02009F0315 — DE — 27.06.2019 — 001.001
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RAHMENBESCHLUSS 2009/315/JI DES RATES vom 26. Februar 2009 (ABl. L 093 vom 7.4.2009, S. 23) |
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RICHTLINIE (EU) 2019/884 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 |
L 151 |
143 |
7.6.2019 |
RAHMENBESCHLUSS 2009/315/JI DES RATES
vom 26. Februar 2009
über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 1
Gegenstand
Mit diesem Rahmenbeschluss
a) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Urteilsmitgliedstaat anderen Mitgliedstaaten Informationen über Verurteilungen übermittelt;
b) werden die Pflichten des Urteilsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt (im Folgenden: „Herkunftsmitgliedstaat“) und die Modalitäten für die Beantwortung eines Ersuchens um Informationen aus Strafregistern festgelegt;
c) wird ein dezentrales Informationstechnologiesystem, das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen auf der Grundlage der Strafregisterdatenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten eingerichtet.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck
a) „Verurteilung“ jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, sofern diese Entscheidungen in das Strafregister des Urteilsstaats eingetragen werden;
b) „Strafverfahren“ die Phase vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren selbst und die Strafvollstreckung;
c) „Strafregister“ das nationale oder die nationalen Register, in das bzw. die Verurteilungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eingetragen werden;
d) „Urteilsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Verurteilung erfolgt ist;
e) „Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die kein Bürger der Union im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, oder eine staatenlose Person oder eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist;
f) „Fingerabdruckdaten“ die Daten zu den flachen und abgerollten Abdrücken aller Finger einer Person;
g) „Gesichtsbild“ ein digitales Bild des Gesichts einer Person;
h) „ECRIS-Referenzimplementierung“ die Software, die die Kommission entwickelt und den Mitgliedstaaten für den Austausch von Strafregisterinformationen über das ECRIS zur Verfügung stellt.
Artikel 3
Zentralbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralbehörde für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses. Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 4 und für die Beantwortung nach Artikel 7 von Ersuchen im Sinne von Artikel 6 können die Mitgliedstaaten jedoch eine oder mehrere Zentralbehörden benennen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit, welche Behörde(n) sie gemäß Absatz 1 benannt haben. Das Generalsekretariat des Rates übermittelt diese Information den Mitgliedstaaten und Eurojust.
Artikel 4
Pflichten des Urteilsmitgliedstaats
(1) Jeder Urteilsmitgliedstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den in seinem Hoheitsgebiet erfolgten Verurteilungen Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person beigefügt werden, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder einen Drittstaatsangehörigen handelt. Falls die Staatsangehörigkeit einer verurteilten Person unbekannt oder die verurteilte Person staatenlos ist, so ist das im Strafregister anzugeben.
(2) Die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unterrichtet die Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich über die im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats ergangenen und in das Strafregister eingetragenen Verurteilungen von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten.
Ist bekannt, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, so werden die Informationen an jeden dieser Mitgliedstaaten übermittelt, und zwar auch dann, wenn die betreffende Person Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet sie verurteilt wurde.
(3) Auskünfte über eine spätere Änderung oder Streichung von Informationen im Strafregister werden von der Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unverzüglich an die Zentralbehörde des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats übermittelt.
(4) Jeder Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 2 und 3 Informationen bereitgestellt hat, übermittelt der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auf deren Ersuchen im Einzelfall eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile und nachfolgenden Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch eine Maßnahme auf nationaler Ebene erforderlich wird.
Artikel 5
Pflichten des Herkunftsmitgliedstaats
(1) Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats speichert gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 alle ihr nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 übermittelten Informationen für die Zwecke der Weiterübermittlung nach Artikel 7.
(2) Jede Änderung oder Streichung einer übermittelten Information gemäß Artikel 4 Absatz 3 hat eine identische Änderung oder Streichung von gemäß Absatz 1 dieses Artikels zum Zwecke der Weiterübermittlung gemäß Artikel 7 gespeicherten Information durch den Herkunftsmitgliedstaat zur Folge.
