61993J0415

Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1995. - Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc Bosman, Royal club liégeois SA gegen Jean-Marc Bosman und andere und Union des associations européennes de football (UEFA) gegen Jean-Marc Bosman. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Liège - Belgien. - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln - Berufsfußballspieler - Sportregelungen über den Spielertransfer, nach denen der neue Verein zur Zahlung von Entschädigungen an den bisherigen Verein verpflichtet ist - Beschränkung der Anzahl von Spielern mit der Staatsangehörigkeit anderen Mitgliedstaaten, die im Wettkampf aufgestellt werden dürfen. - Rechtssache C-415/93.

Sammlung der Rechtsprechung 1995 Seite I-04921


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1. Verfahren ° Antrag auf Beweiserhebung ° Stellung nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung ° Zulässigkeitsvoraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 59 § 2 und 60)

2. Vorabentscheidungsverfahren ° Zuständigkeit des Gerichtshofes ° Grenzen ° Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Beantwortung ausschließenden Zusammenhang gestellt werden ° Zuständigkeit für die Beantwortung von Fragen, die im Rahmen eines Verfahrens gestellt werden, das auf eine nach nationalem Recht zulässige Feststellungsklage zurückgeht

(EWG-Vertrag, Artikel 177)

3. Gemeinschaftsrecht ° Anwendungsbereich ° Als wirtschaftliche Tätigkeit ausgeuebter Sport ° Einbeziehung

(EWG-Vertrag, Artikel 2)

4. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages ° Voraussetzungen für die Anwendung ° Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ° Arbeitgeber, der nicht die Unternehmenseigenschaft besitzt ° Unbeachtlich

(EWG-Vertrag, Artikel 48)

5. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Regeln, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern betreffen, aber die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer beeinflussen ° Einbeziehung

(EWG-Vertrag, Artikel 48)

6. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Niederlassungsfreiheit ° Freier Dienstleistungsverkehr ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Sportliche Tätigkeiten ° Grenzen

(EWG-Vertrag, Artikel 48, 52 und 59)

7. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages ° Tragweite ° Begrenzung durch die nach Artikel 128 EG-Vertrag gebotene Wahrung der Vielfalt der nationalen und regionalen Kulturen ° Unzulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 48; EG-Vertrag, Artikel 128 Absatz 1)

8. Gemeinschaftsrecht ° Grundsätze ° Grundrechte ° Vereinigungsfreiheit ° Bedeutung ° Recht der Sportverbände, Regeln aufzustellen, die die Freizuegigkeit der Berufssportler einschränken können ° Ausschluß

(Einheitliche Europäische Akte, Präambel; Vertrag über die Europäische Union, Artikel F Absatz 2)

9. Gemeinschaftsrecht ° Grundsätze ° Subsidiaritätsprinzip ° Tragweite ° Einschränkung der Ausübung der dem einzelnen durch den Vertrag verliehenen Rechte ° Ausschluß

10. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Vorschriften zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit, die nicht von einer Behörde stammen ° Einbeziehung

(EWG-Vertrag, Artikel 48)

11. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind ° Möglichkeit für jedes öffentliche oder private Rechtssubjekt, sich auf die genannten Gründe zu berufen

(EWG-Vertrag, Artikel 48)

12. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Von Sportverbänden aufgestellte Regeln, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch die Berufssportler festlegen ° Einbeziehung

(EWG-Vertrag, Artikel 48)

13. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Berufssportler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und einen Arbeitsvertrag mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats geschlossen hat, um im Gebiet dieses Staates eine unselbständige Beschäftigung auszuüben ° Einbeziehung

(EWG-Vertrag, Artikel 48)

14. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Von Sportverbänden aufgestellte Regeln, nach denen die Einstellung eines Berufssportlers durch einen neuen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängt, daß dieser dem bisherigen Arbeitgeber Entschädigungen zahlt ° Unzulässigkeit ° Kein Rechtfertigungsgrund

(EWG-Vertrag, Artikel 48)

15. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Gleichbehandlung ° Von Sportverbänden aufgestellte Regeln, die die Teilnahme von Berufssportlern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, an bestimmten Wettkämpfen einschränken ° Unzulässigkeit ° Kein Rechtfertigungsgrund

(EWG-Vertrag, Artikel 48)

16. Kommission ° Befugnisse ° Abgabe von Garantien hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag ° Ausschluß mangels besonderer Ermächtigung ° Genehmigung gegen den Vertrag verstossender Verhaltensweisen ° Ausschluß

17. Vorabentscheidungsverfahren ° Auslegung ° Zeitliche Wirkung von Auslegungsurteilen ° Rückwirkung ° Grenzen ° Rechtssicherheit ° Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofes

(EWG-Vertrag, Artikel 177)

Leitsätze


1. Einem Antrag auf Anordnung einer Beweisaufnahme durch den Gerichtshof gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung, den eine Partei nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung stellt, kann nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen betrifft, die einen entscheidenden Einfluß ausüben können und die der Betroffene nicht schon vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

2. Im Rahmen der durch Artikel 177 des Vertrages geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muß, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

Es obliegt jedoch dem Gerichtshof, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom vorlegenden Gericht angerufen worden ist. Denn der Geist der Zusammenarbeit, der den Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen muß, verlangt, daß das vorlegende Gericht seinerseits die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe berücksichtigt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, und nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben.

Mit Rücksicht auf diese Aufgabe ist der Gerichtshof ausserstande, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

Insoweit sind Fragen, die ein nationales Gericht stellt, das über Feststellungsklagen zu entscheiden hat, mit denen die Verletzung eines ernsthaft bedrohten Rechts verhindert werden soll und die sich zwar zwangsläufig auf ihrem Wesen nach ungewisse Prognosen stützen, aber von diesem Gericht in Auslegung seines nationalen Rechts für zulässig erachtet werden, als zur Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, objektiv erforderlich anzusehen.

3. Nach den Zielen der Gemeinschaft fällt die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrages gehört; dies trifft auf die Tätigkeit von Fußballprofis oder -halbprofis zu, da diese eine unselbständige Tätigkeit ausüben oder entgeltliche Dienstleistungen erbringen.

4. Zur Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer ist es nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber die Unternehmenseigenschaft besitzt, da nur verlangt wird, daß ein Arbeitsverhältnis oder der Wille vorliegt, ein solches Verhältnis zu begründen.

5. Regeln, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern eines Tätigkeitsbereichs betreffen, fallen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, wenn ihre Anwendung die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer beeinflusst.

Dies ist bei Regeln über den Transfer von Spielern zwischen Fußballvereinen der Fall, die, auch wenn sie die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Vereinen und nicht die Arbeitsverhältnisse zwischen Vereinen und Spielern betreffen, aufgrund der Verpflichtung der Vereine als Arbeitgeber, bei der Einstellung eines Spielers von einem anderen Verein Entschädigungen zu zahlen, die Möglichkeiten für die Spieler beeinflussen, eine Beschäftigung zu finden, wie auch die Bedingungen, zu denen diese Beschäftigung angeboten wird.

6. Die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr stehen Regelungen oder Praktiken im Bereich des Sports nicht entgegen, die aus nichtwirtschaftlichen Gründen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen bestimmter Wettkämpfe zusammenhängen, gerechtfertigt sind. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs der fraglichen Bestimmungen darf jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck es erfordert, und kann nicht herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit im ganzen vom Geltungsbereich des Vertrages auszuschließen.

7. Die durch Artikel 48 des Vertrages garantierte Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die im System der Gemeinschaften eine grundlegende Freiheit darstellt, kann in ihrer Tragweite nicht durch die Verpflichtung der Gemeinschaft eingeschränkt werden, bei der Ausübung der ihr durch Artikel 128 Absatz 1 EG-Vertrag im Kulturbereich eingeräumten Befugnisse beschränkten Umfangs die nationale und regionale Vielfalt der Kulturen der Mitgliedstaaten zu wahren.

8. Der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit, der in Artikel 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, gehört zu den Grundrechten, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die im übrigen durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und durch Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union erneut bekräftigt wurde, in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden.

Jedoch ist nicht davon auszugehen, daß die von Sportverbänden aufgestellten Regeln, die die Freizuegigkeit der Berufssportler beeinträchtigen können, erforderlich sind, um die Ausübung dieser Freiheit durch die genannten Verbände, die Vereine oder die Spieler zu gewährleisten, oder daß sie eine unausweichliche Folge dieser Freiheit darstellen.

9. Das Subsidiaritätsprinzip darf selbst bei weitem Verständnis, nach dem sich das Tätigwerden der Gemeinschaftsbehörden im Bereich der Organisation sportlicher Tätigkeiten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken muß, nicht dazu führen, daß die Autonomie, über die die privaten Verbände beim Erlaß von Sportregelungen verfügen, die Ausübung der dem einzelnen durch den Vertrag verliehenen Rechte wie des Rechts auf Freizuegigkeit einschränkt.

10. Artikel 48 des Vertrages gilt nicht nur für behördliche Maßnahmen, sondern erstreckt sich auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen.

Zum einen wäre nämlich die Beseitigung der Hindernisse für die Freizuegigkeit zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse zunichte gemacht werden könnte, die sich daraus ergeben, daß nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen oder Einrichtungen von ihrer rechtlichen Autonomie Gebrauch machen. Zum anderen könnten sich aus einer Beschränkung des Gegenstands dieses Artikels auf behördliche Maßnahmen Ungleichheiten bei seiner Anwendung ergeben, da die Arbeitsbedingungen in den Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch von Privatpersonen geschlossene oder vorgenommene Verträge oder sonstige Akte geregelt sind.

11. Nichts spricht dagegen, daß sich Privatpersonen zur Rechtfertigung ihnen vorgeworfener Beschränkungen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer auf Rechtfertigungsgründe in bezug auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit berufen, wie sie nach Artikel 48 des Vertrages geltend gemacht werden können. Die Tragweite und der Inhalt dieser Rechtfertigungsgründe sind nämlich nicht vom öffentlichen oder privaten Charakter einer beschränkenden Regelung abhängig, zu deren Stützung sie in Anspruch genommen werden.

12. Artikel 48 des Vertrages gilt für von Sportverbänden aufgestellte Regeln, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch die Berufssportler festlegen.

13. Der Fall eines Berufsfußballspielers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich dadurch, daß er einen Arbeitsvertrag mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats geschlossen hat, um im Gebiet dieses Staates eine unselbständige Beschäftigung auszuüben, im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages um eine tatsächlich angebotene Stelle beworben hat, kann nicht als ein rein interner und daher nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallender Sachverhalt bezeichnet werden.

