SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE Kokott
vom 29. März 2007(1)
Verbundene Rechtssachen C‑231/06 bis C‑233/06
Émilienne Jonkman u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail Brüssel, Belgien)
„Sozialpolitik – Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer – Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Gesetzliches System der Rentenversicherung – Sonderregime für Flugbegleiter – Ausgleichsverfahren – Modalitäten der Nachversicherung einer ursprünglich ausgeschlossenen Personengruppe – Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – Grundsatz der Effektivität“
I – Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren hat ein weiteres Mal die Rechtsstellung belgischer Flugbegleiterinnen im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen zum Gegenstand, ein Thema, das den Gerichtshof schon in den 1970-er Jahren beschäftigte und den Anlass für seine drei „Defrenne-Urteile“(2) bildete. Nachdem sich die Rechtsprechung seither in einer Vielzahl von Rechtssachen insbesondere mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen und mit deren Gleichbehandlung im Hinblick auf die Beschäftigungsbedingungen befasst hat, führt dieser Fall thematisch zurück zum Ausgangspunkt der Defrenne-Rechtsprechung, nämlich zur Frage der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der gesetzlichen Altersversorgung.
2. Von 1964 bis 1980 galt in Belgien für Flugbegleiter männlichen Geschlechts eine Sonderregelung bei der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihnen den Bezug einer höheren Altersrente ermöglichte, als dies ansonsten nach dem für Angestellte geltenden allgemeinen System möglich gewesen wäre. Dafür mussten sie allerdings auch höhere Rentenversicherungsbeiträge entrichten.
3. Weiblichen Flugbegleitern steht diese Sonderregelung erst seit 1981 offen(3). Für ihre vor 1981 liegenden Versicherungszeiten können Flugbegleiterinnen nur dann rückwirkend in den Genuss der Sonderregelung kommen, wenn sie sich nachversichern lassen. Zu diesem Zweck wurde 1997 ein „Ausgleichsverfahren“ geschaffen, das den Betroffenen die Entrichtung von Ausgleichsbeiträgen in Form einer globalen Einmalzahlung zuzüglich 10 % Zinsen pro Jahr seit dem Ende des jeweiligen Versicherungsjahrs abverlangt.
4. Dieses Ausgleichsverfahren, das eine Gleichstellung nur unter erheblichen finanziellen Belastungen für die Betroffenen ermöglicht, steht im vorliegenden Verfahren auf dem Prüfstand des Gemeinschaftsrechts. Zu klären ist, ob die Modalitäten der Nachversicherung, wie sie im belgischen Recht für ehemalige Flugbegleiterinnen nunmehr vorgesehen ist, dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht seine praktische Wirksamkeit nehmen.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
5. Die Richtlinie 79/7/EWG(4) dient der schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a findet diese Richtlinie u. a. auf die gesetzlichen Systeme Anwendung, die Schutz gegen das Risiko des Alters bieten.
6. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 hat folgenden Wortlaut:
„Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:
– den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,
– die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,
– die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.“
7. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 79/7 lief am 23. Dezember 1984 ab(5).
B – Nationales Recht
8. Mit Wirkung vom 1. Januar 1964 wurde in Belgien in der gesetzlichen Rentenversicherung für das so genannte „fliegende Personal der Zivilluftfahrt“ eine Sonderregelung eingeführt, die vom allgemeinen System der Alters- und Hinterbliebenenrente für Angestellte abwich. Nach Neufassung der maßgeblichen Bestimmungen im Jahr 1969 ist nunmehr die Königliche Verordnung vom 3. November 1969(6) die maßgebliche Rechtsgrundlage für diese Sonderregelung.
9. Die Sonderregelung zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass sowohl bei der Erhebung der Rentenbeiträge als auch bei der Berechnung der Rente des fliegenden Personals ein größerer Teil des Gehalts berücksichtigt wird als der im allgemeinen System für Angestellte zugrunde gelegte. Dadurch konnten die Begünstigten der Sonderregelung in den Genuss einer höheren Rente kommen als die Versicherten des allgemeinen Systems für Angestellte, mussten dafür allerdings auch höhere Rentenversicherungsbeiträge entrichten als nach den Regeln jenes allgemeinen Systems.
10. Flugbegleiter weiblichen Geschlechts waren ursprünglich ausdrücklich vom Anwendungsbereich jener Sonderregelung ausgenommen(7), was sich für sie in entsprechend niedrigeren Rentenansprüchen auswirkte(8). Erst eine Königliche Verordnung vom 27. Juni 1980(9) dehnte ab 1. Januar 1981 die Vorteile der Sonderregelung auf Flugbegleiterinnen aus, allerdings nicht rückwirkend. Im Hinblick auf Versicherungszeiträume zwischen dem 1. Januar 1964 und dem 31. Dezember 1980 richtete sich folglich die Höhe der Beiträge und der Renten von Flugbegleiterinnen weiterhin nach dem allgemeinen System für Angestellte.
11. Mit Königlicher Verordnung vom 25. Juni 1997(10) sollte schließlich auch für den besagten Zeitraum vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1980 die Gleichbehandlung von Flugbegleitern männlichen und weiblichen Geschlechts gewährleistet werden. Zu diesem Zweck wurde die Königliche Verordnung vom 3. November 1969 um ein „Ausgleichsverfahren“ ergänzt, das es den betroffenen Flugbegleiterinnen ermöglicht, im Wege der Nachversicherung in den Genuss einer Rente zu kommen, die auf derselben Grundlage berechnet wird wie die des männlichen Kabinenpersonals. Diese Nachversicherung erfolgt durch Entrichtung von Ausgleichsbeiträgen der Betroffenen in Form einer globalen Einmalzahlung für ihre zwischen dem 1. Januar 1964 und dem 31. Dezember 1980 liegenden Dienstzeiten, zuzüglich 10 % Zinsen pro Jahr seit dem Ende des jeweiligen Versicherungsjahrs.
12. Im Einzelnen ist dieses Ausgleichsverfahren im neuen Artikel 16ter der Königlichen Verordnung vom 3. November 1969 geregelt(11), dessen § 2 und § 4 Abs. 3 wie folgt lauten:
„…
§ 2. Die Inanspruchnahme der Bestimmungen [der Ausgleichsregelung] ist davon abhängig, dass eine globale Zahlung der nach der Sonderregelung für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer geschuldeten Rentenbeiträge erfolgt, wobei die für die Angestelltenrente gezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen sind.
