Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1865 |
30.6.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/1865 DES RATES
vom 29. Juni 2024
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1864 des Rates vom 29. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (2) angenommen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP des Rates (3) vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
(3) |
Am 29. Juni 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1864 angenommen. |
(4) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 wird das Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittliche Güter und Technologien ausgeweitet und es werden weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter eingeführt, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten. |
(5) |
Um darüber hinaus das Risiko der Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu minimieren, verbietet der Beschluss (GASP) 2024/1864 auch die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, von Gütern, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, von Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie von aus der Union ausgeführten Waffen durch das Hoheitsgebiet von Belarus. |
(6) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 werden weitere Beschränkungen für Ausfuhren nach Belarus eingeführt, insbesondere für Güter und Technologien der Seeschifffahrt und für Luxusgüter. |
(7) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 wird auch das Verbot, Diamanten unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu kaufen oder weiterzugeben, verhängt, das Diamanten betrifft, die ihren Ursprung in Belarus haben, aus Belarus ausgeführt oder durch Belarus durchgeführt werden. Dieses Verbot gilt für natürliche und synthetische Diamanten, ausgenommen Industriediamanten, sowie für Diamantschmuck. |
(8) |
Außerdem wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 das Einfuhrverbot für Mineralerzeugnisse um Rohöl erweitert und ein neues Ausfuhrverbot für Güter und Technologien eingeführt, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können. |
(9) |
Mit dieser Verordnung sollte klargestellt werden, dass die Verbote in Bezug auf Erdöl unbeschadet der Durchfuhr durch Belarus von Rohöl gelten, das über Pipelines aus Russland in Mitgliedstaaten geliefert wird. |
(10) |
Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 die Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, verboten, indem die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdiensten, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführungsdiensten, Steuerberatungsdienten, Unternehmensberatung und Public-Relations-Beratung verboten wird.. |
(11) |
Nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) umfassen Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung die Führung von Geschäftsbüchern für Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer, Dienstleistungen der Prüfung von Geschäftsbüchern und Jahresabschlüssen, die Steuerplanung und -beratung für Unternehmen sowie die Zusammenstellung von Steuerunterlagen. Unternehmens- und Public-Relations-Beratung umfassen die Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen bei der Durchführung unternehmenspolitischer und strategischer Maßnahmen und bei der Gesamtplanung, Strukturierung und Kontrolle einer Organisation. Managementgebühren, die Leistungsbeurteilung von Führungskräften, Beratungsleistungen in Fragen der Vermarktung, des Personalmanagements, des Produktions- und Projektmanagements sowie Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung bei Maßnahmen zur Verbesserung des Rufes bei den Kunden und der Beziehungen zu anderen Einrichtungen und zur Öffentlichkeit sind auch eingeschlossen. |
(12) |
Darüber hinaus verbietet der Beschluss (GASP) 2024/1864 die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, IT-Beratung und Rechtsberatung für Belarus. Unter Berücksichtigung der Zentralen Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung umfassen „Architektur- und Ingenieurbürodienstleistungen“ sowohl Architektur- und Ingenieurbürodienstleistungen als auch integrierte Ingenieurbürodienstleistungen, Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten sowie mit Ingenieurbürodienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen. Die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern, die nach Belarus ausgeführt werden, bleibt weiterhin erlaubt, vorausgesetzt der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter ist zum Zeitpunkt, zu dem diese technische Hilfe erbracht wird, nicht nach der vorliegenden Verordnung verboten. Auch im Einklang mit der Zentralen Gütersystematik umfassen „IT-Beratungsdienstleistungen“ Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware, einschließlich Unterstützungsleistungen für Kunden bei der Installation von Computerhardware, bestehend aus physischer Ausrüstung, und Computernetzwerken, sowie Softwareimplementierungsdienste einschließlich aller Dienstleistungen, die Beratungsdienstleistungen zur Entwicklung und Implementierung von Software umfassen. Im Einklang mit ebendieser Systematik umfassen „Rechtsberatungsdienstleistungen“ die Rechtsberatung für Mandanten in nichtstreitigen Angelegenheiten, einschließlich Handelsgeschäften, bei denen es um die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften geht, die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Handelsgeschäften, Verhandlungen und sonstigen Geschäften mit Dritten sowie die Ausarbeitung, Ausfertigung und Überprüfung von Rechtsdokumenten. „Rechtsberatungsdienstleistungen“ umfassen jedoch nicht die Vertretung, Beratung, Ausarbeitung von Dokumenten oder Überprüfung von Dokumenten im Rahmen von Rechtsvertretungsdienstleistungen, insbesondere in Angelegenheiten oder Verfahren vor Verwaltungsbehörden, Gerichten, anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Gerichten oder in Schieds- oder Mediationsverfahren. |
