31979R1212

Verordnung (EWG) Nr. 1212/79 des Rates vom 19. Juni 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/78 zur Festsetzung der Grundregeln betreffend die besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen und Ackerbohnen

Amtsblatt Nr. L 153 vom 21/06/1979 S. 0006 - 0006
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0160


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1212/79 DES RATES vom 19. Juni 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/78 zur Festsetzung der Grundregeln betreffend die besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen und Ackerbohnen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1119/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über besondere Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/78 des Rates vom 19. Juni 1978 zur Festsetzung der Grundregeln betreffend die besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen und Ackerbohnen (2) ist die Beihilfe zu gewähren, die an dem Tag gilt, an dem der Betroffene bei der zuständigen Stelle den Antrag auf Durchführung der Kontrolle der Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen in seinem Betrieb stellt. Erfahrungsgemäß wirkt sich die Regelung für die Futtermittelhersteller nachteilig aus, die bei Abschluß der Ankaufverträge ihren Einstandspreis noch nicht kennen können. Um diesen Nachteil zu vermeiden, empfiehlt es sich, zur Bestimmung des Betrages der Beihilfe den Zeitpunkt der Hinterlegung der Verträge durch den Hersteller zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/78 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Als Betrag der zu gewährenden Beihilfe gilt derjenige, der an dem Tag gültig ist, ist, an dem der Futtermittelhersteller den in Artikel 5 Buchstabe a) genannten Vertrag bei der Stelle hinterlegt, die zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat bezeichnet wird, in dem die Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen zur Herstellung von Futtermitteln verwendet werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. MEHAIGNERIE (1)ABl. Nr. L 142 vom 30.5.1978, S. 8. (2)ABl. Nr. L 171 vom 28.6.1978, S. 5.