…
§ 4. … Für die Zeit vom Ende jedes Kalenderjahrs des Ausgleichszeitraums bis zur Stellung des Ausgleichsantrags wird ein einfacher Zins von 10 % jährlich geschuldet.
…“
13. Aus Artikel 16ter § 9 Abs. 2 Buchst. b der Königlichen Verordnung vom 3. November 1969 ergibt sich außerdem, dass eine Neuberechnung von Rentenansprüchen in Anwendung des Ausgleichsverfahrens erst ab der Stellung des Antrags auf Nachversicherung und nur für die Zukunft ihre Wirkungen entfaltet.
III – Sachverhalt und Ausgangsverfahren
14. Gegenstand der Ausgangsverfahren sind Rechtsstreitigkeiten zwischen drei ehemaligen Flugbegleiterinnen, die seinerzeit bei der belgischen Fluggesellschaft Sabena(12) tätig waren, und dem belgischen Office national des pensions (ONP)(13) über die Berechnung ihrer Altersrenten. Im Kern wollen die drei Klägerinnen in den Ausgangsverfahren erreichen, dass ihre Renten nach der für sie günstigeren Sonderregelung für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt berechnet werden, ohne sich allerdings insoweit für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1981 mit erheblichem finanziellem Aufwand nachversichern zu müssen. Das ONP lehnt dies jedoch ab.
15. In der Rechtssache C-231/06 gewährte das ONP Frau Émilienne Jonkman, geboren am 24. Februar 1938, mit Bescheid vom 24. März 1997 eine Altersrente zum Satz für Alleinstehende in Höhe von 536 960 BFR (13 311 Euro) jährlich ab dem 1. Februar 1997. Die Rente wurde auf der Grundlage einer Versicherungslaufbahn von 27/34 berechnet, d. h. für die Jahre 1966 bis 1992, in denen Frau Jonkman als Flugbegleiterin gearbeitet hatte.
16. In der Rechtssache C-232/06 gewährte das ONP Frau Hélène Vercheval, geboren am 25. Juni 1941, mit Bescheid vom 6. Mai 1996 eine Altersrente zum Satz für Alleinstehende in Höhe von 682 915 BFR (16 929 Euro) jährlich ab dem 1. Juli 1996. Die Rente wurde auf der Grundlage einer Versicherungslaufbahn von 33/34 berechnet, wobei eine berufliche Laufbahn als Flugbegleiterin von 1963 bis 1995 anerkannt wurde.
17. In der Rechtssache C-233/06 schließlich gewährte das ONP Frau Noëlle Permesaen, geboren am 3. Januar 1942, mit Bescheid vom 16. Dezember 1996, bestätigt am 22. September 1997, eine Altersrente zum Satz für Alleinstehende in Höhe von 676 734 BFR (16 776 Euro) jährlich ab dem 1. Februar 1997. Die Rente wurde auf der Grundlage einer Versicherungslaufbahn von 31/34 berechnet, die von 1966 bis 1994 als Flugbegleiterin zurückgelegt worden war.
18. Gegen diese Bescheide erhoben Frau Jonkman, Frau Vercheval und Frau Permesaen jeweils Klage beim Tribunal du travail(14) Nivelles und rügten eine fortdauernde Diskriminierung von Flugbegleiterinnen gegenüber dem männlichen Kabinenpersonal bei der Rentenberechnung für die Jahre vor 1981.
19. Nachdem zwei der Klägerinnen, Frau Jonkman und Frau Vercheval, in erster Instanz obsiegt hatten, legte das ONP Rechtsmittel gegen die jeweiligen Urteile des Tribunal du travail Nivelles(15) ein. Im dritten Ausgangsverfahren obsiegte hingegen die dortige Klägerin, Frau Permesaen, nur teilweise; gegen das sie betreffende Urteil des Tribunal du travail Nivelles(16) legte sie ein Rechtsmittel ein. Damit sind nunmehr alle drei Ausgangsverfahren in zweiter Instanz bei der Cour du travail(17) Brüssel (im Folgenden auch: vorlegendes Gericht) anhängig.
IV – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
20. Mit Urteilen vom 10. Mai 2006 hat die Cour du travail Brüssel dem Gerichtshof in den drei Rechtssachen C-231/06, C-232/06 und C-233/06 jeweils die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Zu den Ausgleichsbeiträgen(18)
Ist die Richtlinie 79/7/EWG dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat zum Erlass einer Regelung ermächtigt, mit der einer ursprünglich diskriminierten Gruppe von Personen eines bestimmten Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, in den Genuss des für die Personengruppe des anderen Geschlechts geltenden Rentensystems zu kommen, wenn sie rückwirkend die Beiträge zahlen (Einmalzahlung eines sehr hohen Geldbetrags), die nach den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften für die letztgenannte Personengruppe verjährt sind?
Wenn ja, ist die Richtlinie 79/7/EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die mit ihr unvereinbaren Rechtsvorschriften an die Richtlinie anpassen muss, sobald durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dieser Normenkonflikt festgestellt wird und zumindest binnen der Verjährungsfrist, die für die sich aus dem Erlass dieser Regelung ergebende Beitragsforderung gilt?
2) Zu den Verzugszinsen(19)
Ist die Richtlinie 79/7/EWG dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat zum Erlass einer Regelung ermächtigt, mit der einer ursprünglich diskriminierten Gruppe von Personen eines bestimmten Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, in den Genuss des für die Personengruppe des anderen Geschlechts geltenden Rentensystems zu kommen, wenn sie erhebliche Verzugszinsen zahlen, die nach den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften für die letztgenannte Personengruppe verjährt sind?
Wenn ja, ist die Richtlinie 79/7/EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die mit ihr unvereinbaren Rechtsvorschriften an die Richtlinie anpassen muss, sobald durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dieser Normenkonflikt festgestellt wird und zumindest binnen der Verjährungsfrist, die für die sich aus dem Erlass dieser Regelung ergebenden Verzugszinsen gilt?
21. Mit Beschluss vom 21. Juni 2006 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-231/06, C-232/06 und C-233/06 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
22. Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat neben den Parteien der drei Ausgangsverfahren die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich und mündlich Stellung genommen; ferner hat sich die italienische Regierung am schriftlichen Verfahren beteiligt.