(3) Der Herkunftsmitgliedstaat darf zum Zwecke der Weiterübermittlung nach Artikel 7 nur die gemäß Absatz 2 dieses Artikels aktualisierten Informationen verwenden.
Artikel 6
Ersuchen um Informationen über Verurteilungen
(1) Werden Informationen aus dem Strafregister eines Mitgliedstaats zum Zwecke eines Strafverfahrens gegen eine Person oder zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren benötigt, so kann die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister und diesbezügliche Auskünfte an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten.
(2) Beantragt eine Person Informationen aus ihrem eigenen Strafregister, so kann die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Antrag gestellt wird, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister und diesbezügliche Auskünfte an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz in dem ersuchenden oder dem ersuchten Mitgliedstaat hat oder hatte oder wenn sie die Staatsangehörigkeit eines dieser beiden Staaten besitzt oder besaß.
(3) Richtet ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Informationen über ihn betreffende Eintragungen in das Strafregister an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so stellt diese Zentralbehörde an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ein Ersuchen um Informationen und damit zusammenhängende Auskünfte aus dem Strafregister, und nimmt diese Informationen und damit zusammenhängende Auskünfte in den der betroffenen Person bereitzustellenden Auszug auf.
(3a) Richtet ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf Informationen über ihn betreffende Eintragungen in das Strafregister an die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, so stellt diese Zentralbehörde nur an die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, die über Strafregisterinformationen dieser Person verfügen, ein Ersuchen um Informationen und damit zusammenhängende Auskünfte aus dem Strafregister, und nimmt diese in den der betroffenen Person bereitzustellenden Auszug auf.
(4) Alle Ersuchen einer Zentralbehörde eines Mitgliedstaats um Informationen aus dem Strafregister sind unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblatts zu stellen.
Artikel 7
Beantwortung eines Ersuchens um Informationen über Verurteilungen
(1) Wird im Rahmen eines Strafverfahrens ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Artikel 6 gerichtet, so übermittelt diese Zentralbehörde der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats Informationen über
a) im Herkunftsmitgliedstaat ergangene Verurteilungen, die in das Strafregister eingetragen wurden;
b) in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen, die nach 27. April 2012 gemäß Artikel 4 übermittelt und gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gespeichert wurden;
c) in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen, die bis zum 27. April 2012 übermittelt und im Strafregister eingetragen wurden;
d) in Drittländern ergangene Verurteilungen, die ihr übermittelt und im Strafregister eingetragen wurden.
(2) Wird zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 6 gerichtet, so beantwortet diese Zentralbehörde das Ersuchen in Bezug auf im Herkunftsmitgliedstaat ergangene Verurteilungen und ihr übermittelte, in Drittländern ergangene und in ihr Strafregister eingetragene Verurteilungen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.
Hinsichtlich Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen, die dem Herkunftsmitgliedstaat übermittelt wurden, übermittelt die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dem ersuchenden Mitgliedstaat im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen, die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gespeichert wurden, sowie die Informationen, die dieser Zentralbehörde bis zum 27. April 2012 übermittelt und in ihr Strafregister eingetragen wurden.
Bei der Übermittlung der Informationen nach Artikel 4 kann die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen, dass die Informationen über die in ersterem Mitgliedstaat ergangenen und der letzteren Zentralbehörde übermittelten Verurteilungen nicht zu anderen Zwecken als denen eines Strafverfahren weitergeleitet werden dürfen. Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet in diesem Falle den ersuchenden Mitgliedstaat bezüglich solcher Verurteilungen darüber, welcher andere Mitgliedstaat die Informationen übermittelt hat, damit der ersuchende Mitgliedstaat ein Ersuchen unmittelbar an den Urteilsmitgliedstaat richten kann, um die Informationen über diese Verurteilungen zu erhalten.
