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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2014.091.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2014/169/EU |
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2014/170/EU |
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2014/171/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 307/2014 DES RATES
vom 24. März 2014
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
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(1) |
Nach einer Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand ein, der unter den KN-Codes ex 2001 90 30 und ex 2005 80 00 eingereiht wird. Dabei handelte es sich um Wertzölle in Höhe von 3,1 % bis 12,9 %. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2008 (3) änderte der Rat die geltenden Maßnahmen für einen ausführenden Hersteller und infolgedessen den für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz, der danach zwischen 3,1 % und 14,3 % lag. |
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(3) |
Nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung („Auslaufprüfung“) hielt der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 des Rates (4) den Zollsatz von 3,1 % bis 14,3 % aufrecht („Auslaufüberprüfung“). |
2. Überprüfungsantrag
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(4) |
Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von River Kwai International Food Industry Co. Ltd. („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller aus Thailand, eingereicht. |
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(5) |
Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller. |
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(6) |
In seinem Antrag legte der Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich hinsichtlich des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen ermittelt wurden, verändert hätten und diese Veränderung dauerhaft sei. |
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(7) |
Der Antragsteller brachte insbesondere vor, dass sich die geänderten Umstände auf Veränderungen der von ihm angebotenen Warenpalette bezögen, die sich direkt auf die entsprechenden Produktionskosten auswirken würden. Ein Vergleich seiner Inlandspreise mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Union deutete darauf hin, dass die Dumpingspanne offenbar unterhalb der derzeitigen Höhe der Maßnahmen lag. |
3. Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung
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(8) |
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkte. Auf dieser Grundlage leitete sie am 14. Februar 2013 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. |
4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung
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(9) |
Die Untersuchung des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). |
5. Von der Untersuchung betroffene Parteien
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(10) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, Vertreter des ausführenden Landes sowie die Vereinigung der Unionshersteller (Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux — „AETMD“) offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. |
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(11) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(12) |
Die schriftlichen Stellungnahmen der AETMD wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt. |
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(13) |
Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde. |
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(14) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings benötigte, und prüfte sie. Die Kommission führte in den Betrieben des Antragstellers in Thailand in Bangkok und Kanchanaburi Kontrollbesuche durch. |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
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(15) |
Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung, nämlich Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 eingereiht wird, und um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen die Waren der Position 2006, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand. |
2. Gleichartige Ware
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(16) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung ermittelt und in der Auslaufüberprüfung bestätigt, wiesen der in der Union hergestellte und verkaufte Zuckermais und der in Thailand hergestellte und verkaufte Zuckermais den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf wie der in Thailand hergestellte und zur Ausfuhr in die Union verkaufte Zuckermais. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
3. DUMPING
1. Ermittlung des Normalwerts
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(17) |
Nach Artikel 2 Absatz 2 erster Satz der Grundverordnung ermittelte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware des Antragstellers im UZÜ repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. |
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(18) |
Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware repräsentativ. |
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(19) |
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. |
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(20) |
Für jeden einzelnen Warentyp ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe ausreichend repräsentativ sind. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Warentyps an unabhängige Abnehmer im UZÜ mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps in die Union entspricht. |
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(21) |
Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe des Antragstellers in Bezug auf alle zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen in repräsentativen Mengen erfolgten. |
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(22) |
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden können. |
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(23) |
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
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(24) |
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass mehr als 90 % der Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Produktionsstückkosten lag. Entsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZÜ ermittelt. |
2. Ermittlung des Ausfuhrpreises
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(25) |
Alle Ausfuhrverkäufe des Antragstellers in die Union gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union oder Thailand. Der Ausfuhrpreis wird daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. |
3. Vergleich
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(26) |
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. |
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(27) |
Sofern gerechtfertigt, berichtigte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 den Normalwert und/oder den Ausfuhrpreis mit Blick auf die Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. |
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(28) |
So wurden, soweit erforderlich und ordnungsgemäß begründet, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Verpackungskosten sowie bei Provisionen, Kreditkosten und Bankgebühren gewährt. |
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(29) |
Der Antragsteller beantragte eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung für einen Unterschied im Markenwert, wenn die Ware unter der eigenen Marke auf dem Inlandsmarkt verkauft wird und wenn sie unter dem eigenen Namen auf dem Unionsmarkt verkauft wird. Angeblich ist der Markenwert der Marke des Antragstellers auf dem thailändischen Markt höher als auf dem Unionsmarkt. Als Begründung für sein Vorbringen verwies der Antragsteller auf die in der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung vorgenommene Berichtigung. |
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(30) |
Die Lage des Antragstellers in dieser Interimsüberprüfung unterscheidet sich jedoch von der Lage anderer ausführender Hersteller, denen die Berichtigung in der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung gewährt wurde. Die in der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung vorgenommene Berichtigung bezieht sich ausdrücklich auf die ausführenden Hersteller, deren Inlandsverkäufe mit ihrer eigenen Marke getätigt werden, während die Verkäufe an die Union unter der Marke der Einzelhändler erfolgen. Bei dieser Interimsüberprüfung laufen die Verkäufe des Antragstellers sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf dem Unionsmarkt mit der eigenen Marke. Zudem erfolgte die in der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung vorgenommene Berichtigung der Gewinnspanne bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung. Bei dieser Interimsüberprüfung basiert der Normalwert jedoch auf den tatsächlichen Inlandspreisen des Antragstellers. |
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(31) |
In Bezug auf das angebliche Fehlen des Markenwerts beim Verkauf auf dem Unionsmarkt ist festzuhalten, dass der Einführer der betroffenen Ware mit der Marke des Antragstellers auf Einfuhren von Markenlebensmitteln insbesondere aus Asien spezialisiert ist. Der Antragsteller konnte nicht klären oder nachweisen, warum Verkäufe an diesen bestimmten Einführer von geringerem Wert wären als auf dem Inlandsmarkt des Antragstellers. Entsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass der angebliche Unterschied im Markenwert die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusst. |
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(32) |
Der Antragsteller beantragte außerdem die gleiche Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung. Da der Antragsteller jedoch nicht nachgewiesen hat, dass der angebliche Unterschied im Markenwert die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusst, konnte die Berichtigung auch nach dieser Bestimmung nicht vorgenommen werden. |
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(33) |
Der Antrag auf Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k wird daher zurückgewiesen. |
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(34) |
Mit Bezug auf Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung beantragte der Antragsteller auch eine Berichtigung für einen staatlichen Ausfuhrabgabennachlass. Der Antragsteller erhält von der Regierung einen Betrag, wenn die betroffene Ware für die Ausfuhr, auch auf den Unionsmarkt, verkauft wird. |
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(35) |
Der Antragsteller konnte nachweisen, dass er einen Betrag in Höhe von weniger als 0,5 % des Rechnungswerts für Ausfuhren auf den Unionsmarkt erhält. Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung ist allerdings eine Berichtigung des Normalwerts vorzunehmen, wenn die Bedingungen in diesem Artikel erfüllt werden, und nicht des Ausfuhrpreises, wie vom Antragsteller behauptet. Außerdem ergab die Untersuchung, dass zwischen der vom Antragsteller in Bezug auf die betroffene Ware bei der Ausfuhr auf den Unionsmarkt erhaltenen Zahlung und den Einfuhrabgaben auf materiell darin enthaltene Rohstoffe kein Zusammenhang besteht. |
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(36) |
Der Antragsteller beantragte außerdem die gleiche Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k. Da er jedoch nicht nachweisen konnte, dass ein Zusammenhang zwischen dem Ausfuhrabgabennachlass und der Preisgestaltung der ausgeführten betroffenen Ware besteht, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. |
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(37) |
Der Antrag auf Berichtigung für einen Ausfuhrabgabennachlass nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k wird daher zurückgewiesen. |
4. Dumping im UZÜ
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(38) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert jedes in die Union ausgeführten Warentyps der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. |
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(39) |
Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 3,6 %. |
4. DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE
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(40) |
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltende Dumpingspanne ermittelt wurde, verändert haben und ob diese Veränderung dauerhaft war. |
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(41) |
In seinem Überprüfungsantrag hatte sich der Antragsteller auf Veränderungen der von ihm angebotenen Warenpalette bezogen, die sich direkt auf die entsprechenden Produktionskosten auswirken würden. Die Untersuchung hat bestätigt, dass der Antragsteller aufgrund einer Umstrukturierung des Unternehmens bestimmte andere Waren nicht mehr herstellt und verkauft, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung noch von ihm hergestellt und verkauft wurden, und dass diese Veränderung sich auf die Produktionskosten der betroffenen Ware auswirkt. |
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(42) |
Die AETMD stellte dazu fest, dass die vom Antragsteller vorgenommene Umstrukturierung unter Umständen nicht dauerhaft wäre und leicht rückgängig zu machen wäre. |
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(43) |
Die Unternehmensleitung des Antragstellers könnte, falls sie dies wünscht, die Umstrukturierung in der Tat rückgängig machen. Nichts legt jedoch nahe, dass die Entscheidung des Antragstellers zur Umstrukturierung und Vermarktung der Waren der Gruppe im Rahmen der Unternehmen der Gruppe nicht dauerhaft wäre. Zudem erfolgte die Umstrukturierung bereits 2009, was darauf hinweist, dass die neue Unternehmensstruktur dauerhaft ist. |
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(44) |
Nach der Unterrichtung brachte die AETMD erneut vor, dass die Veränderung, auf deren Grundlage die Überprüfung eingeleitet wurde, nicht als dauerhaft betrachtet werden könne. Insbesondere stellte die Vereinigung die Auswirkungen der Umstrukturierung innerhalb der Gruppe auf die Produktionskosten in Frage und brachte vor, dass die Kosten innerhalb der Gruppe ganz einfach umverteilt werden könnten, um den Normalwert zu senken. Daher könnten die neuen Produktionskosten nicht als dauerhaft betrachtet werden. Ferner wies die AETMD darauf hin, dass das für Produktion und Vertrieb frischer Waren zuständige Tochterunternehmen dieselbe Anschrift habe wie der Antragsteller. Die AETMD brachte vor, dass dies ein weiterer Hinweis darauf sei, dass die Umstrukturierung nicht tiefgreifend und dauerhaft sei. |
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(45) |
In Beantwortung der Vorbringen der AETMD im Erwägungsgrund 44 betonte der Antragsteller, dass die Umstrukturierung auch ein verbessertes Kostenrechnungssystem nach sich ziehe, wobei Engpässe ermittelt und beseitigt würden, um die Produktion zu optimieren und die Herstellkosten zu verringern. Außerdem unterstrich der Antragsteller, dass eine Umkehrung der 2009 durchgeführten Umstrukturierung in der jetzigen Phase ein sehr komplexer Vorgang wäre, da das Mutterunternehmen des Antragstellers, die Agripure Holding PLC, an der thailändischen Börse notiert sei. |
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(46) |
Die Gefahr einer potenziellen Umkehrung der Umstrukturierung des Antragstellers wurde bereits in Erwägungsgrund 43 thematisiert. |
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(47) |
Zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Vorbringen in dem Antrag auf Einleitung dieser Überprüfung verglich die Kommission die Produktionskosten für die in die Union ausgeführten Warentypen während der Ausgangsuntersuchung (d. h. vor der Umstrukturierung des Antragstellers 2009) mit denen im UZÜ. Der Vergleich bestätigte, dass sich die Herstellkosten pro Stück erheblich geändert haben. Die festgestellte Änderung bei den Herstellkosten pro Stück geht über eine einfache Kostenumverteilung hinaus und ist auf einen tatsächlichen Rückgang der indirekten Produktionskosten wie Produktionsgemeinkosten und Arbeitskosten zurückzuführen. |
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(48) |
In Bezug auf dieselbe Verwaltungsanschrift des Antragstellers und seines Tochterunternehmens ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine übliche Geschäftspraxis handelt. Zudem stellte die Kommission im Rahmen ihrer Kontrollbesuche in den Betrieben des Antragstellers fest, dass die Produktionslinien und die Lagerung von Fertigwaren innerhalb des Betriebs auf die Produktion von Zuckermais beschränkt war; es gab keinen sichtbaren Hinweis auf die Produktion und Lagerung von vom Tochterunternehmen verkauften frischen Waren. |
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(49) |
In Bezug auf die Argumente der AETMD und des Antragstellers und nach Feststellung eines tatsächlichen Rückgangs der Herstellkosten pro Stück zwischen der Ausgangsuntersuchung und dem UZÜ muss das Argument der AETMD zurückgewiesen werden. |
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(50) |
Die AETMD brachte außerdem vor, der Antragsteller plane 2013 eine Steigerung seiner Produktionskapazität um 40 %. Der AETMD zufolge würde dies der Behauptung des Antragstellers widersprechen, wonach die neuen, überprüften Produktionskosten (nach der Umstrukturierung) dauerhaft seien. |
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(51) |
Die Untersuchung bestätigte in der Tat, dass der Antragsteller derzeit seine Produktionskapazität erhöht. Die Auswirkungen der vergrößerten Kapazität waren einer der Faktoren, die in der Auslaufüberprüfung zu dem Schluss führten, dass die Gefahr eines Anhaltens des Dumpings besteht (6). |
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(52) |
Nach der Bekanntmachung brachte die AETMD erneut vor, dass sich die Investitionen in neue Produktionskapazität zwangsläufig auf die Produktionskosten auswirken würden und die derzeitigen Produktionskosten, mit denen die Inlandspreise in dieser Überprüfung verglichen würden (siehe Erwägungsgrund 24), nicht dauerhaft seien. Im Einzelnen führte die AETMD auf der Grundlage verfügbarer Quellen eine Berechnung durch, die sie zu dem Schluss gelangen ließ, dass die Gesamtkosten im Vergleich zu den derzeitigen Kosten aufgrund erhöhter Abschreibungen um rund 10 % steigen würden. |
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(53) |
Der Antragsteller widersprach dem Vorbringen in Bezug auf gestiegene Abschreibungskosten der AETMD nicht per se, betonte jedoch, dass diese gestiegenen Abschreibungskosten durch höhere Gesamteinnahmen (aufgrund größerer Verkäufe) und durch eine Verringerung anderer Kosten durch stärkere Automatisierung ausgeglichen würden. |
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(54) |
Wie in Erwägungsgrund 51 festgehalten, investiert der Antragsteller derzeit tatsächlich in neue Produktionsanlagen. Investitionen in neue Anlagen können zu einer Zunahme bei den Abschreibungskosten führen. Andererseits können neue Produktionsanlagen, wie der Antragsteller in seiner Reaktion auf die Stellungnahme der AETMD festhielt, zu Veränderungen (im Vergleich zu bestehenden Produktionslinien) führen, beispielsweise beim Automatisierungsgrad. Diese Veränderungen sollten die Arbeits- und Energiekosten direkt senken und könnten die Zunahme der Abschreibungskosten ausgleichen. |
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(55) |
Insgesamt wird der Schluss gezogen, dass sich die Auswirkungen auf die Produktionskosten pro produzierte Einheit insgesamt erst nach der Einweihung der neuen Anlagen und der Erfassung zusätzlicher Kosten in den Geschäftsbüchern messen lassen. |
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(56) |
In Bezug auf das Investitionsziel (größere Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit, Verringerung der Herstellkosten pro Stück) wird jedoch erwartet, dass es zumindest mittel- bis langfristig nicht zu einer erheblichen Zunahme der Produktionskosten pro Stück kommt. Unter diesen Umständen dürfte der Normalwert wie in dieser Überprüfung weiterhin auf den Inlandspreisen basieren. Das Argument der AETMD muss daher zurückgewiesen werden. |
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(57) |
Nach der Bekanntmachung stellte die AETMD auch die Dauerhaftigkeit der neuen Dumpingspanne in Frage. Sie brachte vor, dass die für die Berechnung der Dumpingspanne verwendete Grundlage der Ausfuhrpreise nicht repräsentativ sei. Im Einzelnen führte sie aus, dass
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(58) |
Da die in die Union ausgeführten Mengen unerheblich waren, stellte die Kommission sicher, dass die gezahlten oder zu zahlenden Preise des Antragstellers für Ausfuhren in die Union repräsentativ waren, indem sie diese mit den gezahlten oder zu zahlenden Preise des Antragstellers für Ausfuhren in andere Drittländer verglich. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Preise, die Kunden in der Union gestellt wurden, den Preisen entsprachen, die anderen Kunden auf anderen Ausfuhrmärkten in Rechnung gestellt wurden. |
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(59) |
Die Existenz unterschiedlicher Marktsegmente, eigene Marke und Einzelhandelsmarke, wurde im Laufe früherer Untersuchungen anerkannt (8). Dies stellt einen wichtigen Teil der Definition unterschiedlicher Warentypen innerhalb der Warendefinition dar. Auf dieser Grundlage wurden Ausfuhren der Waren der eigenen Marke mit Inlandsverkäufen der Waren der eigenen Marke verglichen und Ausfuhrverkäufe von Einzelhandelsmarken mit Inlandsverkäufen von Einzelhandelsmarken. |
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(60) |
Das Vorbringen der AETMD, bei künftigen Ausfuhren würde es sich primär um Einzelhandelsmarken handeln, ist spekulativ, wird nicht belegt und ist daher nicht ausreichend, um die Repräsentativität der Ausfuhren von Eigenmarkenwaren im UZÜ zu bezweifeln. Das Vorbringen der AETMD wird daher zurückgewiesen. |
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(61) |
Außerdem brachte die AETMD vor, dass die Absenkung des Zollsatzes die Gefahr einer Umgehung der Maßnahmen mit sich bringen könnte. |
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(62) |
Es wird daran erinnert, dass bei den geltenden Zollsätzen unter den thailändischen ausführenden Herstellern bereits differenziert wird. Die Gefahr der Umgehung (d. h. Verwendung des TARIC-Zusatzcodes mit geringeren Zollsätzen) besteht also seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen. Der geringere Zollsatz für einen dieser ausführenden Hersteller erhöht nicht per se die Gefahr einer Umgehung durch Thailand als Ganzes. |
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(63) |
Sollten Informationen verfügbar werden, die nahelegen, dass die Zölle durch Umgehung untergraben werden, kann zudem gegebenenfalls eine Untersuchung eingeleitet werden, sofern die Bedingungen in Artikel 13 der Grundverordnung erfüllt sind. |
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(64) |
Die AETMD hielt ferner fest, dass der Antragsteller die Preise für Ausfuhren in die Union durch Ausgleichsgeschäfte mit Parallelverkäufen anderer Waren zu künstlich niedrigen Preisen künstlich erhöht haben könnte. |
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(65) |
Wie in Erwägungsgrund 58 angegeben, entsprachen die Preise für Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union denen für Ausfuhren in Drittländer. Somit gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Preise für Ausfuhren in die Union im UZÜ künstlich erhöht waren; das Argument wird daher zurückgewiesen. |
5. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
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(66) |
Im Lichte der Untersuchungsergebnisse hält es die Kommission für angemessen, den für Einfuhren der betroffenen Ware von River Kwai International Food Industry Co. Ltd geltenden Antidumpingzoll zu ändern. |
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(67) |
Außerdem wird auf Antrag des Antragstellers auch seine Anschrift in Thailand geändert. |
6. UNTERRICHTUNG
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(68) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zu empfehlen. |
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(69) |
Nach der Unterrichtung brachte die thailändische Regierung vor, der durchschnittliche Zollsatz für mitarbeitende nicht in die Stichprobe einbezogene Ausführer sollte ebenfalls überprüft werden, um die Feststellungen dieser teilweisen Interimsüberprüfung zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Forderung im Rahmen dieser Untersuchung, mit der lediglich der geltende Antidumpingzollsatz für den Antragsteller angepasst werden soll, nicht entsprochen werden kann. Jeder Antrag auf Änderung der Höhe der Antidumpingzollsätze im Anschluss an eine angebliche Änderung der Umstände sollte nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung gestellt werden. Diese Forderung muss daher zurückgewiesen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Eintrag zu River Kwai International Food Industry Co., Ltd in der Tabelle von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 erhält folgende Fassung:
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Unternehmen |
Antidumping-zollsatz (%) |
TARIC-Zusatzcode |
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3,6 |
A791 “ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. März 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. TSAFTARIS
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Verordnung (EG) Nr. 682/2007 des Rates vom 18. Juni 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 14).