V – Würdigung
A – Vorbemerkung
23. Im vorliegenden Fall steht es außer Streit, dass Flugbegleiterinnen in Belgien zwischen 1964 und 1980 unmittelbar aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert wurden, weil ihnen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorteile der Sonderregelung für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt vorenthalten wurden.
24. Streitig ist lediglich, ob das 1997 eingeführte Ausgleichsverfahren, das jener Diskriminierung abhelfen sollte, seinerseits mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vereinbar ist, wie er in der Richtlinie 79/7 verankert ist.
25. Dem besagten Ausgleichsverfahren liegt das Prinzip der Nachversicherung zugrunde. Frauen, die die Vorteile der Sonderregelung in Anspruch nehmen möchten, wird zum einen die Entrichtung von Ausgleichsbeiträgen in Form einer globalen Einmalzahlung abverlangt, zum anderen die Verzinsung dieser Ausgleichsbeiträge mit 10 % seit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahrs des Ausgleichszeitraums. Beides kann zu erheblichen finanziellen Belastungen für die Betroffenen führen.
26. Diese Besonderheiten des Ausgleichsverfahrens macht das vorlegende Gericht zum Gegenstand seiner beiden Vorlagefragen. Im Wesentlichen möchte es wissen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen einer Nachversicherungsregelung entgegensteht, die für die Betroffenen mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden ist.
27. Zu Recht bezieht sich das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie 79/7. Zwar lief die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie erst weit nach dem hier in Frage stehenden Beitragszeitraum der Jahre 1964 bis 1980 ab(20). Da jedoch die Richtlinie keine gegenteiligen Bestimmungen enthält, ist sie auf die künftigen (wie auch selbstverständlich auf die gegenwärtigen) Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar(21). Folglich muss bei der Gewährung von Renten, wie sie die Klägerinnen der drei Ausgangsverfahren heute unter Berufung auf die Sonderregelung für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt beanspruchen, der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie 79/7 Anwendung finden.
B – Zu den beiden Vorlagefragen
28. Da die Antwort auf das Vorabentscheidungsersuchen sowohl im Hinblick auf die Ausgleichsbeiträge als auch im Hinblick auf deren Verzinsung von denselben Erwägungen abhängt, schlage ich vor, beide Vorlagefragen gemeinsam zu prüfen.
1. Die Ausgleichsbeiträge und ihre Verzinsung im Lichte des Grundsatzes der Gleichbehandlung
29. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7, auf den sich Einzelne unmittelbar berufen können(22), beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit u. a. den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu den gesetzlichen Rentensystemen sowie auf die Berechnung ihrer Leistungen.
30. Diese Bestimmung konkretisiert den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört und nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist(23).
31. War ein Rentenversicherungssystem ursprünglich so ausgestaltet, dass es nur den Angehörigen des einen Geschlechts zugute kam, so verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die benachteiligten Arbeitnehmer in dieselbe Lage versetzt werden wie die Arbeitnehmer des anderen Geschlechts(24). Konkret bedeutet dies zweierlei:
32. Zum einen muss ein solches System – bis zu seiner etwaigen Abschaffung oder Umgestaltung – auch auf die Angehörigen des anderen Geschlechts ausgedehnt werden, um deren Diskriminierung abzuhelfen(25).
33. Zum anderen können aber die Angehörigen der bislang diskriminierten Personengruppe nicht verlangen, in finanzieller Hinsicht besser behandelt zu werden, als wenn ihnen das besagte System von Beginn an offen gestanden hätte; sie können sich deshalb insbesondere nicht einer Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge für den in Frage stehenden Zeitraum entziehen, wenn sie die Vorteile der Sonderregelung in Anspruch nehmen wollen(26).
34. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass eine Ausgleichsregelung wie die belgische den ursprünglich ausgeschlossenen Flugbegleiterinnen die Vorteile des Rentensystems für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt nur dann gewährt, wenn sie sich nachversichern lassen, indem sie Beiträge nachentrichten.
35. Wollte man nämlich den ehemaligen Flugbegleiterinnen heute die Vorteile der besagten Sonderregelung gewähren, ohne sie zugleich mit Beiträgen zu belasten, die jenen ihrer männlichen Kollegen entsprechen, so würde dies letztlich zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte führen: Beide Personengruppen würden die nach der vorteilhaften Sonderregelung berechneten Renten erhalten, wobei aber nur die männlichen Flugbegleiter zuvor für diesen Vorteil auch die entsprechend höheren Rentenbeiträge entrichtet hätten. Ihre weiblichen Kollegen entrichteten in jener Zeit nur die geringeren Beiträge zum allgemeinen Rentenversicherungssystem und verfügten deshalb über ein höheres Nettoeinkommen.
36. Es würde somit einen ungerechtfertigten Vorteil für die ehemaligen Flugbegleiterinnen darstellen, wenn man ihnen heute die nach der Sonderregelung berechnete, höhere Altersrente gewährte, ohne ihnen Ausgleichsbeiträge im Zuge einer Nachversicherungsregelung abzuverlangen(27).
37. Ob allerdings im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung auch eine Verzinsung solcher Ausgleichsbeiträge legitim ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung und Zielsetzung der jeweiligen Zinsregelung ab.
38. Nicht zu beanstanden wäre es, wenn im Rahmen der Nachversicherung eine Verzinsung der Ausgleichsbeiträge zum Zweck des Kaufkraftausgleichs vorgenommen würde, um so der zwischenzeitlichen Geldentwertung Rechnung zu tragen. Vielmehr wäre es sogar Ausdruck der Gleichbehandlung aller Versicherten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7, wenn die Ausgleichsbeiträge der weiblichen Flugbegleiter nicht nur nominal, sondern auch real den Beiträgen entsprächen, die ihre männlichen Kollegen während einer vergleichbaren Versicherungslaufbahn zur Rentenversicherung entrichtet haben.