14. Artikel 48 des Vertrages steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung gezahlt hat.

Diese Regeln sind nämlich selbst dann, wenn sie sich nicht von den für die Transfers innerhalb desselben Mitgliedstaats geltenden Regeln unterscheiden, geeignet, die Freizuegigkeit der Spieler, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, dadurch einzuschränken, daß sie die Spieler sogar nach Ablauf der Arbeitsverträge mit den Vereinen, denen sie angehören, daran hindern oder davon abhalten, diese Vereine zu verlassen.

Darüber hinaus können sie kein geeignetes Mittel zur Erreichung berechtigter Zwecke wie dem Bestreben darstellen, das finanzielle und sportliche Gleichgewicht zwischen den Vereinen aufrechtzuerhalten und die Suche nach Talenten sowie die Ausbildung der jungen Spieler zu unterstützen, denn

° zum einen verhindern diese Regeln weder, daß sich die reichsten Vereine die Dienste der besten Spieler sichern, noch, daß die verfügbaren finanziellen Mittel ein entscheidender Faktor beim sportlichen Wettkampf sind und daß das Gleichgewicht zwischen den Vereinen dadurch erheblich gestört wird,

° zum anderen sind die nach diesen Regeln vorgesehenen Entschädigungen durch ihren Eventualitäts- und Zufallscharakter gekennzeichnet und auf jeden Fall unabhängig von den tatsächlichen Ausbildungskosten, die den Vereinen entstehen,

° und schließlich können dieselben Zwecke ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden, die die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen.

15. Artikel 48 des Vertrages steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen die Fußballvereine bei den Spielen der von diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfe nur eine begrenzte Anzahl von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, aufstellen können.

Diese Regeln verstossen nämlich gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen, wobei es insoweit keine Rolle spielt, daß sie nicht die Beschäftigung der genannten Spieler betreffen, die nicht eingeschränkt wird, sondern die Möglichkeit für ihre Vereine, sie bei einem offiziellen Spiel aufzustellen, denn da die Teilnahme an diesen Begegnungen das wesentliche Ziel der Tätigkeit eines Berufsspielers darstellt, liegt es auf der Hand, daß eine Regel, die diese Teilnahme beschränkt, auch die Beschäftigungsmöglichkeiten des betroffenen Spielers einschränkt.

Darüber hinaus können diese Regeln, die sich nicht auf spezielle Begegnungen zwischen Mannschaften beziehen, die ihre Länder repräsentieren, sondern für alle offiziellen Begegnungen zwischen Vereinen gelten, nicht mit nichtwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt werden, die nur den Sport als solchen betreffen, wie der Erhaltung der traditionellen Bindung jedes Vereins an sein Land, da die Bindung eines Vereins an den Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, nicht als mit der sportlichen Tätigkeit notwendig verbunden angesehen werden kann, der Schaffung einer ausreichenden Reserve an einheimischen Spielern, die die Nationalmannschaften in die Lage versetzt, in allen Mannschaftspositionen Spitzenspieler aufzustellen, da die Nationalmannschaften zwar aus Spielern bestehen müssen, die die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitzen, aber diese Spieler nicht unbedingt für Vereine dieses Landes spielberechtigt sein müssen, oder der Aufrechterhaltung des sportlichen Gleichgewichts zwischen den Vereinen, da die Möglichkeit für die reichen Vereine, die besten einheimischen Spieler einzustellen, die das sportliche Gleichgewicht zwischen den Vereinen ebenso beeinträchtigt, durch keine Regel eingeschränkt wird.

16. Die Kommission ist, abgesehen von den Fällen, in denen ihr solche Befugnisse ausdrücklich eingeräumt werden, nicht berechtigt, Garantien hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag zu geben, und sie hat keinesfalls die Befugnis, gegen den Vertrag verstossende Verhaltensweisen zu genehmigen.

17. Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Artikel 177 des Vertrages verliehenen Befugnis vornimmt, erläutert und verdeutlicht erforderlichenfalls die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muß, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür, daß ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfuellt sind.

Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof in Anwendung eines zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehörenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die Möglichkeit für alle Betroffenen einzuschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um gutgläubig begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Einschränkung kann jedoch nur vom Gerichtshof in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird.

Da die Besonderheiten der von den Sportverbänden aufgestellten Regeln für die Transfers von Spielern zwischen Vereinen verschiedener Mitgliedstaaten sowie der Umstand, daß dieselben oder entsprechende Regeln sowohl für die Transfers zwischen Vereinen, die demselben nationalen Verband angehören, als auch für die Transfers zwischen Vereinen galten, die im selben Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Verbänden angehören, einen Zustand der Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit der genannten Regeln mit dem Gemeinschaftsrecht herbeiführen konnten, verbieten es zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, deren Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben.

Aus diesem Grund hat der Gerichtshof zu entscheiden, daß die unmittelbare Wirkung von Artikel 48 des Vertrages nicht zur Stützung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung herangezogen werden kann, die zum Zeitpunkt des Urteils, durch das ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wird, bereits gezahlt worden ist oder die zur Erfuellung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch geschuldet wird; dies gilt nicht für Rechtsuchende, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren nationalen Recht Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.

Entscheidungsgründe


1 Die Cour d'appel Lüttich hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 1. Oktober 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Oktober 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Artikel 48, 85 und 86 dieses Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten erstens zwischen der Union royale belge des sociétés de football association ASBL (URBSFA) und Herrn Bosman, zweitens zwischen dem Royal club liégeois SA (RCL) und Herrn Bosman, der SA d'économie mixte sportive de l'union sportive du littoral de Dunkerque (US Dünkirchen), der URBSFA und der Union des associations européennes de football (UEFA), und drittens zwischen der UEFA und Herrn Bosman.

Die Organisationsregeln des Fußballs

3 Der Fußballverbandssport, üblicherweise Fußball genannt, wird als Berufs- oder Amateursport in seiner organisierten Form in Vereinen betrieben, die in jedem Mitgliedstaat in nationalen Verbänden zusammengeschlossen sind, die auch als Vereinigungen bezeichnet werden. Nur im Vereinigten Königreich gibt es mehrere nationale Verbände, und zwar vier, die für England, Wales, Schottland und Nordirland zuständig sind. Die URBSFA ist der nationale belgische Verband. Von den nationalen Verbänden hängen andere Neben- oder Unterverbände ab, die mit der Organisation des Fußballs in bestimmten Bereichen oder bestimmten Regionen betraut sind. Die Verbände veranstalten nationale Meisterschaften, die nach dem sportlichen Rang der daran teilnehmenden Vereine in mehreren Ligen ausgetragen werden.

4 Die nationalen Verbände sind Mitglieder der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), eines Vereins schweizerischen Rechts, der den Fußball auf weltweiter Ebene organisiert. Die FIFA ist in kontinentale Konföderationen untergliedert, deren Reglemente ihr zur Genehmigung unterbreitet werden. Die für Europa zuständige Konföderation ist die UEFA, die ebenfalls ein Verein schweizerischen Rechts ist. Mitglieder der UEFA sind etwa fünfzig Verbände, darunter insbesondere auch die nationalen Verbände der Mitgliedstaaten, die sich nach den Statuten der UEFA verpflichtet haben, sowohl die Statuten als auch die Reglemente und Entscheidungen der UEFA zu befolgen.

5 Jedes unter der Ägide eines nationalen Verbandes veranstaltete Fußballspiel hat zwischen zwei Vereinen stattzufinden, die diesem Verband oder ihm angeschlossenen Neben- oder Unterverbänden angehören. Die von jedem Verein aufgestellte Mannschaft besteht aus Spielern, die vom nationalen Verband für diesen Verein eine Spielberechtigung erhalten haben. Jeder Berufsspieler muß als solcher bei seinem nationalen Verband registriert sein und wird als gegenwärtiger oder früherer Beschäftigter eines bestimmten Vereins geführt.

Die Transferregeln

6 Gemäß der Verbandssatzung der URBSFA von 1983, die zur Zeit der Ereignisse der Ausgangsverfahren galt, sind drei Verhältnisse zu unterscheiden: die Zugehörigkeit des Spielers zum nationalen Verband, seine Zugehörigkeit zu einem Verein und die Spielberechtigung, die notwendige Voraussetzung für die Teilnahme eines Spielers an offiziellen Wettkämpfen ist. Der Transfer wird als Vorgang definiert, durch den der zum Verband gehörende Spieler seine Vereinszugehörigkeit wechselt. Bei einem zeitweiligen Transfer gehört der Spieler weiter seinem Verein an; er erhält aber die Spielberechtigung für einen anderen Verein.

7 Nach der Satzung enden alle von Berufsspielern geschlossenen Verträge, deren Dauer zwischen einem und fünf Jahren beträgt, an einem 30. Juni. Vor Ablauf des Vertrages und spätestens am 26. April muß der Verein dem Spieler einen neuen Vertrag anbieten; andernfalls wird der Spieler bei Transfers als Amateur angesehen und fällt damit unter andere Bestimmungen der Satzung. Es steht dem Spieler frei, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

8 Lehnt der Spieler ab, so wird er in eine Liste von Spielern aufgenommen, bei denen zwischen dem 1. und dem 31. Mai ein sogenannter Zwangstransfer zulässig ist, d. h. ein Transfer, der ohne Zustimmung des Vereins, dem der Spieler angehört, vorgenommen werden kann, bei dem dieser Verein aber vom neuen Verein eine sogenannte Ausbildungsentschädigung erhält, die durch Multiplikation des jährlichen Bruttoeinkommens des Spielers mit einem von seinem Alter abhängigen Koeffizienten zwischen 14 und 2 berechnet wird.

9 Am 1. Juni beginnt der Zeitraum der sogenannten freien Transfers, bei denen sich beide Vereine und der Spieler insbesondere über die Höhe der Transferentschädigung einigen, die der neue Verein an den bisherigen Verein zu zahlen hat; unterbleibt die Zahlung, so drohen dem neuen Verein Disziplinarmaßnahmen, die bis zum Ausschluß wegen Schulden gehen können.

10 Kommt es nicht zu einem Transfer, so muß der Verein, dem der Spieler angehört, diesem einen neuen Vertrag für eine Spielzeit zu den gleichen Bedingungen anbieten, wie sie vor dem 26. April angeboten worden waren. Lehnt der Spieler das Angebot ab, so ist der Verein bis zum 1. August berechtigt, ihn zu sperren; andernfalls wird der Spieler reamateurisiert. Bleibt der Spieler bei seiner Weigerung, die ihm von seinem Verein angebotenen Verträge zu unterschreiben, so kann er sich nach zwei Spielzeiten der Inaktivität ohne Zustimmung seines Vereins als Amateur transferieren lassen.

