32004D0123

2004/123/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2060 — Bosch/Rexroth) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3785)

Amtsblatt Nr. L 043 vom 13/02/2004 S. 0001 - 0012


Entscheidung der Kommission

vom 12. Januar 2001

zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.2060 - Bosch/Rexroth)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3785)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/123/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 29 August 2000, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 13 Juli 2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach beabsichtigt die Robert Bosch GmbH ("Bosch") im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Mannesmann Rexroth AG ("Rexroth") zu erwerben. Rexroth ist eine Tochtergesellschaft der Mannesmann Atecs AG ("Atecs"), einer Holdinggesellschaft der Mannesmann AG.

(2) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. Die Kommission hat daher am 29 August 2000 die Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) getroffen, das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 57 EWR Abkommen einzuleiten.

Der Beratende Ausschuss hat am 4. Dezember 2000 den Entwurf der vorliegenden Entscheidung erörtert.

I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN

(3) Bosch ist international tätig in den Bereichen Automobiltechnik, Kommunikationstechnik sowie Gebrauchsgüter (Elektrowerkzeuge, Elektrohaushaltsgeräte etc.) und Produktionsgüter (Automationstechnik, Verpackungsmaschinen).

(4) Rexroth ist unmittelbar oder über Tochtergesellschaften tätig in den Geschäftsbereichen Hydraulik (hydraulische Antriebs-, Steuer- und Regelkomponenten, Aggregate und Systeme, Pumpen, Motoren und Getriebetechnik), sowie Automation (elektrische Steuerungs- und Antriebskomponenten, Bewegungs- und Regeltechnik).

II. DAS VORHABEN

A. HINTERGRUND DES ZUSAMMENSCHLUSSES

(5) Mannesmann wurde im Frühjahr 2000 von Vodafone Airtouch plc.(4) übernommen. Ziel der Übernahme war die Bildung eines internationalen Telekommunikationsanbieters. In der Folge beschloss Mannesmann daher, sich von seinen Engineering- und Automotive-Aktivitäten zu trennen. Zum Zwecke der Veräußerung wurden unter dem Dach der Zwischenholding Atecs die fünf Gesellschaften Dematic, VDO, Sachs, Demag Krauss-Maffei und die Rexroth eingebracht. Aktionäre der Atecs sind gegenwärtig Mannesmann (54 %) und ihre 100%-ige Tochter Mannesmann Investment GmbH ("Mannesmann Investment") (46 %).

(6) Siemens beabsichtigt, die alleinige Kontrolle über Atecs zu erwerben und damit auch über die Tochtergesellschaften der Atecs. Unmittelbar nach dieser Transaktion erwirbt Bosch im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 die alleinige Kontrolle über die Rexroth. Dieser Zusammenschluss ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

B. DURCHFÜHRUNG DES VORHABENS

(7) Siemens erwirbt die alleinige Kontrolle an Atecs, indem sie 50 % plus2 Aktien des Aktienkapitals erwirbt. Mannesmann - die weiter 50 % minus 2 Aktien der Anteile der Atecs halten wird - wird sich in der Hauptversammlung ihres Stimmrechts enthalten.

(8) Der Aktienerwerb gestaltet sich wie folgt: Mannesmann Investment wird ihren Anteil an Atecs von 46 % an Siemens veräußern. Als Ergebnis einer Kapitalerhöhung, bei der Mannesmann auf ihr Bezugsrecht verzichten will, erhält Siemens dann auf Grundlage der neu gezeichneten Aktien 50 % des Grundkapitals der Atecs plus zwei Aktien. Siemens und Mannesmann haben darüber hinaus eine unwiderrufliche Kauf- bzw. Verkaufsoption hinsichtlich der restlichen, von Mannesmann gehaltenen Atecs-Aktien vereinbart, die von Siemens im Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2003 und von Mannesmann vom Tage des Closing bis 30 September 2002 ausgeübt werden kann.

C. ALLEINIGER KONTROLLERWERB VON BOSCH ÜBER REXROTH

(9) Unmittelbar im Anschluss an den Kontrollerwerb durch Siemens über Atecs wird Bosch die alleinige Kontrolle über Rexroth erwerben.

(10) Zwischen Bosch und Rexroth wird ein Betriebspachtvertrag und ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Diese Verträge weisen Bosch die unternehmerische Kontrolle über Rexroth zu.

(11) Der Betriebspachtvertrag regelt, dass die Ausübung des Geschäftsbetriebs der Rexroth allein Bosch obliegt, die das gepachtete Unternehmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung betreibt (§ 1 Absatz 2 Rexroth-Betriebspachtvertrag (BPV)). Zu diesem Zweck überlässt Rexroth Bosch alle Gegenstände des Unternehmens zur Nutzung. Der nach § 9 BPV an Rexroth zu zahlende Pachtzins ist ein monatlich zu zahlender Festbetrag, der unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des verpachteten Unternehmens ist.

(12) Der Beherrschungsvertrag unterstellt Rexroth der Leitung des herrschenden Unternehmens Bosch, das danach berechtigt ist, dem Vorstand von Rexroth Weisungen zu erteilen. Der an Rexroth zu zahlenden "Gewinnanteil" ist ein Festbetrag, der einmalig festgesetzt und von der Entwicklung des Geschäftsbetriebes unabhängig ist.

(13) In Ergänzung zu diesen zwischen Bosch und Rexroth bestehenden Abmachungen haben auch Bosch und Siemens, letztere als Anteilseignerin von Rexroth, in einem 3. Nachtrag zum Ergänzenden Konsortialvertrag (EKV) Vereinbarungen geschlossen, die die Kontrolle von Bosch über Rexroth ergänzend absichern:

(14) Nach Ziffer III Absatz 1 EKV haben Siemens und Bosch vereinbart, dass die alleinige unternehmerische Verantwortung und Kontrolle von Rexroth bei Bosch liegt.

(15) Nach Ziffer III Absatz 4 EKV verpflichtet sich Siemens, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung der Rexroth ausschließlich nach Weisung von Bosch auszuüben. Siemens wird dafür Sorge tragen, dass ausschließlich die von Bosch benannten Personen als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat von Rexroth gewählt werden.

(16) Nach Ziffer IV Absatz 3 EKV treffen sämtliche mit dem Geschäft von Rexroth verbundenen Chancen und Risiken einschließlich der Finanzierungsverantwortung ausschließlich Bosch.

(17) Atecs als Anteilseignerin der Rexroth und - über Atecs - deren Muttergesellschaft Siemens haben danach keine Einflussrechte in Bezug auf Rexroth. Auch ihr Eigentümerinteresse an der Rexroth ist auf die Pachteinkünfte und den pauschalisierten "Gewinnanteil", die die Rexroth erzielt, begrenzt.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

(18) Die beteiligten Unternehmen haben einen gemeinsamen weltweiten Umsatz von mehr als 5000 Mio. EUR (Bosch 27906 Mio. EUR, Rexroth [...]*(5) Mio. EUR) und erzielen jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Bosch [...]* Mio. EUR, Rexroth [...]* Mio. EUR). Die Beteiligten erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedsstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. Es stellt auch keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar.

IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(1) SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE

(19) Bosch und Rexroth sind beide in der Herstellung und im Vertrieb von Produkten der Automationstechnik tätig und zwar Bosch mit seinem Geschäftsbereich Automationstechnik und Rexroth mit seinen Geschäftsbereichen Rexroth Hydraulics, Brueninghaus Hydromatik, Lohmann & Stolterfoht, Rexroth Indramat, Rexroth Star, Rexroth Mecman und Rexroth Gießerei.

(20) Die Parteien unterteilen die Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen in die Kategorien "Hydraulik", "Getriebe für die Antriebstechnik", "Pneumatik", "Elektrische Antriebe und Steuerungen", "Lineartechnik/Linearsysteme", "Montage- und Entgrattechnik", "Schraub- und Einpressysteme" sowie "Gießerei".

1. HYDRAULIK

(21) Hydraulik ist im technischen Sinn die Energie- und Signalübertragung durch Druckfluessigkeiten in geschlossenen oder offenen Systemen. Unterschieden wird in der Technik die Hydrostatik entsprechend der Übertragung von Energie und Signalen durch den statischen Druck einer Flüssigkeit von der so genannten Hydrodynamik, wo die Energie- und Signalübertragung durch kinetische Energie erfolgt. Beide Techniken kommen in vielen Antriebs- und Steuerungslösungen zum Einsatz.

(22) Ausgehend von Unterschieden in Auslegung und Einsatzzweck wird zwischen Industriehydraulik und Mobilhydraulik unterschieden. Die Komponenten, die in der Industrie- und Mobilhydraulik zum Einsatz kommen, bauen zwar im Wesentlichen auf den gleichen technischen Ansätzen auf. Die Kommission geht jedoch mit den Parteien davon aus, dass sie getrennten sachlich relevanten Märkten zuzuordnen sind(6). Ausschlaggebend hierfür ist vor allen Dingen die Unterschiedlichkeit der Auslegung, der Baugröße, der Arbeitsdrücke und der Lebensdauer, welche sich aus den unterschiedlichen Leistungsanforderungen ergeben. Im Hinblick auf Lebensdauer und Belastbarkeit sind die Anforderungen an Komponentensysteme der Industriehydraulik ungleich höher, da sie für einen industriellen Dauerbetrieb ausgelegt sind. Hingegen müssen die Komponenten der Mobilhydraulik für den Einsatz in fahrenden Arbeitsmaschinen gewichtsoptimiert und schüttelfest sein. Diese Unterschiede und ihre daraus folgenden unterschiedliche industrielle Verwendbarkeit begründen die Tatsache, dass Komponenten der Industriehydraulik mit denen der Mobilhydraulik generell nicht austauschbar sind.

Hydraulikkomponenten

(23) Eine in der Industrie zum Einsatz kommende Hydroanlage setzt sich regelmäßig aus den gleichen Schlüsselkomponenten zusammen. Durch eine mechanisch angetriebene Hydraulikpumpe wird dabei hydraulische Energie erzeugt, die über Ventile lenkbar ist und über den Hydraulikzylinder oder den Hydraulikmotor in mechanische Energie umgeformt wird.

(24) Nach Angaben der Parteien sind die einzelnen Komponenten in ihrer Funktion in einer Hydroanlage untereinander nicht austauschbar. Die Parteien erklären darüber hinaus, dass diese Komponenten von der Hydraulikindustrie einzeln an Maschinenhersteller verkauft werden. Zwar haben die Ermittlungen der Kommission ergeben, dass hydraulische Komponenten teilweise als System verkauft werden, doch ist die Marktdefinition der Parteien weitgehend von den Untersuchungen bestätigt worden. Die Mehrheit der Kunden kauft die jeweiligen Hydraulikkomponenten einzeln ein. Technische Erfordernisse, diese Komponenten als System einzukaufen, bestehen für die Kunden nicht. Darüber hinaus hat die Marktuntersuchung ergeben, dass die einzelnen Hydraulikkomponenten im Allgemeinen nicht für bestimmte Branchen adaptiert werden. Es können bei der Industriehydraulik insofern eigenständige Produktmärkte für Hydraulikpumpen, Hydraulikmotoren, Hydraulikventile einschließlich Elektronik, Hydraulikzubehör sowie Hydraulikaggregate und Steuerblöcke unterschieden werden (vgl. auch Fall IV/M.152 - Volvo/Atlas).

1.1. Industriehydraulik

(25) Der Markt der Industriehydraulik besteht nach Angaben der Parteien ebenfalls aus verschiedenen Komponentenmärkten. Es sind dies Hydraulikpumpen, Hydraulikmotoren, Hydraulikzylinder, Hydraulikventile, Hydraulikzubehör und Hydraulikaggregate und Steuerblöcke.

1.1.1. Hydraulikpumpen

(26) Nach Auffassung der Parteien ist der Markt für Hydraulikpumpen in weitere Teilmärkte zu unterteilen. Hiernach bilden die einzelnen Typen von Hydraulikpumpen verschiedene Märkte. Nach Darstellung der Parteien sind die technischen Lösungen und die Wirkungsweise so verschieden, dass sie nicht miteinander austauschbar sind. Insofern unterscheiden sie Axialkolbenpumpen, Radialkolbenpumpen, Flügelzellenpumpen und Zahnradpumpen als separate Märkte.

(27) Eine Zahnradpumpe ist eine Hydraulikpumpe mit zwei oder mehr in einem Gehäuse zusammenwirkenden Zahnrädern. Die Volumenbildung erfolgt dabei zwischen den Zahnflanken und den Gehäusewänden. Zahnradpumpen sind grundsätzlich als Konstantpumpen ausgelegt. Zahnradpumpen sind preiswert und haben einen großen Drehzahlbereich (je nach Bauart bis 6000 U/min).

(28) Flügelzellenpumpen weisen bewegliche Sperrkörper (Flügel) auf, die in einem Rotor radial geführt werden und sich an einem exzentrischen Hubring abstützen. So ergibt sich während einer Umdrehung zunehmendes und abnehmendes Verdrängervolumen. Flügelzellenpumpen können sowohl als Konstantpumpen oder Verstellpumpen ausgelegt sein.

(29) Die Untersuchung der Kommission hat diese Markteinteilung dahin gehend bestätigt, dass Flügelzellen und Zahnradpumpen nicht dem Markt der Kolbenpumpen (Axial- und Radialkolbenpumpen) angehören. Kolbenpumpen sind nicht durch Zahnradpumpen substituierbar. Dies vor allem deshalb, weil die Zahnradpumpe immer eine Konstantpumpe(7) ist, während die Kolbenpumpen üblicherweise Verstellpumpen(8) sind. Ebenso - sind nach Angaben der befragten Kunden - Kolbenpumpen nicht durch Flügelzellenpumpen substituierbar. Der Hauptgrund hierfür ist die Einschränkung im Arbeitsdruck der Flügelzellenpumpen (max. 200 bar).

