SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
Juliane Kokott
vom 1. Juli 2010(1)
Rechtssache C‑205/09
Szombathelyi Városi Ügyészség
gegen
Emil Eredics
und
Mária Vassné Sápi
(Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Városi Bíróság, Ungarn)
„Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2001/220/JI – Begriff des Opfers in Strafverfahren – Juristische Person – Schlichtung im Rahmen des Strafverfahrens“
I – Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zum Opferbegriff des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI über die Stellung des Opfers im Strafverfahren(2) zu präzisieren.
2. In einem Rechtsstreit, in dem die Strafverfolgungsbehörde dem Angeklagten die Durchführung einer Schlichtung im Strafverfahren versagt hat, greift das vorlegende Gericht zum einen erneut die Frage auf, ob auch eine juristische Person Opfer im Sinne des Rahmenbeschlusses ist. Zum anderen fragt es nach den Vorgaben des Rahmenbeschlusses für die konkrete Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
3. Nach Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2001/220 bezeichnet der Ausdruck Opfer „eine natürliche Person, die einen Schaden, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten hat, die einen Verstoß gegen das Strafrecht eines Mitgliedstaats darstellen“.
4. Art. 1 Buchst. e des Rahmenbeschlusses 2001/220 definiert den Begriff „Schlichtung in Strafsachen“ als „die vor oder im Verlauf des Strafverfahrens unternommenen Bemühungen um eine durch Vermittlung einer sachkundigen Person zwischen dem Opfer und dem Täter ausgehandelte Regelung“.
5. Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2001/220 bestimmt:
„Schlichtung im Rahmen des Strafverfahrens
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Schlichtung in Strafsachen im Falle von Straftaten, die sie für eine derartige Maßnahme für geeignet halten, gefördert wird.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede im Rahmen der Schlichtung in Strafsachen erreichte Vereinbarung zwischen Opfer und Täter im Strafverfahren berücksichtigt werden kann.“
B – Nationales Recht
6. Art. 221/A des ungarischen Strafverfahrensgesetzbuchs (a büntetőeljárási törvény) bestimmt:
„(1) Das Schlichtungsverfahren kann auf Antrag des Tatverdächtigen oder des Opfers bzw. mit deren Einverständnis in Strafverfahren durchgeführt werden, wenn diese Verfahren Straftaten gegen Personen (Kapitel XII, Titel I und III des Strafgesetzbuchs), gegen die Sicherheit des Verkehrs (Kapitel XIII des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Vermögen (Kapitel XVIII des Strafgesetzbuchs) betreffen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bewehrt sind.
(2) Das Schlichtungsverfahren zielt auf eine Wiedergutmachung der Folgen der Straftat und auf die zukünftige Rechtstreue des Tatverdächtigen ab. Im Lauf des Schlichtungsverfahrens ist darauf hinzuwirken, dass es zu einem Ausgleich zwischen dem Tatverdächtigen und dem Opfer kommt, der auf der tätigen Reue des Tatverdächtigen beruht. Im Verlauf des Strafverfahrens kann es nur zu einer einmaligen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kommen.
(3) Die Staatsanwaltschaft setzt von Amts wegen oder auf Antrag des Tatverdächtigen, des Verteidigers oder des Opfers das Verfahren für eine Dauer von höchstens sechs Monaten aus und beschließt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens,
a) wenn gemäß Art. 36 des Strafgesetzbuchs ein Absehen von Strafverfolgung oder ein Absehen von Strafe möglich ist;
b) wenn der Tatverdächtige im Lauf der Ermittlungen die Taten gesteht und zur Wiedergutmachung des dem Opfer zugefügten Schadens oder zur anderweitigen Beseitigung der Schadensfolgen willens und in der Lage ist;
c) wenn sich der Tatverdächtige und das Opfer mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens einverstanden erklärt haben, und
d) wenn in Anbetracht der Straftat, der Art und Weise ihrer Begehung und der Person des Tatverdächtigen von der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann oder Grund zu der Annahme besteht, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung tätige Reue feststellen wird. […]
(5) Einer Erklärung, die der Tatverdächtige und das Opfer im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens abgeben und die sich auf Umstände bezieht, die Gegenstand des Verfahrens sind, kommt kein Beweiswert zu. Das Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens darf nicht gegen den Tatverdächtigen verwendet werden. […]
(7) Wird das Schlichtungsverfahren beendet und Art. 36 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs angewendet, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein; bei Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Hat der Tatverdächtige begonnen, der im Rahmen des Schlichtungsverfahrens getroffenen Vereinbarung nachzukommen, ohne dass dies Auswirkung auf eine mögliche strafrechtliche Verurteilung hat, kann die Staatsanwaltschaft bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von drei Jahren bewehrt sind, die Erhebung der Anklage für eine Dauer von ein bis zwei Jahren aussetzen.“
7. Art. 266 Abs. 3 Buchst. c des Strafverfahrensgesetzbuchs sieht vor, dass das Gericht das Verfahren zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für eine Dauer von höchstens sechs Monaten aussetzen kann. Art. 307 des Strafverfahrensgesetzbuchs regelt darüber hinaus, dass diese Aussetzung auch noch nach der Durchführung einer Verhandlung erfolgen kann.