39. Eine Verzinsung zum Kaufkraftausgleich ist freilich nur zulässig, soweit der Geldentwertung nicht schon bei der Berechnung der Ausgleichsbeiträge selbst Rechnung getragen wurde. Sind bereits die Ausgleichsbeiträge inflationsbereinigt berechnet, so darf die Geldentwertung nicht ein zweites Mal im Rahmen der Verzinsung berücksichtigt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof konnte die Vertreterin des ONP keine erschöpfende Auskunft zu der Frage geben, ob die Ausgleichsbeiträge, die den ehemaligen Flugbegleiterinnen in Anwendung der Ausgleichsregelung von 1997 abverlangt werden, bereits ein Element des Kaufkraftausgleichs enthalten.
40. Bei der Festlegung der zum Kaufkraftausgleich gegebenenfalls noch erforderlichen Verzinsung muss den Mitgliedstaaten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden. Auch ein pauschaler Zinssatz, der im Durchschnitt einen angemessenen Ausgleich für die zwischenzeitliche Geldentwertung sicherstellt, müsste insoweit als zulässig angesehen werden. Lediglich ein Zinssatz, der über dasjenige hinausgeht, was zum Kaufkraftausgleich erforderlich ist, wäre mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar, würde er doch der ursprünglich diskriminierten Personengruppe nicht nur nominal, sondern auch real höhere Rentenbeiträge abverlangen, als sie seinerzeit von den anderen Versicherten zu entrichten waren.
41. Unerheblich ist hingegen, welchen Zins die ehemaligen Flugbegleiterinnen hätten erzielen können, wenn sie in den Jahren 1964 bis 1980 monatlich denjenigen Betrag auf dem Kapitalmarkt angelegt hätten, um den ihr Nettolohn jenen ihrer männlichen Kollegen überstieg, den Betrag also, um den die Beiträge ihrer männlichen Kollegen zum Sonderregime die damals in Belgien geltenden allgemeinen Rentenversicherungsbeiträge überstieg. Denn die Flugbegleiterinnen traf seinerzeit keinerlei Obliegenheit, eine zusätzliche private Altersversorgung für sich aufzubauen oder Rückstellungen für den Fall einer etwaigen späteren Nachversicherung zu bilden. Es kann ihnen folglich heute auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine entsprechenden privaten Ersparnisse aufgebaut haben.
42. Ebenso unangemessen wäre es, von den ehemaligen Flugbegleiterinnen Verzugszinsen zu verlangen. Wie nämlich die Klägerinnen der Ausgangsverfahren zu Recht geltend machen, war es ihnen im maßgeblichen Zeitraum der Jahre 1964 bis 1980 aufgrund der damaligen Rechtslage in Belgien gar nicht möglich, Rentenversicherungsbeiträge nach der Sonderregelung für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt zu entrichten. Dass sie diese Beiträge erst heute nachträglich entrichten können, ist nicht auf eine Säumnis seitens der Flugbegleiterinnen zurückzuführen, sondern unmittelbare Folge der damaligen, sie diskriminierenden innerstaatlichen Rechtslage.
43. Das Vorabentscheidungsersuchen geht ohne Weiteres davon aus, dass im vorliegenden Fall den Betroffenen die Zahlung von Verzugszinsen abverlangt wird(28). Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, nochmals eingehend zu prüfen, ob die Verzinsung von 10 % pro Jahr, wie sie die Ausgleichsregelung von 1997 vorsieht, nicht wenigstens teilweise dem Kaufkraftausgleich für die seit den Versicherungsjahren 1964 bis 1980 eingetretene Geldentwertung dient. Letzterenfalls wäre die Verzinsung nämlich legitim, allerdings nur, soweit sie nicht über dasjenige hinausgeht, was für einen angemessenen Kaufkraftausgleich erforderlich ist.
44. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten:
Eine nationale Regelung, mit der einer ursprünglich diskriminierten Gruppe von Personen des einen Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, in den Genuss des für die Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts geltenden, günstigeren Rentensystems zu kommen, ist nicht allein deswegen mit der Richtlinie 79/7 unvereinbar, weil sie den Betroffenen abverlangt, im Wege der Nachversicherung
– Ausgleichsbeiträge zu entrichten
und
– diese Ausgleichsbeiträge zu verzinsen, soweit es sich bei den Zinsen nicht um Verzugszinsen handelt und die Verzinsung auch nicht über dasjenige hinausgeht, was für einen angemessenen Kaufkraftausgleich erforderlich ist.
2. Das Erfordernis effektiver Durchsetzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung
45. Wenngleich also grundsätzlich ein Erfordernis der Nachversicherung unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht zu beanstanden ist, bleibt zu erörtern, ob auch eine Regelung wie die belgische, die mit erheblichen finanziellen Belastungen für die Betroffenen verbunden ist, vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie 79/7 Bestand haben kann.
46. Nach dem Effektivitätsgrundsatz(29) dürfen die einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts die Durchsetzung des Anspruchs der Betroffenen auf Gleichbehandlung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Auch der Beurteilungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik verfügen, darf nicht dazu führen, dass ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts wie der der Gleichbehandlung ausgehöhlt wird(30).
47. Die drei Klägerinnen der Ausgangsverfahren haben unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Ausgleichsbeiträge, welche sie in Form von globalen Einmalzahlungen nachzuentrichten hätten, samt Zinsen auf mehr als 60 000 Euro belaufen(31) würden, wobei die Zinsen allein mit über 40 000 Euro den Löwenanteil dieses Betrags ausmachen.
48. Es ist offensichtlich, dass das Erfordernis einer globalen Einmalzahlung in dieser Größenordnung es den Betroffenen praktisch unmöglich macht oder jedenfalls übermäßig erschwert, sich nachversichern zu lassen und so die Vorteile der Sonderregelung für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt in Anspruch zu nehmen.
49. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass sich die Betroffenen bereits im Ruhestand befinden und sich ihre Altersrenten ausweislich der Rentenbescheide des ONP in einer Bandbreite zwischen 13 311 Euro und 16 929 Euro pro Jahr bewegen, was einer monatlichen Rente von weniger als 1 500 Euro entspricht. Die im Voraus aufzubringende globale Einmalzahlung würde also ein Vielfaches der Jahresrente der Betroffenen ausmachen, und selbst die Nachentrichtung unverzinster Ausgleichsbeiträge würde als Einmalzahlung von rund 20 000 Euro noch deutlich mehr als einer Jahresrente entsprechen.
