ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 140

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

61. Jahrgang
6. Juni 2018


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2018/826 des Rates vom 28. Mai 2018 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2018/827 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

3

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/828 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 im Hinblick auf die Anforderungen an Antiblockiervorrichtungen, Hochdruck-Energiespeichereinrichtungen und Einleitungs-Hydraulikanschlüsse ( 1 )

5

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ( 1 )

8

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 der Kommission vom 9. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 hinsichtlich der Anpassung der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

15

 

*

Verordnung (EU) 2018/831 der Kommission vom 5. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

35

 

*

Verordnung (EU) 2018/832 der Kommission vom 5. Juni 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyantraniliprol, Cymoxanil, Deltamethrin, Difenoconazol, Fenamidon, Flubendiamid, Fluopicolid, Folpet, Fosetyl, Mandestrobin, Mepiquat, Metazachlor, Propamocarb, Propargit, Pyrimethanil, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

38

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2018/833 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

87

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/834 der Kommission vom 4. Juni 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3318)  ( 1 )

89

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/835 der Kommission vom 4. Juni 2018 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3319)  ( 1 )

104

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2018 des Zoll-Unterausschusses EU-Georgien vom 20. März 2018 zur Ersetzung des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2018/836]

107

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/1


BESCHLUSS (EU) 2018/826 DES RATES

vom 28. Mai 2018

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass sich die Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) beteiligt.

(2)

Die Libanesische Republik (im Folgenden Libanon) äußerte den Wunsch, sich als teilnehmendes Land gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten und den mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) assoziierten Drittländern, die bereits an der PRIMA teilnehmen, an der PRIMA zu beteiligen.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 wird Libanon vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen seiner Beteiligung an der PRIMA festgelegt sind, zu einem teilnehmenden Land der PRIMA.

(4)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2018/467 des Rates (3) wurde das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 27. Februar 2018 unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) wird im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. KARANIKOLOV


(1)  Zustimmung vom 17. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2018/467 des Rates vom 25. September 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 79 vom 22. März 2018, S. 1).

(4)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 3 veröffentlicht.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

6.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/827 DES RATES

vom 4. Juni 2018

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 hat der Rat die Liste der benannten Personen und Organisationen in den Anhängen IX und XIV der genannten Verordnung überprüft.

(3)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu bestimmten in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Personen und Einrichtungen geändert werden sollten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TSACHEVA


(1)   ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.


ANHANG

Anhang IX des Beschlusses (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„42. g)

Shetab Gaman (alias Taamin Gostaran Pishgaman Azar)

Adresse: Norouzi Alley, No 2, Larestan Street, Motahari Avenue, Teheran

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

49.

Noavaran Pooyamoj (alias Noavaran Tejarat Paya, Bastan Tejerat Mabna, Behdis Tejarat (oder Bazarganis Behdis Tejarat Alborz Company oder Behdis Tejarat General Trading Company), Fanavaran Mojpooya, Faramoj Company (oder Tosee Danesh Fanavari Faramoj), Green Emirate Paya, Mehbang Sana, Mohandesi Hedayat Control Paya, Pooya Wave Company, Towsee Fanavari Boshra)

 

Ist beteiligt an der Beschaffung von Material, das der Kontrolle unterliegt und unmittelbar bei der Herstellung von Zentrifugen für das Urananreicherungsprogramm Irans verwendet wird.

23.5.2011

55.

Ashtian Tablo

Ashtian Tablo — No 67, Ghods mirheydari St, Yoosefabad, Teheran

Ist beteiligt an der Herstellung und Lieferung elektrischer Spezialausrüstungen und -materialien, die unmittelbar im iranischen Nuklearbereich verwendet werden.

23.5.2011“

2.

Unter der Überschrift „Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge unter der Unterüberschrift „A. Personen“:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„1.

Javad DARVISH-VAND, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Ehemaliger stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Inspektionen, verantwortlich für sämtliche Einrichtungen und Anlagen dieses Ministeriums, der durch die Erbringung von Dienstleistungen für dieses Ministerium und das Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) nach wie vor mit diesen in Verbindung steht.

23.6.2008

8.

Mohammad Reza NAQDI, Brigadegeneral im IRGC

geboren 1953, Nadschaf (Irak)

Stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) für Kultur- und Gesellschaftsfragen. Ehemaliger Kommandeur der Bassidsch-Widerstandstruppe.

26.7.2010

10.

Rostam QASEMI (alias Rostam GHASEMI)

geboren 1961

Ehemaliger Chef von Khatam al-Anbiya

26.7.2010

19.

Amir Ali Haji ZADEH (alias Amir Ali HAJIZADEH), Brigadegeneral im IRGC

 

Kommandeur der Luft- und Raumfahrtstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)

23.1.2012“


6.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/828 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2018

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 im Hinblick auf die Anforderungen an Antiblockiervorrichtungen, Hochdruck-Energiespeichereinrichtungen und Einleitungs-Hydraulikanschlüsse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 (2) der Kommission sollte die Kommission eine Bewertung der Frage vornehmen, ob Antiblockiervorrichtungen bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 60 km/h ab dem 1. Januar 2020 vorgeschrieben werden sollten. Im Anschluss an eine Bewertung dieser Anforderung kam die Kommission zu dem Schluss, dass durch eine Streichung dieser Anforderung für die genannten Fahrzeuge aus der Delegierten Verordnung der Industrie und den Nutzern unverhältnismäßige finanzielle Kosten, die die tatsächliche Verwendung von Bremstechnologie nach dem neusten Stand auf dem Markt letztlich verzögern würden, erspart werden. Die Anforderung, solche Fahrzeuge mit Antiblockiervorrichtungen auszustatten, sollte daher gestrichen werden.

(2)

In den Betriebsbedingungen von Hochdruck-Energiespeichereinrichtungen sollten ein dem technischen Stand entsprechender Druckbereich und entsprechende Prüfungen vorgesehen sein. Die Druckgrenzwerte sollten daher entsprechend angepasst werden.

(3)

Um den Mitgliedstaaten und der Industrie bei der Anwendung der Bremsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 auf neue Zugmaschinen, welche mit bereits in Betrieb befindlichen Anhängern verbunden sind, einen reibungslosen Übergang zum Verbot von Einleitungs-Hydraulikanschlüssen zu ermöglichen, sollte unter Berücksichtigung der Austauschrate bei land- und forstwirtschaftlichen Anhängefahrzeugen die Geltungsdauer der Übergangsvorschriften zu Einleitungs-Hydraulikanschlüssen für Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

In Anbetracht der Tatsache, dass diese Verordnung eine Reihe wichtiger Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 enthält, die für deren reibungslose Anwendung erforderlich sind, sollte sie unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Anforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse und damit ausgerüstete Zugmaschinen

(1)   Die Wirkungsanforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse von Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen sowie für mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen ausgerüstete Zugmaschinen sind in Anhang XIII festgelegt. Diese Anforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2024.

(2)   Die Hersteller dürfen Einleitungs-Hydraulikanschlüsse nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr in neue Zugmaschinen einbauen.“

2.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 sind die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung und die Inbetriebnahme neuer Zugmaschinen mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen durch die nationalen Behörden zu verbieten.“

3.

Die Anhänge I, IV und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I, IV und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.2.1.21.2 wird gestrichen;

b)

Nummer 2.2.1.23 erhält folgende Fassung:

„2.2.1.23.

Unter Nummer 2.2.1.21.1 nicht aufgeführte Zugmaschinen mit Antiblockiervorrichtungen müssen die Anforderungen von Anhang XI erfüllen.“;

c)

In Nummer 2.2.2.15.1.1 wird der Satz „Dieser Druck darf nicht mehr als 11 500 kPa betragen.“ gestrichen;

d)

die folgenden Nummern 2.2.2.15.1.1.1 und 2.2.2.15.1.1.2 werden eingefügt:

„2.2.2.15.1.1.1.

Dieser niedrige Druck in der hydraulischen Energiespeichereinrichtung darf bei Anlagen, in denen Energiespeichereinrichtungen mit einem maximalen Betriebsdruck von 15 000 kPa zum Einsatz kommen, nicht mehr als 11 500 kPa betragen.

2.2.2.15.1.1.2.

Bei Anlagen, in denen Energiespeichereinrichtungen zum Einsatz kommen, die bis zu einem maximalen Betriebsdruck von mehr als 15 000 kPa aufgefüllt werden, damit die vorgeschriebene Wirkung der Bremsanlage erreicht wird, darf dieser niedrige Druck in der hydraulischen Energiespeichereinrichtung 11 500 kPa überschreiten.“

2.

In Anhang IV Teil C (hydraulische Bremsanlagen mit Energiespeicher) wird die folgende Nummer 1.3.2.1.1 eingefügt:

„1.3.2.1.1.

Bei Anlagen, in denen Energiespeichereinrichtungen zum Einsatz kommen, die bis zu einem maximalen Betriebsdruck von mehr als 15 000 kPa aufgefüllt werden, damit die vorgeschriebene Wirkung der Bremsanlage erreicht wird, muss in den Energiespeichereinrichtungen zu Beginn der Prüfung der maximale Druck gemäß den Vorgaben des Herstellers herrschen.“

3.

Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.

Ein Einleitungs-Hydraulikanschluss kann an Zugmaschinen angebracht werden, die mit einer der folgenden Verbindungen ausgestattet sind:

a)

einer der in Anhang I Nummer 2.1.4 aufgeführten Verbindungsarten;

b)

einer der in Anhang I Nummern 2.1.5.1.1, 2.1.5.1.2 und 2.1.5.1.3 aufgeführten Verbindungsarten. Um Dopplungen bei einem Anschluss zu vermeiden, kann in diesem Fall der männliche Anschluss des Einleitungs-Hydraulikanschlusses der in Anhang I Nummer 2.1.5.1.1 beschriebene männliche Stecker sein, sofern die an diesem Anschluss erzeugten Drücke den Bestimmungen unter den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 entsprechen.“;

b)

Die folgenden Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 werden eingefügt:

„1.1.1.

Sind eine Steuerleitung und eine Zusatzleitung eines Anhängefahrzeugs angeschlossen, muss der erzeugte Druck pm Anhang II Anlage 1 Abbildung 2 entsprechen.

1.1.2.

Ist ein Anhängefahrzeug mit einem Einleitungs-Hydraulikanschluss angeschlossen, muss der erzeugte Druck pm Nummer 2 oder Nummer 3 dieses Anhangs entsprechen.

1.1.3.

Die Erkennung angeschlossener Leitungen nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 erfolgt selbsttätig.“


6.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/829 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2018

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die verbindlichen UNECE-Regelungen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission (2) werden häufig aktualisiert. In diesem Zusammenhang sollte die Liste um eine Erläuterung ergänzt werden, in der klargestellt wird, dass die Hersteller spätere Ergänzungen der einschlägigen Änderungsserien dieser UNECE-Regelungen verwenden dürfen, auch wenn diese nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(2)

In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 müssen bestimmte redaktionelle Fehler in der Liste der UNECE-Regelungen berichtigt werden.

(3)

Für eine reibungslose Umsetzung durch die nationalen Behörden sind redaktionelle Verbesserungen in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 und genaue Verweise auf die Fahrzeugklassen, für die dieser Anhang gilt, erforderlich.

(4)

Die in Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Anforderungen für Lenkanlagen müssen im Einklang mit der Norm ISO 10998:2008 und den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 79, die in der Liste in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgeführt ist, an den technischen Fortschritt angepasst werden.

(5)

Moderne land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind elektromagnetischen Signalen von einer Frequenz bis zu 2 000 MHz ausgesetzt. Daher sollten die entsprechenden Frequenzbereiche für die Prüfung in den Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgenommen und der Anhang an die UNECE-Regelung Nr. 10 angepasst werden, die solche Prüfanforderungen enthält und als Alternative zu den in Anhang XV festgelegten Anforderungen gilt.

(6)

Moderne Landwirtschaftstechniken erfordern den Einsatz von größeren Reifen, durch die die Bodenverdichtung vermieden wird, sowie den Einsatz größerer Werkzeuge. Daher müssen die in Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Anforderungen für Abmessungen und Anhängelasten in Bezug auf die Fahrzeugbreite an die in einigen Mitgliedstaaten bereits zulässigen Abmessungen und Anhängelasten angepasst werden.

(7)

Infolge der Anpassung der Anforderungen für die Abmessungen müssen einige der Anforderungen in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208, nämlich Anhang VII (Sichtfeld und Scheibenwischer), Anhang XII (Beleuchtungseinrichtung), Anhang XIV (Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile), Anhang XXVI (hinterer Unterfahrschutz), Anhang XXVII (seitliche Schutzvorrichtungen) und Anhang XXVIII (Ladepritschen), angepasst werden, da die Bestimmungen in diesen Anhängen unmittelbar von der zulässigen Fahrzeugbreite abhängen.

(8)

Es wird davon ausgegangen, dass Unfälle mit Todesfolge erheblich reduziert werden können, indem die Sichtbarkeit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge verbessert wird, und zwar durch Änderung der Anforderungen für angemessene verbesserte Beleuchtungseinrichtungen gemäß Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208.

(9)

Damit die in Anhang XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, muss eine bestimmte mathematische Formel für diese Prüfungen aktualisiert werden.

(10)

Um die Sicherheit im Straßenverkehr im Hinblick auf Anhänger und auswechselbare gezogene Geräte, für die die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gilt, zu gewährleisten, sollten die Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen in Anhang XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 angepasst werden, um die Verwendung von mechanischen Dreipunkt-Verbindungseinrichtungen zu ermöglichen, und es sollten verbesserte Spezifikationen für mechanische Verbindungseinrichtungen an Anhängefahrzeugen eingeführt werden, mit denen andere Fahrzeuge gezogen werden.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(12)

In Anbetracht der Tatsache, dass die vorliegende Verordnung eine Reihe von Berichtigungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 enthält, sollte sie unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel IV wird der folgende Artikel 40 a eingefügt:

„Artikel 40 a

Übergangsbestimmungen

1)   Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission (*1) geänderten Fassung erteilen die nationalen Behörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin Typgenehmigungen für Typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nach dieser Verordnung in ihrer am 8. Juni 2018 geltenden Fassung.

2)   Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission geänderten Fassung gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 auch das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage eines gemäß dieser Verordnung in ihrer am 8. Juni 2018 geltenden Fassung genehmigten Typs.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 8).“;"

2.

Die Anhänge I, V, VII, XII, XIV, XV, XXI, XXVI, XXVII, XXVIII und XXXIV werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208

Die Anhänge I, IV, XII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).


ANHANG I

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208

Die Anhänge I, V, VII, XII, XIV, XV, XXI, XXVI, XXVII, XXVIII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt geändert:

1.

Nach der Tabelle in Anhang I wird der folgende Hinweis hinzugefügt:

„Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert.“

2.

In Anhang V erhält Nummer 3.1.2 Satz 1 folgende Fassung:

„Die Betätigungskraft darf beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Erzielung eines Wendekreises von 12 m Halbmesser erforderlich ist, bei intakten Lenkanlagen 25 daN nicht überschreiten.“

3.

In Anhang VII wird unter Nummer 2 der folgende Satz hinzugefügt:

„Die in ISO 5721-2:2014 festgelegten Prüfungen und ihre Akzeptanzkriterien gelten auch für Zugmaschinen mit einer Breite von mehr als 2,55 m.“

4.

Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 6.15.1 erhält folgende Fassung:

„6.15.1.

Vorhandensein: Vorgeschrieben bei allen Fahrzeugen, die länger als 4,6 m sind. Fakultativ bei allen anderen Fahrzeugen.“;

b)

Nummer 6.15.6 erhält folgende Fassung:

„6.15.6.

Ausrichtung: Nach der Seite. Wenn sich die Ausrichtung nicht ändert, kann der Strahler rotieren.“;

c)

Nummer 6.18.1 erhält folgende Fassung:

„6.18.1.

Vorhandensein: Vorgeschrieben bei Zugmaschinen, die länger als 4,6 m sind. Vorgeschrieben bei Anhängern der Kategorien R3 und R4, die länger als 4,6 m sind. Fakultativ bei allen anderen Fahrzeugen.“;

d)

in Nummer 6.18.4.3 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Bei Kraftfahrzeugen, die nicht länger als 6 m sind, und bei Fahrgestellen mit Fahrerhaus genügt es jedoch, wenn im ersten oder im letzten Drittel des Fahrzeugs eine Seitenmarkierungsleuchte angebracht ist. Bei Zugmaschinen genügt es auch, wenn im mittleren Drittel des Fahrzeugs eine Seitenmarkierungsleuchte angebracht ist.“;

e)

in Nummer 6.18.4.3 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Seitenmarkierungsleuchte kann ebenso wie der seitliche Rückstrahler Teil der Lichtaustrittsfläche sein.“;

f)

Nummer 6.26.1 erhält folgende Fassung:

„6.26.1.

Vorhandensein:

 

Vorgeschrieben bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von über 2,55 m.

 

Fakultativ bei Fahrzeugen mit einer Gesamtbreite von bis zu 2,55 m.“.

5.

In Anhang XIV erhält Nummer 2.1 folgende Fassung:

„2.1.

Dieser Anhang gilt für folgende Teile der Außenfläche bei beladenem Fahrzeug mit nicht für den Bodenschutz bestimmten Reifen des größten Durchmessers oder mit einem nicht für den Bodenschutz bestimmten Gleiskettensatz der größten Höhenabmessung, für die es genehmigt ist, wenn alle Türen, Fenster, Klappen usw. geschlossen sind:“.

6.

Anhang XV wird wie folgt geändert:

a)

in Teil 2, Nummer 3.4.2.1 wird die Zahl „1 000“ an beiden Stellen durch die Zahl „2 000“ ersetzt;

b)

Teil 5 wird wie folgt geändert:

i)

in Nummer 1.2 werden die letzten drei Sätze gestrichen;

ii)

in Nummer 5.1.3 wird die Zahl „1 000“ durch die Zahl „2 000“ ersetzt;

iii)

in Nummer 6.1 wird die Zahl „1 000“ durch die Zahl „2 000“ ersetzt;

iv)

Nummer 6.1.1 erhält folgende Fassung:

„6.1.1.

Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieses Teils durch das Fahrzeug wird das Fahrzeug bei maximal 14 Festfrequenzen in diesem Bereich geprüft, zum Beispiel: 27, 45, 65, 90, 120, 150, 190, 230, 280, 380, 450, 600, 750, 900 und von 1 000 bis 2 000 MHz, gemäß der in ISO 11451-1, 3rd ed., 2005 and Amd 1:2008 festgelegten Steigerung.“;

v)

in Nummer 7.1.2 wird die Zahl „1 000“ durch die Zahl „2 000“ ersetzt;

vi)

in Nummer 7.4 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Das Fahrzeug wird einem elektromagnetischen Feld im Frequenzbereich von 20 bis 2 000 MHz in vertikaler Polarisierung ausgesetzt.“;

vii)

Nummer 7.4.2 erhält folgende Fassung:

„7.4.2.   Gestalt des Prüfsignals

Die Prüfsignalmodulation ist:

a)

Amplitudenmodulation (AM) mit 1 kHz Modulation und einem Modulationsgrad von 80 % (m = 0,8 ± 0,04) im Frequenzbereich von 20 bis 1 000 MHz (wie in Schaubild 3 dieses Teils festgelegt) und

b)

Pulsmodulation (PM) mit Ton = 577 μs und Dauer = 4 600 μs, im Frequenzbereich von 1 000 bis 2 000 MHz, wie in ISO 11451-1, 3rd ed., 2005 and Amd1:2008 festgelegt.“;

viii)

die folgende Nummer 7.4.4 wird eingefügt:

„7.4.4.   Expositionsdauer

Die Expositionszeit für jede Testfrequenz muss ausreichend sein, damit das Prüffahrzeug unter normalen Bedingungen reagieren kann. Auf jeden Fall darf die Expositionszeit nicht weniger als 2 Sekunden betragen.“.