(3) Verordnung (EG) Nr. 954/2008 des Rates vom 25. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 1).
(5) ABl. C 42 vom 14.2.2013, S. 7.
(6) Siehe Erwägungsgründe 49 bis 75 der Auslaufüberprüfung.
(7) Siehe Erwägungsgrund 86 der Auslaufüberprüfung.
(8) Siehe Erwägungsgrund 85 der Auslaufüberprüfung.
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27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 308/2014 DER KOMMISSION
vom 20. März 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Almendra de Mallorca/Almendra Mallorquina/Ametlla de Mallorca/Ametlla Mallorquina (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Almendra de Mallorca“/„Almendra Mallorquina“/„Ametlla de Mallorca“/„Ametlla Mallorquina“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Almendra de Mallorca“/„Almendra Mallorquina“/„Ametlla de Mallorca“/„Ametlla Mallorquina“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. März 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.6 Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
SPANIEN
Almendra de Mallorca/Almendra Mallorquina/Ametlla de Mallorca/Ametlla Mallorquina (g.g.A.)
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27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 309/2014 DER KOMMISSION
vom 20. März 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Aceite de la Comunitat Valenciana (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Aceite de la Comunitat Valenciana“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Aceite de la Comunitat Valenciana“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Aceite de la Comunitat Valenciana“ wird eingetragen.
Mit dem Namen gemäß Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.5 „Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)“ des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (3) bezeichnet.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. März 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 276 vom 25.9.2013, S. 9.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1).
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27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 310/2014 DER KOMMISSION
vom 25. März 2014
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. März 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) und einer Bildschirmdiagonalen von etwa 48 cm (19 Zoll) mit Abmessungen von etwa 46 × 37 × 21 cm, mit
Das Gerät ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:
Es hat einen Ständer mit Kippmechanismus. Der Monitor ist zur Verwendung mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt. |
8528 51 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528 und 8528 51 00 . Angesichts der objektiven Merkmale der Ware wie Bildschirmauflösung, Unterstützung weiterer Auflösungen, Seitenverhältnis, für längeres Betrachten aus Nahdistanz geeigneter Pixelabstand, Helligkeit, üblicherweise in automatischen Datenverarbeitungssystemen genutzte Schnittstellen und Vorhandensein eines Kippmechanismus wird der Monitor als ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 bestimmt betrachtet. Der Monitor ist daher in den KN-Code 8528 51 00 als anderer Monitor von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art einzureihen. |
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27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 311/2014 DER KOMMISSION
vom 25. März 2014
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. März 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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8519 81 35 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8519 , 8519 81 und 8519 81 35 . Da das Gerät für den Zweck ausgelegt ist, zwei alternative Funktionen auszuführen (Tonwiedergabe und Tonbearbeitung), ist es nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. Wegen seiner objektiven Merkmale, nämlich des Vorhandenseins nur eines Eingangs für Tondateien (das CD-Laufwerk), und der begrenzten Bearbeitungs¬möglichkeiten ist die Tonwiedergabe die Hauptfunktion des Geräts. Das Gerät ist daher in den KN-Code 8519 81 35 als andere Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und –wiedergabegeräte mit Laserabnehmersystem einzureihen. |
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8543 70 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543 , 8543 70 und 8543 70 90 . Da das Gerät für den Zweck ausgelegt ist, zwei alternative Funktionen auszuführen (Tonwiedergabefunktion und Tonbearbeitungs/mischfunktion), ist es nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. Wegen seiner objektiven Merkmale, nämlich der Anzahl der technischen Elemente zur Bearbeitung und zum Mischen von Ton, der Möglichkeit, Tondateien aus verschiedenen Quellen zu mischen, sowie der Gestaltung und Konzeption des Geräts, ist die Funktion zur Bearbeitung und Mischung von Ton die Hauptfunktion des Geräts. Folglich ist eine Einreihung in die Position 8519 ausgeschlossen. Das Gerät ist daher in KN-Code 8543 70 90 als andere Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. |
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27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/15 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 312/2014 DER KOMMISSION
vom 26. März 2014
zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die dringend notwendige Vollendung eines voll funktionierenden und vernetzten Energiebinnenmarkts, der zur Gewährleistung einer erschwinglichen und nachhaltigen Energieversorgung für die Wirtschaft der Europäischen Union beiträgt, ist von entscheidender Bedeutung für das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, und dafür, dass alle Verbraucher Energie zu den günstigsten Preisen kaufen können. |
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(2) |
Um zu einer größeren Marktintegration zu gelangen, ist es wichtig, dass Vorschriften für die Gasbilanzierung den Gashandel zwischen den Bilanzierungszonen erleichtern und so einen Beitrag zum Entstehen von Liquidität auf dem Markt leisten. In dieser Verordnung werden daher harmonisierte unionsweite Bilanzierungsregeln festgelegt, die den Netznutzern die Gewissheit geben sollen, dass sie ihre Bilanzierungsportfolios in der gesamten Union in verschiedenen Bilanzierungszonen auf eine wirtschaftlich effiziente und nicht diskriminierende Weise ausgeglichen halten können. |
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(3) |
Diese Verordnung fördert die Entwicklung eines wettbewerbsgeprägten kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes in der Europäischen Union, der die Bereitstellung von flexiblem Gas, gleich aus welcher Quelle, ermöglicht, um es über Marktmechanismen zum Kauf oder Verkauf anzubieten, sodass die Netznutzer ihre Bilanzierungsportfolios auf effiziente Weise ausgeglichen halten können oder der Fernleitungsnetzbetreiber Gasflexibilitäten nutzen kann, um das Fernleitungsnetz im Gleichgewicht zu halten. |
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(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind nicht diskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen festgelegt, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts zu gewährleisten. Marktbasierte Bilanzierungsregeln sehen finanzielle Anreize dafür vor, dass die Netznutzer über Ausgleichsenergieentgelte, die die Kosten widerspiegeln, ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen halten. |
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(5) |
Die Netznutzer sollen die Verantwortung dafür tragen, dass ihre Ein- und Ausspeisungen ausgeglichen sind, wobei die Bilanzierungsregeln so konzipiert sind, dass sie einen kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt fördern, wobei Handelsplattformen eingerichtet werden, um den Gashandel zwischen den Netznutzern und dem Fernleitungsnetzbetreiber zu erleichtern. Die Fernleitungsnetzbetreiber nehmen die gegebenenfalls notwendigen physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen vor. Dabei sollten die Fernleitungsnetzbetreiber die Reihenfolge der Merit-Order-Liste befolgen. Die Merit-Order-Liste ist so aufgebaut, dass die Fernleitungsnetzbetreiber bei der Gasbeschaffung sowohl wirtschaftliche als auch netztechnische Erwägungen berücksichtigen, wobei sie Produkte einsetzen, die mithilfe eines möglichst breit gefassten Spektrums an Quellen bereitgestellt werden können und Produkte von LNG-Anlagen und Speicheranlagen einschließen. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten das Ziel verfolgen, ihren physikalischen Bilanzierungsbedarf soweit wie möglich durch den Kauf oder Verkauf kurzfristiger standardisierter Produkte auf dem Großhandelsmarkt zu decken. |
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(6) |
Damit die Netznutzer ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen halten können, enthält diese Verordnung auch Mindestanforderungen an die Bereitstellung von Informationen für die Umsetzung eines marktbasierten Bilanzierungssystems. Daher sollen die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Informationsflüsse das Tagesbilanzierungssystem fördern und eine Reihe von Informationen abbilden, die den Netznutzer beim kosteneffizienten Umgang mit seinen Chancen und Risiken unterstützen. |
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(7) |
Über den Schutz sensibler Geschäftsinformationen hinaus sollten die Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen dieser Verordnung die Vertraulichkeit der ihnen zur Anwendung dieser Verordnung übermittelten Informationen und Daten wahren und diese Informationen und Daten oder Teile davon nicht gegenüber Dritten offen legen, es sei denn, sie sind gesetzlich dazu verpflichtet und nur in dem gesetzlich geforderten Umfang. |
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(8) |
Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassen, die sie ergänzt und dessen Bestandteil sie ist. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in anderen Rechtsakten gelten als Verweise auch auf die vorliegende Verordnung. Diese Verordnung gilt für nicht ausgenommene Kapazitäten größerer neuer Infrastrukturen, für die eine Ausnahme von Artikel 32 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder vom früheren Artikel 18 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährt wurde, sofern die Anwendung dieser Verordnung einer solchen Ausnahme nicht entgegenwirkt. Diese Verordnung gilt unter Berücksichtigung der Besonderheit von Verbindungsleitungen. |
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(9) |
Diese Verordnung wurde gemäß dem Verfahren in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeitet. Mit ihr werden die in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegten Ausgleichsregeln weiter harmonisiert, um den Gashandel zu erleichtern. |
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(10) |
Diese Verordnung enthält Bestimmungen, die für Verteilernetzbetreiber gelten und zum Ziel haben, deren Aufgaben nur in den Fällen und in dem Umfang, wie dies für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Bestimmungen erforderlich ist, zu harmonisieren. |
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(11) |
Die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten den bewährten Praktiken und Bemühungen zur Harmonisierung der Prozesse für die Durchführung dieser Verordnung Rechnung tragen. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollten die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Bilanzierungsregeln im gesamten Gebiet der Union so effektiv wie möglich umgesetzt werden. |
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(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (5) eingesetzt wurde — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Netzkodex festgelegt, der Bilanzierungsregeln enthält und netzbezogene Regeln für Nominierungsverfahren, für Ausgleichsenergieentgelte, für Abrechnungsverfahren für das tägliche Ausgleichsenergieentgelt und für den netztechnischen Ausgleich zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber einschließt.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Bilanzierungszonen innerhalb der Grenzen der Europäischen Union.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bilanzierungszonen in Mitgliedstaaten, denen eine Ausnahme aufgrund von Artikel 49 der Richtlinie 2009/73/EG gewährt wurde.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die gegebenenfalls erforderliche Abrechnung von Mehr- und Mindermengen, die zu einem späteren Zeitpunkt von den Letztverbraucher-Zählerablesungen abgeleitet werden, sobald diese vorliegen.
(4) Diese Verordnung gilt nicht in Notfällen, in denen der Fernleitungsnetzbetreiber spezifische Maßnahmen umsetzen muss, die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (6) festgelegt sind.
(5) Die aus dieser Verordnung resultierenden Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf die Netznutzer gelten nur für die Netznutzer, die eine rechtsverbindliche Vereinbarung, sei es einen Transportvertrag oder einen anderen Vertrag, geschlossen haben, der es ihnen ermöglicht, Handelsmitteilungen gemäß Artikel 5 zu übermitteln.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (7) sowie Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„Bilanzierungszone“ ein Entry-Exit-System, für das ein spezifisches Bilanzierungssystem gilt und das Verteilernetze oder Teile davon umfassen kann; |
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2. |
„physikalische Bilanzierungsmaßnahme“ eine Maßnahme, die der Fernleitungsnetzbetreiber ergreift, um die in das Fernleitungsnetz eingespeisten oder aus ihm ausgespeisten Gasflüsse zu ändern, mit Ausnahme von Maßnahmen, die Gas, das nicht als aus dem Netz ausgespeist verbucht ist, und Gas, das vom Fernleitungsnetzbetreiber für den Netzbetrieb verwendet wird, betreffen; |
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3. |
„Bilanzierungsumlage“ ein an die jeweiligen Netznutzer zu zahlendes oder von diesen zu zahlendes Entgelt in Höhe der Differenz zwischen den Beträgen, die ein Fernleitungsnetzbetreiber für seine Bilanzierungstätigkeiten erhalten hat oder zu erhalten hat, und den Beträgen, die ein Fernleitungsnetzbetreiber für seine Bilanzierungstätigkeiten gezahlt hat oder zu zahlen hat; |
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4. |
„Handelsplattform“ eine von einem Handelsplattformbetreiber bereitgestellte und betriebene elektronische Plattform, über die Handelsteilnehmer Gebote und Angebote für Gas, das zum Ausgleich kurzfristiger Schwankungen der Gasnachfrage oder des Gasangebots benötigt wird, gemäß den für die Handelsplattform geltenden Geschäftsbedingungen bekanntgeben und annehmen können, was das Recht zur Änderung und Rücknahme einschließt, und über die der Fernleitungsnetzbetreiber Energie für physikalische Bilanzierungsmaßnahmen beschafft und bereitstellt; |
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5. |
„Handelsteilnehmer“ einen Netznutzer oder einen Fernleitungsnetzbetreiber, der einen Vertrag mit dem Handelsplattformbetreiber geschlossen hat und die für Transaktionen auf der Handelsplattform erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; |
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6. |
„physikalische Bilanzierungsplattform“ eine Handelsplattform, bei der der Fernleitungsnetzbetreiber ein Handelsteilnehmer für alle Handelsgeschäfte ist; |
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7. |
„Flexibilitätsdienstleistung“ eine Dienstleistung, die für einen Fernleitungsnetzbetreiber über einen Vertrag für Gas erbracht wird, das zum Ausgleich kurzfristiger Schwankungen der Gasnachfrage oder des Gasangebots benötigt wird, und bei der es sich nicht um ein kurzfristiges standardisiertes Produkt handelt; |
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8. |
„bestätigte Menge“ die von einem Fernleitungsnetzbetreiber bestätigte Gasmenge, deren Transport für den Gastag D geplant oder neu geplant ist; |
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9. |
„tägliches Ausgleichsenergieentgelt“ den Geldbetrag, den ein Netznutzer für eine tägliche Ausgleichsenergiemenge zahlt oder erhält; |
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10. |
„täglich gemessen“ die Tatsache, dass die Gasmenge einmal pro Gastag gemessen und erhoben wird; |
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11. |
„untertägig gemessen“ die Tatsache, dass die Gasmenge während des Gastages mindestens zweimal gemessen und erhoben wird; |
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12. |
„nicht täglich gemessen“ die Tatsache, dass die Gasmenge seltener als einmal pro Gastag gemessen und erhoben wird; |
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13. |
„Bilanzierungsportfolio“ eine Zusammenfassung der Ein- und Ausspeisungen eines Netznutzers; |
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14. |
„notifizierte Menge“ die Gasmenge, die zwischen einem Fernleitungsnetzbetreiber und einem Netznutzer oder Netznutzern oder Bilanzierungsportfolios tatsächlich übertragen wird; |
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15. |
„Mengenzuweisung“ die Gasmenge, die einem Netznutzer von einem Fernleitungsnetzbetreiber als Einspeisung oder als Ausspeisung, ausgedrückt in kWh, zur Ermittlung der täglichen Ausgleichsenergiemenge zugewiesen wird; |
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16. |
„Renominierungszyklus“ das Verfahren, das der Fernleitungsnetzbetreiber durchführt, um einem Netznutzer nach dem Erhalt einer Renominierung eine Nachricht über die bestätigten Mengen zukommen zu lassen; |
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17. |
„untertägiges Entgelt“ ein Entgelt, das ein Fernleitungsnetzbetreiber als Folge einer untertägigen Verpflichtung von einem Netznutzer erhebt oder an diesen entrichtet; |
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18. |
„untertägige Verpflichtung“ eine Reihe von Regeln hinsichtlich der Ein- und Ausspeisungen der Netznutzer während des Gastages, die ein Fernleitungsnetzbetreiber seinen Netznutzern auferlegt. |
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19. |
„Basisfall“ das Modell für die Informationsbereitstellung, bei dem die Informationen über die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen aus einer Prognose für den Folgetag und aus untertägigen Prognosen besteht; |
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20. |
„Variante 1“ das Modell für die Informationsbereitstellung, bei dem die Informationen über die nicht täglich gemessenen und die täglich gemessenen Ausspeisungen auf der Verteilung der während des Gastages gemessenen Gasflüsse beruhen; |
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21. |
„Variante 2“ das Modell für die Informationsbereitstellung, bei dem die Informationen über die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen in Form einer Prognose für den Folgetag bereitgestellt werden. |
KAPITEL II
BILANZIERUNGSSYSTEM
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze
(1) Für die Ausgeglichenheit ihrer Bilanzierungsportfolios sind die Netznutzer verantwortlich, damit die Fernleitungsnetzbetreiber in möglichst geringem Umfang physikalische Bilanzierungsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung durchführen müssen.
(2) Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Bilanzierungsregeln spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider und setzen Anreize dafür, dass die Netznutzer ihre Bilanzierungsportfolios auf effiziente Weise ausgeglichen halten.