(13) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 wird auch die Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, zu verbieten, indem die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung verboten wird. Im Einklang mit der Zentralen Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung umfassen „Markt- und Meinungsforschungsleistungen“ Dienstleistungen im Bereich der Markt- und Meinungsforschung. Auch im Einklang mit der Zentralen Gütersystematik umfasssen „Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen“ Untersuchungsleistungen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit, bezüglich physikalischer Eigenschaften und bezüglich integrierter mechanischer und elektrischer Systeme, technische Überwachungsleistungen sowie andere technische Untersuchungsleistungen. Die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern, die nach Belarus ausgeführt werden, ist weiterhin erlaubt, vorausgesetzt der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter ist zum Zeitpunkt, zu dem diese technische Hilfe erbracht wird, nicht nach der vorliegenden Verordnung verboten. Im Einklang mit ebendieser Systematik umfassen „Werbedienstleistungen“ Verkaufs- oder Leasingdienstleistungen im Zusammenhang mit Werbeflächen oder -zeiten, Dienstleistungen im Bereich Planung, Gestaltung und Platzierung von Werbung sowie sonstige Werbedienstleistungen. |
(14) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 werden auch Ausnahmen eingeführt, die für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall erforderlich sind, mit der einer in der Liste aufgeführten Person die Kontrolle über die Vermögenwerte einer nicht in der Liste aufgeführten Organisation der Union, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der in der Liste aufgeführten Person befindet, entzogen wird und die sicherstellt, dass letzterer kein Vorteil entsteht, sodass dieser Organisation die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeiten erlaubt wird. |
(15) |
Um eine Angleichung an die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-72/11 zu gewährleisten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 die Bestimmung zur Verhinderung von Umgehungen geändert, um klarzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf das Wissen und Wollen nicht nur dann erfüllt sind, wenn eine Person absichtlich eine Umgehung restriktiver Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, sondern auch dann, wenn eine Person, die an einer Tätigkeit beteiligt ist, welche die Umgehung restriktiver Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, es für möglich hält, dass eine solche Beteiligung diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf nimmt. |
(16) |
Um die Sichtbarkeit der Durchsetzungsmaßnahmen zu verbessern, ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die restriktiven Maßnahmen verhängt wurden, melden. |
(17) |
Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, Frieden zu wahren, die internationale Sicherheit zu stärken und die internationale Zusammenarbeit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu fördern, und insbesondere den mit dem Beschluss 2012/642/CFSP verfolgten Zielen ist es angezeigt, sicherzustellen, dass die Dokumente des Rates, der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) in Bezug auf die Durchsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 festgelegten restriktiven Maßnahmen oder in Bezug auf die Verhinderung von Verstößen gegen diese Maßnahmen bzw. von Umgehungen dieser Maßnahmen dem Berufsgeheimnis unterliegen und den Schutz genießen, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird, da in diesen Dokumenten enthaltene Informationen dazu genutzt werden könnten, die Durchsetzung der genannten Maßnahmen zu umgehen oder ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen, da die betreffenden Personen und Organisationen so handeln könnten, dass ihre Durchsetzung verhindert wird. Dieser Schutz sollte auch für Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und für alle damit zusammenhängenden Vorbereitungsdokumente sichergestellt werden, da deren Offenlegung die Wirksamkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 festgelegten Maßnahmen sowie die Ausarbeitung und Aushandlung auf der Basis künftiger Vorschläge beeinflussen könnte. Bestimmte in solchen Vorschlägen enthaltene Maßnahmen, die vom Rat aus verschiedenen Gründen nicht angenommen werden können, werden häufig vom Hohen Vertreter und der Kommission in spätere Vorschläge aufgenommen. Es ist wichtig, dieses Initiativrecht vor jeglichem Einfluss öffentlicher oder privater Interessen zu schützen, die darauf gerichtet sind, die Organe der Union und die Dienste der Union außerhalb organisierter Konsultationen dazu zu bewegen, eine Änderung vorzuschlagen, zu verabschieden, zu verändern oder sich darauf zu einigen. Ihre Offenlegung könnte die möglichen neuen Maßnahmen unwirksam machen, da ihre beabsichtigte Annahme bereits bekannt wäre. Daher sollte davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung dieser Dokumente der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde. |
(18) |
Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 ein Einfuhrverbot für Güter verhängt, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen. Dieses Verbot betrifft Kohle und andere Erzeugnisse. |
(19) |
Ferner erlaubt der Beschluss (GASP) 2024/1864 den Mitgliedstaaten, den Eingang in die Union von persönlichen Gegenständen, bei denen keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Umgehung bestehen, wie etwa persönliche Hygieneartikel oder von Reisenden getragene oder in ihrem Gepäck enthaltene und eindeutig für den ausschließlich persönlichen Gebrauch oder den ausschließlich persönlichen Gebrauch ihrer Familienangehörigen bestimmte Kleidung. Außerdem sind Ausnahmen vorgesehen, die Fahrzeugen unter bestimmten Umständen den Eingang in die Union gestatten. Die Situation von Fahrzeugen aus Belarus, die sich bereits im Gebiet der Union befinden, darf von den Mitgliedstaaten geregelt werden. |
(20) |
Der Beschluss (GASP) 2024/1864 enthält das Verbot, Gold unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu kaufen oder weiterzugeben. Dieses Verbot gilt für Gold mit Ursprung in Belarus, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Belarus ausgeführt wurde. |
