ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
||
|
* |
Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates ( 1 ) |
|
|
* |
Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen ( 1 ) |
|
|
* |
Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft ( 1 ) |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
4.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 450/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. April 2008
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und 135,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die bestehenden zollrechtlichen Vorschriften sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten wie der Zollbehörden der Gemeinschaft in einem Zollkodex der Gemeinschaft (im Folgenden als „Zollkodex“ bezeichnet) zusammengefasst werden. Der Zollkodex, dem das Konzept eines Binnenmarkts zugrunde liegt, sollte die allgemeinen Vorschriften und Verfahren enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen gemeinsamen politischen Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt wurden, unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser gemeinsamen politischen Maßnahmen gewährleisten. Die zollrechtlichen Vorschriften sollten stärker an die Vorschriften über die Erhebung der Einfuhrabgaben angeglichen werden, ohne den Anwendungsbereich der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verändern. |
(2) |
Gemäß der Mitteilung der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und den Aktionsplan 2004-2005 ist es angebracht, den rechtlichen Rahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft entsprechend anzupassen. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) beruhte auf der Zusammenfassung der Zollverfahren, die in den 80er Jahren in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt wurden. Die Verordnung ist seit ihrem Erlass immer wieder erheblich geändert worden, um einzelne Probleme wie den Schutz des guten Glaubens oder die Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen zu lösen. Aufgrund der in den letzten Jahren auf Gemeinschaftsebene wie auf internationaler Ebene eingetretenen grundlegenden Rechtsänderungen — Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Inkrafttreten der Beitrittsakten von 2003 und 2005 und Änderung des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (im Folgenden als „Revidiertes Übereinkommen von Kyoto“), für das der Rat den Beitritt der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/231/EG des Rates (4) genehmigt hat — sind weitere Änderungen zum Zollkodex erforderlich. Nun ist es an der Zeit, die Zollverfahren zu vereinfachen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass elektronische Zollanmeldungen und Verfahren die Regel und papiergestützte Zollanmeldungen und Verfahren die Ausnahme sind. Aus all diesen Gründen reicht eine nochmalige Änderung des derzeitigen Zollkodex nicht aus und eine vollständige Überarbeitung ist notwendig. |
(4) |
Es empfiehlt sich, im Zollkodex einen Rechtsrahmen für die Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften auf den Handel mit Waren zwischen Teilen des Zollgebiets, für die die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (5) gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt, beziehungsweise auf den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt, vorzusehen. Da es sich bei den betreffenden Waren um Gemeinschaftswaren handelt und da es hier um fiskalische Maßnahmen im Rahmen dieses innergemeinschaftlichen Handels geht, ist es gerechtfertigt, im Wege von Durchführungsvorschriften Vereinfachungen bei den auf diese Waren anzuwendenden Zollförmlichkeiten vorzusehen. |
(5) |
Voraussetzung für die Erleichterung des legalen Handels und die Betrugsbekämpfung sind einfache, schnelle, standardisierte Zollverfahren und Arbeitsabläufe. Es ist daher angezeigt, entsprechend der Mitteilung der Kommission über eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel die zollrechtlichen Vorschriften zu vereinfachen, um die Nutzung moderner Hilfsmittel und Technologien zu ermöglichen, die einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und modernisierter Konzepte der Zollkontrollen weiter zu fördern und damit dazu beizutragen, die Grundlage für einfache und effiziente Abwicklungsverfahren zu gewährleisten. Die verschiedenen Zollverfahren sollten zusammengelegt beziehungsweise einander angeglichen und der Anzahl nach auf die Verfahren reduziert werden, die wirtschaftlich gerechtfertigt sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhöhen. |
(6) |
Mit der Vollendung des Binnenmarkts, dem Abbau von Hemmnissen für den internationalen Handel und internationale Investitionen und dem verstärkten Erfordernis, den Schutz und die Sicherheit an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu gewährleisten, hat sich die Rolle der Zollbehörden gewandelt, so dass sie eine führende Rolle in der Versorgungskette und bei den Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben im internationalen Handel erhalten haben und somit zum Katalysator für die Wettbewerbsfähigkeit von Ländern und Unternehmen geworden sind. Die zollrechtlichen Vorschriften sollten daher die neue wirtschaftliche Realität sowie die neue Rolle und den neuen Auftrag der Zollbehörden widerspiegeln. |
(7) |
Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der zukünftigen Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen, Handelserleichterungen und zugleich wirksamere Zollkontrollen zu gewährleisten, um so die Kosten der Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu senken. Daher ist im Kodex der rechtliche Rahmen zu verankern, innerhalb dessen diese Entscheidung durchgeführt werden kann, insbesondere der Rechtsgrundsatz, dass alle Zoll- und Handelsvorgänge elektronisch bearbeitet werden und alle Informations- und Kommunikationssysteme für die Zollabwicklung den Wirtschaftsbeteiligten sämtlicher Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten. |
(8) |
Dieser Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien sollte mit einer harmonisierten und standardisierten Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten einhergehen, damit ein gleichwertiges Niveau von Zollkontrollen in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet ist und somit kein wettbewerbsfeindliches Verhalten an den verschiedenen Eingangs- und Ausgangsorten der Gemeinschaft aufkommt. |
(9) |
Um die Geschäftsabläufe erleichtern, gleichzeitig jedoch ein angemessenes Niveau bei der Kontrolle der in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren gewährleisten zu können, ist es wünschenswert, dass die Angaben der Wirtschaftsbeteiligten unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen den Zollbehörden und den anderen an der Kontrolle beteiligten Stellen wie Polizei, Grenzschutz, Veterinär- und Umweltschutzbehörden gemeinsam zugänglich und die Kontrollen der verschiedenen Behörden harmonisiert werden, damit der Wirtschaftsbeteiligte die Angaben nur einmal machen muss und die Waren zur selben Zeit und am selben Ort von diesen Behörden kontrolliert werden. |
(10) |
Zur Erleichterung bestimmter Arten von Geschäftsabläufen sollte weiterhin jeder das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte jedoch nicht mehr möglich sein, dieses Vertretungsrecht durch ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Gesetz vorzubehalten. Ferner sollte ein Zollvertreter, der die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt, befugt sein, seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu erbringen. |
(11) |
Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollten als „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen können und — unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte — einem weniger strengen Zollkontrollniveau unterliegen. Sie können somit den Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter — Zollvereinfachungen“ oder den Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter — Sicherheitserleichterungen“ genießen. Sie können einen Status oder beide zusammen erhalten. |
(12) |
Allen Entscheidungen, das heißt allen hoheitlichen Maßnahmen der Zollbehörden im Bereich zollrechtlicher Vorschriften mit Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen, einschließlich verbindlicher Auskünfte dieser Behörden, sollten dieselben Vorschriften zugrunde liegen. Alle Entscheidungen dieser Art sollten in der ganzen Gemeinschaft gültig sein und zurückgenommen, geändert — sofern nichts anderes bestimmt ist — oder widerrufen werden können, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften oder deren Auslegung nicht entsprechen. |
(13) |
Nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist zusätzlich zu dem Recht, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer Zollbehörde einzulegen, jedem rechtliches Gehör zu gewähren, bevor eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen wird. |
(14) |
Die Vereinfachung der Zollverfahren in einem elektronischen Arbeitsumfeld erfordert die geteilte Zuständigkeit der Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten. Es muss ein angemessenes Niveau wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen im ganzen Binnenmarkt gewährleistet sein. |
(15) |
Um den Erfordernissen der Zollbehörden im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Recht der Wirtschaftsbeteiligten auf eine gerechte Behandlung, sollten umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollbehörden und ein Rechtsbehelf für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden. |
(16) |
Um die Risiken für die Gemeinschaft, ihre Bürger und ihre Handelspartner so gering wie möglich zu halten, sollte die einheitliche Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten auf einem gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement und einem entsprechenden elektronischen Anwendungssystem beruhen. Dieser gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Waren stichprobenartigen Kontrollen zu unterziehen. |
(17) |
Es ist notwendig, festzulegen, welche Tatbestände zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder zur Anwendung sonstiger handelspolitischer Maßnahmen führen. Außerdem empfiehlt es sich, eindeutige Vorschriften für das Ausstellen von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft vorzusehen, wo dies im Rahmen des Handels erforderlich ist. |
(18) |
Es ist erstrebenswert, alle Fälle des Entstehens einer Einfuhrzollschuld — mit Ausnahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Abgabenbefreiung — zu gruppieren, um Schwierigkeiten bei der Feststellung der Rechtsgrundlage für das Entstehen der Zollschuld zu vermeiden. Das Gleiche sollte für die Fälle des Entstehens einer Ausfuhrzollschuld gelten. |
(19) |
Da die neue Rolle der Zollbehörden die Teilung der Zuständigkeiten zwischen Binnen- und Grenzzollstellen und deren Zusammenarbeit mit sich bringt, sollte die Zollschuld in den meisten Fällen an dem Ort entstehen, an dem der Zollschuldner ansässig ist, da die für diesen Ort zuständige Zollstelle die Tätigkeiten des Beteiligten am besten überwachen kann. |
(20) |
Des Weiteren sollte entsprechend dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto die Zahl der Fälle verringert werden, in denen die Bestimmung des Ortes des Entstehens der Zollschuld und die Abgabenerhebung nur im Wege der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten erfolgen kann. |
(21) |
Die Vorschriften für die besonderen Verfahren sollten ermöglichen, dass für alle Arten von besonderen Verfahren eine einzige Sicherheit geleistet werden kann, die als Gesamtsicherheit mehrere Vorgänge abdeckt. |
(22) |
Um einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldete Waren in der Sendung oder der Anmeldung abdecken, für die sie geleistet wurde. Aus dem gleichen Grund sollte die Verpflichtungserklärung des Bürgen auch für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge gelten, die in Folge einer nachträglichen Kontrolle zu entrichten sind. |
(23) |
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und zur Eindämmung betrügerischer Praktiken sind abgestufte Maßnahmen für die Anwendung einer Gesamtsicherheit empfehlenswert. Für den Fall eines erhöhten Betrugsrisikos sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Anwendung der Gesamtsicherheit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten vorübergehend zu untersagen. |
(24) |
Es ist angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern. |
(25) |
Es ist notwendig, festzulegen, nach welchem Grundsatz der Status von Gemeinschaftswaren bestimmt wird und welche Umstände zum Verlust dieses Status führen, und eine Grundlage für diejenigen Fälle zu schaffen, in denen dieser Status bei Waren, die vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, unverändert bestehen bleibt. |
(26) |
Es ist sachgerecht, zu gewährleisten, dass die zügige Überlassung der Waren die Regel ist, wenn der Wirtschaftsbeteiligte vorab Angaben gemacht hat, die für die risikobezogene Kontrolle der Zulässigkeit dieser Waren erforderlich sind. Steuerliche und handelspolitische Kontrollen sollten in erster Linie von der Zollstelle durchgeführt werden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Örtlichkeiten des Wirtschaftsbeteiligten befinden. |
(27) |
Die Vorschriften für Zollanmeldungen und für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sollten modernisiert und vereinfacht werden; insbesondere dadurch, dass verlangt wird, dass Zollanmeldungen in der Regel in elektronischer Form abgegeben werden, und es sollte nur noch eine Art der vereinfachten Zollanmeldung vorgesehen werden. |
(28) |
Da nach dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto die Zollanmeldung vor Ankunft der Waren abgegeben, erfasst und geprüft werden sollte und darüber hinaus der Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird, von dem Ort, an dem sich die Waren befinden, entkoppelt werden sollte, ist es angeraten, eine zentrale Zollabwicklung an dem Ort anzubieten, an dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist. Im Rahmen der zentralen Zollabwicklung sollten auch die Verwendung vereinfachter Zollanmeldungen, ein Aufschub für die Abgabe einer vollständigen Zollanmeldung mit den vorgeschriebenen Unterlagen, periodische Zollanmeldungen sowie ein Zahlungsaufschub ermöglicht werden. |
(29) |
Um dazu beizutragen, dass in der ganzen Gemeinschaft neutrale Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, sollten die Vorschriften über die Zerstörung oder sonstige Verwertung von Waren durch die Zollbehörden, für die bisher einzelstaatliche Rechtsvorschriften erforderlich waren, auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. |
(30) |
Es ist angebracht, gemeinsame einfache Vorschriften für die besonderen Verfahren (Versand, Lagerung, Verwendung zu einem besonderen Zweck und Veredelung) festzulegen, die durch eine begrenzte Anzahl an Vorschriften für jedes besondere Verfahren ergänzt werden, um dem Wirtschaftsbeteiligten zu erleichtern, die Auswahl des richtigen Verfahrens zu treffen, Fehler zu vermeiden und die Anzahl der Nacherhebungen und Erstattungen zu verringern. |
(31) |
Die Erteilung von Bewilligungen für mehrere besondere Verfahren mit einer einzigen Sicherheitsleistung und bei einer einzigen für die zollamtliche Überwachung zuständigen Zollstelle sollte erleichtert werden und es sollten einfache Vorschriften über die Entstehung einer Zollschuld in diesen Fällen erlassen werden. Es sollte als Grundprinzip gelten, dass der Zoll der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld zu ermitteln sind. Es sollte jedoch auch möglich sein, soweit dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist, den Zoll für den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Waren in ein besonderes Verfahren übergeführt werden. Die gleichen Grundsätze sollten auch für die üblichen Behandlungen gelten. |
(32) |
Angesichts der sicherheitsbezogenen Maßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) in den Zollkodex eingefügt wurden, sollte die Überführung von Waren in eine Freizone ein Zollverfahren werden, in dem der Eingang der Waren und die Aufzeichnungen Zollkontrollen unterliegen. |
(33) |
Da die Absicht der Wiederausfuhr nicht mehr erforderlich ist, sollte die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren mit dem Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung zusammengelegt und die aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung abgeschafft werden. Dieses eine Verfahren der aktiven Veredelung sollte auch für die Zerstörung gelten, außer in den Fällen, in denen die Zerstörung vom Zoll oder unter zollamtlicher Überwachung vorgenommen wird. |
(34) |
Die sicherheitsbezogenen Maßnahmen in Bezug auf Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sollten auch für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren gelten. Für alle Warenarten sollten dieselben grundlegenden Vorschriften gelten, die gegebenenfalls Ausnahmemöglichkeiten enthalten, z. B. für Waren, die sich lediglich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befinden. |
(35) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden. |
(36) |
Es ist angebracht, den Erlass von Durchführungsvorschriften für diesen Kodex vorzusehen. Diese Vorschriften sollten nach den Verwaltungs- und Regelungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. |
(37) |
Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die erforderlichen Bedingungen und Kriterien für die wirksame Anwendung dieses Kodex festzulegen. Da diese Vorschriften von allgemeiner Tragweite sind und dazu dienen, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ändern oder dieser Verordnung neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzuzufügen, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. |
(38) |
Um einen effizienten Entscheidungsprozess und Einheitlichkeit zu gewährleisten, ist es angebracht, Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines von der Gemeinschaft einzunehmenden Standpunktes in Ausschüssen, Arbeitsgruppen und Gremien zu prüfen, die durch zollrechtlich relevante internationale Übereinkünfte oder in ihrem Rahmen eingesetzt wurden. |
(39) |
Zur Vereinfachung und Straffung der zollrechtlichen Vorschriften sowie aus Gründen der Transparenz sind einige Vorschriften, die derzeit in eigenständigen Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten sind, in den Zollkodex übernommen worden. Die folgenden Verordnungen sollten daher gemeinsam mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgehoben werden: Die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck (8) und die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR. 2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern (9). |
(40) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Vorschriften und Verfahren festzulegen, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren Anwendung finden, um das wirksame Funktionieren der Zollunion als ein Grundpfeiler des Binnenmarkts auf Ebene der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
INHALTSVERZEICHNIS
TITEL I |
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN |
KAPITEL 1 |
Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen |
KAPITEL 2 |
Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften |
|
|
|
|
|
|
|
|
KAPITEL 3 |
Währungsumrechnung und Fristen |
TITEL II |
GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN SOWIE SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN |
KAPITEL 1 |
Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren |
KAPITEL 2 |
Warenursprung |
|
|
KAPITEL 3 |
Zollwert der Waren |
TITEL III |
ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG |
KAPITEL 1 |
Entstehen der Zollschuld |
|
|
|
KAPITEL 2 |
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld |
KAPITEL 3 |
Erhebung und Entrichtung der Abgaben sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags |
|
|
|
KAPITEL 4 |
Erlöschen der Zollschuld |
TITEL IV |
VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT |
KAPITEL 1 |
Summarische Eingangsanmeldung |
KAPITEL 2 |
Ankunft der Waren |
|
|
|
|
TITEL V |
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN |
KAPITEL 1 |
Zollrechtlicher Status von Waren |
KAPITEL 2 |
Überführung von Waren in ein Zollverfahren |
|
|
|
|
|
KAPITEL 3 |
Überprüfung und Überlassung von Waren |
|
|
KAPITEL 4 |
Verwertung von Waren |
TITEL VI |
ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN |
KAPITEL 1 |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
KAPITEL 2 |
Befreiung von den Einfuhrabgaben |
|
|
|
TITEL VII |
BESONDERE VERFAHREN |
KAPITEL 1 |
Allgemeine Vorschriften |
KAPITEL 2 |
Versand |
|
|
KAPITEL 3 |
Lagerung |
|
|
|
|
KAPITEL 4 |
Verwendung |
|
|
KAPITEL 5 |
Veredelung |
|
|
|
TITEL VIII |
ABGANG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT |
KAPITEL 1 |
Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft |
KAPITEL 2 |
Ausfuhr und Wiederausfuhr |
KAPITEL 3 |
Befreiung von den Ausfuhrabgaben |
TITEL IX |
AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
KAPITEL 1 |
Ausschuss für den Zollkodex |
KAPITEL 2 |
Schlussbestimmungen |
ANHANG |
ENTSPRECHUNGSTABELLEN |
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält den Zollkodex der Gemeinschaft (im Folgenden als „Zollkodex“ bezeichnet), in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren Anwendung finden.
Unbeschadet des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte sowie gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in anderen Bereichen gilt der Zollkodex einheitlich im ganzen Zollgebiet der Gemeinschaft.
(2) Bestimmte zollrechtliche Vorschriften können im Rahmen von Rechtsvorschriften über bestimmte Bereiche oder von internationalen Übereinkünften außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelten.
(3) Bestimmte zollrechtliche Vorschriften, einschließlich der darin vorgesehenen Vereinfachungen, gelten für den Handel mit Waren zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, für die die Richtlinie 2006/112/EG gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt, beziehungsweise für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt.
Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, in denen die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften und vereinfachte Formalitäten zu deren Durchführung festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen. Diese Vorschriften tragen auch den besonderen Umständen des Warenverkehrs Rechnung, an dem nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist.
Artikel 2
Auftrag der Zollbehörden
Die Zollbehörden sind in erster Linie dafür zuständig, den internationalen Handel der Gemeinschaft zu überwachen und dadurch zu einem fairen und liberalisierten Handel, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken der Gemeinschaft in handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. Die Zollbehörden treffen Maßnahmen, die insbesondere Folgendes zum Ziel haben:
a) |
den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, |
b) |
den Schutz der Gemeinschaft vor unlauterem und illegalem Handel bei gleichzeitiger Unterstützung der legalen Wirtschaftstätigkeit, |
c) |
die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit der Gemeinschaft und ihrer Bewohner sowie des Schutzes der Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden, |
d) |
die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Zollkontrollen und der Erleichterung des legalen Handels. |
Artikel 3
Zollgebiet
(1) Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:
— |
das Gebiet des Königreichs Belgien, |
— |
das Gebiet der Republik Bulgarien, |
— |
das Gebiet der Tschechischen Republik, |
— |
das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, |
— |
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft), |
— |
das Gebiet der Republik Estland, |
— |
das Gebiet Irlands, |
— |
das Gebiet der Hellenischen Republik, |
— |
das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla, |
— |
das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme von Neukaledonien, Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten, |
— |
das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d’Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone, |
— |
das Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003, |
— |
das Gebiet der Republik Lettland, |
— |
das Gebiet der Republik Litauen, |
— |
das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, |
— |
das Gebiet der Republik Ungarn, |
— |
das Gebiet Maltas, |
— |
das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, |
— |
das Gebiet der Republik Österreich, |
— |
das Gebiet der Republik Polen, |
— |
das Gebiet der Portugiesischen Republik, |
— |
das Gebiet Rumäniens, |
— |
das Gebiet der Republik Slowenien, |
— |
das Gebiet der Slowakischen Republik, |
— |
das Gebiet der Republik Finnland, |
— |
das Gebiet des Königreichs Schweden, |
— |
das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man. |
(2) Die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten unter Berücksichtigung der für sie geltenden Verträge und Übereinkünfte als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft:
a) |
FRANKREICH das Gebiet des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679); |
b) |
ZYPERN das Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961) Cmnd. 1252). |
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für den Zollkodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden. |
2. |
Zu den „zollrechtlichen Vorschriften“ gehören
|
3. |
„Zollkontrollen“ sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets vornehmen. |
4. |
Eine „Person“ ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten. |
5. |
„Wirtschaftsbeteiligter“ ist eine Person, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind. |
6. |
„Zollvertreter“ ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Förmlichkeiten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. |
7. |
„Risiko“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der Endverwendung von zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit in diesem Gebiet befindlichen Nichtgemeinschaftswaren ein Ereignis eintritt, durch das
|
8. |
„Zollförmlichkeiten“ sind alle Vorgänge, die von den betreffenden Personen und von den Zollbehörden durchgeführt werden müssen, um den Zollvorschriften Genüge zu tun. |
9. |
„Summarische Anmeldung“ (summarische Eingangsanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung) ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden vor der Verbringung oder zum Zeitpunkt der Verbringung in der vorgeschriebenen Art und Weise darüber informiert, dass Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. |
10. |
„Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung. |
11. |
„Anmelder“ ist die Person, die in eigenem Namen eine summarische Anmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht oder eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird. |
12. |
„Zollverfahren“ sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können:
|
13. |
„Zollschuld“ ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten. |
14. |
„Zollschuldner“ ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person. |
15. |
„Einfuhrabgaben“ sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben. |
16. |
„Ausfuhrabgaben“ sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben. |
17. |
„Zollrechtlicher Status“ ist der Status von Waren als Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren. |
18. |
„Gemeinschaftswaren“ sind Waren, die
|
19. |
„Nichtgemeinschaftswaren“ sind andere als die unter Nummer 18 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren verloren haben. |
20. |
„Risikomanagement“ ist die systematische Ermittlung von Risiken und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Quellen und Strategien. |
21. |
„Überlassung von Waren“ ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden. |
22. |
Die „zollamtliche Überwachung“ besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen. |
23. |
„Erstattung“ ist die Rückzahlung der entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. |
24. |
„Erlass“ ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung noch nicht entrichteter Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. |
25. |
„Veredelungserzeugnisse“ sind in die Veredelung übergeführte Waren, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind. |
26. |
Eine „im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person“ ist
|
27. |
„Gestellung“ ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen. |
28. |
„Besitzer der Waren“ ist die Person, die Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis besitzt beziehungsweise in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden. |
29. |
„Inhaber des Verfahrens“ ist die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der genannten Person hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden. |
30. |
„Handelspolitische Maßnahmen“ sind als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in Form von Gemeinschaftsvorschriften über den internationalen Handel mit Waren festgelegte nichttarifäre Maßnahmen. |
31. |
Als „Veredelungsvorgänge“ gelten
|
32. |
„Ausbeute“ ist die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die beziehungsweise der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird. |
33. |
„Nachricht“ ist eine Mitteilung in einem vorgeschriebenen Format, die Daten enthält, die von einer Person, einem Amt oder einer Stelle mit Mitteln der Informationstechnik über Computernetze einer anderen Person, einem anderen Amt oder einer anderen Stelle übermittelt werden. |
KAPITEL 2
Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 1
Übermittlung von Informationen
Artikel 5
Austausch und Speicherung von Daten
(1) Der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Daten, Unterlagen, Entscheidungen und Mitteilungen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Daten erfolgen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Im Rahmen dieser Ausnahmen wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen anstelle des elektronischen Datenaustauschs ein Austausch auf Papierträger oder durch andere Übermittlungswege erfolgen kann, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
a) |
möglicher zeitweiliger Ausfall der Computersysteme der Zollbehörden; |
b) |
möglicher zeitweiliger Ausfall der Computersysteme des Wirtschaftsbeteiligten; |
c) |
internationale Übereinkünfte und Vereinbarungen, die die Verwendung von Papierunterlagen vorsehen; |
d) |
Reisende ohne direkten Zugang zu Computersystemen und ohne Möglichkeiten zur Übermittlung elektronischer Informationen; |
e) |
praktische Anforderungen, wonach Anmeldungen mündlich oder durch andere Handlungen zu erfolgen haben. |
(2) Sofern anderweitig in den zollrechtlichen Vorschriften keine speziellen Maßnahmen vorgesehen sind, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Maßnahmen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
welche Nachrichten zwischen den Zollstellen auszutauschen sind, soweit dies für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, |
b) |
ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die nach den zollrechtlichen Vorschriften auszutauschenden Nachrichten. |
Zu den Daten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gehören alle Angaben, die für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Durchführung von Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelspraktiken angewandt werden.
Artikel 6
Datenschutz
(1) Alle von den Zollbehörden für amtliche Zwecke gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Außer im Falle von Artikel 26 Absatz 2 dürfen diese Informationen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.
Die Informationen können jedoch ohne Zustimmung weitergegeben werden, sofern die Zollbehörden nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über den Datenschutz, oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder ermächtigt sind.
(2) Die Übermittlung vertraulicher Daten an die Zollbehörden oder andere zuständige Behörden von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ist nur im Rahmen internationaler Übereinkünfte zulässig, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.
(3) Die Offenlegung oder Übermittlung von Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.
Artikel 7
Austausch zusätzlicher Informationen zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten
(1) Die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten können insbesondere im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zur Ermittlung und Abwehr von Risiken Informationen austauschen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Dieser Austausch kann aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen und den Zugang der Zollbehörden zu den Computersystemen des Wirtschaftsbeteiligten umfassen.
(2) Alle Informationen, die die eine Partei im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 der anderen Partei übermittelt, sind vertraulich, sofern die beiden Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.
Artikel 8
Übermittlung von Informationen durch die Zollbehörden
(1) Jede Person kann bei den Zollbehörden Informationen über die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragen. Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, sofern er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem internationalen Warenverkehr bezieht.
(2) Die Zollbehörden führen einen regelmäßigen Dialog mit den Wirtschaftsbeteiligten und den anderen mit dem internationalen Warenverkehr befassten Behörden. Sie fördern die Transparenz, indem sie die zollrechtlichen Vorschriften, allgemeinen Verwaltungserlasse und Antragsformblätter frei — nach Möglichkeit kostenlos — und im Internet zur Verfügung stellen.
Artikel 9
Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden
(1) Auf Verlangen der Zollbehörden und innerhalb der gesetzten Frist übermitteln die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollförmlichkeiten oder an Zollkontrollen beteiligten Personen den Zollbehörden in geeigneter Form alle erforderlichen Unterlagen und Informationen und gewähren ihnen die erforderliche Unterstützung, damit diese Förmlichkeiten oder Kontrollen abgewickelt werden können.
(2) Der Beteiligte ist mit Abgabe einer summarischen Anmeldung oder einer Zollanmeldung oder einer Mitteilung oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung verantwortlich
a) |
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag, |
b) |
für die Echtheit der vorgelegten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, |
c) |
gegebenenfalls für die Erfüllung aller Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder aus der Durchführung der bewilligten Vorgänge. |
Unterabsatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen in anderer von den Zollbehörden verlangter oder ihnen übermittelter Form.
Erfolgt die Abgabe der Zollanmeldung oder der Mitteilung, die Antragstellung oder die Übermittlung der Informationen durch einen Zollvertreter des Beteiligten, so gelten die Pflichten nach Unterabsatz 1 auch für den Zollvertreter.
Artikel 10
Elektronische Systeme
(1) In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln, pflegen und nutzen die Mitgliedstaaten elektronische Systeme für den Austausch von Informationen zwischen den Zollstellen und für die gemeinsame Erfassung und Pflege der Aufzeichnungen insbesondere über
a) |
die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollförmlichkeiten beteiligten Wirtschaftsbeteiligten, |
b) |
Anträge und Bewilligungen, die ein Zollverfahren oder den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen, |
c) |
gemäß Artikel 20 bewilligte Anträge und erteilte besondere Entscheidungen, |
d) |
das gemeinsame Risikomanagement gemäß Artikel 25. |
(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
das Standardformat und der Standardinhalt der zu erfassenden Daten; |
b) |
die Pflege dieser Daten durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten; |
c) |
die Vorschriften über den Zugang zu diesen Daten durch
|
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Abschnitt 2
Zollvertretung
Artikel 11
Zollvertreter
(1) Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen.
Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und im Auftrag einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber im Auftrag einer anderen Person handelt.
Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein.
(2) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht die Bedingungen festlegen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann. Unbeschadet der Anwendung weniger strenger Kriterien durch den betroffenen Mitgliedstaat kann jedoch ein Zollvertreter, der die Kriterien nach Artikel 14 Buchstaben a bis d erfüllt, diese Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen.
(3) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:
a) |
die Voraussetzungen, unter denen auf die Anforderung von Absatz 1 Unterabsatz 3 verzichtet werden kann; |
b) |
die Voraussetzungen, unter denen die Befugnis nach Absatz 2 übertragen und nachgewiesen werden kann; |
c) |
alle weiteren Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels, |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Artikel 12
Vertretungsmacht
(1) Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er im Auftrag der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt.
Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.
(2) Die Zollbehörden können von einer Person, die angibt, als Zollvertreter zu handeln, einen Nachweis für die von der vertretenen Person erteilten Vertretungsmacht verlangen.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Abschnitt 3
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Artikel 13
Antrag und Bewilligung
(1) Ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt, kann beantragen, dass ihm der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird.
Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den anderen zuständigen Behörden, diesen Status, der einer Überprüfung unterliegt.
(2) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten besteht aus zwei Arten von Zulassungen: der eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten — Zollvereinfachungen“ und der eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten — Sicherheitserleichterungen“.
Die erste Art von Zulassung bewirkt für den Wirtschaftsbeteiligten Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften. Die zweite Art von Zulassung gewährt ihrem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen.
Beide Arten von Zulassung sind kombinierbar.
(3) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 14 und 15 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten unbeschadet von Zollkontrollen anerkannt.
(4) Sofern die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine bestimmte Art der Vereinfachung erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung seines Status die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung.
(5) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten kann unter den Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe g ausgesetzt oder widerrufen werden.
(6) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die Zollbehörden über alle Umstände, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und die sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
Artikel 14
Bewilligung des Status
Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a) |
ein Nachweis über die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften, |
b) |
ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, |
c) |
nachgewiesene Zahlungsfähigkeit, |
d) |
wenn ein zugelassener Wirtschaftsteilnehmer die Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, |
e) |
wenn ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter die Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, geeignete Sicherheitsstandards. |
Artikel 15
Durchführungsvorschriften
(1) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Regeln für Folgendes festgelegt werden:
a) |
die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, |
b) |
die Fälle, in denen der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu überprüfen ist, |
c) |
die Erteilung der Bewilligungen für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, |
d) |
die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Bewilligung des Status und die Erteilung der Bewilligungen zuständig ist, |
e) |
die Art und der Umfang der Erleichterungen, die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für sicherheitsrelevante Zollkontrollen gewährt werden können, |
f) |
die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden, |
g) |
die Voraussetzungen, unter denen der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausgesetzt oder widerrufen werden kann, |
h) |
die Voraussetzungen, unter denen auf die Anforderung, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig zu sein, für bestimmte Gruppen von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte verzichtet werden kann, |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(2) Bei diesen Durchführungsvorschriften wird Folgendes berücksichtigt:
a) |
die nach Artikel 25 Absatz 3 erlassenen Vorschriften; |
b) |
die gewerbliche Beteiligung an Tätigkeiten, für die die zollrechtlichen Vorschriften gelten; |
c) |
das Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen; |
d) |
die Eigenschaft des Wirtschaftsbeteiligten als Inhaber einer international anerkannten, auf der Grundlage einschlägiger internationaler Übereinkünfte ausgestellten Bescheinigung. |
Abschnitt 4
Zollrechtliche Entscheidungen
Artikel 16
Allgemeine Vorschriften
(1) Beantragt eine Person bei den Zollbehörden eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so muss sie diesen Behörden alle verlangten Informationen übermitteln, die sie für diese Entscheidung benötigen.
In Übereinstimmung mit den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen kann eine Entscheidung auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden.
(2) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Erlass einer Entscheidung nach Absatz 1 und ihre Mitteilung an den Antragsteller unverzüglich und spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem alle Informationen, die die Zollbehörden für diese Entscheidung benötigen, bei den genannten Behörden eingegangen sind.
Sind die Zollbehörden jedoch nicht in der Lage, diese Frist einhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um über den Antrag entscheiden zu können.
(3) Sofern in der Entscheidung oder in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Außer in den Fällen des Artikels 24 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar.
(4) Vor Erlass einer den Adressaten belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden die Gründe für ihre Entscheidung dem Beteiligten mit, der Gelegenheit erhält, innerhalb einer ab Zustellung dieser Mitteilung laufenden Frist Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf dieser Frist wird dem Beteiligten die mit Gründen versehene Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt. Die Entscheidung muss eine Belehrung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 23 enthalten.
(5) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
die Fälle und die Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen Absatz 4 nicht gilt; |
b) |
die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte Frist, |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(6) Unbeschadet der Vorschriften in anderen Bereichen, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden, die eine Entscheidung erlassen haben, diese jederzeit zurücknehmen, ändern oder widerrufen, sofern sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht.
(7) Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten die Absätze 3, 4 und 6 sowie die Artikel 17, 18 und 19 auch für die Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne vorherigen Antrag des Beteiligten erlassen, und insbesondere für die Mitteilung einer Zollschuld nach Artikel 67 Absatz 3.
Artikel 17
Gemeinschaftsweite Geltung von Entscheidungen
Sofern nichts anderes beantragt wird oder bestimmt ist, gelten die aufgrund der oder verbunden mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidungen der Zollbehörden im ganzen Zollgebiet der Gemeinschaft.
Artikel 18
Rücknahme begünstigender Entscheidungen
(1) Die Zollbehörden nehmen eine den Adressaten begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erlassen; |
b) |
der Antragsteller wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren; |
c) |
wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden. |
(2) Der Adressat wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.
(3) Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.
(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen, die an mehrere Personen gerichtet sind.
Artikel 19
Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen
(1) Außer in den Fällen des Artikels 18 wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen oder geändert, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.
(2) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, kann eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung nur in Bezug auf diejenigen Personen widerrufen werden, die die ihnen aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen.
(3) Der Adressat wird von dem Widerruf oder der Änderung der Entscheidung unterrichtet.
(4) Für den Widerruf oder die Änderung der Entscheidung gilt Artikel 16 Absatz 3.
In Ausnahmefällen, sofern dies wegen der berechtigten Interessen des Adressaten erforderlich ist, können die Zollbehörden jedoch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, zu dem der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.
(5) Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen, die an mehrere Personen gerichtet sind.
Artikel 20
Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte
(1) Die Zollbehörden erlassen auf förmlichen Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (nachstehend „VZTA-Entscheidungen“ genannt) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (nachstehend „VUA-Entscheidungen“ genannt).
Ein solcher Antrag ist in den folgenden Fällen abzulehnen:
a) |
Der Antrag wird — oder wurde bereits — bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen zu den gleichen Waren und, im Falle von VUA-Entscheidungen, unter den gleichen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umständen gestellt; |
b) |
der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der VZTA- oder VUA-Entscheidung oder eines Zollverfahrens. |
(2) VZTA- und VUA-Entscheidungen sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung beziehungsweise des Ursprungs der Waren verbindlich.
Diese Entscheidungen sind sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird.
Die Entscheidungen sind sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.
(3) VZTA- und VUA-Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig.
(4) Damit eine VZTA- oder VUA-Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass
a) |
im Falle einer VZTA-Entscheidung die angemeldeten Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen; |
b) |
im Falle einer VUA-Entscheidung die betreffenden Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen. |
(5) Abweichend von Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 18 werden VZTA- und VUA-Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.
(6) VZTA- und VUA-Entscheidungen werden nach Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 widerrufen.
Sie können nicht geändert werden.
(7) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 5.
(8) Unbeschadet des Artikels 19 werden die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
die Voraussetzungen und der Zeitpunkt, unter denen beziehungsweise zu dem die Geltungsdauer von VZTA- und VUA-Entscheidungen endet; |
b) |
die Voraussetzungen und der Zeitpunkt, unter denen beziehungsweise zu dem eine Entscheidung im Sinne des Buchstabens a noch in Bezug auf rechtsverbindliche Verträge verwendet werden kann, die auf der Entscheidung beruhen und vor Ende ihrer Geltungsdauer geschlossen worden sind; |
c) |
die Voraussetzungen, unter denen die Kommission Entscheidungen treffen kann, nach denen die Mitgliedstaaten eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte, in der eine gegenüber anderen Entscheidungen zum gleichen Thema unterschiedliche verbindliche Auskunft erteilt wird, widerrufen oder ändern müssen, |
nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(9) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen andere Entscheidungen über verbindliche Auskünfte zu treffen sind, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Abschnitt 5
Sanktionen
Artikel 21
Anwendung von Sanktionen
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Werden verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, so können sie unter anderem in einer der folgenden Formen oder in beiden Formen vorgesehen werden:
a) |
als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch an Stelle oder zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion, |
b) |
als Widerruf, Aussetzung oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung. |
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 188 Absatz 2 über die in Absatz 1 vorgesehenen geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften unverzüglich mit.
Abschnitt 6
Rechtsbehelfe
Artikel 22
Von einem Gericht erlassene Entscheidungen
Die Artikel 23 und 24 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, Aufhebung oder Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.
Artikel 23
Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs
(1) Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft.
Jede Person, deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist entsprochen wird, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden:
a) |
auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck benannten anderen Stelle; |
b) |
auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich nach Maßgabe der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezialisierte Stelle handeln kann. |
(3) Der Rechtsbehelf muss in dem Mitgliedstaat eingelegt werden, in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.
Artikel 24
Aussetzung der Vollziehung
(1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, wird die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.
Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassen.
Abschnitt 7
Warenkontrolle
Artikel 25
Zollkontrollen
(1) Die Zollbehörden können alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens erforderlich sind.
Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Prüfung der Waren, die Entnahme von Proben und Mustern, die Überprüfung der Angaben in der Zollanmeldung sowie des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen, die Prüfung der Buchführung der Wirtschaftsbeteiligten und der sonstigen Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, sowie die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen.
(2) Mit Ausnahme von Stichproben erfolgen Zollkontrollen in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit dem Ziel, anhand von auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und — soweit verfügbar — internationaler Ebene entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu entwickeln.
In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln, pflegen und verwenden die Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, der auf dem Austausch risikobezogener Informationen und Analysen zwischen den Zollverwaltungen beruht und unter anderem gemeinsame Kriterien für die Risikoabschätzung, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche festlegt.
Auf diesen Informationen und Kriterien beruhende Kontrollen erfolgen unbeschadet anderer Kontrollen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 oder gemäß anderen geltenden Vorschriften durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften für
a) |
einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, |
b) |
gemeinsame Kriterien und vorrangige Kontrollbereiche, |
c) |
die zwischen den Zollverwaltungen auszutauschenden risikobezogenen Informationen und Analysen. |
Artikel 26
Zusammenarbeit zwischen den Behörden
(1) Sind dieselben Waren von anderen zuständigen Behörden als Zollbehörden anderen Kontrollen als Zollkontrollen zu unterziehen, so streben die Zollbehörden in enger Zusammenarbeit mit diesen anderen Behörden an, dass diese Kontrollen nach Möglichkeit zur selben Zeit und am selben Ort wie die Zollkontrollen stattfinden (einzige Anlaufstelle); den Zollbehörden obliegt hierbei die Aufgabe der Koordinierung.
(2) Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Abschnitt können die Zollbehörden und andere zuständige Behörden untereinander und mit der Kommission alle zur Risikominimierung und Betrugsbekämpfung erforderlichen Daten austauschen, die sie über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung — einschließlich des Postverkehrs — von zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten beförderten Waren sowie über die in diesem Zollgebiet befindlichen Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets und die Ergebnisse von Kontrollen erhalten haben. Die Zollbehörden und die Kommission können solche Daten ferner untereinander austauschen, um eine einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft sicherzustellen.
Artikel 27
Nachträgliche Kontrolle
Nach Überlassung der Waren können die Zollbehörden die Unterlagen und Daten über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der summarischen Anmeldung oder Zollanmeldung zu überzeugen. Die Zollbehörden können auch, sofern es ihnen noch möglich ist, eine Prüfung dieser Waren vornehmen und/oder Proben nehmen.
Solche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.
Artikel 28
Innergemeinschaftliche Flüge und Seereisen
(1) Zollkontrollen und -förmlichkeiten in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem innergemeinschaftlichen Flug oder einer innergemeinschaftlichen Seereise werden nur insoweit durchgeführt, wie in den zollrechtlichen Vorschriften derartige Kontrollen und Förmlichkeiten vorgesehen sind.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet von
a) |
Sicherheitskontrollen; |
b) |
Kontrollen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen. |
(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, in denen festgelegt wird, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Zollkontrollen und -förmlichkeiten angewendet werden können auf
a) |
das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck folgender Personen:
|
b) |
Handgepäck und aufgegebenes Gepäck,
|
Abschnitt 8
Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung sonstiger Informationen; Gebühren und Kosten
Artikel 29
Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung sonstiger Informationen
(1) Der Beteiligte bewahrt die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Unterlagen und Informationen mindestens drei Kalenderjahre lang für Zollkontrollen auf; hierfür verwendet er Mittel, die für die Zollbehörden zugänglich und akzeptabel sind.
Für Waren, die unter anderen als den in Unterabsatz 3 genannten Umständen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder zur Ausfuhr angemeldet wurden, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem die Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen worden sind.
Für Waren, die wegen ihrer Endverwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Abgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem ihre zollamtliche Überwachung endet.
Für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren endet.
(2) Stellt sich unbeschadet des Artikels 68 Absatz 4 bei einer Zollkontrolle in Bezug auf die Zollschuld heraus, dass die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muss, und ist der Beteiligte hiervon unterrichtet worden, so werden die Unterlagen und Informationen drei Jahre über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt.
Ist ein Rechtsbehelf eingelegt oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, so müssen die Unterlagen und Informationen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums oder bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens oder des Gerichtsverfahrens aufbewahrt werden, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Artikel 30
Gebühren und Kosten
(1) Die Zollbehörden erheben für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der offiziellen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren.
Die Zollbehörden können jedoch Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, insbesondere die
a) |
Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag; |
b) |
Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere im Falle von Entscheidungen nach Artikel 20 oder Auskünften nach Artikel 8 Absatz 1; |
c) |
Prüfung von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt; |
d) |
außergewöhnlichen Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder des Risikos erforderlich sind. |
(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Vorschriften für die Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 3
Währungsumrechnung und Fristen
Artikel 31
Währungsumrechnung
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen den Wechselkurs und/oder stellen ihn über das Internet zur Verfügung, der anwendbar ist, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist,
a) |
weil die Faktoren, nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird, oder |
b) |
weil für die zolltarifliche Einreihung von Waren und die Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, einschließlich der Schwellenwerte im Gemeinsamen Zolltarif, der Wert des Euro in nationalen Währungen benötigt wird. |
(2) Wenn eine Währungsumrechnung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, wird der im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten mindestens einmal im Jahr festgesetzt.
(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.
Artikel 32
Fristen
(1) In den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Zeiträume, Daten und Fristen dürfen nur verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden, wenn dies in den einschlägigen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist, finden für Fristen, Daten und Termine die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (10) geltenden Vorschriften Anwendung.
TITEL II
GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN SOWIE SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN
KAPITEL 1
Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren
Artikel 33
Gemeinsamer Zolltarif
(1) Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif.
Die durch Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.
(2) Der Gemeinsame Zolltarif umfasst
a) |
die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (11); |
b) |
jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde; |
c) |
die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren; |
d) |
die in Übereinkünften der Gemeinschaft mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen; |
e) |
einseitig von der Gemeinschaft festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete; |
f) |
autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren; |
g) |
die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen; |
h) |
sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gemeinschaftsvorschriften. |
(3) Sofern die Waren die Voraussetzungen der in Absatz 2 Buchstaben d bis g enthaltenen Maßnahmen erfüllen, sind auf Antrag des Anmelders die in diesen Vorschriften enthaltenen Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen anwendbar. Ein solcher Antrag kann rückwirkend gestellt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder im Zollkodex festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zollkontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist.
Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Gemeinschaft.
(5) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels.
Artikel 34
Zolltarifliche Einreihung von Waren
(1) Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als „zolltarifliche Einreihung“ von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.
(2) Für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen gilt als „zolltarifliche Einreihung“ von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur oder jeder sonstigen durch Gemeinschaftsvorschriften erstellten, ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruhenden Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Unterpositionen oder weiteren Unterteilungen dienen der Anwendung der an die jeweilige Unterposition geknüpften Maßnahmen.
KAPITEL 2
Warenursprung
Abschnitt 1
Nichtpräferenzieller Ursprung
Artikel 35
Geltungsbereich
Die Artikel 36, 37 und 38 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung
a) |
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und e; |
b) |
anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind; |
c) |
sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung. |
Artikel 36
Ursprungserwerb
(1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
(2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt war, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.
Artikel 37
Ursprungsnachweis
(1) Wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird, können die Zollbehörden vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen.
(2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.
(3) Ein Ursprungsnachweis kann in der Gemeinschaft ausgestellt werden, wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist.
Artikel 38
Durchführungsvorschriften
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 36 und 37.
Abschnitt 2
Präferenzieller Ursprung
Artikel 39
Präferenzieller Ursprung von Waren
(1) Damit Maßnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewendet werden können, müssen die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2 bis 5 entsprechen.
(2) Im Falle von Waren, für welche die in den Übereinkünften geregelten Präferenzmaßnahmen gelten, die die Gemeinschaft mit bestimmten Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete geschlossen hat, sind Präferenzursprungsregeln in den genannten Übereinkünften festzulegen.
(3) Für Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Gemeinschaft einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder für Gruppen solcher Länder oder Gebiete getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Präferenzursprungsregeln.
(4) Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von 1985 anwendbar sind, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 9 des genannten Protokolls erlassen.
(5) Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen zugunsten der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gelten, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 187 EG-Vertrag erlassen.
(6) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die für die Anwendung der Vorschriften nach den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erforderlichen Durchführungsvorschriften.
KAPITEL 3
Zollwert der Waren
Artikel 40
Geltungsbereich
Der Zollwert von Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs geregelt sind, nach den Artikeln 41 bis 43 ermittelt.
Artikel 41
Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts
(1) Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls in Übereinstimmung mit Maßnahmen nach Artikel 43 anzupassen ist.
(2) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.
(3) Der Transaktionswert ist anwendbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder Nutzung der Waren durch den Käufer, ausgenommen solche, die
|
b) |
der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Gegenleistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann; |
c) |
dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung nach Artikel 43 ist möglich; |
d) |
der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder die Verbindung hat den Preis nicht beeinflusst. |
Artikel 42
Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung
(1) Kann der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 41 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann.
Die Reihenfolge der Anwendung der Buchstaben c und d wird auf Antrag des Anmelders umgekehrt.
(2) Der Zollwert nach Absatz 1 ist
a) |
der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; |
b) |
der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; |
c) |
der auf den Preis je Einheit gegründete Wert, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind; |
d) |
der errechnete Wert. |
(3) Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Gemeinschaft verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den allgemeinen Vorschriften
a) |
des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, |
b) |
des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, |
c) |
dieses Kapitels. |
Artikel 43
Durchführungsvorschriften
Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Folgendes fest:
a) |
die Elemente, die für die Bestimmung des Zollwerts zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugefügt werden müssen oder die ausgeschlossen werden können, |
b) |
die Elemente, die zur Bestimmung des errechneten Werts herangezogen werden, |
c) |
die Methode zur Zollwertbestimmung in besonderen Fällen und im Hinblick auf Waren, für die eine Zollschuld nach Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens entsteht, |
d) |
alle weiteren für die Anwendung der Artikel 41 und 42 notwendigen Bedingungen, Vorschriften und Regeln. |
TITEL III
ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 1
Entstehen der Zollschuld
Abschnitt 1
Einfuhrzollschuld
Artikel 44
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nichtgemeinschaftswaren in eines der folgenden Zollverfahren:
a) |
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Vorschriften über die Endverwendung; |
b) |
vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben. |
(2) Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.
(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.
Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 45
Besondere Vorschriften für Nichtursprungswaren
(1) Gilt für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben, so entsteht eine Einfuhrzollschuld für diese Nichtursprungswaren durch Annahme der Wiederausfuhrmitteilung für die betreffenden Erzeugnisse.
(2) Entsteht eine Zollschuld nach Absatz 1, so wird der dieser Schuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag in gleicher Weise festgesetzt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Zollanmeldung der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Nichtursprungswaren zum zollrechtlich freien Verkehr für die Beendigung der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.
(3) Artikel 44 Absätze 2 und 3 findet sinngemäß Anwendung. Im Falle der in Artikel 179 genannten Nichtgemeinschaftswaren ist Zollschuldner die Person, die die Wiederausfuhrmitteilung abgibt. Bei indirekter Vertretung ist Zollschuldner auch die Person, in deren Auftrag die Mitteilung abgegeben wird.
Artikel 46
Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) |
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet oder |
b) |
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder |
c) |
eine Voraussetzung für die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren. |
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:
a) |
der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist, beziehungsweise |
b) |
der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war. |
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,
a) |
wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte; |
b) |
wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte; |
c) |
wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. |
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder ihre Anmeldung zu diesem Verfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat.
Werden Zollanmeldungen zu einem der in Absatz 1 genannten Verfahren erstellt oder werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 47
Verrechnung mit einem bereits entrichteten Einfuhrabgabenbetrag
(1) Entsteht nach Artikel 46 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, so wird der bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.
Unterabsatz 1 gilt sinngemäß, wenn eine Zollschuld für die bei der Zerstörung der genannten Waren anfallenden Abfälle und Reste entsteht.
(2) Entsteht nach Artikel 46 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden sind, so wird der im Rahmen der teilweisen Befreiung entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.
Abschnitt 2
Ausfuhrzollschuld
Artikel 48
Ausfuhr und passive Veredelung
(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von ausfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung.
(2) Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.
(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.
Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Artikel 49
Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für ausfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) |
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder |
b) |
die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durften. |
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist maßgebend:
a) |
der Zeitpunkt, zu dem die Waren ohne Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, oder |
b) |
der Zeitpunkt, zu dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der, für die sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durften, oder |
c) |
falls die Zollbehörden den unter Buchstabe b genannten Zeitpunkt nicht bestimmen können, der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft. |
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Zollschuldner,
a) |
wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte; |
b) |
wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die betreffende Verpflichtung nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte; |
c) |
wer an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist. |
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durften, zu erfüllen hat.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld
Artikel 50
Verbote und Beschränkungen
(1) Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen.
