18.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1959 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung eines Vertragsmusters für Liquiditätsverträge für die Aktien von Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 13 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 13 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist festgelegt, dass Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, einen Liquiditätsvertrag für ihre Aktien schließen können, sofern diese Verträge unter anderem Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung entsprechen. Diese Bedingungen stellen sicher, dass durch die Liquiditätsverträge das Funktionieren der Marktkräfte und das richtige Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage in hohem Grade gewährleistet werden sowie positive Auswirkungen auf Marktliquidität und -effizienz erzielt werden, und es dürfen keine Risiken für die Integrität verbundener Märkte geschaffen werden. In dem darin bereitgestellten Vertragsmuster für Liquiditätsverträge, das die Einhaltung dieser Bedingungen gewährleisten soll, werden die Mindestelemente festgelegt, die in einem Liquiditätsvertrag enthalten sein sollten, einschließlich im Hinblick auf Transparenz gegenüber dem Markt und die Erfüllung der Liquiditätsanforderungen. Im Einklang mit der Vertragsfreiheit der Parteien dürfen die Parteien Zusatzklauseln einfügen, um die Besonderheiten des Einzelfalls widerzuspiegeln. |
(2) |
Die Mittel eines Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind und die für die Erfüllung eines Liquiditätsvertrags für die Aktien dieses Emittenten zugeteilt sind, sollten unmittelbar identifizierbar sein. Im Liquiditätsvertrag sollte deshalb die Eröffnung eines speziellen Liquiditätskontos vorgesehen sein. Dieses spezielle Liquiditätskonto ist erforderlich, um die Erfüllung des Liquiditätsvertrags zu überwachen und sicherzustellen, dass der Handel für die Zwecke des Liquiditätsvertrags gesondert von anderen vom Liquiditätsgeber ausgeführten Handelstätigkeiten erfolgt, wodurch die Risiken von Interessenkonflikten gemindert werden. Das Liquiditätskonto sollte mit einem im Liquiditätsvertrag festgelegten Betrag an Kassenmitteln und Aktien ausgestattet sein. Diese Mittel sollten ausschließlich für die Erfüllung des Liquiditätsvertrags eingesetzt werden. |
(3) |
Die dem Liquiditätsvertrag zugewiesenen Mittel („Obergrenzen für die Mittel“) sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Zielen stehen. Aus demselben Grund sollten für den Handel des Liquiditätsgebers Obergrenzen für Preis und Volumen gelten, durch die zusammen mit den Obergrenzen für die Mittel das Risiko minimiert wird, dass die Bereitstellung von Liquidität zu künstlichen Veränderungen des Aktienkurses führt, und gleichzeitig der reguläre Handel mit illiquiden Aktien gefördert wird. |
(4) |
Im Rahmen früherer zulässiger Marktpraktiken bei Liquiditätsverträgen haben die zuständigen Behörden den durchschnittlichen Handelsumsatz von an KMU-Wachstumsmärkten notierten Aktien analysiert. Diese Analysen haben gezeigt, dass die Obergrenzen für die Mittel vom Liquiditätsprofil der betreffenden Aktien (liquide oder illiquide) abhängen und der Handelstätigkeit auf dem betreffenden Markt Rechnung tragen sollten. Gestützt auf diese Analyse ist es zweckdienlich, dass im Liquiditätsvertrag Obergrenzen für die Mittel festgelegt sind, die als Prozentsatz des durchschnittlichen Tagesumsatzes für die betreffende Aktie festgelegt werden, wobei dieser Prozentsatz auf der Grundlage des Liquiditätsprofils der Aktie kalibriert und begrenzt wird, um nachteilige Auswirkungen des Liquiditätsvertrags auf die Marktintegrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes zu vermeiden. Um eine wirksame Bereitstellung von Liquidität bei einem niedrigen durchschnittlichen Tagesumsatz zu ermöglichen, sollte ein einheitlicher Schwellenwert für die Mittel des Liquiditätsvertrags angewandt werden. |
(5) |
Preisobergrenzen sollten sicherstellen, dass die im Rahmen des Liquiditätsvertrags ausgeführte Handelstätigkeit des Liquiditätsgebers nicht zu künstlichen Veränderungen der Aktienkurse führt, wenn ein unabhängiges Handelsinteresse besteht. |
