32003D0025

2003/25/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/E-1/37.919 (ex 37.391) — Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets — Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3693)

Amtsblatt Nr. L 015 vom 21/01/2003 S. 0001 - 0034


(1)Entscheidung der Kommission

vom 11. Dezember 2001

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag

in der Sache COMP/E-1/37.919 (ex 37.391) - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets - Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3693)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2003/25/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(3), insbesondere auf Artikel 3 und 15 Absatz 2,

im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 1. August 2000 das Verfahren in dieser Sache einzuleiten,

nachdem den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(4) zu äußern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. ALLGEMEINES

(1) Diese Entscheidung betreffend einen Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag ist an folgende Unternehmen gerichtet:

- Commerzbank AG,

- Dresdner Bank AG,

- Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG,

- Deutsche VerkehrsBank AG,

- Vereins- und Westbank AG.

(2) Die am 15. Oktober 1997 bei der Deutschen Verkehrsbank AG in Frankfurt am Main versammelten Banken vereinbarten eine Provision von rund 3 % für den Ankauf und Verkauf von Banknoten des Euro-Gebiets während der am 1. Januar 1999 beginnenden dreijährigen Übergangszeit. Hiermit wollten sie sich rund 90 % der Einnahmen aus der "Kursspanne" nach dem Wegfallen der Ankaufs- und Verkaufskurse (Geld-/Briefkurse) am 1. Januar 1999 sichern.

B. DAS RELEVANTE PRODUKT UND DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN

1. Der sachlich relevante Markt

(3) Am 1. Januar 1999 wurde der Euro als die gemeinsame europäische Währung in Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Spanien, den Niederlanden und Griechenland(5) eingeführt. Während der Übergangszeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 besteht der Euro mit unterschiedlichen Bezeichnungen. Die nationalen Währungseinheiten ATS, BEF/LUF, DEM, ESP, FIM, FRF, IEP, ITL, NLG, PTE und GRD sind Untereinheiten des Euro gemäß den Umrechnungskursen, die am 1. Januar 1999 endgültig festgeschrieben wurden.

(4) Der sachlich relevante Markt ist der Markt für die Dienstleistung des Umtauschs von "Untereinheiten"(6) des Euro, wobei zumindest ein Teil des Umtauschs Banknoten und Münzen betrifft ("Banknoten der Teilnehmerwährungen")(7). Die Dienstleistung des An- und Verkaufs ausländischer Währungen des Euro-Gebiets wird überwiegend von Banken und Wechselstuben erbracht. Typische Beispiele für derartige Umtauschgeschäfte sind:

- Umtausch von ausländischen Teilnehmerwährungen (Bargeld), die einem Euro-Konto oder einem Konto in der inländischen Euro-Währung gutgeschrieben bzw. belastet werden;

- Umtausch von ausländischen Teilnehmerwährungen (Bargeld) in inländische Teilnehmerwährung (Bargeld) und umgekehrt.

(5) Unabhängig von der Substituierbarkeit auf der Angebotsseite ist die Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite beim (teilweisen) Bargeldumtausch in Teilnehmerwährungen sehr beschränkt bzw. nicht vorhanden. Insbesondere im Fremdenverkehr befolgen die Touristen den Rat der Reisebüros und Banken, nur kleine Bargeldbeträge mit sich zu führen und im Ausland ihre Debit- oder Kreditkarten zu verwenden.

(6) Für andere Kundengruppen wie z. B. kleinen Unternehmen, die größere Währungsbeträge umtauschen, um Zahlungen in anderen Ländern vorzunehmen, könnte die grenzüberschreitende Banküberweisung keine realistische Alternative sein.

2. Handel zwischen Mitgliedstaaten

(7) Die Angaben zum Umfang der Geschäfte mit Banknoten und Münzen sind den Antworten auf einen Fragebogen entnommen, der im Oktober und Dezember 1999 an rund 240 Banken im Euro-Gebiet versandt wurde (siehe Randnummern 22 bis 24).

(8) Das Volumen der 1998 in sämtlichen Ländern des Euro-Gebiets angekauften und verkauften Noten und Münzen aller Währungen des Euro-Gebiets ist in Anhang I aufgeführt. Diese Zahlen sind nicht vollständig, da nicht alle Banken in der Lage waren, Angaben zum Umfang ihrer Geldwechselgeschäfte zu machen. Außerdem ging dieser Fragebogen nicht allen Banken des Euro-Gebiets zu. Schließlich umfasste der Fragebogen nicht systematisch die Geschäfte von Wechselstuben, sodass der Geschäftsumfang dieses Sektors in den Angaben nicht enthalten ist.

(9) Beim Verkauf belief sich das Volumen sämtlicher Geschäfte mit Währungen des Euro-Gebiets im Jahr 1998 auf 17,5 Mrd. EUR. Hiervon entfielen 35 % auf den Verkauf von DEM. Beim Ankauf betrug das Geschäftsvolumen 24,7 Mrd. EUR. Davon entfielen mehr als 50 % auf den Ankauf von DEM. Das Gesamtvolumen der An- und Verkaufgeschäfte belief sich im Jahr 1998 auf 42,2 Mrd. EUR. Innerhalb des Euro-Gebiets war die Deutsche Mark die bei weitem am meisten verkaufte und angekaufte Währung (siehe Anhang, Euro-Zone). Anhang zeigt, dass in allen Mitgliedstaaten Währungen des Euro-Gebiets in erheblichem Umfang umgetauscht werden.

C. DER MARKT IN DEUTSCHLAND

1. Die Banken

(10) Universalbanken mit einem breiten Tätigkeitsspektrum sind im deutschen Bankengewerbe vorherrschend. Ende 1998 gab es in Deutschland mehr als 3400 Banken mit über 45000 Geschäftsstellen.

(11) Die Universalbanken lassen sich in drei große Gruppen unterteilen:

- Geschäftsbanken (Kreditbanken): Hierzu zählen u. a. die Deutsche Bank, die Bayerische Hypo- und Vereinsbank, die Dresdner Bank und die Commerzbank (die sogenannten großen Vier).

- Sparkassen und ihre regionalen Girozentralen (Landesbanken): Zu dieser Gruppe gehören 594 Sparkassen, 12 Landesbanken und die DGZ DekaBank Deutsche Kommunalbank.

- Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken) und ihre Zentralinstitute: Dieser Sektor umfasst 2256 Genossenschaftsbanken und vier Zentralinstitute (DG Bank, SGZ-Bank, WGZ-Bank und GZB-Bank).

(12) Neben den Universalbanken gibt es die verschiedensten Spezialinstitute wie Hypothekenbanken und Banken mit Sonderaufgaben sowie andere Finanzinstitute wie z. B. Bausparkassen.

2. Volumen des Geldwechselgeschäfts

(13) Von den 42 in die Erhebung einbezogenen Banken (siehe Randnummern 22 und 23) sind 35 im Sortengeschäft tätig. Das Volumen der von diesen 35 Banken im Jahr 1998 verkauften und angekauften Währungen der Gemeinschaft ist im nachstehenden Schaubild angegeben.

Schaubild

Volumen der in Deutschland im Jahr 1998 verkauften und angekauften Währungen

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(14) Für die im Schaubild aufgeführten Währungen belief sich der Gesamtwert der im Jahr 1998 verkauften und angekauften Banknoten auf rund 2,1 Mrd. EUR, wobei das Verkaufsvolumen rund doppelt so groß war wie das Ankaufsvolumen. Auf den Ankauf und Verkauf von ATS entfallen rund 22 % des Wertes der verkauften und angekauften Währungen, gefolgt von ITL, FRF, ESP und NLG mit Anteilen (in abnehmender Folge) von jeweils rund 18 bis 13 %. Auf die Teilnehmerwährungen entfallen rund 90 % des Wertes der verkauften und angekauften EU-Banknoten(8).

D. VERFAHREN

1. Auskunftsersuchen

(15) Am 8. Februar 1999 richtete die Kommission Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an drei deutsche Bankenvereinigungen, nämlich den Bundesverband deutscher Banken, den Deutschen Sparkassen- und Giroverband und den Zentralen Kreditausschuss. Diese Verbände wurden aufgefordert, sämtliche Protokolle bzw. Mitschriften von innerhalb ihrer Vereinigung abgehaltenen Besprechungen vorzulegen, auf denen Fragen der Euro-Umrechnung, des Umtauschs von Euro-Währungen sowie der (den Kreditinstituten entstehenden) Kosten und der (den Kunden berechneten) Gebühren erörtert wurden. Angefordert wurden außerdem Kopien sämtlicher Schreiben zwischen der Vereinigung und ihren Mitgliedern, aller von der Vereinigung an die Mitglieder gerichteten Rundschreiben sowie der Antworten der Vereinigung auf Anfragen ihrer Mitglieder zu den genannten Fragen.

(16) Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband antwortete mit Schreiben vom 3. März 1999, der Bundesverband deutscher Banken und der Zentrale Kreditausschuss jeweils mit Schreiben vom 14. April 1999.

(17) Am 7. Juli 1999 richtete die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an den Bundesverband deutscher Banken, worin sie um Erläuterungen zu mehreren Besprechungen betreffend Entgelte im Sortengeschäft bat. Der Bundesverband antwortete mit Schreiben vom 29. Juli 1999.

(18) Am 6. März 2000 richtete die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an den Bundesverband deutscher Banken und die Deutsche Bundesbank; darin wurden Einzelheiten zu Diskussionen und Empfehlungen über Entgelte und Entgeltstrukturen in Deutschland angefordert, insbesondere

- eine Provision von 3 % und eine Mindestgebühr von 5 DEM und/oder

- eine Provision von 4 % und eine Mindestgebühr von 3 DEM.

(19) Mit Schreiben vom 21. März 2000 antworteten sowohl der Bundesverband deutscher Banken als auch die Deutsche Bundesbank, sie hätten von derartigen Diskussionen oder Empfehlungen über Entgelte und Entgeltstrukturen keine Kenntnis.

2. Die Nachprüfungen vom Februar und Oktober 1999

(20) Am 16. und 17. Februar 1999 wurden in Deutschland Nachprüfungen nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 durchgeführt bei der:

- Hauptverwaltung Frankfurt am Main der Deutschen Bank AG und der

- Hauptverwaltung Frankfurt am Main der Dresdner Bank AG

(21) Am 20. und 21. Oktober 1999 wurde eine Nachprüfung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in den Niederlanden durchgeführt bei:

- der GWK Bank NV/De Grenswisselkantoren NV in Diemen(9).

3. Erhebung betreffend Bankgebühren für den Umtausch von Banknoten

(22) Mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 versandte die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 einen Fragebogen an rund 240 Banken des Euro-Gebietes und erbat Angaben über Bankentgelte für das Geldwechselgeschäft vor und nach der Einführung des Euro. Auf diese Banken entfielen rund 80 % des Bankenumsatzes im Euro-Gebiet.

(23) In dem Fragebogen waren Angaben über die Ankaufs-, Verkaufs- und Referenzkurse ("offizielle Wechselkurse") für jede Währung am 15. Januar 1998 und am 15. Dezember 1998 sowie über die Entgelte und die Entgeltstruktur am 15. Januar 1999 zu machen. Außerdem wurden Angaben über das Ankaufs- und Verkaufsvolumen der Umtauschgeschäfte je Währung im Jahr 1998 erbeten.

(24) Der Fragebogen vom 19. Oktober 1999 wurde an 42 Banken in Deutschland einschließlich der folgenden Adressaten dieser Entscheidung gerichtet:

- Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG,

- Commerzbank AG,

- Deutsche VerkehrsBank AG,

- Dresdner Bank AG.

4. Mitteilung der Beschwerdepunkte

(25) Mit Schreiben vom 3. und 10. August 2000 versandte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Commerzbank AG, die Deutsche VerkehrsBank AG, die Reisebank AG, die Dresdner Bank AG, die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, die Vereins- und Westbank AG und andere Banken(10).

5. Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und Anhörung

(26) Auf Antrag der Parteien teilte der Anhörungsbeauftragte ihnen seinen Beschluss mit, die Frist zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (nachstehend "Beschwerdepunkte") vom 3. November auf den 27. November 2000 zu verlängern.

(27) Die Deutsche VerkehrsBank AG und die Reisebank AG(11) beantragten Zugang zu allen übrigen länderspezifischen Akten und insbesondere zu der gesamten niederländischen Akte. Dies sei erforderlich, um ihnen rechtliches Gehör zu gewährleisten, da sie vermuteten, dass die Niederländische Zentralbank eine wichtige Rolle bei der Herbeiführung der Kontakte zwischen der GWK-Bank und den deutschen Banken spielte. Die beiden Banken glaubten, dass in der niederländischen Akte Dokumente enthalten seien, die eine Beteiligung der Niederländischen Zentralbank nachweisen.

(28) In Erwiderung auf dieses Ersuchen nahm der Anhörungsbeauftragte eine Durchsicht der niederländischen Akte (Sache COMP/E-1/37.791) vor und entnahm daraus sämtliche Unterlagen betreffend Deutschland sowie andere Länder. Mit Schreiben vom 12. Januar 2001 wurden diese Dokumente an die Adressaten der Beschwerdepunkte gesandt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Bemerkungen bis 24. Januar 2001 zu unterbreiten.

(29) Sämtliche Parteien mit Ausnahme der Deutschen Genossenschaftsbank AG beantragten eine Anhörung, die für den 1. und 2. Februar 2001 angesetzt wurde. Alle Parteien mit Ausnahme der Deutschen Genossenschaftsbank AG nahmen an der Anhörung teil.

(30) Während der Anhörung wurde den Teilnehmern mitgeteilt, dass ihnen eine Kopie eines internen Vermerks der Generaldirektion Binnenmarkt zugehen würde, der eine Kurzanalyse der rund 700 Beschwerden enthielt, die bei den Kommissionsdienststellen (Generaldirektionen Binnenmarkt und Verbraucherschutz) von Verbrauchern in der Gemeinschaft betreffend die Bankgebühren für verschiedene Zahlungsmittel und Dienstleistungen nach der Einführung des Euro eingegangen waren.

(31) Mit Schreiben vom 26. Februar 2001 versandte der Anhörungsbeauftragte die erwähnte Kopie des internen Vermerks der Generaldirektion Binnenmarkt an die Parteien und ersuchte sie, ihre Bemerkungen zu diesem Vermerk sowie zu der Anhörung bis 14. März 2001 vorzulegen.

(32) In ihren Erwiderungen auf den internen Vermerk machten die Banken geltend, der alleinige Grund für die Beschwerden sei darin zu sehen, dass die Kunden zum ersten Mal in der Lage gewesen seien, die Gebühren als solche zu erkennen, da sie nicht mehr in dem Unterschiedsbetrag zwischen Brief- und Geldkurs verborgen waren. Die Dresdner Bank AG erklärte, dass die Verbraucher enttäuscht gewesen seien, weil sie zu Unrecht erwartet hätten, dass keinerlei Gebühren erhoben würden.

(33) In der Anhörung vom 1. und 2. Februar 2001 wiederholten die Parteien ihren Antrag auf vollständigen Zugang zu sämtlichen parallelen länderspezifischen Akten. Mit Schreiben vom 6. August 2001 lehnte der Anhörungsbeauftragte dieses Ansuchen ab. Weitere Anträge auf ergänzenden Zugang zu den anderen parallelen länderspezifischen Akten wurden ebenfalls abgelehnt(12).

E. ABLAUF DER EREIGNISSE

1. Die Einführung des Euro

(34) Auf dem Europäischen Rat von Madrid wurde am 15. und 16. Dezember 1995 ein Zeitplan für den Übergang zum Euro angenommen. Dabei wurde der 1. Januar 1999 als Datum für den Beginn der Stufe 3 der Wirtschafts- und Währungsunion (nachstehend "WWU") festgelegt. Die Umrechnungskurse zwischen den Währungen der teilnehmenden Länder (Teilnehmerwährungen) und gegenüber dem Euro wurden für einen Zeitraum von drei Jahren nach diesem Datum unwiderruflich festgeschrieben(13).

(35) Für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ab 1. Januar 1999 besteht der Euro als "virtuelle" Währung in den Ländern des Euro-Gebiets. In diesem Zeitraum bleiben die nationalen Banknoten jedes Landes des Euro-Gebietes in Umlauf und besteht die Notwendigkeit fort, Valuta-Dienstleistungen für den Ankauf und Verkauf der Teilnehmerwährungen zu erbringen. Der "Umtausch" zwischen den Teilnehmerwährungen muss jedoch zu den unwiderruflich festgeschriebenen Umrechnungskursen und zu keinem anderen Kurs erfolgen.

(36) Spätestens am 1. Februar 2002 beginnt der Umlauf von Euro-Banknoten und -Münzen parallel zu den nationalen Noten und Münzen. Hoechstens sechs Monate darauf werden die nationalen Währungen in sämtlichen teilnehmenden Mitgliedstaaten durch den Euro ersetzt sein.

(37) Die Anwendung der Umrechnungskurse wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro(14) eindeutig geregelt. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung "werden die Umrechnungskurse für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in nationale Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet".

(38) Vor der Einführung des Euro am 1. Januar 1999 wurde den Kunden in Deutschland für den Umtausch von ausländischen Banknoten und Münzen des Euro-Gebiets (nachstehend "Umtausch von Banknoten der Teilnehmerwährungen") fast ausschließlich die sogenannte "Kursspanne" berechnet(15). Die unwiderrufliche Festschreibung der Umrechnungskurse ab dem 1. Januar 1999 bedingt das Wegfallen der unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufskurse, d. h. der Kursspanne als Mittel der Darstellung von Gebühren für den Umtausch von Banknoten der Teilnehmerwährungen.

(39) Mit der Festschreibung der Umrechungskurse der Währungen des Euro-Gebiets am 1. Januar 1999 verschwand auch der Kostenbestandteil "Wechselkursrisiko", der bis zur Einführung des Euro infolge der zwischen den Währungen schwankenden Wechselkurse bestand.

(40) Das auf dem Europäischen Rat von Madrid im Dezember 1995 vereinbarte Vorgehen setzte zwar die Rahmenbedingungen für den Übergang fest, ließ jedoch eine Vielzahl praktischer Einzelheiten der technischen Vorbereitung für den Übergang zur Stufe 3 ungeregelt. Im Verlaufe des Jahres 1996 gingen bei der Kommission schriftliche Stellungnahmen und Anfragen von Währungsverbraucherverbänden zu verschiedenen Gesichtspunkten des Übergangs ein. Um die dabei geltend gemachten Bedenken auszuräumen und die technischen Vorbereitungen voranzubringen, veranstaltete die Kommission am 15. Mai 1997 einen Runden Tisch über die praktischen Gesichtspunkte des Übergangs zum Euro. Der Runde Tisch war als Forum für den Dialog zwischen allen interessierten öffentlichen und privaten Kreisen zwei wichtigen Fragen gewidmet: den praktischen Vorkehrungen für einen reibungslosen Übergang zum Euro und der Unterweisung der Verbraucher bei der Aneignung des Euro(16).

(41) Im Rahmen dieser beiden Hauptthemen wurde an dem Runden Tisch eine breite Palette von WWU-Fragen erörtert. Hierzu zählten die Kosten der Umstellung im Zeitraum 1999-2001 und während des endgültigen Übergangs. Im Mittelpunkt der Gespräche stand die Umrechnung der nationalen Währungseinheiten in Euro-Einheiten und umgekehrt. Einige Teilnehmer vertraten die Auffassung, dass der Umtausch von Banknoten zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten während der Übergangszeit gebührenpflichtig bleiben sollte, weil "das Wechselkursrisiko zwar wegfallen und damit die Kosten um rund 20 % zurückgehen, andere Kosten jedoch fortbestehen würden".