(2) Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch
a) |
das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder |
b) |
das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen. |
(3) Für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Zölle oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.
Artikel 51
Mehrere Zollschuldner
Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für den vollen Betrag einzustehen.
Artikel 52
Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
(1) Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten.
(2) Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau bestimmt werden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.
Können die Zollbehörden jedoch aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sie zu dieser Feststellung gelangen, so gilt die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt werden kann.
Artikel 53
Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags
(1) Sind für in ein Zollverfahren übergeführte Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, wenn der Anmelder einen zufrieden stellenden Nachweis für diese Kosten vorlegt.
Der Zollwert, die Menge, die Beschaffenheit und der Ursprung der bei den Vorgängen verwendeten Nichtgemeinschaftswaren werden jedoch bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags berücksichtigt.
(2) Ändert sich aufgrund üblicher Behandlungen im Zollgebiet der Gemeinschaft die zolltarifliche Einreihung der in ein Zollverfahren übergeführten Waren, so kann auf Antrag des Anmelders die ursprüngliche zolltarifliche Einreihung der in das Verfahren übergeführten Waren zugrunde gelegt werden.
(3) Entsteht eine Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse, so wird der dieser Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag auf Antrag des Anmelders anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für diese Waren bemessen.
(4) Ist in den zollrechtlichen Vorschriften eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d bis g, nach den Artikeln 130 bis 133 oder den Artikeln 171 bis 174 oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (12) vorgesehen, so gilt diese zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder Befreiung auch in den Fällen, in denen eine Zollschuld nach Artikel 46 oder 49 der vorliegenden Verordnung entstanden ist, sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war.
Artikel 54
Durchführungsvorschriften
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
die Vorschriften für die Bemessung des Betrags der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben; |
b) |
weitere besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren; |
c) |
Ausnahmeregelungen zu den Artikeln 52 und 53, insbesondere zur Vermeidung der Umgehung der zolltariflichen Maßnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe h, |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Artikel 55
Ort des Entstehens der Zollschuld
(1) Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhrmitteilung nach den Artikeln 44, 45 und 48 abgegeben wird oder an dem die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 110 Absatz 3 abzugeben ist.
In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist.
Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.
(2) Sind die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden, das noch nicht erledigt ist, und kann der Ort nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 nicht innerhalb der festgelegten Frist bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.
Die Vorschriften zur Festlegung der Frist nach Unterabsatz 1, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(3) Können die Zollbehörden aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld an mehreren Orten entstanden sein könnte, so gilt als Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem sie zuerst entstanden ist.
(4) Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Artikel 46 oder 49 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10 000 EUR beträgt, so gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.
KAPITEL 2
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Artikel 56
Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel sowohl für Sicherheitsleistungen für entstandene als auch für möglicherweise entstehende Zollschulden.
(2) Die Zollbehörden können vom Zollschuldner die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags sicherzustellen. Sofern dies in den einschlägigen Vorschriften vorgesehen ist, kann die verlangte Sicherheit auch andere Abgaben abdecken, die nach anderen geltenden einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind.
(3) Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, so ist diese vom Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann. Die Zollbehörden können auch gestatten, dass die Sicherheit von einer anderen Person geleistet wird als von der, die dazu verpflichtet ist.
(4) Unbeschadet des Artikels 64 verlangen die Zollbehörden für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Zollanmeldung nur eine Sicherheitsleistung.
Die Sicherheitsleistung für eine bestimmte Zollanmeldung gilt für den der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben für alle darin aufgeführten oder aufgrund dieser Anmeldung überlassenen Waren, unabhängig davon, ob die Zollanmeldung richtig ist.
Wurde die Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner — im Rahmen des gesicherten Betrags — zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.
(5) Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 62 Absätze 1 und 2 bewilligen, dass zur Sicherung des der Zollschuld für zwei oder mehrere Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine Gesamtsicherheit geleistet wird.
(6) Staaten, regionale Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden von der Sicherheitsleistung befreit.
(7) Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (13) festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet.
(8) Eine von den Zollbehörden angenommene oder genehmigte Sicherheitsleistung gilt für die Zwecke, für die sie geleistet wurde, überall im Zollgebiet der Gemeinschaft.
(9) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:
— |
die Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels; |
— |
Fälle — außer den in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehenen Fällen —, in denen keine Sicherheit verlangt wird; |
— |
Ausnahmen zu Absatz 8 dieses Artikels, |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Artikel 57
Zwingend vorgeschriebene Sicherheitsleistung
(1) Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorschrieben, so setzen die Zollbehörden vorbehaltlich der nach Absatz 3 erlassenen Vorschriften den Betrag dieser Sicherheitsleistung in der Höhe des genauen Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben fest, sofern dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitsleistung verlangt wird, zweifelsfrei bemessen werden kann.
Kann der genaue Betrag nicht bemessen werden, so wird die Sicherheitsleistung als der von den Zollbehörden geschätzte Höchstbetrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben festgesetzt, die entstanden sind oder möglicherweise entstehen.
(2) Wird für den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben, deren Betrag zeitlichen Schwankungen unterliegen, eine Gesamtsicherheit geleistet, so ist diese unbeschadet des Artikels 62 so hoch festzusetzen, dass der Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben jederzeit gesichert ist.
(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
Artikel 58
Fakultative Sicherheitsleistung
Ist die Leistung einer Sicherheit fakultativ, so verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist. Der Betrag der Sicherheitsleistung wird von den Zollbehörden so festgesetzt, dass er den nach Artikel 57 festzusetzenden Betrag nicht überschreitet.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen festgelegt wird, wann eine Sicherheitsleistung fakultativ ist, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Artikel 59
Leistung der Sicherheit
(1) Die Sicherheit kann geleistet werden
a) |
durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird; |
b) |
durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen; |
c) |
durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet. |
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Art der Sicherheit nach Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegt wird, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(2) Die Barsicherheit oder das der Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geleistet, in dem die Sicherheit verlangt wird.
Artikel 60
Wahl der Sicherheitsleistung
Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person kann zwischen den in Artikel 59 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung wählen.
Die Zollbehörden können jedoch die gewählte Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens nicht vereinbar ist.
Die Zollbehörden können verlangen, dass die gewählte Form der Sicherheitsleistung über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird.
Artikel 61
Bürge
(1) Der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b genannte Bürge muss ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Dritter sein. Sofern es sich nicht um ein in der Gemeinschaft nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen handelt, muss der Bürge von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassen sein.
(2) Der Bürge muss sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrages der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben verpflichten.
(3) Die Zollbehörden können den vorgeschlagenen Bürgen oder die vorgeschlagene Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.
Artikel 62
Gesamtsicherheit
(1) Die Bewilligung nach Artikel 56 Absatz 5 wird nur Personen erteilt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) |
Sie sind im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig; |
b) |
sie erbringen einen Nachweis über die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften; |
c) |
sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sind nach Kenntnis der Zollbehörden in der Lage, ihre Verpflichtungen aus diesen Verfahren zu erfüllen. |
(2) Ist eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern sie die folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, |
b) |
nachgewiesene Zahlungsfähigkeit. |
(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.
Artikel 63
Zusätzliche Vorschriften über die Verwendung von Sicherheitsleistungen
(1) Entsteht eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens, so finden die Absätze 2 und 3 Anwendung.
(2) Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 62 Absatz 2 ist nicht zulässig im Falle von Waren, für die ein erhöhtes Betrugsrisiko besteht.
(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften
a) |
zur Durchführung des Absatzes 2 dieses Artikels; |
b) |
zur vorübergehenden Untersagung der Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag nach Artikel 62 Absatz 2; |
c) |
in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen zur vorübergehenden Untersagung der Verwendung einer Gesamtsicherheit bei Waren, für die eine Gesamtsicherheit gilt und die, wie sich herausgestellt hat, Gegenstand umfangreicher Betrügereien sind. |
Artikel 64
Zusätzliche Sicherheitsleistung oder Ersatz der geleisteten Sicherheit
Stellen die Zollbehörden fest, dass die geleistete Sicherheit die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von einer der in Artikel 56 Absatz 3 genannten Personen, nach deren Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen.
Artikel 65
Freigabe der Sicherheit
(1) Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.
(2) Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.
(3) Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen.
KAPITEL 3
Erhebung und Entrichtung der Abgaben sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags
Abschnitt 1
Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung
Artikel 66
Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
(1) Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 55 als entstanden gilt, festgesetzt, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen.
(2) Unbeschadet des Artikels 27 können die Zollbehörden den vom Anmelder bestimmten Betrag der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anerkennen.
Artikel 67
Mitteilung der Zollschuld
(1) Die Zollschuld wird dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 55 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist.
Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich,
a) |
wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls eingeführt worden ist; |
b) |
wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 20 ermittelten Betrag übersteigt; |
c) |
wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden; |
d) |
wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind. |
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu Unterabsatz 2 Buchstabe d.
(2) Stimmt der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mit dem in der Zollanmeldung angegebenen Betrag überein, so gilt die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden als Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner.
(3) Findet Absatz 2 keine Anwendung, so ist die Zollschuld dem Zollschuldner innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag mitzuteilen, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen.
Artikel 68
Verjährung der Zollschuld
(1) Eine Zollschuld darf dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden.
(2) Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf zehn Jahre.
(3) Wird ein Rechtsbehelf nach Artikel 23 eingelegt, so werden die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfs ausgesetzt.
(4) Lebt eine Zollschuld nach Artikel 79 Absatz 5 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag, an dem der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben nach Artikel 84 gestellt wurde, bis zur Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass als ausgesetzt.
Artikel 69
Buchmäßige Erfassung
(1) Die in Artikel 66 genannten Zollbehörden erfassen in ihren Büchern in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den gemäß dem genannten Artikel festgesetzten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.
In den in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fällen findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.
Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, die einer Zollschuld entsprechen, die dem Zollschuldner nach Artikel 68 nicht mehr mitgeteilt werden darf, brauchen nicht buchmäßig erfasst zu werden.
(2) Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge nach Überzeugung der Zollbehörden gesichert ist oder nicht.
Artikel 70
Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung
(1) Entsteht eine Zollschuld durch Annahme der Zollanmeldung von Waren zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch eine andere Handlung mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so nehmen die Zollbehörden die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Waren vor.
Jedoch kann der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfasst werden, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ende des betreffenden Zeitraums.
(2) Ist vorgesehen, dass Waren überlassen werden können, bevor bestimmte Voraussetzungen für die Festsetzung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder dessen Erhebung erfüllt sind, so erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festgesetzt oder die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung festgelegt wird.
Betrifft die Zollschuld jedoch eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung der endgültigen handelspolitischen Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung zu erlassen.
(4) Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1, 2 und 3 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchmäßig erfasst, so gilt Absatz 3 sinngemäß auch für den zu erhebenden beziehungsweise nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.
(5) Die Fristen der Absätze 1, 2 und 3 für die buchmäßige Erfassung gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder im Falle höherer Gewalt.
Artikel 71
Durchführungsvorschriften
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Regeln für die buchmäßige Erfassung festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Abschnitt 2
Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Artikel 72
Allgemeine Zahlungsfristen und Aussetzung der Zahlungsfrist
(1) Der einer nach Artikel 67 mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist zu entrichten.
Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 2 darf diese Frist 10 Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nicht überschreiten. Im Falle der Globalisierung der buchmäßigen Erfassung nach Maßgabe des Artikels 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Frist so festgesetzt, dass der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält, als er im Falle eines Zahlungsaufschubs nach Artikel 74 erhalten hätte.
Die Zollbehörden können eine Fristverlängerung auf Antrag des Zollschuldners gewähren, wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag infolge einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 27 bemessen wurde. Unbeschadet des Artikels 77 Absatz 1 wird die Frist höchstens um den Zeitraum verlängert, den der Zollschuldner benötigt, um alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Wurden dem Zollschuldner Zahlungserleichterungen nach den Artikeln 74 bis 77 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.
(3) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die folgenden Voraussetzungen, unter denen die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags ausgesetzt werden kann, festgelegt werden:
a) |
Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 84 gestellt; |
b) |
die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden; |
c) |
die Zollschuld ist nach Artikel 46 entstanden, und es gibt mehr als einen Zollschuldner. |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Im Rahmen dieser Durchführungsvorschriften wird insbesondere die Dauer der Aussetzung festgelegt, wobei der Zeitraum berücksichtigt wird, der für den Abschluss aller Förmlichkeiten oder für die Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags angemessen ist.
Artikel 73
Abgabenentrichtung
(1) Die Zahlung ist in bar oder mit einem anderen Zahlungsmittel, das schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten, wobei auch eine Aufrechnung in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht möglich ist.
(2) Der Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden.
(3) Der Zollschuldner kann in jedem Fall vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.
Artikel 74
Zahlungsaufschub
Unbeschadet des Artikels 79 gewähren die Zollbehörden dem Beteiligten auf Antrag gegen Leistung einer Sicherheit einen Zahlungsaufschub in folgender Form:
a) |
einzeln für jeden nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 70 Absatz 4 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag; |
b) |
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen; |
c) |
global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. |
Artikel 75
Aufschubfrist
(1) Die Frist für den Zahlungsaufschub nach Artikel 74 beträgt 30 Tage.
(2) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 74 Buchstabe a gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Zollschuld dem Zollschuldner mitgeteilt wurde.
(3) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 74 Buchstabe b gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht.
(4) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 74 Buchstabe c gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Frist für die Überlassung der betreffenden Waren endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage dieser Frist entspricht.
(5) Umfassen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume eine ungerade Zahl von Tagen, so wird die Dreißigtagesfrist nach den genannten Absätzen um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.
(6) Handelt es sich bei den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträumen um Kalenderwochen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, spätestens am Freitag der vierten Woche entrichtet wird, die auf die betreffende Kalenderwoche folgt.
Handelt es sich bei diesen Zeiträumen um Kalendermonate, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, am 16. Tag des Monats entrichtet wird, der auf den betreffenden Kalendermonat folgt.
Artikel 76
Durchführungsvorschriften
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Regeln für den Zahlungsaufschub bei vereinfachter Zollanmeldung gemäß Artikel 109 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Artikel 77
Sonstige Zahlungserleichterungen
(1) Die Zollbehörden können dem Zollschuldner andere Zahlungserleichterungen als einen Zahlungsaufschub gewähren, sofern eine Sicherheit geleistet wird.
Werden nach Unterabsatz 1 Zahlungserleichterungen gewährt, so werden Kreditzinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Kreditzinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft angewandt hat (nachstehend „Bezugszinssatz“ genannt), zuzüglich eines Prozentpunkts.
Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden sechs Monate Anwendung.
(2) Die Zollbehörden können darauf verzichten, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder Kreditzinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.
(3) Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 erlassen.
Artikel 78
Zwangsvollstreckung und Verzugszinsen
(1) Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Vorschriften in Bezug auf die Sicherung der Zahlung durch Bürgen im Rahmen eines besonderen Verfahrens festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(2) Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Der Verzugszinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft angewandt hat (nachstehend „Bezugszinssatz“ genannt), zuzüglich 2 Prozentpunkten.
Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden sechs Monate Anwendung.
(3) Wurde die Zollschuld nach Artikel 67Absatz 3 mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 2 bemessen.
(4) Die Zollbehörden können darauf verzichten, Verzugszinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.
(5) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen festgelegt wird, bei welchen Zeiträumen und Beträgen die Zollbehörden auf die Berechnung von Verzugszinsen verzichten können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Abschnitt 3
Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Artikel 79
Erstattung und Erlass
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden — sofern der zu erstattende oder zu erlassende Betrag einen bestimmten Betrag übersteigt — unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus nachstehenden Gründen erstattet oder erlassen:
a) |
zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag; |
b) |
schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen; |
c) |
Irrtum der zuständigen Behörden; |
d) |
Billigkeit. |
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden ferner erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 114 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind.
(2) Stellen die Zollbehörden selbst innerhalb der Frist des Artikels 84 Absatz 1 fest, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge nach Artikel 80, 82 oder 83 erstattet oder erlassen werden können, so erstatten oder erlassen sie die Abgaben von Amts wegen vorbehaltlich der Regeln über die Zuständigkeit für die Entscheidung.
(3) Die Erstattung oder der Erlass wird nicht gewährt, wenn die Mitteilung der Zollschuld auf einer Täuschung durch den Zollschuldner beruht.
(4) Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen.
Zinsen sind jedoch zu zahlen, wenn eine Erstattungsentscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffen wurde, vollzogen wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht von den Zollbehörden zu vertreten ist.
In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Tag, an dem die Dreimonatsfrist abläuft, bis zum Tag der Erstattung zu zahlen. Der Zinssatz wird nach Artikel 77 festgesetzt.
(5) Haben die zuständigen Behörden die Erstattung oder den Erlass zu Unrecht gewährt, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf, soweit sie nicht nach Artikel 68 verjährt ist.
In diesem Fall sind nach Absatz 4 Unterabsatz 2 gezahlte Zinsen zurückzuzahlen.
Artikel 80
Erstattung und Erlass zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld dem Zollschuldner entgegen Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c oder d mitgeteilt wurde.
Artikel 81
Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen
(1) Die Einfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, wenn die Mitteilung der Zollschuld Waren betrifft, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Grundlage für die Einfuhr dieser Waren war.
Schadhaften Waren gleichgestellt sind Waren, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.
(2) Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, sofern die Waren nicht verwendet wurden — es sei denn, es konnte erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden, dass sie schadhaft sind oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechen — und sofern sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.
(3) Anstelle der Ausfuhr gestatten die Zollbehörden auf Antrag der betroffenen Person, dass die Waren in die aktive Veredelung — auch zur Zerstörung —, den externen Versand, das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.
Artikel 82
Erstattung und Erlass aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden
(1) In anderen als den in Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 80, 81 und 83 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Der Irrtum war für den Zollschuldner nicht erkennbar; |
b) |
der Zollschuldner hat gutgläubig gehandelt. |
(2) Wird die Präferenzbehandlung von Waren im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gewährt, so gilt eine von diesen Behörden ausgestellte Bescheinigung, die sich als unrichtig erweist, als nicht erkennbarer Irrtum im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.
Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gilt jedoch nicht als Irrtum, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten.
Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er nachweisen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.
Der Zollschuldner kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben, wenn die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht hat, nach der begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land oder Gebiet bestehen.
Artikel 83
Erstattung und Erlass aus Billigkeitsgründen
In anderen als den in Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 80, 81 und 82 genannten Fällen werden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind.
Artikel 84
Verfahren für die Erstattung und den Erlass
(1) Anträge auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 79 sind innerhalb der folgenden Fristen bei der zuständigen Zollstelle zu stellen:
a) |
im Falle von zu hoch bemessenen Abgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld; |
b) |
im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld; |
c) |
im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen. |
Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.
(2) Ist nach Artikel 23 ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung der Zollschuld eingelegt worden, so wird die Frist des Absatzes 1 Unterabsatz 1 ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.
Artikel 85
Durchführungsvorschriften
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt. In diesen Durchführungsvorschriften werden insbesondere die Fälle festgelegt, in denen die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren entscheidet, ob die Erstattung oder der Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gerechtfertigt ist.
KAPITEL 4
Erlöschen der Zollschuld
Artikel 86
Erlöschen
(1) Unbeschadet des Artikels 68 und der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:
a) |
durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags; |
b) |
vorbehaltlich des Absatzes 4 durch Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags; |
c) |
wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird; |
d) |
wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen werden; |
e) |
wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden; |
f) |
wenn einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden; |
g) |
wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind; für die Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Ware als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verwenden ist; |
h) |
wenn die Zollschuld nach Artikel 46 oder 49 entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
i) |
wenn Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt worden sind; |
j) |
wenn die Zollschuld nach Artikel 45 entstanden ist und die für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach demselben Artikel erfüllten Förmlichkeiten für ungültig erklärt worden sind; |
k) |
wenn vorbehaltlich des Absatzes 5 die Zollschuld nach Artikel 46 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. |
(2) Im Falle der Einziehung nach Absatz 1 Buchstabe d gilt die Zollschuld jedoch für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften als nicht erloschen, wenn die Zölle oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.
(3) Ist nach Absatz 1 Buchstabe g eine Zollschuld in Bezug auf Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, erloschen, so gelten die bei ihrer Zerstörung anfallenden Abfälle und Reste als Nichtgemeinschaftswaren.
(4) Sind mehrere Personen zur Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet und werden die Abgaben erlassen, so erlischt die Zollschuld nur für die Personen, denen der Erlass gewährt wird.
(5) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe k erlischt die Zollschuld nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben.
(6) Ist die Zollschuld nach Artikel 46 entstanden, so erlischt sie für Personen, die keinen Täuschungsversuch unternommen haben und die zur Betrugskämpfung beigetragen haben.
(7) Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen.
TITEL IV
VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT
KAPITEL 1
Summarische Eingangsanmeldung
Artikel 87
Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Für Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben; dies gilt nicht für vorübergehend eingeführte Beförderungsmittel und Beförderungsmittel und Waren auf diesen Beförderungsmitteln, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.
(2) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die summarische Eingangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung die Abgabe einer Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten der summarischen Eingangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.
(3) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
die Fälle — abgesehen von den in Absatz 1 genannten Fällen —, in denen auf eine summarische Eingangsanmeldung verzichtet oder die entsprechende Verpflichtung angepasst werden kann und die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen kann; |
b) |
die Frist, innerhalb deren die summarische Eingangsanmeldung vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben beziehungsweise zur Verfügung zu stellen ist; |
c) |
die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen für die unter Buchstabe b genannte Frist; |
d) |
die Vorschriften zur Festlegung der zuständigen Zollstelle, bei der die summarische Eingangsanmeldung abzugeben ist oder der sie zur Verfügung zu stellen ist und bei der die Risikoanalyse und die risikobezogenen Eingangskontrollen durchzuführen sind, |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Dabei sind zu berücksichtigen:
a) |
besondere Umstände; |
b) |
die Anwendung dieser Durchführungsvorschriften auf bestimmte Arten des Warenverkehrs, Beförderungsmittel oder Wirtschaftsbeteiligte; |
c) |
die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen. |
Artikel 88
Abgabe und Verantwortlicher
(1) Die summarische Eingangsanmeldung wird mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Daten enthalten.
In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Eingangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei der mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellten summarischen Eingangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit den anderen Zollstellen gewährleistet werden kann.
(2) Die summarische Eingangsanmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat.
(3) Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 2 genannten Person kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen abgegeben werden:
a) |
vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die in Absatz 2 genannte Person handelt; |
b) |
von einer Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollbehörde gestellen zu lassen. |
(4) Wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person als dem Betreiber des Verkehrsmittels abgegeben wird, auf dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, muss dieser Betreiber bei der zuständigen Zollstelle eine Eingangsbestätigung in Form eines Manifests, eines Frachtbriefs oder einer Ladeliste abgeben, die die erforderlichen Angaben für die Identifizierung aller verbrachten Waren enthält, die Gegenstand einer summarischen Eingangsanmeldung sein müssen.
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zur Festlegung der Angaben, die in der Eingangsbestätigung enthalten sein müssen.
Absatz 1 gilt sinngemäß für die in Unterabsatz 1 genannte Eingangsbestätigung.
Artikel 89
Änderung einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, wird auf Antrag gestattet, Angaben in dieser Anmeldung nach der Abgabe zu ändern.
Eine Änderung ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörde
a) |
die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet hat, dass sie eine Prüfung der Waren vornehmen will; |
b) |
festgestellt hat, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind; |
c) |
das Entfernen der Waren von dem Ort, an dem sie gestellt wurden, zugelassen hat. |
(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c festgelegt werden, in denen insbesondere Folgendes bestimmt wird:
a) |
die Kriterien für die Festlegung von Gründen für Änderungen nach dem Entfernen der Waren; |
b) |
die Datenelemente, die geändert werden können; |
c) |
die Frist nach dem Entfernen, innerhalb deren Änderungen gestattet sind, |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Artikel 90
Zollanmeldung anstelle der summarischen Eingangsanmeldung
Die zuständige Zollstelle kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist des Artikels 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b eine Zollanmeldung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. In diesem Fall muss die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis zu ihrer Annahme nach Artikel 112 hat die Zollanmeldung den Status einer summarischen Eingangsanmeldung.
KAPITEL 2
Ankunft der Waren
Abschnitt 1
Eingang der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft
Artikel 91
Zollamtliche Überwachung
(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. Sie unterliegen gegebenenfalls Verboten und Beschränkungen, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, Schutz des gewerblichen Eigentums — wozu auch Kontrollen in Bezug auf Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld beim Verbringen in die Gemeinschaft gehören — sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen oder von handelspolitischen Maßnahmen.
Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie dies für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und sie dürfen daraus nicht ohne Erlaubnis der Zollbehörden entfernt werden.
Unbeschadet des Artikels 166 unterliegen Gemeinschaftswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung, sobald ihr zollrechtlicher Status festgestellt ist.
Nichtgemeinschaftswaren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie wiederausgeführt oder zerstört werden.
(2) Der Besitzer von Waren unter zollamtlicher Überwachung kann mit Zustimmung der Zollbehörden jederzeit eine Prüfung der Waren vornehmen oder Proben und Muster entnehmen, insbesondere um ihre Einreihung in den Zolltarif, ihren Zollwert oder ihren zollrechtlichen Status zu ermitteln.
Artikel 92
Beförderung zum zugelassenen Ort
(1) Wer Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, hat diese unverzüglich und gegebenenfalls nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu befördern.
Werden Waren in eine Freizone verbracht, so hat dies unmittelbar zu erfolgen, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.
Die Waren sind den Zollbehörden nach Artikel 95 zu gestellen.
(2) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Verantwortung für die Beförderung dieser Waren, so geht die Verpflichtung nach Absatz 1 auf diese andere Person über.
(3) Waren, die sich noch außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befinden, aber von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund eines mit dem betreffenden Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens einer Zollkontrolle unterzogen werden können, werden wie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren behandelt.
(4) Absatz 1 steht der Anwendung besonderer Vorschriften in Bezug auf Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren, in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Absatz 1 gilt nicht für Beförderungsmittel und Waren auf diesen Beförderungsmitteln, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.
Artikel 93
Innergemeinschaftlicher Luft- und Seeverkehr
(1) Die Artikel 87 bis 90, Artikel 92 Absatz 1 und die Artikel 94 bis 97 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung auf direktem Wege im Luftverkehr oder im Seelinienverkehr ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.
(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen besondere Vorschriften für den Luftverkehr und den Seelinienverkehr festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Artikel 94
Beförderung unter besonderen Umständen
(1) Kann die Verpflichtung nach Artikel 92 Absatz 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so unterrichtet die Person, die diese Verpflichtung zu erfüllen hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden. Hat das unvorhersehbare Ereignis oder die höhere Gewalt nicht zum vollständigen Verlust der Waren geführt, so ist den Zollbehörden auch der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden.
(2) Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 92 Absatz 5 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zum Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Gemeinschaft gezwungen, ohne dass die Verpflichtung nach Artikel 92 Absatz 1 erfüllt werden kann, so unterrichtet die Person, die das Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden.
(3) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder — unter den in Absatz 2 genannten Umständen — des Schiffs oder Luftfahrzeugs und der sich darauf befindenden Waren zu ermöglichen und gegebenenfalls zu gewährleisten, dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden.
Abschnitt 2
Gestellung, Entladung und Prüfung der Waren
Artikel 95
Gestellung der Waren
(1) Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von der Person zu gestellen,
a) |
die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat; |
b) |
in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat; |
c) |
die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat. |
(2) Ungeachtet der Verpflichtungen der in Absatz 1 genannten Person können die Waren auch gestellt werden:
a) |
von einer Person, die die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren überführt; |
b) |
vom Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Lagerstätten oder von einer Person, die eine Tätigkeit in einer Freizone ausübt. |
(3) Die Person, die die Waren gestellt, hat auf die für diese Waren abgegebene summarische Eingangsanmeldung oder Zollanmeldung Bezug zu nehmen.
(4) Absatz 1 steht der Anwendung besonderer Vorschriften in Bezug auf Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren, in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Artikel 96
Entladung und Prüfung der Waren
(1) Die Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von ihren Beförderungsmitteln ab- oder umgeladen werden.
Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist. In diesem Fall sind unverzüglich die Zollbehörden zu unterrichten.
(2) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Prüfung der Waren oder des Beförderungsmittels vorzunehmen oder Proben und Muster zu entnehmen.
(3) Die gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.
Abschnitt 3
Förmlichkeiten nach der Gestellung
Artikel 97
Verpflichtung zur Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren
(1) Unbeschadet der Artikel 125 bis 127 sind gestellte Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren überzuführen.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das er die Waren überführen möchte, unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.
Artikel 98
Waren, die als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt gelten
(1) Gestellte Nichtgemeinschaftswaren gelten als in die vorübergehende Verwahrung nach Artikel 151 übergeführt, sofern sie nicht unverzüglich in ein Zollverfahren, für das die entsprechende Zollanmeldung bereits angenommen wurde, übergeführt oder in eine Freizone verbracht werden.
(2) Wird festgestellt, dass Nichtgemeinschaftswaren gestellt wurden, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, so hat der Besitzer der Waren unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 87 Absatz 2 und der Ausnahmen oder Befreiungen, die in den nach Artikel 87 Absatz 3 erlassenen Durchführungsvorschriften vorgesehen sind, unverzüglich eine summarische Eingangsanmeldung nachzureichen.
Abschnitt 4
Warenbeförderung im Versand
Artikel 99
Ausnahmeregelung für im Versand eintreffende Waren
Artikel 92 mit Ausnahme von Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie die Artikel 95 bis 98 finden keine Anwendung, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits im Versand befinden.
Artikel 100
Vorschriften für Nichtgemeinschaftswaren nach Beendigung eines Versands
Die Artikel 96, 97 und 98 finden auf Nichtgemeinschaftswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, Anwendung, sobald diese Waren einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft nach den einschlägigen Versandvorschriften gestellt werden.
TITEL V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 1
Zollrechtlicher Status von Waren
Artikel 101
Vermutung des zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren
(1) Unbeschadet des Artikels 161 gilt für alle im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlichen Waren die Vermutung, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Gemeinschaftswaren sind.
(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
die Fälle, in denen die in Absatz 1 genannte Vermutung nicht gilt; |
b) |
die Art und Weise, wie der zollrechtliche Status von Gemeinschaftswaren festgestellt werden kann; |
c) |
die Fälle, in denen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnene oder hergestellte Waren nicht den Status von Gemeinschaftswaren haben, wenn sie aus Waren gewonnen oder hergestellt wurden, die in eines der folgenden Verfahren übergeführt wurden: externer Versand, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung, |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Artikel 102
Verlust des zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren
Gemeinschaftswaren werden zu Nichtgemeinschaftswaren,
a) |
wenn sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand oder die nach Artikel 103 erlassenen Durchführungsvorschriften Anwendung finden; |
b) |
wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in den externen Versand, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden; |
c) |
wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt; |
d) |
wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren aufgrund der nach Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffenen Maßnahmen für ungültig erklärt wird. |
Artikel 103
Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet vorübergehend verlassen
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 2
Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 104
Zollanmeldung von Waren und zollamtliche Überwachung von Gemeinschaftswaren
(1) Für alle Waren, die in ein Zollverfahren — mit Ausnahme der Freizone — übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.
(2) Zur Ausfuhr, zum internen gemeinschaftlichen Versand oder zur passiven Veredelung angemeldete Gemeinschaftswaren unterliegen ab der Annahme der in Absatz 1 genannten Zollanmeldung bis zum Zeitpunkt ihres Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse, ihrer Zerstörung oder der Ungültigerklärung der Zollanmeldung der zollamtlichen Überwachung.
Artikel 105
Zuständige Zollstellen
(1) Sofern das Gemeinschaftsrecht nichts anderes vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Zollstellen fest.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Öffnungszeiten für diese Zollstellen festgelegt werden, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.
(2) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften zur Festlegung der verschiedenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der zuständigen Zollstellen, insbesondere
a) |
der Eingangs-, der Einfuhr-, der Ausfuhr- oder der Ausgangszollstellen; |
b) |
der Zollstellen, die die Formalitäten für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren vornehmen; |
c) |
der Zollstellen, die Bewilligungen erteilen und die Zollverfahren überwachen. |
Artikel 106
Zentrale Zollabwicklung
(1) Die Zollbehörden können einer Person bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben oder zur Verfügung zu stellen, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. In diesem Fall gilt die Zollschuld als bei der Zollstelle entstanden, bei der die Zollanmeldung abgegeben beziehungsweise zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt wird, führt die Formalitäten zur Prüfung der Anmeldung, zur Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags und zur Bewilligung der Überlassung der Waren durch.
(3) Die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Sicherheitskontrollen und Kontrollen zur Gefahrenabwehr alle Prüfungen durch, die von der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt wurde, berechtigterweise verlangt werden, und sie bewilligt die Überlassung der Waren, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die diese Zollstelle übermittelt hat.
(4) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Regelungen für Folgendes festgelegt werden:
a) |
Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligung; |
b) |
die Fälle, in denen die Bewilligung zu überprüfen ist; |
c) |
die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wird; |
d) |
die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist; |
e) |
gegebenenfalls die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden; |
f) |
die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung ausgesetzt oder widerrufen werden kann; |
g) |
die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Zollstellen, insbesondere im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen; |
h) |
Art und Fristen für die Erledigung von Förmlichkeiten, |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Bei diesen Durchführungsvorschriften wird Folgendes berücksichtigt:
— |
in Bezug auf Buchstabe c, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, ob der Antragsteller die in Artikel 14 festgelegten Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt; |
— |
in Bezug auf Buchstabe d der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist, so dass eine auf Buchprüfung beruhende Kontrolle erleichtert wird, und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung abzudeckenden Vorgänge durchgeführt werden soll. |
Artikel 107
Arten der Zollanmeldung
(1) Die Zollanmeldung ist mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abzugeben. Die Zollbehörden können zulassen, dass die Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Zollbehörden Zugang zu diesen Daten im elektronischen System des Anmelders haben und den Anforderungen für den erforderlichen Austausch solcher Daten zwischen den Zollstellen genügt wird.
(2) Soweit in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen, können die Zollbehörden eine Zollanmeldung in Papierform oder eine mündliche Zollanmeldung oder eine andere einschlägige Handlung — mit der Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden können — akzeptieren.
(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.
Abschnitt 2
Standard-Zollanmeldungen
Artikel 108
Inhalt einer Zollanmeldung und Unterlagen
(1) Zollanmeldungen müssen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Elektronische Zollanmeldungen bedürfen einer elektronischen Signatur oder einer anderen Art der Authentifizierung. Zollanmeldungen in Papierform bedürfen einer Unterschrift.
Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest, welchen Anforderungen die Zollanmeldung im Einzelnen genügen muss.
(2) Alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen müssen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Wird eine Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden auch gestatten, dass Unterlagen auf diese Weise eingereicht werden. Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe dieser Unterlagen den eigenen Zugriff auf die betreffenden Daten im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.
Auf Antrag des Anmelders können die Zollbehörden auch ein Nachreichen dieser Unterlagen nach Überlassung der Waren gestatten.
(4) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 2 und 3.
Abschnitt 3
Vereinfachte Zollanmeldungen
Artikel 109
Vereinfachte Zollanmeldung
(1) Sofern die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden jeder Person die Überführung von Waren in ein Zollverfahren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung, in der auf bestimmte der in Artikel 108 genannten Angaben und Unterlagen verzichtet werden kann.
(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die in Absatz 1 genannte Bewilligung erteilt werden muss, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(3) Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest, welchen Anforderungen die vereinfachte Zollanmeldung im Einzelnen genügen muss.
Artikel 110
Ergänzende Zollanmeldung
(1) Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 109 Absatz 1 legt der Anmelder eine ergänzende Anmeldung mit den weiteren Angaben vor, die für die Vervollständigung der Zollanmeldung zu dem betreffenden Zollverfahren erforderlich sind.
Die ergänzende Anmeldung kann globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(2) Die ergänzende Zollanmeldung und die in Artikel 109 Absatz 1 genannte vereinfachte Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 112 wirksam wird.
Wird die vereinfachte Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Zugang der Zollbehörden zu diesen Daten vorgenommen, so wird die Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren wirksam.
(3) Der Ort, an dem die ergänzende Zollanmeldung gemäß der Bewilligung abzugeben ist, gilt für die Zwecke des Artikels 55 als Ort der Abgabe der Zollanmeldung.
Abschnitt 4
Vorschriften für alle Zollanmeldungen
Artikel 111
Anmelder
(1) Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, alle Unterlagen vorzulegen oder zur Verfügung zu stellen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollstelle gestellen zu lassen.
Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben.
(2) Der Anmelder muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein. Die folgenden Anmelder müssen jedoch nicht in der Gemeinschaft ansässig sein:
— |
Personen, die eine Anmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben; |
— |
Personen, die gelegentlich Waren anmelden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten. |
(3) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen festgelegt wird, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen auf die in Absatz 2 genannten Anforderungen verzichtet werden kann, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Artikel 112
Annahme der Zollanmeldung
(1) Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden oder — zur Zufriedenheit der Zollbehörden — für Zollkontrollen zur Verfügung gestellt werden.
Wird die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Zugang der Zollbehörden zu diesen Daten vorgenommen, so gilt die Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren erfolgt. Die Zollbehörden können unbeschadet der rechtlichen Verpflichtungen des Anmelders und unbeschadet von Sicherheitskontrollen und Kontrollen zur Gefahrenabwehr eine Befreiung von der Verpflichtung gewähren, dass die Waren gestellt oder für Zollkontrollen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 2 und des Absatzes 1 Unterabsatz 2 wird eine Zollanmeldung, die bei einer anderen Zollstelle als derjenigen abgegeben wird, bei der die Waren gestellt werden, angenommen, sofern die Zollstelle der Gestellung bestätigt, dass die Waren für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrförmlichkeiten der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden maßgebend.
(4) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.
Artikel 113
Berichtigung der Zollanmeldung
(1) Dem Anmelder wird auf seinen Antrag auch nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu berichtigen. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.
(2) Eine Berichtigung von Angaben in der Zollanmeldung ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörden
a) |
den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Prüfung der Waren vorzunehmen; |
b) |
festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind; |
c) |
die Waren überlassen haben. |
(3) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Absatz 2 Buchstabe c festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Artikel 114
Ungültigerklärung der Zollanmeldung
(1) Die Zollbehörden erklären eine bereits angenommene Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders für ungültig,
a) |
wenn sie davon überzeugt sind, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen; |
b) |
wenn sie davon überzeugt sind, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist. |
Haben die Zollbehörden den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigen, eine Prüfung der Waren vorzunehmen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen werden, nachdem die Prüfung stattgefunden hat.
(2) Nach Überlassung der Waren darf eine Zollanmeldung nicht mehr für ungültig erklärt werden.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Abschnitt 5
Sonstige Vereinfachungen
Artikel 115
Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen
Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs bei der Erstellung der Zollanmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Abgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der Unterposition derjenigen Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt.
Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel erlassen.
Artikel 116
Vereinfachung der Zollförmlichkeiten und -kontrollen
(1) Die Zollbehörden können andere als die in diesem Kapitel Abschnitt 3 genannten Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten und -kontrollen bewilligen.
(2) Die Bestimmungen, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:
a) |
Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligungen; |
b) |
die Fälle, in denen eine Überprüfung der Bewilligungen durchzuführen ist und die Voraussetzungen, unter denen ihre Verwendung von den Zollbehörden zu überwachen ist; |
c) |
die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligungen erteilt werden; |
d) |
die Voraussetzungen, unter denen einem Wirtschaftsbeteiligten bewilligt werden kann, bestimmte Zollförmlichkeiten zu erledigen, die grundsätzlich von den Zollbehörden zu erledigen wären; dies schließt die Eigenschätzung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und die Durchführung bestimmter Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung ein; |
e) |
die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Erteilung der Bewilligungen zuständig ist; |
f) |
gegebenenfalls die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an diese; |
g) |
die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligungen ausgesetzt oder widerrufen werden können; |
h) |
die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Zollstellen, insbesondere im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen; |
i) |
Art und Fristen für die Erledigung von Förmlichkeiten, |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Bei diesen Durchführungsvorschriften wird Folgendes berücksichtigt:
— |
die für Zwecke der Sicherheit und der Gefahrenabwehr erforderlichen Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden; |
— |
die nach Artikel 25 Absatz 3 erlassenen Vorschriften; |
— |
in Bezug auf Buchstabe d, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, ob der Antragsteller die in Artikel 14 festgelegten Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt; |
— |
in Bezug auf Buchstabe e der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist, so dass eine auf Buchprüfung beruhende Kontrolle erleichtert wird, und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung abzudeckenden Vorgänge durchgeführt werden soll. |
KAPITEL 3
Überprüfung und Überlassung von Waren
Abschnitt 1
Überprüfung
Artikel 117
Überprüfung der Zollanmeldung
Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der von ihnen angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden
a) |
die Zollanmeldung und alle Unterlagen prüfen; |
b) |
vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen vorlegt; |
c) |
eine Prüfung der Waren vornehmen; |
d) |
Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen. |
Artikel 118
Prüfung der Waren und Entnahme von Mustern und Proben
(1) Das Verbringen der Waren zum Ort der Prüfung und zum Ort der Entnahme von Mustern und Proben sowie alle für die Prüfung oder Entnahme erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder.
(2) Der Anmelder ist berechtigt, bei der Prüfung der Waren sowie gegebenenfalls der Entnahme von Mustern und Proben anwesend oder vertreten zu sein. In begründeten Fällen können die Zollbehörden vom Anmelder verlangen, dass er bei der Prüfung oder Entnahme von Mustern und Proben anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Prüfung oder Entnahme von Mustern und Proben erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Entnahme von Mustern und Proben begründet, sofern sie nach den geltenden Vorschriften durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den Zollbehörden; diese tragen jedoch die durch die Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten.
Artikel 119
Teilprüfung der Waren und Entnahme von Mustern und Proben
(1) Wird nur ein Teil der mit einer Zollanmeldung angemeldeten Waren geprüft oder werden Muster und Proben entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilprüfung beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben für alle in derselben Anmeldung angegebenen Waren.
Der Anmelder kann jedoch eine weitere Prüfung der Waren oder die Entnahme von Mustern und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilprüfung beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. Dem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Anmelder nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden.
(2) Umfasst eine Zollanmeldung zwei oder mehr Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder Warenposition für die Zwecke des Absatzes 1 als gesonderte Anmeldung.
(3) Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren fest, wie bei abweichenden Ergebnissen von Teilprüfungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfahren wird.
Artikel 120
Überprüfungsergebnisse
(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung werden für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren verwendet, in das die Waren übergeführt werden.
(2) Findet eine Überprüfung der Zollanmeldung nicht statt, so werden die Angaben in der Anmeldung für die Anwendung des Absatzes 1 herangezogen.
(3) Die Ergebnisse der von den Zollbehörden vorgenommenen Überprüfungen haben überall im Zollgebiet der Gemeinschaft die gleiche Beweiskraft.
Artikel 121
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
(1) Die Zollbehörden oder gegebenenfalls die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, treffen Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften für das Zollverfahren, zu dem diese Waren angemeldet wurden, erfüllt sind.
Diese Nämlichkeitsmaßnahmen haben überall im Zollgebiet der Gemeinschaft die gleiche Rechtswirkung.
(2) Die an den Waren oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder von Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, entfernt oder zerstört werden, es sei denn, ihre Entfernung oder Zerstörung ist aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unerlässlich, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.
Artikel 122
Durchführungsvorschriften
Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Abschnitt erlassen.
Abschnitt 2
Überlassung
Artikel 123
Überlassung der Waren
(1) Sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für die Waren keine Verbote gelten, werden die Waren von den Zollbehörden unbeschadet des Artikels 117 überlassen, sobald die Angaben in der Zollanmeldung überprüft wurden oder die Zollanmeldung ohne Überprüfung angenommen wurde.
Unterabsatz 1 findet ferner Anwendung, wenn die Überprüfung nach Artikel 117 nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden kann und die Waren für die Zwecke der Überprüfung nicht mehr benötigt werden.
(2) Die Überlassung erfolgt gleichzeitig für alle Waren, die Gegenstand der Zollanmeldung sind.
Umfasst eine Zollanmeldung zwei oder mehr Warenpositionen, so gelten die jeweiligen Angaben zu den einzelnen Warenpositionen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als gesonderte Zollanmeldung.
(3) Werden die Waren bei einer anderen Zollstelle gestellt als derjenigen, die die Zollanmeldung angenommen hat, so tauschen die betreffenden Zollbehörden unbeschadet angemessener Kontrollen die für die Überlassung der Waren erforderlichen Angaben aus.
Artikel 124
Überlassung gegen Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder der Leistung einer Sicherheit
(1) Entsteht durch Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine Zollschuld, so werden die Waren dem Anmelder erst überlassen, wenn der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, der der Zollschuld oder der die Zollschuld abdeckenden Sicherheitsleistung entspricht, entrichtet wurde.
Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gilt Unterabsatz 1 jedoch nicht für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.
Verlangen die Zollbehörden nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so erfolgt die Überlassung dieser Waren zu dem betreffenden Zollverfahren erst, wenn die Sicherheit geleistet wurde.
(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Ausnahmen zu Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels festlegen.
KAPITEL 4
Verwertung von Waren
Artikel 125
Zerstörung von Waren
In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten der Zerstörung gehen zulasten des Besitzers der Waren.
Artikel 126
Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen
(1) Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten,
a) |
wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden; |
b) |
wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:
|
c) |
wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden; |
d) |
wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten; |
e) |
wenn die Waren nach Artikel 127 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden. |
(2) Nichtgemeinschaftswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, gelten als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt.
Artikel 127
Aufgabe
(1) Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung können mit vorheriger Erlaubnis der Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens beziehungsweise vom Besitzer der Waren zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
(2) Durch die Aufgabe dürfen dem Staat keine Kosten entstehen. Die durch die Zerstörung oder eine sonstige Verwertung der Waren entstehenden Kosten gehen zulasten des Inhabers des Verfahrens beziehungsweise des Besitzers der Waren.
Artikel 128
Durchführungsvorschriften
Die Maßnahmen zur Anwendung dieses Kapitels, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
TITEL VI
ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN
KAPITEL 1
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Artikel 129
Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nichtgemeinschaftswaren, die auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb der Gemeinschaft zugeführt werden sollen, sind zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
(2) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr umfasst
a) |
die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben; |
b) |
gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben; |
c) |
die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden; |
d) |
die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr. |
(3) Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtgemeinschaftswaren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren.
KAPITEL 2
Befreiung von den Einfuhrabgaben
Abschnitt 1
Rückwaren
Artikel 130
Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nichtgemeinschaftswaren, die ursprünglich als Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
(3) Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben Endverwendung zugeführt werden.
Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.
(4) Haben Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren nach Artikel 102 Buchstabe b verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 sinngemäß.
(5) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.
Artikel 131
Fälle, in denen eine Befreiung der Einfuhrabgaben nicht gewährt wird
Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 130 wird nicht gewährt für
a) |
Waren, die im Verfahren der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wurden, es sei denn, eines der folgenden Kriterien trifft zu:
|
b) |
Waren, denen unter der Auflage ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, es sei denn, die nach Artikel 134 erlassenen Vorschriften lassen eine Befreiung zu. |
Artikel 132
Ursprünglich in die aktive Veredelung übergeführte Waren
(1) Artikel 130 gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden.
(2) Die Einfuhrabgaben auf Waren nach Absatz 1 werden auf Antrag des Anmelders, sofern dieser die erforderlichen Informationen übermittelt, nach Artikel 53 Absatz 3 berechnet. Als für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgebender Tag gilt der Tag der Annahme der Wiederausfuhrmitteilung.
(3) Die in Artikel 130 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe b ausgeführt wurden, nur gewährt, sofern die Überführung der Waren in die aktive Veredelung ausgeschlossen werden kann.
Abschnitt 2
Seefischerei und Meereserzeugnisse
Artikel 133
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse
Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 sind bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:
a) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen; |
b) |
Waren, die an Bord von Fabrikschiffen nach Buchstabe a aus unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. |
Abschnitt 3
Durchführungsvorschriften
Artikel 134
Durchführungsvorschriften
Die Maßnahmen zur Anwendung dieses Kapitels, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
TITEL VII
BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 135
Geltungsbereich
Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
a) |
Versand — umfasst den externen und den internen Versand; |
b) |
Lagerung — umfasst die vorübergehende Verwahrung, das Zolllager und die Freizone; |
c) |
Verwendung — umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung; |
d) |
Veredelung — umfasst die aktive und die passive Veredelung. |
Artikel 136
Bewilligung
(1) Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für
— |
die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung; |
— |
den Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung und von Zolllagern, es sei denn, die Lagerstätten werden von der Zollbehörde selbst betrieben. |
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines oder mehrerer der oben genannten Verfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten werden in der Bewilligung festgelegt.
(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Bestimmungen zu Folgendem festgelegt werden:
a) |
Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligung; |
b) |
die Fälle, in denen die Bewilligung zu überprüfen ist; |
c) |
die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wird; |
d) |
die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist; |
e) |
gegebenenfalls die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden; |
f) |
die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung ausgesetzt oder widerrufen werden kann; |
g) |
die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Zollstellen, insbesondere im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen; |
h) |
Art und Fristen für die Erledigung von Förmlichkeiten, |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Bei diesen Vorschriften wird Folgendes berücksichtigt:
a) |
in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, ob der Antragsteller die in Artikel 14 festgelegten Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt; |
b) |
in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe d der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist — so dass eine auf Buchprüfung beruhende Kontrolle erleichtert wird — und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung zu erfassenden Vorgänge durchgeführt werden sollen. |
(3) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 ausschließlich folgenden Personen erteilt:
a) |
Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sind; |
b) |
Personen, die die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr bieten und eine Sicherheit nach Artikel 56 für die Fälle leisten, in denen für in ein besonderes Verfahren übergeführte Waren eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen können; |
c) |
im Falle der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung Personen, die die Waren verwenden beziehungsweise veredeln oder ihre Verwendung oder Veredelung veranlassen. |
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 in Ergänzung zu Absatz 3 ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:
a) |
wenn die Zollbehörden in der Lage sind, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht; |
b) |
wenn die Bewilligung der Veredelung keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft beeinträchtigt (wirtschaftliche Voraussetzungen). |
Die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft gelten gemäß Buchstabe b als nicht beeinträchtigt, es sei denn, dass Nachweise für eine solche Beeinträchtigung vorliegen oder dass nach den zollrechtlichen Vorschriften die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.
Liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden, so wird eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 185 vorgenommen.
