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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2767

14.12.2023

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2767 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2023

zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Entwicklung neuer und moderner Fahrzeugtechnologien zur Verringerung der CO2-Emissionen zu fördern, sieht Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 die Möglichkeit vor, CO2-Einsparungen zu berücksichtigen, die durch den Einsatz solcher innovativen Technologien in Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen erzielt werden, die jedoch nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) nicht vollständig quantifiziert werden können.

(2)

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 (2) und (EU) Nr. 427/2014 (3) der Kommission wurden Verfahren zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen bzw. leichten Nutzfahrzeugen festgelegt. Der Anwendungsbereich dieser Verordnungen unterscheidet sich zwar, sie sind aber inhaltlich nahezu identisch.

(3)

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 und (EU) Nr. 427/2014 sehen vor, dass Effizienzsteigerungen bei Klimaanlagen nicht als Ökoinnovationen in Betracht kommen, während in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 festgelegt ist, dass solche Effizienzsteigerungen ab dem 1. Januar 2025 als solche infrage kommen. Daher ist es erforderlich, die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 und (EU) Nr. 427/2014 zu ändern, um sie an die Verordnung (EU) 2019/631 anzugleichen und sicherzustellen, dass Anträge vor 2025 gestellt werden können, damit die Fahrzeughersteller ab 2025 von CO2-Emissionseinsparungen profitieren können.

(4)

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 und (EU) Nr. 427/2014 sollten zu einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden, wobei die meisten ihrer Bestimmungen übernommen und gleichzeitig neue Bestimmungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 eingeführt und erforderlichenfalls Verbesserungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 und (EU) Nr. 427/2014 vorgenommen werden sollten. Es ist daher angezeigt, diese Durchführungsverordnungen aufzuheben und durch eine Durchführungsverordnung zu ersetzen.

(5)

Hersteller oder Zulieferer können Anträge einreichen, um eine innovative Technologie als Ökoinnovation vorzuschlagen. In solchen Anträgen sollte eine Methode vorgeschlagen werden, die alle Elemente enthält, die erforderlich sind, um die erzielten CO2-Emissionseinsparungen genau zu bestimmen, wobei insbesondere die Ermittlung einer geeigneten Vergleichsgrundlage, die spezifischen Prüfbedingungen und die tatsächliche Nutzung der innovativen Technologie zu berücksichtigen sind. Ein solcher Antrag sollte auch einen Prüfbericht umfassen, der von einer unabhängigen und zertifizierten Stelle erstellt wurde und die Genehmigungsfähigkeit und Eignung der innovativen Technologie belegt.

(6)

Um die Zertifizierung von CO2-Einsparungen zu vereinfachen, sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, im Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation zusätzlich zu einem ausführlichen Prüfverfahren zur Bestimmung der Einsparungen ein vereinfachtes Bewertungsverfahren oder vorab festgelegte CO2-Einsparungen vorzuschlagen. Werden solche vereinfachten Verfahren oder vorab festgelegten CO2-Einsparungen herangezogen, sollten die von den Genehmigungsbehörden zertifizierten Einsparungen konservativ so bestimmt werden, dass sie den niedrigsten nachgewiesenen Einsparungswert widerspiegeln.

(7)

Nach Einreichung eines Antrags durch einen Hersteller oder Zulieferer sollte die Kommission die Vollständigkeit und den Inhalt des Antrags prüfen und innerhalb von neun Monaten entscheiden, ob sie die Ökoinnovation genehmigen kann.

(8)

Fahrzeughersteller, die Ökoinnovationen nutzen möchten, um von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen ihrer Flotte zu profitieren, sollten die CO2-Einsparungen für die Zwecke der Typgenehmigung auf der Grundlage der Genehmigungsbeschlüsse bestimmen. Um den Mechanismus für Ökoinnovationen auf Technologien zu beschränken, die größere Auswirkungen auf die CO2-Emissionen haben, sollte ein Mindestschwellenwert für Einsparungen von 0,5 g/km pro Innovation festgelegt werden.

(9)

Ist ein Fahrzeug mit mehr als einer Ökoinnovation ausgerüstet, könnte die Wechselwirkung zwischen diesen Technologien dazu führen, dass die kombinierten CO2-Einsparungen geringer sind als die Summe der einzelnen Einsparungen. Jede Form solcher Wechselwirkungen sollte sowohl in der Antragsphase als auch in der Typgenehmigungsphase bewertet werden, um eine genaue Erfassung der CO2-Einsparungen zu gewährleisten.

(10)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die einzelnen Fahrzeugen zugeordneten CO2-Einsparungen aufgrund von Ökoinnovationen zu überprüfen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der gemäß dieser Verordnung erlassenen Genehmigungsbeschlüsse zu gewährleisten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird das Verfahren für die Genehmigung innovativer Technologien gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen aus Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (4), aus Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/631 und aus Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 154 (5).

