23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. März 2010

zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG bezüglich der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1707)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/172/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 1999/2/EG darf ein mit ionisierenden Strahlen behandeltes Lebensmittel aus einem Drittland nur dann eingeführt werden, wenn es in einer von der Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlage behandelt wurde.

(2)

Mit der Entscheidung 2002/840/EG der Kommission (2) wurde eine Liste der zu diesem Zweck zugelassenen Anlagen festgelegt.

(3)

Die zuständigen Behörden Indiens haben der Kommission einen Antrag auf Zulassung dreier Bestrahlungsanlagen in Indien übermittelt. Experten der Kommission haben diese Bestrahlungsanlagen inspiziert, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen der Richtlinie 1999/2/EG erfüllen, und um insbesondere festzustellen, ob durch die amtliche Überwachung die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gewährleistet wird.

(4)

Die Anlagen in Indien erfüllten die meisten Anforderungen der Richtlinie 1999/2/EG. Die von der Kommission festgestellten Mängel wurden von den zuständigen indischen Behörden in geeigneter Weise behoben.

(5)

Die Entscheidung 2002/840/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/840/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16.

(2)  ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40.


ANHANG

Folgende Anlagen werden in die Liste im Anhang der Entscheidung 2002/840/EG aufgenommen:

 

Nr.: EU-AIF 09-2010

Board of Radiation and Isotope Technology

Department of Atomic Energy

BRIT/BARC Vashi Complex

Sector 20, Vashi

Navi Mumbai — 400 705 (Maharashtra)

Indien

Tel +91 2227840000/2227887000

Fax +91 2227840005

E-Mail: chief@britatom.gov.in; cebrit@vsnl.net

 

Nr.: EU-AIF 10-2010

Board of Radiation and Isotope Technology

ISOMED

Bhabha Atomic Research Centre

South Site Gate, Refinery Road

Next to TATA Power Station, Trombay

Mumbai — 400 085 (Maharashtra)

Indien

Tel +91 2225595684/2225594751

Fax +91 2225505338

E-Mail: chief@britatom.gov.in; cebrit@vsnl.net

 

Nr.: EU-AIF 11-2010

Microtrol Sterilisation Services Pvt. Ltd.

Plot No 14 Bommasandra- Jigani Link Road Industrial Area

KIADB, Off Hosur Road

Hennagarra Post

Bengalooru — 562 106 (Karnataka)

Indien

Tel +91 8110653932/8110414030

Fax +91 8110414031

E-Mail: vikram@microtrol-india.com