(3) Wird von einem Drittland ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gerichtet, so kann der Herkunftsmitgliedstaat in Bezug auf von einem anderen Mitgliedstaat übermittelte Verurteilungen nur im Rahmen der Beschränkungen antworten, die für die Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten.
(4) Werden Informationen aus dem Strafregister über Verurteilungen, die gegen einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erfolgt sind, nach Artikel 6 von der Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats angefordert, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat diese Informationen im gleichen Umfang wie in Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen.
(4a) Werden Informationen aus dem Strafregister über Verurteilungen, die gegen einen Drittstaatsangehörigen erfolgt sind, nach Artikel 6 für die Zwecke eines Strafverfahrens angefordert, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat Informationen über alle im ersuchten Mitgliedstaat erfolgten und ins Strafregister eingetragenen Verurteilungen sowie über alle Verurteilungen, die in Drittstaaten erfolgt sind und die ihm anschließend übermittelt und ins Strafregister eingetragen wurden.
Werden solche Informationen für andere Zwecke als ein Strafverfahren angefordert, so gilt Absatz 2 des vorliegenden Artikels entsprechend.
(5) Für die Antwort ist das im Anhang enthaltene Formblatt zu verwenden. Diesem Formblatt wird ein Strafregisterauszug nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts beigefügt.
Artikel 8
Antwortfristen
(1) Die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats die Antwort auf ein Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 unverzüglich und in jedem Fall innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Gepflogenheiten unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblatts.
Benötigt der ersuchte Mitgliedstaat weitere Informationen zur Identifizierung der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so konsultiert er unverzüglich den ersuchenden Mitgliedstaat, damit innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der erbetenen Zusatzinformationen eine Antwort erteilt werden kann.
(2) Antworten auf die Ersuchen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 3a werden innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens übermittelt.
Artikel 9
Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten, die nach ►M1 Artikel 7 Absätze 1, 4 und 4a ◄ für die Zwecke eines Strafverfahrens mitgeteilt werden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat ausschließlich für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie entsprechend dem im Anhang enthaltenen Formblatt erbeten wurden.
(2) Personenbezogene Daten, die nach ►M1 Artikel 7 Absätze 2, 4 und 4a ◄ für andere Zwecke als ein Strafverfahren übermittelt werden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts ausschließlich für die Zwecke, für die sie erbeten wurden, und unter Beachtung der vom ersuchten Mitgliedstaat in dem im Anhang enthaltenen Formblatt genannten Beschränkungen verwendet werden.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen personenbezogene Daten, die nach ►M1 Artikel 7 Absätze 1, 2, 4 und 4a ◄ übermittelt werden, vom ersuchenden Mitgliedstaat verwendet werden, um einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 erhaltene personenbezogene Daten, die einem Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt werden, den gleichen Verwendungsbeschränkungen unterliegen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels für den ersuchenden Mitgliedstaat gelten. Sie weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten, die einem Drittland für die Zwecke eines Strafverfahrens übermittelt werden, von diesem Drittland ausschließlich für Strafverfahrenszwecke weiter verwendet werden dürfen.
(5) Der vorliegende Artikel gilt nicht für personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat in Anwendung dieses Rahmenbeschlusses erlangt wurden und von diesem Mitgliedstaat stammen.
Artikel 10
Sprachen
Das Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 wird dem ersuchten Mitgliedstaat vom ersuchenden Mitgliedstaat anhand des im Anhang enthaltenen Formblatts in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt.
Der ersuchte Mitgliedstaat antwortet in einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen, von beiden Mitgliedstaaten akzeptierten Sprache.
Jeder Mitgliedstaat kann bei Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer Erklärung an das Generalsekretariat des Rates angeben, welche Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er für diese Zwecke anerkennt. Das Generalsekretariat des Rates teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.