(42) Im Anschluss an den Runden Tisch vom 15. Mai 1997 richtete die Kommission eine "Sachverständigengruppe über Bankentgelte im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro" (nachstehend "Sachverständigengruppe") gleichzeitig mit einer Reihe anderer Gruppen ein. Die Gruppe bestehend aus Fachleuten der Banken, der Zahlungssysteme, Unternehmer- und Verbraucherorganisationen trat sechs Mal zwischen dem 10. September und dem 20. November 1997 in Brüssel zusammen. Bei ihr ging eine Vielzahl schriftlicher und mündlicher Beiträge von einer breiten Palette an Vereinigungen und Institutionen des Marktes ein. Die Gruppe erhielt auch Unterstützung von der Kommission und dem Europäischen Währungsinstitut (nachstehend "EWI").

(43) Die Sachverständigengruppe beschäftigte sich mit der Frage, ob die Banken berechtigt wären, für die Umrechnung in den Euro Gebühren zu erheben, ob sie dies beabsichtigten, ob neue Regeln auf Gemeinschaftsebene erforderlich würden und wie die Transparenz bei möglichen Umrechnungsgebühren herzustellen sei. In ihrem Bericht vom 20. November 1997(17) definiert die Sachverständigengruppe die "Umstellung" als den Vorgang der Ersetzung der nationalen Währungen der teilnehmenden Länder durch den Euro. Umstellung bezeichnet demnach den Rechenvorgang zur Darstellung der nationalen Währungseinheiten in Euro-Einheiten und umgekehrt(18). In dem Bericht wird ausdrücklich nicht auf Gebühren für Bankdienstleistungen eingegangen(19).

(44) Der Europäische Bankenverband äußerte sich vor der Sachverständigengruppe am 24. September 1997. Bei dieser Gelegenheit fragte der Vorsitzende der Gruppe den Verband, ob es möglich wäre, eine Liste der gebührenfreien und der gebührenpflichtigen Euro-Dienstleistungen je Land zu erstellen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1997 ersuchte der Verband seinen WWU-Ausschuss, diese Angaben bis zum 10. Oktober 1997 vorzulegen. Die Sachverständigengruppe kam in ihrem Bericht vom 20. November 1997 zu der Schlussfolgerung, dass "die meisten Banken für den Umtausch von nationalen Banknoten des Euro-Gebiets in der Übergangszeit ein Entgelt berechnen wollen, allerdings dürfte dieses niedriger sein als zur Zeit, da das Wechselkursrisiko weggefallen sein wirund Das Entgelt würde die Handhabungs-, Aufbewahrungs-, Versicherungs- und Bearbeitungskosten, die Opportunitätskosten des Haltens eines Banknotenbestandes und das Risiko, gefälschte Banknoten anzunehmen, decken".

(45) Abschließend empfiehlt die Sachverständigengruppe in ihrem Bericht u. a. Folgendes:

- "Um die Banken dazu zu bewegen, sich in der Frage unentgeltlicher Umrechnungs- und Umtauschleistungen so zu verhalten, wie es wünschenswert wäre ('good practice'), sollte die Kommission nach Ansicht der Sachverständigengruppe den Banken den 'Verhaltensstandard' für unentgeltliche Umstellungsleistungen ... zur Anwendung empfehlen. Der Standard hätte Empfehlungscharakter und wäre also nicht bindend."

- "Beschließen Banken, für Umstellungsvorgänge, bei denen sie es dürfen, ein Entgelt zu erheben, so muss der Umrechnungskurs verwendet werden (d. h. der für den Euro unwiderruflich festgeschriebene Kurs). Die Gruppe empfiehlt ..., die Verwendung des Umrechnungskurses und etwaige Entgelte transparent zu machen und die Transparenzanforderungen in den 'Verhaltensstandard' aufzunehmen. Um der Gefahr entgegenzutreten, dass die Verbraucher Entgelte, die bereits zur Zeit erhoben werden, der Einführung des Euro zurechnen, empfiehlt die Gruppe ... die Banken sollten, soweit möglich, den Standard schon vor dem 1 Januar 1999 umsetzen."

(46) Am 23. April 1998 erließ die Kommission eine Empfehlung zu Bankentgelten im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro(20). Mit der Empfehlung wurde ein "Standard des guten Verhaltens" für die Umstellung eingeführt(21), die für bestimmte Umrechnungsvorgänge gebührenfrei ist, bei denen die rechtliche Anforderung besteht, keine Gebühren zu erheben, sowie für bestimmte andere Umstellungsvorgänge, um den reibungslosen Übergang zum Euro zu erleichtern (Artikel 2). Zum Beispiel sind die Banken rechtlich verpflichtet, in der Übergangszeit eingehende, in Euro ausgedrückte Zahlungen in die nationale Währungseinheit gebührenfrei umzurechnen. Die Kommission empfiehlt, dass die Banken ausgehende Zahlungen gleichermaßen gebührenfrei umrechnen.

(47) Der Standard des guten Verhaltens schließt nicht den gebührenfreien Umtausch von Banknoten der Teilnehmerwährungen ein. Die Empfehlung berührt auch nicht die Freiheit der Banken, Gebühren gemäß ihrer jeweiligen Geschäftspolitik unabhängig festzusetzen.

(48) Die einzige "Verpflichtung" in der Empfehlung für den Umtausch von Banknoten und Münzen der teilnehmenden Mitgliedstaaten betrifft den Bereich der Transparenz: "bei jeder Umrechnung zwischen einer nationalen Währungseinheit und der Euro-Einheit und umgekehrt und jedem Umtausch zwischen nationalen Banknoten und Münzen teilnehmender Mitgliedstaaten sollten die Banken auf klar ersichtliche Weise die Anwendung der Umrechnungskurse in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 anzeigen und etwaige Entgelte jeglicher Art getrennt vom Umrechnungskurs ausweisen." (Artikel 3 Absatz 1). Die Empfehlung besagt auch, dass die Banken klare und transparente Informationen über diese Umtauschgebühren machen sollten, indem sie ihren Kunden schriftlich sowohl allgemeine vorausgehende Informationen als auch im Nachhinein genaue Informationen über die Gebühren erteilen, die sie anzuwenden gedenken oder angewandt haben (Artikel 3 Absatz 2).

(49) Die Empfehlung sieht auch vor, dass die Banken ihren Kunden vor dem 1. Januar 1999 mitteilen, ob und in welchem Umfang sie diese umzusetzen gedenken (Artikel 4 Absatz 2). Den Banken wurde auch empfohlen, ihre Absicht, die Empfehlung umzusetzen, entweder einzeln oder in Gruppen zu veröffentlichen (Artikel 4 Absatz 3).

(50) Am 8. Dezember 1998 veröffentlichte die Kommission den Bericht "Anwendung der Empfehlung der Kommission zu Bankentgelten im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro"(22). In diesem Bericht sind die Angaben aufgeführt, die der Kommission von den europäischen Bankenverbänden über die Absichten ihrer Mitgliederbanken bei der Umsetzung der Empfehlung gemacht wurden. Im Juli 1998 hatte die Kommission vier Bankenverbände (den Europäischen Bankenverband, die Europäische Sparkassenvereinigung, die Europäische Vereinigung der Genossenschaftsbanken und den Europäischen Verband der Hypothekenbanken) gebeten, bis 1. November 1998 mitzuteilen, ob und in welchem Umfang ihre Mitgliederbanken die Absicht hätten, die Empfehlung umzusetzen. Die Einschätzung und Äußerungen jedes einzelnen Verbandes sind in den Anhängen zu dem Bericht aufgeführt.

(51) Zu Deutschland wird in dem Bericht Folgendes bemerkt:

"Befolgung der Empfehlung in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat

Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA), der die gesamte deutsche Kreditwirtschaft repräsentiert, hat sich verpflichtet, die Empfehlung zu befolgen. Der Bundesverband deutscher Banken glaubt, dass alle seine Mitglieder die Empfehlung umzusetzen beabsichtigen. Dies gilt auch für die Mitgliedsbanken der GEBC und der GECE in Deutschland.

...

Verbraucherinformationen ...

In Deutschland haben die Banken in großer Zahl Veröffentlichungen über die Euro-Einführung herausgegeben, und die Mitgliederbanken der FB-EU werden die Empfehlung in Schreiben oder Broschüren erläutern."

2. Der Hintergrund in Deutschland

(52) In der Anhörung vom 1. und 2. Februar 2001 wurde der rechtliche und wirtschaftliche Hintergrund allgemein dargelegt. Gemäß dieser Darlegung fand laut Westdeutscher Landesbank vor Oktober 1997 eine Reihe von Zusammenkünften zwischen den Geschäftsbanken und der Bundesbank statt.

(53) Am 8. Juli 1997 fand eine Zusammenkunft zwischen mehreren Geschäftsbanken und der Bundesbank in Frankfurt am Main statt, auf der die Folgen der Einführung des Euro für den Ankauf und Verkauf ausländischer Banknoten und Münzen erörtert wurden(23).

(54) Im Anschluss an diese Zusammenkunft versandte die Bundesbank am 22. Juli 1997 an die Geschäftsbanken einen Fragebogen(24) zum Ankauf und Verkauf von Banknoten in den Privatkunden- und Firmenkundenmärkten. Erbeten wurden Angaben zum Umfang der umgetauschten Banknoten, zur Transparenz bei den Gebühren während der Übergangsphase, zu den Folgen für das Privatkundengeschäft, falls die Bundesbank eine gebührenfreie Dienstleistung der Öffentlichkeit anbieten sollte, sowie zu den Folgen für das Firmenkundengeschäft, falls die Bundesbank den Geschäftsbanken einen gebührenfreien Repatriierungsdienst anbieten sollte. Die Antworten der einzelnen Banken wurden von der Bundesbank vertraulich behandelt.

(55) Als Folge der Zusammenkunft vom 8. Juli 1997 und des Bundesbank-Fragebogens vom 22. Juli 1997 sandten die Commerzbank AG, die Deutsche VerkehrsBank AG, die Reisebank AG und die Westdeutsche Landesbank am 25. Juli 1997 ein Schreiben an die Bundesbank, worin sie die Auffassung vertraten, dass die "Kursspanne" (d. h. die Ankaufs- und Verkaufskurse für Teilnehmerwährungen) beibehalten werden sollte, weil die erforderlichen informationstechnischen Änderungen nicht rechtzeitig durchgeführt werden könnten und jegliche Anpassung zusätzliche Kosten verursachen würde, die wiederum zu höheren Kundengebühren führen würden(25):

"... Die Zentralbanken der teilnehmenden Länder haben sich nach Festlegung der Umtauschkurse verpflichtet, die EWWU-Währungen gebührenfrei einzulösen und in Euro gutzuschreiben. Jedoch besteht seitens der Bundesbank und der regionalen LZB's kein Interesse, das Privatkundengeschäft der Banken zu übernehmen, da hierfür erst eine neue Infrastruktur aufgebaut werden müsste.

Durch die geplante gebührenfreie Ankaufsverpflichtung der Bundesbank wäre ein Ansturm auf die Landeszentralbanken landesweit nicht zu vermeiden, da die Geschäftsbanken den Ankauf ohne entsprechende Margen aus Kostengründen ablehnen würden.

Der Umsatz im Sortenfilialgeschäft in Deutschland beläuft sich auf 16 Mrund DEM Gegenwert. Hinzu kämen die Umsätze aus dem DEM-Clearing, das mit ausländischen Korrespondenzbanken getätigt wirund Die Volumina der Ankäufe von Kunden und der Repatriierungen werden anhand eines separaten Fragebogens der Bundesbank nochmals erhoben.

Die praktische Umsetzung der notwendigen Maßnahmen wurde von den Unterzeichnern, die als Sortenhandelsadressen maßgeblich beteiligt sind, diskutiert.

Dabei wurde die Frage einer Gebührenerhöhung anstelle der derzeitig üblichen Margen (Geld-/Briefspannen) als besonders problematisch erkannt.

Als Ergebnis der Diskussion wurde von allen Teilnehmern eine Umstellung grundsätzlich abgelehnt, da die daraus entstehenden Kosten für die EDV-Anpassung den Umtausch der Banknoten zusätzlich verteuern und eine erhöhte Gebühr von der Öffentlichkeit missbilligt würde. Die Bürger hätten kein Verständnis für die Einführung einer Provision, da doch die Umtauschkurse fix sind und die Nationalbanken zum Fixkurs ankaufen.

Wichtig ist ferner, dass in der Kürze der Zeit eine EDV-Umstellung nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann.

Eine Umfrage bei unseren Euro-Geschäftspartnern hat ergeben, dass die ausländischen Banken ebenfalls auf der Beibehaltung der Margen bestehen wollen.

Eine Trennung nach Fixkurs plus Provisionen im Kundengeschäft und einer Beibehaltung von Margen im Interbankengeschäft mag zwar bei den Filialbanken möglich sein, da diese einen direkten Einfluss auf ihre Filialen nehmen können. Im Bereich der Sparkassen und Genossenschaftsbanken ließe sich eine solche Trennung der Usancen nur schwer durchsetzen, da die selbständigen Sparkassen bzw. Genossenschaftsbanken kaum akzeptieren würden, ihren Kunden Fixkurs plus Provisionen zu berechnen und selber zu Geld-/Briefkursen mit ihren Zentralinstituten abzurechnen.

Aus den angeführten Gründen plädieren die Unterzeichner als die Spezialisten im Sortengeschäft, den An- und Verkauf weiter auf Kursbasis vorzunehmen und beim bewährten Prozedere zu verbleiben. Damit ließen sich Irritationen unmittelbar zur Einführung des Euro vermeiden."

(56) Im Juli und August 1997 beantworteten die Geschäftsbanken den in Randnummer 54 erwähnten Fragebogen der Bundesbank(26).

(57) Im Anschluss an die informelle Zusammenkunft des Ecofin-Rates am 12./13. September 1997 in Luxemburg fand am 15. September 1997 eine Zusammenkunft zwischen Geschäftsbanken und der Bundesbank in Frankfurt am Main statt. Dabei zeichnete sich ab, dass Gebühren in Form der Kursspanne (d. h. Ankaufs- und Verkaufskurs) nach dem 1. Januar 1999 nicht mehr möglich wären. Jegliche Gebühren müssten daraufhin getrennt ausgewiesen werden:

"Die Frage der Gebühren insbesondere im Sortengeschäft wurde ebenfalls angesprochen. Am 1. September 1997 versandten die Landeszentralbanken einen schriftlichen Fragebogen, um zu ermitteln, ob die Geschäftsbanken eine Gebühr für den Umtausch nationaler Banknoten des Euro-Gebiets erheben oder ob sie auf die Spanne zwischen zwei Umtauschkursen zurückgreifen würden. Die Bundesbank machte hierzu geltend, dass Umtauschgebühren in Form einer Spannenmarge nicht mehr möglich wären. Die einzige Lösung bestuende in der Erhebung einer Gebühr."

3. Sachverhalt

(58) Im April 1997 machte sich die GWK Bank mit ihren 68 Wechselstuben (33 in großen Bahnhöfen und 25 entlang der Grenze) Gedanken über die Preisbildung beim Ankauf und Verkauf von Banknoten der Teilnehmerwährungen in Deutschland nach dem Wegfallen der "Spanne" am 1. Januar 1999.

(59) Die GWK Bank nahm Verbindung mit einem vergleichbaren deutschen Institut auf, der Reisebank AG mit 59 Wechselstuben in großen Bahnhöfen und an Grenzübergängen, um sie darauf hinzuweisen, dass die Deutsche Bundesbank auf ihr Netz von rund 200 Geschäftsstellen zurückgreifen könnte, um der Öffentlichkeit die gebührenfreie Dienstleistung des Ankaufs von Banknoten des Euro-Gebiets während der Übergangszeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 im Zuge der Umsetzung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Zentralbankensystems (nachstehend "ESZB-Satzung") anzubieten. Dies wäre eine Bedrohung nicht nur für die Reisebank AG, sondern auch für das Hauptgeschäft der GWK Bank, nämlich Ankauf und Verkauf von Deutscher Mark.

(60) Die GWK Bank drängte die Reisebank AG, Gespräche mit anderen deutschen Banken aufzunehmen, um sie vor allem zu bewegen, darauf hinzuwirken, dass die Deutsche Bundesbank ihren Kunden keine gebührenfreie Dienstleistung über ihr Netz von 200 Geschäftsstellen erbringt.

(61) Diese Gespräche und Kontakte mündeten in eine Zusammenkunft bei der Deutschen Verkehrsbank AG in Frankfurt am Main am 15. Oktober 1997 ein, auf der von mehreren deutschen Banken Preise festgesetzt wurden.

(62) Die Beweisstücke für die Zuwiderhandlung finden sich in den Berichten über Zusammenkünfte und Telefongespräche, die während der Nachprüfung am 20. und 21. Oktober 1999 in den Geschäftsräumen der GWK Bank in Diemen, Holland vorgefunden wurden.

3.1. Zusammenkunft zwischen der GWK Bank und der Reisebank AG am 29. April 1997

(63) Am 29. April 1997 fand eine Zusammenkunft zwischen der GWK Bank und der Reisebank AG in Frankfurt am Main statt(27). Gemäß den Aufzeichnungen dieser Zusammenkunft war die GWK Bank überrascht, dass die Reisebank AG keinerlei Informationen über Änderungen hatte, die in dem Markt für den Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets nach dem 1. Januar 1999 zu erwarten waren. Die Reisebank AG ging davon aus, dass die Margen und die Gebührenstruktur für den Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets bis zur Einführung des Euro-Bargeldes im Jahr 2002 fortbestehen würden.

"Bericht vom 29. April 1997 der Zusammenkunft mit der deutschen Reisebank(28) über das Euro-Problem in Frankfurt vom 2.5.1997.

...

Der vorherrschende Eindruck bei den Gesprächen war das Erstaunen von GWK angesichts der Tatsache, dass die Deutsche Reisebank keine aktuellen Informationen hatte und das Erstaunen der Deutschen Reisebank angesichts der Haltung der Deutschen Bundesbank und (wegen) der sonstigen kurzfristigen Euro-Probleme."

Annahmen der Deutschen Reisebank

Die Herren der Deutschen Reisebank fühlten sich für die Einführung des Euro gerüstet. Die Entwicklung des Produkts "Kartenverkäufe", die Eröffnung von Wechselstuben an der Ostgrenze Deutschlands und die Verbesserung ihres Marktanteils am Valutamarkt wären ein hinreichender Ausgleich, um vertrauensvoll in die Zukunft zu blicken. Hierbei geht die Deutsche Reisebank jedoch davon aus, dass sich das Euro-Problem erst im Jahr 2002 stellen wirund Die Bank erwartet, dass sich zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 1. Juli 2002 (oder sogar ab Mai 1998) keine Änderungen im Sortenhandel ergeben würden, weil:

1. die gegenwärtig Margenstruktur fortbestehen werde,

2. die gegenwärtige Provisionsstruktur beibehalten werde und

3. das gegenwärtige Netz der Wechselstubenstandorte unverändert bleiben würde.

