29.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1702 DER KOMMISSION
vom 18. August 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 101 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) sind die Anforderungen für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen aufsichtlichen Meldungen der Institute festgelegt. Da der durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffene Rechtsrahmen in seinen nicht wesentlichen Bestimmungen nach und nach durch den Erlass technischer Regulierungsstandards ergänzt und geändert wird, muss die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aktualisiert werden, um diesen Bestimmungen Rechnung zu tragen. |
(2) |
Um eine ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Anforderungen zu gewährleisten, sollten die für die aufsichtlichen Meldungen der Institute verwendeten Meldebögen und Erläuterungen, einschließlich der Definitionen, weiter präzisiert werden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte auch aktualisiert werden, um Tippfehler, fehlerhafte Verweise und Inkonsistenzen in der Formatierung, die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung festgestellt wurden, zu korrigieren. Der Rechtsklarheit halber sollten deshalb bestimmte Meldebögen in den Anhängen I, III und IV ersetzt und einige Erläuterungen in den Anhängen II, V, VII und IX geändert werden. |
(3) |
Um den Instituten und zuständigen Behörden ausreichend Zeit für die Umsetzung der in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen zu geben, sollte diese ab dem 1. Dezember 2016 gelten. |
(4) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde. |
(5) |
Da die Änderungen, die an der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vorgenommen werden müssen, keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen umfassen, hat die EBA im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auf eine offene öffentliche Konsultation verzichtet, da dies im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards unangemessen wäre. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Index und die Meldebögen 2, 4, 7, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4, 18 und 21 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erhalten die Fassung des Indexes und der Meldebögen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
2. |
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
3. |
Die Meldebögen 1.2, 2, 8, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 30, 31, 41, 43 und 45 des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erhalten die Fassung der Meldebögen des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. |
4. |
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung. |
5. |
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung. |
6. |
Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung. |
7. |
Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2016, der erste Meldestichtag ist der 31. Dezember 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. August 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG I
BERICHTERSTATTUNG ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN
COREP-MELDEBÖGEN |
|||
Meldebogen-nummer |
Meldebogen-code |
Bezeichnung des Meldebogens/Meldebogengruppe |
Name (Kurzform) |
|
|
ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG |
CA |
1 |
C 01.00 |
EIGENMITTEL |
CA1 |
2 |
C 02.00 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN |
CA2 |
3 |
C 03.00 |
EIGENKAPITALANFORDERUNGEN |
CA3 |
4 |
C 04.00 |
ZUSATZINFORMATIONEN: |
CA4 |
|
|
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
CA5 |
5.1 |
C 05.01 |
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
CA5.1 |
5.2 |
C 05.02 |
BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN |
CA5.2 |
|
|
GRUPPENSOLVABILITÄT |
GS |
6.1 |
C 06.01 |
GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN - SUMME |
GS Total |
6.2 |
C 06.02 |
GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRIGEN UNTERNEHMEN |
GS |
|
|
KREDITRISIKO |
CR |
7 |
C 07.00 |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ FÜR DIE EIGENMITTELANFORDERUNGEN |
CR SA |
|
|
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS |
CR IRB |
8.1 |
C 08.01 |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS |
CR IRB 1 |
8.2 |
C 08.02 |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern) |
CR IRB 2 |
|
|
GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG |
CR GB |
9.1 |
C 09.01 |
Tabelle 9.1 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (SA Risikopositionen) |
CR GB 1 |
9.2 |
C 09.02 |
Tabelle 9.2 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (IRB-Risikopositionen) |
CR GB 2 |
9.4 |
C 09.04 |
Tabelle 9.4 – Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen |
CCB |
|
|
KREDITRISIKO: EIGENKAPITAL - IRB-ANSÄTZE BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS |
CR EQU IRB |
10.1 |
C 10.01 |
KREDITRISIKO: EIGENKAPITAL - IRB-ANSÄTZE BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS |
CR EQU IRB 1 |
10.2 |
C 10.02 |
KREDITRISIKO: EIGENKAPITAL - IRB-ANSÄTZE BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES: |
CR EQU IRB 2 |
11 |
C 11.00 |
ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO |
CR SETT |
12 |
C 12.00 |
KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN - STANDARDANSATZ BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN |
CR SEC SA |
13 |
C 13.00 |
KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN - IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN |
CR SEC IRB |
14 |
C 14.00 |
DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN |
CR SEC Details |
|
|
OPERATIONELLES RISIKO |
OPR |
16 |
C 16.00 |
OPERATIONELLES RISIKO |
OPR |
17 |
C 17.00 |
OPERATIONELLES RISIKO: BRUTTOVERLUSTE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN |
OPR Details |
|
|
MARKTRISIKO |
MKR |
18 |
C 18.00 |
MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL |
MKR SA TDI |
19 |
C 19.00 |
MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN |
MKR SA SEC |
20 |
C 20.00 |
MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO |
MKR SA CTP |
21 |
C 21.00 |
MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN |
MKR SA EQU |
22 |
C 22.00 |
MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO |
MKR SA FX |
23 |
C 23.00 |
MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN |
MKR SA COM |
24 |
C 24.00 |
INTERNE MARKTRISIKOMODELLE |
MKR IM |
25 |
C 25.00 |
KREDITWERTANPASSUNGSRISIKO |
CVA |
C 02.00 – EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)
Zeilen |
Posten |
Bezeichnung |
Betrag |
010 |
1 |
GESAMTRISIKOBETRAG |
|
020 |
1* |
Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR |
|
030 |
1** |
Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR |
|
040 |
1.1 |
RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN |
|
050 |
1.1.1 |
Standardansatz (SA) |
|
060 |
1.1.1.1 |
Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen |
|
070 |
1.1.1.1.01 |
Zentralstaaten oder Zentralbanken |
|
080 |
1.1.1.1.02 |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften |
|
090 |
1.1.1.1.03 |
Öffentliche Stellen |
|
100 |
1.1.1.1.04 |
Multilaterale Entwicklungsbanken |
|
110 |
1.1.1.1.05 |
Internationale Organisationen |
|
120 |
1.1.1.1.06 |
Institute |
|
130 |
1.1.1.1.07 |
Unternehmen |
|
140 |
1.1.1.1.08 |
Mengengeschäft |
|
150 |
1.1.1.1.09 |
Durch Immobilien besichert |
|
160 |
1.1.1.1.10 |
Ausgefallene Positionen |
|
170 |
1.1.1.1.11 |
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen |
|
180 |
1.1.1.1.12 |
Gedeckte Schuldverschreibungen |
|
190 |
1.1.1.1.13 |
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
|
200 |
1.1.1.1.14 |
Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) |
|
210 |
1.1.1.1.15 |
Beteiligungen |
|
211 |
1.1.1.1.16 |
Sonstige Positionen |
|
220 |
1.1.1.2 |
Verbriefungspositionen nach SA |
|
230 |
1.1.1.2* |
davon: Wiederverbriefung |
|
240 |
1.1.2 |
Auf internen Beurteilungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) |
|
250 |
1.1.2.1 |
IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden |
|
260 |
1.1.2.1.01 |
Zentralstaaten und Zentralbanken |
|
270 |
1.1.2.1.02 |
Institute |
|
280 |
1.1.2.1.03 |
Unternehmen – KMU |
|
290 |
1.1.2.1.04 |
Unternehmen - Spezialfinanzierungen |
|
300 |
1.1.2.1.05 |
Unternehmen - Sonstige |
|
310 |
1.1.2.2 |
IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden |
|
320 |
1.1.2.2.01 |
Zentralstaaten und Zentralbanken |
|
330 |
1.1.2.2.02 |
Institute |
|
340 |
1.1.2.2.03 |
Unternehmen – KMU |
|
350 |
1.1.2.2.04 |
Unternehmen - Spezialfinanzierungen |
|
360 |
1.1.2.2.05 |
Unternehmen - Sonstige |
|
370 |
1.1.2.2.06 |
Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, KMU |
|
380 |
1.1.2.2.07 |
Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, keine KMU |
|
390 |
1.1.2.2.08 |
Mengengeschäft – Qualifiziert revolvierend |
|
400 |
1.1.2.2.09 |
Mengengeschäft - Sonstige KMU |
|
410 |
1.1.2.2.10 |
Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU |
|
420 |
1.1.2.3 |
Beteiligungen nach IRB |
|
430 |
1.1.2.4 |
Verbriefungspositionen nach IRB |
|
440 |
1.1.2.4* |
Davon: Wiederverbriefung |
|
450 |
1.1.2.5 |
Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen |
|
460 |
1.1.3 |
Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP |
|
490 |
1.2 |
RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN |
|
500 |
1.2.1 |
Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch |
|
510 |
1.2.2 |
Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch |
|
520 |
1.3 |
GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN |
|
530 |
1.3.1 |
Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA) |
|
540 |
1.3.1.1 |
Börsengehandelte Schuldtitel |
|
550 |
1.3.1.2 |
Beteiligungen |
|
555 |
1.3.1.3 |
Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGAs |
|
556 |
1.3.1.3* |
Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelten Schuldtiteln investierte OGA |
|
557 |
1.3.1.3** |
Zusatzinformation: Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA |
|
560 |
1.3.1.4 |
Devisen |
|
570 |
1.3.1.5 |
Warenpositionen |
|
580 |
1.3.2 |
Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM) |
|
590 |
1.4 |
GESAMTFORDERUNGSBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR) |
|
600 |
1.4.1 |
Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR ) |
|
610 |
1.4.2 |
Standardansatz (STA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR) |
|
620 |
1.4.3 |
Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR ) |
|
630 |
1.5 |
ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN |
|
640 |
1.6 |
GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) |
|
650 |
1.6.1 |
Fortgeschrittene Methode |
|
660 |
1.6.2 |
Standardmethode |
|
670 |
1.6.3 |
Auf OEM-Grundlage |
|
680 |
1.7 |
GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH |
|
690 |
1.8 |
SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE |
|
710 |
1.8.2 |
Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 |
|
720 |
1.8.2* |
Davon: Anforderungen für Großkredite |
|
730 |
1.8.2** |
Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien |
|
740 |
1.8.2*** |
Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche |
|
750 |
1.8.3 |
Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 |
|
760 |
1.8.4 |
Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR |
|
C 04.00 – ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)
Zeile |
ID |
Posten |
Spalte |
Latente Steueransprüche und Steuerschulden |
010 |
||
010 |
1 |
Latente Steueransprüche insgesamt |
|
020 |
1.1 |
Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche |
|
030 |
1.2 |
Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche |
|
040 |
1.3 |
Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche |
|
050 |
2 |
Latente Steuerschulden insgesamt |
|
060 |
2.1 |
Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können |
|
070 |
2.2 |
Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können |
|
080 |
2.2.1 |
Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind |
|
090 |
2.2.2 |
Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind |
|
Kreditrisikoanpassungen und erwartete Verluste |
|||
100 |
3 |
Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen |
|
110 |
3.1 |
Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können |
|
120 |
3.1.1 |
Allgemeine Kreditrisikoanpassungen |
|
130 |
3.1.2 |
Spezifische Kreditrisikoanpassungen |
|
131 |
3.1.3 |
Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel |
|
140 |
3.2 |
Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste |
|
145 |
4 |
Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen |
|
150 |
4.1 |
Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen |
|
155 |
4.2 |
Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste |
|
160 |
5 |
Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses |
|
170 |
6 |
Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt |
|
180 |
7 |
Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen |
|
Schwellenwerte für Abzüge des harten Kernkapitals |
|||
190 |
8 |
Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
200 |
9 |
10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital |
|
210 |
10 |
17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital |
|
225 |
11.1 |
Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel |
|
226 |
11.2 |
Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel |
|
Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|||
230 |
12 |
Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
|
240 |
12.1 |
Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
250 |
12.1.1 |
Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
260 |
12.1.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen |
|
270 |
12.2 |
Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
280 |
12.2.1 |
Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
290 |
12.2.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen |
|
291 |
12.3 |
Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
292 |
12.3.1 |
Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
293 |
12.3.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen |
|
300 |
13 |
Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
|
310 |
13.1 |
Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
320 |
13.1.1 |
Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
330 |
13.1.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen |
|
340 |
13.2 |
Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
350 |
13.2.1 |
Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
360 |
13.2.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen |
|
361 |
13.3 |
Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
362 |
13.3.1 |
Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
363 |
13.3.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen |
|
370 |
14 |
Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
|
380 |
14.1 |
Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
390 |
14.1.1 |
Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
400 |
14.1.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen |
|
410 |
14.2 |
Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
420 |
14.2.1 |
Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
430 |
14.2.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen |
|
431 |
14.3 |
Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
432 |
14.3.1 |
Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
|
433 |
14.3.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen |
|
Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|||
440 |
15 |
Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
|
450 |
15.1 |
Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
460 |
15.1.1 |
Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
470 |
15.1.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen |
|
480 |
15.2 |
Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
490 |
15.2.1 |
Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
500 |
15.2.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen |
|
501 |
15.3 |
Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
502 |
15.3.1 |
Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
503 |
15.3.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen |
|
510 |
16 |
Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
|
520 |
16.1 |
Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
530 |
16.1.1 |
Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
540 |
16.1.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen |
|
550 |
16.2 |
Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
560 |
16.2.1 |
Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
570 |
16.2.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen |
|
571 |
16.3 |
Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
572 |
16.3.1 |
Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
573 |
16.3.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen |
|
580 |
17 |
Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
|
590 |
17.1 |
Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
600 |
17.1.1 |
Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
610 |
17.1.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen |
|
620 |
17.2 |
Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
630 |
17.2.1 |
Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
640 |
17.2.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen |
|
641 |
17.3 |
Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
642 |
17.3.1 |
Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
|
643 |
17.3.2 |
(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen |
|
Gesamtrisikobeträge von Beteiligungen, die nicht von der entsprechenden Kapitalkategorie abgezogen werden: |
|||
650 |
18 |
Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden |
|
660 |
19 |
Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden |
|
670 |
20 |
Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden |
|
Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln (Waiver) |
|||
680 |
21 |
Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme |
|
690 |
22 |
Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme |
|
700 |
23 |
Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme |
|
710 |
24 |
Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme |
|
720 |
25 |
Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme |
|
730 |
26 |
Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme |
|
Kapitalpuffer |
|||
740 |
27 |
Kombinierte Kapitalpufferanforderung |
|
750 |
|
Kapitalerhaltungspuffer |
|
760 |
|
Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden |
|
770 |
|
Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer |
|
780 |
|
Systemrisikopuffer |
|
790 |
|
Puffer für systemrelevante Institute |
|
800 |
|
Puffer für global systemrelevante Institute |
|
810 |
|
Puffer für sonstige systemrelevante Institute |
|
Anforderungen der Säule II |
|||
820 |
28 |
Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II |
|
Zusatzangaben für Wertpapierfirmen |
|||
830 |
29 |
Anfangskapital |
|
840 |
30 |
Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten |
|
Zusatzangaben für die Berechnung der Schwellenwerte für Meldungen |
|||
850 |
31 |
Ausländische ursprüngliche Risikopositionen |
|
860 |
32 |
Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt |
|
Basel-I-Untergrenze |
|||
870 |
|
Anpassungen der Gesamteigenmittel |
|
880 |
|
Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze |
|
890 |
|
Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze |
|
900 |
|
Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze – Standardansatz (SA) alternativ |
|
910 |
|
Defizit der Gesamteigenmittel im Hinblick auf die Mindestanforderungen an Eigenmittel nach der Basel-I-Untergrenze |
|
C 07.00 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)
Risikopositionsklasse nach Standardansatz (SA)
|
|
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN |
(-) MIT DER URSPÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VERBUNDENE WERT-BERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN |
RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERT-BERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION |
NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN |
VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKO-POSITIONS-WERT (E*) |
NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITION AUSSERBILANZIELLER POSTEN |
RISIKO-POSITIONS-WERT |
|
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
|
|||||||||||
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga) |
BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG |
VOLATILITÄTS-ANPASSUNG DER RISIKOPOSITION |
(-) FINANZSICHERHEITEN: ANGEPASSTER WERT (Cvam) |
0 % |
20 % |
50 % |
100 % |
DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO |
DAVON: MIT EINER BONITÄTS-BEURTEILUNG DURCH EINE BENANNTE ECAI |
DAVON: MIT EINER VON EINEM STAAT ABGELEITETEN BONITÄTS-BEURTEILUNG |
||||||||||||||
(-) GARANTIEN |
(-) KREDITDERIVATE |
(-) FINANZ-SICHERHEITEN: EINFACHE METHODE |
(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT |
ZUFLÜSSE INSGESAMT (+) |
|
(-) OF WHICH: VOLATILITY AND MATURITY ADJUSTMENTS |
||||||||||||||||||
010 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
215 |
220 |
230 |
240 |
||
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit CA |
|
|
015 |
davon: Ausgefallene Risikopositionen |
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
davon: KMU |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
davon: durch Immobilien besichert – Wohnimmobilien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION |
|||||||||||||||||||||||||
070 |
Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
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|
|
|
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte |
|
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|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
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|
|
090 |
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
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|
|
|
|
100 |
davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
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|
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|
110 |
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
120 |
davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
130 |
Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen |
|
|
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|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN |
|||||||||||||||||||||||||
140 |
0% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
150 |
2% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
160 |
4% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
170 |
10% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
180 |
20% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
190 |
35% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
200 |
50% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
210 |
70% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
220 |
75% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
230 |
100% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
240 |
150% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
250 |
250% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
260 |
370% |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
270 |
1250 % |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
280 |
Sonstige Risikogewichte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ZUSATZINFORMATIONEN |
|||||||||||||||||||||||||
290 |
Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
300 |
Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 % |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
310 |
Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
320 |
Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 % |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 09.01 – GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1)
Land:
|
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN |
Ausgefallene Positionen |
Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum |
Allgemeine Kreditrisiko-anpassungen |
Spezifische Kreditrisiko-anpassungen |
Davon: Abschreibungen |
Kreditrisiko-anpassungen/ Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle |
RISIKO-POSITIONSWERT |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
|
010 |
020 |
040 |
050 |
055 |
060 |
070 |
075 |
080 |
090 |
||
010 |
Zentralstaaten oder Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Öffentliche Stellen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Multilaterale Entwicklungsbanken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Internationale Organisationen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Institute |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
075 |
davon: KMU |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Mengengeschäft |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
085 |
davon: KMU |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Durch Immobilien besichert |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
095 |
davon: KMU |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Ausgefallene Positionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
130 |
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
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|
|
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|
140 |
Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) |
|
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|
|
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|
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|
150 |
Beteiligungspositionen |
|
|
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|
160 |
Sonstige Risikopositionen |
|
|
|
|
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|
|
|
170 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
C 09.02 – GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2)
Land:
|
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN |
Davon: ausgefallen |
Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum |
Allgemeine Kreditrisiko-anpassungen |
Spezifische Kreditrisiko-anpassungen |
Davon: Abschreibungen |
Kreditrisiko-anpassungen/ Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle |
DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALL-WAHRSCHEINLICH-KEIT (PD)(%) |
NACH RISIKO-POSITIONEN GEWICHTETE DURCH-SCHNITTLICHE VERLUST-QUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) |
Davon: ausgefallen |
RISIKO-POSITIONSWERT |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
Davon: ausgefallen |
RISIKO-GEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS |
ERWARTETER VERLUST-BETRAG |
|
010 |
030 |
040 |
050 |
055 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
105 |
110 |
120 |
125 |
130 |
||
010 |
Zentralstaaten oder Zentralbanken |
|
|
|
|
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|
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|
020 |
Institute |
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030 |
Unternehmen |
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040 |
Davon: Spezialfinanzierungen |
|
|
|
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|
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|
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|
|
050 |
Davon: KMU |
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Mengengeschäft |
|
|
|
|
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|
|
070 |
Durch Immobilien besichert |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
KMU |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
090 |
Kein KMU |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Qualifiziert revolvierend |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Sonstiges Mengengeschäft |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
120 |
KMU |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
130 |
Kein KMU |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
140 |
Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
150 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C 09.04 – AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB)
Land:
|
Betrag |
Prozentsatz |
Qualitätsbezogene Informationen |
|
010 |
020 |
030 |
||
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko |
|
|
|
|
010 |
Risikopositionswert nach dem Standardansatz |
|
|
|
020 |
Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz |
|
|
|
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko |
|
|
|
|
030 |
Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach den Standardansätzen |
|
|
|
040 |
Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle) |
|
|
|
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefung |
|
|
|
|
050 |
Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz |
|
|
|
060 |
Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz |
|
|
|
Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen |
|
|
|
|
070 |
Eigenmittelanforderungen insgesamt für CCB |
|
|
|
080 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen – Kreditrisiko |
|
|
|
090 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko |
|
|
|
100 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen – Verbriefungspositionen im Bankbestand |
|
|
|
110 |
Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen |
|
|
|
Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers |
|
|
|
|
120 |
Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers |
|
|
|
130 |
Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers |
|
|
|
140 |
Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers |
|
|
|
Anwendung der 2 %-Schwelle |
|
|
|
|
150 |
Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition |
|
|
|
160 |
Anwendung der 2 %-Schwelle auf die Risikoposition im Handelsbuch |
|
|
|
C 18.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)
Währung:
|
POSITIONEN |
EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN |
GESAMTRISIKO-BETRAG |
|||||
ALLE POSITIONEN |
NETTOPOSITIONEN |
EINER EIGENKAPITAL-ANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN |
||||||
KAUFPOSITION |
VERKAUFS-POSITION |
KAUFPOSITION |
VERKAUFS-POSITION |
|||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
||
010 |
BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH |
|
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit CA2 |
011 |
Allgemeines Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
012 |
Derivate |
|
|
|
|
|
|
|
013 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Laufzeitbezogener Ansatz |
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Bereich 1 |
|
|
|
|
|
|
|
040 |
0 ≤ 1 Monat |
|
|
|
|
|
|
|
050 |
> 1 ≤ 3 Monate |
|
|
|
|
|
|
|
060 |
> 3 ≤ 6 Monate |
|
|
|
|
|
|
|
070 |
> 6 ≤ 12 Monate |
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Bereich 2 |
|
|
|
|
|
|
|
090 |
> 1 ≤ 2 (1,9 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
100 |
> 2 ≤ 3 (> 1,9 ≤ 2,8 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
110 |
> 3 ≤ 4 (> 2,8 ≤ 3,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Bereich 3 |
|
|
|
|
|
|
|
130 |
> 4 ≤ 5 (> 3,6 ≤ 4,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
140 |
> 5 ≤ 7 (> 4,3 ≤ 5,7 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
150 |
> 7 ≤ 10 (> 5,7 ≤ 7,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
160 |
> 10 ≤ 15 (> 7,3 ≤ 9,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
170 |
> 15 ≤ 20 (> 9,3 ≤ 10,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
180 |
> 20 (> 10,6 ≤ 12,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
190 |
(> 12,0 ≤ 20,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
200 |
(> 20 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
210 |
Durationsbezogener Ansatz |
|
|
|
|
|
|
|
220 |
Bereich 1 |
|
|
|
|
|
|
|
230 |
Bereich 2 |
|
|
|
|
|
|
|
240 |
Bereich 3 |
|
|
|
|
|
|
|
250 |
Spezifisches Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
251 |
Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen |
|
|
|
|
|
|
|
260 |
Schuldverschreibungen nach der ersten Kategorie in Tabelle 1 |
|
|
|
|
|
|
|
270 |
Schuldverschreibungen nach der zweiten Kategorie in Tabelle 1 |
|
|
|
|
|
|
|
280 |
Mit einer Restlaufzeit ≤ 6 Monate |
|
|
|
|
|
|
|
290 |
Mit einer Restlaufzeit > 6 Monate und ≤ 24 Monate |
|
|
|
|
|
|
|
300 |
Mit einer Restlaufzeit > 24 Monate |
|
|
|
|
|
|
|
310 |
Schuldverschreibungen nach der dritten Kategorie in Tabelle 1 |
|
|
|
|
|
|
|
320 |
Schuldverschreibungen nach der vierten Kategorie in Tabelle 1 |
|
|
|
|
|
|
|
321 |
n-ter-Ausfall-Kreditderivate mit Bonitätsbeurteilung |
|
|
|
|
|
|
|
325 |
Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen |
|
|
|
|
|
|
|
330 |
Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio |
|
|
|
|
|
|
|
350 |
Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken) |
|
|
|
|
|
|
|
360 |
Vereinfachte Methode |
|
|
|
|
|
|
|
370 |
Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
380 |
Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
390 |
Szenario-Matrixansatz |
|
|
|
|
|
|
|
C 21.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)
Nationaler Markt:
|
POSITIONEN |
EIGENMITTEL-AN-FORDERUNGEN |
GESAMT-RISIKO-BETRAG |
|||||
ALLE POSITIONEN |
NETTOPOSITIONEN |
EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTER-LIEGENDE POSITIONEN |
||||||
KAUF-POSITION |
VERKAUFS-POSITION |
|||||||
KAUF-POSITION |
VERKAUFS-POSITION |
|||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
||
010 |
IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE |
|
|
|
|
|
|
Verknüpfung mit CA |
020 |
Allgemeines Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
021 |
Derivate |
|
|
|
|
|
|
|
022 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt |
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten |
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Spezifisches Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken) |
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Vereinfachte Methode |
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
130 |
Szenario-Matrixansatz |
|
|
|
|
|
|
|
ANHANG II
„ANHANG II
MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Inhaltsverzeichnis
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN | 44 |
1. |
AUFBAU UND KONVENTIONEN | 44 |
1.1. |
AUFBAU | 44 |
1.2. |
NUMMERIERUNGSKONVENTION | 44 |
1.3. |
VORZEICHENKONVENTION | 44 |
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN BÖGEN | 44 |
1. |
ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (CA) | 44 |
1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 44 |
1.2. |
C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1) | 46 |
1.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 46 |
1.3. |
C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2) | 61 |
1.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 61 |
1.4. |
C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3) | 68 |
1.4.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 68 |
1.5. |
C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4) | 69 |
1.5.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 69 |
1.6. |
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA 5) | 85 |
1.6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 85 |
1.6.2. |
C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1) | 85 |
1.6.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 86 |
1.6.3. |
C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2) | 94 |
1.6.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 94 |
2. |
GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS) | 96 |
2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 96 |
2.2. |
DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE | 97 |
2.3. |
ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN | 97 |
2.4. |
C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS) | 98 |
2.5. |
C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS) | 98 |
3. |
MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO | 105 |
3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 105 |
3.1.1. |
MELDUNG VON KREDITRISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN MIT SUBSTITUTIONSEFFEKT | 105 |
3.1.2. |
MELDUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS | 106 |
3.2. |
C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA) | 106 |
3.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 106 |
3.2.2. |
GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS ZUM KREDITRISIKO CR SA | 106 |
3.2.3. |
ZUWEISUNG DER RISIKOPOSITIONEN ZU RISIKOPOSITIONSKLASSEN NACH DEM STANDARDANSATZ | 107 |
3.2.4. |
KLARSTELLUNGEN ZUM GELTUNGSUMFANG EINIGER BESONDERER, IN ARTIKEL 112 DER CRR GENANNTER RISIKOPOSITIONSKLASSEN | 110 |
3.2.4.1. |
RISIKOPOSITIONSKLASSE „INSTITUTE“ | 110 |
3.2.4.2. |
RISIKOPOSITIONSKLASSE „GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN“ | 111 |
3.2.4.3. |
RISIKOPOSITIONSKLASSE „ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN“ | 111 |
3.2.5. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 111 |
3.3. |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB) | 119 |
3.3.1. |
GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS CR IRB | 119 |
3.3.2. |
AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS CR IRB | 120 |
3.3.3. |
C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1) | 121 |
3.3.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 121 |
3.3.4. |
C 08.02 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS (AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2) | 129 |
3.4. |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG | 130 |
3.4.1. |
C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1) | 130 |
3.4.1.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 130 |
3.4.2. |
C 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2) | 132 |
3.4.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 132 |
3.4.3. |
C 09.04 — AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN(CCB) | 135 |
3.4.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 135 |
3.4.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 135 |
3.5. |
C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2) | 140 |
3.5.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 140 |
3.5.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN (GILT SOWOHL FÜR CR EQU IRB 1 ALS AUCH FÜR CR EQU IRB 2) | 141 |
3.6. |
C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT) | 144 |
3.6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 144 |
3.6.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 144 |
3.7. |
C 12.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA) | 146 |
3.7.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 146 |
3.7.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 146 |
3.8. |
C 13.00 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN: AUF INTERNEN BEURTEILUNGEN BASIERENDER ANSATZ BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC IRB) | 153 |
3.8.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 153 |
3.8.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 153 |
3.9. |
C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS) | 161 |
3.9.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 161 |
3.9.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 162 |
4. |
MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO | 170 |
4.1. |
C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR) | 170 |
4.1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 170 |
4.1.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 171 |
4.2. |
C 17.00 — OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR-DETAILS) | 173 |
4.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 173 |
4.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 175 |
5. |
MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO | 177 |
5.1. |
C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI) | 177 |
5.1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 177 |
5.1.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 178 |
5.2. |
C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC) 186… | 179 |
5.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 179 |
5.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 180 |
5.3. |
C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP) | 182 |
5.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 182 |
5.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 183 |
5.4. |
C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU) | 185 |
5.4.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 185 |
5.4.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 185 |
5.5. |
C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX) | 187 |
5.5.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 187 |
5.5.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 187 |
5.6. |
C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM) | 189 |
5.6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 189 |
5.6.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 189 |
5.7. |
C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM) | 190 |
5.7.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 190 |
5.7.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 191 |
5.8. |
C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) | 193 |
5.8.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN | 193 |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. AUFBAU UND KONVENTIONEN
1.1. AUFBAU
1. |
Der Melderahmen setzt sich aus fünf Meldebogenbereichen zusammen:
|
2. |
Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil des technischen Durchführungsstandards umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenbereichen, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln. |
3. |
Institute reichen nur diejenigen Meldebögen ein, die für sie maßgeblich sind. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend. |
1.2. NUMMERIERUNGSKONVENTION
4. |
In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den in der nachfolgenden Tabelle festgesetzten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht. |
5. |
In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. |
6. |
Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}. |
7. |
Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile} |
8. |
Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet. |
1.3. VORZEICHENKONVENTION
9. |
Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als positive Zahl anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negative Zahl zu melden. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird. |
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN BÖGEN
1. ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (CA)
1.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
10. |
Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und den Übergangsbestimmungen. Sie sind in fünf Meldebögen untergliedert:
|
11. |
Die Meldebögen gelten für alle berichtenden Unternehmen. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemeldet werden. |
12. |
Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1) sowie dem Ergänzungskapital (T2). |
13. |
Übergangsbestimmungen werden in den Meldebögen wie folgt behandelt:
|
14. |
Die Behandlung der Anforderungen nach Säule II kann innerhalb der EU unterschiedlich sein (Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV muss in nationale Durchführungsverordnungen umgesetzt werden). In die Meldungen über die Solvabilität im Rahmen der CRR ist nur aufzunehmen, welche Folgen die Anforderungen der Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten oder die Zielquote haben. Eine detaillierte Meldung zu den Anforderungen der Säule II ist nicht Bestandteil des Mandats des Artikels 99 der CRR.
|
1.2. C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)
1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 |
1. Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der CRR Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. |
015 |
1.1 Kernkapital (T1) Artikel 25 der CRR Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. |
020 |
1.1.1 Hartes Kernkapital (CET1) Artikel 50 der CRR |
030 |
1.1.1.1 Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR. |
040 |
1.1.1.1.1 Eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der CRR Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und Artikel 29 der CRR) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind. |
045 |
1.1.1.1.1* Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente Artikel 31 der CRR Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind. |
050 |
1.1.1.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, l und m der CRR Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
060 |
1.1.1.1.3 Agio Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
070 |
1.1.1.1.4 (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Berichtsstichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet. |
080 |
1.1.1.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a der CRR werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet. |
090 |
1.1.1.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR |
091 |
1.1.1.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR |
092 |
1.1.1.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR sind „eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist“, abzuziehen. |
130 |
1.1.1.2 Einbehaltene Gewinne Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der CRR Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. |
140 |
1.1.1.2.1 Einbehaltene Gewinne des Vorjahres Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der CRR In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der CRR werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert. |
150 |
1.1.1.2.2 Anrechenbarer Gewinn oder Verlust Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Artikel 26 Absatz 2 der CRR gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen. |
160 |
1.1.1.2.2.1 Den Eigentümern der Muttergesellschaft zurechenbarer Gewinn oder Verlust Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust. |
170 |
1.1.1.2.2.2 (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende Artikel 26 Absatz 2 der CRR In dieser Zeile dürfen keine Zahlen erscheinen, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat. Dies ist darin begründet, dass die Verluste vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden. Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 der CRR nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden). Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen mindestens die Zwischendividenden als abzuziehender Betrag zu berücksichtigen sind. |
180 |
1.1.1.3 Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der CRR Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission zu bestimmen. |
200 |
1.1.1.4 Sonstige Rücklagen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der CRR In der CRR werden sonstige Rücklagen als „Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind“ definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
210 |
1.1.1.5 Fonds für allgemeine Bankrisiken Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der CRR Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 der Richtlinie 86/635/EWG als „Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist“ definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
220 |
1.1.1.6 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 1 bis 3 und Artikel 484 bis 487 der CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
230 |
1.1.1.7 Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) Artikel 4 Absatz 120 und Artikel 84 der CRR Summe aller Beträge der Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden. |
240 |
1.1.1.8 Übergangsbestimmungen aufgrund zusätzlicher Minderheitsbeteiligungen Artikel 479 und Artikel 480 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
250 |
1.1.1.9 Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) Artikel 32 bis 35 der CRR |
260 |
1.1.1.9.1 (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva Artikel 32 Absatz 1 der CRR Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus verbrieften Aktiva ergibt. Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten. |
270 |
1.1.1.9.2 Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge) Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung ausgewiesen. |
280 |
1.1.1.9.3 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt) und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
285 |
1.1.1.9.4 Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 der CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
290 |
1.1.1.9.5 (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung Artikel 34 und Artikel 105 der CRR Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 der CRR festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind. |
300 |
1.1.1.10 (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der CRR |
310 |
1.1.1.10.1 (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angegebenen Betrag identisch sein. |
320 |
1.1.1.10.2 (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 der CRR |
330 |
1.1.1.10.3 Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden Artikel 37 Buchstabe a der CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würde. |
340 |
1.1.1.11 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchtstabe a der CRR Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwert zu verstehen. |
350 |
1.1.1.11.1 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwert zu verstehen. Der hier auszuweisende Betrag muss dem in der Bilanz angegebenen Betrag für immaterielle Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert entsprechen. |
360 |
1.1.1.11.2 Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden Artikel 37 Buchstabe a der CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden. |
370 |
1.1.1.12 (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR |
380 |
1.1.1.13 (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 der CRR). |
390 |
1.1.1.14 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 der CRR. |
400 |
1.1.1.14.1 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als „Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans“. Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angegebenen Betrag (sofern er getrennt ausgewiesen wird): |
410 |
1.1.1.14.2 Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden. |
420 |
1.1.1.14.3 Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der CRR In diesem Posten erscheint nur dann ein Betrag, wenn die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Senkung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage vorliegt. Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen. |
430 |
1.1.1.15 (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 der CRR. Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
440 |
1.1.1.16 (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten „Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten“ entnommen. Der Betrag ist aus dem harten Kernkapital abzuleiten. |
450 |
1.1.1.17 (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 der CRR Qualifizierte Beteiligungen werden als „das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens“ definiert. Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % möglich. |
460 |
1.1.1.18 (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 258 und Artikel 266 Absatz 3 der CRR Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet wird, die aber alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten. |
470 |
1.1.1.19 (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 der CRR Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten. |
471 |
1.1.1.20 (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 der CRR Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Positionen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % möglich. |
472 |
1.1.1.21 (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 der CRR Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Positionen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % möglich. |
480 |
1.1.1.22 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 der CRR Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3). |
490 |
1.1.1.23 (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen Steuerschulden, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b der CRR den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Dieser Teil ist unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen. |
500 |
1.1.1.24 (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, Artikel 45, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1 bis 3 und Artikel 79 der CRR Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche, unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringende Beteiligung hält Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3). |
510 |
1.1.1.25 (-) Beträge, die den Schwellenwert von 17,65 % überschreiten Artikel 48 Absatz 1 der CRR Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte und indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 der CRR genannten Schwellenwerts von 17,65 % in Abzug zu bringen ist. |
520 |
1.1.1.26 Sonstige Übergangsanpassungen des harten Kernkapitals Artikel 469 bis 472, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
524 |
1.1.1.27 (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital Artikel 3 der CRR |
529 |
1.1.1.28 Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital — sonstige Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann. Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
530 |
1.1.2 ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 61 der CRR |
540 |
1.1.2.1 Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR |
550 |
1.1.2.1.1 Eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52 bis 54 der CRR In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
560 |
1.1.2.1.2 (*) Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f der CRR Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
570 |
1.1.2.1.3 Agio Artikel 51 Buchstabe b der CRR Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
580 |
1.1.2.1.4 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Berichtsstichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. gemeldet. |
590 |
1.1.2.1.4.1 (-) Direkte Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR In Posten 1.1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden. |
620 |
1.1.2.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR |
621 |
1.1.2.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR |
622 |
1.1.2.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR Gemäß Artikel 56 Buchstabe a der CRR sind die „eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte“, in Abzug zu bringen. |
660 |
1.1.2.2 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und Artikel 491 der CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
670 |
1.1.2.3 Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente Artikel 83, Artikel 85 und Artikel 86 der CRR Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen. |
680 |
1.1.2.4 Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten Artikel 480 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
690 |
1.1.2.5 (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 der CRR Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
700 |
1.1.2.6 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, Artikel 60 und Artikel 79 der CRR Der Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
710 |
1.1.2.7 (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und Artikel 79 der CRR Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
720 |
1.1.2.8 (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten Artikel 56 Buchstabe e der CRR Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten „Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)“ entnommen. |
730 |
1.1.2.9 Sonstige Übergangsanpassungen des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 474 Artikel 475, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
740 |
1.1.2.10 Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten dann eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl. |
744 |
1.1.2.11 (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital Artikel 3 der CRR |
748 |
1.1.2.12 Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital — sonstige Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann. Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen)! |
750 |
1.2 ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 71 der CRR |
760 |
1.2.1 Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR |
770 |
1.2.1.1 Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und Artikel 65 der CRR In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
780 |
1.2.1.2 (*) Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 der CRR Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
790 |
1.2.1.3 Agio Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65der CRR Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil. |
800 |
1.2.1.4 (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, das sich am Berichtsstichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. gemeldet. |
810 |
1.2.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR In Posten 1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden. |
840 |
1.2.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR |
841 |
1.2.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR |
842 |
1.2.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR Gemäß Artikel 66 Buchstabe a der CRR sind die „eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte“, in Abzug zu bringen. |
880 |
1.2.2 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, Artikel 486, Artikel 488, Artikel 490 und Artikel 491 der CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
890 |
1.2.3 Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente Artikel 83, Artikel 87 und Artikel 88 der CRR Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden. Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen. |
900 |
1.2.4 Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten Artikel 480 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
910 |
1.2.5 Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess) Artikel 62 Buchstabe d der CRR Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß IRB-Ansatz berechnen, enthält dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können. |
920 |
1.2.6 Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz Artikel 62 Buchstabe c der CRR Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Standardansatz berechnen, enthält dieser Posten die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die als Ergänzungskapital angerechnet werden können. |
930 |
1.2.7 (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 der CRR Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein. |
940 |
1.2.8 (-) Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis Artikel 70 und Artikel 79 der CRR Der Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
950 |
1.2.9 (-) Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 79 der CRR Positionen des Instituts in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
960 |
1.2.10 Sonstige Übergangsanpassungen des Ergänzungskapitals Artikel 476 bis 478 und Artikel 481 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
970 |
1.2.11 Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital) Artikel 56 Buchstabe e der CRR Ergänzungskapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das Ergänzungskapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl. |
974 |
1.2.12 (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital Artikel 3 der CRR |
978 |
1.2.13 Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital — sonstige Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann. Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
1.3. C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)
1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
||||
010 |
1. GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 der CRR |
||||
020 |
1* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR |
||||
030 |
1** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR |
||||
040 |
1.1 RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der CRR |
||||
050 |
1.1.1 Standardansatz (SA) Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen |
||||
060 |
1.1.1.1 Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 der CRR genannten Risikopositionsklassen exklusive Verbriefungspositionen. |
||||
070 |
1.1.1.1.01 Staaten oder Zentralbanken Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
080 |
1.1.1.1.02 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
090 |
1.1.1.1.03 Öffentliche Stellen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
100 |
1.1.1.1.04 Multilaterale Entwicklungsbanken Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
110 |
1.1.1.1.05 Internationale Organisationen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
120 |
1.1.1.1.06 Institute Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
130 |
1.1.1.1.07 Unternehmen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
140 |
1.1.1.1.08 Mengengeschäft Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
150 |
1.1.1.1.09 Durch Immobilien besichert Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
160 |
1.1.1.1.10 Ausgefallene Positionen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
170 |
1.1.1.1.11 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
180 |
1.1.1.1.12 Gedeckte Schuldverschreibungen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
190 |
1.1.1.1.13 Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
200 |
1.1.1.1.14 Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
210 |
1.1.1.1.15 Beteiligungen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
211 |
1.1.1.1.16 Sonstige Positionen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
||||
220 |
1.1.1.2 Verbriefungspositionen nach Standardansatz Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
||||
230 |
1.1.1.2.* Davon: Wiederverbriefung Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
||||
240 |
|
||||
250 |
1.1.2.1 IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden). |
||||
260 |
1.1.2.1.01 Staaten und Zentralbanken Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
270 |
1.1.2.1.02 Institute Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
280 |
1.1.2.1.03 Unternehmen — KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
290 |
1.1.2.1.04 Unternehmen — Spezialfinanzierungen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
300 |
1.1.2.1.05 Unternehmen — Sonstige Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
310 |
1.1.2.2 IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden). |
||||
320 |
1.1.2.2.01 Staaten und Zentralbanken Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
330 |
1.1.2.2.02 Institute Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
340 |
1.1.2.2.03 Unternehmen — KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
350 |
1.1.2.2.04 Unternehmen — Spezialfinanzierungen Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
360 |
1.1.2.2.05 Unternehmen — Sonstige Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
370 |
1.1.2.2.06 Mengengeschäft — durch Immobilien besichert KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
380 |
1.1.2.2.07 Mengengeschäft — durch Immobilien besichert keine KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
390 |
1.1.2.2.08 Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
400 |
1.1.2.2. 09 Mengengeschäft — Sonstige KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
410 |
1.1.2.2.10 Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
||||
420 |
1.1.2.3 Beteiligungen nach IRB Siehe Meldebogen zu Beteiligungsrisiken (CR EQU IRB) |
||||
430 |
1.1.2.4 Verbriefungspositionen nach IRB Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
||||
440 |
1.1.2.4* Davon: Wiederverbriefung Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
||||
450 |
1.1.2.5 Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 der CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag. |
||||
460 |
1.1.3 Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP Artikel 307 bis 309 der CRR |
||||
490 |
1.2 RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR |
||||
500 |
1.2.1 Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT) |
||||
510 |
1.2.2 Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT) |
||||
520 |
1.3 GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR |
||||
530 |
|
||||
540 |
1.3.1.1 Börsengehandelte Schuldtitel Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel (MKR SA TDI) für sämtliche Fremdwährungen |
||||
550 |
1.3.1.2 Beteiligungen Meldebogen für Beteiligungen (MKR SA EQU) für sämtliche nationalen Märkte |
||||
555 |
1.3.1.3 Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a der CRR Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 Absatz 1 der CRR berechnet wird, entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der CRR festgelegten Obergrenze. Die CRR weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem jeweils niedrigeren Betrag von 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition und der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert. |
||||
556 |
1.3.1.3.* Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind. |
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557 |
1.3.1.3.** Ausschließlich in Beteiligungsinstrumente oder gemischte Instrumente investierte OGA Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGA nicht bekannt sind. |
||||
560 |
1.3.1.4 Fremdwährungen Siehe Meldebogen für Fremdwährungen (MKR SA FX) |
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570 |
1.3.1.5 Warenpositionen Siehe Meldebogen für Warenpositionen (MKR SA COM) |
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580 |
1.3.2 Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM) Siehe Meldebogen für interne Modelle (MKR IM) |
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590 |
1.4 GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR) Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR muss dieser Bestandteil gleich Null sein. |
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600 |
1.4.1 Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR). |
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610 |
1.4.2 Standardansatz (STA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR). |
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620 |
1.4.3 Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR). |
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630 |
1.5 ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Nur für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR. Siehe auch Artikel 97 der CRR. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 der CRR weisen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag mit 12,5 multipliziert aus. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 der CRR weisen Folgendes aus:
|
||||
640 |
1.6 GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA) |
||||
650 |
1.6.1 Fortgeschrittene Methode Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA). |
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660 |
1.6.2 Standardmethode Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA). |
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670 |
1.6.3. Auf OEM-Grundlage Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA). |
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680 |
1.7 GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 der CRR |
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690 |
1.8 SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Risikopositionsbeträge im Sinne der Artikel 3, 458 und 459 der CRR sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können. Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind:
Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft. |
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710 |
1.8.2 Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 Artikel 458 der CRR |
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720 |
1.8.2* Davon: Anforderungen für Großkredite Artikel 458 der CRR |
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730 |
1.8.2** Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien Artikel 458 der CRR |
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740 |
1.8.2*** Davon: Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche Artikel 458 der CRR |
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750 |
1.8.3 Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 Artikel 459 der CRR |
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760 |
1.8.4 Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR Artikel 3 der CRR Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 der CRR ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30). |
1.4. C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)
1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen |
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010 |
1 Harte Kernkapitalquote (CET1) Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRR Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
020 |
2 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der CRR (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
030 |
3 Kernkapitalquote (T1) Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRR Die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
040 |
4 Überschuss (+) bzw. Defizit(-) des Kernkapitals (T1) In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der CRR (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
050 |
5 Gesamtkapitalquote Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRR Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
060 |
6 Überschuss (+) bzw. Defizit(-) der Gesamteigenmittel In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der CRR (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
070 |
Harte Kernkapitalquote (CET1) einschließlich Anpassungen nach Säule II Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote hat. |
080 |
Zielquote des harten Kernkapitals (CET1) aufgrund von Anpassungen nach Säule II Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich des harten Kernkapitals eine höhere Zielquote zu erfüllen hat. |
090 |
Kernkapitalquote (T1) einschließlich Anpassungen nach Säule II Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die Kernkapitalquote hat. |
100 |
Zielquote des Kernkapitals (T1) aufgrund von Anpassungen nach Säule II Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich des Kernkapitals eine höhere Zielquote zu erfüllen hat. |
110 |
Gesamtkapitalquote einschließlich Anpassungen nach Säule II Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die Gesamtkapitalquote hat. |
120 |
Zielquote der Gesamteigenmittel aufgrund von Anpassungen nach Säule II Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich der Gesamteigenmittel eine höhere Zielquote zu erfüllen hat. |
1.5. C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)
1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen |
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010 |
1. Latente Steueransprüche insgesamt Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
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020 |
1.1 Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche Artikel 39 der CRR Latente Steueransprüche, die nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und auf die folglich ein Risikogewicht angewendet werden muss. |
||||||
030 |
1.2 Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen). |
||||||
040 |
1.3 Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 der CRR genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %. |
||||||
050 |
2 Latente Steuerschulden insgesamt Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
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060 |
2.1 Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen. |
||||||
070 |
2.2 Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können Artikel 38 der CRR |
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080 |
2.2.1 Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die keinen latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR). |
||||||
090 |
2.2.2 Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR). |
||||||
100 |
3. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
||||||
110 |
3.1 Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
||||||
120 |
3.1.1 Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
||||||
130 |
3.1.2 Spezifische Kreditrisikoanpassungen Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
||||||
131 |
3.1.3 Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel Artikel 34, Artikel 110 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
||||||
140 |
3.2 Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
||||||
145 |
4 Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
||||||
150 |
4.1 Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
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155 |
4.2 Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
||||||
160 |
5 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses Artikel 62 Buchstabe d der CRR Bei IRB-Instituten wird gemäß Artikel 62 Buchstabe d der CRR der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
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170 |
6 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt Artikel 62 Buchstabe c der CRR Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. |
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180 |
7 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen Artikel 62 Buchstabe c der CRR Laut Artikel 62 Buchstabe c der CRR werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
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190 |
8 Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
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200 |
9 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b der CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
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210 |
10 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital Artikel 48 Absatz 1 der CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden. Der Schwellenwert wird in einer Weise berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten auf keinen Fall 15 % des nach der Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten harten Kernkapitals überschreitet. |
||||||
225 |
11.1 Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a |
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226 |
11.2 Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b |
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230 |
12 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 44 bis 46 und Artikel 49 der CRR |
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240 |
12.1 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44 Artikel 45, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR |
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250 |
12.1.1 Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
||||||
260 |
12.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 45 der CRR Artikel 45 der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
270 |
12.2 Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
||||||
280 |
12.2.1 Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
||||||
290 |
12.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
291 |
12.3.1 Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
||||||
292 |
12.3.2 Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
||||||
293 |
12.3.3 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR |
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300 |
13 Beteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 58 bis 60 der CRR |
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310 |
13.1 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58, Artikel 59 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR |
||||||
320 |
13.1.1 Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
||||||
330 |
13.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
340 |
13.2 Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
350 |
13.2.1 Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
||||||
360 |
13.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
361 |
13.3 Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
362 |
13.3.1 Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
363 |
13.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR |
||||||
370 |
14. Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 68 bis 70 der CRR |
||||||
380 |
14.1 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR |
||||||
390 |
14.1.1 Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
||||||
400 |
14.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
410 |
14.2 Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
420 |
14.2.1 Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
||||||
430 |
14.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
431 |
14.3 Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
432 |
14.3.1 Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
433 |
14.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR |
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440 |
15 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 44 Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR |
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450 |
15.1 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44 Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR |
||||||
460 |
15.1.1 Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44 Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
||||||
470 |
15.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 45 der CRR Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
480 |
15.2 Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
||||||
490 |
15.2.1 Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
||||||
500 |
15.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
501 |
15.3 Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
||||||
502 |
15.3.1 Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
||||||
503 |
15.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR |
||||||
510 |
16 Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
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520 |
16.1 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
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530 |
16.1.1 Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 der CRR Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
||||||
540 |
16.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
550 |
16.2 Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
560 |
16.2.1 Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
||||||
570 |
16.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
571 |
16.3 Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
572 |
16.3.1 Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
||||||
573 |
16.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR |
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580 |
17 Positionen im Ergänzungskernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
590 |
17.1 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
600 |
17.1.1 Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 der CRR Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
||||||
610 |
17.1.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
620 |
17.2 Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
630 |
17.2.1 Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
||||||
640 |
17.2.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
||||||
641 |
17.3 Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
642 |
17.3.1 Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
||||||
643 |
17.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR |
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650 |
18 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 der CRR |
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660 |
19 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden Artikel 60 Absatz 4 der CRR |
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670 |
20 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden Artikel 70 Absatz 4 der CRR |
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680 |
21 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind. |
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690 |
22 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind. |
||||||
700 |
23 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind. |
||||||
710 |
24 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind. |
||||||
720 |
25 Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind. |
||||||
730 |
26 Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind. |
||||||
740 |
27 Kombinierte Kapitalpufferanforderung Artikel 128 Absatz 6 der CRD |
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750 |
Kapitalerhaltungspuffer Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen. |
||||||
760 |
Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden. |
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770 |
Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130, Artikel 135 bis 140 der CRD |
||||||
780 |
Systemrisikopuffer Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD |
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790 |
Puffer für systemrelevante Institute Artikel 131 der CRD Institute haben die Höhe des auf konsolidierter Basis anzuwendenden Puffers für systemrelevante Institute auszuweisen. |
||||||
800 |
Puffer für global systemrelevante Institute Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD |
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810 |
Puffer für sonstige systemrelevante Institute Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD |
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820 |
28 Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II Artikel 104 Absatz 2 der CRD Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zelle auszuweisen. |
||||||
830 |
29 Anfangskapital Artikel 12 und Artikel 28 bis 31 der CRD sowie Artikel 93 der CRR |
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840 |
30 Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR |
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850 |
31 Ausländische ursprüngliche Risikopositionen Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 des Technischen Durchführungsstandards (ITS) erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. |
||||||
860 |
32 Ursprüngliche Risikopositionen Gesamtsumme Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 des Technischen Durchführungsstandards (ITS) erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. |
||||||
870 |
Anpassungen der Gesamteigenmittel Artikel 500 Absatz 4 der CRR. Unter diesem Posten ist die Differenz zwischen dem unter Posten 880 gemeldeten Betrag und den Gesamteigenmitteln nach der CRR zu melden. Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer. |
||||||
880 |
Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze Artikel 500 Absatz 4 der CRR Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 4 der CRR anzupassenden Gesamteigenmittel nach der CRR (d. h. vollständig angepasst, um die Differenzen zu berücksichtigen, die sich bei der Berechnung der Eigenmittel nach den Richtlinien 93/6/EWG und 2000/12/EG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Berechnung der Eigenmittel nach der CRR aufgrund der gesonderten Behandlung der erwarteten und unerwarteten Verluste im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 ergeben) zu melden. Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer. |
||||||
890 |
Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % des Betrags, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG und die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 in Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute in der jeweils vor dem Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste) zu melden. |
||||||
900 |
Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze — Standardansatz (SA) alternativ Artikel 500 Absätze 2 und 3 der CRR Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 2 der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von 80 % der Eigenmittel, die das Institut nach Artikel 92 vorhalten müsste, wenn es risikogewichtete Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 und gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 2 oder Kapitel 3 anstatt nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 oder gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 4 berechnen würde) zu melden. |
||||||
910 |
Defizit der Gesamteigenmittel mit Blick auf die Eigenmittelanforderungen der Basel-I-Untergrenze oder Standardansatz (SA) alternativ Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 500 Absatz 2 der CRR Diese Zeile ist auszufüllen: — wenn Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR angewandt wird und Zeile 880 < Zeile 890: die Differenz zwischen Zeile 890 und Zeile 880 — oder wenn Artikel 500 Absatz 2 der CRR angewandt wird und Zeile 010 von C 01.00 < Zeile 900 von C 04.00: die Differenz zwischen Zeile 900 von C 04.00 und Zeile 010 von C 01.00 |
1.6. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA 5)
1.6.1. Allgemeine Bemerkungen
15. |
Im Meldebogen CA5 wird die Berechnung der Bestandteile der Eigenmittel und der Abzüge zusammengefasst, die den Übergangsbestimmungen nach Artikel 465 bis 491 der CRR unterliegen. |
16. |
Der Meldebogen CA5 ist wie folgt aufgebaut:
|
17. |
Die Institute müssen in den ersten vier Spalten die Anpassungen am harten Kernkapital, am zusätzlichen Kernkapital und am Ergänzungskapital sowie den als risikogewichtete Aktiva zu behandelnden Betrag ausweisen. Die Institute müssen außerdem in Spalte 050 den anzuwendenden Prozentsatz und in Spalte 060 den anrechenbaren Betrag ohne Anerkennung der Übergangsbestimmungen melden. |
18. |
Die Institute müssen diese Bestandteile nur während des Zeitraums, in dem die Übergangsbestimmungen gemäß Teil 10 der CRR gelten, im Meldebogen CA5 ausweisen. |
19. |
Einige der Übergangsbestimmungen verlangen einen Abzug vom Kernkapital. Wenn dies zutrifft, wird der Restbetrag eines Abzugs bzw. mehrerer Abzüge vom Kernkapital abgezogen. Ist nicht genügend zusätzliches Kernkapital vorhanden, um diesen Betrag auszugleichen, wird der Überschuss vom harten Kernkapital abgezogen. |
1.6.2. C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)
20. |
Die Institute haben in Tabelle 5.1 die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittelbestandteile gemäß Festlegung in den Artikeln 465 bis 491 der CRR im Vergleich zur Anwendung der endgültigen Bestimmungen nach Teil 2 Titel II der CRR auszuweisen. |
21. |
Die Institute machen in den Zeilen 020 bis 060 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für unter Bestandsschutz stehende Instrumente. Die in den Spalten 010 bis 030 der Zeile 060 der Tabelle CA 5.1 auszuweisenden Zahlen können aus den entsprechenden Abschnitten des Meldebogens CA 5.2 abgeleitet werden. |
22. |
Die Institute haben in den Zeilen 070 bis 092 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapital (gemäß den Artikeln 479 und 480 der CRR) auszuweisen. |
23. |
Ab Zeile 100 weisen die Institute Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für nicht realisierte Gewinne und Verluste, Abzüge sowie zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten aus. |
24. |
Es können Fälle auftreten, in denen die vorübergehenden Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital oder Ergänzungskapital eines Instituts überschreiten. Dieser Effekt wird — sofern er sich aus Übergangsbestimmungen ergibt — mit Hilfe der entsprechenden Zellen im Meldebogen CA1 ausgewiesen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen nicht genügend Kapital vorhanden ist, die Anpassungen in den Spalten des Meldebogens CA5 keine Ausstrahlungseffekte beinhalten. |
1.6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
Anpassungen des harten Kernkapitals |
020 |
Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals |
030 |
Anpassungen des Ergänzungskapitals |
040 |
In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen Spalte 040 beinhaltet den maßgeblichen Restbetrag vor Anwendung der Bestimmungen in Teil 3, Kapitel 2 oder 3 der CRR. Während die Spalten 010 bis 030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für die in die risikogewichteten Aktiva aufgenommenen Anpassungen keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden an den risikogewichteten Aktiva Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB oder CR EQU IRB eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 040 der Tabelle CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen. |
050 |
Anwendbarer Prozentsatz |
060 |
Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen Spalte 060 beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor der Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag. |
Zeilen |
|||||
010 |
1. Anpassungen insgesamt In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben. |
||||
020 |
1.1 Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering) Artikel 483 bis 491 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben. |
||||
030 |
1.1.1 Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering): Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen Artikel 483 der CRR |
||||
040 |
1.1.1.1 Nach der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente Artikel 483 Absätze 1, 2, 4 und 6 der CRR |
||||
050 |
1.1.1.2 Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss Artikel 483 Absätze 1, 3, 5, 7 und 8 der CRR |
||||
060 |
1.1.2 Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 der Tabelle CA 5.2 zu entnehmen. |
||||
070 |
1.2 Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen Artikel 479 und Artikel 480 der CRR In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben. |
||||
080 |
1.2.1 Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen Artikel 479 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt. |
||||
090 |
1.2.2 Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 84 und Artikel 480 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
||||
091 |
1.2.3 Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 85 und Artikel 480 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
||||
092 |
1.2.4 Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 87 und Artikel 480 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
||||
100 |
1.3 Sonstige Übergangsbestimmungen Artikel 467 bis 478 und Artikel 481 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben. |
||||
110 |
1.3.1 Nicht realisierte Gewinne und Verluste Artikel 467 und Artikel 468 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf zeitwertbilanzierte, nicht realisierte Gewinne und Verluste wiedergegeben. |
||||
120 |
1.3.1.1 Nicht realisierte Gewinne Artikel 468 Absatz 1 der CRR |
||||
130 |
1.3.1.2 Nicht realisierte Verluste Artikel 467 Absatz 1 der CRR |
||||
133 |
1.3.1.3 Nicht realisierte Gewinne aus gegenüber Staaten bestehenden Risikopositionen, die der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 angehören Artikel 468 der CRR |
||||
136 |
1.3.1.4 Nicht realisierte Verluste aus gegenüber Staaten bestehenden Risikopositionen, die der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 angehören Artikel 467 der CRR |
||||
138 |
1.3.1.5 Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren Artikel 468 der CRR |
||||
140 |
1.3.2 Abzüge Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis Artikel 478 der CRR Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder. |
||||
150 |
1.3.2.1. Verluste des laufenden Geschäftsjahres Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR. Soweit Firmen nur wesentliche Verluste in Abzug bringen müssen:
|
||||
160 |
1.3.2.2. Immaterielle Vermögenswerte Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der immateriellen Vermögenswerte beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 37 der CRR. Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR. |
||||
170 |
1.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 38 der CRR bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c der CRR. |
||||
180 |
1.3.2.4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 6 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des oben genannten, in Abzug zu bringenden, nach dem IRB-Ansatz berechneten negativen Betrags der Rückstellungen für erwartete Verluste berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 40 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der CRR |
||||
190 |
1.3.2.5. Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 7, Artikel 473 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 41 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR |
||||
194 |
1.3.2.5.* davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — positiver Posten Artikel 473 der CRR |
||||
198 |
1.3.2.5.** davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — negativer Posten Artikel 473 der CRR |
||||
200 |
1.3.2.6. Eigene Instrumente Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR |
||||
210 |
1.3.2.6.1 Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden eigenen Instrumente des harten Kernkapitals berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 42 der CRR. Da der „Restbetrag“ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird, schlüsseln die Institute ihre Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals nach „direkten“ und „indirekten“ Positionen auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR. |
||||
211 |
1.3.2.6.1** davon: Direkte Beteiligungen Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe a der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. |
||||
212 |
1.3.2.6.1* davon: Indirekte Beteiligungen Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe b der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. |
||||
220 |
1.3.2.6.2 Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 56 Buchstabe a, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der oben genannten Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 57 der CRR. Da der „Restbetrag“ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 475 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach „direkten“ und „indirekten“ eigenen Positionen des zusätzlichen Kernkapitals auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe a der CRR |
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221 |
1.3.2.6.2** davon: Direkte Beteiligungen In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe a der CRR. |
||||
222 |
1.3.2.6.2* davon: Indirekte Beteiligungen In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe b der CRR. |
||||
230 |
1.3.2.6.3 Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 66 Buchstabe a, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der in Abzug zu bringenden Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 67 der CRR. Da der „Restbetrag“ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 477 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach „direkten“ und „indirekten“ eigenen Positionen des Ergänzungskapitals auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe a der CRR |
||||
231 |
Davon: Direkte Beteiligungen In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe a der CRR. |
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232 |
Davon: Indirekte Beteiligungen In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe b der CRR. |
||||
240 |
1.3.2.7. Überkreuzbeteiligungen In Anbetracht dessen, dass die Behandlung des „Restbetrags“ abhängig davon, ob die jeweilige Beteiligung am harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapitel des Unternehmens der Finanzbranche als wesentlich zu betrachten ist oder nicht (Artikel 472 Absatz 9, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 477 Absatz 3 der CRR), schlüsseln Institute die Überkreuzbeteiligungen nach wesentlichen und nicht wesentlichen Beteiligungen auf. |
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250 |
1.3.2.7.1 Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR. |
||||
260 |
1.3.2.7.1.1 Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
||||
270 |
1.3.2.7.1.2 Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
||||
280 |
1.3.2.7.2 Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe b der CRR |
||||
290 |
1.3.2.7.2.1 Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR. |
||||
300 |
1.3.2.7.2.2 Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR. |
||||
310 |
1.3.2.7.3 Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe b der CRR |
||||
320 |
1.3.2.7.3.1 Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR. |
||||
330 |
1.3.2.7.3.2 Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR. |
||||
340 |
|
||||
350 |
1.3.2.8.1 Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 10 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der CRR. |
||||
360 |
1.3.2.8.2 Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe c der CRR |
||||
370 |
1.3.2.8.3 Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe c der CRR |
||||
380 |
1.3.2.9 Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 470 Absätze 2 und 3 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 der CRR |
||||
390 |
|
||||
400 |
1.3.2.10.1 Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 11 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der CRR. |
||||
410 |
1.3.2.10.2 Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe d der CRR |
||||
420 |
1.3.2.10.2 Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe d der CRR |
||||
425 |
1.3.2.11 Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals Artikel 471 der CRR |
||||
430 |
1.3.3 Zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge Artikel 481 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmunen auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten wiedergegeben. Gemäß Artikel 481 der CRR machen die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden. |
1.6.3. C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)
25. |
Die Institute haben in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Angaben zu unter Bestandsschutz stehenden Instrumenten, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, zu machen (Artikel 484 bis 491 der CRR). |
1.6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios Artikel 484 Absätze 3 bis 5 der CRR Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios. |
020 |
Berechnungsgrundlage für die Obergrenze Artikel 486 Absätze 2 bis 4 der CRR |
030 |
Anwendbarer Prozentsatz Artikel 486 Absatz 5 der CRR |
040 |
Obergrenze Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR |
050 |
(-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR |
060 |
Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA 5.1 gemeldeten Beträgen. |
Zeilen |
|
010 |
1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente Artikel 484 Absatz 3 der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
020 |
2. Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Artikel 484 Absatz 4 der CRR |
030 |
2.1 Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt Artikel 489 der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
040 |
2.2 Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz Artikel 489 der CRR |
050 |
2.2.1 Instrumente mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR erfüllen Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
060 |
2.2.2 Instrumente mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR nicht erfüllen Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
070 |
2.2.3 Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR nicht erfüllen Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
080 |
2.3 Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag Artikel 487 Absatz 1 der CRR Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits unter Bestandsschutz als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gestellt werden können. |
090 |
3. Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind Artikel 484 Absatz 5 der CRR |
100 |
3.1 Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt Artikel 490 der CRR |
110 |
3.2 Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz Artikel 490 der CRR |
120 |
3.2.1 Posten mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
130 |
3.2.2 Posten mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
140 |
3.2.3 Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
150 |
3.3 Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag Artikel 487 Absatz 2 der CRR Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die unter Bestandsschutz als Instrumente des Ergänzungskapitals gestellt werden können. |
2. GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS)
2.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
26. |
Die Meldebögen C 06.01 und C 06.02 sind auszuweisen, wenn die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Dieser Meldebogen besteht aus vier Teilen und dient der Erfassung von Angaben zu allen Unternehmen (einschließlich des berichtenden Instituts), die zum Konsolidierungskreis gehören.
