1.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/96


VERORDNUNG (EU) 2023/1679 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. August 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/378 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1)

(EZB/2023/21)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mindestreserveguthaben von Kreditinstituten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (2) vorgeschrieben sind, und die in der Einlagefazilität gehaltenen Reserven werden derzeit zum Zinssatz für die Einlagefazilität des Eurosystems (Einlagesatz) verzinst. Vor dem aktuellen Hintergrund ausreichend vorhandener Liquidität stellen die Zinsen, welche auf die von Banken in der Einlagefazilität gehaltenen Reserven entfallen, das Hauptinstrument zur Steuerung der kurzfristigen Geldmarktsätze in Einklang mit dem gewünschten geldpolitischen Kurs dar.

(2)

Am 27. Juli 2023 beschloss der EZB-Rat, die Mindestreserven mit 0 % zu verzinsen. Mit dem Beschluss des EZB-Rates zur Senkung der Verzinsung der Mindestreserveguthaben wird die anhaltende Wirksamkeit der Geldpolitik sichergestellt, da die Ankerwirkung des Einlagesatzes für die Geldmärkte gewahrt und damit das derzeitige Maß an Kontrolle über den geldpolitischen Kurs beibehalten wird. Zugleich wird der Beschluss die Geldpolitik im gegenwärtigen ökonomischen Kontext effizienter machen, indem der insgesamt auf Reserven zu zahlende Zinsbetrag, der zur Umsetzung des angemessenen Kurses erforderlich ist, reduziert wird. Diese Effizienzerwägung hat seit der Anhebung der EZB-Leitzinsen umso mehr Relevanz.

(3)

Diese Verordnung sollte ab dem 20. September 2023 gelten, dem ersten Tag der sechsten Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Jahres 2023.

(4)

Daher sollte die Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„‚TARGET-Geschäftstag‘ ein ‚Geschäftstag‘ oder ‚TARGET-Geschäftstag‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) (*1) in Verbindung mit Anhang III Nummer 13 der genannten Leitlinie;

(*1)  Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).“"

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Verzinsung

(1)   Die betreffende NZB verzinst Mindestreserveguthaben auf den Mindestreservekonten mit 0 %.

(2)   Die betreffende NZB zahlt die Zinsen für die Mindestreserveguthaben am zweiten TARGET-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Zinsen angefallen sind.

(3)   Mittel, die zu den Mindestreserveguthaben zählen, im Nachhinein aber nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d von den Mindestreserven ausgenommen sind, sind von der betreffenden NZB gemäß den für nicht geldpolitische Einlagen geltenden Vorschriften der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) (*2) ab dem Datum zu verzinsen, ab dem die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene spezifische Beschränkung gilt, wie von der betreffenden NZB festgelegt.

(*2)  Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).“"

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 20. September 2023.

Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. August 2023.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).