8. Art. 314 des Strafgesetzbuchs (Büntető törvénykönyv) bestimmt:
„(1) Wer dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften dadurch einen Schaden zufügt, dass er im Hinblick auf
a) Leistungen aus Mitteln, die von oder im Namen der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden,
b) Abgaben zugunsten des von den Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem Namen verwalteten Haushalts
eine Falscherklärung abgibt oder eine unrichtige, falsche oder gefälschte Urkunde vorlegt oder seinen bestehenden Auskunftspflichten nicht oder in einer Weise unzureichend nachkommt, die geeignet ist, einen Irrtum zu erregen, begeht ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer
a) eine Leistung im Sinne des ersten Absatzes Buchst. a oder
b) einen Vorteil in Zusammenhang mit einer Abgabe im Sinne von Absatz 1 Buchst. b
entgegen dem Verwendungszweck verwendet, wird ebenfalls gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 bestraft.“
9. Art. 318 des Strafgesetzbuchs bestimmt:
„(1) Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, den Irrtum eines anderen erregt oder diesen Irrtum nicht ausräumt und dadurch einen Schaden zufügt. […]
(4) Die Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wenn
a) der Betrug einen erheblichen Schaden verursacht,
[…].“
10. Art. 138/A des Strafgesetzbuchs bestimmt:
„Für die Anwendung dieses Gesetzes […] ist ein Schaden
[…]
b) erheblich, wenn er 200 000 HUF, aber nicht 2 000 000 HUF übersteigt.“
11. Art. 36 des Strafgesetzbuchs sieht vor:
„(1) Wer im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens den Schaden des Opfers, der durch eine Straftat gegen Personen (Kapitel XII, Titel I und III des Strafgesetzbuchs), gegen die Sicherheit des Verkehrs (Kapitel XIII des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Vermögen (Kapitel XVIII des Strafgesetzbuchs), die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von drei Jahren bewehrt ist, verursacht wurde, wiedergutmacht oder die Folgen der Straftat auf andere Weise beseitigt, wird nicht bestraft.
(2) Im Fall von Straftaten im Sinne von Absatz 1, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bewehrt sind, kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter den Schaden des Opfers im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens wiedergutmacht oder die Folgen der Straftat auf andere Weise beseitigt.“
12. Der in Art. 314 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs normierte Verstoß gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften findet sich in Kapitel XVII des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen das Wirtschaftsleben).
III – Sachverhalt und Ausgangsverfahren
13. Dem Hauptangeklagten des Ausgangsverfahrens, Herrn Eredics, wird von den Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen, einen aus Mitteln eines Programms der Europäischen Union stammenden Betrag in Höhe von 1 200 000 HUF durch Täuschung mit Hilfe gefälschter Urkunden entgegen seiner Zweckbestimmung verwendet und damit der ungarischen Gesellschaft VÁTI, die die Durchführung des geförderten Projekts überwachte und für den Rechnungsabschluss verantwortlich zeichnete, sowie dem Haushalt der Europäischen Union einen Schaden zugefügt zu haben.
14. Die zuständige Staatsanwaltschaft sieht hierin einen strafbaren Verstoß gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gemäß Art. 314 Abs. 1 Buchst. a des ungarischen Strafgesetzbuchs.
15. Im Rahmen ihrer Ermittlungen verhörte sie Herrn Eredics mehrfach, der jedoch kein Geständnis ablegte.
16. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse erhob die Staatsanwaltschaft beim Stadtgericht Szombathely (Szombathelyi Városi Bíróság) am 2. September 2008 Anklage gegen Herrn Emil Eredics sowie eine Mitangeklagte.
17. Nach Empfang der Anklageschrift hat das vorlegende Gericht den Hauptangeklagten am 7. November 2008 hiervon unterrichtet. Gegenüber dem vorlegenden Gericht gestand Herr Eredics die ihm zur Last gelegten Taten und stellte einen Antrag auf Durchführung einer Schlichtung, um eine Einstellung des Verfahrens oder ein Absehen von Strafe gemäß Art. 221/A des Strafverfahrensgesetzbuchs zu erreichen.
18. Der Vertreter der VÁTI Kht. hat sich mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einverstanden erklärt.
19. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass das dem Angeklagten vorgeworfene Delikt bereits nicht zu der Gruppe von Straftaten gehöre, für die ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden könne. Außerdem könne im vorliegenden Fall ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden, da Herr Eredics entgegen der Vorgaben des ungarischen Rechts nicht bereits während des Ermittlungsverfahrens gestanden habe. Darüber hinaus sei es sinnlos, die VÁTI Kht. als Opfer im Schlichtungsverfahren zu beteiligen und ihr eine Entschädigung des Angeklagten zukommen zu lassen: Das eigentliche Opfer sei die Europäische Gemeinschaft, da die Zweckentfremdung der Gemeinschaftsmittel gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft verstoßen und dem Gemeinschaftshaushalt einen Schaden zugefügt habe, so dass wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls die Schlichtung nicht gerechtfertigt sei.