(3) Die Netznutzer haben die Möglichkeit, eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit einem Fernleitungsnetzbetreiber zu schließen, die ihnen die Übermittlung von Handelsmitteilungen unabhängig davon, ob sie Transportkapazität kontrahiert haben oder nicht, erlaubt.
(4) In einer Bilanzierungszone, in der mehr als ein Fernleitungsnetzbetreiber tätig ist, gilt diese Verordnung für alle die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb dieser Bilanzierungszone. Falls die Verantwortung für die Ausgeglichenheit ihrer Fernleitungsnetze einer Rechtsperson übertragen wurde, gilt diese Verordnung für die betreffende Rechtsperson in dem in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Umfang.
Artikel 5
Handelsmitteilungen und Mengenzuweisungen
(1) Die Gasübertragung zwischen zwei Bilanzierungsportfolios innerhalb einer Bilanzierungszone erfolgt durch Verkaufs- und Kaufmitteilungen, die dem Fernleitungsnetzbetreiber für den jeweiligen Gastag übermittelt werden.
2. Der Zeitpunkt der Übermittlung, Rücknahme und Änderung der Handelsmitteilungen wird vom Fernleitungsnetzbetreiber in dem Transportvertrag oder in einer sonstigen rechtsverbindlichen Vereinbarung mit den Netznutzern festgelegt, wobei ein etwaiger Zeitbedarf für die Bearbeitung der Handelsmitteilungen berücksichtigt wird. Der Fernleitungsnetzbetreiber ermöglicht es den Netznutzern, die Handelsmitteilungen kurz vor dem Zeitpunkt, zu dem die Handelsmitteilung wirksam wird, zu übermitteln.
3. Der Fernleitungsnetzbetreiber reduziert den Zeitbedarf für die Bearbeitung der Handelsmitteilungen auf ein Minimum. Die Bearbeitung darf nicht länger als dreißig Minuten dauern, außer in den Fällen, in denen der Zeitpunkt, zu dem die Handelsmitteilung wirksam wird, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit auf bis zu zwei Stunden ermöglicht.
4. Eine Handelsmitteilung enthält mindestens folgende Angaben:
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a) |
den Gastag, für den die Gasübertragung gilt; |
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b) |
die genaue Angabe der betroffenen Bilanzierungsportfolios; |
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c) |
die Angabe, ob es sich um eine Verkaufs- oder eine Kaufmitteilung handelt; |
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d) |
die notifizierte Menge, ausgedrückt in kWh/d in Bezug auf die notifizierte tägliche Menge, oder in kWh/h in Bezug auf die notifizierte stündliche Menge, gemäß den Vorgaben des Fernleitungsnetzbetreibers. |
5. Erhält der Fernleitungsnetzbetreiber korrespondierende Verkaufs- und Kaufmitteilungen und sind die notifizierten Mengen identisch, weist der Fernleitungsnetzbetreiber die notifizierte Menge dem jeweils betroffenen Bilanzierungsportfolio wie folgt zu:
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a) |
dem Bilanzierungsportfolio des Netznutzers, der die Verkaufsmitteilung macht, als Ausspeisung und |
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b) |
dem Bilanzierungsportfolio des Netznutzers, der die Kaufmitteilung macht, als Einspeisung. |
6. Sind die notifizierten Mengen, auf die in Absatz 5 Bezug genommen wird, nicht identisch, weist der Fernleitungsnetzbetreiber entweder die in der jeweiligen Handelsmitteilung ausgewiesene niedrigere notifizierte Menge zu oder er lehnt beide Handelsmitteilungen ab. Die anzuwendende Regel wird vom Fernleitungsnetzbetreiber im geltenden Transportvertrag oder in einer anderen rechtsverbindlichen Vereinbarung festgelegt.
7. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Fernleitungsnetzbetreibers darf ein Dienstleister nicht daran gehindert werden, im Auftrag eines Netznutzers für die Zwecke des Absatzes 5 zu handeln.
8. Ein Netznutzer kann eine Handelsmitteilung für einen Gastag unabhängig davon machen, ob er eine Nominierung für denselben Gastag abgegeben hat.
9. Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für Fernleitungsnetzbetreiber, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a mit Gas handeln.
KAPITEL III
NETZTECHNISCHER AUSGLEICH
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
1. Der Fernleitungsnetzbetreiber führt physikalische Bilanzierungsmaßnahmen durch, um
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a) |
das Fernleitungsnetz in seinen netztechnischen Grenzen zu halten; |
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b) |
am Ende des Tages eine Netzpufferung im Fernleitungsnetz zu erreichen, die sich von der aufgrund der voraussichtlichen Ein- und Ausspeisungen für den jeweiligen Gastag erwarteten Netzpufferung unterscheidet und mit dem wirtschaftlichen und effizienten Betrieb des Fernleitungsnetzes vereinbar ist. |
2. Bei der Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf die Bilanzierungszone mindestens Folgendes:
|
a) |
die eigenen Schätzungen des Fernleitungsnetzbetreibers zur Gasnachfrage während und innerhalb des Gastages, für den eine physikalische Bilanzierungsmaßnahme (physikalische Bilanzierungsmaßnahmen) erwogen wird (werden); |
|
b) |
Informationen über die Nominierung und die Mengenzuweisung sowie die gemessenen Gasflüsse; |
|
c) |
die Gasdrücke im Fernleitungsnetz (in den Fernleitungsnetzen). |
3. Der Fernleitungsnetzbetreiber nimmt physikalische Bilanzierungsmaßnahmen vor
|
a) |
durch den Kauf oder den Verkauf kurzfristiger standardisierter Produkte über eine Handelsplattform und/oder |
|
b) |
durch die Inanspruchnahme von Flexibilitätsdienstleistungen. |
4. Bei der Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber die folgenden Grundsätze:
|
a) |
Die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen erfolgen auf nicht diskriminierende Weise. |
|
b) |
Die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen tragen jedweder Verpflichtung eines Fernleitungsnetzbetreibers, das Fernleitungsnetz wirtschaftlich und effizient zu betreiben, Rechnung. |
Artikel 7
Kurzfristige standardisierte Produkte
1. Die kurzfristigen standardisierten Produkte werden gemäß den zwischen dem Handelsplattformbetreiber und dem Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten geltenden Regeln für die Handelsplattform an sieben Tagen pro Woche zwecks untertägiger Lieferung oder Lieferung für den Folgetag gehandelt.
2. Der anbietende Handelsteilnehmer ist der Handelsteilnehmer, der ein Gebot oder ein Handelsangebot auf der Handelsplattform bekannt gibt, und der annehmende Handelsteilnehmer ist der Handelsteilnehmer, der das Gebot oder das Angebot annimmt.
3. Wird ein Produkt mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt gehandelt,
|
a) |
muss ein Handelsteilnehmer eine Kaufmitteilung und der andere eine Verkaufsmitteilung machen; |
|
b) |
muss in beiden Handelsmitteilungen die Gasmenge angegeben werden, die vom Handelsteilnehmer, der eine Verkaufsmitteilung macht, an den Handelsteilnehmer, der eine Kaufmitteilung macht, übertragen wird. |
|
c) |
muss bei Verwendung einer notifizierten stündlichen Menge diese ab einer bestimmten Anfangszeit für alle verbleibenden Stunden des Gastages in gleicher Höhe gelten und für alle Stunden vor dieser Anfangszeit mit Null angesetzt werden. |
4. Wird ein ortsabhängiges Produkt gehandelt,
|
a) |
muss der Fernleitungsnetzbetreiber die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte oder Gruppen von Ein- und Ausspeisepunkten, die genutzt werden können, festlegen; |
|
b) |
müssen alle in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sein; |
|
c) |
muss der anbietende Handelsteilnehmer die Gasmenge, die am festgelegten Ein- oder Ausspeisepunkt in das Fernleitungsnetz eingespeist oder aus dem Fernleitungsnetz ausgespeist werden soll, um die Menge ändern, die der notifizierten Menge entspricht, und dem Fernleitungsnetzbetreiber einen Nachweis liefern, dass die Menge entsprechend geändert wurde. |
5. Wird ein zeitabhängiges Produkt gehandelt,
|
a) |
müssen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sein; |
|
b) |
ist ab einer bestimmten Anfangszeit bis zu einer bestimmten Endzeit für die Stunden des Gastages eine notifizierte stündliche Menge anzuwenden, wobei diese für alle Stunden vor der Anfangszeit und für alle Stunden nach der Endzeit mit Null angesetzt wird. |
6. Wird ein zeit- und ortsabhängiges Produkt gehandelt, müssen die in Absatz 4 Buchstaben a und c und die in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt sein.
7. Bei der Konzipierung der kurzfristigen standardisierten Produkte arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber aus angrenzenden Bilanzierungszonen zusammen, um die jeweiligen Produkte zu bestimmen. Jeder Fernleitungsnetzbetreiber informiert die relevanten Handelsplattformbetreiber unverzüglich über das Ergebnis einer solchen Zusammenarbeit.
Artikel 8
Flexibilitätsdienstleistungen
1. Der Fernleitungsnetzbetreiber ist berechtigt, Flexibilitätsdienstleistungen für Situationen zu beschaffen, in denen kurzfristige standardisierte Produkte nicht oder voraussichtlich nicht das Ergebnis liefern, das notwendig ist, um das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten, oder wenn der Handel mit kurzfristigen standardisierten Produkten nicht liquide ist.
2. Zur Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen mithilfe von Flexibilitätsdienstleistungen berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber bei der Beschaffung dieser Flexibilitätsdienstleistungen mindestens Folgendes:
|
a) |
Die Frage, wie Flexibilitätsdienstleistungen das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen halten werden; |
|
b) |
die Reaktionszeit der Flexibilitätsdienstleistungen im Vergleich zu den Reaktionszeiten etwaiger verfügbarer kurzfristiger standardisierter Produkte; |
|
c) |
die geschätzten Kosten der Beschaffung und der Nutzung von Flexibilitätsdienstleistungen im Vergleich zu den geschätzten Kosten der Nutzung etwaiger verfügbarer kurzfristiger standardisierter Produkte; |
|
d) |
das Gebiet, in welches das Gas geliefert werden muss; |
|
e) |
die Anforderungen des Fernleitungsnetzbetreibers an die Gasqualität; |
|
f) |
das Ausmaß, in dem die Beschaffung und die Nutzung von Flexibilitätsdienstleistungen Auswirkungen auf die Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes haben können. |
3. Flexibilitätsdienstleistungen werden auf marktbasierte Weise im Rahmen eines transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahrens gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen beschafft, wobei insbesondere Folgendes gilt:
|
a) |
Vor jeder Zusage, eine Flexibilitätsdienstleistung zu kontrahieren, veröffentlicht der Fernleitungsnetzbetreiber eine offene Ausschreibung mit Angabe des Zwecks und des Umfangs der Ausschreibung sowie damit zusammenhängende Anleitungen für die Bieter, damit diese am Ausschreibungsverfahren teilnehmen können. |
|
b) |
Die Ergebnisse werden unbeschadet des Schutzes sensibler Geschäftsdaten veröffentlicht, und die Einzelergebnisse werden dem jeweiligen Bieter bekannt gegeben. |
4. Unter bestimmten Umständen kann ein anderes transparentes und nicht diskriminierendes Verfahren als das einer öffentlichen Ausschreibung von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden.
5. Die Laufzeit einer Flexibilitätsdienstleistung darf ein Jahr nicht überschreiten, und der Beginn erfolgt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab der diesbezüglichen verbindlichen Zusage der Vertragsparteien, es sei denn, die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde lässt eine längere Laufzeit zu.
6. Der Fernleitungsnetzbetreiber überprüft jährlich die Inanspruchnahme seiner Flexibilitätsdienstleistungen, um einzuschätzen, ob die verfügbaren kurzfristigen standardisierten Produkte den netztechnischen Anforderungen des Fernleitungsnetzbetreibers besser gerecht würden und ob die Inanspruchnahme von Flexibilitätsdienstleistungen im nächsten Jahr verringert werden könnte.
7. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht die Informationen, die die beschafften Flexibilitätsdienstleistungen und die damit verbundenen Kosten betreffen, jährlich.
Artikel 9
Merit Order
1. Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 4 festgelegten Grundsätze gelten für den Fernleitungsnetzbetreiber bei der Entscheidung über geeignete physikalische Bilanzierungsmaßnahmen folgende Vorgaben:
|
a) |
Sofern und soweit zweckmäßig, räumt der Fernleitungsnetzbetreiber der Nutzung von Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt Vorrang ein vor der Nutzung sonstiger verfügbarer kurzfristiger standardisierter Produkte. |
|
b) |
Der Fernleitungsnetzbetreiber verwendet andere kurzfristige standardisierte Produkte, wenn folgende Umstände vorliegen:
|
|
c) |
Der Fernleitungsnetzbetreiber darf Flexibilitätsdienstleistungen nur dann nutzen, wenn kurzfristige standardisierte Produkte nach Einschätzung des betroffenen Fernleitungsnetzbetreibers nicht oder voraussichtlich nicht zu dem Ergebnis führen, das erforderlich ist, um das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten. |
d) Der Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigt die Kosteneffizienz innerhalb der in den Buchstaben a bis c festgelegten Stufen der Merit Order.
2. Beim Handel mit kurzfristigen standardisierten Produkten räumt der Fernleitungsnetzbetreiber der Nutzung von untertägigen Produkten Vorrang ein vor der Nutzung von Produkten für den Folgetag, sofern und soweit dies zweckmäßig ist.
3. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann als Alternative zur Beschaffung oder Bereitstellung von Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt und/oder mit ortsabhängigen Produkten in seiner (seinen) eigenen Bilanzierungszone(n) bei der nationalen Regulierungsbehörde eine Genehmigung für die Beschaffung oder Bereitstellung von Gasmengen in einer angrenzenden Bilanzierungszone und für den Gastransport in diese und aus dieser Bilanzierungszone beantragen. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung kann die nationale Regulierungsbehörde alternative Lösungen zur Verbesserung des Funktionierens des Inlandsmarktes in Erwägung ziehen. Die einschlägigen Geschäftsbedingungen werden vom Fernleitungsnetzbetreiber und von der nationalen Regulierungsbehörde jährlich geprüft. Die Inanspruchnahme dieser physikalischen Bilanzierungsmaßnahme darf den Zugang der Netznutzer zu Kapazität an dem betroffenen Grenz- und Marktgebietsübergangspunkt und die Verwendung der Kapazität nicht einschränken.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht jährlich Informationen über die Kosten, die Häufigkeit und die Zahl der gemäß den Vorgaben des Absatzes 1 durchgeführten physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen und der gemäß Absatz 3 durchgeführten physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen.
Artikel 10
Handelsplattform
1. Für die Beschaffung von kurzfristigen standardisierten Produkten muss der Fernleitungsnetzbetreiber Handelsgeschäfte auf einer Handelsplattform tätigen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllt:
|
a) |
Sie gewährt während des gesamten Gastages Betreuung in ausreichendem Maße sowohl für die Netznutzer beim Handel mit den relevanten kurzfristigen standardisierten Produkten als auch für die Fernleitungsnetzbetreiber bei der Durchführung geeigneter physikalischer Bilanzierungsmaßnahmen durch die Beschaffung oder Bereitstellung der relevanten kurzfristigen standardisierten Produkten. |
|
b) |
Sie ermöglicht einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugang. |
|
c) |
Sie stellt Dienstleistungen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz bereit. |
|
d) |
Sie gewährleistet einen anonymisierten Handel zumindest bis zum Abschluss eines Handelsgeschäfts. |
|
e) |
Sie gibt allen Handelsteilnehmern einen detaillierten Überblick über die aktuellen Gebote und Angebote. |
|
f) |
Sie stellt sicher, dass dem Fernleitungsnetzbetreiber alle Handelsgeschäfte ordnungsgemäß mitgeteilt werden. |
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber bemüht sich, die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Kriterien auf mindestens einer Handelsplattform sicherzustellen. Kann der Fernleitungsnetzbetreiber nicht sicherstellen, dass diese Kriterien bei mindestens einer Handelsplattform erfüllt werden, ergreift er die zur Einrichtung einer physikalischen Bilanzierungsplattform oder einer gemeinsamen physikalischen Bilanzierungsplattform gemäß Artikel 47 erforderlichen Maßnahmen.
3. Nach dem Abschluss eines jeden Handelsgeschäfts stellt der Handelsplattformbetreiber den Handelsteilnehmern ausreichende Informationen zur Verfügung, um das Handelsgeschäft zu bestätigen.
4. Der Handelsteilnehmer ist verantwortlich für die Übermittlung der Handelsmitteilung an den Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 5, es sei denn, die Verantwortung dafür wird nach den für die Handelsplattform geltenden Vorschriften auf den Handelsplattformbetreiber oder auf einen Dritten übertragen.
5. Der Handelsplattformbetreiber
|
a) |
veröffentlicht nach jedem Handelsgeschäft unverzüglich die Entwicklung des Grenzankaufspreises und des Grenzverkaufspreises oder |
|
b) |
stellt dem Fernleitungsnetzbetreiber die Informationen zur Verfügung, wenn der Fernleitungsnetzbetreiber sich dafür entscheidet, die Entwicklung des Grenzankaufspreises und des Grenzverkaufspreises zu veröffentlichen. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht diese Informationen unverzüglich. |
Gibt es in einer Bilanzierungszone mehr als einen Handelsplattformbetreiber, kommt Buchstabe b zur Anwendung.
6. Der Handelsplattformbetreiber darf Netznutzern den Handel auf seiner Handelsplattform nur gestatten, wenn diese zur Übermittlung von Handelsmitteilungen berechtigt sind.
7. Der Fernleitungsnetzbetreiber unterrichtet den Handelsplattformbetreiber unverzüglich über das Erlöschen des Rechts eines Netznutzers, Handelsmitteilungen gemäß der geltenden vertraglichen Vereinbarung abzugeben, das die Aussetzung des Rechts eines Netznutzers, Handelsgeschäfte auf der Handelsplattform zu tätigen, auslöst, wobei sonstige Rechtsbehelfe, die dem Handelsplattformbetreiber nach den für die Handelsplattform geltenden Vorschriften in einem solchen Fall zur Verfügung stehen könnten, unberührt bleiben.
