ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/826 DES RATES
vom 28. Mai 2018
über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass sich die Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) beteiligt. |
(2) |
Die Libanesische Republik (im Folgenden Libanon) äußerte den Wunsch, sich als teilnehmendes Land gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten und den mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) assoziierten Drittländern, die bereits an der PRIMA teilnehmen, an der PRIMA zu beteiligen. |
(3) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 wird Libanon vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen seiner Beteiligung an der PRIMA festgelegt sind, zu einem teilnehmenden Land der PRIMA. |
(4) |
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2018/467 des Rates (3) wurde das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 27. Februar 2018 unterzeichnet. |
(5) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) wird im Namen der Union genehmigt (4).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. KARANIKOLOV
(1) Zustimmung vom 17. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2018/467 des Rates vom 25. September 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 79 vom 22. März 2018, S. 1).
(4) Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 3 veröffentlicht.
(5) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/827 DES RATES
vom 4. Juni 2018
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 hat der Rat die Liste der benannten Personen und Organisationen in den Anhängen IX und XIV der genannten Verordnung überprüft. |
(3) |
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu bestimmten in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Personen und Einrichtungen geändert werden sollten. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TSACHEVA
ANHANG
Anhang IX des Beschlusses (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:
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2. |
Unter der Überschrift „Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
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6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/5 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/828 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 im Hinblick auf die Anforderungen an Antiblockiervorrichtungen, Hochdruck-Energiespeichereinrichtungen und Einleitungs-Hydraulikanschlüsse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 (2) der Kommission sollte die Kommission eine Bewertung der Frage vornehmen, ob Antiblockiervorrichtungen bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 60 km/h ab dem 1. Januar 2020 vorgeschrieben werden sollten. Im Anschluss an eine Bewertung dieser Anforderung kam die Kommission zu dem Schluss, dass durch eine Streichung dieser Anforderung für die genannten Fahrzeuge aus der Delegierten Verordnung der Industrie und den Nutzern unverhältnismäßige finanzielle Kosten, die die tatsächliche Verwendung von Bremstechnologie nach dem neusten Stand auf dem Markt letztlich verzögern würden, erspart werden. Die Anforderung, solche Fahrzeuge mit Antiblockiervorrichtungen auszustatten, sollte daher gestrichen werden. |
(2) |
In den Betriebsbedingungen von Hochdruck-Energiespeichereinrichtungen sollten ein dem technischen Stand entsprechender Druckbereich und entsprechende Prüfungen vorgesehen sein. Die Druckgrenzwerte sollten daher entsprechend angepasst werden. |
(3) |
Um den Mitgliedstaaten und der Industrie bei der Anwendung der Bremsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 auf neue Zugmaschinen, welche mit bereits in Betrieb befindlichen Anhängern verbunden sind, einen reibungslosen Übergang zum Verbot von Einleitungs-Hydraulikanschlüssen zu ermöglichen, sollte unter Berücksichtigung der Austauschrate bei land- und forstwirtschaftlichen Anhängefahrzeugen die Geltungsdauer der Übergangsvorschriften zu Einleitungs-Hydraulikanschlüssen für Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
In Anbetracht der Tatsache, dass diese Verordnung eine Reihe wichtiger Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 enthält, die für deren reibungslose Anwendung erforderlich sind, sollte sie unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Anforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse und damit ausgerüstete Zugmaschinen (1) Die Wirkungsanforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse von Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen sowie für mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen ausgerüstete Zugmaschinen sind in Anhang XIII festgelegt. Diese Anforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2024. (2) Die Hersteller dürfen Einleitungs-Hydraulikanschlüsse nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr in neue Zugmaschinen einbauen.“ |
2. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Die Anhänge I, IV und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I, IV und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang IV Teil C (hydraulische Bremsanlagen mit Energiespeicher) wird die folgende Nummer 1.3.2.1.1 eingefügt:
|
3. |
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
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6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/8 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/829 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die verbindlichen UNECE-Regelungen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission (2) werden häufig aktualisiert. In diesem Zusammenhang sollte die Liste um eine Erläuterung ergänzt werden, in der klargestellt wird, dass die Hersteller spätere Ergänzungen der einschlägigen Änderungsserien dieser UNECE-Regelungen verwenden dürfen, auch wenn diese nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
(2) |
In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 müssen bestimmte redaktionelle Fehler in der Liste der UNECE-Regelungen berichtigt werden. |
(3) |
Für eine reibungslose Umsetzung durch die nationalen Behörden sind redaktionelle Verbesserungen in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 und genaue Verweise auf die Fahrzeugklassen, für die dieser Anhang gilt, erforderlich. |
(4) |
Die in Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Anforderungen für Lenkanlagen müssen im Einklang mit der Norm ISO 10998:2008 und den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 79, die in der Liste in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgeführt ist, an den technischen Fortschritt angepasst werden. |
(5) |
Moderne land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind elektromagnetischen Signalen von einer Frequenz bis zu 2 000 MHz ausgesetzt. Daher sollten die entsprechenden Frequenzbereiche für die Prüfung in den Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 aufgenommen und der Anhang an die UNECE-Regelung Nr. 10 angepasst werden, die solche Prüfanforderungen enthält und als Alternative zu den in Anhang XV festgelegten Anforderungen gilt. |
(6) |
Moderne Landwirtschaftstechniken erfordern den Einsatz von größeren Reifen, durch die die Bodenverdichtung vermieden wird, sowie den Einsatz größerer Werkzeuge. Daher müssen die in Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Anforderungen für Abmessungen und Anhängelasten in Bezug auf die Fahrzeugbreite an die in einigen Mitgliedstaaten bereits zulässigen Abmessungen und Anhängelasten angepasst werden. |
(7) |