(64) Die von der GWK Bank erteilten Informationen verursachten bei der Reisebank AG sowohl Erstaunen als auch Bedenken. Dabei wurden insbesondere folgende Fragen aufgeworfen:

- Wegfallen der Umtauschspannen im Jahr 1999 und Ersetzung durch eine sichtbare Gebühr;

- von den Zentralbanken unter dem Einfluss des Europäischen Währungsinstituts ausgehender Druck auf die Geschäftsbanken, die Bankgebühren nach dem 1. Januar 1999 zu senken;

- der Beschluss der niederländischen Nationalbank, dass die niederländischen Geschäftsbanken im Zuge der Umsetzung von Artikel 52 die Dienstleistung der Repatriierung ausländischer Banknoten des Euro-Gebiets in ihr Ursprungsland gebührenfrei erbringen. Auch andere Zentralbanken erwägten einen gebührenfreien Umtauschdienst für die allgemeine Öffentlichkeit;

- die Gerüchte in Deutschland, dass die Geschäftsbanken bereit wären, den Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets ab 1. Januar 1999 gebührenfrei anzubieten.

(65) Zu den vorstehenden Punkten enthält der Bericht der Zusammenkunft Folgendes:

"Die von GWK weitergegebenen Informationen

Die von uns weitergegebenen Informationen lösten Unglauben und Befürchtungen aus.

Unsere Informationen lauteten:

1. Hoechstwahrscheinlich wird die Margenstruktur im Jahr 1999 wegfallen, was Druck auf die Gewinne ausüben wird; in den Niederlanden gehen die Banken davon aus, dass die Marge auf 0 geht und deshalb von einer (erkennbaren) Provision zu ersetzen sein wirund Die öffentliche Meinung könnte sich dann gegen diese höhere Provision richten.

2. Die niederländische Zentralbank hat versucht (und versucht laut Herrn [...]* weiterhin) die Banken dazu zu bewegen, ein wesentlich geringeres Entgelt für den Umtausch von Bargeld des Euro-Gebiets zu verlangen, und nur wegen des Insistierens der Banken (gemäß den Informationen von GWK), wird eine kleine Verbesserung der Haltung der Zentralbank erkennbar. Daraus ziehen wir die Schlussfolgerung, dass andere Zentralbanken (unter dem Einfluss des europäischen Währungsinstitutes) einen ähnlichen Druck auf die Geschäftsbanken ausüben.

3. Dieser (politische) Druck war gemeinsam mit Artikel 52 Anlass für eine EWI-weite Erhebung bei großen Geschäftsbanken, in die GWK (wegen seiner Spezialisierung) einbezogen wurde.

4. Die Niederländische Zentralbank möchte Artikel 52 eng dahingehend auslegen, dass die europäischen Zentralbanken lediglich verpflichtet sind, überschüssige Valuta des Euro-Gebiets in die betreffenden Teilnehmerländer unentgeltlich zu repatriieren, und dass sie während dieses Zeitraums nicht die bestehende Infrastruktur des Sortengeschäfts ändern möchte.

5. Die Zentralbank hat diese Haltung eingenommen, nachdem sie über die zu erwartenden Probleme (überwiegend durch GWK) in Kenntnis gesetzt wurde.

6. GWK und die Großbanken erkunden gegenwärtig die Möglichkeit, die derzeitige auf der Marge und einer Provision beruhende Entgeltstruktur in ein ausschließlich provisionsgestütztes Entgelt ab Anfang 1999 umzuwandeln, um zu verhindern, dass die Gebühren gemeinsam mit der stark medialisierten Einführung des Euro erhöht werden müssten.

7. Die Deutsche Bundesbank, die französische und die italienische Zentralbank haben auf einer weiten Auslegung von Artikel 52 bestanden, um der Öffentlichkeit eine gebührenfreie Umstellung zu gewährleisten.

8. Es laufen Gerüchte (laut Herrn [...]*), dass deutsche Geschäftsbanken bereit seien, der Öffentlichkeit einen gebührenfreien Bargeldumtauschdienst anzubieten.

9. Dies würde bedeuten, dass die von der Deutschen Reisebank vorgesehenen Änderungen höchstwahrscheinlich nicht umgesetzt werden könnten."

(66) Laut Sitzungsprotokoll schenkte die Reisebank AG den Informationen von GWK keinen Glauben. Sie beschloss, die Bundesbank und andere Geschäftsbanken anzusprechen, um deren Aufmerksamkeit auf die Fragen im Zusammenhang mit dem Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets nach dem 1. Januar 1999 zu lenken.

"Reaktion der Deutschen Reisebank

Die Reaktion auf eine bevorstehende Drohung war eindeutig Unglaube. Teilweise wegen unserer Gegenwart und der Überzeugung, mit der wir unsere Auffassungen vortrugen, schlug dieser Unglaube in Bestürzung um.

Die Deutsche Reisebank hatte keine Kenntnis von der EWI-Erhebung. Wir haben ihnen eine Kopie übersandt.

Maßnahmen

Die Deutsche Reisebank wird mit der Bundesbank und anderen Bankinstituten Verbindung aufnehmen, um auch in Deutschland auf die Probleme im Zusammenhang mit der Bargeldumstellung auf den Euro hinzuweisen. Wir haben vereinbart, uns gegenseitig über die Entwicklungen in Kenntnis zu setzen."

(67) Aus dem Sitzungsprotokoll gehen auch Ähnlichkeiten beim Unternehmensaufbau zwischen der GWK Bank und der Reisebank AG sowie Überschneidungen bei den Produktpaketen hervor. Beide Banken erhoben eine Gebühr für den Umtausch von Bargeld in Höhe von rund 3,5 % des Transaktionswertes:

"Sonstige Informationen

Die Deutsche Reisebank betreibt rund 60 Wechselstuben z. B. in Bahnhöfen und hat rund 300 Partner.

Es besteht eine eindeutige Überschneidung der Produktpakete, z. B. bei:

Sorten - Geldautomaten - Western Union - Kartenverkauf im Aufbau.

Am Hauptsitz sind rund 50 Beschäftigte tätig; die Muttergesellschaft der Deutschen Reisebank hat die Automatisierung auf eine Zentralkassa ausgelagert.

Rund 80 % des gegenwärtigen Gewinns entfallen auf den Geldwechsel, und der Gesamtgewinn wird nach der Einführung des Euro um 40 % zurückgehen (es ist nicht klar, ob diese Zahlen auf dem großen oder dem kleinen Euro beruhen). Die erhobene Gebühr und die Provision betragen wie bei GWK rund 3,5 %."

(68) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte räumt die Reisebank AG ein(29), dass ihr die wichtigen Änderungen beim Sortengeschäft mit Teilnehmerwährungen während der Übergangszeit vor allem dahin gehend nicht bewusst waren, dass die Brief- und Geldkurse für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets aufgegeben werden mussten.

3.2. Kontakt zwischen der GWK Bank und der Reisebank AG am 5. Mai 1997

(69) Eine Woche nach der Zusammenkunft vom 29. April 1997 übersandte die GWK Bank mit Fax vom 5. Mai 1997 der Reisebank AG zwei Dokumente(30):

(70) Das erste Dokument war eine Kopie des ausgefuellten "Fragebogens an Geschäftsbanken und Wechselstuben", welcher der Zentralbank vorgelegt worden war(31). Dies war der EWI-Fragebogen zur Umsetzung von Artikel 52 der ESZB-Satzung (Umtausch zum Nennwert von Banknoten des Euro-Gebiets zwischen 1999 und 2002). Der Fragebogen wurde vom EWI an die Zentralbanken mit der Bitte um Angaben zum jährlichen Umfang des Banknoten-Umtauschgeschäftes, der Wege der Repatriierung von Banknoten, zum Umfang des Ankaufs und Verkaufs von Währungen des Euro-Gebiets, jahreszeitlichen Schwankungen, bestehenden Spannen und Provisionen nebst einer Aufschlüsselung der Kostenbestandteile versandt. Die nationalen Zentralbanken sandten diesen EWI-Fragebogen, nach Festlegung individueller Selektionskriterien, an eine Reihe nationaler Banken und Wechselstuben.

(71) Der Frageboten enthält einen Abschnitt mit dem Titel "Auf Wunsch können Sie Kommentare und Vorschläge zum Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets auf einem getrennten Blatt machen". Mit dem Ziel der Sicherung der Gesamteinkünfte nach dem 1. Januar 1999 schlug die GWK Bank eine einzige Bearbeitungsgebühr von 3,8 % für den Umtausch sämtlicher Währungen des Euro-Gebietes vor:

"Die Gesamteinkünfte bei einem normalen Geldwechselgeschäft im Euro-Gebiet betragen rund 3,8 %. Um der Öffentlichkeit weiterhin die Dienstleistung des Umtauschs von Währungen des Euro-Gebiets anbieten zu können, ist es erforderlich, dafür eine Provision zu erheben.

Einnahmen aus einem normalen Geldwechselgeschäft des Euro-Gebiets:

(350 NLG x 3,8 %) = 13,30 NLG

Gesamtkosten eines normalen Geldwechselgeschäfts des Euro-Gebiets = 11,60 NLG.

Nach dem 1. Januar 1999 werden die Kosten für unser Institut nicht abnehmen, und vom Euro-Gesichtspunkt wäre es nicht machbar, für jede Währung des Euro-Gebiets unterschiedliche Provisionen aufrechtzuerhalten. Deshalb schlagen wir eine Bearbeitungsgebühr von 3,8 % für ein normales Geldwechselgeschäft des Euro-Gebiets ohne Rabatte vor. Ein Betrag unterhalb von 3,8 % wäre zu niedrig insbesondere bei Währungen des Euro-Gebiets mit einem relativ niedrigen Umsatz (andere Währungen des Euro-Gebiets als DEM, BEF und FRF). Niedrige Umsätze bewirken zusätzliche Zinsverluste und relativ höhere Verwaltungsaufwendungen.

Die Niederländische Zentralbank hat auf dem Fragebogen zusätzliche Bemerkungen zu unserer Satzung gemacht.

Eine Kopie unserer Bemerkungen können sie bei der Niederländischen Zentralbank erhalten."

(72) Das zweite von der GWK Bank an die Reisebank AG gesandte Dokument enthält die eingehenden zusätzlichen Bemerkungen der GWK Bank in dem EWI-Fragebogen. In diesem Dokument wird ausgeführt, dass eine erhöhte Provision von 3,8 % erforderlich wäre, um Gesamteinnahmen aus dem Wechselgeschäft von 2,4 % für sämtliche Währungen des Euro-Gebiets aufrechtzuerhalten, wenn man den Wegfall der Kursspanne nach dem 1.1.1999 und die Rabatte für bestimmte Gruppen und Klienten berücksichtigt(32):

"Sortengeschäft

...

Die Einnahmen als Prozentsatz des Umsatzes (2,5 %) wären niedriger, als aus den Wechselkursspannen in dem Verzeichnis der Wechselkurse für Banknoten und den Provisionssätzen zu erwarten wäre.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

...

Annehmbarer Provisionssatz nach dem 1. Januar 1999

Aus gesellschaftlicher Sicht ist es wünschenswert, dass die der Öffentlichkeit erbrachte Dienstleistung des Umtauschs im Umlauf befindlicher EU-Währungen vom 1. Januar 1999 bis 1. Juli 2002 auf der gegenwärtigen Höhe aufrechterhalten wirund Deshalb wird eine erhöhte Provision zum Ausgleich der wegfallenden Spanne zu erheben sein. Für die GWK wäre eine Provision von 3,8 % des Gegenwerts eines normalen Geldwechselgeschäftes ausreichend. Rabatte für besondere Gruppen und Kunden mit einem hohen Geschäftsumfang (einschließlich Coupon-Kassierung, siehe auch S. 2) werden Gesamteinnahmen im Sortengeschäft von 2,4 % (3,8 % - 1,38 %) des gesamten EU-Sortengeschäfts ermöglichen. Die 3,8 % ergeben eine Gebühr für den Verbraucher, die der Gebühr für ein derzeitiges, durchschnittliches Geldwechselgeschäft in EU-Währungen entspricht (Wechselkursspanne für Banknoten zzgl. Provision), wie später ausführlich dargelegt (Anhang 2 enthält eine ausführliche Zahlentafel).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Ein Prozentsatz von weniger als 3,8 wäre insbesondere bei EU-Währungen mit relativ niedrigen Umsätzen (andere EU-Währungen als DEM, BEF und FRF) zu niedrig. Niedrige Umsätze bewirken einen größeren Zinsverlust und relativ höhere Verwaltungsaufwendungen (Zählen, Lagern, Befördern und Transaktionskosten usw.). Vom Euro-Gesichtspunkt wäre es nicht machbar, unterschiedliche Provisionen für die einzelnen EU-Währungen aufrechtzuerhalten."

(73) Die GWK Bank(33) und die Reisebank AG haben bestätigt, dass die GWK Bank die erwähnten Dokumente übersandt hatte. Sie behaupten, dass der Vorschlag einer Gebühr von 3,8 % lediglich eine Feststellung in Erwiderung auf den EWI-Fragebogen gewesen sei. Das EWI habe die Ergebnisse des Fragebogens selbst verteilt.

(74) Die Kommission bemerkt hierzu, dass weder in dem Fragebogen noch in der Auswertung des Fragebogens durch das EWI Bankgebühren für den Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets behandelt werden. In dem EWI-Fragebogen werden Angaben zu dem jährlichen Umfang des Umtauschgeschäfts mit Banknoten, den Wegen der Repatriierung der Banknoten, dem Umfang beim Ankauf und Verkauf von Währungen des Euro-Gebiets, der jahreszeitlichen Schwankungen, bestehenden Spannen und Provisionen sowie eine Aufschlüsselung der Kostenbestandteile erbeten. Zweck des Fragebogens war die Zusammentragung von Informationen zur Umsetzung von Artikel 52 der ESZB-Satzung durch die Geschäftsbanken (d. h. der gebührenfreien Repatriierung der ausländischen Banknoten der Banken des Euro-Gebiets zum Ursprungsland).

(75) Das EWI hat einen Bericht vom 23. April 1997 mit dem Titel "Umtausch zum Nennwert von Banknoten des Euro-Gebiets: Auswertung der Ergebnisse des an Geschäftsbanken versandten Fragebogens" erarbeitet. Der Bericht beruht auf den bei den Zentralbanken eingegangenen Antworten der Banken und Wechselstuben auf den Fragebogen, er gibt die Lage des Jahres 1996 wieder. Der EWI-Fragebogen umfasste 14 Mitgliedstaaten, es gingen Antworten von rund 150 Geschäftsbanken und 40 Wechselstuben ein. Der achtseitige Bericht des EWI enthält Datenaggregate und behandelt nicht die Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets. Dieser Bericht wurde nicht veröffentlicht, der EWI-Rat stimmte jedoch der Freigabe der Auswertung der Ergebnisse an den Europäischen Bankenverband und die Europäische Sparkassengruppe zu(34).

3.3. Zusammenkunft zwischen der Reisebank AG, der Deutschen Verkehrsbank AG, der GWK Bank und der Landeszentralbank Hessen am 11. August 1997

(76) Am 11. August 1997 fand eine Zusammenkunft zwischen der Reisebank AG, der Deutschen VerkehrsBank AG, der Landeszentralbank Hessen und der GWK Bank in Frankfurt am Main statt(35). Zweck der Zusammenkunft war die Klärung der Lage beim Umtausch von Banknoten und Münzen des Euro-Gebiets während der Übergangszeit:

"Bericht der Gespräche zwischen der Reisebank, der Landeszentralbank, der Deutschen VerkehrsBank und der GWK vom 11. August 1997 am Hauptsitz der Reisebank AG in Frankfurt am Main

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Einleitende Bemerkungen

Herr [...]* begrüßte alle Teilnehmer. Er wies darauf hin, dass weiterhin viele Unsicherheiten hinsichtlich des Devisenmarktes für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 1. Juli 2002 bestuenden, und dass die Klärung der Lage einer der Gründe für diese Zusammenkunft sei. Nach einer kurzen Einführung erteilte er Herrn [...]* das Wort, der als Euro-Sachverständiger der Reisebank AG zugegen war."

(77) Der Anwalt der Reisebank AG erläuterte, dass die Geschäftsbanken berechtigt seien, für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets während der Übergangszeit Gebühren zu verlangen, dass jedoch die Kursspanne (d. h. Brief-/Geldkurse) nach dem 1.1.1999 fortfallen werde:

"Herr [...]*

Nach Auffassung von Herrn [...]* vertraten die meisten Mitglieder des EWI die beiden folgenden Ansichten:

1. Die Geschäftsbanken seien berechtigt, für die Abwicklung von Umtauschgeschäften in Währungen des Euro-Gebiets Gebühren zu verlangen.

2. Die Umrechnung von umlaufenden Währungen des Euro-Gebiets in Euro muss im ersten Halbjahr 2002 für die Kunden gebührenfrei erfolgen.

Punkt 1

Die Geschäftsbanken seien berechtigt, für die Abwicklung von Umtauschgeschäften Gebühren zu verlangen. Die Art dieser Zahlung werde vom EWI nicht festgelegt. Sie könnte die Form einer Pauschalprovision, einer Prozentprovision oder sogar der gegenwärtigen Umtauschmarge annehmen, die zwischen den einzelnen Währungen schwanken könnte (auch Kombinationen wären möglich). Herr [...]* wies Herrn [...]* darauf hin, dass nach dem 1. Januar 1999 der Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets tatsächlich dem Umtausch einer einzigen Währung jedoch in unterschiedlichen Formen gleich käme, und dass folglich eine Preisdifferenzierung zwischen den Währungen des Euro-Gebiets kein redliches Vorgehen sei. In den Augen von Herrn [...]* wäre eine Preisdifferenzierung nur im Falle unterschiedlicher Kostenpreise möglich. Es bestuenden keine nachweislichen, spürbaren Unterschiede in den Kostenpreisen zwischen den verschiedenen Währungen des Euro-Gebiets, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass die gegenwärtige Umtauschmargenstruktur beibehalten werden könne.

...

Punkt 2

Eine gebührenfreie Umrechnung der Währungen des Euro-Gebiets zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2002 würde bedeuten, dass ab dem 1. Januar 2002 GWK beim Umtausch ausländischer Währungen des Euro-Gebiets keinerlei Gewinne erzielen könnte. Wir hatten bisher angenommen, dass nur umlaufende Gulden gebührenfrei in Euro umgetauscht werden müssten."

(78) Die Landeszentralbank Hessen erläuterte auf der Zusammenkunft, dass die Bundesbank gemäß Artikel 52 der ESZB-Satzung verpflichtet sei, ausländische Banknoten und Münzen des Euro-Gebiets von den Banken und der Öffentlichkeit gebührenfrei aufzukaufen. Die Bundesbank hatte bei verschiedenen Banken eine Erhebung durchgeführt, um die Anzahl der zu erwartenden Transaktionen zu ermitteln (Randnummer 54).

"Landeszentralbank

Die Bundesbank erwünscht folgende Auslegung von Artikel 52:

Die Zentralbank ist verpflichtet, ausländische Währungen des Euro-Gebietes von den Banken und der Öffentlichkeit gebührenfrei aufzukaufen (zum Nennwert bedeutete somit gebührenfrei, wie auch für die niederländische Zentralbank).

Die Bank würde Änderungen vornehmen und in die gegenwärtig 180 Zweigstellen (diese Zahl würde zurückgehen) der Landeszentralbanken zu investieren, damit diese der Öffentlichkeit die Dienstleistung erbringen können. Um die Anzahl der zu erwartenden Transaktionen zu ermitteln, hatte die Bundesbank eine Erhebung bei verschiedenen Banken vorgenommen. Herr [...]* erläuterte, dass die Bundesbank über diese Verpflichtung nach Artikel 52 nicht glücklich sei ..."