Artikel 11
Format und sonstige Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Informationsaustauschs über Verurteilungen
(1) Bei der Übermittlung von Informationen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 übermittelt die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats die folgenden Informationen:
a) Informationen, die in jedem Fall zu übermitteln sind, es sei denn, diese Informationen liegen der Zentralbehörde in Einzelfällen nicht vor (obligatorische Informationen):
i) Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort (Stadt und Staat), Geschlecht, Staatsangehörigkeit und — gegebenenfalls — frühere/r Name/n,
ii) Informationen zur Art der Verurteilung (Datum der Verurteilung, Bezeichnung des Gerichts, Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde),
iii) Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat (Datum der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat und Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat sowie Bezugnahme auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften) und
iv) Informationen zum Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßnahmen der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern;
b) Informationen, die übermittelt werden, wenn sie in das Strafregister eingetragen sind (fakultative Informationen):
i) die Namen der Eltern der verurteilten Person,
ii) das Aktenzeichen des Urteils,
iii) der Ort der Tatbegehung und
iv) Rechtsverluste, die sich aus der Verurteilung ergeben;
c) Informationen, die übermittelt werden, wenn sie den Zentralbehörden zur Verfügung stehen (zusätzliche Informationen):
i) die Identitätsnummer der verurteilten Person oder die Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person,
ii) Fingerabdrücke der betreffenden Person,
iii) gegebenenfalls Pseudonym und/oder Aliasname(n) und
iv) Gesichtsbild.
Zusätzlich kann die Zentralbehörde alle anderen Informationen über Verurteilungen übermitteln, die in das Strafregister eingetragen sind.
(2) Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats speichert alle Informationen der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kategorien, die sie nach Artikel 5 Absatz 1 zum Zweck der Weiterübermittlung nach Artikel 7 erhalten hat. Sie kann die Informationen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 genannten Kategorien zu demselben Zweck speichern.
(3) Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln folgende Informationen elektronisch unter Verwendung des ECRIS und eines Standardformats nach Maßgabe der in Durchführungsrechtsakten festzulegenden Standards:
a) Informationen gemäß Artikel 4,
b) Ersuchen gemäß Artikel 6,
c) Antworten gemäß Artikel 7, und
d) sonstige einschlägige Informationen.
(4) Ist die in Absatz 3 genannte Übermittlungsart nicht verfügbar, so übermitteln die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten alle Informationen gemäß Absatz 3 in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Zentralbehörde des empfangenden Mitgliedstaats die Feststellung der Echtheit der Informationen gestatten, wobei der Sicherheit der Übermittlung Rechnung zu tragen ist.
Steht die Übermittlungsart nach Absatz 3 für längere Zeit nicht zur Verfügung, so setzt der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission in Kenntnis.
(5) Jeder Mitgliedstaat nimmt die technischen Anpassungen vor, die erforderlich sind, damit er das Standardformat verwenden und alle in Absatz 3 genannten Informationen den anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege über das ECRIS übermitteln kann. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Zeitpunkt mit, ab dem er derartige Übermittlungen vornehmen kann.
Artikel 11a
Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS)
(1) Um Informationen aus Strafregistern gemäß diesem Rahmenbeschluss elektronisch auszutauschen, wird ein dezentrales Informationstechnologiesystem, das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), auf der Grundlage der Strafregisterdatenbanken in den einzelnen Mitgliedstaaten eingerichtet. Es setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
a) der ECRIS-Referenzimplementierung;
b) einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur zwischen den Zentralbehörden, die ein verschlüsseltes Netz bereitstellt.
Um die Vertraulichkeit und Integrität der Strafregisterinformationen, die anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden, zu gewährleisten, werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen angewandt, wobei der Stand der Technik, die Durchführungskosten und die durch die Verarbeitung von Informationen entstehenden Risiken zu berücksichtigen sind.
(2) Alle Strafregisterdaten werden ausschließlich in von den Mitgliedstaaten betriebenen Datenbanken gespeichert.
(3) Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten haben keinen direkten Zugriff auf die Strafregisterdatenbanken anderer Mitgliedstaaten.