Infolge der Anpassung der Anforderungen für die Abmessungen müssen einige der Anforderungen in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208, nämlich Anhang VII (Sichtfeld und Scheibenwischer), Anhang XII (Beleuchtungseinrichtung), Anhang XIV (Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile), Anhang XXVI (hinterer Unterfahrschutz), Anhang XXVII (seitliche Schutzvorrichtungen) und Anhang XXVIII (Ladepritschen), angepasst werden, da die Bestimmungen in diesen Anhängen unmittelbar von der zulässigen Fahrzeugbreite abhängen. |
(8) |
Es wird davon ausgegangen, dass Unfälle mit Todesfolge erheblich reduziert werden können, indem die Sichtbarkeit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge verbessert wird, und zwar durch Änderung der Anforderungen für angemessene verbesserte Beleuchtungseinrichtungen gemäß Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208. |
(9) |
Damit die in Anhang XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 festgelegten Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, muss eine bestimmte mathematische Formel für diese Prüfungen aktualisiert werden. |
(10) |
Um die Sicherheit im Straßenverkehr im Hinblick auf Anhänger und auswechselbare gezogene Geräte, für die die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gilt, zu gewährleisten, sollten die Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen in Anhang XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 angepasst werden, um die Verwendung von mechanischen Dreipunkt-Verbindungseinrichtungen zu ermöglichen, und es sollten verbesserte Spezifikationen für mechanische Verbindungseinrichtungen an Anhängefahrzeugen eingeführt werden, mit denen andere Fahrzeuge gezogen werden. |
(11) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(12) |
In Anbetracht der Tatsache, dass die vorliegende Verordnung eine Reihe von Berichtigungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 enthält, sollte sie unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel IV wird der folgende Artikel 40 a eingefügt: „Artikel 40 a Übergangsbestimmungen 1) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission (*1) geänderten Fassung erteilen die nationalen Behörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin Typgenehmigungen für Typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nach dieser Verordnung in ihrer am 8. Juni 2018 geltenden Fassung. 2) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission geänderten Fassung gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 auch das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage eines gemäß dieser Verordnung in ihrer am 8. Juni 2018 geltenden Fassung genehmigten Typs. (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 8).“;" |
2. |
Die Anhänge I, V, VII, XII, XIV, XV, XXI, XXVI, XXVII, XXVIII und XXXIV werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208
Die Anhänge I, IV, XII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).
ANHANG I
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208
Die Anhänge I, V, VII, XII, XIV, XV, XXI, XXVI, XXVII, XXVIII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt geändert:
1. |
Nach der Tabelle in Anhang I wird der folgende Hinweis hinzugefügt: „Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert.“ |
2. |
In Anhang V erhält Nummer 3.1.2 Satz 1 folgende Fassung: „Die Betätigungskraft darf beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Erzielung eines Wendekreises von 12 m Halbmesser erforderlich ist, bei intakten Lenkanlagen 25 daN nicht überschreiten.“ |
3. |
In Anhang VII wird unter Nummer 2 der folgende Satz hinzugefügt: „Die in ISO 5721-2:2014 festgelegten Prüfungen und ihre Akzeptanzkriterien gelten auch für Zugmaschinen mit einer Breite von mehr als 2,55 m.“ |
4. |
Anhang XII wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Anhang XIV erhält Nummer 2.1 folgende Fassung:
|
6. |
Anhang XV wird wie folgt geändert:
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7. |
Anhang XXI wird wie folgt geändert:
|
8. |
In Anhang XXVI erhält Nummer 2.4.2 folgende Fassung:
|
9. |
In Anhang XXVII erhält Satz 1 in Nummer 2.1 folgende Fassung: „Die Breite des Fahrzeugs mit der Einrichtung darf die größte Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. 2,55 m, je nachdem, was schmaler ist, nicht überschreiten. Der Hauptteil seiner Außenfläche darf nicht mehr als 120 mm vom äußeren Umriss des Fahrzeugs (Gesamtbreite) nach innen liegen.“ |
10. |
In Anhang XXVIII Nummer 2 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
|
11. |
In Anhang XXXIV wird folgende Nummer eingefügt:
|
(*1) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).“.“
ANHANG II
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208
Die Anhänge I, IV, XII und XXXIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 werden wie folgt berichtigt:
1. |
Anhang I wird wie folgt berichtigt:
|
2. |
Anhang IV wird wie folgt berichtigt:
|
3. |
Anhang XII wird wie folgt berichtigt:
|
4. |
Anhang XXXIV wird wie folgt berichtigt:
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6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/15 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/830 DER KOMMISSION
vom 9. März 2018
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 hinsichtlich der Anpassung der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Einige Einträge des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollten geändert werden, damit Anforderungen an zusätzliche Fahrzeugkategorien in Übereinstimmung mit den aktuellen Fassungen bestimmter Normenkodizes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die amtliche Prüfung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (OECD-Normenkodizes) (2) festgelegt werden können. |
(2) |
Die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission (3) festgelegten, verbindlichen UNECE-Regelungen werden häufig aktualisiert. In diesem Zusammenhang sollte die Liste um eine Erläuterung ergänzt werden, in der präzisiert wird, dass die Hersteller die nachfolgenden Ergänzungen der anwendbaren Änderungsserien dieser UNECE-Regelungen verwenden können, auch wenn diese nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. |
(3) |
Um klarzustellen, dass bestimmte Anforderungen des Unionsrechts gleichwertig mit den in den OECD-Normenkodizes festgelegten Anforderungen sind und vollständig mit diesen übereinstimmen, sollten der in bestimmten Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 festgelegte Wortlaut der Anforderungen und die Nummerierung angepasst werden, damit sie mit Wortlaut und Nummerierung des entsprechenden OECD-Normenkodex übereinstimmen. |
(4) |
Um die Zahl der Verletzungen und tödlichen Unfälle zu verringern, die durch Fehler beim Ausklappen der an Schmalspurzugmaschinen hinten angebrachten Überrollschutzstrukturen in potenziell gefährlichen Situationen verursacht werden, sollten ergonomische Anforderungen zur Erleichterung und Förderung des gegebenenfalls erforderlichen Ausklappens der Überrollschutzstrukturen verbindlich vorgeschrieben werden. |
(5) |
Die Liste der Prüfberichte, die auf der Grundlage der OECD-Normenkodizes erstellt und für die Zwecke der EU-Typgenehmigung als Alternative zu den auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 erstellten Prüfberichten anerkannt werden, sollte auf den neuesten Stand gebracht werden. |
(6) |
Zum Zwecke der Präzisierung und Verbesserung bestimmter Prüfverfahren sollten zusätzliche geringfügige Änderungen der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission festgelegten Prüfmethode für den Fahrersitz und der Anforderungen für den Zugang zum Fahrerplatz, der Mindestanforderungen an Steuergeräte und der Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials vorgenommen werden. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird in Zeile 38 in den Spalten für die Fahrzeugklassen Ca und Cb die Angabe „n.z.“ durch die Angabe „X“ ersetzt.