IV – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
20. Vor diesem Hintergrund hat das Szombathelyi Városi Bíróság mit Beschluss vom 22. April 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 2009, sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Fällt vor dem Hintergrund, dass Art. 10 des Rahmenbeschlusses eine Pflicht zur Förderung der Schlichtung zwischen Opfer und Täter im Strafverfahren vorsieht, eine „Person, die keine natürliche Person ist“, unter den Begriff „Opfer“ im Sinne des Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates? Das vorlegende Gericht erbittet mit dieser Frage explizit eine Klarstellung und Vervollständigung des Urteils des Gerichtshofs vom 28. Juni 2007 in der Rechtssache Dell’Orto, C-467/05.
2. Kann der Begriff „Straftaten“ in Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2001/220 dahin ausgelegt werden, dass er alle Straftaten umfasst, deren gesetzlich festgelegte materielle Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen gleichartig sind?
3. Kann Art. 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220 dahin ausgelegt werden, dass eine Schlichtung zwischen Täter und Opfer mindestens bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung möglich sein muss, d. h. dass das Erfordernis eines Tatsachenanerkenntnisses im Laufe des Gerichtsverfahrens, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens – vorausgesetzt, alle anderen Bedingungen sind erfüllt –, im Hinblick auf die Erfüllung der Pflicht zur Förderung der Schlichtung angemessen wäre?
4. Enthält Art. 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220 eine Garantie, dass vorbehaltlich der Erfüllung weiterer gesetzlicher Anforderungen ein allgemeiner Zugang zur Möglichkeit der Schlichtung in Strafsachen eingeräumt wird, ohne dass hier ein Ermessen besteht? Stehen die Regelungen (Vorgaben) des Art. 10 mit anderen Worten einer Bestimmung entgegen, wonach „unter Berücksichtigung der Natur der Straftat, der Art und Weise ihrer Begehung und der Person des Verdächtigen von der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann, oder Grund zu der Annahme besteht, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung auf tätige Reue abstellen wird“?
21. Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die französische, die italienische und die ungarische Regierung sowie die Kommission Stellung genommen.
V – Rechtliche Würdigung
A – Erste Vorlagefrage
22. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob jedenfalls im Sachzusammenhang mit einer Schlichtung gemäß Art. 10 des Rahmenbeschlusses auch eine juristische Person Opfer im Sinne des Rahmenbeschlusses sein kann.
23. Diese Frage nach dem personellen Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses war bereits Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Dell’Orto, um dessen Klarstellung und Vervollständigung das vorlegende Gericht explizit bittet. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof entschieden, dass der Rahmenbeschluss dahin auszulegen ist, dass in einem auf ein endgültiges Strafurteil folgenden Strafvollstreckungsverfahren der Opferbegriff des Rahmenbeschlusses juristische Personen nicht umfasst.(3)
24. Im vorliegenden Verfahren stellt sich daher die Frage, ob im Rahmen der in Art. 10 des Rahmenbeschlusses geregelten Schlichtung ein weiter gefasster Opferbegriff gilt. Dies ist freilich nicht der Fall.
25. Hiergegen ist bereits einzuwenden, dass in Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses eine Legaldefinition des Opferbegriffs erfolgt. Dort wird vorab definiert, wer „Opfer“ im Sinne des Rahmenbeschlusses sein kann, nämlich ausschließlich natürliche Personen. Anhaltspunkte dafür, dass der Opferbegriff in einzelnen Regelungsbereichen des Rahmenbeschlusses gleichwohl weiter gefasst sein könnte, bietet der Wortlaut des Rahmenbeschlusses nicht.
26. Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Dell’Orto ausgeführt habe, spricht auch die systematische und teleologische Auslegung des Rahmenbeschlusses nicht für eine Ausdehnung des Opferbegriffs entgegen seines Wortlauts. Denn eine Vielzahl der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses passen von ihrem Inhalt her ausschließlich auf natürliche Personen.(4) Beispielhaft genannt sei Art. 1 Buchst. a, der als mögliche Schäden eines Opfers insbesondere die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit oder das seelische Leid nennt. Hiervon können nur natürliche Personen betroffen sein. Anzuführen ist auch Art. 2 Abs. 1, nach dem Opfer mit der gebührenden Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln sind.
27. Ein Anlass, juristische Personen in den Opferbegriff einzubeziehen, ergibt sich auch nicht aus den vom Unionsgesetzgeber zu beachtenden Grundrechten. Denn der Gesetzgeber durfte sich auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes darauf beschränken, nur die Behandlung natürlicher Personen zu regeln. Zwar können auch juristische Personen durch Straftaten geschädigt werden, doch weist schon die Opferdefinition des Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2001/220 darauf hin, dass sich der Schaden natürlicher Personen häufig nicht in materiellen Verlusten erschöpft, sondern mit der körperlichen und geistigen Unversehrtheit sowie seelischem Leid ganz andere Dimensionen erreichen kann als bei juristischen Personen. Außerdem sind natürliche Personen in Strafverfahren oft sehr viel stärker auf Schutz angewiesen als die regelmäßig professionell unterstützten juristischen Personen. Das sind objektive Gründe für eine privilegierte Behandlung natürlicher Personen, die Opfer von Straftaten wurden.