11 Die Reglemente der UEFA und der FIFA sind nicht unmittelbar auf die Spieler anwendbar, sondern in die Satzungen der nationalen Verbände einbezogen, die allein befugt sind, sie zur Anwendung zu bringen und die Beziehungen zwischen den Vereinen und den Spielern zu regeln.

12 Die UEFA, die URBSFA und der RCL haben vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht, die zur maßgebenden Zeit für Transfers zwischen Vereinen verschiedener Mitgliedstaaten oder zwischen Vereinen, die im selben Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Verbänden angehören, geltenden Vorschriften seien in einem Dokument mit dem Titel Grundsätze einer Zusammenarbeit zwischen den UEFA-Mitgliedsverbänden und ihren Vereinen enthalten, das am 24. Mai 1990 durch das Exekutiv-Komitee der UEFA genehmigt worden und am 1. Juli 1990 in Kraft getreten sei.

13 Dieses Dokument sieht vor, daß der Spieler bei Vertragsablauf frei ist, mit dem Verein seiner Wahl einen neuen Vertrag abzuschließen. Dieser Verein muß dann den Vertragsabschluß sofort dem bisherigen Verein mitteilen, der seinerseits seinen Landesverband unterrichtet, der den internationalen Freigabeschein auszustellen hat. Der bisherige Verein hat jedoch gegenüber dem neuen Verein Anrecht auf eine Förderungs- oder Ausbildungsentschädigung, deren Höhe bei Meinungsverschiedenheiten durch eine innerhalb der UEFA gebildete Kommission anhand einer Tabelle von Koeffizienten zwischen 12 und 1 je nach Alter des Spielers festgesetzt wird, die mit dessen Bruttoeinkommen während des vorhergehenden Jahres zu multiplizieren sind, wobei die Obergrenze 5 000 000 SFR beträgt.

14 Dem Dokument zufolge haben die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vereinen bei der Regelung der Förderungs- oder Ausbildungsentschädigung auf die Tätigkeit des Spielers keinen Einfluß; dieser kann frei für seinen neuen Verein spielen. Zahlt jedoch der neue Verein die Entschädigung nicht sofort an den bisherigen Verein, so wird der Fall der Kontroll- und Disziplinarkommission der UEFA vorgelegt, die ihren Entscheid dem betreffenden Landesverband mitteilt, der dem säumigen Verein ebenfalls Disziplinarmaßnahmen auferlegen kann.

15 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, daß in dem Fall, der den Ausgangsverfahren zugrunde liegt, die URBSFA und der RCL nicht das Reglement der UEFA, sondern das der FIFA angewandt hätten.

16 Das letztgenannte Reglement sah zur maßgebenden Zeit u. a. vor, daß ein Berufsspieler den Nationalverband, dem er angehörte, so lange nicht verlassen durfte, wie er durch seinen Vertrag und die Reglemente seines Vereins oder seines Nationalverbands gebunden war, gleichgültig, wie streng sie lauteten. Der internationale Transfer setzte voraus, daß der abgebende Nationalverband einen Freigabeschein ausstellte, durch den er anerkannte, daß alle finanziellen Verpflichtungen, einschließlich einer allfälligen Ablösesumme, geregelt waren.

17 Nach dem Zeitpunkt der Ereignisse der Ausgangsverfahren nahm die UEFA Verhandlungen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf. Im April 1991 verpflichtete sie sich inbesondere, für die Aufnahme einer Klausel in jeden Vertrag eines Berufsspielers zu sorgen, die es diesem gestattet, bei Ablauf des Vertrages einen neuen Vertrag mit einem Verein seiner Wahl abzuschließen und sofort für ihn zu spielen. Dahin gehende Bestimmungen wurden in die im Dezember 1991 erlassenen und am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Grundsätze einer Zusammenarbeit zwischen den UEFA-Mitgliedsverbänden und ihren Vereinen aufgenommen.

18 Im April 1991 nahm auch die FIFA ein neues Reglement betreffend Status und Transfers von Fußballspielern an. Dieses Dokument sieht in seiner im Dezember 1991 und im Dezember 1993 geänderten Fassung vor, daß ein Spieler einen Vertrag mit einem neuen Verein eingehen darf, wenn der Vertrag, der ihn an seinen Verein bindet, abgelaufen ist oder gekündigt worden ist oder innerhalb der folgenden sechs Monate abläuft.

19 Im übrigen werden darin Sonderregeln für Nichtamateure aufgestellt, d. h. für Spieler, die für die Teilnahme am Fußball oder für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Sportart eine Entschädigung erhalten haben, die höher ist als der Betrag der bei der Ausübung dieser Tätigkeiten entstandenen Kosten, ausser wenn sie den Status eines Amateurs wiedererlangt haben.

20 Beim Transfer eines Nichtamateurs oder eines Spielers, der innerhalb von drei Jahren nach dem Transfer Nichtamateur wird, hat der bisherige Verein Anrecht auf eine Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung, deren Höhe durch die beiden Vereine zu vereinbaren ist. Kommt es zu keiner Einigung, so ist der Streitfall der FIFA oder der zuständigen Konföderation zu unterbreiten.

21 Diese Regeln wurden durch ein im Juni 1993 erlassenes und am 1. August 1993 in Kraft getretenes Reglement der UEFA zur Festsetzung einer Transferentschädigung ergänzt, das die Grundsätze einer Zusammenarbeit zwischen den UEFA-Mitgliedsverbänden und ihren Vereinen von 1991 ersetzt hat. In diesem neuen Reglement wird der Grundsatz beibehalten, daß die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vereinen auf die sportliche Tätigkeit des Spielers keinen Einfluß ausüben und daß dieser frei ist, für den Verein zu spielen, mit dem er einen neuen Vertrag abgeschlossen hat. Für den Fall, daß sich die betroffenen Vereine nicht einigen, sieht das Reglement ferner vor, daß die zuständige Kommission der UEFA die Höhe der Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung festlegt. Deren Berechnung erfolgt bei Nichtamateuren auf der Grundlage des Bruttoeinkommens, das der Spieler in den letzten zwölf Monaten erzielt hat, oder des im neuen Vertrag zugesicherten jährlichen festen Einkommens, erhöht um 20 %, wenn der Spieler mindestens zweimal in der ersten Repräsentativmannschaft seines Landes gespielt hat, und multipliziert mit einem Faktor zwischen 12 und 0 je nach Alter des Spielers.

22 Aus den Unterlagen, die die UEFA dem Gerichtshof vorgelegt hat, ergibt sich, daß die in anderen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen ebenfalls Bestimmungen enthalten, die den neuen Verein beim Transfer eines Spielers zwischen zwei Vereinen desselben nationalen Verbandes verpflichten, an den bisherigen Verein unter von ihnen festgelegten Bedingungen eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung zu zahlen.

23 In Spanien und Frankreich kann die Entschädigung nur verlangt werden, wenn der transferierte Spieler weniger als 25 Jahre alt ist bzw. wenn der betreffende Spieler beim bisherigen Verein seinen ersten Profivertrag unterschrieben hatte. In Griechenland ist der neue Verein zwar nicht ausdrücklich zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, doch kann im Vertrag zwischen dem Verein und dem Spieler das Ausscheiden des Spielers von der Zahlung eines bestimmten Betrages abhängig gemacht werden, der nach den Angaben der UEFA in Wirklichkeit meistens vom neuen Verein gezahlt wird.

24 Die insoweit anwendbaren Regeln können sich je nach Lage des Falles aus nationalen Rechtsvorschriften, aus Regelwerken der nationalen Fußballverbände oder auch aus Tarifverträgen ergeben.

Die Ausländerklauseln

25 Von den sechziger Jahren an erließen zahlreiche nationale Fußballverbände Regeln, die die Möglichkeit beschränkten, Spieler ausländischer Staatsangehörigkeit zu verpflichten oder in Wettkämpfen aufzustellen (im folgenden: Ausländerklauseln). Für die Anwendung dieser Klauseln wird die Staatsangehörigkeit unter Bezugnahme auf die Möglichkeit für den Spieler definiert, in der National- oder Repräsentativmannschaft eines Landes spielberechtigt zu sein.

26 1978 verpflichtete sich die UEFA gegenüber Herrn Davignon, Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zum einen, die Beschränkungen der Anzahl von Verträgen, die jeder Verein mit Spielern anderer Mitgliedstaaten schließen kann, abzuschaffen, und zum anderen, die Anzahl solcher Spieler, die an einem Spiel teilnehmen dürfen, auf zwei festzusetzen, wobei die letztgenannte Beschränkung nicht für Spieler gilt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mehr als fünf Jahren ansässig sind.

27 1991 erließ die UEFA nach erneuten Gesprächen mit Herrn Bangemann, Vizepräsident der Kommission, die sogenannte 3 + 2 -Regel, nach der die nationalen Verbände die Anzahl ausländischer Spieler, die ein Verein bei einem nationalen Meisterschaftsspiel der ersten Liga aufstellen darf, auf drei beschränken können, zuzueglich zweier Spieler, die fünf Jahre ununterbrochen im Land des betreffenden nationalen Verbandes gespielt haben, davon drei Jahre in Juniorenmannschaften. Diese Beschränkung gilt auch für die von der UEFA veranstalteten Wettkampfspiele für Vereinsmannschaften.

Der Sachverhalt der Ausgangsverfahren

28 Herr Bosman, ein belgischer Berufsfußballspieler, war seit 1988 aufgrund eines Vertrages, der am 30. Juni 1990 ablief und ihm ein durchschnittliches Monatsgehalt von 120 000 BFR einschließlich Prämien sicherte, beim RCL, einem belgischen Erstligaverein, beschäftigt.

29 Am 21. April 1990 bot der RCL Herrn Bosman einen neuen Vertrag für eine Spielzeit an, nach dem sein Monatsgehalt auf 30 000 BFR, den in der Verbandssatzung der URBSFA vorgesehenen Mindestbetrag, verringert wurde. Da sich Herr Bosman weigerte, den Vertrag zu unterschreiben, wurde er auf die Transferliste gesetzt. Die Höhe der Ausbildungsentschädigung für ihn wurde gemäß der genannten Satzung auf 11 743 000 BFR festgesetzt.