1.1.1.1. Kolbenpumpen

(30) Nach Ansicht der Parteien lassen sich Axialkolbenpumpen und Radialkolbenpumpen nicht einem einheitlichen Markt für Hydraulikkolbenpumpen zuordnen. Zwar sei das Verdrängungsprinzip bei beiden Typen gleichartig, doch gebe es einige Unterschiede. So arbeiten Radialkolbenpumpen nach Angaben der Parteien nur mit Drehzahlen bis 1800 Umdrehungen pro Minute, weshalb sie dafür ungeeignet seien, durch wesentlich schneller laufende Verbrennungsmotoren angetrieben zu werden. Axialkolbenpumpen arbeiten nach Angabe der Parteien hingegen mit Drehzahlzahlen bis zu 3000 Umdrehungen pro Minute. Sie können deshalb mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden und sind, so die Parteien, im Gegensatz zu den Radialkolbenpumpen insbesondere für den Einsatz im Bereich der Mobilhydraulik geeignet.

(31) Ein weiterer relevanter Unterschied besteht nach Auffassung der Parteien im Hinblick auf die Erzeugung von Arbeitsdruck. Während Radialkolbenpumpen einen Arbeitsdruck von bis zu 350 bar erzeugen, sind es bei Axialkolbenpumpen bis zu 450 bar, was den Einsatz in der Industriehydraulik mit besonderen Druckanforderungen ermöglicht. Überdies erreichen Axialkolbenpumpen einen maximalen Volumenstrom von 1000 cm3, während der Volumenstrom bei Radialkolbenpumpen mit 250 cm3 begrenzt ist. Darüber hinaus seien Radialkolbenpumpen aufwendiger konstruiert und ihre Anschaffungskosten daher höher. Im Verhältnis zu Axialkolbenpumpen weisen sie nach Angabe der Parteien einen geringeren Verschleiß und eine höhere wartungsfreie Lebensdauer auf. Das Fehlen von Buntmetallen führt nach Angabe der Parteien zu Vorteilen der Radialkolbenpumpe beim Pumpen von wasserbasierten Sonderfluessigkeiten. Im Ergebnis vertreten die Parteien die Auffassung, dass die genannten Unterschiede unterschiedliche Märkte für Axialkolbenpumpen und Radialkolbenpumpen begründen.

(32) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass die Eigenschaft der Axialkolbenpumpe, mit höheren Drehzahlen betrieben werden zu können, in der Industriehydraulik keine Rolle spielt, da die Pumpen in der Industriehydraulik überwiegend nicht von Verbrennungsmotoren angetrieben werden. Zwar ist dieser Vorteil in der Mobilhydraulik wichtig, spielt jedoch in dem hier zu untersuchenden Markt der Industriehydraulik keine Rolle. Der höhere mögliche Druck und der größere mögliche Volumenstrom der Axialkolbenpumpe im Vergleich zu einer Radialkolbenpumpe sind hingegen spezifische Vorteile für diese Pumpe, da dadurch eine vielseitigere Verwendbarkeit ermöglicht wird. So ist es in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle möglich, eine Radialkolbenpumpe durch eine Axialkolbenpumpe zu ersetzen. Umgekehrt ist dies wegen der technischen Beschränkungen bezüglich maximalem Druck und Volumenstrom bei der Radialkolbenpumpe nicht in diesem Ausmaß möglich. Im Hinblick auf die höheren Anschaffungskosten der Radialkolbenpumpe haben die Ermittlungen der Kommission ergeben, dass der Preisnachteil aus Sicht der Kunden durch deren niedrigeren Verschleiß und deren größere Wartungsintervalle kompensiert wird, so dass, wenn man die Gesamtlebensdauer der Pumpe betrachtet, direkter Wettbewerb zwischen den beiden Pumpentypen besteht. Die spezifischen Vorteile der Radialkolbenpumpe bezüglich der Verwendung wasserbasierter Sonderlösungen sind in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle für den Kunden nicht relevant, da diese Druckfluessigkeiten in Hydroanlagen sehr selten verwendet werden.

(33) Im Ergebnis stellt die Kommission daher fest, dass eine signifikante Substituierbarkeit zwischen den beiden Pumpentypen besteht. In der Konstruktionsphase einer neuen Maschinengeneration ist der Hersteller frei, sich für den Einsatz einer Radial- oder einer Axialkolbenpumpe zu entscheiden. Hat er sich für einen Pumpentyp entschieden, konstruiert er die Maschine, in der die Pumpe eingesetzt wird, gemäß den spezifischen Anforderungen des gewählten Pumpentyps. Dies geschieht in der Regel vor dem Entwurf einer neuen Maschinengeneration, weil in diesem Stadium die unterschiedlichen Merkmale der Pumpen noch berücksichtigt werden können. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die Abnehmer von Axial- und Radialkolbenpumpen auch bewusst Bosch und Rexroth gegeneinander bieten lassen, um so Preis- und Qualitätswettbewerb zu initiieren.

(34) Die Kommission kommt daher zum Zweck dieser Entscheidung zu dem Schluss, dass Axial- und Radialkolbenpumpen einem gemeinsamen Markt für Kolbenpumpen zuzuordnen sind.

1.1.2. Industriehydraulikventile und Elektronik

(35) Ventile dienen in der Hydroanlage der Steuerung oder Regelung der Strömung von Hydraulikfluessigkeit durch Beeinflussung von Start, Stop, Richtung, Druck und Größe des Volumenstroms. Sie werden als Einzelkomponenten oder als Bestandteile von bestückten Steuerblöcken und Hydraulikaggregaten verkauft. Die anmeldenden Parteien gehen davon aus, dass lediglich die als Einzelkomponenten verkauften Ventile diesem Markt zuzurechnen sind, während die als Bestandteile von bestückten Steuerblöcken und Hydraulikaggregaten verkauften Ventile dem Markt für Hydraulikaggregate und Steuerblöcke zugerechnet werden.

(36) Mit den Ventilen eng verbunden ist die in der Hydroanlage eingebaute Elektronik und Sensorik zur Anlagensteuerung. Die verwendeten elektronischen Bauteile und Sensoren sind auf den Einsatz in hydraulischen Anlagen zugeschnitten und werden zusammen mit den Ventilen verkauft.

(37) Sowohl Bosch als auch Rexroth stellen Hydraulikventile her. Die Vielzahl verschiedener Ventilbauformen, die entweder eine einzelne oder eine Mehrheit von Steuerfunktionen wahrnehmen können, sind nach Angaben der Parteien aufgrund ihrer Bauart, Eigenschaft und Anwendungsfelder nur bedingt austauschbar und lassen sich in folgende Produktgruppen unterteilen:

- Hydromechanische Strom-, Druck- und Sperrventile (SDS),

- Wegeventile und Blockeinbauten und

- Stetigventile (Proportional- und Servoventile).