28. Somit ist festzustellen, dass der Rahmenbeschluss 2001/220 keinen Anhaltspunkt dafür enthält, die Opferdefinition über ihren Wortlaut hinaus auf juristische Personen auszudehnen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der in Art. 10 des Rahmenbeschlusses geregelten Schlichtung.
29. Abschließend bleibt noch auf den Einwand des vorlegenden Gerichts einzugehen, dass es bei der Nichteinbeziehung von juristischen Personen in den Opferbegriff des Rahmenbeschlusses zu einer Ungleichbehandlung der Opfer von Straftaten durch die Mitgliedstaaten kommen kann. Denn manche Mitgliedstaaten würden bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses von einem weiteren Opferbegriff ausgehen und juristische Personen mit einbeziehen. Im Vergleich zu diesen Mitgliedstaaten würden Opfer in Mitgliedstaaten, die unter Opfern nur natürliche Personen verstehen, schlechter gestellt.
30. Diese Ungleichbehandlung folgt aber aus der Tatsache, dass mit dem Rahmenbeschluss lediglich eine Harmonisierung der Maßnahmen zur Stellung von natürlichen Personen erreicht werden sollte. Dass es im nicht harmonisierten Bereich zu Ungleichbehandlungen zwischen den Mitgliedstaaten kommen kann, liegt in der Natur dieser Teilharmonisierung und kann nicht durch eine erweiternde Auslegung des Rahmenbeschlusses gegen seinen klaren Wortlaut behoben werden.
B – Zweite Vorlagefrage
31. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht erfahren, ob der Begriff der „Straftat“ im Sinne des Art. 10 des Rahmenbeschlusses dahin gehend auszulegen ist, dass er alle Straftaten umfasst, deren gesetzlich festgelegte materielle Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen gleichartig sind.
32. Hintergrund dieser Frage ist, dass im ungarischen Recht beim Betrugstatbestand eine Schlichtung auch dann durchgeführt werden kann, wenn es sich bei dem Opfer der Straftat um eine juristische Person handelt. Geht es hingegen um einen Verstoß gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 314 des Strafgesetzbuchs, ist eine Schlichtung im ungarischen Recht nicht vorgesehen. Denn das Kapitel XVII des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen das Wirtschaftsleben), in dem sich diese Norm befindet, zählt nicht zu den Kapiteln, bei denen Art. 221/A des Strafverfahrensgesetzbuchs die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens einräumt.(5)
33. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sind die Straftatbestände des Betrugs und des Verstoßes gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Wesentlichen identisch. Es fragt sich daher, ob ein mitgliedstaatlicher Strafgesetzgeber bei gleichartigen Delikten in seiner Entscheidung frei ist, für sie eine Schlichtung vorzusehen oder nicht, oder ob das Unionsrecht eine einheitliche Behandlung verlangt.
34. Vorab sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die ungarische Regierung im Rahmen ihrer Stellungnahme mit überzeugenden Ausführungen dargelegt hat, dass die beiden ungarischen Straftatbestände sich deutlich voneinander unterscheiden. Letztlich wäre es jedoch Aufgabe des vorlegenden Gerichts, die Frage der Vergleichbarkeit der beiden Tatbestände abschließend zu klären.
35. Die ungarische und die italienische Regierung sind der Auffassung, dass die zweite Frage im Hinblick auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage offensichtlich hypothetisch und damit nicht zu beantworten ist, da sie eine Straftat gegen eine juristische Person betrifft, die vom Rahmenbeschluss gerade nicht erfasst ist.
36. Der ungarische Gesetzgeber lässt allerdings bei denjenigen Straftatbeständen, bei denen er eine Schlichtung vorgesehen hat(6), die Schlichtung sowohl in Fällen zu, in denen die Opfer natürliche Personen sind, als auch in Fällen, in denen diese juristische Personen sind. Er könnte sich vorliegend daher für eine sogenannte „überschießende Umsetzung“ des Rahmenbeschlusses entschieden haben und sich damit auch hinsichtlich der Schlichtung bei juristischen Personen am Rahmenbeschluss orientieren wollen.
37. Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem solchen Fall der überschießenden Umsetzung eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts zulässig. Für die Unionsrechtsordnung besteht nämlich ein Interesse daran, dass jede Bestimmung des Unionsrechts unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, eine einheitliche Auslegung erfährt, um insoweit Divergenzen zu verhindern.(7)
38. Sollte der Gerichtshof von einer überschießenden Umsetzung ausgehen, müsste er klären, ob im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses, d. h. im Zusammenhang mit natürlichen Personen, ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Schlichtung einheitlich für alle gleichartigen Delikte vorzusehen.
