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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2683

1.12.2023

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2683 DER KOMMISSION

vom 30. November 2023

mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (1)‚ insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie (EU) 2019/904 sind Ziele für den Mindestgehalt an recyceltem Kunststoff in den in Teil F des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, einschließlich PET-Flaschen, festgelegt. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 ist das Ziel, dass ab 2025 die hauptsächlich aus PET bestehenden Getränkeflaschen zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten PET-Flaschen; und dass diese Getränkeflaschen ab 2030 zu mindestens 30 % aus recyceltem Kunststoff bestehen, errechnet als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen. Von der Kommission sind die Methode für die Berechnung und Überprüfung dieser Zielvorgaben für den Gehalt an recyceltem Kunststoff sowie das Format festzulegen, in dem die Mitgliedstaaten jedes Jahr Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen und Getränkeflaschen übermitteln müssen.

(2)

Für die Zwecke der Berechnung und Überprüfung der Zielvorgaben für den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sollten Etiketten und Manschetten als Teil der Getränkeflaschen betrachtet werden. Zunächst besteht eine Getränkeflasche in der Form, in der sie üblicherweise an Verbraucher verkauft wird, aus ihrem Flaschenkörper, Verschluss oder Deckel und einem Etikett oder einer Manschette. Die Etiketten und Manschetten werden verwendet, um den Verbrauchern Informationen zu vermitteln, u. a. zu Marken- und Werbezwecken. Während Manschetten in der Regel eine 360-Grad-Bedeckung um die Flasche herum bieten, bedecken andere Etiketten in der Regel nur einen kleineren Teil der Flasche. Zudem werden bei der Herstellung Etiketten und Manschetten häufig zeitgleich mit Verschlüssen und Deckeln an der Flasche befestigt. Das Gewicht der Etiketten und Manschetten sollte daher in das Gewicht der Getränkeflaschen einbezogen werden, und jeglicher recycelte Kunststoff, der in Etiketten und Manschetten enthalten ist, sollte in das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den Getränkeflaschen einbezogen werden. In Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 ist festgelegt, dass Verschlüsse und Deckel Bestandteile von Getränkeflaschen sind. Im Gegensatz zu Verschlüssen und Deckeln werden Etiketten und Manschetten selten getrennt vom Flaschenkörper weggeworfen, was erklärt, warum sie in der Richtlinie (EU) 2019/904 nicht ausdrücklich als Bestandteil einer Flasche genannt werden.

(3)

Die in der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegten Zielvorgaben für den Mindestgehalt an recyceltem Kunststoff werden als Prozentsatz der PET-Flaschen und aller Getränkeflaschen angegeben, die auf den Märkten der Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. Da gemäß Erwägungsgrund 17 der genannten Richtlinie mit den Zielvorgaben die Markteinführung von Recyclingmaterial gefördert und somit letztendlich für die kreislaufwirtschaftliche Verwendung von Kunststoffen gesorgt werden soll, ist es angemessen, bei der Festlegung der Regeln für die Berechnung und Überprüfung des Gehalts an recyceltem Kunststoff nur die Kunststoffteile der Getränkeflaschen zu berücksichtigen. Der einzige Teil einer gängigen Einweggetränkeflasche aus Kunststoff, der möglicherweise nicht aus Kunststoff besteht, ist das Etikett, das aus Papier bestehen kann. Da das Gewicht des Etiketts auf höchstens 5 % des Gewichts der Flasche geschätzt wird, hat der Ausschluss nicht aus Kunststoff bestehender Teile der Getränkeflaschen aus der Berechnung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Bewertung, ob die Ziele erreicht wurden.

(4)

Für die Zwecke der Berechnung und Überprüfung des Gehalts an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen und der Berichterstattung darüber sollte der Begriff „recycelter Kunststoff“ definiert werden. Recycelter Kunststoff sollte nur Materialien enthalten, die vor dem Recycling als Verbraucher-Kunststoffabfälle galten, da es bereits ausreichende Marktanreize für das Recycling von Kunststoffabfällen aus der Produktion gibt. Darüber hinaus zielt die Richtlinie (EU) 2019/904 darauf ab, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu verringern, und Kunststoffabfälle aus der Produktion gelangen normalerweise nicht in die Umwelt. Verbraucher-Kunststoffabfälle sind als Abfälle zu verstehen, die aus in Verkehr gebrachten Kunststoffprodukten entstehen. Kunststoffabfälle aus Kunststoffverpackungen von Produkten, die in Verkehr gebracht wurden, deren Verfallsdatum jedoch abgelaufen ist, bevor sie an Verbraucher verkauft werden, sollten daher als Verbraucher-Kunststoffabfälle betrachtet werden. Kunststoffmaterialien und -abfälle, die während der Produktions- oder Herstellungsverfahren anfallen, einschließlich jeglicher Sekundärverarbeitung, Prüfung, Lagerung und Verbringung vor dem Inverkehrbringen des Produkts, sollten daher nicht als Verbraucherabfälle betrachtet werden.