50. Um sich nachversichern zu lassen, müssten die Betroffenen folglich in erheblichem Umfang auf ihre Ersparnisse zurückgreifen und sich möglicherweise sogar verschulden. Es versteht sich von selbst, dass dies aus Sicht der Klägerinnen, die nicht mehr aktiv erwerbstätig sind, wirtschaftlich unvernünftig wäre. Die Betroffenen werden im Zweifel dazu neigen, auf eine Nachversicherung zu verzichten, weil die damit verbundenen finanziellen Lasten für sie außer Verhältnis zu der erreichbaren Rentensteigerung von rund 2 500 Euro pro Jahr (208 Euro pro Monat)(32) stünden.
51. Zu Recht tragen deshalb die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor, dass eine Ausgleichsregelung wie die belgische nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist und in Wahrheit zu einer Perpetuierung der von ihnen erlittenen Diskriminierung führt.
52. Um die effektive Durchsetzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung nicht zu vereiteln, müsste es den Betroffenen gestattet werden, ihre Ausgleichsbeiträge und deren etwaige Verzinsung nicht in Form einer globalen Einmalzahlung, sondern in monatlichen Raten zu begleichen(33). Die damit verbundene Stundung des jeweiligen Restbetrags würde entscheidend dazu beitragen, die wirtschaftliche Belastung für die Betroffenen verträglich zu gestalten.
53. Keineswegs würde ein solches Ratenzahlungsmodell zu einer unzulässigen Besserstellung der ehemaligen Flugbegleiterinnen gegenüber ihren männlichen Kollegen führen(34), sondern im Gegenteil zur Vergleichbarkeit ihrer jeweiligen Beitragslasten beitragen, wie es dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht(35). Immerhin wurden auch den männlichen Flugbegleitern ihre Rentenversicherungsbeiträge seinerzeit nicht auf einmal abverlangt, sondern sie waren über einen Zeitraum von mehreren Jahren, ja Jahrzehnten, in Form von monatlichen Zahlungen zu entrichten, die zudem steuerlich abzugsfähig waren(36).
54. Die Höhe der monatlichen Raten muss stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls berechnet werden. Als Ausgangspunkt kann dabei die Erwägung dienen, dass während der voraussichtlichen Bezugsdauer der Altersrente die Ausgleichsbeiträge sowie etwa anfallende Zinsen vollständig abbezahlt werden sollten.
55. Um aber dem Effektivitätsgrundsatz gerecht zu werden, müsste ferner die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung der Betroffenen so begrenzt werden, dass ihnen ihre Nachversicherung trotz der zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge und etwaiger Zinsen noch einen spürbaren Vorteil verschaffen kann. Die Ratenzahlungen für Ausgleichsbeiträge samt Zinsen dürfen also nicht gänzlich die monatliche Rentenerhöhung aufzehren, die eine ehemalige Flugbegleiterin bei Inanspruchnahme der Sonderregelung zu erwarten hat. Angemessen wäre es beispielsweise, rund die Hälfte der sich ergebenden Rentenerhöhung als Ratenzahlung einzubehalten und die andere Hälfte effektiv den Rentnerinnen auszubezahlen(37).
56. Zutreffend ist, dass die Betroffenen bei Anwendung eines solchen Systems von betragsmäßig begrenzten Ratenzahlungen schon vorzeitig in den Genuss einer Rentenerhöhung kämen, für die sie noch nicht alle versicherungsmathematisch erforderlichen Beiträge entrichtet hätten. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Betroffenen die erforderlichen Ausgleichsbeiträge während der Bezugszeit ihrer Rente nicht vollständig würden aufbringen können(38). Dies kann zweifelsohne zu einer gewissen finanziellen Mehrbelastung des staatlichen Rentensystems führen.
57. Jedoch müssen der Mitgliedstaat, in dessen Gesetzgebung die eigentliche Ursache für eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt, und die mit ihm verbundenen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch etwaige finanzielle Lasten tragen, die eine effektive Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit sich bringt. Rein haushaltspolitische Erwägungen können eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht rechtfertigen(39). Ebenso wenig können sie später herangezogen werden, wenn es darum geht, die Folgen einer in der Vergangenheit aufgetretenen Diskriminierung effektiv zu beseitigen.
58. Im vorliegenden Fall haben übrigens weder die belgische Regierung(40) noch das ONP substantiiert vorgetragen, dass es zu einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des staatlichen Rentensystems käme(41), wenn man ehemaligen Flugbegleiterinnen die Vorteile der Sonderregelung für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt schon vor der vollständigen Entrichtung aller Ausgleichsbeiträge samt etwaiger Zinsen eröffnen würde.
59. Ohnehin scheint der belgische Gesetzgeber bei der Schaffung der Ausgleichsregelung nicht von einer haushaltspolitisch neutralen Nachversicherung der ehemaligen Flugbegleiterinnen ausgegangen zu sein. Die Ausgleichsregelung von 1997 sieht nämlich vor, dass lediglich die Arbeitnehmerbeiträge für die Versicherungsjahre zwischen 1964 und 1980 nacherhoben werden, während der Arbeitgeber von der Nachentrichtung der auf ihn entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung ausdrücklich befreit wird(42).
60. Als Zwischenergebnis bleibt somit festzuhalten:
Eine nationale Regelung, mit der einer ursprünglich diskriminierten Gruppe von Personen des einen Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, in den Genuss des für die Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts geltenden, günstigeren Rentensystems zu kommen, ist mit der Richtlinie 79/7 unvereinbar, soweit sie für die Betroffenen mit derart hohen finanziellen Belastungen in Form von globalen Einmalzahlungen verknüpft ist, dass ihnen eine Nachversicherung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Gegebenenfalls sind Ratenzahlungen zu ermöglichen, deren Höhe so bemessen sein muss, dass die Nachversicherung trotz der zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge und etwaiger Zinsen den Betroffenen noch einen spürbaren Vorteil verschaffen kann.
C – Abschließende Bemerkungen
1. Zum Anfangszeitpunkt der Nachversicherung
61. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof wurde noch darauf hingewiesen, dass gemäß der belgischen Ausgleichsregelung von 1997 eine etwaige Nachversicherung nur für die Zukunft ihre Wirkungen entfaltet und die Betroffenen somit nur für die Zeit nach einem Antrag auf Nachversicherung eine Rentenerhöhung erwarten können(43).