7.

Anhang XXI wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1.

Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse T oder C betragen:

2.1.1.

Länge: 12 m

2.1.2.

Breite: 2,55 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden);

Die Breite kann auf bis zu 3,00 m erhöht werden, wenn dies ausschließlich auf die Montage der Reifen, der Gummiketten oder Doppelreifenkonfigurationen für den Bodenschutz, einschließlich Spritzschutzsystemen, zurückzuführen ist, sofern die Breite der dauerhaften Fahrzeugstruktur höchstens 2,55 m beträgt und das Fahrzeug, für das eine Typgenehmigung erteilt wurde, ebenfalls mit mindestens einem Reifensatz oder Gummiketten ausgestattet ist, durch den/die sich das Fahrzeug nicht auf mehr als 2,55 m verbreitern darf.

2.1.3.

Höhe: 4 m.“;

b)

die folgenden Nummern 2.3, 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 werden eingefügt:

„2.3.

Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse R betragen:

2.3.1.

Länge: 12 m

2.3.2.

Breite: 2,55 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden).

Die Breite kann auf bis zu 3,00 m erhöht werden, wenn dies ausschließlich auf einen der folgenden Umstände zurückzuführen ist:

a)

der Einsatz von Reifenkonfigurationen für den Bodenschutz, sofern das Fahrzeug auch mit mindestens einem Reifensatz ausgestattet sein kann, ohne dass es sich dadurch auf mehr als 2,55 m verbreitert. Die zu Transportzwecken notwendige Fahrzeugstruktur darf höchstens 2,55 m breit sein. Kann das Fahrzeug auch mit mindestens einem Reifenset ausgestattet sein, ohne dass seine Breite dadurch 2,55 m überschreitet, darf das Fahrzeug durch die Anbringung von Spritzschutzsystemen nicht breiter werden als 2,55 m.

b)

das Vorhandensein von Werkzeugen, die für die Funktionsweise des Fahrzeugs erforderlich sind, gemäß den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1). Die zu Transportzwecken notwendige Fahrzeugstruktur darf höchstens 2,55 m breit sein.

2.3.3.

Höhe: 4 m.

(*1)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).“."

8.

In Anhang XXVI erhält Nummer 2.4.2 folgende Fassung:

„2.4.2.

die Breite der Einrichtung darf in keinem Punkt die Breite der Hinterachse, gemessen in den äußersten Punkten der Räder, mit Ausnahme der Ausbuchtungen der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche, überschreiten und diese auf jeder Seite nicht um mehr als 10 cm unterschreiten. Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, ist die breiteste Hinterachse maßgeblich. Die Breite der Einrichtung darf keinesfalls 2,55 m überschreiten.“.

9.

In Anhang XXVII erhält Satz 1 in Nummer 2.1 folgende Fassung:

„Die Breite des Fahrzeugs mit der Einrichtung darf die größte Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. 2,55 m, je nachdem, was schmaler ist, nicht überschreiten. Der Hauptteil seiner Außenfläche darf nicht mehr als 120 mm vom äußeren Umriss des Fahrzeugs (Gesamtbreite) nach innen liegen.“

10.

In Anhang XXVIII Nummer 2 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

die Breite darf die größte Gesamtbreite der Zugmaschine ohne Ausrüstung bzw. 2,55 m, je nachdem, was schmaler ist, nicht überschreiten.“.

11.

In Anhang XXXIV wird folgende Nummer eingefügt:

„2.9.

Zieht ein Anhängefahrzeug ein anderes Anhängefahrzeug, muss die mechanische Verbindungseinrichtung des ersten den Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen für Zugmaschinen entsprechen.“

(*1)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).“.“


ANHANG II

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208

Die Anhänge I, IV, XII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt berichtigt:

1.

Anhang I wird wie folgt berichtigt:

a)

die Zeile unter der Zeile mit der Regelung Nr. 5 wird gestrichen;

b)

die Zeile unter der Zeile mit der Regelung Nr. 21 wird gestrichen;

c)

die Zeile unter der Zeile mit der Regelung Nr. 75 wird gestrichen;

2.

Anhang IV wird wie folgt berichtigt:

a)

Nummern 1.1, 1.2 und 2 werden gestrichen;

b)

Die folgenden Nummern 2, 3 und 4 werden angefügt:

„2.

Für die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h bis höchstens 60 km/h gelten die Anforderungen von ISO 10998:2008, Amd 1.2014.

3.

Die Lenkbewegungen von Zugmaschinen der Klasse Cb erfolgen gemäß den Anforderungen in Nummer 3.9 von Anhang XXXIII.

4.

Die Anforderungen für die Betätigungskraft für die unter Nummer 1 erwähnten Fahrzeuge müssen identisch mit den Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N2 sein, die gemäß Abschnitt 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79 gelten.

Bei Fahrzeugen mit Sattelsitzplatz und Lenkstange ist in der Mitte des Griffes dieselbe Betätigungskraft aufzubringen.“

3.

Anhang XII wird wie folgt berichtigt:

a)

in Nummer 6.15.5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf auf 5° verringert sein, wenn die Höhe über dem Boden der Leuchte kleiner als 750 mm ist.“;

b)

Die Überschrift von Anlage 3 erhält folgende Fassung:

„Abmessungen, Mindestgröße der rückstrahlenden Fläche, Farbe und photometrische Mindestanforderungen sowie Identifizierung und Kennzeichnung von Signaltafeln und Signalfolien für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,55 m“.

4.

Anhang XXXIV wird wie folgt berichtigt:

a)

in Nummer 3.4.1 erhält die Formel zur Berechnung von h2 folgende Fassung:

„h2 ≤ (((mla – 0,2 × mt) × 1 – (S × c))/(0,6 × (mlt – 0,2 × mt + S)))“;

b)

Nummer 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

gezogene auswechselbare Geräte der Klasse R1a oder R2a, die hauptsächlich zur Bearbeitung von Materialien im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehen sind;“.

6.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/15


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/830 DER KOMMISSION

vom 9. März 2018

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 hinsichtlich der Anpassung der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige Einträge des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollten geändert werden, damit Anforderungen an zusätzliche Fahrzeugkategorien in Übereinstimmung mit den aktuellen Fassungen bestimmter Normenkodizes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die amtliche Prüfung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (OECD-Normenkodizes) (2) festgelegt werden können.

(2)

Die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission (3) festgelegten, verbindlichen UNECE-Regelungen werden häufig aktualisiert. In diesem Zusammenhang sollte die Liste um eine Erläuterung ergänzt werden, in der präzisiert wird, dass die Hersteller die nachfolgenden Ergänzungen der anwendbaren Änderungsserien dieser UNECE-Regelungen verwenden können, auch wenn diese nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(3)

Um klarzustellen, dass bestimmte Anforderungen des Unionsrechts gleichwertig mit den in den OECD-Normenkodizes festgelegten Anforderungen sind und vollständig mit diesen übereinstimmen, sollten der in bestimmten Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 festgelegte Wortlaut der Anforderungen und die Nummerierung angepasst werden, damit sie mit Wortlaut und Nummerierung des entsprechenden OECD-Normenkodex übereinstimmen.

(4)

Um die Zahl der Verletzungen und tödlichen Unfälle zu verringern, die durch Fehler beim Ausklappen der an Schmalspurzugmaschinen hinten angebrachten Überrollschutzstrukturen in potenziell gefährlichen Situationen verursacht werden, sollten ergonomische Anforderungen zur Erleichterung und Förderung des gegebenenfalls erforderlichen Ausklappens der Überrollschutzstrukturen verbindlich vorgeschrieben werden.

(5)

Die Liste der Prüfberichte, die auf der Grundlage der OECD-Normenkodizes erstellt und für die Zwecke der EU-Typgenehmigung als Alternative zu den auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 erstellten Prüfberichten anerkannt werden, sollte auf den neuesten Stand gebracht werden.

(6)

Zum Zwecke der Präzisierung und Verbesserung bestimmter Prüfverfahren sollten zusätzliche geringfügige Änderungen der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission festgelegten Prüfmethode für den Fahrersitz und der Anforderungen für den Zugang zum Fahrerplatz, der Mindestanforderungen an Steuergeräte und der Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials vorgenommen werden.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird in Zeile 38 in den Spalten für die Fahrzeugklassen Ca und Cb die Angabe „n.z.“ durch die Angabe „X“ ersetzt.

Artikel 2

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 12 wird der Wortlaut „für Fahrzeuge der Klassen T2, T3 und T4.3“ durch den Wortlaut „für Fahrzeuge der Klassen T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3“ ersetzt;

(2)

In Kapitel V wird folgender Artikel 35a eingefügt:

„Artikel 35a

Übergangsbestimmungen

1.   Bis zum 26. Juni 2018 dürfen die nationalen Behörden weiterhin Typgenehmigungen für Typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Typen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer am 25. Juni 2018 geltenden Fassung erteilen.

2.   Bis zum 31. Dezember 2018 gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage eines gemäß dieser Verordnung in ihrer am 25. Juni 2018 geltenden Fassung genehmigten Typs“;

(3)

In Anhang I werden im Text unter der Überschrift „Erläuterung“ folgende Absätze angefügt:

„Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert.“;

(4)

Anhang II wird gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

(5)

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Punkt B wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 3.8.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Gegebenenfalls sind die Eigenschaften der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung entweder gemäß den Anforderungen der Nummern 3.8.2.1 bis 3.8.2.7 oder gemäß Nummer 3.8.3 zu überprüfen.“;

b)

Folgende Nummer 3.8.3 wird eingefügt:

„3.8.3.

Die Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung kann durch die Anwendung der Vorschriften und Hinweise unter Punkt 3 des Abschnitts B bei einer verringerten Temperatur von – 18 °C oder kälter nachgewiesen werden. Vor Beginn der dynamischen Prüfung müssen die Schutzvorrichtung und alle Befestigungsteile auf – 18 °C oder kälter abgekühlt sein.“;

(6)

In den Erläuterungen zu Anhang VI erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:

„(1)

Falls nichts anderes angegeben ist, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (dynamische Prüfung), OECD-Kodex 3, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.“;

(7)

In Anhang VII in den Erläuterungen zu Anhang VII erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:

„(1)

Falls nichts anderes angegeben ist, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Gleisketten, OECD-Normkodex 8, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.“;

(8)

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe B Punkt 3.11.2 erhält folgende Fassung:

„3.11.2.

„Gegebenenfalls sind die Eigenschaften der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung gemäß den Anforderungen der Nummern 3.11.2.1 bis 3.11.2.7 zu überprüfen.“;

b)

In den Erläuterungen zu Anhang VIII erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:

„(1)

Falls nichts anderes angegeben ist, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (statische Prüfung), OECD-Kodex 4, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.“;

(9)

Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;

(10)

Anhang X wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert;

(11)

Anhang XI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert;

(12)

Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 3.1.3 wird folgender Absatz angefügt:

„Nach Ermessen des Herstellers kann eine zusätzliche Geräuschmessung durchgeführt werden, wobei der Motor ausgeschaltet wird und Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel Heizgebläse, Scheibenheizung und andere elektrische Vorrichtungen, bei maximalen Einstellungen in Betrieb sind.“;

b)

Folgende Nummer 3.2.2.2.2 wird eingefügt:

„3.2.2.2.2.

Während der fakultativen dritten Messreihe muss der Motor abgestellt werden und Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel Heizgebläse, Scheibenheizung und andere elektrische Vorrichtungen, müssen bei maximalen Einstellungen in Betrieb sein.“;

(13)

Anhang XIV wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert;

(14)

Anhang XV Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:

„3.3.2.

Beim Aussteigen muss die obere Stufe oder Sprosse leicht erkennbar und erreichbar sein. Der senkrechte Abstand zwischen den aufeinanderfolgenden Stufen oder Sprossen muss gleich sein. Eine Toleranz von 20 mm ist jedoch zulässig.“;

(15)

In Anhang XVIII in den Erläuterungen zu Anhang XVIII erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:

„(1)

Mit Ausnahme der Nummerierung sind die Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit dem Wortlaut des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (statische Prüfung), OECD-Normkodex 4, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.“;

(16)

In Anhang XXII erhält die Nummer 4 folgende Fassung:

„4.   Erklärung zum Geräuschpegel

In der Betriebsanleitung sind für jede Prüfbedingung gemäß Anhang XIII die Werte für den Geräuschpegel am Ohr der Bedienungsperson oder alternativ die Ergebnisse der Geräuschpegelprüfung nach dem OECD-Normkodex 5 gemäß Nummer 4 seines Musterprüfberichts anzugeben.“;

(17)

Anhang XXIII, Nummer 1.2.1 erhält folgende Fassung:

„1.2.1.

Betätigungseinrichtungen wie Lenkräder oder -knüppel, Getriebeschalthebel, Steuerhebel, Kurbeln, Pedale und Schalter sind so auszuwählen, zu gestalten, zu konstruieren und anzuordnen, dass ihre Betätigungskräfte, ihr Platzbedarf, ihr Anbringungsort, die Methoden zu ihrer Betätigung und ihre farbliche Kennzeichnung der Norm ISO 15077:2008 entsprechen und die Vorschriften in den Anhängen A und C dieser Norm erfüllen.“;

(18)

Anhang XXVII, Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials

Die Brenngeschwindigkeit des Materials im Inneren der Kabine, etwa der Sitzbezüge, der Wand-, Boden- und Dachverkleidung, darf bei Prüfung nach der Norm ISO 3795:1989 oder nach der Norm FMVSS302 die Höchstgeschwindigkeit von 150 mm/min nicht überschreiten.“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)  http://www.oecd.org/tad/code/oecd-standard-codes-official-testing-agricultural-forestry-tractors.htm

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).


ANHANG I

Die Tabelle in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 erhält folgende Fassung:

„Prüfbericht auf der Grundlage des OECD-Normenkodex Nr.

Gegenstand

Version

Anwendbarkeit

Alternative zum EU-Prüfbericht auf der Grundlage von

3

Amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen

(dynamische Prüfung)

Ausgabe 2017

- Februar 2017 —

T1, T4.2 und T4.3

Anhang VI

Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden)

4

Amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen

(statische Prüfung)

Ausgabe 2017

- Februar 2017 —

T1/C1, T4.2/C4.2 und T4.3/C4.3

Anhang VIII und

Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden)

5

Amtliche Messung des Geräuschpegels an den Fahrerplätzen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen

Ausgabe 2017

- Februar 2017 —

T und C

Anhang XIII

6

Amtliche Prüfung vorn angebrachter Überrollschutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern

Ausgabe 2017

- Februar 2017 —

T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3

Anhang IX (wenn die Leistungsanforderungen für klappbare Überrollschutzstrukturen geprüft und erfüllt wurden) und

Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden)

7

Amtliche Prüfung hinten angebrachter Überrollschutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern

Ausgabe 2017

- Februar 2017 —

T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3

Anhang X (wenn die Leistungsanforderungen für klappbare Überrollschutzstrukturen geprüft und erfüllt wurden) und

Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden)

8

Amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Gleisketten

Ausgabe 2017

- Februar 2017 —

C1, C2, C4.2 und C4.3

Anhang VII und

Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden)

10

Amtliche Prüfung von Strukturen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen

Ausgabe 2017

- Februar 2017 —

T und C

Anhang XI

Teil C“.


ANHANG II

Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Punkt B wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:

„1.3.1.   Vorläufige Begriffsbestimmungen: Mittelebene des Rades oder der Gleiskette

Die Mittelebene des Rades oder der Gleiskette liegt in der Mitte zwischen den beiden Ebenen, die durch die Außenkanten der Felgen oder der Gleisketten verlaufen.“;

b)

Unter Nummer 1.3.2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Zugmaschinen auf Gleisketten ist die Spurweite der Abstand zwischen den jeweiligen Mittelebenen der Gleisketten.“;

c)

Unter Nummer 1.4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Zugmaschinen mit Gleisketten: Der Abstand zwischen den vertikalen Ebenen senkrecht zur Längsmittelebene der Zugmaschine, die durch die Achsen der Antriebsräder verlaufen.“;

d)

Die Nummern 2.1.2 und 2.1.3 erhalten folgende Fassung:

„2.1.2.

feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den breiteren Reifen oder Gleisketten bestückten Achse von weniger als 1 150 mm. Es wird vorausgesetzt, dass die mit den breiteren Reifen oder Gleisketten bestückte Achse auf einer Spurweite von höchstens 1 150 mm eingestellt ist. Die Spurweite der anderen Achse muss so eingestellt werden können, dass die Außenkanten der schmaleren Reifen oder Gleisketten nicht über die Außenkanten der Reifen oder Gleisketten der anderen Achse hinausragen. Sind beide Achsen mit Felgen und Reifen oder Gleisketten gleicher Abmessung bestückt, muss die feste oder einstellbare Spurweite beider Achsen weniger als 1 150 mm betragen;

2.1.3.

eine Masse von mehr als 400 kg, jedoch weniger als 3 500 kg, entsprechend der Leermasse der Zugmaschine einschließlich der Überrollschutzstruktur und der Reifen oder Gleisketten mit der größten vom Hersteller empfohlenen Abmessung. Die zulässige Höchstmasse darf 5 250 kg nicht überschreiten, und das Massenverhältnis (zulässige Höchstmasse/Bezugsmasse) darf nicht über 1,75 betragen;“;

e)

Unter Nummer 3.1.2.3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Zugmaschinen mit Gleisketten legt der Hersteller die Einstellung der Gleisketten fest.“;

f)

Unter Nummer 3.1.3.2 erhalten der zweite und der dritte Satz folgende Fassung:

„Wenn die Zugmaschine auf den am Boden befindlichen Rädern oder Gleisketten im labilen Gleichgewicht ist, muss dieser Winkel mindestens 38° betragen. Der Versuch ist einmal mit einem völlig nach rechts und ein zweites Mal mit einem völlig nach links eingeschlagenen Lenkrad durchzuführen.“;

g)

Nummer 3.1.4.3.1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeile B0 für die charakteristischen Daten der Zugmaschine erhält folgende Fassung:

B0

(m)

Breite der Hinterreifen oder der hinteren Gleisketten;“;

ii)

Die Zeilen D2 und D3 für die charakteristischen Daten der Zugmaschine erhalten folgende Fassung:

D2

(m)

Höhe der Vorderrad-Reifen oder vorderen Gleisketten bei maximaler Achslast

D3

(m)

Höhe der Hinterrad-Reifen oder hinteren Gleisketten bei maximaler Achslast“;

iii)

In Zeile S für die charakteristischen Daten der Zugmaschine wird der Wortlaut „Dabei muss die Summe der Spurweite (S) und der Reifenbreite (B0) größer sein als die Breite B6 der Schutzstruktur.“ durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Dabei muss die Summe der Spurweite der Hinterachse (S) und der Reifen- oder Gleiskettenbreite (B0) größer sein als die Breite B6 der Schutzstruktur.“;

h)

Nummer 3.1.4.3.2.2. erhält folgende Fassung:

„3.1.4.3.2.2.