Artikel 11
Anreize
1. Zur Verbesserung der Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes kann die nationale Regulierungsbehörde Anreize für den Fernleitungsnetzbetreiber setzen, damit die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen auf effiziente Weise durchgeführt werden oder die Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen durch den Handel mit kurzfristigen standardisierten Produkten maximiert wird.
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann der nationalen Regulierungsbehörde einen Anreizmechanismus zur Genehmigung vorlegen, der mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung übereinstimmen muss.
3. Vor der Vorlage des Vorschlags gemäß Absatz 2 kann der Fernleitungsnetzbetreiber die Interessenträger von sich aus oder auf Anforderung der nationalen Regulierungsbehörde konsultieren.
4. Der Anreizmechanismus
|
a) |
beruht auf den Leistungen des Fernleitungsnetzbetreibers und sieht begrenzte Zahlungen an den Fernleitungsnetzbetreiber für eine höhere Leistung vor sowie begrenzte Zahlungen des Fernleitungsnetzbetreibers bei einer geringeren Leistung, die anhand von vorab festgelegten Leistungszielen gemessen wird, zu denen u. a. Vorgaben zu Kostenzielen gehören können; |
|
b) |
berücksichtigt die dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Steuerung der Leistung zur Verfügung stehenden Mittel; |
|
c) |
gewährleistet, dass seine Anwendung die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beteiligten Parteien korrekt wiedergibt; |
|
d) |
wird an den Entwicklungsstand des jeweiligen Gasmarktes, in dem er zum Einsatz kommen soll, angepasst; |
|
e) |
wird einer regelmäßigen Überprüfung durch die nationale Regulierungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber unterzogen, um zu bewerten, wo und in welchem Umfang Änderungen am Mechanismus erforderlich sein könnten. |
KAPITEL IV
NOMINIERUNGEN
Artikel 12
Allgemeine Bestimmungen
1. Die in der Nominierung und in der Renominierung anzugebende Gasmenge wird entweder in kWh/d für tägliche Nominierungen und Renominierungen oder in kWh/h für stündliche Nominierungen und Renominierungen ausgedrückt.
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann von den Netznutzern zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen weitere Informationen zu den Nominierungen und den Renominierungen verlangen, die mit den spezifischen Erfordernissen des Fernleitungsnetzbetreibers in Einklang stehen, darunter u. a. eine genaue, aktualisierte und hinreichend detaillierte Prognose der voraussichtlichen Ein- und Ausspeisungen.
3. Die Artikel 13 bis 16, die Nominierungen und Renominierungen für ungebündelte Kapazitätsprodukte betreffen, gelten entsprechend für Einzelnominierungen und Einzelrenominierungen für gebündelte Kapazitätsprodukte. Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten für die Zwecke der Umsetzung der Nominierungs- und Renominierungsvorschriften für gebündelte Kapazitätsprodukte an den Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten zusammen.
4. Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 1 gelten unbeschadet der Vorschrift für Mindestvorlaufzeiten für Unterbrechungen in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013.
Artikel 13
Informationen über Nominierungen und Renominierungen an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten
Nominierungen und Renominierungen, die von den Netznutzern gegenüber den Fernleitungsnetzbetreibern für Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte abgegeben werden, müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
|
1. |
Angabe des Grenz- und Marktgebietsübergangspunktes; |
|
2. |
Gasflussrichtung; |
|
3. |
Kennung des Netznutzers oder gegebenenfalls seines Bilanzierungsportfolios; |
|
4. |
Kennung der Gegenpartei des Netznutzers oder gegebenenfalls ihres Bilanzierungsportfolios; |
|
5. |
Beginn und Ende des Zeitraums, für den die Nominierung oder Renominierung des Gasflusses abgegeben wird; |
|
6. |
Gastag D; |
|
7. |
die Gasmenge, deren Transport angefragt wird. |
Artikel 14
Nominierungsverfahren an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten
1. Ein Netzkunde ist berechtigt, dem Fernleitungsnetzbetreiber eine Nominierung für den Gastag D spätestens vor dem Ablauf der Nominierungsfrist am Gastag D-1 zu übermitteln. Die Nominierungsfrist ist 13:00 UTC (Winterzeit) bzw. 12:00 UTC (Sommerzeit) am Gastag D-1.
2. Die letzte Nominierung, die der Fernleitungsnetzbetreiber von einem Netznutzer vor dem Ablauf der Nominierungsfrist erhält, wird vom Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigt.
3. Der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt den jeweiligen Netznutzern die Nachricht über die bestätigten Mengen spätestens vor dem Ablauf der Bestätigungsfrist am Gastag D-1. Die Bestätigungsfrist ist 15:00 UTC (Winterzeit) bzw. 14:00 UTC (Sommerzeit) am Gastag D-1.
4. Die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten des Grenz- und Marktgebietsübergangspunktes können vereinbaren, dass sie einen Vornominierungszyklus anbieten, innerhalb dessen
|
a) |
die Netznutzer nicht zur Abgabe von Nominierungen verpflichtet sind; |
|
b) |
die Netznutzer den Fernleitungsnetzbetreibern die Nominierungen für den Gastag D bis spätestens 12:00 UTC (Winterzeit) bzw. 11:00 UTC (Sommerzeit) am Gastag D-1 übermitteln können; |
|
c) |
der Fernleitungsnetzbetreiber den jeweiligen Netznutzern die Nachricht über die verarbeiteten Mengen bis spätestens 12:30 UTC (Winterzeit) bzw. 11:30 UTC (Sommerzeit) am Gastag D-1 übermittelt. |
5. Gibt der Netznutzer vor dem Ablauf der Nominierungsfrist keine gültige Nominierung ab, wendet der Fernleitungsnetzbetreiber die zwischen diesen Fernleitungsnetzbetreibern vereinbarte Ersatzregel an. Die Ersatzregel, die an einem Grenz- und Marktgebietsübergangspunkt gilt, ist den Netznutzern der Fernleitungsnetzbetreiber bekanntzugeben.
Artikel 15
Renominierungsverfahren an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten
1. Ein Netznutzer ist berechtigt, Renominierungen innerhalb des Renominierungszeitraums abzugeben, der unmittelbar nach dem Ablauf der Bestätigungsfrist beginnt und frühestens drei Stunden vor dem Ende des Gastags D endet. Zu Beginn jeder Stunde innerhalb des Renominierungszeitraums beginnt der Fernleitungsnetzbetreiber den Renominierungszyklus.
2. Die letzte Renominierung, die der Fernleitungsnetzbetreiber von einem Netznutzer vor dem Beginn des Renominierungszyklus erhält, wird vom Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen des Renominierungszyklus berücksichtigt.
3. Der Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt den jeweiligen Netznutzern die Nachricht über die bestätigten Mengen innerhalb von zwei Stunden nach dem Beginn des Renominierungszyklus. Die tatsächliche Gasflussänderung beginnt zwei Stunden nach dem Beginn des Renominierungszyklus, es sei denn
|
a) |
der Netznutzer fragt einen späteren Zeitpunkt an oder |
|
b) |
der Fernleitungsnetzbetreiber gestattet einen früheren Zeitpunkt. |
4. Es wird davon ausgegangen, dass jede Gasflussänderung zur vollen Stunde erfolgt.
Artikel 16
Besondere Bestimmungen an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten
1. Gibt es an einem Grenz- und Marktgebietsübergangspunkt sowohl tägliche als auch stündliche Nominierungen und Renominierungen, können die Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls die nationalen Regulierungsbehörden die Interessenträger konsultieren, um festzustellen, ob an beiden Seiten dieses Grenz- und Marktgebietsübergangspunktes harmonisierte Nominierungen und Renominierungen abgegeben werden sollten. Bei dieser Konsultation wird mindestens Folgendes berücksichtigt:
|
a) |
Die finanziellen Auswirkungen auf die Fernleitungsnetzbetreiber und die Netznutzer; |
|
b) |
die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel; |
|
c) |
die Auswirkungen auf das Tagesbilanzierungssystem an dem (den) Grenz- und Marktgebietsübergangspunkt(en). |
2. Nach dieser Konsultation bedürfen etwaige vorgeschlagene Änderungen der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden. Sobald die vorgeschlagenen Änderungen genehmigt sind, ändern die Fernleitungsnetzbetreiber die bestehenden Netzkopplungsverträge, Transportverträge oder sonstige rechtsverbindliche Vereinbarungen und veröffentlichen diese Änderungen.
Artikel 17
Ablehnung von Nominierungen und Renominierungen oder Änderung der angefragten Gasmenge an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten
1. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann
|
a) |
eine Nominierung oder Renominierung spätestens zwei Stunden nach dem Ablauf der Nominierungsfrist oder nach dem Beginn des Renominierungszyklus in folgenden Fällen ablehnen:
|
|
b) |
eine Renominierung spätestens zwei Stunden nach dem Beginn des Renominierungszyklus in folgenden weiteren Fällen ablehnen:
|
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber darf eine Nominierung oder Renominierung eines Netznutzers nicht allein deshalb ablehnen, weil die geplanten Einspeisungen dieses Netznutzers nicht seinen geplanten Ausspeisungen entsprechen.
3. Falls eine Renominierung abgelehnt wird, muss der Fernleitungsnetzbetreiber die gegebenenfalls letzte bestätigte Menge des Netznutzers verwenden.
4. Unbeschadet der besonderen Geschäftsbedingungen, die für unterbrechbare Kapazität und für Engpassmanagementregeln unterliegende Kapazität gelten, darf der Fernleitungsnetzbetreiber die im Rahmen einer Nominierung oder Renominierung angefragte Gasmenge grundsätzlich nur bei außergewöhnlichen Ereignissen und in Notsituationen ändern, wenn eine offenkundige Gefahr für die Netzsicherheit und die Netzstabilität besteht. Die Fernleitungsnetzbetreiber teilen der nationalen Regulierungsbehörde jede solche Maßnahme mit.
Artikel 18
Nominierungs- und Renominierungsverfahren an Netzkopplungspunkten, die keine Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte sind
1. Die nationale Regulierungsbehörde legt, falls noch keine Festlegung erfolgt ist, nach Anhörung des Fernleitungsnetzbetreibers fest, an welchen Netzkopplungspunkten, die keine Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte sind, Nominierungen und Renominierungen erforderlich sind.
2. Wenn Nominierungen und Renominierungen an Netzkopplungspunkten, die keine Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte sind, erforderlich sind, gelten die folgenden Grundsätze:
|
a) |
Die Netznutzer sind berechtigt, Renominierungen für den Gastag abzugeben. |
|
b) |
Der Fernleitungsnetzbetreiber bestätigt die abgegebenen Nominierungen und Renominierungen oder lehnt diese ab, wobei er die in Artikel 17 genannten Zeitvorgaben berücksichtigt. |
KAPITEL V
TÄGLICHE AUSGLEICHSENERGIEENTGELTE
Artikel 19
Allgemeine Bestimmungen
1. Netznutzer zahlen oder erhalten für ihre tägliche Ausgleichsenergiemenge für jeden Gastag tägliche Ausgleichsenergieentgelte.
2. Die täglichen Ausgleichsenergieentgelte sind auf den Rechnungen des Fernleitungsnetzbetreibers für die Netznutzer separat auszuweisen.
3. Das tägliche Ausgleichsenergieentgelt ist kostenorientiert und berücksichtigt die mit etwaigen physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen des Fernleitungsnetzbetreibers verbundenen Preise sowie die kleine Anpassung gemäß Artikel 22 Absatz 6.
Artikel 20
Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts
1. Der Fernleitungsnetzbetreiber legt die in seiner Bilanzierungszone anzuwendende Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung vor.
2. Nach der Genehmigung wird die Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts auf der relevanten Website veröffentlicht. Etwaige Aktualisierungen sind rechtzeitig zu veröffentlichen.
3. Die Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts legt Folgendes fest:
|
a) |
Die Berechnung der täglichen Ausgleichsenergiemenge gemäß Artikel 21, |
|
b) |
die Ableitung des anzuwendenden Preises gemäß Artikel 22 und |
|
c) |
alle sonstigen erforderlichen Parameter. |
Artikel 21
Berechnung der täglichen Ausgleichsenergiemenge
1. Der Fernleitungsnetzbetreiber berechnet die tägliche Ausgleichsenergiemenge für das Bilanzierungsportfolio jedes Netznutzers für jeden Gastag anhand der folgenden Formel:
tägliche Ausgleichsenergiemenge = Einspeisungen — Ausspeisungen
2. Die Berechnung der täglichen Ausgleichsenergiemenge wird entsprechend angepasst, wenn:
|
a) |
eine Netzpufferflexibilitätsdienstleistung angeboten wird und/oder |
|
b) |
eine Vereinbarung existiert, nach der Netznutzer Gas, darunter physikalische Rücklieferungen, verwenden können, um
|
3. Entspricht die Summe der Einspeisungen eines Netznutzers an einem bestimmten Gastag der Summe seiner Ausspeisungen für diesen Gastag, wird davon ausgegangen, dass das Bilanzierungsportfolio des Netznutzers für diesen Gastag ausgeglichen ist.
4. Entspricht die Summe der Einspeisungen eines Netznutzers an einem bestimmten Gastag nicht der Summe seiner Ausspeisungen für diesen Gastag, wird davon ausgegangen, dass das Bilanzierungsportfolio des Netznutzers für diesen Gastag nicht ausgeglichen ist, und es werden tägliche Ausgleichsenergieentgelte gemäß Artikel 23 angewendet.
5. Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt dem Netznutzer seine vorläufigen und endgültigen täglichen Ausgleichsenergiemengen gemäß Artikel 37 mit.
6. Grundlage für das tägliche Ausgleichsenergieentgelt ist die endgültige Ausgleichsenergiemenge.
Artikel 22
Anzuwendender Preis
1. Für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts gemäß Artikel 23 wird der anzuwendende Preis wie folgt bestimmt:
|
a) |
Wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge positiv ist (d. h. die Einspeisungen des Netznutzers für den jeweiligen Gastag übersteigen seine Ausspeisungen für diesen Gastag), wird der Grenzverkaufspreis angewendet oder |
|
b) |
wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge negativ ist (d. h. die Ausspeisungen des Netznutzers für den jeweiligen Gastag übersteigen seine Einspeisungen für diesen Gastag) wird der Grenzankaufspreis angewendet. |
2. Für jeden Gastag werden ein Grenzverkaufspreis und ein Grenzankaufspreis wie folgt berechnet:
|
a) |
Der Grenzverkaufspreis ist der niedrigere der beiden folgenden Preise:
|
|
b) |
Der Grenzankaufspreis ist der höhere der beiden folgenden Preise:
|
3. Zwecks Ermittlung des Grenzverkaufspreises, des Grenzankaufspreises und des mengengewichteten Durchschnittspreises werden die entsprechenden Handelsgeschäfte auf Handelsplattformen herangezogen, die vom Fernleitungsnetzbetreiber vorab benannt und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden. Der mengengewichtete Durchschnittspreis ist der energiegewichtete Durchschnittspreis der Handelsgeschäfte mit Produkten mit dem Lieferort virtueller Handelspunkt, die für den jeweiligen Gastag getätigt werden.
4. Für den Fall, dass nach Absatz 2 Buchstaben a und b keine Ableitung eines Grenzverkaufspreises und/oder eines Grenzankaufspreises möglich ist, wird eine Ersatzregel festgelegt.
5. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde kann der Preis ortsabhängiger Produkte für die Ermittlung des Grenzverkaufspreises, des Grenzankaufspreises und des mengengewichteten Durchschnittspreises berücksichtigt werden, wenn dies vom Fernleitungsnetzbetreiber vorgeschlagen wird, wobei der Umfang, in dem der Fernleitungsnetzbetreiber von ortsabhängigen Produkten Gebrauch macht, entsprechend berücksichtigt wird.
6. Die kleine Anpassung
|
a) |
setzt Anreize dafür, dass die Netznutzer ihre Ein- und Ausspeisungen ausgeglichen halten; |
|
b) |
wird auf diskriminierungsfreie Weise konzipiert und angewandt, um
|
|
c) |
darf sich nicht nachteilig auf den grenzüberschreitenden Handel auswirken, |
|
d) |
darf nicht dazu zu führen, dass die Netznutzer einer übermäßigen finanziellen Belastung aufgrund der täglichen Ausgleichsenergieentgelte ausgesetzt sind. |
7. Die Höhe der kleinen Anpassung kann bei der Ermittlung des Grenzankaufspreises und bei der Ermittlung des Grenzverkaufspreises unterschiedlich ausfallen. Die Höhe der kleinen Anpassung darf zehn Prozent des mengengewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, es sei denn, der betreffende Fernleitungsnetzbetreiber kann ein Abweichen von dieser Regel gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde rechtfertigen und er erhält eine Genehmigung dafür gemäß Artikel 20.
Artikel 23
Tägliches Ausgleichsenergieentgelt
1. Für die Berechnung der täglichen Ausgleichsenergieentgelte für jeden Netznutzer multipliziert der Fernleitungsnetzbetreiber die tägliche Ausgleichsenergiemenge eines Netznutzers mit dem gemäß Artikel 22 ermittelten anzuwendenden Preis.
2. Die täglichen Ausgleichsenergieentgelte werden wie folgt angewendet:
|
a) |
Wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge des Netznutzers für den jeweiligen Gastag positiv ist, wird davon ausgegangen, dass dieser Netznutzer dem Fernleitungsnetzbetreiber eine Gasmenge verkauft hat, die der täglichen Ausgleichsenergiemenge entspricht, und dass er deshalb im Hinblick auf die täglichen Ausgleichsenergieentgelte Anspruch auf eine Gutschrift vom Fernleitungsnetzbetreiber hat, und |
|
b) |
wenn die tägliche Ausgleichsenergiemenge des Netznutzers für den jeweiligen Gastag negativ ist, wird davon ausgegangen, dass dieser Netznutzer vom Fernleitungsnetzbetreiber eine Gasmenge gekauft hat, die der täglichen Ausgleichsenergiemenge entspricht, und dass er deshalb dem Fernleitungsnetzbetreiber tägliche Ausgleichsenergieentgelte entrichten muss. |
KAPITEL VI
UNTERTÄGIGE VERPFLICHTUNGEN
Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen
1. Ein Fernleitungsnetzbetreiber darf untertägige Verpflichtungen, die den Netznutzern Anreize dafür geben sollen, ihre Bilanzierungsportfolios untertägig ausgeglichen zu halten, nur anwenden, um die Netzintegrität seines Fernleitungsnetzes sicherzustellen und die Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen zu minimieren.
