und mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann unbeschadet der Buchstaben a und b die Gruppe aus dem Zentralstaat und allen natürlichen oder juristischen Personen, die er gemäß Buchstabe a direkt oder indirekt kontrolliert oder die gemäß Buchstabe b mit ihm verbunden sind, als Gruppe betrachtet werden, die keine Gruppe verbundener Kunden ist. Stattdessen kann die Existenz einer aus dem Zentralstaat und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehenden Gruppe verbundener Kunden für jede gemäß Buchstabe a direkt vom Zentralstaat kontrollierte oder gemäß Buchstabe b direkt mit dem Zentralstaat verbundene Person und alle natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß Buchstabe a von dieser Person kontrolliert werden oder gemäß Buchstabe b mit dieser Person verbunden sind, einschließlich der Zentralregierung, gesondert beurteilt werden. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Artikel 115 Absatz 2 Anwendung findet.
Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die die unter Buchstabe a oder b genannten Bedingungen aufgrund ihrer direkten Risikoposition gegenüber derselben ZGP zu Zwecken von Clearingtätigkeiten erfüllen, werden nicht als Gruppe betrachtet, die eine Gruppe verbundener Kunden bildet;
„zuständige Behörde“ eine nach einzelstaatlichem Recht offiziell anerkannte öffentliche Behörde oder Einrichtung, die nach diesem Recht zur Beaufsichtigung von Instituten als Teil des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems befugt ist;
„konsolidierende Aufsichtsbehörde“ eine zuständige Behörde, die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EG für die Ausübung der Aufsicht auf konsolidierter Basis verantwortlich ist;
„Zulassung“ einen Hoheitsakt gleich welcher Form, mit dem die Behörden das Recht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit erteilen;
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem einem Institut die Zulassung erteilt wurde;
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Institut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;
„Zentralbanken des ESZB“ die nationalen Zentralbanken, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind, und die Europäische Zentralbank (EZB);
„Zentralbanken“ die Zentralbanken des ESZB sowie Zentralbanken dritter Länder;
„konsolidierte Lage“ die Lage, die sich ergibt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 so auf ein Institut angewandt werden, als bildete dieses Institut zusammen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen ein einziges Institut;
„auf konsolidierter Basis“ auf Basis der konsolidierten Lage;
„auf teilkonsolidierter Basis“ auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unter Ausschluss einer Teilgruppe von Unternehmen, oder auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das/die nicht oberstes Mutterinstitut bzw. oberste Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist;
„Finanzinstrument“
einen Vertrag, der für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schafft,
ein in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genanntes Instrument,
ein derivatives Finanzinstrument,
ein Primärfinanzinstrument,
ein Kassainstrument.
Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Instrumente sind nur dann als Finanzinstrumente zu betrachten, wenn ihr Wert sich aus dem Kurs eines zugrunde liegenden Finanzinstruments oder eines anderen Basiswerts, einem Satz oder einem Index errechnet;
„Anfangskapital“ die in Artikel 12 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Beträge und Arten von Eigenmitteln;
„operationelles Risiko“ das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse, was unter anderem Rechtsrisiken, Modellrisiken oder Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Risiko), nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken einschließt, verursacht werden;
„Rechtsrisiko“ das Risiko eines Verlustes, einschließlich Aufwendungen, Geldbußen, Strafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter, der einem Institut infolge von Ereignissen entstehen kann, die zu Gerichtsverfahren führen, was Folgendes einschließt:
Aufsichtsmaßnahmen und private Vergleiche;
Untätigkeit, obwohl Maßnahmen erforderlich sind, um eine rechtliche Verpflichtung einzuhalten;
Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung zu vermeiden;
Fehlverhaltensereignisse, das heißt Ereignisse, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens eintreten, einschließlich einer unangemessenen Bereitstellung an Finanzdienstleistungen oder der Bereitstellung unzureichender oder irreführender Informationen zum Finanzrisiko der von dem Institut verkauften Produkte;
die Nichteinhaltung jeglicher Anforderungen, die sich aus nationalem oder internationalem Recht oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben;
die Nichteinhaltung jeglicher Anforderungen, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben, oder interner Regeln und Verhaltenskodizes, die gemäß nationalen oder internationalen Vorschriften und Praktiken aufgestellt wurden;
die Nichteinhaltung von Ethikvorschriften;
„Modellrisiko“ das Risiko eines Verlustes infolge von Entscheidungen , die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen , wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausgestaltung, Parameterschätzung, Umsetzung, Verwendung oder Überwachung aufweisen, was Folgendes einschließt:
die unsachgemäße Konzeption eines ausgewählten internen Modells und seiner Eigenschaften;
die unzureichende Überprüfung der Eignung eines ausgewählten internen Modells für das zu bewertende Finanzinstrument oder für das Produkt, für das ein Preis festgesetzt werden soll, oder der Eignung des ausgewählten internen Modells für die geltenden Marktbedingungen;
Fehler bei der Umsetzung eines ausgewählten internen Modells;
falsche Bewertungen zu Marktpreisen und Risikomessungen infolge eines Fehlers bei der Eingabe eines Geschäftsvorgangs in das Handelssystem;
die Verwendung eines ausgewählten internen Modells oder seiner Ergebnisse zu einem Zweck, für den das Modell nicht vorgesehen oder konzipiert wurde, einschließlich einer Manipulation der Modellierungsparameter;
die nicht zeitnahe oder unwirksame Überwachung oder Validierung der Leistung des Modells oder der Prognosefähigkeit, um zu bewerten, ob das ausgewählte interne Modell weiterhin für den vorgesehenen Zweck geeignet ist;
„IKT-Risiko“ das Risiko von Verlusten in Verbindung mit jedem vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netzwerk- und Informationssystemen, die bei Eintritt — durch die damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen im digitalen oder physischen Umfeld — die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, jeglicher technologieabhängiger Instrumente oder Prozesse, von Geschäften und Prozessen oder der Bereitstellung von Diensten beeinträchtigen könnten;
„Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiko“ oder „ESG-Risiko“ das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben; ESG-Risiken treten in Form der traditionellen Kategorien finanzieller Risiken ein;
„Umweltrisiko“ das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben, was Faktoren im Zusammenhang mit der Transition zu den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) festgelegten Zielen einschließt; das Umweltrisiko umfasst sowohl das physische Risiko als auch das Transitionsrisiko;
„physisches Risiko“ als Teil des Umweltrisikos das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der physischen Effekte von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben;
„Transitionsrisiko“ als Teil des Umweltrisikos das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der Transition zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben;
„Sozialrisiko“ das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Sozialfaktoren auf seine Gegenparteien oder angelegten Vermögenswerte ergeben;
„Governance-Risiko“ das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Governance-Faktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben;
„Verwässerungsrisiko“ das Risiko, dass sich der Betrag einer Forderung durch bare oder unbare Ansprüche des Schuldners vermindert;
„Ausfallwahrscheinlichkeit“ oder „PD“ die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls eines Schuldners oder gegebenenfalls einer Kreditfazilität über einen Zeitraum von einem Jahr und im Kontext des Verwässerungsrisikos die Wahrscheinlichkeit der Verwässerung über einen Zeitraum von einem Jahr;
„Verlustquote bei Ausfall“ oder „LGD“ das Verhältnis zwischen dem Verlust, der bei einer Risikoposition im Zusammenhang mit einer einzelnen Fazilität bei Ausfall eines Schuldners oder gegebenenfalls einer Kreditfazilität entsteht, und dem bei Ausfall oder zu einem bestimmten Referenzzeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag und im Kontext des Verwässerungsrisikos die Verlustquote bei Verwässerung im Sinne des Verhältnisses zwischen dem Verlust, der bei einer Risikoposition im Zusammenhang mit einer angekauften Forderung bei Verwässerung entsteht, und dem Betrag, der gemäß der angekauften Forderung aussteht;
„Umrechnungsfaktor“ oder „Kreditumrechnungsfaktor“ oder „CCF“ das Verhältnis zwischen dem nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage aus einer einzelnen Fazilität, der aus dieser einzelnen Fazilität ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Ausfall in Anspruch genommen werden und daher bei Ausfall ausstehen könnte, und dem nicht in Anspruch genommenen Betrag der Zusage aus dieser Fazilität, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;
„Kreditrisikominderung“ ein Verfahren, das ein Institut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Risikopositionen, die es im Bestand behält, verbundene Kreditrisiko herabzusetzen;
„Besicherung mit Sicherheitsleistung“ oder „FCP“ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem eine Reduzierung des mit der Risikoposition eines Instituts verbundenen Kreditrisikos dadurch erreicht wird, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall des Schuldners oder der Kreditfazilität oder bei bestimmten anderen mit dem Schuldner zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Aneignung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Risikopositionsbetrag auf die Differenz zwischen diesem und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;
„Absicherung ohne Sicherheitsleistung“ oder „UFCP“ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem eine Reduzierung des mit der Risikoposition eines Instituts verbundenen Kreditrisikos durch die Verpflichtung eines Dritten erreicht wird, bei Ausfall des Schuldners oder der Kreditfazilität oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;
„bargeldnahes Instrument“ ein Einlagenzertifikat, eine Schuldverschreibung, einschließlich einer gedeckten Schuldverschreibung, oder ein anderes nicht nachrangiges Instrument, das ein kreditgebendes Institut begeben hat, für das dieses kreditgebende Institut bereits die vollständige Zahlung erhalten hat und das das Institut uneingeschränkt zum Nennwert zurückzahlen wird;
„Gold“ Gold als Rohstoff, einschließlich Goldbarren, Ingots und Münzen, die am Goldmarkt — sofern liquide Goldmärkte vorhanden sind — allgemein akzeptiert werden und deren Wert durch den Wert des Goldgehalts, definiert durch Reinheit und Masse, bestimmt wird und nicht das Interesse, das Numismatiker daran haben;
„Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Verbriefungsposition“ eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Wiederverbriefung“ eine Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Wiederverbriefungsposition“ eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;
„Bonitätsverbesserung“ eine vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber dem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Tranchen in der Verbriefung und andere Arten der Besicherung erzielt werden;
„Verbriefungszweckgesellschaft“ eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Tranche“ eine Tranchim Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Bewertung zu Marktpreisen“ die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelsysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;
„Bewertung zu Modellpreisen“ jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss;
„unabhängige Preisüberprüfung“ den Prozess der regelmäßigen Überprüfung von Marktpreisen und Modellparametern auf Exaktheit und Unabhängigkeit;
„anrechenbare Eigenmittel“ folgende Komponenten:
für die Zwecke des Teils 2 Titel III die Summe folgender Komponenten:
Kernkapital im Sinne des Artikels 25 ohne die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i,
Ergänzungskapital im Sinne des Artikels 71 in Höhe von höchstens einem Drittel des nach Ziffer i berechneten Kernkapitals;
„anerkannte Börse“ eine Börse, die die folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie ist ein geregelter Markt oder ein Markt eines Drittlands, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;
sie verfügt über einen Clearingmechanismus, der für die in Anhang II genannten Geschäfte eine tägliche Berechnung der Einschussforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet;
„freiwillige Altersversorgungsleistungen“ eine verbesserte Altersversorgung, die einem Mitarbeiter von einem Institut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt wird; Anwartschaften eines Mitarbeiters im Rahmen des betrieblichen Altersversorgungssystems fallen nicht darunter;
„Beleihungswert“ den Wert einer Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer langfristigen dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wird;
„Immobilienwert“ den gemäß Artikel 229 Absatz 1 ermittelten Wert einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie;
„Wohnimmobilie“ jede der Folgenden:
eine Immobilie, die ihrer Art nach eine Wohnstätte ist und alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken erfüllt;
eine Immobilie, die ihrer Art nach eine Wohnstätte ist und sich noch im Bau befindet, sofern die Erwartung besteht, dass die Immobilie alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken erfüllen wird;
das Wohnrecht in Wohnungsgenossenschaften in Schweden;
ein Grundstück, das zu einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Immobilie gehört;
„Gewerbeimmobilie“ jede Immobilie, die keine Wohnimmobilie ist;
„Risikoposition aus einnahmengenerierenden Immobilien“ oder „IPRE-Risikoposition“ eine durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, bei der die Erfüllung der mit der Risikoposition verbundenen Kreditverpflichtungen wesentlich von den Zahlungsströmen abhängt, die durch die diese Risikoposition besichernden Immobilien generiert werden, anstatt von der Fähigkeit des Schuldners, die Kreditverpflichtungen aus anderen Quellen zu erfüllen, wobei die primäre Quelle solcher Zahlungsströme Miet- oder Pachtzahlungen oder Erlöse aus dem Verkauf der Wohn- oder Gewerbeimmobilie sind;
„Risikoposition aus nicht-einnahmengenerierenden Immobilien“ oder „Nicht-IPRE-Risikoposition“ jede durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, die keine IPRE-Risikoposition ist;
„durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition“ oder „durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikoposition“ eine durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition oder eine gemäß Artikel 108 Absatz 4 als solche angesehene Risikoposition;
„durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition“ oder „durch ein Grundpfandrecht auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition“ eine durch eine Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition;
„durch Immobilien besicherte Risikoposition“ oder „durch ein Grundpfandrecht auf Immobilien besicherte Risikoposition“ eine durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition oder eine gemäß Artikel 108 Absatz 4 als solche angesehene Risikoposition;
„Marktwert“ im Hinblick auf Immobilien den geschätzten Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessener Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang abschließen, von einem veräußerungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käufer übergehen dürfte;
„geltender Rechnungslegungsrahmen“ die Rechnungslegungsstandards, denen ein Institut gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder der Richtlinie 86/635/EWG unterliegt;
„Einjahresausfallquote“ das Verhältnis zwischen der Zahl der Schuldner oder — falls die Definition des Ausfalls nach Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Kreditfazilitätsebene erfolgt — Kreditfazilitäten, bei denen ein Ausfall während eines Zeitraums, der ein Jahr vor dem Beobachtungszeitpunkt T beginnt, als eingetreten gilt, und der Zahl der Schuldner oder — falls die Definition des Ausfalls nach Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Kreditfazilitätsebene erfolgt — Kreditfazilitäten, die ein Jahr vor dem Beobachtungszeitpunkt T dieser Klasse oder diesem Pool zugeordnet waren;
„Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau“ oder „ADC-Risikopositionen“ Risikopositionen gegenüber Unternehmen oder Zweckgesellschaften, die den Grunderwerb für Erschließungs- und Bauzwecke finanzieren oder die die Erschließung und den Bau von Wohn- oder Gewerbeimmobilien finanzieren;
„Nicht-ADC-Risikoposition“ jede durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, die keine ADC-Risikoposition ist;
▼M17 —————
„Handelsfinanzierung“ Finanzierungstätigkeiten einschließlich Bürgschaften im Zusammenhang mit dem Austausch von Gütern und Dienstleistungen durch Finanzprodukte mit fester kurzer Laufzeit (im Allgemeinen weniger als ein Jahr) ohne automatische Verlängerung;
„öffentlich unterstützte Exportkredite“ Darlehen oder Kredite zur Finanzierung der Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen, für die eine offizielle Exportversicherungsagentur Bürgschaften, Versicherungen oder Direktfinanzierungen bereitstellt;
„Rückkaufsvereinbarung“ und „umgekehrte Rückkaufsvereinbarung“ eine Vereinbarung, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren — wenn die Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte an den Wertpapieren oder Waren hält, gegeben wird, und die Vereinbarung es dem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware gleichzeitig mehr als einer Gegenpartei zu übertragen oder zu verpfänden, und die Übertragung in Verbindung mit einer Rückkaufzusage erfolgt — oder ersatzweise auf Wertpapiere oder Waren derselben Ausstattung zu einem festen Preis und zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt überträgt; dabei handelt es sich für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, um eine Rückkaufsvereinbarung und für das Institut, das sie erwirbt, um eine umgekehrte Rückkaufsvereinbarung;
„Pensionsgeschäft“ jedes Geschäft, das als „Rückkaufsvereinbarung“ oder „umgekehrte Rückkaufsvereinbarung“ gilt;
„einfache Rückkaufsvereinbarung“ ein Pensionsgeschäft mit einem einzigen Vermögenswert oder mit ähnlichen nicht-komplexen Vermögenswerten im Gegensatz zu einem Korb von Vermögenswerten;
„Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden“,
Eigenhandelspositionen und Positionen, die sich aus Kundenbetreuung und Marktpflege ergeben,
Positionen, die zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden,
Positionen, bei denen die Absicht besteht, aus bestehenden oder erwarteten kurzfristigen Kursunterschieden zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen,
„Handelsbuch“ alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die ein Institut entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung von mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen gemäß Artikel 104 hält;
„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG;
„qualifizierte zentrale Gegenpartei“ oder „qualifizierte ZGP“ eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde;
„Ausfallfonds“ einen von einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten und gemäß Artikel 45 jener Verordnung genutzten Fonds;
„vorfinanzierter Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP“ einen in den Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei eingezahlten Beitrag eines Instituts;
„Handelsrisikoposition“ eine aus Geschäften im Sinne des Artikels 301 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie aus der Einschussforderung herrührende aktuelle Risikoposition, einschließlich eines einem Clearingmitglied zustehenden und noch nicht eingegangenen Nachschusses, und jede potenzielle künftige Risikoposition eines Clearingmitglieds oder eines Kunden gegenüber einer ZGP;
„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;
„Verschuldung“ die an den Eigenmitteln eines Instituts gemessene relative Höhe der Aktiva, außerbilanziellen Verpflichtungen und Eventualverpflichtungen zu Zahlung Lieferung oder dem Stellen von Sicherheiten, einschließlich Verpflichtungen aus erhaltenen Finanzierungen, gegebenen Zusagen, Derivaten oder Rückkaufsvereinbarungen, aber ausschließlich Verpflichtungen, die nur bei Liquidation des Instituts eingefordert werden können;
„Risiko einer übermäßigen Verschuldung“ das Risiko, das aus der Anfälligkeit eines Instituts aufgrund von Verschuldung oder Eventualverschuldung erwächst, die möglicherweise unvorgesehene Korrekturen seines Geschäftsplans erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktiva in einer Notlage, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktiva führen könnte;
„Kreditrisikoanpassung“ den Betrag der spezifischen und allgemeinen Rückstellungen für Kreditverluste zur Unterlegung der Kreditrisiken, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Jahresabschluss des Instituts anerkannt wurden;
„internes Sicherungsgeschäft“ eine Position, die die Risikobestandteile zwischen einer Position im Handelsbuch und einer oder mehreren Positionen im Anlagebuch oder zwischen zwei Handelstischen im Wesentlichen ausgleicht;
„Referenzverbindlichkeit“ eine Verbindlichkeit, die zur Bestimmung der Höhe des Barausgleichs für ein Kreditderivat herangezogen wird.
„externe Ratingagentur“ oder „ECAI“ eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen ( 15 ) zugelassene oder zertifizierte Ratingagentur oder eine Zentralbank, die Bonitätsbeurteilungen abgibt, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen sind;
„benannte ECAI“ eine von einem Institut benannte ECAI;
„kumuliertes sonstiges Ergebnis“ ein kumuliertes sonstiges Ergebnis im Sinne des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 1,
„Basiseigenmittel“ Eigenmittel im Sinne des Artikels 88 der Richtlinie 2009/138/EG,
„Kernkapital von Versicherungsunternehmen“ die Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 1“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,
„zusätzliches Kernkapital von Versicherungsunternehmen“ Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 1“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden und die Einbeziehung dieser Bestandteile durch gemäß Artikel 99 jener Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte begrenzt wird,
„Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen“ Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 2 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 2“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,
„Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen“ Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 3 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 3“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,
„latente Steueransprüche“ latente Steueransprüche im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche“ latente Steueransprüche, deren künftiger Wert nur realisiert werden kann, wenn das Institut in Zukunft ein zu versteuerndes Ergebnis erzielt,
„latente Steuerschulden“ latente Steuerschulden im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage“ die Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans,
„Ausschüttung“ jede Art der Auszahlung von Dividenden oder Zinsen,
„Finanzunternehmen“ ein Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG,
„Fonds für allgemeine Bankrisiken“ einen Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG,
„Geschäfts- oder Firmenwert“ den Geschäfts- oder Firmenwert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„indirekte Position“ jede Risikoposition gegenüber einem Intermediär, der Risikopositionen aus von einem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten oder aus von einem Institut begebenen Verbindlichkeiten hält, wobei im Fall einer endgültigen Abschreibung der von dem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder der von dem Institut begebenen Verbindlichkeiten der dem Institut dadurch entstehende Verlust nicht wesentlich von dem Verlust abweichen würde, der dem Institut aus dem direkten Halten jener von dem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder jener von dem Institut begebenen Verbindlichkeiten erwachsen würde,
„immaterielle Vermögenswerte“ immaterielle Vermögenswerte im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, einschließlich des Geschäfts- bzw. Firmenwerts,
„andere Kapitalinstrumente“ von Unternehmen der Finanzbranche begebene Kapitalinstrumente, die nicht zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zum Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem zusätzlichen Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen oder den Drittrangmitteln von Versicherungsunternehmen zählen,
„sonstige Rücklagen“ Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind,
„Eigenmittel“ die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital,
„Eigenmittelinstrumente“ Kapitalinstrumente des Instituts, die zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals zählen,
„Minderheitsbeteiligung“ den Betrag des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens eines Instituts, der nicht in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts einbezogenen natürlichen oder juristischen Personen zuzurechnen ist,
„Gewinn“ Gewinn im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„Überkreuzbeteiligung“ die Beteiligung eines Instituts an Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, die selbst Eigenmittelinstrumente des betreffenden Instituts halten,
„einbehaltene Gewinne“ die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste,
„Agio“ das Agio im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„temporäre Differenzen“ temporäre Differenzen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmen,
„synthetische Position“ die Investition eines Instituts in ein Finanzinstrument, dessen Wert direkt an den Wert der von einem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder den Wert der von einem Institut begebenen Verbindlichkeiten gekoppelt ist,
„Haftungsverbund“ ein System, das alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
die Institute gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem wie in Artikel 113 Absatz 7 genannt an oder sind im Rahmen eines Netzes einer Zentralorganisation ständig zugeordnet,
die Institute sind gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU voll konsolidiert und in die Aufsicht auf konsolidierter Basis eines Instituts, das gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 dieser Verordnung ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat ist, einbezogen und unterliegen Eigenmittelanforderungen,
das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen befinden sich im selben Mitgliedstaat und unterliegen den Zulassungsvoraussetzungen und Kontrollen derselben zuständigen Behörde,
das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen, die diese Institute schützt und insbesondere ihre Liquidität und Solvenz gewährleistet, um einen Konkurs zu vermeiden, falls dies erforderlich wird,;
es wurden Vereinbarungen getroffen, die eine sofortige Bereitstellung finanzieller Mittel in Form von Kapital und Liquidität gewährleisten, sofern dies nach der vertraglichen oder satzungsmäßigen Haftungsvereinbarung gemäß Buchstabe d erforderlich ist,
die Angemessenheit der Vereinbarungen gemäß den Buchstaben d und e wird von den jeweiligen zuständigen Behörden regelmäßig kontrolliert,
die Mindestfrist für die Bekanntgabe des freiwilligen Ausscheidens eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung beträgt zehn Jahre,
die jeweils zuständige Behörde ist befugt, das freiwillige Ausscheiden eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung zu untersagen;
„ausschüttungsfähige Posten“ den Gewinn am Ende des letzten Finanzjahres zuzüglich etwaiger vorgetragener Gewinne und für diesen Zweck verfügbarer Rücklagen, vor der Ausschüttung an die Eigner von Eigenmittelinstrumenten, abzüglich etwaiger vorgetragener Verluste, etwaiger gemäß Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts nicht ausschüttungsfähiger Gewinne und gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts in die nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen eingestellter Beträge, jeweils in Bezug auf die spezifische Kategorie von Eigenmittelinstrumenten, auf die sich die Unionsrechtsvorschriften, die nationalen Rechtsvorschriften, die Satzung des Instituts oder das Statut beziehen, wobei diese Gewinne, Verluste und Rücklagen ausgehend vom Einzelabschluss des jeweiligen Instituts und nicht auf der Basis des konsolidierten Abschlusses festgestellt werden;
„Forderungsverwalter“ ein Forderungsverwalter im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Abwicklungsbehörde“ eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU;
„zuständige Drittlandsbehörde“ eine Drittlandsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 90 der Richtlinie 2014/59/EU;
„Abwicklungseinheit“ eine Abwicklungseinheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83a der Richtlinie 2014/59/EU;
„Abwicklungsgruppe“ eine Abwicklungsgruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83b der Richtlinie 2014/59/EU;
„global systemrelevantes Institut“ oder „G-SRI“ ein G-SRI, das im Einklang mit Artikel 131 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;
„global systemrelevantes Nicht-EU-Institut“ oder „Nicht-EU-G-SRI“ eine global systemrelevante Bankengruppe oder Bank (G-SIB), bei der es sich nicht um ein G-SRI handelt und die in der vom Rat für Finanzstabilität veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten Liste aufgeführt ist;
„bedeutendes Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen, das auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Das Tochterunternehmen hält mehr als 5 % der konsolidierten risikogewichteten Aktiva seines ursprünglichen Mutterunternehmens;
das Tochterunternehmen generiert mehr als 5 % der gesamten betrieblichen Erträge seines ursprünglichen Mutterunternehmens;
die in Artikel 429 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtrisikopositionsmessgröße des Tochterunternehmens übersteigt 5 % der konsolidierten Gesamtrisikopositionsmessgröße seines ursprünglichen Mutterunternehmens;
für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als ein einziges Tochterunternehmen;
„G-SRI-Einheit“ eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit, bei der es sich um ein G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI oder eines Nicht-EU-G-SRI ist;
„Bail-in-Instrument“ ein Bail-in-Instrument im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 57 der Richtlinie 2014/59/EU;
„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, von denen mindestens eines ein Institut ist und die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen oder aus Unternehmen besteht, die untereinander in der in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) bezeichneten Beziehung stehen;
„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ oder ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft oder ein Lombardgeschäft;
„Ersteinschuss“ jede Sicherheit, bei der es sich nicht um einen Nachschuss handelt und die von einer Einheit entgegengenommen oder geleistet wird, um aktuelle und potenzielle künftige Risikopositionen eines Geschäfts oder eines Portfolios von Geschäften in dem Zeitraum zu decken, der zur Verwertung dieser Geschäfte notwendig ist, oder um deren Marktrisiko infolge eines Ausfalls der Gegenpartei des Geschäfts oder des Portfolios von Geschäften neu abzusichern;
„Marktrisiko“ das aus Marktpreisbewegungen, einschließlich Wechselkurs- oder Warenpreisbewegungen, erwachsende Verlustrisiko;
„Fremdwährungsrisiko“ das aus Wechselkursbewegungen erwachsende Verlustrisiko;
„Warenpositionsrisiko“ das aus Warenpreisbewegungen erwachsende Verlustrisiko;
„Handelstisch“ eine genau definierte Gruppe von Händlern, die von dem Institut gemäß Artikel 104b Absatz 1 für die gemeinsame Verwaltung eines Portfolios von Handelsbuchpositionen oder den in den Absätzen 5 und 6 jenes Artikels genannten Anlagebuchpositionen gemäß einer genau festgelegten und kohärenten Geschäftsstrategie eingerichtet wurde und innerhalb derselben Risikomanagementstruktur agiert;
„kleines und nicht komplexes Institut“ ein Institut, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Es ist kein großes Institut;
der Gesamtwert seiner Vermögenswerte ist auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU während des Vierjahreszeitraums, der dem laufenden jährlichen Berichtszeitraum unmittelbar vorangeht, im Durchschnitt kleiner oder gleich dem Schwellenwert von 5 Mrd. EUR; die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Schwellenwert festsetzen;
es unterliegt keinen Anforderungen oder unterliegt vereinfachten Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU;
seine Handelsbuchtätigkeiten werden als von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 eingestuft;
der Gesamtwert seiner Derivatepositionen des Instituts, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt nicht 2 % seiner gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte; und der Gesamtwert seiner gesamten Derivatepositionen übersteigt nicht 5 %, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 berechnet werden;
die konsolidierten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Instituts im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Gegenparteien, mit Ausnahme gruppeninterner Risikopositionen im Europäischen Wirtschaftsraum, übersteigen 75 % sowohl der konsolidierten Gesamtvermögenswerte als auch der konsolidierten Gesamtverbindlichkeiten des Instituts, in beiden Fällen mit Ausnahme der gruppeninternen Risikopositionen;
das Institut verwendet keine internen Modelle, um seine Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Verordnung zu erfüllen; hiervon ausgenommen sind Tochterunternehmen, die auf Gruppenebene entwickelte interne Modelle verwenden, sofern die Gruppe den Offenlegungspflichten nach Artikel 433a oder Artikel 433c auf konsolidierter Basis unterliegt;
das Institut hat sich nicht bei der zuständigen Behörde gegen eine Qualifizierung als kleines und nicht komplexes Institut ausgesprochen;
die zuständige Behörde hat nicht entschieden, dass das Institut auf der Grundlage einer Analyse der Größe, Verflechtung, Komplexität oder des Risikoprofils nicht als kleines und nicht komplexes Institut zu betrachten ist;
„großes Institut“ ein Institut, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Es handelt sich um ein G-SRI;
es wurde gemäß Artikel 131 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU als anderes systemrelevantes Institut („A-SRI“) ermittelt;
es zählt in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte zu den drei größten Instituten;
der Gesamtwert seiner Vermögenswerte auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf Basis der konsolidierten Gesamtlage gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU ist größer oder gleich 30 Mrd. EUR;
„großes Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen, das zu den großen Instituten zählt;
„nicht börsennotiertes Institut“ ein Institut, das keine Wertpapiere emittiert hat, die zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind;
„Finanzbericht“ — für die Zwecke von Teil 8 — einen Finanzbericht im Sinne der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 );
„Waren- und Emissionszertifikatehändler“ Unternehmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich darin besteht, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU unter den Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 genannten Warenderivaten oder Warenderivatkontrakten, den im gleichen Abschnitt unter Nummer 4 genannten Derivaten in Bezug auf Emissionszertifikate oder den in Anhang I Abschnitt C Nummer 11 genannten Emissionszertifikaten zu erbringen bzw. auszuüben;
„revolvierende Risikoposition“ jede Risikoposition, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vereinbarten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kreditnehmers schwanken darf;
„Transaktoren-Risikoposition“ jede revolvierende Risikoposition mit einer mindestens zwölfmonatigen Rückzahlungshistorie, die eines der Folgenden ist:
eine Risikoposition, bei der der zum nächsten planmäßigen Rückzahlungstermin zurückzuzahlende Saldo regelmäßig, mindestens aber alle zwölf Monate, als der zu einem im Voraus festgelegten Referenzstichtag in Anspruch genommene Betrag ermittelt wird, wobei ein planmäßiger Rückzahlungstermin nicht mehr als zwölf Monate später liegen darf, unter der Voraussetzung, dass der Saldo in den vorangegangenen zwölf Monaten zu jedem vorgesehenen Rückzahlungstermin in voller Höhe zurückgezahlt wurde;
eine Überziehungsfazilität, die in den vorangegangenen zwölf Monaten nicht in Anspruch genommen wurde;
„Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe“ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen, die bzw. das statistisch als hauptsächlich im Kohle-, Öl- oder Gassektor wirtschaftlich tätig eingestuft wird, und zwar nach Anhang XXXIX Meldebogen 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission ( 18 ) und unter Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitte B, C, D und G der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) aufgeführten Codes der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2); wird die hauptsächliche wirtschaftliche Tätigkeit einer Gesellschaft oder eines Unternehmens nicht anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegten NACE-Revision-2-Codes oder einer daraus abgeleiteten nationalen Systematik eingestuft, so bestimmten Institute konservativ, ob die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft oder dieses Unternehmens in einem dieser Sektoren liegt;
„Risikopositionen, die den Auswirkungen von Umwelt- oder Sozialfaktoren ausgesetzt sind“, Risikopositionen, die das Ziel der Union, ihre regulatorischen Ziele in Bezug auf ESG-Faktoren zu erreichen, in einer Weise behindern, die negative finanzielle Auswirkungen auf Institute in der Union haben könnte;
„Schattenbankunternehmen“ ein Unternehmen, das außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausübt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii werden im Fall, dass das Unternehmen einer Drittlandgruppe angehört, die gesamten Vermögenswerte jeder Zweigstelle der Drittlandgruppe, die in der Union zugelassen ist, in den kombinierten Gesamtwert der Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe eingerechnet.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde von dem Unternehmen alle einschlägigen Informationen verlangen, um ihre Entscheidung zu treffen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 52a beinhaltet das Rechtsrisiko keine Rückerstattungen an Dritte oder Mitarbeiter und Goodwill-Zahlungen im Rahmen von von Geschäftsgelegenheiten, wenn keine Vorschriften oder ethischen Regeln verletzt werden und das Institut seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Das Rechtsrisiko umfasst auch keine externen Rechtskosten, wenn das Ereignis, das diese externen Kosten verursacht, kein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis darstellt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 145 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes kann ein Institut mit nichtfinanziellen Kunden eingegangene Derivatepositionen und die von ihm zur Absicherung dieser Positionen verwendeten Derivatepositionen ausnehmen, sofern der gemäß Artikel 273a Absatz 3 berechnete Gesamtwert der ausgenommenen Positionen 10 % der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte des Instituts nicht übersteigt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 5
Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko
Für die Zwecke des Teils 3 Titel II bezeichnet der Ausdruck
„Risikoposition“ einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten;
„Verlust“ den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;
„erwarteter Verlust“ oder „EL“ die auf eine einzelne Fazilität bezogene Quote des Verlustbetrags, der bei einer Risikoposition in einem der folgenden Fälle zu erwarten ist:
bei einem potenziellen Ausfall eines Schuldners über einen Zeitraum von einem Jahr im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag;
bei einem potenziellen Verwässerungsereignis über einen Zeitraum von einem Jahr im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verwässerungsereignisses ausstehenden Betrag;
„Kreditverpflichtung“ jede Verpflichtung aus einem Kreditvertrag, einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren, die ein Schuldner schuldet;
„Kreditrisikoposition“ jeden bilanzwirksamen oder außerbilanziellen Posten, der zu einer Kreditverpflichtung führt oder führen kann;
„Fazilität“ oder „Kreditfazilität“ eine Kreditrisikoposition aus einem Vertrag oder einem Set von Verträgen zwischen einem Schuldner und einem Institut;
„Sicherheitsspanne“ einen Aufschlag, der in Schätzungen der Risikoparameter einfließt, um dem erwarteten Schätzfehlerspektrum Rechnung zu tragen, das aus festgestellten Mängeln bei Daten, Methoden, Modellen und Veränderungen bei den Kreditvergaberichtlinien, der Risikobereitschaft, den Inkassorichtlinien und Richtlinien der Sicherheitenverwertung und Einbringung sowie aller sonstigen Quellen zusätzlicher Unsicherheit sowie durch den allgemeinen Schätzfehler stammt;
„angemessene Anpassung“ die Auswirkungen auf Schätzungen der Risikoparameter, die sich aus der Anwendung von Methoden ergeben, die im Rahmen der Schätzung der Risikoparameter zur Berichtigung der ermittelten Mängel bei Daten und Schätzmethoden sowie zur Erfassung von Veränderungen bei den Kreditvergaberichtlinien, der Risikobereitschaft, den Inkassorichtlinien und Richtlinien der Sicherheitenverwertung und Einbringung sowie aller sonstigen Quellen zusätzlicher Unsicherheit soweit dies möglich ist, eingesetzt werden, um Verzerrungen in den Schätzungen der Risikoparameter zu vermeiden;
„kleines und mittleres Unternehmen“ oder „KMU“ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50 000 000 EUR nicht übersteigt;
„Zusage“ jede vertragliche Vereinbarung, die ein Institut einem Kunden anbietet, von diesem Kunden angenommen wird und die Gewährung eines Kredits, den Kauf von Vermögenswerten oder die Begebung von Kreditsubstituten zum Gegenstand hat, sowie jede solche Vereinbarung, die jederzeit bedingungslos und ohne vorherige Benachrichtigung eines Schuldners durch ein Institut kündbar ist, und jede Vereinbarung, die durch ein Institut kündbar ist, falls ein Schuldner die in der Dokumentation zur Fazilität festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wozu auch Bedingungen gehören, die der Schuldner vor einer erstmaligen oder späteren Inanspruchnahme im Rahmen der Vereinbarung erfüllen muss, es sei denn, vertragliche Vereinbarungen erfüllen alle folgenden Bedingungen:
vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut keine Gebühren oder Provisionen für die Herstellung oder Aufrechterhaltung der vertraglichen Vereinbarungen erhält;
vertragliche Vereinbarungen, bei denen der Kunde die erstmalige und jede spätere Inanspruchnahme im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarungen bei dem Institut beantragen muss;
vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut unabhängig davon, ob der Kunde die in der Dokumentation zur vertraglichen Vereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllt, die volle Entscheidungshoheit über die Ausführung jeder Inanspruchnahme hat;
die vertraglichen Vereinbarungen ermöglichen es dem Institut, die Bonität des Kunden unmittelbar vor der Entscheidung über die Ausführung jeder Inanspruchnahme zu bewerten, und das Institut hat interne Verfahren eingeführt, um sicherzustellen, dass eine solche Bewertung vor der Ausführung jeder Inanspruchnahme erfolgt, und wendet diese an;
vertragliche Vereinbarungen, die einem Unternehmen, einschließlich eines KMU, angeboten werden, das fortlaufend einer engen Überwachung unterzogen wird;
„bedingungslos kündbare Zusage“ jede Zusage, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, die Zusage jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung des Schuldners unter uneingeschränkter Ausschöpfung der im Rahmen des Verbraucherschutzrechts und gegebenenfalls damit verbundener Rechtsakte bestehenden Kündigungsmöglichkeiten zu kündigen, oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen.
Artikel 5a
Spezifische Begriffsbestimmungen für Kryptowerte
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Kryptowert“ einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ), bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt;
„E-Geld-Token“ einen E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114;
„Risikoposition in Kryptowerten“ einen Vermögenswert oder einen außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit einem Kryptowert, der ein Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko oder Liquiditätsrisiko birgt;
„traditioneller Vermögenswert“ jeden Vermögenswert, der kein Kryptowert ist, darunter
Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 dieser Verordnung;
Geldbeträge im Sinne des Artikels $ Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
Einlagen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 );
Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;
Nichtlebensversicherungs- oder Lebensversicherungsprodukte, die unter die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Versicherungszweige fallen, oder in jener Richtlinie genannte Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge;
Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu verschaffen, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen verleihen;
amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen;
individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und bei denen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Altersvorsorgeprodukts oder des Anbieters hat;
ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 );
„tokenisierter traditioneller Vermögenswert“ eine Art von Kryptowert, der einen traditionellen Vermögenswert abbildet, einschließlich eines E-Geld-Tokens;
„vermögenswertereferenzierter Token“ einen vermögenswertereferenzierten Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114;
„Kryptowerte-Dienstleistung“ eine Kryptowerte-Dienstleistung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.
TITEL II
ANWENDUNGSEBENEN
KAPITEL 1
Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis
Artikel 6
Allgemeine Grundsätze
Bedeutende Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI halten Artikel 92b auf Einzelbasis ein, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie sind keine Abwicklungseinheiten,
sie haben keine Tochterunternehmen,
sie sind nicht die Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes müssen die in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Institute Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf Einzelbasis einhalten.
Institute müssen die Anforderungen gemäß Teil 6 und gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einhalten.
Die folgenden Institute sind nicht verpflichtet, Artikel 413 Absatz 1 und die damit verbundenen Anforderungen an die Liquiditätsüberwachung in Teil 7 A der vorliegenden Verordnung einzuhalten:
Institute, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind,
Institute, die auch gemäß Artikel 16 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) zugelassen sind, sofern sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen, und
Institute, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt sind, sofern
ihre Tätigkeiten sich auf bankartige Dienstleistungen, wie in Abschnitt C des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt beschränken, die sie gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zugelassenen Zentralverwahrern anbieten, und
sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen.
Artikel 7
Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Die zuständigen Behörden können Tochterunternehmen eines Instituts von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;
entweder das Mutterunternehmen erfüllt in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde und hat mit deren Genehmigung erklärt, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken können vernachlässigt werden;
die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auch auf das Tochterunternehmen;
das Mutterunternehmen hält mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt.
Die zuständigen Behörden können ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, in dem das Institut der Zulassung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingebunden ist, von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat ist weder vorhanden noch abzusehen;
die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren erstrecken sich auch auf das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat.
Die zuständige Behörde, die diese Bestimmung anwendet, unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 8
Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
Die zuständigen Behörden können ein Institut und alle oder einige seiner Tochterunternehmen in der Union vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 ausnehmen und diese als zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe überwachen, solange folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Anforderungen des Teils 6 werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis bzw. von einem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis eingehalten;
die Liquiditätspositionen aller Institute der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis oder dem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht und die Refinanzierungspositionen aller Institute der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden — bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote — von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis oder dem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht, und es gewährleistet ein ausreichend hohes Liquiditätsniveau und — bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote — eine stabile Refinanzierung aller betroffenen Institute;
die Institute haben Verträge abgeschlossen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, so dass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können;
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die Erfüllung der Verträge nach Buchstabe c ist weder vorhanden noch abzusehen.
Bis zum 1. Januar 2014 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über rechtliche Hürden, die die Anwendung von Buchstabe c des ersten Unterabsatzes verhindern können und sollte gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2015 einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag dazu vorlegen, welche dieser Hürden beseitigt werden sollten.
Sind Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen, so wird Absatz 1 erst nach Anwendung des Verfahrens nach Artikel 21 und nur auf Institute angewandt, deren zuständige Behörden hinsichtlich der folgenden Elemente derselben Auffassung sind:
ihre Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 86 der Richtlinie 2013/36/EU hinsichtlich der Organisation und der Behandlung des Liquiditätsrisikos innerhalb der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe;
die Verteilung der Beträge, der Belegenheit und des Eigentums an den erforderlichen liquiden Aktiva, die in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe bei Ausnahme von der Anwendung der Anforderung der Liquiditätsdeckungsquote gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 gehalten werden müssen, und die Verteilung der Beträge und der Belegenheit der verfügbaren stabilen Refinanzierung in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote;
die Festlegung der Mindestbeträge an liquiden Aktiva, die Institute halten müssen, die von der Anwendung der Anforderung der Liquiditätsdeckungsquote gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 ausgenommen sind, und die Festlegung der Mindestbeträge der verfügbaren stabilen Refinanzierung, die Institute halten müssen, die von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote ausgenommen sind;
die Notwendigkeit strengerer Parameter als in Teil 6 vorgesehen;
unbeschränkter Austausch lückenloser Informationen zwischen den zuständigen Behörden;
das umfassende Verständnis der Auswirkungen einer solchen Befreiung.
Artikel 9
Konsolidierung auf Einzelbasis
Artikel 10
Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ausnehmen, vorausgesetzt dass:
die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,
die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,
die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.
Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Ausnahmen nach Unterabsatz 1 betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen dieser Verordnung oder denen der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren.
KAPITEL 2
Aufsichtliche Konsolidierung
Abschnitt 1
Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis
Artikel 10a
Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen und Investmentholdinggesellschaften als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen oder Investmentholdinggesellschaften Mutterunternehmen eines Instituts oder einer der vorliegenden Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.
Artikel 11
Allgemeine Behandlung
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis angewendet werden, beziehen sich die Bezeichnungen „Institut“, „Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“, „EU-Mutterinstitut“ und „Mutterunternehmen“ gegebenenfalls auch auf
eine gemäß Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft und eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,
ein benanntes Institut, das von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert wird, sofern diese Muttergesellschaft gemäß Artikel 21a Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht zugelassen werden muss,
eine gemäß Artikel 21a Absatz 6 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU benannte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein solches Institut.
Die konsolidierte Lage eines Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes ist die konsolidierte Lage der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemäß Artikel 21a Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht zugelassen werden muss. Die konsolidierte Lage eines Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes ist die konsolidierte Lage seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft.
▼M8 —————
Lediglich EU-Mutterunternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI und nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen Artikel 92b dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis. Findet Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung, so muss jedes der zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen, die zusammen als ein bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft werden, Artikel 92b dieser Verordnung auf Basis ihrer konsolidierten Lage einhalten.
EU-Mutterinstitute erfüllen Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung auf Basis ihrer konsolidierten Lage, sofern die Gruppe ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen umfasst, die für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen sind.
Wurde eine Ausnahme nach Artikel 8 Absätze 1 bis 5 gewährt, erfüllen die Institute und gegebenenfalls die Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die Teil einer Liquiditätsuntergruppe sind, Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis oder auf teilkonsolidierter Basis der Liquiditätsuntergruppe.
Die Anwendung des Ansatzes nach Unterabsatz 1 darf die wirksame Aufsicht auf konsolidierter Basis nicht berühren und weder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem in der Union insgesamt haben noch ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes bilden oder schaffen.
▼M8 —————
Artikel 12a
Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten
Handelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder um Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a:
für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre;
für das EU-Mutterinstitut, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.
Die Berechnung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt auf Basis der konsolidierten Lage des EU-Mutterinstituts.
Die Abwicklungsbehörden handeln entsprechend Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.
Artikel 13
Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis
Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 449a, 449b, 450, 451, 451a und 453 genannten Informationen auf Einzelbasis oder gegebenenfalls gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis offen.
Absatz 1 Unterabsatz 2 findet Anwendung auf Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, wenn diese Tochterunternehmen als große Tochterunternehmen gelten.
Artikel 14
Anwendung der Anforderungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf konsolidierter Basis
▼M9 —————
Abschnitt 2
Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung
Artikel 18
Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung
Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3a gilt, dass Institute, die den in Artikel 92a oder 92b genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vornehmen, bei denen es sich um ihre Tochterunternehmen in den einschlägigen Abwicklungsgruppen handelt.
▼M17 —————
Die zuständigen Behörden bestimmen in den folgenden Fällen, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist:
ein Institut übt nach Auffassung der zuständigen Behörden einen signifikanten Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, und
zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute unterstehen einer einheitlichen Leitung, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist.
Die zuständigen Behörden können insbesondere die Verwendung der in Artikel 22 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Methode gestatten oder vorschreiben.
Abweichend von Unterabsatz 1 können zuständige Behörden Instituten gestatten oder ihnen vorschreiben, dass sie eine andere Methode auf solche Tochterunternehmen oder Beteiligungen anwenden, einschließlich der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens erforderlichen Methode, sofern
das Institut die Äquivalenzmethode am 28. Dezember 2020 noch nicht anwendet,
die Anwendung der Äquivalenzmethode unverhältnismäßig aufwendig wäre oder die Äquivalenzmethode die Risiken, die das in Unterabsatz 1 genannte Unternehmen für das Institut darstellt, nicht angemessen widerspiegelt und
die Methode im Ergebnis nicht zu einer Vollkonsolidierung oder proportionalen Konsolidierung dieses Unternehmens führt.
►M17 Die zuständigen Behörden können eine Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, vorschreiben, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut oder Finanzinstitut ist und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: ◄
bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um ein Versicherungsunternehmen, ein Drittlands-Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen ist;
es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Institut beschließt, für dieses Unternehmen unter Stressbedingungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen, selbst wenn es keinen vertraglichen Verpflichtungen unterliegt, solche Unterstützung bereitzustellen, oder auch über bestehende vertragliche Verpflichtungen in diesem Sinne hinaus.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Im Lichte der Erkenntnisse der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der einschlägigen Begriffsbestimmungen oder des aufsichtlichen Konsolidierungskreises vor.
Abschnitt 3
Aufsichtlicher Konsolidierungskreis
Artikel 19
Aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommene Unternehmen
►M17 Ein Institut oder ein Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, ist, muss nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen werden, wenn der Gesamtbetrag der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Unternehmens unter dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge liegt: ◄
10 Millionen EUR,
1 % der Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält.
►M17 Die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können im Einzelfall entscheiden, dass ein Institut oder ein Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen ist oder an dem eine Beteiligung gehalten wird, nicht in die Konsolidierung einbezogen werden muss, wenn ◄
das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;
das betreffende Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der Aufsicht über die Institute vernachlässigt werden kann;
nach Auffassung der zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis verantwortlich sind, eine Konsolidierung der Finanzlage des betreffenden Unternehmens in Bezug auf die Ziele der Beaufsichtigung von Instituten ungeeignet oder irreführend wäre.
Artikel 20
Gemeinsame Entscheidungen über Aufsichtsanforderungen
Die zuständigen Behörden arbeiten in umfassender Abstimmung zusammen
bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen oder Anträgen der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az genannten Erlaubnisse, um zu entscheiden, ob die beantragte Erlaubnis erteilt wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte;
um festzustellen, ob die in Artikel 422 Absatz 9 und Artikel 425 Absatz 5 genannten, durch die in Artikel 422 Absatz 10 und Artikel 425 Absatz 6 technischen Regulierungsstandards der EBA ergänzten Kriterien für eine spezielle gruppeninterne Behandlung erfüllt sind.
Anträge werden ausschließlich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestellt.
▼M17 —————
Die zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über
den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a,
die Bewertung der Kriterien und die Festlegung der speziellen Behandlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b.
Diese gemeinsame Entscheidung wird dem Antragsteller in einem Dokument, das eine vollständige Begründung enthält, durch die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde zugeleitet.
Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt
mit dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag umgehend an die anderen zuständigen Behörden weiter;
mit dem Tag des Eingangs eines von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Berichts über die gruppeninternen Verpflichtungen innerhalb der Gruppe bei den zuständigen Behörden.
Die Entscheidung wird in einem Dokument dargelegt, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die Entscheidung dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und den anderen zuständigen Behörden.
Hat eine der betreffenden zuständigen Behörden bei Ende der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die EBA beschließt binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
Die Entscheidung wird in einem Dokument dargelegt, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt.
Die Entscheidung wird der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mitgeteilt, die sie dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft übermittelt.
Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei Ende der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens auf Einzelbasis zuständige Behörde ihre Entscheidung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Juli 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 21
Gemeinsame Entscheidungen über die Anwendungsebene von Liquiditätsanforderungen
Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage eines Berichts der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen, in dem diese auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 8 eine zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe bestimmt. Besteht vor Ablauf dieser Sechsmonatefrist Uneinigkeit, so konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer anderen zuständigen Behörde die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.
In der gemeinsamen Entscheidung können auch Beschränkungen hinsichtlich der Belegenheit und des Eigentums an liquiden Aktiva auferlegt und den von der Anwendung des Teils 6 ausgenommenen Instituten das Halten bestimmter Mindestbeträge an liquiden Aktiva vorgeschrieben werden.
Die gemeinsame Entscheidung wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Mutterinstitut der betroffenen zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe übermittelt.
Während des Sechsmonatezeitraums kann sich jedoch jede zuständige Behörde mit Fragen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d an die EBA wenden. In diesem Fall kann die EBA ihre nicht bindende Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wahrnehmen und alle beteiligten zuständigen Behörden stellen ihre Entscheidung bis zum Abschluss der nicht bindenden Vermittlertätigkeit zurück. Erzielen die zuständigen Behörden während der Vermittlung innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so entscheidet jede für die Einzelaufsicht zuständige Behörde allein unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Nutzen und Risiken sowohl auf der Ebene des Mitgliedstaats des Mutterinstituts als auch auf der Ebene des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
Die gemeinsame Entscheidung nach Absatz 1 und die Entscheidungen gemäß Unterabsatz 2 sind verbindlich.
Artikel 22
Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern
Artikel 23
Unternehmen in Drittländern
Für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß diesem Kapitel schließen die Begriffe „Wertpapierfirma“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“ und „Institut“ auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Bestimmung dieser Begriffe nach Artikel 4 fallen würden.
Artikel 24
Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten
TEIL 2
EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN
TITEL I
BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
KAPITEL 1
Kernkapital
Artikel 25
Kernkapital
Das Kernkapital eines Instituts besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.
KAPITEL 2
Hartes Kernkapital
Abschnitt 1
Posten und Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 26
Posten des harten Kernkapitals
Das harte Kernkapital eines Instituts umfasst folgende Posten:
Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen,
das mit den Instrumenten nach Buchstabe a verbundene Agio,
einbehaltene Gewinne,
das kumulierte sonstige Ergebnis,
sonstige Rücklagen,
den Fonds für allgemeine Bankrisiken.
Die unter den Buchstaben c bis f genannten Posten werden nur dann als hartes Kernkapital anerkannt, wenn sie dem Institut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken oder Verlusten zur Verfügung stehen.
Institute dürfen vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen Jahresergebnisses Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c zum harten Kernkapital rechnen. Die zuständige Behörde gibt die Erlaubnis, vorausgesetzt
die Gewinne wurden durch Personen überprüft, die vom Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind;
das Institut hat den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von dem Gewinnbetrag abgezogen wurden.
Eine Überprüfung der Zwischengewinne oder Jahresendgewinne des Instituts muss in angemessenem Maße gewährleisten, dass diese Gewinne im Einklang mit den Grundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt wurden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Institute spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen, wenn sie für diese bereits diese Erlaubnis erhalten haben, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
die für diese späteren Emissionen geltenden Bestimmungen sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen, die für die Emissionen gelten, für die die Institute bereits eine Erlaubnis erhalten haben;
die Institute haben diese späteren Emissionen den zuständigen Behörden rechtzeitig vor der Einstufung als Instrumente des harten Kernkapitals mitgeteilt.
Bevor die zuständigen Behörden die Erlaubnis für die Einstufung neuer Arten von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals erteilen, holen sie die Stellungnahme der EBA ein. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Stellungnahme der EBA gebührend und richten in dem Fall, dass sie beschließen, hiervon abzuweichen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der EBA ein Schreiben an die EBA, in dem sie die Beweggründe für die Abweichung von der Stellungnahme darlegen. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente.
Auf der Grundlage der Angaben der zuständigen Behörden erstellt, führt und veröffentlicht die EBA ein Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden. Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA alle Informationen im Zusammenhang mit Instrumenten des harten Kernkapitals einholen, die sie für erforderlich hält, um die Einhaltung der Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen und das in diesem Unterabsatz genannte Verzeichnis zu führen und zu aktualisieren.
Nach der Prüfung gemäß Artikel 80 kann die EBA, sofern es hinreichende Belege dafür gibt, dass die einschlägigen Kapitalinstrumente die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht oder nicht mehr erfüllen, je nach Lage des Falls beschließen, diese Instrumente nicht in das Verzeichnis nach Unterabsatz 4 aufzunehmen oder sie aus diesem Verzeichnis zu streichen. Die EBA veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung, in der auch auf den diesbezüglich einschlägigen Standpunkt der zuständigen Behörde Bezug genommen wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 27
Zu den Posten des harten Kernkapitals zählende Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten
Posten des harten Kernkapitals umfassen alle von einem Institut gemäß seiner Satzung begebenen Kapitalinstrumente, vorausgesetzt
die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind erfüllt;
Nach geltendem einzelstaatlichen Recht vor dem 31. Dezember 2012 als solche anerkannte Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen gelten für die Zwecke dieses Teils weiter als solche, sofern und solange die anerkennungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 28
Instrumente des harten Kernkapitals
Kapitalinstrumente gelten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
sie werden vom Institut mit vorheriger Zustimmung der Eigentümer oder — wenn dies nach einzelstaatlichen Recht zulässig ist — des Leitungsorgans des Instituts direkt begeben;
sie sind voll eingezahlt, und der Erwerb des Eigentums an diesen Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;
sie erfüllen hinsichtlich ihrer Einstufung alle folgenden Bedingungen:
sie gelten als Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG,
sie gelten als Eigenkapital im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
sie gelten gegebenenfalls nach Maßgabe einzelstaatlicher Insolvenzvorschriften als Eigenkapital zum Zwecke der Feststellung der Insolvenz aufgrund buchmäßiger Überschuldung,
sie sind in der Bilanz des Jahresabschlusses des Instituts eindeutig und gesondert offengelegt;
sie sind zeitlich unbefristet;
ihr Kapitalbetrag darf nur in einem der beiden folgenden Fälle verringert oder zurückgezahlt werden:
Liquidation des Instituts,
Rückkäufe der Instrumente nach Ermessen oder andere Ermessensmaßnahmen zur Verringerung der Eigenmittel nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 77,
die für das Instrument geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass sein Kapitalbetrag außer im Fall der Liquidation des Instituts verringert oder zurückgezahlt werden kann oder darf, und das Institut gibt vor oder während der Emission der Instrumente auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis, außer im Hinblick auf die in Artikel 27 genannten Instrumente, wenn eine Rückzahlungsweigerung des Instituts für solche Instrumente nach einzelstaatlichem Recht verboten ist;
sie erfüllen hinsichtlich Ausschüttungen die folgenden Bedingungen:
es gibt keine Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen, auch nicht im Zusammenhang mit anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen sind keine Vorzugsrechte für die Auszahlung von Ausschüttungen vorgesehen,
Ausschüttungen an die Inhaber der Instrumente dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt werden,
die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente keine Obergrenze oder andere Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen vor,
die Höhe der Ausschüttungen wird außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente nicht auf der Grundlage des Anschaffungspreises der Instrumente bestimmt,
die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen keine Ausschüttungspflicht des Instituts vor, und das Institut unterliegt auch anderweitig keiner solchen Verpflichtung,
die Nichtzahlung von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,
durch die Streichung von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt;
die Instrumente tragen, gemessen an allen vom Institut begebenen Kapitalinstrumenten, bei Auftreten von Verlusten deren ersten und proportional größten Anteil, und jedes Instrument trägt Verluste im gleichen Grad wie alle anderen Instrumente des harten Kernkapitals;
die Instrumente sind bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen;
die Instrumente verleihen ihren Eigentümern einen Anspruch auf die Restaktiva des Instituts, der im Falle der Liquidation und nach Zahlung aller vorrangigen Forderungen proportional zur Summe der ausgegebenen Instrumente besteht, keinen festen Wert hat und keiner Obergrenze unterliegt, außer im Falle der in Artikel 27 genannten Kapitalinstrumente;
die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen;
die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen,
jedes Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen;
es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen.
Sofern die Instrumente gleichrangig sind, gilt die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe j ungeachtet dessen, dass sie dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zugerechnet werden, kraft Artikel 484 Absatz 3 als erfüllt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Instrument des harten Kernkapitals gelten.
Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe f gilt als erfüllt, selbst wenn der Kapitalbetrag des Instruments im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens oder infolge einer von der für das Institut zuständigen Abwicklungsbehörde geforderten Wertminderung von Kapitalinstrumenten herabgesetzt wird.
Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe g gilt als erfüllt, selbst wenn die für das Kapitalinstrument geltenden Bestimmungen ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass der Kapitalbetrag des Instruments im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens oder infolge einer von der für das Institut zuständigen Abwicklungsbehörde geforderten Wertminderung von Kapitalinstrumenten möglicherweise herabgesetzt wird oder werden kann.
Die Bedingung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer v gilt als erfüllt, selbst wenn für ein Tochterunternehmen ein Ergebnisabführungsvertrag mit seinem Mutterunternehmen gilt, nach dem das Tochterunternehmen verpflichtet ist, nach Erstellung seines Jahresabschlusses sein Jahresergebnis an sein Mutterunternehmen zu überweisen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Mindestens 90 % der Stimmrechte und des Kapitals des Tochterunternehmens befinden sich im Eigentum des Mutterunternehmens;
das Mutterunternehmen und das Tochterunternehmen sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen;
der Vertrag wurde zu rechtmäßigen Steuerzwecken geschlossen;
das Tochterunternehmen hat bei der Erstellung seines Jahresabschlusses einen Ermessensspielraum für die Verringerung des Betrags der Ausschüttungen dadurch, dass es seine Gewinne ganz oder teilweise in seine eigenen Rücklagen einstellt oder dem Fonds für allgemeine Bankrisiken zuweist, bevor es eine Zahlung an sein Mutterunternehmen leistet;
das Mutterunternehmen ist nach dem Vertrag verpflichtet, dem Tochterunternehmen einen vollen Ausgleich für alle Verluste des Tochterunternehmens zu gewähren;
der Vertrag sieht eine Kündigungsfrist vor, der zufolge der Vertrag nur am Ende eines Geschäftsjahres — mit Wirkung der Kündigung frühestens ab dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres — beendet werden kann, wodurch sich nichts an der Verpflichtung des Mutterunternehmens ändert, dem Tochterunternehmen einen vollen Ausgleich für alle während des laufenden Geschäftsjahres entstandenen Verluste zu gewähren.
Hat ein Institut einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, so teilt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit und übermittelt der zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags. Das Institut muss zudem der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen des Ergebnisabführungsvertrags und die Kündigung dieses Vertrags mitteilen. Ein Institut darf nicht mehr als einen Ergebnisabführungsvertrag schließen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten,
ob und wann Mehrfachausschüttungen einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursachen,
die Bedeutung des Begriffs Vorzugsausschüttung.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 29
Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten
Die Rückzahlung der Kapitalinstrumente unterliegt folgenden Voraussetzungen:
das Institut kann die Rückzahlung der Instrumente verweigern, es sei denn, dies ist nach einzelstaatlichem Recht verboten;
kann das Institut die Rückzahlung der Instrumente laut einzelstaatlichem Recht nicht verweigern, so wird ihm in den für das Instrument geltenden Bestimmungen die Möglichkeit gegeben, die Rückzahlung zu beschränken;
die Verweigerung oder Beschränkung der Rückzahlung der Instrumente stellt keinen Ausfall des Instituts dar.
Unbeschadet der Bedingung nach Unterabsatz 1 kann eine Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ein ähnliches Institut im Rahmen ihres (seines) harten Kernkapitals Instrumente anerkennen, die dem Inhaber kein Stimmrecht gewähren und die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
die Ansprüche der Inhaber der nicht stimmberechtigten Instrumente im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts entspricht dem Anteil dieser nicht stimmberechtigten Instrumente an der Gesamtheit der Instrumente des harten Kernkapitals;
die Instrumente gelten in übriger Hinsicht als Instrumente des harten Kernkapitals.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 30
Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des harten Kernkapitals
Wenn hinsichtlich eines Instruments des harten Kernkapitals die Bedingungen des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:
das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des harten Kernkapitals,
das mit dem betreffenden Instrument verbundene Agio gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des harten Kernkapitals.
Artikel 31
Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente
In Notfällen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, Kapitalinstrumente zum harten Kernkapital zu rechnen, die mindestens die Bedingungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben b bis e erfüllen sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Kapitalinstrumente werden nach dem ►C4 1. Januar 2014 begeben ◄ ;
Sie werden von der Kommission als Instrumente der staatlichen Beihilfe eingestuft;
Sie werden im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen gemäß den zu jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen begeben;
Sie sind voll eingezahlt und werden vom Staat oder einer einschlägigen staatlichen Stelle oder Einrichtung in staatlichem Eigentum gehalten;
Sie sind geeignet, Verluste aufzufangen;
Außer bei Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 27 verleihen die Kapitalinstrumente im Liquidationsfall ihren Inhabern einen Anspruch auf die nach der Befriedigung aller vorrangigen Ansprüche verbleibenden Vermögenswerte des Instituts;
Es sind angemessene Mechanismen für den Ausstieg des Staates bzw. der einschlägigen staatliche Stelle oder der Einrichtung in staatlichem Eigentum vorgesehen;
Die zuständige Behörde hat zuvor die Erlaubnis gegeben und ihre Entscheidung zusammen mit deren Begründung veröffentlicht.
Abschnitt 2
Aufsichtliche Korrekturposten
Artikel 32
Verbriefte Aktiva
Institute schließen von den Bestandteilen der Eigenmittel jeglichen Anstieg des Eigenkapitals nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus, wenn dieser Anstieg sich aus verbrieften Aktiva ergibt, einschließlich:
eines Anstiegs im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen,
wenn das Institut Originator einer Verbriefung ist, der Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 33
Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Wertänderungen eigener Verbindlichkeiten
Institute schließen aus den Bestandteilen der Eigenmittel folgende Posten aus:
Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente, einschließlich erwarteter Zahlungsströme,
durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste des Instituts aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten,
Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Derivatverbindlichkeiten des Instituts, die aus Veränderungen seines eigenen Kreditrisikos resultieren.
Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b dürfen Institute den Betrag an Gewinnen und Verlusten bei ihren Eigenmitteln berücksichtigen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG,
die Wertänderungen der Aktiva und Passiva des Instituts sind Folge derselben Änderung der Bonität des Instituts,
zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen nach Buchstabe a und dem Wert der Aktiva des Instituts besteht enge Übereinstimmung,
die Hypothekenkredite können durch Rückkauf der diese Kredite finanzierenden Hypothekenanleihen zum Nenn- oder Marktwert abgelöst werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. September 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 34
Zusätzliche Bewertungsanpassungen
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 35
Aus der Zeitwertbilanzierung resultierende nicht realisierte Gewinne und Verluste
Institute nehmen keine Bewertungsanpassungen vor, die dem Ziel dienen, von den Eigenmitteln nicht realisierte, Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Aktiva oder Passiva auszunehmen, es sei denn, dies betrifft die in Artikel 33 genannten Posten.
Abschnitt 3
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, Ausnahmen und Alternativen
Unterabschnitt 1
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals
Artikel 36
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals
Die Institute ziehen von den Posten ihres harten Kernkapitals folgende Positionen ab:
Verluste des laufenden Geschäftsjahres,
immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte, auf deren Wert die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation des Instituts keine negativen Auswirkungen hat,
von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche,
für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge anhand des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) berechnen, gegebenenfalls den gemäß Artikel 159 berechneten IRB-Shortfall,
in der Bilanz des Instituts ausgewiesene Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage,
direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist,
direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen,
den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,
den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält,
den Betrag der gemäß Artikel 56 von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet,
den Risikopositionsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative zur Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht:
qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors,
Verbriefungspositionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253,
Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 3,
Positionen in einem Korb, deren Risikogewichte ein Institut gemäß Artikel 153 Absatz 8 nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann,
▼M17 —————
Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA, denen gemäß Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2 ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen wird,
jede zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert,
den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen;
für eine Mindestwertzusage nach Artikel 132c Absatz 2 jeden Betrag, um den der aktuelle Marktwert der Anteile eines OGA, die der Mindestwertzusage zugrunde liegen, den Barwert der Mindestwertzusage unterschreitet und für den das Institut noch keine Verringerung der Posten des harten Kernkapitals vorgenommen hat.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren welche Arten von Kapitalinstrumenten von Finanzinstituten und — in Abstimmung mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 ( 27 ) errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) — von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, von den folgenden Eigenmittelelementen in Abzug gebracht werden:
Posten des harten Kernkapitals,
Posten des zusätzlichen Kernkapitals,
Posten des Ergänzungskapitals.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „spezialisierter Schuldenumstrukturierer“ ein Institut, das Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahrs sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis allen folgenden Bedingungen genügt hat:
Die Haupttätigkeit des Instituts ist der Erwerb, die Verwaltung und die Umstrukturierung notleidender Risikopositionen gemäß einem klaren und wirksamen internen Entscheidungsprozess, der von seinem Leitungsorgan umgesetzt wird;
der ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen gemessene Buchwert der von ihm vergebenen Kredite übersteigt nicht 15 % seiner gesamten Vermögenswerte;
mindestens 5 % des ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen gemessenen Buchwerts der von ihm vergebenen Kredite stellen eine vollständige oder teilweise Refinanzierung — oder die Anpassung einschlägiger Bedingungen — der erworbenen notleidenden Risikopositionen dar, die gemäß Artikel 47b als Stundungsmaßnahme gilt;
der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts übersteigt nicht 20 Mrd. EUR;
das Institut erhält kontinuierlich eine strukturelle Liquiditätsquote von mindestens 130 % aufrecht;
die Sichteinlagen des Instituts übersteigen nicht 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts.
Der spezialisierte Schuldenumstrukturierer unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich, wenn eine oder mehrere der in Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA mindestens einmal jährlich über die Anwendung dieses Absatzes durch die unter ihrer Aufsicht stehenden Institute.
Die EBA erstellt, führt und veröffentlicht eine Liste spezialisierter Schuldenumstrukturierer. Die EBA überwacht die Tätigkeit spezialisierter Schuldenumstrukturierer und erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 Bericht über die Ergebnisse dieser Überwachung und berät die Kommission gegebenenfalls darüber, ob die Bedingungen für die Einstufung als „spezialisierter Schuldenumstrukturierer“ ausreichend risikobasiert und angemessen sind, um den Sekundärmarkt für notleidende Kredite zu begünstigen, und bewertet, ob zusätzliche Bedingungen erforderlich sind.
Artikel 37
Abzug immaterieller Vermögenswerte
Die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag der immateriellen Vermögenswerte gemäß folgenden Grundsätzen:
der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden verringert, die aufgehoben würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte wertgemindert worden wären oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;
der in Abzug zu bringende Betrag umfasst den in den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen des Instituts enthaltenen Geschäfts- oder Firmenwert;
der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der bilanziellen Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen verringert, die anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen sind.
Artikel 38
Abzug von der künftigen Rentabilität abhängiger latenter Steueransprüche
Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche kann um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden des Instituts verringert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
das Institut hat nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht ein einklagbares Recht zur Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche gegen tatsächliche Steuerschulden;
die latenten Steueransprüche und verbundenen latenten Steuerschulden beziehen sich auf Steuern, die von derselben Steuerbehörde für dasselbe Steuersubjekt erhoben werden.
Der in Absatz 4 genannte Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden wird zwischen folgenden Posten aufgeteilt:
von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 nicht abgezogen werden,
alle anderen von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche.
Die Institute weisen die verbundenen latenten Steuerschulden entsprechend dem jeweiligen Anteil, den die unter den Buchstaben a und b genannten Posten darstellen, den von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüchen zu.
Artikel 39
Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche
Folgende Posten werden nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht und unterliegen dem jeweils anwendbaren Risikogewicht nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3:
Steuerüberzahlungen des Instituts im laufenden Jahr,
im laufenden Jahr entstandene, auf frühere Jahre übertragene steuerliche Verluste des Instituts, aus denen ein Anspruch oder eine Forderung gegenüber dem Zentralstaat, einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder einer lokalen Steuerbehörde erwächst.
►M8 Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche beschränken sich auf latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und die aus temporären Differenzen resultieren, wobei alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen: ◄
sie werden unverzüglich automatisch und zwingend durch eine Steuergutschrift ersetzt, falls das Institut bei der förmlichen Feststellung seines Jahresabschlusses einen Verlust ausweist oder im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Instituts;
ein Institut kann im Rahmen des maßgebenden einzelstaatlichen Steuerrechts eine Steuergutschrift nach Buchstabe a mit seiner eigenen Steuerschuld oder der jedes Unternehmens, das für Steuerzwecke gemäß jenem Steuerrecht in dieselbe Konsolidierung wie es selbst einbezogen ist, oder der jedes Unternehmens, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 unterliegt, verrechnen;
übersteigt der Betrag der Steuergutschriften nach Buchstabe b die dort erwähnte Steuerschuld, so wird der entsprechende Saldo unverzüglich durch einen direkten Anspruch gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats, in dem das Institut seinen Sitz hat, ersetzt.
Institute wenden auf latente Steueransprüche ein Risikogewicht von100 %, wenn die Bedingungen der Buchstaben a, b und c erfüllt sind.
Artikel 40
Abzug negativer Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge
Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug zu bringende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 genannten erwarteten Verlustbeträge ansteigen.
Artikel 41
Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e wird der in Abzug zu bringende Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage um folgende Beträge verringert:
den Betrag jeglicher verbundener latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;
den Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut — vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde — uneingeschränkt nutzen darf.
Die zur Verringerung des in Abzug zu bringenden Betrags genutzten Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 42
Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe f berechnen Institute Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Institute dürfen den Betrag von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die in den entsprechenden Indizes enthalten sind;
die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Verkaufpositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufpositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
Artikel 43
Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche
Eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals befinden sich im Eigentum des Instituts;
das Institut hat enge Verbindungen zu dem betreffenden Unternehmen und ist Eigentümer von von diesem ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals;
das Institut ist Eigentümer von von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals, und das Unternehmen ist nicht in eine Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, für die Zwecke der Rechnungslegung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aber im gleichen konsolidierten Abschluss berücksichtigt wie das Institut.
Artikel 44
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Institute nehmen die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben g, h und i genannten Abzüge wie folgt vor:
Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals und anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet;
Kernkapital von Versicherungsunternehmen wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals behandelt.
Artikel 45
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche
Institute nehmen die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Unternehmen des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.
Artikel 46
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Die Institute berechnen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:
Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % des Gesamtbetrags der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen auf die Posten des harten Kernkapitals:
Artikel 32 bis 35,
der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n genannten Abzüge, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,
Artikel 44 und 45;
Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals der Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche.
Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des harten Kernkapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,
auf jedes gehaltene Instrument des harten Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des harten Kernkapitals, das gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen,
aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.
Artikel 47
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe i werden in dem von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringenden Betrag keine mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten werden, berücksichtigt und wird dieser Betrag gemäß den Artikeln 44 und 45 und Unterabschnitt 2 ermittelt.
Artikel 47a
Notleidende Risikopositionen
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden als „Risikoposition“ alle folgenden Posten berücksichtigt, sofern sie nicht im Handelsbuch des Instituts geführt werden:
Schuldtitel, insbesondere auch Schuldverschreibungen, Darlehen, Kredite und Sichteinlagen;
erteilte Kreditzusagen, erteilte Finanzgarantien oder sonstige erteilte Zusagen, unabhängig davon, ob sie widerruflich oder unwiderruflich sind, mit Ausnahme nicht in Anspruch genommener Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt.
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m umfasst der Risikopositionswert eines Schuldtitels, der zu einem Preis gekauft wurde, der niedriger als der vom Schuldner geschuldete Betrag ist, auch die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag.
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ist der Risikopositionswert einer erteilten Kreditzusage, einer erteilten Finanzgarantie oder einer sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erteilten Zusage deren Nominalwert, der die höchstmögliche Belastung des Instituts durch Kreditrisiken ohne Berücksichtigung einer etwaigen Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung angibt. Der Nominalwert einer erteilten Kreditzusage entspricht dem nicht in Anspruch genommenen Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat, und der Nominalwert einer erteilten Finanzgarantie entspricht dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie zahlen müsste.
Der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannte Nominalwert bemisst sich ohne Berücksichtigung spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge oder sonstiger mit der Risikoposition verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel.
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden die folgenden Risikopositionen als notleidend eingestuft:
eine Risikoposition, bei der ein Ausfall gemäß Artikel 178 als eingetreten gilt;
eine Risikoposition, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet wird;
eine gemäß Absatz 7 im Probezeitraum befindliche Risikoposition, wenn zusätzliche Stundungsmaßnahmen gewährt werden oder wenn die Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig wird;
eine Risikoposition in Form einer Zusage, die im Falle der Inanspruchnahme oder anderweitigen Verwendung wahrscheinlich nicht ohne eine Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt wird;
eine Risikoposition in Form einer Finanzgarantie, die wahrscheinlich vom Garantienehmer in Anspruch genommen wird, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte zugrunde liegende Risikoposition die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt.
Für die Zwecke des Buchstaben a werden für den Fall, dass ein Institut bilanzielle Risikopositionen gegenüber einem Schuldner hat, die mehr als 90 Tage überfällig sind und mehr als 20 % aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner ausmachen, alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend angesehen.
Risikopositionen, die nicht Gegenstand einer Stundungsmaßnahme waren, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das Institut für die Aufhebung der Einstufung als wertgemindert im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und der Einstufung als ausgefallen im Einklang mit Artikel 178 anwendet;
die Lage des Schuldners hat sich so weit verbessert, dass das Institut von der Wahrscheinlichkeit einer vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt ist;
der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug.
Notleidende Risikopositionen, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen sind, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
bei den Risikopositionen liegt kein Sachverhalt mehr vor, der ihre Einstufung als notleidend gemäß Absatz 3 zur Folge hätte;
seit dem Zeitpunkt, zu dem die Stundungsmaßnahmen gewährt wurden, oder dem Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen als notleidend eingestuft wurden, je nachdem, welcher der spätere ist, ist mindestens ein Jahr vergangen;
seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig, und das Institut ist aufgrund der Analyse der Finanzlage des Schuldners von der Wahrscheinlichkeit der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt.
Eine vollständige und fristgerechte Rückzahlung kann als wahrscheinlich angesehen werden, wenn der Schuldner regelmäßige und fristgerechte Zahlungen in einer Höhe geleistet hat, die einem der folgenden Beträge entspricht:
dem Betrag, der vor der Stundungsmaßnahme überfällig war, wenn Beträge überfällig waren;
dem Betrag, der im Rahmen der Stundungsmaßnahme abgeschrieben wurde, wenn keine Beträge überfällig waren.
Wird eine notleidende Risikoposition gemäß Absatz 6 nicht mehr als notleidend eingestuft, befindet sich diese Risikoposition solange im Probezeitraum, bis alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
seit dem Tag, an dem die Risikoposition, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen ist, wieder als vertragsgemäß bedient eingestuft wurde, sind mindestens zwei Jahre vergangen;
während mindestens der Hälfte des Zeitraums, in dem sich die Risikoposition im Probezeitraum befand, wurden regelmäßige und fristgerechte Zahlungen geleistet, sodass insgesamt ein wesentlicher Tilgungs- oder Zinsbetrag gezahlt wurde;
keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist mehr als 30 Tage überfällig.
Artikel 47b
Stundungsmaßnahmen
Eine „Stundungsmaßnahme“ ist eine Konzession eines Instituts an einen Schuldner, der Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Eine Konzession kann für den Kreditgeber einen Verlust mit sich bringen und bezeichnet eine der folgenden Maßnahmen:
eine Änderung der Bedingungen einer Kreditverpflichtung, wenn diese Änderung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
eine vollständige oder teilweise Refinanzierung einer Kreditverpflichtung, wenn diese Refinanzierung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Mindestens die folgenden Sachverhalte werden als Stundungsmaßnahmen angesehen:
die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die vorherigen Vertragsbedingungen, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die Vertragsbedingungen, die dasselbe Institut Schuldnern mit ähnlichem Risikoprofil zur gleichen Zeit anbietet, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
die nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen bestehende Risikoposition wurde vor der Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft worden;
die Maßnahme führt zur vollständigen oder teilweisen Annullierung der Kreditverpflichtung;
das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition wurde vor der Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft worden;
zu oder nahe dem Zeitpunkt der Kreditgewährung hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die als notleidende Risikoposition eingestuft wurde oder ohne diese Zahlungen als notleidend eingestuft worden wäre;
die Änderung der Vertragsbedingungen zieht Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt.
Die folgenden Umstände sind Hinweise darauf, dass Stundungsmaßnahmen beschlossen worden sein könnten:
der ursprüngliche Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Änderung mehr als 30 Tage überfällig;
zu oder nahe dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die in den drei Monaten vor der Gewährung des neuen Kredits mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig war;
das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition ist 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln 30 Tage überfällig.
Artikel 47c
Abzug für notleidende Risikopositionen
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ermitteln die Institute für jede notleidende Risikoposition gesondert den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung, der von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen ist, indem sie den unter Buchstabe b dieses Absatzes ermittelten Betrag von dem unter Buchstabe a dieses Absatzes ermittelten Betrag abziehen, wenn der in Buchstabe a genannte Betrag über dem in Buchstabe b genannten Betrag liegt:
die Summe aus:
dem unbesicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 2 genannten anwendbaren Faktor;
dem besicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 3 genannten anwendbaren Faktor;
die Summe aus folgenden Posten, sofern sie sich auf dieselbe notleidende Risikoposition beziehen:
den spezifischen Kreditrisikoanpassungen;
den zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105;
den sonstigen Verringerungen der Eigenmittel;
für Institute, die risikogewichtete Risikopositionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz berechnen, dem absoluten Wert der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge, die sich auf notleidende Risikopositionen beziehen, wobei der jeder notleidenden Risikoposition zurechenbare absolute Wert ermittelt wird, indem die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge mit dem Beitrag des erwarteten Verlustbetrags für die notleidende Risikoposition zu den gesamten erwarteten Verlustbeträgen für ausgefallene oder nicht ausgefallene Risikopositionen, je nach Anwendbarkeit, multipliziert werden;
wenn eine notleidende Risikoposition zu einem Preis gekauft wurde, der unter dem vom Schuldner geschuldeten Betrag liegt, der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag;
den Beträgen, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden.
Der besicherte Teil einer notleidenden Risikoposition ist derjenige Teil der Risikoposition, bei dem für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II davon ausgegangen wird, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht oder dass er vollständig durch Grundpfandrechte besichert ist.
Der unbesicherte Teil einer notleidenden Risikoposition entspricht der Differenz, sofern vorhanden, zwischen dem Wert der in Artikel 47a Absatz 1 genannten Risikoposition und dem besicherten Teil der Risikoposition, sofern vorhanden.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer i werden folgende Faktoren angewandt:
0,35 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
1 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii werden folgende Faktoren angewandt:
0,25 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,35 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,55 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,70 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,80 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,80 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
1 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend;
0,85 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
1 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, ab dem ersten Tag des zehnten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.
►M17 Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden die folgenden Faktoren auf den Teil der notleidenden Risikoposition angewandt, für den eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis e besteht, wenn den unbesicherten Risikopositionen gegenüber diesen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde: ◄
0 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die ein Jahr nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sieben Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, und
1 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend, es sei denn, der anerkennungsfähige Sicherungsgeber hat sich bereit erklärt, alle Zahlungsverpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Institut in vollem Umfang und gemäß dem ursprünglichen vertraglichen Zahlungsplan zu erfüllen, in welchem Fall für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ein Faktor von 0 angewandt wird.
Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben.
Abweichend von Absatz 3 gilt für den Fall, dass für eine Risikoposition eine Stundungsmaßnahme in der Zeitspanne, die zwei Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sechs Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, gewährt wurde, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahme anwendbare Faktor gemäß Absatz 3 für ein weiteres Jahr.
Dieser Absatz kommt nur in Bezug auf die erste Stundungsmaßnahme zur Anwendung, die seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.
Unterabschnitt 2
Abzug von Posten des harten Kernkapitals — Ausnahmen und Alternativen
Artikel 48
Schwellenwerte für Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals
Institute brauchen bei den Abzügen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i die Beträge der unter den Buchstaben a und b genannten Posten nicht abzuziehen, die zusammengerechnet den Schwellenwert nach Absatz 2 nicht überschreiten:
von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren;
wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, seine direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens, die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals betragen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren.
Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der Schwellenwert dem Betrag nach Buchstabe a multipliziert mit dem Prozentsatz nach Buchstabe b:
verbleibender Betrag der Posten des harten Kernkapitals nach vollständiger Anwendung der Anpassungen und Abzüge gemäß den Artikeln 32 bis 36 und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß diesem Artikel;
17,65 %.
Für die Zwecke des Absatzes 1 ermittelt ein Institut den Anteil der latenten Steueransprüche am Gesamtbetrag der Posten, der nicht abgezogen werden muss, indem es den Quotienten aus dem Betrag nach Buchstabe a und der Summe nach Buchstabe b berechnet:
Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen;
die Summe aus
dem Betrag nach Buchstabe a,
dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es eine wesentliche Beteiligung hält, und die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten seines harten Kernkapitals entsprechen.
Der Anteil wesentlicher Beteiligungen am Gesamtbetrag der Posten, der nicht abgezogen werden muss, entspricht dem Wert von eins abzüglich des Anteils gemäß Unterabsatz 1.
Artikel 49
Erfordernis von Abzügen im Falle von Konsolidierung, zusätzlicher Beaufsichtigung oder institutsbezogenen Sicherungssystemen
Wenn die zuständigen Behörden für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittel auf Einzel-, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis Instituten vorschreiben oder gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG beschriebenen Methoden 1, 2 oder 3 anzuwenden, können sie ihnen auch gestatten, die Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche, an dem das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, nicht in Abzug zu bringen, sofern die nachstehend unter den Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind:
das Unternehmen der Finanzbranche ist ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft;
das Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft ist in die gleiche zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen wie das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut, das bzw. die die Beteiligung hält;
das Institut hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten;
die zuständigen Behörden überzeugen sich vor der Erteilung der Erlaubnis nach Buchstabe c und danach kontinuierlich davon, dass das integrierte Management, das Risikomanagement und die interne Kontrolle hinsichtlich der gemäß Methode 1, 2 oder 3 in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in angemessenem Umfang gegeben sind;
die Positionen in dem betreffenden Unternehmen gehören
dem Mutterkreditinstitut,
der Mutterfinanzholdinggesellschaft,
der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft,
dem Institut oder
einem Tochterunternehmen eines der unter den Ziffern i bis iv genannten Unternehmen, die in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.
Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
Die Anwendung des Ansatzes nach Unterabsatz 1 darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das Funktionieren des Binnenmarktes nach sich ziehen.
Dieser Absatz findet keine Anwendung bei der Berechnung von Eigenmitteln für die Zwecke der in den Artikeln 92a und 92b festgelegten Anforderungen, die im Einklang mit dem in Artikel 72e Absatz 4 festgelegten Rahmen für Abzüge berechnet werden müssen.
Dieser Absatz gilt nicht für die Abzüge nach Artikel 72e Absatz 5.
Für die Zwecke der Ermittlung der Eigenmittel auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, Positionen in Eigenmittelinstrumenten in folgenden Fällen nicht in Abzug zu bringen:
ein Institut hält eine Beteiligung an einem anderen Institut und die Voraussetzungen der Ziffern i bis v sind erfüllt,
die Institute fallen unter das gleiche institutsbezogene Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7,
die zuständigen Behörden haben die Erlaubnis nach Artikel 113 Absatz 7 erteilt,
die Bedingungen des Artikels 113 Absatz 7 sind erfüllt,
das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt eine konsolidierte Bilanz nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e oder — falls es keinen konsolidierten Abschluss aufzustellen braucht — eine erweiterte Zusammenfassungsrechnung, die nach Auffassung der zuständigen Behörden den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG, die bestimmte Anpassungen der Richtlinie 83/349/EWG enthält, oder denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, die die konsolidierten Abschlüsse von Kreditinstitutegruppen regelt, gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der erweiterten Zusammenfassungsrechnung wird durch einen externen Abschlussprüfer überprüft, der insbesondere bestätigt, dass die Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems bei der Berechnung beseitigt wurden. ►M8 Die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung wird den zuständigen Behörden so häufig wie in den in Artikel 430 Absatz 7 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben vorgelegt, ◄
die in das jeweilige institutsbezogene Sicherungssystem einbezogenen Institute erfüllen zusammen auf konsolidierter Basis oder auf Basis der erweiterten Zusammenfassungsrechnung die Anforderungen nach Artikel 92 und melden die Einhaltung dieser Anforderungen nach Maßgabe des Artikels 430. ◄ Innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems wird der Abzug von Beteiligungen, die Genossen oder nicht dem System angehörenden Rechtsträgern gehören, nicht gefordert, wenn die Mehrfachbelegung möglicher Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Schaffung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems und dem Minderheitsaktionär — sofern dieser ein Institut ist — beseitigt wird,
ein regionales Kreditinstitut hält eine Beteiligung an seinem Zentralkreditinstitut oder einem anderen regionalen Kreditinstitut, und die Voraussetzungen nach Buchstabe a Ziffern i bis v sind erfüllt.
Die gemäß Absatz 2 oder 3 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und erhalten ein Risikogewicht von 100 %.
Die EBA, die EIOPA und die ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Abschnitt 4
Hartes Kernkapital
Artikel 50
Hartes Kernkapital
Das harte Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des harten Kernkapitals nach den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und nach Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen.
KAPITEL 3
Zusätzliches Kernkapital
Abschnitt 1
Posten und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 51
Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:
Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;
dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.
Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.
Artikel 52
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Kapitalinstrumente zählen nur dann zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Instrumente sind unmittelbar von einem Institut ausgegeben und voll eingezahlt,
die Instrumente sind nicht Eigentum von
dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,
einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält,
der Erwerb des Eigentums an den Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,
die Instrumente sind bei Insolvenz des Instituts nachrangig gegenüber Instrumenten des Ergänzungskapitals,
die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen,
ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen,
es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen,
die Instrumente sind zeitlich unbefristet, und die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten keinen Tilgungsanreiz für das Institut,
enthalten die Instrumente eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Tilgung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,
die Instrumente können nur gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und das Emissionsdatum mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut die Instrumente — außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls kündigen, tilgen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis,
das Institut liefert weder explizite noch implizite Hinweise darauf, dass die zuständige Behörde einem Antrag auf Kündigung, Rückzahlung oder Rückkauf der Instrumente stattgeben könnte,
Ausschüttungen auf die Instrumente erfüllen folgende Voraussetzungen:
sie werden aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt,
die Höhe der Ausschüttungen auf die Instrumente wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Institut das Recht, die Ausschüttungen auf die Instrumente jederzeit nach eigenem Ermessen für unbefristete Zeit und auf nicht kumulierter Basis ausfallen zu lassen, und das Institut kann die Mittel aus den ausgefallenen Auszahlungen uneingeschränkt zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bei deren Fälligkeit nutzen,
der Ausfall von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,
durch den Ausfall von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt,
die Instrumente tragen nicht zur Feststellung bei, dass die Verbindlichkeiten eines Instituts seine Vermögenswerte überschreiten, wenn eine solche Feststellung gemäß dem einzelstaatlichen Recht einen Insolvenztatbestand darstellt,
laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen muss bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten kein Merkmal, das eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnte,
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der Abwicklungsbehörde, von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie Gebrauch zu machen, der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden.
Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er nicht gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der zuständigen Drittlandsbehörde der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so dürfen die Instrumente nur dann gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands begeben werden oder anderweitig solchen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn nach diesen Vorschriften die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder rechtlich durchsetzbarer Vertragsbestimmungen, in denen Abwicklungs- oder andere Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahmen anerkannt sind, wirksam und durchsetzbar ist,
die Instrumente unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Sofern die Instrumente gleichrangig sind, gilt die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe d als erfüllt, selbst wenn sie kraft Artikel 484 Absatz 3 dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zugerechnet werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals gelten.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Form und Art der Tilgungsanreize,
die Art einer Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung seines Kapitalbetrags,
Verfahren und Zeitplan für
die Feststellung eines Auslöseereignisses,
die Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung seines Kapitalbetrags,
Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten,
die Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 53
Beschränkungen hinsichtlich des Ausfalls von Ausschüttungen aus Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten
Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer v und Buchstabe o enthalten Bestimmungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals keine
Verpflichtung zur Leistung von Ausschüttungen auf die Instrumente, wenn auf ein vom Institut begebenes Instrument, das gegenüber einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich eines Instruments des harten Kernkapitals, gleich- oder nachrangig ist, eine Ausschüttung geleistet wird,
Verpflichtung zum Ausfall von Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, wenn auf die betreffenden Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals keine Ausschüttung geleistet wird,
Verpflichtung, die Auszahlung von Zinsen oder Dividenden durch eine Auszahlung in anderer Form zu ersetzen. Das Institut unterliegt auch nicht anderweitig einer solchen Verpflichtung.
Artikel 54
Herabschreibung oder Umwandlung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe n gelten für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals folgende Bestimmungen:
ein Auslöseereignis liegt vor, wenn die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a genannte harte Kernkapitalquote des Instituts unter einen der folgenden Werte fällt:
5,125 %,
einen über 5,125 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde;
die Institute dürfen in den für das Instrument geltenden Bestimmungen zusätzlich zu dem unter Buchstabe a genannten Auslöseereignis ein oder mehrere weitere Auslöseereignisse festlegen;
sehen die für die Instrumente geltenden Bestimmungen bei Eintreten eines Auslöseereignisses eine Umwandlung in Instrumente des harten Kernkapitals vor, so ist in diesen Bestimmungen Folgendes zu spezifizieren:
entweder die Quote einer solchen Umwandlung und eine Obergrenze für die gestattete Umwandlungsmenge
oder eine Spanne, innerhalb dessen die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden;
sehen die für das Instrument geltenden Bestimmungen bei Eintreten eines Auslöseereignisses eine Herabschreibung des Kapitalbetrags vor, so führt diese Herabschreibung zur Verminderung
der Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts,
der bei Kündigung oder Rückzahlung des Instruments auszuzahlenden Summe und
der Ausschüttungen auf das Instrument;
wurden die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von einem Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland ausgegeben, so wird das unter Buchstabe a genannte Auslöseereignis mit einem Wert von mindestens 5,125 % nach dem nationalen Recht dieses Drittlandes oder Vertragsbestimmungen für die Instrumente berechnet, vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist nach Konsultation der EBA davon überzeugt, dass diese Bestimmungen den Anforderungen dieses Artikels mindestens gleichwertig sind.
Der Gesamtbetrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, der bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben oder umzuwandeln ist, darf den niedrigeren der beiden folgenden Werte nicht unterschreiten:
den Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der harten Kernkapitalquote des Instituts von 5,125 % erforderlich ist,
den vollständigen Kapitalbetrag des Instruments.
Bei Eintreten eines Auslöseereignisses verfahren die Institute wie folgt:
sie setzen unverzüglich die zuständige Behörde in Kenntnis,
sie unterrichten die Inhaber der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals,
gemäß den Anforderungen dieses Artikels nehmen sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, eine Herabschreibung des Kapitalbetrags der Instrumente vor oder wandeln diese in Instrumente des harten Kernkapitals um.
Artikel 55
Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Wenn hinsichtlich eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals die in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:
das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals,
der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des zusätzlichen Kernkapitals.
Abschnitt 2
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 56
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Institute ziehen von ihrem zusätzlichen Kernkapital folgende Posten ab:
direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte;
direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen;
den gemäß Artikel 60 ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält;
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit höchstens fünf Arbeitstagen hält;
den Betrag der gemäß Artikel 66 von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts überschreitet;
jede zum Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung aus Posten des zusätzlichen Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des zusätzlichen Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert.
Artikel 57
Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Für die Zwecke des Artikels 56 Buchstabe a berechnen Institute Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Institute dürfen den Betrag von Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Institute ermitteln den für direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals in den entsprechenden Indizes;
die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.
Artikel 58
Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 56 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,
zusätzliches Kernkapital von Versicherungsunternehmen wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals behandelt.
Artikel 59
Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.
Artikel 60
Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 56 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:
Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,
Artikel 44 und 45;
Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals der Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag aller seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche.
Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des zusätzlichen Eigenkapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,
auf jedes gehaltene Instrument des zusätzlichen Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des zusätzlichen Kernkapitals, das gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen,
aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.
Abschnitt 3
Zusätzliches Kernkapital
Artikel 61
Zusätzliches Kernkapital
Das zusätzliche Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des zusätzlichen Kernkapitals nach Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und nach Anwendung des Artikels 79.
KAPITEL 4
Ergänzungskapital
Abschnitt 1
Posten und Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 62
Posten des Ergänzungskapitals
Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:
Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen, und zwar in dem in Artikel 64 festgelegten Umfang,
dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist,
für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, allgemeinen Kreditrisikoanpassungen — vor Abzug von Steuereffekten — bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge
für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, gegebenenfalls dem gemäß Artikel 159 berechneten IRB-Excess, vor Abzug von Steuereffekten, bis zu einer Höhe von 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge.
Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals.
Artikel 63
Instrumente des Ergänzungskapitals
Kapitalinstrumente zählen zu den Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Instrumente werden unmittelbar von einem Institut ausgegeben und sind voll eingezahlt,
die Instrumente sind nicht Eigentum von
dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,
einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält,
der Erwerb des Eigentums an den Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,
Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente sind laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen etwaigen Ansprüchen aus Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegenüber nachrangig,
die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen,
für die Instrumente bestehen keine Vereinbarungen, denen zufolge die Ansprüche aufgrund der Instrumente einen höheren Rang erhalten,
die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten für das Institut keinen Anreiz, den Kapitalbetrag der Instrumente vor dessen Fälligkeit gegebenenfalls zu tilgen oder zurückzuzahlen,
enthalten die Instrumente eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,
die Instrumente können nur vorzeitig gekündigt, getilgt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und der Zeitpunkt der Emission mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut die Instrumente —außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis,
die für das Instrument geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die künftige planmäßige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Instituts,
die Höhe der auf das Instrument fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der Abwicklungsbehörde, von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie Gebrauch zu machen, der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden.
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er nicht gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der zuständigen Drittlandsbehörde der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so dürfen die Instrumente nur dann gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands begeben werden oder anderweitig solchen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn nach diesen Vorschriften die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder rechtlich durchsetzbarer Vertragsbestimmungen, in denen Abwicklungs- oder andere Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahmen anerkannt sind, wirksam und durchsetzbar ist,
die Instrumente unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Ergänzungskapitalinstrument gelten.
Artikel 64
Amortisierung von Ergänzungskapitalinstrumenten
In welchem Umfang Ergänzungskapitalinstrumente während der letzten fünf Jahre ihrer Laufzeit als Posten des Ergänzungskapitals gelten, wird durch Multiplikation des Ergebnisses aus der Berechnung nach Buchstabe a mit dem unter Buchstabe b genannten Betrag wie folgt ermittelt:
Buchwert der Instrumente am ersten Tag der letzten Fünfjahresperiode der vertraglichen Laufzeit, geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Periode;
Anzahl der verbleibenden Tage der vertraglichen Laufzeit der Instrumente.
Artikel 65
Nichterfüllung der Bedingungen für Ergänzungskapitalinstrumente
Sind hinsichtlich eines Ergänzungskapitalinstruments die Bedingungen des Artikels 63 nicht länger erfüllt, gilt Folgendes:
Das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des Ergänzungskapitals,
der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des Ergänzungskapitals.
Abschnitt 2
Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals
Artikel 66
Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals
Von den Posten des Ergänzungskapitals werden folgende Elemente abgezogen:
direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einschließlich eigener Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte,
direkte, indirekte und synthetische Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut gegenseitige Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen,
den gemäß Artikel 70 ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit weniger als fünf Arbeitstagen hält,
der Betrag der gemäß Artikel 72e von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet.
Artikel 67
Abzüge von Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten
Für die Zwecke des Artikels 66 Buchstabe a berechnen Institute Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Institute dürfen den Betrag von Positionen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen resultieren aus der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten in den entsprechenden Indizes;
die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die aus Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.
Artikel 68
Abzug von Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 66 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,
Ergänzungskapital und Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen werden für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten behandelt.
Artikel 69
Abzug von Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
sie ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.
Artikel 70
Abzug von Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem relevanten Unternehmen hält
Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 66 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:
Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,
Artikel 44 und 45;
Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts an Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag aller direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche.
Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des Ergänzungskapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des Ergänzungskapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:
Gesamtbetrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,
auf jedes gehaltene Instrument des harten Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des Ergänzungskapitals, der gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen;
aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.
Abschnitt 3
Ergänzungskapital
Artikel 71
Ergänzungskapital
Das Ergänzungskapital eines Instituts besteht aus den Posten des Ergänzungskapitals nach den Abzügen gemäß Artikel 66 und nach Anwendung des Artikels 79.
KAPITEL 5
Eigenmittel
Artikel 72
Eigenmittel
Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.
KAPITEL 5a
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Artikel 72a
Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Sofern die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht in eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien der ausgenommenen Verbindlichkeiten fallen, und zwar in dem in Artikel 72c festgelegten Umfang, umfassen sie Folgendes:
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sofern die Instrumente nicht als Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gelten;
Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 64 gelten.
Die folgenden Verbindlichkeiten gelten nicht als Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten:
gedeckte Einlagen,
Sichteinlagen und kurzfristige Einlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als einem Jahr,
der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 29 ) festgelegte Deckungssumme überschreitet,
Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,
besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach nationalem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, sofern sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind, unter Ausschluss jeglichen Teils einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt,
jegliche Verbindlichkeiten aus der wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist,
jegliche Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen der Abwicklungseinheit oder einem ihrer Tochterunternehmen (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist,
Verbindlichkeiten gegenüber Instituten mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen, ausgenommen Verbindlichkeiten gegenüber Einheiten, die Teil derselben Gruppe sind,
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber
Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 30 ) angesehen wurden,
Teilnehmern an einem gemäß der Richtlinie 98/26/EG angesehenen System, und die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder
zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden,
Verbindlichkeiten gegenüber
Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen; hiervon ausgenommen sind variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind, und die variable Komponente von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU,
Geschäfts- oder Handelsgläubigern, wenn die Verbindlichkeit aufgrund von Lieferungen von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen für das Institut oder das Mutterunternehmen entsteht, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder des Mutterunternehmens wesentlich sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden,
Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt,
Einlagensicherungssystemen, wenn die Verbindlichkeit aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU entsteht,
aus Derivaten entstehende Verbindlichkeiten,
aus Schuldinstrumenten mit eingebetteten Derivaten entstehende Verbindlichkeiten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe l werden Schuldinstrumente mit Optionen zur vorzeitigen Tilgung, die nach Ermessen des Emittenten oder des Inhabers ausgeübt werden können, und Schuldinstrumente mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz, wie Euribor oder LIBOR, ableitet, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldinstrumente, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet.
Artikel 72b
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten gelten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verbindlichkeiten werden unmittelbar von einem Institut begeben bzw. aufgenommen und sind voll eingezahlt;
die Verbindlichkeiten sind nicht Eigentum
des Instituts oder einer Einheit derselben Abwicklungsgruppe,
eines Unternehmens, an dem das Institut eine direkte oder indirekte Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält;
der Erwerb des Eigentums an den Verbindlichkeiten wird weder direkt noch indirekt durch die Abwicklungseinheit finanziert;
Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Verbindlichkeiten sind laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 in voller Höhe nachrangig; diese Anforderung in Bezug auf die Nachrangigkeit gilt in jeder der folgenden Situationen als erfüllt:
In den für die Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbestimmungen ist spezifiziert, dass im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung nachrangig sind,
in den geltenden Rechtsvorschriften ist spezifiziert, dass im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung nachrangig sind,
die Instrumente werden von einer Abwicklungseinheit begeben, deren Bilanz keine ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung enthält, die Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleichrangig oder nachrangig sind;
die Verbindlichkeiten sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie oder einer anderen Regelung, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i und ii genannten Unternehmen;
die Verbindlichkeiten unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Abwicklung beeinträchtigen würden;
die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen enthalten keinen Anreiz für das Institut, ihren Kapitalbetrag gegebenenfalls vor der Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen oder zurückzukaufen bzw. vorzeitig zurückzuzahlen; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 3 genannten Fälle;
die Verbindlichkeiten sind nicht von den Inhabern der Instrumente vor Fälligkeit rückzahlbar; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 2 genannten Fälle;
vorbehaltlich von Artikel 72c Absätze 3 und 4 gilt: enthalten die Verbindlichkeiten eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 2 genannten Fälle;
die Verbindlichkeiten können nur dann vorzeitig gekündigt, getilgt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Anforderungen der Artikel 77 und 78a erfüllt sind;
die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass die Abwicklungseinheit die Verbindlichkeiten — außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis;
die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Abwicklungseinheit;
die Höhe der auf die Verbindlichkeiten fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität der Abwicklungseinheit oder ihres Mutterunternehmens angepasst;
für nach dem 28. Juni 2021 ausgegebene Instrumente wird in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls im Prospekt im Zusammenhang mit ihrer Emission explizit auf die mögliche Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU hingewiesen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können nur die Teile von Verbindlichkeiten, die voll eingezahlt sind, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
Wenn einige der in Artikel 72a Absatz 2 genannten ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß einzelstaatlichem Insolvenzrecht den gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind, unter anderem da sie von einem Gläubiger gehalten werden, der enge Verbindungen zu dem Schuldner hat, da er ein Anteilseigner war oder ist, da er in einem Kontrollverhältnis oder Konzernverhältnis war oder ist, da er Mitglied eines Verwaltungsorgans war oder ist oder mit einer dieser Personen verwandt war oder ist, ist die Nachrangigkeit für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels nicht unter Bezugnahme auf Forderungen, die aus solchen ausgenommenen Verbindlichkeiten entstehen, zu beurteilen.
Für die Zwecke des Artikels 92b sind Bezugnahmen auf die Abwicklungseinheit unter Unterabsatz 1 Buchstaben c, k, l und m dieses Absatzes auch als Bezugnahmen auf ein Institut, das ein bedeutendes Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI ist, zu verstehen.
►M17 Zusätzlich zu den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten kann die Abwicklungsbehörde gestatten, dass Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht übersteigt, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern ◄
sämtliche Bedingungen des Absatzes 2, ausgenommen die Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, erfüllt sind;
die Verbindlichkeiten den am niedrigsten eingestuften ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 gleichrangig sind; hiervon ausgenommen sind die ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels, die nach nationalem Insolvenzrecht gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind; und
die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht zu einem wesentlichen Risiko für eine erfolgreiche rechtliche Anfechtung oder berechtigte Entschädigungsansprüche gemäß entsprechender Bewertung der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 75 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Grundsätzen führen würde.
Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass Verbindlichkeiten zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern
es dem Institut nicht gestattet ist, Verbindlichkeiten nach Absatz 3 in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einzubeziehen;
sämtliche Bedingungen des Absatzes 2, ausgenommen die Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, erfüllt sind;
die Verbindlichkeiten den am niedrigsten eingestuften ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 gleichrangig oder höherrangig sind; hiervon ausgenommen sind die ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels, die nach nationalem Insolvenzrecht gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind;
der Betrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2, die diesen Verbindlichkeiten bei einer Insolvenz gleichrangig oder nachrangig sind, in der Bilanz des Instituts 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts nicht überschreitet;
die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht zu einem wesentlichen Risiko für eine erfolgreiche rechtliche Anfechtung oder berechtigte Entschädigungsansprüche gemäß entsprechender Bewertung der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 75 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Grundsätzen führen würde.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten,
die Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke der Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels und Artikel 72c Absatz 3.
Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden in vollem Umfang an den in Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a und in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakt*** angeglichen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 72c
Amortisierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr gelten nicht als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
Artikel 72d
Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen für die Berücksichtigungsfähigkeit
Sind hinsichtlich eines Instruments berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die Bedingungen des Artikels 72b nicht länger erfüllt, so gelten die Verbindlichkeiten sofort nicht mehr als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 2 können weiter zu den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gerechnet werden, solange sie nach Artikel 72b Absatz 3 oder Absatz 4 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
Artikel 72e
Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Institute, die Artikel 92a unterliegen, ziehen von den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Folgendes ab:
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, einschließlich eigener Verbindlichkeiten, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte;
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, mit denen das Institut Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit der Abwicklungseinheit künstlich zu erhöhen;
den gemäß Artikel 72i ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält;
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit höchstens fünf Geschäftstagen hält.
Für die Zwecke dieses Abschnitts können die Institute den Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3 wie folgt berechnen:
dabei gilt:
h |
= |
Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3; |
i |
= |
Index, der das emittierende Institut bezeichnet; |
Hi |
= |
Gesamtbetrag der Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3; |
li |
= |
Betrag der von dem emittierenden Institut innerhalb der in Artikel 72b Absatz 3 festgelegten Grenzen in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogenen Verbindlichkeiten gemäß den letzten Offenlegungen des emittierenden Instituts; und |
Li |
= |
Gesamtbetrag der ausstehenden Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3 gemäß den letzten Offenlegungen des Emittenten. |
Hält ein EU-Mutterinstitut oder ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das Artikel 92a unterliegt, direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe wie das Mutterinstitut gehören, so kann die Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden oder zuständigen Drittlandsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen dem Mutterinstitut erlauben, solche Positionen in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts festgelegter geringerer Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser angepasste Betrag muss mindestens so hoch sein wie der wie folgt berechnete Betrag m:
mi |
= |
max{0; OPi + LPi – max{0; β · [Oi + Li – max{ri · aRWAi; wi · aLREi}]}} |
dabei gilt:
i |
= |
Index, der das Tochterunternehmen bezeichnet; |
OPi |
= |
Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Eigenmittelinstrumente; |
LPi |
= |
Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten; |
β |
= |
prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird, wie folgt berechnet:
|
Oi |
= |
Betrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird; |
Li |
= |
Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird; |
ri |
= |
die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene seiner Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote oder — für Drittlandstochterunternehmen — eine gleichwertige, für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, geltende Abwicklungsanforderung, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten würden; |
aRWAi |
= |
der gemäß Artikel 92 Absatz 3 — unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 12a — oder — für Drittlandstochterunternehmen — gemäß den anwendbaren lokalen Vorschriften berechnete Gesamtrisikobetrag der G-SRI-Einheit i; |
wi |
= |
die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene seiner Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote oder — für Drittlandstochterunternehmen — eine gleichwertige, für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, geltende Abwicklungsanforderung, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten würden; |
aLREi |
= |
die Gesamtrisikopositionsmessgröße der G-SRI-Einheit i, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 oder — für Drittlandstochterunternehmen — gemäß den anwendbaren lokalen Vorschriften. |
Darf ein Mutterinstitut gemäß Unterabsatz 1 den angepassten Betrag in Abzug bringen, so zieht das Tochterunternehmen die Differenz zwischen dem Betrag der Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 und diesem angepassten Betrag ab.
Institute und Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU bringen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die von ihnen gehaltenen Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Abzug, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten werden von einem Institut oder Unternehmen gehalten, das selbst keine Abwicklungseinheit ist, aber ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder einer Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre, ist;
das Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a ist verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 92b dieser Verordnung oder des Artikels 45f der Richtlinie 2014/59/EU zu erfüllen;
die Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von dem Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a gehalten werden, wurden von einem Institut oder Unternehmen nach Artikel 92b Absatz 1 dieser Verordnung oder Artikel 45f Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU begeben, das selbst keine Abwicklungseinheit ist und derselben Abwicklungsgruppe angehört wie das Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a.
Abweichend von Unterabsatz 1 werden Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht, wenn das Institut oder Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b auf konsolidierter Basis erfüllen muss und das Institut oder Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c in die Konsolidierung des Instituts oder Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe a gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Bezugnahme auf Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten als Bezugnahme auf eines der Folgenden zu verstehen:
Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung des Artikels 92b berücksichtigt werden;
Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Bezugnahme auf Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten als Bezugnahme auf eines der Folgenden zu verstehen:
Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 92b Absätze 2 und 3 erfüllen;
Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.
Artikel 72f
Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Institute dürfen den Betrag von Positionen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition aus eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den entsprechenden Indizes;
die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die aus Verkaufspositionen in zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.
Artikel 72g
Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug.
Artikel 72h
Abzug von Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von anderen G-SRI-Einheiten
Institute, die nicht die Ausnahme nach Artikel 72j in Anspruch nehmen, nehmen die Abzüge nach Artikel 72e Absatz 1 Buchstaben c und d nach folgenden Regeln vor:
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den entsprechenden Indizes.
Artikel 72i
Abzug von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn das Institut keine wesentliche Beteiligung an G-SRI-Einheiten hält
Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes abgeleiteten Faktor:
Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche sowie in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts nach Anwendung folgender Bestimmungen überschreiten:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,
Artikel 44 und 45;
Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche sowie in den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen die Abwicklungsbehörde keine wesentliche Beteiligung hält.
Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer G-SRI-Einheit, die von dem Institut gehalten werden, aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes mit dem Anteil nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes:
Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen;
auf jedes von dem Institut gehaltene Instrument der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
Artikel 72j
Ausnahme von Abzügen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Positionen des Handelsbuchs
Die Institute können beschließen, einen bestimmten Teil ihrer direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der aggregiert und gemessen an den Bruttokaufpositionen nach Anwendung der Artikel 32 bis 36 höchstens 5 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, nicht in Abzug zu bringen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
es handelt sich um im Handelsbuch enthaltene Positionen;
die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten werden höchstens 30 Geschäftstage gehalten.
Artikel 72k
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts bestehen aus den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 72e.
Artikel 72l
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts ergeben sich aus der Summe seiner Eigenmittel und seiner berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.
KAPITEL 6
Allgemeine Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Artikel 73
Ausschüttungen auf Instrumente
Die zuständigen Behörden geben die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 nur, wenn sie der Ansicht sind, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Fähigkeit des Instituts, Zahlungen im Rahmen des Instruments zu streichen, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;
die Fähigkeit des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit, Verluste zu absorbieren, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;
die Qualität des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, in keiner anderen Weise verringert.
Die zuständige Behörde konsultiert die Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Erfüllung dieser Bedingungen durch ein Institut, bevor die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 gewährt wird.
Absatz 4 gilt nicht, wenn das Institut ein Referenzunternehmen in diesem breiten Marktindex ist, es sei denn die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Das Institut ist der Ansicht, dass zwischen den Bewegungen in diesem breiten Marktindex und seiner Bonität oder der seines Mutterinstituts oder seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterholdinggesellschaft keine wesentliche Korrelation besteht;
die zuständige Behörde ist in Bezug auf Buchstabe a zu keinem anderen Schluss gelangt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 74
Positionen in von beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln zählen
Institute ziehen von keinem Bestandteil der Eigenmittel direkte, indirekte oder synthetische Positionen in von einem beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten ab, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln dieses Unternehmens zählen. Institute wenden auf solche Positionen risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 an.
Artikel 75
Abzüge und Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen
Die Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen gemäß Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a werden in Bezug auf solche Positionen als erfüllt betrachtet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut besitzt das vertragliche Recht, die abgesicherte Kaufposition zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt an die sicherungsgebende Gegenpartei zu verkaufen;
die sicherungsgebende Gegenpartei des Instituts ist vertraglich verpflichtet, dem Institut die Kaufposition nach Buchstabe a zu diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt abzukaufen.
Artikel 76
Indexpositionen von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten
Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a, Artikel 72f Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument oder einer Verbindlichkeit um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die abgesicherte Kaufposition und die zur Absicherung dieser Kaufposition verwendete Verkaufsposition in einem Index werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Positionen nach Buchstabe a werden in der Bilanz des Instituts mit dem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen;
die Verkaufsposition nach Buchstabe a gilt nach den internen Kontrollverfahren des Instituts als wirksame Absicherung;
die zuständigen Behörden bewerten die Angemessenheit der unter Buchstabe c genannten internen Kontrollverfahren mindestens einmal jährlich und haben sich von deren andauernder Eignung überzeugt.
Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:
in Indizes enthaltene eigene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;
in Indizes enthaltene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche;
in Indizes enthaltene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
wann eine Schätzung nach Absatz 2, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition vorgenommen wird, ausreichend konservativ ist,
welche Bedeutung der Begriff „hoher betrieblicher Aufwand“ für die Zwecke von Absatz 3 hat.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 77
Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Ein Institut holt für jede der folgenden Handlungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein:
Verringerung, Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise:
Verringerung oder Ausschüttung des mit Eigenmittelinstrumenten verbundenen Agios oder dessen Neueinstufung als anderer Eigenmittelposten;
Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit.
Artikel 78
Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung von Eigenmitteln
Die zuständige Behörde gibt einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zu Verringerung, Ausschüttung oder Neueinstufung des mit solchen Instrumenten verbundenen Agios, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
das Institut ersetzt die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 vor oder gleichzeitig mit jeder der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;
das Institut hat der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen, dass seine Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach der in Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Handlung die Anforderungen nach dieser Verordnung und in den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU um eine Spanne übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält.
Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln, die die in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen Beträge übersteigen, tätig zu sein, so kann die zuständige Behörde diesem Institut für jede der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung eine allgemeine vorherige Erlaubnis erteilen, die Kriterien unterliegt, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den im vorliegenden Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird. ►C10 Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, sowie eine Spanne nicht übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält. ◄ Bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumenten ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 10 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 3 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente des zusätzlichen Eigenkapitals oder des Ergänzungskapitals, falls anwendbar, nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden entziehen einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt.
Die zuständigen Behörden können einem Institut die Kündigung, Tilgung bzw. Rückzahlung oder den Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder des damit verbundenen Agios innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe gestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind sowie eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
die aufsichtsrechtliche Einstufung der betreffenden Instrumente ändert sich, was wahrscheinlich zu ihrem Ausschluss aus den Eigenmitteln oder ihrer Neueinstufung als Eigenmittel geringerer Qualität führen würde, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:
die zuständige Behörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet,
das Institut weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente die aufsichtsrechtliche Neueinstufung nicht vernünftigerweise vorherzusehen war;
die geltende steuerliche Behandlung der betreffenden Instrumente ändert sich, und das Institut weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente nicht vorherzusehen war;
die Instrumente und das damit verbundene Agio fallen unter den Bestandsschutz nach Artikel 494b;
das Institut ersetzt die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 vor oder gleichzeitig mit der Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind, und die zuständige Behörde hat die Handlung auf der Grundlage der Feststellungerlaubt, dass sie aus aufsichtlicher Sicht vorteilhaft und durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist;
die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder die Ergänzungskapitalinstrumente werden für Market-Making-Zwecke zurückgekauft.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“,
die angemessene Beschränkung der Rückzahlung im Sinne des Absatzes 3,
die Verfahrensanforderungen, einschließlich der Fristen und Modalitäten für die vorherige Erteilung der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1, und die Datenanforderungen für den Antrag eines Instituts auf Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Vornahme einer dort genannten Handlung, einschließlich des Verfahrens, das im Falle des Rückkaufs der an Genossen ausgegebenen Anteile anzuwenden ist, und der Fristen für die Bearbeitung eines solchen Antrags.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 78a
Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Die Abwicklungsbehörde erteilt einem Institut die Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
das Institut ersetzt die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor oder gleichzeitig mit jeder der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 2 durch Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;
das Institut hat der Abwicklungsbehörde hinreichend nachgewiesen, dass seine Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach der Handlung nach Artikel 77 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach dieser Verordnung, den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU um eine Spanne übersteigen, die die Abwicklungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde für erforderlich hält;
das Institut der Abwicklungsbehörde hinreichend nachgewiesen hat, dass die teilweise oder vollständige Ersetzung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente erforderlich ist, um die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zum Zwecke einer dauerhaften Zulassung zu gewährleisten.
Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den in den Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU festgelegten Betrag übersteigen, tätig zu sein, so kann die Abwicklungsbehörde nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde diesem Institut vorab eine allgemeine Erlaubnis erteilen, Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorzunehmen, die Kriterien unterliegen, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den in diesem Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der Abwicklungsbehörde bestimmt wird. Die Abwicklungsbehörden unterrichten die zuständigen Behörden über jedwede erteilte allgemeine vorherige Erlaubnis.
Die Abwicklungsbehörde entzieht einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde,
das Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1,
das Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2,
die Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes werden die Entwürfe technischer Regulierungsstandards in vollem Umfang an den in Artikel 78 genannten delegierten Rechtsakt angeglichen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 79
Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 79a
Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Die Institute müssen bei der Bewertung der Einhaltung der in Teil 2 festgelegten Anforderungen die wesentlichen Merkmale von Instrumenten und nicht nur deren rechtliche Form berücksichtigen. Bei der Bewertung der wesentlichen Merkmale eines Instruments muss allen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente Rechnung getragen werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in den Bedingungen der Instrumente selbst aufgeführt sind, damit bestimmt werden kann, dass die kombinierten wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen mit der Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen in Einklang stehen.
Artikel 80
Kontinuierliche Prüfung der Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA auf deren Ersuchen unverzüglich alle Angaben zu neu begebenen Kapitalinstrumenten oder neuen Arten von Verbindlichkeiten, die diese für erforderlich hält, um die Qualität der von Instituten in der gesamten Union begebenen Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu überwachen zu können.
Eine Mitteilung umfasst Folgendes:
eine detaillierte Beschreibung der Art und des Ausmaßes der festgestellten Mängel,
technische Hinweise zu den Maßnahmen, die die Kommission nach Ansicht der EBA ergreifen sollte,
wichtige Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.
Die EBA berät die Kommission zu technischen Aspekten jeglicher bedeutsamer Veränderungen, die ihrer Ansicht nach an der Definition von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in folgenden Fällen vorgenommen werden sollten:
bei einschlägigen Entwicklungen in Marktstandards oder -praxis,
bei Änderungen der einschlägigen Rechts- oder Rechnungslegungsstandards,
bei wichtigen Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.
TITEL II
MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND DURCH TOCHTERUNTERNEHMEN BEGEBENE INSTRUMENTE DES ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITALS UND DES ERGÄNZUNGSKAPITALS
Artikel 81
Minderheitsbeteiligungen, die zum konsolidierten harten Kernkapital zählen
Minderheitsbeteiligungen umfassen die Summe der Posten des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Tochterunternehmen ist
ein Institut,
ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,
eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis unterliegt, oder eine Investmentholdinggesellschaft, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis unterliegt,
eine Wertpapierfirma,
eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 einen Beschluss erlassen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind,
das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;
die im einleitenden Teil dieses Absatzes genannten Posten des harten Kernkapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.
Artikel 82
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Tochterunternehmen ist
ein Institut,
ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,
eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis unterliegt, oder eine Investmentholdinggesellschaft, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis unterliegt,
eine Wertpapierfirma,
eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 einen Beschluss erlassen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind;
das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;
die im einleitenden Teil des vorliegenden Absatzes genannten Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.
Artikel 83
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital einer Zweckgesellschaft
Von einer Zweckgesellschaft begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals und das damit verbundene Agio zählen nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zum qualifizierten zusätzlichen Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital bzw. den qualifizierten Eigenmitteln, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Zweckgesellschaft, die die betreffenden Instrumente begibt, ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen
die Instrumente und das verbundene Agio werden dem qualifizierten zusätzlichen Kernkapital nur zugerechnet, wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 erfüllt sind,
die Instrumente und das verbundene Agio werden dem qualifizierten Ergänzungskapital nur zugerechnet, wenn die Bedingungen des Artikels 63 erfüllt sind,
der einzige Vermögenswert der Zweckgesellschaft ist ihre Beteiligung an den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder eines vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Tochterunternehmens dieses Mutterunternehmens, der aufgrund seiner Form den Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 bzw. Artikel 63 genügt.
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Vermögenswerte einer Zweckgesellschaft, die nicht deren Anteil an den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder eines in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Tochterunternehmens dieses Mutterunternehmens sind, sehr gering und für die Gesellschaft nicht wesentlich sind, so kann sie davon absehen, die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe d anzuwenden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 84
Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen
Die Institute ermitteln den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, indem sie von den Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:
hartes Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren der folgenden Werte:
des Betrags des harten Kernkapitals des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um,
wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eines der in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Unternehmen, jedoch nicht um eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft handelt, die Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderung, den in den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen, je nach Anwendbarkeit, erfüllen muss;
wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft ist, die Summe aus der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderung, den in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;
des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten harten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen.
Minderheitsbeteiligungen des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Posten des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde einem Institut gestatten, einen der unter Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten Beträge abzuziehen, sobald das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der zusätzliche Betrag der Minderheitsbeteiligung zum Ausgleich von Verlusten auf konsolidierter Ebene zur Verfügung steht.
Ein Institut kann entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall darf die Minderheitsbeteiligung jenes Tochterunternehmens nicht dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die zuständigen Behörden können eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen:
Haupttätigkeit der Gesellschaft ist der Erwerb von Beteiligungen,
sie unterliegt einer Aufsicht auf konsolidierter Basis,
zu ihrem Konsolidierungskreis gehört ein Tochterinstitut, an dem sie — im Rahmen des Kontrollverhältnisses im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 — nur eine Minderheitsbeteiligung hält,
bei einer Berechnung auf teilkonsolidierter Basis stammt das geforderte konsolidierte harte Kernkapitals zu mehr als 90 % von dem Tochterinstitut nach Buchstabe c.
Wird eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt, nach dem 28. Juni 2013 zu einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, können die zuständigen Behörden die Freistellung nach Unterabsatz 1 dieser gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft gewähren, sofern sie die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt.
Artikel 85
Zum konsolidierten Kernkapital zählende qualifizierte Kernkapitalinstrumente
Die Institute ermitteln den Betrag des zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie von dem qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:
Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren der folgenden Werte:
des Betrags des Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um,
wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eines der in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Unternehmen, jedoch nicht um eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft handelt, die Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderung, den in den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;
wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft ist, die Summe aus der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderung, den in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;
des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;
qualifiziertes Kernkapital des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Posten des harten Kernkapitals und zusätzlichem Kernkapital des betreffenden Unternehmens.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde einem Institut gestatten, einen der unter Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten Beträge abzuziehen, sobald das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der zusätzliche Betrag des Kernkapitals zum Ausgleich von Verlusten auf konsolidierter Ebene zur Verfügung steht.
Ein Institut kann entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall darf das qualifizierte Kernkapital dieses Tochterunternehmens nicht dem konsolidierten Kernkapital zugerechnet werden.
Artikel 86
Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählendes qualifiziertes Kernkapital
Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 oder 6 ermitteln Institute den Betrag des zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie vom qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, die Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, abziehen.
Artikel 87
Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel
Die Institute ermitteln den Betrag der zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:
Eigenmittel des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren der folgenden Werte:
des Betrags der Eigenmittel des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um
wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eines der in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Unternehmen, jedoch nicht um eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft handelt, die Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderung, den in den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Eigenmitteln erfüllt werden müssen;
wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft ist, die Summe aus der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderung, den in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Eigenmitteln erfüllt werden müssen;
des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags der konsolidierten Eigenmittel, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Eigenmitteln erfüllt werden müssen;
qualifizierte Eigenmittel des Unternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil der Summe aller Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals des betreffenden Unternehmens, mit Ausnahme der in Artikel 62 Buchstaben c und d genannten Beträge.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde einem Institut gestatten, einen der unter Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten Beträge abzuziehen, sobald das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der zusätzliche Betrag der Eigenmittel zum Ausgleich von Verlusten auf konsolidierter Ebene zur Verfügung steht.
Ein Institut kann sich dafür entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall dürfen die qualifizierten Eigenmittel dieser Tochtergesellschaft nicht den konsolidierten Eigenmitteln zugerechnet werden.
Artikel 88
Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente
Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 und 6 ermitteln Institute den Betrag der zum konsolidierten Ergänzungskapital zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens, die zu den konsolidierten Eigenmitteln zählen, das qualifizierte Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, abziehen.
Artikel 88a
Qualifizierte Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die von einem in der Union ansässigen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, ausgegeben werden, können den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a unterliegt, zugerechnet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Sie werden gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU ausgegeben;
sie werden von einem vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, erworben, sofern die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 59 bis 62 der Richtlinie 2014/59/EU die Kontrolle des Tochterunternehmens durch die Abwicklungseinheit nicht beeinträchtigt;
sie übersteigen nicht den Betrag, der sich nach Abzug des Betrags nach Ziffer i von dem Betrag nach Ziffer ii ergibt:
Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und der Betrag der gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU begebenen Eigenmittelinstrumente;
gemäß Artikel 45f Absatz 1 der Richtlinie 201/59/EU erforderlicher Betrag.
Artikel 88b
Unternehmen in Drittländern
Für die Zwecke dieses Titels schließen die Begriffe „Wertpapierfirma“ und „Institut“ in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die — wären sie in der Union niedergelassen — unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen dieser Verordnung fallen würden.
TITEL III
QUALIFIZIERTE BETEILIGUNGEN AUSSERHALB DES FINANZSEKTORS
Artikel 89
Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors
Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die Bestimmungen der Buchstaben a oder b an:
Zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß Teil 3 wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1 250 % an:
den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,
den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,
die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet.
Die zuständigen Behörden machen ihre Entscheidung für den Buchstaben a oder den Buchstaben b bekannt.
▼M17 —————
Artikel 90
Alternative zum Risikogewicht von 1 250 %
Alternativ zur Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % auf Beträge, die die Höchstgrenzen nach Artikel 89 Absätze 1 und 2 überschreiten, dürfen Institute diese Beträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals abziehen.
Artikel 91
Ausnahmen
Aktien oder Anteile anderer Unternehmen als der im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 Buchstaben a und b werden bei der Berechnung der Höchstgrenzen jenes Artikels für die anrechenbaren Eigenmittel nicht berücksichtigt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
die Aktien oder Anteile werden vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion im Sinne des Artikels 79 gehalten,
diese gehaltenen Aktien oder Anteile sind eine mit einer Übernahmegarantie versehene Position, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten wird,
die Aktien oder Anteile werden im Namen des Instituts und für Rechnung Dritter gehalten.
TEIL 3
EIGENMITTELANFORDERUNGEN
TITEL I
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN, BEWERTUNG UND MELDUNG
KAPITEL 1
Mindesthöhe der Eigenmittel
Abschnitt 1
Eigenmittelanforderungen an Institute
Artikel 92
Eigenmittelanforderungen
Unbeschadet der Artikel 93 und 94 müssen Institute zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen erfüllen:
eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %,
eine Kernkapitalquote von 6 %,
eine Gesamtkapitalquote von 8 %,
eine Verschuldungsquote von 3 %.
Ein G-SRI darf die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nur mit Kernkapital erfüllen. Kernkapital, das zur Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote verwendet wird, darf nicht zur Erfüllung einer der verschuldungsbasierten Anforderungen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU verwendet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Erfüllt ein G-SRI nicht die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so unterliegt es der Kapitalerhaltungsanforderung gemäß Artikel 141b der Richtlinie 2013/36/EU.
Erfüllt ein G-SRI nicht gleichzeitig die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote und die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, so unterliegt es den Kapitalerhaltungsanforderungen gemäß den Artikeln 141 und 141b der genannten Richtlinie.
Die Institute berechnen ihre Kapitalquoten wie folgt:
Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,
die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,
die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.
Institute berechnen den Gesamtrisikobetrag wie folgt:
TREA = max {U-TREA; x · S-TREA}
Dabei gilt:
TREA |
= Gesamtrisikobetrag des Unternehmens |
U-TREA |
= nach Absatz 4 berechneter Gesamtrisikobetrag des Unternehmens ohne Anwendung der Untergrenze („un-floored“) |
S-TREA |
= nach Absatz 5 berechneter Standard-Gesamtrisikobetrag des Unternehmens |
x |
= 72,5 % |
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann ein Mitgliedstaat entscheiden, dass der Gesamtrisikobetrag bei Instituten, die einer Gruppe mit einem im selben Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstitut angehören, der gemäß Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze ist, sofern dieses Mutterinstitut oder — bei aus einer Zentralorganisation und ihren dauerhaft zugeordneten Instituten — die Gesamtheit aus der Zentralorganisation und den ihr dauerhaft zugeordneten Instituten, den eigenen Gesamtrisikobetrag gemäß Unterabsatz 1 auf konsolidierter Basis berechnet.
Der Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis g des vorliegenden Absatzes nach Berücksichtigung des Absatzes 6:
die gemäß Titel II dieses Teils und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteirisikos, und das Verwässerungsrisiko hinsichtlich aller Geschäftstätigkeiten eines Instituts, ausgenommen die risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts;
die Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeiten des Instituts für
das gemäß Titel IV dieses Teils berechnete Marktrisiko;
die gemäß Teil 4 ermittelten Großkredite oberhalb der Obergrenzen gemäß Artikel 395 bis 401, soweit dem Institut eine Überschreitung jener Obergrenzen gestattet ist;
die gemäß Titel IV des vorliegenden Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für sämtliche Nichthandelsbuchtätigkeit, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen;
die gemäß den Artikeln 378 und 380 berechneten Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko;
die gemäß Titel VI dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung;
die gemäß Titel III dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko;
die gemäß Titel II dieses Teils berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts für die folgenden Arten von Geschäften und Vereinbarungen:
in Anhang II aufgeführte Geschäfte sowie Kreditderivate;
Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,
Lombardgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren;
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
Der Standard-Gesamtrisikobetrag berechnet sich als Summe der Elemente in Absatz 4 Buchstaben a bis g, nach Berücksichtigung des Absatzes 6 und der folgenden Anforderungen:
Die risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteiausfallrisikos nach Absatz 4 Buchstabe a und für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts nach Buchstabe g jenes Absatzes sind zu berechnen, ohne dass einer der folgenden Ansätze verwendet wird:
der in Artikel 221 festgelegte auf einem internen Modell beruhende Ansatz für Netting-Rahmenvereinbarungen;
der in Titel II Kapitel 3 festgelegte auf internen Beurteilungen basierende Ansatz;
der in den Artikeln 258, 259 und 260 festgelegte auf internen Beurteilungen basierende Ansatz für Verbriefungen und der in Artikel 265 festgelegte interne Bemessungsansatz;
die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegte auf einem internen Modell beruhende Methode;
die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für die in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i genannten Handelsbuchtätigkeiten sind zu berechnen, ohne dass einer der folgenden Ansätze verwendet wird:
der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz gemäß Titel IV Kapitel 1b oder
jedweder Ansatz nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes, sofern anwendbar;
die Eigenmittelanforderungen für alle in Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Anlagebuch-Geschäftstätigkeiten eines Instituts, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen, sind ohne Verwendung des in Titel IV Kapitel 1b festgelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu berechnen.
Für die Berechnung des in Absatz 4 genannten Gesamtrisikobetrags ohne Anwendung der Untergrenze und des in Absatz 5 genannten Standard-Gesamtrisikobetrags gelten die folgenden Bestimmungen:
die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 4 Buchstaben d, e und f umfassen die Anforderungen aus allen Geschäftsfeldern eines Instituts;
Institute multiplizieren die in Absatz 4 Buchstaben b bis f festgelegten Eigenmittelanforderungen mit dem Faktor 12,5 .
Artikel 92a
Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI
Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:
eine risikobasierte Quote von 18 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrags, entspricht;
eine nicht-risikobasierte Quote von 6,75 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, entspricht.
Die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen finden in folgenden Zeiträumen keine Anwendung:
für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Institut oder die Gruppe, der das Institut angehört, als G-SRI eingestuft wurde;
für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument im Einklang mit der Richtlinie 2014/59/EU angewandt hat;
für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Posten des harten Kernkapitals umgewandelt worden sind, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.
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Artikel 92b
Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI
Ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten wird für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 1 nur dann berücksichtigt, wenn es alle folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt:
im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU ist die sich aus der Verbindlichkeit ergebende Forderung gegenüber Forderungen, die sich aus Verbindlichkeiten ergeben, welche die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllen und nicht als Eigenmittel gelten können, nachrangig;
es unterliegt den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen gemäß den Artikeln 59 bis 62 der Richtlinie 2014/59/EU.
Artikel 93
Anfangskapitalanforderung an bereits bestehende Unternehmen
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Artikel 94
Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
►M17 Abweichend von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b dürfen Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten des Instituts auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung, die unter Heranziehung der zum letzten Tag des Monats verzeichneten Daten erfolgt, die beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet: ◄
5 % der Gesamtaktiva des Instituts,
50 Mio. EUR.
Sind die beiden in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt, können die Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten wie folgt berechnen:
in Bezug auf die in Anhang II Nummer 1 aufgelisteten Geschäfte, Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die in Nummer 3 des genannten Anhangs genannt werden, und Kreditderivate dürfen die Institute die betreffenden Positionen von der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b ausnehmen;
in Bezug auf andere als die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Handelsbuchpositionen dürfen die Institute die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b durch die gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen.
Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten auf Grundlage der zum letzten Tag jedes Monats verzeichneten Daten im Einklang mit den folgenden Anforderungen:
alle gemäß Artikel 104 im Handelsbuch gehaltenen Positionen werden in der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von
Fremdwährungs- und Warenpositionen;
Positionen in Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken oder Gegenparteirisiken des Anlagebuchs anerkannt sind, und Kreditderivatgeschäften, die das Marktrisiko dieser internen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106 Absatz 3 vollständig ausgleichen;
alle in der Berechnung nach Buchstabe a berücksichtigten Positionen werden zum Marktwert zu diesem bestimmten Datum bewertet; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der Marktwert und der beizulegende Zeitwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;
der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden addiert.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bedeutet eine Kaufposition, dass der Marktwert der Position steigt, wenn der Wert ihres Hauptrisikofaktors steigt, und bedeutet eine Verkaufsposition, dass der Marktwert der Position sinkt, wenn der Wert ihres Hauptrisikofaktors steigt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht der Wert der aggregierten Kauf- bzw. Verkaufsposition der Summe der Werte der einzelnen Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die gemäß Buchstabe a in die Berechnung einbezogen wurden.
Ein Institut stellt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ein, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
Das Institut erfüllt während drei aufeinanderfolgender Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b;
das Institut erfüllt während mehr als sechs der letzten zwölf Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die Methode, die für die gemäß Artikel 279a Absatz 3 Buchstabe b verlangten technischen Regulierungsstandards ausgearbeitet wurde.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Abschnitt 2
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen
Artikel 95
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen
Wertpapierfirmen im Sinne des Absatzes 1 und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, berechnen den Gesamtrisikobetrag als den höheren der folgenden Beträge:
Summe der in Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 6,
in Artikel 97 genannter Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.
Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, müssen die Anforderungen des Artikels 92 Absätze 1 und 2, ausgehend von dem Gesamtrisikobetrag nach Unterabsatz 1 berechnen.
Die zuständigen Behörden können als Eigenmittelanforderungen an Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzdienstleistungen genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, die Eigenmittelanforderungen festlegen, die für diese Firmen aufgrund der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2006/49/EG und 2006/48/EG am 31. Dezember 2013 gelten.
Artikel 96
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit einem Anfangskapital in der in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Höhe
Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen folgende Kategorien von Wertpapierfirmen, die Anfangskapital gemäß den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode:
Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen;
Wertpapierfirmen, die sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllen:
sie halten keine Kundengelder oder -wertpapiere,
sie treiben nur Handel für eigene Rechnung,
sie haben keine externen Kunden,
sie lassen ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt.
Für die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen wird der Gesamtrisikobetrag als Summe folgender Summanden berechnet:
die in Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a bis e und g genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 6,
der in Artikel 97 genannte Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.
Artikel 97
Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten
Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Berechnung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten,
die Bedingungen für die Anpassung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten, durch die zuständige Behörde
die Berechnung der veranschlagten fixen Gemeinkosten von Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. März 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 98
Eigenmittel von Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis
Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wendet die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an:
Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 95 Absatz 2,
Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft.
Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wenden eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat und eine von einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kontrollierte Wertpapierfirma Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an:
Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 96 Absatz 2,
Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft und gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2.
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KAPITEL 3
Handelsbuch
Artikel 102
Anforderungen für das Handelsbuch
Artikel 103
Führung des Handelsbuchs
Die Institute verfügen über klar definierte Regeln und Verfahren für die Gesamtführung ihres Handelsbuchs. Diese Regeln und Verfahren betreffen zumindest Folgendes:
die Tätigkeiten, die das Institut im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen als Handelstätigkeit und als Bestandteil des Handelsbuchs betrachtet;
das Ausmaß, in dem eine Position täglich zum Marktwert bewertet werden kann („marked-to-market“), mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt;
im Fall von Positionen, die zu Modellpreisen bewertet werden („marked-to-model“), das Ausmaß, in dem das Institut
alle wesentlichen Risiken der Position ermitteln kann,
alle wesentlichen Risiken der Position durch Instrumente absichern kann, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht,
verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Modell Verwendung finden, ableiten kann;
das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, Bewertungen für die Position zu liefern, die extern einheitlich validiert werden können;
das Ausmaß, in dem rechtliche Beschränkungen oder andere operative Anforderungen die Fähigkeit des Instituts behindern würden, kurzfristig eine Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen;
das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, die Risiken der Positionen aktiv innerhalb seiner Handelstätigkeiten zu steuern;
das Ausmaß, in dem das Institut Risiken oder Positionen zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch neueinstufen kann, und die Anforderungen für solche Neueinstufungen nach Artikel 104a.
Das Institut erfüllt bei der Führung von Positionen bzw. Portfolios von Positionen im Handelsbuch alle folgenden Anforderungen:
Das Institut verfolgt für die Position oder die Portfolios im Handelsbuch eine klar dokumentierte Handelsstrategie, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist und die erwartete Haltedauer beinhaltet;
das Institut verfügt über klar definierte Regeln und Verfahren für die aktive Steuerung von Positionen oder Portfolios im Handelsbuch; diese enthalten Folgendes:
die Positionen oder Portfolios, die von den einzelnen Handelstischen oder gegebenenfalls von benannten Händlern eingegangen werden dürfen;
die Festlegung von Positionslimits und Überwachung ihrer Angemessenheit;
die Gewährleistung, dass Händler im Rahmen festgelegter Limits und der genehmigten Strategie eigenständig Positionen eingehen und steuern können;
die Gewährleistung der Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung als fester Bestandteil des Risikomanagementverfahrens des Instituts;
die Gewährleistung, dass Positionen unter Bezug auf Informationsquellen aus dem Markt aktiv überwacht werden, wobei die Marktfähigkeit oder die Absicherungsmöglichkeiten der Position bzw. der Risiken ihrer Bestandteile beurteilt werden; hierzu gehören auch die Beurteilung, die Qualität und die Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, die Umsatzvolumina am Markt und die Größe der am Markt gehandelten Positionen;
Verfahren und Kontrollen zur aktiven Verhinderung von Betrug;
das Institut verfügt über klar definierte Regeln und Verfahren zur Überwachung der Positionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie des Instituts, einschließlich der Überwachung des Umsatzes und der Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde.
Artikel 104
Einbeziehung in das Handelsbuch
Ein Institut muss über eine unabhängige Einheit zur Risikoüberwachung verfügen, die laufend bewertet, ob seine Instrumente ordnungsgemäß dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zugeordnet werden.
Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten dem Handelsbuch zu:
Instrumenten, die die in Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 festgelegten Kriterien für die Einbeziehung in das alternative Korrelationshandelsportfolio (ACTP) erfüllen;
Instrumenten, aus denen eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch entstehen würde, mit Ausnahme der eigenen Verbindlichkeiten des Instituts, es sei denn, diese Positionen erfüllen die in Buchstabe e genannten Kriterien;
Instrumenten, die aus Wertpapier-Übernahmezusagen entstehen, sofern sich diese Übernahmezusagen ausschließlich auf Wertpapiere beziehen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie vom Institut am Abwicklungstag gekauft werden;
Instrumenten, die gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen eindeutig als Handelszwecken dienend eingestuft sind;
Instrumenten, die aus Market-Making-Tätigkeiten entstehen;
Positionen, die mit Handelsabsicht an OGA gehalten werden, sofern diese OGA mindestens eine der in Absatz 8 genannten Bedingungen erfüllen;
börsennotierten Aktien;
handelsbezogenen Wertpapierfinanzierungsgeschäften;
Optionen oder anderen Derivaten, die in die eigenen Verbindlichkeiten des Instituts im Anlagebuch eingebettet sind, die mit Kredit- oder Aktienrisiken verbunden sind;
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b hält ein Institut eine Netto-Verkaufsposition in Aktien, wenn ein sinkender Aktienkurs zu einem Gewinn für das Institut führt. Ein Institut hält eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln, wenn ein Anstieg eines Kreditspreads oder eine Verschlechterung der Bonität des Emittenten oder der Emittentengruppe zu einem Gewinn für das Institut führt. Institute überwachen fortlaufend, ob aus Instrumenten eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch entsteht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Ziffer i trennt ein Institut die eingebettete Option oder ein sonstiges Derivat von seiner eigenen Verbindlichkeit im Anlagebuch, das mit Kreditrisiken oder mit Aktienrisiken verbunden ist, ab. Es ordnet die eingebettete Option oder ein sonstiges Derivat dem Handelsbuch zu und belässt die eigene Verbindlichkeit im Anlagebuch. Ist eine Trennung des Instruments aufgrund seiner Beschaffenheit nicht möglich, so ordnet ein Institut das gesamte Instrument dem Handelsbuch zu. In diesem Fall muss es den Grund hierfür ordnungsgemäß dokumentieren.
Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten nicht dem Handelsbuch zu:
für das Verbriefungs-Warehousing bestimmten Instrumenten;
Instrumenten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Immobilien;
nicht börsennotierten Aktien;
auf Kunden- und KMU-Kredite bezogenen Instrumenten;
Positionen in anderen OGA als den in Absatz 2 Buchstabe f genannten;
Derivatkontrakten und OGA mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a bis d genannten zugrunde liegenden Instrumente;
Instrumenten, die zur Absicherung eines bestimmten Risikos einer oder mehrerer Positionen in einem unter den Buchstaben a bis f, h und i genannten Instrument gehalten werden;
eigenen Verbindlichkeiten des Instituts, es sei denn, diese Instrumente erfüllen die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Kriterien oder die in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Kriterien;
Instrumenten in Hedgefonds.
Ein Institut ordnet eine andere als die in Absatz 3 Buchstabe f genannte Position in einem mit Handelsabsicht gehaltenen OGA dem Handelsbuch zu, sofern das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Das Institut ist in der Lage, ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA zu beschaffen;
das Institut ist nicht in der Lage, ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA zu beschaffen, aber das Institut hat Kenntnis vom Inhalt des Mandats des OGA und ist in der Lage, tägliche Preisnotierungen für den OGA zu beschaffen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 104a
Neueinstufung einer Position
Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken und gibt bis zum 10. Juli 2027 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, was außergewöhnliche Umstände für die Zwecke von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und Absatz 5 des vorliegenden Artikels zur Folge haben. Bis die EBA diese Leitlinien herausgegeben hat, zeigen die zuständigen Behörden der EBA unter Angabe von Gründen an, wenn sie entscheiden, einem Institut die Neueinstufung einer Position nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlauben oder nicht zu erlauben.
Die Entscheidung nach Unterabsatz 1 wird vom Leitungsorgan genehmigt.
Hat die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Neueinstufung einer Position im Einklang mit Absatz 2 erteilt, so muss das Institut, dem diese Erlaubnis erteilt wurde,
unverzüglich Folgendes offenlegen:
die Information, dass seine Position neueingestuft wurde, und
– wenn diese Neueinstufung eine Verringerung der Eigenmittelanforderungen des Instituts bewirkt — den Umfang dieser Verringerung, und
– wenn diese Neueinstufung eine Verringerung der Eigenmittelanforderungen des Instituts bewirkt — diese Auswirkung bis zur Fälligkeit der Position unberücksichtigt lassen, es sei denn, die für das Institut zuständige Behörde gestattet es ihm, diese Auswirkung zu einem früheren Zeitpunkt zu berücksichtigen.
Artikel 104b
Anforderungen an Handelstische
Die Handelstische der Institute genügen zu jedem Zeitpunkt sämtlichen folgenden Anforderungen:
jeder Handelstisch verfolgt eine klare und eindeutige Geschäftsstrategie und verfügt über eine ihrer Geschäftsstrategie angemessene Risikomanagementstruktur;
jeder Handelstisch verfügt über eine klare Organisationsstruktur; die Positionen eines bestimmten Handelstischs werden von benannten Händlern innerhalb des Instituts verwaltet; jeder Händler nimmt bestimmte Funktionen des Handelstischs wahr; jeder Händler wird nur einem Handelstisch zugeordnet;
innerhalb jedes Handelstischs werden im Einklang mit der Geschäftsstrategie des Handelstischs Positionslimits festgesetzt;
Berichte über die Tätigkeiten, die Rentabilität, das Risikomanagement und die rechtlichen Anforderungen an den Handelstisch werden mindestens wöchentlich erstellt und dem Leitungsorgan regelmäßig übermittelt;
für jeden Handelstisch gibt es einen klaren jährlichen Geschäftsplan, der eine genau festgelegte Vergütungspolitik umfasst, die auf soliden Kriterien für die Erfolgsmessung gründet;
Berichte über fällig werdende Positionen, über Verstöße gegen innerhalb eines Tages geltende Handelsobergrenzen, Verstöße gegen für einen Tag geltende Handelsobergrenzen und die von dem Institut ergriffenen Gegenmaßnahmen sowie über die Bewertungen der Marktliquidität werden monatlich für jeden Handelstisch erstellt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.
Artikel 104c
Behandlung von Fremdwährungsrisikoabsicherungen der Kapitalquoten
Ein Institut, das eine Risikoposition bewusst eingegangen ist, um sich zumindest teilweise gegen ungünstige Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c abzusichern, kann diese Risikoposition mit Erlaubnis der zuständigen Behörden von den Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 325 Absatz 1 ausnehmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Höchstbetrag der Risikoposition, die von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommen wird, ist auf den Betrag der Risikoposition begrenzt, der die Sensitivität einer der Kapitalquoten in Bezug auf nachteilige Wechselkursbewegungen neutralisiert;
die Risikoposition wird mindestens sechs Monate lang von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommen;
das Institut hat einen angemessenen Risikomanagementrahmen für die Absicherung nachteiliger Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten geschaffen, der eine klare Absicherungsstrategie und Governance-Struktur beinhaltet;
das Institut hat der zuständigen Behörde eine Begründung für die Ausnahme einer Risikoposition von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, nähere Angaben zu dieser Risikoposition und den auszunehmenden Betrag übermittelt.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die in Absatz 1 genannten Risikopositionen, die ein Institut bewusst eingehen kann, um sich zumindest teilweise gegen die nachteiligen Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten abzusichern;
die Art und Weise, wie der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Höchstbetrag zu bestimmen ist und wie ein Institut diesen Betrag bei jedem der in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze auszunehmen hat;
die Kriterien, die der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Risikomanagementrahmen eines Instituts erfüllen muss, um für die Zwecke des vorliegenden Artikels als angemessen zu gelten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 105
Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung
Die Institute führen angemessene Systeme und Kontrollen ein und erhalten diese aufrecht, um vorsichtige und zuverlässige Schätzwerte zu liefern. Diese Systeme und Kontrollen beinhalten zumindest die folgenden Elemente:
schriftlich niedergelegte Regeln und Verfahren für den Bewertungsprozess, einschließlich klar definierter Zuständigkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, der Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung, von Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Instituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, der Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, des Zeitpunkts für die Erhebung der Tagesschlusspreise, des Vorgehens bei Bewertungsanpassungen sowie Monatsend- und Ad-hoc-Verifikationsverfahren,
Berichtswege für die Bewertungsabteilung, die klar und unabhängig von denen der Handelsabteilung sind und in letzter Instanz beim Leitungsorgan enden.
Die Institute erfüllen bei der Bewertung zu Modellpreisen die folgenden Anforderungen:
Der Geschäftsleitung ist bekannt, welche Elemente des Handelsbuchs oder andere zum Zeitwert bewertete Positionen zu Modellpreisen bewertet werden, und ihm ist die Bedeutung des Unsicherheitsfaktors bewusst, der dadurch in die Berichterstattung über die Risiken/Erfolgsbeiträge des Geschäftsfelds einfließt;
die Institute beziehen die Marktdaten, soweit möglich, im Einklang mit den Marktpreisen und überprüfen häufig die Eignung der Marktdaten für die Bewertung der Position sowie die Parameter des Modells;
soweit verfügbar, verwenden die Institute für bestimmte Finanzinstrumente oder Waren der marktüblichen Praxis entsprechende Bewertungsmethoden;
wenn das Modell vom Institut selbst entwickelt wurde, basiert es auf geeigneten Annahmen, die von angemessen qualifizierten Dritten, die nicht in den Entwicklungsprozess eingebunden waren, beurteilt und kritisch geprüft worden sind;
die Institute verfügen über formale Verfahren für die Kontrolle von Änderungen, bewahren eine Sicherheitskopie des Modells auf und verwenden diese regelmäßig, um die Bewertungen zu prüfen,
das Risikomanagement kennt die Schwächen des verwendeten Modells und weiß, wie diese am besten in den Bewertungsergebnissen zu berücksichtigen sind und
die Modelle der Institute werden regelmäßig überprüft, um die Genauigkeit ihrer Ergebnisse festzustellen, einschließlich einer Beurteilung, ob die Annahmen weiterhin angemessen sind, einer Analyse der Gewinne und Verluste gegenüber den Risikofaktoren und einem Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d wird das Modell unabhängig von den Handelstischen entwickelt bzw. abgenommen und einer unabhängigen Prüfung unterzogen, einschließlich einer Bewertung der mathematischen Grundlagen, der Annahmen und der Softwareimplementierung.
Die Institute führen Verfahren für die Berechnung einer Anpassung der aktuellen Bewertung von weniger liquiden Positionen ein und erhalten diese aufrecht, wobei diese weniger liquiden Positionen insbesondere von Marktereignissen oder institutsbedingten Situationen herrühren können, wie konzentrierten Positionen und/oder Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde. Die Institute nehmen solche Anpassungen gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vor und gestalten diese so, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Bei diesem Verfahren ziehen die Institute verschiedene Faktoren in Betracht, wenn sie darüber entscheiden, ob eine Bewertungsanpassung für weniger liquide Positionen notwendig ist. Diese Faktoren enthalten
die zusätzliche Zeit, die notwendig wäre, um die Position oder die Positionsrisiken über die Liquiditätshorizonte hinaus abzusichern, die den Risikofaktoren der Position gemäß Artikel 325bd zugewiesen worden sind,
die Volatilität und den Durchschnitt von Geld-/Briefspannen,
die Verfügbarkeit von Marktnotierungen (Anzahl und Identität der Marktpfleger) und die Volatilität und den Durchschnitt der Handelsvolumina, einschließlich in Stressphasen an den Märkten,
Marktkonzentrationen,
die Alterung von Positionen,
das Ausmaß, in dem die Bewertung auf einer Bewertung zu Modellpreisen beruht,
die Auswirkungen anderer Modellrisiken.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 106
Interne Sicherungsgeschäfte
Ein internes Sicherungsgeschäft erfüllt insbesondere die folgenden Anforderungen:
Es wird nicht in erster Linie dazu verwendet, die Eigenmittelanforderungen zu umgehen oder zu mindern,
es wird angemessen dokumentiert und unterliegt speziellen internen Genehmigungs- und Auditverfahren,
es wird zu Marktbedingungen durchgeführt,
das durch interne Absicherungen hervorgerufene Marktrisiko wird im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen dynamisch gesteuert,
es wird anhand angemessener Verfahren sorgfältig überwacht.
Sowohl ein gemäß Unterabsatz 1 anerkanntes internes Sicherungsgeschäft als auch das mit dem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingegangene Kreditderivat werden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch einbezogen. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatzes werden beide Positionen demselben Handelstisch zugeordnet, der ähnliche Risiken steuert.
Sowohl ein gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels anerkanntes internes Sicherungsgeschäft als auch das mit dem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingegangene Aktienderivat werden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch einbezogen. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatzes werden beide Positionen demselben Handelstisch zugeordnet, der ähnliche Risiken steuert.
Wenn ein Institut ein Zinsrisiko des Anlagebuchs absichert, indem es eine in seinem Handelsbuch verbuchte Zinsrisikoposition verwendet, gilt diese Zinsrisikoposition für die Bewertung des Zinsrisikos aus Anlagebuchpositionen gemäß den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU als internes Sicherungsgeschäft, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der in Artikel 325 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Ansätze wurde die Position einem Portfolio zugeordnet, das von den anderen Handelsbuchpositionen getrennt ist, mit einer Handelsstrategie, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko interner Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern;
für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatzes wurde die Position einem Handelstisch zugeordnet, mit einer Handelsstrategie, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko interner Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern;
das Institut hat vollständig dokumentiert, wie die Position das aus Anlagebuchpositionen entstehende Zinsrisiko für die Zwecke der in den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen verringert.
Für den in Absatz 5 Buchstabe b dieses Artikels genannten Handelstisch gelten die folgenden Anforderungen:
Dieser Handelstisch darf andere Zinsrisikopositionen mit Dritten oder anderen Handelstischen des Instituts eingehen, solange diese Positionen die in Artikel 104 genannten Anforderungen für die Einbeziehung in das Handelsbuch erfüllen und diese anderen Handelstische das Marktrisiko dieser anderen Zinsrisikopositionen vollständig dadurch ausgleichen, dass sie gegenläufige Zinsrisikopositionen mit Dritten eingehen;
diesem Handelstisch werden keine anderen als die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Handelsbuchpositionen zugeordnet;
abweichend von Artikel 104b unterliegt dieser Handelstisch nicht den in den Absätzen 1, 2 und 3 jenes Artikels festgelegten Anforderungen.
Wenn ein Institut eine Risikoposition aufgrund einer Anpassung der Kreditbewertung (credit valuation adjustment, CVA) absichert, indem es ein mit seinem Handelsbuch eingegangenes Derivat verwendet, wird die Position in diesem Derivat für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für CVA-Risiken gemäß den in Artikel 383 oder 384 festgelegten Ansätzen als internes Sicherungsgeschäft für die CVA-Risikoposition anerkannt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Derivateposition wird gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft eingestuft;
falls die Derivateposition einer der in Artikel 325c Absatz 2 Buchstabe b oder c oder in Artikel 325e Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen unterliegt, gleicht das Institut das Marktrisiko dieser Derivateposition vollständig dadurch aus, dass es Gegenpositionen mit Dritten eingeht.
Die Handelsbuch-Gegenposition des gemäß Unterabsatz 1 anerkannten internen Sicherungsgeschäfts wird zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch des Instituts einbezogen.
TITEL II
EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO
KAPITEL 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 107
Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos
Für Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei wenden Institute zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g die in Kapitel 6 Abschnitt 9 festgelegte Behandlung an. Institute behandeln alle anderen Arten von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei wie folgt:
andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Institut;
andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer nicht qualifizierten ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen.
Artikel 108
Verwendung von Kreditrisikominderungsverfahren im Rahmen des Standardansatzes und des IRB-Ansatzes für das Kreditrisiko und das Verwässerungsrisiko
Unter den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen dürfen Institute Darlehen an natürliche Personen für die Zwecke des Titels II Kapitel 2, 3 bzw. 4 als durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen angesehen werden, anstatt als garantierte Risikopositionen behandelt zu werden, sofern in einem Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen für diese Darlehen erfüllt sind:
Die Mehrheit der Darlehen, die in diesem Mitgliedstaat für den Erwerb von Wohnimmobilien an natürliche Personen vergeben werden, wird nicht in der rechtlichen Gestalt von Grundpfandrechten bereitgestellt;
die Mehrheit der Darlehen, die in diesem Mitgliedstaat für den Erwerb von Wohnimmobilien an natürliche Personen vergeben werden, wird von einem Sicherungsgeber garantiert, der von einer benannten ECAI eine der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechende Bonitätsbeurteilung erhalten hat und verpflichtet ist, bei Ausfall des ursprünglichen Kreditnehmers die vollständige Rückzahlung an das Institut zu leisten;
das Institut hat einen Rechtsanspruch darauf, ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen, wenn der in Buchstabe b genannte Sicherungsgeber seinen Pflichten im Rahmen der Garantie nicht nachkommt oder nicht mehr in der Lage ist, ihnen nachzukommen.
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, wenn die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen im nationalen Hoheitsgebiet ihres Rechtsraums erfüllt sind, und geben die Namen der Sicherungsgeber an, die für diese Behandlung anerkennungsfähig sind und die Bedingungen dieses Absatzes und des Absatzes 5 erfüllen.
Die EBA veröffentlicht die Liste aller dieser anerkennungsfähigen Sicherungsgeber auf ihrer Website und aktualisiert diese Liste jährlich.
Für die Zwecke des Absatzes 4 dürfen die in jenem Absatz genannten Darlehen als durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen anstatt als garantierte Risikopositionen behandelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Bei einer im Rahmen des Standardansatzes behandelten Risikoposition erfüllt die Risikoposition alle Anforderungen, um im Rahmen des Standardansatzes der Risikopositionsklasse „durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen“ gemäß den Artikeln 124 und 125 zugeordnet zu werden, mit der Ausnahme, dass das kreditgebende Institut kein Grundpfandrecht an der Wohnimmobilie hält;
bei einer im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelten Risikoposition erfüllt die Risikoposition alle Anforderungen, um der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse „durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft“ zugeordnet zu werden, mit der Ausnahme, dass das kreditgebende Institut kein Grundpfandrecht an der Wohnimmobilie hält;
die Wohnimmobilie ist bei Gewährung des Darlehens nicht mit einem Grundpfandrecht belastet, und bei ab dem 1. Januar 2014 gewährten Darlehen darf der Darlehensnehmer kein Grundpfandrecht ohne Zustimmung des das Darlehen ursprünglich vergebenden Instituts bestellen;
der Sicherungsgeber ist ein anerkennungsfähiger Sicherungsgeber nach Artikel 201, und hat von einer benannten ECAI eine der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechende Bonitätsbeurteilung erhalten;
der Sicherungsgeber ist ein Institut oder ein Unternehmen der Finanzbranche, das Eigenmittelanforderungen unterliegt, die mit den für Institute oder Versicherungsunternehmen geltenden Anforderungen vergleichbar sind;
der Sicherungsgeber hat einen voll finanzierten Kreditgarantiefonds auf Gegenseitigkeit oder einen gleichwertigen Schutz für Versicherungsunternehmen eingerichtet, um Kreditverluste aufzufangen, dessen Kalibrierung von der für ihn zuständigen Behörde regelmäßig überprüft wird und regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, Stresstests unterzogen wird;
das Institut ist vertraglich und gesetzlich berechtigt, ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen, wenn der Sicherungsgeber seinen Pflichten im Rahmen der Garantie nicht nachkommt oder nicht mehr in der Lage ist, ihnen nachzukommen.
Artikel 109
Behandlung von Verbriefungspositionen
Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für eine Position, die sie in einer Verbriefung halten, im Einklang mit Kapitel 5.
Artikel 110
Behandlung der Kreditrisikoanpassung
Allgemeine und spezifische Kreditrisikoanpassungen schließen für die Zwecke dieses Artikels und der Kapitel 2 und 3 den Fonds für allgemeine Bankrisiken aus.
Institute, die zwar den IRB-Ansatz verwenden, aber auf konsolidierter bzw. Einzelbasis für einen Teil ihrer Risikopositionen gemäß den Artikeln 148 und 150 den Standardansatz anwenden, bestimmen den Teil der allgemeinen Kreditrisikoanpassung, der der Behandlung nach dem Standardansatz bzw. der Behandlung nach dem IRB-Ansatz zugewiesen wird, nach den folgenden Kriterien:
Wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den IRB-Ansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der Behandlung nach Absatz 2 zugewiesen;
wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den Standardansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der Behandlung nach Absatz 1 zugewiesen;
die restlichen Kreditrisikoanpassungen werden auf einer anteilsmäßigen Basis nach dem Anteil der risikogewichteten Positionsbeträge, der unter den Standardansatz bzw. den IRB-Ansatz fällt, zugewiesen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen festzulegen für:
den Risikopositionswert nach dem Standardansatz gemäß Artikel 111,
den Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz gemäß den Artikeln 166 bis 168,
die Behandlung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 159,
den Risikopositionswert für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 246 und 266,
die Feststellung eines Ausfalls Im Sinne des Artikels 178.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 110a
Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind
Institute überwachen vertragliche Vereinbarungen, die alle der in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllen, und dokumentieren zur Zufriedenheit der für sie zuständigen Behörden, dass sie allen diesen Bedingungen genügen.
KAPITEL 2
Standardansatz
Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 111
Risikopositionswert
Der Risikopositionswert eines in Anhang I aufgeführten außerbilanziellen Postens entspricht folgendem Prozentsatz des Nominalwerts des Postens nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge:
100 % bei Posten in Unterklasse 1;
50 % bei Posten in Unterklasse 2;
40 % bei Posten in Unterklasse 3;
20 % bei Posten in Unterklasse 4;
10 % bei Posten in Unterklasse 5.
Der Risikopositionswert einer Zusage über einen außerbilanziellen Posten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels entspricht dem niedrigeren der folgenden Prozentsätze des Nominalwerts der Zusage nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge:
dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prozentsatz, der auf den Posten anwendbar ist, über die die Zusage erteilt wird;
dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prozentsatz, der auf die betreffende Art von Zusage anwendbar ist.
Bei vertraglichen Vereinbarungen, die die in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllen, gilt ein Prozentsatz von 0 %.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Kriterien, nach denen die Institute außerbilanzielle Posten — mit Ausnahme der bereits in Anhang I aufgeführten Posten — den Klassen 1 bis 5 in Anhang I zuzuordnen haben;
die Faktoren, die die Fähigkeit der Institute einschränken könnten, die in Anhang I genannten bedingungslos kündbaren Zusagen zu kündigen;
das Verfahren zur Unterrichtung der EBA über die von den Instituten vorgenommene Einstufung sonstiger außerbilanzieller Posten mit ähnlichen Risiken wie den in Anhang I genannten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 112
Risikopositionsklassen
Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken,
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften,
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen,
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken,
Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen,
Risikopositionen gegenüber Instituten,
Risikopositionen gegenüber Unternehmen,
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,
durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ADC-Risikopositionen,
ausgefallene Risikopositionen,
aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen,
Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,
Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung,
Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA),
Beteiligungsrisikopositionen,
sonstige Posten.
Artikel 113
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge
►M17 Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals begründen, kann ein Institut mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden beschließen, die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem das Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Genehmigung zu erteilen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: ◄
die Gegenpartei ist ein Institut oder ein Finanzinstitut, das angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt,
die Gegenpartei ist in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wie das Institut,
die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut,
die Gegenpartei hat ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Institut,
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Institut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen.
Ist es einem Institut im Einklang mit diesem Absatz gestattet, die Anforderungen des Absatzes 1 nicht anzuwenden, darf ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden.
Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals begründen, darf ein Institut nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, mit denen es ein institutsbezogenes Sicherungssystem gebildet hat, d.h. eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen hat, die Institute absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt, um einen Konkurs zu vermeiden, von den Anforderungen nach Absatz 1 ausnehmen. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Erlaubnis zu geben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Anforderungen gemäß Absatz 6 Buchstaben a, d und e sind erfüllt,
die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene Sicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann,
das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, wodurch ein vollständiger Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt geliefert wird, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene Überwachung von Risikopositionsausfällen gemäß Artikel 178 Absatz 1 sicher,
das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,
das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt und veröffentlicht jährlich einen konsolidierten Bericht mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit der aggregierten Bilanz, der aggregierten Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt,
die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus zu melden,
die mehrfache Nutzung von für die Berechnung von Eigenmitteln anerkennungsfähigen Bestandteilen („Mehrfachbelegung“) sowie jegliche unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems wird unterlassen,
das institutsbezogene Sicherungssystem stützt sich auf eine breite Mitgliedschaft von Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil,
die Angemessenheit der Systeme nach den Buchstaben c und d wird von den jeweiligen zuständigen Behörden bestätigt und regelmäßig überwacht.
Sollte ein Institut im Einklang mit diesem Absatz beschließen, die Anforderungen von Absatz 1 nicht anzuwenden, darf ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden.
Abschnitt 2
Risikogewichte
Artikel 114
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
0 % |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
▼M11 —————
Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.
Artikel 115
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 2 ein Risikogewicht entsprechend der Bonitätsstufe zugewiesen, der Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugeordnet sind, in dessen Hoheitsgebiet die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften ihren Sitz haben.
Tabelle 2
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Den in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn der Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften ihren Sitz haben, unbeurteilt ist.
Die EBA betreibt eine öffentlich zugängliche Datenbank, in der all jene regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der Union erfasst werden, bei denen die zuständigen Behörden die Risikopositionen wie Risikopositionen gegenüber ihrem jeweiligen Zentralstaat behandeln.
Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 das Drittland weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.
Artikel 116
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 2 ein Risikogewicht nach der Bonitätsstufe zugewiesen, der Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugeordnet sind, in deren Hoheitsgebiet die öffentliche Stelle ihren Sitz hat:
Tabelle 2
Bonitätsstufe des Zentralstaats |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen mit Sitz in einem Land, dessen Zentralstaat unbeurteilt ist, werden mit einem Risikogewicht von 100 % belegt.
Die EBA betreibt eine öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle in Unterabsatz 1 genannten öffentlichen Einrichtungen in der Union erfasst werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen die Institute bis zum 1. Januar 2015 das Drittland weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.
Artikel 117
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, beträgt 50 %.
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
30 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).
Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Internationale Finanz-Corporation,
Interamerikanische Entwicklungsbank,
Asiatische Entwicklungsbank,
Afrikanische Entwicklungsbank,
Entwicklungsbank des Europarates,
Nordische Investitionsbank,
Karibische Entwicklungsbank,
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Europäische Investitionsbank,
Europäischer Investitionsfonds,
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,
Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,
Islamische Entwicklungsbank,
Internationale Entwicklungsorganisation,
Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 abzuändern, um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken nach Unterabsatz 1 im Einklang mit internationalen Standards zu ändern.
Artikel 118
Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen
Risikopositionen gegenüber folgenden internationalen Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
Europäische Union und Europäische Atomgemeinschaft,
Internationaler Währungsfonds,
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
Europäische Finanzstabilitätsfazilität,
Europäischer Stabilitätsmechanismus;
ein internationales Finanzinstitut, das von zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für diejenigen seiner Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren.
Artikel 119
Risikopositionen gegenüber Instituten
▼M17 —————
Risikopositionen gegenüber einem Institut in Form von Mindestreserven, die von einem Institut aufgrund von Auflagen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats zu halten sind, dürfen mit demselben Risikogewicht belegt werden wie Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats, sofern
die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht ( 31 ) oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, gehalten werden,
die Reserven im Falle des Konkurses oder der Insolvenz des Instituts, bei dem sie gehalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Institut zurückgezahlt und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung gestellt werden.
Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute, werden wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 als den Anforderungen an Institute in Bezug auf die Robustheit gleichwertig.
Artikel 120
Risikopositionen gegenüber beurteilten Instituten
Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
30 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, und Risikopositionen aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 2 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 2
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
20 % |
20 % |
50 % |
50 % |
150 % |
Die Interaktion zwischen der Behandlung kurzfristiger Bonitätsbeurteilungen nach Artikel 131 und der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 verläuft wie folgt:
Liegt für eine Risikoposition keine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor, wird auf alle Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten die generelle Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 angewandt;
liegt eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor und zieht diese ein günstigeres Risikogewicht als die Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 oder dasselbe Risikogewicht nach sich, wird die kurzfristige Bonitätsbeurteilung nur für diese bestimmte Risikoposition verwendet. Auf andere kurzfristige Risikopositionen wird die generelle Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 angewandt;
liegt eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor und zieht diese ein weniger günstiges Risikogewicht nach sich als die Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2, so wird die generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen nicht angewandt und allen unbeurteilten kurzfristigen Risikopositionen dasselbe Risikogewicht zugewiesen, das sich aus der spezifischen kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ergibt.
Artikel 121
Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten
Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, werden einer der folgenden Stufen zugeordnet:
Sind alle folgenden Bedingungen erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe A zugeordnet:
Das Institut verfügt über ausreichend Kapazität, um seinen finanziellen Zusagen, einschließlich Rückzahlungen von Kapital und Zinsen, während der erwarteten Lebensdauer der Vermögenswerte oder Risikopositionen fristgerecht und unabhängig von den Konjunkturzyklen und Geschäftsbedingungen nachzukommen;
das Institut erfüllt oder übererfüllt die Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und vi und Artikel 459 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU oder jegliche gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen in Drittländern, sofern diese Anforderungen veröffentlicht werden und mit hartem Kernkapital, Kernkapital bzw. Eigenmitteln zu erfüllen sind;
Informationen darüber, ob die unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen von dem Institut erfüllt oder übererfüllt werden, werden veröffentlicht oder dem kreditgebenden Institut anderweitig zugänglich gemacht;
die gemäß Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU vom kreditgebenden Institut durchgeführte Bewertung hat nicht ergeben, dass das Institut die unter die Ziffern i und ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.
Sind alle folgenden Bedingungen erfüllt und ist mindestens eine der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe B zugeordnet:
Das Institut unterliegt einem erheblichen Kreditrisiko, wobei unter anderem die Rückzahlungskapazitäten von stabilen oder günstigen Wirtschafts- oder Geschäftsbedingungen abhängig sind;
das Institut erfüllt oder übererfüllt die Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 459 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder jegliche gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen in Drittländern, sofern diese Anforderungen veröffentlicht werden und mit hartem Kernkapital, Kernkapital bzw. Eigenmitteln zu erfüllen sind;
Informationen darüber, ob die unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen von dem Institut erfüllt oder übererfüllt werden, werden veröffentlicht oder dem kreditgebenden Institut anderweitig zugänglich gemacht;
die gemäß Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU vom kreditgebenden Institut durchgeführte Bewertung hat nicht ergeben, dass das Institut die unter den Ziffern i und ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.
Sind Risikopositionen gegenüber Instituten nicht der Stufe A oder B zugeordnet oder ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe C zugeordnet:
Das Institut hat wesentliche Ausfallrisiken und begrenzte Sicherheitsmargen;
ungünstige Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsbedingungen führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu oder haben dazu geführt, dass das Institut seinen finanziellen Zusagen nicht nachkommen kann;
der externe Prüfer hat, wenn geprüfte Abschlüsse für das Institut gesetzlich vorgeschrieben sind, einen negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt oder innerhalb der letzten zwölf Monate in seinen geprüften Abschlüssen oder geprüften Berichten erhebliche Zweifel daran geäußert, dass das Institut als Unternehmen fortgeführt werden kann.
Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer ii Unterabsatz 1 dieses Absatzes umfassen gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen keine Kapitalpuffer, die Kapitalpuffern im Sinne des Artikels 128 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind.
Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 der Stufe A, B oder C zugeordnet wurden, wird wie folgt ein Risikogewicht zugewiesen:
Risikopositionen der Stufe A, B oder C, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, wird ein Risikogewicht für kurzfristige Risikopositionen gemäß Tabelle 1 zugewiesen:
Die Risikoposition hat eine Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten;
die Risikoposition hat eine Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten und resultiert aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr.
Risikopositionen der Stufe A, die nicht kurzfristig sind, wird ein Risikogewicht von 30 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Risikoposition erfüllt keine der unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen;
die Quote des harten Kernkapitals des Instituts beträgt mindestens 14 %;
die Verschuldungsquote des Instituts beträgt mindestens 5 %.
Risikopositionen der Stufe A, B oder C, die die unter Buchstabe a oder b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen.
Wenn eine Risikoposition gegenüber einem Institut nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem dieses Institut seinen Sitz hat, oder wenn dieses Institut die Kreditverpflichtung in einer Zweigstelle in einem anderen Rechtsraum verbucht hat und die Risikoposition nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem die Zweigstelle tätig ist, darf das gemäß Buchstabe a, b oder c zugewiesene Risikogewicht für andere Risikopositionen als jenen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr, die aus selbstliquidierenden handelsbezogenen Eventualposten aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr resultieren, nicht niedriger sein als das Risikogewicht einer Risikoposition gegenüber dem Zentralstaat des Landes, in dem das Institut seinen Sitz hat.
Tabelle 1
Bewertung des Kreditrisikos |
Stufe A |
Stufe B |
Stufe C |
Risikogewicht für kurzfristige Risikopositionen |
20 % |
50 % |
150 % |
Risikogewicht |
40 % |
75 % |
150 % |
Artikel 122
Risikopositionen gegenüber Unternehmen
Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
75 % |
100 % |
150 % |
150 % |
Artikel 122a
Spezialfinanzierungsrisikopositionen
Innerhalb der in Artikel 112 Buchstabe g genannten Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ werden Risikopositionen mit allen folgenden Merkmalen von Instituten getrennt als Spezialfinanzierungsrisikopositionen ermittelt:
Die Risikoposition besteht gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition;
die Risikoposition ist nicht mit der Immobilienfinanzierung von Wohn- oder Gewerbeimmobilien verbunden und fällt unter die in Absatz 3 festgelegten Begriffsbestimmungen für Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung, des Typs Projektfinanzierung oder des Typs Rohstoffhandelsfinanzierung;
die vertraglichen Vereinbarungen über die mit der Risikoposition verbundene Verpflichtung verschaffen dem Institut eine erhebliche Kontrolle über die Vermögenswerte und die durch diese generierten Einnahmen;
die Rückzahlung der mit der Risikoposition verbundenen Verpflichtung speist sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einnahmen und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines breiter operierenden Wirtschaftsunternehmens.
Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die eine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen:
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
75 % |
100 % |
150 % |
150 % |
Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht wie folgt zugewiesen:
Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung des Erwerbs von Sachvermögenswerten, insbesondere Schiffen, Flugzeugen, Satelliten, Eisenbahnwagen und Fahrzeugflotten, und bestehen die aus diesen Vermögenswerten zu generierenden Einnahmen aus den generierten Zahlungsströmen aus diesen spezifischen Sachvermögenswerten, die finanziert und an den Kreditgeber verpfändet oder dem Kreditgeber zugeordnet werden („Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung“), so wenden Institute ein Risikogewicht von 100 % an;
dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur kurzfristigen Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, einschließlich Rohöl, Metallen oder Agrarprodukten, und bestehen die aus diesen Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen zu generierenden Einnahmen in dem aus dem Verkauf der Rohstoffe zu erzielenden Erlös („Risikopositionen des Typs Rohstoffhandelsfinanzierung“), so wenden Institute ein Risikogewicht von 100 % an;
dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung eines einzelnen Projekts — entweder in Form des Baus einer neuen Kapitalanlage oder der Refinanzierung einer bestehenden Anlage mit oder ohne Verbesserungen — zur Entwicklung oder zum Erwerb großer, komplexer und teurer baulicher Anlagen, einschließlich Kraftwerke, chemischer Aufbereitungsanlagen, Bergwerke, Verkehrsinfrastruktur, Umweltschutzvorrichtungen und Telekommunikationsinfrastruktur, bei dem das Interesse des kreditgebenden Instituts in erster Linie den im Rahmen des finanzierten Projekts generierten Einkünften — sowohl als Quelle für die Rückzahlung als auch zur Besicherung des Darlehens — gilt („Risikopositionen des Typs Projektfinanzierung“), so wenden Institute die folgenden Risikogewichte an:
130 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Vorbetriebsphase befindet;
vorausgesetzt, dass die in Artikel 501a genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nicht angewandt wird, 80 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition alle folgenden Kriterien erfüllt:
Es bestehen vertragliche Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für Kreditgeber negativ auswirken könnten, einschließlich der Beschränkung, dass ohne Zustimmung vorhandener Fremdkapitalgeber keine weiteren Schuldtitel begeben werden dürfen;
der Schuldner verfügt über ausreichende voll finanzierte Barrücklagen oder sonstige Finanzvereinbarungen mit einem Rechtsträger, um unvorhergesehene Ausgaben und den Betriebskapitalbedarf während der Lebensdauer des finanzierten Projekts abdecken zu können, sofern diesem Rechtsträger von einer anerkannten ECAI ein ECAI-Rating mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugewiesen wurde oder im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn die Einrichtung nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, dieser Einrichtung von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt diese Einrichtung wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt;
das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, generiert Zahlungsströme, die vorhersehbar sind und alle künftigen Kreditrückzahlungen abdecken;
sofern sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, hängt die Rückzahlungsquelle für die Verpflichtung von einer Hauptgegenpartei ab, und diese Hauptgegenpartei ist eine der Folgenden:
der vertragliche Rahmen für die Risikoposition gegenüber dem Schuldner sieht bei Ausfall des Schuldners ein hohes Maß an Schutz für das kreditgebende Institut vor;
die Hauptgegenpartei oder andere Gegenparteien, die in ähnlichem Maße den Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit als Hauptgegenpartei genügen, schützen das kreditgebende Institut wirksam vor Verlusten aus der Einstellung des Projekts;
alle Vermögenswerte und Verträge, die für den Betrieb des Projekts erforderlich sind, wurden, soweit nach anwendbarem Recht zulässig, an das kreditgebende Institut verpfändet;
das kreditgebende Institut ist in der Lage, im Fall eines Ausfalls die Kontrolle über den Schuldner zu übernehmen;
100 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition die unter Ziffer ii festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;
für die Zwecke des Buchstabens c Ziffer ii Nummer 3 werden die generierten Zahlungsströme nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn ein wesentlicher Teil der Einkünfte eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt:
die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit, was bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss der Bauarbeiten, soweit die Vertragsbedingungen erfüllt sind, Anspruch auf Zahlungen von seinen Vertragspartnern hat, die die Betriebs- und Instandhaltungskosten, die Kosten für den Schuldendienst und die Eigenkapitalrenditen abdecken, wenn der Schuldner das Projekt betreibt, und diese Zahlungen nicht von Nachfrageschwankungen, wie z. B. dem Verkehrsaufkommen, abhängig sind und in der Regel nur bei mangelnder Leistung oder mangelnder Verfügbarkeit des Vermögensgegenstands für die Öffentlichkeit angepasst werden;
die Einkünfte unterliegen einer Renditeregulierung;
die Einkünfte unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung;
für die Zwecke des Buchstabens c ist unter Betriebsphase die Phase zu verstehen, in der der speziell zur Finanzierung des Projekts errichtete oder wirtschaftlich vergleichbare Rechtsträger die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Rechtsträger weist einen positiven Netto- Zahlungsstrom auf, der ausreicht, um etwaige verbleibende vertragliche Verpflichtungen abzudecken;
der Rechtsträger weist eine rückläufige langfristige Verschuldung auf.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 123
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
Risikopositionen, die allen folgenden Kriterien genügen, gelten als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft:
die Risikoposition ist gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen oder gegenüber einem KMU;
der Betrag, den der Schuldner oder die Gruppe verbundener Kunden dem Institut, seinen Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen insgesamt schuldet, einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, jedoch ohne durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen bis zur Höhe des Immobilienwerts, geht nach Kenntnis des Instituts, das angemessene Schritte zur Bestätigung der Lage unternimmt, nicht über 1 Mio. EUR hinaus;
die Risikoposition stellt eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen dar, sodass die mit dieser Risikoposition verbundenen Risiken erheblich verringert werden;
das betreffende Institut behandelt die Risikoposition in seinem Risikomanagementrahmen und verwaltet die Risikoposition intern als Risikoposition aus dem Mengengeschäft in einer Weise, die im Zeitverlauf konsistent und ähnlich ist wie die Behandlung anderer Risikopositionen aus dem Mengengeschäft durch das Institut.
Der Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft ist in der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ anerkennungsfähig.
Risikopositionen, die die Kriterien des Unterabsatzes 1 Buchstaben a bis c nicht erfüllen, werden in der Forderungsklasse Mengengeschäft nicht anerkannt.
Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden festzulegen, nach denen eine Risikoposition als eine von vielen ähnlichen Risikopositionen im Sinne von Buchstabe c dieses Absatzes anzusehen ist.
Die folgenden Risikopositionen gelten nicht als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft:
nicht durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder Einnahmen des Emittenten darstellen;
durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Vehikel mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen;
alle sonstigen Risikopositionen in Form von Wertpapieren.
Abweichend von Absatz 3 wird Risikopositionen, die aus Darlehen herrühren, welche ein Institut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Institut gewährt hat, ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Um das Darlehen zurückzuzahlen, ermächtigt der Darlehensnehmer den Pensionsfonds oder den Arbeitgeber uneingeschränkt, direkte Zahlungen an das Institut zu leisten, indem die monatlichen Zahlungen für das Darlehen von den monatlichen Rentenbezügen oder dem monatlichen Gehalt des Darlehensnehmers einbehalten werden;
die Risiken des Todes, der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der Verringerung der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers werden ordnungsgemäß durch eine Versicherungspolice zugunsten des Instituts gedeckt;
die monatlichen Zahlungen, die der Darlehensnehmer für sämtliche Darlehen, die die unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllen, zu leisten hat, übersteigen zusammengenommen nicht 20 % der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers;
die maximale Ursprungslaufzeit des Darlehens beträgt höchstens zehn Jahre.
Artikel 123a
Risikopositionen mit Währungsinkongruenz
Bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die der Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe h zugeordnet werden, oder Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die als durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gelten und die der Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i zugeordnet werden, wird das gemäß diesem Kapitel zugewiesene Risikogewicht mit dem Faktor 1,5 multipliziert, wobei das resultierende Risikogewicht nicht höher als 150 % sein darf, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Risikoposition lautet auf eine andere Währung als die Währung der Einnahmequelle des Schuldners;
der Schuldner hat keine Absicherung gegen sein durch die Währungsinkongruenz bedingtes Zahlungsrisiko, weder in Form eines Finanzinstruments noch in Form von Fremdwährungseinnahmen in derselben Währung wie die Risikoposition, oder die Summe solcher Absicherungen, die dem Kreditnehmer zur Verfügung stehen, deckt weniger als 90 % jeder für diese Risikoposition anfallenden Rate ab.
Ist es einem Institut nicht möglich, diese Risikopositionen mit Währungsinkongruenz auszusondern, so wird der Multiplikationsfaktor von 1,5 auf die Risikogewichte aller nicht abgesicherten Risikopositionen angewandt, bei denen die Währung der Risikopositionen von der Landeswährung des Sitzlands des Schuldners abweicht.
Artikel 124
Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen
Eine Nicht-ADC-Risikoposition, die nicht alle in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, oder jeglicher Teil einer Nicht-ADC-Risikoposition, der den Nominalbetrag des Pfandrechts an der Immobilie übersteigt, wird wie folgt behandelt:
Eine Nicht-IPRE-Risikoposition wird risikogewichtet wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch die Immobilie besichert ist;
eine IPRE-Risikoposition erhält ein Risikogewicht von 150 %.
Eine Nicht-ADC-Risikoposition bis zum Nominalbetrag des Pfandrechts an der Immobilie, bei der alle in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird wie folgt behandelt:
Ist die Risikoposition durch eine Wohnimmobilie besichert,
wird eine Nicht-IPRE-Risikoposition gemäß Artikel 125 Absatz 1 behandelt;
wird eine IPRE-Risikoposition gemäß Artikel 125 Absatz 1 behandelt, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert wird, ist Hauptwohnsitz des Schuldners, wobei entweder die gesamte Immobilie eine einzelne Wohneinheit bildet oder die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert wird, eine abgeschlossene Wohneinheit innerhalb der Immobilie ist;
die Risikoposition besteht gegenüber einer natürlichen Person und ist durch eine einnahmengenerierende Wohneinheit besichert, wobei entweder die gesamte Immobilie eine einzelne Wohneinheit bildet oder die Wohneinheit ein abgetrennter Teil innerhalb der Immobilie ist, und die Gesamtrisikopositionen des Instituts gegenüber dieser natürlichen Person sind nicht durch mehr als vier Immobilien — wozu auch solche zählen, die keine Wohnimmobilien sind oder die keines der unter dieser Ziffer genannten Kriterien erfüllen — oder getrennte Wohneinheiten innerhalb von Immobilien besichert;
die Risikoposition besteht gegenüber aus natürlichen Personen bestehenden Vereinen oder Genossenschaften nach nationalem Recht, deren alleiniger Zweck darin besteht, für ihre Mitglieder in der Immobilie, die das Darlehen besichert, einen Hauptwohnsitz bereitzustellen;
die Risikoposition besteht gegenüber gesetzlich geregelten öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützigen Vereinen, die dazu dienen, soziale Zwecke zu erfüllen und langfristigen Wohnraum für Mieter bereitzustellen;
wird eine IPRE-Risikoposition, die keine der in Ziffer ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen erfüllt, gemäß Artikel 125 Absatz 2 behandelt;
ist die Risikoposition durch eine Gewerbeimmobilie besichert, so wird sie wie folgt behandelt:
Eine Nicht-IPRE-Risikoposition wird gemäß Artikel 126 Absatz 1 behandelt;
eine IPRE-Risikoposition wird gemäß Artikel 126 Absatz 2 behandelt.
Um für die Behandlung nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig zu sein, muss eine durch eine Immobilie besicherte Risikoposition alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert ist, erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
Die Immobilie ist komplett fertiggestellt;
bei der Immobilie handelt es sich um eine forst- oder landwirtschaftliche Fläche;
die Kreditvergabe erfolgt an eine natürliche Person und die Immobilie ist entweder eine im Bau befindliche Wohnimmobilie oder ein Grundstück, auf dem der Bau einer Wohnimmobilie geplant ist, sofern dieser Plan gegebenenfalls von allen betreffenden Behörden rechtmäßig genehmigt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Immobilie umfasst nicht mehr als vier Wohneinheiten und wird Hauptwohnsitz des Schuldners sein, und die Kreditvergabe an die natürliche Person dient nicht der indirekten Finanzierung von ADC-Risikopositionen;
ein Zentralstaat, eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle ist beteiligt und Risikopositionen gegenüber diesem bzw. dieser werden gemäß Artikel 115 Absatz 2 bzw. Artikel 116 Absatz 4 behandelt, und dieser Zentralstaat, diese regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder diese öffentliche Stelle ist rechtlich befugt und imstande, sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird, und ist verpflichtet oder hat rechtsverbindlich zugesagt, die Fertigstellung zu gewährleisten, falls der Bau andernfalls nicht innerhalb dieses vertretbaren Zeitraums fertiggestellt würde; als Alternative dazu besteht ein gleichwertiger Rechtsmechanismus, um sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird;
die Risikoposition ist durch ein erstrangiges Pfandrecht des Instituts an der Immobilie besichert, oder das Institut hält das erstrangige sowie jegliches im Rang nachfolgende Pfandrecht an dieser Immobilie;
der Immobilienwert hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab;
alle bei der Entstehung der Risikoposition und zu Überwachungszwecken erforderlichen Informationen sind ordnungsgemäß dokumentiert, einschließlich Informationen über die Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und über die Bewertung der Immobilie;
die in Artikel 208 festgelegten Anforderungen werden erfüllt und die in Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Bewertungsgrundsätze werden eingehalten.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c dürfen Institute Situationen, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinflussen, unberücksichtigt lassen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d sehen Institute Kreditvergaberichtlinien in Bezug auf die Entstehung von durch Immobilien besicherten Risikopositionen vor, die die Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers umfassen. Die Kreditvergaberichtlinien umfassen die einschlägigen Parameter für diese Bewertung und deren jeweilige Höchstwerte.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gewährleisten die Vorschriften über die Pfandrechte alles Folgende:
Jedes Institut, das ein Pfandrecht an einer Immobilie hält, kann den Verkauf der Immobilie unabhängig von anderen Rechtsträgern, die ein Pfandrecht an der Immobilie halten, einleiten;
erfolgt der Verkauf der Immobilie nicht im Wege einer öffentlichen Versteigerung, so unternehmen Rechtsträger, die ein vorrangiges Pfandrecht halten, in dem Fall, dass sie ein Verkaufsrecht eigenständig ausüben, angemessene Schritte, um einen fairen Marktwert oder den unter den gegebenen Umständen bestmöglichen Preis zu erzielen.
Für die Zwecke von Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 wird das Verhältnis zwischen Risikoposition und Wert (exposure-to-value — im Folgenden „ETV“) berechnet, indem der Bruttobetrag der Risikoposition durch den Immobilienwert geteilt wird, wobei die folgenden Bedingungen gelten:
Der Bruttobetrag der Risikoposition wird berechnet als Buchwert des mit der immobilienbesicherten Risikoposition verbundenen Aktivpostens und jedem zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrag, der bei Inanspruchnahme den Risikopositionswert der durch Immobilien besicherten Risikoposition erhöhen würde; dieser Bruttobetrag der Risikoposition wird ohne Berücksichtigung des Folgenden berechnet:
spezifischer Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110,
zusätzlicher Wertberichtigungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts,
gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge und
sonstiger mit dem Aktivposten verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel;
der Bruttobetrag der Risikoposition wird ohne Berücksichtigung jeglicher Art der Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung berechnet, außer im Falle von verpfändeten Einlagekonten bei dem kreditgebenden Institut, die alle Anforderungen für ein bilanzielles Netting entweder im Rahmen von Netting-Rahmenvereinbarungen nach den Artikeln 196 und 206 oder im Rahmen sonstiger bilanzieller Netting-Vereinbarungen nach den Artikeln 195 und 205 erfüllen und bedingungslos und unwiderruflich allein zu dem Zweck verpfändet wurden, die mit der immobilienbesicherten Risikoposition verbundene Kreditverpflichtung zu erfüllen;
bei gemäß Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 zu behandelnden Risikopositionen, bei denen eine andere Partei als das Institut ein vorrangiges Pfandrecht hält und ein vom Institut gehaltenes nachrangiges Pfandrecht gemäß Absatz 4 dieses Artikels anerkannt wird, wird der Bruttorisikopositionsbetrag berechnet als Summe aus dem Bruttorisikopositionsbetrag des vom Institut gehaltenen Pfandrechts und den Bruttorisikopositionsbeträgen für alle anderen Pfandrechte mit gleichem oder höherem Rang als das vom Institut gehaltene Pfandrecht.
Falls ein Institut mehr als eine Risikoposition hat, die mit derselben Immobilie besichert ist, und diese Risikopositionen durch Pfandrechte an dieser Immobilie besichert sind, die eine lückenlose Rangfolge bilden, ohne dass ein Dritter ein Pfandrecht innerhalb dieser Rangfolge hält, werden die Risikopositionen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a als eine einzelne zusammenhängende Risikoposition behandelt und die Bruttorisikopositionsbeträge der einzelnen Risikopositionen summiert, um den Bruttorisikopositionsbetrag für die einzelne zusammenhängende Risikoposition zu berechnen.
Liegen zur Ermittlung des Ranges der übrigen Pfandrechte keine ausreichenden Informationen vor, so behandelt das Institut für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c diese Pfandrechte als gleichrangig mit dem vom Institut gehaltenen nachrangigen Pfandrecht. Zuerst bestimmt das Institut das Risikogewicht gemäß Artikel 125 Absatz 2 bzw. Artikel 126 Absatz 3 (im Folgenden „Basisrisikogewicht“). Dann passt es dieses Risikogewicht mit einem Multiplikationsfaktor von 1,25 an, um die risikogewichteten Positionsbeträge der nachrangigen Pfandrechte zu berechnen. Entspricht das Basisrisikogewicht der niedrigsten Unterklasse des Verhältnisses zwischen Risikoposition und Wert -Unterklasse, so wird der Multiplikationsfaktor nicht angewandt. Das Risikogewicht, das sich bei Multiplikation des Basisrisikogewichts mit dem Faktor 1,25 ergibt, darf nicht höher sein als das Risikogewicht, das auf die Risikoposition angewandt würde, wenn die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt wären.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat gemäß Absatz 9 in angemessener Weise beteiligt werden.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein könnten. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird.
Auf der Grundlage der gemäß Artikel 430a erhobenen Daten und etwaiger anderer maßgeblicher Indikatoren bewertet die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die in den Artikeln 125 und 126 festgelegten risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die durch in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats jener Behörde belegene Immobilien besichert sind, sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen:
die Verlusterfahrungswerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen;
zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen.
Kommt die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung zu dem Schluss, dass die in Artikel 125 oder 126 festgelegten Risikogewichte nicht in angemessener Weise die tatsächlichen Risiken widerspiegeln, die mit Risikopositionen gegenüber einem oder mehreren Immobiliensegmenten verbunden sind, welche durch Grundpfandrechte auf in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats dieser Behörde belegene Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der Risikogewichte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie die für diese Risikopositionen anwendbaren Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes vorgesehenen Spannen erhöhen oder strengere Kriterien als die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten auferlegen.
Die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde teilt der EBA und dem ESRB jegliche Anpassungen der Risikogewichte und der gemäß dem vorliegenden Absatz angewandten Kriterien mit. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme und können in dieser Stellungnahme erforderlichenfalls mitteilen, ob ihrer Auffassung nach die Anpassungen der Risikogewichte und -kriterien auch anderen Mitgliedstaaten empfohlen werden sollten. Die EBA und der ESRB veröffentlichen die Risikogewichte und Kriterien für Risikopositionen nach den Artikeln 125 und 126 sowie Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a, wie sie von der betreffenden Behörde umgesetzt werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes kann die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde für Risikopositionen gegenüber einem oder mehreren Immobiliensegmenten, die durch Grundpfandrechte auf in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der benannten Behörde belegene Immobilien besichert sind, die in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegten Risikogewichte erhöhen oder strengere Kriterien als die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten auferlegen. Diese Behörde darf diese Risikogewichte nicht auf mehr als 150 % erhöhen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes kann die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde auch die Prozentsätze des in Artikel 125 Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 genannten Immobilienwerts oder die ETV-Prozentsätze, anhand derer die in Artikel 125 Absatz 2 Tabelle 1 oder Artikel 126 Absatz 2 Tabelle 1 festgelegte ETV-Risikogewichtklasse bestimmt wird, verringern. Die betreffende Behörde sorgt über alle ETV-Risikogewichtklassen hinweg für Konsistenz, sodass das Risikogewicht einer niedrigeren ETV-Risikogewichtklasse das Risikogewicht einer höheren ETV-Risikogewichtklasse niemals übersteigt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Der ESRB kann den gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannten Behörden im Wege von Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu den beiden folgenden Elementen vorgeben:
den Faktoren, die „sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität auswirken könnten“ wie in Absatz 9 Unterabsatz 2 angeführt;
indikativen Referenzwerten, die die gemäß Absatz 8 benannte Behörde bei der Bestimmung höherer Risikogewichte berücksichtigen muss.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 125
Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen
Wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird.
Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:
55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und
dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem Pfandrecht des Instituts gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte.
Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden Institute das Risikogewicht oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden.
Der gegebenenfalls verbleibende Teil der Risikoposition nach Unterabsatz 1 wird wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch Wohnimmobilien besichert ist, risikogewichtet.
Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren ETV-Prozentsatz als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden Institute für die Zwecke des vorliegenden Absatzes das Risikogewicht oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden.
Tabelle 1
ETV |
ETV ≤ 50 % |
50 % < ETV ≤ 60 % |
60 % < ETV ≤ 80 % |
80 % < ETV ≤ 90 % |
90 % < ETV ≤ 100 % |
ETV > 100 % |
Risikogewicht |
30 % |
35 % |
45 % |
60 % |
75 % |
105 % |
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dürfen Institute auf Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegene Wohnimmobilien besichert sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Behandlung anwenden, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für diese Risikopositionen die Verlustraten gemäß Artikel 430a Absatz 3 veröffentlicht hat, die ausgehend von den aggregierten Daten, die Institute in diesem Mitgliedstaat für den betreffenden nationalen Immobilienmarkt gemeldet haben, keine der folgenden Obergrenzen für die aggregierten Verluste bei solchen Risikopositionen im Vorjahr überschreiten:
Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe a, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,3 %;
der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe b, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,5 %.
Veröffentlicht eine zuständige Behörde eines Drittlands keine entsprechenden Verlustraten für Risikopositionen, die durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien besichert sind, so kann die EBA solche Informationen für dieses Drittland veröffentlichen, sofern aussagekräftige statistische Daten verfügbar sind, die für den entsprechenden Wohnimmobilienmarkt statistisch repräsentativ sind.
Artikel 126
Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen
Wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 60 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird.
Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 60 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:
55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und
dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte.
Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewichte oder einen niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden die Institute das Risikogewichte oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden.
Der gegebenenfalls verbleibende Teil der Risikoposition nach Unterabsatz 1 wird wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch Gewerbeimmobilien besichert ist, risikogewichtet.
Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren ETV-Prozentsatz als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden Institute für die Zwecke des vorliegenden Absatzes das Risikogewicht oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden.
Tabelle 1
|
ETV ≤ 60 % |
60 % < ETV ≤ 80 % |
ETV > 80 % |
Risikogewicht |
70 % |
90 % |
110 % |
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dürfen Institute auf Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Behandlung anwenden, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für diese Risikopositionen die Verlustraten gemäß Artikel 430a Absatz 3 veröffentlicht hat, die ausgehend von den aggregierten Daten, die Institute in diesem Mitgliedstaat für den betreffenden nationalen Immobilienmarkt gemeldet haben, keine der folgenden Obergrenzen für die aggregierten Verluste bei solchen Risikopositionen im Vorjahr überschreiten:
Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe d, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,3 %.
Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe e, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,5 %.
Veröffentlicht eine zuständige Behörde eines Drittlands keine entsprechenden Verlustraten für Risikopositionen, die durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, so kann die EBA solche Informationen für ein Drittland veröffentlichen, sofern aussagekräftige statistische Daten verfügbar sind, die für den entsprechenden Gewerbeimmobilienmarkt statistisch repräsentativ sind.
Auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 126a
Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau
ADC-Risikopositionen gegenüber Wohnimmobilien kann ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen werden, sofern das Institut solide Entstehungs- und Überwachungsstandards anwendet, die die Anforderungen der Artikel 74 und 79 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen, und sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Rechtsverbindliche Vorverkaufs- oder Vormietverträge, bei denen der Käufer oder Mieter eine erhebliche Bareinlage hinterlegt hat, die bei Vertragsbeendigung eingezogen wird, oder bei denen die Finanzierung auf gleichwertige Weise sichergestellt ist, oder rechtsverbindliche Verkaufs- oder Mietverträge, einschließlich derer, in deren Fall die Zahlung entsprechend dem Fortschritt der Bauarbeiten in Raten erfolgt, machen einen erheblichen Teil der gesamten Verträge aus;
für den Schuldner besteht ein erhebliches Eigenkapitalrisiko im Sinne eines angemessenen Betrags an vom Schuldner beigetragenem Eigenkapital im Verhältnis zum Wert der Wohnimmobilie bei Fertigstellung.
Artikel 127
Ausgefallene Positionen
Dem unbesicherten Teil einer Risikoposition, bei dem ein Ausfall des Schuldners gemäß Artikel 178 eingetreten ist, oder — im Fall von Risikopositionen des Mengengeschäfts — dem unbesicherten Teil einer Kreditfazilität, bei der ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist, wird folgendes Risikogewicht zugewiesen:
150 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden;
100 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge nicht weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden.
Für die Zwecke der Berechnung der in Unterabsatz 1 genannten spezifischen Kreditrisikoanpassungen für eine Risikoposition, die zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallen ist, beziehen Institute in die Berechnung jegliche positive Differenz zwischen dem vom Schuldner für diese Risikoposition geschuldeten Betrag und der Summe aus der zusätzlichen Verringerung der Eigenmittel, wenn diese Risikoposition vollständig abgeschrieben würde, und jeglichen bereits bestehenden mit dieser Risikoposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel ein.
▼M17 —————
Artikel 128
Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen
Die folgenden Risikopositionen werden als aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen behandelt:
durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die Forderungen gewöhnlicher nicht abgesicherter Gläubiger nachgeordnet sind,
Eigenmittelinstrumente, soweit diese nicht als Beteiligungsrisikopositionen gemäß Artikel 133 Absatz 1 gelten, und
Risikopositionen, die sich daraus ergeben, dass das Institut Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten hält, die die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen erfüllen.
Artikel 129
Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen
►M10 Damit Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32 ) für die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels in Betracht kommen können, müssen sie den Anforderungen der Absätze 3, 3a und 3b des vorliegenden Artikels genügen und durch einen der folgenden anerkennungsfähigen Vermögenswerte besichert sein: ◄
Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken des ESZB, öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in der Union bestehen oder von diesen garantiert werden;
Risikopositionen, die gegenüber dem Zentralstaat dritter Länder, Zentralbanken dritter Länder, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel bestehen oder von diesen garantiert werden, sowie Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dritter Länder bestehen oder von diesen garantiert werden, und denen dasselbe Risikogewicht zugewiesen wurde wie Risikopositionen nach Artikel 115 Absätze 1 und 2 oder Artikel 116 Absätze 1, 2 bzw. 4 gegenüber Instituten bzw. Zentralstaaten und Zentralbanken der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel, sowie Risikopositionen im Sinne dieses Buchstabens, die gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden, sofern sie 20 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen der Emissionsinstitute nicht übersteigen;
Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 oder 2 zuzuordnen sind, oder Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, sofern diese Risikopositionen in Form von
kurzfristigen Einlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens 100 Tagen, sofern diese Einlagen für die Erfüllung der Anforderungen eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 genutzt werden, oder
Derivatekontrakten, die die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllen, sofern sie von den zuständigen Behörden zugelassen sind;
Darlehen, die besichert sind durch Wohnimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist;
durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne des Artikels 201 garantierte Darlehen für Wohnimmobilien, die gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind, sofern der Anteil jedes Darlehens, der dazu verwendet wird, die Anforderungen dieses Absatzes in Bezug auf die Besicherung der gedeckten Schuldverschreibung zu erfüllen, höchstens 80 % des Werts der entsprechenden in Frankreich belegenen Wohnimmobilie beträgt und sofern das Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen nach Gewährung des Darlehens 33 % nicht überschreitet. Die Wohnimmobilie darf bei Gewährung des Darlehens nicht mit einem Grundpfandrecht belastet sein und bei ab dem 1. Januar 2014 gewährten Darlehen darf der Darlehensnehmer kein solches Pfandrecht ohne Zustimmung des das Darlehen vergebenden Kreditinstituts bestellen. Das Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen misst den Anteil des Bruttoeinkommens des Darlehensnehmers, der für die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen verwendet wird. Der Sicherungsgeber ist entweder ein durch die zuständigen Behörden zugelassenes und beaufsichtigtes Finanzinstitut, das Aufsichtsanforderungen unterliegt, die ebenso solide sind wie die für Institute geltenden, oder ein Institut oder Versicherungsunternehmen. Er richtet einen Kreditgarantiefonds oder einen vergleichbaren Schutz für Versicherungsunternehmen ein, um Kreditverluste aufzufangen, dessen Kalibrierung von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft wird. Sowohl das Kreditinstitut als auch der Sicherungsgeber führen eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Schuldners durch;
Darlehen, die besichert sind durch Gewerbeimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist. Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen sind anerkennungsfähig, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer Obergrenze von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der gesamten Vermögenswerte, die für die gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheiten gestellt werden, den ausstehenden Nominalbetrag der gedeckten Schuldverschreibung um mindestens 10 % übersteigt und die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers die in Kapitel 4 festgelegten Anforderungen an die Rechtssicherheit erfüllt. Die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf die Sicherheit;
durch Schiffspfandrechte besicherte Darlehen, deren Betrag höchstens der Differenz zwischen 60 % des Werts des als Sicherheit gestellten Schiffs und aller vorrangigen Schiffspfandrechte ausmacht.
Für die Zwecke des Absatzes 1a werden Risikopositionen, die durch die Übertragung und Verwaltung der Zahlungen der Schuldner von an Immobilien besicherten Krediten oder durch die Übertragung und Verwaltung von Liquidationserlösen für diese Kredite entstehen, bei der Berechnung der in jenem Absatz genannten Grenzen nicht berücksichtigt.
▼M10 —————
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes werden bis zum 1. Juli 2027 indirekte Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten ohne externes Rating, die für Hypothekendarlehen bis zu ihrer Eintragung Garantien übernehmen, für die Zwecke dieses Buchstabens als Risikopositionen gegenüber Kreditinstitute behandelt, die der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind, sofern es sich um kurzfristige Risikopositionen der Stufe A gemäß Artikel 121 handelt und die garantierten Hypothekendarlehen nach ihrer Eintragung für die günstigere Behandlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d, e und f des vorliegenden Absatzes berücksichtigungsfähig sind.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt Folgendes:
Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind, dürfen 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten;
Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind, dürfen 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten;
Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, in Form von kurzfristigen Einlagen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels oder in Form von Derivatekontrakten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieses Artikels, dürfen insgesamt 8 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten; die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden dürfen — nach Anhörung der EBA — Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 in Form von Derivatekontrakten zuzuordnen sind, genehmigen, sofern erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme in den betreffenden Mitgliedstaaten infolge der Anwendung der Anforderungen für die Bonitätsstufen 1 und 2 gemäß dem vorliegenden Absatz belegt werden können;
die Gesamtrisikoposition gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten, und die Gesamtrisikoposition gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten.
Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden können für den Zweck der Immobilienbewertung gestatten, dass Immobilien zu oder unter ihrem Marktwert bzw. in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, zu oder unter ihrem Beleihungswert bewertet werden, ohne die in Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung festgelegten Schwellen anzuwenden.
Zusätzlich zur Besicherung durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten anerkennungsfähigen Vermögenswerte gilt für gedeckte Schuldverschreibungen ein Mindestgrad der Übersicherung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in Höhe von 5 %.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Artikels entspricht der Gesamtnominalbetrag aller Deckungswerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der genannten Richtlinie mindestens dem Gesamtnominalbetrag der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen („Nominalprinzip“) und setzt sich aus anerkennungsfähigen Vermögenswerten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels zusammen.
Die Mitgliedstaaten können für gedeckte Schuldverschreibungen eine niedrigere Mindestübersicherungsquote festlegen oder ihren zuständigen Behörden die Festlegung einer entsprechenden Quote gestatten, sofern:
entweder die Berechnung der Übersicherung auf einem formalen Ansatz beruht, bei dem das zugrunde liegende Risiko der Vermögenswerte berücksichtigt wird oder die Bewertung der Vermögenswerte nach dem Beleihungswert vorgenommen wird;
die Mindestübersicherungsquote 2 % nicht unterschreitet, wobei das Nominalprinzip gemäß Artikel 15 Absatz 6 und Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/2162 zugrunde gelegt wird.
Die Vermögenswerte, die zur Mindestübersicherungsquote beitragen, unterliegen nicht den in Absatz 1a genannten Obergrenzen für Risikopositionen und werden nicht auf diese Obergrenzen angerechnet.
Gedeckten Schuldverschreibungen, für die eine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das der Bonitätsbeurteilung der ECAI gemäß Artikel 136 entspricht.
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
10 % |
20 % |
20 % |
50 % |
50 % |
100 % |
Gedeckten Schuldverschreibungen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht zugewiesen, das sich auf das Risikogewicht vorrangiger unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem sie begebenden Institut stützt. Für Risikogewichte gelten die folgende Entsprechungen:
Wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen;
wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 30 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 15 % zugewiesen;
wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 40 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen;
wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 25 % zugewiesen;
wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen;
wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen;
wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein.
Artikel 130
Verbriefungspositionen
Risikogewichtete Positionsbeträge für Verbriefungspositionen werden gemäß Kapitel 5 ermittelt.
Artikel 131
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen, für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 7
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
100 % |
150 % |
150 % |
150 % |
Artikel 132
Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA
Vorbehaltlich des Artikels 132b Absatz 2 weisen Institute, die weder den Transparenzansatz noch den mandatsbasierten Ansatz anwenden, ihren Positionen in Form von Anteilen an OGA ein Risikogewicht von 1 250 % („Ausweichkonzept“) zu.
Die Institute können die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch eine Kombination von in diesem Absatz genannten Ansätzen berechnen, sofern die Bedingungen für die Verwendung dieser Ansätze erfüllt sind.
Die Institute dürfen den risikogewichteten Positionsbetrag von Risikopositionen eines OGA im Einklang mit den in Artikel 132a genannten Ansätzen bestimmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
bei dem OGA handelt es sich um
einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß der Richtlinie 2009/65/EG;
einen AIF, der von einem nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU registrierten EU-AIFM verwaltet wird;
einen AIF, der von einem nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird;
einen AIF, der von einem nach Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Nicht-EU-AIFM verwaltet wird;
einen Nicht-EU-AIF, der von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet und nach Artikel 42 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben wird;
einen Nicht-EU-AIF, der nicht in der Union vertrieben und von einem in einem Drittland niedergelassenen Nicht-EU-AIFM verwaltet wird, der unter einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU fällt;
der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des OGA enthalten folgende Angaben:
die Kategorien von Vermögenswerten, in die der OGA investieren darf;
falls Anlagehöchstgrenzen gelten, die entsprechenden Grenzen und die Methoden zu ihrer Berechnung;
die Berichterstattung des OGA oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft an das Institut erfüllt die folgenden Anforderungen:
über die Risikopositionen des OGA wird mindestens so häufig Bericht erstattet wie über jene des Instituts;
die Granularität der Finanzinformationen reicht aus, um dem Institut zu ermöglichen, den risikogewichteten Positionsbetrag des OGA nach dem von dem Institut gewählten Ansatz zu berechnen;
wendet das Institut den Transparenzansatz an, werden die Informationen über die zugrunde liegenden Risikopositionen durch einen unabhängigen Dritten geprüft.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes können multilaterale und bilaterale Entwicklungsbanken und andere Institute, die gemeinsam mit multilateralen oder bilateralen Entwicklungsbanken in einen OGA investieren, den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen dieses OGA gemäß den in Artikel 132a festgelegten Ansätzen bestimmen, sofern die Bedingungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes erfüllt sind und das Anlagemandat des OGA die Arten von Vermögenswerten, in die der OGA investieren kann, auf Vermögenswerte beschränkt, die eine nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern fördern.
Die Institute teilen ihrer zuständigen Behörde die OGA mit, auf die sie die in Unterabsatz 2 genannte Behandlung anwenden.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i gilt Folgendes: Bestimmt das Institut den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA gemäß dem mandatsbasierten Ansatz, so kann die Berichterstattung des OGA oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft an das Institut auf das Anlagemandat des OGA und jegliche Änderungen dieses Mandats beschränkt sein und nur dann erfolgen, wenn das Institut erstmals die Risikoposition gegenüber dem OGA eingeht und wenn es eine Änderung beim Anlagemandat des OGA gibt.
Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags der Risikopositionen eines OGA gemäß den in Artikel 132a festgelegten Ansätzen verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der betreffende Dritte ist
die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt, oder
im Fall von OGA, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Bedingung erfüllt;
der Dritte führt die Berechnung gemäß den Ansätzen nach Artikel 132a Absätze 1, 2bzw. 3 durch;
ein externer Prüfer hat die Richtigkeit der Berechnung des Dritten bestätigt.
Institute, die sich auf die Berechnungen Dritter stützen, multiplizieren den aus diesen Berechnungen resultierenden risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA mit dem Faktor 1,2.
Abweichend von Unterabsatz 2 gilt Folgendes: Hat das Institut uneingeschränkten Zugriff auf die detaillierten Berechnungen des Dritten, so findet der Faktor 1,2 keine Anwendung. Das Institut stellt diese Berechnungen seiner zuständigen Behörde auf Anfrage bereit.
die Institute bilanzieren den Wert ihrer Anteilsbestände an OGA zu den Anschaffungskosten, aber bei Anwendung des Transparenzansatzes bilanzieren sie den Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte des OGA zum Zeitwert;
eine Änderung des Marktwerts der Anteile, für die die Institute den Wert zu den Anschaffungskosten bilanzieren, ändert weder den Betrag der Eigenmittel dieser Institute noch den mit diesen Beständen verbundenen Risikopositionswert.
Artikel 132a
Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA
Die Institute führen die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen unter der Annahme durch, dass der OGA zunächst bis zur laut seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstgrenze in Risikopositionsklassen mit der höchsten Eigenmittelanforderung Risikopositionen eingeht und in der Folge Risikopositionen in absteigender Reihenfolge eingeht, bis die maximale gesamte Höchstgrenze für Risikopositionen erreicht ist, und dass der OGA eine Verschuldung bis zur laut seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstgrenze eingeht, soweit dies in Frage kommt.
Die Institute führen die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen nach den in diesem Kapitel, in Kapitel 5 und in Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 festgelegten Methoden durch.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Institut jene Derivate-Risikopositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ausnehmen, die dieser Anforderung nicht unterworfen wären, wenn sie direkt vom Institut gehalten würden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 132b
Ausnahmen von den Ansätzen zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA
Artikel 132c
Behandlung außerbilanzieller Risikopositionen in OGA
Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für ihre außerbilanziellen Posten, die in Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA umgewandelt werden können, durch Multiplikation der nach Artikel 111 berechneten Risikopositionswerte dieser Risikopositionen mit dem folgenden Risikogewicht:
für alle Risikopositionen, für die Institute einen der Ansätze nach Artikel 132a verwenden:
dabei gilt:
|
= |
das Risikogewicht |
i |
= |
der Index, der den OGA bezeichnet; |
RWAEi |
= |
der nach Artikel 132a für einen OGAi berechnete Wert; |
|
= |
der Risikopositionswert der Risikopositionen des OGAi; |
Ai |
= |
der Buchwert der Vermögenswerte des OGAi; und |
EQi |
= |
der Buchwert des Eigenkapitals des OGAi; |
Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für außerbilanzielle Risikopositionen, die aus Mindestwertzusagen herrühren, die alle Bedingungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllen, indem sie den Risikopositionswert dieser Risikopositionen mit einem Umrechnungsfaktor von 20 % und dem gemäß Artikel 132 oder Artikel 152 abgeleiteten Risikogewicht multiplizieren.
Die Institute bestimmen den risikogewichteten Positionsbetrag für außerbilanzielle Risikopositionen, die aus Mindestwertzusagen herrühren, gemäß Absatz 2, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
bei der außerbilanziellen Risikoposition des Instituts handelt es sich um eine Mindestwertzusage für eine Anlage in Anteilen an einem oder mehreren OGA, nach der das Institut nur zur Auszahlung im Rahmen der Mindestwertzusage verpflichtet ist, wenn der Marktwert der zugrunde liegenden Risikopositionen des oder der OGA entsprechend dem Vertrag zu einem oder mehreren Zeitpunkten unter einem vorab festgelegten Schwellenwert liegt;
bei dem OGA handelt es sich um
einen OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder
einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der ausschließlich in Wertpapiere oder andere in Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte liquide Finanzanlagen investiert, sofern das Mandat des AIF keine höhere Verschuldung erlaubt als im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG zulässig;
der aktuelle Marktwert der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA, die der Mindestwertzusage zugrunde liegen, entspricht — ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der außerbilanziellen Mindestwertzusagen — dem Barwert des in der Mindestwertzusage angegebenen Schwellenwerts oder übersteigt diesen;
wenn der Betrag, um den der Marktwert der zugrunde liegenden Risikopositionen des oder der OGA den Barwert der Mindestwertzusage überschreitet, abnimmt, kann das Institut oder ein anderes Unternehmen — soweit es durch die Aufsicht auf konsolidierter Basis abgedeckt ist, der das Institut gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2002/87/EG selbst unterliegt — die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen des oder der OGA beeinflussen oder die Möglichkeit einer weiteren Verringerung des Überschreitungsbetrags auf andere Weise beschränken;
der direkte oder indirekte Endbegünstigte der Mindestwertzusage ist in der Regel ein Kleinanleger im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU.
Artikel 133
Beteiligungsrisikopositionen
Als Beteiligungsrisikoposition wird alles Folgende eingestuft:
jede Risikoposition, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie ist nicht rückzahlbar in dem Sinne, dass die investierten Mittel nur durch Veräußerung der Investition, durch Veräußerung der Rechte an der Investition oder durch Abwicklung des Emittenten zurückerlangt werden können,
sie stellt keine Verpflichtung seitens des Emittenten dar,
sie stellt einen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder Einnahmen des Emittenten dar;
Instrumente, die als Posten des Kernkapitals gelten würden, wenn sie von einem Institut begeben würden;
Instrumente, die eine Verpflichtung seitens des Emittenten darstellen und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Der Emittent kann die Begleichung der Verpflichtung unbegrenzt verschieben;
die Verpflichtung muss — oder kann nach Ermessen des Emittenten — durch Ausgabe einer festen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden;
die Verpflichtung muss — oder kann nach Ermessen des Emittenten — durch Ausgabe einer variablen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden, und jede Änderung des Wertes der Verpflichtung ist bei sonst gleichen Bedingungen der Änderung des Wertes einer festen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten zuzuschreiben, mit dieser vergleichbar und geht in die gleiche Richtung;
der Inhaber des Instruments kann verlangen, dass die Verpflichtung in Kapitalanteilen beglichen wird, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
Im Fall eines gehandelten Instruments hat das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen, dass das Instrument am Markt eher wie ein Schuldtitel als ein Kapitalanteil des Emittenten gehandelt wird;
im Fall eines nicht gehandelten Instruments hat das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen, dass das Instrument wie eine Schuldposition behandelt werden sollte;
Schuldtitel und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Vehikel, die so strukturiert sind, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter den Buchstaben a, b und c genannten Risikopositionen ähneln, einschließlich Verbindlichkeiten, deren Rendite an die Rendite von Anteilen gekoppelt ist;
Beteiligungsrisikopositionen, die als Darlehen ausgewiesen werden, aber aus einem Debt-Equity-Swap resultieren, der im Rahmen der geordneten Realisierung oder Umstrukturierung der Schuld vorgenommen wurde.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii sind auch Verpflichtungen einbezogen, die durch Ausgabe einer variablen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden müssen oder können und bei denen die Änderung ihres monetären Wertes mit der Änderung des beizulegenden Zeitwerts einer mit einem bestimmten Faktor multiplizierten festen Zahl von Kapitalanteilen identisch ist, wobei sowohl der Faktor als auch die referenzierte Zahl von Anteilen festgelegt sind.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c Ziffer iv darf das Institut — sofern eine der dort festgelegten Bedingungen erfüllt ist — die Risiken mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde für aufsichtliche Zwecke aufschlüsseln;
Kapitalbeteiligungen dürfen in keinem der folgenden Fälle wie Beteiligungsrisikopositionen behandelt werden:
Die Kapitalbeteiligungen sind so strukturiert, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Substanz dem Halten von Schuldtiteln ähneln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht erfüllen;
die Kapitalbeteiligungen stellen Verbriefungsrisikopositionen dar.
Den folgenden Beteiligungsrisikopositionen gegenüber nicht börsennotierten Gesellschaften wird ein Risikogewicht von 400 % zugewiesen, es sei denn, sie müssen gemäß Teil 2 in Abzug gebracht oder risikogewichtet werden:
Investitionen zur kurzfristigen Weiterveräußerung;
Investitionen in Risikokapitalgesellschaften oder ähnliche Investitionen, die in Erwartung erhebliche kurzfristige Veräußerungsgewinne getätigt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird langfristigen Kapitalbeteiligungen, einschließlich Beteiligungen an Unternehmenskunden, mit denen das Institut eine langfristige Geschäftsbeziehung unterhält oder eingehen will, und Debt-Equity-Swaps, die zur Umstrukturierung von Unternehmen vorgenommen werden, ein Risikogewicht gemäß Absatz 3 bzw. 5 zugewiesen. Für die Zwecke dieses Artikels ist eine langfristige Kapitalbeteiligung eine Kapitalbeteiligung, die drei Jahre oder länger gehalten wird oder mit Genehmigung der Geschäftsleitung des Instituts in der Absicht einer mindestens dreijährigen Haltedauer eingegangen wird.
Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden können Institute Beteiligungsrisikopositionen, die im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftssektoren eingegangen werden, bis zu dem Teil dieser Beteiligungsrisikopositionen, der insgesamt 10 % der Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt, ein Risikogewicht von 100 % zuweisen, wenn diese allen folgenden Bedingungen genügen:
Im Rahmen der staatlichen Programme werden dem Institut für seine Investition erhebliche Subventionen oder Garantien gewährt, einschließlich seitens multilateraler Entwicklungsbanken, öffentlicher Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 oder internationaler Organisationen;
die staatlichen Programme gehen mit einer gewissen staatlichen Aufsicht einher;
die staatlichen Programme sehen Beschränkungen für die Kapitalbeteiligungen vor, wie z. B. Beschränkungen hinsichtlich der Größe und der Art der Unternehmen, in die das Institut investiert, der zulässigen Höhe der Beteiligungen, des geografischen Standorts und anderer relevanter Faktoren, die das potenzielle Risiko der Investition für das Institut begrenzen.
Artikel 134
Sonstige Positionen
Abschnitt 3
Anerkennung und Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen
Unterabschnitt 1
Anerkennung von ECAI
Artikel 135
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2026 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Unterabschnitt 2
Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
Artikel 136
Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
EBA, EIOPA und ESMA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor und legen gegebenenfalls überarbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
EBA, EIOPA und ESMA legen die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen in Einklang mit den folgenden Anforderungen fest:
Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtige EBA, EIOPA und ESMA quantitative Faktoren wie die langfristige Ausfallrate aller Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung. Von neuen ECAI oder Ratingagenturen, die erst eine kurze Aufzeichnung von Ausfalldaten erstellt haben, verlangen EBA, EIOPA und ESMA von den ECAI eine Schätzung der langfristigen Ausfallrate sämtlicher Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung;
um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen EBA, EIOPA und ESMA qualitative Faktoren wie den von der ECAI beurteilten Emittentenkreis, die Bandbreite ihrer Bonitätsbeurteilungen, die Bedeutung jeder Bonitätsbeurteilung und die von der ECAI verwendete Ausfalldefinition;
EBA, EIOPA und ESMA vergleichen die für jede Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallraten und stellt sie einem Referenzwert gegenüber, der anhand der von anderen ECAI verzeichneten Ausfallraten für einen mit gleichwertigem Kreditrisiko behafteten Emittentenkreis ermittelt wurde;
sind die für die Bonitätsbeurteilungen einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallraten wesentlich und systematisch höher als der Referenzwert, weisen EBA, EIOPA und ESMA die Bonitätsbeurteilung dieser ECAI einer höheren Bonitätsstufe zu;
wenn EBA, EIOPA und ESMA das Risikogewicht für eine bestimmte Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI angehoben haben, können sie es in der Skala der ECAI-Bonitätsbeurteilungen auf die ursprüngliche Bonitätsstufe zurücksetzen, wenn die für die Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI verzeichneten Ausfallraten nicht mehr wesentlich und systematisch über dem Referenzwert liegen.
EBA, EIOPA und ESMA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Unterabschnitt 3
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen
Artikel 137
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen
Für die Zwecke von Artikel 114 dürfen Institute die Bonitätsbeurteilungen einer von ihnen benannten Exportversicherungsagentur verwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung von Exportversicherungsagenturen, die die OECD-Vereinbarung über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt haben;
die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Bonitätsbeurteilungen und wendet die OECD-Methode an, und der Bonitätsbeurteilung ist eine der acht bei der OECD-Methode vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet. Ein Institut darf die Benennung einer Exportversicherungsagentur widerrufen. Ein Institut begründet den Widerruf, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass dem Widerruf die Absicht zugrunde liegt, die Eigenmittelanforderungen zu verringern.
Risikopositionen, für die die Bonitätsbeurteilung einer Exportversicherungsagentur für die Risikogewichtung anerkannt wird, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 9.
Tabelle 9
MEIP |
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
Risikogewicht |
0 % |
0 % |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Abschnitt 4
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI zur Bestimmung des Risikogewichts
Artikel 138
Allgemeine Anforderungen
Ein Institut kann eine oder mehrere ECAI benennen, die für die Ermittlung der den Aktiva und außerbilanziellen Posten zuzuweisenden Risikogewichten herangezogen werden. Ein Institut darf die Benennung einer ECAI widerrufen. Ein Institut begründet den Widerruf, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass dem Widerruf die Absicht zugrunde liegt, die Eigenmittelanforderungen zu verringern. Eine selektive Nutzung einzelner Bonitätsbeurteilungen ist nicht zulässig. Ein Institut verwendet in Auftrag gegebene Bonitätsbeurteilungen. Es darf jedoch auch ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilungen verwenden, wenn die EBA bestätigt hat, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen. Die EBA verweigert oder widerruft diese Bestätigung insbesondere dann, wenn die ECAI eine ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilung dazu verwendet hat, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, damit dieses eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag gibt. Bei der Verwendung von Bonitätsbeurteilungen halten Institute die folgenden Anforderungen ein:
Ein Institut, das die von einer ECAI für eine bestimmte Klasse von Posten abgegebenen Bonitätsbeurteilungen heranzieht, verwendet diese Bonitätsbeurteilungen durchgängig für sämtliche zu dieser Klasse gehörenden Risikopositionen;
ein Institut, das die von einer ECAI abgegebenen Bonitätsbeurteilungen heranzieht, verwendet diese fortlaufend und im Zeitablauf einheitlich;
ein Institut verwendet nur die Bonitätsbeurteilungen von ECAI, die alle Beträge sowohl von Kapital- als auch von Zinsforderungen berücksichtigen;
liegt für eine beurteilte Position nur eine einzige Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, wird diese zur Bestimmung des auf diese Position anzuwendenden Risikogewichts herangezogen;
liegen für eine beurteilte Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, die unterschiedlichen Risikogewichten entsprechen, wird das jeweils höhere Risikogewicht angewandt;
liegen für eine beurteilte Position mehr als zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden Bonitätsbeurteilungen zugrunde gelegt, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte unterschiedlich, wird das höhere Risikogewicht zugewiesen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte identisch, wird dieses Risikogewicht zugewiesen;
bei Risikopositionen gegenüber Instituten darf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, nicht verwenden, es sei denn, diese ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht sich auf ein Institut, das sich im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindet oder von solchen errichtet wurde und finanziert wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g werden Risikopositionen gegenüber Instituten, die sich nicht im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befinden oder von solchen errichtet wurden und finanziert werden und für die nur eine ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt und in Bezug auf die eine implizite staatliche Förderung angenommen wird, wie Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten gemäß Artikel 121 behandelt.
Eine „implizite staatliche Unterstützung“ ist dann gegeben, wenn der Zentralstaat oder die regionale oder lokale Gebietskörperschaft bei Ausfall oder Zahlungsschwierigkeiten des Instituts eingreifen würde, um Gläubiger des Instituts vor Verlusten zu bewahren.
Artikel 139
Bonitätsbeurteilung von Emittenten und Emissionen
Liegt für einen bestimmten Posten keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung vor, hingegen eine Bonitätsbeurteilung eines bestimmten Emissionsprogramms oder einer bestimmten Fazilität, zu dem/der der Posten, der die Risikoposition begründet, nicht gehört, oder liegt eine allgemeine Bonitätsbeurteilung des Emittenten vor, wird diese in einem der folgenden Fälle verwendet:
wenn die Bonitätsbeurteilung zu einem höheren Risikogewicht führt, als es der Fall wäre, wenn die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt würde, und die betreffende Risikoposition
keine Spezialfinanzierungsrisikoposition ist,
in jeder Hinsicht den gleichen oder einen niedrigeren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. vorrangige unbesicherte Risikopositionen des Emittenten;
wenn die Bonitätsbeurteilung zu einem niedrigeren Risikogewicht führt, als es der Fall wäre, wenn die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt würde, und die betreffende Risikoposition
keine Spezialfinanzierungsrisikoposition ist,
in jeder Hinsicht den gleichen oder einen höheren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. vorrangige unbesicherte Risikopositionen des Emittenten.
In allen anderen Fällen wird die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt.
Artikel 140
Lang- und kurzfristige Bonitätsbeurteilungen
Kurzfristige Bonitätsbeurteilungen werden nur für die Position, auf die sie sich beziehen, verwendet, nicht jedoch dazu, Risikogewichte für andere Positionen abzuleiten, mit Ausnahme der folgenden Fälle:
Wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen wird, wird auch allen unbeurteilten unbesicherten lang- oder kurzfristigen Risikopositionen dieses Schuldners ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen;
wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen wird, wird keiner unbeurteilten kurzfristigen Risikoposition ein Risikogewicht unter 100 % zugewiesen.
Artikel 141
Posten in der Landeswährung und in ausländischer Währung
Ist die auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition durch eine Garantie gegen Konvertierungs- und Transferrisiken abgesichert, so darf die Bonitätsbeurteilung für den auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten für die Zwecke des Unterabsatzes 1 nur für den durch die Garantie abgesicherten Teil dieser Risikoposition für Risikogewichtungszwecke verwendet werden. Der nicht abgesicherte Teil dieser Risikoposition wird auf der Grundlage einer Bonitätsbeurteilung für den Schuldner risikogewichtet, die sich auf einen auf diese ausländische Währung lautenden Posten bezieht.
KAPITEL 3
Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)
Abschnitt 1
Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Anwendung des IRB-Ansatzes
Artikel 142
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Ratingsystem“ alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme, die zur Beurteilung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Risikopositionen zu Bonitätsstufen oder -pools sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Risikopositionsart dienen,
„Risikopositionsklasse“ eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffer i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffer i, ii, iii oder iv, Buchstabe e, Buchstabe ea, Buchstabe f oder Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen,
„Risikoposition gegenüber Unternehmen“ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,
„Risikoposition aus dem Mengengeschäft“ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i, ii, iii oder iv genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,
„Risikoposition gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen“ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe aa Ziffer i oder ii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,
„Risikopositionsart“ eine Gruppe einheitlich gesteuerter Risikopositionen, die auf ein einziges Unternehmen oder eine einzige Untergruppe von Unternehmen in einer Gruppe beschränkt werden können, sofern dieselbe Risikopositionsart in anderen Unternehmen der Gruppe unterschiedlich gesteuert wird,
„Geschäftsbereich“ getrennte organisatorische oder rechtliche Einheiten, Geschäftsfelder oder geografische Standorte,
„großes beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
die auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnete Bilanzsumme des Unternehmens oder — falls vorhanden — des Mutterunternehmens beträgt mindestens 70 Mrd. EUR, wobei zur Ermittlung der Bilanzsumme der jüngste geprüfte Jahresabschluss bzw. konsolidierte Jahresabschluss herangezogen wird,
das Unternehmen unterliegt entweder direkt auf Einzel- oder konsolidierter Basis oder indirekt infolge der aufsichtlichen Konsolidierung seines Mutterunternehmens Aufsichtsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Richtlinie 2009/138/EG oder rechtlichen Aufsichtsanforderungen eines Drittlands, die den genannten Rechtsakten der Union zumindest gleichwertig sind,
„nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche, das die unter Nummer 4 Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht erfüllt,
„Großunternehmen“ jedes Unternehmen, dessen konsolidierter Jahresumsatz 500 Mio. EUR übersteigt oder das einer Gruppe angehört, bei der der Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe 500 Mio. EUR übersteigt,
„Schuldnerklasse“ eine Risikokategorie innerhalb der Schuldner-Ratingskala eines Ratingsystems, der Schuldner auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgeleitet werden;
„Fazilitätsklasse“ eine Risikokategorie innerhalb der Fazilitäts-Ratingskala eines Ratingsystems, der Risikopositionen auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der eigene Schätzungen der LGD abgeleitet werden,
▼M5 —————
„Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen“ einen Ansatz, bei dem eine Anpassung der LGD oder eine Anpassung sowohl der PD als auch der LGD der zugrunde liegenden Risikoposition modelliert wird,
„RW-Untergrenze des Sicherungsgebers“ das Risikogewicht, das bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber angewendet werden müsste,
Im Fall einer Risikoposition, für die ein Institut den IRB-Ansatz anwendet und dabei seine eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, „anerkannte“ Absicherung ohne Sicherheitsleistung eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, deren Auswirkungen auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge oder erwartete Verlustbeträge für die zugrunde liegende Risikoposition gemäß Artikel 108 Absatz 3 anhand einer der folgenden Methoden berücksichtigt wird:
des Ansatzes für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen,
des Risikoparametersubstitutionsansatzes im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD im Sinne des Artikels 192 Nummer 5,
„SA-CCF“ den im Rahmen des Kapitels 2 anwendbaren Prozentsatz gemäß Artikel 111 Absatz 2,
„IRB-CCF“ eigene Schätzungen des Kreditumrechnungsfaktors.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Nummer 5a müssen bei der Beurteilung hinsichtlich der Umsatzschwellen die Beträge so berichtet werden, wie sie in den Angaben in den geprüften Jahresabschlüssen der Unternehmen bzw. — bei konsolidierten Gruppen angehörenden Unternehmen — der konsolidierten Gruppen gemäß dem für das Mutterunternehmen an der Spitze der konsolidierten Gruppe geltenden Rechnungslegungsstandard erscheinen. Die Zahlenangaben müssen sich entweder auf die während der letzten drei Jahre berechneten Durchschnittsbeträge oder auf die letzten von dem Institut alle drei Jahre aktualisierten Beträge stützen.
Artikel 143
Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes
Institute müssen für folgende Änderungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden einholen:
wesentliche Änderungen am Anwendungsbereich eines Ratingsystems, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde;
wesentliche Änderungen an einem Ratingsystem, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde.
Der Anwendungsbereich eines Ratingsystems erstreckt sich auf alle Positionen der jeweiligen Risikopositionsart, für die dieses Ratingsystem entwickelt wurde.
Die EBA legt der der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 144
Prüfung eines Antrags auf Verwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde erteilt einem Institut die Erlaubnis gemäß Artikel 143 zur Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren, nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Anforderungen dieses Kapitels, insbesondere des Abschnitts 6, erfüllt sind und die Systeme des Instituts für die Steuerung und die Einstufung von Kreditrisikopositionen solide sind und unter Sicherstellung ihrer Integrität angewandt werden, wobei insbesondere das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen haben muss, dass die folgenden Standards eingehalten werden:
Die Ratingsysteme des Instituts liefern eine aussagekräftige Beurteilung der Merkmale von Schuldner und Geschäft, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und einheitliche quantitative Risikoschätzungen;
die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen, Ausfall- und Verlustschätzungen sowie die damit zusammenhängenden Systeme und Verfahren spielen eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement und im Entscheidungsprozess sowie bei der Kreditbewilligung, der Allokation des internen Kapitals und der Unternehmensführung des Instituts;
das Institut hat eine Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, die für seine Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist;
das Institut erfasst und speichert alle relevanten Daten, um die Kreditrisikomessung und das Kreditrisikomanagement wirksam zu unterstützen;
das Institut dokumentiert seine Ratingsysteme sowie die Begründung für ihre Gestaltung und validiert diese Systeme;
das Institut hat jedes Ratingsystem innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Erlaubnis, dieses Ratingsystem zu verwenden, validiert, innerhalb dieses Zeitraums geprüft, ob jedes Ratingsystem für den Anwendungsbereich dieses Ratingsystems geeignet ist, und die aufgrund dieser Prüfung erforderlichen Änderungen an jedem Ratingsystem vorgenommen;
das Institut hat die sich aus seinen Risikoparameterschätzungen ergebenden Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz berechnet und ist in der Lage, die Meldung gemäß Artikel 430 einzureichen;
das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ratingsystems einer Ratingstufe oder einem Pool dieses Ratingsystems zugeordnet und führt diese Zuordnungen weiter durch.
Die Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren, finden auch Anwendung, wenn ein Institut ein Ratingsystem bzw. ein in einem Ratingsystem verwendetes Modellanwendet, das es von einem Dritten erworben hat.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 145
Erfahrung mit der Verwendung von IRB-Ansätzen
Artikel 146
Erforderliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels
Erfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde davon in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:
Es legt der zuständigen Behörde einen Plan zur zeitnahen Wiedereinhaltung der Anforderungen vor und setzt diesen Plan innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums um;
es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.
Artikel 147
Methode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen
Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken;
Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden,
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen;
Risikopositionen gegenüber Instituten;
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:
Unternehmen allgemein,
Spezialfinanzierungsrisikopositionen,
angekaufte Unternehmensforderungen;
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:
qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft („QRRE“),
durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,
angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft,
sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft;
Beteiligungsrisikopositionen;
Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA;
Posten, die Verbriefungspositionen darstellen;
sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen.
Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe a zugeordnet:
▼M17 —————
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 117 Absatz 2;
Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.
Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe b zugeordnet:
▼M17 —————
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, denen nicht gemäß Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, und
Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden.
Um der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach Absatz 2 Buchstabe d zugeordnet werden zu können, müssen Risikopositionen die folgenden Kriterien erfüllen:
Es sind
Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Person (Personen);
Risikopositionen gegenüber einem KMU, sofern der Betrag, den der Kunde oder die Gruppe verbundener Kunden dem Institut sowie den Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen insgesamt schuldet, einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, jedoch ohne durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen, deren Besicherung bis zur Höhe des Werts der betreffenden Immobilie geht, nach Kenntnis des Instituts, das angemessene Schritte unternommen hat, um den Betrag dieser Risikoposition zu überprüfen, nicht über 1 Million EUR hinausgeht;
Risikopositionen, die durch Wohnimmobilien, einschließlich erstrangiger und nachrangiger Pfandrechte, besichert sind, befristete Darlehen, revolvierende Wohnbaukreditlinien sowie Risikopositionen nach Artikel 108 Absätze 4 und 5, gleich welcher Umfang der Risikoposition, sofern die Risikoposition eine der Folgenden ist:
eine Risikoposition gegenüber einer natürlichen Person,
eine Risikoposition gegenüber aus Einzelpersonen bestehenden Vereinen oder Genossenschaften nach nationalem Recht, deren alleiniger Zweck darin besteht, für ihre Mitglieder in der Immobilie, die das Darlehen besichert, einen Hauptwohnsitz bereitzustellen;
sie werden vom Institut im Risikomanagement im Zeitverlauf konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;
sie werden nicht genau so individuell gesteuert wie Risikopositionen in den in Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen;
sie sind jeweils Teil einer größeren Zahl ähnlich gesteuerter Risikopositionen.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen umfasst die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ den Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft.
Risikopositionen, die die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und den Buchstaben b, c und d des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllen, werden der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse zugeordnet.
Abweichend von Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden Darlehen an natürliche Personen, die mehr als vier Immobilien oder Wohneinheitenmit einem Grundpfandrecht belastet haben, einschließlich der Darlehen an natürliche Personen gemäß Artikel 108 Absatz 4, von der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse ausnehmen und sie einer der in Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zuordnen.
Wenn Risikopositionen aus dem Mengengeschäft einer Risikopositionsart angehören, die alle folgenden Bedingungen erfüllt, werden sie der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Risikopositionsklasse zugeordnet:
Bei den dieser Risikopositionsart zuzurechnenden Risikopositionen handelt es sich um Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen;
die dieser Risikopositionsart zuzurechnenden Risikopositionen sind revolvierend, unbesichert und, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden, vom Institut jederzeit und unbedingt kündbar;
die maximale dieser Risikopositionsart zuzurechnende Risikoposition gegenüber einer natürlichen Person beträgt höchstens 100 000 EUR;
bei dieser Risikopositionsart weisen die Verlustraten vor allem innerhalb der unteren PD-Bänder gemessen an den durchschnittlichen Verlustraten eine geringe Volatilität auf;
die Behandlung von dieser Risikopositionsart zugeordneten Risikopositionen als qualifizierte revolvierende Risikoposition aus dem Mengengeschäft ist mit den zugrunde liegenden Risikomerkmalen dieser Risikopositionsart vereinbar.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt die Anforderung, dass eine Risikoposition unbesichert sein muss, nicht für besicherte Kreditfazilitäten, die mit einem Gehaltskonto verknüpft sind. In diesem Fall bleiben Beträge, die aus dieser Sicherheit zurückgeflossen sind, bei den Schätzungen der LGD unberücksichtigt.
Innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Risikopositionsklasse ermitteln die Institute Transaktoren-Risikopositionen („QRRE-Transaktoren“) sowie diejenigen Risikopositionen, die keine Transaktoren-Risikopositionen sind („QRRE-Revolvierer“). Als QRRE-Revolvierer werden insbesondere QRRE mit einer Rückzahlungshistorie von weniger als zwölf Monaten ermittelt.
Innerhalb der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ nach Absatz 2 Buchstabe c werden Risikopositionen mit folgenden Merkmalen von den Instituten getrennt als Spezialfinanzierungspositionen bezeichnet:
die Risikoposition besteht gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition;
die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die durch diese generierten Einkünfte;
die Rückzahlung der Verpflichtung speist sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünfte und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens.
Diese Risikopositionen werden der in Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse zugeordnet und in die folgenden Kategorien unterteilt: „Projektfinanzierung“ (PF), „Objektfinanzierung“ (OF), „Rohstoffhandelsfinanzierung“ (CF) und „einnahmengenerierende Immobilien“ (IPRE).
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Zuordnung zu den Kategorien PF, OF und CF entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kapitels 2;
die Bestimmung der Kategorie „IPRE“, wobei insbesondere festzulegen ist, welche ADC-Risikopositionen und durch Immobilien besicherte Risikopositionen als IPRE eingestuft werden dürfen oder müssen .
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 148
Bedingungen für die Einführung des IRB-Ansatzes in verschiedenen Risikopositionsklassen und Geschäftsbereichen
Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden kann die Einführung des IRB-Ansatzes schrittweise für die verschiedenen Risikopositionsarten innerhalb einer bestimmten Risikopositionsklasse innerhalb desselben Geschäftsbereichs und für verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb derselben Gruppe oder für die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder die Verwendung von IRB-CCF erfolgen.
▼M17 —————
Artikel 149
Bedingungen für die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen
Ein Institut, das auf eine bestimmte Risikopositionsklasse oder Risikopositionsart den IRB-Ansatz anwendet, behält diese Anwendung bei und gibt sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht zugunsten des Standardansatzes auf, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass die Verwendung des Standardansatzes nicht dem Zweck dient, Aufsichtsarbitrage zu betreiben, einschließlich durch eine unverhältnismäßige Verringerung der Eigenmittelanforderungen des Instituts, angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;
Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.
Institute, denen nach Artikel 151 Absatz 9 die Verwendung ihrer eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren gestattet wurde, kehren nicht zur Verwendung der LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren nach Artikel 151 Absatz 8 zurück, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es die Verwendung der LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren nach Artikel 151 Absatz 8 für eine bestimmte Risikopositionsklasse oder Risikopositionsart nicht vorschlägt, um seine Eigenmittelanforderungen zu verringern, und diese Verwendung angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;
Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.
Artikel 150
Bedingungen für eine dauerhafte teilweise Verwendung
Institute wenden den Standardansatz auf alle folgenden Risikopositionen an:
Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind;
Risikopositionen, die Risikopositionsklassen zugeordnet sind oder Risikopositionsarten innerhalb einer Risikopositionsklasse angehören, bei denen Institute nicht die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben, die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen.
Ein Institut, das die Erlaubnis erhalten hat, risikogewichtete Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge für eine bestimmte Risikopositionsklasse anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen, kann mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde bei einigen Risikopositionsarten innerhalb dieser Risikopositionsklasse den Standardansatz anwenden, einschließlich Risikopositionen ausländischer Zweigstellen und verschiedener Produktgruppen, wenn diese Risikopositionsarten hinsichtlich ihres Volumens und ihres wahrgenommenen Risikoprofils unwesentlich sind.
Neben den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Risikopositionen kann ein Institut mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde auch bei den folgenden Risikopositionen den Standardansatz anwenden, wenn der IRB-Ansatz für andere Risikopositionsarten innerhalb der gleichen Risikopositionsklasse angewandt wird:
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, wenn
es zwischen Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat und dieser Zentralbank und den genannten anderen Risikopositionen infolge besonderer öffentlicher Vorkehrungen keine Risikounterschiede gibt und
den Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und den Zentralbanken gemäß Artikel 114 Absatz 2 oder 4 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;
Risikopositionen eines Instituts gegenüber einer Gegenpartei, die sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens ist, sofern diese Gegenpartei ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU ist;
Risikopositionen zwischen Instituten, die die in Artikel 113 Absatz 7 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Ein Institut, das nur bei einigen Risikopositionsarten innerhalb einer Risikopositionsklasse die risikogewichteten Positionsbeträge anhand des IRB-Ansatzes berechnen darf, wendet auf die verbleibenden Risikopositionsarten innerhalb dieser Risikopositionsklasse den Standardansatz an.
Neben den in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels und im vorliegenden Absatz genannten Risikopositionen kann ein Institut auch bei Risikopositionen gegenüber Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die die in Artikel 115 Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllen, den Standardansatz anwenden.
▼M17 —————
▼M17 —————
Abschnitt 2
Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge
Unterabschnitt 1
Behandlung nach Art der Risikopositionsklasse
Artikel 151
Behandlung nach Risikopositionsklasse
▼M17 —————
Auf die folgenden Risikopositionen wenden Institute die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und die SA-CCF gemäß Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b an:
Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind;
Risikopositionen gegenüber Unternehmen der Finanzbranche, die nicht unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes fallen;
Risikopositionen gegenüber Großunternehmen, die nicht der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind.
Bis auf die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Risikopositionen wenden Institute auf Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii oder Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen angehören, die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und den SA-CCF gemäß Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b an, es sei denn, sie haben gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels die Erlaubnis erhalten, für diese Risikopositionen ihre eigenen LGD- und IRB-CCF-Schätzungen zu verwenden.
Artikel 152
Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Institut jene Derivate-Risikopositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ausnehmen, die dieser Anforderung nicht unterworfen wären, wenn sie direkt vom Institut gehalten würden.
Institute, die den Durchschauansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels anwenden und die die in diesem Kapitel bzw. in Kapitel 5 festgelegten Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht verwenden, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für alle oder diesen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den folgenden Grundsätzen:
Bei zugrunde liegenden Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e genannten Risikopositionsklasse zugeordnet würden, wenden Institute den in Kapitel 2 festgelegten Standardansatz an;
bei Risikopositionen, die der Klasse „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen“ gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f zugeordnet sind, wenden die Institute die Behandlung gemäß Artikel 254 so an, als würden diese Risikopositionen direkt von diesen Instituten gehalten;
bei allen anderen zugrunde liegenden Risikopositionen wenden die Institute den in Kapitel 2 festgelegten Standardansatz an.
Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags eines OGA gemäß den Ansätzen nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der betreffende Dritte ist
die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt, oder
im Fall von OGA, die nicht unter Ziffer i dieses Buchstabens fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt;
im Fall von anderen als den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Risikopositionen führt der Dritte die Berechnung gemäß dem Transparenzansatz nach Artikel 132a Absatz 1 durch;
im Fall der in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Risikopositionen führt der Dritte die Berechnung gemäß den dort beschriebenen Ansätzen durch;
ein externer Prüfer hat die Richtigkeit der Berechnung des Dritten bestätigt.
Institute, die sich auf die Berechnungen Dritter stützen, multiplizieren die aus diesen Berechnungen resultierenden risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen eines OGA mit dem Faktor 1,2.
Abweichend von Unterabsatz 2 gilt Folgendes: Hat das Institut uneingeschränkten Zugriff auf die detaillierten Berechnungen des Dritten, so findet der Faktor 1,2 keine Anwendung. Das Institut stellt diese Berechnungen seiner zuständigen Behörde auf Anfrage bereit.
Unterabschnitt 2
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko
Artikel 153
Risikogewichtete Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen
►M17 Vorbehaltlich der Anwendung der in den Absätzen 2 und 4 festgelegten spezifischen Behandlungen werden die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß den folgenden Formeln berechnet: ◄
risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionsbetrag
wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt festgelegt ist:
wenn PD = 0, ist RW = 0;
wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen:
wobei die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden „ELBE“, expected loss best estimate) die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist;
wenn 0 < PD < 1, dann gilt:
Dabei gilt:
N |
= die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., N(x) ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von 0 und einer Standardabweichung von 1 kleiner oder gleich x ist; |
G |
= die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., wenn x = G(z), dann ist x der Wert, für den N(x) = z gilt; |
R |
= der Korrelationskoeffizient, der festgelegt ist als
|
b |
= der Laufzeitanpassungsfaktor, der festgelegt ist als b = [0,11852 – 0,05478 · ln(PD)]2 |
M |
= die Laufzeit, in Jahren angegeben und gemäß Artikel 162 bestimmt. |
▼M17 —————
Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die einer Gruppe angehören, deren konsolidierter Gesamtjahresumsatz weniger als 50 Mio. EUR beträgt, darf ein Institut zur Berechnung der Risikogewichte für Risikopositionen gegenüber Unternehmen nach Absatz 1 Ziffer iii folgende Korrelationsformel verwenden. In dieser Formel wird S als Gesamtjahresumsatz in Millionen Euro angegeben, wobei gilt: 5 Mio. EUR ≤ S ≤ 50 Mio. EUR. Gemeldete Umsätze von unter 5 Mio. EUR werden wie Umsätze von 5 Mio. EUR behandelt. Bei gekauften Forderungen errechnet sich der Gesamtjahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Risikopositionen des Pools.
Die Institute ersetzen den Gesamtjahresumsatz durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe, wenn der Gesamtjahresumsatz kein sinnvoller Indikator für die Unternehmensgröße ist und die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist.
Bei Spezialfinanzierungsrisikopositionen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen, weist das Institut diesen Risikopositionen Risikogewichte gemäß Tabelle 1 zu:
Tabelle 1
Restlaufzeit |
Kategorie 1 |
Kategorie 2 |
Kategorie 3 |
Kategorie 4 |
Kategorie 5 |
Unter 2,5 Jahren |
50 % |
70 % |
115 % |
250 % |
0 % |
2,5 Jahre oder länger |
70 % |
90 % |
115 % |
250 % |
0 % |
Bei der Zuteilung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen berücksichtigen die Institute folgende Faktoren: Finanzkraft, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Transaktions- und/oder Vermögenswertmerkmale, Stärke des Geldgebers und des Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften sowie Absicherungspaket.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 154
Risikogewichtete Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
Die risikogewichteten Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden nach den folgenden Formeln berechnet:
risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionswert
wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt definiert ist:
wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen, beträgt
wobei ELBE die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist;
wenn PD < 1, dann gilt:
Dabei gilt:
N |
= die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., N(x) ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von 0 und einer Standardabweichung von 1 kleiner oder gleich x ist; |
G |
= die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., wenn x = G(z), dann ist x der Wert, für den N(x) = z gilt; |
R |
= der Korrelationskoeffizient, der festgelegt ist als
|
▼M17 —————
Das Risikogewicht, das unter Berücksichtigung des in Unterabsatz 1 festgelegten Korrelationskoeffizienten R für eine zum Teil durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition gemäß Absatz 1 Ziffer ii berechnet wird, gilt sowohl für den besicherten als auch den unbesicherten Teil dieser Risikoposition.
Die zuständigen Behörden überprüfen die relative Volatilität der Verlustraten von QRRE, die derselben Risikopositionsart angehören, sowie über die gesamte Risikopositionsklasse „QRRE“ hinweg und teilen die Informationen über die typischen Merkmale der Verlustraten von qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den Mitgliedstaaten und der EBA mit.
Um für die Behandlung als Risikoposition aus dem Mengengeschäft in Frage zu kommen, müssen gekaufte Forderungen die Anforderungen des Artikels 184 sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Das Institut hat die Forderungen von einem nicht mit ihm verbundenen Dritten gekauft, und seine Risikoposition gegenüber dem Schuldner beinhaltet keine Risikopositionen, die von ihm direkt oder indirekt begründet wurden;
die gekauften Forderungen sind im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden. Als solches sind unternehmensinterne Kontoforderungen und Forderungen im Zusammenhang mit Gegenkonten zwischen Unternehmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, nicht zulässig;
das kaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erträge aus den gekauften Forderungen oder ist anteilig an diesen Erträgen beteiligt; und
das Portfolio der gekauften Forderungen ist ausreichend diversifiziert.
▼M17 —————
Artikel 156
Risikogewichtete Positionsbeträge von sonstigen Aktiva ohne Kreditverpflichtungen
Die risikogewichteten Positionsbeträge sonstiger Aktiva ohne Kreditverpflichtungen werden nach der folgenden Formel berechnet
risikogewichteter Positionsbetrag = 100 % × Risikopositionswert;
davon ausgenommen sind
der Kassenbestand und gleichwertige Positionen sowie Goldbarren, die in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten werden, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, soweit sie durch Goldverbindlichkeiten gedeckt sind,
Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt; in diesem Fall werden die risikogewichteten Positionsbeträge wie folgt berechnet:
wobei t entweder 1 ist oder der nächstliegenden Anzahl voller Jahre der verbleibenden Leasingdauer entspricht, je nachdem welcher Wert höher ist.
Unterabschnitt 3
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungrisiko gekaufter Forderungen
Artikel 157
Risikogewichtete Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Forderungen
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher festgelegt wird:
die Methode zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen, einschließlich der Anerkennung der Kreditrisikominderung gemäß Artikel 160 Absatz 4, und die Bedingungen für die Verwendung eigener Schätzungen und Parameter des Ausweichkonzepts;
die Bewertung der Unwesentlichkeit bei der in Absatz 5 genannten Risikopositionsart.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Abschnitt 3
Erwartete Verlustbeträge
Artikel 158
Behandlung nach Risikopositionsart
Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden der erwartete Verlust (EL) und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt:
Erwarteter Verlust (EL) = PD * LGD
Erwarteter Verlustbetrag | = | EL × Risikopositionswert.
Bei ausgefallenen Risikopositionen (PD = 100 %), für die Institute eigene Schätzungen der LGD zugrunde legen, ist EL = ELBE, d. h. die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwartenden Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h.
Bei Spezialfinanzierungen, die von den Instituten nach den Methoden nach Artikel 153 Absatz 5 risikogewichtet werden, werden die EL-Werte nach Tabelle 2 zugewiesen.
Tabelle 2
Restlaufzeit |
Kategorie 1 |
Kategorie 2 |
Kategorie 3 |
Kategorie 4 |
Kategorie 5 |
Unter 2,5 Jahren |
0 % |
0,4 % |
2,8 % |
8 % |
50 % |
2,5 Jahre oder mehr |
0,4 % |
0,8 % |
2,8 % |
8 % |
50 % |
▼M17 —————
Die erwarteten Verlustbeträge für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen werden nach folgender Formel berechnet:
Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD
Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert.
Artikel 159
Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen, IRB-Shortfall und IRB-Excess
Institute ziehen die erwarteten Verlustbeträge der in Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 genannten Risikopositionen von der Summe aus allem Folgenden ab:
den gemäß Artikel 110 berechneten allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf diese Risikopositionen;
den gemäß Artikel 34 berechneten zusätzlich Bewertungsanpassungen aufgrund von Gegenparteiausfällen und in Bezug auf Risikopositionen, für die die erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 berechnet werden;
anderen Herabsetzungen der Eigenmittel in Bezug auf diese Risikopositionen, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt.
Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein positiver Wert, so wird der ermittelte Betrag als „IRB-Excess“ bezeichnet. Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein negativer Wert, so wird der ermittelte Betrag als „IRB-Shortfall“ bezeichnet.
Abschnitt 4
PD, LGD Und Laufzeit
Artikel 159a
Nichtanwendung der PD- , LGD- und CCF-Input -Mindestwerten
Für die Zwecke des Kapitels 3 und insbesondere im Hinblick auf Artikel 160 Absatz 1, Artikel 161 Absatz 4, Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 8c gelten die PD-, LGD- und CCF-Input -Mindestwerten bei Risikopositionen, die durch eine anerkennungsfähige Garantie eines Zentralstaats, einer Zentralbank oder der EZB abgedeckt sind, nicht für den durch diese Garantie abgedeckten Teil der Risikoposition. Der nicht durch diese Garantie abgedeckte Teil der Risikoposition unterliegt jedoch den betreffenden PD-, LGD- und CCF-Input -Mindestwerten.
Unterabschnitt 1
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen
Artikel 160
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
Bei angekauften Unternehmensforderungen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen, wird die Ausfallwahrscheinlichkeit nach folgenden Methoden bestimmt:
Bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Institut geschätzte erwartete Verlust (EL), geteilt durch die Verlustquote bei Ausfall (LGD) dieser Forderungen;
Bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL;
Ein Institut, das gemäß Artikel 143 die Genehmigung über Unternehmen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, und in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in einer Weise in PD und LGD aufzulösen, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf die aus dieser Auflösung resultierende PD-Schätzung verwenden.
▼M17 —————
Artikel 161
Verlustquote bei Ausfall (LGD)
Die Institute verwenden die folgenden LGD-Werte:
vorrangige Risikopositionen ohne anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Unternehmen der Finanzbranche sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen: 45 %,
vorrangige Risikopositionen ohne anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung gegenüber Unternehmen, die nicht Unternehmen der Finanzbranche sind: 40 %,
nachrangige Risikopositionen ohne anerkannte Sicherheit: 75 %,
▼M17 —————
gedeckten Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 in Frage kommen, darf ein LGD-Wert von 11,25 % zugewiesen werden,
Risikopositionen, die angekaufte vorrangige Forderungen an Unternehmen sind, wenn es einem Institut nicht möglich ist, die PD zu schätzen, oder die PD-Schätzungen des Instituts die in Abschnitt 6 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen: 40 %,
angekaufte nachrangige Unternehmensforderungen, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, die PD zu schätzen oder die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen: 100 %,
Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen: 100 %.
Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, dürfen im Fall, dass eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge — insbesondere für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 1 Ziffer iii, des Artikels 157 und des Artikels 158 Absätze 1, 5 und 10 — die als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendeten LGD-Werte für jede Risikoposition nicht niedriger sein als die folgenden gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels berechneten LGD-Input-Mindestwerte.
Tabelle 1
LGD-Input -Mindestwerten (LGDfloor) für Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen angehören |
||
Risikoposition ohne anerkennungsfähige FCP (LGDU-floor) |
Vollständig durch eine anerkennungsfähige FCP besicherte Risikoposition FCP (LGDS-floor) |
|
25 % |
Finanzsicherheiten |
0 % |
Forderungen |
10 % |
|
Wohn oder Gewerbeimmobilien |
10 % |
|
Sonstige Sachsicherheiten |
15 % |
Für die Zwecke des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels und für die Zwecke der Anwendung der entsprechenden Anpassungen Hc und Hfx gemäß Artikel 230 ist eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig. In diesem Falle Besicherung mit der Art der Sicherheitsleistung „sonstige Sicherheiten“ in Artikel 230 Tabelle 1 als „sonstige Sicherheiten und sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten“ zu verstehen.
Bei Risikopositionen, die zum Teil durch eine FCP besichert sind, wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert (LGDfloor) als gewichteter Durchschnitt von LGDU-floor für den Teil der Risikoposition ohne FCP und LGDS-floor für den vollständig besicherten Teil wie folgt berechnet:
Dabei gilt:
LGDU-floor und LGDS-floor sind die maßgeblichen Mindestwerte in Tabelle 1;
E, ES, EU und HE werden nach Maßgabe des Artikels 230 bestimmt.
Artikel 162
Laufzeit
►M17 Bei Risikopositionen, bei denen ein Institut eigene Schätzungen der LGD anwendet, wird die effektive Restlaufzeit (M) gemäß dem vorliegenden Absatz und vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels anhand von Zeiträumen berechnet, die in Jahren ausgedrückt werden. M darf nicht mehr als fünf Jahre betragen, außer in den in Artikel 384 Absatz 2 genannten Fällen, in denen der dort für M festgelegte Wert verwendet wird. In jedem der folgenden Fälle wird M wie folgt berechnet: ◄
Bei einem Instrument mit festgelegtem Zins- und Tilgungsplan wird M nach folgender Formel berechnet:
wobei CFt die vertraglichen Zahlungsströme (Nominalbetrag, Zinsen und Gebühren) bezeichnet, die der Schuldner in Periode t zu leisten hat.
Bei Derivaten, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Risikoposition, wobei M mindestens ein Jahr beträgt und für die Gewichtung der Laufzeit der Nominalbetrag der einzelnen Risikopositionen herangezogen wird.
Bei Risikopositionen aus vollständig oder nahezu vollständig besicherten Derivatgeschäften der Liste in Anhang II und vollständig oder nahezu vollständig besicherten Lombardgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit, wobei M mindestens 10 Tage beträgt.
Bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit, wobei M mindestens 5 Tage beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen.
Bei besicherten Kreditvergaben, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte, wobei M mindestens 20 Tage beträgt; für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen.
Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die eine oder mehrere der unter Buchstabe c, d oder da genannten Geschäftsarten umfassen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte, wobei M mindestens der in Artikel 224 Absatz 2 vorgesehenen längsten, in Jahren ausgedrückten, für diese Geschäfte geltenden Haltedauer entspricht, je nach Fall entweder 10 oder 20 Tage; für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen.
Bei einem Institut, das die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 138 erhalten hat, für angekaufte Unternehmensforderungen eigene PD-Schätzungen zu verwenden, ist M bei in Anspruch genommenen Beträgen gleich der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der angekauften Forderungen, wobei M mindestens 90 Tage beträgt. Der gleiche M-Wert wird auch für nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen einer Ankaufszusage verwendet, sofern die Fazilität wirksame Vertragsbestandteile, Auslöser für eine vorzeitige Tilgung oder andere Merkmale enthält, die das ankaufende Institut über die gesamte Fazilitätslaufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen bei künftigen Forderungen absichern. Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist M für die nicht in Anspruch genommenen Beträge die Summe aus der Forderung mit der im Rahmen der Ankaufvereinbarung potenziell längsten Laufzeit und der Restlaufzeit der Fazilität, wobei M mindestens 90 Tage beträgt.
Bei allen anderen in diesem Absatz nicht genannten Instrumenten oder wenn ein Institut M nicht gemäß Buchstabe a berechnen kann, ist M gleich der maximalen verbleibenden Zeitspanne in Jahren, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Nominalbetrag, Zinsen und Gebühren, zur Verfügung steht, beträgt aber mindestens ein Jahr.
Institute, die zur Berechnung der Risikopositionswerte die auf einem internen Modell beruhende Methode gemäß Kapitel 6 Abschnitt 6 verwenden, ermitteln für Risikopositionen, bei denen sie nach dieser Methode verfahren und bei denen die Laufzeit des Vertrags mit der längsten Laufzeit im Netting-Satz mehr als ein Jahr beträgt, M nach folgender Formel:
dabei entspricht
|
= |
einer Scheinvariablen, deren Wert im künftigen Zeitraum tk gleich 0 ist, wenn tk > 1 Jahr und gleich 1, wenn tk ≤ 1, |
|
= |
dem zum künftigen Zeitraum tk erwarteten Wiederbeschaffungswert, |
|
= |
dem zum künftigen Zeitraum tk erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswert, |
|
= |
dem risikolosen Abzinsungsfaktor für den künftigen Zeitraum tk, |
Ein Institut, das zur Berechnung einer einseitigen kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassung ein internes Modell verwendet, darf bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden die anhand eines internen Modells geschätzte effektive Kreditlaufzeit als M einsetzen.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt für Netting-Sätze, bei denen alle Verträge eine Ursprungslaufzeit von weniger als einem Jahr haben, die Formel nach Buchstabe a.
Bei Instituten, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko bei Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei anhand der in Artikel 382a Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ansätze berechnen, darf M in der in Artikel 153 Absatz 1 Ziffer iii festgelegten Formel für den Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko bei denselben Geschäften nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a oder g nicht größer als 1 sein.
Bei revolvierenden Risikopositionen wird M anhand des letzten vertraglich möglichen Kündigungstermins der Fazilität bestimmt; Institute dürfen den Rückzahlungstermin der aktuellen Inanspruchnahme nicht verwenden, wenn es sich dabei nicht um den letzten vertraglich möglichen Kündigungstermin der Fazilität handelt.
►M17 Sofern die Dokumentation tägliche Nachschusszahlungen und eine tägliche Neubewertung vorschreibt und Bestimmungen enthält, die bei Ausfall oder ausbleibenden Nachschusszahlungen die umgehende Verwertung oder Verrechnung der Sicherheiten ermöglichen, ist M in den folgenden Fällen die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte und beträgt mindestens einen Tag: ◄
bei vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Derivatgeschäften der Liste in Anhang II,
bei vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Lombardgeschäften,
bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften.
Auch bei anerkennungsfähigen kurzfristigen Risikopositionen, die nicht Teil einer fortlaufenden Finanzierung des Schuldners durch das Institut sind, beträgt M mindestens einen Tag. Anerkennungsfähige kurzfristige Risikopositionen sind unter anderem:
Risikopositionen gegenüber Instituten oder Wertpapierfirmen, die sich aus der Abwicklung von Fremdwährungsverbindlichkeiten ergeben,
sich selbstliquidierende kurzfristige Handelsfinanzierungsgeschäfte und angekaufte Forderungen an Unternehmen, vorausgesetzt, die entsprechenden Risikopositionen haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr,
Risikopositionen, die sich aus der Abrechnung von Wertpapieran- und -verkäufen innerhalb der üblichen Lieferfrist oder innerhalb von zwei Geschäftstagen ergeben,
Risikopositionen, die sich aus dem elektronischen Barausgleich, der Abrechnung elektronischer Zahlungsvorgänge und im Voraus beglichener Kosten ergeben, einschließlich Überziehungen, die durch fehlgeschlagene Geschäfte bedingt sind und nicht über eine vereinbarte geringe Anzahl von Geschäftstagen hinausgehen,
ausgestellte sowie bestätigte kurzfristige Dokumentenakkreditive, das heißt mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, die selbstliquidierend sind.
Unterabschnitt 2
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
Artikel 163
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
Der PD-Wert für jede Risikoposition, der als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, ist für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für diese Risikopositionen und insbesondere für die Zwecke der Artikel 154 und157 und von Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 der Höhere PD für ein Jahr, der mit der internen Schuldner-Ratingstufe oder dem internen Risikopool verknüpft ist, der bzw. dem die Risikoposition aus dem Mengengeschäft zugeordnet ist, und den folgenden PD-Input-Mindestwerten:
0,1 % bei QRRE-Revolvierern;
0,05 % bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen es sich nicht um QRRE-Revolvierer handelt.
Artikel 164
Verlustquote bei Ausfall (LGD)
▼M17 —————
Der LGD-Wert für jede Risikoposition, der als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, darf für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und insbesondere nach Artikel 154 Absatz 1 Ziffer ii, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 nicht niedriger sein als die in Tabelle 1 festgelegten und gemäß Absatz 4a des vorliegenden Artikels berechneten LGD-Input-Mindestwerte:
Tabelle 1
LGD-Input -Mindestwerten (LGDfloor) für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
|||
Risikoposition ohne FCP (LGDU-floor) |
Durch FCP abgesicherte Risikoposition (LGDS-floor) |
||
Durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
entfällt |
Durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
5 % |
QRRE |
50 % |
QRRE |
entfällt |
Sonstige Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
30 % |
Sonstige durch Finanzsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
0 % |
Sonstige durch Forderungen besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
10 % |
||
Sonstige durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
10 % |
||
Sonstige durch sonstige Sachsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft |
15 % |
Für die Zwecke des Absatzes 4 gilt Folgendes:
Die LGD-Input-Mindestwerte in Absatz 4 Tabelle 1 gelten für durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikopositionen, wenn die Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig ist;
außer für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten die LGD-Input -Mindestwerte in Absatz 4 Tabelle 1 für vollständig durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikopositionen, wenn der Wert der FCP nach den gemäß Artikel 230 vorgenommenen entsprechenden Volatilitätsanpassungen gleich dem Risikopositionswert der zugrunde liegenden Risikoposition ist oder über diesen hinausgeht; für die Zwecke der Anwendung der entsprechenden Anpassungen Hc und Hfx gemäß Artikel 230 ist eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig;
außer für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert für eine zum Teil durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikoposition gemäß der in Artikel 161 Absatz 6 festgelegten Formel berechnet;
für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert unabhängig von dem mit den Wohnimmobilien einhergehenden Besicherungsumfang auf 5 % festgesetzt.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 6 in angemessener Weise beteiligt werden.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewendet wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein können. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie auch sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird.
Kommt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die LGD-Input-Mindestwerte nach Absatz 4 nicht angemessen sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der LGD-Werte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie höhere LGD-Input-Mindestwerte für die betreffenden Risikopositionen, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats dieser Behörde belegen sind, festsetzen. Diese höheren LGD-Input-Mindestwerte können auch auf Ebene eines oder mehrerer Immobiliensegmente solcher Risikopositionen angewendet werden.
Die gemäß Absatz 5 benannte Behörde informiert die EBA und den ESRB, bevor sie die Entscheidung nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes trifft. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten höheren LGD-Input- -Mindestwerte.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2019 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Der ESRB kann den gemäß Absatz 5 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:
den Faktoren, die „sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität auswirken könnten“ wie in Absatz 6 angeführt, und
den indikativen Referenzwerten, die die gemäß Absatz 5 benannte Behörde bei der Festlegung höherer LGD-Mindestwerte berücksichtigen muss.
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Abschnitt 5
Risikopositionswert
Artikel 166
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
Dies gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden.
Bei angekauften Vermögenswerten wird die beim Ankauf in der Bilanz des Instituts erfasste Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert als Abschlag bezeichnet, wenn der geschuldete Betrag größer ist, und als Prämie, wenn er kleiner ist.
Wurden nur die in Anspruch genommenen Teile revolvierender Fazilitäten verbrieft, so stellen Institute sicher, dass sie in Verbindung mit der Verbriefung auch für die nicht in Anspruch genommenen Teile nach wie vor den verlangten Betrag an Eigenmitteln vorhalten.
Ein Institut, das nicht die Erlaubnis erhalten hat, IRB-CCF zu verwenden, berechnet den Risikopositionswert, indem es den zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrag mit dem betreffenden SA-CCF multipliziert.
Ein Institut, das IRB-CCF verwendet, berechnet den Risikopositionswert für nicht in Anspruch genommene Zusagen, indem es den nicht in Anspruch genommenen Betrag mit IRB-CCF multipliziert.
Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden verwenden Institute, die die Anforderungen für die Verwendung von IRB-CCF nach Maßgabe des Abschnitts 6 erfüllen, die IRB-CCF bei Risikopositionen, die sich aus nicht in Anspruch genommenen revolvierenden Zusagen ergeben, welche im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, sofern diese Risikopositionen im Rahmen des Standardansatzes keinem SA-CCF von 100 % unterliegen würden. SA-CCF werden verwendet bei
allen sonstigen außerbilanziellen Positionen, insbesondere nicht in Anspruch genommenen nicht revolvierenden Zusagen;
Risikopositionen, bei denen das Institut die Mindestanforderungen für die Berechnung von IRB-CCF nach Maßgabe des Abschnitts 6 nicht erfüllt oder die zuständige Behörde die Verwendung von IRB-CCF nicht erlaubt hat.
Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Zusage als „revolvierend“ zu betrachten, wenn ein Schuldner im Rahmen dieser Zusage ein Darlehen erhalten kann, bei dem er flexibel darüber entscheiden kann, wie oft und in welchen Abständen er Mittel aus diesem Darlehen in Anspruch nimmt, wobei er Mittel abrufen, zurückzahlen und erneut in Anspruch nehmen kann. Vertragliche Vereinbarungen, die vorzeitige Rückzahlungen und erneute Inanspruchnahmen der zurückgezahlten Mittel ermöglichen, gelten als revolvierend.
Wenn IRB-CCF für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für Risikopositionen aus revolvierenden Zusagen, bei denen es sich nicht um der Risikopositionsklasse gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a und insbesondere gemäß Artikel 153 Absatz 1, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 zugeordnete Risikopositionen handelt, verwendet werden, darf der Risikopositionswert, der für die jeweilige Risikoposition als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, nicht niedriger sein als die Summe aus
dem aus der revolvierenden Zusage in Anspruch genommenen Betrag;
50 % des außerbilanziellen Risikopositionsbetrags des verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Teils der revolvierenden Zusage, der unter Verwendung des in Artikel 111 vorgesehenen anzuwendenden SA-CCF berechnet wird.
Die Summe aus den Buchstaben a und b wird als „CCF-Input-Mindestwert“ bezeichnet.
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Artikel 168
Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen
Der Risikopositionswert sonstiger Aktiva ohne Kreditverpflichtungen ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibende Buchwert.
Abschnitt 6
Anforderungen an die Anwendung des IRB-Ansatzes
Unterabschnitt 1
Ratingsysteme
Artikel 169
Allgemeine Grundsätze
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, wie die Anforderungen an Modellgestaltung, Risikoquantifizierung, Validierung und Anwendung von Risikoparametern unter Verwendung fortlaufender oder sehr granularer Risikoeinstufungsskalen für jeden Risikoparameter in der Praxis anzuwenden sind.
Artikel 170
Struktur von Ratingsystemen
►M17 Ratingsysteme für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen: ◄
Ein Ratingsystem trägt den Risikomerkmalen von Schuldner und Geschäft Rechnung;
ein Ratingsystem beinhaltet eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner, die ausschließlich die Höhe des Schuldnerausfallrisikos erfasst. Diese Skala umfasst mindestens 7 Ratingstufen für nicht ausgefallene Schuldner und eine Stufe für ausgefallene Schuldner;
die Institute dokumentieren, in welchem Verhältnis die Schuldner-Ratingstufen, gemessen an der Höhe des jeweiligen Ausfallrisikos der einzelnen Stufen, zueinander stehen, und anhand welcher Kriterien diese Ausfallrisikohöhe bestimmt wird;
Institute, deren Portfolios sich auf ein bestimmtes Marktsegment und eine bestimmte Ausfallrisikospanne konzentrieren, verfügen innerhalb dieser Spanne über eine ausreichende Anzahl von Schuldner-Ratingstufen, um eine übermäßige Konzentration von Schuldnern innerhalb einer Ratingstufe zu vermeiden. Bei erheblichen Konzentrationen in einer Schuldner-Ratingstufe wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Ratingstufe eine hinreichend enge PD-Spanne abdeckt und das Ausfallrisiko aller Schuldner dieser Ratingstufe innerhalb dieser Spanne liegt;
um von der zuständigen Behörde für die Verwendung eigener LGD-Schätzungen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung anerkannt zu werden, beinhaltet ein Ratingsystem eine gesonderte Risikoeinstufungsskala für Fazilitäten, die ausschließlich LGD-bezogene Merkmale von Geschäften erfasst. Die Definition der Fazilitäts-Ratingstufe umfasst sowohl eine Beschreibung, wie Risikopositionen der jeweiligen Ratingstufe zugeordnet werden, als auch eine Beschreibung der Kriterien, anhand deren die Höhe des Risikos von Stufe zu Stufe abgegrenzt wird;
bei erheblichen Konzentrationen in einer Fazilitäts-Ratingstufe wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Ratingstufe eine hinreichend enge LGD-Spanne abdeckt und das mit allen Risikopositionen dieser Stufe verbundene Risiko innerhalb dieser Spanne liegt;
Ratingsysteme für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:
Die Ratingsysteme bringen sowohl das Schuldner- als auch das Transaktionsrisiko zum Ausdruck und erfassen alle relevanten Schuldner- und Transaktionsmerkmale;
der Grad der Risikodifferenzierung gewährleistet, dass die Zahl der Risikopositionen in einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Risikopool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Stufe bzw. des Pools zu ermöglichen. Die Risikopositionen und Schuldner verteilen sich so auf die verschiedenen Stufen oder Pools, dass übermäßige Konzentrationen vermieden werden;
das Verfahren für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools gewährleistet eine aussagekräftige Differenzierung der Risiken und eine Zusammenfassung hinreichend gleichartiger Risikopositionen und ermöglicht eine genaue und konsistente Schätzung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Stufe bzw. des Pools. Bei gekauften Forderungen spiegelt die Zusammenfassung die Kreditvergabepraxis des Verkäufers und die Heterogenität seiner Kundenstruktur wider.
Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools tragen die Institute folgenden Risikofaktoren Rechnung:
Risikomerkmale des Schuldners,
Risikomerkmale des Geschäfts, darunter Arten des Produkts und der Besicherung mit Sicherheitsleistung, anerkannte Absicherung ohne Sicherheitsleistung, Messgrößen für Beleihungsquoten, Saisoneffekte und Rang; Institute berücksichtigen ausdrücklich Fälle, in denen dieselbe Besicherung mit Sicherheitsleistung oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung für mehrere Risikopositionen gestellt wird,
Verzugsstatus, außer ein Institut weist seiner zuständigen Behörde nach, dass der Verzugsstatus für die betreffende Risikoposition keinen wesentlichen Risikofaktor darstellt.
Artikel 171
Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools
Ein Institut verfügt über genau festgelegte Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung von Risikopositionen zu den Ratingstufen oder Risikopools eines Ratingsystems; diese erfüllen die folgenden Anforderungen:
Die Definitionen der Ratingstufen und Risikopools sind detailliert genug, um die für die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zuständigen Personen in die Lage zu versetzen, Schuldner oder Fazilitäten, die vergleichbare Risiken darstellen, in konsistenter Weise derselben Stufe bzw. demselben Pool zuzuordnen. Diese Konsistenz wird über Geschäftsfelder, Abteilungen und geographische Standorte hinweg gewahrt;
die Dokumentation des Ratingprozesses gibt Dritten die Möglichkeit, die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools nachzuvollziehen, zu reproduzieren und ihre Angemessenheit zu beurteilen;
die Zuordnungskriterien stimmen außerdem mit den internen Kreditvergaberichtlinien und den internen Vorschriften des Instituts für den Umgang mit problembehafteten Kreditnehmern und Fazilitäten überein.
Artikel 172
Zuordnung von Risikopositionen
►M17 Bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen erfolgt die Zuordnung gemäß den folgenden Kriterien: ◄
Im Zuge des Kreditgenehmigungsverfahrens wird jeder Schuldner einer Schuldner-Ratingstufe zugeordnet;
bei Risikopositionen, für die ein Institut gemäß Artikel 143 die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat, eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen zu verwenden, wird im Zuge des Kreditgenehmigungsverfahrens außerdem jede Risikoposition einer Fazilitäts-Ratingstufe zugeordnet;
Institute, die die Risikogewichtung bei Spezialfinanzierungen nach den Methoden des Artikels 153 Absatz 5 vornehmen, ordnen jede dieser Risikopositionen einer der Ratingstufen nach Artikel 1170 Absatz 2 zu;
jeder einzelne Rechtsträger, gegenüber dem das Institut eine Risikoposition hat, wird gesondert beurteilt;
getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner werden ungeachtet etwaiger Unterschiede in der Art des einzelnen Geschäfts derselben Schuldner-Ratingstufe zugeordnet. Getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner können jedoch verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, wenn
ein Transferrisiko vorliegt, was davon abhängt, ob die Risikopositionen auf Landeswährung oder eine ausländische Währung lauten,
die mit einer Risikoposition verbundenen Garantien durch angepasste Zuordnung zu einer Schuldner-Ratingstufe berücksichtigt werden dürfen,
Verbraucherschutzbestimmungen, Rechtsvorschriften über das Bankgeheimnis oder andere Rechtsvorschriften den Austausch von Kundendaten untersagen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d verfügt ein Institut über angemessene Grundsätze für die Behandlung von einzelne Schuldner darstellenden Kunden und von Gruppen verbundener Kunden. Diese Grundsätze müssen ein Verfahren vorsehen, mit dem spezifische Korrelationsrisiken für jeden Rechtsträger, gegenüber dem das Institut eine Risikoposition hat, ermittelt werden können.
Für die Zwecke des Kapitels 6 erfahren Geschäfte mit Gegenparteien, bei denen ein spezifisches Korrelationsrisiko ermittelt wurde, bei der Berechnung ihres Risikopositionswerts eine andere Behandlung.
Artikel 173
Integrität des Zuordnungsprozesses
►M17 Bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen muss das Zuordnungsverfahren die folgenden Anforderungen erfüllen: ◄
Die Zuordnungen und deren regelmäßige Überprüfung werden von einer unabhängigen Partei vorgenommen oder genehmigt, die keinen unmittelbaren Nutzen aus Entscheidungen über die Kreditvergabe zieht;
die Institute überprüfen die Zuordnungen mindestens einmal jährlich und passen eine Zuordnung an, wenn das Ergebnis der Überprüfung die Aufrechterhaltung der bisherigen Zuordnung nicht rechtfertigt. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete Risikopositionen werden in kürzeren Intervallen überprüft. Die Institute nehmen eine neue Zuordnung vor, wenn wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Risikoposition bekannt werden;
ein Institut verfügt über ein wirksames Verfahren, um maßgebliche Informationen über Schuldnermerkmale mit Auswirkungen auf die PD und über Geschäftsmerkmale mit Auswirkungen auf die LGD oder die Umrechnungsfaktoren zu beschaffen und auf dem neuesten Stand zu halten.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 174
Verwendung von Modellen
Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- oder Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools verwenden Institute statistische oder andere mathematische Methoden („Modelle“). Es sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
Die Prognosefähigkeit des Modells ist gut, und die Eigenmittelanforderungen werden durch seine Verwendung nicht verzerrt;
das Institut verfügt über ein Verfahren zur Überprüfung der in das Modell einfließenden Daten, das eine Bewertung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Daten umfasst;
die für die Entwicklung des Modells herangezogenen Daten sind repräsentativ für die aktuelle Schuldner- und Risikopositionsstruktur des Instituts;
das Institut führt regelmäßig Modellvalidierungen durch, die die Überwachung der Leistung und Stabilität des Modells, die Überprüfung der Modellspezifikation und die Gegenüberstellung der Modellergebnisse mit den tatsächlichen Ergebnissen umfassen;
um die modellgestützten Zuordnungen zu überprüfen und zu gewährleisten, dass die Modelle ordnungsgemäß verwendet werden, ergänzt das Institut das statistische Modell durch individuelle Beurteilung und Kontrolle. Die Überprüfungsverfahren zielen darauf ab, durch Modellschwächen bedingte Fehler zu finden und zu begrenzen. Im Rahmen der individuellen Beurteilung tragen die zuständigen Mitarbeiter allen einschlägigen Informationen Rechnung, die durch das Modell nicht erfasst werden. Das Institut legt schriftlich nieder, wie die individuelle Beurteilung durch Mitarbeiter und die Modellergebnisse miteinander zu kombinieren sind.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a bilden die Input-Variablen eine vernünftige und effektive Grundlage für die daraus resultierenden Prognosen. Das Modell darf keine wesentlichen Verzerrungen enthalten. Es muss eine funktionale Verbindung zwischen Input und Output des Modells geben, die gegebenenfalls durch Experten bestimmt werden kann.
Artikel 175
Dokumentierung von Ratingsystemen
Setzt ein Institut im Rahmen des Verfahrens der Bonitätsbeurteilung statistische Modelle ein, so dokumentiert es deren Methodik. Diese Dokumentation umfasst
eine detaillierte Beschreibung der Theorie, der Annahmen und der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Schätzwerten zu Ratingstufen, einzelnen Schuldnern, Risikopositionen oder Risikopools sowie der Datenquelle(n), die für die Schätzung des Modells herangezogen werden,
einen strengen statistischen Prozess einschließlich Leistungsfähigkeitstests außerhalb des Beobachtungszeitraums (out-of-time) und außerhalb der Stichprobe (out-of-sample) zur Validierung des Modells,
Hinweise auf sämtliche Umstände, unter denen das Modell nicht effizient arbeitet.
Artikel 176
Datenpflege
►M17 In Bezug auf Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen erfassen und speichern Institute Folgendes: ◄
die lückenlose Beurteilungshistorie der Schuldner und anerkannten Garantiegeber,
die Vergabedaten der Beurteilungen,
die zur Ableitung der Beurteilungen herangezogenen wichtigsten Daten und Methodik,
den Namen der für die Zuordnung der Beurteilungen verantwortlichen Person,
die ausgefallenen Schuldner und Risikopositionen,
den Zeitpunkt und die Umstände dieser Ausfälle,
Daten zu den Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) und den tatsächlichen Ausfallraten, die mit den Ratingstufen und der Ratingmigration verbunden sind.
Institute, die eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, erfassen und speichern Folgendes:
die lückenlosen Datenhistorien der Fazilitätsratings sowie die zu jeder einzelnen Risikoeinstufungsskala gehörenden LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen,
das Datum, an dem die Beurteilungen zugeordnet und die Schätzungen vorgenommen wurden,
die zur Ableitung der Fazilitätsratings sowie der LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen wichtigsten Daten und Methodik,
den Namen der Person, von der das Fazilitätsrating vergeben wurde, und den Namen der Person, von der die LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen geliefert wurden,
Daten über die geschätzten und tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren für jede einzelne ausgefallene Risikoposition,
bei Instituten, die die kreditrisikomindernde Wirkung von Garantien oder Kreditderivaten bei der LGD berücksichtigen, Daten über die LGD der Risikoposition vor und nach Bewertung der Auswirkungen einer Garantie oder eines Kreditderivats,
Daten über die Verlustkomponenten bei jeder einzelnen ausgefallenen Risikoposition.
In Bezug auf Risikopositionen aus dem Mengengeschäft erfassen und speichern die Institute Folgendes:
die bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verwendeten Daten,
Daten über die geschätzten PD, LGD und Umrechnungsfaktoren für Ratingstufen oder Pools von Risikopositionen,
die ausgefallenen Schuldner und Risikopositionen,
bei ausgefallenen Risikopositionen Daten über die Ratingstufen oder Risikopools, denen die Risikopositionen während des Jahres vor dem Ausfall zugeordnet waren, sowie die tatsächlichen LGD- und Umrechnungsfaktorwerte,
Daten über die Verlustquoten bei qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.
Artikel 177
Stresstests zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Anwendung der Absätze 2 und 2a heraus.
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Unterabschnitt 2
Risikoquantifizierung
Artikel 178
Ausfall eines Schuldners oder einer Kreditfazilität
Der Ausfall eines bestimmten Schuldners gilt als gegeben, wenn einer oder beide der folgenden Fälle eingetreten sind:
Das Institut sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.
eine wesentliche Kreditverpflichtung des Schuldners gegenüber dem Institut, dem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig.
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dürfen die Institute so verfahren, dass sie die Ausfalldefinition gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden und nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes:
bei Überziehungen beginnt die Überfälligkeit mit dem Tag, an dem der Kreditnehmer ein mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag erheblich ist;
für die Zwecke von Buchstabe a ist ein mitgeteiltes Limit jedes vom Institut festgelegte Kreditlimit, das dem Schuldner von dem Institut mitgeteilt worden ist;
bei Kreditkarten beginnt die Überfälligkeit mit dem frühesten Fälligkeitstag;
die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit wird durch Vergleich mit einer von den zuständigen Behörden festgelegten Schwelle beurteilt. Diese Schwelle spiegelt die von der zuständigen Behörde als vertretbar angesehene Risikohöhe wider;
die Institute verfügen über schriftlich niedergelegte Grundsätze für die Zählung von Verzugstagen, insbesondere für das Zurücksetzen („Re-ageing“) der Kreditfazilitäten und die Gewährung von Verlängerungen, Änderungen oder Zahlungsaufschüben, Erneuerungen und die Verrechnung bestehender Konten. Diese Grundsätze werden im Zeitverlauf konsistent angewandt und stehen mit dem internen Risikomanagement und dem internen Entscheidungsprozess des Instituts in Einklang.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a sind die nachstehenden Elemente als Hinweis darauf anzusehen, dass eine Verbindlichkeit wahrscheinlich nicht beglichen wird:
das Institut verzichtet auf die laufende Belastung von Zinsen,
das Institut erfasst eine erhebliche Kreditrisikoanpassung, weil sich die Bonität nach der Vergabe des Kredits durch das Institut deutlich verschlechtert hat,
das Institut veräußert die Verbindlichkeit mit einem bedeutenden bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust,
das Institut stimmt einer Stundungsmaßnahme nach Artikel 47b in Bezug auf die Kreditverpflichtung zu, wenn diese Maßnahme voraussichtlich dazu führt, dass sich die finanzielle Verpflichtung durch einen wesentlichen Erlass oder eine Stundung des Nominalbetrags, der Zinsen oder gegebenenfalls der Gebühren verringert,
das Institut hat Antrag auf Insolvenz des Schuldners gestellt oder eine vergleichbare Maßnahme in Bezug auf die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ergriffen,
der Schuldner hat Insolvenz beantragt, wurde für insolvent erklärt oder unter einen vergleichbaren Schutz gestellt, so dass die Rückzahlung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Institut, dem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen verhindert oder verzögert würde.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Leitlinien zu aktualisieren. Diese Aktualisierung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Institute zur Unterstützung der Schuldner für eine proaktive, präventive und sinnvolle Umschuldung gewonnen werden müssen.
Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien prüft die EBA gebührend, ob Instituten ein ausreichender Spielraum gewährt werden muss, wenn es darum geht, festzulegen, was für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe d eine „Verringerung der finanziellen Verpflichtung“ darstellt.
Artikel 179
Allgemeine Anforderungen an Schätzungen
Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools halten die Institute folgende Vorgaben ein:
In die institutseigenen Risikoparameter-, PD-, LGD-, Umrechnungsfaktor- und EL-Schätzungen fließen alle einschlägigen Daten, Informationen und Methoden ein. Die Schätzungen werden aus historischen Werten und empirischen Nachweisen abgeleitet und dürfen nicht allein auf wertenden Erwägungen beruhen. Die Schätzungen sind plausibel und einleuchtend und beruhen auf den wesentlichen Bestimmungsfaktoren für die jeweiligen Risikoparameter. Je weniger Daten einem Institut zur Verfügung stehen, desto konservativer ist seine Schätzung;
das Institut kann seine Verlust-Erfahrungswerte, d.h. Ausfallhäufigkeit, LGD, Umrechnungsfaktor bzw. Verlust bei Verwendung von EL-Schätzungen nach den Faktoren aufschlüsseln, die es als Hauptbestimmungsfaktoren für die jeweiligen Risikoparameter ansieht. Die Schätzungen des Instituts geben die langfristigen Erfahrungen repräsentativ wieder;
jede Änderung in der Kreditvergabepraxis oder beim Prozess der Sicherheitenverwertung, die in den Beobachtungszeiträumen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 und Artikel 182 Absätze 2 und 3 eintritt, wird berücksichtigt. Die Auswirkungen technischer Fortschritte, neuer Daten und sonstiger Informationen werden in den Schätzungen eines Instituts berücksichtigt, sobald sie verfügbar sind. Die Institute überprüfen ihre Schätzungen, sobald neue Informationen vorliegen, mindestens aber einmal jährlich;
die Grundgesamtheit der Risikopositionen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie die zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien und sonstigen relevanten Merkmale sind mit der aktuellen Kreditstruktur und den aktuellen Risikopositionen und Standards des Instituts vergleichbar. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Marktumfeld aus der Zeit, auf die sich die Daten beziehen, treffen auf die gegenwärtigen und absehbaren Verhältnisse ebenso zu. Die Zahl der in der Stichprobe enthaltenen Risikopositionen und der für die Quantifizierung genutzte Erhebungszeitraum sind so bemessen, dass das Institut von einer genauen und soliden Schätzung ausgehen kann;
bei angekauften Forderungen berücksichtigen die Schätzungen alle maßgeblichen Informationen, die dem ankaufenden Institut in Bezug auf die Qualität der zugrunde liegenden Forderungen zur Verfügung stehen, einschließlich der vom Verkäufer, vom ankaufenden Institut oder aus externen Quellen stammenden Daten für vergleichbare Pools. Das ankaufende Institut unterzieht alle vom Verkäufer gelieferten verwendeten Daten einer Bewertung;
um Verzerrungen entgegenzuwirken, nimmt ein Institut an seinen Schätzungen soweit möglich angemessene Anpassungen vor; nachdem es eine angemessene Anpassung vorgenommen hat, fügt es seinen Schätzungen eine ausreichende Sicherheitsspanne hinzu, die im Verhältnis zum erwarteten Schätzfehlerbereich steht; werden Methoden und Daten als weniger zufriedenstellend angesehen, so ist der erwartete Fehlerbereich größer und die Sicherheitsspanne entsprechend höher anzusetzen.
Verwendet ein Institut für die Berechnung der Risikogewichte und für interne Zwecke unterschiedliche Schätzungen, wird dies dokumentiert und muss vertretbar sein. Kann ein Institut seinen zuständigen Behörden nachweisen, dass für die vor dem 1. Januar 2007 erhobenen Daten angemessene Anpassungen vorgenommen wurden, um weitgehende Übereinstimmung mit der Ausfalldefinition des Artikels 178 oder der Verlustdefinition herzustellen, so können die zuständigen Behörden ihm eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der geforderten Datenstandards einräumen.
Greift ein Institut auf institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasste Daten zurück, erfüllt es dabei die folgenden Anforderungen:
Die Ratingsysteme und –kriterien der anderen Institute im Pool sind mit seinen eigenen vergleichbar,
der Pool ist für das Portfolio, für das die zusammengefassten Daten verwendet werden, repräsentativ,
das Institut nutzt die zusammengefassten Daten über längere Zeit kohärent für seine Schätzungen,
das Institut bleibt für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich,
das Institut verfügt auch weiterhin über ausreichende interne Kenntnisse über sein Ratingsystem, wozu auch die Fähigkeit einer wirksamen Überwachung und Prüfung des Ratingprozesses zählt.
Artikel 180
Besondere Anforderungen an PD-Schätzungen
►M17 Bei der Quantifizierung der Risikoparameter in Verbindung mit Ratingstufen oder pools wenden Institute die folgenden Anforderungen an, die spezifisch für PD-Schätzungen für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen sind: ◄
Die Institute schätzen die PD für die einzelnen Schuldner-Bonitätsstufen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlichen Ausfallraten. Bei PD-Schätzungen für Schuldner mit hoher Fremdkapitalquote oder Schuldner, deren Aktiva vorwiegend gehandelte Vermögenswerte sind, wird der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Aktiva in Zeiten hoher Volatilität Rechnung getragen;
bei angekauften Forderungen an Unternehmen dürfen Institute den Wert für EL für die einzelnen Schuldnerstufen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlich realisierten Ausfallraten schätzen;
leitet ein Institut langfristige PD- und LGD-Durchschnittsschätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen von einer EL-Schätzung und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil für die PD- und LGD-Schätzung festgelegten allgemeinen Standards und das Ergebnis ist mit dem LGD-Konzept nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a vereinbar;
die Institute wenden PD-Schätzverfahren nur in Kombination mit ergänzenden Analysen an. Bei Zusammenführung der Ergebnisse der verschiedenen Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund technischer oder informationsbedingter Beschränkungen vorgenommen werden, berücksichtigen die Institute die Bedeutung wertender Erwägungen;
verwendet ein Institut für PD-Schätzungen eigene Ausfallerfahrungswerte, so tragen die Schätzungen den aktuellen Kreditvergaberichtlinien sowie etwaigen Unterschieden zwischen dem die Daten liefernden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem Rechnung; haben sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme geändert, so sieht das Institut, nachdem es eine angemessene Anpassung vorgenommen hat, in seiner PD-Schätzung eine höhere Sicherheitsspanne vor, die im Verhältnis zum erwarteten Schätzfehlerbereich steht, die durch die angemessene Anpassung noch nicht erfasst ist;
soweit ein Institut seine internen Bonitätsstufen mit der Bonitätsskala einer ECAI oder vergleichbarer Einrichtungen zuordnet oder auf einer solchen Skala abbildet und anschließend die für die Stufen der externen Organisation beobachteten Ausfallraten seinen internen Stufen zuordnet, erfolgt diese Zuordnung anhand eines Vergleichs zwischen den internen Einstufungskriterien und den Kriterien der externen Organisation und eines Vergleichs zwischen internen und externen Einstufungen etwaiger gemeinsamer Schuldner. Verzerrungen oder Inkonsistenzen im Zuordnungsverfahren oder bei den zugrunde liegenden Daten werden dabei vermieden. Die Kriterien der externen Organisation, die den für die Quantifizierung herangezogenen Daten zugrunde liegen, sind ausschließlich auf das Ausfallrisiko ausgerichtet und spiegeln keine Transaktionsmerkmale wider. Die vom Institut durchgeführte Analyse umfasst vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 178 auch einen Vergleich der verwendeten Ausfalldefinitionen. Das Institut dokumentiert die Grundlagen einer derartigen Zuordnung;
verwendet ein Institut zur Ausfallvorhersage statistische Modelle, so darf es den einfachen Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen für einzelne Schuldner einer bestimmten Stufe als PD verwenden. Verwendet ein Institut zu diesem Zweck Modelle zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit, so hält es dabei die Standards des Artikels 174 ein;
unabhängig davon, ob ein Institut für seine PD-Schätzung externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen;
unabhängig davon, anhand welcher Methode die PD geschätzt wird, schätzen Institute für jede Ratingstufe eine PD und stützen sich dabei auf die beobachtete durchschnittliche historische Einjahresausfallquote, bei der es sich um einen arithmetischen Durchschnitt aus allen Schuldnern (gewichtet nach Anzahl) handelt; andere Ansätze, einschließlich risikopositionsgewichteter Durchschnitte, sind nicht zulässig.
Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Zeitraum für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe h dieses Absatzes herangezogen. Die Daten umfassen eine für die Risikopositionsart relevante repräsentative Mischung aus guten und schlechten Jahren des Konjunkturzyklus. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute, die von der zuständigen Behörde nicht gemäß Artikel 143 die Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder zur Verwendung von IRB-CCF erhalten haben, bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis die relevanten Daten für mindestens fünf Jahre vorliegen.
Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten die folgenden Anforderungen:
Institute schätzen PD für Schuldner- oder Fazilitätsklassen oder -pools anhand langfristiger Durchschnitte der Einjahresausfallquoten; Ausfallquoten werden nur dann auf Fazilitätsebene berechnet, wenn die Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf Ebene einzelner Kreditfazilitäten angewandt wird;
die PD-Schätzungen dürfen auch von einer Gesamtverlustschätzung und von geeigneten LGD-Schätzungen abgeleitet werden;
die Institute betrachten die internen Daten für die Zuordnung von Risikopositionen zu Stufen oder Pools als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale. Für die Quantifizierung können die Institute externe (einschließlich zusammengefasster) Daten oder statistische Modelle heranziehen, wenn die beiden folgenden engen Verbindungen bestehen:
zwischen dem Verfahren, das das Institut für die Zuordnung von Risikopositionen zu Stufen oder Pools verwendet, und dem von der externen Datenquelle eingesetzten Verfahren und
zwischen dem internen Risikoprofil des Instituts und der Zusammensetzung der externen Daten;
leitet ein Institut langfristige PD- und LGD-Durchschnittsschätzungen für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft von einer Gesamtverlustschätzung und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil für die PD- und LGD-Schätzung festgelegten allgemeinen Standards und das Ergebnis ist mit dem LGD-Konzept nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a vereinbar;
unabhängig davon, ob ein Institut für seine PD-Schätzung externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen;
die Institute ermitteln und analysieren die erwarteten Veränderungen der Risikoparameter während der Laufzeit einer Risikoposition (Saisoneffekte).
Bei angekauften Risikopositionen aus dem Mengengeschäft können die Institute externe und interne Referenzdaten verwenden. Die Institute ziehen alle einschlägigen Datenquellen für Vergleichszwecke heran.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a beruht die PD auf der beobachteten durchschnittlichen historischen Einjahresausfallquote.
Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Zeitraum für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e herangezogen. Die Daten umfassen eine für die Risikopositionsart relevante repräsentative Mischung aus guten und schlechten Jahren des Konjunkturzyklus. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Einführung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für mindestens fünf Jahren vorliegen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 181
Besondere Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen
Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools halten die Institute die folgenden besonderen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen ein:
Die Institute schätzen die LGD für die einzelnen Stufen oder Pools von Kreditfazilitäten anhand der in den einzelnen Fazilitätsstufen bzw. -pools im Durchschnitt realisierten LGD, wobei alle innerhalb der Datenquellen verzeichneten Ausfälle einbezogen werden (ausfallgewichteter Durchschnitt);
die Institute verwenden einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzungen, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so ausgelegt, dass es die realisierten LGD im Zeitverlauf konstant nach Stufen bzw. Pools liefert, so passen die Institute ihre Risikoparameterschätzungen für die einzelnen Stufen bzw. Pools an, um die Auswirkungen einesKonjunkturabschwungs auf die Eigenmittel zu begrenzen;
ein Institut berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners einerseits und dem Risiko einer Besicherung mit Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, oder des betreffenden Sicherungsgebers andererseits;
Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Besicherung mit Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, berücksichtigt das Institut bei der LGD-Bewertung in vorsichtiger Weise;
wird bei Schätzungen der LGD berücksichtigt, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besteht, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so wird bei diesen Schätzungen nicht nur der geschätzte Marktwert der Besicherung mit Sicherheitsleistung zugrunde gelegt;
wird bei Schätzungen der LGD berücksichtigt, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besteht, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so legen Institute interne Anforderungen an Management, Rechtssicherheit und Risikomanagement dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung fest, wobei diese Anforderungen im Großen und Ganzen mit den in Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 festgelegten Anforderungen im Einklang stehen;
erkennt ein Institut zur Bestimmung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Kapitel 6 Abschnitt 5 oder 6 eine Besicherung mit Sicherheitsleistung an, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so wird ein etwaiger erwarteter Rückfluss aus dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung bei den Schätzungen der LGD nicht berücksichtigt;
im Sonderfall bereits ausgefallener Risikopositionen legt das Institut die Gesamtsumme der besten eigenen Schätzung der erwarteten Verluste aus jeder einzelnen Risikoposition unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation und des Status der Risikoposition und der eigenen Schätzung des Anstiegs der Verlustquote infolge der Möglichkeit zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Verwertungszeitraums, d.h. zwischen dem Ausfallzeitpunkt und der endgültigen Abwicklung der Risikoposition, zugrunde;
wurden Verzugsgebühren, zu deren Zahlung der Schuldner vor Ausfall verpflichtet wurde, in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesen, so sind sie der Messgröße des Umfangs der Risikoposition und des Verlustes des Instituts hinzuzurechnen;
bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen stützen sich die Schätzungen der LGD zumindest für eine Datenquelle auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr verlängert wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a berücksichtigen Institute Rückflüsse im Laufe der jeweiligen Prozesse zur Sicherheitenverwertung und Einbringung aus einer Besicherung mit Sicherheitsleistung gleich welcher Art sowie aus einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die nicht unter die Begriffsbestimmung des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 10 fällt, in angemessenem Umfang.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist in Fällen, in denen eine signifikante Abhängigkeit besteht, diese in in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e wird bei Schätzungen der LGD der Tatsache Rechnung getragen, dass Institute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf ihre Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten.
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dürfen die Institute
LGD-Schätzungen von tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen ableiten,
künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren Schätzungen der LGD berücksichtigen,
zur Schätzung der LGD externe und interne Referenzdaten verwenden, wenn es sich um angekaufte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft handelt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sollten — falls Institute künftige zusätzliche Inanspruchnahmen in ihre Umrechnungsfaktoren aufnehmen — diese in der LGD sowohl im Zähler als auch im Nenner berücksichtigt werden. Falls Institute künftige zusätzliche Inanspruchnahmen nicht in ihre Umrechnungsfaktoren aufnehmen, sollten diese in der LGD nur im Zähler berücksichtigt werden.
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft stützen sich Schätzungen der LGD auf Daten eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Einführung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis die relevanten Daten für mindestens fünf Jahre vorliegen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne des Absatzes 1,
die Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde einem Institut, wenn es den IRB-Ansatz anwendet, nach Absatz 2 gestatten kann, relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum zu verwenden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Für die Zwecke der Verlustberechnung gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2025 aktualisierte Leitlinien zu Folgendem heraus:
in Bezug auf Fälle, bei denen eine Rückkehr zum Status „nicht ausgefallen“ stattfindet: genaue Angabe, wie künstlicher Zahlungsstrom zu behandeln ist und ob es für die Institute eher angebracht ist, den künstlichen Zahlungsstrom über den tatsächlichen Ausfallzeitraum zu diskontieren;
Bewertung, ob die Kalibrierung und Anwendung des Diskontsatzes geeignet sind, um den wirtschaftlichen Verlust bei allen Risikopositionen zu berechnen.
Artikel 182
Besondere Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen
Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder –pools halten die Institute die folgenden besonderen Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen ein:
Die Institute schätzen die Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Stufen oder Pools von Kreditfazilitäten anhand der in den einzelnen Fazilitätsstufen bzw. –pools im Durchschnitt realisierten Umrechnungsfaktoren, wobei sie den ausfallgewichteten Durchschnitt aus allen innerhalb der Datenquelle verzeichneten Ausfällen heranziehen;
die Institute verwenden die einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so ausgelegt, dass es die realisierten Umrechnungsfaktoren im Zeitverlauf konstant nach Stufen bzw. Pools liefert, so passen die Institute ihre Risikoparameterschätzungen für die einzelnen Stufen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines Konjunkturabschwungs auf die Eigenmittel zu begrenzen.
IRB-CCF von Instituten tragen der Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum Zeitpunkt des Ausfalls und danach Rechnung;
bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Institute ihre spezifischen Grundsätze und Strategien, die sie für Kontoüberwachung und Zahlungsabwicklung festgelegt haben. Die Institute berücksichtigen auch, inwieweit sie imstande und bereit sind, in anderen Situationen als einem Zahlungsausfall, wie Vertragsverletzungen oder anderen technisch bedingten Ausfällen, weitere Inanspruchnahmen zu verhindern;
die Institute verfügen über angemessene Systeme und Verfahren, um die Höhe von Kreditfazilitäten, die aktuelle Inanspruchnahme zugesagter Kreditlinien und Veränderungen bei der Inanspruchnahme nach Schuldnern und Klassen zu überwachen. Das Institut ist in der Lage, offene Salden auf täglicher Basis zu überwachen;
verwendet ein Institut für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und für interne Zwecke unterschiedliche Umrechnungsfaktorschätzungen, wird dies dokumentiert und muss vertretbar sein;
IRB-CCF von Instituten werden unter Heranziehung eines festen Zeithorizonts von zwölf Monaten geschätzt;
IRB-CCF von Instituten stützen sich auf Referenzdaten, die die Merkmale des Schuldners, der Fazilität und des Bankenmanagements bei den Risikopositionen, auf die die Schätzungen angewandt werden, widerspiegeln.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a muss für den Fall, dass Institute bei ihren Ausfallbeobachtungen einen negative realisierten Umrechnungsfaktor verzeichnen, der realisierte Umrechnungsfaktor bei diesen Beobachtungen für die Zwecke der Quantifizierung ihrer IRB-CCF gleich null sein. Institute dürfen die Informationen zum negativen realisierten Umrechnungsfaktor bei der Modellentwicklung zur Risikodifferenzierung verwenden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c wird bei IRB-CCF eine höhere Sicherheitsspanne vorgesehen, wenn von einer stärkeren positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g wird jeder Ausfall mit relevanten Schuldner- und Fazilitätsmerkmalen zu einem festen Referenzzeitpunkt verknüpft, der auf zwölf Monate vor dem Ausfalldatum festgesetzt wird.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe h stützen sich auf bestimmte Risikopositionen angewandte IRB-CCF nicht auf Daten, die die Auswirkungen unvereinbarer Merkmale miteinander vermischen, oder auf Daten von Risikopositionen mit wesentlich unterschiedlichen Risikomerkmalen. Die IRB-CCF stützen sich auf angemessen homogene Segmente. Aus diesem Grund sind die folgenden Praktiken nur auf der Grundlage einer eingehenden Prüfung und Begründung durch ein Institut erlaubt:
Daten für KMU/mittlere Unternehmen auf Schuldner anzuwenden, bei denen es sich um große Unternehmen handelt,
Daten im Zusammenhang mit Zusagen, bei denen das zur Verfügung stehenden Limit zu einem geringen Teil nicht in Anspruch genommen ist, auf Fazilitäten anzuwenden, bei denen das zur Verfügung stehende Limit zu einem großen Teil nicht in Anspruch genommen sind;
Daten von Schuldnern, die zum Referenzzeitpunkt überfällig sind oder keine weiteren Mittel mehr abrufen dürfen, auf Schuldner anzuwenden, von denen keinerlei Zahlungsverzug oder entsprechende Einschränkungen bekannt sind;
Daten zu verwenden, die von Veränderungen, die im Beobachtungszeitraum beim Mix von Ausleih-Produkten und anderen kreditbezogenen Produkten des Schuldners und anderen kreditbezogenen Produkten eingetreten sind, beeinträchtigt wurden, es sei denn, diese Daten wurden durch Beseitigung der Auswirkungen der Veränderungen beim Produktmix wirksam angepasst.
Für die Zwecke des Absatzes 1a Buchstabe d weisen Institute gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass sie sich genau darüber im Klaren sind, wie sich Veränderungen beim Produktmix von Kunden auf die Referenzdatensätze für Risikopositionen und damit verbundene IRB-CCF auswirken und dass die Auswirkungen unwesentlich sind oder im Rahmen ihres Schätzprozesses wirksam abgemildert wurden. In diesem Zusammenhang ist Folgendes als nicht angemessen zu betrachten:
für CCF- oder Risikopositionswertbeobachtungen Untergrenzen oder Obergrenzen festzusetzen, ausgenommen der realisierte Umrechnungsfaktor ist gleich null im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2;
schuldnerbezogene Schätzungen zu verwenden, die die jeweiligen Produktumwandlungsoptionen nicht vollständig erfassen oder Produkte mit sehr unterschiedlichen Merkmalen in unangemessener Weise miteinander kombinieren;
nur die wesentlichen von einer Produktumwandlung betroffenen Beobachtungen anzupassen;
Beobachtungen auszuschließen, die von einer Produktprofilumwandlung betroffen sind.
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft stützen sich die Umrechnungsfaktorschätzungen auf Daten eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorliegen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne des Absatzes 1,
die Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde einem Institut bei erstmaliger Anwendung des IRB-Ansatzes gestatten kann, relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum zu verwenden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 183
Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Unternehmen, wenn dabei eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
In Bezug auf anerkennungsfähige Garantiegeber und Garantien gelten die folgenden Anforderungen:
Institute haben klar festgelegte Kriterien dafür, welche Arten von Garantiegebern sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anerkennen,
für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln wie für Schuldner (Artikel 171, 172 und 173),
die Garantie liegt in Schriftform vor, kann vom Garantiegeber weder widerrufen noch verändert werden, gilt nach Maßgabe der Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung und kann in dem Rechtsraum, in dem der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können, gegenüber dem Garantiegeber rechtlich durchgesetzt werden,
es handelt sich um eine uneingeschränkte Garantie.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist eine „uneingeschränkte Garantie“ eine Garantie, bei der der Sicherungsvertrag keine Klausel enthält, deren Einhaltung sich der direkten Kontrolle des kreditgebenden Instituts entzieht, und die den Garantiegeber von seiner Pflicht befreien könnte, bei dem die Garantie auslösenden Ausfall des Schuldners oder bei Zahlungsversäumnis des ursprünglichen Schuldners zeitnah zu zahlen. Eine Klausel im Sicherungsvertrag, wonach eine mangelhafte Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder ein Betrug des kreditgebenden Instituts die vom Garantiegeber bereitgestellte Garantie ungültig macht oder in ihrem Umfang verringert, hindert nicht daran, diese Garantie als uneingeschränkt anzusehen.
Garantien, bei denen die Zahlung des Garantiegebers unter dem Vorbehalt steht, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss, und die nur Verluste abdecken, die nach erfolgter Abwicklung der notleidenden Engagements durch das Institut verbleiben, gelten als uneingeschränkt.
Die Kriterien sind plausibel und einleuchtend. Sie berücksichtigen die Fähigkeit und die Bereitschaft des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Zahlungen, den Grad der Korrelation zwischen der Fähigkeit des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, und der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners sowie das möglicherweise für den Schuldner verbleibende Restrisiko.
Die Kriterien berücksichtigen die Auszahlungsstruktur des Kreditderivats und tragen deren Einfluss auf Höhe und Zeitpunkt der Rückflüsse in konservativer Weise Rechnung. Das Institut berücksichtigt, in welchem Umfang andere Arten von Restrisiken verbleiben.
Erstausfall-Kreditderivate können als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden. Zweitausfall-Kreditderivate und alle anderen n-ter-Ausfall-Kreditderivate werden jedoch nicht als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt.
▼M17 —————
Artikel 184
Anforderungen an angekaufte Forderungen
Das Institut überwacht sowohl die Qualität der angekauften Forderungen als auch die Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters. Es gilt Folgendes:
Das Institut bewertet die Korrelation zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters und verfügt über interne Grundsätze und Verfahren, die eine angemessene Absicherung gegen alle Eventualitäten bieten, unter anderem indem jedem Verkäufer und Forderungsverwalter eine interne Beurteilung zugeordnet wird;
zur Feststellung der Anerkennungsfähigkeit von Verkäufer und Forderungsverwalter verfügt das Institut über klare und wirksame Grundsätze und Verfahren. Das Institut oder dessen Beauftragter unterzieht Verkäufer und Forderungsverwalter in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung, um sich von der Richtigkeit ihrer Berichte zu überzeugen, Betrugsfälle und betriebliche Schwachstellen aufzudecken und die Qualität der Kreditvergabepraktiken des Verkäufers bzw. der Auswahlvorschriften und –verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dokumentiert;
das Institut bewertet die Merkmale des Pools angekaufter Forderungen, einschließlich etwaiger Überziehungen (over-advances), der bisherigen Zahlungsrückstände, uneinbringlichen Forderungen und Wertberichtigungen auf uneinbringliche Forderungen des Verkäufers, sowie der Zahlungsbedingungen und etwaiger Gegenkonten;
das Institut hat wirksame Grundsätze und Verfahren, um sowohl innerhalb eines Pools aus angekauften Forderungen als auch über verschiedene solcher Pools hinweg Konzentrationen auf einzelne Schuldner auf aggregierter Basis überwachen zu können;
das Institut stellt sicher, dass es vom Forderungsverwalter zeitnahe und ausreichend detaillierte Berichte über die Laufzeitenstruktur (Alterung) und Verwässerung der Forderungen erhält, um die Einhaltung der Anerkennungsfähigkeitskriterien und der Vorauszahlungsleitlinien des Instituts für angekaufte Forderungen sicherzustellen und die Verkaufskonditionen des Verkäufers und die Verwässerung wirksam überwachen und beurteilen zu können.
Unterabschnitt 3
Validierung der internen Schätzungen
Artikel 185
Validierung interner Schätzungen
Institute validieren ihre internen Schätzungen unter Einhaltung der folgenden Anforderungen:
Die Institute verfügen über robuste Systeme für die Validierung der Genauigkeit und Konsistenz von Ratingsystemen, Verfahren und der Schätzung aller relevanten Risikoparameter. Der interne Validierungsprozess muss dem Institut die Möglichkeit geben, die Leistungsfähigkeit der Systeme der internen Beurteilung und der Risikoschätzung konsistent und aussagekräftig zu beurteilen;
die Institute vergleichen die tatsächlichen Ausfallraten in den einzelnen Stufen regelmäßig mit den entsprechenden PD-Schätzungen; liegen die tatsächlichen Ausfallraten außerhalb der für die betreffende Stufe erwarteten Bandbreite, so analysieren die Institute insbesondere die Gründe für die Abweichung. Institute, die eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, führen auch für diese Schätzungen eine entsprechende Analyse durch. Für solche Vergleiche werden historische Daten herangezogen, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken. Die Institute dokumentieren die für solche Vergleiche verwendeten Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens einmal jährlich aktualisiert;
die Institute ziehen auch andere quantitative Validierungsinstrumente und Vergleiche mit relevanten externen Datenquellen heran. Die Analyse stützt sich auf Daten, die dem entsprechenden Portfolio angemessen sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen aussagekräftigen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur internen Bewertung der Leistungsfähigkeit ihrer Ratingsysteme ziehen die Institute einen möglichst langen Zeitraum heran;
für die quantitative Validierung werden durchgängig die gleichen Methoden und Daten verwendet. Veränderungen bei Schätz- und Validierungsmethoden und -daten (sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden dokumentiert;
die Institute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass die tatsächlichen PD, LGD, Umrechnungsfaktoren und die Gesamtverluste — bei Verwendung von EL — so signifikant von den Erwartungen abweichen, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt wird. Diese Standards tragen Konjunkturzyklen und ähnlichen systematischen Schwankungen der Ausfallwerte Rechnung. Liegen die tatsächlichen Werte kontinuierlich über den Erwartungen, setzen die Institute ihre Schätzungen herauf, um ihren Ausfall- und Verlusterfahrungswerten Rechnung zu tragen.
▼M17 —————
Unterabschnitt 5
Interne Unternehmensführung und Überwachung
Artikel 189
Unternehmensführung
Die Geschäftsleitung erfüllt folgende Anforderungen:
Es setzt das Leitungsorgan oder einen seiner zu diesem Zweck benannten Ausschüsse über wesentliche Änderungen an oder Abweichungen von etablierten Grundsätzen in Kenntnis, die erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsweise der Ratingsysteme des Instituts haben werden;
es verfügt über gute Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise der Ratingsysteme;
es stellt fortlaufend sicher, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren.
Die Geschäftsleitung wird von den für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stellen regelmäßig über die Leistungsfähigkeit des Beurteilungsprozesses, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen unterrichtet.
Artikel 190
Kreditrisikoüberwachung
Die Aufgaben der für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) umfassen unter anderem:
Das Testen und Überwachen von Bonitätsstufen und -pools,
die Erstellung und Auswertung von zusammenfassenden Berichten der Ratingsysteme des Instituts,
die Umsetzung von Verfahren zur Überprüfung, ob die Stufen- und Pooldefinitionen in allen Abteilungen und geographischen Gebieten durchgängig angewandt werden,
Überprüfung und Dokumentierung aller etwaigen Änderungen am Beurteilungsprozess unter Angabe der Gründe für die Änderungen,
Überprüfung der Ratingkriterien im Hinblick darauf, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind. Änderungen am Beurteilungsprozess, an den Kriterien oder den einzelnen Beurteilungsparametern werden dokumentiert und archiviert,
aktive Beteiligung an der Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung und Validierung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle,
Beaufsichtigung und Überwachung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle,
fortlaufende Überprüfung und Änderung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle.
Institute, die gemäß Artikel 179 Absatz 2 zusammengefasste Daten verwenden, können folgende Aufgaben auslagern:
Zusammenstellung von Informationen, die für das Testen und Überwachen von Bonitätsstufen und -pools relevant sind,
Erstellung zusammenfassender Berichte der Ratingsysteme des Instituts,
Zusammenstellung von Informationen, die für die Überprüfung der Ratingkriterien im Hinblick darauf, ob diese für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind, relevant sind,
Dokumentierung der Änderungen am Beurteilungsprozess, an den Kriterien oder den einzelnen Beurteilungsparametern,
Zusammenstellung von Informationen, die für die aktuelle Überprüfung und Änderung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle relevant sind.
Artikel 191
Innenrevision
Die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle prüft mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Instituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung sowie der PD-, LGD-, EL- und Umrechnungsfaktor-Schätzungen. Überprüft wird die Einhaltung aller geltenden Anforderungen.
KAPITEL 4
Kreditrisikominderung
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und allgemeine Anforderungen
Artikel 192
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„kreditgebendes Institut“ das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;
„besicherte Kreditvergabe“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
„Kapitalmarkttransaktion“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
„Basis-OGA“ einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden;
„Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen“ die gemäß Artikel 236a vorgenommene Substitution sowohl des PD- als auch des LGD-Risikoparameters der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD, die im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen würde.
Artikel 193
Grundsätze für die Anerkennung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken
Hat ein Institut, das die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnet, für eine Risikoposition mehr als eine Form der Kreditrisikominderung, so verfährt es wie folgt:
Es unterteilt die Risikoposition in die durch die jeweiligen Kreditrisikominderungsinstrumente abgedeckten Einzelteile und
berechnet den risikogewichteten Positionsbetrag für jeden gemäß Buchstabe a erhaltenen Einzelteil gesondert nach den Bestimmungen des Kapitels 2 und des vorliegenden Kapitels.
Unterlegt ein Institut, das die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnet, eine einzelne Risikoposition mit der Besicherung eines einzigen Sicherungsgebers und hat diese Besicherung unterschiedliche Laufzeiten, so verfährt es wie folgt:
Es unterteilt die Risikoposition in die durch die jeweiligen Kreditrisikominderungsinstrumente abgedeckten Einzelteile und
berechnet den risikogewichteten Positionsbetrag für jeden gemäß Buchstabe a erhaltenen Einzelteil gesondert nach den Bestimmungen des Kapitels 2 und des vorliegenden Kapitels.
Artikel 194
Grundsätze für die Anerkennungsfähigkeit von Kreditrisikominderungstechniken
Das kreditgebende Institut stellt auf Anforderung der zuständigen Behörde die jüngste Fassung des/der unabhängigen, schriftlichen und mit einer Begründung versehenen Rechtsgutachten(s) bereit, das/die es verwendet hat, um zu ermitteln, ob seine Sicherungsvereinbarung(en) die in Unterabsatz 1 festgelegte Voraussetzung erfüllt/erfüllen.
Institute dürfen eine Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nur anerkennen, wenn die zur Besicherung dienenden Vermögenswerte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie sind in der jeweiligen Aufstellung der anerkennungsfähigen Vermögenswerte in den Artikeln 197 bis 200 genannt;
sie sind ausreichend liquide und ihr Wert ist im Zeitverlauf ausreichend stabil, so dass sie unter Berücksichtigung des zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendeten Ansatzes und des zulässigen Maßes an Anerkennung als angemessene Besicherung angesehen werden können.
Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann eine Sicherungsvereinbarung nur anerkannt werden, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie ist in der jeweiligen Aufstellung der anerkennungsfähigen Sicherungsvereinbarungen in den Artikeln 203 und 204 Absatz 1 genannt;
sie ist in den relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar, so dass sie angemessene Gewissheit hinsichtlich der gebotenen Absicherung — unter Berücksichtigung des zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendeten Ansatzes und des zulässigen Maßes an Anerkennung — bietet;
der Sicherungsgeber erfüllt die Kriterien des Absatzes 5.
▼M17 —————
Abschnitt 2
Zulässige Formen der Kreditrisikominderung
Unterabschnitt 1
Besicherung mit Sicherheitsleistung
Artikel 195
Netting von Bilanzpositionen
Bilanzielles Netting gegenseitiger Forderungen des Instituts und der Gegenpartei ist für ein Institut eine zulässige Form der Kreditrisikominderung.
Unbeschadet des Artikels 196 ist die Zulässigkeit auf gegenseitige Barguthaben beschränkt. Institute dürfen die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nur für Darlehen und Einlagen anpassen, die bei ihnen selbst eingeliefert wurden und die einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen.
Artikel 196
Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen die Auswirkungen bilateraler Nettingvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen mit einer Gegenpartei berücksichtigen. Unbeschadet des Artikels 299 müssen die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die Voraussetzungen der Artikel 197 und 198 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten erfüllen.
Artikel 197
Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode
Institute dürfen die folgenden Positionen bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit verwenden:
Bareinlagen beim kreditgebenden Institut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente,
von Zentralstaaten oder Zentralbanken begebene Schuldverschreibungen für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI oder einer Exportkreditagentur vorliegt, vorausgesetzt
die ECAI oder Exportkreditagentur wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt; und
die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken mit der Bonitätsstufe 1, 2, 3 oder 4 gleichgesetzt;
von Instituten begebene Schuldverschreibungen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt
die ECAI wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt; und
die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt;
von anderen Emittenten begebene Schuldverschreibungen für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt
die ECAI wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt und
die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt;
Schuldverschreibungen für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt
die ECAI wurde für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt und
die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA im Rahmen der Vorschriften des Kapitels 2 über die Risikogewichtung kurzfristiger Risikopositionen mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt,
in einem Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,
Goldbarren,
Verbriefungspositionen, außer Wiederverbriefungspositionen, die gemäß den Artikeln 261 bis 264 mit einer Risikogewichtung von 100 % oder weniger belegt sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten „Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken“ umfassen
Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden,
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,
Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.
Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten „Schuldverschreibungen von Instituten“ umfassen
Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldverschreibungen,
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 2 behandelt werden,
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die kein Risikogewicht von 0 % gemäß Artikel 117 Absatz 2 erhalten.
Ein Institut darf Schuldverschreibungen anderer Institute, die keine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, als Sicherheit verwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Sie werden an einer anerkannten Börse notiert;
sie sind vorrangig zu bedienen;
alle gleichrangigen, beurteilten Wertpapiere des Instituts haben eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten oder kurzfristigen Risikopositionen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
dem kreditgebenden Institut liegen keine Hinweise dafür vor, dass für das Wertpapier eine schlechtere Bonitätsbeurteilung als das unter c genannte gerechtfertigt wäre;
die Marktliquidität des Instruments ist für diese Zwecke ausreichend.
Institute dürfen Anteile an OGA als Sicherheiten verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt,
die OGA dürfen nur in Instrumente investieren, die gemäß den Absätzen 1 und 4 anerkennungsfähig sind,
die OGA erfüllen die Bedingungen des Artikels 132 Absatz 3.
Erwirbt ein OGA Anteile eines anderen OGA, so gelten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Bedingungen für den Basis-OGA gleichermaßen.
Sichert ein OGA zulässige Anlagen durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit seiner Anteile als Sicherheiten nicht im Wege.
Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels gehen Institute für den Fall, dass ein OGA (im Folgenden „ursprünglicher OGA“) oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähigen Instrumente beschränkt ist, wie folgt vor:
Wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den Durchschauansatz nach Artikel 132a Absatz 1 oder — nach Artikel 152 Absatz 2 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähig sind;
wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 oder nach Artikel 152 Absatz 5 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu dem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähig sind, wobei davon ausgegangen wird, dass der OGA oder einer seiner Basis-OGA bis zu der nach ihren jeweiligen Mandaten zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat.
Hat ein Basis-OGA seinerseits Basis-OGA, so können die Institute Anteile am ursprünglichen OGA als anerkennungsfähige Sicherheit nutzen, sofern sie die in Unterabsatz 1 beschriebene Methode anwenden.
Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt:
Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und
ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die in Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 224 Absätze 1 und 4 und Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe e genannten Hauptindizes,
die in Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 198 Absatz 1, Artikel 224 Absätze 1 und 4, Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe k, Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III Teil 3 Nummer 12 genannten anerkannten Börsen gemäß den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 198
Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen zusätzlich zu den in Artikel 197 genannten Sicherheiten Folgendes als Sicherheit verwenden:
Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden,
Anteile an OGA, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt,
der OGA darf nur in Instrumente, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkannt werden können, sowie in die unter Buchstabe a genannten Werte investieren.
Erwirbt ein OGA Anteile eines anderen OGA, gelten die Buchstaben a und b für den Basis-OGA gleichermaßen.
Sichert ein OGA zulässige Anlagen durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit seiner Anteile als Sicherheiten nicht im Wege.
Ist der OGA oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähigen Instrumente und die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte beschränkt, so gilt Folgendes:
Wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den Durchschauansatz nach Artikel 132a Absatz 1 oder nach Artikel 152 Absatz 2 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähig sind, sowie die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte;
wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 oder nach Artikel 152 Absatz 5 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu dem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähig sind, sowie die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte, wobei davon ausgegangen wird, dass der OGA oder einer seiner Basis-OGA bis zu der nach ihren jeweiligen Mandaten zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat.
Können nicht anerkennungsfähige Instrumente aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt:
Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Instrumente;
sie ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Instrumente ab.
Artikel 199
Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, dürfen zusätzlich zu den in den Artikeln 197 und 198 genannten Sicherheiten folgende Arten von Sicherheiten verwenden:
Immobiliensicherheiten gemäß den Absätzen 2, 3 und 4,
Forderungen gemäß Absatz 5,
sonstige Sachsicherheiten gemäß den Absätzen 6 und 8,
Leasing gemäß Absatz 7.
Sofern in Artikel 124 Absatz 9 nicht anders festgelegt, dürfen Institute Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst oder, im Fall privater Beteiligungsgesellschaften, vom begünstigen Eigentümer genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie Gewerbeimmobilien einschließlich Büro- und sonstiger Gewerberäume als anerkennungsfähige Sicherheit verwenden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Immobilienwert hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab;
das Risiko des Kreditnehmers hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie oder des Vorhabens ab, sondern von seiner Fähigkeit, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, sodass auch die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dürfen Institute Fälle ausnehmen, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Immobilienwert als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen.
Bei Risikopositionen, die durch in einem Mitgliedstaat belegene Wohnimmobilien besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Wohnimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe a, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,3 %.
Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe b, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,5 %.
Ist eine der Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b in einem bestimmten Jahr nicht erfüllt, verfahren die Institute so lange nicht nach diesem Unterabsatz, bis in einem Folgejahr beide Bedingungen erfüllt sind.
Bei Risikopositionen, die durch in einem Mitgliedstaat belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Gewerbeimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe d, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,3 %.
Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe e, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,5 %.
Ist eine der Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b in einem bestimmten Jahr nicht erfüllt, verfahren die Institute so lange nicht nach diesem Unterabsatz, bis in einem Folgejahr beide Bedingungen erfüllt sind.
Wenn eine öffentliche Entwicklungsbank im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein Förderdarlehen im Sinne des Artikels 429a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung an ein anderes Institut oder an ein Finanzinstitut ausreicht, das die Erlaubnis zur Ausführung von Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 2 oder 3 der Richtlinie 2013/36/EU erhalten hat und die Bedingungen nach Artikel 119 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erfüllt, und wenn dieses andere Institut oder Finanzinstitut dieses Förderdarlehen direkt oder indirekt an den letztendlichen Schuldner weiterreicht und die Forderung aus dem Förderdarlehen als Sicherheit an die öffentliche Entwicklungsbank abtritt, darf die öffentliche Entwicklungsbank die abgetretene Forderung unabhängig von deren ursprünglicher Laufzeit als anerkennungsfähige Sicherheit verwenden.
Die zuständigen Behörden gestatten einem Institut, Sachsicherheiten mit Ausnahme der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten als Sicherheit zu verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit bestehen liquide Märkte, deren Existenz durch häufige Transaktionen entsprechend der Art der Aktiva erwiesen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bewerten die Institute regelmäßig sowie immer dann, wenn Hinweise auf wesentliche Marktveränderungen vorliegen;
für die Sicherheit existieren allgemein anerkannte, öffentlich verfügbare Marktpreise. Die Institute können Marktpreise als allgemein anerkannt betrachten, wenn sie aus verlässlichen Quellen, wie einem öffentlichen Index, stammen und den Preis der Transaktionen unter normalen Bedingungen widerspiegeln. Die Institute können Marktpreise als öffentlich verfügbar betrachten, wenn sie veröffentlicht werden, leicht zugänglich und regelmäßig sowie ohne ungebührlichen administrativen oder finanziellen Aufwand erhältlich sind;
das Institut analysiert die Marktpreise, den zur Verwertung der Sicherheit erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand und die mit der Sicherheit erzielten Erlöse;
das Institut weist nach, dass bei mindestens 90 % aller Liquidierungen bei einer bestimmten Art von Sicherheit die aus der Sicherheit erzielten Erlöse nicht unter 70 % des Wertes der Sicherheit liegen; ist bei den Marktpreisen eine erhebliche Volatilität zu verzeichnen, so weist das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nach, dass es die Sicherheit ausreichend konservativ bewertet hat.
Die Institute dokumentieren, dass sie die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d und in Artikel 210 genannten Bedingungen erfüllen.
Artikel 200
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung
Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:
Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,
an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,
von Drittinstituten oder Wertpapierfirmen emittierte Instrumente, die von diesem Institut oder von dieser Wertpapierfirma auf Verlangen zurückgekauft werden.
Unterabschnitt 2
Absicherung ohne Sicherheitsleistung
Artikel 201
Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern
Die Institute dürfen folgende Parteien als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung nutzen:
Zentralstaaten und Zentralbanken,
regionale und lokale Gebietskörperschaften,
multilaterale Entwicklungsbanken,
internationale Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,
öffentliche Stellen, wenn Ansprüche an sie gemäß Artikel 116 behandelt werden,
Institute und Finanzinstitute, bei denen Risikopositionen gegenüber dem Finanzinstitut wie Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 Absatz 5 behandelt werden,
beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche,
wenn die Absicherung keine Verbriefungsrisikoposition betrifft, andere Unternehmen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, einschließlich Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundener Unternehmen des Schuldners, wenn eine direkte Risikoposition gegenüber diesen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen ein geringeres Risikogewicht aufweist als die Risikoposition gegenüber dem Schuldner,
qualifizierte zentrale Gegenparteien.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe fa des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck „beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche, das die in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt.
▼M17 —————
Artikel 203
Anerkennungsfähigkeit von Garantien als Absicherung ohne Sicherheitsleistung
Institute dürfen Garantien als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung verwenden.
Unterabschnitt 3
Arten von Derivaten
Artikel 204
Anerkennungsfähige Arten von Kreditderivaten
Die Institute dürfen die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, als Kreditbesicherung verwenden:
Kreditausfallswaps,
Gesamtrendite-Swaps,
synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“), soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.
Erwirbt ein Institut eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps und erfasst die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag, trägt jedoch dem den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust der abgesicherten Forderung nicht durch Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts oder durch Erhöhung der Risikovorsorge Rechnung, so ist diese Kreditbesicherung nicht anerkennungsfähig.
Wurde ein internes Sicherungsgeschäft gemäß Unterabsatz 1 getätigt und sind die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, so berechnen die Institute bei Erwerb einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Vorschriften der Abschnitte 4 bis 6.
Artikel 204a
Anerkennungsfähige Arten von Eigenkapitalderivaten
Erwirbt ein Institut eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps und erfasst die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag, trägt jedoch dem den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust der abgesicherten Forderung nicht durch Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts oder durch Erhöhung der Risikovorsorge Rechnung, so ist diese Kreditbesicherung nicht anerkennungsfähig.
Wurde ein internes Sicherungsgeschäft gemäß Unterabsatz 1 getätigt und sind die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, so berechnen die Institute bei Erwerb einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Vorschriften der Abschnitte 4 bis 6 dieses Kapitels.
Abschnitt 3
Anforderungen
Unterabschnitt 1
Besicherung mit Sicherheitsleistung
Artikel 205
Anforderungen an Vereinbarungen über bilanzielles Netting (außer Netting-Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 206)
Vereinbarungen über die Aufrechnung (Netting) von Bilanzpositionen mit Ausnahme von Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 206 können als Form der Kreditrisikominderung anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Vereinbarungen sind selbst bei Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;
die Institute sind jederzeit in der Lage, die unter die Vereinbarungen fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu bestimmen;
die Institute überwachen und steuern die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken kontinuierlich;
die Institute überwachen und steuern die betreffenden Risikopositionen auf Nettobasis kontinuierlich.
Artikel 206
Anforderungen an Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder –leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen
Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, können als Form der Kreditrisikominderung anerkannt werden, wenn die im Rahmen solcher Vereinbarungen gestellte Sicherheit allen Anforderungen des Artikels 207 Absätze 2 bis 4 genügt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Vereinbarungen sind selbst bei Konkurs oder Insolvenz der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;
sie geben der nicht ausfallenden Partei das Recht, bei einem Ausfall, einschließlich Konkurs oder Insolvenz der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen;
sie sehen die Aufrechnung (Netting) der Gewinne und Verluste aus den im Rahmen einer Vereinbarung verrechneten Transaktionen vor, so dass die eine Partei der anderen einen einzigen Nettobetrag schuldet.
Artikel 207
Anforderungen an Finanzsicherheiten
Vom Schuldner oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere können nicht als Sicherheit anerkannt werden. Vom Schuldner selbst emittierte gedeckte Schuldverschreibungen, die unter Artikel 129 fallen, können jedoch als Sicherheit anerkannt werden, wenn sie als Sicherheit für ein Pensionsgeschäft hinterlegt werden und die Bedingung nach Unterabsatz 1 erfüllen.
Die Institute haben sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, wiederholen sie diese Prüfungen bei Bedarf.
Die Institute erfüllen alle folgenden operationellen Anforderungen:
Sie dokumentieren die Sicherungsvereinbarungen angemessen und verfügen über ein klares und solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten;
zur Steuerung der Risiken, die aus dem Einsatz von Sicherheiten resultieren, setzen sie solide Verfahren und Prozesse ein — zu diesen Risiken zählen eine ausbleibende oder unzureichende Besicherung, Bewertungsrisiken, das Risiko einer möglichen Aufkündigung der Besicherung; das mit dem Einsatz von Sicherheiten verbundene Konzentrationsrisiko und Wechselwirkungen mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts;
sie verfügen in der Frage, welche Arten von Sicherheiten akzeptiert werden und bis zu welchem Betrag diese gehen können, über dokumentierte Vorschriften und Verfahren;
sie berechnen den Marktwert der Sicherheiten und bewerten ihn mindestens alle sechs Monate sowie immer dann neu, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass der Marktwert erheblich gesunken ist; ESG-bezogene Erwägungen geben Anlass zu einer Bewertung, ob der Marktwert der Sicherheit erheblich gesunken ist;
wird die Sicherheit von einem Dritten verwahrt, so ergreifen sie angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass dieser Dritte die Sicherheit von seinem eigenen Vermögen trennt;
sie stellen sicher, dass sie für die ordnungsgemäße Funktionsweise von Nachschussvereinbarungen mit den Gegenparteien bei OTC-Derivatgeschäften und Wertpapierfinanzierungen ausreichend Ressourcen bereitstellen, was sich an Rechtzeitigkeit und Genauigkeit ihrer ausgehenden Nachschussforderungen und den Antwortzeiten auf eingehende Nachschussforderungen ablesen lässt;
sie verfügen über Vorschriften zur Sicherheitenverwaltung, anhand deren Folgendes kontrolliert, überwacht und gemeldet werden kann:
die Risiken, denen sie aufgrund von Nachschussvereinbarungen ausgesetzt sind,
das Konzentrationsrisiko bei bestimmten Arten von als Sicherheit dienenden Vermögenswerten,
die Wiederverwendung von Sicherheiten einschließlich potenzieller Liquiditätsdefizite, die durch die Wiederverwendung der von Gegenparteien erhaltenen Sicherheiten bedingt sind,
der Verzicht auf Rechte an bei Gegenparteien hinterlegten Sicherheiten.
Artikel 208
Anforderungen an Immobiliensicherheiten
Anforderungen an die Rechtssicherheit:
Eine Hypothek oder ein Sicherungspfandrecht ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditvertragsschlusses relevanten Rechtsräumen durchsetzbar und ist ordnungsgemäß und fristgerecht eingetragen;
alle rechtlichen Anforderungen zum Nachweis des Pfands sind erfüllt;
die Sicherungsvereinbarung und das ihr zugrunde liegende rechtliche Verfahren versetzen das Institut in die Lage, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten.
Anforderungen an die Überwachung des Immobilienwerts und die Immobilienbewertung:
Die Institute überwachen den Wert der Immobilie häufig, mindestens jedoch einmal jährlich bei Gewerbeimmobilien und alle drei Jahre bei Wohnimmobilien. Ist der Markt starken Schwankungen ausgesetzt, findet diese Überprüfung häufiger statt;
liegen den Instituten Hinweise darauf vor, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, so wird die Bewertung von einem Sachverständigen überprüft, der über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig ist. ESG-bezogene Erwägungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Beschränkungen, die durch die einschlägigen regulatorischen Ziele und Rechtsakte der Union und der Mitgliedstaaten sowie — soweit für international tätige Institute relevant — durch rechtliche und regulatorische Ziele von Drittländern auferlegt werden, gelten als Hinweis darauf, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte; bei Krediten, die über 3 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel des Instituts hinausgehen, wird die Bewertung mindestens alle drei Jahre von einem solchen Sachverständigen überprüft.
▼M17 —————
Die Institute können den Wert der Immobilie überwachen und mit Hilfe fortschrittlicher statistischer oder anderer mathematischer Methoden („Modelle“) die Immobilien ermitteln, die einer Neubewertung nach Absatz 3 bedürfen, sofern diese Methoden unabhängig vom Prozess der Kreditvergabeentscheidung entwickelt werden und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Institute legen in ihren Grundsätzen und Verfahren die Kriterien für die Nutzung der Modelle dar, anhand deren der Wert der Sicherheiten überwacht wird und mit denen neu zu bewertende Immobilien ermittelt werden; In diesen Grundsätzen und Verfahren wird den bisherigen Ergebnissen dieser Modelle, den betrachteten immobilienspezifischen Variablen, dem Minimum an verfügbaren, präzisen Informationen sowie der Unsicherheit dieser Modelle Rechnung getragen;
die Institute sorgen dafür, dass die verwendeten Modelle
objekt- und standortspezifisch sind und ein ausreichendes Maß an Granularität aufweisen,
zuverlässig und präzise sind und regelmäßig belastbaren Rückvergleichen mit den aktuellen Transaktionspreisen unterzogen werden,
gestützt auf die beobachteten Kaufpreise auf einer ausreichend großen und repräsentativen Stichprobe basieren,
sich auf aktuelle Daten von hoher Qualität stützen;
die Institute sind in letzter Instanz für die Angemessenheit und Leistungsfähigkeit der Modelle verantwortlich;
die Institute sorgen dafür, dass die Dokumentation der Modelle auf neuestem Stand ist;
die Institute haben angemessene IT-Prozesse, -Systeme und -Kapazitäten und verfügen über ausreichende und präzise Daten für jede etwaige modellgestützte Überwachung des Wertes von Immobiliensicherheiten und Ermittlung von Immobilien, die einer Neubewertung bedürfen;
die Modellschätzungen werden von unabhängiger Seite validiert und der Validierungsprozess steht grundsätzlich mit den in Artikel 185 dargelegten Grundsätzen im Einklang, sofern anwendbar.
Im Falle von vor dem 1. Januar 2025 gewährten Risikopositionen, die durch Immobilien besichert sind, sind — abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 — Institute, die den IRB-Ansatz nach Kapitel 3 dieses Titels unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD anwenden, nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes anzuwenden.
Artikel 209
Anforderungen an Forderungen
Anforderungen an die Rechtssicherheit:
Der rechtliche Mechanismus, über den die Sicherheit dem kreditgebenden Institut gestellt wird, ist robust und wirksam und sichert die eindeutigen Rechte des Instituts an der Sicherheit einschließlich des Rechts am Erlös ihres Verkaufs;
die Institute leiten alle notwendigen Schritte ein, um die ortsüblichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte zu erfüllen. Kreditgebende Institute haben einen erstrangigen Anspruch auf die Sicherheit, wenngleich derartige Forderungen immer noch den in Rechtsbestimmungen festgelegten Forderungen bevorrechtigter Gläubiger nachgeordnet sein können;
die Institute haben sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt;
die Institute dokumentieren ihre Sicherungsvereinbarungen angemessen und verfügen über klare und solide Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten;
die Institute verfügen über Verfahren, die gewährleisten, dass alle zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eines Kreditnehmers und zur zeitnahen Verwertung der Sicherheit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
bei Zahlungsschwierigkeiten oder Ausfall eines Kreditnehmers haben die Institute das Recht, die Forderungen ohne Zustimmung des Forderungsschuldners zu verkaufen oder auf andere Parteien zu übertragen.
Anforderungen an das Risikomanagement:
Ein Institut verfügt über ein zuverlässiges Verfahren zur Bestimmung des mit den Forderungen verbundenen Kreditrisikos. Bei einem solchen Verfahren werden unter anderem das Unternehmen und die Branche sowie die Arten von Kunden des Kreditnehmers analysiert. Verlässt sich das Institut bei der Ermittlung des Kreditrisikos dieser Kunden auf die Angaben seiner Kreditnehmer, so überprüft es deren Kreditvergabepraxis auf ihre Solidität und Glaubwürdigkeit hin;
die Differenz zwischen der Höhe der eigenen Risikoposition und dem Wert der verpfändeten Forderungen trägt allen wesentlichen Faktoren Rechnung, einschließlich der Inkassokosten, der Konzentration innerhalb der einzelnen verpfändeten Forderungspools und möglicher Konzentrationsrisiken im Gesamtkreditbestand des Instituts, die nicht vom generellen Risikomanagement des Instituts erfasst werden. Die Institute stellen eine den Forderungen angemessene fortlaufende Überwachung sicher. Darüber hinaus überprüfen sie regelmäßig, ob Kreditauflagen, Umweltauflagen und andere rechtliche Anforderungen erfüllt sind;
die von einem Kreditnehmer verpfändeten Forderungen sind diversifiziert und nicht übermäßig mit diesem Kreditnehmer korreliert. Wenn eine wesentliche positive Korrelation besteht, tragen die Institute den damit verbundenen Risiken bei der Festlegung von Sicherheitsabschlägen für den Forderungspool als Ganzen Rechnung,
Forderungen von mit dem Kreditnehmer verbundenen Adressen, einschließlich Tochterunternehmen und Beschäftigen, werden von den Instituten nicht als anerkennungsfähige Kreditbesicherung eingesetzt;
die Institute verfügen über ein dokumentiertes Verfahren für das Forderungsinkasso bei Zahlungsschwierigkeiten. Die Institute verfügen über die hierfür erforderlichen Einrichtungen, auch wenn normalerweise ihre Kreditnehmer für das Inkasso zuständig sind.
Artikel 210
Anforderungen an sonstige Sachsicherheiten
Sachsicherheiten außer Immobiliensicherheiten können im Rahmen des IRB-Ansatzes als Sicherheiten anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Sicherungsvereinbarung, in deren Rahmen einem Institut eine Sachsicherheit gestellt wird, ist in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar und versetzt das betreffende Institut in die Lage, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten;
abgesehen von der einzigen Ausnahme der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b genannten erstrangigen Ansprüche können nur erstrangige Pfandrechte oder Ansprüche auf Sicherheiten als Sicherheiten anerkannt werden, und ein Institut hat bei den realisierten Erlösen aus der Sicherheit Vorrang vor allen anderen Gläubigern;
die Institute überprüfen den Wert der Sicherheit häufig, mindestens jedoch einmal jährlich. Ist der Markt starken Schwankungen ausgesetzt, findet diese Überprüfung häufiger statt;
der Kreditvertrag enthält eine detaillierte Beschreibung der Sicherheiten sowie umfassende Angaben zu Art und Häufigkeit der Neubewertung;
aus den internen Kreditvergabevorschriften und -verfahren der Institute, die für eine Überprüfung zur Verfügung stehen, geht eindeutig hervor, welche Arten von Sachsicherheiten die Institute akzeptieren und welche Grundsätze und Verfahrensweisen sie bei der Bestimmung der für den Kreditbetrag angemessenen Höhe der verschiedenen Sicherheitsarten anwenden;
in Bezug auf die Transaktionsstruktur müssen die Kreditvergabegrundsätze von Instituten Folgendes betreffen:
der Höhe des Kredits angemessene Anforderungen an die Sicherheiten,
die Möglichkeit einer raschen Verwertung der Sicherheit,
die Fähigkeit der objektiven Feststellung eines Preises oder Marktwerts,
die Häufigkeit, mit der dieser Preis problemlos erzielt werden kann (einschließlich einer Schätzung oder Bewertung durch einen Spezialisten),
die Volatilität oder eine repräsentative Variable der Volatilität des Sicherheitenwerts;
wenn Institute Bewertungen und Neubewertungen vornehmen, tragen sie jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten in vollem Umfang Rechnung und richten bei mode- oder terminabhängigen Sicherheiten ihr Augenmerk insbesondere auf den Faktor Zeit; bei Sachsicherheiten umfasst die Veralterung von Sicherheiten auch ESG-bezogene Bewertungsüberlegungen im Zusammenhang mit Verboten oder Beschränkungen, die durch die einschlägigen regulatorischen Ziele und Rechtsakte der Union und der Mitgliedstaaten sowie — soweit für international tätige Institute relevant — durch rechtliche und regulatorische Ziele von Drittländern auferlegt werden;
die Institute haben das Recht, den Sicherungsgegenstand materiell zu prüfen. Sie verfügen ferner über Vorschriften und Verfahren, die die Wahrnehmung ihres Rechts auf materielle Prüfung zum Gegenstand haben;
die akzeptierte Kreditsicherheit ist angemessen gegen Schäden versichert und die Institute verfügen über Verfahren, um dies zu überwachen.
Verschaffen allgemeine Sicherungsvereinbarungen oder andere Formen schwebender Sicherungsrechte (floating charge) dem kreditgebenden Institut einen registrierten Anspruch auf die Vermögenswerte eines Unternehmens und erstreckt sich dieser Anspruch sowohl auf Vermögenswerte, die im Rahmen des IRB-Ansatzes nicht als Sicherheit anerkennungsfähig sind, als auch auf Vermögenswerte, die im Rahmen des IRB-Ansatzes als Sicherheit anerkennungsfähig sind, so kann das Institut Letztere als anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkennen. In diesem Fall ist die Anerkennung abhängig davon, ob diese Vermögenswerte die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten im Rahmen des IRB-Ansatzes erfüllen.
Artikel 211
Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um Leasingrisikopositionen als besichert ansehen zu können
Risikopositionen aus Leasinggeschäften werden von den Instituten als durch das Leasingobjekt besichert angesehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bedingungen nach Artikel 208 bzw. 210 für die Anerkennung der betreffenden Art von Leasingobjekt als Sicherheit sind erfüllt;
der Leasinggeber verfügt im Hinblick auf den Verwendungszweck des geleasten Vermögenswertes, dessen Standort, Alter und geplante Nutzungsdauer über ein solides Risikomanagement, das auch eine angemessene Überwachung des Wertes der Sicherheit einschließt;
der Leasinggeber ist rechtlicher Eigentümer des Leasingobjekts und zur zeitnahen Wahrnehmung seiner Eigentumsrechte in der Lage;
soweit nicht bereits bei der Berechnung der LGD-Höhe festgestellt, geht die Differenz zwischen dem noch nicht getilgten Betrag und dem Marktwert der Sicherheit nicht über den kreditrisikomindernden Effekt des Leasingobjekts hinaus.
Artikel 212
Anforderungen an sonstige Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung
Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente können gemäß Artikel 232 Absatz 1 behandelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde offen an das kreditgebende Institut verpfändet oder abgetreten und diese Verpfändung oder Abtretung ist in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar und zugleich uneingeschränkt und unwiderruflich;
dem Drittinstitut wurde die Verpfändung bzw. Abtretung mitgeteilt;
aufgrund dieser Mitteilung darf das Drittinstitut Zahlungen nur an das kreditgebende Institut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit vorheriger Zustimmung des kreditgebenden Instituts vornehmen.
An das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen können als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Lebensversicherung wurde offen an das kreditgebende Institut verpfändet oder abgetreten;
der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und darf aufgrund dieser Mitteilung die im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge nur mit vorheriger Zustimmung des kreditgebenden Instituts auszahlen;
das kreditgebende Institut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufswerts;
das kreditgebende Institut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;
die Sicherheit wird für die Laufzeit des Darlehens gestellt. Ist dies nicht möglich, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf der Kreditbeziehung endet, so stellt das Institut sicher, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag ihm bis zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages als Sicherheit dient;
das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar;
der Rückkaufswert wird vom Lebensversicherer deklariert und kann nicht herabgesetzt werden;
der Rückkaufswert ist vom Lebensversicherer auf einen entsprechenden Antrag hin zeitnah auszuzahlen;
die Auszahlung des Rückkaufswerts wird nicht ohne vorherige Zustimmung des Instituts beantragt;
das Versicherungsunternehmen unterliegt der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Drittlandes, dessen Aufsichts- und Regulierungsvorschriften mindestens den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften entsprechen.
Unterabschnitt 2
Absicherung ohne Sicherheitsleistung und synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)
Artikel 213
Gemeinsame Anforderungen an Garantien und Kreditderivate
Vorbehaltlich des Artikels 214 Absatz 1 gilt eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Absicherung ist unmittelbar;
der Umfang der Absicherung ist unmissverständlich festgelegt und unstrittig;
der Sicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich der direkten Kontrolle des kreditgebenden Instituts entzieht und die
dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung oder Änderung der Absicherung ermöglichen würde;
bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Risikoposition die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde;
den Sicherungsgeber für den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder der Leasingvertrag für die Zwecke der Anerkennung des garantierten Restwerts nach Artikel 134 Absatz 7 und Artikel 166 Absatz 4 abläuft, von seiner Pflicht befreien könnte, zeitnah zu zahlen;
es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen;
der Sicherungsvertrag ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c steht eine Klausel im Sicherungsvertrag, wonach eine mangelhafte Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder ein Betrug des kreditgebenden Instituts die vom Garantiegeber bereitgestellte Absicherung ungültig macht oder in ihrem Umfang verringert, der Anerkennungsfähigkeit dieser Absicherung nicht entgegen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c kann der Sicherungsgeber für alle im Rahmen der Forderung ausstehenden Beträge eine einmalige Zahlung leisten oder die künftigen Zahlungsverpflichtungen des Schuldners übernehmen, die durch den Sicherungsvertrag abgedeckt sind.
Das Institut hat sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, wiederholt es diese Prüfungen bei Bedarf.
Artikel 214
Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen
Institute dürfen die in Absatz 2 genannten Risikopositionen wie Risikopositionen behandeln, die durch eine von den dort genannten Stellen geleistete Garantie abgesichert sind, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Rückbürgschaft deckt sämtliche Kreditrisiken der Forderung ab;
sowohl die Erstgarantie als auch die Rückbürgschaft erfüllen die Anforderungen nach Artikel 213 und Artikel 215 Absatz 1 an Garantien, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht direkt sein muss;
die Absicherung ist solide und in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen deutet nichts darauf hin, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Garantie der betreffenden Stelle.
Die Behandlung nach Absatz 1 wird auf Risikopositionen angewandt, die durch eine Garantie abgesichert sind, für die eine der folgenden Stellen eine Rückbürgschaft gestellt hat:
ein Zentralstaat oder eine Zentralbank,
eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft,
eine öffentliche Einrichtung, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden,
eine multilaterale Entwicklungsbank oder internationale Organisation, der nach Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,
eine öffentliche Stelle, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1und 2 behandelt werden.
Artikel 215
Zusätzliche Anforderungen an Garantien
Garantien können als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle in Artikel 213 sowie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis des Schuldners hat das kreditgebende Institut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen.
die Garantie ist eine ausdrücklich dokumentierte, vom Garantiegeber eingegangene Verpflichtung.
Eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
Die Garantie erstreckt sich auf alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat;
sind bestimmte Zahlungsarten von der Garantie ausgenommen, hat das kreditgebende Institut den anerkannten Garantiebetrag entsprechend herabgesetzt.
Die Zahlung des Garantiegebers darf nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss.
Deckt eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien ab, so müssen die Anforderungen in Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes lediglich innerhalb von 24 Monaten erfüllt werden.
Bei Garantien, die im Rahmen von Bürgschaftsprogrammen oder von Rechtsträgern nach Artikel 214 Absatz 2 gestellt werden oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt, gelten die Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und in Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis des ursprünglichen Schuldners hat das kreditgebende Institut das Recht, vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu erwirken, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Die vorläufige Zahlung entspricht einer robusten Schätzung des Betrags des Verlusts, der dem kreditgebenden Institut entstehen dürfte, wozu auch Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden;
die vorläufige Zahlung ist proportional zur Garantiedeckung;
das kreditgebende Institut kann der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweisen, dass die Auswirkungen der Garantie, die sich auch auf Verluste erstreckt, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, eine solche Behandlung rechtfertigen; die entsprechende Begründung wird angemessen dokumentiert und unterliegt einem speziellen internen Genehmigungs- und Prüfungsverfahren.
Artikel 216
Zusätzliche Anforderungen an Kreditderivate
Kreditderivate können als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle in Artikel 213 sowie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
Die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse umfassen
das Versäumnis, die fälligen Zahlungen nach den zum Zeitpunkt des Versäumnisses geltenden Konditionen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit zu erbringen, wobei die Nachfrist der der zugrunde liegenden Verbindlichkeit entspricht oder darunter liegt,
den Konkurs, die Insolvenz oder die Unfähigkeit des Schuldners zur Bedienung seiner Schulden oder sein schriftliches Eingeständnis, generell nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Schulden in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse,
die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt;
für Kreditderivate, die einen Barausgleich ermöglichen, gilt:
die Institute verfügen über ein solides Bewertungsverfahren, das eine zuverlässige Verlustschätzung ermöglicht,
für die Bewertung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit nach dem Kreditereignis besteht eine genaue zeitliche Vorgabe;
setzt die Erfüllung das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit an den Sicherungsgeber voraus, so muss aus den Konditionen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit hervorgehen, dass eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht ohne angemessenen Grund versagt werden darf;
es ist eindeutig festgelegt, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis vorliegt;
diese Entscheidung obliegt nicht allein dem Sicherungsgeber;
der Käufer der Absicherung hat das Recht oder die Möglichkeit, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren.
Sollten die Kreditereignisse keine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit im Sinne von Buchstabe a Ziffer iii umfassen, kann die Absicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des Werts gemäß Artikel 233 Absatz 2 dennoch anerkannt werden.
Eine Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Referenzverbindlichkeit bzw. die Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist der zugrunde liegenden Verbindlichkeit im Rang gleich- oder nachgestellt:
die zugrunde liegende Verbindlichkeit und die Referenzverbindlichkeit bzw. die Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, haben denselben Schuldner und beinhalten rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfall- oder Vorfälligkeitsklauseln.
Abweichend von Absatz 1 muss das unter Buchstabe a Ziffer iii jenes Absatzes genannte Kreditereignis bei einer durch ein Kreditderivat abgesicherten Risikoposition gegenüber einem Unternehmen nicht im Derivatkontrakt genannt sein, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Laufzeit, der Nennwert, der Coupon, die Währung oder der Rang der zugrunde liegenden Risikoposition gegenüber einem Unternehmen kann nur durch einstimmigen Beschluss geändert werden;
das Land, unter dessen Recht die Risikoposition gegenüber einem Unternehmen fällt, verfügt über ein fest etabliertes Konkursrecht, das Unternehmen die Neuorganisation und Umstrukturierung ermöglicht und das eine geordnete Begleichung der Gläubigerforderungen sicherstellt.
Sind die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Absicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des Wertes nach Maßgabe des Artikels 233 Absatz 2 dennoch anerkannt werden.
▼M17 —————
Abschnitt 4
Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung
Unterabschnitt 1
Besicherung mit Sicherheitsleistung
Artikel 218
Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“)
Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“), die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben werden, können zwecks Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung gemäß diesem Unterabschnitt wie Barsicherheiten behandelt werden, wenn der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann. Um festzustellen, ob der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann, darf das Institut die Voraussetzung des Artikels 194 Absatz 6 Buchstabe c als erfüllt betrachten.
Artikel 219
Bilanzielles Netting
Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem Institut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, werden von diesem Institut für die Zwecke der Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung auf jene Darlehen und Einlagen, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, wie Barsicherheiten behandelt.
Artikel 220
Verwendung des auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes bei Netting-Rahmenvereinbarungen
Bei der Berechnung von E* verfahren die Institute wie folgt:
Sie berechnen die Nettoposition für jede Wertpapiergruppe oder Warenart, indem sie den Betrag aus Ziffer ii von dem Betrag aus Ziffer i abziehen:
Gesamtwert einer aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Gruppe von Wertpapieren oder Waren derselben Art,
Gesamtwert einer aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung geliehenen, angekauften oder entgegengenommenen Gruppe von Wertpapieren oder Waren derselben Art;
sie berechnen die Nettoposition für jede Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung, indem sie den Betrag aus Ziffer ii von dem Betrag aus Ziffer i abziehen:
Gesamtwert der aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus Betrag an Bargeld, der im Rahmen dieser Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde,
Gesamtwert der aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung geliehenen, angekauften oder entgegengenommenen und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus Betrag an Bargeld, der im Rahmen dieser Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde;
sie wenden den für eine bestimmte Wertpapiergruppe oder für eine bestimmte Art von Waren angemessenen Wert der Volatilitätsanpassung oder gegebenenfalls absoluten Wert der Volatilitätsanpassung auf den absoluten Wert der positiven oder negativen Nettoposition bei den Wertpapieren in dieser Wertpapiergruppe oder auf die zu dieser Art von Waren gehörenden Waren an;
sie nehmen die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) an der positiven oder negativen Nettoposition jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung vor.
Institute berechnen E * gemäß folgender Formel:
Dabei gilt:
i |
= der Index, der alle unter die Vereinbarung fallenden einzelnen Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen bezeichnet, die das Institut an die Gegenpartei verliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder bei dieser hinterlegt hat; |
j |
= der Index, der alle unter die Vereinbarung fallenden einzelnen Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen bezeichnet, die das Institut geliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft hat oder hält; |
k |
= der Index, der alle einzelnen Währungen bezeichnet, auf die die unter die Vereinbarung fallenden Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen lauten; |
Ei |
= der Risikopositionswert eines bestimmten Wertpapiers, einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Barmittelposition i, das bzw. die im Rahmen der Vereinbarung an die Gegenpartei verliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder bei dieser hinterlegt wurde, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn Institute die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 2 bzw. 3 berechnen; |
Cj |
= der Wert eines bestimmten Wertpapiers, einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Barmittelposition j, die bzw. das das Institut im Rahmen der Vereinbarung geliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft hat oder hält; |
|
= die gemäß Absatz 2 Buchstabe b berechnete (positive oder negative) Nettoposition in einer bestimmten Währung k, die nicht die Verrechnungswährung der Vereinbarung ist; |
|
= die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko bei der Währung k; |
Enet |
= die Nettorisikoposition der Vereinbarung, die wie folgt berechnet wird: |
Dabei gilt:
l |
= der Index, der alle einzelnen Gruppen derselben Wertpapiere und alle einzelnen Arten derselben Waren, die unter die Vereinbarung fallen, bezeichnet; |
|
= die gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnete (positive oder negative) Nettoposition in einer bestimmten Wertpapiergruppe l oder einer bestimmten Art von Waren l im Rahmen der Vereinbarung; |
|
= die gemäß Absatz 2 Buchstabe c ermittelte einer bestimmten Wertpapiergruppe l oder einer bestimmten Art von Waren l angemessene Volatilitätsanpassung; das Vorzeichen von
a)
Das Vorzeichen ist positiv, wenn die Wertpapiergruppe l in ähnlicher Weise verliehen, bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder übertragen wird wie bei einem Wertpapierverleihgeschäft oder einer Rückkaufsvereinbarung;
b)
das Vorzeichen ist negativ, wenn die Wertpapiergruppe l in ähnlicher Weise geliehen, bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft oder übertragen wird wie bei einem Wertpapierleihgeschäft oder einer umgekehrten Rückkaufsvereinbarung; |
N |
= die Gesamtzahl verschiedener Gruppen derselben Wertpapiere und verschiedener Arten derselben Waren im Rahmen der Vereinbarung; für die Zwecke dieser Berechnung werden diejenigen Gruppen und Arten |
Egross |
= die Bruttorisikoposition der Vereinbarung, die wie folgt berechnet wird: |
.
Artikel 221
Verwendung interner Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen
Ein Institut darf den auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut verwendet diesen Ansatz nur bei Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß dem in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz berechnet werden;
das Institut hat von der für es zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses Ansatzes erhalten.
Die zuständigen Behörden gestatten einem Institut die Nutzung interner Modelle nur dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das System, mit dem das Institut die Risiken aus den unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Geschäften steuert, konzeptionell solide ist, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird und den folgenden Qualitätsstandards genügt:
Das interne Risikomessmodell, das zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität verwendet wird, ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an die Geschäftsleitung des Instituts;
das Institut hat eine Abteilung „Risikoüberwachung“, die alle folgenden Anforderungen erfüllt:
Sie ist vom Handelsbereich unabhängig und erstattet der Geschäftsleitung unmittelbar Bericht,
sie ist für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagementsystems des Instituts verantwortlich;
sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten;
die von dieser Abteilung erstellten Tagesberichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Herabsetzung übernommener Positionen und des Gesamtrisikos durchzusetzen;
das Institut beschäftigt in dieser Abteilung eine ausreichende Zahl in der Verwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter;
das Institut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten;
die Modelle des Instituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Rückvergleiche der Ergebnisse mit den Daten von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden kann;
das Institut führt im Rahmen eines strengen Stresstest-Programms häufig Tests durch, deren Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft und in den von ihm festgelegten Grundsätzen und Obergrenzen berücksichtigt werden;
das Institut unterzieht sein Risikomesssystem im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung. Diese umfasst sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch der unabhängigen Abteilung „Risikoüberwachung“;
das Institut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung;
das interne Modell erfüllt die Anforderungen der Artikel 292 Absätze 8 und 9 und Artikel 294.
Ein Institut kann innerhalb der einzelnen Risikokategorien und kategorienübergreifend empirische Korrelationen verwenden, wenn sein System zur Messung der Korrelationen solide ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.
Institute, die interne Modelle verwenden, berechnen E* nach folgender Formel:
dabei entspricht
Ei |
= |
dem Risikopositionswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Risikoposition i, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen oder sie die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, |
Ci |
= |
dem Wert der Wertpapiere, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen, angekauft oder geliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen oder geliefert werden. |
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge mit Hilfe interner Modelle berechnen, verwenden zu diesem Zweck die Modellergebnisse des vorangegangenen Handelstags.
Für die Berechnung der in Absatz 6 genannten potenziellen Wertänderung gelten alle folgenden Standards:
Die Berechnung erfolgt mindestens einmal pro Tag;
sie stützt sich auf ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 %,
sie legt einen Verwertungszeitraum von fünf Tagen zugrunde, außer bei Geschäften, bei denen es sich nicht um Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte handelt, für die ein Verwertungszeitraum von zehn Tagen zugrunde gelegt wird;
sie stützt sich auf einen effektiven historischen Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, es sei denn, aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität ist ein kürzerer Beobachtungszeitraum gerechtfertigt;
die bei der Berechnung verwendeten Daten werden alle drei Monate aktualisiert.
Hat ein Institut ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft und ein Lombard- oder ähnliches Geschäft oder einen Netting-Satz in seinem Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen in Verbindung mit Artikel 285 Absatz 5 gelten würde.
▼M17 —————
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
was für die Zwecke von Absatz 3 ein unwesentliches Portfolio darstellt,
die Kriterien, anhand deren für den Zweck der Absätze 4 und 5 und von Netting-Rahmenvereinbarungen entschieden wird, ob ein internes Modell solide ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 222
Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Sind die genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken abgesichert, die nach Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % erhalten, weisen die Institute den Risikopositionswerten in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 10 % zu.
Nicht in den Absätzen 4 und 5 genannten Geschäften können Institute ein Risikogewicht von 0 % zuweisen, wenn Risikoposition und Sicherheit auf dieselbe Währung lauten und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Sicherheit besteht aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument;
die Sicherheit besteht aus Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, die nach Artikel 114 das Risikogewicht 0 % erhalten können und auf deren Marktwert ein 20 %iger Abschlag vorgenommen wurde.
Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 umfassen Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken:
Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden,
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,
Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden.
Artikel 223
Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Lauten Sicherheit und zugrunde liegende Risikoposition auf unterschiedliche Währungen, nehmen Institute zusätzlich zu der nach den Artikeln 224 bis 227 für die Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung eine weitere Anpassung für die Wechselkursvolatilität vor.
Bei OTC-Derivaten, für die eine von den zuständigen Behörden gemäß Kapitel 6 anerkannte Netting-Vereinbarung gilt, nehmen die Institute eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität immer dann vor, wenn sich die Währung der Sicherheit und die Verrechnungswährung nicht decken. Auch wenn die von der Netting-Vereinbarung erfassten Geschäfte in mehreren Währungen abgewickelt werden, nehmen die Institute nur eine Volatilitätsanpassung vor.
Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA) wie folgt:
dabei entspricht
C |
= |
dem Wert der Sicherheit, |
HC |
= |
der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung, |
Hfx |
= |
der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Währungsinkongruenz angemessenen Volatilitätsanpassung. |
Diese Formel verwenden die Institute bei allen Geschäften mit Ausnahme solcher, die von anerkannten Netting-Rahmenvereinbarungen erfasst werden und für die die Bestimmungen der Artikel 220 und 221 gelten.
Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Risikoposition (EVA) wie folgt:
dabei entspricht
E |
= |
dem Risikopositionswert, der nach Kapitel 2 oder 3 als angemessen festgesetzt würde, wäre die Risikoposition unbesichert, |
HE |
= |
der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Risikoposition angemessenen Volatilitätsanpassung. |
Bei OTC-Derivaten berechnen die Institute, die die Methode gemäß Kapitel 6 Abschnitt 6 verwenden, EVA wie folgt:
Für die Berechnung von E in Absatz 3 gilt Folgendes:
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, setzen den Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts an;
bei außerbilanziellen Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, berechnen Institute ihre Risikopositionswerte, indem sie anstelle der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden.
Institute berechnen den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*), der sowohl der Volatilität als auch den risikomindernden Auswirkungen der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt:
dabei entspricht
EVA |
= |
dem nach Absatz 3 berechneten volatilitätsangepassten Wert der Risikoposition, |
CVAM |
= |
CVA mit weiteren Anpassungen für etwaige Laufzeitinkongruenzen gemäß Abschnitt 5. |
Bei OTC-Derivaten tragen Institute, die die Methoden nach Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 verwenden, den risikomindernden Auswirkungen der Sicherheit gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3, 4 bzw. 5 des Kapitels 6 Rechnung.
Wenn eine Sicherheit sich aus mehreren anerkennungsfähigen Werten zusammensetzt, berechnen die Institute die Volatilitätsanpassung (H) wie folgt:
dabei entspricht
ai |
= |
dem Anteil eines anerkennungsfähigen Werts i an der Sicherheit insgesamt, |
Hi |
= |
der für den anerkennungsfähigen Wert i geltenden Volatilitätsanpassung. |
Artikel 224
Aufsichtliche Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nehmen die Institute (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vor.
VOLATILITÄTSANPASSUNGEN
Tabelle 1
Bonitässtufe, der die Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung entspricht |
Rest-laufzeit (m) in Jahren |
Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b |
Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d |
Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen |
||||||
|
|
20-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
10-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
5-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
20-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
10-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
5-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
20-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
10-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
5-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
1 |
m ≤ 1 |
0.707 |
0,5 |
0.354 |
1.414 |
1 |
0.707 |
2.828 |
2 |
1.414 |
|
1 < m ≤ 3 |
2.828 |
2 |
1.414 |
4.243 |
3 |
2.121 |
11.314 |
8 |
5.657 |
|
3 < m ≤ 5 |
2.828 |
2 |
1.414 |
5.657 |
4 |
2.828 |
11.314 |
8 |
5.657 |
|
5 < m ≤ 10 |
5.657 |
4 |
2.828 |
8.485 |
6 |
4.243 |
22.627 |
16 |
11.314 |
|
m > 10 |
5.657 |
4 |
2.828 |
16.971 |
12 |
8.485 |
22.627 |
16 |
11.314 |
2-3 |
m ≤ 1 |
1.414 |
1 |
0.707 |
2.828 |
2 |
1.414 |
5.657 |
4 |
2.828 |
|
1 < m ≤ 3 |
4.243 |
3 |
2.121 |
5.657 |
4 |
2.828 |
16.971 |
12 |
8.485 |
|
3 < m ≤ 5 |
4.243 |
3 |
2.121 |
8.485 |
6 |
4.243 |
16.971 |
12 |
8.485 |
|
5 < m ≤ 10 |
8.485 |
6 |
4.243 |
16.971 |
12 |
8.485 |
33.941 |
24 |
16.971 |
|
m > 10 |
8.485 |
6 |
4.243 |
28.284 |
20 |
14.142 |
33.941 |
24 |
16.971 |
4 |
alle |
21.213 |
15 |
10.607 |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
entfällt |
Tabelle 2
Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung entspricht |
Rest-laufzeit (m) in Jahren |
Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen, mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
||||||
|
|
20-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
10-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
5-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
20-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
10-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
5-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
20-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
10-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
5-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
1 |
|
0.707 |
0,5 |
0.354 |
1.414 |
1 |
0.707 |
2.828 |
2 |
1.414 |
2-3 |
|
1.414 |
1 |
0.707 |
2.828 |
2 |
1.414 |
5.657 |
4 |
2.828 |
Tabelle 3
Sonstige Sicherheiten oder Risikopositionsarten
|
20-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
10-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
5-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen |
28.284 |
20 |
14.142 |
Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen |
42.426 |
30 |
21.213 |
Bargeld |
0 |
0 |
0 |
Goldbarren |
28.284 |
20 |
14.142 |
Tabelle 4
Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx)
20-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
10-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
5-tägiger Verwertungszeitraum (%) |
11.314 |
8 |
5.657 |
Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen:
Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage.
Bei Pensionsgeschäften — sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind — und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften beträgt der Verwertungszeitraum 5 Handelstage.
Bei anderen Kapitalmarkttransaktionen beträgt der Verwertungszeitraum 10 Handelstage.
Hat ein Institut ein Geschäft oder einen Netting-Satz im Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen gelten würde.
Für die Zwecke der Festlegung der Bonitätsstufe nach Unterabsatz 1, die einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen zugeordnet ist, findet auch Artikel 197 Absatz 7 Anwendung.
Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Institut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.
▼M17 —————
Artikel 226
Heraufskalierung von Volatilitätsanpassungen im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Die in Artikel 224 festgelegten Volatilitätsanpassungen werden von Instituten im Fall einer täglichen Neubewertung angewandt. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so wenden Institute größere Volatilitätsanpassungen an. Diese werden von Instituten anhand folgender Wurzel-Zeit-Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen berechnet:
Dabei gilt:
H |
= die anzuwendende Volatilitätsanpassung; |
HM |
= die Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung; |
NR |
= die tatsächliche Zahl der Geschäftstage zwischen Neubewertungen; |
TM |
= der Verwertungszeitraum für die betreffende Geschäftsart. |
Artikel 227
Bedingungen für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Die Institute können eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit sind Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Kapitel 2 mit einem Risiko von 0 % gewichtet werden können;
Risikoposition und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung;
entweder die Laufzeit des Geschäfts beträgt nicht mehr als einen Tag oder sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen;
zwischen der letzten Neubewertung vor dem Versäumnis der Gegenpartei, Sicherheiten nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit liegen nicht mehr als vier Handelstage;
das Geschäft wird in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt;
die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente sind die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente;
aus den für das Geschäft maßgeblichen Dokumenten geht hervor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt;
die Gegenpartei wird von den zuständigen Behörden als wesentlicher Marktteilnehmer angesehen.
Die in Absatz 2 Buchstabe h genannten wesentlichen Marktteilnehmer umfassen
die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten, deren Titel nach Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % erhalten,
Institute,
Wertpapierfirmen,
sonstige Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG, deren Schuldtiteln nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird, oder die — sollte es sich um Institute handeln, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz ermitteln — keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben und von dem Institut intern beurteilt werden,
beaufsichtigte OGA, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungslimits unterliegen,
beaufsichtigte Pensionsfonds,
anerkannte Clearing-Organisationen.
Artikel 228
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Im Rahmen des Standardansatzes verwenden Institute für die Zwecke des Artikels 113 als Risikopositionswert den nach Artikel 223 Absatz 5 berechneten Wert E * . Bei den in Anhang I genannten außerbilanziellen Posten legen die Institute E * als den Wert zugrunde, auf den die in Artikel 111 Absatz 2 genannten Prozentsätze angewandt werden, um den Risikopositionswert zu ermitteln.
Artikel 229
Bewertungsgrundsätze für anerkennungsfähige Sicherheiten außer Finanzsicherheiten
Bei der Bewertung von Immobilien müssen alle folgenden Anforderungen erfüllt sein:
Der Wert wird unabhängig vom Prozess des Instituts für Hypothekenerwerb, Kreditbearbeitung und Kreditvergabeentscheidung von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzt, der über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt;
der Wert wird anhand vorsichtiger konservativer Bewertungskriterien geschätzt, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
Erwartete Preissteigerungen werden nicht in den Wert miteinbezogen;
der Wert wird angepasst, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass der aktuelle Marktwert deutlich über dem Wert liegt, der über die Laufzeit des Darlehens nachhaltig erzielbar wäre;
der Wert wird transparent und klar dokumentiert;
der Wert liegt nicht über dem Marktwert der Immobilie, falls dieser bestimmbar ist;
wird die Immobilie neu bewertet, so darf der Immobilienwert nicht über dem Durchschnittswert, der in den vorangegangenen sechs (bei Wohnimmobilien) bzw. acht Jahren (bei Gewerbeimmobilien) für diese oder eine vergleichbare Immobilie ermittelt wurde, oder dem Wert bei Entstehung liegen, je nachdem, welcher Wert höher ist.
Für die Berechnung des Durchschnittswerts verwenden Institute den Durchschnitt der in regelmäßigen Abständen verzeichneten Immobilienwerte, wobei der Referenzzeitraum mindestens drei Datenpunkte umfasst.
Für die Berechnung des Durchschnittswerts dürfen Institute die Ergebnisse der gemäß Artikel 208 Absatz 3 durchgeführten Überwachung der Immobilienwerte verwenden. Der Immobilienwert darf diesen Durchschnittswert oder den Wert bei Entstehung, sofern anwendbar, überschreiten, falls Änderungen an der Immobilie vorgenommen werden, die ihren Wert eindeutig erhöhen, etwa Verbesserungen der Energieeffizienz oder Verbesserungen bei der Resilienz, dem Schutz und der Anpassungsfähigkeit hinsichtlich physischer Risiken des Gebäudes oder der Wohneinheit. Der Immobilienwert darf nicht neu bewertet werden, wenn Institute nicht über ausreichende Daten für die Berechnung des Durchschnittswerts verfügen, es sei denn, die Wertsteigerung beruht auf Veränderungen, die ihren Wert eindeutig steigern.
Bei der Bewertung der Immobilie wird etwaigen vorrangigen Ansprüchen auf die Immobilie Rechnung getragen, es sei denn, ein vorrangiger Anspruch wird bei der Berechnung des Bruttorisikopositionsbetrags nach Artikel 124 Absatz 6 oder bei der Verringerung des Betrags von 55 % des Immobilienwerts nach Artikel 125 Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 berücksichtigt, und sie spiegelt gegebenenfalls die Ergebnisse der nach Artikel 208 Absatz 3 vorgeschriebenen Überwachung wider.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 230
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für eine Risikoposition mit anerkennungsfähiger Besicherung mit Sicherheitsleistung im Rahmen des IRB-Ansatzes
Im Rahmen des IRB-Ansatzes, außer für die unter Artikel 220 fallenden Risikopositionen, verwenden Institute zur Anerkennung einer anerkennungsfähigen Besicherung mit Sicherheitsleistung nach diesem Kapitel die effektive LGD (LGD * ) für die Zwecke des Kapitels 3 als LGD. Institute berechnen LGD * wie folgt:
Dabei gilt:
E |
= der Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung; ist eine Risikoposition durch eine anerkennungsfähige Finanzsicherheit gemäß diesem Kapitel besichert, so wird dieser Betrag gemäß Artikel 223 Absatz 3 berechnet; bei Verleihung oder Hinterlegung von Wertpapieren muss dieser Betrag gleich dem Betrag der verliehenen Barmittel oder der verliehenen oder hinterlegten Wertpapiere sein; bei verliehenen oder hinterlegten Wertpapieren wird der Risikopositionswert durch Anwendung der Volatilitätsanpassung (HE) gemäß den Artikeln 223 bis 227 heraufgesetzt; |
ES |
= der Marktwert der Besicherung mit Sicherheitsleistung, der sich ergibt, nachdem die auf diese Art von Besicherung mit Sicherheitsleistung anwendbare Volatilitätsanpassung (HC) und die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx) zwischen der Risikoposition und der Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß den Absätzen 2 und 3 angewandt wurde; für ES gilt folgende Obergrenze: E·(1+HE); |
EU |
= E·(1+HE) — ES; |
LGDU |
= die LGD, die für eine unbesicherte Risikoposition nach Artikel 161 Absatz 1 anzuwenden ist; |
LGDS |
= die LGD, die für Risikopositionen, die durch die bei dem Geschäft verwendete Art anerkennungsfähiger FCP besichert sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 Tabelle 1 anzuwenden ist. |
In Tabelle 1 werden die LGDS und Hc -Werte angegeben, die in der in Absatz 1 festgelegten Formel anzuwenden sind.
Tabelle 1
Art der FCP |
LGDS |
Volatilitätsanpassung (Hc) |
Finanzsicherheiten |
0 % |
Volatilitätsanpassung Hc gemäß den Artikeln 224 bis 227 |
Forderungen |
20 % |
40 % |
Wohn- und Gewerbeimmobilien |
20 % |
40 % |
Sonstige Sachsicherheiten |
25 % |
40 % |
Nicht anerkennungsfähige FCP |
Entfällt |
100 % |
Artikel 231
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pools aus anerkennungsfähigen Besicherungen mit Sicherheitsleistung für eine im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelte Risikoposition
Institute, die verschiedene Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung erhalten haben, dürfen auf Risikopositionen, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, die in Artikel 230 festgelegte Formel nacheinander auf jede einzelne Art von Sicherheit anwenden. Zu diesem Zweck setzen diese Institute jedes Mal, nachdem sie eine einzelne Art von FCP anerkannt haben, den Restwert der unbesicherten Risikoposition (EU) um den angepassten Wert der in diesem Schritt anerkannten Sicherheit (ES) herab. Gemäß Artikel 230 Absatz 1 ist der Gesamtwert von ES über alle Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung hinweg beim Wert von E·(1+HE) zu kappen, woraus sich folgende Formel ergibt:
Dabei gilt:
LGDS,i |
= die LGD, die nach Maßgabe des Artikels 230 Absatz 2 für die FCP i anzuwenden ist; |
ES,i |
=der Marktwert der FCP i, der sich ergibt, nachdem die auf die Art von FCP anwendbare Volatilitätsanpassung (Hc) gemäß Artikel 230 Absatz 2 angewandt wurde. |
Artikel 232
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung
Sind die Bedingungen des Artikels 212 Absatz 2 erfüllt, verfahren die Institute mit dem Teil der Risikoposition, der durch den gegenwärtigen Rückkaufswert der an das kreditgebende Institut verpfändeten Lebensversicherungen besichert ist, wie folgt:
Wenn für die Risikoposition der Standardansatz verwendet wird, wird ihr eines der in Absatz 3 festgelegten Risikogewichte zugewiesen;
wenn für die Risikoposition der IRB-Ansatz, nicht aber die institutseigenen LGD-Schätzungen verwendet werden, wird ihr eine LGD von 40 % zugewiesen.
Im Falle einer Währungsinkongruenz setzen die Institute den gegenwärtigen Rückkaufswert gemäß Artikel 233 Absatz 3 herab, wobei der Wert der Besicherung dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.
Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a weisen die Institute die folgenden Risikogewichte zu, wobei das Risikogewicht einer vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer als Grundlage dient:
ein Risikogewicht von 20 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet wird,
ein Risikogewicht von 35 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 50 % zugeordnet wird,
ein Risikogewicht von 52,5 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 75 % zugeordnet wird,
ein Risikogewicht von 70 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 100 % zugeordnet wird,
ein Risikogewicht von 150 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 150 % zugeordnet wird.
Institute dürfen auf Anforderung zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c anerkennungsfähig sind, wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln. Der Wert der anerkennungsfähigen Besicherung ist Folgender:
Wird der Titel zu seinem Nennwert zurückgekauft, so gilt als Besicherungswert dieser Betrag;
wird das Instrument zum Marktpreis zurückgekauft, so wird der Besicherungswert nach dem gleichen Verfahren ermittelt wie bei den Schuldverschreibungen, die die Bedingungen des Artikels 197 Absatz 4 erfüllen.
Unterabschnitt 2
Absicherung ohne Sicherheitsleistung
Artikel 233
Bewertung
Für Kreditderivate, bei denen eine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt, nicht als Kreditereignis angesehen wird, gilt Folgendes:
Wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Risikopositionswert nicht übersteigt, setzen die Institute den nach Absatz 1 ermittelten Wert der Absicherung um 40 % herab;
wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Risikopositionswert übersteigt, darf der Wert der Absicherung höchstens 60 % des Risikopositionswerts betragen.
Lautet eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Risikoposition, so setzen die Institute den Wert der Absicherung mit Hilfe einer Volatilitätsanpassung wie folgt herab:
dabei entspricht
G* |
= |
dem an das Fremdwährungsrisiko angepassten Betrag der Absicherung, |
G |
= |
dem Nominalbetrag der Absicherung, |
Hfx |
= |
der nach Absatz 4 ermittelten Volatilitätsanpassung für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der Absicherung und der zugrunde liegenden Verbindlichkeit. |
Liegt keine Währungsinkongruenz vor, ist Hfx gleich Null.
Artikel 234
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Falle einer Teilabsicherung und Unterteilung in Tranchen
Überträgt das Institut einen Teil des Kreditrisikos auf eine oder mehrere Tranchen, so gelten die Regeln des Kapitels 5. Die Institute können Erheblichkeitsschwellen für Zahlungen, unterhalb derer im Falle eines Verlusts keine Zahlungen geleistet werden, mit zurückbehaltenen Erstverlust-Positionen gleichsetzen und als Risikotransfer in Tranchen betrachten.
Artikel 235
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition gemäß dem Standardansatz behandelt wird
Für die Zwecke des Artikels 113 Absatz 3 berechnen Institute die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und auf die diese Institute den Standardansatz anwenden, unabhängig davon, wie sie vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber behandeln, gemäß folgender Formel:
max{0, E — GA} · r + GA· g
Dabei gilt:
E |
= der gemäß Artikel 111 berechnete Risikopositionswert; der Risikopositionswert eines in Anhang I aufgeführten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Wertes angesetzt; |
GA |
= der gemäß Artikel 233 Absatz 3 berechnete an das Fremdwährungsrisiko angepasste Betrag der Absicherung (G * ), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird; |
r |
= das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner nach Maßgabe des Kapitels 2; |
g |
= das Risikogewicht, das für eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber anzuwenden ist, nach Maßgabe des Kapitels 2. |
Artikel 235a
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt wird
Bei Risikopositionen mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, berechnen Institute im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß folgender Formel:
max{0, E - GA} · r + GA · g
Dabei gilt:
E |
= der gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 bestimmte Risikopositionswert; zu diesem Zweck berechnen Institute den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, indem sie anstatt der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden; |
GA |
= der gemäß Artikel 233 Absatz 3 berechnete an das Fremdwährungsrisiko angepasste Betrag der Absicherung (G * ), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 dieses Kapitels an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird; |
r |
= das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner nach Maßgabe des Kapitels 3; |
g |
= das Risikogewicht, das für eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber anzuwenden ist, nach Maßgabe des Kapitels 2. |
Artikel 236
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes ohne Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird
Artikel 236a
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird
Abschnitt 5
Laufzeitinkongruenz
Artikel 237
Laufzeitinkongruenz
Liegt eine Laufzeitinkongruenz vor, kann eine Besicherung nicht anerkannt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Ursprungslaufzeit der Besicherung beträgt weniger als ein Jahr.
Bei der Risikoposition handelt es sich um eine kurzfristige Risikoposition, bei der nach den Vorgaben der zuständigen Behörden für die effektive Restlaufzeit (M) gemäß Artikel 162 Absatz 3 anstelle der Untergrenze von einem Jahr eine Untergrenze von einem Tag gilt.
Artikel 238
Laufzeit der Kreditbesicherung
Artikel 239
Bewertung der Besicherung
Bei Geschäften, die durch finanzielle Sicherheiten besichert sind, tragen Institute bei Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten den Laufzeiten der Besicherung und der Risikoposition beim angepassten Wert der Sicherheit nach folgender Formel Rechnung:
dabei entspricht
CVA |
= |
dem volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit gemäß Artikel 223 Absatz 2 oder dem Risikopositionsbetrag, wenn dieser niedriger ist, |
t |
= |
der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 errechneten Fälligkeitstermin der Kreditbesicherung oder T, wenn dieser Wert niedriger ist, |
T |
= |
der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 bestimmten Fälligkeitstermin der Risikoposition oder fünf Jahren, wenn dieser Wert niedriger ist, |
t* |
= |
0,25. |
Institute verwenden in der Formel nach Artikel 223 Absatz 5 für die Berechnung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (E*) CVAM als den weiter um Laufzeitinkongruenz angepassten CVA.
Bei Geschäften mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung tragen Institute den Laufzeiten der Absicherung und der Risikoposition beim angepassten Wert der Sicherheit nach folgender Formel Rechnung:
dabei entspricht
GA |
= |
dem um etwaige Laufzeitinkongruenzen angepassten Wert G*, |
G* |
= |
dem um etwaige Währungsinkongruenzen angepassten Betrag der Absicherung, |
t |
= |
der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 errechneten Fälligkeitstermin der Kreditbesicherung oder T, wenn dieser Wert niedriger ist, |
T |
= |
der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 errechneten Fälligkeitstermin der Risikoposition oder fünf Jahren, wenn dieser Wert niedriger ist, |
t* |
= |
0,25. |
Für die Zwecke der Artikel 233 bis 236 verwenden Institute GA als Wert der Absicherung.
▼M17 —————
KAPITEL 5
Verbriefung
Artikel 242
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Rückführungsoption“ (Clean-up call option) eine vertragliche Option, die den Originator berechtigt, die Verbriefungspositionen vor der vollständigen Rückzahlung aller verbrieften Risikopositionen zu kündigen — entweder durch den Rückkauf der im Pool verbliebenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle einer traditionellen Verbriefung oder durch die Beendigung der Besicherung im Falle von synthetischen Verbriefungen —, wenn der Restbetrag der noch ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen auf oder unter eine bestimmte Schwelle fällt;
„bonitätsverbessernder Zinsstrip“ einen in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswert, der eine Bewertung der Zahlungsströme im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen darstellt und bei dem es sich um eine nachrangige Tranche in der Verbriefung handelt;
„Liquiditätsfazilität“ eine Liquiditätsfazilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„unbeurteilte Position“ eine Verbriefungsposition, für die keine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 vorliegt;
„beurteilte Position“ eine Verbriefungsposition, für die eine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 vorliegt;
„vorrangige Verbriefungsposition“ eine Position, die durch einen erstrangigen Anspruch auf die Gesamtheit der zugrunde liegenden Risikopositionen unterlegt oder besichert wird, wobei für diese Zwecke keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben, und auch keine Unterschiede in der Laufzeit bei einer oder mehreren anderen vorrangigen Tranchen, mit denen diese Position anteilmäßig Verluste teilt;
„IRB-Pool“ einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für all diese Risikopositionen berechnen kann;
„gemischter Pool“ einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für einige, jedoch nicht alle, dieser Risikopositionen berechnen kann;
„Übersicherung“ jede Form der Bonitätsverbesserung, durch die für die zugrunde liegenden Risikopositionen ein Wert ausgewiesen wird, der höher als der Wert der Verbriefungspositionen ist;
„einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ oder „STS-Verbriefung“ eine Verbriefung, die die Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;
„Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere“ oder „ABCP-Programm“ ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere oder ABCP-Programm im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren“ oder „ABCP-Transaktion“ eine Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren oder ABCP-Transaktion im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„traditionelle Verbriefung“ eine traditionelle Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„synthetische Verbriefung“ eine synthetische Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„revolvierende Risikoposition“ eine revolvierende Risikoposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Klausel der vorzeitigen Rückzahlung“ eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Erstverlust-Tranche“ eine Erstverlust-Tranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„mezzanine Verbriefungsposition“ eine Verbriefungsposition, die der vorrangigen Verbriefungsposition im Rang nachgeht und der Erstverlust-Tranche im Rang vorgeht und der ein Risikogewicht von weniger als 1 250 % und mehr als 25 % im Einklang mit Abschnitt 3 Abschnitte 2 und 3 zugewiesen wurde;
„Fördereinrichtung“ ein Unternehmen oder eine Einrichtung, das/die von der Zentralregierung, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats eingerichtet wurde, das/die Förderdarlehen oder Fördergarantien vergibt und dessen/deren primäres Ziel nicht die Erzielung von Gewinnen oder die Maximierung von Marktanteilen, sondern die Förderung der Gemeinwohlziele der betreffenden Regierung oder Gebietskörperschaft ist, sofern — vorbehaltlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen — diese Regierung oder Gebietskörperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens/der Einrichtung zeit seines/ihres Bestehens zu schützen und seine/ihre Lebensfähigkeit zu sichern, oder sofern mindestens 90 % seines/ihres ursprünglichen Kapitals oder seiner/ihrer ursprünglichen Finanzierung oder des von ihm/ihr vergebenen Förderdarlehens direkt oder indirekt von der Zentralregierung, der regionalen oder der lokalen Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats garantiert werden;
„synthetischer Zinsüberschuss“ einen synthetischen Zinsüberschuss im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2402.
Artikel 243
Kriterien für STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung in Frage kommen
Positionen in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, kommen für die Behandlung gemäß den Artikeln 260, 262 und 264 in Frage, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die zugrunde liegenden Risikopositionen erfüllen zum Zeitpunkt der Aufnahme in das ABCP-Programm nach bestem Wissen des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen auf individueller Basis eine Risikogewichtung von 75 % oder weniger, sofern es sich um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt, oder eine Risikogewichtung von 100 % für alle sonstigen Risikopositionen zu erhalten; und
der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen auf Ebene eines ABCP-Programms darf 2 % des aggregierten Risikopositionswerts aller Risikopositionen im Rahmen des ABCP-Programms zum Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen dem ABCP-Programm hinzugefügt wurden, nicht überschreiten. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden — nach bestem Wissen des Sponsors — als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.
Im Fall von Handelsforderungen findet Unterabsatz 1 Buchstabe b keine Anwendung, wenn das Kreditrisiko dieser Handelsforderungen in vollem Umfang durch eine anerkennungsfähige Besicherung nach Kapitel 4 gedeckt ist, vorausgesetzt, dass es sich in diesem Fall beim Sicherungsgeber um ein Institut, eine Wertpapierfirma, ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen handelt.
Im Falle verbriefter Restwerte aus Leasinggeschäften findet Unterabsatz 1 Buchstabe b keine Anwendung, wenn bei diesen Werten nicht das Risiko einer Refinanzierung oder eines Weiterverkaufs besteht, da sich ein gemäß Artikel 201 Absatz 1 anerkennungsfähiger Dritter rechtsverbindlich verpflichtet hat, die Risikoposition zu einem im Voraus festgelegten Betrag zurückzukaufen oder zu refinanzieren.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a beträgt die Risikogewichtung, die das Institut einer Liquiditätsfazilität zuordnen würde, die die im Rahmen des Programms emittierten forderungsgedeckten Geldmarktpapiere vollständig deckt, 100 % oder weniger, wenn dieses Institut Artikel 248 Absatz 3 anwendet oder ihm gestattet wurde, den Internen Bemessungsansatz nach Artikel 265 anzuwenden.
Positionen in einer Verbriefung, bei der es sich nicht um ein ABCP-Programm oder eine ABCP-Transaktion handelt, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, kommen für die Behandlung gemäß den Artikeln 260, 262 und 264 in Frage, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung übersteigt der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen im Pool nicht 2 % der Positionswerte der aggregierten ausstehenden Risikopositionen des Pools zugrunde liegender Risikopositionen. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.
Im Falle verbriefter Restwerte aus Leasinggeschäften findet Unterabsatz 1 dieses Buchstabens keine Anwendung, wenn bei diesen Werten nicht das Risiko einer Refinanzierung oder eines Weiterverkaufs besteht, da sich ein gemäß Artikel 201 Absatz 1 anerkennungsfähiger Dritter rechtsverbindlich verpflichtet hat, die Risikoposition zu einem im Voraus festgelegten Betrag zurückzukaufen oder zu refinanzieren;
zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Verbriefung erfüllen die zugrunde liegenden Risikopositionen die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen eine Risikogewichtung zu erhalten, die folgenden Werten entspricht oder darunter liegt:
40 % auf der Grundlage eines nach dem Risikopositionswert gewichteten Durchschnitts für das Portfolio, wenn es sich bei den Risikopositionen um durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Darlehen oder in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e handelt;
50 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um ein durch eine Hypothek auf Gewerbeimmobilien besichertes Darlehen handelt;
75 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt;
100 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen für alle sonstigen Risikopositionen;
findet Buchstabe b Ziffern i und ii Anwendung, so werden die durch niederrangige Sicherungsrechte an einem bestimmten Vermögenswert besicherten Darlehen nur dann in die Verbriefung aufgenommen, wenn alle durch bevorrechtigte Sicherungsrechte an diesem Vermögenswert besicherten Darlehen auch Gegenstand der Verbriefung sind;
findet Buchstabe b Ziffer i dieses Absatzes Anwendung, so darf die gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 229 Absatz 1 gemessene Beleihungsquote bei keinem Darlehen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung mehr als 100 % betragen.
Artikel 244
Traditionelle Verbriefung
Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann die zugrunde liegenden Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Ein mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundenes signifikantes Kreditrisiko wurde auf Dritte übertragen;
der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er in der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.
Ein signifikantes Kreditrisiko ist in einem der folgenden Fälle als übertragen zu betrachten:
Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;
der Originator hält nicht mehr als 20 % am Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche in der Verbriefung, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;
die Verbriefung umfasst keine mezzaninen Positionen.
Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch die Verbriefung nach den Buchstaben a oder b erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte vorliegt.
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Originator gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung zu berücksichtigen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Institut die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Kreditrisikoübertragung;
es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt.
Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden Bedingungen zu erfüllen:
Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;
die Verbriefungspositionen stellen für den Originator keine Zahlungsverpflichtung dar;
auf die zugrunde liegenden Risikopositionen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht zurückgegriffen werden;
der Originator behält nicht die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Originator die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Käufer der Risikopositionen die zuvor übertragenen Risikopositionen zurückzukaufen, um deren Gewinne zu realisieren, oder wenn er anderweitig verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Der Verbleib der Verwaltung von Rechten und Pflichten in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen beim Originator stellt als solche keine Kontrolle über die Risikopositionen dar;
die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die
den Originator zur Änderung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern; oder
die an die Inhaber von Positionen zu zahlende Rendite erhöhen oder die Positionen in der Verbriefung anderweitig verbessern, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen kommt;
gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn dies im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt wird und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);
Rückführungsoptionen erfüllen darüber hinaus alle folgenden Bedingungen:
ihre Ausübung liegt im Ermessen des Originators;
sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;
sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;
der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe c dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.
Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei traditionellen Verbriefungen gemäß diesem Artikel. Insbesondere überprüft die EBA:
die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4;
die Auslegung des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte für die Zwecke der in Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Absatz 3 vorgesehenen Bewertung durch die zuständigen Behörden;
die Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung von Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte gemäß Absatz 2 oder 3 bemüht.
Die EBA meldet der Kommission ihre Ergebnisse bis zum 2. Januar 2021. Die Kommission kann nach Berücksichtigung des Berichts der EBA einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462 erlassen, um diese Verordnung durch eine genauere Festlegung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Elemente zu ergänzen.
Artikel 245
Synthetische Verbriefung
Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Ein signifikantes Kreditrisiko wurde durch Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf Dritte übertragen;
der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er an der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.
Ein signifikantes Kreditrisiko ist in einem der folgenden Fälle als übertragen zu betrachten:
Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;
der Originator hält nicht mehr als 20 % am Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche in der Verbriefung, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;
es gibt keine mezzaninen Verbriefungspositionen.
Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch die Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte vorliegt.
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Originator gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung zu berücksichtigen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das betreffende Institut die folgenden beiden Bedingungen erfüllt:
Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Risikoübertragung;
es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt.
Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden Bedingungen zu erfüllen:
Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;
die Besicherung, durch die das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht Artikel 249;
die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die
wesentliche Erheblichkeitsschwellen festlegen, unterhalb deren eine Besicherung nicht als ausgelöst gilt, wenn ein Kreditereignis eintritt,
die Kündigung der Besicherung ermöglichen, wenn sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert,
den Originator zur Änderung der Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern; oder
die Kosten des Instituts für die Besicherung erhöhen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufstocken, wenn sich die Kreditqualität des zugrunde liegenden Pools verschlechtert hat;
die Besicherung ist in allen relevanten Rechtsräumen durchsetzbar;
gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn diese im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt werden und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);
Rückführungsoptionen erfüllen alle folgenden Bedingungen:
sie können im Ermessen des Originators ausgeübt werden;
sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;
sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;
der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.
Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei synthetischen Verbriefungen gemäß diesem Artikel. Insbesondere überprüft die EBA:
Die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4;
die Auslegung des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte für die Zwecke der in Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Absatz 3 vorgesehenen Bewertung durch die zuständigen Behörden; und
die Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung von Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte gemäß Absatz 2 oder 3 bemüht.
Die EBA meldet der Kommission ihre Ergebnisse bis zum 2. Januar 2021. Die Kommission kann nach Berücksichtigung des Berichts der EBA einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462 erlassen, um diese Verordnung durch eine genauere Festlegung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Elemente zu ergänzen.
Artikel 246
Operationelle Anforderungen für Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung
Umfasst die Verbriefung revolvierende Risikopositionen und Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder ähnliche Bestimmungen, so gilt ein signifikantes Kreditrisiko nur dann als vom Originator übertragen, wenn die in den Artikeln 244 und 245 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die einmal ausgelöste Klausel der vorzeitigen Rückzahlung nicht Folgendes bewirkt:
der vorrangige oder gleichrangige Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Anleger als nachrangig behandelt;
der Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Parteien als weiter nachrangig behandelt; oder
es ergibt sich ein anderweitiger Anstieg der mit den zugrunde liegenden revolvierenden Risikopositionen verbundenen Verlustrisiken des Instituts.
Artikel 247
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge
Hat ein Originator ein mit den zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung verbundenes signifikantes Kreditrisiko gemäß Abschnitt 2 übertragen, so kann er
bei einer traditionellen Verbriefung die zugrunde liegenden Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen;
bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen.
Hat der Originator ein signifikantes Kreditrisiko nicht übertragen oder sich gegen eine Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so ist er nicht verpflichtet, für Positionen, die er gegebenenfalls in der Verbriefung hält, risikogewichtete Positionsbeträge zu berechnen, sondern bezieht die zugrunde liegenden Risikopositionen auch weiterhin so in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ein, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.
Artikel 248
Risikopositionswert
Der Risikopositionswert einer Verbriefungsposition wird wie folgt berechnet:
Der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Buchwert, der nach der Anwendung jeglicher einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 verbleibt;
der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalwert abzüglich aller etwaigen einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110, multipliziert mit dem in diesem Buchstaben festgelegten einschlägigen Umrechnungsfaktor. Außer im Fall von Barkreditfazilitäten beträgt dieser Umrechnungsfaktor 100 %. Zur Bestimmung des Risikopositionswerts des nicht in Anspruch genommenen Teils der Barkreditfazilitäten kann auf den Nominalwert einer uneingeschränkt kündbaren Liquiditätsfazilität ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt werden, wenn die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungsströme aus den zugrunde liegenden Risikopositionen Vorrang hat und wenn das Institut der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass es eine angemessen konservative Methode für die Berechnung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils anwendet.
der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko einer Verbriefungsposition, die aus einem der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte resultiert, wird nach Kapitel 6 festgelegt;
ein Originator kann von dem Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die gemäß Unterabschnitt 3 mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt wird oder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, den Betrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Artikel 110 und alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben;
der Risikopositionswert eines synthetischen Zinsüberschusses umfasst, soweit anwendbar, Folgendes:
alle Erträge aus verbrieften Risikopositionen, die der Originator nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht und vertraglich für die Transaktion als synthetische Zinsüberschüsse bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;
alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator in früheren Zeiträumen vertraglich bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;
alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator für den aktuellen Zeitraum vertraglich bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;
alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator für künftige Zeiträume vertraglich bestimmt hat.
Für die Zwecke dieses Buchstabens werden Beträge, die als Sicherheit oder zur Bonitätsverbesserung im Zusammenhang mit der synthetischen Verbriefung bereitgestellt werden und bereits nach Maßgabe dieses Kapitels einer Eigenmittelanforderung unterliegen, beim Risikopositionswert nicht berücksichtigt.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, was eine angemessen konservative Methode für die Berechnung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b darstellt.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen;
Überschneiden sich die Positionen teilweise, so kann das Institut die Position in zwei Teile aufteilen und die Überschneidungen in Bezug auf nur einen Teil gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigen. Alternativ dazu kann das Institut die Positionen so behandeln, als würden sie sich vollständig überschneiden, indem die Position, für die die risikogewichteten Positionsbeträge höher ausfallen, zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen erweitert wird.
Das Institut darf eine Überschneidung auch bei den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch einerseits und den Eigenmittelanforderungen für Positionen im Anlagebuch andererseits berücksichtigen, wenn es in der Lage ist, die Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Positionen zu berechnen und zu vergleichen.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist eine Überschneidung von zwei Positionen dann gegeben, wenn sie sich gegenseitig so ausgleichen, dass das Institut in der Lage ist, die aus einer Position resultierenden Verluste auszuschließen, indem die aufgrund der anderen Position einzuhaltenden Verpflichtungen erfüllt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Oktober 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 249
Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen
Als Absicherungen ohne Sicherheitsleistung und Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur solche, die im Einklang mit Kapitel 4 anerkennungsfähig sind, und für die Anerkennung der Kreditrisikominderung müssen die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein.
Institute, die auf eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber den IRB-Ansatz anwenden dürfen, können die Anerkennungsfähigkeit anhand des ersten Unterabsatzes und ausgehend von der Äquivalenz zwischen der PD des Sicherungsgebers und der PD, die mit der in Artikel 136 angegebenen Bonitätsstufe verknüpft ist, bewerten.
Abweichend von Absatz 2 können Verbriefungszweckgesellschaften als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verbriefungszweckgesellschaft besitzt Vermögenswerte, die als Finanzsicherheiten im Einklang mit Kapitel 4 qualifiziert sind;
auf die unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte bestehen keine Rechte oder Anwartschaften, die den Anwartschaften des Instituts, das die Absicherung ohne Sicherheitsleistung erhält, im Rang vorausgehen oder gleichstehen; und
alle in Kapitel 4 genannten Anforderungen an die Anerkennung von Finanzsicherheiten sind erfüllt.
Kommt einer Verbriefungsposition eine Besicherung in vollem Umfang oder eine anteilige Besicherung zugute, so gelten folgende Anforderungen:
Das die Besicherung stellende Institut berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für den Teil der Verbriefungsposition, dem die Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 zugutekommt, als ob es diesen Teil der Position direkt hielte;
das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 4 für den besicherten Teil.