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für
a) |
die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen; |
b) |
die Feststellung, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden, wobei den handels- und agrarpolitischen Maßnahmen Rechnung zu tragen ist; |
c) |
die Feststellung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten. |
(5) Der Bewilligungsinhaber setzt die Zollbehörden unverzüglich über alle Ereignisse in Kenntnis, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
Artikel 137
Aufzeichnungen
(1) Außer im Falle des Versands oder anderweitiger Regelungen in den zollrechtlichen Vorschriften müssen der Bewilligungsinhaber, der Inhaber des Verfahrens und sämtliche Personen, die an der Lagerung oder der Veredelung oder an dem Erwerb oder der Veräußerung von Waren in Freizonen beteiligt sind, Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form führen.
Die Aufzeichnungen müssen den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in dieses Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.
(2) Die Vorschriften zur Anwendung dieses Artikels, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Artikel 138
Erledigung eines besonderen Verfahrens
(1) Außer im Falle des Versands ist ein besonderes Verfahren unbeschadet des Artikels 166 erledigt, wenn die in das betreffende Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben oder zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder nach Artikel 127 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
(2) Der Versand wird durch die Zollbehörden erledigt, wenn diese durch einen Vergleich der der Abgangszollstelle vorliegenden Daten mit den der Bestimmungszollstelle vorliegenden Daten feststellen konnten, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.
(3) Wird ein besonderes Verfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen erledigt, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.
Artikel 139
Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands können unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen ganz oder teilweise auf andere Personen übertragen werden, die die für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Artikel 140
Beförderung von Waren
(1) Abgesehen vom Versand und von der Freizone können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden, sofern dies in der Bewilligung oder in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
(2) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.
Artikel 141
Übliche Behandlungen
In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.
Artikel 142
Ersatzwaren
(1) Ersatzwaren sind Gemeinschaftswaren, die anstelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden.
In der passiven Veredelung sind Ersatzwaren Nichtgemeinschaftswaren, die anstelle der in die passive Veredelung übergeführten Gemeinschaftswaren veredelt werden.
Die Ersatzwaren müssen demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die sie ersetzen.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 3 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(2) Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens — insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung — gewährleistet ist, bewilligen die Zollbehörden
a) |
die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines besonderen Verfahrens mit Ausnahme des Versands, der vorübergehenden Verwendung und der vorübergehenden Verwahrung; |
b) |
im Falle der aktiven Veredelung die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen; |
c) |
im Falle der passiven Veredelung die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen. |
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle festgelegt werden, in denen die Zollbehörden die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung zulassen können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(3) Die Verwendung von Ersatzwaren ist nicht zulässig,
a) |
wenn ausschließlich die üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 141 bei der aktiven Veredelung durchgeführt werden, |
b) |
wenn für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Veredelungserzeugnissen in der aktiven Veredelung verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben gilt oder |
c) |
wenn dadurch ein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstände. |
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen weitere Fälle festgelegt werden, in denen keine Ersatzwaren verwendet werden dürfen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(4) Sofern in dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall Ausfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse anfielen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer aktiven Veredelung ausgeführt würden, muss der Bewilligungsinhaber eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung der Abgaben für den Fall zu gewährleisten, dass die Einfuhr der Nichtgemeinschaftswaren nicht innerhalb der in Artikel 169 Absatz 3 genannten Frist erfolgt.
Artikel 143
Durchführungsvorschriften
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Verfahren dieses Titels.
KAPITEL 2
Versand
Abschnitt 1
Externer und interner Versand
Artikel 144
Externer Versand
(1) Im externen Versand können Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) |
Einfuhrabgaben, |
b) |
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder |
c) |
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen. |
(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle, in denen Gemeinschaftswaren in das externe Versandverfahren übergeführt werden müssen, sowie die hierfür geltenden Voraussetzungen festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(3) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
a) |
im externen gemeinschaftlichen Versand; |
b) |
nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie
|
c) |
nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul als Versand; |
d) |
aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte); |
e) |
mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte; |
f) |
im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder im Auftrag von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird. |
(4) Der externe Versand gilt unbeschadet des Artikels 140.
Artikel 145
Interner Versand
(1) Im internen Versand können unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Gebiet befördert werden.
(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
a) |
im internen gemeinschaftlichen Versand, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist; |
b) |
nach dem TIR-Übereinkommen; |
c) |
nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul als Versand; |
d) |
aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte); |
e) |
mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte; |
f) |
im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder im Auftrag von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird. |
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren nur, wenn dieser Status unter bestimmten Voraussetzungen und mit den in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Mitteln nachgewiesen wird.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen dieser Zollstatus festgestellt werden kann, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Abschnitt 2
Gemeinschaftlicher Versand
Artikel 146
Pflichten des Inhabers des gemeinschaftlichen Versands und des Warenführers und Warenempfängers hinsichtlich der im gemeinschaftlichen Versand beförderten Waren
(1) Der Inhaber des gemeinschaftlichen Versands hat
a) |
die unveränderten Waren und die erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen zu gestellen; |
b) |
die zollrechtlichen Vorschriften des Verfahrens zu beachten; |
c) |
eine Sicherheit für den der Zollschuld entsprechenden Betrag von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder für etwaige andere Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften zu leisten, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen. |
(2) Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt und der Versand endet, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Angaben entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehen.
(3) Ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie im gemeinschaftlichen Versand befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Artikel 147
Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes im externen gemeinschaftlichen Versand
(1) Im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versands sind Warenbeförderungen durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes zulässig, wenn
a) |
diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist oder |
b) |
die Warenbeförderung durch dieses Gebiet mit einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt wird. |
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird der externe gemeinschaftliche Versand ausgesetzt, solange die Waren sich außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befinden.
KAPITEL 3
Lagerung
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 148
Geltungsbereich
(1) In der Lagerung können Nichtgemeinschaftswaren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) |
Einfuhrabgaben, |
b) |
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder |
c) |
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen. |
(2) Gemeinschaftswaren können in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften oder den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für bestimmte Bereiche oder im Hinblick auf eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle, in denen Gemeinschaftswaren in das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden können, sowie die hierfür geltenden Voraussetzungen festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Artikel 149
Pflichten des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens
(1) Der Bewilligungsinhaber und der Inhaber des Verfahrens sind dafür verantwortlich, dass
a) |
die Waren während der vorübergehenden Verwahrung oder im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden; |
b) |
die Pflichten erfüllt werden, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung oder im Zolllager ergeben; |
c) |
die in der Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers oder von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden. |
(2) Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen sein, dass die unter Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Verfahrens obliegen.
(3) Der Inhaber des Verfahrens ist für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung oder das Zolllager ergeben.
Artikel 150
Dauer der Lagerung
(1) Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.
(2) Die Zollbehörden können jedoch in einem der folgenden Fälle eine Frist für die Erledigung der Lagerung setzen:
a) |
wenn eine Lagerstätte von den Zollbehörden betrieben wird und jeder Person für die vorübergehende Verwahrung von Waren nach Artikel 151 zur Verfügung steht; |
b) |
unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn die Waren nach ihrer Beschaffenheit und Art bei langfristiger Lagerung eine Bedrohung für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt darstellen. |
(3) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die in Absatz 2 genannten Fälle festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Abschnitt 2
Vorübergehende Verwahrung
Artikel 151
Überführung von Waren in die vorübergehende Verwahrung
(1) Folgende Nichtgemeinschaftswaren gelten zum Zeitpunkt ihrer Gestellung als vom Besitzer der Waren zur vorübergehenden Verwahrung angemeldet, sofern sie nicht zu einem anderen Zollverfahren angemeldet sind:
a) |
Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht direkt in die Freizone verbracht werden; |
b) |
Waren, die aus der Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden; |
c) |
Waren, für die der externe Versand beendet ist. |
Als Zeitpunkt der Abgabe und der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gilt der Zeitpunkt der Gestellung.
(2) Die summarische Eingangsanmeldung oder ein an ihre Stelle tretendes Versanddokument gilt als Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwahrung.
(3) Die Zollbehörden können vom Besitzer der Waren die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Zahlung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder die Entrichtung anderer Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften sicherzustellen.
(4) Können die Waren nicht in die vorübergehende Verwahrung übergeführt oder in ihr belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls. Die Artikel 125 bis 127 gelten sinngemäß.
(5) Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel erlassen.
Artikel 152
Waren in der vorübergehenden Verwahrung
(1) Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich an für die vorübergehende Verwahrung zugelassenen Orten gelagert werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 91 Absatz 2 dürfen Waren in der vorübergehenden Verwahrung nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung in unverändertem Zustand bestimmt sind, ohne dass ihre Aufmachung oder technischen Merkmale verändert werden.
Abschnitt 3
Zolllager
Artikel 153
Lagerung im Zolllager
(1) Im Zolllager können Nichtgemeinschaftswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten (nachstehend „Zolllager“ genannt) gelagert werden.
(2) Die Zolllager können entweder von jedermann (öffentliche Zolllager) oder vom Inhaber der Zolllagerbewilligung (private Zolllager) zur Lagerung von Waren genutzt werden.
(3) Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Das Entfernen bedarf, außer bei höherer Gewalt, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden.
Artikel 154
Gemeinschaftswaren, Endverwendung und aktive Veredelung
(1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden Folgendes in einem Zolllager zulassen:
a) |
die Lagerung von Gemeinschaftswaren oder |
b) |
die Verarbeitung von Waren in der aktiven Veredelung oder in der Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen. |
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen gelten die Waren als nicht in das Zolllager übergeführt.
Abschnitt 4
Freizonen
Artikel 155
Bestimmung einer Freizone
(1) Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Freizonen bestimmen.
Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.
(2) Freizonen sind einzuzäunen.
Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
(3) Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.
Artikel 156
Gebäude und Tätigkeiten in einer Freizone
(1) Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zulassung durch die Zollbehörden.
(2) Nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen in einer Freizone zugelassen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.
(3) Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 2 jedoch aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren aus Gründen der zollamtlichen Überwachung oder aus Sicherheitsgründen untersagen oder beschränken.
(4) Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften bieten, die Ausübung einer Tätigkeit oder Dienstleistung in einer Freizone untersagen.
Artikel 157
Gestellen und Überführen der Waren in eine Freizone
(1) In eine Freizone verbrachte Waren sind den Zollbehörden zu gestellen, und es sind für sie die vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten zu erfüllen,
a) |
wenn sie von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft direkt in die Freizone verbracht werden; |
b) |
wenn sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihre Überführung in die Freizone beendet oder erledigt wird; |
c) |
wenn sie in die Freizone übergeführt werden aufgrund einer Entscheidung, die die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ermöglicht; |
d) |
wenn in anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften derartige Förmlichkeiten vorgesehen sind. |
(2) Waren, die in anderen als den unter Absatz 1 genannten Fällen in eine Freizone verbracht werden, müssen den Zollbehörden nicht gestellt werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 158 gilt für die in eine Freizone verbrachten Waren als Zeitpunkt ihrer Überführung in die Freizone
a) |
der Zeitpunkt des Eingangs der Waren in einer Freizone, sofern die Waren nicht bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind; |
b) |
der Zeitpunkt der Beendigung eines Versands, sofern sie nicht unverzüglich in ein nachfolgendes Zollverfahren übergeführt werden. |
Artikel 158
Gemeinschaftswaren in einer Freizone
(1) Gemeinschaftswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in die Freizone übergeführt.
(2) Auf Antrag des Beteiligten bescheinigen die Zollbehörden, dass folgende Waren den zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren besitzen:
a) |
Gemeinschaftswaren, die in eine Freizone verbracht werden; |
b) |
Gemeinschaftswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden; |
c) |
Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden. |
Artikel 159
Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone
(1) Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die Endverwendung übergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für diese Verfahren erfüllt sind.
In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in die Freizone übergeführt.
(2) Unbeschadet der für die Bevorratungen mit Bordbedarf geltenden Vorschriften schließt Absatz 1 — sofern in dem betreffenden Verfahren vorgesehen — die Verwendung und den Verbrauch von Waren nicht aus, die bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Überführung in die vorübergehende Verwendung weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik unterliegen würden.
Für eine solche Verwendung oder einen solchen Verbrauch ist eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung nicht erforderlich.
Eine Zollanmeldung ist jedoch erforderlich, wenn die betreffenden Waren einem Zollkontingent oder einem Zollplafond unterliegen.
Artikel 160
Verbringen von Waren aus einer Freizone
Unbeschadet der Vorschriften für andere Bereiche als den Zollbereich können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Die Artikel 91 bis 98 gelten sinngemäß für Waren, die in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Artikel 161
Zollrechtlicher Status
Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nichtgemeinschaftswaren, sofern ihr zollrechtlicher Status als Gemeinschaftswaren nicht durch die in Artikel 158 Absatz 2 genannte Bescheinigung oder durch ein anderes, in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vorgesehenes Dokument über den Status nachgewiesen wurde.
Für die Zwecke der Anwendung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrlizenzen oder von im Rahmen der gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren hingegen als Gemeinschaftswaren, sofern nicht festgestellt wird, dass sie den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren nicht besitzen.
KAPITEL 4
Verwendung
Abschnitt 1
Vorübergehende Verwendung
Artikel 162
Geltungsbereich
(1) In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben verwendet werden, ohne dass sie Folgendem unterliegen:
a) |
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder |
b) |
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen. |
(2) Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn
a) |
keine Veränderungen an den Waren beabsichtigt sind, außer der normalen Wertminderung aufgrund des Gebrauchs der Waren; |
b) |
die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 142, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind; |
c) |
der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig ist, es sei denn, in den zollrechtlichen Vorschriften ist etwas anderes vorgesehen; |
d) |
die in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind. |
Artikel 163
Frist für den Verbleib von Waren in der vorübergehenden Verwendung
(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren wiederausgeführt oder in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt sein müssen. Diese Frist muss ausreichend sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.
(2) Die Frist, während der Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.
(3) Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Frist erreicht werden, so können die Zollbehörden diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
Artikel 164
Regelung der Fälle der vorübergehenden Verwendung
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle, in denen die vorübergehende Verwendung erfolgen und eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann, sowie die hierfür geltenden Voraussetzungen festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Dabei sind internationale Übereinkünfte sowie die Beschaffenheit der Waren und ihre Verwendung zu berücksichtigen.
Artikel 165
Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben
(1) Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden auf 3 % des Einfuhrabgabenbetrags festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.
Dieser Betrag ist für jeden Monat oder angefangenen Monat zu entrichten, in dem sich die Waren in der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden.
(2) Der Einfuhrabgabenbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.
Abschnitt 2
Endverwendung
Artikel 166
Endverwendung
(1) In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Sie bleiben unter zollamtlicher Überwachung.
(2) Die zollamtliche Überwachung endet,
a) |
wenn die Waren zu den Zwecken verwendet wurden, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren; |
b) |
wenn die Waren ausgeführt, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden; |
c) |
wenn die Waren zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden. |
(3) Wird eine bestimmte Ausbeute verlangt, so gilt Artikel 167 sinngemäß für die Endverwendung.
KAPITEL 5
Veredelung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 167
Ausbeute
Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Gemeinschaftsvorschriften ist die Ausbeute bereits festgelegt.
Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich die Veredelungsvorgänge vollziehen oder vollziehen sollen. Der Ausbeutesatz kann bei Bedarf in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 19 angepasst werden.
Abschnitt 2
Aktive Veredelung
Artikel 168
Geltungsbereich
(1) Unbeschadet des Artikels 142 können Nichtgemeinschaftswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Gemeinschaft Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) |
Einfuhrabgaben, |
b) |
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder |
c) |
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen. |
(2) Die aktive Veredelung kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn die Veredelungserzeugnisse, unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln, die in das Verfahren übergeführten Waren enthalten.
Im Fall des Artikels 142 kann das Verfahren angewendet werden, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 kann die aktive Veredelung auch genutzt werden für Waren,
a) |
die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden technischen Anforderungen genügen; |
b) |
die üblichen Behandlungen nach Artikel 141 unterzogen werden sollen. |
Artikel 169
Frist für die Erledigung
(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die aktive Veredelung gemäß Artikel 138 zu erledigen ist.
Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.
(2) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 angegebene Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass die Fristen, die während eines Kalendermonats, -vierteljahres oder -halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Kalendermonats, -vierteljahres oder -halbjahres ablaufen.
(3) Bei der vorzeitigen Ausfuhr nach Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe b setzen die Zollbehörden die Frist fest, innerhalb der die Nichtgemeinschaftswaren zu dem Verfahren angemeldet werden müssen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.
Artikel 170
Vorübergehende Wiederausfuhr für die weitere Veredelung
Vorbehaltlich einer Bewilligung der Zollbehörden können alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse vorübergehend wiederausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Erfüllung der Voraussetzungen für die passive Veredelung ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.
Abschnitt 3
Passive Veredelung
Artikel 171
Geltungsbereich
(1) In der passiven Veredelung können Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.
(2) Die passive Veredelung ist nicht zulässig für Gemeinschaftswaren,
a) |
deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt; |
b) |
die aufgrund ihrer Endverwendung vor der Ausfuhr abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, solange die Zwecke dieser Endverwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden; |
c) |
deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt; |
d) |
für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die in Buchstabe c genannten Erstattungen gewährt wird. |
(3) Bei Wertzöllen wird in nicht durch die Artikel 172 und 173 erfassten Fällen der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft vorgenommenen Veredelungsvorgang berechnet.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Regeln für diese Berechnung sowie für spezifische Zölle festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(4) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
Artikel 172
Kostenlos ausgebesserte Waren
(1) Wird den Zollbehörden nachgewiesen, dass die Waren entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers kostenlos ausgebessert wurden, so ist eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben zu gewähren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Fabrikations- oder Materialfehler bereits bei der ersten Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.
Artikel 173
Standardaustausch
(1) Im Standardaustausch kann ein eingeführtes Erzeugnis (nachstehend „Ersatzerzeugnis“ genannt) nach den Absätzen 2 bis 5 an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.
(2) Die Zollbehörden bewilligen den Standardaustausch, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung schadhafter Gemeinschaftswaren besteht, die nicht unter Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder die besonderen Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse fallen.
(3) Die Ersatzerzeugnisse müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die schadhaften Waren, wenn diese ausgebessert worden wären.
(4) Wurden die schadhaften Waren vor der Ausfuhr gebraucht, so müssen auch die Ersatzerzeugnisse gebraucht sein.
Die Zollbehörden sehen von den Anforderungen des Unterabsatzes 1 ab, wenn das Ersatzerzeugnis aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Material- oder Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert wurde.
(5) Die für die Veredelungserzeugnisse geltenden Vorschriften finden auf die Ersatzerzeugnisse Anwendung.
Artikel 174
Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen
(1) Die Zollbehörden bewilligen unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen und auf Antrag der betroffenen Person die Einfuhr der Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren.
Bei der vorzeitigen Einfuhr der Ersatzerzeugnisse ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die schadhaften Waren nicht gemäß Absatz 2 ausgeführt werden.
(2) Für schadhafte Waren beträgt die Frist für die Ausfuhr zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Zollanmeldung für die Ersatzerzeugnisse zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.
(3) Wenn die schadhaften Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgeführt werden können, können die Zollbehörden diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Beteiligten um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
TITEL VIII
ABGANG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT
KAPITEL 1
Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
Artikel 175
Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung
(1) Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, ist vor dem Verbringen eine Vorabanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben oder dieser zur Verfügung zu stellen.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Waren auf Beförderungsmitteln, die die Gewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.
(2) Die Vorabanmeldung erfolgt mittels
a) |
der entsprechenden Zollanmeldung, wenn Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, in ein Zollverfahren übergeführt werden, für das eine Zollanmeldung erforderlich ist; |
b) |
einer Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 179; |
c) |
der in Artikel 180 genannten summarischen Ausgangsanmeldung, wenn weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhrmitteilung erforderlich ist. |
(3) Die Vorabanmeldung muss mindestens die für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.
Artikel 176
Durchführungsvorschriften
(1) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
die Fälle und die Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, keine Vorabanmeldung abgegeben werden muss; |
b) |
die Voraussetzungen, unter denen von einer Vorabanmeldung abgesehen oder diese angepasst werden kann; |
c) |
die Frist, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben beziehungsweise zur Verfügung zu stellen ist; |
d) |
die Ausnahmen und Alternativen in Bezug auf die in Buchstabe c genannte Frist; |
e) |
die Bestimmung der zuständigen Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden muss und bei der die Risikoanalyse sowie risikobezogene Ein- und Ausgangskontrollen durchzuführen sind, |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(2) Dabei sind zu berücksichtigen:
a) |
besondere Umstände; |
b) |
die Anwendung dieser Maßnahmen auf bestimmte Arten des Warenverkehrs, Beförderungsmittel oder Wirtschaftsbeteiligte; |
c) |
die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen. |
Artikel 177
Zollamtliche Überwachung und Ausgangsförmlichkeiten
(1) Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. In Übereinstimmung mit den nach Absatz 5 erlassenen Vorschriften können die Zollbehörden gegebenenfalls den Weg, über den die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen sind, und die hierfür einzuhaltende Frist bestimmen.
(2) Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind bei der Zollstelle zu gestellen, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und Ausgangsförmlichkeiten unterliegen; dazu gehören gegebenenfalls
a) |
die Erstattung beziehungsweise der Erlass von Einfuhrabgaben sowie die Zahlung von Ausfuhrerstattungen; |
b) |
die Erhebung von Ausfuhrabgaben; |
c) |
die nach den geltenden Vorschriften für sonstige Abgaben vorgeschriebenen Förmlichkeiten; |
d) |
die Anwendung von Verboten und Beschränkungen — auch Kontrollen gegen Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld beim Verbringen aus der der Gemeinschaft —, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und der Schutz des gewerblichen Eigentums sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und von handelspolitischen Maßnahmen. |
(3) Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, werden dem Zoll von der Person gestellt,
a) |
die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausführt; |
b) |
in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren aus diesem Gebiet ausführt; |
c) |
die die Verantwortung für die Beförderung der Waren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat. |
(4) Die Waren werden mit der Maßgabe zum Ausgang überlassen, sie in demselben Zustand aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, in dem sie sich bei Annahme der Vorabanmeldung befanden.
(5) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels.
KAPITEL 2
Ausfuhr und Wiederausfuhr
Artikel 178
Gemeinschaftswaren
(1) Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind in die Ausfuhr zu überführen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
a) |
in die Endverwendung oder passive Veredelung übergeführte Waren; |
b) |
in den internen Versand übergeführte Waren und Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 103 vorübergehend verlassen. |
(3) Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest, welche Ausfuhrförmlichkeiten für in die Ausfuhr, in die Endverwendung oder in die passive Veredelung übergeführte Waren gelten.
Artikel 179
Nichtgemeinschaftswaren
(1) Für Nichtgemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind die Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung bei der zuständigen Zollstelle und die Erfüllung der Ausgangsförmlichkeiten erforderlich.
(2) Die Artikel 104 bis 124 gelten sinngemäß für die Wiederausfuhrmitteilung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
a) |
in den externen Versand übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchqueren; |
b) |
Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden; |
c) |
in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren, die unmittelbar aus einer hierfür bewilligten Lagerstätte wiederausgeführt werden. |
Artikel 180
Summarische Ausgangsanmeldung
(1) Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und ist eine Zollanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung nicht erforderlich, so ist nach Artikel 175 eine summarische Ausgangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.
(2) Die summarische Ausgangsanmeldung wird mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Daten für eine summarische Ausgangsanmeldung enthalten.
(3) In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Ausgangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei der elektronisch erstellten summarischen Ausgangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit anderen Zollstellen gewährleistet werden kann.
Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.
(4) Die summarische Ausgangsanmeldung ist von einer der folgenden Personen abzugeben:
a) |
der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist; |
b) |
dem Ausführer oder Versender oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die unter Buchstabe a genannte Person handelt; |
c) |
jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollbehörde gestellen zu lassen. |
Artikel 181
Änderung der summarischen Ausgangsanmeldung
Dem Antragsteller wird auf Antrag gestattet, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung nach deren Abgabe zu ändern.
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörde
a) |
die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet hat, dass sie eine Prüfung der Waren vornehmen will; |
b) |
festgestellt hat, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind; |
c) |
das Entfernen der Waren bereits zugelassen hat. |
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Ausnahmen zu Absatz 2 Buchstabe c festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
KAPITEL 3
Befreiung von den Ausfuhrabgaben
Artikel 182
Vorübergehende Ausfuhr
(1) Unbeschadet des Artikels 171 können Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und dabei von den Ausfuhrabgaben befreit werden, sofern sie wiedereingeführt werden.
(2) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel.
TITEL IX
AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Ausschuss für den Zollkodex
Artikel 183
Weitere Durchführungsvorschriften
(1) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme der Mitgliedstaaten sowie für die entsprechenden Komponenten der Gemeinschaft mit dem Ziel, die Zusammenarbeit durch den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden untereinander, zwischen den Zollbehörden und der Kommission sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern.
(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
die Voraussetzungen, unter denen die Kommission befugt ist, Entscheidungen zu erlassen, in denen sie Mitgliedstaaten ersucht, im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften ergangene Entscheidungen — mit Ausnahme der in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe c genannten Entscheidungen — zu widerrufen oder zu ändern, die von vergleichbaren Entscheidungen anderer zuständiger Behörden abweichen und dadurch die einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften gefährden; |
b) |
alle anderen Durchführungsvorschriften, soweit erforderlich; dies gilt auch für Fälle, in denen die Gemeinschaft Verpflichtungen in Bezug auf internationale Übereinkünfte übernommen hat, die eine Anpassung des Zollkodex erfordern; |
c) |
die weiteren Fälle und Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen die Anwendung des Zollkodex vereinfacht werden kann, |
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Artikel 184
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 185
Sonstige Aufgaben
Der Ausschuss kann alle Fragen zu den zollrechtlichen Vorschriften prüfen, die vom Vorsitzenden entweder auf Vorschlag der Kommission oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorgelegt werden und die insbesondere Folgendes betreffen:
a) |
Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften; |
b) |
Standpunkte der Gemeinschaft in Ausschüssen, Arbeitsgruppen und Gremien, die durch internationale Übereinkünfte oder in deren Rahmen eingesetzt wurden und sich mit zollrechtlichen Vorschriften befassen. |
KAPITEL 2
Schlussbestimmungen
Artikel 186
Aufgehobene Rechtsakte
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3925/91, (EWG) Nr. 2913/92 und (EG) Nr. 1207/2001 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen im Anhang zu lesen.
Artikel 187
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 188
Anwendung
(1) Die Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 5, Artikel 38, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 6, Artikel 43, Artikel 54, Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 56 Absatz 9, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 71, Artikel 72 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 76, Artikel 77 Absatz 3, Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 85, Artikel 86 Absatz 7, Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 88 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 93 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 2, Artikel 103, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 107 Absatz 3, Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 108 Absatz 4, Artikel 109 Absatz 2, Artikel 109 Absatz 3, Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 111 Absatz 3, Artikel 112 Absatz 4, Artikel 113 Absatz 3, Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 115 Absatz 2, Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 119 Absatz 3, Artikel 122, Artikel 124 Absatz 2, Artikel 128, Artikel 134, Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 140 Absatz 2, Artikel 142 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 142 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 143, Artikel 144 Absatz 2, Artikel 145 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 150 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 5, Artikel 164 Absatz 1, Artikel 171 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177 Absatz 5, Artikel 178 Absatz 3, Artikel 181 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 2, Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 183 Absatz 2 gelten ab dem 24. Juni 2008.
(2) Alle übrigen Bestimmungen gelten, sobald die Durchführungsvorschriften auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Artikel anwendbar sind. Die Durchführungsvorschriften treten frühestens am 24. Juni 2009 in Kraft.
Ungeachtet des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften gelten die in diesem Absatz genannten Bestimmungen der Verordnung spätestens am 24. Juni 2013.
(3) Artikel 30 Absatz 1 gilt ab 1. Januar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 23. April 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 22.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom12. Dezember 2006, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. Oktober 2007 (ABl. C 298 E vom 11.12.2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2008.
(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(4) ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 21. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/485/EG (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 113).
(5) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).
(6) ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(8) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 4. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(9) ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 75/2008 (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 1).
(10) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
(11) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 3).
(12) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1).
(13) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLEN
1. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92:
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 4 |
Artikel 2 |
Artikel 1 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 4, Buchstaben 4a bis 4d |
— |
Artikel 5 |
Artikel 11 und 12 |
Artikel 5a |
Artikel 13, 14 und 15 |
Artikel 6 |
Artikel 16 |
Artikel 7 |
Artikel 16 |
Artikel 8 |
Artikel 18 |
Artikel 9 |
Artikel 19 |
Artikel 10 |
Artikel 16 |
Artikel 11 |
Artikel 8 und 30 |
Artikel 12 |
Artikel 20 |
Artikel 13 |
Artikel 25 und 26 |
Artikel 14 |
Artikel 9 |
Artikel 15 |
Artikel 6 |
Artikel 16 |
Artikel 29 |
Artikel 17 |
Artikel 32 |
Artikel 18 |
Artikel 31 |
Artikel 19 |
Artikel 116 und 183 |
Artikel 20 |
Artikel 33 und 34 |
Artikel 21 |
Artikel 33 |
Artikel 22 |
Artikel 35 |
Artikel 23 |
Artikel 36 |
Artikel 24 |
Artikel 36 |
Artikel 25 |
— |
Artikel 26 |
Artikel 37 |
Artikel 27 |
Artikel 39 |
Artikel 28 |
Artikel 40 |
Artikel 29 |
Artikel 41 |
Artikel 30 |
Artikel 42 |
Artikel 31 |
Artikel 42 |
Artikel 32 |
Artikel 43 |
Artikel 33 |
Artikel 43 |
Artikel 34 |
Artikel 43 |
Artikel 35 |
Artikel 31 |
Artikel 36 |
Artikel 41 |
Artikel 36a |
Artikel 87 |
Artikel 36b |
Artikel 5, 88 und 89 |
Artikel 36c |
Artikel 90 |
Artikel 37 |
Artikel 91 |
Artikel 38 |
Artikel 92 und 93 |
Artikel 39 |
Artikel 94 |
Artikel 40 |
Artikel 95 |
Artikel 41 |
Artikel 95 |
Artikel 42 |
Artikel 91 |
Artikel 43 |
— |
Artikel 44 |
— |
Artikel 45 |
— |
Artikel 46 |
Artikel 96 |
Artikel 47 |
Artikel 96 |
Artikel 48 |
Artikel 97 |
Artikel 49 |
— |
Artikel 50 |
Artikel 98 und 151 |
Artikel 51 |
Artikel 151 und 152 |
Artikel 52 |
Artikel 152 |
Artikel 53 |
Artikel 151 |
Artikel 54 |
Artikel 99 |
Artikel 55 |
Artikel 100 |
Artikel 56 |
Artikel 125 |
Artikel 57 |
Artikel 126 |
Artikel 58 |
Artikel 91 und 97 |
Artikel 59 |
Artikel 104 |
Artikel 60 |
Artikel 105 |
Artikel 61 |
Artikel 107 |
Artikel 62 |
Artikel 108 |
Artikel 63 |
Artikel 112 |
Artikel 64 |
Artikel 111 |
Artikel 65 |
Artikel 113 |
Artikel 66 |
Artikel 114 |
Artikel 67 |
Artikel 112 |
Artikel 68 |
Artikel 117 |
Artikel 69 |
Artikel 118 |
Artikel 70 |
Artikel 119 |
Artikel 71 |
Artikel 120 |
Artikel 72 |
Artikel 121 |
Artikel 73 |
Artikel 123 |
Artikel 74 |
Artikel 124 |
Artikel 75 |
Artikel 126 |
Artikel 76 |
Artikel 108, 109, 110 und 112 |
Artikel 77 |
Artikel 107 und 108 |
Artikel 78 |
Artikel 27 |
Artikel 79 |
Artikel 129 |
Artikel 80 |
— |
Artikel 81 |
Artikel 115 |
Artikel 82 |
Artikel 166 |
Artikel 83 |
Artikel 102 |
Artikel 84 |
Artikel 135 |
Artikel 85 |
Artikel 136 |
Artikel 86 |
Artikel 136 |
Artikel 87 |
Artikel 136 |
Artikel 87a |
— |
Artikel 88 |
Artikel 136 |
Artikel 89 |
Artikel 138 |
Artikel 90 |
Artikel 139 |
Artikel 91 |
Artikel 140 und 144 |
Artikel 92 |
Artikel 146 |
Artikel 93 |
Artikel 147 |
Artikel 94 |
Artikel 62, 63, 136 und 146 |
Artikel 95 |
Artikels 136 und 146 |
Artikel 96 |
Artikel 146 |
Artikel 97 |
Artikel 143 |
Artikel 98 |
Artikel 143, 148 und 153 |
Artikel 99 |
Artikel 153 |
Artikel 100 |
Artikel 136 |
Artikel 101 |
Artikel 149 |
Artikel 102 |
Artikel 149 |
Artikel 103 |
— |
Artikel 104 |
Artikel 136 |
Artikel 105 |
Artikel 137 |
Artikel 106 |
Artikel 137 und 154 |
Artikel 107 |
Artikel 137 |
Artikel 108 |
Artikel 150 |
Artikel 109 |
Artikel 141 und 143 |
Artikel 110 |
Artikel 153 |
Artikel 111 |
Artikel 140 |
Artikel 112 |
Artikel 53 |
Artikel 113 |
— |
Artikel 114 |
Artikel 142 und 168 |
Artikel 115 |
Artikel 142 und 143 |
Artikel 116 |
Artikel 136 |
Artikel 117 |
Artikel 136 |
Artikel 118 |
Artikel 169 |
Artikel 119 |
Artikel 167 |
Artikel 120 |
Artikel 143 |
Artikel 121 |
Artikel 52 und 53 |
Artikel 122 |
Artikel 52 und 53 |
Artikel 123 |
Artikel 170 |
Artikel 124 |
— |
Artikel 125 |
— |
Artikel 126 |
— |
Artikel 127 |
— |
Artikel 128 |
— |
Artikel 129 |
— |
Artikel 130 |
Artikel 168 |
Artikel 131 |
Artikel 143 |
Artikel 132 |
Artikel 136 |
Artikel 133 |
Artikel 136 |
Artikel 134 |
— |
Artikel 135 |
Artikel 53 |
Artikel 136 |
Artikel 53 |
Artikel 137 |
Artikel 162 |
Artikel 138 |
Artikel 136 |
Artikel 139 |
Artikel 162 |
Artikel 140 |
Artikel 163 |
Artikel 141 |
Artikel 164 |
Artikel 142 |
Artikel 143 und 164 |
Artikel 143 |
Artikel 47 und 165 |
Artikel 144 |
Artikel 47, 52 und 53 |
Artikel 145 |
Artikel 48 und 171 |
Artikel 146 |
Artikel 143 und 171 |
Artikel 147 |
Artikel 136 |
Artikel 148 |
Artikel 136 |
Artikel 149 |
Artikel 171 |
Artikel 150 |
Artikel 171 |
Artikel 151 |
Artikel 171 |
Artikel 152 |
Artikel 172 |
Artikel 153 |
Artikel 171 |
Artikel 154 |
Artikel 173 und 174 |
Artikel 155 |
Artikel 173 |
Artikel 156 |
Artikel 173 |
Artikel 157 |
Artikel 174 |
Artikel 158 |
— |
Artikel 159 |
— |
Artikel 160 |
— |
Artikel 161 |
Artikel 176, 177 und 178 |
Artikel 162 |
Artikel 177 |
Artikel 163 |
Artikel 145 |
Artikel 164 |
Artikel 103 und 145 |
Artikel 165 |
Artikel 143 |
Artikel 166 |
Artikel 148 |
Artikel 167 |
Artikel 155 und 156 |
Artikel 168 |
Artikel 155 |
Artikel 168a |
— |
Artikel 169 |
Artikel 157 und 158 |
Artikel 170 |
Artikel 157 und 158 |
Artikel 171 |
Artikel 150 |
Artikel 172 |
Artikel 156 |
Artikel 173 |
Artikel 141 und 159 |
Artikel 174 |
— |
Artikel 175 |
Artikel 159 |
Artikel 176 |
Artikel 137 |
Artikel 177 |
Artikel 160 |
Artikel 178 |
Artikel 53 |
Artikel 179 |
— |
Artikel 180 |
Artikel 161 |
Artikel 181 |
Artikel 160 |
Artikel 182 |
Artikel 127, 168 und 179 |
Artikel 182a |
Artikel 175 |
Artikel 182b |
Artikel 176 |
Artikel 182c |
Artikel 176, 179 und 180 |
Artikel 182d |
Artikel 5, 180 und 181 |
Artikel 183 |
Artikel 177 |
Artikel 184 |
— |
Artikel 185 |
Artikel 130 und 131 |
Artikel 186 |
Artikel 130 |
Artikel 187 |
Artikel 132 |
Artikel 188 |
Artikel 133 |
Artikel 189 |
Artikel 56 |
Artikel 190 |
Artikel 58 |
Artikel 191 |
Artikel 56 |
Artikel 192 |
Artikel 57 und 58 |
Artikel 193 |
Artikel 59 |
Artikel 194 |
Artikel 59 |
Artikel 195 |
Artikel 61 |
Artikel 196 |
Artikel 60 |
Artikel 197 |
Artikel 59 |
Artikel 198 |
Artikel 64 |
Artikel 199 |
Artikel 65 |
Artikel 200 |
— |
Artikel 201 |
Artikel 44 |
Artikel 202 |
Artikel 46 |
Artikel 203 |
Artikel 46 |
Artikel 204 |
Artikel 46 und 86 |
Artikel 205 |
Artikel 46 |
Artikel 206 |
Artikel 46 und 86 |
Artikel 207 |
Artikel 86 |
Artikel 208 |
Artikel 47 |
Artikel 209 |
Artikel 48 |
Artikel 210 |
Artikel 49 |
Artikel 211 |
Artikel 49 |
Artikel 212 |
Artikel 50 |
Artikel 212a |
Artikel 53 |
Artikel 213 |
Artikel 51 |
Artikel 214 |
Artikel 52 und 78 |
Artikel 215 |
Artikel 55 und 66 |
Artikel 216 |
Artikel 45 |
Artikel 217 |
Artikel 66 und 69 |
Artikel 218 |
Artikel 70 |
Artikel 219 |
Artikel 70 |
Artikel 220 |
Artikel 70 und 82 |
Artikel 221 |
Artikel 67 und 68 |
Artikel 222 |
Artikel 72 |
Artikel 223 |
Artikel 73 |
Artikel 224 |
Artikel 74 |
Artikel 225 |
Artikel 74 |
Artikel 226 |
Artikel 74 |
Artikel 227 |
Artikel 75 |
Artikel 228 |
Artikel 76 |
Artikel 229 |
Artikel 77 |
Artikel 230 |
Artikel 73 |
Artikel 231 |
Artikel 73 |
Artikel 232 |
Artikel 78 |
Artikel 233 |
Artikel 86 |
Artikel 234 |
Artikel 86 |
Artikel 235 |
Artikel 4 |
Artikel 236 |
Artikel 79, 80 und 84 |
Artikel 237 |
Artikel 79 und 84 |
Artikel 238 |
Artikel 79, 81 und 84 |
Artikel 239 |
Artikel 79, 83, 84 und 85 |
Artikel 240 |
Artikel 79 |
Artikel 241 |
Artikel 79 |
Artikel 242 |
Artikel 79 |
Artikel 243 |
Artikel 23 |
Artikel 244 |
Artikel 24 |
Artikel 245 |
Artikel 23 |
Artikel 246 |
Artikel 22 |
Artikel 247 |
Artikel 183 |
Artikel 247a |
Artikel 184 |
Artikel 248 |
Artikel 183 |
Artikel 248a |
Artikel 184 |
Artikel 249 |
Artikel 185 |
Artikel 250 |
Artikel 17, 120 und 121 |
Artikel 251 |
Artikel 186 |
Artikel 252 |
Artikel 186 |
Artikel 253 |
Artikel 187 |
2. Verordnungen (EWG) Nr. 3925/91 und (EG) Nr. 1207/2001:
Aufgehobene Verordnung |
Vorliegende Verordnung |
Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 |
Artikel 28 |
Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 |
Artikel 39 |
4.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145/65 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 451/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. April 2008
zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (2) wurde die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt. |
(2) |
Um der technischen Entwicklung und dem Strukturwandel der Wirtschaft Rechnung zu tragen, ist eine aktuelle CPA aufzustellen. |
(3) |
Durch die Strukturierung einer Güterklassifikation anhand der jeweiligen Produktionstätigkeit wird die Verbreitung unzusammenhängender Codierungssysteme vermieden und den Produzenten die Ermittlung relevanter Märkte erleichtert. |
(4) |
Es muss ein Bezugsrahmen geschaffen werden, in dem die statistischen Daten über Produktion, Verbrauch, Außenhandel und Verkehr miteinander verglichen werden können. |
(5) |
Eine aktualisierte CPA ist für die fortdauernden Bemühungen der Kommission zur Erneuerung der Gemeinschaftsstatistiken von zentraler Bedeutung; sie wird voraussichtlich durch besser vergleichbare und sachdienlichere Daten eine bessere Wirtschaftspolitik auf Gemeinschafts- und nationaler Ebene ermöglichen. |
(6) |
Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes der Gemeinschaft setzt statistische Normen für die Sammlung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher statistischer Daten voraus, damit die Unternehmen, Finanzierungsinstitutionen, Behörden und alle sonstigen Marktteilnehmer im Binnenmarkt zuverlässige und vergleichbare statistische Daten erhalten. In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, dass die einzelnen Kategorien der CPA in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert werden. |
(7) |
Zuverlässige und vergleichbare Statistiken sind für die Unternehmen zur Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit notwendig und dienen den Gemeinschaftsorganen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen. |
(8) |
Die Aufstellung einer gemeinsamen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen verpflichtet die Mitgliedstaaten per se nicht zur Erhebung, Veröffentlichung oder Übermittlung von Daten. Nur wenn die Mitgliedstaaten mit der Gemeinschaftsklassifikation verknüpfte Güterklassifikationen verwenden, werden integrierte Informationen mit der für die Verwaltung des Binnenmarktes erforderlichen Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe geliefert werden können. |
(9) |
Den Mitgliedstaaten sollte ermöglicht werden, zur Berücksichtigung ihrer nationalen Bedürfnisse in ihren nationalen Klassifikationen zusätzliche Kategorien einzuführen, die sich auf die CPA stützen. |
(10) |
Für die internationale Vergleichbarkeit von Wirtschaftsstatistiken ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Güterklassifikationen verwenden, die unmittelbar mit der von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommenen Zentralen Gütersystematik (CPC) Ver. 2 verknüpft sind. |
(11) |
Die Verwendung der CPA erfordert es, dass die Kommission von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (3) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt wird, insbesondere hinsichtlich der Prüfung von Problemen, die sich aus der Durchführung der CPA ergeben, und der Aufnahme von Änderungen in die CPA. |
(12) |
Die Einführung einer neuen statistischen Güterklassifikation führt dazu, dass die Bezugnahmen auf die CPA eigens geändert werden müssen. Es ist daher notwendig, die Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 aufzuheben. |
(13) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden. Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die CPA zu ändern, um technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und sie an andere wirtschaftliche und soziale Klassifikationen anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(14) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer neuen CPA, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(15) |
Der Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird eine neue gemeinsame CPA in der Gemeinschaft aufgestellt, um die Relevanz in Bezug auf die wirtschaftliche Wirklichkeit und auf die Vergleichbarkeit zwischen nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Klassifikationen und somit auch von nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Statistiken zu gewährleisten.
(2) Als „Güter“ gelten die Ergebnisse von Wirtschaftstätigkeiten, d. h. sowohl Waren als auch Dienstleistungen.
(3) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken.
Artikel 2
Ebenen und Aufbau der CPA
(1) Die CPA setzt sich zusammen aus
a) |
einer ersten Ebene, deren Positionen durch einen Buchstabencode identifiziert werden (Abschnitte), |
b) |
einer zweiten Ebene, deren Positionen durch einen zweistelligen numerischen Code identifiziert werden (Abteilungen), |
c) |
einer dritten Ebene, deren Positionen durch einen dreistelligen numerischen Code identifiziert werden (Gruppen), |
d) |
einer vierten Ebene, deren Positionen durch einen vierstelligen numerischen Code identifiziert werden (Klassen), |
e) |
einer fünften Ebene, deren Positionen durch einen fünfstelligen numerischen Code identifiziert werden (Kategorien), |
f) |
einer sechsten Ebene, deren Positionen durch einen sechsstelligen numerischen Code identifiziert werden (Unterkategorien). |
(2) Die CPA ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.
Artikel 3
Verwendung der CPA
Die Kommission verwendet die CPA für alle Statistiken, die nach Gütern in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen gegliedert sind.
Artikel 4
Nationale Güterklassifikationen in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen
(1) Die Mitgliedstaaten können die CPA nutzen, um auf nationaler Ebene aggregierte oder detaillierte Anpassungen spezifischer oder funktioneller Art anhand der Unterkategorien der CPA vorzunehmen.
(2) Für diese mit der CPA verbundenen Klassifikationen gelten folgende Regeln:
a) |
Stärker als die CPA aggregierte Klassifikationen sind durch genaue Zusammenfassungen von Unterkategorien der CPA zu definieren. |
b) |
Bei Klassifikationen, die tiefer untergliedert sind als die CPA, müssen sich die Positionen auf der Ebene der Unterkategorien genau in die CPA einfügen. |
Die gemäß diesem Absatz abgeleiteten Klassifikationen können eine andere Codierung erhalten.
(3) Die Mitgliedstaaten können eine von der CPA abgeleitete nationale Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen verwenden. In diesem Fall übermitteln sie der Kommission die Entwürfe ihrer nationalen Klassifikation. Binnen drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs überprüft die Kommission die vorgesehenen nationalen Klassifikationen auf Übereinstimmung mit Absatz 2 und übermittelt die nationale Klassifikation den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme. Die nationalen Klassifikationen der Mitgliedstaaten enthalten eine Tabelle der Entsprechungen mit der CPA.
Artikel 5
Tätigkeiten der Kommission
Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Verbreitung, Aktualisierung und Förderung der CPA, indem sie insbesondere
a) |
Erläuterungen zur CPA abfasst, aktualisiert und veröffentlicht, |
b) |
Leitlinien zur Anwendung der CPA erstellt und veröffentlicht, |
c) |
Entsprechungstabellen für die Entsprechungen zwischen der neuen Version der CPA und der Vorläuferversion der CPA, zwischen der Vorläuferversion der CPA und der neuen Version der CPA sowie zwischen der CPA und der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5) veröffentlicht und |
d) |
an der Verbesserung der Kohärenz mit anderen Klassifikationen arbeitet. |
Artikel 6
Durchführungsbestimmungen
(1) Die folgenden zur Durchführung und zur Aktualisierung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:
a) |
Entscheidungen, die erforderlich werden, wenn bei der Durchführung der CPA Probleme auftreten, einschließlich der Zuordnung von Gütern zu bestimmten Klassen, und |
b) |
Maßnahmen technischer Art, die den vollständig koordinierten Übergang von der Vorläuferversion der CPA sicherstellen. |
(2) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
a) |
Änderungen der CPA zur Berücksichtigung technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen, |
b) |
Änderungen der CPA zur Ausrichtung auf andere Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen. |
(3) Dabei ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass der Nutzen einer Aktualisierung der CPA deren Kosten übertreffen muss, sowie der Grundsatz, dass die zusätzlichen Kosten und Belastungen eine vertretbare Grenze nicht überschreiten dürfen.
Artikel 7
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 8
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93
Die Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 23. April 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2008.
(2) ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(3) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(5) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 9).
