4.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 1/3


EINHEITLICHE ANWENDUNG DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR (KN)

(Einreihung von Waren)

(2005/C 1/03)

Erläuterungen, die in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2004 (2) der Kommission, erlassen werden

Die „Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften“ (3) werden wie folgt geändert:

Auf Seite 339 wird folgender Text eingefügt:

„8713

Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

8713 90 00

andere

Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind, unterscheiden sich von Fahrzeugen der Position 8703 im Wesentlichen durch:

eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 10 km/h als zügige Schrittgeschwindigkeit,

einer Breite von höchstens 80 cm,

zwei Radsätze, die den Boden berühren,

bestimmte Merkmale zur Bewältigung der Behinderung (z.B. Fußstützen zum Stabilisieren der Beine).

Diese Fahrzeuge können die folgenden Merkmale aufweisen:

ein zusätzlicher Radsatz (Überrollschutz),

Bedienungs- und andere Steuerelemente (z.B. ein Joystick) zur einfachen Bedienung; derartige Elemente befinden sich üblicherweise an einer der Armlehnen; keinesfalls jedoch erfolgt die Steuerung mittels einer separaten beweglichen Lenksäule.

Hierzu gehören insbesondere rollstuhlähnliche Fahrzeuge mit Elektromotorantrieb, die ausschließlich der Personenbeförderung von Behinderten dienen. Sie können z.B. folgendes Aussehen haben:

Image

Nicht hierher gehören dagegen sog. motorbetriebene Scooter (‚mobility scooter‘), die mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind. Sie haben folgendes Aussehen und sind in die Position 8703 einzureihen:

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(1)  ABl. L 256, 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 283, 2.9.2004, S. 7.

(3)  ABl. C 256, 23.10.2002, S. 1.