(21) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 werden weitere restriktive Maßnahmen in verschiedenen Sektoren, insbesondere im Energie- und im Luftfahrtsektor, verhängt. |
(22) |
Um die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Ausnahme vom Verbot der Güterbeförderung durch in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen auf alle diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Belarus auszuweiten. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 wird auch das Verbot, in der Union Güter auf der Straße mit in Belarus zugelassenen Anhängern und Sattelanhängern zu befördern, ausgeweitet, das auch dann gilt, wenn diese von Lastkraftwagen gezogen werden, die außerhalb von Belarus zugelassen sind. Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 das Verbot des Beschlusses 2012/642/GASP geändert, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Marktteilnehmer aus der Union, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person befinden, sollte es untersagt werden, ein Kraftfahrzeugunternehmen zu werden oder in der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Dieses Verbot gilt nicht für Kraftfahrzeugunternehmen im Eigentum von Menschen mit zwei Staatsangehörigkeiten oder von belarussischen Staatsangehörigen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat. Kraftfahrzeugunternehmen sollten den zuständigen nationalen Behörden auf deren Aufforderung ihre Eigentumsstruktur offenlegen. |
(23) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 wird ein weiteres Kriterium für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, in die Liste und für das Verbot, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt. |
(24) |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen informieren und alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen austauschen. |
(25) |
Um Wirtschaftsteilnehmer aus der Union den Abzug von Investitionen vom belarussischen Markt zu erleichtern, werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 befristete Ausnahmen von den Verboten in Bezug auf die Einfuhr und Ausfuhr von Gütern sowie vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verhängt wurden, eingeführt. Um einen zügigen Ausstieg aus dem belarussischen Markt zu erleichtern, sind diese Ausnahmen befristet und in ihrem Umfang begrenzt. Die den Abzug von Investitionen betreffende Ausnahme von den Einfuhr- und Ausfuhrverboten ermöglicht den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe bestimmter Güter oder ihre Einfuhr in die Union bis zum 2. Januar 2025 und gilt nur für Güter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Verbote bereits physisch in Belarus befanden. Die den Abzug von Investitionen betreffende Ausnahme vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen ermöglicht es, die Dienstleistungen weiterhin bis zum 2. Januar 2025 für die aus dem Abzug der Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ausschließlich zu deren Gunsten zu erbringen. Darüber hinaus sollten die nationalen zuständigen Behörden sicherstellen, dass die verbotenen Güter, die infolge des Abzugs der Investitionen in Belarus verbleiben, weder militärischen Endnutzern zugutekommen noch eine militärische Endverwendung haben und dass die Dienstleistungen weder für die Regierung von Belarus erbracht werden noch militärischen Endnutzern zugutekommen noch eine militärische Endverwendung haben. |
(26) |
Um die Rechtssicherheit bei der Behandlung von Einfuhren zu gewährleisten, enthält der Beschluss (GASP) 2024/1864 Bestimmungen über die Überlassung von Gütern durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, wenn sich die Güter physisch in der Union befinden und bereits bei diesen Zollbehörden gestellt worden waren, als die Beschränkungen dafür verhängt wurden. Die Möglichkeit zur Überlassung von Gütern gilt unabhängig von den Verfahren, in die die Güter nach der Gestellung an die Zollbehörden unter anderem durch Versandverfahren, aktive Veredelung oder Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden oder von den Verfahrensschritten und Formalitäten gemäß dem Zollkodex der Union, die für diese Überlassung erforderlich sind. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 zur Überlassung von bereits in die Union verbrachten Gütern ermächtigt. Diese Ermächtigung ist im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union erforderlich, die diese Güter in gutem Glauben zu einem Zeitpunkt in die Union verbracht haben, zu dem sie noch keinen Einfuhrbeschränkungen unterlagen, einschließlich einer Abwicklungsfrist, in der ihre Einfuhr noch erlaubt war. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Überlassung dieser Güter und damit verbundene Zahlungen mit den Bestimmungen und Zielen der restriktiven Maßnahmen der Union in Einklang stehen. Ebenso sollte jede Entscheidung, solche Güter nicht zu überlassen, mit den genannten Zielen dieser Maßnahmen im Einklang stehen und unter anderem sicherstellen, dass diese Güter nicht wieder nach Belarus verbracht werden. |
(27) |
Der Beschluss (GASP) 2024/1864 schreibt auch vor, dass Ausführer die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien gemäß den Listen der Anhänge XVI, XVII, XXVIII und XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich verbieten müssen (im Folgenden „Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus“). |
(28) |
Die Kommission wird bewerten, inwiefern sich das Inkrafttreten der Verpflichtung zur Verwendung einer „Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus“ auf die Abschreckung vor Umgehungen auswirkt. Sie wird auch die Handelsdaten, Ausfuhrstatistiken und sonstige Informationen über Umgehungsmuster in Bezug auf diese Güter sehr genau bewerten, einschließlich der Rolle, die Tochtergesellschaften von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union in Drittländern in solchen Mustern spielen können. Auf dieser Grundlage wird die Kommission prüfen, ob die „Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus“ zweckmäßig ist, und jegliche sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung des Zugangs von Belarus zu sensiblen Gütern, die weiter nach Russland ausgeführt werden könnten und Russland damit ermöglichen würden, den Krieg in der Ukraine zu führen, in Betracht ziehen, einschließlich der Möglichkeit, von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union zu verlangen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern auch die Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus verwenden. |