62. Grundsätzlich ist die Festlegung angemessener Ausschlussregelungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, sofern dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt werden. So hat der Gerichtshof etwa entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei Beachtung jener Grundsätze Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung einführen können(44).
63. Im selben Sinne muss es möglich sein, eine kraft Gemeinschaftsrechts gebotene Rentenerhöhung für Angehörige einer ursprünglich diskriminierten Personengruppe erst ab Antragstellung und nur für die Zukunft zu gewähren. Dies setzt freilich voraus, dass auch sonst im nationalen Recht die Korrektur etwaiger Fehler bei der Berechnung von Rentenansprüchen nur für die Zukunft gilt (Äquivalenzgrundsatz)(45).
64. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine Rentenerhöhung, die nur für die Zukunft gewährt wird, nicht im selben Umfang Ausgleichsbeiträge erfordern kann wie eine Rentenerhöhung, die den Betroffenen rückwirkend nachgezahlt werden soll. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es, von den Ausgleichsbeiträgen Abschläge zu machen und so versicherungsmathematisch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Betroffenen die höhere Rente nicht schon ab dem Erreichen ihres Renteneintrittsalters, sondern erst ab dem wesentlich späteren Zeitpunkt der Antragstellung auf Nachversicherung erhalten werden.
65. Sollte also das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommen, dass eine Nachversicherung der Klägerinnen der drei Ausgangsverfahren erst für die Zukunft wirken wird und noch eines gesonderten Antrags bedarf, so sind ihnen angemessene Abschläge von den zu entrichtenden Ausgleichsbeiträgen und von etwa anfallenden Zinsen zu gewähren. Sollte das vorlegende Gericht hingegen zu dem Schluss kommen, dass schon die Rechtsbehelfe der Klägerinnen der drei Ausgangsverfahren gegen ihre Rentenbescheide implizit einen Antrag auf Nachversicherung enthielten, so ist ihnen die höhere Rente auch rückwirkend zu gewähren. Gegebenenfalls kann das ONP in letzterem Fall die fälligen Ausgleichsbeiträge und etwaige Zinsen gegen die seit Erreichen des Renteneintrittsalters nachzuzahlenden Rentenerhöhungen aufrechnen.
2. Zur Verjährung von Beitrags- und Zinsschulden
66. In seinem Vorabentscheidungsersuchen weist das vorlegende Gericht besonders darauf hin, dass etwaige Beitrags- und Zinsschulden, die männliche Flugbegleiter heute noch für den in Frage stehenden Zeitraum der Jahre 1964 bis 1980 haben mögen, bereits verjährt sind.
67. Dieser Umstand allein schließt es allerdings nicht aus, nunmehr von den weiblichen Flugbegleitern Ausgleichsbeiträge und gegebenenfalls Zinsen zu verlangen, wenn sie die Vorteile der Sonderregelung für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt im Wege der Nachversicherung in Anspruch nehmen wollen.
68. Im Hinblick auf die Verjährung sind nämlich etwaige Beitragsleistungen männlicher Flugbegleiter für den Zeitraum 1964 bis 1980 nicht vergleichbar mit den Ausgleichsbeiträgen, die weibliche Flugbegleiter im Fall eines Antrags auf Nachversicherung zu erbringen haben. Die jeweiligen Beitragsschulden sind nicht zum selben Zeitpunkt entstanden und müssen deshalb auch nicht zum selben Zeitpunkt verjähren. Vielmehr liegt es geradezu in der Natur der Sache, dass Beitrags- und Zinsschulden, die früher entstanden sind, auch früher verjähren als solche, die überhaupt erst nachträglich infolge eines Antrags der Betroffenen auf Nachversicherung ins Leben gerufen werden.
69. Sähe man die von den ehemaligen Flugbegleiterinnen zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge samt Zinsen von vornherein als verjährt an, so liefe das Prinzip der Nachversicherung leer, und es käme faktisch zu einer Besserstellung der weiblichen gegenüber den männlichen Flugbegleitern. Ein solches Ergebnis widerspräche aber dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Wie bereits erwähnt(46), können sich die Angehörigen der bislang diskriminierten Personengruppe nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung einer Nachzahlung ihrer Rentenversicherungsbeiträge für den in Frage stehenden Zeitraum entziehen.
70. Selbstverständlich müssen aber für die (gegebenenfalls in Raten zu zahlenden) Ausgleichsbeiträge weiblicher Flugbegleiterinnen samt Zinsen ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung dieselben Verjährungsfristen gelten wie für die Rentenversicherungsbeiträge und Zinsen, die seinerzeit von männlichen Flugbegleitern für die Versicherungsjahre 1964 bis 1980 zu entrichten waren.
3. Zur etwaigen Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des Urteils
71. In einigen Fällen, die die Gleichbehandlung von Mann und Frau betrafen, hat der Gerichtshof unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit die zeitlichen Wirkungen seiner Urteile begrenzt(47).
72. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine solche Begrenzung jedoch nur ausnahmsweise(48) möglich, und zwar wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind(49): Erstens muss die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestehen, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhängen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelungen eingegangen worden sind. Zweitens müssen die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden sein, weil eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmung bestand, zu der gegebenenfalls auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte.
73. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls die erste Voraussetzung nicht gegeben. Wie bereits erwähnt, haben weder die belgische Regierung noch das ONP substantiiert vorgetragen, dass bei der hier in Aussicht genommenen Lösung schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen zu befürchten wären, wie etwa die Gefahr einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des staatlichen Rentensystems.
74. Deshalb besteht kein Anlass für den Gerichtshof, die zeitlichen Wirkungen seines Urteils im vorliegenden Fall zu beschränken.
VI – Ergebnis
75. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, der Cour du travail Brüssel wie folgt zu antworten:
1) Eine nationale Regelung, mit der einer ursprünglich diskriminierten Gruppe von Personen des einen Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, in den Genuss des für die Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts geltenden, günstigeren Rentensystems zu kommen, ist nicht allein deswegen mit der Richtlinie 79/7/EWG unvereinbar, weil sie den Betroffenen abverlangt, im Wege der Nachversicherung
– Ausgleichsbeiträge zu entrichten
und
– diese Ausgleichsbeiträge zu verzinsen, soweit es sich bei den Zinsen nicht um Verzugszinsen handelt und die Verzinsung auch nicht über dasjenige hinausgeht, was für einen angemessenen Kaufkraftausgleich erforderlich ist.