In allen nicht von Absatz 6 abgedeckten Fällen gelten die folgenden Anforderungen:
Das die Besicherung stellende Institut behandelt den Teil der Position, dem die Besicherung zugutekommt, als eine Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge, als ob es diese Position direkt im Einklang mit Unterabschnitt 3 hielte, vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10;
das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für den besicherten Teil der Position, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, gemäß Kapitel 4. Das Institut behandelt den Teil der Verbriefungsposition, dem keine Besicherung zugutekommt, als eine gesonderte Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge im Einklang mit Unterabschnitt 3, vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10.
Institute, die für die ursprüngliche Verbriefungsposition den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für die im Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen wie folgt:
Wenn die abgeleitete Position höherrangig ist, wird ihr das Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition zugewiesen;
wenn die abgeleitete Position niederrangig ist, kann ihr ein abgeleitetes Rating im Einklang mit Artikel 263 Absatz 7 zugewiesen werden. Der Parameter für die Dicke der Tranche (T) wird in diesem Fall allein auf der Grundlage der abgeleiteten Position berechnet. Kann kein Rating abgeleitet werden, so wendet das Institut das jeweils höhere Risikogewicht an, das sich aus Folgendem ergibt:
der Anwendung des SEC-SA im Einklang mit Absatz 8 und Unterabschnitt 3; oder
dem Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition nach dem SEC-ERBA.
Artikel 250
Außervertragliche Kreditunterstützung
Eine Transaktion gilt nicht als Kreditunterstützung für die Zwecke des Absatzes 1, wenn es bei der Beurteilung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos gebührend berücksichtigt wurde und beide Parteien die Transaktion in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien durchgeführt haben (zu marktüblichen Konditionen). Zu diesen Zwecken nimmt das Institut eine vollständige Kreditprüfung der Transaktion vor und trägt dabei zumindest sämtlichen der folgenden Elemente Rechnung:
dem Rückkaufspreis;
der Kapital- und Liquiditätslage des Instituts vor und nach dem Rückkauf;
der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen;
der Wertentwicklung der Verbriefungspositionen;
den Auswirkungen der Kreditunterstützung auf die erwarteten Verluste des Originators im Verhältnis zu denen der Anleger.
Hält ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung Absatz 1 nicht ein, so muss er alle zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Verbriefung in seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge so berücksichtigen, wie er sie ohne Verbriefung hätte berücksichtigen müssen, und Folgendes offenlegen:
seine Unterstützung für die Verbriefung entgegen Absatz 1; und
die Auswirkungen der geleisteten Unterstützung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen.
Artikel 251
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die Gegenstand einer synthetischen Verbriefung sind, durch den Originator
Artikel 252
Behandlung von Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen
Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 251 wird jeder Laufzeitinkongruenz zwischen der Besicherung, durch die die Übertragung des Risikos erreicht wird, und den zugrunde liegenden Risikopositionen wie folgt Rechnung getragen:
Als Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen wird vorbehaltlich einer Höchstdauer von fünf Jahren die längste in der Verbriefung vertretene Laufzeit angesetzt. Die Laufzeit der Besicherung wird gemäß Kapitel 4 ermittelt;
bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen, die im Einklang mit diesem Abschnitt mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden, lässt der Originator etwaige Laufzeitinkongruenzen außer Acht. Bei allen anderen Positionen wird der in Kapitel 4 dargelegte Umgang mit Laufzeitinkongruenzen nach folgender Formel erfasst:
dabei entspricht:
RW * |
= |
den risikogewichteten Positionsbeträgen für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstabe a, |
RWAss |
= |
den risikogewichteten Positionsbeträgen für die zugrunde liegenden Risikopositionen, die anteilmäßig wie für unverbriefte Risikopositionen berechnet werden, |
RWSP |
= |
den risikogewichteten Positionsbeträgen, die nach Artikel 251 berechnet werden, als gäbe es keine Laufzeitinkongruenz, |
T |
= |
der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen in Jahren, |
t |
= |
der Laufzeit der Besicherung in Jahren, |
t* |
= |
0,25. |
Artikel 253
Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge
Artikel 254
Rangfolge der Ansätze
Die Institute verwenden eine der in Unterabschnitt 3 dargelegten Methoden, um die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß der folgenden Rangfolge zu berechnen:
Sind die Anforderungen des Artikels 258 erfüllt, verwendet das Institut den SEC-IRBA gemäß den Artikeln 259 und 260;
darf der SEC-IRBA nicht verwendet werden, zieht das Institut den SEC-SA gemäß den Artikeln 261 und 262 heran;
darf der SEC-SA nicht verwendet werden, so zieht das Institut den SEC-ERBA gemäß den Artikeln 263 und 264 für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, heran.
Für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, verwendet das Institut in jedem der folgenden Fälle anstelle des SEC-SA den SEC-ERBA:
wenn das Risikogewicht für Positionen, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, bei Anwendung des SEC-SA über 25 % läge;
wenn das Risikogewicht für Positionen, die nicht als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, bei Anwendung des SEC-SA über 25 % oder bei Anwendung des SEC-ERBA über 75 % läge;
im Falle von Verbriefungstransaktionen, denen Pools von Darlehen für Kfz-Käufe sowie von Geschäften betreffend das Leasing von Kfz und Ausrüstungsgegenständen zugrunde liegen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 teilen die Institute ihre Entscheidung der zuständigen Behörde spätestens am 17. November 2018 mit.
Alle späteren Entscheidungen über weitere Änderungen des auf alle ihre beurteilten Verbriefungspositionen angewendeten Ansatzes teilen die Institute ihrer zuständigen Behörde vor dem unmittelbar auf die betreffende Entscheidung folgenden 15. November mit.
Erhebt die zuständige Behörde bis zu dem unmittelbar auf die in Unterabsatz 2 oder gegebenenfalls Unterabsatz 3 genannte Frist folgenden 15. Dezember keine Einwände, so wird die von dem betreffenden Institut mitgeteilte Entscheidung am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten einer anschließend mitgeteilten Entscheidung. Das Institut darf im Laufe ein und desselben Jahres keine unterschiedlichen Ansätze anwenden.
Artikel 255
Bestimmung von Kirb und KSA
Für die Zwecke der Berechnung von Kirb umfassen die risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, Folgendes:
den Betrag der erwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die weiterhin gemäß Kapitel 3 Teil des Pools sind; und
den Betrag der unerwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool gemäß Kapitel 3.
Werden Verluste aus Verwässerungs- und Kreditrisiken in aggregierter Form in der Verbriefung behandelt, so fassen die Institute Kirb für das Verwässerungsrisiko und Kirb für das Kreditrisiko in einem einzigen Wert für Kirb im Sinne des Unterabschnitts 3 zusammen. Besteht zur Deckung von Verlusten aus dem Kredit- oder Verwässerungsrisiko ein einziger Reservefonds oder eine Übersicherung, so kann dies als Hinweis auf eine aggregierte Behandlung dieser Risiken angesehen werden.
Werden das Verwässerungs- und das Kreditrisiko nicht in aggregierter Form in der Verbriefung behandelt, so passen die Institute die Behandlung gemäß Unterabsatz 2 an, um Kirb für das Verwässerungsrisiko und Kirb für das Kreditrisiko umsichtig zusammenzufassen.
Für die Zwecke dieses Absatzes berechnen die Institute den Positionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen ohne Saldierung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen und zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 110 sowie weiterer Verringerungen der Eigenmittel.
Bei synthetischen Verbriefungen mit Sicherheitsleistung werden alle erheblichen Erträge aus der Emission von synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) oder anderen Verpflichtungen mit Sicherheitsleistungen der Verbriefungszweckgesellschaft, die als Sicherheiten für die Rückzahlung der Verbriefungspositionen dienen, in die Berechnung von Kirb oder KSA einbezogen, wenn das Kreditrisiko der Sicherheit der in Tranchen unterteilten Verlustzuweisung unterliegt.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur weiteren Präzisierung der Bedingungen aus, nach denen die Institute Kirb für die Pools zugrunde liegender Risikopositionen gemäß Absatz 4 berechnen können, insbesondere mit Blick auf
die internen Kreditvergabevorschriften und Modelle für die Berechnung von Kirb für Verbriefungen;
die Einbeziehung verschiedener Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Pool zugrunde liegender Risikopositionen und — bei Nichtverfügbarkeit ausreichender genauer oder zuverlässiger Daten zu diesem Pool — die Einbeziehung von Näherungswerten zwecks PD- und LGD-Schätzungen; und
die Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten bei der Überwachung der Tätigkeit und des Geschäftsgebarens der Verkäufer von Forderungen oder anderer Originatoren.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 18. Januar 2019
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergänzen.
Artikel 256
Bestimmung von unterem Tranchierungspunkt (Attachment Point) (A) und oberem Tranchierungspunkt (Detachment Point) (D)
Der untere Tranchierungspunkt (A) wird ausgedrückt als ein Dezimalwert zwischen null und eins und ist gleich null oder — sollte dieser Wert höher sein — gleich dem Verhältnis zwischen dem offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des offenen Saldos bei allen Tranchen, die gegenüber der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition, einschließlich der Risikoposition selbst, vorrangig oder gleichrangig sind, und dem offenen Saldo bei allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen.
Der obere Tranchierungspunkt (D) wird ausgedrückt als ein Dezimalwert zwischen null und eins und ist gleich null oder — sollte dieser Wert höher sein — gleich dem Verhältnis zwischen dem offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des offenen Saldos bei allen Tranchen, die gegenüber der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition vorrangig sind, und dem offenen Saldo bei allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen.
Artikel 257
Bestimmung der Laufzeit einer Tranche (MT)
Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 und vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Institute die Laufzeit einer Tranche (MT) bemessen als
die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der innerhalb der Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen nach folgender Formel:
wobei CFt alle vom Kreditnehmer im Zeitraum t zu leistenden vertraglichen Zahlungen (Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren) bezeichnet, oder
die rechtliche Endfälligkeit der Tranche nach folgender Formel:
wobei ML die rechtliche Endfälligkeit der Tranche bezeichnet.
Artikel 258
Bedingungen für die Verwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (SEC-IRBA)
Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition nach dem SEC-IRBA, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Position ist durch einen IRB-Pool oder einen gemischten Pool unterlegt und das Institut kann Kirb in letztgenanntem Fall gemäß Abschnitt 3 für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Positionsbeträge berechnen;
zu den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen liegen ausreichende Informationen vor, die dem Institut die Berechnung von Kirb ermöglichen; und
das Institut wurde bei einer bestimmten Verbriefungsposition nicht gemäß Absatz 2 an der Verwendung des SEC-IRBA gehindert.
Weisen Verbriefungen hochgradig komplexe oder risikoreiche Merkmale auf, so können die zuständigen Behörden die Institute im Einzelfall an der Verwendung des SEC-IRBA hindern. Als hochgradig komplexes oder risikoreiches Merkmal kann für diese Zwecke Folgendes angesehen werden:
eine Bonitätsverbesserung, die aus anderen Gründen als Portfolioverlusten aufgezehrt werden kann;
Pools zugrunde liegender Risikopositionen, die aufgrund einer Konzentration von Risikopositionen in einzelnen Sektoren oder geografischen Gebieten ein hohes Maß an interner Korrelation aufweisen;
Transaktionen, bei denen die Rückzahlung der Verbriefungspositionen in hohem Maße von Risikotreibern abhängt, die sich an Kirb nicht ablesen lassen; oder
hochkomplexe Verlustzuweisungen zwischen den Tranchen.
Artikel 259
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA)
Beim SEC-IRBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:
RW = 1 250 % |
wenn D ≤ Kirb |
|
wenn A ≥ Kirb |
|
wenn A < Kirb < D |
dabei ist:
Kirb |
die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen |
D |
der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt |
A |
der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt |
dabei ist:
a |
= |
– (1/(p * Kirb)) |
u |
= |
D – Kirb |
l |
= |
max (A – Kirb; 0) |
dabei ist:
dabei ist:
N |
die gemäß Absatz 4 berechnete effektive Zahl der Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen; |
LGD |
die gemäß Absatz 5 für den Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen berechnete risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall; |
MT |
die gemäß Artikel 257 bestimmte Laufzeit der Tranche; |
die Parameter A, B, C, D und E werden nach folgender Tabelle bestimmt:
|
A |
B |
C |
D |
E |
|
Nicht-Mengengeschäft |
Vorrangig, granular (N ≥ 25) |
0 |
3,56 |
-1,85 |
0,55 |
0,07 |
Vorrangig, nicht granular (N < 25) |
0,11 |
2,61 |
-2,91 |
0,68 |
0,07 |
|
Nicht vorrangig, granular (N ≥ 25) |
0,16 |
2,87 |
-1,03 |
0,21 |
0,07 |
|
Nicht vorrangig, nicht granular (N < 25) |
0,22 |
2,35 |
-2,46 |
0,48 |
0,07 |
|
Mengengeschäft |
Vorrangig |
0 |
0 |
-7,48 |
0,71 |
0,24 |
Nicht vorrangig |
0 |
0 |
-5,78 |
0,55 |
0,27 |
Die effektive Zahl der Risikopositionen (N) wird wie folgt berechnet:
wobei EADi den mit der i-ten Risikoposition im Pool verbundenen Risikopositionswert bezeichnet.
Mehrere auf ein und denselben Schuldner bezogene Risikopositionen werden konsolidiert und als eine einzige Risikoposition behandelt.
Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD wird wie folgt berechnet:
wobei LGDi die durchschnittliche LGD aller auf den i-ten Schuldner bezogenen Risikopositionen bezeichnet.
Werden bei einer Verbriefung das Kredit- und das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen aggregiert gesteuert, so gilt der LGD-Input beim Kreditrisiko als gewichteter LGD-Durchschnitt und beim Verwässerungsrisiko als 100%ige LGD. Die Gewichte stellen jeweils die unabhängigen Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko dar. Besteht zur Deckung von Verlusten aus dem Kredit- oder Verwässerungsrisiko ein einziger Reservefonds oder eine Übersicherung, so kann dies für diese Zwecke als Hinweis auf eine aggregierte Steuerung dieser Risiken angesehen werden.
Macht der Anteil der größten zugrunde liegenden Risikoposition am Pool (C1) nicht mehr als 3 % aus, so können die Institute N und die risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGDs nach folgender vereinfachter Methode berechnen:
LGD = 0,50
wobei
Cm |
den der Summe der größten m-Risikopositionen entsprechenden Anteil am Pool bezeichnet; und |
m |
vom Institut festgesetzt wird. |
Ist nur C1 verfügbar und geht dessen Wert nicht über 0,03 hinaus, so kann das Institut die LGD als 0,50 und N als 1/C1 festsetzen.
Ist die Position durch einen gemischten Pool unterlegt und das Institut in der Lage, Kirb gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe a für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Risikopositionsbeträge zu berechnen, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen als:
wobei
d der Anteil des Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen ist, für die das Institut Kirb über den Betrag aller zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.
Artikel 260
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-IRBA
Beim SEC-IRBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 259 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:
Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = 10 %
Artikel 261
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz (SEC-SA)
Beim SEC-SA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 berechnete Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:
RW = 1 250 % |
wenn D ≤ KA |
|
wenn A ≥ KA |
|
wenn A < KA < D |
dabei ist:
D |
der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt |
A |
der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt |
KA |
ein gemäß Absatz 2 berechneter Parameter |
dabei ist:
a |
= |
– (1/(p · KA)) |
u |
= |
D – KA |
l |
= |
max (A – KA; 0) |
p |
= |
1 bei Risikopositionen in Verbriefungen, bei denen es sich nicht um eine Wiederverbriefung handelt |
Für die Zwecke des Absatzes 1 wird KA wie folgt berechnet:
dabei ist:
KSA die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den zugrunde liegenden Pool
W das Verhältnis:
der Summe des Nominalbetrags der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen
zur Summe des Nominalbetrags aller zugrunde liegenden Risikopositionen.
Für diese Zwecke ist eine ausgefallene Risikoposition eine zugrunde liegende Risikoposition, die entweder i) seit mindestens 90 Tagen überfällig ist, ii) einem Konkurs- oder Insolvenzverfahren unterliegt, iii) einem Zwangsvollstreckungs- oder ähnlichen Verfahren unterliegt, oder iv) den Verbriefungsunterlagen zufolge als ausgefallen anzusehen ist.
Kennt ein Institut bei maximal 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, kann es den SEC-SA anwenden, sofern es bei der Berechnung von KA die folgende Anpassung vornimmt.
Kennt das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, muss die Position in der Verbriefung mit 1 250 % risikogewichtet werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.
Artikel 262
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-SA
Beim SEC-SA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 261 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:
Artikel 263
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA)
Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
Alle sonstigen Ratings |
Risikogewicht |
15 % |
50 % |
100 % |
1 250 % |
Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels abgeleitet werden kann, gelten die in Tabelle 2 festgelegten Risikogewichte, die gegebenenfalls gemäß Artikel 257 und Absatz 4 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Tranchendicke anzupassen sind:
Tabelle 2
Bonitätsstufe |
Vorrangige Tranche |
Nicht vorrangige (dünne) Tranche |
||
Restlaufzeit der Tranche (MT) |
Restlaufzeit der Tranche (MT) |
|||
1 Jahr |
5 Jahre |
1 Jahr |
5 Jahre |
|
1 |
15 % |
20 % |
15 % |
70 % |
2 |
15 % |
30 % |
15 % |
90 % |
3 |
25 % |
40 % |
30 % |
120 % |
4 |
30 % |
45 % |
40 % |
140 % |
5 |
40 % |
50 % |
60 % |
160 % |
6 |
50 % |
65 % |
80 % |
180 % |
7 |
60 % |
70 % |
120 % |
210 % |
8 |
75 % |
90 % |
170 % |
260 % |
9 |
90 % |
105 % |
220 % |
310 % |
10 |
120 % |
140 % |
330 % |
420 % |
11 |
140 % |
160 % |
470 % |
580 % |
12 |
160 % |
180 % |
620 % |
760 % |
13 |
200 % |
225 % |
750 % |
860 % |
14 |
250 % |
280 % |
900 % |
950 % |
15 |
310 % |
340 % |
1 050 % |
1 050 % |
16 |
380 % |
420 % |
1 130 % |
1 130 % |
17 |
460 % |
505 % |
1 250 % |
1 250 % |
Alle sonstigen |
1 250 % |
1 250 % |
1 250 % |
1 250 % |
Um der Tranchendicke Rechnung zu tragen, berechnen die Institute das Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen wie folgt:
dabei ist
T = Dicke der Tranche, gemessen als D – A
dabei ist
D |
der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt |
A |
der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt |
Zwecks Verwendung abgeleiteter Ratings weisen die Institute einer unbeurteilten Position ein abgeleitetes Rating zu, das der Bonitätsbeurteilung einer beurteilten Referenzposition entspricht, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
die Referenzposition ist in jeder Hinsicht mit der unbeurteilten Verbriefungsposition gleichrangig oder geht ihr — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — im Rang unmittelbar nach;
für die Referenzposition bestehen keinerlei Garantien Dritter oder sonstige Bonitätsverbesserungen, die für die unbeurteilte Position nicht zur Verfügung stehen;
die Referenzposition hat die gleiche oder eine längere Laufzeit als die betreffende unbeurteilte Position;
jedes abgeleitete Rating wird laufend aktualisiert, um etwaigen Änderungen bei der Bonitätsbeurteilung der Referenzposition Rechnung zu tragen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.
Artikel 264
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-ERBA
Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:
Tabelle 3
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
Alle sonstigen Ratings |
Risikogewicht |
10 % |
30 % |
60 % |
1 250 % |
Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, werden die Risikogewichte nach Tabelle 4 bestimmt und gemäß Artikel 257 und Artikel 263 Absatz 4 nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Artikel 263 Absatz 5 nach Maßgabe der Tranchendicke angepasst:
Tabelle 4
Bonitätsstufe |
Vorrangige Tranche |
Nicht vorrangige (dünne) Tranche |
||
Restlaufzeit der Tranche (MT) |
Restlaufzeit der Tranche (MT) |
|||
1 Jahr |
5 Jahre |
1 Jahr |
5 Jahre |
|
1 |
10 % |
10 % |
15 % |
40 % |
2 |
10 % |
15 % |
15 % |
55 % |
3 |
15 % |
20 % |
15 % |
70 % |
4 |
15 % |
25 % |
25 % |
80 % |
5 |
20 % |
30 % |
35 % |
95 % |
6 |
30 % |
40 % |
60 % |
135 % |
7 |
35 % |
40 % |
95 % |
170 % |
8 |
45 % |
55 % |
150 % |
225 % |
9 |
55 % |
65 % |
180 % |
255 % |
10 |
70 % |
85 % |
270 % |
345 % |
11 |
120 % |
135 % |
405 % |
500 % |
12 |
135 % |
155 % |
535 % |
655 % |
13 |
170 % |
195 % |
645 % |
740 % |
14 |
225 % |
250 % |
810 % |
855 % |
15 |
280 % |
305 % |
945 % |
945 % |
16 |
340 % |
380 % |
1 015 % |
1 015 % |
17 |
415 % |
455 % |
1 250 % |
1 250 % |
Alle sonstigen |
1 250 % |
1 250 % |
1 250 % |
1 250 % |
Artikel 265
Interner Bemessungsansatz — Anwendungskreis und operationelle Anforderungen
Hat ein Institut eine Genehmigung zur Anwendung des Internen Bemessungsansatzes gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erhalten und fällt eine spezifische Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion in den Geltungsbereich einer solchen Genehmigung, so wendet das Institut für die Berechnung des betreffenden risikogewichteten Positionsbetrags diesen Ansatz an.
Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, innerhalb eines genau festgelegten Anwendungskreises den Internen Bemessungsansatz anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
für alle im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt ein Rating vor;
die interne Beurteilung der Kreditqualität der Position vollzieht die öffentlich verfügbare Methode einer oder mehrerer ECAI zur Bonitätsbeurteilung von Verbriefungspositionen, die durch zugrunde liegende Risikopositionen des verbrieften Typs unterlegt sind, nach;
die Emission von Geldmarktpapieren im Rahmen des ABCP-Programms erfolgt überwiegend an Drittinvestoren;
das interne Bemessungsverfahren des Instituts ist insbesondere in Bezug auf Stressfaktoren und andere relevante quantitative Elemente mindestens ebenso konservativ wie die öffentlich verfügbaren Bemessungen der ECAI, die für das im Rahmen des ABCP-Programms emittierte Geldmarktpapier ein externes Rating abgegeben haben;
die interne Bemessungsmethode des Instituts trägt allen relevanten, öffentlich verfügbaren Ratingmethoden der ECAI Rechnung, die für das Geldmarktpapier des ABCP-Programms ein Rating abgeben, und beinhaltet Ratingklassen, die den Bonitätsbeurteilungen von ECAI entsprechen. Das Institut bewahrt mit seinen internen Unterlagen eine Erklärung auf, aus der hervorgeht, wie es die unter diesem Punkt dargelegten Anforderungen erfüllt, und aktualisiert diese Erklärung regelmäßig;
das Institut nutzt die interne Bemessungsmethode für sein internes Risikomanagement, was auch seine Entscheidungsprozesse, die Unterrichtung des Managements und die internen Kapitalallokationsprozesse einschließt;
der interne Bemessungsprozess und die Qualität der internen Beurteilung der Kreditqualität der Risikopositionen, die ein Institut in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion hält, werden von internen oder externen Prüfern, einer ECAI oder der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder Risikomanagementfunktion regelmäßig überprüft;
um die Leistungsfähigkeit seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten, verfolgt das Institut die Zuverlässigkeit seiner internen Beurteilungen im Zeitverlauf und nimmt an seiner Methode die notwendigen Korrekturen vor, wenn die Wertentwicklung der Risikopositionen regelmäßig von den internen Beurteilungen abweicht;
das ABCP-Programm enthält Standards für die Emissionsübernahme und das Passiv-Management in Form von Leitlinien an den Programmadministrator, die zumindest Folgendes umfassen:
vorbehaltlich des Buchstaben j die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten;
die Art und den monetären Wert der aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Bonitätsverbesserungen resultierenden Risikopositionen;
die Verlustverteilung zwischen den in dem ABCP-Programm oder der ABCP-Transaktion enthaltenen Verbriefungspositionen;
die rechtliche und wirtschaftliche Trennung der übertragenen Vermögenswerte von der sie veräußernden Einrichtung;
die im Rahmen des ABCP-Programms für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten geltenden Kriterien sehen zumindest Folgendes vor:
Ausschluss des Ankaufs von Vermögenswerten, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind;
Einschränkung einer übermäßigen Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder ein einzelnes geografisches Gebiet; und
Begrenzung der Laufzeit der anzukaufenden Vermögenswerte;
Kreditrisiko und Geschäftsprofil des Vermögenswertverkäufers werden einer Analyse unterzogen, wobei zumindest Folgendes beurteilt wird:
vergangenes und erwartetes künftiges finanzielles Ergebnis;
aktuelle Marktposition und erwartete künftige Wettbewerbsfähigkeit;
Verschuldungsgrad, Zahlungsströme, Zinsdeckung und Schuldtitel-Rating; und
Emissionsübernahmestandards, Kundenbetreuungsfähigkeiten und Inkassoverfahren;
das ABCP-Programm verfügt über Inkassogrundsätze und -verfahren, die der operativen Kapazität und der Bonität des Forderungsverwalters Rechnung tragen und beinhaltet Elemente, die leistungsbezogene Risiken des Verkäufers und des Forderungsverwalters abschwächen. Für die Zwecke dieses Buchstabens können leistungsbezogene Risiken durch Auslöser, die sich auf die aktuelle Bonität des Verkäufers oder des Forderungsverwalters stützen, gemindert werden, um bei Ausfall des Verkäufers oder des Forderungsverwalters die Vermengung von Geldern zu verhindern;
bei der aggregierten Verlustschätzung für einen Pool von Vermögenswerten, der im Rahmen des ABCP-Programms angekauft werden kann, wird allen potenziellen Risiken, wie dem Kredit- und dem Verwässerungsrisiko, Rechnung getragen;
wenn sich die vom Verkäufer bereitgestellte Bonitätsverbesserung in ihrer Höhe lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt und das Verwässerungsrisiko für den betreffenden Pool von Vermögenswerten erheblich ist, umfasst das ABCP-Programm eine gesonderte Rücklage für das Verwässerungsrisiko;
bei der Berechnung des Umfangs der beim ABCP-Programm erforderlichen Bonitätsverbesserung wird den historischen Informationen mehrerer Jahre Rechnung getragen, was Verluste, Ausfälle, Verwässerungen und die Umschlagshäufigkeit der Forderungen einschließt;
das ABCP-Programm weist in Bezug auf den Ankauf von Risikopositionen strukturelle Merkmale auf, die eine potenzielle Verschlechterung der Kreditqualität des zugrunde liegenden Portfolios abmindern sollen. Dazu können u. a. poolspezifische Auslöser für eine Abwicklung zählen;
das Institut bewertet die Charakteristika des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten, wie sein durchschnittsgewichtetes Kreditscoring und ermittelt etwaige Konzentrationen auf einen einzelnen Schuldner oder ein einzelnes geografisches Gebiet und die Granularität des Vermögenswert-Pools.
Institute, denen die Anwendung des Internen Bemessungsansatz gestattet worden ist, dürfen bei den in den Anwendungskreis des Internen Bemessungsansatz fallenden Positionen nur dann zu anderen Methoden zurückkehren, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es gute Gründe für diesen Schritt hat.
Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.
Artikel 266
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Internen Bemessungsansatz
Artikel 267
Maximales Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen: Transparenzansatz
Bei gemischten Pools wird das maximale Risikogewicht wie folgt berechnet:
wendet das Institut den SEC-IRBA an, wird dem unter den Standardansatz fallenden und dem unter den IRB-Ansatz fallenden Teil des zugrunde liegenden Pools das dem jeweiligen Ansatz entsprechende Risikogewicht zugeordnet;
wendet das Institut den SEC-SA oder den SEC-ERBA an, ist das maximale Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen gleich dem durchschnittsgewichteten Risikogewicht, das den zugrunde liegenden Risikopositionen beim Standardansatz zugeordnet wird.
Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Risikogewicht, das gemäß Kapitel 3 beim IRB-Ansatz zuzuordnen wäre, das Verhältnis
der erwarteten Verluste multipliziert mit dem Faktor 12,5 zu
dem Risikopositionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen.
Artikel 268
Maximale Eigenmittelanforderungen
Die maximale Eigenmittelanforderung ergibt sich durch Multiplikation des nach den Absätzen 1 oder 2 berechneten Betrags mit dem als Prozentsatz ausgedrückten größten Anteil, den das Institut in den betreffenden Tranchen hält (V); dieser wird wie folgt ermittelt:
bei einem Institut, das in einer einzigen Tranche eine oder mehrere Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem Verhältnis des Nominalbetrags der von dem Institut in dieser Tranche gehaltenen Verbriefungspositionen zum Nominalbetrag der Tranche;
bei einem Institut, das in verschiedenen Tranchen Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem maximalen Anteil über alle Tranchen. Für diese Zwecke wird der Anteil für jede einzelne Tranche gemäß Buchstabe a berechnet.
Artikel 269
Wiederverbriefungen
Auf Wiederverbriefungspositionen wenden die Institute den SEC-SA gemäß Artikel 261 an, nehmen dabei aber folgende Änderungen vor:
W = 0 für jede Risikoposition in einer Verbriefungstranche innerhalb des Pools zugrunde liegender Risikopositionen;
p = 1,5;
für das daraus resultierende Risikogewicht gilt eine Risikogewichtsuntergrenze von 100 %.
Artikel 269a
Behandlung von Verbriefungen notleidender Risikopositionen (NPE)
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
„NPE-Verbriefung“ eine NPE-Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„qualifizierte traditionelle NPE-Verbriefung“ eine traditionelle NPE-Verbriefung, bei der der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag mindestens 50 % des zum Zeitpunkt des Transfers der zugrunde liegenden Risikopositionen an die Verbriefungszweckgesellschaft ausstehenden Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen beträgt.
Die Institute führen die Berechnung nach folgender Formel durch:
Dabei ist
CRmax |
= |
die maximale Eigenmittelanforderung einer qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefung; |
RWEAIRB |
= |
die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen; |
ELIRB |
= |
die Summe der erwarteten Verlustbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen; |
NRPPD |
= |
der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag; |
EVIRB |
= |
die Summe der Risikopositionswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen; |
EVPool |
= |
die Summe der Risikopositionswerte aller zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool; |
SCRAIRB |
= |
bei Originatoren, die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die das Institut in Bezug auf die dem IRB-Ansatz unterliegenden zugrunde liegenden Risikopositionen vornimmt, sofern und soweit diese Anpassungen den NRPPD überschreiten; bei Anlegerinstituten ist der Betrag Null; |
RWEASA |
= |
die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem Standardansatz unterliegen. |
Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes ziehen Originatoren, die den SEC-IRBA auf eine Position anwenden und für alle zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz gemäß Kapitel 3 unterliegen, eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen, den nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlag und etwaige zusätzliche spezifische Kreditrisikoanpassungen von den erwarteten Verlusten und Risikopositionswerten der zugrunde liegenden Risikopositionen, die mit einer vorrangigen Position in einer qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefung verbunden sind, nach folgender Formel ab:
Dabei ist
RWmax |
= |
das Risikogewicht vor Anwendung der Untergrenze, das für eine vorrangige Position in einer qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefung gilt, wenn der Transparenzansatz verwendet wird; |
RWEAIRB |
= |
die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen; |
RWEASA |
= |
die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem Standardansatz unterliegen; |
ELIRB |
= |
die Summe der erwarteten Verlustbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen; |
NRPPD |
= |
der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag; |
EVIRB |
= |
die Summe der Risikopositionswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen; |
EVpool |
= |
die Summe der Risikopositionswerte aller zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool; |
EVSA |
= |
die Summe der Risikopositionswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem Standardansatz unterliegen; |
SCRAIRB |
= |
die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die der Originator in Bezug auf die dem IRB-Ansatz unterliegenden zugrunde liegenden Risikopositionen vornimmt, sofern und soweit diese Anpassungen den NRPPD überschreiten. |
Für die Zwecke dieses Artikels wird der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag berechnet, indem der Betrag nach Buchstabe b von dem Betrag nach Buchstabe a subtrahiert wird:
der ausstehende Betrag der zugrunde liegenden Risikopositionen der NPE-Verbriefung zum Zeitpunkt der Übertragung dieser Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft;
die Summe aus
dem Erstverkaufspreis der Tranchen oder, falls vorhanden, der Teile der Tranchen der NPE-Verbriefung, die Drittanlegern verkauft wurden, und
den zum Zeitpunkt der Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft ausstehende Betrag der Tranchen oder, falls vorhanden, der Teile von Tranchen dieser Verbriefung, die der Originator hält.
Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 wird die Berechnung des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags während der gesamten Laufzeit der Transaktion unter Berücksichtigung der realisierten Verluste nach unten korrigiert. Durch Verringerungen des ausstehenden Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen, die sich aus realisierten Verlusten ergibt, verringert sich der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag bis zu einer Untergrenze von null.
Gestaltet sich ein Abschlag dermaßen, dass er dem Originator ganz oder teilweise erstattet werden kann, so gilt dieser Abschlag für die Zwecke dieses Artikels nicht als nicht erstattungsfähiger Kaufpreisabschlag.
Artikel 270
Vorrangige Positionen bei STS-Bilanzverbriefungen
Ein Originator kann die risikogewichteten Positionsbeträge einer Verbriefungsposition in einer in Artikel 26a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten STS-Bilanzverbriefung gemäß Artikel 260, 262 oder 264 der vorliegenden Verordnung berechnen, wenn diese Position die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Die Verbriefung erfüllt die in Artikel 243 Absatz 2 genannten Anforderungen;
die Position erfüllt die Voraussetzungen, um als vorrangige Verbriefungsposition gelten zu können.
Die EBA überwacht die Anwendung von Absatz 1 insbesondere in Bezug auf
das Marktvolumen und den Marktanteil der STS-Bilanzverbriefungen, auf die der Originator Absatz 1 anwendet, für verschiedene Anlageklassen;
die beobachtete Zuweisung von Verlusten zur vorrangigen Tranche und zu anderen Tranchen STS-Bilanzverbriefungen, wenn der Originator Absatz 1 in Bezug auf die bei solchen Verbriefungen gehaltene vorrangige Position anwendet;
die Auswirkungen der Anwendung von Absatz 1 auf die Verschuldung der Institute;
die Auswirkungen der Verwendung von STS-Bilanzverbriefungen, auf die der Originator Absatz 1 anwendet, auf die Emission von Kapitalinstrumenten durch die jeweiligen Originatoren.
Artikel 270a
Zusätzliches Risikogewicht
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 270b
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
Institute dürfen Bonitätsbeurteilungen nur dann zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nach diesem Kapitel heranziehen, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI abgegeben oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von einer ECAI bestätigt wurde.
Artikel 270c
Anforderungen, die die Bonitätsbeurteilungen der ECAI erfüllen müssen
Institute greifen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 nur dann auf die Bonitätsbeurteilung einer ECAI zurück, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Es besteht keine Inkongruenz zwischen der Art der Zahlungen, die in die Bonitätsbeurteilung eingeflossen sind, und der Art der Zahlungen, auf die das Institut im Rahmen des Vertrags, der zu der betreffenden Verbriefungsposition geführt hat, Anspruch hat;
die ECAI veröffentlicht die Bonitätsbeurteilungen sowie Informationen über Verlust- und Zahlungsstromanalysen, über die Empfindlichkeit der Ratings gegenüber Veränderungen bei den ihnen zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen, und über die Verfahren, Methoden, Annahmen und die für die Bonitätsbeurteilungen wesentlichen Elemente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Für die Zwecke dieses Buchstabens sind Informationen dann als öffentlich verfügbar anzusehen, wenn sie in zugänglicher Form veröffentlicht werden. Informationen, die nur einem eingeschränkten Empfängerkreis zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als öffentlich verfügbar;
die Bonitätsbeurteilungen fließen in die Übergangsmatrix der ECAI ein;
die Bonitätsbeurteilung stützt sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Institut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung. Stützt sich eine Position ganz oder teilweise auf eine Unterstützung ohne Sicherheitsleistung, so behandelt das Institut diese Position — wenn es für diese die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 berechnet — wie eine unbeurteilte Position;
die ECAI hat zugesagt, Erläuterungen im Hinblick darauf zu veröffentlichen, wie die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen die Bonitätsbeurteilung beeinflusst.
Artikel 270d
Verwendung von Bonitätsbeurteilungen
Ein Institut nutzt die Bonitätsbeurteilungen für seine Verbriefungspositionen durchgängig und nicht selektiv und erfüllt für diese Zwecke die folgenden Anforderungen:
Ein Institut darf nicht für seine Positionen in einigen Tranchen die Bonitätsbeurteilung einer ECAI und für seine Positionen in anderen Tranchen derselben Verbriefung die Bonitätsbeurteilung einer anderen ECAI verwenden, unabhängig davon, ob für Letztere eine Bonitätsbeurteilung der ersten ECAI vorliegt oder nicht;
liegen für eine Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, verwendet das Institut die ungünstigere von beiden;
liegen für eine Position drei oder mehr Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden günstigsten verwendet. Weichen die beiden günstigsten voneinander ab, wird die ungünstigere von beiden verwendet;
ein Institut darf nicht aktiv um die Zurücknahme ungünstigerer Bonitätsbeurteilungen nachsuchen.
Artikel 270e
Zuordnung von Verbriefungen
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die in diesem Kapitel beschriebenen Bonitätsstufen auf objektive und konsistente Weise den relevanten Bonitätsbeurteilungen sämtlicher ECAI zuzuordnen. Für die Zwecke dieses Artikels verfährt die EBA dabei insbesondere wie folgt:
Sie unterscheidet zwischen den relativen Risikograden, die in den einzelnen Bonitätsbeurteilungen zum Ausdruck kommen;
sie berücksichtigt quantitative Faktoren, wie Ausfall- oder Verlustquoten sowie das Abschneiden der Bonitätsbeurteilungen jeder ECAI im Zeitverlauf bei den verschiedenen Anlageklassen;
sie berücksichtigt qualitative Faktoren, wie das Spektrum der von der ECAI beurteilten Transaktionen, deren Methodik und die Bedeutung ihrer Bonitätsbeurteilungen, insbesondere, ob diese den erwarteten Verlust oder die Ausfallwahrscheinlichkeit („Verlust des ersten Euro“) sowie die fristgerechte Zahlung der Zinsen oder die letztendliche Zahlung der Zinsen berücksichtigen;
die EBA versucht zu gewährleisten, dass Verbriefungspositionen, die aufgrund der Bonitätsbeurteilungen von ECAI mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, einem gleich hohen Kreditrisiko unterliegen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
KAPITEL 6
Gegenparteiausfallrisiko
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Artikel 271
Ermittlung des Risikopositionswerts
Artikel 272
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und des Titels VI dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
„Gegenparteiausfallrisiko“ und „CCR“ das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen;
„Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist“ Geschäfte, bei denen eine Gegenpartei sich dazu verpflichtet, zu einem Termin, der laut Vertrag nach der für diesen Geschäftstyp marktüblichen Frist oder — wenn diese Zeitspanne kürzer ist — fünf Geschäftstage nach dem Geschäftsabschluss liegt, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Bargeld, andere Finanzinstrumente oder Waren, oder umgekehrt, zu liefern;
„Lombardgeschäfte“ Geschäfte, bei denen ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren einen Kredit ausreicht. Andere Darlehen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert sind, fallen nicht unter Lombardgeschäfte;
„Netting-Satz“ eine Gruppe von Geschäften zwischen einem Institut und einer einzigen Gegenpartei, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, die nach Abschnitt 7 und Kapitel 4 anerkannt ist.
Jedes Geschäft, das keiner nach Abschnitt 7 anerkannten, rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, wird für die Zwecke dieses Kapitels als eigenständiger Netting-Satz behandelt.
Bei der in Abschnitt 6 beschriebenen auf einem internen Modell beruhenden Methode können alle Netting-Sätze mit einer einzigen Gegenpartei als ein einziger Netting-Satz behandelt werden, wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Netting-Sätze bei der Schätzung des erwarteten Wiederbeschaffungswerts (nachstehend „EE“) gleich null gesetzt werden;
„Standardmethode-Risikoposition“ eine Risikomaßzahl, die einem Geschäft nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Standardmethode nach einem im Voraus festgelegten Algorithmus zugeordnet wird;
„Hedging-Satz“ eine Gruppe von Geschäften innerhalb eines einzigen Netting-Satzes, bei denen für die Bestimmung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts gemäß den Methoden nach Abschnitt 3 oder 4 eine vollständige oder teilweise Aufrechnung erlaubt ist;
„Nachschussvereinbarung“ eine Vereinbarung oder Bestimmungen einer Vereinbarung, wonach eine Gegenpartei einer anderen Sicherheiten liefern muss, wenn eine Risikoposition Letzterer gegenüber Ersterer eine bestimmte Höhe überschreitet;
„asymmetrische Nachschussvereinbarung“ eine Nachschussvereinbarung, wonach ein Institut Nachschusszahlungen an eine Gegenpartei leisten muss, aber keinen Anspruch auf Erhalt einer Nachschusszahlung von dieser Gegenpartei hat oder umgekehrt;
„Nachschuss-Schwelle“ die Höhe, die eine ausstehende Risikoposition maximal erreichen darf, bevor eine Partei das Recht auf Anforderung von Sicherheiten hat;
„Nachschuss-Risikoperiode“ den Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den mit einer ausfallenden Gegenpartei bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäfte glattgestellt sind und das resultierende Marktrisiko erneut abgesichert ist;
„effektive Restlaufzeit“ für einen Netting-Satz mit mehr als einjähriger Restlaufzeit bei der auf einem internen Modell beruhenden Methode das Verhältnis zwischen der Summe der über die Laufzeit der Geschäfte eines Netting-Satzes mit einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten erwarteten Wiederbeschaffungswerte und der Summe der im Laufe eines Jahres bei diesem Netting-Satz mit einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten erwarteten Wiederbeschaffungswerte.
Diese effektive Restlaufzeit kann zur Berücksichtigung des Anschlussrisikos angepasst werden, indem der erwartete Wiederbeschaffungswert bei Prognosezeiträumen unter einem Jahr durch den effektiven erwarteten Wiederbeschaffungswert ersetzt wird;
„produktübergreifendes Netting“ die Zusammenfassung von Geschäften unterschiedlicher Produktkategorien in einem Netting-Satz nach den in diesem Kapitel für das produktübergreifende Netting festgelegten Regeln;
„aktueller Marktwert“ oder „CMV“ den Nettomarktwert aller in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte, ohne Berücksichtigung gehaltener oder gestellter Sicherheiten, wobei für die Berechnung des CMV positive und negative Marktwerte gegeneinander aufgerechnet werden;
„unabhängiger Netto-Sicherheitenbetrag“ oder „NICA“ die Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf den Netting-Satz erhaltenen bzw. gestellten Nettosicherheiten außer Nachschusszahlungen;
„Verteilung der Marktwerte“ die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Nettomarktwerte der in einem Netting-Satz zusammengefassten Geschäfte zu einem künftigen Zeitpunkt (dem Prognosehorizont) unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Prognose realisierten Marktwerts dieser Geschäfte;
„Verteilung der Wiederbeschaffungswerte“ die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Marktwerte, wobei die prognostizierten negativen Nettomarktwerte auf Null gesetzt werden;
„risikoneutrale Wahrscheinlichkeitsverteilung“ eine Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten über einen künftigen Zeitraum, die auf der Grundlage von durch Marktpreise implizierten Bewertungsparametern, wie impliziten Volatilitäten, ermittelt wird;
„tatsächliche Wahrscheinlichkeitsverteilung“ eine Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten zu einem künftigen Zeitpunkt, die auf Grundlage in der Vergangenheit beobachteter Werte ermittelt wird, etwa über anhand vergangener Preis- oder Kursänderungen errechnete Volatilitäten;
„aktueller Wiederbeschaffungswert“ je nachdem, welcher Wert der höhere ist, Null oder den Marktwert eines Geschäfts bzw. eines in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften, der bei Ausfall der Gegenpartei für den Fall, dass von dem Wert dieser Geschäfte bei Insolvenz oder Liquidation nichts zurückerlangt werden kann, verloren wäre;
„Spitzenwiederbeschaffungswert“ ein hohes Perzentil der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat;
„erwarteter Wiederbeschaffungswert“ und „EE“ den Durchschnitt der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat;
„effektiver erwarteter Wiederbeschaffungswert zu einem bestimmten Zeitpunkt“ und „effektiver EE“ den höchsten erwarteten Wiederbeschaffungswert zu dem betreffenden oder einem früheren Zeitpunkt. Er kann alternativ für einen bestimmten Zeitpunkt auch definiert werden als der erwartete Wiederbeschaffungswert zu dem betreffenden Zeitpunkt oder — wenn dieser höher ist — der effektive erwartete Wiederbeschaffungswert zu jedwedem früheren Zeitpunkt;
„erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert“ und „EPE“ einen im Zeitverlauf ermittelten gewichteten Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln.
Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung legt ein Institut den Durchschnitt für das erste Jahr oder, sofern die Restlaufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes weniger als ein Jahr beträgt, für den Zeitraum bis zur Fälligkeit des Kontrakts mit der längsten Laufzeit im Netting-Satz zugrunde;
„effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert“ und „effektiver EPE“ den gewichteten Durchschnitt der erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswerte während des ersten Jahres nach Einrichtung eines Netting-Satzes oder, sofern die Restlaufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes weniger als ein Jahr beträgt, während der Laufzeit des Kontrakts, der von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln;
„Anschlussfinanzierungsrisiko“ den Betrag, um den EPE zu niedrig angesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass mit einer Gegenpartei auch in Zukunft laufend neue Geschäfte getätigt werden.
Der durch diese künftigen Geschäfte entstehende zusätzliche Wiederbeschaffungswert bleibt bei der Berechnung von EPE unberücksichtigt;
„Gegenpartei“ für die Zwecke des Abschnitts 7 jede natürliche oder juristische Person, die eine Nettingvereinbarung schließt und vertraglich dazu berechtigt ist;
„vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung“ eine bilaterale vertragliche Vereinbarung zwischen einem Institut und einer Gegenpartei, die eine (auf der Aufrechnung der abgedeckten Geschäfte beruhende) einzige rechtliche Verpflichtung begründet, die für alle unter die Vereinbarung fallenden bilateralen Mastervereinbarungen und Geschäfte in unterschiedlichen Produktkategorien gilt.
Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet „unterschiedliche Produktkategorien“
Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleih und -leihgeschäfte,
Lombardgeschäfte,
die in Anhang II genannten Geschäfte;
„Zahlungskomponente“ die Zahlung, die bei einem OTC-Derivatgeschäft mit linearem Risikoprofil, das den Austausch eines Finanzinstruments gegen Zahlung vorsieht, vereinbart wurde.
Bei Geschäften, die eine Zahlung gegen Zahlung vorsehen, bestehen diese beiden Zahlungskomponenten aus den vertraglich vereinbarten Bruttozahlungen einschließlich des nominellen Betrags des Geschäfts.
Abschnitt 2
Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
Artikel 273
Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
Ein Institut, das die Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 1 nicht erfüllt, darf nicht nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode verfahren. Ein Institut, das die Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 2 nicht erfüllt, darf nicht nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Methode verfahren.
Institute dürfen eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 innerhalb einer Gruppe dauerhaft anwenden. Ein einzelnes Institut darf eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 nicht dauerhaft anwenden.
Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 283 Absätze 1 und 2 darf ein Institut den Risikopositionswert für nachstehend genannte Geschäfte nach der in Abschnitt 6 beschriebenen auf einem internen Modell beruhenden Methode ermitteln:
die in Anhang II genannten Geschäfte,
Pensionsgeschäfte,
Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,
Lombardgeschäfte.
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
Sichert ein Institut eine Anlagebuchposition oder eine mit Gegenparteiausfallrisiko behaftete Position durch Erwerb eines Kreditderivats ab, so kann es seine Eigenmittelanforderung für die abgesicherte Position auf eine der folgenden Weisen berechnen:
nach den Artikeln 233 bis 236,
gemäß Artikel 183, falls eine Erlaubnis gemäß Artikel 143 erteilt wurde.
Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko bei diesen Kreditderivaten ist Null, es sei denn, ein Institut verfährt nach Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer ii.
Wenn eine Nachschussvereinbarung für mehrere Netting-Sätze mit dieser Gegenpartei gilt und das Institut zur Berechnung des Risikopositionswerts dieser Netting-Sätze eine der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 verwendet, so wird der Risikopositionswert abweichend von Unterabsatz 1 gemäß dem betreffenden Abschnitt berechnet.
Für eine bestimmte Gegenpartei ist der nach diesem Kapitel berechnete Risikopositionswert für einen aus den in Anhang II genannten OTC-Derivaten bestehenden Netting-Satz gleich Null oder gleich der Differenz zwischen der Summe der Risikopositionswerte aller mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Sätze und der Summe der kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen für diese Gegenpartei, die von dem Institut bereits als Abschreibung erfasst wurden, wenn dieser Wert höher ist. Bei der Berechnung der kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen werden etwaige ausgleichende bereits gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c von den Eigenmitteln ausgeschlossene Anpassungen der Wertstellung von Belastungen, die dem eigenen Kreditrisiko der Firma zugerechnet werden, nicht berücksichtigt.
Zwei OTC-Derivatekontrakte gleichen sich für die Zwecke von Unterabsatz 1 völlig aus, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie haben entgegengesetzte Risikopositionen;
sie haben mit Ausnahme des Handelsdatums identische Merkmale;
ihre Zahlungsströme gleichen sich in vollem Umfang aus.
Artikel 273a
Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
10 % der gesamten Vermögenswerte des Instituts;
300 Millionen EUR.
Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der beiden folgenden Schwellenwerte überschreitet:
5 % der gesamten Vermögenswerte des Instituts;
100 Millionen EUR.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:
Derivatepositionen werden zum Marktwert an diesem Datum bewertet; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der Marktwert und der beizulegende Zeitwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;
der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden addiert;
alle Derivatepositionen werden einbezogen, außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die Begriffe Kauf- und Verkaufsposition wie in Artikel 94 Absatz 3 festgelegt zu verstehen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht der Wert der aggregierten Kauf- bzw. Verkaufsposition der Summe der Werte der einzelnen Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die gemäß Buchstabe c in die Berechnung einbezogen wurden.
Artikel 273b
Nichteinhaltung der Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten und des vereinfachten Ansatzes für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko
►M17 Institute stellen die Berechnung der Risikopositionswerte ihrer Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 bzw. die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 innerhalb von drei Monaten nach Eintreten eines der folgenden Ereignisse ein: ◄
Das Institut erfüllt während drei aufeinanderfolgender Monate nicht die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Absatz 2 Buchstabe a oder die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Absatz 2 Buchstabe b;
das Institut erfüllte im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate während mehr als sechs Monaten nicht die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Absatz 2 Buchstabe a oder die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Absatz 2 Buchstabe b.
Artikel 274
Risikopositionswert
Ein Institut darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Nettingvereinbarung gehört zu einer der in Artikel 295 genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen;
die Nettingvereinbarung wurde von zuständigen Behörden gemäß Artikel 296 anerkannt;
das Institut erfüllt in Bezug auf die Nettingvereinbarung die in Artikel 297 festgelegten Verpflichtungen.
Wird eine der in Unterabsatz 1 dargelegten Bedingungen nicht erfüllt, so behandelt das Institut jedes Geschäft wie seinen eigenen Netting-Satz.
Die Institute berechnen den Risikopositionswert eines Netting-Satzes gemäß dem Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt:
RC |
= |
die gemäß Artikel 275 berechneten Wiederbeschaffungskosten; und |
PFE |
= |
der gemäß Artikel 278 berechnete potenzielle künftige Risikopositionswert; |
α |
= |
1,4. |
Wenn für denselben Netting-Satz mehrere Nachschussvereinbarungen gelten oder derselbe Netting-Satz sowohl Geschäfte mit als auch Geschäfte ohne Nachschussvereinbarung enthält, berechnet ein Institut seinen Risikopositionswert wie folgt:
Das Institut ermittelt die betroffenen hypothetischen Netting-Teilsätze, die sich wie folgt aus den im Netting-Satz enthaltenen Geschäften zusammensetzen:
Alle Geschäfte, für die eine Nachschussvereinbarung besteht und für die gemäß Artikel 285 Absätze 2 bis 5 die gleiche Nachschuss-Risikoperiode bestimmt wurde, werden demselben Netting-Teilsatz zugeordnet;
alle Geschäfte, für die keine Nachschussvereinbarung besteht, werden getrennt von den gemäß Ziffer i des vorliegenden Absatzes ermittelten Netting-Teilsätzen demselben Netting-Teilsatz zugeordnet;
das Institut berechnet gemäß Artikel 275 Absatz 2 die Wiederbeschaffungskosten des Netting-Satzes, berücksichtigt dabei alle in diesem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte mit oder ohne Nachschussvereinbarung und verfährt dabei wie folgt:
Der CMV wird für alle in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte berechnet, ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten, wobei bei der Berechnung des CMV positive und negative Marktwerte gegeneinander aufgerechnet werden;
NICA, VM, TH und gegebenenfalls MTA werden getrennt voneinander als Summe aus den gleichen Inputs der einzelnen Nachschussvereinbarung des Netting-Satzes berechnet;
das Institut berechnet die in Artikel 278 genannte potenzielle künftige Risikoposition des Netting-Satzes, indem es wie folgt verfährt:
Der in Artikel 278 Absatz 1 genannte Multiplikator beruht gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes auf den CMV-, NICA- bzw. VM-Inputs;
wird gemäß Artikel 278 getrennt für jeden unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten hypothetischen Netting-Teilsatz berechnet.
Institute können den Risikopositionswert eines Netting-Satzes mit Null ansetzen, wenn dieser alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Netting-Satz besteht ausschließlich aus verkauften Optionen;
der aktuelle Marktwert des Netting-Satzes ist zu jedem Zeitpunkt negativ;
das Institut hat die Prämien aller Optionen des Netting-Satzes im Voraus zur Garantie der Ausführung der Verträge erhalten;
der Netting-Satz unterliegt keiner Nachschussvereinbarung.
Abweichend von Unterabsatz 1 ersetzen Institute eine digitale Vanilla-Option, deren Ausübungspreis gleich K ist, durch die entsprechende Collar-Kombination aus zwei veräußerten und angekauften Vanilla-Kauf- oder -Verkaufsoptionen, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die beiden Optionen der Collar-Kombination haben
den gleichen Fälligkeitstermin und den gleichen Kassa- oder Terminkurs beim zugrunde liegenden Instrument wie die digitale Vanilla-Option;
Ausübungspreise von 0,95 K bzw. 1,05 K;
die Collar-Kombination bildet den Auszahlungsbetrag bei der digitalen Vanilla-Option außerhalb der unter Buchstabe a genannten Spanne zwischen den beiden Ausübungspreisen exakt nach.
Die Standardmethode-Risikoposition der beiden Optionen der in Unterabsatz 2 genannten Collar-Kombination wird gesondert gemäß Artikel 279 berechnet.
Artikel 275
Wiederbeschaffungskosten
Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten RC für Netting-Sätze, die keiner Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für einzelne Netting-Sätze, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; |
VM |
= |
der volatilitätsangepasste Wert der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV des Netting-Satzes regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Netto-Nachschusszahlung; |
TH |
= |
die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und |
MTA |
= |
der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag. |
Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für mehrere Netting-Sätze, die derselben Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
dabei gilt:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; |
i |
= |
der Index, der die Netting-Sätze, die der einzigen Nachschussvereinbarung unterliegen, bezeichnet; |
CMVi |
= |
der CMV des Netting-Satzes „i“; |
VMMA |
= |
die Summe des volatilitätsangepassten Werts der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV in Bezug auf mehrere Netting-Sätze regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten; und |
NICAMA |
= |
die Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf mehrere Netting-Sätze erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten außer VMMA. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann NICAMA, je nachdem, für welche Ebene die Nachschussvereinbarung gilt, auf Ebene der Geschäfte, auf Ebene des Netting-Satzes oder auf Ebene aller Netting-Sätze, für die die Nachschussvereinbarung gilt, berechnet werden.
Artikel 276
Anerkennung und Behandlung von Sicherheiten
Für die Zwecke dieses Abschnitts berechnen die Institute den Sicherheitenbetrag für VM, VMMA, NICA und NICAMA unter Einhaltung aller folgenden Anforderungen:
Werden alle Geschäfte eines Netting-Satzes im Handelsbuch geführt, so werden nur Sicherheiten, die nach den Artikeln 197 und 299 infrage kommen, anerkannt;
Wird zumindest ein Geschäft eines Netting-Satzes im Anlagebuch geführt, so werden nur Sicherheiten, die nach Artikel 197 infrage kommen, anerkannt;
von einer Gegenpartei erhaltene Sicherheiten werden mit positivem Vorzeichen und bei einer Gegenpartei hinterlegte Sicherheiten mit negativem Vorzeichen anerkannt;
der volatilitätsangepasste Wert erhaltener oder hinterlegter Sicherheiten jeglicher Art wird gemäß Artikel 223 berechnet;
ein und dieselbe Sicherheit fließt nicht in die Berechnung von VM und gleichzeitig in die Berechnung von NICA ein;
ein und dieselbe Sicherheit fließt nicht in die Berechnung von VMMA und gleichzeitig in die Berechnung von NICAMA ein;
bei der Gegenpartei hinterlegte Sicherheiten, die von den Vermögenswerten der Gegenpartei getrennt werden und bei Ausfall oder Insolvenz der betreffenden Gegenpartei infolge dieser Trennung insolvenzgeschützt sind, werden bei der Berechnung von NICA und NICAMA nicht anerkannt.
Bei der Berechnung des volatilitätsangepassten Werts von gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels hinterlegten Sicherheiten ersetzen die Institute die in Artikel 223 Absatz 2 dargelegte Formel durch folgende Formel:
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d wenden die Institute als Verwertungszeitraum für die Berechnung des volatilitätsangepassten Werts erhaltener oder hinterlegter Sicherheiten einen der folgenden Zeithorizonte an:
ein Jahr für die Netting-Sätze gemäß Artikel 275 Absatz 1;
die gemäß Artikel 279c Absatz 1 Buchstabe b ermittelte Nachschuss-Risikoperiode für die Netting-Sätze gemäß Artikel 275 Absätze 2 und 3.
Artikel 277
Zuordnung von Geschäften zu Risikokategorien
Zur Ermittlung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts des Netting-Satzes gemäß Artikel 278 ordnen die Institute jedes Geschäft eines Netting-Satzes einer der folgenden Risikokategorien zu:
Zinsrisiko;
Fremdwährungsrisiko;
Kreditrisiko;
Aktienkursrisiko;
Warenpositionsrisiko;
sonstige Risiken.
Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 erfüllen die Institute bei der Zuordnung von Geschäften zu den in Absatz 1 aufgeführten Risikokategorien folgende Anforderungen:
Ist der primäre Risikofaktor eines Geschäfts oder der wesentlichste Risikofaktor in einer bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Absatz 3 eine Inflationsvariable, so ordnen die Institute das Geschäft der Kategorie „Zinsrisiko“ zu;
ist der primäre Risikofaktor eines Geschäfts oder der wesentlichste Risikofaktor in einer bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Absatz 3 eine Variable für klimatische Bedingungen, so ordnen die Institute das Geschäft der Kategorie „Warenpositionsrisiko“ zu.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor;
die Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor und zur Ermittlung des wesentlichsten Risikofaktors für die Zwecke von Absatz 3.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 277a
Hedging-Sätze
Die Institute legen für jede Risikokategorie eines Netting-Satzes entsprechende Hedging-Sätze fest und ordnen jedes Geschäft diesen Hedging-Sätzen wie folgt zu:
Geschäfte der Kategorie „Zinsrisiko“ werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 auf die gleiche Währung lautet;
Geschäfte der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 das gleiche Währungspaar betrifft;
alle Geschäfte der Kategorie „Kreditrisiko“ werden demselben Hedging-Satz zugeordnet;
alle Geschäfte der Kategorie „Aktienkursrisiko“ werden demselben Hedging-Satz zugeordnet;
Geschäfte der Kategorie „Warenpositionsrisiko“ werden je nach ihrem primärem Risikofaktor oder dem wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 einem der folgenden Hedging-Sätze zugeordnet:
Energie,
Metalle,
landwirtschaftliche Erzeugnisse,
sonstige Waren,
klimatische Bedingungen;
Geschäfte der Kategorie „sonstige Risiken“ werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 identisch ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden Geschäfte der Kategorie „Zinsrisiko“, deren primärer Risikofaktor eine Inflationsvariable ist, getrennten Hedging-Sätzen zugeordnet und nicht den Hedging-Sätzen für Geschäfte der Kategorie „Zinsrisiko“, deren primärer Risikofaktor nicht eine Inflationsvariable ist. Diese Geschäfte werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 auf die gleiche Währung lautet.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels legen die Institute in jeder Risikokategorie getrennte Hedging-Sätze für folgende Geschäfte fest:
Geschäfte, bei denen der primäre Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 entweder die marktbedingte Volatilität oder die realisierte Volatilität eines Risikofaktors oder die Korrelation zwischen den beiden Risikofaktoren ist;
Geschäfte, bei denen der primäre Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 die Differenz zwischen zwei Risikofaktoren derselben Risikokategorie ist, oder Geschäfte, die aus zwei auf die gleiche Währung lautenden Zahlungskomponenten bestehen und bei denen die Zahlungskomponente, die nicht den primären Risikofaktor enthält, einen Risikofaktor derselben Risikokategorie wie der primäre Risikofaktor enthält.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes ordnen die Institute Geschäfte nur dann demselben Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie zu, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 identisch ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b ordnen die Institute Geschäfte nur dann demselben Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie zu, wenn das dort genannte Paar der Risikofaktoren dieser Geschäfte identisch ist und die beiden Risikofaktoren dieses Paars positiv korrelieren. Ansonsten weisen die Institute Geschäfte nach Unterabsatz 1 Buchstabe b auf der Grundlage von nur einem der beiden in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Risikofaktoren einem der gemäß Absatz 1 festgelegten Hedging-Sätze zu.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes ordnen die Institute Geschäfte einem getrennten Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie nach derselben in Absatz 1 festgelegten Hedging-Satzstruktur zu.
Artikel 278
Potenzieller künftiger Risikopositionswert
Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert eines Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
PFE |
= |
der potenzielle künftige Risikopositionswert; |
a |
= |
der Index, der die in die Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts des Netting-Satzes einbezogenen Risikokategorien bezeichnet; |
AddOn(a) |
= |
der Aufschlag für die Risikokategorie „a“, jeweils berechnet nach den Artikeln 280a bis 280f; und |
Multiplikator |
= |
der Multiplikationsfaktor, berechnet nach der Formel gemäß Absatz 3. |
Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen die Institute bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts eines Netting-Satzes den Aufschlag für eine bestimmte Risikokategorie, wenn zumindest ein Geschäft des Netting-Satzes dieser Risikokategorie zugeordnet wurde.
Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Multiplikator wie folgt berechnet:
Multiplikator = |
|
1 if z ≥ 0 |
|
|
dabei gilt:
z = |
|
CMV – NICA für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 1 |
|
CMV – VM – NICA für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 2 |
|||
CMVi – NICAi für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 3 |
NICAi |
= |
der unabhängige Netto-Sicherheitenbetrag, der nur für im Netting-Satz „i“ enthaltene Geschäfte berechnet wird. NICAi wird nach Maßgabe der Nachschussvereinbarung auf Ebene der Geschäfte oder auf Ebene des Netting-Satzes berechnet. |
Artikel 279
Berechnung der Risikoposition
Für die Zwecke der Berechnung der Aufschläge für die Risikokategorien gemäß den Artikeln 280a bis 280f berechnen die Institute die Risikoposition jedes Geschäfts eines Netting-Satzes wie folgt:
δ |
= |
das Aufsichtsdelta des Geschäfts, berechnet gemäß der Formel nach Artikel 279a; |
AdjNot |
= |
der angepasste Nominalbetrag des Geschäfts, berechnet gemäß der Formel nach Artikel 279b; und |
MF |
= |
der Laufzeitfaktor des Geschäfts, berechnet gemäß der Formel nach Artikel 279c. |
Artikel 279a
Aufsichtsdelta
Die Institute berechnen das Aufsichtsdelta wie folgt:
Für Kauf- und Verkaufsoptionen, die dem Käufer das Recht geben, ein zugrunde liegendes Instrument zu einem oder mehreren bestimmten Daten in der Zukunft zu einem positiven Preis zu kaufen oder zu verkaufen, und die nicht den Kategorien „Zinsrisiko“ oder „Warenpositionsrisiko“ zugeordnet wurden, verwenden Institute folgende Formel:
dabei gilt:
δ |
= |
das Aufsichtsdelta; |
sign |
= |
– 1 bei Verkauf von Kaufoptionen oder Kauf von Verkaufsoptionen; |
sign |
= |
+ 1 bei Kauf von Kaufoptionen oder Verkauf von Verkaufsoptionen; |
Typ |
= |
– 1 bei Verkaufsoptionen; |
Typ |
= |
+ 1 bei Kaufoptionen; |
N(x) |
= |
die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich „x“ ist); |
P |
= |
der Kassa- oder Terminkurs des Basisinstruments der Option; für Optionen, deren Zahlungsströme von einem Durchschnittswert des Preises des Basisinstruments abhängen, ist P gleich dem Durchschnittswert zum Berechnungszeitpunkt; |
K |
= |
der Ausübungspreis der Option; |
T |
= |
der Zeitraum zwischen dem Ablaufdatum der Option (Texp) und dem Meldestichtag; für Optionen, die nur zu einem einzigen Datum ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich diesem Datum. Für Optionen, die zu mehreren Daten ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich dem letzten dieser Daten; T wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; und |
σ |
= |
die aufsichtliche Volatilität der Option gemäß Tabelle 1, bestimmt auf der Grundlage der Risikokategorie des Geschäfts und der Art des Basisinstruments der Option. |
Tabelle 1
Kategorie |
Basisinstrument |
Aufsichtliche Volatilität |
Fremdwährungsrisiko |
Alle |
15 % |
Kreditrisiko |
Einzeladressen-Instrument |
100 % |
Mehrfachadressen-Instrument |
80 % |
|
Aktienkursrisiko |
Einzeladressen-Instrument |
120 % |
Mehrfachadressen-Instrument |
75 % |
|
Warenpositionsrisiko |
Strom |
150 % |
Sonstige Waren (außer Strom) |
70 % |
|
Sonstige Risiken |
Alle |
150 % |
Institute, die den Terminkurs des Basisinstruments einer Option verwenden, stellen sicher, dass:
der Terminkurs mit den Merkmalen der Option vereinbar ist;
der Terminkurs auf der Grundlage eines zum Zeitpunkt der Meldung geltenden, relevanten Zinssatzes berechnet wird;
der Terminkurs die erwarteten Zahlungsströme des Basisinstruments vor Ablauf der Option berücksichtigt;
für Tranchen einer synthetischen Verbriefung und ein n-ter-Ausfall-Kreditderivat verwenden die Institute die folgende Formel:
dabei gilt:
sign = |
|
+ 1 bei erworbener Kreditbesicherung |
|
– 1 bei geleisteter Kreditbesicherung |
A |
= |
der untere Tranchierungspunkt; für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivategeschäft auf der Grundlage von Referenzeinheiten „k“, A = (n – 1)/k; und |
D |
= |
der obere Tranchierungspunkt; für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivategeschäft auf der Grundlage von Referenzeinheiten „k“, D = n/k; |
Für nicht unter Buchstabe a oder b genannte Geschäfte verwenden die Institute folgendes Aufsichtsdelta:
δ = |
|
+ 1 „bei Kaufpositionen im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie“ |
|
– 1 „bei Verkaufspositionen im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie“ |
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Formeln, die Institute gemäß internationalen regulatorischen Entwicklungen zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorien „Zinsrisiko“ oder „Warenpositionsrisiko“ verwenden, unter Berücksichtigung von Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen oder Warenpreisen und einer für diese Formeln angemessenen aufsichtlichen Volatilität;
die Methode, um zu bestimmen, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 handelt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 279b
Angepasster Nominalwert
Die Institute berechnen den angepassten Nominalwert wie folgt:
Bei Geschäften der Kategorien „Zinsrisiko“ oder „Kreditrisiko“ berechnen die Institute den angepassten Nominalwert als Produkt aus dem Nominalwert des Derivatkontrakts und des aufsichtlichen Durationsfaktors, der wie folgt berechnet wird:
dabei gilt:
R |
= |
der aufsichtliche Diskontsatz; R = 5 %; |
S |
= |
der Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; |
E |
= |
der Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; und „Ein Geschäftsjahr“ = ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention. |
Das Startdatum eines Geschäfts entspricht dem frühesten Zeitpunkt, ab dem im Rahmen eines Geschäfts zumindest eine vertraglich vereinbarte Zahlung an oder von dem Institut festgelegt oder geleistet wird, ausgenommen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Sicherheiten im Rahmen einer Nachschussvereinbarung. Wurden bei dem Geschäft bereits am Meldestichtag Zahlungen festgelegt oder geleistet, so ist das Startdatum des Geschäfts gleich 0.
Umfasst ein Geschäft ein oder mehrere vertraglich vereinbarte künftige Daten, zu denen das Institut oder die Gegenpartei beschließen kann, das Geschäft vor dem vertraglichen Laufzeitende zu kündigen, so entspricht das Startdatum des Geschäfts dem frühesten der folgenden Daten:
dem Datum bzw. dem frühesten mehrerer künftiger Daten, zu dem bzw. denen das Institut oder die Gegenpartei beschließen kann, das Geschäft vor dem vertraglichen Laufzeitende zu kündigen;
dem Datum, ab dem bei einem Geschäft Zahlungen festgelegt oder geleistet werden, ausgenommen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Sicherheiten im Rahmen einer Nachschussvereinbarung.
Wenn das Basisinstrument eines Geschäfts ein Finanzinstrument ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, wird das Startdatum des Geschäfts ausgehend vom frühestmöglichen Datum, zu dem bei dem Basisinstrument Zahlungen festgelegt oder geleistet werden, bestimmt.
Das Enddatum eines Geschäfts entspricht dem letztmöglichen Datum, zu dem im Rahmen eines Geschäfts an oder von dem Institut eine vertraglich vereinbarte Zahlung geleistet wird bzw. geleistet werden kann.
Wenn ein Basisinstrument eines Geschäfts ein Finanzinstrument ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, wird das Enddatum des Geschäfts ausgehend von der letzten vertraglich vereinbarten Zahlung des Basisinstruments des Geschäfts bestimmt.
Bei Geschäften, die so strukturiert sind, dass die ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen zu begleichen ist, und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodass der Marktwert des Geschäfts zu diesen Terminen gleich Null ist, gilt die Begleichung der ausstehenden Risikoposition zu diesen festgelegten Terminen als vertraglich vereinbarte Zahlung im Rahmen desselben Geschäfts;
bei Geschäften der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ berechnen die Institute den angepassten Nominalwert wie folgt:
Bei Geschäften mit einer Zahlungskomponente entspricht der angepasste Nominalwert dem Nominalwert des Derivatkontrakts;
bei Geschäften mit zwei Zahlungskomponenten, bei denen der Nominalwert einer Zahlungskomponente auf die Währung der Rechnungslegung des Instituts lautet, entspricht der angepasste Nominalwert dem Nominalwert der anderen Zahlungskomponente;
bei Geschäften mit zwei Zahlungskomponenten, bei denen der Nominalwert beider Zahlungskomponenten auf eine andere als die Währung der Rechnungslegung des Instituts lautet, entspricht der angepasste Nominalwert dem höchsten Nominalwert der beiden Zahlungskomponenten nach Umwandlung der Beträge in die Währung der Rechnungslegung des Instituts zum jeweiligen Devisenkassakurs;
bei Geschäften der Kategorie „Aktienkursrisiko“ oder „Warenpositionsrisiko“ berechnen die Institute den angepassten Nominalwert als Produkt aus dem Marktpreis eines Anteils des Basisinstruments des Geschäfts und der Anzahl der Anteile des durch das Geschäft referenzierten Basisinstruments;
ist ein Geschäft der Kategorie „Aktienkursrisiko“ oder „Warenpositionsrisiko“ im Vertrag als Nominalwert angegeben, so verwenden die Institute den Nominalwert des Geschäfts anstelle der Anzahl der Anteile des Basisinstruments als angepassten Nominalwert;
bei Geschäften der Kategorie „sonstige Risiken“ berechnen die Institute den angepassten Nominalwert auf der Grundlage der Methode, die je nach Art und Merkmalen des Basisinstruments des Geschäfts von den unter den Buchstaben a, b und c festgelegten Methoden am besten geeignet ist.
Für die Zwecke der Berechnung des angepassten Nominalwerts eines Geschäfts gemäß Absatz 1 bestimmen die Institute den Nominalwert oder die Anzahl der Anteile des Basisinstruments wie folgt:
Wenn der Nominalwert oder die Anzahl der Anteile des Basisinstruments eines Geschäfts nicht bis zum Ablauf von dessen Vertragslaufzeit festgelegt sind:
Im Falle deterministischer Nominalwerte und einer deterministischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments entspricht der Nominalwert dem gewichteten Durchschnitt aller deterministischen Beträge von Nominalwerten bzw. der deterministischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit des Geschäfts, wobei als Gewicht der proportionale Anteil des Zeitraums, während dessen jeder Betrag des Nominalwerts gilt, verwendet wird;
im Falle stochastischer Nominalwerte und einer stochastischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments entspricht der Nominalwert dem Betrag, der sich aus der Festsetzung aktueller Marktwerte in der Formel für die Berechnung der künftigen Marktwerte ergibt;
bei Kontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nominalwerts wird dieser mit der Anzahl der laut den Kontrakten noch zu leistenden Zahlungen multipliziert;
sieht der Kontrakt eine Multiplikation der Zahlungsströme oder des Basisinstruments des Derivatkontrakts vor, so passt das Institut den Nominalwert an, um den Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Kontrakts Rechnung zu tragen.
Artikel 279c
Laufzeitfaktor
Die Institute berechnen den Laufzeitfaktor wie folgt:
Für in den Netting-Sätzen gemäß Artikel 275 Absatz 1 erfasste Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel:
dabei gilt:
MF |
= |
der Laufzeitfaktor; |
M |
= |
die Restlaufzeit des Geschäfts, die dem zur Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts erforderlichen Zeitraum entspricht; jegliche Optionalität eines Derivatkontrakts wird zu diesem Zweck als vertragliche Verpflichtung betrachtet; die Restlaufzeit wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; bei Geschäften, deren Basisinstrument ein anderer Derivatkontrakt ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, entspricht die Restlaufzeit des Geschäfts dem zur Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen des Basisinstruments erforderlichen Zeitraum; bei Geschäften, die so strukturiert sind, dass die ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen zu begleichen ist, und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Geschäfts zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit des Geschäfts der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung; und |
„Ein Geschäftsjahr“ |
= |
ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention; |
für in den Netting-Sätzen gemäß Artikel 275 Absätze 2 und 3 erfasste Geschäfte ist der Laufzeitfaktor wie folgt definiert:
dabei gilt:
MF |
= |
der Laufzeitfaktor; |
MPOR |
= |
die gemäß Artikel 285 Absätze 2 bis 5 bestimmte Nachschuss-Risikoperiode des Netting-Satzes; und |
„Ein Geschäftsjahr“ |
= |
ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention. |
Bei Bestimmung der Nachschuss-Risikoperiode für Geschäfte zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied ersetzen Institute, die entweder als Kunde oder als Clearingmitglied auftreten, den Mindestzeitraum gemäß Artikel 285 Absatz 2 Buchstabe b durch einen Zeitraum von fünf Geschäftstagen.
Artikel 280
Aufsichtsfaktor-Koeffizient für Hedging-Sätze
Für die Zwecke der Berechnung des Aufschlags für einen Hedging-Satz gemäß den Artikeln 280a bis 280f entspricht der Aufsichtsfaktor-Koeffizient „є“ folgenden Werten:
є = |
|
1 für Hedging – Sätze gemäß Artikel gemäß Artikel 277a Absatz 1 |
|
5 für die Hedging – Sätze gemäß Artikel 277a Absatz 2 Buchstabe a |
|||
0,5 für die Hedging – Sätze gemäß Artikel 277a Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 280a
Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnIR |
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“; |
j |
= |
der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und |
|
= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Zinsrisiko“, berechnet gemäß Absatz 2. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Zinsrisiko“ wie folgt:
dabei gilt:
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts; |
SFIR |
= |
der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Zinsrisiko“ mit einem Wert von 0,5 %; und |
|
= |
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3. |
Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes „j“ ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.
Tabelle 2
Zeitfenster |
Enddatum (in Jahren) |
1 |
> 0 und <= 1 |
2 |
> 1 und <= 5 |
3 |
> 5 |
Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes „j“ nach folgender Formel:
dabei gilt:
|
= |
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“; und |
Dj,k |
= |
der effektive Nominalwert des Zeitfensters „k“ des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt:
|
dabei gilt:
l |
= |
der Index, der die Risikoposition bezeichnet. |
Artikel 280b
Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnFX |
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“; |
j |
= |
der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Fremdwährungsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
|
= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“, berechnet gemäß Absatz 2. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ wie folgt:
dabei gilt:
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280; |
SFFX |
= |
der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ mit einem Wert von 4 %; |
|
= |
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt: |
dabei gilt:
l |
= |
der Index, der die Risikoposition bezeichnet. |
Artikel 280c
Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“
Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Kreditreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:
Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie „Kreditrisiko“ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn der zugrunde liegende Referenzschuldtitel dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten ausgegeben wurde;
Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzschuldtiteln oder Einzeladressen-Kreditderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie „Kreditrisiko“ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzschuldtitel oder Einzeladressen-Kreditderivate die gleichen Bestandteilehaben.
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnCredit |
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisko“; |
j |
= |
der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Kreditrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
|
= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Kreditrisiko“, berechnet gemäß Absatz 3. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“ für den Hedging-Satz „j“; |
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280; |
k |
= |
der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Kreditreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet; |
|
= |
der Korrelationsfaktor der Kreditreferenzeinheit „k“; wird die Kreditreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt
|
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit „k“, ermittelt gemäß Absatz 4. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit „k“ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der effektive Nominalwert der Kreditreferenzeinheit „k“, berechnet wie folgt:
dabei gilt:
|
Die Institute berechnen den für die Kreditreferenzeinheit „k“ anzuwendenden Aufsichtsfaktor wie folgt:
Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, ordnen die interne Beurteilung des Einzelemittenten einer externen Bonitätsbeurteilung zu;
Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kreditreferenzeinheit „k“ gilt Folgendes:
Tabelle 3
Bonitätsstufe |
Aufsichtsfaktoren für Einzeladressen-Geschäfte |
1 |
0,38 % |
2 |
0,42 % |
3 |
0,54 % |
4 |
1,06 % |
5 |
1,6 % |
6 |
6,0 % |
Tabelle 4
Beherrschende Bonität |
Aufsichtsfaktor für notierte Indizes |
mit Investment-Grade-Rating |
0,38 % |
ohne Investment-Grade-Rating |
1,06 % |
Artikel 280d
Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“
Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Beteiligungsreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:
Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzbeteiligungsinstruments, das einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie „Aktienkursrisiko“ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn das zugrunde liegende Referenzbeteiligungsinstrument dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten begeben wird;
Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzbeteiligungsinstrumenten oder Einzeladressen-Eigenkapitalderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie „Aktienkursrisiko“ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzbeteiligungsinstrumente bzw. Einzeladressen-Eigenkapitalderivate die gleichen Bestandteile hat.
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnEquity |
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“; |
j |
= |
der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Aktienkursrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
|
= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Aktienkursrisiko“, berechnet gemäß Absatz 3. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ für den Hedging-Satz „j“; |
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280; |
k |
= |
der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Beteiligungsreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet; |
|
= |
der Korrelationsfaktor der Beteiligungsreferenzeinheit „k“; wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt
|
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“, ermittelt gemäß Absatz 4. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ wie folgt:
dabei gilt:
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“; |
|
= |
der Aufsichtsfaktor für die Beteiligungsreferenzeinheit „k“: wird die Beteiligungsreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt
|
|
= |
der effektive Nominalwert der Beteiligungsreferenzeinheit „k“, berechnet wie folgt:
dabei gilt:
|
Artikel 280e
Aufschlag für die Kategorie „Warenpositionsrisiko“
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Warenpositionsrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnCom |
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Warenpositionsrisiko“; |
j |
= |
Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Warenpositionsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
|
= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Warenpositionsrisiko“, berechnet gemäß Absatz 4. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „Warenpositionsrisiko“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Warenpositionsrisiko“ für den Hedging-Satz „j“; |
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280; |
ρCom |
= |
der Korrelationsfaktor der Kategorie „Warenpositionsrisiko“ mit einem Wert von 40 %; |
k |
= |
der Index der gemäß Absatz 2 festgelegten Warenreferenztypen des Netting-Satzes; und |
|
= |
der Aufschlag für den Warenreferenztyp „k“, berechnet gemäß Absatz 5. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für den Warenreferenztyp „k“ wie folgt:
dabei gilt:
AddOnTypekj |
= |
der Aufschlag für den Warenreferenztyp „k“; |
|
= |
der Aufsichtsfaktor für den Warenreferenztyp „k“; wenn der Warenreferenztyp „k“ Geschäften entspricht, die dem Hedging-Satz nach Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e zugeordnet sind, ausgenommen Geschäfte in Bezug auf Elektrizität, so gilt |
|
= |
der effektive Nominalwert des Warenreferenztyps „k“, berechnet wie folgt:
dabei gilt:
|
Artikel 280f
Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnOther |
= |
der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“; |
j |
= |
der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Hedging-Sätze für die Kategorie „sonstige Risiken“ bezeichnet; und |
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“, berechnet gemäß Absatz 2. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“; |
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280; und |
SFOther |
= |
der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „sonstige Risiken“ mit einem Wert von 8 %; |
|
= |
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt:
dabei gilt:
|
Artikel 281
Berechnung des Risikopositionswerts
Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes wird gemäß den folgenden Anforderungen berechnet:
Die Institute wenden nicht die Behandlung gemäß Artikel 274 Absatz 6 an;
abweichend von Artikel 275 Absatz 1 berechnen die Institute für andere als die in Artikel 275 Absatz 2 genannten Netting-Sätze die Wiederbeschaffungskosten nach folgender Formel:
RC = max{CMV, 0}
dabei gilt:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; und |
CMV |
= |
der aktuelle Marktwert; |
abweichend von Artikel 275 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung berechnen die Institute für Netting-Sätze von Geschäften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, die zentral von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenpartei gecleart werden oder für die gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, die Wiederbeschaffungskosten nach folgender Formel:
RC = TH + MTA
dabei gilt:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; |
TH |
= |
die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und |
MTA |
= |
der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag; |
abweichend von Artikel 275 Absatz 3 berechnen Institute für mehrere Netting-Sätze, für die eine Nachschussvereinbarung gilt, die Wiederbeschaffungskosten als Summe der Wiederbeschaffungskosten der einzelnen Netting-Sätze, berechnet nach Absatz 1, als wären sie nicht durch Nachschüsse unterlegt;
alle Hedging-Sätze werden gemäß Artikel 277a Absatz 1 festgelegt;
Institute setzen in der Formel zur Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts nach Artikel 278 Absatz 1 den Multiplikator auf 1 wie folgt:
dabei gilt:
PFE |
= |
der potenzielle künftige Risikopositionswert; und |
AddOn(a) |
= |
der Aufschlag für Risikokategorie a; |
abweichend von Artikel 279a Absatz 1 berechnen Institute das Aufsichtsdelta für alle Geschäfte wie folgt:
δ = |
|
+ 1 „bei Kaufpositionen im primären Risikofaktor“ |
|
– 1 „bei Verkaufspositionen im primären Risikofaktor“ |
dabei gilt:
δ |
= |
das Aufsichtsdelta; |
die Formel nach Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a zur Berechnung des aufsichtlichen Durationsfaktors lautet wie folgt:
aufsichtlicher Durationsfaktor = E – S
dabei gilt:
E |
= |
der Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag; und |
S |
= |
der Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag; |
der Laufzeitfaktor nach Artikel 279c Absatz 1 wird wie folgt berechnet:
für Geschäfte im Rahmen der in Artikel 275 Absatz 1 genannten Netting-Sätze gilt: MF = 1;
für Geschäfte im Rahmen der in Artikel 275 Absätze 2 und 3 genannten Netting-Sätze gilt: MF = 0,42;
die Formel nach Artikel 280a Absatz 3 zur Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes „j“ lautet wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“; und |
Dj,k |
= |
der effektive Nominalwert der Unterklasse k des Hedging-Satzes „j“; |
die Formel nach Artikel 280c Absatz 3 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie „Kreditrisiko“ des Hedging-Satzes „j“ lautet wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“ des Hedging-Satzes„j“; und |
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit „k“; |
die Formel nach Artikel 280d Absatz 3 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ des Hedging-Satzes „j“ lautet wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko“ des Hedging-Satzes „j“; und |
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit „k“; |
die Formel nach Artikel 280e Absatz 4 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie „Warenpositionsrisiko“ des Hedging-Satzes „j“ lautet wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie „Warenpositionsrisiko“ des Hedging-Satzes „j“; und |
|
= |
der Aufschlag für den Warenreferenztyp „k“. |
Artikel 282
Berechnung des Risikopositionswerts
Die laufenden Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 werden wie folgt berechnet:
Für Netting-Sätze von Geschäften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, die zentral von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenpartei gecleart werden oder für die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, verwenden die Institute folgende Formel:
RC = TH + MTA
dabei gilt:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; |
TH |
= |
die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und |
MTA |
= |
der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag; |
für alle anderen Netting-Sätze oder einzelne Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel:
RC = max{CMV, 0}
dabei gilt:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; und |
CMV |
= |
der aktuelle Marktwert. |
Zur Berechnung der laufenden Wiederbeschaffungskosten aktualisieren die Institute den aktuellen Marktwert mindestens einmal monatlich.
Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert gemäß Absatz 2 wie folgt:
Der potenzielle künftige Risikopositionswert eines Netting-Satzes entspricht der Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller Geschäfte des Netting-Satzes, berechnet gemäß Buchstabe b;
der potenzielle künftige Risikopositionswert eines einzigen Geschäfts entspricht seinem Nominalwert, multipliziert mit
dem Produkt aus 0,5 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Zinsderivatkontrakten;
dem Produkt aus 6 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Kreditderivatkontrakten;
4 % bei Fremdwährungsderivaten;
18 % bei gold- und warenunterlegten Derivaten mit Ausnahme von Stromderivaten;
40 % bei Stromderivaten;
32 % bei Eigenkapitalderivaten;
der Nominalwert nach Buchstabe b wird bei allen unter diesem Buchstaben genannten Derivaten gemäß Artikel 279b Absätze 2 und 3 ermittelt; zudem wird der Nominalwert der unter Buchstabe b Ziffern iii bis vi genannten Derivate gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstaben b und c ermittelt;
der potenzielle künftige Risikopositionswert von Netting-Sätzen gemäß Absatz 3 Buchstabe a wird mit 0,42 multipliziert.
Bei der Berechnung der potenziellen Risikoposition von Zinsderivaten und Kreditderivaten gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii kann ein Institut anstelle der Restlaufzeit der Verträge die Ursprungslaufzeit verwenden.
Abschnitt 6
Auf einem internen Modell beruhende Methode
Artikel 283
Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode
Sofern die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Institut die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, gestatten sie diesem Institut, zur Berechnung des Risikopositionswerts der nachstehend genannten Geschäfte die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) zu verwenden:
Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe a,
Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d,
Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben a bis d.
Darf ein Institut den Risikopositionswert eines der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Geschäfte nach der IMM ermitteln, so darf es die IMM auch auf die in Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe e genannten Geschäfte anwenden.
Unbeschadet des Artikels 273 Absatz 1 Unterabsatz 3 darf ein Institut Risikopositionen mit unerheblichem Umfang und Risiko von dieser Methode ausnehmen. In einem solchen Fall wendet ein Institut auf diese Risikopositionen eine der Methoden der Abschnitte 3 bis 5 an, wenn die jeweiligen Anforderungen dafür erfüllt sind.
Wenn ein Institut die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, teilt es dies der zuständigen Behörde mit und trifft eine der folgenden Maßnahmen:
Es legt der zuständigen Behörde einen Plan vor, aus dem hervorgeht, wie es die Anforderungen rasch wieder erfüllen will;
es weist den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.
Artikel 284
Risikopositionswert
Bei dem von dem Institut zu diesem Zweck verwendeten Modell
wird die Verteilung zukünftiger Änderungen des Marktwerts des Netting-Satzes, die auf gemeinsame Veränderungen von maßgeblichen Marktvariablen, wie Zinssätze und Wechselkurse, zurückzuführen sind, berechnet;
wird ausgehend von den gemeinsamen Veränderungen von Marktvariablen der Wiederbeschaffungswert des Netting-Satzes zu jedem der künftigen Zeitpunkte berechnet.
Die Eigenmittelanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko von Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, auf die ein Institut die IMM anwendet, entspricht dem höheren der beiden folgenden Werte:
der Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen, die auf Basis des effektiven EPE unter Verwendung aktueller Marktdaten berechnet wird,
der Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen, die auf Basis des effektiven EPE unter Verwendung einer einzigen kohärenten Kalibrierung unter Stressbedingungen für alle Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, auf die das Institut die IMM anwendet, berechnet wird.
Außer für die unter Artikel 291 Absätze 4 und 5 fallenden Gegenparteien, für die ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, berechnen die Institute den Risikopositionswert als Produkt aus Alpha (α) und dem effektiven EPE:
Risikopositionswert = α × Effektiver EPE
dabei entspricht
α |
= |
1,4, es sei denn, die zuständigen Behörden schreiben für α einen höheren Wert vor oder gestatten den Instituten nach Absatz 9, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden. |
Der effektive EPE wird ermittelt, indem der erwartete Wiederbeschaffungswert (EEt) als durchschnittlicher Wiederbeschaffungswert zu einem künftigen Zeitpunkt t errechnet wird, wobei der Durchschnitt über mögliche künftige Werten für relevante Marktrisikofaktoren gebildet wird.
Im Rahmen des Modells wird EE für eine Reihe künftiger Zeitpunkte t1, t2, t3 usw. geschätzt.
Der effektive EE wird rekursiv errechnet als
dabei
Der effektive EPE ist der durchschnittliche effektive EE im ersten Jahr der Laufzeit der Kontrakte des Netting-Satzes. Werden sämtliche Kontrakte des Netting-Satzes vor Ablauf eines Jahres fällig, so ist EPE der Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte bis zur Fälligkeit aller Kontrakte im Netting-Satz. Der effektive EPE wird als gewichteter Durchschnitt des effektiven EE berechnet:
Unbeschadet des Absatzes 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden, wobei
α gleich dem Verhältnis zwischen dem internen Kapital, das sich aus einer vollständigen Simulierung der Risikopositionen gegenüber allen Gegenparteien ergibt (Zähler), und dem auf der Grundlage des EPE bestimmten internen Kapital (Nenner) ist,
im Nenner EPE wie ein feststehender Forderungsbetrag verwendet wird.
Wenn α nach diesem Absatz geschätzt wird, darf sein Wert nicht unter 1,2 liegen.
Artikel 285
Risikopositionswert bei Netting-Sätzen mit Nachschussvereinbarung
Besteht für den Netting-Satz eine Nachschussvereinbarung und wird er täglich zu Marktpreisen bewertet, berechnet das Institut den effektiven EPE gemäß diesem Absatz. erfasst das interne Modell bei der Schätzung von EE die Auswirkungen von Nachschüssen, so kann das Institut die EE-Messgröße des Modells bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde unmittelbar in die Gleichung in Artikel 284 Absatz 5 einsetzen. Eine solche Erlaubnis geben die zuständigen Behörden nur, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das Modell bei der Schätzung von EE den Auswirkungen von Nachschüssen angemessen Rechnung trägt. Hat ein Institut keine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten, verwendet es eine der folgenden effektiven EPE-Messgrößen:
Den effektiven EPE, berechnet ohne Berücksichtigung etwaiger Sicherheiten, die als Nachschuss gehalten oder gestellt werden, zuzüglich etwaiger Sicherheiten, die der Gegenpartei unabhängig von der täglichen Bewertung und Nachschussberechnung oder dem aktuellen Wiederbeschaffungswert gestellt wurden;
den effektiven EPE, berechnet als die potenzielle Erhöhung der Risikoposition während der Nachschuss-Risikoperiode, zuzüglich des größeren der beiden folgenden Beträge:
aktueller Wiederbeschaffungswert einschließlich aller aktuell gehaltenen oder gestellten Sicherheiten außer abgerufenen oder strittigen Sicherheiten,
der höchste Netto-Wiederbeschaffungswert, einschließlich der im Rahmen der Nachschussvereinbarung bereits vorhandenen Sicherheiten, der gerade noch keinen Abruf weiterer Sicherheiten auslöst. In diesem Betrag sind alle in der Nachschussvereinbarung festgelegten Schwellen, Mindesttransferbeträge, Zusatzbeträge (independent amounts) und Einschüsse berücksichtigt.
Für die Zwecke des Buchstabens b berechnen die Institute den Aufschlag als die erwartete positive Veränderung des Marktwerts zu Marktpreisen der Geschäfte während der Nachschuss-Risikoperiode. Veränderungen beim Wert der Sicherheiten wird durch Rückgriff auf die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4 oder die im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten durchgeführten eigenen Schätzungen der Volatilitätsanpassungen Rechnung getragen, wobei allerdings während der Nachschuss-Risikoperiode keine Sicherheitszahlungen angenommen werden dürfen. Für die Nachschuss-Risikoperiode gelten die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Mindestfristen.
Bei Geschäften mit täglichen Nachschüssen und täglicher Bewertung zu Marktpreisen darf die bei der Modellierung des Risikopositionswerts bei Nachschussvereinbarungen zugrunde gelegte Nachschuss-Risikoperiode nicht kürzer sein als
5 Handelstage bei Netting-Sätzen, die ausschließlich aus Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften und Lombardgeschäften bestehen,
10 Handelstage bei allen anderen Netting-Sätzen.
Von Absatz 2 Buchstaben a und b gelten folgende Ausnahmen:
►C12 Bei allen Netting-Sätzen, bei denen die Anzahl der Geschäfte zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines Quartals über 5 000 hinausgeht, darf die Nachschuss-Risikoperiode für das darauffolgende Quartal nicht weniger als 20 Handelstage betragen. Handelsrisikopositionen von Instituten sind von dieser Ausnahme ausgenommen; ◄
bei Netting-Sätzen mit einem oder mehreren Geschäften, bei denen entweder die Sicherheit illiquide ist oder ein OTC-Derivat sich nicht ohne Weiteres ersetzen lässt, darf die Nachschuss-Risikoperiode nicht weniger als 20 Handelstage betragen.
Ein Institut ermittelt, ob eine Sicherheit illiquide ist oder OTC-Derivate bei angespannten Marktbedingungen nicht ohne Weiteres ersetzbar sind, wobei angespannte Marktbedingungen durch das Fehlen ununterbrochen aktiver Märkte gekennzeichnet sind, an denen eine Gegenpartei innerhalb von maximal zwei Tagen mehrere Preisangebote erhalten würde, die den Markt nicht in Bewegung versetzen oder keinen Preis darstellen würden, der (im Falle einer Sicherheit) mit einem Abschlag oder (bei einem OTC-Derivat) einem Aufschlag einherginge.
Ein Institut berücksichtigt, ob die von ihm als Sicherheit gehaltenen Geschäfte oder Wertpapiere auf eine bestimmte Gegenpartei konzentriert sind und es für den Fall, dass diese Gegenpartei den Markt überstürzt verlässt, zur Ersetzung dieser Geschäfte und Wertpapiere in der Lage wäre.
Bei Nachschussprozessen mit einer Frequenz von N Tagen ist die Dauer der Nachschuss-Risikoperiode zumindest gleich dem in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Zeitraum (= F) plus N Tagen minus einem Tag, d. h.:
Nachschuss-Risikoperiode = F + N – 1.
Artikel 286
Management des Gegenparteiausfallrisikos (CCR) — Grundsätze, Verfahren und Systeme
Ein Institut schafft und erhält ein Rahmenkonzept für das CCR-Management, das folgende Komponenten beinhaltet:
Grundsätze, Prozesse und Systeme, die die Ermittlung, Messung, Steuerung und Genehmigung des Gegenparteiausfallrisikos und die interne Berichterstattung darüber sicherstellen,
Verfahren, die die Einhaltung dieser Grundsätze, Prozesse und Systeme gewährleisten.
Diese Grundsätze, Prozesse und Systeme sind konzeptionell solide und werden unter Sicherstellung ihrer Integrität angewandt sowie dokumentiert. In dieser Dokumentation wird dargelegt, mit welchen empirischen Techniken das Gegenparteiausfallrisiko gemessen wird.
Das nach Absatz 1 vorgeschriebene CCR-Management-Rahmenkonzept trägt den mit dem Gegenparteiausfallrisiko einhergehenden Markt-, Liquiditäts- sowie rechtlichen und operationellen Risiken Rechnung. Es stellt insbesondere sicher, dass das Institut die folgenden Grundsätze einhält:
Es geht keine Geschäftsbeziehung mit einer Gegenpartei ein, ohne deren Kreditwürdigkeit beurteilt zu haben;
es trägt dem bei und vor Abwicklung bestehenden Kreditrisiko gebührend Rechnung;
es steuert diese Risiken auf Ebene der Gegenpartei (durch Aggregation der Risikopositionswerte für Gegenparteiausfallrisiken mit anderen Kreditrisikopositionen) und auf Unternehmensebene so umfassend wie möglich.
Ein Institut, das die IMM verwendet, gewährleistet und weist der zuständigen Behörde glaubhaft nach, dass sein CCR-Management-Rahmenkonzept den Liquiditätsrisiken aller nachstehend genannten Faktoren Rechnung trägt:
möglicherweise eingehende Nachschussforderungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Nachschüssen oder anderer Sicherheitenarten, wie Einschüssen oder unabhängigen Einschussbeträgen, bei ungünstigen Marktschocks,
möglicherweise eingehende Rückgabeforderungen für überschüssige, von Gegenparteien gestellte Sicherheiten,
Nachschussforderungen infolge einer möglichen Herabstufung der eigenen externen Bonitätsbeurteilung.
Ein Institut stellt sicher, dass Art und zeitlicher Umfang einer Weiterverwendung von Sicherheiten mit seinem Liquiditätsbedarf in Einklang stehen und seine Fähigkeit zur rechtzeitigen Stellung oder Rückgabe von Sicherheiten nicht beeinträchtigen.
Artikel 287
Organisationsstrukturen für das CCR-Management
Ein Institut, das die IMM verwendet, schafft und erhält Folgendes:
eine Abteilung „Risikoüberwachung“, die den Vorgaben des Absatzes 2 entspricht,
eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung, die den Vorgaben des Absatzes 3 entspricht.
Die Abteilung „Risikoüberwachung“ ist für die Gestaltung und Umsetzung des CCR-Managements zuständig, wozu auch die erstmalige und die laufende Validierung des internen Modells zählen, nimmt die nachstehend genannten Aufgaben wahr und erfüllt die nachstehend genannten Anforderungen:
Sie ist für Gestaltung und Umsetzung des institutseigenen CCR-Managementsystems zuständig;
sie erstellt täglich Berichte über die Ergebnisse des institutseigenen Risikomessmodells und analysiert diese Ergebnisse. Im Rahmen dieser Analyse wird auch die Beziehung zwischen Messgrößen des Gegenparteiausfallrisikos und Handelsvolumenobergrenzen bewertet;
sie kontrolliert die in das Modell einfließenden Daten auf ihre Integrität und erstellt und analysiert Berichte über die Ergebnisse des institutseigenen Risikomessmodells, wozu auch eine Bewertung der Beziehung zwischen Risikomessgrößen und Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen gehört;
sie ist von den Abteilungen, die für die Schaffung oder die Verlängerung von Risikopositionen oder den Handel mit diesen zuständig sind, unabhängig und frei von jeder ungebührlichen Einflussnahme;
sie verfügt über eine angemessene Personalausstattung;
sie untersteht unmittelbar der Geschäftsleitung des Instituts;
ihre Arbeiten sind eng mit dem täglichen Kreditrisikomanagement des Instituts verzahnt;
ihre Ergebnisse sind integraler Bestandteil der Planung, Überwachung und Kontrolle des Kredit- und Gesamtrisikoprofils des Instituts.
Die Abteilung für die Sicherheitenverwaltung hat folgende Aufgaben und Funktionen:
Berechnung und Anforderung von Nachschüssen, Bearbeitung von Streitigkeiten über die Höhe von Nachschüssen und die genaue tägliche Berichterstattung zu Zusatzbeträgen, Einschüssen und Nachschüssen,
Kontrolle der Integrität der zur Anforderung von Nachschüssen verwendeten Daten und Sicherstellung, dass die Daten konsistent sind und regelmäßig mit allen relevanten Datenquellen innerhalb des Instituts abgeglichen werden,
Rückverfolgung des Umfangs, in dem Sicherheiten weiterverwendet werden, und etwaiger Änderungen der Rechte des Instituts auf die oder im Zusammenhang mit den von ihm gestellten Sicherheiten,
Unterrichtung der geeigneten Managementebene darüber, welche Kategorien von Sicherheiten weiterverwendet werden und welchen Bedingungen eine solche Weiterverwendung unterliegt, einschließlich Instrument, Bonität und Laufzeit,
Rückverfolgung, ob bei den von dem Institut akzeptierten Sicherheiten eine Konzentration auf einzelne Vermögenswertkategorien zu verzeichnen ist,
regelmäßige, mindestens aber vierteljährliche Unterrichtung der Geschäftsleitung über die Sicherheitenverwaltung, wozu auch Informationen über die Arten von erhaltenen und gestellten Sicherheiten sowie Umfang, Altersstruktur und Ursachen von Streitigkeiten über die Nachschusshöhe zählen. Diese interne Berichterstattung muss auch Trendentwicklungen in diesen Daten aufzeigen.
Artikel 288
Überprüfung des CCR-Managementsystems
Ein Institut unterzieht sein CCR-Managementsystem im Rahmen seiner Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Überprüfung. Diese schließt die Tätigkeiten der nach Artikel 287 vorgeschriebenen Abteilungen für die Risikoüberwachung und die Sicherheitenverwaltung ein und umfasst mindestens Folgendes:
die Angemessenheit der in Artikel 286 vorgeschriebenen Dokumentation von CCR-Managementsystem und -verfahren,
die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Abteilung für die Überwachung des Gegenparteiausfallrisikos,
die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Abteilung für die Sicherheitenverwaltung,
die Einbettung der CCR-Messung in das tägliche Risikomanagement,
das Genehmigungsverfahren für die von den Mitarbeitern des Handels- und des Abwicklungsbereichs verwendeten Risikobepreisungsmodelle und Bewertungssysteme,
die Validierung aller wesentlichen Änderungen beim CCR-Messverfahren,
den Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Gegenparteiausfallrisiken,
die Integrität des Managementinformationssystems,
die Genauigkeit und Vollständigkeit der CCR-Daten,
die genaue Abbildung der rechtlichen Bedingungen von Sicherheiten- und Nettingvereinbarungen in der Messung der Wiederbeschaffungswerte,
die Verifizierung der Schlüssigkeit, Zeitnähe und Verlässlichkeit der für interne Modelle verwendeten Datenquellen, wozu auch deren Unabhängigkeit zählt,
die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen in Bezug auf Volatilitäten und Korrelationen,
die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen,
die Verifizierung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche im Sinne von Artikel 293 Absatz 1 Buchstaben b bis e,
die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen durch die Abteilungen für die Überwachung des Gegenparteiausfallrisikos und die Sicherheitenverwaltung.
Artikel 289
Praxistest
Artikel 290
Stresstests
Das Programm legt mindestens vierteljährliche Stresstests auf Basis von Multifaktor-Szenarien zugrunde und bewertet wesentliche nicht direktionale Risiken, einschließlich Zinskurvenrisiko und Basisrisiken. Multifaktor-Stresstests beinhalten zumindest die folgenden Szenarien:
Eintritt schwerwiegender konjunktureller Ereignisse oder Marktstörungen,
erheblicher Rückgang der allgemeinen Marktliquidität,
Glattstellung der Positionen eines großen Finanzintermediärs.
Artikel 291
Korrelationsrisiko
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
„allgemeines Korrelationsrisiko“ das Risiko, das entsteht, wenn eine positive Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Gegenparteien und allgemeinen Marktrisikofaktoren besteht;
„spezielles Korrelationsrisiko“ das Risiko, das entsteht, wenn aufgrund der Art der Geschäfte mit einer Gegenpartei die Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei positiv mit dem künftigen Wiederbeschaffungswert aus den Geschäften mit dieser bestehenden Gegenpartei korreliert. Ein Institut ist einem speziellen Korrelationsrisiko ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der künftige Wiederbeschaffungswert aus den Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei dann hoch ist, wenn auch die Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei hoch ist.
Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko festgestellt wurde und bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen der Gegenpartei und dem Emittenten des Basiswerts des OTC-Derivats oder des Basiswerts der in Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d bezeichneten Geschäfte besteht, berechnen Institute die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko nach folgenden Grundsätzen:
Die Instrumente, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko besteht, werden nicht in den gleichen Netting-Satz aufgenommen wie die anderen Geschäfte mit der Gegenpartei, sondern jeweils als separater Netting-Satz behandelt;
innerhalb jedes solchen separaten Netting-Satzes ist der Risikopositionswert von Einzeladressen-Kreditausfallswaps gleich dem gesamten erwarteten Verlust des verbleibenden Zeitwerts der Basisinstrumente unter der Annahme der Liquidation des zugrunde liegenden Emittenten;
Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, setzen die LGD für solche Swap-Geschäfte mit 100 % an;
Institute, die den Ansatz nach Kapitel 2 verwenden, setzen das Risikogewicht eines unbesicherten Geschäfts an;
Bei allen anderen auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäften in einem solchen separaten Netting-Satz erfolgt die Berechnung des Risikopositionswerts unter der Annahme eines Kreditausfallereignisses bei den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen dem Emittenten und der Gegenpartei besteht. Bei auf einen Adressenkorb oder einen Index bezogenen Geschäften wird gegebenenfalls das Kreditausfallereignis bei denjenigen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen dem Emittenten und der Gegenpartei besteht, angenommen, sofern es wesentlich ist;
Sofern hierbei vorhandene Marktrisikoberechnungen verwendet werden, die zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 4 oder 5 oder für das Ausfallrisiko bei der Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken nach Titel IV Kapitel 1b Abschnitt 3 durchgeführt wurden und die sich bereits auf eine LGD-Annahme stützen, wird in der Formel eine LGD von 100 % verwendet.
Artikel 292
Integrität des Modellierungsprozesses
Ein Institut gewährleistet die Integrität des Modellierungsprozesses gemäß Artikel 284 zumindest durch Folgendes:
Das Modell trägt den Konditionen und Spezifikationen eines Geschäfts zeitnah, umfassend und konservativ Rechnung;
diese Konditionen umfassen zumindest Nominalbeträge, Laufzeit, Referenzaktiva, Nachschussvereinbarungen und Nettingvereinbarungen;
diese Konditionen und Spezifikationen sind in einer Datenbank gespeichert, die in regelmäßigen Abständen einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird;
es besteht ein Verfahren zur Anerkennung von Nettingvereinbarungen, bei dem die Mitarbeiter der Rechtsabteilung sich versichern müssen, dass das Netting im Rahmen dieser Vereinbarungen rechtlich durchsetzbar ist;
die nach Buchstabe d vorgeschriebene Überprüfung wird von einer unabhängigen Abteilung in der unter Buchstabe c genannten Datenbank festgehalten;
die Übertragung der Konditionen und Spezifikationsdaten auf das EPE-Modell wird im Rahmen der Innenrevision überprüft;
es bestehen Verfahren für den förmlichen Abgleich der Datensysteme des internen Modells mit den Ausgangsdatensystemen, damit laufend sichergestellt werden kann, dass die Geschäftskonditionen und Spezifikationen im EPE korrekt oder zumindest konservativ abgebildet sind.
Zur Berechnung des effektiven EPE mit einer auf Stressbedingungen ausgerichteten Kalibrierung kalibriert ein Institut den effektiven EPE entweder anhand einer Datenhistorie von drei Jahren, die eine Stressphase für die Kreditrisikoprämien (Kreditspreads) seiner Gegenparteien beinhaltet, oder anhand impliziter Marktdaten aus einer solchen Stressphase.
Zu diesem Zweck erfüllt das Institut die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Anforderungen.
Weichen die Risiken aus diesen Referenzportfolios erheblich voneinander ab, schreiben die zuständigen Behörden dem Institut eine Korrektur der Stresstest-Kalibrierung vor.
Das Institut unterzieht das Modell einem Validierungsverfahren, das in den Vorschriften und Verfahren des Instituts genau festgelegt ist. Dabei wird
bestimmt, welche Tests erforderlich sind, um die Integrität des Modells zu gewährleisten, und unter welchen Bedingungen die dem Modell zugrunde liegenden Annahmen unangemessen sind und deshalb einen zu niedrigen Ansatz des EPE bewirken können,
die Vollständigkeit des Modells überprüft.
Ein Institut überwacht die maßgeblichen Risiken und verfügt über Verfahren, mit denen es seine EEPE-Schätzung anpassen kann, sollten diese Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Um diesen Absatz zu erfüllen, muss ein Institut
seine speziellen Korrelationsrisiken im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe b und seine allgemeinen Korrelationsrisiken im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe a ermitteln und steuern,
bei Risikopositionen, deren Risikoprofil sich nach einem Jahr erhöht, regelmäßig die für den Zeitraum von einem Jahr geschätzte relevante Risikomessgröße mit derselben Risikomessgröße über die gesamte Laufzeit der Risikoposition vergleichen,
bei Risikopositionen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr regelmäßig den Wiedereindeckungsaufwand (aktueller Wiederbeschaffungswert) mit dem tatsächlichen Risikoprofil vergleichen und Daten, die einen solchen Vergleich ermöglichen würden, speichern.
Artikel 293
Anforderungen an das Risikomanagementsystem
Ein Institut erfüllt die folgenden Anforderungen:
Es erfüllt die qualitativen Anforderungen des Teils 3 Titel IV Kapitel 5;
es führt regelmäßig Rückvergleiche durch, bei denen die im Rahmen des Modells ermittelten Risikomessgrößen mit den realisierten Risikomessgrößen und auf gleichbleibenden Positionen basierende hypothetische Veränderungen mit den realisierten Messgrößen verglichen werden;
es unterzieht sein CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell sowie die im Rahmen dieses Modells ermittelten Risikomessgrößen einer ersten Validierung sowie einer regelmäßigen Überprüfung. Validierung und Überprüfung müssen von der Modellentwicklung unabhängig sein;
Leitungsorgan und Geschäftsleitung sind an der Risikoüberwachung beteiligt und sorgen dafür, dass für die Überwachung von Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck werden die Tagesberichte, die von der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a eingerichteten unabhängigen Abteilung „Risikoüberwachung“ erstellt werden, von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Befugnisse und Autorität verfügt, um sowohl eine Reduzierung der von einzelnen Händlern übernommenen Positionen als auch eine Reduzierung des eingegangenen Gesamtrisikos des Instituts durchzusetzen;
das interne Risikomessmodell ist in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden;
das Risikomesssystem wird in Kombination mit den internen Handelsvolumen und Risikopositionsobergrenzen eingesetzt. Zu diesem Zweck sind Risikopositionsobergrenzen in einer Weise mit dem Risikomessmodell des Instituts verknüpft, die im Zeitablauf konsistent ist und für Händler, Kreditabteilung und die Geschäftsleitung gut nachvollziehbar ist;
ein Institut stellt sicher, dass sein Risikomanagement-System gut dokumentiert ist. Es verfügt insbesondere über schriftlich festgelegte interne Vorschriften, Kontrollen und Verfahren für das Risikomesssystem sowie über Regelungen, die die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten;
im Rahmen der Innenrevision wird das Risikomesssystem regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch der unabhängigen Abteilung „Risikoüberwachung“. Das allgemeine Risikomanagement wird regelmäßig (mindestens jedoch jährlich) einer Prüfung unterzogen, wobei zumindest alle in Artikel 288 genannten Punkte zu behandeln sind;
die laufende Validierung der CCR-Modelle wird einschließlich der Rückvergleiche regelmäßig von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Autorität verfügt, um über die zur Beseitigung von Schwächen in den Modellen einzuleitenden Schritte zu entscheiden.
Artikel 294
Validierungsanforderungen
Ein Institut sorgt bei der erstmaligen und der laufenden Validierung seines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen Risikomessgrößen für die Einhaltung folgender Anforderungen:
Das Institut nimmt vor der Erlaubnis der zuständigen Behörden nach Artikel 283 Absatz 1 anhand historischer Daten über Veränderungen bei den Marktrisikofaktoren Rückvergleiche vor. Diese Rückvergleiche legen eine Reihe unterschiedlicher Prognosehorizonte (mindestens bis zu einem Jahr) mit unterschiedlichen Anfangsdaten zugrunde und decken dabei ein breites Spektrum von Marktbedingungen ab;
ein Institut, das nach Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe b verfährt, validiert sein Modell regelmäßig, um zu testen, ob die tatsächlichen Wiederbeschaffungswerte mit den Prognosen für alle Nachschuss-Risikoperioden eines Jahres übereinstimmen. Haben einige der im Netting-Satz enthaltenen Geschäfte eine Laufzeit von weniger als einem Jahr, und ist die Sensitivität gegenüber Änderungen der Risikofaktoren des Netting-Satzes ohne diese Geschäfte höher, so wird dies bei der Validierung berücksichtigt;
es testet die Leistung seines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen relevanter Risikomessgrößen sowie die Prognosen für Marktrisikofaktoren im Rückvergleich. Bei der Auswahl der Prognosehorizonte für besicherte Geschäfte werden auch die bei besicherten oder durch Einschüsse bzw. Nachschüsse unterlegten Geschäften üblichen Nachschuss-Risikoperioden einbezogen;
deutet die Modellvalidierung darauf hin, dass der effektive EPE zu niedrig angesetzt wird, leitet das Institut die zur Beseitigung der Modellungenauigkeit notwendigen Schritte ein;
es testet die Preisfindungsmodelle, mit denen die CCR-Wiederbeschaffungswerte für ein bestimmtes Szenario künftiger Schocks bei den Marktrisikofaktoren berechnet werden, im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Modellvalidierung. Preisfindungsmodelle für Optionen tragen der Nichtlinearität des Optionswerts in Bezug auf Marktrisikofaktoren Rechnung;
das CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell erfasst die geschäftsspezifischen Informationen, die zur Zusammenfassung der Wiederbeschaffungswerte auf Ebene des Netting-Satzes erforderlich sind. Ein Institut vergewissert sich, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden;
das CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell bezieht geschäftsspezifische Informationen mit ein, die die Auswirkungen von Nachschüssen erfassen. Berücksichtigt werden dabei neben dem aktuellen Betrag des Ein- bzw. Nachschusses auch künftige zwischen den Gegenparteien zu übertragende Nachschüsse. Ein solches Modell trägt der Art der Nachschussvereinbarungen (ein- oder zweiseitig), der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Nachschuss-Risikoperiode, der Schwelle, bis zu der das Institut bereit ist, eine nicht durch Nachschüsse begrenzte Risikoposition zu akzeptieren, und dem Mindesttransferbetrag Rechnung. Bei einem solchen Modell werden entweder die Änderungen des Marktwerts der hinterlegten Sicherheiten geschätzt oder die in Kapitel 4 festgelegten Regeln angewandt;
bei der Modellvalidierung werden repräsentative Gegenpartei-Portfolios statischen historischen Rückvergleichen unterzogen. Solche Rückvergleiche nimmt ein Institut in regelmäßigen Abständen bei einer Reihe repräsentativer (tatsächlicher oder hypothetischer) Gegenpartei-Portfolios vor. Kriterien für die Repräsentativität der Portfolios sind deren Sensitivität gegenüber den wesentlichen Risikofaktoren und Kombinationen aus Risikofaktoren, denen das Institut ausgesetzt ist;
ein Institut führt auch Rückvergleiche durch, die auf eine Überprüfung der grundlegenden Annahmen des CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen relevanter Risikomessgrößen abstellen, einschließlich der im Modell abgebildeten Beziehung zwischen unterschiedlichen Laufzeiten desselben Risikofaktors und der im Modell abgebildeten Beziehungen zwischen Risikofaktoren;
die Leistungsfähigkeit von CRR-Wiederbeschaffungswert-Modellen und ihrer Risikomessgrößen wird durch sachgerechte Rückvergleiche überprüft. Diese Rückvergleiche müssen es ermöglichen, Schwachstellen bei der Leistung der Risikomessgrößen eines EPE-Modells aufzudecken;
ein Institut validiert seine CCR-Wiederbeschaffungswert-Modelle samt aller Risikomessgrößen für Zeithorizonte, die der Laufzeit der Geschäfte entsprechen, deren Risikopositionswert nach Artikel 283 unter Verwendung der IMM berechnet wird;
ein Institut testet die Preisfindungsmodelle, mit denen die Wiederbeschaffungswerte berechnet werden, im Rahmen des laufenden Modellvalidierungsverfahrens regelmäßig im Vergleich mit angemessenen unabhängigen Referenzwerten;
bei der laufenden Validierung des CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells des Instituts und der relevanten Risikomessgrößen wird ebenfalls bewertet, ob die Leistung in jüngster Zeit als angemessen zu betrachten ist;
die Abstände, in denen die Parameter eines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells aktualisiert werden, beurteilt das Institut im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Validierung;
bei der erstmaligen und der laufenden Validierung von CCR-Wiederbeschaffungswert-Modellen wird bewertet, ob die Berechnungen des Wiederbeschaffungswerts auf Ebene der Gegenpartei und des Nettingsatzes angemessen sind.
Abschnitt 7
Vertragliches Netting
Artikel 295
Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting
Ein Institut kann nur die nachstehend genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 298 als risikomindernd behandeln und dies auch nur, wenn die Vereinbarung gemäß Artikel 296 von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und das Institut die Anforderungen des Artikels 297 erfüllt:
bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und so ein einziger neuer Vertrag entsteht, der alle früheren Verträge und alle aus diesen Verträgen erwachsenden Pflichten der Vertragsparteien ersetzt und für alle Seiten rechtsverbindlich ist;
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner;
produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen von Instituten, die die Genehmigung erhalten haben, die Methode nach Abschnitt 6 auf von dieser Methode erfasste Geschäfte anzuwenden. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA ein Verzeichnis der genehmigten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen.
Das übergreifende Netting von Geschäften, die von verschiedenen Unternehmen einer Gruppe geschlossen wurden, wird nicht für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen anerkannt.
Artikel 296
Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen
Alle vertraglichen Nettingvereinbarungen, die von einem Institut gemäß diesem Teil zur Ermittlung des Risikopositionswerts verwendet werden, erfüllen die folgenden Voraussetzungen:
Das Institut hat mit seinem Vertragspartner eine vertragliche Nettingvereinbarung geschlossen, die für alle erfassten Geschäfte eine einzige rechtliche Verpflichtung begründet, so dass das Institut bei Ausfall des Vertragspartners nur auf den Saldo der positiven und negativen Marktwerte der erfassten Einzelgeschäfte einen Anspruch hat oder zu dessen Zahlung verpflichtet ist;
das Institut hat den zuständigen Behörden schriftliche, mit einer Begründung versehene Rechtsgutachten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen des Instituts bei einer rechtlichen Anfechtung der Nettingvereinbarung nicht über die unter Buchstabe a genannten Ansprüche und Verpflichtungen hinausgehen würden. Das Rechtsgutachten stützt sich auf das anwendbare Recht, d. h.:
das Recht des Landes, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat,
ist eine Zweigniederlassung eines Unternehmens beteiligt, die sich in einem anderen Land befindet als dem, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, das Recht des Landes, in dem sich die Zweigniederlassung befindet,
das Recht des Landes, das für die unter die Nettingvereinbarung fallenden einzelnen Geschäfte maßgeblich ist,
das Recht des Landes, das für die zur Erbringung des vertraglichen Nettings notwendigen Verträge oder Vereinbarungen maßgeblich ist;
das Kreditrisiko in Bezug auf jeden einzelnen Vertragspartner wird zusammengefasst, um für alle Geschäfte mit jedem einzelnen Vertragspartner eine einzelne rechtliche Risikoposition zu erhalten. Dieser Zusammenfassung wird bei den Kreditvolumenobergrenzen und im internen Kapital Rechnung getragen;
der Vertrag enthält keine Klausel, die bei Ausfall einer Vertragspartei einer vertragserfüllenden Partei die Möglichkeit gibt, nur begrenzte oder gar keine Zahlungen in die Konkursmasse zu leisten, auch wenn die ausfallende Partei ein Nettogläubiger ist (sogenannte Ausstiegsklausel).
Wurde einer der zuständigen Behörden nicht ausreichend nachgewiesen, dass das vertragliche Netting nach dem Recht aller unter Buchstabe b genannten Länder rechtsgültig und durchsetzbar ist, wird die Nettingvereinbarung für keine der Vertragsparteien als risikomindernd anerkannt. Die zuständigen Behörden setzen einander hiervon in Kenntnis.
Die unter Buchstabe b genannten Rechtsgutachten können für Arten von vertraglichem Netting erstellt sein. Produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen erfüllen darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen:
Der Saldo nach Absatz 2 Buchstabe a ist die Nettosumme der positiven und negativen Schlusswerte aller eingeschlossenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen und der positiven und negativen Marktwerte der einzelnen Geschäfte („produktübergreifender Nettobetrag“);
in den Rechtsgutachten nach Absatz 2 Buchstabe b werden die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung anhand ihrer Konditionen bewertet und die Auswirkung der Nettingvereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller eingeschlossenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen beurteilt.
Artikel 297
Pflichten der Institute
Unter Berücksichtigung der produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung erfüllt das Institut weiterhin in Bezug auf alle einbezogenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen und Geschäfte die Voraussetzungen für die Anerkennung von bilateralem Netting und gegebenenfalls die Anforderungen des Kapitels 4 zur Anerkennung der Kreditrisikominderung.
Artikel 298
Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting
Für die Zwecke der Abschnitte 3 bis 6 wird vertragliches Netting nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen anerkannt.
Abschnitt 8
Positionen im Handelsbuch
Artikel 299
Positionen im Handelsbuch
Bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko bei Handelsbuchpositionen halten die Institute die folgenden Grundsätze ein:
▼M8 —————
zur Anerkennung der Auswirkungen finanzieller Sicherheiten greifen Institute nicht auf die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 222 zurück;
bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, die im Handelsbuch verbucht werden, dürfen Institute als Sicherheit alle Finanzinstrumente und Waren anerkennen, die für eine Aufnahme ins Handelsbuch in Frage kommen;
bei Risikopositionen aus OTC-Derivaten, die im Handelsbuch verbucht werden, dürfen Institute Waren, die für eine Aufnahme ins Handelsbuch in Frage kommen, als Sicherheit anerkennen;
zur Berechnung der Volatilitätsanpassung in den Fällen, in denen Finanzinstrumente oder Waren, die nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig sind, mittels einer Sicherheit oder anderweitig verliehen, veräußert oder bereitgestellt bzw. ausgeliehen, angekauft oder entgegengenommen werden und ein Institut die aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3 anwendet, so behandeln Institute solche Instrumente und Waren wie Aktien eines Nebenindexes, die an einer anerkannten Börse notiert sind;
verwendet ein Institut für Finanzinstrumente oder Waren, die nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig sind, die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3, so berechnet es die Volatilitätsanpassungen für jeden einzelnen Posten. Hat ein Institut die Erlaubnis zur Verwendung der auf internen Modellen beruhenden Methode nach Kapitel 4 erhalten, darf es diese Methode auch für das Handelsbuch verwenden;
bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen erkennen Institute die Aufrechnung von Positionen im Handels- und im Anlagebuch nur an, wenn die aufgerechneten Geschäfte die folgenden Bedingungen erfüllen:
Alle Geschäfte werden täglich zu Marktkursen neubewertet,
alle im Rahmen der Geschäfte ausgeliehenen, angekauften oder entgegengenommenen Posten können ohne Anwendung der Buchstaben c bis f als finanzielle Sicherheit gemäß Kapitel 4 anerkannt werden;
ist ein im Handelsbuch geführtes Kreditderivat Teil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist diese Absicherung gemäß Artikel 204 im Rahmen dieser Verordnung anerkannt, wenden Institute eine der folgenden Methoden an:
Sie verfahren so, als bestünde bei der Position in diesem Kreditderivat kein Gegenparteiausfallrisiko;
wenn die Kreditbesicherung nach Kapitel 4 anerkennungsfähig ist, beziehen sie alle im Handelsbuch geführten Kreditderivate, die Bestandteil der internen Absicherungsgeschäfte sind oder zur Absicherung einer CCR-Risikoposition erworben wurden, durchgängig in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko ein.
Abschnitt 9
Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei
Artikel 300
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts und des Teils 7 bezeichnet der Ausdruck
„insolvenzgeschützt“ in Bezug auf Kundenvermögenswerte den Umstand, dass wirksame Vereinbarungen bestehen, die verhindern, dass bei Insolvenz einer zentralen Gegenpartei (ZGP) oder eines Clearingmitglieds die Gläubiger dieser zentralen Gegenpartei bzw. dieses Clearingmitglieds auf jene Vermögenswerte zugreifen können, oder dass das Clearingmitglied auf die Vermögenswerte zugreifen kann, um Verluste abzudecken, die es aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer anderer Kunden als jener, die diese Vermögenswerte eingebracht haben, erlitten hat;
„ZGP-bezogenes Geschäft“ einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem Kontrakt oder einem Geschäft nach jenem Absatz zwischen diesem Clearingmitglied und einer ZGP in Beziehung steht;
„Clearingmitglied“ ein Clearingmitglied im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
„Kunde“ einen Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine indirekte Clearingvereinbarung mit einem Clearingmitglied getroffen hat;
„Bargeschäft“ ein Geschäft in Barmitteln, Schuldtiteln oder Beteiligungsinstrumenten, ein Fremdwährungskassageschäft oder ein Warenkassageschäft; Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte sind jedoch keine Bargeschäfte;
„indirekte Clearingvereinbarung“ eine Regelung, die die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt;
„Kunde auf höherer Ebene“ ein Unternehmen, das Clearingdienstleistungen für Kunden auf niedrigerer Ebene erbringt;
„Kunde auf niedrigerer Ebene“ ein Unternehmen, das Dienstleistungen einer ZGP über einen Kunden auf höherer Ebene in Anspruch nimmt;
„mehrstufige Kundenstruktur“ eine indirekte Clearingvereinbarung, unter der für ein Institut Clearingdienstleistungen durch ein Unternehmen erbracht werden, das selbst kein Clearingmitglied, aber Kunde eines Clearingmitglieds oder eines Kunden auf höherer Ebene ist;
„nicht vorfinanzierter Beitrag zu einem Ausfallfonds“ einen Beitrag, dessen Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken;
„vollständig garantiertes Einlagenverleih- oder -leihgeschäft“ ein vollständig besichertes Geldmarktgeschäft, bei dem zwei Gegenparteien Einlagen austauschen und eine ZGP als Mittler auftritt, um die Ausführung der Zahlungsverpflichtungen der beiden Gegenparteien zu gewährleisten.
Artikel 301
Sachlicher Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:
die in Anhang II genannten Derivatkontrakte sowie Kreditderivate,
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und vollständig garantierte Einlagenverleih- oder -leihgeschäfte und
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Risikopositionen, die aus der Abwicklung von Bargeschäften entstehen. Institute wenden auf aus diesen Geschäften entstehende Handelsrisikopositionen die Behandlung gemäß Titel V und auf Beiträge zum Ausfallfonds zur ausschließlichen Deckung dieser Geschäfte ein Risikogewicht von 0 % an. Institute wenden auf Beiträge zum Ausfallfonds, die ergänzend zu Bargeschäften der Deckung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgeführten Kontrakte dienen, die Behandlung nach Artikel 307 an.
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Anforderungen:
Die Einschüsse umfassen nicht Beiträge zu einer ZGP für gemeinschaftliche Verlustbeteiligungsvereinbarungen;
die Einschüsse umfassen Sicherheiten, die ein als Clearingmitglied auftretendes Institut oder ein Kunde über den von der ZGP oder dem als Clearingmitglied auftretenden Institut vorgeschriebenen Mindestbetrag hinaus hinterlegt, sofern die ZGP oder das als Clearingmitglied auftretende Institut im einschlägigen Fall das als Clearingmitglied auftretende Institut oder den Kunden daran hindern können, solche überschüssigen Sicherheiten zurückzuziehen;
nutzt eine ZGP die Einschüsse zur Vergemeinschaftung von Verlusten unter seinen Clearingmitgliedern, so behandeln als Clearingmitglieder auftretende Institute diese Einschüsse als Beitrag zum Ausfallfonds.
Artikel 302
Überwachung der Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
Artikel 303
Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber zentralen Gegenparteien
Ein Institut, das entweder für eigene Zwecke oder als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP als Clearingmitglied auftritt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einer ZGP wie folgt:
Es wendet auf seine Handelsrisikopositionen gegenüber der ZGP die Behandlung nach Artikel 306 an;
es wendet auf seine Beiträge zum Ausfallfonds der ZGP die Behandlung nach Artikel 307 an.
Artikel 304
Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden
Für ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderung für seine Risikopositionen anhand der Methoden nach den Abschnitten 3 oder 6 dieses Kapitels berechnet, gelten folgende Bestimmungen:
Abweichend von Artikel 285 Absatz 2 kann das Institut für seine Risikopositionen gegenüber Kunden eine Nachschuss-Risikoperiode von mindestens fünf Geschäftstagen anwenden;
für seine Risikopositionen gegenüber einer ZGP wendet das Institut eine Nachschuss-Risikoperiode von mindestens zehn Geschäftstagen an;
abweichend von Artikel 285 Absatz 3 kann das Institut bei Netting-Sätzen, die in die Berechnung einbezogen werden und die Voraussetzung nach Buchstabe a erfüllen, die unter diesem Buchstaben genannte Frist missachten, sofern der betreffende Netting-Satz nicht die Bedingung nach Buchstabe b erfüllt und keine Handelsstreitigkeiten oder exotischen Optionen enthält;
wenn eine ZGP für ein Geschäft Nachschüsse einbehält und die Sicherheiten des Instituts nicht vor einer Insolvenz der ZGP geschützt sind, wendet das Institut eine Nachschuss-Risikoperiode an, die einem Jahr oder — wenn dieser Zeitraum kürzer ist — der Restlaufzeit des Geschäfts entspricht, eine Untergrenze von zehn Geschäftstagen aber nicht unterschreitet.
Bei einer mehrstufigen Kundenstruktur kann die Behandlung gemäß Unterabsatz 1 auf jeder Ebene dieser Struktur angewandt werden.
Artikel 305
Behandlung der Risikopositionen von Kunden
Unbeschadet der Vorgehensweise gemäß Absatz 1 darf ein Institut, das Kunde ist, die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsrisikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte des Instituts sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, so dass sie aufgrund dieser Abgrenzung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt sind;
die für dieses Institut oder die ZGP jeweils geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der Positionen, die der Kunde in diesen Kontrakten und Geschäften hält, samt der zugehörigen Sicherheiten auf ein anderes Clearingmitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, wenn das ursprüngliche Clearingmitglied ausfällt oder Insolvenz anmeldet. In einem solchen Fall werden die Positionen des Kunden und die Sicherheiten zum Marktwert übertragen, sofern der Kunde nicht die Glattstellung der Position zum Marktwert verlangt;
der Kunde hat eine hinreichend gründliche rechtliche Prüfung durchgeführt, die er auf dem neuesten Stand hält und die bestätigt, dass die Regelungen, die die Erfüllung der Bedingung nach Buchstabe b sicherstellen, nach den geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Rechtsordnungen rechtmäßig, gültig, verbindlich und durchsetzbar sind;
die ZGP ist eine qualifizierte ZGP.
Ein Institut kann bei der Bewertung der Erfüllung der Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b eindeutige Präzedenzfälle für die Übertragung von Kundenpositionen und der entsprechenden Sicherheiten an eine ZGP sowie jegliche Absicht der Branche, diese Praxis fortzusetzen, berücksichtigen.
Artikel 306
Eigenmittelanforderungen für Handelsrisikopositionen
Ein Institut behandelt seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP wie folgt:
Es wendet auf die Risikopositionswerte aller seiner Handelsrisikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 2 % an;
es setzt für alle seine Handelsrisikopositionen gegenüber nicht qualifizierten ZGP das Risikogewicht gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b an;
tritt ein Institut als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf und ist es nach den Bedingungen des ZGP-bezogenen Geschäfts nicht verpflichtet, dem Kunden bei einem Ausfall der ZGP Verluste aufgrund von Wertänderungen des betreffenden Geschäfts zu erstatten, so darf es den Risikopositionswert der Handelsrisikoposition mit der ZGP, die dem ZGP-bezogenen Geschäft entspricht, mit Null ansetzen;
tritt ein Institut als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf und ist es nach den Bedingungen des ZGP-bezogenen Geschäfts verpflichtet, dem Kunden bei einem Ausfall der ZGP Verluste aufgrund von Wertänderungen des betreffenden Geschäfts zu erstatten, so wendet es auf die Handelsrisikoposition mit der ZGP, die dem ZGP-bezogenen Geschäft entspricht, die Behandlung nach Buchstabe a bzw. b an.
Artikel 307
Eigenmittelanforderungen für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, behandelt die aus seinen Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP resultierenden Risikopositionen wie folgt:
Es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 308;
es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten und nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 309;
es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP gemäß der Behandlung nach Artikel 310.
Artikel 308
Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP
Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung der aus ihrem vorfinanzierten Beitrag resultierenden Risikopositionen nach folgender Formel:
dabei gilt:
Ki |
= |
die Eigenmittelanforderung; |
i |
= |
der Index für das Clearingmitglied; |
KCCP |
= |
das hypothetische Kapital der qualifizierten ZGP, das dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird; |
DFi |
= |
der vorfinanzierte Beitrag; |
DFCCP |
= |
die vorfinanzierten finanziellen Mittel der ZGP, die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt werden; und |
DFCM |
= |
die Summe der vorfinanzierten Beiträge aller Clearingmitglieder der qualifizierten ZGP, die dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird. |
▼M8 —————
Artikel 309
Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP
Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP nach folgender Formel:
K |
= |
die Eigenmittelanforderung; |
DF |
= |
die vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP; und |
UC |
= |
die nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP. |
Artikel 310
Eigenmittelanforderungen für nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP
Ein Institut wendet auf seine nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 0 % an.
Artikel 311
Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen
Ist die Bedingung nach Absatz 1 erfüllt, gehen die Institute innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von dem darin genannten Umstand Kenntnis erhalten haben, oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ihre zuständigen Behörden dies verlangen, hinsichtlich ihrer Risikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP wie folgt vor:
Sie behandeln ihre Handelsrisikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP gemäß Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe b;
sie behandeln ihre vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds der betreffenden ZGP und ihre nicht vorfinanzierten Beiträge zu der betreffenden ZGP gemäß Artikel 309;
sie behandeln ihre Risikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP — außer den Risikopositionen nach den Buchstaben a und b — wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen gemäß dem Standardansatz für das in Kapitel 2 festgelegte Kreditrisiko.
TITEL III
EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO
KAPITEL 1
BERECHNUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO
Artikel 311a
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis“ jedes Ereignis, das mit einem operationellen Risiko in Verbindung steht und in einem oder mehreren Geschäftsjahren einen oder mehrere Verluste verursacht;
„aggregierter Bruttoverlust“ die Summe aller Bruttoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen;
„aggregierter Nettoverlust“ die Summe aller Nettoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen;
„gruppierte Verluste“ alle operationellen Verluste, die durch einen gemeinsamen zugrunde liegenden Auslöser oder eine gemeinsame zugrunde liegende Ursache verursacht werden und zu einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis gruppiert werden könnten.
