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20.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/54 |
RICHTLINIE 2012/36/EU DER KOMMISSION
vom 19. November 2012
zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Codes und Untercodes in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG müssen aktualisiert werden, da mit dieser Richtlinie neue Fahrzeugklassen eingeführt wurden, deren technische Merkmale sich von denjenigen unterscheiden, die aufgrund der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (2) gelten. Die Richtlinie 2006/126/EG findet ab dem 19. Januar 2013 Anwendung; Fahrerlaubnisse, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden, sollten weiter gültig sein. |
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(2) |
Die Inhalte der Fahrprüfung für Fahrzeuge der Klasse C1 sollten an die unterschiedlichen Merkmale der zu dieser Klasse gehörenden Fahrzeuge angepasst werden. Anders als die Klasse C, der Fahrzeuge für den gewerblichen Gütertransport zugeordnet werden, ist die Klasse C1 heterogen und umfasst eine breite Palette von Fahrzeugen, unter anderem Freizeitfahrzeuge, Fahrzeuge für den privaten Gebrauch, Einsatzfahrzeuge, Feuerwehrwagen oder auch Nutzfahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden, bei denen die Fahrtätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist. Fahrer solcher Fahrzeuge sollten bei der Fahrprüfung keine Kenntnisse in Bezug auf Vorschriften oder Ausrüstung nachweisen müssen, die nur von Fahrern verlangt werden, für die die Rechtsvorschriften für den gewerblichen Verkehr gelten, unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (3) und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (4). Durch eine solche Anpassung der geltenden Vorschriften würde das Risiko gesenkt, dass Fahrer mit überladenen Fahrzeugen der Klasse B fahren, um die Kosten für Ausbildung und Prüfung für Fahrzeuge der Klassen C oder C1 zu vermeiden, und so die Straßenverkehrssicherheit erhöht. Ferner würden dadurch der Verwaltungsaufwand und die finanzielle Belastung für KMU und Kleinstunternehmen reduziert, die solche Nutzfahrzeuge im Rahmen ihrer Tätigkeiten einsetzen. |
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(3) |
Die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der Klassen A1, A2 und A, die für die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen eingesetzt werden, müssen angesichts des technischen Fortschritts, insbesondere der Entwicklung und der zunehmenden Verwendung von Elektrokrafträdern, überarbeitet werden. Weiter sollten die technischen Spezifikationen für die Prüfungsfahrzeuge angepasst werden, damit sichergestellt ist, dass die Bewerber auf Fahrzeugen geprüft werden, die repräsentativ für die Fahrzeugklasse sind, für die der Führerschein erteilt werden soll. |
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(4) |
Die Mindestanforderungen an Prüfungsfahrzeuge und an den Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für Fahrzeuge der Klassen C und D sollten angesichts des technischen Fortschritts geändert werden, um insbesondere der fortschreitenden Entwicklung und zunehmenden Verwendung modernerer, sichererer und umweltfreundlicherer Fahrzeuge im Verkehrssektor Rechnung zu tragen, die mit einer breiten Palette von Halbautomatik- oder Hybridgetrieben ausgestattet sind. Die Befähigung der Fahrer sollte auch daraufhin geprüft werden, ob sie das Fahrzeuggetriebe sicher, ökonomisch und umweltfreundlich bedienen können. Die Vereinfachung der derzeit geltenden Beschränkungen für das Führen von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe würde auch zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands und der finanziellen Belastung von KMU und Kleinstunternehmen im Straßenverkehrssektor führen. |
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(5) |
Da die Richtlinie 2006/126/EG ab dem 19. Januar 2013 uneingeschränkt Anwendung finden wird, tritt die vorliegende Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
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(6) |
Die Richtlinie 2006/126/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2006/126/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. November 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.
(2) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1.
ANHANG
I.
In Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG wird Absatz 3 unter der Überschrift „Seite 2 enthält“, Buchstabe a Nummer 12, wie folgt geändert:|
1. |
Folgender Code 46 wird eingefügt:
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2. |
Code 72 wird gestrichen. |
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3. |
Code 73 erhält folgende Fassung:
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4. |
Die Codes 74 bis 77 werden gestrichen. |
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5. |
Code 79 erhält folgende Fassung:
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6. |
Die folgenden Codes 80 und 81 werden eingefügt:
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7. |
Folgender Code 90 wird eingefügt:
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8. |
Code 96 erhält folgende Fassung:
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9. |
Folgender Code 97 wird eingefügt:
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II.
Anhang II der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:|
1. |
Nummer 4.1.1. erhält folgende Fassung:
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2. |
Folgende Nummer 4.1a wird eingefügt:
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3. |
Nummer 5.1. erhält folgende Fassung: „5.1. Fahrzeuggetriebe 5.1.1. Das Führen eines Fahrzeugs mit Handschaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe voraus. Unter einem ‚Fahrzeug mit Handschaltgetriebe‘ ist ein Fahrzeug mit einem Kupplungspedal (oder im Falle der Klassen A, A2 und A1 mit einem Schalthebel) zu verstehen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren und Anhalten des Fahrzeugs und beim Gangwechsel zu betätigen ist. 5.1.2. Fahrzeuge, die die Kriterien unter Nummer 5.1.1. nicht erfüllen, gelten als Fahrzeuge mit Automatikgetriebe. Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ab, so ist dies unbeschadet Nummer 5.1.3 in den Führerscheinen, die aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt werden, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zum Führen eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe. 5.1.3. Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass in den Führerscheinen, die zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C, CE, D oder DE entsprechend Nummer 5.1.2. berechtigen, nicht die Einschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe vermerkt wird, wenn der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt, für den er eine Prüfung auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe mindestens der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, D1 oder D1E abgelegt und bei der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen die in Nummer 8.4. genannten Fahrübungen durchgeführt hat.“ |
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4. |
Punkt 5.2 wird wie folgt geändert:
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5. |
Nummer 8.1.4 erhält folgende Fassung:
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6. |
Folgende Nummer 8.4 wird eingefügt: „8.4. Sichere und energieeffiziente Fahrweise
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7. |
Nummer 9.3.2 erhält folgende Fassung:
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