39. Zwar gewährt der Rahmenbeschluss bereits seinem Wortlaut nach den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schlichtung in Strafsachen einen beachtlichen Gestaltungsspielraum. So spricht er zum einen in sehr weicher Formulierung nur davon, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, die Schlichtung zu fördern. Diese Schlichtung haben die Mitgliedstaaten allein bei denjenigen Straftaten zu fördern, die sie hierfür für „geeignet“ halten. Dieses Kriterium der Geeignetheit lässt den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum bei der Bestimmung der Delikte, für die sie eine Schlichtung vorsehen. Man könnte aber erwägen, ob der unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zu beachten haben, diese verpflichtet, für den Fall, dass sie für bestimmte Delikte eine Schlichtung vorsehen, diese einheitlich für alle gleichartigen Delikte einzuführen. Andernfalls könnte es zu einer Ungleichbehandlung von Personen kommen, die Opfer im Wesentlichen gleichartiger Delikte wurden. Das Opfer einer bestimmten Straftat hätte die Möglichkeit der Durchführung einer Schlichtung, während für das Opfer einer im Wesentlichen gleichartigen Straftat keine Schlichtung vorgesehen wäre. Insofern wäre zudem noch die Frage zu klären, ob eine solche Ungleichbehandlung etwa im Hinblick auf strafpräventive Überlegungen gerechtfertigt sein könnte.
40. Zu diesen Fragen möchte ich jedoch an dieser Stelle nicht abschließend Stellung nehmen, da meiner Ansicht nach vorliegend nicht von einer überschießenden Umsetzung auszugehen ist. Der ungarische Gesetzgeber hat sich nämlich bezüglich des im vorliegenden Fall konkret einschlägigen Straftatbestands des Verstoßes gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, bei dem es keine natürlichen Personen als Opfer geben kann, bewusst dafür entschieden, keine Schlichtung vorzusehen. Denn diese Straftat gehört nicht zu der für eine Schlichtung vorgesehenen Gruppe von Straftatbeständen gemäß Art. 221/A Abs. 1 des ungarischen Strafverfahrensgesetzbuchs. Daher dürfte insofern gerade auch keine überschießende Umsetzung des Rahmenbeschlusses intendiert sein. Die ungarische Regierung verweist sogar darauf, dass eine Schlichtung im vorliegenden Fall contra legem wäre. Indem der ungarische Gesetzgeber in Bezug auf andere Delikte eine Schlichtung auch bei juristischen Personen als Opfer vorsieht, hat er sich daher allenfalls für eine partielle überschießende Umsetzung entschieden. Für das im vorliegenden Fall einschlägige Delikt und die Deliktskategorie, zu der dieses Delikt zählt, wurde keine überschießende Umsetzung vorgenommen.
41. Auch die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur zweiten Vorlagefrage enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht die zweite Frage vor dem Hintergrund einer überschießenden Umsetzung stellt. Vielmehr verstehe ich die zweite Frage des vorlegenden Gerichts dahin gehend, ob das Unionsrecht einen Mitgliedstaat verpflichtet, eine Schlichtung für juristische Personen vorzusehen, wenn das nationale Recht bei einem gleichartigen Delikt eine solche Schlichtung bei einer juristischen Person als Opfer vorsieht.
42. Insofern ist klarzustellen, dass keine Verpflichtung eines Mitgliedstaats besteht, eine Schlichtung vorzusehen, wenn das Opfer der Straftat eine juristische Person ist. Der unionsrechtliche Gleichheitsgrundsatz gilt nämlich nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts, und dieser wird vorliegend durch den Rahmenbeschluss bestimmt. Der Rahmenbeschluss trifft nur Regelungen für natürliche Personen als Opfer von Straftaten, juristische Personen als Opfer sind vom Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses und damit auch des Unionsrechts nicht umfasst. Deshalb folgt aus dem unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz keine Verpflichtung, eine Schlichtung in Strafsachen für Fälle vorzusehen, in denen eine juristische Person das Opfer einer Straftat geworden ist, wenn das nationale Recht für eine im Wesentlichen gleichartige Straftat eine Schlichtung auch dann vorsieht, wenn das Opfer eine juristische Person ist.
C – Vorbemerkung zu der dritten und vierten Vorlagefrage
43. Mit seiner dritten und vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht Näheres zur konkreten Ausgestaltung des in Art. 10 des Rahmenbeschlusses geregelten Schlichtungsverfahrens wissen. Einige Beteiligte sind der Auffassung, dass diese Fragen offensichtlich hypothetischer Natur und damit vom Gerichtshof nicht zu beantworten sind. Da die Antworten auf die ersten beiden Vorlagefragen bereits gezeigt haben, dass im Ausgangsverfahren kein Opfer im Sinne des Rahmenbeschlusses betroffen ist und auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Verpflichtung folgt, bei dem konkret einschlägigen Delikt eine Schlichtung vorzusehen, obwohl das Opfer eine juristische Person ist, bin auch ich der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, diese Fragen zu beantworten.
44. Falls der Gerichtshof jedoch unter dem oben in Nr. 36 dieser Schlussanträge angesprochenen Gedanken der „überschießenden Umsetzung“ des Rahmenbeschlusses auch diese beiden Fragen beantworten möchte, soll im Folgenden hilfsweise auf sie eingegangen werden.
D – Dritte Vorlagefrage
45. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens fragt das vorlegende Gericht zunächst, ob Art. 10 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass eine Schlichtung zwischen Täter und Opfer mindestens bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung möglich sein muss.