Artikel 2
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Artikel 12 wird der Wortlaut „für Fahrzeuge der Klassen T2, T3 und T4.3“ durch den Wortlaut „für Fahrzeuge der Klassen T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3“ ersetzt; |
(2) |
In Kapitel V wird folgender Artikel 35a eingefügt: „Artikel 35a Übergangsbestimmungen 1. Bis zum 26. Juni 2018 dürfen die nationalen Behörden weiterhin Typgenehmigungen für Typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Typen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer am 25. Juni 2018 geltenden Fassung erteilen. 2. Bis zum 31. Dezember 2018 gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage eines gemäß dieser Verordnung in ihrer am 25. Juni 2018 geltenden Fassung genehmigten Typs“; |
(3) |
In Anhang I werden im Text unter der Überschrift „Erläuterung“ folgende Absätze angefügt: „Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert.“; |
(4) |
Anhang II wird gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert; |
(5) |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
(6) |
In den Erläuterungen zu Anhang VI erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
|
(7) |
In Anhang VII in den Erläuterungen zu Anhang VII erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
|
(8) |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
(9) |
Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert; |
(10) |
Anhang X wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert; |
(11) |
Anhang XI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert; |
(12) |
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
|
(13) |
Anhang XIV wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert; |
(14) |
Anhang XV Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:
|
(15) |
In Anhang XVIII in den Erläuterungen zu Anhang XVIII erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
|
(16) |
In Anhang XXII erhält die Nummer 4 folgende Fassung: „4. Erklärung zum Geräuschpegel In der Betriebsanleitung sind für jede Prüfbedingung gemäß Anhang XIII die Werte für den Geräuschpegel am Ohr der Bedienungsperson oder alternativ die Ergebnisse der Geräuschpegelprüfung nach dem OECD-Normkodex 5 gemäß Nummer 4 seines Musterprüfberichts anzugeben.“; |
(17) |
Anhang XXIII, Nummer 1.2.1 erhält folgende Fassung:
|
(18) |
Anhang XXVII, Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Brenngeschwindigkeit des Kabinenmaterials Die Brenngeschwindigkeit des Materials im Inneren der Kabine, etwa der Sitzbezüge, der Wand-, Boden- und Dachverkleidung, darf bei Prüfung nach der Norm ISO 3795:1989 oder nach der Norm FMVSS302 die Höchstgeschwindigkeit von 150 mm/min nicht überschreiten.“. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. März 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.
(2) http://www.oecd.org/tad/code/oecd-standard-codes-official-testing-agricultural-forestry-tractors.htm
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).
ANHANG I
Die Tabelle in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 erhält folgende Fassung:
„Prüfbericht auf der Grundlage des OECD-Normenkodex Nr. |
Gegenstand |
Version |
Anwendbarkeit |
Alternative zum EU-Prüfbericht auf der Grundlage von |
3 |
Amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (dynamische Prüfung) |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
T1, T4.2 und T4.3 |
Anhang VI Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) |
4 |
Amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (statische Prüfung) |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
T1/C1, T4.2/C4.2 und T4.3/C4.3 |
Anhang VIII und Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) |
5 |
Amtliche Messung des Geräuschpegels an den Fahrerplätzen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
T und C |
Anhang XIII |
6 |
Amtliche Prüfung vorn angebrachter Überrollschutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3 |
Anhang IX (wenn die Leistungsanforderungen für klappbare Überrollschutzstrukturen geprüft und erfüllt wurden) und Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) |
7 |
Amtliche Prüfung hinten angebrachter Überrollschutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
T2/C2, T3/C3 und T4.3/C4.3 |
Anhang X (wenn die Leistungsanforderungen für klappbare Überrollschutzstrukturen geprüft und erfüllt wurden) und Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) |
8 |
Amtliche Prüfung von Schutzstrukturen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Gleisketten |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
C1, C2, C4.2 und C4.3 |
Anhang VII und Anhang XVIII (wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte geprüft wurden) |
10 |
Amtliche Prüfung von Strukturen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen |
Ausgabe 2017 - Februar 2017 — |
T und C |
Anhang XI Teil C“. |
ANHANG II
Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
Punkt B wird wie folgt geändert:
|
(2) |
In den Erläuterungen zu Anhang IX erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
|
ANHANG III
Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
Unter Buchstabe A wird folgende Nummer 3 angefügt:
|
(2) |
Buchstabe B wird wie folgt geändert:
|
(3) |
In den Erläuterungen zu Anhang X erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
|
ANHANG IV
Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
Buchstabe C wird wie folgt geändert:
|
(2) |
In den Erläuterungen zu Anhang XI erhält die Erläuterung (1) folgende Fassung:
|
ANHANG V
Anhang XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Anlage 4a wird wie folgt geändert:
|
6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/35 |