ANHANG
CPA 2008
(a.n.g.: anderweit nicht genannt; (*): Teil von)
Code |
Bezeichnung |
CPC Ver. 2 |
A |
ERZEUGNISSE DER LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHEREI |
|
01 |
Erzeugnisse der Landwirtschaft und Jagd sowie damit verbundene Dienstleistungen |
|
01.1 |
Einjährige Pflanzen |
|
01.11 |
Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchte und Ölsaaten |
|
01.11.1 |
Weizen |
|
01.11.11 |
Hartweizen |
01111 (*) 01112 (*) |
01.11.12 |
Weizen, außer Hartweizen |
01111 (*) 01112 (*) |
01.11.2 |
Mais |
|
01.11.20 |
Mais |
01121 01122 |
01.11.3 |
Gerste, Roggen und Hafer |
|
01.11.31 |
Gerste |
01151 01152 |
01.11.32 |
Roggen |
01161 01162 |
01.11.33 |
Hafer |
01171 01172 |
01.11.4 |
Sorghum, Hirse und anderes Getreide |
|
01.11.41 |
Sorghum |
01141 01142 |
01.11.42 |
Hirse |
01181 01182 |
01.11.49 |
Anderes Getreide |
01190 |
01.11.5 |
Getreidestroh und -spreu |
|
01.11.50 |
Getreidestroh und -spreu |
01913 |
01.11.6 |
Frische Hülsenfrüchte |
|
01.11.61 |
Bohnen, frisch |
01241 |
01.11.62 |
Erbsen, frisch |
01242 |
01.11.69 |
Andere frische Hülsenfrüchte |
01249 |
01.11.7 |
Getrocknete Hülsenfrüchte |
|
01.11.71 |
Bohnen, trocken |
01701 |
01.11.72 |
Puffbohnen, trocken |
01702 |
01.11.73 |
Kichererbsen, trocken |
01703 |
01.11.74 |
Linsen, trocken |
01704 |
01.11.75 |
Erbsen, trocken |
01705 |
01.11.79 |
Hülsenfrüchte (getrocknet), a.n.g. |
01709 |
01.11.8 |
Sojabohnen, Erdnüsse und Baumwollsaat |
|
01.11.81 |
Sojabohnen |
01411 01412 |
01.11.82 |
Erdnüsse in der Schale |
01421 01422 |
01.11.83 |
Erdnüsse, geschält |
21421 |
01.11.84 |
Baumwollsamen |
01431 01432 |
01.11.9 |
Andere Ölsaaten |
|
01.11.91 |
Leinsamen |
01441 |
01.11.92 |
Senfkörner |
01442 |
01.11.93 |
Raps- oder Rübsensamen |
01443 |
01.11.94 |
Sesamsamen |
01444 |
01.11.95 |
Sonnenblumenkerne |
01445 |
01.11.99 |
Andere Ölsaaten, a.n.g. |
01446 01449 |
01.12 |
Reis |
|
01.12.1 |
Rohreis (Paddy-Reis) |
|
01.12.10 |
Rohreis (Paddy-Reis) |
01131 01132 |
01.13 |
Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen |
|
01.13.1 |
Blatt- oder Stängelgemüse |
|
01.13.11 |
Spargel |
01211 |
01.13.12 |
Kohl |
01212 |
01.13.13 |
Blumenkohl/Karfiol und Broccoli |
01213 |
01.13.14 |
Salate |
01214 (*) |
01.13.15 |
Chicorée |
01214 (*) |
01.13.16 |
Spinat |
01215 |
01.13.17 |
Artischocken |
01216 |
01.13.19 |
Anderes Blatt- oder Stängelgemüse |
01219 |
01.13.2 |
Melonen |
|
01.13.21 |
Wassermelonen |
01221 |
01.13.29 |
Andere Melonen |
01229 |
01.13.3 |
Anderes Fruchtgemüse |
|
01.13.31 |
Paprika und Pfeffer, frisch (nur Capsicum) |
01231 |
01.13.32 |
Schäl- und Einlegegurken |
01232 |
01.13.33 |
Melanzani/Auberginen |
01233 |
01.13.34 |
Tomaten/Paradeiser |
01234 |
01.13.39 |
Anderes Fruchtgemüse, a.n.g. |
01235 01239 |
01.13.4 |
Wurzel-, Zwiebel- oder Knollengemüse |
|
01.13.41 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben |
01251 |
01.13.42 |
Knoblauch |
01252 |
01.13.43 |
Speisezwiebeln |
01253 |
01.13.44 |
Porree und andere Gemüse der Allium-Arten |
01254 |
01.13.49 |
Wurzel-, Zwiebel- oder Knollengemüse (ohne hohen Gehalt an Stärke oder Inulin) |
01259 |
01.13.5 |
Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin |
|
01.13.51 |
Kartoffeln |
01510 |
01.13.52 |
Süßkartoffeln, Bataten |
01591 |
01.13.53 |
Maniok, Kassava |
01592 |
01.13.59 |
Andere Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin |
01593 01599 |
01.13.6 |
Gemüsesamen (ohne Zuckerrübensamen) |
|
01.13.60 |
Gemüsesamen (ohne Zuckerrübensamen) |
01260 |
01.13.7 |
Zuckerrüben und deren Samen |
|
01.13.71 |
Zuckerrüben |
01801 |
01.13.72 |
Samen von Zuckerrüben |
01803 |
01.13.8 |
Pilze und Trüffeln |
|
01.13.80 |
Pilze und Trüffeln |
01270 |
01.13.9 |
Anderes Gemüse, frisch, a.n.g. |
|
01.13.90 |
Anderes Gemüse, frisch, a.n.g. |
01290 |
01.14 |
Zuckerrohr |
|
01.14.1 |
Zuckerrohr |
|
01.14.10 |
Zuckerrohr |
01802 01809 |
01.15 |
Tabak |
|
01.15.1 |
Tabak |
|
01.15.10 |
Tabak |
01970 25010 |
01.16 |
Faserpflanzen |
|
01.16.1 |
Faserpflanzen |
|
01.16.11 |
Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
01921 |
01.16.12 |
Jute, Kenaf und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie) |
01922 |
01.16.19 |
Flachs, Hanf und Rohfaserpflanzen, a.n.g. |
01929 |
01.19 |
Sonstige einjährige Pflanzen |
|
01.19.1 |
Futterpflanzen |
|
01.19.10 |
Futterpflanzen |
01911 01912 01919 |
01.19.2 |
Schnittblumen und Blütenknospen; Blumensamen |
|
01.19.21 |
Schnittblumen und Blütenknospen |
01962 |
01.19.22 |
Blumensamen |
01963 |
01.19.3 |
Samen von Rüben und von Futterpflanzen; rohe pflanzliche Stoffe, a.n.g. |
|
01.19.31 |
Samen von Rüben (außer von Zuckerrüben) und von Futterpflanzen |
01940 |
01.19.39 |
Rohe pflanzliche Stoffe, a.n.g. |
01990 |
01.2 |
Mehrjährige Pflanzen |
|
01.21 |
Wein- und Tafeltrauben |
|
01.21.1 |
Trauben |
|
01.21.11 |
Tafeltrauben |
01330 (*) |
01.21.12 |
Andere Trauben, frisch |
01330 (*) |
01.22 |
Tropische und subtropische Früchte |
|
01.22.1 |
Tropische und subtropische Früchte |
|
01.22.11 |
Avocadofrüchte |
01311 |
01.22.12 |
Bananen, Mehlbananen und ähnliche Früchte |
01312 01313 |
01.22.13 |
Datteln |
01314 |
01.22.14 |
Feigen |
01315 |
01.22.19 |
Andere tropische und subtropische Früchte |
01316 01317 01318 01319 |
01.23 |
Zitrusfrüchte |
|
01.23.1 |
Zitrusfrüchte |
|
01.23.11 |
Pampelmusen, Pomelos und Grapefruits |
01321 |
01.23.12 |
Zitronen und Limetten |
01322 |
01.23.13 |
Orangen |
01323 |
01.23.14 |
Tangerinen, Mandarinen, Klementinen |
01324 |
01.23.19 |
Andere Zitrusfrüchte |
01329 |
01.24 |
Kern- und Steinobst |
|
01.24.1 |
Äpfel |
|
01.24.10 |
Äpfel |
01351 |
01.24.2 |
Anderes Kern- und Steinobst |
|
01.24.21 |
Birnen |
01352 (*) |
01.24.22 |
Quitten |
01352 (*) |
01.24.23 |
Aprikosen/Marillen |
01353 |
01.24.24 |
Kirschen |
01354 |
01.24.25 |
Pfirsiche |
01355 (*) |
01.24.26 |
Brugnolen und Nektarinen |
01355 (*) |
01.24.27 |
Pflaumen/Zwetschken |
01356 (*) |
01.24.28 |
Schlehen |
01356 (*) |
01.24.29 |
Anderes Kern- und Steinobst, a.n.g. |
01359 |
01.25 |
Sonstiges Baum- und Strauchobst und Nüsse |
|
01.25.1 |
Beeren und Obst der Gattung Vaccinium |
|
01.25.11 |
Chinesische Stachelbeere (Kiwifrucht) |
01342 |
01.25.12 |
Himbeeren |
01343 |
01.25.13 |
Erdbeeren |
01344 |
01.25.19 |
Sonstige Beeren, Obst der Gattung Vaccinium |
01341 01349 |
01.25.2 |
Obstsamen |
|
01.25.20 |
Obstsamen |
01360 |
01.25.3 |
Nüsse (außer essbaren wilden Nüssen, Erdnüssen und Kokosnüssen) |
|
01.25.31 |
Mandeln |
01371 21422 |
01.25.32 |
Esskastanien, Edelkastanien |
01373 21429 (*) |
01.25.33 |
Haselnüsse |
01374 21423 |
01.25.34 |
Pistazien |
01375 21429 (*) |
01.25.35 |
Walnüsse |
01376 21429 (*) |
01.25.39 |
Sonstige Nüsse (außer essbaren wilden Nüssen, Erdnüssen und Kokosnüssen) |
01372 01377 01379 21424 21429 (*) |
01.25.9 |
Sonstiges Baum- und Strauchobst, a.n.g. |
|
01.25.90 |
Sonstiges Baum- und Strauchobst, a.n.g. |
01391 01399 |
01.26 |
Ölhaltige Früchte |
|
01.26.1 |
Oliven |
|
01.26.11 |
Tafeloliven |
01450 (*) |
01.26.12 |
Oliven zur Erzeugung von Olivenöl |
01450 (*) |
01.26.2 |
Kokosnüsse |
|
01.26.20 |
Kokosnüsse |
01460 21429 (*) |
01.26.9 |
Sonstige Ölfrüchte |
|
01.26.90 |
Sonstige Ölfrüchte |
01491 01499 |
01.27 |
Pflanzen zur Herstellung von Getränken |
|
01.27.1 |
Pflanzen zur Herstellung von Getränken |
|
01.27.11 |
Kaffeebohnen, nicht geröstet |
01610 |
01.27.12 |
Teeblätter |
01620 |
01.27.13 |
Mate-Blätter |
01630 |
01.27.14 |
Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet |
01640 |
01.28 |
Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische und pharmazeutische Zwecke |
|
01.28.1 |
Gewürze, unverarbeitet |
|
01.28.11 |
Pfeffer (piper spp.), roh |
01651 |
01.28.12 |
Paprika, trocken (Capsicum spp.), roh |
01652 |
01.28.13 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
01653 |
01.28.14 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |
01654 |
01.28.15 |
Zimt, roh |
01655 |
01.28.16 |
Gewürznelken (ganze Stiele), roh |
01656 |
01.28.17 |
Ingwer, trocken, roh |
01657 |
01.28.18 |
Vanille, roh |
01658 |
01.28.19 |
Sonstige Gewürze, unverarbeitet |
01690 |
01.28.2 |
Hopfenzapfen |
|
01.28.20 |
Hopfenzapfen |
01659 |
01.28.3 |
Pflanzen, hauptsächlich zur Herstellung von Parfüm, Pharmaka, Insektiziden, Fungiziden u. Ä. |
|
01.28.30 |
Pflanzen, hauptsächlich zur Herstellung von Parfüm, Pharmaka, Insektiziden, Fungiziden u. Ä. |
01930 (*) |
01.29 |
Sonstige mehrjährige Pflanzen |
|
01.29.1 |
Naturkautschuk |
|
01.29.10 |
Naturkautschuk |
01950 |
01.29.2 |
Weihnachtsbäume, geschlagen/geschlägert |
|
01.29.20 |
Weihnachtsbäume, geschlagen/geschlägert |
03241 |
01.29.3 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Flechten, Ausstopfen, Polstern, Färben oder Gerben verwendeten Art |
|
01.29.30 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Flechten, Ausstopfen, Polstern, Färben oder Gerben verwendeten Art |
03250 |
01.3 |
Baumschulerzeugnisse, Pflanzen zu Vermehrungszwecken |
|
01.30 |
Baumschulerzeugnisse, Pflanzen zu Vermehrungszwecken |
|
01.30.1 |
Pflanzgut: lebende Pflanzen, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und -stöcke, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel |
|
01.30.10 |
Pflanzgut: lebende Pflanzen, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und -stöcke, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel |
01961 (*) |
01.4 |
Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs |
|
01.41 |
Milchkühe, lebend, sowie Rohmilch von Milchkühen |
|
01.41.1 |
Milchkühe, lebend |
|
01.41.10 |
Milchkühe, lebend |
0211 (*) |
01.41.2 |
Kuhmilch, roh |
|
01.41.20 |
Kuhmilch, roh |
0221 |
01.42 |
Sonstige Rinder und Büffel, lebend, sowie deren Sperma |
|
01.42.1 |
Sonstige Rinder und Büffel, lebend |
|
01.42.11 |
Sonstige Rinder und Büffel, außer Kälber, lebend |
0211 (*) |
01.42.12 |
Kälber von Rindern und Büffeln |
0211 (*) |
01.42.2 |
Rinder- und Büffelsperma |
|
01.42.20 |
Rinder- und Büffelsperma |
02411 |
01.43 |
Pferde und Esel, lebend |
|
01.43.1 |
Pferde und Esel, lebend |
|
01.43.10 |
Pferde und Esel, lebend |
02130 |
01.44 |
Kamele, lebend |
|
01.44.1 |
Kamele, lebend |
|
01.44.10 |
Kamele, lebend |
02121 |
01.45 |
Schafe und Ziegen, lebend; Rohmilch und Schurwolle von Schafen und Ziegen |
|
01.45.1 |
Schafe und Ziegen, lebend |
|
01.45.11 |
Schafe, lebend |
02122 |
01.45.12 |
Ziegen, lebend |
02123 |
01.45.2 |
Schaf- und Ziegenmilch, roh |
|
01.45.21 |
Schafmilch, roh |
02291 |
01.45.22 |
Ziegenmilch, roh |
02292 |
01.45.3 |
Schurwolle von Schafen und Ziegen als Schweißwolle (einschließlich auf dem Rücken gewaschener Wolle) |
|
01.45.30 |
Schurwolle von Schafen und Ziegen als Schweißwolle (einschließlich auf dem Rücken gewaschener Wolle) |
02941 |
01.46 |
Schweine, lebend |
|
01.46.1 |
Schweine, lebend |
|
01.46.10 |
Schweine, lebend |
02140 |
01.47 |
Geflügel, lebend, sowie Eier |
|
01.47.1 |
Geflügel, lebend |
|
01.47.11 |
Hühner, lebend |
02151 |
01.47.12 |
Truthühner, lebend |
02152 |
01.47.13 |
Gänse, lebend |
02153 |
01.47.14 |
Enten und Perlhühner, lebend |
02154 02155 |
01.47.2 |
Eier in der Schale, frisch |
|
01.47.21 |
Hühnereier in der Schale, frisch |
02310 |
01.47.22 |
Eier anderer Vögel in der Schale, frisch |
02320 |
01.47.23 |
Bruteier |
02330 |
01.49 |
Sonstige Nutztiere und tierische Erzeugnisse |
|
01.49.1 |
Sonstige Nutztiere, lebend |
|
01.49.11 |
Hauskaninchen, lebend |
02191 |
01.49.12 |
Zuchtgeflügel, a.n.g., lebend |
02193 02194 |
01.49.13 |
Zuchtreptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten), lebend |
02195 |
01.49.19 |
Sonstige Nutztiere, a.n.g., lebend |
02129 02192 02196 02199 |
01.49.2 |
Sonstige Nutztier-Erzeugnisse |
|
01.49.21 |
Natürlicher Honig |
02910 |
01.49.22 |
Rohmilch, a.n.g. |
02293 02299 |
01.49.23 |
Schnecken, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake (ohne Meeresschnecken) |
02920 |
01.49.24 |
Genießbare Erzeugnisse mit Nutztier-Ursprung, a.n.g. |
02930 |
01.49.25 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet |
02944 |
01.49.26 |
Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
02960 |
01.49.27 |
Zur Fortpflanzung bestimmte Tierembryonen |
02419 02420 |
01.49.28 |
Nicht essbare Erzeugnisse mit Nutztier-Ursprung, a.n.g. |
02943 |
01.49.3 |
Rohe Pelzfelle und sonstige rohe Felle und Häute |
|
01.49.31 |
Rohe Pelzfelle, außer von Pelzlämmern |
02955 (*) |
01.49.32 |
Rohe Pelzfelle von Pelzlämmern |
02955 (*) |
01.49.39 |
Rohe Tierhäute, a.n.g. (frisch oder haltbar gemacht, aber nicht weiter zugerichtet) |
02959 |
01.6 |
Landwirtschaftliche Dienstleistungen |
|
01.61 |
Landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau |
|
01.61.1 |
Landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau |
|
01.61.10 |
Landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau |
86119 |
01.62 |
Landwirtschaftliche Dienstleistungen für die Tierhaltung |
|
01.62.1 |
Landwirtschaftliche Dienstleistungen für die Tierhaltung |
|
01.62.10 |
Landwirtschaftliche Dienstleistungen für die Tierhaltung |
86121 |
01.63 |
Nach der Ernte anfallende Dienstleistungen in der pflanzlichen Erzeugung |
|
01.63.1 |
Nach der Ernte anfallende Dienstleistungen in der pflanzlichen Erzeugung |
|
01.63.10 |
Nach der Ernte anfallende Dienstleistungen in der pflanzlichen Erzeugung |
86111 |
01.64 |
Dienstleistungen der Saatgutaufbereitung |
|
01.64.1 |
Dienstleistungen der Saatgutaufbereitung |
|
01.64.10 |
Dienstleistungen der Saatgutaufbereitung |
86112 |
01.7 |
Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Dienstleistungen |
|
01.70 |
Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Dienstleistungen |
|
01.70.1 |
Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Dienstleistungen |
|
01.70.10 |
Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Dienstleistungen |
86130 |
02 |
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen |
|
02.1 |
Waldbestand sowie Erzeugnisse und Dienstleistungen von Forstbaumschulen |
|
02.10 |
Waldbestand sowie Erzeugnisse und Dienstleistungen von Forstbaumschulen |
|
02.10.1 |
Lebende Forstbaumpflanzen; Forstsamen |
|
02.10.11 |
Lebende Forstbaumpflanzen |
01961 (*) |
02.10.12 |
Forstsamen |
01360 |
02.10.2 |
Dienstleistungen von Forstbaumschulen |
|
02.10.20 |
Dienstleistungen von Forstbaumschulen |
86140 (*) |
02.10.3 |
Waldbäume |
|
02.10.30 |
Waldbäume |
03300 |
02.2 |
Rohholz |
|
02.20 |
Rohholz |
|
02.20.1 |
Rohholz |
|
02.20.11 |
Rohholz von Nadelholz |
03110 |
02.20.12 |
Rohholz von anderem Holz (nicht von Nadelholz und tropischem Holz) |
03120 (*) |
02.20.13 |
Rohholz von tropischem Holz |
03120 (*) |
02.20.14 |
Brennholz |
03130 (*) |
02.3 |
Wildwachsende Produkte (ohne Holz) |
|
02.30 |
Wildwachsende Produkte (ohne Holz) |
|
02.30.1 |
Natürliche Kautschukarten |
|
02.30.11 |
Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten |
03211 |
02.30.12 |
Schellack, natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame |
03219 |
02.30.2 |
Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet |
|
02.30.20 |
Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet |
03220 |
02.30.3 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile (ohne Blüten und -knospen), Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken |
|
02.30.30 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile (ohne Blüten und -knospen), Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken |
03249 |
02.30.4 |
Wildwachsende genießbare Erzeugnisse |
|
02.30.40 |
Wildwachsende genießbare Erzeugnisse |
03230 |
02.4 |
Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung |
|
02.40 |
Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung |
|
02.40.1 |
Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung |
|
02.40.10 |
Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung |
86140 (*) |
03 |
Fische und Fischereierzeugnisse; Aquakulturerzeugnisse; Dienstleistungen für die Fischerei |
|
03.0 |
Fische und Fischereierzeugnisse; Aquakulturerzeugnisse; Dienstleistungen für die Fischerei |
|
03.00 |
Fische und Fischereierzeugnisse; Aquakulturerzeugnisse; Dienstleistungen für die Fischerei |
|
03.00.1 |
Fische, lebend |
|
03.00.11 |
Zierfische, lebend |
04111 |
03.00.12 |
Seefische, lebend, nicht gezüchtet |
04119 (*) |
03.00.13 |
Süßwasserfische, lebend, nicht gezüchtet |
04119 (*) |
03.00.14 |
Seefische, lebend, gezüchtet |
04119 (*) |
03.00.15 |
Süßwasserfische, lebend, gezüchtet |
04119 (*) |
03.00.2 |
Fische, frisch oder gekühlt (ohne Fischfilets und anderes Fischfleisch, Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) |
|
03.00.21 |
Seefische, frisch oder gekühlt, nicht gezüchtet |
04120 (*) |
03.00.22 |
Süßwasserfische, frisch oder gekühlt, nicht gezüchtet |
04120 (*) |
03.00.23 |
Seefische, frisch oder gekühlt, gezüchtet |
04120 (*) |
03.00.24 |
Süßwasserfische, frisch oder gekühlt, gezüchtet |
04120 (*) |
03.00.3 |
Krebstiere, nicht gefroren |
|
03.00.31 |
Krebstiere, nicht gefroren, nicht gezüchtet |
04210 (*) |
03.00.32 |
Krebstiere, nicht gefroren, gezüchtet |
04210 (*) |
03.00.4 |
Weichtiere und wirbellose Wassertiere, lebend, frisch oder gekühlt |
|
03.00.41 |
Austern, lebend, frisch oder gekühlt, nicht gezüchtet |
04220 (*) |
03.00.42 |
Sonstige Weichtiere und wirbellose Wassertiere, lebend, frisch oder gekühlt, nicht gezüchtet |
0429 (*) |
03.00.43 |
Austern, lebend, frisch oder gekühlt, gezüchtet |
04220 (*) |
03.00.44 |
Andere Weichtiere und wirbellose Wassertiere, lebend, frisch oder gekühlt, gezüchtet |
0429 (*) |
03.00.5 |
Perlen, unbearbeitet |
|
03.00.51 |
Echte Perlen, unbearbeitet |
38210 (*) |
03.00.52 |
Zuchtperlen, unbearbeitet |
38210 (*) |
03.00.6 |
Sonstige Wasserpflanzen und -tiere sowie Erzeugnisse daraus |
|
03.00.61 |
Korallen und ähnliche Stoffe, Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen |
04910 |
03.00.62 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs |
04920 |
03.00.63 |
Tange und andere Algen, nicht gezüchtet |
04930 (*) |
03.00.64 |
Tange und andere Algen, gezüchtet |
04930 (*) |
03.00.69 |
Sonstige Wasserpflanzen und -tiere sowie Erzeugnisse daraus, a.n.g. |
0 (*) |
03.00.7 |
Unterstützungsdienstleistungen für die Fischerei und die Aquakultur |
|
03.00.71 |
Unterstützungsdienstleistungen für die Fischerei |
86150 (*) |
03.00.72 |
Unterstützungsdienstleistungen für die Aquakultur |
86150 (*) |
B |
BERGBAUERZEUGNISSE; STEINE UND ERDEN |
|
05 |
Kohle |
|
05.1 |
Steinkohle |
|
05.10 |
Steinkohle |
|
05.10.1 |
Steinkohle |
|
05.10.10 |
Steinkohle |
11010 |
05.2 |
Braunkohle |
|
05.20 |
Braunkohle |
|
05.20.1 |
Braunkohle |
|
05.20.10 |
Braunkohle |
11030 (*) |
06 |
Erdöl und Erdgas |
|
06.1 |
Erdöl |
|
06.10 |
Erdöl |
|
06.10.1 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
|
06.10.10 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
12010 |
06.10.2 |
Bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande |
|
06.10.20 |
Bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande |
12030 |
06.2 |
Erdgas, verflüssigt oder gasförmig |
|
06.20 |
Erdgas, verflüssigt oder gasförmig |
|
06.20.1 |
Erdgas, verflüssigt oder gasförmig |
|
06.20.10 |
Erdgas, verflüssigt oder gasförmig |
12020 |
07 |
Erze |
|
07.1 |
Eisenerze |
|
07.10 |
Eisenerze |
|
07.10.1 |
Eisenerze |
|
07.10.10 |
Eisenerze |
14100 |
07.2 |
NE-Metallerze |
|
07.21 |
Uran- und Thoriumerze |
|
07.21.1 |
Uran- und Thoriumerze |
|
07.21.10 |
Uran- und Thoriumerze |
13000 |
07.29 |
Sonstige NE-Metallerze und ihre Konzentrate |
|
07.29.1 |
Sonstige NE-Metallerze und ihre Konzentrate |
|
07.29.11 |
Kupfererze und ihre Konzentrate |
14210 |
07.29.12 |
Nickelerze und ihre Konzentrate |
14220 |
07.29.13 |
Aluminiumerze und ihre Konzentrate |
14230 |
07.29.14 |
Edelmetallerze und ihre Konzentrate |
14240 |
07.29.15 |
Blei-, Zink- und Zinnerze und ihre Konzentrate |
14290 (*) |
07.29.19 |
Sonstige NE-Metallerze und ihre Konzentrate, a.n.g. |
14290 (*) |
08 |
Steine und Erden; sonstige Bergbauerzeugnisse |
|
08.1 |
Natursteine, Kies, Sand, Ton und Kaolin |
|
08.11 |
Naturwerksteine und Natursteine, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer |
|
08.11.1 |
Naturwerksteine und Natursteine |
|
08.11.11 |
Marmor und andere kalkhaltige Naturwerksteine und Natursteine |
15120 |
08.11.12 |
Granit, Sandstein und andere Naturwerksteine und Natursteine |
15130 |
08.11.2 |
Gipsstein, Anhydrit; Kalksteine als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement |
|
08.11.20 |
Gipsstein, Anhydrit; Kalksteine als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement |
15200 |
08.11.3 |
Kreide und Dolomit, auch gebrannt oder gesintert |
|
08.11.30 |
Kreide und Dolomit, auch gebrannt oder gesintert |
16330 |
08.11.4 |
Tonschiefer |
|
08.11.40 |
Tonschiefer |
15110 |
08.12 |
Kies, Sand, Ton und Kaolin |
|
08.12.1 |
Kies und Sand; gebrochene Natursteine |
|
08.12.11 |
Natürliche Sande |
15310 |
08.12.12 |
Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl; Feldsteine und Kies |
15320 (*) |
08.12.13 |
Mischungen von Schlacke und ähnlichen industriellen Abfallstoffen, auch zum Gebrauch als Baustoff mit Schotter, Kies, Kieseln und Flintsteinen versetzt |
15320 (*) |
08.12.2 |
Ton und Kaolin |
|
08.12.21 |
Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt |
15400 (*) |
08.12.22 |
Anderer Ton und Lehm, Andalusit, Cyanit, Sillimanit; Mullit, Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen |
15400 (*) |
08.9 |
Steine und Erden, a.n.g.; sonstige Bergbauerzeugnisse |
|
08.91 |
Chemische und Düngemittelminerale |
|
08.91.1 |
Chemische und Düngemittelminerale |
|
08.91.11 |
Natürliche Calcium- und Aluminiumcalciumphosphate |
16110 |
08.91.12 |
Schwefelkies, nicht geröstet; Schwefel, roh oder nicht raffiniert (ohne sublimierten, gefällten und kolloiden Schwefel) |
16120 |
08.91.19 |
Andere chemische und Düngemittelminerale |
16190 (*) |
08.92 |
Torf |
|
08.92.1 |
Torf |
|
08.92.10 |
Torf |
11040 (*) |
08.93 |
Salz und reines Natriumchlorid; Meerwasser |
|
08.93.1 |
Salz und reines Natriumchlorid; Meerwasser |
|
08.93.10 |
Salz und reines Natriumchlorid; Meerwasser |
16200 (*) |
08.99 |
Sonstige Steine, Erden und Bergbauerzeugnisse, a.n.g |
|
08.99.1 |
Naturbitumen und Naturasphalt; Asphaltite und Asphaltgestein |
|
08.99.10 |
Naturbitumen und Naturasphalt; Asphaltite und Asphaltgestein |
15330 |
08.99.2 |
Edelsteine und Halbedelsteine; Industriediamanten, roh, gesägt oder grob geformt; Bimsstein; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel; andere mineralische Stoffe |
|
08.99.21 |
Edelsteine und Halbedelsteine (außer Industriediamanten), roh, gesägt oder grob geformt |
16310 |
08.99.22 |
Industriediamanten, roh, gesägt oder grob geformt; Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel |
16320 |
08.99.29 |
Sonstige mineralische Stoffe |
16390 |
09 |
Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden |
|
09.1 |
Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas |
|
09.10 |
Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas |
|
09.10.1 |
Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas |
|
09.10.11 |
Bohrungsarbeiten für die Erdöl- und Erdgasgewinnung |
86211 (*) |
09.10.12 |
Dienstleistungen der Installation, Reparatur, Instandhaltung und des Abbaus von Bohranlagen und damit verbundene Unterstützungsdienstleistungen für die Erdöl- und Erdgasgewinnung |
86211 (*) |
09.10.13 |
Dienstleistungen der Verflüssigung und Wiederverdampfung von Erdgas an der Förderstätte zwecks Beförderung |
86211 (*) |
09.9 |
Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden |
|
09.90 |
Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden |
|
09.90.1 |
Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden |
|
09.90.11 |
Dienstleistungen für den Steinkohlenbergbau |
86219 (*) |
09.90.19 |
Dienstleistungen für die sonstige Gewinnung von Steinen und Erden und den sonstigen Bergbau, a.n.g. |
86219 (*) |
C |
HERGESTELLTE WAREN |
|
10 |
Nahrungs- und Futtermittel |
|
10.1 |
Haltbar gemachtes Fleisch und Fleischerzeugnisse |
|
10.11 |
Verarbeitetes und haltbar gemachtes Fleisch |
|
10.11.1 |
Fleisch von Rindern, Schweinen, Pferden und Eseln, frisch oder gekühlt |
|
10.11.11 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
21111 21112 |
10.11.12 |
Schweinefleisch, frisch oder gekühlt |
21113 |
10.11.13 |
Lamm- oder Schaffleisch, frisch oder gekühlt |
21115 |
10.11.14 |
Fleisch von Ziegen, frisch oder gekühlt |
21116 |
10.11.15 |
Fleisch von Pferden und Eseln, frisch oder gekühlt |
21118 |
10.11.2 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und Eseln, frisch oder gekühlt |
|
10.11.20 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und Eseln, frisch oder gekühlt |
21151 (*) 21152 (*) 21153 (*) 21155 (*) 21156 (*) |
10.11.3 |
Gefrorenes Fleisch und gefrorene genießbare Schlachtnebenerzeugnisse; anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
|
10.11.31 |
Fleisch von Rindern, gefroren |
21131 21132 |
10.11.32 |
Schweinefleisch, gefroren |
21133 |
10.11.33 |
Lamm- oder Schaffleisch, gefroren |
21135 |
10.11.34 |
Fleisch von Ziegen, gefroren |
21136 |
10.11.35 |
Fleisch von Pferden und anderen Einhufern, gefroren |
21138 |
10.11.39 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |
21114 21117 21119 21134 21137 21139 21151 (*) 21152 (*) 21153 (*) 21155 (*) 21156 (*) 21159 21190 |
10.11.4 |
Hautwolle; rohe Häute und Felle von Rindern oder Einhufern, Schafen und Ziegen |
|
10.11.41 |
Hautwolle, ungewaschen, einschließlich auf dem Rücken gewaschener Wolle |
02942 |
10.11.42 |
Rohe Häute und Felle von Rindern, Pferden und anderen Einhufern, ganz |
02951 |
10.11.43 |
Rohe Häute und Felle von Rindern, Pferden und anderen Einhufern, sonstige |
02952 |
10.11.44 |
Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern |
02953 |
10.11.45 |
Rohe Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln |
02954 |
10.11.5 |
Schweinespeck, -schmalz und -fett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen |
|
10.11.50 |
Schweinespeck, -schmalz und -fett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen |
21511 (*) 21512 21513 21514 21515 21519 (*) 21521 |
10.11.6 |
Schlachtabfälle, ungenießbar; Waren tierischen Ursprungs, a.n.g. |
|
10.11.60 |
Schlachtabfälle, ungenießbar; Waren tierischen Ursprungs, a.n.g. |
39110 (*) |
10.11.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung verarbeiteten und haltbar gemachten Fleisches |
|
10.11.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung verarbeiteten und haltbar gemachten Fleisches |
88111 (*) |
10.12 |
Verarbeitetes und haltbar gemachtes Geflügelfleisch |
|
10.12.1 |
Geflügelfleisch, frisch oder gekühlt |
|
10.12.10 |
Geflügelfleisch, frisch oder gekühlt |
21121 21122 21123 21124 21125 |
10.12.2 |
Geflügelfleisch, gefroren |
|
10.12.20 |
Geflügelfleisch, gefroren |
21141 21142 21143 21144 21149 |
10.12.3 |
Geflügelfett |
|
10.12.30 |
Geflügelfett |
21511 (*) 21522 |
10.12.4 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel |
|
10.12.40 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel |
21160 |
10.12.5 |
Vogelbälge und andere -teile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn, Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
|
10.12.50 |
Vogelbälge und andere -teile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn, Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
39110 (*) |
10.12.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung verarbeiteten und haltbar gemachten Geflügelfleischs |
|
10.12.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung verarbeiteten und haltbar gemachten Geflügelfleischs |
88111 (*) |
10.13 |
Verarbeitetes Fleisch |
|
10.13.1 |
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet und haltbar gemacht |
|
10.13.11 |
Schweinefleisch, Teile, gesalzen, getrocknet oder geräuchert (Speck und Schinken) |
21171 |
10.13.12 |
Rindfleisch, gesalzen, getrocknet oder geräuchert |
21172 |
10.13.13 |
Sonstiges Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (außer Schweine- und Rindfleisch); genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |
21173 |
10.13.14 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut |
21174 |
10.13.15 |
Sonstiges Fleisch und Blut und sonstige Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet und haltbar gemacht, außer Gerichten aus zubereitetem Fleisch und zubereiteten Schlachtnebenerzeugnissen |
21179 |
10.13.16 |
Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen, ungenießbar; Grieben/Grammeln |
21181 21182 21183 21184 21185 21186 21187 21188 21189 |
10.13.9 |
Kochen und andere Zubereitungsleistungen für die Herstellung von Fleischprodukten; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fleisch- und Geflügelfleischerzeugnissen |
|
10.13.91 |
Kochen und andere Zubereitungsleistungen für die Herstellung von Fleischprodukten |
88111 (*) |
10.13.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fleisch- und Geflügelfleischerzeugnissen |
88111 (*) |
10.2 |
Fischerzeugnisse und andere Meeresfrüchte |
|
10.20 |
Fischerzeugnisse und andere Meeresfrüchte |
|
10.20.1 |
Fische, frisch, gekühlt oder gefroren |
|
10.20.11 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch oder gekühlt |
21221 |
10.20.12 |
Fischlebern, -rogen und -milch, frisch oder gekühlt |
21225 |
10.20.13 |
Fische, gefroren |
21210 |
10.20.14 |
Fischfilets, gefroren |
21222 |
10.20.15 |
Fischfleisch (auch fein zerkleinert), gefroren |
21223 |
10.20.16 |
Fischlebern, -rogen und -milch, gefroren |
21226 |
10.20.2 |
Fisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz |
|
10.20.21 |
Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert |
21224 |
10.20.22 |
Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
21227 21233 (*) |
10.20.23 |
Fische, getrocknet, auch gesalzen oder in Salzlake |
21231 |
10.20.24 |
Fische, einschließlich Fischfilets, geräuchert |
21232 |
10.20.25 |
Fisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, außer zubereiteten Fischgerichten |
21242 (*) |
10.20.26 |
Kaviar und Kaviarersatz |
21243 |
10.20.3 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, gefroren, zubereitet oder haltbar gemacht |
|
10.20.31 |
Krebstiere, gefroren |
21250 |
10.20.32 |
Muscheln, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert |
21261 |
10.20.33 |
Andere wirbellose Wassertiere, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert |
21269 |
10.20.34 |
Krebstiere, anders zubereitet oder haltbar gemacht; Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, anders zubereitet oder haltbar gemacht |
21270 21280 |
10.20.4 |
Mehl und Pellets und andere Erzeugnisse, a.n.g. aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
|
10.20.41 |
Mehl und Pellets aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
21291 |
10.20.42 |
Andere ungenießbare Erzeugnisse aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren |
21299 |
10.20.9 |
Räuchern und andere Haltbarmachungs- und Zubereitungsleistungen für die Herstellung von Fischerzeugnissen; an Subunternehmer vergebene Haltbarmachungs- und Zubereitungsleistungen bei der Herstellung von Fischerzeugnissen |
|
10.20.91 |
Räuchern und andere Haltbarmachungs- und Zubereitungsleistungen für die Herstellung von Fischerzeugnissen |
88111 (*) |
10.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Haltbarmachungs- und Zubereitungsleistungen bei der Herstellung von Fischerzeugnissen |
88111 (*) |
10.3 |
Obst- und Gemüseerzeugnisse |
|
10.31 |
Verarbeitete Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse |
|
10.31.1 |
Verarbeitete Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse |
|
10.31.11 |
Kartoffeln, gefroren |
21313 |
10.31.12 |
Kartoffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet |
21393 (*) |
10.31.13 |
Kartoffeln, getrocknet, in Form von Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets |
21392 |
10.31.14 |
Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht |
21323 (*) |
10.31.9 |
Kochen und andere Dienstleistungen der Zubereitung von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung verarbeiteter und haltbar gemachter Kartoffeln |
|
10.31.91 |
Kochen und andere Dienstleistungen der Zubereitung von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen |
88111 (*) |
10.31.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung verarbeiteter und haltbar gemachter Kartoffeln |
88111 (*) |
10.32 |
Frucht- und Gemüsesäfte |
|
10.32.1 |
Frucht- und Gemüsesäfte |
|
10.32.11 |
Tomatensaft |
21331 |
10.32.12 |
Orangensaft |
21431 |
10.32.13 |
Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits |
21432 |
10.32.14 |
Ananassaft |
21433 |
10.32.15 |
Traubensaft |
21434 |
10.32.16 |
Apfelsaft |
21435 |
10.32.17 |
Mischungen aus Obst- und Gemüsesäften |
21339 |
10.32.19 |
Andere Obst- und Gemüsesäfte |
21439 |
10.32.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Obst- und Gemüsesaft |
|
10.32.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Obst- und Gemüsesaft |
88111 (*) |
10.39 |
Anderes verarbeitetes und haltbar gemachtes Obst und Gemüse |
|
10.39.1 |
Verarbeitetes und haltbar gemachtes Gemüse, außer Kartoffeln |
|
10.39.11 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
21311 21312 21319 |
10.39.12 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
21399 (*) |
10.39.13 |
Trockengemüse |
21393 (*) |
10.39.14 |
Gemüse und Obst, geschnitten und verpackt |
0 (*) |
10.39.15 |
Bohnen, ohne Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, außer zubereiteten Gemüsegerichten |
21321 |
10.39.16 |
Erbsen, ohne Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, außer zubereiteten Gemüsegerichten |
21322 |
10.39.17 |
Andere Gemüse (außer Kartoffeln), ohne Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, außer zubereiteten Gemüsegerichten |
21329 (*) 21399 |
10.39.18 |
Gemüse (außer Kartoffeln), Obst, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht |
21394 |
10.39.2 |
Früchte und Nüsse, zubereitet und haltbar gemacht |
|
10.39.21 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
21493 |
10.39.22 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und -pasten, durch Kochen hergestellt (ohne homogenisierte Zubereitungen) |
21494 |
10.39.23 |
Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol |
21495 |
10.39.24 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
21496 |
10.39.25 |
Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
21411 21412 21419 21491 21492 |
10.39.3 |
Pflanzliche Stoffe, Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse |
|
10.39.30 |
Pflanzliche Stoffe, Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse |
39120 (*) |
10.39.9 |
Kochen und andere Zubereitungsleistungen zur Haltbarmachung von Obst und Gemüse; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstigen verarbeiteten und haltbar gemachten Obstes und Gemüses |
|
10.39.91 |
Kochen und andere Zubereitungsleistungen zur Haltbarmachung von Obst und Gemüse |
88111 (*) |
10.39.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstigen verarbeiteten und haltbar gemachten Obstes und Gemüses |
88111 (*) |
10.4 |
Pflanzliche und tierische Öle und Fette |
|
10.41 |
Öle und Fette |
|
10.41.1 |
Tierische Öle und Fette, deren Fraktionen, roh |
|
10.41.11 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
21529 (*) |
10.41.12 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren |
21524 21525 21526 |
10.41.19 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
21519 (*) 21523 21529 (*) |
10.41.2 |
Pflanzliche Öle, nicht behandelt |
|
10.41.21 |
Sojaöl, nicht behandelt |
21531 |
10.41.22 |
Erdnussöl, nicht behandelt |
21532 |
10.41.23 |
Olivenöl, nicht behandelt |
21537 |
10.41.24 |
Sonnenblumenöl, nicht behandelt |
21533 |
10.41.25 |
Baumwollsaatöl, nicht behandelt |
21538 |
10.41.26 |
Raps-, Rübsen- und Senföl, nicht behandelt |
21534 |
10.41.27 |
Palmöl, nicht behandelt |
21535 |
10.41.28 |
Kokosöl, nicht behandelt |
21536 |
10.41.29 |
Sonstige pflanzliche Öle, nicht behandelt |
21539 (*) |
10.41.3 |
Baumwoll-Linters |
|
10.41.30 |
Baumwoll-Linters |
21600 |
10.41.4 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Öle und Fette; Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten |
|
10.41.41 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Öle und Fette, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
21710 |
10.41.42 |
Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten (ohne Senfmehl) |
21720 |
10.41.5 |
Raffinierte Öle, außer Rückstände |
|
10.41.51 |
Sojaöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
21541 |
10.41.52 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
21542 |
10.41.53 |
Olivenöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
21547 |
10.41.54 |
Sonneblumenöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
21543 |
10.41.55 |
Baumwollsaatöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
21548 |
10.41.56 |
Raps-, Rübsen- und Senföl sowie deren Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
21544 |
10.41.57 |
Palmöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
21545 |
10.41.58 |
Kokosöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
21546 |
10.41.59 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert; pflanzliche Fette und andere pflanzliche Öle (ohne Maisöl) und ihre Fraktionen, a.n.g., raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
21549 (*) |
10.41.6 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
|
10.41.60 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
21590 (*) |
10.41.7 |
Pflanzenwachse (außer Triglyzeriden); Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen |
|
10.41.71 |
Pflanzenwachse (außer Triglyzeriden) |
21731 |
10.41.72 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen |
21732 |
10.41.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Ölen und Fetten |
|
10.41.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Ölen und Fetten |
88111 (*) |
10.42 |
Margarine und ähnliche Nahrungsfette |
|
10.42.1 |
Margarine und ähnliche Nahrungsfette |
|
10.42.10 |
Margarine und ähnliche Nahrungsfette |
21550 |
10.42.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Margarine und ähnlichen genießbaren Fetten |
|
10.42.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Margarine und ähnlichen genießbaren Fetten |
88111 (*) |
10.5 |
Milch und Milcherzeugnisse |
|
10.51 |
Milch und Milcherzeugnisse (ohne Speiseeis) |
|
10.51.1 |
Flüssige Milch und flüssiger Rahm, verarbeitet |
|
10.51.11 |
Flüssige Milch, verarbeitet |
22110 |
10.51.12 |
Milch und Rahm mit einem Fettgehalt von mehr als 6 %, weder eingedickt noch gesüßt |
22120 |
10.51.2 |
Milch in fester Form |
|
10.51.21 |
Magermilchpulver |
22212 |
10.51.22 |
Vollmilchpulver |
22211 |
10.51.3 |
Butter und andere Fettstoffe aus Milch; Milchstreichfette |
|
10.51.30 |
Butter und andere Fettstoffe aus Milch; Milchstreichfette |
22241 22242 22249 |
10.51.4 |
Käse und Quark/Topfen |
|
10.51.40 |
Käse und Quark/Topfen |
22251 22252 22253 22254 22259 |
10.51.5 |
Andere Milch und andere Milcherzeugnisse |
|
10.51.51 |
Milch und Rahm, eingedickt, nicht in Pulverform, auch gesüßt |
22221 22222 22229 |
10.51.52 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch oder Rahm |
22230 |
10.51.53 |
Casein |
22260 |
10.51.54 |
Lactose und Lactosesirup |
23210 (*) |
10.51.55 |
Molke |
22130 22219 (*) |
10.51.56 |
Milch und Milcherzeugnisse, a.n.g. |
22290 |
10.51.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Milch, Milcherzeugnissen und Käse |
|
10.51.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Milch, Milcherzeugnissen und Käse |
88111 (*) |
10.52 |
Speiseeis |
|
10.52.1 |
Speiseeis |
|
10.52.10 |
Speiseeis |
22270 |
10.52.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Speiseeis |
|
10.52.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Speiseeis |
88111 (*) |
10.6 |
Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse; Stärke und Stärkeerzeugnisse |
|
10.61 |
Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse |
|
10.61.1 |
Reis, halb oder vollständig geschliffen, oder geschälter oder Bruchreis |
|
10.61.11 |
Geschälter Reis (Cargo-Reis oder Braunreis) |
23162 |
10.61.12 |
Reis, halb oder vollständig geschliffen, oder Bruchreis |
23161 |
10.61.2 |
Mehl von Getreide; Mehl und Grieß von Hülsenfrüchten, Sagomark, Wurzeln und Früchten; Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren |
|
10.61.21 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
23110 |
10.61.22 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn |
23120 |
10.61.23 |
Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten, von Sagomark, Maniok oder ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Stärke- oder Inulingehalt und von Früchten |
23170 |
10.61.24 |
Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren |
23180 |
10.61.3 |
Grobgrieß, Feingrieß, Pellets und andere Erzeugnisse aus Getreidekörnern |
|
10.61.31 |
Grobgrieß und Feingrieß, von Weizen |
23130 (*) |
10.61.32 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von anderem Getreide |
23130 (*) |
10.61.33 |
Getreidekörner, anders bearbeitet, Getreidekeime; Lebensmittelzubereitungen aus Getreide oder Getreideerzeugnissen (z. B. Corn Flakes) |
23140 |
10.61.4 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten |
|
10.61.40 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten |
39120 (*) |
10.61.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mahl- und Schälmühlenerzeugnissen |
|
10.61.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mahl- und Schälmühlenerzeugnissen |
88111 (*) |
10.62 |
Stärke und Stärkeerzeugnisse |
|
10.62.1 |
Stärke und Stärkeerzeugnisse; Zucker und Zuckersirupe, a.n.g. |
|
10.62.11 |
Stärke, Inulin, Weizenkleber; Dextrine und andere modifizierte Stärken |
23220 |
10.62.12 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen u. Ä. |
23230 |
10.62.13 |
Glucose und Glucosesirup; Fructose und Fructosesirup; Invertzucker; Zucker und Zuckersirupe, a.n.g. |
23210 (*) |
10.62.14 |
Maisöl |
21539 (*) 21549 (*) |
10.62.2 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände |
|
10.62.20 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände |
39130 |
10.62.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen |
|
10.62.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen |
88111 (*) |
10.7 |
Back- und Teigwaren |
|
10.71 |
Backwaren (ohne Dauerbackwaren) |
|
10.71.1 |
Backwaren (ohne Dauerbackwaren) |
|
10.71.11 |
Frisches Brot |
23491 |
10.71.12 |
Feine Backwaren (ohne Dauerbackwaren), gesüßt |
23431 |
10.71.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von frischem oder gefrorenem Brot sowie feiner, gesüßter Backwaren (ohne Dauerbackwaren) |
|
10.71.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von frischem oder gefrorenem Brot sowie feiner, gesüßter Backwaren (ohne Dauerbackwaren) |
88111 (*) |
10.72 |
Dauerbackwaren |
|
10.72.1 |
Dauerbackwaren |
|
10.72.11 |
Knäckebrot, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren |
23410 |
10.72.12 |
Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren; Waffeln |
23420 |
10.72.19 |
Andere Dauerbackwaren |
23439 23499 |
10.72.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Dauerbackwaren |
|
10.72.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Dauerbackwaren |
88111 (*) |
10.73 |
Teigwaren |
|
10.73.1 |
Makkaroni, Nudeln, Couscous und ähnliche mehlhaltige Erzeugnisse |
|
10.73.11 |
Makkaroni, Nudeln und ähnliche mehlhaltige Erzeugnisse |
23710 |
10.73.12 |
Couscous |
23721 (*) |
10.73.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Teigwaren und Couscous |
|
10.73.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Teigwaren und Couscous |
88111 (*) |
10.8 |
Sonstige Nahrungsmittel |
|
10.81 |
Zucker |
|
10.81.1 |
Raffinierter Rohr- oder Rübenzucker; Melassen |
|
10.81.11 |
Roher Rohr- oder Rübenzucker, fest |
23511 25512 |
10.81.12 |
Raffinierter Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
23520 |
10.81.13 |
Raffinierter Rohr- oder Rübenzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Ahornzucker und Ahornsirup |
23530 |
10.81.14 |
Melassen |
23540 |
10.81.2 |
Ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung |
|
10.81.20 |
Ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung |
39140 |
10.81.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Zucker |
|
10.81.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Zucker |
88111 (*) |
10.82 |
Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) |
|
10.82.1 |
Kakaomasse, auch entfettet, Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl, Kakaopulver |
|
10.82.11 |
Kakaomasse, auch entfettet |
23610 |
10.82.12 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
23620 |
10.82.13 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
23630 |
10.82.14 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
23640 |
10.82.2 |
Schokoladen und andere Süßwaren |
|
10.82.21 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Verpackungen von mehr als 2 kg |
23650 |
10.82.22 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Verpackungen von 2 kg und weniger |
23660 |
10.82.23 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
23670 |
10.82.24 |
Mit Zucker haltbar gemachte Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile |
21499 |
10.82.3 |
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
|
10.82.30 |
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
39150 |
10.82.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) |
|
10.82.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) |
88111 (*) |
10.83 |
Kaffee und Tee, Kaffee-Ersatz |
|
10.83.1 |
Veredelter Tee und Kaffee |
|
10.83.11 |
Kaffee, entkoffeiniert oder geröstet |
23911 |
10.83.12 |
Kaffeemittel mit Kaffeegehalt; Auszüge, Essenzen, Konzentrate und Zubereitungen aus Kaffee; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen |
23912 |
10.83.13 |
Grüner Tee (nicht fermentiert), schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger |
23913 |
10.83.14 |
Auszüge, Essenzen, Konzentrate und Zubereitungen aus Tee oder Mate |
23914 |
10.83.15 |
Kräutertees |
01930 (*) |
10.83.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kaffee und Tee, Kaffee-Ersatz |
|
10.83.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kaffee und Tee, Kaffee-Ersatz |
88111 (*) |
10.84 |
Würzen und Soßen |
|
10.84.1 |
Speiseessig; Soßen, zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und Senf |
|
10.84.11 |
Speiseessig |
23994 |
10.84.12 |
Würzsaucen, zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und Senf |
23995 |
10.84.2 |
Gewürze, verarbeitet |
|
10.84.21 |
Pfeffer (piper spp.), verarbeitet |
23921 |
10.84.22 |
Paprika, trocken (Capsicum spp.), verarbeitet |
23922 |
10.84.23 |
Zimt, verarbeitet; andere Gewürze, verarbeitet |
23923 23924 23925 23926 23927 23928 |
10.84.3 |
Speisesalz |
|
10.84.30 |
Speisesalz |
16200 (*) |
10.84.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Würzmitteln |
|
10.84.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Würzmitteln |
88111 (*) |
10.85 |
Fertiggerichte |
|
10.85.1 |
Fertiggerichte |
|
10.85.11 |
Fertiggerichte auf der Grundlage von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut |
21176 |
10.85.12 |
Fertiggerichte auf der Grundlage von Fisch, Fischerzeugnissen, Krusten- und Weichtieren |
21241 21242 (*) |
10.85.13 |
Fertiggerichte auf der Grundlage von Gemüse |
21391 |
10.85.14 |
Fertiggerichte auf der Grundlage von Teigwaren |
23721 (*) 23722 |
10.85.19 |
Andere Fertiggerichte (einschließlich gefrorener Pizza) |
23997 |
10.85.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fertiggerichten |
|
10.85.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fertiggerichten |
88111 (*) |
10.86 |
Homogenisierte und diätetische Nahrungsmittel |
|
10.86.1 |
Homogenisierte und diätetische Nahrungsmittel |
|
10.86.10 |
Homogenisierte und diätetische Nahrungsmittel |
23991 |
10.86.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln |
|
10.86.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln |
88111 (*) |
10.89 |
Sonstige Nahrungsmittel, a.n.g. |
|
10.89.1 |
Suppen und Brühen, Eier, Hefen; Nahrungsmittelzubereitungen, a.n.g.; Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen und wirbellosen Wassertieren |
|
10.89.11 |
Suppen und Brühen, Zubereitungen dafür |
23992 |
10.89.12 |
Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch oder haltbar gemacht; Eier in der Schale, haltbar gemacht oder gekocht; Eieralbumin |
22300 23993 |
10.89.13 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend; zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
23996 |
10.89.14 |
Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen und wirbellosen Wassertieren |
21175 |
10.89.15 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |
23999 (*) |
10.89.19 |
Nahrungsmittelzubereitungen, a.n.g. |
23210 (*) 23999 (*) |
10.89.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln, a.n.g. |
|
10.89.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln, a.n.g. |
88111 (*) |
10.9 |
Futtermittel |
|
10.91 |
Futtermittel für Nutztiere, verarbeitet |
|
10.91.1 |
Futtermittel für Nutztiere (ohne Mehl und Pellets von Luzerne) |
|
10.91.10 |
Futtermittel für Nutztiere (ohne Mehl und Pellets von Luzerne) |
23311 23313 23315 23319 |
10.91.2 |
Mehl und Pellets von Luzerne |
|
10.91.20 |
Mehl und Pellets von Luzerne |
23320 |
10.91.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von verarbeiteten Futtermitteln für Nutztiere |
|
10.91.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von verarbeiteten Futtermitteln für Nutztiere |
88111 (*) |
10.92 |
Futtermittel für sonstige Tiere |
|
10.92.1 |
Futtermittel für sonstige Tiere |
|
10.92.10 |
Futtermittel für sonstige Tiere |
23314 |
10.92.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von verarbeiteten Futtermitteln für sonstige Tiere |
|
10.92.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von verarbeiteten Futtermitteln für sonstige Tiere |
88111 (*) |
11 |
Getränke |
|
11.0 |
Getränke |
|
11.01 |
Spirituosen |
|
11.01.1 |
Spirituosen |
|
11.01.10 |
Spirituosen |
24131 24139 |
11.01.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Spirituosen |
|
11.01.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Spirituosen |
88111 (*) |
11.02 |
Traubenwein |
|
11.02.1 |
Wein aus frischen Weintrauben, Traubenmost |
|
11.02.11 |
Schaumwein aus frischen Weintrauben |
24211 |
11.02.12 |
Wein aus frischen Trauben (ohne Schaumwein); Traubenmost |
24212 |
11.02.2 |
Weintrub; Weinstein, roh |
|
11.02.20 |
Weintrub; Weinstein, roh |
39170 |
11.02.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wein aus frischen Trauben |
|
11.02.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wein aus frischen Trauben |
88111 (*) |
11.03 |
Apfelwein und andere Fruchtweine |
|
11.03.1 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); alkoholische Mixgetränke |
|
11.03.10 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); alkoholische Mixgetränke |
24230 |
11.03.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Apfelwein und anderen Obstweinen |
|
11.03.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Apfelwein und anderen Obstweinen |
88111 (*) |
11.04 |
Wermutwein und sonstige aromatisierte Weine |
|
11.04.1 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, aromatisiert |
|
11.04.10 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, aromatisiert |
24220 |
11.04.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen |
|
11.04.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen |
88111 (*) |
11.05 |
Bier |
|
11.05.1 |
Bier aus Malz |
|
11.05.10 |
Bier aus Malz |
24310 |
11.05.2 |
Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien |
|
11.05.20 |
Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien |
39160 |
11.05.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bier |
|
11.05.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bier |
88111 (*) |
11.06 |
Malz |
|
11.06.1 |
Malz |
|
11.06.10 |
Malz |
24320 |
11.06.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Malz |
|
11.06.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Malz |
88111 (*) |
11.07 |
Erfrischungsgetränke; natürliches Mineralwasser und sonstiges Wasser in Flaschen |
|
11.07.1 |
Mineralwasser und Erfrischungsgetränke |
|
11.07.11 |
Mineralwasser und kohlesäurehaltiges Wasser, weder gesüßt noch aromatisiert |
24410 |
11.07.19 |
Andere nicht alkoholhaltige Getränke |
24490 |
11.07.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mineralwasser und Erfrischungsgetränken |
|
11.07.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mineralwasser und Erfrischungsgetränken |
88111 (*) |
12 |
Tabakerzeugnisse |
|
12.0 |
Tabakerzeugnisse |
|
12.00 |
Tabakerzeugnisse |
|
12.00.1 |
Tabakerzeugnisse (ohne Abfälle) |
|
12.00.11 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
25020 |
12.00.19 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; homogenisierter oder rekonstituierter Tabak; Tabakauszüge und -soßen |
25090 |
12.00.2 |
Tabakabfälle |
|
12.00.20 |
Tabakabfälle |
39180 |
12.00.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen |
|
12.00.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen |
88112 |
13 |
Textilien |
|
13.1 |
Textile Spinnstoffe und Garne |
|
13.10 |
Textile Spinnstoffe und Garne |
|
13.10.1 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe (einschließlich Lanolin) |
|
13.10.10 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe (einschließlich Lanolin) |
21519 (*) |
13.10.2 |
Natürliche textile Spinnstoffe, bearbeitet zum Spinnen |
|
13.10.21 |
Grège, weder gedreht noch gezwirnt |
26110 |
13.10.22 |
Wolle, entschweißt oder carbonisiert, weder gekrempelt noch gekämmt |
26130 |
13.10.23 |
Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren |
26140 |
13.10.24 |
Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
26150 |
13.10.25 |
Baumwolle, kardiert oder gekämmt |