(4) Für die ECRIS-Referenzimplementierung und die Datenbanken für das Speichern, Senden und Empfangen von Strafregisterinformationen ist der betreffende Mitgliedstaat verantwortlich. Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die mit Verordnung (EU) 2018/1726 der Europäischen Union und des Rates ( 1 ) errichtet wurde, unterstützt die Mitgliedstaaten gemäß ihren Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).
(5) Für den Betrieb der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur ist die Kommission verantwortlich. Diese Infrastruktur muss die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen und den Bedürfnissen des ECRIS vollumfänglich gerecht werden.
(6) Die ECRIS-Referenzimplementierung wird von eu-LISA gestellt, weiterentwickelt und gewartet.
(7) Jeder Mitgliedstaat trägt seine eigenen Kosten, die mit der Durchführung, Verwaltung, Verwendung und Wartung seiner Strafregisterdatenbank und mit der Installation und Verwendung der ECRIS-Referenzimplementierung verbunden sind.
Die Kommission trägt die Kosten für die Durchführung, Verwaltung, Verwendung, Wartung und künftige Weiterentwicklung der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur.
(8) Die Mitgliedstaaten, die ihre nationale ECRIS- Implementierungssoftware gemäß Artikel 4 Absätze 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2019/816 verwenden, dürfen weiterhin ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware anstelle der ECRIS-Referenzimplementierung verwenden, sofern sie alle Bedingungen der genannten Absätze erfüllen.
Artikel 11b
Durchführungsrechtsakte
(1) Die Kommission legt Folgendes in Durchführungsrechtsakten fest:
a) das in Artikel 11 Absatz 3 genannte Standardformat, auch für Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat und den Inhalt der Verurteilung;
b) die Vorschriften über die technische Durchführung des ECRIS und den Austausch von Fingerabdruckdaten;
c) die sonstigen technischen Mittel für die Durchführung und Erleichterung des Austauschs von Informationen über Verurteilungen zwischen den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, darunter:
i) die Mittel für die Erleichterung des Verständnisses und die automatische Übersetzung der übermittelten Informationen;
ii) die Mittel für den elektronischen Datenaustausch von Informationen, insbesondere die zugrunde zu legenden technischen Normen und gegebenenfalls die anzuwendenden Austauschverfahren.
(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 12
Verhältnis zu anderen Rechtsakten
(1) Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten ergänzt dieser Rahmenbeschluss die Bestimmungen von Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, seiner Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 8. November 2001 sowie das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom und sein Protokoll vom 16. Oktober 2001 ( 3 ).
(2) Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses verzichten die Mitgliedstaaten darauf, sich untereinander auf ihre Vorbehalte zu Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zu berufen.
(3) Dieser Rahmenbeschluss ersetzt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesen Rahmenbeschluss zu befolgen, und spätestens ab dem 27. April 2012 Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, ergänzt durch Artikel 4 des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978; die Anwendung dieser Artikel im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Beschluss 2005/876/JI wird aufgehoben.
(5) Dieser Rahmenbeschluss lässt die Anwendung günstigerer Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen den Mitgliedstaaten unberührt.
Artikel 12a
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 13
Durchführung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis 27. April 2012 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben.
(3) Auf der Grundlage dieser Angaben legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 27. April 2015 einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses, gegebenenfalls zusammen mit Rechtsetzungsvorschlägen, vor.
Artikel 13a
Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung
(1) Bis zum 29. Juni 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses vor. In dem Bericht legt sie dar, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen, einschließlich seiner technischen Umsetzung.
(2) Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt.
(3) Die Kommission veröffentlicht regelmäßig einen Bericht über den Austausch von Strafregisterinformationen über das ECRIS und über die Nutzung des ECRIS-TCN, der sich insbesondere auf die von eu-LISA und den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2019/816 vorgelegten Statistiken stützt. Der Bericht wird erstmals ein Jahr nach Vorlage des Berichts nach Absatz 1 veröffentlicht.