VERORDNUNG (EU) 2018/831 DER KOMMISSION
vom 5. Juni 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, h, und i, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (2) enthält eine Unionsliste der zugelassenen Stoffe, die in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden können, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen. |
(2) |
Seit der letzten Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weitere wissenschaftliche Stellungnahmen zu bestimmten Stoffen, die in Lebensmittelkontaktmaterialien (FCM) verwendet werden dürfen, sowie zur zulässigen Verwendung bereits zugelassener Stoffe veröffentlicht. Um zu gewährleisten, dass die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 den jüngsten Erkenntnissen der Behörde entspricht, sollte die genannte Verordnung geändert werden. |
(3) |
Die Behörde hat Stellungnahmen zur Neubewertung von Perchloratkontaminationen in Lebensmitteln und zur ernährungsbedingten Exposition des Menschen gegenüber Perchlorat angenommen (3) (4). Der Stoff Perchlorsäure, Salze (Perchlorat) (FCM-Stoff-Nr. 822) ist in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen aufgeführt. Auf der Grundlage der konventionellen Annahme zur ernährungsbedingten Exposition durch Lebensmittelkontaktmaterialien, dass eine Person mit 60 kg Körpergewicht täglich 1 kg Lebensmittel verzehrt, gilt für diesen Stoff ein spezifischer Migrationsgrenzwert (SML) von 0,05 mg/kg. Bei den Neubewertungen von Perchlorat hat die Behörde eine duldbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 0,3 μg/kg Körpergewicht pro Tag festgelegt und festgestellt, dass sowohl bei der kurz- als auch bei der langfristigen Exposition gegenüber Perchlorat aus allen Lebensmittelquellen für junge Menschen die TDI überschritten wurde, wohingegen die kurz- und langfristige Exposition der erwachsenen Bevölkerung der TDI entsprach. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte der SML auf der Grundlage der TDI berechnet werden; zudem sollte ein konventioneller Allokationsfaktor von 10 % der TDI durch Lebensmittelkontaktmaterialien angewendet werden. Demzufolge sollte der SML für Perchlorat von 0,05 mg/kg auf 0,002 mg/kg gesenkt werden, um sicherzustellen, dass die Migration von Perchlorat aus Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt. |
(4) |
Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (5) zur Verwendung des Stoffs phosphorige Säure, gemischte 2,4-Bis(1,1-dimethylpropyl)phenyl- und 4-(1,1-Dimethylpropyl)phenyltriester (FCM-Stoff-Nr. 974 und CAS-Nr. 939402-02-5) abgegeben. Dieser Stoff ist mit einem Migrationsgrenzwert von 5 mg/kg Lebensmittel zugelassen. Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ist die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass dieser Stoff kein Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, wenn sein spezifischer Migrationsgrenzwert von 5 auf 10 mg/kg Lebensmittel erhöht wird, sofern die anderen bestehenden Beschränkungen weiterhin eingehalten werden. Deshalb sollte der Migrationsgrenzwert für diesen Stoff von 5 auf 10 mg/kg erhöht werden, sofern die anderen Beschränkungen beibehalten werden. |
(5) |
Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (6) zur Verwendung des Stoffs 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester (FCM-Stoff-Nr. 1066 und CAS-Nr. 23985-75-3) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff kein Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellt, wenn er als Comonomer bei der Herstellung einer Kunststoffschicht eingesetzt wird, die als eine innere Schicht eines mehrschichtigen Lebensmittelkontaktmaterials aus Kunststoff verwendet wird, dem in Anhang III Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 die Lebensmittelsimulanzien A, B, C bzw. D1 zugeordnet sind. Die Migration der Summe des Stoffs und seiner Dimere (cyclisch und offenkettig) sollte 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten. Dieses Monomer sollte daher in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind. |
(6) |
Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (7) zur Verwendung des Stoffs [3-(2,3-Epoxypropoxy)propyl]trimethoxysilan (FCM-Stoff-Nr. 1068 und CAS-Nr. 2530-83-8) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff trotz seines genotoxischen Potenzials aufgrund der wenn überhaupt geringen Exposition kein Sicherheitsrisiko darstellt, wenn er als Bestandteil von Schlichtemitteln zur Behandlung von Glasfasern für glasfaserverstärkten Kunststoff mit geringer Diffusivität, wie zum Beispiel Polyethylenterephthalat (PET), Polycarbonat (PC), Polybutylenterephthalat (PBTP), warmaushärtende Polyester und Epoxy-Bisphenol-Vinylester, für Einweg- oder Mehrzweck-Verwendungen für Langzeitlagerung bei Raumtemperatur, kurzzeitigen, wiederholten Kontakt bei höheren oder hohen Temperaturen und für alle Lebensmittel verwendet wird. Da einige der Reaktionsprodukte des Stoffs mit der Epoxid-Funktion auch ein genotoxisches Potenzial aufweisen können, sollten die Rückstände des Stoffs und aller Reaktionsprodukte in den behandelten Glasfasern nicht über 10 μg/kg in Bezug auf den Stoff und über 60 μg/kg in Bezug auf jedes einzelne Reaktionsprodukt (hydrolierte Monomere und epoxidhaltiges cyclisches Dimer, Trimer und Tetramer) nachweisbar sein. |
(7) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültigen Fassung entsprechen, dürfen bis zum 26. Juni 2019 in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juni 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
(2) Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).
(3) EFSA Journal 2017;15(10):5043.
(4) EFSA Journal 2014;12(10):3869.
(5) EFSA Journal 2017;15(5):4841.
(6) EFSA Journal 2017;15(5):4840.