(6) |
Volumenobergrenzen sollten sicherstellen, dass die vom Liquiditätsgeber ausgeführten Geschäfte einen maximalen Prozentsatz des durchschnittlichen Tagesumsatzes für illiquide und liquide Aktien nicht übersteigen. Die Berechnung dieses durchschnittlichen Tagesumsatzes sollte auf den Werten der 20 Handelstage vor dem betreffenden Handelstag beruhen. Eine solche Berechnung bildet den Handel mit der betreffenden Aktie angemessen ab, da sie ein mittelfristiges Bild vermittelt, bei dem die Auswirkungen von Handelsspitzen an einem oder einigen Handelstagen ausgeglichen werden. |
(7) |
Um die Risiken für Marktmissbrauch zu verringern, sollte im Liquiditätsvertrag festgelegt sein, dass der Liquiditätsgeber unter normalen Marktbedingungen Aufträge auf beiden Seiten des Orderbuches erteilt, ausgenommen in Ausnahmefällen, die das normale Funktionieren des Markts verhindern. Aus dem gleichen Grund sollten Aufträge mit großem Volumen und ausgehandelte Geschäfte unter den Liquiditätsvertrag fallen, sofern bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Ausführung dieser Aufträge erfüllt sind und diese Geschäfte unter außergewöhnlichen Umständen stattfinden. Solche außergewöhnlichen Umstände können gegeben sein, wenn das Verhältnis zwischen den dem Liquiditätsgeber zur Verfügung stehenden Kassenmitteln und Aktien es diesem zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht ermöglicht, für Liquidität im Rahmen des Vertrags zu sorgen. |
(8) |
Der Liquiditätsgeber sollte im Liquiditätsvertrag verpflichtet werden, den Liquiditätsvertrag unabhängig vom Emittenten der betreffenden Aktie und von den Handelsentscheidungen anderer Handelsabteilungen, -gruppen oder -einheiten des Liquiditätsgebers zu erfüllen, die mit dieser Aktie oder mit Finanzinstrumenten handeln, deren Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert der betreffenden Aktie abhängt oder diesen beeinflusst. Eine solche Unabhängigkeit des Liquiditätsgebers ist erforderlich, um Risiken für die Marktintegrität zu vermeiden. |
(9) |
Um Risiken für die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden KMU-Wachstumsmarkts zu vermeiden, sollte die variable Vergütung des Liquiditätsgebers begrenzt sein. Darüber hinaus sollten diese Obergrenzen zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen durchgängig für alle von Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, geschlossenen Liquiditätsverträge gelten. Die maximalen Obergrenzen für den variablen Teil der Vergütung sollten jedoch auf einen angemessenen Prozentsatz der Gesamtvergütung festgesetzt werden, um einen Anreiz für den Liquiditätsgeber zur ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrags zu ermöglichen, ohne dass dieser so erheblich ist, dass Anreize für ein Verhalten geschaffen werden, durch das ein Risiko für die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden Marktes entstehen könnte. |
(10) |
Transparenz bezüglich der Liquiditätsverträge gewährleistet Marktintegrität und Anlegerschutz. Um anderen Marktteilnehmern fundierte Entscheidungen über die unter den Liquiditätsvertrag fallenden Aktien zu ermöglichen, sollte der Liquiditätsvertrag Transparenzpflichten für die verschiedenen Phasen der Liquiditätsbereitstellung vorsehen, insbesondere vor dem Inkrafttreten des Liquiditätsvertrags, während seiner Laufzeit und nach seiner Beendigung. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, eine Partei zu bestimmen, die für die Transparenzpflichten verantwortlich ist. Um es der Öffentlichkeit zu erleichtern, Informationen über die betreffenden Aktien einzuholen, sollte diese Partei der Emittent sein, der die einschlägigen Informationen auf seiner Website veröffentlicht. |
(11) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, welcher der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
(12) |
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Muster für einen Liquiditätsvertrag
Für die Zwecke des Abschlusses eines Liquiditätsvertrags gemäß Artikel 13 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verwenden Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem oder mehreren KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, das Muster im Anhang zu dieser Verordnung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