|
27. |
Laut Artikel 7 der CRR ausgenommene Institute machen nur in den Spalten 010 bis 060 und 250 bis 400 Angaben. |
2.2. DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE
28. |
Die Spalten 070 bis 210 des zweiten Teils dieses Meldebogens (detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe) sind dafür vorgesehen, Angaben über Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Institute zu erfassen, die jedes für sich effektiv bestimmten Solvabilitätsanforderungen unterliegen. Im Meldebogen sind für jedes dieser unter die Berichtspflicht fallenden Unternehmen die Eigenmittelanforderungen in den einzelnen Risikokategorien sowie die Eigenmittel für Solvabilitätszwecke vorgesehen. |
29. |
Bei einer anteilmäßigen Konsolidierung von Beteiligungen spiegeln die mit den Eigenmittelanforderungen und Eigenmitteln zusammenhängenden Zahlen die jeweiligen anteiligen Beträge wider. |
2.3. ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN
30. |
Die Spalten 250 bis 400 des dritten Teils dieses Meldebogens (Angaben über die Beiträge zur Gruppensolvabilität, die alle Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises laut CRR leisten, wobei hierin auch die Unternehmen eingeschlossen sind, die als einzelnes Unternehmen keinen besonderen Solvabilitätsanforderungen unterliegen) dienen der Feststellung, welche Unternehmen innerhalb der Gruppe die Risiken erzeugen und am Markt Eigenmittel beschaffen. Hierbei sind Daten zugrunde zu legen, die ohne weiteres zur Verfügung stehen oder einfach aufzubereiten sind, ohne dass der Eigenkapitalkoeffizient auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis rekonstruiert werden muss. Auf Ebene der Unternehmen stellen die Zahlen zu den Risiken und den Eigenmitteln Beiträge zu den Zahlen der Gruppe dar und bilden nicht Bestandteil eines Solvabilitätskoeffizienten auf Einzelbasis. Dementsprechend dürfen sie nicht miteinander verglichen werden. |
31. |
Der dritte Teil des Meldebogens enthält auch die Beträge der Minderheitsbeteiligungen, des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des qualifizierten Ergänzungskapitals, die auf die konsolidierten Eigenmittel angerechnet werden können. |
32. |
Da sich dieser dritte Teil des Meldebogens auf „Beiträge“ bezieht, sind die auszuweisenden Zahlen, soweit zutreffend, von den Zahlen abzugrenzen, die in den Spalten mit detaillierten Angaben zur Gruppensolvabilität gemeldet werden. |
33. |
Grundsätzlich sollen innerhalb derselben Gruppe bestehende Überkreuzrisikopositionen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch hinsichtlich der Eigenmittel einheitlich gegeneinander aufgehoben werden, um die im konsolidierten CA-Meldebogen der Gruppe ausgewiesenen Beträge mittels Addition der für die einzelnen Unternehmen im Meldebogen „Gruppensolvabilität“ ausgewiesenen Beträge abzudecken. In Fällen, in denen der Schwellenwert von 1 % nicht überschritten wird, ist keine unmittelbare Verknüpfung mit dem CA-Meldebogen möglich. |
34. |
Das Institut hat die am besten geeignete Methode zur Aufschlüsselung unter den einzelnen Unternehmen festzulegen, damit mögliche Diversifizierungseffekte für das Marktrisiko und das operationelle Risiko berücksichtigt werden können. |
35. |
Die Aufnahme einer konsolidierten Gruppe in eine andere konsolidierte Gruppe ist möglich. In diesem Fall werden die Unternehmen innerhalb eines Teilkonzerns Unternehmen für Unternehmen im Meldebogen GS der gesamten Gruppe ausgewiesen, auch wenn der Teilkonzern selbst Berichtsanforderungen unterliegt. Unterliegt der Teilkonzern Berichtsanforderungen, so muss er den Meldebogen GS auch Unternehmen für Unternehmen ausfüllen, auch wenn diese Einzelangaben im Meldebogen GS einer übergeordneten konsolidierten Gruppe enthalten sind. |
36. |
Ein Institut weist Daten über den Beitrag eines Unternehmens aus, wenn dessen Beitrag zum Gesamtrisikobetrag 1 % des Gesamtrisikobetrags der Gruppe übersteigt bzw. wenn der Beitrag des Unternehmens zu den gesamten Eigenmitteln höher als 1 % der gesamten Eigenmittel der Gruppe ist. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Tochterunternehmen oder Teilkonzerne, die der Gruppe Eigenmittel (in Form von Minderheitsbeteiligungen oder in die Eigenmittel eingeschlossenen, qualifizierten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals) zur Verfügung stellen. |
2.4. C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS)
Spalten |
Erläuterungen |
250-400 |
UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES Siehe die Erläuterungen zu C 06.02. |
410-480 |
KAPITALPUFFER Siehe die Erläuterungen zu C 06.02. |
Zeilen |
Erläuterungen |
010 |
GESAMTSUMME Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar. |
2.5. C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS)
Spalten |
Erläuterungen |
010-060 |
UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR Angaben zu erfassen. |
010 |
NAME Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens. |
020 |
CODE Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Dem zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen zugewiesener Code. Die jeweilige Zusammensetzung des Codes richtet sich nach dem nationalen Berichtssystem. |
025 |
UNTERNEHMENSKENNUNG (LEI CODE) Der LEI-Code (Legal Entity Identification Code) ist die Unternehmenskennung, ein vom Finanzstabilitätsrat (FSB) vorgeschlagener und von der G20 gebilligter Referenzcode, der eine eindeutige weltweite Identifikation der an Finanzgeschäften beteiligten Unternehmen ermöglichen soll. Bis das globale LEI-System voll einsatzfähig ist, werden den Gegenparteien von einer lokalen Dienststelle (Local Operational Unit) vorläufige LEI Codes zugewiesen. Diese lokale Dienststelle wurde vom Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (Regulatory Oversight Committee — ROC, detaillierte Informationen auf folgender Website: www.leiroc.org) gebilligt. Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist sie für die Identifizierung der jeweiligen Gegenpartei zu verwenden. |
030 |
INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN) „JA“ ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der CRD oder Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, unterliegt. In anderen Fällen wird „NEIN“ eingetragen. Minderheitsbeteiligungen: Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen der CRR unterliegen. |
040 |
DATENUMFANG: Vollkonsolidierte Einzelbasis (SF) ODER teilkonsolidierte Einzelbasis (SP) „SF“ wird bei vollkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben. „SP“ wird bei teilkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben. |
050 |
LÄNDERCODE Die Institute nennen den aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode gemäß ISO 3166-2. |
060 |
ANTEIL DER BETEILIGUNG IN % Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z. B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 16 der CRR ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen. |
070-240 |
ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNG UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. Spalten 070 bis 240) werden nur Informationen über Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR), gemäß der CRR oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 030 wurde „Ja“ eingetragen). Es werden Angaben zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe aufgenommen, ungeachtet des jeweiligen Standortes dieser Institute. Die in diesem Teil gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Instituts. (Bei diesem Meldebogen ist also keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich.) Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der CRR ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben soweit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können. Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen beziehen gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 der CRR Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten ein. Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags wird in Spalte 100 in Teil 2 des Meldebogens ausgewiesen. |
070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Auszuweisen ist die Summe der Spalten 080 bis 110. |
080 |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKEN, VORLEISTUNGS-, ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 040„RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN“ ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 490 „RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN“ des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen. |
090 |
POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittelanforderungen, die mit den in Zeile 520 „GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN“ des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind. |
100 |
OPERATIONELLES RISIKO Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Risikobetrag, der mit dem in Zeile 590 „GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)“ des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist. In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 630 „ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN“ des Meldebogens CA2. |
110 |
SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen. Es handelt sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 640, 680 und 690 des Meldebogens CA2. |
120-240 |
DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Unternehmens oder Teilkonzerns. |
120 |
EIGENMITTEL Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittel, der mit den in Zeile 010 „EIGENMITTEL“ des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist. |
130 |
DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Artikel 82 der CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
140 |
VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
150 |
KERNKAPITAL INSGESAMT Artikel 25 der CRR |
160 |
DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL Artikel 82 der CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen die Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
170 |
VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
180 |
HARTES KERNKAPITAL Artikel 50 der CRR |
190 |
DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN Artikel 81 der CRR Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 84 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 84 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt. Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
200 |
VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
210 |
ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 61 der CRR |
220 |
DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 82 und Artikel 83 der CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 85 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 85 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt. Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
230 |
ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 71 der CRR |
240 |
DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 82 und Artikel 83 der CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 87 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 87 Absatz 2 der CRR auf Einzelbasis berücksichtigt. Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein, d. h. es muss sich um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag handeln. |
250-400 |
ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE |
250-290 |
BEITRAG ZU DEN RISIKEN Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. |
250 |
GESAMTRISIKOBETRAG Auszuweisen ist die Summe der Spalten 260 bis 290. |
260 |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKEN, VORLEISTUNGS-, ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO Der auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß CRR. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Umsätze mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen. |
270 |
POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens unter Einhaltung der CRR zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge entspricht dem in Zeile 520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen „GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN“. |
280 |
OPERATIONELLES RISIKO Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) schließen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt ein. Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen. |
290 |
SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen. |
300-400 |
BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN Mit diesem Teil des Meldebogens sollen die Institute nicht zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens verpflichtet werden. Die Spalten 300 bis 350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen zu melden, die mittels Minderheitsbeteiligung zu den Eigenmitteln beitragen, während die Spalten 360 bis 400 für alle anderen Unternehmen, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen, gemeldet werden. Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt. Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. |
300-350 |
ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Der Betrag, der als „ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL“ auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II der CRR abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden. |
300 |
ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Artikel 87 der CRR |
310 |
ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE Artikel 85 der CRR |
320 |
ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN Artikel 84 der CRR Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird. |
330 |
ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE Artikel 86 der CRR Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird. |
340 |
ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE Artikel 89 der CRR Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird. |
350 |
ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT |
360-400 |
KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL Artikel 18 der CRR Bei dem als „KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL“ auszuweisenden Betrag handelt es sich um den aus der Bilanz abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden. |
360 |
KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL |
370 |
DAVON: HARTES KERNKAPITAL |
380 |
DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL |
390 |
DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS Gemeldet wird der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse. |
400 |
DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT Hier wird der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens ausgewiesen. |
410-480 |
KAPITALPUFFER Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS entspricht dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4, wobei die gleichen Berichtskonzepte verwendet werden. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS werden im Anschluss an die Berechnung der Kapitalpufferanforderungen die entsprechenden Beträge ausgewiesen. Das heißt, die ausgewiesenen Beträge hängen davon ab, ob die Anforderungen auf konsolidierter bzw. teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelbasis berechnet werden. |
410 |
KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG Artikel 128 Absatz 6 der CRD |
420 |
KAPITALERHALTUNGSPUFFER Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen. |
430 |
INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130 und Artikel 135-140 der CRD In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen. |
440 |
KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATES ERMITTELT WURDEN Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden. |
450 |
SYSTEMRISIKOPUFFER Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD In dieser Zelle wird der Betrag des Systemrisikopuffers ausgewiesen. |
460 |
PUFFER FÜR SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE Artikel 131 der CRD In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für systemrelevante Institute ausgewiesen. |
470 |
PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute ausgewiesen. |
480 |
PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute ausgewiesen. |
3. MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO
3.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
37. |
Für den Standardansatz und den IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos bestehen unterschiedliche Meldebögen. Darüber hinaus sind zur geografischen Aufgliederung der dem Kreditrisiko unterliegenden Positionen getrennte Meldebögen auszufüllen, wenn der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 festgelegte Schwellenwert überschritten wird. |
3.1.1. Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt
38. |
Artikel 235 der CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind. |
39. |
Artikel 236 der CRR beschreibt für den Fall einer vollständigen bzw. teilweisen — gleichrangigen — Besicherung das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind. |
40. |
In den Artikeln 196, 197 und 200 der CRR wird die Besicherung mit Sicherheitsleistung geregelt. |
41. |
Die Meldung von Risikopositionen gegenüber Schuldnern (unmittelbare Gegenparteien) und Sicherungsgebern, die der gleichen Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, erfolgt in Form eines Zuflusses sowie Abflusses aus der gleichen Risikopositionsklasse. |
42. |
Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der ohne Sicherheitsleistung erfolgten Absicherung nicht. |
43. |
Wird eine Risikoposition durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert, wird der besicherte Teil der Risikopositionsklasse des Schuldners als Abfluss zugewiesen und der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers als Zufluss. Der Risikopositionstyp ändert sich jedoch aufgrund der Änderung der Risikopositionsklasse nicht. |
44. |
Der Substitutionseffekt im COREP-Berichtserstattungsrahmen spiegelt die effektiv auf den besicherten Teil der Risikoposition anzuwendende Behandlung zur Risikogewichtung wider. Dementsprechend wird der besicherte Teil der Risikoposition nach dem SA-Ansatz risikogewichtet und im Meldebogen CR SA ausgewiesen. |
3.1.2. Meldung des Gegenparteiausfallrisikos
45. |
Risikopositionen, die aus den Positionen des Gegenparteiausfallrisikos stammen, werden unabhängig davon, ob es sich um Posten im Bankbestand oder Posten im Handelsbuch handelt, in den Meldebögen CR SA oder CR IRB gemeldet. |
3.2. C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)
3.2.1. Allgemeine Bemerkungen
46. |
In den Meldebögen CR SA sind die erforderlichen Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz enthalten. Sie enthalten insbesondere detaillierte Informationen zu folgenden Punkten:
|
3.2.2. Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA
47. |
Laut Artikel 112 der CRR wird jede SA-Risikoposition zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen einer der 16 SA-Risikopositionsklassen zugewiesen. |
48. |
Die Angaben im Meldebogen CR SA sind für die Risikopositionsklassen insgesamt und einzeln für jede der für den Standardansatz definierten Risikopositionsklassen vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Risikopositionsklassen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen. |
49. |
Die folgenden Positionen fallen jedoch nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA:
|
50. |
In den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA fallen folgende Eigenmittelanforderungen:
|
51. |
In den Geltungsumfang des Meldebogens fallen alle Risikopositionen, bei denen die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR in Verbindung mit Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der CRR berechnet werden. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, müssen in diesem Meldebogen auch ihre Handelsbuchpositionen melden, wenn sie zur Berechnung der diesbezüglichen Eigenmittelanforderungen Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR anwenden (Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 6 sowie Titel V der CRR). Aus diesem Grund sind im Meldebogen nicht nur detaillierte Angaben zum Risikopositionstyp (z. B. bilanzwirksame bzw. außerbilanzielle Posten) sondern auch Angaben zur Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse vorgesehen. |
52. |
Außerdem sind im Meldebogen CR SA in den Zeilen 290 bis 320 Zusatzinformationen zur Erfassung weiterer Angaben über durch Immobilien besicherte Risikopositionen und ausgefallenen Risikopositionen vorgesehen. |
53. |
Diese Zusatzinformationen sind nur für folgende Risikopositionsklassen zu melden:
|
54. |
Die Meldung der Zusatzinformationen beeinflusst weder die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben a bis c und f bis h der CRR noch die Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben i und j der CRR, die im Meldebogen CR SA ausgewiesen werden. |
55. |
In den Zusatzinformationen sind zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur der Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ vorgesehen. In diesen Zeilen sind Risikopositionen zu melden, bei denen die Schuldner in den Risikopositionsklassen „Staaten oder Zentralbanken“, „regionale oder lokale Gebietskörperschaften“, „öffentliche Stellen“, „Institute“, „Unternehmen“ und „Mengengeschäft“ ausgewiesen worden wären, wenn die betreffenden Risikopositionen nicht den Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ zugewiesen worden wären. Allerdings sind hier dieselben Zahlen anzugeben, wie sie zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in den Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ verwendet werden. |
56. |
Liegt beispielsweise eine Risikoposition vor, deren Risikopositionsbeträge nach Artikel 127 der CRR berechnet werden und deren Wertberichtigungen weniger als 20 % betragen, dann werden diese Angaben als Summe in der Zeile 320 des Meldebogens CR SA und unter der Risikopositionsklasse „Ausfälle“ ausgewiesen. Handelte es sich bei dieser Risikoposition vor ihrem Ausfall um eine Risikoposition gegenüber einem Institut, dann wird diese Angabe auch in Zeile 320 der Risikopositionsklasse „Institute“ ausgewiesen. |
3.2.3. Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz
57. |
Zur Sicherstellung einer kohärenten Einordnung von Risikopositionen in die verschiedenen, in Artikel 112 der CRR definierten Risikopositionsklassen geht man nach folgendem Ansatz vor:
|
58. |
Für die Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung der Umrechnungsfaktoren in die verschiedenen Risikopositionsklassen (erster Schritt) gelten folgende Kriterien. Eine anschließende, durch die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition oder durch die Behandlung (Risikogewicht), die jede einzelne Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse erhält, verursachte Umverteilung bleibt davon unberührt. |
59. |
Für den Zweck der Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren werden im ersten Schritt die mit der betreffenden Risikoposition verbundenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt. (Hier ist zu beachten, dass diese Techniken ausdrücklich in der zweiten Stufe berücksichtigt werden). Dies gilt nicht, wenn ein Sicherungseffekt integraler Bestandteil der Definition einer Risikopositionsklasse ist, wie dies bei der in Artikel 112 Buchstabe i der CRR genannten Risikopositionsklasse der Fall ist (durch Immobilien besicherte Risikopositionen). |
60. |
In Artikel 112 der CRR sind keine Kriterien für eine Trennung der Risikopositionsklassen vorgesehen. Dies könnte bedeuten, dass eine Risikoposition möglicherweise in unterschiedliche Risikopositionsklassen eingereiht wird, wenn in den Bewertungskriterien keine Prioritäten für die Einreihung gesetzt werden. Am offensichtlichsten tritt dieser Unterschied zwischen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung (Artikel 112 Buchstabe n der CRR) und Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der CRR) bzw. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der CRR) zutage. In diesem Fall ist klar, dass in der CRR eine stillschweigende Prioritätensetzung vorliegt, denn es wird erst beurteilt, ob eine bestimmte Risikoposition für die Zuweisung zu kurzfristigen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen geeignet ist, und erst danach wird der gleiche Vorgang für Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen durchgeführt. Andernfalls läge es auf der Hand, dass die in Artikel 112 Buchstabe n der CRR genannte Risikopositionsklasse nie einer Risikopositionen zugewiesen würde. Das genannte Beispiel gehört zu den offensichtlichsten Beispielen, ist aber nicht das einzige Beispiel. Erwähnenswert ist, dass die nach dem Standardansatz zur Feststellung der Risikopositionsklassen verwendeten Kriterien anders sind (Einstufung der Institute, Risikopositionsfrist, früherer Fälligkeitsstatus usw.). Dieser Umstand ist der Grund dafür, dass Gruppierungen nicht getrennt werden. |
61. |
Für einheitliche, Vergleiche erlaubende Meldungen müssen für die Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition zu Risikopositionsklassen vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren Kriterien für die Priorisierung festgelegt werden. Die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, bleibt davon unberührt. Die unten anhand eines Entscheidungsbaums dargestellten Priorisierungskriterien beruhen auf der Bewertung der in der CRR ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition in eine bestimmte Risikopositionsklasse passt. Ferner stützen sie sich, wenn erstere Voraussetzung zutrifft, auf die seitens der berichtenden Institute oder der Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über die Anwendbarkeit bestimmter Risikopositionsklassen. Dementsprechend steht das Ergebnis der zu Berichtszwecken vorgenommenen Einordnung von Risikopositionen im Einklang mit den Bestimmungen der CRR. Dies hindert Institute nicht an der Anwendung anderer interner Zuweisungsverfahren, die ebenfalls mit allen maßgeblichen Bestimmungen der CRR und der durch die entsprechenden Gremien herausgegebenen Auslegungen dieser Verordnung kohärent sind. |
62. |
Einer Risikopositionsklasse ist gegenüber anderen in der Beurteilungsrangfolge im Entscheidungsbaum Vorrang einzuräumen (d. h. es ist zuerst zu beurteilen, ob ihr eine Risikoposition zugewiesen werden kann, ohne damit dem Ergebnis dieser Beurteilung vorzugreifen), wenn andernfalls möglicherweise keine Risikopositionen in diese Klasse eingereiht würden. Dies träfe zu, wenn in Ermangelung von Priorisierungskriterien eine Risikopositionsklasse eine Teilmenge anderer Risikopositionsklassen wäre. Dementsprechend würden die im folgenden Entscheidungsbaum graphisch dargestellten Kriterien nach einem sequentiellen Ablauf funktionieren. |
63. |
Vor diesem Hintergrund würde für die Beurteilungsrangfolge in dem nachfolgend aufgeführten Entscheidungsbaum folgende Reihenfolge gelten:
|
64. |
Im Fall von Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen, bei denen der Transparenzansatz (Artikel 132 Absätze 3 bis 5) zum Einsatz kommt, werden die zugrunde liegenden Einzelrisiken ihrer Behandlung entsprechend berücksichtigt und in ihre jeweilige Risikogewichtszeile eingeordnet. Jedoch werden alle Einzelrisiken in die Risikopositionsklasse der Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen („OGA“) eingereiht. |
65. |
Die in Artikel 134 Absatz 6 der CRR beschriebenen n-ten-Ausfall-Kreditderivate werden unmittelbar als Verbriefungspositionen eingestuft, wenn für sie eine Bonitätsbeurteilung vorliegt. Liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, werden sie in der Risikopositionsklasse „Sonstige Positionen“ berücksichtigt. Im zuletzt genannten Fall wird in der Zeile für „Sonstige Risikogewichte“ der Nennbetrag des Vertrags als ursprünglicher Wert der Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausgewiesen (das verwendete Risikogewicht entspricht der in Artikel 134 Absatz 6 der CRR angegebenen Summe). |
66. |
In einem zweiten Schritt werden die Risikopositionen als Konsequenz aus den Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt. |
ENTSCHEIDUNGSBAUM BEZÜGLICH DER ZUWEISUNG DER URSPRÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN ZU DEN RISIKOPOSITIONSKLASSEN DES STANDARDANSATZES IM SINNE DER CRR
Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren |
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Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m geeignet? |
JA
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Verbriefungspositionen |
NEIN
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Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k geeignet? |
JA
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Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128) |
NEIN
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Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p geeignet? |
JA
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Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133) |
NEIN
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Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j geeignet? |
JA
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Ausgefallene Positionen |
NEIN
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Ist es zur Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o geeignet? |
JA
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Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129) Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz in der vorstehenden Antwort). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege. |
NEIN
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Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i geeignet? |
JA
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Durch Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124) |
NEIN
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Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q geeignet? |
JA
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Sonstige Positionen |
NEIN
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Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n geeignet? |
JA
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Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
NEIN
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Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt. Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege. Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen Risikopositionen gegenüber Instituten Risikopositionen gegenüber Unternehmen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
3.2.4. Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 112 der CRR genannter Risikopositionsklassen
3.2.4.1. Risikopositionsklasse „Institute“
67. |
Die Meldung gruppeninterner Risikopositionen nach Artikel 133 Absätze 6 bis 7 der CRR wird wie folgt vorgenommen: |
68. |
Risikopositionen, die die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der CRR erfüllen, werden in den jeweiligen Risikopositionsklassen ausgewiesen, in denen sie ausgewiesen würden, wenn sie keine gruppeninternen Risikopositionen wären. |
69. |
Nach Artikel 113 Absätze 6 und 7 der CRR“ kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.“ Das bedeutet, dass gruppeninterne Gegenparteien nicht unbedingt Institute sein müssen, sondern dass es sich hierbei auch um anderen Risikopositionsklassen zugewiesene Unternehmen wie Anbietern von Nebendienstleistungen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG handeln kann. Aus diesem Grund sind gruppeninterne Risikopositionen in der entsprechenden Risikopositionsklasse auszuweisen. |
3.2.4.2. Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“
70. |
Die Zuweisung von Risikopositionen nach Standardansatz (SA) zur Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“ wird wie folgt vorgenommen: |
71. |
Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG müssen die Anforderungen des Artikels 129 Absätze 1 bis 2 der CRR erfüllen, um in die Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“ eingereiht werden zu können. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Nichtsdestoweniger werden vor dem 31. Dezember 2007 begebene Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG aufgrund des Artikel 129 Absatz 6 der CRR ebenfalls der Risikopositionsklasse „gedeckte Schuldverschreibungen“ zugewiesen. |
3.2.4.3. Risikopositionsklasse „Organismen für Gemeinsame Anlagen“
72. |
Wird von der Möglichkeit nach Artikel 132 Absatz 5 der CRR Gebrauch gemacht, werden Risikopositionen in Form von OGA-Anteilen wie in Bilanzposten nach Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 der CRR ausgewiesen. |
3.2.5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Risikopositionswert nach Artikel 111 der CRR ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 der CRR zurückzuführenden Einschränkungen: Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR oder Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f der CRR unterliegen, entspricht das Ursprüngliche Risiko dem Risikopositionswert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR festgelegten Methoden berechnete Gegenparteiausfallrisiko. Die Risikopositionswerte für Leasingverhältnisse unterliegen Artikel 134 Absatz 7 der CRR. Liegt ein bilanzielles Netting nach Artikel 219 der CRR vor, werden die Risikopositionswerte in Entsprechung zu den empfangenen Barsicherheiten ausgewiesen. Bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarktgeschäfte, auf die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden ist, wird die Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung in Form von Netting-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 220 Absatz 4 der CRR in Spalte 010 aufgenommen. Daher ist bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, auf die die Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden sind, der nach Artikel 220 und 221 der CRR berechnete Wert E* in Spalte 010 des Meldebogens CR SA auszuweisen. |
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030 |
(-) mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und Rückstellungen Artikel 24 und Artikel 111 der CRR Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste, die gemäß dem auf das berichtende Institut anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. |
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040 |
Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen Summe der Spalten 010 und 030. |
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050-100 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Techniken zur Kreditrisikominderung gemäß Artikel 4 Absatz 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter „Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung“. Wirken sich Sicherheiten auf den Wert der Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt. An dieser Stelle auszuweisende Posten:
Siehe auch die Erläuterungen zu Nummer 4.1.1. |
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050-060 |
Absicherung ohne Sicherheitsleistung: angepasste Werte (Ga) Artikel 235 der CRR In Artikel 239 Absatz 3 der CRR wird der angepasste Wert Ga einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung definiert. |
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050 |
Garantien
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060 |
Kreditderivate Artikel 204 der CRR |
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070-080 |
Besicherung mit Sicherheitsleistung Diese Spalten beziehen sich auf die Besicherung mit Sicherheitsleistung nach Artikel 4 Absatz 58 der CRR und nach Artikel 196, Artikel 197 und Artikel 200 der CRR. In den Beträgen sind keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst). Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219 der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt. |
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070 |
Finanzsicherheiten: einfache Methode Artikel 222 Absätze 1 bis 2 der CRR |
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080 |
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung Artikel 232 der CRR |
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090-100 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Abätze 1 bis 2 und Artikel 236 der CRR Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers betrachtet. Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse werden ebenfalls ausgewiesen. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt. |
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110 |
NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Betrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach der Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind. |
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120-140 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN Artikel 223, Artikel 224, Artikel 225, Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 228 der CRR Dies schließt auch synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) ein (Artikel 218 der CRR). Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt. Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, werden gemäß den Artikeln 223, 224, 225, 226, 227 und 228 der CRR berechnet. |
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120 |
Volatilitätsanpassung der Risikoposition Artikel 223 Absätze 2 bis 3 der CRR Der auszuweisende Betrag ergibt sich aus dem Einfluss der Volatilitätsanspassung auf die Risikoposition (EVA-E) = E*He. |
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130 |
(-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam) Artikel 239 Absatz 2 der CRR Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften schließt dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuches anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR ein. Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen zu C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitte 4 und 5 der CRR zu entnehmen. |
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140 |
(-) Davon: Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen Artikel 223 Absatz 1 der CRR und Artikel 239 Absatz 2 der CRR Der auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist. |
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150 |
Vollständig angepasster Risikopositionswert (E*) Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR |
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160-190 |
Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller Posten Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 56 der CRR. Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR. Bei den gemeldeten Werten handelt es sich um die vollständig angepassten Risikopositionswerte vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. |
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200 |
Risikopositionswert Artikel 111 der CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR Wert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der CRR den Risikogewichten zuzuweisen. |
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210 |
Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegen, wird der Risikopositionswert nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 2, 3, 4 und 5 der CRR festgelegten Methoden berechnet. |
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215 |
Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR ohne Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 501 der CRR |
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220 |
Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR unter Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 500 der CRR |
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230 |
Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI |
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240 |
Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung |
Zeilen |
Erläuterungen |
010 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
015 |
Davon: Ausgefallene Risikopositionen Artikel 127 der CRR Diese Zeile wird nur für die Risikopositionsklassen „mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen“ und „Beteiligungspositionen“ gemeldet. Ist eine Risikoposition entweder in Artikel 128 Absatz 2 der CRR aufgeführt oder erfüllt sie die in Artikel 128 Absatz 3 oder Artikel 133 der CRR festgelegten Kriterien, so wird sie den Risikopositionsklassen „mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen“ oder „Beteiligungspositionen“ zugeordnet. Infolgedessen ist keine andere Zuweisung möglich, auch wenn es sich um eine ausgefallene Risikoposition nach Artikel 127 der CRR handelt. |
020 |
Davon: KMU Alle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen. |
030 |
Davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen. |
040 |
Davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien Artikel 125 der CRR Wird nur in der Risikopositionsklasse „durch Immobilien besichert“ ausgewiesen. |
050 |
Davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes Nach Artikel 150 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen |
060 |
Davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes Nach Artikel 148 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen |
070-130 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION Die Positionen im „Bankbestand“ des berichtenden Instituts werden anhand der unten aufgeführten Kriterien in „einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen“, „ einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen“ und „einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen“ aufgeschlüsselt. Die im „Handelsbuch“ des berichtenden Instituts bestehenden Gegenparteiausfallrisikopositionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 der CRR werden den Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, zugewiesen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, schlüsseln die Positionen in ihrem Handelsbuch ebenfalls in „einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen“, „einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen“ und „einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen“ auf. |
070 |
Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden. Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 090, 110 und 130 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen. Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen. Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind. |
080 |
Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten. Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040 und 060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen. Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden. |
090-130 |
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte |
090 |
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses „The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects“ schließen Folgendes ein: i) die in Artikel 4 Absatz 82 der CRR definierten Pensionsgeschäfte und umgekehrten Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 3 der CRR. |
100 |
Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet Artikel 306 der CRR für konforme zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR. Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 91 der CRR. |
110 |
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist Derivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 2 der CRR. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 130 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet. |
120 |
Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet Artikel 306 der CRR für konforme zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR. Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 91 der CRR. |
130 |
Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen Risikopositionen, die aufgrund des Bestehens einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung (gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 11 der CRR) weder den Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist noch den Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugewiesen werden können, werden in diese Zeile aufgenommen. |
140-280 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN |
140 |
0 % |
150 |
2 % Artikel 306 Absatz 1 der CRR |
160 |
4 % Artikel 305 Absatz 3 der CRR |
170 |
10 % |
180 |
20 % |
190 |
35 % |
200 |
50 % |
210 |
70 % Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c der CRR |
220 |
75 % |
230 |
100 % |
240 |
150 % |
250 |
250 % Artikel 133 Absatz 2 der CRR |
260 |
370 % Artikel 471 der CRR |
270 |
1 250 % Artikel 133 Absatz 2 der CRR |
280 |
Sonstige Risikogewichte Diese Zeile steht für die Risikopositionsklassen „Staat“, „Unternehmen“, „Institute“ und „Mengengeschäft“ nicht zur Verfügung. Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen. Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz (Artikel 134 Absatz 6 der CRR) werden in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse „Sonstige Positionen“ ausgewiesen. Siehe auch Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b der CRR. |
290-320 |
Zusatzinformationen Siehe auch die Erläuterung zum Zweck der Zusatzinformationen im Abschnitt mit allgemeinen Angaben im Meldebogen CR SA. |
290 |
Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen Artikel 112 Buchstabe i der CRR Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 126 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. |
300 |
Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 % Artikel 112 Buchstabe j der CRR In die Risikopositionsklasse „ausgefallene Risikopositionen“ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären. |
310 |
Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen Artikel 112 Buchstabe i der CRR Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. |
320 |
Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 % Artikel 112 Buchstabe j der CRR In die Risikopositionsklasse „ausgefallene Risikopositionen“ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären. |
3.3. KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB)
3.3.1. Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB
73. |
In den Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko nach dem IRB-Ansatz (CR IRB) fallen die Eigenmittelanforderungen für:
|
74. |
Der Geltungsumfang des Meldebogens bezieht sich auf die Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 151 bis Artikel 157 der CRR berechnet werden (IRB-Ansatz). |
75. |
Folgende Daten werden im Meldebogen CR IRB nicht erfasst:
|
76. |
Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigenen Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet und/oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:
Für die Meldung der Portfolios aus dem Mengengeschäft ist auf jeden Fall „JA“ anzugeben. Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichtete Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für die A-IRB-Positionen ausgewiesen werden. |
3.3.2. Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB
77. |
Der Meldebogen CR IRB setzt sich aus zwei Bögen zusammen: Meldebogen CR IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtrisikobeträge sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtrisiken nach Art der Risikoposition. In CR IRB 2 ist eine Ausschlüsselung der den Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen Gesamtrisikopositionen vorgesehen. Für die folgenden Risikopositionsklassen und -unterklassen werden die Meldebögen CR IRB 1 und CR IRB 2 getrennt ausgefüllt:
|
3.3.3. C 08.01 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz für Eigenkapitalanforderungen (CR IRB 1)
3.3.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
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010 |
INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Die auszuweisende, den jeweiligen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit basiert auf den Bestimmungen des Artikels 180 der CRR. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Für die Berechnung der risikopositionsgewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörden genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, kommt diese Skala zum Einsatz. Andernfalls werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Wollen Institute eine von der Anzahl interner Stufen abweichende Anzahl von Stufen melden, müssen sie sich vorab an ihre zuständige Behörde wenden. Für den Zweck der Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit wird der in Spalte 110 ausgewiesene Risikopositionswert verwendet. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (z.B. für die „Gesamtrisikopositionen“) sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Bei den ausgefallenen Risikopositionen handelt es sich um Positionen, die den untersten Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen wurden. |
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020 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Die Institute weisen den Risikopositionswert vor der Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführende Effekte oder Kreditumrechnungsfaktoren aus. Der Wert der ursprünglichen Risikoposition wird gemäß Artikel 24 der CRR sowie Artikel 166 Absätze 1 und 2 sowie Absätze 4 bis 7 der CRR ausgewiesen. Der aus Artikel 166 Absatz 3 der CRR entstehende Effekt (Effekt des Netting bilanzierter Kredite und Einlagen) wird getrennt als Besicherung mit Sicherheitsleistung ausgewiesen und vermindert daher den ursprünglichen Wert der Risikoposition nicht. |
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030 |
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
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040-080 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Techniken zur Kreditrisikominderung gemäß Festlegung in Artikel 4 Absatz 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter „SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG“. |
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040-050 |
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG Absicherung ohne Sicherheitsleistung: Die Werte entsprechen den in Artikel 4 Absatz 59 der CRR definierten Werten. Wirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt. |
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040 |
GARANTIEN: Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 236 der CRR eingetragen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR, mit Ausnahme des Absatzes 3), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen. Garantien sind in Spalte 040 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Garantie in Spalte 150 ausgewiesen. Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen. |
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050 |
KREDITDERIVATE: Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 216 der CRR eingetragen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Kreditderivate in Spalte 160 ausgewiesen. Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen. |
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060 |
ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Wirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird nach Artikel 232 der CRR vorgegangen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, so werden diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren ausgewiesen, die die Kriterien in Artikel 212 der CRR erfüllen. Ausgewiesen wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert. Sie sind in Spalte 060 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird in der Verlustquote bei Ausfall (LGD) eine Anpassung vorgenommen, wird der Betrag in Spalte 170 ausgewiesen. |
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070-080 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldner abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldners betrachtet. Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse und, sofern maßgeblich innerhalb derselben Ratingstufen oder desselben Risikopools des Schuldners werden ebenfalls berücksichtigt. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt. |
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090 |
RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Der entsprechenden Ratingstufe bzw. dem entsprechenden Risikopool des Schuldners zugewiesene Risikoposition nach Berücksichtigung der aufgrund von Kreditrisikominderungen mit Substitutionseffekten eingetretenen Zu- und Abflüsse. |
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100, 120 |
Davon: Außerbilanzielle Posten Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
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110 |
RISIKOPOSITIONSWERT Ausgewiesen wird der Wert gemäß Artikel 166 der CRR und gemäß Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR. Auf die in Anhang I definierten Instrumente werden ungeachtet des vom Institut gewählten Ansatzes die Kreditumrechnungsfaktoren (Artikel 166 Absätze 8 bis 10 der CRR) angewendet. Für die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegenden Zeilen 040-060 (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist) ist der Risikopositionswert mit dem Wert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 der CRR berechnete Gegenparteiausfallrisiko identisch. Diese Werte werden in der hier betroffenen Spalte ausgewiesen und nicht in Spalte 130 „Davon: aus dem Gegenparteiausfallrisiko“. |
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130 |
Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
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140 |
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung des Risikopositionswertes vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
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150-210 |
IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG Kreditrisikominderungstechniken, die sich aufgrund der Anwendung des Substitutionseffektes der Kreditrisikominderungstechniken auf die Verlustquote bei Ausfall (LGD) auswirken, werden in diese Spalten nicht aufgenommen. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absätze 1 und 2, Artikel 231 der CRR Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet,
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150 |
GARANTIEN Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040. |
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160 |
KREDITDERIVATE Siehe die Erläuterungen zu Spalte 050. |
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170 |
VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Der maßgebliche, im internen Modell des Instituts verwendete Wert. Diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren, die den Kriterien in Artikel 212 der CRR entsprechen. |
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180 |
ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN Für Handelsbuchgeschäfte schließt dies Finanzinstrumente und Waren ein, die gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR anrechenbar sind. Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die Werte gemäß Artikel 193 Absätze 1 bis 4 und Artikel 194 Absatz 1 der CRR ein. Ausgewiesen wird der in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegte, angepasste Wert (Cvam). Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten finanziellen Sicherheiten ein. Der auszuweisende Betrag ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten. |
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190-210 |
SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 der CRR Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten sonstigen Sicherheiten ein. |
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190 |
IMMOBILIEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 2 bis 4 der CRR ausgewiesen. Auch die Leasinggeschäfte mit eigenen Immobilien werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 der CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert. |
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200 |
SONSTIGE SACHSICHERHEITEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 6 und 8 der CRR ausgewiesen. Auch Leasinggeschäfte mit Sachanlagen, die keine Immobilien sind, werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 Absatz 3 der CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten. |
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210 |
FORDERUNGEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absatz 5 und Artikel 229 Absatz 2 der CRR verwendet. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten. |
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220 |
DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG Garantien und Kreditderivate zur Deckung von Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung nach Artikel 202 und Artikel 217 Absatz 1 der CRR unterliegen. Siehe auch die Spalten 040 „Garantien“ und 050 „Kreditderivate“. |
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230 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR im Einzelnen beschriebenen Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken sind zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD. Bei ausgefallenen Risikopositionen sind die Bestimmungen in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR zu berücksichtigen. Die Definition des Wertes der Risikoposition nach Spalte 110 wird für die Berechnung der gewichteten Durchschnitte für die Risikopositionen verwendet. Es werden sämtliche Effekte berücksichtigt (daher wird die auf Grundpfandrechte anwendbare Untergrenze in die Meldungen eingeschlossen). Bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, werden die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten in E*, dem vollständig angepassten Risikopositionswert, wiedergegeben und dann gemäß Artikel 228 Absatz 2 der CRR in LGD* wiedergegeben. Die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der einzelnen „Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner“ verbundene, nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ergibt sich aus dem Durchschnitt der aufsichtsrechtlichen Verlustquoten bei Ausfall, die den Risikopositionen dieses PD-Pools zugewiesen wurden, gewichtet mit dem jeweiligen Risikopositionswert in Spalte 110. Werden eigene LGD-Schätzungen angewendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der CRR zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD. Die Berechnung der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall wird aus den Risikoparametern abgeleitet, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem verwendet werden. Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. Die Risikopositionen und entsprechenden Verlustquoten bei Ausfall (LGD) für große beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche und für nicht beaufsichtigte finanzielle Unternehmen werden nicht in die Berechnung der Spalte 230 einbezogen. Sie werden nur in die Berechnung der Spalte 240 aufgenommen. |
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240 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Hierbei handelt es sich um die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD (%) für alle gemäß Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
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250 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE) Der ausgewiesene Wert spiegelt Artikel 162 der CRR wider. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet. Die durchschnittliche Restlaufzeit wird in Tagen ausgewiesen. Diese Daten werden für die Risikopositionswerte, bei denen die Restlaufzeit kein Element zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bildet, nicht ausgewiesen. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nicht ausgefüllt wird. |
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255 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Bezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen. Der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR ist nicht zu berücksichtigen. |
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260 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Bezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen. Hier ist der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR zu berücksichtigen. |
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270 |
DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung des risikogewichteten Positionsbetrags nach der Anwendung des KMU-Faktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
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280 |
ERWARTETER VERLUSTBETRAG Die Definition des erwarteten Verlustes ist Artikel 5 Absatz 3 der CRR zu entnehmen, Erläuterungen zur Berechnung sind in Artikel 158 der CRR zu finden. Der auszuweisende erwartete Verlust basiert auf den Risikoparametern, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. |
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290 |
(-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Ausgewiesen werden die Wertberichtigungen sowie die spezifischen und allgemeinen Rückstellungen nach Artikel 159 der CRR. Die allgemeinen Rückstellungen werden mittels Zuweisung des den verschiedenen Ratingstufen für die Schuldner entsprechenden, anteiligen Betrags des erwarteten Verlusts ausgewiesen. |
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300 |
ANZAHL DER SCHULDNER Artikel 172, Absätze 1 und 2 der CRR. Das Institut weist für alle Risikopositionsklassen mit Ausnahme des Mengengeschäfts die Anzahl der getrennt eingestuften juristischen Personen bzw. Schuldner aus. Die Anzahl der verschiedenen Risikopositionen oder gewährten Darlehen ist dabei unerheblich. In der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ weist das Institut die Anzahl der Risikopositionen aus, die jeweils einzeln einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Pool zugewiesen wurden. In Fällen, in denen Artikel 172 Absatz 2 der CRR gilt, kann ein Schuldner in mehreren Ratingstufen berücksichtigt werden. In dieser Spalte wird ein strukturelles Element des Ratingsystems behandelt. Sie bezieht sich also auf die den einzelnen Ratingstufen oder Pools der Schuldner zugewiesenen ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Der Effekt von Kreditrisikominderungstechniken (insbesondere Umverteilungseffekten) wird dabei nicht berücksichtigt. |
Zeilen |
Erläuterungen |
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
015 |
Davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen. |
020-060 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION |
020 |
Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden. Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen. Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen. Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind. |
030 |
Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten. Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen. Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden. |
040-060 |
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte |
040 |
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses „The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects“ schließen Folgendes ein: i) die in Artikel 4 Absatz 82 der CRR definierten Pensionsgeschäfte und umgekehrten Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 3 der CRR. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung enthalten sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, sind in der hier betroffenen Zeile nicht auszuweisen. |
050 |
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist Derivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet. |
060 |
Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
070 |
RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME Erläuterungen zu Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten und Staaten und Zentralbanken sind Artikel 142 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c der CRR zu entnehmen. Für Erläuterungen zu Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird auf Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der CRR verwiesen. Angekaufte Risikopositionen: siehe Artikel 166 Absatz 6 der CRR. Risikopositionen aus dem Verwässerungsrisiko angekaufter Positionen werden nicht nach Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner ausgewiesen. Sie werden in Zeile 180 gemeldet. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Eine Rahmenskala wird nicht verwendet. Stattdessen bestimmen die Institute die einzusetzende Skala selbst. |
080 |
ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN GESAMTSUMME Artikel 153 Absatz 5 der CRR Gilt nur für die Risikopositionsklassen „Unternehmen“, „Institute“ sowie „Staaten und Zentralbanken“. |
090-150 |
AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE SPEZIALFINANZIERUNGEN SIND, NACH RISIKOGEWICHTEN |
120 |
Davon: In Kategorie 1 Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 der CRR |
160 |
ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT Artikel 193 Absätze 1 und 2, Artikel 194 Absätze 1 bis 7 und Artikel 230 Absatz 3 der CRR |
170 |
RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN Aus Vorleistungen entstehende Risikopositionen, bei denen die alternative Behandlung gemäß dem letzten Satz von Artikel 379 Absatz 2 Unterabsatz 1 der CRR zum Einsatz kommt, oder auf die gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 379 Absatz 2 ein Risikogewicht von 100 % angewendet wird. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach Artikel 153 Absatz 8 der CRR und sonstige Risikopositionen, für die Risikogewichte gelten, werden in dieser Zeile ausgewiesen. |
180 |
VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT Eine Definition des Begriffs Verwässerungsrisiko ist Artikel 4 Absatz 53 der CRR zu entnehmen. Erläuterungen zur Berechnung des Risikogewichts für das Verwässerungsrisiko sind Artikel 157 Absatz 1 der CRR zu entnehmen. Gemäß Artikel 166 Absatz 6 der CRR entspricht der Risikopositionswert angekaufter Risikopositionen dem offenen Betrag abzüglich der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko vor Kreditrisikominderung. |
3.3.4. C 08.02 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz bezüglich des Kapitalbedarfs (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2)
Spalte |
Erläuterungen |
005 |
Ratingstufe (Zeilenkennung) Dies ist eine Zeilenkennung, die in einem bestimmten Arbeitsblatt der Tabelle jeweils eine Zeile kennzeichnet. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. |
010-300 |
Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten an dieser Stelle stimmen mit den Erläuterungen zu den entsprechend nummerierten Spalten in Tabelle CR IRB 1 überein. |
Zeile |
Erläuterungen |
010-001-010-NNN |
Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte müsse der den betreffenden Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) entsprechend in aufsteigender Reihenfolge angeordnet werden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit von ausgefallenen Schuldnern beträgt 100 %. Risikopositionen, die der alternativen Behandlung für Immobiliensicherheiten unterzogen werden (die nur zur Verfügung steht, wenn keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden), werden nicht nach der PD des Schuldners zugewiesen und folglich nicht in diesem Meldebogen ausgewiesen. |
3.4. KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG
78. |
Institute, die den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung festgesetzten Schwellenwert erfüllen, legen Angaben zum eigenen Land sowie Drittländern vor. Der Schwellenwert ist nur auf Tabelle 1 und Tabelle 2 anzuwenden. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden „Sonstigen Ländern“ zugewiesen. |
79. |
Der Begriff „Sitz des Schuldners“ bezieht sich auf das Land der Eintragung des Schuldners. Diese Begrifflichkeit kann auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners oder auf der Basis des letztendlichen Risikos angewendet werden. Kreditrisikominderungstechniken können folglich die Zuordnung einer Risikoposition zu einem Land ändern. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern „Sonstigen Ländern“ zugewiesen, und zwar unabhängig von der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition gegenüber supranationalen Organisationen zugewiesen ist. |
80. |
Daten in Bezug auf die „Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren“ sind in Bezug auf das Sitzland des unmittelbaren Schuldners auszuweisen. Daten hinsichtlich des „Risikopositionswerts“ und der „risikogewichteten Positionsbeträge“ sind als aus dem Sitzland des letztendlichen Schuldners stammend auszuweisen. |
3.4.1. C 09.01 — Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)
3.4.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR SA. |
020 |
Ausgefallene Positionen Ursprünglicher Wert der Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren für diejenigen Risikopositionen, die als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft worden sind. Diese „Zusatzinformation“ enthält zusätzliche Angaben zu der Schuldnerstruktur der Risikopositionsklasse „ausgefallen“. Die Risikopositionen sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse „ausgefallen“ zugewiesen worden wären. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund beeinflusst sie die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklasse „ausgefallen“ gemäß Artikel 112 Buchstabe j der CRR nicht. |
040 |
Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse „Ausfälle“ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. |
050 |
Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR. |
055 |
Spezifische Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR. |
060 |
Abschreibungen Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii). |
070 |
Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als „Ausfälle“ eingestuft wurden. |
075 |
Risikopositionswert Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 200 des Meldebogens CR SA. |
080 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 215 des Meldebogens CR SA. |
090 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 220 des Meldebogens CR SA. |
Zeilen |
|
010 |
Staaten oder Zentralbanken Artikel 112 Buchstabe a der CRR |
020 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Artikel 112 Buchstabe b der CRR |
030 |
Öffentliche Stellen Artikel 112 Buchstabe c der CRR |
040 |
Multilaterale Entwicklungsbanken Artikel 112 Buchstabe d der CRR |
050 |
Internationale Organisationen Artikel 112 Buchstabe e der CRR |
060 |
Institute Artikel 112 Buchstabe f der CRR |
070 |
Unternehmen Artikel 112 Buchstabe g der CRR |
075 |
Davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA. |
080 |
Mengengeschäft Artikel 112 Buchstabe h der CRR |
085 |
Davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA. |
090 |
Durch Immobilien besichert Artikel 112 Buchstabe i der CRR |
095 |
Davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA. |
100 |
Ausgefallene Positionen Artikel 112 Buchstabe j der CRR |
110 |
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen Artikel 112 Buchstabe k der CRR |
120 |
Gedeckte Schuldverschreibungen Artikel 112 Buchstabe l der CRR |
130 |
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Artikel 112 Buchstabe n der CRR |
140 |
Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Artikel 112 Buchstabe o der CRR |
150 |
Beteiligungspositionen Artikel 112 Buchstabe p der CRR |
160 |
Sonstige Posten Artikel 112 Buchstabe q der CRR |
170 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
3.4.2. C 09.02 — Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)
3.4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 020 des Meldebogens CR IRB. |
030 |
Davon ausgefallen Ursprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft wurden. |
040 |
Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse „Ausfälle“ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. |
050 |
Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen laut Artikel 110 der CRR. |
055 |
Spezifische Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR. |
060 |
Abschreibungen Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii). |
070 |
Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als „Ausfälle“ eingestuft wurden. |
080 |
INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR IRB. |
090 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 230 des Meldebogens CR IRB. Es gelten die in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR festgelegten Bestimmungen. Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. |
100 |
Davon: ausgefallen Nach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft worden sind. |
105 |
Risikopositionswert Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 110 des Meldebogens CR IRB. |
110 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 255 des Meldebogens CR IRB. |
120 |
Davon ausgefallen Risikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft worden sind. |
125 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 260 des Meldebogens CR IRB. |
130 |
ERWARTETER VERLUSTBETRAG Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 280 des Meldebogens CR IRB. |
Zeilen |
|
010 |
Zentralbanken und Staaten (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR) |
020 |
Institute (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR) |
030 |
Unternehmen (Sämtliche Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c). |
040 |
Davon: Spezialfinanzierungen (Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a der CRR) Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. |
050 |
Davon: KMU (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR) |
060 |
Mengengeschäft Alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d. |
070 |
Mengengeschäft — durch Immobilien besichert Durch Immobilien besicherte Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR. |
080 |
KMU Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR, die durch Immobilien besichert sind. |
090 |
keine KMU Durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR. |
100 |
Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der CRR). |
110 |
Sonstiges Mengengeschäft Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, die nicht in den Zeilen 070-100 ausgewiesen werden. |
120 |
KMU Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR. |
130 |
keine KMU Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR. |
140 |
Eigenkapital Risikopositionen aus Beteiligungen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe e der CRR. |
150 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
3.4.3. C 09.04 — Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen(CCB)
3.4.3.1. Allgemeine Bemerkungen
81. |
Diese Tabelle wurde eingeführt, um mehr Angaben über die Elemente institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer zu erhalten. Die geforderten Angaben beziehen sich auf die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel II und Titel IV der CRR ermittelt werden, und den Belegenheitsort von Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Verbriefungen und Risikopositionen des Handelsbuches, die für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CCB) nach Artikel 140 der CRD wesentlich sind (wesentliche Kreditrisikopositionen). |
82. |
Die Angaben in Meldebogen C 09.04 sind für die „Gesamtsumme“ der wesentlichen Kreditrisikopositionen in allen Rechtsräumen, in denen diese Positionen belegen sind, und einzeln für jeden Rechtsraum, in dem wesentliche Kreditrisikopositionen belegen sind, vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Rechtsräumen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen. |
83. |
Der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung festgelegte Schwellenwert ist für die Meldung für die hier betroffene Aufschlüsselung nicht maßgeblich. |
84. |
Um den Belegenheitsort zu bestimmen, werden die Risikopositionen auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 im Zusammenhang mit technischen Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist, zugewiesen. Daher ändern CRM-Verfahren nicht die Zuweisung einer Risikoposition zu ihrer Belegenheit für die Zwecke der Meldung von Informationen gemäß diesem Meldebogen. |
3.4.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010 |
Betrag Der im Einklang mit den Erläuterungen für die jeweilige Zeile bestimmte Wert der wesentlichen Kreditrisikopositionen und ihrer verbundenen Eigenmittelanforderungen. |
020 |
Prozentsatz |
030 |
Qualitative Informationen Diese Informationen werden nur für das Sitzland des Instituts (der dem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Rechtsraum) und die „Gesamtsumme“ aller Länder gemeldet. Die Institute melden entweder {y} oder {n} im Einklang mit den Erläuterungen für die jeweilige Zeile. |
Zeilen |
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010-020 |
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen. |
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010 |
Risikopositionswert nach dem Standardansatz Im Einklang mit Artikel 111 der CRR bestimmter Risikopositionswert für im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz ist aus dieser Zeile auszuschließen und in Zeile 050 zu melden. |
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020 |
Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz Im Einklang mit Artikel 166 der CRR bestimmter Risikopositionswert für im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz ist aus dieser Zeile auszuschließen und in Zeile 060 zu melden. |
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030-040 |
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen. |
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030 |
Summe der Verkaufs- und Kaufpositionen von Risikopositionen des Handelsbuches für Standardansätze Summe der Netto-Verkaufs- und Kaufpositionen nach Artikel 327 der CRR von im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR bestimmten wesentlichen Kreditpositionen:
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040 |
Wert von Handelsbuchgeschäften nach auf internen Modellen basierenden Ansätzen Für die im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und Kapitel 5 der CRR bestimmten wesentlichen Kreditrisikopositionen wird die Summe folgender Elemente gemeldet:
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050-060 |
Wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand Wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD |
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050 |
Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz Im Einklang mit Artikel 246 der CRR ermittelter Risikopositionswert für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD. |
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060 |
Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz Im Einklang mit Artikel 246 der CRR ermittelter Risikopositionswert für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD. |
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070-110 |
Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen |
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070 |
Gesamte Eigenmittelanforderungen für CCB Summe der Zeilen 080, 090 und 100. |
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080 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko Im Einklang mit Teil 3 Titel II und Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD in dem betreffenden Land. Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Bankbestand werden von dieser Zeile ausgeschlossen und in Zeile 100 gemeldet. Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags. |
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090 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko Im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR für spezifische Risiken oder im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der CRR für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD ermittelte Eigenmittelanforderungen in dem betreffenden Land Die Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Martkrisikorahmen umfassen u. a. die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR und die gemäß Artikel 348 der CRR ermittelten Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Organismen für gemeinsame Anlagen. |
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100 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand Im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD in dem betreffenden Land Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags. |
||||||||||
110 |
Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land anzuwendende Gewichtung wird als Anteil an den Eigenmittelanforderungen berechnet, die wie folgt bestimmt werden:
Informationen über die Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen werden nicht für die „Gesamtsumme“ aller Länder gemeldet. |
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120-140 |
Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers |
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120 |
Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers Für das betreffende Land von der zuständigen Behörde im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 der CRD festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers. Diese Zeile bleibt frei, wenn für das betreffende Land von der zuständigen Behörde des Landes keine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgelegt worden ist. Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, in dem betreffenden Land zum Meldestichtag jedoch noch nicht anwendbar sind, werden nicht gemeldet. Angaben zu der von der zuständigen Behörde festgelegten Quote des antizyklischen Kapitalpuffers werden nicht für die „Gesamtsumme“ aller Länder gemeldet. |
||||||||||
130 |
Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers Die auf das betreffende Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde des Sitzlands des Instituts im Einklang mit den Artikeln 137, 138 und 139 und Artikel 140 Absätze 1, 2 und 3 der CRD festgelegt wurde. Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die zum Meldestichtag noch nicht anwendbar sind, werden nicht gemeldet. Informationen zur in dem Land des Instituts anzuwendenden Quote des antizyklischen Kapitalpuffers werden nicht für die „Gesamtsumme“ aller Länder gemeldet. |
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140 |
Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 1 der CRD ermittelte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wird als gewichteter Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer berechnet, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder für die Zwecke von Artikel 140 nach Maßgabe von Artikel 139 Absatz 2 oder 3 der CRD angewandt werden. Die betreffende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wird ggf. in [r120; c020; Länderblatt] oder [r130; c020; Länderblatt] gemeldet. Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung ist der Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Eigenmittelanforderungen und wird in [r110; c020; Länderblatt] gemeldet. Informationen zum institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer werden nur für die „Gesamtsumme“ aller Länder und nicht für jedes Land einzeln gemeldet. |
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150-160 |
Verwendung des 2 %-Schwellenwerts |
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150 |
Verwendung des 2 %-Schwellenwerts bei allgemeinen Kreditrisikopositionen Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts nicht überschreiten, dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen wird unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission berechnet. Macht das Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der Tabelle für den seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechenden Rechtsraum und für die „Gesamtsummer“ aller Länder „y“ an. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle „n“ an. |
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160 |
Verwendung des 2 %-Schwellenwerts bei Handelsbuchgeschäften Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen nicht überschreiten, diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen. Macht das Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der Tabelle für den seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechenden Rechtsraum und für die „Gesamtsummer“ aller Länder „y“ an. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle „n“ an. |
3.5. C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)
3.5.1. Allgemeine Bemerkungen
85. |
Der Meldebogen CR EQU IRB besteht aus zwei Einzelbögen: CR EQU IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Beteiligungen“ und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtbeträge der Risikopositionen. CR EQU IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionen, die den Ratingstufen im Zusammenhang mit dem PD/LGD-Ansatz zugewiesen wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen bezieht sich „CR EQU IRB“ wie jeweils zutreffend sowohl auf den Meldebogen „CR EQU IRB 1“ als auch auf den Meldebogen „CR EQU IRB 2“. |
86. |
Der Meldebogen CR EQU IRB enthält Angaben über die gemäß IRB-Methode (Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR) durchgeführte Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der CRR) in Bezug auf die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der CRR bezeichneten Risikopositionen aus Beteiligungen. |
87. |
Laut Artikel 147 Absatz 6 der CRR werden folgende Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Beteiligungen“ zugewiesen:
|
88. |
Nach dem in Artikel 152 der CRR genannten einfachen Risikogewichtungsansatz behandelte Organismen für gemeinsame Anlagen werden ebenfalls im Meldebogen CR EQU IRB gemeldet. |
89. |
Gemäß Artikel 151 Absatz 1 der CRR legen die Institute den Meldebogen CR EQU IRB vor, wenn sie einen der folgenden, in Artikel 155 der CRR genannten Ansätze anwenden:
Nach dem IRB-Ansatz arbeitende Institute weisen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden (z. B. Beteiligungsrisikopositionen mit einem Risikogewicht von 250 % nach Artikel 48 Absatz 4 der CRR bzw. einem Risikogewicht von 370 % nach Artikel 471 Absatz 2 der CRR)). |
90. |
Die folgenden Risikopositionen aus Beteiligungen werden im Meldebogen CR EQU IRB nicht gemeldet:
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3.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2)
Spalten |
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005 |
RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG) Diese Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. |
010 |
INTERNES RATINGSYSTEM DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 010 die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) aus. Sie wird nach den in Artikel 165 Absatz 1 der CRR genannten Bestimmungen berechnet. Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der CRR festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörden genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. „Gesamtrisikopositionen“) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Bei der Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) sind alle Risikopositionen unter Einschluss ausgefallener Positionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) wird zu Gewichtungszwecken der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet. |
020 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In Spalte 020 melden die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Umrechnungsfaktoren). Nach den in Artikel 167 der CRR festgelegten Bestimmungen entspricht der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert. Beim Wert der Risikoposition außerbilanzieller Beteiligungspositionen handelt es sich um den Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen. In Spalte 020 nehmen Kreditinstitute außerdem die in Anhang I der CRR genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auf (z.B. den Posten „unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien“). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz (gemäß Artikel 165 Absatz 1) anwenden, berücksichtigen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 der CRR Bezug nimmt. |
030-040 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG GARANTIEN KREDITDERIVATE Unabhängig von dem Ansatz, nach dem die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 der CRR). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in den Spalten 030 und 040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Form von Garantien (Spalte 030) oder in Form von Kreditderivaten (Spalte 040) aus, die nach den in Teil 3, Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden. |
050 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG (-) ABFLÜSSE INSGESAMT In Spalte 050 weisen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren aus, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird. |
060 |
RISIKOPOSITIONSWERT Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte aus (Artikel 155 Absätze 2 und 3, Artikel 167 der CRR). Es sei daran erinnert, dass im Fall von außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entspricht (Artikel 167 der CRR). |
070 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 070 des Meldebogens CR EQU IRB 2 die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD aus, die den in die Kumulierung aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde. Dasselbe gilt für Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD wird der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet. Die Institute haben die in Artikel 165 Absatz 2 der CRR festgelegten Bestimmungen zu berücksichtigen. |
080 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Die Institute weisen die nach den Bestimmungen des Artikels 155 der CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen in Spalte 080 aus. Verfügen den PD/LGD-Ansatz anwendende Institute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition des Artikels 178 anzuwenden, wird bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zugewiesen (Artikel 155 Absatz 3 der CRR). Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 der CRR). |
090 |
ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAG In Spalte 090 weisen die Institute den gemäß Artikel 158, Absätze 4, 7, 8 und 9 der CRR berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen aus. |
91. |
Gemäß Artikel 155 der CRR dürfen Institute auf unterschiedliche Portfolios unterschiedliche Ansätze (einfacher Risikogewichtungsansatz, PD/LGD-Ansatz oder Ansatz nach internen Modellen) anwenden, wenn sie diese unterschiedlichen Ansätze intern verwenden. Die Institute weisen im Meldebogen CR EQU IRB 1 die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden).