30 Da kein Verein Interesse an einem Zwangstransfer bekundet hatte, nahm Herr Bosman mit dem französischen Zweitligaverein US Dünkirchen Kontakt auf, der zu seiner Verpflichtung für ein Monatsgehalt von etwa 100 000 BFR und ein Handgeld von etwa 900 000 BFR führte.

31 Am 27. Juli 1990 wurde ausserdem ein Vertrag zwischen dem RCL und der US Dünkirchen geschlossen, der den zeitweiligen Transfer von Herrn Bosman für die Dauer eines Jahres gegen Zahlung einer mit Eingang des Freigabescheins der URBSFA bei der Fédération française de football (FFF) fällig werdenden Entschädigung von 1 200 000 BFR vorsah. In diesem Vertrag wurde der US Dünkirchen ferner eine unwiderrufliche Option auf den endgültigen Transfer des Spielers für eine Summe von 4 800 000 BFR eingeräumt.

32 Die beiden Verträge zwischen der US Dünkirchen und dem RCL sowie zwischen der US Dünkirchen und Herrn Bosman standen jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, daß die URBSFA der FFF den Freigabeschein vor dem ersten Saisonspiel übermittelte, das am 2. August 1990 stattfinden sollte.

33 Da der RCL Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der US Dünkirchen hatte, unterließ er es, bei der URBSFA die Übermittlung des Freigabescheins an die FFF zu beantragen. Deshalb wurden die beiden Verträge hinfällig. Am 31. Juli 1990 sperrte der RCL ausserdem Herrn Bosman und hinderte ihn dadurch während der gesamten Saison am Spielen.

34 Am 8. August 1990 erhob Herr Bosman beim Tribunal de première instance Lüttich Klage gegen den RCL. Neben der Klage stellte er einen Antrag auf einstweilige Anordnung, der erstens darauf gerichtet war, den RCL und die URBSFA zu verurteilen, ihm einen Vorschuß von monatlich 100 000 BFR zu zahlen, bis er einen neuen Arbeitgeber findet, zweitens, den Antragsgegnern zu untersagen, seine Einstellung ° insbesondere durch Verlangen einer Geldsumme ° zu behindern, und drittens, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

35 Der Richter der einstweiligen Anordnung verurteilte den RCL und die URBSFA mit Beschluß vom 9. November 1990, Herrn Bosman einen Vorschuß von monatlich 30 000 BFR zu zahlen, und gab ihnen auf, die Einstellung von Herrn Bosman nicht zu behindern. Ausserdem legte er dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 48 des Vertrages im Hinblick auf die Regelung über den Transfer von Berufsspielern (im folgenden: Transferregeln) zur Vorabentscheidung vor (Rechtssache C-340/90).

36 In der Zwischenzeit war Herr Bosman im Oktober 1990 vom französischen Zweitligaverein Saint-Quentin unter der aufschiebenden Bedingung verpflichtet worden, daß seinem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben würde. Sein Vertrag wurde jedoch am Ende der ersten Spielzeit aufgelöst. Im Februar 1992 unterschrieb Herr Bosman beim französischen Verein Saint-Denis de la Réunion einen neuen Vertrag, der ebenfalls aufgelöst wurde. Nach weiterer Suche in Belgien und Frankreich wurde Herr Bosman schließlich von Olympic de Charleroi, einem belgischen Drittligaverein, eingestellt.

37 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts lassen schwerwiegende übereinstimmende Vermutungen darauf schließen, daß Herr Bosman trotz des ihm durch den Beschluß über die einstweilige Anordnung gewährten Freiraums einem Boykott seitens aller europäischen Vereine, die ihn hätten verpflichten können, ausgesetzt worden sei.

38 Am 28. Mai 1991 änderte die Cour d'appel Lüttich den Beschluß des Tribunal de première instance Lüttich über die einstweilige Anordnung insoweit ab, als darin dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde. Sie bestätigte dagegen die Verurteilung des RCL zur Zahlung eines monatlichen Vorschusses an Herrn Bosman und gab dem RCL und der URBSFA auf, Herrn Bosman jedem Verein, der seine Dienste in Anspruch nehmen wolle, zur Verfügung zu stellen, ohne eine Entschädigung zu verlangen. Mit Beschluß vom 19. Juni 1991 wurde die Rechtssache C-340/90 im Register des Gerichtshofes gestrichen.

39 Im Hauptsacheverfahren vor dem Tribunal de première instance Lüttich trat die URBSFA, die im Gegensatz zum Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht in den Rechtsstreit hineingezogen worden war, am 3. Juni 1991 als Streithelferin bei. Am 20. August 1991 beantragte Herr Bosman die Einbeziehung der UEFA in den Rechtsstreit zwischen ihm und dem RCL und der URBSFA und erhob unmittelbar gegen die UEFA Klage, die sich auf ihre Verantwortung für die Aufstellung der Reglemente stützte, die ihn benachteiligten. Am 5. Dezember 1991 beantragte der RCL die Einbeziehung der US Dünkirchen in den Rechtsstreit, um sich bei seiner etwaigen Verurteilung schadlos halten zu können. Am 15. Oktober 1991 und 27. Dezember 1991 traten die französische Berufsvereinigung Union nationale des footballeurs professionnels (UNFP) und die Vereinigung niederländischen Rechts Vereniging van contractspelers (VVCS) dem Rechtsstreit als Streithelfer bei.

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 693J0415.1

40 Am 9. April 1992 reichte Herr Bosman neue Anträge ein, mit denen er seinen gegen den RCL gerichteten ursprünglichen Antrag änderte, eine neue vorsorgliche Klage gegen die URBSFA erhob und seinen gegen die UEFA gerichteten Antrag weiterentwickelte. Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten beantragte er, die Transferregeln und die Ausländerklauseln für auf ihn nicht anwendbar zu erklären und den RCL, die URBSFA und die UEFA zu verurteilen, ihm wegen ihres schuldhaften Verhaltens beim Scheitern seines Transfers zur US Dünkirchen einen Betrag in Höhe von 11 368 350 BFR, der dem Schaden entsprach, der ihm vom 1. August 1990 bis zum Ende seiner Laufbahn entstanden ist, und ausserdem einen Betrag in Höhe von 11 743 000 BFR zu zahlen, der dem seit dem Beginn seiner Laufbahn aufgrund der Anwendung der Transferregeln entgangenen Gewinn entsprach. Er beantragte ferner, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

41 Mit Urteil vom 11. Juni 1992 erklärte sich das Tribunal de première instance Lüttich für zuständig, in der Hauptsache zu entscheiden. Es hielt ausserdem die von Herrn Bosman gegen den RCL, die URBSFA und die UEFA gerichteten Anträge für zulässig, die insbesondere darauf abzielten, die Transferregeln und die Ausländerklauseln für unanwendbar zu erklären und das Verhalten dieser drei Vereinigungen mit Sanktionen zu belegen. Dagegen wies das Gericht den Antrag des RCL auf Einbeziehung und Haftbarmachung der US Dünkirchen zurück, da der Beweis für deren Verschulden bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen nicht erbracht worden sei. Schließlich stellte das Gericht fest, daß die Prüfung der Forderungen von Herrn Bosman gegen die UEFA und die URBSFA die der Vereinbarkeit der Transferregeln mit dem Vertrag einschließe, und ersuchte den Gerichtshof um Auslegung der Artikel 48, 85 und 86 des Vertrages (Rechtssache C-269/92).

42 Die URBSFA, der RCL und die UEFA legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Da die Berufungen aufschiebende Wirkung hatten, wurde das Verfahren vor dem Gerichtshof ausgesetzt. Mit Beschluß vom 8. Dezember 1993 wurde die Rechtssache C-269/92 schließlich infolge des neuen Urteils der Cour d'appel Lüttich, das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, gestrichen.

43 Gegen die UNFP und die VVCS, die dem Berufungsverfahren nicht beigetreten sind, ist keine Berufung gerichtet worden.

44 Im Vorlageurteil bestätigte die Cour d'appel Lüttich die ergangene Entscheidung, soweit das Tribunal de première instance Lüttich sich darin für zuständig und die Klagen für zulässig erklärt hatte und soweit darin festgestellt wurde, daß die Prüfung der Forderungen von Herrn Bosman gegen die UEFA und die URBSFA die der Zulässigkeit der Transferregeln einschließe. Sie vertrat ferner die Ansicht, daß die Zulässigkeit der Ausländerklauseln geprüft werden müsse, weil der dahin gehende Antrag von Herrn Bosman auf Artikel 18 des belgischen Code judiciaire gestützt sei, der Klagen zulasse, die erhoben würden, um die Verletzung eines ernsthaft bedrohten Rechts zu verhindern . Herr Bosman habe verschiedene objektive Umstände vorgetragen, die die Annahme zuließen, daß der von ihm befürchtete Schaden ° die Beeinträchtigung seiner Laufbahn durch diese Ausländerklauseln ° tatsächlich eintreten werde.

45 Das vorlegende Gericht vertrat insbesondere die Auffassung, Artikel 48 des Vertrages könne ebenso wie Artikel 30 nicht nur Diskriminierungen, sondern auch die nichtdiskriminierenden Beeinträchtigungen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, wenn sie nicht durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt werden könnten, verbieten.

46 Zu Artikel 85 des Vertrages war das Gericht der Ansicht, daß die Regelungen der FIFA, der UEFA und der URBSFA Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen darstellen könnten, durch die die Vereine den Wettbewerb beschränkten, dem sie beim Erwerb der Spieler ausgesetzt seien. Zunächst hätten die Transferentschädigungen eine abschreckende Funktion und eine das Entgelt der Berufssportler mindernde Wirkung. Sodann untersagten es die Ausländerklauseln, die von ausländischen Spielern angebotenen Dienste über eine bestimmte Quote hinaus in Anspruch zu nehmen. Schließlich werde der Handel zwischen Mitgliedstaaten insbesondere durch die Beschränkung der Mobilität der Spieler beeinträchtigt.

47 Darüber hinaus hält es die Cour d'appel für möglich, daß eine beherrschende Stellung der URBSFA oder eine kollektive beherrschende Stellung der Fußballvereine im Sinne von Artikel 86 des Vertrages vorliege, da die im Rahmen von Artikel 85 festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 86 verbotene Mißbräuche darstellen könnten.