(79) Die Mitteilung, dass die Bundesbank und die Landeszentralbanken einen gebührenfreien Dienst der Öffentlichkeit im großen Rahmen anbieten würden, beunruhigte die GWK Bank. Sie wirkte auf die Reisebank AG ein, mit anderen deutschen Banken eine Übereinkunft über die Notwendigkeit zu erzielen, Gebühren zu erheben, um einen Gewinnverlust beim Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets während der Übergangszeit zu verhindern:

"Folgemaßnahmen

Nachdem Herr [...]* und Herr [...]* gegangen waren, erinnerten wir die Deutsche Verkehrsbank und die Reisebank an ihre Verpflichtung, so schnell wie möglich genaue Informationen über den deutschen Sortenmarkt zu sammeln, um die Bundesbank und auch andere Banken auf die möglichen Gewinnverluste hinzuweisen, die entstehen würden, wenn man Umtauschdienste gebührenfrei vornehmen würde. Wenn vor einer endgültigen Entscheidung der Bundesbank eine Übereinstimmung zwischen den Geschäftsbanken hinsichtlich des Erfordernisses erzielt werden könnte, für diese Dienstleistung Gebühren zu erheben, und wenn die Bundesbank von der Unmöglichkeit der ihr bevorstehenden Aufgabe überzeugt werden könnte, könnte es möglich sein, diese Drohung von der Reisebank abzuwenden. Herr [...]* erwiderte hierauf mit der Feststellung, dass dies in Deutschland ein Problem sei, da keine Übereinstimmung zwischen den Banken bestuende und auch nicht zu erwarten wäre. Offenbar würde Herr [...]* auch keine Anstrengungen unternehmen, um eine Übereinstimmung zu erzielen ..."

(80) Die GWK Bank war darüber beunruhigt, dass die Geschäftsbanken der Bundesbank mit niedrigen oder keinen Gebühren folgen könnten, wenn sie einen gebührenfreien Dienst in großem Rahmen anbieten würde. Es bestand das Risiko, dass der Markt für den Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets sich von den Niederlanden nach Deutschland verlagern würde. Es würde auf die niederländischen Banken Druck ausgehen, um ihre Gebühren entsprechend zu ändern:

"Schlussfolgerungen

Die Entwicklungen in Deutschland waren sehr beunruhigend. Die Bundesbank würde in den Sortenmarkt durch die Erbringung gebührenfreier Dienstleistungen eintreten, was auf die Gebührenhöhe der Geschäftsbanken sehr leicht einen Druck nach unten ausüben könnte, während die Reisebank AG als das am meisten betroffene Institut wohl kaum etwas dagegen unternehmen könnte. Auch auf den niederländischen Sortenmarkt ging eine erhebliche Bedrohung aus:

1. Wenn in den Niederlanden den Kunden eine spürbare Gebühr erhoben würde, bestand die Gefahr, dass sich der Sortenmarkt von den Niederlanden nach Deutschland (oder Österreich etc.) verlagert.

2. Niedrige (oder keine) Gebühren der Geschäftsbanken im Ausland würden den Weg für einen Rückgang der Gebühren in den Niederlanden (mit erheblicher Unterstützung der Medien) ebnen.

3. Das EWI könnte sich leicht dafür entscheiden, sich der Erklärung der Bundesbank anzuschließen, was bedeuten würde, dass auch die niederländische Zentralbank gezwungen wäre, einen gebührenfreien Umtauschdienst anzubieten, womit die für den niederländischen Sortenmarkt erzielte Übereinkunft wieder in der Luft hängen würde.

Die beschriebene Entwicklung macht deutlich, dass die GWK sobald wie möglich eine hohe Umtauschprovision einführen muss, um einen neuen Ausgleichspreis auf dem niederländischen Markt herzustellen, bevor der von der EWI und der niederländischen Zentralbank ausgehende Druck die erzielte Übereinkunft gefährdet."

3.4. Telefongespräch zwischen der GWK Bank und der Deutschen VerkehrsBank AG vom 29. September 1997

(81) Am 29. September 1997 führten Herr [...]* (GWK Bank) und Herr [...]* (Deutsche VerkehrsBank AG) ein Telefongespräch. Offenbar hatte Herr [...]* den Bericht der Zusammenkunft vom 11. August 1997 nicht erhalten, und wollte über die Entwicklungen betreffend Artikel 52 der ESZB-Satzung unterrichtet werden(36). Es gibt über dieses Telefongespräch folgende Unterlage:

"Zusammenfassung des (Telefon-)gesprächs mit der Deutschen VerkehrsBank AG vom 29. September 1997

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlass

Herr [...]* von der Deutschen VerkehrsBank AG war in den Besitz der Telefonnummer von Herrn [...]* gelangt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Herrn [...]* war offenbar kein Bericht über diese Sitzung zugesandt worden.

Er bemühte sich, jemanden in den Niederlanden ausfindig zu machen, der über die Entwicklungen betreffend Artikel 52 auf dem Laufenden war, außerdem prüfte er die Möglichkeiten auf internationaler Ebene Schritte wegen dieses Artikels zu unternehmen."

(82) Die Kommission stellt fest, dass die Deutsche VerkehrsBank AG zu jener Zeit der Auffassung war, dass die Kursspanne (d. h. Geld-/Briefkurse) durch eine Provision ersetzt werden sollte. Dies stand im Widerspruch zu dem Schreiben vom 25. Juli 1997, das von der Commerzbank AG, der Deutschen VerkehrsBank AG, der Westdeutschen Landesbank und der Reisebank AG an die Landeszentralbank Hessen gesandt wurde und worin dafür plädiert wurde, auch nach dem 1. Januar 1999 die Ankaufs- und Verkaufskurse aufrechtzuerhalten (Randnummer 55). Die Aufzeichnung des Telefongespräches setzt sich wie folgt fort:

"Bewertung

Entgegen dem Schreiben betreffend Artikel 52, das Herr [...]* an Herrn [...]* von der Landeszentralbank gesandt hatte, war Herr [...]* nunmehr der Auffassung, dass die Wechselkursspannen in Deutschland wegfallen und durch eine Provision ersetzt werden sollten. Sein größtes Bedenken war, dass keine Konsultationen über die Entwicklung zwischen den deutschen Banken stattgefunden hätte und dass lediglich die Commerzbank AG und die Westdeutsche Landesbank ihren Vorstellungen in dieser Frage folgten.

Vier andere deutsche Banken hatten sich zurückgezogen. Nach Auffassung von Herrn [...]* war dies auf Vorstandsebene veranlasst worden."

(83) In der Zusammenfassung des Telefongesprächs wird folgende Einladung der Deutschen VerkehrsBank AG vermerkt:

"Besondere Einladung

Herr [...]* bemühte sich, die Commerzbank, die Westdeutsche Landesbank, die VerkehrsBank, die Reisebank und die Landeszentralbank (Herrn [...]*) in der Woche vom 6. Oktober 1997 an einen Runden Tisch zur Lösung des Problems zu bringen. Er war besonders daran interessiert, dass auch die GWK an der Zusammenkunft teilnimmt. Ich versicherte ihm, dass ich grundsätzlich bereit sei, an dieser Zusammenkunft mit Herrn [...]* teilzunehmen."

3.5. Zusammenkunft bei der Deutschen VerkehrsBank AG vom 15. Oktober 1997

(84) Mit Telefax vom 2. Oktober 1997 (Titel: "Auswirkungen der EWWU auf das Sortengeschäft") lud Herr [...]* (Deutsche VerkehrsBank AG) Vertreter von der SEB Bank AG (vormals BfG Bank AG), der Commerzbank AG, der Dresdner Bank AG, der GWK Bank, der Hamburgischen Landesbank, der Landesbank Hessen-Thüringen, der Landeszentralbank Hessen, der Reisebank AG und der Westdeutschen Landesbank zu einer Zusammenkunft am 15. Oktober 1997 ein(37). Zweck der Zusammenkunft war die Erörterung des Sachstandes und möglicher Maßnahmen.

(85) Die Zusammenkunft fand wie geplant am 15. Oktober 1997 bei der Deutschen VerkehrsBank AG im Frankfurt am Main statt(38).

(86) Die Aufzeichnungen der GWK Bank von der Zusammenkunft tragen den Titel "Preisgestaltung der Euro-Währungen zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 1. Juli 2002". Es wurden verschiedene Themen angesprochen, darunter:

- ob die Banken für den Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets während der Übergangszeit Gebühren erheben könnten,

- ob die Kursspannen (d. h. Ankaufs- und Verkaufskurse) nach dem 1. Januar 1999 aufrechterhalten werden könnten,

- ob unterschiedliche Provisionen für den Umtausch der Banknoten der verschiedenen Währungen des Euro-Gebiets erhoben werden könnten,

- welches Verfahren der Umrechnung zwischen den Währungen des Euro-Gebiets anzuwenden sei und

- die Ankaufs- und Verkaufskurse im Interbankenhandel mit Banknoten.

(87) Die Kommission stellt fest, dass auf der Zusammenkunft sehr schnell deutlich wurde, dass den Banken die Erhebung von Gebühren für den Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets erlaubt sein würde und dass diese Gebühren ausdrücklich und transparent ausgewiesen werden müssten. Die Sitzungsaufzeichnung lautet wie folgt:

"Aufzeichnung der Gespräche mit der Deutschen VerkehrsBank vom 15. Oktober 1997

Betrifft:

Preisgestaltung der Euro-Währungen zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 1. Juli 2002.

Einführung

Herr [...]* begrüßte die Teilnehmer der Zusammenkunft. Auf die anwesenden Banken entfielen zwischen 70 und 80 % des deutschen Sortenhandelsmarktes. Herr [...]* fasste die Haltung der Bundesbank und des EWI zur Preisgestaltung der Währungen des Euro-Gebiets in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis (spätestens) 1. Juli 2002 zusammen.

Innerhalb des EWI bestand keine vollständige Einigkeit in der Frage des Sortenumtauschs umlaufender Währungen des Euro-Gebiets. Der folgende Punkt war jedoch klar:

Den Banken würde es erlaubt sein, ihre Kosten beim Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets an die allgemeine Kundschaft weiterzugeben. Die Weitergabe dieser Kosten müsse jedoch auf transparente Weise erfolgen."

(88) Die Kommission stellt fest, dass auf dieser Zusammenkunft sehr bald Übereinkunft darüber erzielt wurde, dass die Kursspannen (d. h. die Ankaufs- und Verkaufskurse) nach dem 1. Januar 1999 wegfallen würden. Die Teilnehmer beschlossen, der Bundesbank mitzuteilen, dass sie den Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets zu den festen Wechselkursen vornehmen, dabei aber eine ausdrückliche Provision verlangen würden. In den Aufzeichnungen hierzu Folgendes:

"Mündliche Mitteilungen

Herr [...]* verlas einen Briefverkehr zwischen ihm und der Bundesbank, dem man entnehmen konnte, dass im Interesse der Transparenz die gegenwärtigen Kursspannen abgeschafft werden müssten. Die mündliche Erläuterung hierzu war eindeutig. Die Aufrechterhaltung einer Marge zum Ausgleich der Kosten war jedoch an keiner Stelle schriftlich ausgeschlossen. Nach Ansicht derjenigen Teilnehmer, die sich dieser Frage bereits eingehender gewidmet hatten, konnten die entgangenen Umtauschmargen nicht an den Sortenhandel weitergegeben werden.

Überzeugung

Nach einem bemerkenswert kurzen Gedankenaustausch äußerten alle Anwesenden die Überzeugung, dass die Kursspannen bei den Euro-Währungen wegfallen würden, und dass sowohl der Wert des umgetauschten Geldes als auch die erhobene Gebühr sichtbar zu machen sein würden. Dieses Ergebnis wäre in einem Protokoll an die Deutsche Bundesbank darzulegen. Darin wäre Folgendes darzulegen:

Umtauschgeschäfte mit den Währungen des Euro-Gebiets werden zu festen Preisen zuzüglich einer Provision erfolgen.

Obwohl Herr [...]* die auf der Zusammenkunft vertretenen Ansichten teilte, sah er für sich keinen Handlungsspielraum. Da keine schriftlichen Weisungen der Bundesbank vorlagen, konnte Herr [...]* in seinem Hause nichts tun, um die Rechnersysteme an die neue Gebührenstruktur anzupassen. Nicht alle Banken standen vor diesem Problem (z. B. waren die Vorbereitungen der Bayerischen Landesbank zur Ersetzung der Kursspanne durch eine Provision bereits weit vorangeschritten). Die mangelnde Klarheit in der schriftlichen Erklärung der Bundesbank verursachte jedoch allgemeine Unzufriedenheit."

(89) Die Kommission stellt fest, dass die Teilnehmer auch erörterten, ob das bestehende System unterschiedlicher Kursspannen je Währung (z. B. unterschiedliche Ankaufs- und Verkaufskurse je Währung) in ein System umgewandelt werden sollte, bei dem die bestehenden Margen als Prozentprovisionen eindeutig auszuweisen wären. Da jedoch keine vollständige Einigkeit zur Anwendung einer einzigen Prozentprovisionsgebühr für sämtliche Währungen oder verschiedener Prozentprovisionen je Währung erzielt wurde, beschlossen die Teilnehmer, der Bundesbank mitzuteilen, dass jede Bank dies für sich selbst regeln würde. Die Banken haben sich jedoch das gemeinsame Ziel gesetzt, die Kursspannen durch Prozentprovisionen zu ersetzen, um ihre Einnahmen aus dem Geldwechselgeschäft zu 90 % sichern zu können. Dies würde zu einer Gesamtprovision von rund 3 % führen. Das Protokoll enthält hierzu Folgendes:

"Differenzierung bei den Preisen zwischen Währungen des Euro-Gebiets

Bisher verfolgten alle Banken mehr oder weniger die gleiche Preispolitik auf dem deutschen Sortenmarkt. Dies bewirkte, dass z. B. der österreichische Schilling billig angekauft und verkauft wurde, während italienische Lire sehr teuer waren. Herr [...]* von der Commerzbank vertrat die Auffassung, dass die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Währungen des Euro-Gebiets aufrechterhalten werden müssten. Er machte geltend, dass die gegenwärtigen Spannen als das Ergebnis von Marktmechanismen angesehen werden könnten, so dass diese Art der Preisfestsetzung auch in eine differenzierte Gebührenstruktur übernommen werden könnte. Hierauf erwiderte Herr [...]* von der Bayrischen Landesbank, dass die Differenzierung zwischen den Währungen nur durch unterschiedlich hohe Wechselkursrisiken zu rechtfertigen war. Dieser Gesichtspunkt würde jedoch nach dem 1. Januar 1999 wegfallen, wenn sämtliche Währungen des Euro-Gebiets als Stückelungen des Euro angesehen werden müssten. Herr [...]* fügte hinzu, dass die bestehende Margenpolitik weniger vom Marktmechanismus beeinflusst wurde, sondern vielmehr das Ergebnis einer stillschweigenden Übereinkunft über Wechselkurse gewesen sei. Herr [...]* erwähnte die EWI-Erhebung, wonach die Kosten des deutschen Bankensystems mit der Einführung des Euro in den Geldumlauf um lediglich 10 % zurückgehen würden, was zeige, dass die Kursfestsetzung auf dem Sortenmarkt nicht von den Preisen verursacht werde. Dies ließe auch eher auf ein Oligopol als auf ein 'Polypol' schließen.

Deshalb müsse die Ersetzung der gegenwärtigen stillschweigenden Übereinkunft über differenzierte Spannen durch eine stillschweigende Übereinkunft über differenzierte Provisionen nicht zu größeren Störungen oder Gewinnverlusten führen. Herr [...]* stimmte hiermit vollständig überein.

Da auf der Zusammenkunft keine Übereinkunft darüber erzielt werden konnte, ob eine einheitliche Provisionsgebühr oder eine Provision für jede einzelne Währung eingeführt werden sollte, sollte der Bundesbank Folgendes mitgeteilt werden:

Jede der anwesenden Banken wird selbst darüber entscheiden, welche Form ihre zukünftige Gebührenstruktur annehmen wird.

Die anwesenden Banken äußerten die Absicht, ihre gegenwärtigen Margeneinkünfte zu rund 90 % durch Einnahmen aus Provisionsgebühren zu ersetzen. Nach Auffassung der Banken würde dies zu einer Gesamtprovision von rund 3 % führen."

(90) Laut Protokoll erörterten die Banken die Frage der Preis- und Mengennotierung als Umrechnung zwischen verschiedenen Währungen des Euro-Gebiets(39), insbesondere im Rahmen der Änderung der bestehenden EDV-Systeme:

"Vorgeschriebene Umrechnungsregeln

Das EWI hatte erklärt, dass für die Ermittlung des Wertes eines Guldenbetrages in Deutscher Mark nur ein Berechnungsverfahren das korrekte Ergebnis liefern würde. Dies bedeutete, dass die bisher von den Rechnersystemen angewandte Berechnungsmethode vollständig umgestaltet werden müsste (der Kurs Gulden gegen Deutsche Mark könnte nach der Anwendung dieser Regeln nicht länger ermittelt werden). Einigen der Anwesenden waren diese Berechnungsregeln bekannt, jedoch nicht deren Folgen für das Sortengeschäft. Herr [...]* hielt es für eine gute Idee, nach dem Vorbild der belgischen Banken dem EWI mitzuteilen, dass man sich im Sortenhandel einer so umfangreichen Umstellung der EDV-Systeme für einen Zeitraum von lediglich drei Jahren offen widersetzen würde, da die Ergebnisse verschiedener Berechnungen von normalen Geldwechselgeschäften keine Unterschiede erbrachten.

Die von den Teilnehmern eifrig gemachten Notizen ließen darauf schließen, dass ihnen auch dieses Problem bewusst geworden ist."

(91) Zu dem Interbankenhandel mit Banknoten vermerkt das Protokoll, dass sich die Teilnehmer darauf geeinigt hatten, feste Ankaufs- und Verkaufskurse beizubehalten, um keine Änderungen an den EDV-Systemen vornehmen zu müssen. Den Devisenhändlern waren die Gebühren bewusst, die aufgrund der unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufskurse erhoben werden:

"Interbankenhandel

Im Interbankenhandel sollten die Kursspannen für umlaufende Währungen wegfallen. Im Handel mit umlaufender Währung wollten die anwesenden Banken jedoch die bestehende Praxis der Kursspannen beibehalten. Auf diese Weise müssten die Systeme nicht (für drei Jahre) angepasst werden, und es würden sich keine Probleme ergeben, wenn eine Bank außerhalb des Euro-Gebiets umlaufende Währungen des Euro-Gebiets benötigt. Herr [...]* von der Landeszentralbank, der die Zusammenkunft telefonisch mitverfolgte, erklärte, dass es nach seiner Einschätzung unwahrscheinlich sei, dass für den Interbankenhandel mit umlaufenden Währungen bindende Vorschriften eingeführt würden. Der Bundesbank sollte hierzu Folgendes mitgeteilt werden:

Im Interbankenhandel mit umlaufenden Währungen sollten die Währungen des Euro-Gebiets zu festen Kursen angekauft und verkauft werden. Der Unterschied zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis würde die Provision ergeben.

Herr [...]* hielt die Formulierung für nicht gut gewählt, da dieses Argument für den Sortenhandel verworfen worden sei, weshalb kein Grund bestuende, es im Interbankenhandel anzuwenden.

Es wäre deshalb besser, sich auf die Tatsache zu beziehen, dass die Transparenz im Interbankenhandel nicht noch weiter erhöht werden müsse, da den Teilnehmern bewusst sei, dass Margen erhoben werden. Die gewählte Formulierung wurde jedoch beibehalten."