46. In seinen Ausführungen zu dieser Frage verweist das vorlegende Gericht darauf, dass es seiner Ansicht nach gegen die Verteidigungsrechte des Tatverdächtigen verstößt, die Durchführung einer Schlichtung von einem vorherigen Geständnis während des Ermittlungsverfahrens abhängig zu machen. Denn gemäß dem ungarischen Strafverfahrensrecht ist es für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens u. a. erforderlich, dass „der Tatverdächtige im Lauf der Ermittlungen die Taten gesteht und zur Wiedergutmachung des dem Opfer zugefügten Schadens oder zur anderweitigen Beseitigung der Schadensfolgen willens und in der Lage ist“(8).
47. Die dritte Vorlagefrage hat somit zwei Teilaspekte. Zum einen ist zu klären, bis zu welchem Zeitpunkt eine Schlichtung möglich sein muss. Zum anderen, ob es mit dem Rahmenbeschluss vereinbar ist, als Voraussetzung für die Durchführung einer Schlichtung ein Geständnis bereits im Ermittlungsverfahren zu fordern.
1. Zum Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens
48. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Schlichtung in Straftaten gefördert wird.
49. Nun könnte man erwägen, dass hiermit nicht vereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat eine Schlichtung nur während des Ermittlungsverfahrens vorsieht und damit eine Schlichtung ausschließlich in einem frühen Verfahrensabschnitt fördert.
50. Die „Schlichtung in Strafsachen“ ist in Art. 1 Buchst. e des Rahmenbeschlusses ausdrücklich definiert als die vor oder im Verlauf des Strafverfahrens unternommenen Bemühungen um eine durch Vermittlung einer sachkundigen Person zwischen dem Opfer und dem Täter ausgehandelte Regelung. Sicherlich wird eine Schlichtung besonders umfassend gefördert, wenn diese selbst noch bis vor Abschluss des Strafverfahrens erfolgen kann. Zu einer so weitgehenden Förderung der Schlichtung verpflichtet der Rahmenbeschluss jedoch nicht. Denn der Rahmenbeschluss definiert die Schlichtung explizit als vor oder während des Strafverfahrens unternommene Bemühung und lässt es damit ausreichen, dass überhaupt in einem Verfahrensabschnitt die Möglichkeit der Schlichtung besteht. Mit dieser alternativen Formulierung stellt der Rahmenbeschluss klar, dass eine Schlichtung sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann, jedoch nicht in beiden zugleich möglich sein muss. Es fällt damit in den vom Rahmenbeschluss gewährten weiten Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten, ob sie die Möglichkeit einer Schlichtung nur auf ein Verfahrensstadium beschränken.
51. Im Übrigen trägt die ungarische Regierung bereits vor, dass im ungarischen Recht eine Schlichtung auch noch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, während des Gerichtsverfahrens, möglich ist, wofür auch der Gesetzeswortlaut des Art. 266 Abs. 3 des Strafverfahrensgesetzbuchs spricht. Das vorlegende Gericht möchte mit der dritten Vorlagefrage daher womöglich nach dem zulässigen Zeitpunkt eines Geständnisses als Voraussetzung für eine Schlichtung fragen. Hierauf zielt dann auch der zweite Halbsatz der dritten Vorlagefrage.
2. Zum Geständnis des Tatverdächtigen
52. Im ungarischen Recht ist gemäß Art. 221/A Abs. 3 Buchst. b des Strafverfahrensgesetzbuchs die Durchführung einer Schlichtung von einem Tatsachenanerkenntnis während des Ermittlungsverfahrens abhängig. Im Folgenden ist zu klären, ob hiermit der in Art. 10 statuierten Förderung einer Schlichtung hinreichend Rechnung getragen wird.
53. Der Rahmenbeschluss präzisiert nicht näher, wie die Mitgliedstaaten das Schlichtungsverfahren im Einzelnen ausgestalten sollen. Art. 10 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich allgemein, dafür Sorge zu tragen, dass die Schlichtung in Strafsachen gefördert wird. Nach Abs. 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass jede im Rahmen der Schlichtung erreichte Vereinbarung zwischen Opfer und Täter im Strafverfahren berücksichtigt werden kann.
54. Den nationalen Gesetzgebern ist somit durch den Rahmenbeschluss ein weites Ermessen in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Schlichtung belassen.(9) Allerdings darf die konkrete Umsetzung des Rahmenbeschlusses nicht so ausgestaltet sein, dass diesem ein Großteil seiner praktischen Wirksamkeit genommen und damit gegen die Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses verstoßen wird, der besagt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass in ihrem Strafrechtssystem Opfern tatsächlich und angemessen Rechnung getragen wird.(10)
55. Auch an dieser Stelle bleibt einzuräumen, dass aus Sicht des Beschuldigten ein Schlichtungsverfahren attraktiver erscheint, für das dieser sich nicht bereits während des laufenden Ermittlungsverfahrens entscheiden muss, sondern das er auch noch nach Anklageerhebung wählen kann. Denn dann hat der Beschuldigte die Möglichkeit, zunächst abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen überhaupt führen. Und je attraktiver das Schlichtungsverfahren für den Beschuldigten ausgestaltet ist, desto eher kommt auch das Opfer in den Genuss der Vorteile einer Schlichtung, so es diese wünscht.