(7) EFSA Journal 2017;15(10):5014.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In Nummer 1 wird Tabelle 1 wie folgt geändert:
|
6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/38 |
VERORDNUNG (EU) 2018/832 DER KOMMISSION
vom 5. Juni 2018
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyantraniliprol, Cymoxanil, Deltamethrin, Difenoconazol, Fenamidon, Flubendiamid, Fluopicolid, Folpet, Fosetyl, Mandestrobin, Mepiquat, Metazachlor, Propamocarb, Propargit, Pyrimethanil, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Cyantraniliprol, Cymoxanil, Deltamethrin, Fenamidon, Folpet, Mandestrobin, Mepiquat, Metazachlor, Propamocarb, Pyrimethanil, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Difenoconazol, Flubendiamid, Fluopicolid und Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Propargit wurden in Anhang V der genannten Verordnung RHG festgelegt. |
(2) |
Am 11. Juli 2015 legte die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL“) für Fenamidon (2) fest. |
(3) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen — sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind — zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird. |
(4) |
Die Union meldete beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte gegen die für folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen vorgeschlagenen CXL an: Fenamidon (Blumenkohle; Fruchtgemüse, ausgenommen Kürbisgewächse). |
(5) |
Die CXL für Fenamidon, die nicht in Erwägungsgrund 4 aufgeführt sind, sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CXL gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union (4). |
(6) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Cymoxanil für die Anwendung bei Bohnen (ohne Hülsen) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
(7) |
In Bezug auf Deltamethrin wurde ein solcher Antrag für Grünkohl gestellt. In Bezug auf Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für „sonstige Blumenkohle“, Rosenkohl, Kraussalate, Salatrauken, „Spinat und verwandte Arten (Blätter)“, Chicorée und Rhabarber gestellt. In Bezug auf Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Mangold gestellt. In Bezug auf Folpet wurde ein solcher Antrag für Äpfel und Birnen gestellt. In Bezug auf Fosetyl wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Pfirsiche und Kartoffeln gestellt. In Bezug auf Mandestrobin wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche und Pflaumen gestellt. In Bezug auf Metazachlor wurde ein solcher Antrag für Chinakohl gestellt. In Bezug auf Propamocarb wurde ein solcher Antrag für Mangold gestellt. In Bezug auf Pyrimethanil wurde ein solcher Antrag für Kürbisgewächse mit genießbarer Schale gestellt. In Bezug auf Sulfoxaflor wurde ein solcher Antrag für Traubenblätter und Artischocken gestellt. In Bezug auf Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für „anderes Kleinobst und Beeren“, „Kopfsalate und andere Salatarten“, Portulak, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen und Hülsenfrüchte gestellt. |
(8) |
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Anträge für Flubendiamid gestellt, das in den Vereinigten Staaten bei Aprikosen, Pfirsichen, Pflaumen und Sojabohnen angewendet wird, für Dinatriumphosphonat, das in den Vereinigten Staaten für Nüsse (außer Kokosnüsse) angewendet wird, sowie für Propargit, das in Brasilien bei Orangen und in Indien bei Tee angewendet wird. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den jeweiligen Ausfuhrländern zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
(9) |
Am 8. August 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) die Kommission darüber informiert, dass es wegen des unerwarteten Auftretens von Drosophila suzukii ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyantraniliprol zur Anwendung bei Brombeeren und Himbeeren zugelassen hat. Am 13. September 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 53 die Kommission darüber informiert, dass es wegen des unerwarteten Auftretens von Thrips tabaci, Frankliniella occidentalis, Delia antiqua und Phytomyza gymnostoma ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyantraniliprol zur Anwendung bei Porree zugelassen hat. Solche Zulassungen schienen notwendig, da das Auftreten dieser Schädlinge eine Gefahr darstellte, gegen die kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Das Vereinigte Königreich hat die Zulassungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) notifiziert und Anträge gestellt, damit vorläufige RHG für diese Kulturen festgesetzt werden. |
(10) |
Am 19. September 2017 hat Griechenland gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Kommission darüber informiert, dass es ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Mepiquat zur Anwendung als Wachstumsregler bei Baumwolle zugelassen hat. Eine solche Zulassung schien notwendig, um Ertragsverluste zu verhindern. Griechenland hat die Zulassung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert und einen Antrag gestellt, damit ein vorläufiger RHG für Baumwollsamen festgesetzt wird. |
(11) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(12) |
Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab (6). Sie hat diese Stellungnahmen den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(13) |
Die Behörde zog in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme bezüglich der Anwendung von Deltamethrin bei Grünkohl den Schluss, dass die Risikobewertung durch Unsicherheiten, bei denen es sich nicht um Standardunsicherheiten handelt, beeinträchtigt wird. Angesichts des geringen Anteils von Grünkohl an der ernährungsbedingten Gesamtbelastung sollte der RHG jedoch auf 0,15 mg/kg festgesetzt werden. |
(14) |
In Bezug auf Trifloxystrobin übermittelte der Antragsteller die fehlenden Angaben zu Analysemethoden für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und machte den Referenzstandard für CGA321113 kommerziell zugänglich. |
(15) |
Hinsichtlich der Verwendung von Flubendiamid bei Sojabohnen liegt der derzeit geltende RHG im Ausfuhrland bei 0,25 mg/kg. Angesichts der Tatsache, dass der höchste bei kontrollierten Feldversuchen festgestellte RHG geringfügig über diesem Wert liegt, sollte der RHG auf einen gerundeten Wert von 0,3 mg/kg festgelegt werden. |
(16) |
Hinsichtlich der Verwendung von Cyantraniliprol bei Brombeeren, Himbeeren und Porree sollten die RHG vorläufig bis zum 30. Juni 2021 gelten. |
(17) |
Hinsichtlich der Verwendung von Mepiquat bei Baumwolle sollte der RHG für Baumwollsamen vorläufig bis zum 30. Juni 2021 gelten. |
(18) |
Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe durch die Behörde berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
(19) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(20) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(21) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juni 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ftp://ftp.fao.org/codex/reports/reports_2015/REP15_PRe.pdf.
Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen III und IV, 38. Tagung, Genf, Schweiz, 6.-11. Juli 2015.
(3) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(4) Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU für die 46. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2014; 12(7):3737 [182 S.].