(5)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen und in allen Getränkeflaschen Bericht erstatten, um nachzuweisen, dass die Zielvorgaben für den Gehalt an recyceltem Kunststoff erreicht wurden. Während sich der Rezyklatgehalt auf die Menge des recycelten Materials bezieht, werden die Zielvorgaben in Prozent ausgedrückt, d. h. als Anteil an recyceltem Kunststoff in den Getränkeflaschen und in PET-Flaschen. Um nachzuweisen, dass die Zielvorgaben erreicht wurden, sollten die Mitgliedstaaten daher verpflichtet sein, nicht nur die Summe des Gewichts des Gehalts an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen und PET-Flaschen, sondern auch die Summe des Gewichts der Kunststoffteile der Flaschen selbst anzugeben, damit der Anteil des Gehalts an recyceltem Kunststoff berechnet werden kann.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission (2) wurde eine Meldekette in allen aufeinanderfolgenden Herstellungsschritten eingeführt, die auch die Meldung des prozentualen Anteils an recyceltem Kunststoff in jeder Materialcharge umfasst, die recycelten Kunststoff enthält und dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Diese Meldekette verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer, die in einem frühen Stadium der Herstellungskette tätig sind, d. h. Recyclingunternehmen und Verarbeiter, eine Konformitätserklärung vorzulegen. Verarbeiter, die die Getränkeflaschen nicht in Verkehr bringen, und Recyclingunternehmen sind nicht verpflichtet, das Gewicht des recycelten Kunststoffs in solchen Flaschen zu berechnen. Die Konformitätserklärung ist den Wirtschaftsteilnehmern, die zu einem späteren Zeitpunkt der Herstellungskette folgen, einschließlich den Wirtschaftsteilnehmern, die die Getränkeflaschen in Verkehr bringen, auszuhändigen. Die Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2022/1616 gelten für alle Kunststoffteile mit Rezyklatanteil in Getränkeflaschen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/904 fallen. Die Wirtschaftsteilnehmer, die Getränkeflaschen in Verkehr bringen, können daher das Gewicht des recycelten Kunststoffs in diesen Flaschen auf der Grundlage des prozentualen Anteils an recyceltem Kunststoff berechnen, der in der Konformitätserklärung für jeden Teil der Flaschen angegeben ist. Da das Ziel dieses Beschlusses darin besteht, eine einheitliche Berechnung und Überprüfung der in der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegten Zielvorgaben für den Rezyklatanteil zu ermöglichen, muss die Berechnung in allen Mitgliedstaaten einheitlich erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Berechnung des Gehalts an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen auf die gemäß der Verordnung (EU) 2022/1616 gewonnenen Daten stützen. Darüber hinaus minimiert eine solche Vorgehensweise den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten daher von Wirtschaftsteilnehmern, die auf ihrem Markt Getränkeflaschen in Verkehr bringen, Daten über das Gewicht der Kunststoffteile dieser Flaschen und das Gewicht des darin enthaltenen recycelten Kunststoffs erheben.

(7)

Die Begriffsbestimmungen für „Kunststoff“ gemäß der Verordnung (EU) 2022/1616 und der Richtlinie (EU) 2019/904 unterscheiden sich, da sie sich auf verschiedene Begriffsbestimmungen für „Polymer“ beziehen; die erste basiert auf der Art und Weise, wie das Material hergestellt wurde, während die zweite auf den tatsächlichen strukturellen Eigenschaften beruht. Darüber hinaus schließt die Definition von „Kunststoff“ in der Richtlinie (EU) 2019/904 natürliche Polymere aus, die nicht chemisch modifiziert wurden. Diese Unterschiede sind jedoch für die Getränkeflaschen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/904 fallen, nicht relevant. Die Begriffsbestimmung für „recycelter Kunststoff“ in der Verordnung (EU) 2022/1616 weicht von der mit diesem Beschluss eingeführten Begriffsbestimmung insofern ab, als er theoretisch neuen Kunststoff enthalten kann, der im Dekontaminierungsverfahren hinzugefügt wurde. Sollte jedoch neues Material hinzugefügt worden sein, würde sich dies in den von den Recyclingunternehmen bereitgestellten Informationen widerspiegeln und in der Wertschöpfungskette weitergegeben werden. Es wird nicht auf den Gehalt an recyceltem Kunststoff im Sinne dieses Beschlusses angerechnet. Die unterschiedlichen Bestimmungen der Begriffe „Kunststoff“ und „recycelter Kunststoff“ sind daher für die Zwecke dieses Beschlusses nicht relevant.