(29) |
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter von gemeinsamer hoher Priorität, die auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden wurden oder die für die Entwicklung, Herstellung oder Nutzung russischer Militärsysteme von entscheidender Bedeutung sind, beizutragen, werden Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die Güter von gemeinsamer hoher Priorität in andere als die in Anhang Vba der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Drittländer verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, durch den Beschluss (GASP) 2024/1864 dazu verpflichtet, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken der Wiederausfuhr nach Belarus ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus werden Wirtschaftsteilnehmer aus der Union durch den Beschluss (GASP) 2024/1864 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen. |
(30) |
Sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, bestimmte Maßnahmen durchführen, um die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern oder Technologien nach Belarus zu verhindern, so sollte diesen Verpflichtungen so weit nachgekommen werden, wie dies gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlands, in dem die betreffende juristische Person, Organisation oder Einrichtung niedergelassen ist, zulässig ist. |
(31) |
Um die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, muss die Liste der Maschinen, Apparate und Geräte in Anhang XIV der genannten Verordnung geändert werden. |
(32) |
Es ist angezeigt, eine Bestimmung einzuführen, die es Staatsangehörigen und Unternehmen der Mitgliedstaaten ermöglicht, von belarussischen Einzelpersonen und Organisationen, die ihnen Schaden zugefügt haben, Schadensersatz zu erhalten. Dies beinhaltet Schäden, die den Unternehmen, die in ihrem Eigentum stehen oder die sie kontrollieren, im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einem Geschäft, dessen Erfüllung von den mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verhängten Maßnahmen betroffen war, zugefügt wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu Rechtsbehelfen, beispielsweise gemäß dem einschlägigen bilateralen Investitionsabkommen, hat. Schadensersatz kann vor den Gerichten der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der Mitgliedstaaten über die gerichtliche Zuständigkeit und die Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen, einschließlich derjenigen über mögliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, geltend gemacht werden. |
(33) |
Es ist angemessen, vorzuschreiben, dass Wirtschaftsteilnehmer aus der Union sich nach besten Kräften bemühen, zu gewährleisten, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Tätigkeiten teilnehmen, mit denen die restriktiven Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 untergraben werden. Dies sind Tätigkeiten, die Auswirkungen haben, die mit diesen restriktiven Maßnahmen verhindert werden sollen, wie beispielsweise, dass ein Empfänger in Belarus Güter, Technologien, Finanzierungsmittel oder Dienstleistungen einer Art erhält, die einem Verbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 unterliegt. |
(34) |
Unter „Bemühungen nach besten Kräften“ sollten alle Maßnahmen verstanden werden, die geeignet und notwendig sind, um das Ziel zu erreichen, das Untergraben der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen restriktiven Maßnahmen zu verhindern. Diese Maßnahmen können beispielsweise die Umsetzung geeigneter Strategien, Kontrollen und Verfahren beinhalten, um Risiken zu mindern und wirksam zu managen, wobei Faktoren wie das Drittland der Niederlassung, der Wirtschaftszweig und die Art der Tätigkeit der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Wirtschaftsteilnehmers aus der Union befindet, zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig sollte „Bemühungen nach besten Kräften“ so verstanden werden, dass sie nur Maßnahmen umfassen, die für den Wirtschaftsteilnehmer aus der Union angesichts seiner Art, seiner Größe und der relevanten tatsächlichen Umstände, insbesondere des Grads der wirksamen Kontrolle über die außerhalb der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, durchführbar sind. Zu solchen Umständen gehört der Fall, dass der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union aus nicht von ihm verursachten Gründen, wie etwa den Rechtsvorschriften eines Drittlands, nicht in der Lage ist, Kontrolle über eine in seinem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben. |
(35) |
Legt eine natürliche oder juristische Person freiwillig, vollständig und rechtzeitig einen Verstoß gegen die restriktiven Maßnahmen offen, sollten die zuständigen nationalen Behörden diese Selbstanzeige bei der Verhängung von Sanktionen im Einklang mit nationalem Verwaltungsrecht oder mit sonstigem einschlägigen nationalen Recht oder sonstigen einschlägigen nationalen Vorschriften gegebenenfalls gebührend berücksichtigen können. Die Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, und die darin enthaltenen Anforderungen in Bezug auf mildernde Umstände sind anwendbar. |
(36) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 1ba wird wie folgt geändert:
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4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1bb (1) Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Die Durchfuhr der in Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten. (3) Es ist verboten,
(4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 2. Oktober 2024 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (5) In Bezug auf die Güter des KN-Codes 2602 gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 3 nicht für die Erfüllung — bis zum 2. August 2024 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (6) In Bezug auf die Güter des KN-Codes 8708 99 gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 3 nicht für die Erfüllung — bis zum 2. Januar 2025 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (7) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erforderlich sind für