ANHANG
Muster für einen Liquiditätsvertrag
LIQUIDITÄTSVERTRAG
Der vorliegende Liquiditätsvertrag (der „Vertrag“ ) wird am [Datum] geschlossen
zwischen
[Name des Unternehmens],
Grundkapital […] [EUR/Landeswährung], mit Sitz in [Adresse], eingetragen im Unternehmensregister von [Stadt/Land] unter der Nummer […], vertreten durch […],
( „Emittent“ )
und
[Name des Unternehmens], Grundkapital […] [EUR/Landeswährung], mit Sitz in [Adresse], zugelassen durch die [zuständige nationale Behörde], Referenznummer […] und eingetragen im Unternehmensregister von [Stadt/Land] unter der Nummer […], vertreten durch […],
( „Liquiditätsgeber“ )
(im Folgenden „ die Parteien “)
Die Parteien sind wie folgt übereingekommen:
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In diesem Vertrag [sowie in allen Änderungsfassungen] gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Markt“ bezeichnet den KMU-Wachstumsmarkt, an dem die Aktien des Emittenten zur amtlichen Notierung und zum Handel zugelassen sind und an dem der Vertrag durchgeführt wird, d. h. [Name des KMU-Wachstumsmarkts bzw. der KMU-Wachstumsmärkte]; |
b) |
„Aktien“ bezeichnet das Grundkapital des Emittenten in Höhe von […] [EUR/Landeswährung], diese sind zur amtlichen Notierung und zum Handel am Markt zugelassen, und das Grundkapital ist in […] Aktien mit einem Nennwert von […] mit folgender bzw. folgenden ISIN unterteilt: […]; |
c) |
„Liquiditätskonto“ bezeichnet ein spezielles Konto [Nummer…], das vom Liquiditätsgeber im Namen des Emittenten eröffnet wird; |
d) |
„durchschnittlicher Tagesumsatz“ bezeichnet den durch 20 dividierten Gesamtumsatz für die jeweiligen Aktien, wobei der Gesamtumsatz für die betreffenden Aktien durch eine Addition der Ergebnisse berechnet wird, die sich für jedes während der 20 vorhergehenden Handelstage auf dem KMU-Wachstumsmarkt ausgeführte Geschäft aus der Multiplikation der Stückzahlen der Aktien, die zwischen Käufern und Verkäufern gehandelt wurden, mit dem Stückpreis eines jeden Geschäfts ergeben; |
e) |
„liquide Aktien“ bezeichnet Aktien, für die es einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission (1) gibt; |
f) |
„illiquide Aktien“ bezeichnet Aktien, für die es keinen liquiden Markt im Sinne der Artikel 1 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 gibt. |
2. PFLICHTEN DES LIQUIDITÄTSGEBERS
2.1. Zulassung
Der Liquiditätsgeber sichert dem Emittenten hiermit zu, dass er durch die [zuständige nationale Behörde] zur Ausübung der Tätigkeit von [Finanzdienstleistungen] ordnungsgemäß zugelassen und eingetragenes Mitglied des Marktes ist. Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, die durch die zuständige Behörde erteilte Zulassung und die Mitgliedschaft an dem Markt für die gesamte Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.
[Zusätzliche Verpflichtungen]
2.2. Unabhängigkeit des Liquiditätsgebers
2.2.1. |
Der Liquiditätsgeber handelt bei der Erfüllung dieses Vertrags unabhängig vom Emittenten. |
2.2.2. |
Der Liquiditätsgeber ergreift Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Handelsentscheidungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag unabhängig von Handelsentscheidungen anderer Handelsabteilungen, -gruppen oder -einheiten des Liquiditätsgebers getroffen werden, die mit den Aktien oder mit Finanzinstrumenten handeln, deren Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert der Aktien unter dem Mandat des Liquiditätsgebers im Rahmen dieses Vertrags abhängen oder diese beeinflussen, einschließlich Kundenaufträge, Portfolioverwaltung und für eigene Rechnung platzierte Aufträge. |
2.2.3. |
Der Liquiditätsgeber unterhält eine geeignete interne Struktur und Kontrollen, mit denen die Unabhängigkeit seines für den Handel im Rahmen dieses Vertrags zuständigen Personals von anderen Handelsabteilungen, -gruppen oder -einheiten, die Handelstätigkeiten des Liquiditätsgebers durchführen, sichergestellt wird. |
2.3. Interessenkonflikte
Der Liquiditätsgeber ergreift geeignete Maßnahmen, um aus der Erfüllung dieses Vertrags entstehende Interessenkonflikte zu vermeiden und zu steuern.