26160 |
13.10.26 |
Jute und andere textile Bastfasern (außer Flachs, Hanf und Ramie), bearbeitet, jedoch nicht versponnen |
26170 |
13.10.29 |
Andere pflanzliche Textilfasern, verarbeitet, aber nicht versponnen |
26190 |
13.10.3 |
Kunstfasern, bearbeitet zum Spinnen |
|
13.10.31 |
Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
26210 |
13.10.32 |
Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
26220 |
13.10.4 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
|
13.10.40 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
26310 |
13.10.5 |
Garne aus Wolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Garne aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
|
13.10.50 |
Garne aus Wolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Garne aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar |
26320 26330 26340 |
13.10.6 |
Garne aus Baumwolle, Nähgarne aus Baumwolle |
|
13.10.61 |
Garne aus Baumwolle (ohne Nähgarne) |
26360 26370 |
13.10.62 |
Nähgarne aus Baumwolle |
26350 |
13.10.7 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baumwolle (einschließlich Flachs-, Jute-, Kokos- und Hanffasern); Papiergarne |
|
13.10.71 |
Garne aus Flachs (Leinengarne) |
26380 (*) |
13.10.72 |
Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern; Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
26380 (*) |
13.10.8 |
Garne aus Kunstfasern |
|
13.10.81 |
Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, gezwirnt (außer Nähgarnen, hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (außer Nähgarnen), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
26420 |
13.10.82 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern (ohne Nähgarne) mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr |
26430 |
13.10.83 |
Garne aus synthetischen Spinnfasern (ohne Nähgarne) mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT |
26440 |
13.10.84 |
Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
26450 26460 |
13.10.85 |
Nähgarne und andere Garne aus Kunstfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
26410 |
13.10.9 |
Reißspinnstoff; Aufbereitungsleistungen für natürliche textile Spinnstoffe; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von textilen Garnen |
|
13.10.91 |
Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren |
39213 |
13.10.92 |
Reißspinnstoff aus Baumwolle und andere Baumwollabfälle |
39215 |
13.10.93 |
Aufbereitungsleistungen für natürliche textile Spinnstoffe |
88121 (*) |
13.10.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von textilen Garnen |
88121 (*) |
13.2 |
Gewebe |
|
13.20 |
Gewebe |
|
13.20.1 |
Gewebe aus natürlichen Spinnstoffen (ohne Baumwolle) |
|
13.20.11 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
26510 |
13.20.12 |
Gewebe aus gekrempelter oder gekämmter Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
26520 26530 26540 26550 |
13.20.13 |
Gewebe aus Flachs (Leinengewebe) |
26560 |
13.20.14 |
Gewebe aus Jute und anderen textilen Bastfasern (ohne Flachs, Hanf und Ramie) |
26570 |
13.20.19 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen |
26590 |
13.20.2 |
Gewebe aus Baumwolle |
|
13.20.20 |
Gewebe aus Baumwolle |
26610 26620 26630 26690 |
13.20.3 |
Gewebe (außer Spezialgewebe) aus künstlichen Filamenten und Stapelfasern |
|
13.20.31 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
26710 26720 26730 |
13.20.32 |
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern |
26740 26760 (*) 26770 (*) 26790 (*) |
13.20.33 |
Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
26750 26760 (*) 26770 (*) 26790 (*) |
13.20.4 |
Spezialgewebe |
|
13.20.41 |
Plüsch-, Samt- und Chenillegewebe (außer Schlingengeweben und Bändern) |
26810 26820 26830 |
13.20.42 |
Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe (außer Bändern) |
26840 |
13.20.43 |
Andere Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe (außer Bändern) |
26850 |
13.20.44 |
Drehergewebe (außer Bändern) |
26860 |
13.20.45 |
Getuftete Spinnstofferzeugnisse |
26880 |
13.20.46 |
Gewebe (einschließlich Bänder) aus Glasfasern |
26890 |
13.20.5 |
Gewebter Kunstpelz |
|
13.20.50 |
Gewebter Kunstpelz |
28330 |
13.20.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen |
|
13.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen |
88121 (*) |
13.3 |
Textilveredlungsleistungen |
|
13.30 |
Textilveredlungsleistungen |
|
13.30.1 |
Textilveredlungsleistungen |
|
13.30.11 |
Dienstleistungen des Bleichens und Färbens von Textilfasern und Garnen |
88122 (*) |
13.30.12 |
Dienstleistungen des Bleichens von Geweben und Stoffen (einschließlich Bekleidung) |
88122 (*) |
13.30.13 |
Dienstleistungen des Färbens von Geweben und Stoffen (einschließlich Bekleidung) |
88122 (*) |
13.30.14 |
Dienstleistungen des Bedruckens von Geweben und Stoffen (einschließlich Bekleidung) |
88122 (*) |
13.30.19 |
Andere Dienstleistungen des Veredelns von Geweben und Stoffen (einschließlich Bekleidung) |
88122 (*) |
13.9 |
Sonstige Textilwaren |
|
13.91 |
Gewirke und Gestricke |
|
13.91.1 |
Gewirke und Gestricke |
|
13.91.11 |
Samt, Plüsch (einschließlich Hochflorerzeugnissen), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und -gestricke |
28110 |
13.91.19 |
Andere Gewirke und Gestricke, einschließlich gestrickter Kunstpelz |
28190 28330 |
13.91.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Gewirken und Gestricken |
|
13.91.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Gewirken und Gestricken |
88121 (*) |
13.92 |
Konfektionierte Textilwaren (ohne Bekleidung) |
|
13.92.1 |
Konfektionierte Heim- und Haushaltstextilwaren |
|
13.92.11 |
Decken (ohne Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) |
27110 |
13.92.12 |
Bettwäsche |
27120 (*) |
13.92.13 |
Tischwäsche |
27120 (*) |
13.92.14 |
Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche |
27120 (*) |
13.92.15 |
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken) |
27130 |
13.92.16 |
Textilwaren zur Innenausstattung, a.n.g.; Warenzusammenstellungen aus Geweben und Garnen zum Herstellen von Teppichen, Tapisserien u. Ä. |
27140 |
13.92.2 |
Andere konfektionierte Textilwaren (ohne Bekleidung) |
|
13.92.21 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
27150 |
13.92.22 |
Planen und Markisen; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Zelte und Campingausrüstungen (einschließlich Luftmatratzen) |
27160 |
13.92.23 |
Fallschirme (einschließlich lenkbarer oder rotierender Fallschirme), Gleitschirme; Teile dafür und Zubehör |
27170 |
13.92.24 |
Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff |
27180 |
13.92.29 |
Andere konfektionierte Textilwaren (einschließlich Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher, Schwimmwesten und Rettungsgürtel) |
27190 |
13.92.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von konfektionierten Textilwaren außer Bekleidung |
|
13.92.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von konfektionierten Textilwaren außer Bekleidung |
88121 (*) |
13.93 |
Teppiche |
|
13.93.1 |
Teppiche |
|
13.93.11 |
Teppiche, geknüpft |
27210 |
13.93.12 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, gewebt, weder getuftet noch beflockt |
27220 |
13.93.13 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen |
27230 |
13.93.19 |
Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz oder aus Spinnstoffen |
27290 |
13.93.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Teppichen und anderen Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen |
|
13.93.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Teppichen und anderen Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen |
88121 (*) |
13.94 |
Seilerwaren |
|
13.94.1 |
Bindfäden, Bindegarne; konfektionierte Fischernetze und andere Netze; andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen, Tauen, a.n.g. |
|
13.94.11 |
Bindfäden, Seile und Taue, Bindegarne |
27310 |
13.94.12 |
Konfektionierte Fischernetze; andere konfektionierte und geknüpfte Netze und andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen und Tauen |
27320 |
13.94.2 |
Lumpen aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren |
|
13.94.20 |
Lumpen aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren |
39218 |
13.94.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bindfäden, Seilen, Tauen und Netzen |
|
13.94.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bindfäden, Seilen, Tauen und Netzen |
88121 (*) |
13.95 |
Vliesstoff und Erzeugnisse daraus (ohne Bekleidung) |
|
13.95.1 |
Vliesstoff und Erzeugnisse daraus (ohne Bekleidung) |
|
13.95.10 |
Vliesstoff und Erzeugnisse daraus (ohne Bekleidung) |
27922 |
13.95.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) |
|
13.95.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) |
88121 (*) |
13.96 |
Technische Textilien |
|
13.96.1 |
Metallgarne oder mit Metall umsponnene Garne; Gewebe aus Metallfäden und aus metallisiertem Garn; mit Spinnstoffen besetzte Schnüre aus Gummifäden; textile Erzeugnisse für den technischen Bedarf |
|
13.96.11 |
Metallgarne oder mit Metall umsponnene Garne |
27993 |
13.96.12 |
Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen, a.n.g. |
27994 |
13.96.13 |
Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Garne und Streifen aus Spinnstoffen mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt |
27992 |
13.96.14 |
Gewebe, mit Leim, Kunststoff oder ähnlichen Stoffen getränkt, bestrichen oder überzogen, a.n.g. |
27997 |
13.96.15 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose |
27996 |
13.96.16 |
Textile Erzeugnisse für den technischen Bedarf (einschließlich Dochte, Glühstrümpfe, Schläuche, Förderbänder und Treibriemen, Müllergaze, Filtertücher) |
27998 |
13.96.17 |
Bänder und Gurte; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs); Geflechte und ähnliche Waren |
27911 |
13.96.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Textilien des technischen oder industriell-gewerblichen Bedarfs |
|
13.96.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Textilien des technischen oder industriell-gewerblichen Bedarfs |
88121 (*) |
13.99 |
Sonstige Textilwaren, a.n.g. |
|
13.99.1 |
Tülle und Spitzen; Stickereien; Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen; Chenillegarne; Maschengarne |
|
13.99.11 |
Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive |
27912 |
13.99.12 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
27913 |
13.99.13 |
Filze, auch bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
27921 |
13.99.14 |
Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm und weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen |
27991 (*) |
13.99.15 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen; Chenillegarne; Maschengarne |
27995 |
13.99.16 |
gesteppte Spinnstofferzeugnisse als Meterware |
27999 |
13.99.19 |
Andere Textilwaren, a.n.g. |
38994 (*) |
13.99.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger Textilwaren, a.n.g. |
|
13.99.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger Textilwaren, a.n.g. |
88121 (*) |
14 |
Bekleidung |
|
14.1 |
Bekleidung (ohne Pelzbekleidung) |
|
14.11 |
Lederbekleidung |
|
14.11.1 |
Bekleidung aus Leder oder Kunstleder |
|
14.11.10 |
Bekleidung aus Leder oder Kunstleder |
28241 |
14.11.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Lederbekleidung |
|
14.11.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Lederbekleidung |
88124 (*) |
14.12 |
Arbeits- und Berufsbekleidung |
|
14.12.1 |
Arbeits- und Berufsbekleidung für Männer |
|
14.12.11 |
Kombinationen und Jacken, für Männer, Arbeits- und Berufsbekleidung |
28231 (*) |
14.12.12 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen) und Latzhosen, für Männer, Arbeits- und Berufsbekleidung |
28231 (*) |
14.12.2 |
Arbeits- und Berufsbekleidung für Frauen |
|
14.12.21 |
Kombinationen und Jacken, für Frauen, Arbeits- und Berufsbekleidung |
28233 (*) |
14.12.22 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen) und Latzhosen, für Frauen, Arbeits- und Berufsbekleidung |
28233 (*) |
14.12.3 |
Andere Arbeits- und Berufsbekleidung für Männer oder Frauen |
|
14.12.30 |
Andere Arbeits- und Berufsbekleidung für Männer oder Frauen |
28236 (*) |
14.12.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung |
|
14.12.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung |
88123 (*) |
14.13 |
Sonstige Oberbekleidung |
|
14.13.1 |
Oberbekleidung aus Gewirken oder Gestricken |
|
14.13.11 |
Mäntel, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken |
28221 (*) |
14.13.12 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken |
28221 (*) |
14.13.13 |
Mäntel, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken |
28223 (*) |
14.13.14 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken |
28223 (*) |
14.13.2 |
Oberbekleidung (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) für Männer oder Knaben |
|
14.13.21 |
Mäntel, Regenmäntel, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Männer oder Knaben |
28231 (*) |
14.13.22 |
Anzüge und Kombinationen, für Männer oder Knaben, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) |
28231 (*) |
14.13.23 |
Jacken für Männer oder Knaben, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) |
28231 (*) |
14.13.24 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen), Latzhosen und kurze Hosen aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Männer oder Knaben |
28231 (*) |
14.13.3 |
Oberbekleidung (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) für Frauen oder Mädchen |
|
14.13.31 |
Mäntel, Regenmäntel, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Frauen oder Mädchen |
28233 (*) |
14.13.32 |
Kostüme und Kombinationen, für Frauen oder Mädchen, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) |
28233 (*) |
14.13.33 |
Jacken für Frauen oder Mädchen, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) |
28233 (*) |
14.13.34 |
Kleider, Röcke und Hosenröcke, für Frauen oder Mädchen, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) |
28233 (*) |
14.13.35 |
Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnlicher Hosen), Latzhosen und kurze Hosen aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Frauen oder Mädchen |
28233 (*) |
14.13.4 |
Altwaren von Bekleidung u. Ä. |
|
14.13.40 |
Altwaren von Bekleidung u. Ä. |
39217 |
14.13.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Oberbekleidung (ohne Arbeits- und Berufskleidung) |
|
14.13.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Oberbekleidung (ohne Arbeits- und Berufskleidung) |
88123 (*) |
14.14 |
Wäsche |
|
14.14.1 |
Wäsche aus Gewirken oder Gestricken |
|
14.14.11 |
Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
28222 (*) |
14.14.12 |
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
28222 (*) |
14.14.13 |
Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
28224 (*) |
14.14.14 |
Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
28224 (*) |
14.14.2 |
Andere Wäsche (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) |
|
14.14.21 |
Hemden aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Männer oder Knaben |
28232 (*) |
14.14.22 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Männer oder Knaben |
28232 (*) |
14.14.23 |
Blusen und Hemdblusen, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Frauen oder Mädchen |
28234 (*) |
14.14.24 |
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Négligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), für Frauen und Mädchen |
28234 (*) |
14.14.25 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
28237 |
14.14.3 |
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken |
|
14.14.30 |
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken |
28225 |
14.14.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Unterwäsche |
|
14.14.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Unterwäsche |
88123 (*) |
14.19 |
Sonstige Bekleidung und Bekleidungszubehör |
|
14.19.1 |
Bekleidung für Kleinkinder; Trainings-, Ski-, Badeanzüge und -hosen; Handschuhe, Hals-, Umschlagtücher, Schals und anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
|
14.19.11 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder |
28227 |
14.19.12 |
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen sowie andere Kleidung, aus Gewirken oder Gestricken |
28228 |
14.19.13 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken |
28229 (*) |
14.19.19 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile für Bekleidung oder für Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
28229 (*) |
14.19.2 |
Bekleidung für Kleinkinder, sonstige Bekleidung und sonstiges Bekleidungszubehör aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) |
|
14.19.21 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) |
28235 |
14.19.22 |
Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge; andere Bekleidung aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken) |
28236 (*) |
14.19.23 |
Taschentücher, Schals, Umschlagtücher, Krawatten, Fliegen, Handschuhe, anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken); Teile für Bekleidung oder Bekleidungszubehör, aus Spinnstoffen (ohne solche aus Gewirken oder Gestricken), a.n.g. |
28238 |
14.19.3 |
Bekleidungszubehör aus Leder; Bekleidung aus Filz oder Vliesstoffen; Bekleidung aus Spinnstoffen, überzogen |
|
14.19.31 |
Bekleidungszubehör aus Leder oder rekonstituiertem Leder, außer Sporthandschuhen |
28242 |
14.19.32 |
Bekleidung aus Filz oder Vliesstoffen, Bekleidung aus Spinnstoffen, überzogen |
28250 |
14.19.4 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen |
|
14.19.41 |
Hutstumpen aus Filz; Hutplatten, Bandeaux, aus Filz; Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt |
28261 |
14.19.42 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz oder geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt oder gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt; Haarnetze |
28262 |
14.19.43 |
Andere Kopfbedeckungen (ohne Sicherheitskopfbedeckungen und ohne solche aus Kautschuk oder Kunststoff); Bänder, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen |
28269 |
14.19.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Hüten und anderen Kopfbedeckungen |
|
14.19.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Hüten und anderen Kopfbedeckungen |
88123 (*) |
14.2 |
Pelzwaren |
|
14.20 |
Pelzwaren |
|
14.20.1 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen, außer Kopfbedeckungen |
|
14.20.10 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen, außer Kopfbedeckungen |
28320 |
14.20.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Pelzen und Pelzwaren |
|
14.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Pelzen und Pelzwaren |
88123 (*) |
14.3 |
Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff |
|
14.31 |
Strumpfwaren |
|
14.31.1 |
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken |
|
14.31.10 |
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken |
28210 |
14.31.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Strumpfwaren aus Gewirken und Gestricken |
|
14.31.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Strumpfwaren aus Gewirken und Gestricken |
88123 (*) |
14.39 |
Sonstige Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff |
|
14.39.1 |
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken |
|
14.39.10 |
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken |
28226 |
14.39.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstiger Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff |
|
14.39.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstiger Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff |
88123 (*) |
15 |
Leder und Lederwaren |
|
15.1 |
Leder und Lederwaren (ohne Lederbekleidung und Schuhe) |
|
15.11 |
Leder und Lederfaserstoff; zugerichtete und gefärbte Felle |
|
15.11.1 |
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle |
|
15.11.10 |
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle |
28310 |
15.11.2 |
Sämischleder; Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
|
15.11.21 |
Sämischleder |
29110 (*) |
15.11.22 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
29110 (*) |
15.11.3 |
Rind- und Kalbleder, Rossleder und Leder von anderen Einhufern, enthaart |
|
15.11.31 |
Rind- und Kalbleder, enthaart, ganz |
29120 (*) |
15.11.32 |
Rind- und Kalbleder, enthaart, nicht ganz |
29120 (*) |
15.11.33 |
Rossleder und Leder von anderen Einhufern, enthaart |
29120 (*) |
15.11.4 |
Schaf- oder Lammleder, Ziegen- oder Zickelleder, Leder von Schweinen, enthaart |
|
15.11.41 |
Schaf- oder Lammleder, enthaart |
29130 (*) |
15.11.42 |
Ziegen- oder Zickelleder, enthaart |
29130 (*) |
15.11.43 |
Leder von Schweinen, enthaart |
29130 (*) |
15.11.5 |
Leder von anderen Tieren; rekonstituiertes Leder, auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt |
|
15.11.51 |
Leder von Kriechtieren und anderen Tieren, enthaart |
29130 (*) |
15.11.52 |
Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt |
29130 (*) |
15.11.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von gegerbtem und zugerichtetem Leder sowie zugerichteten und gefärbten Fellen |
|
15.11.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von gegerbtem und zugerichtetem Leder sowie zugerichteten und gefärbten Fellen |
88124 (*) |
15.12 |
Lederwaren (ohne Lederbekleidung und Schuhe) |
|
15.12.1 |
Sattlerwaren; Reiseartikel; Handtaschen und ähnliche Behältnisse; andere Waren aus Leder |
|
15.12.11 |
Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtauen, Leinen, Kniekappen, Maulkörben, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art |
29210 |
15.12.12 |
Reiseartikel; Handtaschen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe; Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung |
29220 |
15.12.13 |
Uhrarmbänder und Teile dafür (ohne solche aus Metallen) |
29230 |
15.12.19 |
Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder (einschließlich Waren zu technischen Zwecken), a.n.g. |
29290 |
15.12.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Lederwaren (ohne Lederbekleidung und Schuhe) |
|
15.12.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Lederwaren (ohne Lederbekleidung und Schuhe) |
88124 (*) |
15.2 |
Schuhe |
|
15.20 |
Schuhe |
|
15.20.1 |
Schuhe (ohne Sport- und Sicherheitsschuhe und ohne orthopädische Schuhe) |
|
15.20.11 |
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff (ohne solche mit einem Metallschutz in der Vorderkappe) |
29310 |
15.20.12 |
Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff (ohne wasserdichte Schuhe und Sportschuhe) |
29320 |
15.20.13 |
Schuhe mit Oberteil aus Leder, ohne Sportschuhe, Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe und andere Schuhe, a.n.g. |
29330 |
15.20.14 |
Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen (ohne Sportschuhe) |
29340 |
15.20.2 |
Sportschuhe |
|
15.20.21 |
Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe |
29420 |
15.20.29 |
Andere Sportschuhe (ohne Schlittschuhe und Rollschuhe) |
29490 |
15.20.3 |
Sicherheitsschuhe und andere Schuhe, a.n.g. |
|
15.20.31 |
Schuhe mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |
29510 |
15.20.32 |
Andere Schuhe, a.n.g. |
29520 |
15.20.4 |
Schuhteile aus Leder; Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
|
15.20.40 |
Schuhteile aus Leder; Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
29600 (*) |
15.20.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schuhen |
|
15.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schuhen |
88124 (*) |
16 |
Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Flecht- und Korbwaren |
|
16.1 |
Holz, gesägt und gehobelt |
|
16.10 |
Holz, gesägt und gehobelt |
|
16.10.1 |
Bahnschwellen aus Holz, nicht imprägniert; Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
|
16.10.10 |
Bahnschwellen aus Holz, nicht imprägniert; Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
31100 |
16.10.2 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
|
16.10.21 |
Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt, Leisten und Stangen), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert |
31210 |
16.10.22 |
Holzwolle; Holzmehl |
31220 |
16.10.23 |
Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
31230 |
16.10.3 |
Rohholz und Bahnschwellen aus Holz, imprägniert oder anders behandelt |
|
16.10.31 |
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
31310 31330 (*) |
16.10.32 |
Bahnschwellen aus Holz, imprägniert |
31320 |
16.10.39 |
Anderes Rohholz (einschließlich gespaltener Pfähle und Pflöcke) |
31330 (*) |
16.10.9 |
Dienstleistungen des Trocknens, Imprägnierens oder chemischen Behandelns von Holz; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Holz, gesägt und gehobelt |
|
16.10.91 |
Dienstleistungen des Trocknens, Imprägnierens oder chemischen Behandelns von Holz |
88130 (*) |
16.10.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Holz, gesägt und gehobelt |
88130 (*) |
16.2 |
Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren |
|
16.21 |
Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten |
|
16.21.1 |
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz; Spanplatten und ähnliche Platten, aus Holz oder anderen holzigen Stoffen |
|
16.21.11 |
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz, aus Bambus |
31410 31450 |
16.21.12 |
Anderes Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz |
31420 |
16.21.13 |
Spanplatten und ähnliche Platten, aus Holz oder anderen holzigen Stoffen |
31430 |
16.21.14 |
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen |
31440 |
16.21.2 |
Furnierblätter, Blätter für Sperrholz; verdichtetes Holz |
|
16.21.21 |
Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
31510 |
16.21.22 |
Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen |
31520 |
16.21.9 |
Zurichtung von Sperrholz, furniertem Holz, ähnlichem Lagenholz, Span- und ähnlichen Platten, Faserplatten; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Furnierblättern und Holzwerkstoffen |
|
16.21.91 |
Zurichtung von Sperrholz, furniertem Holz, ähnlichem Lagenholz, Span- und ähnlichen Platten, Faserplatten |
88130 (*) |
16.21.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Furnierblättern und Holzwerkstoffen |
88130 (*) |
16.22 |
Parkettböden |
|
16.22.1 |
Parkettböden |
|
16.22.10 |
Parkettböden |
31600 (*) |
16.22.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Parkettböden |
|
16.22.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Parkettböden |
88130 (*) |
16.23 |
Konstruktionsteile, Fertigbauteile, Ausbauelemente und Fertigteilbauten aus Holz |
|
16.23.1 |
Konstruktionsteile, Fertigbauteile und Ausbauelemente (einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln), aus Holz (ohne vorgefertigte Gebäude aus Holz) |
|
16.23.11 |
Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür, Türen und Türrahmen, -verkleidungen und -schwellen, aus Holz |
31600 (*) |
16.23.12 |
Verschalungen für Betonarbeiten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz |
31600 (*) |
16.23.19 |
Andere Bautischlerwaren aus Holz, a.n.g. |
31600 (*) |
16.23.2 |
Vorgefertigte Gebäude aus Holz |
|
16.23.20 |
Vorgefertigte Gebäude aus Holz |
38701 |
16.23.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigteilbauten aus Holz |
|
16.23.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigteilbauten aus Holz |
88130 (*) |
16.24 |
Verpackungsmittel, Lagerbehälter und Ladungsträger, aus Holz |
|
16.24.1 |
Verpackungsmittel, Lagerbehälter und Ladungsträger, aus Holz |
|
16.24.11 |
Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz |
31700 (*) |
16.24.12 |
Fässer und andere Böttcherwaren aus Holz |
31700 (*) |
16.24.13 |
Andere Verpackungsmittel und Teile dafür, aus Holz |
31700 (*) |
16.24.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verpackungsmitteln, Lagerbehältern und Ladungsträgern, aus Holz |
|
16.24.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verpackungsmitteln, Lagerbehältern und Ladungsträgern, aus Holz |
88130 (*) |
16.29 |
Andere Holzwaren; Kork-, Flecht- und Korbwaren |
|
16.29.1 |
Andere Holzwaren |
|
16.29.11 |
Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele; Fassungen, Griffe und Stiele für Besen, Bürsten und Pinsel, Blöcke für die Herstellung von Tabakpfeifen; Schuhformen, -leisten und -spanner, aus Holz |
31911 |
16.29.12 |
Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche |
31912 |
16.29.13 |
Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Kästen für Schmuck oder Besteck, Statuetten und andere Ziergegenstände, Innenausstattungsgegenstände (ohne Möbel), aus Holz |
31913 |
16.29.14 |
Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel u. Ä.; andere Waren aus Holz |
29600 (*) 31914 38922 (*) |
16.29.2 |
Kork-, Flecht- und Korbwaren |
|
16.29.21 |
Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, in Würfeln, Platten, Blättern, Streifen oder anderen Formen; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl |
31921 |
16.29.22 |
Waren aus Naturkork |
31922 (*) |
16.29.23 |
Würfel, Quader, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder (einschließlich Scheiben), aus Presskork |
31922 (*) |
16.29.24 |
Waren aus Presskork, a.n.g. |
31922 (*) |
16.29.25 |
Flechtwaren und Korbwaren (ohne Möbel) |
31923 |
16.29.9 |
Dienstleistungen bei der Herstellung von Holz- und Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel); an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Holz- und Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel) |
|
16.29.91 |
Dienstleistungen bei der Herstellung von Holz- und Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel) |
88130 (*) |
16.29.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Holz- und Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel) |
88130 (*) |
17 |
Papier, Pappe und Waren daraus |
|
17.1 |
Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe |
|
17.11 |
Holz- und Zellstoff |
|
17.11.1 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen |
|
17.11.11 |
Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen |
32111 |
17.11.12 |
Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen |
32112 (*) |
17.11.13 |
Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen |
32112 (*) |
17.11.14 |
Mechanische oder halbchemische Halbstoffe aus Holz, Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen |
32113 |
17.11.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Holz- und Zellstoff |
|
17.11.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Holz- und Zellstoff |
88140 (*) |
17.12 |
Papier, Karton und Pappe |
|
17.12.1 |
Zeitungsdruckpapier; Büttenpapier und -pappe (handgeschöpft); Rohpapier und Rohpappe; grafische Papiere und Pappen |
|
17.12.11 |
Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen |
32121 |
17.12.12 |
Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) |
32122 |
17.12.13 |
Rohpapier und Rohpappe für licht-, wärme- oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, Kohlerohpapier und Tapetenrohpapier, in Rollen oder Bogen |
32129 (*) |
17.12.14 |
Andere grafische Papiere und Pappen |
32129 (*) |
17.12.2 |
Papiere für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen |
|
17.12.20 |
Papiere für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen |
32131 |
17.12.3 |
Wellpappenrohpapier |
|
17.12.31 |
Kraftliner, weder gebleicht noch überzogen |
32132 (*) |
17.12.32 |
Gestrichener (white top) Kraftliner; überzogener Kraftliner |
32132 (*) |
17.12.33 |
Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe |
32134 (*) |
17.12.34 |
Wellenpapier aus Altpapier und sonstiges Wellenpapier |
32134 (*) |
17.12.35 |
Testliner (Liner aus Altpapier) |
32135 |
17.12.4 |
Papier, weder gestrichen noch überzogen |
|
17.12.41 |
Kraftpapier, weder gestrichen noch überzogen; Kraftsackpapier, gekreppt oder gefältelt |
32133 (*) |
17.12.42 |
Sulfitpackpapier und anderes weder gestrichenes noch überzogenes Papier (außer Papieren und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden) |
32136 (*) |
17.12.43 |
Filterpapier und Filterpappe; Filzpapier |
32136 (*) |
17.12.44 |
Zigarettenpapier, weder zugeschnitten noch in Form von Heftchen oder Hülsen |
32136 (*) |
17.12.5 |
Ungestrichene Pappe (außer Pappe von der Art, wie sie als Schreibpapier, Druckpapier oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet wird) |
|
17.12.51 |
Ungestrichene Pappe, innen grau |
32133 (*) |
17.12.59 |
Sonstige ungestrichene Pappe |
32133 (*) |
17.12.6 |
Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte durchsichtige oder durchscheinende Papiere |
|
17.12.60 |
Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte durchsichtige oder durchscheinende Papiere |
32137 |
17.12.7 |
Papier und Pappe, bearbeitet |
|
17.12.71 |
Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen |
32141 |
17.12.72 |
Papiere und Pappen, gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen |
32142 |
17.12.73 |
Ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichene Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder für andere grafische Zwecke, in Rollen oder Bogen |
32143 (*) |
17.12.74 |
Ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichene oder überzogene Kraftpapiere (ohne solche zum Beschreiben, Bedrucken oder für andere grafische Zwecke), in Rollen oder Bogen |
32143 (*) |
17.12.75 |
Ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichene oder überzogene Kraftpappen (ohne solche zum Beschreiben, Bedrucken oder für andere grafische Zwecke), in Rollen oder Bogen |
32143 (*) |
17.12.76 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier mit einer Breite von ungefaltet mehr als 36 cm, in Rollen oder Bogen |
32149 (*) |
17.12.77 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vlies aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, geteert, bituminiert, asphaltiert, gummiert oder mit Klebeschicht versehen, in Rollen oder Bogen |
32149 (*) |
17.12.78 |
Innen graue, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichene oder überzogene Kraft- und Multiplexpappen (ohne solche zum Beschreiben, Bedrucken oder für andere grafische Zwecke), in Rollen oder Bogen |
32143 (*) |
17.12.79 |
Andere, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichene oder überzogene Pappe (ohne solche zum Beschreiben, Bedrucken oder für andere grafische Zwecke), in Rollen oder Bogen |
32143 (*) |
17.12.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Papier und Pappe |
|
17.12.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Papier und Pappe |
88140 (*) |
17.2 |
Papier-, Karton- und Pappewaren |
|
17.21 |
Wellpapier und -pappe; Verpackungsmittel aus Papier, Karton und Pappe |
|
17.21.1 |
Wellpapier und -pappe; Verpackungsmittel aus Papier, Karton und Pappe |
|
17.21.11 |
Wellpappe, in Rollen oder Bogen |
32151 |
17.21.12 |
Säcke, Beutel, Tüten aus Papier |
32152 |
17.21.13 |
Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe |
32153 (*) |
17.21.14 |
Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe |
32153 (*) |
17.21.15 |
Andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren zur Verwendung in Büros, Läden und dergleichen |
32153 (*) |
17.21.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wellpapier und Wellpappe sowie von Verpackungsmitteln aus Papier, Karton und Pappe |
|
17.21.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wellpapier und Wellpappe sowie von Verpackungsmitteln aus Papier, Karton und Pappe |
88140 (*) |
17.22 |
Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikel aus Zellstoff, Papier und Pappe |
|
17.22.1 |
Haushaltspapier und -papierprodukte; Hygiene- und Krankenhausartikel, Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
|
17.22.11 |
Toilettenpapier, Taschen-, Abschmink-, Hand- und Tischtücher, Servietten aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
32193 (*) |
17.22.12 |
Monatsbinden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder und ähnliche Hygieneartikel sowie Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
27991 (*) 32193 (*) |
17.22.13 |
Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe |
32199 (*) |
17.22.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe |
|
17.22.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe |
88140 (*) |
17.23 |
Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe |
|
17.23.1 |
Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe |
|
17.23.11 |
Kohle-, Vervielfältigungs-, Durchschreibe-, Umdruckpapier; Papier, gummiert oder mit Klebeschicht, in Streifen oder Rollen |
32191 |
17.23.12 |
Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder), aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren in Pappschachteln und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
32192 |
17.23.13 |
Register, Hefte, Ordner, Durchschreibesätze, aus Papier oder Pappe |
32700 |
17.23.14 |
Andere Papiere oder Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken |
32199 (*) |
17.23.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe |
|
17.23.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe |
88140 (*) |
17.24 |
Tapeten |
|
17.24.1 |
Tapeten |
|
17.24.11 |
Tapeten und Wandverkleidungen aus Papier; Buntglaspapier |
32194 |
17.24.12 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
32195 |
17.24.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Tapeten |
|
17.24.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Tapeten |
88140 (*) |
17.29 |
Sonstige Waren aus Papier, Karton und Pappe |
|
17.29.1 |
Sonstige Waren aus Papier, Karton und Pappe |
|
17.29.11 |
Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt |
32197 |
17.29.12 |
Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff |
32198 |
17.29.19 |
Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; Filterpapier und -pappe, andere Waren aus Papier oder Pappe |
32199 (*) |
17.29.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung anderer Waren aus Papier oder Pappe |
|
17.29.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung anderer Waren aus Papier oder Pappe |
88140 (*) |
18 |
Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, Druckereileistungen |
|
18.1 |
Dienstleistungen des Druckens |
|
18.11 |
Dienstleistungen des Druckens von Zeitungen |
|
18.11.1 |
Dienstleistungen des Druckens von Zeitungen |
|
18.11.10 |
Dienstleistungen des Druckens von Zeitungen |
89121 (*) |
18.12 |
Andere Dienstleistungen des Druckens |
|
18.12.1 |
Andere Dienstleistungen des Druckens |
|
18.12.11 |
Dienstleistungen des Druckens von Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen; Papier mit Stempel; Chipkarten, Scheckformularen; Banknoten, Aktien; Schuldverschreibungen und ähnlichen Sicherheitspapieren |
89121 (*) |
18.12.12 |
Dienstleistungen des Druckens von Werbedrucken und Werbeschriften, Verkaufskatalogen und dergleichen |
89121 (*) |
18.12.13 |
Dienstleistungen des Druckens von Zeitschriften und anderen periodischen Druckschriften, weniger als viermal wöchentlich erscheinend |
89121 (*) |
18.12.14 |
Dienstleistungen des Druckens von Büchern, Landkarten, hydrografischen oder ähnlichen Karten aller Arten, Bildern, Zeichnungen und Fotografien und Ansichtspostkarten |
89121 (*) |
18.12.15 |
Dienstleistungen des Bedruckens von Etiketten, Anhängern und dergleichen |
89121 (*) |
18.12.16 |
Dienstleistungen des unmittelbaren Bedruckens von Kunststoff, Glas, Metall, Holz und Keramik |
89121 (*) |
18.12.19 |
Andere Dienstleistungen des Druckens, a.n.g. |
89121 (*) |
18.13 |
Druck- und medienvorbereitende Dienstleistungen |
|
18.13.1 |
Druckvorbereitende Dienstleistungen |
|
18.13.10 |
Druckvorbereitende Dienstleistungen |
89121 (*) |
18.13.2 |
Druckformen (z. B. Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder) |
|
18.13.20 |
Druckformen (z. B. Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder) |
32800 |
18.13.3 |
Sonstige Druckereileistungen |
|
18.13.30 |
Sonstige Druckereileistungen |
89121 (*) |
18.14 |
Dienstleistungen der Buchbinderei |
|
18.14.1 |
Dienstleistungen der Buchbinderei |
|
18.14.10 |
Dienstleistungen der Buchbinderei und damit verbundene Dienstleistungen |
89121 (*) |
18.2 |
Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern |
|
18.20 |
Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern |
|
18.20.1 |
Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Tonträgern |
|
18.20.10 |
Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Tonträgern |
89122 (*) |
18.20.2 |
Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Bildträgern |
|
18.20.20 |
Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Bildträgern |
89122 (*) |
18.20.3 |
Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Datenträgern |
|
18.20.30 |
Dienstleistungen der Vervielfältigung von bespielten Datenträgern |
89122 (*) |
19 |
Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse |
|
19.1 |
Kokereierzeugnisse |
|
19.10 |
Kokereierzeugnisse |
|
19.10.1 |
Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
|
19.10.10 |
Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
33100 |
19.10.2 |
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert (einschließlich rekonstituierter Teere) |
|
19.10.20 |
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert (einschließlich rekonstituierter Teere) |
33200 |
19.10.3 |
Pech und Pechkoks |
|
19.10.30 |
Pech und Pechkoks |
34540 (*) |
19.10.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kokereierzeugnissen |
|
19.10.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kokereierzeugnissen |
88151 (*) |
19.2 |
Mineralölerzeugnisse |
|
19.20 |
Mineralölerzeugnisse |
|
19.20.1 |
Briketts und ähnliche feste Brennstoffe |
|
19.20.11 |
Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
11020 |
19.20.12 |
Braunkohlenbriketts und ähnliche aus Braunkohle gewonnene feste Brennstoffe |
11030 (*) |
19.20.13 |
Torfbriketts und ähnliche aus Torf gewonnene feste Brennstoffe |
11040 (*) |
19.20.2 |
Motorentreibstoffe, Heizöle und andere Mineralöle |
|
19.20.21 |
Motorenbenzin (einschließlich Flugbenzin) |
33310 |
19.20.22 |
Flugturbinenkraftstoff, leicht |
33320 |
19.20.23 |
Leichtöle, leichte Zubereitungen, a.n.g. |
33330 |
19.20.24 |
Leuchtöl (Kerosin) |
33341 |
19.20.25 |
Flugturbinenkraftstoff aus Kerosin |
33342 |
19.20.26 |
Gasöl |
33360 |
19.20.27 |
Mittelschwere Öle (ohne Leuchtöl (Kerosin)), a.n.g |
33350 |
19.20.28 |
Heizöle, a.n.g. |
33370 |
19.20.29 |
Schmieröle; andere Öle, a.n.g. |
33380 |
19.20.3 |
Gasförmige Kohlenwasserstoffe (ohne Erdgas) |
|
19.20.31 |
Propan und Butane, verflüssigt |
33410 |
19.20.32 |
Ethylen, Propylen, Butylen, Butadien und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt (ohne Erdgas) |
33420 |
19.20.4 |
Andere Mineralölerzeugnisse |
|
19.20.41 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse |
33500 (*) |
19.20.42 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl |
33500 (*) |
19.20.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mineralölerzeugnissen |
|
19.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mineralölerzeugnissen |
88151 (*) |
20 |
Chemische Erzeugnisse |
|
20.1 |
Chemische Grundstoffe, Düngemittel und Stichstoffverbindungen, Kunststoffe in Primärformen und synthetischer Kautschuk in Primärformen |
|
20.11 |
Industriegase |
|
20.11.1 |
Ausgewählte anorganische Industriegase: gasförmige Elemente und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ohne Schwefeldioxid); flüssige Luft, Pressluft; Schwefeltrioxid, Diarsentrioxid (fest) |
|
20.11.11 |
Wasserstoff, Edelgase, Stickstoff, Sauerstoff |
34210 (*) |
20.11.12 |
Gasförmige anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ohne Schwefeldioxid) |
34210 (*) |
20.11.13 |
Flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft |
34250 (*) |
20.11.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Industriegasen |
|
20.11.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Industriegasen |
88160 (*) |
20.12 |
Farbstoffe und Pigmente |
|
20.12.1 |
Metalloxide, -hydroxide, -peroxide (ohne basische Verbindungen der Alkali- und Erdalkalimetalle sowie Aluminiumoxide und -hydroxide); Lithiumoxid und -hydroxid |
|
20.12.11 |
Zinkoxid; Zinkperoxid; Titanoxide |
34220 (*) |
20.12.12 |
Chromoxide und -hydroxide; Manganoxide; Bleioxide; Mennige und Orangemennige; Kupferoxide und -hydroxide |
34220 (*) |
20.12.19 |
Ausgewählte anorganische Basen; ausgewählte Metalloxide (einschließlich Erdpigmenten, Metallhydroxiden und -peroxiden, a.n.g.) (ohne Kupferoxide und -hydroxide) |
34220 (*) |
20.12.2 |
Farben und Farbstoffe; Gerbstoffe; Tannine und ihre Derivate |
|
20.12.21 |
Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Farbstoffe sowie Zubereitungen auf deren Grundlage; synthetische organische Erzeugnisse als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore; Farblacke und Zubereitungen auf deren Grundlage |
34310 |
20.12.22 |
Pflanzliche Gerbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate; Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (ohne Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich, und Zubereitungen auf deren Grundlage |
34320 |
20.12.23 |
Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe, Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben |
34330 |
20.12.24 |
Andere Farbmittel, Pigmente und deren Zubereitungen; anorganische Erzeugnisse als Luminophore, auch chemisch einheitlich |
34340 |
20.12.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten |
|
20.12.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten |
88160 (*) |
20.13 |
Sonstige anorganische Grundstoffe und Chemikalien |
|
20.13.1 |
Angereichertes Uran und Plutonium; abgereichertes Uran und Thorium; andere radioaktive Elemente |
|
20.13.11 |
An U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen usw., die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder deren Verbindungen enthalten (Euratom) |
33620 88152 (*) |
20.13.12 |
An U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen usw., die an U 235 abgereichertes Uran oder seine Verbindungen enthalten (Euratom) |
33630 88152 (*) |
20.13.13 |
Andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen; Legierungen, Dispersionen, keramische Erzeugnisse und Gemische, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten |
33690 |
20.13.14 |
Nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Euratom) |
33710 |
20.13.2 |
Nicht gasförmige chemische Elemente; anorganische Säuren; nicht gasförmige anorganische Halogen-, Sauerstoff- und Schwefelverbindungen der Nichtmetalle |
|
20.13.21 |
Halogene; Schwefel; Kohlenstoff; andere Nichtmetalle, nicht gasförmig |
34231 (*) |
20.13.22 |
Halogen- oder Schwefelverbindungen der Nichtmetalle |
34231 (*) |
20.13.23 |
Alkalimetalle, Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle; Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber |
34231 (*) |
20.13.24 |
Hydrogenchlorid; Oleum, Diphosphorpentaoxid; andere anorganische Säuren, Silizium und Schwefeldioxid |
34231 (*) 34232 |
20.13.25 |
Hydroxide und Peroxide des Natriums, Kaliums oder Magnesiums; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder Bariums; Aluminiumhydroxid; Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze |
34231 (*) |
20.13.3 |
Fluoride und komplexe Fluorosalze; Chloride (ohne Ammoniumchlorid), Chloridoxide und -hydroxide; Bromide, Jodide und deren Oxide; Hypochlorite, Chlorite, Chlorate, Perchlorate, Bromate und Perbromate, Jodate und Perjodate |
|
20.13.31 |
Fluoride, Fluorosilikate, -aluminate und andere komplexe Fluorosalze; Chloride (ohne Ammoniumchlorid), Chloridoxide, Chloridhydroxide; Bromide, Bromidoxide; Jodide, Jodidoxide |
34240 (*) |
20.13.32 |
Hypochlorite, Chlorite, Hypobromite, Chlorate, Perchlorate, Bromate und Perbromate, Jodate und Perjodate |
34240 (*) |
20.13.4 |
Sulfide; Polysulfide; Dithionite, Sulfoxylate, Sulfite, Sulfate usw.; ausgewählte Nitrate; Phosphinate, Phosphonate, Phosphate und Polyphosphate; Carbonate (ohne Ammoniumcarbonat); Peroxocarbonate |
|
20.13.41 |
Sulfide; Polysulfide; Dithionite und Sulfoxylate; Sulfite; Thiosulfate; Sulfate; Alaune; Persulfate |
34240 (*) |
20.13.42 |
Phosphinate, Phosphonate, Phosphate, Polyphosphate und Nitrate (ohne solche von Kalium) |
34240 (*) |
20.13.43 |
Carbonate (ohne Ammoniumcarbonat); Peroxocarbonate (Percarbonate) |
34240 (*) |
20.13.5 |
Salze der Säuren der Metalloxide oder -peroxide; kolloide Edelmetalle; anorganische und organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Amalgame; destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser; andere anorganische Verbindungen |
|
20.13.51 |
Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide; Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |
34250 (*) |
20.13.52 |
Destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser; andere anorganische Verbindungen, Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen |
34250 (*) |
20.13.6 |
Andere anorganische Grundstoffe und Chemikalien |
|
20.13.61 |
Isotope, a.n.g. und deren Verbindungen (einschließlich schweres Wasser) |
34260 |
20.13.62 |
Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide; Fulminate, Cyanate und Thiocyanate; Silicate (ohne Fluorosilicate); Borate; Peroxoborate; andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (ohne Azide) |
34270 |
20.13.63 |
Wasserstoffperoxid |
34280 (*) |
20.13.64 |
Phosphide, Carbide, Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich |
34280 (*) |
20.13.65 |
Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenen Erden |
34290 |
20.13.66 |
Schwefel (ohne sublimierten, gefällten und kolloiden Schwefel) |
34520 |
20.13.67 |
Schwefelkiesabbrände |
34530 |
20.13.68 |
Piezoelektrischer Quarz, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt; andere synthetische oder rekonstituierte Steine, roh oder nur gesägt oder grob geformt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst |
34560 |
20.13.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
|
20.13.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
88160 (*) |
20.14 |
Sonstige organische Grundstoffe und Chemikalien |
|
20.14.1 |
Kohlenwasserstoffe und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
20.14.11 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe |
34110 (*) |
20.14.12 |
Cyclische Kohlenwasserstoffe |
34110 (*) |
20.14.13 |
Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe |
34110 (*) |
20.14.14 |
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert |
34110 (*) |
20.14.19 |
Andere Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe (ohne Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate) |
34110 (*) |
20.14.2 |
Alkohole (einschließlich technischer Fettalkohole), Phenole, Phenolalkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
20.14.21 |
Technische Fettalkohole |
34139 (*) |
20.14.22 |
Acyclische einwertige Alkohole |
34139 (*) |
20.14.23 |
Zwei- und andere mehrwertige Alkohole; Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen und cyclischen Alkohole |
34139 (*) 34570 (*) |
20.14.24 |
Phenole, Phenolalkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
34139 (*) |
20.14.3 |
Carbonsäuren (einschließlich technischer einbasischer Fettsäuren und saurer Öle aus der Raffination), ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
|
20.14.31 |
Technische einbasische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination |
34120 |
20.14.32 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
34140 (*) |
20.14.33 |
Ungesättigte acyclische Carbonsäuren, alicyclische Carbonsäuren, aromatische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
34140 (*) |
20.14.34 |
Aromatische mehrbasische Carbonsäuren und Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstofffunktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren (ohne Salicylsäure und O-Acetylsalicylsäure); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
34140 (*) |
20.14.4 |
Organische Verbindungen mit Stickstofffunktionen |
|
20.14.41 |
Verbindungen mit Aminofunktion |
34150 (*) |
20.14.42 |
Amine mit Sauerstofffunktionen (ohne Lysin und seine Ester und Salze) |
34150 (*) |
20.14.43 |
Ureine, Imide, Imine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse; Verbindungen mit Nitrilfunktion |
34150 (*) |
20.14.44 |
Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen, organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins, Verbindungen mit anderen Stickstofffunktionen |
34150 (*) |
20.14.5 |
Organisch-anorganische Verbindungen, heterocyclische Verbindungen |
|
20.14.51 |
Organische Thioverbindungen und andere organisch-anorganische Verbindungen |
34160 (*) |
20.14.52 |
Heterocyclische Verbindungen, a.n.g.; Nucleinsäuren und ihre Salze |
34160 (*) |
20.14.53 |
Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze oder Ester anderer anorganischer Säuren (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
34180 |
20.14.6 |
Aldehyde, Ketone, Chinone; Ether und Acetale, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; Alkohol-, Ether-, Ketonperoxide, auch chemisch nicht einheitlich; Epoxide; andere organische Verbindungen; Enzyme |
|
20.14.61 |
Aldehyde; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
34170 (*) |
20.14.62 |
Ketone und Chinone; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
34170 (*) |
20.14.63 |
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole; Alkohol-, Ether-, Ketonperoxide, Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Acetale und Halbacetale; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
34170 (*) |
20.14.64 |
Enzyme, auch zubereitet; andere organische Verbindungen; Ketene (ohne Diketen), Kupferacetatarsenit, komplexe Bortrifluoridverbindungen der Essigsäure, des Diethylethers oder des Phenols |
34170 (*) |
20.14.7 |