Artikel 312
Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko
Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die gemäß Artikel 313 berechnete Geschäftsindikatorkomponente.
Artikel 313
Geschäftsindikatorkomponente
Institute berechnen ihre Geschäftsindikatorkomponente gemäß folgender Formel:
Dabei gilt:
BIC |
= die Geschäftsindikatorkomponente; |
BI |
= der gemäß Artikel 314 berechnete Geschäftsindikator in Mrd. Euro. |
Artikel 314
Geschäftsindikator
Institute berechnen ihren Geschäftsindikator gemäß folgender Formel:
BI = ILDC + SC + FC
Dabei gilt:
BI |
= der Geschäftsindikator in Mrd. Euro; |
ILDC |
= die gemäß Absatz 2 berechnete Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente in Mrd. Euro; |
SC |
= die gemäß Absatz 5 berechnete Dienstleistungskomponente in Mrd. Euro; |
FC |
= die gemäß Absatz 6 berechnete Finanzkomponente in Mrd. Euro. |
Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente gemäß folgender Formel berechnet:
Dabei gilt:
ILDC |
= die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente; |
IC |
= die Zinskomponente, bestehend aus den Zinserträgen des Instituts aus allen finanziellen Vermögenswerten sowie anderen Zinserträgen, einschließlich Finanzerträgen aus Finanzierungsleasingverhältnissen und Erträgen aus Operating-Leasingverhältnissen sowie Gewinnen aus Leasingobjekten, abzüglich der Zinsaufwendungen des Instituts für alle finanziellen Verbindlichkeiten und anderen Zinsaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse, Abschreibungen und Wertminderungen bei sowie Verlusten aus Operating-Leasingobjekten, berechnet als jährlicher Durchschnitt der Absolutbeträge der Differenzen der letzten drei Geschäftsjahren; |
AC |
= die Aktivakomponente, bestehend aus der Summe der brutto insgesamt ausstehenden Darlehen, Kredite, verzinslichen Wertpapiere, einschließlich Staatsanleihen, und Leasingobjekte des Instituts, die ausgehend von den Jahresendwerten der jeweiligen Geschäftsjahre als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahren berechnet wird; |
DC |
= die Dividendenkomponente, bestehend aus den Dividendenerträgen des Instituts aus Aktienanlagen und Mitteln, die im Abschluss des Instituts nicht konsolidiert werden, einschließlich Dividendenerträgen aus nicht konsolidierten Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, berechnet als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahren. |
Abweichend von Absatz 2 kann ein EU-Mutterinstitut bis zum 31. Dezember 2027 bei seiner konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Erlaubnis beantragen, für jedes seiner spezifischen Tochterinstitute eine separate Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente zu berechnen und das Ergebnis dieser Berechnung zu der für die anderen Unternehmen der Gruppe auf konsolidierter Basis berechneten Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente hinzuzufügen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der Großteil der Geschäftstätigkeit des Tochterinstituts entfällt auf das Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäft;
ein erheblicher Teil des Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäfts des Tochterinstituts umfasst Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit (PD);
die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bietet eine angemessene Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderung des EU-Mutterinstituts für das operationelle Risiko.
Sobald die Erlaubnis erteilt wurde, werden die Erlaubnis und ihre Bedingungen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre neu bewertet.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die EBA davon in Kenntnis, sobald eine solche Erlaubnis erteilt, bestätigt oder widerrufen wurde.
Bis zum 31. Dezember 2031 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Inanspruchnahme und Angemessenheit der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmeregelung, wobei sie insbesondere den betreffenden spezifischen Geschäftsmodellen und der Angemessenheit der entsprechenden Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko Rechnung trägt. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2032 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Dienstleistungskomponente gemäß folgender Formel berechnet:
SC = max (OI, OE) + max (FI, FE)
Dabei gilt:
SC |
= die Dienstleistungskomponente; |
OI |
= die sonstigen betrieblichen Erträge, d. h. der jährliche Durchschnitt der Erträge des Instituts aus gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, der letzten drei Geschäftsjahren; |
OE |
= die sonstigen betrieblichen Aufwendungen, d. h. der jährliche Durchschnitt der Aufwendungen und Verluste des Instituts bei gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, sowie bei durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, der letzten drei Geschäftsjahren; |
FI |
= die Entgelt- und Kommissionsertragskomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Erträge des Instituts aus erbrachten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen, einschließlich Erträgen des Instituts aus ausgelagerten Finanzdienstleistungen, der letzten drei Geschäftsjahren; |
FE |
= die Entgelt- und Kommissionsaufwandskomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Aufwendungen des Instituts für in Anspruch genommene Beratungs- und sonstige Dienstleistungen, einschließlich Entgelten, die das Institut für die Bereitstellung externer Finanzdienstleistungen entrichtet hat, aber ohne die Entgelte, die es für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleistungen gezahlt hat, der letzten drei Geschäftsjahren. |
Sofern die zuständige Behörde zuvor die entsprechende Erlaubnis erteilt hat und soweit das institutsbezogene Sicherungssystem über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung operationeller Risiken verfügt, können Institute, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind, das die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllt, die Dienstleistungskomponente abzüglich jeglicher Erträge oder Ausgaben berechnen, die sie von Instituten erhalten oder an Institute zahlen, welche Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind. Etwaige Verluste, die sich aus den damit verbundenen operationellen Risiken ergeben, unterliegen der Vergemeinschaftung zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems.
Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Finanzkomponente gemäß folgender Formel berechnet:
FC = TC + BC
Dabei gilt:
FC |
= die Finanzkomponente; |
TC |
= die Handelsbuchkomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Nettogewinne bzw. -verluste als jeweilige Absolutbeträge, die das Institut in den letzten drei Geschäftsjahren in seinem Handelsbuch verzeichnet hat, die entweder im Einklang mit Rechnungslegungsstandards oder gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 als angemessen erachtet wird, unter anderem aus zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und aufgrund von Wechselkursdifferenzen; |
BC |
= die Anlagebuchkomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Nettogewinne bzw. -verluste als jeweilige Absolutbeträge, die das Institut in den letzten drei Geschäftsjahren in seinem Anlagebuch verzeichnet hat, unter anderem aufgrund der als Gewinn oder Verlust zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, aufgrund von Wechselkursdifferenzen, und aufgrund realisierter Gewinne und Verluste bei nicht als Gewinn oder Verlust zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. |
Die folgenden Elemente dürfen von Instituten nicht für die Berechnung ihres Geschäftsindikators herangezogen werden:
Erträge und Aufwendungen aus dem Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft;
im Rahmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen gezahlte Prämien und empfangene Zahlungen;
Verwaltungsausgaben, einschließlich Personalkosten, Entgelte, die für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleistungen gezahlt wurden, und sonstige Verwaltungsausgaben;
Rückerstattung von Verwaltungsausgaben einschließlich der Rückerstattung von Zahlungen im Namen von Kunden;
Aufwendungen für Gebäude und Gegenstände des Anlagevermögens, außer wenn diese auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind;
Abschreibungen materieller und immaterieller Vermögenswerte, bis auf Abschreibungen bei Operating-Leasingobjekten, die in die Aufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse aufzunehmen sind;
Rückstellungen und Auflösungen von Rückstellungen, es sei denn, diese Rückstellungen beziehen sich auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse;
auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital;
Wertminderungen und Wertaufholungen;
als Gewinn oder Verlust erfasste Änderungen beim Geschäfts- oder Firmenwert;
Körperschaftsteuer.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Komponenten des Geschäftsindikators und ihre Verwendung, indem Listen typischer Unterposten unter Berücksichtigung internationaler Regulierungsstandards ausgearbeitet werden, und gegebenenfalls die in Teil 3 Titel I Kapitel 3 festgelegten aufsichtsrechtlichen Grenzen;
die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elemente.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 315
Anpassungen am Geschäftsindikator
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
wie Institute die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anpassungen am Geschäftsindikator bestimmen;
unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilen können;
zu welchem Zeitpunkt die in Absatz 2 genannten Anpassungen vorgenommen werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
KAPITEL 2
DATENERHEBUNG UND -GOVERNANCE
Artikel 316
Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden ein Institut, dessen Geschäftsindikator 1 Mrd. EUR nicht übersteigt, von der Anforderung der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts ausnehmen, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Anwendung des Unterabsatzes 1 für dieses Institut mit übermäßiger Belastung verbunden wäre.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 317
Verlustdatensatz
Für die Zwecke des Absatzes 1 verfahren Institute wie folgt:
Sie nehmen jedes durch operationelle Risiken bedingte Ereignis in den Verlustdatensatz auf, das im Laufe eines oder mehrerer Geschäftsjahre verzeichnet wurde;
sie verwenden das Bilanzierungsdatum, wenn sie Verluste aufgrund von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen in den Verlustdatensatz aufnehmen;
sie weisen Verluste und Rückflüsse, die mit einem durch gemeinsame operationelle Risiken bedingten Ereignis oder mit zeitlich aufeinanderfolgenden durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen verbunden sind und über mehrere Jahre verbucht werden, im Einklang mit ihrer Bilanzierungsmethode den entsprechenden Geschäftsjahren des Verlustdatensatzes zu.
Darüber hinaus erheben Institute
Informationen über die Bezugspunkte von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, darunter
das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis eingetreten ist oder begann („Eintrittsdatum“), falls verfügbar;
das Datum, an dem das Institut von dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Kenntnis erlangt hat („Feststellungdatum“);
das Datum oder die Daten, an dem bzw. denen ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis einen Verlust oder eine Verlustrücklage oder -rückstellung bewirkt, der bzw. die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts erfasst wird („Bilanzierungsdatum“);
Informationen über etwaige Rückflüsse von Bruttoverlustbeträgen sowie deskriptive Informationen über die Auslöser oder Ursachen der Verlustereignisse.
Der Detailgrad etwaiger deskriptiver Informationen muss der Höhe des Bruttoverlustbetrags angemessen sein.
Für die Zwecke dieses Artikels stellen Institute sicher, dass ihre IT-Systeme und -Infrastruktur über die für die Führung und Aktualisierung des Verlustdatensatzes erforderliche Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit verfügen, indem sie insbesondere alles Folgende gewährleisten:
dass ihre IT-Systeme und -Infrastruktur solide und resilient sind und dass diese Solidität und Resilienz auf Dauer aufrechterhalten werden können;
dass es für ihre IT-Systeme und -Infrastruktur Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt;
die Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der IT-Systeme und -Infrastruktur im Fall, dass ein Institut Teile der Aufrechterhaltung seiner IT-Systeme und -Infrastruktur auslagert, indem sie zu diesem Zweck zumindest Folgendes bestätigen:
dass seine IT-Systeme und -Infrastruktur solide und resilient sind und dass diese Solidität und Resilienz auf Dauer aufrechterhalten werden können;
dass der Prozess für die Planung, die Schaffung, das Testen und die Einführung der IT-Systeme und -Infrastruktur im Hinblick auf Projektmanagement, Risikomanagement, Governance, Engineering, Qualitätssicherung und Testplanung, System-Modellierung und -Entwicklung, Qualitätssicherung bei allen Tätigkeiten, einschließlich Code-Reviews und gegebenenfalls Code-Verifikation, und Tests, einschließlich der Akzeptanz der Nutzer, solide und angemessen ist;
dass es für seine IT-Systeme und -Infrastruktur Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt;
dass der Prozess für die Planung, die Schaffung, das Testen und die Einführung der IT-Systeme und -Infrastruktur und Notfallplanung vom Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung genehmigt wird und dass das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung regelmäßig über die Leistungsfähigkeit der IT-Systeme und -Infrastruktur informiert werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 318
Berechnung von Netto- und Bruttoverlust
Für die Zwecke des Artikels 316 Absatz 1 berechnen Institute für jedes durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis wie folgt einen Nettoverlust:
Nettoverlust = Bruttoverlust – Rückfluss
Dabei gilt:
Bruttoverlust |
= ein Verlust in Verbindung mit einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis, vor Rückflüssen jeglicher Art; |
Rückfluss |
= ein oder mehrere mit dem ursprünglichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Zusammenhang stehende zeitlich getrennte Ereignisse, bei denen ein Dritter dem Institut Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen zukommen lässt. |
Institute halten ihre Berechnung des Nettoverlusts für jedes spezifische durch operationelle Risiken bedingte Ereignis stets auf aktuellem Stand. Zu diesem Zweck aktualisieren Institute ihre Nettoverlustberechnung ausgehend von den beobachteten oder geschätzten Schwankungen des Bruttoverlusts und des Rückflusses für jedes der vorangegangenen zehn Geschäftsjahre. Werden in mehreren Geschäftsjahren dieses Zehnjahreszeitfensters in Verbindung mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Verluste verzeichnet, so berechnet das Institut Folgendes und hält seine Berechnung auf aktuellem Stand:
den Nettoverlust, den Bruttoverlust und den Rückfluss für jedes Geschäftsjahr des Zehnjahreszeitfensters, in dem dieser Nettoverlust, Bruttoverlust und Rückfluss verzeichnet wurde;
den aggregierten Nettoverlust, den aggregierten Bruttoverlust und den aggregierten Rückfluss aller betreffenden Geschäftsjahre des Zehnjahreszeitfensters.
Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten in die Bruttoverlustberechnung einbezogen:
in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesene direkte Kosten, wie etwa Wertminderungen, Vergleiche, Schadenersatzzahlungen, Strafzahlungen und Zinsrückstände, und Rechtskosten sowie Abschreibungen, die auf das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis zurückzuführen sind, darunter:
wenn das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis mit dem Marktrisiko in Verbindung steht, die Kosten für die Auflösung von Marktpositionen bei dem erfassten Verlustbetrag, der aus den Posten mit operationellem Risiko entstanden ist;
wenn Zahlungen auf Versäumnisse oder unangemessene Prozesse des Instituts zurückzuführen sind, Strafzahlungen, Zinsen, Verzugsgebühren, Rechtskosten sowie Steuern — mit Ausnahme des ursprünglich fälligen Steuerbetrags —, es sei denn, dieser Betrag ist bereits unter Buchstabe e enthalten;
Kosten, die infolge des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses entstehen, einschließlich Aufwendungen für externe Leistungen, die unmittelbar mit dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen, und Kosten für Reparatur oder Ersatz, um die Position wieder in ihren Zustand vor dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis zurückzuversetzen;
in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückstellungen oder Rücklagen für potenzielle Folgen operationeller Verluste, einschließlich derjenigen aufgrund von Fehlverhaltensereignissen;
Verluste aus durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen mit definitiven finanziellen Auswirkungen, die vorübergehend auf Übergangs- oder Zwischenkonten gebucht werden und noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sind („ausstehende Verluste“);
nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen, die in einem Geschäftsjahr verbucht werden und auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die die Zahlungsströme oder Abschlüsse vorangegangener Geschäftsjahre beeinträchtigen („zeitverzögerte Verluste“).
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d werden wesentliche ausstehende Verluste innerhalb eines Zeitraums in den Verlustdatensatz aufgenommen, der der Größe und dem Alter des ausstehenden Postens angemessen ist.
Für die Zwecke Unterabsatz 1 Buchstabe e nimmt das Institut wesentliche zeitverzögerte Verluste in den Verlustdatensatz auf, wenn diese Verluste auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die mehr als ein Geschäftsjahr umfassen. Institute nehmen in den Verlustbetrag, den sie in einem Geschäftsjahr unter dem Posten „operationelle Risiken“ erfassen, Verluste auf, die auf die Berichtigung von Buchungsfehlern aus früheren Geschäftsjahren zurückzuführen sind, selbst wenn diese Verluste keine unmittelbaren Auswirkungen auf Dritte haben. Sind wesentliche zeitverzögerte Verluste zu verzeichnen und hat das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis unmittelbare Auswirkungen auf Dritte, einschließlich Kunden, Dienstleister und Beschäftigte des Instituts, so nimmt das Institut darüber hinaus die offizielle Anpassung früher veröffentlichter Finanzberichte auf.
Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten von der Bruttoverlustberechnung ausgenommen:
Kosten für die allgemeine Aufrechterhaltung von Verträgen über Eigentum, Anlagen oder Ausrüstung;
interne oder externe Aufwendungen zur Stärkung des Geschäfts nach den durch operationelle Risiken bedingten Verlusten, einschließlich Upgrades, Verbesserungen, Risikobeurteilungsinitiativen und Vergrößerungen;
Versicherungsprämien.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde liefert das Institut sämtliche Unterlagen, die zur Überprüfung der Zahlungen erforderlich sind, welche das Institut erhalten und in die Berechnung des Nettoverlusts bei einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis einbezogen hat.
Artikel 319
Schwellenwerte für Verlustdaten
Artikel 320
Ausschluss von Verlusten
Ein Institut kann bei der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, außergewöhnliche durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die für sein Risikoprofil nicht mehr relevant sind, von der Berechnung seines durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts auszunehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut kann zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen, dass sich die Ursache des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses, auf das diese durch operationelle Risiken bedingten Verluste zurückgehen, nicht wiederholen wird;
der aggregierte Nettoverlust des entsprechenden durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses weist eine der folgenden Eigenschaften auf:
er entspricht 10 % oder mehr des anhand des in Artikel 319 Absatz 1 genannten Schwellenwerts über die letzten zehn Geschäftsjahre berechneten durchschnittlichen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts des Instituts, wenn das durch operationelle Risiken bedingte Verlustereignis Geschäftsbereiche betrifft, die nach wie vor im Geschäftsindikator enthalten sind;
er bezieht sich auf ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis, das gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernte Geschäftsbereiche betrifft;
der durch operationelle Risiken bedingte Verlust wurde für einen Mindestzeitraum von einem Jahr in der Verlustdatenbank geführt, es sei denn, er betrifft Geschäftsbereiche, die gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernt wurden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes beginnt der Mindestzeitraum von einem Jahr an dem Datum, an dem das im Verlustdatensatz enthaltene durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle nach Artikel 319 Absatz 1 erstmals überschritten hat.
Wenn ein Institut die in Absatz 1 genannte Erlaubnis beantragt, legt es der zuständigen Behörde dokumentierte Gründe für den Ausschluss eines außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses vor, darunter
eine Beschreibung des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses;
einen Nachweis darüber, dass der Verlust aus dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis über der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Erheblichkeitsschwelle für die Ausnahme von Verlusten liegt, sowie das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle überschritten hat;
das Datum, an dem das betreffende durch operationelle Risiken bedingte Ereignis unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Mindestverweildauer ausgeschlossen würde;
den Grund, aus dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr als für das Risikoprofil des Instituts relevant betrachtet wird;
einen Nachweis darüber, dass es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtmäßigen Risikopositionen gibt und dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis, das ausgeschlossen werden soll, für keine anderen Geschäftsbereiche oder Produkte relevant ist;
Berichte über die unabhängige Überprüfung oder Validierung des Instituts, die bestätigen, dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr relevant ist und es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtlichen Risikopositionen gibt;
einen Nachweis darüber, dass die zuständigen Stellen des Instituts den Antrag auf Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses im Rahmen der Genehmigungsverfahren des Instituts genehmigt haben, sowie das Datum dieser Genehmigung;
Angaben dazu, wie sich der Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses auf den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust auswirkt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 321
Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 322
Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten
Artikel 323
Rahmen für die Steuerung operationeller Risiken
Institute müssen über Folgendes verfügen:
ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse integriert ist, fester Bestandteil des Prozesses zur Überwachung und Kontrolle des Risikoprofils des Instituts in Bezug auf operationelle Risiken ist und bei dem die Verantwortungsbereiche klar zugewiesen sind. Im Rahmen des Systems für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken werden die Exponiertheiten des Instituts gegenüber operationellen Risiken ermittelt und werden relevante Daten zu operationellen Risiken, einschließlich Daten zu wesentlichen Verlusten, nachverfolgt;
eine von den Geschäfts- und operativen Einheiten des Instituts unabhängige Funktion für die Steuerung operationeller Risiken;
ein System zur Berichterstattung an die Geschäftsleitung, in dessen Rahmen maßgeblichen Funktionen innerhalb des Instituts über das operationelle Risiko Bericht erstattet wird;
ein System für regelmäßige Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf Exponiertheiten gegenüber operationellen Risiken und erlittene Verluste sowie Verfahren für das Ergreifen geeigneter Korrekturmaßnahmen;
Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung und Grundsätze für den Umgang mit Fällen von Nichteinhaltung;
regelmäßige Überprüfungen der Prozesse und Systeme des Instituts für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken, die von internen oder externen Prüfern vorgenommen werden, welche über das notwendige Wissen verfügen;
solide und wirkungsvolle interne Validierungsprozesse;
transparente und zugängliche Datenflüsse und Prozesse im Zusammenhang mit dem System für die Bewertung operationeller Risiken des Instituts.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 324
Klassifizierung der Verlustereignisse
Die Verlustereignisse nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b sind Folgende:
Tabelle 3
Ereigniskategorie |
Begriffsbestimmung |
Interner Betrug |
Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, Umgehung von Verwaltungs-, Rechts- oder internen Vorschriften, mit Ausnahme von Verlusten aufgrund von Diskriminierung oder sozialer und kultureller Verschiedenheit, wenn mindestens eine interne Partei beteiligt ist. |
Externer Betrug |
Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum oder Umgehung von Rechtsvorschriften durch einen Dritten. |
Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit |
Verluste aufgrund von Handlungen, die gegen Beschäftigungs-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften bzw. -vereinbarungen verstoßen, Verluste aufgrund von Schadenersatzzahlungen wegen Körperverletzung, Verluste aufgrund von Diskriminierung auch aufgrund sozialer und kultureller Verschiedenheit. |
Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten |
Verluste aufgrund einer unbeabsichtigten oder fahrlässigen Nichterfüllung geschäftlicher Verpflichtungen gegenüber bestimmten Kunden (einschließlich Anforderungen an Treuhänder und in Bezug auf Angemessenheit der Dienstleistung), Verluste aufgrund der Art oder Struktur eines Produkts. |
Sachschäden |
Verluste aufgrund von Beschädigungen oder des Verlustes von Sachvermögen durch Naturkatastrophen oder andere Ereignisse. |
Geschäftsunterbrechungen und Systemstörungen |
Verluste aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder Systemstörungen. |
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement |
Verluste aufgrund von Fehlern bei der Geschäftsabwicklung oder im Prozessmanagement, Verluste aus Beziehungen zu Geschäftspartnern und Lieferanten/Anbietern. |
TITEL IV
EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS MARKTRISIKO
KAPITEL 1
Allgemeine bestimmungen
Artikel 325
Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den folgenden Ansätzen:
dem in Kapitel 1a festgelegten alternativen Standardansatz;
dem in Kapitel 1b festgelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die das Institut von der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses alternativen Ansatzes nach Artikel 325az Absatz 1 erhalten hat;
dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten vereinfachten Standardansatz, sofern das Institut die in Artikel 325a Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Abweichend von Unterabsatz 1 berechnet ein Institut keine Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenn diese Positionen von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen werden. Das Institut dokumentiert seine Anwendung der in diesem Unterabsatz festgelegten Ausnahmeregelung, einschließlich ihrer Auswirkungen und Wesentlichkeit, und stellt die Informationen auf Verlangen der für es zuständigen Behörde zur Verfügung.
Die gemäß dem vereinfachten Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden Eigenmittelanforderungen, je nach Anwendbarkeit:
der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Kapitel 2, multipliziert mit dem Faktor
1,3 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Schuldtiteln, ausgenommen Verbriefungsinstrumente nach Artikel 337;
3,5 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Eigenkapitalinstrumenten;
der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Kapitel 3, multipliziert mit dem Faktor 1,2 ;
der Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko nach Kapitel 4, multipliziert mit dem Faktor 1,9 ;
der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungsinstrumente nach Artikel 337.
In das alternative Korrelationshandelsportfolio werden Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate einbezogen, die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:
Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivate auf Verbriefungspositionen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen;
alle zugrunde liegenden Instrumente sind
auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente, einschließlich Einzeladressen-Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder
herkömmlich gehandelte Indizes auf die Instrumente nach Ziffer i.
Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, sodass innerhalb eines Tages ein Preis bestimmt werden kann, der mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung steht, und zu diesem Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.
Positionen mit einem der folgenden zugrunde liegenden Instrumente werden nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio aufgenommen:
zugrunde liegende Instrumente, die den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstabe h oder i zugeordnet sind;
eine Risikoposition gegenüber einer Zweckgesellschaft, die direkt oder indirekt durch eine Position, die gemäß Absatz 6 selbst nicht für die Aufnahme in das alternative Korrelationshandelsportfolio in Betracht käme, besichert ist.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 325a
Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Standardansatzes
►M17 Ein Institut darf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten vereinfachten Standardansatzes berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte des Instituts, die einem Marktrisiko unterliegen, auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung anhand der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet: ◄
10 % seiner gesamten Vermögenswerte,
500 Mio. EUR.
Institute berechnen den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, anhand der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:
Es werden alle Positionen im Handelsbuch einbezogen, außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken im Anlagebuch anerkannt sind, und Kreditderivatgeschäften, die das Markrisiko der internen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106 Absatz 3 vollständig ausgleichen;
es werden alle Anlagebuchpositionen einbezogen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, mit Ausnahme der Positionen, die gemäß Artikel 104c nicht in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko einbezogen oder die von den Eigenmitteln der Institute abgezogen werden;
alle Positionen werden zu ihrem Marktwert zu dem betreffenden Datum bewertet, mit Ausnahme der Positionen gemäß Buchstabe b; lässt sich der Marktwert einer Position im Handelsbuch zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position im Handelsbuch; lassen sich der beizulegende Zeitwert und der Marktwert einer Position im Handelsbuch zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;
alle Positionen im Anlagebuch, die Fremdwährungsrisiken unterliegen, werden als gesamte Netto-Fremdwährungsposition betrachtet und gemäß Artikel 352 bewertet;
alle Positionen im Anlagebuch, die Warenpositionsrisiken unterliegen, werden gemäß den Artikeln 357 und 358 bewertet;
der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden zusammenaddiert.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die Begriffe Kauf- und Verkaufsposition wie in Artikel 94 Absatz 3 festgelegt zu verstehen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht der Wert der aggregierten Kauf- bzw. Verkaufsposition der Summe der Werte der einzelnen Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die gemäß den Buchstaben a und b des genannten Unterabsatzes in die Berechnung einbezogen wurden.
►M17 Institute stellen die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatz innerhalb von drei Monaten nach Eintreten eines der folgenden Fälle ein: ◄
Das Institut erfüllt während drei aufeinanderfolgender Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b oder
das Institut erfüllt während mehr als sechs der letzten zwölf Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b.
▼M17 —————
Artikel 325b
Genehmigung von Anforderungen auf konsolidierter Basis
Institute dürfen Absatz 1 nur mit der Genehmigung der zuständigen Behörden anwenden, die gewährt wird, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Eigenmittel innerhalb der Gruppe sind angemessen aufgeteilt;
der regulierungsrechtliche, rechtliche oder vertragliche Rahmen für die Tätigkeit der Institute garantiert den gegenseitigen finanziellen Beistand innerhalb der Gruppe.
Handelt es sich um in Drittländern niedergelassene Unternehmen, so sind zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen alle folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Unternehmen wurden in einem Drittland zugelassen und entsprechen entweder der Definition für Kreditinstitute oder sind anerkannte Wertpapierfirmen eines Drittlands;
die Unternehmen erfüllen auf Einzelbasis Eigenmittelanforderungen, die den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Eigenmittelanforderungen gleichwertig sind;
in den betreffenden Drittländern bestehen keine Vorschriften, durch die der Kapitaltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.
Hat eine zuständige Behörde einem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung für mindestens ein Institut oder ein Unternehmen der Gruppe nicht erteilt, so gelten für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis gemäß diesem Titel die folgenden Anforderungen:
Das Institut berechnet Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel für alle Positionen in Instituten oder Unternehmen der Gruppe, für die dem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung erteilt wurde, anhand der in Absatz 1 festgelegten Behandlung;
das Institut berechnet Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel gesondert für alle Positionen in jedem Institut oder Unternehmen der Gruppe, für die dem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung nicht erteilt wurde;
das Institut berechnet die Gesamteigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel auf konsolidierter Basis, indem es die gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes berechneten Beträge addiert.
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Berechnung verwenden die dort genannten Institute und Unternehmen dieselbe Meldewährung, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß diesem Titel auf konsolidierter Basis für die Gruppe verwendet wird.
KAPITEL 1A
Alternativer Standardansatz
Artikel 325c
Anwendungsbereich, Struktur und qualitative Anforderungen des alternativen Standardansatzes
Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen Standardansatz für ein Portfolio von Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen, als Summe der folgenden drei Komponenten:
die Eigenmittelanforderung gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2;
die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko gemäß Abschnitt 5, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt;
die Eigenmittelanforderung für Restrisiken gemäß Abschnitt 4, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist ein „Dritter“ ein Unternehmen, das Prüfungs- oder Beratungsdienste für Institute anbietet und dessen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen im Bereich des Marktrisikos verfügen.
Die in Absatz 5 genannte Überprüfung des alternativen Standardansatzes erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch auf jene der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, wobei mindestens die folgenden Aspekte zu bewerten sind:
die internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;
die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels;
die Genauigkeit der Sensitivitätsberechnungen und des Verfahrens zur Ableitung dieser Berechnungen aus den Bewertungsmodellen des Instituts, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung dienen, nach Artikel 325t;
das Verifizierungsverfahren, das das Institut zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des alternativen Standardansatzes verwendeten Datenquellen, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Datenquellen, einsetzt.
Ein Institut führt die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung mindestens einmal jährlich durch, oder in längeren Intervallen von bis zu zwei Jahren, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass Größe, Systemrelevanz, Art, Umfang und Komplexität seiner Handelsbuchtätigkeiten eine seltenere Überprüfung rechtfertigen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2028.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 325d
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Risikoklasse“ eine der folgenden sieben Kategorien:
allgemeines Zinsrisiko;
Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen;
Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios);
Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios);
Aktienkursrisiko;
Warenpositionsrisiko;
Fremdwährungsrisiko;
„Sensitivität“ die relative Veränderung des Werts einer Position infolge einer Veränderung des Werts einer der relevanten Risikofaktoren der Position, berechnet nach dem Bewertungsmodell des Instituts gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2;
„Unterklasse“ eine Unterkategorie von Positionen innerhalb einer Risikoklasse mit ähnlichem Risikoprofil, der ein Risikogewicht gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.
Artikel 325e
Komponenten der sensitivitätsgestützten Methode
Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der sensitivitätsgestützten Methode durch Aggregation der drei folgenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 325h:
Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen seiner nicht volatilitätsbedingten Risikofaktoren;
Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen seiner volatilitätsbedingten Risikofaktoren;
Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen der wichtigsten nicht volatilitätsbedingten Risikofaktoren, die nicht durch die Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko erfasst sind.
Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 gilt Folgendes:
Alle Positionen von Instrumenten mit Optionalität werden zur Abdeckung der Risiken, die nicht aus exotischen Basiswerten der in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a genannten Instrumente resultieren, mit den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Eigenmittelanforderungen belegt;
alle Positionen von Instrumenten ohne Optionalität werden zur Abdeckung der Risiken, die nicht aus exotischen Basiswerten der in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a genannten Instrumente resultieren, mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmittelanforderungen belegt.
Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen Instrumente mit Optionalität u. a. Kaufoptionen, Verkaufsoptionen, Optionen mit Ober- und Untergrenzen, Swaptions, Barrier-Optionen und exotische Optionen. Eingebettete Optionen, wie vorzeitige Rückzahlungsoptionen oder verhaltensabhängige Optionen, gelten für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko als eigenständige Positionen in Optionen.
Für die Zwecke dieses Kapitels werden Instrumente, deren Zahlungsströme als lineare Funktion des Nominalbetrags des Basiswerts geschrieben werden können, als Instrumente ohne Optionalität betrachtet.
Entscheidet sich ein Institut für die in Unterabsatz 1 dargelegte Vorgehensweise, teilt es dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus mit. Nach Ablauf dieser drei Monate kann das Institut, sofern die zuständige Behörde dies nicht abgelehnt hat, wie beschrieben verfahren, bis die zuständige Behörde die Erlaubnis widerruft.
Will ein Institut die in Unterabsatz 1 dargelegte Vorgehensweise einstellen, so teilt es dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus mit. Sofern die zuständige Behörde dies nicht innerhalb der drei Monate abgelehnt hat, kann das Institut diese Vorgehensweise einstellen.
Artikel 325f
Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken
Die Netto-Sensitivitäten jedes Risikofaktors innerhalb jeder Unterklasse werden mit den Risikogewichten nach Abschnitt 6 multipliziert, sodass jeder Risikofaktor der betreffenden Unterklasse eine gewichtete Sensitivität erhält, die nach folgender Formel berechnet wird:
WSk |
= |
die gewichteten Sensitivitäten; |
RWk |
= |
die Risikogewichte; und |
sk |
= |
der Risikofaktor. |
Die gewichteten Sensitivitäten gegenüber den verschiedenen Risikofaktoren innerhalb jeder Unterklasse werden gemäß nachstehender Formel zur unterklassespezifischen Sensitivität aggregiert, wobei der Wert innerhalb der Quadratwurzelfunktion nicht niedriger als Null sein kann. Dabei werden die Korrelationen für gewichtete Sensitivitäten innerhalb der gleichen Unterklasse (ρkl) nach Abschnitt 6 verwendet.
Kb |
= |
die unterklassespezifische Sensitivität; und |
WS |
= |
die gewichteten Sensitivitäten. |
Die unterklassespezifische Sensitivität wird für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 berechnet. Nach Berechnung der unterklassespezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten aller Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg gemäß der nachstehenden Formel und unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für gewichtete Sensitivitäten in verschiedenen Unterklassen nach Abschnitt 6 zu einer risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert:
dabei entspricht
Sb |
= |
ΣkWSk allen Risikofaktoren der Unterklasse b und Sc=ΣkWSk allen Risikofaktoren der Unterklasse c. Ergeben diese Werte für Sb und Sc eine negative Gesamtsumme von |
Sb |
= |
max [min (Σk WSk, Kb), – Kb] allen Risikofaktoren der Unterklasse b und |
Sc |
= |
max [min (Σk WSk, Kc), – Kc] allen Risikofaktoren der Unterklasse c entspricht. |
Die risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko werden für die einzelnen Risikoklassen gemäß den Absätzen 1 bis 8 berechnet.
Artikel 325g
Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko
Die Institute führen diese Berechnungen für einen gegebenen Risikofaktor bei Instrumenten, die der Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen und den betreffenden Risikofaktor aufweisen, über alle Positionen hinweg auf Nettobasis durch.
Dabei gilt:
i |
= |
Index aller Positionen der in Absatz 1 genannten Instrumente mit dem Risikofaktor k; |
xk |
= |
aktueller Wert des Riskofaktors k; |
Vi (xk ) |
= |
Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung des aktuellen Werts des Risikofaktors k; |
|
= |
Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung eines Wertanstiegs bei Risikofaktor k; |
|
= |
Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung eines Wertverlusts bei Risikofaktor k; |
|
= |
gemäß Abschnitt 6 bestimmtes Risikogewicht für Risikofaktor k; |
sik |
= |
gemäß Artikel 325r berechnete Delta-Sensitivität des Instruments i gegenüber dem Risikofaktor k. |
Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Berechnung ist sik für den Fall, dass xk eine Kurve von Risikofaktoren der Risikoklassen GIRR, CSR und Warenpositionsrisiko ist, die Summe der Delta-Sensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor der Kurve über alle Laufzeiten der Kurve hinweg.
Dabei gilt:
b |
= |
Index einer Unterklasse einer bestimmten Risikoklasse; |
Kb |
= |
Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko bei Unterklasse b; |
;
;
;
pkl |
= |
in Abschnitt 6 vorgeschriebene Korrelationen zwischen den Risikofaktoren k und l innerhalb der Unterklasse; |
k, l |
= |
Indizes aller Risikofaktoren der in Absatz 1 genannten Instrumente, die der Unterklasse b zugeordnet werden; |
( |
= |
Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition; |
( |
= |
Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition. |
Dabei gilt:
b, c |
= |
Indizes aller Unterklassen einer bestimmten Risikoklasse, die den in Absatz 1 genannten Instrumenten entspricht; |
Kb |
= |
Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko bei Unterklasse b; |
;
;
γbc |
= |
in Abschnitt 6 festgelegte, zwischen den Unterklassen bestehende Korrelationen zwischen den Unterklassen b und c. |
Artikel 325h
Aggregation der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken
Das in den Artikeln 325f und 325g beschriebene Verfahren zur Berechnung der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken wird für jede Risikoklasse drei Mal unter Verwendung eines jeweils unterschiedlichen Satzes von Korrelationsparametern ρkl (Korrelation zwischen Risikofaktoren innerhalb einer Unterklasse) und γbc (Korrelation zwischen Unterklassen einer Risikoklasse) durchgeführt. Jeder dieser drei Sätze entspricht einem unterschiedlichen Szenario wie im Folgenden dargelegt:
dem Szenario „mittlere Korrelation“, bei dem die in Abschnitt 6 spezifizierten Korrelationsparameter ρkl und γbc unverändert bleiben;
dem Szenario „hohe Korrelation“, bei dem die in Abschnitt 6 spezifizierten Korrelationsparameter ρkl und γbc mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden, wobei ρkl und γbc einer Obergrenze von 100 % unterliegen;
dem Szenario „niedrige Korrelation“, wobei die in Abschnitt 6 aufgeführten Korrelationsparameter ρkl und γbc durch bzw.
ersetzt werden.
Artikel 325i
Behandlung von Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten
Bei Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten verfahren die Institute nach dem Transparenzansatz und gehen dabei wie folgt vor:
für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko gehen die Institute davon aus, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten — davon ausgenommen sind Index-Positionen, die im alternativen Korrelationshandelsportfolio enthalten sind, und bei denen eine einzige Sensitivität gegenüber dem Index berechnet werden muss;
mit Ausnahme von Positionen im alternativen Korrelationshandelsportfolio dürfen die Institute die Sensitivitäten gegenüber einem Risikofaktor eines Bestandteils eines Indexinstruments oder eines anderen Instruments mit multiplen Basiswerten und die Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor des gleichen Bestandteils von Einzeladressen-Instrumenten gegeneinander aufrechnen;
für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko können die Institute entweder davon ausgehen, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten, oder eine einzige Sensitivität gegenüber dem Basiswert dieses Instruments berechnen. Im letztgenannten Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt:
wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, reihen die Institute die Sensitivität in diese Unterklasse ein und behandeln sie innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität;
in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Institute für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko eine einzige Sensitivität gegenüber einer Position in einem börsennotierten Aktien- oder Kreditindex berechnen, wenn der börsennotierte Aktien- oder Kreditindex die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt:
wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses börsennotierten Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, ist diese Sensitivität in diese Unterklasse einzureihen und innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität zu behandeln;
in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein.
Bei Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, können die Institute gemäß Absatz 2 verfahren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bestandteile des börsennotierten Indexes und deren jeweilige Gewichtungen in diesem Index sind bekannt.
Der börsennotierte Index setzt sich aus mindestens 20 Bestandteilen zusammen.
Kein Bestandteil des börsennotierten Indexes macht für sich genommen mehr als 25 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus.
Kein Satz, der ein Zehntel der Gesamtanzahl der Bestandteile des börsennotierten Indexes enthält, macht (aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl) mehr als 60 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus.
Die Gesamtmarktkapitalisierung aller Bestandteile des börsennotierten Indexes liegt nicht unter 40 Mrd. EUR.
Artikel 325j
Behandlung von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einer Position in einem OGA anhand eines der folgenden Ansätze:
Ein Institut, das die in Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe a festgelegte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser Position unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Positionen des OGA monatlich, als ob diese Positionen direkt vom Institut gehalten würden;
ein Institut, das die in Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser Position anhand eines der folgenden Ansätze:
Es betrachtet die Position im OGA als eine einzige Aktienposition, die der Unterklasse „Sonstige Sektoren“ in Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 zugeordnet ist;
es berücksichtigt die im Mandat des OGA und in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Obergrenzen.
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Absatzes genannten Berechnung darf das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko und die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei Derivatpositionen des OGA anhand des in Artikel 132a Absatz 3 festgelegten vereinfachten Ansatzes berechnen.
Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Ansätze verfährt das Institut wie folgt:
Es wendet die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 und den Aufschlag für Restrisiken nach Abschnitt 4 auf eine Position in einem OGA an, wenn dieser OGA gemäß seinem Mandat in Risikopositionen investieren darf, die diesen Eigenmittelanforderungen unterliegen; wenn der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des vorliegenden Artikels genannte Ansatz verwendet wird, betrachtet das Institut die Position im OGA als eine einzige nicht bewertete Aktienposition, die der Unterklasse „Nicht bewertet“ in Artikel 325y Absatz 1 Tabelle 2 zugeordnet ist, und
es verwendet bei allen Positionen in demselben OGA den gleichen der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegten Ansätze, um die Eigenmittelanforderungen für sich genommen als separates Portfolio zu berechnen.
Liegen nicht für den gesamten vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum Daten vor, kann ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde hinsichtlich der Differenz zwischen den Jahresrenditen Daten aus einem Zeitraum von weniger als zwölf Monaten verwenden.
Das Institut verwendet dasselbe hypothetische Portfolio wie das in Unterabsatz 1 genannte Portfolio, um gegebenenfalls die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 und den Aufschlag für Restrisiken nach Abschnitt 4 für eine Position in einem OGA zu berechnen.
Die vom Institut entwickelte Methode zur Bestimmung der hypothetischen Portfolios aller Positionen in OGA, für die die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen verwendet werden, muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Institute können sich zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position gemäß dem in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Ansatz auf Dritte stützen, um diese Berechnung durchzuführen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der betreffende Dritte ist eines der Folgenden:
die Verwahrstelle oder das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle oder diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt;
im Fall von OGA, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt;
ein Drittanbieter, sofern die Daten, Informationen oder Risikoparameter von den unter Ziffer i oder ii dieses Buchstabens genannten Dritten oder von einem anderen solchen Drittanbieter bereitgestellt oder berechnet werden;
der betreffende Dritte stellt dem Institut die Daten, Informationen oder Risikoparameter zur Verfügung, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko der OGA-Position gemäß dem in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Ansatz benötigt werden;
ein externer Prüfer des Instituts hat die Angemessenheit der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Daten, Informationen oder Risikoparameter des Dritten bestätigt, und die für das Institut zuständige Behörde hat auf Verlangen uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Risikoparametern.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 325k
Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen
Institute wenden einen der einschlägigen Multiplikationsfaktoren gemäß Tabelle 1 auf die Netto-Sensitivitäten aller mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen in den einzelnen Emittenten an, außer bei Übernahmepositionen, die Dritte auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert haben, und berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in diesem Kapitel dargelegten Ansatz auf der Grundlage der bereinigten Netto-Sensitivitäten.
Tabelle 1
Geschäftstag 0 |
0 % |
Geschäftstag 1 |
10 % |
Geschäftstage 2 und 3 |
25 % |
Geschäftstag 4 |
50 % |
Geschäftstag 5 |
75 % |
nach Geschäftstag 5 |
100 % |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Geschäftstag 0“ den Geschäftstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.
Artikel 325l
Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos
Die für zinsreagible Instrumente geltenden Delta-Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos sind die maßgeblichen risikofreien Zinssätze pro Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 0,25 Jahre, 0,5 Jahre, 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre, 30 Jahre. Institute weisen den spezifizierten Punkten Risikofaktoren zu, und zwar entweder per linearer Interpolation oder mittels einer Methode, die am besten mit den Bewertungsfunktionen der unabhängigen Risikokontrollstelle des Instituts zur Meldung des Marktrisikos oder von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management vereinbar ist.
Gibt es keine ausreichenden Daten über marktimplizierte Swapkurven gemäß Absatz 2 und Unterabsatz 1, so können die risikofreien Zinssätze für eine bestimmte Währung aus der am besten geeigneten Kurve für Staatsanleihen abgeleitet werden.
Verwenden Institute für öffentliche Schuldtitel die gemäß dem Verfahren nach Unterabsatz 2 abgeleiteten Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, so wird das betreffende öffentliche Schuldinstrument nicht von den Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko ausgenommen. Ist es in diesen Fällen nicht möglich, den risikofreien Zinssatz von der Komponente des Kreditspreadrisikos zu trennen, so wird die Sensitivität gegenüber dem Risikofaktor beiden Risikoklassen („allgemeines Zinsrisiko“ und „Kreditspreadrisiko“) zugeordnet.
Institute wenden auf Schuldtitel, deren Zahlungsströme funktional von Inflationsraten abhängig sind, zusätzliche Risikofaktoren des Inflationsrisikos an. Diese zusätzlichen Risikofaktoren bestehen aus einem Vektor für marktimplizierte Inflationsraten verschiedener Laufzeiten pro Währung. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie Inflationsraten im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.
Die Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos bestehen aus je einem Vektor für eine Währungsbasis mit verschiedenen Laufzeiten pro Währung. Der Vektor enthält für jedes Schuldinstrument so viele Komponenten wie Währungsbasen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Jede Währung stellt eine unterschiedliche Unterklasse dar.
Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber dem Risikofaktor des Basis-Währungsrisikos als Veränderung des gemäß ihrem Bewertungsmodell ermittelten Werts des Instruments infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Jede Währung stellt eine eigene Unterklasse dar. Innerhalb jeder Unterklasse gibt es unabhängig von der Anzahl der Komponenten der einzelnen Währungsbasisvektoren zwei mögliche getrennte Risikofaktoren: Basis zu Euro und Basis zu US-Dollar. Pro Unterklasse kann es höchstens zwei Netto-Sensitivitäten geben.
Für Netting-Zwecke betrachten Institute implizite Volatilitäten, die den gleichen risikofreien Zinssätzen und den gleichen Laufzeiten zugeordnet sind, als gleichen Risikofaktor.
Wenn Institute implizite Volatilitäten den Laufzeiten gemäß diesem Absatz zuordnen, gelten folgende Anforderungen:
Wenn die Laufzeit der Option auf die Laufzeit des Basiswerts abgestimmt ist, wird ein einziger Risikofaktor betrachtet, der dieser Laufzeit zugeordnet wird;
wenn die Laufzeit der Option kürzer als die Laufzeit des Basiswerts ist, werden die Risikofaktoren wie folgt betrachtet:
Der erste Risikofaktor wird der Laufzeit der Option zugeordnet;
der zweite Risikofaktor wird der Restlaufzeit des Basiswerts der Option nach Ablaufdatum der Option zugeordnet.
Es gibt keine Eigenmittelanforderungen in Bezug auf das Krümmungsrisiko für das Inflations- und das Basis-Währungsrisiko.
Artikel 325m
Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
Artikel 325n
Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos bei Verbriefungspositionen
Institute wenden auf Verbriefungspositionen, die nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 einbezogen sind, die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos nach Absatz 5 an.
Für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen gelten spezifische Unterklassen für die betreffende Risikoklassenkategorie gemäß Abschnitt 6.
Institute wenden auf in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen folgende Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos an:
Die Delta-Risikofaktoren sind alle relevanten Kreditspread-Sätze der Emittenten der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungsposition, abgeleitet aus den betreffenden Schuldtiteln und Kreditausfallswaps, für jede der folgenden Laufzeiten: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre.
Für Optionen, denen in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen zugrunde liegen, gelten als Vega-Risikofaktoren die impliziten Volatilitäten der Kreditspreads der Emittenten der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungsposition, die gemäß Buchstabe a abgeleitet und je nach Laufzeit der entsprechenden Eigenmittelanforderungen unterliegenden Option folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre.
Die Krümmungsrisikofaktoren sind die relevanten Kreditspread-Zinskurven der Emittenten der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungsposition, dargestellt als Vektor von Kreditspread-Sätzen unterschiedlicher Laufzeiten, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden; der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Kreditspread-Sätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.
Die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos, die von Instituten auf nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen anzuwenden sind, beziehen sich nicht auf den Spread der zugrunde liegenden Instrumente, sondern auf den Spread der Tranche und entsprechen folgenden Risikofaktoren:
Die Delta-Risikofaktoren sind die Kreditspread-Sätze der betreffenden Tranche, die je nach Laufzeit der Tranche folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre;
die Vega-Risikofaktoren für Optionen, denen nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen zugrunde liegen, sind die impliziten Volatilitäten der Kreditspreads der Tranchen, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Option jeweils folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre;
die Krümmungsrisikofaktoren sind dieselben wie in Buchstabe a; auf all diese Risikofaktoren wird ein gemeinsames Risikogewicht gemäß Abschnitt 6 angewandt.
Artikel 325o
Risikofaktoren des Aktienkursrisikos
Für die Zwecke des Aktienkursrisikos gilt eine spezifische Eigenkapital-Repokurve als ein einziger Risikofaktor, der als Vektor von Reposätzen unterschiedlicher Laufzeiten ausgedrückt wird. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Reposätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.
Institute berechnen die Sensitivität eines Instruments gegenüber einem Risikofaktor des Aktienkursrisikos als Veränderung des gemäß ihrem Bewertungsmodell ermittelten Werts des Instruments infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Institute nehmen unabhängig von der Anzahl der Komponenten der einzelnen Vektoren eine Aufrechnung der Sensitivitäten gegenüber dem Reposatz-Risikofaktor des gleichen Eigenkapitaltitels vor.
Artikel 325p
Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos
Die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem in der Krümmungsrisikoformel verwendeten Risikofaktor wird gemäß Artikel 325g berechnet. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern sich diese Vektoren auf die gleiche Warenart beziehen.
Artikel 325q
Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos
Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann ein Institut bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde bei allen Devisenkassakursen für die Angabe der Delta-Faktor- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos seine Rechnungslegungswährung durch eine andere Währung („die Basiswährung“) ersetzen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Institut verwendet nur eine Basiswährung.
Das Institut nutzt die Basiswährung durchgängig für alle Positionen seines Handels- und seines Bankenbuchs.
Das Institut hat der zuständigen Behörde gegenüber überzeugend nachgewiesen, dass
die Verwendung der gewählten Basiswährung das Risiko seiner mit Fremdwährungsrisiken verbundenen Positionen angemessen widerspiegelt;
die Wahl der Basiswährung mit der Art und Weise der internen Steuerung dieser Fremdwährungsrisiken vereinbar ist;
die Wahl der Basiswährung nicht hauptsächlich auf das Bestreben zurückzuführen ist, die Eigenmittelanforderungen des Instituts herabzusetzen.
Das Institut trägt dem mit der Umrechnung zwischen Rechnungslegungswährung und Basiswährung verbundenen Risiko Rechnung.
Ein Institut, dem gemäß Unterabsatz 1 die Verwendung einer Basiswährung gestattet wurde, rechnet die daraus resultierenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko in die Rechnungslegungswährung um und verwendet dabei den aktuellen Devisenkassakurs für den Umtausch zwischen Basiswährung und Rechnungslegungswährung.
Artikel 325r
Delta-Risikosensitivitäten
Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten gegenüber dem allgemeinen Zinsrisiko wie folgt:
Die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen werden wie folgt berechnet:
dabei gilt:
|
= |
die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen; |
rkt |
= |
der Satz einer risikofreien Kurve k mit der Laufzeit t; |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
x,y |
= |
andere Risikofaktoren als rkt in der Bewertungsfunktion Vi; |
die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsrisiko und Basis-Währungsrisiko werden wie folgt berechnet:
dabei gilt:
|
= |
die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsrisiko und Basis-Währungsrisiko; |
|
= |
ein Vektor mit m Komponenten für die implizite Inflationskurve oder die Währungsbasiskurve einer bestimmten Währung j, wobei m der Anzahl der im Bewertungsmodell des Instruments i verwendeten inflations- oder währungsrelevanten Variablen entspricht; |
|
= |
die Einheitsmatrix der Dimension (1 · m); |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
y, z |
= |
sonstige Variablen des Bewertungsmodells. |
Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen; |
cskt |
= |
der Wert des Kreditspread-Satzes eines Emittenten j bei Fälligkeit t; |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
x,y |
= |
andere Risikofaktoren als cskt in der Bewertungsfunktion Vi. |
Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Aktienkursrisiko wie folgt:
Die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren aus Eigenkapital-Kassakursen werden wie folgt berechnet:
dabei gilt:
sk |
= |
die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren aus Eigenkapital-Kassakursen; |
k |
= |
ein spezifischer Eigenkapitaltitel; |
EQk |
= |
der Wert des Kassakurses dieses Eigenkapitaltitels; |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
x,y |
= |
andere Risikofaktoren als EQk in der Bewertungsfunktion Vi; |
die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Eigenkapital-Reposätzen werden wie folgt berechnet:
dabei gilt:
|
= |
die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Eigenkapital-Reposätzen; |
k |
= |
der Index des Eigenkapitals; |
|
= |
ein Vektor mit m Komponenten zur Darstellung der Struktur der Repo-Laufzeit für ein bestimmtes Eigenkapital k, wobei m der Anzahl der im Bewertungsmodell des Instruments i verwendeten Repo-Sätze für verschiedene Laufzeiten entspricht; |
|
= |
die Einheitsmatrix der Dimension (1 · m); |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
y,z |
= |
andere Risikofaktoren als |
Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:
dabei gilt:
sk |
= |
die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko; |
k |
= |
ein bestimmter Risikofaktor des Warenpositionsrisikos; |
CTYk |
= |
der Wert des Risikofaktors k; |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
y, z |
= |
andere Risikofaktoren als CTYk im Bewertungsmodell des Instruments i. |
Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:
dabei gilt:
sk |
= |
die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko; |
k |
= |
ein bestimmter Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos; |
FXk |
= |
der Wert des Risikofaktors; |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
y, z |
= |
andere Risikofaktoren als FXk im Bewertungsmodell des Instruments i. |
Artikel 325s
Vega-Risikosensitivitäten
Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten einer Option gegenüber einem Risikofaktor k wie folgt:
dabei gilt:
sk |
= |
die Vega-Risikosensitivität einer Option; |
k |
= |
ein spezifischer Vega-Risikofaktor aus einer impliziten Volatilität; |
volk |
= |
der als Prozentsatz auszudrückende Wert dieses Risikofaktors; und |
x,y |
= |
andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion Vi. |
Artikel 325t
Anforderungen bezüglich der Berechnung von Sensitivitäten
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden einem Institut, dem die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Kapitel 1b erteilt wurde, vorschreiben, bei der Berechnung von Sensitivitäten nach dem vorliegenden Kapitel für die Zwecke der in Artikel 325 Absatz 3 festgelegten Berechnungs- und Meldeanforderungen die Bewertungsfunktionen des Risikomesssystems ihres auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu verwenden.
Bei der Berechnung von Vega-Risikosensitivitäten der Instrumente mit Optionalität nach Artikel 325e Absatz 2 Buchstabe b gelten die folgenden Anforderungen:
Institute gehen bei dem allgemeinen Zinsrisiko und dem Kreditspreadrisiko für jede Währung davon aus, dass der Basiswert der volatilitätsbedingten Risikofaktoren, für die das Vega-Risiko berechnet wird, bei den für diese Instrumente verwendeten Bewertungsmodellen entweder einer Lognormal- oder einer Normalverteilung folgt;
Institute gehen bei dem Aktienkursrisiko, dem Warenpositionsrisiko und dem Fremdwährungsrisiko davon aus, dass der Basiswert der volatilitätsbedingten Risikofaktoren, für die das Vega-Risiko berechnet wird, bei den für diese Instrumente verwendeten Bewertungsmodellen einer Lognormalverteilung folgt.
Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta-Risikosensitivitäten verwenden, sofern es alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;
das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln und dass sich die daraus ergebenden Sensitivitäten nicht wesentlich von diesen Formeln unterscheiden.
Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel Vega-Sensitivitäten auf der Grundlage einer linearen Transformation der alternativen Begriffsbestimmungen für Sensitivitäten berechnen, sofern es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;
das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln, dass die in Unterabsatz 1 genannte lineare Transformation eine Vega-Risikosensitivität widerspiegelt und dass sich die daraus ergebenden Sensitivitäten nicht wesentlich von denen unterscheiden, die sich aus der Anwendung dieser Formeln ergeben.
Artikel 325u
Eigenmittelanforderungen für Restrisiken
Es ist davon auszugehen, dass Instrumente Restrisiken ausgesetzt sind, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Das Instrument nutzt als Referenz einen exotischen Basiswert, d. h. — für die Zwecke dieses Kapitels — ein Handelsbuchinstrument nutzt als Referenz eine zugrunde liegende Risikoposition, die nicht unter die Behandlung für das Delta-Faktor-, Vega- oder Krümmungsrisiko gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2 oder die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 fällt;
es handelt sich um ein Instrument, das anderen Restrisiken unterliegt, d. h. - für die Zwecke dieses Kapitels — es handelt sich um eines der folgenden Instrumente:
Instrumente, die gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2 Eigenmittelanforderungen für das Vega- und Krümmungsrisiko unterliegen und Erträge generieren, die nicht als endliche lineare Kombination von Plain-Vanilla-Optionen mit einem einzigen zugrunde liegenden Aktienkurs, Rohstoffpreis, Wechselkurs, Anleihekurs, Kreditausfallswapkurs oder Zinsswap repliziert werden können;
Instrumente, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absatz 6 einbezogene Positionen sind; in dieses alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absatz 8 einbezogene Absicherungen werden nicht berücksichtigt.
Institute berechnen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 als Summe des Brutto-Nominalwerts der Instrumente nach Absatz 2, multipliziert mit folgenden Risikogewichten:
1,0 % im Fall von Instrumenten nach Absatz 2 Buchstabe a;
0,1 % im Fall von Instrumenten nach Absatz 2 Buchstabe b.
Abweichend von Absatz 1 wenden die Institute keine Eigenmittelanforderungen für Restrisiken auf Instrumente an, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Das Instrument ist an einer anerkannten Börse notiert;
das Instrument kommt für ein zentrales Clearing gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Betracht;
das Instrument gleicht das Marktrisiko einer anderen Position im Handelsbuch vollständig aus; in diesem Fall werden diese beiden völlig kongruenten Handelsbuchpositionen von den Eigenmittelanforderungen für Restrisiken ausgenommen.
Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Behandlung, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde kontinuierlich nachweisen kann, dass die Instrumente die Kriterien für eine Behandlung als Absicherungspositionen erfüllen.
Das Institut meldet der zuständigen Behörde das Ergebnis der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Restrisiken für alle Instrumente, für die die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung angewendet wird.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards prüft die EBA zumindest, ob Langlebigkeitsrisiko, Wetter, Naturkatastrophen und künftig realisierte Volatilität als exotische Basiswerte betrachtet werden sollten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2024 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 325v
Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Short-Risikoposition“ eine Position, die bei Ausfall eines Emittenten oder einer Gruppe von Emittenten unabhängig von der Art des Instruments oder Geschäfts, aus dem diese Risikoposition entsteht, zu einem Gewinn für das Institut führt;
„Long-Risikoposition“ eine Position, die bei Ausfall eines Emittenten oder einer Gruppe von Emittenten unabhängig von der Art des Instruments oder Geschäfts, aus dem diese Risikoposition entsteht, zu einem Verlust für das Institut führt;
„Jump-to-Default-Bruttobetrag“ oder „JTD-Bruttobetrag“ den geschätzten Umfang des Verlusts oder Gewinns, den der Ausfall des Schuldners in einer bestimmten Risikoposition bewirken würde;
„Jump-to-Default-Nettobetrag“ oder „JTD-Nettobetrag“ den geschätzten Umfang des Verlusts oder Gewinns, der einem Institut aufgrund des Ausfalls eines Schuldners nach Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge entstehen würde;
„Verlustquote bei Ausfall“ oder „LGD“ die Verlustquote bei Ausfall des Schuldners in Bezug auf ein von diesem Schuldner begebenes Instrument, ausgedrückt als Anteil am Nominalbetrag des Instruments;
„Ausfallrisikogewicht“ die in Prozent angegebene, geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit der einzelnen Schuldner entsprechend ihrer Bonität.
Artikel 325w
Jump-to-Default-Bruttobeträge
Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Long-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:
JTDlong |
= |
der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition; |
Vnotional |
= |
der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt; |
P&Llong |
= |
ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und |
Adjustmentlong |
= |
wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen. |
Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Short-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:
JTDshort |
= |
der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition; |
Vnotional |
= |
der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt, der in der Formel ein negatives Vorzeichen erhält; |
P&Lshort |
= |
ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und |
Adjustmentshort |
= |
wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen. |
Für die Zwecke der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden Institute auf Schuldtitel die folgenden LGD an:
Risikopositionen in nicht vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 100 %;
Risikopositionen in vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 75 %;
Risikopositionen in gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 129 erhalten eine LGD von 25 %.
Im Fall von Anleihen entspricht der Nominalbetrag dem Nennwert der Anleihe;
im Fall eines Verkaufs einer Verkaufsoption einer Anleihe, entspricht der Nominalbetrag dem Nominalbetrag der Option; im Fall eines Kaufs einer Kaufoption einer Anleihe ist der Nominalbetrag 0.
Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge wie folgt:
dabei gilt:
JTDlong |
= |
der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition; |
Vnotional |
= |
der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt; der Nominalbetrag ist der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitals der Barmittelinstrumente; für die Formel JTDshort erhält der Nominalbetrag des Instruments in der Formel ein negatives Vorzeichen; |
P&Llong |
= |
ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; |
Adjustmentlong |
= |
der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen; |
JTDshort |
= |
der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition; |
P&Lshort |
= |
ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; |
Adjustmentshort |
= |
der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen. |
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Wie Institute die Komponenten P&Llong, P&Lshort, Adjustmentlong und Adjustmentshort für die Berechnung der JTD-Beträge für die verschiedenen Arten von Instrumenten gemäß diesem Artikel bestimmen müssen;
welche alternative Methoden Institute verwenden müssen, um die JTD-Bruttobeträge nach Absatz 7 zu schätzen;
die Nominalbeträge von Instrumenten außer den in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 325x
Jump-to-Default-Nettobeträge
Die Aufrechnung wird je nach Laufzeiten der aufzurechnenden Risikopositionen vollständig oder teilweise vorgenommen:
Eine vollständige Aufrechnung erfolgt, wenn alle Risikopositionen Laufzeiten von mindestens einem Jahr haben;
eine teilweise Aufrechnung erfolgt, wenn mindestens eine der aufzurechnenden Risikopositionen eine Laufzeit von weniger als einem Jahr hat; in diesem Fall wird die Höhe des JTD-Betrags jeder Risikoposition mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr mit dem Verhältnis zwischen der Laufzeit der Risikoposition und einem Jahr multipliziert.
Artikel 325y
Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko
Die JTD-Nettobeträge werden unabhängig von der Art der Gegenpartei mit den ihrer Bonität entsprechenden, in Tabelle 2 spezifizierten Ausfallrisikogewichten multipliziert:
Tabelle 2
Bonitätskategorie |
Ausfallrisikogewicht |
Bonitätsstufe 1 |
0,5 % |
Bonitätsstufe 2 |
3 % |
Bonitätsstufe 3 |
6 % |
Bonitätsstufe 4 |
15 % |
Bonitätsstufe 5 |
30 % |
Bonitätsstufe 6 |
50 % |
Nicht bewertet |
15 % |
Ausgefallen |
100 % |
Die gewichteten JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel aggregiert:
DRCb |
= |
die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für Unterklasse b; |
i |
= |
der Index eines Instruments der Unterklasse b; |
RWi |
= |
das Risikogewicht; und |
WtS |
= |
eine Quote zur Berücksichtigung der Vorteile von Sicherungsbeziehungen innerhalb einer Unterklasse, berechnet wie folgt:
|
Für die Zwecke der Berechnung von DRCb und WtS werden die Kauf- und Verkaufspositionen für alle Positionen einer Unterklasse unabhängig von der Bonitätsstufe der betreffenden Positionen zu unterklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko aggregiert.
Artikel 325z
Jump-to-Default-Beträge
Artikel 325aa
Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Verbriefungspositionen
Die risikogewichteten JTD-Nettobeträge werden folgenden Unterklassen zugeordnet:
einer gemeinsamen Unterklasse für alle Unternehmen, unabhängig von der Region;
44 unterschiedlichen Unterklassen mit jeweils einer Unterklasse pro Region für jede der elf in Unterabsatz 2 definierten Anlageklassen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die elf Anlageklassen ABCP, Kfz-Darlehen und -Leasings, durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS), Kreditkarten, durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS), durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere, quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared), Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Studiendarlehen, sonstige Privat- und sonstige Großkundenkredite. Die vier Regionen sind Asien, Europa, Nordamerika und übrige Welt.
Artikel 325ab
Geltungsbereich
▼M17 —————
Artikel 325ac
Jump-to-Default-Beträge für das alternative Korrelationshandelsportfolio
Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet
„Aufschlüsselung anhand eines Bewertungsmodells“, dass eine Einzeladressen-Komponente einer Verbriefungsposition als Differenz zwischen dem uneingeschränkten Wert der Verbriefungsposition und dem eingeschränkten Wert der Verbriefungsposition unter der Annahme einer Verlustquote von 100 % bei Ausfall der Einzeladresse bewertet wird;
„Replikation“ die Kombination einzelner Verbriefungsindextranchen zur Nachbildung einer anderen Tranche der gleichen Indexreihe oder einer nicht tranchierten Position in der Indexreihe;
„Aufschlüsselung“ die Replikation eines Index durch eine Verbriefungsposition, deren zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool mit den Einzeladressen-Risikopositionen, aus denen sich der Index zusammensetzt, identisch sind.
N-te-Ausfall-Produkte werden als tranchierte Produkte mit dem folgenden unteren und oberen Tranchierungspunkt behandelt:
unterer Tranchierungspunkt = (N – 1) / Gesamtadressen;
oberer Tranchierungspunkt = N / Gesamtadressen;
dabei bezeichnet „Gesamtadressen“ die Gesamtzahl der Adressen des zugrunde liegenden Korbs oder Pools.
Die JTD-Nettobeträge werden durch Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge von Kaufpositionen und der JTD-Bruttobeträge von Verkaufspositionen bestimmt. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Risikopositionen möglich, die abgesehen von der Laufzeit völlig identisch sind. Eine Aufrechnung ist nur wie folgt möglich:
Bei Indizes, Indextranchen und maßgeschneiderten Tranchen ist eine Aufrechnung zwischen Laufzeiten derselben Indexfamilie, -reihe und -tranche vorbehaltlich der Bestimmungen für Risikopositionen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr gemäß Artikel 325x möglich; JTD-Bruttobeträge von Kaufpositionen und JTD-Bruttobeträge von Verkaufspositionen, die perfekte Replikationen voneinander sind, können durch Aufschlüsselung in gleichwertige Einzeladressen-Risikopositionen anhand eines Bewertungsmodells aufgerechnet werden; in solchen Fällen wird die Summe der JTD-Bruttobeträge der durch Aufschlüsselung erhaltenen gleichwertigen Einzeladressen-Risikopositionen mit dem JTD-Bruttobetrag der nicht aufgeschlüsselten Risikoposition gleichgesetzt;
bei Wiederverbriefungen oder Derivaten auf Verbriefungspositionen ist eine Aufrechnung durch Aufschlüsselung gemäß Buchstabe a nicht zulässig;
bei Indizes und Indextranchen ist eine Aufrechnung zwischen Laufzeiten derselben Indexfamilie,- reihe und -tranche durch Replikation oder durch Aufschlüsselung möglich; wenn die Long- und die Short-Risikopositionen abgesehen von einer Restkomponente gleichwertig sind, ist eine Aufrechnung zulässig und spiegelt der JTD-Nettobetrag das Restrisiko wider;
unterschiedliche Tranchen derselben Indexreihe, unterschiedliche Reihen desselben Index und unterschiedliche Indexfamilien dürfen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
Artikel 325ad
Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios
JTD-Nettobeträge werden mit Folgendem multipliziert:
bei nicht tranchierten Produkten mit den Ausfallrisikogewichten entsprechend ihrer Bonität nach Maßgabe des Artikels 325y Absätze 1 und 2;
bei tranchierten Produkten mit den in Artikel 325aa Absatz 1 genannten Ausfallrisikogewichten.
Gewichtete JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel berechnet:
DRCb |
= |
die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für Unterklasse b; |
i |
= |
ein Instrument der Unterklasse b; und |
WtSACTP |
= |
die Quote zur Berücksichtigung der Vorteile von Sicherungsbeziehungen innerhalb einer Unterklasse, berechnet gemäß der WtS-Formel nach Artikel 325y Absatz 4, wobei allerdings nicht nur die Positionen der entsprechenden Unterklasse, sondern die Kaufpositionen und Verkaufspositionen des gesamten alternativen Korrelationshandelsportfolios verwendet werden. |
Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios nach folgender Formel:
dabei gilt:
DRCACTP |
= |
die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios; und |
DRCb |
= |
die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für die Unterklasse b. |
Artikel 325ae
Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko
Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende:
Tabelle 3
Unterklasse |
Laufzeit |
Risikogewicht |
1 |
0,25 Jahre |
1,7 % |
2 |
0,5 Jahre |
1,7 % |
3 |
1 Jahr |
1,6 % |
4 |
2 Jahre |
1,3 % |
5 |
3 Jahre |
1,2 % |
6 |
5 Jahre |
1,1 % |
7 |
10 Jahre |
1,1 % |
8 |
15 Jahre |
1,1 % |
9 |
20 Jahre |
1,1 % |
10 |
30 Jahre |
1,1 % |
Auf der Grundlage der Währungen, die der Untergruppe „Liquideste Währungen“ nach Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b angehören, und der Landeswährung des Instituts gelten für Risikofaktoren die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge:
für Risikofaktoren des risikofreien Zinssatzes die in Absatz 1 Tabelle 3 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch ;
für die Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch .
Artikel 325af
Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos
Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse mit gleicher Kurve, aber unterschiedlichen Laufzeiten wird die Korrelation gemäß folgender Formel berechnet:
dabei gilt:
Tk (bzw. Tl) |
= |
die Laufzeit bezüglich des risikofreien Zinssatzes; |
θ |
= |
3 %. |
Artikel 325ag
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos
Artikel 325ah
Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei Nicht-Verbriefungspositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 4:
Tabelle 4
Unterklasse |
Bonität |
Sektor |
Risiko-gewicht |
1 |
Sämtliche Bonitätsstufen |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats |
0,5 % |
2 |
Bonitätsstufen 1 bis 3 |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen |
0,5 % |
3 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen |
1,0 % |
|
4 |
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
5,0 % |
|
5 |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
3,0 % |
|
6 |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
3,0 % |
|
7 |
Technologie, Telekommunikation |
2,0 % |
|
8 |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
1,5 % |
|
9 |
|
Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
1,0 % |
10 |
Bonitätsstufe 1 |
Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
1,5 % |
Bonitätsstufen 2 bis 3 |
2,5 % |
||
11 |
Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating) |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen |
2 % |
12 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen |
4,0 % |
|
13 |
►M17 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen ◄ |
12,0 % |
|
14 |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
7,0 % |
|
15 |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
8,5 % |
|
16 |
Technologie, Telekommunikation |
5,5 % |
|
17 |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
5,0 % |
|
18 |
Sonstige Sektoren |
12,0 % |
|
19 |
Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich als „Investment Grade“ eingestuft sind |
1,5 % |
|
20 |
Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich nicht als „Investment Grade“ eingestuft sind oder nicht über ein Rating verfügen |
5 % |
Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.
Artikel 325ai
Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:
Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 gelten nicht für die Unterklasse 18 in der Tabelle 4 in Artikel 325ah Absatz 1. Die Kapitalanforderung für die Delta-Faktor-Risiko-Aggregationsformel innerhalb der Unterklasse 18 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:
Artikel 325aj
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
Der Korrelationsparameter γbc für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen wird wie folgt festgelegt:
dem Wert 1, wenn die Unterklassen b und c den Unterklassen 1 bis 17 entsprechen und beide Unterklassen der gleichen Bonitätskategorie (Bonitätsstufen 1 bis 3 oder Bonitätsstufen 4 bis 6) angehören, andernfalls 50 %; für die Zwecke dieser Berechnung gilt die Unterklasse 1 als der gleichen Bonitätskategorie angehörend wie Unterklassen der Bonitätsstufen 1 bis 3;
dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 18 entspricht;
dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 19 entspricht und die andere Unterklasse unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt, andernfalls 50 %;
dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 20 entspricht und die andere Unterklasse unter die Bonitätsstufen 4 bis 6 fällt, andernfalls 50 %;
Tabelle 5
Unterklasse |
1, 2 und 11 |
3 und 12 |
4 und 13 |
5 und 14 |
6 und 15 |
7 und 16 |
8 und 17 |
9 und 10 |
18 |
19 |
20 |
1, 2 und 11 |
|
75 % |
10 % |
20 % |
25 % |
20 % |
15 % |
10 % |
0 % |
45 % |
45 % |
3 und 12 |
|
|
5 % |
15 % |
20 % |
15 % |
10 % |
10 % |
0 % |
45 % |
45 % |
4 und 13 |
|
|
|
5 % |
15 % |
20 % |
5 % |
20 % |
0 % |
45 % |
45 % |
5 und 14 |
|
|
|
|
20 % |
25 % |
5 % |
5 % |
0 % |
45 % |
45 % |
6 und 15 |
|
|
|
|
|
25 % |
5 % |
15 % |
0 % |
45 % |
45 % |
7 und 16 |
|
|
|
|
|
|
5 % |
20 % |
0 % |
45 % |
45 % |
8 und 17 |
|
|
|
|
|
|
|
5 % |
0 % |
45 % |
45 % |
9 und 10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0 % |
45 % |
45 % |
18 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0 % |
0 % |
19 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
75 % |
20 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Artikel 325ak
Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 6 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.
Tabelle 6
Unter-klasse |
Bonität |
Sektor |
Risiko-gewicht |
1 |
Sämtli-che Bonitäts-stufen |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats |
4,0 % |
2 |
►M17 Bonitätsstufen 1 bis 10 ◄ |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen |
4,0 % |
3 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen |
4,0 % |
|
4 |
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
8,0 % |
|
5 |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
5,0 % |
|
6 |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
4,0 % |
|
7 |
Technologie, Telekommunikation |
3,0 % |
|
8 |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
2,0 % |
|
9 |
Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
3,0 % |
|
10 |
Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
6,0 % |
|
11 |
►M17 Bonitätsstufen 11 bis 17 ◄ |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen |
13,0 % |
12 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen |
13,0 % |
|
13 |
►M17 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen ◄ |
16,0 % |
|
14 |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
10,0 % |
|
15 |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
12,0 % |
|
16 |
Technologie, Telekommunikation |
12,0 % |
|
17 |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
12,0 % |
|
18 |
Sonstige Sektoren |
13,0 % |
Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.
Abweichend von Absatz 2 dürfen Institute eine Risikoposition in einer unbeurteilten gedeckten Schuldverschreibung der Unterklasse 4 zuordnen, wenn das Institut, das die gedeckte Schuldverschreibung begibt, unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt.
Artikel 325al
Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
Artikel 325am
Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 7 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert:
Tabelle 7
Unterklasse |
Bonität |
Sektor |
Risikogewicht |
1 |
►M17 Erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 10 ◄ |
RMBS — Prime |
0,9 % |
2 |
RMBS — Mid-Prime |
1,5 % |
|
3 |
RMBS — Sub-Prime |
2,0 % |
|
4 |
CMBS |
2,0 % |
|
5 |
Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) — Studiendarlehen |
0,8 % |
|
6 |
ABS — Kreditkarten |
1,2 % |
|
7 |
ABS — Kfz-Darlehen |
1,2 % |
|
8 |
Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene, durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere (CLO) |
1,4 % |
|
9 |
►M17 Nicht erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 10 ◄ |
RMBS — Prime |
1,125 % |
10 |
RMBS — Mid-Prime |
1,875 % |
|
11 |
RMBS — Sub-Prime |
2,5 % |
|
12 |
CMBS |
2,5 % |
|
13 |
ABS — Studiendarlehen |
1 % |
|
14 |
ABS — Kreditkarten |
1,5 % |
|
15 |
ABS — Kfz-Darlehen |
1,5 % |
|
16 |
Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene CLO |
1,75 % |
|
17 |
►M17 Bonitätsstufen 11 bis 17 (ohne Rating) ◄ |
RMBS — Prime |
1,575 % |
18 |
RMBS — Mid-Prime |
2,625 % |
|
19 |
RMBS — Sub-Prime |
3,5 % |
|
20 |
CMBS |
3,5 % |
|
21 |
ABS — Studiendarlehen |
1,4 % |
|
22 |
ABS — Kreditkarten |
2,1 % |
|
23 |
ABS — Kfz-Darlehen |
2,1 % |
|
24 |
Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene CLO |
2,45 % |
|
25 |
Sonstige Sektoren |
3,5 % |
Artikel 325an
Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:
Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 gelten nicht für die Unterklasse 25. Die Eigenmittelanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 25 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:
Artikel 325ao
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
Artikel 325ap
Risikogewichte des Aktienkursrisikos
Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes werden für jede Unterklasse in Tabelle 8 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.
Tabelle 8
Unter-klasse |
Markt-kapitalisierung |
Art der Volks-wirtschaft |
Sektor |
Risiko-gewicht Aktien-kassa-kurs |
Risiko-gewicht Aktien-Reposatz |
1 |
Hohe Markt-kapitalisierung |
Aufstrebende Volks-wirtschaft |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen |
55 % |
0,55 % |
2 |
Telekommunika-tion, Industriegüter |
60 % |
0,60 % |
||
3 |
Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
45 % |
0,45 % |
||
4 |
Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie |
55 % |
0,55 % |
||
5 |
Fortschritt-liche Volks-wirtschaft |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen |
30 % |
0,30 % |
|
6 |
Telekommunika-tion, Industriegüter |
35 % |
0,35 % |
||
7 |
Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
40 % |
0,40 % |
||
8 |
Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie |
50 % |
0,50 % |
||
9 |
Geringe Markt-kapitalisierung |
Aufstrebende Volks-wirtschaft |
Alle Sektoren der Unterklassen 1, 2, 3 und 4 |
70 % |
0,70 % |
10 |
Fortschritt-liche Volks-wirtschaft |
Alle Sektoren der Unterklassen 5, 6, 7 und 8 |
50 % |
0,50 % |
|
11 |
Sonstige Sektoren |
70 % |
0,70 % |
||
12 |
Indizes hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften |
15 % |
0,15 % |
||
13 |
Sonstige Indizes |
25 % |
0,25 % |
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 325aq
Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Aktienkursrisiko
In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten wird der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Kassakurs wie folgt festgelegt:
15 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „hohe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften“ (Unterklasse 1, 2, 3 oder 4);
25 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften“ (Unterklasse 5, 6, 7 oder 8);
7,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „geringe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften“ (Unterklasse 9);
12,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „geringe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften“ (Unterklasse 10);
80 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten einer der beiden Index-Unterklassen (Unterklasse 12 oder 13).
Die Korrelationsparameter nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die Unterklasse 11. Die Kapitalanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 11 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:
Artikel 325ar
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos
Der Korrelationsparameter c gilt für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen.
Für die in Artikel 325ap Tabelle 8 genannten Unterklassen wird er wie folgt festgesetzt:
15 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 1 bis 10 zählen;
0 %, wenn eine der beiden Unterklassen die Unterklasse 11 ist;
75 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 12 bis 13 zählen;
45 % in allen anderen Fällen.
Artikel 325as
Risikogewichte für das Warenpositionsrisiko
Den Sensitivitäten gegenüber Warenpositionsrisikofaktoren werden folgende Risikogewichte zugewiesen:
Tabelle 9
Unterklasse |
Bezeichnung der Unterklasse |
Risikogewicht |
1 |
Energie — feste Brennstoffe |
30 % |
2 |
Energie — flüssige Brennstoffe |
35 % |
3 |
►M17 Energie — Strom ◄ |
60 % |
3a |
Energie — EU-EHS-Emissionshandel |
40 % |
3b |
Energie — Nicht-EU-EHS-Emissionshandel |
60 % |
4 |
Güterbeförderung |
80 % |
5 |
Unedle Metalle |
40 % |
6 |
Gasförmige Brennstoffe |
45 % |
7 |
Edelmetalle (einschließlich Gold) |
20 % |
8 |
Körner und Ölsaaten |
35 % |
9 |
Vieh- und Milchwirtschaft |
25 % |
10 |
Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse |
35 % |
11 |
Sonstige Waren |
50 % |
Artikel 325at
Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Warenpositionsrisiko
Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρklwie folgt festgelegt:
Die innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationen ρkl (commodity) sind
Tabelle 10
Unterklasse |
Bezeichnung der Unterklasse |
Korrelation ρkl (commodity) |
1 |
Energie - feste Brennstoffe |
55 % |
2 |
Energie - flüssige Brennstoffe |
95 % |
3 |
Energie - Elektrizität und Emissionshandel |
40 % |
4 |
Güterbeförderung |
80 % |
5 |
unedle Metalle |
60 % |
6 |
gasförmige Brennstoffe |
65 % |
7 |
Edelmetalle (einschließlich Gold) |
55 % |
8 |
Körner und Ölsaat |
45 % |
9 |
Vieh- und Milchwirtschaft |
15 % |
10 |
Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse |
40 % |
11 |
andere Erzeugnisse |
15 % |
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Folgendes:
Zwei Risikofaktoren, die der Unterklasse 3 in Tabelle 10 zugeordnet sind und Strom betreffen, der in unterschiedlichen Regionen erzeugt wird oder vertragsgemäß in unterschiedlichen Zeiträumen geliefert wird, sind als voneinander unabhängige Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos zu betrachten;
Zwei Risikofaktoren, die der Unterklasse 4 in Tabelle 10 zugeordnet sind und die Beförderung von Gütern betreffen, die auf unterschiedlichen Strecken befördert oder nicht in derselben Woche ausgeliefert werden, sind als voneinander unabhängige Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos zu betrachten.
Artikel 325au
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos
Der Korrelationsparameter γbc wird für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen wie folgt festgesetzt:
20 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 1 bis 10 zählen;
0 %, wenn eine der beiden Unterklassen die Unterklasse 11 ist.
Artikel 325av
Risikogewichte des Fremdwährungsrisikos
Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaats ist entweder
das Risikogewicht nach Absatz 1 dividiert durch 3; oder
die Höchstschwankung innerhalb der zwischen dem Mitgliedstaat und der Europäischen Zentralbank offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite, wenn diese kleiner ist als die im Rahmen des WKM II festgelegte Schwankungsbandbreite.
Artikel 325aw
Korrelationen des Fremdwährungsrisikos
Für die Aggregation von Wechselkurs-Sensitivitäten gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter γbc von 60 %.
Artikel 325ax
Risikogewichte für Vega- und Krümmungsrisiken
Die risikogewichteten Positionsbeträge für Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren werden gemäß der Risikoklasse der Risikofaktoren wie folgt zugewiesen:
Tabelle 1
Risikoklasse |
Risikogewichtete Positionsbeträge |
Allgemeines Zinsrisiko |
100 % |
CSR bei Nicht-Verbriefungen |
100 % |
CSR bei Verbriefungen (ACTP) |
100 % |
CSR bei Verbriefungen (Nicht-ACTP) |
100 % |
Aktienkurs (hohe Marktkapitalisierung und Indizes) |
77,78 % |
Aktienkurs (geringe Marktkapitalisierung und sonstige Sektoren) |
100 % |
Warenposition |
100 % |
Fremdwährung |
100 % |
▼M17 —————
Artikel 325ay
Korrelationen für Vega- und Krümmungsrisiko
Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse der Klasse des allgemeinen Zinsrisikos (GIRR-Risikoklasse) wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:
dabei gilt:
Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb einer Unterklasse der anderen Risikoklassen wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgesetzt:
dabei gilt:
KAPITEL 1B
Alternativer auf einem internen Modell beruhender Ansatz
Artikel 325az
Alternativer auf einem internen Modell beruhender Ansatz und Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle
Nachdem die zuständigen Behörden überprüft haben, dass die Institute die Anforderungen der Artikel 325bh, 325bi und 325bj erfüllen, erteilen sie diesen die Erlaubnis, für das Portfolio sämtlicher Positionen, die einem Handelstisch zugewiesen sind, ihre Eigenmittelanforderungen anhand ihrer alternativen internen Modelle nach Artikel 325ba zu berechnen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die Handelstische wurden gemäß Artikel 104b eingerichtet;
das Institut hat der zuständigen Behörde eine Begründung für die Einbeziehung von Handelstischen im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes vorgelegt;
die Handelstische erfüllen die in Artikel 325bf Absatz 3 genannten Rückvergleichsanforderungen;
die Handelstische erfüllen die in Artikel 325bg genannten Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung („P&L-Attribution“);
Handelstische, denen mindestens eine der Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl zugewiesen wurde, erfüllen in Bezug auf das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken die in Artikel 325bm festgelegten Anforderungen;
den Handelstischen wurden weder Verbriefungs- noch Wiederverbriefungspositionen zugewiesen;
den Handelstischen wurden keine Positionen in OGA zugewiesen, die die in Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes darf die Nicht-Einbeziehung eines Handelstisches im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nicht damit begründet werden, dass dadurch die Eigenmittelanforderung, die anhand des alternativen Standardansatzes gemäß Artikel 325 Absatz 3 Buchstabe a berechnet wird, niedriger wäre als die Eigenmittelanforderung, die anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnet wird.
Die Institute melden den zuständigen Behörden alle sonstigen Erweiterungen und Änderungen bei der den Instituten gestatteten Verwendung der alternativen internen Modelle.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle und von Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc;
die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen erfüllt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Für die Zwecke der Abgabe dieser Stellungnahme überwacht die EBA die Marktbedingungen, um zu bewerten, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, und unterrichtet die Kommission, wenn dies der Fall ist, sofort entsprechend.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2024 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 325ba
Eigenmittelanforderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle
Jedes Institut, das ein alternatives internes Modell verwendet, berechnet für das Portfolio sämtlicher Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die dem Institut eine Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 2 erteilt wurde, eine Eigenmittelanforderung, die dem höheren der folgenden Werte entspricht:
Summe der folgenden Werte:
Vortageswert des gemäß Artikel 325bb berechneten Expected Shortfall (ESt-1) des Instituts und
Vortageswert des gemäß Abschnitt 5 berechneten Stressszenario-Risikomaßes (SSt-1) des Instituts; oder
Summe der folgenden Werte:
Durchschnitt der Tageswerte des gemäß Artikel 325bb berechneten Expected Shortfall des Instituts für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage (ESavg) multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc) und
Durchschnitt der Tageswerte des gemäß Abschnitt 5 berechneten Stressszenario-Risikomaßes des Instituts für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SSavg).
Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand eines internen Modells gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt ein Institut seine eigenen Kreditspreads nicht bei der Berechnung der unter den Buchstaben a und b genannten Werte für Positionen in eigenen Schuldtiteln des Instituts.
Institute, die den Handelstischen nach Absatz 1 zugewiesene Positionen in gehandelten Schuldtiteln und Aktieninstrumenten halten, die im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken berücksichtigt werden, erfüllen eine zusätzliche Eigenmittelanforderung, die dem höheren der folgenden Werte entspricht:
letzte verfügbare gemäß Abschnitt 3 berechnete Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko;
Durchschnittswert des Betrags nach Buchstabe a während der vorausgegangenen zwölf Wochen.
Abweichend von Unterabsatz 1 unterliegt ein Institut nicht der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Bestände an seinen eigenen Schuldtiteln.
Ein Institut, das ein alternatives internes Modell verwendet, berechnet die Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht, gemäß folgender Formel:
Dabei gilt:
AIMA |
= die Summe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Eigenmittelanforderungen; |
PLAaddon |
= die in Artikel 325bg Absatz 2 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung; |
ASAnon–aima |
= die gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios der Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht und für die das Institut den alternativen Standardansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet; |
ASAall portofolio |
= die gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios aller Handelsbuchpositionen und aller Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht; |
ASAaima |
= die gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios der Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht und für die das Institut den in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet. |
Artikel 325bb
Risikomaß Expected Shortfall
Die Institute berechnen den in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall für jeden Tag t und jedes Portfolio von Handelsbuchpositionen und Positionen im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, wie folgt:
dabei gilt:
ESt |
= |
der Expected Shortfall; |
i |
= |
der Index der Risikofaktorgruppe gemäß den fünf in der ersten Spalte von Tabelle 2 in Artikel 325bd angeführten Risikofaktorgruppen; |
UESt |
= |
der undiversifizierte Expected Shortfall gemäß folgender Berechnung:
|
|
= |
der undiversifizierte Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i gemäß folgender Berechnung:
|
|
= |
der partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 2 berechnet wird; |
|
= |
der partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 3 berechnet wird; und |
|
= |
der partielle Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i, der für alle Positionen des Portfolios gemäß Artikel 325bc Absatz 4 berechnet wird. |
Artikel 325bc
Berechnung der partiellen Expected Shortfalls
Für die Berechnung sämtlicher in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls gehen die Institute wie folgt vor:
tägliche Berechnung der partiellen Expected Shortfalls;
einseitiges Konfidenzintervall von 97,5 %;
Institute berechnen für ein bestimmtes Portfolio von Handelsbuchpositionen und Positionen im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den partiellen Expected Shortfall zum Zeitpunkt „t“ nach folgender Formel:
dabei gilt:
PESt |
= |
der partielle Expected Shortfall zum Zeitpunkt t; |
j |
= |
der Index des Liquiditätshorizonts gemäß den fünf in der ersten Spalte von Tabelle 1 aufgeführten Liquiditätshorizonten; |
LHj |
= |
die Dauer des Liquiditätshorizonts j in Tagen gemäß Tabelle 1; |
T |
= |
der Basishorizont; dabei gilt T = 10 Tage; |
PESt(T) |
= |
der partielle Expected Shortfall, der sich ergibt, wenn gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 für jeden partiellen Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1 Szenarien künftiger Schocks mit einem Zeithorizont von 10 Tagen nur auf die Untergruppe modellierbarer Risikofaktoren der Positionen des Portfolios angewandt werden; und |
PESt(T, j) |
= |
der partielle Expected Shortfall, der sich ergibt, wenn gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 für jeden partiellen Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1 Szenarien künftiger Schocks mit einem Zeithorizont von 10 Tagen nur auf die Untergruppe modellierbarer Risikofaktoren der Positionen des Portfolios angewandt werden, deren effektiver Liquiditätshorizont nach Artikel 325bd Absatz 2 mindestens LHj beträgt.
Tabelle 1
|
Wenn ein Institut die in Absatz 1 genannte Anforderung nicht mehr erfüllt, unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Behörden und aktualisiert die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren innerhalb von zwei Wochen, sodass die Anforderung erneut erfüllt wird; erfüllt das Institut die Anforderung nach Ablauf von zwei Wochen nicht, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für bestimmte Handelstische gemäß dem in Kapitel 1a dargelegten Ansatz, bis es der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen kann, dass es die in Unterabsatz 1 genannte Anforderung erfüllt;
die Szenarien künftiger Schocks, die auf die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden; diese Daten werden mindestens monatlich aktualisiert.
die Szenarien künftiger Schocks, die auf die in den Buchstaben a und b genannten modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand von historischen Daten des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraums kalibriert werden; kommt es bei einer erheblichen Zahl modellierbarer Risikofaktoren eines Portfolios eines Instituts, die keiner Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Absatz 2 Buchstabe a angehören, zu einem signifikanten Anstieg der Kursvolatilität, so können die zuständigen Behörden das Institut anweisen, historische Daten eines kürzeren als des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraums zu verwenden, wobei dieser kürzere Zeitraum nicht kürzer als der vorausgehende Sechsmonatszeitraum sein darf; die zuständigen Behörden melden der EBA jede Entscheidung, mit der sie ein Institut anweisen, historische Daten aus einem kürzeren als einem Zwölfmonatszeitraum zu verwenden, und begründen diese Entscheidung.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 325bd
Liquiditätshorizonte
Die Institute melden den zuständigen Behörden, für welche Handelstische und welche Risikofaktor-Untergruppen sie die in Unterabsatz 1 beschriebene Vorgehensweise beschließen.
Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition oder einer Position im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegt, wie folgt berechnet:
EffectiveLH = |
|
SubCatLH if Mat > LH5 |
|
min (SubCatLH, minj{LHj/LHj ≥ Mat}) if LH1 ≤ Mat ≤ LH5 |
|||
LH1 if Mat < LH1 |
dabei gilt:
EffectiveLH |
= |
der effektive Liquiditätshorizont; |
Mat |
= |
die Laufzeit der Handelsbuchposition; |
SubCatLH |
= |
der Liquiditätshorizont des gemäß Absatz 1 ermittelten modellierbaren Risikofaktors; und |
minj {LHj/LHj ≥ Mat} |
= |
der in Artikel 325bc Tabelle 1 aufgeführte Liquiditätshorizont, der als erster Liquiditätshorizont auf die Laufzeit der Handelsbuchposition folgt. |
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
das Verfahren, nach dem die Institute für die Zwecke des Absatzes 1 die Risikofaktoren von Positionen nach Absatz 1 den Risikofaktorgruppen und den Risikofaktor-Untergruppen zuordnen müssen;
die Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind;
die Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind;
die Definitionen einer geringen Marktkapitalisierung und einer hohen Marktkapitalisierung für die Zwecke der Untergruppen „Aktiennotierung“ und „Volatilität“ der Risikofaktorgruppe „Aktien“ in Tabelle 2.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Tabelle 2
Risikofaktorgruppe |
Risikofaktor-Untergruppe |
Liquiditätshorizont |
Dauer des Liquiditätshorizonts (in Tagen) |
Zinssatz |
Liquideste Währungen und Landeswährung |
1 |
10 |
Sonstige Währungen (ohne die liquidesten Währungen) |
2 |
20 |
|
Volatilität |
4 |
60 |
|
Sonstige Arten |
4 |
60 |
|
Kreditspread |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten |
2 |
20 |
Gedeckte Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben wurden ('Investment grade') |
2 |
20 |
|
Forderungen gegenüber Staaten ('Investment grade') |
2 |
20 |
|
Forderungen gegenüber Staaten ('High yield') |
3 |
40 |
|
Forderungen gegenüber Unternehmen ('Investment grade') |
3 |
40 |
|
Forderungen gegenüber Unternehmen ('High yield') |
4 |
60 |
|
Volatilität |
5 |
120 |
|
Sonstige Arten |
5 |
120 |
|
Aktien |
Aktiennotierung (hohe Marktkapitalisierung) |
1 |
10 |
Aktiennotierung (geringe Marktkapitalisierung) |
2 |
20 |
|
Volatilität (hohe Marktkapitalisierung) |
2 |
20 |
|
Volatilität (geringe Marktkapitalisierung) |
4 |
60 |
|
Sonstige Arten |
4 |
60 |
|
Fremdwährung |
Liquideste Währungspaare |
1 |
10 |
Sonstige Währungspaare (ohne die liquidesten Währungspaare) |
2 |
20 |
|
Volatilität |
3 |
40 |
|
Sonstige Arten |
3 |
40 |
|
Warenpositionen |
Energiepreis und Kohlenstoffemissionspreis |
2 |
20 |
Edelmetallpreis und Buntmetallpreis |
2 |
20 |
|
Sonstige Rohstoffpreise (ohne Energie, Kohlenstoff, Edelmetalle und Buntmetalle) |
4 |
60 |
|
Volatilität der Energie- und Kohlenstoffemissionspreise |
4 |
60 |
|
Volatilität der Edelmetall- und Buntmetallpreise |
4 |
60 |
|
Volatilität der sonstigen Rohstoffpreise (ohne Energie, Kohlenstoff, Edelmetalle und Buntmetalle) |
5 |
120 |
|
Sonstige Arten |
5 |
120 |
Artikel 325be
Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, Marktdaten zu verwenden, die von Drittanbietern bereitgestellt werden.
Unter außergewöhnlichen Umständen, die in Zeiten einer erheblichen Verringerung bestimmter Handelstätigkeiten an den Finanzmärkten auftreten, können die zuständigen Behörden den Instituten, die den in diesem Kapitel festgelegten Ansatz verwenden, gestatten, Risikofaktoren, die von diesen Instituten gemäß Absatz 1 als nicht modellierbar bewertet wurden, als modellierbar zu betrachten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die von dieser Behandlung betroffenen Risikofaktoren beziehen sich auf die Handelstätigkeiten, bei denen an den Finanzmärkten eine erhebliche Verringerung verzeichnet wird;
die Behandlung wird vorübergehend und nicht länger als sechs Monate innerhalb eines Geschäftsjahres angewandt;
die Behandlung führt zu keiner erheblichen Verringerung der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko der Institute, die sie anwenden;
die zuständigen Behörden teilen der EBA unverzüglich jede Entscheidung, Instituten zu gestatten, den in diesem Kapitel festgelegten Ansatz anzuwenden, um Risikofaktoren, die als nicht modellierbar bewertet wurden, als modellierbar zu betrachten, sowie die betreffenden Handelstätigkeiten mit und begründen diese Entscheidung.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 325bf
Anforderungen an aufsichtliche Rückvergleiche und Multiplikationsfaktoren
Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Überschreitung dann vor, wenn die Eintagesänderung des Werts eines Portfolios, das aus sämtlichen dem Handelstisch zugewiesenen Positionen besteht, die entsprechende Maßzahl des Risikopotenzials überschreitet, die auf der Grundlage des alternativen internen Modells des Instituts gemäß den folgenden Anforderungen errechnet wird:
für die Berechnung des Risikopotenzials gilt eine Haltedauer von einem Tag;
auf die Risikofaktoren der Positionen des Handelstisches gemäß Artikel 325bg Absatz 3, die gemäß Artikel 325be als modellierbar anzusehen sind, werden Szenarien künftiger Schocks angewandt;
die Szenarien künftiger Schocks, die auf die modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden;
sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, beruht das alternative interne Modell des Instituts auf den gleichen Modellannahmen, die auch der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a zugrunde liegen.
Es ist davon auszugehen, dass ein Handelstisch eines Instituts die Rückvergleichsanforderung erfüllt, wenn er in den unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen nicht mehr als die folgende Höchstzahl von Überschreitungen verzeichnen musste:
12 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 99 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;
12 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 99 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;
30 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 97,5 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;
30 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 97,5 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials.
Die Institute ermitteln die täglichen Überschreitungen gemäß den folgenden Grundsätzen:
Ein Rückvergleich der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und dem Wert des Portfolios am Ende des darauf folgenden Tages unter der Annahme unveränderter Positionen;
ein Rückvergleich der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem tatsächlichen Wert am Ende des darauf folgenden Tages, ohne Gebühren und Provisionen;
eine Überschreitung liegt vor, wenn das Institut für einen Geschäftstag den Portfoliowert nicht bewerten oder die Maßzahl des Risikopotenzials gemäß Absatz 3 nicht berechnen kann.
►M17 Der Multiplikationsfaktor (mc) entspricht mindestens der Summe aus 1,5 und einem gemäß der Tabelle 3 bestimmten Aufschlag. Für das in Absatz 5 genannte Portfolio wird der Aufschlag auf der Grundlage der Zahl der Überschreitungen berechnet, die bei den Rückvergleichen der gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes berechneten Maßzahl des Risikopotenzials des Instituts während der unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage zu verzeichnen waren. Die Berechnung des Aufschlags unterliegt den folgenden Anforderungen: ◄
Eine Überschreitung liegt vor, wenn die Eintagesänderung des Portfoliowerts die entsprechende Maßzahl des Risikopotenzials überschreitet, die mit Hilfe des internen Modells des Instituts gemäß den folgenden Anforderungen errechnet wird:
Haltedauer von einem Tag;
einseitiges Konfidenzintervall von 99 %;
auf die Risikofaktoren der Positionen des Handelstisches gemäß Artikel 325bg Absatz 3, die gemäß Artikel 325be als modellierbar anzusehen sind, werden Szenarien künftiger Schocks angewandt;
die Szenarien künftiger Schocks, die auf die modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden;
sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, beruht das interne Modell des Instituts auf den gleichen Modellannahmen, die auch der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a zugrunde liegen.
Die Zahl der Überschreitungen entspricht der Zahl der Überschreitungen bei den hypothetischen oder den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts, je nachdem, welche Zahl höher ist.
Tabelle 3
Zahl der Überschreitungen |
Aufschlag |
Weniger als 5 |
0,00 |
5 |
0,20 |
6 |
0,26 |
7 |
0,33 |
8 |
0,38 |
9 |
0,42 |
Mehr als 9 |
0,50 |
Unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten,
die Berechnung des Aufschlags auf denjenigen zu beschränken, der sich für Überschreitungen bei Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen ergibt, wenn die Zahl der Überschreitungen bei Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen nicht auf Schwächen des alternativen internen Modells des Instituts zurückzuführen sind, und/oder
die Überschreitungen, die sich aus Rückvergleichen der hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen ergeben, nicht in die Berechnung des Aufschlags einzubeziehen, wenn diese Überschreitungen nicht auf Schwächen des alternativen internen Modells des Instituts zurückzuführen sind.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 können die zuständigen Behörden den Wert von mc über die in jenem Unterabsatz genannte Summe hinaus erhöhen, wenn das alternative interne Modell eines Instituts Schwächen aufweist, die die angemessene Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verhindern.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen;
Artikel 325bg
Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L-Attribution)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Kriterien, auf deren Grundlage festgelegt wird, ob die theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches für die Zwecke des Absatzes 1 gut oder ausreichend gut entsprechen, wobei internationale regulatorische Entwicklungen zu berücksichtigen sind;
die in Absatz 2 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung;
die Häufigkeit der von einem Institut vorzunehmenden Gewinn- und Verlustzuweisung;
die technischen Elemente, die für die Zwecke dieses Artikels in den theoretischen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstisches zu berücksichtigen sind.
▼M17 —————
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 325bh
Anforderungen an die Risikomessung
Sofern ein Institut zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Artikel 325ba ein internes Risikomessmodell einsetzt, stellt es sicher, dass dieses Modell alle folgenden Anforderungen erfüllt:
Das interne Risikomessmodell trägt einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren und mindestens den in Kapitel 1a Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 genannten Risikofaktoren Rechnung, es sei denn, das Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass unberücksichtigte Risikofaktoren die Ergebnisse der in Artikel 325bg festgelegten Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nicht wesentlich beeinflussen; das Institut muss den zuständigen Behörden gegenüber rechtfertigen können, weshalb es einen Risikofaktor in seinem Bewertungsmodell, nicht aber in seinem internen Risikomessmodell berücksichtigt;
das interne Risikomessmodell erfasst die Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko;
das interne Risikomessmodell enthält Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzielle Positionen hält; das Institut berechnet die Zinsstrukturkurven nach einem allgemein anerkannten Verfahren; die Zinsstrukturkurve wird in verschiedene Laufzeitsegmente unterteilt, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; bei wesentlichen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten ist die Zinsstrukturkurve unter Verwendung von mindestens sechs Laufzeitsegmenten zu modellieren, und die Zahl der bei der Modellierung der Zinsstrukturkurve berücksichtigten Risikofaktoren ist der Art und Komplexität der Handelsstrategien des Instituts angemessen; das Modell erfasst ferner die Risikostreuung der nicht vollkommen korrelierten Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven oder der verschiedenen Finanzinstrumente ein und desselben zugrunde liegenden Emittenten;
das interne Risikomessmodell enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten; für OGA werden die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt; die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist;
der Detaillierungsgrad der Modellierungsverfahren steht in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Aktienmarkttätigkeiten des Instituts; das interne Risikomessmodell enthält mindestens für jeden Aktienmarkt, auf dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen gesonderten Risikofaktor sowie mindestens einen Risikofaktor, der systemische Veränderungen der Aktienkurse und die Abhängigkeit zwischen diesem Risikofaktor und den einzelnen Risikofaktoren für einen jeden Aktienmarkt erfasst;
das interne Risikomessmodell enthält mindestens für jede Ware, in der das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen gesonderten Risikofaktor, es sei denn, die aggregierten Warenmarktpositionen des Instituts sind im Vergleich zu seinem Gesamthandelsvolumen gering, sodass es einen gesonderten Risikofaktor pro Warenpositionsreferenztyp anwenden kann; bestehen wesentliche Warenmarktrisiken, so erfasst das Modell das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Waren, das Risiko einer Änderung der Terminkurse aufgrund von Fristeninkongruenzen sowie die Verfügbarkeitsprämie zwischen Derivate- und Kassapositionen;
die verwendeten Näherungswerte bilden die tatsächliche Wertveränderung der Position in der Vergangenheit gut ab, werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und werden nur dann verwendet, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen, beispielsweise in Stressphasen nach Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c;
bestehen bei Instrumenten mit Optionalität wesentliche Volatilitätsrisiken, so erfasst das interne Risikomessmodell die Abhängigkeit von impliziten Volatilitäten für die verschiedenen Ausübungspreise und Laufzeiten der Optionen;
bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel berücksichtigen Institute bei Positionen in OGA mindestens auf wöchentlicher Basis die zugrunde liegenden Positionen der OGA (Durchschauansatz); wird der Durchschauansatz wöchentlich durchgeführt, so müssen die Institute die Risiken überwachen können, die sich aus wesentlichen Änderungen in der Zusammensetzung des OGA ergeben; Institute, die über keine ausreichenden einfließenden Daten oder Informationen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position gemäß dem Durchschauansatz verfügen, können diese einfließenden Daten oder Informationen von Dritten beziehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der betreffende Dritte ist eines der Folgenden:
die Verwahrstelle oder das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle oder diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt;
die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern sie die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt;
ein Drittanbieter, sofern die Daten, Informationen oder Risikoparameter von den unter Nummer 1 oder 2 dieser Ziffer genannten Dritten oder von einem anderen solchen Drittanbieter bereitgestellt oder berechnet werden;
der betreffende Dritte stellt dem Institut die Daten, Informationen oder Risikoparameter für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko der OGA-Position gemäß dem in Unterabsatz 1 genannten Durchschauansatz zur Verfügung;
ein externer Prüfer des Instituts hat die Angemessenheit der unter dem Ziffer ii) genannten Daten, Informationen oder Risikoparameter des Dritten bestätigt, und die zuständige Behörde hat auf Verlangen uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Risikoparametern.
▼M17 —————
Artikel 325bi
Qualitative Anforderungen
Jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Risikomessmodell beruht auf einem soliden Ansatz, wird unter Sicherstellung seiner Integrität berechnet und angewandt und erfüllt alle folgenden qualitativen Anforderungen:
Jedes zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendete interne Risikomessmodell ist eng in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden und dient als Grundlage für die Meldung von Risikopositionen an die Geschäftsleitung;
das Institut verfügt über eine von den Handelsabteilungen unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist; diese Abteilung
ist für die Gestaltung und Umsetzung etwaiger interner Risikomessmodelle zuständig, die für die Zwecke dieses Kapitels im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes verwendet werden;
ist für das gesamte Risikomanagementsystem zuständig;
erstellt und analysiert tägliche Berichte über die Ergebnisse eines etwaigen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendeten internen Modells und über die Angemessenheit der im Hinblick auf Handelsvolumenobergrenzen zu ergreifenden Maßnahmen;
das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung sind aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt, und die täglichen Berichte der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung werden auf einer Leitungsebene geprüft, die über hinreichende Befugnisse verfügt, um die Reduzierung von Positionen einzelner Händler und die Reduzierung des vom Institut eingegangenen Gesamtrisikos zu verlangen;
die Institute beschäftigen eine ausreichende Zahl Mitarbeiter, die im Hinblick auf die internen Risikomessmodelle ausreichend qualifiziert sind, und eine ausreichende Zahl Mitarbeiter, die die Bereiche Handel, Risikosteuerung und -überwachung, Revision und Abwicklung gut beherrschen;
die Institute verfügen über dokumentierte Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, die die Funktionsweise ihrer internen Risikomessmodelle vollumfänglich gewährleisten;
jedes interne Risikomessmodell, einschließlich aller Bewertungsmodelle, hat in der Vergangenheit nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet und unterscheidet sich nicht wesentlich von den Modellen, die das Institut für sein internes Risikomanagement verwendet;
die Institute führen regelmäßig gründliche Stresstestprogramme durch, die auch umgekehrte Stresstests enthalten und alle internen Risikomessmodelle erfassen; die Ergebnisse dieser Stresstests werden mindestens monatlich von der Geschäftsleitung überprüft und genügen den vom Leitungsorgan des Instituts festgelegten Grundsätzen und Obergrenzen; zeigen diese Stresstests, dass die Handelstätigkeit des Instituts unter bestimmten Umständen zu übermäßigen Verlusten führen kann, so trifft das Institut geeignete Maßnahmen;
die Institute unterziehen ihre internen Risikomessmodelle entweder im Rahmen ihrer regelmäßigen Innenrevisionstätigkeit oder durch Beauftragung eines Dritten einer unabhängigen Prüfung, die zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden durchgeführt wird.
Eine von der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung unabhängige Validierungsabteilung führt die erstmalige und die laufende Validierung etwaiger interner Risikomessmodelle durch, die für die Zwecke dieses Kapitels im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes verwendet werden.
Für die Zwecke des Buchstabens h des Unterabsatzes 1 ist ein Dritter ein Unternehmen, das Prüfungs- oder Beratungsdienste für Institute anbietet und dessen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen im Bereich des Marktrisikos im Handelsgeschäft verfügen.
Die unter Absatz 1 Buchstabe h genannte Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelstische als auch auf die Tätigkeiten der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung. Die Institute prüfen mindestens jährlich ihr gesamtes Risikomanagementsystem. Bei dieser Prüfung wird Folgendes bewertet:
die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung;
die Einbeziehung der Risikomessungen in das tägliche Risikomanagement und die Integrität des Management-Informationssystems;
die Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels- und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Risikobepreisungsmodelle und Bewertungssysteme;
die Bandbreite der von dem Modell erfassten Risiken, die Genauigkeit und Angemessenheit des Risikomesssystems und die Validierung etwaiger wesentlicher Änderungen des internen Risikomessmodells;
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten, die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitäts- und Korrelationsannahmen, die Richtigkeit der Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen sowie — falls nicht genügend Daten vorliegen, um die Anforderungen dieses Kapitels zu erfüllen — die Richtigkeit und Angemessenheit der Ermittlung von Näherungswerten;
die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der in seinen internen Risikomessmodellen verwendeten Datenquellen;
die Verifizierungsverfahren, die das Institut zur Bewertung der Rückvergleichsanforderungen und der Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung einsetzt, um die Genauigkeit seines internen Risikomessmodells zu beurteilen;
sofern die Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels von einem Dritten vorgenommen wird, die Verifizierung, dass das interne Validierungsverfahren nach Artikel 325bj den Zielen gerecht wird.
Artikel 325bj
Interne Validierung
In den folgenden Fällen nehmen die Institute die in Absatz 1 genannte Validierung vor:
bei der Einführung und bei jeder wesentlichen Änderung eines internen Risikomessmodells;
in regelmäßigen Zeitabständen und nach wesentlichen Marktveränderungen oder jeder Änderung der Portfoliozusammensetzung, wenn dies dazu führen könnte, dass das interne Risikomessmodell nicht mehr angemessen ist.
Die Validierung der internen Risikomessmodelle eines Instituts beschränkt sich nicht auf die Rückvergleichsanforderungen und die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, sondern umfasst zusätzlich mindestens Folgendes:
Tests, um zu überprüfen, ob alle im internen Modell verwendeten Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben;
zusätzlich zu den vorgeschriebenen Rückvergleichen eigene Tests zur Validierung des internen Modells, die Rückvergleiche in Bezug auf die Risiken und die Struktur der Portfolios umfassen;
den Einsatz hypothetischer Portfolios, um sicherzustellen, dass das interne Risikomessmodell eventuell auftretende, besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko oder Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Näherungswerten, erfassen kann.
Artikel 325bk
Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Vorgehensweise, nach der die Institute für nicht modellierbare Risikofaktoren geeignete extreme Szenarien künftiger Schocks entwickeln und auf diese Risikofaktoren anwenden müssen;
ein vorgeschriebenes extremes Szenario künftiger Schocks für jede in Artikel 325bd in Tabelle 2 aufgeführte Risikofaktor-Untergruppe, das die Institute anwenden können, wenn sie nicht in der Lage sind, ein extremes Szenario künftiger Schocks gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes zu entwickeln, und dessen Anwendung die zuständigen Behörden von den Instituten verlangen können, wenn diese Behörden das von den Instituten entwickelte extreme Szenario künftiger Schocks nicht als zufriedenstellend erachten;
die Umstände, unter denen die Institute das Stressszenario-Risikomaß für mehr als einen nicht modellierbaren Risikofaktor berechnen können;
das Verfahren, nach dem die Institute die Stressszenario-Risikomaße aller nicht modellierbarer Risikofaktoren, die in ihren Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, enthalten sind, aggregieren müssen.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die Anforderung, dass die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für einen nicht modellierbaren Risikofaktor gemäß diesem Artikel genauso hoch sein müssen wie die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die sich aus den Berechnungen nach diesem Kapitel ergeben würden, wenn der Risikofaktor modellierbar wäre.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. September 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 325bl
Anwendungsbereich des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken
Artikel 325bm
Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken
Artikel 325bn
Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei der Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken
Für das Portfolio sämtlicher Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko anhand ihres internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken in folgender Weise:
Die Eigenmittelanforderungen entsprechen der Maßzahl des Risikopotenzials, die mit einem Konfidenzintervall von 99,9 % über einen Zeithorizont von einem Jahr die auf Ausfälle von Emittenten dieser Positionen zurückzuführenden potenziellen Marktwertverluste angibt;
die potenziellen Marktwertverluste gemäß Buchstabe a sind direkte oder indirekte Verluste des Marktwerts einer Position, die durch den Ausfall des Emittenten verursacht wurden und die zusätzlich zu bereits bei der laufenden Bewertung der Position berücksichtigten Verlusten anzusetzen sind; als Ausfall des Emittenten einer Beteiligungsposition gilt die Tatsache, dass die Aktiennotierung des Emittenten auf null gesetzt wurde;
die Institute bestimmen die Ausfallkorrelationen zwischen verschiedenen Emittenten anhand einer konzeptionell soliden Methode und unter Verwendung objektiver historischer Daten zu den am Markt zu beobachtenden Kreditspreads oder Aktiennotierungen über eine Zeitspanne von mindestens zehn Jahren, die die vom Institut gemäß Artikel 325bc Absatz 2 ermittelte Stressphase einschließt; die Berechnung der Ausfallkorrelationen zwischen verschiedenen Emittenten wird anhand eines einjährigen Zeithorizonts kalibriert;
das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken basiert auf der Annahme durchgängig über ein Jahr hinweg konstanter Positionen.
Artikel 325bo
Anerkennung von Absicherungen im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken
Werden Laufzeitinkongruenzen zwischen einem Absicherungsinstrument und dem abgesicherten Instrument, die während des einjährigen Zeithorizonts auftreten könnten, nicht in ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfasst, so stellen die Institute sicher, dass sie nicht zu einer wesentlichen Unterschätzung des Risikos führen.
Die Institute erfassen ein Absicherungsinstrument nur, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kreditereignis oder sonstigen Ereignis nähert.
Artikel 325bp
Besondere Anforderungen für interne Modelle zur Erfassung von Ausfallrisiken
Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
die Ausfallwahrscheinlichkeiten betragen bei Risikopositionen, auf die gemäß den Artikeln 114 bis 118 ein Risikogewicht von 0 % angewandt wird, mindestens 0,01 % und bei gedeckten Schuldverschreibungen, auf die gemäß Artikel 129 ein Risikogewicht von 10 % angewandt wird, mindestens 0,01 %; ansonsten betragen die Ausfallwahrscheinlichkeiten mindestens 0,03 %;
sofern in diesem Abschnitt nichts anderes angegeben ist, basieren die Ausfallwahrscheinlichkeiten auf einem einjährigen Zeithorizont;
die Ausfallwahrscheinlichkeiten stützen sich — ausschließlich oder in Verbindung mit jeweiligen Marktpreisen — auf historische Daten eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren in Bezug auf beobachtete tatsächliche Ausfälle und extreme Marktpreisrückgänge, die Ausfällen entsprechen; die ausschließliche Heranziehung von jeweiligen Marktpreisen ist nicht gestattet;
wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die Ausfallwahrscheinlichkeiten für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für einen betreffenden Emittenten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Ausfallwahrscheinlichkeiten für diesen Emittenten anhand der dort festgelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind;
wurde einem Institut die unter Buchstabe d genannte Erlaubnis zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten nicht erteilt, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen, um diese Ausfallwahrscheinlichkeiten im Einklang mit den gemäß diesem Artikel geltenden Anforderungen an Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen zu schätzen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten die Daten, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten eines betreffenden Emittenten einer Handelsbuchposition erforderlich sind, als verfügbar, wenn das Institut zum Berechnungszeitpunkt eine Anlagebuchposition gegenüber demselben Schuldner hält, für den es die Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 schätzt, um seine in jenem Kapitel festgelegten Eigenmittelanforderungen zu berechnen.
Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall betragen mindestens 0 %;
die Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall tragen dem Rang der jeweiligen Position Rechnung;
wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die LGD für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für eine betreffende Risikoposition gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Schätzungen der LGD für diesen Emittenten anhand der dort festgelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind;
wurde einem Institut die unter Buchstabe c genannte Erlaubnis zur Schätzung der LGD nicht erteilt, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen, um die LGD im Einklang mit den gemäß diesem Artikel geltenden Anforderungen an Schätzungen der LGD zu schätzen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten die Daten, die für die Schätzung der LGD eines betreffenden Emittenten einer Handelsbuchposition erforderlich sind, als verfügbar, wenn das Institut zum Berechnungszeitpunkt eine Anlagebuchposition gegenüber derselben Risikoposition hält, für die es die LGD gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 schätzt, um seine in jenem Kapitel festgelegten Eigenmittelanforderungen zu berechnen.
Im Rahmen der unabhängigen Prüfung und der Validierung der internen Modelle, die sie für die Zwecke dieses Kapitels, einschließlich für die Zwecke des Risikomesssystems, verwenden, nehmen die Institute Folgendes vor:
eine Überprüfung, ob der Modellierungsansatz für Änderungen der Korrelationen und Preise für ihr Portfolio geeignet ist, auch in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren des Modells;
verschiedene Stresstests, einschließlich Sensitivitätsanalysen und Szenarioanalysen, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten; und
eine angemessene quantitative Validierung einschließlich der einschlägigen internen Referenzwerte für die Modellierung.
Die unter Buchstabe b genannten Tests werden nicht auf in der Vergangenheit eingetretene Ereignisse beschränkt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. September 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
KAPITEL 2
Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko
Abschnitt 1
Allgemeine bestimmungen und spezifische Instrumente
Artikel 326
Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko
Die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das Positionsrisiko entsprechen der Summe der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine und das spezifische Risiko seiner Positionen in Schuldtiteln und Aktieninstrumenten. Verbriefungspositionen im Handelsbuch werden wie Schuldtitel behandelt.
Artikel 327
Berechnung der Nettoposition
Artikel 328
Zinsterminkontrakte und Terminpositionen
Artikel 329
Optionen und Optionsscheine
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 330
Swaps
Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zinsswap, bei dem ein Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst.
Artikel 331
Zinsrisiko von Derivaten
Institute, die keine Modelle gemäß Absatz 1 verwenden, können stattdessen alle Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Artikel 328 bis 330 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie zumindest folgende Bedingungen erfüllen:
Die Positionen haben denselben Wert und lauten auf dieselbe Währung.
Die Referenzzinssätze (bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten) oder Coupons (bei Positionen in festverzinslichen Instrumenten) decken sich weitgehend.
Die nächsten Zinsfestsetzungstermine oder — bei Positionen mit festem Coupon — die Restlaufzeiten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:
bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;
bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage;
bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.
Artikel 332
Kreditderivate
Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das allgemeine und das spezifische Risiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt („Sicherungsgeber“), ist, soweit nicht anders bestimmt, der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Unbeschadet des Satzes 1 darf das Institut beschließen, den Nominalwert durch den Nominalwert zuzüglich der Nettomarktwertveränderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss zu ersetzen, wobei eine Nettowertverringerung aus der Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen trägt. Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko wird, außer für Gesamtrenditeswaps, die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt. Die Positionen werden wie folgt bestimmt:
Ein Gesamtrenditeswap schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Risiko der Referenzverbindlichkeit und eine Verkaufsposition in Bezug auf das allgemeine Risiko einer Staatsanleihe, deren Laufzeit dem Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung entspricht und die nach Titel II Kapitel 2 mit einem Risikogewicht von 0 % zu bewerten ist. Zudem wird eine Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko der Referenzverbindlichkeit geschaffen;
ein Kreditausfallswap schafft keine Position in Bezug auf das allgemeine Risiko. Im Hinblick auf das spezifische Risiko weist das Institut eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit aus, es sei denn, für das Derivat liegt eine externe Bonitätsbeurteilung vor und es erfüllt die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel; in diesem Fall wird eine Kaufposition in dem Derivat ausgewiesen. Fallen im Rahmen des Produkts Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Zahlungsströme als fiktive Positionen in Staatsanleihen darzustellen;.
eine auf eine einzelne Referenzeinheit bezogene synthetische Unternehmensanleihe (Einzeladressen-Credit Linked Note) schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Risiko der Anleihe selbst, und zwar in Form eines Zinsprodukts. Im Hinblick auf das spezifische Risiko wird eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit geschaffen. Eine zusätzliche Kaufposition wird in Bezug auf den Emittenten der Anleihe geschaffen. Liegt für eine synthetische Unternehmensanleihe eine externe Bonitätsbeurteilung vor und erfüllt sie die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel, muss nur eine einzige Kaufposition mit dem spezifischen Risiko der Anleihe ausgewiesen werden;
bei einer auf einen Korb von Referenzeinheiten bezogene synthetische Unternehmensanleihe (Multiple Name Credit Linked Note), die eine anteilige Besicherung bietet, wird zusätzlich zu der Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko des Emittenten der Anleihe eine Position in jeder Referenzeinheit geschaffen, wobei der Nominalwert des Kontraktes den einzelnen Positionen gemäß ihrem Anteil am Nominalwert des Korbes zugewiesen wird, den jedes Risiko in Bezug auf eine Referenzeinheit repräsentiert. Kann mehr als eine Verbindlichkeit einer Referenzeinheit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit der höchsten Risikogewichtung das spezifische Risiko;
bei einem Erstausfall-Kreditderivat („first-asset-to-default credit derivative“) wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes geschaffen. Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenmittelanforderung aufgrund der im ersten Satz genannten Methode, kann der maximale Zahlungsbetrag als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden;
bei einem n-ter-Ausfall-Kreditderivat („n-th-asset-to-default credit derivative“) wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes, ausgenommen die n-1 Referenzeinheit mit der niedrigsten Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko, geschaffen. Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenmittelanforderung aufgrund der im ersten Satz genannten Methode, kann dieser Zahlungsbetrag als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden.
Liegt für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivat eine externe Bonitätsbeurteilung vor, muss der Sicherungsgeber die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko unter Berücksichtigung der Bonitätsbeurteilung des Derivats berechnen und die jeweils geltenden Risikogewichte für Verbriefungen anwenden.
Artikel 333
Im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen übertragene oder verliehene Wertpapiere
Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel ein, sofern diese Wertpapiere Handelsbuchpositionen sind.
Abschnitt 2
Schuldtitel
Artikel 334
Nettopositionen in Schuldtiteln
Nettopositionen werden jeweils in der Währung bewertet, auf die sie lauten, und die Eigenmittelanforderungen werden für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede Währung getrennt berechnet.
Unterabschnitt 1
Spezifisches Risiko
Artikel 335
Obergrenze der Eigenmittelanforderung für eine Nettoposition
Das Institut kann die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko einer Nettoposition in einem Schuldtitel auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken. Für eine Verkaufsposition kann diese Obergrenze als die Wertänderung berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn der Schuldtitel bzw. die zugrunde liegenden Referenzwerte sofort ausfallrisikofrei würden.
Artikel 336
Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen
Das Institut ordnet seine gemäß Artikel 327 berechneten Nettopositionen im Handelsbuch, die aus Instrumenten resultieren, die keine Verbriefungspositionen sind, in die entsprechenden Kategorien der Tabelle 1 ein, und zwar auf der Grundlage des Emittenten oder Schuldners, der externen oder internen Bonitätsbeurteilung und der Restlaufzeit, und multipliziert sie anschließend mit den in dieser Tabelle angegebenen Gewichtungen. Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben, werden — unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt — addiert, um die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko zu berechnen.
Tabelle 1
Kategorien |
Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko |
Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 0 % anzusetzen ist |
0 % |
Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 20 % oder 50 % anzusetzen ist, und andere qualifizierte Positionen gemäß Absatz 4 |
0,25 % (Restlaufzeit von höchstens 6 Monaten) 1,00 % (Restlaufzeit zwischen 6 und 24 Monaten) 1,60 % (Restlaufzeit von mehr als 24 Monaten) |
Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 100 % anzusetzen ist |
8,00 % |
Schuldverschreibungen, bei denen gemäß dem Standardansatz für Kreditrisiken ein Risikogewicht von 150 % anzusetzen ist |
12,00 % |
Andere qualifizierte Positionen sind
Kauf- und Verkaufspositionen in Vermögenswerten, für die eine Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI nicht verfügbar ist und die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie werden von dem betreffenden Institut als ausreichend liquide angesehen;
ihre Anlagequalität ist nach institutseigener Einschätzung zumindest der Anlagequalität der in Tabelle 1 Zeile 2 genannten Vermögenswerte gleichwertig;
sie werden zumindest an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat oder an der Börse eines Drittlandes gehandelt, vorausgesetzt, diese Börse wird von den zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaats anerkannt;
Kauf- und Verkaufspositionen in Vermögenswerten, die von den Instituten vorbehaltlich der Eigenmittelanforderungen im Sinne dieser Verordnung begeben wurden und die von den betreffenden Instituten als ausreichend liquide angesehen werden und deren Anlagequalität nach institutseigener Einschätzung zumindest der Anlagequalität der in Tabelle 1 Zeile 2 genannten Vermögenswerte gleichwertig ist;
von Instituten begebene Wertpapiere, deren Kreditqualität als gleichwertig oder höher als diejenige angesehen wird, der nach dem Standardansatz für Kreditrisiken für Risikopositionen eines Instituts eine Bonitätsstufe von 2 zugeordnet wird, und die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften unterliegen, die denen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vergleichbar sind.
Institute, die von der Möglichkeit nach Buchstabe a oder b Gebrauch machen, verfügen über eine dokumentierte Methodik zur Bewertung, ob Vermögenswerte die unter diesen Buchstaben erläuterten Anforderungen erfüllen, und geben diese Methodik den zuständigen Behörden an.
Artikel 337
Eigenmittelanforderung für Verbriefungsinstrumente
Wenn der Originator einer synthetischen Verbriefung die in Artikel 245 genannten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, so bezieht er die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderung ein, als wären diese nicht verbrieft worden, und lässt die Auswirkungen der synthetischen Verbriefung für Besicherungszwecke außer Acht.
Artikel 338
Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio
Ein Institut bestimmt den größeren der folgenden Beträge als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios:
die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde;
die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde.
Unterabschnitt 2
Allgemeines Risiko
Artikel 339
Laufzeitbezogene Berechnung des allgemeinen Risikos
Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die in den einzelnen Zonen von Tabelle 2 enthaltenen Bänder, um für jede Zone die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition zu ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in einer bestimmten Zone ermittelt, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone dar.
Tabelle 2
Zone |
Laufzeitband |
Gewicht (in %) |
Angenommene Zinssatzänderung (in %) |
|
Coupon von 3 % oder mehr |
Coupon von weniger als 3 % |
|||
Eins |
0 ≤ 1 Monat |
0 ≤ 1 Monat |
0,00 |
— |
> 1 ≤ 3 Monate |
> 1 ≤ 3 Monate |
0,20 |
1,00 |
|
> 3 ≤ 6 Monate |
> 3 ≤ 6 Monate |
0,40 |
1,00 |
|
> 6 ≤ 12 Monate |
> 6 ≤ 12 Monate |
0,70 |
1,00 |
|
Zwei |
1 ≤ 2 Jahre |
1,0 ≤ 1,9 Jahre |
1,25 |
0,90 |
2 ≤ 3 Jahre |
1,9 ≤ 2,8 Jahre |
1,75 |
0,80 |
|
3 ≤ 4 Jahre |
2,8 ≤ 3,6 Jahre |
2,25 |
0,75 |
|
Drei |
4 ≤ 5 Jahre |
3,6 ≤ 4,3 Jahre |
2,75 |
0,75 |
5 ≤ 7 Jahre |
4,3 ≤ 5,7 Jahre |
3,25 |
0,70 |
|
7 ≤ 10 Jahre |
5,7 ≤ 7,3 Jahre |
3,75 |
0,65 |
|
10 ≤ 15 Jahre |
7,3 ≤ 9,3 Jahre |
4,50 |
0,60 |
|
15 ≤ 20 Jahre |
9,3 ≤ 10,6 Jahre |
5,25 |
0,60 |
|
> 20 Jahre |
10,6 ≤ 12,0 Jahre |
6,00 |
0,60 |
|
|
12,0 ≤ 20,0 Jahre |
8,00 |
0,60 |
|
|
> 20 Jahre |
12,50 |
0,60 |
Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich als die Summe aus
10 % der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern;
40 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins;
30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei;
30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone drei;
40 % der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei;
150 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen Zone eins und drei;
100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.
Artikel 340
Durationsbasierte Berechnung des allgemeinen Risikos
Im Anschluss daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel:
dabei entspricht
D |
= |
der nach folgender Formel berechneten Duration:
dabei entspricht
|
Für Schuldtitel, die einem Vorauszahlungsrisiko unterliegen, wird die Berechnung der modifizierten Duration berichtigt. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien über die Anwendung derartiger Berichtigungen heraus.
Das Institut ordnet dann jeden Schuldtitel der entsprechenden Zone der Tabelle 3 zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zugrunde.
Tabelle 3
Zone |
Modifizierte Duration (in Jahren) |
Angenommene Zinssatzänderung (in %) |
Eins |
> 0 ≤ 1,0 |
1,0 |
Zwei |
> 1,0 ≤ 3,6 |
0,85 |
Drei |
> 3,6 |
0,7 |
Das Institut berechnet sodann die nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen für jede Zone. Anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen nach Artikel 339 Absätze 5 bis 8 angewandt.
Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich dann als die Summe aus
2 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone;
40 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei;
150 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone eins und drei;
100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.
Abschnitt 3
Aktieninstrumente
Artikel 341
Nettopositionen in Aktieninstrumenten
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach dem vorstehenden Unterabsatz gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 342
Spezifisches Risiko von Aktieninstrumenten
Zur Errechnung seiner Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko multipliziert das Institut seine Bruttogesamtposition mit 8 %.
Artikel 343
Allgemeines Risiko von Aktieninstrumenten
Die Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko ist die mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition eines Instituts.
Artikel 344
Aktienindizes
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Abschnitt 4
Übernahmegarantien
Artikel 345
Verringerung von Nettopositionen
Bei Übernahmegarantien für Schuldtitel und Aktieninstrumente darf ein Institut das folgende Verfahren für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen anwenden. Es berechnet zunächst die Nettopositionen, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert werden, in Abzug gebracht werden. Anschließend verringert das Institut die Nettopositionen durch Anwendung der Faktoren in Tabelle 4 und berechnet seine Eigenmittelanforderungen anhand der durch Anwendung der genannten Faktoren verringerten Übernahmepositionen.
Tabelle 4
Arbeitstag Null: |
100 % |
erster Arbeitstag: |
90 % |
zweiter und dritter Arbeitstag: |
75 % |
vierter Arbeitstag: |
50 % |
fünfter Arbeitstag: |
25 % |
nach dem fünften Arbeitstag: |
0 %. |
Der „Arbeitstag Null“ ist der Arbeitstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.
Abschnitt 5
Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko bei über Kreditderivate abgesicherten Positionen
Artikel 346
Anerkennung von Absicherungen über Kreditderivate
Die Absicherung wird vollständig anerkannt, wenn sich die Werte der beiden Positionsseiten stets in entgegengesetzter Richtung und in der Regel im gleichen Umfang entwickeln. Dies ist in den nachstehenden Situationen der Fall:
Die beiden Seiten bestehen aus völlig identischen Instrumenten.
Eine Kassa-Kaufposition wird durch einen Gesamtrenditeswap abgesichert (oder umgekehrt), und es besteht eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zugrunde liegenden Risikoposition (d. h. der Kassaposition). Die Fälligkeit des Swaps selbst kann eine andere sein als die der zugrunde liegenden Risikoposition.
In diesen Situationen wird auf keine der beiden Positionsseiten eine Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko angewandt.
Abgesehen von den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 wird eine Absicherung unter folgenden Umständen teilweise anerkannt:
Die Position fällt unter Absatz 3 Buchstabe b, allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zugrunde liegenden Risikoposition. Die Positionen erfüllen jedoch die folgenden Anforderungen:
Die Referenzverbindlichkeit hat den gleichen Rang wie die zugrunde liegende Verbindlichkeit oder ist dieser nachgeordnet.
Die zugrunde liegende Verbindlichkeit und die Referenzverbindlichkeit haben ein und denselben Schuldner sowie rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfallklauseln bzw. wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln.
Die Position fällt unter Absatz 3 Buchstabe a oder unter Absatz 4, allerdings besteht eine Währungs- oder Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditabsicherung und dem zugrunde liegenden Vermögenswert. Derartige Währungsinkongruenzen werden unter der Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko erfasst.
Die Position fällt unter Absatz 4, allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Kassaposition und dem Kreditderivat. Der zugrunde liegende Vermögenswert ist jedoch Bestandteil der (lieferbaren) Verpflichtungen in der Kreditderivate-Dokumentation.
Für eine teilweise Anerkennung wird anstelle der Addierung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für jede Seite der Transaktion lediglich die jeweils höhere der beiden Eigenmittelanforderungen angewandt.
Artikel 347
Anerkennung von Absicherungen über Erstausfall-Kreditderivate und n-ter-Ausfall-Kreditderivate
Bei Erstausfall-Kreditderivaten und n-ter-Ausfall-Kreditderivaten wird für die Anerkennung nach Artikel 346 wie folgt verfahren:
Erlangt ein Institut eine Kreditabsicherung für mehrere einem Kreditderivat zugrunde liegende Referenzeinheiten in der Weise, dass der erste bei den betreffenden Werten auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so ist es dem Institut gestattet, das spezifische Risiko für diejenige Referenzeinheit, für die von allen zugrundeliegenden Referenzeinheiten nach Tabelle 1 des Artikels 336 die geringste Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko gilt, zu verrechnen.
Löst der n-te Ausfall unter den Forderungen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, das spezifische Risiko zu verrechnen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen Fällen ist das Verfahren nach Buchstabe a für Erstausfall-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an n-ter-Ausfall-Produkte anzuwenden.
Abschnitt 6
Eigenmittelanforderungen für OGA
Artikel 348
Eigenmittelanforderungen für OGA
Artikel 349
Allgemeine Anforderungen an OGA
Der Ansatz nach Artikel 350 darf auf OGA angewandt werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Prospekt des OGA oder ein gleichwertiges Dokument enthält sämtliche nachstehenden Angaben:
die Kategorien der Vermögenswerte, in die der OGA investieren darf;
die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen;
im Falle der Zulässigkeit der Fremdkapitalaufnahme die Höchstgrenze dieser Verschuldung;
im Falle der Zulässigkeit von Geschäften mit OTC-Finanzderivaten oder Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften eine Strategie zur Begrenzung des Gegenparteiausfallrisikos, das sich aus diesen Geschäften ergibt.
Die Geschäftstätigkeit des OGA ist Gegenstand eines Halbjahresberichts und eines Jahresberichts, um eine Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten, der Erträge und der Transaktionen während des Berichtszeitraums zu ermöglichen.
