21998D0205(04)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Auschusses Nr. 63/97 vom 4. Oktober 1997 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 030 vom 05/02/1998 S. 0034 - 0034


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 63/97 vom 4. Oktober 1997 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/97 (1) geändert.

Die Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 20 (Richtlinie 76/115/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 396 L 0038: Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. L 187 vom 26. 7. 1996, S. 95).".

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 4. Oktober 1997

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

E. BULL

(1) ABl. L 85 vom 27. 3. 1997, S. 66.

(2) ABl. L 187 vom 26. 7. 1996, S. 95.