(92) Laut Protokoll erwog die Deutsche Bank AG einen gebührenfreien Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets für ihre Kunden. Diese Absicht wurde als eine stärkere Bedrohung für die Vereinbarung der Teilnehmer angesehen, eine Provisionsgebühr von rund 3 % (um 90 % der bisherigen Einnahmen aus den Kursspannen zu sichern) einzuführen, als ein von den Landeszentralbanken gebührenfrei vorgenommener Umtausch:

"Deutsche Bank als Spielverderberin

Im Verlauf der Zusammenkunft entstand der Eindruck, dass die Deutsche Bank das Spiel verderben würde, indem sie einen gebührenfreien Umtausch anbietet. Für die anwesenden Geschäftsbanken wäre dies eine sehr viel ernstere Bedrohung als die Erbringung einer gebührenfreien Dienstleistung durch die Landeszentralbanken, die hierzu gar nicht ausgestattet waren. Dadurch könnte die auf der Sitzung erzielte Einigung auf eine Provision von rund 3 % (entsprechend 90 % der bisherigen Einnahmen) gefährdet werden. Herr [...]* wies darauf hin, dass damit eine neue Lage geschaffen würde, wenn auch nach seiner Auffassung noch sehr viel Zeit vergehen würde, bevor Geldwechselgeschäfte gratis abgewickelt würden. Andere Banken vertraten eine härtere Linie dahin gehend, dass sie den Umtausch für Währungen des Euro-Gebietes einstellen würden, wenn aus politischen Gründen das Geldwechselgeschäft zum Nulltarif durchgeführt werden müsste".

(93) Laut Protokoll waren die Teilnehmer gegen eine Einführung des neuen Gebührensystems vor dem 1. Januar 1999:

"Frühzeitige Einführung

Die Banken verfolgten nicht die Einführung der neuen Gebührenstruktur vor dem 1. Januar 1999:

1. Im Jahr 1998 müsste möglichst viel Gewinn erzielt werden (die Vorstellung einer Aufrechterhaltung von Wechselkursmargen bis 1. Januar 1999 bei gleichzeitig höheren Provisionen wurde als unangemessen empfunden). Nach dem 1. Januar 1999 könnten die Gewinne wegen des Drucks von außen stark zurückgehen (Bundesbank, EWI, Deutsche Bank, Medien), so dass sich die Banken schadlos halten sollten.

2. Ein Umsatzrückgang als Folge der Einführung der neuen Gebührenstruktur im Jahr 1998 wurde deshalb als unerwünscht angesehen.

3. Keine der Banken war offensichtlich zu sehr abhängig vom Sortengeschäft, so dass die Entwicklungen nach dem 1. Januar 1999 nicht existenzbedrohend sein würden.

4. Die bis zum 1. Januar 1999 noch verbleibende kurze Frist wurde als zu knapp angesehen, um sämtliche Systeme an die neue Gebührenstruktur anzupassen."

(94) Herr [...]* von der Commerzbank AG verfasste das offizielle Sitzungsprotokoll mit dem Titel "Sortenhändlertreffen in Frankfurt"(40). Dieses Protokoll wurde von der Deutschen VerkehrsBank AG am 17. Oktober 1997 an die übrigen Teilnehmer gefaxt(41). Als Thema der Zusammenkunft wird die Struktur/Preisfestsetzung für den Ankauf und Verkauf von Banknoten während der Übergangszeit angegeben. Sowohl die Privatkunden (Sortengeschäft) als auch der Ankauf und Verkauf von Banknoten im Interbankengeschäft wurden erörtert.

(95) Zum Sortengeschäft wird im Protokoll vermerkt, dass Übereinstimmung zur Anwendung fester Wechselkurse für Teilnehmerwährungen (d. h. keine Ankaufs- und Verkaufskurse) mit Entgelten als Prozentprovision erzielt wurde. Das Berechnungsverfahren zur Umrechnung zwischen den Teilnehmerwährungen wäre von jeder Bank selbst festzulegen:

"Sortenhändlertreffen in Frankfurt, am 15.10.1997

im Hause der Deutschen VerkehrsBank

Teilnehmer: siehe Anlage.

Ergebnisprotokoll

Zum Thema Kursgestaltung/Preisgestaltung im Sortengeschäft in Stufe 3a (1.1.1999 bis 1.1.2002) der EWWU wurde zu folgenden Punkten Übereinstimmung erzielt:

1. Privatkundengeschäft

- Dem Kunden werden Sorten der Euro-Währungen zum Festpreis abzüglich/zuzüglich der Gebühren/Provisionen separat abgerechnet.

- Die Provisionen/Gebühren werden als prozentualer Anteil vom Gegenwert gerechnet.

- Die Entscheidung, ob in Preis- oder in Mengennotierung abgerechnet wird, obliegt der individuellen Entscheidung der einzelnen Häuser."

(96) Die Kommission stellt fest, dass Übereinstimmung zwischen dem offiziellen Protokoll und den Aufzeichnungen der GWK Bank dahin gehend besteht, dass die Kundengebühren in Prozentform erhoben werden sollen. Im offiziellen Protokoll ist keine Gebühr von rund 3 % erwähnt. Auf der Anhörung vom 1. und 2. Februar 2001 erklärte die Bayerische Landesbank jedoch, dass sich ihr Vertreter auf der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 (Herr [...]*) daran erinnerte, dass: "einige Vertreter einzelner Banken einige Zahlen nannten, die irgendwo zwischen 2 und 4 % lagen". Herr [...]* "konnte sich jedoch nicht an 3 % erinnern".

(97) Zu dem Interbankengeschäft mit Banknoten wird in dem Protokoll vermerkt, dass die Banken sich auf die Beibehaltung von Ankaufs- und Verkaufskursen einigten:

"2. Interbankengeschäft

Im Interbankenhandel werden alle EWWU-Währungen mit Ankaufs- und Verkaufspreisen gehandelt. Diese Preise sind das Resultat aus der Provisionsumrechnung. Die Mengennotierung soll erst ab 1.1.2002 allgemeine Usance werden. Bis dahin sind beide Notierungsarten zu tolerieren.

Gründe für die Geld-Brief-Quotierung

Im Interbankenhandel, in dem schon immer die Usancen von den teilnehmenden Banken festgelegt wurden, wird seit jeher mit Geld- und Briefkursen gehandelt. Dies soll auch nicht geändert werden, da

- wir keine Unterschiede in der Quotierungsart zwischen Euro-Währungen und sog. Outs machen wollen,

- ebenso keine Unterschiede bei Kontrahenten innerhalb und außerhalb des Euro-Gebiets vornehmen wollen

und nicht zuletzt da

- eine Änderung der bestehenden Usancen nur für eine befristete Zeitspanne gelten würde.

3. Nächste Sitzung bei Bedarf, dann im Hause der Commerzbank, Frankfurt.

Frankfurt, den 15.10.1997

[...]*

Anlage"

F. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag

(98) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag untersagt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen.

2. Vereinbarungen

(99) Eine Vereinbarung liegt vor, wenn die Beteiligten einen gemeinsamen Plan verfolgen, der geeignet ist, ihr jeweiliges Geschäftsverhalten durch die Festsetzung ihres gegenseitigen Vorgehens oder das Absehen davon im Markt einzuschränken. Sie muss nicht in schriftlicher Form vorliegen; es sind weder Förmlichkeiten, noch vertraglich festgesetzte Sanktionen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Das Vorliegen einer Vereinbarung kann aus dem Verhalten der Parteien hervorgehen oder daraus ableitbar sein.

(100) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Gerichtes erster Instanz (GeI) liegt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag vor, wenn die Parteien ihre gemeinsame Absicht bekundet haben, auf dem Markt in bestimmter Weise vorzugehen(42).

(101) Der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bedingt nach seiner Auslegung durch die ständige Rechtsprechung das Vorhandensein einer Willensübereinstimmung zwischen zumindest zwei Parteien, wobei die Form, in der sie zum Ausdruck kommt, unerheblich ist, solange sie der getreue Ausdruck der Absicht der Parteien ist(43). Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bedarf auch nicht der Gewissheit, die für die Durchsetzung eines Geschäftsvertrags erforderlich ist. Ihr genauer Wortlaut mag nie bekannt werden: Es kann deshalb erforderlich sein, das Vorliegen einer Vereinbarung aus den vorhandenen Umständen abzuleiten.

3. Art der Zuwiderhandlung

3.1. Die Vereinbarung

(102) Die an der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 bei der Deutschen VerkehrsBank AG in Frankfurt am Main teilnehmenden Banken vereinbarten die Anwendung einer Pauschalprovision von rund 3 % für den Ankauf und Verkauf von Banknoten des Euro-Gebiets während der am 1. Januar 1999 beginnenden Übergangszeit von drei Jahren. Damit wollten sie sich rund 90 % der Einnahmen aus der "Kursspanne" nach dem Wegfallen der Geld-/Briefkurse am 1. Januar 1999 sichern(44).

(103) Auf der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 erörterten die Banken, ob das bestehende System unterschiedlicher Margen je Währung (d. h. unterschiedlicher Ankaufs- und Verkaufskurse) in ein System umgewandelt werden sollte, bei dem die bestehenden Kursspannen durch eine ausdrücklich genannte Prozentprovision ersetzt würden. Da keine vollständige Übereinstimmung über die Anwendung einer einheitlichen Prozentprovisionsgebühr für sämtliche Währungen oder unterschiedlicher Prozentprovisionen je Währung erzielt werden konnte, beschlossen die Teilnehmer, der Bundesbank Folgendes mitzuteilen (Randnummer 89).

"Jede Bank wird selbst darüber entscheiden, welche Form ihre zukünftige Gebührenstruktur annehmen wird."

(104) Es bestand jedoch Übereinstimmung darüber, die Prozentprovision auf eine Höhe festzusetzen, mit der rund 90 % der Einnahmen aus der Kursspanne gesichert werden könnten, was einer Gesamt- oder Durchschnittsprovision von insgesamt rund 3 % für den Ankauf und Verkauf der verschiedenen Banknoten des Euro-Gebiets entsprechen würde (Randnummer 89).

"Die anwesenden Banken äußerten die Absicht, ihre gegenwärtigen Margeneinkünfte zu rund 90 % durch Einnahmen aus Provisionsgebühren zu ersetzen. Nach Auffassung der Banken würde dies zu einer Gesamtprovision von rund 3 % führen".

(105) Auf der Sitzung vom 15. Oktober 1997 wurde wiederum auf die Vereinbarung Bezug genommen. Die Banken befürchteten, dass ihre Vereinbarung gefährdet werden könnte, wenn die Deutsche Bank AG, wie offenbar beabsichtigt, einen gebührenfreien Umtausch einführen würde (Randnummer 92):

"Im Laufe der Zusammenkunft entstand der Eindruck, dass die Deutsche Bank das Spiel verderben würde, indem sie einen gebührenfreien Umtausch anbietet. Für die anwesenden Geschäftsbanken wäre dies eine sehr viel ernstere Bedrohung als die Erbringung einer gebührenfreien Dienstleistung durch die Landeszentralbanken, die hierzu gar nicht ausgestattet waren. Dadurch könnte die auf der Sitzung erzielte Einigung auf eine Provision von rund 3 % (entsprechend 90 % der gegenwärtigen Einnahmen) gefährdet werden. ..."

(106) Herr [...]* von der Commerzbank AG verfasste das offizielle Protokoll mit dem Titel "Sortenhändlertreffen". Die Kommission stellt fest, dass die Aufzeichnungen der GWK Bank mit dem Sitzungsprotokoll insofern übereinstimmen, als eine Übereinkunft über die Anwendung fester Wechselkurse für Teilnehmerwährungen (d. h. keine Ankaufs- und Verkaufskurse) nach dem 1. Januar 1999 und einer Gebühr in Form einer Prozentprovision erzielt wurde (Randnummern 94 und 95):

"1. Privatkundengeschäft

- Dem Kunden werden Sorten der Euro-Währungen zum Festpreis abzüglich/zuzüglich der Gebühren/Provisionen separat abgerechnet.

- Die Provisionen/Gebühren werden als prozentualer Anteil vom Gegenwert gerechnet. ..."

(107) Das offizielle Protokoll ist weniger ausführlich als die Aufzeichnungen der GWK Bank und enthält keine Zahlenangaben. Die Bayerische Landesbank und die Commerzbank räumen jedoch ein, dass die Vertreter einiger Banken ihre Vorstellungen über mögliche zukünftigen Gebühren von zwischen 2 und 4 % darlegten(45). Auf der Anhörung vom 1. und 2. Februar 2001 erklärte die Bayerische Landesbank, dass Herr [...]*, ihr Vertreter auf der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997, sich daran erinnerte dass: "einige Vertreter einzelner Banken einige Zahlen nannten, die irgendwo zwischen 2 und 4 % lagen." Herr [...]* "konnte sich jedoch nicht an 3 % erinnern".

(108) Die Vereinbarung vom 15. Oktober 1997 hat folgenden Hintergrund: Anfang 1997 war die GWK Bank darüber beunruhigt, dass die Deutsche Bundesbank ihr Netz von rund 200 Geschäftsstellen dazu nutzen könnte, der Öffentlichkeit die Dienstleistung des Ankaufs und Verkaufs von Banknoten während der Übergangszeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 gebührenfrei anzubieten. Die GWK Bank befürchtete, dass auch die deutschen Geschäftsbanken einen Umtausch zu niedrigen oder keinen Gebühren anbieten könnten, falls die Bundesbank und die Landeszentralbanken diese Dienstleistung allgemein anbieten sollten (Randnummer 79).

(109) Diese Aussicht war für die GWK Bank alarmierend, da sie einen großen Teil ihres Umsatzes mit dem Umtausch von Teilnehmerwährungen und insbesondere der Deutschen Mark erzielte. Es bestand die Gefahr, dass der Markt für den Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets sich von den Niederlanden nach Deutschland verlagern, bzw. dass auf die niederländischen Banken Druck ausgehen würde, ihre Gebühren entsprechend zu senken (Randnummer 80).

(110) Im April 1997 nahm die GWK Bank Verbindung mit der Reisebank AG auf, einem vergleichbaren Institut in Deutschland, und wirkte auf sie ein, in Gesprächen mit anderen deutschen Banken zu erreichen, dass die Deutsche Bundesbank und die Landeszentralbanken den Privatkunden keinen gebührenfreien Umtausch über ihr Geschäftsstellennetz anbieten (Randnummern 63 bis 67).

(111) Diese Gespräche und Kontakte mündeten in eine Zusammenkunft am 15. Oktober 1997 bei der Deutschen VerkehrsBank AG in Frankfurt am Main ein, auf der verschiedene deutsche Banken u. a. vereinbarten, eine Gebühr von rund 3 % für den Ankauf und Verkauf von Banknoten des Euro-Gebiets während der Übergangszeit von drei Jahren anzuwenden, um rund 90 % ihrer Einnahmen aus der "Kursspanne" zu sichern (Randnummern 85 bis 93).

3.2. Die Argumente der Parteien und die Antworten der Kommission

- Argumente der Parteien zur Auslegung der Tatsachen

(112) Die Parteien fechten die Auslegung der Tatsachen durch die Kommission an, wonach die Gespräche zwischen den Banken über Gebührenstrukturen und Gebührenbeträge für den Umtausch von Teilnehmerwährungen während der Übergangszeit eine "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

(113) Einige Banken machen geltend, dass es für die Teilnehmer auf der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 ein logischer Schritt gewesen sei, nach dem 1. Januar 1999 die Kursspanne als eine sichtbare Prozentprovision darzustellen, weil der Unterschied zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs als Prozentgebühr errechnet werden könnte. Dies sei keine Vereinbarung über die Beschränkung des Wettbewerbs, sondern ergebe sich aus der Vorschrift, die Gebühren nach dem Wegfallen der Kursspanne in ausdrücklicher und transparenter Weise auszuweisen(46)(47). Die Landesbank Hessen Thüringen räumt ein, dass sie auf der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 eine Vereinbarung über die Gebührenstruktur für die Übergangszeit getroffen habe. Da jedoch kaum eine Alternative zur Berechnung der Gebühr in einer anderen als der Prozentform bestanden habe, habe diese Vereinbarung über eine gemeinsame Gebührenstruktur die Freiheit der Banken zur Festlegung ihrer Preispolitik nur unerheblich berührt(48).

- Erwiderung der Kommission

(114) Die transparente und ausdrückliche Angabe von Gebühren erfordert keinerlei Harmonisierung von Preisen, Gebührenstrukturen oder sonstigen Dienstleistungskonzepten im Bankensektor. Jede Bank muss über ihr Vorgehen im Gebührenbereich unabhängig befinden. Auch die Festlegung der Höhe jeglicher Kundengebühren einschließlich der Gebührenstruktur muss von den Banken unabhängig voneinander beschlossen werden.

(115) Es war weder ein logischer noch ein natürlicher Schritt, dass jede einzelne Bank ihre Kursspannen in eine Prozentprovision umwandelt. Offenbar erwog die Deutsche Bank ursprünglich, einen gebührenfreien Umtauschdienst anzubieten. Die Frage ist hier jedoch nicht, was wirtschaftlich gesehen die rationalste Gebührenstruktur wäre, sondern, ob eine Vereinbarung zwischen Banken über die Gebührenstruktur vorlag.

(116) Im vorliegenden Fall bestand eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Banken über eine Gesamtprovision von rund 3 % mit dem Ziel, nach dem Wegfallen der "Kursspanne" am 1. Januar 1999 ihre bisherigen Einnahmen zu rund 90 % zu sichern.

- Argumente der Parteien, dass keine Vereinbarung erzielt worden ist

(117) Einige Parteien behaupten, dass keine Vereinbarung über eine Prozentgebühr von rund 3 % erzielt worden sei(49). Sie machen darüber hinaus geltend, dass keine Vereinbarung bestanden habe, rund 90 % ihrer Einnahmen zu sichern, und dass die Zahl von 90 % der Kosten als Berechnungsgrundlage füSie machen darüber hinaus geltend, dass keine Vereinbarung bestanden habe, rund 90 % ihrer Einnahmen zu sichern, und dass die Zahl von 90 % der Kosten als Berechnungsgrundlage für die neuen Gebühren nach der Einführung des Euro nie erwähnt worden sei(50).

- Antwort der Kommission

(118) Es stellt sich die Frage, ob die Aufzeichnungen der GWK-Bank von der Sitzung vom 15. Oktober 1997 glaubwürdig sind. Das offizielle Protokoll und die Aufzeichnungen der GWK-Bank stimmen insoweit überein, als eine Übereinkunft erzielt wurde, feste Wechselkurse für Teilnehmerwährungen (d. h. keine Ankaufs- und Verkaufskurse) nach dem 1. Januar 1999 zu verwenden und die Gebühren/Provisionen als eine Prozentprovision zu berechnen. Die Westdeutsche Landesbank hat bemerkt, dass in dem offiziellen Sitzungsprotokoll von Herrn [...]* nur ein Punkt der behaupteten Zuwiderhandlung, nämlich die Festlegung einer Gebührenstruktur, erwähnt sei(51).