Außerdem bezeichnet der Ausdruck

1.

„innovative Technologie“ eine Technologie für Anwendungen im Zusammenhang mit Personenkraftwagen, mit der höchstens 3 % aller im Jahr n-4 in der Union zugelassen neuen Personenkraftwagen ausgestattet wurden, oder eine Technologie für Anwendungen im Zusammenhang mit leichten Nutzfahrzeugen, mit der höchstens 3 % aller im Jahr n-4 in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge ausgestattet wurden, wobei n das Antragsjahr ist, oder eine Kombination solcher Technologien mit ähnlichen technischen Merkmalen und Eigenschaften, für die die CO2-Einsparungen nach einer einzigen Methode nachgewiesen werden können;

2.

„Ökoinnovation“ eine innovative Technologie mitsamt einem Prüfverfahren, die von der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigt wurde;

3.

„Zulieferer“ den Hersteller einer innovativen Technologie, der dafür verantwortlich ist, die Übereinstimmung der Produktion zu gewährleisten, bzw. sein Bevollmächtigter in der EU oder der Einführer;

4.

„Genehmigungsantragsteller“ den Hersteller oder Zulieferer oder eine Gruppe von Herstellern oder Zulieferern, der bzw. die einen Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation stellt;

5.

„Genehmigungsbeschluss“ einen Durchführungsbeschluss der Kommission über die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation;

6.

„unabhängige und zertifizierte Stelle“ einen technischen Dienst der Kategorie A oder B gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der die Anforderungen der Artikel 69 und 70 der genannten Verordnung erfüllt und bei dem es sich nicht um einen internen technischen Dienst eines Herstellers handelt;

7.

„spezifische Prüfbedingungen“ Prüfbedingungen, die festgelegt werden, um die CO2-Einsparungen der innovativen Technologie mit starker statistischer Signifikanz nachzuweisen, und die nicht in der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegt sind;

8.

„Ökoinnovationsfahrzeug“ ein Fahrzeug, das mit der innovativen Technologie ausgestattet wird, oder die innovative Technologie als eigenständiges Bauteil;

9.

„Vergleichsfahrzeug“ ein Fahrzeug, das nicht mit der innovativen Technologie ausgestattet wird, das aber in jeder anderen Hinsicht mit dem Ökoinnovationsfahrzeug identisch ist, oder eine Ausgangstechnologie als eigenständiges Bauteil.

Artikel 3

Ökoinnovationsantrag

(1)   Ein Genehmigungsantragsteller reicht den Antrag auf Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation (im Folgenden „Ökoinnovationsantrag“) per E-Mail bei der Kommission ein. Können die unterstützenden Daten nicht per E-Mail übermittelt werden, so werden sie auf einem elektronischen Datenträger übersandt oder auf einen der Kommission zugänglichen Server hochgeladen.

(2)   Ein Ökoinnovationsantrag muss Folgendes enthalten:

a)

die Kontaktangaben des Antragstellers;

b)

eine Beschreibung der innovativen Technologie, der Art und Weise, wie sie in ein Fahrzeug eingebaut ist, der Fahrzeugklasse (d. h. M1 oder N1), der Art des Antriebs (d. h. reines ICE-Fahrzeug, NOVC-HEV oder OVC-HEV), des Kraftstofftyps und des abgedeckten Kraftstoffmodus;

c)

einen Vorschlag für eine Methode zum Nachweis der CO2-Einsparungen der innovativen Technologie oder, wenn eine solche Methode bereits in einem bestehenden Genehmigungsbeschluss festgelegt ist, einen Verweis auf diese Methode;

d)

einen Prüfbericht.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe c kann der Antragsteller in seinen Antrag auch eine vereinfachte Methode in Verbindung mit der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Methode oder vorab festgelegte Werte der CO2-Einsparungen aufnehmen.

(4)   Ist der Genehmigungsantragsteller eine Gruppe von Herstellern oder Zulieferern und ist dies aus Gründen der Vertraulichkeit oder des Wettbewerbs erforderlich, können die Mitglieder der antragstellenden Gruppe mehrere Prüfberichte für unterschiedliche Datensätze vorlegen, die ein und denselben Genehmigungsantrag untermauern.

Artikel 4

Methode zum Nachweis der CO2-Einsparungen der innovativen Technologie

(1)   Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Methode und gegebenenfalls die damit verbundene vereinfachte Methode gemäß Artikel 3 Absatz 3 liefern Ergebnisse im Hinblick auf CO2-Einsparungen, die überprüfbar, wiederholbar und reproduzierbar sind.