48 Die Cour d'appel wies den Antrag der UEFA zurück, dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Antwort auf die zu den Transfers gestellte Frage im Fall einer Regelung, die es dem Spieler gestatte, frei für seinen neuen Verein zu spielen, auch wenn dieser die Transferentschädigung nicht an den bisherigen Verein gezahlt habe, anders ausfiele. Hierzu führte sie insbesondere aus, wegen der Androhung schwerer Sanktionen für die Vereine, die die Transferentschädigung nicht zahlten, bleibe die Möglichkeit für den Spieler, im neuen Verein zu spielen, von den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vereinen abhängig.

49 In Anbetracht dieser Erwägungen hat die Cour d'appel Lüttich beschlossen, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen zu ersuchen:

Sind die Artikel 48, 85 und 86 des Römischen Vertrages vom 25. März 1957 dahin auszulegen, daß sie es verbieten,

° daß ein Fußballverein bei der Verpflichtung eines seiner Spieler, dessen Vertrag endet, durch einen anderen Verein die Zahlung eines Geldbetrags verlangen und entgegennehmen kann;

° daß die nationalen und internationalen Sportvereinigungen oder Sportverbände in ihren Regelungen Bestimmungen vorsehen können, die den Zugang ausländischer Spieler, die der Europäischen Gemeinschaft angehören, zu den von ihnen veranstalteten Wettbewerben beschränken?

50 Am 3. Juni 1994 legte die URBSFA gegen das Urteil der Cour d'appel Kassationsbeschwerde ein und beantragte, das Urteil auch auf den RCL, die UEFA und die US Dünkirchen zu erstrecken. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1994 teilte der Procureur général bei der belgischen Cour de cassation dem Gerichtshof mit, daß die Kassationsbeschwerde im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung habe.

51 Mit Urteil vom 30. März 1995 hat die Cour de cassation die Kassationsbeschwerde zurückgewiesen und entschieden, daß durch diese Zurückweisung die Anträge auf Urteilserstreckung gegenstandslos geworden seien. Die Cour de cassation hat dem Gerichtshof eine Abschrift dieses Urteils übermittelt.

Zum Antrag auf Anordnung einer Beweisaufnahme

52 Mit am 16. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben hat die UEFA beantragt, daß der Gerichtshof gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung eine Beweisaufnahme anordnet, um seine Informationen über die Rolle, die die Transferentschädigungen bei der Finanzierung der kleinen und mittleren Fußballvereine spielen, über die Mechanismen zur Verteilung der Einnahmen innerhalb der bestehenden Strukturen des Fußballs sowie über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein alternativer Mechanismen, falls das System der Transferentschädigungen wegfallen würde, zu ergänzen.

53 Der Gerichtshof vertritt nach nochmaliger Anhörung des Generalanwalts die Ansicht, daß dieser Antrag zurückzuweisen ist. Er ist nämlich zu einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem die mündliche Verhandlung gemäß Artikel 59 § 2 der Verfahrensordnung bereits geschlossen war. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 77/70, Prelle/Kommission, Slg. 1971, 561, Randnr. 7) kann einem solchen Antrag aber nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen betrifft, die einen entscheidenden Einfluß ausüben können und die der Betroffene nicht schon vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

54 Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis darauf, daß die UEFA ihren Antrag vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung hätte stellen können. Ausserdem ist die Frage, ob das Ziel, das finanzielle und sportliche Gleichgewicht aufrechtzuerhalten und insbesondere die Finanzierung der kleinen Vereine zu sichern, mit anderen Mitteln wie der Umverteilung eines Teils der Fußballeinnahmen erreicht werden kann, namentlich von Herrn Bosman in seinen schriftlichen Erklärungen angeschnitten worden.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung der Vorlagefragen

55 Die URBSFA, die UEFA, einige der Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, und ° während des schriftlichen Verfahrens ° die Kommission haben aus verschiedenen Gründen die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung aller oder eines Teils der Fragen des vorlegenden Gerichts bezweifelt.

56 Erstens haben die UEFA und die URBSFA geltend gemacht, die Ausgangsverfahren seien ein verfahrenstechnischer Kunstgriff, mit dem eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über Fragen herbeigeführt werden solle, die für die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten objektiv in keiner Weise erforderlich seien. Das Reglement der UEFA sei nämlich beim Scheitern des Transfers von Herrn Bosman nach Dünkirchen nicht angewandt worden, und auch wenn es angewandt worden wäre, wäre dieser Transfer nicht von der Zahlung einer Transferentschädigung abhängig gemacht worden und hätte somit stattfinden können. Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die das vorlegende Gericht ersuche, stehe daher in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand der Ausgangsrechtsstreitigkeiten, so daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für die Beantwortung der vorgelegten Fragen nicht zuständig sei.

57 Zweitens haben die URBSFA, die UEFA, die dänische, die französische und die italienische Regierung sowie in ihren schriftlichen Erklärungen die Kommission vorgetragen, daß die Fragen nach den Ausländerklauseln nicht in Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten stuenden, in denen es allein um die Anwendung der Transferregeln gehe. Die Beeinträchtigungen der Entwicklung seiner Laufbahn, die sich nach Auffassung von Herrn Bosman aus diesen Klauseln ergäben, seien nämlich rein hypothetisch und rechtfertigten es nicht, daß sich der Gerichtshof insoweit zur Auslegung des Vertrages äussere.

58 Drittens haben die URBSFA und die UEFA in der Sitzung ausgeführt, daß gemäß dem Urteil der belgischen Cour de cassation vom 30. März 1995 die Cour d'appel Lüttich die Anträge von Herrn Bosman, die in der Satzung der URBSFA enthaltenen Ausländerklauseln für auf ihn nicht anwendbar zu erklären, für unzulässig gehalten habe. Unter diesen Umständen bezögen sich die Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht auf die Anwendung der Ausländerklauseln, und der Gerichtshof dürfe die dazu gestellten Fragen nicht beantworten. Die französische Regierung hat sich dieser Schlußfolgerung unter der Voraussetzung angeschlossen, daß die Tragweite des Urteils der Cour de cassation geprüft werde.

59 Insoweit ist daran zu erinnern, daß es im Rahmen der durch Artikel 177 des Vertrages geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muß, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94, Aprile, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 16 und 17).

60 Der Gerichtshof hat jedoch die Ansicht vertreten, daß es ihm obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom vorlegenden Gericht angerufen worden ist. Denn der Geist der Zusammenarbeit, der den Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen muß, verlangt, daß das vorlegende Gericht seinerseits die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe berücksichtigt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, und nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 25).

61 Mit Rücksicht auf diese Aufgabe hat sich der Gerichtshof ausserstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-143/94, Furlanis costruzioni generali, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12), oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil Meilicke, a. a. O., Randnr. 32).

62 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Ausgangsrechtsstreitigkeiten, insgesamt betrachtet, keinen hypothetischen Charakter haben und daß das vorlegende Gericht dem Gerichtshof einen genauen Überblick über ihren tatsächlichen und rechtlichen Rahmen sowie über die Gründe gegeben hat, die es zu der Annahme veranlasst haben, daß eine Entscheidung über die vorgelegten Fragen zum Erlaß seines Urteils erforderlich ist.

63 Sodann ist, auch wenn das Reglement der UEFA, wie die URBSFA und die UEFA vortragen, beim Scheitern des Transfers von Herrn Bosman zur US Dünkirchen nicht angewandt wurde, dieses Reglement doch in den vorsorglichen Klagen von Herrn Bosman gegen die URBSFA und die UEFA erwähnt (siehe oben, Randnr. 40), und eine Auslegung des Gerichtshofes hinsichtlich der Vereinbarkeit der durch das Reglement der UEFA geschaffenen Transferregelung mit dem Gemeinschaftsrecht könnte für das vorlegende Gericht nützlich sein.

64 Was insbesondere die Fragen nach den Ausländerklauseln angeht, so wurden die dazu im Rahmen der Ausgangsverfahren gestellten Anträge offenbar auf der Grundlage einer nationalen Verfahrensvorschrift für zulässig erachtet, die die Erhebung einer Klage ° auch zu Feststellungszwecken ° ermöglicht, um die Verletzung eines ernsthaft bedrohten Rechts zu verhindern. Wie sich aus seinem Urteil ergibt, hat das vorlegende Gericht die Ansicht vertreten, daß die Anwendung der Ausländerklauseln die Laufbahn von Herrn Bosman tatsächlich dadurch beeinträchtigen könne, daß sie seine Chancen verringere, von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt oder im Wettkampf aufgestellt zu werden. Es hat daraus geschlossen, daß die Anträge von Herrn Bosman, die Ausländerklauseln für auf ihn nicht anwendbar zu erklären, die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfuellten.

65 Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, diese Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Frage zu stellen. Zwar haben die Klagen in den Ausgangsverfahren feststellenden Charakter und müssen sich, da mit ihnen die Verletzung eines bedrohten Rechts verhindert werden soll, zwangsläufig auf Prognosen stützen, die ihrem Wesen nach ungewiß sind; doch sind sie nach dem nationalen Recht, wie es das vorlegende Gericht ausgelegt hat, zulässig. Unter diesen Umständen sind die von diesem Gericht vorgelegten Fragen zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, mit denen das Gericht ordnungsgemäß befasst worden ist, objektiv erforderlich.

66 Schließlich ist dem Urteil der Cour de cassation vom 30. März 1995 nicht zu entnehmen, daß die Ausländerklauseln nichts mit den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zu tun haben. Die Cour de cassation hat nur entschieden, daß die von der URBSFA gegen das Urteil des vorlegenden Gerichts eingelegte Kassationsbeschwerde auf einem falschen Verständnis dieses Urteils beruht habe. Die URBSFA hatte sich nämlich in ihrer Kassationsbeschwerde darauf berufen, daß das vorlegende Gericht einen Antrag von Herrn Bosman, die in ihren Regelwerken enthaltenen Ausländerklauseln für auf ihn nicht anwendbar zu erklären, für zulässig gehalten habe. Aus dem Urteil der Cour de cassation geht jedoch hervor, daß der Antrag von Herrn Bosman nach Auffassung der Cour d'appel dazu diente, Beeinträchtigungen seiner Laufbahn zu verhindern, die sich nicht aus der Anwendung der in der Satzung der URBSFA enthaltenen Ausländerklauseln, die Spieler anderer als belgischer Staatsangehörigkeit betrafen, sondern vielmehr aus der Anwendung ähnlicher Klauseln ergeben konnten, die in den Regelwerken der UEFA und der anderen ihr angehörenden nationalen Verbände vorgesehen sind und die ihn als Spieler belgischer Staatsangehörigkeit betreffen konnten.