(119) Die Bayerische Landesbank und die Commerzbank AG räumen ein, dass einige Bankenvertreter auf der Zusammenkunft ihre Vorstellungen über mögliche zukünftige Gebühren von zwischen 2 und 4 % darlegten(52). Die Commerzbank AG erklärte, einige Teilnehmer auf der Zusammenkunft hätten erwähnt, dass eine Sicherung der Einnahmen von 90 % eine Gebühr von zwischen 2 und 4 % bzw. eine Durchschnittsprovision von 3 % bedingen würden. Auf der Anhörung vom 1. und 2. Februar 2001 erklärte die Bayerische Landesbank, dass Herr [...]*, ihr Vertreter auf der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997, sich an Folgendes erinnerte: "Einige Vertreter einzelner Banken nannten einige Zahlen, die zwischen 2 und 4 % lagen." Herr [...]* "konnte sich jedoch nicht an 3 % erinnern". Dies zeigt, dass die innerhalb eines Tages nach der Zusammenkunft verfassten Aufzeichnungen der GWK Bank eine glaubwürdige und vollständige Darstellung der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 sind.

(120) Die Kommission geht gestützt auf die Beweisstücke davon aus, dass die an der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 teilnehmenden Banken vereinbarten, nach dem 1. Januar 1999 eine Gesamtprovision von rund 3 % einzuführen, um ihre Einnahmen in Höhe von 90 % zu sichern.

- Argumente der Parteien zur Sinnlosigkeit einer frühen Einführung

(121) Die Parteien machen auch geltend, dass eine Festlegung der Gebühren im Jahr 1997 14 Monate vor der Einführung des Euro sinnlos gewesen wäre, da sich in einem so langen Zeitraum eine Vielzahl wirtschaftlicher Unsicherheiten ergeben konnten(53). Die Parteien behaupten, dass sie Ende 1998 ihre Gebühren unabhängig festsetzten(54).

- Erwiderung der Kommission

(122) Die Behauptung der Parteien, dass es für die Banken verfrüht gewesen wäre, im Oktober 1997 Gebühren und Gebührenstrukturen zu vereinbaren, wird durch sie selbst widerlegt. Das von den vier Banken Commerzbank AG, Deutsche VerkehrsBank AG, Reisebank AG und Westdeutsche Landesbank an die Deutsche Bundesbank am 25. Juli 1997 versandte Schreiben besagt eindeutig, dass nach ihrer Auffassung die Kursspannen für die Teilnehmerwährungen aufrechterhalten werden sollten, da u. a. die erforderlichen EDV-Änderungen nicht rechtzeitig bis zum 1. Januar 1999 durchgeführt werden könnten (Randnummer 55):

"Die Frage einer Gebührenerhebung anstelle der derzeitig üblichen Margen (Geld-Briefspannen) wurde als besonders problematisch erkannt.

Als Ergebnis der Diskussion wurde von allen Teilnehmern eine Umstellung grundsätzlich abgelehnt, da die daraus resultierenden Kosten für die EDV-Anpassung den Umtausch der Banknoten für den Bürger zusätzlich verteuern würden, und eine erhöhte Gebühr von der Öffentlichkeit missbilligt würde. Die Bürger hätten kein Verständnis für die Einführung einer Provision, da doch die Umtauschkurse fix sind und die Nationalbanken zum Fixkurs ankaufen.

Wichtig ist ferner, dass in der Kürze der Zeit eine EDV-Umstellung nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann. ..."

(123) Auch in den Aufzeichnungen der GWK-Bank von der Sitzung vom 15. Oktober 1997 wird vermerkt, dass die verbleibende Frist für die Anpassung der EDV-Systeme an die neue Gebührenstruktur knapp sei (Randnummer 93):

"4. Die bis zum 1. Januar 1999 noch verbleibende kurze Frist wurde als zu knapp angesehen, um sämtliche Systeme an die neue Gebührenstruktur anzupassen."

(124) Hieraus kann geschlossen werden, dass die Vereinbarung vom 15. Oktober 1997 über die Festsetzung von Preisen im rechten Augenblick und den Banken äußerst gelegen kam.

- Argumente der Parteien bezüglich der unterschiedlichen Gebühren

(125) Die Banken machen geltend, dass die an der Sitzung vom 15. Oktober 1997 teilnehmenden Institute unterschiedliche Gebühren von zwischen 3 und 4 % anwenden und dass lediglich zwei Banken gegenwärtig eine Gebühr von 3 % erheben(55).

- Erwiderung der Kommission

(126) Erstens ist hier zu bemerken, dass für die Feststellung des Vorhandenseins, Inhalts und Gegenstands einer Vereinbarung die gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstößt, wie sie in den Beschwerdepunkten beschrieben ist, nicht die parallele Preisgestaltung im Markt, sondern eindeutige Beweisstücke herangezogen wurden.

(127) Zweitens, da vereinbart wurde, eine Gesamtprovision von rund 3 % einzuführen, mit der die Einnahmen in Höhe von 90 % gesichert werden könnten, ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Banken die gleichen Prozent-Provisionen erheben. Mit der Vereinbarung wurde die Ungewissheit hinsichtlich des zu erwartenden Verhaltens der einzelnen Marktteilnehmer bei der Erhebung von Bankgebühren für den Ankauf und Verkauf von Banknoten der Teilnehmerwährungen beseitigt, oder zumindest erheblich verringert. Die Banken haben selbst eingeräumt, dass Gebühren von zwischen 2 und 4 % erörtert wurden. Nach der Einführung des Euro erhob jedoch keine Bank eine Provision von weniger als 3 % (Randnummern 147 und 148).

4. Beschränkung des Wettbewerbs

(128) Die an der Sitzung vom 15. Oktober 1997 teilnehmenden Banken einigten sich auf eine Gesamtprovision von rund 3 % mit dem Ziel, nach der Abschaffung der Kursspanne am 1. Januar 1999 ihre Einkünfte zu rund 90 % zu sichern. Diese Vereinbarung bezweckte und bewirkte eine Beschränkung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft.

4.1. Zweck der Vereinbarung

(129) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, mit denen die Ankaufs- oder Verkaufspreise oder sonstigen Handelsbedingungen direkt oder indirekt festgelegt werden, ausdrücklich erwähnt. Im vorliegenden Fall ist die direkte Festsetzung von Preisen Zweck der Vereinbarung.

(130) Angesichts des Wegfallens der Kursspanne (d. h. Geld-/Briefkurse) nach dem 1. Januar 1999 bezweckten die an der Sitzung vom 15. Oktober 1997 teilnehmenden Banken mit ihrer Vereinbarung, ihre Provisionen für den Ankauf und Verkauf von Banknoten der Teilnehmerwährungen auf rund 3 % festzusetzen mit dem Ziel, nach dem Wegfallen der Kursspanne ihre bisherigen Einnahmen zu rund 90 % zu sichern.

(131) Hieraus ist zu schließen, dass der Zweck der Vereinbarung darin bestand, das zukünftige Preisverhalten der Banken zu harmonisieren und die Preise beim An- und Verkauf von Banknoten der Teilnehmerwährungen anzugleichen.

(132) Daraus folgt, dass die zwischen den auf der Sitzung vom 15. Oktober 1997 teilnehmenden Banken geschlossene Vereinbarung unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, weil mit ihr das Verfahren der Festsetzung von Gebühren für den Umtausch von Banknoten der Teilnehmerwährungen als Prozentprovision und die Höhe dieser Gebühren in Form eines Zielpreises direkt festgesetzt wurden.

4.2. Die Argumente der Parteien und die Antworten der Kommission

- Argumente der Parteien zur Interpretation von Artikel 52 der ESZB-Satzung

(133) Die Parteien bringen vor, dass ihre Gespräche geführt worden seien, um die erhebliche aufsichtsrechtliche Unsicherheit bei der Umsetzung von Artikel 52 der ESZB-Satzung, insbesondere in der Frage, ob die Deutsche Bundesbank der Öffentlichkeit einen gebührenfreien Umtausch anbieten würde, zu erörtern.

- Erwiderung der Kommission

(134) Im Jahr 1997 führte die Deutsche Bundesbank Gespräche mit deutschen Geschäftsbanken, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 52 der ESZB-Satzung. Am 8. Juli 1997 fand eine Zusammenkunft zwischen Geschäftsbanken und der Deutschen Bundesbank statt, auf der die Folgerungen der Einführung des Euro für den Umtausch von Banknoten erörtert wurden. Im Anschluss an diese Zusammenkunft versandte die Bundesbank am 22. Juli 1997 einen Fragebogen an die Geschäftsbanken zum Ankauf und Verkauf von Banknoten in den Sorten- und Interbankenmärkten. In dem Fragebogen waren Angaben zum Umfang der umgetauschten Banknoten, der Transparenz der Gebühren während der Übergangsphase, den Folgerungen für das Sortengeschäft, falls die Bundesbank der Öffentlichkeit einen gebührenfreien Umtausch anbieten sollte und den Folgerungen für das Interbankengeschäft erbeten, falls die Bundesbank den Geschäftsbanken einen gebührenfreien Repatriierungsdienst für Banknoten anbieten sollte. Die Antworten der einzelnen Banken sollten von der Bundesbank vertraulich behandelt werden. Außerdem sandten im Anschluss an die Zusammenkunft vom 8. Juli 1997 die Commerzbank AG, die Deutsche VerkehrsBank AG, die Reisebank AG und die Westdeutsche Landesbank ein Schreiben an die Bundesbank, worin sie zum Ausdruck brachten, dass die Kursspanne (d. h. Geld-/Briefkurs) aufrechterhalten werden sollte, weil zum einen die erforderlichen EDV-Änderungen nicht rechtzeitig vorgenommen werden könnten und zum anderen jegliche Anpassung zusätzliche Kosten und damit höhere Gebühren nach sich ziehen würde. Am 15. September 1997 fand zwischen Geschäftsbanken und der Bundesbank eine Zusammenkunft statt, auf der geklärt wurde, dass eine Gebührenerhebung über die Kursspanne (d. h. Geld-/Briefkurs) nach dem 1. Januar 1999 nicht mehr möglich sein würde. Jegliche Gebühren müssten dann getrennt ausgewiesen werden (Randnummern 53 bis 57).

(135) Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass die Gespräche zwischen der Bundesbank und den Geschäftsbanken die Umsetzung von Artikel 52 der ESZB-Satzung sowie das Wegfallen der Ankaufs- und Verkaufskurse am 1. Januar 1999 betrafen. Die Zusammenkünfte umfassten keine kollektiven Gespräche über Bankgebühren für den Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets nach dem 1.1.1999.

- Argumente der Parteien zur Kommission als Urheberin der Gespräche

(136) Die Parteien machen geltend, dass die Kommission Urheberin der Gespräche und Kontakte zwischen den Banken gewesen sei. Ausgangspunkt sei der von der Kommission am 15. Mai 1997 veranstaltete Runde Tisch gewesen, bei dem praktische Gesichtspunkte des Übergangs zum Euro behandelt wurden(56). Anlass für die Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 seien die aufsichtsrechtlichen Ungewissheiten im Gefolge der Initiativen der Europäischen Kommission und der Gespräche mit der Deutschen Bundesbank gewesen.

- Erwiderung der Kommission

(137) Die Kommission organisierte den Runden Tisch vom 15. Mai 1997 zu den praktischen Gesichtspunkten des Übergangs zum Euro, um die von verschiedenen Verbänden geäußerten Bedenken anzusprechen und die technischen Vorbereitungen voranzubringen. Der Runde Tisch war ein Forum für den Dialog für alle öffentlichen und privaten Beteiligten und behandelte im Wesentlichen zwei Themenkreise: die praktischen Vorkehrungen für einen reibungslosen Übergang zum Euro und die Möglichkeiten zur Unterstützung der Währungsbenutzer bei der Einstellung auf den Euro. In dem Bericht der Sachverständigengruppe vom 20. November 1997 ist ausdrücklich vermerkt, dass Gebühren für Bankdienstleistungen nicht behandelt wurden(57) (Randnummern 40 bis 43).

- Argumente der Parteien zur Frage der Erlaubtheit von Gebühren

(138) Die Parteien behaupten, dass diese Gespräche geführt worden seien, um die Frage zu erörtern, ob es den Geschäftsbanken erlaubt sein würde, für den Umtausch von Banknoten Gebühren in Form der Kursspanne (d. h. Geld-/Briefkurse) zu erheben.

- Erwiderung der Kommission

(139) Bereits seit 1995 war bekannt, dass die Wechselkurse unwiderruflich festgeschrieben würden und dass nur diese festen Kurse angewandt werden dürften. Dies ist in den Schlussfolgerungen der Präsidentschaft zum Europäischen Rat von Madrid vom 15. bis 16.12.1995 zu dem Szenario für den Übergang zur Einheitswährung ausdrücklich und klar festgehalten. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates, die seit 20. Juni 1997 unmittelbar gültiges Recht in allen Mitgliedstaaten ist, "werden die Umrechnungskurse für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in nationale Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet" (Randnummern 34 bis 37). Unmittelbare Folge hieraus ist, dass die Anwendung von "Kursspannen" nicht mehr zulässig ist und dass jegliche Gebühren ausdrücklich und transparent ausgewiesen werden müssen. Dies geht auch aus der Unterlage eindeutig hervor, in der der Auftrag der Sachverständigengruppe über Bankentgelte für die Umrechnung in den Euro umrissen ist, sowie aus dem abschließenden Bericht dieser Sachverständigengruppe (Randnummer 45).

(140) Außerdem fand vor der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 eine Sitzung am 15. September 1997 zwischen Geschäftsbanken und der Bundesbank statt, auf der geklärt wurde, dass eine Gebührenerhebung in Anwendung der Kursspanne (d. h. Geld-/Briefkurse) nach dem 1. Januar 1999 nicht mehr möglich sein würde (Randnummer 57).

- Argumente der Parteien zum Einladungsfax

(141) Einige Parteien machen geltend, aus der dem Einladungsfax beigefügten Tagesordnung gehe hervor, dass auf der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 Fragen des Interbankenhandels mit ausdrücklicher Erwähnung der Preisgestaltung sowie EDV-Fragen erörtert wurden(58). Aus diesem Grund hätten auf dieser Sitzung entweder die Vertreter aus der Abteilung Ankauf und Verkauf von Banknoten im Interbankenhandel oder aus der EDV-Abteilung teilgenommen. Die Abteilung Sortenhandel, die als einzige Abteilung Entscheidungsbefugnis bei der Festsetzung von Gebühren im Sortenhandel für Privatkunden hatte, habe an dieser Sitzung nicht teilgenommen(59).

- Erwiderung der Kommission

(142) Selbst aus dem von Herrn [...]* erstellten offiziellen Protokoll geht hervor, dass bei den Diskussionen die Preisgestaltung sowohl im Sortengeschäft als auch im Interbankenhandel erörtert wurde (Randnummern 94 bis 97). Man muss deshalb annehmen, dass die Vertreter der Banken befugt waren, die Preisgestaltung sowohl unter dem Gesichtspunkt des Sorten- als auch des Interbankenhandels mit Banknoten zu erörtern. Auf der Grundlage der vorliegenden Beweisstücke geht die Kommission davon aus, dass die an der Sitzung vom 15. Oktober 1997 teilnehmenden Banken vereinbarten, eine Gesamtprovision im Sortenhandel von rund 3 % (um 90 % ihrer Einnahmen zu sichern) nach dem 1. Januar 1999 einzuführen.

(143) Hinsichtlich der EDV-Systeme erläuterte der Vertreter der Commerzbank AG auf der Anhörung, dass die EDV-Systeme für den Sortenhandel und den Interbankenhandel miteinander verknüpft sind (teilweise sogar durch dasselbe EDV-Programm). Dies bedeute, dass die Preis-Gebührensysteme sowohl für den Sortenhandel als auch den Interbankenhandel vor jeglicher Anpassung der EDV-Systeme bekannt sein müssten. Aus dem offiziellen Protokoll geht hervor, dass die Parteien für den Sortenhandel während der dreijährigen Übergangsperiode beginnend mit dem 1. Januar 1999 vereinbarten, dass "- die Provisionen/Gebühren als prozentualer Anteil vom Gegenwert berechnet werden" (Randnummer 95). Im Interbankenhandel entschieden sich die Banken für die Beibehaltung von Ankaufs- und Verkaufskursen.

4.3. Durchführung der Vereinbarung

(144) Um die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag festzustellen, ist es nicht erforderlich, die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung auf den Wettbewerb zu ermitteln, wenn feststeht, dass die Vereinbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckte.

(145) Im vorliegenden Fall bestand eine Vereinbarung zwischen Banken über eine Gesamtprovision von rund 3 % mit dem Ziel, nach dem Wegfallen der Kursspanne (d. h. Geld-/Briefkurse) am 1. Januar 1999 die bestehenden Einnahmen zu 90 % zu sichern.

(146) Die Kommission sieht kein Erfordernis, eine Wirkung nachzuweisen, nachdem sie zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Vereinbarung die unmittelbare Festsetzung der Höhe der Gebühren bezweckte.

(147)

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(148)

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5. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

5.1. Sortenumtausch

(149) Die Zuwiderhandlung betrifft eine von Natur aus grenzüberschreitende Dienstleistung, die allein aus diesem Grund geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Wie bereits gezeigt, werden in jedem Mitgliedstaat Währungen des Euro-Gebiets in hohem Umfang umgetauscht (Randnummern 7 bis 9).

(150) Ankauf und Verkauf ausländischer Währungen im Euro-Gebiet sind Geschäfte, die im Wesentlichen die Verbraucher betreffen und dabei insbesondere Touristen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft, die innerhalb des Euro-Gebiets Zahlungen vornehmen möchten. Zahlungen von Verbrauchern mit anderen Währungen als der ihres Ursprungslands sind Geschäfte, die den innergemeinschaftlichen Handel berühren.

(151) Wenn Verbraucher in ihren Heimatländern ausländische Währungen kaufen, muss die verkaufende Bank die nachgefragten Banknoten zuvor einführen. Werden hingegen von den Verbrauchern die Währungen des Bestimmungslands mit ausländischem Bargeld gekauft, muss die verkaufende Bank das ausländische Bargeld in das Ursprungsland ausführen bzw. repatriieren. Bei keiner Bank des Euro-Gebiets besteht jemals ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Umfang der von der Öffentlichkeit gekauften und an sie verkauften ausländischen Währungen.

(152) Die Einfuhr und Ausfuhr von Währungen des Euro-Gebiets durch die Banken sind Geschäfte mit unmittelbaren Wirkungen auf den gemeinschaftlichen Handel.

5.2. Die Argumente der Parteien und Erwiderungen der Kommission

- Argumente der Parteien zur Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(153) In der Anhörung machten die Banken geltend(60), dass es sich im Falle Deutschlands um innerstaatliche Vorgänge ohne Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten handelte. Der Umtausch ausländischer Währungen sei eine in den verschiedenen nationalen Märkten erbrachte lokale Dienstleistung. Obwohl die GWK-Bank bei der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 anwesend war, sei sie auf dem deutschen Markt nicht tätig, ebenso wenig wie die deutschen Banken auf dem niederländischen Markt vertreten seien.

- Erwiderung der Kommission

(154) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen Binnenmarkts nachteiligen Sinne beeinflussen kann(61). Weiterhin hat der Gerichtshof befunden, dass eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vorliegt, wenn mehrere Voraussetzungen erfuellt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind(62). Nach der ständigen Rechtsprechung reicht es bereits aus, zu ermitteln, dass eine Vereinbarung geeignet ist, sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken(63).

(155) Die Kommission hat in ihren Beschwerdepunkten und dieser Entscheidung (Randnummern 149 bis 152) verschiedene Faktoren erwähnt, die für die Schlussfolgerung entscheidend waren, dass die Vereinbarungen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes geht die Kommission somit davon aus, dass die Auswirkungen auf den Handel aus einer Kombination verschiedener Faktoren bestehen, die zusammengenommen zeigen, dass Auswirkungen auf den Handel gegeben sind.

