32000D0084

2000/84/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/276/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Mauritius (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4755) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 026 vom 02/02/2000 S. 0018 - 0020


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1999

zur Änderung der Entscheidung 1999/276/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Mauritius

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4755)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/84/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG des Rates(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 der Entscheidung 1999/276/EG der Kommission vom 23. April 1999(3) sind für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG in Mauritius die "Official Veterinary Services (OVS)" des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Genossenschaften zuständig.

(2) Nach einer Umstrukturierung in der Verwaltung von Mauritius ist dort für die Ausstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigungen für Fischereierzeugnisse statt der OVS jetzt die "Division of Veterinary Services (DVS)" des Ministeriums für Landwirtschaft, Nahrungsmitteltechnologie und natürliche Ressourcen zuständig. Die neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen. Daher muß die Bezeichnung der zuständigen Behörde in der Entscheidung 1999/276/EG der Kommission und in dem Muster für die Genußtauglichkeitsbescheinigung in deren Anhang A geändert werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 1999/276/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Mauritius die 'Division of Veterinary Services (DVS)' des Ministeriums für Landwirtschaft, Nahrungsmitteltechnologie und natürliche Ressourcen zuständig."

2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der DVS sowie deren Amtsstempel in einer Farbe tragen, die sich von derjenigen der übrigen Angaben in der Bescheinigung unterscheidet."

3. Anhang A erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 52.

ANHANG

"ANHANG A

>PIC FILE= "L_2000026DE.001903.EPS">

>PIC FILE= "L_2000026DE.002001.EPS">"