56. Die den Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses gesetzten weiten Grenzen sind vorliegend jedoch nicht überschritten, da durch eine Ausgestaltung wie die des ungarischen Rechts dem Rahmenbeschluss nicht ein Großteil seiner praktischen Wirksamkeit genommen wird. Zum einen bleibt ein weiter substanzieller Anwendungsbereich für Schlichtungsverfahren, und zum anderen lassen sich auch Gründe dafür anführen, einen Anreiz für eine möglichst frühe Schlichtung bereits im Ermittlungsverfahren zu schaffen. Dem Opfer kann so z. B. ein womöglich belastendes Gerichtsverfahren von vornherein erspart werden, und auch kriminalpolitisch lassen sich die im ungarischen Recht vorgesehenen mildernden Auswirkungen der Schlichtung auf das Strafmaß oder gar eine Verfahrenseinstellung umso besser rechtfertigen, je früher der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat gesteht und nach einem Ausgleich mit dem Opfer sucht. Die ungarische Regierung hat in diesem Sinne vorgetragen, dass das Erfordernis eines frühen Geständnisses eingeführt wurde, um Taktieren und Missbrauch durch den Tatverdächtigen zu verhindern.
57. In der Voraussetzung eines Geständnisses während des Ermittlungsverfahrens für die Durchführung der Schlichtung sieht das vorlegende Gericht außerdem einen Verstoß gegen die Aussagefreiheit des Beschuldigten (nemo tenetur se ipsum accusare). Das vorlegende Gericht sieht die Gefahr, dass ein Tatverdächtiger unzulässig zu einem Geständnis und damit zu einer Selbstbelastung gezwungen wird.
58. Die französische Regierung verneint einen Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit bereits unter Verweis auf Art. 221/A Abs. 5 des ungarischen Strafverfahrensgesetzbuchs. Dieser sieht vor, dass einer Erklärung, die der Tatverdächtige und das Opfer im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens abgeben und die sich auf Umstände bezieht, die Gegenstand des Verfahrens sind, kein Beweiswert zukommt. Vorliegend geht es aber um das Geständnis des Verdächtigen, das dieser im Ermittlungsverfahren vor der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abgibt. Dieses dürfte wegen des Zeitpunkts daher nicht in den Anwendungsbereich der genannten Norm fallen. Die Vorlagefrage ist daher nicht schon deshalb hypothetisch.
59. Der Rahmenbeschluss ist unter Beachtung der Grundrechte auszulegen.(11) Zu nennen ist im vorliegenden Zusammenhang vor allem das in Art. 6 EMRK und in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(12) verankerte Recht auf ein faires Verfahren.
60. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Grundsatz der Aussagefreiheit Kernstück des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.(13) Sein Sinn und Zweck ist nach dieser Rechtsprechung insbesondere der Schutz des Angeklagten vor missbräuchlichem Zwang seitens der Behörden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit in erster Linie die Achtung des Willens eines Angeklagten, zu schweigen. Die Selbstbelastungsfreiheit beinhaltet weiter, dass die Anklage ihre Beweisführung in einer Strafsache so begründet, dass sie ohne Beweismittel auskommt, die vom Angeklagten gegen dessen Willen durch Zwang oder Druck erlangt wurden.(14)
61. Es übt sicherlich einen gewissen Druck auf einen Beschuldigten aus, frühzeitig zu gestehen, wenn er weiß, dass er ohne oder mit einem erst später erfolgenden Geständnis nicht mehr in den Genuss der Vorteile einer Schlichtung kommen kann. Es stellt jedoch keinen verbotenen Druck oder Zwang dar, wenn der Gesetzgeber insbesondere im Bereich der Strafzumessung positive Anreize schafft, die einen Beschuldigten zu einem möglichst frühen Geständnis bewegen sollen. So wird im Rahmen der Strafzumessung auch sonst ein Geständnis typischerweise strafmildernd berücksichtigt. Wie alle am Verfahren Beteiligten zutreffend angenommen haben, wird daher durch eine Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens wie die ungarische das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt.
E – Vierte Vorlagefrage
62. Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses verlangt, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein allgemeiner Zugang zum Schlichtungsverfahren ausnahmslos bestehen muss und dieser nicht von einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden abhängen darf. Der vorlegende Richter verweist insofern auf Art. 221/A Abs. 3 Buchst. d des ungarischen Strafverfahrensgesetzbuchs. Danach beschließt die Staatsanwaltschaft die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, wenn in Anbetracht der Natur der Straftat, der Art und Weise ihrer Begehung und der Person des Tatverdächtigen von der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann, oder Grund zu der Annahme besteht, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung tätige Reue feststellen wird.
63. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die ungarische Regelung Raum für subjektive Wertungen der Strafverfolgungsbehörde bei der Entscheidung lasse, ob die Voraussetzungen für eine Schlichtung gegeben sind und dies der Durchführung der Schlichtung im Wege stehen könne. Dies würde zulasten der Opfer nicht zu einer Förderung der Schlichtung beitragen.