(8)

Da alle Teile von Getränkeflaschen Materialien sind, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, gilt die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für Getränkeflaschen, einschließlich amtlicher Kontrollen des prozentualen Anteils an recyceltem Kunststoff, den Recyclingunternehmen und Verarbeiter in der Konformitätserklärung gemäß der Verordnung (EU) 2022/1616 angeben müssen. Daher sollten die Mitgliedstaaten nur verpflichtet werden, zusätzliche Überprüfungsvorschriften für die gemäß diesem Beschluss vorgeschriebene Übermittlung von Informationen an die Mitgliedstaaten durch die Wirtschaftsteilnehmer, die Getränkeflaschen in Verkehr bringen, einzuführen.

(9)

Recycelter Kunststoff in Getränkeflaschen unterliegt je nach der Recyclingtechnologie, mit der er erzeugt wurde, entweder der Verordnung (EU) 2022/1616 oder der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (4). Gemäß der Verordnung (EU) 2022/1616 ist die einzige geeignete Recyclingtechnologie, die derzeit zur Herstellung von recyceltem Kunststoff für Getränkeflaschen eingesetzt werden kann, das mechanische Recycling von Verbraucher-PET-Abfällen. Kunststoffe aus chemischen Recyclingtechnologien, bei denen die zugeführten Abfälle in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführten Stoffe zerlegt werden und die anschließend gemäß der genannten Verordnung bei der Herstellung neuer Kunststoffe verwendet werden, können nicht von neuen Materialien unterschieden werden. Daher ist in den gemäß der genannten Verordnung ausgestellten Konformitätserklärungen derzeit nicht angegeben, wie hoch der enthaltene Rezyklatanteil ist. In diesem Beschluss wird nur recycelter Kunststoff in Getränkeflaschen berücksichtigt, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/1616 fällt.

(10)

Um auch recycelten Kunststoff in Getränkeflaschen zu berücksichtigen, der nicht durch mechanisches Recycling von PET-Abfall erzeugt wurde, beabsichtigt die Kommission, eine Änderung dieses Beschlusses auszuarbeiten, um eine Methode zur Berechnung und Überprüfung des Gehalts an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen sowie der diesbezüglichen Berichterstattung aufzunehmen, die auf der Anwendung bestimmter Produktkettenmodelle gemäß ISO 22095-2020 (Rückverfolgbarkeit von Lieferketten — Allgemeine Terminologie und Modelle) beruht. Insbesondere die kontrollierte Mischung, die es ermöglicht, auch nicht-mechanisch recyceltes PET zu berücksichtigen, ist ein mögliches Produktkettenmodell. Darüber hinaus kann ein Massenbilanzansatz als zulässiges Produktkettenmodell aufgenommen werden, um auch Kunststoffe in Nicht-PET-Flaschen, die aus rohstofflicher Verwertung entstanden sind, zu erfassen.

(11)

Die Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgaben für den Gehalt an recyceltem Kunststoff und das Format für die Übermittlung von Daten und Informationen über den Gehalt an recyceltem Kunststoff sind eng miteinander verknüpft, da sie sich auf denselben recycelten Kunststoff in denselben Flaschen beziehen. Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgaben bezüglich des Gehalts und das Format für die Übermittlung von Daten und Informationen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(12)

Das Format für die Übermittlung von Daten und Informationen berücksichtigt die in der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission (5) festgelegten Messmethoden und Berichtsformate für Verpackungen und Verpackungsabfälle, die auch auf Gewicht und Material beruhen.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verbraucher-Kunststoffabfälle“ Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, bei denen es sich um Kunststoffe handelt, die aus in Verkehr gebrachten Kunststoffprodukten entstanden sind;

2.

„recycelter Kunststoff“ Kunststoff, der vor dem Recycling im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG als Verbraucher-Kunststoffabfall galt und durch Recycling hergestellt wurde;

3.

„Getränkeflasche“ eine Einweg-Getränkeflasche aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihres Verschlusses, Deckels und — falls vorhanden — ihres Etiketts und ihrer Manschette; davon ausgenommen sind:

Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;

Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bestimmt sind und dafür verwendet werden;

4.

„PET-Flasche“ eine Getränkeflasche, die aus Polyethylenterephthalat als Hauptbestandteil hergestellt wird;

5.