Die Anteile des OGA sind in bar rückzahlbar, und zwar aus den Vermögenswerten des OGA auf täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers.
Die Anlagen der OGA sind von den Vermögenswerten der OGA-Verwaltungsgesellschaft zu trennen.
Das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des OGA sicher.
OGA werden von Personen verwaltet, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder gleichwertigen Rechtsvorschriften überwacht werden.
Artikel 350
Spezifische Methoden für OGA
Die Institute können die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, für Positionen in OGA berechnen, indem Positionen angenommen werden, die jene repräsentieren, die erforderlich wären, um die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln gemäß Buchstabe a nachzubilden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Ziel des Anlagemandats des OGA ist es, die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln nachzubilden.
Ein Korrelationskoeffizient zwischen den Tagesrenditen des OGA und dem Index bzw. Korb von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet, von mindestens 0,9 kann über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eindeutig nachgewiesen werden.
Sind dem Institut die zugrunde liegenden Anlagen des OGA auf Tagesbasis nicht bekannt, kann das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, berechnen, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
Es wird davon ausgegangen, dass der OGA zunächst bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in die Kategorien von Vermögenswerten investiert, die die höchste Eigenmittelanforderung getrennt für das allgemeine und das spezifische Risiko erhalten, und sodann Anlagen in absteigender Reihenfolge tätigt, bis dass die maximale Gesamtanlagengrenze erreicht ist. Die Position im OGA wird als direkte Anlage in der angenommenen Position behandelt.
Die Institute berücksichtigen bei der getrennten Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das allgemeine und das spezifische Risiko das maximale indirekte Risiko, das sie eingehen könnten, wenn sie über den OGA Fremdkapitalpositionen aufnehmen, indem die Position im OGA proportional bis zum maximalen Risiko in Bezug auf die zugrunde liegenden Anlagebestandteile, das sich gemäß dem Mandat ergeben könnte, angehoben wird.
Übersteigt die Eigenmittelanforderung für das allgemeine und das spezifische Risiko nach diesem Absatz zusammen genommen die Eigenmittelanforderung nach Artikel 348 Absatz 1, wird die Eigenmittelanforderung auf diese Höhe begrenzt.
Die Institute können folgende Dritte damit beauftragen, die Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko für OGA-Positionen, die unter die Absätze 1 bis 4 fallen, gemäß den in diesem Kapitel beschriebenen Methoden zu berechnen und zu melden:
die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt;
für andere OGA die Verwaltungsgesellschaft des OGA, sofern diese die Kriterien des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe a erfüllt.
Die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.
KAPITEL 3
Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko
Artikel 351
Schwellenwert und Gewichtung für das Fremdwährungsrisiko
Übersteigt die gemäß dem in Artikel 352 festgelegten Verfahren berechnete Summe der gesamten Netto-Fremdwährungsposition und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, so berechnet das Institut eine Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko. Die Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko entspricht der mit 8 % multiplizierten Summe seiner gesamten Netto-Fremdwährungsposition und seiner Nettogoldposition in der Meldewährung.
Artikel 352
Berechnung der gesamten Netto-Fremdwährungsposition
Die offene Nettoposition des Instituts wird in den einzelnen Währungen (einschließlich der Währung der Rechnungslegung) und in Gold als Summe der folgenden Elemente (positiv oder negativ) berechnet:
Netto-Kassaposition (d. h. alle Aktiva abzüglich aller Passiva, einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung oder im Fall von Gold die Netto-Kassaposition in Gold);
Netto-Terminposition (d. h. alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Währungs- und Goldtermingeschäften, einschließlich der Währungs- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrags der Währungsswaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind);
unwiderrufliche Garantien und vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;
mit Hilfe des Delta-Faktors oder auf Basis des Delta-Faktors ermittelter Netto-Gegenwert des gesamten Bestands an Fremdwährungs- und Gold-Optionen;
Marktwert anderer Optionen.
Der Delta-Faktor für die Zwecke des Buchstabens d ist derjenige der betreffenden Börse. Bei nicht börsengehandelten Optionen oder wenn der Delta-Faktor von der betreffenden Börse nicht erhältlich ist, darf das Institut den Delta-Faktor vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Die Erlaubnis wird erteilt, sofern mit dem Modell eine angemessene Schätzung der Änderungsrate für den Wert der Option oder des Optionsscheins bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts vorgenommen wurde.
Das Institut darf dabei den Nettobetrag der künftigen, noch nicht angefallenen, aber bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben berücksichtigen, sofern es durchgängig so vorgeht.
Das Institut darf Nettopositionen in Korbwährungen gemäß den geltenden Quoten in die verschiedenen Währungen, aus denen sich diese zusammensetzen, zerlegen.
▼M17 —————
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach dem Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Vor dem Inkrafttreten der technischen Standards nach Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden weiterhin bestehende nationale Behandlungen anwenden, wenn sie diese vor dem 31. Dezember 2013 angewandt haben.
Artikel 353
Fremdwährungsrisiko von OGA
Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten folgender Dritter vorgenommen wird:
die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt;
für andere OGA von der Verwaltungsgesellschaft des OGA, sofern diese die Kriterien des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe a erfüllt.
Die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.
Artikel 354
Eng verbundene Währungen
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
KAPITEL 4
Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko
Artikel 355
Wahl der Methode für das Warenpositionsrisiko
Vorbehaltlich der Artikel 356 bis 358 berechnen die Institute die Eigenmittelanforderung für das Warenpositionsrisiko anhand einer der in den Artikeln 359, 360 oder 361 festgelegten Methoden.
Artikel 356
Ergänzende Warengeschäfte
Institute, die ergänzende Geschäfte mit Agrarerzeugnissen betreiben, dürfen zum Jahresende die Eigenmittelanforderungen für ihren physischen Warenbestand für das Folgejahr bestimmen, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Institut hält jederzeit während des Jahres Eigenmittel für dieses Risiko vor, dessen Höhe nicht unter der durchschnittlichen Eigenmittelanforderung für das konservativ geschätzte Risiko für das Folgejahr liegt;
Das Institut nimmt eine vorsichtige Schätzung der erwarteten Volatilität des gemäß Buchstabe a berechneten Werts vor;
Die durchschnittliche Eigenmittelanforderung für dieses Risiko übersteigt nicht 5 % der Eigenmittel des Instituts oder 1 Mio. EUR; unter Berücksichtigung der im Einklang mit Buchstabe b geschätzten Volatilität übersteigt der erwartete Höchstwert der Eigenmittelanforderungen nicht 6,5 % seiner Eigenmittel;
Das Institut überwacht kontinuierlich, ob die gemäß den Buchstaben a und b durchgeführten Schätzungen nach wie vor die Realität widerspiegeln.
Artikel 357
Positionen in Waren
Für die Zwecke der Berechnung einer Position in Waren werden folgende Positionen als Positionen in derselben Ware behandelt:
Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind;
Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.
Artikel 358
Spezifische Instrumente
Die Institute spiegeln andere Risiken, die mit Optionen verbunden sind — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — in den Eigenmittelanforderungen adäquat wider.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Vor dem Inkrafttreten der technischen Standards nach Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden weiterhin bestehende nationale Behandlungen anwenden, wenn sie diese vor dem 31. Dezember 2013 angewandt haben.
Das Institut bezieht die betreffenden Warenpositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für Warenpositionsrisiken ein, wenn es sich bei dem Institut um Folgendes handelt:
eine Partei, die Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Waren im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung überträgt;
eine verleihende Partei bei einem Warenverleihgeschäft.
Artikel 359
Laufzeitbandverfahren
Das Institut legt für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der Tabelle 1 zugrunde. Alle Positionen in der betreffenden Ware werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband zwischen 0 bis zu einschließlich einem Monat einzuordnen.
Tabelle 1
Laufzeitband (1) |
Spread-Satz (in %) (2) |
0 ≤ 1 Monat |
1,50 |
> 1 ≤ 3 Monate |
1,50 |
> 3 ≤ 6 Monate |
1,50 |
> 6 ≤ 12 Monate |
1,50 |
1 ≤ 2 Jahre |
1,50 |
2 ≤ 3 Jahre |
1,50 |
> 3 Jahre |
1,50 |
Positionen in derselben Ware dürfen gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn
die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben;
die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehn-Tages-Zeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.
Die Eigenmittelanforderung eines Instituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus
der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem jeweiligen Spread-Satz für jedes Laufzeitband (siehe Spalte 2 der Tabelle 1) und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird;
der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit 0,6 %, d. h. dem Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen („carry rate“), und mit dem Kassakurs der Ware;
den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit 15 %, d. h. dem einfachen Gewichtungssatz („outright rate“), und mit dem Kassakurs der Ware.
Artikel 360
Vereinfachtes Verfahren
Die Eigenmittelanforderung des Instituts für jede Ware errechnet sich hier als die Summe aus
15 % der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;
3 % der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.
Artikel 361
Erweitertes Laufzeitbandverfahren
Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie
Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;
ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten.
▼M17 —————
Tabelle 2
|
Edelmetalle (ausgenommen Gold) |
Andere Metalle |
Agrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe) |
Sonstige, einschließlich Energieprodukte |
„Spread“-Satz (in %) |
1,0 |
1,2 |
1,5 |
1,5 |
Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %) |
0,3 |
0,5 |
0,6 |
0,6 |
einfacher Gewichtungssatz (in %) |
8 |
10 |
12 |
15 |
Institute zeigen den für sie zuständigen Behörden an, inwieweit sie von diesem Artikel Gebrauch machen.
▼M17 —————
TITEL V
EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS ABWICKLUNGSRISIKO
Artikel 378
Abwicklungs-/Lieferrisiko
Im Fall von Geschäften, bei denen Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen und Waren, mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muss das Institut die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus ergibt.
Die Preisdifferenz wird berechnet als die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.
Zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderung für das Abwicklungsrisiko multipliziert das Institut diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle 1.
Tabelle 1
Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abwicklungstermin |
(%) |
5 — 15 |
8 |
16 — 30 |
50 |
31 — 45 |
75 |
46 oder mehr |
100 |
Artikel 379
Vorleistungen
Ein Institut muss über Eigenmittel nach Maßgabe von Tabelle 2 verfügen, falls Folgendes eintritt:
wenn es Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren bezahlt hat, bevor es diese erhalten hat, oder Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat, bevor es deren Bezahlung erhalten hat;
bei grenzüberschreitenden Geschäften, wenn seit der Zahlung bzw. Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist.
Tabelle 2
Eigenmittelunterlegung bei Vorleistungen
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Spalte 4 |
Art des Geschäfts |
Bis zur ersten vertraglich vereinbarten Zahlung oder zum ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt |
Von der ersten vertraglich vereinbarten Zahlung/vom ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zu vier Tagen nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt |
Vom fünften Geschäftstag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts |
Vorleistung |
Keine Eigenmittelunterlegung |
Behandlung als Risikoposition |
Behandlung als Risikoposition mit einem Risikogewicht von 1 250 % |
Resultiert aus nicht abgewickelten Geschäften kein nennenswerter positiver Risikopositionsbetrag, so dürfen die Institute für diese Risikopositionen ein Risikogewicht von 100 % ansetzen, sofern nicht gemäß der vierten Spalte von Tabelle 2 in Absatz 1 eine Risikogewichtung von 1 250 % erforderlich ist.
Artikel 380
Aussetzung der Eigenmittelanforderungen
Bei einem systemweiten Ausfall eines Abwicklungssystems, eines Clearingsystems oder einer zentralen Gegenpartei können die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 378 und 379 berechneten Eigenmittelanforderungen bis zur Behebung des Schadens aussetzen. In diesem Falle wird das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.
TITEL VI
EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA-RISIKO)
Artikel 381
Begriff der Anpassung der Kreditbewertung
Für die Zwecke dieses Titels und des Titels II Kapitel 6 ist die „Anpassung der Kreditbewertung“ oder „CVA“ ein Betrag zur Anpassung der Bewertung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei an die Bewertung zum mittleren Marktwert. Dieser Anpassungsbetrag spiegelt den Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei gegenüber dem Institut wider, jedoch nicht den Marktwert des Kreditrisikos des Instituts gegenüber der Gegenpartei.
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „CVA-Risiko“ das für das Portfolio von Geschäften mit einer Gegenpartei nach Absatz 1 berechnete Risiko von Verlusten, die sich aus Änderungen des CVA-Werts aufgrund von Bewegungen der Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos und anderer mit dem Portfolio von Geschäften verbundener Risikofaktoren ergeben.
Artikel 382
Anwendungsbereich
Die folgenden Geschäfte fließen nicht in die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein:
Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder mit in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien, wenn diese Geschäfte die Clearingschwellen gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 jener Verordnung nicht überschreiten;
gruppeninterne Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die derselben Gruppe angehören, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
das Institut und die nichtfinanziellen Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2;
sie unterliegen geeigneten zentralisierten Verfahren für die Risikobewertung, -messung und -kontrolle; und
die nichtfinanziellen Gegenparteien sind in der Union ansässig; wenn die finanziellen Gegenparteien in einem Drittstaat ansässig sind, hat die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 4c in Bezug auf diesen Drittstaat erlassen;
gruppeninterne Geschäfte mit finanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die in der Union niedergelassen sind oder in einem Drittstaat niedergelassen sind, in dem für diese finanziellen Gegenparteien, Finanzinstitute oder Nebendienstleistungsanbieter aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten, die jenen der Union zumindest gleichwertig sind, sofern die Mitgliedstaaten nicht nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine strukturelle Trennung innerhalb einer Bankengruppe gebieten, in welchem Fall die zuständigen Behörden vorschreiben können, dass solche gruppeninternen Geschäfte zwischen strukturell getrennten Unternehmen in die Eigenmittelanforderungen einfließen;
den Übergangsbestimmungen des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterfallende Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 jener Verordnung für die Geltungsdauer der betreffenden Bestimmungen;
Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Geschäfte mit Gegenparteien, für die nach Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung ein Risikogewicht von 0 % für Risikopositionen gegenüber dieser Gegenpartei vorgesehen ist.
Die Ausnahme von der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos für diejenigen Geschäfte im Sinne des Buchstabens c, die während des Übergangszeitraums nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getätigt werden, gilt für die Vertragsdauer des betreffenden Geschäfts.
Entfällt die Ausnahme nach Buchstabe a, weil ein Institut die Clearingschwelle überschreitet oder weil sich diese ändert, gilt die Ausnahme für noch laufende Geschäfte bis zum Ende ihrer Laufzeit weiter.
Die EBA arbeitet in Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen das Verfahren festgelegt wird, um Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien in Drittländern von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko auszunehmen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Überprüfung nach Unterabsatz 1 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß dem den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 382a
Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko
Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für alle in Artikel 382 genannten Geschäfte gemäß den folgenden Ansätzen:
dem in Artikel 383 festgelegten Standardansatz, sofern dem Institut von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses Ansatzes erteilt wurde;
dem in Artikel 384 festgelegten Basisansatz;
dem in Artikel 385 festgelegten vereinfachten Ansatz, sofern das Institut die in Absatz 1 jenes Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt.
Ein Institut darf dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden, um die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für Folgendes zu berechnen:
verschiedene Gegenparteien;
verschiedene anerkennungsfähige Netting-Sätze mit derselben Gegenpartei;
verschiedene Geschäfte mit demselben anerkennungsfähigen Netting-Satz, sofern eine der in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt ist.
Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c umfassen die dort genannten Bedingungen Folgendes:
die Unterteilung steht im Einklang mit der Behandlung des rechtlichen Netting-Satzes bei der Berechnung der CVA zu Rechnungslegungszwecken;
die von den zuständigen Behörden erteilte Erlaubnis zur Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatzes beschränkt sich auf den entsprechenden hypothetischen Netting-Satz und erstreckt sich nicht auf alle Geschäfte innerhalb des anerkennungsfähigen Netting-Satzes.
Institute dokumentieren, wie sie gemäß dem vorliegenden Absatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden.
Artikel 383
Standardansatz
Die zuständige Behörde erteilt einem Institut die Erlaubnis, seine Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand des Standardansatzes gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu berechnen, nachdem sie geprüft haben, ob das Institut den folgenden Anforderungen genügt:
Das Institut hat eine gesonderte Abteilung eingerichtet, die für das gesamte Risikomanagement des Instituts sowie für die Absicherung gegenüber dem CVA-Risiko zuständig ist;
das Institut hat für jede betreffende Gegenpartei ein regulatorisches CVA-Modell zur Berechnung der CVA für diese Gegenpartei gemäß Artikel 383a entwickelt;
das Institut ist in der Lage, für jede betreffende Gegenpartei zumindest monatlich die Sensitivitäten seiner CVA gegenüber den betreffenden gemäß Artikel 383b bestimmten Risikofaktoren zu berechnen;
das Institut ist in der Lage, zumindest monatlich die Sensitivitäten aller Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften, die gemäß Artikel 386 für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt sind, gegenüber den relevanten gemäß Artikel 383b bestimmten Risikofaktoren zu berechnen;
das Institut hat eine von den Handelsabteilungen und von der unter Buchstabe a genannten Abteilung unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung eingerichtet, die direkt dem Leitungsorgan unterstellt ist; diese Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung ist für die Gestaltung und Umsetzung des Standardansatzes zuständig und erstellt und analysiert monatliche Berichte über die Ergebnisse dieses Ansatzes und darüber hinaus bewertet sie die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung die Angemessenheit der Handelsvolumenobergrenzen des Instituts und nimmt die Ergebnisse dieser Bewertung in ihre monatlichen Berichte auf; die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die im Hinblick auf ihre Zwecke angemessen qualifiziert sind.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes entspricht die Sensitivität der CVA einer Gegenpartei gegenüber einem Risikofaktor der anhand des regulatorischen CVA-Modells des Instituts gemäß den Artikeln 383i und 383j berechneten relativen Änderung des Wertes dieser CVA infolge einer Änderung des Wertes eines der relevanten Risikofaktoren dieser CVA.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes entspricht die Sensitivität einer Position in einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft gegenüber einem Risikofaktor der anhand des Bewertungsmodells des Instituts gemäß den Artikeln 383i und 383j berechneten relativen Änderung des Wertes dieser Position infolge einer Änderung des Wertes eines der relevanten Risikofaktoren dieser Position.
Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko bezeichnet der Ausdruck
„Risikoklasse“ eine der folgenden Kategorien:
Zinsrisiko;
Gegenpartei-Kreditspreadrisiko;
Referenz-Kreditspreadrisiko;
Aktienkursrisiko;
Warenpositionsrisiko;
Fremdwährungsrisiko;
„CVA-Portfolio“ das Portfolio, das sich aus der aggregierten CVA und den in Absatz 1 Buchstabe d genannten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften zusammensetzt;
„aggregierte CVA“ die Summe der CVA, die anhand des regulatorischen CVA-Modells für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gegenparteien berechnet werden.
Institute bestimmen die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes durch Addition der folgenden gemäß Artikel 383b berechneten Eigenmittelanforderungen:
der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko zur Erfassung des Risikos von Änderungen des CVA-Portfolios eines Instituts infolge von Bewegungen relevanter nicht volatilitätsbedingter Risikofaktoren;
der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko zur Erfassung des Risikos von Änderungen des CVA-Portfolios eines Instituts infolge von Bewegungen relevanter volatilitätsbedingter Risikofaktoren.
Artikel 383a
Regulatorisches CVA-Modell
Ein regulatorisches CVA-Modell, das für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 verwendet wird, beruht auf einem soliden Konzept, wird unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt und genügt allen folgenden Anforderungen:
Das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, die CVA einer betreffenden Gegenpartei zu modellieren, wobei gegebenenfalls Netting- und Nachschussvereinbarungen auf Ebene des Netting-Satzes gemäß dem vorliegenden Artikel anerkannt werden;
das Institut schätzt die Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei anhand der Kreditspreads dieser Gegenpartei und der gemäß Marktkonsens erwarteten Verlustquote bei Ausfall dieser Gegenpartei;
die unter Buchstabe a genannte erwartete Verlustquote bei Ausfall entspricht der unter Buchstabe b genannten gemäß Marktkonsens erwarteten Verlustquote bei Ausfall, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass der Rang des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei von dem Rang der von dieser Gegenpartei begebenen vorrangigen unbesicherten Anleihen abweicht;
die simulierte abgezinste künftige Risikoposition des Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei wird zu jedem künftigen Zeitpunkt anhand eines Risikopositionsmodells berechnet, wobei alle Geschäfte dieses Portfolios auf der Grundlage der simulierten gemeinsamen Veränderungen der für diese Geschäfte wesentlichen Marktrisikofaktoren unter Verwendung einer angemessenen Zahl von Szenarien neu bewertet und die Preise zu risikofreien Zinssätzen auf den Zeitpunkt der Berechnung abgezinst werden;
das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, eine erhebliche Abhängigkeit zwischen der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition des Portfolios von Geschäften und den Kreditspreads der Gegenpartei zu modellieren;
sind die Geschäfte des Portfolios in einem Netting-Satz enthalten, für den eine Nachschussvereinbarung besteht und der täglich zu Marktpreisen bewertet wird, so werden die im Rahmen dieser Vereinbarung gestellten und erhaltenen Sicherheiten in der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition als Risikominderungsfaktoren anerkannt, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut bestimmt die für diesen Netting-Satz relevante Nachschuss-Risikoperiode gemäß den in Artikel 285 Absätze 2 und 5 festgelegten Anforderungen und trägt dieser Nachschussperiode bei der Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition Rechnung;
alle anwendbaren Aspekte der Nachschussvereinbarung, einschließlich der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Art der vertraglich anerkennungsfähigen Sicherheiten, der Schwellenwerte, der Mindesttransferbeträge, der Zusatzbeträge und der Ersteinschüsse, sowohl für das Institut als auch für die Gegenpartei, werden bei der Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition angemessen berücksichtigt;
das Institut hat eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung eingerichtet, die im Hinblick auf alle Sicherheiten, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt werden, im Einklang mit Artikel 287 steht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a hat die CVA ein positives Vorzeichen und wird als Funktion der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, eines angemessenen Satzes von Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten sowie eines angemessenen Satzes simulierter abgezinster künftiger Risikopositionen des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten bis zur Fälligkeit des Geschäfts mit der längsten Laufzeit innerhalb dieses Portfolios berechnet.
Für die Zwecke des unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Nachweises dürfen die von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheiten den Rang der Risikoposition nicht verändern.
Hat das Institut bereits eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung für die Verwendung der in Artikel 283 genannten auf einem internen Modell beruhenden Methode eingerichtet, so ist es für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer iii des vorliegenden Absatzes nicht verpflichtet, eine zusätzliche Abteilung für die Sicherheitenverwaltung einzurichten, sofern es gegenüber der für es zuständigen Behörde nachweist, dass diese Abteilung den in Artikel 287 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheiten genügt, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt sind.
Sind die Kreditausfallswap-Spreads der Gegenpartei am Markt beobachtbar, so verwendet ein Institut für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b diese Spreads. Sind derartige Kreditausfallswap-Spreads nicht verfügbar, so verwendet ein Institut eines der Folgenden:
Kreditspreads anderer von der Gegenpartei begebener Instrumente, die die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln;
Näherungswerte für diese Spreads, die unter Berücksichtigung des Ratings, der Branche und der Region der Gegenpartei angemessen sind.
Ein Institut, das ein regulatorisches CVA-Modell verwendet, muss allen folgenden qualitativen Anforderungen genügen:
Das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell ist Teil des institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems, das für Rechnungslegungszwecke die Ermittlung, Messung, Steuerung und Genehmigung der CVA und des CVA-Risikos sowie die entsprechende interne Berichterstattung umfasst;
das Institut verfügt über ein Verfahren, mit dem die Einhaltung dokumentierter interner Grundsätze, Kontrollen, die Bewertung der Leistungsfähigkeit von Modellen sowie Verfahren in Bezug auf das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell sichergestellt werden;
das Institut verfügt über eine unabhängige Validierungsabteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die für die erstmalige und die laufende effektive Validierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionswert-Modells zuständig ist; diese Abteilung ist unabhängig vom Geschäftskredit- und Handelsbereich, einschließlich der in Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a genannten Abteilung, und ist direkt der Geschäftsleitung unterstellt; sie verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die im Hinblick auf diesen Zweck angemessen qualifiziert sind.
die Geschäftsleitung ist aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt und betrachtet die CVA-Risikosteuerung und -überwachung als wesentlichen Aspekt des Geschäfts, für den angemessene Ressourcen eingesetzt werden müssen;
das Institut dokumentiert das Verfahren für die erstmalige und die laufende Validierung des Risikopositionsmodells nach Absatz 1 in einer hinreichend detaillierten Form, die es einem Dritten ermöglichen würde, die Funktionsweise und die Grenzen der Modelle sowie die ihnen zugrunde liegenden Annahmen zu verstehen und die Analyse nachzuvollziehen; diese Dokumentation umfasst die Mindesthäufigkeit der laufenden Validierung sowie andere Umstände, wie etwa eine plötzliche Änderung des Marktverhaltens, unter denen eine zusätzliche Validierung durchzuführen ist; dabei ist zu erläutern, wie die Validierung im Hinblick auf Datenströme und Portfolios durchgeführt wird, welche Analysen verwendet werden und wie repräsentative Gegenpartei-Portfolios gebildet werden;
die Bewertungsmodelle, die in dem in Absatz 1 genannten Risikopositionsmodell für ein bestimmtes Szenario simulierter Marktrisikofaktoren verwendet werden, werden im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Modellvalidierung anhand geeigneter unabhängiger Referenzwerte für ein breites Spektrum von Marktumständen getestet; Bewertungsmodelle für Optionen tragen der Nichtlinearität des Optionswerts in Bezug auf Marktrisikofaktoren Rechnung;
im Rahmen der Innenrevision des Instituts wird regelmäßig eine unabhängige Überprüfung des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems durchgeführt; diese Überprüfung deckt sowohl die Tätigkeiten der Abteilung nach Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a als auch die Tätigkeiten der Validierungsabteilung nach Buchstabe c des vorliegenden Absatzes ab;
in dem in Absatz 1 genannten regulatorischen CVA-Modell, das von der Institution zur Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition verwendetet wird, werden Geschäftskonditionen und -spezifikationen sowie Nachschussvereinbarungen zeitnah, umfassend und konservativ berücksichtigt; die Konditionen und Spezifikationen sind in einer geschützten Datenbank enthalten, die regelmäßig einer förmlichen Prüfung unterzogen wird; auch die Übertragung von Daten zu Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen auf das Risikopositionsmodell unterliegt einer internen Prüfung, und es werden Verfahren für den förmlichen Abgleich der Datensysteme des internen Modells mit den Ausgangsdatensystemen eingerichtet, damit fortlaufend überprüft werden kann, ob die Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen im Risikopositionssystem korrekt oder zumindest konservativ abgebildet werden;
die aktuellen und historischen Marktdaten, die in das vom Institut zur Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition verwendete in Absatz 1 genannte Modell einfließen, werden unabhängig von den Geschäftsfeldern erworben und zeitnah und umfassend in dieses Modell übertragen und in einer geschützten Datenbank gespeichert, die regelmäßig einer förmlichen Prüfung unterzogen wird; ein Institut muss über ein gut entwickeltes Verfahren zur Gewährleistung der Datenintegrität für den Umgang mit beobachteten unangemessenen Daten verfügen. stützt sich das Modell auf Näherungswerte für Marktdaten, so entwickelt ein Institut interne Grundsätze für die Ermittlung geeigneter Näherungswerte und weist fortlaufend empirisch nach, dass die Näherungswerte zu einer konservativen Darstellung des zugrunde liegenden Risikos führen;
das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell erfasst die geschäftsspezifischen und vertraglichen Informationen, die für die Aggregation von Risikopositionen auf Ebene des Netting-Satzes erforderlich sind; ein Institut vergewissert sich, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden.
Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko kann das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Risikopositionsmodell auf unterschiedlichen Spezifikationen und Annahmen beruhen, damit alle in Artikel 383a festgelegten Anforderungen erfüllt werden, mit der Ausnahme, dass die einfließenden Marktdaten und die Netting-Anerkennung nicht von den für Rechnungslegungszwecke verwendeten Werten abweichen dürfen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
wie die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Näherungswerte für Spreads von dem Institut für die Zwecke der Berechnung von Ausfallwahrscheinlichkeiten zu bestimmen sind;
weitere technische Elemente, die die Institute bei der Berechnung der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei und der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei und der CVA nach Absatz 1 zu berücksichtigen haben;
welche in Absatz 2 Buchstabe a genannten anderen Instrumente sich für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei eignen und wie diese Schätzung von Instituten vorzunehmen ist.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen;
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Bedingungen, anhand derer bewertet wird, ob Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung des Standardansatzes nach Artikel 383 Absatz 3 wesentlich sind;
die Bewertungsmethode, anhand derer die zuständigen Behörden sich vergewissern müssen, dass ein Institut den in den Artikeln 383 und 383a festgelegten Anforderungen genügt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2028.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 383b
Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken
Bei der Berechnung der Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA werden sowohl die Sensitivitäten gegenüber den im Risikopositionsmodell zur Simulation von Risikofaktoren verwendeten Volatilitäten als auch die Sensitivitäten gegenüber den zur Neubewertung von Optionsgeschäften im Portfolio mit der Gegenpartei verwendeten Volatilitäten einbezogen.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition nach diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta- und Vega-Risikosensitivitäten verwenden, sofern das Institut alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;
das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten der Position besser erfassen lassen als mit den in den Artikeln 383i und 383j festgelegten Formeln und dass sich die daraus ergebenden Delta- und Vega-Risikosensitivitäten nicht wesentlich von jenen unterscheiden, die sich aus der Anwendung der in Artikel 383i bzw. Artikel 383j festgelegten Formeln ergeben.
Ein Institut kann zusätzliche Risikofaktoren einführen, die für die folgenden Risikoklassen qualifizierten Indexinstrumenten entsprechen:
Gegenpartei-Kreditspreadrisiko;
Referenz-Kreditspreadrisiko; und
Aktienkursrisiko.
Für die Zwecke von Delta-Faktor-Risiken gilt ein Indexinstrument als qualifiziert, wenn es die in Artikel 325i festgelegten Bedingungen erfüllt. In Bezug auf Vega-Risiken gelten alle Indexinstrumente als qualifiziert.
Ein Institut berechnet zusätzlich zu den Sensitivitäten gegenüber Nichtindexrisikofaktoren die Sensitivitäten der CVA und der anerkennungsfähigen Absicherungsinstrumente gegenüber Risikofaktoren eines qualifizierten Index.
Ein Institut berechnet Delta- und Vega-Risikosensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor eines qualifizierten Index als eine einzige Sensitivität gegenüber dem zugrunde liegenden qualifizierten Index. Werden 75 % der Komponenten eines qualifizierten Index demselben in den Artikeln 383p, 383s und 383v festgelegten Sektor zugeordnet, so ordnet das Institut den qualifizierten Index demselben Sektor zu. Andernfalls ordnet das Institut die Sensitivität der anwendbaren Unterklasse „Qualifizierte Indizes“ zu.
Die gewichteten Sensitivitäten der aggregierten CVA und des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte gegenüber jedem Risikofaktor werden berechnet, indem die jeweiligen Netto-Sensitivitäten gemäß den folgenden Formeln mit dem entsprechenden Risikogewicht multipliziert werden:
Dabei gilt:
k |
= der Index, der den Risikofaktor k bezeichnet; |
|
= die gewichtete Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k; |
RWk |
= das auf den Risikofaktor k anwendbare Risikogewicht; |
|
= die Netto-Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k; |
|
= die gewichtete Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k; |
|
= die Netto-Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k; |
Institute berechnen die gewichtete Netto-Sensitivität WSk des CVA-Portfolios gegenüber dem Risikofaktor k gemäß folgender Formel:
Die gewichteten Netto-Sensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse werden unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen ρkl für die gewichteten Sensitivitäten innerhalb derselben in den Artikeln 383l, 383t und 383q festgelegten Unterklasse gemäß folgender Formel zur unterklassenspezifischen Sensitivität Kb aggregiert:
Dabei gilt:
Kb |
= die unterklassenspezifische Sensitivität der Unterklasse b; |
WSk |
= die gewichteten Netto-Sensitivitäten; |
ρkl |
= die entsprechenden innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationsparameter; |
R |
= der Hedging-Disallowance-Parameter (Parameter zur Einschränkung der Anerkennung von Absicherungsgeschäften) von 0,01 . |
Die unterklassenspezifische Sensitivität wird gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse berechnet. Nach Berechnung der unterklassenspezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten gegenüber allen Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für die gewichteten Sensitivitäten in verschiedenen der in den Artikeln 383l, 383o, 383r, 383u, 383w und 383z festgelegten Unterklassen gemäß folgender Formel zu den risikoklassenspezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert:
Dabei gilt:
mCVA |
= ein Multiplikationsfaktor, der dem Wert 1 entspricht; die zuständige Behörde kann den Wert von mCVA erhöhen, wenn das regulatorische CVA-Modell des Instituts Schwächen aufweist, die die angemessene Ermittlung des CVA-Risikos verhindern; |
Kb |
= die unterklassenspezifische Sensitivität der Unterklasse b; |
γbc |
= der Korrelationsparameter zwischen den Unterklassen b und c; |
|
für alle Risikofaktoren in Unterklasse b; |
|
für alle Risikofaktoren in Unterklasse c. |
Artikel 383c
Risikofaktoren des Zinsrisikos
Die für zinssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die risikofreien Zinssätze je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.
Die für inflationssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die Inflationsraten je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.
Gibt es keine ausreichenden Daten über die in Unterabsatz 1 beschriebenen marktimplizierten Swapkurven, so können die risikofreien Zinssätze für eine betreffende Währung aus der am besten geeigneten Ertragskurve für Staatsanleihen abgeleitet werden.
Artikel 383d
Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos
Artikel 383e
Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos
Artikel 383f
Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos
Artikel 383g
Risikofaktoren des Aktienkursrisikos
Artikel 383h
Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos
Artikel 383i
Delta-Risikosensitivitäten
Institute berechnen Delta-Risikosensitivitäten aus Risikofaktoren des Zinsrisikos wie folgt:
Die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber diesen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet:
Dabei gilt:
|
= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus risikofreien Zinssätzen; |
rkt |
= der Wert des Risikofaktors k aus risikofreien Zinssätzen mit der Laufzeit t; |
VCVA |
= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; |
x,y |
= andere Risikofaktoren als rkt in VCVA ; |
|
= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus risikofreien Zinssätzen; |
Vi |
= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; |
w,z |
= andere Risikofaktoren als rkt in der Bewertungsfunktion Vi ; |
die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsraten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber diesen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet:
Dabei gilt:
|
= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor des Inflationsrisikos; |
inflkt |
= der Wert eines Risikofaktors k des Inflationsrisikos mit der Laufzeit t; |
VCVA |
= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; |
x,y |
= andere Risikofaktoren als inflkt in VCVA ; |
|
= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor des Inflationsrisikos; |
Vi |
= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; |
w,z |
= andere Risikofaktoren als inflkt in der Bewertungsfunktion Vi . |
Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Devisenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:
Dabei gilt:
|
= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Devisenkassakursen; |
FXk |
= der Wert des Risikofaktors k aus Devisenkassakursen; |
VCVA |
= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; |
x,y |
= andere Risikofaktoren als FXk in VCVA ; |
|
= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Devisenkassakursen; |
Vi |
= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; |
w,z |
= andere Risikofaktoren als FXk in der Bewertungsfunktion Vi . |
Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:
Dabei gilt:
|
= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen; |
ccskt |
= der Wert des Risikofaktors k aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen mit der Laufzeit t; |
VCVA |
= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; |
x,y |
= andere Risikofaktoren als ccskt in VCVA ; |
|
= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen; |
Vi |
= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; |
w,z |
= andere Risikofaktoren als ccskt in der Bewertungsfunktion Vi . |
Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Referenz-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:
Dabei gilt:
|
= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Referenz-Kreditspread-Sätzen; |
rcskt |
= der Wert des Risikofaktors k aus Referenz-Kreditspread-Sätzen mit der Laufzeit t; |
VCVA |
= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; |
x,y |
= andere Risikofaktoren als ccskt in VCVA ; |
|
= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Referenz-Kreditspread-Sätzen; |
Vi |
= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; |
w,z |
= andere Risikofaktoren als ccskt in der Bewertungsfunktion Vi . |
Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:
Dabei gilt:
|
= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Aktienkassakursen; |
EQ |
= der Wert des Aktienkassakurses; |
VCVA |
= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; |
x,y |
= andere Risikofaktoren als EQ in VCVA ; |
|
= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Aktienkassakursen; |
Vi |
= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; |
w,z |
= andere Risikofaktoren als EQ in der Bewertungsfunktion Vi . |
Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:
Dabei gilt:
|
= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Warenkassakursen; |
CTY |
= der Wert des Warenkassakurses; |
VCVA |
= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; |
x,y |
= andere Risikofaktoren als CTY in VCVA ; |
|
= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Waren-Kassakursen; |
Vi |
= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; |
w,z |
= andere Risikofaktoren als CTY in der Bewertungsfunktion Vi . |
Artikel 383j
Vega-Risikosensitivitäten
Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus impliziten Volatilitäten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:
Dabei gilt:
|
= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten; |
volk |
= der Wert des Risikofaktors aus impliziten Volatilitäten; |
VCVA |
= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; |
x,y |
= andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion VCVA ; |
|
= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments i gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten; |
Vi |
= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; |
w,z |
= andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion Vi . |
Artikel 383k
risikogewichteten Positionsbeträge für das Zinsrisiko
Bei den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen gelten für die einzelnen Unterklassen in Artikel 383k Tabelle 1 die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen:
Tabelle 1
Unterklasse |
Laufzeit |
Risikogewicht |
1 |
1 Jahr |
1,11 % |
2 |
2 Jahre |
0,93 % |
3 |
5 Jahre |
0,74 % |
4 |
10 Jahre |
0,74 % |
5 |
30 Jahre |
0,74 % |
Artikel 383l
Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Zinsrisikos
Für die in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen wenden Institute bei der Aggregation der Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen zwischen den verschiedenen in Artikel 383k Tabelle 1 festgelegten Unterklassen die folgenden Korrelationsparameter an:
Tabelle 1
Unterklasse |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
1 |
100 % |
91 % |
72 % |
55 % |
31 % |
2 |
|
100 % |
87 % |
72 % |
45 % |
3 |
|
|
100 % |
91 % |
68 % |
4 |
|
|
|
100 % |
83 % |
5 |
|
|
|
|
100 % |
Artikel 383m
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Zinsrisikos
Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Zinsrisiko wird für alle Währungspaare auf 0,5 festgesetzt.
Artikel 383n
risikogewichtete Positionsbeträge des Fremdwährungsrisikos
Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines am WKM II teilnehmenden Mitgliedstaats ist eines der Folgenden:
das in Absatz 1 genannte Risikogewicht geteilt durch 3;
die Höchstschwankung innerhalb der zwischen dem Mitgliedstaat und der EZB offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite, wenn diese kleiner ist als die im Rahmen des WKM II festgelegte Schwankungsbandbreite.
Artikel 383o
Korrelationen des Fremdwährungsrisikos
Artikel 383p
Risikogewichtete Positionsbeträge für das Gegenpartei-Kreditspreadrisiko
Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos:
Tabelle 1
Unterklassennummer |
Bonität |
Sektor |
Risikogewicht |
1 |
Alle |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten |
0,5 % |
2 |
Bonitätsstufen 1 bis 3 |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 |
0,5 % |
3 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen |
1,0 % |
|
4 |
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
5,0 % |
|
5 |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
3,0 % |
|
6 |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
3,0 % |
|
7 |
Technologie, Telekommunikation |
2,0 % |
|
8 |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
1,5 % |
|
9 |
Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
1,0 % |
|
10 |
Bonitätsstufe 1 |
Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
1,5 % |
Bonitätsstufen 2 bis 3 |
2,5 % |
||
11 |
Bonitätsstufen 1 bis 3 |
Sonstige Sektoren |
5,0 % |
12 |
Qualifizierte Indizes |
1,5 % |
|
13 |
Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteilt |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 |
2,0 % |
14 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen |
4,0 % |
|
15 |
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
12,0 % |
|
16 |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
7,0 % |
|
17 |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
8,5 % |
|
18 |
Technologie, Telekommunikation |
5,5 % |
|
19 |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
5,0 % |
|
20 |
Sonstige Sektoren |
12,0 % |
|
21 |
Qualifizierte Indizes |
5,0 % |
Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.
Artikel 383q
Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos
Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383p Absatz 1 Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen 1 bis 11 und 13 bis 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:
Dabei gilt:
|
entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %; |
|
entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind, 90 %, wenn die beiden Namen unterschiedlich, aber rechtlich miteinander verbunden sind, andernfalls 50 %; |
|
entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide den Unterklassen 1 bis 11 oder beide den Unterklassen 13 bis 20 angehören, andernfalls 80 %. |
Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor-Unterklassen 12 und 21 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:
Dabei gilt:
|
entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %; |
|
entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind und die beiden Indizes derselben Reihe angehören, 90 %, wenn die beiden Indizes gleich sind, aber unterschiedlichen Reihen angehören, andernfalls 80 %; |
|
entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide der Unterklasse 12 oder beide der Unterklasse 21 angehören, andernfalls 80 %. |
Artikel 383r
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos
Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspread-Delta-Faktor-Risikos:
Tabelle 1
Unterklasse |
1, 2, 3, 13 und 14 |
4 und 15 |
5 und 16 |
6 und 17 |
7 und 18 |
8 und 19 |
9 und 10 |
11 und 20 |
12 und 21 |
1, 2, 3, 13 und 14 |
100 % |
10 % |
20 % |
25 % |
20 % |
15 % |
10 % |
0 % |
45 % |
4 und 15 |
|
100 % |
5 % |
15 % |
20 % |
5 % |
20 % |
0 % |
45 % |
5 und 16 |
|
|
100 % |
20 % |
25 % |
5 % |
5 % |
0 % |
45 % |
6 und 17 |
|
|
|
100 % |
25 % |
5 % |
15 % |
0 % |
45 % |
7 und 18 |
|
|
|
|
100 % |
5 % |
20 % |
0 % |
45 % |
8 und 19 |
|
|
|
|
|
100 % |
5 % |
0 % |
45 % |
9 und 10 |
|
|
|
|
|
|
100 % |
0 % |
45 % |
11 und 20 |
|
|
|
|
|
|
|
100 % |
0 % |
12 und 21 |
|
|
|
|
|
|
|
|
100 % |
Artikel 383s
RisikogewichteteR Positionsbeträge für das Referenz-Kreditspreadrisiko
Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) und alle Referenz-Kreditspread-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos:
Tabelle 1
Unterklassennummer |
Bonität |
Sektor |
Risikogewicht |
1 |
Alle |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten |
0,5 % |
2 |
Bonitätsstufen 1 bis 3 |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 |
0,5 % |
3 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen |
1,0 % |
|
4 |
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
5,0 % |
|
5 |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
3,0 % |
|
6 |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
3,0 % |
|
7 |
Technologie, Telekommunikation |
2,0 % |
|
8 |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
1,5 % |
|
9 |
Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
1,0 % |
|
10 |
Bonitätsstufe 1 |
Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
1,5 % |
Bonitätsstufen 2 bis 3 |
2,5 % |
||
11 |
Bonitätsstufen 1 bis 3 |
Qualifizierte Indizes |
1,5 % |
12 |
Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteilt |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 |
2,0 % |
13 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen |
4,0 % |
|
14 |
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
12,0 % |
|
15 |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
7,0 % |
|
16 |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
8,5 % |
|
17 |
Technologie, Telekommunikation |
5,5 % |
|
18 |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
5,0 % |
|
19 |
Qualifizierte Indizes |
5,0 % |
|
20 |
Sonstige Sektoren |
12,0 % |
Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.
Artikel 383t
Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Referenz-Kreditspreadrisikos
Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383s Absatz 1 Tabelle 1 genannten Sektor-Unterklassen 1 bis 10, 12 bis 18 und 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:
Dabei gilt:
|
entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %; |
|
entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind, 90 %, wenn die beiden Namen unterschiedlich, aber rechtlich miteinander verbunden sind, andernfalls 50 %; |
|
entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen beide den Unterklassen 1 bis 10, beide den Unterklassen 12 bis 18 oder beide der Unterklasse 20 angehören, andernfalls 80 %. |
Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor-Unterklassen 11 und 19 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:
Dabei gilt:
|
entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %; |
|
entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind und die beiden Indizes derselben Reihe angehören, 90 %, wenn die beiden Indizes gleich sind, aber unterschiedlichen Reihen angehören, andernfalls 80 %; |
|
entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide der Unterklasse 11 oder beide der Unterklasse 19 angehören, andernfalls 80 %. |
Artikel 383u
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Referenz-Kreditspreadrisikos
Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen für das Referenz-Kreditspread-Delta-Faktor-Risiko und das Referenz-Kreditspread-Vega-Risiko:
Tabelle 1
Unterklasse |
1, 2 und 12 |
3 und 14 |
4 und 15 |
5 und 16 |
6 und 17 |
7 und 18 |
8 und 19 |
9 und 10 |
20 |
11 |
19 |
1, 2 und 12 |
100 % |
75 % |
10 % |
20 % |
25 % |
20 % |
15 % |
10 % |
0 % |
45 % |
45 % |
3 und 14 |
|
100 % |
5 % |
15 % |
20 % |
15 % |
10 % |
10 % |
0 % |
45 % |
45 % |
4 und 15 |
|
|
100 % |
5 % |
15 % |
20 % |
5 % |
20 % |
0 % |
45 % |
45 % |
5 und 16 |
|
|
|
100 % |
20 % |
25 % |
5 % |
5 % |
0 % |
45 % |
45 % |
6 und 17 |
|
|
|
|
100 % |
25 % |
5 % |
15 % |
0 % |
45 % |
45 % |
7 und 18 |
|
|
|
|
|
100 % |
5 % |
20 % |
0 % |
45 % |
45 % |
8 und 19 |
|
|
|
|
|
|
100 % |
5 % |
0 % |
45 % |
45 % |
9 und 10 |
|
|
|
|
|
|
|
100 % |
0 % |
45 % |
45 % |
20 |
|
|
|
|
|
|
|
|
100 % |
0 % |
0 % |
11 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 % |
75 % |
19 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 % |
Artikel 383v
Risikogewichts-Unterklassen für das Aktienkursrisiko
Für alle Aktienkursrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen:
Tabelle 1
Unterklassennummer |
Marktkapitalisierung |
Volkswirtschaft |
Sektor |
Risikogewicht für den Aktienkassakurs |
1 |
Hoch |
Aufstrebende Volkswirtschaft |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen |
55 % |
2 |
Telekommunikation, Industriegüter |
60 % |
||
3 |
Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
45 % |
||
4 |
Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie |
55 % |
||
5 |
Fortschrittliche Volkswirtschaft |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen |
30 % |
|
6 |
Telekommunikation, Industriegüter |
35 % |
||
7 |
Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
40 % |
||
8 |
Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie |
50 % |
||
9 |
Gering |
Aufstrebende Volkswirtschaft |
Alle unter den Unterklassen 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Sektoren |
70 % |
10 |
Fortschrittliche Volkswirtschaft |
Alle unter den Unterklassen 5, 6, 7 und 8 beschriebenen Sektoren |
50 % |
|
11 |
Sonstige Sektoren |
70 % |
||
12 |
Hoch |
Fortschrittliche Volkswirtschaft |
Qualifizierte Indizes |
15 % |
13 |
Sonstige |
Qualifizierte Indizes |
25 % |
Artikel 383w
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos
Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Aktienkursrisiko wird festgesetzt auf
15 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 angehören;
75 %, wenn es sich bei den beiden Unterklassen um die Unterklassen 12 und 13 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt;
45 %, wenn es sich bei einer der Unterklassen um Unterklasse 12 oder 13 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt und die andere Unterklasse einer der Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 angehört;
0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 11 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt.
Artikel 383x
Risikogewichts-Unterklassen für das Warenpositionsrisiko
Für alle Warenpositionsrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen:
Tabelle 1
Unterklassennummer |
Bezeichnung der Unterklasse |
Risikogewicht für den Warenkassakurs |
1 |
Energie — feste Brennstoffe |
30 % |
2 |
Energie — flüssige Brennstoffe |
35 % |
3 |
Energie — Strom |
60 % |
4 |
Energie — EU-EHS-Emissionshandel |
40 % |
5 |
Energie — Nicht-EU-EHS-Emissionshandel |
60 % |
6 |
Güterbeförderung |
80 % |
7 |
Unedle Metalle |
40 % |
8 |
Gasförmige Brennstoffe |
45 % |
9 |
Edelmetalle, einschließlich Gold |
20 % |
10 |
Körner und Ölsaat |
35 % |
11 |
Vieh- und Milchwirtschaft |
25 % |
12 |
Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse |
35 % |
13 |
Andere Erzeugnisse |
50 % |
Artikel 383z
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos
Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf
20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören;
0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt.
Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Vega-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf
20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören;
0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt.
Artikel 384
Basisansatz
Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Absatz 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand einer der folgenden Formeln, je nach Anwendbarkeit:
der in Absatz 2 des vorliegenden festgelegten Formel, wenn das Institut in die Berechnung ein oder mehrere gemäß Artikel 386 anerkannte anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte einbezieht;
der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Formel, wenn das Institut in die Berechnung keine gemäß Artikel 386 anerkannten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte einbezieht.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Ansätze dürfen nicht miteinander kombiniert werden.
Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt:
BACVAtotal = β · BACVAcsr–unhedged + DSCVA · (1 - β) · BACVAcsr–hedged
Dabei gilt:
BACVAtotal |
= die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes; |
BACVAcsr-unhedged |
= die für ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt, gemäß Absatz 3 berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes; |
DSCVA |
= 0,65 ; |
β |
= 0,25 ; |
Dabei gilt:
a |
= 1,4 ; |
ρ |
= 0,5 ; |
C |
= der Index, der alle Gegenparteien bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in diesem Artikel festgelegten Ansatzes berechnet; |
NS |
= der Index, der alle Netting-Sätze mit einer betreffenden Gegenpartei bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in diesem Artikel festgelegten Ansatzes berechnet; |
h |
= der Index, der alle gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Einzeladressen-Instrumente für eine betreffende Gegenpartei bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des im vorliegenden Artikel festgelegten Ansatzes berechnet; |
I |
= der Index, der alle gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Indexinstrumente für alle Gegenparteien bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des im vorliegenden Artikel festgelegten Ansatzes berechnet; |
RWc |
= das auf die Gegenpartei c anwendbare Risikogewicht; die Gegenpartei c wird einem der auf einer Kombination aus Sektor und Bonität beruhenden und gemäß Tabelle 1 bestimmten risikogewichteten Positionsbeträge zugeordnet. |
Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht; andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.
= die effektive Laufzeit für den Netting-Satz NS mit der Gegenpartei c;
wird gemäß Artikel 162 berechnet; dabei wird jedoch für die Zwecke dieser Berechnung
nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt;
|
= der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko des Netting-Satzes NS mit der Gegenpartei c unter Berücksichtigung der Auswirkung von Sicherheiten gemäß den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und g jeweils anwendbaren in Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6 festgelegten Methoden; |
|
= der aufsichtliche Diskontfaktor für den Netting-Satz NS mit der Gegenpartei c. |
Für ein Institut, das die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegten Methoden verwendet, wird der aufsichtliche Diskontfaktor auf den Wert 1 festgesetzt; in allen anderen Fällen wird der aufsichtliche Diskontfaktor wie folgt berechnet:
rhc |
= der gemäß Tabelle 2 bestimmte aufsichtliche Korrelationsfaktor zwischen dem Kreditspreadrisiko der Gegenpartei c und dem Kreditspreadrisiko eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft h anerkannten Einzeladressen-Instruments für die Gegenpartei c; |
|
= die Restlaufzeit eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments; |
|
= der Nominalwert eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments; |
|
= der aufsichtliche Diskontfaktor für ein als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkanntes Einzeladressen-Instrument, der wie folgt berechnet wird:
|
|
= das aufsichtliche Risikogewicht eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments; diese risikogewichteten Positionsbeträge beruhen auf einer Kombination aus Sektor und Bonität des Referenz-Kreditspreads des Absicherungsinstruments und werden gemäß Tabelle 1 bestimmt; |
|
= die Restlaufzeit einer oder mehrerer Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument; bei mehr als einer Position in demselben Indexinstrument entspricht |
|
= der volle Nominalwert einer oder mehrerer Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument; |
|
= der aufsichtliche Diskontfaktor für eine oder mehrere Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument, der wie folgt berechnet wird:
|
|
= das aufsichtliche Risikogewicht eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstruments;
a)
Gehören alle Indexkomponenten demselben Sektor an und haben die gleiche Bonität, wie gemäß Tabelle 1 bestimmt, so wird
b)
gehören alle Indexkomponenten nicht demselben Sektor an oder haben nicht die gleiche Bonität, so wird |
Tabelle 1
Sektor der Gegenpartei |
Bonität |
|
Bonitätsstufen 1 bis 3 |
Bonitätsstufen 4 bis 6 und nicht beurteilt |
|
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 oder Artikel 118 |
0,5 % |
2,0 % |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen |
1,0 % |
4,0 % |
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
5,0 % |
12,0 % |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
3,0 % |
7,0 % |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
3,0 % |
8,5 % |
Technologie, Telekommunikation |
2,0 % |
5,5 % |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
1,5 % |
5,0 % |
Sonstige Sektoren |
5,0 % |
12,0 % |
Tabelle 2
Korrelationen zwischen Kreditspreads von Gegenpartei und Einzeladressen-Absicherungsinstrument |
|
Einzeladressen-Absicherungsinstrument h der Gegenpartei i |
rhc-Wert |
In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i genannte Gegenparteien |
100 % |
In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannte Gegenparteien |
80 % |
In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii genannte Gegenparteien |
50 % |
Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt:
Dabei gelten alle in Absatz 2 festgelegten Bedingungen.
Artikel 385
Vereinfachter Ansatz
Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung gelten die folgenden Anforderungen:
Diese Berechnung wird nur auf Geschäfte angewandt, die den in Artikel 382 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen;
als interne Sicherungsgeschäfte gegen Gegenpartei-Risikopositionen anerkannte Kreditderivate werden nicht in diese Berechnung einbezogen.
Artikel 386
Anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte
Positionen in Absicherungsinstrumenten werden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß den Artikeln 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Positionen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden zur Minderung des CVA-Risikos verwendet und entsprechend verwaltet;
sie können mit Dritten oder mit dem Handelsbuch des Instituts als internes Sicherungsgeschäft eingegangen werden und müssen in diesem Fall Artikel 106 Absatz 7 genügen;
nur Positionen in Absicherungsinstrumenten nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt werden.
Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden Positionen in Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Absicherungsinstrumente — zusätzlich zu den in den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen — eine einzige Position in einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft darstellen und nicht in mehr als eine Position in mehr als einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft aufgeteilt sind.
Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:
Instrumente, die gegen die Variabilität des Gegenpartei-Kreditspreads absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente;
Instrumente, die gegen die Variabilität der Risikopositionskomponente des CVA-Risikos absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente.
Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 384 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:
Einzeladressen-Kreditausfallswaps und Einzeladressen-Eventual-Kreditausfallswaps mit
direktem Bezug auf die Gegenpartei;
Bezug auf ein Unternehmen, das rechtlich mit der Gegenpartei verbunden ist, wobei eine solche rechtliche Verbindung in jenen Fällen als gegeben erachtet wird, in denen es sich bei der Referenzadresse und der Gegenpartei entweder um ein Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen oder um zwei Tochterunternehmen eines gemeinsamen Mutterunternehmens handelt;
Bezug auf ein Unternehmen, das demselben Sektor und derselben Region angehört wie die Gegenpartei;
Index-Kreditausfallswaps.
TEIL 4
GROSSKREDITE
Artikel 387
Gegenstand
Großkredite werden von den Instituten gemäß diesem Teil überwacht und kontrolliert.
▼M9 —————
Artikel 389
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Teils sind „Risikopositionen“ alle Aktiva und außerbilanziellen Posten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 ohne Anwendung der Risikogewichte und -grade.
Artikel 390
Berechnung des Risikopositionswerts
Für Risikopositionen im Handelsbuch dürfen die Institute
ihre Kauf- und Verkaufspositionen in den von einem bestimmten Kunden begebenen selben Finanzinstrumenten gegeneinander aufrechnen, wobei die Nettoposition in jedem dieser verschiedenen Instrumente nach den in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 festgelegten Methoden berechnet wird;
ihre Kauf- und Verkaufspositionen in den von einem bestimmten Kunden begebenen verschiedenen Finanzinstrumenten nur dann gegeneinander aufrechnen, wenn das der Verkaufsposition zugrunde liegende Finanzinstrument gegenüber dem der Kaufposition zugrunde liegenden Finanzinstrument nachrangig ist oder die zugrunde liegenden Finanzinstrumente gleichrangig sind.
Für die Zwecke der Buchstaben a und b können die Finanzinstrumente auf der Grundlage der verschiedenen Rangkategorien in Unterklassen eingeordnet werden, um den jeweiligen Rang von Positionen zu bestimmen.
Bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die in Unterabsatz 1 genannten Geschäfte halten die Institute auch die in Artikel 299 festgelegten Grundsätze ein, wenn diese Geschäfte dem Handelsbuch zugeordnet werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Institute mit einer Erlaubnis zur Verwendung der Methoden nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 und Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 diese Methoden für die Berechnung des Risikopositionswerts für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verwenden.
Folgendes ist nicht in Risikopositionen enthalten:
im Fall von Fremdwährungsgeschäften die Risikopositionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von zwei Geschäftstagen nach Leistung der Zahlung entstehen;
im Fall von Wertpapiergeschäften die Risikopositionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von fünf Geschäftstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin ist — entstehen;
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing, zur Abwicklung und zur Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Risikopositionen im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen;
im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings oder der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, Intratageskredite an Institute, die diese Dienste erbringen;
Risikopositionen, die gemäß den Artikeln 36 und 56 von Posten des harten Kernkapitals oder von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen werden, oder sonstige Abzüge von diesen Posten, die den Solvabilitätskoeffizienten verringern.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die anzuwendenden Kriterien und Methoden zur Ermittlung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden für die in Absatz 7 genannten Arten von Risikopositionen;
die Voraussetzungen, unter denen die Struktur der Geschäfte nach Absatz 7 keine zusätzliche Risikoposition darstellt.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 391
Begriffsbestimmung des Instituts für die Zwecke von Großkrediten
Für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts gemäß diesem Teil bezeichnet „Institut“ auch private oder öffentliche Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigstellen, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Definition des Begriffs „Institut“ fallen würden und die in einem Drittland zugelassen wurden, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union mindestens gleichwertig sind.
Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens Beschlüsse dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind.
Artikel 392
Begriffsbestimmung eines Großkredits
Die Risikoposition eines Instituts gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gilt als Großkredit, wenn der Wert der Risikoposition 10 % des Kernkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet.
Artikel 393
Kapazitäten zur Ermittlung und Verwaltung von Großkrediten
Ein Institut verfügt über ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung, Verwaltung, Überwachung, Erfassung und Meldung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen im Einklang mit dieser Verordnung.
Artikel 394
Meldepflichten
Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden für jeden vergebenen Großkredit, den sie halten, auch wenn diese Großkredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen sind, Folgendes:
Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Institut den Großkredit vergeben hat;
Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung;
gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung;
Risikopositionswert gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.
Institute, die Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, melden den für sie zuständigen Behörden ihre 20 größten Kredite auf konsolidierter Basis, ohne Berücksichtigung derjenigen Risikopositionen, die von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen sind.
Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden außerdem auf konsolidierter Basis Risikopositionen im Wert von 300 Mio. EUR oder mehr, die aber weniger als 10 % des Kernkapitals des Instituts ausmachen.
►M17 Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden in Bezug auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen auf konsolidierter Basis, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommener Großkredite, Folgendes: ◄
Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die ein Institut den Großkredit vergeben hat;
Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung;
gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung;
Risikopositionswert gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die internationalen Entwicklungen und international vereinbarten Standards zum Schattenbankwesen und erwägt,
ob von der Verbindung zu einem einzelnen Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen Risiken für die Solvabilität oder die Liquiditätslage des Instituts ausgehen könnten;
ob Unternehmen, die ähnlichen Solvabilitäts- oder Liquiditätsanforderungen unterliegen, wie sie in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehen sind, ganz oder teilweise von der in Absatz 2 in Bezug auf Schattenbankunternehmen genannten Pflicht, gemeldet zu werden, befreit werden sollten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 395
Obergrenze für Großkredite
Ist der Betrag von 150 Mio. EUR höher als 25 % des Kernkapitals des Instituts, so darf der Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 der vorliegenden Verordnung nicht über eine angemessene Obergrenze in Bezug auf das Kernkapital dieses Instituts hinausgehen. Diese Obergrenze wird von den Instituten im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt, um das Konzentrationsrisiko zu steuern und zu begrenzen. Die Obergrenze darf 100 % des Kernkapitals des Instituts nicht überschreiten.
Die zuständigen Behörden können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen; in diesem Fall setzen sie die EBA und die Kommission davon in Kenntnis.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes hält ein G-SRI, gegenüber einem anderen G-SRI oder einem Nicht-EU-G-SRI, keine Risikoposition, deren Wert nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 15 % seines Kernkapitals übersteigt. Ein G-SRI hält diese Obergrenze spätestens zwölf Monate ab dem Datum, an dem es als ein G-SRI ermittelt wurde, ein. Hält ein G-SRI gegenüber einem Institut oder einer Gruppe, die als ein G-SRI oder ein Nicht-EU-G-SRI ermittelt wurde, so hält es diese Obergrenze spätestens zwölf Monate ab dem Datum, an dem dieses andere Institut oder die Gruppe als G-SRI oder Nicht-EU-G-SII ermittelt wurde.
Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien prüft die EBA, ob die Einführung zusätzlicher Obergrenzen eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf das Risikoprofil europäischer Institute, die Kreditvergabe an die Realwirtschaft oder die Stabilität und das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte hätte.
Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2015 die Angemessenheit und Auswirkung von Obergrenzen für Kredite an Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich Schattenbanken und Großkredite auf Unionsebene und internationaler Ebene sowie der Auswirkung von Kreditrisikominderungen nach den Artikeln 399 bis 403. Sie unterbreitet ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zu Obergrenzen für Kredite an Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben.
Bei der Aktualisierung dieser Leitlinien trägt die EBA unter anderem dem Beitrag von Schattenbankunternehmen zur Kapitalmarktunion sowie den potenziellen negativen Auswirkungen, die etwaige Änderungen dieser Leitlinien, einschließlich zusätzlicher Obergrenzen, auf das Geschäftsmodell und das Risikoprofil der Institute sowie auf die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte haben könnten, gebührend Rechnung.
Ferner übermittelt die EBA der Kommission nach Konsultation der ESMA bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über den Beitrag von Schattenbankunternehmen zur Kapitalmarktunion und über die Kredite der Institute gegenüber diesen Unternehmen, einschließlich darüber, ob Gesamtobergrenzen oder niedrigere Einzelobergrenzen für diese Kredite geeignet sind, wobei sie dem Regulierungsrahmen und den Geschäftsmodellen dieser Unternehmen gebührend Rechnung trägt.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu Obergrenzen für Kredite an Schattenbankunternehmen vor.
Die in diesem Artikel festgelegten Obergrenzen dürfen für Risikopositionen im Handelsbuch des Instituts überschritten werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die auf das Anlagebuch entfallenden Risikopositionen gegenüber dem Kunden oder gegenüber der Gruppe verbundener Kunden überschreiten nicht die Obergrenze nach Absatz 1, die unter Berücksichtigung des Kernkapitals berechnet wird, sodass sich die Überschreitung allein aus dem Handelsbuch ergibt;
das Institut erfüllt in Bezug auf den Teil der Risikoposition, der die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Obergrenze überschreitet, eine zusätzliche Eigenmittelanforderung, die gemäß den Artikeln 397 und 398 berechnet wird;
dauert die unter Buchstabe b genannte Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf die Risikoposition im Handelsbuch gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden 500 % des Kernkapitals des Instituts nicht überschreiten;
alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammengenommen 600 % des Kernkapitals des Instituts nicht überschreiten.
Jedes Mal, wenn die Obergrenze überschritten worden ist, meldet das Institut den zuständigen Behörden unverzüglich die Höhe der Überschreitung und den Namen des betreffenden Kunden sowie gegebenenfalls den Namen der betreffenden Gruppe verbundener Kunden.
Erlässt ein Mitgliedstaat einzelstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen einer Bankengruppe vorgeschrieben wird, strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, so können die zuständigen Behörden unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels und des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe f den Instituten der Bankengruppe, die Einlagen halten, die durch ein Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme ( 34 ) oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem eines Drittlandes geschützt sind, auf teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 10 Absatz 5 für gruppeninterne Kredite eine Obergrenze für Großkredite von höchstens 25 %, aber mindestens 15 % zwischen dem 28. Juni 2013 und dem 30. Juni 2015 und von mindestens 10 % ab dem 1. Juli auferlegen, wenn diese Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen bestehen, das in Bezug auf die strukturellen Maßnahmen nicht derselben Teilgruppe angehört.
Für die Zwecke dieses Absatzes sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
alle Unternehmen, die in Bezug auf die strukturellen Maßnahmen derselben Teilgruppe angehören, gelten als ein Kunde oder als Gruppe verbundener Kunden;
die zuständigen Behörden wenden auf die Kredite im Sinne des Unterabsatzes 1 eine einheitliche Obergrenze an.
Die Anwendung dieses Ansatzes darf die wirksame Aufsicht auf konsolidierter Basis nicht berühren und keine unverhältnismäßig nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union insgesamt nach sich ziehen oder ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes bilden oder schaffen.
Bevor die zuständigen Behörden in Bezug auf Großkredite die spezifischen strukturellen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 6 erlassen, zeigen sie dies dem Rat, der Kommission,, den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA mindestens zwei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung über den Erlass der strukturellen Maßnahmen an und legen einschlägige quantitative und qualitative Nachweise für alle nachstehenden Punkte vor:
das Ausmaß der Tätigkeiten, die von den strukturellen Maßnahmen betroffen sind,
eine Erläuterung, warum die geplanten Maßnahmen in Bezug auf den Einlegerschutz als angemessen, wirksam und verhältnismäßig angesehen werden,
eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf den Binnenmarkt, die sich auf die dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen stützt.
Binnen eines Monats nach Erhalt der Anzeige nach Absatz 7 leitet die EBA dem Rat, der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Stellungnahme zu den in jenem Absatz genannten Punkten zu. Betroffene zuständige Behörden können dem Rat, der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat gleichfalls ihre Stellungnahmen zu den in jenem Absatz genannten Punkten zuleiten.
Unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 und wenn belastbare und unabweisbare Nachweise dafür vorliegen, dass die Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität überwiegen, weist die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen zurück. Andernfalls billigt sie die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, gegebenenfalls mit Änderungen, für einen ersten Zeitraum von zwei Jahren.
Die Kommission weist die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen nur zurück, wenn diese Maßnahmen ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedsstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem in der Union insgesamt nach sich ziehen und so ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts oder den freien Kapitalverkehr gemäß dem AUEV bilden oder schaffen.
Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Kommission die Stellungnahme der EBA sowie die gemäß Absatz 7 vorgelegten Nachweise.
Die zuständigen Behörden können vor dem Auslaufen der Maßnahmen neue Maßnahmen vorschlagen, um die Geltungsdauer um jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. In diesem Fall zeigen sie dies der Kommission, dem Rat, den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA an. Neue Maßnahmen werden nach dem Verfahren dieses Artikels gebilligt. Dieser Artikel berührt nicht Artikel 458.
Artikel 396
Einhaltung der Anforderungen für Großkredite
Kommt der in Artikel 395 Absatz 1 genannte Betrag von 150 Mio. EUR zur Anwendung, so können die zuständigen Behörden auf Einzelfallbasis gestatten, dass die Obergrenze von 100 % in Bezug auf das Kernkapital des Instituts überschritten werden darf.
Gestattet eine zuständige Behörde einem Institut in den in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Ausnahmefällen, die in Artikel 395 Absatz 1 festgelegte Obergrenze länger als drei Monate zu überschreiten, so legt das Institut der zuständigen Behörde einen überzeugenden Plan für die zeitnahe Wiedereinhaltung dieser Obergrenze vor und setzt diesen Plan innerhalb der mit der zuständigen Behörde vereinbarten Frist um. Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung des Plans und schreibt eine schnellere Wiedereinhaltung vor, falls angebracht.
Für die Zwecke des Absatzes 1 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen festgelegt wird, wie die zuständigen Behörden Folgendes ermitteln können:
die Ausnahmefälle nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;
den Zeitraum, der zur Wiederherstellung der Einhaltung als angemessen erachtet wird;
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung durch das Institut sicherzustellen.
Artikel 397
Berechnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen für Großkredite im Handelsbuch
Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Absatz 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zugeordnet. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung entspricht der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1.
Tabelle 1
Spalte 1: Überschreitung der Obergrenzen ( ►M8 in % des Kernkapitals ◄ ) |
Spalte 2: Faktor |
bis 40 % |
200 % |
zwischen 40 % und 60 % |
300 % |
zwischen 60 % und 80 % |
400 % |
zwischen 80 % und 100 % |
500 % |
zwischen 100 % und 250 % |
600 % |
über 250 % |
900 % |
Artikel 398
Verfahren zur Vermeidung einer Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung durch Institute
Institute dürfen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 397, die sie normalerweise für Risiken jenseits der Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der zehntägigen Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.
Die Institute unterhalten Systeme, die sicherstellen, dass alle Übertragungen, die die in Unterabsatz 1 genannte Wirkung haben, unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.
Artikel 399
Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken
Für die Zwecke der Artikel 400 bis 403 umfasst der Begriff „Garantie“ die nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“).
Artikel 400
Ausnahmen
Folgende Risikopositionen sind von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen:
Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentliche Stellen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
Aktiva in Form von Forderungen an internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
Aktiva in Form von Forderungen, die ausdrücklich durch Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen garantiert sind, und bei denen unbesicherten Forderungen an den Garantiesteller nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
sonstige Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen abgesichert sind, bei denen unbesicherten Forderungen an den Kreditnehmer oder den Garantiesteller nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
Risikopositionen gegenüber den in Artikel 113 Absatz 6 oder 7 genannten Gegenparteien, sofern ihnen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden ungeachtet der Tatsache, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;
Aktiva und sonstige Risikopositionen, die durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Institut oder bei einem Institut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, besichert sind;
Aktiva und sonstige Risikopositionen, die durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten besichert sind, die vom kreditgebenden Institut oder einem Institut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind;
Risikopositionen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 5 eingestuft werden, oder aus vertraglichen Vereinbarungen, die die Bedingungen dafür erfüllen, nicht als Zusagen behandelt zu werden, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die gemäß Artikel 395 Absatz 1 anwendbare Obergrenze dadurch nicht überschritten wird;
Handelsrisikopositionen von Clearingmitgliedern und Ausfallfondsbeiträge an qualifizierte zentrale Gegenparteien;
Risikopositionen in Einlagensicherungssystemen im Sinne der Richtlinie 94/19/EG, die aus Einlagen in solchen Systemen herrühren, falls die dem System angeschlossenen Institute rechtlich oder vertraglich gebunden sind, das System zu finanzieren;
Handelsrisikopositionen von Kunden gemäß Artikel 305 Absatz 2 oder Absatz 3;
von den Abwicklungseinheiten oder ihren Tochterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, gehaltene in Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannte Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von folgenden Unternehmen begeben wurden:
in Bezug auf die Abwicklungseinheiten: von anderen Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe,
in Bezug auf Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind: von den Tochterunternehmen des jeweiligen Tochterunternehmens derselben Abwicklungsgruppe;
Risikopositionen aus einer Mindestwertzusage, die alle Bedingungen nach Artikel 132c Absatz 3 erfüllt.
Unter Buchstabe g fallen außerdem Barmittel, die im Rahmen einer von dem Institut begebenen synthetischen Unternehmensanleihe (Credit Linked Note) entgegengenommen werden, sowie Darlehen und Einlagen einer Gegenpartei an das bzw. bei dem Institut, die einer nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannten Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen.
Die zuständigen Behörden können folgende Risikopositionen ganz oder teilweise ausnehmen:
gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129;
Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde;
Risikopositionen eines Instituts, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, der das Institut gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlands auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;
Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen;
Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren;
Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten;
Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten und in diesen refinanziert sind, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten ECAI mit der Bonitätsbeurteilung „Investment Grade“ bewertet wurden;
50 % der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status von Kreditinstituten besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;
rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge das Risiko zu verringern;
Risikopositionen in Form einer Sicherheit oder einer Bürgschaft für Darlehen für Wohnimmobilien, die von einem anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 gestellt werden und die für die Bonitätsbeurteilung infrage kommen, die mindestens der niedrigeren der folgenden Stufen entspricht:
der Bonitätsstufe 2,
der Bonitätsstufe, die dem Fremdwährungsrating für den Zentralstaat des Mitgliedstaats entspricht, in dem sich der Sitz des Sicherungsgebers befindet;
Risikopositionen in Form einer von einer Exportversicherungsagentur gestellten Bürgschaft für öffentlich unterstützte Exportkredite, die für die Bonitätsbeurteilung in Frage kommen, die mindestens der niedrigeren der folgenden Stufen entspricht:
der Bonitätsstufe 2,
der Bonitätsstufe, die dem Fremdwährungsrating für den Zentralstaat des Mitgliedstaats entspricht, in dem sich der Sitz der Exportversicherungsagentur befindet.
Die zuständigen Behörden dürfen die Ausnahme gemäß Absatz 2 nur zulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Risiko der Position wird durch die besondere Art der Risikoposition, der Gegenpartei oder der Beziehung zwischen dem Institut und der Gegenpartei beseitigt oder verringert und
das gegebenenfalls verbleibende Konzentrationsrisiko kann durch andere, gleichermaßen wirksame Mittel wie die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU aufgefangen werden.
Die zuständigen Behörden teilen der EBA mit, ob sie beabsichtigen, von einer der in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen in Einklang mit den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes Gebrauch zu machen, und übermitteln der EBA eine Begründung für den Gebrauch dieser Ausnahmen.
Artikel 401
Berechnung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken
Abweichend von Absatz 1 können Institute mit einer Erlaubnis zur Verwendung der Methoden nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 und Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 diese Methoden für die Berechnung des Risikopositionswerts von Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwenden.
Getestet wird bei den in Unterabsatz 1 genannten regelmäßigen Stresstests auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, die die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Institute in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Stresssituationen verbunden sind.
Die durchgeführten Stresstests müssen angemessen und geeignet für die Abschätzung dieser Risiken sein.
Die Institute sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:
Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeitinkongruenzen zwischen den Risikopositionen und etwaigen Kreditbesicherungen für diese Risikopositionen ergeben;
Vorschriften und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken — insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken — ergibt, beispielsweise, wenn als Sicherheit nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten hereingenommen wurden.
Artikel 402
Risikopositionen, die aus Hypothekendarlehen resultieren
►M17 Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach anwendbarem nationalen Recht verboten ist, den Wert einer Risikoposition oder eines Teils einer Risikoposition, die bzw. der gemäß Artikel 125 Absatz 1 durch Wohnimmobilien besichert ist, um den als Sicherheit gestellten Betrag des Immobilienwerts, jedoch nicht um mehr als 55 % des Immobilienwerts, herabsetzen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: ◄
die zuständigen Behörden haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 durch Wohnimmobilien besichert sind, kein Risikogewicht von mehr als 20 % festgesetzt;
die Risikoposition oder der Teil der Risikoposition ist durch eine der folgenden Sicherheiten vollständig besichert:
ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien, oder
eine Wohnimmobilie, die im Rahmen eines Leasinggeschäfts vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt und für die der Mieter seine Kaufoption noch nicht ausgeübt hat;
die in Artikels 208 und Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Anforderungen sind erfüllt.
►M17 Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach anwendbarem nationalen Recht verboten ist, den Wert einer Risikoposition oder eines Teils einer Risikoposition, die bzw. der gemäß Artikel 126 Absatz 1 durch Gewerbeimmobilien besichert ist, um den als Sicherheit gestellten Betrag des Immobilienwerts, jedoch nicht um mehr als 55 % des Immobilienwerts, herabsetzen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: ◄
die zuständigen Behörden haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 durch Gewerbeimmobilien besichert sind, kein Risikogewicht von mehr als 60 % festgesetzt;
die Risikoposition ist durch eine der folgenden Sicherheiten vollständig besichert:
ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien, oder
eine oder mehrere Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien und die Risikopositionen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften;
die in Artikels 124 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 208 und Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Anforderungen sind erfüllt;
die Gewerbeimmobilien sind baulich fertiggestellt.
Ein Institut darf eine Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei, die aus einer umgekehrten Rückkaufsvereinbarung herrührt, bei dem das Institut von der Gegenpartei ein nicht akzessorisches unabhängiges Grundpfandrecht an Immobilien Dritter erworben hat, als eine Reihe einzelner Risikopositionen gegenüber jedem dieser Dritten behandeln, sofern die nachstehenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
Die Gegenpartei ist ein Institut oder eine Wertpapierfirma;
die Risikoposition ist vollständig besichert durch Grundpfandrechte an Immobilien jener Dritten, die von dem Institut erworben wurden und die es ausüben kann;
das Institut hat sichergestellt, dass die Anforderungen der Artikel 208 und 229 Absatz 1 erfüllt sind;
im Falle von Zahlungsverzug, Insolvenz oder Liquidation der Gegenpartei tritt das Institut in deren Ansprüche gegenüber den Dritten ein;
das Institut meldet gemäß Artikel 394 den zuständigen Behörden den Gesamtbetrag der Risikopositionen gegenüber jedem anderen Institut oder jeder anderen Wertpapierfirma, die gemäß diesem Absatz behandelt werden.
Für diese Zwecke wird unterstellt, dass das Institut anstelle der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei gegenüber jedem dieser Dritten eine entsprechende Risikoposition in Höhe des Anspruchs der Gegenpartei gegen den Dritten hat. Eine eventuell verbleibende Restrisikoposition gegenüber der Gegenpartei wird weiterhin als solche behandelt.
Artikel 403
Substitutionsansatz
Wird ein Kredit an einen Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert, so muss ein Institut
den abgesicherten Teil des Kredits als Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber und nicht gegenüber dem Kunden ansehen, sofern der unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem unbesicherten Kredit an den Kunden;
den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil des Kredits als Risikoposition gegenüber dem Dritten und nicht gegenüber dem Kunden ansehen, sofern der Kredit durch eine Sicherheit besichert ist und dem besicherten Teil der Risikoposition nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem unbesicherten Kredit an den Kunden.
Ein Institut verfährt nicht nach dem Ansatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, wenn zwischen der Risikoposition und der Sicherheit eine Laufzeitinkongruenz besteht.
Für die Zwecke dieses Teils darf ein Institut nur dann sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten als auch die Behandlung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes anwenden, wenn es für die Zwecke des Artikels 92 sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden darf.
Verfährt ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt Folgendes:
Lautet die Garantie auf eine andere Währung als der Kredit, ermittelt das Institut den Betrag des Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den Bestimmungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung einer Risikoposition ohne Sicherheitsleistung;
bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit verfährt das Institut nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen des Teils 3 Titel II Kapitel 4;
das Institut kann eine partielle Absicherung bei einer Behandlung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkennen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b kann ein Institut den in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrag durch den in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Betrag ersetzen, sofern die unter den Buchstaben c, d und e des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt sind:
der Gesamtbetrag der Risikoposition des Instituts gegenüber einem Sicherheitsemittenten aufgrund von Triparty-Rückkaufsvereinbarungen über einen Triparty Agenten;
der volle Betrag der Obergrenzen, den der unter Buchstabe a genannte Triparty Agent auf Anweisung des Instituts auf die von dem unter Buchstabe a genannten Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere anwendet;
das Institut hat nachgeprüft, dass der Triparty Agent angemessene Schutzvorkehrungen getroffen hat, um Verstöße gegen die Obergrenzen nach Buchstabe b zu verhindern;
die zuständige Behörde hat gegenüber dem Institut keine wesentlichen Bedenken zum Ausdruck gebracht;
die Summe des Betrags der Obergrenzen nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes und aller anderen Risikopositionen des Instituts gegenüber dem Sicherheitsemittenten übersteigt nicht die in Artikel 395 Absatz 1 genannte Obergrenze.
Die EBA veröffentlicht diese Leitlinien bis zum 31. Dezember 2019.
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TEIL 6
LIQUIDITÄT
TITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN
Artikel 411
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
„Finanzkunde“ einen Kunden — einschließlich eines Finanzkunden, der einer nichtfinanziellen Unternehmensgruppe angehört —, der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt:
ein Kreditinstitut,
eine Wertpapierfirma,
eine Verbriefungszweckgesellschaft,
einen Organismus für gemeinsame Anlagen („OGA“),
eine nicht-offene Anlagegesellschaft,
ein Versicherungsunternehmen,
ein Rückversicherungsunternehmen,
eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,
ein Finanzinstitut,
ein Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
„Privatkundeneinlage“ eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen;
„private Beteiligungsgesellschaft“ ein Unternehmen oder einen Trust, dessen Eigentümer oder begünstigter Eigentümer entweder eine natürliche Person oder eine Gruppe eng verbundener natürlicher Personen ist, das bzw. der keine sonstigen gewerblichen, industriellen oder beruflichen Tätigkeiten ausübt und dessen alleiniger Zweck darin besteht, das Vermögen des Eigentümers oder der Eigentümer zu verwalten, einschließlich Nebendienstleistungen wie die Trennung der Vermögenswerte des Eigentümers von Firmenvermögen, die Erleichterung der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Familie oder die Verhinderung einer Aufteilung der Vermögenswerte nach dem Tod eines Familienangehörigen, vorausgesetzt, diese Nebendienstleistungen stehen im Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Verwaltung des Vermögens des Eigentümers;
„Einlagenvermittler“ eine natürliche Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Einlagen von Dritten, einschließlich Privatkundeneinlagen und Geschäftskundeneinlagen, jedoch keine Einlagen von Finanzkunden, gegen Gebühr bei Kreditinstituten platziert;
„unbelastete Vermögenswerte“ Vermögenswerte, die keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen, die das Institut daran hindern, diese Vermögenswerte zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, allgemein, diese Vermögenswerte durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft zu veräußern;
„freiwillige Übersicherung“ jeden Betrag an Vermögenswerten, den das Institut aufgrund rechtlicher oder regulatorischer Vorschriften, vertraglicher Verpflichtungen oder aus Gründen der Marktdisziplin bei einer Emission gedeckter Schuldverschreibungen nicht zu stellen hat, insbesondere auch wenn die Vermögenswerte über die rechtliche, gesetzliche oder regulatorische Mindestübersicherungsanforderung hinaus gestellt werden, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands für die gedeckten Schuldverschreibungen gilt;
„Aktivadeckungsanforderung“ das Verhältnis von Vermögenswerten zu Verbindlichkeiten, das gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands zur Bonitätsverbesserung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ermittelt wird;
„Lombardgeschäfte“ besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen;
„Derivatkontrakte“ die in Anhang II genannten Derivatgeschäfte sowie Kreditderivate;
„Stress“ eine plötzliche oder erhebliche Verschlechterung der Solvenz oder Liquidität eines Kreditinstituts aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen oder spezifischen Faktoren, durch die eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Institut nicht mehr in der Lage ist, seinen innerhalb der nächsten 30 Tage fälligen Verpflichtungen nachzukommen;
„Aktiva der Stufe 1“ Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2;
„Aktiva der Stufe 2“ Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2; die Aktiva der Stufe 2 werden weiter unterteilt in Aktiva der Stufe 2A und Aktiva der Stufe 2B wie in dem in Artikel 460 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt ist;
„Liquiditätspuffer“ den Betrag an Aktiva der Stufe 1 und Aktiva der Stufe 2, den ein Institut gemäß dem in Artikel 460 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt hält;
„Netto-Liquiditätsabflüsse“ den Betrag, der sich aus dem Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Instituts von dessen Liquiditätsabflüssen ergibt;
„Meldewährung“ die Währung des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des Instituts befindet;
„Factoring“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmen (im Folgenden „Zedent“) und einem Finanzunternehmen (im Folgenden „Factor“), in dem der Zedent seine Forderungen an den Factor abtritt oder verkauft, wobei der Factor dem Zedenten im Gegenzug eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen in Bezug auf die abgetretenen Forderungen erbringt:
Vorauszahlung eines Prozentsatzes des Forderungsbetrags, der grundsätzlich kurzfristig abgetreten wird, nicht zweckgebunden ist und keiner automatischen Erneuerung unterliegt,
Forderungsmanagement, Inkasso und Kreditabsicherung, wobei im Allgemeinen der Factor im eigenen Namen das Debitorenbuch des Zedenten verwaltet und die Forderungen einzieht;
für die Zwecke des Titels IV wird Factoring als Handelsfinanzierung behandelt;
„zugesagte Kreditfazilität“ oder „zugesagte Liquiditätsfazilität“ eine Kreditfazilität oder eine Liquiditätsfazilität, die unwiderruflich oder bedingt widerruflich ist.
Artikel 412
Liquiditätsdeckungsanforderung
Sofern in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 nichts anderes festgelegt ist, wird ein Posten, der in mehr als einer Kategorie von Liquiditätsabflüssen gezählt werden kann, in derjenigen Liquiditätsabflusskategorie gezählt, die den größten vertraglichen Liquiditätsabfluss für diesen Posten generiert.
Artikel 413
Anforderung der stabilen Refinanzierung
Artikel 414
Einhaltung der Liquiditätsanforderungen
Ein Institut, das die in Artikel 412 oder in Artikel 413 Absatz 1 festgelegten Anforderungen, einschließlich in Stressphasen, nicht erfüllt oder nicht zu erfüllen erwartet, zeigt dies den zuständigen Behörden unverzüglich an und legt den zuständigen Behörden unverzüglich einen Plan für die zeitnahe Wiedereinhaltung der Anforderungen des Artikels 412 oder, je nach Anwendbarkeit, des Artikels 413 Absatz 1 vor. Bis das Institut die einschlägigen Bestimmungen wieder einhält, meldet es täglich zum Ende des Geschäftstags die in Titel III, in Titel IV, im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 415 Absatz 3 oder Absatz 3a oder im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, je nach Anwendbarkeit, genannten Positionen, es sei denn, die zuständige Behörde erlaubt weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist. Die zuständigen Behörden geben eine solche Erlaubnis nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten. Die zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung des Plans zur Wiedereinhaltung der Anforderungen und schreiben eine schnellere Wiedereinhaltung vor, falls angebracht.
TITEL II
LIQUIDITÄTSMELDUNGEN
Artikel 415
Meldepflicht und Meldeformat
Die im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannten Positionen werden mindestens monatlich und die in den Titeln III und IV genannten Positionen mindestens vierteljährlich gemeldet.
Ein Institut meldet den zuständigen Behörden gesondert die Positionen, die in den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 3 oder 3a des vorliegenden Artikels, in Titel III — bis die Meldepflicht und das Meldeformat für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt worden sind — und im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannt sind, je nach Anwendbarkeit, nach Maßgabe der folgenden Buchstaben:
wenn die Positionen auf eine andere Währung als die Meldewährung lauten und das Institut aggregierte Verbindlichkeiten in einer solchen Währung hat, die sich auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe, ohne Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, belaufen, erfolgt die Meldung in der Währung, auf die die Positionen lauten;
wenn die Positionen auf die Währung eines Aufnahmemitgliedstaats lauten, in dem das Institut eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU hat, und die Währung dieses Aufnahmemitgliedstaats sich von der Meldewährung unterscheidet, erfolgt die Meldung in der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich die bedeutende Zweigstelle befindet;
wenn die Positionen auf die Meldewährung lauten und die aggregierten Verbindlichkeiten in anderen Währungen als der Meldewährung mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe, ohne Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, betragen, erfolgt die Meldung in der Meldewährung.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
einheitliche Formate und IT-Lösungen mit zugehörigen Anweisungen für die Häufigkeit und die Stichtags- und Einreichungstermine, die Meldeformate und die Häufigkeit müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der verschiedenen Geschäfte des Instituts angemessen sein und die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Meldungen umfassen;
zusätzlich erforderliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung, die den zuständigen Behörden einen umfassenden Überblick über das Liquiditätsrisikoprofil eines Instituts ermöglichen und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sind.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die unter Buchstabe a genannten Punkte bis 28. Juli 2013 und für die unter Buchstabe b genannten Punkte bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, stellen den folgenden Behörden auf Ersuchen zeitnah sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 elektronisch zur Verfügung:
den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen der Muttergesellschaft im Sinne des Artikels 52 der Richtlinie 2013/36/EU oder Institute befinden, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden,
den zuständigen Behörden, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens oder Institute zugelassen haben, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sowie der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats,
der EBA,
der EZB.
Artikel 416
Meldung liquider Aktiva
Institute melden folgende Positionen als liquide Aktiva, sofern nicht nach Absatz 2 ausgeschlossen, und nur, wenn die liquiden Aktiva die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllen:
Barmittel und Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese Risikopositionen in angespannten Situationen jederzeit aufgelöst werden können; Was Einlagen bei Zentralbanken betrifft, so bemühen sich die zuständige Behörde und die Zentralbank darum, sich darüber zu verständigen, in welchem Ausmaß Mindestreserven in Stressperioden abgezogen werden können,
sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität,
übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden:
der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland — in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft —, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt,
Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle,
der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken,
der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus,
übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität
von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen,
wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört, die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel vom Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert ist.
Bis eine einheitliche Definition der hohen und äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität im Einklang mit Artikel 460 festgelegt ist, ermitteln die Institute selbst in einer entsprechenden Währung die übertragbaren Aktiva, die eine hohe oder äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen. Bis eine einheitliche Definition festgelegt ist, dürfen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 allgemeine Orientierungen vorgeben, die von den Instituten bei der Ermittlung der Aktiva mit hoher oder äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität befolgt werden. Liegen keine derartigen Orientierungen vor, verwenden die Institute zu diesem Zweck transparente und objektive Kriterien, einschließlich einiger oder aller in Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 genannten Kriterien.
Folgende Positionen gelten nicht als liquide Aktiva:
von einem Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, es sei denn, sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
es handelt sich um Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, oder um durch Vermögenswerte besicherte Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität, wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt, sind;
es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstaben fallen;
das Kreditinstitut wurde von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet, wobei diese Regierung verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und seine Lebensfähigkeit zu sichern, oder der Vermögenswert wird von der betreffenden Regierung ausdrücklich garantiert oder mindestens 90 % der von dem Institut ausgereichten Darlehen werden direkt oder indirekt von der betreffenden Regierung garantiert und der Vermögenswert dient hauptsächlich zur Finanzierung von auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis vergebenen Förderdarlehen, um die politischen Zielsetzungen der betreffenden Regierung zu unterstützen;
neue Vermögenswerte, die dem Institut als Sicherheit bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften gestellt werden, von diesem nur zur Kreditrisikominderung gehalten werden und über die es weder gesetz- noch vertragsmäßig zur Verwendung verfügen kann;
Vermögenswerte der folgenden Emittenten:
Wertpapierfirmen,
Versicherungsunternehmen,
Finanzholdinggesellschaften,
gemischte Finanzholdinggesellschaften,
andere Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben.
Gemäß Absatz 1 melden Institute als liquide Aktiva Vermögenswerte, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Vermögenswerte sind nicht belastet oder sind innerhalb eines Sicherheitenpools abrufbar, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter — oder, wenn der Pool von einer Zentralbank betrieben wird — nicht zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien, die dem Institut zur Verfügung stehen, zu erlangen;
die Vermögenswerte wurden nicht von dem Institut selbst oder seinen Mutter- oder Tochterinstituten oder von einem anderen Tochterunternehmen seines Mutterinstituts oder von der Mutterfinanzholdinggesellschaft begeben;
der Preis der Vermögenswerte wird im Allgemeinen von den Marktteilnehmern festgelegt und ist am Markt leicht zu ermitteln oder kann durch eine Formel festgestellt werden, die auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen leicht zu berechnen ist und die — anders als es typischerweise bei strukturierten oder exotischen Produkten der Fall ist — nicht auf starken Annahmen beruht;
die Vermögenswerte sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf („outright sale“) oder durch eine einfache Rückkaufsvereinbarung an Märkten für Pensionsgeschäfte verwertbar; diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft.
Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d gelten nicht für Aktiva nach Absatz 1 Buchstaben a, e und f.
Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 melden Institute bis zur Festlegung einer verbindlichen Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels
ausgehend von transparenten und objektiven Kriterien, einschließlich einiger oder aller Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 andere nicht zentralbankfähige aber fungible Aktiva wie Aktien und Gold,
andere zentralbankfähige und fungible Aktiva wie forderungsbesicherte Instrumente von höchster Kreditqualität wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt,
andere — wie von der EBA anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt — zentralbankfähige aber nicht fungible Aktiva wie Kreditforderungen.
Sichert ein OGA zulässige Anlagen tatsächlich oder potenziell durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit des OGA für die Behandlung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht im Wege. Wenn der Wert der Anteile an dem OGA nicht regelmäßig von den in Artikel 418 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Dritten zu Marktpreisen bewertet wird und die zuständige Behörde nicht davon überzeugt ist, dass ein Institut belastbare Methoden und Verfahren für eine solche Bewertung im Sinne des Artikels 418 Absatz 4 entwickelt hat, werden die Anteile an dem betreffenden OGA nicht als liquide Aktiva behandelt.
▼M8 —————
Artikel 417
Operative Anforderungen an den Bestand an liquiden Aktiva
Die Institute melden Positionen nur dann als liquide Aktiva, wenn diese die folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie sind angemessen diversifiziert. Eine Diversifizierung ist nicht erforderlich bei Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
sie sind rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar, um durch einen direkten Verkauf oder eine einfache Rückkaufsvereinbarung an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden, sodass fällige Verpflichtungen erfüllt werden können. Liquide Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c, die in Drittstaaten gehalten werden, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, gelten nur soweit als verfügbar, als dass sie den Abflüssen in dem Drittstaat oder in der betreffenden Währung entsprechen, es sei denn, dass Institut kann den zuständigen Behörden nachweisen, dass es das resultierende Währungsrisiko entsprechend abgesichert hat;
die liquiden Aktiva werden durch eine Liquiditätsmanagementstelle kontrolliert;
ein Teil der liquiden Aktiva, ausgenommen jene gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f wird regelmäßig und mindestens jährlich durch direkte Verkäufe oder einfache Rückkaufsvereinbarungen an einem anerkannten Markt für Pensionsgeschäfte verwertet, um
den Zugang dieser Aktiva zum Markt zu prüfen,
die Wirksamkeit der Verfahren für die Verwertung der Aktiva zu prüfen,
die Nutzbarkeit der Aktiva zu prüfen,
das Risiko negativer Signalwirkungen in Stressphasen zu minimieren;
mit den Aktiva verbundene Preisrisiken dürfen abgesichert werden, doch wird durch geeignete interne Verfahren sichergestellt, dass die liquiden Aktiva im Bedarfsfall der für die Liquiditätssteuerung zuständigen Funktionseinheit (Treasury) ohne weiteres zur Verfügung stehen und dass sie insbesondere nicht in anderen laufenden Vorgängen verwendet werden, einschließlich
Absicherungs- oder anderen Handelsstrategien,
Bonitätsverbesserungen bei strukturierten Geschäften,
Deckung von Betriebskosten;
die Denomination der liquiden Aktiva entspricht der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse.
Artikel 418
Bewertung liquider Aktiva
Anteile an OGA gemäß Artikel 416 Absatz 6 unterliegen Abschlägen, die auf die zugrunde liegenden Aktiva wie folgt unmittelbar angewandt werden (Transparenzansatz):
0 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a,
5 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c,
20 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d.
Der Transparenzansatz gemäß Absatz 2 wird wie folgt angewandt:
Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA bekannt, darf es diese direkt berücksichtigen, um sie gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d zuzuordnen.
Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht bekannt, wird davon ausgegangen, dass der OGA bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in absteigender Folge in die Kategorien von Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d investiert, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen erreicht ist.
Die Institute entwickeln belastbare Methoden und Verfahren zur Berechnung und Meldung des Markwerts und der Abschläge für Anteile an OGA. Nur wenn sie der zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Bedeutung der Risikoposition die Entwicklung einer eigenen Methodik nicht rechtfertigt, dürfen sie folgende Dritte damit beauftragen, die Abschläge für OGA-Positionen im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Methoden zu berechnen und in der Berichterstattung zu erfassen:
die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt;
die Verwaltungsgesellschaft des OGA im Fall anderer OGA, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt.
Die Richtigkeit der Berechnungen der Verwahrstelle oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft wird von einem externen Prüfer bestätigt.
Artikel 419
Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva
Überschreitet der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund von Artikel 412 die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva in einer Währung, finden eine oder mehrere der folgenden Ausnahmen Anwendung:
Abweichend von Artikel 417 Buchstabe f darf die Währung der liquiden Aktiva von der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse abweichen;
für Währungen eines Mitgliedstaats oder von Drittländern dürfen die erforderlichen liquiden Aktiva durch Kreditlinien der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ersetzt werden, die vertraglich unwiderruflich für die nächsten 30 Tage verbindlich sind und deren Preis angemessen ist, unabhängig von dem bereits in Anspruch genommenen Betrag, sofern die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ebenso verfahren und sofern in diesem Mitgliedstaat oder Drittland vergleichbare Meldepflichten gelten;
wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, kann das Institut zusätzliche Aktiva der Stufe 2A, die höheren Abschlägen unterliegen müssen, halten und kann eine etwaige Höchstgrenze, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 für diese Aktiva gilt, geändert werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. März 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 420
Liquiditätsabflüsse
Bis zur Festlegung einer Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 sind als Liquiditätsabflüsse zu melden:
aktuell ausstehender Betrag für Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 421;
aktuell ausstehende Beträge für andere Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an die Gläubigerinstitute oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine implizite Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Institut die Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Tage gemäß Artikel 422 zurückzahlt;
weitere Abflüsse gemäß Artikel 423;
Höchstbetrag, der gemäß Artikel 424 innerhalb der nächsten 30 Tage aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann;
weitere in der Bewertung nach Absatz 2 ermittelte Abflüsse.
Bei dieser Bewertung berücksichtigen die Institute insbesondere wesentliche Rufschädigungen, die sich ergeben könnten, wenn sie keine Liquiditätsunterstützung für derartige Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen. Die Institute melden den zuständigen Behörden mindestens jährlich die Produkte und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, und die zuständigen Behörden legen die zuzuordnenden Abflüsse fest. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen.
Die zuständigen Behörden melden der EBA mindestens jährlich die Art der Produkte und Dienstleistungen, für die sie auf der Grundlage der Meldungen der Institute Abflüsse festgestellt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Feststellung der Abflüsse verwendeten Methoden.
Artikel 421
Abflüsse bei Privatkundeneinlagen
Institute melden gesondert den Betrag der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Privatkundeneinlagen und multiplizieren diesen mit mindestens 5 %, sofern die betreffende Einlage entweder
Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder
auf einem Zahlungsverkehrskonto (hierunter fallen auch Gehaltskonten) gehalten wird.
Die Institute dürfen bei der Berechnung bestimmte klar beschriebene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen, sofern sie in jedem einzelnen Fall die folgenden Bedingungen strikt auf die gesamte Kategorie dieser Einlagen anwenden, es sei denn, es liegt ein durch individuelle Umstände gerechtfertigter Härtefall beim Einleger vor:
Der Einleger darf seine Einlage nicht innerhalb von 30 Tagen abheben, oder
bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Tagen muss der Einleger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, die den Zinsverlust im Zeitraum zwischen der Abhebung und dem vertraglichen Laufzeitende zuzüglich einer wesentlichen Vertragsstrafe umfasst, die nicht über dem Betrag der Zinsen liegen muss, die vom Zeitpunkt der Einlage bis zum Abhebungszeitpunkt aufgelaufen sind.
Artikel 422
Abflüsse bei sonstigen Verbindlichkeiten
Institute multiplizieren die aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3 resultierenden Verbindlichkeiten mit
0 % bis zum Wert der liquiden Aktiva gemäß Artikel 418, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,
100 % oberhalb des Werts der liquiden Aktiva gemäß Artikel 418, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,
100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, ausgenommen Geschäfte nach den Buchstaben d und e,
25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden und Kreditgeber der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist. Um für diese Behandlung in Frage zu kommen, dürfen öffentliche Stellen ein Risikogewicht von höchstens 20 % gemäß Teil 3 Titel II Kapitel II haben,
0 %, wenn der Kreditgeber eine Zentralbank ist.
Die Institute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus Einlagen resultieren, die
vom Einleger zu halten sind, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Instituts zu erhalten,
im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 oder als eine den gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlage einer anderen Stelle, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossen ist, zu halten sind,
vom Einleger im Rahmen einer sonstigen nicht unter Buchstabe a genannten etablierten Geschäftsbeziehung zu halten sind,
vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (cash clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralekreditinstituts sowie für den Fall zu halten sind, dass das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört,
mit 5 % in Fällen gemäß Buchstabe a, soweit diese durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, und mit 25 % in allen anderen Fällen.
Einlagen von Kreditinstituten bei zentralen Kreditinstituten, die nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f als liquide Aktiva gelten, werden mit einer Abflussrate von 100 % multipliziert.
Solange es keine einheitliche Definition einer etablierten Geschäftsbeziehung nach Absatz 3 Buchstabe c gibt, legen die Institute selbst die Kriterien fest, anhand deren sie feststellen, dass eine etablierte Geschäftsbeziehung vorliegt, für die sie über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebs abzuheben; die genannten Kriterien sind den zuständigen Behörden anzuzeigen. In Ermangelung einer einheitlichen Definition können die zuständigen Behörden den Instituten allgemeine Orientierungen an die Hand geben, nach denen diese sich richten, um von einem Einleger im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehaltene Einlagen zu ermitteln.
Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis geben, auf die Verbindlichkeiten nach Absatz 7 im Einzelfall einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gegenpartei ist Folgendes:
ein Mutter- oder ein Tochterunternehmen des Instituts oder der Wertpapierfirma oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder derselben Mutterwertpapierfirma,
die Gegenpartei ist durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU mit dem Institut verbunden,
ein Institut, das unter dasselbe die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllende institutsbezogene Sicherungssystem fällt, oder
das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d;
es besteht Grund zu der Annahme, dass die Abflüsse innerhalb der nächsten 30 Tage selbst bei einem kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenario geringer ausfallen;
abweichend von Artikel 425 wendet die Gegenpartei einen entsprechenden symmetrischen oder konservativeren Zufluss an;
Institut und Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.
Sie legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 423
Zusätzliche Abflüsse
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen für die Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts sowie Methoden für die Messung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses festgelegt werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor
für von dem Institut gehaltene überschüssige Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können;
für Sicherheiten, die einer Gegenpartei zurückgegeben werden müssen;
für Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, die ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 anerkannt würden.
Artikel 424
Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten
Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten
fallen nicht in die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko;
wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt;
wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.
Die Institute melden den Höchstbetrag, der aus sonstigen nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten innerhalb der jeweils folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für
andere als unter Absatz 3 Buchstabe b genannte Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Verbriefungzweckgesellschaften gewährt hat,
Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss,
Kreditinstituten eingeräumte Kreditlinien,
Finanzinstituten und Wertpapierfirmen eingeräumte Kreditlinien.
Artikel 425
Zuflüsse
Die Institute melden ihre Liquiditätszuflüsse. Liquiditätszuflüsse sind auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt. Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 oder 7 dieser Verordnung in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen.
Institute dürfen Liquiditätszuflüsse aus fälligen Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen finanziert sind, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 oder 6 dieser Verordnung angewandt werden kann, oder die durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 finanziert sind, von dieser Obergrenze ausnehmen. Institute dürfen Zuflüsse aus Förderdarlehen, die sie als Durchlaufdarlehen weitergereicht haben, ausnehmen. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der für die Aufsicht im Einzelfall zuständigen Behörde darf das Institut Zuflüsse ganz oder teilweise ausnehmen, wenn der Liquiditätsgeber ein Mutter- oder ein Tochterinstitut des Instituts, ein -Mutter- oder ein Tochter- Investitionsunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder desselben Mutter-Investitionsunternehmens ist, oder mit dem Institut gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist.
Die Liquiditätszuflüsse werden über die jeweils folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Risikopositionen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Institut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Liquiditätszuflüsse werden in voller Höhe gemeldet, wobei die folgenden Zuflüsse gesondert gemeldet werden:
Fällige Zahlungen zu Tilgungszwecken von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die gemäß Buchstabe d durch liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 besichert sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Institute, die eine Zusage nach Artikel 424 Absatz 6 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen.
Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b mit einer Restlaufzeit von bis zu 30 Tagen werden in voller Höhe als Zuflüsse berücksichtigt.
Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden in Höhe von 20 % als Zuflüsse berücksichtigt, sofern es dem Institut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten und eine Zahlung innerhalb von 30 Tagen zu verlangen.
Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3 werden, sofern sie durch liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 besichert sind, bis zu dem Wert der liquiden Aktiva ohne Abschläge nicht berücksichtigt und in voller Höhe der verbleibenden fälligen Zahlungen berücksichtigt.
Fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt, werden mit einem entsprechenden symmetrischen Zufluss multipliziert;
Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Index, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden.
Nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Zusagen werden nicht berücksichtigt.
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe g können die zuständigen Behörden gestatten, im Einzelfall höhere Zuflüsse für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anzuwenden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
es besteht Grund zu der Annahme, dass die Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden;
die Gegenpartei ist ein Mutter- oder Tochterinstitut des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds, für den die Ausnahme nach Artikel 10 gilt;
abweichend von den Artikeln 422, 423 und 424 wendet die Gegenpartei einen entsprechenden symmetrischen oder konservativeren Abfluss an;
Institut und Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 426
Aktualisierung künftiger Liquiditätsanforderungen
Sobald die Kommission gemäß Artikel 460 einen delegierten Rechtsakt zur Präzisierung der Liquiditätsanforderung erlassen hat, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen der Artikel 421 Absatz 1, Artikel 422, mit Ausnahme der Absätze 8, 9 und 10, sowie Artikel 424 ausarbeiten, um international vereinbarten Standards Rechnung zu tragen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
TITEL III
MELDUNGEN BETREFFEND DIE STABILE REFINANZIERUNG
Artikel 427
Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten
Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Artikel 415 Absatz 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Artikel 415 Absatz 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann:
die folgenden Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen:
Kernkapitalinstrumente,
Ergänzungskapitalinstrumente,
andere über den zulässigen Betrag des Ergänzungskapitals hinausgehende Vorzugsaktien oder Kapitalinstrumente mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr;
die folgenden Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:
Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfen,
Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfen,
Einlagen, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen,
diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland nach Maßgabe von Artikel 421 Absatz 1 gedeckt werden,
diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen,
diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen,
nicht unter Ziffer i, ii oder iii fallende Einlagenbeträge, wenn die Einlage nicht von Finanzkunden vorgenommen wird,
sämtliche von Finanzkunden erhaltene Finanzierungsmittel;
gesondert für unter Ziffer vii bzw. viii fallende Beträge Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die
aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen, oder aus gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162,
andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:
sonstige Verbindlichkeiten.
Gegebenenfalls werden alle Positionen nach dem frühesten Laufzeitende und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung folgenden fünf Zeitfenstern zugeordnet:
innerhalb von drei Monaten,
zwischen drei und sechs Monaten,
zwischen sechs und neun Monaten,
zwischen neun und zwölf Monaten,
nach zwölf Monaten.
Artikel 428
Positionen, die stabile Refinanzierung erfordern
Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen:
Vermögenswerte, die als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts;
die folgenden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht unter Buchstabe a fallen:
Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden können,
Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden können,
sonstige Vermögenswerte;
Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind;
sonstige Dividendenpapiere;
Gold;
andere Edelmetalle;
nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, und gesondert nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen an bzw. gegenüber folgende(n) Schuldner(n):
natürliche Personen, die keine Einzelkaufleute oder Personengesellschaften sind,
KMU, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt,
Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen,
Kunden, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen und keine Finanzkunden sind,
Kunden, die nicht unter die Ziffern i, ii und ii fallen und Finanzkunden sind, sowie gesondert diejenigen, die Kreditinstitute und andere Finanzkunden sind;
nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen im Sinne des Buchstabens g, sowie gesondert Forderungen, die
durch Gewerbeimmobilien besichert sind,
durch Wohnimmobilien besichert sind,
in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 finanziert sind (Durchlauffinanzierung);
Derivatforderungen;
sonstige Vermögenswerte;
nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I als Posten der Unterklasse 4, Unterklasse 3 oder Unterklasse 2 gelten.
TITEL IV
STRUKTURELLE LIQUIDITÄTSQUOTE
KAPITEL 1
Strukturelle Liquiditätsquote
Artikel 428a
Anwendung auf konsolidierter Basis
Kommt die in diesem Titel dargelegte strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 11 Absatz 4 auf konsolidierter Basis zur Anwendung, so gelten folgende Bestimmungen:
Die Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten eines Tochterunternehmens mit Hauptsitz in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung höhere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung als die in Kapitel 4 festgelegten gelten, unterliegen der Konsolidierung nach Maßgabe der in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands festgelegten höheren Faktoren;
die Verbindlichkeiten und die Eigenmittel eines Tochterunternehmens mit Hauptsitz in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung niedrigere Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung als die in Kapitel 3 festgelegten gelten, unterliegen der Konsolidierung nach Maßgabe der in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands festgelegten niedrigeren Faktoren;
Drittlandsaktiva, die den Anforderungen des delegierten Rechtsakts nach Artikel 460 Absatz 1 genügen und von einem Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland gehalten werden, werden für Konsolidierungszwecke nicht als liquide Aktiva anerkannt, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung nicht als liquide Aktiva gelten.
▼M9 —————
Artikel 428b
Strukturelle Liquiditätsquote
Die in Artikel 413 Absatz 1 festgelegte strukturelle Liquiditätsanforderung entspricht dem Verhältnis der in Kapitel 3 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung des Instituts zu der in Kapitel 4 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts und wird als Prozentsatz ausgedrückt. Die Institute berechnen ihre strukturelle Liquiditätsquote nach folgender Formel:
Bei der Festlegung der Höhe etwaiger Beschränkungen für Währungsinkongruenzen, die nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, berücksichtigen die zuständigen Behörden zumindest,
ob das Institut über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote die Möglichkeit hat, verfügbare stabile Refinanzierung aus einer Währung in die andere und über Rechtsräume und Rechtsträger innerhalb seiner Gruppe hinweg zu übertragen und an den Devisenmärkten Währungsswaps durchzuführen und Mittel aufzunehmen;
welche Auswirkungen ungünstige Wechselkursbewegungen auf bestehende inkongruente Positionen und auf die Wirksamkeit etwaig vorhandener Absicherungen von Währungspositionen haben.
Jede Beschränkung von Währungsinkongruenzen, die gemäß diesem Artikel eingeführt worden ist, stellt eine besondere Liquiditätsanforderung nach Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU dar.
KAPITEL 2
Allgemeine Regeln für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote
Artikel 428c
Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote
Sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist, wird ein Posten, der mehr als einer Kategorie der erforderlichen stabilen Refinanzierung zugeordnet werden kann, derjenigen Kategorie der erforderlichen stabilen Refinanzierung zugeordnet, die zur größten vertraglichen erforderlichen Refinanzierung für diesen Posten führt.
Artikel 428d
Derivatkontrakte
Die zuständigen Behörden können mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, dass die Auswirkungen von Derivatkontrakten auf die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben dürfen, auch indem sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung und Rückstellungen und Verluste festlegen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die betreffenden Kontrakte haben eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten;
Gegenpartei ist die EZB oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats;
die Derivatkontrakte dienen der Geldpolitik der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats.
Kommt ein Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung in den Genuss der im ersten Unterabsatz genannten Ausnahmeregelung, so wird diese Regelung in ihrer im nationalen Recht des Drittlands festgelegten Form für Konsolidierungszwecke berücksichtigt.
Artikel 428e
Netting von besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen
Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei werden auf Nettobasis berechnet, sofern diese Aktiva und Verbindlichkeiten die in Artikel 429b Absatz 4 festgelegten Nettingbedingungen erfüllen.
Artikel 428f
Interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten
Mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden kann ein Institut ein Aktivum und eine Verbindlichkeit als interdependent behandeln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Rolle des Instituts beschränkt sich auf die Weiterleitung der Finanzmittel von der Verbindlichkeit in das entsprechende interdependente Aktivum;
die einzelnen interdependenten Aktiva und Verbindlichkeiten sind klar identifizierbar und haben denselben Kapitalbetrag;
das Aktivum und die interdependente Verbindlichkeit haben im Wesentlichen kongruente Laufzeiten mit einer maximalen Zeitspanne von 20 Tagen zwischen der Fälligkeit des Aktivums und der Fälligkeit der Verbindlichkeit;
die interdependente Verbindlichkeit wurde aufgrund einer rechtlichen, regulatorischen oder vertraglichen Verpflichtung verlangt und wird nicht zur Finanzierung anderer Aktiva verwendet;
die aus dem Aktivum erwachsenden Kapitalzahlungsströme werden nicht zu anderen Zwecken als zur Rückzahlung der interdependenten Verbindlichkeit verwendet;
die Gegenparteien bei jedem Paar von interdependenten Aktiva und Verbindlichkeiten sind nicht dieselben.
Bei Aktiva und Verbindlichkeiten wird davon ausgegangen, dass sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen und interdependent sind, wenn sie direkt mit den folgenden Produkten oder Dienstleistungen zusammenhängen:
zentralisierte regulierte Spareinlagen, sofern ein Institut rechtlich verpflichtet ist, regulierte Einlagen an einen zentralen Fonds zu übertragen, der vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats eingerichtet und kontrolliert wird und Darlehen für Ziele von öffentlichem Interesse vergibt, und sofern die Übertragung der Einlagen an den zentralen Fonds mindestens monatlich erfolgt;
Förderdarlehen sowie Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen, sofern die Institute als bloße Intermediäre ohne Refinanzierungsrisiko auftreten;
gedeckte Schuldverschreibungen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Es handelt sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder sie erfüllen die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Behandlung;
die zugrunde liegenden Darlehen sind vollständig durch die ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gegenfinanziert oder es gibt ermessensunabhängige Auslöser für eine Verlängerung der Laufzeit der gedeckten Schuldverschreibungen um ein Jahr oder mehr bis zur Fälligkeit der zugrunde liegenden Darlehen, falls die Refinanzierung zum Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung scheitert;
Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden, vorausgesetzt, das Institut übernimmt gegenüber seinen Kunden keine Garantie für die Erfüllung durch die ZGP und geht somit kein Refinanzierungsrisiko ein.
Artikel 428g
Einlagen in institutsbezogenen Sicherungssystemen und Genossenschaftsverbunden
Gehört ein Institut einem institutsbezogenen Sicherungssystem der in Artikel 113 Absatz 7 genannten Art, einem Verbund, der für die in Artikel 10 vorgesehene Ausnahme in Frage kommt, oder einem Genossenschaftsverbund in einem Mitgliedstaat an, so gilt für die von dem Institut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen, die das einlegende Institut gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva betrachtet, Folgendes:
Das einlegende Institut muss den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung nach Kapitel 4 Abschnitt 2 anwenden, je nachdem, ob diese Sichteinlagen nach Maßgabe des delegierten Rechtsakts nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1, der Stufe 2A oder der Stufe 2B behandelt werden, und je nachdem, welcher Abschlag bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote auf diese Sichteinlagen angewandt wird;
das Zentralinstitut, das die Einlage hereinnimmt, muss den entsprechenden symmetrischen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung anwenden.
Artikel 428h
Günstigere Behandlung innerhalb einer Gruppe oder innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems
Abweichend von den Kapiteln 3 und 4 können die zuständigen Behörden in den Fällen, in denen Artikel 428g keine Anwendung findet, Instituten im Einzelfall gestatten, einen höheren Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung oder einen niedrigeren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung auf Aktiva, Verbindlichkeiten und zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Gegenpartei ist eines von Folgendem:
das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Instituts;
ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens;
ein Unternehmen, das mit dem Institut in der in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU bezeichneten Beziehung steht;
Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 dieser Verordnung wie das Institut;
die Zentralorganisation eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe im Sinne des Artikels 10 dieser Verordnung oder ein einem solchen Verbund und einer solchen Gruppe angehörendes Kreditinstitut;
es besteht Grund zu der Annahme, dass über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote die Verbindlichkeit oder die zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, die das Institut erhalten hat, eine stabilere Refinanzierungsquelle darstellt oder dass das Aktivum oder die zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, das bzw. die das Institut vergeben hat, eine weniger stabile Refinanzierung erfordert als die gleiche Verbindlichkeit, das gleiche Aktivum oder die gleiche zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, das bzw. die andere Gegenparteien erhalten oder vergeben haben;
die Gegenpartei wendet einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung an, der gleich hoch oder höher ist als der höhere Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung, oder wendet einen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung an, der gleich hoch oder niedriger ist als der niedrigere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung;
das Institut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.
Sind das Institut und die Gegenpartei in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so können die zuständigen Behörden von der unter Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Voraussetzung absehen, sofern zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Kriterien die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Es gibt hinsichtlich der Verbindlichkeit, des Aktivums oder der zugesagten Kredit- oder Liquiditätsfazilität rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen den Unternehmen einer Gruppe;
der Refinanzierungsgeber weist ein geringes Refinanzierungsrisikoprofil auf;
das Refinanzierungsrisikoprofil des Refinanzierungsnehmers wurde beim Liquiditätsrisikomanagement des Refinanzierungsgebers in angemessener Weise berücksichtigt.
Die zuständigen Behörden konsultieren einander nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b, um festzustellen, ob die in diesem Absatz niedergelegten zusätzlichen Kriterien erfüllt sind.
KAPITEL 3
Verfügbare stabile Refinanzierung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 428i
Berechnung des Betrags der verfügbaren stabilen Refinanzierung
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und Eigenmitteln mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel.
Anleihen und andere Schuldverschreibungen, die das Institut begeben hat und die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden, können als in die geeignete Kategorie von Privatkundeneinlagen fallend behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können.
Artikel 428j
Restlaufzeit von Verbindlichkeiten oder von Eigenmitteln
Abschnitt 2
Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung
Artikel 428k
Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %
Sofern in den Artikeln 428l bis 428o nichts anderes festgelegt ist, unterliegen alle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %, mit den folgenden Ausnahmen:
latente Steuerschulden, die entsprechend dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem solche Verbindlichkeiten realisiert werden könnten, behandelt werden;
Minderheitsbeteiligungen, die entsprechend der Laufzeit des betreffenden Instruments behandelt werden.
Latente Steuerschulden und Minderheitsbeteiligungen nach Absatz 1 unterliegen einem der folgenden Faktoren:
0 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung weniger als sechs Monate beträgt;
50 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung mindestens sechs Monate, aber weniger als ein Jahr beträgt;
100 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung ein Jahr oder mehr beträgt.
Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:
Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden;
Verbindlichkeiten, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Aktiva interdependent eingestuft werden;
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die gestellt werden von
der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
der Zentralbank eines Drittlands;
Finanzkunden;
sonstige in den Artikeln 428l bis 428o nicht genannte Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente.
Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:
Nachschüsse, die Institute von ihren Gegenparteien erhalten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit positivem Zeitwert abgezogen, wenn die als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 einzustufen sind, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und die Institute zu ihrer Wiederverwendung rechtlich befugt und operativ in der Lage sind;
alle Nachschüsse, die Institute an ihre Gegenparteien leisten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit negativem Zeitwert abgezogen.
Artikel 428l
Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %
Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:
hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
den öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;
den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;
nichtfinanziellen Firmenkunden;
von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Verbindlichkeiten nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;
Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
der Zentralbank eines Drittlands;
Finanzkunden;
alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.
Artikel 428m
Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %
Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für andere Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %.
Artikel 428n
Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %
Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für stabile Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %.
Artikel 428o
Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %
Die folgenden Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalposten und -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %:
die Posten des harten Kernkapitals des Instituts vor den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und der Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen;
die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts vor Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und bevor Artikel 79 darauf angewandt wurde, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts vor den in Artikel 66 genannten Abzügen und vor Anwendung des Artikels 79, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
alle sonstigen Eigenkapitalinstrumente des Instituts mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
alle sonstigen besicherten und unbesicherten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, einschließlich Termineinlagen, sofern in den Artikeln 428k bis 428n nichts anderes festgelegt ist.
KAPITEL 4
Erforderliche stabile Refinanzierung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 428p
Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung
Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat, unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, wenn das Institut diese Aktiva nicht bilanziert, aber wirtschaftliches Eigentum daran hat.
Aktiva, die noch für weniger als sechs Monate belastet sind, unterliegen den Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die nach Abschnitt 2 auf dieselben Aktiva anzuwenden wären, wenn diese unbelastet wären.
Die folgenden Aktiva werden als unbelastet angesehen:
in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter oder — wenn der Pool von einer Zentralbank unterhalten wird — nicht zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Institut zur Verfügung stehen; diese Vermögenswerte umfassen Vermögenswerte, die von einem Kreditinstitut bei einem Zentralinstitut eines Genossenschaftsverbunds oder bei einem institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden; die Institute gehen davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 in aufsteigender Reihenfolge ihrer Liquidität, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten;
Vermögenswerte, die das Institut bei besicherten Kreditvergaben, besicherten Finanzierungsgeschäften oder Sicherheitentauschgeschäften für Zwecke der Kreditrisikominderung als Sicherheit erhalten hat und über die das Institut verfügen kann;
Vermögenswerte, die zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt werden.
Im Falle von nicht standardmäßigen, temporären Operationen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, die durchgeführt werden, um in einer Zeit marktweiten Finanzstresses oder außergewöhnlicher makroökonomischer Umstände deren Mandat zu erfüllen, können die folgenden Vermögenswerte einen verringerten Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten:
abweichend von Artikel 428ad Buchstabe f und Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe a Vermögenswerte, die für die Zwecke der in diesem Unterabsatz genannten Operationen belastet sind;
abweichend von Artikel 428ad Buchstabe d Ziffern i und ii, Artikel 428af Buchstabe b und Artikel 428ag Buchstabe c Zahlungen, die aus den in diesem Unterabsatz genannten Operationen stammen.
Die zuständigen Behörden legen im Einvernehmen mit der Zentralbank, welche die Gegenpartei bei der Transaktion ist, den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung fest, der auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Vermögenswerte anzuwenden ist. Für belastete Vermögenswerte nach Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der anzuwendende Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung nicht niedriger sein als der Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären.
Bei der Anwendung eines niedrigeren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Unterabsatz 2 beobachten die zuständigen Behörden genau die Auswirkungen dieses niedrigeren Faktors auf die stabilen Refinanzierungspositionen der Institute und ergreifen erforderlichenfalls angemessene Aufsichtsmaßnahmen.
Die zuständigen Behörden melden der EBA mindestens einmal jährlich die Arten von außerbilanziellen Risikopositionen, für die sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festgelegt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Festlegung dieser Faktoren angewandte Methodik.
Artikel 428q
Restlaufzeit eines Aktivums
Abschnitt 2
Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung
Artikel 428r
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %
Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %:
unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen erfüllen;
unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 0 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
sämtliche Guthaben des Instituts bei der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, einschließlich Mindest- und Überschussreserven;
sämtliche Forderungen an die EZB, die Zentralbank eines Mitgliedstaats oder die Zentralbank eines Drittlands, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben;
Handelstagforderungen, die aus dem Verkauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen oder Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden, oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden;
Aktiva, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Verbindlichkeiten interdependent eingestuft werden;
ausstehende Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, sofern diese Geschäfte eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben, sofern diese ausstehenden Zahlungen durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und sofern das Institut rechtlich befugt und operativ in der Lage wäre, die betreffenden Vermögenswerte während der Laufzeit des Geschäfts weiterzuverwenden.
Die Institute berücksichtigen die ausstehenden Zahlungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Absatzes auf Nettobasis, sofern Artikel 428e Anwendung findet.
Bei Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland, dessen nationales Recht zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung für die Mindestreserven bei der Zentralbank einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung vorschreibt, wird für Konsolidierungszwecke dieser höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung berücksichtigt.
Artikel 428s
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %
Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %:
Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 5 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
ausstehende Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, sofern diese Geschäfte eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben, mit Ausnahme der in Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g genannten Zahlungen;
der nicht in Anspruch genommene Teil zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilitäten im Sinne des delegierten Rechtsakts nach Artikel 460 Absatz 1;
außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten.
Die Institute berücksichtigen die ausstehenden Zahlungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes auf Nettobasis, sofern Artikel 428e Anwendung findet.
Artikel 428t
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %
Unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428u
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %
Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %.
Artikel 428v
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %
Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:
ausstehende Zahlungen aus Transaktionen mit Finanzkunden, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben, mit Ausnahme der in Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b genannten Zahlungen;
bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten;
außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.
Artikel 428w
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %
Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 12 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428x
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 %
Unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2A behandelt werden können, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428y
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %
Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 20 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428z
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %
Unbelastete Verbriefungen der Stufe 2B gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428aa
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %
Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %:
Unbelastete gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 30 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428ab
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 %
Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 %:
unbelastete Verbriefungen der Stufe 2B gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 35 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428ac
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %
Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 40 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428ad
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %
Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:
unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können, mit Ausnahme von Verbriefungen der Stufe 2B und gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
Einlagen des Instituts bei einem anderen Finanzinstitut, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;
ausstehende Zahlungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr aus Transaktionen mit:
dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;
den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;
Nicht-Finanzunternehmen, Privatkunden und KMU;
von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Aktiva nicht unter Buchstabe b fallen;
ausstehende Zahlungen mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr aus Transaktionen mit:
der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
der Zentralbank eines Drittlands;
Finanzkunden;
bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr;
Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet sind, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 428ae bis 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;
alle sonstigen Aktiva mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, sofern in den Artikeln 428r bis 428ac nichts anderes festgelegt ist.
Artikel 428ae
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %
Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 55 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428af
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %
Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %:
durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte unbelastete Darlehen oder in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e genannte durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber in voller Höhe garantierte unbelastete Darlehen für Wohnimmobilien mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, vorausgesetzt, diese Darlehen erhalten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder weniger;
unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden und den in den Artikeln 428r bis 428ad genannten Darlehen, vorausgesetzt, diese Darlehen erhalten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder weniger.
Artikel 428ag
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %
Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:
alle Aktiva und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die bei Derivatkontrakten als Ersteinschuss geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;
alle Aktiva und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der für den unbelasteten Vermögenswert geltende höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung Anwendung findet;
unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden und den in den Artikeln 428r bis 428af genannten Darlehen, die nicht mehr als 90 Tage überfällig sind und die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von mehr als 35 % erhalten;
bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr;
unbelastete Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, die nicht im Sinne des Artikels 178 ausgefallen sind und die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva behandelt werden können;
unbelastete börsengehandelte Aktien, die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können;
physisch gehandelte Waren, einschließlich Gold, aber ohne Warenderivate;
Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden, der durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird.
Artikel 428ah
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %
Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %:
sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, alle Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind;
alle sonstigen, in den Artikeln 428r bis 428ag nicht genannten Aktiva, einschließlich Darlehen an Finanzkunden mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, notleidende Risikopositionen, von den Eigenmitteln abgezogene Posten, Sachanlagen, nicht börsengehandelte Aktien, zurückbehaltene Rechte, Versicherungswerte und ausgefallene Wertpapiere.
Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:
Nachschüsse, die Institute von ihren Gegenparteien erhalten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit positivem Zeitwert abgezogen, wenn die als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 einzustufen sind, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und die Institute zu ihrer Wiederverwendung rechtlich befugt und operativ in der Lage sind;
alle Nachschüsse, die Institute an ihre Gegenparteien leisten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit negativem Zeitwert abgezogen.
KAPITEL 5
Ausnahmeregelung für kleine und nicht komplexe Institute
Artikel 428ai
Ausnahmeregelung für kleine und nicht komplexe Institute
Abweichend von den Kapiteln 3 und 4 haben kleine und nicht komplexe Institute vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen der in Kapitel 6 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und der in Kapitel 7 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz, zu berechnen.
Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die vereinfachte Methodik nicht zur Erfassung der Refinanzierungsrisiken eines kleinen und nicht komplexen Instituts eignet, so kann sie diesem Institut vorschreiben, der strukturellen Liquiditätsanforderung auf der Grundlage der in Kapitel 3 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und der in Kapitel 4 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung nachzukommen.
KAPITEL 6
Verfügbare stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 428aj
Vereinfachte Berechnung des Betrags der verfügbaren stabilen Refinanzierung
Artikel 428ak
Restlaufzeit von Verbindlichkeiten oder Eigenmitteln
Abschnitt 2
Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung
Artikel 428al
Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %
Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes festgelegt ist, unterliegen alle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %, mit den folgenden Ausnahmen:
latente Steuerschulden, die entsprechend dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem solche Verbindlichkeiten realisiert werden könnten, behandelt werden;
Minderheitsbeteiligungen, die entsprechend der Laufzeit des betreffenden Instruments behandelt werden.
Die in Absatz 1 genannten latenten Steuerschulden und Minderheitsbeteiligungen unterliegen einem der folgenden Faktoren:
0 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung weniger als ein Jahr beträgt;
100 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung ein Jahr oder mehr beträgt.
Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:
Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden;
Verbindlichkeiten, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Aktiva interdependent eingestuft werden;
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
der Zentralbank eines Drittlands;
Finanzkunden;
sonstige in diesem Artikel und in den Artikeln 428am bis 428ap nicht genannte Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente.
Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:
Nachschüsse, die Institute von ihren Gegenparteien erhalten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit positivem Zeitwert abgezogen, wenn die als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 einzustufen sind, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und die Institute zu ihrer Wiederverwendung rechtlich befugt und operativ in der Lage sind;
alle Nachschüsse, die Institute an ihre Gegenparteien leisten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit negativem Zeitwert abgezogen.
Artikel 428am
Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %
Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:
hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;
Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;
den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;
nichtfinanziellen Firmenkunden;
von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern es sich nicht um hereingenommene Einlagen handelt, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen.
Artikel 428an
Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %
Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für andere Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %.
Artikel 428ao
Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %
Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für stabile Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %.
Artikel 428ap
Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %
Die folgenden Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalposten und -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %:
die Posten des harten Kernkapitals des Instituts vor den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und der Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen;
die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts vor Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und bevor Artikel 79 darauf angewandt wurde, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts vor den in Artikel 66 genannten Abzügen und vor Anwendung des Artikels 79, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung — die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
alle sonstigen Eigenkapitalinstrumente des Instituts mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die bei Ausübung die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
alle sonstigen besicherten und unbesicherten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, einschließlich Termineinlagen, sofern in den Artikeln 428al bis 428ao nichts anderes festgelegt ist.
KAPITEL 7
Erforderliche stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 428aq
Vereinfachte Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung
Vermögenswerte, die Institute — auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften — geliehen haben, die sie nicht bilanzieren, aber an denen sie wirtschaftliches Eigentum haben, unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung.
Vermögenswerte, die noch für weniger als sechs Monate belastet sind, unterliegen den Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die nach Abschnitt 2 auf dieselben Vermögenswerte anzuwenden wären, wenn diese unbelastet wären.
Die folgenden Vermögenswerte werden als unbelastet angesehen:
in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter oder — wenn der Pool von einer Zentralbank unterhalten wird — nicht zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Institut zur Verfügung stehen, einschließlich Vermögenswerten, die von einem Kreditinstitut beim Zentralinstitut eines Genossenschaftsverbunds oder bei einem institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden;
Vermögenswerte, die das Institut bei besicherten Kreditvergaben, besicherten Finanzierungsgeschäften oder Sicherheitentauschgeschäften für Zwecke der Kreditrisikominderung als Sicherheit erhalten hat und über die das Institut verfügen kann;
Vermögenswerte, die zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gehen die Institute davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 in aufsteigender Reihenfolge ihrer Liquidität, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten.
Im Falle von nicht standardmäßigen, temporären Operationen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, die durchgeführt werden, um in einer Zeit marktweiten Finanzstresses oder außergewöhnlicher makroökonomischer Umstände deren Mandat zu erfüllen, können die folgenden Vermögenswerte einen verringerten Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten:
abweichend von Artikel 428aw und Artikel 428az Absatz 1 Buchstabe a Vermögenswerte, die für die in diesem Unterabsatz genannten Operationen belastet sind;
abweichend von Artikel 428aw und Artikel 428ay Buchstabe b Zahlungen aus den in diesem Unterabsatz genannten Operationen.
Die zuständigen Behörden legen im Einvernehmen mit der Zentralbank, die die Gegenpartei bei der Transaktion ist, den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung fest, der auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Vermögenswerte anzuwenden ist. Für belastete Vermögenswerte nach Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der anzuwendende Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung nicht niedriger sein als der Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 für diese Vermögenswerte gelten würde, wenn sie unbelastet wären.
Bei der Anwendung eines niedrigeren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Unterabsatz 2 beobachten die zuständigen Behörden genau die Auswirkungen dieses niedrigeren Faktors auf die stabilen Refinanzierungspositionen der Institute und ergreifen erforderlichenfalls angemessene Aufsichtsmaßnahmen.
Die zuständigen Behörden melden der EBA mindestens einmal jährlich die Arten von außerbilanziellen Risikopositionen, für die sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festgelegt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Festlegung dieser Faktoren angewandte Methodik.
Artikel 428ar
Restlaufzeit eines Vermögenswerts
Abschnitt 2
Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung
Artikel 428as
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %
Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %:
unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, unabhängig davon, ob sie die dort festgelegten operativen Anforderungen erfüllen;
sämtliche Guthaben des Instituts bei der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, einschließlich Mindest- und Überschussreserven;
sämtliche Forderungen an die EZB, die Zentralbank eines Mitgliedstaats oder die Zentralbank eines Drittlands, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben;
Vermögenswerte, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Verbindlichkeiten interdependent eingestuft werden.
Bei Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland, dessen nationales Recht zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung für die Mindestreserven bei der Zentralbank einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung vorschreibt, wird für Konsolidierungszwecke dieser höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung berücksichtigt.
Artikel 428at
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %
Artikel 428au
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %
Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:
unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I.
Artikel 428av
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %
Unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2A behandelt werden können, und unbelastete Anteile von OGA gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428aw
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %
Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:
besicherte und unbesicherte Darlehen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr und sofern sie weniger als ein Jahr belastet sind;
alle sonstigen Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, sofern in den Artikeln 428as bis 428av nichts anderes festgelegt ist.
Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet sind, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 428ax,428ay und 428az einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet.
Artikel 428ax
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %
Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können, und Anteile von OGA gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen, sofern sie weniger als ein Jahr belastet sind.
Artikel 428ay
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %
Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:
alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die bei Derivatkontrakten als Ersteinschuss geleistet werden oder die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428az einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Vermögenswerte gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;
unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden, die nicht mehr als 90 Tage überfällig sind;
bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr;
unbelastete Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, die nicht im Sinne des Artikels 178 ausgefallen sind und die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva behandelt werden können;
unbelastete börsengehandelte Aktien, die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können;
physisch gehandelte Waren, einschließlich Gold, aber ohne Warenderivate.
Artikel 428az
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %
Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %:
alle Vermögenswerte, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind;
alle sonstigen, in den Artikeln 428as bis 428ay nicht genannten Vermögenswerte, einschließlich Darlehen an Finanzkunden mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, notleidende Risikopositionen, von den Eigenmitteln abgezogene Posten, Sachanlagen, nicht börsengehandelte Aktien, zurückbehaltene Rechte, Versicherungswerte und ausgefallene Wertpapiere.
Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:
Nachschüsse, die Institute von ihren Gegenparteien erhalten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit positivem Zeitwert abgezogen, wenn die als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 einzustufen sind, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und die Institute zu ihrer Wiederverwendung rechtlich befugt und operativ in der Lage sind;
alle Nachschüsse, die Institute an ihre Gegenparteien leisten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit negativem Zeitwert abgezogen.