1.1.2.1. Hydromechanische Strom-, Druck- und Sperrventile

(38) Hydromechanische Strom-, Druck- und Sperrventile übernehmen in einem Hydraulikkreislauf die Steuerung der Größe des Volumenstroms, des gewünschten Systemdrucks und sperren einen Flüssigkeitsstrom in einer Richtung ab. Die Untersuchung der Kommission hat die Auffassung der Parteien bestätigt, dass hydromechanische Strom-, Druck- und Sperrventile sich hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeit von Wegeventilen und Blockeinbauten und Proportional- und Servoventilen unterscheiden.

1.1.2.2. Wegeventile und Blockeinbauten

(39) Wegeventile und Blockeinbauten (Cartridge) steuern in erster Linie die Richtung des Volumenstroms sowie dessen Start und Stopp. Die Untersuchung der Kommission hat die Auffassung der Parteien bestätigt, dass Wegeventile und Blockeinbauten sich hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeit sowohl von hydromechanischen Strom-, Druck- und Sperrventilen als auch von Proportional- und Servoventilen unterscheiden.

1.1.2.3. Stetigventile (Proportional- und Servoventile)

(40) Für stetig verstellbare Ventile gibt es in der Hydraulikindustrie keine einheitliche Begrifflichkeit. Während im Deutschen der Begriff der Stetigventile vorwiegend als Oberbegriff für stetig verstellbare Druck-, Strom- und Wegeventile anerkannt wird, wird im Englischen der Begriff der "proportional valves" als entsprechender Oberbegriff gewählt. Stetigventile lassen sich je nach Bauart im Hinblick auf alle für die Steuerung eines Hydraulikkreislaufs erforderlichen Größen wie z. B. Größe des Volumenstroms, Systemdruck und Sperre eines Flüssigkeitsstroms, Start und Stopp sowie Richtung des Ölstroms elektrisch einstellen. Hierdurch kann in einem hydraulischen System ein veränderliches Eingangssignal in ein proportionales hydraulisches bzw. pneumatisches Ausgangssignal verwandelt werden. Stetigventile unterscheiden sich von den oben genannten Ventilarten technisch durch den Mechanismus, der es ermöglicht, dass das Ventil nicht nur zwei Schaltalternativen (auf/zu oder links/rechts oder 100 %/0 %) kennt, sondern eine Vielzahl einzelner Schaltstufen.

(41) Stetigventile sind somit dadurch gekennzeichnet, dass sie variabler eingestellt werden können als die oben genannten Ventiltypen und dementsprechend für komplexere Anwendungen eingesetzt werden können. Aufgrund dessen geht die Kommission zum Zweck dieser Entscheidung davon aus, dass Stetigventile sich von den nicht stetig verstellbaren oben genannten Ventilmärkten unterscheiden.

(42) Für die Unterscheidung verschiedener Arten stetig verstellbarer Ventile gibt es keine klaren Feststellungen oder verbindlichen Normen in der Industriehydraulik. Es wird allerdings vorwiegend unterschieden zwischen

- Proportionalventilen,

- Regelventilen und

- Servoventilen.

(43) Im Proportionalventil wird durch magnetische Kräfte ein Steuerschieber in einem Ventilgehäuse hochpräzise bewegt, um so die gewünschte Steuergröße (anteilig zwischen 0 % und 100 % der möglichen Varianz, somit "proportional") erreichen zu können. Es gibt sie in geregelter und ungeregelter Form, wobei sich geregelte und ungeregelte Ventile im Hinblick auf ihre technologische Lösung vor allem im Aufwand der angewandten Elektronik unterscheiden. Ungeregelte Ventile haben im Gegensatz zu Regelventilen keine elektrische Rückführung bei der Schaltung und sind daher langsamer und weniger genau. Servoventile dienen der Verstärkung von Signalimpulsen (Schwachstromsignal aus der Steuerung der Anlage). Durch einen Magnet wird eine Ölstrahldüse im Inneren des Ventils so ausgelenkt, dass ein sehr feiner Ölstrahl entweder links oder rechts neben einem Steuerschieber geleitet wird, der auf diese Weise hochpräzise nach links oder rechts im Hauptventil verschoben werden kann.

(44) Nach Auffassung der Parteien gehören alle diese stetig verstellbaren Ventile zu einem Markt, da sie im Hinblick auf ihre Funktionalität und ihre Einsatzflexibilität vollständig austauschbar seien. Die Parteien geben diesbezüglich an, dass die Hersteller stetig verstellbarer Ventile als standardisierte Produkte, die durch genormte Anschlussbilder und eine vorgegebene Funktionalität gekennzeichnet sind, als so genannte Ventil-Hardware vertreiben. Nach Angabe der Parteien zeichnen sich dabei die verschiedenen Arten der stetig verstellbaren Ventile sowohl auf der Nachfrager- als auch auf der Anbieterseite durch eine deutliche Einsatzflexibilität aus. Die Funktionalität eines stetig verstellbaren Ventils wird demnach durch seine physikalische Bauart bestimmt. Je nach Bohrung im Ventilblock und der Steuer- und Regelbarkeit des Ventils wird durch das Ventil eine Lenkung oder Volumenänderung der hydraulischen Kraft innerhalb der Hydraulikanlage erreicht. Die Funktionalität ist in allen Maschinentypen, für die dies erforderlich ist, einsetzbar. Eine Adaption der Ventil-Hardware für den Einsatz in einem bestimmten Maschinentyp erfolgt nach Darstellung der Parteien nicht.

(45) Die Untersuchung der Kommission hat jedoch ergeben, dass der Markt der Stetigventile in weitere, von einander abgrenzbare Untermärkte aufgeteilt werden könnte. Die Untersuchung hat die Angaben der Parteien zwar dahin gehend bestätigt, dass es genormte Anschlussbilder für die verschiedenen Ventiltypen gibt, dennoch ist ihre Austauschbarkeit hinsichtlich der Funktionalität und des Preises begrenzt. Die befragten Marktteilnehmer unterscheiden hinsichtlich der Funktionalität jedoch nicht zwischen Proportionalventilen, Regelventilen und Servoventilen als solche, sondern oft anhand der Kennwerte für Dynamik (Eckfrequenz)(9), Hysterese(10) und Stellfehler(11).

(46) Darüber hinaus unterscheiden sich geregelte und ungeregelte Proportionalventile nach Angaben von Marktteilnehmern im Hinblick auf Funktion und Preis. Geregelte Proportionalventile sind schneller und genauer und werden daher bei höherwertigen Stellaufgaben eingebaut. Sie sind ungefähr einundeinhalb bis zweieinhalb mal teurer als ungeregelte Proportionalventile.

(47) Hingegen werden ungeregelte Servoventile sehr selten eingesetzt und dienen nur der Steuerung kleiner Volumenströme (bis ca. 50 l/min). Sie bewegen sich auf einer ungefähr ähnlichen Preisebene wie die geregelten Proportionalventile, während geregelte Servoventile deutlich teurer sind. Diese kommen zur Steuerung größerer hydraulischer Leistungen und bei höherwertigen regelungstechnischen Anforderungen zum Einsatz.