„Wirtschaftsteilnehmer“ einen der folgenden Akteure, sofern er Getränkeflaschen in Verkehr bringt:

„Verarbeiter“ einen Verarbeiter im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2022/1616;

„Lebensmittelunternehmer“ einen Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

Artikel 2

Methode zur Berechnung des Anteils an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen

(1)   Der Anteil an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen wird berechnet, indem das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen durch das Gewicht der Kunststoffteile der in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen geteilt wird. Der daraus resultierende Quotient wird in Prozent ausgedrückt.

(2)   Der Anteil an recyceltem Kunststoff in PET-Flaschen wird berechnet, indem das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten PET-Flaschen durch das Gewicht der Kunststoffteile der in Verkehr gebrachten PET-Flaschen geteilt wird. Der daraus resultierende Quotient wird in Prozent ausgedrückt.

(3)   Zur Berechnung des Anteils an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen und PET-Flaschen werden die Formeln in Anhang I verwendet.

Artikel 3

Methode zur Bestimmung des Gewichts der Kunststoffteile von Getränkeflaschen

(1)   Das Gewicht der Kunststoffteile der in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen wird als Summe des Gewichts der Kunststoffteile von Getränkeflaschen berechnet, die von Wirtschaftsteilnehmern gesammelt wurden.

(2)   Das Gewicht der Kunststoffteile der in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen kann unter Anwendung der Formel 5 in Anhang I angepasst werden, um Einfuhren, Ausfuhren oder Verbringungen von Getränkeflaschen in andere und aus anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

Artikel 4

Methode zur Bestimmung des Gewichts von recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen

(1)   Das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen wird als Summe des Gewichts des recycelten Kunststoffs in Getränkeflaschen berechnet, die von Wirtschaftsteilnehmern gesammelt wurden.

(2)   Wird das Gewicht der Kunststoffteile der in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen gemäß Artikel 3 Absatz 2 angepasst, so wird auch das Gewicht des recycelten Kunststoffs in Getränkeflaschen angepasst, um die Einfuhren, Ausfuhren oder Verbringungen von Getränkeflaschen in andere und aus anderen Mitgliedstaaten unter Anwendung der Formel 4 in Anhang I zu berücksichtigen.

Artikel 5

Verpflichtung zur Erhebung von Daten der Wirtschaftsteilnehmer und Überprüfung der Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben Daten über das Gewicht der Kunststoffteile der in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen und über das Gewicht des recycelten Kunststoffs in diesen Flaschen von den Wirtschaftsteilnehmern.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erhobenen Daten über das Gewicht des recycelten Kunststoffs in Getränkeflaschen von den Wirtschaftsteilnehmern berechnet wurden, indem für jeden Teil jeder Flasche der prozentuale Anteil des recycelten Kunststoffs mit seinem Gewicht multipliziert und die Ergebnisse addiert wurden.

(3)   Der Prozentsatz des Rezyklatanteils in einem Flaschenteil entspricht dem Prozentsatz, der in der Konformitätserklärung in Anhang III Teil B Feld 2.1.4 der Verordnung (EU) 2022/1616 angegeben ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die von den Wirtschaftsteilnehmern gemeldeten Daten auf der Grundlage der Zuverlässigkeitsbewertung der Daten.

Artikel 6

Erhebung und Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten berechnen jedes Jahr das Gewicht der Kunststoffteile von in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen gemäß Artikel 3, das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen gemäß Artikel 4, und den sich daraus ergebenden Anteil an recyceltem Kunststoff in den in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen gemäß Artikel 2.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Absatz 1 in dem in Anhang II des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format und legen den Qualitätskontrollbericht gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904, der diesen Daten beizufügen ist, in dem in Anhang III des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format vor.

Artikel 7

Weitere Arten des Recyclings

Bis zum 31. März 2024 schlägt die Kommission eine Änderung dieses Beschlusses vor, mit der eine Methode zur Berechnung und Überprüfung des Gehalts an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen sowie der diesbezüglichen Berichterstattung festgelegt wird, bei der recycelter Kunststoff berücksichtigt wird, der aus weiteren Arten des Recyclings im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG stammt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. November 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(5)  Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).

(6)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


ANHANG I

Formeln zur Berechnung des Anteils an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen und PET-Flaschen

Die in diesem Anhang aufgeführten Formeln gelten sowohl für Getränkeflaschen als auch für PET-Flaschen.

Dabei bezeichnet der Ausdruck „Flasche“ eine „Getränkeflasche“, sofern die Formeln auf Getränkeflaschen angewandt werden, und eine „PET-Flasche“, sofern sie auf PET-Flaschen angewandt werden.