|
3.6. C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)
3.6.1. Allgemeine Bemerkungen
92. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zu Geschäften im Handelsbuch und im Anlagebuch verlangt, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sowie Angaben zu den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR. |
93. |
Die Institute weisen im Meldebogen CR SETT Angaben zum Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren, die sie in ihrem Handels- oder Anlagebuch halten, aus. |
94. |
Laut Artikel 378 der CRR unterliegen Pensionsgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren keinem Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko. Hier ist jedoch zu beachten, dass für nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Festlegung in Artikel 378 der CRR nichtsdestoweniger Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gelten. |
95. |
Im Fall von Geschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, berechnen die Institute die Preisdifferenz, die sich daraus ergibt. Dies ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte. |
96. |
Zur Berechnung der entsprechenden Eigenmittelanforderungen multiplizieren die Institute diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der in Artikel 378 des CRR enthaltenen Tabelle 1. |
97. |
Laut Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b werden die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko zur Berechnung des Risikopositionsbetrags mit 12,5 multipliziert. |
98. |
Hier ist zu beachten, dass die Eigenmittelanforderungen für Vorleistungen gemäß Festlegung in Artikel 379 der CRR nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SETT fallen. Sie werden in den Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos (CR SA und CR IRB) ausgewiesen. |
3.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS Gemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in dieser Spalte 010 die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus. In diese Spalte 010 müssen alle noch nicht abgewickelten Geschäfte, ungeachtet dessen, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder einen Verlust darstellen, aufgenommen werden. |
020 |
RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ Gemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in Spalte 020 die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert aus, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte. In Spalte 020 werden nur die nicht abgewickelten Geschäfte, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen, ausgewiesen. |
030 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Institute weisen in Spalte 030 die gemäß Artikel 378 der CRR berechneten Eigenmittelanforderungen aus. |
040 |
GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN Gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR multiplizieren die Institute ihre in Spalte 030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 und erhalten so den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken. |
Zeilen |
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010 |
Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch Die Institute melden in Zeile 010 aggregierte Angaben über das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko für Positionen im Anlagebuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR). In 010/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus. In 010/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition „Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust“ aus. In 010/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen „Preisdifferenz“ mit dem jeweils zutreffenden, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen). |
020-060 |
Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Anlagebuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 020 bis 060. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden. |
070 |
Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch Die Institute melden in Zeile 070 aggregierte Angaben über das Abwicklungs-bzw. Lieferrisiko für Positionen im Handelsbuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR). In 070/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus. In 070/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition „Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust“ aus. In 070/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen „Preisdifferenz“ mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen). |
080-120 |
Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Handelsbuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 080 bis 120. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden. |
3.7. C 12.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA)
3.7.1. Allgemeine Bemerkungen
99. |
Die Angaben in diesem Meldebogen sind für alle Verbriefungen vorgeschrieben, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos anerkannt wird und bei denen das berichtende Institut an einer nach dem Standardansatz behandelten Verbriefung beteiligt ist. Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts bei der Verbriefung ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger besondere Posten zu melden. |
100. |
Im Meldebogen CR SEC SA werden gemeinsame Angaben sowohl zu den traditionellen als auch den synthetischen, im Bankbestand befindlichen Verbriefungen gemäß Definition in Artikel 242 Absätze 10 bzw. 11 der CRR erfasst. |
3.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN Als Originatoren auftretende Institute müssen den am Berichtsstichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend werden sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, gemeldet. Im Fall traditioneller Verbriefungen berücksichtigt der Originator, sofern er keine Positionen hält, die betreffenden Verbriefungen in den Meldungen im Meldebogen CR SEC SA und im Meldebogen CR SEC IRB nicht. Zu diesem Zweck sind Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung in vom Originator gehaltenen Verbriefungspositionen in Verbriefungen revolvierender Risikopositionen gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 12 der CRR eingeschlossen. |
020-040 |
SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN In Befolgung der Bestimmungen der Artikel 249 und 250 der CRR ist die Kreditabsicherung für die verbrieften Risikopositionen so gestaltet, als bestünde keine Laufzeitinkongruenz. |
020 |
(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA) Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt. |
030 |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*) Nach der allgemeinen Regel für „Zuflüsse“ und „Abflüsse“ erscheinen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen (CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse. Das Berechnungsverfahren für den an das „Fremdwährungsrisiko“ angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt. |
040 |
NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nennwert auszuweisen. Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt. |
050 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Hierbei handelt es sich um vom berichtenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben a, c und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind. Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt. Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom „Anteil des Originators“ gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben. Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040. |
060 |
(-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das berichtende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein. |
070 |
RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Verbriefungspositionen nach Artikel 246 Absätze 1 und 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Diese Angabe ist mit der Spalte 040 des Meldebogens CR SA Total verbunden. |
080-110 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Artikel 4 Absatz 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben). Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt). |
080 |
(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA) Absicherungen ohne Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Absatz 59 definiert und in Artikel 235 der CRR geregelt. Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt). |
090 |
(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Besicherungen mit Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Absatz 58 definiert und in den Artikeln 195, 197 und 200 der CRR geregelt. Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß den Artikeln 218-236 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt. Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt). |
100-110 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG: Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen. |
100 |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 235 Absätze 1 und 2. Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der „Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen“, der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugewiesen wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten. Diese Angabe hängt mit Spalte 090 [(-) Abflüsse insgesamt] des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
110 |
ZUFLÜSSE INSGESAMT Verbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt, die laut Artikel 197 Absatz 1 der CRR anrechenbare finanzielle Sicherheiten darstellen und bei denen die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten zum Einsatz kommt, werden in dieser Spalte als Zuflüsse ausgewiesen. Diese Angabe hängt mit Spalte 100 Zuflüsse insgesamt des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
120 |
NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Hierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf „Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition“ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugewiesen wurden. Diese Angabe ist mit der Spalte 110 des Meldebogens CR SA Total verbunden. |
130 |
(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM) Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) ein (Artikel 218 der CRR). Diese Angabe hängt mit Spalte 120 und Spalte 130 des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
140 |
VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*) Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren. Diese Angabe ist mit der Spalte 150 des Meldebogens CR SA Total verbunden. |
150-180 |
NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Dieser Umrechnungsfaktor beträgt 100 %, sofern in der CRR nichts anderes festgelegt ist. Siehe die Spalten 160 bis 190 des Meldebogens CR SA Total. Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %, [0 %, 20 %], [20 %, 50 %] und [50 %, 100 %]. |
190 |
RISIKOPOSITIONSWERT Verbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR. Diese Angabe ist mit der Spalte 200 des Meldebogens CR SA Total verbunden. |
200 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN In Artikel 258 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen wurde, die Institute — alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können. |
210 |
RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE Hierbei handelt es sich um den Wert der Risikoposition abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts. |
220-320 |
NACH RISIKOGEWICHTEN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDEN RISIKOPOSITIONSWERTE |
220-260 |
BEURTEILT In Artikel 242 Absatz 8 werden beurteilte Positionen definiert. Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (COS) aufgeschlüsselt, wie dies in Artikel 251 (Tabelle 1) der CRR für den Standardansatz (SA) vorgesehen ist. |
270 |
1 250 % (UNBEURTEILT) In Artikel 242 Absatz 7 werden unbeurteilte Positionen definiert. |
280 |
TRANSPARENZ Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten). |
290 |
TRANSPARENZ — DAVON: Zweitverlust im Rahmen eines ABCP Risikopositionswerte, die einer Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Zweitverlust- oder höherrangigen Tranche im Rahmen eines ABCP-Programms unterliegen, werden in Artikel 254 der CRR festgelegt. In Artikel 242 Absatz 9 der CRR wird der Begriff „Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (”ABCP) definiert. |
300 |
TRANSPARENZ — DAVON: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%) Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben. |
310 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ (IAA) Artikel 109 Absatz 1 und Artikel 259 Absatz 3 der CRR. Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Rahmen des internen Bemessungsansatzes. |
320 |
IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%) Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben. |
330 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
340 |
DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN Bei synthetischen Verbriefungen müssen in dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag jedwede Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen werden. |
350 |
GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN Nach Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR müssen die Mitgliedstaaten immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen in den Artikeln 405, 406 oder 409 der CRR nicht erfüllt, dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250 %) auferlegen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde. Ein derartiges zusätzliches Risikogewicht kann nicht nur Anlegerinstituten, sondern auch Originatoren, Sponsoren und ursprünglichen Kreditgebern auferlegt werden. |
360 |
AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN In Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1 250 % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag „Null“ lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 330 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
370-380 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE Der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 370) bzw. nach (Spalte 380) der Anwendung der in Artikel 252 — Positionen, für die aktuell ein Zahlungsverzug zu verzeichnen ist oder die mit einem besonders hohen Risiko verbunden sind — oder in Artikel 256 Absatz 4 — zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung — der CRR festgelegten Obergrenzen. |
390 |
ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER SA-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT Hierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden. |
101. |
Der Meldebogen CR SEC SA ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. Für jeden dieser Blöcke werden die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie Verbriefungen und Wiederverbriefungen aufgeschlüsselt. |
102. |
Auch die Gesamtrisikopositionen (am Berichtsstichtag) werden nach den bei Geschäftsabschluss angewendeten Bonitätsstufen aufgeschlüsselt (letzter Zeilenblock). Originatoren, Sponsoren und Anleger haben diese Angaben auszuweisen.
|
3.8. C 13.00 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN: AUF INTERNEN BEURTEILUNGEN BASIERENDER ANSATZ BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC IRB)
3.8.1. Allgemeine Bemerkungen
103. |
Die Angaben in diesem Meldebogen sind für alle Verbriefungen vorgeschrieben, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos anerkannt wird und bei denen das berichtende Institut an einer Verbriefung beteiligt ist, die nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz behandelt wird. |
104. |
Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts bei der Verbriefung ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger besondere Posten zu melden. |
105. |
Der Meldebogen CR SEC IRB hat den gleichen Geltungsumfang wie der Meldebogen CR SEC SA. In ihm werden gemeinsame Angaben sowohl zu den traditionellen als auch den synthetischen, im Bankbestand befindlichen Verbriefungen erfasst. |
3.8.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN Bezüglich der Zeile „Summe der bilanzwirksamen Posten“ entspricht der in dieser Spalte ausgewiesene Betrag dem ausstehenden Betrag der am Berichtsstichtag verbrieften Risikopositionen. Siehe Spalte 010 des Meldebogens CR SEC SA. |
020-040 |
SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN Artikel 249 und Artikel 250 der CRR Im angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung sind keine Laufzeitinkongruenzen zu berücksichtigen. |
020 |
(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA) Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt. |
030 |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*) Nach der allgemeinen Regel für „Zuflüsse“ und „Abflüsse“ erscheinen die in Spalte 030 des Meldebogens CR SEC IRB ausgewiesenen Beträge im entsprechenden Kreditrisiko-Meldebogen (CR SA oder CR IRB) als „Zuflüsse“ mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse. Das Berechnungsverfahren für den an das „Fremdwährungsrisiko“ angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt. |
040 |
NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nennwert auszuweisen. Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt. |
050 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Hierbei handelt es sich um vom berichtenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind. Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt. Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom „Anteil des Originators“ gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben. Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040. |
060-090 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR. Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben). |
060 |
(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA) Der Begriff der Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der CRR definiert. Artikel 236 der CRR beschreibt für den Fall einer vollständigen bzw. teilweisen — gleichrangigen — Absicherung das Berechnungsverfahren für GA. Diese Angabe ist mit den Spalten 040 und 050 des Meldebogens CR IRB verbunden. |
070 |
(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Der Begriff der Absicherung mit Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definiert. Da die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten hier nicht anzuwenden ist, werden in dieser Spalte nur Absicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 200 der CRR ausgewiesen. Diese Angabe ist mit der Spalte 060 des Meldebogens CR IRB verbunden. |
080-090 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG: Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen. |
080 |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT Artikel 236 der CRR Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der „Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen“, der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugewiesen wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten. Diese Angabe ist mit der Spalte 070 des Meldebogens CR IRB verbunden. |
090 |
ZUFLÜSSE INSGESAMT Diese Angabe ist mit der Spalte 080 des Meldebogens CR IRB verbunden. |
100 |
RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Hierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf „Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition“ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugewiesen wurden. Diese Angabe ist mit der Spalte 090 des Meldebogens CR IRB verbunden. |
110 |
(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM) Artikel 218 bis 222 der CRR Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) ein (Artikel 218 der CRR). |
120 |
VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*) Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren. |
130-160 |
NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Sofern nichts anderes festgelegt ist, beträgt dieser Umrechnungswert 100 %. Diesbezüglich wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Begriff „Umrechnungsfaktor“ definiert. Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %, (0 %, 20 %], (20 %, 50 %] und (50 %, 100 %]. |
170 |
RISIKOPOSITIONSWERT Verbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR. Diese Angabe ist mit der Spalte 110 des Meldebogens CR IRB verbunden. |
180 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN In Artikel 266 Absatz 3 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, auf die ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet wird, die Institute — alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können. |
190 |
RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE |
200-320 |
RATINGBASIERTER ANSATZ (BONITÄTSSTUFEN) Artikel 261 der CRR IRB-Verbriefungspositionen mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung im Sinne des Artikels 259 Absatz 2 der CRR werden als Positionen mit Bonitätsbeurteilung ausgewiesen. Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (CQS) aufgeschlüsselt, wie dies in Tabelle 4 in Artikel 261 Absatz 1 der CRR für den IRB-Ansatz vorgesehen ist. |
330 |
AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ Angaben zum aufsichtlichen Formelansatz (SFM) sind Artikel 262 der CRR zu entnehmen. Das Risikogewicht einer Verbriefungsposition muss größer als 7 % oder das nach den vorgegebenen Formeln anzuwendende Risikogewicht sein. |
340 |
AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT Kreditrisikominderungen auf Verbriefungspositionen können gemäß Artikel 264 der CRR angesetzt werden. In diesem Fall weisen die Institute das „effektive Risikogewicht“ der Position aus, wenn gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 2 der CRR eine vollständige Besicherung erreicht worden ist (das effektive Risikogewicht ist gleich dem risikogewichteten Positionsbetrag, dividiert durch den Risikopositionswert und multipliziert mit 100). Genießt die Positionen eine teilweise Besicherung, muss das Institut gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 3 der CRR den aufsichtlichen Formelansatz mit der „T“-Anpassung verwenden. In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen. |
350 |
TRANSPARENZ In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (höchstes Risikogewicht des Pools). In Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR ist eine Ausnahmebehandlung für Fälle vorgesehen, in denen Kirb nicht berechnet werden kann. Der nicht in Anspruch genommene Betrag der Liquiditätsfazilitäten ist unter „außerbilanzielle Posten und Derivate“ auszuweisen. Solange für einen Originator die Sonderbehandlung für Fälle, in denen der Kirb nicht berechnet werden kann, gilt, ist für die Meldung der Risikogewichtungsbehandlung des Risikopositionswertes einer Liquiditätsfazilität, die der in Artikel 263 der CRR festgelegten Behandlung zu unterziehen ist, die Spalte 350 zu verwenden. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 256 Absatz 5 und Artikel 265 der CRR zu entnehmen. |
360 |
TRANSPARENZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben. |
370 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 259 Absatz 3 und 4 sieht den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen vor. |
380 |
IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen. |
390 |
(-) VERRINGERUNG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS AUFGRUND VON WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, befolgen Artikel 266 Absatz 1 (gilt nur für Originatoren, sofern die Risikoposition nicht von den Eigenmittelns abgezogen worden sind) und Absatz 2 der CRR. Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das berichtende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein. |
400 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
410 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen werden bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen. |
420 |
GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN In Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR ist vorgesehen, dass immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250 %) verhängen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde. |
430 |
AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN In Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1 250 % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag „Null“ lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 400 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. In dieser Spalte sind negative Werte auszuweisen. |
440-450 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE Der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 440)/nach (Spalte 450) Anwendung der in Artikel 260 der CRR festgelegten Obergrenzen. Darüber hinaus ist Artikel 265 der CRR (zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung) zu berücksichtigen. |
460 |
ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER IRB-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT Hierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden. |
106. |
Der Meldebogen CR SEC IRB ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. Für jeden dieser Blöcke werden die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie nach Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen und Wiederverbriefungen aufgeschlüsselt. |
107. |
Auch die Gesamtrisikopositionen (am Berichtsstichtag) werden nach den bei Geschäftsabschluss angewendeten Bonitätsstufen aufgeschlüsselt (letzter Zeilenblock). Originatoren, Sponsoren und Anleger haben diese Angaben auszuweisen.
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3.9. C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS)
3.9.1. Allgemeine Bemerkungen
108. |
In diesem Meldebogen werden auf Grundlage der einzelnen Transaktionen oder Geschäftsvorgänge (im Gegensatz zu den in den Meldebögen CR SEC SA, CR SEC IRB, MKR SA SEC und MKR SA CTP ausgewiesenen, kumulierten Informationen) Angaben zu sämtlichen Verbriefungen, an denen das berichtende Institut beteiligt ist, erfasst. Hier werden die zugrunde liegenden Merkmale jeder einzelnen Verbriefung, wie beispielsweise der zugrunde liegende Pool und die Eigenmittelanforderungen, abgefragt. |
109. |
Dieser Meldebogen ist auch in den folgenden Fällen auszufüllen:
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110. |
Dieser Meldebogen ist von konsolidierten Gruppen und Einzelinstituten (2) zu erstellen, die sich in dem Land befinden, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen. Bei Verbriefungen, an denen mehrere Unternehmen der gleichen konsolidierten Gruppe beteiligt sind, ist die detaillierte Aufschlüsselung „Unternehmen für Unternehmen“ zu übermitteln. |
111. |
Aufgrund von Artikel 406 Absatz 1 der CRR, in dem festgelegt wird, dass sich in Verbriefungspositionen investierende Institute zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten umfassende Informationen verschaffen müssen, wird der Berichtsumfang des Meldebogens nur in begrenztem Umfang auf Anleger angewendet. Insbesondere haben sie die Spalten 010-040, 070-110, 160, 190, 290-400 und 420-470 auszufüllen. |
112. |
Institute, die die Rolle der ursprünglichen Kreditgeber spielen (und in derselben Verbriefung nicht auch die Aufgaben von Originatoren oder Sponsoren ausüben) füllen im Allgemeinen den Meldebogen im gleichen Umfang aus wie Anleger. |
3.9.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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005 |
ZEILENNUMMER Diese Zeilennummer ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. |
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010 |
INTERNER CODE Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefung verbunden. |
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020 |
KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name) Zur gesetzlichen Zulassung der Verbriefung verwendeter Code oder, wenn ein solcher nicht verfügbar ist, der Name, unter dem die Verbriefung im Markt bekannt ist. Steht die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer — ISIN — zur Verfügung (für öffentliche Geschäfte), werden die allen Tranchen gemeinsamen Zeichen der Verbriefung in dieser Spalte ausgewiesen. |
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030 |
KENNUNG DES ORIGINATORS (Code/Name) In dieser Spalte ist der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder, falls ein solcher Code nicht zur Verfügung steht, der Name des Instituts einzutragen. Bei Multi-Seller Verbriefungen übermittelt das berichtende Unternehmen die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem berichtenden Unternehmen nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben. |
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040 |
VERBRIEFUNGSART: (TRADITIONELL/SYNTHETISCH) Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Die Definitionen für „traditionelle Verbriefung“ und „synthetische Verbriefung“ sind Artikel 242 Absätze 10 und 11 der CRR zu entnehmen. |
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050 |
BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEIBEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT? Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber tragen eine der folgenden Abkürzungen ein:
In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst. Bei synthetischen Verbriefungen melden die Originatoren, dass verbriefte Risikopositionen aus der Bilanz entfernt werden. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor. Die Option „P“ (teilweise ausgebucht) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva in der Bilanz in Höhe des anhaltenden Engagements des berichtenden Unternehmens gemäß Vorschrift im IAS 39.30-35 angesetzt werden. |
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060 |
SOLVABILITÄTSRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN? Ausschließlich Originatoren nennen die folgenden Abkürzungen:
Artikel 109, Artikel 243 und Artikel 244 der CRR In dieser Spalte wird die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammengefasst. Sie gibt an, ob die Eigenmittelanforderungen nach den verbrieften Risikopositionen oder nach den Verbriefungspositionen (Bankbestand/Handelsbuch) berechnet werden. Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA gemeldet, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet. Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Bankbestand gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist) wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC SA oder im Meldebogen CR SEC IRB ausgewiesen. Bei den im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR SA TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR SA SEC oder MKR SA CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) ausgewiesen. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor. |
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070 |
VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG? Den Definitionen der Begriffe „Verbriefung“ und „Wiederverbriefung“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und Artikel 62 bis 64 der CRR entsprechend den Typ des zugrunde liegenden Vorgangs mit den folgenden Abkürzungen melden:
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080-100 |
SELBSTBEHALT Artikel 404 bis 410 der CRR |
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080 |
TYP DES ANGEWENDETEN SELBSTBEHALTS Für jeden in Auftrag gegebenen Verbriefungsplan wird der maßgebliche Typ des Einbehalts eines materiellen Nettoanteils („net economic interest“), wie er in Artikel 405 der CRR vorgesehen ist, ausgewiesen.
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090 |
% DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung beträgt mindestens 5 % (am Abschlusstag). Unbeschadet des Artikels 405 Absatz 1 der CRR kann die Bemessung zum Abschlusstag normalerweise in der Weise ausgelegt werden, dass sie bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen stattfindet, und nicht bei der ursprünglichen Schaffung der Risikopositionen (also beispielsweise nicht bei der ursprünglichen Gewährung der zugrunde liegenden Darlehen). Unter einer Bemessung des Selbstbehalts beim Abschluss ist zu verstehen, dass 5 % den prozentualen Selbstbehaltsanteil darstellen, der zu der Zeit, als diese Selbstbehaltshöhe bemessen und die Anforderung erfüllt wurde (beispielsweise bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen) erforderlich war. Eine dynamische Neubemessung und Neuanpassung des zurückbehaltenen Prozentanteils während der gesamten Laufzeit der Transaktion ist nicht erforderlich. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes „E“ (befreit) oder „N“ (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden. |
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100 |
EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG? Artikel 405 Absatz 1 der CRR Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes „E“ (befreit) oder „N“ (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden. |
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110 |
FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER) Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 (Originator) und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 (Sponsor) der CRR. Hinsichtlich der Anleger wird angenommen, dass es sich bei ihnen um Institute handelt, auf die die Bestimmungen der Artikel 406 und 407 der CRR zutreffen. |
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120-130 |
NICHT ABCP-PROGRAMME Aufgrund ihrer Besonderheit und weil sie mehrere einzelne Verbriefungspositionen umfassen, sind ABCP-Programme (die in Artikel 242 Absatz 9 der CRR definiert werden) von der Meldung in den Spalten 120 und 130 befreit. |
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120 |
URSPRUNGSDATUM (MM/JJJJ) Monat und Jahr des Ursprungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: „mm/JJJJ“. Bei jedem einzelnen Verbriefungsplan kann sich das Ursprungsdatum von einem Berichtsstichtag zum anderen nicht ändern. Im Sonderfall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne entspricht das Ursprungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
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130 |
GESAMTBETRAG VERBRIEFTER RISIKOPOSITIONEN AM URSPRUNGSDATUM In dieser Spalte wird der Betrag (laut der ursprünglichen Risikopositionen vor Umrechnungsfaktoren) des verbrieften Portfolios am Ursprungsdatum erfasst. Im Fall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne wird der Betrag ausgewiesen, der sich auf das Ursprungsdatum der ersten Begebung von Wertpapieren bezieht. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des berichtenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten werden nur die Beträge ausgewiesen, die vom berichtenden Unternehmen begeben wurden. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
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140-220 |
VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN In den Spalten 140 bis 220 werden vom berichtenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios angefordert. |
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140 |
GESAMTBETRAG Die Institute weisen den Wert des verbrieften Portfolios zum Berichtsstichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, aus. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des berichtenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Ursprungsdatum nicht mehr vergrößert werden) wird der Betrag fortschreitend gesenkt. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
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150 |
ANTEIL DES INSTITUTS (%) Hier ist der am Berichtsstichtag bestehende Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio auszuweisen. Die in dieser Spalte auszuweisende Zahl beträgt, außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen, standardmäßig 100 %. In diesem Fall weist das berichtende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio aus (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 140). Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
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160 |
TYP In dieser Spalte werden Angaben zum Typ der Vermögenswerte („1“ bis „8“) oder Verbindlichkeiten („9“ und „10“) des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss einen der folgenden Zahlungscodes melden:
Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten Typen, gibt das Institut den wichtigsten Typ an. Bei Wiederverbriefungen nimmt das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug. Zum Typ „10“ (sonstige Verbindlichkeiten) gehören auch Schatzanweisungen und synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“). Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen kann sich der Typ von einem Berichtsstichtag zum anderen nicht ändern. |
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170 |
ANGEWENDETER ANSATZ (SA/IRB/MIX) In dieser Spalte werden Angaben zu dem Ansatz, den das Institut am Berichtsstichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde, erfasst. Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Wird beim Standardansatz in Spalte 050 „P“ angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC SA auszuweisen. Wird beim IRB-Ansatz in Spalte 050 „P“ angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen. Wird bei der Kombination aus SA- und IRB-Ansatz in Spalte 050 „P“ angegeben, dann ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen sowohl im Meldebogen CR SEC SA als auch im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Diese Spalte gilt jedoch nicht für die Verbriefung von Verbindlichkeiten. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
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180 |
ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN Artikel 261 Absatz 1 der CRR Diese Spalte ist nur für diejenigen Institute zwingend, die den IRB-Ansatz auf die Verbriefungspositionen anwenden (und daher in Spalte 170 „I“ angeben). Das Institut weist die effektive Anzahl der Risikopositionen aus. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger füllen diese Spalte nicht aus. |
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190 |
LAND Den Code (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslandes der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. das Land des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen, angeben (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, gibt das Institut das wichtigste Land an. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Untergrenze von 20 %, wird „OT“ (sonstige) gemeldet. |
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200 |
ELGD (%) Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (ELGD) wird nur von Instituten ausgewiesen, die den aufsichtlichen Formelansatz anwenden (und daher in Spalte 170 „I“ melden). Die ELGD wird gemäß Artikel 262 Absatz 1 der CRR berechnet. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte wird auch nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
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210 |
(-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das berichtende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein. In dieser Spalte werden Angaben zu den Wertberichtigungen und Rückstellungen, die auf die verbrieften Risikopositionen angewendet werden, erfasst. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
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220 |
EIGENMITTELANFORDERUNG VOR VERBRIEFUNG (%) In dieser Spalte werden Angaben zu den Eigenmittelanforderungen des verbrieften Portfolios für den Fall erfasst, dass keine Verbriefung stattgefunden haben sollte. Außerdem werden die mit diesen Risiken verbundenen, erwarteten Verluste (Kirb), als Prozentsatz (mit zwei Dezimalstellen) der Summe der am Ursprungsdatum bestehenden, verbrieften Risikopositionen erfasst. Kirb wird in Artikel 242 Absatz 4 der CRR definiert. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
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230-300 |
VERBRIEFUNGSSTRUKTUR In diesem Block aus sechs Spalten werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Laufzeit erfasst. Bei Multi-Seller-Verbriefungen wird für die Erstverlusttranche nur der Betrag ausgewiesen, der auf das berichtende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde. |
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230-250 |
BILANZWIRKSAME POSTEN In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. |
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230 |
VORRANGIG In diese Kategorie sind alle Tranchen aufzunehmen, die nicht als Mezzanine-Tranchen oder Erstverlusttranchen in Frage kommen. |
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240 |
MEZZANINE Siehe Artikel 243 Absatz 3 (traditionelle Verbriefung) und Artikel 244 Absatz 3 (synthetische Verbriefung) der CRR. |
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250 |
ERSTVERLUST Der Begriff der Erstverlusttranche wird in Artikel 242 Absatz 15 der CRR definiert. |
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260-280 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den bilanzwirksamen Posten zum Einsatz kommen. |
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290 |
ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine:
Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten vorhersehbaren Kündigungstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
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300 |
GESETZLICHER LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN Dies ist das Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente). Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlichen letzten Fälligkeitstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
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310-400 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Berichtsstichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst. |
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310-330 |
BILANZWIRKSAME POSTEN Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den bilanzwirksamen Posten zum Einsatz kommen. |
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340-360 |
AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den außerbilanziellen Posten zum Einsatz kommen. |
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370-400 |
ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 340 360 ausgewiesen sind). |
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370 |
DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS) Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden. Laut Anhang I der CRR werden die folgenden, einem hohen Risiko unterliegenden außerbilanziellen Posten als DCS betrachtet:
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380 |
IRS/CRS IRS steht für Zinsswap (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate werden in Anhang II der CRR aufgeführt. |
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390 |
ANRECHENBARE LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN Die in Artikel 242 Absatz 3 der CRR definierten Liquiditätsfazilitäten (LF) müssen eine in Artikel 255 Absatz 1 der CRR festgelegte Aufstellung von sechs Bedingungen erfüllen, um als anrechenbar betrachtet werden zu können (ungeachtet der vom Institut angewendeten Methode, d. h. SA oder IRB). |
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400 |
SONSTIGE (EINSCHLIESSLICH NICHT ANRECHENBARER LF) Diese Spalte ist den verbleibenden außerbilanziellen Posten wie beispielsweise den nicht anrechenbaren Liquiditätsfazilitäten vorbehalten (d. h. denjenigen LF, die die in Artikel 255 Absatz 1 der CRR aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen). |
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410 |
VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG: UMRECHNUNGSFAKTOR ANGEWENDET In Artikel 242 Absatz 12, Artikel 256 Absatz 5 (SA) und in Artikel 265 Absatz 1 (IRB) der CRR ist eine Reihe von Umrechnungsfaktoren vorgesehen, die auf den Betrag des Anlegeranteils anzuwenden sind (zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge). Diese Spalte gilt für Verbriefungspläne mit Klauseln über vorzeitige Rückzahlungen (d. h. revolvierende Verbriefungen). Laut Artikel 256 Absatz 6 der CRR richtet sich der anzuwendende Umrechnungsfaktor nach dem Niveau des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. Diese Angabe hängt mit Zeile 100 im Meldebogen CR SA SEC und Zeile 160 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen. |
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420 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN Diese Angabe hängt eng mit Spalte 200 im Meldebogen CR SA SEC und Spalte 180 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen. In dieser Spalte wird eine negative Zahl ausgewiesen. |
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430 |
GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION VOR OBERGRENZE In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. der risikogewichtete Positionsbetrag wird anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
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440 |
GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH OBERGRENZE In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. die Eigenmittelanforderungen werden anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
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450-510 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN — HANDELSBUCH |
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450 |
CTP ODER NICHT-CTP? Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
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460-470 |
NETTOPOSITIONEN — KAUF/VERKAUF Siehe die Spalten 050/060 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. des Meldebogens MKR SA CTP. |
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480 |
GESAMTE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (SA) — SPEZIFISCHES RISIKO Siehe Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP. |
4. MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO
4.1. C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR)
4.1.1. Allgemeine Bemerkungen
113. |
Der Meldebogen umfasst Informationen über die nach Artikel 312 bis Artikel 324 der CRR vorzunehmende Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (STA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA). Ein Institut kann für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft den STA und den ASA nicht gleichzeitig auch auf Einzelbasis anwenden. |
114. |
Institute, die den BIA, STA bzw. ASA anwenden, berechnen ihre Eigenmittelanforderung auf der Grundlage der zum Ende des Geschäftsjahres vorliegenden Informationen. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können die Institute Schätzungen heranziehen. Werden geprüfte Zahlen verwendet, weisen die Institute die geprüften Zahlen aus, die dann unverändert bleiben müssen. Abweichungen von diesem Grundsatz der „Unveränderlichkeit“ sind beispielsweise möglich, wenn im Verlauf des betreffenden Berichtszeitraums Ausnamefälle wie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen eintreten. |
115. |
Kann ein Institut seiner zuständigen Behörde gegenüber begründen, dass — aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie einer Verschmelzung oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen — die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung zu ändern. Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind. |
116. |
In diesem Meldebogen werden nach Spalten getrennt für die drei letzten Jahre Angaben zum Betrag des maßgeblichen Indikators für die einem operationellen Risiko unterliegenden Banktätigkeiten und zum Betrag der Darlehen und Kredite (wobei Letztere nur beim ASA anzuwenden ist) dargestellt. Daneben werden Angaben zum Betrag der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ausgewiesen. Gegebenenfalls muss aufgeschlüsselt werden, welcher Teil dieses Betrags auf einen Allokationsmechanismus zurückzuführen ist. In Bezug auf den AMA werden zur Darstellung von Einzelheiten der Auswirkung des erwarteten Verlustes und der Diversifizierungs- und Risikominderungstechniken auf die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken Zusatzinformationen hinzugefügt. |
117. |
In den einzelnen Zeilen werden nach Berechnungsmethode aufgeschlüsselt Angaben zur Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken mit Einzelheiten zu den mit dem Standardansatz (STA) und dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Geschäftsfeldern dargestellt. |
118. |
Dieser Meldebogen ist von allen Instituten einzureichen, für die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken gelten. |
4.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010-030 |
MASSGEBLICHER INDIKATOR Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, STA und ASA) verwenden, weisen in den Spalten 010 bis 030 den für die jeweiligen Jahre maßgeblichen Faktor aus. Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, melden die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu. Nachfolgend bezieht sich der Begriff „maßgeblicher Indikator“ auf die „Summe der Elemente“ am Ende des Geschäftsjahres gemäß Definition in Artikel 316 Absatz 1 Tabelle 1 der CRR. Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte 030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, werden die zukunftsgerichteten Schätzungen dann in die Spalte 020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 010 (Schätzung des Jahres +2) aufgenommen. Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum „maßgeblichen Indikator“ verfügbar sind. |
040-060 |
DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA) Diese Spalten sind zur Meldung der Beträge der Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern „Firmenkundengeschäft“ und „Privatkundengeschäft“, auf die in Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Bezug genommen wird, zu verwenden. Diese Beträge werden zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators verwendet, der zu der Eigenmittelanforderung führt, die den mit dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Tätigkeiten entspricht (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a der CRR). Bezüglich des Geschäftsfelds „Firmenkundengeschäft“ werden die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere ebenfalls aufgenommen. |
070 |
EIGENMITTELANFORDERUNG Die Eigenmittelanforderung wird gemäß dem verwendeten Ansatz unter Befolgung der Artikel 312 bis 324 der CRR berechnet. Der daraus hervorgehende Betrag wird in Spalte 070 ausgewiesen. |
071 |
GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO Artikel 92 Absatz 4 der CRR Eigenmittelanforderungen in Spalte 070, multipliziert mit 12,5. |
080 |
DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN Artikel 18 Absatz 1 der CRR in Bezug auf die in Artikel 312 Absatz 2 genannte Einbeziehung der Allokationsmethodik, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden, und in Bezug auf die Frage, ob und wie in einem Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterinstitut und seinen Tochterunternehmen, der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft genutzt wird, Diversifizierungseffekte eingerechnet werden sollen. |
090-120 |
GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA |
090 |
EIGENMITTELANFORDERUNG VOR REDUKTION(SEFFEKTEN) AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten). |
100 |
(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS In Spalte 100 wird die Erleichterung von Eigenmittelanforderungen aufgrund des in der Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der CRR) ausgewiesen. |
110 |
(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN Der Diversifizierungseffekt in Spalte 110 ist die Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine „perfekte Abhängigkeit“ herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als „perfekten Abhängigkeit“ zwischen den Risikoklassen). Die „perfekte Abhängigkeit“ tritt im „Standardfall“ ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die „Diversifizierungsfähigkeit“ des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, im Rahmen des operationellen Risikos eintretender Verluste zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den die angenommene Korrelationsstruktur das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % verringert. |
120 |
(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN) In Spalte 120 sind die Auswirkungen von Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 Absätze 1 bis 5 auszuweisen. |
Zeilen |
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010 |
DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN In dieser Zeile werden die Beträge dargestellt, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIA angewendet wird (Artikel 315 und 316 der CRR). |
020 |
DEM STANDARDANSATZ (STA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN Hier ist die nach STA und ASA (Artikel 317 bis 319 der CRR) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen. |
030-100 |
DEM STA UNTERLIEGEND Wird der Standardansatz (STA) eingesetzt, wird der maßgebliche Indikator für jedes betroffene Jahr in den Zeilen 030 bis 100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR definierten Geschäftsfelder verteilt. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern folgt den in Artikel 318 der CRR beschriebenen Grundsätzen. |
110-120 |
DEM ASA UNTERLIEGEND Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) verwenden (Artikel 319 der CRR), weisen für die jeweiligen Jahre den jeweils maßgeblichen Indikator in den Zeilen 030 bis 050 und 080 bis 100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 110 und 120 für die Geschäftsfelder „Firmenkundengeschäft“ und „Privatkundengeschäft“ aus. Die Zeilen 110 und 120 stellen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASA unterliegenden Tätigkeiten dar. Dabei wird zwischen den dem Geschäftsfeld „Firmenkundengeschäft“ und den dem Geschäftsfeld „Privatkundengeschäft“ entsprechenden Banktätigkeiten unterschieden (Artikel 319 der CRR). Sowohl für die Zeilen, die dem „Firmenkundengeschäft“ und dem „Privatkundengeschäft“ nach dem Standardansatz (STA) (Zeilen 060 und 070) entsprechen, als auch für die dem ASA vorbehaltenen Zeilen 110 und 120 können Beträge eingetragen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASA unterliegt). |
130 |
FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN — AMA Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 der CRR). Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, werden Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten gemeldet. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu. |
4.2. C 17.00 — OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR-DETAILS)
4.2.1. Allgemeine Bemerkungen
119. |
In diesem Meldebogen werden die Angaben zu den von einem Institut im letzten Jahr registrierten Bruttoverlusten und Rückflüssen nach Ereigniskategorien und Geschäftsfeldern zusammengefasst. |
120. |
„Bruttoverlust“ ist ein Verlust aufgrund eines operationellen Risikoereignisses oder einer Ereigniskategorie — im Sinne von Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — vor Rückflüssen aller Art, unbeschadet Absatz 122. |
121. |
„Rückfluss“ ist ein mit dem ursprünglichen Verlust im Rahmen des operationellen Risikos in Zusammenhang stehendes unabhängiges Ereignis, das zeitlich getrennt ist und bei dem Gelder oder Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens von ersten oder dritten Parteien, wie Versicherern oder anderen Parteien, erlangt werden. |
122. |
„Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss“ sind operationelle Risikoereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zum Teil oder in voller Höhe zurückfließen. Im Falle eines Verlustereignisses mit schnellem Rückfluss wird nur der Teil des Verlustes, der nicht vollständig zurückfließt (d.h. der Verlust abzüglich des schnellen Teilrückflusses) in die Bruttoverlustdefinition einbezogen. Folglich werden Verlustereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen vollständig zurückfließen, nicht in die Bruttoverlustdefinition und somit auch nicht in die OPR-Details-Meldung einbezogen. |
123. |
„Abschlussstichtag“ ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt logischerweise nach dem „Eintrittszeitpunkt“ (d.h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm) und dem „Erkennungszeitpunkt“ (d.h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde). |
124. |
Die Anzahl der Ereignisse ist die Anzahl der operationellen Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode erstmals bilanziert werden. |
125. |
Der Gesamtverlustbetrag ist die algebraische Summe folgender Elemente:
|
126. |
Die Anzahl der Ereignisse schließt der Konvention nach auch die Ereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert und noch nicht in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden. Der Gesamtverlustbetrag schließt der Konvention nach auch die Elemente nach Absatz 124 für frühere Berichtsperioden ein, die noch nicht in früheren aufsichtlichen Meldungen angegeben wurden. |
127. |
Der „Größte Einzelverlust“ ist der höchste unter 124.i oder 124.ii fallende Einzelbetrag. |
128. |
Die „Summe der fünf größten Verluste“ ist die Summe der unter 124.i oder 124.ii fallenden fünf größten Verluste. |
129. |
Der „Gesamtrückfluss von Verlusten“ ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. |
130. |
Die im Juni des betreffenden Jahres gemeldeten Zahlen sind Zwischenberichtszahlen, während die endgültigen Zahlen im Dezember gemeldet werden. Die Zahlen im Juni haben also eine sechsmonatige Referenzperiode (d.h. vom 1.1. bis 30.6. des Kalenderjahres), während die Zahlen im Dezember eine zwölfmonatige Referenzperiode (d.h. vom 1.1. bis 31.12. des Kalenderjahres) haben. |
131. |
Die Angaben werden mittels Verteilung der die internen Untergrenzen übersteigenden Verluste und Rückflüsse auf die Geschäftsfelder (gemäß Definition in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR und unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes „Gesamtunternehmen“ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR) und (in Artikel 324 der CRR definierten) Ereigniskategorien dargestellt. Dabei besteht die Möglichkeit, dass Verluste, die einem Ereignis entsprechen, über mehrere Geschäftsfelder verteilt werden. |
132. |
Die Spalten stellen die verschiedenen Ereigniskategorien und die Summen für jedes Geschäftsfeld sowie eine Zusatzinformation dar, die den niedrigsten, bei der Datenerfassung für die Verluste angewandten Schwellenwert zeigt. Gibt es mehr als einen Schwellenwert, wird dort innerhalb jedes Geschäftsfelds der niedrigste und höchste Schwellenwert offen gelegt. |
133. |
Die Zeilen stellen die Geschäftsfelder und innerhalb der einzelnen Geschäftsfelder Angaben zur Anzahl der Ereignisse, zum Gesamtverlustbetrag, zum größten Einzelverlust, zur Summe der fünf größten Verluste und zum Gesamtrückfluss von Verlusten dar. |
134. |
Bei den Geschäftsfeldern insgesamt werden auch Angaben zur Zahl der Ereignisse und zum Gesamtverlustbetrag in bestimmten, auf den aktuellen Schwellenwerten (10 000, 20 000, 100 000 und 1 000 000) basierenden Spannen verlangt. Die Schwellenwerte wurden in Euro festgesetzt und zur Herstellung der Vergleichbarkeit der gemeldeten Verluste zwischen den Instituten vorgesehen; sie stehen daher also nicht unbedingt in Zusammenhang mit den Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die in einem anderen Abschnitt des Meldebogens anzugeben sind. |
135. |
Ergibt die algebraische Summe der in Absatz 124 genannten Elemente des Gesamtverlustbetrags für einige Kombinationen aus Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien einen negativen Wert, so wird in den betreffenden Zellen der Wert 0 angegeben. |
136. |
Dieser Meldebogen ist von Instituten, die zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen den AMS oder den STA bzw. ASA verwenden, auszufüllen. |
137. |
Zur Überprüfung der in Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen ziehen die Institute die „Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute im selben Mitgliedstaat“ laut den jüngsten verfügbaren Statistiken auf der Supervisory Disclosure Webpage der EBA heran. |
138. |
Die unter Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung fallenden Institute brauchen als Summe aller Ereigniskategorien (Spalte 080) des Meldebogens OPR Details nur die folgenden Angaben auszuweisen:
|
4.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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010 -070 |
EREIGNISKATEGORIEN Die Institute weisen die Verluste nach den in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien in den jeweiligen Spalten 010 bis 070 aus. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem Standardansatz (STA) oder dem alternativen Standardansatz (ASA) berechnen, können die Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, in der Spalte 080 melden. |
080 |
EREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT In Spalte 080 melden die Institute für jedes Geschäftsfeld die „Anzahl der Ereignisse“ insgesamt, den „Gesamtverlustbetrag“ insgesamt und den „Gesamtrückfluss von Verlusten“ insgesamt als einfache Aggregation der in den Spalten 010 bis 070 ausgewiesenen Anzahl der Verlustereignisse, der Brutto-Gesamtverlustbeträge und der Gesamtrückflüsse von Verlusten. Der in Spalte 080 ausgewiesene „größte Einzelverlust“ ist der höchste Betrag der in den Spalten 010 bis 070 gemeldeten „größten Brutto-Einzelverluste“. Bezüglich der Summe der fünf größten Verluste wird in Spalte 080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes eingetretenen fünf größten Verluste gemeldet. |
090-100 |
ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE Institute melden in den Spalten 090 und 100 die Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die sie gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz der CRR anwenden. Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, wird nur die Spalte 090 ausgefüllt. Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, wird auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 100) eingetragen. |
Zeilen |
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010-850 |
GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNG UND ABWICKLUNG, AGENTURDIENSTLEISTUNGEN, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN Für jedes Geschäftsfeld gemäß Definition in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes „Gesamtunternehmen“ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR und für jede Ereigniskategorie weist das Institut unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben aus: Anzahl der Ereignisse, Gesamtverlustbetrag, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste und Gesamtrückfluss von Verlusten. Bei einem Verlustereignis, dass sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, wird der gesamte Verlustbetrag auf alle betroffenen Geschäftsfelder verteilt. |
||||||||||||||
910-950 |
GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT Für jede Ereigniskategorie (Spalte 010 bis 080) müssen die folgenden Angaben (Artikel 322 Absatz 3 Buchstaben b, c und e der CRR über die Geschäftsfelder insgesamt (Zeilen 910 bis 950) gemeldet werden:
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||||||||||||||
910-950/080 |
GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT — EREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT
|
5. MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO
139. |
Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die in Meldebögen erfolgenden Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX), das Warenpositionsrisiko ((MKR SA COM), das Zinsänderungsrisiko (MKR SA TDI, MKR SA SEC, MKR SA CTP) und das Beteiligungsrisiko (MKR SA EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß dem Ansatz nach internen Modellen (MKR IM). |
140. |
Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) wird zur Berechnung des dafür erforderlichen Kapitals in zwei Bestandteile aufgeteilt. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente — dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt. Dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren sind in den Artikel 326 bis 333 der CRR zu finden. |
5.1. C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)
5.1.1. Allgemeine Bemerkungen
141. |
In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 102 und 105 Absatz 1 der CRR). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der CRR zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR SA SEC und MKR SA CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, muss nur im Feld „Insgesamt“ (Total) des MKR SA TDI-Meldebogens ausgewiesen werden. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen werden in Zelle 325;060 (Verbriefungen) bzw. 330;060 (CTP) übertragen.. |
142. |
Der Meldebogen muss in Bezug auf die „Summe“ sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen getrennt ausgefüllt werden: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HRK, HUF, ISK, JPY, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen. |
5.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
030-040 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
050 |
EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen, in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. |
060 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR. |
070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
Zeilen |
|
010-350 |
BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR werden hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes ausgewiesen. |
011 |
ALLGEMEINES RISIKO |
012 |
Derivate In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 328 bis 331. |
013 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. |
020-200 |
LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 339 Absatz 9 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen werden in die Zonen Eins, Zwei und Drei und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufgeteilt. |
210-240 |
ALLGEMEINES RISIKO DURATIONSBEZOGENER ANSATZ Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 340 Absatz 7 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Position wird in die Zonen Eins, Zwei und Drei aufgeteilt. |
250 |
SPEZIFISCHES RISIKO Dies ist die Summe der in den Zeilen 251, 325 und 330 ausgewiesenen Beträge. Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, die der spezifischen Risikokapitalanforderung unterliegen, sowie die entsprechende Kapitalanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1 bis 3, Artikel 337 und Artikel 338 der CRR. Hier ist auch der letzte Satz in Artikel 327 Absatz 1 der CRR zu beachten. |
251-321 |
Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge. Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absätze 1 und 2 der CRR — „Transparenz“). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absatz 3 der CRR) werden getrennt in Zeile 321 ausgewiesen. Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der CRR anzuwenden ist: Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der CRR für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch in Frage kommen, gilt eine Sonderbehandlung (gedeckte Schuldverschreibungen). Die spezifische Eigenmittelanforderung entspricht der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Tabelle 1 des Artikels 336 der CRR. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 280–300 zuzuweisen. Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, werden die Artikel 346 und 347 angewendet. |
325 |
Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen Dies sind die in Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet. |
330 |
Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio Dies sind die in Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet. |
350-390 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 329 Absatz 3 der CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben. |
5.2. C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)
5.2.1. Allgemeine Bemerkungen
143. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt. |
144. |
Im Meldebogen MKR SA SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen nach Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 337 der CRR bestimmt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM. |
145. |
Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen. |
5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Artikel 337 der CRR (Verbriefungspositionen). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
030-040 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 258 der CRR |
050-060 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
070-520 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen. |
230-240 und 460-470 |
1 250 % Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR |
250-260 und 480-490 |
AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut den alternativen aufsichtlichen Formelansatz (SFA) verwendet, nach dem die Eigenmittelanforderungen als Funktion aus den Merkmalen des Sicherheitenpools und den vertraglichen Eigenschaften der Tranche bestimmt werden. |
270 und 500 |
TRANSPARENZ SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten). IRB: Artikel 263, Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen. |
280-290/510-520 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 109 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut zur Bestimmung der Kapitalanforderungen für Liquiditätsfazilitäten und Kreditsicherheiten, die Banken (einschließlich Drittbanken) ABCP-Conduits gewähren, den internen Bemessungsansatz verwenden. Der auf ECAI-Methoden basierende interne Bemessungsansatz (IAA) gilt nur für Risikopositionen gegenüber ABCP-Conduits, die bei ihrer Gründung eine dem Investmentstatus gleichwertige interne Beurteilung haben. |
530-540 |
GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN Artikel 337 Absatz 3 der CRR in Verbindung mit Artikel 407 der CRR Artikel 14 Absatz 2 der CRR |
550-570 |
VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTO VERKAUFS- UND KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND KAUFPOSITIONEN Artikel 337 der CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken. |
580-600 |
NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTO VERKAUFS- UND KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND KAUFPOSITIONEN Artikel 337 der CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens. |
610 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT Gemäß Artikel 337 Absatz 4 der CRR addiert das Institut während einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangsfrist seine gewichteten Nettoverkaufspositionen (Spalte 580) und seine gewichteten Nettokaufpositionen (Spalte 590) getrennt. Die jeweils größere dieser Summen (nach Anwendung der Obergrenze) stellt die Eigenmittelanforderung dar. Ab 2015 addiert das Institut laut Artikel 337 Absatz 4 der CRR zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen seine gewichteten Nettopositionen unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt (Spalte 600). |
Zeilen |
|||||||||||||||||||||
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Gesamtbetrag der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. |
||||||||||||||||||||
040, 070 und 100 |
VERBRIEFUNGEN Artikel 4 Absätze 61 und 62 der CRR. |
||||||||||||||||||||
020,050, 080 und 110 |
WIEDERVERBRIEFUNGEN Artikel 4 Absatz 63 der CRR |
||||||||||||||||||||
030-050 |
ORIGINATOR Artikel 4 Absatz 13 der CRR |
||||||||||||||||||||
060-080 |
ANLEGER Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist. |
||||||||||||||||||||
090-110 |
SPONSOR Artikel 4 Absatz 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein. |
||||||||||||||||||||
120-210 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME GEWICHTETER NETTOVERKAUFS- UND NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ZUGRUNDE LIEGENDEN TYPEN Artikel 337 Absatz 4 letzter Satz der CRR Die Aufschlüsselung der zugrunde liegenden Vermögenswerte entspricht der im Meldebogen SEC Details (Spalte „Typ“) verwendeten Einteilung:
Bei den einzelnen Verbriefungen berücksichtigt das Institut, falls der Pool aus verschiedenen Arten von Vermögenswerten besteht, den jeweils wichtigsten Typ. |
5.3. C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP)
5.3.1. Allgemeine Bemerkungen
146. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz abgefragt. |
147. |
Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen, die gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden, bestimmt. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche CTP-Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM. |
148. |
Im Meldebogen wird strukturell nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Daraus ergibt sich, dass Verbriefungspositionen immer in den Zeilen 030, 060 oder 090 ausgewiesen werden (abhängig von der Funktion, die das Institut in der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate werden stets in Zeile 110 gemeldet. „Sonstige CTP-Positionen“ sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe die Definition in Artikel 338 Absatz 3 der CRR), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen verknüpft. Aus diesem Grund werden sie entweder der Unterrubrik „Verbriefung“ oder der Unterrubrik „n-ter-Ausfall-Kreditderivate“ zugewiesen. |
149. |
Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen. |
5.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Positionen, die gemäß Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
030-040 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 258 der CRR |
050-060 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
070-400 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHT (SA- UND IRB-ANSATZ) Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR |
160 und 330 |
SONSTIGE Dies betrifft sonstige, in den vorhergehenden Spalten nicht ausdrücklich genannte Risikogewichte. Bei den n-ter-Ausfall-Kreditderivaten sind nur diejenigen Kreditderivate zu nennen, für die keine externe Bonitätsbeurteilung besteht. N-ter-Ausfall-Kreditderivate mit externer Bonitätsbeurteilung sind entweder im Meldebogen MKR SA TDI (Zeile 321) auszuweisen oder sie werden — wenn sie in das CTP aufgenommen wurden — der Spalte für das entsprechende Risikogewicht zugewiesen. |
170-180 und 360-370 |
1 250 % Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR |
190-200 und 340-350 |
AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR |
210/380 |
TRANSPARENZ SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten). IRB: Artikel 263, Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen. |
220-230 und 390-400 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR |
410 -420 |
VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN Artikel 338 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens. |
430-440 |
NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN Artikel 338 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens. |
450 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 440) gelten würde, bestimmt. |
Zeilen |
|||||||
010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. |
||||||
020-040 |
ORIGINATOR Artikel 4 Absatz 13 der CRR |
||||||
050-070 |
ANLEGER Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist. |
||||||
080-100 |
SPONSOR Artikel 4 Absatz 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein. |
||||||
030, 060 und 090 |
VERBRIEFUNGEN Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR festgesetzten Kriterien erfüllen. Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile „Sonstige CTP-Positionen“ aufgenommen. |
||||||
110 |
N-TER-AUSFALLKREDITDERIVATE Hier werden durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate in Sinne des Artikels 347 der CRR ausgewiesen. Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate nicht passend. Daraus folgt, dass für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden kann. |
||||||
040,070, 100 und 120 |
SONSTIGE CTP-POSITIONEN Die Positionen in:
werden aufgenommen. |
5.4. C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)
5.4.1. Allgemeine Bemerkungen
150. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten abgefragt. |
151. |
Der Meldebogen muss in Bezug auf die „Summe“ sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff „Markt“ als „Land“ zu verstehen (außer für dem Euro-Währungsgebiet angehörende Länder, siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission). |
5.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR). |
030-040 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327, Artikel 329, Artikel 332, Artikel 341 und Artikel 345 der CRR |
050 |
EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen, in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 werden nicht in diese Spalte aufgenommen. |
060 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR. |
070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
Zeilen |
|
010-130 |
IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR |
020-040 |
ALLGEMEINES RISIKO Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der CRR) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR. Bei beiden Aufschlüsselungen (021/022 sowie 030/040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen. In den Zeilen 021 und 022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 030 und 040 verwendet. |
021 |
Derivate In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 329 und Artikel 332. |
022 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. |
030 |
Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt Hierbei handelt es sich um breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte unter einem bestimmten Ansatz nach Artikel 344 Absätze 1 und 4 der CRR. Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und müssen dementsprechend nicht in Zeile 050 ausgewiesen werden. |
040 |
Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten Dies betrifft sonstige Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 343 und Artikel 344 Absatz 3 der CRR. |
050 |
SPEZIFISCHES RISIKO Dies betrifft Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 342 und Artikel 344 Absatz 4 der CRR. |
090-130 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 329 Absätze 2 und 3 der CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben. |
5.5. C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)
5.5.1. Allgemeine Bemerkungen
152. |
Die Institute müssen Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (unter Einschluss der Berichtswährung) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, machen. Die Position wird für jede einzelne Währung (einschließlich Euro), sowie für Gold und OGA-Positionen berechnet. Die Zeilen 100 bis 470 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 351 der CRR verpflichtet sind. |
153. |
Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen. |
5.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
020-030 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Dies betrifft die Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der CRR genannte Posten zurückzuführen sind. Nach Artikel 352 Absatz 2 sind — vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden — Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen. |
040-050 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 352 Absätze 3 und 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der CRR. Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen bestehen. |
060-080 |
EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Artikel 352 Absatz 4, Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der CRR. |
060-070 |
EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung werden mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen berechnet. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen werden addiert, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen werden addiert, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung werden die nicht ausgeglichenen Positionen den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in den Spalten 060 oder 070 zugewiesen. |
080 |
EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN) Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen. |
|
RISIKOKAPITALANFORDERUNG (%) Die als Prozentsatz ausgedrückte Risikokapitalanforderung gemäß Definition in Artikel 351 und Artikel 354. |
090 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der CRR. |
100 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
Zeilen |
|||||
010 |
GESAMTPOSITIONEN IN WÄHRUNGEN, DIE KEINE BERICHTSWÄHRUNG SIND Dies betrifft Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR (für die Umrechnung in die Berichtswährung). |
||||
020 |
ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN Die in Artikel 354 der CRR genannten Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen. |
||||
030 |
ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden) Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird. Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der CRR als getrennte Währungen behandelt werden: Zur Berechnung des Kapitalbedarfs gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen:
Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung des Kapitalbedarfs. |
||||
040 |
GOLD Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird. |
||||
050-090 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 352 Absätze 5 und 6 der CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben. |
||||
100-120 |
Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten Die Gesamtpositionen werden nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufgeschlüsselt. |
||||
100 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten Hier sind die nicht in Zeile 110 oder 120 aufgenommenen Positionen aufzunehmen. |
||||
110 |
Außerbilanzielle Posten Dies betrifft Posten, die in Anhang I der CRR aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen. |
||||
120 |
Derivate Hierbei handelt es sich um gemäß Artikel 352 der CRR bewertete Positionen. |
||||
130-480 |
ZUSATZINFORMATIONEN: WÄHRUNGSPOSITIONEN Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen. |
5.6. C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)
5.6.1. Allgemeine Bemerkungen
154. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, abgefragt. |
5.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010-020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absätze 1 und 4 der CRR (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der CRR). |
030-040 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 der CRR |
050 |
EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen, in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. |
060 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR. |
070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
Zeilen |
|
010 |
WARENPOSITIONEN INSGESAMT Dies betrifft Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii der CRR und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR. |
020-060 |
POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE Zu Berichtszwecken werden Waren in die vier Hauptwarengruppen eingeteilt, auf die in Tabelle 2 in Artikel 361 der CRR Bezug genommen wird. |
070 |
LAUFZEITBANDVERFAHREN Dem Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 359 der CRR. |
080 |
ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN Dem erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 361 der CRR. |
090 |
VEREINFACHTES VERFAHREN Dem vereinfachten Verfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 360 der CRR. |
100-140 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 358 Absatz 4 der CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode angegeben. |
5.7. C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)
5.7.1. Allgemeine Bemerkungen
155. |
In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen. |
156. |
Allgemein hängen die Meldungen vom Aufbau des vom Institut genutzten Modells ab, d. h. davon, ob es die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder zusammen ausweist. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre. |
5.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
030-040 |
Risikopotenzial (VaR) Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde. |
030 |
Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Arbeitstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials (VaRavg) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR |
040 |
Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR |
050-060 |
Risikopotenzial unter Stressbedingungen Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind. |
050 |
Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Arbeitstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials (SVaRavg) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR. |
060 |
Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR |
070-080 |
KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR berechnet wird. |
070 |
Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR. |
080 |
Letzte verfügbare Maßzahl Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR. |
090-110 |
KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP |
090 |
UNTERGRENZE Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR = 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der CRR für alle Positionen in der Kapitalanforderung „alle Preisrisiken“ berechnet würde. |
100-110 |
DURCHSCHNITTSWERT DER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b. |
110 |
LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a |
120 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die in Artikel 364 der CRR bezeichnete Eigenmittelanforderung aller Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der CRR ausgenommen werden. |
130 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
140 |
Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Arbeitstage) Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen. |
150-160 |
VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms) Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen. |
170-180 |
ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE In den ausgewiesenen Beträgen, die als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR dienen, wird das in Artikel 335 der CRR beschriebene Ermessen berücksichtigt, nach dem das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf. |
Zeilen |
|
010 |
POSITIONEN INSGESAMT Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug nimmt und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren verbunden ist. Was die Spalten 030 bis 060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Aufteilung um eine Zusatzinformation. |
020 |
BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist. |
030 |
TDI — ALLGEMEINES RISIKO Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko. |
040 |
TDI — SPEZIFISCHES RISIKO Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko. |
050 |
AKTIENINSTRUMENTE Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist. |
060 |
AKTIENINSTRUMENTE — ALLGEMEINES RISIKO Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko. |
070 |
AKTIENINSTRUMENTE — SPEZIFISCHES RISIKO Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko. |
080 |
FREMDWÄHRUNGSRISIKO Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR. |
090 |
WARENPOSITIONSRISIKO Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR. |
100 |
GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO Hierbei handelt es sich um das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten). |
110 |
GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO Hierbei handelt es sich um die spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten). |
5.8. C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)
5.8.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
Risikopositionswert Artikel 271 der CRR gemäß mit Artikel 382 der CRR Betrifft die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen. |
020 |
Davon: OTC-Derivate Artikel 271 der CRR gemäß Artikel 382 Absatz 1 der CRR Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. |
030 |
Davon: Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) Artikel 271 der CRR gemäß Artikel 382 Absatz 2 der CRR Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. |
040 |
MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg) Artikel 383 der CRR gemäß Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d der CRR Hierbei handelt es sich um die Berechnung des Risikopotenzials auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen. |
050 |
VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1) Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040. |
060 |
MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg) Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040. |
070 |
LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1) Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040. |
080 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR Hierbei handelt es sich um die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko. |
090 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Hierbei handelt es sich um die mit 12,5 multiplizierten Eigenmittelanforderungen. |
|
Zusatzinformationen |
100 |
Anzahl der Gegenparteien Artikel 382 der CRR Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien. Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie einfach nur die andere Vertragspartei darstellen. |
110 |
Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde. |
120 |
EINGEGANGENE CVA Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten. |
130 |
EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALLSWAPS Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden. |
140 |
INDEX-KREDITAUSFALLSWAPS Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden |
Zeilen |
|
010 |
CVA-Risiko insgesamt Summe der Zeilen 020-040, wie jeweils zutreffend. |
020 |
Nach der fortgeschrittenen Methode Die in Artikel 383 der CRR vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode |
030 |
Nach der Standardmethode Die in Artikel 384 der CRR vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode |
040 |
Auf OEM-Grundlage Hierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 der CRR angewendet wird.“ |
(1) Die in diesem Meldebogen bei den Instituten abgefragten Daten sind auf kumulativer Basis für das Kalender- oder Berichtsjahr auszuweisen (d. h. ab dem 1. Januar des laufenden Jahres).