2. In Fällen, in denen der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern Informationen bereitstellen muss, damit sie ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen halten können, sind ihnen diese Informationen regelmäßig zu übermitteln. Gegebenenfalls werden diese Informationen nach einer einmaligen Anfrage des Netznutzers zur Verfügung gestellt.
Artikel 25
Kategorien untertägiger Verpflichtungen
Es gibt drei Kategorien von untertägigen Verpflichtungen, wobei jede untertägige Verpflichtung Anreize für die Netznutzer in Bezug auf ein in diesem Artikel festgelegtes spezifisches Ziel setzt:
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1. |
Untertägige Verpflichtung in Bezug auf das gesamte Netz Diese Verpflichtung wird so konzipiert, dass sie Anreize für die Netznutzer setzt, das Fernleitungsnetz innerhalb seiner netztechnischen Grenzen zu halten, und gibt Folgendes vor:
|
|
2. |
Untertägige Verpflichtung in Bezug auf das Bilanzierungsportfolio Diese Verpflichtung wird so konzipiert, dass sie Anreize für die Netznutzer setzt, ihre jeweiligen Bilanzierungsportfolios während des Gastages innerhalb einer vorab festgelegten Spanne zu halten, und gibt Folgendes vor:
|
|
3. |
Untertägige Verpflichtung in Bezug auf Ein- und Ausspeisepunkte Diese Verpflichtung wird so konzipiert, dass sie Anreize für die Netznutzer setzt, die Gasflüsse oder Gasfluss-Schwankungen an bestimmten Ein- und Ausspeisepunkten unter bestimmten Bedingungen zu begrenzen, und gibt Folgendes vor:
|
Diese Verpflichtung gilt zusätzlich zu sonstigen mit den Letztverbrauchern geschlossenen Vereinbarungen und umfasst u. a. lokale spezifische Beschränkungen und Pflichten in Bezug auf den physischen Gasfluss.
Artikel 26
Anforderungen an untertägige Verpflichtungen
1. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann der nationalen Regulierungsbehörde eine untertägige Verpflichtung oder eine Änderung selbiger vorschlagen. Sie kann Merkmale der verschiedenen in Artikel 25 beschriebenen Kategorien kombinieren, sofern der Vorschlag die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt. Das Vorschlagsrecht des Fernleitungsnetzbetreibers berührt nicht das Recht der nationalen Regulierungsbehörde, von sich aus einen Beschluss zu fassen.
2. Jede untertägige Verpflichtung muss die folgenden Kriterien erfüllen:
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a) |
Eine untertägige Verpflichtung und ein damit verbundenes untertägiges Entgelt dürfen den grenzüberschreitenden Handel und den Eintritt neuer Netznutzer in den relevanten Markt nicht unangemessen beschränken. |
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b) |
Eine untertägige Verpflichtung wird nur dann angewendet, wenn den Netznutzern angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor ein etwaiges untertägiges Entgelt für ihre Ein- und/oder Ausspeisungen zur Anwendung kommt, und wenn sie über zumutbare Möglichkeiten verfügen, um ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen zu halten. |
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c) |
Die Hauptkosten, die den Netzkunden hinsichtlich ihrer Bilanzierungsverpflichtungen entstehen, müssen sich auf ihren Bilanzierungsstatus am Ende des Gastages beziehen. |
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d) |
Soweit möglich müssen untertägige Entgelte die Kosten widerspiegeln, die dem Fernleitungsnetzbetreiber für die Durchführung etwaiger damit verbundener physikalischer Bilanzierungsmaßnahmen entstanden sind. |
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e) |
Eine untertägige Verpflichtung führt nicht dazu, dass die Bilanzierungsportfolios der Netznutzer während des Gastages vollständig abgerechnet werden. |
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f) |
Die Vorteile der Einführung einer untertägigen Verpflichtung in Bezug auf den wirtschaftlichen und effizienten Betrieb des Fernleitungsnetzes überwiegen gegenüber etwaigen potenziellen negativen Auswirkungen, auch auf die Liquidität der Handelsgeschäfte am virtuellen Handelspunkt. |
3. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann für verschiedene Kategorien von Ein- oder Ausspeisepunkten andere untertägige Verpflichtungen vorschlagen, um für verschiedene Kategorien von Netznutzern bessere Anreize zu setzen, damit eine Quersubventionierung verhindert wird. Das Vorschlagsrecht des Fernleitungsnetzbetreibers berührt nicht das Recht der nationalen Regulierungsbehörde, von sich aus einen Beschluss zu fassen.
4. Der Fernleitungsnetzbetreiber konsultiert die Interessenträger, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden, der betroffenen Verteilernetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber in angrenzenden Bilanzierungszonen, zu jeder untertägigen Verpflichtung, deren Einführung er beabsichtigt, sowie zu der Methodik und den Annahmen, die der Schlussfolgerung zugrunde liegen, wonach die Verpflichtung die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt.
5. Nach der Konsultation erstellt der Fernleitungsnetzbetreiber ein Empfehlungsdokument, das den endgültigen Vorschlag enthält und eine Analyse
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a) |
der Notwendigkeit einer untertägigen Verpflichtung unter Berücksichtigung der Merkmale des Fernleitungsnetzes und der Flexibilität, über die der Fernleitungsnetzbetreiber durch den Kauf oder Verkauf kurzfristiger standardisierter Produkte oder durch die Inanspruchnahme von Flexibilitätsdienstleistungen gemäß Kapitel III verfügt; |
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b) |
der Informationen, die den Netznutzern vorliegen und es ihnen ermöglichen, ihren untertägigen Bilanzierungsstatus rechtzeitig ausgeglichen zu halten; |
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c) |
der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen auf die Netznutzer; |
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d) |
der Auswirkungen auf neue Netznutzer, die in den relevanten Markt eintreten, einschließlich etwaiger unverhältnismäßig negativer Auswirkungen; |
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e) |
der Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Bilanzierung in angrenzenden Bilanzierungszonen; |
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f) |
der Auswirkungen auf den kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt, einschließlich dessen Liquidität; |
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g) |
des diskriminierungsfreien Charakters der untertägigen Verpflichtung. |
6. Der Fernleitungsnetzbetreiber legt das Empfehlungsdokument der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung des Vorschlags gemäß dem in Artikel 27 festgelegten Verfahren vor. Gleichzeitig veröffentlicht der Fernleitungsnetzbetreiber dieses Empfehlungsdokument vorbehaltlich der Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Fernleitungsnetzbetreibers zur Wahrung der Vertraulichkeit und übermittelt er es dem ENTSOG zur Information.
Artikel 27
Beschlussfassung der nationalen Regulierungsbehörde
1. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des vollständigen Empfehlungsdokuments trifft und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde eine begründete Entscheidung. Bei der Entscheidung über die Genehmigung der vorgeschlagenen untertägigen Verpflichtung prüft die nationale Regulierungsbehörde, ob diese untertägige Verpflichtung die in Artikel 26 Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt.
2. Bevor sie die begründete Entscheidung trifft, konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten und berücksichtigt deren Stellungnahmen. Die nationale(n) Regulierungsbehörde(n) angrenzender Mitgliedstaaten können zu der Entscheidung, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, die Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 einholen.
Artikel 28
Bestehende untertägige Verpflichtungen
Hat der Fernleitungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits (eine) untertägige Verpflichtung(en) eingeführt, wendet der Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten das in Artikel 26 Absätze 5 bis 7 festgelegte Verfahren an und legt die untertägige Verpflichtung(en) der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung gemäß Artikel 27 vor, um sie weiter anwenden zu können.
KAPITEL VII
REGELUNGEN ZUR KOSTEN- UND ERLÖSNEUTRALITÄT
Artikel 29
Grundsätze der Kosten- und Erlösneutralität
1. Dem Fernleitungsnetzbetreiber dürfen keine Gewinne oder Verluste entstehen aus der Zahlung oder der Einnahme von täglichen Ausgleichsenergieentgelten, untertägigen Entgelten, Entgelten für physikalische Bilanzierungsmaßnahmen und sonstigen Entgelten im Zusammenhang mit seinen Bilanzierungstätigkeiten, die als all jene Tätigkeiten angesehen werden, die der Fernleitungsnetzbetreiber durchführt, um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachzukommen.
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber legt Folgendes auf die Netznutzer um:
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a) |
Alle Kosten und Erlöse aus täglichen Ausgleichsenergieentgelten und untertägigen Entgelten; |
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b) |
alle Kosten und Erlöse aus den gemäß Artikel 9 durchgeführten physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen, es sei denn, diese Kosten und Erlöse sind nach Einschätzung der nationalen Regulierungsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften auf ineffiziente Weise angefallen. Dieser Einschätzung muss eine Bewertung zugrunde liegen,
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c) |
alle sonstige Kosten und Erlöse im Zusammenhang mit den vom Fernleitungsnetzbetreiber durchgeführten Bilanzierungstätigkeiten, es sei denn, diese Kosten und Erlöse sind nach Einschätzung der nationalen Regulierungsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften auf ineffiziente Weise angefallen. |
3. Wird ein Anreiz zur Förderung der effizienten Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen angewendet, werden die aggregierten finanziellen Verluste auf die in ineffizienter Weise angefallenen Kosten und Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers begrenzt.
4. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen die Summe der Entgelte gemäß Absatz 1 Bezug und die Summe der Bilanzierungsumlagen mindestens mit derselben Häufigkeit, mit der die jeweiligen Entgelte den Netznutzern in Rechnung gestellt werden, mindestens jedoch einmal pro Monat.
5. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann für den Fernleitungsnetzbetreiber als dem für den netztechnischen Ausgleich Verantwortlichen ein Anreizmechanismus gemäß Artikel 11 zur Anwendung kommen.
Artikel 30
Bilanzierungsumlage
1. Die Bilanzierungsumlage wird von dem jeweiligen Netznutzer oder an den jeweiligen Netznutzer gezahlt.
2. Die nationale Regulierungsbehörde bestimmt oder genehmigt und veröffentlicht die Methodik für die Berechnung der Bilanzierungsumlage, einschließlich ihrer Verteilung auf die Netznutzer und der Regeln für den Umgang mit Zahlungsausfällen.
3. Die Bilanzierungsumlage ist proportional zu dem Umfang, in dem der Netznutzer die jeweiligen Ein- oder Ausspeisepunkte oder das Fernleitungsnetz nutzt.
4. Die Bilanzierungsumlage wird bei der Rechnungsstellung an die Netznutzer separat ausgewiesen, und die Rechnung enthält ausreichende Informationen, die in der Methodik definiert sind, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird.
5. Falls die Variante 2 des Modells für die Informationsbereitstellung zur Anwendung kommt und somit der Bilanzierungsumlage die prognostizierten Kosten und Erlöse zugrunde gelegt werden können, enthält die Methodik des Fernleitungsnetzbetreibers für die Berechnung der Bilanzierungsumlage Regeln für eine getrennte Bilanzierungsumlage für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen.
6. Die Methodik der Fernleitungsnetzbetreiber für die Berechnung der Bilanzierungsumlage kann gegebenenfalls Regeln dafür vorsehen, dass die Bilanzierungsumlage in Komponenten geteilt wird und die entsprechenden Beträge anschließend auf die Netznutzer verteilt werden, um eine Quersubventionierung zu verringern.
Artikel 31
Regelungen für den Umgang mit Zahlungsausfällen
1. Der Fernleitungsnetzbetreiber ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und den Netznutzern die entsprechenden vertraglichen Anforderungen aufzuerlegen, die eine finanzielle Absicherung einschließen, um ihr Ausfallrisiko hinsichtlich etwaiger fälliger Zahlungen für Entgelte, auf die in den Artikeln 29 und 30 Bezug genommen wird, zu verringern.
2. Die vertraglichen Anforderungen beruhen auf dem Grundsatz der Transparenz und der Gleichbehandlung, sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck und sie sind in der Methodik festgelegt, auf die in Artikel 30 Absatz 2 Bezug genommen wird.
3. Bei einem Zahlungsausfall eines Netznutzers haftet der Fernleitungsnetzbetreiber nicht für etwaige anfallende Verluste, sofern die Maßnahmen und Anforderungen, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, ordnungsgemäß umgesetzt wurden und solche Verluste gemäß der Methodik in Artikel 30 Absatz 2 ersetzt werden.
KAPITEL VIII
BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN
Artikel 32
Informationspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber gegenüber den Netznutzern
Die Informationen, die die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern zur Verfügung stellen, beziehen sich auf
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1. |
den Gesamtstatus des Fernleitungsnetzes gemäß Anhang I Punkt 3.4 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009; |
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2. |
die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Kapitel III; |
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3. |
die Ein- und Ausspeisungen des Netzkunden für den jeweiligen Gastag gemäß den Artikeln 33 bis 42. |
Artikel 33
Allgemeine Bestimmungen
1. Falls nicht bereits vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Anhang I Punkt 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bereitgestellt, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber alle in Artikel 32 genannten Informationen wie folgt zur Verfügung:
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a) |
Auf einer Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers oder auf einem anderen System, das die Informationen in elektronischer Form bereitstellt; |
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b) |
in einer Weise, die für die Netznutzer unentgeltlich zugänglich ist; |
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c) |
in einer nutzerfreundlichen Weise; |
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d) |
in klarer sowie quantifizierbarer und leicht zugänglicher Weise; |
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e) |
diskriminierungsfrei; |
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f) |
in gleichbleibenden Einheiten entweder in kWh oder in kWh/d und in kWh/h; |
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g) |
in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats und auf Englisch. |
2. Kann eine gemessene Menge nicht von einem Zähler abgelesen werden, kann ein Ersatzwert verwendet werden. Dieser Ersatzwert ist als alternativer Referenzwert ohne jede weitere Gewähr des Fernleitungsnetzbetreibers zu verwenden.
3. Die Bereitstellung des Zugangs zu den Informationen ist nicht so auszulegen, als biete sie eine besondere Gewähr, abgesehen von der Verfügbarkeit dieser Informationen in einem bestimmten Format und über ein bestimmtes Tool wie eine Website oder eine Internet-Adresse und von dem damit zusammenhängenden Zugang der Netzkunden zu diesen Informationen unter normalen Nutzungsbedingungen. Unter keinen Umständen muss der Fernleitungsnetzbetreiber eine weitergehende Gewähr bieten, insbesondere in Bezug auf das IT-System der Netznutzer.
4. Die nationale Regulierungsbehörde entscheidet je Bilanzierungszone über ein Modell für die Informationsbereitstellung. Für die Bereitstellung von Informationen über die untertägig gemessenen Ein- und Ausspeisungen gelten für alle Modelle dieselben Regeln.
5. Für Bilanzierungszonen, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Variante 2 des Modells für die Informationsbereitstellung erstmalig eingeführt werden soll, führt der Fernleitungsnetzbetreiber oder die nationale Regulierungsbehörde eine vorherige Marktkonsultation durch.
Artikel 34
Untertägig gemessene Ein- und Ausspeisungen
1. Bei untertägig gemessenen Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzierungszone, bei denen die dem Netznutzer zugewiesene Menge dessen bestätigter Menge entspricht, ist der Fernleitungsnetzbetreiber nicht verpflichtet, andere Informationen als die bestätigte Menge bereit zu stellen.
2. Bei untertägig gemessenen Ein- und Ausspeisungen in die bzw. aus der Bilanzierungszone, bei denen die dem Netznutzer zugewiesene Menge nicht dessen bestätigter Menge entspricht, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern am Gastag D mindestens zwei Aktualisierungen ihrer gemessenen Gasflüsse für zumindest die aggregierten untertägig gemessenen Ein- und Ausspeisungen zur Verfügung, wobei der Fernleitungsnetzbetreiber eine der beiden folgenden Optionen wählt:
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a) |
Jede Aktualisierung bezieht sich auf die Gasflüsse ab dem Beginn des Gastages D oder |
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b) |
jede Aktualisierung bezieht sich auf die nach den in der vorherigen Aktualisierung gemeldeten zusätzlichen Gasflüsse. |
3. Die ersten Aktualisierungen erstrecken sich auf mindestens vier Stunden physischen Gasflusses innerhalb des Gastages D. Diese Aktualisierungen werden unverzüglich und innerhalb von vier Stunden nach dem Gasfluss und spätestens bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. 16:00 UTC (Sommerzeit) bereitgestellt.
4. Der Zeitpunkt für die Bereitstellung der zweiten Aktualisierung wird durch die Genehmigung der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt und vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.
5. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann von den Netznutzern verlangen, dass sie angeben, zu welchen der Informationen in Absatz 2 sie Zugang haben. Ausgehend von der erhaltenen Antwort stellt der Fernleitungsnetzbetreiber dem Netznutzer gemäß den Absätzen 2 bis 4 jenen Teil der Informationen zur Verfügung, zu dem dieser keinen Zugang hat.
6. Ist der Fernleitungsnetzbetreiber nicht für die Verteilung der Gasmengen auf die Netznutzer im Rahmen der Mengenzuweisung verantwortlich, stellt er im Rahmen einer Ausnahme von Absatz 2 am jeweiligen Gastag D mindestens zwei Mal pro Gastag D zumindest Informationen über die aggregierten Ein- und Ausspeisungen zur Verfügung.
Artikel 35
Täglich gemessene Ausspeisungen
1. Wird die Variante 1 des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber am Gastag D den Netznutzern mindestens zwei Aktualisierungen ihres Anteils an den gemessenen Gasflüssen für zumindest die aggregierten täglich gemessenen Ausspeisungen zur Verfügung, wobei der Fernleitungsnetzbetreiber eine der beiden folgenden Optionen wählt:
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a) |
Jede Aktualisierung bezieht sich auf die Gasflüsse ab dem Beginn des Gastages D oder |
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b) |
jede Aktualisierung bezieht sich auf die nach den in der vorherigen Aktualisierung gemeldeten zusätzlichen Gasflüsse. |
2. Jede Aktualisierung wird innerhalb von zwei Stunden nach dem Ende der letzten Gasfluss-Stunde zur Verfügung gestellt.
Artikel 36
Nicht täglich gemessene Ausspeisungen
1. Wird der Basisfall des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, gilt Folgendes:
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a) |
Am Gastag D-1 stellt der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern eine Prognose für ihre nicht täglich gemessenen Ausspeisungen für den Gastag D bis spätestens 12:00 UTC (Winterzeit) bzw. 11:00 UTC (Sommerzeit) zur Verfügung. |
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b) |
Am Gastag D stellt der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mindestens zwei Aktualisierungen der Prognose für ihre nicht täglich gemessenen Ausspeisungen zur Verfügung. |
2. Die erste Aktualisierung wird bis spätestens 13:00 UTC (Winterzeit) bzw. 12:00 UTC (Sommerzeit) zur Verfügung gestellt.