Die Drehachse liegt parallel zur Zugmaschinen-Längsachse und verläuft durch die Mitte der Aufstandsflächen des talseitigen Vorder- und Hinterrades bzw. der vorderen oder hinteren Gleiskette;“;

i)

Unter Nummer 3.1.5.1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Die Abstände des Schwerpunkts von der Hinterachse (L3 ) oder der Vorderachse (L2 ) sind ausgehend von der Verteilung der Masse der Zugmaschine zwischen den Vorder- und Hinterrädern bzw. den hinteren und vorderen Gleisketten zu messen.“;

j)

Nummer 3.1.5.2 erhält folgende Fassung:

„3.1.5.2.   Höhe der Hinter- (D3 ) und Vorderreifen (D2 ) bzw. der hinteren und vorderen Gleisketten

Der Abstand vom höchsten Punkt des Reifens oder der Gleiskette zur Bodenebene ist zu messen (Abbildung 6.5); dasselbe Verfahren ist bei Hinterrad- und -Vorderradreifen bzw. hinteren und vorderen Gleisketten anzuwenden.“;

k)

Unter Nummer 3.1.5.4. erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Der Aufschlagpunkt wird bestimmt durch die sich tangential an die Schutzvorrichtung anschließende Ebene, die durch die von den höchsten äußeren Punkten der Vorderrad- und Hinterradreifen oder vorderen und hinteren Gleisketten gebildete Linie verläuft (Abbildung 6.7).“;

l)

Unter Nummer 3.1.5.6. erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Der Aufschlagpunkt wird bestimmt durch die sich tangential an die Motorhaube und die Schutzvorrichtung anschließende Ebene, die durch die von den höchsten äußeren Punkten des Vorderradreifens oder der Vorderradgleiskette gebildete Linie verläuft (Abbildung 6.7). Die Messung ist auf beiden Seiten der Motorhaube vorzunehmen.“;

m)

Unter Nummer 3.1.5.9. erhalten der erste und zweite Absatz unter der Überschrift „Höhe des Vorderachsdrehpunkts (H0)“ folgende Fassung:

„Der senkrechte Abstand zwischen dem Vorderachsdrehpunkt und der Achse der Vorderradreifen oder vorderen Gleisketten (H01 ) muss im technischen Bericht des Herstellers enthalten sein und ist zu prüfen.

Der senkrechte Abstand zwischen der Achse der Vorderradreifen oder vorderen Gleisketten und der Bodenebene (H02 ) ist zu messen (Abbildung 6.8).“;

n)

Die Nummern 3.1.5.10 und 3.1.5.11 erhalten folgende Fassung:

„3.1.5.10.   Spurweite der Hinterachse (S)

Die Mindestspurweite der Hinterachse mit den breitesten vom Hersteller empfohlenen Reifen oder Gleisketten ist zu messen (Abbildung 6.9).

3.1.5.11.   Breite der Hinterreifen oder hinteren Gleisketten (B0 )

Der Abstand zwischen der äußeren und der inneren am Reifen oder an der Gleiskette anliegenden Vertikalebene ist im oberen Teil des Reifens/der Gleiskette zu messen (Abbildung 6.9).“;

o)

Nummer 3.2.1.3.4. erhält folgende Fassung:

„3.2.1.3.4.

Die Spurweite der Räder ist so einzustellen, dass die Schutzstruktur bei den Festigkeitsprüfungen möglichst nicht durch die Reifen oder die Gleisketten abgestützt wird. Werden diese Prüfungen nach dem statischen Verfahren durchgeführt, können die Räder oder Gleisketten abmontiert werden.“;

p)

Nummer 3.2.2.2.4. erhält folgende Fassung:

„3.2.2.2.4.

Sind die Räder oder Gleisketten der Zugmaschine gegen den Fahrzeugrahmen gefedert, so ist die Federung während der Prüfungen zu blockieren.“;

q)

Nummer 3.2.5.4 erhält folgende Fassung:

„3.2.5.4.   Vorrichtung für die Druckprüfung

Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 6.10 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Schutzstruktur über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen oder Gleisketten der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.“;

r)

Unter Nummer 3.3.2.2. erhält der letzte Satz im letzten Absatz folgende Fassung:

„Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für die Vorder- und Hinterreifen und vorderen und hinteren Gleisketten sowie die Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt.“;

s)

Abbildung 6.5 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

Abbildung 6.5

Notwendige Daten für die Berechnung des Umstürzens einer Zugmaschine mit räumlichem Rollverhalten

Image 1

Anmerkung: D2 und D3 sollten bei voller Achslast gemessen werden.“;

t)

Unter Nummer 5.3.1. wird im letzten Absatz der folgende Satz angefügt:

„Bei Zugmaschinen mit Gleisketten legt der Hersteller die Einstellung der Gleisketten fest.“;

u)

Im Abschnitt B4 („Anforderungen für virtuelle Prüfungen“) wird folgender Absatz angefügt:

„Bei Zugmaschine mit Gleisketten müssen im ursprünglichen Muster folgende Zeilen eingefügt werden:

 

520 LOCATE 12, 40: PRINT „HEIGHT OF THE REAR TRACKS D3=“

 

*540 PRINT „HEIGHT OF THE FRT TRACKS D2=“: LOCATE 13, 29: PRINT „ “

 

650 LOCATE 17, 40: PRINT „REAR TRACKS WIDTH B0=“

 

970 LPRINT TAB(40); „HEIGHT OF THE REAR TRACKS D3=“;

 

*980 LPRINT „HEIGHT OF THE FRT TRACKS D2=“;

 

1160 LPRINT TAB(40); „REAR TRACK WIDTH B0=“;

 

1390 W2 = SQR(H0 * H0 + L0 * L0): S1 = S/2 + B0/2

 

1530 F2 = 2 * ATN(- L0/D3 + SQR((L0/D3) ^ 2 — (D2/D3) + 1))

 

1590 X(1, 5) = D3

 

1660 Y(1, 5) = -L3

*

falls zutreffend“;

(2)

In den Erläuterungen zu Anhang IX erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:

„(1)

Abgesehen von der Nummerierung der Abschnitte B2 und B3, die der Nummerierung im gesamten Anhang angepasst wurde, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von vorn an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen angebrachten Überrollschutzstrukturen, OECD-Normenkodex Nr. 6, Ausgabe 2017 vom Februar 2017.“.

ANHANG III

Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter Buchstabe A wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 2 sind die Leistungsanforderungen für klappbare Überrollschutzstrukturen (ROPS) gemäß Abschnitt B 3 zu erfüllen.“;

(2)

Buchstabe B wird wie folgt geändert:

(1)

Nummer 3.1.2.2.5. erhält folgende Fassung:

„3.1.2.2.5.

Die erste Belastung des hinteren Teils der Struktur muss auf der Seite erfolgen, auf der Belastungen nach Ansicht der Prüfbehörden die ungünstigeren Auswirkungen haben. Die Belastung von der Seite muss auf der Seite der Längsmittelebene der Zugmaschine erfolgen, die der Belastung in Längsrichtung gegenüber liegt. Die Belastung von vorn muss auf derselben Seite der Längsmittelebene der Schutzstruktur erfolgen wie die seitliche Belastung.“;

(2)

Es wird folgender Abschnitt B3 angefügt:

„B3   LEISTUNGSANFORDERUNGEN AN KLAPPBARE ÜBERROLLSCHUTZSTRUKTUREN

5.1.   Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden Mindestleistungs- und Prüfungsanforderungen an hinten angebrachte klappbare Überrollschutzstrukturen (ROPS) festgelegt, die von einem stehenden Bediener manuell aus- oder eingeklappt (mit oder ohne Teilunterstützung) und manuell oder automatisch verriegelt werden.

5.2.   Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

5.2.1.

handbetätigte klappbare ROPS“ bezeichnet eine hinten angebrachte Schutzstruktur mit zwei Pfosten, die vom Bediener direkt von Hand aus- oder eingeklappt wird (mit oder ohne Teilunterstützung);

5.2.2.

automatisch klappbare ROPS“ bezeichnet eine hinten angebrachte Schutzstruktur mit zwei Pfosten, deren Aus- oder Einklappen voll unterstützt wird;

5.2.3.

Verriegelungssystem“ bezeichnet eine Einrichtung mit der die ROPS von Hand oder automatisch in aus- oder eingeklappter Stellung fixiert wird;

5.2.4.

Griffbereich“ bezeichnet den vom Hersteller festgelegten Bereich der ROPS und/oder einen an der ROPS angebrachten zusätzlichen Griff, an dem das Aus- oder Einklappen durch den Bediener zulässig ist;

5.2.5.

zugänglicher Teil des Griffbereichs“ bezeichnet den Bereich, den der Bediener beim Aus- oder Einklappen der ROPS handhabt; dieser Bereich ist mit Bezug auf die geometrische Mitte der Querschnitte des Griffbereichs festzulegen;

5.2.6.

zugänglicher Bereich“ bezeichnet den Raum, in dem ein stehender Bediener die ROPS durch Krafteinwirkung aus-/einklappen kann;

5.2.7.

Quetschstelle“ bezeichnet die Gefahrstelle, an der Teile sich gegeneinander oder gegen feste Teile bewegen, sodass Personen oder Körperteile gequetscht werden können;

5.2.8.

Scherstelle“ bezeichnet die Gefahrstelle, bei der sich Teile aneinander oder an anderen Teilen so vorbei bewegen, dass Personen oder deren Körperteile gequetscht oder durchtrennt werden können;

5.2.9.

Standfläche“ bezeichnet eine Stelle auf der Plattform der Zugmaschine, die von dem Hauptzugang zum Fahrerplatz aus zugänglich ist und genügend Raum für einen stehenden Bediener bietet.

5.3.   Handbetätigte klappbare ROPS

5.3.1.   Vorbedingungen für die Prüfung

5.3.1.1.   Griffbereich

Die manuelle Handhabung erfolgt durch einen stehenden Bediener mit einem oder mehreren Griffen an den Griffbereich des Überrollbügels.

Die Handhabung des Überrollbügels kann vom Boden aus oder von einer Plattform-Standfläche aus erfolgen (Abbildungen 7.8a und 7.8b).

Die Bediener kann den Überrollbügel parallel oder frontal zu dem Weg des Überrollbügels betätigen.

Ein Mehrschrittverfahren mit mehreren Positionen des Bedieners und mehreren vordefinierten Griffbereichen ist zulässig.

Der Griffbereich muss klar und dauerhaft gekennzeichnet sein (Abbildung 7.9).

Dieser Bereich ist so auszulegen, dass er keine scharfen Kanten und Ecken oder raue Oberflächen aufweist, die den Bediener verletzen könnten.

Dieser Bereich kann sich auf einer oder beiden Seiten der Zugmaschine befinden; es kann sich um ein Konstruktionsteil des Überrollbügels oder um zusätzliche Handgriffe handeln. In diesem Bereich dürfen durch das manuelle Aus- oder Einklappen des Überrollbügels keine Gefahren für den Bediener durch Scheren, Quetschen oder unkontrollierbare Bewegungen entstehen.

5.3.1.2.   Zugängliche Bereiche

Drei zugängliche Bereiche mit jeweils unterschiedlich hoher zulässiger Kraft werden in Bezug auf die durch den Boden gebildete horizontale Ebene und die die äußeren Teile der Zugmaschine berührenden senkrechten Ebenen, welche die Position oder die Positionsänderung des Bedieners begrenzen, festgelegt (Abbildung 7.10).

Bereich I: bequem zugänglicher Bereich,

Bereich II: ohne Vorneigen des Körpers zugänglicher Bereich,

Bereich III: mit Vorneigen des Körpers zugänglicher Bereich.

Betätigung des Überrollbügels parallel zum Überrollbügelweg

 

Die Position und die Positionsänderung des Bedieners werden durch Hindernisse begrenzt. Dabei handelt es sich um Teile der Zugmaschine, die durch senkrechte, die Außenkanten des Hindernisses berührende Ebenen bestimmt werden.

 

Muss der Bediener bei der manuellen Betätigung des Überrollbügels die Position der Füße verändern, um ein Hindernis zu überwinden, ist dies entweder auf einer parallel zum Weg des Überrollbügels verlaufenden Ebene oder auf einer Ebene, die lediglich eine weitere Parallelebene zur vorherigen Ebene darstellt, zulässig. Die Gesamtverlagerung gilt als eine Kombination aus parallel und senkrecht zum Weg des Überrollbügels verlaufenden geraden Linien. Eine Verlagerung in senkrechter Richtung ist zulässig, falls der Bediener sich dem Überrollbügel nähert. Die zugänglichen Flächen gelten als der Rahmen der verschiedenen zugänglichen Bereiche (Abbildung 7.11).

Betätigung des Überrollbügels frontal zum Überrollbügelweg

 

Erweiterungen der Bereiche II und III gelten nur bei einer frontal zum Überrollbügelweg erfolgenden Betätigung des Überrollbügels als zugängliche Bereiche (Abbildung 7.12). Innerhalb dieser Erweiterungen gelten die für die Bereiche II bzw. III zulässigen Betätigungskräfte als zulässig.

 

Muss der Bediener bei der manuellen Betätigung des Überrollbügels seine Position verändern, ist dies ohne Hindernisüberwindung auf einer parallel zum Weg des Überrollbügels verlaufenden Ebene zulässig.

In diesem Fall gilt die zugängliche Fläche als der Rahmen der verschiedenen zugänglichen Bereiche.

5.3.1.3.   Standfläche

Alle vom Hersteller angegebenen Standflächen auf der Plattform der Zugmaschine müssen vom Hauptzugang zum Fahrerplatz aus zugänglich sein und folgende Bedingungen erfüllen:

Eine Standfläche muss genügend Platz für beide Füße des Bedieners bieten sowie eine flache und rutschfeste Unterlage aufweisen. In Abhängigkeit von der Ausführung der Zugmaschine kann die Standfläche aus zwei getrennten Flächen bestehen und Elemente der Zugmaschine integrieren. Sie muss so positioniert sein, dass der Bediener bei Ausführung der erforderlichen Handlungen stabil stehen kann und dass sie unter Einhaltung einer Toleranz von ± 50 mm auf gleicher Höhe ist.

Es sind Haltegriff(e) und/oder Handläufe anzubringen, damit sich die Bedienungsperson an drei Stellen gleichzeitig halten kann. Zur Erfüllung dieser Anforderung können auch Bauelemente der Zugmaschine verwendet werden.

Eine Standfläche gilt als ausreichend geräumig, wenn ihre Fläche im Querschnitt ein Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 400 mm bildet (siehe Abbildung 7.13).

Alternativ gilt die Anforderung an die Standfläche als erfüllt, wenn genügend Platz für einen Fuß auf dem Boden und ein Knie auf dem Fahrersitz vorgesehen wird.

5.3.1.4.   Prüfbedingungen

Die Zugmaschine muss mit Reifen mit dem größten vom Hersteller angegebenen Durchmesser und mit dem kleinsten Reifenquerschnitt für diesen Durchmesser ausgestattet sein. Die Reifen müssen auf den für Feldarbeit empfohlenen Druck aufgepumpt sein.

Die Hinterräder müssen auf die kleinste Spurweite eingestellt sein; die Vorderräder sollen so weit möglich die gleiche Spurweite haben. Sind zwei Vorderrad-Spurweiten möglich, die sich um den gleichen Wert von der kleinsten Hinterrad-Spurweite unterscheiden, ist die größere zu wählen.

5.3.2.   Prüfverfahren

Ziel der Prüfung ist die Messung der zum Aus- oder Einklappen des Überrollbügels notwendigen Kraft. Die Prüfung ist unter statischen Bedingungen durchzuführen, d. h. der Überrollbügel darf nicht zuvor in Bewegung gesetzt werden. Jede Messung der zum Aus- oder Einklappen des Überrollbügels erforderlichen Kraft muss in der Richtung einer Tangente des Überrollbügelwegs erfolgen, die durch den geometrischen Mittelpunkt der Querschnitte des Griffbereichs verläuft.

Der Griffbereich gilt als zugänglich, wenn er in den zugänglichen Bereichen oder innerhalb des Rahmens der verschiedenen zugänglichen Bereiche liegt (siehe Abbildung 7.14).

Die zum Aus- oder Einklappen des Überrollbügels erforderliche Kraft ist an verschiedenen Stellen innerhalb des zugänglichen Teils des Griffbereichs zu messen (Abbildung 7.15).

Die erste Messung wird am äußersten Ende des zugänglichen Teils des Griffbereichs bei vollständig eingeklapptem Überrollbügel (Punkt 1 in Abbildung 7.15) durchgeführt.

Die Stelle für die zweite Messung (Punkt 2 in Abbildung 7.15) wird entsprechend der Lage von Punkt 1 nach Rotation des Überrollbügels bis zum dem Punkt, an dem die parallele Linie zum Weg des Überrollbügels eine senkrechte Position einnimmt, festgelegt.

Die dritte Messung wird nach Rotation des Überrollbügels bis zum oberen Ende des zugänglichen Teils des Griffbereichs (Punkt 3 in Abbildung 7.15) durchgeführt.

Ist der Überrollbügel bei der dritten Messung nicht vollständig ausgeklappt, ist ein Messpunkt am äußersten Ende des zugänglichen Teils des Griffbereichs bei vollständig ausgeklapptem Überrollbügel (Punkt 4 in Abbildung 7.15) festzulegen.

Überschreitet der Weg des oberen Endes des zugänglichen Teils des Griffbereichs zwischen den Punkten 1 und 3 die Grenze zwischen den Bereichen I und II, ist an diesem Schnittpunkt eine zusätzliche Messung vorzunehmen (Abbildung 7.16).

Die an diesen Punkten gemessenen maximalen Kräfte dürfen die zulässigen Kräfte des jeweiligen Bereichs (I, II oder III) nicht überschreiten.

Die Messung der Kraft an den erforderlichen Punkten kann durch direkte Messung dieses Wertes geschehen, oder es kann das zum Aus- oder Einklappen des Überrollbügels erforderliche Drehmoment gemessen werden, aus dem die Kraft errechnet wird.

5.3.3.   Abnahmebedingung

5.3.3.1.   Anforderung an die Kraft

Die zulässige Kraft zur Betätigung der ROPS hängt, wie in Tabelle 7.2 dargestellt, vom zugänglichen Bereich ab.

Tabelle 7.2

Zulässige Kräfte

Bereich

I

II

III

Zulässige Kraft (N)

100

75

50

Eine Überschreitung dieser zulässigen Kräfte um höchstens 25 % ist bei vollständig ein- oder ausgeklapptem Überrollbügel zulässig.

Eine Überschreitung dieser Kräfte um höchstens 25 % ist bei einer frontalen Betätigung des Überrollbügels zulässig.

Beim Einklappen des Überrollbügels ist eine Überschreitung um höchstens 50 % zulässig.

5.3.3.2.   Zusätzliche Anforderungen

Durch das manuelle Aus- oder Einklappen des Überrollbügels dürfen keine Gefahren für den Bediener durch Scheren, Quetschen oder unkontrollierbare Bewegungen entstehen.

Eine Quetschstelle gilt nicht als gefährlich für die Hände des Bedieners, wenn im Griffbereich die Sicherheitsabstände zwischen dem Überrollbügel und den festen Teilen der Zugmaschine für Hand, Handgelenk und Faust mindestens 100 mm und für Finger mindestens 25 mm (ISO 13854:1996) betragen. Die Sicherheitsabstände sind mit der vom Hersteller im Bedienungshandbuch vorgesehenen Art und Weise der Handhabung zu prüfen.

5.4.   Hand-Verriegelungseinrichtung

Die Vorrichtung zur Verriegelung der ROPS in aus- oder eingeklappter Stellung muss so ausgelegt sein, dass

sie von einem einzigen stehenden Bediener, der sich in einem der zugänglichen Bereiche befindet, handhabbar ist;

sie nur schwer von der ROPS zu trennen ist (z. B. Verwendung unverlierbarer Bolzen als Verriegelungs- oder Haltebolzen);

beim Verriegeln Verwechslungen vermieden werden (die richtige Lage der Bolzen ist anzugeben);

ein unabsichtliches Entfernen oder Verlieren von Teilen vermieden wird.

