4.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 1/3 |
EINHEITLICHE ANWENDUNG DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR (KN)
(Einreihung von Waren)
(2005/C 1/03)
Erläuterungen, die in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2004 (2) der Kommission, erlassen werden
Die „Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften“ (3) werden wie folgt geändert:
Auf Seite 339 wird folgender Text eingefügt:
„8713 |
Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung |
||||||||||||
8713 90 00 |
andere Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind, unterscheiden sich von Fahrzeugen der Position 8703 im Wesentlichen durch:
Diese Fahrzeuge können die folgenden Merkmale aufweisen:
Hierzu gehören insbesondere rollstuhlähnliche Fahrzeuge mit Elektromotorantrieb, die ausschließlich der Personenbeförderung von Behinderten dienen. Sie können z.B. folgendes Aussehen haben:
Nicht hierher gehören dagegen sog. motorbetriebene Scooter (‚mobility scooter‘), die mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind. Sie haben folgendes Aussehen und sind in die Position 8703 einzureihen: “ |
(1) ABl. L 256, 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 283, 2.9.2004, S. 7.
(3) ABl. C 256, 23.10.2002, S. 1.