(2) Einzelinstitute sind weder Teil einer Gruppe noch in dem Land konsolidiert, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen.
ANHANG III
MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN NACH IFRS
FINREP-MELDEBÖGEN FÜR IFRS |
||
MELDEBOGEN-NUMMER |
MELDEBOGEN-CODE |
BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGEN-GRUPPE |
|
|
TEIL 1 [QUARTALSWEISE] |
Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht] |
||
1.1 |
F 01.01 |
Bilanz: Vermögenswerte |
1.2 |
F 01.02 |
Bilanz: Verbindlichkeiten |
1.3 |
F 01.03 |
Bilanz: Eigenkapital |
2 |
F 02.00 |
Gewinn- und Verlustrechnung |
3 |
F 03.00 |
Gesamtergebnisrechnung |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: |
||
4.1 |
F 04.01 |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
4.2 |
F 04.02 |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
4.3 |
F 04.03 |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
4.4 |
F 04.04 |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
4.5 |
F 04.05 |
Nachrangige finanzielle Vermögenswerte |
5 |
F 05.00 |
Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt |
6 |
F 06.00 |
Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes |
7 |
F 07.00 |
Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig oder wertgemindert sind |
Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten |
||
8.1 |
F 08.01 |
Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei |
8.2 |
F 08.02 |
Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten |
Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen |
||
9.1 |
F 09.01 |
Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen |
9.2 |
F 09.02 |
Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen |
10 |
F 10.00 |
Derivate - Handel |
Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
||
11.1 |
F 11.01 |
Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art der Absicherung |
12 |
F 12.00 |
Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten |
Empfangene Sicherheiten und Garantien |
||
13.1 |
F 13.01 |
Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien |
13.2 |
F 13.02 |
Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] |
13.3 |
F 13.03 |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ |
14 |
F 14.00 |
Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert |
15 |
F 15.00 |
Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten |
Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung |
||
16.1 |
F 16.01 |
Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei |
16.2 |
F 16.02 |
Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument |
16.3 |
F 16.03 |
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument |
16.4 |
F 16.04 |
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko |
16.5 |
F 16.05 |
Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument |
16.6 |
F 16.06 |
Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
16.7 |
F 16.07 |
Wertminderung finanzieller und nichtfinanzieller Vermögenswerte |
Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz |
||
17.1 |
F 17.01 |
Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Vermögenswerte |
17.2 |
F 17.02 |
Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Risikopositionen - Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen |
17.3 |
F 17.03 |
Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten |
18 |
F 18.00 |
Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen |
19 |
F 19.00 |
Gestundete Risikopositionen |
|
|
TEIL 2 [QUARTALSWEISE MIT SCHWELLE: QUARTALSWEISE ODER KEINE MELDUNG] |
Geografische Aufschlüsselung |
||
20.1 |
F 20.01 |
Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten |
20.2 |
F 20.02 |
Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Standort der Tätigkeiten |
20.3 |
F 20.03 |
Geografische Aufschlüsselung der Hauptposten der Gewinn- und Verlustrechnung nach Standort der Tätigkeiten |
20.4 |
F 20.04 |
Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei |
20.5 |
F 20.05 |
Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei |
20.6 |
F 20.06 |
Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei |
20.7 |
F 20.07 |
Geografische Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen nach NACE-Codes und Sitz der Gegenpartei |
21 |
F 21.00 |
Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind |
Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen |
||
22.1 |
F 22.01 |
Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten |
22.2 |
F 22.02 |
Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind |
|
|
TEIL 3 [HALBJÄHRLICH] |
Außerbilanzielle Tätigkeiten: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen |
||
30.1 |
F 30.01 |
Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen |
30.2 |
F 30.02 |
Aufschlüsselung der Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten |
Nahe stehende Unternehmen und Personen |
||
31.1 |
F 31.01 |
Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen |
31.2 |
F 31.02 |
Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit |
|
|
TEIL 4 [JÄHRLICH] |
Gruppenstruktur |
||
40.1 |
F 40.01 |
Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen |
40.2 |
F 40.02 |
Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten |
Beizulegender Zeitwert |
||
41.1 |
F 41.01 |
Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente |
41.2 |
F 41.02 |
Nutzung der Zeitwert-Option |
41.3 |
F 41.03 |
Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente |
42 |
F 42.00 |
Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren |
43 |
F 43.00 |
Rückstellungen |
Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer |
||
44.1 |
F 44.01 |
Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen |
44.2 |
F 44.02 |
Veränderungen bei Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen |
44.3 |
F 44.03 |
Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] |
Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung |
||
45.1 |
F 45.01 |
Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio |
45.2 |
F 45.02 |
Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen |
45.3 |
F 45.03 |
Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen |
46 |
F 46.00 |
Eigenkapitalveränderungsrechnung |
1. Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]
1.2. Verbindlichkeiten
|
Verweise |
Aufschlüsselung in Tabelle |
Buchwert |
|
010 |
||||
010 |
Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten |
IFRS 7.8 (e) (ii); IAS 39.9, AG 14-15 |
8 |
|
020 |
Derivate |
IAS 39.9, AG15(a) |
10 |
|
030 |
Verkaufspositionen |
IAS 39. AG 15(b) |
8 |
|
040 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V.Teil 1.30 |
8 |
|
050 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
8 |
|
060 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
8 |
|
070 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
IFRS 7.8 (e)(i); IAS 39.9 |
8 |
|
080 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V.Teil 1.30 |
8 |
|
090 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
8 |
|
100 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
8 |
|
110 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
IFRS 7.8(f); IAS 39.47 |
8 |
|
120 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
8 |
|
130 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
8 |
|
140 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
8 |
|
150 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.3 |
8 |
|
160 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken |
IAS 39.89 A(b) |
|
|
170 |
Rückstellungen |
IAS 37.10; IAS 1.54(l) |
43 |
|
180 |
Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern |
IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.8 |
43 |
|
190 |
Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer |
IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.8 |
43 |
|
200 |
Restrukturierungsmaßnahmen |
IAS 37.71; IAS 84(a) |
43 |
|
210 |
Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten |
IAS 37. Anhang C. Beispiele 6 und 10 |
43 |
|
220 |
Erteilte Zusagen und Garantien |
IAS 37. Anhang C.9 |
43 |
|
230 |
Sonstige Rückstellungen |
|
43 |
|
240 |
Steuerschulden |
IAS 1.54(n-o) |
|
|
250 |
Tatsächliche Steuerschulden |
IAS 1.54(n); IAS 12.5 |
|
|
260 |
Latente Steuerschulden |
IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4(1)(108) |
|
|
270 |
Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital |
IAS 32, IE33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.9 |
|
|
280 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 2.10 |
|
|
290 |
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten |
IAS 1.54(p); IFRS 5.38; Anhang V. Teil 2.11 |
|
|
300 |
SUMME VERBINDLICHKEITEN |
IAS 1.9(b); IG 6 |
|
|
2. Gewinn- und Verlustrechnung
|
Verweise |
Aufschlüsselung in Tabelle |
Laufender Berichtszeitraum |
|
010 |
||||
010 |
Zinserträge |
IAS 1.97; IAS 18.35(b)(iii); Anhang V. Teil 2.21 |
16 |
|
020 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.24 |
|
|
030 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.20(a)(i), B5(e); |
|
|
040 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.20(b); IAS 39.55(b) IAS 39.9 |
|
|
050 |
Kredite und Forderungen |
IFRS 7.20(b); IAS 39.9; IAS 39,46(a) |
|
|
060 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
IFRS 7.20(b); IAS 39.9; IAS 39.46(b) |
|
|
070 |
Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken |
IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.23 |
|
|
080 |
Sonstige Vermögenswerte |
Anhang V. Teil 2.25 |
|
|
085 |
Zinserträge aus Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 2.25 |
|
|
090 |
(Zinsaufwendungen) |
IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.21 |
16 |
|
100 |
(Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten) |
IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.24 |
|
|
110 |
(Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten) |
IFRS 7.20(a)(i), B5(e) |
|
|
120 |
(Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten) |
IFRS 7.20(b); IAS 39.47 |
|
|
130 |
(Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken) |
IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.23 |
|
|
140 |
(Sonstige Verbindlichkeiten) |
Anhang V. Teil 2.26 |
|
|
145 |
(Zinsaufwendungen für Vermögenswerte) |
Anhang V. Teil 2.26 |
|
|
150 |
(Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital) |
IFRIC 2.11 |
|
|
160 |
Dividendenerträge |
IAS 18.35(b)(v); Anhang V. Teil 2.28 |
|
|
170 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.20(a)(i), B5(e) |
|
|
180 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.20(a)(i), B5(e); IAS 39.9 |
|
|
190 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.9; IAS 39.55(b) |
|
|
200 |
Gebühren- und Provisionserträge |
IFRS 7.20(c) |
22 |
|
210 |
(Aufwendungen für Gebühren und Provisionen) |
IFRS 7.20(c) |
22 |
|
220 |
Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
IFRS 7.20(a)(ii-v); Anhang V. Teil 2.97 |
16 |
|
230 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.9; IAS 39.55(b) |
|
|
240 |
Kredite und Forderungen |
IFRS 7.20(a)(iv); IAS 39.9; IAS 39.56 |
|
|
250 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
IFRS 7.20(a)(iii); IAS 39.9; IAS 39.56 |
|
|
260 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
IFRS 7.20(a)(v); IAS 39.56 |
|
|
270 |
Sonstiges |
|
|
|
280 |
Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a) |
16 |
|
290 |
Gewinne oder (-) Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a) |
16, 45 |
|
300 |
Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto |
IFRS 7.24; Anhang V. Teil 2.30 |
16 |
|
310 |
Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto |
IAS 21.28, 52 (a) |
|
|
330 |
Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto |
IAS 1.34 |
45 |
|
340 |
Sonstige betriebliche Erträge |
Anhang V.Teil 2.141-143 |
45 |
|
350 |
(Sonstige betriebliche Erträge) |
Anhang V.Teil 2.141-143 |
45 |
|
355 |
SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO |
|
|
|
360 |
(Verwaltungsaufwendungen) |
|
|
|
370 |
(Personalaufwendungen) |
IAS 19.7; IAS 1.102, IG 6 |
44 |
|
380 |
(Sonstige Verwaltungsaufwendungen) |
|
|
|
390 |
(Abschreibungen) |
IAS 1.102; IAS 104 |
|
|
400 |
(Sachanlagen) |
IAS 1.104; IAS 16.73(e)(vii) |
|
|
410 |
(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) |
IAS 1.104; IAS 40.79(d)(iv) |
|
|
420 |
(Sonstige immaterielle Vermögenswerte) |
IAS 1.104; IAS 38.118(e)(vi) |
|
|
430 |
(Rückstellungen oder (-) Wertaufholung) |
IAS 37.59; IAS 84 IAS 1.98(b)(f)(g) |
43 |
|
440 |
(Erteilte Zusagen und Garantien) |
|
|
|
450 |
(Sonstige Rückstellungen) |
|
|
|
460 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten |
IFRS 7.20(e) |
16 |
|
470 |
(Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte) |
IFRS 7.20(e) IAS 39.66 |
|
|
480 |
(Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte) |
IFRS 7.20(e) IAS 39.67 |
|
|
490 |
(Kredite und Forderungen) |
IFRS 7.20(e) IAS 39.63 |
|
|
500 |
(Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen) |
IFRS 7.20(e) IAS 39.63 |
|
|
510 |
(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen) |
IAS 28.40-43 |
16 |
|
520 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten |
IAS 36.126(a)(b) |
16 |
|
530 |
(Sachanlagen) |
IAS 16.73(e)(v-vi) |
|
|
540 |
(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) |
IAS 40.79(d)(v) |
|
|
550 |
(Geschäfts- oder Firmenwert) |
IFRS 3 Anhang B67(d)(v); IAS 36.124 |
|
|
560 |
(Sonstige immaterielle Vermögenswerte) |
IAS 38.118 (e)(iv)(v) |
|
|
570 |
(Sonstige) |
IAS 36.126 (a)(b) |
|
|
580 |
Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert |
IFRS 3. Anhang B64(n)(i) |
|
|
590 |
Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
IAS 1.82(c) |
|
|
600 |
Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen |
IFRS 5.37; Anhang V. Teil 2.27 |
|
|
610 |
GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN |
IAS 1.102, IG 6, IFRS 5.33 A |
|
|
620 |
(Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag) |
IAS 1.82(d); IAS 12.77 |
|
|
630 |
GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN |
IAS 1, IG 6 |
|
|
640 |
Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern |
IAS 1.82(e); IFRS 5.33(a), 5.33 A |
|
|
650 |
Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern |
IFRS 5.33(b)(i) |
|
|
660 |
(Den aufgegebenen Geschäftsbereichen zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag) |
IFRS 5.33 (b)(ii), (iv) |
|
|
670 |
JAHRESERGEBNIS |
IAS 1.81 A(a) |
|
|
680 |
Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar |
IAS 1.83(a)(i) |
|
|
690 |
Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar |
IAS 1.81B (b)(ii) |
|
|
8. Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten
8.1. Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei
|
Verweise |
Buchwert |
Betrag der kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
Vertragsgemäß bei Fälligkeit zu zahlender Betrag |
||||
Zu Handelszwecken gehalten |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
|||||
IFRS 7.8(e)(ii); IAS 39.9, AG 14-15 |
IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9 |
IFRS 7.8(f); IAS 39.47 |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9 |
CRR Art. 30(b), Art. 424(1)(d)(i) |
|
|||
010 |
020 |
030 |
037 |
040 |
050 |
|||
010 |
Derivate |
IAS 39.9, AG15(a) |
|
|
|
|
|
|
020 |
Verkaufspositionen |
IAS 39. AG 15(b) |
|
|
|
|
|
|
030 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
|
|
|
|
|
040 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
|
050 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
|
|
|
060 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
070 |
Girokonten / Tagesgeldkonten |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
|
|
|
|
|
|
080 |
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
|
|
|
|
|
|
090 |
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3 Anhang V. Teil 2.51 |
|
|
|
|
|
|
100 |
Pensionsgeschäfte |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
|
|
|
|
|
|
110 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
120 |
Girokonten / Tagesgeldkonten |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
|
|
|
|
|
|
130 |
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
|
|
|
|
|
|
140 |
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3 Anhang V. Teil 2.51 |
|
|
|
|
|
|
150 |
Pensionsgeschäfte |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
|
|
|
|
|
|
160 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
170 |
Girokonten / Tagesgeldkonten |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
|
|
|
|
|
|
180 |
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
|
|
|
|
|
|
190 |
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3 Anhang V. Teil 2.51 |
|
|
|
|
|
|
200 |
Pensionsgeschäfte |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
|
|
|
|
|
|
210 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
220 |
Girokonten / Tagesgeldkonten |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
|
|
|
|
|
|
230 |
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
|
|
|
|
|
|
240 |
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
|
|
|
|
|
|
250 |
Pensionsgeschäfte |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
|
|
|
|
|
|
260 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
270 |
Girokonten / Tagesgeldkonten |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
|
|
|
|
|
|
280 |
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
|
|
|
|
|
|
290 |
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
|
|
|
|
|
|
300 |
Pensionsgeschäfte |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
|
|
|
|
|
|
310 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
|
|
320 |
Girokonten / Tagesgeldkonten |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
|
|
|
|
|
|
330 |
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
|
|
|
|
|
|
340 |
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
|
|
|
|
|
|
350 |
Pensionsgeschäfte |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
|
|
|
|
|
|
360 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V.Teil 1.31 Anhang V. Teil 2.52 |
|
|
|
|
|
|
370 |
Einlagenzertifikate |
Anhang V. Teil 2.52(a) |
|
|
|
|
|
|
380 |
Forderungsgedeckte Wertpapiere |
CRR Art. 4(1)(61) |
|
|
|
|
|
|
390 |
Gedeckte Schuldverschreibungen |
CRR Art. 129 Abs. 1 |
|
|
|
|
|
|
400 |
Hybride Verträge |
IAS 39.10-11, AG27, AG29; IFRIC 9; Anhang V. Teil 2.52(d) |
|
|
|
|
|
|
410 |
Sonstige begebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 2.52(e) |
|
|
|
|
|
|
420 |
Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente |
IAS 32, AG 31 |
|
|
|
|
|
|
430 |
Nicht wandelbar |
|
|
|
|
|
|
|
440 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
|
|
|
|
|
450 |
FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
|
|
|
|
8.2. Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten
|
Buchwert |
|||
|
Verweise |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
|
IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9 |
IFRS 7.8(f); IAS 39.47 |
|||
010 |
020 |
|||
010 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
020 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
030 |
NACHRANGIGE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN |
Anhang V.Teil 2.53-54 |
|
|
14. Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert
|
Verweise |
Bemessungshierarchie IFRS 13.93(b) |
Veränderung des beizulegenden Zeitwerts im Berichtszeitraum ITS V.Teil 2.86 |
Kumulierte Veränderung des beizulegenden Zeitwerts vor Steuern ITS V.Teil 2.87 |
||||||
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
|||
IFRS 13.76 |
IFRS 13.81 |
IFRS 13.86 |
IFRS 13.81 |
IFRS 13.86, 93(f) |
IFRS 13.76 |
IFRS 13.81 |
IFRS 13.86 |
|||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
|||
VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
010 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG 14 |
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Derivate |
IAS 39.9 |
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9 |
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.8(h)(d); IAS 39.9 |
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
130 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
140 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.19 |
|
|
|
|
|
|
|
|
VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
150 |
Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten |
IFRS 7.8 (e) (ii); IAS 39.9, AG 14-15 |
|
|
|
|
|
|
|
|
160 |
Derivate |
IAS 39.9, AG15(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
170 |
Verkaufspositionen |
IAS 39. AG 15(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
180 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
190 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
|
|
|
|
|
200 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
|
|
|
|
|
|
|
210 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9 |
|
|
|
|
|
|
|
|
220 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
230 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
|
|
|
|
|
240 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
|
|
|
|
|
|
|
250 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.19 |
|
|
|
|
|
|
|
|
16. Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
16.1 Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei
|
Laufender Berichtszeitraum |
|||
|
Verweise |
Erträge |
Aufwendungen |
|
Anhang V. Teil 2.95 |
Anhang V. Teil 2.95 |
|||
010 |
020 |
|||
010 |
Derivate - Handel |
IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.96 |
|
|
020 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
|
030 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
040 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
050 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
060 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
070 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
080 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
|
090 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
100 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
110 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
120 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
130 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
140 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
150 |
Sonstige Vermögenswerte |
Anhang V. Teil 1.51 |
|
|
160 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; |
|
|
170 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
180 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
190 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
200 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
210 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
220 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
230 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
240 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
|
250 |
Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken |
Anhang V. Teil 2.95 |
|
|
260 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 2.10 |
|
|
270 |
ZINSEN |
IAS 18.35(b); IAS 1.97 |
|
|
16.2 Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument
|
Verweise |
Laufender Berichtszeitraum |
|
010 |
|||
010 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
020 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
030 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
040 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9 |
|
050 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
060 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
070 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG VON NICHT ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO |
IFRS 7.20(a)(v-vii); IAS 39.55(a) |
|
16.3 Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument
|
Verweise |
Laufender Berichtszeitraum |
|
|
|||
010 |
|||
010 |
Derivate |
IAS 39.9 |
|
020 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
030 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
040 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
050 |
Verkaufspositionen |
IAS 39. AG 15(b) |
|
060 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9 |
|
070 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
080 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
090 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO |
IFRS 7.20(a)(i) |
|
16.4. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko
|
Verweise |
Laufender Berichtszeitraum |
|
|
|||
010 |
|||
010 |
Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(a) |
|
020 |
Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(b) |
|
030 |
Devisenhandel und mit Devisen und Gold verbundene Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(c) |
|
040 |
Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(d) |
|
050 |
Mit Waren verbundene Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(e) |
|
060 |
Sonstiges |
Anhang V. Teil 2.99(f) |
|
070 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO |
IFRS 7.20(a)(i) |
|
16.5. Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument
|
Verweise |
Laufender Berichtszeitraum |
Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
|
|
Anhang V. Teil 2.100 |
|||
010 |
020 |
|||
010 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
|
020 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
|
030 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
|
040 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9 |
|
|
050 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
060 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
|
070 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN, NETTO |
IFRS 7.20(a)(i) |
|
|
16.6. Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
|
Verweise |
Laufender Berichtszeitraum |
|
010 |
|||
010 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments [einschließlich Aufhebung] |
IFRS 7.24(a)(i) |
|
020 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind |
IFRS 7.24(a)(ii) |
|
030 |
Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung von Zahlungsströmen |
IFRS 7.24(b) |
|
040 |
Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung der Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe |
IFRS 7.24(c) |
|
050 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS DER BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN, NETTO |
IFRS 7.24 |
|
16.7. Wertminderung finanzieller und nichtfinanzieller Vermögenswerte
|
Laufender Berichtszeitraum |
|
||||
|
Verweise |
Hinzurechnungen Anhang V. Teil 2.102 |
Aufholungen Anhang V. Teil 2.102 |
Summe |
Kumulierte Wertminderung |
|
010 |
020 |
030 |
040 |
|||
010 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten |
IFRS 7.20(e) |
|
|
|
|
020 |
Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.20(e) IAS 39.66 |
|
|
|
|
030 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.20(e) IAS 39.67-70 |
|
|
|
|
040 |
Kredite und Forderungen |
IFRS 7.20(e); IAS 39.63-65 |
|
|
|
|
050 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
IFRS 7.20(e); IAS 39.63-65 |
|
|
|
|
060 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
IAS 28.40-43 |
|
|
|
|
070 |
Tochterunternehmen |
IFRS 10 Anhang A |
|
|
|
|
080 |
Gemeinschaftsunternehmen |
IAS 28.3 |
|
|
|
|
090 |
Assoziierte Unternehmen |
IAS 28.3 |
|
|
|
|
100 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten |
IAS 36.126(a),(b) |
|
|
|
|
110 |
Sachanlagen |
IAS 16.73(e)(v-vi) |
|
|
|
|
120 |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
IAS 40.79(d)(v) |
|
|
|
|
130 |
Geschäfts- oder Firmenwert |
IAS 36.10b; IAS 36.88-99, 124; IFRS 3 Anhang B67(d)(v) |
|
|
|
|
140 |
Sonstige immaterielle Vermögenswerte |
IAS 38.118 (e)(iv)(v) |
|
|
|
|
145 |
Sonstiges |
IAS 36.126(a),(b) |
|
|
|
|
150 |
GESAMT |
|
|
|
|
|
160 |
Ausstehende Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten |
IFRS 7.20(d); IAS 39, AG 93 |
|
|
|
|
17. Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz
17.1 Vermögenswerte
|
Verweise |
Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert] |
|
010 |
|||
010 |
Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben |
IAS 1.54(i) |
|
020 |
Kassenbestand |
Anhang V. Teil 2.1 |
|
030 |
Guthaben bei Zentralbanken |
Anhang V. Teil 2.2 |
|
040 |
Sichtguthaben |
Anhang V. Teil 2.3 |
|
050 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG 14 |
|
060 |
Derivate |
IAS 39.9 |
|
070 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
080 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
090 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
100 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9 |
|
110 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
120 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
130 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
140 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.8(d); IAS 39.9 |
|
150 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
160 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
170 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
180 |
Kredite und Forderungen |
IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V. Teil 1.16 |
|
190 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
200 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
210 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG 26 |
|
220 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
230 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
240 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9 |
|
250 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken |
IAS 39.89 A(a) |
|
260 |
Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 2.4 |
|
270 |
Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte |
IFRS 4, IG20(b)-(c); Anhang V. Teil 2.105 |
|
280 |
Materielle Vermögenswerte |
|
|
290 |
Immaterielle Vermögenswerte |
IAS 1.54(c); CRR Art. 4(1)(115) |
|
300 |
Geschäfts- oder Firmenwert |
IFRS 3.B67(d); CRR Art. 4(1)(113) |
|
310 |
Sonstige immaterielle Vermögenswerte |
IAS 38.8,118 |
|
320 |
Steueransprüche |
IAS 1.54(n-o) |
|
330 |
Steuererstattungsansprüche |
IAS 1.54(n); IAS 12.5 |
|
340 |
Latente Steueransprüche |
IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4(1)(106) |
|
350 |
Sonstige Vermögenswerte |
Anhang V. Teil 2.5 |
|
360 |
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen |
IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.6 |
|
370 |
SUMME DER VERMÖGENSWERTE |
IAS 1.9(a), IG 6 |
|
17.2 Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen
|
Verweise |
Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Nominalwert] |
|
010 |
|||
010 |
Erteilte Kreditzusagen |
IAS 39.2(h), 4(a)(c), BC 15; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 57 |
|
020 |
Erteilte Finanzgarantien |
IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 A; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 58 |
|
030 |
Sonstige erteilte Zusagen |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 59 |
|
040 |
AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN |
|
|
17.3 Verbindlichkeiten und Eigenkapital
|
Verweise |
Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert] |
|||
010 |
|||||
010 |
Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten |
IFRS 7.8 (e) (ii); IAS 39.9, AG 14-15 |
|
||
020 |
Derivate |
IAS 39.9, AG15(a) |
|
||
030 |
Verkaufspositionen |
IAS 39. AG 15(b) |
|
||
040 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
||
050 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
||
060 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
||
070 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
IFRS 7.8 (e)(i); IAS 39.9 |
|
||
080 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
||
090 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
||
100 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
||
110 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
IFRS 7.8(f); IAS 39.47 |
|
||
120 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
||
130 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
||
140 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
||
150 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.23 |
|
||
160 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken |
IAS 39.89 A(b) |
|
||
170 |
Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Verbindlichkeiten |
IFRS 4. IG20(a); Anhang V. Teil 2.106 |
|
||
180 |
Rückstellungen |
IAS 37.10; IAS 1.54(l) |
|
||
190 |
Steuerschulden |
IAS 1.54(n-o) |
|
||
200 |
Tatsächliche Steuerschulden |
IAS 1.54(n); IAS 12.5 |
|
||
210 |
Latente Steuerschulden |
IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4(1)(108) |
|
||
220 |
Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital |
IAS 32, IE33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.9 |
|
||
230 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 2.10 |
|
||
240 |
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten |
IAS 1.54(p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.11 |
|
||
250 |
VERBINDLICHKEITEN |
IAS 1.9(b); IG 6 |
|
||
260 |
Kapital |
IAS 1.54(r), BAD Art. 22 |
|
||
270 |
Agio |
IAS 1.78(e); CRR Art. 4(1)(124) |
|
||
280 |
Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital |
Anhang V Teil 2.15-16 |
|
||
290 |
Sonstiges Eigenkapital |
IFRS 2.10; Anhang V. Teil 2.17 |
|
||
300 |
Kumuliertes sonstiges Ergebnis |
CRR Art. 4(1)(100) |
|
||
310 |
Einbehaltene Gewinne |
CRR Art. 4(1)(123) |
|
||
320 |
Neubewertungsrücklagen |
IFRS 1.30, D5-D8 |
|
||
330 |
Sonstige Rücklagen |
IAS 1.54; IAS 1.78(e) |
|
||
340 |
|
IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG14, AG36; Anhang V. Teil 2.20 |
|
||
350 |
Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste |
IAS 27.28; IAS 1.83(a)(ii) |
|
||
360 |
|
IAS 32.35 |
|
||
370 |
Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen] |
IAS 27.4; IAS 1.54(q); IAS 27.27 |
|
||
380 |
SUMME EIGENKAPITAL |
IAS 1.9(c), IG 6 |
|
||
390 |
SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN |
IAS 1.IG6 |
|
18. Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen
|
Verweise |
Bruttobuchwert |
Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen |
Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien |
|||||||||||||||||||
|
Vertragsgemäß bedient |
Notleidend |
|
bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen |
bei notleidenden Risikopositionen |
||||||||||||||||||
|
Nicht überfällig oder <= 30 Tage überfällig |
Überfällig > 30 Tage <= 60 Tage |
Überfällig > 60 Tage <= 90 Tage |
|
Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig < 90 Tage sind |
Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage |
Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr |
Überfällig > 1 Jahr |
Davon: ausgefallen |
Davon: wertgemindert |
|
Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig < 90 Tage sind |
Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage |
Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr |
Überfällig > 1 Jahr |
Empfangene Sicherheiten für notleidende Forderungen |
Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien |
||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
|||
Anhang V. Teil 2. 45, 109, 145-162 |
Anhang V. Teil 2. 145-162 |
Anhang V. Teil 2. 158 |
Anhang V. Teil 2. 158 |
Anhang V. Teil 2. 158 |
Anhang V. Teil 2. 145-162 |
Anhang V. Teil 2. 159 |
Anhang V. Teil 2. 159 |
Anhang V. Teil 2. 159 |
Anhang V. Teil 2. 159 |
CRR Art. 178 Anhang V. Teil 2.61 |
IAS 39. 58-70 |
Anhang V. Teil 2. 46 |
Anhang V. Teil 2. 161 |
Anhang V. Teil 2. 161 |
Anhang V. Teil 2. 159,161 |
Anhang V. Teil 2. 159,161 |
Anhang V. Teil 2. 159,161 |
Anhang V. Teil 2. 159,161 |
Anhang V. Teil 2. 162 |
Anhang V. Teil 2. 162 |
|||
010 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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100 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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110 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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120 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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130 |
Davon: Kleine und mittlere Unternehmen |
SME Art. 1 2(a) |
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140 |
Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen |
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150 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
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160 |
Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen |
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170 |
Davon: Konsumentenkredite |
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180 |
ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL |
Anhang V. Teil 1.13(d)(e) |
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190 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
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200 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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210 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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220 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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230 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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240 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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250 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
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260 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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270 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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280 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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290 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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300 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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310 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
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320 |
ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE SCHULDTITEL AUSSER DEN ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN |
Anhang V. Teil 1.13(b)(c) |
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330 |
SCHULDTITEL AUSSER DEN ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN |
Anhang V. Teil 1.13(b)(c)(d)(e) |
|
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|
340 |
Erteilte Kreditzusagen |
IAS 39.2(h), 4(a)(c), BC15; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56-57 |
|
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350 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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360 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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370 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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380 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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390 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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400 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
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410 |
Erteilte Finanzgarantien |
IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 A; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 58 |
|
|
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420 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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430 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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440 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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450 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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460 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
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470 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
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|
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|
480 |
Sonstige erteilte Zusagen |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 59 |
|
|
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490 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
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|
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500 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
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|
510 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
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|
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|
520 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
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|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
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|
530 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
540 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
550 |
AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN |
Anhang V. Teil 2.55 |
|
|
|
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|
|
|
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|
|
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|
|
19. Angaben zu gestundeten Risikopositionen
|
Verweise |
Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen |
Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien |
||||||||||||||||
|
Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
|
bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
bei notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
|||||||||||||||
|
Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen |
Refinanzierung |
davon: Vertragsgemäß bediente, probeweise gestundete Risikopositionen |
|
Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen |
Refinanzierung |
davon: ausgefallen |
davon: wertgemindert |
davon: Stundung notleidender Risikopositionen |
|
Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen |
Refinanzierung |
Empfangene Sicherheiten für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
Empfangene Finanzgarantien für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
|||
Anhang V. Teil 2. 45, 109, 163-182 |
Anhang V. Teil 2. 145-162 |
Anhang V. Teil 2. 164(a), 177, 178, 182 |
Anhang V. Teil 2. 164(b), 177, 178, 181, 182 |
Anhang V. Teil 2. 176(b), 177, 180 |
Anhang V. Teil 2. 145-162 |
Anhang V. Teil 2. 164(a), 179-180,182 |
Anhang V. Teil 2. 164(b), 179-182 |
CRR Art. 178 Anhang V. Teil 2.61 |
IAS 39. 58-70 |
Anhang V. Teil 2. 172(a), 157 |
Anhang V. Teil 2. 46, 183 |
Anhang V. Teil 2. 145-183 |
Anhang V. Teil 2. 145-183 |
Anhang V. Teil 2. 164(a), 179-180,182,183 |
Anhang V. Teil 2. 164(b), 179-183 |
Anhang V. Teil 2. 162 |
Anhang V. Teil 2. 162 |
|||
010 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
130 |
Davon: Kleine und mittlere Unternehmen |
SME Art. 1 2(a) |
|
|
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|
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|
140 |
Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen |
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|
|
150 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
160 |
Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
170 |
Davon: Konsumentenkredite |
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
180 |
ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL |
Anhang V. Teil 1.13(d)(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
190 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
200 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
210 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
220 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
230 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
240 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
250 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
260 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
270 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
280 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
290 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
300 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
310 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
320 |
ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE SCHULDTITEL AUSSER DEN ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN |
Anhang V. Teil 1.13(b)(c) |
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
330 |
SCHULDTITEL AUSSER DEN ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN |
Anhang V. Teil 1.13(b)(c)(d)(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
340 |
Erteilte Kreditzusagen |
IAS 39.2(h), 4(a)(c), BC15; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56-57 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20. Geografische Aufschlüsselung
20.1 Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten
|
Verweise |
Buchwert |
||
Inländische Tätigkeiten |
Ausländische Tätigkeiten |
|||
Anhang V. Teil 2.107 |
Anhang V. Teil 2.107 |
|||
010 |
020 |
|||
010 |
Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben |
IAS 1.54(i) |
|
|
020 |
Kassenbestand |
Anhang V. Teil 2.1 |
|
|
030 |
Guthaben bei Zentralbanken |
Anhang V. Teil 2.2 |
|
|
040 |
Sichtguthaben |
Anhang V. Teil 2.3 |
|
|
050 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG 14 |
|
|
060 |
Derivate |
IAS 39.9 |
|
|
070 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
|
080 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
090 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
100 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9 |
|
|
110 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
|
120 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
130 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
140 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.8(d); IAS 39.9 |
|
|
150 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
|
160 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
170 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
180 |
Kredite und Forderungen |
IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V. Teil 1.16 |
|
|
190 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
200 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
210 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG 26 |
|
|
220 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
230 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
240 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9 |
|
|
250 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken |
IAS 39.89 A(a) |
|
|
260 |
Materielle Vermögenswerte |
|
|
|
270 |
Immaterielle Vermögenswerte |
IAS 1.54(c); CRR Art. 4(1)(115) |
|
|
280 |
Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 2.4 |
|
|
290 |
Steueransprüche |
IAS 1.54(n-o) |
|
|
300 |
Sonstige Vermögenswerte |
Anhang V. Teil 2.5 |
|
|
310 |
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen |
IAS 1.54(j); IFRS 5.38 |
|
|
320 |
VERMÖGENSWERTE |
IAS 1.9(a), IG 6 |
|
|
20.2 Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Standort der Tätigkeiten
|
Verweise |
Buchwert |
||
Inländische Tätigkeiten |
Ausländische Tätigkeiten |
|||
Anhang V. Teil 2.107 |
Anhang V. Teil 2.107 |
|||
010 |
020 |
|||
010 |
Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten |
IFRS 7.8 (e) (ii); IAS 39.9, AG 14-15 |
|
|
020 |
Derivate |
IAS 39.9, AG15(a) |
|
|
030 |
Verkaufspositionen |
IAS 39. AG 15(b) |
|
|
040 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
050 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
060 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
|
070 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
IFRS 7.8 (e)(i); IAS 39.9 |
|
|
080 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
090 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
100 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
|
110 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
IFRS 7.8(f); IAS 39.47 |
|
|
120 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
130 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
140 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
|
150 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.23 |
|
|
160 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken |
IAS 39.89 A(b) |
|
|
170 |
Rückstellungen |
IAS 37.10; IAS 1.54(l) |
|
|
180 |
Steuerschulden |
IAS 1.54(n-o) |
|
|
190 |
Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital |
IAS 32, IE33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.09 |
|
|
200 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 2.10 |
|
|
210 |
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten |
IAS 1.54(p); IFRS 5.38 |
|
|
220 |
VERBINDLICHKEITEN |
IAS 1.9(b); IG 6 |
|
|
20.3 Geografische Aufschlüsselung der Hauptposten der Gewinn- und Verlustrechnung nach Standort der Tätigkeiten
|
Verweise |
Laufender Berichtszeitraum |
||
Inländische Tätigkeiten |
Ausländische Tätigkeiten |
|||
Anhang V. Teil 2.107 |
Anhang V. Teil 2.107 |
|||
010 |
020 |
|||
010 |
Zinserträge |
IAS 1.97; IAS 18.35(b)(iii); Anhang V. Teil 2.21 |
|
|
020 |
(Zinsaufwendungen) |
IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.21 |
|
|
030 |
(Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital) |
IFRIC 2.11 |
|
|
040 |
Dividendenerträge |
IAS 18.35(b)(v); Anhang V. Teil 2.28 |
|
|
050 |
Gebühren- und Provisionserträge |
IFRS 7.20(c) |
|
|
060 |
(Aufwendungen für Gebühren und Provisionen) |
IFRS 7.20(c) |
|
|
070 |
Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
IFRS 7.20(a)(ii-v) |
|
|
080 |
Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a) |
|
|
090 |
Gewinne oder (-) Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a) |
|
|
100 |
Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto |
IFRS 7.24 |
|
|
110 |
Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto |
IAS 21.28; IAS 52(a) |
|
|
130 |
Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto |
IAS 1.34 |
|
|
140 |
Sonstige betriebliche Erträge |
Anhang V.Teil 2.141-143 |
|
|
150 |
(Sonstige betriebliche Erträge) |
Anhang V.Teil 2.141-143 |
|
|
155 |
SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO |
|
|
|
160 |
(Verwaltungsaufwendungen) |
|
|
|
170 |
(Abschreibungen) |
IAS 1.102; IAS 104 |
|
|
180 |
(Rückstellungen oder (-) Wertaufholung) |
IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g) |
|
|
190 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten |
IFRS 7.20(e) |
|
|
200 |
(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen) |
IAS 28.40-43 |
|
|
210 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten |
IAS 36.126(a)(b) |
|
|
220 |
Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert |
IFRS 3. Anhang B64(n)(i) |
|
|
230 |
Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
IAS 1.82(c) |
|
|
240 |
Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen |
IFRS 5.37; Anhang V. Teil 2.27 |
|
|
250 |
GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN |
IAS 1.102, IG 6, IFRS 5.33 A |
|
|
260 |
(Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag) |
IAS 1.82(d); IAS 12.77 |
|
|
270 |
GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN |
IAS 1, IG 6 |
|
|
280 |
Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern |
IAS 1.82(e); IFRS 5.33(a), 5.33 A |
|
|
290 |
JAHRESERGEBNIS |
IAS 1.81 A(a) |
|
|
20.4 Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei
Z-Achse |
Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet |
|
||||
|
||||||
|
Verweise |
Bruttobuchwert |
Davon: gestundet |
Davon: notleidend |
Kumulierte Wertminderung oder kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
|
Anhang V. Teil 2.109 |
Anhang V.Teil 2.163-183 |
Anhang V.Teil 2. 145-162 |
Anhang V. Teil 2.46 |
|||
010 |
022 |
025 |
030 |
|||
010 |
Derivate |
IAS 39.9 |
|
|
|
|
020 |
Davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
030 |
Davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
040 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
|
|
|
050 |
Davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
060 |
Davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
070 |
Davon: nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
080 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
090 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
100 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
110 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
120 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
130 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
140 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
150 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
160 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
170 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
180 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
190 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
200 |
Davon: Kleine und mittlere Unternehmen |
SME Art. 1 2(a) |
|
|
|
|
210 |
Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen |
|
|
|
|
|
220 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
230 |
Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen |
|
|
|
|
|
240 |
Davon: Konsumentenkredite |
|
|
|
|
|
20.5 Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei
Z-Achse |
Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet |
|
||||
|
||||||
|
Verweise |
Nominalbetrag |
Davon: gestundet |
Davon: notleidend |
Rückstellungen für erteilte Zusagen und Garantien |
|
Anhang V. Teil 2.62 |
Anhang V.Teil 2.163-183 |
Anhang V.Teil 2. 145-162 |
Anhang V. Teil 2.61 |
|||
010 |
022 |
025 |
030 |
|||
010 |
Erteilte Kreditzusagen |
IAS 39.2(h), 4(a)(c), BC 15; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 57 |
|
|
|
|
020 |
Erteilte Finanzgarantien |
IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 A; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 58 |
|
|
|
|
030 |
Sonstige erteilte Zusagen |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 59 |
|
|
|
|
20.6 Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei
Z-Achse |
Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet |
|
|
|
|||
|
Verweise |
Buchwert |
|
Anhang V Teil 1.28, 2,107 |
|||
010 |
|||
010 |
Derivate |
IAS 39.9, AG15(a) |
|
020 |
Davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
030 |
Davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
040 |
Verkaufspositionen |
IAS 39. AG 15(b) |
|
050 |
Davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
060 |
Davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
070 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
080 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
090 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
100 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
110 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
120 |
Nichtfinanzunternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
130 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
20.7 Geografische Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen nach NACE-Codes und Sitz der Gegenpartei
Z-Achse |
Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet |
|
|||||
|
|||||||
|
|
Nichtfinanzunternehmen |
|||||
Verweise |
Bruttobuchwert |
Davon: notleidend |
Kumulierte Wertminderung oder kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
||||
Anhang V. Teil 2.109 |
Anhang V.Teil 2. 145-162 |
Anhang V. Teil 2.46 |
|||||
010 |
012 |
020 |
|||||
010 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
020 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
030 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
040 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
050 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
060 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
070 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
080 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
090 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
100 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
110 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
120 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
130 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
140 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
150 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
160 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
170 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
180 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
190 |
DARLEHEN UND KREDITE |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
30. Außerbilanzielle Tätigkeiten: Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen
30.1 Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen
|
Verweise |
Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Vermögenswerte |
Davon: in Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung |
Zeitwert der in Anspruch genommenen Liquiditätsunterstützung |
Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten |
Nominalbetrag der außerbilanziellen Posten, die vom meldenden Institut angegeben werden |
Davon: Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen |
Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste |
|
IFRS 12.29(a) |
IFRS 12.29(a); Anhang V. Teil 2.118 |
|
IFRS 12.29(a) |
IFRS 12.B26(e) |
|
IFRS 12 B26(b) |
|||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
|||
010 |
Summe |
|
|
|
|
|
|
|
|
30.2 Aufschlüsselung der Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten
Nach Art der Tätigkeiten |
Verweise |
Verbriefung durch Zweckgesellschaften |
Vermögensverwaltung |
Sonstige Tätigkeiten |
|
CRR Art. 4(1)(66) |
Anhang V. Teil 2.117(a) |
||||
Buchwert |
|||||
IFRS 12.28, B6.(a) |
010 |
020 |
030 |
||
010 |
Vom meldenden Institut bilanziell erfasste ausgewählte finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 12.29(a),(b) |
|
|
|
021 |
davon: notleidend |
Anhang V.Teil 2. 145-162 |
|
|
|
030 |
Derivate |
IAS 39.9 |
|
|
|
040 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
|
|
050 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
060 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
070 |
Vom meldenden Institut bilanziell erfasstes ausgewähltes Eigenkapital und finanzielle Verbindlichkeiten |
IFRS 12.29(a),(b) |
|
|
|
080 |
Begebene Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.4 |
|
|
|
090 |
Derivate |
IAS 39.9, AG15(a) |
|
|
|
100 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
110 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
|
Nominalbetrag |
||||
120 |
Vom meldenden Institut angegebene außerbilanzielle Posten |
IFRS 12.B26(e) |
|
|
|
131 |
davon: notleidend |
Anhang V.Teil 2. 145-162 |
|
|
|
31. Nahe stehende Unternehmen und Personen
31.1 Nahe stehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen
|
Verweise |
Kreditinanspruchnahme |
|||||
Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss |
Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe |
Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen |
Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen |
Sonstige nahe stehende Unternehmen und Personen |
|||
IAS 24.19(a),(b) |
IAS 24.19(c); Anhang V. Teil 2.120 |
IAS 24.19(d),(e); Anhang V. Teil 2.120 |
IAS 24.19(f) |
IAS 24.19(g) |
|||
Anhang V. Teil 2.120 |
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
||
010 |
Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte |
IAS 24.18(b) |
|
|
|
|
|
020 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
|
|
|
|
030 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
040 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
050 |
davon: Wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
060 |
Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten |
IAS 24.18(b) |
|
|
|
|
|
070 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
|
|
080 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
|
|
090 |
Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen |
IAS 24.18(b) Anhang V. Teil 2.62 |
|
|
|
|
|
100 |
davon: ausgefallen |
IAS 24.18(b); Anhang V. Teil 2.61 |
|
|
|
|
|
110 |
Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen |
IAS 24.18(b); Anhang V. Teil 2.63, 121 |
|
|
|
|
|
120 |
Nominalwert von Derivaten |
Anhang V.Teil 2.70-71 |
|
|
|
|
|
130 |
Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen aus notleidenden Forderungen |
IAS 24.18(c) |
|
|
|
|
|
31.2 Nahe stehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit
|
Verweise |
Laufender Berichtszeitraum |
|||||
Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss |
Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe |
Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen |
Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen |
Sonstige nahe stehende Unternehmen und Personen |
|||
IAS 24.19(a),(b) |
IAS 24.19(c) |
IAS 24.19(d),(e) |
IAS 24.19(f) |
IAS 24.19(g) |
|||
Anhang V. Teil 2.120 |
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
||
010 |
Zinserträge |
IAS 24.18(a); IAS 18.35(b)(iii); Anhang V. Teil 2.21 |
|
|
|
|
|
020 |
Zinsaufwendungen |
IAS 24.18(a); IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.21 |
|
|
|
|
|
030 |
Dividendenerträge |
IAS 24.18(a); IAS 18.35(b)(v); Anhang V. Teil 2.28 |
|
|
|
|
|
040 |
Gebühren- und Provisionserträge |
IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c) |
|
|
|
|
|
050 |
Aufwendungen für Gebühren und Provisionen |
IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c) |
|
|
|
|
|
060 |
Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten |
IAS 24.18(a) |
|
|
|
|
|
070 |
Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nichtfinanziellen Vermögenswerten |
IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.122 |
|
|
|
|
|
080 |
Anstieg oder (-) Abnahme der kumulierten Wertminderung, kumulierten Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen für notleidende Schuldtitel, Garantien und Zusagen während des Berichtszeitraums |
IAS 24.18(d) |
|
|
|
|
|
41. Beizulegender Zeitwert
41.1 Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente
VERMÖGENSWERTE |
Verweise |
Beizulegender Zeitwert |
Bemessungshierarchie IFRS 13.93(b), BC216 |
|||
IFRS 7.25-26 |
Stufe 1 IFRS 13.76 |
Stufe 2 IFRS 13.81 |
Stufe 3 IFRS 13.86 |
|||
010 |
020 |
030 |
040 |
|||
010 |
Kredite und Forderungen |
IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG 26 |
|
|
|
|
020 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
030 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
040 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG 26 |
|
|
|
|
050 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
060 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
|
|
|
070 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
IFRS 7.8(f); IAS 39.47 |
|
|
|
|
080 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
|
090 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
|
100 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
|
|
41.2 Nutzung der Zeitwert-Option
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente |
Verweise |
Buchwert |
||
Rechnungslegungsanomalie |
Bewertung anhand des beizulegenden Zeitwerts |
Hybride Verträge |
|||
IFRS 7.B5(a) |
IAS 39.9b(i) |
IAS 39.9b(ii) |
IAS 39.11A-12 |
||
VERMÖGENSWERTE |
010 |
020 |
030 |
||
010 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9 |
|
|
|
020 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 32.11 |
|
|
|
030 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
040 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
|
|
050 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9 |
|
|
|
060 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
070 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
080 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
|
41.3 Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente
|
Übrige separierbare hybride Verträge [nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet] |
Verweise |
Buchwert |
FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
010 |
||
010 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.129 |
|
020 |
Zur Veräußerung verfügbar [Basisverträge] |
IAS 39.11; Anhang V. Teil 2.130 |
|
030 |
Kredite und Forderungen [Basisverträge] |
IAS 39.11; Anhang V. Teil 2.130 |
|
040 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen [Basisverträge] |
IAS 39.11; Anhang V. Teil 2.130 |
|
FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
050 |
Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten |
IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.129 |
|
060 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten [Basisverträge] |
IAS 39.11; Anhang V. Teil 2.130 |
|
43. Rückstellungen
|
Verweise |
Buchwert |
|||||||||
Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern |
Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer |
Restrukturierungsmaßnahmen |
Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten |
Erteilte Zusagen und Garantien |
Sonstige Rückstellungen |
Summe |
|||||
IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.8 |
IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.8 |
IAS 37.70-83 |
IAS 37. Anhang C.6-10 |
IAS 37 Anhang C.9; IAS 39.2(h), 47(c)(d), BC 15, AG 4 |
IAS 37.14 |
|
|||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
|||||
010 |
Eröffnungsbilanz [Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums] |
IAS 37.84(a) |
|
|
|
|
|
|
|
||
020 |
Zusätzliche Rückstellungen einschließlich der Erhöhung von bestehenden Rückstellungen |
IAS 37.84(b) |
|
|
|
|
|
|
|
||
030 |
|
IAS 37.84(c) |
|
|
|
|
|
|
|
||
040 |
|
IAS 37.84 (d) |
|
|
|
|
|
|
|
||
050 |
Erhöhung des während des Berichtszeitraums [Zeitablauf] abgezinsten Betrags und die Auswirkungen von Änderungen des Abzinsungssatzes |
IAS 37.84(e) |
|
|
|
|
|
|
|
||
060 |
Sonstige Änderungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
070 |
Schlussbilanz [Buchwert am Ende des Berichtszeitraums] |
IAS 37.84(a) |
|
|
|
|
|
|
|
45. Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
45.1 Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio
|
Verweise |
Laufender Berichtszeitraum |
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
|
010 |
020 |
|||
010 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a) |
|
|
020 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a) |
|
|
030 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN |
IFRS 7.20(a)(i) |
|
|
45.2 Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen
|
Verweise |
Laufender Berichtszeitraum |
|
010 |
|||
020 |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
IAS 40.69; IAS 1.34(a), 98(d) |
|
030 |
Immaterielle Vermögenswerte |
IAS 38.113-115A; IAS 1.34(a) |
|
040 |
Sonstige Vermögenswerte |
IAS 1.34(a) |
|
050 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG NICHTFINANZIELLER VERMÖGENSWERTE |
IAS 1.34 |
|
45.3 Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen
|
Verweise |
Erträge |
Aufwendungen |
|
010 |
020 |
|||
010 |
Änderungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden |
IAS 40.76(d); Anhang V. Teil 2.141 |
|
|
020 |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
IAS 40.75(f); Anhang V. Teil 2.141 |
|
|
030 |
Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien |
IAS 17.50, 51, 56(b); Anhang V. Teil 2.142 |
|
|
040 |
Sonstiges |
Anhang V. Teil 2.143 |
|
|
050 |
SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE ODER AUFWENDUNGEN |
Anhang V.Teil 2.141-142 |
|
|
ANHANG IV
„ANHANG IV
MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN NACH DEN NATIONALEN BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN
FINREP-MELDEBÖGEN FÜR GAAP |
||||||
MELDEBOGEN-NUMMER |
MELDEBOGEN-CODE |
BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGEN-GRUPPE |
||||
|
|
TEIL 1 [QUARTALSWEISE] |
||||
Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht] |
||||||
1.1 |
F 01.01 |
Bilanz: Vermögenswerte |
||||
1.2 |
F 01.02 |
Bilanz: Verbindlichkeiten |
||||
1.3 |
F 01.03 |
Bilanz: Eigenkapital |
||||
2 |
F 02.00 |
Gewinn- und Verlustrechnung |
||||
3 |
F 03.00 |
Gesamtergebnisrechnung |
||||
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: |
||||||
4.1 |
F 04.01 |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
||||
4.2 |
F 04.02 |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
||||
4.3 |
F 04.03 |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
||||
4.4 |
F 04.04 |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
||||
4.5 |
F 04.05 |
Nachrangige finanzielle Vermögenswerte |
||||
4.6 |
F 04.06 |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind |
||||
4.7 |
F 04.07 |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
||||
4.8 |
F 04.08 |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
||||
4.9 |
F 04.09 |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel |
||||
4.10 |
F 04.10 |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte |
||||
5 |
F 05.00 |
Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt |
||||
6 |
F 06.00 |
Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes |
||||
7 |
F 07.00 |
Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig oder wertgemindert sind |
||||
Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten |
||||||
8.1 |
F 08.01 |
Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei |
||||
8.2 |
F 08.02 |
Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten |
||||
Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen |
||||||
9.1 |
F 09.01 |
Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen |
||||
9.2 |
F 09.02 |
Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen |
||||
10 |
F 10.00 |
Derivate - Handel |
||||
Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
||||||
11.1 |
F 11.01 |
Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art der Absicherung |
||||
11.2 |
F 11.02 |
Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Art des Risikos |
||||
12 |
F 12.00 |
Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten |
||||
Empfangene Sicherheiten und Garantien |
||||||
13.1 |
F 13.01 |
Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien |
||||
13.2 |
F 13.02 |
Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] |
||||
13.3 |
F 13.03 |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ |
||||
14 |
F 14.00 |
Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert |
||||
15 |
F 15.00 |
Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten |
||||
Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung |
||||||
16.1 |
F 16.01 |
Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei |
||||
16.2 |
F 16.02 |
Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument |
||||
16.3 |
F 16.03 |
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument |
||||
16.4 |
F 16.04 |
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko |
||||
16.5 |
F 16.05 |
Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument |
||||
16.6 |
F 16.06 |
Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
||||
16.7 |
F 16.07 |
Wertminderung finanzieller und nichtfinanzieller Vermögenswerte |
||||
Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz |
||||||
17.1 |
F 17.01 |
Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Anlagevermögen |
||||
17.2 |
F 17.02 |
Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Risikopositionen - Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen |
||||
17.3 |
F 17.03 |
Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten |
||||
18 |
F 18.00 |
Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen |
||||
19 |
F 19.00 |
Gestundete Risikopositionen |
||||
|
|
TEIL 2 [QUARTALSWEISE MIT SCHWELLE: QUARTALSWEISE ODER KEINE MELDUNG] |
||||
Geografische Aufschlüsselung |
||||||
20.1 |
F 20.01 |
Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten |
||||
20.2 |
F 20.02 |
Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Standort der Tätigkeiten |
||||
20.3 |
F 20.03 |
Geografische Aufschlüsselung der Hauptposten der Gewinn- und Verlustrechnung nach Standort der Tätigkeiten |
||||
20.4 |
F 20.04 |
Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei |
||||
20.5 |
F 20.05 |
Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei |
||||
20.6 |
F 20.06 |
Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei |
||||
20.7 |
F 20.07 |
Geografische Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen nach NACE-Codes und Sitz der Gegenpartei |
||||
21 |
F 21.00 |
Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind |
||||
Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen |
||||||
22.1 |
F 22.01 |
Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten |
||||
22.2 |
F 22.02 |
Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind |
||||
|
|
TEIL 3 [HALBJÄHRLICH] |
||||
Außerbilanzielle Tätigkeiten: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen |
||||||
30.1 |
F 30.01 |
Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen |
||||
30.2 |
F 30.02 |
Aufschlüsselung der Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten |
||||
Nahe stehende Unternehmen und Personen |
||||||
31.1 |
F 31.01 |
Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen |
||||
31.2 |
F 31.02 |
Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit |
||||
|
|
TEIL 4 [JÄHRLICH] |
||||
Gruppenstruktur |
||||||
40.1 |
F 40.1 |
Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen |
||||
40.2 |
F 40.02 |
Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten |
||||
Beizulegender Zeitwert |
||||||
41.1 |
F 41.01 |
Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente |
||||
41.2 |
F 41.02 |
Nutzung der Zeitwert-Option |
||||
41.3 |
F 41.03 |
Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente |
||||
42 |
F 42.00 |
Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren |
||||
43 |
F 43.00 |
Rückstellungen |
||||
Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer |
||||||
44.1 |
F 44.01 |
Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen |
||||
44.2 |
F 44.02 |
Veränderungen bei Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen |
||||
44.3 |
F 44.03 |
Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] |
||||
Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung |
||||||
45.1 |
F 45.01 |
Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio |
||||
45.2 |
F 45.02 |
Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen |
||||
45.3 |
F 45.03 |
Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen |
||||
46 |
F 46.00 |
Eigenkapitalveränderungsrechnung |
||||
FARBCODE IN DEN MELDEBÖGEN:
Bereiche für Berichterstatter nach den nationalen GAAP Die Zelle ist von berichterstattenden Instituten, die dem relevanten Rechnungslegungsrahmen unterliegen, nicht zu übermitteln. |
1. Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]
1.1 Vermögenswerte
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Aufschlüsselung in Tabelle |
Buchwert |
|
010 |
|||||
010 |
Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 1 |
IAS 1.54(i) |
|
|
020 |
Kassenbestand |
Anhang V. Teil 2.1 |
Anhang V. Teil 2.1 |
|
|
030 |
Guthaben bei Zentralbanken |
BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2 |
Anhang V. Teil 2.2 |
|
|
040 |
Sichtguthaben |
|
Anhang V. Teil 2.3 |
5 |
|
050 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG 14 |
|
|
060 |
Derivate |
CCR Anhang II |
IAS 39.9 |
10 |
|
070 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
4 |
|
080 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
4 |
|
090 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
4 |
|
091 |
Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind |
Anhang V. Teil 1.15 |
|
|
|
092 |
Derivate |
CCR Anhang II; Anhang V. Teil 1.15 |
|
10 |
|
093 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
4 |
|
094 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
4 |
|
095 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
4 |
|
100 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9 |
4 |
|
110 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
4 |
|
120 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
4 |
|
130 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
4 |
|
140 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(d); IAS 39.9 |
4 |
|
150 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
4 |
|
160 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
4 |
|
170 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
4 |
|
171 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 |
|
4 |
|
172 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
4 |
|
173 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
4 |
|
174 |
Darlehen und Kredite |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
4 |
|
175 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 |
|
4 |
|
176 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
4 |
|
177 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
4 |
|
178 |
Darlehen und Kredite |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
4 |
|
180 |
Kredite und Forderungen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V. Teil 1.16 |
4 |
|
190 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
4 |
|
200 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
4 |
|
210 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26; |
4 |
|
220 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
4 |
|
230 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
4 |
|
231 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel |
BAD Art. 37 Abs. 1; Art. 42a Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.16 |
|
4 |
|
232 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
4 |
|
233 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
4 |
|
234 |
Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte |
BAD Art. 35-37; Anhang V. Teil 1.17 |
|
4 |
|
235 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
4 |
|
236 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
4 |
|
237 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
4 |
|
240 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.19 |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9 |
11 |
|
250 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6; IAS 39.89A (a) |
IAS 39.89A(a) |
|
|
260 |
Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
BAD Art 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 2 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.4 |
IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 2.4 |
4, 40 |
|
270 |
Materielle Vermögenswerte |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 10 |
|
|
|
280 |
Materielle Vermögenswerte |
|
IAS 16.6; IAS 1.54(a) |
21, 42 |
|
290 |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
|
IAS 40.5; IAS 1.54(b) |
21, 42 |
|
300 |
Immaterielle Vermögenswerte |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115 |
IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115 |
|
|
310 |
Geschäfts- oder Firmenwert |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 113 |
IFRS 3.B67(d); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 113 |
|
|
320 |
Sonstige immaterielle Vermögenswerte |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9 |
IAS 38.8,118 |
21, 42 |
|
330 |
Steueransprüche |
|
IAS 1.54(n-o) |
|
|
340 |
Steuererstattungsansprüche |
|
IAS 1.54(n); IAS 12.5 |
|
|
350 |
Latente Steueransprüche |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. f; CRR Art. 4 Abs. 106 |
IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 106 |
|
|
360 |
Sonstige Vermögenswerte |
Anhang V. Teil 2.5, 14 |
Anhang V. Teil 2.5 |
|
|
370 |
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen |
|
IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.6 |
|
|
380 |
SUMME DER VERMÖGENSWERTE |
BAD Art. 4 Aktiva |
IAS 1.9(a), IG 6 |
|
|
1.2 Verbindlichkeiten
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Aufschlüsselung in Tabelle |
Buchwert |
|
010 |
|||||
010 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9, AG 14-15 |
IFRS 7.8 (e) (ii); IAS 39.9, AG 14-15 |
8 |
|
020 |
Derivate |
CCR Anhang II |
IAS 39.9, AG 15(a) |
10 |
|
030 |
Verkaufspositionen |
|
IAS 39. AG 15(b) |
8 |
|
040 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
8 |
|
050 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
8 |
|
060 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
8 |
|
061 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 |
|
8 |
|
062 |
Derivate |
CCR Anhang II; Anhang V. Teil 1.21 |
|
10 |
|
063 |
Verkaufspositionen |
|
|
8 |
|
064 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
8 |
|
065 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
8 |
|
066 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
8 |
|
070 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9 |
8 |
|
080 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
8 |
|
090 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
8 |
|
100 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
8 |
|
110 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 und Abs. 6; IAS 39.47 |
IFRS 7.8(f); IAS 39.47 |
8 |
|
120 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
8 |
|
130 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
8 |
|
140 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
8 |
|
141 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 |
|
8 |
|
142 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
8 |
|
143 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
8 |
|
144 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
8 |
|
150 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 6, Abs. 8 Buchst. a; Anhang V. Teil 1.23 |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.23 |
11 |
|
160 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6; Anhang V. Teil 2.7; IAS 39.89A(b) |
IAS 39.89A(b) |
|
|
170 |
Rückstellungen |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 6 |
IAS 37.10; IAS 1.54(l) |
43 |
|
175 |
Fonds für allgemeine Bankrisiken [falls den Verbindlichkeiten zugeordnet] |
BAD Art. 38 Abs. 1; CRR Art. 4 Abs. 112 Anhang V. Teil 2.12 |
|
|
|
180 |
Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern |
Anhang V. Teil 2.8 |
IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.8 |
43 |
|
190 |
Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer |
Anhang V. Teil 2.8 |
IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.8 |
43 |
|
200 |
Restrukturierungsmaßnahmen |
|
IAS 37.71, 84(a) |
43 |
|
210 |
Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten |
|
IAS 37.Anhang C. Beispiele 6 und 10 |
43 |
|
220 |
Erteilte Zusagen und Garantien |
BAD Art. 24 und 25 und Art. 33 Abs. 1 |
IAS 37. Anhang C.9 |
43 |
|
230 |
Sonstige Rückstellungen |
|
|
43 |
|
240 |
Steuerschulden |
|
IAS 1.54(n-o) |
|
|
250 |
Tatsächliche Steuerschulden |
|
IAS 1.54(n); IAS 12.5 |
|
|
260 |
Latente Steuerschulden |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. f; CRR Art. 4 Abs. 108 |
IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 108 |
|
|
270 |
Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital |
|
IAS 32 IE 33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.9 |
|
|
280 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 2.10 |
Anhang V. Teil 2.10 |
|
|
290 |
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten |
|
IAS 1.54 (p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.11 |
|
|
300 |
SUMME VERBINDLICHKEITEN |
|
IAS 1.9(b); IG 6 |
|
|
1.3 Eigenkapital
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Aufschlüsselung in Tabelle |
Buchwert |
|
010 |
|||||
010 |
Kapital |
BAD Art 4 Passiva Nr. 9, BAD Art. 22 |
IAS 1.54(r), BAD Art. 22 |
46 |
|
020 |
Eingezahltes Kapital |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 9 |
IAS 1.78(e) |
|
|
030 |
Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 9; Anhang V. Teil 2.14 |
IAS 1.78(e) Anhang V. Teil 2.14 |
|
|
040 |
Agio |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 124 |
IAS 1.78(e) CRR Art. 4 Abs. 124 |
46 |
|
050 |
Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital |
Anhang V. Teil 2.15-16 |
Anhang V. Teil 2.15-16 |
46 |
|
060 |
Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 6; Anhang V. Teil 2.15 |
IAS 32.28-29; Anhang V. Teil 2.15 |
|
|
070 |
Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente |
Anhang V. Teil 2.16 |
Anhang V. Teil 2.16 |
|
|
080 |
Sonstiges Eigenkapital |
Anhang V. Teil 2.17 |
IFRS 2.10; Anhang V. Teil 2.17 |
|
|
090 |
Kumuliertes sonstiges Ergebnis |
CRR Art. 4 Abs. 100 |
CRR Art. 4 Abs. 100 |
46 |
|
095 |
Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden |
|
IAS 1.82 A(a) |
|
|
100 |
Materielle Vermögenswerte |
|
IAS 16.39-41 |
|
|
110 |
Immaterielle Vermögenswerte |
|
IAS 38.85-87 |
|
|
120 |
Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen |
|
IAS 1.7 |
|
|
122 |
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen |
|
IFRS 5,38, IG Beispiel 12 |
|
|
124 |
Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
|
IAS 1.82(h); IAS 28.11 |
|
|
128 |
Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können |
|
IAS 1.82 A(b) |
|
|
130 |
Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil] |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 |
IAS 39.102(a) |
|
|
140 |
Fremdwährungsumrechnung |
BAD Art. 39 Abs. 6 |
IAS 21.52(b); IAS 21.32, 38-49 |
|
|
150 |
Sicherungsderivate. Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil] |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 |
IFRS 7.23(c); IAS 39.95-101 |
|
|
160 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 |
IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.55(b) |
|
|
170 |
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen |
|
IFRS 5,38, IG Beispiel 12 |
|
|
180 |
Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
|
IAS 1.82(h); IAS 28.11 |
|
|
190 |
Einbehaltene Gewinne |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 13; CRR Art. 4 Abs. 123 |
CRR Art. 4 Abs. 123 |
|
|
200 |
Neubewertungsrücklagen |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 12 |
IFRS 1.30, D5-D8; Anhang V. Teil 2.18 |
|
|
201 |
Materielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 7 Abs. 1 |
|
|
|
202 |
Eigenkapitalinstrumente |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 7 Abs. 1 |
|
|
|
203 |
Schuldverschreibungen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 7 Abs. 1 |
|
|
|
204 |
Sonstiges |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 7 Abs. 1 |
|
|
|
205 |
Zum Zeitwert angesetzte Rücklagen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a |
|
|
|
206 |
Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 Buchst. b |
|
|
|
207 |
Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 Buchst. a; CRR Art. 30 Buchst. a |
|
|
|
208 |
Sicherungsderivate. Sonstige Sicherungsgeschäfte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 Buchst. a |
|
|
|
209 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 (2) |
|
|
|
210 |
Sonstige Rücklagen |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 11-13 |
IAS 1.54; IAS 1.78(e) |
|
|
215 |
Fonds für allgemeine Bankrisiken [falls dem Eigenkapital zugeordnet] |
BAD Art. 38 Abs. 1; CRR Art. 4 Abs. 112 Anhang V. Teil 1.38 |
|
|
|
220 |
Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 9 Abs. 7 Buchst. a CRR Art. 27; Anhang V. Teil 2.19 |
IAS 28.11; Anhang V. Teil 2.19 |
|
|
230 |
Sonstiges |
Anhang V. Teil 2.19 |
Anhang V. Teil 2.19 |
|
|
235 |
Erste Konsolidierungsdifferenzen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. c |
|
|
|
240 |
(-) Eigene Anteile |
Rechnungslegungsrichtlinie Anhang III Anhang III Aktiva D (III) (2); BAD Art. 4 Aktiva Nr. 12; Anhang V. Teil 2.20 |
IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG 14, AG 36; Anhang V. Teil 2.20 |
46 |
|
250 |
Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 14 |
IAS 27.28; IAS 1.81B (b)(ii) |
2 |
|
260 |
(-) Zwischendividenden |
CRR Art. 26 Abs. 2b |
IAS 32.35 |
|
|
270 |
Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen] |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 4 |
IAS 27.4; IAS 1.54(q); IAS 27.27 |
|
|
280 |
Kumuliertes sonstiges Ergebnis |
CRR Art. 4 Abs. 100 |
IAS 27.27-28; CRR Art. 4 Abs. 100 |
46 |
|
290 |
Sonstige Posten |
|
IAS 27.27-28 |
46 |
|
300 |
SUMME EIGENKAPITAL |
|
IAS 1.9(c), IG6 |
46 |
|
310 |
SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN |
BAD Art. 4 Passiva |
IAS 1.IG6 |
|
|
2. Gewinn- und Verlustrechnung
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Aufschlüsselung in Tabelle |
Laufender Berichtszeitraum |
|
010 |
|||||
010 |
Zinserträge |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1; Anhang V. Teil 2.21 |
IAS 1.97; IAS 18.35(b)(iii); Anhang V. Teil 2.21 |
16 |
|
020 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
|
IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.24 |
|
|
030 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
|
IFRS 7.20(a)(i), B5(e); |
|
|
040 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
|
IFRS 7.20(b); IAS 39.55(b); IAS 39.9 |
|
|
050 |
Kredite und Forderungen |
|
IFRS 7.20(b); IAS 39.9, 39,46(a) |
|
|
060 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
|
IFRS 7.20(b); IAS 39.9, 39.46(b) |
|
|
070 |
Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken |
|
IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.23 |
|
|
080 |
Sonstige Vermögenswerte |
|
Anhang V. Teil 2.25 |
|
|
085 |
Zinserträge aus Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 2.25 |
Anhang V. Teil 2.25 |
|
|
090 |
(Zinsaufwendungen) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 2; Anhang V. Teil 2.21 |
IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.21 |
16 |
|
100 |
(Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten) |
|
IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.24 |
|
|
110 |
(Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten) |
|
IFRS 7.20(a)(i), B5(e); |
|
|
120 |
(Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten) |
|
IFRS 7.20(b); IAS 39.47 |
|
|
130 |
(Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken) |
|
IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.23 |
|
|
140 |
(Sonstige Verbindlichkeiten) |
|
Anhang V. Teil 2.26 |
|
|
145 |
(Zinsaufwendungen für Vermögenswerte) |
Anhang V. Teil 2.26 |
Anhang V. Teil 2.26 |
|
|
150 |
(Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital) |
|
IFRIC 2.11 |
|
|
160 |
Dividendenerträge |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 3; Anhang V. Teil 2.28 |
IAS 18.35(b)(v); Anhang V. Teil 2.28 |
|
|
170 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
|
IFRS 7.20(a)(i), B5(e); |
|
|
180 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
|
IFRS 7.20(a)(i), B5(e); IAS 39.9 |
|
|
190 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
|
IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.9, 39.55(b) |
|
|
200 |
Gebühren- und Provisionserträge |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4 |
IFRS 7.20(c) |
22 |
|
210 |
(Aufwendungen für Gebühren und Provisionen) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 5 |
IFRS 7.20(c) |
22 |
|
220 |
Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
IFRS 7.20(a) (ii-v); Anhang V. Teil 2.97 |
16 |
|
230 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
|
IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.9, 39.55(b) |
|
|
240 |
Kredite und Forderungen |
|
IFRS 7.20(a)(iv); IAS 39.9, 39.56 |
|
|
250 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
|
IFRS 7.20(a)(iii); IAS 39.9, 39.56 |
|
|
260 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
|
IFRS 7.20(a)(v); IAS 39.56 |
|
|
270 |
Sonstiges |
|
|
|
|
280 |
Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a) |
16 |
|
285 |
Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
|
16 |
|
290 |
Gewinne oder (-) Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a) |
16, 45 |
|
295 |
Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
|
16 |
|
300 |
Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 |
IFRS 7.24; Anhang V. Teil 2.30 |
16 |
|
310 |
Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto |
BAD Art. 39 |
IAS 21.28, 52 (a) |
|
|
320 |
Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14 |
|
|
|
330 |
Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto |
|
IAS 1.34 |
45 |
|
340 |
Sonstige betriebliche Erträge |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 7; Anhang V.Teil 2.141-143 |
Anhang V.Teil 2.141-143 |
45 |
|
350 |
(Sonstige betriebliche Erträge) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 10; Anhang V.Teil 2.141-143 |
Anhang V.Teil 2.141-143 |
45 |
|
355 |
SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO |
|
|
|
|
360 |
(Verwaltungsaufwendungen) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8 |
|
|
|
370 |
(Personalaufwendungen) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8 Buchst. a |
IAS 19.7; IAS 1.102, IG 6 |
44 |
|
380 |
(Sonstige Verwaltungsaufwendungen) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8 Buchst. b; |
|
|
|
390 |
(Abschreibungen) |
|
IAS 1.102, 104 |
|
|
400 |
(Sachanlagen) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9 |
IAS 1.104; IAS 16.73(e)(vii) |
|
|
410 |
(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9 |
IAS 1.104; IAS 40.79(d)(iv) |
|
|
415 |
(Geschäfts- oder Firmenwert) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9 |
|
|
|
420 |
(Sonstige immaterielle Vermögenswerte) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9 |
IAS 1.104; IAS 38.118(e)(vi) |
|
|
430 |
(Rückstellungen oder (-) Wertaufholung) |
|
IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g) |
43 |
|
440 |
(Erteilte Zusagen und Garantien) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 11 und 12 |
|
|
|
450 |
(Sonstige Rückstellungen) |
|
|
|
|
455 |
(Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Fonds für allgemeine Bankrisiken, netto) |
BAD Art. 38.2 |
|
|
|
460 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten |
BAD Art. 35-37; Anhang V. Teil 2.29 |
IFRS 7.20(e) |
16 |
|
470 |
(Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte) |
|
IFRS 7.20(e); IAS 39.66 |
|
|
480 |
(Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte) |
|
IFRS 7.20(e); IAS 39.67 |
|
|
490 |
(Kredite und Forderungen) |
|
IFRS 7.20(e); IAS 39.63 |
|
|
500 |
(Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen) |
|
IFRS 7.20(e); IAS 39.63 |
|
|
510 |
(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14 |
IAS 28.40-43 |
16 |
|
520 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten |
|
IAS 36.126(a)(b) |
16 |
|
530 |
(Sachanlagen) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9 |
IAS 16.73(e)(v-vi) |
|
|
540 |
(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9 |
IAS 40.79(d)(v) |
|
|
550 |
(Geschäfts- oder Firmenwert) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9 |
IFRS 3 Anhang B67(d)(v); IAS 36.124 |
|
|
560 |
(Sonstige immaterielle Vermögenswerte) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9 |
IAS 38.118 (e)(iv)(v) |
|
|
570 |
(Sonstige) |
|
IAS 36.126 (a)(b) |
|
|
580 |
Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. f |
IFRS 3. Anhang B64(n)(i) |
|
|
590 |
Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14 |
IAS 1.82(c) |
|
|
600 |
Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen |
|
IFRS 5.37; Anhang V. Teil 2.27 |
|
|
610 |
GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN |
|
IAS 1.102, IG 6; IFRS 5.33 A |
|
|
620 |
(Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 15 |
IAS 1.82(d); IAS 12.77 |
|
|
630 |
GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 16 |
IAS 1, IG 6 |
|
|
632 |
Außerordentliche Gewinne oder (-) Verluste nach Steuern |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 21 |
|
|
|
633 |
Außerordentliche Gewinne oder Verluste vor Steuern |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 19 |
|
|
|
634 |
(Den außerordentlichen Gewinnen oder Verlusten zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 20 |
|
|
|
640 |
Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern |
|
IAS 1.82(e); IFRS 5.33(a), 5.33 A |
|
|
650 |
Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern |
|
IFRS 5.33(b)(i) |
|
|
660 |
(Den aufgegebenen Geschäftsbereichen zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag) |
|
IFRS 5.33 (b)(ii),(iv) |
|
|
670 |
JAHRESERGEBNIS |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 23 |
IAS 1.81 A(a) |
|
|
680 |
Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar |
|
IAS 1.83(a)(i) |
|
|
690 |
Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar |
|
IAS 1.81B (b)(ii) |
|
|
3. Gesamtergebnisrechnung
|
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Laufender Berichtszeitraum |
|
010 |
|||
010 |
Jahresergebnis |
IAS 1.7, 81(b), 83(a), IG6 |
|
020 |
Sonstiges Ergebnis |
IAS 1.7, 81(b), IG6 |
|
030 |
Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden |
IAS 1.82 A(a) |
|
040 |
Materielle Vermögenswerte |
IAS 1.7, IG6; IAS 16.39-40 |
|
050 |
Immaterielle Vermögenswerte |
IAS 1.7; IAS 38.85-86 |
|
060 |
Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen |
IAS 1.7, IG6; IAS 19.93A |
|
070 |
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen |
IFRS 5.38 |
|
080 |
Nach der Equity-Methode bilanzierte Anteile von Unternehmen an anderen erfassten Erträgen und Aufwendungen |
IAS 1.82(h), IG6; IAS 28.11 |
|
090 |
Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden |
IAS 1.91(b); Anhang V. Teil 2.31 |
|
100 |
Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können |
IAS 1.82 A(b) |
|
110 |
Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil] |
IAS 39.102(a) |
|
120 |
Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste |
IAS 39.102(a) |
|
130 |
In den Gewinn oder Verlust umgegliedert |
IAS 1.7, 92-95; IAS 39.102(a) |
|
140 |
Sonstige Umgliederungen |
|
|
150 |
Fremdwährungsumrechnung |
IAS 1.7, IG6; IAS 21.52(b) |
|
160 |
Ins Eigenkapital umgegliederte Umrechnungsgewinne oder (-) -verluste |
IAS 21.32, 38-47 |
|
170 |
In den Gewinn oder Verlust umgegliedert |
IAS 1.7, 92-95; IAS 21.48-49 |
|
180 |
Sonstige Umgliederungen |
|
|
190 |
Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil] |
IAS 1.7, IG6; IFRS 7.23(c); IAS 39.95(a)-96 |
|
200 |
Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste |
IAS 1.IG6; IAS 39.95(a)-96 |
|
210 |
In den Gewinn oder Verlust umgegliedert |
IAS 1.7, 92-95, IG6; IAS 39.97-101 |
|
220 |
In den anfänglichen Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte umgegliedert |
IAS 1.IG6; IAS 39.97-101 |
|
230 |
Sonstige Umgliederungen |
|
|
240 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
IAS 1.7, IG 6; IFRS 7.20(a)(ii); IAS 1.IG6; IAS 39.55(b) |
|
250 |
Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste |
IFRS 7.20(a)(ii); IAS 1.IG6; IAS 39.55(b) |
|
260 |
In den Gewinn oder Verlust umgegliedert |
IFRS 7.20(a)(ii); IAS 1.7, IAS 1.92-95, IAS 1.IG6; IAS 39.55(b) |
|
270 |
Sonstige Umgliederungen |
IFRS 5, IG Beispiel 12 |
|
280 |
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen |
IFRS 5.38 |
|
290 |
Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste |
IFRS 5.38 |
|
300 |
In den Gewinn oder Verlust umgegliedert |
IAS 1.7, 92-95; IFRS 5.38 |
|
310 |
Sonstige Umgliederungen |
IFRS 5, IG Beispiel 12 |
|
320 |
Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
IAS 1.82(h), IG6; IAS 28.11 |
|
330 |
Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können |
IAS 1.91(b), IG6; Anhang V. Teil 2.31 |
|
340 |
Jahresgesamtergebnis |
IAS 1.7, 81A(a), IG6 |
|
350 |
Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar |
IAS 1.83(b)(i), IG6 |
|
360 |
Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar |
IAS 1.83(b)(ii), IG6 |
|
4. Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei:
4.1 Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
|
Anhang V. Teil 2.46 |
|||||
010 |
020 |
||||
010 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
020 |
davon: zu Anschaffungskosten |
|
IAS 39.46(c) |
|
|
030 |
davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
040 |
davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
050 |
davon: nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
060 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
070 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
080 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
090 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
100 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
110 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
120 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
130 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
140 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
150 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
160 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
170 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
180 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
4.2 Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
|
IFRS 7.9 (c); Anhang V. Teil 2.46 |
|||||
010 |
020 |
||||
010 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
020 |
davon: zu Anschaffungskosten |
|
IAS 39.46(c) |
|
|
030 |
davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
040 |
davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
050 |
davon: nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
060 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
070 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
080 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
090 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
100 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
110 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
120 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
130 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
140 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
150 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
160 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
170 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
180 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
190 |
ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9 |
|
|
4.3 Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert nicht wertgeminderter Vermögenswerte |
Buchwert wertgeminderter Vermögenswerte |
Buchwert |
Kumulierte Wertminderung |
|
IAS 39.58-62 |
Anhang V. Teil 2.34 |
Anhang V. Teil 2.46 |
|||||
010 |
020 |
030 |
040 |
||||
010 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
|
|
020 |
davon: zu Anschaffungskosten |
|
IAS 39.46(c) |
|
|
|
|
030 |
davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
040 |
davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
050 |
davon: nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
060 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
070 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
080 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
090 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
100 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
110 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
120 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
130 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
140 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
150 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
160 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
170 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
180 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
190 |
ZUR VERÄUSSERUNG VERFÜGBARE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(d); IAS 39.9 |
|
|
|
|
4.4 Kredite und Forderungen und bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen
|
|
|
Nicht wertgeminderte Vermögenswerte [Bruttobuchwert] |
Wertgeminderte Vermögenswerte [Bruttobuchwert] |
Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt |
Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt |
Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste |
Buchwert |
|
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
|
IFRS 7.37(b); IFRS 7.IG 29 (a); IAS 39.58-59 |
IAS 39.AG 84-92; Anhang V. Teil 2.36 |
IAS 39.AG 84-92; Anhang V. Teil 2.37 |
IAS 39.AG 84-92; Anhang V. Teil 2.38 |
Anhang V. Teil 2.39 |
|||
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
|
|
|
Anhang V. Teil 2.36 |
Anhang V. Teil 2.37 |
Anhang V. Teil 2.38 |
Anhang V. Teil 2.39 |
||
|
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
|||
010 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
|
020 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
030 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
040 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
050 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
060 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
070 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
|
080 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
090 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
100 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
110 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
120 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
130 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
|
|
140 |
KREDITE UND FORDERUNGEN |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6; IAS 39.9 |
IAS 39,9 AG 16, AG26; Anhang V. Teil 1.16 |
|
|
|
|
|
|
150 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
|
160 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
170 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
180 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
190 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
200 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
210 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
|
220 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
230 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
240 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
250 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
260 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
270 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
|
|
280 |
BIS ZUR ENDFÄLLIGKEIT GEHALTEN |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; |
|
|
|
|
|
|
4.5 Nachrangige finanzielle Vermögenswerte
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
|
010 |
||||
010 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
020 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
030 |
FÜR DEN EMITTENTEN] NACHRANGIGE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a |
Anhang V. Teil 2.40, 54 |
|
4.6 Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Buchwert |
Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
|
|
Anhang V. Teil 2.46 |
|||
010 |
020 |
|||
010 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
020 |
davon: nicht börsennotiert |
|
|
|
030 |
davon: Kreditinstitute |
|
|
|
040 |
davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
050 |
davon: nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
060 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
070 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
080 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
090 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
100 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
110 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
120 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
130 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
140 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
150 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
160 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
170 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
180 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
4.7 Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Buchwert |
Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
|
|
Anhang V. Teil 2.46 |
|||
010 |
020 |
|||
010 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
020 |
davon: nicht börsennotiert |
|
|
|
030 |
davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
040 |
davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
050 |
davon: nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
060 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
070 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
080 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
090 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
100 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
110 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
120 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
130 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
140 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
150 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
160 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
170 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
180 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
190 |
NICHT ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 |
|
|
4.8 Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht-derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Buchwert |
Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
|
|
Anhang V. Teil 2.46 |
|||
010 |
020 |
|||
010 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
020 |
davon: nicht börsennotiert |
|
|
|
030 |
davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
040 |
davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
050 |
davon: nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
060 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
070 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
080 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
090 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
100 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
110 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
120 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
130 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
140 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
150 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
160 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
170 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
180 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
190 |
NICHT ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE, NICHT-DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 (2) |
|
|
4.9 Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer Kostenmethode bewertete Schuldtitel
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Nicht wertgeminderte Vermögenswerte |
Wertgeminderte Vermögenswerte [Bruttobuchwert] |
Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken |
Allgemeine Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken und Bankrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert |
Buchwert |
|
|
CRR Art. 4 Abs. 95 |
CRR Art. 4 Abs. 95 |
CRR Art. 4 Abs. 95 Anhang V. Teil 2.38 |
Anhang V. Teil 2.39 |
|||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
|||
010 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
020 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
030 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
040 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
050 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
060 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
070 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
080 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
090 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
100 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
110 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
120 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
130 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
|
140 |
NICHT ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE, NACH EINER KOSTENMETHODE BEWERTETE SCHULDTITEL |
BAD Art. 37 Abs. 1; Art. 42a Abs. 4 Buchst. b |
|
|
|
|
|
4.10 Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Buchwert |
|
010 |
|||
010 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
020 |
davon: nicht börsennotiert |
|
|
030 |
davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
040 |
davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
050 |
davon: nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
060 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
070 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
080 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
090 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
100 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
110 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
120 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
130 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
140 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
150 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
160 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
170 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
180 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
190 |
SONSTIGE NICHT ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 (2) |
|
5. Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt
|
|
|
Zentralbanken |
Staatssektor |
Kreditinstitute |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Haushalte |
|
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|||
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|||
|
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
|||
Nach Produkt |
010 |
Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro] |
Anhang V. Teil 2.41(a) |
|
|
|
|
|
|
020 |
Kreditkartenschulden |
Anhang V. Teil 2.41(b) |
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
Anhang V. Teil 2.41(c) |
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Finanzierungs-Leasingverhältnisse |
Anhang V. Teil 2.41(d) |
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften |
Anhang V. Teil 2.41(e) |
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Sonstige befristete Darlehen |
Anhang V. Teil 2.41(f) |
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Vorfinanzierungen, die keine Darlehen darstellen |
Anhang V. Teil 2.41(g) |
|
|
|
|
|
|
|
080 |
DARLEHEN UND KREDITE |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
|
|
Nach Sicherheiten |
090 |
davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen] |
Anhang V. Teil 2.41(h) |
|
|
|
|
|
|
100 |
davon: sonstige besicherte Darlehen |
Anhang V. Teil 2.41(i) |
|
|
|
|
|
|
|
Nach Zweck |
110 |
davon: Konsumentenkredite |
Anhang V. Teil 2.41(j) |
|
|
|
|
|
|
120 |
davon: Wohnbaukredite |
Anhang V. Teil 2.41(k) |
|
|
|
|
|
|
|
Nach Rang |
130 |
davon: Projektfinanzierungsdarlehen |
Anhang V. Teil 2.41(l) |
|
|
|
|
|
|
6. Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen
|
|
Nichtfinanzielle Unternehmen |
|||||
|
Bruttobuchwert |
Davon: notleidend |
Kumulierte Wertminderung oder kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
||||
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Anhang V. Teil 2.45 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2.46 |
||||
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Anhang V. Teil 2.45 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2.46 |
||||
|
010 |
012 |
020 |
||||
010 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
020 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
030 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
040 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
050 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
060 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
070 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
080 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
090 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
100 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
110 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
120 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
130 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
140 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
150 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
160 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
170 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
180 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
190 |
DARLEHEN UND KREDITE |
Anhang V. Teil 1.24, 27, 2.42-43 |
|
|
|
7. Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig oder wertgemindert sind
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Überfällig, aber nicht wertgemindert |
Buchwert wertgeminderter Vermögenswerte |
Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt |
Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt |
Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste |
Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken |
Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken |
Pauschale Wertberichtigung aufgrund von Bankrisiken |
Kumulierte Abschreibungen |
||||||
≤ 30 Tage |
> 30 Tage ≤ 60 Tage |
> 60 Tage ≤ 90 Tage |
> 90 Tage ≤ 180 Tage |
> 180 Tage ≤ 1 Jahr |
> 1 Jahr |
||||||||||||
IFRS 7.37(a); IG 26-28; Anhang V.Teil 2.47-48 |
IAS 39.58-70 |
IAS 39 AG 84-92; IFRS 7.37(b); Anhang V. Teil 2.36 |
IAS 39 AG 84-92; Anhang V. Teil 2.37 |
IAS 39 AG 84-92; Anhang V. Teil 2.38 |
|
IAS 39 AG 84-92; IFRS 7.16,37(b); B5(d); Anhang V.Teil 2.49-50 |
|||||||||||
CRR Art. 4 Abs. 95 Anhang V.Teil 2.47-48 |
CRR Art. 4 Abs. 95 |
CRR Art. 4 Abs. 95 Anhang V. Teil 2.36 |
CRR Art. 4 Abs. 95 Anhang V. Teil 2.37 |
CRR Art. 4 Abs. 95 Anhang V. Teil 2.38 |
CRR Art. 4 Abs. 95 |
CRR Art. 4 Abs. 95 |
BAD Art. 37.2; CRR Art. 4 Abs. 95 |
CRR Art. 4 Abs. 95 Anhang V.Teil 2.49-50 |
|||||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
102 |
103 |
104 |
110 |
||||
010 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
|
|
|
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020 |
davon: zu Anschaffungskosten |
|
IAS 39.46(c) |
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|
030 |
davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
050 |
davon: nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
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|
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|
|
|
|
|
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|
060 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
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070 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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|
080 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
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|
|
|
|
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|
090 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
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|
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|
100 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
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|
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|
|
|
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|
110 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
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|
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|
120 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
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|
|
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|
130 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
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|
|
|
|
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|
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|
140 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
150 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
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|
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|
|
|
|
|
|
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|
160 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
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|
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|
|
|
|
|
|
|
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|
170 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
180 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
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|
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|
|
|
|
|
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|
190 |
GESAMT |
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|
|
|
Darlehen und Kredite nach Produkt, Sicherheit und Rangfolge |
||||||||||||||||
200 |
Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro] |
Anhang V. Teil 2.41(a) |
Anhang V. Teil 2.41(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
210 |
Kreditkartenschulden |
Anhang V. Teil 2.41(b) |
Anhang V. Teil 2.41(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
220 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
Anhang V. Teil 2.41(c) |
Anhang V. Teil 2.41(c) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
230 |
Finanzierungs-Leasingverhältnisse |
Anhang V. Teil 2.41(d) |
Anhang V. Teil 2.41(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
240 |
Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften |
Anhang V. Teil 2.41(e) |
Anhang V. Teil 2.41(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
250 |
Sonstige befristete Darlehen |
Anhang V. Teil 2.41(f) |
Anhang V. Teil 2.41(f) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
260 |
Vorfinanzierungen, die keine Darlehen darstellen |
Anhang V. Teil 2.41(g) |
Anhang V. Teil 2.41(g) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
270 |
davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen] |
Anhang V. Teil 2.41(h) |
Anhang V. Teil 2.41(h) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
280 |
davon: sonstige besicherte Darlehen |
Anhang V. Teil 2.41(i) |
Anhang V. Teil 2.41(i) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
290 |
davon: Konsumentenkredite |
Anhang V. Teil 2.41(j) |
Anhang V. Teil 2.41(j) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
300 |
davon: Wohnbaukredite |
Anhang V. Teil 2.41(k) |
Anhang V. Teil 2.41(k) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
310 |
davon: Projektfinanzierungsdarlehen |
Anhang V. Teil 2.41(l) |
Anhang V. Teil 2.41(l) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8. Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten
8.1 Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei
|
|
|
Buchwert |
Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
Vertragsgemäß bei Fälligkeit zu zahlender Betrag |
||||||
Zu Handelszwecken gehalten |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
Handel |
Nach der Kostenmethode bewertet |
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
||||||
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
IFRS 7.8 (e) (ii); IAS 39.9, AG 14-15 |
IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9 |
IFRS 7.8(f); IAS 39.47 |
|
|
IFRS 7.22(b); IAS 39.9 |
CRR Art. 33 Abs. 1 Buchst. b und c |
|
|||
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
|
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9, AG 14-15 |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 und Abs. 6; IAS 39.47 |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3; Anhang V. Teil 1.15 |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 |
CRR Art. 33 Abs. 1 Buchst. b und c |
EZB/2013/33 Art. 7 Abs. 2 |
||
|
010 |
020 |
030 |
034 |
035 |
037 |
040 |
050 |
|||
010 |
Derivate |
CCR Anhang II |
IAS 39.9, AG 15(a) |
|
|
|
|
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|
|
020 |
Verkaufspositionen |
|
IAS 39 AG 15(b) |
|
|
|
|
|
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|
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030 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
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|
070 |
Girokonten / Tagesgeldkonten |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
|
|
|
|
|
|
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|
090 |
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
|
|
|
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|
100 |
Pensionsgeschäfte |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
|
|
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|
110 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
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|
|
|
|
|
120 |
Girokonten / Tagesgeldkonten |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
|
|
|
|
|
|
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|
130 |
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
140 |
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
|
|
|
|
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150 |
Pensionsgeschäfte |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
|
|
|
|
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160 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
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|
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|
170 |
Girokonten / Tagesgeldkonten |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
180 |
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
|
|
|
|
|
|
|
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190 |
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
|
|
|
|
|
|
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200 |
Pensionsgeschäfte |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
|
|
|
|
|
|
|
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210 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
220 |
Girokonten / Tagesgeldkonten |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
230 |
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
240 |
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
|
|
|
|
|
|
|
|
250 |
Pensionsgeschäfte |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
|
|
|
|
|
|
|
|
260 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
270 |
Girokonten / Tagesgeldkonten |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
280 |
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
290 |
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
|
|
|
|
|
|
|
|
300 |
Pensionsgeschäfte |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
|
|
|
|
|
|
|
|
310 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
|
|
|
|
320 |
Girokonten / Tagesgeldkonten |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
330 |
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
340 |
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.51 |
|
|
|
|
|
|
|
|
350 |
Pensionsgeschäfte |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.9.4 |
|
|
|
|
|
|
|
|
360 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31; Anhang V. Teil 2.52 |
Anhang V. Teil 1.31; Anhang V. Teil 2.52 |
|
|
|
|
|
|
|
|
370 |
Einlagenzertifikate |
Anhang V. Teil 2.52(a) |
Anhang V. Teil 2.52(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
380 |
Forderungsgedeckte Wertpapiere |
CRR Art. 4 Abs. 61 |
CRR Art. 4 Abs. 61 |
|
|
|
|
|
|
|
|
390 |
Gedeckte Schuldverschreibungen |
CRR Art. 129 Abs. 1 |
CRR Art. 129 Abs. 1 |
|
|
|
|
|
|
|
|
400 |
Hybride Verträge |
Anhang V. Teil 2.52(d) |
IAS 39.10-11, AG27, AG29; IFRIC 9; Anhang V. Teil 2.52(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
410 |
Sonstige begebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 2.52(e) |
Anhang V. Teil 2.52(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
420 |
Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente |
|
IAS 32.AG 31 |
|
|
|
|
|
|
|
|
430 |
Nicht wandelbar |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
440 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
Anhang V. Teil 1.32-34 |
|
|
|
|
|
|
|
|
450 |
FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8.2 Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten
|
|
|
Buchwert |
|||
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet |
Fortgeführte Anschaffungskosten |
Nach der Kostenmethode bewertet |
||||
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9 |
IFRS 7.8(f); IAS 39.47 |
|
|||
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
|
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 und Abs. 6; IAS 39.47 |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 |
||
|
010 |
020 |
030 |
|||
010 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
020 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
030 |
NACHRANGIGE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN |
Anhang V. Teil 2.53-54 |
Anhang V. Teil 2.53-54 |
|
|
|
9. Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen
9.1 Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Nominalbetrag |
|
IFRS 7.36(a), B10(c)(d); CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.62 |
||||
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.62 |
||||
010 |
||||
010 |
Erteilte Kreditzusagen |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56-57 |
IAS 39.2 (h), 4 (a) ( c), BC 15; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56-57 |
|
021 |
davon: notleidend |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
|
030 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
040 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
050 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
060 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
070 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
080 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
090 |
Erteilte Finanzgarantien |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 58 |
IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 Anhang A; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 58 |
|
101 |
davon: notleidend |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
|
110 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
120 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
130 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
140 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
150 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
160 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
170 |
Sonstige erteilte Zusagen |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 59 |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 59 |
|
181 |
davon: notleidend |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
|
190 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
200 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
210 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
220 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
230 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
240 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
9.2 Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Maximal berücksichtigungsfähiger Garantiebetrag |
Nominalbetrag |
|
IFRS 7.36 (b); Anhang V. Teil 2.63 |
Anhang V. Teil 2.63 |
||||
Anhang V. Teil 2.63 |
Anhang V. Teil 2.63 |
||||
010 |
020 |
||||
010 |
Empfangene Kreditzusagen |
Anhang V. Teil 2.56-57 |
IAS 39.2(h), 4(a)( c), BC 15; Anhang V. Teil 2.56-57 |
|
|
020 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
030 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
040 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
050 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
060 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
070 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
080 |
Empfangene Finanzgarantien |
Anhang V. Teil 2.56, 58 |
IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 Anhang A; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 58 |
|
|
090 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
100 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
110 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
120 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
130 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
140 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
150 |
Sonstige empfangene Zusagen |
Anhang V. Teil 2.56, 59 |
Anhang V. Teil 2.56, 59 |
|
|
160 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
170 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
180 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
190 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
200 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
210 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
10. Derivate - Handel
Nach Art des Risikos / nach Art des Produkts oder Markts |
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
Marktwert |
Nominalbetrag |
||||
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten |
Positiver Wert. Handel |
Negativer Wert. Handel |
Handel insgesamt |
davon: veräußert |
||||
Anhang V. Teil 2.69 |
Anhang V. Teil 2.69 |
|
|
Anhang V.Teil 2.70-71 |
Anhang V. Teil 2.72 |
||||
Anhang V.Teil 2.4, 69 |
Anhang V. Teil 2.7, 69 |
|
|
Anhang V.Teil 2.70-71 |
Anhang V. Teil 2.72 |
||||
010 |
020 |
022 |
025 |
030 |
040 |
||||
010 |
Zinssatz |
Anhang V. Teil 2.67(a) |
Anhang V. Teil 2.67(a) |
|
|
|
|
|
|
020 |
davon: wirtschaftliche Absicherung |
Anhang V. Teil 2.74 |
Anhang V. Teil 2.74 |
|
|
|
|
|
|
030 |
Nicht börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Sonstige börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Eigenkapital |
Anhang V. Teil 2.67(b) |
Anhang V. Teil 2.67(b) |
|
|
|
|
|
|
080 |
davon: wirtschaftliche Absicherung |
Anhang V. Teil 2.74 |
Anhang V. Teil 2.74 |
|
|
|
|
|
|
090 |
Nicht börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Sonstige börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
|
|
|
130 |
Fremdwährungen und Gold |
Anhang V. Teil 2.67(c) |
Anhang V. Teil 2.67(c) |
|
|
|
|
|
|
140 |
davon: wirtschaftliche Absicherung |
Anhang V. Teil 2.74 |
Anhang V. Teil 2.74 |
|
|
|
|
|
|
150 |
Nicht börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
160 |
Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
|
|
|
170 |
Börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
180 |
Sonstige börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
|
|
|
190 |
Kredit |
Anhang V. Teil 2.67(d) |
Anhang V. Teil 2.67(d) |
|
|
|
|
|
|
200 |
davon: wirtschaftliche Absicherung |
Anhang V. Teil 2.74 |
Anhang V. Teil 2.74 |
|
|
|
|
|
|
210 |
Kreditausfallswap |
|
|
|
|
|
|
|
|
220 |
Kreditspreadoption |
|
|
|
|
|
|
|
|
230 |
Gesamtertragsswap |
|
|
|
|
|
|
|
|
240 |
Sonstiges |
|
|
|
|
|
|
|
|
250 |
Warenpositionen |
Anhang V. Teil 2.67(e) |
Anhang V. Teil 2.67(e) |
|
|
|
|
|
|
260 |
davon: wirtschaftliche Absicherung |
Anhang V. Teil 2.74 |
Anhang V. Teil 2.74 |
|
|
|
|
|
|
270 |
Sonstiges |
Anhang V. Teil 2.67(f) |
Anhang V. Teil 2.67(f) |
|
|
|
|
|
|
280 |
davon: wirtschaftliche Absicherung |
Anhang V. Teil 2.74 |
Anhang V. Teil 2.74 |
|
|
|
|
|
|
290 |
DERIVATE |
CCR Anhang II; Anhang V. Teil 1.15 |
IAS 39.9 |
|
|
|
|
|
|
300 |
davon: nicht börsengehandelt - Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c), 2.75(a) |
Anhang V. Teil 1.35(c), 2.75(a) |
|
|
|
|
|
|
310 |
davon: nicht börsengehandelt - sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d), 2.75(b) |
Anhang V. Teil 1.35(d), 2.75(b) |
|
|
|
|
|
|
320 |
davon: nicht börsengehandelt - Rest |
Anhang V. Teil 2.75(c) |
Anhang V. Teil 2.75(c) |
|
|
|
|
|
|
11. Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
11.1 Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art der Absicherung
Nach Art des Produkts oder Marktes |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
Nominalbetrag |
|||
Anlagevermögen |
Verbindlichkeiten |
Summe Absicherungsgeschäfte |
davon: veräußert |
|||
Anhang V. Teil 2.69 |
Anhang V. Teil 2.69 |
Anhang V. Teil 2.70, 71 |
Anhang V. Teil 2.72 |
|||
010 |
020 |
030 |
040 |
|||
010 |
Zinssatz |
Anhang V. Teil 2.67(a) |
|
|
|
|
020 |
Nicht börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
030 |
Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
040 |
Börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
050 |
Sonstige börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
060 |
Eigenkapital |
Anhang V. Teil 2.67(b) |
|
|
|
|
070 |
Nicht börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
080 |
Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
090 |
Börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
100 |
Sonstige börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
110 |
Fremdwährungen und Gold |
Anhang V. Teil 2.67(c) |
|
|
|
|
120 |
Nicht börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
130 |
Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
140 |
Börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
150 |
Sonstige börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
160 |
Kredit |
Anhang V. Teil 2.67(d) |
|
|
|
|
170 |
Kreditausfallswap |
|
|
|
|
|
180 |
Kreditspreadoption |
|
|
|
|
|
190 |
Gesamtertragsswap |
|
|
|
|
|
200 |
Sonstiges |
|
|
|
|
|
210 |
Warenpositionen |
Anhang V. Teil 2.67(e) |
|
|
|
|
220 |
Sonstiges |
Anhang V. Teil 2.67(f) |
|
|
|
|
230 |
ABSICHERUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS |
IFRS 7.22(b); IAS 39.86(a) |
|
|
|
|
240 |
Zinssatz |
Anhang V. Teil 2.67(a) |
|
|
|
|
250 |
Nicht börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
260 |
Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
270 |
Börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
280 |
Sonstige börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
290 |
Eigenkapital |
Anhang V. Teil 2.67(b) |
|
|
|
|
300 |
Nicht börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
310 |
Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
320 |
Börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
330 |
Sonstige börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
340 |
Fremdwährungen und Gold |
Anhang V. Teil 2.67(c) |
|
|
|
|
350 |
Nicht börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
360 |
Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
370 |
Börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
380 |
Sonstige börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
390 |
Kredit |
Anhang V. Teil 2.67(d) |
|
|
|
|
400 |
Kreditausfallswap |
|
|
|
|
|
410 |
Kreditspreadoption |
|
|
|
|
|
420 |
Gesamtertragsswap |
|
|
|
|
|
430 |
Sonstiges |
|
|
|
|
|
440 |
Warenpositionen |
Anhang V. Teil 2.67(e) |
|
|
|
|
450 |
Sonstiges |
Anhang V. Teil 2.67(f) |
|
|
|
|
460 |
ABSICHERUNG VON ZAHLUNGSSTRÖMEN |
IFRS 7.22(b); IAS 39.86(b) |
|
|
|
|
470 |
ABSICHERUNG VON NETTOINVESTITIONEN IN EINEN AUSLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBETRIEB |
IFRS 7.22(b); IAS 39.86(c) |
|
|
|
|
480 |
PORTFOLIOABSICHERUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN |
IAS 39.89A, IE 1-31 |
|
|
|
|
490 |
PORTFOLIOABSICHERUNGEN DER ZAHLUNGSSTRÖME GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN |
IAS 39 IG F6 1-3 |
|
|
|
|
500 |
DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9 |
|
|
|
|
510 |
davon: nicht börsengehandelt - Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c), 2.75(a) |
|
|
|
|
520 |
davon: nicht börsengehandelt - sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d), 2.75(b) |
|
|
|
|
530 |
davon: nicht börsengehandelt - Rest |
Anhang V. Teil 2.75(c) |
|
|
|
|
11.2 Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Art des Risikos
Nach Art des Produkts oder Marktes |
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Buchwert |
Nominalbetrag |
|||
Anlagevermögen |
Verbindlichkeiten |
Summe Absicherungsgeschäfte |
davon: veräußert |
|||
Anhang V. Teil 2.4, 69 |
Anhang V. Teil 2.7, 69 |
Anhang V. Teil 2.70, 71 |
Anhang V. Teil 2.72 |
|||
005 |
007 |
010 |
020 |
|||
010 |
Zinssatz |
Anhang V. Teil 2.67(a) |
|
|
|
|
020 |
Nicht börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
030 |
Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
040 |
Börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
050 |
Sonstige börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
060 |
Eigenkapital |
Anhang V. Teil 2.67(b) |
|
|
|
|
070 |
Nicht börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
080 |
Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
090 |
Börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
100 |
Sonstige börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
110 |
Fremdwährungen und Gold |
Anhang V. Teil 2.67(c) |
|
|
|
|
120 |
Nicht börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
130 |
Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
140 |
Börsengehandelte Optionen |
|
|
|
|
|
150 |
Sonstige börsengehandelte Instrumente |
|
|
|
|
|
160 |
Kredit |
Anhang V. Teil 2.67(d) |
|
|
|
|
170 |
Kreditausfallswap |
|
|
|
|
|
180 |
Kreditspreadoption |
|
|
|
|
|
190 |
Gesamtertragsswap |
|
|
|
|
|
200 |
Sonstiges |
|
|
|
|
|
210 |
Warenpositionen |
Anhang V. Teil 2.67(e) |
|
|
|
|
220 |
Sonstiges |
Anhang V. Teil 2.67(f) |
|
|
|
|
230 |
DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN |
|
|
|
|
|
240 |
davon: nicht börsengehandelt - Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c), 2.75(a) |
|
|
|
|
250 |
davon: nicht börsengehandelt - sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d), 2.75(b) |
|
|
|
|
260 |
davon: nicht börsengehandelt - Rest |
Anhang V. Teil 2.75(c) |
|
|
|
|
12. Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen CRR Art. 442 Ziff. i CRR article 442(i) |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind IFRS 7.16, B5 (d); CRR Art. 442 Ziff. i IFRS 7.16, B5 (d); |
Eröffnungsbilanz |
Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden |
Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden |
Rückgänge aufgrund der Verrechnung mit Wertberichtigungen |
Umbuchungen zwischen Wertberichtigungen |
Sonstige Anpassungen |
Schlussbilanz |
Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückflüsse |
Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Wertberichtigungen |
|
|
Anhang V. Teil 2.77 |
Anhang V. Teil 2.77 |
Anhang V. Teil 2.78 |
|
|
|
|
Anhang V. Teil 2.78 |
||||
|
Anhang V. Teil 2.77 |
Anhang V. Teil 2.77 |
Anhang V. Teil 2.78 |
|
|
|
|
Anhang V. Teil 2.78 |
||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
||||
010 |
Eigenkapitalinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt |
CRR Art. 4 Abs. 95 Anhang V. Teil 2.36 |
IAS 39.63-70, AG 84-92; IFRS 7.37 (b); Anhang V. Teil 2.36 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
130 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
140 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
150 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
160 |
Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt |
CRR Art. 4 Abs. 95 Anhang V. Teil 2.37 |
IAS 39.59, 64; Anhang V. Teil 2.37 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
170 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
180 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
190 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
200 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
210 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
220 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
230 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
240 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
250 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
260 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
270 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
280 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
290 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
300 |
Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste aus finanziellen Vermögenswerten |
CRR Art. 4 Abs. 95 Anhang V. Teil 2.38 |
IAS 39.59, 64; Anhang V. Teil 2.38 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
310 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
320 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
330 |
Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken |
CRR Art. 428 Buchst. g Ziff. ii |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
340 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
350 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
360 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
370 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
380 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
390 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
400 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.17 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
410 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
420 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
430 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
440 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
450 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
460 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
470 |
Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken |
CRR Art. 4 Abs. 95 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
480 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
490 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
500 |
Pauschale Wertberichtigung aufgrund von Bankrisiken |
BAD Art. 37.2; CRR Art. 4 Abs. 95 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
510 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
520 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
530 |
Gesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
13. Empfangene Sicherheiten und Garantien
13.1 Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien
Garantien und Sicherheiten |
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
|
Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag |
|||||
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Hypothekendarlehen[durch Immobilien besicherte Darlehen] [Loans collateralized by immovable property] |
Anderweitig besicherte Darlehen |
Empfangene Finanzgarantien |
|||||
|
Wohnimmobilien |
Gewerbeimmobilien |
Barmittel [begebene Schuldtitel] |
Rest |
||||
IFRS 7.36(b) |
Anhang V. Teil 2.81(a) |
Anhang V. Teil 2.81(a) |
Anhang V. Teil 2.81(b) |
Anhang V. Teil 2.81(b) |
Anhang V. Teil 2.81(c) |
|||
|
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
|||
010 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 2.80 |
Anhang V. Teil 2.81 |
|
|
|
|
|
020 |
davon: Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
|
030 |
davon: Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
|
040 |
davon: Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
|
13.2 Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten]
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
|
010 |
||||
010 |
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte |
|
IFRS 7.38(a) |
|
020 |
Sachanlagen |
|
IFRS 7.38(a) |
|
030 |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
|
IFRS 7.38(a) |
|
040 |
Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel |
|
IFRS 7.38(a) |
|
050 |
Sonstiges |
|
IFRS 7.38(a) |
|
060 |
Gesamt |
|
|
|
13.3 Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
|
010 |
||||
010 |
Zwangsvollstreckung [Materielle Vermögenswerte] |
Anhang V. Teil 2.84 |
IFRS 7.38(a); Anhang V. Teil 2.84 |
|
14. Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Bemessungshierarchie IFRS 13.93 (b) |
Veränderung des beizulegenden Zeitwerts im Berichtszeitraum Anhang V. Teil 2.86 |
Kumulierte Veränderung des beizulegenden Zeitwerts vor Steuern Anhang V. Teil 2.87 |
||||||
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
||||
IFRS 13.76 |
IFRS 13.81 |
IFRS 13.86 |
IFRS 13.81 |
IFRS 13.86, 93(f) |
IFRS 13.76 |
IFRS 13.81 |
IFRS 13.86 |
||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
||||
VERMÖGENSWERTE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
010 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG 14 |
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Derivate |
CCR Anhang II |
IAS 39.9 |
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9 |
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
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090 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
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100 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8 (h)(d); IAS 39.9 |
|
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110 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
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120 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
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130 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
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140 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.19 |
IFRS 7.22 (b); IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.19 |
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VERBINDLICHKEITEN |
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150 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9, AG 14-15 |
IFRS 7.8 (e) (ii); IAS 39.9, AG 14-15 |
|
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160 |
Derivate |
CCR Anhang II |
IAS 39.9, AG 15(a) |
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170 |
Verkaufspositionen |
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IAS 39 AG 15(b) |
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180 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
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190 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
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200 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
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|
210 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8 (e) (i); IAS 39.9 |
|
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220 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
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230 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
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240 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
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|
250 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.19 |
IFRS 7.22 (b); IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.19 |
|
|
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|
15. Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Vollständig erfasste übertragene finanzielle Vermögenswerte |
Übertragene finanzielle Vermögenswerte, die nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts erfasst sind |
Ausstehender Kapitalbetrag der übertragenen, vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte, für die das Institut die Bedienungsrechte hält |
Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge |
||||||||
Übertragene Vermögenswerte |
Verbundene Verbindlichkeiten Anhang V. Teil 2.89 |
Ausstehender Kapitalbetrag der ursprünglichen Vermögenswerte |
Buchwert der noch erfassten Vermögenswerte [anhaltendes Engagement] |
Buchwert der dazugehörigen Verbindlichkeiten |
||||||||||
Buchwert |
Davon: Verbriefungen |
Davon: Pensionsgeschäfte |
Buchwert |
Davon: Verbriefungen |
Davon: Pensionsgeschäfte |
|||||||||
IFRS 7.42D.(e) |
IFRS 7.42D(e); CRR Art. 4 Abs. 61 |
IFRS 7.42D(e); Anhang V. Teil 2.91, 92 |
IFRS 7.42D(e) |
IFRS 7.42D.(e) |
IFRS 7.42D(e); Anhang V. Teil 2.91, 92 |
|
IFRS 7.42D(f) |
IFRS 7.42D(f); Anhang V. Teil 2.89 |
|
CRR Art. 109; Anhang V. Teil 2.90 |
||||
|
CRR Art. 4 Abs. 61 |
Anhang V. Teil 2.91, 92 |
|
CRR Art. 4 Abs. 61 |
Anhang V. Teil 2.91, 92 |
|
|
|
|
CRR Art. 109; Anhang V. Teil 2.90 |
||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
||||
010 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8 (a)(ii); IAS 39.9, AG 14 |
|
|
|
|
|
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|
020 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
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|
|
|
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|
|
030 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
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|
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|
040 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
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041 |
Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind |
Anhang V. Teil 1.15 |
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042 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
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043 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
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044 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
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|
050 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9 |
|
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|
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060 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
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|
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070 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
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080 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
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|
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090 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(d); IAS 39.9 |
|
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|
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100 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
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|
|
|
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110 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
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|
120 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
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|
|
|
|
|
|
121 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 |
|
|
|
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122 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
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|
123 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
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|
124 |
Darlehen und Kredite |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Teil 1.14 und Teil 3.35 |
|
|
|
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|
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|
|
125 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 (2) |
|
|
|
|
|
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|
126 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
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|
127 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
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|
|
|
128 |
Darlehen und Kredite |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Teil 1.14 und Teil 3.35 |
|
|
|
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|
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|
130 |
Kredite und Forderungen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.9 |
IFRS 7.8 (c); IAS 39.9, AG16, AG26; |
|
|
|
|
|
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|
140 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
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150 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
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|
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160 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5a; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26; |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
170 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
180 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
181 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel |
BAD Art. 37.1; Art. 42a Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.16 |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
182 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
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|
|
183 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
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|
|
184 |
Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte |
BAD Art. 35-37; |
|
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|
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|
185 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
|
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|
186 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
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|
|
187 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
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|
190 |
Gesamt |
|
|
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16. Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
16.1 Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Laufender Berichtszeitraum |
||
Erträge |
Aufwendungen |
||||
Anhang V. Teil 2.95 |
Anhang V. Teil 2.95 |
||||
010 |
020 |
||||
010 |
Derivate - Handel |
CCR Anhang II; Anhang V. Teil 2.96 |
IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.96 |
|
|
020 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
|
030 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
040 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
050 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
060 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
070 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
080 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
|
090 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
100 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
110 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
120 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
130 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
140 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
150 |
Sonstige Vermögenswerte |
Anhang V. Teil 1.51 |
Anhang V. Teil 1.51 |
|
|
160 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9 |
|
|
170 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
180 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
190 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
200 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
210 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
220 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
230 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
240 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
250 |
Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken |
Anhang V. Teil 2.95 |
Anhang V. Teil 2.95 |
|
|
260 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 2.10 |
Anhang V. Teil 2.10 |
|
|
270 |
ZINSEN |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1 und 2 |
IAS 18.35(b); IAS 1.97 |
|
|
16.2 Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Laufender Berichtszeitraum |
|
010 |
||||
010 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
020 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
030 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
040 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9 |
|
050 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
060 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
070 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG VON NICHT ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6; Anhang V. Teil 2.97 |
IFRS 7.20(a)(v-vii); IAS 39.55(a) |
|
16.3 Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Laufender Berichtszeitraum |
|
010 |
||||
010 |
Derivate |
CCR Anhang II |
IAS 39.9 |
|
020 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
030 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
040 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
050 |
Verkaufspositionen |
|
IAS 39 AG 15(b) |
|
060 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9 |
|
070 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
080 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
090 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
IFRS 7.20(a)(i) |
|
100 |
Derivate |
CCR Anhang II |
|
|
110 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
120 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
|
130 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
|
140 |
Verkaufspositionen |
|
|
|
150 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9 |
|
|
160 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
170 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
180 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE TEIL DES HANDELSBESTANDS SIND, NETTO |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 Anhang V. Teil 2.98 |
|
|
16.4 Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Laufender Berichtszeitraum |
|
010 |
||||
010 |
Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(a) |
Anhang V. Teil 2.99(a) |
|
020 |
Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(b) |
Anhang V. Teil 2.99(b) |
|
030 |
Devisenhandel und mit Devisen und Gold verbundene Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(c) |
Anhang V. Teil 2.99(c) |
|
040 |
Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(d) |
Anhang V. Teil 2.99(d) |
|
050 |
Mit Waren verbundene Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(e) |
Anhang V. Teil 2.99(e) |
|
060 |
Sonstiges |
Anhang V. Teil 2.99(f) |
Anhang V. Teil 2.99(f) |
|
070 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
IFRS 7.20(a)(i) |
|
080 |
Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(a) |
|
|
090 |
Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(b) |
|
|
100 |
Devisenhandel und mit Devisen und Gold verbundene Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(c) |
|
|
110 |
Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(d) |
|
|
120 |
Mit Waren verbundene Derivate |
Anhang V. Teil 2.99(e) |
|
|
130 |
Sonstiges |
Anhang V. Teil 2.99(f) |
|
|
140 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE TEIL DES HANDELSBESTANDS SIND, NETTO |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
|
|
16.5 Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Laufender Berichtszeitraum |
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
|
|
Anhang V. Teil 2.100 |
||||
010 |
020 |
||||
010 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
020 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
|
030 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
|
040 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9 |
|
|
050 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
060 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
070 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN, NETTO |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
IFRS 7.20(a)(i) |
|
|
080 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
|
090 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.26 |
|
|
|
100 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.27 |
|
|
|
110 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9 |
|
|
|
120 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
130 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
|
140 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS NICHT ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
|
|
|
16.6 Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Laufender Berichtszeitraum |
|
010 |
||||
010 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments [einschließlich Aufhebung] |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 |
IFRS 7.24(a)(i) |
|
020 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 |
IFRS 7.24(a)(ii) |
|
030 |
Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung von Zahlungsströmen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 |
IFRS 7.24(b); |
|
040 |
Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung der Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a |
IFRS 7.24(c); |
|
050 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS DER BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN, NETTO |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 |
IFRS 7.24 |
|
16.7 Wertminderung finanzieller und nichtfinanzieller Vermögenswerte
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Laufender Berichtszeitraum |
|
|||
Hinzurechnungen Anhang V. Teil 2.102 |
Aufholungen Anhang V. Teil 2.102 |
Gesamt |
Kumulierte Wertminderung |
||||
010 |
020 |
030 |
040 |
||||
010 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten |
BAD Art. 35-37; |
IFRS 7.20(e) |
|
|
|
|
020 |
Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte |
|
IFRS 7.20(e); IAS 39.66 |
|
|
|
|
030 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
|
IFRS 7.20(e); IAS 39.67-70 |
|
|
|
|
040 |
Kredite und Forderungen |
|
IFRS 7.20(e); IAS 39.63-65 |
|
|
|
|
050 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
|
IFRS 7.20(e); IAS 39.63-65 |
|
|
|
|
060 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14 |
IAS 28.40-43 |
|
|
|
|
070 |
Tochterunternehmen |
|
IFRS 10 Anhang A |
|
|
|
|
080 |
Gemeinschaftsunternehmen |
|
IAS 28.3 |
|
|
|
|
090 |
Assoziierte Unternehmen |
|
IAS 28.3 |
|
|
|
|
100 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten |
|
IAS 36.126(a),(b) |
|
|
|
|
110 |
Sachanlagen |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9 |
IAS 16.73(e)(v-vi) |
|
|
|
|
120 |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9 |
IAS 40.79(d)(v) |
|
|
|
|
130 |
Geschäfts- oder Firmenwert |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9 |
IAS 36.10b; IAS 36.88-99, 124; IFRS 3 Anhang B67(d)(v) |
|
|
|
|
140 |
Sonstige immaterielle Vermögenswerte |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9 |
IAS 38.118 (e)(iv)(v) |
|
|
|
|
145 |
Sonstiges |
|
IAS 36.126(a),(b) |
|
|
|
|
150 |
GESAMT |
|
|
|
|
|
|
160 |
Ausstehende Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten |
|
IFRS 7.20(d); IAS 39.AG 93 |
|
|
|
|
17. Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz
17.1 Vermögenswerte
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert] |
|
010 |
||||
010 |
Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 1 |
IAS 1.54(i) |
|
020 |
Kassenbestand |
Anhang V. Teil 2.1 |
Anhang V. Teil 2.1 |
|
030 |
Guthaben bei Zentralbanken |
BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2 |
Anhang V. Teil 2.2 |
|
040 |
Sichtguthaben |
|
Anhang V. Teil 2.3 |
|
050 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG 14 |
|
060 |
Derivate |
CCR Anhang II |
IAS 39.9 |
|
070 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
080 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
090 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
091 |
Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind |
Anhang V. Teil 1.15 |
|
|
092 |
Derivate |
CCR Anhang II; Anhang V. Teil 1.15 |
|
|
093 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
094 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
095 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
100 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9 |
|
110 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
120 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
130 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
140 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(d); IAS 39.9 |
|
150 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
160 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
170 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
171 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 |
|
|
172 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
173 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
174 |
Darlehen und Kredite |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
175 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 |
|
|
176 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
177 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
178 |
Darlehen und Kredite |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
180 |
Kredite und Forderungen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V. Teil 1.16 |
|
190 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
200 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
210 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26; |
|
220 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
230 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
231 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel |
BAD Art. 37.1; Art. 42a Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.16 |
|
|
232 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
233 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
234 |
Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte |
BAD Art. 35-37; Anhang V. Teil 1.17 |
|
|
235 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
236 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
237 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
240 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.19 |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9 |
|
250 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6; IAS 39.89A (a) |
IAS 39.89A(a) |
|
260 |
Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
BAD Art 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 2 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.4 |
IAS 1.54(e) Anhang V. Teil 2.4 |
|
270 |
Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte |
|
IFRS 4, IG20(b)-(c); Anhang V. Teil 2.105 |
|
280 |
Materielle Vermögenswerte |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 10 |
|
|
290 |
Immaterielle Vermögenswerte |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115 |
IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115 |
|
300 |
Geschäfts- oder Firmenwert |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 113 |
IFRS 3.B67(d); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 113 |
|
310 |
Sonstige immaterielle Vermögenswerte |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9 |
IAS 38.8,118 |
|
320 |
Steueransprüche |
|
IAS 1.54(n-o) |
|
330 |
Steuererstattungsansprüche |
|
IAS 1.54(n); IAS 12.5 |
|
340 |
Latente Steueransprüche |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. f; CRR Art. 4 Abs. 106 |
IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 106 |
|
350 |
Sonstige Vermögenswerte |
Anhang V. Teil 2.5 |
Anhang V. Teil 2.5 |
|
360 |
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen |
|
IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.6 |
|
370 |
SUMME DER VERMÖGENSWERTE |
BAD Art. 4 Aktiva |
IAS 1.9(a), IG 6 |
|
17.2 Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Nominalwert] |
|
010 |
||||
010 |
Erteilte Kreditzusagen |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 57 |
IAS 39.2(h), 4(a)( c), BC 15; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 57 |
|
020 |
Erteilte Finanzgarantien |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 58 |
IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 Anhang A; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 58 |
|
030 |
Sonstige erteilte Zusagen |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 59 |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 59 |
|
040 |
AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN |
|
|
|
17.3 Verbindlichkeiten und Eigenkapital
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert] |
|
010 |
||||
010 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9, AG 14-15 |
IFRS 7.8 (e) (ii); IAS 39.9, AG 14-15 |
|
020 |
Derivate |
CCR Anhang II |
IAS 39.9, AG 15(a) |
|
030 |
Verkaufspositionen |
|
IAS 39. AG 15(b) |
|
040 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
|
050 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
060 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
061 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 |
|
|
062 |
Derivate |
CCR Anhang II; Anhang V. Teil 1.15 |
|
|
063 |
Verkaufspositionen |
|
|
|
064 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
065 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
066 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
070 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9 |
|
080 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
|
090 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
100 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
110 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 und Abs. 6; IAS 39.47 |
IFRS 7.8(f); IAS 39.47 |
|
120 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
|
130 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
140 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
141 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 |
|
|
142 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
|
|
143 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
144 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
150 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 6, Abs. 8 Buchst. a; Anhang V. Teil 1.23 |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.23 |
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160 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6; IAS 39.89A(b) |
IAS 39.89A(b) |
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170 |
Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Verbindlichkeiten |
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IFRS 4, IG20(a); Anhang V. Teil 2.106 |
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180 |
Rückstellungen |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 6 |
IAS 37.10; IAS 1.54(l) |
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190 |
Steuerschulden |
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IAS 1.54(n-o) |
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200 |
Tatsächliche Steuerschulden |
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IAS 1.54(n); IAS 12.5 |
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210 |
Latente Steuerschulden |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. f; CRR Art. 4 Abs. 108 |
IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 108 |
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220 |
Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital |
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IAS 32 IE 33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.9 |
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230 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 2.10 |
Anhang V. Teil 2.10 |
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240 |
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten |
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IAS 1.54 (p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.11 |
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250 |
VERBINDLICHKEITEN |
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IAS 1.9(b); IG 6 |
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260 |
Kapital |
BAD Art 4 Passiva Nr. 9, BAD Art. 22 |
IAS 1.54(r), BAD Art. 22 |
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270 |
Agio |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 124 |
IAS 1.78(e) CRR Art. 4 Abs. 124 |
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280 |
Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital |
Anhang V.Teil 2.15-16 |
Anhang V.Teil 2.15-16 |
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290 |
Sonstiges Eigenkapital |
Anhang V. Teil 2.17 |
IFRS 2.10; Anhang V. Teil 2.17 |
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300 |
Kumuliertes sonstiges Ergebnis |
CRR Art. 4 Abs. 100 |
CRR Art. 4 Abs. 100 |
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310 |
Einbehaltene Gewinne |
CRR Art. 4 Abs. 123 |
CRR Art. 4 Abs. 123 |
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320 |
Neubewertungsrücklagen |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 12 |
IFRS 1.30, D5-D8; |
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325 |
Zum Zeitwert angesetzte Rücklagen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a |
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330 |
Sonstige Rücklagen |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 11-13 |
IAS 1.54; IAS 1.78(e) |
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335 |
Erste Konsolidierung. Differenzen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. c |
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340 |
(-) Eigene Anteile |
Rechnungslegungsrichtlinie Anhang III Anhang III Aktiva D (III) (2); BAD Art. 4 Aktiva Nr. 12; Anhang V. Teil 2.20 |
IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG 14, AG 36; Anhang V. Teil 2.20 |
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350 |
Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 14 |
IAS 27.28; IAS 1.83(a)(ii) |
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360 |
(-) Zwischendividenden |
CRR Art. 26 Abs. 2 |
IAS 32.35 |
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370 |
Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen] |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 4 |
IAS 27.4; IAS 1.54(q); IAS 27.27 |
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380 |
SUMME EIGENKAPITAL |
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IAS 1.9(c), IG6 |
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390 |
SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN |
BAD Art. 4 Passiva |
IAS 1.IG6 |
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18. Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen
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Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Bruttobuchwert |
Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen |
Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien |
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Vertragsgemäß bedient |
Notleidend |
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bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen |
bei notleidenden Risikopositionen |
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Nicht überfällig oder < = 30 Tage überfällig |
Überfällig > 30 Tage < = 60 Tage |
Überfällig > 60 Tage < = 90 Tage |
|
Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig < 90 Tage sind |
Überfällig > 90 Tage < = 180 Tage |
Überfällig > 180 Tage < = 1 Jahr |
Überfällig > 1 Jahr |
Davon: ausgefallen |
Davon: wertgemindert |
|
Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig < 90 Tage sind |
Überfällig > 90 Tage < = 180 Tage |
Überfällig > 180 Tage < = 1 Jahr |
Überfällig > 1 Jahr |
Empfangene Sicherheiten für notleidende Forderungen |
Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien |
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010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
||||
Anhang V. Teil 2 45, 109, 145-162 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2 158 |
Anhang V. Teil 2 158 |
Anhang V. Teil 2 158 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2 159 |
Anhang V. Teil 2 159 |
Anhang V. Teil 2 159 |
Anhang V. Teil 2 159 |
CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.61 |
IAS 39 58-70 |
Anhang V. Teil 2 46 |
Anhang V. Teil 2 161 |
Anhang V. Teil 2 161 |
Anhang V. Teil 2 159,161 |
Anhang V. Teil 2 159,161 |
Anhang V. Teil 2 159,161 |
Anhang V. Teil 2 159,161 |
Anhang V. Teil 2 162 |
Anhang V. Teil 2 162 |
||||
Anhang V. Teil 2 45, 109, 145-162 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2 158 |
Anhang V. Teil 2 158 |
Anhang V. Teil 2 158 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2 159 |
Anhang V. Teil 2 159 |
Anhang V. Teil 2 159 |
Anhang V. Teil 2 159 |
CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.61 |
CRR Art. 4 Abs. 95 |
Anhang V. Teil 2 46 |
Anhang V. Teil 2 161 |
Anhang V. Teil 2 161 |
Anhang V. Teil 2 159,161 |
Anhang V. Teil 2 159,161 |
Anhang V. Teil 2 159,161 |
Anhang V. Teil 2 159,161 |
Anhang V. Teil 2 162 |
Anhang V. Teil 2 162 |
||||
010 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
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020 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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030 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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040 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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050 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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060 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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070 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
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080 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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090 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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100 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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110 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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120 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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130 |
Davon: Kleine und mittlere Unternehmen |
SME Art. 1 2(a) |
SME Art. 1 2(a) |
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140 |
Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen |
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150 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
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160 |
Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen |
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170 |
Davon: Konsumentenkredite |
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180 |
ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL |
Anhang V. Teil 1.13(d)(e); 14 (d)(e); Anhang V. Teil 2.149 |
Anhang V. Teil I. 13 (d)(e) |
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190 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
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200 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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210 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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220 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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230 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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240 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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250 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
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260 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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270 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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280 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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290 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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300 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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310 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
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320 |
ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE SCHULDTITEL AUSSER DEN ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN |
Anhang V. Teil 1.13(b)(c); 14 (b)(c); Anhang V. Teil 2.149 |
Anhang V. Teil 1.13(b)(c) |
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330 |
SCHULDTITEL AUSSER DEN ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN |
Anhang V. Teil 1.13(b)(c)(d)(e); 14 (b)(c)(d)(e) |
Anhang V. Teil 1.13(b)(c)(d)(e) |
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340 |
Erteilte Kreditzusagen |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56-57 |
IAS 39.2 (h), 4 (a) ( c), BC 15; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56-57 |
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350 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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360 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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370 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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380 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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390 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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400 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
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410 |
Erteilte Finanzgarantien |
CCR Anhang I; Anhang V.Teil 2.56, 58 |
IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 Anhang A; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 58 |
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420 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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430 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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440 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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450 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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460 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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470 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
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480 |
Sonstige erteilte Zusagen |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 59 |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 59 |
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490 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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500 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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510 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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520 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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530 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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540 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
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550 |
AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN |
Anhang V. Teil 2.55 |
Anhang V. Teil 2.55 |
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19. Angaben zu gestundeten Risikopositionen
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Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen |
Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien |
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|
Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
|
bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
bei notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
||||||||||||||||
|
Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen |
Refinanzierung |
davon: Vertragsgemäß bediente, probeweise gestundete Risikopositionen |
|
Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen |
Refinanzierung |
davon: ausgefallen |
davon: wertgemindert |
davon: Stundung notleidender Risikopositionen |
|
Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen |
Refinanzierung |
Empfangene Sicherheiten für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
Empfangene Finanzgarantien für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen |
|||||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
||||
Anhang V. Teil 2 45, 109, 163-182 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2 164 (a), 177, 178, 182 |
Anhang V. Teil 2 164 (b), 177, 178, 181, 182 |
Anhang V. Teil 2 176(b), 177, 180 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2 164(a), 179-180,182 |
Anhang V. Teil 2 164(b), 179-182 |
CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.61 |
IAS 39 58-70 |
Anhang V. Teil 2 172(a), 157 |
Anhang V. Teil 2 46, 183 |
Anhang V. Teil 2 145-183 |
Anhang V. Teil 2 145-183 |
Anhang V. Teil 2 164 (a), 179-180,182,183 |
Anhang V. Teil 2 164(b), 179-183 |
Anhang V. Teil 2 162 |
Anhang V. Teil 2 162 |
||||
Anhang V. Teil 2 45, 109, 163-182 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2 164 (a), 177, 178, 182 |
Anhang V. Teil 2 164 (b), 177, 178, 181, 182 |
Anhang V. Teil 2 176(b), 177, 180 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2 164 (a), 179-180,182 |
Anhang V. Teil 2 164(b), 179-182 |
CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.61 |
CRR Art. 4 Abs. 95 |
Anhang V. Teil 2 172(a), 157 |
Anhang V. Teil 2 46, 183 |
Anhang V. Teil 2 145-183 |
Anhang V. Teil 2 145-183 |
Anhang V. Teil 2 164 (a), 179-180,182,183 |
Anhang V. Teil 2 164(b), 179-183 |
Anhang V. Teil 2 162 |
Anhang V. Teil 2 162 |
||||
010 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
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|
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|
|
020 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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030 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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040 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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050 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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060 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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070 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
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080 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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090 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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100 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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110 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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120 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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130 |
Davon: Kleine und mittlere Unternehmen |
SME Art. 1 2(a) |
SME Art. 1 2(a) |
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140 |
Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen |
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150 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
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160 |
Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen |
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170 |
Davon: Konsumentenkredite |
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180 |
ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL |
Anhang V. Teil 1.13(d)(e); 14 (d)(e); Anhang V. Teil 2.169 |
Anhang V. Teil I. 13 (d)(e) |
|
|
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190 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
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|
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200 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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210 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
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220 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
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230 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
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240 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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250 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
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260 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
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270 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
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280 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
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290 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
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300 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
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310 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
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320 |
ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE SCHULDTITEL AUSSER DEN ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN |
Anhang V. Teil 1.13(b)(c); 14 (b)(c); Anhang V. Teil 2.169 |
Anhang V. Teil 1.13(b)(c) |
|
|
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330 |
SCHULDTITEL AUSSER DEN ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN |
Anhang V. Teil 1.13(b)(c)(d)(e); 14 (b)(c)(d)(e) |
Anhang V. Teil 1.13(b)(c)(d)(e) |
|
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340 |
Erteilte Kreditzusagen |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56-57 |
IAS 39.2 (h), 4 (a) ( c), BC 15; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56-57 |
|
|
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20. Geografische Aufschlüsselung
20.1 Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
||
Inländische Tätigkeiten |
Ausländische Tätigkeiten |
||||
Anhang V. Teil 2.107 |
Anhang V. Teil 2.107 |
||||
010 |
020 |
||||
010 |
Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 1 |
IAS 1.54(i) |
|
|
020 |
Kassenbestand |
Anhang V. Teil 2.1 |
Anhang V. Teil 2.1 |
|
|
030 |
Guthaben bei Zentralbanken |
BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2 |
Anhang V. Teil 2.2 |
|
|
040 |
Sichtguthaben |
|
Anhang V. Teil 2.3 |
|
|
050 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG 14 |
|
|
060 |
Derivate |
CCR Anhang II |
IAS 39.9 |
|
|
070 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
080 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
090 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
091 |
Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind |
Anhang V. Teil 1.15 |
|
|
|
092 |
Derivate |
CCR Anhang II; Anhang V. Teil 1.15 |
|
|
|
093 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
|
094 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
095 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
100 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9 |
|
|
110 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
120 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
130 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
140 |
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(d); IAS 39.9 |
|
|
150 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
160 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
170 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
171 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 |
|
|
|
172 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
|
173 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
174 |
Darlehen und Kredite |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
175 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 |
|
|
|
176 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
|
177 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
178 |
Darlehen und Kredite |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
180 |
Kredite und Forderungen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V. Teil 1.16 |
|
|
190 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
200 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
210 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26; |
|
|
220 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
230 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
231 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel |
BAD Art. 37.1; Art. 42a Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.16 |
|
|
|
232 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
233 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
234 |
Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte |
BAD Art. 35-37; Anhang V. Teil 1.17 |
|
|
|
235 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
|
|
|
236 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
237 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
240 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.19 |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9 |
|
|
250 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6; IAS 39.89A (a) |
IAS 39.89A(a) |
|
|
260 |
Materielle Vermögenswerte |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 10 |
|
|
|
270 |
Immaterielle Vermögenswerte |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115 |
IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115 |
|
|
280 |
Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
BAD Art 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 2 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.4 |
IAS 1.54(e) Anhang V. Teil 2.4 |
|
|
290 |
Steueransprüche |
|
IAS 1.54(n-o) |
|
|
300 |
Sonstige Vermögenswerte |
Anhang V. Teil 2.5 |
Anhang V. Teil 2.5 |
|
|
310 |
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen |
|
IAS 1.54(j); IFRS 5.38 |
|
|
320 |
VERMÖGENSWERTE |
BAD Art. 4 Aktiva |
IAS 1.9(a), IG 6 |
|
|
20.2 Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Standort der Tätigkeiten
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
||
Inländische Tätigkeiten |
Ausländische Tätigkeiten |
||||
Anhang V. Teil 2.107 |
Anhang V. Teil 2.107 |
||||
010 |
020 |
||||
010 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9, AG 14-15 |
IFRS 7.8 (e) (ii); IAS 39.9, AG 14-15 |
|
|
020 |
Derivate |
CCR Anhang II |
IAS 39.9, AG 15(a) |
|
|
030 |
Verkaufspositionen |
|
IAS 39. AG 15(b) |
|
|
040 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
|
|
050 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
060 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
061 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 |
|
|
|
062 |
Derivate |
CCR Anhang II; Anhang V. Teil 1.15 |
|
|
|
063 |
Verkaufspositionen |
|
|
|
|
064 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
065 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
066 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
|
070 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9 |
|
|
080 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
|
|
090 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
100 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
110 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 und Abs. 6; IAS 39.47 |
IFRS 7.8(f); IAS 39.47 |
|
|
120 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
|
|
130 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
140 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
141 |
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 |
|
|
|
142 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
|
|
|
143 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
144 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
|
150 |
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 6, Abs. 8 Buchst. a; Anhang V. Teil 1.23 |
IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.23 |
|
|
160 |
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6; IAS 39.89A(b) |
IAS 39.89A(b) |
|
|
170 |
Rückstellungen |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 6 |
IAS 37.10; IAS 1.54(l) |
|
|
180 |
Steuerschulden |
|
IAS 1.54(n-o) |
|
|
190 |
Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital |
|
IAS 32.IE 33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.09 |
|
|
200 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Anhang V. Teil 2.10 |
Anhang V. Teil 2.10 |
|
|
210 |
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten |
|
IAS 1.54(p); IFRS 5.38 |
|
|
220 |
VERBINDLICHKEITEN |
|
IAS 1.9(b); IG 6 |
|
|
20.3 Geografische Aufschlüsselung der Hauptposten der Gewinn- und Verlustrechnung nach Standort der Tätigkeiten
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Laufender Berichtszeitraum |
||
Inländische Tätigkeiten |
Ausländische Tätigkeiten |
||||
Anhang V. Teil 2.107 |
Anhang V. Teil 2.107 |
||||
010 |
020 |
||||
010 |
Zinserträge |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1; Anhang V. Teil 2.21 |
IAS 1.97; IAS 18.35(b)(iii); Anhang V. Teil 2.21 |
|
|
020 |
(Zinsaufwendungen) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 2; Anhang V. Teil 2.21 |
IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.21 |
|
|
030 |
(Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital) |
|
IFRIC 2.11 |
|
|
040 |
Dividendenerträge |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 3; Anhang V. Teil 2.28 |
IAS 18.35(b)(v); Anhang V. Teil 2.28 |
|
|
050 |
Gebühren- und Provisionserträge |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4 |
IFRS 7.20(c) |
|
|
060 |
(Aufwendungen für Gebühren und Provisionen) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 5 |
IFRS 7.20(c) |
|
|
070 |
Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
IFRS 7.20(a)(ii-v) |
|
|
080 |
Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a) |
|
|
085 |
Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
|
|
|
090 |
Gewinne oder (-) Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
IFRS 7.20(a) (i); IAS 39.55(a) |
|
|
095 |
Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
|
|
|
100 |
Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 |
IFRS 7.24 |
|
|
110 |
Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto |
BAD Art. 39 |
IAS 21.28, 52(a) |
|
|
120 |
Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14 |
|
|
|
130 |
Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto |
|
IAS 1.34 |
|
|
140 |
Sonstige betriebliche Erträge |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a |
Anhang V.Teil 2.141-143 |
|
|
150 |
(Sonstige betriebliche Erträge) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 10; Anhang V.Teil 2.141-143 |
Anhang V.Teil 2.141-143 |
|
|
155 |
SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO |
|
|
|
|
160 |
(Verwaltungsaufwendungen) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8 |
|
|
|
170 |
(Abschreibungen) |
|
IAS 1.102, 104 |
|
|
175 |
(Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Fonds für allgemeine Bankrisiken, netto) |
BAD Art. 38.2 |
|
|
|
180 |
(Rückstellungen oder (-) Wertaufholung) |
|
IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g) |
|
|
190 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten |
BAD Art. 35-37; |
IFRS 7.20(e) |
|
|
200 |
(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14 |
IAS 28.40-43 |
|
|
210 |
Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten |
|
IAS 36.126(a)(b) |
|
|
220 |
Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert |
|
IFRS 3. Anhang B64(n)(i) |
|
|
230 |
Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14 |
IAS 1.82(c) |
|
|
240 |
Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen |
|
IFRS 5.37; Anhang V. Teil 2.27 |
|
|
250 |
GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN |
|
IAS 1.102, IG 6; IFRS 5.33 A |
|
|
260 |
(Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag) |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 15 |
IAS 1.82(d); IAS 12.77 |
|
|
270 |
GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 16 |
IAS 1, IG 6 |
|
|
275 |
Außerordentliche Gewinne oder (-) Verluste nach Steuern |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 21 |
|
|
|
280 |
Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern |
|
IAS 1.82(e); IFRS 5.33(a), 5.33 A |
|
|
290 |
JAHRESERGEBNIS |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 23 |
IAS 1.81 A(a) |
|
|
20.4 Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei
Z-Achse |
Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet |
|
|||||
|
|||||||
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Bruttobuchwert |
Davon: Schuldendienst ausgesetzt |
Davon: notleidend |
Kumulierte Wertminderung oder kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
|
Anhang V. Teil 2.109 |
Anhang V.Teil 2.163-183 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2.46 |
||||
010 |
022 |
025 |
030 |
||||
010 |
Derivate |
CCR Anhang II; Anhang V. Teil 1.15 |
IAS 39.9 |
|
|
|
|
020 |
Davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
030 |
Davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
040 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
|
|
050 |
Davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
060 |
Davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
070 |
Davon: nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
080 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
090 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
100 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
110 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
120 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
130 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
140 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
150 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
|
|
|
160 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
|
|
|
170 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
|
|
|
180 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
|
|
|
190 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
|
|
|
200 |
Davon: Kleine und mittlere Unternehmen |
SME Art. 1 2(a) |
SME Art. 1 2(a) |
|
|
|
|
210 |
Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen |
|
|
|
|
|
|
220 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
|
|
|
230 |
Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen |
|
|
|
|
|
|
240 |
Davon: Konsumentenkredite |
|
|
|
|
|
|
20.5 Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei
Z-Achse |
Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet |
|
|||||
|
|||||||
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Nominalbetrag |
Davon: Schuldendienst ausgesetzt |
Davon: notleidend |
Rückstellungen für erteilte Zusagen und Garantien |
|
Anhang V. Teil 2.62 |
Anhang V.Teil 2.163-183 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
|
||||
010 |
022 |
025 |
030 |
||||
010 |
Erteilte Kreditzusagen |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 57 |
IAS 39.2(h), 4(a)( c), BC 15; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 57 |
|
|
|
|
020 |
Erteilte Finanzgarantien |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 58 |
IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 Anhang A; CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 58 |
|
|
|
|
030 |
Sonstige erteilte Zusagen |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 59 |
CCR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56, 59 |
|
|
|
|
20.6 Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei
Z-Achse |
Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet |
|
||
|
||||
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
|
Anhang V. Teil 1.28, 2,107 |
||||
010 |
||||
010 |
Derivate |
CCR Anhang II |
IAS 39.9, AG 15(a) |
|
020 |
Davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
030 |
Davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
040 |
Verkaufspositionen |
|
IAS 39 AG 15(b) |
|
050 |
Davon: Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
060 |
Davon: sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
070 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V Teil 1.30 |
|
080 |
Zentralbanken |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
Anhang V. Teil 1.35(a) |
|
090 |
Staatssektor |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
Anhang V. Teil 1.35(b) |
|
100 |
Kreditinstitute |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
Anhang V. Teil 1.35(c) |
|
110 |
Sonstige finanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
Anhang V. Teil 1.35(d) |
|
120 |
Nichtfinanzielle Unternehmen |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
Anhang V. Teil 1.35(e) |
|
130 |
Haushalte |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
Anhang V. Teil 1.35(f) |
|
20.7 Geografische Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen nach NACE-Codes und Sitz der Gegenpartei
Z-Achse |
Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet |
|
|||||
|
|||||||
|
|
Nichtfinanzielle Unternehmen |
|||||
|
Bruttobuchwert |
Davon: notleidend |
Kumulierte Wertminderung oder kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
||||
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Anhang V. Teil 2.109 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2.46 |
||||
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Anhang V. Teil 2.109 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2.46 |
||||
|
010 |
012 |
020 |
||||
010 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
020 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
030 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
040 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
050 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
060 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
070 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
080 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
090 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
100 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
110 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
120 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
130 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
140 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
150 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
160 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
170 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
180 |
|
NACE-Verordnung |
|
|
|
||
190 |
DARLEHEN UND KREDITE |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
21. Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
|
Anhang V.Teil 2.110-111 |
||||
010 |
||||
010 |
Sachanlagen |
|
IAS 16.6; IAS 1.54(a) |
|
020 |
Neubewertungsmodell |
|
IAS 17.49; IAS 16.31, 73(a)(d) |
|
030 |
Anschaffungskostenmodell |
|
IAS 17.49; IAS 16.30, 73(a)(d) |
|
040 |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
|
IAS 40.IN5; IAS 1.54(b) |
|
050 |
Zeitwertmodell |
|
IAS 17.49; IAS 40.33-55, 76; |
|
060 |
Anschaffungskostenmodell |
|
IAS 17.49; IAS 40.56,79(c) |
|
070 |
Sonstige immaterielle Vermögenswerte |
BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9 |
IAS 38.8, 118 |
|
080 |
Neubewertungsmodell |
|
IAS 17.49; IAS 38.75-87, 124(a)(ii) |
|
090 |
Anschaffungskostenmodell |
|
IAS 17.49; IAS 38.74 |
|
22. Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen
22.1 Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Laufender Berichtszeitraum |
|
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4 und 5 |
IFRS 7.20(c) |
010 |
||
010 |
Gebühren- und Provisionserträge |
|
ITS 2 Teil 2.10-12 |
|
020 |
Wertpapiere |
|
|
|
030 |
Emissionen |
Anhang V. Teil 2.116(a) |
Anhang V. Teil 2.116(a) |
|
040 |
Überweisungsaufträge |
Anhang V. Teil 2.116(b) |
Anhang V. Teil 2.116(b) |
|
050 |
Sonstiges |
Anhang V. Teil 2.116(c) |
Anhang V. Teil 2.116(c) |
|
060 |
Clearing und Abwicklung |
Anhang V. Teil 2.116(d) |
Anhang V. Teil 2.116(d) |
|
070 |
Vermögensverwaltung |
Anhang V. Teil 2.116(e); Anhang V. Teil 2.117(a) |
Anhang V. Teil 2.116(e); Anhang V. Teil 2.117(a) |
|
080 |
Verwahrung [nach Kundentyp] |
Anhang V. Teil 2.116(e); Anhang V. Teil 2.117(b) |
Anhang V. Teil 2.116(e); Anhang V. Teil 2.117(b) |
|
090 |
Gemeinsame Anlagen |
|
|
|
100 |
Sonstiges |
|
|
|
110 |
Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen |
Anhang V. Teil 2.116(e); Anhang V. Teil 2.117(c) |
Anhang V. Teil 2.116(e); Anhang V. Teil 2.117(c) |
|
120 |
Treuhandgeschäfte |
Anhang V. Teil 2.116(e); Anhang V. Teil 2.117(d) |
Anhang V. Teil 2.116(e); Anhang V. Teil 2.117(d) |
|
130 |
Zahlungsdienste |
Anhang V. Teil 2.116(e); Anhang V. Teil 2.117(e) |
Anhang V. Teil 2.116(e); Anhang V. Teil 2.117(e) |
|
140 |
Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp] |
Anhang V. Teil 2.117(f) |
Anhang V. Teil 2.117(f) |
|
150 |
Gemeinsame Anlagen |
|
|
|
160 |
Versicherungsprodukte |
|
|
|
170 |
Sonstiges |
|
|
|
180 |
Strukturierte Finanzierungen |
Anhang V. Teil 2.116(f) |
Anhang V. Teil 2.116(f) |
|
190 |
Bedienung von Verbriefungsaktivitäten |
Anhang V. Teil 2.116(g) |
Anhang V. Teil 2.116(g) |
|
200 |
Erteilte Kreditzusagen |
Anhang V. Teil 2.116(h) |
IAS 39.47(d)(ii); Anhang V. Teil 2.116(h) |
|
210 |
Erteilte Finanzgarantien |
Anhang V. Teil 2.116(h) |
IAS 39.47(a)(ii); Anhang V. Teil 2.116(h) |
|
220 |
Sonstiges |
Anhang V Teil 2.116(j) |
Anhang V Teil 2.116(j) |
|
230 |
(Aufwendungen für Gebühren und Provisionen) |
|
ITS 2 Teil 2.10-12 |
|
240 |
(Clearing und Abwicklung) |
Anhang V. Teil 2.116(d) |
Anhang V. Teil 2.116(d) |
|
250 |
(Verwahrung) |
Anhang V. Teil 2.117(b) |
Anhang V. Teil 2.117(b) |
|
260 |
(Bedienung von Verbriefungsaktivitäten) |
Anhang V. Teil 2.116(g) |
Anhang V. Teil 2.116(g) |
|
270 |
(Empfangene Kreditzusagen) |
Anhang V. Teil 2.116(i) |
Anhang V. Teil 2.116(i) |
|
280 |
(Empfangene Finanzgarantien) |
Anhang V. Teil 2.116(i) |
Anhang V. Teil 2.116(i) |
|
290 |
(Sonstige) |
Anhang V Teil 2.116(j) |
Anhang V Teil 2.116(j) |
|
22.2 Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind |
|
Anhang V. Teil 2.117(g) |
||||
010 |
||||
010 |
Vermögensverwaltung [nach Kundentyp] |
Anhang V. Teil 2.117(a) |
Anhang V. Teil 2.117(a) |
|
020 |
Gemeinsame Anlagen |
|
|
|
030 |
Pensionsfonds |
|
|
|
040 |
Nach Ermessen verwaltete Kundenportfolios |
|
|
|
050 |
Sonstige Anlageinstrumente |
|
|
|
060 |
In Verwahrung gegebene Vermögenswerte [nach Kundentyp] |
Anhang V. Teil 2.117(b) |
Anhang V. Teil 2.117(b) |
|
070 |
Gemeinsame Anlagen |
|
|
|
080 |
Sonstiges |
|
|
|
090 |
Davon: anderen Einrichtungen übertragen |
|
|
|
100 |
Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen |
Anhang V. Teil 2.117(c) |
Anhang V. Teil 2.117(c) |
|
110 |
Treuhandgeschäfte |
Anhang V. Teil 2.117(d) |
Anhang V. Teil 2.117(d) |
|
120 |
Zahlungsdienste |
Anhang V. Teil 2.117(e) |
Anhang V. Teil 2.117(e) |
|
130 |
Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp] |
Anhang V. Teil 2.117(f) |
Anhang V. Teil 2.117(f) |
|
140 |
Gemeinsame Anlagen |
|
|
|
150 |
Versicherungsprodukte |
|
|
|
160 |
Sonstiges |
|
|
|
30. Außerbilanzielle Tätigkeiten: Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen
30.1 Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Vermögenswerte |
Davon: in Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung |
Zeitwert der in Anspruch genommenen Liquiditätsunterstützung |
Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten |
Nominalbetrag der außerbilanziellen Posten, die vom meldenden Institut angegeben werden |
Davon: Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen |
Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste |
|
IFRS 12.29(a) |
IFRS 12.29(a); Anhang V. Teil 2.118 |
|
IFRS 12.29(a) |
IFRS 12.B26(e) |
|
IFRS 12 B26(b) |
||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
||||
010 |
Gesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
30.2 Aufschlüsselung der Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten
Nach Art der Tätigkeiten |
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Verbriefung durch Zweckgesellschaften |
Vermögensverwaltung |
Sonstige Tätigkeiten |
|
CRR Art. 4 Abs. 66 |
Anhang V. Teil 2.117(a) |
|||||
Buchwert |
||||||
|
IFRS 12.28, B6.(a) |
010 |
020 |
030 |
||
010 |
Vom meldenden Institut bilanziell erfasste ausgewählte finanzielle Vermögenswerte |
|
IFRS 12.29(a),(b) |
|
|
|
021 |
davon: notleidend |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2 145-163 |
|
|
|
030 |
Derivate |
CCR Anhang II; Anhang V. Teil 1.6 |
IAS 39.9 |
|
|
|
040 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
|
050 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
060 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
070 |
Vom meldenden Institut bilanziell erfasstes ausgewähltes Eigenkapital und finanzielle Verbindlichkeiten |
|
IFRS 12.29(a),(b) |
|
|
|
080 |
Begegebene Eigenkapitalinstrumente |
|
IAS 32.4 |
|
|
|
090 |
Derivate |
CCR Anhang II |
IAS 39.9, AG 15(a) |
|
|
|
100 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
110 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
|
Nominalbetrag |
|||||
120 |
Vom meldenden Institut angegebene außerbilanzielle Posten |
|
IFRS 12.B26(e) |
|
|
|
131 |
davon: notleidend |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
Anhang V. Teil 2 145-162 |
|
|
|
31. Nahe stehende Unternehmen und Personen
31.1 Nahe stehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen
|
|
|
Kreditinanspruchnahme |
|||||
Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss |
Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe |
Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen |
Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen |
Sonstige nahe stehende Unternehmen und Personen |
||||
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
IAS 24.19(a),(b) |
IAS 24.19(c) Anhang V. Teil 2.120 |
IAS 24.19(c) Anhang V. Teil 2.120 |
IAS 24.19(d),(e) |
IAS 24.19(f) IAS 24.19(g) |
|||
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
|
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p |
||
|
Anhang V. Teil 2.120 |
Anhang V. Teil 2.120 |
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
|
010 |
Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte |
|
IAS 24.18(b) |
|
|
|
|
|
020 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
|
|
|
030 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
|
040 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
|
050 |
davon: Wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten |
|
IAS 24.18(b) |
|
|
|
|
|
070 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
|
|
080 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
|
|
090 |
Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen |
Anhang V. Teil 2.62 |
IAS 24.18(b); Anhang V. Teil 2.62 |
|
|
|
|
|
100 |
davon: ausgefallen |
Anhang V. Teil 2.61 |
IAS 24.18(b); Anhang V. Teil 2.61 |
|
|
|
|
|
110 |
Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen |
Anhang V. Teil 2.63, 121 |
IAS 24.18(b); Anhang V. Teil 2.63, 121 |
|
|
|
|
|
120 |
Nominalwert von Derivaten |
Anhang V.Teil 2.70-71 |
Anhang V.Teil 2.70-71 |
|
|
|
|
|
130 |
Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen für notleidende Risikopositionen |
|
IAS 24.18(c) |
|
|
|
|
|
31.2 Nahe stehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit
|
|
|
Laufender Berichtszeitraum |
|||||
Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss |
Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe |
Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen |
Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen |
Sonstige nahe stehende Unternehmen und Personen |
||||
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
IAS 24.19(a),(b) |
IAS 24.19(c) |
IAS 24.19(c) |
IAS 24.19(d),(e) |
IAS 24.19(f) IAS 24.19(g) |
|||
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
|
|
|
|
|
|
||
|
Anhang V. Teil 2.120 |
Anhang V. Teil 2.120 |
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
|
010 |
Zinserträge |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1; Anhang V. Teil 2.21 |
IAS 24.18(a); IAS 18.35(b)(iii); Anhang V. Teil 2.21 |
|
|
|
|
|
020 |
Zinsaufwendungen |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 2; Anhang V. Teil 2.21 |
IAS 24.18(a); IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.21 |
|
|
|
|
|
030 |
Dividendenerträge |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 3; Anhang V. Teil 2.28 |
IAS 24.18(a); IAS 18.35(b)(v); Anhang V. Teil 2.28 |
|
|
|
|
|
040 |
Gebühren- und Provisionserträge |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4 |
IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c) |
|
|
|
|
|
050 |
Aufwendungen für Gebühren und Provisionen |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 5 |
IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c) |
|
|
|
|
|
060 |
Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
IAS 24.18(a) |
|
|
|
|
|
070 |
Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nichtfinanziellen Vermögenswerten |
Anhang V. Teil 2.122 |
IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.122 |
|
|
|
|
|
080 |
Anstieg oder (-) Abnahme der kumulierten Wertminderung, der kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen für notleidende Schuldtitel, Garantien und Zusagen im Berichtszeitraum |
|
IAS 24.18(d) |
|
|
|
|
|
40. Gruppenstruktur
40.1 Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen
Unternehmenskennung |
Unternehmenscode |
Name des Unternehmens |
Eintrittsdatum |
Aktienkapital |
Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens |
Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens |
Gewinne oder (-) Verluste des Beteiligungsunternehmens |
Sitz des Beteiligungsunternehmens |
Branche des Beteiligungsunternehmens |
NACE-Code |
Kumulierter Eigenkapitalanteil [%] |
Stimmrechte [%] |
Gruppenstruktur [Beziehung] |
Bilanzierungsmethode [Rechnungslegungszwecke] |
Bilanzierungsmethode [CRR] |
Buchwert |
Aquisitionskosten |
Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens |
Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden |
Anhang V. Teil 2.123, 124(a) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(b) |
IFRS 12.12(a), 21(a)(i); Anhang V. Teil 2.123, 124(c) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(d) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(e) |
IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.123, 124(f) |
IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.123, 124(f) |
IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.123, 124(f) |
IFRS 12.12.(b), 21.(a).(iii); Anhang V. Teil 2.123, 124(g) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(h) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(i) |
IFRS 12.21(iv); Anhang V. Teil 2.123, 124(j) |
IFRS 12.21(iv); Anhang V. Teil 2.123, 124(k) |
IFRS 12.10(a)(i); Anhang V. Teil 2.123, 124(l) |
IFRS 12.21(b); Anhang V. Teil 2.123, 124(m) |
CRR Art. 423 Buchst. b; Anhang V. Teil 2.123, 124(n) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(o) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(p) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(q) |
IFRS 12.21(b)(iii); Anhang V. Teil 2.123, 124(r) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(a) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(b) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(c) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(d) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(e) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(f) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(f) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(f) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(q) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(h) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(i) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(j) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(k) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(l) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(m) |
CRR Art. 423 Buchst. b; Anhang V. Teil 2.123, 124(n) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(o) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(p) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(q) |
Anhang V. Teil 2.123, 124(r) |
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
095 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
40.2. Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten
Wertpapiercode |
Unternehmenscode |
Unternehmenskennung der Holdinggesellschaft |
Unternehmenscode der Holdinggesellschaft |
Name der Holdinggesellschaft |
Kumulierter Eigenkapitalanteil(%) |
Buchwert |
Aquisitionskosten |
Anhang V. Teil 2.125(a) |
Anhang V. Teil 2.124(b), 125(c) |
|
Anhang V. Teil 2.125(b) |
|
Anhang V. Teil 2.124(j), 125(c) |
Anhang V. Teil 2.124(o), 125(c) |
Anhang V. Teil 2.124(p), 125(c) |
Anhang V. Teil 2.125(a) |
Anhang V. Teil 2.124(b), 125(c) |
|
Anhang V. Teil 2.125(b) |
|
Anhang V. Teil 2.124(j), 125(c) |
Anhang V. Teil 2.124(o), 125(c) |
Anhang V. Teil 2.124(p), 125(c) |
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
|
|
|
|
|
|
|
|
41. Beizulegender Zeitwert
41.1 Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente
VERMÖGENSWERTE |
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Beizulegender Zeitwert |
Bemessungshierarchie IFRS 13.93(b), BC216 |
|||
IFRS 7.25-26 |
Stufe 1 IFRS 13.76 |
Stufe 2 IFRS 13.81 |
Stufe 3 IFRS 13.86 |
||||
010 |
020 |
030 |
040 |
||||
010 |
Kredite und Forderungen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8 (c); IAS 39.9, AG16, AG26; |
|
|
|
|
020 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
030 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
040 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26; |
|
|
|
|
050 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
|
060 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
|
VERBINDLICHKEITEN |
|||||||
070 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 und Abs. 6; IAS 39.47 |
IFRS 7.8(f); IAS 39.47 |
|
|
|
|
080 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
|
090 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
|
100 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
|
|
41.2 Nutzung der Zeitwert-Option
|
Buchwert |
|||||
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente |
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Rechnungslegungsanomalie |
Bewertung anhand des beizulegenden Zeitwerts |
Hybride Verträge |
|
IFRS 7.B5(a) |
IAS 39.9b(i) |
IAS 39.9b(ii) |
IAS 39.11A-12; Anhang V. Teil 2.127 |
|||
VERMÖGENSWERTE |
010 |
020 |
030 |
|||
010 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9 |
|
|
|
020 |
Eigenkapitalinstrumente |
EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5 |
IAS 32.11 |
|
|
|
030 |
Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
Anhang V. Teil 1.24, 26 |
|
|
|
040 |
Darlehen und Kredite |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
Anhang V. Teil 1.24, 27 |
|
|
|
VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
|
|
|
050 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9 |
|
|
|
060 |
Einlagen |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
EZB/2013/33 Anhang 2 Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30 |
|
|
|
070 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
Anhang V. Teil 1.31 |
Anhang V. Teil 1.31 |
|
|
|
080 |
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
Anhang V.Teil 1.32-34 |
|
|
|
41.3 Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente
|
Übrige separierbare hybride Verträge[nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet] |
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE |
010 |
|||
010 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. c |
IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.129 |
|
020 |
Zur Veräußerung verfügbar [Basisverträge] |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6; IAS 39.11; Anhang V. Teil 2.130 |
IAS 39.11; Anhang V. Teil 2.130 |
|
030 |
Kredite und Forderungen [Basisverträge] |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6; IAS 39.11; Anhang V. Teil 2.130 |
IAS 39.11; Anhang V. Teil 2.130 |
|
040 |
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen [Basisverträge] |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6; IAS 39.11; Anhang V. Teil 2.130 |
IAS 39.11; Anhang V. Teil 2.130 |
|
FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN |
|
|
|
|
050 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6; IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.129 |
IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.129 |
|
060 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten [Basisverträge] |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6; IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.130 |
IAS 39.11; Anhang V. Teil 2.130 |
|
42. Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren
|
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
|
010 |
|||
010 |
Sachanlagen |
IAS 16.6; IAS 16.29; IAS 1.54(a) |
|
020 |
Neubewertungsmodell |
IAS 16.31, 73(a),(d) |
|
030 |
Anschaffungskostenmodell |
IAS 16.30, 73(a)(d) |
|
040 |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
IAS 40.5, 30; IAS 1.54(b) |
|
050 |
Zeitwertmodell |
IAS 40.33-55, 76; |
|
060 |
Anschaffungskostenmodell |
IAS 40.56,79(c) |
|
070 |
Sonstige immaterielle Vermögenswerte |
IAS 38.8, 118, 122; Anhang V. Teil 2.132 |
|
080 |
Neubewertungsmodell |
IAS 38.75-87, 124(a)(ii) |
|
090 |
Anschaffungskostenmodell |
IAS 38.74 |
|
43. Rückstellungen
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Buchwert |
|||||||
Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern |
Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer |
Restrukturierungsmaßnahmen |
Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten |
Erteilte Zusagen und Garantien |
Sonstige Rückstellungen |
Gesamt |
||||
IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.8 |
IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.8 |
IAS 37.70-83 |
IAS 37. Anh. C.6-10 |
IAS 37 Anhang C.9; IAS 39.2(h), 47(c)(d), BC15, AG4 |
IAS 37.14 |
|
||||
Anhang V. Teil 2.8 |
Anhang V. Teil 2.8 |
|
|
BAD Art. 24 und 25 und Art. 33 Abs. 1 |
|
|
||||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
||||
010 |
Eröffnungsbilanz [Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums] |
|
IAS 37.84(a) |
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Zusätzliche Rückstellungen einschließlich der Erhöhung von bestehenden Rückstellungen |
|
IAS 37.84(b) |
|
|
|
|
|
|
|
030 |
(-) in Anspruch genommene Beträge |
|
IAS 37.84(c) |
|
|
|
|
|
|
|
040 |
(-) nicht in Anspruch genommene Beträge, die während des Berichtszeitraums aufgelöst wurden |
|
IAS 37.84(d) |
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Erhöhung des während des Berichtszeitraums [Zeitablauf] abgezinsten Betrags und die Auswirkungen von Änderungen des Abzinsungssatzes |
|
IAS 37.84(e) |
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Sonstige Änderungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Schlussbilanz [Buchwert am Ende des Berichtszeitraums] |
|
IAS 37.84(a) |
|
|
|
|
|
|
|
44 Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer
44.1 Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen
|
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Betrag |
|
010 |
|||
010 |
Beizulegender Zeitwert von Vermögenswerten aus leistungsorientierten Plänen |
IAS 19.140(a)(i), 142 |
|
020 |
Davon: vom Institut begebene Finanzinstrumente |
IAS 19.143 |
|
030 |
Eigenkapitalinstrumente |
IAS 19.142(b) |
|
040 |
Schuldtitel |
IAS 19.142(c) |
|
050 |
Immobilien |
IAS 19.142(d) |
|
060 |
Sonstige Vermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen |
|
|
070 |
Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen |
IAS 19.140(a)(ii) |
|
080 |
Auswirkung der Vermögenswertobergrenze |
IAS 19.140(a)(iii) |
|
090 |
Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen [Buchwert] |
IAS 19.63; Anhang V. Teil 2.136 |
|
100 |
Rückstellungen für Renten und sonstige leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses [Buchwert] |
IAS 19.63, IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.7 |
|
110 |
Zusatzinformation: Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswerten erfassten Erstattungsansprüchen |
IAS 19.140(b) |
|
44.2 Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen
|
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Leistungsorientierte Verpflichtungen |
|
010 |
|||
010 |
Eröffnungsbilanz [Barwert] |
IAS 19.140(a)(ii) |
|
020 |
Aktueller Dienstzeitaufwand |
IAS 19.141(a) |
|
030 |
Zinsaufwendungen |
IAS 19.141(b) |
|
040 |
Beitragszahlungen |
IAS 19.141(d),(e) |
|
050 |
Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der demografischen Annahmen |
IAS 19.141(a)(ii) |
|
060 |
Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der finanziellen Annahmen |
IAS 19.141(c)(iii) |
|
070 |
Erhöhung oder (-) Abnahme des Fremdwährungsrisikos |
IAS 19.141(e) |
|
080 |
Leistungsauszahlungen |
IAS 19.141(f) IAS 24.19(g) |
|
090 |
Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand einschließlich Gewinnen und Verlusten aus der Abgeltung |
IAS 19.141(d) |
|
100 |
Erhöhung oder (-) Verminderung durch die Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten und Veräußerungen |
IAS 19.141(h) |
|
110 |
Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen |
|
|
120 |
Schlussbilanz [Barwert] |
IAS 19.140(a)(ii); Anhang V. Teil 2.138 |
|
44.3 Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen]
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Laufender Berichtszeitraum |
|
010 |
||||
010 |
Renten und ähnliche Aufwendungen |
Anhang V. Teil 2.139(a) |
Anhang V. Teil 2.139(a) |
|
020 |
Anteilsbasierte Vergütungen |
Anhang V. Teil 2.139(b) |
IFRS 2.44; Anhang V. Teil 2.139(b) |
|
45. Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
45.1 Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Laufender Berichtszeitraum |
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken |
|
010 |
020 |
||||
010 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a) |
|
|
020 |
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9 |
IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a) |
|
|
030 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN |
BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6 |
IFRS 7.20(a)(i) |
|
|
45.2 Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Laufender Berichtszeitraum |
|
010 |
||||
020 |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
|
IAS 40.69; IAS 1.34(a), 98(d) |
|
030 |
Immaterielle Vermögenswerte |
|
IAS 38.113-115A; IAS 1.34(a) |
|
040 |
Sonstige Vermögenswerte |
|
IAS 1.34(a) |
|
050 |
GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG NICHTFINANZIELLER VERMÖGENSWERTE |
|
IAS 1.34 |
|
45.3 Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen
|
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
Erträge |
Aufwendungen |
|
010 |
020 |
||||
010 |
Änderungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden |
Anhang V. Teil 2.141 |
IAS 40.76(d); Anhang V. Teil 2.141 |
|
|
020 |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
Anhang V. Teil 2.141 |
IAS 40.75(f); Anhang V. Teil 2.141 |
|
|
030 |
Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien |
Anhang V. Teil 2.142 |
IAS 17.50, 51, 56(b); Anhang V. Teil 2.142 |
|
|
040 |
Sonstiges |
Anhang V. Teil 2.143 |
Anhang V. Teil 2.143 |
|
|
050 |
SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE ODER AUFWENDUNGEN |
Anhang V.Teil 2.141-142 |
Anhang V.Teil 2.141-142 |
|
|
46. Eigenkapitalveränderungsrechnung
Quellen von Eigenkapitalveränderungen |
|
|
Kapital |
Agio |
Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital |
Sonstiges Eigenkapital |
Kumuliertes sonstiges Ergebnis |
Einbehaltene Gewinne |
Neubewertun gsrücklagen |
Zum Zeitwert angesetzte Rücklagen |
Sonstige Rücklagen |
Erste Konsolidierung. Differenzen |
(-) Eigene Anteile |
Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder (-) Verluste |
(-) Zwischendividenden |
Minderheitsbeteiligungen |
Gesamt |
||
Kumuliertes sonstiges Ergebnis |
Sonstige Posten |
||||||||||||||||||
Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind |
IAS 1.106, 54(r) |
IAS 1.106, 78(e) |
IAS 1.106, Anhang V. Teil 2.15-16 |
IAS 1.106; Anhang V. Teil 2.17 |
IAS 1.106 |
CRR Art. 4 Abs. 123 |
IFRS 1.30, D5-D8 |
|
IAS 1.106,54(c) |
|
IAS 1.106; IAS 32.34, 33; Anhang V. Teil 2.20 |
IAS 1.106(a), 83 (a)(ii) |
IAS 1.106; IAS 32.35 |
IAS 1.54(q), 106(a); IAS 27.27-28 |
IAS 1.54(q), 106(a); IAS 27.27-28 |
IAS 1.9(c), IG6 |
|||
Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen |
|
BAD Art 4 Passiva Nr. 9, BAD Art. 22 |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 124 |
Anhang V.Teil 2.15-17 |
Anhang V. Teil 2.17 |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 13; CRR Art. 4 Abs. 123 |
|
BAD Art. 4 Passiva Nr. 12 |
|
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. c |
Rechnungslegungsrichtlinie Anhang III Anhang III Aktiva D (III) (2); BAD Art. 4 Aktiva Nr. 12; Anhang V. Teil 2.20 |
BAD Art. 4 Passiva Nr. 14 |
CRR Art. 26 Abs. 2b |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 4 |
Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 4 |
|
||
|
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
075 |
080 |
085 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
|||
010 |
Eröffnungsbilanz [vor Anpassung] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
020 |
Auswirkungen der Berichtigung von Fehlern |
|
IAS 1.106(b); IAS 8.42 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
030 |
Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden |
|
IAS 1.106(b); IAS 1.IG6; IAS 8.22 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
040 |
Eröffnungsbilanz [aktueller Berichtszeitraum] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
050 |
Emission von Stammaktien |
|
IAS 1.106.(d).(iii) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
060 |
Emission von Vorzugsaktien |
|
IAS 1.106.(d).(iii) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
070 |
Emission anderer Eigenkapitalinstrumente |
|
IAS 1.106.(d).(iii) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
080 |
Ausübung oder Auslaufen sonstiger begebener Eigenkapitalinstrumente |
|
IAS 1.106.(d).(iii) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
090 |
Umwandlung von Schulden in Eigenkapital |
|
IAS 1.106.(d).(iii) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
Kapitalherabsetzung |
|
IAS 1.106.(d).(iii) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
110 |
Dividenden |
|
IAS 1.106.(d).(iii) IAS 32.35; IAS 1.IG6 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
120 |
Erwerb eigener Anteile |
|
IAS 1.106.(d).(iii) IAS 32.33 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
130 |
Veräußerung oder Löschung eigener Anteile |
|
IAS 1.106.(d).(iii) IAS 32.33 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
140 |
Umgliederung von Finanzinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Verbindlichkeiten |
|
IAS 1.106.(d).(iii) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
150 |
Umgliederung von Finanzinstrumenten aus den Verbindlichkeiten in das Eigenkapital |
|
IAS 1.106.(d).(iii) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
160 |
Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen |
|
IAS 1.106.(d).(iii) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
170 |
Aus anderen Geschäftstätigkeiten resultierende Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals |
|
IAS 1.106.(d).(iii) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
180 |
Anteilsbasierte Vergütungen |
|
IAS 1.106.(d).(iii) IFRS 2.10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
190 |
Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals |
|
IAS 1.106(d) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
200 |
Jahresgesamtergebnis |
|
IAS 1.106.(d).(i)-(ii); IAS 1.81A.(c); IAS 1.IG6 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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210 |
Schlussbilanz [aktueller Berichtszeitraum]” |
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ANHANG V
“ANHANG V
MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN
Inhaltsverzeichnis
ALLGEMEINE HINWEISE | 460 |
1. |
Verweise | 460 |
2. |
Konventionen | 461 |
3. |
Konsolidierung | 462 |
4. |
Bilanzierungsportfolios | 462 |
4.1. |
Vermögenswerte | 462 |
4.2. |
Verbindlichkeiten | 463 |
5. |
Finanzinstrumente | 464 |
5.1. |
Finanzielle Vermögenswerte | 464 |
5.2. |
Finanzielle Verbindlichkeiten | 464 |
6. |
Aufschlüsselung der Gegenparteien | 465 |
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN | 465 |
1. |
Bilanz | 465 |
1.1. |
Vermögenswerte (1.1) | 465 |
1.2. |
Verbindlichkeiten (1.2) | 466 |
1.3. |
Eigenkapital (1.3) | 467 |
2. |
Gewinn- und Verlustrechnung (2) | 467 |
3. |
Gesamtergebnisrechnung (3) | 469 |
4. |
Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei (4) | 469 |
5. |
Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt (5) | 470 |
6. |
Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen nach NACE-Codes (6) | 471 |
7. |
Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig oder wertgemindert sind (7) | 471 |
8. |
Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten (8) | 471 |
9. |
Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen (9) | 472 |
10. |
Derivate (10 und 11) | 474 |
10.1. |
Einreihung der Derivate nach Risikotyp | 474 |
10.2. |
Für Derivate auszuweisende Beträge | 475 |
10.3. |
Als „wirtschaftliche Absicherung“ eingestufte Derivate | 476 |
10.4. |
Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei | 476 |
11. |
Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und die Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten (12) | 477 |
12. |
Empfangene Sicherheiten und Garantien (13) | 477 |
12.1. |
Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien (13.1) | 477 |
12.2. |
Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] (13.2) | 478 |
12.3. |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte] kumulativ (13.3) | 478 |
13. |
Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert (14) | 478 |
14. |
Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten (15) | 478 |
15. |
Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (16) | 479 |
15.1. |
Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1) | 479 |
15.2. |
Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2) | 479 |
15.3. |
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3) | 479 |
15.4. |
Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4) | 479 |
15.5. |
Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5) | 480 |
15.6. |
Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6) | 480 |
15.7. |
Wertminderung bei finanziellen und nicht finanziellen Vermögenswerten (16.7) | 480 |
16. |
Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke (17) | 480 |
17. |
Geografische Aufschlüsselung (20) | 480 |
18. |
Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind (21) | 481 |
19. |
Vermögensverwaltung, Verwahrung und andere Serviceaufgaben (22) | 481 |
19.1. |
Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1) | 481 |
19.2. |
Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2) | 482 |
20. |
Beteiligungen an nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen (30) | 483 |
21. |
Nahestehende Unternehmen und Personen (31) | 483 |
21.1. |
Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1) | 483 |
21.2. |
Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit (31.2) | 483 |
22. |
Gruppenstruktur (40) | 484 |
22.1. |
Gruppenstruktur: „nach Unternehmen“ (40.1) | 484 |
22.2. |
Gruppenstruktur: „nach Instrument“ (40.2) | 485 |
23. |
Beizulegender Zeitwert (41) | 485 |
23.1. |
Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1) | 485 |
23.2. |
Nutzung der Zeitwertoption (41.2) | 485 |
23.3. |
Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente (41.3) | 485 |
24. |
Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren (42) | 486 |
25. |
Rückstellungen (43) | 486 |
26. |
Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer (44) | 486 |
26.1. |
Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1) | 486 |
26.2. |
Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2) | 486 |
26.3. |
Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] (44.3) | 486 |
27. |
Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (45) | 486 |
27.1. |
Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen (45.2) | 486 |
27.2. |
Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3) | 487 |
28. |
Eigenkapitalveränderungsrechnung (46) | 487 |
29. |
NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (18) | 487 |
30. |
GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN (19) | 490 |
Zuordnung Der Risikopositionsklassen Und Gegenparteiarten | 493 |
TEIL 1
ALLGEMEINE HINWEISE
1. VERWEISE
1. |
Der vorliegende Anhang liefert zusätzliche Erläuterungen zu den in den Anhängen III und IV enthaltenen Finanzinformationsmeldebögen (nachfolgend „FINREP“). Er ist als Ergänzung der in den Meldebögen der Anhänge III und IV enthaltenen Verweise zu verstehen. |
2. |
Die in den Meldebögen ermittelten Datenpunkte werden gemäß den Ansatz-, Aufrechnungs- und Bewertungsgrundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend „CRR“) erstellt. |
3. |
Institute übermitteln nur diejenigen Teile der Meldebögen, die sich auf Folgendes beziehen:
|
4. |
Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform
|
2. KONVENTIONEN
5. |
Für die Zwecke der Anhänge III und IV bedeutet die graue Hinterlegung eines Datenpunkts, dass dieser Datenpunkt nicht erforderlich ist oder nicht gemeldet werden kann. In Anhang IV bedeutet die schwarze Hinterlegung einer Spalte mit Referenzen, dass diejenigen Institute, die den in der betreffenden Zeile oder Spalte genannten Referenzen folgen, die zugehörigen Datenpunkte nicht übermitteln müssen. |
6. |
Die Meldebögen in den Anhängen III und IV beinhalten implizite Bewertungsgrundsätze, die mittels Verwendung von Konventionen in den Meldebögen selbst festgelegt werden. |
7. |
Die Verwendung von Klammern in der Bezeichnung eines Postens in einem Meldebogen bedeutet, dass der betreffende Posten zur Berechnung des Gesamtbetrags abzuziehen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Posten als negativer Wert auszuweisen ist. |
8. |
Als negativer Wert auszuweisende Posten werden in den Meldebögen durch die Aufnahme eines „(-)“ zu Beginn der Bezeichnung gekennzeichnet, wie beispielsweise in „(-) Eigene Anteile“. |
9. |
In dem in den Anhängen III und IV beschriebenen „Datenpunktmodell“ (nachfolgend DPM) für die Finanzinformationsmeldebögen gehört zu jedem Datenpunkt (jeder Zelle) ein „Basisposten“, dem ein „Gutschrift/Lastschrift“-Attribut zugeordnet wird. Mit dieser Zuordnung wird sichergestellt, dass alle Unternehmen, die Datenpunkte melden, die „Vorzeichenkonvention“ befolgen. Mit ihrer Hilfe kann auch das jedem Datenpunkt entsprechende „Gutschrift/Lastschrift-Attribut“ ermittelt werden. |
10. |
Die schematische Funktionsweise dieser Konvention ist Tabelle 1 zu entnehmen.
