02003R0147 — DE — 13.09.2024 — 014.001


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►B

▼M14

VERORDNUNG (EG) Nr. 147/2003 DES RATES

vom 27. Januar 2003

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia

▼B

(ABl. L 024 vom 29.1.2003, S. 2)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2007 DES RATES  vom 7. Juni 2007

  L 146

1

8.6.2007

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 1137/2010 DES RATES  vom 7. Dezember 2010

  L 322

2

8.12.2010

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 642/2012 DES RATES  vom 16. Juli 2012

  L 187

8

17.7.2012

 M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 941/2012 DES RATES  vom 15. Oktober 2012

  L 282

1

16.10.2012

 M5

VERORDNUNG (EU) Nr. 431/2013 DES RATES  vom 13. Mai 2013

  L 129

12

14.5.2013

 M6

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES  vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

 M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 1153/2013 DES RATES  vom 15. November 2013

  L 306

1

16.11.2013

 M8

VERORDNUNG (EU) Nr. 478/2014 DES RATES  vom 12. Mai 2014

  L 138

1

13.5.2014

 M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION  vom 5. Juli 2019

  L 182

33

8.7.2019

►M10

VERORDNUNG DES RATES (EU) 2020/169 vom 6. Februar 2020

  L 36

1

7.2.2020

►M11

VERORDNUNG (EU) 2021/48 DES RATES  vom 22. Januar 2021

  L 23

1

25.1.2021

 M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION  vom 11. April 2022

  L 114

60

12.4.2022

►M13

VERORDNUNG (EU) 2023/154 DES RATES  vom 23. Januar 2023

  L 22

1

24.1.2023

►M14

VERORDNUNG (EU) 2024/898 DES RATES  vom 18. März 2024

  L 898

1

19.3.2024

►M15

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2465 DER KOMMISSION  vom 10. September 2024

  L 2465

1

12.9.2024


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)




▼B

▼M14

VERORDNUNG (EG) Nr. 147/2003 DES RATES

vom 27. Januar 2003

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia



▼M11

Artikel 1

(1)  

Es ist untersagt,

a) 

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 1 ) aufgeführten Gütern und Technologien Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen,

b) 

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.

▼M11

Artikel 1a

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

b) 

„Finanzmittel oder finanzielle Hilfe“ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Finanzhilfen, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe dar;

▼M14

c) 

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates gemäß der Resolution 2713 (2023) bezüglich Al-Shabaab;

▼M11

d) 

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe der in jenem Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

▼B

Artikel 2

Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in Artikel 1 genannten Geschäfte besteht, ist untersagt.

▼M13 —————

▼M14

Artikel 3

(1)  

Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder für technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Bezug auf diese Güter und Technologien, die ausschließlich zur Unterstützung der bzw. Nutzung durch die nachstehenden Akteure bestimmt sind:

a) 

Regierung der Bundesrepublik Somalia, Somalische Nationalarmee, Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst, somalische Nationalpolizei oder Somalischer Strafvollzugskorps;

b) 

Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS);

c) 

Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihre(r) Truppen und Polizeikräfte stellenden Länder sowie ihre(r) strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden;

d) 

Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika sowie alle sonstigen Kräfte von Staaten, die ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über die Existenz solcher Abkommen benachrichtigen.

(2)  

Abweichend von Artikel 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder von technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Bezug auf diese Güter und Technologien genehmigen, die ausschließlich zur Unterstützung der föderalen Gliedstaaten und der Regierungen der Regionen Somalias oder zur Verwendung durch diese oder durch in Somalia tätige zugelassene private Sicherheitsunternehmen bestimmt sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Güter und Technologien hat der Sanktionsausschuss eine Benachrichtigung von der Regierung der Bundesrepublik Somalia erhalten und innerhalb von fünf Arbeitstagen keine Einwände gegen diese Vorgehensweise erhoben;

b) 

in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Güter und Technologien hat der Sanktionsausschuss fünf Arbeitstage im Voraus eine Benachrichtigung von der Regierung der Bundesrepublik Somalia zu Informationszwecken erhalten.

(3)  

Benachrichtigungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels müssen Folgendes enthalten:

a) 

genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Waffen, der Munition und des militärischen Geräts, einschließlich der Typen-, der Chargen- und der Seriennummern,

b) 

eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge,

c) 

den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie

d) 

alle sachdienlichen Informationen darüber, für welche Einheit die Lieferung bestimmt ist oder wo diese gelagert werden soll.

(4)  

Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit

a) 

dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, Sicherheitsunternehmen, humanitären Helfern oder Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird;

b) 

dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale oder subregionale Organisationen;

c) 

dem Einlaufen von Waffen oder militärisches Gerät für Verteidigungszwecke befördernden Schiffen in somalische Häfen für vorübergehende Aufenthalte, sofern diese Artikel die ganze Zeit über an Bord dieser Schiffe bleiben.

▼M2

Artikel 3a

(1)  
Um die strikte Umsetzung der Artikel 1 und 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia ( 2 ) sicherzustellen, sind den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Güter, die aus Somalia in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder aus dem Zollgebiet der Union nach Somalia verbracht werden, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter zu übermitteln.

▼M10

(2)  
Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen in der Zollgesetzgebung ( 3 ).