(5) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(6) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu/de/:
|
Reasoned opinion on the setting of maximum residue levels for cyantraniliprole in raspberries and blackberries. EFSA Journal 2017; 15(11):5061 [24 S.]. |
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Reasoned opinion on the setting of maximum residue levels for cyantraniliprole in leeks. EFSA Journal 2018; 16(1):5124 [24 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for cymoxanil in beans without pods. EFSA Journal 2017; 15(11):5066 [19 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for deltamethrin in kale. EFSA Journal 2018; 16(1):4683 [28 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for difenoconazole in various crops. EFSA Journal 2018;16(1):5143 [28 S.]. |
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Reasoned opinion on the setting of import tolerances for flubendiamide in apricots, peaches, nectarines, plums and soya beans. EFSA Journal 2018; 16(1):5128 [31 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for fluopicolide in chards. EFSA Journal 2018; 16(1):5135 [21 S.]. |
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Reasoned opinion on the Modification of the existing maximum residue levels for folpet in apples and pears. EFSA Journal 2017; 15(10):5041 [21 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for fosetyl-Al in tree nuts, pome fruit, peach and potato. EFSA Journal 2018; 16(2):5161 [36 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for mandestrobin in apricots, cherries, peaches/nectarines and plums. EFSA Journal 2018; 16(1):5148 [22 S.]. |
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Reasoned opinion on the setting of maximum residue levels for mepiquat chloride in cotton. EFSA Journal 2018; 16(2):5162 [25 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for metazachlor in Chinese cabbage. EFSA Journal 2018; 16(1):5127 [20 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for propamocarb in chards/beet leaves. EFSA Journal 2017; 15(11):5055 [22 S.]. |
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Reasoned opinion on the setting of import tolerances for propargite in citrus fruits and tea. EFSA Journal 2018; 16(2):5193 [25 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for pyrimethanil in cucurbits with edible peel. EFSA Journal 2018; 16(2):5145 [20 S.]. |
|
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for sulfoxaflor in grape leaves and similar species, and globe artichokes. EFSA Journal 2017; 15(11):5070 [23 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for trifloxystrobin in various crops. EFSA Journal 2018; 16(1):5154 [33 S.]. |
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Difenoconazol, Flubendiamid, Fluopicolid und Fosetyl folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
3. |
In Anhang V wird die Spalte für Propargit gestrichen. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
BESCHLÜSSE
6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/87 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/833 DES RATES
vom 4. Juni 2018
zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP angenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Beschlusses 2010/413/GASP hat der Rat die in Anhang II des Beschlusses enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft. |
(3) |
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu bestimmten im Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Personen und Einrichtungen geändert werden sollten. |
(4) |
Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TSACHEVA
ANHANG
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:
|
2. |
Unter der Überschrift „II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
|
6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/89 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/834 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2018
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3318)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. |
(2) |
Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 7. November 2017 hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt (5). |
(3) |
Die Verbringung infizierter Tiere stellt ein hohes Risiko für die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest dar. Es gilt vor allem, die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest durch die Verbringung von Wildschweinen zu vermeiden, da sie den Erreger der Seuche leicht übertragen können, mit negativen Auswirkungen für die Schweinehaltung in der Union. Da von diesen Tieren ein Risiko für die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest ausgeht und die Erkennung der Seuche bei Wildschweinen in Mitgliedstaaten, in denen die Seuche zum ersten Mal auftritt, möglicherweise Zeit in Anspruch nimmt, sollten spezifische Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Verbringung dieser Tiere in der Union zu begrenzen. Um die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, sollten alle Mitgliedstaaten den Versand von Wildschweinen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer verbieten, und die betroffenen Mitgliedstaaten sollten den Versand von Wildschweinen aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten in andere Gebiete ihres Hoheitsgebiets, die dort nicht aufgeführt sind, verbieten. |
(4) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. |
(5) |
Der Kommission wurden während eines ausreichend langen Zeitraums keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in keinem der Gebiete in Estland, Lettland und Litauen, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, gemeldet. Zudem sind die in der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (6) vorgesehenen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest umgesetzt worden, und es wurden zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen in Haltungsbetrieben für Hausschweine angewandt. Dies spricht für eine Verbesserung der Seuchenlage bei Hausschweinen in allen Gebieten in Estland, Lettland und Litauen, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Dementsprechend sollten diese Gebiete jetzt in Teil II anstelle von Teil III dieses Anhangs aufgeführt werden, und der Anhang sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
Der Kommission wurden während eines ausreichend langen Zeitraums keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in bestimmten Gebieten in Polen (ausgenommen gmina Goniądz w powiecie monieckim, gminy Mielnik, Nurzec-Stacja w powiecie siemiatyckim und gminy Korczew i Paprotnia w powiecie siedleckim), die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, gemeldet. Zudem sind die in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest umgesetzt worden. Dies spricht für eine Verbesserung der Seuchenlage bei Hausschweinen in bestimmten Gebieten in Polen, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Dementsprechend sollten diese Gebiete jetzt in Teil II anstelle von Teil III dieses Anhangs aufgeführt werden, und der Anhang sollte entsprechend geändert werden. |
(7) |
Im April und im Mai 2018 wurden einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Südosten Polens in Gebieten festgestellt, die in Teil I bzw. Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im genannten Anhang widerspiegeln sollte. |
(8) |
Im April 2018 wurden zudem einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bezirk Heves in Ungarn festgestellt. In Folge dieser Fälle wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 der Kommission (7) geändert. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 gilt bis zum 30. Juni 2018. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. |
(9) |
Um den jüngsten Entwicklungen der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen und Ungarn neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in die Listen in Teil I und Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Mit diesem Beschluss werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten („betroffene Mitgliedstaaten“) und — was die Verbringung von Wildschweinen betrifft — in allen Mitgliedstaaten festgelegt.“ |
2. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Juni 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
(5) EFSA Journal 2015;13(7): 4163 [92 S.]; EFSA Journal 2017;15(3): 4732 [73 S.] und EFSA Journal 2017; 15(11): 5068 [30 S.].