(48) Ob und wie im Gesamtmarkt für Ventile einzelne Teilmärkte abzugrenzen sind, kann zum Zweck dieser Entscheidung jedoch offen bleiben, da bei keiner denkbaren Marktabgrenzung die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist.

1.1.3. Hydraulikaggregate und Steuerblöcke

(49) Hydraulikaggregate und Steuerblöcke sind vorgefertigte selbständige Baugruppen aus Hydraulikkomponenten und Zubehör. In Hydraulikaggregaten wird elektrische Energie (durch Elektromotoren) oder thermische Energie (durch Verbrennungsmotoren) in hydraulische Energie umgesetzt. In beiden Fällen wird dabei die Drehbewegung und das Drehmoment des Antriebsmotors durch eine Hydraulikpumpe in Volumenstrom und Druck umgesetzt. Ein Hydraulikaggregat besteht aus Motor, Pumpe, Ventilen, Steuerblöcken und diversen Zubehörteilen.

(50) Ein Steuerblock ist ein Metallblock, der durch Einbau oder Anbau mehrere Ventile aufnehmen kann. Die für die Funktion des Steuerblocks erforderlichen Verbindungen sind in den Block gebohrt und werden mit entsprechenden Leitungen verbunden. Steuerblöcke zeichnen sich durch ihre kompakte Bauweise und durch die geringe Anzahl an Dichtstellen aus.

(51) Hydraulikaggregate und Steuerblöcke werden als Komplettlösungen hergestellt und verkauft. Sie werden als Baugruppen in industriellen Anlagen wie Werkzeugmaschinen eingesetzt.

(52) Ob Steuerblöcke und Aggregate einen gemeinsamen Markt oder separate Märkte bilden, kann zum Zweck dieser Entscheidung jedoch offen bleiben, da bei keiner denkbaren Marktabgrenzung die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist.

1.2. Mobilhydraulik

(53) Ausgehend von der Unterscheidung in Industrie- und Mobilhydraulik geht die Kommission zum Zweck dieser Entscheidung von eigenständigen Komponentenmärkten für Hydraulikpumpen, Hydraulikmotoren, Mobilzylinder, Hydrostatische Getriebe, Mobilventile und Elektronik und Hydraulikzubehör aus.

1.2.1. Mobilventile

(54) Die Ermittlungen der Kommission haben insbesondere die Auffassung der Parteien bestätigt, dass Mobilventile aufgrund der hohen Integration der Funktion der Ventile in Steuerblöcke einerseits und der speziellen Konstruktion der Ventile für Sonderaufgaben andererseits nicht in weitere Untermärkte aufgeteilt werden können. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob die Komponentenmärkte für Pumpen und Motoren weiter unterteilt werden müssen, da sich unter keiner Marktabgrenzung die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergibt.

2. ELEKTRISCHE ANTRIEBE UND STEUERUNGEN

(55) Elektrische Antriebe und Steuerungen können im Hinblick auf ihre technologischen Lösungen nach Auffassung der Parteien den folgenden Märkten zugeordnet werden: Servoantriebe, Frequenzumrichter und Numerische Steuerungen (NC).

2.1. Servoantriebe

(56) Ein Servoantrieb ist ein Paket aus Regelgerät und Servomotor, der über die Positions- oder Geschwindigkeitsregelung mithilfe eines Feedbacks gesteuerte Antriebsaufgaben löst.

(57) Ob Servoantriebe und andere elektrische Antriebe und Steuerungen einen gemeinsamen Markt oder separate Märkte bilden, kann zum Zweck dieser Entscheidung jedoch offen bleiben, da bei keiner denkbaren Marktabgrenzung die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist.

(2) GEOGRAFISCH RELEVANTE MÄRKTE

(58) Der räumlich relevante Markt für Hydraulikkomponenten ist unabhängig von der sachlichen Marktabgrenzung nach Darstellung der anmeldenden Parteien EWR-weit abzugrenzen. Es gibt bei diesen Komponenten innerhalb des gemeinsamen Marktes keine tarifären und nicht tarifären Handelshemmnisse, geringe Transportkosten, signifikanten grenzüberschreitenden Handel und international akzeptierte Normen und Standards. Die Kommission hat bereits früher(12) diese Märkte als EU-weit definiert. Die Untersuchungen in diesem Fall haben dies bestätigt. Die Kommission legt zum Zweck dieser Entscheidung einen EWR-weiten Markt zugrunde.

(3) WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

1. HYDRAULIK

1.1. Industriehydraulik

1.1.1. Pumpen

1.1.1.1. Kolbenpumpen

(59) Rexroth ist der führende Hersteller von Axialkolbenpumpen und verkauft [40-50]* % aller Axialkolbenpumpen im EWR, während Bosch der führende Hersteller von Radialkolbenpumpen ist und [40-50]* % aller Radialkolbenpumpen im EWR verkauft. Den jeweils anderen Pumpentyp stellen die Parteien mit einer Ausnahme(13) nicht her.

(60) Auf einem Gesamtmarkt für beide Kolbenpumpentypen sind die Marktanteile für Bosch [5-15]* % und für Rexroth [30-40]* %. Die größten Wettbewerber sind Parker mit einem Marktanteil von [5-15]* % und Denison mit [5-15]* % und Eaton mit [5-15]* %. Weitere Wettbewerber sind Wepuco [< 10]* %, Hawe [< 10]* % und andere [15-25]* %, wobei das EWR-weite Marktvolumen nach Angaben der Parteien [< 200]* Mio. EUR beträgt.

(61) Das Zusammenschlussvorhaben gibt infolge des hohen gemeinsamen Marktanteils in Verbindung mit den folgenden Gründen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt:

(62) Durch den Zusammenschluss der beiden führenden Hersteller ergibt sich ein kumulierter Marktanteil von nahezu [40-50]* %. Nach dem Zusammenschluss sind die Parteien mehr als [...]* mal größer als jeder der größten verbleibenden Wettbewerber Parker, Denison und Eaton. Nach einem Zusammenschluss wären die Parteien die einzigen Anbieter, die sowohl Radial- als auch Axialkolbenpumpen und die weiteren Schlüsselkomponenten der Industriehydraulik anbieten können. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass viele Kunden erwarten, dass ein Anbieter in der Lage ist, sämtliche Komponenten für eine Maschine anzubieten. Dies ist besonders deshalb der Fall, weil bei technisch anspruchsvollen Maschinen ein optimales Zusammenspiel der einzelnen Komponenten gewährleistet sein muss. Schätzungen von Kunden und Wettbewerbern zufolge würde der Eintritt eines neuen, konkurrenzfähigen Wettbewerbers zumindest 1-3 Jahre dauern.

(63) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Kolbenpumpen von Bosch begründet würde.