Tabelle 1 Gutschrift/Lastschrift-Konvention, positive und negative Vorzeichen
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3. KONSOLIDIERUNG
11. |
Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist, wird bei Erstellung der FINREP-Bögen der aufsichtliche Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR zugrunde gelegt. Institute gehen bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen nach den gleichen Methoden wie bei der aufsichtlichen Konsolidierung vor:
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4. BILANZIERUNGSPORTFOLIOS
4.1. Vermögenswerte
12. |
Unter „Bilanzierungsportfolios“ sind nach Bewertungsgrundsätzen zusammengefasste Finanzinstrumente zu verstehen. Unter diese Zusammenfassungen fallen keine Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen, als „Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben“ eingestufte Sicht-Saldenforderungen sowie die als „zur Veräußerung gehalten“ eingestuften Finanzinstrumente, die in die Posten „als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen“ und „als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten“ eingereiht wurden. |
13. |
Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
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14. |
Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
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15. |
„Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“ umfasst alle finanziellen Vermögenswerte, die in den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage eingestuft werden. Nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage sind Derivate, die nicht zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten werden, ohne Rücksicht auf die zur Bewertung der betreffenden Kontrakte angewendeten Methoden auch in diesem Posten auszuweisen.
Unabhängig von der angewandten Messmethode gemäß den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage sind Derivate, die nicht zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten werden, als zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte einzustufen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nicht in der Bilanz angesetzt werden oder bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden. |
16. |
Bei finanziellen Vermögenwerten schließen „kostenbezogene Methoden“ auch Bewertungsgrundsätze ein, nach denen ein solcher finanzieller Vermögenswert zu Kosten zuzüglich aufgelaufener Zinsen und abzüglich des Wertminderungsaufwands bewertet wird. |
17. |
Nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage schließen „Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte“ auch finanzielle Vermögenswerte ein, die nicht für eine Aufnahme in andere Bilanzierungsportfolios in Frage kommen. Dieses Bilanzierungsportfolio enthält unter anderem finanzielle Vermögenswerte, die zum jeweils niedrigeren Betrag des erstmaligen Ansatzes oder des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden (so genanntes „Niederstwertprinzip“). |
18. |
Nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage legen Institute, denen in den IFRS die Anwendung bestimmter Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente gestattet oder vorgeschrieben wird, die maßgeblichen Bilanzierungsportfolios in dem Umfang, in dem diese angewendet werden, vor. |
19. |
„Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ umfasst die Derivate, die nach IFRS zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten werden. Nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage werden Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltene Derivate eingestuft, wenn für Derivate im Bankbestand nach den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage besondere Bilanzierungsregeln gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern. Unabhängig von der angewandten Messmethode gemäß den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage sind als wirtschaftliche Absicherung verwendete Derivate, die nicht als Derivate zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften eingestuft werden, als zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte einzustufen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nicht in der Bilanz angesetzt werden oder bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden. |
4.2. Verbindlichkeiten
20. |
Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
|
21. |
Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:
„Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten“ umfasst alle finanziellen Verbindlichkeiten, die in den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage eingestuft werden. Unabhängig von der angewandten Messmethode gemäß den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage sind Derivate, die nicht zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten werden, als zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten einzustufen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nicht in der Bilanz angesetzt werden oder bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden. |
22. |
Nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) übermitteln Institute, denen in den IFRS die Anwendung bestimmter Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente gestattet oder vorgeschrieben wird, die maßgeblichen Bilanzierungsportfolios in dem Umfang, in dem diese Grundsätze angewendet werden. |
23. |
„Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ umfasst die Derivate, die nach IFRS zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten werden. Nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage werden Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltene Derivate eingestuft, wenn für Derivate im Bankbestand nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage besondere Bilanzierungsregeln gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern. Unabhängig von der angewandten Messmethode gemäß den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage sind als wirtschaftliche Absicherung verwendete Derivate, die nicht als Derivate zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften eingestuft werden, als zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte einzustufen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nicht in der Bilanz angesetzt werden oder bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden. |
5. FINANZINSTRUMENTE
5.1. Finanzielle Vermögenswerte
24. |
Unter dem Buchwert ist der Betrag zu verstehen, der auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen ist. Der Buchwert finanzieller Vermögenswerte schließt aufgelaufene Zinsen ein. Nach den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage ist der Buchwert von Derivaten der Buchwert nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP), einschließlich Rechnungsabgrenzungsposten, Werte des Agios und Rückstellungen, falls anwendbar. |
25. |
Finanzielle Vermögenswerte werden auf die folgenden Klassen von Instrumenten verteilt: „Kassenbestand“, „Derivate“, „Eigenkapitalinstrumente“, „Schuldverschreibungen“ sowie „Darlehen und Kredite“. |
26. |
„Schuldverschreibungen“ sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind. |
27. |
„Darlehen und Kredite“ sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind. Zu diesem Posten gehören „Darlehen“ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sowie „Kredite“, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als „Darlehen“ eingestuft werden können. „Kredite, die keine Darlehen sind“ werden in Ziffer 41 Buchstabe g von Teil 1 dieses Anhangs näher definiert. Daraus folgt, dass „Schuldtitel“ sowohl „Darlehen und Kredite“ als auch „Schuldverschreibungen“ einschließen. |
5.2. Finanzielle Verbindlichkeiten
28. |
Unter dem Buchwert ist der Betrag zu verstehen, der auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen ist. Der Buchwert finanzieller Verbindlichkeiten schließt aufgelaufene Zinsen ein. Nach den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage ist der Buchwert von Derivaten der Buchwert nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP), einschließlich Rechnungsabgrenzungsposten, Werte des Agios und Rückstellungen, falls anwendbar. |
29. |
Finanzielle Verbindlichkeiten werden auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten verteilt: „Derivate“, „Verkaufspositionen“, „Einlagen“, „Begebene Schuldverschreibungen“ und „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“. |
30. |
Für „Einlagen“ gilt die gleiche Definition wie in der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute. |
31. |
„Begebene Schuldverschreibungen“ sind vom Institut begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Einlagen sind. |
32. |
Unter „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivaten, Verkaufspositionen, Einlagen und begebenen Schuldverschreibungen. |
33. |
Nach IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) können unter „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ auch Finanzgarantien fallen, wenn sie entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert [IAS 39 Absatz 47 Buchstabe a] oder zum ursprünglich angesetzten Betrag abzüglich der kumulativen Abschreibung [IAS 39 Absatz 47 Buchstabe c Ziffer ii] bewertet werden. Darlehenszusagen sind als „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ auszuweisen, wenn es sich um erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten [IAS 39 Absatz 4 Buchstabe a] oder um Zusagen für Kredite unter dem Marktzinssatz [IAS 39 Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 47 Buchstabe d] handelt. Die aus diesen Verträgen entstehenden Rückstellungen [IAS 39 Absatz 47 Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe d Ziffer i] werden als Rückstellungen für „Erteilte Zusagen und Garantien“ ausgewiesen. |
34. |
„Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ können auch auszuschüttende Dividenden, aus Zwischenkonten und schwebenden Verrechnungen auszuzahlende Beträge und in Bezug auf die zukünftige Abrechnung von Wertpapier- oder Wechselkursgeschäften zu zahlende Beträge (Verbindlichkeiten aus vor dem Zahlungstermin angesetzten Geschäften) einschließen. |
6. AUFSCHLÜSSELUNG DER GEGENPARTEIEN
35. |
Ist eine Aufschlüsselung nach Gegenparteien erforderlich, werden diese in folgende Gruppen unterteilt:
|
36. |
Die Einstufung der Gegenpartei stützt sich ausschließlich auf die Art der unmittelbaren Gegenpartei. Die Einreihung der von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangenen Risikopositionen erfolgt anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sollten anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners erfolgen. |
TEIL 2
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1. BILANZ
1.1. Vermögenswerte (1.1)
1. |
Der „Kassenbestand“ schließt Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen ein. |
2. |
„Guthaben bei Zentralbanken“ beinhalten täglich fällige Guthaben bei Zentralbanken. |
3. |
„Sichtguthaben“ beinhalten täglich fällige Guthaben bei Kreditinstituten. |
4. |
Nach den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage ist der Buchwert von Derivaten, die nicht in der Bilanz angesetzt werden, gleich Null.
Zu den „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ gehören die nicht vollständig oder nach Quoten konsolidierten Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und Tochterunternehmen. Im Buchwert der mittels Äquivalenzmethode erfassten Beteiligungen ist der Geschäfts- oder Firmenwert enthalten. |
5. |
Vermögenswerte, die keine finanziellen Vermögenswerte sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, werden unter „Sonstige Vermögenswerte“ ausgewiesen. Zu den sonstigen Vermögenwerten können Gold, Silber und andere Warenpositionen gehören, auch wenn sie zu Handelszwecken gehalten werden.
Der Buchwert der zurückgekauften eigenen Aktien nach den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage wird unter „Sonstige Vermögenswerte“ gemeldet, wenn dies nach den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) erlaubt ist. Werden aktive oder passive Rechnungsabgrenzungen, einschließlich Zinslauf, Agios und Abschläge oder Transaktionskosten nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage angesetzt, so sind sie zusammen mit dem Instrument und nicht als Sonstige Vermögenswerte zu melden. |
6. |
Unter „Langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind“ ist das Gleiche zu verstehen wie in IFRS 5. |
1.2. Verbindlichkeiten (1.2)
7. |
Nach den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage ist der Buchwert von Derivaten, die nicht in der Bilanz angesetzt werden, gleich Null.
Nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage werden Rückstellungen für aus dem unwirksamen Teil der Absicherung des Portfolios erwachsende eventuelle Verluste entweder in der Zeile „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ oder in der Zeile „Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken“ ausgewiesen, wenn der Verlust entweder aus der Bewertung des Sicherungsderivats oder der Bewertung der abgesicherten Position erwächst. |
8. |
Die Rückstellungen für „Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern“ schließen den Betrag der Nettoschuld aus leistungsorientierten Plänen ein.
Im Rahmen der IFRS oder mit diesen vereinbarten nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) schließen die Rückstellungen für „Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer“ den Betrag der Defizite in den langfristigen Vorsorgeplänen für Leistungen an Arbeitnehmer gemäß Aufstellung im IAS 19 Absatz 153 ein. Der periodengerechte erfasste Aufwand aus kurzfristigen Leistungen an Arbeitnehmer [IAS 19 Absatz 11 Buchstabe a], beitragsorientierten Plänen [IAS 19 Absatz 51 Buchstabe a] und Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses [IAS 19 Absatz 169 Buchstabe a] wird in den Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“ aufgenommen. |
9. |
„Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital“ schließt die vom Institut begebenen Kapitalinstrumente ein, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen. In diesen Posten nehmen die Institute auch Genossenschaftsanteile auf, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen. |
10. |
Verbindlichkeiten, die keine finanziellen Verbindlichkeiten sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, werden unter „Sonstige Verbindlichkeiten“ ausgewiesen.
Werden aktive oder passive Rechnungsabgrenzungen, einschließlich Zinslauf, Agios und Abschläge oder Transaktionskosten nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage angesetzt, so sind sie zusammen mit dem Instrument und nicht als Sonstige Vermögenswerte zu melden. |
11. |
Unter „Verbindlichkeiten in als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppen“ ist das Gleiche zu verstehen wie in IFRS 5. |
12. |
„Fonds für allgemeine Bankrisiken“ sind Beträge, die gemäß Artikel 38 BAD zugewiesen wurden. Werden diese Beträge angesetzt, erscheinen sie getrennt entweder als Verbindlichkeiten unter „Rückstellungen“ oder im Eigenkapital unter „sonstige Rücklagen.“ |
1.3. Eigenkapital (1.3)
13. |
Im Rahmen der IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) schließen Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind, die in den Geltungsumfang des IAS 32 fallenden Verträge ein. |
14. |
„Nicht eingezahltes, eingefordertes Kapital“ schließt den Buchwert des vom Institut begebenen Kapitals ein, das bei den Zeichnern abgerufen aber am Stichtag noch nicht eingezahlt worden war. Wird eine noch nicht eingezahlte Kapitalerhöhung als eine Erhöhung des Aktienkapitals nach den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage ausgewiesen, so wird das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital auf beiden Seiten der Bilanz ausgewiesen. Nicht eingezahltes Kapital wird unter „Nicht eingezahltes, eingefordertes Kapital“ im Meldebogen 1.3 und als Forderung gegenüber den Anteilseignern unter „Sonstige Vermögenswerte“ im Meldebogen 1.1 ausgewiesen. Nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage wird nicht eingezahltes Kapital nicht in Meldebogen 1.3 ausgewiesen, wenn die Kapitalerhöhung erst nach Erhalt der Zahlung der Anteilseigner erfasst werden kann. |
15. |
„Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente“ beinhaltet die Eigenkapitalkomponente vom Institut begebener, zusammengesetzter Finanzinstrumente (das heißt Finanzinstrumenten, die sowohl ein Verbindlichkeitselement als auch ein Eigenkapitalelement enthalten), wenn diese gemäß dem jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen aufgeteilt werden (hierunter fallen auch zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten, deren Werte wechselseitig abhängig sind). |
16. |
„Andere begebene Eigenkapitalinstrumente“ schließen Eigenkapitalinstrumente ein, die Finanzinstrumente sind. Das „Kapital“ und die „Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente“ sind hiervon ausgeschlossen. |
17. |
„Sonstiges Eigenkapital“ umfasst alle Eigenkapitalinstrumente, die keine Finanzinstrumente sind. Hierunter fallen unter anderem anteilsbasierte Vergütungsgeschäfte mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente [IFRS 2 Absatz 10]. |
18. |
Im Rahmen der IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) schließen Neubewertungsrücklagen den Betrag der Rücklagen ein, die sich aus der erstmaligen Anwendung der IAS oder mit diesen vereinbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) ergeben und die für keine andere Rücklagenart freigegeben wurde. |
19. |
„Sonstige Rücklagen“ werden zwischen „Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ und „Sonstige“ aufgeteilt. „Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ schließen den kumulierten Betrag der in den vergangenen Jahren durch die genannten Beteiligungen erfolgswirksam erwirtschafteten Erträge und Aufwendungen ein. Unter den Posten „Sonstige“ fallen andere Rücklagen als die bereits in anderen Posten offengelegten Rücklagen. Zu ihnen können gesetzliche Rücklagen sowie satzungsmäßige Rücklagen gehören. |
20. |
Unter „Eigene Anteile“ fallen alle Finanzinstrumente, die sich durch die Merkmale eigener, vom Institut zurückgekaufter Eigenkapitalinstrumente auszeichnen. |
2. GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (2)
21. |
Zinserträge und -aufwendungen aus zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumenten und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten werden entweder getrennt von anderen Gewinnen und Verlusten in den Posten „Zinserträge“ und „Zinsaufwendungen“ („Clean Price“, d. h. Kurs ohne Stückzinsen), oder als Bestandteil der Gewinne und Verluste aus diesen Kategorien von Finanzinstrumenten (Dirty Price, d. h. Kurs mit Stückzinsen) ausgewiesen. |
22. |
Institute weisen die folgenden Posten nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt aus:
|
23. |
„Zinserträge. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken“ und „Zinsaufwendungen. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiko“ schließen die mit diesen Derivaten zusammenhängenden, in die Kategorie „Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ eingereihten Beträge ein, unter die auch das Zinsänderungsrisiko fällt. Zur korrekten Darstellung der Zinserträge und -aufwendungen aus den gesicherten Grundgeschäften, mit denen sie verbunden sind, werden diese auf Bruttobasis ausgewiesen. |
24. |
Zur korrekten Darstellung der Zinserträge und -aufwendungen aus den abgesicherten Finanzinstrumenten können die Beträge im Zusammenhang mit den als „zu Handelszwecken gehalten“ eingestuften Derivaten, bei denen es sich aus wirtschaftlicher Sicht, nicht aber aus Sicht der Rechnungslegung um Sicherungsinstrumente handelt, als Zinseinnahmen und Zinsaufwendungen ausgewiesen werden. Diese Beträge werden als Bestandteil der Posten „Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“ und „Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten“ aufgenommen. |
25. |
Zu den „Zinserträgen — sonstige Vermögenswerte“ gehören Zinsertragsbeträge, die nicht in den anderen Posten enthalten sind. Dieser Posten kann Zinserträge in Verbindung mit dem Kassenbestand, mit Guthaben bei Zentralbanken und mit Sichtguthaben, Zinserträge in Verbindung mit „als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen“ sowie Nettozinserträge aus den Nettovermögenswerten leistungsorientierter Versorgungspläne umfassen.
Bei der Bilanzierung nach IFRS und, soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, werden Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz bei den Zinserträgen unter „Zinserträge für finanzielle Verbindlichkeiten“ ausgewiesen. Aus diesen Verbindlichkeiten und deren Zinsen erwächst eine positive Rendite für Institute. |
26. |
„Zinsaufwendungen — sonstige Verbindlichkeiten“ enthält Zinsaufwendungen, die nicht in die anderen Posten aufgenommen worden sind. In diesen Posten können Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten in als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppen, durch Erhöhungen des Buchwerts von Rückstellungen zur Widerspiegelung des Zeitablaufs entstandene Aufwendungen oder Nettozinsaufwendungen aus den Nettoverbindlichkeiten leistungsorientierter Versorgungspläne aufgenommen werden.
Bei der Bilanzierung nach IFRS und, soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, werden Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten mit einem negativen Effektivzinssatz bei den Zinsaufwendungen unter „Zinsaufwendungen für finanzielle Vermögenswerte“ ausgewiesen. Aus diesen Vermögenswerten und deren Zinsen erwächst eine negative Rendite für Institute. |
27. |
Der Posten „Gewinn oder Verlust aus dem Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen“ schließt Gewinne oder Verluste ein, die aus langfristigen Vermögenswerten und als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppen, die die Kriterien als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen, entstehen. |
28. |
Dividendeneinnahmen aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten werden entweder von anderen Gewinnen und Verlusten aus diesen Kategorien getrennt als „Dividendeneinnahmen“ oder aber als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Kategorien von Instrumenten ausgewiesen. Dividendeneinnahmen aus nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen werden in „Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ ausgewiesen, und gemäß IAS 28 Absatz 10 wird der Buchwert des Anteils um die nach der Equity-Methode bilanzierten Anteile vermindert. Bei der Bilanzierung nach IFRS werden die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen unter „Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ ausgewiesen. |
29. |
Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) schließt die Wertminderung beim Posten „Finanzielle Vermögenswerte zu Anschaffungskosten“ den aus der Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IAS 39 Absatz 66 entstehenden Wertminderungsaufwand ein. Nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage sind in „Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten“ alle infolge einer Änderung der Bonität des Emittenten nach kostenbezogenen Methoden bewerteten Wertberichtigungen und Umkehrungen von Wertberichtigungen bei Finanzinstrumenten enthalten. |
30. |
Unter „Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto“ weisen Institute die Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts bei Sicherungsinstrumenten und gesicherten Grundgeschäften einschließlich des Ergebnisses aus der Unwirksamkeit von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cashflow Hedges) und Absicherungen von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb aus. |
3. GESAMTERGEBNISRECHNUNG (3)
31. |
Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) werden die „Ertragsteuern bezüglich Posten, die nicht umgegliedert werden“ und die „Ertragsteuern bezüglich Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können“ [IAS 1 Absatz 91 Buchstabe b, IG6] als getrennte Einzelposten ausgewiesen. |
4. AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTE NACH INSTRUMENTEN UND BRANCHE DER GEGENPARTEI (4)
32. |
Die finanziellen Vermögenwerte werden nach Instrumenten und — sofern erforderlich — nach Gegenparteien aufgeschlüsselt. |
33. |
Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) werden Eigenkapitalinstrumente mit einer besonderen Aufschlüsselung („davon“) ausgewiesen, um zu Anschaffungskosten bewertete Instrumente und spezifische Arten von Gegenparteien einzeln aufzeigen zu können. Nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) werden Eigenkapitalinstrumente mit einer besonderen Aufschlüsselung („davon“) ausgewiesen, um nicht börsennotierte Instrumente und spezifische Arten von Gegenparteien einzeln aufzeigen zu können. |
34. |
Bezüglich der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte weisen die Institute den beizulegenden Zeitwert wertgeminderter bzw. nicht wertgeminderter Vermögenswerte sowie den ergebniswirksam angesetzten kumulativen Betrag des Wertminderungsaufwands zum Berichtsstichtag aus. Die Summe aus dem beizulegenden Zeitwert nicht wertgeminderter Vermögenswerte und dem beizulegenden Zeitwert wertgeminderter Vermögenswerte ist der Buchwert dieser Vermögenswerte. |
35. |
Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) wird für finanzielle Vermögenswerte, die als „Kredite und Forderungen“ oder „Bis zur Endfälligkeit gehalten“ eingereiht wurden, der Bruttobuchwert der nicht wertgeminderten Vermögenswerte und der wertgeminderten Vermögenswerte ausgewiesen. Die Wertberichtigungen werden in „Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt“, „Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt“ sowie „Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste“ aufgeschlüsselt. Bei der Bilanzierung nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf der Grundlage der BAD wird für finanzielle Vermögenswerte, die als „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte“ eingestuft wurden, der Bruttobuchwert der nicht wertgeminderten Vermögenswerte und der wertgeminderten Vermögenswerte ausgewiesen. |
36. |
Der Posten „Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt“ beinhaltet den kumulativen Betrag der Wertminderung in Bezug auf einzeln bewertete finanzielle Vermögenswerte. |
37. |
Die „Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt“ beinhalten den kumulativen Betrag der pauschalen Wertminderung für unerhebliche Darlehen, bei denen einzeln eine Wertminderung eingetreten ist und bezüglich derer sich das Institut für die Anwendung eines statistischen Ansatzes (Portfoliobasis) entscheidet. Dieser Ansatz schließt einzelne Wertminderungsbeurteilungen individueller, unerheblicher Darlehen und somit deren Meldung als „Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt“ nicht aus. |
38. |
Unter „Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste“ fällt der kumulative Betrag der pauschalierten Wertberichtigung, die für die auf individueller Basis nicht wertgeminderten finanziellen Vermögenswerte errechnet wurde. Bezüglich der „Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste“ kann IAS 39 Absatz 59 Buchstabe f, AG87 und AG90 zugrunde gelegt werden.
„Allgemeine Wertberichtigungen für das Kreditrisiko“ umfassen sowohl allgemeine Wertberichtigungen für das Kreditrisiko als auch allgemeine Wertberichtigungen für Bankrisiken. In Bezug auf die allgemeinen Wertberichtigungen für Bankrisiken wird nur der Teil gemeldet, der Auswirkungen auf den Buchwert der Kredite hat [Artikel 37 Absatz 2 BAD]. |
39. |
Die Summe der nicht wertgeminderten und der wertgeminderten Vermögenswerte abzüglich sämtlicher Wertberichtigungen ist gleich dem Buchwert. |
40. |
Meldebogen 4.5 enthält den Buchwert der „Darlehen und Kredite“ und der „Schuldverschreibungen“, auf die die Definition für „nachrangige Verbindlichkeiten“ in Absatz 54 des vorliegenden Teils zutrifft. |
5. AUFSCHLÜSSELUNG DER DARLEHEN UND KREDITE NACH PRODUKT (5)
41. |
Der „Buchwert“ der Darlehen und Kredite wird nach Produkttyp abzüglich der Wertberichtigungen für Wertminderungen ausgewiesen. Als „Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben“ eingereihte, täglich fällige Saldoforderungen sind ebenfalls in diesem Meldebogen auszuweisen. Sie sind unabhängig von dem Bilanzierungsportfolio, zu dem sie gehören, den folgenden Produkten zuzuordnen:
|
6. AUFSCHLÜSSELUNG DER DARLEHEN UND KREDITE AN NICHTFINANZIELLE UNTERNEHMEN NACH NACE-CODES (6)
42. |
Der Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen wird nach den Wirtschaftszweigen eingereiht. Hierzu werden die Codes in der NACE-Verordnung (NACE-Codes) verwendet, denen jeweils die Haupttätigkeit der Gegenpartei zugrunde gelegt wird. |
43. |
Die Einreihung der von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangenen Risikopositionen erfolgt gemäß Teil 1 Absatz 36. |
44. |
Die Angabe der NACE-Codes erfolgt nach der ersten Aufschlüsselungsebene (nach „Branche“). |
45. |
Bei Schuldtiteln, die in den sonstigen Eigenkapitalveränderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, ist unter „Bruttobuchwert“ der Buchwert ohne „Kumulative Wertminderung“ zu verstehen. Bei Schuldtiteln, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ist unter „Bruttobuchwert“ der Buchwert ohne „Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken“ zu verstehen. |
46. |
Die „Kumulierte Wertminderung“ wird für finanzielle Vermögenswerte, die in den sonstigen Eigenkapitalveränderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, gemeldet. Für erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte werden die Zahlen für „Durch das Kreditrisiko bedingte, aufgelaufene Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts“ ausgewiesen. Die „Kumulierte Wertminderung“ schließt Einzelwertberichtigungen für einzeln und kollektiv bewertete finanzielle Vermögenswerte gemäß Definition in den Absätzen 36 und 37 sowie „Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste“ gemäß Definition in Absatz 38 ein. Nicht enthalten sind jedoch „Kumulierte Abschreibungen“ gemäß Definition in Absatz 49. |
7. DER WERTMINDERUNG UNTERLIEGENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ÜBERFÄLLIG ODER WERTGEMINDERT SIND (7)
47. |
Schuldtitel, die am Berichtsstichtag überfällig, aber nicht wertgemindert sind, werden in den der Wertminderung unterliegenden Bilanzierungsportfolios ausgewiesen. Gemäß den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) umfassen diese Bilanzierungsportfolios die Kategorien „Zur Veräußerung verfügbar“, „Darlehen und Forderungen“ und „Bis zur Endfälligkeit gehalten“. Nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage schließen die Bilanzierungsportfolios auch „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel“ und „Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte“ ein. |
48. |
Vermögenswerte können als überfällig bezeichnet werden, wenn die Gegenparteien eine Zahlung nicht zum vertraglich festgesetzten Zeitpunkt geleistet haben. Solche Vermögenswerte sind mit ihrem Gesamtbetrag zu melden und nach der Anzahl der Tage seit der ersten überfälligen Rate aufzuschlüsseln. In die Überfälligkeitsanalyse werden keine wertgeminderten Vermögenswerte aufgenommen. Der Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte wird getrennt von den überfälligen Vermögenswerten ausgewiesen. |
49. |
Die Spalte „Kumulierte Abschreibungen“ enthält den kumulierten Betrag der Hauptforderung und Überfälligkeitszinsen von Schuldtiteln, die das Institut nicht mehr ansetzt, weil es diese Titel für nicht eintreibbar ansieht. Dies erfolgt unabhängig von dem Portfolio, in dem sie enthalten waren. Diese Beträge werden bis zum völligen Erlöschen sämtlicher Rechte des Instituts (durch Ablauf der Verjährungsfrist, Erlass oder andere Ursachen) oder bis zur Einziehung ausgewiesen. |
50. |
„Abschreibungen“ könnten sowohl durch Senkungen des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte als auch durch Senkungen bei den Beträgen der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert aufgerechnet werden, verursacht werden. |
8. AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERBINDLICHKEITEN (8)
51. |
Da für „Einlagen“ dieselbe Definition gilt wie in der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, werden regulierte Spareinlagen der EZB-Verordnung entsprechend eingereiht und nach Gegenparteien unterteilt. Insbesondere werden nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen, die zwar gesetzlich auf Verlangen rückzahlbar sind, jedoch erheblichen Sanktionen oder Einschränkungen unterliegen und sich durch Leistungsmerkmale auszeichnen, die Termingeldeinlagen sehr ähnlich sind, als täglich fällige Einlagen eingestuft. |
52. |
„Begebene Schuldverschreibungen“ werden nach folgenden Produkttypen aufgeschlüsselt:
|
53. |
Begebene „Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten“ werden genauso behandelt wie andere finanzielle Verbindlichkeiten. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten werden als „Begebene Schuldverschreibungen“ eingereiht, während nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen als „Einlagen“ eingestuft werden. |
54. |
Im Meldebogen 8.2 ist der Buchwert der „Einlagen“ und „Begebenen Schuldverschreibungen“, auf die die Definition für nach Bilanzierungsportfolios eingestufte, nachrangige Schulden zutrifft, enthalten. „Nachrangige Schuldtitel“ verschaffen dem begebenden Institut einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche höherrangigen Forderungen befriedigt worden sind [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute]. |
9. KREDITZUSAGEN, FINANZGARANTIEN UND SONSTIGE ZUSAGEN (9)
55. |
Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten. Die außerbilanziellen Risikopositionen werden nach erteilten Darlehenszusagen, erteilten Finanzgarantien und erteilten sonstigen Zusagen aufgeschlüsselt. |
56. |
Die Angaben zu erteilten und empfangenen Darlehenszusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen schließen sowohl widerrufbare als auch nicht widerrufbare Zusagen ein. |
57. |
„Darlehenszusagen“ sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. Die folgenden Posten in Anhang I CRR werden als „Darlehenszusagen“ eingestuft:
|
58. |
„Finanzgarantien“ sind Verträge, die dem Emittenten vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Nach den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) entsprechen diese Verträge der Definition von Finanzgarantieverträgen nach IAS 39 Absatz 9 und IFRS 4 Teil A. Die folgenden Posten in Anhang I CRR werden als „Finanzgarantien“ eingestuft:
|
59. |
„Sonstige Zusagen“ schließen folgende Posten in Anhang I CRR ein:
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60. |
Nach den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) werden die folgenden Posten in der Bilanz angesetzt und sind daher nicht als außerbilanzielle Risikopositionen auszuweisen:
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61. |
Unter „davon: ausgefallen“ wird der Nennwert derjenigen gewährten Darlehenszusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufgenommen, deren Gegenpartei nach Artikel 178 CRR ausgefallen ist. |
62. |
Bei außerbilanziellen Risikopositionen entspricht der „Nominalbetrag“ dem Betrag, der die höchstmögliche Belastung des Instituts durch Kreditrisiken ohne Berücksichtigung eventuell gehaltener Sicherheiten oder anderer Kreditsicherheiten am treffendsten darstellt. Im Einzelnen entspricht der Nominalwert bei erteilten Finanzgarantien dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Bei Darlehenszusagen ist der Nominalwert der nicht in Anspruch genommene Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat. Nominalbeträge sind Risikopositionswerte vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Techniken zur Kreditrisikominderung. |
63. |
Im Meldebogen 9.2 für empfangene Kreditzusagen ist der Nominalwert der gesamte nicht in Anspruch genommene Betrag, dessen Ausleihung an das Institut die Gegenpartei zugesagt hat. Bei sonstigen empfangenen Zusagen entspricht der Nominalwert dem von der anderen Geschäftspartei zugesagten Gesamtbetrag. Bei empfangenen Finanzgarantien ist der „Maximal berücksichtigungsfähige Garantiebetrag“ der maximale Betrag, den die Gegenpartei bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Wurde eine empfangene Finanzgarantie von mehreren Garantiegebern begeben, wird der garantierte Betrag in diesem Meldebogen nur einmal ausgewiesen und dem für die Minderung des Kreditrisikos maßgeblicheren Garantigeber zugeordnet. |
10. DERIVATE (10 UND 11)
64. |
Der Buchwert und der Nominalwert der zu Handelszwecken und der zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate wird nach Art des zugrunde liegenden Risikos, nach Markttyp (außerbörsliche gegenüber organisierten Märkten) und nach Produkttyp aufgeschlüsselt ausgewiesen.
Nach den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage werden alle Handels- und Sicherungsderivate in diesen Meldebögen unabhängig vom Portfolio und unabhängig davon ausgewiesen, ob sie in der Bilanz nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) angesetzt sind. |
65. |
Die Institute weisen die zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate aufgeschlüsselt nach Art des Sicherungsgeschäfts aus. |
66. |
In hybride Instrumente eingeschlossene Derivate, die vom Basisvertrag getrennt wurden, werden der Art des Derivats entsprechend in den Meldebögen 10 und 11 ausgewiesen. Der Betrag des Basisvertrags wird nicht in diese Meldebögen aufgenommen. Wird das hybride Instrument jedoch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wird der Vertrag als Ganzes in die Kategorie „zu Handelszwecken gehalten“ oder „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente“ aufgenommen (und die eingebetteten Derivate werden folglich nicht in den Meldebögen 10 und 11 ausgewiesen). |
10.1. Einreihung der Derivate nach Risikotyp
67. |
Sämtliche Derivate werden in die folgenden Risikokategorien eingeordnet:
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68. |
Wird ein Derivat durch mehrere zugrunde liegende Risiken beeinflusst, wird das Instrument dem empfindlichsten Risikotyp zugewiesen. Bestehen bei Derivaten mit mehreren Risikopositionen diesbezüglich Unsicherheiten, gilt für die Geschäfte eine Zuordnung in der unten aufgeführten Rangfolge:
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10.2. Für Derivate auszuweisende Beträge
69. |
Der „Buchwert“ für sämtliche Derivate (Sicherungs- oder Handelsderivate) ist der nach IFRS beizulegende Zeitwert. Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (über Null) sind „finanzielle Vermögenswerte“ und Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (unter Null) sind „finanzielle Verbindlichkeiten“. Der Buchwert wird für Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert („finanzielle Vermögenswerte“) und für Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert („finanzielle Verbindlichkeiten“) getrennt ausgewiesen. Am Tag des erstmaligen Ansatzes wird ein Derivat nach seinem anfänglichen beizulegenden Zeitwert als „finanzieller Vermögenswert“ oder als „finanzielle Verbindlichkeit“ eingestuft. Nach dem erstmaligen Ansatz können sich die Bedingungen des Austausches mit dem Steigen oder Sinken des beizulegenden Zeitwerts eines Derivates entweder für das Institut günstig (das Derivat wird nun als „finanzieller Vermögenswert“ eingereiht) oder ungünstig (das Derivat wird nun als „finanzielle Verbindlichkeit“ eingestuft) entwickeln.