(6) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 der Kommission vom 27. April 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 136).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
„ANHANG
TEIL I
1. Tschechische Republik
Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:
— |
okres Uherské Hradiště, |
— |
okres Kroměříž, |
— |
okres Vsetín, |
— |
katastrální území obcí v okrese Zlín:
|
2. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Hiiu maakond. |
3. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 651000, 651100, 651200, 652100, 652200, 652300, 652400, 652500, 652601, 652602, 652603, 652700, 652800, 652900 és 653403 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 702350, 702450, 702550, 702750, 702850, 703350, 703360, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, 704850, 704950, 705050, 705250, 705350, 705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 750550, 750650, 750750, 750850, 750950 és 750960 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821, 552010, 552150, 552250, 552350, 552360, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552960, 552970, 553110, 553250, 553260 és 553350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572350, 572550, 572850, 572950, 573360 és 573450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
4. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
— |
Aizputes novads, |
— |
Alsungas novads, |
— |
Kuldīgas novada Gudenieku, Turlavas un Laidu pagasts, |
— |
Pāvilostas novada Sakas pagasts un Pāvilostas pilsēta, |
— |
Saldus novada Ezeres, Kursīšu, Pampāļu, un Zaņas pagasts, |
— |
Skrundas novada, Nīkrāces un Rudbāržu pagasts un Skrundas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa A9, Skrundas pilsēta, |
— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
— |
Ventspils novada Jūrkalnes pagasts. |
5. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
— |
Akmenės rajono savivaldybė: Papilės seniūnija, |
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos, |
— |
Kazlų Rūdos savivaldybė, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybė: Sedos, Šerkšnėnų ir Židikų seniūnijos, |
— |
Pagėgių savivaldybė, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Girkalnio ir Kalnūjų seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr A1, Nemakščių, Paliepių, Raseinių, Raseinių miesto ir Viduklės seniūnijos, |
— |
Šakių rajono savivaldybė, |
— |
Tauragės rajono savivaldybė, |
— |
Telšių rajono savivaldybė. |
6. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
TEIL II
1. Tschechische Republik
Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:
— |
katastrální území obcí v okrese Zlín:
|
2. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond) |
3. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
— |
Heves megye 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702950, 703050, 703150, 703250, 703370, 705150 és 705450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
4. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
— |
Ādažu novads, |
— |
Aglonas novads, |
— |
Aizkraukles novads, |
— |
Aknīstes novads, |
— |
Alojas novads, |
— |
Alūksnes novads, |
— |
Amatas novads, |
— |
Apes novads, |
— |
Auces novads, |
— |
Babītes novads, |
— |
Baldones novads, |
— |
Baltinavas novads, |
— |
Balvu novads, |
— |
Bauskas novads, |
— |
Beverīnas novads, |
— |
Brocēnu novads, |
— |
Burtnieku novads, |
— |
Carnikavas novads, |
— |
Cēsu novads, |
— |
Cesvaines novads, |
— |
Ciblas novads, |
— |
Dagdas novads, |
— |
Daugavpils novads, |
— |
Dobeles novads, |
— |
Dundagas novads, |
— |
Engures novads, |
— |
Ērgļu novads, |
— |
Garkalnes novads, |
— |
Gulbenes novads, |
— |
Iecavas novads, |
— |
Ikšķiles novads, |
— |
Ilūkstes novads, |
— |
Inčukalna novads, |
— |
Jaunjelgavas novads, |
— |
Jaunpiebalgas novads, |
— |
Jaunpils novads, |
— |
Jēkabpils novads, |
— |
Jelgavas novads, |
— |
Kandavas novads, |
— |
Kārsavas novads, |
— |
Ķeguma novads, |
— |
Ķekavas novads, |
— |
Kocēnu novads, |
— |
Kokneses novads, |
— |
Krāslavas novads, |
— |
Krimuldas novads, |
— |
Krustpils novads, |
— |
Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Kurmāles, Padures, Pelču, Rumbas, Rendas, Kabiles, Snēpeles un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta, |
— |
Lielvārdes novads, |
— |
Līgatnes novads, |
— |
Limbažu novads, |
— |
Līvānu novads, |
— |
Lubānas novads, |
— |
Ludzas novads, |
— |
Madonas novads, |
— |
Mālpils novads, |
— |
Mārupes novads, |
— |
Mazsalacas novads, |
— |
Mērsraga novads, |
— |
Naukšēnu novads, |
— |
Neretas novads, |
— |
Ogres novads, |
— |
Olaines novads, |
— |
Ozolnieku novads, |
— |
Pārgaujas novads, |
— |
Pļaviņu novads, |
— |
Preiļu novads, |
— |
Priekuļu novads, |
— |
Raunas novads, |
— |
republikas pilsēta Daugavpils, |
— |
republikas pilsēta Jelgava, |
— |
republikas pilsēta Jēkabpils, |
— |
republikas pilsēta Jūrmala, |
— |
republikas pilsēta Rēzekne, |
— |
republikas pilsēta Valmiera, |
— |
Rēzeknes novads, |
— |
Riebiņu novads, |
— |
Rojas novads, |
— |
Ropažu novads, |
— |
Rugāju novads, |
— |
Rundāles novads, |
— |
Rūjienas novads, |
— |
Salacgrīvas novads, |
— |
Salas novads, |
— |
Salaspils novads, |
— |
Saldus novada Jaunlutriņu, Lutriņu, Šķēdes, Novadnieku, Saldus, Jaunauces, Rubas, Vadakstes, Zvārdes un Zirņu pagasts un Saldus pilsēta, |
— |
Saulkrastu novads, |
— |
Sējas novads, |
— |
Siguldas novads, |
— |
Skrīveru novads, |
— |
Skrundas novada Raņķu pagasts un Skrundas pagasta daļa, kas atrodas uz Ziemeļiem no autoceļa A9, |
— |
Smiltenes novads, |
— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
— |
Strenču novads, |
— |
Talsu novads, |
— |
Tērvetes novads, |
— |
Tukuma novads, |
— |
Valkas novads, |
— |
Varakļānu novads, |
— |
Vārkavas novads, |
— |
Vecpiebalgas novads, |
— |
Vecumnieku novads, |
— |
Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta, |
— |
Viesītes novads, |
— |
Viļakas novads, |
— |
Viļānu novads, |
— |
Zilupes novads. |
5. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
— |
Akmenės rajono savivaldybė: Akmenės, Naujosios Akmenės kaimiškoji, Kruopių, Naujosios Akmenės miesto ir Ventos seniūnijos, |
— |
Alytaus miesto savivaldybė, |
— |
Alytaus rajono savivaldybė, |
— |
Anykščių rajono savivaldybė, |
— |
Birštono savivaldybė, |
— |
Biržų miesto savivaldybė, |
— |
Biržų rajono savivaldybė, |
— |
Druskininkų savivaldybė, |
— |
Elektrėnų savivaldybė, |
— |
Ignalinos rajono savivaldybė, |
— |
Jonavos rajono savivaldybė, |
— |
Joniškio rajono savivaldybė |
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Girdžių, Jurbarko miesto, Jurbarkų, Juodaičių, Raudonės, Seredžiaus, Veliuonos,Skirsnemunės ir Šimkaičių seniūnijos, |