3. Der Zeitpunkt für die Bereitstellung der zweiten Aktualisierung wird nach der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde festgelegt und vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht. Dabei wird Folgendes berücksichtigt:
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a) |
Der Zugang zu kurzfristigen standardisierten Produkte auf einer Handelsplattform; |
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b) |
die Genauigkeit der Prognose für die nicht täglichen Ausspeisungen eines Netznutzers bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Prognose zur Verfügung gestellt wird; |
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c) |
der Zeitpunkt, an dem der Renominierungszeitraum gemäß Artikel 15 Absatz 1 endet; |
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d) |
der Zeitpunkt der ersten Aktualisierung der Prognose für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers. |
4. Wird die Variante 1 des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber am Gastag D den Netznutzern mindestens zwei Aktualisierungen für ihren Anteil an den gemessenen Gasflüssen für zumindest die aggregierten nicht täglich gemessenen Ausspeisungen gemäß Artikel 35 zur Verfügung.
5. Wird die Variante 2 des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber am Gastag D-1 den Netznutzern eine Prognose für ihre nicht täglich gemessenen Ausspeisungen für den Gastag D gemäß Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung.
Artikel 37
Ein- und Ausspeisungen nach dem Gastag
1. Spätestens am Ende des Gastages D+1 stellt der Fernleitungsnetzbetreiber jedem Netznutzer Informationen über eine vorläufige Mengenzuweisung für seine Ein- und Ausspeisungen am Gastag D und über eine vorläufige tägliche Ausgleichsenergiemenge zur Verfügung.
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a) |
Beim Basisfall und bei der Variante 1 der Modelle für die Informationsbereitstellung wird das gesamte in das Verteilernetz eingespeiste Gas mengenmäßig zugeteilt. |
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b) |
Bei der Variante 2 des Modells für die Informationsbereitstellung müssen die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen der Prognose der nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers entsprechen, die am Vortag übermittelt wurde. |
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c) |
Bei der Variante 1 des Modells für die Informationsbereitstellung gelten die vorläufige Mengenzuweisung und die vorläufige tägliche Ausgleichsenergiemenge als endgültige Mengenzuweisung und als die endgültige Ausgleichsenergiemenge. |
2. Gilt eine Interimsmaßnahme gemäß den Artikeln 47 bis 51, können eine vorläufige Mengenzuweisung und eine vorläufige tägliche Ausgleichsenergiemenge innerhalb von drei Gastagen nach dem Gastag D mitgeteilt werden, falls es technisch oder netztechnisch nicht möglich wäre, Absatz 1 nachzukommen.
3. Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt jedem Netznutzer die endgültige Mengenzuweisung für seine Ein- und Ausspeisungen sowie die endgültige Ausgleichsenergiemenge innerhalb eines Zeitraums mit, der in den geltenden nationalen Vorschriften festgelegt ist.
Artikel 38
Kosten-Nutzen-Analyse
1. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewerten die Fernleitungsnetzbetreiber die Kosten und den Nutzen
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a) |
einer Erhöhung der Häufigkeit der Bereitstellung von Informationen an die Netznutzer; |
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b) |
einer Verkürzung der Fristen für die Bereitstellung von Informationen; |
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c) |
einer Verbesserung der Genauigkeit der übermittelten Informationen. |
Diese Kosten-Nutzen-Analyse enthält eine Aufschlüsselung der Kosten und Vorteile für die beteiligten Parteien.
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber konsultiert die Interessengruppen zu dieser Bewertung in Zusammenarbeit mit den Verteilernetzbetreibern bei den sie betreffenden Themen.
3. Auf der Grundlage der Konsultationsergebnisse entscheidet die nationale Regulierungsbehörde über etwaige Änderungen der Informationsbereitstellung.
Artikel 39
Informationspflichten des (der) Verteilernetzbetreiber(s) und der prognostizierenden Partei(en) gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber
1. Jeder zu einer Bilanzierungszone gehörige Verteilernetzbetreiber und jede prognostizierende Partei stellt dem Fernleitungsnetzbetreiber in der jeweiligen Bilanzierungszone die Informationen zur Verfügung, die für die Bereitstellung von Informationen an die Netznutzer im Rahmen dieser Verordnung benötigt werden. Dazu gehören die Ein- und Ausspeisungen der Verteilernetze unabhängig davon, ob diese Netze Teil der Bilanzierungszone sind oder nicht.
2. Die Informationen, ihr Format und das Verfahren für ihre Bereitstellung werden in Zusammenarbeit zwischen dem Fernleitungsnetzbetreiber, dem Verteilernetzbetreiber und der prognostizierenden Partei festgelegt, um die ordnungsgemäße Bereitstellung von Informationen für die Netznutzer durch den Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen dieses Kapitels und insbesondere die Einhaltung der in Artikel 33 Absatz 1 festgelegten Kriterien sicherzustellen.
3. Diese Informationen sind dem Fernleitungsnetzbetreiber in dem Format zu übermitteln, das in den geltenden nationalen Vorschriften festgelegt ist, und sie müssen mit dem Format übereinstimmen, das von dem Fernleitungsnetzbetreiber für die Bereitstellung von Informationen an die Netznutzer verwendet wird.
4. Die nationale Regulierungsbehörde kann den Fernleitungsnetzbetreiber, den Verteilernetzbetreiber und die prognostizierende Partei auffordern, für die Bereitstellung einer genauen Prognose für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers einen Anreizmechanismus vorzuschlagen, der die für den Fernleitungsnetzbetreiber in Artikel 11 Absatz 4 festgelegten Kriterien erfüllt.
5. Die nationale Regulierungsbehörde benennt die prognostizierende Partei in einer Bilanzierungszone nach vorheriger Konsultation der betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber. Die prognostizierende Partei ist für die Prognose der nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers und gegebenenfalls für die Prognose seiner späteren Mengenzuweisung verantwortlich. Bei der prognostizierenden Partei kann es sich um einen Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder einen Dritten handeln.
Artikel 40
Informationspflichten des (der) Verteilernetzbetreiber(s) gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber
Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Fernleitungsnetzbetreiber Informationen über die untertägig und täglich gemessenen Ein- und Ausspeisungen in das bzw. aus dem Verteilernetz, die mit den in Artikel 34 Absätze 2 bis 6, in Artikel 35 und in Artikel 37 festgelegten Informationsanforderungen in Einklang stehen. Diese Informationen sind dem Fernleitungsnetzbetreiber mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu übermitteln, damit der Fernleitungsnetzbetreiber die Informationen den Netznutzern zur Verfügung stellen kann.
Artikel 41
Informationspflichten des (der) Verteilernetzbetreiber(s) gegenüber der prognostizierenden Partei
1. Die Verteilernetzbetreiber sind dafür verantwortlich, dass der prognostizierenden Partei ausreichende und aktualisierte Informationen für die Anwendung der in Artikel 42 Absatz 2 beschriebenen Methodik für die Prognose der nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers übermittelt werden. Diese Informationen sind rechtzeitig gemäß den von der prognostizierenden Partei festgelegten zeitlichen Vorgaben zu übermitteln, damit sie ihren Erfordernissen entsprechen.
2. Absatz 1 gilt entsprechend für die Variante 1.
Artikel 42
Informationspflichten der prognostizierenden Partei gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber
1. Die prognostizierende Partei übermittelt dem Fernleitungsnetzbetreiber Prognosen für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen des Netznutzers und für die späteren Mengenzuweisungen im Einklang mit den in den Artikeln 36 und 37 festgelegten Informationsanforderungen. Diese Informationen sind dem Fernleitungsnetzbetreiber mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu übermitteln, damit der Fernleitungsnetzbetreiber die Informationen den Netznutzern zur Verfügung stellen kann, und hinsichtlich der untertägigen Prognosen und der Prognosen für den Folgetag für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers spätestens eine Stunde vor den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen, es sei denn, der Fernleitungsnetzbetreiber und die prognostizierende Partei vereinbaren eine längere Vorlaufzeit für die Bereitstellung dieser Informationen für die Netznutzer.
2. Grundlage der Methodik für die Prognose der nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers ist ein statistisches Nachfragemodell, bei dem jeder nicht täglich gemessenen Ausspeisung ein Lastprofil zugeordnet wird und das aus einer Formel für die Schwankungen der Gasnachfrage in Abhängigkeit von Variablen wie Temperatur, Wochentag, Kundenkategorie und Urlaubszeit besteht. Vor ihrer Annahme finden Konsultationen zu der Methodik statt.
3. Ein Bericht über die Genauigkeit der Prognose für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers wird von der prognostizierenden Partei mindestens alle zwei Jahre veröffentlicht.
4. Soweit erforderlich, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber die Daten zu den Gasflüssen der prognostizierenden Partei mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zur Verfügung, damit diese ihren Verpflichtungen aus diesem Artikel nachkommen kann.
5. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Variante 1.
KAPITEL IX
NETZPUFFERFLEXIBILITÄTSDIENSTLEISTUNG
Artikel 43
Allgemeine Bestimmungen
1. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann Netznutzern die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung nach der Genehmigung der entsprechenden Geschäftsbedingungen durch die nationale Regulierungsbehörde anbieten.
2. Die für eine Netzpufferflexibilitätsdienstleistung geltenden Geschäftsbedingungen müssen mit der Verantwortung eines Netznutzers in Einklang stehen, nach der der Netznutzer seine Ein- und Ausspeisungen während des Gastages ausgeglichen halten muss.
3. Die Netzpufferflexibilitätsdienstleistung wird auf das Netzpufferflexibilitätsniveau beschränkt, das im Fernleitungsnetz verfügbar ist und das nach Einschätzung des betroffenen Fernleitungsnetzbetreibers nicht für die Durchführung der Fernleitungsfunktion benötigt wird.
4. Gas, das von Netznutzern im Rahmen dieser Dienstleistung in das Fernleitungsnetz ein- bzw. aus diesem ausgespeist wird, wird bei der Berechnung ihrer täglichen Ausgleichsenergiemenge berücksichtigt.
5. Der in Kapitel VII festgelegte Mechanismus für die Kosten- und Erlösneutralität gilt nicht für die Netzpufferflexibilitätsdienstleistung, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat eine andere Regelung beschlossen.
6. Die Netznutzer teilen dem betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Flexibilitätsdienstleistung durch die Abgabe von Nominierungen und Renominierungen mit.
7. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann davon absehen, dass die Netznutzer Nominierungen und Renominierungen gemäß Absatz 6 abgeben, wenn das Fehlen einer solchen Abgabe der Entwicklung des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes nicht entgegenwirkt und der Fernleitungsnetzbetreiber über ausreichende Informationen verfügt, um eine genaue Mengenzuweisung für die Inanspruchnahme einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung am folgenden Gastag vorzunehmen.
Artikel 44
Bedingungen für die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung
1. Eine Netzpufferflexibilitätsdienstleistung kann nur erbracht werden, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
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a) |
Der Fernleitungsnetzbetreiber muss für die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung keine Verträge mit einem anderen Infrastrukturbetreiber wie einem Speichernetzbetreiber oder einem Betreiber eines LNG-Systems schließen. |
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b) |
Die Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers aus der Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung müssen mindestens den für die Bereitstellung dieser Dienstleistung angefallenen oder noch anfallenden Kosten entsprechen. |
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c) |
Die Netzpufferflexibilitätsdienstleistung muss auf transparente und nicht diskriminierende Weise angeboten werden; sie kann unter Nutzung von Wettbewerbsmechanismen angeboten werden. |
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d) |
Der Fernleitungsnetzbetreiber darf einem Netznutzer weder direkt noch indirekt Kosten in Rechnung stellen, die durch die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung angefallen sind, falls der Netznutzer diese nicht kontrahiert hat. |
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e) |
Die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung darf keine nachteiligen Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel haben. |
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber räumt der Verringerung untertägiger Verpflichtungen Vorrang ein vor der Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung.
KAPITEL X
INTERIMSMASSNAHMEN
Artikel 45
Interimsmaßnahmen: Allgemeine Bestimmungen
1. Fehlt ausreichende Liquidität auf dem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt, müssen die Fernleitungsnetzbetreiber geeignete Interimsmaßnahmen gemäß Artikel 47 bis 50 umsetzen. Physikalische Bilanzierungsmaßnahmen der Fernleitungsnetzbetreiber im Falle von Interimsmaßnahmen müssen soweit wie möglich der Förderung der Liquidität auf dem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt dienen.
2. Der Rückgriff auf eine Interimsmaßnahme berührt nicht die Durchführung sonstiger Interimsmaßnahmen, die alternativ oder zusätzlich erfolgen, sofern solche Maßnahmen die Förderung des Wettbewerbs und der Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts zum Ziel haben und mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung in Einklang stehen.
3. Die Interimsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden von jedem Fernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit dem Bericht gemäß Artikel 46 Absatz 1 konzipiert und umgesetzt, der von der nationalen Regulierungsbehörde nach dem in Artikel 46 festgelegten Verfahren genehmigt wird.
4. Im Bericht ist vorzusehen, dass Interimsmaßnahmen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung enden.
Artikel 46
Interimsmaßnahmen: Jährlicher Bericht
1. Plant der Fernleitungsnetzbetreiber die Umsetzung oder die Fortführung der Umsetzung von Interimsmaßnahmen, muss er einen Bericht erstellen mit
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a) |
einer Beschreibung des Entwicklungsstands und der Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts, einschließlich u. a. folgender Angaben, sofern sie dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegen:
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b) |
den anzuwendenden Interimsmaßnahmen; |
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c) |
den Gründen für die Anwendung der Interimsmaßnahmen:
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d) |
einer Angabe der Schritte, die zur Beseitigung der Interimsmaßnahmen eingeleitet werden, einschließlich der Kriterien für diese Schritte und eine Bewertung der damit verbundenen Zeitvorgaben. |
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber konsultiert die Interessenträger zu dem vorgeschlagenen Bericht.
3. Nach der Konsultation übermittelt der Fernleitungsnetzbetreiber der nationalen Regulierungsbehörde den Bericht zur Genehmigung. Der erste Bericht wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt; die darauffolgenden Berichte, in denen dieser gegebenenfalls aktualisiert wird, sind jährlich vorzulegen.
4. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des vollständigen Berichts trifft und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde eine begründete Entscheidung. Eine solche Entscheidung wird der Agentur und der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Berichts prüft die nationale Regulierungsbehörde seine Auswirkungen auf die Harmonisierung der Bilanzierungssysteme, die Förderung der Marktintegration, die Gewährleistung der Nichtdiskriminierung, den wirksamen Wettbewerb und das effiziente Funktionieren des Gasmarktes.
5. Es gilt das in Artikel 27 Absatz 2 festgelegte Verfahren.
Artikel 47
Physikalische Bilanzierungsplattform
1. Im Falle einer unzureichenden oder voraussichtlich unzureichenden Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts oder falls vom Fernleitungsnetzbetreiber benötigte zeitbezogene Produkte und ortsbezogene Produkte auf diesem Markt nicht in angemessener Weise beschafft werden können, wird für den netztechnischen Ausgleich durch den Fernleitungsnetzbetreiber eine physikalische Bilanzierungsplattform eingerichtet.
2. Die Fernleitungsnetzbetreiber prüfen, ob eine gemeinsame physikalische Bilanzierungsplattform für benachbarte Bilanzierungszonen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern realisiert werden kann oder ob ausreichende Verbindungskapazität besteht und die Realisierung einer solchen gemeinsamen physikalischen Bilanzierungsplattform für effizient erachtet wird. Falls eine gemeinsame physikalische Bilanzierungsplattform eingerichtet wird, wird sie von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern betrieben.
3. Falls die in Absatz 1 beschriebene Situation sich nach fünf Jahren nicht grundlegend geändert hat, kann die nationale Regulierungsbehörde unbeschadet des Artikels 45 Absatz 4 und nach Vorlage einer entsprechenden Änderung des Berichts die Fortführung des Betriebs der Bilanzierungsplattform für einen weiteren Zeitraum von maximal fünf Jahren beschließen.
Artikel 48
Alternative zu einer physikalischen Bilanzierungsplattform
Falls der Fernleitungsnetzbetreiber nachweisen kann, dass eine physikalische Bilanzierungsplattform infolge unzureichender Verbindungskapazität zwischen Bilanzierungszonen nicht in der Lage ist, die Liquidität auf dem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt zu erhöhen und dem Fernleitungsnetzbetreiber die effiziente Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen zu ermöglichen, kann dieser vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde von einer Alternative, etwa von Flexibilitätsdienstleistungen, Gebrauch machen. Wird von einer solchen Alternative Gebrauch gemacht, müssen die Modalitäten und Bedingungen der späteren vertraglichen Vereinbarungen sowie die anzuwendenden Preise und die Laufzeit präzisiert werden.
Artikel 49
Interims-Ausgleichsenergieentgelt
1. Falls Interimsmaßnahmen gemäß Artikel 45 erforderlich sind, kann die Preisableitung nach dem Bericht gemäß Artikel 46 berechnet werden, der die Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts ersetzt.
2. In diesem Fall kann der Preis auf einem administrierten Preis, einem Ersatz für den Marktpreis oder einem von den Handelsgeschäften an der physikalischen Bilanzierungsplattform abgeleiteten Preis basieren.
3. In Bezug auf den Ersatz für den Marktpreis ist anzustreben, dass dieser die in Artikel 22 Absatz 6 festgelegten Bedingungen erfüllt. Bei der Konzipierung dieses Ersatzes muss das potenzielle Risiko einer Marktmanipulation berücksichtigt werden.
