4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/60 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/365 DER KOMMISSION
vom 3. März 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen zur Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in bestimmten Punkten geändert. Informationen über die Fähigkeit von Instituten, diese Anforderung zu erfüllen, werden in begrenztem Umfang auch im Rahmen der Abwicklungsplanung berücksichtigt. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission (3) sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde. |
(4) |
Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da sie dies angesichts des ausgesprochen begrenzten Umfangs, der geringen Anzahl und der geringen Auswirkungen der Änderungen für höchst unverhältnismäßig hielt, denn die Änderungen umfassen lediglich Aktualisierungen der Verweise auf die Richtlinie 2014/59/EU, zwei neue auszuweisende Elemente und geringfügige Änderungen zur Beseitigung technischer Hindernisse für die Berichterstattung. Die EBA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.
(2) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG I
„Z 02.00 – Struktur der Verbindlichkeiten (LIAB) |
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Gegenpartei |
GESAMT |
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Haushalte |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU) |
Kreditinstitute |
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften |
Staaten und Zentralbanken |
An einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt |
Nicht an einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt |
davon: gruppenintern |
davon: Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen (ausgenommen gruppeninterne) |
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Zeile |
Posten |
0010 |
0020 |
0030 |
0040 |
0050 |
0060 |
0070 |
0080 |
0090 |
0100 |
0110 |
0100 |
VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN |
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0110 |
Gedeckte Einlagen |
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0120 |
Besicherte Verbindlichkeiten – besicherter Anteil |
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0130 |
Kundenverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt |
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0140 |
Treuhandverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt |
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0150 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten < 7 Tage |
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0161 |
Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Systembetreibern und CCP < 7 Tage |
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0170 |
Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten |
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0180 |
Verbindlichkeiten, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb von wesentlicher Bedeutung sind |
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0190 |
Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern vorrangig |
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0200 |
Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen |
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0210 |
Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe |
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0300 |
NICHT VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN |
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0310 |
Nicht gedeckte vorrangige Einlagen |
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0311 |
davon: Restlaufzeit <= 1 Monat |
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0312 |
davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr |
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0313 |
davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
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0314 |
davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
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0320 |
Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen |
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0321 |
davon: Restlaufzeit <= 1 Monat |
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0322 |
davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr |
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0323 |
davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
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0324 |
davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
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0330 |
In der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten |
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0331 |
Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und vor der Verrechnung mit Sicherheiten |
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0332 |
Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten |
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0333 |
Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten und unter Berücksichtigung der geschätzten Close-Out-Beträge |
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0334 |
Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln |
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0340 |
Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde |
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0341 |
davon: Restlaufzeit <= 1 Monat |
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0342 |
davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr |
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0343 |
davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
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0344 |
davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
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0350 |
Strukturierte Schuldtitel |
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0351 |
davon: Restlaufzeit <= 1 Monat |
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0352 |
davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr |
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0353 |
davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
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0354 |
davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
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0360 |
Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten |
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0361 |
davon: Restlaufzeit <= 1 Monat |
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0362 |
davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr |
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0363 |
davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
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0364 |
davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
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0365 |
Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten |
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0366 |
davon: Restlaufzeit <= 1 Monat |
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0367 |
davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr |
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0368 |
davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
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0369 |
davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
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0370 |
Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten |
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0371 |
davon: Restlaufzeit <= 1 Monat |
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0372 |
davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr |
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0373 |
davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
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0374 |
davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
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0380 |
Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten |
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0381 |
davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre |
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0382 |
davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre |
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0390 |
Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten |
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0400 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
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0500 |
EIGENMITTEL |
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0510 |
Hartes Kernkapital (CET1) |
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0511 |
davon: Kapitalinstrumente/Aktienkapital |
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0512 |
davon: Instrumente, die Stammaktien gleichrangig sind |
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0520 |
Zusätzliches Kernkapital |
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0521 |
davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten |
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0530 |
Ergänzungskapital |
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0531 |
davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten |
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0600 |
GESAMTE VERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL EINSCHLIESSLICH DERIVATEVERBINDLICHKEITEN“ |
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„Z 03.00 — Eigenmittelanforderungen (OWN) |
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Betrag oder Prozentsatz |
0010 |
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0100 |
GESAMTRISIKOBETRAG |
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0110 |
Anteil am konsolidierten Gesamtrisikobetrag |
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0120 |
Gesamtrisikopositionsmessgröße |
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ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DES ANFANGSKAPITALS UND DER VERSCHULDUNGSQUOTE |
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0210 |
Anfangskapital |
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0220 |
Verschuldungsquote |
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0300 |
SREP-GESAMTKAPITALANFORDERUNG (TSCR) |
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0310 |
TSCR: in Form von hartem Kernkapital |
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0320 |
TSCR: in Form von Kernkapital |
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0400 |
KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNGEN |
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0410 |
Kapitalerhaltungspuffer |
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0420 |
Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats |
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0430 |
Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer |
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0440 |
Systemrisikopuffer |
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0450 |
Puffer für global systemrelevante Institute |
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0460 |
Puffer für sonstige systemrelevante Institute |
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0500 |
Gesamtkapitalanforderung (OCR) |
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0510 |
OCR: in Form von hartem Kernkapital |
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0520 |
OCR: in Form von Kernkapital |
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0600 |
OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G) |
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0610 |
OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital |
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0620 |
OCR und P2G: in Form von Kernkapital“ |
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ANHANG II
„ANHANG II
Erläuterungen
I. Allgemeine Erläuterungen
I.1 Aufbau
1. |
Der Rahmen besteht aus 15 Meldebögen und 3 Blöcken:
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I.2 Verweise
2. |
Verzeichnis der in diesem Anhang verwendeten Abkürzungen:
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I.3 Rechnungslegungsstandards
3. |
Soweit in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, melden die Institute sämtliche Beträge gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 für die Meldung ihrer Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß der Verordnung verpflichtet sind, verfahren nach den für sie geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen. |
4. |
Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS erstellen, wurden die einschlägigen IFRS angegeben. |
I.4 Konsolidierungskreis
5. |
Je nach Meldebogen:
|
6. |
Für jeden Meldebogen befolgen die Institute die Konsolidierungsvorschriften des Artikels 4 dieser Verordnung. |
I.5 Nummerierung und sonstige Konventionen
7. |
In den Erläuterungen dieses Anhangs wird bei Verweisen auf einzelne Spalten, Zeilen und Felder der Meldebögen die nachstehende Nummerierungssystematik verwendet, in der von Zahlencodes Gebrauch gemacht wird. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
Darstellung eines Verweises auf einzelne Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens:
|
8. |
Falls eine Angabe für die Unternehmen, für die die Meldung vorgelegt wird, nicht anwendbar ist, bleibt das entsprechende Feld leer. |
9. |
Wird in den Erläuterungen dieses Anhangs auf einen Primärschlüssel Bezug genommen, bezeichnet dieser eine oder mehrere Spalten, die sämtliche Zeilen des Meldebogens eindeutig bestimmen. Ein Primärschlüssel enthält für jede Zeile des Meldebogens einen spezifischen Wert, der nicht Null sein darf. |
II. Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen
II.1 Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG)
II.1.1 Allgemeine Anmerkungen
10. |
Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die rechtliche und die Eigentümerstruktur der Gruppe. Für alle Unternehmen einer Gruppe, die die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Schwellenwerte erreichen, wird ein einziger Meldebogen ausgefüllt. In diesem Meldebogen werden lediglich die Rechtsträger ausgewiesen. |
II.1.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
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0010-0160 |
Unternehmen |
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0010 |
Name Bezeichnung des Unternehmens. Offizielle Bezeichnung, wie in den Gründungsakten angegeben, mit Angabe der Rechtsform. |
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0020 |
Code Kennung des Unternehmens. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
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0030 |
Unternehmenskennung (LEI) 20-stelliger alphanumerischer LEI-Code des Unternehmens, sofern vorhanden. |
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0040 |
Art des Unternehmens Für die Art des Unternehmens ist eine der folgenden Möglichkeiten (in absteigender Reihenfolge) anzugeben:
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0050 |
Land Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 des Gründungslandes des Unternehmens (Mitgliedstaat oder Drittstaat) |
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0060 |
Teil des aufsichtlichen Konsolidierungskreises Hier sind folgende Abkürzungen einzutragen:
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0070 |
Ausnahme nach Artikel 7 CRR Hier sind folgende Abkürzungen einzutragen:
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0080 |
Ausnahme nach Artikel 10 CRR Hier sind folgende Abkürzungen einzutragen:
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0090 |
Summe der Vermögenswerte Summe der Vermögenswerte nach FINREP: {F 01.01;380,010} |
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0100 |
Gesamtrisikobetrag Gesamtrisikobetrag nach COREP (OF): {C 02.00;0010;0010} Für Institute und Unternehmen, die nicht nach Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind, ist diese Angabe nicht erforderlich. |
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0110 |
Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote nach COREP (LR): {C 47.00;0290;0010} Für Institute und Unternehmen, die nicht nach Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind, ist diese Angabe nicht erforderlich. |
||||||||||||||||||||||||||||
0120 |
Rechnungslegungsstandard Rechnungslegung des Unternehmens. Hier sind folgende Abkürzungen einzutragen:
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0130 |
Anteil am konsolidierten Vermögen Betrag, der dem Anteil des Unternehmens an den gesamten konsolidierten Vermögenswerten der Gruppe entspricht, für die die Meldung erstellt wird. |
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0140 |
Anteil am konsolidierten Gesamtrisikobetrag Betrag, der dem Anteil des Unternehmens am konsolidierten Gesamtrisikobetrag der Gruppe entspricht, für die die Meldung erstellt wird. |
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0150 |
Anteil an der konsolidierten Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote Betrag, der dem Anteil des Unternehmens an der konsolidierten Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote der Gruppe entspricht, für die die Meldung erstellt wird. |
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0160 |
Relevanter Rechtsträger Hier ist anzugeben, ob das Unternehmen als relevanter Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung einzustufen ist. |
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0170-0210 |
Unmittelbares Mutterunternehmen Unmittelbares Mutterunternehmen des Unternehmens. Zu melden sind lediglich unmittelbare Mutterunternehmen, die im Unternehmen mehr als 5 % der Stimmrechte besitzen. Hat ein Unternehmen mehr als ein unmittelbares Mutterunternehmen, so ist nur das unmittelbare Mutterunternehmen mit dem höchsten Kapital- bzw. Stimmrechtsanteil anzugeben. |
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0170 |
Name Bezeichnung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Unternehmens. |
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0180 |
Code Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens. Im Falle von Instituten entspricht diese Kennung dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung eines solchen um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