Werden zur Verriegelung der ROPS in aus- oder eingeklappter Stellung Bolzen verwendet, müssen diese frei eingesetzt oder entfernt werden können. Falls es hierzu notwendig ist, eine Kraft auf den Überrollbügel aufzubringen, muss diese die Anforderungen unter den Nummern 1 und 3 oder 4 erfüllen (siehe Nr. 5.3).

Bei der Konzeption aller anderen Verriegelungsvorrichtungen ist im Hinblick auf Form und Kraft ein ergonomischer Ansatz zu verfolgen, durch den insbesondere Gefährdungen durch Quetschung oder Scherung vermieden werden sollen.

5.5.   Vorprüfung automatischer Verriegelungssysteme

Automatische Verriegelungssysteme, die an handbetätigten klappbaren ROPS angebracht sind, sind vor der ROPS-Festigkeitsprüfung einer Vorprüfung zu unterziehen.

Der Überrollbügel ist aus der eingeklappten in die ausgeklappte, verriegelte und wieder zurück in die eingeklappte Stellung zu bringen. Diese Vorgänge entsprechen einem Zyklus. Es sind 500 Zyklen durchzuführen.

Dies kann manuell oder mithilfe externer Energie (hydraulische, pneumatische oder elektrische Antriebe) geschehen. In beiden Fällen ist die Kraft innerhalb einer parallel zum Weg des Überrollbügels durch den Griffbereich verlaufenden Ebene aufzubringen, wobei der Überrollbügel eine in etwa konstante Winkelgeschwindigkeit von weniger als 20 Grad/s haben muss.

Nach den 500 Zyklen darf die auf den Überrollbügel in ausgeklappter Stellung aufgebrachte Kraft die zulässige Kraft (Tabelle 7.2) höchstens um 50 % überschreiten.

Die Entriegelung des Überrollbügels erfolgt nach der Betriebsanleitung.

Nach Abschluss der 500 Zyklen darf keine Wartung oder Einstellung des Verriegelungssystems vorgenommen werden.

Anmerkung 1: Die Vorprüfung kann auch bei automatisch klappbaren ROPS angewandt werden. Die Prüfung sollte vor der Festigkeitsprüfung der ROPS durchgeführt werden.

Anmerkung 2: Die Vorprüfung kann vom Hersteller durchgeführt werden. In einem solchen Fall muss der Hersteller der Prüfstelle eine Bescheinigung vorliegen, aus der hervorgeht, dass die Prüfung nach dem Prüfverfahren durchgeführt wurde und dass nach Abschluss der 500 Zyklen keine Wartung oder Einstellung des Verriegelungssystems vorgenommen wurde. Die Prüfstelle prüft die Leistung der Vorrichtung mit einem Zyklus von der eingeklappten in die ausgeklappte Stellung und zurück.

Image 2

Abbildung 7.8 a

Vom Boden aus

Abbildung 7.8 b

Von der Standfläche aus

Image 3

Abbildung 7.9

Griffbereich

Griffbereich

Image 4
Text von Bild
Image 5
Text von Bild
Image 6
Text von Bild
Image 7
Text von Bild
Image 8

Abbildung 7.14.

Beispiel für den zugänglichen Teil des Griffbereichs

Zugängliche Bereiche

Weg des Griffbereichs

Zugänglicher Teil des Griffbereichs

Image 9

Abbildung 7.15.

Punkte, an denen die Einhaltung der Anforderungen an die Kraft zu messen ist

Punkt 1

Punkt 2

Punkt 3

Punkt 4

Image 10

Abbildung 7.16.

Zusätzlicher Punkt, an dem die Einhaltung der Anforderungen an die Kraft zu messen ist

Zusätzlicher Punkt

Punkt 1

Punkt 2

Punkt 3

Punkt 4

“;

(3)

In den Erläuterungen zu Anhang X erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:

„(1)

Abgesehen von der Nummerierung der Abschnitte B2 und B3, die der Nummerierung im gesamten Anhang angepasst wurde, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von hinten an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern angebrachten Überrollschutzstrukturen, OECD-Normenkodex Nr. 7, Ausgabe 2017, Februar 2017.“.

ANHANG IV

Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Buchstabe C wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3.1.3 erhält folgende Fassung:

„3.1.3.

Schutzstrukturen können nur zu dem Zweck konstruiert sein, den Fahrer vor herabfallenden Gegenständen zu schützen. Die Möglichkeit, zum Schutz des Fahrers vor Witterungseinflüssen eine mehr oder weniger behelfsmäßige Wetterschutzeinrichtung an der Schutzstruktur anzubringen, ist zulässig. Diese wird vom Fahrer bei warmer Witterung normalerweise entfernt. Bei bestimmten Schutzstrukturen kann jedoch die Verkleidung nicht entfernt werden und die Belüftung wird durch Scheiben oder Klappen gewährleistet. Da die Verkleidung zu einer größeren Stabilität der Schutzstruktur beiträgt und im Falle von entfernbaren Verkleidungen diese bei einem Unfall möglicherweise nicht montiert sind, sind zum Zwecke der Prüfung alle derart vom Fahrer abnehmbaren Bauteile zu entfernen. Türen und Fenster, die geöffnet werden können, sind für die Prüfung entweder zu entfernen oder in der geöffneten Stellung zu befestigen, damit sie nicht zur Stabilität der Schutzstruktur beitragen.“;

b)

Folgende Nummer 3.1.3.1 wird eingefügt:

„3.1.3.1.

Bei einer öffnungsfähigen Dachluke im vertikalen Projektionsbereich der Sicherheitszone kann die Prüfung auf Antrag des Herstellers, in seiner Verantwortung und gemäß seinen Anweisungen mit der Dachluke in einer der folgenden Stellungen durchgeführt werden:

Dachluke geschlossen und verriegelt,

Dachluke geöffnet,

Dachluke entfernt.

In allen Fällen sind die Anforderungen gemäß Punkt 3.3 zu erfüllen und eine Beschreibung der Prüfungsbedingungen in den Prüfbericht aufzunehmen.

Nachfolgend wird in diesen Vorschriften nur von der Prüfung der Schutzstruktur gesprochen. Darin eingeschlossen sind alle dauerhaft angebrachten Verkleidungsbauteile.

In den Spezifikationen sind alle abnehmbaren Verkleidungsbauteile zu beschreiben. Glas oder Material mit ähnlicher Zerbrechlichkeit ist vor der Prüfung zu entfernen. Die Bauteile von Zugmaschine und Schutzstruktur, die während der Prüfung unnötigerweise beschädigt werden könnten und weder die Stabilität der Schutzstruktur noch ihre Abmessungen beeinflussen, können vor Prüfungsbeginn entfernt werden, wenn der Hersteller dies wünscht. Während der Prüfungen dürfen keine Reparaturen oder Einstellungen vorgenommen werden. Der Hersteller kann mehrere identische Prüfexemplare liefern, wenn mehrere Fallprüfungen erforderlich sind.“;

c)

Vor Tabelle 10.2 wird folgende Nummer 3.6.2.8. eingefügt:

„3.6.2.8.

Alternativ kann die Erfüllung dieser Anforderungen überprüft werden, indem der Aufprall auf das Prüfobjekt bei einer Temperatur aller tragenden Teile von höchstens – 18 °C durchgeführt wird.“.

d)

Die Überschrift von Abbildung 10.3 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

Abbildung 10.3

Mindestprüfanordnung für FOPS

Schutzstruktur, an den normalen Anbringungsstellen starr mit dem Prüfstand verbunden “;

(2)

In den Erläuterungen zu Anhang XI erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:

„(1)

Falls nichts anderes angegeben ist, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe C identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für amtliche Prüfungen von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (FOPS), OECD-Normenkodex 10, Ausgabe 2017, Februar 2017.“.

ANHANG V

Anhang XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle erhalten die Zeilen für Abtastpunkte Nr. 1 und 2 folgende Fassung:

„AP Nr.

a

10 – 4 m

t

s

1

0 089

 

2

0 215“;

 

b)

In der Tabelle erhalten die Zeilen für Abtastpunkte Nr. 699 und 700 folgende Fassung:

„AP Nr.

a

10 – 4 m

t

s

699

0 023

 

700

0 000

28·0“;

(2)

Anlage 4a wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle erhalten die Zeilen für Abtastpunkte Nr. 1 und 2 folgende Fassung:

„AP Nr.

a

10 – 4 m

t

s

1

0 022

 

2

0 089“;

 

b)

In der Tabelle erhält die Zeile für Abtastpunkt Nr. 699 folgende Fassung:

„AP Nr.

a

10 – 4 m

t

s

699

0 062“.

 


6.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/35


VERORDNUNG (EU) 2018/831 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, h, und i, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (2) enthält eine Unionsliste der zugelassenen Stoffe, die in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden können, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen.

(2)

Seit der letzten Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weitere wissenschaftliche Stellungnahmen zu bestimmten Stoffen, die in Lebensmittelkontaktmaterialien (FCM) verwendet werden dürfen, sowie zur zulässigen Verwendung bereits zugelassener Stoffe veröffentlicht. Um zu gewährleisten, dass die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 den jüngsten Erkenntnissen der Behörde entspricht, sollte die genannte Verordnung geändert werden.

(3)

Die Behörde hat Stellungnahmen zur Neubewertung von Perchloratkontaminationen in Lebensmitteln und zur ernährungsbedingten Exposition des Menschen gegenüber Perchlorat angenommen (3) (4). Der Stoff Perchlorsäure, Salze (Perchlorat) (FCM-Stoff-Nr. 822) ist in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen aufgeführt. Auf der Grundlage der konventionellen Annahme zur ernährungsbedingten Exposition durch Lebensmittelkontaktmaterialien, dass eine Person mit 60 kg Körpergewicht täglich 1 kg Lebensmittel verzehrt, gilt für diesen Stoff ein spezifischer Migrationsgrenzwert (SML) von 0,05 mg/kg. Bei den Neubewertungen von Perchlorat hat die Behörde eine duldbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 0,3 μg/kg Körpergewicht pro Tag festgelegt und festgestellt, dass sowohl bei der kurz- als auch bei der langfristigen Exposition gegenüber Perchlorat aus allen Lebensmittelquellen für junge Menschen die TDI überschritten wurde, wohingegen die kurz- und langfristige Exposition der erwachsenen Bevölkerung der TDI entsprach. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte der SML auf der Grundlage der TDI berechnet werden; zudem sollte ein konventioneller Allokationsfaktor von 10 % der TDI durch Lebensmittelkontaktmaterialien angewendet werden. Demzufolge sollte der SML für Perchlorat von 0,05 mg/kg auf 0,002 mg/kg gesenkt werden, um sicherzustellen, dass die Migration von Perchlorat aus Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt.

(4)

Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (5) zur Verwendung des Stoffs phosphorige Säure, gemischte 2,4-Bis(1,1-dimethylpropyl)phenyl- und 4-(1,1-Dimethylpropyl)phenyltriester (FCM-Stoff-Nr. 974 und CAS-Nr. 939402-02-5) abgegeben. Dieser Stoff ist mit einem Migrationsgrenzwert von 5 mg/kg Lebensmittel zugelassen. Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ist die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass dieser Stoff kein Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, wenn sein spezifischer Migrationsgrenzwert von 5 auf 10 mg/kg Lebensmittel erhöht wird, sofern die anderen bestehenden Beschränkungen weiterhin eingehalten werden. Deshalb sollte der Migrationsgrenzwert für diesen Stoff von 5 auf 10 mg/kg erhöht werden, sofern die anderen Beschränkungen beibehalten werden.

(5)

Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (6) zur Verwendung des Stoffs 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester (FCM-Stoff-Nr. 1066 und CAS-Nr. 23985-75-3) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff kein Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, wenn er als Comonomer bei der Herstellung einer Kunststoffschicht eingesetzt wird, die als eine innere Schicht eines mehrschichtigen Lebensmittelkontaktmaterials aus Kunststoff verwendet wird, dem in Anhang III Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 die Lebensmittelsimulanzien A, B, C bzw. D1 zugeordnet sind. Die Migration der Summe des Stoffs und seiner Dimere (cyclisch und offenkettig) sollte 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten. Dieses Monomer sollte daher in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.

(6)

Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (7) zur Verwendung des Stoffs [3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilan (FCM-Stoff-Nr. 1068 und CAS-Nr. 2530-83-8) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff trotz seines genotoxischen Potenzials aufgrund der wenn überhaupt geringen Exposition kein Sicherheitsrisiko darstellt, wenn er als Bestandteil von Schlichtemitteln zur Behandlung von Glasfasern für glasfaserverstärkten Kunststoff mit geringer Diffusivität, wie zum Beispiel Polyethylenterephthalat (PET), Polycarbonat (PC), Polybutylenterephthalat (PBTP), warmaushärtende Polyester und Epoxy-Bisphenol-Vinylester, für Einweg- oder Mehrzweck-Verwendungen für Langzeitlagerung bei Raumtemperatur, kurzzeitigen, wiederholten Kontakt bei höheren oder hohen Temperaturen und für alle Lebensmittel verwendet wird. Da einige der Reaktionsprodukte des Stoffs mit der Epoxid-Funktion auch ein genotoxisches Potenzial aufweisen können, sollten die Rückstände des Stoffs und aller Reaktionsprodukte in den behandelten Glasfasern nicht über 10 μg/kg in Bezug auf den Stoff und über 60 μg/kg in Bezug auf jedes einzelne Reaktionsprodukt (hydrolierte Monomere und epoxidhaltiges cyclisches Dimer, Trimer und Tetramer) nachweisbar sein.

(7)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung entsprechen, dürfen bis zum 26. Juni 2019 in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2017;15(10):5043.

(4)  EFSA Journal 2014;12(10):3869.

(5)  EFSA Journal 2017;15(5):4841.

(6)  EFSA Journal 2017;15(5):4840.

(7)  EFSA Journal 2017;15(10):5014.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 1 wird Tabelle 1 wie folgt geändert:

a)

Die Einträge für die FCM-Stoffe Nr. 822 und 974 erhalten folgende Fassung:

„822

71938

 

Perchlorsäure, Salze

ja

nein

nein

0,002

 

 

(4)

974

74050

939402-02-5

Phosphorige Säure, gemischte 2,4-Bis(1,1-dimethylpropyl)phenyl- und 4-(1,1-Dimethylpropyl)phenyltriester

ja

nein

ja

10

 

SML berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatformen des Stoffs und von 4-tert-Amylphenol und 2,4-Di-tert-amylphenol. Die Migration von 2,4-Di-tert-amylphenol darf 1 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.“

 

b)

Folgende Einträge werden in numerischer Reihenfolge gemäß der FCM-Stoff-Nummer angefügt:

„1066

 

23985-75-3

1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester

nein

ja

nein

0,05

 

Nur zur Verwendung als Comonomer bei der Herstellung einer Polyesterschicht, die als Schicht ohne Lebensmittelkontakt eines mehrschichtigen Materials aus Kunststoff verwendet wird, das nur mit Lebensmitteln in Berührung kommt, denen in Anhang III Tabelle 2 die Lebensmittelsimulanzien A, B, C bzw. D1 zugeordnet sind. Der spezifische Migrationsgrenzwert in Spalte 8 bezieht sich auf die Summe des Stoffs und seiner Dimere (cyclisch und offenkettig).

 

1068

 

2530-83-8

[3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilan

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung als Bestandteil eines Schlichtemittels zur Behandlung von Glasfasern für glasfaserverstärkten Kunststoff mit geringer Diffusivität (Polyethylenterephthalat (PET), Polycarbonat (PC), Polybutylenterephthalat (PBT), warmaushärtende Polyester und Epoxy-Bisphenol-Vinylester) in Kontakt mit allen Lebensmitteln.

In behandelten Glasfasern dürfen die Rückstände des Stoffs nicht über 0,01 mg/kg in Bezug auf den Stoff und 0,06 mg/kg in Bezug auf jedes einzelne Reaktionsprodukt (hydrolierte Monomere und epoxidhaltiges cyclisches Dimer, Trimer und Tetramer) nachweisbar sein.“

 


6.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/38


VERORDNUNG (EU) 2018/832 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2018

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyantraniliprol, Cymoxanil, Deltamethrin, Difenoconazol, Fenamidon, Flubendiamid, Fluopicolid, Folpet, Fosetyl, Mandestrobin, Mepiquat, Metazachlor, Propamocarb, Propargit, Pyrimethanil, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Cyantraniliprol, Cymoxanil, Deltamethrin, Fenamidon, Folpet, Mandestrobin, Mepiquat, Metazachlor, Propamocarb, Pyrimethanil, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Difenoconazol, Flubendiamid, Fluopicolid und Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Propargit wurden in Anhang V der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2)

Am 11. Juli 2015 legte die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL“) für Fenamidon (2) fest.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen — sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind — zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.

(4)

Die Union meldete beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte gegen die für folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen vorgeschlagenen CXL an: Fenamidon (Blumenkohle; Fruchtgemüse, ausgenommen Kürbisgewächse).

(5)

Die CXL für Fenamidon, die nicht in Erwägungsgrund 4 aufgeführt sind, sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CXL gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union (4).

(6)

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Cymoxanil für die Anwendung bei Bohnen (ohne Hülsen) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(7)

In Bezug auf Deltamethrin wurde ein solcher Antrag für Grünkohl gestellt. In Bezug auf Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für „sonstige Blumenkohle“, Rosenkohl, Kraussalate, Salatrauken, „Spinat und verwandte Arten (Blätter)“, Chicorée und Rhabarber gestellt. In Bezug auf Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Mangold gestellt. In Bezug auf Folpet wurde ein solcher Antrag für Äpfel und Birnen gestellt. In Bezug auf Fosetyl wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Pfirsiche und Kartoffeln gestellt. In Bezug auf Mandestrobin wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche und Pflaumen gestellt. In Bezug auf Metazachlor wurde ein solcher Antrag für Chinakohl gestellt. In Bezug auf Propamocarb wurde ein solcher Antrag für Mangold gestellt. In Bezug auf Pyrimethanil wurde ein solcher Antrag für Kürbisgewächse mit genießbarer Schale gestellt. In Bezug auf Sulfoxaflor wurde ein solcher Antrag für Traubenblätter und Artischocken gestellt. In Bezug auf Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für „anderes Kleinobst und Beeren“, „Kopfsalate und andere Salatarten“, Portulak, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen und Hülsenfrüchte gestellt.

(8)

Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Anträge für Flubendiamid gestellt, das in den Vereinigten Staaten bei Aprikosen, Pfirsichen, Pflaumen und Sojabohnen angewendet wird, für Dinatriumphosphonat, das in den Vereinigten Staaten für Nüsse (außer Kokosnüsse) angewendet wird, sowie für Propargit, das in Brasilien bei Orangen und in Indien bei Tee angewendet wird. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den jeweiligen Ausfuhrländern zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(9)

Am 8. August 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) die Kommission darüber informiert, dass es wegen des unerwarteten Auftretens von Drosophila suzukii ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyantraniliprol zur Anwendung bei Brombeeren und Himbeeren zugelassen hat. Am 13. September 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 53 die Kommission darüber informiert, dass es wegen des unerwarteten Auftretens von Thrips tabaci, Frankliniella occidentalis, Delia antiqua und Phytomyza gymnostoma ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyantraniliprol zur Anwendung bei Porree zugelassen hat. Solche Zulassungen schienen notwendig, da das Auftreten dieser Schädlinge eine Gefahr darstellte, gegen die kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Das Vereinigte Königreich hat die Zulassungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) notifiziert und Anträge gestellt, damit vorläufige RHG für diese Kulturen festgesetzt werden.