Nach den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage ist der ausgewiesene Buchwert der Buchwert, einschließlich Rechnungsabgrenzungsposten, Werte des Agios und Rückstellungen nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP), falls anwendbar. Neben den Buchwerten sind von den meldenden Instituten nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage Marktwerte auszuweisen. |
70. |
Der „Nominalbetrag“ ist der Bruttonominalwert aller Geschäfte, die am Stichtag geschlossen aber noch nicht abgewickelt waren. Zur Bestimmung des Nominalbetrags ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
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71. |
Die Spalte „Nominalbetrag“ für Derivate enthält für jeden Einzelposten die Summe der Nominalbeträge aller Verträge, an denen das Institut als Partei beteiligt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Derivate in der Bilanz als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten betrachtet werden. Es sind alle Nominalbeträge auszuweisen, ungeachtet dessen, ob der beizulegende Zeitwert der Derivate positiv, negativ oder gleich Null ist. Aufrechnungen zwischen den Nominalbeträgen sind nicht zulässig. |
72. |
Für folgende Einzelposten ist der Nominalbetrag nach „Summe“ und „davon: veräußert“ auszuweisen: „Außerbörsliche Optionen“, „Optionen in regulierten Märkten“, „Warenpositionen“ und „Sonstige“. Der Posten „davon: veräußert“ schließt die Nominalbeträge (Ausübungspreise) der Verträge ein, in denen die Gegenparteien (Optionsinhaber) des Instituts (Stillhalter) das Recht zur Ausübung der Option haben. Bei den Posten in Verbindung mit Kreditrisikoderivaten beinhaltet der Posten die Nominalbeträge der Verträge, in denen das Institut (Sicherungsgeber) seinen Gegenparteien (Sicherungsnehmern) eine Absicherung verkauft (gegeben) hat. |
10.3. Als „wirtschaftliche Absicherung“ eingestufte Derivate
73. |
Derivate, die keine effektiven Sicherungsinstrumente (Hedging) im Sinne des IAS 39 oder des geltenden Rechnungslegungsrahmens nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage darstellen, sind in das Portfolio „zu Handelszwecken gehalten“ aufzunehmen. Dies gilt auch für Derivate, die zu Sicherungszwecken gehalten werden, aber nicht die Voraussetzungen des IAS 39 oder des geltenden Rechnungslegungsrahmens nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage für effektive Sicherungsinstrumente erfüllen, sowie für Derivate, die mit nicht börsennotierten Eigenkapitalinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert nicht zuverlässig gemessen werden kann, verknüpft sind. |
74. |
„Zu Handelszwecken gehaltene“ Derivate, auf die die Definition der „wirtschaftlichen Absicherung“ zutrifft, werden nach Risikotypen getrennt ausgewiesen. Unter die Kategorie „wirtschaftliche Absicherung“ fallen auch Derivate, die als „zu Handelszwecken gehalten“ eingestuft wurden, aber nicht Bestandteil des Handelsbuches gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 CRR sind. Derivate für den Eigenhandel sind in diesem Posten nicht eingeschlossen. |
10.4. Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei
75. |
Der Buchwert und der gesamte Nominalbetrag von zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten sowie von zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivaten, die außerbörslich gehandelt werden, wird mittels folgender Kategorien nach Gegenparteien aufgeschlüsselt ausgewiesen:
|
76. |
Alle außerbörslichen Derivate werden ohne Berücksichtigung des Risikotyps, mit dem sie verbunden sind, nach diesen Gegenparteien aufgeschlüsselt. Die Aufschlüsselung der Gegenparteien bei Kreditrisikoderivaten bezieht sich darauf, um welche Art von Gegenpartei des Instituts (Sicherungsnehmer oder -geber) es sich handelt. |
11. VERÄNDERUNGEN BEI DEN WERTBERICHTIGUNGEN FÜR KREDITVERLUSTE UND DIE WERTMINDERUNG VON EIGENKAPITALINSTRUMENTEN (12)
77. |
„Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden“ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für die Berichtsperiode dazu führt, dass Nettoaufwendungen angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Zunahmen der Wertminderung für die Berichtsperiode höher sind als die Rückgänge. „Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden“ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für die Berichtsperiode dazu führt, dass Nettoerträge angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Rückgänge der Wertminderung für die Berichtsperiode höher sind als die Zunahmen. |
78. |
Wie in Absatz 50 erläutert, können „Abschreibungen“ entweder unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung im Betrag des finanziellen Vermögenswerts angesetzt werden (ohne Nutzung eines Wertminderungskontos) oder sie erfolgen mittels Herabsetzung des Betrags der mit dem finanziellen Vermögenswert verbundenen Wertminderungskonten. Unter „Rückgängen aufgrund der Verrechnung mit Wertberichtigungen“ sind Rückgänge beim kumulierten Betrag der Wertberichtigungen zu verstehen, die durch „Abschreibungen“ entstanden, die während der Berichtsperiode erfolgten, weil die zugehörigen Schuldtitel für nicht eintreibbar angesehen wurden. „Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Wertberichtigungen“ sind „Abschreibungen“, die während der Berichtsperiode unmittelbar am Betrag des zugehörigen finanziellen Vermögenswerts durchgeführt wurden. |
12. EMPFANGENE SICHERHEITEN UND GARANTIEN (13)
12.1. Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien (13.1)
79. |
Die Verpfändungen und Garantien zur Absicherung der Darlehen und Kredite werden nach Art der Verpfändung, d. h. nach Hypothekardarlehen und anderen besicherten Darlehen, sowie nach Finanzgarantien ausgewiesen. Die Darlehen und Kredite werden nach Gegenparteien aufgeschlüsselt. |
80. |
Im Meldebogen 13.1 wird der „Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag“ gemeldet. Die Summe der in den entsprechenden Spalten des Meldebogens 13.1 ausgewiesenen Beträge für Finanzgarantien bzw. Sicherheiten darf den Buchwert des damit verbundenen Darlehens nicht übersteigen. |
81. |
Zur Meldung der Darlehen und Kredite nach Pfandtyp werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
|
82. |
Bei Darlehen und Krediten, für die gleichzeitig mehrere Arten von Sicherheiten oder Garantien bestehen, wird der „Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag“ der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zugewiesen. |
12.2. Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] (13.2)
83. |
Dieser Meldebogen enthält den Buchwert der Sicherheiten, die zwischen Beginn und Ende des Referenzzeitraums erlangt wurden und am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt werden. |
12.3. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte] kumulativ (13.3)
84. |
„Zwangsvollstreckung [[materielle Vermögenswerte]“ bezeichnet den kumulierten Buchwert materieller Vermögenswerte, die mittels Inbesitznahme einer Sicherheit, die am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird, erlangt werden. |
13. BEMESSUNGSHIERARCHIE: FINANZINSTRUMENTE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT (14)
85. |
Die Institute weisen den Wert der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente nach der im IFRS 13 Absatz 72 vorgesehenen Hierarchie aus. |
86. |
Unter „Veränderung des beizulegenden Zeitwerts im Berichtszeitraum“ fallen Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen, die während des Berichtszeitraums bei Instrumenten vorgenommen wurden, die sich auch am Berichtsstichtag noch im Bestand befinden. Diese Gewinne und Verluste werden genauso ausgewiesen wie bei der Aufnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung, d. h. die gemeldeten Beträge verstehen sich vor Steuern. |
87. |
„Kumulierte Veränderung des beizulegenden Zeitwerts vor Steuern“ beinhaltet den Betrag der Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen der Instrumente, die zwischen dem erstmaligen Ansatz und dem Stichtag aufgelaufen sind. |
14. AUSBUCHUNG UND MIT DEN ÜBERTRAGENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN VERBUNDENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN (15)
88. |
Meldebogen 15 enthält Angaben zu übertragenen finanziellen Vermögenswerten, für die in Teilen oder zur Gänze keine Ausbuchung in Frage kommt, sowie zu vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten, bei denen das Institut ein Bedienungsrecht zurückbehält. |
89. |
Die damit verbundenen Verbindlichkeiten werden nach dem Portfolio, in dem die entsprechenden übertragenen finanziellen Vermögenswerte auf der Aktivseite enthalten waren, ausgewiesen und nicht nach dem Portfolio, in dem sie sich auf der Passivseite befanden. |
90. |
Die Spalte „Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge“ enthält den Buchwert der zu Rechnungslegungszwecken angesetzten, aber zu Aufsichtszwecken ausgebuchten Beträge, da das Institut sie gemäß Artikel 109 CRR als Verbriefungspositionen zu Kapitalzwecken behandelt, weil gemäß den Artikeln 243 und 244 CRR ein signifikantes Risiko übertragen wurde. |
91. |
„Pensionsgeschäfte“ („Repos“) sind Geschäfte, bei denen das Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Ebenfalls als „Pensionsgeschäft“ („Repos“) zu betrachten ist die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barsicherheiten. Beträge, die das Institut im Austausch für an einen Dritten („vorübergehender Erwerber“) übertragene finanzielle Vermögenswerte erhält, sind unter „Pensionsgeschäfte“ einzureihen, wenn eine Verpflichtung zur Rückabwicklung des Vorgangs besteht, nicht nur eine Option darauf. Zu den Pensionsgeschäften gehören auch repoähnliche Geschäfte wie:
|
92. |
Bei „Pensionsgeschäften“ („Repos“) und „Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften“ (umgekehrte Repos) nimmt das Institut Barmittel entgehen oder leiht diese aus. |
93. |
Bei Verbriefungsgeschäften weisen die Institute bei der Ausbuchung der übertragenen finanziellen Vermögenswerte die durch den betreffenden Posten erzielten Gewinne (Verluste) in der Gewinn- und Verlustrechnung in den „Bilanzierungsportfolios“ aus, in denen die betreffenden finanziellen Vermögenswerte vor ihrer Ausbuchung enthalten waren. |
15. AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (16)
94. |
Bei ausgewählten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung wird eine nähere Aufschlüsselung der Gewinne (bzw. Erträge) und Verluste (bzw. Aufwendungen) vorgenommen. |
15.1. Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1)
95. |
Die Zinsen werden sowohl nach Zinserträgen aus finanziellen und anderen Vermögenswerten und aus finanziellen Verbindlichkeiten mit negativem Effektivzinssatz als auch nach Zinsaufwendungen für finanzielle und andere Verbindlichkeiten und für finanzielle Vermögenswerte mit negativem Effektivzinssatz aufgeschlüsselt. Zu Zinserträgen aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz gehören Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten, Schuldverschreibungen, Darlehen und Krediten sowie aus Einlagen, begebenen Schuldverschreibungen und sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz. Zu Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten und finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz gehören Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten, Einlagen, begebene Schuldverschreibungen und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten sowie für Schuldverschreibungen und Darlehen und Kredite mit einem negativen Effektivzinssatz. Für die Zwecke des Meldebogens 16.1 werden Verkaufspositionen unter „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ berücksichtigt. Alle in den verschiedenen Portfolios enthaltenen Instrumente werden berücksichtigt. Ausgenommen sind die Instrumente in den Posten „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“, die nicht zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos genutzt werden. |
96. |
Die Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate schließen Beträge im Zusammenhang mit solchen zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten ein, die als „wirtschaftliche Absicherung“ in Frage kommen und als Zinserträge oder -aufwendungen zur Berichtigung der Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten aufgenommen werden, die zwar aus wirtschaftlicher, nicht aber aus bilanzieller Sicht gesicherte Grundgeschäfte darstellen. |
15.2. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2)
97. |
Der Posten „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten“ wird nach Typ des Finanzinstruments und nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt. Für jeden Posten wird der aus dem ausgebuchten Geschäft hervorgehende, netto realisierte Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der Nettobetrag stellt die Differenz zwischen den realisierten Gewinnen und den realisierten Verlusten dar. Gewinne und Verluste von Finanzinstrumenten, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage als zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente eingestuft werden, sind nicht in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig von den Bewertungsgrundsätzen für diese Instrumente. |
15.3. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3)
98. |
Die Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententypen aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments. Gewinne und Verluste aus dem Fremdwährungshandel auf dem Spotmarkt, ohne den Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen, sollten als Handelsgewinne und -verluste aufgenommen werden. Gewinne und Verluste aus dem Edelmetallhandel sollten nicht in die Handelsgewinne und -verluste aufgenommen werden, da Edelmetalle keine Finanzinstrumente sind. |
15.4. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4)
99. |
Die Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden außerdem nach Risikotypen aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des zugrunde liegenden, mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Risikos (Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Warenpositions- und sonstige Risiken), unter Einschluss verbundener Derivate. Die Gewinne und Verluste aus Wechselkursdifferenzen werden in den Posten aufgenommen, in dem die restlichen, aus dem betreffenden konvertierten Instrument entstehenden Gewinne und Verluste verbucht sind. Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten außer Derivaten werden wie folgt aufgenommen:
|
15.5. Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5)
100. |
Die Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Die Institute weisen die netto realisierten und netto unrealisierten Gewinne und Verluste sowie den Betrag der auf Änderungen im Kreditrisiko (eigenes Kreditrisiko des Kreditnehmers oder -gebers) zurückzuführenden, in der Berichtsperiode eingetretenen Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aus. |
15.6. Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6)
101. |
Gewinne und Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften werden nach der Art der Bilanzierung dieser Geschäfte aufgeschlüsselt: Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit dem beizulegenden Zeitwert werden nach Sicherungsinstrument und den gesicherten Grundgeschäften aufgeschlüsselt. |
15.7. Wertminderung bei finanziellen und nicht finanziellen Vermögenswerten (16.7)
102. |
„Zugänge“ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoaufwendungen führt. „Aufholungen“ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoerträgen führt. |
16. ABSTIMMUNG ZWISCHEN DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR RECHNUNGSLEGUNGSZWECKE UND DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR AUFSICHTSRECHTLICHE ZWECKE (17)
103. |
Zum „Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke“ gehören der Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals sowie die Nominalbeträge der außerbilanziellen Risikopositionen, deren Erstellung der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass auch Versicherungsunternehmen und nichtfinanzielle Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden. |
104. |
Im vorliegenden Meldebogen schließt der Posten „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ keine Tochterunternehmen ein, weil sämtliche Tochterunternehmen im Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke vollständig konsolidiert werden. |
105. |
„Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte“ schließen im Rahmen einer Rückversicherung zedierte Vermögenswerte sowie gegebenenfalls Vermögenswerte in Verbindung mit ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ein. |
106. |
Zu den „Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckten Verbindlichkeiten“ gehören Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen. |
17. GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG (20)
107. |
Der Meldebogen 20 ist auszufüllen, wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv dargelegten Schwellenwert überschreitet. In der geografischen Aufschlüsslung der in den Meldebögen 20.1 bis 20.3 gemeldeten Tätigkeiten nach Standort wird zwischen „inländischen Tätigkeiten“ und „ausländischen Tätigkeiten“ unterschieden. Unter „Standort“ ist das Land zu verstehen, in dem das Unternehmen, das die entsprechenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten angesetzt hat, seinen eingetragenen Sitz hat. Bei Zweigstellen bezeichnet der Begriff das Land, in dem diese angesiedelt sind. Für diese Zwecke schließt „inländisch“ die in dem Mitgliedstaat, in dem das Institut seinen Sitz hat, angesetzten Tätigkeiten ein. |
108. |
Die Meldebögen 20.4 bis 20.7 enthalten auf der Grundlage des Sitzes der unmittelbaren Gegenpartei „nach Ländern“ aufgeschlüsselte Angaben. Die übermittelte Aufschlüsselung schließt Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber Ansässigen der einzelnen Länder, in denen das Institut Risikopositionen hält, ein. Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern „Sonstigen Ländern“ zugewiesen. |
109. |
Im Meldebogen 20.4 für Schuldtitel wird der „Bruttobuchwert“ gemäß Definition in Teil 2 Absatz 45 ausgewiesen. Bei Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten ist der Buchwert auszuweisen. „Davon: Notleidende“ Darlehen und Kredite werden gemäß Definition in den Absätzen 145 bis 157 ausgewiesen. Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst Stundung des Schuldendienstes alle „Schuld“-Kontrakte, auf die die in den Absätzen 163 bis 179 definierten Stundungsmaßnahmen ausgedehnt werden. Der Meldebogen 20.7 wird mit der Klassifizierung nach NACE-Codes und „nach Ländern“ ausgefüllt. Die NACE-Codes werden mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach „Branche“) angegeben. |
18. MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: VERMÖGENSWERTE, DIE GEGENSTAND VON OPERATING-LEASINGVERHÄLTNISSEN SIND (21)
110. |
Für die Zwecke der Berechnung des in Artikel 9 Absatz e genannten Schwellenwerts werden die materiellen Vermögenswerte, die das Institut (Leasinggeber) in Verträgen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Operating-Leasingverhältnisse bezeichnet werden können, an Dritte vermietet hat, durch den Gesamtbetrag der materiellen Vermögenswerte geteilt. |
111. |
Nach den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) werden Vermögenswerte, die das Institut (als Leasinggeber) im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen an Dritte vermietet, nach Bewertungsmethode aufgeschlüsselt ausgewiesen. |
19. VERMÖGENSVERWALTUNG, VERWAHRUNG UND ANDERE SERVICEAUFGABEN (22)
112. |
Für die Zwecke der Berechnung des Schwellenwerts nach Artikel 9 Buchstabe f entspricht der Betrag der „Nettoerträge aus Gebühren und Provisionen“ dem absoluten Wert der Differenz zwischen „Gebühren- und Provisionserträge“ und „Gebühren- und Provisionsaufwendungen“. Auch der zu diesem Zweck berechnete Betrag der Nettozinsen entspricht dem absoluten Wert der Differenz zwischen „Zinserträgen“ und „Zinsaufwendungen“. |
19.1. Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1)
113. |
Die Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen werden nach Art der Tätigkeit ausgewiesen. Nach den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) beinhaltet dieser Meldebogen Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebühren und Provisionen mit folgenden Ausnahmen:
|
114. |
Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten zurückzuführen sind, werden nicht mit aufgenommen. Sie sind Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- bzw. Ausgabewerts dieser Instrumente und werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode über ihre Restlaufzeit im Gewinn oder Verlust abgeschrieben [siehe IAS 39 Absatz 43]. |
115. |
Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter Finanzinstrumente zurückzuführen sind, werden als Teil der „Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto“ oder „Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto“ aufgenommen. Sie sind nicht Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- oder Ausgabewerts dieser Instrumente und werden sofort im Gewinn oder Verlust angesetzt. |
116. |
Die Institute weisen die Erträge aus und Aufwendungen für Gebühren und Provisionen nach folgenden Kriterien aus:
|
19.2. Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2)
117. |
Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögensverwaltung, Verwahrungsaufgaben und sonstigen, vom Institut erbrachten Dienstleistungen sind unter Verwendung der folgenden Begriffsbestimmungen auszuweisen:
|
20. BETEILIGUNGEN AN NICHT KONSOLIDIERTEN, STRUKTURIERTEN UNTERNEHMEN (30)
118. |
„In Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung“ bezeichnet die Summe aus dem Buchwert der nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen gewährten Darlehen und Kredite und dem Buchwert gehaltener Schuldverschreibungen, die von nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen begeben wurden. |
21. NAHESTEHENDE UNTERNEHMEN UND PERSONEN (31)
119. |
Die Institute weisen die Beträge bzw. Geschäfte im Zusammenhang mit bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen aus, wenn es sich bei den Gegenparteien um nahestehende Unternehmen und Personen handelt. |
120. |
Gruppeninterne Geschäfte und gruppeninterne offene Salden sind gegeneinander aufzurechnen. Unter „Tochtergesellschaften und andere Unternehmen derselben Gruppe“ nehmen die Institute die Salden und Geschäfte mit Tochtergesellschaften auf, die nicht gegeneinander aufgerechnet wurden, weil die Tochtergesellschaften entweder im aufsichtlichen Konsolidierungskreis nicht voll konsolidiert sind oder weil die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 19 CRR aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgeschlossen sind, weil sie unerheblich sind oder weil sie, im Fall von Instituten, die einer größeren Gruppe angehören, Tochtergesellschaften des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe sind, und nicht des Instituts. Unter „Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“ nehmen die Institute die bei Anwendung der anteilmäßigen Konsolidierungsmethode oder der Äquivalenzmethode nicht gegeneinander aufgerechneten Anteile der Salden und Geschäfte mit Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen der Gruppe, der das Unternehmen angehört, auf. |
21.1. Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1)
121. |
Bei den „Empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen“ ist der auszweisende Betrag die Summe aus dem „Nominalwert“ der erhaltenen Darlehenszusagen, dem „Maximal berücksichtigungsfähigen Sicherheiten- oder Garantiebetrag“ und dem „Nominalwert“ der sonstigen empfangenen Zusagen. |
21.2. Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit (31.2)
122. |
Unter „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte“ fallen alle bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte entstandenen Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind. Dieser Posten beinhaltet die bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte entstandenen Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind und zu folgenden Einzelposten der „Gewinn- und Verlustrechnung“ gehören:
|
22. GRUPPENSTRUKTUR (40)
123. |
Die Institute legen zum Berichtsstichtag detaillierte Angaben zu Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen vor. Es sind alle Tochterunternehmen, ungeachtet der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, auszuweisen. Von diesem Meldebogen ausgenommen sind Wertpapiere, die als „zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“, „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“, „zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ und eigene Anteile, d. h. im Besitz des meldenden Instituts befindliche eigene Anteile eingestuft sind. |
22.1. Gruppenstruktur: „nach Unternehmen“ (40.1)
124. |
Die folgenden Angaben werden für jedes einzelne Unternehmen gemeldet:
|
22.2. Gruppenstruktur: „nach Instrument“ (40.2)
125. |
Folgende Angaben sind einzeln „nach Instrument“ zu machen:
|
23. BEIZULEGENDER ZEITWERT (41)
23.1. Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1)
126. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zum beizulegenden Zeitwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente gemacht. Dabei wird die Hierarchie in IFRS 7 Absatz 27A zugrunde gelegt. |
23.2. Nutzung der Zeitwertoption (41.2)
127. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zur Nutzung der Zeitwertoption für erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemacht. „Hybride Verträge“ beinhaltet den Buchwert hybrider Finanzinstrumente, die als Ganzes in diese Bilanzierungsportfolios eingereiht wurden, das heißt, dieser Posten schließt nicht getrennte hybride Instrumente in ihrer Gesamtheit ein. |
23.3. Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente (41.3)
128. |
In diesem Meldebogen werden Angaben zu hybriden Finanzinstrumenten gemacht. Ausgenommen sind diejenigen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten hybriden Verträge, für die die „Zeitwertoption“ gewählt wurde und die im Meldebogen 41.2 ausgewiesen werden. |
129. |
„Zu Handelszwecken gehalten“ beinhaltet den Buchwert hybrider Finanzinstrumente, die als Ganzes als „Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“ oder „Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten“ eingestuft wurden, das heißt, dieser Posten schließt nicht getrennte hybride Instrumente in ihrer Gesamtheit ein. |
130. |
In den anderen Zeilen erscheint der Buchwert der Basisverträge, die gemäß geltenden Rechnungslegungsrahmen von den eingebetteten Derivaten getrennt wurden. Die Buchwerte der gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen von diesen Basisverträgen getrennten Derivate werden in den Meldebögen 10 und 11 ausgewiesen. |
24. MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: BUCHWERT NACH BEWERTUNGSVERFAHREN (42)
131. |
„Sachanlagen“, als „Finanzinvestition gehaltene Immobilien“ und „Sonstige immaterielle Vermögenswerte“ werden nach den zu ihrer Bewertung verwendeten Kriterien ausgewiesen. |
132. |
„Sonstige immaterielle Vermögenswerte“ beinhalten alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. |
25. RÜCKSTELLUNGEN (43)
133. |
Dieser Meldebogen enthält die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert des Postens „Rückstellungen“ am Beginn und Ende der Berichtsperiode, aufgeschlüsselt nach Art der Veränderungen. |
26. LEISTUNGSORIENTIERTE PLÄNE UND LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER (44)
134. |
Diese Meldebögen enthalten alle kumulativen Angaben zu sämtlichen leistungsorientierten Plänen des Instituts. Bestehen mehrere leistungsorientierte Pläne, wird der Gesamtbetrag aller Pläne ausgewiesen. |
26.1. Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1)
135. |
Im Posten „Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen“ wird die Kontenabstimmung zwischen dem kumulierten Barwert aller Nettoverbindlichkeiten aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen (Vermögenswerte) und Erstattungsansprüchen dargestellt [IAS 19 Absatz 140 Buchstaben a und b] |
136. |
„Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen“ enthält im Fall einer Vermögensüberdeckung die Überdeckungsbeträge, die in den Bilanzen ausgewiesen werden, da sie von den im IAS 19 Absatz 63 festgelegten Grenzen nicht betroffen sind. Der Betrag dieses Postens und der in der Zusatzinformation „Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen“ angesetzte Betrag werden in den Bilanzposten „Sonstige Vermögenswerte“ aufgenommen. |
26.2. Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2)
137. |
In den „Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen“ wird die Abstimmung zwischen den Anfangs- und Endbeständen des kumulierten Barwerts sämtlicher leistungsorientierter Verpflichtungen des Instituts dargestellt. Die in der Berichtsperiode eingetretenen Auswirkungen der verschiedenen, im IAS 19 Absatz 141 aufgeführten Elemente werden getrennt dargestellt. |
138. |
Der im Meldebogen für Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen ausgewiesene Betrag für den „Endbestand [Barwert]“ ist gleich dem Posten „Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen“. |
26.3. Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] (44.3)
139. |
Für die Meldung von Zusatzinformationen in Bezug auf Personalaufwendungen sind folgende Definitionen zu verwenden:
|
27. AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (45)
27.1. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen (45.2)
140. |
Die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte (außer den zur Veräußerung gehaltenen) sind nach Typ des Vermögenswerts aufzuschlüsseln. Jeder Einzelposten enthält den bei dem ausgebuchten Vermögenswert (beispielsweise Immobilien, Software, Hardware, Gold, Beteiligungen) erzielten Gewinn oder Verlust. Nach den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage deckt dieser Meldebogen Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht finanziellen Vermögenswerten ab. |
27.2. Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3)
141. |
Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen werden nach folgenden Posten aufgeschlüsselt: Anpassungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden; Mieterträge und unmittelbare betriebliche Aufwendungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; Erträge und Aufwendungen aus Operating-Leasingverhältnissen mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien sowie den restlichen betrieblichen Erträgen und Aufwendungen. |
142. |
Im Posten „Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien“ werden in der Spalte „Erträge“ die erzielten Einnahmen und in der Spalte „Aufwendungen“ die Kosten aufgenommen, die dem Institut als Leasinggeber bei seinen Operating-Leasingtätigkeiten entstanden sind, wobei Leasingverhältnisse über Vermögenswerte aus der Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ausgeschlossen sind. Die dem Institut als Leasingnehmer entstehenden Kosten werden in den Posten „Sonstige Verwaltungsaufwendungen“ aufgenommen. |
143. |
Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung der Bestände an Edelmetallen und anderen, zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerteten Warenpositionen werden in den Posten unter „Sonstige betriebliche Erträge. Sonstige“ oder „Sonstige betriebliche Aufwendungen. Sonstige“ ausgewiesen. |
28. EIGENKAPITALVERÄNDERUNGSRECHNUNG (46)
144. |
In der Eigenkapitalveränderungsrechnung wird für jeden Eigenkapitalbestandteil die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert zu Beginn der Berichtsperiode (Anfangsbestand) und am Ende der Berichtsperiode (Endbestand) offengelegt. |
29. NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (18)
145. |
Für die Zwecke des Meldebogens 18 sind unter „Notleidende Risikopositionen“ Positionen zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
|
146. |
Die Einstufung als „notleidend“ erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Risikoposition zu Aufsichtszwecken als ausgefallen im Sinne von Artikel 178 CRR oder zu Bilanzierungszwecken als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens klassifiziert wird. |
147. |
Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt, und Risikopositionen, bei denen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine Wertminderung festgestellt wurde, sind stets als notleidend zu betrachten. Risikopositionen, bei denen die in Absatz 38 genannten „pauschalen Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste“ vorgenommen wurden, sind nur dann als notleidend zu betrachten, wenn sie die Kriterien für notleidende Risikopositionen erfüllen. |
148. |
Risikopositionen werden in Höhe ihres Gesamtbetrags eingestuft, ohne dass etwaige Sicherheiten berücksichtigt werden. Ihre Wesentlichkeit ist gemäß Artikel 178 CRR zu bewerten. |
149. |
Für die Zwecke des Meldebogens 18 umfasst der Begriff „Risikoposition“ alle Schuldtitel (Darlehen und Kredite, die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen, sowie Schuldverschreibungen) und außerbilanziellen Risikopositionen mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen. Außerbilanzielle Risikopositionen umfassen die folgenden widerrufbaren und nicht widerrufbaren Zusagen:
Risikopositionen schließen langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen ein, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden. Nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP)) auf BAD-Grundlage werden Portfolios für „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel“ und „Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte“ in den Zeilen für „Schuldtitel zu fortgeführten Anschaffungskosten“ gemeldet. Portfolios für „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“ und „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“ in den Zeilen für „Schuldtitel zum beizulegenden Zeitwert außer zu Handelszwecken“ gemeldet. |
150. |
Für die Zwecke des Meldebogens 18 gilt eine Risikoposition als „überfällig“, wenn eine Tilgungs-, Zins- oder Gebührenzahlung nicht termingerecht geleistet wurde. |
151. |
Für die Zwecke des Meldebogens 18 bezeichnet „Schuldner“ („debtor“) einen Schuldner („obligor“) im Sinne von Artikel 178 CRR. |
152. |
Eine Zusage ist in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikoposition zu betrachten, wenn sie bei Inanspruchnahme oder anderweitiger Verwendung zu Risikopositionen führen würde, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt werden. |
153. |
Erteilte Finanzgarantien sind in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikopositionen zu betrachten, wenn die Gefahr besteht, dass sie von der Gegenpartei („Garantienehmer“) in Anspruch genommen werden, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte, zugrunde liegende Risikoposition die in Absatz 145 genannten Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt. Ist der Garantienehmer mit dem im Rahmen des Finanzgarantievertrags fälligen Betrag in Verzug, muss das meldende Institut bewerten, ob die daraus resultierende Forderung die Kriterien für eine notleidende Risikoposition erfüllt. |
154. |
Risikopositionen, die gemäß Absatz 145 als notleidend eingestuft werden, werden entweder individuell (auf „Transaktionsbasis“) oder in Relation zur Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Schuldner (auf „Schuldnerbasis“) als notleidend klassifiziert. Bei der Einstufung notleidender Risikopositionen auf individueller Basis oder in Relation zu einem bestimmten Schuldner ist bei den verschiedenen Arten notleidender Risikopositionen wie folgt zu verfahren:
|
155. |
Sind bilanzielle Risikopositionen eines Instituts gegenüber einem Schuldner mehr als 90 Tage überfällig und macht der Bruttobuchwert der überfälligen Risikopositionen mehr als 20 % des Bruttobuchwerts aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner aus, so sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend zu betrachten. Gehört ein Schuldner einer Gruppe an, ist zu bewerten, ob auch Risikopositionen gegenüber anderen Unternehmen dieser Gruppe als notleidend zu betrachten sind, wenn sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel 178 CRR als wertgemindert oder ausgefallen gelten. Davon ausgenommen sind Risikopositionen im Zusammenhang mit isolierten Streitigkeiten, die nicht mit der Solvenz der Gegenpartei zusammenhängen. |
156. |
Risikopositionen sind nicht mehr als notleidend anzusehen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt eine Risikoposition weiterhin als notleidend eingestuft, selbst wenn die Kriterien, die das meldende Institut gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und Artikel 178 CRR für die Aufhebung der Wertminderung bzw. Einstufung als ausgefallen anwendet, bereits erfüllt sind. Die Einstufung von notleidenden Risikopositionen als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen nach IFRS 5 hebt deren Einstufung als notleidende Risikopositionen nicht auf, da die Definition notleidender Risikopositionen zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen einschließt. |
157. |
Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen (6) sind nicht mehr als notleidend zu betrachten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Diese speziellen Voraussetzungen gelten zusätzlich zu den Kriterien, die die meldenden Institute nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR für wertgeminderte und ausgefallene Risikopositionen anwenden. |
158. |
Überfällige Risikopositionen sind innerhalb der Kategorien für vertragsgemäß bediente und für notleidende Risikopositionen in voller Höhe gesondert auszuweisen. Vertragsgemäß bediente, weniger als 90 Tage überfällige Risikopositionen sind in voller Höhe gesondert auszuweisen. |
159. |
Notleidende Risikopositionen sind nach Verzugszeitbändern aufgeschlüsselt auszuweisen. Risikopositionen, die zwar nicht überfällig oder die maximal 90 Tage überfällig sind, aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Rückzahlung aber dennoch als notleidend eingestuft werden, sind in einer gesonderten Spalte auszuweisen. Risikopositionen, bei denen sowohl Zahlungen überfällig sind als auch die Wahrscheinlichkeit einer nicht vollständigen Rückzahlung besteht, sind den der Anzahl an Verzugstagen entsprechenden Zeitbändern zuzuweisen.
Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben werden in Zeile 070 sowie in den Zeilen 080 und 100 des Meldebogens 18 ausgewiesen. Nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestufte notleidende Risikopositionen werden in Meldebogen 18 nicht ausgewiesen. |
160. |
Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:
|
161. |
„Kumulierte Wertminderungen“ und „Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken“ sind gemäß Absatz 46 auszuweisen. Unter „Kumulierte Wertminderung“ ist die direkte oder mit Hilfe eines Berichtigungskontos herbeigeführte Herabsetzung des Buchwerts der Risikoposition zu verstehen. Die für notleidende Risikopositionen ausgewiesene kumulierte Wertminderung darf eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste nicht einschließen. Diese sind unter dem Posten kumulierte Wertminderung bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen auszuweisen. „Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken“ sind für Risikopositionen auszuweisen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
162. |
Angaben zu den für notleidende Risikopositionen empfangenen Sicherheiten und Finanzgarantien sind gesondert auszuweisen. Die für empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien ausgewiesenen Beträge sind gemäß den Absätzen 79 bis 82 zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der ausgewiesenen Sicherheiten und Finanzgarantien gilt aus diesem Grund der Buchwert der dazugehörigen Risikoposition. |
30. GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN (19)
163. |
Für die Zwecke des Meldebogens 19 sind gestundete Risikopositionen Schuldverträge, auf die Stundungsmaßnahmen angewandt wurden. Stundungsmaßnahmen stellen Konzessionen an einen Schuldner dar, der Schwierigkeiten hat, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen oder kurz vor solchen Schwierigkeiten steht („finanzielle Schwierigkeiten“). |
164. |
Für die Zwecke des Meldebogens 19 ist unter einer Konzession eine der folgenden Maßnahmen zu verstehen:
Eine Konzession kann für den Kreditgeber mit einem Verlust einhergehen. |
165. |
Eine Konzession liegt vor, wenn
|
166. |
Klauseln, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben („eingebettete Stundungsklauseln“), sind dann als Konzession zu betrachten, wenn das Institut der Anwendung dieser Klauseln zustimmt und zu dem Schluss gelangt, dass sich der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten befindet. |
167. |
„Umschuldung“ ist der Rückgriff auf Schuldverträge zur Sicherstellung der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung anderer Schuldverträge, die der Schuldner nicht erfüllen kann. |
168. |
Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff „Schuldner“ alle unter den Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke fallenden natürlichen und juristischen Personen in der Gruppe des Schuldners. |
169. |
Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff „Schuld“ Darlehen und Kredite (die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen), Schuldverschreibungen und erteilte Zusagen (widerrufbar und nicht widerrufbar), schließt aber zu Handelszwecken gehaltene Risikopositionen aus. Der Begriff „Schuld“ schließt langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen ein, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.
Nach den maßgeblichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage werden Portfolios für „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel“ und „Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte“ in den Zeilen für „Schuldtitel zu fortgeführten Anschaffungskosten“ gemeldet. Portfolios für „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“ und „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“ in den Zeilen für „Schuldtitel zum beizulegenden Zeitwert außer zu Handelszwecken“ gemeldet. |
170. |
Für die Zwecke des Meldebogens 19 hat „Risikoposition“ die gleiche Bedeutung wie „Schuld“ im Sinne von Absatz 169. |
171. |
Für die Zwecke des Meldebogens 19 bezeichnet „Institut“ das Institut, das die Stundungsmaßnahmen angewandt hat. |
172. |
Risikopositionen sind unabhängig davon, ob eine Zahlung überfällig ist oder die Risikopositionen als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens oder als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft sind, dann als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession gemacht wurde. Wenn sich der Schuldner nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sind Risikopositionen nicht als gestundet zu betrachten. Als Stundungsmaßnahme zu betrachten ist es jedoch, wenn
|
173. |
Eine Änderung, die Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich zieht, ist als Stundungsmaßnahme zu betrachten, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt. |
174. |
Unter nachstehend genannten Umständen besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine Stundung stattgefunden hat:
|
175. |
Bei der Bewertung, ob finanzielle Schwierigkeiten vorliegen, wird der Schuldner im Sinne von Absatz 168 herangezogen. Nur Risikopositionen, bei denen Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, sind als gestundete Risikopositionen auszuweisen. |
176. |
Gestundete Risikopositionen werden gemäß den Absätzen 145 bis 162 und 177 bis 179 in die Kategorie „notleidende Risikopositionen“ oder in die Kategorie „vertragsgemäß bediente Risikopositionen“ eingereiht. Die Einstufung als gestundete Risikoposition wird aufgehoben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
177. |
Sind die in Absatz 176 genannten Bedingungen am Ende des Probezeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition weiterhin als vertragsgemäß bediente gestundete Position auf Probe eingestuft, bis alle Bedingungen erfüllt sind. Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet. Gestundete Risikopositionen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen eingestuft werden, bleiben als gestundete Risikopositionen eingestuft, da die Definition gestundeter Risikopositionen zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen einschließt. |
178. |
Eine gestundete Risikoposition kann ab dem Tag, an dem die Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, als vertragsgemäß bedient betrachtet werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
|
179. |
Werden auf eine im Probezeitraum befindliche, vertragsgemäß bediente gestundete Risikoposition, die aus der Kategorie „notleidend“ ausgegliedert wurde, zusätzliche Stundungsmaßnahmen angewandt oder ist diese mehr als 30 Tage überfällig, wird sie als notleidend eingestuft. |
180. |
Unter „vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen“ (vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend nicht erfüllen und in die Kategorie „vertragsgemäß bediente Risikopositionen“ eingereiht werden. Vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen befinden sich gemäß Absatz 176 im Probezeitraum; dies ist auch dann der Fall, wenn Absatz 178 Anwendung findet. Im Probezeitraum befindliche gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie „notleidende Risikopositionen“ ausgegliedert wurden, sind bei den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen in der Spalte „davon: Vertragsgemäß bediente, probeweise gestundete Risikopositionen“ gesondert auszuweisen.
Unter „notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen“ (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie „notleidende Risikopositionen“ eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen:
Werden Stundungsmaßnahmen auf notleidende Risikopositionen ausgedehnt, ist der Betrag dieser gestundeten Risikopositionen in der Spalte „davon: Stundung notleidender Risikopositionen“ gesondert anzugeben. Gestundete Risikopositionen, die als Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben eingestuft werden, werden in Zeile 070 sowie in den Zeilen 080 und 100 des Meldebogens 19 ausgewiesen. Gestundete Risikopositionen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, werden in Meldebogen 19 nicht ausgewiesen. |
181. |
Die Spalte „Umschuldung“ umfasst den Bruttobuchwert des neuen, im Zuge der Umschuldung geschlossenen Vertrags („für die Umschuldung bereitgestellter Betrag“), der die Voraussetzungen für eine Einstufung als Stundungsmaßnahme erfüllt, sowie den Bruttobuchwert des noch ausstehenden Teils des alten, zurückgezahlten Vertrags. |
182. |
Gestundete Risikopositionen, bei denen Vertragsänderungen mit einer Umschuldung kombiniert werden, sind in der Spalte „Instrumente mit geänderten Konditionen“ oder der Spalte „Umschuldung“ auszuweisen, je nachdem, welches von beidem sich am stärksten auf die Zahlungsströme auswirkt. Durch einen Bankenpool durchgeführte Umschuldungen sind in der Spalte „Umschuldung“ mit dem vom meldenden Institut für die Umschuldung insgesamt bereitgestellten Betrag oder dem beim meldenden Institut insgesamt noch ausstehenden umgeschuldeten Betrag auszuweisen. Die Neuverbriefung mehrerer Schulden in eine neue Schuld ist als Änderung auszuweisen, es sei denn, es hat darüber hinaus auch eine Umschuldung stattgefunden, die sich noch stärker auf die Zahlungsströme auswirkt. Zieht eine Stundung in Form einer Änderung der Vertragsbedingungen einer problematischen Risikoposition deren Ausbuchung und die Erfassung einer neuen Risikoposition nach sich, ist diese neue Risikoposition als gestundete Schuld zu betrachten. |
183. |
„Kumulierte Wertminderungen“ und „Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken“ sind gemäß Absatz 46 auszuweisen. Unter „Kumulierte Wertminderung“ ist die direkte oder mit Hilfe eines Berichtigungskontos herbeigeführte Herabsetzung des Buchwerts der Risikoposition zu verstehen. Die in der Spalte „bei notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen“ für notleidende Risikopositionen ausgewiesene „Kumulierte Wertminderung“ darf eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste nicht einschließen. Diese sind in der Spalte „bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen“ auszuweisen. „Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken“ sind für Risikopositionen auszuweisen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
TEIL 3
ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIARTEN
1. |
Die folgenden Tabellen enthalten die Zuordnung zwischen den zur Berechnung des Kapitalbedarfs nach CRR verwendeten Risikopositionsklassen und den in den FINREP-Tabellen verwendeten Arten von Gegenparteien.
Tabelle 2 Standardansatz (SA)
Tabelle 3 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(3) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
(4) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(5) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(6) Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen bezeichnen die in Absatz 180 aufgeführten Risikopositionen.
ANHANG VI
„ANHANG VII
HINWEISE FÜR DIE MELDUNG VON VERLUSTEN AUS DARLEHENSGESCHÄFTEN, DIE DURCH IMMOBILIEN BESICHERT SIND
1. |
Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang VI dieser Verordnung enthaltenen Tabellen auszufüllen sind. Er ergänzt die Hinweise im Format der in den Tabellen in Anhang VI enthaltenen Verweise. |
2. |
Ebenso gelten alle in Anhang II, Teil I dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Hinweise. |
1. Meldeumfang
3. |
Die in Artikel 101 Absatz 1 der CRR (Capital Requirements Regulation; Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012) angegeben Daten sind von allen Instituten zu melden, die Immobilien für die Zwecke von Teil Drei Titel II der CRR einsetzen. |
4. |
Der Meldebogen deckt alle einzelstaatlichen Immobilienmärkte ab, an denen ein Institut/eine Gruppe von Instituten finanziell engagiert ist (siehe Artikel 101 Absatz 1 der CRR). Gemäß Artikel 101 Absatz 2 Satz 3 sind die Daten für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union separat zu melden. |
2. Begriffsbestimmungen
5. |
Definition des Begriffs Verlust: „Verlust“ bedeutet den wirtschaftlichen Verlust nach der Definition in Artikel 5 Absatz 2 der CRR, einschließlich der Verluste aus geleasten Vermögenswerten. Die Rückflüsse aus anderen Quellen (z.B. Bankgarantien, Lebensversicherung usw.) sind bei der Berechnung der Verluste aus Immobilien nicht zu berücksichtigen. Verluste einer Position dürfen nicht gegen Gewinne aus der erfolgreichen Rückgewinnung einer anderen Position aufgerechnet werden. |
6. |
Nach der Definition in Artikel 5 Absatz 2 der CRR sollte bei durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts von dem ausstehenden Risikopositionswert zum Meldestichtag ausgehen und sollte mindestens Folgendes umfassen: (i) Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten; (ii) direkte Kosten (einschließlich Zinszahlungen und Abwicklungskosten im Zusammenhang mit der Liquidation der Sicherheiten) und (iii) indirekte Kosten (einschließlich der Betriebskosten der Abwicklungseinheit). Alle Komponenten sind auf den Meldestichtag abzuzinsen. |
7. |
Risikopositionswert: Die Berechnung des Risikopositionswerts folgt den in Teil Drei Titel II der CRR festgelegten Regeln (siehe Kapitel 2 für Institute, die den Standardansatz verwenden und Kapitel 3 für Institute, die den IRB-Ansatz verwenden. |
8. |
Immobilienwert: Die Berechnung des Immobilienwerts folgt den in Teil Drei Titel II der CRR festgelegten Regeln. |
9. |
Wechselkurseffekt: Die Meldewährung ist mit dem Wechselkurs zum Meldestichtag zu verwenden. Des Weiteren sollte bei der Schätzung der wirtschaftlichen Verluste der Wechselkurseffekt berücksichtigt werden, wenn die Risikoposition oder die Sicherheit auf eine andere Währung lautet. |
3. Geografische Aufschlüsselung
10. |
Auf der Grundlage des Meldeumfangs sind Risikopositionen und Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften (CR IP-Verluste), über folgende Meldebogen zu melden:
|
4. Meldung der Risikopositionen und Verluste
11. |
Risikopositionen: Alle Risikopositionen, die nach Teil Drei Titel II der CRR behandelt werden und bei denen die Sicherheit zur Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen benutzt wird, sind im Meldebogen CR IP-Verluste zu melden. Dies bedeutet auch, dass die betreffenden Risikopositionen und Verluste nicht gemeldet werden müssen, falls die Immobilien nur intern zur Risikominderung eingesetzt werden (d.h. unter Säule 2) oder nur bei Großkrediten (siehe Teil Vier der CRR). |
12. |
Verluste: Die Verluste werden von dem Institut gemeldet, das die Risikoposition zum Ende der Berichtsperiode hält. Verluste sind zu melden, sobald nach den Bilanzierungsregeln Rückstellungen zu bilden sind. Auch geschätzte Verluste sollten gemeldet werden. Die Daten zu den Verlusten sind Darlehen für Darlehen zu erheben, d. h. Aggregierung der Daten zu den einzelnen Verlusten aus Risikopositionen, die durch Immobilien besichert sind. |
13. |
Stichtag: Bei der Meldung von Verlusten ist der Risikopositionswert ab dem Datum des Ausfalls anzugeben.
|
14. |
Rolle der Immobilienbewertung: Zur Meldung des Teils der Risikoposition, der durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert ist, wird die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum der Risikoposition als Referenzdatum benötigt. Nach einem Ausfall könnte es sein, dass die Immobilie neu bewertet wird. Dieser neue Wert darf für die Ermittlung des Teils der Risikoposition, der ursprünglich durch die Grundpfandrechte auf Immobilien vollständig (i. S. v. „fully and completely“) besichert war, jedoch nicht relevant sein. Der neue Wert der Immobilie ist jedoch bei der Meldung des wirtschaftlichen Verlusts zu berücksichtigen (ein reduzierter Immobilienwert ist Teil der wirtschaftlichen Kosten). Anders ausgedrückt: zur Ermittlung, welcher Teil des Verlusts in Zelle 010 (Ermittlung der vollständig („fully and completely“) besicherten Risikopositionswerte) zu melden ist, ist die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum heranzuziehen und zur Ermittlung des in den Zellen 010 und 030 zu meldenden Betrags (Schätzung einer möglichen Abwicklung aus Sicherheiten) ist der neu bewertete Immobilienwert zu benutzen. |
15. |
Behandlung von Darlehensverkäufen während der Berichtsperiode: Die Verluste werden von dem Institut gemeldet, das die Risikoposition zum Ende der Berichtsperiode hält, jedoch nur, wenn bei dieser Risikoposition ein Ausfall zu verzeichnen war. |
5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
010 |
Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a bzw. d der CRR Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absatz 74 und Absatz 76 der CRR In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition gesammelt, der nach Artikel 124 Absatz 1 der CRR als vollständig („fully and completely“) besichert behandelt wird. |
020 |
Darunter: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien Es sind die Verluste zu melden, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde. |
030 |
Summe der Gesamtverluste Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b bzw. e der CRR Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absatz 74 und Absatz 76 der CRR In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition gesammelt, der nach Artikel 124 Absatz 1 der CRR als vollständig („fully“) besichert behandelt wird. |
040 |
Darunter: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien Es sind die Verluste zu melden, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde. |
050 |
Summe der Risikopositionen Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe c bzw. f der CRR Es ist nur der Teil des Risikopositionswerts zu melden, der als vollständig („fully“) durch Immobilien besichert behandelt wird, d. h. der als unbesichert zu behandelnde Teil ist für die Verlustmeldung nicht relevant. |
Zeilen |
|
010 |
Wohnimmobilien |
020 |
Gewerbeimmobilien“ |
ANHANG VII
„ANHANG IX
ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON GROSSKREDITEN UND
Inhaltsverzeichnis
TEIL I: |
ALLGEMEINE HINWEISE | 500 |
1. |
Aufbau und Konventionen | 500 |
TEIL II: |
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN | 500 |
1. |
Umfang und Ebene der LE-Meldungen | 500 |
2. |
Aufbau der LE-Bögen | 501 |
3. |
Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE) | 501 |
4. |
C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE) | 502 |
4.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen | 502 |
5. |
C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1) | 503 |
5.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Spalten | 503 |
6. |
C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2) | 505 |
6.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Spalten | 505 |
7. |
C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3) | 511 |
7.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Spalten | 511 |
8. |
C 30.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4) | 512 |
8.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Spalten | 512 |
9. |
C 31.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5) | 513 |
9.1. |
Erläuterungen zu bestimmten Spalten | 513 |
TEIL I: ALLGEMEINE HINWEISE
1. Aufbau und Konventionen
1. |
Die Vorgaben für die Abgabe der Großkreditmeldungen (Large Exposures, „LE“) umfassen sechs Meldebögen, in denen folgende Informationen enthalten sind:
|
2. |
Die Erläuterungen schließen auch Verweise auf die Rechtsgrundlagen sowie detaillierte Angaben zu den in den einzelnen Bögen anzugebenden Daten ein. |
3. |
Wird in den Erläuterungen und Validierungsregeln auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen Bezug genommen, werden dabei die in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Konventionen eingehalten. |
4. |
In den Erläuterungen und Validierungsregeln kommt im Allgemeinen folgende Konvention zum Einsatz: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Mit einem Sternchen wird ausgedrückt, dass die Validierung für alle gemeldeten Zeilen durchgeführt wird. |
5. |
Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}. |
6. |
ABS(Wert): bezeichnet den absoluten Wert ohne Vorzeichen. Beträge, durch die sich die Risikopositionen erhöhen, sind als positive Zahl anzugeben. Beträge, die die Risikopositionen senken, sind dagegen als negative Zahl auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird. |
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
Die Erläuterungen zur Meldung von Großkrediten in diesem Anhang gelten auch für die Meldung wesentlicher Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 9 und 11.
1. Umfang und Ebene der LE-Meldungen
1. |
Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzelbasis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („CRR“) verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3. |
2. |
Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der CRR verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3. |
3. |
Jeder Großkredit im Sinne des Artikels 392 der CRR wird gemeldet. Dies schließt auch diejenigen Großkredite ein, die im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 395 der CRR festgelegten Obergrenze für Großkredite nicht berücksichtigt werden. |
4. |
Zur Meldung von Angaben über die zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften, für die Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR gilt, die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der Risikopositionswert, der sich aus der Subtraktion des Betrages in Spalte 320 („Befreite Beträge“) des Meldebogens LE2 von dem Betrag in Spalte 210 („Summe“) desselben Bogens ergibt, ist der Betrag, der zur Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite verwendet wird. |
5. |
Zur Meldung von Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstaben a bis d der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE1, LE2 und LE3. Zur Meldung von Angaben über die Laufzeitenstruktur dieser Risikopositionen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE4 und LE5. Der in Spalte 210 („Summe“) des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert dient als Grundlage für die Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite. |
6. |
Die Daten über Großkredite und die jeweils maßgeblichen größten Kredite an Gruppen verbundener Kunden und an Einzelkunden, die keiner Gruppe verbundener Kunden angehören, werden im Meldebogen LE2 ausgewiesen (dort wird eine Gruppe verbundener Kunden jeweils als eine einzige Risikoposition gemeldet). |
7. |
Mit dem Meldebogen LE3 melden die Institute die Risikopositionen gegenüber einzelnen Kunden, die den im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Gruppen verbundener Kunden angehören. Die mit dem Meldebogen LE2 vorgenommene Meldung einer Risikoposition gegenüber einem Einzelkunden darf im Meldebogen LE3 nicht ein zweites Mal erfolgen. |
2. Aufbau der LE-Bögen
8. |
In den Spalten des Meldebogens LE1 werden die Angaben zur Kennung der Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, gegenüber denen bei einem Institut Risikopositionen bestehen, dargestellt. |
9. |
In den Spalten der Bögen LE2 und LE3 werden folgende Informationsblöcke dargestellt:
|
10. |
In den Spalten der Bögen LE4 und LE5 werden die Angaben zu den Restlaufzeiten dargestellt, denen die fällig werdenden Beträge der zehn größten Kredite an Institute sowie der zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche zugeordnet werden. |
3. Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)
11. |
Der Begriff „Gruppe verbundener Kunden“ wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der CRR definiert. |
12. |
Der Begriff „nicht beaufsichtigtes Finanzunternehmen“ wird in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der CRR definiert. |
13. |
Der Begriff „Institute“ wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der CRR definiert. |
14. |
Risikopositionen gegenüber „Gesellschaften bürgerlichen Rechts“ sind zu melden. Darüber hinaus addieren die Institute die Beträge der Kredite an Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu der Verschuldung jedes einzelnen Partners. Risikopositionen gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen Anteilsregelungen bestehen, werden unter den Partnern ihren jeweiligen Anteilen entsprechend aufgeteilt oder diesen zugewiesen. Bestimmte Konstruktionen (z. B. Gemeinschaftskonten, Erbengemeinschaften, Strohmanndarlehen), die tatsächlich auf die gleiche Weise wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts funktionieren, sind genauso wie diese Gesellschaften auszuweisen. |
15. |
Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden gemäß Artikel 389 der CRR ohne Risikogewichte oder -grade eingesetzt. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet. |
16. |
Der Begriff „Risikoposition“ wird in Artikel 389 der CRR definiert und bezeichnet:
|
Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden gemäß Artikel 390 Absatz 5 berechnet.
17. |
Aufrechnungsvereinbarungen (Nettingvereinbarungen) dürfen auf die Auswirkungen des Risikopositionsbetrags von Großkrediten gemäß Festlegung in Artikel 390 Absatz 1 bis 3 der CRR angerechnet werden. Der Risikopositionswert der in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate wird nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und anderen Nettingvereinbarungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR für die Zwecke dieser Methoden berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der CRR bestimmt werden. Gemäß Artikel 296 der CRR wird der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, in den LE-Bögen unter „Sonstige Zusagen“ ausgewiesen. |
18. |
Der Wert einer Risikoposition wird gemäß Artikel 390 der CRR berechnet. |
19. |
Der Effekt der vollen oder teilweisen Anwendung der Ausnahmevorschriften und anrechenbaren Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke der Berechnung von Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR wird in den Artikeln 399 bis 403 der CRR beschrieben. |
20. |
Umgekehrte Pensionsgeschäfte, die unter die Meldepflicht für Großkredite fallen, werden gemäß Artikel 402 Absatz 3 der CRR ausgewiesen. Sofern die Kriterien des Artikels 402 Absatz 3 der CRR erfüllt sind, meldet das Institut die Großkredite an Dritte einzeln in Höhe der Risikoposition, die die Gegenpartei des Geschäfts gegenüber dem betreffenden Dritten hat, und nicht in Höhe des Betrags der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei. |
4. C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)
4.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen |
Rechtsgrundlagen und Hinweise |
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010 |
Nicht-Institute Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die keine Institute sind. Dieser Betrag entspricht 25 % der in Zeile 226 des Meldebogens 4 von Anhang I ausgewiesenen anrechenbaren Eigenmittel, sofern aufgrund der Anwendung nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 458 der CRR oder delegierter Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR kein restriktiverer Prozentsatz gilt. |
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020 |
Institute Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die Institute sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 der CRR handelt es sich bei diesem Betrag um Folgendes:
Diese Obergrenzen können strenger sein, wenn nationale Maßnahmen gemäß Artikel 395 Absatz 6 oder Artikel 458 der CRR oder delegierte Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR angewendet werden. |
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030 |
Institute in % Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 459 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag ist die (in Zeile 020 ausgewiesene) als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel ausgedrückte absolute Obergrenze. |
5. C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1)
5.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Hinweise |
010-070 |
Kennung der Gegenpartei: Institute melden die Kennung jeder Gegenpartei, zu der in einem der Meldebögen C 28.00 bis C 31.00 Angaben übermittelt werden. Die Kennung der Gruppe verbundener Kunden wird nur angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht. Nach Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie gemäß Definition in Artikel 392 der CRR einen Großkredit gewährt haben. Nach Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie die größten Kredite gewährt haben (in Fällen, in denen die Gegenpartei ein Institut oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist). |
010 |
Code Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile. Der Code wird zur Identifizierung der einzelnen Gegenpartei verwendet. Sinn und Zweck dieser Spalte bestehen jedoch darin, die Angaben zur Gegenpartei in C 27.00 mit den in C 28.00 bis C 31.00 gemeldeten Risikopositionen zu verknüpfen. Der Code der Gruppe verbundener Kunden wird nur dann angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden. Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der Union keine einheitliche Codierung verfügbar ist. |
020 |
Name Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen der Gruppe. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei. Bei einer Gruppe verbundener Kunden entspricht der auszuweisende Name dem Namen der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Handelsbezeichnung der Gruppe. |
030 |
Unternehmenskennung (LEI) Die Unternehmenskennung der Gegenpartei. |
040 |
Sitz der Gegenpartei Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind).) Bei Gruppen verbundener Kunden wird kein Sitz gemeldet. |
050 |
Branche der Gegenpartei Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen. i) Zentralbanken; ii) Sektor Staat; iii) Kreditinstitute; iv) Sonstige finanzielle Unternehmen; v) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; vi) Privathaushalte. Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet. |
060 |
NACE-Code Zur Angabe des Wirtschaftszweiges werden die NACE-Codes (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne = statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) verwendet. Diese Spalte gilt nur für die Gegenparteien „Sonstige finanzielle Unternehmen“ und „Nichtfinanzielle Unternehmen“. Bei „Nichtfinanziellen Unternehmen“ werden die NACE-Codes mit einer Detaillierungsstufe (z. B. „F — Baugewerbe“) angegeben, während für „Sonstige finanzielle Unternehmen“ zwei Detaillierungsstufen angegeben werden, aus denen separate Angaben über Versicherungstätigkeiten hervorgehen (z. B. „K65 — Versicherungen, Rückversicherungen u. Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“.). Die Wirtschaftszweige der „Sonstigen finanziellen Unternehmen“ und „Nichtfinanziellen Unternehmen“ werden auf der Basis der Aufschlüsselung von Gegenparteien nach der FINREP-Systematik eingereiht. Für Gruppen verbundener Kunden wird kein NACE-Code ausgewiesen. |
070 |
Art der Gegenpartei Artikel 394 Absatz 2 der CRR Die Art der Gegenpartei bei den zehn größten Krediten an Institute und den zehn größten Krediten an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche wird mittels „I“ für Institute und „U“ für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche angegeben. |
6. C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)
6.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Hinweise |
010 |
Code Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser als Code der Gruppe verbundener Kunden angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, wird der Code der Muttergesellschaft in C 27.00 als Code angegeben. Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, entspricht der auszuweisende Code dem Code des Einzelunternehmens, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen entspricht der Code der einzelnen Gegenpartei. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden. Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der EU keine einheitliche Codierung verfügbar ist. |
020 |
Gruppe oder einzeln Die Institute weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben. |
030 |
Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten Artikel 390 Absatz 7 der CRR Gemäß den weiteren technischen Spezifikationen der zuständigen nationalen Behörden wird „Ja“ angegeben, wenn bei dem Institut gegenüber der gemeldeten Gegenpartei Risikopositionen bestehen, die auf eine Transaktion mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten zurückzuführen sind. Andernfalls wird „Nein“ angegeben. |
040-180 |
Ursprüngliche Risikopositionen Artikel 24, 389, 390 und 392 der CRR. In diesem Spaltenblock weist das Institut die Ursprungsrisiken direkter, indirekter und zusätzlicher Risikopositionen aus, die aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten entstehen. Laut Artikel 398 der CRR sind Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten ohne Risikogewichte oder -grade zu verwenden. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet. Diese Spalten enthalten das Ursprungsrisiko, d. h. den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, die in Spalte 210 in Abzug gebracht werden. Definition und Berechnung des Risikopositionswerts sind Artikel 389 und Artikel 390 der CRR zu entnehmen. Die Bewertung der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten wird laut Artikel 24 der CRR gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen. In diese Spalten werden auch von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen, die keine Risikopositionen im Sinne des Artikels 390 Absatz 6 Buchstabe e sind, aufgenommen. Diese Risikopositionen werden in Spalte 200 in Abzug gebracht. Die in Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR genannten Risikopositionen werden nicht in diese Spalten aufgenommen. Zu den Ursprungsrisiken gehören alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten im Sinne von Artikel 400 der CRR. Für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR werden die Ausnahmevorschriften in Spalte 320 abgezogen. Einbezogen werden sowohl Risikopositionen aus dem Anlagenbuch als auch aus dem Handelsbuch. Für den Zweck der Aufschlüsselung von Risikopositionen in Finanzinstrumenten, bei denen aus Nettingvereinbarungen entstehende, unterschiedliche Risikopositionen eine einzige Risikoposition darstellen, ist letztere dem Finanzinstrument zuzuweisen, das in der Nettingvereinbarung den Hauptvermögenswert darstellt. (Siehe zusätzlich die Einleitung). |
040 |
Ursprungsrisiko — Summe Das Institut meldet die Summe der direkten Risikopositionen, der indirekten Risikopositionen und der zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten. |
050 |
Davon: ausgefallen Artikel 178 der CRR Hier weist das Institut den Teil des gesamten Ursprungsrisikos aus, der den ausgefallenen Risikopositionen entspricht. |
060-110 |
Direkte Risikopositionen Unter direkten Risikopositionen sind Risikopositionen auf der Grundlage des „unmittelbaren Kreditnehmers“ zu verstehen. |
060 |
Schuldtitel Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 2 und 3 Schuldtitel schließen Schuldverschreibungen sowie Darlehen und Kredite ein. In diese Spalte werden Instrumente aufgenommen, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) als „Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren“, oder als „Wertpapiere außer Aktien“ qualifiziert sind. In diese Spalte sind Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und Lombardgeschäfte aufzunehmen. |
070 |
Aktieninstrumente EZB/2008/32 Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 4 und 5 Zu den in diese Spalte aufzunehmenden Instrumenten gehören nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) als „Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen“ oder als „Geldmarktfondsanteile“ qualifizierte Instrumente. |
080 |
Derivate Artikel 272 Absatz 2 und Anhang II der CRR Zu den in diese Spalte auszuweisenden Instrumente gehören die in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate und die in Artikel 272 Absatz 2 der CRR definierten Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist. Auch Kreditderivate, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in diese Spalte aufzunehmen. |
090-110 |
Außerbilanzielle Posten Anhang I der CRR Bei dem in diesen Spalten auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren. |
090 |
Darlehenszusagen Anhang I Nummer 1 Buchstaben c und h, Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 4 Buchstabe a der CRR Darlehenszusagen sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. |
100 |
Finanzgarantien Anhang I Nummer 1 Buchstaben a, b und f der CRR Finanzgarantien sind Verträge, die dem Herausgeber vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Kreditderivate, die nicht in die Spalte „Derivate“ aufgenommen wurden, werden in dieser Spalte ausgewiesen. |
110 |
Sonstige Zusagen Unter sonstigen Zusagen sind die in Anhang I der CRR genannten, nicht unter die vorstehenden Kategorien fallenden Verpflichtungen zu verstehen. Der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, wird in dieser Spalte ausgewiesen. |
120-180 |
Indirekte Risikopositionen Artikel 403 der CRR Laut Artikel 403 der CRR kann ein Kreditinstitut den Substitutionsansatz anwenden, wenn eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert wird. Das Institut meldet in diesem Spaltenblock die Beträge der direkten Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten unter der Voraussetzung neu zugewiesen werden, dass Letzteren dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als das Risikogewicht, das gegenüber Dritten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR zum Tragen käme. Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten „anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung“ von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen. Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten. Dies gilt auch für Garantien, die innerhalb einer Gruppe verbundener Kunden gewährt werden. Das Institut weist den ursprünglichen Betrag der indirekten Risikopositionen in der Spalte aus, die dem besicherten oder mittels Sicherheiten abgesicherten Risikopositionstyp entspricht. Wenn es sich bei der besicherten direkten Risikoposition beispielsweise um einen Schuldtitel handelt, ist der Betrag der dem Garantiegeber zugewiesenen, indirekten Risikoposition in der Spalte „Schuldtitel“ auszuweisen. Aus synthetischen Unternehmensanleihen entstehende Risikopositionen werden unter Beachtung von Artikel 399 der CRR ebenfalls in diesem Spaltenblock ausgewiesen. |
120 |
Schuldtitel Siehe Spalte 060. |
130 |
Aktieninstrumente Siehe Spalte 070. |
140 |
Derivate Siehe Spalte 080. |
150-170 |
Außerbilanzielle Posten Der Wert dieser Spalten ist der Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren |
150 |
Darlehenszusagen Siehe Spalte 090. |
160 |
Finanzgarantien Siehe Spalte 100. |
170 |
Sonstige Zusagen Siehe Spalte 110. |
180 |
Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht Artikel 390 Absatz 7 der CRR Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikopositionen gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht. |
190 |
Wertberichtigungen und Rückstellungen Artikel 34 Artikel 24, Artikel 110 und Artikel 111 der CRR Dies betrifft die in den entsprechenden Rechnungslegungsrahmen aufgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen (Richtlinie 86/635/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 1606/2002), die sich auf die Bewertung der Risikopositionen nach Artikel 24 und Artikel 110 der CRR auswirken. In dieser Spalte werden die Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Spalte 040 angegebene Bruttorisikoposition ausgewiesen. |
200 |
Von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe e der CRR. Ausgewiesen werden die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen, die dann in die verschiedenen Spalten unter „Ursprungsrisiko — Summe“ aufgenommen werden. |
210-230 |
Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Institute weisen den Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung (CRM) aus, sofern zutreffend. |
210 |
Summe Die in dieser Spalte auszuweisende Risikoposition entspricht dem Betrag, anhand dessen bestimmt wird, ob es sich bei einer Risikoposition gemäß Definition in Artikel 392 der CRR um einen Großkredit handelt. Einzuschließen sind das Ursprungsrisiko nach Abzug von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Betrag der von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen. |
220 |
Davon: Anlagebuch Der Betrag, den das Anlagebuch am Gesamtbetrag der Risikopositionen vor Ausnahmevorschriften und CRM einnimmt. |
230 |
% der anrechenbaren Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b und Artikel 395 der CRR. Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Prozentsatz des Risikopositionswerts vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR. |
240-310 |
Anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) Artikel 399 und Artikel 401 bis 403 der CRR. Hierbei handelt es sich um die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR definierten Kreditrisikominderungstechniken (CRM). Für die Zwecke der hier betroffenen Meldung werden die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR anerkannten Kreditrisikominderungstechniken gemäß Artikel 401 bis 403 der CRR angewendet. Kreditrisikominderungstechniken können sich im LE-Regelwerk auf drei unterschiedliche Arten auswirken: Substitutionseffekt; Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt; Behandlung als Immobilie. |
240-290 |
Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung Artikel 403 der CRR. Der in diesen Spalten auszuweisende Betrag der Besicherung mit und ohne Sicherheitsleistung entspricht den Risikopositionen, die durch einen Dritten garantiert oder durch von einem Dritten begebene Sicherheiten abgesichert werden und bezüglich derer das Institut entscheidet, die betreffende Risikoposition als gegenüber dem Garantiegerber oder Herausgeber der Sicherheiten eingegangen zu behandeln. |
240 |
Schuldtitel Siehe Spalte 060. |
250 |
Aktieninstrumente Siehe Spalte 070. |
260 |
Derivate Siehe Spalte 080. |
270-290 |
Außerbilanzielle Posten Auf den Wert dieser Spalten werden keine Umrechnungsfaktoren angewendet. |
270 |
Darlehenszusagen Siehe Spalte 090. |
280 |
Finanzgarantien Siehe Spalte 100. |
290 |
Sonstige Zusagen Siehe Spalte 110. |
300 |
Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt Artikel 401 der CRR. Das Institut meldet die Beträge der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definierten Besicherungen mit Sicherheitsleistung, die aufgrund der Anwendung von Artikel 401 der CRR vom Risikopositionswert abgezogen werden. |
310 |
Immobilien Artikel 402 der CRR. Das Institut meldet die aufgrund der Anwendung von Artikel 402 der CRR vom Risikopositionswert abgezogenen Beträge. |
320 |
Ausgenommene Beträge Artikel 400 der CRR. Das Institut meldet die vom LE-Regelwerk befreiten Beträge. |
330-350 |
Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe d der CRR. Das Institut meldet den Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Ausnahmevorschriften und der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung. |
330 |
Summe Diese Spalte enthält den Betrag, der zu berücksichtigen ist, um die in Artikel 395 der CRR genannte Obergrenze für Großkredite einhalten zu können. |
340 |
Davon: Anlagebuch Das Institut meldet den Gesamtbetrag der zum Anlagebuch gehörenden Risikoposition nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und Berücksichtigung der Wirkung von Kreditrisikominderungen (CRM). |
350 |
% der anrechenbaren Eigenmittel Das Institut meldet den nach der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM berechneten Prozentsatz des Risikopositionswerts, der sich auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts laut Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR bezieht. |
7. C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3)
7.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Hinweise |
010-360 |
Im Meldebogen LE3 weist das Institut die Daten der Einzelkunden aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE2 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören. |
010 |
Code Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Gemeldet wird der Code der einzelnen Gegenpartei, die zu den Gruppen verbundener Kunden gehört. |
020 |
Gruppencode Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, so wird der Code angegeben, der in C 28.00 (LE2) für die Meldung von Krediten an die Gruppe verbundener Kunden verwendet wird. Gehört ein Kunde mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er als Mitglied aller Gruppen verbundener Kunden auszuweisen. |
030 |
Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten Siehe Spalte 030 des Meldebogens LE2. |
040 |
Art der Verbindung Die Art der Verbindung zwischen dem einzelnen Unternehmen und der Gruppe verbundener Kunden wird mit einem der folgenden Kürzel angegeben: „a“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe a der CRR (Kontrolle); oder „b“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe b der CRR (Verflochtenheit). |
050-360 |
Werden die im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Finanzinstrumente der gesamten Gruppe verbundener Kunden bereitgestellt, sind sie den Geschäftskriterien des Instituts entsprechend den einzelnen, im Meldebogen LE3 ausgewiesenen Gegenparteien zuzuweisen. Die restlichen Erläuterungen entsprechen den Erläuterungen zum Meldebogen LE2. |
8. C 30.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4)
8.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Hinweise |
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010 |
Code Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile. Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE1. |
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020-250 |
Restlaufzeiten der Kredite Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR Das Institut macht diese Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche. Die Restlaufzeiten werden in monatlichen Abständen bis zu einem Jahr, vierteljährlichen Abständen zwischen einem und drei Jahren und größeren Abständen ab drei Jahren festgelegt. Für jeden Risikopositionswert vor Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM (Spalte 210 des Meldebogens LE2) wird der ausstehende Gesamtbetrag im jeweiligen Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit angegeben. Umfasst eine Risikoposition gegenüber einem Kunden mehrere gesonderte Beziehungen, wird jeder Bestandteil der betreffenden Risikoposition mit dem ausstehenden Gesamtbetrag im Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit ausgewiesen. Kapitalinstrumente ohne festgelegte Laufzeit, beispielsweise Eigenkapital, werden in die Spalte „Laufzeit nicht festgelegt“ aufgenommen. Die erwartete Laufzeit ist sowohl für direkte als auch indirekte Risikopositionen auszuweisen. Hinsichtlich der direkten Risikopositionen gelten bezüglich der Zuordnung der erwarteten Beträge aus Aktieninstrumenten, Schuldtiteln und Derivaten zu den in diesem Meldebogen vorgesehenen Restlaufzeiten die Erläuterungen zum Laufzeitbandmeldebogen für die zusätzlichen Liquiditätsparameter (siehe am 23.5.2013 veröffentlichtes Konsultationspapier CP 18). Bei außerbilanziellen Posten wird für die Zuordnung der erwarteten Beträge zu den Restlaufzeiten die Laufzeit des zugrunde liegenden Risikos genutzt. Im Einzelnen ist hierunter bei Einlagentermingeschäften die Laufzeitstruktur der Einlage zu verstehen; bei Finanzgarantien versteht man hierunter die Laufzeitstruktur des zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerts; bei nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitätszusagen bezeichnet dies die Laufzeitstruktur des Darlehens und bei sonstigen Zusagen die Laufzeitstruktur der betreffenden Zusage. Bei indirekten Risikopositionen liegt der Zuordnung zu Restlaufzeiten die Laufzeit der die direkte Risikoposition erzeugenden, garantierten Transaktionen zugrunde. Falls eine Risikoposition oder ein Teil einer Risikoposition als ausgefallen einzustufen ist und als solche im Meldebogen C 28.00 (LE 2, Spalte 050) und C 29.00 (LE 3, Spalte 060) gemeldet wird, ist die erwartete Abwicklung (Run-off) der ausgefallenen Risikoposition den jeweiligen Restlaufzeiten wie folgt zuzuweisen:
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9. C 31.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5)
9.1. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlagen und Hinweise |
010-260 |
Im Meldebogen LE5 weist das Institut die Daten der einzelnen Gegenparteien aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE4 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören. |
010 |
Code Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE3. |
020 |
Gruppencode Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile. Siehe Spalte 020 des Meldebogens LE3. |
030-260 |
Restlaufzeiten der Risikopositionen Siehe Spalten 020-250 des Meldebogens LE4.“ |