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0190 |
Unternehmenskennung (LEI) 20-stelliger alphanumerischer LEI-Code des Unternehmens, sofern vorhanden. |
||||||||||||||||||||||||||||
0200 |
Aktienkapital Betrag des Aktienkapitals des unmittelbaren Mutterunternehmens des Unternehmens (ohne Rücklagen). |
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0210 |
Stimmrechte im Unternehmen Stimmrechtsanteil des unmittelbaren Mutterunternehmens im Unternehmen. Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn nicht jede Aktie mit dem gleichen Stimmrecht verknüpft ist (1 Aktie = 1 Stimme) und somit die Stimmrechte nicht das Aktienkapital abbilden. |
II.2 Z 02.00 — Struktur der Verbindlichkeiten (LIAB)
II.2.1 Allgemeine Anmerkungen
11. |
In diesem Meldebogen sind granulare Angaben zur Struktur der Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Gruppe zu machen. Die Verbindlichkeiten werden nach vom Bail-in betroffenen und vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt. Des Weiteren wird nach Kategorien von Verbindlichkeiten, Kategorien von Gegenparteien und Fälligkeiten untergliedert. |
12. |
Ist in diesem Meldebogen eine Untergliederung nach der Fälligkeit vorgesehen, so ist die Restlaufzeit die Zeit bis zur vertraglichen Fälligkeit. Abweichend davon gilt Folgendes:
Im Falle von außerplanmäßigen Tilgungszahlungen wird der Kapitalbetrag aufgeteilt und den entsprechenden Restlaufzeitenkategorien zugerechnet. Gegebenenfalls wird die Laufzeit für den Kapitalbetrag und für die aufgelaufenen Zinsen getrennt berücksichtigt. |
13. |
In diesem Meldebogen werden die ausstehenden Beträge zugrunde gelegt. Der ausstehende Betrag einer Forderung oder eines Instruments ist die Summe aus dem Kapitalbetrag der Forderung oder des Instruments und den darauf aufgelaufenen Zinsen. Der ausstehende Betrag entspricht dem Wert der Forderung, den der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen könnte. |
14. |
Für in der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten wird jedoch der Buchwert (in Zeile 0330) gemeldet. Unter dem Buchwert ist der Betrag zu verstehen, der nach den IFRS bzw. den NGAAP bei FINREP-Meldungen auszuweisen ist. Andernfalls sind die im Rahmen von NGAAP gemeldeten Werte zu verwenden. |
II.2.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010 |
Haushalte FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe f. Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten marktbestimmter Waren, sowie nichtfinanzieller und finanzieller Dienstleistungen, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Private Organisationen ohne Erwerbszweck, die sich überwiegend mit der Erzeugung von nicht auf dem Markt gehandelten Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen für besondere Haushaltsgruppen beschäftigen, sind in diesem Posten ebenfalls enthalten. |
0020 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU) Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (8); FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 5 Buchstabe i. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR und/oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR. |
0030 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU) FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e. Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich nicht mit finanziellen Vermittlungstätigkeiten beschäftigen, sondern hauptsächlich mit der Herstellung von Marktgütern und der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen im Sinne der EZB-Verordnung (EU) Nr. 2021/379 der Europäischen Zentralbank (9). Ohne die in Zeile 0020 auszuweisenden KMU. |
0040 |
Kreditinstitute FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe c. Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie multilaterale Entwicklungsbanken. |
0050 |
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe d. Alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften — außer Kreditinstituten — wie Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler, Anbieter von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzinstitute und Geldverleiher. |
0060 |
Staaten und Zentralbanken FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstaben a und b. Zentralbanken sowie Zentralstaat, staatliche oder regionale Gebietskörperschaften und lokale Gebietskörperschaften unter Einschluss von Verwaltungsorganen und nicht gewerblichen Unternehmen, aber unter Ausschluss öffentlicher und privater Gesellschaften, die sich im Besitz dieser Gebietskörperschaften befinden und eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (und die je nach Tätigkeit als „Kreditinstitut“, „sonstige finanzielle Kapitalgesellschaft“ oder „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft“ auszuweisen sind), Sozialversicherungsfonds sowie internationale Organisationen wie Organe der Europäischen Union, der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. |
0070 |
An einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt Wenn der Inhaber eines Wertpapiers unbekannt ist, weil das Instrument an einem Handelsplatz im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) über Märkte für Finanzinstrumente notiert ist, sind die entsprechenden Beträge in dieser Spalte auszuweisen. |
0080 |
Nicht an einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt Wenn der Inhaber eines Wertpapiers unbekannt ist, das Instrument aber nicht an einem Handelsplatz notiert ist, sind die entsprechenden Beträge in dieser Spalte auszuweisen und nicht nach der Gegenpartei aufzuschlüsseln. Die Unternehmen bemühen sich nach Kräften, die Gegenparteien jeweils zu bestimmen und die Verwendung dieser Spalte in Grenzen zu halten. |
0090 |
Gesamt |
0100 |
davon: gruppenintern Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die im Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens erfasst sind (nicht im gesetzlichen Konsolidierungskreis). |
0110 |
davon: Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen (ausgenommen gruppeninterne) Hierunter fallen die Bruttobeträge der Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und/oder von Unternehmen der Gruppe begeben werden, die in Drittländern niedergelassen sind. Gruppeninterne Verbindlichkeiten sind ausgenommen. Hat die Abwicklungsbehörde bestätigt, dass sie sich gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) davon überzeugt hat, dass eine Entscheidung einer Abwicklungsbehörde über Herabschreibung oder Umwandlung einer Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittlands wirksam wäre, ist diese Verbindlichkeit hier nicht anzugeben. |
Zeilen |
Erläuterungen |
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0100 |
Vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten Nach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU üben die Abwicklungsbehörden ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten aus, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen. |
||||||
0110 |
Gedeckte Einlagen Der Betrag der gedeckten Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten vorübergehend höheren Beträge. |
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0120 |
Besicherte Verbindlichkeiten — besicherter Anteil Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU Besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Pensionsgeschäften (Repos), gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind. Weder die Anforderung, dass sämtliche besicherte Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sein müssen, noch die Ausnahme nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU hindern die Abwicklungsbehörden daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, der den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt. In dieser Weise ungedeckte Beträge dieser besicherten Verbindlichkeiten werden nicht in dieser Zeile ausgewiesen, sondern in Zeile 0340, wo sie weiter aufzuschlüsseln sind. Verbindlichkeiten von Zentralbanken, die durch einen Sicherheitenpool gedeckt sind (z. B. Hauptrefinanzierungsgeschäfte, langfristige Refinanzierungsgeschäfte oder gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte usw.) gelten als besicherte Verbindlichkeiten. Eine besondere Art von Verbindlichkeit sind entgegengenommene Sicherheiten, die in der Bilanz ausgewiesen werden. Sind solche Sicherheiten rechtlich an eine Forderungsposition gebunden, gelten sie für die Zwecke dieser Meldung als besicherte Verbindlichkeiten. |
||||||
0130 |
Kundenverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU Etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder von AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14)hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist. |
||||||
0140 |
Treuhandverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU Etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist. |
||||||
0150 |
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten < 7 Tage Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten gegenüber Instituten — ausgenommen Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke Teil derselben Gruppe sind — mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen |
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0161 |
Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Systembetreibern und CCP < 7 Tage Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden. |
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0170 |
Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tariflich geregelt sind. Hiervon ausgenommen ist der variable Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU. |
||||||
0180 |
Verbindlichkeiten, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb von wesentlicher Bedeutung sind Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten gegenüber Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c, oder d der Richtlinie 2014/59/EU von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden. |
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0190 |
Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern vorrangig Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt. |
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0200 |
Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU. |
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0210 |
Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie 2014/59/EU Verbindlichkeiten gegenüber in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instituten oder Unternehmen, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über reguläre Insolvenzverfahren, die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU Anwendung finden. Handelt es sich bei der ausgenommenen Verbindlichkeit um eine Derivatverbindlichkeit, so sind die Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung der in Artikel 429c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten aufsichtlichen Saldierungsregeln auszuweisen. |
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0300 |
Nicht vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten |
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0310-0314 |
Nicht gedeckte vorrangige Einlagen Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU, die nicht für einen Ausschluss vom Bail-in in Betracht kommen (Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU), für die aber eine Präferenzbehandlung gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist. |
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0320-0324 |
Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU, die nicht für einen Ausschluss vom Bail-in in Betracht kommen (nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU) und für die auch keine Präferenzbehandlung gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist. |
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0330 |
In der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten Buchwert der aus Derivaten erwachsenden Verbindlichkeiten. |
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0331 |
Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und vor der Verrechnung mit Sicherheiten Standardmäßig wird die Summe aller Nettomarktwerte der Derivateverbindlichkeiten je vertraglichem Saldierungssatz berechnet. Lediglich wenn der Nettomarktwert eines Saldierungssatzes eine Verbindlichkeit ist, wird der Saldierungssatz angegeben. Derivate, die keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen, werden als ein einziger Kontrakt behandelt, d. h. als würde es sich um einen Saldierungssatz mit nur einem Derivat handeln. |
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0332 |
Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten Für die Bewertung in Zeile 0331 ist eine Anpassung um eine zur Besicherung dieser Position gestellte Sicherheit vorgesehen. Für diese Zeile wird die Summe dieser Nettomarktwerte mit dem Marktwert dieser Sicherheit verrechnet. |
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0333 |
Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten und unter Berücksichtigung der geschätzten Close-Out-Beträge Im Einklang mit der Delegierten Verordnung 2016/1401 der Kommission (17) wird ein zusätzlicher Close-Out-Betrag berechnet, der den Betrag der Verluste oder Kosten von Gegenparteien der Derivate oder von ihnen realisierte Gewinne umfasst, wobei der ökonomische Gegenwert der Kontrakte und Optionsrechte der Parteien in materieller Hinsicht für die gekündigten Kontrakte ersetzt wird oder sie diesen erhalten. Die zur Bestimmung des Close-Out-Betrags im Einklang mit dieser Delegierten Verordnung erforderlichen Schätzungen können sich in Einzelfällen als sehr schwierig erweisen. Daher können Näherungswerte herangezogen werden, die auf verfügbaren Daten wie den Aufsichtsanforderungen für Marktrisiken beruhen können. Falls es sich als unmöglich erweist, den Close-Out-Betrag für die Derivate-Verbindlichkeiten zu berechnen, hat der gemeldete Betrag dem in Zeile 0332 ausgewiesenen Betrag zu entsprechen. |
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0334 |
Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln Hier ist die Nettoposition der Verbindlichkeiten für Derivate unter Berücksichtigung der in Artikel 429c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote) festgelegten aufsichtlichen Saldierungsregeln zu melden. |
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0340-0344 |
Teil der besicherten Verbindlichkeiten, für den keine Sicherheit gestellt wurde Der Teil der besicherten Verbindlichkeiten oder der Verbindlichkeiten, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, der den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt. Hierbei handelt es sich um den unterbesicherten Teil einer besicherten Verbindlichkeit, z. B. den unterbesicherten Teil gedeckter Schuldverschreibungen oder Pensionsgeschäfte. |
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0350-0354 |
Strukturierte Schuldtitel Als strukturierte Schuldtitel gelten hier Schuldverpflichtungen, die eine eingebettete Derivatkomponente enthalten und deren Renditen von einem zugrunde liegenden Wertpapier oder Index (öffentlicher oder spezieller Index, z. B. basierend auf Aktien oder Schuldverschreibungen, festverzinslichen Anlagen oder Krediten, Devisen, Waren usw.) bestimmt werden. Strukturierte Schuldtitel umfassen keine Schuldinstrumente, die nur Kauf- oder Verkaufsoptionen beinhalten, d. h. der Wert des Instruments wird nicht von einem eingebetteten Derivat bestimmt. |
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0360-0364 |
Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten Hier sind alle vorrangigen, unbesicherten Instrumente zu erfassen, die nicht in der Kategorie „strukturierte Schuldtitel“ enthalten sind. |
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0365-0369 |
Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten Dies umfasst Beträge folgender Verbindlichkeiten:
|
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0370-0374 |
Nachrangige Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten, die nach dem nationalen Insolvenzrecht erst nach der vollständigen Befriedigung aller Kategorien von gewöhnlichen und vorrangigen nicht bevorrechtigten Gläubigern zurückgezahlt werden. Dies umfasst sowohl vertraglich als auch gesetzlich nachrangige Verbindlichkeiten. Im Falle von Holdinggesellschaften können auch nicht nachrangige Schuldtitel in dieser Kategorie angegeben werden (strukturelle Nachrangigkeit). In diese Kategorie sind lediglich nachrangige Instrumente aufzunehmen, die nicht als Eigenmittel gelten. Diese Zeile umfasst auch den Teil der nachrangigen Verbindlichkeiten, bei dem es sich grundsätzlich um Eigenmittel handelt, der aber aufgrund von Auslaufregelungen — wie Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Restlaufzeit) oder Teil 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Bestandsschutz) — nicht in den Eigenmitteln erfasst wird. |
||||||
0380-0382 |
Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten Alle Instrumente, die auf die Anforderung nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU anrechenbar sind, aber nicht in den Zeilen 0320 und 0340 bis 0370 erfasst werden. |
||||||
0390 |
Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten In dieser Zeile werden nichtfinanzielle Verbindlichkeiten erfasst, die nicht mit Schuldtiteln in Verbindung stehen, deren Inhaber aus praktischen Gründen in das Bail-in-Verfahren einbezogen sind, z. B. Rückstellungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, in die das Unternehmen verwickelt ist. |
||||||
0400 |
Sonstige Verbindlichkeiten Alle Verbindlichkeiten, die nicht in den Zeilen 0100 bis 0390 erfasst sind. |
||||||
0500 |
Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wie COREP (OF): {C 01.00;010;010} |
||||||
0510 |
Hartes Kernkapital (CET1) Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wie COREP (OF): {C 01.00;020;010} |
||||||
0511 |
davon: Kapitalinstrumente/Aktienkapital Rechtsinstrumente in Form von Kapitalinstrumenten/Stammaktien, aus denen das CET1-Kapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht |
||||||
0512 |
davon: Instrumente, die Stammaktien gleichrangig sind Rechtsinstrumente, aus denen das CET1-Kapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht, bei denen es sich nicht um Kapitalinstrumente/Stammaktien handelt und die diesen dennoch gleichrangig sind |
||||||
0520 |