(2)   Mit der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Methode

a)

werden spezifische Prüfbedingungen festgelegt;

b)

wird ein Vergleichsfahrzeug bestimmt, dessen Wahl sich auf statistische Nachweise stützt, auf deren Grundlage überprüfbare Annahmen zur Eignung und Repräsentativität des Vergleichsfahrzeugs getroffen werden können;

c)

wird festgelegt, wie die durch die innovative Technologie erzielten CO2-Emissionseinsparungen unter Berücksichtigung der spezifischen Prüfbedingungen gemäß Buchstabe a, der Nutzung der innovativen Technologie im praktischen Fahrbetrieb, gestützt auf statistische Nachweise, und des Umfangs, in dem die innovative Technologie bereits durch die Prüfung Typ 1 gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 abgedeckt ist, ermittelt werden können;

d)

wird etwaigen Verschlechterungseffekten der Technologie im Laufe der Zeit und dem Ausmaß der daraus folgenden Änderung der CO2-Emissionseinsparungen Rechnung getragen;

e)

wird gegebenenfalls den Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen und dem Ausmaß der daraus folgenden Änderung der CO2-Emissionseinsparungen Rechnung getragen.

(3)   Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte vereinfachte Methode liefert Ergebnisse im Hinblick auf CO2-Einsparungen, die unter den mit der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten verbundenen Methode ermittelten CO2-Einsparungen liegen oder diesen entsprechen, einschließlich etwaiger Wechselwirkungen mit anderen genehmigten Ökoinnovationen.

(4)   Im Falle vorab festgelegter Werte der CO2-Einsparungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 vorgeschlagen werden, müssen diese Werte unter den mit der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten verbundenen Methode ermittelten CO2-Einsparungen liegen oder diesen entsprechen.

Artikel 5

Prüfbericht

(1)   In dem Prüfbericht gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung muss die unabhängige und zertifizierte Stelle

a)

erklären, dass es sich um eine unabhängige und zertifizierte Stelle handelt;

b)

nachweisen, dass die vorgeschlagene Technologie oder Kombination von Technologien als innovative Technologie einzustufen ist;

c)

nachweisen, dass die innovative Technologie die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/631 erfüllt;

d)

nachweisen, dass sich die innovative Technologie auf Elemente bezieht, die für den effizienten Betrieb des Fahrzeugs wesentlich sind, oder eine Effizienzsteigerung bei Klimaanlagen darstellt;

e)

nachweisen, dass die in Artikel 3 genannten Methoden die Anforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen;

f)

die Wechselwirkung zwischen der innovativen Technologie und allen Ökoinnovationen, die Gegenstand von Genehmigungsbeschlüssen sind und die in ein und dasselbe Fahrzeug eingebaut werden können, beschreiben und angeben, wie sich diese Wechselwirkung auf die CO2-Gesamteinsparung auswirkt.

(2)   Betrifft der Antrag eine innovative Technologie, die bereits Gegenstand eines bestehenden Genehmigungsbeschlusses ist, so können Absatz 1 Buchstaben b bis f durch Verweise auf diesen Genehmigungsbeschluss ersetzt werden.

Artikel 6

Prüfung der Vollständigkeit des Antrags und Genehmigungsbeschluss

(1)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Ökoinnovationsantrags teilt die Kommission dem Genehmigungsantragsteller mit, ob sie den Antrag als vollständig ansieht. Die Kommission kann den Antragsteller auffordern, zusätzliche Angaben zur Vervollständigung seines Antrags vorzulegen, und teilt dem Antragsteller innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser zusätzlichen Angaben mit, ob sie den Antrag als vollständig ansieht.

(2)   Legt der Antragsteller die fehlenden Angaben nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist vor, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3)   Sobald die Kommission einen Antrag für vollständig befunden hat, nimmt sie ihre Prüfung vor. Stellt die Kommission fest, dass die in Artikel 3 genannten Methoden die Anforderungen gemäß Artikel 4 nicht erfüllen, so kann sie die Methoden anpassen oder andere als die vom Antragsteller vorgeschlagenen Methoden vorschlagen. In diesem Fall wird der Antragsteller konsultiert.

(4)   Innerhalb von neun Monaten nach Eingang eines vollständigen Ökoinnovationsantrags erlässt die Kommission einen Genehmigungsbeschluss, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannte Prüfbericht die Anforderungen des Artikels 5 erfüllt. Kommt die Kommission nicht zu diesem Schluss, teilt sie dem Genehmigungsantragsteller die Versagung des Antrags mit und begründet diese.

(5)   Der in Absatz 4 genannte Zeitraum von neun Monaten kann um bis zu fünf Monate verlängert werden, wenn die Kommission feststellt, dass der Ökoinnovationsantrag aufgrund der Komplexität der innovativen Technologie oder der damit einhergehenden Methode nicht innerhalb von neun Monaten angemessen bewertet werden kann.