(9) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 8417 20 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind. (10) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in Absatz 8 festgelegten Zwecke bestimmt sind. (11) Die Verbote in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. (12) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8523 und 8536 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Zwecke der Instandhaltung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind. (13) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Belarus erforderlich sind:
(14) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3917 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Belarus verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. (15) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13 und 14 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten. (16) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13 und 14 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
5. |
Artikel 1e wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 1f wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 1fa Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In Bezug auf die in Anhang V aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 1e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 1f Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
|
8. |
Artikel 1fb Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Alle Genehmigungen nach den Artikeln 1e, 1f und 1fa werden, soweit möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang Vc in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.“ |
9. |
Artikel 1fc wird wie folgt geändert:
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10. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1fd (1) Es ist verboten, die in Anhang XXIV aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.“ |
11. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 1ga (1) Es ist verboten, in Anhang XXV aufgeführte Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Es ist verboten,
(3) Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt für in Anhang XXV aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt, sofern in dem genannten Anhang nichts anderes bestimmt ist. (4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (5) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang XXV aufgeführten Güter der KN-Codes 7113 00 00 und 7114 00 00 zum persönlichen Gebrauch aus der Union ausreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. (6) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder Ausfuhr von Kulturgütern nach Belarus genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind. (7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. Artikel 1gb (1) Es ist verboten,
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. Artikel 1gc (1) Es ist verboten, die in Anhang XX aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 2. Oktober 2024 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XX aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt. (5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
12. |
Artikel 1h erhält folgende Fassung: „Artikel 1h (1) Es ist verboten, Mineralerzeugnisse gemäß Anhang VII und Rohöl gemäß Anhang XXIII unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden. (2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot in Absatz 1 bereitzustellen. (3) Die Verbote in Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von Mineralerzeugnissen gemäß Anhang VII in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken. (4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten in Bezug auf Rohöl gemäß Anhang XXIII bis zum 2. Oktober 2024 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum geschlossen und ausgeführt wurden, und nicht für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder Weitergabe von Rohöl gemäß Anhang XXIII, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über diese Verträge bis zum 23. Juli 2024 bzw. über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet hat. (5) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Durchfuhr durch Belarus von Rohöl des KN-Codes 2709 00 , das über Pipelines aus Russland in Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote in Artikel 3m Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (*2) für Rohöl gelten, das über Pipelines aus Russland geliefert wird. (*2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).“ " |
13. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1jc (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für
(3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen für
(4) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXVI zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen für
(5) Es ist verboten,
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 1. Juli 2024 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 2. Oktober 2024 zu beenden. (7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind. (8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang steht. (9) Die Absätze 1 bis 4 gelten bis zum 2. Januar 2025 nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang Vb aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden. (10) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind. (11) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall, mit der
(12) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag belarussischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind. (13) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für
(14) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Rechtsberatungsdienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Fortsetzung bestehender Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen und im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren erforderlich ist. (15) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 11 bis 13 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