Zusätzliches Kernkapital Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wie COREP (OF): {C 01.00;530;010} |
||||||
0521 |
davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten Rechtsinstrumente, aus denen das zusätzliche Kernkapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht. |
||||||
0530 |
Ergänzungskapital Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wie COREP (OF): {C 01.00;750;010} |
||||||
0531 |
davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten Hier werden die Rechtsinstrumente aufgeschlüsselt, aus denen das Ergänzungskapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht. |
||||||
0600 |
Gesamte Verbindlichkeiten und Eigenmittel einschließlich Derivateverbindlichkeiten Summe aller in diesem Meldebogen gemeldeten Verbindlichkeiten und des Betrags der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel. Der Betrag ergibt sich durch Addition der Beträge der vorstehenden Zeilen. Für die Derivative ist der in Zeile 0334 „Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln“ verzeichnete Wert zu verwenden. |
II.3 Z 03.00 — Eigenmittelanforderungen (OWN)
II.3.1 Allgemeine Anmerkungen
15. |
Dieser Meldebogen umfasst Angaben zu den Eigenmittelanforderungen eines Unternehmens oder einer Gruppe. |
16. |
Für sämtliche verlangten Angaben sind die zum Meldestichtag geltenden Eigenmittelanforderungen maßgeblich. |
17. |
Die in diesem Meldebogen verlangten Angaben zu den Anforderungen der Säule 2 (zusätzliche Eigenmittelanforderungen) stützen sich auf das letzte von der zuständigen Behörde übermittelte amtliche SREP-Schreiben (SREP: aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess). |
18. |
Sofern das Unternehmen, für das die Angaben gemacht werden, als einzelnes Unternehmen keinen Eigenmittelanforderungen unterliegt, ist lediglich die Zeile 0110 auszufüllen. |
II.3.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen |
Erläuterungen |
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0100 |
Gesamtrisikobetrag Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Siehe Z 01.00 Spalte 0100 Gesamtrisikobetrag nach COREP (OF): {C 02.00;010;010} |
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0110 |
Anteil am konsolidierten Gesamtrisikobetrag Siehe Z 01.00 Spalte 0140 Diese Angabe ist lediglich für Unternehmen erforderlich, die als Einzelunternehmen keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen. |
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0120 |
Gesamtrisikopositionsmessgröße Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
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0210-0250 |
Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals und der Verschuldungsquote |
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0210 |
Anfangskapital Artikel 12 und 28 bis 31 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dasjenige Anfangskapital, das die Voraussetzung für die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts bildet. |
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0220 |
Verschuldungsquote Die Anforderung bezüglich der Verschuldungsquote des Unternehmens oder der Gruppe im Einklang mit Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße. Meldende Unternehmen, die Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts im Sinne von Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausschließen, melden die Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote im Einklang mit Artikel 429a Absatz 7 der genannten Verordnung. Gibt es keine offizielle Anforderung, ist dies Feld leer zu lassen. |
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0300 |
SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) COREP (OF): {C 03.00;0130;0010} Summe aus i) und ii):
Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL definiert. Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur die unter Ziffer i genannte Angabe zu liefern. |
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0310 |
TSCR: in Form von hartem Kernkapital COREP (OF): {C 03.00;0140;0010} Summe aus i) und ii):
Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
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0320 |
COREP (OF): {C 03.00;0150;0010} Summe aus i) und ii):
Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
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0400 |
Kombinierte Kapitalpufferanforderung Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU COREP (OF): {C 04.00;0740;0010} |
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0410 |
Kapitalerhaltungspuffer Artikel 128 Nummer 1 und Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU COREP (OF): {C 04.00;750;010} Im Einklang mit Artikel 129 Absatz 1 dieser Richtlinie ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, ist der entsprechende Betrag in diesem Feld auszuweisen. |
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0420 |
Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 COREP (OF): {C 04.00;760;010} In diesem Feld ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichts- oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusätzlich zum Kapitalerhaltungspuffer vorgeschrieben werden. Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
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0430 |
Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer Artikel 128 Nummer 2 und Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU (Siehe COREP (OF): {C 04.00;770;010}). Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
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0440 |
Systemrisikopuffer Artikel 128 Nummer 5 und Artikel 133 und Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU (Siehe COREP (OF): {C 04.00;780;010}). Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
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0450 |
Puffer für global systemrelevante Institute Artikel 128 Nummer 3 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU COREP (OF): {C 04.00;800;010} Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
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0460 |
Puffer für sonstige systemrelevante Institute Artikel 128 Nummer 4 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU COREP (OF): {C 04.00;810;010} Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
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0500 |
Gesamtkapitalanforderung (OCR) COREP (OF): {C 03.00;160;010} Summe aus i) und ii):
Dieser Posten spiegelt die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 1.2 der EBA-SREP-Leitlinien wider. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur die unter Ziffer i genannte Angabe zu liefern. |
||||||
0510 |
OCR: in Form von hartem Kernkapital COREP (OF): {C 03.00;170;010} Summe aus i) und ii):
Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur die unter Ziffer i genannte Angabe zu liefern. |
||||||
0520 |
OCR: in Form von Kernkapital COREP (OF): {C 03.00;180;010} Summe aus i) und ii):
Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur die unter Ziffer i genannte Angabe zu liefern. |
||||||
0600 |
OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G) COREP (OF): {C 03.00;190;010} Summe aus i) und ii):
Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
||||||
0610 |
OCR: in Form von hartem Kernkapital COREP (OF): {C 03.00;200;010} Summe aus i) und ii):
Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
||||||
0620 |
OCR und P2G: in Form von Kernkapital COREP (OF): {C 03.00;210;010} Summe aus i) und ii):
Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
II.4 Z 04.00 — Finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe (IFC)
II.4.1 Allgemeine Anmerkungen
19. |
In diesem Meldebogen sind Angaben über gruppeninterne Verbindlichkeiten, die nicht vom Bail-in ausgeschlossen sind, sowie über Kapitalinstrumente und Garantien zu machen. |
20. |
Alle finanziellen Verflechtungen zwischen im Konzernabschluss erfassten relevanten Rechtsträgern sind zu melden. Die zu meldenden Beträge werden aggregiert, wenn sie dieselben Gegenparteien (sowohl Emittent oder Garantienehmer als auch Gläubiger, Inhaber oder Garantiegeber) und die gleiche Art von Verbindlichkeiten, Kapitalinstrumenten oder Garantien betreffen. |
21. |
Die Kombination der Werte der Spalten 0020, 0040 und 0050 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet. |
II.4.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
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0010-0020 |
Emittent oder Garantienehmer Rechtsträger, der die Verbindlichkeiten oder das Kapitalinstrument ausgibt oder der Garantienehmer ist. |
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0010 |
Name des Unternehmens Darf nicht mit dem in Spalte 0030 angegebenen Namen identisch sein. |
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0020 |
Code Kennung des Emittenten oder Garantienehmers. Im Falle von Instituten entspricht diese Kennung dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung eines solchen um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. Darf nicht mit der in Spalte 0040 angegebenen Kennung identisch sein. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0030-0040 |
Gläubiger, Inhaber oder Garantiegeber Rechtsträger, der der Gläubiger der Verbindlichkeit ist, das Kapitalinstrument hält oder die Garantie stellt. |