(10)

Am 19. September 2017 hat Griechenland gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Kommission darüber informiert, dass es ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Mepiquat zur Anwendung als Wachstumsregler bei Baumwolle zugelassen hat. Eine solche Zulassung schien notwendig, um Ertragsverluste zu verhindern. Griechenland hat die Zulassung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert und einen Antrag gestellt, damit ein vorläufiger RHG für Baumwollsamen festgesetzt wird.

(11)

Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(12)

Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab (6). Sie hat diese Stellungnahmen den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(13)

Die Behörde zog in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme bezüglich der Anwendung von Deltamethrin bei Grünkohl den Schluss, dass die Risikobewertung durch Unsicherheiten, bei denen es sich nicht um Standardunsicherheiten handelt, beeinträchtigt wird. Angesichts des geringen Anteils von Grünkohl an der ernährungsbedingten Gesamtbelastung sollte der RHG jedoch auf 0,15 mg/kg festgesetzt werden.

(14)

In Bezug auf Trifloxystrobin übermittelte der Antragsteller die fehlenden Angaben zu Analysemethoden für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und machte den Referenzstandard für CGA321113 kommerziell zugänglich.

(15)

Hinsichtlich der Verwendung von Flubendiamid bei Sojabohnen liegt der derzeit geltende RHG im Ausfuhrland bei 0,25 mg/kg. Angesichts der Tatsache, dass der höchste bei kontrollierten Feldversuchen festgestellte RHG geringfügig über diesem Wert liegt, sollte der RHG auf einen gerundeten Wert von 0,3 mg/kg festgelegt werden.

(16)

Hinsichtlich der Verwendung von Cyantraniliprol bei Brombeeren, Himbeeren und Porree sollten die RHG vorläufig bis zum 30. Juni 2021 gelten.

(17)

Hinsichtlich der Verwendung von Mepiquat bei Baumwolle sollte der RHG für Baumwollsamen vorläufig bis zum 30. Juni 2021 gelten.

(18)

Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe durch die Behörde berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(19)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  ftp://ftp.fao.org/codex/reports/reports_2015/REP15_PRe.pdf.

Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen III und IV, 38. Tagung, Genf, Schweiz, 6.-11. Juli 2015.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(4)  Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU für die 46. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2014; 12(7):3737 [182 S.].

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(6)  Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu/de/:

 

Reasoned opinion on the setting of maximum residue levels for cyantraniliprole in raspberries and blackberries. EFSA Journal 2017; 15(11):5061 [24 S.].

 

Reasoned opinion on the setting of maximum residue levels for cyantraniliprole in leeks. EFSA Journal 2018; 16(1):5124 [24 S.].

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for cymoxanil in beans without pods. EFSA Journal 2017; 15(11):5066 [19 S.].

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for deltamethrin in kale. EFSA Journal 2018; 16(1):4683 [28 S.].

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for difenoconazole in various crops. EFSA Journal 2018;16(1):5143 [28 S.].

 

Reasoned opinion on the setting of import tolerances for flubendiamide in apricots, peaches, nectarines, plums and soya beans. EFSA Journal 2018; 16(1):5128 [31 S.].

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for fluopicolide in chards. EFSA Journal 2018; 16(1):5135 [21 S.].

 

Reasoned opinion on the Modification of the existing maximum residue levels for folpet in apples and pears. EFSA Journal 2017; 15(10):5041 [21 S.].

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fosetyl-Al in tree nuts, pome fruit, peach and potato. EFSA Journal 2018; 16(2):5161 [36 S.].

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for mandestrobin in apricots, cherries, peaches/nectarines and plums. EFSA Journal 2018; 16(1):5148 [22 S.].

 

Reasoned opinion on the setting of maximum residue levels for mepiquat chloride in cotton. EFSA Journal 2018; 16(2):5162 [25 S.].

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for metazachlor in Chinese cabbage. EFSA Journal 2018; 16(1):5127 [20 S.].

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for propamocarb in chards/beet leaves. EFSA Journal 2017; 15(11):5055 [22 S.].

 

Reasoned opinion on the setting of import tolerances for propargite in citrus fruits and tea. EFSA Journal 2018; 16(2):5193 [25 S.].

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for pyrimethanil in cucurbits with edible peel. EFSA Journal 2018; 16(2):5145 [20 S.].

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for sulfoxaflor in grape leaves and similar species, and globe artichokes. EFSA Journal 2017; 15(11):5070 [23 S.].

 

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for trifloxystrobin in various crops. EFSA Journal 2018; 16(1):5154 [33 S.].


ANHANG

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Spalten für Cyantraniliprol, Cymoxanil, Deltamethrin, Fenamidon, Folpet, Mandestrobin, Mepiquat, Metazachlor, Propamocarb, Pyrimethanil, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin erhalten folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Cyantraniliprol

Cymoxanil

Deltamethrin (cis-Deltamethrin) (F)

Fenamidon

Folpet (Summe von Folpet und Phtalimid, ausgedrückt als Folpet) (R)

Mandestrobin

Mepiquat (Summe aus Mepiquat und seinen Salzen, ausgedrückt als Mepiquatchlorid)

Metazachlor (Summe aus den Metaboliten 479M04, 479M08 und 479M16, ausgedrückt als Metazachlor) (R)

Propamocarb (Summe aus Propamocarb und seinen Salzen, ausgedrückt als Propamocarb) (R)

Pyrimethanil (R)

Sulfoxaflor (Summe der Isomere)

Trifloxystrobin (F) (R)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,9

0,01 (*1)

0,04 (+)

0,01 (*1)

0,03 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

8

 

0,5

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,15

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,8

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,4

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,8

 

0110990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0120000

Schalenfrüchte

0,04

0,01 (*1)

0,02 (*1) (+)

0,01 (*1)

0,07 (*1)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,02

0120010

Mandeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,2

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,2

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

 

0120990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

 

0130000

Kernobst

0,8

0,01 (*1)

(+)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

15

 

0,7

0130010

Äpfel

 

 

0,2

 

0,3

 

 

 

 

 

0,4

 

0130020

Birnen

 

 

0,1

 

0,3

 

 

 

 

 

0,4

 

0130030

Quitten

 

 

0,1

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

 

0,3

 

0130040

Mispeln

 

 

0,1

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

 

0,3

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0,1

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

 

0,3

 

0130990

Sonstige

 

 

0,1

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

 

0,3

 

0140000

Steinobst

 

0,01 (*1)

(+)

0,01 (*1)

0,03 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

3

0140010

Aprikosen

0,01 (*1)

 

0,15

 

 

2

 

 

 

10

0,5

 

0140020

Kirschen (süß)

6

 

0,1

 

 

3

 

 

 

4

1,5

 

0140030

Pfirsiche

1,5

 

0,15

 

 

2

 

 

 

10

0,5

 

0140040

Pflaumen

0,7

 

0,07

 

 

0,5

 

 

 

2

0,5

 

0140990

Sonstige

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

(+)

 

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

1,5

0,3 (+)

0,2

0,6

 

 

 

 

 

5

2

3

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

20

 

 

 

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,5

0,01 (*1)

0,2

0,04

5 (+)

 

 

 

 

5

0,5

1

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0,01 (*1)

0,1

0,01 (*1)

0,03 (*1)

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

3

0153010

Brombeeren

0,9 (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

0153020

Kratzbeeren

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0,9 (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

15

 

 

0153990

Sonstige

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0,01 (*1)

0,6

0,01 (*1)

0,03 (*1)

 

 

 

 

 

 

3

0154010

Heidelbeeren

4

 

 

 

 

 

 

 

 

8

0,01 (*1)

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

5

0,01 (*1)

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

4

 

 

 

 

 

 

 

 

5

0,01 (*1)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

4

 

 

 

 

 

 

 

 

5

0,01 (*1)

 

0154050

Hagebutten

4

 

 

 

 

 

 

 

 

5

0,01 (*1)

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

5

0,01 (*1)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,8

 

 

 

 

 

 

 

 

15

0,3

 

0154080

Holunderbeeren

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

5

0,01 (*1)

 

0154990

Sonstige

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

5

0,01 (*1)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

 

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0161010

Datteln

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0161020

Feigen

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0161030

Tafeloliven

1,5

 

1 (+)

 

0,15 (*1) (+)

 

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,3

0161040

Kumquats

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0161050

Karambolen

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,8

 

0,01 (*1)

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

15

0,3

0,01 (*1)

0161070

Jambolans

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0161990

Sonstige

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

0,01 (*1)

 

 

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0,15 (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

4 (+)

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0162050

Sternäpfel

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0162990

Sonstige

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0163020

Bananen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,1

 

0,05

0163030

Mangos

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0163040

Papayas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,6

0163050

Granatäpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0163060

Cherimoyas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0163070

Guaven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0163080

Ananas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0163090

Brotfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0163100

Durianfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0163990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,05

0,01 (*1)

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

0,3 (+)

0,02  (*1)

0,06 (*1) (+)

 

 

0,02 (*1)

0,3

0,05 (*1)

0,03

0,02

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03

0,01 (*1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0,02 (*1) (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

 

0,15

0,03 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03

0,02

0213020

Karotten

 

 

 

0,2

0,03 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

1

0,05

0,1

0213030

Knollensellerie

 

 

 

0,15

0,03 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,09

0,01 (*1)

0,03

0,03

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

 

0,15

0,03 (*1)

 

 

0,15 (+)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03

0,08

0213050

Erdartischocken

 

 

 

0,15

0,03 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03

0,01 (*1)

0213060

Pastinaken

 

 

 

0,15

0,03 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03

0,04

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

 

0,15

0,03 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03

0,08

0213080

Rettiche

 

 

 

0,15

0,04 (*1) (+)

 

 

0,4 (+)

3

0,01 (*1)

0,03

0,08

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

 

0,15

0,04 (*1) (+)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03

0,04

0213100

Kohlrüben

 

 

 

0,15

0,03 (*1)

 

 

0,15 (+)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03

0,04

0213110

Weiße Rüben

 

 

 

0,15

0,03 (*1)

 

 

0,15 (+)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03

0,04

0213990

Sonstige

 

 

 

0,15

0,03 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03

0,01 (*1)

0220000

Zwiebelgemüse

 

0,01 (*1)

(+)

 

0,03 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

 

0220010

Knoblauch

0,05

 

0,06

0,2

 

 

 

0,06 (*1)

2

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0220020

Zwiebeln

0,05

 

0,06

0,2

 

 

 

0,02 (*1)

2

0,2

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0220030

Schalotten

0,05

 

0,06

0,2

 

 

 

0,02 (*1)

2

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

8

 

0,3

3

 

 

 

0,02 (*1)

30

3

0,7

0,1

0220990

Sonstige

0,05

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0230000

Fruchtgemüse

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

 

0231000

a)

Solanaceae

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0231010

Tomaten

1

0,4

0,07 (+)

1

5 (+)

 

 

 

4

1

0,3

0,7

0231020

Paprikas

1,5

0,01 (*1)

0,2 (+)

1 (+)

0,03 (*1)

 

 

 

3

2

0,4

0,4 (+)

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

1

0,3

0,4 (+)

1

0,03 (*1)

 

 

 

4

1

0,3

0,7

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

1,5

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0231990

Sonstige

1,5

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,4

0,08

0,2 (+)

0,2

0,03 (*1)

 

 

 

5

0,8

0,5

0,3

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(+)

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(+)

0232030

Zucchinis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0232990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,3

0,4

(+)

0,2

 

 

 

 

5

0,01 (*1)

0,5

0,3

0233010

Melonen

 

 

0,02 (*1)

 

0,4 (+)

 

 

 

 

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

0,2

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0,02 (*1)

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

0233990

Sonstige

 

 

0,02 (*1)

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1) (+)

0,01 (*1)

0,03 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0,01 (*1)

(+)

 

0,03 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

 

0241000

a)

Blumenkohle

2

 

0,1

 

 

 

 

0,4 (+)

 

 

 

0,5

0241010

Broccoli

 

 

 

5

 

 

 

 

3

 

3

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

10 (+)

 

0,04

 

0241990

Sonstige

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0242000

b)

Kopfkohle

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,06 (*1)

2

 

0,01 (*1)

0,6

0242020

Kopfkohle

 

 

0,1

0,9

 

 

 

0,4 (+)

0,7

 

0,4

0,5

0242990

Sonstige

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0243000

c)

Blattkohle

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3 (+)

0243010

Chinakohle

 

 

0,2

55

 

 

 

0,6

20

 

2

 

0243020

Grünkohle

 

 

0,15

0,01 (*1)

 

 

 

0,2 (+)

20

 

0,01 (*1)

 

0243990

Sonstige

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,2 (+)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0244000

d)

Kohlrabi

2

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,3 (+)

0,3

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

 

(+)

 

0,03 (*1)

 

0,02 (*1)

0,02 (*1)

 

 

 

15

0251010

Feldsalate

0,01 (*1)

0,01 (*1)

2

40

 

 

 

 

20 (+)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0251020

Grüne Salate

5

0,03 (+)

0,5

30

 

 

 

 

40

20

4

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,1

40

 

 

 

 

20 (+)

20

0,01 (*1)

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0,01 (*1)

0,01 (*1)

2

40

 

 

 

 

20 (+)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0251050

Barbarakraut

0,01 (*1)

0,01 (*1)

2

40

 

 

 

 

20 (+)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0251060

Salatrauken/Rucola

0,01 (*1)

0,01 (*1)

2

40

 

 

 

 

30

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0251070

Roter Senf

0,01 (*1)

0,01 (*1)

2

40

 

 

 

 

20 (+)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

2

40

 

 

 

 

20 (+)

20

0,01 (*1)

 

0251990

Sonstige

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1) (+)

60

0,03 (*1)

 

0,02 (*1)

0,02 (*1)

40

0,01 (*1)

 

 

0252010

Spinat

 

1 (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

6

0,01 (*1)

0252020

Portulak

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

15

0252030

Mangold

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0252990

Sonstige

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*1)

0,01 (*1)

2 (+)

0,01 (*1)

0,03 (*1)

 

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

2

0,01 (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*1)

0,01 (*1)

2 (+)

0,01 (*1)

0,03 (*1)

 

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1) (+)

0,01 (*1)

0,03 (*1)

 

0,02 (*1)

0,02 (*1)

15

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02 (*1)

0,02 (*1)

2 (+)

60

0,06 (*1)

 

0,05 (*1)

0,1 (*1)

30 (+)

20

 

15 (+)

0256010

Kerbel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1,5

 

0256040

Petersilie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

0256050

Salbei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

0256070

Thymian

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

0256100

Estragon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

0256990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02 (*1)

 

0260000

Hülsengemüse

 

 

0,2 (+)

 

0,03 (*1)

 

0,02 (*1)

0,02 (*1)

 

 

0,01 (*1)

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

1,5

0,05 (*1)

 

0,8

 

 

 

 

0,1

3

 

1 (+)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,3

0,05  (*1)

 

0,15

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,09

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

2

0,15

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

3

 

1,5

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,3

0,05 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,2

 

0,09

0260050

Linsen

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0260990

Sonstige

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0270000

Stängelgemüse

 

 

 

 

0,03 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

 

0270010

Spargel

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1) (+)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,05

0270020

Kardonen

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

40

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0270030

Stangensellerie

15

0,01 (*1)

0,3

40

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

1,5

1

0270040

Fenchel

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,3

4

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0270050

Artischocken

0,1

0,01 (*1)

0,2 (+)

0,01 (*1)

 

 

 

0,06 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,06

0,3

0270060

Porree

0,6 (+)

0,02

0,3 (+)

0,3

 

 

 

0,06 (*1)

20

4

0,01 (*1)

0,7

0270070

Rhabarber

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,3

4

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0270080

Bambussprossen

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0270090

Palmherzen

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0270990

Sonstige

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,03 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0280010

Kulturpilze

 

 

0,05 (+)

 

 

 

0,09 (+)

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,03 (*1)

 

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

 

0,05 (*1) (+)

(+)

0,01 (*1)

0,07 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,2

0300010

Bohnen

0,3

 

0,6

 

 

 

 

 

 

0,5

0,3

 

0300020

Linsen

0,01 (*1)

 

1

 

 

 

 

 

 

0,5

0,01 (*1)

 

0300030

Erbsen

0,01 (*1)

 

1

 

 

 

 

 

 

0,5

0,01 (*1)

 

0300040

Lupinen

0,01 (*1)

 

1

 

 

 

 

 

 

0,5

0,01 (*1)

 

0300990

Sonstige

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0,01 (*1)

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,02 (*1)

 

 

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

0,07 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

0,01 (*1)

 

0,02 (*1) (+)

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,06 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401020

Erdnüsse

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,02 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,02

0401030

Mohnsamen

0,01 (*1)

 

0,2 (+)

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,02 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401040

Sesamsamen

0,01 (*1)

 

0,02 (*1) (+)

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,02 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401050

Sonnenblumenkerne

0,5

 

0,05 (*1) (+)

0,02  (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,06 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401060

Rapssamen

0,8

 

0,2

0,01 (*1)

 

 

4 (+)

0,06 (*1)

 

 

0,15

0,01 (*1)

0401070

Sojabohnen

0,4

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,02 (*1)

 

 

0,3

0,05

0401080

Senfkörner

0,01 (*1)

 

0,07 (*1) (+)

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,06 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401090

Baumwollsamen

1,5

 

0,02 (*1) (+)

0,02  (*1)

 

 

5 (+)

0,02 (*1)

 

 

0,4

0,01 (*1)

0401100

Kürbiskerne

0,01 (*1)

 

0,02 (*1) (+)

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,02 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401110

Saflorsamen

0,01 (*1)

 

0,02 (*1) (+)

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,02 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401120

Borretschsamen

0,01 (*1)

 

0,2 (+)

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,06 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401130

Leindottersamen

0,01 (*1)

 

0,07 (*1) (+)

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,06 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401140

Hanfsamen

0,01 (*1)

 

0,2 (+)

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,02 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401150

Rizinusbohnen

0,01 (*1)

 

0,2 (+)

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,02 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0401990

Sonstige

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,02 (*1)

 

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0402000

Ölfrüchte

 

 

 

0,01 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,02 (*1)

 

 

0,02 (*1)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

1,5

 

0,6 (+)

 

0,15 (*1) (+)

 

 

 

 

 

 

0,3

0402020

Ölpalmenkerne

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

0,07 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

0,07 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0402040

Kapok

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

0,07 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0402990

Sonstige

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

 

0,07 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0500000

GETREIDE

0,01 (*1)

0,01 (*1)

(+)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

 

 

0500010

Gerste

 

 

2

 

1 (+)

 

4

 

 

0,05 (*1) (+)

0,6

0,5

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

 

2

 

0,07 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0500030

Mais

 

 

2

 

0,07 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,02

0500040

Hirse

 

 

2

 

0,07 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0500050

Hafer

 

 

2

 

0,07 (*1)

 

3

 

 

0,05 (*1) (+)

0,04

0,4 (+)

0500060

Reis

 

 

1

 

0,07 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,01 (*1)

5

0500070

Roggen

 

 

2

 

0,07 (*1)

 

3

 

 

0,05 (*1) (+)

0,015

0,3

0500080

Sorghum

 

 

2

 

0,07 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0500090

Weizen

 

 

1

 

0,4 (+)

 

3

 

 

0,05 (*1) (+)

0,2

0,3

0500990

Sonstige

 

 

0,02 (*1)

 

0,07 (*1)

 

0,02 (*1)

 

 

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0,1 (*1)

 

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

 

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0610000

Tees

0,05 (*1)

 

5 (+)

 

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

 

 

0620000

Kaffeebohnen

0,05

 

0,1 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

0,05 (*1)

(+)

15 (+)

 

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,05 (*1)

 

15 (+)

 

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

0,2

 

0,3 (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1,5

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,05 (*1)

