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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/591

21.2.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/591 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2024

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (im Folgenden „Verordnung über amtliche Kontrollen“) (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3, Unterabsatz 1, Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission (2) werden Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die in die Union verbracht werden, festgelegt. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 enthält eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit bestimmten Häufigkeitsraten unterzogen werden.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 werden die in deren Anhang I festgelegten Häufigkeitsraten im Hinblick auf die unter Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi der Verordnung (EU) 2017/625, den in Anhang II festgelegten Kriterien und gegebenenfalls im Hinblick auf die in Anhang III angegebenen Informationen geändert. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon werden mindestens einmal pro Jahr überprüft, um neue vom IMSOC erfasste oder von Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen zu berücksichtigen und entsprechende Änderungen vorzunehmen.

(3)

Die Kommission hat eine Arbeitsgruppe von Sachverständigen eingesetzt, die in den Jahren 2022 und 2023 die Lage der Einfuhren von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 untersucht hat. Auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 genannten Kriterien hat die Arbeitsgruppe die Mindesthäufigkeitsraten von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen angegeben, die sie für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus bestimmten Ursprungsdrittländern für angemessen hielt.

(4)

Es wurde eine auf dem Risiko und auf Statistiken basierende Methode verwendet, bei der eine Reihe von Variablen berücksichtigt wurde, darunter: der geschätzte Mobilitätsindex der Unionsquarantäneschädlinge im mobilsten Stadium, zu dem sie sich auf den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Kategorien davon entwickeln könnten; die Anzahl an Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Kategorien davon, für die im vorhergehenden Jahr Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchgeführt worden waren; die Gesamtzahl von und genaue Angaben zu Nichteinhaltungen aufgrund des Vorhandenseins von Unionsquarantäneschädlingen im Zusammenhang mit gemäß dieser Verordnung eingeführten Sendungen; die Gesamtzahl von Sendungen der betreffenden Waren, die aus anderen Gründen als dem Vorhandensein von Unionsquarantäneschädlingen gemeldet wurden, und genaue Angaben dazu und andere für die Bestimmung des pflanzengesundheitlichen Risikos im Zusammenhang mit dem betreffenden Handel relevante Faktoren.

(5)

Insbesondere, und vor allem aufgrund der geringen Anzahl von Beanstandungen von Sendungen, die von Unionsquarantäneschädlingen betroffen sind, sollten die Mindesthäufigkeitsraten von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für Schnittblumen von Dianthus aus der Türkei, Rosen aus Kolumbien, Früchten von Persea americana aus allen Drittländern, Prunus und Pyrus aus europäischen Drittländern, Prunus persica aus Südafrika und Vaccinium aus Peru gesenkt werden.

(6)

Überdies sollten, um sicherzustellen, dass trotz einer geringeren Anzahl eingeführter Sendungen für Früchte von Passiflora mit Ursprung in Kenia und Vaccinium aus Argentinien in allen Fällen eine Mindestanzahl von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchgeführt wird, diese betreffenden Mindesthäufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erhöht werden.

(7)

Aufgrund der Beanstandungen von Sendungen, die von Unionsquarantäneschädlingen betroffen sind, sollten die Mindesthäufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für Schnittblumen von Rosen aus Kenia und Rosen aus Äthiopien, für Zitrusfrüchte aus Ägypten, für Wurzeln und Tuberkel von Curcuma longa und Zingiber officinale aus Peru sowie für Wurzeln und Tuberkel von Curcuma longa aus Thailand erhöht werden.

(8)

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten alle Zeilen in Anhang I, in denen derzeit eine Mindesthäufigkeit von 100 % vorgesehen ist, gestrichen werden, da dies der Standardsatz für alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 ist.

(9)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 geändert werden sollten.

(10)

Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 ersetzt werden.

(11)

Damit Unternehmen und zuständige Behörden genügend Zeit erhalten, um Anpassungen an die neuen Häufigkeitsraten vorzunehmen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Mai 2024 angewendet werden.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden (ABl. L 316 vom 8.12.2022, S. 42).


ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon nach Artikel 4 Absatz 3

Pflanze, Pflanzenerzeugnis oder anderer Gegenstand oder eine Kategorie davon

Ursprungsland

Mindesthäufigkeitsrate von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen [%]

Schnittblumen

Astern

Simbabwe

75

Dianthus

Kolumbien

3

Dianthus

Ecuador

15

Dianthus

Kenia

5

Dianthus

Türkei

25

Schleierkraut (Gypsophila)

Ecuador

5

Schleierkraut (Gypsophila)

Kenia

10

Dattelpalme

Costa Rica

50

Rosen

Kolumbien

3

Rosen

Ecuador

1

Rosen

Äthiopien

25

Rosen

Kenia

25

Rosen

Sambia

50

Obst

Actinidia

Alle Drittländer

10

Carica papaya

Alle Drittländer

10

Fragaria

Alle Drittländer

5

Persea americana

Alle Drittländer

1

Rubus

Alle Drittländer

5

Vitis

Alle Drittländer

1

Malus

europäische Drittländer (1)

15

Prunus

europäische Drittländer (1)  (2)

5

Pyrus

europäische Drittländer (1)

50

Vaccinium

europäische Drittländer (1)

50

Zitrusfrüchte

Ägypten

75

Zitrusfrüchte

Israel

35

Zitrusfrüchte

Mexiko

25

Zitrusfrüchte

Marokko

3

Zitrusfrüchte

Peru

10

Zitrusfrüchte

Türkei

7

Zitrusfrüchte

Vereinigte Staaten

50

Malus

Argentinien

35

Malus

Chile

5

Malus

Neuseeland

10

Malus

Südafrika

15

Mangifera

Brasilien

75

Passiflora

Kolumbien

5

Passiflora

Réunion

10

Passiflora

Südafrika

75

Passiflora

Vietnam

15

Prunus

Chile

10

Prunus

Südafrika

10

Prunus

Türkei

35

Pyrus

Argentinien

25

Pyrus

Chile

15

Pyrus

Südafrika

10

Vaccinium

Argentinien

50

Vaccinium

Chile

10

Vaccinium

Peru

5

Gemüse

Solanum lycopersicum

Kanarische Inseln

25

Solanum lycopersicum

Marokko

1

Wurzel- und Knollengemüse, außer Knollen von Solanum tuberosum L. (3)  (4)

Alle Drittländer (5)

5

Curcuma longa

Thailand

25

Gebrauchte Maschinen

Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden

Alle Drittländer

10


(1)  Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und das Vereinigte Königreich.

(2)  Außer der Türkei.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019, Anhang VII Nummer 12 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 103).

(4)  Ausgenommen Curcuma longa und Zingiber officinale aus Peru und Curcuma longa aus Thailand.

(5)  Außer Kamerun.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/591/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)