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0030 |
Name des Unternehmens Darf nicht mit dem in Spalte 0010 angegebenen Namen identisch sein. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0040 |
Code Kennung des Gläubigers, Inhabers oder Garantiegebers. Im Falle von Instituten entspricht diese Kennung dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung eines solchen um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. Darf nicht mit der in Spalte 0020 angegebenen Kennung identisch sein. |
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0050- 0080 |
Finanzielle Verflechtungen In diesem Feld werden finanzielle Verflechtungen zwischen relevanten Rechtsträgern beschrieben. |
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0050 |
Art Unter folgenden Arten ist auszuwählen: Gruppeninterne Verbindlichkeiten
Gruppeninterne Garantien
|
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0060 |
Ausstehender Betrag Für die Verbindlichkeiten der Arten L.1, L.2 und L.4–L.14 (Spalte 0050) der ausstehende Betrag der gruppeninternen Verbindlichkeiten. Für Verbindlichkeiten aus Derivaten (Art L.3) die Close-Out-Beträge wie im Meldebogen Z 02.00 (LIAB) Zeile 0333. Für Garantien der Arten G.1–G.4 (Spalte 0050) der maximale Betrag, der im Rahmen der Garantie zu zahlen sein könnte. |
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0070 |
davon: dem Recht eines Drittlands unterliegende Beträge Der Anteil (Geldbetrag) des ausstehenden Betrags, der dem Recht eines Drittlands unterliegt |
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0080 |
davon: auf die MREL anrechenbar Betrag der auf die Anforderung nach Artikel 45 Richtlinie 2014/59/EU anrechenbaren Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. |
II.5 Z 05.01 und Z 05.02 — Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (MCP)
II.5.1 Allgemeine Anmerkungen
22. |
In diesen Meldebögen sind Angaben zu den Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (Z 05.01) und zu den außerbilanziellen Posten von wichtigen Gegenparteien (Z 05.02) zu machen. Die zu meldenden Beträge werden aggregiert, wenn sie dieselbe Gegenpartei und die gleiche Art von Verbindlichkeiten oder außerbilanziellen Posten betreffen. |
23. |
Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten, für die die Gegenpartei nicht ermittelt werden kann, werden in diesen Meldebögen nicht ausgewiesen. Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten, deren Gegenpartei ein im Konzernabschluss erfasster Rechtsträger ist, sind nicht zu melden. |
II.5.2 Z 05.01 — Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (Z-MCP 1): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
24. |
Die Kombination der Werte der Spalten 0020 und 0060 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
|
II.5.3 Z 05.02 — Außerbilanzielle Posten von wichtigen Gegenparteien (Z-MCP 2): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
25. |
Die Kombination der Werte der Spalten 0020 und 0060 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
|
II.6 Z 06.00 — Einlagenversicherung (DIS)
II.6.1 Allgemeine Anmerkungen
26. |
Dieser Meldebogen gibt eine Übersicht über die Einlagenversicherung innerhalb einer Gruppe. Gehört ein relevanter Rechtsträger der Gruppe einem Einlagensicherungssystem an, so wird dies in diesem Meldebogen gemeldet. |
27. |
Für jedes Kreditinstitut der Gruppe ist eine separate Zeile zu verwenden. |
II.6.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
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0010-0020 |
Unternehmen |
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0010 |
Name Bezeichnung des Unternehmens gemäß Meldebogen Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) |
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0020 |
Code Kennung des Unternehmens gemäß Meldebogen Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) Dieser Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens. |
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0030 |
Einlagensicherungssystem Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU Bezeichnung des amtlich anerkannten Einlagensicherungssystems, dem das Unternehmen nach der Richtlinie 2014/49/EU angehört. Es handelt es sich um das Einlagensicherungssystem im Gründungsmitgliedstaat des Unternehmens und nicht um andere Einlagensicherungssysteme, die den Kunden des Unternehmens in anderen Mitgliedstaaten über die dortige Zweigstelle gegebenenfalls zusätzlichen Schutz („top up“) bieten. Ist ein Institut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems, bei dem es sich überdies um ein amtlich anerkanntes Einlagensicherungssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben die Bezeichnungen des Einlagensicherungssystems und des in Zeile 050 angegebenen institutsbezogenen Sicherungssystems übereinzustimmen. Für jedes Gründungsland des Unternehmens wird eines der folgenden Einlagensicherungssysteme ausgewählt: Österreich
Belgien
Bulgarien
Kroatien
Zypern
Tschechische Republik
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
Deutschland
Gibraltar
Griechenland
Ungarn
Island
Irland
Italien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Polen
Portugal
Rumänien
Slowakei
Slowenien
Spanien
Schweden
Ist das amtlich anerkannte Einlagensicherungssystem, dem das Unternehmen angehört, hier nicht angeführt, ist „Sonstige“ anzugeben. |
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0040 |
Gedeckte Einlagen Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU Der Betrag der gedeckten Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU, der unter das in Zeile 00030 angegebene Einlagensicherungssystem fällt, mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU genannten vorübergehend höheren Beträge. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0050 |
Institutsbezogenes Sicherungssystem Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezeichnung des institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem das Unternehmen angehört. Gehört das Unternehmen keinem institutsbezogenen Sicherungssystem an, ist keine Angabe zu machen. Ist ein Institut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems, bei dem es sich überdies um ein amtlich anerkanntes Einlagensicherungssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben die Bezeichnungen des institutsbezogenen Sicherungssystems und des in Zeile 030 angegebenen Einlagensicherungssystems übereinzustimmen. |
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0060 |
Zusätzlicher Schutz im Rahmen eines vertraglichen Systems Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/49/EU Betrag der Einlagen, die durch ein vertragliches System des Unternehmens gedeckt sind. |
II.7 Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche
II.7.1 Allgemeine Anmerkungen
28. |
Die vier Meldebögen zu diesem Themenkreis enthalten wichtige Angaben zu den wirtschaftlichen Funktionen, die die Gruppe wahrnimmt, eine qualitative Bewertung ihrer Auswirkungen, Substituierbarkeit und Wesentlichkeit sowie eine Aufschlüsselung dieser kritischen Funktionen nach Kerngeschäftsbereichen und Rechtsträgern. |
29. |
Die Meldebögen betreffen die folgenden Themen: |
30. |
Im Meldebogen Z 07.01 — Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC1) werden auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Indikatoren die nicht kritischen und die kritischen Funktionen ermittelt, die die Gruppe in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, wahrnimmt. |
31. |
Im Meldebogen Z 07.02 — Kritische Funktionen nach Rechtsträgern (FUNC2) wird aufgezeigt, von welchen Rechtsträgern die kritischen Funktionen wahrgenommen werden, und bewertet, ob die einzelnen Rechtsträger für die Erfüllung dieser kritischen Funktionen als wesentlich einzustufen sind. |
32. |
Im Meldebogen Z 07.03 — Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern (FUNC3) werden die Kerngeschäftsbereiche vollständig aufgelistet und nach Rechtsträgern aufgeschlüsselt. |
33. |
Im Meldebogen Z 07.04 — Kritische Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen (FUNC4) werden die kritischen Funktionen nach Kerngeschäftsbereichen aufgeschlüsselt. |
34. |
Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU sind „kritische Funktionen“ Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte. |
35. |
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission (18) gilt eine Funktion als kritisch, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
|
36. |
Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU sind „Kerngeschäftsbereiche“ Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen. |
37. |
Für die Zwecke dieses Meldebogens werden die wirtschaftlichen Funktionen anhand der nachstehenden Aufstellung aufgegliedert. |
38. |
Für jede Kategorie wirtschaftlicher Funktionen kann die Angabe „Sonstige“ gewählt werden, wenn sich die Funktion nicht einer der vorgegebenen Arten zuordnen lässt. |
39. |
Die in den Zeilen 0010 bis 0070 sowie 0080 bis 0150 zu meldenden Gegenparteien folgen der Brancheneinteilung in FINREP Anhang V Teil 1 Kapitel 6. Unter KMU sind KMU gemäß FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 5 Buchstabe i zu verstehen.