In diesem Fall unterrichtet die Kommission den Antragsteller innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Ökoinnovationsantrags über die Verlängerung der Frist.

(6)   In dem Genehmigungsbeschluss sind die Informationen anzugeben, die für die Ermittlung der CO2-Einsparungen gemäß Artikel 7 erforderlich sind.

(7)   Die Kommission kann jederzeit auf eigene Initiative einen Genehmigungsbeschluss ändern, insbesondere um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen.

Artikel 7

Zertifizierte CO2-Einsparungen durch Ökoinnovationen

(1)   Ein Hersteller, der von einer Verringerung seiner durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch die CO2-Einsparungen einer Ökoinnovation profitieren will, verfährt gemäß Anhang XII der Verordnung (EU) 2017/1151 und verweist auf den Genehmigungsbeschluss.

(2)   Die in Anhang XII der Verordnung (EU) 2017/1151 genannte Genehmigungsbehörde ermittelt die CO2-Einsparungen der Ökoinnovation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2018/858 nach einer im Genehmigungsbeschluss festgelegten Methode.

(3)   Betragen die CO2-Einsparungen für ein Einzelfahrzeug weniger als 0,5 g/km, so werden die CO2-Einsparungen für die Zwecke der Typgenehmigung nicht berücksichtigt und ihr Wert in der Übereinstimmungsbescheinigung nicht angegeben.

(4)   Sind Fahrzeuge mit mehreren Ökoinnovationen ausgestattet, so gibt der Hersteller im Antrag auf EG-Typgenehmigung gemäß Anhang XII der Verordnung (EU) 2017/1151 an, ob Wechselwirkungen zwischen den Ökoinnovationen die CO2-Gesamteinsparungen beeinflussen können.

Wenn die Ökoinnovationen keine solchen Wechselwirkungen aufweisen, sind die CO2-Einsparungen für jede Ökoinnovation getrennt nachzuweisen, und die CO2-Gesamteinsparungen für die Zwecke der Zertifizierung der Fahrzeuge sind die Summe der CO2-Einsparungen der einzelnen Ökoinnovationen.

Wenn die Ökoinnovationen solche Wechselwirkungen aufweisen, legt der Hersteller einen Bericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle über die Auswirkungen der Wechselwirkungen auf die Gesamteinsparungen der Ökoinnovationen in den Fahrzeugen vor, es sei denn, diese Auswirkungen werden in dem Genehmigungsbeschluss quantifiziert.

Betragen die CO2-Gesamteinsparungen aufgrund dieser Wechselwirkungen weniger als 0,5 g CO2/km multipliziert mit der Anzahl der im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovationen, so werden die CO2-Einsparungen für die Zwecke der Typgenehmigung nicht berücksichtigt und ihr Wert in der Übereinstimmungsbescheinigung nicht angegeben.

(5)   Bei vervollständigten Fahrzeugen, die sich auf unvollständige Basisfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2018/858 beziehen, werden bei der Zertifizierung der CO2-Einsparungen einer Ökoinnovation nur die im Basisfahrzeug eingebauten Ökoinnovationen berücksichtigt.

Artikel 8

Überprüfung der CO2-Einsparungen

(1)   Die Kommission kann die Einzelfahrzeugen zugeordneten CO2-Einsparungen anhand einer in den geltenden Genehmigungsbeschlüssen festgelegten Methode überprüfen.

(2)   Stellt sie fest, dass eine Differenz zwischen den zertifizierten CO2-Einsparungen und den von ihr geprüften CO2-Einsparungen besteht, unterrichtet die Kommission den Hersteller über ihre Ergebnisse.

Stellt die Kommission fest oder wird sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Methode oder die innovative Technologie Abweichungen oder Unstimmigkeiten im Vergleich zu den Angaben aufweist, die sie mit dem Antrag erhalten hat, so kann sie dies dem Hersteller ebenfalls mitteilen.

Der Hersteller muss innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung der Kommission den Nachweis erbringen, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen richtig sind.

(3)   Wird der Nachweis im Sinne von Absatz 2 nicht innerhalb des in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Zeitraums erbracht oder hält die Kommission ihn für unzureichend, kann sie beschließen, die zertifizierten CO2-Einsparungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen des entsprechenden Herstellers für keines der Kalenderjahre, für die diese zertifizierten CO2-Einsparungen verbucht wurden, zu berücksichtigen.

Artikel 9

Aufhebung

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011 und (EU) Nr. 427/2014 werden aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57).

(4)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(5)  UN-Regelung Nr. 154 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) [2022/2124] (ABl. L 290 vom 10.11.2022, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2767/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)