Verschiedene organische chemische Grundstoffe und Chemikalien |
|
20.14.71 |
Aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz; Tallöl; Terpentinöl; Kolophonium und Harzsäuren; Holzteere, -teeröle, -kreosot, -geist, pflanzliches Pech |
34400 |
20.14.72 |
Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst |
34510 |
20.14.73 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse |
34540 (*) |
20.14.74 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt |
24110 |
20.14.75 |
Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
34131 |
20.14.8 |
Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt (einschließlich der Ligninsulfonate) (ohne Tallöl) |
|
20.14.80 |
Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt (einschließlich der Ligninsulfonate) (ohne Tallöl) |
39230 |
20.14.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anderen organischen Grundstoffen und Chemikalien |
|
20.14.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anderen organischen Grundstoffen und Chemikalien |
88160 (*) |
20.15 |
Düngemittel und Stickstoffverbindungen |
|
20.15.1 |
Salpetersäure; Nitriersäuren, Ammoniak |
|
20.15.10 |
Salpetersäure; Nitriersäuren, Ammoniak |
34233 34651 34652 |
20.15.2 |
Ammoniumchlorid; Nitrite |
|
20.15.20 |
Ammoniumchlorid; Nitrite |
34653 |
20.15.3 |
Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel (ohne Natronsalpeter) |
|
20.15.31 |
Harnstoff |
34611 |
20.15.32 |
Ammoniumsulfat |
34612 |
20.15.33 |
Ammoniumnitrat |
34613 |
20.15.34 |
Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) |
34614 |
20.15.35 |
Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen |
34615 |
20.15.39 |
Andere Stickstoffdüngemittel |
34619 |
20.15.4 |
Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel |
|
20.15.41 |
Superphosphate |
34621 |
20.15.49 |
Andere Phosphatdüngemittel |
34629 |
20.15.5 |
Mineralische oder chemische Kalidüngemittel (ohne Carnallit, Sylvinit und andere natürliche rohe Kalisalze) |
|
20.15.51 |
Kaliumchlorid |
34631 |
20.15.52 |
Kaliumsulfat |
34632 |
20.15.59 |
Andere Kalidüngemittel |
34639 |
20.15.6 |
Natriumnitrat (Natronsalpeter) |
|
20.15.60 |
Natriumnitrat (Natronsalpeter) |
34150 (*) |
20.15.7 |
Düngemittel, a.n.g. |
|
20.15.71 |
Düngemittel mit drei Nährstoffen: Stickstoff, Phosphor und Kalium |
34641 |
20.15.72 |
Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) |
34642 |
20.15.73 |
Monoammoniumphosphat |
34643 |
20.15.74 |
Düngemittel mit zwei Nährstoffen: Stickstoff und Phosphor |
34644 |
20.15.75 |
Düngemittel mit zwei Nährstoffen: Phosphor und Kalium |
34645 |
20.15.76 |
Kaliumnitrat |
34646 |
20.15.79 |
Mineralische oder chemische Düngemittel mit mindestens zwei der Nährstoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium, a.n.g. |
34649 34659 |
20.15.8 |
Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel |
|
20.15.80 |
Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel |
34654 |
20.15.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
|
20.15.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
88160 (*) |
20.16 |
Kunststoffe, in Primärformen |
|
20.16.1 |
Polymere des Ethylens, in Primärformen |
|
20.16.10 |
Polymere des Ethylens, in Primärformen |
34710 |
20.16.2 |
Polymere des Styrols, in Primärformen |
|
20.16.20 |
Polymere des Styrols, in Primärformen |
34720 |
20.16.3 |
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen |
|
20.16.30 |
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen |
34730 |
20.16.4 |
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen |
|
20.16.40 |
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen |
34740 |
20.16.5 |
Andere synthetische, natürliche oder modifizierte natürliche Polymere, in Primärformen; Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren, in Primärformen |
|
20.16.51 |
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
34790 (*) |
20.16.52 |
Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen |
34790 (*) |
20.16.53 |
Acrylpolymere, in Primärformen |
34790 (*) |
20.16.54 |
Polyamide, in Primärformen |
34790 (*) |
20.16.55 |
Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze, in Primärformen |
34790 (*) |
20.16.56 |
Andere Aminoharze, Phenolharze, Polyurethane, in Primärformen |
34790 (*) |
20.16.57 |
Silicone, in Primärformen |
34790 (*) |
20.16.59 |
Andere synthetische, natürliche oder modifizierte natürliche Polymere, a.n.g., in Primärformen; Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren, in Primärformen |
34790 (*) |
20.16.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kunststoffen, in Primärformen |
|
20.16.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kunststoffen, in Primärformen |
88170 (*) |
20.17 |
Synthetischer Kautschuk, in Primärformen |
|
20.17.1 |
Synthetischer Kautschuk, in Primärformen |
|
20.17.10 |
Synthetischer Kautschuk, in Primärformen |
34800 |
20.17.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
|
20.17.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
88170 (*) |
20.2 |
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmittel |
|
20.20 |
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmittel |
|
20.20.1 |
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmittel |
|
20.20.11 |
Insektizide |
34661 |
20.20.12 |
Herbizide |
34663 (*) |
20.20.13 |
Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren |
34663 (*) |
20.20.14 |
Desinfektionsmittel |
34664 |
20.20.15 |
Fungizide |
34662 |
20.20.19 |
Sonstige Pestizide und andere agrochemischen Erzeugnisse |
34666 34669 |
20.20.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Pestiziden und anderen agrochemischen Erzeugnissen |
|
20.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Pestiziden und anderen agrochemischen Erzeugnissen |
88160 (*) |
20.3 |
Anstrichmittel, Druckfarben und Kitte |
|
20.30 |
Anstrichmittel, Druckfarben und Kitte |
|
20.30.1 |
Anstrichmittel; Lösungen von Polymeren mit einem Anteil an organischen Lösungsmitteln über 50 GHT |
|
20.30.11 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst |
35110 (*) |
20.30.12 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium gelöst oder dispergiert; Lösungen dieser Polymere, mit einem Anteil an organischen Lösungsmitteln über 50 GHT |
35110 (*) |
20.30.2 |
Zubereitete Pigmente usw. und Glasfritte für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie; andere Anstrichfarben, Lacke, zubereitete Sikkative und Pigmente; Prägefolien; Färbemittel; Kitte; Druckfarben |
|
20.30.21 |
Zubereitete Pigmente, Trübungsmittel, Farben, Schmelzglasuren, Engoben, flüssige Glanzmittel usw. für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie; Glasfritte |
35110 (*) |
20.30.22 |
Andere Anstrichfarben, Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben, Sikkative; Pigmente in nichtwässrigen Medien; Prägefolien; Färbemittel, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Kitte; Spachtelmassen; zusammengesetzte organische Löse-, Verdünnungsmittel, a.n.g. |
35110 (*) |
20.30.23 |
Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben oder ähnlichen Aufmachungen |
35120 |
20.30.24 |
Druckfarben |
35130 |
20.30.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten |
|
20.30.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten |
88160 (*) |
20.4 |
Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemittel sowie Duftstoffe |
|
20.41 |
Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln |
|
20.41.1 |
Glycerin |
|
20.41.10 |
Glycerin |
34570 (*) |
20.41.2 |
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ohne Seifen) |
|
20.41.20 |
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ohne Seifen) |
35310 |
20.41.3 |
Seifen; organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Reinigungsmittel |
|
20.41.31 |
Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen |
35321 (*) |
20.41.32 |
Grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend |
35322 |
20.41.4 |
Desodorierende Zubereitungen; Wachse; Schuh-, Leder- und Autopflegemittel; Polier- und Scheuermittel |
|
20.41.41 |
Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien |
35331 |
20.41.42 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse |
35332 |
20.41.43 |
Schuh- und Lederpflegemittel; Möbel- und Bohnerwachs; Autopflegemittel; Polier- und Scheuermittel |
35333 |
20.41.44 |
Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen |
35334 |
20.41.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln |
|
20.41.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln |
88160 (*) |
20.42 |
Körperpflegemittel und Duftstoffe |
|
20.42.1 |
Duftstoffe und -wässer, zubereitete |
|
20.42.11 |
Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) |
35323 (*) |
20.42.12 |
Schminkmittel (Make-up) |
35323 (*) |
20.42.13 |
Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege |
35323 (*) |
20.42.14 |
Puder, lose oder fest, zur Schönheits- oder Körperpflege |
35323 (*) |
20.42.15 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (einschließlich Bräunungsmittel) |
35323 (*) |
20.42.16 |
Haarwaschmittel, Dauerwellmittel und Haarlacke |
35323 (*) |
20.42.17 |
Andere zubereitete Haarbehandlungsmittel |
35323 (*) |
20.42.18 |
Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel (einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen); Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
35323 (*) |
20.42.19 |
Zubereitete Rasiermittel; Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel; zubereitete Bad- und Duschzusätze; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, a.n.g. |
35321 (*) 35323 (*) |
20.42.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Duftstoffen und Körperpflegemitteln |
|
20.42.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Duftstoffen und Körperpflegemitteln |
88160 (*) |
20.5 |
Sonstige chemische Erzeugnisse |
|
20.51 |
Pyrotechnische Erzeugnisse |
|
20.51.1 |
Zubereitete Sprengstoffe; Sicherheitszündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder; Feuerwerkskörper |
|
20.51.11 |
Schießpulver und andere zubereitete Sprengstoffe |
35450 (*) |
20.51.12 |
Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; elektrische Sprengzünder |
35450 (*) |
20.51.13 |
Feuerwerkskörper |
35460 (*) |
20.51.14 |
Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel (ohne Feuerwerkskörper) |
35460 (*) |
20.51.2 |
Zündhölzer |
|
20.51.20 |
Zündhölzer |
38998 |
20.51.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen |
|
20.51.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen |
88160 (*) |
20.52 |
Klebstoffe |
|
20.52.1 |
Klebstoffe |
|
20.52.10 |
Klebstoffe |
35420 (*) |
20.52.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Klebstoffen |
|
20.52.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Klebstoffen |
88160 (*) |
20.53 |
Etherische Öle |
|
20.53.1 |
Etherische Öle |
|
20.53.10 |
Etherische Öle |
35410 |
20.53.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von etherischen Ölen |
|
20.53.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von etherischen Ölen |
88160 (*) |
20.59 |
Sonstige chemische Erzeugnisse, a.n.g. |
|
20.59.1 |
Lichtempfindliche fotografische Platten, Filme und Papiere (einschließlich sensibilisierter Druckformen), nicht belichtet; zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken |
|
20.59.11 |
Lichtempfindliche fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, nicht belichtet |
48341 |
20.59.12 |
Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ohne Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
48342 |
20.59.2 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, chemisch modifiziert (ohne solche ganz oder teilweise hydriert, umgeestert u. Ä., jedoch nicht weiterverarbeitet) |
|
20.59.20 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, chemisch modifiziert (ohne solche ganz oder teilweise hydriert, umgeestert u. Ä., jedoch nicht weiterverarbeitet) |
34550 |
20.59.3 |
Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen u. Ä., auch konzentriert oder in fester Form (ohne Druckfarben) |
|
20.59.30 |
Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen u. Ä., auch konzentriert oder in fester Form (ohne Druckfarben) |
35140 |
20.59.4 |
Zubereitete Schmiermittel; Additive; zubereitete Gefrierschutzmittel und Mittel zum Enteisen |
|
20.59.41 |
Zubereitete Schmiermittel |
35430 (*) |
20.59.42 |
Zubereitete Antiklopfmittel und Additive |
35430 (*) |
20.59.43 |
Hydraulikflüssigkeiten; zubereitete Gefrierschutzmittel und Mittel zum Enteisen |
35430 (*) |
20.59.5 |
Verschiedene chemische Erzeugnisse |
|
20.59.51 |
Peptone und ihre Derivate, andere Eiweißstoffe und Derivate, a.n.g.; Hautpulver |
35420 (*) |
20.59.52 |
Zusammengesetzte Diagnostik- oder Laborreagenzien, a.n.g.; Modelliermassen; Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke; Füllungen für Feuerlöschgeräte; Nährsubstrate zum Züchten von Mikroorganismen |
35440 (*) |
20.59.53 |
Chemische Elemente und chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
35470 |
20.59.54 |
Aktivkohle |
35490 (*) |
20.59.55 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen für die Textil-, Papier-, Lederindustrie oder ähnliche Industrien |
35490 (*) |
20.59.56 |
Zubereitungen zum Abbeizen, Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger und Antioxidationsmittel; Reaktionsauslöser; Alkylbenzol- und Alkylnaphtalin-Gemische |
35490 (*) |
20.59.57 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse |
35490 (*) |
20.59.59 |
Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), a.n.g.; Rückstände aus der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. |
35490 (*) |
20.59.6 |
Gelatine und ihre Derivate, einschließlich Milchalbumin |
|
20.59.60 |
Gelatine und ihre Derivate, einschließlich Milchalbumin |
35420 (*) |
20.59.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen, a.n.g. |
|
20.59.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen, a.n.g. |
88160 (*) |
20.6 |
Chemiefasern |
|
20.60 |
Chemiefasern |
|
20.60.1 |
Kabel aus synthetischen Filamenten; synthetische Spinnfasern; hochfeste Garne aus Polyamiden und Polyestern, texturierte Garne aus synthetischen Filamenten; synthetische Monofile |
|
20.60.11 |
Kabel aus synthetischen Filamenten; synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt |
35510 |
20.60.12 |
Hochfeste Garne aus Polyamiden und Polyestern |
35520 (*) |
20.60.13 |
Andere synthetische Monofilamente |
35520 (*) |
20.60.14 |
Synthetische Monofile, Streifen und dergleichen, aus synthetischen Spinnstoffen |
35530 |
20.60.2 |
Kunstfasern |
|
20.60.21 |
Kabel aus Zellulose und anderen künstlichen Filamenten sowie Zellulose- und andere künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt |
35540 |
20.60.22 |
Hochfeste Garne aus Viskose |
35550 (*) |
20.60.23 |
Andere Monofilamente aus Zellulose |
35550 (*) |
20.60.24 |
Monofile aus Zellulose; Streifen und dergleichen, aus künstlichen Spinnstoffen |
35560 |
20.60.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kunstfasern |
|
20.60.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kunstfasern |
88160 (*) |
21 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
|
21.1 |
Pharmazeutische Grundstoffe |
|
21.10 |
Pharmazeutische Grundstoffe |
|
21.10.1 |
Salicylsäure, O-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester |
|
21.10.10 |
Salicylsäure, O-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester |
35210 |
21.10.2 |
Lysin; Glutaminsäure und ihre Salze; quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Phosphoaminolipoide; Amide und ihre Derivate sowie deren Salze |
|
21.10.20 |
Lysin; Glutaminsäure und ihre Salze; quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Phosphoaminolipoide; Amide und ihre Derivate sowie deren Salze |
35220 |
21.10.3 |
Ausgewählte heterocyclische Verbindungen; Sulfonamide |
|
21.10.31 |
Ausgewählte heterocyclische Verbindungen |
35230 (*) |
21.10.32 |
Sulfonamide |
35230 (*) |
21.10.4 |
Chemisch reine Zucker (ohne Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose, Fructose); Ether und Ester von Zuckern und ihre Salze |
|
21.10.40 |
Chemisch reine Zucker (ohne Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose, Fructose); Ether und Ester von Zuckern und ihre Salze |
35240 |
21.10.5 |
Provitamine, Vitamine und Hormone, Glykoside, Alkaloide, Antibiotika |
|
21.10.51 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln |
35250 (*) |
21.10.52 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone; ihre hauptsächlich als Hormone gebrauchten Derivate; andere hauptsächlich als Hormone gebrauchte Steroide |
35250 (*) |
21.10.53 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside und pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate |
35250 (*) |
21.10.54 |
Antibiotika |
35250 (*) |
21.10.6 |
Drüsen, andere Organe, andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen und ähnlichen Zwecken; Heparin; menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen und ähnlichen Zwecken zubereitet; Kulturen von Mikroorganismen |
|
21.10.60 |
Drüsen, andere Organe, andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen und ähnlichen Zwecken; Heparin; menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen und ähnlichen Zwecken zubereitet; Kulturen von Mikroorganismen |
35270 (*) |
21.10.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen |
|
21.10.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen |
88160 (*) |
21.2 |
Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse |
|
21.20 |
Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse |
|
21.20.1 |
Arzneiwaren |
|
21.20.11 |
Arzneiwaren, Penicilline oder andere Antibiotika enthaltend |
35260 (*) |
21.20.12 |
Arzneiwaren (ohne solche mit Antibiotika), Hormone enthaltend |
35260 (*) |
21.20.13 |
Arzneiwaren, Alkaloide oder ihre Derivate, Jod, Jodverbindungen, Vitamine, jedoch weder Hormone noch Antibiotika enthaltend |
35260 (*) |
21.20.2 |
Sonstige pharmazeutische Spezialitäten und Erzeugnisse |
|
21.20.21 |
Antisera und andere Blutbestandteile; Vaccine |
35270 (*) |
21.20.22 |
Empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen oder Spermiziden |
35270 35290 (*) |
21.20.23 |
Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren; Röntgenkontrastmittel; andere diagnostische Reagenzien |
35270 (*) 35290 (*) |
21.20.24 |
Heftpflaster, Watte, Mull, Binden; steriles Catgut und ähnliches Material; Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für Erste Hilfe |
35270 (*) 35290 (*) |
21.20.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen |
|
21.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen |
88152 88160 (*) |
22 |
Gummi- und Kunststoffwaren |
|
22.1 |
Gummiwaren |
|
22.11 |
Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen |
|
22.11.1 |
Bereifungen, neu, aus Kautschuk |
|
22.11.11 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen, Rennwagen) |
36111 |
22.11.12 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, für Motorräder, Motorroller und Fahrräder |
36112 |
22.11.13 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, für Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge |
36113 (*) |
22.11.14 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, für Land- und Forstwirtschaftsfahrzeuge, Tiefbau- und andere Fahrzeuge |
36113 (*) |
22.11.15 |
Voll- oder Hohlkammerreifen, Felgenbänder und Luftschläuche aus Kautschuk |
36114 |
22.11.16 |
Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk |
36115 |
22.11.2 |
Bereifungen, runderneuert |
|
22.11.20 |
Bereifungen, runderneuert |
36120 |
22.11.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bereifungen; Runderneuerung von Bereifungen |
|
22.11.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bereifungen; Runderneuerung von Bereifungen |
88170 (*) |
22.19 |
Sonstige Gummiwaren |
|
22.19.1 |
Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
|
22.19.10 |
Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
36210 |
22.19.2 |
Kautschukmischungen und andere Formen (z. B. Fäden, Kordeln, Platten, Blätter), aus nichtvulkanisiertem oder vulkanisiertem Kautschuk |
|
22.19.20 |
Kautschukmischungen und andere Formen (z. B. Fäden, Kordeln, Platten, Blätter), aus nichtvulkanisiertem oder vulkanisiertem Kautschuk |
36220 |
22.19.3 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken |
|
22.19.30 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Form-, Verschluss- und Verbindungsstücken |
36230 |
22.19.4 |
Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk |
|
22.19.40 |
Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk |
36240 |
22.19.5 |
Kautschutierte Gewebe (ohne Reifencordgewebe) |
|
22.19.50 |
Kautschutierte Gewebe (ohne Reifencordgewebe) |
36250 |
22.19.6 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus vulkanisiertem Weichkautschuk |
|
22.19.60 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus vulkanisiertem Weichkautschuk |
36260 |
22.19.7 |
Waren aus Weichkautschuk, a.n.g.; Hartkautschuk und Waren daraus |
|
22.19.71 |
Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken, aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen |
36270 (*) |
22.19.72 |
Bodenbeläge und Fußmatten, aus vulkanisiertem Weichkautschuk |
36270 (*) |
22.19.73 |
Sonstige Waren aus Weichkautschuk, a.n.g.; Hartkautschuk in allen Formen, sowie Waren daraus; Bodenbeläge und Fußmatten, aus vulkanisiertem Zellkautschuk |
29600 (*) 36270 (*) |
22.19.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Gummiwaren |
|
22.19.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Gummiwaren |
88170 (*) |
22.2 |
Kunststoffwaren |
|
22.21 |
Platten, Folien, Schläuche und Profile, aus Kunststoffen |
|
22.21.1 |
Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen |
|
22.21.10 |
Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen |
36310 |
22.21.2 |
Rohre, Schläuche und Formstücke sowie Verschluss- und Verbindungsstücke aus Kunststoffen |
|
22.21.21 |
Kunstdärme; Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Kunststoffen |
36320 (*) |
22.21.29 |
Rohre und Schläuche, biegsam; Form-, Verschluss- oder Verbindungsstücke, aus Kunststoffen |
36320 (*) |
22.21.3 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet und ohne Unterlage |
|
22.21.30 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet und ohne Unterlage |
36330 |
22.21.4 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen |
|
22.21.41 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff |
36390 (*) |
22.21.42 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus anderen Kunststoffen |
36390 (*) |
22.21.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen, aus Kunststoffen |
|
22.21.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen, aus Kunststoffen |
88170 (*) |
22.22 |
Verpackungsmittel aus Kunststoffen |
|
22.22.1 |
Verpackungsmittel aus Kunststoffen |
|
22.22.11 |
Säcke, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens |
36410 (*) |
22.22.12 |
Säcke, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polyvinylchlorid und anderen Kunststoffen (ohne solche aus Polymeren des Ethylens) |
36410 (*) |
22.22.13 |
Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren, aus Kunststoffen |
36490 (*) |
22.22.14 |
Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren, aus Kunststoffen |
36490 (*) |
22.22.19 |
Andere Verpackungsmittel aus Kunststoff |
36490 (*) |
22.22.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen |
|
22.22.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen |
88170 (*) |
22.23 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen |
|
22.23.1 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen; Linoleum- und harte Bodenbeläge, nicht aus Kunststoffen |
|
22.23.11 |
Bodenbeläge, Wand- oder Deckenverkleidungen, aus Kunststoffen |
36910 |
22.23.12 |
Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen |
36930 |
22.23.13 |
Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter für den Baubedarf (ohne Fässer und Transportbehälter), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, aus Kunststoffen |
36950 (*) |
22.23.14 |
Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen; Fensterläden, Jalousien und ähnliche Waren und Teile dafür, aus Kunststoffen |
36950 (*) |
22.23.15 |
Linoleum- und harte Bodenbeläge, nicht aus Kunststoffen, d. h. elastische Bodenbeläge wie Vinyl, Linoleum usw. |
38930 |
22.23.19 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g. |
36950 (*) |
22.23.2 |
Vorgefertigte Gebäude aus Kunststoffen |
|
22.23.20 |
Vorgefertigte Gebäude aus Kunststoffen |
38703 |
22.23.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen |
|
22.23.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen |
88170 (*) |
22.29 |
Sonstige Kunststoffwaren |
|
22.29.1 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhen), aus Kunststoffen |
|
22.29.10 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhen), aus Kunststoffen |
28243 |
22.29.2 |
Haushalts-, Hygiene- und Toilettengegenstände, Waren des technischen Bedarfs, Büro- oder Schulartikel und andere Waren, aus Kunststoffen |
|
22.29.21 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, selbstklebend, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger, aus Kunststoffen |
36920 (*) |
22.29.22 |
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen |
36920 (*) |
22.29.23 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen |
36940 |
22.29.24 |
Teile für Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder, aus Kunststoffen |
36960 |
22.29.25 |
Büro- oder Schulartikel, aus Kunststoffen |
36990 (*) |
22.29.26 |
Beschläge, Statuetten und andere Ziergegenstände, Abwassersiebe und andere Waren, aus Kunststoffen |
36990 (*) |
22.29.29 |
Andere Waren aus Kunststoff |
29600 (*) 36990 (*) 38922 (*) 38994 (*) |
22.29.9 |
Andere Zulieferteile aus Kunststoff; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung anderer Waren aus Kunststoff |
|
22.29.91 |
Andere Zulieferteile aus Kunststoff |
88170 (*) |
22.29.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung anderer Waren aus Kunststoff |
88170 (*) |
23 |
Glas- und Glaswaren, Keramik, verarbeitete Steine und Erden |
|
23.1 |
Glas und Glaswaren |
|
23.11 |
Flachglas (ohne veredeltes und bearbeitetes Flachglas) |
|
23.11.1 |
Gegossenes, gewalztes, gezogenes oder geblasenes Glas, feuerpoliertes Glas (float-glass), geschliffenes oder poliertes Glas |
|
23.11.11 |
Gegossenes, gewalztes, gezogenes oder geblasenes Glas in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender oder reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
37112 |
23.11.12 |
Feuerpoliertes Glas (float-glass), geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
37113 |
23.11.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Flachglas |
|
23.11.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Flachglas |
88180 (*) |
23.12 |
Veredeltes und bearbeitetes Flachglas |
|
23.12.1 |
Veredeltes und bearbeitetes Flachglas |
|
23.12.11 |
Optisches und anderes Glas, gebogen oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen |
37114 |
23.12.12 |
Sicherheitsglas |
37115 |
23.12.13 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen; Spiegel aus Glas |
37116 |
23.12.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von gebogenem und bearbeitetem Flachglas |
|
23.12.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von gebogenem und bearbeitetem Flachglas |
88180 (*) |
23.13 |
Hohlglas |
|
23.13.1 |
Hohlglas |
|
23.13.11 |
Haushaltskonservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen) |
37191 |
23.13.12 |
Trinkgläser aus Bleikristall und aus anderem Glas |
37193 (*) |
23.13.13 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ohne Trinkgläser oder Glasperlen) |
37193 (*) |
23.13.14 |
Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter |
37199 (*) |
23.13.9 |
Veredlungsleistungen an Hohlglas; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Hohlglas |
|
23.13.91 |
Veredlungsleistungen an Trinkgläsern und anderen Glaswaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche |
88180 (*) |
23.13.92 |
Veredlungsleistungen an Glasbehältnissen |
88180 (*) |
23.13.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Hohlglas |
88180 (*) |
23.14 |
Glasfasern und Waren daraus |
|
23.14.1 |
Glasfasern und Waren daraus |
|
23.14.11 |
Glasstapelfasern, Glasseidenstränge und Garne, geschnittenes Textilglas |
37121 |
23.14.12 |
Waren aus Glasfasern (ohne Gewebe) |
37129 |
23.14.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Glasfasern |
|
23.14.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Glasfasern |
88180 (*) |
23.19 |
Sonstiges Glas (einschließlich technischer Glaswaren) |
|
23.19.1 |
Sonstiges Glas (ohne technische Glaswaren) |
|
23.19.11 |
Bruchglas, Glasabfälle, nicht bearbeitetes Glas |
37111 (*) |
23.19.12 |
Bausteine, Platten, Fliesen und andere Waren aus Glas, zu Bauzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken oder dergleichen |
37117 |
23.19.2 |
Technische Glaswaren |
|
23.19.21 |
Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile dafür, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen |
37192 |
23.19.22 |
Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für Brillen, jedoch nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln oder Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser |
37194 |
23.19.23 |
Ampullen, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Glaswaren für Laboratorien; hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas |
37195 |
23.19.24 |
Teile aus Glas für Beleuchtungskörper u. Ä. |
37196 |
23.19.25 |
Elektrische Isolatoren aus Glas |
37197 |
23.19.26 |
Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente (ohne Uhren- und Brillengläser); Glaswürfel; Glaskurzwaren |
37199 (*) |
23.19.9 |
Zurichtung von anderem Glas einschließlich technischer Glaswaren; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anderem Glas einschließlich technischer Glaswaren |
|
23.19.91 |
Zurichtung von anderem Glas einschließlich technischer Glaswaren |
88180 (*) |
23.19.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anderem Glas einschließlich technischer Glaswaren |
88180 (*) |
23.2 |
Feuerfeste keramische Werkstoffe und Waren |
|
23.20 |
Feuerfeste keramische Werkstoffe und Waren |
|
23.20.1 |
Feuerfeste keramische Werkstoffe und Waren |
|
23.20.11 |
Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder Erden |
37310 |
23.20.12 |
Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche geformte feuerfeste keramische Bauteile |
37320 |
23.20.13 |
Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen |
37330 |
23.20.14 |
Retorten, Schmelztiegel, Rohre, Stäbe und andere geformte feuerfeste Waren |
37340 |
23.20.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von feuerfesten Werkstoffen |
|
23.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von feuerfesten Werkstoffen |
88180 (*) |
23.3 |
Keramische Baumaterialien |
|
23.31 |
Keramische Wand- und Bodenfliesen und -platten |
|
23.31.1 |
Unglasierte und glasierte keramische Fliesen, Würfel, Steinchen, Boden- und Wandplatten |
|
23.31.10 |
Unglasierte und glasierte keramische Fliesen, Würfel, Steinchen, Boden- und Wandplatten |
37370 |
23.31.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
|
23.31.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
88180 (*) |
23.32 |
Ziegel und sonstige Baukeramik |
|
23.32.1 |
Ziegel und sonstige Baukeramik |
|
23.32.11 |
Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen |
37350 (*) |
23.32.12 |
Dachziegel aus keramischen Stoffen, Schornsteinteile, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik |
37350 (*) |
23.32.13 |
Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke |
37360 |
23.32.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik |
|
23.32.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik |
88180 (*) |
23.4 |
Sonstige Porzellan- und keramische Erzeugnisse |
|
23.41 |
Keramische Haushaltswaren und Ziergegenstände |
|
23.41.1 |
Keramische Haushaltswaren und Ziergegenstände |
|
23.41.11 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan |
37221 (*) |
23.41.12 |
Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts-, Hygiene- und Toilettengegenstände |
37221 (*) |
23.41.13 |
Statuetten und andere keramische Ziergegenstände |
37222 |
23.41.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen |
|
23.41.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen |
88180 (*) |
23.42 |
Sanitärkeramik |
|
23.42.1 |
Ausgüsse, Wasch-, Klosettbecken, Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände aus Keramik, zu sanitären Zwecken |
|
23.42.10 |
Ausgüsse, Wasch-, Klosettbecken, Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände aus Keramik, zu sanitären Zwecken |
37210 |
23.42.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Sanitärkeramik |
|
23.42.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Sanitärkeramik |
88180 (*) |
23.43 |
Isolatoren und Isolierteile aus Keramik |
|
23.43.1 |
Elektrische Isolatoren und Isolierteile aus Keramik |
|
23.43.10 |
Elektrische Isolatoren und Isolierteile aus Keramik |
37292 |
23.43.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik |
|
23.43.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik |
88180 (*) |
23.44 |
Keramische Erzeugnisse für sonstige technische Zwecke |
|
23.44.1 |
Keramische Erzeugnisse für sonstige technische Zwecke |
|
23.44.11 |
Waren für chemische und andere technische Zwecke, aus Porzellan |
37291 (*) |
23.44.12 |
Andere keramische Waren für chemische und andere technische Zwecke |
37291 (*) 46932 |
23.44.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke |
|
23.44.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke |
88180 (*) |
23.49 |
Keramische Erzeugnisse, a.n.g. |
|
23.49.1 |
Keramische Erzeugnisse, a.n.g. |
|
23.49.11 |
Keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken |
37291 (*) |
23.49.12 |
Andere keramische Waren, a.n.g. |
37299 |
23.49.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Erzeugnissen, a.n.g. |
|
23.49.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von keramischen Erzeugnissen, a.n.g. |
88180 (*) |
23.5 |
Zement, Kalk, gebrannter Gips |
|
23.51 |
Zement |
|
23.51.1 |
Zementklinker, Portlandzement, Tonerdezement und anderer Zement |
|
23.51.11 |
Zementklinker |
37430 |
23.51.12 |
Portlandzement, Tonerdezement und anderer Zement |
37440 |
23.51.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Zement |
|
23.51.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Zement |
88180 (*) |
23.52 |
Kalk und gebrannter Gips |
|
23.52.1 |
Gelöschter und ungelöschter sowie hydraulischer Kalk |
|
23.52.10 |
Gelöschter und ungelöschter sowie hydraulischer Kalk |
37420 |
23.52.2 |
Gips |
|
23.52.20 |
Gips |
37410 |
23.52.3 |
Dolomit, gesintert oder gebrannt |
|
23.52.30 |
Dolomit, gesintert oder gebrannt |
37450 |
23.52.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kalk und Gips |
|
23.52.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kalk und Gips |
88180 (*) |
23.6 |
Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips |
|
23.61 |
Erzeugnisse aus Beton, Zement und Kalksandstein für den Bau |
|
23.61.1 |
Baublöcke und Mauersteine, Dachsteine, Fliesen, vorgefertigte Bauelemente, Rohre, aus Zement, Beton oder Kunststein (Kalksandstein) |
|
23.61.11 |
Baublöcke und Mauersteine, Dachsteine, Fliesen, aus Zement, Beton oder Kunststein (Kalksandstein) |
37540 |
23.61.12 |
Vorgefertigte Bauelemente aus Zement, Beton oder Kunststein (Kalksandstein) |
37550 |
23.61.2 |
Vorgefertigte Gebäude aus Beton |
|
23.61.20 |
Vorgefertigte Gebäude aus Beton |
38704 |
23.61.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Beton, Zement und aus Kalksandstein für den Bau |
|
23.61.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Beton, Zement und aus Kalksandstein für den Bau |
88180 (*) |
23.62 |
Gipserzeugnisse für den Bau |
|
23.62.1 |
Gipserzeugnisse für den Bau |
|
23.62.10 |
Gipserzeugnisse für den Bau |
37530 (*) |
23.62.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau |
|
23.62.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau |
88180 (*) |
23.63 |
Frischbeton (Transportbeton) |
|
23.63.1 |
Frischbeton (Transportbeton) |
|
23.63.10 |
Frischbeton (Transportbeton) |
37510 (*) |
23.63.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Frischbeton (Transportbeton) |
|
23.63.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Frischbeton (Transportbeton) |
88180 (*) |
23.64 |
Mörtel und anderer Beton |
|
23.64.1 |
Mörtel und anderer Beton |
|
23.64.10 |
Mörtel und anderer Beton |
37510 (*) |
23.64.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mörtel und anderem Beton |
|
23.64.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mörtel und anderem Beton |
88180 (*) |
23.65 |
Faserzementwaren |
|
23.65.1 |
Faserzementwaren |
|
23.65.11 |
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Holzabfällen u. Ä., mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt |
37520 |
23.65.12 |
Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen |
37570 |
23.65.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Faserzementwaren |
|
23.65.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Faserzementwaren |
88180 (*) |
23.69 |
Sonstige Waren aus Beton, Zement und Gips, a.n.g. |
|
23.69.1 |
Sonstige Waren aus Beton, Zement und Gips, a.n.g. |
|
23.69.11 |
Sonstige Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, a.n.g. (auch Dekorplatten) (ohne Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen u. Ä.) |
37530 (*) |
23.69.19 |
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, a.n.g. (ohne Baublöcke und Mauersteine, Dachsteine, Fliesen, vorgefertigte Bauelemente, Rohre) |
37560 |
23.69.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, a.n.g. |
|
23.69.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, a.n.g. |
88180 (*) |
23.7 |
Bearbeitete und verarbeitete Naturwerksteine und Natursteine, a.n.g. |
|
23.70 |
Bearbeitete und verarbeitete Naturwerksteine und Natursteine, a.n.g. |
|
23.70.1 |
Bearbeitete und verarbeitete Naturwerksteine und Natursteine, a.n.g. |
|
23.70.11 |
Bearbeiteter Marmor, Travertin und Alabaster und Erzeugnisse daraus (außer Pflastersteinen, Bordsteinen, Pflasterplatten, Fliesen, Würfeln und dergleichen); Körnungen, Splitter und Mehl von Marmor, Travertin und Alabaster, künstlich gefärbt |
37610 |
23.70.12 |
Andere bearbeitete Naturwerksteine und Natursteine und Erzeugnisse daraus; andere Körnungen, Splitter und anderes Mehl von Naturstein, künstlich gefärbt; Erzeugnisse aus Pressschiefer |
37690 |
23.70.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von bearbeiteten und verarbeiteten Naturwerksteinen und Natursteinen |
|
23.70.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von bearbeiteten und verarbeiteten Naturwerksteinen und Natursteinen |
88180 (*) |
23.9 |
Sonstige Erzeugnisse aus nicht metallischen Mineralien |
|
23.91 |
Schleifkörper und Schleifmittel auf Unterlage |
|
23.91.1 |
Schleifkörper und Schleifmittel auf Unterlage |
|
23.91.11 |
Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Bearbeiten von Steinen, sowie Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt |
37910 (*) |
23.91.12 |
Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Unterlage aus Gewebe, Papier oder Pappe |
37910 (*) |
23.91.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schleifmitteln |
|
23.91.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schleifmitteln |
88180 (*) |
23.99 |
Sonstige Erzeugnisse aus nicht metallischen Mineralien, a.n.g. |
|
23.99.1 |
Sonstige Erzeugnisse aus nicht metallischen Mineralien, a.n.g. |
|
23.99.11 |
Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Erzeugnisse aus solchen Mischungen oder aus Asbest; Reibungsbeläge für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, nicht eingebaut |
37920 |
23.99.12 |
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen |
37930 |
23.99.13 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von natürlichen oder Kunststeinen sowie Bitumen, Naturasphalt oder ähnlichen Bindemitteln |
37940 |
23.99.14 |
Künstlicher Grafit; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff in Form von Halbzeug |
37950 |
23.99.15 |
Künstlicher Korund |
37960 |
23.99.19 |
Mineralische Wollen, geblähte mineralische Erzeugnisse, Mischungen aus mineralischen Stoffen, sonstige Waren aus mineralischen Stoffen, a.n.g. |
37990 |
23.99.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, a.n.g. |
|
23.99.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, a.n.g. |
88180 (*) |
24 |
Metalle und Metallerzeugnisse |
|
24.1 |
Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
|
24.10 |
Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
|
24.10.1 |
Grunderzeugnisse aus Roheisen und Stahl |
|
24.10.11 |
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen |
41111 |
24.10.12 |
Ferrolegierungen |
41112 41113 41114 41115 |
24.10.13 |
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
41116 |
24.10.14 |
Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl |
39350 41117 |
24.10.2 |
Rohstahl |
|
24.10.21 |
Blöcke, andere Roherzeugnisse und Halbzeug aus Kohlenstoffstahl |
41121 |
24.10.22 |
Blöcke, andere Roherzeugnisse und Halbzeug aus nicht rostendem Stahl |
41122 (*) |
24.10.23 |
Blöcke, andere Roherzeugnisse und Halbzeug aus anderem legierten Stahl |
41122 (*) |
24.10.3 |
Flacherzeugnisse, nur warm gewalzt |
|
24.10.31 |
Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr |
41211 |
24.10.32 |
Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
41212 |
24.10.33 |
Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr |
41213 (*) |
24.10.34 |
Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
41214 (*) |
24.10.35 |
Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr |
41213 (*) 41223 (*) |
24.10.36 |
Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
41214 (*) |
24.10.4 |
Flacherzeugnisse aus Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr |
|
24.10.41 |
Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr |
41221 |
24.10.42 |
Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr |
41223 (*) |
24.10.43 |
Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr |
41223 (*) |
24.10.5 |
Flacherzeugnisse aus Stahl, plattiert oder überzogen, und Flacherzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl und aus Silicium-Elektrostahl |
|
24.10.51 |
Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm und mehr |
41231 (*) |
24.10.52 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen |
41232 |
24.10.53 |
Flacherzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
41233 (*) |
24.10.54 |
Flacherzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
41233 (*) |
24.10.55 |
Flacherzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
41234 |
24.10.6 |
Stabstahl, warm verarbeitet |
|
24.10.61 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt |
41241 |
24.10.62 |
Stabstahl aus Stahl, nur geschmiedet, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
41242 |
24.10.63 |
Walzdraht aus nicht rostendem Stahl, warm gewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt |
41243 (*) |
24.10.64 |
Anderer Stabstahl aus nicht rostendem Stahl, nur geschmiedet, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
41244 (*) 41273 (*) |
24.10.65 |
Walzdraht aus anderem legierten Stahl, warm gewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt |
41243 (*) |
24.10.66 |
Stabstahl aus anderem legierten Stahl, nur geschmiedet, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
41244 (*) 41271 (*) 41272 (*) 41273 (*) |
24.10.67 |
Hohlbohrerstäbe |
41275 |
24.10.7 |
Offene Profile, Spundwanderzeugnisse und Oberbaumaterial für Bahnen, warm verarbeitet, aus Stahl |
|
24.10.71 |
Offene Profile, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, aus nicht legiertem Stahl |
41251 |
24.10.72 |
Offene Profile, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, aus nicht rostendem Stahl |
41274 (*) |
24.10.73 |
Offene Profile, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, aus anderem legiertem Stahl |
41274 (*) |
24.10.74 |
Spundwanderzeugnisse aus Stahl, durch Schweißen hergestellte offene Profile aus Stahl |
41252 |
24.10.75 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Stahl |
41253 |
24.10.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
|
24.10.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
88213 (*) |
24.2 |
Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Stahl |
|
24.20 |
Stahlrohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Stahl |
|
24.20.1 |
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl |
|
24.20.11 |
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl |
41281 |
24.20.12 |
Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl |
41282 |
24.20.13 |
Andere Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, aus Stahl |
41283 |
24.20.14 |
Rohre mit anderem als kreisförmigem Querschnitt sowie Hohlprofile, aus Stahl |
41284 |
24.20.2 |
Geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Stahl |
|
24.20.21 |
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, geschweißt, mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Stahl |
41285 (*) |
24.20.22 |
Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, geschweißt, mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Stahl |
41286 (*) |
24.20.23 |
Sonstige geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Stahl |
41287 (*) |
24.20.24 |
Sonstige Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, etwa solche mit lediglich aneinander gefügten Nahträndern bzw. genieteter oder in ähnlicher Weise geschlossener Naht, mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Stahl |
41289 (*) |
24.20.3 |
Geschweißte Rohre mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl |
|
24.20.31 |
Geschweißte Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl |
41285 (*) |
24.20.32 |
Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, geschweißt, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl |
41286 (*) |
24.20.33 |
Geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl |
41287 (*) |
24.20.34 |
Rohre mit anderem als kreisförmigem Querschnitt, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl |
41288 |
24.20.35 |
Andere Rohre, etwa solche mit lediglich aneinander gefügten Nahträndern bzw. genieteter oder in ähnlicher Weise geschlossener Naht, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl |
41289 (*) |
24.20.4 |
Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Stahl, nicht gegossen |
|
24.20.40 |
Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Stahl, nicht gegossen |
41293 |
24.20.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Rohren und Hohlprofilen sowie Verbindungsstücken für Rohre und Hohlprofile, aus Stahl |
|
24.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Rohren und Hohlprofilen sowie Verbindungsstücken für Rohre und Hohlprofile, aus Stahl |
88213 (*) |
24.3 |
Sonstige Erzeugnisse der ersten Bearbeitung von Eisen und Stahl |
|
24.31 |
Blankstahl |
|
24.31.1 |
Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht legiertem Stahl |
|
24.31.10 |
Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht legiertem Stahl |
41261 |
24.31.2 |
Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus legiertem Stahl (außer nicht rostendem Stahl) |
|
24.31.20 |
Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus legiertem Stahl (außer nicht rostendem Stahl) |
41264 (*) 41271 (*) 41272 (*) 41274 (*) |
24.31.3 |
Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht rostendem Stahl |
|
24.31.30 |
Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht rostendem Stahl |
41244 (*) 41264 (*) |
24.31.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Blankstahl |
|
24.31.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Blankstahl |
88213 (*) |
24.32 |
Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm |
|
24.32.1 |
Kalt gewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, nicht überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
|
24.32.10 |
Kalt gewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, nicht überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
41222 41224 |
24.32.2 |
Kalt gewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
|
24.32.20 |
Kalt gewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
41231 (*) |
24.32.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm |
|
24.32.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm |
88213 (*) |
24.33 |
Kaltprofile |
|
24.33.1 |
Offene Kaltprofile |
|
24.33.11 |
Offene Kaltprofile aus nicht legiertem Stahl |
41262 (*) |
24.33.12 |
Offene Kaltprofile aus nicht rostendem Stahl |
41274 (*) |
24.33.2 |
Profilierte Bleche, kalt hergestellt, aus nicht legiertem Stahl |
|
24.33.20 |
Profilierte Bleche, kalt hergestellt, aus nicht legiertem Stahl |
41262 (*) |
24.33.3 |
Sandwich-Platten aus beschichtetem Stahlblech |
|
24.33.30 |
Sandwich-Platten aus beschichtetem Stahlblech |
42190 (*) |
24.33.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kaltprofilen |
|
24.33.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kaltprofilen |
88213 (*) |
24.34 |
Kalt gezogener Draht |
|
24.34.1 |
Kalt gezogener Draht |
|
24.34.11 |
Kalt gezogener Draht aus nicht legiertem Stahl |
41263 |
24.34.12 |
Kalt gezogener Draht aus nicht rostendem Stahl |
41265 (*) |
24.34.13 |
Kalt gezogener Draht aus anderem legierten Stahl |
41265 (*) |
24.34.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von kalt gezogenem Draht |
|
24.34.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von kalt gezogenem Draht |
88213 (*) |
24.4 |
NE-Metalle und Halbzeug daraus |
|
24.41 |
Edelmetalle und Halbzeug daraus |
|
24.41.1 |
Silber (einschließlich vergoldetem oder platiniertem Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
24.41.10 |
Silber (einschließlich vergoldetem oder platiniertem Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
41310 |
24.41.2 |
Gold (einschließlich platiniertem Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
24.41.20 |
Gold (einschließlich platiniertem Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
41320 |
24.41.3 |
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
24.41.30 |
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
41330 |
24.41.4 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
|
24.41.40 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
41340 |
24.41.5 |
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder |
|
24.41.50 |
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
41350 |
24.41.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Edelmetallen und Halbzeug daraus |
|
24.41.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Edelmetallen und Halbzeug daraus |
88213 (*) |
24.42 |
Aluminium und Halbzeug daraus |
|
24.42.1 |
Aluminium in Rohform, Aluminiumlegierungen; Aluminiumoxid |
|
24.42.11 |
Aluminium in Rohform, Aluminiumlegierungen |
41431 |
24.42.12 |
Aluminiumoxid (ohne künstlichen Korund) |
41432 |
24.42.2 |
Halbzeug aus Aluminium |
|
24.42.21 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium |
41531 |
24.42.22 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
41532 |
24.42.23 |
Draht aus Aluminium |
41533 |
24.42.24 |
Bleche und Bänder aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
41534 |
24.42.25 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
41535 |
24.42.26 |
Rohre aus Aluminium; Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Aluminium |
41536 |
24.42.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Aluminium und Halbzeug daraus |
|
24.42.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Aluminium und Halbzeug daraus |
88213 (*) |
24.43 |
Blei, Zink und Zinn und Halbzeug daraus |
|
24.43.1 |
Blei, Zink und Zinn, in Rohform |
|
24.43.11 |
Blei, in Rohform |
41441 |
24.43.12 |
Zink, in Rohform |
41442 |
24.43.13 |
Zinn, in Rohform |
41443 |
24.43.2 |
Halbzeug aus Blei, Zink und Zinn |
|
24.43.21 |
Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei |
41542 |
24.43.22 |
Staub, Pulver und Flitter, aus Zink |
41544 |
24.43.23 |
Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien, aus Zink |
41545 |
24.43.24 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn |
41547 |
24.43.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Blei, Zink und Zinn und von Halbzeug daraus |
|
24.43.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Blei, Zink und Zinn und von Halbzeug daraus |
88213 (*) |
24.44 |
Kupfer und Halbzeug daraus |
|
24.44.1 |
Kupfer in Rohform; Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
|
24.44.11 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
41411 |
24.44.12 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
41412 |
24.44.13 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen |
41413 |
24.44.2 |
Halbzeug aus Kupfer oder Kupferlegierungen |
|
24.44.21 |
Pulver und Flitter, aus Kupfer |
41511 |
24.44.22 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer |
41512 |
24.44.23 |
Draht aus Kupfer |
41513 |
24.44.24 |
Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm |
41514 |
24.44.25 |
Folien und dünne Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger |
41515 |
24.44.26 |
Rohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Kupfer |
41516 |
24.44.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kupfer und Halbzeug daraus |
|
24.44.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kupfer und Halbzeug daraus |
88213 (*) |
24.45 |
Sonstige NE-Metalle und Halbzeug daraus |
|
24.45.1 |
Nickelmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform |
|
24.45.11 |
Nickel in Rohform |
41422 |
24.45.12 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie |
41421 |
24.45.2 |
Halbzeug aus Nickel |