|
II.7.2 Z 07.01 — Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
40. |
Dieser Meldebogen ist für jeden Mitgliedstaat („Land“), in dem die Gruppe tätig ist, auszufüllen. |
41. |
Er betrifft alle in diesem Mitgliedstaat von einem Unternehmen der Gruppe wahrgenommenen wirtschaftlichen Funktionen, unabhängig davon, ob es sich um kritische Funktionen handelt oder nicht.
|
II.7.3 Z 07.02 — Kritische Funktionen nach Rechtsträgern (FUNC 2): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
42. |
Dieser Meldebogen ist für die gesamte Gruppe auszufüllen, wobei nur die kritischen Funktionen anzugeben sind, die in {Z 07.01;070} (je Mitgliedstaat) als solche ermittelt wurden. |
43. |
Die Kombination der Werte der Spalten 0010, 0020 und 0040 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
|
II.7.4 Z 07.03 — Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern (FUNC 3) Erläuterungen zu bestimmten Positionen
44. |
Die Kombination der Werte der Spalten 0020 und 0040 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet. |
45. |
In diesem Meldebogen werden lediglich die relevanten Rechtsträger ausgewiesen.
|
II.7.5 Z 07.04 — Kritische Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen (FUNC 4): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
46. |
Die Kombination der Werte der Spalten 0010, 0020 und 0040 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet. |
47. |
In diesem Meldebogen sind nur die in {Z 07.01;0070} ermittelten kritischen Funktionen anzugeben.
|
II.8 Z 08.00 — Kritische Dienstleistungen (SERV)
II.8.1 Allgemeine Erläuterungen
48. |
Die in diesem Meldebogen vorgesehenen Angaben sind einmal für die gesamte Gruppe zu machen. Hier werden die kritischen Dienstleistungen aufgelistet, die jedes Unternehmen in der Gruppe in Anspruch nimmt, und mit den von der Gruppe wahrgenommenen kritischen Funktionen verknüpft. |
49. |
Zu den kritischen Dienstleistungen zählen die zugrunde liegenden Geschäfte, Tätigkeiten und Dienstleistungen, die für einen (spezielle Dienstleistungen) oder mehrere Geschäftsbereiche oder Rechtsträger (gemeinsame Dienstleistungen) innerhalb der Gruppe erbracht und für die Erbringung einer oder mehrerer kritischer Funktionen benötigt werden. Kritische Dienstleistungen können durch Unternehmen innerhalb der Gruppe erbracht (interne Dienstleistung) oder an einen externen Anbieter übertragen werden (externe Dienstleistung). Eine Dienstleistung ist als kritisch einzustufen, wenn ihre Unterbrechung ein gravierendes Hindernis für die Durchführung kritischer Funktionen darstellt oder diese vollständig verhindert, da sie untrennbar mit den kritischen Funktionen verbunden ist, die ein Institut für Dritte erbringt. |
50. |
Dienstleistungen, die für einen Rechtsträger innerhalb der Gruppe vollständig intern erbracht werden, sind in diesem Meldebogen nicht anzugeben. |
51. |
Dienstleistungen, die keine wesentlichen Auswirkungen auf die kritischen Funktionen haben, sind in diesem Meldebogen nicht anzugeben. |
52. |
Die Kombination der Werte der Spalten 0005, 0010, 0030, 0050, 0070 und 0080 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet. |
II.8.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
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0005 |
Identifikator |
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0010 |
Art der Dienstleistung Für die Art der Dienstleistung ist eine der unten angegebenen Arten auszuwählen. Nach Möglichkeit ist die Unterkategorie anzugeben (zweistellige Kennung). Gibt es keine Unterkategorie oder beschreiben die Unterkategorien die vom Institut erbrachte Dienstleistung nicht ausreichend, so ist die Hauptkategorie (einstellige Kennung) anzugeben.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0020-0030 |
Dienstleistungsempfänger Das Unternehmen der Gruppe, das die in der Spalte 0010 angegebene kritische Dienstleistung von einem anderen Unternehmen der Gruppe oder dem in den Spalten 0040-0050 angegebenen externen Anbieter entgegennimmt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0020 |
Name des Unternehmens Darf nicht mit dem in Spalte 0040 angegebenen Namen identisch sein. |
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0030 |
Code Spezifische Kennung des Rechtsträgers aus Spalte 0020, wie im Meldebogen Z 01.00 (ORG) angegeben. Darf nicht mit der in Spalte 0050 angegebenen Kennung identisch sein. |
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0040-0050 |
Dienstleister Der (interne oder externe) Rechtsträger, der die in Spalte 0010 angegebene kritische Dienstleistung für ein Unternehmen der Gruppe erbringt. |
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0040 |
Name des Unternehmens Darf nicht mit dem in Spalte 0020 angegebenen Namen identisch sein. |
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0050 |
Code Spezifische Kennung des Rechtsträgers aus Spalte 0040. Darf nicht mit der in Spalte 0030 angegebenen Kennung identisch sein. Ist der Dienstleister ein Unternehmen der Gruppe, so muss die Kennung mit der im Meldebogen Z 01.00 (ORG) angegebenen Kennung übereinstimmen. Ist der Dienstleister kein Unternehmen der Gruppe, so muss seine Kennung
Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0060 |
Unternehmen der Gruppe Ja, wenn die Dienstleistung von einem Unternehmen der Gruppe erbracht wird (intern). Nein, wenn die Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht wird, das nicht der Gruppe angehört (extern). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0070-0080 |
Kritische Funktion Funktion, deren Wahrnehmung bei Unterbrechung der kritischen Dienstleistung ernsthaft behindert oder vollständig unterbunden würde. Diese Funktion muss auch im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) als kritisch eingestuft worden sein. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0070 |
Land Mitgliedstaat, für den die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0080 |
ID ID nach Abschnitt II.7.1.der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0090 |
Geschätzte Substituierbarkeitsfrist Zeit, die schätzungsweise erforderlich ist, um einen Dienstleister im Hinblick auf Gegenstand, Qualität und Kosten der erhaltenen Dienstleistung in vergleichbarem Umfang durch einen anderen Anbieter zu ersetzen. Einer der folgenden Werte ist anzugeben:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0100 |
Geschätzte Frist für den Zugang zu den Vertragsinformationen Zeit, die schätzungsweise erforderlich ist, um infolge eines Antrag der Abwicklungsbehörde die folgenden Informationen über den Dienstleistungsvertrag zu erhalten:
Einer der folgenden Werte ist anzugeben:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0110 |
Anwendbares Recht ISO-Code des Landes, dessen Recht auf den Vertrag Anwendung findet. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0120 |
Abwicklungseignung des Vertrags Bewertung, ob der Vertrag im Abwicklungsfall fortgeführt und übertragen werden kann. Bei dieser Bewertung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:
Einer der folgenden Werte ist anzugeben:
|
II.9 Z 09.00 — FMI-Dienstleistungen — Anbieter und Nutzer — Zuordnung zu kritischen Funktionen (FMI)
II.9.1 Allgemeine Anmerkungen
53. |
In diesem Meldebogen werden Clearing-, Zahlungs-, Wertpapierabwicklungs- und Verwahrungstätigkeiten, Funktionen oder Dienstleistungen angegeben, deren Unterbrechung ein gravierendes Hindernis für die Durchführung einer oder mehrerer kritischer Funktionen darstellen oder diese vollständig verhindern kann. |