Der Anteil an recyceltem Kunststoff in den in Verkehr gebrachten Flaschen wird gemäß Artikel 2 nach folgender Formel berechnet:

1.

RC = R/W × 100 %

Dabei ist:

RC

der Anteil an recyceltem Kunststoff in den in Verkehr gebrachten Flaschen im Sinne von Artikel 2

R

das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten Flaschen im Sinne von Artikel 4

W

das Gewicht des Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten Flaschen im Sinne von Artikel 3

Da eine Flasche aus Flaschenkörper, Verschluss oder Deckel und gegebenenfalls Etikett und Manschette besteht, wird das Gewicht des in Flaschen verwendeten recycelten Kunststoffs nach folgender Formel berechnet:

2.

R = R_b + R_c + R_l

Dabei ist:

R_b

das Gewicht des recycelten Kunststoffs, der in den Flaschenkörpern der in Verkehr gebrachten Flaschen verwendet wird

R_c

das Gewicht des recycelten Kunststoffs, der in den Verschlüssen/Deckeln der in Verkehr gebrachten Flaschen verwendet wird

R_l

das Gewicht des recycelten Kunststoffs, der in den Etiketten/Manschetten der in Verkehr gebrachten Flaschen verwendet wird

Da eine Flasche aus Flaschenkörper, Verschluss oder Deckel und gegebenenfalls Etikett und Manschette besteht, wird das Gewicht des in Flaschen verwendeten Kunststoffs nach folgender Formel berechnet:

3.

W = W_b + W_c + W_l

Dabei ist:

W_b

das Gewicht des Kunststoffs, der in den Flaschenkörpern der in Verkehr gebrachten Flaschen verwendet wird

W_c

das Gewicht des Kunststoffs, der in den Verschlüssen/Deckeln der in Verkehr gebrachten Flaschen verwendet wird

W_l

das Gewicht des Kunststoffs, der in den Etiketten/Manschetten der in Verkehr gebrachten Flaschen verwendet wird

Passt ein Mitgliedstaat das Gewicht des Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und das Gewicht des recycelten Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen gemäß Artikel 4 Absatz 2 an die Einfuhren, Ausfuhren oder Verbringungen von Flaschen in andere und aus anderen Mitgliedstaaten an, so sind folgende Formeln zu verwenden:

4.

R = R_MS + R_in from other MS + R_imported – R_out to other MS – R_exported

Dabei ist:

R_MS

das Gewicht des recycelten Kunststoffs in Flaschen, die in demselben Mitgliedstaat hergestellt und in Verkehr gebracht werden

R_in

from other MS das Gewicht des recycelten Kunststoffs in Flaschen, die aus anderen Mitgliedstaaten in einen Mitgliedstaat verbracht und in diesem in Verkehr gebracht werden

R_imported

das Gewicht des recycelten Kunststoffs in Flaschen, die eingeführt, d. h. aus Drittländern in die Union verbracht und im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden

R_out to other MS

das Gewicht des recycelten Kunststoffs in Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten verbracht werden

R_exported

das Gewicht des recycelten Kunststoffs in Flaschen, die ausgeführt, d. h. aus der Union in Drittländer verbracht werden, nachdem sie im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden

5.

W = W_MS + W_in from other MS + W_imported – W_out to other MS – W_exported

Dabei ist:

W_MS

das Gewicht des Kunststoffs in Flaschen, die in dem Mitgliedstaat hergestellt und in Verkehr gebracht werden

W_in

from other MS das Gewicht des Kunststoffs in Flaschen, die aus anderen Mitgliedstaaten in einen Mitgliedstaat verbracht und in diesem in Verkehr gebracht werden

W_imported

das Gewicht des Kunststoffs in Flaschen, die eingeführt, d. h. aus Drittländern in die Union verbracht und im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden

W_out to other MS

das Gewicht des Kunststoffs in Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten verbracht werden

W_exported

das Gewicht des Kunststoffs in Flaschen, die ausgeführt, d. h. aus der Union in Drittländer verbracht werden, nachdem sie im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden

Da eine Flasche aus Flaschenkörper, Verschluss oder Deckel und gegebenenfalls Etikett und Manschette besteht, werden die in den Formeln 4 und 5 verwendeten Summanden nach folgender Formel berechnet:

6.