67 Nach alledem ist der Gerichtshof für die Beantwortung der von der Cour d'appel Lüttich vorgelegten Fragen zuständig.

Zur Auslegung von Artikel 48 des Vertrages im Hinblick auf die Transferregeln

68 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 48 des Vertrages der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegensteht, nach denen ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung gezahlt hat.

Zur Anwendung von Artikel 48 auf durch Sportverbände aufgestellte Regeln

69 In diesem Zusammenhang sind zunächst einige Argumente zu prüfen, die in bezug auf die Anwendung des genannten Artikels auf durch Sportverbände aufgestellte Regeln vorgebracht worden sind.

70 Die URBSFA hat vorgetragen, nur die grossen europäischen Vereine könnten als Unternehmen angesehen werden, während Vereine wie der RCL nur eine unbedeutende wirtschaftliche Tätigkeit ausübten. Überdies beziehe sich die vom vorlegenden Gericht zu den Transferregeln gestellte Frage nicht auf die Arbeitsverhältnisse zwischen den Spielern und den Vereinen, sondern auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vereinen und die Auswirkungen der Freiheit des Beitritts zu einem Sportverband. Daher sei Artikel 48 des Vertrages in einem Fall wie dem der Ausgangsverfahren nicht anwendbar.

71 Die UEFA hat u. a. geltend gemacht, daß die Gemeinschaftsbehörden stets die Eigenständigkeit des Sportsektors respektiert hätten, daß es äusserst schwierig sei, die wirtschaftlichen Aspekte von den sportlichen Aspekten des Fußballs zu trennen, und daß eine Entscheidung des Gerichtshofes über die Situation der Berufssportler die Organisation des Fußballs insgesamt in Frage stellen könnte. Selbst wenn Artikel 48 des Vertrages für die Berufsspieler gelten sollte, sei deshalb wegen der Besonderheit des Sports eine gewisse Flexibilität geboten.

72 Die deutsche Regierung hat zunächst darauf hingewiesen, daß eine Sportart wie der Fußball in den meisten Fällen nicht den Charakter einer wirtschaftlichen Tätigkeit habe. Sie hat sodann vorgetragen, daß zwischen dem Sport im allgemeinen und der Kultur Parallelen bestuenden, und daran erinnert, daß die Gemeinschaft gemäß Artikel 128 Absatz 1 EG-Vertrag die nationale und regionale Vielfalt der Kulturen der Mitgliedstaaten wahren müsse. Sie hat schließlich auf die Vereinigungsfreiheit und die Eigenständigkeit hingewiesen, über die die Sportverbände nach nationalem Recht verfügten, und daraus den Schluß gezogen, daß sich das Tätigwerden der Behörden und insbesondere der Gemeinschaft in diesem Bereich nach dem ° als allgemeiner Grundsatz verstandenen ° Subsidiaritätsprinzip auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken müsse.

73 Als Antwort auf diese Argumente ist daran zu erinnern, daß nach den Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrages gehört (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4). Dies trifft auf die Tätigkeit von Fußballprofis oder -halbprofis zu, da diese eine unselbständige Tätigkeit ausüben oder entgeltliche Dienstleistungen erbringen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12).

74 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß es zur Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer jedenfalls nicht erforderlich ist, daß der Arbeitgeber die Unternehmenseigenschaft besitzt, da nur verlangt wird, daß ein Arbeitsverhältnis oder der Wille vorliegt, ein solches Verhältnis zu begründen.

75 Die Anwendung von Artikel 48 des Vertrages ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Transferregeln die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Vereinen und nicht die Arbeitsverhältnisse zwischen Vereinen und Spielern betreffen. Der Umstand, daß die Vereine als Arbeitgeber verpflichtet sind, bei der Einstellung eines Spielers von einem anderen Verein Entschädigungen zu zahlen, beeinflusst nämlich die Möglichkeiten für die Spieler, eine Beschäftigung zu finden, wie auch die Bedingungen, zu denen diese Beschäftigung angeboten wird.

76 Hinsichtlich der Schwierigkeit, die wirtschaftlichen Aspekte von den sportlichen Aspekten des Fußballs zu trennen, hat der Gerichtshof im Urteil Donà (a. a. O., Randnrn. 14 und 15) anerkannt, daß die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr Regelungen oder Praktiken nicht entgegenstehen, die aus nichtwirtschaftlichen Gründen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen bestimmter Begegnungen zusammenhängen, gerechtfertigt sind. Er hat jedoch darauf hingewiesen, daß diese Beschränkung des Geltungsbereichs der fraglichen Bestimmungen nicht weiter gehen darf, als ihr Zweck es erfordert. Sie kann daher nicht herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit im ganzen vom Geltungsbereich des Vertrages auszuschließen.

77 Was die etwaigen Folgen des vorliegenden Urteils für die Organisation des Fußballs insgesamt angeht, so sind nach ständiger Rechtsprechung zwar die praktischen Folgen jeder gerichtlichen Entscheidung sorgfältig abzuwägen; dies darf aber nicht so weit gehen, daß wegen der Auswirkungen, die eine Gerichtsentscheidung haben kann, die Objektivität des Rechts gebeugt und seine Anwendung beeinträchtigt wird. Derartige Auswirkungen könnten allenfalls bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden, ob die Wirkungen eines Urteils ausnahmsweise zeitlich zu beschränken sind (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30).

78 Auch dem auf angebliche Parallelen zwischen Sport und Kultur gestützten Argument kann nicht gefolgt werden, da sich die Frage des vorlegenden Gerichts nicht auf die Voraussetzungen für die Ausübung von Gemeinschaftsbefugnissen beschränkten Umfangs bezieht, wie sie sich aus Artikel 128 Absatz 1 ergeben, sondern auf die Tragweite der durch Artikel 48 garantierten Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die im System der Gemeinschaften eine grundlegende Freiheit darstellt (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 16).

79 In bezug auf die aus der Vereinigungsfreiheit hergeleiteten Argumente ist anzuerkennen, daß dieser in Artikel 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Grundsatz, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, zu den Grundrechten gehört, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die im übrigen durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und durch Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union erneut bekräftigt wurde, in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden.

80 Jedoch ist nicht davon auszugehen, daß die von Sportverbänden aufgestellten Regeln, mit denen sich das vorlegende Gericht beschäftigt, erforderlich sind, um die Ausübung dieser Freiheit durch die genannten Verbände, die Vereine oder die Spieler zu gewährleisten, oder daß sie eine unausweichliche Folge dieser Freiheit darstellen.

81 Schließlich darf das Subsidiaritätsprinzip in der ihm von der deutschen Regierung gegebenen Auslegung, nach der sich das Tätigwerden der Behörden und insbesondere auch der Gemeinschaftsbehörden in diesem Bereich auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken muß, nicht dazu führen, daß die Autonomie, über die die privaten Verbände beim Erlaß von Sportregelungen verfügen, die Ausübung der dem einzelnen durch den Vertrag verliehenen Rechte einschränkt.

82 Nachdem somit die Einwände gegen die Anwendung von Artikel 48 des Vertrages auf sportliche Tätigkeiten wie die der Berufsfußballspieler ausgeräumt worden sind, ist daran zu erinnern, daß dieser Artikel, wie der Gerichtshof im Urteil Walrave (a. a. O., Randnr. 17) entschieden hat, nicht nur für behördliche Maßnahmen gilt, sondern sich auch auf Vorschriften anderer Art erstreckt, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen.

83 Der Gerichtshof hat nämlich ausgeführt, daß die Beseitigung der Hindernisse für die Freizuegigkeit zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse zunichte gemacht werden könnte, die sich daraus ergeben, daß nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen von ihrer rechtlichen Autonomie Gebrauch machen (vgl. Urteil Walrave, a. a. O., Randnr. 18).

84 Ferner hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch von Privatpersonen geschlossene oder vorgenommene Verträge oder sonstige Akte geregelt sind. Wäre also der Gegenstand von Artikel 48 des Vertrages auf behördliche Maßnahmen beschränkt, so könnten sich daraus Ungleichheiten bei seiner Anwendung ergeben (vgl. Urteil Walrave, a. a. O., Randnr. 19). Diese Gefahr ist in einem Fall wie dem der Ausgangsverfahren besonders offensichtlich, da ° wie in Randnummer 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt ° die Transferregeln von Stellen oder nach Verfahren erlassen wurden, die in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind.

85 Die UEFA wendet ein, diese Auslegung führe dazu, daß Artikel 48 des Vertrages für Privatpersonen einschränkender sei als für die Mitgliedstaaten, da sich nur letztere auf Beschränkungen berufen könnten, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt seien.

86 Dieses Vorbringen beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Nichts spricht nämlich dagegen, daß die Rechtfertigungsgründe in bezug auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit von Privatpersonen geltend gemacht werden. Der öffentliche oder private Charakter der betreffenden Regelung hat keinen Einfluß auf die Tragweite oder den Inhalt dieser Rechtfertigungsgründe.

87 Somit ist der Schluß zu ziehen, daß Artikel 48 des Vertrages für von Sportverbänden wie der URBSFA, der FIFA oder der UEFA aufgestellte Regeln gilt, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch die Berufssportler festlegen.

Zur Frage, ob der vom vorlegenden Gericht geschilderte Sachverhalt rein internen Charakter hat

88 Die UEFA ist der Ansicht, daß sich die beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten auf einen den belgischen Staat rein intern betreffenden Sachverhalt bezögen, auf den Artikel 48 des Vertrages nicht anwendbar sei. Sie beträfen nämlich einen belgischen Spieler, dessen Transfer wegen des Verhaltens eines belgischen Vereins und eines belgischen Verbandes fehlgeschlagen sei.

89 Zwar ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78, Saunders, Slg. 1979, 1129, Randnr. 11, vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 15, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-332/90, Steen, Slg. 1992, I-341, Randnr. 9, und Urteil Kraus, a. a. O., Randnr. 15), daß die Bestimmungen des Vertrages über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und insbesondere Artikel 48 nicht auf Sachverhalte angewandt werden können, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, d. h. die keinen Anknüpfungspunkt zu irgendeinem der im Gemeinschaftsrecht geregelten Sachverhalte aufweisen.

90 Aus den tatsächlichen Feststellungen des vorlegenden Gerichts geht jedoch hervor, daß Herr Bosman einen Arbeitsvertrag mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats geschlossen hatte, um im Gebiet dieses Staates eine unselbständige Beschäftigung auszuüben. Wie der Betroffene zutreffend ausgeführt hat, hat er sich dadurch im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a um eine tatsächlich angebotene Stelle beworben.

