31999R1606

Verordnung (EG) Nr. 1606/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 220/91 über Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen

Amtsblatt Nr. L 190 vom 23/07/1999 S. 0009 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 1606/1999 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 220/91 über Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates vom 20. Mai 1997 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 220/91 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/98(3), wurden die Durchführungsbestimmungen für die Wirtschaftstätigkeit der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen erlassen.

(2) Angesichts der bei der Durchführung der Verordnung in Finnland gewonnenen Erfahrung empfiehlt es sich, die Zeiträume für die Berechnung des Produktionsvolumens im Sektor Kartoffeln/Erdäpfel(4) anzupassen, um die Gründung von Erzeugergemeinschaften zu erleichtern und eine ausreichende Zusammenfassung des Angebots zu ermöglichen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 220/91 wird wie folgt geändert:

1. Tabelle IX wird durch folgende Tabelle ersetzt:

"IX. Erzeugergemeinschaften in Finnland (Erzeugung aus herkömmlichem Landbau)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. In der Fußnote (5) wird folgender Absatz angefügt: "Betrifft die Erzeugergemeinschaft im Fall Finnlands Kartoffeln der in Anhang IX genannten Typen a) und b) zugleich, so gilt der für Kartoffeln des Typs a) festgesetzte Mindestproduktionsumfang."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 30.

(2) ABl. L 26 vom 31.1.1991, S. 15.

(3) ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 5.

(4) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.