R_x = R_x_b + R_x_c + R_x_l

Dabei ist:

x

zu ersetzen durch „MS“ (Mitgliedstaat) oder „in from other MS“ (aus anderen Mitgliedstaaten) oder „imported“ (eingeführt) oder „out to other MS“ (in andere Mitgliedstaaten) oder „exported“ (ausgeführt)

R_x

die Summanden auf der rechten Seite der Gleichung in Formel 4

R_x_b

das Gewicht des recycelten Kunststoffs, der im Flaschenkörper von R_x verwendet wird

R_x_c

das Gewicht des recycelten Kunststoffs, der im Verschluss/Deckel von R_x verwendet wird

R_x_l

das Gewicht des recycelten Kunststoffs, der in dem Etikett oder der Manschette von R_x verwendet wird

7.

W_x = W_x_b + W_x_c + W_x_l

Dabei ist:

x

zu ersetzen durch „MS“ (Mitgliedstaat) oder „in from other MS“ (aus anderen Mitgliedstaaten) oder „imported“ (eingeführt) oder „out to other MS“ (in andere Mitgliedstaaten) oder „exported“ (ausgeführt)

W_x

die Summanden auf der rechten Seite der Gleichung in Formel 5

W_x_b

das Gewicht des Kunststoffs, der im Flaschenkörper von W_x verwendet wird

W_x_c

das Gewicht des Kunststoffs, der im Verschluss/Deckel von W_x verwendet wird

W_x_l

das Gewicht des Kunststoffs, der in dem Etikett oder der Manschette von W_x verwendet wird


ANHANG II

FORMAT FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG

1.   Format für die Übermittlung der Daten, die nach der in Artikel 3 festgelegten Methode berechnet wurden

Tabelle 1

Im Einklang mit Artikel 3 berechnetes Gewicht des Kunststoffs in den in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen und PET-Flaschen (in Tonnen)

 

PET-Flaschen (C1)

Getränkeflaschen, ausgenommen PET-Flaschen (C2)

Getränkeflaschen (C1+C2)

LAND:

 

BEZUGSJAHR:

 

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 berechnetes Gewicht des Kunststoffs in Flaschen

Gewicht des Kunststoffs in Flaschen, die im jeweiligen Mitgliedstaat hergestellt und in Verkehr gebracht werden (1)

 

 

 

Bereinigung des im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechneten Gewichts des Kunststoffs in Flaschen

Gewicht des Kunststoffs in Flaschen, die aus anderen Mitgliedstaaten verbracht und in Verkehr gebracht werden (2)

 

 

 

Gewicht des Kunststoffs in Flaschen, die eingeführt und in Verkehr gebracht werden (3)

 

 

 

Gewicht des Kunststoffs in Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten verbracht werden (4)

 

 

 

Gewicht des Kunststoffs in Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat ausgeführt wurden (5)

 

 

 

Bereinigtes Gewicht des Kunststoffs von in Verkehr gebrachten Flaschen (6)

 

 

 

Anmerkungen:

Dunkel schraffierte Felder: Übermittlung auf freiwilliger Basis

(1)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 berechnet. W_MS

(2)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. W_in from other MS

(3)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. W_imported

(4)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. W_out to other MS

(5)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. W_exported

(6)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. W

Spalte 1 (C1) muss ausgefüllt werden, um nachzuweisen, dass die Zielvorgaben in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/904 eingehalten und die Berichtspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/904 erfüllt werden. Die Spalten 1 (C1) und 2 (C2) oder die Spalten 1 (C1) und 3 (C1 + C2) müssen ausgefüllt werden, um nachzuweisen, dass die Zielvorgaben in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/904 eingehalten und die Berichtspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/904 erfüllt werden. Die verbleibende Spalte kann auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden.

2.   Format für die Übermittlung der Daten, die nach der in Artikel 4 festgelegten Methode berechnet wurden

Tabelle 2

Im Einklang mit Artikel 4 berechnetes Gewicht des recycelten Kunststoffs, der in den in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen und PET-Flaschen verwendet wurde (in Tonnen) und Anteil an recyceltem Kunststoff (in Prozent)

 

PET-Flaschen (C1)

Getränkeflaschen, ausgenommen PET-Flaschen (C2)

Getränkeflaschen (C1+C2)

LAND:

 

BEZUGSJAHR:

 

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 berechnetes Gewicht des recycelten Kunststoffs in Flaschen

Gewicht des recycelten Kunststoffs in Flaschen, die im jeweiligen Mitgliedstaat hergestellt und in Verkehr gebracht werden (1)

 

 

 

Bereinigung des im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 berechneten Gewichts des recycelten Kunststoffs in Flaschen

Gewicht des recycelten Kunststoffs in Flaschen, die aus anderen Mitgliedstaaten verbracht und in Verkehr gebracht werden (2)

 

 

 