(4) Die Kommission geht in ihrem Bericht nach Absatz 3 insbesondere auf den Umfang des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten ein, einschließlich des Informationsaustauschs über Drittstaatsangehörige sowie den Zweck der Ersuchen und ihre jeweilige Anzahl, einschließlich der Ersuchen zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren wie etwa Hintergrundüberprüfungen und Anträge auf Erhalt von Informationen von betroffener Personen zu deren eigenen Strafregistereinträgen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
Formblatt nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten
Ersuchen von Informationen aus dem Strafregister
Zum ordnungsgemäßen Ausfüllen dieses Formblatts müssen die Mitgliedstaaten das Verfahrenshandbuch heranziehen.
a) Angaben zum ersuchenden Mitgliedstaat:
Mitgliedstaat:
Zentralbehörde(n):
Kontaktperson:
Telefon (mit Vorwahl):
Fax (mit Vorwahl):
E-Mail:
Postanschrift:
Aktenzeichen, soweit verfügbar:
b) Angaben zur Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht ( *1 ):
Vollständiger Name (alle Vorname und alle Nachnamen):
Frühere Namen:
Pseudonym und/oder Aliasname, soweit vorhanden:
Geschlecht: M □F□
Staatsangehörigkeit:
Geburtsdatum (in Ziffern: TT/MM/JJJJ):
Geburtsort (Stadt und Staat):
Name des Vaters:
Name des Vaters:
Wohnsitz oder bekannte Anschrift:
Identitätsnummer der Person oder Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person:
Fingerabdrücke:
Sonstige verfügbare Identifizierungsdaten:
c) Zweck des Ersuchens:
Zutreffendes bitte ankreuzen
□ |
Strafverfahren (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und — soweit verfügbar — des Aktenzeichens der Strafsache)… … |
□ |
Ersuchen außerhalb des Kontextes eines Strafverfahrens (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und — soweit verfügbar — des Aktenzeichens der Strafsache; Zutreffendes bitte ankreuzen):
|
Zweck des Informationsersuchens:
Ersuchende Behörde:
□ |
Die betroffene Person stimmt der Weitergabe der Informationen nicht zu (falls die betroffene Person nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats um Zustimmung ersucht wurde). |
Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen:
Name:
Telefon:
E-Mail:
Sonstige Angaben (z. B. Dringlichkeit des Ersuchens):
Beantwortung des Ersuchens
Angaben zu der betroffenen Person
Zutreffendes bitte ankreuzen
unterzeichnete Behörde bestätigt, dass
□ |
im Strafregister der betroffenen Person keine Informationen über Verurteilungen enthalten sind |
□ |
im Strafregister der betroffenen Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind; ein Strafregisterauszug ist beigefügt |
□ |
dass im Strafregister der betroffenen Person weitere Informationen eingetragen sind; diese Informationen sind beigefügt (fakultativ) |
□ |
dass im Strafregister der genannten Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind, aber der Urteilsmitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die diesbezüglichen Informationen nicht zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Ein Ersuchen um weitere Informationen kann direkt übermittelt werden an …(bitte den Urteilsmitgliedstaat angeben) |
□ |
ein Ersuchen, das zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren gestellt wird, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Mitgliedstaats nicht bearbeitet werden darf. |
Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen:
Name:
Telefon:
E-Mail:
Sonstige Angaben (Beschränkungen der Datennutzung bei Auskunftsersuchen außerhalb des Kontextes von Strafverfahren): …
Bitte geben Sie die Anzahl der dem Antwortformblatt beigefügten Seiten an: …
Ausgefertigt in
am
Unterschrift und (gegebenenfalls) Amtsstempel:
Name und Funktion/Organisation:
Gegebenenfalls ist ein Strafregisterauszug beizufügen und dem ersuchenden Mitgliedstaat zusammen mit der Antwort zuzuleiten. Eine Übersetzung des Formblatts und des Strafregisterauszugs in die Sprache des ersuchenden Mitgliedstaats ist nicht erforderlich.
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).
( 2 ) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).
( 3 ) ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.
( *1 ) Zur leichteren Identifizierung der Person sollen so viele Informationen wie möglich bereitgestellt werden.