1.1.1.2. Zahnradpumpen

(64) Auf dem Markt der Zahnradpumpen gibt es keine Überschneidungen, da Bosch keine Zahnradpumpen herstellt.

1.1.1.3. Flügelzellenpumpen

(65) Auf dem Markt der Flügelzellenpumpen erreichen die Parteien einen Marktanteil von [15-25]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die größten Wettbewerber sind Parker [5-15]* %, Eaton [30-40]* %, Denison [20-30]* % und Berama [5-15]* %. Da sowohl Eaton als auch Denison auch nach dem Zusammenschluss höhere Marktanteile als die Parteien zusammen haben, ergeben sich auf diesem Markt keine wettbewerblichen Bedenken.

1.1.2. Hydraulikventile und Elektronik

(66) Auf einem Gesamtmarkt für Ventile erreichen die Parteien einen gemeinsamen Marktanteil von [20-30]* % (Rexroth: [...]* %; Bosch: [...]* %). Die wichtigsten Wettbewerber sind Parker [< 15]* %, Moog [< 10]* %, Eaton/Vickers [< 10]* %, Atos [< 10]* % und Denison [< 10]* %. Diese Wettbewerber sind, ebenso wie Bosch/Rexroth, weltweit tätige Unternehmen und sind auch in den übrigen Bereichen der Industriehydraulik tätig. Weiter ist der Markt für Ventile stark zersplittert. Während die sieben größten Anbieter knapp über [45-55]* % des Marktes abdecken, entfällt ein Marktanteil von fast [45-55]* % auf viele kleine Anbieter.

(67) Bis auf Atos, welches keine Servoventile produziert, bieten die genannten Unternehmen die gesamte Produktpalette an. Es ist davon auszugehen, dass die Wettbewerber in der Lage sind, ihre Marktanteile zu steigern, sollten die Parteien versuchen, höhere Preise durchzusetzen.

1.1.2.1. Hydromechanische Strom-, Druck-, Sperrventile

(68) Auf einem Markt der hydromechanischen Strom-, Druck-, Sperrventile erreichen die Parteien einen Marktanteil von [20-30]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die Wettbewerber sind auch hier Parker [0-20]* %, Denison [5-15]* %, Eaton [< 10]* % und Atos [< 10]* %. Trotz der geringeren Marktanteile besitzen diese Unternehmen das wettbewerbliche Potential, um den Verhaltensspielraum der Parteien hinreichend einzuschränken (s. Rz. 66f.).

1.1.2.2. Wegeventile und Blockeinbauten

(69) Auf einem Markt der Wegeventile und Blockeinbauten erreichen die Parteien einen Marktanteil von [20-30]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die Wettbewerber sind Parker [5-15]* %, Eaton [5-15]* % und Atos [< 10]* %. Auch dieser Vorsprung begründet jedoch noch keine marktbeherrschende Stellung, da der Verhaltensspielraum von Bosch/Rexroth durch die Wettbewerber wirksam eingeschränkt wird (s. Rz. 66f.).

1.1.2.3. Stetigventile (Proportional- und Servoventile)

(70) Auch auf einem Markt der Stetigventile ergeben sich, unabhängig von alternativen Marktdefinitionen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Die Parteien erreichen in keinem der alternativ geprüften Märkte einen Marktanteil von über [15-25]* %. Auch wenn die Parteien hierdurch eine Marktführerschaft begründen, führt ein solcher Marktanteil noch nicht zu einer beherrschenden Stellung, da der Verhaltensspielraum durch die Wettbewerber begrenzt wird (vgl. Rz. 66f.).

1.1.2.3.1. Markt der gesamten Stetigventile

(71) Auf einem Markt, der geregelte und ungeregelte Proportional- und Servoventile umfasst, erreichen die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [15-25]*% (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die Wettbewerber sind Moog [15-25]* %, Parker [< 10]* %, Atos [< 10]* % und Eaton [< 10]* %. Die Entstehung von Marktbeherrschung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils und den bereits oben genannten Markteigenschaften nicht zu erwarten (vgl. Rz. 66f.).

1.1.2.3.2. Markt der Proportionalventile

(72) Auf einem Markt der ungeregelten und geregelten Proportionalventile erreichen die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [15-25]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die Wettbewerber sind Moog [12-20]* %, Parker [< 10]* %, Atos [< 10]* % und Eaton [< 10]* %. Die Entstehung von Marktbeherrschung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils und den bereits oben genannten Markteigenschaften nicht zu erwarten (vgl. Rz. 66f.).

1.1.2.3.3. Markt der geregelten Proportionalventile

(73) Auf einem Markt der geregelten Proportionalventile erreichen die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [15-25]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die Wettbewerber sind Moog [34-40]* %, Parker [< 10]* %, Atos [< 10]* % und Eaton [< 10]* %. Die Entstehung von Marktbeherrschung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils und den bereits oben genannten Markteigenschaften nicht zu erwarten (vgl. Rz. 66f.).

1.1.2.3.4. Markt der ungeregelten Proportionalventile

(74) Auf einem Markt der ungeregelten Proportionalventile erreichen die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [15-25]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die Wettbewerber sind Moog [5-15]* %, Parker [< 10]* %, Atos [< 10]* % und Eaton [< 10]* %. Die Entstehung von Marktbeherrschung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils und den bereits oben genannten Markteigenschaften nicht zu erwarten (vgl. Rz. 66f).

1.1.2.3.5. Markt der Servoventile

(75) Auf einem Markt der Servoventile gibt es keine Überschneidungen, da Bosch keine Servoventile herstellt.

1.2. Mobilhydraulik

1.2.1. Mobilventile

(76) Auf einem Markt der Mobilventile erreichen die Parteien nach eigenen Angaben einen Marktanteil von [10-20 ]*% (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %) bei einer Marktgröße von 1,090 Mio. EUR. Nach Schätzungen von Wettbewerbern beträgt die Gesamtgröße des Marktes möglicherweise nur 750000 EUR. Selbst unter Annahme dieses geringeren Marktvolumens würde der Marktanteil der Parteien nur etwa [15-25]* % betragen. Die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils nicht zu erwarten.

2. ELEKTRISCHE ANTRIEBE UND STEUERUNGEN

2.1. Servoantriebe

(77) Auf einem engstmöglichen und für die Parteien ungünstigsten Markt der Servoantriebe würden die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [10-20]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %) erreichen. Der Marktführer wäre Siemens mit einem Marktanteil von 18,7 %, weitere Wettbewerber wären Fanuc und Baumüller mit jeweils 5,6 %.

Verhältnis von Bosch und Siemens

(78) Auf einem Markt für Servoantriebe wäre Siemens somit der stärkste Wettbewerber von Bosch und Rexroth. Die Kommission musste deshalb prüfen, ob durch das Zusammenschlussvorhaben eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung von Bosch und Siemens entsteht. Dies wäre insbesondere dann nicht auszuschließen, wenn die Kontrolle von Siemens über Atecs - die Muttergesellschaft von Rexroth - eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Siemens und Rexroth/Bosch erwarten lässt.