2.4. Das Liquiditätskonto
2.4.1. |
Der Liquiditätsgeber eröffnet ein Liquiditätskonto mit Kassenmitteln und/oder Aktien, die vom Emittenten für die Erfüllung des Liquiditätsvertrags zugeteilt werden. |
2.4.2. |
Der Liquiditätsgeber erfasst alle im Rahmen dieses Vertrags durchgeführten Geschäfte und ausschließlich diese Geschäfte auf dem Liquiditätskonto. |
2.4.3. |
Der Liquiditätsgeber setzt die dem Liquiditätskonto zugeteilten Mittel ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieses Liquiditätsvertrags ein. |
2.4.4. |
Der Liquiditätsgeber überzieht das Liquiditätskonto weder bezüglich der Kassenmittel noch der Aktien und stellt sicher, dass diese Mittel den in Punkt 3.3 Absatz 2 genannten Obergrenzen entsprechen. |
2.4.5. |
Der Liquiditätsgeber schließt das Liquiditätskonto, wenn der Vertrag abläuft oder aufgelöst wird, und überweist unverzüglich etwaige Kassenmittel oder Aktien auf dem Liquiditätskonto auf das vom Emittenten benannte Konto bzw. die vom Emittenten benannten Konten. |
2.5. Kauf- und Verkaufsaufträge
2.5.1. |
Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, Kauf- und Verkaufsaufträge für die Aktien am Markt mit dem ausschließlichen Zweck abzuschließen, ihre Liquidität zu erhöhen und die Regelmäßigkeit des Handels mit diesen Aktien zu verbessern oder Kursschwankungen zu vermeiden, die durch den aktuellen Markttrend nicht gerechtfertigt sind. Der Liquiditätsgeber erteilt Handelsaufträge auf beiden Seiten des Orderbuches. |
2.5.2. |
Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, keine Aufträge zu erteilen, die Dritte in die Irre führen könnten. |
2.5.3. |
Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, die Marktkurse nicht zu verändern, wenn ein Handelsinteresse von unabhängigen Handelsabteilungen, -gruppen oder -einheiten, die Handelstätigkeiten innerhalb des Liquiditätsgebers ausführen, oder von unabhängigen Dritten besteht. Für Kaufaufträge verpflichtet sich der Liquiditätsgeber, Aufträge bezüglich der Aktien zu einem Preis zu platzieren, der nicht höher ist als das höchste unabhängige Angebot im Buch oder — falls höher — das letzte unabhängige Handelsgeschäft. Für Verkaufsaufträge verpflichtet sich der Liquiditätsgeber, Aufträge bezüglich der Aktien zu einem Preis zu erteilen, der nicht niedriger ist als der niedrigste unabhängige Verkaufsauftrag im Buch oder — falls niedriger — das letzte unabhängige Handelsgeschäft. |
2.5.4. |
Die Pflicht gemäß Punkt 2.5.1, Aufträge auf beiden Seiten des Buches zu erteilen, gilt nicht unter den folgenden Umständen:
|
2.6. Tägliche Handelstätigkeit
2.6.1. |
Der Liquiditätsgeber darf beim Handel die folgenden Tagesvolumina nicht überschreiten:
Wenn es dem Liquiditätsgeber mit dem unter Buchstabe a festgelegten Volumen nicht möglich ist, wirksam Liquidität bereitzustellen, kann er eine einzige Obergrenze von 20 000 EUR anwenden bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Landeswährung nicht der Euro ist, den entsprechenden Wert in der Landeswährung, der unter Verwendung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank am 31. Dezember des Vorjahres berechnet wird. |
2.6.2. |
Aufträge mit großem Volumen und ausgehandelte Geschäfte, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)
und in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (3)
Bezug genommen wird, fallen in den Anwendungsbereich dieses Liquiditätsvertrags, sofern sie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:
Unter den in den Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen kann der Liquiditätsgeber die unter Punkt 2.6.1 festgelegten Obergrenzen für den betreffenden Handelstag überschreiten. |
2.7. Aufbewahrung von Aufzeichnungen
2.7.1. |
Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, angemessene Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte in Zusammenhang mit dem Vertrag für einen Zeitraum von fünf Jahren zu führen. |
2.7.2. |
Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, die Dokumentation für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren, die belegt, dass die Aufträge separat und einzeln erteilt wurden, ohne sie mit Aufträgen anderer Kunden oder Aufträgen im Rahmen der eigenen Handelstätigkeit zusammenzufassen, sowie diese Dokumentation durch Nachweisverfahren oder eine andere interne Kontrollfunktion zu überprüfen. |
2.8. Prüfung und Compliance
Der Liquiditätsgeber sichert zu, über Ressourcen für Compliance und Prüfung zu verfügen, um jederzeit die Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens und der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen zu überwachen und sicherzustellen.