TEIL 7
VERSCHULDUNG
Artikel 429
Berechnung der Verschuldungsquote
Die Institute berechnen die Verschuldungsquote am Berichtsstichtag.
Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße die Summe folgender Risikopositionswerte:
Aktiva, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte, Kreditderivate und die in Artikel 429e genannten Positionen, berechnet nach Artikel 429b Absatz 1;
die in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und Kreditderivate, einschließlich außerbilanzieller Kontrakte und Kreditderivate, berechnet nach den Artikeln 429c und 429d;
Aufschläge für das Gegenparteiausfallrisiko von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, berechnet nach Artikel 429e;
außerbilanzielle Posten, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte, Kreditderivate, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und die in den Artikeln 429d und 429g genannten Positionen, berechnet nach Artikel 429f;
zur Abwicklung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe, berechnet nach Artikel 429g.
Die Institute behandeln Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, je nach Anwendbarkeit.
Die Institute dürfen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Risikopositionswerte um den entsprechenden Gesamtbetrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen an bilanziellen bzw. außerbilanziellen Posten bis auf eine Untergrenze von 0 verringern, soweit das Kernkapital durch die Kreditrisikoanpassungen reduziert wurde.
Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d gelten folgende Bestimmungen:
Ein außerbilanzieller Posten gemäß Absatz 4 Buchstabe d, der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens als Derivat behandelt wird, unterliegt der in Buchstabe b des genannten Absatzes festgelegten Behandlung;
schließt der Kunde eines Instituts, das als Clearingmitglied auftritt, ein Derivatgeschäft direkt mit einer ZGP ab und garantiert das Institut die Erfüllung der aus diesem Geschäft erwachsenden Handelsrisikopositionen des Kunden gegenüber der ZGP, so berechnet das Institut seine aus der Garantie erwachsende Risikoposition gemäß Absatz 4 Buchstabe b so, als hätte das Institut das Geschäft mit dem Kunden direkt abgeschlossen, auch was den Erhalt oder die Leistung von Barnachschüssen angeht.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegte Behandlung gilt auch für ein als Kunde auf höherer Ebene auftretendes Institut, das die Erfüllung der Handelsrisikopositionen seines Kunden garantiert.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes dürfen die Institute ein verbundenes Unternehmen nur dann als Kunden ansehen, wenn dieses Unternehmen nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis auf der Ebene angehört, auf der die in Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe e festgelegte Anforderung zur Anwendung kommt.
Soweit in diesem Teil nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, berechnen die Institute die Gesamtrisikopositionsmessgröße nach folgenden Grundsätzen:
physische oder finanzielle Sicherheiten, Garantien oder Kreditrisikominderungen, die erworben wurden, werden nicht zur Verringerung der Gesamtrisikopositionsmessgröße verwendet;
Aktiva werden nicht gegen Verbindlichkeiten aufgerechnet.
Abweichend von Absatz 7 Buchstabe b dürfen die Institute den Risikopositionswert eines Vorfinanzierungskredits oder eines Zwischenkredits um den positiven Saldo auf dem Sparkonto des Schuldners, dem der Kredit gewährt wurde, vermindern und nur den daraus resultierenden Betrag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einberechnen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Gewährung des Kredits ist an die Bedingung geknüpft, dass ein Sparkonto bei dem Institut, das den Kredit gewährt, eröffnet wird und sowohl für den Kredit als auch für das Sparkonto dieselben branchenspezifischen Rechtsvorschriften gelten;
der Saldo auf dem Sparkonto kann vom Schuldner während der gesamten Laufzeit des Kredits weder ganz noch teilweise abgehoben werden;
das Institut kann in den durch die branchenspezifischen Rechtsvorschriften nach Buchstabe a geregelten Fällen, auch im Fall der Nichtzahlung durch den Schuldner oder der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, den Saldo auf dem Sparkonto uneingeschränkt und unwiderruflich zur Begleichung jeglicher Forderung aus dem Kreditvertrag verwenden.
„Vorfinanzierungskredit“ oder „Zwischenkredit“ bezeichnet einen Kredit, der dem Kreditnehmer für einen begrenzten Zeitraum gewährt wird, um Finanzierungslücken des Kreditnehmers zu überbrücken, bis im Einklang mit den in den branchenspezifischen Rechtsvorschriften für derartige Geschäfte festgelegten Kriterien der endgültige Kredit gewährt wird.
Artikel 429a
Aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossene Risikopositionen
Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut die folgenden Risikopositionen aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließen:
die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d von den Posten des harten Kernkapitals abgezogenen Beträge;
die bei der Berechnung der in Artikel 429 Absatz 3 genannten Kapitalmessgröße abgezogenen Aktiva;
Risikopositionen, die nach Maßgabe des Artikels 113 Absatz 6 oder 7 ein Risikogewicht von 0 % erhalten;
wenn ein Institut Mitglied des in Artikel 113 Absatz 7 genannten Verbunds ist, die Risikopositionen, denen gemäß Artikel 114 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird und die aufgrund von Vermögenswerten entstehen, welche den auf dieselbe Währung lautenden Einlagen anderer Mitglieder dieses Verbunds, die sich aus den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b ergeben, entsprechen; in diesem Fall fallen Risikopositionen anderer Mitglieder dieses Verbunds, die gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen darstellen, nicht unter Buchstabe c des vorliegenden Absatzes;
wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, sowie Förderdarlehen;
Risikopositionen des Instituts gegenüber seinen Anteilseignern, sofern diese Risikopositionen bis zu einem Grad von mindestens 125 % durch Vermögenswerte gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und e besichert sind und diese Vermögenswerte bei der Anforderung an die Verschuldungsquote der Anteilseigner berücksichtigt werden, wenn das Institut keine öffentliche Entwicklungsbank ist, aber folgende Bedingungen erfüllt:
Seine Anteilseigner sind Kreditinstitute und üben keine Kontrolle über das Institut aus;
es erfüllt die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e des vorliegenden Artikels;
seine Risikopositionen sind im selben Mitgliedstaat belegen;
es unterliegt einer gewissen fortlaufenden Aufsicht durch die Zentralregierung eines Mitgliedstaats;
sein Geschäftsmodell beschränkt sich auf die Weitergabe des Betrags, der den erzielten Erlösen aus der Emission gedeckter Schuldverschreibungen entspricht, an seine Anteilseigner in Form von Schuldtiteln;
wenn das Institut keine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren;
die garantierten Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Garantie wird von einem anerkannten Anbieter von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung gemäß den Artikeln 201 und 202, einschließlich Exportversicherungsagenturen oder Zentralstaaten, gestellt;
für den garantierten Teil der Risikoposition gilt nach Maßgabe des Artikels 114 Absatz 2 oder 4 oder des Artikels 116 Absatz 4 ein Risikogewicht von 0 %;
wenn das Institut Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, die Handelsrisikopositionen dieses Instituts, vorausgesetzt, diese werden mit dieser qualifizierten ZGP abgerechnet und erfüllen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Bedingungen;
wenn das Institut ein Kunde auf höherer Ebene innerhalb einer mehrstufigen Kundenstruktur ist, die Handelsrisikopositionen gegenüber dem Clearing-Mitglied oder einem Unternehmen, das als Kunde auf höherer Ebene für dieses Institut fungiert, vorausgesetzt, die in Artikel 305 Absatz 2 festgelegten Bedingungen sind erfüllt und das Institut ist nicht verpflichtet, dem Kunden etwaige bei Ausfall des Clearing-Mitglieds oder der qualifizierten ZGP entstehende Verluste zu erstatten;
Treuhandvermögen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Es wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/635/EWG nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen in der Bilanz des Instituts erfasst;
es erfüllt die Ausbuchungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) 9 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002;
es erfüllt die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, sofern anwendbar;
Risikopositionen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Es handelt sich um Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle;
sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 116 Absatz 4 behandelt;
sie stammen aus Einlagen, zu deren Übertragung an die unter Ziffer i erwähnte öffentliche Stelle das Institut rechtlich verpflichtet ist, um Investitionen im allgemeinen Interesse zu finanzieren;
die bei Triparty Agents hinterlegten überschüssigen Sicherheiten, die nicht verliehen wurden;
wenn ein Institut den seiner Gegenpartei gezahlten Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Forderung erfasst, diese Forderung, vorausgesetzt, die in Artikel 429c Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen sind erfüllt;
die verbrieften Risikopositionen aus traditionellen Verbriefungen, die die in Artikel 244 Absatz 2 festgelegten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos erfüllen;
folgende Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts vorbehaltlich der in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Bedingungen:
Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank;
Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven;
sofern das Institut gemäß Artikel 16 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen ist, die Risikopositionen des Instituts infolge von bankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt C Buchstabe a des Anhangs der genannten Verordnung, die in direktem Zusammenhang mit den Kern- oder Nebendienstleistungen nach den Abschnitten A und B dieses Anhangs stehen;
sofern das Institut gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt wurde, die Risikopositionen des Instituts infolge von bankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt C Buchstabe a des Anhangs der genannten Verordnung, die in direktem Zusammenhang mit den Kern- oder Nebendienstleistungen eines gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zugelassenen Zentralverwahrers nach den Abschnitten A und B dieses Anhangs stehen;
die Risikopositionen, die der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe m bezieht ein Institut alle zurückbehaltenen Risikopositionen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße ein.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Entwicklungsbank“ ein Kreditinstitut, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Es wurde vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet;
seine Tätigkeit beschränkt sich auf die Förderung festgelegter Ziele der staatlichen Finanz-, Sozial- oder Wirtschaftspolitik im Einklang mit den für das Institut geltenden Gesetzen und Bestimmungen, einschließlich der Satzungsbestimmungen, auf nicht-wettbewerblicher Basis;
sein Ziel besteht nicht in der Gewinnmaximierung oder der Maximierung des Marktanteils;
vorbehaltlich der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen ist der Zentralstaat oder die regionale oder lokale Gebietskörperschaft verpflichtet, die Existenzfähigkeit des Kreditinstituts zu sichern, oder garantiert direkt oder indirekt mindestens 90 % der Eigenmittelanforderungen, der Refinanzierungsanforderungen oder der gewährten Förderdarlehen des Kreditinstituts;
es nimmt keine gedeckten Einlagen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU oder im Sinne nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie herein, die als Termineinlagen oder Spareinlagen von Verbrauchern im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 35 ) eingestuft werden können.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Ziele der staatlichen Politik auch die Bereitstellung von Finanzierungen für Förder- oder Entwicklungszwecke zugunsten festgelegter Wirtschaftssektoren oder geografischer Regionen des betreffenden Mitgliedstaats beinhalten.
►C10 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e und unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen und ◄ der daraus erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden auf Ersuchen eines Instituts eine organisatorisch, strukturell und finanziell unabhängige und autonome Einheit dieses Instituts als öffentliche Entwicklungsbank behandeln, sofern diese Einheit alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt und eine solche Behandlung sich nicht auf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung dieses Instituts auswirkt. Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA unverzüglich jegliche Entscheidung, wonach eine Einheit eines Instituts für die Zwecke dieses Unterabsatzes als öffentliche Entwicklungsbank zu behandeln ist. Die zuständige Behörde überprüft eine solche Entscheidung jährlich.
Die Institute können die in Absatz 1 Buchstabe n aufgeführten Risikopositionen ausschließen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die für das Institut zuständige Behörde hat nach Konsultation der betreffenden Zentralbank festgestellt und öffentlich erklärt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern;
der Ausschluss wird für einen begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr gewährt.
die für das Institut zuständige Behörde hat nach Konsultation mit der betreffenden Zentralbank das Datum festgelegt, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt, und dieses Datum öffentlich bekannt gegeben; bei diesem Datum muss es sich um das Ende eines Quartals handeln.
Die Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe n auszuschließen sind, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie lauten auf dieselbe Währung wie die vom Institut entgegengenommenen Einlagen;
ihre Durchschnittslaufzeit ist nicht wesentlich höher als die Durchschnittslaufzeit der vom Institut entgegengenommenen Einlagen.
Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d muss ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe n dieses Artikels genannten Risikopositionen ausschließt, jederzeit die folgende Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote für die Dauer des Ausschlusses erfüllen:
dabei gilt:
aLR |
= |
die angepasste Verschuldungsquote; |
EMLR |
= |
die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts, berechnet nach Artikel 429 Absatz 4, einschließlich der gemäß Absatz 1 Buchstabe n des vorliegenden Artikels ausgeschlossenen Risikopositionen zu dem in Absatz 5 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Datum und |
CB |
= |
der tagesdurchschnittliche Gesamtwert der Risikopositionen des Instituts gegenüber seiner Zentralbank, berechnet über die vollständige, dem in Absatz 5 Buchstabe c genannten Datum unmittelbar vorangehende Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zentralbank, die für einen Ausschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe n infrage kommen. |
Artikel 429b
Berechnung des Risikopositionswerts von Aktiva
Die Institute berechnen den Risikopositionswert von Aktiva, unter Ausschluss von in Anhang II genannten Derivatkontrakten, Kreditderivaten und in Artikel 429e genannten Positionen, nach folgenden Grundsätzen:
Der Risikopositionswert der Aktiva bezeichnet einen Risikopositionswert im Sinne von Artikel 111 Absatz 1 Satz 1;
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte werden nicht gegeneinander aufgerechnet.
Eine von einem Institut angebotene Liquiditätsbündelungsvereinbarung verstößt nur dann nicht gegen die in Absatz 429 Absatz 7 Buchstabe b festgelegte Bedingung, wenn die Vereinbarung die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Das die Liquiditätsbündelungsvereinbarung anbietende Institut überträgt die Soll- und Habensalden verschiedener Einzelkonten von Unternehmen einer Gruppe, die an der Vereinbarung beteiligt sind, („Ausgangskonten“) auf ein getrenntes, einziges Konto und setzt die Salden der Ausgangskonten damit auf null;
das Institut führt die unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Handlungen täglich aus.
Für die Zwecke dieses Absatzes und des Absatzes 3 bezeichnet der Ausdruck „Liquiditätsbündelungsvereinbarung“ eine Vereinbarung, durch die die Soll- oder Habensalden verschiedener Einzelkonten für die Zwecke des Bareinlagen- oder Liquiditätsmanagements zusammengefasst werden.
Abweichend von Absatz 2 verstößt eine Liquiditätsbündelungsvereinbarung, die die in Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht erfüllt, die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegte Bedingung jedoch erfüllt, nicht gegen die in Artikel 429 Absatz 7 Buchstabe b festgelegte Bedingung, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut hat ein einklagbares Recht, die Salden der Ausgangskonten jederzeit durch Übertragung auf ein einziges Konto aufzurechnen;
zwischen den Salden der Ausgangskonten bestehen keine Laufzeitinkongruenzen;
das Institut erhebt oder zahlt Zinsen auf der Grundlage des Gesamtsaldos der Ausgangskonten;
die zuständige Behörde des Instituts vertritt die Auffassung, dass die Frequenz, mit der die Salden aller Ausgangskonten übertragen werden, angemessen ist, um bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße nur den Gesamtsaldo der Liquiditätsbündelungsvereinbarung berücksichtigen zu können.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen die Institute den Risikopositionswert von Barforderungen und -verbindlichkeiten im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei nur dann auf Nettobasis berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Geschäfte haben dasselbe explizite endgültige Erfüllungsdatum;
das Recht, den der Gegenpartei geschuldeten Betrag gegen den von der Gegenpartei geschuldeten Betrag aufzurechnen, ist im normalen Geschäftsverlauf und im Falle eines Ausfalls, einer Insolvenz oder eines Konkurses rechtlich durchsetzbar;
die Parteien beabsichtigen, die Geschäfte netto oder gleichzeitig abzuwickeln, oder für die Geschäfte gilt ein Abrechnungsmechanismus, der funktional auf eine Nettoabwicklung hinausläuft.
Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c dürfen die Institute nur dann davon ausgehen, dass ein Abrechnungsmechanismus funktional auf eine Nettoabwicklung hinausläuft, wenn das Nettoergebnis der Zahlungsströme der Geschäfte gemäß diesem Mechanismus am Erfüllungsdatum dem einzigen Nettobetrag gemäß der Nettoabwicklung entspricht und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Geschäfte werden über dasselbe Abrechnungssystem oder über Abrechnungssysteme abgewickelt, die eine gemeinsame Abrechnungsinfrastruktur verwenden;
die Abwicklungsvereinbarungen werden durch Barmittel oder Innertages-Kreditfazilitäten unterstützt, um sicherzustellen, dass die Abwicklung der Geschäfte bis Geschäftsschluss erfolgt;
etwaige Probleme im Zusammenhang mit dem Wertpapierteil des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts behindern den Abschluss der Nettoabwicklung der Barforderungen und -verbindlichkeiten nicht.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung ist nur erfüllt, wenn der Ausfall eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts im Abwicklungsmechanismus lediglich die Abwicklung des kongruenten Barteils verzögern oder eine Verpflichtung gegenüber dem Abwicklungsmechanismus schaffen kann, die durch eine zugehörige Kreditfazilität unterstützt wird.
Kommt es am Ende des Abrechnungszeitraums im Abwicklungsmechanismus zu einem Ausfall des Wertpapierteils eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, so lösen die Institute dieses Geschäft und seinen dazugehörigen Barteil aus dem Netting-Satz heraus und behandeln diese auf Bruttobasis.
Artikel 429c
Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten
Bei der Berechnung des Risikopositionswerts dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 berücksichtigen. Die Institute berücksichtigen kein produktübergreifendes Netting, dürfen aber innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie zwischen Kreditderivaten aufrechnen, wenn diese den in Artikel 295 Buchstabe c genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.
Die Institute rechnen verkaufte Optionen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße ein, selbst wenn deren Risikopositionswert nach Maßgabe des Artikels 274 Absatz 5 auf null gesetzt werden kann.
Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen die Institute bei der Berechnung des Wiedereindeckungsaufwands für Derivatkontrakte gemäß Artikel 275 nur Nachschüsse, die sie von ihren Gegenparteien in bar erhalten, als Nachschuss im Sinne des Artikels 275 erfassen, wenn der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Risikopositionswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte ZGP abgewickelt werden, werden die von der Empfängerpartei hereingenommenen Barmittel nicht von den Vermögenswerten des Instituts getrennt;
der Nachschuss wird mindestens täglich aufgrund einer Bewertung der Derivatpositionen zu Marktpreisen neu berechnet und ausgetauscht;
der erhaltene Nachschuss lautet auf eine Währung, die im Derivatkontrakt, in der geltenden Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang der qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung genannt oder in einer Nettingvereinbarung mit einer qualifizierten ZGP festgelegt wird;
der erhaltene Nachschuss entspricht dem vollen Betrag, der erforderlich wäre, um die marktbewertete Risikoposition des Derivatkontrakts vorbehaltlich der Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge, die für die Gegenpartei gelten, aufzuheben;
der Derivatkontrakt und der Nachschuss zwischen dem Institut und der Gegenpartei bei diesem Kontrakt unterliegen einer einzigen Nettingvereinbarung, die das Institut gemäß Artikel 295 als risikomindernd behandeln darf.
Ein Institut, das einer Gegenpartei Barsicherheiten leistet, die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllen, betrachtet diese Barsicherheiten als den der Gegenpartei geleisteten Nachschuss und bezieht diesen Nachschuss in die Berechnung des Wiedereindeckungsaufwands ein.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird davon ausgegangen, dass ein Institut die dort festgelegte Bedingung erfüllt hat, wenn der Nachschuss am Morgen des Handelstages ausgetauscht wird, der auf den Handelstag, an dem der Derivatkontrakt festgelegt wurde, folgt, vorausgesetzt, der Austausch basiert auf dem Kontraktwert bei Geschäftsschluss am Handelstag, an dem der Kontrakt festgelegt wurde.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dürfen die Institute im Falle einer Streitigkeit über die Höhe des Nachschusses den unstrittigen Betrag der ausgetauschten Sicherheiten erfassen.
Abweichend von den Absätzen 3 und 4 darf ein Institut erhaltene Sicherheiten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 anerkennen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Sicherheit wird von einem Kunden für einen Derivatkontrakt entgegengenommen, der vom Institut im Auftrag dieses Kunden abgewickelt wird;
der unter Buchstabe a genannte Kontrakt wird über eine qualifizierte ZGP abgewickelt;
wurde die Sicherheit in Form eines Ersteinschusses entgegengenommen, so wird sie von den Vermögenswerten des Instituts getrennt.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Institute die in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 festgelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts von Folgendem verwenden:
den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten sowie Kreditderivaten, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Eigenmittelanforderungen verwenden;
den Kreditderivaten, bei denen sie die in Artikel 273 Absatz 3 oder 5 festgelegte Behandlung anwenden, wenn die Bedingungen für die Verwendung dieser Methode erfüllt sind.
Verwenden Institute eine der in Unterabsatz 1 genannten Methoden, so mindern sie die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses.
Artikel 429d
Zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung des Risikopositionswerts geschriebener Kreditderivate
Die Institute berechnen den effektiven Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate, indem sie den Nominalbetrag dieser Derivate so anpassen, dass er die echte Risikoposition der Kontrakte, die gehebelt oder durch die Struktur des Geschäfts anderweitig verbessert werden, widerspiegelt.
Die Institute dürfen den gemäß Absatz 2 berechneten Risikopositionswert ganz oder teilweise um den effektiven Nominalbetrag erworbener Kreditderivate vermindern, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Restlaufzeit des erworbenen Kreditderivats ist gleich der Restlaufzeit des geschriebenen Kreditderivats oder länger;
das erworbene Kreditderivat unterliegt ansonsten denselben oder konservativeren wesentlichen Bedingungen als jenen, die im entsprechenden geschriebenen Kreditderivat festgelegt sind;
das erworbene Kreditderivat wird nicht von einer Gegenpartei erworben, die das Institut einem speziellen Korrelationsrisiko im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe b aussetzen würde;
sofern der effektive Nominalbetrag des geschriebenen Kreditderivats um etwaige negative Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals des Instituts eingeflossen sind, vermindert wird, wird der effektive Nominalbetrag des erworbenen Kreditderivats um etwaige positive Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals eingeflossen sind, vermindert;
das erworbene Kreditderivat ist nicht in einem Geschäft enthalten, das von dem Institut im Auftrag eines Kunden abgerechnet wurde oder von dem Institut in seiner Eigenschaft als Kunde auf höherer Ebene innerhalb einer mehrstufigen Kundenstruktur abgerechnet wurde und bei dem der im entsprechenden geschriebenen Kreditderivat referenzierte effektive Nominalbetrag gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g oder h, je nach Anwendbarkeit, nicht in die Gesamtrisikopositionsmessgröße eingerechnet wird.
Für die Zwecke der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts gemäß Artikel 429c Absatz 1 dürfen die Institute aus dem Netting-Satz den Teil eines geschriebenen Kreditderivats herausrechnen, der nicht gemäß Unterabsatz 1 ausgeglichen wird und dessen effektiver Nominalbetrag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einberechnet wird.
Artikel 429e
Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Die Institute berechnen den Aufschlag für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die nicht unter eine die in Artikel 206 festgelegten Bedingungen erfüllende Netting-Rahmenvereinbarung fallen, für jedes Geschäft einzeln nach folgender Formel:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag; |
i |
= |
der Index, der das Geschäft bezeichnet; |
Ei |
= |
der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel und |
Ci |
= |
der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel. |
Die Institute dürfen
gleich null setzen, wenn Ei den an die Gegenpartei verliehenen Barmitteln entspricht und die zugehörige Barforderung nicht für die in Artikel 429b Absatz 4 vorgesehene Netting-Behandlung in Frage kommt.
Die Institute berechnen den Aufschlag für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die unter eine die in Artikel 206 festgelegten Bedingungen erfüllende Netting-Rahmenvereinbarung fallen, für jede Vereinbarung einzeln nach folgender Formel:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag; |
i |
= |
der Index, der die Nettingvereinbarung bezeichnet; |
Ei |
= |
der beizulegende Zeitwert der an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel im Rahmen der Geschäfte, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen und |
Ci |
= |
der beizulegende Zeitwert der von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen. |
Tritt ein Institut zwischen zwei Parteien bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich außerbilanzieller Geschäfte, als Beauftragter auf, so gelten für die Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts folgende Bestimmungen:
Gibt das Institut einer am Wertpapierfinanzierungsgeschäft beteiligten Partei eine Gewährleistung oder Garantie und beschränkt sich diese Gewährleistung oder Garantie auf eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die die Partei verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, so rechnet das Institut nur den gemäß Absatz 2 oder 3, je nach Anwendbarkeit, berechneten Aufschlag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße ein;
gibt das Institut keinem Beteiligten eine Gewährleistung oder Garantie, so wird das Geschäft nicht in die Gesamtrisikopositionsmessgröße eingerechnet;
trägt das Institut ein über das durch den Aufschlag gedeckte Risiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko bezüglich der zugrunde liegenden Wertpapiere oder Barmittel, so rechnet es in die Gesamtrisikopositionsmessgröße auch den vollen Betrag des Wertpapiers oder der Barmittel als Risikoposition ein;
gibt das zwischen die Parteien tretende Institut beiden an einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft beteiligten Parteien eine Gewährleistung oder Garantie, so berechnet es seine Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Maßgabe der Buchstaben a, b und c für jede an dem Geschäft beteiligte Partei gesondert.
Artikel 429f
Berechnung des Risikopositionswerts außerbilanzieller Posten
Hat eine Zusage die Verlängerung eines anderen außerbilanziellen Postens zum Gegenstand, so findet Artikel 111 Absatz 3 Anwendung.
Artikel 429g
Berechnung des Risikopositionswerts von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen
Die Institute dürfen den vollen Nennwert der mit marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen nur dann gegen den vollen Nennwert der mit den zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Verkäufen verbundenen Barforderungen aufrechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
sowohl die marktüblichen Käufe als auch die marktüblichen Verkäufe werden nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt;
die erworbenen und die verkauften finanziellen Vermögenswerte, die mit Barverbindlichkeiten und Barforderungen zusammenhängen, sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und im Handelsbuch erfasst.
TEIL 7A
MELDEPFLICHTEN
Artikel 430
Meldung über Aufsichtsanforderungen und Finanzinformationen
Die Institute legen ihren zuständigen Behörden Meldungen in Bezug auf Folgendes vor:
Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Verschuldungsquote, gemäß Artikel 92 und Teil 7;
die Anforderungen der Artikel 92a und 92b, für Institute, die den genannten Anforderungen unterliegen;
die Großkredite gemäß Artikel 394;
die Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 415;
die aggregierten Daten für jeden einzelstaatlichen Immobilienmarkt gemäß Artikel 430a Absatz 1;
die in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten, für eine standardisierte Meldung geeigneten Anforderungen und Orientierungen, außer für zusätzliche Meldepflichten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Richtlinie;
die Höhe der Belastung von Vermögenswerten, einschließlich einer Aufgliederung nach Art der Belastung der Vermögenswerte, wie Rückkaufsvereinbarungen, Wertpapierverleihgeschäfte, verbriefte Risikopositionen oder Darlehen;
ihre Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken, einschließlich
ihrer bestehenden und neuen Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe;
ihrer Exponiertheiten gegenüber physischen Risiken und Transitionsrisiken;
ihre Risikopositionen in Kryptowerten.
Institute, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 ausgenommen sind, unterliegen auf Einzelbasis nicht der Meldeanforderung in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes.
Zusätzlich zu den Meldungen in Bezug auf Aufsichtsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels meldet ein Institut seinen zuständigen Behörden Finanzinformationen, sofern das Institut
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegt oder
ein Kreditinstitut ist, das seinen konsolidierten Abschluss gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 aufstellt.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldeformate, Meldeintervalle und -termine sowie Begriffsbestimmungen festgelegt werden, und entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Meldebögen und Anweisungen, für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4.
◄Etwaige neue Meldepflichten, die in diesen technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, finden frühestens sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens Anwendung.
Für die Zwecke des Absatzes 2 wird in den Entwürfen der technischen Durchführungsstandards spezifiziert, welche Bestandteile der Verschuldungsquote unter Verwendung von Tagesendwerten oder Monatsendwerten zu melden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt die EBA folgende Aspekte:
wie anfällig ein Bestandteil gegenüber erheblichen vorübergehenden Verringerungen der Transaktionsvolumen ist, die zur Folge haben können, dass das Risiko einer übermäßigen Verschuldung am Meldestichtag unterrepräsentiert wird;
Entwicklungen und Feststellungen auf internationaler Ebene.
Die EBA übermittelt der Kommission die im vorliegenden Absatz genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2021, außer in Bezug auf Folgendes:
die Verschuldungsquote, die bis zum 28. Juni 2020 übermittelt wird;
die Verpflichtungen nach den Artikeln 92a und 92b, die bis zum 28. Juni 2020 übermittelt werden;
Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken, die bis zum 10. Juli 2025 vorgelegt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA bewertet Kosten und Nutzen der Meldepflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission ( 36 ) im Einklang mit diesem Absatz und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2020 über ihre Ergebnisse Bericht. Diese Bewertung wird insbesondere in Bezug auf kleine und nicht komplexe Institute vorgenommen. Für diese Zwecke umfasst der Bericht Folgendes:
die Einordnung von Instituten nach ihrer Größe, der Komplexität und der Art ihrer Tätigkeiten sowie der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken in Kategorien;
die Messung der Meldekosten für die einzelnen Kategorien von Instituten während des relevanten Zeitraums, in dem sie die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Meldepflichten erfüllen müssen, wobei folgende Grundsätze berücksichtigt werden:
Die Meldekosten werden als das Verhältnis von Meldekosten zu den Gesamtkosten des Instituts während des relevanten Zeitraums gemessen;
die Meldekosten umfassen sämtliche Ausgaben, die mit der Umsetzung und dem laufenden Betrieb von Meldesystemen verbunden sind, einschließlich Ausgaben für Personal, IT-Systeme, Rechtsberatungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Rechnungswesen, Dienstleistungen bei der Abschlussprüfung und Beratungsdienstleistungen;
der relevante Zeitraum entspricht jedem Jahreszeitraum, in dem bei den Instituten Meldekosten für die Vorbereitung der Umsetzung der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Meldepflichten und für den weiteren laufenden Betrieb der Meldesysteme aufgelaufen sind;
die Prüfung, ob die aufgelaufenen Meldekosten für die einzelnen Kategorien von Instituten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der durch die Meldepflichten für die Zwecke der Aufsicht erbracht wird;
die Bewertung der Auswirkungen einer Verringerung der Meldepflichten in Bezug auf Kosten und Wirksamkeit der Aufsicht;
Empfehlungen dazu, wie die Meldepflichten zumindest für kleine und nicht komplexe Institute verringert werden können; zu diesem Zweck ist das Ziel der EBA eine erwartete durchschnittliche Kostensenkung von mindestens 10 %, jedoch idealerweise eine Kostensenkung von 20 %. Die EBA prüft insbesondere, ob
die Meldepflichten nach Absatz 1 Buchstabe g für kleine und nicht komplexe Institute, bei denen die Belastung der Vermögenswerte unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt, entfallen könnten;
die in Absatz 1 Buchstaben a, c und g vorgeschriebene Häufigkeit der Meldungen für kleine und nicht komplexe Institute verringert werden könnte.
Die EBA fügt diesem Bericht die in Absatz 7 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bei.
Die zuständigen Behörden konsultieren die EBA hinsichtlich der Frage, ob andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Institute Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 3 melden sollen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die jeweiligen Institute erstatten noch nicht auf konsolidierter Basis Meldung;
die jeweiligen Institute unterliegen einem Rechnungslegungsrahmen im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG;
die Meldung der Finanzinformationen gilt als erforderlich, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil der Tätigkeiten dieser Institute und über die von ihnen für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft ausgehenden Systemrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu geben.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Formate und Meldebögen zu spezifizieren, die die Institute nach Unterabsatz 1 für die dort festgelegten Zwecke verwenden sollen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Zuständige Behörden, Abwicklungsbehörden und benannte Behörden tauschen, wenn möglich, Daten aus, um die Meldepflichten zu verringern. Die in Titel VII Kapitel I Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bestimmungen über Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht finden Anwendung.
Artikel 430a
Spezifische Meldepflichten
Institute melden für jeden nationalen Immobilienmarkt, gegenüber dem sie exponiert sind, den für sie zuständigen Behörden jährlich die folgenden aggregierten Daten:
Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Wertes der Wohnimmobilie, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, wo anwendbar;
Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Wohnimmobilie;
den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Wohnimmobilie;
Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Wertes der Gewerbeimmobilie, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, wo anwendbar;
Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Gewerbeimmobilie;
den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Gewerbeimmobilie.
▼M17 —————
Artikel 430c
Machbarkeitsbericht über das integrierte Meldesystem
Bei der Ausarbeitung des Machbarkeitsberichts beteiligt die EBA die zuständigen Behörden sowie die Behörden, die für die Einlagensicherungssysteme und die Abwicklung zuständig sind, und insbesondere das ESZB. Bei dem Bericht wird die frühere Arbeit des ESZB in Bezug auf integrierte Datenerhebungen berücksichtigt und er gründet sich auf eine Kosten-/Nutzen-Gesamtanalyse, die mindestens Folgendes umfasst:
die Erstellung einer Übersicht über Anzahl und Umfang der durch die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich erhobenen aktuellen Daten sowie über deren Herkunft und Granularität;
die Erstellung eines einheitlichen Wörterbuchs der zu erhebenden Daten, um die Konvergenz der Meldeanforderungen hinsichtlich der regulären Meldepflichten zu erhöhen und überflüssige Abfragen zu vermeiden;
die Einsetzung eines gemeinsamen Ausschusses, in dem zumindest die EBA und das ESZB vertreten sind, für die Entwicklung und Umsetzung eines integrierten Meldesystems;
die Machbarkeit und die mögliche Ausgestaltung einer zentralen Datensammelstelle für das integrierte Meldesystem, einschließlich der Anforderungen, mit denen eine strenge Vertraulichkeit der erhobenen Daten, eine starke Authentifizierung und Verwaltung der Rechte auf Zugang zum System sowie Cybersicherheit sichergestellt wird, die
ein zentrales Datenregister mit allen statistischen und aufsichtsrechtlichen Daten in der erforderlichen Granularität und Meldefrequenz für die jeweiligen Institute unterhält und in den erforderlichen Intervallen aktualisiert;
als Anlaufstelle für die zuständigen Behörden dient, indem sie alle Datenanfragen der zuständigen Behörden entgegennimmt, bearbeitet und bündelt, die Anfrage mit bereits erhobenen Meldedaten abgleicht und den zuständigen Behörden zeitnah Zugang zu den angefragten Informationen gewährt;
den zuständigen Behörden zusätzliche Unterstützung bei der Übermittlung von Datenanfragen an die Institute leistet und die angefragten Daten in das zentrale Datenregister einspeist;
eine koordinierende Rolle für den Austausch von Informationen und Daten zwischen den zuständigen Behörden innehat und
die Verfahren und Prozesse der zuständigen Behörden berücksichtigt und in ein standardisiertes System überführt.
TEIL 8
OFFENLEGUNG DURCH DIE INSTITUTE
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 431
Offenlegungspflichten und -verfahren
Die gemäß diesem Teil offenzulegenden Informationen unterliegen internen Überprüfungen in dem gleichen Umfang, wie er bei dem Lagebericht, der im Finanzbericht des Instituts enthalten ist, Anwendung findet.
Die Institute verfügen ferner über Verfahren, mit deren Hilfe sie prüfen können, ob ihre Offenlegungen den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihrer Risikoprofile vermitteln. Vermitteln die nach diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen den Marktteilnehmern nach Ansicht der Institute kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so legen die Institute Informationen offen, die über die in diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen hinausgehen. Nichtsdestoweniger sind die Institute nur verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach Artikel 432 wesentlich und weder Geschäftsgeheimnis noch vertraulich sind.
Artikel 432
Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen
Bei der Offenlegung gelten Informationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entscheidung eines Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte.
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, wie Institute das Kriterium der Wesentlichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.
Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis, wenn ihre Offenlegung die Wettbewerbsposition des jeweiligen Instituts schwächen würde. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen können Informationen über Produkte oder Systeme, die den Wert der einschlägigen Investitionen des Instituts mindern würden, wenn sie Konkurrenten bekannt gemacht würden.
Informationen gelten als vertraulich, wenn das Institut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern bezüglich dieser Informationen zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, wie Institute die Kriterien des Geschäftsgeheimnisses bzw. der Vertraulichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.
Artikel 433
Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen
Institute legen die gemäß den Titeln II und III erforderlichen Angaben in der in dem vorliegenden Artikel sowie den Artikeln 433a, 433b, 433c und 434 festgelegten Weise offen.
Die EBA veröffentlicht jährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem Institute ihre Abschlüsse veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website.
Die EBA veröffentlicht halbjährliche und vierteljährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem die Institute gegebenenfalls ihre Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website.
Etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der gemäß diesem Teil erforderlichen Offenlegungen und der einschlägigen Abschlüsse müssen vertretbar sein und dürfen in keinem Fall den von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzten zeitlichen Rahmen überschreiten.
Artikel 433a
Offenlegung durch große Institute
Große Institute legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
jährlich alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben;
halbjährlich die Angaben nach
Artikel 437 Buchstabe a;
Artikel 438 Buchstabe e;
Artikel 439 Buchstaben e bis l;
Artikel 440;
Artikel 442 Buchstaben c, e, f und g;
Artikel 444 Buchstabe e;
Artikel 445;
Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a und b;
Artikel 449 Buchstaben j bis l;
Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben a und b;
Artikel 451a Absatz 3;
Artikel 452 Buchstabe g;
Artikel 453 Buchstaben f bis j;
Artikel 455 Absatz 2 Buchstaben a, b und c;
Artikel 449a;
Artikel 449b;
Abweichend von Absatz 1 legen nicht börsennotierte große Institute, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;
die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich.
Artikel 433b
Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute
Kleine und nicht komplexe Institute legen die in den folgenden Bestimmungen genannten Angaben jährlich offen:
Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;
Artikel 438 Buchstaben c, d und da;
Artikel 442 Buchstaben c und d;
die Schlüsselparameter nach Artikel 447;
Artikel 449a;
Artikel 449b;
Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j.
Artikel 433c
Offenlegung durch andere Institute
Institute, die nicht Artikel 433a oder 433b unterliegen, legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;
die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte andere Institute die folgenden Angaben jährlich offen:
die Angaben nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;
die Angaben nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstaben a, b und c;
die Angaben nach Artikel 437 Buchstabe a;
die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben c, d und da;
die Angaben nach Artikel 442 Buchstaben c und d;
die Schlüsselparameter nach Artikel 447;
die Angaben nach Artikel 449a;
die Angaben nach Artikel 449b;
die Angaben nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d und h bis k.
Artikel 434
Mittel der Offenlegung
Die EBA stellt sicher, dass die auf ihrer Website vorgenommenen Offenlegungen dieselben Informationen enthalten, die ihr von den Instituten übermittelt wurden. Institute haben das Recht, der EBA die Informationen gemäß den in Artikel 434a genannten technischen Durchführungsstandards erneut zu übermitteln. Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website das Datum dieser erneuten Übermittlung.
Die EBA erstellt und aktualisiert fortlaufend ein Instrument, mit dem die für Offenlegungen zu verwendenden Meldebögen und Tabellen jenen für aufsichtliche Meldungen zugeordnet werden. Dieses Zuordnungsinstrument ist auf der EBA-Website öffentlich zugänglich.
Institute dürfen weiterhin ein eigenständiges Dokument veröffentlichen, das für Nutzer aufsichtlicher Informationen eine leicht zugängliche Quelle dieser Informationen darstellt, oder einen gesonderten Abschnitt, der die erforderlichen Offenlegungen enthält und für die genannten Nutzer leicht identifizierbar ist, in ihre Abschlüsse oder Finanzberichte aufnehmen oder diesen als Anhang beifügen. Institute dürfen auf ihrer Website auf die EBA-Website verweisen, auf der die aufsichtlichen Informationen zentral veröffentlicht werden.
Artikel 434a
Einheitliche Offenlegungsformate
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate und Informationen über die Regelung der erneuten Übermittlung festgelegt werden, und entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Anweisungen, für gemäß den Titeln II und III erforderliche Offenlegungen.
Diese einheitlichen Offenlegungsformate geben den Nutzern Informationen an die Hand, die so umfassend und vergleichbar sind, dass sie eine Beurteilung der Risikoprofile der Institute und der Einhaltung der in den Teilen 1 bis 7 enthaltenen Anforderungen durch die Institute ermöglichen. Im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen wird im Rahmen der technischen Durchführungsstandards angestrebt, dass die Offenlegungsformate mit den internationalen Offenlegungsstandards kohärent sind.
Die einheitlichen Offenlegungsformate haben gegebenenfalls Tabellenform.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 434b
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
sie enthalten die folgenden Metadaten:
alle Namen des Instituts, auf das sich die Informationen beziehen;
die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
die Größenklasse des Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
die Strukturierung der Daten in den Informationen;
für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EBA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 434c
Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, gemeldeten Informationen für die Veröffentlichung umfassenderer Offenlegungen auf der EBA-Website
Die EBA erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der Informationen, die Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 gemeldet haben, um diese Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und damit den Offenlegungsaufwand dieser Institute zu verringern.
Bei diesem Bericht wird die bisherige Arbeit der EBA in Bezug auf integrierte Datenerhebungen berücksichtigt und er gründet sich auf eine Kosten-Nutzen-Gesamtanalyse, einschließlich der Kosten, die zuständigen Behörden, Instituten und der EBA entstehen, und es werden darin alle etwaigen technischen, operativen und rechtlichen Herausforderungen berücksichtigt.
Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 10. Juli 2027 diesen Bericht vor.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
TITEL II
TECHNISCHE KRITERIEN FÜR TRANSPARENZ UND OFFENLEGUNG
Artikel 435
Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik
Die Institute legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in diesem Titel erläuterten Risiken, offen. Dabei ist Folgendes offenzulegen:
die Strategien und Verfahren für die Steuerung dieser Risikokategorien;
die Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagement-Funktion, einschließlich Informationen über ihre Zuständigkeiten, Befugnisse und Rechenschaftspflicht gemäß den Gründungsdokumenten und der Satzung des Instituts;
der Umfang und die Art der Risikoberichts- und -messsysteme;
die Leitlinien für die Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen;
eine vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren des jeweiligen Instituts, mit der sichergestellt wird, dass die eingerichteten Risikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind;
eine vom Leitungsorgan genehmigte konzise Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene allgemeine Risikoprofil des jeweiligen Instituts knapp beschrieben wird; diese Erklärung enthält Folgendes:
wichtige Kennzahlen und Angaben, die externen Interessenträgern einen umfassenden Überblick über das Risikomanagement des Instituts geben, einschließlich Angaben dazu, wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken;
Angaben zu gruppeninternen Geschäften und zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, die sich wesentlich auf das Risikoprofil der konsolidierten Gruppe auswirken könnten.
Die Institute legen hinsichtlich der Unternehmensführungsregelungen folgende Informationen offen:
die Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen;
die Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans und deren tatsächliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung;
die Diversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, Ziele und einschlägige Zielvorgaben der Strategie sowie Zielerreichungsgrad;
Angaben, ob das Institut einen separaten Risikoausschuss eingerichtet hat, und die Anzahl der bisher abgehaltenen Ausschusssitzungen;
Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos.
Artikel 436
Offenlegung des Anwendungsbereichs
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Verordnung legen die Institute folgende Informationen offen:
die Firma des Instituts, für das diese Verordnung gilt;
einen Abgleich des konsolidierten Abschlusses, der gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erstellt wurde, mit dem konsolidierten Abschluss, der gemäß den Anforderungen für die aufsichtsrechtliche Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 erstellt wurde; dieser Abgleich zeigt die Unterschiede zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis sowie die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Rechtsträger, wenn sich dieser von dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheidet; in Bezug auf die Rechtsträger, die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis einbezogen sind, ist die Methode der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung anzugeben, wenn sie sich von der Methode der Konsolidierung für Rechnungslegungszwecke unterscheidet, sowie, ob diese Rechtsträger vollkonsolidiert bzw. quotenkonsolidiert sind und ob die Beteiligungen an diesen Rechtsträgern von den Eigenmitteln abgezogen sind;
eine Aufgliederung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des konsolidierten Abschlusses, der gemäß den Anforderungen für die aufsichtsrechtliche Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 erstellt wurde, aufgeschlüsselt nach Art der Risiken gemäß dem vorliegenden Teil;
einen Abgleich, in dem die Hauptursachen für die Unterschiede zwischen den Buchwertbeträgen in den Abschlüssen im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises nach Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 und dem für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten Risikopositionsbetrag ermittelt werden; dieser Abgleich wird durch qualitative Angaben zu diesen Hauptursachen für die Unterschiede ergänzt;
für Risikopositionen im Handelsbuch und im Anlagebuch, die gemäß Artikel 34 und Artikel 105 angepasst werden, eine Aufgliederung der Beträge der Bestandteile einer vorsichtigen Bewertungsanpassung eines Instituts nach Art der Risiken und alle Bestandteile, getrennt für Positionen des Handelsbuchs und Positionen des Anlagebuchs;
alle vorhandenen oder erwarteten wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen;
den Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Betrag sind, und den oder die Namen dieser Tochterunternehmen;
gegebenenfalls die Umstände der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 7 oder der Konsolidierung auf Einzelbasis nach Artikel 9.
Artikel 437
Offenlegung von Eigenmitteln
Hinsichtlich ihrer Eigenmittel legen die Institute folgende Informationen offen:
einen vollständigen Abgleich der Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals, sowie der Korrekturposten und der Abzüge von den Eigenmitteln des Instituts gemäß den Artikeln 32 bis 36, 56, 66 und 79 mit der in den geprüften Abschlüssen des Instituts enthaltenen Bilanz;
eine Beschreibung der Hauptmerkmale der von dem Institut begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;
die vollständigen Bedingungen aller Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;
als gesonderte Offenlegung die Art und Beträge folgender Elemente:
aller nach den Artikeln 32 bis 35 angewandten aufsichtlichen Korrekturposten;
nach den Artikeln 36, 56 und 66 abgezogener Posten;
nicht nach den Artikeln 47, 48, 56, 66 und 79 abgezogener Posten;
eine Beschreibung sämtlicher auf die Berechnung der Eigenmittel im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Beschränkungen und der Instrumente, aufsichtichen Korrekturposten und Abzüge, auf die diese Beschränkungen Anwendung finden;
eine umfassende Erläuterung der Berechnungsgrundlage der Kapitalquoten, falls die Kapitalquoten mithilfe von Eigenmittelbestandteilen berechnet wurden, die auf einer anderen als der in dieser Verordnung festgelegten Grundlage ermittelt wurden.
Artikel 437a
Offenlegung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Institute, die Artikel 92a oder 92b unterliegen, legen die folgenden Informationen hinsichtlich ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten offen:
die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, ihre Laufzeit und ihre Hauptmerkmale;
die Rangordnung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in der Hierarchie der Gläubiger;
den Gesamtbetrag einer jeden Emission von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b und den Betrag dieser Emissionen, der innerhalb der in Artikel 72b Absätze 3 und 4 festgelegten Grenzen in Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogen ist;
den Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2.
Artikel 438
Offenlegung von Eigenmittelanforderungen und risikogewichteten Positionsbeträgen
Die Institute legen hinsichtlich der Einhaltung des Artikels 92 dieser Verordnung und der in Artikel 73 und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen folgende Informationen offen:
eine Zusammenfassung ihres Ansatzes, nach dem sie die Angemessenheit ihres internen Kapitals zur Unterlegung der laufenden und zukünftigen Aktivitäten beurteilen;
den Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zur Abdeckung anderer Risiken als dem Risiko einer übermäßigen Verschuldung sowie dessen Zusammensetzung;
wenn von der relevanten zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts;
den gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrag und die gemäß Artikel 92 Absatz 2 ermittelten entsprechenden Eigenmittelanforderungen, aufgeschlüsselt nach den in Teil 3 festgelegten verschiedenen Risikokategorien bzw. Risikopositionsklassen, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Auswirkungen, die die Anwendung von Kapitaluntergrenzen und der Nichtabzug bestimmter Posten von den Eigenmitteln auf die Berechnung der Eigenmittel und risikogewichteten Positionsbeträge haben;
sofern die Berechnung erforderlich ist, den gemäß Artikel 92 Absatz 4 berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze und den gemäß Artikel 92 Absatz 5 berechneten Standard-Gesamtrisikobetrag, aufgeschlüsselt nach den in Teil 3 festgelegten verschiedenen Risikokategorien bzw. Risikopositionsklassen, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Auswirkungen, die die Anwendung von Kapitaluntergrenzen und der Nichtabzug bestimmter Posten von den Eigenmitteln auf die Berechnung der Eigenmittel und risikogewichteten Positionsbeträge haben;
die bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen, die risikogewichteten Positionsbeträge und die damit zusammenhängenden erwarteten Verluste für jede in Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 genannte Spezialfinanzierungskategorie sowie die bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen und risikogewichteten Positionsbeträge für die Kategorien von Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 133 Absätze 3 bis 6 und Artikel 495a Absatz 3;
den Risikopositionswert und den risikogewichteten Positionsbetrag von Eigenmittelinstrumenten, die von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften gehalten werden und die die Institute bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen auf Einzelbasis, teilkonsolidierter Basis und konsolidierter Basis gemäß Artikel 49 nicht von ihren Eigenmitteln abziehen;
die zusätzliche Eigenmittelanforderung und den Eigenkapitalkoeffizienten des Finanzkonglomerats, berechnet nach Maßgabe des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG, wenn die in dem genannten Anhang I genannte Methode 1 oder 2 angewendet wird;
die Abweichungen der risikogewichteten Positionsbeträge des laufenden Offenlegungszeitraums gegenüber dem unmittelbar vorhergehenden Offenlegungszeitraum, die sich aus der Verwendung interner Modelle ergeben, einschließlich einer Darlegung der wichtigsten Faktoren, die diesen Abweichungen zugrunde liegen.
Artikel 439
Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos
In Bezug auf ihr Gegenparteiausfallrisiko nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 legen die Institute folgende Informationen offen:
eine Beschreibung der Methodik, nach der internes Kapital und Obergrenzen für Gegenparteiausfallrisikopositionen zugewiesen werden, einschließlich der Methoden, nach denen diese Grenzen Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien zugewiesen werden;
eine Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf Garantien und andere Maßnahmen zur Minderung des Kreditrisikos, wie etwa Vorschriften für Besicherungen und zur Bildung von Kreditreserven;
eine Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf das allgemeine Korrelationsrisiko und das spezielle Korrelationsrisiko nach Artikel 291;
die Höhe des Sicherheitsbetrags, den das Institut bei einer Herabstufung seiner Bonität nachschießen müsste;
die Höhe des Betrags der getrennten und nicht getrennten erhaltenen und gestellten Sicherheiten, nach Art der Sicherheit, weiter aufgeschlüsselt nach Sicherheiten, die für Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verwendet werden;
für Derivatgeschäfte die Risikopositionswerte vor und nach der Wirkung der Kreditrisikominderung, ermittelt nach der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6 jeweils anzuwendenden Methode, und die damit zusammenhängenden Risikopositionsbeträge, aufgeschlüsselt nach der jeweils anzuwendenden Methode;
für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte die Risikopositionswerte vor und nach der Wirkung der Kreditrisikominderung, ermittelt nach der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 jeweils angewendeten Methode, und die damit zusammenhängenden Risikopositionsbeträge, aufgeschlüsselt nach der jeweils anzuwendenden Methode;
die Risikopositionswerte nach der Wirkung der Kreditrisikominderung und die damit zusammenhängenden Risikopositionen in Bezug auf eine Kapitalanforderung für kreditrisikobezogene Bewertungsanpassungen, gesondert für jede Methode gemäß Teil 3 Titel VI;
die Risikopositionswerte gegenüber zentralen Gegenparteien und die damit zusammenhängenden Risikopositionen, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 fallen, gesondert für qualifizierte und nicht qualifizierte zentrale Gegenparteien und aufgeschlüsselt nach Arten von Risikopositionen;
die Nominalbeträge und den Zeitwert von Kreditderivatgeschäften; Kreditderivatgeschäfte sind nach Produktart aufzuschlüsseln; innerhalb der einzelnen Produktarten sind Kreditderivatgeschäfte weiter aufzuschlüsseln nach erworbenen und veräußerten Kreditbesicherungen;
die α-Schätzung für den Fall, dass dem Institut von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung seiner eigenen Schätzung für α gemäß Artikel 284 Absatz 9 erteilt wurde;
jeweils gesondert, die Offenlegungen gemäß Artikel 444 Buchstabe e und Artikel 452 Buchstabe g;
für Institute, die die Methoden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 verwenden, den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten, berechnet gemäß Artikel 273a Absatz 1 bzw. 2.
Gewährt die Zentralbank eines Mitgliedstaats eine Liquiditätshilfe in Form von Sicherheitentauschgeschäften, so kann die zuständige Behörde Institute von den Anforderungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben d und e ausnehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Offenlegung der darin genannten Angaben aufzeigen würde, dass eine Liquiditätshilfe in Notfällen gewährt wurde. Für diese Zwecke legt die zuständige Behörde angemessene Schwellenwerte und objektive Kriterien fest.
Artikel 440
Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern
In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:
die geografische Verteilung der Risikopositionsbeträge und die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Kreditrisikopositionen, die als Grundlage für die Berechnung ihrer antizyklischen Kapitalpuffer verwendet werden;
die Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.
Artikel 441
Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz
G-SRI legen jährlich die Werte der Indikatoren offen, aus denen sich ihr Bewertungsergebnis gemäß der in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Ermittlungsmethode ergibt.
Artikel 442
Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos
Bezüglich des Kredit- und des Verwässerungsrisikos legen die Institute folgende Informationen offen:
den Geltungsbereich und die Definitionen, die es für Rechnungslegungszwecke für die Begriffe „überfällig“ und „wertgemindert“ verwendet, sowie etwaige Unterschiede zwischen den Definitionen der Begriffe „überfällig“ und „Ausfall“, die es für Rechnungslegungszwecke und regulatorische Zwecke verwendet;
eine Beschreibung der bei der Bestimmung von spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen angewandten Ansätze und Methoden;
Angaben zu Betrag und Bonität der vertragsgemäß bedienten, notleidenden und gestundeten Risikopositionen für Darlehen, Schuldverschreibungen und außerbilanzielle Risikopositionen, einschließlich der einschlägigen kumulierten Wertminderungen, Rückstellungen und negativen Veränderungen des Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiko und Beträgen von erhaltenen Sicherheiten und Finanzgarantien;
eine Analyse der Altersstruktur der überfälligen Risikopositionen;
die Bruttobuchwerte der ausgefallenen und der nicht ausgefallenen Risikopositionen, die kumulierten spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die kumulierten Abschreibungen für diese Risikopositionen sowie die Nettobuchwerte und ihre Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet und Wirtschaftszweig sowie für Darlehen, Schuldverschreibungen und außerbilanzielle Risikopositionen;
Veränderungen des Bruttobetrags der ausgefallenen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen; dies beinhaltet mindestens Angaben zu den Eröffnungs- und Abschlussbeständen dieser Risikopositionen, dem Bruttobetrag der genannten Risikopositionen, die wieder den Status „nicht ausgefallen“ erhalten haben oder Gegenstand einer Abschreibung waren;
die Aufschlüsselung der Darlehen und Schuldverschreibungen nach Restlaufzeit.
Artikel 443
Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten
Die Institute legen Informationen zu ihren belasteten und unbelasteten Vermögenswerten offen. Dazu verwenden die Institute den Buchwert je Risikopositionsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und den gesamten belasteten und unbelasteten Buchwert. Die Offenlegung von Angaben zu belasteten und unbelasteten Vermögenswerten beinhaltet nicht die von den Zentralbanken gewährte Liquiditätshilfe in Notfällen.
Artikel 444
Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes
Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, legen für jede der in Artikel 112 festgelegten Risikopositionsklassen folgende Informationen offen:
die Namen der benannten ECAI und Exportversicherungsagenturen (ECA) sowie die Gründe für etwaige Änderungen dieser Benennungen während des Offenlegungszeitraums;
die Risikopositionsklassen, für die die jeweilige ECAI oder ECA in Anspruch genommen wird;
eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung der Bonitätsbewertungen von Emittenten und Emissionen auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind;
die Zuordnung der externen Bonitätsbewertungen aller benannten ECAI oder ECA zu den Risikogewichtungen, die den Bonitätsstufen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 entsprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Informationen nicht offengelegt werden müssen, wenn die Institute sich an die von der EBA veröffentlichte Standardzuordnung halten;
die Risikopositionswerte und die Risikopositionswerte nach Kreditrisikominderung, die den einzelnen Bonitätsstufen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 nach Risikopositionsklassen zugeordnet werden, sowie die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerte.
Artikel 445
Offenlegung von Exponiertheiten gegenüber dem Marktrisiko im Rahmen des Standardansatzes
Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a berechnen, legen ihre Gesamteigenmittelanforderungen, ihre nach der sensitivitätsgestützten Methode ermittelten Eigenmittelanforderungen, ihre Eigenmittelunterlegung des Ausfallrisikos und ihre Eigenmittelanforderungen für Restrisiken offen. Bei der Offenlegung der Eigenmittelanforderungen für die nach der sensitivitätsgestützten Methode ermittelten Werte und für das Ausfallrisiko wird für die folgenden Instrumente eine Aufschlüsselung vorgenommen:
im Handelsbuch gehaltene Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungsinstrumente handelt, mit Aufschlüsselung nach Risikoklasse und gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko;
nicht im ACTP gehaltene Verbriefungsinstrumente mit gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko und der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko;
im ACTP gehaltene Verbriefungsinstrumente mit gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko und der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko.
Artikel 445a
Offenlegung des CVA-Risikos
Institute, die den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, legen die folgenden Informationen offen:
einen Überblick über ihre Verfahren zur Ermittlung, Messung, Absicherung und Überwachung ihres CVA-Risikos;
ob die Institute alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen; sofern diese Bedingungen erfüllt sind, ob die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 385 festgelegten vereinfachten Ansatzes zu berechnen; sofern die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des vereinfachten Ansatzes zu berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Ansatz;
die Gesamtzahl der Gegenparteien, für die der Standardansatz verwendet wird, mit Aufschlüsselung nach Arten von Gegenparteien.
Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 383 festgelegten Standardansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen die folgenden Informationen offen:
die Struktur und die Organisation ihrer internen CVA-Risikomanagement-Funktion und Governance;
ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Standardansatzes mit Aufschlüsselung nach Risikoklasse;
eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 2 festgelegten Instrumente.
Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 384 festgelegten Basisansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auch die folgenden Informationen offen:
ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes sowie die Komponenten BACVAtotal und BACVAcsr-hedged ;
eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 3 festgelegten Instrumente.
Artikel 446
Offenlegung des operationellen Risikos
Institute veröffentlichen die folgenden Informationen:
die wichtigsten Merkmale und Elemente ihres Rahmens für die Steuerung des operationellen Risikos;
ihre Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko, die der gemäß Artikel 313 berechneten Geschäftsindikatorkomponente entspricht;
den gemäß Artikel 314 Absatz 1 berechneten Geschäftsindikator und die Beträge der einzelnen Komponenten des Geschäftsindikators und ihrer Unterkomponenten für jedes der drei Jahre, die für die Berechnung des Geschäftsindikators relevant sind;
den Betrag der Verringerung des Geschäftsindikators für alle Beträge, die gemäß Artikel 315 Absatz 2 vom Geschäftsindikator ausgenommen werden, sowie die entsprechenden Begründungen für eine solche Ausnahme.
Institute, die ihre durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Informationen die folgenden Informationen offen:
ihre gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechneten durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste für jedes der letzten zehn Geschäftsjahre;
die Zahl der außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse und die Beträge der jeweiligen durch operationelle Risiken bedingten aggregierten Nettoverluste, die gemäß Artikel 320 Absatz 1 von der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts ausgenommen wurden, für jedes der letzten zehn Geschäftsjahre sowie die entsprechenden Begründungen für ihre Ausnahme.
Artikel 447
Offenlegung von Schlüsselparametern
Die Institute legen die folgenden Schlüsselparameter in tabellarischer Form offen:
die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und ihre gemäß Artikel 92 Absatz 2 berechneten risikobasierten Kapitalquoten;
gegebenenfalls die gemäß Artikel 92 Absatz 2 berechneten risikobasierten Kapitalquoten, wobei anstelle des Gesamtrisikobetrags der Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze verwendet wird;
den gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der gemäß Artikel 92 Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze;
gegebenenfalls den Betrag und die Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel, die die Institute gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU halten müssen;
die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die die Institute gemäß Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen müssen;
ihre Verschuldungsquote und die Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429;
die folgenden Informationen zu ihrer Liquiditätsdeckungsquote, berechnet gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1:
für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte ihrer Liquiditätsdeckungsquote, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten;
für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte der gesamten liquiden Vermögenswerte nach Vornahme der entsprechenden Abschläge, die im Liquiditätspuffer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 enthalten sind, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten;
für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums die Durchschnitte ihrer Liquiditätsabflüsse, Liquiditätszuflüsse und Netto-Liquiditätsabflüsse, berechnet gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 und basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten.
die folgenden Informationen in Bezug auf die strukturelle Liquiditätsanforderung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV:
die strukturelle Liquiditätsquote am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;
die verfügbare stabile Refinanzierung am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;
die erforderliche stabile Refinanzierung am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;
ihre Eigenmittelquote und Quote der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie deren Bestandteile, Zähler und Nenner, berechnet gemäß den Artikeln 92a und 92b und gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach den einzelnen Abwicklungsgruppen.
Artikel 448
Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen
Ab dem 28. Juni 2021 legen die Institute die folgenden quantitativen und qualitativen Angaben zum Risiko aus möglichen Zinsänderungen offen, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge aus ihren Geschäften des Anlagebuchs nach Artikel 84 und Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU auswirken:
die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals, berechnet für die sechs aufsichtlichen Zinsschockszenarien nach Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU für den laufenden und den vorhergehenden Offenlegungszeitraum;
die Änderungen der Nettozinserträge, berechnet für die zwei aufsichtlichen Zinsschockszenarien nach Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU für den laufenden und den vorhergehenden Offenlegungszeitraum;
eine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen, mit Ausnahme der in Artikel 98 Absatz 5a Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten, die für die Berechnung der Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Änderungen der Nettozinserträge, die nach den Buchstaben a und b dieses Absatzes anzugeben sind, verwendet werden;
eine Erläuterung der Bedeutung der gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes offengelegten Risikomessgrößen und etwaiger signifikanter Abweichungen dieser Risikomessgrößen seit dem letzten Offenlegungsstichtag;
eine Beschreibung, wie die Institute das Zinsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs für die Zwecke der Prüfung durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 84 der Richtlinie 2013/36/EU definieren, messen, mindern und kontrollieren; diese Beschreibung umfasst:
eine Beschreibung der spezifischen Risikomessungen, die die Institute verwenden, um Änderungen des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals und Änderungen ihrer Nettozinserträge zu bewerten;
eine Beschreibung der wichtigsten im Rahmen der internen Messsysteme der Institute verwendeten Modell- und Parameterannahmen, die bei der Berechnung von Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und von Änderungen der Nettozinserträge zum Einsatz kommen und von den allgemeinen Modell- und Parameterannahmen nach Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU abweichen; diese Beschreibung enthält auch die Gründe für diese Abweichungen;
eine Beschreibung der Zinsschockszenarien, die die Institute für die Abschätzung des Zinsrisikos verwenden;
die Berücksichtigung der Auswirkung von Absicherungen gegen diese Zinsrisiken, einschließlich interner Sicherungsgeschäfte, die die Anforderungen des Artikels 106 Absatz 3 erfüllen;
eine Erläuterung, wie oft das Zinsrisiko bewertet wird;
die Beschreibung der allgemeinen Strategien zur Steuerung und Minderung dieser Risiken;
die unbefristeten Einlagen zugeordnete durchschnittliche und längste Frist für Zinsanpassungen.
Artikel 449
Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 oder die Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 337 oder Artikel 338 berechnen, legen — nach Geschäften des Handelsbuchs und des Anlagebuchs getrennt — folgende Informationen offen:
Eine Beschreibung ihrer Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten, einschließlich ihrer Risikomanagement- und Investitionsziele in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, ihrer Rolle bei Verbriefungs- und Wiederverbriefungsgeschäften, Angaben dazu, ob sie den Rahmen der einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung (STS-Verbriefung) im Sinne des Artikels 242 Nummer 10 verwenden, und des Umfangs, in dem sie Verbriefungsgeschäfte nutzen, um das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen auf Dritte zu übertragen, gegebenenfalls zusammen mit einer gesonderten Beschreibung ihrer Risikotransferpolitik bei synthetischen Verbriefungen;
die Arten von Risiken, die sich für die Institute aus ihren Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten ergeben, nach Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen, wobei zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen sowie zwischen den folgenden Risiken zu unterscheiden ist:
dem in selbst initiierten Geschäften zurückgehaltenen Risiko;
dem in Bezug auf von Dritten initiierten Geschäften eingegangenen Risiko;
ihre Ansätze zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge, die sie auf ihre Verbriefungstätigkeiten anwenden, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden, und einer Unterscheidung zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen;
eine Aufstellung der Verbriefungszweckgesellschaften, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, unter Beschreibung der Arten der Risikopositionen gegenüber diesen Verbriefungszweckgesellschaften, einschließlich Derivatkontrakte:
Verbriefungszweckgesellschaften, die durch die Institute begründete Risikopositionen erwerben;
von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften;
Verbriefungszweckgesellschaften und andere Rechtsträger, für die die Institute verbriefungsspezifische Dienste erbringen, etwa in den Bereichen Beratung, Vermögenswertbedienung oder Verwaltung;
Verbriefungszweckgesellschaften, die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis der Institute einbezogen sind;
eine Aufstellung der Rechtsträger, in Bezug auf die die Institute offengelegt haben, dass sie Unterstützung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 geleistet haben;
eine Aufstellung der mit den Instituten verbundenen Rechtsträger, die in Verbriefungen investieren, die von den Instituten begeben wurden, oder die in Verbriefungspositionen investieren, die durch von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften ausgegeben wurden;
eine Zusammenfassung ihrer Rechnungslegungsmethoden bei Verbriefungstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich einer Unterscheidung zwischen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen;
die Namen der ECAI, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Risikopositionen, für die jede einzelne Agentur in Anspruch genommen wird;
gegebenenfalls eine Beschreibung des internen Bemessungsansatzes gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5, einschließlich der Struktur des internen Bemessungsverfahrens und des Verhältnisses zwischen der internen Bemessung und externen Bonitätsbeurteilungen der gemäß Buchstabe i offengelegten maßgeblichen ECAI, der Kontrollmechanismen für das interne Bemessungsverfahren, einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und der Überprüfung des internen Bemessungsverfahrens, die Arten von Risikopositionen, bei denen das interne Bemessungsverfahren zur Anwendung kommt, und die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden;
für Handelsbuch und Anlagebuch getrennt den Buchwert der Verbriefungspositionen, einschließlich Informationen darüber, ob die Institute ein signifikantes Kreditrisiko gemäß den Artikeln 244 und 245 übertragen haben, für das die Institute als Originator, Sponsor oder Anleger auftreten, getrennt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen sowie nach STS-Transaktionen und Nicht-STS-Transaktionen und aufgeschlüsselt nach Art der Verbriefungspositionen;
für Geschäfte des Anlagebuchs die folgenden Informationen:
falls die Institute als Originator oder Sponsor auftreten, für jeden Ansatz zur Eigenmittelunterlegung die Summe der Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen risikogewichteten Vermögenswerte und Eigenmittelanforderungen nach dem jeweiligen Regulierungsansatz, einschließlich von den Eigenmitteln abgezogener oder mit 1 250 % risikogewichteter Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und nach Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen, getrennt nach STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen, und weiter aufgeschlüsselt nach einer aussagekräftigen Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenmittelbändern und nach der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Methode;
falls die Institute als Anleger auftreten, für jeden Ansatz zur Eigenmittelunterlegung die Summe der Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen risikogewichteten Vermögenswerte und Eigenmittelanforderungen nach dem jeweiligen Regulierungsansatz, einschließlich von den Eigenmitteln abgezogener oder mit 1 250 % risikogewichteter Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und nach Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen sowie nach STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen, und weiter aufgeschlüsselt nach einer aussagekräftigen Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenmittelbändern und nach der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Methode;
für von den Instituten verbriefte Risikopositionen die Höhe der ausgefallenen Risikopositionen und die Höhe der von den Instituten im laufenden Zeitraum vorgenommenen spezifischen Kreditrisikoanpassungen, beides aufgeschlüsselt nach Art der Risikoposition.
Artikel 449a
Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)
Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Institute Informationen zu ESG-Risiken offen, einschließlich
des Gesamtbetrags der Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe;
in Bezug auf die Frage, wie die Institute die ermittelten ESG-Risiken in ihre Geschäftsstrategie und -prozesse, ihre Governance und ihr Risikomanagement einbeziehen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 449b
Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen
Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen.
Artikel 450
Offenlegung der Vergütungspolitik
Die Institute legen in Bezug auf ihre Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Institute auswirkt, die folgenden Informationen offen:
Angaben zum Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie zur Zahl der Sitzungen des für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Hauptgremiums während des Geschäftsjahrs, gegebenenfalls mit Angaben zur Zusammensetzung und zum Mandat eines Vergütungsausschusses, zu dem externen Berater, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und zur Rolle der maßgeblichen Interessenträger;
Angaben zum Zusammenhang zwischen der Vergütung der Mitarbeiter und ihrer Leistung;
die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems, einschließlich Informationen über die Kriterien für die Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Strategie zur Rückstellung der Vergütungszahlung und die Erdienungskriterien;
die gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil;
Angaben zu den Erfolgskriterien, anhand deren über den Anspruch auf Aktien, Optionen oder variable Vergütungskomponenten entschieden wird;
die wichtigsten Parameter und Begründungen für Systeme mit variablen Komponenten und sonstige Sachleistungen;
zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen;
zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsleitung und Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Institute haben, aus denen Folgendes hervorgeht:
die für das Geschäftsjahr gewährten Vergütungsbeträge, aufgeteilt in feste Vergütung, einschließlich einer Beschreibung der festen Komponenten, und variable Vergütung, sowie die Zahl der Begünstigten;
die Beträge und Formen der gewährten variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Aktien, mit Aktien verknüpfte Instrumente und andere Arten, getrennt für den im Voraus gezahlten Teil und den zurückbehaltenen Teil;
die Beträge der für vorhergehende Erfolgsperioden gewährten zurückbehaltenen Vergütung, aufgeteilt in den im Geschäftsjahr erdienten Betrag und den in darauffolgenden Jahren erdienten Betrag;
den Betrag der im Geschäftsjahr verdienten zurückbehaltenen Vergütung, der während des Geschäftsjahres ausgezahlt und der infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurde;
die während des Geschäftsjahres gewährte garantierte variable Vergütung und die Zahl der Begünstigten der Gewährungen;
die in früheren Zeiträumen gewährten Abfindungen, die während des Geschäftsjahres ausgezahlt wurden;
die Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Abfindungen, aufgeteilt in vorab gezahlte und zurückbehaltene Beträge, die Zahl der Begünstigten dieser Zahlungen und die höchste Zahlung, die einer Einzelperson gewährt wurde;
die Zahl der Personen, deren Vergütung sich auf 1 Mio. EUR oder mehr pro Geschäftsjahr belief, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 500 000 EUR bei Vergütungen zwischen 1 Mio. EUR und 5 Mio. EUR sowie aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR bei Vergütungen von 5 Mio. EUR und mehr;
wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der zuständigen Behörde angefordert, die Gesamtvergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung;
Angaben dazu, ob für das Institut eine Ausnahme nach Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU gilt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Absatzes geben Institute, für die eine derartige Ausnahme gilt, an, ob ihnen diese Ausnahme auf der Grundlage von Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2013/36/EU gewährt wird. Sie geben ferner an, für welche der Vergütungsgrundsätze sie die Ausnahme(n) anwenden, die Zahl der Mitarbeiter, denen die Ausnahme(n) gewährt wird (werden), und ihre Gesamtvergütung, aufgeteilt in feste und variable Vergütung.
Die Institute halten die Anforderungen dieses Artikels in einer ihrer Größe, internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechenden Weise sowie unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 38 ) ein.
Artikel 451
Offenlegung der Verschuldungsquote
Institute, die Teil 7 unterliegen, legen hinsichtlich ihrer gemäß Artikel 429 berechneten Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen:
die Verschuldungsquote sowie die Art und Weise, wie die Institute Artikel 499 Absatz 2 anwenden;
eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 sowie eine Abstimmung dieser Größe mit den einschlägigen, in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben;
gegebenenfalls den Betrag der gemäß Artikel 429 Absatz 8 und Artikel 429a Absatz 1 berechneten Risikopositionen sowie die gemäß Artikel 429a Absatz 7 berechnete angepasste Verschuldungsquote;
eine Beschreibung der Verfahren zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung;
eine Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten;
den Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung sowie dessen Zusammensetzung.
Artikel 451a
Offenlegung von Liquiditätsanforderungen
Die Institute legen die folgenden Informationen zu ihrer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 berechneten Liquiditätsdeckungsquote offen:
für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte ihrer Liquiditätsdeckungsquote, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten;
für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte der gesamten liquiden Vermögenswerte, nach Vornahme der entsprechenden Abschläge, die im Liquiditätspuffer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 enthalten sind, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten, und eine Beschreibung der Zusammensetzung dieses Liquiditätspuffers;
für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums die Durchschnitte ihrer Liquiditätsabflüsse, Liquiditätszuflüsse und Netto-Liquiditätsabflüsse, berechnet gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten, und eine Beschreibung ihrer Zusammensetzung.
Die Institute legen die folgenden Informationen in Bezug auf ihre strukturelle Liquiditätsquote, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV, offen:
Quartalsendzahlen zu ihrer strukturellen Liquiditätsquote, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 2 für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;
eine Übersicht über den Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 3;
eine Übersicht über den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4.
Artikel 451b
Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten
Die Institute legen die folgenden Informationen über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleistungen sowie alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten offen:
die direkten und indirekten Risikobeträge im Zusammenhang mit Kryptowerten, einschließlich der Bruttokauf- und Bruttoverkaufspositionen der Nettorisikopositionen;
den Gesamtrisikobetrag für operationelle Risiken;
die Rechnungslegungsklassifikation der Risikopositionen in Kryptowerten;
eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten und ihrer Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts;
eine genaue Beschreibung ihrer Risikomanagementstrategien im Zusammenhang mit Risikopositionen in Kryptowerten und Kryptowerte-Dienstleistungen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes stellen die Institute detailliertere Informationen über wesentliche Geschäftstätigkeiten, zur Verfügung, einschließlich zur Ausgabe signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sowie zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2023/1114.
TITEL III
ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG BESTIMMTER INSTRUMENTE ODER METHODEN
Artikel 452
Offenlegung der Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz auf Kreditrisiken berechnen, legen folgende Informationen offen:
die Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Verwendung des Ansatzes oder die akzeptierten Übergangsregelungen;
für jede Risikopositionsklasse nach Artikel 147 den Prozentsatz des gesamten Risikopositionswerts jeder Risikopositionsklasse, die dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder dem IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegt, sowie den Anteil jeder Risikopositionsklasse, die einem Einführungsplan unterliegt; wenn Institute die Erlaubnis erhalten haben, für die Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen eigene LGD und Umrechnungsfaktoren zu verwenden, legen sie den Prozentsatz des gesamten Risikopositionswerts einer jeden Risikopositionsklasse, die dieser Erlaubnis unterliegt, offen;
die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme in den verschiedenen Stadien von Modellentwicklung, -kontrollen und -änderungen; hierzu gehören Informationen über Folgendes:
die Beziehung zwischen der Risikomanagement-Funktion und der Funktion der Innenrevision,
die Überprüfung des Ratingsystems,
das Verfahren zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Funktion, die für die Überprüfung der Modelle verantwortlich ist, von den Funktionen, die für die Entwicklung der Modelle verantwortlich sind,
das Verfahren zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht der Funktionen, die für die Entwicklung bzw. die Überprüfung der Modelle verantwortlich sind;
die Rolle der Funktionen, die an der Entwicklung, Erlaubnis und den anschließenden Änderungen der Kreditrisikomodelle beteiligt waren;
den Gegenstand und wichtigsten Inhalt der Meldungen in Bezug auf Kreditrisikomodelle;
eine Beschreibung des internen Bewertungsverfahrens nach Risikopositionsklasse, einschließlich der Zahl von Hauptmodellen, die in Bezug auf jedes Portfolio verwendet werden, und einer kurzen Erörterung der wichtigsten Unterschiede zwischen den Modellen in ein und demselben Portfolio, wobei es um Folgendes geht:
die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der PD, die Informationen darüber umfassen, wie die PD für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko geschätzt werden, ob es regulatorische Untergrenzen gibt und welche Ursachen für Unterschiede bestehen, die mindestens während der letzten drei Zeiträume zwischen der PD und den tatsächlichen Ausfallraten beobachtet wurden;
gegebenenfalls die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der LGD, wie beispielsweise die Methoden zur Berechnung der in einem Konjunkturabschwung auftretenden LGD, die Art und Weise der Schätzung der LGD für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko und die Zeit, die zwischen dem Eintritt des Ausfalls und der Beendigung der Risikoposition verstreicht;
gegebenenfalls die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung von Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen verwendeten Annahmen;
gegebenenfalls die folgenden Informationen zu jeder der in Artikel 147 genannten Risikopositionsklassen:
ihre bilanziellen Brutto-Risikopositionen;
ihre außerbilanziellen Risikopositionswerte vor Anwendung des maßgeblichen Umrechnungsfaktors;
ihre Risikopositionen nach Anwendung des maßgeblichen Umrechnungsfaktors und der maßgeblichen Kreditrisikominderung;
etwaige Modelle, Parameter oder Eingangswerte, die für das Verständnis der Risikogewichtung und der daraus resultierenden Risikopositionsbeträge maßgeblich sind, die für eine ausreichende Zahl von Schuldnerklassen (einschließlich Ausfall) offengelegt werden, um eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos zu ermöglichen;
getrennt für die Risikopositionsklassen, für die die Institute die Erlaubnis erhalten haben, die eigenen LGD und Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge zu verwenden, und für die Risikopositionen, für die die Institute solche Schätzungen nicht verwenden, die in den Ziffern i bis iv genannten Werte, die dieser Erlaubnis unterliegen;
eine Gegenüberstellung der PD-Schätzungen der Institute und der tatsächlichen Ausfallrate für jede Risikopositionsklasse über einen längeren Zeitraum hinweg, mit gesonderter Offenlegung der PD-Bandbreite, der entsprechenden externen Bonitätsbeurteilung, der gewichteten durchschnittlichen und der arithmetischen durchschnittlichen PD, der Zahl der Schuldner am Ende des vorhergehenden Jahres und am Ende des Prüfungsjahres, der Zahl der ausgefallenen Schuldner einschließlich der neu ausgefallenen Schuldner und der jährlichen durchschnittlichen historischen Ausfallrate.
Für die Zwecke des Buchstaben b des vorliegenden Artikels verwenden die Institute den Risikopositionswert nach Artikel 166.
Artikel 453
Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, legen folgende Informationen offen:
die Kernmerkmale der Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und eine Angabe des Umfangs, in dem die Institute davon Gebrauch machen;
die Kernmerkmale der Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung der berücksichtigungsfähigen Sicherheiten;
eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Sicherheiten, die vom Institut zur Kreditrisikominderung angenommen werden;
für Garantien und Kreditderivate, die zur Kreditbesicherung verwendet werden, die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenparteien und deren Kreditwürdigkeit, die zur Verringerung der Eigenkapitalanforderungen verwendet werden, unter Ausschluss derjenigen, die als Teil von synthetischen Verbriefungsstrukturen verwendet werden;
Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung;
für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz berechnen, den gesamten Risikopositionswert, der nicht durch eine berücksichtigungsfähige Kreditbesicherung abgedeckt ist, und den gesamten Risikopositionswert, der durch eine berücksichtigungsfähige Kreditbesicherung abgedeckt ist, nach Vornahme der Volatilitätsanpassungen; die Offenlegung nach diesem Buchstaben ist für Darlehen und Schuldverschreibungen gesondert vorzunehmen und muss eine Aufschlüsselung der ausgefallenen Risikopositionen umfassen;
den entsprechenden Umrechnungsfaktor und die Kreditrisikominderung, die der Risikoposition zugewiesen sind, und die Inzidenz von Kreditrisikominderungstechniken mit und ohne Substitutionseffekt;
für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, den bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionswert nach Risikopositionsklasse vor und nach der Anwendung der Umrechnungsfaktoren und einer etwaigen Kreditrisikominderung;
für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, den risikogewichteten Positionsbetrag und die Relation zwischen diesem risikogewichteten Positionsbetrag und dem Risikopositionswert nach Anwendung des einschlägigen Umrechnungsfaktors und der Kreditrisikominderung im Zusammenhang mit der Risikoposition; die Offenlegung nach diesem Buchstaben ist für jede Risikopositionsklasse gesondert vorzunehmen;
für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, den risikogewichteten Positionsbetrag vor und nach Berücksichtigung der kreditrisikomindernden Wirkung von Kreditderivaten; wenn Institute die Erlaubnis erhalten haben, für die Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen eigene LGD und Umrechnungsfaktoren zu verwenden, nehmen sie die Offenlegung nach diesem Buchstaben für die Risikopositionsklassen, die dieser Erlaubnis unterliegen, gesondert vor.
Artikel 454
Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken
Institute, die die fortgeschrittenen Messansätze gemäß den Artikeln 321 bis 324 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung ihrer Nutzung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des genannten Risikos offen.
Artikel 455
Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko
Ein Institut, das die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der in Artikel 325az genannten internen Modelle berechnet, legt Folgendes offen:
die Ziele, die es mit seinen Handelstätigkeiten verfolgt, und die eingeführten Verfahren zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des Marktrisikos;
die in Artikel 104 Absatz 1 genannten Grundsätze zur Ermittlung der dem Handelsbuch zuzurechnenden Positionen;
eine allgemeine Beschreibung der Struktur der Handelstische, die von den internen Modellen erfasst werden, einschließlich — für jeden Handelstisch — einer allgemeinen Beschreibung der Geschäftsstrategie des Handelstisches, der dort zulässigen Instrumente und der jeweils wichtigsten Risikoarten in Bezug auf den Handelstisch;
einen Überblick über die Handelsbuchpositionen, die nicht von den internen Modellen erfasst werden, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Struktur der Handelstische und der Art der den Handelstischen oder den Handelstischkategorien gemäß Artikel 104b zugewiesenen Instrumente;
die Struktur und Organisation ihrer Marktrisikomanagement-Funktion und Governance;
den Anwendungsbereich, die wichtigsten Merkmale und die wesentlichen Modellierungsoptionen der verschiedenen internen Modelle, anhand derer die Risikopositionsbeträge für die wichtigsten auf konsolidierter Ebene verwendeten Modelle berechnet werden, sowie eine Erläuterung, inwieweit diese internen Modelle auf konsolidierter Ebene verwendeten Modelle repräsentieren, gegebenenfalls einschließlich einer allgemeinen Beschreibung von Folgendem:
dem Modellierungsansatz, der zur Berechnung des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall verwendet wird, einschließlich der Häufigkeit der Datenaktualisierung;
der Methode, die zur Berechnung des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b genannten Stressszenario-Risikomaßes verwendet wird, sofern es sich nicht um die in Artikel 325bk Absatz 3 vorgesehenen Festlegungen handelt;
dem Modellierungsansatz, der zur Berechnung der in Artikel 325ba Absatz 2 genannten Eigenmittelunterlegung des Ausfallrisikos verwendet wird, einschließlich der Häufigkeit der Datenaktualisierung.
Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische, die von den in Artikel 325az genannten internen Modellen erfasst werden, gegebenenfalls die folgenden Komponenten offen:
den aktuellsten Wert sowie den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage
des undiversifizierten Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1;
des undiversifizierten Expected Shortfall für jede vorgeschriebene Risikofaktorgruppe nach Artikel 325bb Absatz 1;
den aktuellsten Wert sowie den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage
des Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1;
des Stressszenario-Risikomaßes nach Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b;
der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko nach Artikel 325ba Absatz 2;
der Summe der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325ba Absatz 3, einschließlich aller Komponenten der Formel und des anwendbaren Multiplikationsfaktors;
der Zahl der Überschreitungen, die sich in den unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen bei einem Konfidenzniveau von 99 % aus Rückvergleichen ergeben haben, nach Artikel 325bf Absatz 6.
TEIL 9
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 456
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 462 in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen:
Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 5, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen,
Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 5, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um bei der Anwendung dieser Verordnung die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen,
Anpassung der Liste der Risikopositionsklassen in den Artikeln 112 und 147, um die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen,
Betrag zur Berücksichtigung inflationsbedingter Auswirkungen, der in Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 147 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 153 Absatz 4 und Artikel 162 Absatz 4 spezifiziert wird,
Liste und Klassifizierung der außerbilanziellen Geschäfte in den Anhängen I und II, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,
▼M9 —————
Änderung der Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 301 bis 311 sowie den Artikeln 50a bis 50d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Berücksichtigung von Entwicklungen oder Änderungen der internationalen Standards für Risikopositionen gegenüber einer zentraler Gegenpartei,
Klärung der in den Ausnahmeregelungen nach Artikel 400 verwendeten Begriffe,
Änderung der Kapitalmessgröße und der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote nach Artikel 429 Absatz 2, um etwaige aufgrund der Meldungen nach Artikel 430 Absatz 1 festgestellten Mängel vor der gemäß Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Veröffentlichung der Verschuldungsquote durch die Institute zu korrigieren,
Änderungen der Offenlegungsanforderungen nach Teil 8 Titel II und III zur Berücksichtigung von Entwicklungen oder Änderungen der internationalen Offenlegungsstandards.
Die EBA überwacht die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung und legt der Kommission bis 1. Januar 2015 einen Bericht vor. Darin wird insbesondere Folgendes bewertet:
die Behandlung des CVA-Risikos als eigenständige Anforderung im Vergleich zu einer Behandlung als integraler Bestandteil des Marktrisikos,
der Anwendungsbereich der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einschließlich der Ausnahme nach Artikel 482,
anerkennungsfähige Absicherungen,
die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko.
Ausgehend von diesem Bericht und sofern dessen Ergebnis lautet, dass eine derartige Maßnahme notwendig ist, wird der Kommission ferner die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 462 zu erlassen, um Artikel 381, Artikel 382 Absätze 1, 2 und 3 und die Artikel 383 bis 386 betreffend diese Punkte zu ändern.
Artikel 457
Technische Anpassungen und Korrekturen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um technische Anpassungen und Korrekturen nicht wesentlicher Elemente der folgenden Vorschriften vorzunehmen, damit Entwicklungen hinsichtlich neuer Finanzprodukte oder -tätigkeiten Rechnung getragen wird, um infolge von Entwicklungen nach dem Erlass dieser Verordnung Anpassungen anderer Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen und Rechnungslegung, einschließlich Rechnungslegungsstandards nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, vorzunehmen:
Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach den Artikeln 111 bis 134 sowie 143 bis 191,
Wirkung der Kreditrisikominderung nach den Artikeln 193 bis 241,
Eigenmittelanforderungen für die Verbriefung nach den Artikeln 242 bis 270a,
Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiken nach den Artikeln 272 bis 311,
Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach den Artikeln 315 bis 324,
Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach den Artikeln 325 bis 377,
Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach den Artikeln 378 und 379,
Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach den Artikeln 383, 384 und 386,
Teil 2 und Artikel 430 ausschließlich infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die Gesetzgebungsakten der Union Rechnung tragen.
Artikel 458
Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko
Der Mitteilung sind die folgenden Dokumente beigefügt und sie enthält gegebenenfalls auch einschlägige quantitative oder qualitative Nachweise für
die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos,
die Gründe, weshalb solche Veränderungen die Finanzstabilität auf nationaler Ebene oder die Realwirtschaft gefährden könnten,
eine Erläuterung, warum die Behörde der Ansicht ist, dass die Instrumente der Makroaufsicht gemäß den Artikeln 124 und 164 dieser Verordnung und den Artikeln 133 und 136 der Richtlinie 2013/36/EU zur Behebung dieser Risiken weniger geeignet und weniger wirksam wären als die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen gemäß Buchstabe d des vorliegenden Absatzes,
die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen für im Inland zugelassene Institute oder einen Teil davon, mit denen die Veränderungen der Intensität des Risikos vermindert werden sollen; diese betreffen:
die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92;
die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403;
die Liquiditätsanforderungen nach Teil 6;
die Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen in der Wohnimmobilien- und Gewerbeimmobilienbranche;
die Offenlegungspflichten nach Teil 8;
die Höhe des Kapitalerhaltungspuffers nach Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU oder
Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche,
eine Erläuterung, weshalb die nach Absatz 1 benannte Behörde diese vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Behebung der Situation für geeignet, wirksam und verhältnismäßig hält und
eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf den Binnenmarkt, die sich auf die dem betroffenen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen stützt.
Binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2 leiten der ESRB und die EBA dem Rat, der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Stellungnahmen zu den in Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Angelegenheiten zu.
Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die Kommission innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen abzulehnen.
Legt die Kommission innerhalb dieser Monatsfrist keinen Vorschlag vor, darf der betroffene Mitgliedstaat die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen unmittelbar für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, erlassen.
Der Rat entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags der Kommission über diesen und legt dar, warum er die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen ablehnt oder nicht.
Der Rat lehnt die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen nur ab, wenn seiner Ansicht nach eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind:
Die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos sind so geartet, dass sie eine Gefahr für die nationale Finanzstabilität darstellen;
die Instrumente der Makroaufsicht gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU sind zur Behebung des ermittelten Makroaufsichts- oder Systemrisikos weniger geeignet und weniger wirksam als die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen;
die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen ziehen keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das Funktionieren des Binnenmarktes nach sich;
das Problem betrifft nur einen Mitgliedstaat.
Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Rat die Stellungnahmen des ESRB und der EBA und stützt sich auf die von der nach Absatz 1 benannten Behörde gemäß Absatz 2 vorgelegten Nachweise.
Erlässt der Rat innerhalb eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags keinen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, darf der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen erlassen und sie bis zu zwei Jahre lang oder solange, bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, anwenden.
Artikel 459
Aufsichtliche Anforderungen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, insbesondere auf Empfehlung oder nach Stellungnahme des ESRB oder der EBA in Bezug auf nachstehende Aspekte delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um für die Dauer von einem Jahr strengere aufsichtliche Anforderungen für Risikopositionen festzulegen, sofern dies notwendig ist, um auf aus Marktentwicklungen resultierende Veränderungen der Intensität der Risiken auf Ebene der Mikro- und der Makroaufsicht in der Union oder außerhalb der Union, wenn davon alle Mitgliedstaaten betroffen sind, zu reagieren, und die Instrumente dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht ausreichen, um auf diese Risiken zu reagieren:
die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92,
die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403,
die Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich mit Unterstützung des ESRB einen Bericht über Marktentwicklungen, die eine Inanspruchnahme dieses Artikels erforderlich machen könnten.
Artikel 460
Liquidität
Insbesondere ist die Kommission befugt, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der detaillierten Liquiditätsanforderungen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 und der Artikel 411 bis 416, 419, 422, 425, 428a, 428f, 428g, 428j bis 428n, 428p, 428r, 428s, 428w, 428ae, 428ag, 428ah, 428ak und 451a zu erlassen.
Die Liquiditätsdeckunganforderung gemäß Artikel 412 wird in folgenden Stufen schrittweise eingeführt:
60 % der Liquiditätsdeckunganforderung 2015,
70 % ab dem 1. Januar 2016,
80 % ab dem 1. Januar 2017,
100 % ab dem 1. Januar 2018.
Die Kommission berücksichtigt hierbei die Meldungen und Berichte nach Artikel 509 Absätze 1, 2 und 3 sowie durch internationale Gremien ausgearbeitete internationale Standards und unionsspezifische Besonderheiten.
Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2014. Er tritt spätestens am 31. Dezember 2014 in Kraft, findet jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 Anwendung.
Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt spätestens am 28. Juni 2024.
Artikel 461
Überprüfung der schrittweisen Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung
Die EBA prüft in ihrem Bericht insbesondere eine Verschiebung der Einführung der verbindlichen Mindestquote von 100 % auf den 1. Januar 2019. In dem Bericht werden die Jahresmeldungen nach Artikel 509 Absatz 1, einschlägige Marktdaten und die Empfehlungen der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten berücksichtigt.
Zur Prüfung der Notwendigkeit einer Verschiebung zieht die Kommission den Bericht und die Prüfung nach Absatz 1 heran.
Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt wird nicht vor dem 1. Januar 2018 angewandt und tritt spätestens am 30. Juni 2017 in Kraft.
Artikel 461a
Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
Werden erhebliche Unterschiede im Hinblick auf diese Umsetzung festgestellt, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 462 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ändern,
dass, sofern dies zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen und zum Ausgleich der festgestellten Unterschiede erforderlich ist, bis zum Geltungsbeginn des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Gesetzgebungsakts oder, falls ein solcher Gesetzgebungsakt nicht vorliegt, für bis zu drei Jahre zielgerichtete operative Entlastungsmaßnahmen oder zielgerichtete Multiplikatoren, die größer oder gleich 0 und kleiner als 1 sind, auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für das Marktrisiko, für spezifische Risikoklassen oder für spezifische Risikofaktoren angewandt werden, die anhand einer der in Artikel 325 Absatz 1 genannten und an den folgenden Stellen festgelegten Ansätze erfolgt:
den Artikeln 325c bis 325ay, in denen der alternative Standardansatz festgelegt wird;
den Artikeln 325az bis 325bp, in denen der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz festgelegt wird;
den Artikeln 326 bis 361, in denen der vereinfachte Standardansatz festgelegt wird;
dass das Datum, ab dem Institute die in Teil 3 Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko oder einen der in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anwenden, um bis zu zwei Jahre verschoben wird.
Erlässt die Kommission gemäß Unterabsatz 1 einen delegierten Rechtsakt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der Umsetzung in der Union der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko vor, um die gleichen Wettbewerbsbedingungen mit Drittländern hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen und der Auswirkungen dieser Anforderungen auf dauerhaftere Weise zu erhalten.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.
Artikel 462
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 463
Einwände gegen technische Regulierungsstandards
Erlässt die Kommission gemäß dieser Verordnung einen technischen Regulierungsstandard, der mit dem von der EBA übermittelten Entwurf des technischen Regulierungsstandards identisch ist, so beträgt der Zeitraum, innerhalb dessen das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert. Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2002 kann der Zeitraum innerhalb dessen das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erheben können, erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden.
Artikel 464
Europäischer Bankenausschuss
TEIL 10
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN
TITEL I
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Eigenmittelanforderungen, zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste und Abzüge
Abschnitt 1
Eigenmittelanforderungen
Artikel 465
Übergangsbestimmungen für die Eigenmitteluntergrenze
Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) folgenden Faktor x anwenden:
50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;
55 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026;
60 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027;
65 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;
70 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.
Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) bis zum 31. Dezember 2029 folgende Formel anwenden:
Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen Institute die in Absatz 1 genannten anwendbaren Faktor x.
Die EBA und die ESMA überwachen in Zusammenarbeit mit der EIOPA die Nutzung der in Unterabsatz 1 festgelegten Übergangsbehandlung und bewerten insbesondere
die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen benannter ECAI für Unternehmen und die Frage, inwiefern sich dies auf die Kreditvergabe von Instituten an Unternehmen auswirkt;
die Entwicklung von Ratingagenturen, Hindernisse für den Marktzugang neuer Ratingagenturen, die Häufigkeit, mit der sich Unternehmen für ein Rating durch eine oder mehrere dieser Agenturen entscheiden und Hindernisse für die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen von ECAI für Unternehmen;
mögliche Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den einzelnen Wirtschaftssektoren und geografischen Gebieten und der Entwicklung privater oder öffentlicher Lösungen wie Kreditpunktebewertungen, von Instituten in Auftrag gegebene private Ratings und Ratings von Zentralbanken;
die Frage, ob die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Unternehmen angemessen sind, und ihre Auswirkungen auf die Finanzstabilität;
die Ansätze von Drittländern bei der Anwendung der Eigenmitteluntergrenze auf Risikopositionen gegenüber Unternehmen und langfristige Überlegungen zu gleichen Wettbewerbsbedingungen, die sich daraus ergeben könnten;
die Einhaltung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards.
Die EBA und die ESMA legen in Zusammenarbeit mit der EIOPA der Kommission bis zum 10. Juli 2029 über ihre Ergebnisse einen Bericht vor.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung können Mitgliedstaaten, sofern alle in Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, Instituten gestatten,
bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 10 % für den Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 55 % des gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmten Immobilienwerts ausmacht, zuzuweisen; und
bis zum 31. Dezember 2029 ein Risikogewicht von 45 % für den etwaigen verbleibenden Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 80 % des gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmten Immobilienwerts ausmacht, zuzuweisen, sofern die in Artikel 501 genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko keine Anwendung findet.
Sofern von dem Institut nicht gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 10 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:
55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und
dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem vom Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte.
Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 80 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:
80 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und
dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem vom Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte.
Für die Zwecke Risikogewichte des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
für die Risikopositionen ist die Behandlung gemäß Artikel 125 Absatz 1 zulässig;
den in Betracht kommenden Risikopositionen wird ein Risikogewicht nach Teil 3 Titel 2 Kapitel 3 zugewiesen;
die Wohnimmobilien, mit denen die in Betracht kommenden Risikopositionen besichert sind, befinden sich in dem Mitgliedstaat, der die Erlaubnis erteilt hat;
die gemäß Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben a und c oder gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a und c in der Fassung dieser am 27. Juni 2021 geltenden Buchstaben gemeldeten Verluste des Instituts bei dem Teil der Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Immobilienwerts, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, besichert sind, haben in den vorausgegangenen acht Jahren durchschnittlich nicht mehr als 0,25 % der Summe der Risikopositionswerte aller ausstehenden Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert sind, in einem bestimmten Jahr betragen;
in Bezug auf die in Betracht kommenden Risikopositionen hat das Institut bei Ausfall oder Zahlungsversäumnis des Schuldners die folgenden durchsetzbaren Rechte:
ein Recht auf die Wohnimmobilie, mit der die Risikoposition besichert ist, oder das Recht, gemäß Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe g ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen;
ein Recht auf die sonstigen Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners, entweder vertraglich oder nach anwendbarem nationalen Recht;
die zuständige Behörde hat sich vergewissert, dass die in den Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Wurde die in Absatz 5 genannte Erlaubnis erteilt, so dürfen Institute, sofern alle Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt sind, dem in Absatz 5 Buchstabe b genannten etwaigen verbleibenden Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen bis zum 31. Dezember 2032 die folgenden Risikogewichte zuweisen:
52,5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030;
60 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031;
67,5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2032.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii oder Buchstabe b Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung wenden die Institute für Risikopositionen, deren Risikogewicht unter Verwendung des SEC-IRBA oder des internen Bemessungsansatzes im Einklang mit Artikel 92 Absatz 4 bestimmt wird, wenn der Teil des Standard-Gesamtrisikobetrags für das Kreditrisiko, das Verwässerungsrisiko, das Gegenparteiausfallrisiko oder das Marktrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit unter Verwendung des SEC-SA gemäß Artikel 261 oder 262 berechnet wird, bis zum 31. Dezember 2032 den folgenden Faktor p an:
p = 0,25 für eine Verbriefungsposition, auf die Artikel 262 Anwendung findet;
p = 0,5 für eine Verbriefungsposition, auf die Artikel 261 Anwendung findet.
Artikel 466
Erstmalige Anwendung Internationaler Rechnungslegungsvorschriften
Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 räumen die zuständigen Behörden Instituten, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen müssen, eine 24monatige Vorlaufzeit zur Einrichtung der erforderlichen internen Verfahren und technischen Anforderungen ein.
Abschnitt 2
Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste
▼M11 —————
Artikel 468
Vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten
Abweichend von Artikel 35 können Institute bis zum 31. Dezember 2025 („Zeitraum der vorübergehenden Behandlung“) den gemäß folgender Formel ermittelten Betrag A von der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals ausnehmen:
A = a · f
Dabei gilt:
a |
= der Betrag der seit dem 31. Dezember 2019 aufgelaufenen nicht realisierten Gewinne und Verluste, der in der Bilanz als „Veränderungen des Zeitwerts von zeitwertbilanzierten Schuldtiteln im sonstigen Ergebnis“ erfasst wird und Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften nach Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung und gegenüber öffentlichen Stellen nach Artikel 116 Absatz 4 dieser Verordnung entspricht, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission („Anhang zu IFRS 9“), und |
f |
= der gemäß Absatz 2 auf das jeweilige Berichtsjahr während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung anwendbare Faktor. |
Wenn ein Institut gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Betrag nicht realisierter Verluste aus Posten seines harten Kernkapitals ausnimmt, nimmt es eine Neuberechnung sämtlicher in der vorliegenden Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen vor, die auf der Grundlage eines der folgenden Posten berechnet werden:
Betrag der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c von Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält;
Betrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen.
Bei der Neuberechnung der einschlägigen Anforderung berücksichtigt das Institut nicht die Auswirkungen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste im Zusammenhang mit Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, in Artikel 115 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und in Artikel 116 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, auf diese Posten haben.
Abschnitt 3
Abzüge
Unterabschnitt 1
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals
Artikel 469
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:
Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h in Abzug zu bringenden Beträge ab, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren.
Die Institute wenden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 472 auf die Restbeträge von Posten an, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h in Abzug zu bringen sind, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren.
Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz des nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i in Abzug zu bringenden Gesamtbetrags nach der Anwendung von Artikel 470 ab.
Die Institute wenden Artikel 472 Absatz 5 bzw. Absatz 11 auf den gesamten Restbetrag der Posten an, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i und nach der Anwendung von Artikel 470 in Abzug zu bringen sind.
Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 5 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen:
Betrag latenter Steueransprüche gemäß Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,
Summe der in Artikel 470 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge.
Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 11 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen:
Betrag der direkten und indirekten Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals nach Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe b,
Summe der in Artikel 472 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge.
Artikel 469a
Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m ziehen die Institute von den Posten des harten Kernkapitals den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen nicht ab, wenn die Risikoposition vor dem 26. April 2019 begründet wurde.
Werden die Bedingungen einer vor dem 26. April 2019 begründeten Risikoposition durch das Institut so verändert, dass sich die Risikoposition des Instituts gegenüber dem Schuldner erhöht, so gilt die Risikoposition als zu dem Zeitpunkt begründet, zu dem die Änderung anwendbar wird, und fällt nicht mehr unter die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung.
Artikel 470
Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals
Abweichend von Artikel 48 Absatz 1 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 die unter den Buchstaben a und b genannten Positionen, die aggregiert höchstens 15 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals des Instituts entsprechen, nicht in Abzug bringen:
latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren und aggregiert höchstens 10 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals entsprechen,
wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, seine direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals jenes Unternehmens, die zusammengerechnet höchstens 10 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals entsprechen.
Artikel 471
Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals
Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a und e festgelegten Bedingungen;
die zuständigen Behörden sind vom Niveau der Risikokontrollen und Finanzanalyseverfahren, die von dem Institut speziell zur Überwachung der Beteiligung an dem Unternehmen oder der Holdinggesellschaft eingeführt wurden, überzeugt;
die Beteiligung des Instituts an dem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder der Versicherungsholdinggesellschaft beträgt nicht mehr als 15 % der von dem betreffenden Unternehmen der Versicherungsbranche zum 31. Dezember 2012 und zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2024 begebenen Instrumente ihres harten Kernkapitals;
der Betrag der Beteiligung, der nicht in Abzug gebracht wird, ist nicht höher als der Betrag der zum 31. Dezember 2012 gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Versicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder der Versicherungsholdinggesellschaft.
Artikel 472
Nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten
Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Verluste des laufenden Geschäftsjahrs nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt vor:
Wesentliche Verluste werden von den Kernkapitalposten abgezogen,
Verluste, die nicht wesentlich sind, werden nicht abgezogen.
Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals gehaltenen Positionen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f wie folgt vor:
Der Betrag der direkt gehaltenen Positionen wird von den Kernkapitalposten abgezogen;
der Betrag der indirekt und synthetischen Positionen, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in Instrumenten des harten Kernkapitals eines Unternehmens der Finanzbranche gehaltenen Positionen, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g bestehen, wie folgt vor:
Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen der Finanzbranche, so wird der Betrag seiner in den Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens gehaltenen Positionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h behandelt;
hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen der Finanzbranche, so wird der Betrag seiner in den Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens gehaltenen Positionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i behandelt.
Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h wie folgt vor:
Die in Abzug zu bringenden Beträge in Verbindung mit direkt gehaltenen Positionen werden zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;
die Beträge in Verbindung mit indirekten und synthetischen Positionen werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i wie folgt vor:
Die in Abzug zu bringenden Beträge in Verbindung mit direkt gehaltenen Positionen werden zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;
die Beträge in Verbindung mit indirekten und synthetischen Positionen werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
Artikel 473
Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19
Der maßgebende Betrag wird als Summe nach Buchstabe a abzüglich der Summe nach Buchstabe b berechnet:
Die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ( 40 ) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1205/2011 der Kommission ( 41 ) geänderten Fassung. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Aktiva die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab;.
die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Vermögenswerte die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab.
Es werden folgende Faktoren angewandt:
1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
0,8 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
0,4 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,
0,2 ab dem 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.
Artikel 473a
Einführung des IFRS 9
Abweichend von Artikel 50 und bis zum Ablauf der Übergangsphasen gemäß den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels können folgende Institute den Betrag gemäß dem vorliegenden Absatz in ihr hartes Kernkapital einrechnen:
Institute, die ihre Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, welche nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden;
Institute, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren angenommen wurden;
Institute, die die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten im Einklang mit Rechnungslegungsstandards gemäß der Richtlinie 86/635/EWG vornehmen und die ein Modell für erwartete Kreditverluste verwenden, das mit demjenigen identisch ist, das bei den nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards verwendet wird.
Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird als Summe der folgenden Beträge berechnet:
bei Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABSA):
Dabei ist
A2,SA |
= |
der nach Absatz 2 berechnete Betrag; |
A4,SA |
= |
der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert; |
;
|
= |
die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2020; |
|
= |
die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2018 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9; |
f1 |
= |
der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor; |
f2 |
= |
der in Absatz 6a festgelegte anwendbare Faktor; |
t1 |
= |
die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A2,SA; |
t2 |
= |
Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A4,SA; |
t3 |
= |
die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags |
bei Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABIRB):
Dabei ist
A2,IRB |
= |
der nach Absatz 2 berechnete Betrag, der nach Absatz 5 Buchstabe a angepasst wurde; |
A4,IRB |
= |
der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert, die nach Absatz 5 Buchstaben b und c angepasst wurden; |
;
|
= |
die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am 1. Januar 2020. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert von |
|
= |
die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2018 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert von |
f1 |
= |
der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor; |
f2 |
= |
der in Absatz 6a festgelegte anwendbare Faktor; |
t1 |
= |
die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A2,IRB; |
t2 |
= |
die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A4,IRB; |
t3 |
= |
die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags |
Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge A2,SA und A2,IRB jeweils als den höheren der unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Beträge getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen.:
Null;
der Betrag, berechnet nach Ziffer i, abzüglich des nach Ziffer ii berechneten Betrags:
die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des IFRS 9 gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008der Kommission („Anhang zu IFRS 9“) ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, zum 1. Januar 2018 oder am Tag der ersten Anwendung des IFRS 9;
der Gesamtbetrag der Wertminderungsaufwendungen für als Kredite und Forderungen eingestufte finanzielle Vermögenswerte, bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte gemäß IAS 39 Absatz 9 mit Ausnahme von Eigenkapitalinstrumenten und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, ermittelt gemäß den Paragraphen 63, 64, 65, 67, 68 und 70 des IAS 39 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 vom 31. Dezember 2017 oder am Tag vor dem Tag der ersten Anwendung des IFRS 9.
Die Institute berechnen den Betrag, um den der Betrag nach Buchstabe a den Betrag nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes übersteigt getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen:
die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9, am Tag der Meldung und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9;
die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9, ab dem 1. Januar 2020 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9.
Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe b den Betrag für diese Risikopositionen wie in Absatz 3 Buchstabe b festgelegt nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe c übersteigt, setzen die Institute A4,IRB der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,IRB gleich Null.
Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, wenden die Institute die Absätze 2 bis 4 wie folgt an:
Für die Berechnung von A2,IRB ziehen die Institute von jedem der nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii des vorliegenden Artikels berechneten Beträge die Summe der gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 berechneten erwarteten Verlustbeträge zum 31. Dezember 2017 oder am Tag vor dem Tag der ersten Anwendung des IFRS 9 ab. Ergibt die Berechnung für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des vorliegenden Artikels genannten Betrag eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert dieses i Betrags gleich Null. Ergibt die Berechnung für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Betrag eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert dieses Betrags gleich Null.
Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung dieser Verordnung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am Tag der Meldung. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gleich Null;
Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 und — falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet — mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 A des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2020 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am 1. Januar 2020 oder — falls später — am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9. Ergibt die Berechnung einen negativen Wert, setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gleich Null.
Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren f1:
0,7 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,
0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,
0 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024.
Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2020, aber vor dem 1. Januar 2021 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.
Institute, die am oder nach dem 1. Januar 2021 mit der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis d des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.
Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren f2:
1 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
1 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,
0,75 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,
0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023,
0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.
Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2020, aber vor dem 1. Januar 2021 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.
Institute, die am oder nach dem 1. Januar 2021 mit der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis e des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.
Bezieht ein Institut einen Betrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in sein hartes Kernkapital ein, so nimmt es eine Neuberechnung aller Anforderungen nach dieser Verordnung und nach der Richtlinie 2013/36/EU vor, bei denen einer der folgenden Posten zur Anwendung kommt, ohne die Auswirkungen zu berücksichtigen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die es in sein hartes Kernkapital einbezogen hat, auf diese Posten haben:
Betrag der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c vom harten Kernkapital abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält;
Risikopositionswert, der gemäß Artikel 111 Absatz 1 ermittelt wird, wobei die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, um die der Risikopositionswert verringert wird, mit dem folgenden Skalierungsfaktor (sf) multipliziert werden:
wobei gilt:
ABSA = der nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a berechnete Betrag;
RASA = der Gesamtbetrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen.
Betrag der nach Artikel 62 Buchstabe d berechneten Ergänzungskapitalposten.
Die Institute können nur einmal entscheiden, ob sie die in Absatz 7 Buchstabe b dargelegte Berechnung oder die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dargelegte Berechnung verwenden. Die Institute geben ihre Entscheidung bekannt.
Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegte Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann entscheiden, Absatz 4 nicht anzuwenden; in diesem Fall unterrichtet es die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. In diesem Fall setzt das Institut die in Absatz 1 genannten Werte A4,SA, A4,IRB, ,
, t2 und t3 gleich Null. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen. Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen.
Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegten Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann entscheiden, Absatz 2 nicht anzuwenden; in diesem Fall teilt es der zuständigen Behörde umgehend seine Entscheidung mit. In diesem Fall setzt das Institut die in Absatz 1 genannten Werte A2,SA, A2,IRB und t1 gleich Null. Ein Institut kann seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen, wenn es zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat.
Die zuständigen Behörden teilen der EBA mindestens einmal jährlich mit, wie die unter ihrer Aufsicht stehenden Institute diesen Artikel anwenden.
Unterabschnitt 2
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 474
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Abweichend von Artikel 56 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:
Die Institute ziehen von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 56 in Abzug zu bringenden Beträge ab.
Die Institute wenden Artikel 475 auf die Restbeträge der Posten an, die nach Artikel 56 in Abzug zu bringen sind.
Artikel 475
Nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten
Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe a wie folgt vor:
Direkt gehaltene Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden zum Buchwert von den Kernkapitalposten abgezogen;
indirekte und synthetische Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe b wie folgt vor:
Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals jenes Unternehmens gemäß Artikel 56 Buchstabe c behandelt;
hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals des Unternehmens gemäß Artikel 56 Buchstabe d behandelt.
Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstaben c und d wie folgt vor:
Der Betrag in Verbindung mit den direkt gehaltenen Positionen, der gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;
der Betrag in Verbindung mit den indirekten und synthetischen Positionen, der gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
Unterabschnitt 3
Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals
Artikel 476
Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals
Abweichend von Artikel 66 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:
Die Institute ziehen von den Ergänzungskapitalposten den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 66 in Abzug zu bringenden Beträge ab;
die Institute wenden Artikel 477 auf die Restbeträge an, die nach Artikel 66 in Abzug zu bringen sind.
Artikel 477
Abzüge von Ergänzungskapitalposten
Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe a wie folgt vor:
Direkt gehaltene Positionen in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals werden zum Buchwert von den Ergänzungskapitalposten abgezogen;
indirekte und synthetische Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einschließlich in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe b wie folgt vor:
Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Ergänzungskapitalinstrumenten des Unternehmens gemäß Artikel 66 Buchstabe c behandelt;
hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Ergänzungskapitalinstrumenten dieses Unternehmens gemäß Artikel 66 Buchstabe d behandelt.
Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstaben c und d wie folgt vor:
Der Betrag in Verbindung mit den direkt gehaltenen Positionen, der gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;
der Betrag in Verbindung mit den indirekten und synthetischen Positionen, der gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
Artikel 477a
Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Abweichend von Artikel 72e Absatz 4 und bis zum 31. Dezember 2024 kann die Abwicklungsbehörde eines Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden oder zuständigen Drittlandsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen erlauben, dass der angepasste Betrag mi unter Verwendung der folgenden Definition von ri und wi berechnet wird:
ri |
= |
die gesamte risikobasierte Kapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel gelten würden; |
wi |
= |
die gesamte nicht-risikobasierte Kernkapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Kernkapital gelten würden. |
Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 1 genannte Erlaubnis erteilen, wenn das Tochterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist, in dem es noch kein anwendbares lokales Abwicklungsrahmenwerk gibt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Vermögenswerten von dem Tochterunternehmen auf das Mutterinstitut ist weder vorhanden noch abzusehen;
die für das Tochterunternehmen zuständige Drittlandsbehörde hat gegenüber der Abwicklungsbehörde des Mutterinstituts eine Stellungnahme abgegeben, wonach Vermögenswerte in Höhe des von dem Tochterunternehmen gemäß Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 2 abzuziehenden Betrags von dem Tochterunternehmen auf das Mutterinstitut übertragen werden könnten.
Unterabschnitt 4
Auf Abzüge anwendbare Prozentsätze
Artikel 478
Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze
Der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke der Artikel 468 Absatz 4, 469 Absatz 1 Buchstaben a und c, 474 Buchstabe a und 476 Buchstabe a liegt innerhalb folgender Bandbreiten:
20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
40 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
60 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
80 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.
Abweichend von Absatz 1 liegt für die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Posten, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden, der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c innerhalb folgender Bandbreiten:
0 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
10 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
30 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,
40 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,
50 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,
60 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
70 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,
80 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,
90 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:
die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,
die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Posten gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,
jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,
jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.
Abschnitt 4
Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
Artikel 479
Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
Abweichend von Teil 2 Titel III entscheiden die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 gemäß den Absätzen 2 und 3 über die Anerkennung von Positionen im konsolidierten harten Kernkapital, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden und aus einem der folgenden Gründe nicht als konsolidiertes hartes Kernkapital gelten:
das Instrument gilt nicht als Instrument des harten Kernkapitals, so dass die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios nicht zu den Posten des konsolidierten harten Kernkapitals gerechnet werden können;
die Positionen sind aufgrund von Artikel 81 Absatz 2 nicht anerkennungsfähig;
die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen kein Institut oder Unternehmen ist, das aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt;
die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen nicht vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.
Für die Zwecke des Absatzes 2 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten:
0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.
Artikel 480
Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln
Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Faktor innerhalb folgender Bandbreiten:
0,2 bis 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
0,4 bis 1 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
0,6 bis 1 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und
0,8 bis 1 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.
Abschnitt 5
Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
Artikel 481
Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten:
0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 482
Anwendung auf Derivatgeschäfte mit Pensionsfonds
Hinsichtlich der in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Geschäfte, die mit einem Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 2 jener Verordnung eingegangen werden, berechnen Institute gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe c keine Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko.
KAPITEL 2
Bestandsschutz für Kapitalinstrumente
Abschnitt 1
Instrumente der staatlichen Beihilfe
Artikel 483
Bestandsschutz für Instrumente der staatlichen Beihilfe
Abweichend von den Artikeln 26 bis 29, 51, 52, 62 und 63 findet dieser Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Kapitalinstrumente und -posten Anwendung, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Instrumente wurden vor dem 1. Januar 2014 begeben;
die Instrumente wurden im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen begeben. Sofern ein Teil der Instrumente von privaten Anlegern gezeichnet wurde, muss dieser vor dem 30. Juni 2012 und zusammen mit den von dem Mitgliedstaat gezeichneten Teilen begeben worden sein;
die Instrumente wurden von der Kommission gemäß Artikel 107 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen.
Wurden die Instrumente sowohl von dem Mitgliedstaat als auch von privaten Anlegern gezeichnet, so gilt im Falle einer teilweisen Rückzahlung der von dem Mitgliedstaat gezeichneten Instrumente für den entsprechenden Anteil des von Privatanlegern gezeichneten Teils der Instrumente Bestandsschutz gemäß Artikel 484. Wurden alle vom Staat gezeichneten Instrumente zurückgezahlt, so gilt für die verbleibenden von Privatanlegern gezeichneten Instrumente Bestandsschutz gemäß Artikel 484.
Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, ungeachtet eines der folgenden Umstände:
Die Bedingungen des Artikels 28 sind nicht erfüllt,
die Instrumente wurden von einem Unternehmen nach Artikel 27 begeben, und die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind nicht erfüllt.
Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Instrumente des harten Kernkapitals gelten, gelten nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumente im Sinne der Absätze 5 bzw. 7.
Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gelten, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumente im Sinne der Absätze 3 bzw. 7 gelten.
Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Ergänzungskapitalinstrumente gelten, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne der Absätze 3 bzw. 5 gelten.
Abschnitt 2
Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen
Unterabschnitt 1
Bestandsschutzfähigkeit und Beschränkungen des Bestandsschutzes
Artikel 484
Bestandsschutzfähige Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten
Artikel 485
Anerkennung von Agio, das mit Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten, verbunden ist, als hartes Kernkapital
Artikel 486
Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 3, die als Posten des harten Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz der Summe der unter den Buchstaben a und b spezifizierten Beträge beschränkt:
Nominalbetrag des Kapitals im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, das am 31. Dezember 2012 im Umlauf war,
mit Posten nach Buchstabe a verbundenes Agio.
Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 4, die als Posten des zusätzlichen Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz beschränkt, multipliziert mit dem Ergebnis der Subtraktion der Beträge unter den Buchstaben c bis f von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a und b:
Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden,
mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio,
Betrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die am 31. Dezember 2012 die in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 66 Absatz 1a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben,
mit Instrumenten nach Buchstabe c verbundenes Agio,
Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 im Umlauf befanden, aber nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 489 Absatz 4 gelten,
mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio.
Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz des Ergebnisses der Subtraktion der Summe der Beträge unter den Buchstaben e bis h von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a bis d beschränkt:
Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden,
mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio,
Nominalbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals, das am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf war, verringert um den erforderlichen Betrag nach Maßgabe der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 64 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/48/EG,
Nominalbetrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die nicht zu den Instrumenten und dem nachrangigen Darlehenskapital gemäß den Buchstaben a und c gehören und am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren,
Nominalbetrag der Instrumente und Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und die in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben,
mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio,
Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und nicht als Ergänzungskapitalinstrumente nach Artikel 490 Absatz 4 gelten;
mit Instrumenten nach Buchstabe g verbundenes Agio.
Für die Zwecke dieses Artikels liegen die anwendbaren Prozentsätze nach den Absätzen 2 bis 4 innerhalb folgender Bandbreiten:
60 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
40 % bis 70 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
20 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
0 % bis 50 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,
0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,
0 % bis 30 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,
0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
0 % bis 10 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.
Artikel 487
Vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen
Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die nachstehenden Posten als Posten nach Artikel 484 Absatz 5 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 4 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet:
Kapital und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, die von den Posten des harten Kernkapitals ausgeschlossen sind, weil sie den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 2 überschreiten,
Instrumente und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 4, die den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 3 überschreiten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 488
Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind
Die Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 oder Artikel 486 Absatz 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64.
Unterabschnitt 2
Einbeziehung von Instrumenten mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz in Posten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
Artikel 489
Hybride Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz
Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt
das Institut konnte lediglich vor dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit nicht ausgeübt,
die Bedingungen des Artikels 52 sind ab dem 1. Januar 2013 erfüllt.
Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und gelten danach uneingeschränkt als Posten des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt
das Institut konnte lediglich am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt,
die Bedingungen nach Artikel 52 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente erfüllt.
Die Instrumente gelten ab dem 1. Januar 2014 nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und unterliegen nicht Artikel 484 Absatz 4, wenn
das Institut zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,
das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt hat,
die Bedingungen des Artikels 52 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt sind.
Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und gelten danach nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, wenn
das Institut am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,
das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt hat,
die Bedingungen des Artikels 52 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt sind.
Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4, vorausgesetzt
das Institut konnte lediglich vor oder am 31. Dezember 2011 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt,
die Bedingungen nach Artikel 52 waren ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt.
Artikel 490
Ergänzungskapitalposten mit einem Tilgungsanreiz
Die Instrumente gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, vorausgesetzt
das Institut konnte lediglich vor dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit nicht ausgeübt,
die Bedingungen des Artikels 63 sind ab 1. Januar 2013 erfüllt.
Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach uneingeschränkt als Ergänzungskapitalposten, vorausgesetzt
das Institut konnte lediglich am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt,
die Bedingungen nach Artikel 63 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten erfüllt.
Die Posten gelten ab dem 1. Januar 2014 nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn
das Institut lediglich zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,
das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt hat,
die Bedingungen nach Artikel 63 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt sind.
Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn
das Institut am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,
das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin nicht ausgeübt hat,
die Bedingungen des Artikels 63 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt sind.
Die Posten gelten als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5, vorausgesetzt
das Institut konnte lediglich vor oder am 31. Dezember 2011 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt,
die Bedingungen nach Artikel 63 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt.
Artikel 491
Effektiver Fälligkeitstermin
Für die Zwecke der Artikel 489 und 490 wird der effektive Fälligkeitstermin wie folgt bestimmt:
Für die Posten nach den Absätzen 3 und 5 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz am oder nach dem 1. Januar 2013;
für die Posten nach Absatz 4 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013;
für die Posten nach Absatz 6 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz vor dem 31. Dezember 2011.
KAPITEL 3
Übergangsbestimmungen für die Offenlegung von Eigenmitteln
Artikel 492
Offenlegung von Eigenmitteln
Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 folgende zusätzliche Informationen über ihre Eigenmittel offen:
Art und Wirkung der im Einklang mit den Artikeln 467 bis 470, 474, 476 und 479 angewandten individuellen Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel,;
Beträge der Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals sowie die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios, die durch Tochterunternehmen begeben wurden und im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt 4 in das konsolidierte harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel einbezogen werden,
Wirkung der im Einklang mit Artikel 481 angewandten individuellen Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel,;
Art und Betrag der Posten, die durch die Anwendung der in Kapitel 2 Abschnitt 2 erläuterten Abweichungen zu den Posten des harten Kernkapitals, des Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gerechnet werden können.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
KAPITEL 4
Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Basel-I-Untergrenze
Artikel 493
Übergangsbestimmungen für Großkredite
▼M9 —————
Abweichend von Artikel 400 Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines etwaigen Rechtsakts im Anschluss an die Überprüfung gemäß Artikel 507, höchstens aber bis zum 31. Dezember 2028 folgende Risikopositionen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausnehmen:
gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129,
Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde,
Risikopositionen eines Instituts, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen und qualifizierten Beteiligungen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, der das Institut gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt,
Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, an regionale Kreditinstitute oder Zentralkreditinstitute, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angehört und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen,
Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren,
Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten,
Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren jeweiligeLandeswährung lauten,
Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten und in dieser refinanziert sind, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer ECAI mit „Investment Grade“ bewertet wurden,
50 % der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status von Kreditinstituten besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden,
rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern,
Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen.
Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, jede der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels aufgeführten Risikopositionen, die die Voraussetzungen nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels erfüllen, bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:
100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2018;
75 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2019;
50 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2020.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Höchstgrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403.
Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 gelten für folgende Risikopositionen:
Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten;
Aktiva in Form von Forderungen, die von Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten ausdrücklich abgesichert sind;
sonstige Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten bestehen oder von diesen abgesichert sind;
Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden;
sonstige Risikopositionen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten bestehen oder von diesen abgesichert sind und nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c gelten die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur für Aktiva und sonstige Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen abgesichert sind und nach Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft behandelt werden. Werden Aktiva und sonstige Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen abgesichert sind, nach Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft behandelt, so sind die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur zulässig, wenn die gegenüber dieser regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft bestehenden Risikopositionen nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden.
Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels gelten nur, wenn eine Risikoposition nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Risikoposition würde nach Artikel 495 Absatz 2 in seiner am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen;
die Risikoposition entstand am oder nach dem 12. Dezember 2017.
Artikel 494
Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Abweichend von Artikel 92a erfüllen als Abwicklungseinheiten ermittelte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 jederzeit die folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:
eine risikobasierte Quote von 16 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags, entspricht;
eine nicht-risikobasierte Quote von 6 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, entspricht.
Artikel 494a
Bestandsschutz für Emissionen von Zweckgesellschaften
Abweichend von Artikel 52 zählen nicht direkt von einem Institut begebene Kapitalinstrumente nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;
die Instrumente werden über ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes Unternehmen begeben;
die Erträge stehen dem Institut unmittelbar und uneingeschränkt in einer Form zur Verfügung, die den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen genügt.
Abweichend von Artikel 63 zählen nicht direkt von einem Institut begebene Kapitalinstrumente nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zu den Instrumenten des Ergänzungskapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die in Artikel 63 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;
die Instrumente werden über ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes Unternehmen begeben;
die Erträge stehen dem Institut unmittelbar und uneingeschränkt in einer Form zur Verfügung, die den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen genügt.
Artikel 494b
Bestandsschutz für Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Artikel 494c
Bestandsschutz für vorrangige Verbriefungspositionen
Abweichend von Artikel 270 darf ein Originator die risikogewichteten Positionsbeträge einer vorrangigen Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 260, 262 oder 264 berechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verbriefung wurde vor dem 9. April 2021 begeben.
Die Verbriefung erfüllte am 8. April 2021 die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen des Artikels 270.
Artikel 494d
Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen
Abweichend von Artikel 149 kann ein Institut ab dem 9. Juli 2024 bis zum 10. Juli 2027 in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 147 Absatz 2 genannten Risikopositionsklassen zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückkehren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut bestand bereits am 8. Juli 2024 und war zu diesem Zeitpunkt von der für ihn zuständigen Behörde ermächtigt, diese Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes zu behandeln;
das Institut beantragt während dieses Dreijahreszeitraums nur einmal eine Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz;
der Antrag auf Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz wird nicht mit Blick auf Aufsichtsarbitrage gestellt;
das Institut hat der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz förmlich mitgeteilt, dass es in Bezug auf die betreffenden Risikopositionsklassen zu diesem Ansatz zurückkehren möchte;
die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der unter Buchstabe d genannten Mitteilung keine Einwände gegen den Antrag des Instituts auf eine solche Rückkehr erhoben.
Artikel 495
Behandlung von Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes
Abweichend von Artikel 107 Absatz 1 berechnen Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2029 und unbeschadet des Artikels 495a Absatz 3 den risikogewichteten Positionsbetrag jeder Beteiligungsrisikoposition, für die ihnen die Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes erteilt wurde, als den höheren der folgenden Werte:
des gemäß Artikel 495a Absätze 1 und 2 berechneten risikogewichteten Positionsbetrags;
des gemäß der vor dem 8. Juli 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung berechneten risikogewichteten Positionsbetrags.
Wenden Institute Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes an, so findet Artikel 495a Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gelten die in Artikel 149 festgelegten Bedingungen für die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen nicht.
Artikel 495a
Übergangsbestimmungen für Beteiligungsrisikopositionen
Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 3 festgelegten Behandlung werden Beteiligungsrisikopositionen das am 8. Juli 2024 anwendbare Risikogewicht mit einer Obergrenze von 250 % oder — falls höher — die folgenden Risikogewichte zugewiesen:
100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;
130 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026;
160 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027;
190 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;
220 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.
Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 4 festgelegten Behandlung werden Beteiligungsrisikopositionen das am 8. Juli 2024 anwendbare Risikogewicht oder — falls höher — die folgenden Risikogewichte zugewiesen:
100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;
160 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026;
220 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027;
280 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;
340 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.
Artikel 495b
Übergangsbestimmungen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen
Abweichend von Artikel 161 Absatz 4 entsprechen die LGD-Input-Mindestwerten, die auf im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelte Spezialfinanzierungsrisikopositionen unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD anwendbar sind, dem Produkt aus den in Artikel 161 Absatz 4 vorgesehenen anwendbaren LGD-Input -Mindestwerten und den folgenden Faktoren:
50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027;
80 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;
100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.
Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 10. Juli 2026 diesen Bericht vor.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Abweichend von Artikel 122a Absatz 3 Buchstabe a kann den dort genannten Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 80 % zugewiesen werden, wenn die in Artikel 501a genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nicht angewandt wird und die Qualität der Risikoposition unter Berücksichtigung aller folgenden Kriterien als hoch angesehen wird:
der Schuldner kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter erheblichen Stressbedingungen nachkommen, da sämtliche folgenden Merkmale gegeben sind:
adäquates Verhältnis zwischen Risikoposition und Wert (Exposure-to-value);
konservatives Rückzahlungsprofil der Risikoposition;
im Verhältnis angemessene Restlebensdauer der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der vollständigen Auszahlung der Risikoposition oder alternativ Rückgriff auf einen Sicherungsgeber mit hoher Bonität;
geringes Refinanzierungsrisiko der Risikoposition für den Schuldner oder adäquate Minderung des Risikos durch einen im Verhältnis angemessenen Restwert des Vermögenswerts oder durch Rückgriff auf einen Sicherungsgeber mit hoher Bonität;
der Schuldner unterliegt vertraglichen Beschränkungen in Bezug auf seine Tätigkeit und seine Finanzierungsstruktur;
der Schuldner verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung;
erhebliche Betriebsrisiken werden angemessen gesteuert;
die vertraglichen Vereinbarungen über die Vermögenswerte bieten den Kreditgebern ein hohes Maß an Schutz, einschließlich folgender Merkmale:
die Kreditgeber haben ein rechtlich durchsetzbares Recht ersten Ranges an den finanzierten Vermögenswerten und gegebenenfalls an den damit generierten Einnahmen;
der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners vor, an dem Vermögenswert Veränderungen vorzunehmen, die sich negativ auf dessen Wert auswirken würden;
befindet sich der Vermögenswert im Bau, haben die Kreditgeber ein rechtlich durchsetzbares Recht ersten Ranges an den Vermögenswerten und den zugrundeliegenden Bauverträgen;
die finanzierten Vermögenswerte erfüllen alle folgenden Standards für einen soliden und wirksamen Betrieb:
Technologie und Konstruktion des Vermögenswerts sind erprobt;
alle für den Betrieb der Vermögenswerte erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen wurden erteilt;
wenn sich der Vermögenswert im Bau befindet, hat der Schuldner angemessene Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung und des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird, einschließlich wirksamer Fertigstellungsgarantien oder der Mitwirkung eines erfahrenen Bauherrn und angemessener vertraglicher Bestimmungen in Bezug auf einen pauschalierten Schadenersatz;
Die EBA erstellt einen Bericht, in dem Folgendes analysiert wird:
die Entwicklung der Tendenzen und Konditionen auf den Märkten für Objektfinanzierungen in der Union;
die tatsächliche Risikobehaftung von Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung über einen gesamten Konjunkturzyklus;
die Auswirkungen der in Artikel 122a Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Behandlung von Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung auf die Eigenmittelanforderungen, ohne Berücksichtigung von Artikel 465 Absatz 1;
die Frage, ob es angemessen ist, eine Unterklasse „Objektfinanzierung hoher Qualität“ festzulegen und dieser Unterklasse von Risikopositionen eine andere aufsichtliche Behandlung zuzuordnen.
Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. Dezember 2030 diesen Bericht vor.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 495c
Übergangsbestimmungen für Leasingrisikopositionen als Kreditrisikominderungsverfahren
Abweichend von Artikel 230 entspricht der bei „sonstigen Sachsicherheiten“ anwendbare Wert von Hc für die in Artikel 199 Absatz 7 genannten Risikopositionen, wenn das Leasingobjekt der Art der Besicherung mit Sicherheitsleistung „Sonstige Sachsicherheiten“ entspricht, dem Produkt aus dem in Artikel 230 Absatz 2 Tabelle 1 vorgesehenen Wert von Hc für „sonstige Sachsicherheiten“ und den folgenden Faktoren:
50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027;
80 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;
100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.
Die EBA legt diesen Bericht bis zum 10. Juli 2027 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 495d
Übergangsbestimmungen für bedingungslos kündbare Zusagen
Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 berechnen Institute den Risikopositionswert eines außerbilanziellen Postens in Form einer bedingungslos kündbaren Zusage, indem sie den im genannten Artikel vorgesehenen Prozentsatz mit den folgenden Faktoren multiplizieren:
0 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029;
25 % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030;
50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031;
75 % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2032.
Die EBA legt diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2028 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards und der Auswirkungen dieser Standards auf die Finanzstabilität legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 495e
Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten
Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, zu verwenden.
Artikel 495f
Übergangsbestimmungen für die Anforderungen an die Neubewertung von Immobilien
Abweichend von Artikel 229 Absatz 1 Buchstaben a bis d dürfen Institute bei vor dem 1. Januar 2025 gewährten Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, die Wohn- oder Gewerbeimmobilie weiterhin zu oder unter dem Marktwert bzw. in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bemessung des Beleihungswerts enthalten, zu oder unter dem Beleihungswert jener Immobilie bewerten, bis gemäß Artikel 208 Absatz 3 eine Überprüfung des Immobilienwerts erforderlich ist oder bis zum 31. Dezember 2027, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Artikel 495g
Übergangsbestimmungen für bestimmte öffentliche Garantieregelungen
Abweichend von Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 213 Absatz 1 erfüllt eine Garantie, die bei Betrug des Schuldners gekündigt oder bei der in einem solchen Fall der Umfang der Kreditabsicherung vermindert werden kann, die in Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c genannten Anforderungen, wenn die Garantie von einer in Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe a genannten Stelle spätestens bis zum 31. Dezember 2024 gestellt wurde.
Artikel 495h
Übergangsbestimmungen für die Verwendung des alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatzes
Abweichend von Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d dürfen Institute bis zum 1. Januar 2026 den alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatz verwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Handelstische, die die in Artikel 325bg festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, zu berechnen.
▼M10 —————
Artikel 497
Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
Wenn eine in einem Drittstaat ansässige ZGP eine Anerkennung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragt, kann ein Institut die jeweilige ZGP ab dem Datum, an dem sie ihren Antrag auf Anerkennung bei der ESMA gestellt hat, bis zu einem der folgenden Daten als qualifizierte zentrale Gegenpartei ansehen:
wenn die Kommission in Bezug auf das Drittland, in dem die ZGP ihren Sitz hat, bereits einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommen hat und dieser Durchführungsrechtsakt in Kraft getreten ist: bis zwei Jahre nach dem Datum der Antragstellung;
wenn die Kommission in Bezug auf das Drittland, in dem die ZGP ihren Sitz hat, noch keinen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommen hat oder dieser Durchführungsrechtsakt noch nicht in Kraft getreten ist: bis zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte:
zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts;
bei ZGP, die den Antrag nach dem 27. Juni 2019 gestellt haben, zwei Jahre nach dem Datum der Antragstellung;
bei denjenigen ZGP, die den Antrag vor dem 27. Juni 2019 gestellt haben, 28. Juni 2021.