 

0,1 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

 

 

0640000

Kakaobohnen

0,05 (*1)

 

0,1 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05 (*1)

 

0,1 (*1)

 

 

 

 

 

 

0,05 (*1)

 

 

0700000

HOPFEN

0,05 (*1)

0,1 (*1) (+)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

400 (+)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

40

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05 (*1)

0,1 (*1)

15 (+)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0830010

Zimt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,2

0,1 (*1)

0,5 (+)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840020

Ingwer

0,2

0,1 (*1)

0,5 (+)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840030

Kurkuma

0,2

0,1 (*1)

0,5 (+)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

(+)

(+)

(+)

(+)

(+)

(+)

(+)

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,2

0,1 (*1)

0,5 (+)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05 (*1)

0,1 (*1)

15 (+)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*1)

0,1 (*1)

15

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0860010

Safran

 

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,1 (*1)

0,1 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,03 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

0,01 (*1)

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,05

 

0,02 (*1) (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02

0900020

Zuckerrohre

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,05

 

0,04 (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

0900990

Sonstige

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

 

0,05 (*1)

 

 

 

 

(+)

 

 

1010000

Gewebe von

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

 

 

 

 

 

1011000

a)

Schweinen

 

 

(+)

 

 

 

0,05 (*1)

 

 

0,1 (*1)

 

0,04

1011010

Muskel

0,2

 

0,03

 

 

 

 

0,05 (*1)

0,01 (+)

 

0,3

(+)

1011020

Fettgewebe

0,5

 

0,5

 

 

 

 

0,05 (*1)

0,01 (+)

 

0,1

(+)

1011030

Leber

1,5

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

0,2

0,1 (+)

 

0,6

(+)

1011040

Nieren

1,5

 

0,03 (*1)

 

 

 

 

0,05 (*1)

0,02 (+)

 

0,6

(+)

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1,5

 

0,5

 

 

 

 

0,05 (*1)

0,1

 

0,6

 

1011990

Sonstige

0,01

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

0,05 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

1012000

b)

Rindern

 

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012010

Muskel

0,2

 

0,03

 

 

 

0,09

0,05 (*1)

0,01 (+)

0,1 (*1)

0,3

0,04 (+)

1012020

Fettgewebe

0,5

 

0,5

 

 

 

0,06

0,05 (*1)

0,01 (+)

0,1 (*1)

0,1

0,06 (+)

1012030

Leber

1,5

 

0,03 (*1)

 

 

 

0,5

0,3

0,2 (+)

0,1 (*1)

0,6

0,07 (+)

1012040

Nieren

1,5

 

0,03 (*1)

 

 

 

0,8

0,05 (*1)

0,05 (+)

0,2

0,6

0,04 (+)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1,5

 

0,5

 

 

 

0,8

0,05 (*1)

0,2

0,1 (*1)

0,6

0,07

1012990

Sonstige

0,01

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,1 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

1013000

c)

Schafen

 

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013010

Muskel

0,2

 

0,03

 

 

 

0,09

0,05 (*1)

0,01 (+)

0,1 (*1)

0,3

0,04 (+)

1013020

Fettgewebe

0,5

 

0,5

 

 

 

0,06

0,05 (*1)

0,01 (+)

0,1 (*1)

0,1

0,06 (+)

1013030

Leber

1,5

 

0,03 (*1)

 

 

 

0,5

0,3

0,2 (+)

0,1 (*1)

0,6

0,07 (+)

1013040

Nieren

1,5

 

0,03 (*1)

 

 

 

0,8

0,05 (*1)

0,05 (+)

0,2

0,6

0,04 (+)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1,5

 

0,5

 

 

 

0,8

0,05 (*1)

0,2

0,1 (*1)

0,6

0,07

1013990

Sonstige

0,01

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,1 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

1014000

d)

Ziegen

 

 

(+)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014010

Muskel

0,2

 

0,03

 

 

 

0,09

0,05 (*1)

0,01 (+)

0,1 (*1)

0,3

0,04 (+)

1014020

Fettgewebe

0,5

 

0,5

 

 

 

0,06

0,05 (*1)

0,01 (+)

0,1 (*1)

0,1

0,06 (+)

1014030

Leber

1,5

 

0,03 (*1)

 

 

 

0,5

0,3

0,2 (+)

0,1 (*1)

0,6

0,07 (+)

1014040

Nieren

1,5

 

0,03 (*1)

 

 

 

0,8

0,05 (*1)

0,05 (+)

0,2

0,6

0,04 (+)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1,5

 

0,5

 

 

 

0,8

0,05 (*1)

0,2

0,1 (*1)

0,6

0,07

1014990

Sonstige

0,01

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,1 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1015010

Muskel

0,2

 

0,03

 

 

 

0,09

0,05 (*1)

0,01

0,1 (*1)

0,3

0,04

1015020

Fettgewebe

0,5

 

0,5

 

 

 

0,06

0,05 (*1)

0,01

0,1 (*1)

0,1

0,06

1015030

Leber

1,5

 

0,03 (*1)

 

 

 

0,5

0,3

0,2

0,1 (*1)

0,6

0,07

1015040

Nieren

1,5

 

0,03 (*1)

 

 

 

0,8

0,05 (*1)

0,05

0,2

0,6

0,04

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1,5

 

0,5

 

 

 

0,8

0,05 (*1)

0,2

0,1 (*1)

0,6

0,07

1015990

Sonstige

0,01

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,1 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

1016000

f)

Geflügel

 

 

(+)

 

 

 

0,05 (*1)

0,05 (*1)

 

0,05 (*1)

 

0,04

1016010

Muskel

0,02

 

0,02 (*1)

 

(+)

 

 

 

0,02 (+)

 

0,1

(+)

1016020

Fettgewebe

0,04

 

0,1

 

(+)

 

 

 

0,01 (+)

 

0,03

(+)

1016030

Leber

0,15

 

0,02 (*1)

 

(+)

 

 

 

0,05 (+)

 

0,3

(+)

1016040

Nieren

0,15

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,3

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,15

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

 

0,05

 

0,3

 

1016990

Sonstige

0,01

 

0,02 (*1)

 

 

 

 

 

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1017010

Muskel

0,2

 

0,03

 

 

 

0,09

0,05 (*1)

0,01

0,1 (*1)

0,3

0,04

1017020

Fettgewebe

0,5

 

0,5

 

 

 

0,06

0,05 (*1)

0,01

0,1 (*1)

0,1

0,06

1017030

Leber

1,5

 

0,03 (*1)

 

 

 

0,5

0,3

0,2

0,1 (*1)

0,6

0,07

1017040

Nieren

1,5

 

0,03 (*1)

 

 

 

0,8

0,05 (*1)

0,05

0,2

0,6

0,04

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1,5

 

0,5

 

 

 

0,8

0,05 (*1)

0,2

0,1 (*1)

0,6

0,07

1017990

Sonstige

0,01

 

0,02 (*1)

 

 

 

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,1 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

1020000

Milch

0,02

0,01 (*1)

0,05 (+)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,06

0,01 (*1)

0,01 (+)

0,05

0,2

0,02 (*1)

1020010

Rinder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(+)

1020020

Schafe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(+)

1020030

Ziegen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(+)

1020040

Pferde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,15

0,01 (*1)

0,02 (*1) (+)

0,01 (*1)

(+)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (+)

0,01 (*1)

0,1

0,04 (+)

1030010

Huhn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

 

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01

0,01 (*1)

0,02 (*1)

0,01 (*1)

 

0,01 (*1)

0,05 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,05 (*1)

0,01 (*1)

0,02 (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(F)

=

Fettlöslich

Cyantraniliprol

(+)

RHG gültig bis 30. Juni 2021; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,01 (*) mg/kg, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.

0153010

Brombeeren

Der neue RHG von 0,01 (*) mg/kg gilt ab dem 1. Juli 2021.

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

Der neue RHG von 0,01 (*) mg/kg gilt ab dem 1. Juli 2021.

0270060

Porree

Der neue RHG von 0,01 (*) mg/kg gilt ab dem 1. Juli 2021.

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

Cymoxanil

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0151000

a)

Trauben

0251020

Grüne Salate

0252010

Spinat

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 8. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0631000

a)

Blüten

0700000

HOPFEN

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

Deltamethrin (cis-Deltamethrin) (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0110000

Zitrusfrüchte

0120000

Schalenfrüchte

0130000

Kernobst

0140000

Steinobst

0150000

Beeren und Kleinobst

0161030

Tafeloliven

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden sowie zu den Verarbeitungs- und Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0211000

a)

Kartoffeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0220000

Zwiebelgemüse

0231010

Tomaten

0231020

Paprikas

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0234000

d)

Zuckermais

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0254000

d)

Brunnenkresse

0255000

e)

Chicorée

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0260000

Hülsengemüse

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0270010

Spargel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0270050

Artischocken

0270060

Porree

0280010

Kulturpilze

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, den Lagerbedingungen für Proben und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0401010

Leinsamen

0401030

Mohnsamen

0401040

Sesamsamen

0401050

Sonnenblumenkerne

0401080

Senfkörner

0401090

Baumwollsamen

0401100

Kürbiskerne

0401110

Saflorsamen

0401120

Borretschsamen

0401130

Leindottersamen

0401140

Hanfsamen

0401150

Rizinusbohnen

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, den Lagerbedingungen für Proben und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500000

GETREIDE

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0610000

Tees

0631000

a)

Blüten

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0633000

c)

Wurzeln

0820000

Fruchtgewürze

0840010

Süßholzwurzeln

0840020

Ingwer (10)

0840030

Kurkuma

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0840990

Sonstige (2)

0850000

Knospengewürze

0860010

Safran

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zum Nutztiermetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011000

a)

Schweinen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, zum Nutztiermetabolismus und zu den Fütterungsversuchen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1012000

b)

Rindern

1013000

c)

Schafen

1014000

d)

Ziegen

1016000

f)

Geflügel

1020000

Milch

1030000

Vogeleier

Fenamidon

(+)

Für Chilis gilt folgender Rückstandshöchstgehalt: 4 mg/kg.

0231020

Paprikas

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

Folpet (Summe von Folpet und Phtalimid, ausgedrückt als Folpet) (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Code 1000000 , ausgenommen 1040000 : Phtalimid, ausgedrückt als Folpet

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0152000

b)

Erdbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0161030

Tafeloliven

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0211000

a)

Kartoffeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213080

Rettiche

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0231010

Tomaten

0233010

Melonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0700000

HOPFEN

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art und zur Höhe der Rückstände nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1030000

Vogeleier

Mandestrobin

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

Mepiquat (Summe aus Mepiquat und seinen Salzen, ausgedrückt als Mepiquatchlorid)

(+)

Vorläufiger RHG mit Geltung bis zum 31. Dezember 2018, da die Überwachungsdaten ergeben haben, dass es bei unbehandelten Kulturpilzen zu einer Kreuzkontamination durch Stroh, das rechtmäßig mit Mepiquat behandelt wurde, kommen kann. Diese Kreuzkontamination ist möglicherweise nicht in allen Fällen vollständig zu vermeiden. Nach diesem Datum beträgt der RHG 0,02 (*) mg/kg, sofern er nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage neuer Informationen, die bis spätestens 30. April 2018 vorzulegen sind, weiter geändert wird.

0280010

Kulturpilze

Der neue RHG von 2 (*) mg/kg gilt ab dem 1. Januar 2019.

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0401060

Rapssamen

(+)

RHG gültig bis 30. Juni 2021; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,05 (*) mg/kg, sofern dieser nicht durch eine Verordnung geändert wird..

0401090

Baumwollsamen

Der neue RHG von 0,05 (*) mg/kg gilt ab dem 1. Juli 2021.

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

Metazachlor (Summe aus den Metaboliten 479M04, 479M08 und 479M16, ausgedrückt als Metazachlor) (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Metazachlor — Code 1000000 , ausgenommen 1040000 : Summe aus Metazachlor und seinen Metaboliten, die den 2,6-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Metazachlor

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. März 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0213040

Meerrettiche/Kren

0213080

Rettiche

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

0241000

a)

Blumenkohle

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

Propamocarb (Summe aus Propamocarb und seinen Salzen, ausgedrückt als Propamocarb) (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Code 1000000 , ausgenommen 1016000 , 1030000 und 1040000 : N-Oxid-propamocarb; Code-Nummern 1016000 und 1030000 : N-Desmethyl-propamocarb

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0241020

Blumenkohle

0251010

Feldsalate

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zu einer Fütterungsstudie nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und der Fütterungsstudie an Hennen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und einer Fütterungsstudie nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1020000

Milch

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und der Fütterungsstudie an Hennen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1030000

Vogeleier

Pyrimethanil (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Pyrimethanil — Code 1020000 : Summe von Pyrimethanil und 2-Anilino-4,6-dimethylpyrimidin-5-ol, ausgedrückt als Pyrimethanil

Pyrimethanil — Codes 1011000 /1012000 /1013000 /1014000 /1015000 /1017000 : Summe von Pyrimethanil und 2-(4-Hydroxyanilino)-4,6-dimethylpyrimidin, ausgedrückt als Pyrimethanil

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus mit Saatgutbehandlung nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 5. Februar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500050

Hafer

0500070

Roggen

0500090

Weizen

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 5. Februar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

Sulfoxaflor (Summe der Isomere)

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

Trifloxystrobin (F) (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Trifloxystrobin — Code 1000000 , ausgenommen 1040000 : Summe aus Trifloxystrobin und seinem Metaboliten (E, E)-Methoxyimino- {2-[1-(3-trifluormethyl-phenyl)-ethylidenamino-oxymethyl]-phenyl}-essigsäure (CGA 321113)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 23. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0231020

Paprikas

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0243000

c)

Blattkohle

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0500050

Hafer

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

b)

Es wird folgende Spalte für Propargit eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Propargit (F)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

 

0110010

Grapefruits

0,01 (*2)

0110020

Orangen

4

0110030

Zitronen

0,01 (*2)

0110040

Limetten

0,01 (*2)

0110050

Mandarinen

0,01 (*2)

0110990

Sonstige

0,01 (*2)

0120000

Schalenfrüchte

0,02 (*2)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

0,01 (*2)

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

0,01 (*2)

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

Beeren und Kleinobst

0,01 (*2)

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,01 (*2)

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (*2)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01 (*2)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

0,01 (*2)

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01 (*2)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01 (*2)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (*2)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*2)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*2)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (*2)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02 (*2)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,01 (*2)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

0,01 (*2)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (*2)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*2)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01 (*2)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,02 (*2)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

GETREIDE

0,01 (*2)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0610000

Tees

10

0620000

Kaffeebohnen

0,05 (*2)

0630000

Kräutertees aus

0,05 (*2)

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

0,05 (*2)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05 (*2)

0700000

HOPFEN

0,05 (*2)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05 (*2)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05 (*2)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (*2)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (*2)

0840020

Ingwer

0,05 (*2)

0840030

Kurkuma

0,05 (*2)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,05 (*2)

0850000

Knospengewürze

0,05 (*2)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*2)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*2)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (*2)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

0,01 (*2)

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

0,01 (*2)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

0,01 (*2)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (*2)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01 (*2)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01 (*2)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01 (*2)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

(F)

=

Fettlöslich

Propargit (F)

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

2.

In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Difenoconazol, Flubendiamid, Fluopicolid und Fosetyl folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (3)

Difenoconazol

Flubendiamid (F)

Fluopicolid

Fosetyl-Al (Summe von Fosetyl, Phosphonsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,6

0,01 (*3)

0,01 (*3)

75

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,05 (*3)

0,1

0,01 (*3)

 

0120010

Mandeln

 

 

 

500

0120020

Paranüsse

 

 

 

500

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

500

0120040

Esskastanien

 

 

 

500

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

2 (*3)

0120060

Haselnüsse

 

 

 

500

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

500

0120080

Pekannüsse

 

 

 

500

0120090

Pinienkerne

 

 

 

500

0120100

Pistazien

 

 

 

500

0120110

Walnüsse

 

 

 

500

0120990

Sonstige

 

 

 

2 (*3)

0130000

Kernobst

0,8

0,8

0,01 (*3)

150

0130010

Äpfel

 

 

 

 

0130020

Birnen

 

 

 

 

0130030

Quitten

 

 

 

 

0130040

Mispeln

 

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

 

 

0130990

Sonstige

 

 

 

 

0140000

Steinobst

 

 

0,01 (*3)

 

0140010

Aprikosen

0,7

1,5

 

2 (*3)

0140020

Kirschen (süß)

0,3

1,5

 

2 (*3)

0140030

Pfirsiche

0,5

0,8

 

50

0140040

Pflaumen

0,5

0,7

 

2 (*3)

0140990

Sonstige

0,1

0,01 (*3)

 

2 (*3)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

3

2

2

100

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,5

0,2

0,01 (*3)

75

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0,01 (*3)

 

 

0153010

Brombeeren

1,5

 

3

100

0153020

Kratzbeeren

0,1

 

0,01 (*3)

2 (*3)

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

1,5

 

0,01 (*3)

100

0153990

Sonstige

0,1

 

0,01 (*3)

2 (*3)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0,01 (*3)

0,01 (*3)

2 (*3)

0154010

Heidelbeeren

0,1

 

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,1

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0,2

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0,1

 

 

 

0154050

Hagebutten

0,1

 

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,1

 

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,8

 

 

 

0154080

Holunderbeeren

0,1

 

 

 

0154990

Sonstige

0,1

 

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0,01 (*3)

0,01 (*3)

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

 

 

2 (*3)

0161010

Datteln

0,1

 

 

 

0161020

Feigen

0,1

 

 

 

0161030

Tafeloliven

2

 

 

 

0161040

Kumquats

0,6

 

 

 

0161050

Karambolen

0,1

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,8

 

 

 

0161070

Jambolans

0,1

 

 

 

0161990

Sonstige

0,1

 

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

0,1

 

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

150

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

2 (*3)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

2 (*3)

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

2 (*3)

0162050

Sternäpfel

 

 

 

2 (*3)

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

2 (*3)

0162990

Sonstige

 

 

 

2 (*3)

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,6

 

 

50

0163020

Bananen

0,1

 

 

2 (*3)

0163030

Mangos

0,1

 

 

2 (*3)

0163040

Papayas

0,2

 

 

2 (*3)

0163050

Granatäpfel

0,1

 

 

2 (*3)

0163060

Cherimoyas

0,1

 

 

2 (*3)

0163070

Guaven

0,1

 

 

2 (*3)

0163080

Ananas

0,1

 

 

50

0163090

Brotfrüchte

0,1

 

 

2 (*3)

0163100

Durianfrüchte

0,1

 

 

2 (*3)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,1

 

 

2 (*3)

0163990

Sonstige

0,1

 

 

2 (*3)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0,01 (*3)

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,1

 

0,03

40

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,1

 

0,01

2 (*3)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0,15

 

0213010

Rote Rüben

0,4

 

 

2 (*3)

0213020

Karotten

0,4

 

 

2 (*3)

0213030

Knollensellerie

2

 

 

8

0213040

Meerrettiche/Kren

0,4

 

 

2 (*3)

0213050

Erdartischocken

0,4

 

 

2 (*3)

0213060

Pastinaken

0,4

 

 

2 (*3)

0213070

Petersilienwurzeln

0,4

 

 

2 (*3)

0213080

Rettiche

0,4

 

 

25

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,4

 

 

2 (*3)

0213100

Kohlrüben

0,4

 

 

2 (*3)

0213110

Weiße Rüben

0,4

 

 

2 (*3)

0213990

Sonstige

0,4

 

 

2 (*3)

0220000

Zwiebelgemüse

 

0,01 (*3)

 

 

0220010

Knoblauch

0,5

 

0,3

2 (*3)