Artikel 50
Toleranzen
1. Toleranzen dürfen nur dann angewendet werden, wenn die Netznutzer keinen Zugang haben
|
a) |
zu einem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt, der über ausreichende Liquidität verfügt; |
|
b) |
zu Gas, das für den Ausgleich kurzfristiger Gasangebots- und Gasnachfrageschwankungen benötigt wird, oder |
|
c) |
zu ausreichenden Informationen über ihre Ein- und Ausspeisungen. |
2. Toleranzen finden Anwendung:
|
a) |
in Bezug auf die tägliche Ausgleichsenergiemenge der Netznutzer; |
|
b) |
auf transparente und nicht diskriminierende Weise; |
|
c) |
nur in dem erforderlichen Umfang und für die erforderliche Mindestdauer. |
3. Die Anwendung von Toleranzen kann dazu führen, dass ein Netznutzer hinsichtlich eines Teils oder seiner gesamten täglichen Ausgleichsenergiemenge für den jeweiligen Gastag vom Grenzverkaufspreis oder dem Grenzankaufspreis finanziell weniger stark belastet wird.
4. Die Toleranzmenge ist die von jedem Netznutzer zu einem mengengewichteten Durchschnittspreis zu kaufende oder zu verkaufende maximale Gasmenge. Falls als tägliche Ausgleichsenergiemenge eines Netznutzers eine Gasmenge verbleibt, die die Toleranzmenge überschreitet, wird diese zum Grenzverkaufspreis verkauft oder zum Grenzankaufspreis gekauft.
5. Die Toleranzmenge
|
a) |
muss die Flexibilität des Fernleitungsnetzes und die Erfordernisse des Netznutzers widerspiegeln; |
|
b) |
muss die Höhe des Risikos des Netznutzers widerspiegeln, die für ihn mit dem Ausgeglichenhalten seiner Ein- und Ausspeisungen verbunden ist; |
|
c) |
darf der Entwicklung des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts nicht entgegenwirken; |
|
d) |
darf nicht zu einer übermäßigen Erhöhung der Kosten des Fernleitungsnetzbetreibers für physikalische Bilanzierungsmaßnahmen führen. |
6. Die Toleranzmenge wird auf der Grundlage der Ein- und Ausspeisungen eines jeden Netznutzers für jeden Gastag ohne die Handelsgeschäfte am virtuellen Handelspunkt berechnet. Die Unterkategorien werden anhand der geltenden nationalen Vorschriften festgelegt.
7. Die Toleranzmenge, die für eine nicht tägliche gemessene Ausspeisung gemäß den geltenden nationalen Vorschriften gilt, basiert auf der Differenz zwischen der jeweiligen abgeleiteten Prognose für nicht tägliche gemessene Ausspeisungen eines Netznutzers und der Mengenzuweisung für die nicht täglich gemessene Ausspeisung.
8. Die Toleranzmenge kann eine Komponente beinhalten, die unter Berücksichtigung der Anwendung der Abweichung der Prognose für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers berechnet wird, bei der es sich um die Menge handelt, um die die jeweilige Prognose
|
a) |
die Mengenzuweisung für die nicht täglich gemessene Ausspeisung übersteigt, falls die tägliche Ausgleichsenergiemenge positiv ist; |
|
b) |
die Mengenzuweisung für die nicht täglich gemessene Ausspeisung unterschreitet, falls die tägliche Ausgleichsenergiemenge negativ ist. |
KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 51
Freigabe von überschüssigem flexiblem Gas des Fernleitungsnetzbetreibers
1. Ist ein Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund von langfristigen Verträgen für die Beschaffung von flexiblem Gas, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind, berechtigt, bestimmte Gasmengen ein- oder auszuspeisen, muss der Fernleitungsnetzbetreiber das Ziel verfolgen, diese flexiblen Mengen zu verringern.
2. Bei der Ermittlung der Menge an überschüssigem flexiblem Gas, das im Rahmen eines bestehenden langfristigen Vertrags für Ein- oder Ausspeisungen zur Verfügung steht, berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber die Verwendung kurzfristiger standardisierter Produkte.
3. Die Freigabe des überschüssigen flexiblen Gases kann folgendermaßen erfolgen:
|
a) |
Entweder gemäß den Modalitäten und Bedingungen des bestehenden Vertrags, wenn dieser Bestimmungen enthält, die eine Verringerung der zugesagten Gasmenge und/oder eine Kündigung des bestehenden Vertrags zulassen, oder |
|
b) |
in Ermangelung solcher vertraglichen Rechte wie folgt:
|
4. Falls im Rahmen des bestehenden Vertrags das flexible Gas um Mengen in Höhe der verfügbaren überschüssigen Mengen verringert werden kann, reduziert der Fernleitungsnetzbetreiber dieses Gas so bald wie möglich ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder sobald festgestellt werden kann, dass ein Überschuss existiert.
5. Der Fernleitungsnetzbetreiber konsultiert die Interessenträger zu konkreten Vorschlägen, die als Interimsmaßnahmen umgesetzt werden sollen, um etwaiges überschüssiges flexibles Gas, das im Rahmen eines bestehenden langfristigen Vertrags verfügbar ist, freizugeben.
6. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht Informationen über die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen, die er gemäß dem vorhandenen langfristigen Vertrag durchgeführt hat.
7. Die nationale Regulierungsbehörde kann Zielvorgaben für die Verringerung der langfristigen Verträge festlegen, um die Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts zu verbessern.
Artikel 52
Übergangsbestimmungen
1. Die nationale Regulierungsbehörde kann dem Fernleitungsnetzbetreiber auf der Grundlage seines begründeten Antrags gestatten, den Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb eines Zeitraums von vierundzwanzig Monaten ab dem 1. Oktober 2014 nachzukommen, sofern der Fernleitungsnetzbetreiber keine Interimsmaßnahme gemäß Kapitel X umsetzt. Falls die nationale Regulierungsbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gilt diese Verordnung in der Bilanzierungszone dieses Fernleitungsnetzbetreibers während des in der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten Übergangszeitraums nicht.
2. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt eines solchen Antrags trifft und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde eine begründete Entscheidung gemäß Absatz 1. Eine solche Entscheidung wird der Agentur und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
Artikel 53
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Unbeschadet des Artikels 28, des Artikels 33 Absatz 5, des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 45 Absatz 4, des Artikels 46 Absatz 3, des Artikels 51 und des Artikels 52 gilt diese Verordnung ab dem 1. Oktober 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.
(2) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
(3) Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).
(4) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).
(5) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.
|
27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 313/2014 DER KOMMISSION
vom 26. März 2014
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Pecorino Sardo (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pecorino Sardo“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 215/2011 (3) eingetragen worden ist. |
|
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
|
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. März 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.3: Käse
ITALIEN
Pecorino Sardo (g.U.)
|
27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/38 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 314/2014 DER KOMMISSION
vom 26. März 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. März 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
IL |
219,4 |
|
MA |
57,9 |
|
|
TN |
88,6 |
|
|
TR |
95,6 |
|
|
ZZ |
115,4 |
|
|
0707 00 05 |
MA |
44,0 |
|
TR |
139,3 |
|
|
ZZ |
91,7 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
36,6 |
|
TR |
85,5 |
|
|
ZZ |
61,1 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
38,0 |
|
IL |
67,0 |
|
|
MA |
51,7 |
|
|
TN |
55,9 |
|
|
TR |
58,4 |
|
|
ZZ |
54,2 |
|
|
0805 50 10 |
MA |
35,6 |
|
TR |
67,7 |
|
|
ZZ |
51,7 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
89,5 |
|
BR |
107,3 |
|
|
CL |
127,1 |
|
|
CN |
94,6 |
|
|
MK |
30,8 |
|
|
US |
164,6 |
|
|
ZA |
68,9 |
|
|
ZZ |
97,5 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
97,0 |
|
CL |
117,7 |
|
|
CN |
52,7 |
|
|
TR |
127,0 |
|
|
ZA |
92,6 |
|
|
ZZ |
97,4 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
|
27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/40 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
vom 24. März 2014
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern
(2014/169/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 2 und 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eine Finanzhilfe, unter anderem vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), erhalten. |
|
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt Bestimmungen fest für die Billigung makroökonomischer Anpassungsprogramme für Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe erhalten; diese Bestimmungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Einrichtung des ESM stehen. |
|
(3) |
Nachdem Zypern am 25. Juni 2012 eine Finanzhilfe vom ESM beantragt hatte, entschied der Rat am 25. April 2013 mit Beschluss 2013/236/EU (2), dass Zypern konsequent ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umzusetzen hat. |
|
(4) |
Am 24. April 2013 beschloss der ESM-Gouverneursrat, Zypern grundsätzlich eine Stabilitätshilfe zu gewähren, und billigte die Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen (Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy Conditionality — im Folgenden „Vereinbarung“) und ihre Unterzeichnung durch die Kommission im Namen des ESM. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU (3) des Rates hat die Kommission in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und, soweit angezeigt, mit dem Internationalen Währungsfond (IWF) zum dritten Mal die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. |
|
(6) |
Auf dieser Grundlage sollte der Durchführungsbeschluss 2013/463/EU in Bezug auf die Finanzsektorreform, Haushaltspolitik und Strukturreformen aktualisiert werden, insbesondere im Hinblick auf i) die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie zum Fahrplan für die Lockerung der Kapitalkontrolle sowie zur Umsetzung der Bankensektorstrategie durch eine gemeinsame Taskforce der Central Bank of Cyprus (CBC) und des Finanzministeriums; ii) die zeitnahe Übermittlung der Einschätzung der Banken zu den potenziellen Auswirkungen von neu verabschiedeten und künftigen Unionsbestimmungen über Eigenkapitalanforderungen und notleidende Kredite auf Kapital, Rentabilität und Deckungsquote; iii) die Einrichtung einer Taskforce zur Beurteilung der Anzahl an registrierten Grundstückskaufverträgen, für die jedoch keine Eigentumsurkunde ausgestellt wurde, und Abgabe von Empfehlungen in dieser Frage; iv) die Reform der Insolvenzverfahren für juristische und natürliche Personen; v) die Anpassung der Zivilprozessordnung und der Gerichtsordnung zur Gewährleistung des reibungslosen und effektiven Funktionierens der überarbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren; vi) die Änderung des angestrebten gesamtstaatlichen Primärdefizits für 2014 auf 1,8 % des BIP; vii) die Einführung einer ersten Stufe des nationalen Gesundheitssystems nach vorheriger Festlegung und Verabschiedung eines entsprechenden Fahrplans; viii) die Überarbeitung der Preis- und Rückerstattungspolitik in Bezug auf medizinische Produkte und Dienstleistungen, auch in Hinblick auf die Arzneimittelausgaben; ix) die Schaffung einer Stelle für Privatisierungen; x) die Vorlage eines Aktionsplans in Reaktion auf die Mängel, die in Phase 2 der Bewertung (Peer Review) durch das OECD-Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke aufgezeigt wurden; xi) die Erarbeitung einer Wachstumsstrategie auf Basis von Zyperns Wettbewerbsvorteilen zur Unterstützung der zyprischen Behörden bei der Ankurbelung der Wirtschaft. Zur Sicherstellung der mittelfristigen Tragfähigkeit des öffentlichen Schuldenstands Zyperns sind umfassende und ehrgeizige Reformen im Finanzsektor, bei den öffentlichen Finanzen und im Bereich der Strukturpolitik notwendig. |
|
(7) |
Die Kommission sollte Zypern während der gesamten Umsetzung seines umfassenden Maßnahmenpakets mit weiterem politischen Rat und technischer Hilfe in spezifischen Bereichen zur Seite stehen. Ein Mitgliedstaat, für den ein makroökonomisches Anpassungsprogramm festgelegt wurde und dessen Verwaltungskapazität unzureichend ist, muss die Kommission um technische Hilfe ersuchen; die Kommission kann zu diesem Zweck Expertengruppen einsetzen. |
|
(8) |
Die zyprischen Behörden sollten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Regelungen und Praktiken bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung des makroökonomischen Anpassungsprogramms Stellungnahmen der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft einholen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU wird wie folgt geändert:
|
1. |
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, wird Zypern die Umstrukturierung des Banken- und genossenschaftlichen Kreditsektors fortsetzen, die Beaufsichtigung und Regulierung weiter ausbauen, eine Reform des Umschuldungsrahmens durchführen und die Kapitalbeschränkungen in Übereinstimmung mit dem Fahrplan schrittweise lockern, dabei aber die Finanzstabilität erhalten. Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor:
|
|
2. |
Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Während des Jahres 2014 setzen die zyprischen Behörden die dauerhaften Maßnahmen gemäß dem Haushaltsgesetz 2014, die sich auf mindestens 270 Mio. EUR belaufen, vollständig um. Sie sorgen außerdem für eine uneingeschränkte Umsetzung der seit Dezember 2012 verabschiedeten Konsolidierungsmaßnahmen.“ |
|
3. |
Folgender Absatz wird eingefügt: „(7a) In ihrer Haushaltspolitik für 2015 und 2016 streben die zyprischen Behörden einen gesamtstaatlichen Haushaltssaldo an, der mit dem Anpassungspfad gemäß der Empfehlung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) in Einklang steht.“ |
|
4. |
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
|
|
5. |
Die Absätze 10 bis 13 erhalten folgende Fassung: „(10) Zypern sorgt für die Umsetzung der zur Beseitigung der festgestellten Defizite seiner Aktivierungspolitik vereinbarten Maßnahmen. Zypern trifft zeitnahe Maßnahmen, um im Einklang mit den Zielen der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie (*1) Möglichkeiten für junge Menschen zu schaffen und deren Beschäftigungsfähigkeit zu fördern. Konzipierung, Verwaltung und Umsetzung der Maßnahmen für die Jugend werden in angemessener Weise in das umfassendere System der Aktivierungsmaßnahmen integriert und stehen im Einklang mit der Reform des sozialen Sicherungssystems und den vereinbarten Haushaltszielen. (11) Zypern nimmt bei Bedarf alle zusätzlich erforderlichen Änderungen sektorspezifischer Rechtsvorschriften an, die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) erforderlich sind. Die zyprischen Behörden verbessern die Funktionsweise der reglementierten Berufe weiter. Die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb werden durch Optimierung der Arbeitsweise der zuständigen Wettbewerbsbehörde und Stärkung der Unabhängigkeit und der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden verbessert. (12) Zypern baut den Rückstand bei der Ausstellung von Eigentumsurkunden ab, trifft Maßnahmen zur Beschleunigung der Lastenfreistellung für die Käufer von Immobilien und legt Fristen für die Ausstellung von Gebäudezertifikaten und Eigentumsurkunden fest. (13) Zypern ändert die Bestimmungen für den Zwangsverkauf hypothekarisch belasteter Immobilien und ermöglicht private Versteigerungen innerhalb der kürzestmöglichen Fristen. Die Behandlung von Rechtssachen wird beschleunigt und der Rückstand bei den Gerichten bis zum Ende des Programms abgearbeitet. Zypern trifft Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit seiner Tourismusbranche durch Umsetzung des konkreten Aktionsplans zur Erreichung der quantitativen Ziele, die unter anderem in der überarbeiteten Tourismusstrategie 2011-2015 festgelegt sind. Zypern setzt eine Luftverkehrsstrategie um, mit der seine Luftfahrtaußenpolitik unter Berücksichtigung der Luftfahrtaußenpolitik und Luftverkehrsabkommen der Union angepasst wird und die gleichzeitig eine ausreichende Luftverkehrsanbindung gewährleistet. (*1) Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1)." (*2) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).“ " |
|
6. |
Absatz 14 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
|
7. |
Absatz 15 erhält folgende Fassung: „(15) Zypern übermittelt der Kommission einen aktualisierten Antrag auf technische Hilfe für die Dauer des Programmzeitraums. In dem Antrag wird dargelegt, in welchen Bereichen die zyprischen Behörden technische Hilfe oder Beratungsdienste für die Umsetzung ihres makroökonomischen Anpassungsprogramms für erforderlich halten.“ |
|
8. |
Folgender Absatz wird angefügt: „(16) Zypern erarbeitet eine umfassende und kohärente Strategie zur Ankurbelung der Wirtschaft und setzt diese innerhalb seines nationalen institutionellen Rahmens so um, dass sie eine Hebelwirkung auf die laufenden Reformen der öffentlichen Verwaltung und Finanzverwaltung, auf weitere Verpflichtungen aus Zyperns makroökonomischem Anpassungsprogramm sowie auf relevante Unionsinitiativen im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarung zur Anwendung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds entfalten kann.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 24. März 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. TSAFTARIS
(1) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.
(2) Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013, gerichtet an Zypern, über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 32).