54. |
Dieser Meldebogen ist für das gesamte Unternehmen bzw. die gesamte Gruppe auszufüllen. |
55. |
Lediglich Finanzmarktinfrastrukturen, deren Unterbrechung ein schwerwiegendes Hindernis darstellen oder die Erfüllung einer kritischen Funktion verhindern würde, sind anzugeben. |
56. |
Die Kombination der Werte der Spalten 0020, 0030, 0040, 0070 und 0100 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet. |
II.9.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
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0010-0020 |
Nutzer In Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) ausgewiesenes Unternehmen einer Gruppe, das Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste in Anspruch nimmt. |
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0010 |
Name In Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) ausgewiesene Bezeichnung des Unternehmens einer Gruppe, das Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste in Anspruch nimmt. Hier sind nur Unternehmen zu melden, die gemäß Z 07.02 kritische Funktionen wahrnehmen. |
||||||||||||||||
0020 |
Code In Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) ausgewiesene Kennung des Unternehmens einer Gruppe, das Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste in Anspruch nimmt. |
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0030-0040 |
Kritische Funktion Kritische Funktion, die von dem Unternehmen wahrgenommen wird und deren Erfüllung durch die Unterbrechung der Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste behindert oder unterbunden würde. |
||||||||||||||||
0030 |
Land Land, für das die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben. |
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0040 |
ID ID nach Abschnitt II.7.1.der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen |
||||||||||||||||
0050-0070 |
Finanzmarktinfrastruktur (FMI) Verweise: CPMI, Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen Ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Finanzinstituten, einschließlich des Betreibers des Systems, das für die Erfassung, das Clearing oder die Abwicklung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten oder sonstige Finanztransaktionen genutzt wird. |
||||||||||||||||
0050 |
Art des Systems Einer der folgenden Werte ist anzugeben:
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0060 |
Name Firmenname der Finanzmarktinfrastruktur Wenn in Spalte 0050 NA angegeben wurde, bleibt diese Spalte leer. |
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0070 |
Code der FMI Unternehmenskennung der FMI. 20-stelliger alphanumerischer LEI-Code, sofern vorhanden. Ist kein LEI-Code verfügbar, ein Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, ein Code nach einem nationalen System. Wenn in Spalte 0050 NA angegeben wurde, bleibt diese Spalte leer. |
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0080 |
Art der Beteiligung Einer der folgenden Werte ist anzugeben:
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0090 |
Name Firmenname des Finanzmittlers, wenn in Spalte 0080 „Indirekt“ oder „NA“ angegeben wurde. Wenn in Spalte 0080 „Direkt“ angegeben wurde, ist hier „NA“ (nicht anwendbar) anzugeben. Der Finanzmittler kann entweder der Gruppe des meldenden Unternehmens oder einem anderen mit dieser Gruppe nicht verbundenen Kreditinstitut angehören. Ein Finanzmittler kann ein Unternehmen sein, das Clearing-, Zahlungs-, Wertpapierabwicklungs- und/oder Verwahrungsdienste für andere Unternehmen erbringt (insbesondere wenn in Spalte 0050 „NA“ angegeben wurde). Ein Finanzmittler kann ein direkter Teilnehmer einer oder mehrerer FMI sein und direkten Zugang zu den Diensten dieser FMI anbieten (insbesondere wenn in Spalte 0080 „Indirekt“ angegeben wurde). |
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0100 |
Code Unternehmenskennung des Finanzmittlers. 20-stelliger alphanumerischer LEI-Code, sofern vorhanden. Ist kein LEI-Code verfügbar, ein Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, ein Code nach einem nationalen System. Wenn in Spalte 0090 „Direkt“ angegeben wurde, ist hier „NA“ (nicht anwendbar) anzugeben. |
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0110 |
Beschreibung der Dienstleistung Beschreibung der Dienstleistung, wenn in Spalte 050 die Systemart „Sonstige“ oder „NA“ angegeben wurde. |
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0120 |
Anwendbares Recht Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 des Landes, dessen Recht für den Zugang zu der FMI maßgeblich ist. Bei direkter Teilhaberschaft oder direkter Beteiligung ist das Recht des Vertrags zwischen der Finanzmarktinfrastruktur und dem Nutzer anwendbar. Bei indirekter Teilhaberschaft oder indirekter Beteiligung ist das Recht des Vertrags zwischen dem vertretenden Institut und dem Nutzer anwendbar. |
II.10 Kritische Informationssysteme (CIS)
II.10.1 Allgemeine Anmerkungen
57. |
Dieser Abschnitt umfasst die folgenden Meldebögen:
|
58. |
Ein kritisches Informationssystem (CIS) ist eine IT-Anwendung oder -Software, die eine kritische Dienstleistung ermöglicht, deren Unterbrechung ein schwerwiegendes Hindernis darstellen oder die Erfüllung einer kritischen Funktion verhindern würde. |
59. |
Diese Meldebögen sind für die gesamte Gruppe auszufüllen. |
II.10.2 Z 10.01 — Kritische Informationssysteme (Allgemeine Angaben) (CIS 1): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
60. |
Der Wert der Spalte 0010 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
|
II.10.3 Z 10.02 — Zuordnung der Informationssysteme (CIS 2): Erläuterungen zu bestimmten Positionen
61. |
Die Kombination der Werte der Spalten 0010, 0030, 0040, 0050 und 0060 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
|
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(3) Weitere Informationen hierzu sind auf der folgenden Website abrufbar: www.leiroc.org.
(4) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(7) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(8) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(9) Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).
(10) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(11) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(12) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(13) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(14) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(15) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
(16) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4 Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(17) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 7).
(18) Delegierte Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission vom 2. Februar 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann, und auf die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit „kritischen Funktionen“ und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 41).
(19) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(20) Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).
(21) Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).
(22) Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2014/15) (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).