2) Allerdings ist eine solche Regelung mit der Richtlinie 79/7/EWG unvereinbar, soweit sie für die Betroffenen mit derart hohen finanziellen Belastungen in Form von globalen Einmalzahlungen verknüpft ist, dass ihnen eine Nachversicherung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Gegebenenfalls sind Ratenzahlungen zu ermöglichen, deren Höhe so bemessen sein muss, dass die Nachversicherung trotz der zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge und etwaiger Zinsen den Betroffenen noch einen spürbaren Vorteil verschaffen kann.
1 – Originalsprache: Deutsch.
2 – Urteile vom 25. Mai 1971, Defrenne I (80/70, Slg. 1971, 445), vom 8. April 1976, Defrenne II (43/75, Slg. 1976, 455), und vom 15. Juni 1978, Defrenne III (149/77, Slg. 1978, 1365, mit Abgrenzung zwischen Entgelt und sonstigen Arbeitsbedingungen).
3 – Diese Ungleichbehandlung wurde bereits im Urteil Defrenne I (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 3 und 4) vor den Gerichtshof getragen, damals allerdings im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 119 EWG-Vertrag.
4 – Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6, S. 24); im Folgenden: Richtlinie 79/7.
5 – Dies folgt aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 79/7; vgl. dazu auch die Urteile vom 4. Dezember 1986, Niederlande/Federatie Nederlandse Vakbeweging (71/85, Slg. 1986, 3855, Randnrn. 15 und 23), und vom 1. Juli 1993, Van Cant (C-154/92, Slg. 1993, I-3811, Randnr. 17).
6 – Moniteur belge vom 10. Dezember 1969, S. 11903.
7 – Vgl. Art. 1 § 1 Nr. 2 der Königlichen Verordnung vom 3. November 1969, dessen Definition des fliegenden Personals den ausdrücklichen Zusatz „unter Ausschluss der Stewardessen“ enthielt („à l’exclusion des hôtesses de l’air“). Diese Ungleichbehandlung wird damit erklärt, dass Flugbegleiterinnen aufgrund der seinerzeit für sie geltenden Altersgrenze von 40 Jahren keine komplette Versicherungslaufbahn in ihrem Beruf zurücklegen konnten und ihnen deshalb die Sonderregelung nicht offenstehen sollte.
8 – So rechnen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren – insoweit unwidersprochen – vor, dass etwa eine nach 34-jähriger Versicherungszeit zum 1. Januar 1991 erworbene Altersrente für einen männlichen Flugbegleiter 733 760 BEF pro Jahr betragen hätte (rund 18 189 Euro), für Flugbegleiter weiblichen Geschlechts hingegen lediglich 611 290 BEF (rund 15 153 Euro).
9 – Moniteur belge vom 23. August 1980, S. 9700.
10 – Moniteur belge vom 31. Juli 1997, S. 19635. Eine zuvor erlassene Königliche Verordnung vom 28. März 1984 (Moniteur belge vom 3. April 1984, S. 4100) war vom belgischen Staatsrat mit Urteil Nr. 28435 vom 2. September 1987 aufgehoben worden.
11 – Diese Vorschrift wurde durch Art. 4 der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997 eingefügt.
12 – Société anonyme belge d’exploitation de la navigation aérienne.
13 – Staatliche Rentenanstalt.
14 – Arbeitsgericht.
15 – Urteile vom 17. November 1997 bzw. vom 9. Januar 1998.
16 – Urteil vom 26. Dezember 2003.
17 – Arbeitsgerichtshof.
18 – Art. 16ter § 2 der Königlichen Verordnung vom 3. November 1969 in der Fassung von Art. 4 der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997.
19 – Art. 16ter § 4 Abs. 3 der Königlichen Verordnung vom 3. November 1969 in der Fassung von Art. 4 der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997.
20 – Die Richtlinie 79/7 war zum 23. Dezember 1984 umzusetzen; vgl. Nr. 7 dieser Schlussanträge.
21 – Ständige Rechtsprechung; vgl. statt vieler die Urteile vom 15. Februar 1978, Bauche und Delquignies (96/77, Slg. 1978, 383, Randnr. 48), vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 50), vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg (C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 49), vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, Slg. 2002, I-1343, Randnr. 20), und vom 6. Juli 2006, Kersbergen-Lap und Dams-Schipper (C-154/05, Slg. 2006, I-6249, Randnr. 42).
22 – Urteile Niederlande/Federatie Nederlandse Vakbeweging (Randnrn. 21 und 23) und Van Cant (Randnrn. 17 und 18), beide zitiert in Fn. 5.
23 – Vgl. nur Urteile vom 30. März 2004, Alabaster (C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 45), vom 14. Dezember 2004, Swedish Match (C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 70), vom 14. April 2005, Belgien/Kommission (C-110/03, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 71), und vom 12. September 2006, Eman und Sevinger (C-300/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 57).
24 – Urteil vom 28. September 1994, Fisscher (C-128/93, Slg. 1994, I-4583, Randnr. 35).
25 – Vgl. allgemein zum Erfordernis der Ausdehnung der Vorteile einer Regelung auf die diskriminierte Personengruppe die Urteile vom 15. Januar 1998, Schöning-Kougebetopoulou (C-15/96, Slg. 1998, I-47, Randnr. 35), vom 12. Dezember 2002, Rodriguez Caballero (C-442/00, Slg. 2002, I-11915, Randnr. 42), vom 20. März 2003, Kutz-Bauer (C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnr. 72), und vom 7. September 2006, Cordero Alonso (C-81/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 45); speziell zur Richtlinie 79/7 vgl. die in Fn. 5 zitierten Urteile Niederlande/Federatie Nederlandse Vakbeweging (Randnr. 23) und Van Cant (Randnrn. 19 bis 22) sowie das Urteil vom 13. Dezember 1989, Ruzius-Wilbrink (102/88, Slg. 1989, 4311, Randnr. 20).