(79) Gleichgerichtete - Koordinierung motivierende - Interessen von Bosch und Siemens bestehen jedoch nicht. Das Eigentümerinteresse von Siemens an Rexroth ist durch die Pacht- und Beherrschungsverträge auf den Erhalt des ergebnisunabhängigen Pachtzinses reduziert. Gemeinsame wirtschaftliche Interessen von Bosch und Siemens am operativen Geschäft von Rexroth bestehen also nicht.

(80) Vor diesem Hintergrund existieren auch keine über die Atecs vermittelten gesellschaftsrechtlichen Auskunftsrechte, die zum Austausch wettbewerblich relevanter Informationen führen könnten. Informationsrechte von Siemens hinsichtlich Rexroths bestehen nur in Bezug auf den Pachtzins, den Rexroth von Bosch erhält. Dieser ist jedoch vom operativen Geschäft unabhängig, so dass eine Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens auf der Grundlage der Ausübung von Informationsrechten über Atecs ausscheidet.

(81) Um einen informellen Informationsaustausch auszuschließen, haben sich Bosch und Siemens außerdem dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass keine Personen in den Aufsichtsrat oder den Vorstand der Rexroth berufen werden, die Mitarbeiter von Siemens oder von Siemens abhängiger Unternehmen sind. Siemens und Bosch werden darüber hinaus sicherstellen, dass in die Vorstände und Aufsichtsräte der Atecs, der VDO, der Dematic, der Sachs und der Demag Krauss Maffei sowie deren abhängiger Unternehmen keine Personen berufen werden, die gleichzeitig Mitglieder eines Vorstandes bzw. der Geschäftsführung der Anteilseignervertreter in einem Aufsichtsrat der Rexroth oder deren abhängiger Unternehmen oder von Bosch oder einer Tochtergesellschaft von Bosch, an die das Geschäft der Rexroth verpachtet ist, sind.

(82) Neben diesen sich strukturell auswirkenden Vereinbarungen haben sich die Parteien zusätzlich gegenüber der Kommission verpflichtet, Informationsrechte auf der Ebene der Atecs hinsichtlich der Führungsgesellschaften, die etwa noch bestehen, nicht auszuüben und gleichwohl erbetene Informationen nicht zu erteilen.

(83) Die unter Rz. 79 bis 81 beschriebenen Regelungen begründen strukturell die Trennung der Einflusssphären von Bosch/Rexroth und Siemens. Die Entstehung einer gemeinsam marktbeherrschenden Stellung von Siemens und Bosch/Rexroth infolge des Zusammenschlusses ist daher nicht zu befürchten.

V. VON DEN ANMELDENDEN PARTEIEN ANGEBOTENE ZUSAGEN

A. ZUSAGEN

(84) Um die Bedenken der Kommission gegen den beabsichtigen Zusammenschluss zu beseitigen(14), haben Bosch und Rexroth gegenüber der Kommission folgende Zusagen abgegeben:

(85) Bosch verpflichtet sich, sein Radialkolbenpumpengeschäft zu veräußern. Die Veräußerung umfasst die Bereiche Entwicklung und Fertigung, den Übergang der Kundenbeziehungen mit dazugehörigen Lieferverträgen auf den Erwerber sowie die sonstigen, zur Fortführung des Geschäftes erforderlichen Vermögensgegenstände und den Übergang der Mitarbeiter.

(86) Bosch verpflichtet sich, das Geschäft an einen Erwerber zu veräußern, bei dem es sich um ein von Bosch unabhängiges, lebensfähiges, schon existierendes, auf europäischen Industriehydraulikmärkten bereits tätiges Unternehmen handelt, das über die erforderlichen finanziellen Mittel und Erfahrungen verfügt, um als aktiver Wettbewerber auf dem Industriehydraulik-Kolbenpumpenmarkt in Europa bestehen zu können. Bosch verpflichtet sich, den Übergang des Geschäftes in diesem Sinn mit einer Reihe von Zusagen abzusichern. Dazu gehört, jeweils zeitlich befristet, die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes von Bosch für Radialkolbenpumpen sowie ein Abwerbeverbot für Mitarbeiter und die Verpflichtung zum Ersatz des entgangenen Gewinns im Fall einer Abwerbung von Kunden. Der Erwerber bedarf der Zustimmung der Kommission.

(87) Bosch beabsichtigt, die Veräußerung des Radialkolbenpumpengeschäftes noch vor der Vereinbarkeitsentscheidung der Kommission mit einem Erwerber, vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission auf der Grundlage dieser Entscheidung, verbindlich zu vereinbaren. Bosch verpflichtet sich, die Fortdauer des Vollzugsverbotes für den Zusammenschluss bis zur verbindlichen Vereinbarung einer Veräußerung des Radialkolbenpumpen-Geschäfts anzuerkennen. Bosch verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zudem, einen unabhängigen und erfahrenen Treuhänder zu beauftragen, den Erhalt des wirtschaftlichen Wertes und der Wettbewerbsfähigkeit des Radialkolbenpumpen-Geschäftes bis zum Vollzug des Verkaufes zu überwachen. Bosch verpflichtet sich ferner, dem oben genannten Treuhänder die Überwachung des Vollzugs der Veräußerung des Geschäftes zu übertragen, wenn im Zeitpunkt des Vollzuges des Zusammenschlusses die Veräußerung noch nicht vollzogen ist.

(88) Diesem Treuhänder steht in Bezug auf die zu übertragenden sonstigen Vermögensgegenstände und die zu erbringenden Unterstützungsleistungen ein Bestimmungsrecht über die Auslegung der vertraglichen Regelungen zu, soweit sich die Parteien untereinander nicht einigen können. Bosch verpflichtet sich, dem Treuhänder jede Unterstützung und Information zukommen zu lassen (Ziffern 6-8).

B. WÜRDIGUNG DER ZUSAGEN

(89) Durch die angebotenen Zusagen wird zunächst sichergestellt, dass die Marktanteilsüberschneidungen von Bosch und Rexroth auf dem Markt für Kolbenpumpen vollständig beseitigt werden: Mit dem Radialkolbenpumpengeschäft veräußert Bosch seine gesamten Aktivitäten im Bereich der Kolbenpumpen, so dass Bosch nach dem Zusammenschluss nur die Axialkolbenpumpen von Rexroth produzieren und vertreiben wird.

(90) Die am 20. Oktober 2000 übermittelte Zusage gewährleistet, dass den Bedenken, welche die Kommission innerhalb der ersten Phase des Fusionskontroll-Verfahrens im Hinblick auf die Möglichkeiten einer erfolgreichen Fortführung des Radialkolbenpumpengeschäfts durch einen künftigen Erwerber ermittelt hatte, hinreichend Rechnung getragen wird. Indem Bosch sich verpflichtet hat, das Geschäft ausschließlich an ein existierendes, bereits auf europäischen Hydraulikmärkten tätiges Unternehmen zu veräußern, welches zudem die Kriterien einer hinreichenden Finanzkraft und ausreichender spezifischer Markterfahrung erfuellen muss, ist sichergestellt, dass der Erwerber über die im Hydraulikgeschäft erforderlichen, spezifischen Wettbewerbsparameter verfügen wird.