14. |
Artikel 1m erhält folgende Fassung: „Artikel 1m Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf genommen wird.“ |
15. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 1ra (1) Es ist verboten, die in Anhang XXVII aufgeführten Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden. (2) Es ist verboten,
(3) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Belarus, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder zum persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind. (4) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Einfuhr von Gütern zum ausschließlich persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder ihrer unmittelbaren Familienangehörigen gestatten, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind. (5) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 in die Union genehmigen, das nicht für den Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum befindet von:
(6) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen — einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen — oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder zum persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind. (7) Das Verbot in Absatz 1 schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 1. Juli 2024 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden. (8) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703, das ausschließlich für humanitäre Zwecke, einschließlich der Evakuierung oder Rückführung von Personen, oder für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die im Besitz einer durch einen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung sind, mit der belegt wird, dass sie im Rahmen von Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen in diesen Mitgliedstaat einreisen. (9) In Bezug auf die in Anhang XXVII aufgeführten Güter gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 2. Oktober 2024 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (10) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXVII aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. (11) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr oder Weitergabe von Waren, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots für solche in Anhang XXVII aufgeführten Güter der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027 physisch in Belarus befanden, oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass es sich bei diesen Gütern um Bestandteile von Medizinprodukten handelt, die zum Zwecke der Reparatur, Wartung oder Rückgabe fehlerhafter Güterteile in die Union gebracht werden. (12) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 10 und 11 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. Artikel 1rb (1) Es ist verboten, in Anhang XXI aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde. (2) Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden. (3) Es ist verboten, in Anhang XXII aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union ausgeführt wurde. (4) Es ist verboten,
(5) Die Verbote in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist. (6) Das Verbot in Absatz 3 gilt nicht für die in Anhang XXII aufgeführten Güter zum persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. (7) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind, genehmigen. Artikel 1rc (1) Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden. (2) Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchgeführt wurden. (3) Es ist verboten,
(4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die in Anhang XXIX Teil C aufgeführten Güter zum persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind, genehmigen.“ |
16. |
Artikel 1s wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 1sa wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 1zc wird wie folgt geändert:
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19. |
In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt: „(7) Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2012/642/GASP als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung dieser Verordnung oder des genannten Beschlusses erleichtern oder diese Bestimmungen auf andere Weise erheblich unterlaufen. (8) Anhang I erstreckt sich auch auf natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den in den Absätzen 5, 6 und 7 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.“ |
20. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4c Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der
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21. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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22. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8da (1) Abweichend von den Artikeln 1bb, 1e, 1f, 1fd, 1g, 1ga, 1gc, 1s und 1sa können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von in den Anhängen Va, VI, XIV, XVII, XVIII, XX, XXIV und XXV aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Abweichend von Artikel 1h in Bezug auf Mineralerzeugnisse und von den Artikeln 1o, 1p, 1q, 1r, 1ra und 1rb können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder Weitergabe von in den Anhängen VII, X, XI, XII, XIII, XXI, XXII und XXVII, aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Abweichend von Artikel 1jc können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2 und 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (5) Alle nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen für in Anhang Va dieser Verordnung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter und Technologien werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach dem Muster C gemäß Anhang Vc dieser Verordnung in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.“ |
23. |
In Artikel 8e wird der folgende Absatz angefügt: „(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) und der Richtlinie 2014/65/EU sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in Artikel 8j genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten und mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die empfangende Behörde im Einklang mit dieser Verordnung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen. Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt. (*3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)." (*4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)." (*5) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“ " |
24. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 8f (1) Für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 26 des Zollkodex der Union überlassen werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — gemäß Artikel 134 des Zollkodex der Union gestellt wurden. (2) Alle Verfahrensschritte, die für die in den Absätzen 1 und 5 genannte Überlassung der betreffenden Güter nach dem Zollkodex der Union erforderlich sind, sind zulässig. (3) Die Zollbehörden gestatten die Überlassung der Güter nicht, wenn sie hinreichende Gründe haben, eine Umgehung zu vermuten, und genehmigen die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus nicht. (4) Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Gütern müssen mit den Bestimmungen und Zielen dieser Verordnung, insbesondere dem Verbot des Kaufs, im Einklang stehen. (5) Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 1. Juli 2024 gestellt und gemäß dieser Verordnung zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen überlassen werden. Artikel 8g (1) Beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XVI, XVII und XXVIII dieser Verordnung, von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XXX dieser Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang Vba der vorliegenden Verordnung aufgeführten Länder — müssen die Ausführer die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagen. (2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) Absatz 1 gilt nicht für öffentliche Verträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden. (4) Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Vertrag, für den die Ausnahme gemäß Absatz 3 in Anspruch genommen wurde, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle nach diesem Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt. (5) In Anwendung von Absatz 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. (6) Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde. (7) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung. Artikel 8ga (1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XXX dieser Verordnung aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen ab dem 2. Januar 2025 wie folgt vor:
(2) Absatz 1 gilt nicht für natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XXX aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität nur innerhalb der Union oder an in Anhang Vba dieser Verordnung aufgeführte Länder verkaufen, liefern oder weitergeben. (3) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen ab dem 2. Januar 2025 sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XXX aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn eine natürliche oder juristische Person aus nicht von ihr verursachten Gründen nicht in der Lage ist, Kontrolle über die in ihrem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben. Artikel 8h Jede in Artikel 10 dritter und vierter Spiegelstrich genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, einzufordern, die ihr infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 8d Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Artikel 8i Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen bemühen sich nach besten Kräften, zu gewährleisten, dass eine außerhalb der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindet, nicht an Tätigkeiten teilnimmt, mit denen die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben werden. Artikel 8j (1) Entsprechend der in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten sowie gegebenenfalls unbeschadet der Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden, sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 umfasst die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird. (3) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle einschlägigen, gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen innerhalb eines Monats nach deren Eingang. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Informationen in anonymisierter Form übermitteln, wenn eine Ermittlungs- oder Justizbehörde die Informationen im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens für vertraulich erklärt hat. (4) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. (5) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“ |
25. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die Selbstanzeige von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.“ |
26. |
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2024.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. LAHBIB
(1) ABl. L, 2024/1864, 30.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1864/oj.
(2) Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).
(3) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23).
(5) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).
(6) Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj).
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang Va erhält folgende Fassung: „ANHANG Va Liste der Güter und Technologien nach Artikel 1f Absatz 1 und Artikel 1fa Absatz 1 Teil A Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme von „Teil I – Allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen, allgemeine Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2“. Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen der Gemeinsamen Militärgüterliste (CML) der Europäischen Union (2020/C 85/01). Unbeschadet des Artikels 1m dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach Artikel 1f Absatz 1 und Artikel 1fa Absatz 1 dieser Verordnung. Kategorie I – Allgemeine Elektronik
Kategorie II – Rechner Anmerkung: Kategorie II erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
Kategorie III Teil 1 – Telekommunikation Anmerkung: Kategorie III Teil 1 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
Kategorie III Teil 2 – Informationssicherheit Anmerkung: Kategorie III Teil 2 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.