Gewicht des recycelten Kunststoffs in Flaschen, die eingeführt und in Verkehr gebracht werden (3)

 

 

 

Gewicht des recycelten Kunststoffs in Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten verbracht werden (4)

 

 

 

Gewicht des recycelten Kunststoffs in Flaschen, die nach dem Inverkehrbringen im jeweiligen Mitgliedstaat ausgeführt wurden (5)

 

 

 

Bereinigtes Gewicht des recycelten Kunststoffs von in Verkehr gebrachten Flaschen (6)

 

 

 

Anteil des Gehalts an recyceltem Kunststoff in Flaschen, ausgedrückt in Prozent (7)

 

 

 

Anmerkungen:

Dunkel schraffierte Felder: Übermittlung auf freiwilliger Basis

(1)

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 berechnet. R_MS

(2)

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 berechnet. R_in from other MS

(3)

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 berechnet. R_imported

(4)

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 berechnet. R_out to other MS

(5)

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 berechnet. R_exported

(6)

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 berechnet. R

(7)

Im Einklang mit Artikel 2 berechnet. RC

Spalte 1 (C1) muss ausgefüllt werden, um nachzuweisen, dass die Zielvorgaben in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/904 eingehalten und die Berichtspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/904 erfüllt werden. Die Spalten 1 (C1) und 2 (C2) oder die Spalten 1 (C1) und 3 (C1 + C2) müssen ausgefüllt werden, um nachzuweisen, dass die Zielvorgaben in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/904 eingehalten und die Berichtspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/904 erfüllt werden. Die verbleibende Spalte kann auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden.


ANHANG III

FORMAT FÜR DEN QUALITÄTSKONTROLLBERICHT

1.   Allgemeine Angaben

1.1.

Mitgliedstaat:

 

1.2.

Organisation, die die Daten und den Qualitätskontrollbericht vorlegt:

 

1.3.

Name der Kontaktperson:

 

1.4.

E-Mail-Kontaktadresse:

 

1.5.

Kontakttelefonnummer:

 

1.6.

Bezugsjahr:

 

1.7.

Vorlagedatum/Fassung:

 

1.8.

Link zur Veröffentlichung der Daten durch den Mitgliedstaat (sofern vorhanden):

 

2.   Beschreibung der an der Datenerhebung beteiligten Stellen

Name der Stelle

Beschreibung der Rolle und der wichtigsten Zuständigkeiten

Datum der Vorlage der Daten

Bezugszeitraum

Datenquellen

(Erläutern Sie den relativen Anteil der aus den einzelnen Quellen abgeleiteten Gesamtdaten und geben Sie Links zu allen Referenzen, Veröffentlichungen usw. an.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

3.   Beschreibung der angewandten Methoden

3.1.   Beschreibung des Anwendungsbereichs der Berechnung des Gehalts an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen, gemäß der Umsetzung in nationales Recht

Eine Beschreibung der für die Berechnung herangezogenen Ebene, auf der festgestellt wird, inwieweit die Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/904 erreicht wurden. So könnten beispielsweise Ziele wie verbindliche Anforderungen für jede einzelne in Verkehr gebrachte Getränkeflasche oder ein Durchschnittswert für die von jedem Wirtschaftsteilnehmer in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen oder ein Durchschnittswert für im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Getränkeflaschen vorgegeben werden.

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

3.2.   Methoden für die Erhebung und Zusammenstellung von Daten

Eine Beschreibung der Methoden zur Erhebung und Zusammenstellung der Daten für alle zum Zwecke der Datenerhebung verwendeten Instrumente.

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

3.3.   Zusätzliche Annahmen

Eine Beschreibung etwaiger zusätzlicher Annahmen oder Anpassungsfaktoren, die für die Berechnung verwendet wurden, des für ihre Schätzung angewandten Ansatzes und aller Belege.

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

4.   Datenprüf- und -kontrollsystem

4.1.   Überprüfung von Daten über Getränkeflaschen und PET-Flaschen

Prüf- und Kontrollverfahren

Angewandt auf Daten über in Verkehr gebrachte PET-Flaschen (Ja/Nein)

Angewandt auf Daten über in Verkehr gebrachte Getränkeflaschen, ausgenommen PET-Flaschen (Ja/Nein)

Ggf. zusätzliche Bemerkungen

Prüfung der Vollständigkeit der Daten

 

 

 

Gegenkontrollen

 

 

 

Zeitreihenprüfung

 

 

 

Auditprüfung

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

4.2.   Überprüfung von Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen und PET-Flaschen

Beschreibung der angewandten Methode zur Qualitätssicherung und Überprüfung der Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Getränkeflaschen und PET-Flaschen.