0220020

Zwiebeln

0,5

 

1

50

0220030

Schalotten

0,5

 

0,3

2 (*3)

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

9

 

10

30

0220990

Sonstige

0,5

 

0,01 (*3)

2 (*3)

0230000

Fruchtgemüse

 

 

 

 

0231000

a)

Solanaceae

 

 

1

 

0231010

Tomaten

2

0,2

 

100

0231020

Paprikas

0,8

0,2

 

130

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,6

0,2

 

100

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

2 (*3)

0231990

Sonstige

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

2 (*3)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,3

0,15

0,5

75

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

 

 

0232990

Sonstige

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,2

0,06

0,5

75

0233010

Melonen

 

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

0233990

Sonstige

 

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,05 (*3)

0,02

0,01 (*3)

5

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,05 (*3)

0,01 (*3)

0,01 (*3)

5

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

 

 

10

0241000

a)

Blumenkohle

 

0,01 (*3)

2

 

0241010

Broccoli

1

 

 

 

0241020

Blumenkohle

0,2

 

 

 

0241990

Sonstige

0,08

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,4

0,01 (*3)

0,2

 

0242020

Kopfkohle

0,3

4

0,2

 

0242990

Sonstige

0,3

0,01 (*3)

0,01 (*3)

 

0243000

c)

Blattkohle

2

0,01 (*3)

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

2

 

0243020

Grünkohle

 

 

2

 

0243990

Sonstige

 

 

0,1

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,05 (*3)

0,01 (*3)

0,03

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

 

 

75

0251010

Feldsalate

7

0,01 (*3)

9

 

0251020

Grüne Salate

4

7

9

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

3

0,01 (*3)

1,5

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

4

0,01 (*3)

9

 

0251050

Barbarakraut

4

0,01 (*3)

9

 

0251060

Salatrauken/Rucola

3

0,01 (*3)

9

 

0251070

Roter Senf

4

0,01 (*3)

9

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

4

0,01 (*3)

9

 

0251990

Sonstige

4

0,01 (*3)

9

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

 

6

 

0252010

Spinat

3

10

 

75

0252020

Portulak

3

0,01 (*3)

 

2 (*3)

0252030

Mangold

4

0,01 (*3)

 

15

0252990

Sonstige

3

0,01 (*3)

 

2 (*3)

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,05 (*3)

0,01 (*3)

0,01 (*3)

2 (*3)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,5

0,01 (*3)

0,01 (*3)

2 (*3)

0255000

e)

Chicorée

4

0,01 (*3)

0,01 (*3)

75

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0,01 (*3)

9

75

0256010

Kerbel

10

 

 

 

0256020

Schnittlauch

4

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

10

 

 

 

0256040

Petersilie

10

 

 

 

0256050

Salbei

4

 

 

 

0256060

Rosmarin

4

 

 

 

0256070

Thymian

4

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

10

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

4

 

 

 

0256100

Estragon

4

 

 

 

0256990

Sonstige

4

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

 

0,01 (*3)

2 (*3)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

1

0,5

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

1

0,5

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

1

1,5

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

1

0,01 (*3)

 

 

0260050

Linsen

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0260990

Sonstige

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0270000

Stängelgemüse

 

 

 

 

0270010

Spargel

0,05 (*3)

0,01 (*3)

0,01 (*3)

2 (*3)

0270020

Kardonen

7

0,01 (*3)

0,01 (*3)

2 (*3)

0270030

Stangensellerie

7

5

0,01 (*3)

2 (*3)

0270040

Fenchel

5

0,01 (*3)

0,01 (*3)

2 (*3)

0270050

Artischocken

1

0,01 (*3)

0,01 (*3)

50

0270060

Porree

0,6

0,01 (*3)

1,5

30

0270070

Rhabarber

5

0,01 (*3)

0,01 (*3)

2 (*3)

0270080

Bambussprossen

0,05 (*3)

0,01 (*3)

0,01 (*3)

2 (*3)

0270090

Palmherzen

0,05 (*3)

0,01 (*3)

0,01 (*3)

2 (*3)

0270990

Sonstige

0,05 (*3)

0,01 (*3)

0,01 (*3)

2 (*3)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,05 (*3)

0,01 (*3)

0,01 (*3)

2 (*3)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,05 (*3)

0,01 (*3)

0,01 (*3)

2 (*3)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

 

1

0,01 (*3)

2 (*3)

0300010

Bohnen

0,06

 

 

 

0300020

Linsen

0,06

 

 

 

0300030

Erbsen

0,1

 

 

 

0300040

Lupinen

0,06

 

 

 

0300990

Sonstige

0,06

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

0,01 (*3)

2 (*3)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

0,2

0,01 (*3)

 

 

0401020

Erdnüsse

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0401030

Mohnsamen

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0401040

Sesamsamen

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0401060

Rapssamen

0,5

0,01 (*3)

 

 

0401070

Sojabohnen

0,1

0,3

 

 

0401080

Senfkörner

0,2

0,01 (*3)

 

 

0401090

Baumwollsamen

0,05 (*3)

1,5

 

 

0401100

Kürbiskerne

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0401110

Saflorsamen

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0401120

Borretschsamen

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0401130

Leindottersamen

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0401140

Hanfsamen

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0401150

Rizinusbohnen

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0401990

Sonstige

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

0,01 (*3)

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

2

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

0,05 (*3)

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,05 (*3)

 

 

 

0402040

Kapok

0,05 (*3)

 

 

 

0402990

Sonstige

0,05 (*3)

 

 

 

0500000

GETREIDE

 

 

0,01 (*3)

2 (*3)

0500010

Gerste

0,3

0,01 (*3)

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0500030

Mais

0,05 (*3)

0,02

 

 

0500040

Hirse

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0500050

Hafer

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0500060

Reis

3

0,2

 

 

0500070

Roggen

0,1

0,01 (*3)

 

 

0500080

Sorghum

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0500090

Weizen

0,1

0,01 (*3)

 

 

0500990

Sonstige

0,05 (*3)

0,01 (*3)

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0,02 (*3)

 

 

0610000

Tees

0,05 (*3)

 

0,02 (*3)

5 (*3)

0620000

Kaffeebohnen

0,05 (*3)

 

0,02 (*3)

5 (*3)

0630000

Kräutertees aus

20

 

 

500

0631000

a)

Blüten

 

 

0,02 (*3)

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

0,02 (*3)

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

7

 

0633020

Ginseng

 

 

0,02 (*3)

 

0633990

Sonstige

 

 

0,02 (*3)

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0,02 (*3)

 

0640000

Kakaobohnen

0,05 (*3)

 

0,02 (*3)

2 (*3)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05 (*3)

 

0,02 (*3)

2 (*3)

0700000

HOPFEN

0,05 (*3)

0,02 (*3)

0,7

1 500

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,3

0,02 (*3)

0,02 (*3)

400

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,3

0,02 (*3)

0,02 (*3)

400

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,3

0,02 (*3)

0,02 (*3)

400

0830010

Zimt

 

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

3

0,02 (*3)

0,02 (*3)

400

0840020

Ingwer

3

0,02 (*3)

0,02 (*3)

400

0840030

Kurkuma

3

0,02 (*3)

0,02 (*3)

400

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

3

0,02 (*3)

0,02 (*3)

400

0850000

Knospengewürze

0,3

0,02 (*3)

0,02 (*3)

400

0850010

Nelken

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,3

0,02 (*3)

0,02 (*3)

400

0860010

Safran

 

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,3

0,02 (*3)

0,02 (*3)

400

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0,01 (*3)

 

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,2

 

0,15

2 (*3)

0900020

Zuckerrohre

0,05 (*3)

 

0,01 (*3)

2 (*3)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,6

 

0,01 (*3)

75

0900990

Sonstige

0,05 (*3)

 

0,01 (*3)

2 (*3)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

 

1010000

Gewebe von

 

 

0,01 (*3)

0,5 (*3)

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

1011010

Muskel

0,05

2

 

 

1011020

Fettgewebe

0,05

2

 

 

1011030

Leber

0,2

1

 

 

1011040

Nieren

0,2

1

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1

 

 

1011990

Sonstige

0,1

0,01 (*3)

 

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

1012010

Muskel

0,05

2

 

 

1012020

Fettgewebe

0,05

2

 

 

1012030

Leber

0,2

1

 

 

1012040

Nieren

0,2

1

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1

 

 

1012990

Sonstige

0,1

0,01 (*3)

 

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

1013010

Muskel

0,05

2

 

 

1013020

Fettgewebe

0,05

2

 

 

1013030

Leber

0,2

1

 

 

1013040

Nieren

0,2

1

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1

 

 

1013990

Sonstige

0,1

0,01 (*3)

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

1014010

Muskel

0,05

2

 

 

1014020

Fettgewebe

0,05

2

 

 

1014030

Leber

0,2

1

 

 

1014040

Nieren

0,2

1

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1

 

 

1014990

Sonstige

0,1

0,01 (*3)

 

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

1015010

Muskel

0,05

2

 

 

1015020

Fettgewebe

0,05

2

 

 

1015030

Leber

0,2

1

 

 

1015040

Nieren

0,2

1

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1

 

 

1015990

Sonstige

0,1

0,01 (*3)

 

 

1016000

f)

Geflügel

0,1

0,01 (*3)

 

 

1016010

Muskel

 

 

 

 

1016020

Fettgewebe

 

 

 

 

1016030

Leber

 

 

 

 

1016040

Nieren

 

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

 

1016990

Sonstige

 

 

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

1017010

Muskel

0,1

2

 

 

1017020

Fettgewebe

0,1

2

 

 

1017030

Leber

0,2

1

 

 

1017040

Nieren

0,2

1

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1

 

 

1017990

Sonstige

0,1

0,01 (*3)

 

 

1020000

Milch

0,005 (*3)

0,1

0,02

0,1 (*3)

1020010

Rinder

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,05 (*3)

0,01 (*3)

0,01 (*3)

0,1 (*3)

1030010

Huhn

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0,05 (*3)

0,5 (*3)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,05 (*3)

0,01 (*3)

0,01 (*3)

0,5 (*3)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,05 (*3)

0,01 (*3)

0,01 (*3)

0,5 (*3)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,05 (*3)

0,01 (*3)

0,01 (*3)

0,5 (*3)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

 

Difenoconazol

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

Flubendiamid (F)

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

Fluopicolid

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

Fosetyl-Al (Summe von Fosetyl, Phosphonsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl)

(+)

Der für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040 ) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040 ), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren (11)

3.

In Anhang V wird die Spalte für Propargit gestrichen.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(*2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(*3)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(3)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


BESCHLÜSSE

6.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/87


BESCHLUSS (GASP) 2018/833 DES RATES

vom 4. Juni 2018

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Beschlusses 2010/413/GASP hat der Rat die in Anhang II des Beschlusses enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft.

(3)

Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu bestimmten im Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Personen und Einrichtungen geändert werden sollten.

(4)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TSACHEVA


(1)   ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.


ANHANG

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„42. g)

Shetab Gaman (alias Taamin Gostaran Pishgaman Azar)

Adresse: Norouzi Alley, No 2, Larestan Street, Motahari Avenue, Teheran

Handelt im Namen von Yasa Part.

26.7.2010

49.

Noavaran Pooyamoj (alias Noavaran Tejarat Paya, Bastan Tejerat Mabna, Behdis Tejarat (oder Bazarganis Behdis Tejarat Alborz Company oder Behdis Tejarat General Trading Company), Fanavaran Mojpooya, Faramoj Company (oder Tosee Danesh Fanavari Faramoj), Green Emirate Paya, Mehbang Sana, Mohandesi Hedayat Control Paya, Pooya Wave Company, Towsee Fanavari Boshra)

 

Ist beteiligt an der Beschaffung von Material, das der Kontrolle unterliegt und unmittelbar bei der Herstellung von Zentrifugen für das Urananreicherungsprogramm Irans verwendet wird.

23.5.2011

55.

Ashtian Tablo

Ashtian Tablo — No 67, Ghods mirheydari St, Yoosefabad, Teheran

Ist beteiligt an der Herstellung und Lieferung elektrischer Spezialausrüstungen und -materialien, die unmittelbar im iranischen Nuklearbereich verwendet werden.

23.5.2011“

2.

Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge unter der Unterüberschrift „A. Personen“:

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„1.

Javad DARVISH-VAND, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Ehemaliger stellvertretender Minister im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, zuständig für Inspektionen, verantwortlich für sämtliche Einrichtungen und Anlagen dieses Ministeriums, der durch die Erbringung von Dienstleistungen für dieses Ministerium und das Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) nach wie vor mit diesen in Verbindung steht.

23.6.2008

8.

Mohammad Reza NAQDI, Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

geboren 1953, Nadschaf (Irak)

Stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) für Kultur- und Gesellschaftsfragen. Ehemaliger Kommandeur der Bassidsch-Widerstandstruppe.

26.7.2010

10.

Rostam QASEMI (alias Rostam GHASEMI)

geboren 1961

Ehemaliger Chef von Khatam al-Anbiya

26.7.2010

19.

Amir Ali Haji ZADEH (alias Amir Ali HAJIZADEH), Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

 

Kommandeur der Luft- und Raumfahrtstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC)

23.1.2012“


6.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/89


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/834 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3318)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft.

(2)

Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 7. November 2017 hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt (5).

(3)

Die Verbringung infizierter Tiere stellt ein hohes Risiko für die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest dar. Es gilt vor allem, die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest durch die Verbringung von Wildschweinen zu vermeiden, da sie den Erreger der Seuche leicht übertragen können, mit negativen Auswirkungen für die Schweinehaltung in der Union. Da von diesen Tieren ein Risiko für die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest ausgeht und die Erkennung der Seuche bei Wildschweinen in Mitgliedstaaten, in denen die Seuche zum ersten Mal auftritt, möglicherweise Zeit in Anspruch nimmt, sollten spezifische Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Verbringung dieser Tiere in der Union zu begrenzen. Um die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, sollten alle Mitgliedstaaten den Versand von Wildschweinen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer verbieten, und die betroffenen Mitgliedstaaten sollten den Versand von Wildschweinen aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten in andere Gebiete ihres Hoheitsgebiets, die dort nicht aufgeführt sind, verbieten.

(4)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden.

(5)

Der Kommission wurden während eines ausreichend langen Zeitraums keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in keinem der Gebiete in Estland, Lettland und Litauen, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, gemeldet. Zudem sind die in der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (6) vorgesehenen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest umgesetzt worden, und es wurden zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen in Haltungsbetrieben für Hausschweine angewandt. Dies spricht für eine Verbesserung der Seuchenlage bei Hausschweinen in allen Gebieten in Estland, Lettland und Litauen, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Dementsprechend sollten diese Gebiete jetzt in Teil II anstelle von Teil III dieses Anhangs aufgeführt werden, und der Anhang sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Der Kommission wurden während eines ausreichend langen Zeitraums keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in bestimmten Gebieten in Polen (ausgenommen gmina Goniądz w powiecie monieckim, gminy Mielnik, Nurzec-Stacja w powiecie siemiatyckim und gminy Korczew i Paprotnia w powiecie siedleckim), die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, gemeldet. Zudem sind die in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest umgesetzt worden. Dies spricht für eine Verbesserung der Seuchenlage bei Hausschweinen in bestimmten Gebieten in Polen, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Dementsprechend sollten diese Gebiete jetzt in Teil II anstelle von Teil III dieses Anhangs aufgeführt werden, und der Anhang sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Im April und im Mai 2018 wurden einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Südosten Polens in Gebieten festgestellt, die in Teil I bzw. Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im genannten Anhang widerspiegeln sollte.

(8)

Im April 2018 wurden zudem einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bezirk Heves in Ungarn festgestellt. In Folge dieser Fälle wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 der Kommission (7) geändert. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 gilt bis zum 30. Juni 2018. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte.

(9)

Um den jüngsten Entwicklungen der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen und Ungarn neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in die Listen in Teil I und Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Mit diesem Beschluss werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten („betroffene Mitgliedstaaten“) und — was die Verbringung von Wildschweinen betrifft — in allen Mitgliedstaaten festgelegt.“

2.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten

a)

verbieten den Versand lebender Wildschweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Gebiete desselben Mitgliedstaats, die nicht aufgeführt sind;

b)

tragen dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden.“

ii)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Alle Mitgliedstaaten verbieten den Versand lebender Wildschweine in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer.“

iii)

Absatz 4 wird gestrichen.

3.

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

(5)   EFSA Journal 2015;13(7): 4163 [92 S.]; EFSA Journal 2017;15(3): 4732 [73 S.] und EFSA Journal 2017; 15(11): 5068 [30 S.].

(6)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 der Kommission vom 27. April 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 136).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG

TEIL I

1.   Tschechische Republik

Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:

okres Uherské Hradiště,

okres Kroměříž,

okres Vsetín,

katastrální území obcí v okrese Zlín:

Bělov,

Biskupice u Luhačovic,

Bohuslavice nad Vláří,

Brumov,

Bylnice,

Divnice,

Dobrkovice,

Dolní Lhota u Luhačovic,

Drnovice u Valašských Klobouk,

Halenkovice,

Haluzice,

Hrádek na Vlárské dráze,

Hřivínův Újezd,

Jestřabí nad Vláří,

Kaňovice u Luhačovic,

Kelníky,

Kladná-Žilín,

Kochavec,

Komárov u Napajedel,

Křekov,

Lipina,

Lipová u Slavičína,

Ludkovice,

Luhačovice,

Machová,

Mirošov u Valašských Klobouk,

Mysločovice,

Napajedla,

Návojná,

Nedašov,

Nedašova Lhota,

Nevšová,

Otrokovice,

Petrůvka u Slavičína,

Pohořelice u Napajedel,

Polichno,

Popov nad Vláří,

Poteč,

Pozlovice,

Rokytnice u Slavičína,

Rudimov,

Řetechov,

Sazovice,

Sidonie,

Slavičín,

Smolina,

Spytihněv,

Svatý Štěpán,

Šanov,

Šarovy,

Štítná nad Vláří,

Tichov,

Tlumačov na Moravě,

Valašské Klobouky,

Velký Ořechov,

Vlachova Lhota,

Vlachovice,

Vrbětice,

Žlutava.

2.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Hiiu maakond.

3.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 651000, 651100, 651200, 652100, 652200, 652300, 652400, 652500, 652601, 652602, 652603, 652700, 652800, 652900 és 653403 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 702350, 702450, 702550, 702750, 702850, 703350, 703360, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, 704850, 704950, 705050, 705250, 705350, 705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 750550, 750650, 750750, 750850, 750950 és 750960 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821, 552010, 552150, 552250, 552350, 552360, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552960, 552970, 553110, 553250, 553260 és 553350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572350, 572550, 572850, 572950, 573360 és 573450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

4.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aizputes novads,

Alsungas novads,

Kuldīgas novada Gudenieku, Turlavas un Laidu pagasts,

Pāvilostas novada Sakas pagasts un Pāvilostas pilsēta,

Saldus novada Ezeres, Kursīšu, Pampāļu, un Zaņas pagasts,

Skrundas novada, Nīkrāces un Rudbāržu pagasts un Skrundas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa A9, Skrundas pilsēta,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Ventspils novada Jūrkalnes pagasts.

5.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Akmenės rajono savivaldybė: Papilės seniūnija,

Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos,

Kazlų Rūdos savivaldybė,

Kelmės rajono savivaldybė,

Mažeikių rajono savivaldybė: Sedos, Šerkšnėnų ir Židikų seniūnijos,

Pagėgių savivaldybė,

Raseinių rajono savivaldybė: Girkalnio ir Kalnūjų seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr A1, Nemakščių, Paliepių, Raseinių, Raseinių miesto ir Viduklės seniūnijos,

Šakių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė,

Telšių rajono savivaldybė.