Kategorie IV – Sensoren und Laser
Kategorie V – Navigation und Luftfahrtelektronik
Kategorie VI — Meeres- und Schiffstechnik
Kategorie VII – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Kategorie VIII — Verschiedene Gegenstände
Kategorie IX – Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
Kategorie X – Werkstoffbearbeitung
Teil B 1. Halbleiterbauelemente
2. Elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung
3. Fotoapparate, Sensoren und optische Komponenten
4. Sonstige elektrische/magnetische Bauteile
5. Werkzeugmaschinen, Ausrüstung für die additive Fertigung und verwandte Waren
6. Energetische Materialien und Ausgangsstoffe
7. Elektronische Geräte, Module und Baugruppen
8. Chemikalien, Metalle, Legierungen, Verbundwerkstoffe und andere fortgeschrittene Werkstoffe
9. Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, Baugruppen und Bauteile
10. Verschiedenes
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2. |
Anhang Vba wird angefügt: „ANHANG Vba Liste der Länder nach Artikel 8g Absatz 1 und Artikel 8ga Absatz 2 NORWEGEN SCHWEIZ VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA JAPAN VEREINIGTES KÖNIGREICH SÜDKOREA AUSTRALIEN KANADA NEUSEELAND LIECHTENSTEIN ISLAND“ |
3. |
In der Liste der Maschinen in Anhang XIV werden die Wörter „Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon“ durch die folgenden Wörter ersetzt: „Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED-Lichtquellen); Teile davon“. |
4. |
In Anhang Vc wird Folgendes hinzugefügt: „C. Musterformblatt für die Unterrichtung über den Verkauf, die Lieferung oder Weitergabe sowie die Beantragung und Genehmigung (gemäß Artikel 8da Absatz 1 dieser Verordnung) Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
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5. |
Folgender Anhang wird eingefügt: „ANHANG XIVa LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN GEMÄẞ ARTIKEL 1s ABSATZ 1a ÜBER DAS VERBOT DER DURCHFUHR DURCH BELARUS
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6. |
Folgende Anhänge werden angefügt: „ANHANG XVIII Liste der Güter und Technologien, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, gemäß Artikel 1bb
ANHANG XIX Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 1bb Absatz 2 über das Verbot der Durchfuhr durch Belarus
ANHANG XX Liste der Güter und Technologien, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, gemäß Artikel 1 gc
ANHANG XXI Liste des Goldes gemäß Artikel 1rb Absätze 1 und 2
ANHANG XXII Liste des Goldes gemäß Artikel 1rb Absatz 3
ANHANG XXIII Liste des Rohöls gemäß Artikel 1h
ANHANG XXIV Liste der Güter und Technologien der Seeschifffahrt gemäß Artikel 1fd Kategorie VI — Meeres- und Schiffstechnik
ANHANG XXV Liste der Luxusgüter gemäß Artikel 1ga ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt. 1. Pferde
2. Kaviar und Kaviarersatz
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
4. Zigarren und Zigarillos
5. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
6. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
7. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
8. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 EUR
9. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg mit im Wert von mehr als 50 000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte, Zugmechanismen für Standseilbahnen oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
10. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
ANHANG XXVI Liste der Software gemäß Artikel 1jc Absatz 4 Software für Unternehmensführung, d. h. Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, einschließlich:
Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, einschließlich:
ANHANG XXVII Liste der Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen, gemäß Artikel 1ra
ANHANG XXVIII Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 8g
ANHANG XXIX Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 1rc Teil A
Teil B
Teil C
ANHANG XXX Liste der Güter und Technologien von gemeinsamer hoher Priorität gemäß Artikel 8g
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(1) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(2) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(3) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(4) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(5) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(6) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(7) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(8) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(9) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(1) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(2) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(3) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(4) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(5) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(6) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(7) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(8) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(9) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(10) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(11) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(12) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(13) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(14) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(15) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(16) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(17) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(18) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(19) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(20) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(21) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(22) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(23) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(35) Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1865/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)