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

4.3.   Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die die Genauigkeit der vorgelegten Daten über in Verkehr gebrachte Getränkeflaschen und PET-Flaschen sowie über recycelten Kunststoff in Getränkeflaschen und PET-Flaschen, die in Verkehr gebracht wurden, beeinträchtigen

Potenzielle Faktoren, die die Zuverlässigkeit der Daten beeinträchtigen

In Verkehr gebrachte PET-Flaschen (Ja/Nein)

In Verkehr gebrachte Getränkeflaschen, ausgenommen PET-Flaschen (Ja/Nein)

Recycelter Kunststoff in PET-Flaschen, die in Verkehr gebracht wurden (Ja/Nein)

Recycelter Kunststoff in Getränkeflaschen, die in Verkehr gebracht wurden, ausgenommen PET-Flaschen (Ja/Nein)

Beschreibung, wie die Genauigkeit der Daten beeinträchtigt wird

Beschreibung der Methoden, die angewandt wurden, um die Auswirkung ungenauer Daten zu minimieren

Stichprobenfehler (1) (z. B. Variationskoeffizienten)

 

 

 

 

 

 

Erfassungsfehler (2) (z. B. De-minimis-Vorschriften, regionale Abdeckung)

 

 

 

 

 

 

Messfehler (3) (z. B. Maßeinheit)

 

 

 

 

 

 

Datenerhebungstestinstrumente (4) (z. B. Testen von Fragebogen)

 

 

 

 

 

 

Verarbeitungsfehler (5) (z. B. Ermittlung von Fehlern, Korrektur von Fehlern)

 

 

 

 

 

 

Non-Response-Fehler (6)

 

 

 

 

 

 

Modellannahmefehler (7)

 

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

4.4.   Beschreibung der Reichweite und Gültigkeit von Erhebungen zur Sammlung von Daten über in Verkehr gebrachte Getränkeflaschen und PET-Flaschen sowie über recycelten Kunststoff in Getränkeflaschen und PET-Flaschen, die in Verkehr gebracht wurden

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

4.5.   Abweichungen in den für die vorangegangenen Bezugsjahre übermittelten Daten

Etwaige signifikante methodologische Änderungen bei der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Berechnungsmethode für vorangegangene Bezugsjahre (insbesondere rückwirkende Änderungen, deren Art und Angabe, ob für ein bestimmtes Jahr eine Unterbrechung der Zeitreihe gekennzeichnet werden muss).

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

4.6.   Erläuterung von Massendifferenzen

Dieser Abschnitt muss ausgefüllt werden, wenn die gemeldeten Daten mehr als 10 % von den für das vorangegangene Bezugsjahr übermittelten Daten abweichen.

Gründe für die Differenz oder die Ursache der Differenz beim Gewicht der in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen oder PET-Flaschen sowie beim Gewicht des recycelten Kunststoffs in Getränkeflaschen oder PET-Flaschen, die in Verkehr gebracht wurden.

Differenz beim Gewicht der in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen oder PET-Flaschen

Differenz (%)

Hauptgrund für die Differenz

 

 

 

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

Differenz beim Gewicht des recycelten Kunststoffs in Getränkeflaschen oder PET-Flaschen, die in Verkehr gebracht wurden

Differenz (%)

Hauptgrund für die Differenz

 

 

 

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)

5.   Vertraulichkeit

Gründe für den Antrag auf Nichtveröffentlichung der vorgelegten Daten oder bestimmter Informationen in diesem Bericht mit einer Liste der Daten, deren Nichtveröffentlichung beantragt wird.

(Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.)


(1)  Beschreiben Sie bitte die geschätzten Variationskoeffizienten und die Methode der Variationsschätzung.

(2)  Beschreiben Sie bitte Art und Größenordnung der Erfassungsfehler.

(3)  Beschreiben Sie bitte die Instrumente zur Verringerung potenzieller Risiken und zur Vermeidung von Fehlern.

(4)  Beschreiben Sie bitte die Instrumente und Methoden zur Qualitätssicherung und die verwendeten Datenerhebungsinstrumente.

(5)  Beschreiben Sie bitte die Datenverarbeitungsschritte von der Erhebung bis zur Erstellung von Statistiken und führen Sie etwaige Verarbeitungsfehler und deren Ausmaß auf.

(6)  Beschreiben Sie bitte die Non-Response-Quoten je Einheit und Stück für die wichtigsten Variablen und ggf. die Imputationsmethoden.

(7)  Beschreiben Sie bitte Art und Größenordnung der Modellannahmefehler.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2683/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)