64. Bei der Beantwortung der Vorlagefrage ist wieder darauf zu verweisen, dass Art. 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses keine konkreten Angaben zur Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens enthält. Ihm ist daher auch nicht direkt zu entnehmen, ob der Zugang zur Schlichtung in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt werden darf. Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nur allgemein zur Förderung der Schlichtung. Den Mitgliedstaaten steht daher ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Schlichtungsverfahrens und seiner Voraussetzungen zu.(15)
65. Allerdings darf die konkrete Umsetzung des Rahmenbeschlusses aber auch nicht so ausgestaltet sein, dass diesem ein Großteil seiner praktischen Wirksamkeit genommen wird.(16) Die in Art. 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses enthaltene Pflicht zur Förderung der Schlichtung ist daher dahin gehend auszulegen, dass sie eine Umsetzung verlangt, bei der in der Praxis ein substanzieller Anwendungsbereich verbleibt.
66. Vor diesem Hintergrund ist es, wie auch die italienische und die französische Regierung betont haben, mit dem Rahmenbeschluss nicht grundsätzlich unvereinbar, den zuständigen Behörden Beurteilungsspielräume bei der Entscheidung über die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens einzuräumen. Art. 10 Abs. 1 ist nicht so zu verstehen, dass dem Opfer ein genereller und unbedingter Anspruch auf eine Schlichtung zu gewähren ist. Denn eine individuelle Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde erscheint im Hinblick auf die hierdurch besonders gewährleistete Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls, die über das Opferinteresse an einer Schlichtung hinaus auch weitere gewichtige Erwägungen und Prognosen umfassen können, sachgerecht und entzieht dem Schlichtungsverfahren nicht von vornherein seine praktische Wirksamkeit.
67. Der den Behörden eingeräumte Beurteilungsspielraum muss sich jedoch auf objektive Kriterien stützen, muss die Grundrechte beachten und darf den Weg zu einer Schlichtung nicht faktisch versperren. Bei Zustimmung des Opfers zur Schlichtung wird diese daher oftmals zuzulassen sein.
68. Im Hinblick darauf, dass mit dem staatlichen Strafanspruch nicht nur Überlegungen des Opferschutzes einhergehen, sondern mit der Strafe insbesondere die Resozialisierung des Täters und präventive Zwecke verfolgt werden, kann es jedoch durchaus zulässig sein, auch bei Vorliegen einer Zustimmung des Opfers zu einer Schlichtung diese gleichwohl zu versagen.
VI – Ergebnis
69. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich vor, wie folgt auf die Vorlagefragen des Szombathelyi Városi Bíróság zu antworten:
1. Opfer im Sinne des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind auch im Zusammenhang mit der in Art. 10 des Rahmenbeschlusses geregelten Schlichtung in Strafverfahren ausschließlich natürliche Personen.
2. Aus dem Unionsrecht folgt auch dann keine Verpflichtung, eine Schlichtung in Strafsachen für Fälle vorzusehen, in denen eine juristische Person das Opfer einer Straftat geworden ist, wenn das nationale Recht für eine im Wesentlichen gleichartige Straftat eine Schlichtung auch bei einer juristischen Person als Opfer vorsieht.
1 – Originalsprache: Deutsch.
2 – Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, ABl. L 82, S. 1, im Folgenden: Rahmenbeschluss 2001/220.
3 – Urteil vom 28. Juni 2007, Dell'Orto (C‑467/05, Slg. 2007, I‑5557, Randnr. 60).
4 – Siehe meine Schlussanträge vom 8. März 2007, Dell'Orto (C‑467/05, Slg. 2007, I‑5557, Nrn. 52 ff.).
5 – Der Betrugstatbestand hingegen gehört zum Kapitel XVIII (Straftaten gegen das Vermögen), für den Art. 221/A des ungarischen Strafverfahrensgesetzbuchs eine Schlichtung vorsieht.
6 – Diese sind in Art. 221/A Abs. 1 des ungarischen Strafverfahrensgesetzbuchs aufgezählt.
7 – Ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C-297/88 und C‑197/89, Slg. 1990, I-3763, Randnrn. 36 und 37); speziell zur Richtlinie 90/434 vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnrn. 32 und 34), und vom 15. Januar 2002, Andersen og Jensen (C-43/00, Slg. 2002, I-379, Randnrn. 18 und 19); vgl. ferner Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnrn. 21 und 22).
8 – Art. 221/A Abs. 3 Buchst. b des ungarischen Strafverfahrensgesetzbuchs.
9 – Urteil vom 9. Oktober 2008, Katz (C‑404/07, Slg. 2008, I‑7607, Randnr. 46).
10 – Urteil Katz (zitiert in Fn. 9, Randnr. 47).
11 – Urteile Katz (zitiert in Fn. 9, Randnr. 48) und vom 16. Juni 2005, Pupino (C‑105/03, Slg. 2005, I‑5285, Randnr. 59).
12 – Am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) in ihrer am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung (ABl. C 303, S. 1).
13 – EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006, Jalloh/Deutschland (54810/00, Recueil des arrêts et décisions 2006-IX, § 97 ff.). Für eine nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen siehe die Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz, Berlin, auf: http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20060711-Jalloh.asp.
14 – Urteil Jalloh/Deutschland des EGMR (zitiert in Fn. 13, § 100).
15 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Katz (zitiert in Fn. 9, Randnr. 46).
16 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Katz (zitiert in Fn. 9, Randnr. 47).