02003R0147 — DE — 13.09.2024 — 014.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 147/2003 DES RATES vom 27. Januar 2003 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia (ABl. L 024 vom 29.1.2003, S. 2) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 146 |
1 |
8.6.2007 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1137/2010 DES RATES vom 7. Dezember 2010 |
L 322 |
2 |
8.12.2010 |
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L 187 |
8 |
17.7.2012 |
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L 282 |
1 |
16.10.2012 |
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L 129 |
12 |
14.5.2013 |
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L 158 |
1 |
10.6.2013 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1153/2013 DES RATES vom 15. November 2013 |
L 306 |
1 |
16.11.2013 |
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L 138 |
1 |
13.5.2014 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019 |
L 182 |
33 |
8.7.2019 |
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L 36 |
1 |
7.2.2020 |
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L 23 |
1 |
25.1.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION vom 11. April 2022 |
L 114 |
60 |
12.4.2022 |
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L 22 |
1 |
24.1.2023 |
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L 898 |
1 |
19.3.2024 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2465 DER KOMMISSION vom 10. September 2024 |
L 2465 |
1 |
12.9.2024 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 147/2003 DES RATES
vom 27. Januar 2003
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia
Artikel 1
Es ist untersagt,
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 1 ) aufgeführten Gütern und Technologien Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen,
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.
Artikel 1a
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
„Finanzmittel oder finanzielle Hilfe“ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Finanzhilfen, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe dar;
„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates gemäß der Resolution 2713 (2023) bezüglich Al-Shabaab;
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe der in jenem Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.
Artikel 2
Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in Artikel 1 genannten Geschäfte besteht, ist untersagt.
▼M13 —————
Artikel 3
Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder für technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Bezug auf diese Güter und Technologien, die ausschließlich zur Unterstützung der bzw. Nutzung durch die nachstehenden Akteure bestimmt sind:
Regierung der Bundesrepublik Somalia, Somalische Nationalarmee, Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst, somalische Nationalpolizei oder Somalischer Strafvollzugskorps;
Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS);
Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihre(r) Truppen und Polizeikräfte stellenden Länder sowie ihre(r) strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden;
Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika sowie alle sonstigen Kräfte von Staaten, die ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über die Existenz solcher Abkommen benachrichtigen.
Abweichend von Artikel 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder von technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Bezug auf diese Güter und Technologien genehmigen, die ausschließlich zur Unterstützung der föderalen Gliedstaaten und der Regierungen der Regionen Somalias oder zur Verwendung durch diese oder durch in Somalia tätige zugelassene private Sicherheitsunternehmen bestimmt sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Güter und Technologien hat der Sanktionsausschuss eine Benachrichtigung von der Regierung der Bundesrepublik Somalia erhalten und innerhalb von fünf Arbeitstagen keine Einwände gegen diese Vorgehensweise erhoben;
in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Güter und Technologien hat der Sanktionsausschuss fünf Arbeitstage im Voraus eine Benachrichtigung von der Regierung der Bundesrepublik Somalia zu Informationszwecken erhalten.
Benachrichtigungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels müssen Folgendes enthalten:
genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Waffen, der Munition und des militärischen Geräts, einschließlich der Typen-, der Chargen- und der Seriennummern,
eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge,
den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie
alle sachdienlichen Informationen darüber, für welche Einheit die Lieferung bestimmt ist oder wo diese gelagert werden soll.
Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit
dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, Sicherheitsunternehmen, humanitären Helfern oder Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird;
dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale oder subregionale Organisationen;
dem Einlaufen von Waffen oder militärisches Gerät für Verteidigungszwecke befördernden Schiffen in somalische Häfen für vorübergehende Aufenthalte, sofern diese Artikel die ganze Zeit über an Bord dieser Schiffe bleiben.
Artikel 3a
Artikel 3b
Es ist verboten,
Holzkohle in die Union einzuführen,
bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder
die aus Somalia ausgeführt wurde,
Holzkohle zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt,
Holzkohle zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird,
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen hinsichtlich der Einfuhr, der Beförderung oder des Erwerbs von Holzkohle aus Somalia gemäß Buchstaben a, b und c bereitzustellen, und
wissentlich und absichtlich an Tätikeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, c und d besteht.
Artikel 3c
Die Benachrichtigungen gemäß Absatz 3 müssen alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschließlich der folgenden Angaben:
den Zweck der Verwendung des Gegenstands (der Gegenstände),
den Endnutzer,
technische Spezifikationen,
die Menge des/der zu liefernden Artikel(s) und
den vorgesehenen Lagerort des/der Artikel(s).
Artikel 4
Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ausschuss des Sicherheitsrates.
Artikel 5
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 6
Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Erlaubnissen ergeben.
Artikel 6a
Die Kommission ändert den ►M3 Anhang I ◄ auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
Artikel 7
Bis zur Annahme etwa erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften sind im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia ( 5 ) festgelegten Sanktionen zu verhängen.
Artikel 7a
Artikel 8
Diese Verordnung gilt
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
ZYPERN
LETTLAND
LITAUEN
LUXEMBURG
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
ANHANG II
Erzeugnisse, die mit dem Ausdruck „Holzkohle“ bezeichnet werden
HS-Code |
Warenbezeichnung |
4402 |
Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst |
ANHANG III
Liste der Gegenstände gemäß Artikel 3c
Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates ( 6 ) aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre).
„Technologie“, die für die „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in den Nummern 1 und 3 aufgeführten Gegenstände „unverzichtbar“ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie“, „Herstellung“, „Verwendung“ und „unverzichtbar“, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 7 ).)
Die nachstehenden Explosivstoffe und deren Vorprodukte sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:
Bezeichnung des Stoffes: |
Registrierungsnummern des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.) |
Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) (1) |
Nitroglycerin (außer wenn in einzelnen medizinischen Dosen verpackt/zubereitet), sofern es in Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten Metallpulvern vorliegt. |
55-63-0 |
ex 2920 90 70 |
Salpetersäure |
7697-37-2 |
ex 28 08 |
Schwefelsäure |
7664-93-9 |
ex 28 07 |
(1)
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt. |
ANHANG IV
Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fallenden Gegenstände
Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;
Waffen mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, rückstoßfreien Gewehren, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);
Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;
Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial; Zünder;
Visiere mit Nachtsichtfähigkeit, einschließlich Wärmebild- und Infrarotkamera, und Zubehör;
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge („Wasserfahrzeuge“ umfasst alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);
unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).
ANHANG V
Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Gegenstände
Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition;
RPG-7, leichte Panzerabwehrwaffen und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;
Visiere;
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;
Körperpanzer oder Schutzbekleidung wie folgt: a) hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.
( 1 ) ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.
( 2 ) ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1); Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
( 4 ) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.
( 5 ) ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 1.
( 6 ) Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).
( 7 ) ABl. C 72 vom 28.2.2023, S. 2.