91 Da der Sachverhalt der Ausgangsverfahren nicht als ein rein interner Sachverhalt bezeichnet werden kann, ist das Argument der UEFA zurückzuweisen.

Zum Vorliegen einer Beeinträchtigung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer

92 Sonach ist zu prüfen, ob die Transferregeln eine nach Artikel 48 des Vertrages verbotene Beeinträchtigung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer darstellen.

93 Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, stellt die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer einen der fundamentalen Grundsätze der Gemeinschaft dar, und die Bestimmungen des Vertrages, die diese Freiheit garantieren, haben seit dem Ende der Übergangszeit unmittelbare Wirkung.

94 Der Gerichtshof hat ferner die Ansicht vertreten, daß sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16).

95 In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-363/89, Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 9, und Singh, a. a. O., Randnr. 17).

96 Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl. auch Urteil vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnrn. 18 und 19).

97 Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General Trust, Slg. 1988, 5483, Randnr. 16) darauf hingewiesen, daß die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit zwar insbesondere die Vergünstigung der Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, daß sie es aber dem Herkunftsstaat auch verbieten, die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft, die im übrigen der Definition des Artikels 58 entspricht, in einem anderen Mitgliedstaat zu beeinträchtigen. Die durch die Artikel 52 ff. des Vertrages garantierten Rechte wären ihrer Substanz beraubt, wenn der Herkunftsstaat den Unternehmen verbieten könnte, sein Hoheitsgebiet zu verlassen, um sich in einem anderen Mitgliedstaat anzusiedeln. Die gleichen Erwägungen gelten im Zusammenhang mit Artikel 48 des Vertrages bei Regeln, die die Freizuegigkeit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beeinträchtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat eine unselbständige Tätigkeit ausüben wollen.

98 Es trifft zu, daß die in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten in Rede stehenden Transferregeln auch für die Wechsel von Spielern zwischen Vereinen gelten, die im selben Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Verbänden angehören, und daß die Wechsel zwischen Vereinen, die demselben nationalen Verband angehören, entsprechenden Regeln unterliegen.

99 Wie Herr Bosman, die dänische Regierung und der Generalanwalt in den Nummern 209 und 210 seiner Schlussanträge ausgeführt haben, sind diese Regeln jedoch geeignet, die Freizuegigkeit der Spieler, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, dadurch einzuschränken, daß sie die Spieler sogar nach Ablauf der Arbeitsverträge mit den Vereinen, denen sie angehören, daran hindern oder davon abhalten, diese Vereine zu verlassen.

100 Die genannten Regeln beeinträchtigen nämlich die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, da sie vorsehen, daß ein Berufsfußballspieler seine Tätigkeit nicht bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen neuen Verein ausüben kann, wenn dieser Verein dem bisherigen Verein nicht die Transferentschädigung gezahlt hat, deren Höhe zwischen den beiden Vereinen vereinbart oder gemäß den Vorschriften der Sportverbände bestimmt wurde.

101 Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, wird diese Feststellung nicht dadurch berührt, daß nach den von der UEFA im Jahr 1990 erlassenen Transferregeln die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vereinen keinen Einfluß auf die Tätigkeit des Spielers haben, der frei für seinen neuen Verein spielen kann. Der letztgenannte Verein bleibt nämlich verpflichtet, die fragliche Entschädigung zu zahlen; andernfalls drohen ihm Disziplinarmaßnahmen, die bis zu seinem Ausschluß wegen Schulden gehen können, was ihn ebenso wirksam daran hindert, einen Spieler von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats zu verpflichten, ohne die genannte Entschädigung zu zahlen.

102 Diese Schlußfolgerung wird auch nicht durch die von der URBSFA und der UEFA angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes entkräftet, wonach die Anwendung von Artikel 30 des Vertrages auf Maßnahmen ausgeschlossen ist, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (vgl. Urteil vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 16).

103 Es genügt nämlich der Hinweis darauf, daß die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln zwar auch für die Wechsel zwischen Vereinen gelten, die im selben Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Verbänden angehören, und daß sie denen entsprechen, denen die Wechsel zwischen Vereinen unterliegen, die demselben nationalen Verband angehören; dies ändert aber nichts daran, daß diese Regeln den Zugang der Spieler zum Arbeitsmarkt in den anderen Mitgliedstaaten unmittelbar beeinflussen und somit geeignet sind, die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. Sie können daher nicht den Regelungen über die Modalitäten des Verkaufs von Waren gleichgestellt werden, die nach dem Urteil Keck und Mithouard nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages fallen (vgl. für den freien Dienstleistungsverkehr auch Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnrn. 36 bis 38).

104 Die Transferregeln stellen folglich Beeinträchtigungen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer dar, die grundsätzlich nach Artikel 48 des Vertrages verboten sind. Anders wäre es nur dann, wenn diese Regeln einen mit dem Vertrag zu vereinbarenden berechtigten Zweck verfolgen würden und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt wären. In diesem Fall müsste aber ausserdem die Anwendung dieser Regeln geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zweckes zu gewährleisten, und dürfte nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil Kraus, a. a. O., Randnr. 32, und Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

Zum Vorliegen von Rechtfertigungsgründen

105 Die URBSFA, die UEFA sowie die französische und die italienische Regierung haben zunächst vorgetragen, die Transferregeln seien durch das Bestreben gerechtfertigt, das finanzielle und sportliche Gleichgewicht zwischen den Vereinen aufrechtzuerhalten und die Suche nach Talenten sowie die Ausbildung der jungen Spieler zu unterstützen.

106 Angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die der sportlichen Tätigkeit und insbesondere dem Fußball in der Gemeinschaft zukommt, ist anzuerkennen, daß die Zwecke berechtigt sind, die darin bestehen, die Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts zwischen den Vereinen unter Wahrung einer bestimmten Chancengleichheit und der Ungewißheit der Ergebnisse zu gewährleisten sowie die Einstellung und Ausbildung der jungen Spieler zu fördern.

107 In bezug auf den ersten Zweck hat Herr Bosman zu Recht darauf hingewiesen, daß die Anwendung der Transferregeln kein geeignetes Mittel darstelle, um die Aufrechterhaltung des finanziellen und sportlichen Gleichgewichts in der Welt des Fußballs zu gewährleisten. Diese Regeln verhindern weder, daß sich die reichsten Vereine die Dienste der besten Spieler sichern, noch, daß die verfügbaren finanziellen Mittel ein entscheidender Faktor beim sportlichen Wettkampf sind und daß das Gleichgewicht zwischen den Vereinen dadurch erheblich gestört wird.

108 Hinsichtlich des zweiten Zweckes ist einzuräumen, daß die Aussicht auf die Erlangung von Transfer-, Förderungs- oder Ausbildungsentschädigungen tatsächlich geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung der jungen Spieler zu sorgen.

109 Da jedoch die sportliche Zukunft der jungen Spieler unmöglich mit Sicherheit vorhergesehen werden kann und sich nur eine begrenzte Anzahl dieser Spieler einer beruflichen Tätigkeit widmet, sind diese Entschädigungen durch ihren Eventualitäts- und Zufallscharakter gekennzeichnet und auf jeden Fall unabhängig von den tatsächlichen Kosten, die den Vereinen bei der Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen. Unter diesen Umständen kann die Aussicht auf die Erlangung solcher Entschädigungen weder ein ausschlaggebender Faktor sein, um zur Einstellung und Ausbildung junger Spieler zu ermutigen, noch ein geeignetes Mittel, um diese Tätigkeiten, insbesondere im Fall der kleinen Vereine, zu finanzieren.

110 Wie der Generalanwalt in den Nummern 226 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können dieselben Zwecke im übrigen mindestens ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden, die die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen.

111 Sodann ist vorgetragen worden, daß die Transferregeln zum Schutz der weltweiten Organisation des Fußballs erforderlich seien.

112 Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß das vorliegende Verfahren die Anwendung dieser Regeln innerhalb der Gemeinschaft und nicht die Beziehungen zwischen den nationalen Verbänden der Mitgliedstaaten und denen der Drittländer betrifft. Im übrigen ist die Anwendung unterschiedlicher Regeln auf die Transfers zwischen Vereinen, die den nationalen Verbänden der Gemeinschaft angehören, und auf die Transfers zwischen diesen Vereinen und denen, die den nationalen Verbänden der Drittländer angehören, nicht dazu angetan, besondere Schwierigkeiten aufzuwerfen. Denn wie sich aus den vorstehenden Randnummern 22 und 23 ergibt, unterscheiden sich die bisher für die Transfers innerhalb der nationalen Verbände bestimmter Mitgliedstaaten geltenden Regeln von denen, die auf internationaler Ebene anwendbar sind.

113 Schließlich kann dem Argument nicht gefolgt werden, daß die genannten Regeln erforderlich seien, um die Kosten auszugleichen, die den Vereinen durch die Zahlung von Entschädigungen bei der Einstellung ihrer Spieler entstanden seien, da dieses Argument darauf hinausläuft, die Beibehaltung von Beeinträchtigungen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer durch die blosse Tatsache zu rechtfertigen, daß diese Beeinträchtigungen in der Vergangenheit möglich waren.

114 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 48 des Vertrages der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegensteht, nach denen ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung gezahlt hat.

Zur Auslegung von Artikel 48 des Vertrages im Hinblick auf die Ausländerklauseln

115 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 48 des Vertrages der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegensteht, nach denen die Fußballvereine bei den Spielen der von diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfe nur eine begrenzte Anzahl von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, aufstellen können.

Zum Vorliegen einer Beeinträchtigung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer

116 Wie der Gerichtshof oben in Randnummer 87 ausgeführt hat, gilt Artikel 48 des Vertrages für durch Sportverbände aufgestellte Regeln, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch Berufssportler festlegen. Daher ist zu prüfen, ob die Ausländerklauseln eine nach Artikel 48 verbotene Beeinträchtigung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer darstellen.

117 Artikel 48 Absatz 2 sieht ausdrücklich vor, daß die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst.

118 Diese Bestimmung wurde u. a. durch Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) durchgeführt, wonach Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, durch die die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern zahlen- oder anteilmässig nach Unternehmen, Wirtschaftszweigen, Gebieten oder im gesamten Hoheitsgebiet beschränkt wird, auf Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten keine Anwendung finden.

119 Es verstösst gegen denselben Grundsatz, wenn in den Regelwerken der Sportverbände enthaltene Klauseln das Recht der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten beschränken, als Berufsspieler an Fußballspielen teilzunehmen (vgl. Urteil Donà, a. a. O., Randnr. 19).