Hat eine ZGP nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die es ihr erlauben, deren Ersteinschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, so berechnet ein Institut bis zum Ende des Zeitraums nach Absatz 1 die Eigenmittelanforderung nicht nach der Formel in Artikel 308 Absatz 2, sondern nach folgender Formel:
dabei gilt:
|
= |
die Eigenmittelanforderung; |
KCCP |
= |
das hypothetische Kapital der qualifizierten ZGP, das dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird; |
DFCCP |
= |
die vorfinanzierten finanziellen Mittel der ZGP, die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt werden; |
i |
= |
der Index für das Clearingmitglied; |
IMi |
= |
der Ersteinschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP und |
IM |
= |
die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilte Gesamteinschusssumme. |
Artikel 498
Ausnahme für Warenhändler
Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und für die die Richtlinie 2004/39/EG am 31. Dezember 2006 nicht galt.
Artikel 499
Verschuldung
Abweichend von den Artikeln 429 und 430 berechnen die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die Verschuldungsquote und melden diese, wobei sie Folgendes als Kapitalmessgröße verwenden:
Kernkapital,
Kernkapital, für das die abweichenden Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 gelten.
▼M8 —————
Artikel 500
Anpassung im Fall von Veräußerungen im großen Umfang
Abweichend von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a kann ein Institut seine LGD-Schätzungen anpassen, indem es die Auswirkungen von Veräußerungen im großen Umfang von ausgefallenen Risikopositionen auf realisierte LGDs teilweise oder vollständig bis zur Differenz zwischen dem Durchschnitt der geschätzten LGDs für vergleichbare ausgefallene Risikopositionen, die noch nicht endgültig abgewickelt wurden, und dem Durchschnitt der realisierten LGDs, einschließlich auf der Grundlage der Verluste infolge der Veräußerungen im großen Umfang, ausgleicht, sobald alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut hat der zuständigen Behörde einen Plan mit Angaben zum Umfang, zur Zusammensetzung und zu den Zeitpunkten der Veräußerung der ausgefallenen Risikopositionen gemeldet;
die Veräußerungen der ausgefallenen Risikopositionen haben nach dem 23. November 2016, aber spätestens am 31. Dezember 2024 stattgefunden;
der kumulierte Betrag der ausgefallenen Risikopositionen, die seit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung nach dem Plan gemäß Buchstabe a veräußert wurden, beläuft sich auf mehr als 20 % des ausstehenden Betrags sämtlicher ausgefallener Risikopositionen zu dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung gemäß den Buchstaben a und b.
Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, und ihre Auswirkungen dürfen so lange spürbar sein, wie die entsprechenden Risikopositionen in die eigenen Schätzungen der LGD des Instituts einbezogen werden.
Die Kommission überprüft die Angemessenheit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die in dem vorliegenden Artikel vorgesehene Anpassung erforderlichenfalls zu verlängern, wiedereinzuführen oder zu ändern.
Artikel 500a
Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln
Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2026 für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese Risikopositionen auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und refinanziert sind, Folgendes:
Bis zum 31. Dezember 2024 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 0 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts;
2025 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts;
2026 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts.
Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionen bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:
100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2025;
75 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026;
50 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Obergrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403.
Artikel 500b
Vorübergehender Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie
Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut bis zum 27. Juni 2021 die folgenden Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließen, sofern die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind:
Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank;
Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven.
Der vom Institut ausgeschlossene Betrag darf den tagesdurchschnittlichen Betrag der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Risikopositionen in der letzten vollständigen Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zentralbank des Instituts nicht überschreiten.
Ein Institut kann die in Absatz 1 aufgeführten Risikopositionen ausschließen, wenn die für das Institut zuständige Behörde nach Konsultation der betreffenden Zentralbank festgestellt und öffentlich erklärt hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern.
Die Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 auszuschließen sind, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie lauten auf dieselbe Währung wie die vom Institut entgegengenommenen Einlagen;
ihre Durchschnittslaufzeit ist nicht wesentlich höher als die Durchschnittslaufzeit der vom Institut entgegengenommenen Einlagen.
Ein Institut, das Risikopositionen gegenüber seiner Zentralbank gemäß Absatz 1 von seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließt, muss auch die Verschuldungsquote offenlegen, die es hätte, wenn es diese Risikopositionen nicht ausschließen würde.
Artikel 500c
Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie
Abweichend von Artikel 325bf können die zuständigen Behörden Instituten unter außergewöhnlichen Umständen und in Einzelfällen gestatten, die Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen des Instituts zu hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen zu verzeichnen waren, von der Berechnung des Zuschlagsfaktors nach Artikel 325bf auszuschließen, sofern diese Überschreitungen nicht auf Unzulänglichkeiten des internen Modells zurückzuführen sind und sie zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetreten sind.
Artikel 500d
Vorübergehende Berechnung des Risikopositionswerts von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen angesichts der COVID-19-Pandemie
Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag ansetzen, rechnen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße den vollen Nennwert der mit den marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen ein.
Die Institute dürfen den vollen Nennwert von mit marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen nur dann gegen den vollen Nennwert der mit den zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Verkäufen verbundenen Barforderungen aufrechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
sowohl die marktüblichen Käufe als auch die marktüblichen Verkäufe werden nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“’ abgewickelt;
die erworbenen und die verkauften finanziellen Vermögenswerte, die mit Barverbindlichkeiten und Barforderungen zusammenhängen, sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und im Handelsbuch erfasst.
Artikel 501
Anpassung der risikogewichteten nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber KMU
Die Institute passen die risikogewichteten Positionsbeträge von nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA), die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 bzw. 3 berechnet werden, nach folgender Formel an:
dabei gilt:
RWEA* |
= |
der durch einen Faktor zur Unterstützung von KMU angepasste RWEA und |
E* ist |
= |
a)
entweder der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;
b)
oder, wenn der Gesamtbetrag nach Buchstabe a gleich 0 ist, der Betrag der Forderungen oder Eventualforderungen gegen das KMU oder die Gruppe verbundener Kunden des KMU, die durch Wohnimmobilien besichert sind und die von der Berechnung des in jenem Buchstaben genannten Gesamtbetrags ausgenommen sind. |
Für die Zwecke dieses Artikels
wird die Risikoposition gegenüber einem KMU entweder der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ oder der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ oder der Risikopositionsklasse „durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen“ zugeordnet, wobei jedoch ADC-Risikopositionen ausgeschlossen sind;
gilt für ein KMU die in Artikel 5 Nummer 9 festgelegte Begriffsbestimmung;
trifft das Institut alle angemessenen Maßnahmen, um E* korrekt zu bestimmen und die gemäß Buchstabe b erforderlichen Informationen zu erhalten.
Artikel 501a
Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren
Gemäß Teil 3 Titel II berechnete Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko werden mit dem Faktor 0,75 multipliziert, sofern die Risikoposition alle folgenden Kriterien erfüllt:
Die Risikoposition wird der in Artikel 112 Buchstabe g bzw. einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet, wobei ausgefallene Risikopositionen ausgeschlossen sind;
die Risikoposition besteht gegenüber einem Rechtsträger, der speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von physischen Strukturen oder Anlagen, Systemen und Netzen, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, errichtet wurde;
die Rückzahlung der Verpflichtung speist sich zu mindestens zwei Dritteln aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünften und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens oder aus von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Stellen gewährten Subventionen, Zuschüssen oder Fördermitteln;
der Schuldner kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter erheblichen Stressbedingungen, die angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos relevant sind, nachkommen;
die vom Schuldner generierten Zahlungsströme sind vorhersehbar und decken alle künftigen Kreditrückzahlungen während der Kreditlaufzeit ab;
das Refinanzierungsrisiko des Schuldners ist unter Berücksichtigung etwaiger Subventionen, Zuschüsse oder Fördermittel, die von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Rechtsträger gewährt werden, gering oder angemessen gemindert;
die vertraglichen Vereinbarungen bieten den Kreditgebern ein hohes Maß an Schutz, das Folgendes umfasst:
Speisen sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern, so enthalten die vertraglichen Vereinbarungen Bestimmungen, die die Kreditgeber wirksam vor Verlusten schützen, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der vom Schuldner bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben;
der Schuldner verfügt über ausreichende voll finanzierte Barrücklagen oder sonstige Finanzvereinbarungen mit Garantiegebern mit hoher Bonitätsbewertung, um unvorhergesehene Ausgabe und Anforderungen an das erforderliche Betriebskapital während der Lebensdauer der in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Vermögenswerte abdecken zu können;
die Kreditgeber haben einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die vom Schuldner generierten Einkünfte;
die Kreditgeber verfügen, soweit nach geltendem Recht zulässig, über eine Sicherheit in Form der Vermögenswerte und Verträge, die für das Infrastrukturgeschäft erforderlich sind, oder sie verfügen über alternative Mechanismen zur Sicherung ihrer Position;
den Kreditgebern wird Eigenkapital als Sicherheit zugewiesen, sodass sie in der Lage sind, bei einem etwaigen Ausfall die Kontrolle über den Rechtsträger zu übernehmen;
die Netto-Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit dürfen nach den verpflichtenden Zahlungen aus dem Projekt nur in beschränktem Umfang für andere Zwecke als den Schuldendienst verwendet werden;
der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners vor, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für die Kreditgeber negativ auswirken könnten, einschließlich der Bestimmung, dass ohne Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber keine weiteren Schulden aufgenommen werden dürfen;
die Verpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Forderungen, ausgenommen gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten;
befindet sich der Schuldner in der Bauphase, so müssen die folgenden Kriterien vom Eigenkapitalgeber bzw. — wenn mehr als ein Eigenkapitalgeber vorhanden ist — von einer Gruppe von Eigenkapitalgebern insgesamt erfüllt werden:
Die Eigenkapitalgeber haben in der Vergangenheit erfolgreich Infrastrukturprojekte überwacht und verfügen über die erforderliche Finanzkraft und einschlägige Sachkenntnis;
die Eigenkapitalgeber haben ein geringes Ausfallrisiko, oder das Risiko, dass sich aus ihrem Ausfall erhebliche Verluste für den Schuldner ergeben, ist gering;
es gibt angemessene Mechanismen, um die Interessen der Eigenkapitalgeber mit den Interessen der Kreditgeber in Einklang zu bringen;
der Schuldner hat angemessene Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung bzw. des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird, einschließlich wirksamer Fertigstellungsgarantien oder der Mitwirkung eines erfahrenen Bauherrn und angemessener vertraglicher Bestimmungen in Bezug auf einen pauschalierten Schadenersatz;
bestehen erhebliche Betriebsrisiken, ist für ein angemessenes Risikomanagement Sorge getragen;
der Schuldner verwendet erprobte Technologie und Konstruktionen;
alle erforderlichen Erlaubnisse und Zulassungen sind erteilt worden;
der Schuldner verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung;
der Schuldner hat für nach dem 1. Januar 2025 begründete Risikopositionen bewertet, ob die finanzierten Vermögenswerte einen positiven Beitrag zu einem oder mehreren der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltschutzzielen leisten und die anderen in dem genannten Artikel festgelegten Ziele nicht erheblich beeinträchtigen oder ob die finanzierten Vermögenswerte keine der in dem genannten Artikel festgelegten Umweltziele erheblich beeinträchtigen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e werden die generierten Zahlungsströme nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn ein wesentlicher Teil der Einnahmen die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Eines der folgenden Kriterien ist erfüllt:
die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit;
die Einnahmen unterliegen einer Renditeregulierung;
die Einnahmen unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung;
die Produktionsmenge bzw. die Nutzung und der Preis erfüllen jeweils eines der folgenden Kriterien:
sofern sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, handelt es sich bei der Partei, die sich zur Abnahme der vom Schuldner bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, um
eine Zentralbank, einen Zentralstaat, eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, der bzw. dem gemäß den Artikeln 114 und 115 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde oder die bzw. der im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;
eine öffentliche Stelle, der gemäß Artikel 116 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde oder die im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;
eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne des Artikels 117 Absatz 2;
eine internationale Organisation im Sinne des Artikels 118;
ein Unternehmen, das im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;
einen Rechtsträger, der ohne wesentliche Änderung in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt der Einnahmen austauschbar ist.
Für die Zwecke des Absatzes 4 erstattet die EBA der Kommission Bericht über
die Analyse der Entwicklung der Tendenzen und Konditionen auf den Märkten für Infrastrukturkredite und Projektfinanzierung während des Zeitraums nach Absatz 4;
die Analyse der tatsächlichen Risikobehaftung von Rechtsträgern nach Absatz 1 Buchstabe b im Verlauf eines gesamten Konjunkturzyklus;
die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b dieses Absatzes.
Artikel 501b
Ausnahme von den Meldepflichten
Abweichend von Artikel 430 kann eine zuständige Behörde während des Zeitraums zwischen dem Datum des Geltungsbeginns der maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung und dem ersten Einreichungstermin für Berichte, der den im genannten Artikel aufgeführten technischen Durchführungsstandards zu entnehmen ist, eine Ausnahme von der Anforderung gewähren, die Angaben in dem Format zu machen, das in den Meldebögen in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 angegeben ist, wenn die Meldebögen noch nicht an die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung angepasst wurden.
TITEL II
BERICHTE UND ÜBERPRÜFUNGEN
Artikel 501c
Aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen gegenüber ökologischen oder sozialen Faktoren
Die EBA bewertet nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten, ob die spezielle aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, anzupassen ist. Insbesondere bewertet die EBA
die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zuverlässiger und kohärenter ESG-Daten für jede gemäß Teil 3 Titel II bestimmte Risikopositionsklasse;
in Abstimmung mit der EIOPA die Machbarkeit der Einführung einer standardisierten Methode zur Ermittlung und Qualifizierung jeder Risikoposition der gemäß Teil 3 Titel II bestimmten Risikopositionsklassen auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze für die Klassifizierung von ESG-Risiken unter Verwendung der Informationen über Indikatoren für Transitionsrisiken und physische Risiken, die von den in der Union und — soweit verfügbar — international angenommenen Rahmen für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung gestellt werden, der Leitlinien und Schlussfolgerungen aus den von der EBA oder den zuständigen Behörden durchgeführten aufsichtlichen Stresstests oder Szenarioanalysen zu klimabezogenen Finanzrisiken und, falls die ESG-Risiken angemessen berücksichtigt werden, der entsprechenden ESG-Bewertung des ECAI-Kreditrisikoratings durch eine benannte ECAI;
die tatsächliche Risikobehaftung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, im Vergleich zur Risikobehaftung anderer Risikopositionen und die möglichen zusätzlichen und umfassenderen Überarbeitungen des Rahmens, die unter Berücksichtigung der vom BCBS auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungen in Betracht gezogen werden sollten;
die potenziellen kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen einer angepassten aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, auf die Finanzstabilität und die Kreditvergabe durch Banken in der Union;
die gezielten Verbesserungen, die innerhalb des derzeitigen aufsichtsrechtlichen Rahmens in Betracht gezogen werden könnten.
Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb folgender Fristen aufeinanderfolgende Berichte über ihre Erkenntnisse vor:
9. Juli 2024 für die nach Absatz 1 Buchstabe e erforderlichen Bewertungen;
31. Dezember 2024 für die nach Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Bewertungen;
31. Dezember 2025 für die nach Absatz 1 Buchstaben c und d erforderlichen Bewertungen.
Auf der Grundlage dieser Berichte der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2026 einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 501d
Übergangsbestimmungen für die aufsichtliche Behandlung von Kryptowerten
Bis zum 30. Juni 2025 legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der internationalen Standards und der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen in Kryptowerten vor. Dieser Gesetzgebungsvorschlag umfasst Folgendes:
Kriterien für die Zuordnung von Kryptowerten zu verschiedenen Kategorien von Kryptowerten auf der Grundlage ihrer Risikomerkmale und der Erfüllung spezifischer Bedingungen;
spezifische Eigenmittelanforderungen für alle Risiken, die mit verschiedenen Kryptowerten verbunden sind;
eine aggregierte Obergrenze für Risikopositionen gegenüber bestimmten Arten von Kryptowerten;
spezifische Anforderungen an die Verschuldungsquote für Risikopositionen in Kryptowerten;
spezifische Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Zuordnung von Risikopositionen in Kryptowerten, die Überwachung und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen;
spezifische Liquiditätsanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten;
Offenlegungs- und Meldepflichten.
Bis zum Geltungsbeginn des in Absatz 1 genannten Gesetzgebungsakts berechnen die Institute ihre Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten wie folgt:
Risikopositionen in Kryptowerten gegenüber tokenisierten traditionellen Vermögenswertenwerden wie Risikopositionen gegenüber den traditionellen Vermögenswerten behandelt, die sie repräsentieren;
Risikopositionen gegenüber vermögenswertereferenzierten Token, deren Emittenten der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen und die auf einen oder mehrere traditionelle Vermögenswerte Bezug nehmen, wird ein Risikogewicht von 250 % zugewiesen;
Risikopositionen in Kryptowerten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, wird ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a werden Risikopositionen in Kryptowerten gegenüber tokenisierten traditionellen Vermögenswerten, deren Werte von anderen Kryptowerten abhängen, Buchstabe c zugewiesen.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards sowie bestehende Zulassungen in der Union gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 502
Zyklische Effekte von Eigenmittelanforderungen
Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit der EBA, dem ESRB und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der EZB in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Verordnung insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind. Die EBA erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 Bericht darüber, ob und wie die Methoden der Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, einander angenähert werden sollten, um besser vergleichbare Eigenmittelanforderungen und eine Minderung der Prozyklizität zu erreichen.
Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der EZB erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet ihn — gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen — an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Beiträge seitens der kreditnehmenden und kreditgebenden Wirtschaft sind bei der Erstellung des Berichts ausreichend zu würdigen.
Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung des Artikels 30, erstellt einen Bericht über dessen Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Hinsichtlich der etwaigen Streichung des Artikels 33 Absatz 1 Buchstabe c und seiner möglichen Anwendung auf Unionsebene ist bei der Überprüfung insbesondere sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, um die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Artikel 503
Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen
In dem Bericht und den Vorschlägen gemäß Absatz 1 wird folgenden Umständen Rechnung getragen:
der Frage, inwieweit bei den derzeitigen Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen angemessen differenziert wird zwischen Schwankungen der Bonitätsstufe von gedeckten Schuldverschreibungen und den Sicherheiten, mit denen diese besichert sind, einschließlich des Umfangs der Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten,
der Transparenz des Markts für gedeckte Schuldverschreibungen und der Frage, inwieweit diese es Anlegern ermöglicht, das Kreditrisiko bei gedeckten Schuldverschreibungen und den Sicherheiten, mit denen diese besichert sind, umfassend zu analysieren, sowie der Trennung der Vermögenswerte im Falle der Insolvenz des Emittenten, wobei die abfedernde Wirkung des zugrundeliegenden strikten nationalen Rechtsrahmens gemäß Artikel 129 und Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG auf die Gesamtbonität einer gedeckten Schuldverschreibung und seine Auswirkungen auf das für Anleger notwendige Maß an Transparenz berücksichtigt wird, und
dem Ausmaß, in dem sich die Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein Kreditinstitut auf das Kreditrisiko auswirkt, dem andere Gläubiger des Emittenten ausgesetzt sind.
Artikel 504
Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente
Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2016 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob die Behandlung nach Artikel 31 geändert werden oder wegfallen muss, und legt entsprechende Vorschläge vor.
Artikel 504a
Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Bis zum 28. Juni 2022 legt die EBA der Kommission einen Bericht über die Beträge von Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und deren Verteilung auf die Institute, die als G-SRI oder A-SRI eingestuft werden, sowie über die potenziellen Hindernisse für die Abwicklung und das Risiko einer Ansteckung in Bezug auf diese Positionen vor.
Auf der Grundlage dieses Berichts der EBA legt die Kommission bis zum 28. Juni 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die geeignete Behandlung solcher Positionen, erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vor.
Artikel 505
Überprüfung von Agrarfinanzierungen
Bis zum 31. Dezember 2030 erstellt die EBA einen Bericht über die Auswirkungen der Anforderungen dieser Verordnung auf Agrarfinanzierungen, der Folgendes einschließt:
die Angemessenheit eines speziellen Risikogewichts für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, das gemäß Teil 3 Titel II für Risikopositionen gegenüber einem landwirtschaftlichen Unternehmen berechnet wird;
gegebenenfalls aufsichtlich gerechtfertigte Kriterien für die Anwendung eines solchen speziellen Risikogewichts, einschließlich landwirtschaftlicher Methoden, und die Zuordnung in die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“, „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ oder der Risikopositionsklasse „durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen“;
die Angleichung an die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem‘ festgelegt wurde, und die entsprechenden Umweltauswirkungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852, insbesondere an die im Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen der Union erfassten Indikatoren, die Beitragswerte in Bezug auf Folgendes zeigen:
Nettotreibhausgasemissionen pro Hektar;
Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln pro Hektar;
Wirkungsgrad der Mineralstoffe im Boden, einschließlich Kohlenstoff, Ammoniak, Phosphat und Stickstoff pro Hektar;
Wassernutzungseffizienz;
eine Bestätigung der positiven Auswirkungen auf die in den Ziffern i bis iv des vorliegenden Buchstabens genannten Indikatoren mit einem Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 43 ).
Artikel 506
Kreditrisiko — Kreditversicherungen
Bis zum 30. Juni 2024 erstattet die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EIOPA Bericht über die Anerkennungsfähigkeit und Verwendung von Kreditversicherungsverträgen als Kreditrisikominderungsverfahren, einschließlich
über die Angemessenheit der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 genannten damit verbundenen Risikoparameter;
einer Analyse der tatsächlichen und der beobachteten Risikobehaftung von Kreditrisikopositionen, wenn eine Kreditversicherung als ein Kreditrisikominderungsverfahren anerkannt wurde;
die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die auf Kreditversicherungen nach Teil 3 Titel II anwendbare Behandlung zu ändern.
Artikel 506a
OGA mit einem zugrunde liegenden Portfolio aus Staatsanleihen der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten
Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB und EBA bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht zur Bewertung der Frage, ob Änderungen des Regelungsrahmens erforderlich sind, um den Markt für Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA mit einem ausschließlich aus Staatsanleihen von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bestehenden Portfolio und den Ankauf dieser Risikopositionen durch Banken zu fördern, wobei das relative Gewicht der Staatsanleihen der einzelnen Mitgliedstaaten im Gesamtportfolio der OGA dem relativen Gewicht des jeweiligen Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten zum Kapital der EZB entspricht.;
Artikel 506b
NPE-Verbriefungen
Artikel 506c
Kreditrisiko — Wechselwirkungen zwischen Verringerungen des harten Kernkapitals und Kreditrisikoparametern
Bis zum 31. Dezember 2026 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Kohärenz zwischen der aktuellen Messung des Kreditrisikos und den einzelnen Kreditrisikoparametern sowie über die Behandlung etwaiger Anpassungen für die Zwecke der IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung nach Artikel 159 und über deren Kohärenz mit der Ermittlung des Risikopositionswert gemäß Artikel 166 und mit der Schätzung der LGD.
In diesem Bericht wird auf den höchstmöglichen wirtschaftlichen Verlust aufgrund eines Ausfalls sowie dessen erreichte Deckung im Hinblick auf Verringerungen des harten Kernkapitals eingegangen, wobei alle bilanzierungsbasierten Verringerungen des harten Kernkapitals, einschließlich aufgrund erwarteter Kreditverluste oder Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts, sowie etwaige Abschläge auf erhaltene Risikopositionen und ihre Auswirkungen auf regulatorische Abzüge zu berücksichtigen sind.
Artikel 506d
Aufsichtliche Behandlung von Verbriefungen
Artikel 506e
Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze
Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2026 einen Bericht über Folgendes vor:
die Bedingungen, die Garantien mit Ober- oder Untergrenzen, die auf der Ebene eines Risikopositionsportfolios festgelegt werden (im Folgenden „Portfoliogarantien“), erfüllen müssen, um als Verbriefung gelten zu können;
die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anwendbare aufsichtliche Behandlung von Portfoliogarantien, wenn diese nicht als Verbriefung gelten;
die Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen auf Portfoliogarantien, wenn diese als Verbriefung gelten;
die Anwendung von Artikel 234 auf einzelne Garantien, die zu einer Tranchierung führen.
In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet die EBA insbesondere Folgendes:
Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a die Bedingungen, unter denen Portfoliogarantien zu einem Risikotransfer in Tranchen führen;
im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe b
die einschlägigen Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Portfoliogarantien nach Teil 3 Titel II Kapitel 4;
die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 festgelegten Anforderungen;
im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d die Anwendung der in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 506f
Aufsichtliche Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Juli 2026 Bericht über die Auswirkungen des neuen Rahmens für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Bezug auf Eigenmittelanforderungen für die entsprechenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen es sich naturgemäß um sehr kurzfristige Tätigkeiten handelt, mit besonderem Schwerpunkt auf seinen möglichen Auswirkungen auf Märkte für öffentliche Schuldtitel im Hinblick auf Market-Making-Kapazität und -Kosten.
Die EBA bewertet, ob eine Rekalibrierung der entsprechenden risikogewichteten Positionsbeträge im Standardansatz angesichts der entsprechenden Risiken in Bezug auf kurzfristige Laufzeiten, insbesondere auf Restlaufzeiten von weniger als einem Jahr, angemessen wäre.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 507
Großkredite
Die EBA überwacht die Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe b, Artikel 400 Absatz 1 Buchstaben f bis m und Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben a, c bis g, i, j und k und legt der Kommission bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht vor, in dem sie die quantitativen Auswirkungen bewertet, die die Abschaffung dieser Ausnahmen oder die Begrenzung ihrer Inanspruchnahme hätte. In diesem Bericht wird für jede Ausnahme nach diesen Artikeln insbesondere Folgendes bewertet:
die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgenommenen Großkredite;
die Anzahl der Institute, die die Ausnahme in den einzelnen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen;
der Gesamtbetrag der in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgenommenen Risikopositionen.
Artikel 508
Anwendungsstufe
▼M9 —————
Artikel 509
Liquiditätsanforderungen
In dem Bericht nach Unterabsatz 1 werden Marktentwicklungen und internationale aufsichtsrechtliche Entwicklungen sowie die Wechselwirkung zwischen der Liquiditätsdeckungsanforderung und anderen Aufsichtsanforderungen dieser Verordnung, wie beispielsweise den risikobasierten Kapitalquoten gemäß Artikel 92 und den Verschuldungsquoten, berücksichtigt werden.
Dem Europäischen Parlament und dem Rat wird Gelegenheit gegeben, zu dem Bericht nach Unterabsatz 1 Stellung zu nehmen.
In dem Bericht nach Unterabsatz 1 beurteilt die EBA insbesondere,
die Schaffung von Mechanismen, die den Wert der Liquiditätszuflüsse beschränken, um insbesondere eine angemessene Zuflussobergrenze und die Voraussetzungen für ihre Anwendung festzulegen, wobei verschiedene Geschäftsmodelle, einschließlich Durchlauffinanzierung, Factoring, Leasing, gedeckte Schuldverschreibungen, Hypotheken, Begebung gedeckter Schuldverschreibungen und die Frage, inwieweit diese Obergrenze angepasstwerden oder wegfallen sollte, um den Besonderheiten von Spezialfinanzierungen Rechnung zu tragen,
die Kalibrierung der in Teil 6 Titel II, insbesondere den Artikeln 422 Absatz 7 und 425 Absatz 2 genannten Zu- und Abflüsse,
die Schaffung von Mechanismen zur Beschränkung der Deckung der Liquiditätsanforderungen durch bestimmte Kategorien liquider Aktiva, insbesondere die Prüfung der geeigneten Mindestquote liquider Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c an Gesamtbestand der liquiden Aktiva, das Testen eines Schwellenwerts von 60 % und die Berücksichtigung internationaler aufsichtsrechtlicher Entwicklungen. Aktiva, die geschuldet und fällig oder innerhalb von 30 Kalendertagen abrufbar sind, sollten nicht auf die Mindestquote angerechnet werden, es sei denn, für sie wurde eine Sicherheit gestellt, die ebenfalls nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis c anerkannt würde,
die Festlegung spezifischer niedrigerer Abfluss- und/oder höherer Zuflussprozentsätze für gruppeninterne Liquiditätsflüsse, wobei erläutert wird, unter welchen Bedingungen solche spezifischen Prozentsätze für Zu- oder Abflüsse von einem aufsichtlichen Standpunkt her gerechtfertigt wären, und eine Methodik skizziert wird, bei der objektive Kriterien und Parameter verwendet werden, um die spezifische Höhe der Zu- und Abflüsse zwischen dem Institut und der Gegenpartei festzulegen, wenn diese nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind,
die Kalibrierung der Ziehungsraten für nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 424 Absätze 3 und 5; insbesondere wird die EBA eine Ziehungsrate von 100 % testen,
die Definition der Privatkundeneinlage des Artikels 411 Nummer 2, insbesondere die Frage, ob es sinnvoll ist, einen Schwellenwert für die Einlagen natürlicher Personen einzuführen,
die Notwendigkeit, eine neue Kategorie „Privatkundeneinlagen“ mit niedrigeren Abflüssen einzuführen, da eine niedrigere Abflussrate angesichts der besonderen Merkmale dieser Einlagen gerechtfertigt sein könnte; dabei wäre internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen,
Ausnahmen von den Anforderungen an die Zusammenstellung der liquiden Aktiva, die Institute vorhalten müssen, wenn ihr gemeinsamer berechtigter Bedarf an liquiden Aktiva deren Verfügbarkeit in einer bestimmten Währung übersteigt, und die Bedingungen, die für solche Ausnahmen gelten sollten,
die Definition von schariakonformen Finanzprodukten, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können,
die Definition von Stresssituationen — einschließlich Grundsätzen für die mögliche Verwendung des Bestands an liquiden Aktiva und die erforderlichen aufsichtlichen Reaktionen — in denen Institute ihre liquiden Bestände zur Deckung von Liquiditätsabflüssen verwenden dürfen, und wie Verstöße zu behandeln wäre,
die Definition der etablierten Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe c in Bezug auf Nichtfinanzkunden,
die Kalibrierung der auf Korrespondenzbankgeschäfte und Primebroker-Dienstleistungen nach Artikel 422 Absatz 4 Unterabsatz 1 anzuwendenden Abflussrate,
Mechanismen, mit denen staatlich garantierte Anleihen, die mit einer Genehmigung der Union für staatliche Beihilfen als Teil staatlicher Stützungsmaßnahmen an Kreditinstitute ausgegeben wurden, um deren Bilanzen von problematischen Vermögenswerten zu entlasten, wie beispielsweise Anleihen der National Asset Management Agency (NAMA) in Irland und der spanischen Vermögensverwaltungsgesellschaft in Spanien, mindestens bis Dezember 2023 als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität bestandsgeschützt werden sollen.
Dem Europäischen Parlament und dem Rat wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.
In dem Bericht nach Unterabsatz 1wird außerdem Folgendes geprüft:
andere Kategorien von Vermögenswerten, insbesondere durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere von hoher Liquidität und Kreditqualität,
andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen, wie z.B. von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere sowie
andere nicht zentralbankfähige aber fungible Vermögenswerte, wie z.B. an einer anerkannten Börse notierte Aktien, Gold, Eigenkapitalinstrumente eines wichtigen Index, garantierte Schuldverschreibungen, gedeckte Schuldverschreibungen, Unternehmensanleihen und auf diesen Vermögenswerten beruhende Fonds.
Die EBA prüft insbesondere die Angemessenheit der folgenden Kriterien und die geeigneten Höhen für die entsprechenden Definitionen:
Mindesthandelsvolumen der Vermögenswerte,
Mindestvolumen ausstehender Vermögenswerte,
transparente Preis- und Nachhandelsinformation,
Bonitätsstufen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2,
nachweisbare Preisstabilität,
durchschnittliches Handelsvolumen und durchschnittlicher Transaktionsumfang,
maximale Geld-Brief-Spanne,
Restlaufzeit,
Mindestumschlagshäufigkeit.
Bis zum 31. Januar 2014 erstattet die EBA ferner Bericht über
einheitliche Begriffsbestimmungen für hohe und äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität,
die etwaigen unbeabsichtigten Folgen der Begriffsbestimmung für liquide Aktiva auf die Durchführung von geldpolitischen Operationen und das Ausmaß, in dem
ein Verzeichnis liquider Aktiva, das nicht an die Liste zentralbankfähiger Vermögenswerte gekoppelt ist, einen Anreiz dafür schaffen könnte, dass Institute anerkennungsfähige Vermögenswerte, die der Begriffsbestimmung für liquide Aktiva nicht entsprechen, bei Refinanzierungsgeschäften einreichen,
Liquiditätsvorschriften Institute davon abhalten könnten, auf dem unbesicherten Geldmarkt Anleihe- und Darlehensgeschäfte durchzuführen, und ob dies zu einer Infragestellung der Ausrichtung des EONIA im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik führen könnte,
die Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung den nationalen Zentralbanken die Gewährleistung der Preisstabilität mithilfe des bestehenden geldpolitischen Rahmens und der verfügbaren geldpolitischen Instrumente erschweren würde,
die operationellen Anforderungen an den Bestand an liquiden Aktiva im Sinne des Artikels 417 Buchstaben b bis f im Einklang mit internationalen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen.
Artikel 510
Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung
Die EBA erstattet der Kommission ausgehend von den gemäß Teil 6 Titel III zu meldenden Positionen und entsprechend den einheitlichen Meldeformaten gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe a und nach Konsultation des ESRB ferner bis zum 31. Dezember 2015 Bericht über Methoden zur Festlegung des Betrags an stabiler Refinanzierung, über den Institute verfügen und der von ihnen benötigt wird, und über geeignete einheitliche Definitionen zur Berechnung einer solchen Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung, wobei sie insbesondere Folgendes prüft:
Kategorien und Gewichtung der in Artikel 427 Absatz 1 genannten stabilen Refinanzierungsquellen,
die zur Ermittlung des in Artikel 428 Absatz 1 genannten Bedarfs an stabiler Refinanzierung angewandten Kategorien und Gewichte,
Methoden, die positive bzw. gegebenenfalls negative Anreize schaffen, mit denen eine stabilere, langfristigere Refinanzierung von Vermögenswerten, Geschäftstätigkeiten, Investitionen und Kapitalausstattung von Instituten gefördert wird,
die Notwendigkeit, für unterschiedliche Arten von Instituten unterschiedliche Methoden zu entwickeln.
Die EBA überwacht den Betrag an erforderlicher stabiler Refinanzierung für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und mit Kreditderivaten während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote, insbesondere das künftige Refinanzierungsrisiko für diese Kontrakte nach Artikel 428s Absatz 2 und Artikel 428at Absatz 2, und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2024 Bericht über die Zweckmäßigkeit der Anwendung eines höheren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung oder einer Maßnahme mit höherer Risikosensitivität. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:
die Frage, ob eine Unterscheidung zwischen durch Einschuss gedeckten und nicht durch Einschuss gedeckten Derivatkontrakten zweckmäßig ist;
die Frage, ob eine Abschaffung, Erhöhung oder Ersetzung der Anforderung nach Artikel 428s Absatz 2 und Artikel 428at Absatz 2 zweckmäßig ist;
die Frage, ob eine allgemeinere Änderung der Behandlung von Derivatkontrakten bei der Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Artikel 428d, Artikel 428k Absatz 4, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstaben a und b, Artikel 428ah Absatz 2, Artikel 428al Absatz 4, Artikel 428at Absatz 2, Artikel 428ay Buchstaben a und b und Artikel 428az Absatz 2 zweckmäßig ist, um das mit diesen Kontrakten verbundene Refinanzierungsrisiko während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote besser zu erfassen;
die Auswirkung der vorgeschlagenen Änderungen auf den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für die Derivatkontrakte der Institute erforderlich ist.
Die EBA überwacht den Betrag an stabiler Refinanzierung, der erforderlich ist für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich der bei diesen Transaktionen entgegengenommenen oder gestellten Vermögenswerte, und im Zusammenhang mit unbesicherten Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2023 Bericht darüber, ob diese Behandlung angemessen ist. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:
die Frage, ob die Anwendung höherer oder niedrigerer Faktoren für die stabile Refinanzierung auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden sowie auf mit Finanzkunden geschlossene unbesicherte Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten zweckmäßig ist, um ihrem Refinanzierungsrisiko während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote und etwaigen Ansteckungseffekten zwischen Finanzkunden besser Rechnung zu tragen;
die Frage, ob die Anwendung der Behandlung nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die durch andere Arten von Vermögenswerten besichert sind, zweckmäßig ist;
die Frage, ob als Alternative zur Behandlung nach Artikel 428p Absatz 5 die Anwendung von Faktoren für die stabile Refinanzierung auf außerbilanzielle Posten, die bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendet werden, zweckmäßig ist;
die Frage, ob die asymmetrische Behandlung von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die von Finanzkunden zur Verfügung gestellt werden, die gemäß Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe c einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % unterliegen, und Vermögenswerten, die sich aus Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden ergeben, die gemäß Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 428v Buchstabe b einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %, 5 % oder 10 % unterliegen, angemessen ist;
die Auswirkung der Einführung höherer oder niedriger Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, insbesondere mit Finanzkunden abgeschlossene Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, auf die Marktliquidität von Vermögenswerten, die bei diesen Transaktionen als Sicherheit entgegengenommen werden, insbesondere von Staats- und Unternehmensanleihen;
die Auswirkung der vorgeschlagenen Änderungen auf den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für diese Transaktionen der Institute erforderlich ist, insbesondere für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden, wenn bei diesen Transaktionen Staatsanleihen als Sicherheit entgegengenommen werden.
Die EBA überwacht den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für die Deckung des Refinanzierungsrisikos erforderlich ist, das sich daraus ergibt, dass Institute Wertpapiere halten, um Derivatkontrakte abzusichern. Die EBA berichtet bis zum 28. Juni 2023 darüber, ob die Behandlung zweckmäßig ist. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:
die möglichen Auswirkungen der Behandlung auf die Fähigkeit von Anlegern, Zugang zu Vermögenswerten zu erhalten, und die Auswirkungen der Behandlung auf die Kreditversorgung in der Kapitalmarktunion;
die Frage, ob die Anwendung angepasster Anforderungen der stabilen Refinanzierung auf Wertpapiere, die gehalten werden, um Derivate abzusichern, die gänzlich oder teilweise durch Ersteinschüsse finanziert werden, zweckmäßig ist;
die Frage, ob die Anwendung angepasster Anforderungen der stabilen Refinanzierung auf Wertpapiere, die gehalten werden, um Derivate abzusichern, die nicht durch Ersteinschüsse finanziert werden, zweckmäßig ist.
Artikel 511
Verschuldung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Frage vor, ob
die Einführung eines Aufschlags auf die Verschuldungsquote für A-SRI angemessen ist und
die Definition und die Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, einschließlich der Behandlung der Zentralbankreserven, angemessen sind.
Artikel 512
Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit der Bestimmungen des Teils 5 vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte vor.
Artikel 513
Vorschriften der Makroaufsicht
Die Kommission überprüft nach Konsultation des ESRB und der EBA bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre, ob die Vorschriften dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zur Makroaufsicht ausreichen, um Systemrisiken in bestimmten Wirtschaftszweigen, Regionen und Mitgliedstaaten einzudämmen; dabei bewertet sie unter anderem,
ob die geltenden Instrumente der Makroaufsicht dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU wirksam, effizient und transparent sind;
ob die Abdeckung der verschiedenen in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zur Bewältigung ähnlicher Risiken vorgesehenen Instrumente der Makroaufsicht und der eventuelle Grad der Überschneidung zwischen diesen Instrumenten angemessen sind; erforderlichenfalls schlägt sie neue Vorschriften der Makroaufsicht vor;
welche Wechselwirkungen es zwischen international vereinbarten Standards für systemrelevante Institute und dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU gibt; erforderlichenfalls schlägt sie neue Vorschriften vor, in denen diese international vereinbarten Standards berücksichtigt werden;
ob andere Arten von Instrumenten wie schuldnerbezogene Instrumente unter die in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Instrumente der Makroaufsicht aufgenommen werden sollten, um die kapitalbezogenen Instrumente zu ergänzen und eine harmonisierte Anwendung der Instrumente im Binnenmarkt zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der Frage, ob harmonisierte Definitionen dieser Instrumente und die Meldung entsprechender Daten auf Unionsebene eine Voraussetzung für die Einführung solcher Instrumente sind;
ob die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a auf andere systemrelevante Institute als G-SRI ausgeweitet werden sollte, ob ihre Kalibrierung sich von der Kalibrierung für G-SRI unterscheiden sollte und ob ihre Kalibrierung von dem Ausmaß der Systemrelevanz des Instituts abhängen sollte;
ob die derzeitige freiwillige Gegenseitigkeit von Makroaufsichtsmaßnahmen in eine verpflichtende Gegenseitigkeit umgewandelt werden sollte und ob der derzeitige Rahmen des ESRB für die freiwillige Gegenseitigkeit eine angemessene Grundlage dafür ist;
wie einschlägige Finanzaufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten mit Instrumenten ausgestattet werden können, anhand deren sie neue systemrelevante Risiken angehen können, die aufgrund von Risikopositionen von Kreditinstituten im Nichtbankensektor entstehen, insbesondere Risiken auf den Märkten für Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie in der Vermögensverwaltungs- und Versicherungsbranche.
Artikel 514
Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften
Artikel 515
Überwachung und Evaluierung
Artikel 516
Langfristige Finanzierungen
Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2015 Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Förderung langfristiger Investitionen in wachstumsfördernde Infrastrukturen.
Artikel 517
Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel
Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Angemessenheit der Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel, die für die Zwecke von Teil 2 Titel III und Teil 4 angewandt wird, erstellt darüber einen Bericht und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Artikel 518
Prüfung der Kapitalinstrumente, die abgeschrieben oder umgewandelt werden können, wenn ein Fortbestand nicht mehr gegeben ist
Bis zum 31. Dezember 2015 prüft die Kommission, ob in dieser Verordnung vorgesehen werden sollte, dass Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals abzuschreiben sind, wenn festgestellt wird, dass der Fortbestand des Institut nicht mehr gegeben ist, und erstattet darüber Bericht. Die Kommission unterbreitet ihren Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Artikel 518a
Überprüfung von Cross-Default-Klauseln
Die Kommission überprüft und bewertet bis zum 28. Juni 2022, ob es angemessen ist, vorzuschreiben, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für einen Bail-in herangezogen werden können, ohne Cross-Default-Klauseln in anderen Verträgen auszulösen, um die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments so weit wie möglich zu verstärken und zu bewerten, ob eine No-Cross-Default-Klausel, in der auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Bezug genommen wird, in die für andere Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbedingungen oder Verträge aufgenommen werden sollte. Gegebenenfalls legt sie zusammen mit dieser Überprüfung und dieser Bewertung einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 518b
Berichterstattung über Überschreitungen und Aufsichtsbefugnisse zur Beschränkung von Ausschüttungen
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 Bericht darüber, ob durch außergewöhnliche Umstände, die erhebliche wirtschaftliche Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte auslösen, rechtfertigen, dass
während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden gestattet wird, Überschreitungen, die nicht auf Unzulänglichkeiten der internen Modelle der Institute für das Marktrisiko zurückzuführen sind, aus diesen internen Modellen auszuschließen,
während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden zusätzliche verbindliche Befugnisse gewährt werden, um Ausschüttungsbeschränkungen für Institute zu verhängen.
Die Kommission wird gegebenenfalls weitere Maßnahmen prüfen.
Artikel 518c
Überarbeitung des Rahmens bezüglich der Aufsichtsanforderungen
Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EZB die Gesamtlage des Bankensystems im Binnenmarkt und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Angemessenheit der Rahmen der Union für die Bankenregulierung und -aufsicht.
In diesem Bericht wird eine Bestandsaufnahme der Reformen im Bankensektor vorgenommen, die nach der großen Finanzkrise stattgefunden haben, und bewertet, ob damit ein angemessener Einlegerschutz und die Finanzstabilität auf Ebene der Mitgliedstaaten, der Bankenunion und der Union gewährleistet werden.
In diesem Bericht werden auch alle Dimensionen der Bankenunion sowie die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze als Teil der Anforderungen in Bezug auf Kapital und Liquidität im Allgemeinen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission die entsprechenden Erklärungen und Schlussfolgerungen zur Bankenunion des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates gebührend.
Artikel 519
Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage von Posten des harten Kernkapitals
Die EBA erstellt bis zum 30. Juni 2014 einen Bericht darüber, ob der überarbeitete Rechnungslegungsstandard IAS 19 in Verbindung mit dem Abzug von Nettovermögenswerten aus Pensionsfonds nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Änderungen der Nettoverbindlichkeiten von Pensionsfonds eine übermäßige Volatilität der Eigenmittel eines Instituts zur Folge hat.
Unter Berücksichtigung des Berichts der EBA erstellt die Kommission zu der Frage in Unterabsatz 1 bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung eines Verfahrens zur Anpassung der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus Pensionsfonds bei der Berechnung der Eigenmittel beifügt.
Artikel 519a
Bericht und Überprüfung
Spätestens am 1. Januar 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 5 vor und trägt darin unter anderem aus makroprudenzieller und wirtschaftlicher Perspektive den Entwicklungen an den Verbriefungsmärkten Rechnung. Dieser Bericht geht gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag einher und es wird darin insbesondere Folgendes bewertet:
Die Auswirkungen der in Artikel 254 dargelegten Hierarchie der Methoden und der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen gemäß den Artikeln 258 bis 266 auf die Emissions- und Anlagetätigkeiten der Institute an den Verbriefungsmärkten in der Union;
die Folgen für die Finanzstabilität der Union und der Mitgliedstaaten, vor allem im Hinblick auf eine potenzielle Immobilienmarktspekulation und auf die zunehmenden Verflechtungen zwischen Finanzinstituten;
erforderliche Maßnahmen, um negative Auswirkungen von Verbriefungen auf die Finanzstabilität gering zu halten und diesen gegenzusteuern und dabei gleichzeitig die positiven Auswirkungen der Verbriefungen auf die Finanzierung zu wahren, u. a. durch die mögliche Einführung einer Obergrenze für Risiken aus Verbriefungspositionen; und
die Auswirkungen auf die Fähigkeit der Finanzinstitute, einen nachhaltigen und stabilen Finanzierungskanal für die Realwirtschaft bereit zu stellen, mit besonderem Augenmerk auf KMU; und
die mögliche Einbeziehung von Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit in den Verbriefungsrahmen, auch mit Blick auf Risikopositionen gegenüber NPE-Verbriefungen.
Außerdem sollen in dem Bericht Entwicklungen der Aufsichtsregeln in internationalen Gremien berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf internationale Standards für Verbriefungen.
Artikel 519b
Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
TITEL IIA
DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN
Artikel 519c
Instrument zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften
Das in Absatz 1 genannte Instrument versetzt jedes Institut mindestens in die Lage,
rasch festzustellen, welche Vorschriften das Institut angesichts seiner Größe und seines Geschäftsmodells einzuhalten hat;
zu verfolgen, welche Änderungen an den Gesetzgebungsakten und den einschlägigen Durchführungsbestimmungen, Leitlinien und Meldebögen vorgenommen wurden.
Artikel 519d
Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
In dem in Absatz 1 genannten Bericht muss Folgendes berücksichtigt werden:
der Grad der Verschuldung außerhalb des Bankensystems in der Union und die Frage, inwieweit das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards diese Verschuldung verringern könnte, wenn sie auf einen übermäßig hohen Wert ansteigt;
die Wesentlichkeit der von Instituten in der Union gehaltenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die dem Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards unterliegen, einschließlich einer Aufgliederung jener Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die den Mindestabwicklungsstandards nicht genügen;
die geschätzten Auswirkungen des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards auf Institute in der Union für die beiden vom Rat für Finanzstabilität empfohlenen Umsetzungsansätze, nämlich eine Marktregulierung oder eine repressivere Eigenmittelanforderung im Rahmen dieser Verordnung, und zwar für ein Szenario, in dem Institute in der Union die Abschläge für ihre Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nicht anpassen, um den Mindestabwicklungsstandards zu genügen, und die geschätzten Auswirkungen des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für ein alternatives Szenario, in dem sie diese Abschläge anpassen, um den Mindestabwicklungsstandards zu genügen;
die Hauptursachen dieser geschätzten Auswirkungen sowie die möglichen unbeabsichtigten Folgen der Einführung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards auf die Funktionsweise der Märkte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in der Union;
den Umsetzungsansatz, der angesichts der unter den Buchstaben a bis d festgelegten Erwägungen und mit Blick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Finanzsektor in der Union am wirksamsten wäre, um die regulatorischen Ziele des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards zu erreichen.
Artikel 519e
Operationelles Risiko
Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Januar 2028 Bericht über Folgendes:
die Nutzung von Versicherungen im Rahmen der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko;
die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen insofern zu Aufsichtsarbitrage führen kann, als sie den jährlichen durch operationelle Risiken bedingten Verlust verringert, ohne dass auch die tatsächliche Exponiertheit gegenüber operationellen Verlusten entsprechend verringert würde;
die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen andere Auswirkungen auf die angemessene Deckung wiederkehrender Verluste und potenzieller Tail-Verluste hat;
die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten, die Institute bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verwenden.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2029 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 519f
Verhältnismäßigkeit
Die EBA erstellt einen Bericht, in dem der gesamte Aufsichtsrahmen für kleine und nicht komplexe Institute bewertet wird, wobei insbesondere
diese Anforderungen auch in Bezug auf Bankengruppen und spezifische Geschäftsmodelle bewertet werden;
die Bedeutung berücksichtigt wird, die kleine und nicht komplexe Institute auf Institutsebene und nach Region bei der Aufrechterhaltung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe in lokalen Gemeinschaften haben.
Bei der Prüfung von Optionen für Änderungen des Aufsichtsrahmens stützt sich die EBA auf den übergeordneten Grundsatz, dass etwaige vereinfachte Anforderungen konservativer sein müssen.
Die EBA legt der Kommission diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2027 vor.
TITEL III
ÄNDERUNGEN
Artikel 520
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:
„KAPITEL 4
Berechnungen und Meldungen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 50a
Berechnung der hypothetischen Kapitalanforderung (KCCP)
Eine ZGP berechnet die hypothetische Kapitalanforderung (KCCP) wie folgt:
dabei entspricht
EBRMi |
= |
dem Risikopositionswert vor Risikominderung, der gleich dem Wert der Risikoposition der ZGP gegenüber Clearingmitglied i aus den Kontrakten und Transaktionen mit dem betreffenden Clearingmitglied ist, und der ohne Anrechnung der von diesem Clearingmitglied gestellten Sicherheit ermittelt wird, |
IMi |
= |
dem Einschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP, |
DFi |
= |
dem vorfinanzierten Beitrag von Clearingmitglied i, |
RW |
= |
einem Risikogewicht von 20 %, |
capital ratio (Eigenkapitalquote) |
= |
8 %. |
Alle Werte der Formel nach Unterabsatz 1 beziehen sich auf die Bewertung am Tagesende vor dem Austausch der in der letzten Nachschussforderung des betreffenden Tages geforderten Nachschüsse.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 3 folgendes zu präzisieren:
Häufigkeit und Termine der Berechnungen nach Absatz 2,
die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts häufigere Berechnungen und Meldungen verlangen kann als unter Buchstabe a festgelegt.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 50b
Allgemeine Regeln für die Berechnung der KCCP
Für die Zwecke der Berechnung nach Artikel 50a Absatz 2 gilt:
Eine ZGP berechnet den Wert der Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern wie folgt:
für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet sie den Wert nach der Marktbewertungsmethode gemäß Artikel 274 jener Verordnung,
für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) Nr. …/2013 berechnet sie den Wert gemäß der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 jener Verordnung mit den aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen gemäß den Artikeln 223 und 224; die Ausnahmeregelung nach Artikel 285 Absatz 2 Satz 2 Ziffer i jener Verordnung findet keine Anwendung,
für Risikopositionen aus in Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht genannten Geschäften berechnet sie den Wert gemäß Teil 3 Titel V jener Verordnung;
für Institute im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Netting-Sätze dieselben wie die in Teil 3 Titel II jener Verordnung festgelegten Nettingsätze;
bei der Berechnung der Werte nach Buchstabe a zieht die ZGP die von ihren Clearingmitgliedern gestellten Sicherheiten von ihren Risikopositionen ab und nimmt dabei angemessene aufsichtliche Volatilitätsanpassungen gemäß der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor;
hat eine ZGP Risikopostionen gegenüber einer oder mehreren ZGP, so behandelt sie diese wie eine Risikopositionen gegenüber einem Clearingmitglied und bezieht Nachschüsse oder vorfinanzierte Beiträge dieser ZGP in die Berechnung von KCCP ein;
hat eine ZGP mit ihren Clearing-Mitgliedern eine verbindliche vertragliche Vereinbarung geschlossen, nach der sie die deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge verwenden kann, behandelt sie diese Einschüsse für die Berechnung gemäß diesem Absatz wie vorfinanzierte Beiträge und nicht als Einschüsse;
bei Anwendung der Marktbewertungsmethode nach Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt die ZGP die Formel nach Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii jener Verordnung durch die folgende:
wobei der Zähler von NGR gemäß Artikel 274 Absatz 1 jener Verordnung berechnet wird, unmittelbar bevor Nachschüsse am Ende des Abwicklungszeitraums tatsächlich getauscht werden, in der Zähler gleich den Brutto-Wiederbeschaffungskosten ist;
kann eine ZGP NGR nicht gemäß Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, so
teilt sie den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständigen Behörden mit, dass sie NGR nicht berechnen kann und legt die Gründe dafür dar,
darf sie bei der Berechnung von PCEred nach Buchstabe h drei Monate lang für NGR einen Wert von 0,3 ansetzen,
ist die ZGP am Ende des unter Buchstabe i Ziffer ii genannten Zeitraums noch immer nicht zur Berechnung des NGR-Werts in der Lage, so
berechnet KCCP nicht mehr und
teilt dies den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständigen Behörden mit;
hat eine ZGP mehr als einen Ausfallfonds, nimmt sie die Berechnung nach Artikel 50a Absatz 2 für jeden Fonds getrennt vor.
Artikel 50c
Information
Für die Zweck e des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 macht eine ZGP den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden folgende Angaben:
hypothetische Kapitalanforderung (KCCP),
Summe der vorfinanzierten Beiträge (DFCM),
Betrag ihrer vorfinanzierten finanziellen Mittel, die sie nach geltendem Recht oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit ihren Clearingmitgliedern zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, bevor sie die Ausfallfondsbeiträge der übrigen Clearingmitglieder (DFCCP) verwenden darf,
die Gesamtzahl ihrer Clearingmitglieder (N),
den Konzentrationsfaktor (β) nach Artikel 50d.
Hat eine ZGP mehr als einen Ausfallfonds, macht sie die Angaben nach Unterabsatz 1 für jeden Fonds getrennt.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
das einheitliche Formblatt für die Angaben nach Absatz 1;
Häufigkeit und Termine der Information nach Absatz 2;
die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts die Angaben häufiger verlangen kann als unter Buchstabe b festgelegt.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 50d
Berechnung der von der ZGP zu meldenden besonderen Positionen
Für die Zwecke des Artikels 50c gilt Folgendes:
Sieht die Satzung einer ZGP vor, dass sie ihre finanziellen Mittel ganz oder teilweise parallel zu den vorfinanzierten Beiträgen der Clearingmitglieder derart verwenden muss, dass diese Mittel den vorfinanzierten Beiträgen eines Clearingmitglieds in Bezug auf das Auffangen von Verlusten der ZGP bei Ausfall oder Insolvenz eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder der Höhe nach entsprechen, schlägt sie den entsprechenden Betrag dieser Mittel auf DFCM auf;
Eine ZGP berechnet den Konzentrationsfaktor (β) nach folgender Formel:
dabei entspricht
PCEred,i |
= |
dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit Clearingmitglied i, |
PCEred,1 |
= |
dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit dem Clearingmitglied, das den höchsten PCEred-Wert aufweist, |
PCEred,2 |
= |
dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit dem Clearingmitglied, das den zweithöchsten PCEred-Wert aufweist. |
In Artikel 11 Absatz 15 wird Buchstabe b gestrichen.
In Artikel 89 wird folgender Absatzeingefügt:
Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 oder bis gemäß Artikel 25 jener Verordnung über die Anerkennung der ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, verfährt die ZGP wie in Unterabsatz 3 erläutert.
Bis zum Ablauf der Fristen nach den Unerabsätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Unterabsatzes 4 hat eine ZGP, die weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die ihr erlauben, deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, hat, gemäß Artikel 50c Absatz 1 außerdem die Gesamtsumme der Einschussbeträge, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten hat, zu melden.
Die Fristen nach den Unterabsätzen 1 und 2 können im Einklang mit einem nach Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakt der Kommission um sechs Monate verlängert werden.“
Artikel 520a
Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
Bis zum 1. Januar 2026 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.
TEIL 11
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 521
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014 mit Ausnahme
der Artikel 8 Absatz 3, 21 und 451 Absatz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gelten,
des Artikels 413 Absatz 1, der ab dem 1. Januar 2016 gilt,
der Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission Entwürfe technischer Standards vorlegen müssen, sowie der Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die ab dem 28. Juni 2013 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Einstufung außerbilanzieller Geschäfte
Unterklasse |
Posten |
1 |
a) Kreditderivate und allgemeine Kreditgarantien, darunter Standby-Akkreditive, die als finanzielle Garantien für Kredite und Wertpapiere dienen, und Akzepte, einschließlich Indossamente mit Akzeptcharakter, sowie jegliche andere direkte Kreditsubstitute; b) Verkäufe und Rückkaufsvereinbarungen sowie Anlagenverkäufe mit Rückgriff, wenn das Kreditrisiko beim Institut verbleibt; c) vom Institut verliehene Wertpapiere oder vom Institut als Sicherheit gestellte Wertpapiere, einschließlich in Fällen, in denen diese aus Repo-ähnlichen Geschäften resultieren; d) Terminkäufe von Vermögenswerten, Einlagentermingeschäfte (forward deposits) und teileingezahlte Aktien und Wertpapiere, die Zusagen mit gewisser Inanspruchnahme repräsentieren; e) außerbilanzielle Posten, die ein Kreditsubstitut darstellen und nicht ausdrücklich in einer anderen Kategorie enthalten sind; f) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden. |
2 |
a) Absicherungsfazilitäten (note issuance facilities, NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarkttiteln (revolving underwriting facilities, RUF), unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität; b) Erfüllungsbürgschaften, Bietungsbürgschaften, Erfüllungsgarantien und Standby-Akkreditive für bestimmte Transaktionen und ähnliche transaktionsbezogene Eventualposten, mit Ausnahme der in Unterklasse 4 genannten außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung; c) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden. |
3 |
a) die nicht in Anspruch genommenen Beträge der Zusagen, unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität, es sei denn, sie fallen unter eine andere Kategorie; b) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden. |
4 |
a) Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung: i) Erfüllungsgarantien (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften und damit verbundene Anzahlungs- und Einbehaltungsgarantien) und Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben, ii) unwiderrufliche Standby-Akkreditive (standby letters of credit), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben; iii) kurzfristige, selbstliquidierende Handelsakkreditive aus dem Warenverkehr, insbesondere Dokumentenakkreditive, die durch die zugrunde liegende Warenlieferung besichert sind, im Fall eines ausstellenden Instituts oder eines bestätigenden Instituts; b) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden. |
5 |
a) die nicht in Anspruch genommenen Beträge der bedingungslos kündbaren Zusagen; b) der nicht in Anspruch genommene Betrag aus Kundenkreditlinien, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, sie unter voller Ausschöpfung der gemäß dem Verbraucherschutzrecht und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten zu kündigen; c) nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung bei einem Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt; d) sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden. |
ANHANG II
Arten von Derivatgeschäften
(1) Zinsbezogene Geschäfte:
Zinsswaps in einer einzigen Währung,
Basis-Swaps,
Zinsausgleichsvereinbarungen (‚forward rate agreements‘),
Zinsterminkontrakte,
Zinsoptionen,
andere vergleichbare Geschäfte.
(2) Fremdwährungsbezogene Geschäfte und Geschäfte auf Goldbasis:
Zinsswaps in mehreren Währungen,
Devisentermingeschäfte,
Devisenterminkontrakte,
Devisenoptionen,
andere vergleichbare Geschäfte,
auf Goldbasis getätigte Geschäfte ähnlicher Art wie unter den Buchstaben a bis e.
3. Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a bis e und Nummer 2 Buchstaben a bis d mit anderen Basiswerten oder Indizes. Dies schließt zumindest alle in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 7, 9, 10 und 11 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente ein, die nicht in anderer Weise in Nummer 1 oder 2 enthalten sind.
ANHANG III
Posten, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen
(1) Bargeld,
(2) Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind,
(3) übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten, Zentralbanken, nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Eruopäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden und sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:
ihnen wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen,
sie stellen keine Verbindlichkeit eines Instituts oder einer Wertpapierfirma oder seiner bzw. ihrer verbundenen Unternehmen dar,
(4) nicht unter Nummer 3 fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht;
(5) übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten, Zentralbanken, nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden und sämtliche der folgenden Anforderungen erfüllen:
ihnen wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen,
sie stellen keine Verbindlichkeit eines Instituts oder einer Wertpapierfirma oder seiner bzw. ihrer verbundenen Unternehmen dar,
(6) nicht unter die Nummern 3, 4 oder 5 fallende übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
sie stellen keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eine Wertpapierfirma oder eines seiner bzw. ihrer verbundenen Unternehmen dar,
es handelt sich um Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 angewandt werden kann;
es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162, die nicht unter Buchstabe b genannt sind,
(7) nicht unter die Nummern 3 bis 6 fallende übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eine Wertpapierfirma oder eines seiner bzw. ihrer verbundenen Unternehmen darstellen,
(8) nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallende übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind,
(9) von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als diese Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen,
(10) gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört,
(11) börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einer Wertpapierfirma oder einem seiner bzw. ihrer verbundenen Unternehmen begeben wurden,
(12) an einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird.
Alle Posten, ausgenommen die unter den Nummern 1, 2 und 9 genannten, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Sie werden im Rahmen einfacher Rückkaufsvereinbarungen oder an Kassamärkten gehandelt, die sich durch eine geringe Konzentration auszeichnen,
sie sind nachweislich eine verlässliche Liquiditätsquelle, entweder durch Rückkaufsvereinbarungen oder Veräußerung, selbst unter angespannten Marktbedingungen,
sie sind unbelastet.
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
Diese Verordnung |
Richtlinie 2006/48/EG |
Richtlinie 2006/49/EG |
Artikel 1 |
|
|
Artikel 2 |
|
|
Artikel 3 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p |
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 5-7 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 |
Artikel 4 Nummer 18 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 9-12 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 |
Artikel 4 Nummer 41 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 |
Artikel 4 Nummer 42 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 |
Artikel 4 Nummer 12 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 |
Artikel 4 Nummer 13 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 |
Artikel 4 Nummer 3 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 |
Artikel 4 Nummer 21 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 |
Artikel 4 Nummer 19 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 |
Artikel 4 Nummer 20 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 |
Artikel 4 Nummer 5 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 |
Artikel 4 Nummer 14 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 |
Artikel 4 Nummer 16 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 |
Artikel 4 Nummer 15 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 |
Artikel 4 Nummer 17 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 32-34 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 |
Artikel 4 Nummer 10 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 |
Artikel 4 Nummer 9 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 |
Artikel 4 Nummer 46 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 |
Artikel 4 Nummer 45 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 |
Artikel 4 Nummer 4 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 |
Artikel 4 Nummer 48 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 42 |
Artikel 4 Nummer 2 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 |
Artikel 4 Nummer 7 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 |
Artikel 4 Nummer 8 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 |
Artikel 4 Nummer 23 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 47-49 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 50 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 51 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 |
Artikel 4 Nummer 22 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53 |
Artikel 4 Nummer 24 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54 |
Artikel 4 Nummer 25 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 |
Artikel 4 Nummer 27 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 |
Artikel 4 Nummer 28 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 |
Artikel 4 Nummer 30 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 |
Artikel 4 Nummer 31 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 |
Artikel 4 Nummer 32 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 60 |
Artikel 4 Nummer 35 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 |
Artikel 4 Nummer 36 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 |
Artikel 4 Nummer 40 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 |
Artikel 4 Nummer 40a |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 |
Artikel 4 Nummer 40b |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 65 |
Artikel 4 Nummer 43 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66 |
Artikel 4 Nummer 44 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 67 |
Artikel 4 Nummer 39 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 68-71 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 72 |
Artikel 4 Nummer 47 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 73 |
Artikel 4 Nummer 49 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74-81 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m |
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 83 |
Artikel 4 Nummer 23 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 84-91 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 92 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i |
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 93-117 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r |
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 119-128 |
|
|
Artikel 4 Absatz 2 |
|
|
Artikel 4 Absatz 3 |
|
|
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 68 Absatz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 68 Absatz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 68 Absatz 3 |
|
Artikel 6 Absatz 4 |
|
|
Artikel 6 Absatz 5 |
|
|
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 69 Absatz 1 |
|
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 69 Absatz 2 |
|
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 69 Absatz 3 |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
|
|
Artikel 8 Absatz 2 |
|
|
Artikel 8 Absatz 3 |
|
|
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 70 Absatz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 70 Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 70 Absatz 3 |
|
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 2 |
|
|
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 71 Absatz 1 |
|
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 71 Absatz 2 |
|
Artikel 11 Absatz 3 |
|
|
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 11 Absatz 5 |
|
|
Artikel 12 |
|
|
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 72 Absatz 1 |
|
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 72 Absatz 2 |
|
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 72 Absatz 3 |
|
Artikel 13 Absatz 4 |
|
|
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 73 Absatz 3 |
|
Artikel 14 Absatz 2 |
|
|
Artikel 14 Absatz 3 |
|
|
Artikel 15 |
|
Artikel 22 |
Artikel 16 |
|
|
Artikel 17 Absatz 1 |
|
Artikel 23 |
Artikel 17 Absatz 2 |
|
|
Artikel 17 Absatz 3 |
|
|
Artikel 18 Absatz 1 - |
Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 133 Absatz 2 |
|
Artikel 18 Absatz 5 |
Artikel 133 Absatz 3 |
|
Artikel 18 Absatz 6 |
Artikel 134 Absatz 1 |
|
Artikel 18 Absatz 7 |
|
|
Artikel 18 Absatz 8 |
Artikel 134 Absatz 2 |
|
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 73 Absatz 1 |
|
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 105 Absatz 3, Artikel 129 Absatz 2 und Anhang X, Teil 3, Nummern 30 und 31 |
|
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
|
Artikel 20 Absatz 4 |
Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 5 |
|
Artikel 20 Absatz 5 |
|
|
Artikel 20 Absatz 6 |
Artikel 84 Absatz 2 |
|
Artikel 20 Absatz 7 |
Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 6 |
|
Artikel 20 Absatz 8 |
Artikel 129 Absatz 2 Unterabsätze 7 und 8 |
|
Artikel 21 Absatz 1 |
|
|
Artikel 21 Absatz 2 |
|
|
Artikel 21 Absatz 3 |
|
|
Artikel 21 Absatz 4 |
|
|
Artikel 22 |
Artikel 73 Absatz 2 |
|
Artikel 23 |
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 24 |
Artikel 74 Absatz 1 |
|
Artikel 25 |
|
|
Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 57 Absatz a |
|
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 57 Absatz a |
|
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 57 Absatz a |
|
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 57 Absatz b |
|
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d |
|
|
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 57Absatz b |
|
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 57 Buchstabe c |
|
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 61 Absatz 2 |
|
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 57 Absätze 2, 3 und 4 |
|
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 57 Absätze 2, 3 und 4 |
|
Artikel 26 Absatz 3 |
|
|
Artikel 26 Absatz 4 |
|
|
Artikel 27 |
|
|
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b |
57 Buchstabe a |
|
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c |
57 Buchstabe a |
|
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d |
|
|
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e |
|
|
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f |
|
|
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g |
|
|
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h |
|
|
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe i |
Artikel 57 Buchstabe a |
|
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe j |
Artikel 57 Buchstabe a |
|
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe k |
|
|
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe l |
|
|
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe m |
|
|
Artikel 28 Absatz 2 |
|
|
Artikel 28 Absatz 3 |
|
|
Artikel 28 Absatz 4 |
|
|
Artikel 28 Absatz 5 |
|
|
Artikel 29 |
|
|
Artikel 30 |
|
|
Artikel 31 |
|
|
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a |
|
|
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 57 Absatz 4 |
|
Artikel 32 Absatz 2 |
|
|
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 64 Absatz 4 |
|
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 64 Absatz 4 |
|
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c |
|
|
Artikel 33 Absatz 2 |
|
|
Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a |
|
|
Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b |
|
|
Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c |
|
|
Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d |
|
|
Artikel 33 Absatz 4 |
|
|
Artikel 34 |
Artikel 64 Absatz 5 |
|
Artikel 35 |
|
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 57 Buchstabe k |
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 57 Buchstabe j |
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c |
|
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 57 Buchstabe q |
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e |
|
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 57 Buchstabe i |
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g |
|
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 57 Buchstabe n |
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i |
Artikel 57 Buchstabe m |
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j |
Artikel 66 Absatz 2 |
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i |
|
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii |
Artikel 57 Buchstabe r |
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii |
|
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv |
|
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v |
|
|
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe l |
Artikel 61 Absatz 2 |
|
Artikel 36 Absatz 2 |
|
|
Artikel 36 Absatz 3 |
|
|
Artikel 37 |
|
|
Artikel 38 |
|
|
Artikel 39 |
|
|
Artikel 40 |
|
|
Artikel 41 |
|
|
Artikel 42 |
|
|
Artikel 43 |
|
|
Artikel 44 |
|
|
Artikel 45 |
|
|
Artikel 46 |
|
|
Artikel 47 |
|
|
Artikel 48 |
|
|
Artikel 49 Absatz 1 |
Artikel 59 |
|
Artikel 49 Absatz 2 |
Artikel 60 |
|
Artikel 49 Absatz 3 |
|
|
Artikel 49 Absatz 4 |
|
|
Artikel 49 Absatz 5 |
|
|
Artikel 49 Absatz 6 |
|
|
Artikel 50 |
Artikel 66, Artikel 57 Buchstabe ca, Artikel 63a |
|
Artikel 51 |
Artikel 66, Artikel 57 Buchstabe ca, Artikel 63a |
|
Artikel 52 |
Artikel 63a |
|
Artikel 53 |
|
|
Artikel 54 |
|
|
Artikel 55 |
|
|
Artikel 56 |
|
|
Artikel 57 |
|
|
Artikel 58 |
|
|
Artikel 59 |
|
|
Artikel 60 |
|
|
Artikel 61 |
Artikel 66, Artikel 57 Buchstabe ca, Artikel 63a |
|
Artikel 62 Absatz a |
Artikel 64 Absatz 3 |
|
Artikel 62 Absatz b |
|
|
Artikel 62 Absatz c |
|
|
Artikel 62 Absatz d |
Artikel 63 Absatz 3 |
|
Artikel 63 |
Artikel 63 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3 |
|
Artikel 64 |
Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c |
|
Artikel 65 |
|
|
Artikel 66 |
Artikel 57, Artikel 66 Absatz 2 |
|
Artikel 67 |
Artikel 57, Artikel 66 Absatz 2 |
|
Artikel 68 |
|
|
Artikel 69 |
Artikel 57, Artikel 66 Absatz 2 |
|
Artikel 70 |
Artikel 57, Artikel 66 Absatz 2 |
|
Artikel 71 |
Artikel 66, Artikel 57 Buchstabe ca, Artikel 63a |
|
Artikel 72 |
Artikel 57, Artikel 66 |
|
Artikel 73 |
|
|
Artikel 74 |
|
|
Artikel 75 |
|
|
Artikel 76 |
|
|
Artikel 77 |
Artikel 63a Absatz 2 |
|
Artikel 78 Absatz 1 |
Artikel 63a Absatz 2 |
|
Artikel 78 Absatz 2 |
|
|
Artikel 78 Absatz 3 |
|
|
Artikel 78 Absatz 4 |
Artikel 63a Absatz 2 Unterabsatz 4 |
|
Artikel 78 Absatz 5 |
|
|
Artikel 79 |
Artikel 58 |
|
Artikel 80 |
|
|
Artikel 81 |
Artikel 65 |
|
Artikel 82 |
Artikel 65 |
|
Artikel 83 |
|
|
Artikel 84 |
Artikel 65 |
|
Artikel 85 |
Artikel 65 |
|
Artikel 86 |
Artikel 65 |
|
Artikel 87 |
Artikel 65 |
|
Artikel 88 |
Artikel 65 |
|
Artikel 89 |
Artikel 120 |
|
Artikel 90 |
Artikel 122 |
|
Artikel 91 |
Artikel 121 |
|
Artikel 92 |
Artikel 66, Artikel 75 |
|
Artikel 93 Absatz 1-4 |
Artikel 10 Absatz 1-4 |
|
Artikel 93 Absatz 5 |
|
|
Artikel 94 |
|
Artikel 18 Absätze 2-4 |
Artikel 95 |
|
|
Artikel 96 |
|
|
Artikel 97 |
|
|
Artikel 98 |
|
Artikel 24 |
Artikel 99 Absatz 1 |
Artikel 74 Absatz 2 |
|
Artikel 99 Absatz 2 |
|
|
Artikel 100 |
|
|
Artikel 101 Absatz 1 |
|
|
Artikel 101 Absatz 2 |
|
|
Artikel 101 Absatz 3 |
|
|
Artikel 102 Absatz 1 |
|
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 102 Absatz 2 |
|
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 102 Absatz 3 |
|
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 102 Absatz 4 |
|
Anhang VII, Teil C, Nummer 1 |
Artikel 103 |
|
Anhang VII, Teil A, Nummer 1 |
Artikel 104 Absatz 1 |
|
Anhang VII, Teil D, Nummer 1 |
Artikel 104 Absatz 2 |
|
Anhang VII, Teil D, Nummer 2 |
Artikel 105 Absatz 1 |
|
Artikel 33 Absatz 1 |
Artikel 105 Absätze 2-10 |
|
Anhang VII, Teil B, Nummern 1-9 |
Artikel 105 Absätze 11-13 |
|
Anhang VII, Teil B, Nummern 11-13 |
Artikel 106 |
|
Anhang VII, Teil C, Nummern 1-3 |
Artikel 107 |
Artikel 76, Artikel 78 Absatz 4 und Anhang III, Teil 2, Nummer 6 |
|
Artikel 108 Absatz 1 |
Artikel 91 |
|
Artikel 108 Absatz 2 |
|
|
Artikel 109 |
Artikel 94 |
|
Artikel 110 |
|
|
Artikel 111 |
Artikel 78 Absatz 1-3 |
|
Artikel 112 |
Artikel 79 Absatz 1 |
|
Artikel 113 Absatz 1 |
Artikel 80 Absatz 1 |
|
Artikel 113 Absatz 2 |
Artikel 80 Absatz 2 |
|
Artikel 113 Absatz 3 |
Artikel 80 Absatz 4 |
|
Artikel 113 Absatz 4 |
Artikel 80 Absatz 5 |
|
Artikel 113 Absatz 5 |
Artikel 80 Absatz 6 |
|
Artikel 113 Absatz 6 |
Artikel 80 Absatz 7 |
|
Artikel 113 Absatz 7 |
Artikel 80 Absatz 8 |
|
Artikel 114 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 1-5 |
|
Artikel 115 Absatz 1 und 4 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 8-11 |
|
Artikel 115 Absatz 5 |
|
|
Artikel 116 Absatz 1 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 14 |
|
Artikel 116 Absatz 2 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 14 |
|
Artikel 116 Absatz 3 |
|
|
Artikel 116 Absatz 4 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 15 |
|
Artikel 116 Absatz 5 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 17 |
|
Artikel 116 Absatz 6 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 17 |
|
Artikel 117 Absatz 1 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 18 und 19 |
|
Artikel 117 Absatz 2 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 20 |
|
Artikel 117 Absatz 3 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 21 |
|
Artikel 118 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 22 |
|
Artikel 119 Absatz 1 |
|
|
Artikel 119 Absatz 2 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 37 und 38 |
|
Artikel 119 Absatz 3 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 40 |
|
Artikel 119 Absatz 4 |
|
|
Artikel 119 Absatz 5 |
|
|
Artikel 120 Absatz 1 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 29 |
|
Artikel 120 Absatz 2 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 31 |
|
Artikel 120 Absatz 3 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 33-36 |
|
Artikel 121 Absatz 1 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 26 |
|
Artikel 121 Absatz 2 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 25 |
|
Artikel 121 Absatz 3 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 27 |
|
Artikel 122 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 41 und 42 |
|
Artikel 123 |
Artikel 79 Absatz 2, 79 Absatz 3 und Anhang VI, Erster Teil, Nummer 43 |
|
Artikel 124 Absatz 1 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 44 |
|
Artikel 124 Absatz 2 |
|
|
Artikel 124 Absatz 3 |
|
|
Artikel 125 Absatz 1-3 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 45-49 |
|
Artikel 125 Absatz 4 |
|
|
Artikel 126 Absätze 1 und 2 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 51-55 |
|
Artikel 126 Absätze 3 und 4 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 58 und 59 |
|
Artikel 127 Absätze 1 und 2 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 61 und 62 |
|
Artikel 127 Absätze 3 und 4 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 64 und 65 |
|
Artikel 128 Absatz 1 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 66 und 76 |
|
Artikel 128 Absatz 2 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 66 |
|
Artikel 128 Absatz 3 |
|
|
Artikel 129 Absatz 1 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 68, Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 129 Absatz 2 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 69 |
|
Artikel 129 Absatz 3 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 71 |
|
Artikel 129 Absatz 4 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 70 |
|
Artikel 129 Absatz 5 |
|
|
Artikel 130 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 72 |
|
Artikel 131 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 73 |
|
Artikel 132 Absatz 1 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 74 |
|
Artikel 132 Absatz 2 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 75 |
|
Artikel 132 Absatz 3 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 77 und 78 |
|
Artikel 132 Absatz 4 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 79 |
|
Artikel 132 Absatz 5 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 80 und Nummer 81 |
|
Artikel 133 Absatz 1 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 86 |
|
Artikel 133 Absatz 2 |
|
|
Artikel 133 Absatz 3 |
|
|
Artikel 134 Absatz 1 -(3 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 82-84 |
|
Artikel 134 Absatz 4 -(7 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummern 87-90 |
|
Artikel 135 |
Artikel 81 Absatz 1, Absätze 2 und 4 |
|
Artikel 136 Absatz 1 |
Artikel 82 Absatz 1 |
|
Artikel 136 Absatz 2 |
Anhang VI, Teil 2, Nummern 12-16 |
|
Artikel 136 Absatz 3 |
Artikel 150 Absatz 3 |
|
Artikel 137 Absatz 1 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 6 |
|
Artikel 137 Absatz 2 |
Anhang VI, Erster Teil, Nummer 7 |
|
Artikel 137 Absatz 3 |
|
|
Artikel 138 |
Anhang VI, Teil III, Nummern 1-7 |
|
Artikel 139 |
Anhang VI, Teil III, Nummern 8-17 |
|
Artikel 140 Absatz 1 |
|
|
Artikel 140 Absatz 2 |
|
|
Artikel 141 |
|
|
Artikel 142 Absatz 1 |
|
|
Artikel 142 Absatz 2 |
|
|
Artikel 143 Absatz 1 |
Artikel 84 Absatz 1 und Anhang VII, Teil 4, Nummer 1 |
|
Artikel 143 Absatz 1 |
Artikel 84 Absatz 2 |
|
Artikel 143 Absatz 1 |
Artikel 84 Absatz 3 |
|
Artikel 143 Absatz 1 |
Artikel 84 Absatz 4 |
|
Artikel 143 Absatz 1 |
|
|
Artikel 144 |
|
|
Artikel 145 |
|
|
Artikel 146 |
|
|
Artikel 147 Absatz 1 |
Artikel 86 Absatz 9 |
|
Artikel 147 Absatz 2 -(9 |
Artikel 86 Absatz 1-8 |
|
Artikel 148 Absatz 1 |
Artikel 85 Absatz 1 |
|
Artikel 148 Absatz 2 |
Artikel 85 Absatz 2 |
|
Artikel 148 Absatz 3 |
|
|
Artikel 148 Absatz 4 |
Artikel 85 Absatz 3 |
|
Artikel 148 Absatz 5 |
|
|
Artikel 148 Absatz 1 |
|
|
Artikel 149 |
Artikel 85 Absatz 4 und 5 |
|
Artikel 150 Absatz 1 |
Artikel 89 Absatz 1 |
|
Artikel 150 Absatz 2 |
Artikel 89 Absatz 2 |
|
Artikel 150 Absatz 3 |
|
|
Artikel 150 Absatz 4 |
|
|
Artikel 151 |
Artikel 87 Absatz 1-10 |
|
Artikel 152 Absatz 1 und 2 |
Artikel 87 Absatz 11 |
|
Artikel 152 Absatz 3 und 4 |
Artikel 87 Absatz 12 |
|
Artikel 152 Absatz 5 |
|
|
Artikel 153 Absatz 1 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummer 3 |
|
Artikel 153 Absatz 2 |
|
|
Artikel 153 Absatz 3 -(8 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummern 4-9 |
|
Artikel 153 Absatz 9 |
|
|
Artikel 154 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummern 10-16 |
|
Artikel 155 Absatz 1 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummern 17 und 18 |
|
Artikel 155 Absatz 2 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummern 19 bis 21 |
|
Artikel 155 Absatz 3 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummern 22 bis 24 |
|
Artikel 155 Absatz 4 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummern 25 bis 26 |
|
Artikel 156 |
|
|
Artikel 156 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummer 27 |
|
Artikel 157 Absatz 1 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummer 28 |
|
Artikel 157 Absatz 2 -(5 |
|
|
Artikel 158 Absatz 1 |
Artikel 88 Absatz 2 |
|
Artikel 158 Absatz 2 |
Artikel 88 Absatz 3 |
|
Artikel 158 Absatz 3 |
Artikel 88 Absatz 4 |
|
Artikel 158 Absatz 4 |
Artikel 88 Absatz 6 |
|
Artikel 158 Absatz 5 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummer 30 |
|
Artikel 158 Absatz 6 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummer 31 |
|
Artikel 158 Absatz 7 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummer 32 |
|
Artikel 158 Absatz 8 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummer 33 |
|
Artikel 158 Absatz 9 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummer 34 |
|
Artikel 158 Absatz 10 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummer 35 |
|
Artikel 158 Absatz 11 |
|
|
Artikel 159 |
Anhang VII, Erster Teil, Nummer 36 |
|
Artikel 160 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 2 |
|
Artikel 160 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 3 |
|
Artikel 160 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 4 |
|
Artikel 160 Absatz 4 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 5 |
|
Artikel 160 Absatz 5 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 6 |
|
Artikel 160 Absatz 6 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 7 |
|
Artikel 160 Absatz 7 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 7 |
|
Artikel 161 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 8 |
|
Artikel 161 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 9 |
|
Artikel 161 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 10 |
|
Artikel 161 Absatz 4 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 11 |
|
Artikel 162 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 12 |
|
Artikel 162 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 13 |
|
Artikel 162 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 14 |
|
Artikel 162 Absatz 4 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 15 |
|
Artikel 162 Absatz 5 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 16 |
|
Artikel 163 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 17 |
|
Artikel 163 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 18 |
|
Artikel 163 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 19 |
|
Artikel 163 Absatz 4 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 20 |
|
Artikel 164 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 21 |
|
Artikel 164 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 22 |
|
Artikel 164 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 23 |
|
Artikel 164 Absatz 4 |
|
|
Artikel 165 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 24 |
|
Artikel 165 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 25 und 26 |
|
Artikel 165 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil 2, Nummer 27 |
|
Artikel 166 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil 3, Nummer 1 |
|
Artikel 166 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil 3, Nummer 2 |
|
Artikel 166 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil 3, Nummer 3 |
|
Artikel 166 Absatz 4 |
Anhang VII, Teil 3, Nummer 4 |
|
Artikel 166 Absatz 5 |
Anhang VII, Teil 3, Nummer 5 |
|
Artikel 166 Absatz 6 |
Anhang VII, Teil 3, Nummer 6 |
|
Artikel 166 Absatz 7 |
Anhang VII, Teil 3, Nummer 7 |
|
Artikel 166 Absatz 8 |
Anhang VII, Teil 3, Nummer 9 |
|
Artikel 166 Absatz 9 |
Anhang VII, Teil 3, Nummer 10 |
|
Artikel 166 Absatz 10 |
Anhang VII, Teil 3, Nummer 11 |
|
Artikel 167 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil 3, Nummer 12 |
|
Artikel 167 Absatz 2 |
|
|
Artikel 168 |
Anhang VII, Teil 3, Nummer 13 |
|
Artikel 169 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 2 |
|
Artikel 169 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 3 |
|
Artikel 169 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 4 |
|
Artikel 170 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 5-11 |
|
Artikel 170 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 12 |
|
Artikel 170 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil IV, Nummern 13-15 |
|
Artikel 170 Absatz 4 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 16 |
|
Artikel 171 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 17 |
|
Artikel 171 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 18 |
|
Artikel 172 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 19-23 |
|
Artikel 172 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 24 |
|
Artikel 172 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 25 |
|
Artikel 173 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummern26-28 |
|
Artikel 173 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 29 |
|
Artikel 173 Absatz 3 |
|
|
Artikel 174 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 30 |
|
Artikel 175 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 31 |
|
Artikel 175 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 32 |
|
Artikel 175 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 33 |
|
Artikel 175 Absatz 4 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 34 |
|
Artikel 175 Absatz 5 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 35 |
|
Artikel 176 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 36 |
|
Artikel 176 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 37 erster Absatz |
|
Artikel 176 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 37 zweiter Absatz |
|
Artikel 176 Absatz 4 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 38 |
|
Artikel 176 Absatz 5 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 39 |
|
Artikel 177 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 40 |
|
Artikel 177 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 41 |
|
Artikel 177 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 42 |
|
Artikel 178 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 44 |
|
Artikel 178 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 44 |
|
Artikel 178 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 45 |
|
Artikel 178 Absatz 4 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 46 |
|
Artikel 178 Absatz 5 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 47 |
|
Artikel 178 Absatz 6 |
|
|
Artikel 178 Absatz 7 |
|
|
Artikel 179 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummern 43 und 49-56 |
|
Artikel 179 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 57 |
|
Artikel 180 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummern 59-66 |
|
Artikel 180 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummern 67-72 |
|
Artikel 180 Absatz 3 |
|
|
Artikel 181 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummern 73-81 |
|
Artikel 181 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 82 |
|
Artikel 181 Absatz 3 |
|
|
Artikel 182 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummern 87-92 |
|
Artikel 182 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 93 |
|
Artikel 182 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil IV, Nummern 94 und 95 |
|
Artikel 182 Absatz 4 |
|
|
Artikel 183 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummern 98-100 |
|
Artikel 183 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummern 101 und 102 |
|
Artikel 183 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 103 und Nummer 104 |
|
Artikel 183 Absatz 4 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 96 |
|
Artikel 183 Absatz 5 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 97 |
|
Artikel 183 Absatz 6 |
|
|
Artikel 184 Absatz 1 |
|
|
Artikel 184 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 105 |
|
Artikel 184 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 106 |
|
Artikel 184 Absatz 4 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 107 |
|
Artikel 184 Absatz 5 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 108 |
|
Artikel 184 Absatz 6 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 109 |
|
Artikel 185 |
Anhang VII, Teil IV, Nummern 110-114 |
|
Artikel 186 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 115 |
|
Artikel 187 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 116 |
|
Artikel 188 |
Anhang VII, Teil IV, Nummern 117-123 |
|
Artikel 189 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 124 |
|
Artikel 189 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummern 125 und 126 |
|
Artikel 189 Absatz 3 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 127 |
|
Artikel 190 Absatz 1 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 128 |
|
Artikel 190 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 129 |
|
Artikel 190 Absätze 3 und 4 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 130 |
|
Artikel 191 |
Anhang VII, Teil IV, Nummer 131 |
|
Artikel 192 |
Artikel 90 und Anhang VIII, Teil 1, Nummer 2 |
|
Artikel 193 Absatz 1 |
Artikel 93 Absatz 2 |
|
Artikel 193 Absatz 2 |
Artikel 93 Absatz 3 |
|
Artikel 193 Absatz 3 |
Artikel 93 Absatz 1 und Anhang VIII, Teil 3, Nummer 1 |
|
Artikel 193 Absatz 4 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 2 |
|
Artikel 193 Absatz 5 |
Anhang VIII, Teil 5, Nummer 1 |
|
Artikel 193 Absatz 6 |
Anhang VIII, Teil 5, Nummer 2 |
|
Artikel 194 Absatz 1 |
Artikel 92 Absatz 1 |
|
Artikel 194 Absatz 2 |
Artikel 92 Absatz 2 |
|
Artikel 194 Absatz 3 |
Artikel 92 Absatz 3 |
|
Artikel 194 Absatz 4 |
Artikel 92 Absatz 4 |
|
Artikel 194 Absatz 5 |
Artikel 92 Absatz 5 |
|
Artikel 194 Absatz 6 |
Artikel 92 Absatz 5 |
|
Artikel 194 Absatz 7 |
Artikel 92 Absatz 6 |
|
Artikel 194 Absatz 8 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 1 |
|
Artikel 194 Absatz 9 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 2 |
|
Artikel 194 Absatz 10 |
|
|
Artikel 195 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummern 3 und 4 |
|
Artikel 196 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 5 |
|
Artikel 197 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 7 |
|
Artikel 197 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 7 |
|
Artikel 197 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 7 |
|
Artikel 197 Absatz 4 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 8 |
|
Artikel 197 Absatz 5 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 9 |
|
Artikel 197 Absatz 6 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 9 |
|
Artikel 197 Absatz 7 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 10 |
|
Artikel 197 Absatz 8 |
|
|
Artikel 198 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 11 |
|
Artikel 198 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 11 |
|
Artikel 199 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 12 |
|
Artikel 199 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 13 |
|
Artikel 199 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 16 |
|
Artikel 199 Absatz 4 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummern 17 und 18 |
|
Artikel 199 Absatz 5 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 20 |
|
Artikel 199 Absatz 6 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 21 |
|
Artikel 199 Absatz 7 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 22 |
|
Artikel 199 Absatz 8 |
|
|
Artikel 200 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummern 23 bis 25 |
|
Artikel 201 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummern 26 und 28 |
|
Artikel 201 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 27 |
|
Artikel 202 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 29 |
|
Artikel 203 |
|
|
Artikel 204 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 30 und Nummer 31 |
|
Artikel 204 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 1, Nummer 32 |
|
Artikel 205 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 3 |
|
Artikel 206 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummern 4 bis 5 |
|
Artikel 207 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 6 |
|
Artikel 207 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 6 Buchstabe a |
|
Artikel 207 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 6 Buchstabe b |
|
Artikel 207 Absatz 4 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 6 Buchstabe c |
|
Artikel 207 Absatz 5 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 7 |
|
Artikel 208 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 |
|
Artikel 208 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 Buchstabe a |
|
Artikel 208 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 Buchstabe b |
|
Artikel 208 Absatz 4 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 Buchstabe c |
|
Artikel 208 Absatz 5 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 Buchstabe d |
|
Artikel 209 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 9 |
|
Artikel 209 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 9 Buchstabe a |
|
Artikel 209 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 9 Buchstabe b |
|
Artikel 210 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 10 |
|
Artikel 211 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 11 |
|
Artikel 212 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 12 |
|
Artikel 212 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 13 |
|
Artikel 213 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 14 |
|
Artikel 213 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 15 |
|
Artikel 213 Absatz 3 |
|
|
Artikel 214 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 16 Buchstabe a bis (c |
|
Artikel 214 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 16 |
|
Artikel 214 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 17 |
|
Artikel 215 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 18 |
|
Artikel 215 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 19 |
|
Artikel 216 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 20 |
|
Artikel 216 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 21 |
|
Artikel 217 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 22 |
|
Artikel 217 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 22 Buchstabe c |
|
Artikel 217 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 2, Nummer 22 Buchstabe c |
|
Artikel 218 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 3 |
|
Artikel 219 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 4 |
|
Artikel 220 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 5 |
|
Artikel 220 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 6, 8 bis 10 |
|
Artikel 220 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 11 |
|
Artikel 220 Absatz 4 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 22 und 23 |
|
Artikel 220 Absatz 5 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 9 |
|
Artikel 221 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 12 |
|
Artikel 221 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 12 |
|
Artikel 221 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 13 bis 15 |
|
Artikel 221 Absatz 4 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 16 |
|
Artikel 221 Absatz 5 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 18 und 19 |
|
Artikel 221 Absatz 6 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 20 und 21 |
|
Artikel 221 Absatz 7 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 17 |
|
Artikel 221 Absatz 8 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 22 und 23 |
|
Artikel 221 Absatz 9 |
|
|
Artikel 222 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 24 |
|
Artikel 222 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 25 |
|
Artikel 222 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 26 |
|
Artikel 222 Absatz 4 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 27 |
|
Artikel 222 Absatz 5 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 28 |
|
Artikel 222 Absatz 6 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 29 |
|
Artikel 222 Absatz 7 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 28 und 29 |
|
Artikel 223 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 30 bis 32 |
|
Artikel 223 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 33 |
|
Artikel 223 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 33 |
|
Artikel 223 Absatz 4 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 33 |
|
Artikel 223 Absatz 5 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 33 |
|
Artikel 223 Absatz 6 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 34 und 35 |
|
Artikel 223 Absatz 7 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 35 |
|
Artikel 224 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 36 |
|
Artikel 224 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 37 |
|
Artikel 224 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 38 |
|
Artikel 224 Absatz 4 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 39 |
|
Artikel 224 Absatz 5 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 40 |
|
Artikel 224 Absatz 6 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 41 |
|
Artikel 225 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 42 bis 46 |
|
Artikel 225 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 47 bis 52 |
|
Artikel 225 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 53 bis 56 |
|
Artikel 226 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 57 |
|
Artikel 227 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 58 |
|
Artikel 227 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 58 Buchstabe a bis (h |
|
Artikel 227 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 58 Buchstabe h |
|
Artikel 228 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 60 |
|
Artikel 228 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 61 |
|
Artikel 229 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 62 bis 65 |
|
Artikel 229 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 66 |
|
Artikel 229 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 63 und 67 |
|
Artikel 230 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 68 bis 71 |
|
Artikel 230 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 72 |
|
Artikel 230 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 73 und 74 |
|
Artikel 231 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 76 |
|
Artikel 231 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 77 |
|
Artikel 231 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 78 |
|
Artikel 231 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 79 |
|
Artikel 231 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 80 |
|
Artikel 231 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 80a |
|
Artikel 231 Absatz 4 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummern 81 bis 82 |
|
Artikel 232 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 83 |
|
Artikel 232 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 83 |
|
Artikel 232 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 84 |
|
Artikel 232 Absatz 4 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 85 |
|
Artikel 234 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 86 |
|
Artikel 235 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 87 |
|
Artikel 235 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 88 |
|
Artikel 235 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 89 |
|
Artikel 236 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 90 |
|
Artikel 236 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 91 |
|
Artikel 236 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 3, Nummer 92 |
|
Artikel 237 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 4, Nummer 1 |
|
Artikel 237 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 4, Nummer 2 |
|
Artikel 238 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 4, Nummer 3 |
|
Artikel 238 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 4, Nummer 4 |
|
Artikel 238 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 4, Nummer 5 |
|
Artikel 239 Absatz 1 |
Anhang VIII, Teil 4, Nummer 6 |
|
Artikel 239 Absatz 2 |
Anhang VIII, Teil 4, Nummer 7 |
|
Artikel 239 Absatz 3 |
Anhang VIII, Teil 4, Nummer 8 |
|
Artikel 240 |
Anhang VIII, Teil VI, Nummer 1 |
|
Artikel 241 |
Anhang VIII, Teil VI, Nummer 2 |
|
Artikel 242 Absatz 1 bis 9 |
Anhang IX, Teil I, Nummer 1 |
|
Artikel 242 Absatz 10 |
Artikel 4 Nummer 37 |
|
Artikel 242 Absatz 11 |
Artikel 4 Nummer 38 |
|
Artikel 242 Absatz 12 |
|
|
Artikel 242 Absatz 13 |
|
|
Artikel 242 Absatz 14 |
|
|
Artikel 242 Absatz 15 |
|
|
Artikel 243 Absatz 1 |
Anhang IX, Teil II, Nummer 1 |
|
Artikel 243 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil II, Nummer 1a |
|
Artikel 243 Absatz 3 |
Anhang IX, Teil II, Nummer 1b |
|
Artikel 243 Absatz 4 |
Anhang IX, Teil II, Nummer 1c |
|
Artikel 243 Absatz 5 |
Anhang IX, Teil II, Nummer 1d |
|
Artikel 243 Absatz 6 |
|
|
Artikel 244 Absatz 1 |
Anhang IX, Teil II, Nummer 2 |
|
Artikel 244 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil II, Nummer 2a |
|
Artikel 244 Absatz 3 |
Anhang IX, Teil II, Nummer 2b |
|
Artikel 244 Absatz 4 |
Anhang IX, Teil II, Nummer 2c |
|
Artikel 244 Absatz 5 |
Anhang IX, Teil II, Nummer 2d |
|
Artikel 244 Absatz 6 |
|
|
Artikel 245 Absatz 1 |
Artikel 95 Absatz 1 |
|
Artikel 245 Absatz 2 |
Artikel 95 Absatz 2 |
|
Artikel 245 Absatz 3 |
Artikel 96 Absatz 2 |
|
Artikel 245 Absatz 4 |
Artikel 96 Absatz 4 |
|
Artikel 245 Absatz 5 |
|
|
Artikel 245 Absatz 6 |
|
|
Artikel 246 Absatz 1 |
Anhang IX, Teil IV, Nummern 2 und 3 |
|
Artikel 246 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 5 |
|
Artikel 246 Absatz 3 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 5 |
|
Artikel 247 Absatz 1 |
Artikel 96 Absatz 3, Anhang IX, Teil IV, Nummer 60 |
|
Artikel 247 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 61 |
|
Artikel 247 Absatz 3 |
|
|
Artikel 247 Absatz 4 |
|
|
Artikel 248 Absatz 1 |
Artikel 101 Absatz 1 |
|
Artikel 248 Absatz 2 |
|
|
Artikel 248 Absatz 3 |
Artikel 101 Absatz 2 |
|
Artikel 249 |
Anhang IX, Teil II, Nummern 3 und 4 |
|
Artikel 250 |
Anhang IX, Teil II, Nummern 5-7 |
|
Artikel 251 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 6-7 |
|
Artikel 252 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 8 |
|
Artikel 253 Absatz 1 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 9 |
|
Artikel 253 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 10 |
|
Artikel 254 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 11-12 |
|
Artikel 255 Absatz 1 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 13 |
|
Artikel 255 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 15 |
|
Artikel 256 Absatz 1 |
Artikel 100 Absatz 1 |
|
Artikel 256 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 17-20 |
|
Artikel 256 Absatz 3 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 21 |
|
Artikel 256 Absatz 4 |
Anhang IX, Teil IV, Nummern 22-23 |
|
Artikel 256 Absatz 5 |
Anhang IX, Teil IV, Nummern 24-25 |
|
Artikel 256 Absatz 6 |
Anhang IX, Teil IV, Nummern 26-29 |
|
Artikel 256 Absatz 7 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 30 |
|
Artikel 256 Absatz 8 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 32 |
|
Artikel 256 Absatz 9 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 33 |
|
Artikel 257 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 34 |
|
Artikel 258 |
Anhang IX, Teil IV, Nummern 35-36 |
|
Artikel 259 Absatz 1 |
Anhang IX, Teil IV, Nummern 38-41 |
|
Artikel 259 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 42 |
|
Artikel 259 Absatz 3 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 43 |
|
Artikel 259 Absatz 4 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 44 |
|
Artikel 259 Absatz 5 |
|
|
Artikel 260 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 45 |
|
Artikel 261 Absatz 1 |
Anhang IX, Teil IV, Nummern 46-47, 49 |
|
Artikel 261 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 51 |
|
Artikel 262 Absatz 1 |
Anhang IX, Teil IV, Nummern 52, 53 |
|
Artikel 262 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 53 |
|
Artikel 262 Absatz 3 |
|
|
Artikel 262 Absatz 4 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 54 |
|
Artikel 263 Absatz 1 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 57 |
|
Artikel 263 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 58 |
|
Artikel 263 Absatz 3 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 59 |
|
Artikel 264 Absatz 1 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 62 |
|
Artikel 264 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil IV, Nummern63-65 |
|
Artikel 264 Absatz 3 |
Anhang IX, Teil IV, Nummern 66 und 67 |
|
Artikel 264 Absatz 4 |
|
|
Artikel 265 Absatz 1 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 68 |
|
Artikel 265 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 70 |
|
Artikel 265 Absatz 3 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 71 (change |
|
Artikel 266 Absatz 1 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 72 |
|
Artikel 266 Absatz 2 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 73 |
|
Artikel 266 Absatz 3 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 74-75 |
|
Artikel 266 Absatz 4 |
Anhang IX, Teil IV, Nummer 76 |
|
Artikel 267 Absatz 1 |
Artikel 97 Absatz 1 |
|
Artikel 267 Absatz 3 |
Artikel 97 Absatz 3 |
|
Artikel 268 |
Anhang IX, Teil 3, Nummer 1 |
|
Artikel 269 |
Anhang IX, Teil 3, Nummer 2-7 |
|
Artikel 270 |
Artikel 98 Absatz 1 und Anhang IX, Teil 3, Nummern 8 und 9 |
|
Artikel 271 Absatz 1 |
Anhang III, Teil II, Nummer 1 Anhang VII, Teil 3, Nummer 5 |
|
Artikel 271 Absatz 2 |
Anhang VII, Teil 3, Nummer 7 |
|
Artikel 272 Absatz 1 |
Anhang III, Teil I, Nummer 1 |
|
Artikel 272 Absatz 2 |
Anhang III, Teil I, Nummer 3 |
|
Artikel 272 Absatz 3 |
Anhang III, Teil I, Nummer 4 |
|
Artikel 272 Absatz 4 |
Anhang III, Teil I, Nummer 5 |
|
Artikel 272 Absatz 5 |
Anhang III, Teil I, Nummer 6 |
|
Artikel 272 Absatz 6 |
Anhang III, Teil I, Nummer 7 |
|
Artikel 272 Absatz 7 |
Anhang III, Teil I, Nummer 8 |
|
Artikel 272 Absatz 8 |
Anhang III, Teil I, Nummer 9 |
|
Artikel 272 Absatz 9 |
Anhang III, Teil I, Nummer 10 |
|
Artikel 272 Absatz 10 |
Anhang III, Teil I, Nummer 11 |
|
Artikel 272 Absatz 11 |
Anhang III, Teil I, Nummer 12 |
|
Artikel 272 Absatz 12 |
Anhang III, Teil I, Nummer 13 |
|
Artikel 272 Absatz 13 |
Anhang III, Teil I, Nummer 14 |
|
Artikel 272 Absatz 14 |
Anhang III, Teil I, Nummer 15 |
|
Artikel 272 Absatz 15 |
Anhang III, Teil I, Nummer 16 |
|
Artikel 272 Absatz 16 |
Anhang III, Teil I, Nummer 17 |
|
Artikel 272 Absatz 17 |
Anhang III, Teil I, Nummer 18 |
|
Artikel 272 Absatz 18 |
Anhang III, Teil I, Nummer 19 |
|
Artikel 272 Absatz 19 |
Anhang III, Teil I, Nummer 20 |
|
Artikel 272 Absatz 20 |
Anhang III, Teil I, Nummer 21 |
|
Artikel 272 Absatz 21 |
Anhang III, Teil I, Nummer 22 |
|
Artikel 272 Absatz 22 |
Anhang III, Teil I, Nummer 23 |
|
Artikel 272 Absatz 23 |
Anhang III, Teil I, Nummer 26 |
|
Artikel 272 Absatz 24 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe a |
|
Artikel 272 Absatz 25 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe a |
|
Artikel 272 Absatz 26 |
Anhang III, Teil V, Nummer 2 |
|
Artikel 273 Absatz 1 |
Anhang III, Teil II, Nummer 1 |
|
Artikel 273 Absatz 2 |
Anhang III, Teil II, Nummer 2 |
|
Artikel 273 Absatz 3 |
Anhang III, Teil II, Nummer 3 erster und zweiter Absatz |
|
Artikel 273 Absatz 4 |
Anhang III, Teil II, Nummer 3 dritter Absatz |
|
Artikel 273 Absatz 5 |
Anhang III, Teil II, Nummer 4 |
|
Artikel 273 Absatz 6 |
Anhang III, Teil II, Nummer 5 |
|
Artikel 273 Absatz 7 |
Anhang III, Teil II, Nummer 7 |
|
Artikel 273 Absatz 8 |
Anhang III, Teil II, Nummer 8 |
|
Artikel 274 Absatz 1 |
Anhang III, Teil III |
|
Artikel 274 Absatz 2 |
Anhang III, Teil III |
|
Artikel 274 Absatz 3 |
Anhang III, Teil III |
|
Artikel 274 Absatz 4 |
Anhang III, Teil III |
|
Artikel 275 Absatz 1 |
Anhang III, Teil IV |
|
Artikel 275 Absatz 2 |
Anhang III, Teil IV |
|
Artikel 276 Absatz 1 |
Anhang III, Teil V, Nummer 1 |
|
Artikel 276 Absatz 2 |
Anhang III, Teil V, Nummer 1 |
|
Artikel 276 Absatz 3 |
Anhang III, Teil V, Nummern 1-2 |
|
Artikel 277 Absatz 1 |
Anhang III, Teil V, Nummer 3-4 |
|
Artikel 277 Absatz 2 |
Anhang III, Teil V, Nummer 5 |
|
Artikel 277 Absatz 3 |
Anhang III, Teil V, Nummer 6 |
|
Artikel 277 Absatz 4 |
Anhang III, Teil V, Nummer 7 |
|
Artikel 278 Absatz 1 |
|
|
Artikel 278 Absatz 2 |
Anhang III, Teil V, Nummer 8 |
|
Artikel 278 Absatz 3 |
Anhang III, Teil V, Nummer 9 |
|
Artikel 279 |
Anhang III, Teil V, Nummer 10 |
|
Artikel 280 Absatz 1 |
Anhang III, Teil V, Nummer 11 |
|
Artikel 280 Absatz 2 |
Anhang III, Teil V, Nummer 12 |
|
Artikel 281 Absatz 1 |
|
|
Artikel 281 Absatz 2 |
Anhang III, Teil V, Nummer 13 |
|
Artikel 281 Absatz 3 |
Anhang III, Teil V, Nummer 14 |
|
Artikel 282 Absatz 1 |
|
|
Artikel 282 Absatz 2 |
Anhang III, Teil V, Nummer 15 |
|
Artikel 282 Absatz 3 |
Anhang III, Teil V, Nummer 16 |
|
Artikel 282 Absatz 4 |
Anhang III, Teil V, Nummer 17 |
|
Artikel 282 Absatz 5 |
Anhang III, Teil V, Nummer 18 |
|
Artikel 282 Absatz 6 |
Anhang III, Teil V, Nummer 19 |
|
Artikel 282 Absatz 7 |
Anhang III, Teil V, Nummer 20 |
|
Artikel 282 Absatz 8 |
Anhang III, Teil V, Nummer 21 |
|
Artikel 283 Absatz 1 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 1 |
|
Artikel 283 Absatz 2 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 2 |
|
Artikel 283 Absatz 3 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 2 |
|
Artikel 283 Absatz 4 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 3 |
|
Artikel 283 Absatz 5 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 4 |
|
Artikel 283 Absatz 6 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 4 |
|
Artikel 284 Absatz 1 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 5 |
|
Artikel 284 Absatz 2 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 6 |
|
Artikel 284 Absatz 3 |
|
|
Artikel 284 Absatz 4 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 7 |
|
Artikel 284 Absatz 5 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 8 |
|
Artikel 284 Absatz 6 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 9 |
|
Artikel 284 Absatz 7 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 10 |
|
Artikel 284 Absatz 8 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 11 |
|
Artikel 284 Absatz 9 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 12 |
|
Artikel 284 Absatz 10 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 13 |
|
Artikel 284 Absatz 11 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 9 |
|
Artikel 284 Absatz 12 |
|
|
Artikel 284 Absatz 13 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 14 |
|
Artikel 285 Absatz 1 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 15 |
|
Artikel 285 Absatz 2 -(8 |
|
|
Artikel 286 Absatz 1 |
Anhang III, Teil VI, Nummern 18 und 25 |
|
Artikel 286 Absatz 2 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 19 |
|
Artikel 286 Absatz 3 |
|
|
Artikel 286 Absatz 4 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 20 |
|
Artikel 286 Absatz 5 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 21 |
|
Artikel 286 Absatz 6 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 22 |
|
Artikel 286 Absatz 7 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 23 |
|
Artikel 286 Absatz 8 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 24 |
|
Artikel 287 Absatz 1 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 17 |
|
Artikel 287 Absatz 2 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 17 |
|
Artikel 287 Absatz 3 |
|
|
Artikel 287 Absatz 4 |
|
|
Artikel 288 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 26 |
|
Artikel 289 Absatz 1 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 27 |
|
Artikel 289 Absatz 2 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 28 |
|
Artikel 289 Absatz 3 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 29 |
|
Artikel 289 Absatz 4 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 29 |
|
Artikel 289 Absatz 5 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 30 |
|
Artikel 289 Absatz 6 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 31 |
|
Artikel 290 Absatz 1 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 32 |
|
Artikel 290 Absatz 2 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 32 |
|
Artikel 290 Absatz 3 -(10 |
|
|
Artikel 291 Absatz 1 |
Anhang I, Teil I, Nummern 27-28 |
|
Artikel 291 Absatz 2 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 34 |
|
Artikel 291 Absatz 3 |
|
|
Artikel 291 Absatz 4 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 35 |
|
Artikel 291 Absatz 5 |
|
|
Artikel 291 Absatz 6 |
|
|
Artikel 292 Absatz 1 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 36 |
|
Artikel 292 Absatz 2 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 37 |
|
Artikel 292 Absatz 3 |
|
|
Artikel 292 Absatz 4 |
|
|
Artikel 292 Absatz 5 |
|
|
Artikel 292 Absatz 6 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 38 |
|
Artikel 292 Absatz 7 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 39 |
|
Artikel 292 Absatz 8 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 40 |
|
Artikel 292 Absatz 9 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 41 |
|
Artikel 292 Absatz 10 |
|
|
Artikel 293 Absatz 1 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 42 |
|
Artikel 293 Absatz 2 -(6 |
|
|
Artikel 294 Absatz 1 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 42 |
|
Artikel 294 Absatz 2 |
|
|
Artikel 294 Absatz 3 |
Anhang III, Teil VI, Nummer 42 |
|
Artikel 295 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe a |
|
Artikel 296 Absatz 1 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe b |
|
Artikel 296 Absatz 2 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe b |
|
Artikel 296 Absatz 3 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe b |
|
Artikel 297 Absatz 1 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe b |
|
Artikel 297 Absatz 2 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe b |
|
Artikel 297 Absatz 3 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe b |
|
Artikel 297 Absatz 4 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe b |
|
Artikel 298 Absatz 1 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe c |
|
Artikel 298 Absatz 2 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe c |
|
Artikel 298 Absatz 3 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe c |
|
Artikel 298 Absatz 4 |
Anhang III, Teil VII, Buchstabe c |
|
Artikel 299 Absatz 1 |
|
Anhang II, Nummer 7 |
Artikel 299 Absatz 2 |
|
Anhang II, Nummern 7-11 |
Artikel 300 |
|
|
Artikel 301 |
Anhang III, Teil 2, Nummer 6 |
|
Artikel 302 |
|
|
Artikel 303 |
|
|
Artikel 304 |
|
|
Artikel 305 |
|
|
Artikel 306 |
|
|
Artikel 307 |
|
|
Artikel 308 |
|
|
Artikel 309 |
|
|
Artikel 310 |
|
|
Artikel 311 |
|
|
Artikel 312 Absatz 1 |
Artikel 104 Absätze 3 und 6 und Anhang X, Teil 2, Nummern 2, 5 und 8 |
|
Artikel 312 Absatz 2 |
Artikel 105 Absatz 1 und 105 Absatz 2 und Anhang X, Teil 3, Nummer 1 |
|
Artikel 312 Absatz 3 |
|
|
Artikel 312 Absatz 4 |
Artikel 105 Absatz 1 |
|
Artikel 313 Absatz 1 |
Artikel 102 Absatz 2 |
|
Artikel 313 Absatz 2 |
Artikel 102 Absatz 3 |
|
Artikel 313 Absatz 3 |
|
|
Artikel 314 Absatz 1 |
Artikel 102 Absatz 4 |
|
Artikel 314 Absatz 2 |
Anhang X, Teil 4, Nummer 1 |
|
Artikel 314 Absatz 3 |
Anhang X, Teil 4, Nummer 2 |
|
Artikel 314 Absatz 4 |
Anhang X, Teil 4, Nummern 3 und 4 |
|
Artikel 314 Absatz 5 |
|
|
Artikel 315 Absatz 1 |
Artikel 103 und Anhang X, Teil 1, Nummern 1 bis 3 |
|
Artikel 315 Absatz 2 |
|
|
Artikel 315 Absatz 3 |
|
|
Artikel 315 Absatz 4 |
Anhang X, Teil 1, Nummer 4 |
|
Artikel 316 Absatz 1 |
Anhang X, Teil 1, Nummern 5 bis 8 |
|
Artikel 316 Absatz 2 |
Anhang X, Teil 1, Nummer 9 |
|
Artikel 316 Absatz 3 |
|
|
Artikel 317 Absatz 1 |
Artikel 104 Absatz 1 |
|
Artikel 317 Absatz 2 |
Artikel 104 Absätze 2 und 4 und Anhang X, Teil 2, Nummer 1 |
|
Artikel 317 Absatz 3 |
Anhang X, Teil 2, Nummer 1 |
|
Artikel 317 Absatz 4 |
Anhang X, Teil 2, Nummer 2 |
|
Artikel 318 Absatz 1 |
Anhang X, Teil 2, Nummer 4 |
|
Artikel 318 Absatz 2 |
Anhang X, Teil 2, Nummer 4 |
|
Artikel 318 Absatz 3 |
|
|
Artikel 319 Absatz 1 |
Anhang X, Teil 2, Nummern 6 bis 7 |
|
Artikel 319 Absatz 2 |
Anhang X, Teil 2, Nummern 10 und 11 |
|
Artikel 320 |
Anhang X, Teil 2, Nummern 9 und 12 |
|
Artikel 321 |
Anhang X, Teil 3, Nummern 2 bis 7 |
|
Artikel 322 Absatz 1 |
|
|
Artikel 322 Absatz 2 |
Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 12 |
|
Artikel 322 Absatz 3 |
Anhang X, Teil 3, Nummern 13 bis 18 |
|
Artikel 322 Absatz 4 |
Anhang X, Teil 3, Nummer 19 |
|
Artikel 322 Absatz 5 |
Anhang X, Teil 3, Nummer 20 |
|
Artikel 322 Absatz 6 |
Anhang X, Teil 3, Nummern 21 bis 24 |
|
Artikel 323 Absatz 1 |
Anhang X, Teil 3, Nummer 25 |
|
Artikel 323 Absatz 2 |
Anhang X, Teil 3, Nummer 26 |
|
Artikel 323 Absatz 3 |
Anhang X, Teil 3, Nummer 27 |
|
Artikel 323 Absatz 4 |
Anhang X, Teil 3, Nummer 28 |
|
Artikel 323 Absatz 5 |
Anhang X, Teil 3, Nummer 29 |
|
Artikel 324 |
Anhang X, Teil 5 |
|
Artikel 325 Absatz 1 |
|
Artikel 26 |
Artikel 325 Absatz 2 |
|
Artikel 26 |
Artikel 325 Absatz 3 |
|
|
Artikel 326 |
|
|
Artikel 327 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 1 |
Artikel 327 Absatz 2 |
|
Anhang I Nummer 2 |
Artikel 327 Absatz 3 |
|
Anhang I Nummer 3 |
Artikel 328 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 4 |
Artikel 328 Absatz 2 |
|
|
Artikel 329 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 5 |
Artikel 329 Absatz 2 |
|
|
Artikel 330 |
|
Anhang I Nummer 7 |
Artikel 331 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 9 |
Artikel 331 Absatz 2 |
|
Anhang I Nummer 10 |
Artikel 332 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 8 |
Artikel 332 Absatz 2 |
|
Anhang I Nummer 8 |
Artikel 333 |
|
Anhang I Nummer 11 |
Artikel 334 |
|
Anhang I Nummer 13 |
Artikel 335 |
|
Anhang I Nummer 14 |
Artikel 336 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 14 |
Artikel 336 Absatz 2 |
|
Anhang I Nummer 14 |
Artikel 336 Absatz 3 |
|
Anhang I Nummer 14 |
Artikel 336 Absatz 4 |
|
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 337 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 16a |
Artikel 337 Absatz 2 |
|
Anhang I Nummer 16a |
Artikel 337 Absatz 3 |
|
Anhang I Nummer 16a |
Artikel 337 Absatz 4 |
|
Anhang I Nummer 16a |
Artikel 337 Absatz 4 |
|
Anhang I Nummer 16a |
Artikel 338 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 14a |
Artikel 338 Absatz 2 |
|
Anhang I Nummer 14b |
Artikel 338 Absatz 3 |
|
Anhang I Nummer 14c |
Artikel 338 Absatz 4 |
|
Anhang I Nummer 14a |
Artikel 339 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 17 |
Artikel 339 Absatz 2 |
|
Anhang I Nummer 18 |
Artikel 339 Absatz 3 |
|
Anhang I Nummer 19 |
Artikel 339 Absatz 4 |
|
Anhang I Nummer 20 |
Artikel 339 Absatz 5 |
|
Anhang I Nummer 21 |
Artikel 339 Absatz 6 |
|
Anhang I Nummer 22 |
Artikel 339 Absatz 7 |
|
Anhang I Nummer 23 |
Artikel 339 Absatz 8 |
|
Anhang I Nummer 24 |
Artikel 339 Absatz 9 |
|
Anhang I Nummer 25 |
Artikel 340 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 26 |
Artikel 340 Absatz 2 |
|
Anhang I Nummer 27 |
Artikel 340 Absatz 3 |
|
Anhang I Nummer 28 |
Artikel 340 Absatz 4 |
|
Anhang I Nummer 29 |
Artikel 340 Absatz 5 |
|
Anhang I Nummer 30 |
Artikel 340 Absatz 6 |
|
Anhang I Nummer 31 |
Artikel 340 Absatz 7 |
|
Anhang I Nummer 32 |
Artikel 341 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 33 |
Artikel 341 Absatz 2 |
|
Anhang I Nummer 33 |
Artikel 341 Absatz 3 |
|
|
Artikel 342 |
|
Anhang I Nummer 34 |
Artikel 343 |
|
Anhang I Nummer 36 |
Artikel 344 Absatz 1 |
|
|
Artikel 344 Absatz 2 |
|
Anhang I Nummer 37 |
Artikel 344 Absatz 3 |
|
Anhang I Nummer 38 |
Artikel 345 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 41 |
Artikel 345 Absatz 2 |
|
Anhang I Nummer 41 |
Artikel 346 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 42 |
Artikel 346 Absatz 2 |
|
|
Artikel 346 Absatz 3 |
|
Anhang I Nummer 43 |
Artikel 346 Absatz 4 |
|
Anhang I Nummer 44 |
Artikel 346 Absatz 5 |
|
Anhang I Nummer 45 |
Artikel 346 Absatz 6 |
|
Anhang I Nummer 46 |
Artikel 347 |
|
Anhang I Nummer 8 |
Artikel 348 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummern 48-49 |
Artikel 348 Absatz 2 |
|
Anhang I Nummer 50 |
Artikel 349 |
|
Anhang I Nummer 51 |
Artikel 350 Absatz 1 |
|
Anhang I Nummer 53 |
Artikel 350 Absatz 2 |
|
Anhang I Nummer 54 |
Artikel 350 Absatz 3 |
|
Anhang I Nummer 55 |
Artikel 350 Absatz 4 |
|
Anhang I Nummer 56 |
Artikel 351 |
|
Anhang III Nummer 1 |
Artikel 352 Absatz 1 |
|
Anhang III Nummer 2 und Nummer 2(4) |
Artikel 352 Absatz 2 |
|
Anhang III Nummer 2(2) |
Artikel 352 Absatz 3 |
|
Anhang III Nummer 2(1) |
Artikel 352 Absatz 4 |
|
Anhang III Nummer 2(2) |
Artikel 352 Absatz 5 |
|
|
Artikel 353 Absatz 1 |
|
Anhang III Nummer 2(1) |
Artikel 353 Absatz 2 |
|
Anhang III Nummer 2(1) |
Artikel 353 Absatz 3 |
|
Anhang III Nummer 2(1) |
Artikel 354 Absatz 1 |
|
Anhang III Nummer 3(1) |
Artikel 354 Absatz 2 |
|
Anhang III Nummer 3(2) |
Artikel 354 Absatz 3 |
|
Anhang III Nummer 3(2) |
Artikel 354 Absatz 4 |
|
|
Artikel 355 |
|
|
Artikel 356 |
|
|
Artikel 357 Absatz 1 |
|
Anhang IV Nummer 1 |
Artikel 357 Absatz 2 |
|
Anhang IV Nummer 2 |
Artikel 357 Absatz 3 |
|
Anhang IV Nummer 3 |
Artikel 357 Absatz 4 |
|
Anhang IV Nummer 4 |
Artikel 357 Absatz 5 |
|
Anhang IV Nummer 6 |
Artikel 358 Absatz 1 |
|
Anhang IV Nummer 8 |
Artikel 358 Absatz 2 |
|
Anhang IV Nummer 9 |
Artikel 358 Absatz 3 |
|
Anhang IV Nummer 10 |
Artikel 358 Absatz 4 |
|
Anhang IV Nummer 12 |
Artikel 359 Absatz 1 |
|
Anhang IV Nummer 13 |
Artikel 359 Absatz 2 |
|
Anhang IV Nummer 14 |
Artikel 359 Absatz 3 |
|
Anhang IV Nummer 15 |
Artikel 359 Absatz 4 |
|
Anhang IV Nummer 16 |
Artikel 359 Absatz 5 |
|
Anhang IV Nummer 17 |
Artikel 359 Absatz 6 |
|
Anhang IV Nummer 18 |
Artikel 360 Absatz 1 |
|
Anhang IV Nummer 19 |
Artikel 360 Absatz 2 |
|
Anhang IV Nummer 20 |
Artikel 361 |
|
Anhang IV Nummer 21 |
Artikel 362 |
|
|
Artikel 363 Absatz 1 |
|
Anhang V Nummer 1 |
Artikel 363 Absatz 2 |
|
|
Artikel 363 Absatz 3 |
|
|
Artikel 364 Absatz 1 |
|
Anhang V Nummer 10b |
Artikel 364 Absatz 2 |
|
|
Artikel 364 Absatz 3 |
|
|
Artikel 365 Absatz 1 |
|
Anhang V Nummer 10 |
Artikel 365 Absatz 2 |
|
Anhang V Nummer 10a |
Artikel 366 Absatz 1 |
|
Anhang V Nummer 7 |
Artikel 366 Absatz 2 |
|
Anhang V Nummer 8 |
Artikel 366 Absatz 3 |
|
Anhang V Nummer 9 |
Artikel 366 Absatz 4 |
|
Anhang V Nummer 10 |
Artikel 366 Absatz 5 |
|
Anhang V Nummer 8 |
Artikel 367 Absatz 1 |
|
Anhang V Nummer 11 |
Artikel 367 Absatz 2 |
|
Anhang V Nummer 12 |
Artikel 367 Absatz 3 |
|
Anhang V Nummer 12 |
Artikel 368 Absatz 1 |
|
Anhang V Nummer 2 |
Artikel 368 Absatz 2 |
|
Anhang V Nummer 2 |
Artikel 368 Absatz 3 |
|
Anhang V Nummer 5 |
Artikel 368 Absatz 4 |
|
|
Artikel 369 Absatz 1 |
|
Anhang V Nummer 3 |
Artikel 369 Absatz 2 |
|
|
Artikel 370 Absatz 1 |
|
Anhang V Nummer 5 |
Artikel 371 Absatz 1 |
|
Anhang V Nummer 5 |
Artikel 371 Absatz 2 |
|
|
Artikel 372 |
|
Anhang V Nummer 5a |
Artikel 373 |
|
Anhang V Nummer 5b |
Artikel 374 Absatz 1 |
|
Anhang V Nummer 5c |
Artikel 374 Absatz 2 |
|
Anhang V Nummer 5d |
Artikel 374 Absatz 3 |
|
Anhang V Nummer 5d |
Artikel 374 Absatz 4 |
|
Anhang V Nummer 5d |
Artikel 374 Absatz 5 |
|
Anhang V Nummer 5d |
Artikel 374 Absatz 6 |
|
Anhang V Nummer 5d |
Artikel 374 Absatz 7 |
|
|
Artikel 375 Absatz 1 |
|
Anhang V Nummer 5a |
Artikel 375 Absatz 2 |
|
Anhang V Nummer 5e |
Artikel 376 Absatz 1 |
|
Anhang V Nummer 5f |
Artikel 376 Absatz 2 |
|
Anhang V Nummer 5g |
Artikel 376 Absatz 3 |
|
Anhang V Nummer 5h |
Artikel 376 Absatz 4 |
|
Anhang V Nummer 5h |
Artikel 376 Absatz 5 |
|
Anhang V Nummer 5i |
Artikel 376 Absatz 6 |
|
Anhang V Nummer 5 |
Artikel 377 |
|
Anhang V Nummer 5l |
Artikel 378 |
|
Anhang II Nummer 1 |
Artikel 379 Absatz 1 |
|
Anhang II Nummer 2 |
Artikel 379 Absatz 2 |
|
Anhang II Nummer 3 |
Artikel 379 Absatz 3 |
|
Anhang II Nummer 2 |
Artikel 380 |
|
Anhang II Nummer 4 |
Artikel 381 |
|
|
Artikel 382 |
|
|
Artikel 383 |
|
|
Artikel 384 |
|
|
Artikel 385 |
|
|
Artikel 386 |
|
|
Artikel 387 |
|
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 388 |
|
|
Artikel 389 |
Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 390 Absatz 1 |
Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 390 Absatz 2 |
|
|
Artikel 390 Absatz 3 |
|
Artikel 29 Absatz 1 |
Artikel 390 Absatz 4 |
|
Artikel 30 Absatz 1 |
Artikel 390 Absatz 5 |
|
Artikel 29 Absatz 2 |
Artikel 390 Absatz 6 |
Artikel 106 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 390 Absatz 7 |
Artikel 106 Absatz 3 |
|
Artikel 390 Absatz 8 |
Artikel 106 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 |
|
Artikel 391 |
Artikel 107 |
|
Artikel 392 |
Artikel 108 |
|
Artikel 393 |
Artikel 109 |
|
Artikel 394 Absatz 1 |
Artikel 110 Absatz 1 |
|
Artikel 394 Absatz 2 |
Artikel 110 Absatz 1 |
|
Artikel 394 Absätze 3 und 4 |
Artikel 110 Absatz 2 |
|
Artikel 394 Absatz 4 |
Artikel 110 Absatz 2 |
|
Artikel 395 Absatz 1 |
Artikel 111 Absatz 1 |
|
Artikel 395 Absatz 2 |
|
|
Artikel 395 Absatz 3 |
Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 395 Absatz 4 |
|
Artikel 30 Absatz 4 |
Artikel 395 Absatz 5 |
|
Artikel 31 |
Artikel 395 Absatz 6 |
|
|
Artikel 395 Absatz 7 |
|
|
Artikel 395 Absatz 8 |
|
|
Artikel 396 Absatz 1 |
Artikel 111 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 396 Absatz 2 |
|
|
Artikel 397 Absatz 1 |
|
Anhang VI, Nummer 1 |
Artikel 397 Absatz 2 |
|
Anhang VI, Nummer 2 |
Artikel 397 Absatz 3 |
|
Anhang VI, Nummer 3 |
Artikel 398 |
|
Artikel 32 Absatz 1 |
Artikel 399 Absatz 1 |
Artikel 112 Absatz 1 |
|
Artikel 399 Absatz 2 |
Artikel 112 Absatz 2 |
|
Artikel 399 Absatz 3 |
Artikel 112 Absatz 3 |
|
Artikel 399 Absatz 4 |
Artikel 110 Absatz 3 |
|
Artikel 400 Absatz 1 |
Artikel 113 Absatz 3 |
|
Artikel 400 Absatz 2 |
Artikel 113 Absatz 4 |
|
Artikel 400 Absatz 3 |
|
|
Artikel 401 Absatz 1 |
Artikel 114 Absatz 1 |
|
Artikel 401 Absatz 2 |
Artikel 114 Absatz 2 |
|
Artikel 401 Absatz 3 |
Artikel 114 Absatz 3 |
|
Artikel 402 Absatz 1 |
Artikel 115 Absatz 1 |
|
Artikel 402 Absatz 2 |
Artikel 115 Absatz 2 |
|
Artikel 402 Absatz 3 |
|
|
Artikel 403 Absatz 1 |
Artikel 117 Absatz 1 |
|
Artikel 403 Absatz 2 |
Artikel 117 Absatz 2 |
|
Artikel 404 |
Artikel 122a Absatz 8 |
|
Artikel 405 Absatz 1 |
Artikel 122a Absatz 1 |
|
Artikel 405 Absatz 2 |
Artikel 122a Absatz 2 |
|
Artikel 405 Absatz 3 |
Artikel 122a Absatz 3 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 405 Absatz 4 |
Artikel 122a Absatz 3 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 406 Absatz 1 |
Artikel 122a Absatz 4 und Artikel 122a Absatz 5 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 406 Absatz 2 |
Artikel 122a Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 122a Absatz 6 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 407 |
Artikel 122a Absatz 5 Unterabsatz 3 |
|
Artikel 408 |
Artikel 122a Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 |
|
Artikel 409 |
Artikel 122a Absatz 7 |
|
Artikel 410 |
Artikel 122a Absatz 10 |
|
Artikel 411 |
|
|
Artikel 412 |
|
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Artikel 413 |
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Artikel 414 |
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Artikel 415 |
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Artikel 416 |
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Artikel 417 |
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Artikel 418 |
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Artikel 419 |
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Artikel 420 |
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Artikel 421 |
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Artikel 422 |
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Artikel 423 |
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Artikel 424 |
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Artikel 425 |
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Artikel 426 |
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Artikel 427 |
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Artikel 428 |
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Artikel 429 |
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Artikel 430 |
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Artikel 431 Absatz 1 |
Artikel 145 Absatz 1 |
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Artikel 431 Absatz 2 |
Artikel 145 Absatz 2 |
|
Artikel 431 Absatz 3 |
Artikel 145 Absatz 3 |
|
Artikel 431 Absatz 4 |
Artikel 145 Absatz 4 |
|
Artikel 432 Absatz 1 |
Anhang XII, Teil I, Nummer 1 und Artikel 146 Absatz 1 |
|
Artikel 432 Absatz 2 |
Artikel 146 Absatz 2 und Anhang XII, Teil I, Nummern 2 und 3 |
|
Artikel 432 Absatz 3 |
Artikel 146 Absatz 3 |
|
Artikel 433 |
Artikel 147 und Anhang XII, Teil I, Nummer 4 |
|
Artikel 434 Absatz 1 |
Artikel 148 |
|
Artikel 434 Absatz 2 |
|
|
Artikel 435 Absatz 1 |
Anhang XII, Teil II, Nummer 1 |
|
Artikel 435 Absatz 2 |
|
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Artikel 436 |
Anhang XII, Teil II, Nummer 2 |
|
Artikel 437 |
|
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Artikel 438 |
Anhang XII, Teil II, Nummern 4, 8 |
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Artikel 439 |
Anhang XII, Teil II, Nummer 5 |
|
Artikel 440 |
|
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Artikel 441 |
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Artikel 442 |
Anhang XII, Teil II, Nummer 6 |
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Artikel 443 |
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|
Artikel 444 |
Anhang XII, Teil II, Nummer 7 |
|
Artikel 445 |
Anhang XII, Teil II, Nummer 9 |
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Artikel 446 |
Anhang XII, Teil II, Nummer 11 |
|
Artikel 447 |
Anhang XII, Teil II, Nummer 12 |
|
Artikel 448 |
Anhang XII, Teil II, Nummer 13 |
|
Artikel 449 |
Anhang XII, Teil II, Nummer 14 |
|
Artikel 450 |
Anhang XII, Teil II, Nummer 15 |
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Artikel 451 |
|
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Artikel 452 |
Anhang XII, Teil 3, Nummer 1 |
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Artikel 453 |
Anhang XII, Teil 3, Nummer 2 |
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Artikel 454 |
Anhang XII, Teil 3, Nummer 3 |
|
Artikel 455 |
|
|
Artikel 456, Unterabsatz 1 |
Artikel 150 Absatz 1 |
Artikel 41 |
Artikel 456, Unterabsatz 2 |
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Artikel 457 |
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Artikel 458 |
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|
Artikel 459 |
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Artikel 460 |
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Artikel 461 |
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Artikel 462 Absatz 1 |
Artikel 151a |
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Artikel 462 Absatz 2 |
Artikel 151a |
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Artikel 462 Absatz 3 |
Artikel 151a |
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Artikel 462 Absatz 4 |
|
|
Artikel 462 Absatz 5 |
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Artikel 463 |
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Artikel 464 |
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Artikel 465 |
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Artikel 466 |
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Artikel 467 |
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Artikel 468 |
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Artikel 469 |
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Artikel 470 |
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Artikel 471 |
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Artikel 472 |
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Artikel 473 |
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Artikel 474 |
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Artikel 475 |
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Artikel 476 |
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Artikel 477 |
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Artikel 478 |
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Artikel 479 |
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Artikel 480 |
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Artikel 481 |
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Artikel 482 |
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Artikel 483 |
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Artikel 484 |
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Artikel 485 |
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Artikel 486 |
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Artikel 487 |
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Artikel 488 |
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Artikel 489 |
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Artikel 490 |
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Artikel 491 |
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Artikel 492 |
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Artikel 493 Absatz 1 |
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Artikel 493 Absatz 2 |
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Artikel 494 |
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Artikel 495 |
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Artikel 496 |
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Artikel 497 |
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Artikel 498 |
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Artikel 499 |
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Artikel 500 |
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Artikel 501 |
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Artikel 502 |
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Artikel 503 |
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Artikel 504 |
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Artikel 505 |
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Artikel 506 |
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Artikel 507 |
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Artikel 508 |
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Artikel 509 |
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Artikel 510 |
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Artikel 511 |
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Artikel 512 |
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Artikel 513 |
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Artikel 514 |
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Artikel 515 |
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Artikel 516 |
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Artikel 517 |
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Artikel 518 |
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Artikel 519 |
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Artikel 520 |
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Artikel 521 |
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Anhang I |
Anhang II |
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Anhang II |
Anhang IV |
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Anhang III |
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( 1 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
( 4 ) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
( 5 ) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).
( 6 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 7 ) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
( 8 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
( 9 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
( 11 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
( 12 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
( 14 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
( 15 ) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.
( 16 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 17 ) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
( 18 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1).
( 19 ) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
( 20 ) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
( 21 ) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
( 22 ) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
( 23 ) Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1).
( 24 ) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
( 25 ) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
( 26 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
( 27 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
( 28 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
( 29 ) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
( 30 ) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
( 31 ) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.
►M10 ( 32 ) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L […] vom 18.12.2019, S. [29] einfügen)]. ◄
( 33 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).
( 34 ) ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.
( 35 ) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
( 36 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
( 37 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).
( 38 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 39 ) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.
( 40 ) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
( 41 ) Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard (IAS) 1 und den International Accounting Standard (IAS) 19 (ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 1).
( 42 ) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
( 43 ) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
( *1 ) ABl. L 176vom 27.6.2013, S. 1 “