02009R0119 — DE — 14.12.2019 — 002.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 119/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2009

zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 039 vom 10.2.2009, S. 12)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 191/2013 DER KOMMISSION vom 5. März 2013

  L 62

22

6.3.2013

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2124 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2019

  L 321

73

12.12.2019




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 119/2009 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2009

zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a) 

eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die folgenden Waren in die Gemeinschaft eingeführt oder durch diese durchgeführt werden dürfen:

i) 

Fleisch, ausgenommen Innereien, von wildlebenden Hasenartigen, außer im Falle nicht gehäuteter und nicht ausgeweideter wildlebender Hasenartiger,

ii) 

Fleisch, ausgenommen Innereien, von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen,

iii) 

Fleisch von Nutzkaninchen;

b) 

die Veterinärbescheinigungen für die Waren gemäß den Ziffern i, ii und iii („Waren“).

(2)  Unbeschadet der Beschränkung gemäß Artikel 5 Absatz 2 umfasst die Durchfuhr im Sinne dieser Verordnung auch die Lagerung während der Durchfuhr (einschließlich der Einlagerung im Sinne des Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates ( 1 )).

(3)  Diese Verordnung gilt unbeschadet

i) 

der in Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen,

ii) 

der einschlägigen Bescheinigungsanforderungen in Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.

Artikel 2

Definition

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „wildlebende Hasenartige“ wildlebende Kaninchen und Hasen.

Artikel 3

Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Waren in die Gemeinschaft eingeführt oder durch diese durchgeführt werden dürfen

Waren dürfen nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die in Anhang I Teil 1 erscheinen oder auf die dort Bezug genommen wird, in die Gemeinschaft eingeführt oder durch diese durchgeführt werden.

Artikel 4

Veterinärbescheinigungen

(1)  Den in die Gemeinschaft eingeführten Waren liegt eine Veterinärbescheinigung für die jeweilige Ware bei, die nach dem Muster in Anhang II verfasst und gemäß den Erläuterungen in Anhang I Teil 4 ausgefüllt wurde.

(2)  Waren, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, liegt eine Bescheinigung bei, die nach dem Muster in Anhang III erstellt wurde.

(3)  Zusätzliche Garantien, die für einen bestimmten Mitgliedstaat oder einen bestimmten Teil eines Mitgliedstaates gemäß den Spalten 4, 6 und 8 der Tabelle in Anhang I Teil 1 erforderlich und in Anhang I Teil 3 erläutert sind, werden dadurch bescheinigt, dass in der Veterinärbescheinigung für die betreffende Ware unter der jeweiligen Nummer Angaben gemacht werden.

(4)  Die Bescheinigungen können auch elektronisch oder nach anderen auf Gemeinschaftsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden.

Artikel 5

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

(1)  Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 wird die Durchfuhr von Sendungen zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission ( 2 ) aufgeführt sind, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt.

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Artikel 6

Aufhebung

Die Entscheidung 2000/585/EG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Waren, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2000/585/EG ausgestellt wurden, dürfen bis zum 30. Juni 2009 in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

FLEISCH VON WILDLEBENDEN HASENARTIGEN, BESTIMMTEN WILDLEBENDEN LANDSÄUGETIEREN UND NUTZKANINCHEN

TEIL 1

Liste von Drittländern, Teilen von Drittländern und zusätzlichen Garantien



Land

Code

Hasenartige

Wildlebende Landsäugetiere, ausgenommen Huftiere und Hasenartige

Wildlebende

Nutzkaninchen

MB

ZG

MB

ZG

MB

ZG

1

2

3

4

5

6

7

8

Australien

AU

WL

 

RM

 

WM

 

Kanada

CA

WL

 

RM

 

WM

 

Grönland

GL

WL

 

RM

 

WM

 

Neuseeland

NZ

WL

 

RM

 

WM

 

Russland

RU

WL

 

RM

 

WM

 

Jedes sonstige Drittland und jeder sonstige Teil eines Drittlandes gemäß der Spalte 1 bzw. 3 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG

WL

 

RM

 

 

 

MB: Muster-Veterinärbescheinigung.

ZG: Zusätzliche Garantien.

TEIL 2

Muster-Veterinärbescheinigungen

Muster

„WL“

:

Muster-Veterinärbescheinigung für Fleisch von wildlebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen)

„WM“

:

Veterinärbescheinigung für Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren und Hasenartigen

„RM“

:

Veterinärbescheinigung für Fleisch von Nutzkaninchen

TEIL 3

Zusätzliche Garantien

TEIL 4

Erläuterungen zu Veterinärbescheinigungen

a) Das ausführende Drittland oder der ausführende Teil eines Drittlandes stellt die Veterinärbescheinigungen nach den Mustern aus, die in Teil 2 dieses Anhangs für die betreffende Ware vorgegeben sind. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Gesundheitsgarantien, die für das ausführende Drittland bzw. den ausführenden Teil eines Drittlandes verlangt werden.

Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Garantien für die betreffende Ware verlangt, werden diese ebenfalls im Bescheinigungsoriginal vermerkt.

b) Für jede Sendung der betreffenden Ware, die aus einem in Teil 1 Spalte 2 der Tabelle dieses Anhangs genannten Gebiet ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff zu ein und demselben Bestimmungsort befördert wird, muss eine separate Bescheinigung vorgewiesen werden.

c) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem beidseitig bedruckten einzelnen Blatt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Seiten, die alle ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

d) Die Bescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch — erforderlichenfalls durch eine amtliche Übersetzung ergänzte — Bescheinigungen in einer anderen Gemeinschaftssprache als ihrer eigenen Amtssprache zulassen.

e) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der in der Sendung enthaltenen Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes bzw. der bescheinigungsbefugten amtlichen Tierärztin versehen ist.

f) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Seiten gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und trägt am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer.

g) Das Bescheinigungsoriginal wird, soweit im Gemeinschaftsrecht nicht anders vorgesehen, nicht früher als 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung zwecks Einfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt bzw. einer amtlichen Tierärztin ausgefüllt und unterzeichnet. Dabei trägt die zuständige Behörde des ausführenden Drittlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates ( 3 ) entsprechen.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Vorschrift gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel handelt.

h) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.




ANHANG II

MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON FLEISCH VON WILDLEBENDEN HASENARTIGEN, BESTIMMTEN WILDLEBENDEN LANDSÄUGETIEREN UND NUTZKANINCHEN IN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

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►(1) M1  

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►(1) M1  




ANHANG III

(gemäß Artikel 4 Absatz 2)

Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, Nutzkaninchen und wildlebenden Landsäugetieren außer Huftieren

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ANHANG IV

(gemäß Artikel 6)



Entsprechungstabelle

Entscheidung 2000/585/EG

Diese Verordnung

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2a Buchstabe a

Artikel 3

Artikel 2a Buchstaben b, c und d

Artikel 4

Artikel 2b

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 3

Artikel 8



( 1 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

( 2 ) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44.

( 3 ) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.