2.9. Transparenz
Der Liquiditätsgeber verpflichtet sich, dem Emittenten alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, um diesen in die Lage zu versetzen, die Transparenzpflichten gegenüber der Öffentlichkeit und der [zuständigen nationalen Behörde] zu erfüllen.
3. PFLICHTEN DES EMITTENTEN
3.1. Unabhängigkeit des Liquiditätsgebers
Der Emittent darf den Liquiditätsgeber bezüglich der Erfüllung des Liquiditätsvertrags nicht beeinflussen.
3.2. Transparenz
3.2.1. |
Der Emittent stellt der maßgeblichen [zuständigen nationalen Behörde] auf Anfrage unverzüglich eine Kopie dieses Vertrags zur Verfügung. |
3.2.2. |
Der Emittent verpflichtet sich, sämtliche nachfolgend genannten Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. [Die Informationen werden zudem auf der Website des Liquiditätsgebers und/oder der Website des Marktes oder auf andere Weise veröffentlicht.]
|
3.3. Obergrenzen für die der Vertragserfüllung zugewiesenen Mittel
Der Emittent weist dem Liquiditätskonto Kassenmittel und Aktien zu, die ausreichend und dem Ziel der Liquiditätsverbesserung angemessen sind. Dieser Betrag beläuft sich auf [XXX und XXX in Kassenmitteln bzw. Aktien].
Der Emittent stellt sicher, dass die zugeteilten Mittel nicht über die folgenden Obergrenzen hinausgehen:
a) |
bei illiquiden Aktien: 500 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes der Aktie, begrenzt auf 1 Mio. EUR; |
b) |
bei liquiden Aktien: 200 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes der Aktie, begrenzt auf 20 Mio. EUR. |
Sofern es dem Liquiditätsgeber mit der unter Buchstabe a festgelegten Obergrenze von 500 % nicht möglich ist, wirksam Liquidität bereitzustellen, kann eine einzige Obergrenze von 500 000 EUR angewandt werden.
Für Emittenten mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, wird der entsprechende Wert unter Verwendung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank am 31. Dezember des Jahres vor dem Datum dieses Vertrags in der Landeswährung berechnet.
3.4. Vergütung des Liquiditätsgebers
Als Entgelt für die im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Dienstleistungen verpflichtet sich der Emittent, dem Liquiditätsgeber [Angabe des Betrags] und [Angabe des Prozentsatzes] von [Angabe des Entgelts, der Kriterien für die Bestimmung eines variablen Entgelts, das 15 % des gesamten Entgelts nicht übersteigen darf, sowie von Gebühren und Häufigkeit der Zahlung] zu zahlen.
4. ZEITWEILIGE AUSSETZUNG ODER EINSCHRÄNKUNG DIESES VERTRAGS
4.1. [Umstände oder Bedingungen, unter denen die Vertragserfüllung zeitweilig ausgesetzt oder eingeschränkt werden kann]
5. SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN UND -BEDINGUNGEN
5.1. [Im Einklang mit der Vertragsfreiheit der Parteien dürfen die Parteien in das Muster für den Vertrag Zusatzklauseln einfügen, um die Besonderheiten des Einzelfalls widerzuspiegeln (z. B. geltendes Recht für den Vertrag, Vertraulichkeit, Laufzeit, Beendigung, Verlängerung, Gerichtsstand und andere Zusatzbestimmungen zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls)]
6. VORLAGE DES VERTRAGSENTWURFS
Der Emittent hat [dem Marktteilnehmer] einen Entwurf dieses Vertrags vorgelegt und Letztere/r hat dem Entwurf der Vertragsbestimmungen und -bedingungen zugestimmt. Der Emittent bestätigt hiermit, dass die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags mit dem Vertragsentwurf, dem [der Marktteilnehmer] zustimmt hat, übereinstimmen.
Zu Urkund dessen wird dieser Vertrag am [Tag], [Monat] und [Jahr] geschlossen.
DIE UNTERZEICHNETEN:
Der Emittent
[Name]
für und im Namen von
[Name]
Der Liquiditätsgeber
[Name]
für und im Namen von
[Name]
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90).
(2) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387).