▼M2

(3)  
Außerdem erklärt die Person, die die Informationen im Sinne des Absatzes 2 bereitstellt, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union ( 4 ) fallen, und gibt, falls die Ausfuhr der Güter genehmigungspflichtig ist, die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Einzelheiten an.
(4)  
Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Einzelheiten enthalten.
(5)  
Ab 1. Januar 2011 sind die in Absatz 3 genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung vorzulegen.

▼M3

Artikel 3b

(1)  

Es ist verboten,

a) 

Holzkohle in die Union einzuführen,

i) 

bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder

ii) 

die aus Somalia ausgeführt wurde,

b) 

Holzkohle zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt,

c) 

Holzkohle zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird,

d) 

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen hinsichtlich der Einfuhr, der Beförderung oder des Erwerbs von Holzkohle aus Somalia gemäß Buchstaben a, b und c bereitzustellen, und

e) 

wissentlich und absichtlich an Tätikeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, c und d besteht.

(2)  
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Holzkohle“ die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse.
(3)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb und die Beförderung von Holzkohle, die vor dem 22. Februar 2012 aus Somalia ausgeführt wurde.

▼M10

Artikel 3c

(1)  
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Lieferung oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — der in Anhang III aufgeführten Komponenten von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten außerhalb dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Somalia sind verboten, es sei denn, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats hat eine vorherige Genehmigung erteilt.
(2)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung nach Absatz 1, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht.

▼M14

(3)  
Vor dem Verkauf, der Ausfuhr, der Lieferung oder der Weitergabe von in Anhang III aufgeführten Gegenständen nach Somalia setzt der betreffende Mitgliedstaat die Regierung der Bundesrepublik Somalia davon in Kenntnis. Ferner unterrichtet er die Regierung der Bundesrepublik Somalia und den Sanktionsausschuss über den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe spätestens 15 Arbeitstage nach dem Verkauf, der Lieferung oder der Weitergabe.
(4)  

Die Benachrichtigungen gemäß Absatz 3 müssen alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschließlich der folgenden Angaben:

a) 

den Zweck der Verwendung des Gegenstands (der Gegenstände),

b) 

den Endnutzer,

c) 

technische Spezifikationen,

d) 

die Menge des/der zu liefernden Artikel(s) und

e) 

den vorgesehenen Lagerort des/der Artikel(s).

▼B

Artikel 4

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ausschuss des Sicherheitsrates.

Artikel 5

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 6

Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Erlaubnissen ergeben.

▼M1

Artikel 6a

Die Kommission ändert den ►M3  Anhang I ◄ auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

▼B

Artikel 7

(1)  
Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Bis zur Annahme etwa erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften sind im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia ( 5 ) festgelegten Sanktionen zu verhängen.

(2)  
Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, gerichtlich gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet vorzugehen, die gegen eines der Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

▼M1

Artikel 7a

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die im ►M3  Anhang I ◄ aufgeführten Websites aus.
(2)  
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

▼B

Artikel 8

Diese Verordnung gilt

— 
im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
— 
an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
— 
für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt sowie
— 
für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3




ANHANG I

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

▼M15

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

https://fau.gov.cz/en/international-sanctions

DÄNEMARK

https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988

ITALIEN

https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

https://www.fid.gov.lv/en

LITAUEN

https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

ΜΑLTA

https://smb.gov.mt/

NIEDERLANDE

https://www.government.nl/topics/international-sanctions

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/en/node/2123

SLOWENIEN

https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions

FINNLAND

https://um.fi/international-sanctions

SCHWEDEN

https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

▼M3




ANHANG II



Erzeugnisse, die mit dem Ausdruck „Holzkohle“ bezeichnet werden

HS-Code

Warenbezeichnung

4402

Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

▼M14




ANHANG III

Liste der Gegenstände gemäß Artikel 3c

1. 

Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates ( 6 ) aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre).

2. 

„Technologie“, die für die „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in den Nummern 1 und 3 aufgeführten Gegenstände „unverzichtbar“ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Technologie“, „Herstellung“, „Verwendung“ und „unverzichtbar“, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 7 ).)

3. 

Die nachstehenden Explosivstoffe und deren Vorprodukte sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:



Bezeichnung des Stoffes:

Registrierungsnummern des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)

Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) (1)

Nitroglycerin (außer wenn in einzelnen medizinischen Dosen verpackt/zubereitet), sofern es in Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten Metallpulvern vorliegt.

55-63-0

ex 2920 90 70

Salpetersäure

7697-37-2

ex  28 08

Schwefelsäure

7664-93-9

ex  28 07

(1)   

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.




ANHANG IV

Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fallenden Gegenstände

1. 

Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;

2. 

Waffen mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, rückstoßfreien Gewehren, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);

3. 

Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;

4. 

Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;

5. 

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial; Zünder;

6. 

Visiere mit Nachtsichtfähigkeit, einschließlich Wärmebild- und Infrarotkamera, und Zubehör;

7. 

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;

8. 

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge („Wasserfahrzeuge“ umfasst alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);

9. 

unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).




ANHANG V

Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Gegenstände

1. 

Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition;

2. 

RPG-7, leichte Panzerabwehrwaffen und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;

3. 

Visiere;

4. 

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;

5. 

Körperpanzer oder Schutzbekleidung wie folgt: a) hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;

6. 

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;

7. 

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.



( 1 )  ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.

( 2 )  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1); Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

( 4 )  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

( 5 )  ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 1.

( 6 ) Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).

( 7 )  ABl. C 72 vom 28.2.2023, S. 2.