(156) Im vorliegenden Fall sind die Merkmale der betreffenden Dienstleistung und des betreffenden Produkts besonders zu würdigen. Wie bereits erwähnt, handelt es sich um eine von Natur aus grenzüberschreitende Dienstleistung, was daraus hervorgeht, dass die betreffenden Produkte Währungen der übrigen EU-Mitgliedstaaten sind, die in großem Umfang in sämtlichen Mitgliedstaaten umgetauscht werden.

- Argumente der Parteien zum Fehlen der Marktdefinition

(157) Die Parteien behaupten, dass es die Kommission unterlassen habe, den räumlich relevanten Markt zu definieren, weshalb sie die Auswirkungen auf den Handel unzutreffend ermittelt habe.

- Erwiderung der Kommission

(158) Die Kommission macht geltend, dass die Definition des räumlich relevanten Marktes in diesem Falle nicht ausschlaggebend ist. Dabei stützt sie sich auf die Unterlagen, die beweisen, dass die Parteien eine Zuwiderhandlung begangen haben, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckte und bewirkte. Diese Zuwiderhandlung war außerdem geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofes in den Sachen European Night Services und Volkswagen AG(64), wo der Gerichtshof befunden hatte, dass die Kommission verpflichtet ist, in einer Entscheidung aufgrund von Artikel 85 (nunmehr Artikel 81) EG-Vertrag eine Marktabgrenzung vorzunehmen, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise um die es geht, geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt.

(159) Die Tatsache, dass die Vereinbarung über Gebühren für den Umtausch von Teilnehmerwährungen in erster Linie Deutschland und ferner die niederländischen Grenzregionen zu Deutschland betrifft, schließt Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht aus. Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen befunden, dass eine Verhaltensweise, die den Wettbewerb beschränkt und sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, ihrem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu befestigen und damit die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung verhindert(65).

(160) Das relevante Produkt wurde als die Dienstleistung des Umtauschs von Teilnehmerwährungen definiert, wobei zumindest ein Teil des Geschäfts Banknoten betrifft. Die Banken müssen als direkte Folge der inländischen Nachfrage nach ausländischen Währungen Banknoten auf den internationalen Devisenmärkten ankaufen und verkaufen. Der Gerichtshof hat in der Sache Stichting Sigarettenindustrie(66) befunden, dass eine zwischen in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen geschlossene Vereinbarung, die nur für den Markt dieses Mitgliedstaats gilt, den zwischenstaatlichen Handelsverkehr berührt, wenn sie sich, sei es auch nur teilweise, auf ein Erzeugnis bezieht, das aus einem anderen Mitgliedstaat stammt.

G. ADRESSATEN DER ENTSCHEIDUNG

(161) Es steht aufgrund der Tatsachen eindeutig fest, dass die Commerzbank AG und die Dresdner Bank AG an der Zuwiderhandlung direkt beteiligt waren.

(162) Die Frage des zutreffenden Adressaten stellt sich nur in Bezug auf:

- die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG/die Vereins- und Westbank AG,

- die Deutsche Genossenschaftsbank/die Deutsche VerkehrsBank AG/die Reisebank AG.

(163) Zur Zeit der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 befand sich die Mehrheit der Anteile an der Vereins- und Westbank AG im Eigentum der damaligen Bayerischen Vereinsbank AG. Die Bayerische Vereinsbank AG und die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank AG schlossen sich am 1. September 1998 zur Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG zusammen. Aufgrund dieses Zusammenschlusses wurde die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG Mehrheitsaktionärin der Vereins- und Westbank AG.

(164) Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG ist die zweitgrößte Bankengruppe in Deutschland und sieht sich selbst als eine "Bank der Regionen" an, in der die Vereins- und Westbank AG als "Bank der Region Norddeutschland" eine eigene Identität hat.

(165) Obwohl das Einladungsfax zu der belastenden Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 nur an die damalige Bayerische Vereinsbank AG gesandt wurde, nahm kein Beschäftigter dieser Bank daran teil.

(166) Der Empfänger des Einladungsfaxes in der damaligen Bayerischen Vereinsbank AG zeigte es seinem Vorgesetzten, der entschied, dass eine Teilnahme nicht erforderlich sei. Darauf hin gab der Empfänger das Fax an einen Kollegen in der Vereins- und Westbank AG weiter, da er im Gegensatz zu seinem Vorgesetzten der Meinung war, dass auf dieser Zusammenkunft einige nützliche Informationen gesammelt werden könnten.

(167) Die Vereins- und Westbank AG wurde zu dieser Zusammenkunft nicht eingeladen, dennoch nahm einer ihrer Angestellten daran teil(67) und vertrat dabei auch die damalige Bayerische Vereinsbank AG(68).

(168) Im Ergebnis waren sowohl die Vereins- und Westbank AG als auch die Bayerische Vereinsbank AG auf der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 durch den Angestellten der Vereins- und Westbank AG vertreten.

(169) In der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG wird erklärt, dass die Vereins- und Westbank AG nicht an das Vorgehen der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG bei der Festsetzung von Gebühren für den Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets gebunden gewesen sei(69). Dies zeigt, dass beide Banken unabhängig im Markt vorgingen und dass die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG die Entscheidungen der Vereins- und Westbank AG zu Gebühren nicht beeinflusste.

(170) Unter diesen Voraussetzungen wird diese Entscheidung somit an die Vereins- und Westbank AG und an die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Rechtsnachfolgerin der vormaligen Bayerischen Vereinsbank AG gerichtet.

(171) Was die Deutsche Genossenschaftsbank AG betrifft, so hält sie 67 % der Aktienanteile an der Deutschen VerkehrsBank AG. Die Deutsche VerkehrsBank AG ist vollständige Eigentümerin der Reisebank AG, wobei drei Vorstandsmitglieder der Deutschen VerkehrsBank AG die alleinigen Mitglieder des Aufsichtsrats der Reisebank AG sind. Die Reisebank AG ist als alleiniges Unternehmen innerhalb der Gruppe Deutsche Genossenschaftsbank AG ausschließlich im Sortenendgeschäft tätig(70). Die Deutsche VerkehrsBank AG übte stets einen entscheidenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft aus, indem sie an den Zusammenkünften und Gesprächen mit anderen Banken teilnahm (siehe Randnummern 58 bis 97). Die Deutsche VerkehrsBank AG war stets über die Gespräche zwischen den Banken über Gebühren für den Umtausch von Banknoten des Euro-Gebiets vollständig informiert und auf dem Laufenden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist das entscheidende Kriterium bei der Ermittlung der Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft, ob letztere in der Lage ist, ihr Marktverhalten unabhängig von der Muttergesellschaft zu bestimmen(71). Im vorliegenden Fall hatte die Reisebank AG keine wirkliche Eigenständigkeit gegenüber der Deutschen VerkehrsBank AG bei der Festlegung ihres eigenen Vorgehens. Sie war deshalb nicht in der Lage, unabhängig von der Deutschen VerkehrsBank AG gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag zu verstoßen(72).

(172) Unter diesen Voraussetzungen wird diese Entscheidung somit an die Deutsche VerkehrsBank AG als Muttergesellschaft der Reisebank AG gerichtet.

H. DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG

(173) Die Commerzbank AG, die Dresdner Bank AG, die Deutsche VerkehrsBank AG, die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG und die Vereins- und Westbank AG haben die Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag im Oktober 1997 für die Dauer der so genannten Übergangszeit, d. h. vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 geschlossen.

(174) Unter diesen Voraussetzungen ist die Dauer der Zuwiderhandlung für sämtliche Adressaten dieser Entscheidung vom 15. Oktober 1997 bis zur Gegenwart anzusetzen.

I. ABHILFEN

1. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17

(175) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fest, kann sie von den beteiligten Unternehmen verlangen, diese gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates zu beenden(73).

(176) Im vorliegenden Fall wurde die Vereinbarung, deren Zweck darin bestand, a) die Art der Gebührenerhebung für den Umtausch von Banknoten der Teilnehmerwährungen (d. h. eine Prozentprovision) festzusetzen und b) einen Zielpreis in Höhe von rund 3 % (um 90 % der bestehenden Einnahmen zu sichern) zu vereinbaren, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 geschlossen.

(177) Die Kommission verlangt deshalb von den Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, sich ab sofort jeglicher Vereinbarung, aufeinander abgestimmten Verhaltensweise oder Entscheidung von Unternehmensvereinigungen zu enthalten, die den gleichen Zweck wie die Vereinbarung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, bezweckt oder bewirkt.

2. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

2.1. Allgemeine Erwägungen

(178) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis zu einer Million EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen.

(179) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, den beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannten Kriterien.

(180) Die Kommission wendet dabei das Schema an, wie es in ihren Leitlinien vom 14. Januar 1998 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzt werden (nachstehend "Leitlinien über Geldbußen") dargelegt ist(74).

(181) Die von jedem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen gespielte Rolle ist einzeln zu bewerten. Bei der Festsetzung der Geldbuße sind erschwerende oder mildernde Umstände zu berücksichtigen und ist gegebenenfalls die Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (nachstehend "die Bonusregelung") anzuwenden(75).

2.2. Grundbetrag der Geldbußen

(182) Bei der Ermittlung des Betrags der Geldbußen errechnet die Kommission einen Grundbetrag, der bei erschwerenden Umständen zu erhöhen bzw. bei mildernden Umständen zu senken ist. Der Grundbetrag wird nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelt.

2.2.1. Schwere

(183) Bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission ihre Beschaffenheit, ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt, sofern dies gemessen werden kann, und die Größe des räumlich relevanten Marktes.

(184) Im vorliegenden Fall bezweckte die Vereinbarung die Festsetzung von a) der Art der Gebührenerhebung beim Umtausch von Banknoten der Teilnehmerwährungen (d. h. eine Prozentprovision) und b) der Höhe der Gebühren in Form eines Zielpreises (um 90 % der Einnahmen aus der Umtauschmarge zu sichern) beim Umtausch von Banknoten der Teilnehmerwährungen. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag untersagt ausdrücklich sowohl die direkte als auch indirekte Festsetzung von Preisen oder sonstigen Handelsbedingungen. Die Zuwiderhandlung ist ihrem Wesen nach ein besonders schwerer Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag.

(185) Die Vereinbarung wurde von der Commerzbank AG, der Dresdner Bank AG, der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, der Vereins- und Westbank AG und der Deutschen VerkehrsBank AG durchgeführt (Randnummern 147 und 148).

(186) Die Zuwiderhandlung erzeugte ihre Wirkungen innerhalb eines begrenzten Teils des Gemeinsamen Marktes, nämlich Deutschlands, wo sich die Vereinbarung auf das gesamte Land erstreckte sowie ferner auf die niederländischen Grenzregionen zu Deutschland.

(187) Obwohl es sich bei der Zuwiderhandlung um einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, dessen Wirkungen jedoch auf Deutschland und die niederländischen Grenzregionen zu Deutschland beschränkt sind, gelangt die Kommission insgesamt zu der Schlussfolgerung, dass diese Vereinbarung als ein schwerer Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln einzustufen ist.

(188) Innerhalb der als schwer eingestuften Zuwiderhandlungen ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine Differenzierung, um die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen, und die Geldbuße auf eine Höhe festzusetzen, die eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet. Ein solches Vorgehen ist im vorliegenden Fall besonders angezeigt, bei dem ein erhebliches Ungleichgewicht in der Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen besteht.

(189) Hierfür können die beteiligten Unternehmen grundsätzlich in zwei Gruppen gemäß ihrer Größe und ihrer jeweiligen Bedeutung in dem relevanten Markt unterteilt werden. Der Vergleich wird auf der Grundlage der Angaben über die Einkünfte des letzten Geschäftsjahres, für das beglaubigte Ergebnisse vorliegen, vorgenommen.

(190) Der ersten Gruppe gehören die Commerzbank AG, die Dresdner Bank AG, die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG und die Deutsche VerkehrsBank AG an. Die Vereins- und Westbank AG gehört der zweiten Gruppe an.

(191)

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(192) Um zu gewährleisten, dass mit der Geldbuße eine ausreichende abschreckende Wirkung erzielt wird, prüft die Kommission im Folgenden, inwieweit der Grundbetrag für die einzelnen Unternehmen gegebenenfalls korrigiert werden muss.

(193) Im Falle der Commerzbank AG, der Dresdner Bank AG und der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG ist die Kommission der Ansicht, dass der sich aus ihrer Marktstellung ergebende Geldbußengrundbetrag einer weiteren Korrektur nach oben bedarf, um der Größe dieser Unternehmen und ihrer Gesamtressourcen gerecht zu werden.

(194) Um eine abschreckende Wirkung zu erzielen, sollte der unter Randnummer 191 festgesetzte Ausgangsbetrag für die Commerzbank AG, die Dresdner Bank AG und die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG um 10 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR erhöht werden.

2.2.2. Dauer

(195) Wie bereits erwähnt stuft die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für sämtliche Adressaten dieser Entscheidung vom 15. Oktober 1997 bis zur Gegenwart ein (Randnummern 173 und 174). Die Ausgangsbeträge der wegen der Schwere ermittelten Geldbußen (Randnummer 191) erhöhen sich somit um 40 % für jedes Unternehmen.

(196)

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2.3. Individuelle Geldbußen

(197) Bei der Festsetzung der Geldbußen für jedes einzelne Unternehmen muss die Kommission jegliche erschwerenden oder mildernden Umstände im Einzelfall ermitteln und gegebenenfalls die Mitteilung über die Kronzeugenregelung anwenden.

(198) In diesem Fall gibt es weder erschwerende noch mildernde Umstände.

2.4. Höhe der verhängten Geldbußen

(199)

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HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Commerzbank AG, die Dresdner Bank AG, die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, die Deutsche VerkehrsBank AG und die Vereins- und Westbank AG haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an einer Vereinbarung beteiligt waren, die während der am 1. Januar 1999 beginnenden Übergangszeit den Zweck verfolgte, a) die Art der Erhebung von Gebühren für den Umtausch von Banknoten der Teilnehmerwährungen (d. h. eine Prozentprovision) und b) die Höhe eines Zielpreises von rund 3 % festzusetzen (um ihre Einkünfte aus der Kursspanne zu 90 % zu sichern).

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Unternehmen stellen, falls dies noch nicht geschehen ist, die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung unverzüglich ein.

Sie sehen von einer Wiederholung jeglicher Handlung oder Verhaltensweise ab, die den gleichen Zweck wie diese Zuwiderhandlung verfolgt oder die gleiche Wirkung hat.

Artikel 3

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Artikel 4

Die durch Artikel 3 verhängten Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung auf das nachstehende Bankkonto der Europäischen Kommission einzuzahlen:

Kontonummer: 642-0029000-95

IBAN-Code: BE76 6420 0290 0095

SWIFT-Code: BBVABEBB

bei der:

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) SA Avenue des Arts, 43 B - 1040 Brüssel.

Nach Ablauf dieser Frist werden Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften am ersten Tag des Monats angewandt wird, in dem diese Entscheidung erlassen worden ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

1. Commerzbank AG Kaiserplatz D - 60261 Frankfurt am Main

2. Dresdner Bank AG Jürgen-Ponto-Platz 1 D - 60329 Frankfurt am Main

3. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG Am Tucherpark 16 D - 80538 Frankfurt am Main

4. Deutsche VerkehrsBank AG Friedrich-Ebert-Anlage 2-14 D - 60325 Frankfurt am Main

5. Vereins- und Westbank AG Alter Wall 22 D - 20454 Hamburg.

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel nach Artikel 256 EG-Vertrag.

Brüssel, den 11. Dezember 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) Vertrauliche Informationen wurden gestrichen; die betreffenden Textstellen sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen gekennzeichnet.

(2) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204.

(3) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

(4) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18.

(5) Griechenland trat den Ländern des Euro-Gebiets am 1. Januar 2001 bei.

(6) Siehe erste Präambel der Empfehlung der Kommission vom 23. April 1998.

(7) Die meisten Banken kaufen nur ausländische Banknoten und keine Münzen an. Die meisten Wechselstuben kaufen auch Münzen ausländischer Währungen an, jedoch zu einem höheren Kurs als bei Banknoten.

(8) Laut Westdeutscher Landesbank ergibt die Statistik der Deutschen Bundesbank einen Gesamtwert der von deutschen Banken verkauften und angekauften Banknoten und Münzen von 6,8 Mrd. EUR; auf die Teilnehmerwährungen entfallen hiervon 52 %. Dies zeige, dass der Wert der angekauften und verkauften Teilnehmerwährungen rund 3,4 Mrd. EUR und nicht, wie aus der Erhebung hervorgeht, 2 Mrd. EUR beträgt. Erwiderung der Westdeutschen Landesbank auf die Beschwerdepunkte S. 7 (Akte S. 3976).

(9) Die GWK Bank ist auf den Umtausch von Banknoten ausländischer Währungen spezialisiert und betreibt 68 Wechselstuben, hiervon 33 in großen Bahnhöfen und 25 entlang der niederländischen Grenze.

(10) Im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens schlugen im April und Mai 2001 mehrere Banken Folgendes vor: a) eine spürbare und unverzügliche Senkung der Gebühren ab Mai/Juni für die allgemeine Kundschaft und b) eine weitere spürbare Senkung der Gebühren ab Oktober 2001 für Kontoinhaber. Angesichts der Tatsache, dass der Markt für den Umtausch von Teilnehmerwährungen bis Ende des Jahres wegfallen würde, und weil die vorgeschlagenen Maßnahmen unmittelbare vorteilhafte Auswirkungen auf die Verbraucher haben und den Übergang zum Euro erleichtern würden, beschloss die Kommission unter den außergewöhnlichen Umständen dieses Falles, das Verfahren gegen folgende Banken einzustellen: Bayerische Landesbank Girozentrale, SEB Bank AG (vormals BfG Bank AG), Hamburgische Landesbank Girozentrale, Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Landesbank Hessen Thüringen Girozentrale, GWK Bank/De Grenswisselkantoren NV (und den Muttergesellschaften Fortis NV, Fortis Services Nederland NV, Fortis Bank Nederland NV).

(11) Die Deutsche VerkehrsBank AG erklärte in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte, dass sie sich insgesamt auf die Erwiderung der Reisebank AG auf die Beschwerdepunkte beziehen werde, da nur diese auf dem Sortenmarkt tätig sei: S. 1f. (Akte S. 3692f.).

(12) Siehe Rs. T-216/01 R und T-219/01 R.

(13) "Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates am 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid über das Szenario für die Einführung der einheitlichen Währung": http://europa.eu.int/euro/.

(14) ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1.

(15) Für den Ankauf und Verkauf von Banknoten und Münzen an die allgemeine Kundschaft wird die "Spanne" in Bezug auf einen Marktbezugssatz ermittelt. Im vorliegenden Fall wird der Ankaufs- und Verkaufskurs als der Kurs definiert, den die Bank beim Verkauf an und Ankauf von einem Kunden anwendet. Dies bedeutet, dass der Ankaufskurs niedriger und der Verkaufskurs höher ist als der Bezugssatz. Je nach dem, ob es sich um ein Ankaufs- oder Verkaufsgeschäft handelt, ist die "Spanne" entweder der Unterschied zwischen einem Bezugssatz und einem Ankaufskurs oder der Unterschied zwischen einem Verkaufskurs und dem Bezugssatz. Beim Währungsumtausch kann sich die Spanne (gemessen am Bezugssatz) im Prozent-Bereich befinden.

