31990R2570

Verordnung (EWG) Nr. 2570/90 der Kommission vom 5. September 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention bei Rohtabak

Amtsblatt Nr. L 243 vom 06/09/1990 S. 0016 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0206
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0206


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2570/90 DER KOMMISSION

vom 5. September 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention bei Rohtabak

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1329/90 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die im Sektor Tabak geltenden Durchführungsbestimmungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 201/88 (4), festgelegt.

Gemäß der mit der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 erworbenen Erfahrung sind die Verfahren zu verbessern, welche die Intervention von Tabak betreffen. Insbesondere sollten die Qualität der zur Intervention angebotenen Partien verbessert und zu diesem Zweck Partien abgelehnt werden, wenn das Gewicht des Tabaks, welcher den Mindestanforderungen nicht entspricht, einen bestimmten Prozentsatz überschreitet.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 wird der nachstehende Absatz 3 angefügt:

»(3) Überschreitet das Gewicht des den Mindestanforderungen nicht genügenden Tabaks und der Fremdbestandteile insgesamt 10 GHT, wird die gesamte Partie abgelehnt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 25.

(3) ABl. Nr. L 191 vom 27. 8. 1970, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1988, S. 16.