(3) Durchführungsbeschluss 2013/463/EU des Rates vom 13. September 2013 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU (ABl. L 250 vom 20.9.2013, S. 40).
|
27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/43 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
vom 24. März 2014
zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
(2014/170/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 33,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. EINLEITUNG
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt. |
|
(2) |
In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung informierte die Kommission mit einem Beschluss vom 15. November 2012 (2) (im Folgenden „Beschluss vom 15. November 2012“) acht Drittländer darüber, dass sie möglicherweise als Länder eingestuft würden, die nach Auffassung der Kommission nichtkooperierende Länder sind. |
|
(4) |
In dem Beschluss vom 15. November 2012 legte die Kommission auch die wesentlichen Fakten und Erwägungen dar, die dieser Einstufung zugrunde lagen. |
|
(5) |
Ebenfalls am 15. November 2012 informierte die Kommission die acht Drittländer mit getrennten Schreiben darüber, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer eingestuft würden. |
|
(6) |
Die Kommission wies die betreffenden Drittländer in diesen Schreiben darauf hin, dass sie aufgerufen waren, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Aktionsplan zur Beseitigung der im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel aufzustellen, damit sie nicht gemäß den Artikeln 31 und 33 der IUU-Verordnung für die formale Einstufung als nichtkooperierendes Drittland vorgeschlagen werden. |
|
(7) |
Infolgedessen forderte die Kommission die acht betroffenen Drittländer auf, i) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aktionen in den von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplänen umzusetzen; ii) die Umsetzung der Aktionen in den von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplänen zu bewerten; iii) der Kommission alle sechs Monate ausführliche Berichte zu übermitteln, in denen die Umsetzung der Aktionen u. a. unter dem Gesichtspunkt bewertet wird, wie wirksam jede einzelne Aktion und/oder alle Aktionen zusammen bei der Sicherstellung einer Fischereiaufsicht waren, die den Anforderungen in vollem Umfang genügt. |
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(8) |
Die acht betroffenen Drittländer erhielten Gelegenheit, sich schriftlich zu den Punkten zu äußern, die ausdrücklich im Beschluss vom 15. November 2012 angeführt waren, sowie zu sonstigen relevanten Informationen, so dass sie die Möglichkeit hatten, Beweise zur Entkräftung oder Vervollständigung der im Beschluss vom 15. November 2012 angeführten Fakten vorzulegen oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu verabschieden. Den acht Ländern wurde das Recht zugesichert, zusätzliche Informationen anzufordern oder vorzulegen. |
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(9) |
Am 15. November 2012 leitete die Kommission einen Dialog mit den acht Drittländern ein und unterstrich dabei, dass ihrer Auffassung nach ein Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich ausreichend sei, um eine Einigung in gegenständlichen Angelegenheit zu erzielen. |
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(10) |
Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die infolge des Beschlusses vom 15. November 2012 eingegangenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der acht Länder wurden geprüft und berücksichtigt. Die acht Länder wurden fortlaufend entweder mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission unterrichtet. |
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(11) |
Mit dem Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013 (3) (im Folgenden „Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013“) hat die Kommission Belize, das Königreich Kambodscha und die Republik Guinea als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierende Drittländer eingestuft. Gemäß der IUU-Verordnung legte die Kommission die Gründe dar, weshalb sie der Auffassung ist, dass diese drei Länder ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommen. |
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(12) |
Ein Durchführungsbeschluss des Rates, mit dem Belize, das Königreich Kambodscha und die Republik Guinea auf die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer gesetzt werden, sollte daher vor dem Hintergrund der Durchführung der IUU-Verordnung gefasst werden und ist das Ergebnis der Untersuchungen und Dialoge, die entsprechend den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der IUU-Verordnung durchgeführt wurden. Diese Untersuchungen und Dialoge, einschließlich der Schriftwechsel und der abgehaltenen Sitzungen, sowie der Beschluss vom 15. November 2012 und der Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013 bilden die Grundlage des vorliegenden Beschlusses und die ihm zugrunde liegenden Gründe sind dieselben. Dieser Beschluss, mit dem Belize, das Königreich Kambodscha und die Republik Guinea auf die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer gesetzt werden, sollte die in Artikel 38 der IUU-Verordnung aufgeführten Konsequenzen nach sich ziehen. |
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(13) |
Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der IUU-Verordnung streicht der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ein Drittland aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, wenn das betreffende Drittland nachweist, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde. Bei einem Streichungsbeschluss wird auch berücksichtigt werden, ob die betreffenden Drittländer konkrete Maßnahmen getroffen haben, die eine dauerhafte Verbesserung dieser Situation ermöglichen. |
2. VERFAHREN GEGENÜBER BELIZE
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(14) |
Am 15. November 2012 teilte die Kommission Belize gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mit, dass sie Belize möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland einstufen würde, und rief Belize dazu auf, in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen einen Aktionsplan zu erstellen, um die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel zu beseitigen. Im Zeitraum von Dezember 2012 bis August 2013 legte Belize seine Standpunkte schriftlich dar und traf mit der Kommission zur Erörterung der Angelegenheit zusammen. Die Kommission stellte Belize sachdienliche Informationen schriftlich zur Verfügung. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, die Belize infolge des Beschlusses vom 15. November 2012 vorbrachte, wurden geprüft und berücksichtigt, während Belize fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission in Kenntnis gesetzt wurde. Die Kommission kam zu der Auffassung, dass Belize die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Bedenken und Mängel nicht in ausreichendem Maße ausgeräumt hat. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der von Belize vorgelegte Aktionsplan nicht vollständig umgesetzt worden war. |
3. EINSTUFUNG BELIZES ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(15) |
Im Beschluss vom 15. November 2012 werden Belizes Pflichten analysiert und bewertet, inwieweit das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 15. November 2012, der von Belize vorgelegten sachdienlichen Informationen, des vorgeschlagenen Aktionsplans sowie der ergriffenen Abhilfemaßnahmen prüfte die Kommission, inwieweit Belize seinen Verpflichtungen nachkommt. |
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(16) |
Die wichtigsten von der Kommission in dem vorgeschlagenen Aktionsplan angeführten Mängel betrafen die unzureichende Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere das Fehlen der Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens, und das Fehlen einer angemessenen und effizienten Überwachung, einer Kontroll- und Inspektionsregelung, abschreckender Sanktionen sowie einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung. Andere festgestellte Mängel beziehen sich ganz allgemein auf die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, einschließlich der Empfehlungen und Entschließungen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) sowie der völkerrechtlichen Voraussetzungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen. Zudem wurde festgestellt, dass den Empfehlungen und Entschließungen einschlägiger Gremien, z. B. dem internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen (IPOA-UN), nicht nachgekommen wird. Allerdings wurden Verstöße gegen nicht verbindliche Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzliche Belege und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen. |
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(17) |
Mit dem Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013 wird Belize als nichtkooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung eingestuft. |
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(18) |
Hinsichtlich möglicher Einschränkungen Belizes aufgrund seiner Eigenschaft als Entwicklungsland wird festgestellt, dass Belizes spezifischer Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch seinen allgemeinen Entwicklungsstand beeinträchtigt werden. |
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(19) |
In Anbetracht des Beschlusses vom 15. November 2012 und des Durchführungsbeschlusses vom 26. November 2013 und des zwischen Belize und der Kommission geführten Dialogs sowie von dessen Ergebnissen lässt sich festhalten, dass die von Belize im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um Artikel 91, 94, 117 und 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), der Artikel 18, 19 und 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände (UNFSA) sowie des Artikels II Absatz 8 des FAO-Einhaltungsübereinkommens zu genügen. |
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(20) |
Daher hat es Belize versäumt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nachzukommen, und sollte deshalb in die EU-Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden. |
4. VERFAHREN GEGENÜBER DEM KÖNIGREICH KAMBODSCHA
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(21) |
Am 15. November 2012 teilte die Kommission dem Königreich Kambodscha gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mit, dass sie Kambodscha möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland einstufen würde, und rief Kambodscha dazu auf, in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen einen Aktionsplan zu erstellen, um die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel zu beseitigen. Im Zeitraum von Dezember 2012 bis Juni 2013 legte Kambodscha seine Standpunkte schriftlich dar und traf mit der Kommission zur Erörterung der Angelegenheit zusammen. Die Kommission stellte Kambodscha sachdienliche Informationen schriftlich zur Verfügung. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, die Kambodscha infolge des Beschlusses vom 15. November 2012 vorbrachte, wurden geprüft und berücksichtigt, während Kambodscha fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission in Kenntnis gesetzt wurde. Die Kommission kam zu der Auffassung, dass Kambodscha die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Bedenken und Mängel nicht in ausreichendem Maße ausgeräumt hat. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass auch die in dem von Kambodscha vorgeschlagenen Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt worden waren. |
5. EINSTUFUNG KAMBODSCHAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(22) |
Im Beschluss vom 15. November 2012 werden Kambodschas Pflichten analysiert und bewertet, inwieweit das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 15. November 2012 sowie des vorgeschlagenen Aktionsplans, der durch die von Kambodscha vorgelegten sachdienlichen Informationen ergänzt wurde, prüfte die Kommission, inwieweit Kambodscha seinen Verpflichtungen nachkommt. |
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(23) |
Die wichtigsten von der Kommission in dem vorgeschlagenen Aktionsplan angeführten Mängel betrafen die unzureichende Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen in mehreren Fällen, insbesondere bei der Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens sowie der Einführung einer angemessenen und effizienten Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsregelung und abschreckender Sanktionen. Andere festgestellte Mängel beziehen sich ganz allgemein auf die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen sowie der völkerrechtlichen Voraussetzungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen. Zudem wurde festgestellt, dass den Empfehlungen und Entschließungen einschlägiger Gremien, z. B. dem IPOA-UN, nicht nachgekommen wird. Allerdings wurden Verstöße gegen nicht verbindliche Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzliche Belege und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen. |
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(24) |
Mit dem Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013 stufte die Kommission Kambodscha als nichtkooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung ein. |
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(25) |
Hinsichtlich möglicher Einschränkungen Kambodschas aufgrund seiner Eigenschaft als Entwicklungsland wird festgestellt, dass Kambodschas spezifischer Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch seinen allgemeinen Entwicklungsstand beeinträchtigt werden. |
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(26) |
Die von Kambodscha im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen reichen nicht aus, um den Artikel 91 und 94 des SRÜ zu genügen. Es sei daran erinnert, dass es unwesentlich ist, ob Kambodscha das SRÜ ratifiziert hat, da die Bestimmungen des SRÜ zur Schifffahrt auf Hoher See (Artikel 86 bis 115 des SRÜ) als Völkergewohnheitsrecht anerkannt sind. Überdies sind in diesen Bestimmungen, mit denen bereits bestehende Regeln des Völkergewohnheitsrechts kodifiziert wurden, das von Kambodscha ratifizierte Übereinkommen über die Hohe See und die Konvention über das Küstenmeer und die Anschlusszone, denen Kambodscha beiden beigetreten ist und beide ratifiziert hat, nahezu wörtlich übernommen. |
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(27) |
In Anbetracht des Beschlusses vom 15. November 2012 und des Durchführungsbeschlusses vom 26. November 2013 und des zwischen Kambodscha und der Kommission geführten Dialogs sowie von dessen Ergebnissen lässt sich festhalten, dass die von Kambodscha im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Artikel 91 und 94 des SRÜ zu genügen. |
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(28) |
Daher hat es Kambodscha versäumt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nachzukommen, und sollte deshalb in die EU-Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden. |
6. VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK GUINEA
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(29) |
Am 15. November 2012 teilte die Kommission der Republik Guinea (Guinea) gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mit, dass sie Guinea möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland einstufen würde, und rief Guinea dazu auf, in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen einen Aktionsplan zu erstellen, um die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel zu beseitigen. Im Zeitraum von Dezember 2012 bis Juli 2013 legte Guinea seine Standpunkte schriftlich dar und traf mit der Kommission zur Erörterung der Angelegenheit zusammen. Die Kommission stellte Guinea sachdienliche Informationen schriftlich zur Verfügung. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, die Guinea infolge des Beschlusses vom 15. November 2012 vorbrachte, wurden geprüft und berücksichtigt, während Guinea fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission in Kenntnis gesetzt wurde. Die Kommission kam zu der Auffassung, dass Guinea die im Kommissionsbeschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Bedenken und Mängel nicht in ausreichendem Maße ausgeräumt hat. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass auch die in einem von Guinea vorgelegten Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt wurden. |
7. EINSTUFUNG GUINEAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
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(30) |
Im Beschluss vom 15. November 2012 werden Guineas Pflichten analysiert und bewertet, inwieweit das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 15. November 2012 und dem von Guinea vorgeschlagenen Aktionsplan, der in den von Guinea vorgelegten sachdienlichen Informationen weiter ausgeführt wird, prüfte die Kommission, inwieweit Guinea seinen Verpflichtungen nachkommt. |
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(31) |
Die wichtigsten von der Kommission in dem vorgeschlagenen Aktionsplan angeführten Mängel betrafen ausstehende Reformen, um eine angemessene und effiziente Überwachung der Fangflotte, eine wirksame Umsetzung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischerei, die Durchsetzung der Vorschriften durch Verfolgung und Sanktionierung festgestellter IUU-Tätigkeiten, die Aufstockung der Mittel für Überwachungen und Inspektionen, abschreckende Sanktionen und eine Fischereipolitik zu gewährleisten, die mit den Verwaltungskapazitäten im Bereich der Kontrolle und Überwachung im Einklang steht. Andere festgestellte Mängel beziehen sich ganz allgemein auf die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, einschließlich der Empfehlungen und Entschließungen von RFO sowie der völkerrechtlichen Voraussetzungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen. Zudem wurde festgestellt, dass den Empfehlungen und Entschließungen einschlägiger Gremien, z. B. dem IPOA-UN, nicht nachgekommen wird. Allerdings wurden Verstöße gegen nicht verbindliche Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzliche Belege und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen. |
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(32) |
Mit dem Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013 wird Guinea als nichtkooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung eingestuft. |
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(33) |
Hinsichtlich möglicher Einschränkungen Guineas aufgrund seiner Eigenschaft als Entwicklungsland wird festgestellt, dass der spezifische Entwicklungsstatus des Landes durch seinen Entwicklungsstand beeinträchtigt sein könnte. Allerdings kann der Entwicklungsstand des Landes angesichts der Art der festgestellten Mängel, der von der Union und den Mitgliedstaaten geleisteten Unterstützung und der zur Bereinigung der Situation ergriffenen Maßnahmen die im Bereich der Fischereiwirtschaft erbrachte Gesamtleistung Guineas als Flaggen- oder Küstenstaat und die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht erklären. |
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(34) |
In Anbetracht des Beschlusses vom 15. November 2012 und des Durchführungsbeschlusses vom 26. November 2013 und des zwischen Guinea und der Kommission geführten Dialogs sowie von dessen Ergebnisse lässt sich festhalten, dass die von Guinea im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Flaggen- und Küstenstaat ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Artikeln 61, 62, 94, 117 und 118 des SRÜ und den Artikeln 18, 19 und 20 des UNFSA zu genügen. |
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(35) |
Daher hat es Guinea versäumt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen- und Küstenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nachzukommen, und sollte deshalb in die EU-Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden. |
8. AUFSTELLUNG EINER LISTE DER NICHTKOOPERIERENDEN DRITTLÄNDER
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(36) |
In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen in Bezug auf Belize, Kambodscha und Guinea sollten diese Länder in eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden, die gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung aufzustellen ist. |
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(37) |
Die Maßnahmen, die gegenüber Belize, Kambodscha und Guinea ergriffen werden sollten sind in Artikel 38 der IUU-Verordnung aufgeführt. Das Einfuhrverbot gilt für alle Bestände und Arten im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der IUU-Verordnung, da die Einstufung nicht durch das Fehlen geeigneter Maßnahmen gegenüber der IUU-Fischerei auf einen bestimmten Bestand oder auf eine bestimmte Art begründet ist. Gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 der IUU-Verordnung bedeutet Einfuhr das Verbringen von Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich zum Umladen in Häfen in diesem Gebiet. |
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(38) |
Es sei darauf hingewiesen, dass durch IUU-Fischerei unter anderem Bestände dezimiert, marine Lebensräume zerstört, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Meeresressourcen untergraben, der Wettbewerb verzerrt, die Ernährungssicherheit gefährdet, ehrliche Fischer unangemessen benachteiligt und Küstengemeinden geschwächt werden. Angesichts des Ausmaßes der Probleme im Zusammenhang mit IUU-Fischerei ist es für die Europäische Union erforderlich, die Maßnahmen gegenüber Belize, Kambodscha und Guinea als nichtkooperierende Drittländer zügig umzusetzen. Daher sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(39) |
Weist Belize, Kambodscha oder Guinea nach, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde, so streicht der Rat gemäß Artikel 34 Absatz 1 der IUU-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission dieses Land aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer. Bei einem Streichungsbeschluss wird auch berücksichtigt werden, ob Belize, Kambodscha oder Guinea konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSDS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unionsliste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. März 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. TSAFTARIS
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird (ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1).
(3) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2013 zur Ermittlung der Drittländer, die die Kommission als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft (ABl. C 346 vom 27.11.2013, S. 2).
ANHANG
Liste der nichtkooperierenden Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („IUU-Fischerei“)
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Belize |
|
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Königreich Kambodscha |
|
|
Republik Guinea |
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27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/48 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. März 2014
zur Ernennung eines dänischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2014/171/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
auf Vorschlag der dänischen Regierung,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen. |
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(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Rikke EDSJÖ ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Niels LINDBERG MADSEN wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. März 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. TSAFTARIS
Berichtigungen
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27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/49 |
Berichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2013 vom 8. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
( Amtsblatt der Europäischen Union L 58 vom 27. Februar 2014 )
Seite 7, Artikel 1:
anstatt:
„In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zu (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
‚— |
32013 R 0143: Verordnung (EU) Nr. 143/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 51)‘ “ |
muss es heißen:
„In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) und 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
‚— |
32013 R 0143: Verordnung (EU) Nr. 143/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 51)‘ “. |
|
27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/49 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2013/713/EU der Kommission vom 29. November 2013 zur Gründung des Europäischen Infrastrukturnetzes für klinische Forschung (ECRIN) als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ECRIN)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 324 vom 5. Dezember 2013 )
Seite 20, Anhang III, Nr. 5:
anstatt:
„Die Beobachter des ERIC ECRIN tragen mit ihrem lokalen Beitrag und ihrem Kernbeitrag zum Jahreshaushalt bei, wie in Anhang III.3 Buchstabe a dieser Satzung vorgesehen.“
muss es heißen:
„Die Beobachter des ERIC ECRIN tragen mit ihrem lokalen Beitrag zum Jahreshaushalt bei, wie in Anhang III.3 Buchstabe a dieser Satzung vorgesehen.“
|
27.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/50 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel
( Amtsblatt der Europäischen Union L 29 vom 30. Januar 2013 )
Seite 54, Anhang, Teil C, Abschnitt 11 „Mineralstoffe und daraus gewonnene Erzeugnisse“, Nummer 11.3.31:
anstatt:
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„11.3.31 |
Tetrakaliumdiphosphat |
Tetrakaliumpyrophospat (K4P2O7) |
Gesamtphosphorgehalt, Calcium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %“ |
muss es heißen:
|
„11.3.31 |
Tetrakaliumdiphosphat |
Tetrakaliumpyrophospat (K4P2O7) |
Gesamtphosphorgehalt, Kalium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %“ |
Seite 54, Anhang, Teil C, Abschnitt 11 „Mineralstoffe und daraus gewonnene Erzeugnisse“, Nummer 11.3.32:
anstatt:
|
„11.3.32 |
Pentakaliumtriphosphat |
Pentakaliumtripolyphosphat (K5P3O10) |
Gesamtphosphorgehalt, Calcium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %“ |
muss es heißen:
|
„11.3.32 |
Pentakaliumtriphosphat |
Pentakaliumtripolyphosphat (K5P3O10) |
Gesamtphosphorgehalt, Kalium, in 2 %iger Zitronensäure unlöslicher Phosphor, wenn > 10 %“ |