Im Devisenhandel ist eine "Spanne" einfach der Unterschied zwischen einem Ankaufs- und Verkaufskurs. Diese Spannen unterscheiden sich in ihrer Größe je nach Marktschwankung. Die Kursspannen können so gering sein, dass sie als 1/100 % (0,01 %) der Währungseinheit angegeben werden.

(16) Siehe "Runder Tisch über die praktischen Gesichtspunkte des Übergangs zum Euro; Zusammenfassung und Schlussfolgerungen, Brüssel, 15. Mai 1997": http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/finances/banks/expert.htm.

(17) "Bericht der Sachverständigengruppe über Bankentgelte im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro" an die Europäische Kommission, Brüssel, 20. November 1997, S. 2.

(18) In rechtlicher Hinsicht ist "Umstellung" - in der hier verwendeten Bedeutung - etwas Unbekanntes. "Umstellung" hat nämlich nur sehr wenig zu tun mit scheinbar ähnlichen Begriffen wie "Konvertierbarkeit" und "Währungsumtausch". Die nationale Währungseinheit ist lediglich eine andere Erscheinungsform (allerdings nur übergangsweise) der Währung "Euro". Ein Geldbetrag ist - in der Übergangszeit - rechtlich gesehen derselbe, ob er nun in der einen oder anderen Währungseinheit ausgedrückt ist. Rechtlich ähnelt die Situation am ehesten noch dem Verhältnis zwischen Einheiten und Untereinheiten einer nationalen Währung: 70 Pfennige entsprechen 0,70 DEM, und für die Art und Weise, wie dieser Betrag verbucht wird, ist nicht eine Rechtsregel, sondern die technische Praktikabilität ausschlagend. Siehe "Bericht der Sachverständigengruppe über Bankentgelte für die Umstellung auf den Euro", Anhang A: Rechtliche Aspekte der Entgeltlichkeit von Umstellungsdiensten.

(19) Siehe Absatz 4 "Was ist Umstellung?" des "Berichts der Sachverständigengruppe" vom 20. November 1997.

(20) 98/286/EG, ABl. L 130 vom 1.5.1998, S. 22.

(21) "Umrechnung" im Sinne der Empfehlung ist die Änderung des Nennwerts eines Geldbetrags von der nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit und umgekehrt unter Anwendung des Umrechnungskurses entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1103/97.

(22) Dieses Dokument ist auch auf dem Internet unter http://europa.eu.int/comm/dgs/internal_market/ zugänglich (Anhänge beigefügt).

(23) Erwiderung der Westdeutschen Landesbank auf die Beschwerdepunkte, S. 16 (Akte S. 3985).

(24) Erwiderung der Westdeutschen Landesbank auf die Beschwerdepunkte, S. 16 (Akte S. 3985).

(25) "Auswirkungen der EWWU auf das Sortengeschäft": Schreiben der Interessengemeinschaft Sortenhandel c/o [...]* (Deutsche VerkehrsBank AG) an [...]* (Landeszentralbank Hessen) vom 25. Juli 1997, unterzeichnet von der Commerzbank AG, der Deutschen VerkehrsBank AG, der Reisebank AG und der Westdeutschen Landesbank und versandt mit Kopie an die Deutsche Bundesbank, den Bundesverband deutscher Banken, den Bundesverband der Deutschen Volksbanken, die Raiffeisenbanken, die Deutschen Sparkassen und den Giroverband (Akte S. 2965f.).

(26) Antwort der Westdeutschen Landesbank auf die Beschwerdepunkte, S. 17 (Akte S. 3986).

(27) "Zusammenfassung der Gespräche vom 29. April 1997 mit der Deutschen Reisebank in Frankfurt über die Euro-Problematik". Anwesend: Herr [...]* (Reisebank AG), Herr [...]* (Reisebank AG), Herr [...]* (GWK), Herr [...]* (GWK); c.c.: [...]* (GWK), [...]* (GWK) und [...]* (GWK); Vermerk-Nr.: AS/HB/Orig97/061 vom 2. Mai 1997 (Akte S. 2939ff.).

(28) Die bei GWK vorgefundenen Dokumente bezeichnen die Reisebank AG fast ausschließlich als Deutsche Reisebank.

(29) Erwiderung der Reisebank AG auf die Beschwerdepunkte, S. 21f. (Akte 3715f.).

(30) Fax vom 5. Mai 1997 von [...]* i.A.v. [...]* (GWK) an [...]* (Reisebank AG), Faxnr. 97.066 (Akte S. 2942ff.). Diese beiden Dokumente wurden während der Nachprüfung bei GWK vorgefunden.

(31) "Fragebogen an Geschäftsbanken und Wechselstuben" vom 13. Januar 1997, AS/NvdN/HB/Orig97/002 (Akte S. 2943ff.).

(32) "Zusätzliche Bemerkungen zu dem Fragebogen vom 21. November 1996 des Europäischen Währungsinstituts zum Euro" vom 13. Januar 1997, NvdN//Orig97/007 (Akte S. 2954ff.).

(33) Erwiderung der Gruppe Fortis auf die Beschwerdepunkte S. 13 (Akte S. 4285).

(34) E-Mail vom 5. Mai 1999 von der Europäischen Zentralbank an die GD Wettbewerb wegen einer erbetenen Kopie des Berichts über "Umtausch zum Nennwert von Banknoten des Euro-Gebiets: Auswertung der Ergebnisse des an Geschäftsbanken versandten Fragenbogens".

(35) "Gesprächszusammenfassung Reisebank/Landeszentralbank/Deutsche VerkehrsBank/GWK vom 11. August 1997 am Hauptsitz der Reisebank AG in Frankfurt am Main"; anwesend: [...]* (Reisebank AG), [...]* (Reisebank AG), [...]* (Reisebank AG), [...]* (Deutsche VerkehrsBank AG), [...]* (Landeszentralbank); cc: Mitglieder des Vorstands, [...]*; Vermerknr. AS/HB/Orig97/130 (Akte S. 2967ff.).

(36) "Zusammenfassung des Telefongesprächs mit der Deutschen VerkehrsBank AG vom 29. September 1997" zwischen [...]* (Deutsche VerkehrsBank AG) und [...]* (GWK) cc: [...]* (von GWK), Vermerk Nr. AS/HB/Orig97/149 vom 29. September 1997 (Akte S. 2971 ff.).

(37) Fax vom 2. Oktober 1997, Titel: "Auswirkungen der EWU auf das Sortengeschäft", von Herrn [...]* (Deutsche VerkehrsBank AG) an [...]* (BfG Bank AG), [...]* (Commerzbank AG), [...]* (Dresdner Bank AG), [...]* (GWK), [...]* (Hamburgische Landesbank), [...]* (Landesbank Hessen Thüringen), [...]* (Landeszentralbank Hessen), [...]* (Reisebank AG) und [...]* (Westdeutsche Landesbank) (Akte S. 2973). Die damalige Bayerische Vereinsbank AG erhielt am 13.Oktober 1997 ein Einladungsfax, siehe Erwiderung auf die Beschwerdepunkte: Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG S. 9 (Akte S. 3896).

(38) "Zusammenfassung der Gespräche bei der Deutschen VerkehrsBank am 15. Oktober betreffend: Preisgestaltung bei Teilnehmerwährungen vom 1 Januar bis 1. Juli 2002", anwesend: [...]* (Bayerische Landesbank), [...]* (Vereins- und Westbank AG), [...]* (DFG Bank AG, Tippfehler, eigentlich BfG Bank AG), [...]* (Commerzbank AG), [...]* (Deutsche VerkehrsBank AG), [...]* (Deutsche VerkehrsBank AG), [...]* (Dresdner Bank AG), [...]* (Hamburgische Landesbank), [...]* (Landesbank Hessen Thüringen), [...]* (Westdeutsche Landesbank), [...]* (GWK) und [...]* (GWK); cc: [...]* (GWK), AS/NvdN/Orig/160 (Akte S. 2974ff.).

(39) Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 sieht hierzu Folgendes vor: "Geldbeträge, die von einer nationalen Währungseinheit in eine andere umgerechnet werden, werden zunächst in einen auf die Euro-Einheit lautenden Geldbetrag umgerechnet, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und dann in die andere nationale Währungseinheit umgerechnet. Es dürfen keine anderen Berechnungsmethoden verwendet werden, es sei denn, sie führten zu denselben Ergebnissen."

(40) "Sortenhändlertreffen in Frankfurt am 15. Oktober 1997 im Hause der Deutschen VerkehrsBank" vom 15.10.1997 von [...]* (Commerzbank AG) (Akte S. 2985).

(41) Telekopie "Übersendung des Ergebnisprotokolls zum Sortenhändlertreffen am 15. Oktober 1997" von Herrn [...]* (Deutsche VerkehrsBank AG) an Bayerische Landesbank, ([...]*), BfG Bank AG ([...]*), Commerzbank AG ([...]*), Dresdner Bank AG ([...]*), GWK Bank ([...]*), Hamburgische Landesbank ([...]*), Landesbank Hessen Thüringen ([...]*), LZB Hessen ([...]*), Reisebank AG ([...]*), Vereins- und Westbank AG ([...]*) und Westdeutsche Landesbank ([...]*) (Akte S. 2983f.).

(42) Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rs. 41/69 ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, S. 661, Randnummer 112; Urteil vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rs. 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck und andere/Kommission, Slg. 1980, S. 3125, Randnummer 86; Urteil vom 17. Dezember 1991 in der Rs. T-7/89 Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, S. II-1711, Randnummer 256; Urteil vom 24. Oktober 1991 in der Rs. T-1/89 Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, S. II-867, Randnummer 120.

(43) Siehe Urteil vom 26. Oktober 2000, in der Rs. T-41/96 Bayer AG/Kommission, Slg.1991, S. II-3383, Randnummern 68-69.

(44) Vor der Einführung des Euro berechneten die Banken für den Umtausch von ausländischen Banknoten keine ausdrücklichen Gebühren. Vielmehr bezahlten die Kunden die verborgenen Bankgebühren über die unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufskurse für ausländische Währungen (die so genannten "Kursspannen" und/oder "Wechselkursmargen"). Die Wechselkursmargen schwankten zwischen 1,5 und 7 % je nach umzutauschender Währung.

(45) Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte: Bayerische Landesbank, S. 30 (Akte S. 3454); Commerzbank AG, S. 35 (Akte S. 3624); Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG, S. 16 (Akte S. 3903); Westdeutsche Landesbank, S. 47 (Akte S. 4016); Hamburgische Landesbank erwähnt mögliche Prozentgebühren von zwischen 2 und 6 %, S. 6 (Akte S. 3768).

(46) Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte: BfG Bank AG, S. 17f. (Akte S. 3538f.); Commerzbank AG, S. 31 (Akte S. 3620); Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG, S. 14 (Akte S. 3901); Westdeutsche Landesbank, S. 48 (Akte S. 4017).

(47) Erwiderung der Westdeutschen Landesbank auf die Beschwerdepunkte, S. 20f. (Akte S. 3989f.).

(48) Erwiderung der Landesbank Hessen Thüringen auf die Beschwerdepunkte, S. 4 (Akte S. 3817); die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG, S. 14 (Akte S. 3901), macht auch geltend, dass keine realistische Alternative zur Prozentgebühr bestanden habe, da eine Festgebühr beim Umtausch kleiner Beträge die Kleinverbraucher benachteiligt hätte.

(49) Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte: BfG Bank AG, S. 19f. (Akte S. 3540f.); Commerzbank AG, S. 35 (Akte S. 624); Reisebank AG, S. 27 (Akte S. 3721); Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG, S. 16 (Akte S. 3903); Westdeutsche Landesbank, S. 47 (Akte S. 4016).

(50) Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte: Bayerische Landesbank, S. 30 (Akte S. 3454); BfG Bank AG, S. 18f. (Akte S. 3539); Commerzbank AG, S. 33f. (Akte S. 3622f.); Reisebank AG, S. 26f. (Akte S. 3720f.); Landesbank Hessen Thüringen, S. 16f. (Akte S. 3830f.); Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG, S. 15 (Akte S. 3902); Westdeutsche Landesbank, S. 47f. (Akte S. 4016); Fortis-Gruppe, S. 23 (Akte S. 4295).

(51) Erwiderung der Westdeutschen Landesbank auf die Beschwerdepunkte, S. 43 (Akte S. 4012).

(52) Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte: Bayerische Landesbank, S. 30 (Akte S. 3454); Commerzbank AG, S. 35 (Akte S. 3624); Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG, S. 16 (Akte S. 3903); Westdeutsche Landesbank, S. 47 (Akte S. 4016); Hamburgische Landesbank erwähnt mögliche Prozentgebühren von zwischen 2 und 6 %, S. 6 (Akte S. 3768).

(53) Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte: Dresdner Bank AG, S. 10 (Akte S. 3750); Westdeutsche Landesbank, S. 42 (Akte S. 4011).

(54) Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte: Bayerische Landesbank, S. 34ff. (Akte S. 3458ff.); BfG Bank AG, S. 20 (Akte S. 3541); Commerzbank AG, S. 36ff. (Akte S. 3625ff.); Dresdner Bank AG, S. 10 (Akte S. 3750); Hamburgische Landesbank, S. 9f. (Akte S. 3771f.); Landesbank Hessen Thüringen, S. 12ff. (Akte S. 3826ff.); Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG, S. 22ff. (Akte S. 3909ff.); Westdeutsche Landesbank, S. 33f. (Akte S. 4002f.).

(55) Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte: Bayerische Landesbank, S. 43 (Akte S. 3467); BfG Bank AG, S. 20 (Akte S. 3541); Commerzbank AG, S. 41 (Akte S. 3630); Deutsche VerkehrsBank AG/Reisebank AG, S. 28 (Akte S. 3722); Dresdner Bank AG, S. 10 (Akte S. 3750); Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG, S. 25f. (Akte S. 3912ff.); Westdeutsche Landesbank, S. 43, 53 (Akte S. 4012, 4022).

(56) Erwiderung der Westdeutschen Landesbank auf die Beschwerdepunkte, S. 32f. (Akte S. 4001f.).

(57) Siehe Absatz 4 "Was ist Umrechnung?", "Bericht der Sachverständigengruppe über Bankentgelte für die Umstellung auf den Euro" an die Europäische Kommission, Brüssel, 20. November 1997.

(58) Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte: Commerzbank AG, S. 29 (Akte S. 3618) und Anlage 16 (Akte S. 3671); BfG Bank AG, S. 15 (Akte Nr. 3536); Hamburgische Landesbank, S. 4 (Akte S. 3766).

(59) Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte: Bayerische Landesbank, S. 29 (Akte S. 3543); BfG Bank AG, S. 16 (Akte S. 3537); Dresdner Bank AG, S. 5 (Akte S. 3745); Landesbank Hessen Thüringen, S. 10 (Akte S. 3824); Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG, S. 10 (Akte S. 3897).

(60) Präsentation von Herrn Dr. Satzky im Namen sämtlicher Banken während der Anhörung vom 1. Februar 2001.

(61) Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rs. 56/65, Société Technique Minière, Slg. 1966, S. 282, Randnummer 7 und Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rs. 42/84 Remia und andere/Kommission, Slg. 1985, S. 2545, Randnummer 22.

(62) Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rs. C-250/92 Gottrup-Klim, Slg. 1994, S. I-5641, Randnummer 54.

(63) Urteil vom 17. Juli 1997, Rs. C-219/95 P Ferriere Nord SpA/Kommission, Slg. 1997, S. I-4411, Randnummer 19.

(64) Gericht erster Instanz, Urteil vom 15. September 1998 in den verbundenen Rs. T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94 European Night Services und andere/Kommission, Slg. 1998, S. II-3141, Randnummern 93 bis 95 und 105 und Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rs. T-62/98 Volkswagen AG/Kommission Slg. 2000, S. II-707, Randnummern 230 und 231.

(65) Siehe u. a. Urteil vom 17. Oktober 1972 in der Rs. 8/72 Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, S. 977, Randnummer 29 und Urteil vom 21. Februar 1995 in der Rs. T-29/92 SPO/Kommission, Slg. 1995, S. II-289, Randnummer 229.

(66) Urteil vom 10. Dezember 1985 in den verbundenen Rs. 240-242, 261, 262, 268 und 269/82 Stichting Sigarettenindustrie und andere/Kommission, Slg. 1985, S. 3831, Randnummer 49.

(67) In der Erwiderung der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG auf die Beschwerdepunkte, S. 4 (Akte S. 3891) behaupten die Banken, dass die Vereins- und Westbank AG zwar nicht zu der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 eingeladen wurde, jedoch einen Angestellten als Vertreter der damaligen Bayerischen Vereinsbank AG dazu entsandte.

(68) In der Erwiderung der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG auf die Beschwerdepunkte, S. 9f. (Akte S. 3896f.) wird erklärt, dass der Empfänger des Fax die Einladung zu der Zusammenkunft vom 15. Oktober 1997 in der damaligen Bayerischen Vereinsbank AG seinem Vorgesetzten zeigte, der entschied, dass eine Teilnahme nicht erforderlich sei. Der Empfänger gab das Fax jedoch mit der Einladung an einen Kollegen in der Vereins- und Westbank AG weiter, da er im Gegensatz zu seinem Vorgesetzten der Meinung war, dass auf dieser Zusammenkunft einige nützliche Informationen gesammelt werden könnten.

(69) Erwiderung der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG/Vereins- und Westbank AG, S. 24 (Akte S. 3911).

(70) Erwiderung der Reisebank AG auf die Beschwerdepunkte S. 2f. (Akte S. 3696f.). In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte erklärte die DG Bank, dass sie im Sortengeschäft nicht tätig sei (Akte S. 3689).

(71) Der führende Fall bei der Ermittlung der Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft als unabhängige Mitglieder eines Kartells ist das Urteil des GeI vom 12. Januar 1995 in der Rs. T-102/92 Viho/Kommission, Slg. 1995, S. II-17, Randnummern 47-55 (bestätigt durch Urteil des EuGH vom 24. Oktober 1996 in der Rs. C-73/95 P, Viho/Kommission, Slg. 1996, S. I-5457) wonach: Artikel 85 Absatz 1 (nunmehr Artikel 81) nicht auf die Beziehungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft, mit der sie eine wirtschaftliche Einheit bildet, anwendbar ist, wenn die Tochtergesellschaft zwar eine getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, jedoch ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern die Anweisungen befolgt, die ihr von der Muttergesellschaft, von der sie zu 100 % beherrscht wird, unmittelbar oder mittelbar gegeben werden. Der Wortlaut von Randnummer 16 des Urteils vom 24. Oktober 1996 in der Rs. C-73/95 P lautet: Die Firma Parker und ihre Tochtergesellschaften bilden somit eine wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen die Tochtergesellschaften ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen können, sondern die Anweisungen der sie kontrollierenden Muttergesellschaften befolgen.

(72) Das Urteil vom 16. November 2000 in der Rs. C-286/98 P, Stora/Kommission, Slg. 2000, S. I-9925 enthält hierzu in Randnummer 26 Folgendes: Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, schließt der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, noch nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt vergl. u. a. Urteile ICI/Kommission, Randnummern 132 und 133, vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache Rs. 52/69, Geigy/Kommission Slg. 1972, S. 787, Randnummer 44, und vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72 Europemballage und Continental Can/Kommission Slg. 1973, S. 215, Randnummer 15).

(73) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(74) ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3.

(75) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4.

ANHANG

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Volumen der Ankäufe und Verkäufe von Währungen des Euro-Gebiets nach Ländern des Euro-Gebiets (1998, BUYING = ANKAUF und SELLING = VERKAUF)

(NB:

Unterschiedliche Skalen für die Niederlande, Spanien und das Euro-Gebiet).