(91) Die in Artikel 2 der Zusagen enthaltenen Maßnahmen für den Übergang des Geschäfts sind wichtige ergänzende Instrumente, die den künftigen Erwerber bei der Fortführung des Radialkolbenpumpengeschäfts von Bosch zusätzlich unterstützen. Danach verpflichtet sich Bosch, dem Erwerber den entgangenen Gewinn zu ersetzen, falls während der ersten drei Jahre einer oder mehrere der zehn größten Kunden in existierenden Serienmaschinen Bosch-Radialkolbenpumpen durch Rexroth-Axialkolbenpumpen ersetzen. Zusammengenommen mit der von Bosch ebenfalls gegebenen Zusage eines - zeitlich befristeten - Wettbewerbsverbots für Radialkolbenpumpen ist somit gewährleistet, dass der bestehende Kundenstamm von Bosch nach der Veräußerung nicht unmittelbar von den Parteien abgeworben wird. Ein künftiger Erwerber verfügt somit über eine Anlaufphase, in der er sich auf dem Markt erfolgreich etablieren kann.

(92) Bosch hat darüber hinaus zugesagt, bis zur verbindlichen Vereinbarung der Veräußerung die Fortdauer des Vollzugsverbots für den Zusammenschluss nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 anzuerkennen. Diese Zusage führt dazu, dass die Parteien den Zusammenschluss erst dann vollziehen können, wenn das Radialkolbenpumpengeschäft an einen von der Kommission genehmigten Erwerber veräußert ist. Die Kommission erachtet auch diese Zusage für notwendig, um die Bedenken auszuräumen, die in der Marktuntersuchung im Hinblick auf die konkrete Veräußerbarkeit dieses Geschäfts ermittelt wurden.

(93) Die Fortdauer des Vollzugsverbots bis zur verbindlichen Veräußerung ist hier ein verhältnismäßiges Mittel, das nicht unbeträchtliche Risiko auszuschließen, dass Bosch bei einem der Veräußerung vorangehenden Vollzug des Zusammenschlusses die addierten Marktanteile der Parteien im Zeitablauf automatisch zufallen. Dies wäre in der konkreten Situation nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, da die Kunden, wenn eine langfristig attraktive Alternative in Ermangelung eines wettbewerbsfähigen Erwerbers für die Radialkolbenpumpen nicht zur Verfügung steht, dazu übergehen würden, von Bosch allmählich, zulasten des Marktanteils für Radialkolbenpumpen, (Rexroths) Axialkolbenpumpen zu kaufen. Eine solche Marktentwicklung ist unter den genannten Bedingungen deswegen nicht unwahrscheinlich, da auf dem Markt für Kolbenpumpen traditionell intensive Kundenbindungen bestehen. Die von den Parteien zugesagte Fortdauer des Vollzugsverbots gewährleistet in Verbindung mit den anderen Zusagen den Fortbestand der bisherigen Marktsituation, bis feststeht, dass das Radialkolbenpumpengeschäft von einem wettbewerbsfähigen Erwerber übernommen wird.

(94) Wenn ein Zusammenschluss zwar genehmigt ist, aber vor der Erfuellung einer Veräußerungszusage nicht vollzogen werden darf, kann eine Situation entstehen, in der es für die fusionierenden Unternehmen vorteilhaft ist, den Veräußerungsgegenstand wirtschaftlich so zu entwerten, dass er praktisch nicht mehr veräußerbar ist. Eine solche Situation wäre unter anderem dann nicht völlig unwahrscheinlich, wenn die fusionierenden Unternehmen damit rechnen könnten, die (in einem solchen Szenario kalkulierten) Marktanteils- und Gewinnverluste durch entsprechende Zugewinne bei den anderen Produkten der Unternehmen auf demselben Markt auffangen zu können.

(95) Mit der Zusage von Bosch, die Geschäftsführung des Bereichs Radialkolbenpumpen vor der Veräußerung hinsichtlich der Erhaltung dessen Wettbewerbsfähigkeit von einem unabhängigen Treuhänder überwachen zu lassen, wird diese Möglichkeit von vornherein ausgeschlossen. Außerdem erkennt die Kommission, dass eine längere Verzögerung des Vollzug des Zusammenschlusses in diesem Fall für die Parteien kaum hingenommen werden dürfte, um auf diesem Weg eine besondere Marktsituation auf dem Kolbenpumpenmarkt zu schaffen. Die relativ große Bedeutung der anderen vom Zusammenschluss betroffenen wirtschaftlichen Aktivitäten der Parteien sprechen aus Sicht der Kommission eindeutig dafür, dass es im Interesse Boschs liegt, eine von der Kommission genehmigte Veräußerung möglichst schnell durchzuführen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der angemeldete Erwerb der alleinigen Kontrolle der Mannesmann Rexroth AG durch die Robert Bosch GmbH wird unter der Bedingung, dass die von den anmeldenden Parteien abgegebenen Zusagen, wie sie im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt sind, erfuellt werden, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Robert Bosch GmbH Zentralabteilung Recht z. Hd. Herrn RA Dr. Dieter Berg Robert-Bosch-Platz 1 D - 70839 Gerlingen-Schillerhöhe

Mannesmann Rexroth AG z. Hd. Herrn Dr. Albert Hieronimus Jahnstraße 3-5 D - 97816 Lohr am Main

Brüssel, den 12. Januar 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigte Fassung im ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2) ABl. L 180 vom 9.7.1990, S. 1.

(3) ABl. C 39 vom 13.2.2004.

(4) Vgl. Entscheidung der Kommission COMP/M.1795 vom 12.4.2000.

(5) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

(6) Vgl. Fall IV/M.152 - Volvo/Atlas.

(7) Pumpen mit konstantem Volumenstrom.

(8) Pumpen mit variablem Volumenstrom.

(9) Wert bezieht sich auf die Zeitkonstante, d. h. die Zeitspanne die benötigt wird, um ein (elektrisches) Eingangssignal in ein hydraulisches Ausgangssignal zu verwandeln.

(10) Größte Differenz für ein gleiches Ausgangssignal beim Durchfahren des vollen Signalbereichs (d. h. beim Hin- und Rückweg).

(11) Fehler am Stellglied eines Regelkreises, der unterhalb der Ansprechschwelle eines Stetigventils liegt.

(12) Siehe Fall IV/M.152 Volvo/Atlas, Rz. 15f.

(13) Die einzige Ausnahme ist eine kleine Konstant-Radialkolbenpumpe von Rexroth.

(14) Der im Anhang widergegebene Wortlaut der Zusagen bildet einen integralen Bestandteil dieser Entscheidung.

ANHANG

Der vollständige Wortlaut der unter Artikel 1 genannten Zusagen kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/ decisions/m2060_de.pdf.