— |
Kaišiadorių miesto savivaldybė, |
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
— |
Kalvarijos savivaldybė, |
— |
Kauno miesto savivaldybė, |
— |
Kauno rajono savivaldybės, |
— |
Kėdainių rajono, |
— |
Kupiškio rajono savivaldybė, |
— |
Lazdijų rajono savivaldybė, |
— |
Marijampolės savivaldybė, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos, |
— |
Molėtų rajono savivaldybė, |
— |
Pakruojo rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
— |
Radviliškio rajono savivaldybė, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos, Betygalos, Pagojukų ir Šiluvos seniūnijos ir Kalnūjų ir Girkalnio seniūnijų dalisį pietus nuo kelio Nr. A1, |
— |
Prienų miesto savivaldybė, |
— |
Prienų rajono savivaldybė, |
— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
— |
Šalčininkų rajono savivaldybė, |
— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė, |
— |
Širvintų rajono savivaldybė, |
— |
Švenčionių rajono savivaldybė, |
— |
Trakų rajono savivaldybė, |
— |
Ukmergės rajono savivaldybė, |
— |
Utenos rajono savivaldybė, |
— |
Varėnos rajono savivaldybė, |
— |
Vilniaus miesto savivaldybė, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė, |
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė, |
— |
Visagino savivaldybė, |
— |
Zarasų rajono savivaldybė. |
6. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
TEIL III
Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
TEIL IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
— |
tutto il territorio della Sardegna. |
6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/104 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/835 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2018
betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3319)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen. |
(2) |
Bei einem Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Wildschweinpopulationen und auf Schweinehaltungsbetriebe übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere müssen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG nach der Bestätigung eines Falls oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden. |
(4) |
Ungarn hat die Kommission über den aktuellen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ein Seuchengebiet ausgewiesen, in dem die Maßnahmen nach Artikel 15 der genannten Richtlinie durchgeführt werden. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 der Kommission (4) wurde als Reaktion auf diese Situation erlassen. |
(6) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss das Seuchengebiet in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Ungarn in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden. |
(7) |
Daher sollte das Seuchengebiet in Ungarn im Anhang dieses Beschlusses ausgewiesen und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 sollte durch diesen Beschluss aufgehoben und ersetzt werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ungarn stellt sicher, dass das von Ungarn abgegrenzte Seuchengebiet, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.
Artikel 2
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2018.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Brüssel, den 4. Juni 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 der Kommission vom 27. April 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 136).
ANHANG
Als Seuchengebiet in Ungarn gemäß Artikel 1 ausgewiesenes Gebiet |
Gültig bis |
Territory of the county of Heves located north of the motorway E 71 |
30. Juni 2018 |
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/107 |
BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ZOLL-UNTERAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN
vom 20. März 2018
zur Ersetzung des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2018/836]
DER ZOLL-UNTERAUSSCHUSS EU-GEORGIEN —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,
gestützt auf das Protokoll Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 23 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird auf das Protokoll Nr. I (im Folgenden „Protokoll Nr. I“) über die Ursprungsregeln Bezug genommen. |
(2) |
Das Abkommen ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. |
(3) |
Gemäß Artikel 38 des Protokolls Nr. I kann der mit Artikel 74 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. I zu ändern. |
(4) |
Mit dem Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. |
(5) |
Die Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Der nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Übereinkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss hat mit seinem Beschluss Nr. 1/2016 (3) beschlossen, dass Georgien aufgefordert werden sollte, dem Übereinkommen beizutreten. |
(6) |
Die Union und Georgien haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 17. Mai 2017 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens am 1. Mai 2012 für die Union bzw. am 1. Juli 2017 für Georgien in Kraft. |
(7) |
Das Protokoll Nr. I sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juni 2018.
Geschehen zu Brüssel am 20. März 2018.
Für den Zoll-Unterausschuss
Der Vorsitzende
S. URIDIA
Sekretäre
D. WENCEL
M. KHVEDELIDZE
(1) ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.
(2) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(3) Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 28. September 2016 hinsichtlich des Antrags Georgiens auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 118).
ANHANG
PROTOKOLL Nr. I
über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 1
Geltende Ursprungsregeln
(1) Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden ‚Übereinkommen‘).
(2) Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
Artikel 2
Streitbeilegung
(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 32 der Anlage I des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens finden keine Anwendung.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 3
Änderung des Protokolls
Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 4
Rücktritt vom Übereinkommen
(1) Sofern die Europäische Union oder Georgien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Union und Georgien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.
(2) Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Union und Georgien zulässig ist.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen — Kumulierung
Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau und Georgien beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.