120 Dabei spielt der Umstand keine Rolle, daß diese Klauseln nicht die Beschäftigung der genannten Spieler betreffen, die nicht eingeschränkt wird, sondern die Möglichkeit für ihre Vereine, sie bei einem offiziellen Spiel aufzustellen. Da die Teilnahme an diesen Begegnungen das wesentliche Ziel der Tätigkeit eines Berufsspielers darstellt, liegt es auf der Hand, daß eine Regel, die diese Teilnahme beschränkt, auch die Beschäftigungsmöglichkeiten des betroffenen Spielers einschränkt.

Zum Vorliegen von Rechtfertigungsgründen

121 Da somit das Vorliegen einer Beeinträchtigung feststeht, ist zu prüfen, ob diese Beeinträchtigung gemäß Artikel 48 des Vertrages gerechtfertigt werden kann.

122 Die URBSFA, die UEFA sowie die deutsche, die französische und die italienische Regierung machen geltend, die Ausländerklauseln seien aus nichtwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt, die nur den Sport als solchen beträfen.

123 Sie dienten nämlich erstens zur Erhaltung der traditionellen Bindung jedes Vereins an sein Land, die von grosser Bedeutung sei, um die Identifikation des Publikums mit seiner Lieblingsmannschaft zu ermöglichen und um zu gewährleisten, daß die Vereine, die an internationalen Wettkämpfen teilnähmen, tatsächlich ihr Land repräsentierten.

124 Zweitens seien diese Klauseln erforderlich, um eine ausreichende Reserve an einheimischen Spielern zu schaffen, die die Nationalmannschaften in die Lage versetze, in allen Mannschaftspositionen Spitzenspieler aufzustellen.

125 Drittens trügen sie zur Aufrechterhaltung des sportlichen Gleichgewichts zwischen den Vereinen bei, indem sie die reichsten unter ihnen daran hinderten, sich die Dienste der besten Spieler zu sichern.

126 Schließlich weist die UEFA darauf hin, daß die 3 + 2 -Regel zusammen mit der Kommission ausgearbeitet worden sei und daß sie regelmässig gemäß der Entwicklung der Gemeinschaftspolitik zu revidieren sei.

127 Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil Donà (a. a. O., Randnrn. 14 und 15) anerkannt hat, daß die Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit Regelungen oder Praktiken nicht entgegenstehen, die ausländische Spieler von bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb nur den Sport als solchen betreffen, wie es bei Spielen zwischen den Nationalmannschaften verschiedener Länder der Fall ist. Er hat jedoch hervorgehoben, daß diese Beschränkung des Geltungsbereichs der fraglichen Bestimmungen nicht weiter gehen darf, als ihr Zweck es erfordert.

128 Im vorliegenden Fall beziehen sich die Ausländerklauseln nicht auf spezielle Begegnungen zwischen Mannschaften, die ihre Länder repräsentieren, sondern gelten für alle offiziellen Begegnungen zwischen Vereinen und betreffen somit den Kern der von den Berufsspielern ausgeuebten Tätigkeit.

129 Unter diesen Umständen können die Ausländerklauseln nicht als vereinbar mit Artikel 48 des Vertrages angesehen werden, da diese Bestimmung sonst ihre praktische Wirksamkeit verlieren würde und das Grundrecht auf freien Zugang zur Beschäftigung zunichte gemacht wäre, das sie jedem Arbeitnehmer der Gemeinschaft individuell verleiht (vgl. zum letztgenannten Punkt Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14).

130 Keines der von den Sportverbänden und von den Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, vorgetragenen Argumente ist geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

131 Erstens ist festzustellen, daß die Bindung eines Fußballvereins an den Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, nicht als mit der sportlichen Tätigkeit notwendig verbunden angesehen werden kann, ebensowenig wie dies auf die Bindung dieses Vereins an sein Stadtviertel, seine Stadt oder seine Region oder, im Fall des Vereinigten Königreichs, das von jedem der vier Verbände abgedeckte Gebiet zutrifft. Obwohl sich nämlich bei den nationalen Meisterschaften Vereine aus verschiedenen Regionen, Städten oder Stadtvierteln gegenüberstehen, wird das Recht der Vereine, bei diesen Begegnungen Spieler aus anderen Regionen, Städten oder Stadtvierteln aufzustellen, durch keine Regel eingeschränkt.

132 Im übrigen ist bei internationalen Wettkämpfen die Teilnahme solchen Vereinen vorbehalten, die in ihren Heimatländern bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben, ohne daß die Staatsangehörigkeit ihrer Spieler eine besondere Rolle spielt.

133 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die Nationalmannschaften zwar aus Spielern bestehen müssen, die die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitzen; diese Spieler müssen aber nicht unbedingt für Vereine dieses Landes spielberechtigt sein. Im übrigen sind nach den Regelungen der Sportverbände die Vereine, die ausländische Spieler beschäftigen, verpflichtet, diesen die Teilnahme an bestimmten Begegnungen in der Nationalmannschaft ihres Landes zu gestatten.

134 Auch wenn ausserdem die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer durch die Öffnung des Arbeitsmarkts eines Mitgliedstaats für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu einer Verringerung der Chancen für die Inländer führt, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie angehören, eine Beschäftigung zu finden, so eröffnet sie doch im Gegenzug denselben Arbeitnehmern in den übrigen Mitgliedstaaten neue Beschäftigungsperspektiven. Solche Erwägungen gelten natürlich auch für die Berufsfußballspieler.

135 Drittens ist hinsichtlich der Aufrechterhaltung des sportlichen Gleichgewichts zu bemerken, daß Ausländerklauseln, die die reichsten Vereine daran hindern würden, die besten ausländischen Spieler zu verpflichten, zur Erreichung dieses Zweckes nicht geeignet sind, da die Möglichkeit für diese Vereine, die besten einheimischen Spieler einzustellen, die dieses Gleichgewicht ebenso beeinträchtigt, durch keine Regel eingeschränkt wird.

136 Schließlich ist zu dem aus der Beteiligung der Kommission an der Ausarbeitung der 3 + 2 -Regel hergeleiteten Argument daran zu erinnern, daß die Kommission, abgesehen von den Fällen, in denen ihr solche Befugnisse ausdrücklich eingeräumt werden, nicht berechtigt ist, Garantien hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag zu geben (vgl. auch Urteil vom 27. Mai 1981 in den Rechtssachen 142/80 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413, Randnr. 16). Keinesfalls hat sie die Befugnis, gegen den Vertrag verstossende Verhaltensweisen zu genehmigen.

137 Aus dem Vorstehenden folgt, daß Artikel 48 des Vertrages der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegensteht, nach denen die Fußballvereine bei den Spielen der von diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfe nur eine begrenzte Anzahl von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, aufstellen können.

Zur Auslegung der Artikel 85 und 86 des Vertrages

138 Da die beiden in den Vorlagefragen genannten Arten von Regeln gegen Artikel 48 verstossen, braucht über die Auslegung der Artikel 85 und 86 des Vertrages nicht entschieden zu werden.

Zu den zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils

139 Die UEFA und die URBSFA haben den Gerichtshof in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen auf die schwerwiegenden Folgen aufmerksam gemacht, die sich aus seinem Urteil für die Organisation des Fußballs insgesamt ergeben könnten, falls er der Ansicht sein sollte, daß die Transferregeln und die Ausländerklauseln mit dem Vertrag unvereinbar seien.

140 Herr Bosman hat auf die Möglichkeit für den Gerichtshof hingewiesen, die Wirkungen seines Urteils, soweit es die Transferregeln betrifft, zeitlich zu beschränken, zugleich aber betont, daß eine solche Lösung nicht zwingend sei.

141 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die er in Ausübung der ihm durch Artikel 177 des Vertrages verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Daraus folgt, daß der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muß, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür, daß ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfuellt sind (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27).

142 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof in Anwendung eines zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehörenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die Möglichkeit für alle Betroffenen einzuschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um gutgläubig begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Einschränkung kann jedoch nur vom Gerichtshof in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (vgl. insbesondere Urteile Blaizot, a. a. O., Randnr. 28, und Legros u. a., a. a. O., Randnr. 30).

143 In der vorliegenden Rechtssache konnten die Besonderheiten der von den Sportverbänden aufgestellten Regeln für die Transfers von Spielern zwischen Vereinen verschiedener Mitgliedstaaten sowie der Umstand, daß dieselben oder entsprechende Regeln sowohl für die Transfers zwischen Vereinen, die demselben nationalen Verband angehören, als auch für die Transfers zwischen Vereinen galten, die im selben Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Verbänden angehören, einen Zustand der Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit der genannten Regeln mit dem Gemeinschaftsrecht herbeiführen.

144 Unter diesen Umständen verbieten es zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, deren Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben. Eine Ausnahme ist jedoch zugunsten der Personen vorzusehen, die rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen haben. Schließlich ist klarzustellen, daß die Beschränkung der Wirkungen der genannten Auslegung nur für Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigungen zugelassen werden kann, die zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits gezahlt worden sind oder die zur Erfuellung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch geschuldet werden.

145 Folglich ist zu entscheiden, daß die unmittelbare Wirkung von Artikel 48 des Vertrages nicht zur Stützung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung herangezogen werden kann, die zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits gezahlt worden ist oder die zur Erfuellung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch geschuldet wird; dies gilt nicht für Rechtsuchende, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren nationalen Recht Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.

146 In bezug auf die Ausländerklauseln können die Wirkungen des vorliegenden Urteils dagegen nicht zeitlich beschränkt werden. Angesichts der erwähnten Urteile Walrave und Donà konnte der Rechtsuchende nämlich vernünftigerweise nicht davon ausgehen, daß die sich aus diesen Klauseln ergebenden Diskriminierungen mit Artikel 48 des Vertrages vereinbar waren.

Kostenentscheidung


Kosten

147 Die Auslagen der dänischen, der deutschen, der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d'appel Lüttich mit Urteil vom 1. Oktober 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung gezahlt hat.

2) Artikel 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen die Fußballvereine bei den Spielen der von diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfe nur eine begrenzte Anzahl von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, aufstellen können.

3) Die unmittelbare Wirkung von Artikel 48 EWG-Vertrag kann nicht zur Stützung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits gezahlt worden ist oder die zur Erfuellung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch geschuldet wird; dies gilt nicht für Rechtsuchende, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren nationalen Recht Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.