26 – Urteile Fisscher (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 36 und 37) und vom 24. Oktober 1996, Dietz (C-435/93, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 34), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 7. Juni 1994 in der Rechtssache Vroege (C-57/93, Slg. 1994, I-4541, Nr. 30). Wenngleich jene Rechtssachen sich auf Betriebsrentensysteme beziehen und diese unter dem Blickwinkel des Art. 119 EWG-Vertrag (nunmehr Art. 141 EG) betrachten, lassen sich die dort angestellten Erwägungen problemlos auf die hier in Frage stehenden gesetzlichen Rentensysteme und die Richtlinie 79/7 übertragen. Sowohl Art. 141 EG als auch Art. 4 der Richtlinie 79/7 sind Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
27 – Unerheblich ist in diesem Zusammenhang aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht, dass den Klägerinnen der drei Ausgangsverfahren ihre Rentenbescheide vor Erlass der belgischen Ausgleichsregelung von 1997 erteilt wurden. Jedenfalls aus dem Gemeinschaftsrecht folgte nämlich für die Betroffenen zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Nachversicherung ohne Zahlung von Ausgleichsbeiträgen.
28 – Die Formulierung der Ausgleichsregelung von 1997 scheint in dieser Hinsicht nicht ganz klar: Zwar wird in Art. 16ter § 4 Abs. 3 der Königlichen Verordnung vom 3. November 1969 in der Fassung der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997 die neutral klingende Formulierung „einfacher Zins“ (Französisch: „intérêt simple“) verwendet. Wie die Kommission jedoch zu Recht in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, wird derselbe Zins sodann in § 6 jener Vorschrift als „Verzugszins“ (Französisch: „intérêt de retard“) bezeichnet.
29 – Zum Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen vgl. statt vieler die Urteile vom 16. Mai 2000, Preston (C-78/98, Slg. 2000, I-3201, insbesondere Randnr. 31), und vom 4. Juli 2006, Adeneler (C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 95).
30 – Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C-167/97, Slg. 1999, I‑623, Randnr. 75), und Kutz-Bauer (zitiert in Fn. 25, Randnr. 57); im selben Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, ITC (C-208/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 40).
31 – Für den gesamten Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1964 und dem 31. Dezember 1980 hätte die globale Einmalzahlung einschließlich Zinsen über 63 000 Euro betragen (von den Klägerinnen vorgelegte Berechnungen des ONP für den 19. November 1997 zu zwei vergleichbaren Fällen).
32 – So die unwidersprochenen Angaben der Klägerinnen der Ausgangsverfahren.
33 – Nur am Rande sei bemerkt, dass ein solches Ratenzahlungsmodell in der Ausgleichsregelung von 1997 bereits existiert, wenn auch derzeit beschränkt auf diejenigen Fälle, in denen die Betroffenen noch keine Rente beziehen (Art. 16ter § 6 Abs. 3 der Königlichen Verordnung vom 3. November 1969 in der Fassung der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997).
34 – Vgl. dazu nochmals oben, Nrn. 31 und 34 dieser Schlussanträge.
35 – In diesem Zusammenhang sei nochmals daran erinnert, dass nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung die benachteiligten Arbeitnehmer in dieselbe Lage versetzt werden müssen wie die Arbeitnehmer des anderen Geschlechts (Urteil Fisscher, zitiert in Fn. 24, Randnr. 35).
36 – Im Verfahren vor dem Gerichtshof blieb unklar, ob und inwieweit Nachversicherungsbeiträge und Zinsen, die im Rahmen des Ausgleichsverfahrens erhoben werden, steuerlich abzugsfähig wären. Jedenfalls dürfte aber eine etwaige steuerliche Abzugsfähigkeit den Betroffenen heute angesichts ihres bescheidenen Renteneinkommens kaum spürbare Vorteile bringen.
37 – Führt etwa die Anwendung der Sonderregelung für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt im Fall einer ehemaligen Flugbegleiterin zu einer monatlichen Rentenerhöhung von 200 Euro im Vergleich zu einer nach dem allgemeinen System für Angestellte berechneten Altersrente, so wäre es angemessen, der Betroffenen hiervon rund 100 Euro effektiv auszubezahlen und die verbleibenden 100 Euro als Ratenzahlung für die Ausgleichsbeiträge einzubehalten.
38 – Spätestens mit dem Tod der Betroffenen muss auch die Pflicht zur Nachentrichtung von Ausgleichsbeiträgen enden, damit nicht noch die Erben mit den finanziellen Folgen der von den ehemaligen Flugbegleiterinnen erlittenen Diskriminierung belastet werden.
39 – Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa die Urteile vom 24. Februar 1994, Roks u. a. (C-343/92, Slg. 1994, I-571, Randnrn. 35 und 36), vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 39), vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker (C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 85), und Kutz-Bauer (zitiert in Fn. 22, Randnrn. 59 und 60).
40 – Die belgische Regierung hat sich nicht einmal am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt.
41 – Zum diesem möglichen Rechtfertigungsgrund vgl. – aus dem verwandten Bereich der Grundfreiheiten – insbesondere die Urteile vom 28. April 1998, Kohll (C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41), und ITC (zitiert in Fn. 30, Randnr. 43).
42 – Art. 16ter §§ 2 und 3 der Königlichen Verordnung vom 3. November 1969 in der Fassung der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997.
43 – Dies folgt, wie auch das ONP in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, aus Art. 16ter § 9 Abs. 2 Buchst. b der Königlichen Verordnung vom 3. November 1969 in der Fassung der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997.
44 – Vgl. etwa Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe/Landwirtschaftskammer Saarland (33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5), vom 15. September 1998, Edis (C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnrn. 20 und 35), und vom 17. Juni 2004, Recheio – Cash & Carry (C-30/02, Slg. 2004, I-6051, Randnr. 18).
45 – Zu denken ist beispielsweise an eine Neuberechnung von Rentenansprüchen, um bestimmte Ausbildungs- oder Erziehungszeiten des Versicherten angemessen zu berücksichtigen.
46 – Vgl. oben, Nrn. 33 und 34 dieser Schlussanträge.
47 – Vgl. insbesondere die Urteile Defrenne II (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 69 bis 75, insbesondere Randnr. 74) und vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, Slg. 1990, I-1889, Randnrn. 40 bis 45, insbesondere Randnr. 44).
48 – Urteile vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 67), vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 40), und vom 6. März 2007, Meilicke (C-292/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35).
49 – Urteile Bidar (Randnr. 69) und Richards (Randnr. 42), zitiert in Fn. 48.