6.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gmina Stare Juchy w powiecie ełckim,

gmina Dubeninki w powiecie gołdapskim,

gmina Ruciane – Nida i część gminy Pisz położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 58 oraz miasto Pisz w powiecie piskim,

gminy Giżycko z miastem Giżycko, Kruklanki, Miłki, Wydminy i Ryn w powiecie giżyckim,

gmina Mikołajki w powiecie mrągowskim,

gminy Kowale Oleckie, Olecko, Świętajno i część gminy Wieliczki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 655 w powiecie oleckim,

gminy Bisztynek i Sępopol w powiecie bartoszyckim,

gmina Korsze w powiecie kętrzyńskim,

gminy Lidzbark Warmiński z miastem Lidzbark Warmiński, Lubomino, Orneta i Kiwity w powiecie lidzbarskim,

część gminy Wilczęta położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 509 w powiecie braniewskim,

gminy Godkowo, Milejewo, Młynary, Pasłęk i Tolkmicko w powiecie elbląskim,

powiat miejski Elbląg.

w województwie podlaskim:

gmina Brańsk z miastem Brańsk, gminy Rudka, Wyszki, część gminy Bielsk Podlaski położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 (biegnącą w kierunku północnym od granicy miasta Bielsk Podlaski) oraz na północ do drogi nr 66 (biegnącej w kierunku zachodnim od granicy miasta Bielsk Podlaski) i miasto Bielsk Podlaski w powiecie bielskim,

gmina Perlejewo w powiecie siemiatyckim,

gminy Kolno z miastem Kolno, Mały Płock i Turośl w powiecie kolneńskim,

gminy Juchnowiec Kościelny, Suraż i Poświętne w powiecie białostockim,

gminy Kołaki Kościelne, Rutki, Szumowo, część gminy Zambrów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 i miasto Zambrów w powiecie zambrowskim,

gminy Bakałarzewo, Wiżajny, Przerośl, Filipów, część gminy Raczki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę 655 i część gminy Suwałki położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 655 w powiecie suwalskim,

gminy Kulesze Kościelne, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo, Ciechanowiec, Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew w powiecie wysokomazowieckim,

gminy Miastkowo, Nowogród i Zbójna w powiecie łomżyńskim.

w województwie mazowieckim:

gminy Ceranów, Kosów Lacki, Sabnie, Sterdyń, część gminy Bielany położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 i część gminy wiejskiej Sokołów Podlaski położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 w powiecie sokołowskim,

gminy Grębków, Liw, Miedzna, Wierzbno i miasto Węgrów w powiecie węgrowskim,

gmina Kotuń w powiecie siedleckim,

gminy Rzekuń, Troszyn, Lelis, Czerwin i Goworowo w powiecie ostrołęckim,

powiat miejski Ostrołęka,

powiat ostrowski,

gminy Mała Wieś i Wyszogród w powiecie płockim,

gminy Ojrzeń i Sońsk w powiecie ciechanowskim,

gminy Czerwińsk nad Wisłą, Naruszewo, Płońsk z miastem Płońsk, Sochocin, Załuski i część gminy Nowe Miasto położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 620 w powiecie płońskim,

gminy Obryte, Winnica, Świercze, Zatory i Pułtusk z miastem Pułtusk w powiecie pułtuskim,

gminy Wyszków, Zabrodzie, część gminy Somianka położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 i część gminy Rząśnik położona na południe od drogi łączącej miejscowości Rząśnik i Sieczychy w powiecie wyszkowskim,

gminy, Klembów, Poświętne i Tłuszcz w powiecie wołomińskim,

gminy Mińsk Mazowiecki z miastem Mińsk Mazowiecki, Mrozy, Cegłów, Dębe Wielkie, Halinów, Kałuszyn, Siennica i Stanisławów w powiecie mińskim,

gminy Garwolin z miastem Garwolin, Górzno, Miastków Kościelny, Parysów, Pilawa i Wilga w powiecie garwolińskim,

gmina Tarczyn w powiecie piaseczyńskim,

gminy Grójec, Jasieniec, Pniewy i Warka w powiecie grójeckim,

gminy Grabów nad Pilicą i Magnuszew w powiecie kozienickim,

gminy Brwinów, Michałowice, Nadarzyn, Piastów i, Pruszków w powiecie pruszkowskim,

gminy Baranów, Grodzisk Mazowiecki, Milanówek, Podkowa Leśna i Żabia Wola w powiecie grodziskim,

gminy Iłów, Młodzieszyn, Nowa Sucha, Rybno, Sochaczew z miastem Sochaczew i Teresin w powiecie sochaczewskim.

w województwie lubelskim:

gminy Łęczna, Milejów, Spiczyn część gminy Ludwin położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Puchaczów i Dratów, a następnie przez drogę nr 820 do północnej granicy gminy, część gminy Cyców położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 841 do miejscowości Wólka Cycowska, a następnie od miejscowości Wólka Cycowska przez drogę 82 do wschodniej granicy gminy i część gminy Puchaczów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę 82 do miejscowości Stara Wieś, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Stara Wieś, Puchaczów i Dratów w powiecie łęczyńskim,

gmina Borki w powiecie radzyńskim,

gmina Adamów, Krzywda, Serokomla, Wojcieszków i Wola Mysłowska w powiecie łukowskim,

gminy Kraśniczyn i Siennica Różana w powiecie krasnostawskim,

gminy Siedliszcze, Rejowiec, Rejowiec Fabryczny z miastem Rejowiec Fabryczny, część gminy Białopole położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 844 i część gminy wiejskiej Chełm położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 812 biegnącą od zachodniej granicy tej gminy do granicy powiatu miejskiego Chełm, a następnie południową granicę powiatu miejskiego Chełm do wschodniej granicy gminy w powiecie chełmskim,

gmina Grabowiec w powiecie zamojskim,

gminy Horodło, Trzeszczany i część gminy wiejskiej Hrubieszów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 w powiecie hrubieszowskim,

gminy Firlej, Kock, Kamionka, Michów, Lubartów z miastem Lubartów, Serniki, Ostrów Lubelski w powiecie lubartowskim.

TEIL II

1.   Tschechische Republik

Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:

katastrální území obcí v okrese Zlín:

Bohuslavice u Zlína,

Bratřejov u Vizovic,

Březnice u Zlína,

Březová u Zlína,

Březůvky,

Dešná u Zlína,

Dolní Ves,

Doubravy,

Držková,

Fryšták,

Horní Lhota u Luhačovic,

Horní Ves u Fryštáku,

Hostišová,

Hrobice na Moravě,

Hvozdná,

Chrastěšov,

Jaroslavice u Zlína,

Jasenná na Moravě,

Karlovice u Zlína,

Kašava,

Klečůvka,

Kostelec u Zlína,

Kudlov,

Kvítkovice u Otrokovic,

Lhota u Zlína,

Lhotka u Zlína,

Lhotsko,

Lípa nad Dřevnicí,

Loučka I,

Loučka II,

Louky nad Dřevnicí,

Lukov u Zlína,

Lukoveček,

Lutonina,

Lužkovice,

Malenovice u Zlína,

Mladcová,

Neubuz,

Oldřichovice u Napajedel,

Ostrata,

Podhradí u Luhačovic,

Podkopná Lhota,

Provodov na Moravě,

Prštné,

Příluky u Zlína,

Racková,

Raková,

Salaš u Zlína,

Sehradice,

Slopné,

Slušovice,

Štípa,

Tečovice,

Trnava u Zlína,

Ublo,

Újezd u Valašských Klobouk,

Velíková,

Veselá u Zlína,

Vítová,

Vizovice,

Vlčková,

Všemina,

Vysoké Pole,

Zádveřice,

Zlín,

Želechovice nad Dřevnicí.

2.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond)

3.   Ungarn

Die folgenden Gebiete in Ungarn:

Heves megye 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702950, 703050, 703150, 703250, 703370, 705150 és 705450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

4.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Ādažu novads,

Aglonas novads,

Aizkraukles novads,

Aknīstes novads,

Alojas novads,

Alūksnes novads,

Amatas novads,

Apes novads,

Auces novads,

Babītes novads,

Baldones novads,

Baltinavas novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Beverīnas novads,

Brocēnu novads,

Burtnieku novads,

Carnikavas novads,

Cēsu novads,

Cesvaines novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Dobeles novads,

Dundagas novads,

Engures novads,

Ērgļu novads,

Garkalnes novads,

Gulbenes novads,

Iecavas novads,

Ikšķiles novads,

Ilūkstes novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jaunpils novads,

Jēkabpils novads,

Jelgavas novads,

Kandavas novads,

Kārsavas novads,

Ķeguma novads,

Ķekavas novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krāslavas novads,

Krimuldas novads,

Krustpils novads,

Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Kurmāles, Padures, Pelču, Rumbas, Rendas, Kabiles, Snēpeles un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mālpils novads,

Mārupes novads,

Mazsalacas novads,

Mērsraga novads,

Naukšēnu novads,

Neretas novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Ozolnieku novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Preiļu novads,

Priekuļu novads,

Raunas novads,

republikas pilsēta Daugavpils,

republikas pilsēta Jelgava,

republikas pilsēta Jēkabpils,

republikas pilsēta Jūrmala,

republikas pilsēta Rēzekne,

republikas pilsēta Valmiera,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rojas novads,

Ropažu novads,

Rugāju novads,

Rundāles novads,

Rūjienas novads,

Salacgrīvas novads,

Salas novads,

Salaspils novads,

Saldus novada Jaunlutriņu, Lutriņu, Šķēdes, Novadnieku, Saldus, Jaunauces, Rubas, Vadakstes, Zvārdes un Zirņu pagasts un Saldus pilsēta,

Saulkrastu novads,

Sējas novads,

Siguldas novads,

Skrīveru novads,

Skrundas novada Raņķu pagasts un Skrundas pagasta daļa, kas atrodas uz Ziemeļiem no autoceļa A9,

Smiltenes novads,

Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes,

Strenču novads,

Talsu novads,

Tērvetes novads,

Tukuma novads,

Valkas novads,

Varakļānu novads,

Vārkavas novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta,

Viesītes novads,

Viļakas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads.

5.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Akmenės rajono savivaldybė: Akmenės, Naujosios Akmenės kaimiškoji, Kruopių, Naujosios Akmenės miesto ir Ventos seniūnijos,

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė,

Anykščių rajono savivaldybė,

Birštono savivaldybė,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė

Jurbarko rajono savivaldybė: Girdžių, Jurbarko miesto, Jurbarkų, Juodaičių, Raudonės, Seredžiaus, Veliuonos,Skirsnemunės ir Šimkaičių seniūnijos,

Kaišiadorių miesto savivaldybė,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kalvarijos savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybės,

Kėdainių rajono,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė,

Marijampolės savivaldybė,

Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos,

Molėtų rajono savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos, Betygalos, Pagojukų ir Šiluvos seniūnijos ir Kalnūjų ir Girkalnio seniūnijų dalisį pietus nuo kelio Nr. A1,

Prienų miesto savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė,

Utenos rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė,

Vilkaviškio rajono savivaldybė,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

6.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Prostki i gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

część gminy Wieliczki położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 655w powiecie oleckim,

gmina Orzysz, Biała Piska i część gminy Pisz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 58 w powiecie piskim,

gminy Górowo Iławeckie z miastem Górowo Iławeckie, Bartoszyce z miastem Bartoszyce w powiecie bartoszyckim,

gminy Braniewo z miastem Braniewo, Lelkowo, Pieniężno, Frombork, Płoskinia i część gminy Wilczęta położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę 509 w powiecie braniewskim.

w województwie podlaskim:

powiat grajewski,

gminy Jasionówka, Jaświły, Knyszyn, Krypno, Mońki i Trzcianne w powiecie monieckim,

gmina Łomża, Piątnica, Śniadowo, Jedwabne, Przytuły i Wizna w powiecie łomżyńskim,

powiat miejski Łomża,

gminy Grodzisk, Drohiczyn, Dziadkowice, Milejczyce i Siemiatycze z miastem Siemiatycze w powiecie siemiatyckim,

powiat hajnowski,

gmina Kobylin-Borzymy i Sokoły w powiecie wysokomazowieckim,

część gminy Zambrów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie zambrowskim,

gminy Grabowo i Stawiski w powiecie kolneńskim,

gminy Czarna Białostocka, Dobrzyniewo Duże, Gródek, Łapy, Michałowo, Supraśl, Turośń Kościelna, Tykocin, Wasilków, Zabłudów, Zawady i Choroszcz w powiecie białostockim,

część gminy Bielsk Podlaski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 biegnącą w kierunku północnym od granicy miasta Bielsk Podlaski i przedłużonej przez wschodnią granicę miasta Bielsk Podlaski i na południe od linii wyznaczonej drogę nr 66 biegnącą w kierunku zachodnim od granicy miasta Bielsk Podlaski i przedłużonej przez granicę miasta Bielsk Podlaski, gminy Orla i Boćki w powiecie bielskim,

powiat sejneński,

gminy Jeleniewo, Rutka-Tartak, Szypliszki część gminy Raczki położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę 655 i część gminy Suwałki położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 655 w powiecie suwalskim,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

powiat sokólski,

powiat miejski Białystok.

w województwie mazowieckim:

gmina Przesmyki, Domanice, Skórzec, Siedlce, Suchożebry, Mokobody, Mordy, Wiśniew, Wodynie i Zbuczyn w powiecie siedleckim,

gmina Repki, Jabłonna Lacka, część gminy Bielany położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 i część gminy wiejskiej Sokołów Podlaski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 w powiecie sokołowskim,

powiat łosicki,

gmina Brochów w powiecie sochaczewskim,

powiat nowodworski,

gmina Joniec i część gminy Nowe Miasto położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 620 w powiecie płońskim,

gmina Pokrzywnica w powiecie pułtuskim,

gminy Dąbrówka, Kobyłka, Marki, Radzymin, Wołomin, Zielonka i Ząbki w powiecie wołomińskim,

część gminy Somianka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 62 w powiecie wyszkowskim,

gminy Latowicz i Sulejówek w powiecie mińskim,

gmina Borowie w powiecie garwolińskim,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat otwocki,

gminy Konstancin – Jeziorna, Lesznowola, Piaseczno, Prażmów i Góra Kalwaria w powiecie piaseczyńskim,

gmina Raszyn w powiecie pruszkowskim,

gmina Chynów w powiecie grójeckim,

powiat miejski Siedlce,

powiat miejski Warszawa.

w województwie lubelskim:

gminy Wohyń, Ulan-Majorat, Czemierniki, Komarówka Podlaska, Kąkolewnica i Radzyń Podlaski z miastem Radzyń Podlaski w powiecie radzyńskim,

gmina wiejska Łuków z miastem Łuków, Stanin, Stoczek Łukowski z miastem Stoczek Łukowski i Trzebieszów w powiecie łukowskim,

gminy Stary Brus Urszulin, Hanna, Hańsk, Wola Uhruska, Wyryki i gmina wiejska Włodawa w powiecie włodawskim,

gminy Rossosz, Wisznice, Sławatycze, Sosnówka, Tuczna, Łomazy, Kodeń, Konstantynów, Piszczac, Rokitno, Biała Podlaska, Zalesie, Terespol z miastem Terespol, Drelów, Międzyrzec Podlaski z miastem Międzyrzec Podlaski w powiecie bialskim,

powiat miejski Biała Podlaska,

powiat parczewski,

gminy Niedźwiada i Ostrówek i Uścimów w powiecie lubartowskim,

część gminy Ludwin położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Puchaczów i Dratów, a następnie przez drogę nr 820 do północnej granicy gminy, część gminy Cyców położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 841 do miejscowości Wólka Cycowska, a następnie od miejscowości Wólka Cycowska przez drogę 82 do wschodniej granicy gminy i część gminy Puchaczów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę 82 do miejscowości Stara Wieś, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Stara Wieś, Puchaczów i Dratów w powiecie łęczyńskim,

gmina Uchanie w powiecie hrubieszowskim,

gminy Dorohusk, Dubienka, Kamień, Leśniowice, Ruda Huta, Sawin, Wierzbica, Wojsławice, Żmudź część gminy Białopole położona na zachód od linii wyznaczone przez drogę nr 844 i część gminy wiejskiej Chełm położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 812 biegnącą od zachodniej granicy tej gminy do granicy powiatu miejskiego Chełm, a następnie północną granicę powiatu miejskiego Chełm do wschodniej granicy gminy w powiecie chełmskim.

powiat miejski Chełm.

TEIL III

Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

w województwie podlaskim:

gmina Goniądz w powiecie monieckim

gminy Mielnik, Nurzec-Stacja w powiecie siemiatyckim.

w województwie mazowieckim:

gminy Korczew i Paprotnia w powiecie siedleckim.

w województwie lubelskim:

gminy Janów Podlaski i Leśna Podlaska, w powiecie bialskim,

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

tutto il territorio della Sardegna.


6.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/104


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/835 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2018

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3319)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Wildschweinpopulationen und auf Schweinehaltungsbetriebe übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere müssen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG nach der Bestätigung eines Falls oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.

(4)

Ungarn hat die Kommission über den aktuellen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ein Seuchengebiet ausgewiesen, in dem die Maßnahmen nach Artikel 15 der genannten Richtlinie durchgeführt werden.

(5)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 der Kommission (4) wurde als Reaktion auf diese Situation erlassen.

(6)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss das Seuchengebiet in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Ungarn in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(7)

Daher sollte das Seuchengebiet in Ungarn im Anhang dieses Beschlusses ausgewiesen und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 sollte durch diesen Beschluss aufgehoben und ersetzt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ungarn stellt sicher, dass das von Ungarn abgegrenzte Seuchengebiet, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2018.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 der Kommission vom 27. April 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 136).


ANHANG

Als Seuchengebiet in Ungarn gemäß Artikel 1 ausgewiesenes Gebiet

Gültig bis

Territory of the county of Heves located north of the motorway E 71

30. Juni 2018


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

6.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/107


BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ZOLL-UNTERAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN

vom 20. März 2018

zur Ersetzung des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2018/836]

DER ZOLL-UNTERAUSSCHUSS EU-GEORGIEN —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf das Protokoll Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 23 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird auf das Protokoll Nr. I (im Folgenden „Protokoll Nr. I“) über die Ursprungsregeln Bezug genommen.

(2)

Das Abkommen ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(3)

Gemäß Artikel 38 des Protokolls Nr. I kann der mit Artikel 74 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. I zu ändern.

(4)

Mit dem Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(5)

Die Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Der nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Übereinkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss hat mit seinem Beschluss Nr. 1/2016 (3) beschlossen, dass Georgien aufgefordert werden sollte, dem Übereinkommen beizutreten.

(6)

Die Union und Georgien haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 17. Mai 2017 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens am 1. Mai 2012 für die Union bzw. am 1. Juli 2017 für Georgien in Kraft.

(7)

Das Protokoll Nr. I sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juni 2018.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2018.

Für den Zoll-Unterausschuss

Der Vorsitzende

S. URIDIA

Sekretäre

D. WENCEL

M. KHVEDELIDZE


(1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(3)  Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 28. September 2016 hinsichtlich des Antrags Georgiens auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 118).


ANHANG

PROTOKOLL Nr. I

über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Geltende Ursprungsregeln

(1)   Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden ‚Übereinkommen‘).

(2)   Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

(1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 32 der Anlage I des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens finden keine Anwendung.

(2)   Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)   Sofern die Europäische Union oder Georgien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Union und Georgien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)   Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Union und Georgien zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau und Georgien beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.


(1)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.