|
24.45.21 |
Pulver und Flitter, aus Nickel |
41521 |
24.45.22 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel |
41522 |
24.45.23 |
Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel |
41523 |
24.45.24 |
Rohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel |
41524 |
24.45.3 |
Sonstige NE-Metalle und Erzeugnisse daraus; Cermets; Abfälle und Schrott |
|
24.45.30 |
Sonstige NE-Metalle und Erzeugnisse daraus; Cermets; Abfälle und Schrott |
41601 41602 41603 41604 |
24.45.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger NE-Metalle und von Erzeugnissen daraus |
|
24.45.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger NE-Metalle und von Erzeugnissen daraus |
88213 (*) |
24.46 |
Kernbrennstoffe |
|
24.46.1 |
Natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten |
|
24.46.10 |
Natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten |
33610 |
24.46.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kernbrennstoffen |
|
24.46.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kernbrennstoffen |
88152 (*) |
24.5 |
Gießereierzeugnisse |
|
24.51 |
Eisengießereierzeugnisse |
|
24.51.1 |
Eisengießereierzeugnisse |
|
24.51.11 |
Teile aus Temperguss |
89310 (*) |
24.51.12 |
Teile aus Gusseisen mit Kugelgrafit |
89310 (*) |
24.51.13 |
Teile aus nicht verformbarem Gusseisen |
89310 (*) |
24.51.2 |
Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
|
24.51.20 |
Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
41291 (*) |
24.51.3 |
Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Gusseisen |
|
24.51.30 |
Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Gusseisen |
41292 (*) |
24.51.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Eisengießereierzeugnissen |
|
24.51.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Eisengießereierzeugnissen |
89310 (*) |
24.52 |
Teile aus Stahlguss |
|
24.52.1 |
Teile aus Stahlguss |
|
24.52.10 |
Teile aus Stahlguss |
89310 (*) |
24.52.2 |
Rohre aus Stahlschleuderguss |
|
24.52.20 |
Rohre aus Stahlschleuderguss |
41291 (*) |
24.52.3 |
Rohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Gussstahl |
|
24.52.30 |
Rohre, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Gussstahl |
41292 (*) |
24.53 |
Teile aus Leichtmetallguss |
|
24.53.1 |
Teile aus Leichtmetallguss |
|
24.53.10 |
Teile aus Leichtmetallguss |
89310 (*) |
24.54 |
Teile aus Buntmetall-/Schwermetallguss |
|
24.54.1 |
Teile aus Buntmetall-/Schwermetallguss |
|
24.54.10 |
Teile aus Buntmetall-/Schwermetallguss |
89310 (*) |
25 |
Metallerzeugnisse |
|
25.1 |
Stahl- und Leichtmetallbauerzeugnisse |
|
25.11 |
Metallkonstruktionen |
|
25.11.1 |
Vorgefertigte Gebäude aus Metall |
|
25.11.10 |
Vorgefertigte Gebäude aus Metall |
38702 |
25.11.2 |
Andere Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Metall |
|
25.11.21 |
Brücken und Brückenelemente, aus Eisen oder Stahl |
42110 (*) |
25.11.22 |
Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl |
42110 (*) |
25.11.23 |
Andere Konstruktionen und Konstruktionsteile, Bleche, Stäbe, Profile und dergleichen, aus Eisen, Stahl, oder Aluminium |
42190 (*) |
25.11.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Metallkonstruktionen |
|
25.11.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Metallkonstruktionen |
88219 (*) |
25.12 |
Ausbauelemente aus Metall |
|
25.12.1 |
Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, aus Metall |
|
25.12.10 |
Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, aus Metall |
42120 |
25.12.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Metalltoren, -türen und -fenstern |
|
25.12.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Metalltoren, -türen und -fenstern |
88219 (*) |
25.2 |
Tanks, Sammelbehälter sowie ähnliche Behälter und Kessel, aus Metall |
|
25.21 |
Heizkörper und -kessel für Zentralheizungen |
|
25.21.1 |
Heizkörper für Zentralheizungen; Zentralheizungskessel |
|
25.21.11 |
Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, aus Eisen oder Stahl |
44823 |
25.21.12 |
Zentralheizungskessel für die Warmwasser- und Niederdruckdampferzeugung |
44825 |
25.21.13 |
Teile für Zentralheizungskessel |
44833 |
25.21.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen |
|
25.21.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen |
88219 (*) |
25.29 |
Andere Tanks, Sammelbehälter und ähnliche Behälter, aus Metall |
|
25.29.1 |
Andere Tanks, Sammelbehälter und ähnliche Behälter, aus Metall |
|
25.29.11 |
Tanks, Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter (ohne solche für verdichtetes oder verflüssigtes Gas), aus Eisen, Stahl oder Aluminium, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l (ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen) |
42210 |
25.29.12 |
Behälter aus Metall, für verdichtete oder verflüssigte Gase |
42220 |
25.29.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Metalltanks und -behältern |
|
25.29.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Metalltanks und -behältern |
88219 (*) |
25.3 |
Dampfkessel (ohne Zentralheizungskessel); Kernreaktoren |
|
25.30 |
Dampfkessel (ohne Zentralheizungskessel); Kernreaktoren |
|
25.30.1 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), Teile dafür |
|
25.30.11 |
Dampfkessel (Dampferzeuger) für die Heißwasser- und Niederdruckdampferzeugung; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
42320 |
25.30.12 |
Hilfsapparate für Zentralheizungskessel, Dampfkessel und Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser; Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen |
42330 |
25.30.13 |
Teile für Dampfkessel, Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser, Hilfsapparate für Kessel und Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen |
42342 |
25.30.2 |
Kernreaktoren, Teile dafür |
|
25.30.21 |
Kernreaktoren, außer Isotopentrennern |
42310 |
25.30.22 |
Teile für Kernreaktoren, außer Isotopentrennern |
42341 |
25.30.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Dampferzeugern (ohne Zentralheizungskessel) |
|
25.30.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Dampferzeugern (ohne Zentralheizungskessel) |
88219 (*) |
25.4 |
Waffen und Munition |
|
25.40 |
Waffen und Munition |
|
25.40.1 |
Waffen und Munition, Teile dafür |
|
25.40.11 |
Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und dergleichen |
44720 |
25.40.12 |
Revolver, Pistolen, nicht militärische Schusswaffen und ähnliche Geräte |
44730 |
25.40.13 |
Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse; Teile dafür |
44740 |
25.40.14 |
Teile und Zubehör für militärische und andere Waffen |
44760 |
25.40.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Waffen und Munition |
|
25.40.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Waffen und Munition |
88214 |
25.5 |
Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile, gewalzte Ringe und pulvermetallurgische Erzeugnisse |
|
25.50 |
Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile, gewalzte Ringe und pulvermetallurgische Erzeugnisse |
|
25.50.1 |
Freiformschmiedestücke, Kaltfließpressteile, Gesenkschmiedeteile, Press-, Zieh- oder Stanzteile, aus Stahl oder NE-Metall |
|
25.50.11 |
Freiformschmiedestücke, Kaltfließpressteile, aus Stahl oder NE-Metall |
89320 (*) |
25.50.12 |
Gesenkschmiedeteile aus Stahl |
89320 (*) |
25.50.13 |
Press-, Zieh- oder Stanzteile, aus Stahl oder NE-Metall |
89320 (*) |
25.50.2 |
Pulvermetallurgische Erzeugnisse |
|
25.50.20 |
Pulvermetallurgische Erzeugnisse |
89320 (*) |
25.6 |
Leistungen der Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanikleistungen, a.n.g. |
|
25.61 |
Leistungen der Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung |
|
25.61.1 |
Leistungen des Überziehens von Metallen |
|
25.61.11 |
Leistungen des Überziehens von Metallen mit Metallen |
88211 (*) |
25.61.12 |
Leistungen des Überziehens von Metallen mit Nichtmetallen |
88211 (*) |
25.61.2 |
Andere Veredlungsleistungen an Metallen |
|
25.61.21 |
Wärmebehandlungsleistungen an Metallen (ohne metallische Überzüge) |
88211 (*) |
25.61.22 |
Andere Veredlungsleistungen an Metalloberflächen |
88211 (*) |
25.62 |
Mechanikleistungen |
|
25.62.1 |
Leistungen des Drehens von Metallteilen |
|
25.62.10 |
Leistungen des Drehens von Metallteilen |
88212 |
25.62.2 |
Andere allgemeine Mechanikleistungen |
|
25.62.20 |
Andere allgemeine Mechanikleistungen |
88213 (*) |
25.7 |
Schneidwaren, Werkzeuge, Schlösser und Beschläge aus unedlen Metallen |
|
25.71 |
Schneidwaren und Bestecke aus unedlen Metallen |
|
25.71.1 |
Schneidwaren und Bestecke aus unedlen Metallen |
|
25.71.11 |
Messer (ohne solche für Maschinen); Griffe und Klingen für Messer; Scheren und Scherenblätter |
42913 |
25.71.12 |
Rasierapparate, Rasiermesser, Rasierklingen und andere Teile für Rasierapparate und -messer |
42914 |
25.71.13 |
Andere Schneidwaren; Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege |
42915 |
25.71.14 |
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
42916 |
25.71.15 |
Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile und Scheiden dafür |
44750 |
25.71.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schneidwaren und Besteck |
|
25.71.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schneidwaren und Besteck |
88219 (*) |
25.72 |
Schlösser und Beschläge aus unedlen Metallen |
|
25.72.1 |
Schlösser und Beschläge aus unedlen Metallen |
|
25.72.11 |
Vorhängeschlösser, Schlösser für Kraftfahrzeuge und Möbel, aus unedlen Metallen |
42992 (*) |
25.72.12 |
Andere Schlösser und Sicherheitsriegel, aus unedlen Metallen |
42992 (*) |
25.72.13 |
Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss; Teile davon |
42992 (*) |
25.72.14 |
Beschläge und ähnliche Erzeugnisse, für Kraftfahrzeuge, Türen, Fenster, Möbel, Koffer oder andere derartige Waren, aus unedlen Metallen; automatische Türschließer, aus unedlen Metallen |
42992 (*) |
25.72.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schlössern und Beschlägen |
|
25.72.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schlössern und Beschlägen |
88219 (*) |
25.73 |
Werkzeuge |
|
25.73.1 |
Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft |
|
25.73.10 |
Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft |
42921 (*) |
25.73.2 |
Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnter Sägeblätter) |
|
25.73.20 |
Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnter Sägeblätter) |
42921 (*) |
25.73.3 |
Sonstige Handwerkzeuge |
|
25.73.30 |
Sonstige Handwerkzeuge |
42921 (*) |
25.73.4 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Handwerkzeugen, auch kraftbetriebenen, oder in Werkzeugmaschinen |
|
25.73.40 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Handwerkzeugen, auch kraftbetriebenen, oder in Werkzeugmaschinen |
42922 (*) |
25.73.5 |
Formen; Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle |
|
25.73.50 |
Formen; Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle |
44916 |
25.73.6 |
Sonstige Werkzeuge |
|
25.73.60 |
Sonstige Werkzeuge |
42922 (*) |
25.73.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Werkzeugen |
|
25.73.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Werkzeugen |
88219 (*) |
25.9 |
Sonstige Metallwaren |
|
25.91 |
Trommeln und ähnliche Behälter, aus Stahl |
|
25.91.1 |
Trommeln und ähnliche Behälter, aus Stahl |
|
25.91.11 |
Behälter aus Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von 50 bis 300 l, für Stoffe aller Art (ohne solche für verdichtete oder verflüssigte Gase), ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen |
42931 (*) |
25.91.12 |
Behälter aus Eisen oder Stahl (ohne solche, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden), mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l, für Stoffe aller Art (ohne verdichtete oder verflüssigte Gase), ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen |
42931 (*) |
25.91.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Behältern aus Eisen oder Stahl |
|
25.91.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Behältern aus Eisen oder Stahl |
89200 |
25.92 |
Verpackungen und Verschlüsse aus Eisen, Stahl und NE-Metall |
|
25.92.1 |
Verpackungen und Verschlüsse aus Eisen, Stahl und NE-Metall |
|
25.92.11 |
Dosen aus Eisen oder Stahl, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden, mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l |
42931 (*) |
25.92.12 |
Sammelbehälter, Fässer, Dosen, Tuben, Verpackungsröhrchen und andere Behälter, aus Aluminium, mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger |
42931 (*) |
25.92.13 |
Stopfen (einschließlich Kronenverschlüssen), Verschluss- oder Flaschenkapseln, anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen |
42932 |
25.92.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall |
|
25.92.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall |
88219 (*) |
25.93 |
Drahtwaren, Ketten und Federn |
|
25.93.1 |
Drahtwaren, Ketten und Federn |
|
25.93.11 |
Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ohne isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik) |
42941 |
25.93.12 |
Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer oder Aluminium (ohne isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik) |
42942 42946 |
25.93.13 |
Gewebe, Gitter, Geflechte, aus Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen, Stahl oder Kupfer |
42943 |
25.93.14 |
Reißnägel, Nägel, Stifte, Krampen, Klammern (ohne Heftklammern, zusammenhängend in Streifen) und ähnliche Waren, aus Eisen, Stahl, Kupfer oder Aluminium |
42944 (*) |
25.93.15 |
Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, mit Dekapier- oder Flussmittel umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren |
42950 |
25.93.16 |
Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl; Federn aus Kupfer |
42945 |
25.93.17 |
Ketten (ohne Gelenkketten) und Teile dafür, aus Eisen, Stahl oder Kupfer |
42991 |
25.93.18 |
Näh-, Stick-, Schnür-, Häkelnadeln, Stichel und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, zum Handgebrauch; Sicherheits-, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, a.n.g., aus Eisen oder Stahl |
42997 (*) |
25.93.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn |
|
25.93.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn |
88219 (*) |
25.94 |
Schrauben und Nieten |
|
25.94.1 |
Schrauben, Bolzen, Muttern, Nieten, Splinte, Keile, Federringe und -scheiben, Unterlegscheiben und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl sowie aus Kupfer |
|
25.94.11 |
Schrauben, Gewindebolzen, Muttern, Schwellenschrauben, a.n.g. |
42944 (*) |
25.94.12 |
Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe |
42944 (*) |
25.94.13 |
Unterlegscheiben, Holzschrauben und andere Waren der Schraubenindustrie, mit und ohne Gewinde, aus Kupfer (ohne Stifte, Nägel und ähnliche Waren) |
42944 (*) |
25.94.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schrauben und Nieten |
|
25.94.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schrauben und Nieten |
88219 (*) |
25.99 |
Sonstige Metallwaren, a.n.g. |
|
25.99.1 |
Metallwaren, für Badezimmer und Küchen |
|
25.99.11 |
Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile dafür, aus Eisen, Stahl, Kupfer oder Aluminium |
42911 |
25.99.12 |
Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Teile dafür, aus Eisen, Stahl, Kupfer oder Aluminium |
42912 |
25.99.2 |
Andere Waren aus unedlen Metallen |
|
25.99.21 |
Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen |
42993 |
25.99.22 |
Sortier-, Ablege-, Karteikästen, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen (ohne Büromöbel) |
42994 |
25.99.23 |
Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Heftklammern und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen |
42995 |
25.99.24 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, Rahmen für Fotografien, Bilder und dergleichen, Spiegel, aus unedlen Metallen |
42996 |
25.99.25 |
Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlnieten und Zweispitznieten, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen |
42997 (*) |
25.99.26 |
Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür |
42998 |
25.99.29 |
Sonstige Waren aus unedlen Metallen, a.n.g. |
42999 46931 |
25.99.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Metallwaren, a.n.g. |
|
25.99.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Metallwaren, a.n.g. |
88219 (*) |
26 |
Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse |
|
26.1 |
Elektronische Bauelemente und Leiterplatten |
|
26.11 |
Elektronische Bauelemente |
|
26.11.1 |
Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren |
|
26.11.11 |
Kathodenstrahl-Bildröhren; Fernsehkameraröhren; andere Kathodenstrahlröhren |
47140 (*) |
26.11.12 |
Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone) und andere Elektronenröhren |
47140 (*) |
26.11.2 |
Dioden, Transistoren und andere Halbleiterbauelemente |
|
26.11.21 |
Dioden; Transistoren; Thyristoren, Diacs und Triacs |
47150 (*) |
26.11.22 |
Halbleiterbauelemente; Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon |
47150 (*) |
26.11.3 |
Elektronische integrierte Schaltungen |
|
26.11.30 |
Elektronische integrierte Schaltungen |
47160 |
26.11.4 |
Teile für elektronische Bauelemente, a.n.g. |
|
26.11.40 |
Teile für elektronische Bauelemente, a.n.g. |
47173 |
26.11.9 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung elektronischer integrierter Schaltungen; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung elektronischer Bauelemente |
|
26.11.91 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung elektronischer integrierter Schaltungen |
88233 (*) |
26.11.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung elektronischer Bauelemente |
88233 (*) |
26.12 |
Bestückte Leiterplatten |
|
26.12.1 |
Bestückte gedruckte Schaltungen |
|
26.12.10 |
Bestückte gedruckte Schaltungen |
47130 |
26.12.2 |
Ton-, Video-, Netzwerk- und ähnliche Karten für Geräte der automatischen Datenverarbeitung |
|
26.12.20 |
Ton-, Video-, Netzwerk- und ähnliche Karten für Geräte der automatischen Datenverarbeitung |
45281 45282 |
26.12.3 |
Smart Cards |
|
26.12.30 |
Smart Cards |
47920 |
26.12.9 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung gedruckter Schaltungen; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung bestückter Platinen |
|
26.12.91 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung gedruckter Schaltungen |
88233 (*) |
26.12.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung bestückter Platinen |
88233 (*) |
26.2 |
Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte |
|
26.20 |
Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte |
|
26.20.1 |
Datenverarbeitungsgeräte sowie Teile davon und Zubehör dafür |
|
26.20.11 |
Mobile Computer mit 10 kg Gewicht oder weniger wie Laptops, Notebooks; Personal Digital Assistants (PDA) und ähnliche Computer |
45221 45222 |
26.20.12 |
Zahlungsterminals, Bankautomaten und ähnliche Geräte, die an ein Datenverarbeitungsgerät oder ein Datennetz angeschlossen werden können |
45142 |
26.20.13 |
Andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, die in einem gemeinsamen Gehäuse mindestens eine Zentraleinheit sowie, auch kombiniert, eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit enthalten |
45230 |
26.20.14 |
Andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, wenn sie mit den übrigen Einheiten eines Systems gestellt werden |
45240 |
26.20.15 |
Andere digitale Verarbeitungseinheiten, auch wenn sie eine oder zwei der folgenden Einheitenarten in einem gemeinsamen Gehäuse umfassen: Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten |
45250 |
26.20.16 |
Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten |
45261 45262 45263 45264 45265 45269 |
26.20.17 |
Bildschirme und Bildwerfer, hauptsächlich zur Verwendung in einem System der automatischen Datenverarbeitung |
47315 |
26.20.18 |
Geräte, die wenigstens zwei der folgenden Aufgaben ausführen: Drucken, Abtasten, Kopieren, Fernkopieren |
45266 |
26.20.2 |
Speichereinheiten und andere Datenspeicher |
|
26.20.21 |
Speichereinheiten |
45271 45272 |
26.20.22 |
Nichtflüchtige Halbleiter-Datenspeicher |
47550 |
26.20.3 |
Andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen |
|
26.20.30 |
Andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen |
45289 |
26.20.4 |
Teile und Zubehör für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
|
26.20.40 |
Teile und Zubehör für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
45290 |
26.20.9 |
Dienstleistungen bei der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten |
|
26.20.91 |
Dienstleistungen bei der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten |
88231 (*) |
26.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten |
88231 (*) |
26.3 |
Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik |
|
26.30 |
Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik |
|
26.30.1 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen; Fernsehkameras |
|
26.30.11 |
Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät |
47211 |
26.30.12 |
Sendegeräte ohne eingebautes Empfangsgerät |
47212 |
26.30.13 |
Fernsehkameras |
47213 |
26.30.2 |
Elektrische Geräte für die leitergebundene Telekommunikation; Videofone |
|
26.30.21 |
Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer |
47221 |
26.30.22 |
Funkfernsprechgeräte für zellulare und andere drahtlose Mobilfunknetze |
47222 |
26.30.23 |
Andere Fernsprechapparate sowie Geräte für die Übertragung oder den Empfang von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in leitungsgebundenen und leitungslosen Netzen (z. B. lokale Netze (LAN) oder Weitbereichsnetze (WAN) |
47223 (*) |
26.30.3 |
Teile für Geräte der Fernsprech- und Telegrafentechnik |
|
26.30.30 |
Teile für Geräte der Fernsprech- und Telegrafentechnik |
47401 |
26.30.4 |
Antennen und Antennenreflektoren aller Arten sowie Teile dafür; Teile für Hör- und Fernsehfunk-Übertragungsgeräte und Fernsehkameras |
|
26.30.40 |
Antennen und Antennenreflektoren aller Arten sowie Teile dafür; Teile für Hör- und Fernsehfunk-Übertragungsgeräte und Fernsehkameras |
47403 (*) |
26.30.5 |
Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte |
|
26.30.50 |
Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte |
46921 |
26.30.6 |
Teile für Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte |
|
26.30.60 |
Teile für Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte |
46960 (*) |
26.30.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Telekommunikationsgeräten |
|
26.30.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Telekommunikationsgeräten |
88234 (*) |
26.4 |
Geräte der Unterhaltungselektronik |
|
26.40 |
Geräte der Unterhaltungselektronik |
|
26.40.1 |
Rundfunkempfangsgeräte |
|
26.40.11 |
Rundfunkempfangsgeräte (ohne solche für Kraftfahrzeuge), auch kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
47311 |
26.40.12 |
Rundfunkempfangsgeräte für Kraftfahrzeuge, die nur mit externer Stromquelle betrieben werden können, auch kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
47312 |
26.40.2 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Hörfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät, Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät |
|
26.40.20 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Hörfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät, Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät |
47313 |
26.40.3 |
Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe |
|
26.40.31 |
Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung |
47321 (*) |
26.40.32 |
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte |
47321 (*) |
26.40.33 |
Videokameraaufnahmegeräte und andere Geräte zur Videoaufzeichnung und -wiedergabe |
47214 47323 |
26.40.34 |
Bildschirme und Bildwerfer, ohne eingebautes Fernsehfunkempfangsgerät und nicht hauptsächlich zur Verwendung in einem System der automatischen Datenverarbeitung bestimmt |
47314 |
26.40.4 |
Mikrofone, Lautsprecher, Hörer; elektrische Tonfrequenzverstärker und Tonverstärkereinrichtungen; Empfangsgeräte für den Funksprech- oder den Funktelegrafieverkehr |
|
26.40.41 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür |
47331 (*) |
26.40.42 |
Lautsprecher; Hörer, auch mit Mikrofon kombiniert |
47331 (*) |
26.40.43 |
Elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
47331 (*) |
26.40.44 |
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr |
47223 (*) |
26.40.5 |
Teile für Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe |
|
26.40.51 |
Teile für Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, Mikrofone, Lautsprecher, Hörer, Tonfrequenzverstärker und Tonverstärkereinrichtungen |
47402 |
26.40.52 |
Teile für Rundfunkempfänger und -sender |
47403 (*) |
26.40.6 |
Videospielgeräte (zur Verwendung mit einem Fernsehempfangsgerät oder mit eigenem Bildschirm) und andere Geschicklichkeits- oder Glücksspiele mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung |
|
26.40.60 |
Videospielgeräte (zur Verwendung mit einem Fernsehempfangsgerät oder mit eigenem Bildschirm) und andere Geschicklichkeits- oder Glücksspiele mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung |
38580 |
26.40.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik |
|
26.40.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik |
88234 (*) |
26.5 |
Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnliche Instrumente und Vorrichtungen; Uhren |
|
26.51 |
Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnliche Instrumente und Vorrichtungen |
|
26.51.1 |
Navigationsinstrumente; Instrumente, Apparate und Geräte für die Geophysik, Meteorologie und dergleichen |
|
26.51.11 |
Kompasse und andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
48211 |
26.51.12 |
Entfernungsmesser, Theodolite und Tachymeter; Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik (ohne Kompasse) |
48212 (*) 48219 |
26.51.2 |
Radargeräte und -einrichtungen, Funknavigationsgeräte und -einrichtungen |
|
26.51.20 |
Radargeräte und -einrichtungen, Funknavigationsgeräte und -einrichtungen |
48220 |
26.51.3 |
Präzisionswaagen; Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte; Längenmessinstrumente für den Handgebrauch |
|
26.51.31 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, Teile und Zubehör dafür |
48231 |
26.51.32 |
Zeichentische und -maschinen, andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte |
48232 |
26.51.33 |
Längenmessinstrumente für den Handgebrauch (Mikrometer und Schieblehren), a.n.g. |
48233 (*) |
26.51.4 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen sowie zum Messen oder Prüfen von elektrischen Größen |
|
26.51.41 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen |
48241 |
26.51.42 |
Kathodenstrahloszilloskope und Kathodenstrahloszillografen |
48242 |
26.51.43 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung, ohne Registriervorrichtung |
48243 |
26.51.44 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen für die Fernmeldetechnik |
48244 |
26.51.45 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von elektrischen Größen, a.n.g. |
48249 |
26.51.5 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen anderer physikalischer und chemischer Eigenschaften |
|
26.51.51 |
Dichtemesser und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer (auch mit Registriervorrichtung, auch kombiniert) |
48251 |
26.51.52 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen |
48252 |
26.51.53 |
Instrumente und Apparate für physikalische oder chemische Untersuchungen, a.n.g. |
48253 |
26.51.6 |
Sonstige Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen |
|
26.51.61 |
Nichtoptische Mikroskope sowie Diffraktografen |
48261 |
26.51.62 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der mechanischen Eigenschaften von Materialien |
48262 |
26.51.63 |
Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler (einschließlich Eichzählern dafür) |
48263 |
26.51.64 |
Andere Zähler; Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope |
48264 |
26.51.65 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln, hydraulisch oder pneumatisch |
48266 |
26.51.66 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, a.n.g. |
48269 (*) |
26.51.7 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
|
26.51.70 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
48269 (*) |
26.51.8 |
Teile und Zubehör für Mess-, Kontroll-, Navigations- und Steuerungsinstrumente und -vorrichtungen |
|
26.51.81 |
Teile für Radargeräte und -einrichtungen, Funknavigationsgeräte und -einrichtungen |
47403 (*) |
26.51.82 |
Teile und Zubehör für die Güter der Positionen 26.51.12, 26.51.32, 26.51.33, 26.51.4 und 26.51.5; Mikrotome; Teile, a.n.g. |
48281 |
26.51.83 |
Teile und Zubehör für nichtoptische Mikroskope sowie Diffraktografen |
48282 |
26.51.84 |
Teile und Zubehör für die Güter der Positionen 26.51.63 und 26.51.64 |
48283 |
26.51.85 |
Teile und Zubehör für die Instrumente, Apparate und Geräte der Positionen 26.51.65, 26.51.66 und 26.51.70 |
48284 |
26.51.86 |
Teile und Zubehör für die Instrumente, Apparate und Geräte der Positionen 26.51.11 und 26.51.62 |
48285 |
26.51.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- und Steuerungsinstrumenten und -vorrichtungen |
|
26.51.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- und Steuerungsinstrumenten und -vorrichtungen |
88235 (*) |
26.52 |
Uhren |
|
26.52.1 |
Uhren (ohne Uhrwerke und Teile für Uhren) |
|
26.52.11 |
Armbanduhren, Taschen- und ähnliche Uhren, mit Gehäuse aus Edelmetall oder Edelmetallplattierungen, auch mit Stoppeinrichtung |
48410 (*) |
26.52.12 |
Andere Armbanduhren, Taschen- und ähnliche Uhren, auch mit Stoppeinrichtung (ohne Uhren mit Gehäuse aus Edelmetall oder Edelmetallplattierungen) |
48410 (*) |
26.52.13 |
Armaturenbrett- und ähnliche Uhren für Fahrzeuge |
48420 (*) |
26.52.14 |
Uhren mit Kleinuhr-Werk; Wecker und Wanduhren, andere Uhren und Uhrenanlagen |
48420 (*) |
26.52.2 |
Uhrwerke und Teile für Uhren |
|
26.52.21 |
Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt |
48440 (*) |
26.52.22 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
48440 (*) |
26.52.23 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Kleinuhr-Werke (Schablonen) und unvollständige, zusammengesetzte Kleinuhr-Werke |
48440 (*) |
26.52.24 |
Uhrrohwerke für Kleinuhren |
48440 (*) |
26.52.25 |
Vollständige und unvollständige Uhrwerke und Uhrrohwerke, außer für Kleinuhren, nicht zusammengesetzt |
48440 (*) |
26.52.26 |
Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren, Teile dafür |
48490 (*) |
26.52.27 |
Sonstige Uhrenteile |
48490 (*) |
26.52.28 |
Zeitkontrollapparate, Zeitmesser, Zeitschalter und andere Zeitauslöser mit Uhrwerk oder Synchronmotor |
48430 |
26.52.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Uhren |
|
26.52.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Uhren |
88235 (*) |
26.6 |
Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräte und elektromedizinische Geräte |
|
26.60 |
Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräte und elektromedizinische Geräte |
|
26.60.1 |
Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräte und elektromedizinische Geräte |
|
26.60.11 |
Röntgenapparate und -geräte, Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden (einschließlich Schirmbildfotografie- oder Strahlentherapiegeräten), Teile dafür |
48110 |
26.60.12 |
Elektrodiagnoseapparate für medizinische Zwecke |
48121 |
26.60.13 |
Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte, für medizinische Zwecke |
48122 |
26.60.14 |
Herzschrittmacher; Hörapparate |
48170 (*) |
26.60.9 |
Dienstleistungen bei der Herstellung medizinischer Instrumente; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten |
|
26.60.91 |
Dienstleistungen bei der Herstellung medizinischer Instrumente |
88235 (*) |
26.60.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten |
88235 (*) |
26.7 |
Optische und fotografische Instrumente und Geräte |
|
26.70 |
Optische und fotografische Instrumente und Geräte |
|
26.70.1 |
Fotografische Geräte und Teile dafür |
|
26.70.11 |
Objektive aus Stoffen aller Art für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate |
48321 |
26.70.12 |
Fotoapparate zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern, zur Aufnahme von Dokumenten auf Mikrofilm oder anderen Mikroträgern, Spezialfotoapparate |
48322 (*) |
26.70.13 |
Digitalkameras |
47215 |
26.70.14 |
Sofortbildkameras und andere Fotoapparate |
48322 (*) |
26.70.15 |
Filmkameras |
48322 (*) |
26.70.16 |
Filmvorführapparate; Diaprojektoren; andere Stehbildwerfer |
48323 |
26.70.17 |
Blitzlichtgeräte, fotografische Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate, Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter; Lichtbildwände |
48324 (*) |
26.70.18 |
Lesegeräte für Mikrofilme, Mikrofiche oder andere Mikroträger |
48330 |
26.70.19 |
Teile und Zubehör für fotografische Geräte |
48353 |
26.70.2 |
Andere optische Geräte und Teile dafür |
|
26.70.21 |
Polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Prismen, Linsen, Spiegel und andere optische Elemente (ohne solche aus nicht optisch bearbeitetem Glas), außer für Kameras, Bildwerfer und fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate |
48311 (*) |
26.70.22 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür; optische Mikroskope |
48314 |
26.70.23 |
Flüssigkristallanzeigen; Laser mit Ausnahme von Laserdioden; andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, a.n.g. |
48315 |
26.70.24 |
Teile und Zubehör für Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür, sowie für optische Mikroskope |
48351 |
26.70.25 |
Teile und Zubehör für Flüssigkristallanzeigen, Laser mit Ausnahme von Laserdioden, andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, a.n.g. |
48354 |
26.70.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von optischen und fotografischen Geräten |
|
26.70.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von optischen und fotografischen Geräten |
88235 (*) |
26.8 |
Magnetische und optische Datenträger |
|
26.80 |
Magnetische und optische Datenträger |
|
26.80.1 |
Magnetische und optische Datenträger |
|
26.80.11 |
Magnetische Datenträger, nicht bespielt, außer Karten mit einem Magnetstreifen |
47530 |
26.80.12 |
Optische Datenträger, nicht bespielt |
47540 |
26.80.13 |
Andere Aufzeichnungsträger einschließlich Matrizen und Mutterplatten für die Herstellung von Platten |
47590 |
26.80.14 |
Karten mit einem Magnetstreifen |
47910 |
26.80.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern |
|
26.80.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern |
0 (*) |
27 |
Elektrische Ausrüstungen |
|
27.1 |
Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen |
|
27.11 |
Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren |
|
27.11.1 |
Elektromotoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger; andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren |
|
27.11.10 |
Elektromotoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger; andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren |
46111 |
27.11.2 |
Allstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W; andere Wechselstrommotoren; Wechselstromgeneratoren |
|
27.11.21 |
Allstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W |
46112 (*) |
27.11.22 |
Einphasen-Wechselstrommotoren |
46112 (*) |
27.11.23 |
Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von 750 W oder weniger |
46112 (*) |
27.11.24 |
Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW |
46112 (*) |
27.11.25 |
Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 75 kW |
46112 (*) |
27.11.26 |
Wechselstromgeneratoren |
46112 (*) |
27.11.3 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
|
27.11.31 |
Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) |
46113 (*) |
27.11.32 |
Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Verbrennungsmotor mit Fremdzündung; andere Stromerzeugungsaggregate; elektrische rotierende Umformer |
46113 (*) |
27.11.4 |
Elektrische Transformatoren |
|
27.11.41 |
Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation |
46121 (*) |
27.11.42 |
Andere Transformatoren mit einer Leistung von 16 kVA oder weniger |
46121 (*) |
27.11.43 |
Andere Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA (ohne Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation) |
46121 (*) |
27.11.5 |
Vorschaltgeräte für Entladungslampen; Stromrichter; andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen |
|
27.11.50 |
Vorschaltgeräte für Entladungslampen; Stromrichter; andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen |
46122 |
27.11.6 |
Teile für Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren |
|
27.11.61 |
Teile für Elektromotoren und elektrische Generatoren |
46131 |
27.11.62 |
Teile für Transformatoren, Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen und Stromrichter |
46132 |
27.11.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Elektromotoren, elektrischen Generatoren, Transformatoren und Umformern |
|
27.11.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Elektromotoren, elektrischen Generatoren, Transformatoren und Umformern |
88239 (*) |
27.12 |
Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen |
|
27.12.1 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
|
27.12.10 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
46211 (*) |
27.12.2 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger |
|
27.12.21 |
Elektrische Sicherungen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger |
46212 (*) |
27.12.22 |
Leistungsschalter für eine Spannung von 1 000 V oder weniger |
46212 (*) |
27.12.23 |
Andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger |
46212 (*) |
27.12.24 |
Relais für eine Spannung von 1 000 V oder weniger |
46212 (*) |
27.12.3 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung |
|
27.12.31 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger |
46213 |
27.12.32 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
46214 |
27.12.4 |
Teile für Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen |
|
27.12.40 |
Teile für Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen |
46220 |
27.12.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen |
|
27.12.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- oder -schalteinrichtungen |
88239 (*) |
27.2 |
Batterien und Akkumulatoren |
|
27.20 |
Batterien und Akkumulatoren |
|
27.20.1 |
Elektrische Primärelemente und Primärbatterien, Teile dafür |
|
27.20.11 |
Elektrische Primärelemente und Primärbatterien |
46410 |
27.20.12 |
Teile für Primärelemente und -batterien |
46430 (*) |
27.20.2 |
Elektrische Akkumulatoren und Teile dafür |
|
27.20.21 |
Blei-Akkumulatoren zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren (Starterbatterien) |
46420 (*) |
27.20.22 |
Andere Blei-Akkumulatoren (ohne Starterbatterien) |
46420 (*) |
27.20.23 |
Nickel-Cadmium-, Nickel-Metallhydrid-, Lithium-Ionen-, Lithium-Polymer-, Nickel-Eisen- und andere elektrische Akkumulatoren |
46420 (*) |
27.20.24 |
Teile für Akkumulatoren (einschließlich Separatoren) |
46430 (*) |
27.20.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Batterien und Akkumulatoren |
|
27.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Batterien und Akkumulatoren |
88239 (*) |
27.3 |
Kabel und elektrisches Installationsmaterial |
|
27.31 |
Glasfaserkabel |
|
27.31.1 |
Glasfaserkabel |
|
27.31.11 |
Kabel aus einzeln umhüllten optischen Fasern für die Informationsübertragung |
46360 |
27.31.12 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Lichtleitkabel (ohne solche aus einzeln umhüllten optischen Fasern) |
48311 (*) |
27.31.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Glasfaserkabeln |
|
27.31.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Glasfaserkabeln |
88239 (*) |
27.32 |
Sonstige elektronische und elektrische Drähte und Kabel |
|
27.32.1 |
Sonstige elektronische und elektrische Drähte und Kabel |
|
27.32.11 |
Isolierte Wickeldrähte |
36950 (*) 46310 |
27.32.12 |
Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter |
46320 |
27.32.13 |
Andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger |
46340 |
27.32.14 |
Andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
46350 |
27.32.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Kabeln |
|
27.32.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Kabeln |
88239 (*) |
27.33 |
Elektrisches Installationsmaterial |
|
27.33.1 |
Elektrisches Installationsmaterial |
|
27.33.11 |
Schalter für eine Spannung von 1 000 V oder weniger |
46212 (*) |
27.33.12 |
Lampenfassungen für eine Spannung 1 000 V oder weniger |
46212 (*) |
27.33.13 |
Steckvorrichtungen und andere Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, a.n.g., für eine Spannung von 1 000 V oder weniger |
46212 (*) |
27.33.14 |
Isolierteile aus Kunststoffen, für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ohne elektrische Isolatoren) |
36980 |
27.33.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von elektrischem Installationsmaterial |
|
27.33.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von elektrischem Installationsmaterial |
88239 (*) |
27.4 |
Elektrische Lampen und Leuchten |
|
27.40 |
Elektrische Lampen und Leuchten |
|
27.40.1 |
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen; Bogenlampen |
|
27.40.11 |
Innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) |
46510 (*) |
27.40.12 |
Wolfram-Halogen-Glühlampen (ohne Ultraviolett- und Infrarotlampen) |
46510 (*) |
27.40.13 |
Andere Glühlampen mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V |
46510 (*) |
27.40.14 |
Andere Glühlampen |
46510 (*) |
27.40.15 |
Entladungslampen; Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen |
46510 (*) |
27.40.2 |
Beleuchtungsgeräte |
|
27.40.21 |
Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle |
46531 (*) |
27.40.22 |
Elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen |
46531 (*) |
27.40.23 |
Nicht elektrische Beleuchtungskörper |
46531 (*) |
27.40.24 |
Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen |
46531 (*) |
27.40.25 |
Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten |
46531 (*) |
27.40.3 |
Andere elektrische Beleuchtungskörper |
|
27.40.31 |
Blitzlampen, Blitzwürfel und dergleichen, für fotografische Zwecke |
48324 (*) |
27.40.32 |
Elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art |
46532 |
27.40.33 |
Scheinwerfer |
46539 (*) |
27.40.39 |
Andere elektrische Beleuchtungskörper, a.n.g. |
46539 (*) 46910 (*) |
27.40.4 |
Teile für Lampen und Leuchten |
|
27.40.41 |
Teile für elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen) |
46541 |
27.40.42 |
Teile für Beleuchtungsgeräte |
46542 |
27.40.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten |
|
27.40.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten |
88239 (*) |
27.5 |
Haushaltsgeräte |
|
27.51 |
Elektrische Haushaltsgeräte |
|
27.51.1 |
Kühl-, Gefrierschränke, Tiefkühltruhen; Waschmaschinen; elektrische Heizkissen und -decken; Ventilatoren |
|
27.51.11 |
Kühl-, Gefrierschränke, Tiefkühltruhen, für den Haushalt |
44811 |
27.51.12 |
Geschirrspülmaschinen für den Haushalt |
44812 (*) |
27.51.13 |
Maschinen zum Waschen von Wäsche und Wäschetrockner, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger |
44812 (*) |
27.51.14 |
Decken mit elektrischer Heizvorrichtung |
44813 |
27.51.15 |
Ventilatoren und Abzugshauben, für den Haushalt |
44815 (*) |
27.51.2 |
Sonstige elektrische Haushaltsgeräte, a.n.g. |
|
27.51.21 |
Staubsauger und andere elektromechanische Haushaltsgeräte, mit eingebautem Elektromotor |
44816 (*) |
27.51.22 |
Elektrische Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren) |
44816 (*) |
27.51.23 |
Elektrische Haar- und Händetrockner; Bügeleisen |
44816 (*) |
27.51.24 |
Andere Elektrowärmegeräte |
44816 (*) |
27.51.25 |
Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder |
44817 (*) |
27.51.26 |
Elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken |
44817 (*) |
27.51.27 |
Mikrowellengeräte |
44817 (*) |
27.51.28 |
Andere elektrische Öfen, a.n.g.; elektrische Küchenherde, Kochplatten, Grill- und Bratgeräte |
44817 (*) |
27.51.29 |
Elektrische Heizwiderstände |
44818 |
27.51.3 |
Teile für elektrische Haushaltsgeräte |
|
27.51.30 |
Teile für elektrische Haushaltsgeräte |
44831 |
27.51.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten |
|
27.51.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten |
88239 (*) |
27.52 |
Nichtelektrische Haushaltsgeräte |
|
27.52.1 |
Nichtelektrische Heiz-, Koch-, Heißwasser-, Heißluft- und ähnliche Geräte für den Haushalt (ohne Teile dafür) |
|
27.52.11 |
Nichtelektrische Back-, Brat-, Grill-, Kochgeräte und Warmhalteplatten, für den Haushalt, aus Eisen, Stahl oder Kupfer |
44821 |
27.52.12 |
Nichtelektrische Raumheizöfen, Küchenherde und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, aus Eisen oder Stahl |
44822 |
27.52.13 |
Nichtelektrisch betriebene Heißlufterzeuger und -verteiler, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, Teile dafür, aus Eisen oder Stahl |
44824 |
27.52.14 |
Nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher (z. B. Gasdurchlauferhitzer, Solarkollektoren u. Ä.) |
44826 |
27.52.2 |
Teile für Öfen, Kochgeräte, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, aus Eisen oder Stahl |
|
27.52.20 |
Teile für Öfen, Kochgeräte, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, aus Eisen oder Stahl |
44832 |
27.52.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von nichtelektrischen Haushaltsgeräten |
|
27.52.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von nichtelektrischen Haushaltsgeräten |
88239 (*) |
27.9 |
Sonstige elektrische Ausrüstungen und Geräte, a.n.g. |
|
27.90 |
Sonstige elektrische Ausrüstungen und Geräte, a.n.g. |
|
27.90.1 |
Sonstige elektrische Ausrüstungen und Teile dafür |
|
27.90.11 |
Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion |
46939 (*) |
27.90.12 |
Elektrische Isolatoren; Isolierteile für elektrische Maschinen oder Einrichtungen; Isolierrohre |
46940 |
27.90.13 |
Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
46950 |
27.90.2 |
Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige oder Leuchtdioden; akustische oder optische elektrische Signalgeräte |
|
27.90.20 |
Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige oder Leuchtdioden; akustische oder optische elektrische Signalgeräte |
46929 (*) |
27.90.3 |
Elektrische Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte sowie elektrische Maschinen und Geräte zum Oberflächenhärten und Heißspritzen |
|
27.90.31 |
Elektrische Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets |
44241 |
27.90.32 |
Teile für elektrische Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte; Teile für elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets |
44255 |
27.90.33 |
Teile für sonstige elektrische Ausrüstungen; elektrische Teile für Maschinen, Apparate oder Geräte, a.n.g. |
46960 (*) |
27.90.4 |
Sonstige elektrische Ausrüstungen, a.n.g. (einschließlich Elektromagnete; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; elektrische Teilchenbeschleuniger, elektrische Signalgeneratoren) |
|
27.90.40 |
Sonstige elektrische Ausrüstungen, a.n.g. (einschließlich Elektromagnete; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; elektrische Teilchenbeschleuniger, elektrische Signalgeneratoren) |
46939 (*) |
27.90.5 |
Elektrische Kondensatoren |
|
27.90.51 |
Festkondensatoren für Ströme mit 50/60 Hz, mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren) |
47110 (*) |
27.90.52 |
Andere Festkondensatoren |
47110 (*) |
27.90.53 |
Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren |
47110 (*) |
27.90.6 |
Elektrische Widerstände außer Heizwiderständen |
|
27.90.60 |
Elektrische Widerstände außer Heizwiderständen |
47120 |
27.90.7 |
Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen |
|
27.90.70 |
Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen |
46929 (*) |
27.90.8 |
Teile für elektrische Kondensatoren, Widerstände, Rheostate und Potentiometer |
|
27.90.81 |
Teile für elektrische Kondensatoren |
47171 |
27.90.82 |
Teile für elektrische Widerstände, Rheostate und Potentiometer |
47172 |
27.90.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen |
|
27.90.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen |
88239 (*) |
28 |
Maschinen |
|
28.1 |
Nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen |
|
28.11 |
Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge) |
|
28.11.1 |
Motoren, außer Motoren für Luftfahrzeuge, Kraftwagen und Krafträder |
|
28.11.11 |
Außenbordmotoren mit Fremdzündung, für Wasserfahrzeuge |
43110 (*) |
28.11.12 |
Andere Antriebsmotoren mit Fremdzündung, für Wasserfahrzeuge und andere Zwecke |
43110 (*) |
28.11.13 |
Dieselmotoren für Wasserfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Industriedieselmotoren (z. B. ortsfeste Dieselmotoren, Dieselmotoren für den Antrieb von Flurförderzeugen, Mähdreschern, Baggern) |
43110 (*) |
28.11.2 |
Turbinen |
|
28.11.21 |
Dampfturbinen |
43141 |
28.11.22 |
Wasserturbinen und Wasserräder |
43142 |
28.11.23 |
Gasturbinen (ohne Turbo-Strahltrieb- und Turbo-Propellertriebwerke) |
43143 |
28.11.24 |
Windturbinen |
46113 (*) |
28.11.3 |
Teile für Turbinen |
|
28.11.31 |
Teile für Dampfturbinen |
43153 |
28.11.32 |
Teile und Regler für Wasserturbinen und -räder |
43154 |
28.11.33 |
Teile für Gasturbinen (ohne solche für Turbo-Strahltrieb- und Turbo-Propellertriebwerke) |
43156 |
28.11.4 |
Teile für Kolbenverbrennungsmotoren |
|
28.11.41 |
Teile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung (ohne solche für Motoren für Luftfahrzeuge) |
43151 (*) |
28.11.42 |
Teile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) |
43151 (*) |
28.11.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge) |
|
28.11.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge) |
88239 (*) |
28.12 |
Hydraulische und pneumatische Maschinen |
|
28.12.1 |
Hydraulische und pneumatische Maschinen, ausgenommen Teile |
|
28.12.11 |
Linear arbeitende hydraulische und pneumatische Motoren (Arbeitszylinder) |
43211 (*) |
28.12.12 |
Rotierende hydraulische und pneumatische Motoren |
43219 (*) |
28.12.13 |
Hydropumpen |
43220 (*) |
28.12.14 |
Hydraulische und pneumatische Ventile |
43240 (*) |
28.12.15 |
Hydroaggregate |
43220 (*) |
28.12.16 |
Hydrosysteme |
43211 (*) 43219 (*) |
28.12.2 |
Teile für hydraulische und pneumatische Maschinen |
|
28.12.20 |
Teile für hydraulische und pneumatische Maschinen |
43251 |
28.12.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Strömungsmaschinen |
|
28.12.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Strömungsmaschinen |
88239 (*) |
28.13 |
Sonstige Pumpen und Kompressoren |
|
28.13.1 |
Flüssigkeitspumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten |
|
28.13.11 |
Flüssigkeitspumpen für bestimmte Verwendungszwecke |
43220 (*) |
28.13.12 |
Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten (ohne Betonpumpen) |
43220 (*) |
28.13.13 |
Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten |
43220 (*) |
28.13.14 |
Kreiselpumpen für Flüssigkeiten; andere Flüssigkeitspumpen |
43220 (*) |
28.13.2 |
Luft- oder Vakuumpumpen; Luft- oder andere Gaskompressoren |
|
28.13.21 |
Vakuumpumpen |
43230 (*) |
28.13.22 |
Hand- oder fußbetriebene Luftpumpen |
43230 (*) |
28.13.23 |
Kompressoren für Kältemaschinen |
43230 (*) |
28.13.24 |
Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert |
43230 (*) |
28.13.25 |
Turbokompressoren |
43230 (*) |
28.13.26 |
Oszillierende Verdrängerkompressoren |
43230 (*) |
28.13.27 |
Rotierende Verdrängerkompressoren |
43230 (*) |
28.13.28 |
Sonstige Kompressoren |
43230 (*) |
28.13.3 |
Teile für Pumpen und Kompressoren |
|
28.13.31 |
Teile für Flüssigkeitspumpen und für Hebewerke für Flüssigkeiten |
43252 |
28.13.32 |
Teile für Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren, Ventilatoren usw. |
43253 |
28.13.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger Pumpen und Kompressoren |
|
28.13.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger Pumpen und Kompressoren |
88239 (*) |
28.14 |
Sonstige Armaturen |
|
28.14.1 |
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- und Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter oder ähnliche Behälter |
|
28.14.11 |
Druckminderventile, Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung, Rückschlagklappen und -ventile, Überdruck- und Sicherheitsventile |
43240 (*) |
28.14.12 |
Sanitärarmaturen; Armaturen für Heizkörper von Zentralheizungen |
43240 (*) |
28.14.13 |
Regelventile, Schieber und sonstige Armaturen |
43240 (*) |
28.14.2 |
Teile für Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- und Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter und ähnliche Behälter |
|
28.14.20 |
Teile für Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- und Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter und ähnliche Behälter |
43254 |
28.14.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Armaturen |
|
28.14.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Armaturen |
88239 (*) |
28.15 |
Lager, Getriebe, Zahnräder und Antriebselemente |
|
28.15.1 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
|
28.15.10 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
43310 |
28.15.2 |
Getriebe, Zahnräder, Lagergehäuse und ähnliche Antriebselemente |
|
28.15.21 |
Gelenkketten, aus Eisen oder Stahl |
43320 (*) |
28.15.22 |
Kurbeln und Wellen |
43320 (*) |
28.15.23 |
Lagergehäuse; Gleitlager und Lagerschalen |
43320 (*) |
28.15.24 |
Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindel |
43320 (*) |
28.15.25 |
Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcken für Flaschenzüge) |
43320 (*) |
28.15.26 |
Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen) |
43320 (*) |
28.15.3 |
Teile für Lager, Getriebe, Zahnräder und Antriebselemente |
|
28.15.31 |
Kugeln, Rollen, Nadeln und andere Teile für Wälzlager |
43331 |
28.15.32 |
Teile für Gelenkketten, aus Eisen oder Stahl |
43332 (*) |
28.15.39 |
Teile für Wellen, Kurbeln, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, Getriebe, Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, Wellenkupplungen |
43332 (*) |
28.15.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen |
|
28.15.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen |
88239 (*) |
28.2 |
Sonstige nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen |
|
28.21 |
Öfen und Brenner |
|
28.21.1 |
Öfen und Brenner, Teile dafür |
|
28.21.11 |
Brenner; mechanische Schürvorrichtungen, Roste; mechanische Entaschungsvorrichtungen usw. |
43410 |
28.21.12 |
Nichtelektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen (ohne Backöfen), Verbrennungsöfen |
43420 (*) |
28.21.13 |
Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen (einschließlich Induktionsöfen und Öfen mit dielektrischer Erwärmung); Industrie- und Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung |
43420 (*) |
28.21.14 |
Teile für Brenner, Industrie- und Laboratoriumsöfen, Verbrennungsöfen, Induktionsöfen u. Ä. |
43430 |
28.21.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Öfen und Brennern |
|
28.21.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Öfen und Brennern |
88239 (*) |
28.22 |
Hebezeuge und Fördermittel |
|
28.22.1 |
Hebezeuge und Fördermittel, Teile dafür |
|
28.22.11 |
Flaschenzüge |
43510 (*) |
28.22.12 |
Fördermaschinen für Bergwerke, zum Hochziehen und Herablassen der Förderkörbe oder Skips; Spezialzugwinden für den Untertagebergbau; andere Zugwinden; Spille |
43510 (*) |
28.22.13 |
Ortsfeste Hebebühnen für Kraftfahrzeugwerkstätten und sonstige Hubwinden |
43510 (*) |
28.22.14 |
Derricks, Kräne; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
43520 |
28.22.15 |
Elektrokraftkarren und andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren; Kraftkarren ohne Hebevorrichtung; Zugkraftkarren |
43530 |
28.22.16 |
Personen- und Lastenaufzüge, Rolltreppen und Rollsteige |
43540 |
28.22.17 |
Stetigförderer (ohne solche für Untertagebergbau) |
43550 |
28.22.18 |
Aufschieber, Vorzieher, Umgleiser und ähnliche Vorrichtungen zum Bewegen von Schienenfahrzeugen; Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen; andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
43560 |
28.22.19 |
Teile für Hebezeuge und Fördermittel |
43570 |
28.22.2 |
Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen für Krane, Bagger usw. |
|
28.22.20 |
Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen für Krane, Bagger usw. |
43580 |
28.22.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln |
|
28.22.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln |
88239 (*) |
28.23 |
Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte) |
|
28.23.1 |
Büro- und Rechenmaschinen |
|
28.23.11 |
Schreibmaschinen und Textverarbeitungsmaschinen |
45110 |
28.23.12 |
Elektronische Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen |
45130 |
28.23.13 |
Abrechnungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk |
45141 |
28.23.2 |
Büromaschinen und Teile dafür |
|
28.23.21 |
Elektrostatische und andere Fotokopierapparate mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopierapparate |
44917 (*) |
28.23.22 |
Bogenoffsetmaschinen und -apparate für ein Papierformat von 22 × 36 cm oder weniger |
45150 |
28.23.23 |
Vervielfältigungs-, Adressier- und Adressenprägemaschinen, Geldsortier-, Geldzähl- und andere Büromaschinen |
45160 (*) |
28.23.24 |
Teile und Zubehör für Schreibautomaten, Textverarbeitungsmaschinen, Schreibmaschinen, Rechen- und Abrechnungsmaschinen und andere Büromaschinen |
45170 |
28.23.25 |
Teile und Zubehör für Vervielfältigungs-, Adressier- und Adressenprägemaschinen, Geldsortier-, Geldzählmaschinen, andere Büromaschinen |
45180 |
28.23.26 |
Teile und Zubehör für Fotokopierapparate |
44922 (*) |
28.23.9 |
Dienstleistungen bei der Herstellung von Büromaschinen; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Büromaschinen und -ausrüstungen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte) |
|
28.23.91 |
Dienstleistungen bei der Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte) |
88232 (*) |
28.23.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte) |
88232 (*) |
28.24 |
Handgeführte Werkzeuge mit Motorantrieb |
|
28.24.1 |
Elektromechanische handgeführte Werkzeuge; andere tragbare handgeführte Werkzeuge mit Motorantrieb |
|
28.24.11 |
Handgeführte Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor |
44232 |
28.24.12 |
Andere tragbare handgeführte Werkzeuge mit Motorantrieb |
44231 |
28.24.2 |
Teile für handgeführte Werkzeuge mit Motorantrieb |
|
28.24.21 |
Teile für handgeführte Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor |
44253 (*) |
28.24.22 |
Teile für andere handgeführte Werkzeuge mit Motorantrieb |
44253 (*) |
28.24.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb |
|
28.24.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb |
88239 (*) |
28.25 |
Kälte- und lufttechnische Erzeugnisse (ohne solche für den Haushalt) |
|
28.25.1 |
Wärmetauscher; nicht für den Haushalt bestimmte Klimageräte, Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte und andere Einrichtungen zur Kälteerzeugung |
|
28.25.11 |
Wärmeaustauscher; Apparate und Vorrichtungen für die Verflüssigung von Luft oder anderen Gasen |
43911 (*) |
28.25.12 |
Klimageräte |
43912 |
28.25.13 |
Kühl-, Tiefkühl- und Gefriermöbel und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen |
43913 |
28.25.14 |
Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, a.n.g. |
43914 (*) |
28.25.2 |
Ventilatoren (ohne Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren) |
|
28.25.20 |
Ventilatoren (ohne Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren) |
43931 (*) |
28.25.3 |
Teile für Klimageräte, Kühl- und Gefrierschränke, Wärmepumpen, Wärmeaustauscher u. Ä. |
|
28.25.30 |
Teile für Klimageräte, Kühl- und Gefrierschränke, Wärmepumpen, Wärmeaustauscher u. Ä. |
43941 (*) |
28.25.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen (ohne solche für den Haushalt) |
|
28.25.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen (ohne solche für den Haushalt) |
88239 (*) |
28.29 |
Sonstige nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen, a.n.g. |
|
28.29.1 |
Gaserzeuger, Destillier- und Filterapparate |
|
28.29.11 |
Generatorgas- und Wassergaserzeuger; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger; Destillierapparate und Gasreiniger |
43911 (*) |
28.29.12 |
Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten |
43914 (*) |
28.29.13 |
Öl-, Kraftstoff- und Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren |
43915 |
28.29.2 |
Maschinen und Apparate zum Reinigen, Trocknen, Füllen, Verschließen u. Ä. von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen; Feuerlöscher, Spritzpistolen, Sandstrahlmaschinen, Wasserstrahlreinigungs- und ähnliche Strahlapparate; Dichtungen |
|
28.29.21 |
Maschinen und Apparate zum Reinigen, Trocknen, Füllen, Verschließen u. Ä. von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen |
43921 |
28.29.22 |
Feuerlöscher, Spritzpistolen, Sandstrahlmaschinen, Wasserstrahlreinigungs- und ähnliche Strahlapparate (ohne solche für die Landwirtschaft oder den Gartenbau) |
43923 |
28.29.23 |
Metalloplastische Dichtungen; mechanische Dichtungen |
43924 |
28.29.3 |
Gewerbe-, Haushalts- und andere Wiege- und Messmaschinen |
|
28.29.31 |
Nivellierinstrumente; Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen; Absack-, Abfüll-, Dosier- und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen |
43922 (*) 48212 (*) |
28.29.32 |
Haushalts- und Personenwaagen |
43922 (*) |
28.29.39 |
Andere Waagen und Messmaschinen |
43922 (*) 48233 (*) |
28.29.4 |
Zentrifugen; Kalander und Walzwerke; Warenverkaufsautomaten |
|
28.29.41 |
Zentrifugen, a.n.g. |
43931 (*) |
28.29.42 |
Kalander und Walzwerke (ohne Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) |
43933 |
28.29.43 |
Warenverkaufsautomaten (einschließlich Geldwechselautomaten) |
43934 |
28.29.5 |
Geschirrspülmaschinen (ohne solche für den Haushalt) |
|
28.29.50 |
Geschirrspülmaschinen (ohne solche für den Haushalt) |
43935 |
28.29.6 |
Maschinen und Apparate für die Behandlung von Stoffen durch Temperaturänderung, a.n.g. |
|
28.29.60 |
Maschinen und Apparate für die Behandlung von Stoffen durch Temperaturänderung, a.n.g. |
43932 |
28.29.7 |
Nichtelektrische Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten |
|
28.29.70 |
Nichtelektrische Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten |
44242 |
28.29.8 |
Teile für sonstige nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen, a.n.g. |
|
28.29.81 |
Teile für Generatorgas-, Wassergaserzeuger, Acetylenentwickler usw. |
43941 (*) |
28.29.82 |
Teile für Zentrifugen und Apparate zum Filtrieren und Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen |
43942 |
28.29.83 |
Teile für Kalander und Walzwerke; Teile für mechanische Apparate zum Verteilen von Flüssigkeiten usw., Gewichte für Waagen |
43943 |
28.29.84 |
Andere Teile für Maschinen, Apparate und Geräte für unspezifische Verwendung, a.n.g. |
43949 |
28.29.85 |
Teile für Geschirrspül- und Verpackungsmaschinen |
43944 |
28.29.86 |
Teile für nichtelektrische Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten |
44256 |
28.29.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger nicht wirtschaftszweigspezifischer Maschinen, a.n.g. |
|
28.29.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger nicht wirtschaftszweigspezifischer Maschinen, a.n.g. |
88239 (*) |
28.3 |
Land- und forstwirtschaftliche Maschinen |
|
28.30 |
Land- und forstwirtschaftliche Maschinen |
|
28.30.1 |
Einachsschlepper |
|
28.30.10 |
Einachsschlepper |
44141 |
28.30.2 |
Acker- und Forstschlepper, sonstige Zugmaschinen (ohne Sattel-Straßenzug- und Gleiskettenzugmaschinen) |
|
28.30.21 |
Acker- und Forstschlepper, mit einer Motorleistung von 37 kW oder weniger |
44149 (*) |
28.30.22 |
Acker- und Forstschlepper, mit einer Motorleistung von mehr als 37 kW bis 59 kW |
44149 (*) |
28.30.23 |
Acker- und Forstschlepper, mit einer Motorleistung von mehr als 59 kW |
44149 (*) |
28.30.3 |
Bodenbearbeitungsmaschinen |
|
28.30.31 |
Pflüge |
44111 |
28.30.32 |
Eggen, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen |
44112 |
28.30.33 |
Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen |
44113 |
28.30.34 |
Düngerstreuer |
44114 |
28.30.39 |
Andere Bodenbearbeitungsmaschinen |
44119 |
28.30.4 |
Rasenmäher |
|
28.30.40 |
Rasenmäher |
44121 |
28.30.5 |
Erntemaschinen, -apparate und -geräte |
|
28.30.51 |
Mähmaschinen (einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau), a.n.g. |
44123 |
28.30.52 |
Heuerntemaschinen, -apparate und -geräte |
44124 |
28.30.53 |
Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen |
44125 |
28.30.54 |
Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten |
44126 |
28.30.59 |
Andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte |
44122 44129 (*) |
28.30.6 |
Apparate und Geräte zum Verteilen von Flüssigkeiten oder Pulver, für die Landwirtschaft oder den Gartenbau |
|
28.30.60 |
Apparate und Geräte zum Verteilen von Flüssigkeiten oder Pulver, für die Landwirtschaft oder den Gartenbau |
44150 |
28.30.7 |
Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder Selbstentladevorrichtungen |
|
28.30.70 |
Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder Selbstentladevorrichtungen |
44160 |
28.30.8 |
Sonstige landwirtschaftliche Maschinen |
|
28.30.81 |
Maschinen zum Reinigen und Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen |
44127 |
28.30.82 |
Melkmaschinen |
44131 |
28.30.83 |
Maschinen, Apparate und Geräte für die Futterbereitung |
44192 |
28.30.84 |
Brut- und Aufzuchtapparate |
44193 |
28.30.85 |
Maschinen für Geflügelhaltung |
44194 |
28.30.86 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau |
44198 |
28.30.9 |
Teile für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten |
|
28.30.91 |
Teile für Erntemaschinen und Dreschmaschinen, a.n.g. |
44129 (*) |
28.30.92 |
Teile für Bodenbearbeitungsmaschinen |
44115 |
28.30.93 |
Teile für sonstige landwirtschaftliche Maschinen |
44199 |
28.30.94 |
Teile für Melk- und Molkereimaschinen, a.n.g. |
44139 (*) |
28.30.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen |
88239 (*) |
28.4 |
Werkzeugmaschinen |
|
28.41 |
Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung |
|
28.41.1 |
Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung durch Laserstrahlen oder ähnliche Verfahren; Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen |
|
28.41.11 |
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Metall durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl |
44211 44918 (*) |
28.41.12 |
Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen |
44212 |
28.41.2 |
Dreh-, Bohr- und Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung |
|
28.41.21 |
Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung |
44213 |
28.41.22 |
Bohr-, Ausbohr- und Fräsmaschinen, zur spanabhebenden Metallbearbeitung; Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen, a.n.g. |
44214 44215 |
28.41.23 |
Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen oder zur sonstigen Endbearbeitung von Metall |
44216 (*) |
28.41.24 |
Werkzeugmaschinen zum Hobeln, Sägen, Trennen oder sonstigen Zerspanen von Metall |
44216 (*) |
28.41.3 |
Andere Maschinen für die Bearbeitung von Metallen, Hartmetallen oder Cermets |
|
28.41.31 |
Biege-, Abkant- und Richtmaschinen zum Bearbeiten von Metall |
44217 (*) |
28.41.32 |
Maschinen zum Scheren, Stanzen und Ausklinken von Metall |
44217 (*) |
28.41.33 |
Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen, hydraulische oder andere Pressen zum Bearbeiten von Metallen, a.n.g. |
44217 (*) |
28.41.34 |
Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets |
44218 |
28.41.4 |
Teile und Zubehör für Maschinen zum Bearbeiten von Metallen |
|
28.41.40 |
Teile und Zubehör für Maschinen zum Bearbeiten von Metallen |
44251 (*) 44923 |
28.41.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung |
|
28.41.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung |
88239 (*) |
28.49 |
Sonstige Werkzeugmaschinen |
|
28.49.1 |
Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Stein, Holz und ähnlichen harten Stoffen |
|
28.49.11 |
Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas |
44221 |
28.49.12 |
Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk oder ähnlichen harten Stoffen; Maschinen zum Elektroplattieren |
44222 |
28.49.2 |
Werkzeughalter |
|
28.49.21 |
Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe |
44251 (*) |
28.49.22 |
Werkstückhalter |
44251 (*) |
28.49.23 |
Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen |
42922 44251 (*) |
28.49.24 |
Teile und Zubehör für Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas, zum Bearbeiten von Holz, Kork oder ähnlichen harten Stoffen |
44252 |
28.49.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen, a.n.g. |
|
28.49.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen, a.n.g. |
88239 (*) |
28.9 |
Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige |
|
28.91 |
Maschinen für die Metallerzeugung, Walzwerkseinrichtungen, Gießmaschinen |
|
28.91.1 |
Maschinen für die Metallerzeugung, Walzwerkseinrichtungen, Gießmaschinen, Teile dafür |
|
28.91.11 |
Konverter, Gießpfannen, -formen für Ingots, Masseln oder dergleichen; Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe, Metallwalzwerke |
44310 |
28.91.12 |
Teile für Maschinen für die Metallerzeugung, Walzwerkseinrichtungen, Gießmaschinen (einschließlich Walzen für Metallwalzwerke) |
44320 |
28.91.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen |
|
28.91.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen |
88239 (*) |
28.92 |
Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen |
|
28.92.1 |
Stetigförderer für Arbeiten unter Tage; Abbau-, Tunnelbohr- und andere Streckenvortriebsmaschinen; Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte |
|
28.92.11 |
Stetigförderer für Arbeiten unter Tage (Streb- und Streckenfördermittel) (z. B. Förderbänder, Kettenkratzförderer) |
44411 |
28.92.12 |
Abbau-, Tunnelbohr- und andere Streckenvortriebsmaschinen, Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte |
44412 |
28.92.2 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien, selbstfahrend, (einschließlich Planiermaschinen, Schürf- und Schaufellader und Straßenwalzen) |
|
28.92.21 |
Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) |
44421 |
28.92.22 |
Erd- oder Straßenhobel (Grader), selbstfahrend |
44422 |
28.92.23 |
Schürfwagen (Scraper), selbstfahrend |
44423 |
28.92.24 |
Straßenwalzen und andere Bodenverdichter, selbstfahrend |
44424 |
28.92.25 |
Frontschaufellader, selbstfahrend |
44425 |
28.92.26 |
Bagger mit um 360° drehbarem Oberwagen |
44426 |
28.92.27 |
Andere Bagger, Schürf- und andere Schaufellader; sonstige selbstfahrende Maschinen zur Erdbewegung u. Ä. |
44427 |
28.92.28 |
Planierschilde für Planiermaschinen (Bulldozer oder Angledozer) |
44429 |
28.92.29 |
Muldenkipper (Dumper), zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut |
44428 |
28.92.3 |
Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer; andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Verdichten, Planieren des Bodens, für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau u. Ä. |
|
28.92.30 |
Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer; andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Verdichten, Planieren des Bodens, für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau u. Ä. |
44430 |
28.92.4 |
Maschinen zum Sortieren, Sieben, Mischen oder zur ähnlichen Bearbeitung von Erden, Steinen, Erzen oder anderen mineralischen Stoffen |
|
28.92.40 |
Maschinen zum Sortieren, Sieben, Mischen oder zur ähnlichen Bearbeitung von Erden, Steinen, Erzen oder anderen mineralischen Stoffen |
44440 |
28.92.5 |
Gleiskettenzugmaschinen |
|
28.92.50 |
Gleiskettenzugmaschinen |
44142 |
28.92.6 |
Teile für Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen |
|
28.92.61 |
Teile für Bohrmaschinen, Tiefbohrgeräte, Krane, Planier- oder andere Erdbewegungsmaschinen |
44461 |
28.92.62 |
Teile für Maschinen und Apparate für mineralische Stoffe |
44462 |
28.92.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen |
|
28.92.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen |
88239 (*) |
28.93 |
Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung |
|
28.93.1 |
Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung (ohne Teile dafür) |
|
28.93.11 |
Milchentrahmer |
44511 |
28.93.12 |
Andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte |
44132 |
28.93.13 |
Maschinen für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten (ohne solche zum Reinigen, Sortieren oder Sieben hierfür und ohne Landmaschinen) |
44513 |
28.93.14 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken |
44191 |
28.93.15 |
Nichtelektrische Bäckereiöfen; Vorrichtungen zum Kochen oder Wärmen, ohne solche für den Haushalt |
44515 |
28.93.16 |
Trockner für landwirtschaftliche Erzeugnisse |
44518 |
28.93.17 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Nahrungsmitteln oder Getränken, a.n.g.; Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen und Fetten |
44516 |
28.93.19 |
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, a.n.g. |
44517 |
28.93.2 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten |
|
28.93.20 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten |
44128 |
28.93.3 |
Teile für Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung |
|
28.93.31 |
Teile für Maschinen für die Getränkeherstellung |
44139 (*) |
28.93.32 |
Teile für Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung |
44522 (*) |
28.93.33 |
Teile für Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak |
44523 |
28.93.34 |
Teile für Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten |
44522 (*) |
28.93.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung |
|
28.93.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung |
88239 (*) |
28.94 |
Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung |
|
28.94.1 |
Maschinen für die Spinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei |
|
28.94.11 |
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Maschinen zum Vor- oder Aufbereiten von Spinnstoffen |
44611 (*) |
28.94.12 |
Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen, Spulen, Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für die Weberei, Wirkerei und Strickerei |
44611 (*) |
28.94.13 |
Webmaschinen |
44612 |
28.94.14 |
Wirk- und Strickmaschinen; Nähwirkmaschinen und ähnliche Maschinen; Tuftingmaschinen |
44613 |
28.94.15 |
Schaft-, Jacquard-, Kartenschlag-, Kartenkopier-, Kartenbindemaschinen und andere Hilfsmaschinen und -apparate für Spinnerei-, Weberei-, Wirkerei- und Strickereimaschinen; Stoffdruckmaschinen |
44694 44914 (*) |
28.94.2 |
Andere Maschinen und Apparate für die Textil- und Bekleidungsherstellung |
|
28.94.21 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz- oder Vliesstoffen; Maschinen und Apparate zum Waschen, Bleichen, Färben oder ähnlichem Behandeln von Garnen, Geweben und anderen Spinnstoffwaren |
44621 |
28.94.22 |
Industriell-gewerbliche Waschmaschinen; Maschinen für die chemische Reinigung; Wäschetrockner mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder mehr |
44622 |
28.94.23 |
Wäscheschleudern |
44911 |
28.94.24 |
Nähautomaten und andere Nähmaschinen (ohne Haushaltsnähmaschinen) |
44623 |
28.94.3 |
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder Lederwaren (ohne Nähmaschinen) |
|
28.94.30 |
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder Lederwaren (ohne Nähmaschinen) |
44630 |
28.94.4 |
Haushaltsnähmaschinen |
|
28.94.40 |
Haushaltsnähmaschinen |
44814 |
28.94.5 |
Teile und Zubehör für Maschinen für die Spinnerei, Weberei und für die sonstigen Herstellung von Stoffen und Bekleidung sowie für die Lederbearbeitung |
|
28.94.51 |
Teile und Zubehör für Spinnerei- und Webereimaschinen |
44640 (*) |
28.94.52 |
Teile für andere Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie für die Lederbearbeitung |
44640 (*) |
28.94.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie für die Lederbearbeitung |
|
28.94.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie für die Lederbearbeitung |
88239 (*) |
28.95 |
Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung |
|
28.95.1 |
Maschinen und Apparate zum Her- oder Fertigstellen, Be- oder Verarbeiten von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen, Papier oder Pappe; Teile dafür |
|
28.95.11 |
Maschinen und Apparate zum Her- oder Fertigstellen, Be- oder Verarbeiten von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen, Papier oder Pappe |
44913 |
28.95.12 |
Teile für Maschinen und Apparate für die Papiererzeugung und -verarbeitung |
44921 |
28.95.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen und Apparaten für die Papiererzeugung und -verarbeitung |
|
28.95.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen und Apparaten für die Papiererzeugung und -verarbeitung |
88239 (*) |
28.96 |
Maschinen für die Kunststoff- und Gummierzeugung und -verarbeitung |
|
28.96.1 |
Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk oder zum Herstellen von Waren daraus, a.n.g. |
|
28.96.10 |
Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk oder zum Herstellen von Waren daraus, a.n.g. |
44915 |
28.96.2 |
Teile für Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk oder zum Herstellen von Waren daraus, a.n.g. |
|
28.96.20 |
Teile für Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk oder zum Herstellen von Waren daraus, a.n.g. |
44929 (*) |
28.96.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen und Apparaten zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk |
|
28.96.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen und Apparaten zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk |
88239 (*) |
28.99 |
Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g. |
|
28.99.1 |
Druck- und Buchbindereimaschinen und -apparate |
|
28.99.11 |
Buchbindereimaschinen und -apparate (einschließlich Fadenheftmaschinen) |
44914 (*) |
28.99.12 |
Setzmaschinen; Maschinen zum Schriftgießen oder zum Zurichten oder Herstellen von Druckformen |
44914 (*) |
28.99.13 |
Offsetdruckmaschinen und -apparate (ohne Büromaschinen) |
44914 (*) |
28.99.14 |
Sonstige Druckmaschinen und -apparate (ohne Büromaschinen) |
44914 (*) 44917 |
28.99.2 |
Maschinen und Apparate von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleiterbarren (Boules) oder -scheiben (Wafers), Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art |
|
28.99.20 |
Maschinen und Apparate von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleiterbarren (Boules) oder -scheiben (Wafers), Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art |
44918 |
28.99.3 |
Sonstige Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g. |
|
28.99.31 |
Trockner für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; Trockner (nicht für den Haushalt), a.n.g. |
44912 |
28.99.32 |
Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen |
38600 |
28.99.39 |
Start- und Abbremsvorrichtungen; Auswuchtmaschinen; sonstige Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g. |
44919 |
28.99.4 |
Teile für Buchbinderei-, Setz- und Druckmaschinen |
|
28.99.40 |
Teile für Buchbinderei-, Setz- und Druckmaschinen |
44922 (*) |
28.99.5 |
Teile für Maschinen und Apparate von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleiterbarren (Boules) oder -scheiben (Wafers), Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; Teile für sonstige Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g. |
|
28.99.51 |
Teile für Maschinen und Apparate von der ausschließlich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleiterbarren (Boules) oder -scheiben (Wafers), Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art |
44923 |
28.99.52 |
Teile für Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g. |
44929 (*) |
28.99.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g. |
|
28.99.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g. |
88239 (*) |
29 |
Kraftwagen und Kraftwagenteile |
|
29.1 |
Kraftwagen und Kraftwagenmotoren |
|
29.10 |
Kraftwagen und Kraftwagenmotoren |
|
29.10.1 |
Kolbenverbrennungsmotoren für Kraftwagen |
|
29.10.11 |
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung, für Zugmaschinen, Kraftwagen und ähnliche Landfahrzeuge, mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger |
43121 (*) |
29.10.12 |
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung, für Zugmaschinen, Kraftwagen und ähnliche Landfahrzeuge, mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 |
43122 (*) |
29.10.13 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren), für Zugmaschinen, Kraftwagen und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge |
43123 |
29.10.2 |
Personenkraftwagen und Wohnmobile |
|
29.10.21 |
Personenkraftwagen und Wohnmobile, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger, neu |
49113 (*) |
29.10.22 |
Personenkraftwagen und Wohnmobile, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3, neu |
49113 (*) |
29.10.23 |
Personenkraftwagen und Wohnmobile, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), neu |
49113 (*) |
29.10.24 |
Personenkraftwagen und Wohnmobile, a.n.g. |
49113 (*) |
29.10.3 |
Omnibusse mit Kolbenverbrennungsmotor oder mit anderem Motor |
|
29.10.30 |
Omnibusse mit Kolbenverbrennungsmotor oder mit anderem Motor |
49112 |
29.10.4 |
Lastkraftwagen |
|
29.10.41 |
Lastkraftwagen mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) |
49114 (*) |
29.10.42 |
Lastkraftwagen mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung oder mit anderem Motor |
49114 (*) |
29.10.43 |
Sattel-Straßenzugmaschinen |
49111 |
29.10.44 |
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge, mit Motor |
49121 |
29.10.5 |
Muldenkipper, Kranwagen, Schneespezialfahrzeuge, Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken |
|
29.10.51 |
Kranwagen (Autokrane) |
49115 |
29.10.52 |
Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge |
49116 |
29.10.59 |
Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (ohne Kranwagen) |
49119 |
29.10.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen |
|
29.10.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen |
88221 (*) |
29.2 |
Karosserien, Aufbauten und Anhänger |
|
29.20 |
Karosserien, Aufbauten und Anhänger |
|
29.20.1 |
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser) für Kraftfahrzeuge |
|
29.20.10 |
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser) für Kraftfahrzeuge |
49210 |
29.20.2 |
Warenbehälter (Container); Anhänger und Sattelanhänger |
|
29.20.21 |
Warenbehälter (Container) (einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
49221 |
29.20.22 |
Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen |
49222 |
29.20.23 |
Andere Anhänger zum Befördern von Gütern (z. B. Anhänger mit Tankaufbau, Sattelanhänger) |
49229 |
29.20.3 |
Teile für Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) |
|
29.20.30 |
Teile für Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) |
49232 |
29.20.4 |
Umbau-, Zusammenbau-, Ausrüstungs- und Karosseriearbeiten an Kraftwagen |
|
29.20.40 |
Umbau-, Zusammenbau-, Ausrüstungs- und Karosseriearbeiten an Kraftwagen |
88221 (*) |
29.20.5 |
Ausrüstungsarbeiten an Wohnanhängern und Wohnmobilen |
|
29.20.50 |
Ausrüstungsarbeiten an Wohnanhängern und Wohnmobilen |
88221 (*) |
29.20.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern |
|
29.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern |
88221 (*) |
29.3 |
Teile und Zubehör für Kraftwagen |
|
29.31 |
Elektrische und elektronische Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen |
|
29.31.1 |
Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art |
|
29.31.10 |
Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art |
46330 |
29.31.2 |
Andere elektrische Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen und Teile dafür |
|
29.31.21 |
Zündkerzen; Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder; Zündverteiler; Zündspulen |
46910 (*) |
29.31.22 |
Anlasser und Licht-Anlasser, andere Lichtmaschinen sowie andere Apparate und Vorrichtungen (einschließlich Glühkerzen), für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung |
46910 (*) |
29.31.23 |
Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer u. Ä., für Kraftfahrzeuge und Krafträder |
46910 (*) |
29.31.3 |
Teile für sonstige elektrische Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge und Krafträder |
|
29.31.30 |
Teile für sonstige elektrische Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge und Krafträder |
46960 (*) |
29.31.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen |
|
29.31.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen |
88239 (*) |
29.32 |
Andere Teile und anderes Zubehör für Kraftwagen |
|
29.32.1 |
Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
|
29.32.10 |
Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
38111 (*) |
29.32.2 |
Sicherheitsgurte, Airbags; andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör, für Kraftwagen |
|
29.32.20 |
Sicherheitsgurte, Airbags; andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör, für Kraftwagen |
49231 |
29.32.3 |
Andere Teile und Zubehör, a.n.g., für Kraftfahrzeuge |
|
29.32.30 |
Andere Teile und Zubehör, a.n.g., für Kraftfahrzeuge |
49129 (*) |
29.32.9 |
Dienstleistungen des Zusammenbaus von Teilen und Zubehör für Kraftwagen, a.n.g.; Dienstleistungen des Zusammenbaus vollständiger Baugruppen für Kraftfahrzeuge als Teil des Herstellungsablaufs; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung anderer Teile und anderen Zubehörs für Kraftwagen |
|
29.32.91 |
An Subunternehmer vergebene Dienstleistungen des Zusammenbaus vollständiger Baugruppen für Kraftfahrzeuge als Teil des Herstellungsablaufs |
88221 (*) |
29.32.92 |
Dienstleistungen des Einbaus von Teilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge, a.n.g. |
88221 (*) |
29.32.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von anderen Teilen und anderen Zubehörs für Kraftfahrzeuge als Teil des Herstellungsablaufs |
88221 (*) |
30 |
Sonstige Fahrzeuge |
|
30.1 |
Schiffe und Boote |
|
30.11 |
Schiffe (ohne Boote und Yachten) |
|
30.11.1 |
Kriegsschiffe |
|
30.11.10 |
Kriegsschiffe |
49319 (*) |
30.11.2 |
Schiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge für die Personen- und Güterbeförderung |
|
30.11.21 |
Fahrgast-, Kreuzfahrt-, Fährschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge, hauptsächlich zur Personenbeförderung |
49311 |
30.11.22 |
Tankschiffe für die Beförderung von Rohöl, Mineralölerzeugnissen, Chemikalien, Flüssiggas |
49312 |
30.11.23 |
Kühlschiffe (ohne Tankschiffe) |
49313 |
30.11.24 |
Trockengutschiffe |
49314 |
30.11.3 |
Fischereifahrzeuge und andere Wasserfahrzeuge für besondere Zwecke |
|
30.11.31 |
Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen |
49315 |
30.11.32 |
Schlepper und Schubschiffe |
49316 |
30.11.33 |
Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren von untergeordneter Bedeutung ist |
49319 (*) |
30.11.4 |
Meerestechnische Fahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen |
|
30.11.40 |
Meerestechnische Fahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen |
49320 |
30.11.5 |
Andere schwimmende Vorrichtungen (einschließlich Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken) |
|
30.11.50 |
Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken) |
49390 |
30.11.9 |
Dienstleistungen des Um- und Ausbaus und der Ausrüstung von Schiffen, anderen Wasserfahrzeugen und schwimmenden Vorrichtungen; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Vorrichtungen |
|
30.11.91 |
Um- und Ausbauarbeiten an Schiffen, anderen Wasserfahrzeugen und schwimmenden Vorrichtungen |
88229 (*) |
30.11.92 |
Ausrüstungsarbeiten an Schiffen, anderen Wasserfahrzeugen und schwimmenden Vorrichtungen |
88229 (*) |
30.11.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Vorrichtungen |
88229 (*) |
30.12 |
Boote und Yachten |
|
30.12.1 |
Boote und Yachten |
|
30.12.11 |
Segelboote, auch mit Hilfsmotor (außer aufblasbaren Segelbooten), für Sport oder Freizeit |
49410 |
30.12.12 |
Aufblasbare Boote |
49490 (*) |
30.12.19 |
Ruderboote, Kanus und andere Vergnügungs- und Sportboote |
49490 (*) |
30.12.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Booten und Yachten |
|
30.12.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Booten und Yachten |
88229 (*) |
30.2 |
Schienenfahrzeuge |
|
30.20 |
Schienenfahrzeuge |
|
30.20.1 |
Lokomotiven und Lokomotivtender |
|
30.20.11 |
Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz |
49511 |
30.20.12 |
Dieselelektrische Lokomotiven |
49512 |
30.20.13 |
Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren; andere Lokomotiven, Lokomotivtender |
49519 |
30.20.2 |
Triebwagen und Schienenbusse (ohne Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge) |
|
30.20.20 |
Triebwagen und Schienenbusse (ohne Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge) |
49520 |
30.20.3 |
Sonstige Schienenfahrzeuge |
|
30.20.31 |
Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen u. Ä., Messwagen und Draisinen) |
49531 |
30.20.32 |
Personenwagen ohne Eigenantrieb, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen |
49532 |
30.20.33 |
Schienengebundene Güterwagen |
49533 |
30.20.4 |
Teile für Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial und Teile dafür; mechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege |
|
30.20.40 |
Teile für Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial und Teile dafür; mechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege |
49540 |
30.20.9 |
Um- und Ausbauarbeiten an Schienenfahrzeugen; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schienenfahrzeugen |
|
30.20.91 |
Um- und Ausbauarbeiten an Schienenfahrzeugen |
88229 (*) |
30.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schienenfahrzeugen |
88229 (*) |
30.3 |
Luft- und Raumfahrzeuge |
|
30.30 |
Luft- und Raumfahrzeuge |
|
30.30.1 |
Motoren und Triebwerke für Luft- und Raumfahrzeuge; Bodengeräte für die Flugausbildung, Teile dafür |
|
30.30.11 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für Luftfahrzeuge |
43131 |
30.30.12 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke |
43132 |
30.30.13 |
Strahltriebwerke (ohne Turbo-Strahltriebwerke) |
43133 |
30.30.14 |
Bodengeräte für die Flugausbildung, Teile dafür |
43134 |
30.30.15 |
Teile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge |
43152 |
30.30.16 |
Teile für Turbo-Strahltriebwerke oder Turbo-Propellertriebwerke |
43155 |
30.30.2 |
Segelflugzeuge, Hanggleiter, Ballone, Luftschiffe und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge |
|
30.30.20 |
Segelflugzeuge, Hanggleiter, Ballone, Luftschiffe und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge |
49610 |
30.30.3 |
Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge |
|
30.30.31 |
Hubschrauber |
49621 |
30.30.32 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger |
49622 |
30.30.33 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg |
49623 (*) |
30.30.34 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg |
49623 (*) |
30.30.4 |
Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge |
|
30.30.40 |
Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge |
49630 |
30.30.5 |
Teile für Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge |
|
30.30.50 |
Teile für Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge |
38111 (*) 49640 |
30.30.6 |
Überholungs- und Umbauarbeiten an Luftfahrzeugen sowie an Motoren und Triebwerken dafür |
|
30.30.60 |
Überholungs- und Umbauarbeiten an Luftfahrzeugen sowie an Motoren und Triebwerken dafür |
87149 (*) |
30.30.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Luft- und Raumfahrzeugen und ähnlichen Erzeugnissen |
|
30.30.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Luft- und Raumfahrzeugen und ähnlichen Erzeugnissen |
88229 (*) |
30.4 |
Militärische Kampffahrzeuge |
|
30.40 |
Militärische Kampffahrzeuge |
|
30.40.1 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile dafür |
|
30.40.10 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile dafür |
44710 |
30.40.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen |
|
30.40.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen |
88229 (*) |
30.9 |
Fahrzeuge, a.n.g. |
|
30.91 |
Krafträder |
|
30.91.1 |
Krafträder und Beiwagen |
|
30.91.11 |
Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger |
49911 |
30.91.12 |
Krafträder mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 |
49912 |
30.91.13 |
Sonstige Krafträder; Beiwagen |
49913 |
30.91.2 |
Teile und Zubehör für Krafträder und Beiwagen |
|
30.91.20 |
Teile und Zubehör für Krafträder und Beiwagen |
49941 |
30.91.3 |
Kolbenverbrennungsmotoren von der für Krafträder verwendeten Art |
|
30.91.31 |
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für Krafträder, mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger |
43121 (*) |
30.91.32 |
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für Krafträder, mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 |
43122 (*) |
30.91.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Krafträdern |
|
30.91.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Krafträdern |
88229 (*) |
30.92 |
Fahrräder sowie Behindertenfahrzeuge |
|
30.92.1 |
Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor |
|
30.92.10 |
Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor |
49921 |
30.92.2 |
Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte |
|
30.92.20 |
Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte |
49922 |
30.92.3 |
Teile und Zubehör für Zweiräder und andere Fahrräder, ohne Motor, sowie für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte |
|
30.92.30 |
Teile und Zubehör für Zweiräder und andere Fahrräder, ohne Motor, sowie für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte |
49942 |
30.92.4 |
Kinderwagen und Teile davon |
|
30.92.40 |
Kinderwagen und Teile davon |
38992 |
30.92.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fahrrädern sowie Behindertenfahrzeugen |
|
30.92.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fahrrädern sowie Behindertenfahrzeugen |
88229 (*) |
30.99 |
Sonstige Fahrzeuge, a.n.g. |
|
30.99.1 |
Sonstige Fahrzeuge, a.n.g. |
|
30.99.10 |
Sonstige Fahrzeuge, a.n.g. |
49930 |
30.99.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Fahrzeugen, a. n. g |
|
30.99.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Fahrzeugen, a.n.g. |
88229 (*) |
31 |
Möbel |
|
31.0 |
Möbel |
|
31.00 |
Sitzmöbel und Teile dafür; Teile für Möbel |
|
31.00.1 |
Sitzmöbel und Teile dafür |
|
31.00.11 |
Sitzmöbel, vorwiegend mit Gestell aus Metall |
38111 |
31.00.12 |
Sitzmöbel, vorwiegend mit Gestell aus Holz, Stuhlrohr, Korbweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen |
38112 |
31.00.13 |
Andere Sitzmöbel |
38119 |
31.00.14 |
Teile für Sitzmöbel |
38160 (*) |
31.00.2 |
Teile für Möbel (außer für Sitzmöbel) |
|
31.00.20 |
Teile für Möbel (außer für Sitzmöbel) |
38160 (*) |
31.00.9 |
Polsterungsarbeiten an Sitzmöbeln; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Sitzmöbeln, Teilen dafür und Teilen für Möbel |
|
31.00.91 |
Polsterungsarbeiten an Sitzmöbeln |
88190 (*) |
31.00.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Sitzmöbeln, Teilen dafür und Teilen für Möbel |
88190 (*) |
31.01 |
Büro- und Ladenmöbel |
|
31.01.1 |
Büro- und Ladenmöbel |
|
31.01.11 |
Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art |
38121 |
31.01.12 |
Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |
38122 |
31.01.13 |
Ladenmöbel aus Holz |
38140 (*) |
31.01.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln |
|
31.01.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln |
88190 (*) |
31.02 |
Küchenmöbel |
|
31.02.1 |
Küchenmöbel |
|
31.02.10 |
Küchenmöbel |
38130 |
31.02.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Küchenmöbeln |
|
31.02.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Küchenmöbeln |
88190 (*) |
31.03 |
Matratzen |
|
31.03.1 |
Matratzen |
|
31.03.11 |
Sprungrahmen |
38150 (*) |
31.03.12 |
Auflegematratzen |
38150 (*) |
31.03.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Matratzen |
|
31.03.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Matratzen |
88190 (*) |
31.09 |
Sonstige Möbel |
|
31.09.1 |
Sonstige Möbel |
|
31.09.11 |
Metallmöbel, a.n.g. |
38140 (*) |
31.09.12 |
Schlaf-, Ess- und Wohnzimmermöbel, aus Holz |
38140 (*) |
31.09.13 |
Holzmöbel, a.n.g. |
38140 (*) |
31.09.14 |
Kunststoffmöbel; Möbel aus anderen Stoffen (einschließlich Stuhlrohr, Korbweide und ähnliche Stoffen) |
38140 (*) |
31.09.9 |
Veredlung von neuen Möbeln; an Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Möbeln |
|
31.09.91 |
Veredlung von neuen Möbeln (außer Polsterung von Sitzmöbeln) |
88190 (*) |
31.09.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von sonstigen Möbeln |
88190 (*) |
32 |
Waren, a.n.g. |
|
32.1 |
Münzen, Schmuck und ähnliche Erzeugnisse |
|
32.11 |
Münzen |
|
32.11.1 |
Münzen |
|
32.11.10 |
Münzen |
38250 |
32.11.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Münzen |
|
32.11.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Münzen |
88190 (*) |
32.12 |
Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Fantasieschmuck) |
|
32.12.1 |
Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Fantasieschmuck) |
|
32.12.11 |
Bearbeitete (nicht nur roh gesägt oder grob geformt), jedoch nicht aufgereihte, montierte oder gefasste Zuchtperlen, Diamanten, Edelsteine, synthetische oder rekonstituierte Steine |
38220 |
32.12.12 |
Bearbeitete Industriediamanten; Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen |
38230 |
32.12.13 |
Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren, Teile dafür |
38240 (*) |
32.12.14 |
Sonstige Waren aus Edelmetallen oder -plattierungen; Waren aus Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen |
38240 (*) 48490 (*) |
32.12.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren |
|
32.12.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren |
88190 (*) |
32.13 |
Fantasieschmuck |
|
32.13.1 |
Fantasieschmuck |
|
32.13.10 |
Fantasieschmuck |
38997 48490 (*) |
32.13.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fantasieschmuck |
|
32.13.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Fantasieschmuck |
88190 (*) |
32.2 |
Musikinstrumente |
|
32.20 |
Musikinstrumente |
|
32.20.1 |
Pianos, Orgeln und andere Streich- und Blasinstrumente; Tasteninstrumente; Metronome, Stimmgabeln; Musikwerke für Spieldosen |
|
32.20.11 |
Klaviere und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur |
38310 |
32.20.12 |
Streichinstrumente, Gitarren, andere Saiteninstrumente (ohne Saiteninstrumente mit Klaviatur) |
38320 |
32.20.13 |
Orgeln, Harmonien und ähnliche Musikinstrumente mit Klaviatur; Akkordeons u. Ä.; Mundharmonikas; Blasinstrumente |
38330 |
32.20.14 |
Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (ohne Schlaginstrumente) |
38340 |
32.20.15 |
Schlaginstrumente; andere Musikinstrumente, a.n.g. |
38350 |
32.20.16 |
Metronome, Stimmgabeln, Stimmpfeifen; Musikwerke für Spieldosen; Musiksaiten |
38360 (*) |
32.20.2 |
Teile und Zubehör für Musikinstrumente |
|
32.20.20 |
Teile und Zubehör für Musikinstrumente |
38360 (*) |
32.20.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Musikinstrumenten |
|
32.20.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Musikinstrumenten |
88190 (*) |
32.3 |
Sportgeräte |
|
32.30 |
Sportgeräte |
|
32.30.1 |
Sportgeräte |
|
32.30.11 |
Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport, außer Schuhen; Schlitt- und Rollschuhe; Teile dafür |
38410 |
32.30.12 |
Skischuhe für den Wintersport |
29410 |
32.30.13 |
Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport |
38420 |
32.30.14 |
Geräte und Ausrüstungen für Turnhallen, Fitnessstudios sowie Leicht- und Schwerathletik |
38430 |
32.30.15 |
Spezialsporthandschuhe; Ball- und Freiluftsportgeräte, a.n.g.; Schwimm- und Planschbecken |
38440 |
32.30.16 |
Angelruten und anderes Angelgerät; Ausrüstungsgegenstände für Jagd oder Sportfischerei, a.n.g. |
38450 |
32.30.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Sportgeräten |
|
32.30.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Sportgeräten |
88190 (*) |
32.4 |
Spielwaren |
|
32.40 |
Spielwaren |
|
32.40.1 |
Puppen; Spielzeug, Tiere oder nichtmenschliche Wesen darstellend; Teile und Zubehör für Puppen |
|
32.40.11 |
Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend |
38520 (*) |
32.40.12 |
Spielzeug, Tiere oder nichtmenschliche Wesen darstellend |
38520 (*) |
32.40.13 |
Teile und Zubehör für Puppen (einschließlich Bekleidung und Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen) |
38530 |
32.40.2 |
Elektrische Eisenbahnen (einschließlich Zubehör); maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen, Bausätze und Baukastenspielzeug |
|
32.40.20 |
Elektrische Eisenbahnen (einschließlich Zubehör); maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen, Bausätze und Baukastenspielzeug |
38540 |
32.40.3 |
Anderes Spielzeug (einschließlich Musikspielzeuginstrumenten) |
|
32.40.31 |
Spielfahrzeuge, zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder geeignet; Puppenwagen |
38510 |
32.40.32 |
Puzzles |
38550 |
32.40.39 |
Spielwaren, a.n.g. |
38560 |
32.40.4 |
Andere Spiele |
|
32.40.41 |
Spielkarten |
38570 |
32.40.42 |
Billardspiele und Zubehör; Spiele, mit Münzen oder Spielmarken betrieben; elektrische Autorennspiele; sonstige Gesellschaftsspiele |
38590 |
32.40.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Spielwaren |
|
32.40.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Spielwaren |
88190 (*) |
32.5 |
Medizinische und zahnmedizinische Apparate und Materialien |
|
32.50 |
Medizinische und zahnmedizinische Apparate und Materialien |
|
32.50.1 |
Medizinische, chirurgische und zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte |
|
32.50.11 |
Instrumente, Apparate und Geräte, für zahnärztliche Behandlungen |
48130 |
32.50.12 |
Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien |
48140 |
32.50.13 |
Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen; andere augenärztliche und andere Instrumente, Apparate und Geräte, für medizinische und chirurgische Zwecke, a.n.g. |
48150 |
32.50.2 |
Mechanotherapie- und Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für die Psychotechnik, Atmungstherapie; Zubehör, Prothesen und orthopädische Vorrichtungen |
|
32.50.21 |
Mechanotherapie- und Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für die Psychotechnik, Atmungstherapie; Gasmasken u. Ä. |
48160 (*) |
32.50.22 |
Künstliche Gelenke; orthopädische Vorrichtungen; künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik; künstliche Körperteile und Organe, a.n.g. |
35440 (*) 48170 (*) |
32.50.23 |
Teile und Zubehör für Prothesen und orthopädische Vorrichtungen |
48170 (*) |
32.50.3 |
Möbel für die Human-, Zahn- und Tiermedizin oder die Chirurgie; Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile dafür |
|
32.50.30 |
Möbel für die Human-, Zahn- und Tiermedizin oder die Chirurgie; Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile dafür |
48180 |
32.50.4 |
Brillen, Brillengläser, Teile dafür |
|
32.50.41 |
Kontaktlinsen, Brillengläser aus Glas und anderen Stoffen |
48311 (*) |
32.50.42 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
48312 |
32.50.43 |
Fassungen für Brillen oder für ähnliche Erzeugnisse |
48313 |
32.50.44 |
Teile für Fassungen für Brillen oder für ähnliche Erzeugnisse |
48352 |
32.50.5 |
Andere Waren für medizinische oder chirurgische Zwecke |
|
32.50.50 |
Andere Waren für medizinische oder chirurgische Zwecke |
35290 |
32.50.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von medizinischen und chirurgischen Geräten sowie orthopädischen Vorrichtungen |
|
32.50.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von medizinischen und chirurgischen Geräten sowie orthopädischen Vorrichtungen |
88235 (*) |
32.9 |
Sonstige Erzeugnisse |
|
32.91 |
Besen und Bürsten |
|
32.91.1 |
Besen und Bürsten |
|
32.91.11 |
Besen und Bürstenwaren, für Straßen- und Haushaltsreinigung, Tierpflege u. Ä. |
38993 (*) |
32.91.12 |
Bürsten und Pinsel zur Körperpflege (einschließlich Zahnbürsten); Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen |
38993 (*) |
32.91.19 |
Sonstige Bürsten und Pinsel, a.n.g. |
38993 (*) |
32.91.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Besen und Bürsten |
|
32.91.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung von Besen und Bürsten |
88190 (*) |
32.99 |
Sonstige Erzeugnisse, a.n.g. |
|
32.99.1 |
Sicherheitskopfbedeckungen; Schreibgeräte, Tafeln zum Schreiben und Zeichnen, Datumsstempel, Petschafte, Nummernstempel; Farbbänder für Schreibmaschinen, Stempelkissen |
|
32.99.11 |
Sicherheitskopfbedeckungen und andere Sicherheitsausrüstungen |
36971 36972 |
32.99.12 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllbleistifte |
38911 (*) |
32.99.13 |
Füllfederhalter und andere Füllhalter |
38911 (*) |
32.99.14 |
Zusammenstellungen von Schreibgeräten; Minen für Kugelschreiber; Schreibfedern und Teile für Schreibgeräte |
38911 (*) |
32.99.15 |
Blei-, Kopier- und Farbstifte, Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide |
38911 (*) |
32.99.16 |
Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen; Datumsstempel, Petschafte, Nummernstempel und dergleichen; Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder; Stempelkissen |
38140 38912 |
32.99.2 |
Schirme; Gehstöcke; Knöpfe; Knopfformen; Reißverschlüsse; Teile dafür |
|
32.99.21 |
Schirme; Stöcke, Peitschen und ähnliche Waren |
38921 |
32.99.22 |
Teile, Ausstattungen und Zubehör für Schirme, Stöcke und Peitschen und ähnliche Waren |
38922 (*) |
32.99.23 |
Druckknöpfe und Teile dafür; Knöpfe; Reißverschlüsse |
38923 |
32.99.24 |
Knopfformen und andere Knopfteile, Knopfrohlinge; Teile für Reißverschlüsse |
38924 |
32.99.3 |
Erzeugnisse aus Menschenhaaren oder Tierhaaren; ähnliche Erzeugnisse aus Spinnstoffen |
|
32.99.30 |
Erzeugnisse aus Menschenhaaren oder Tierhaaren; ähnliche Erzeugnisse aus Spinnstoffen |
38972 |
32.99.4 |
Feuerzeuge, andere Anzünder, Pfeifen, Teile dafür; Erzeugnisse aus leicht entzündlichen Stoffen; Zündhölzer; flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase für Feuerzeuge oder Anzünder |
|
32.99.41 |
Feuerzeuge und andere Anzünder; Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfen), Zigarren- und Zigarettenspitzen, Teile dafür |
38994 (*) |
32.99.42 |
Zündmetalllegierungen, Erzeugnisse aus leicht entzündlichen Stoffen; Teile für Anzünder |
38995 |
32.99.43 |
Flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase für Feuerzeuge oder Anzünder, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger |
38999 (*) |
32.99.5 |
Erzeugnisse, a.n.g. |
|
32.99.51 |
Fest-, Karnevals- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel |
38991 |
32.99.52 |
Kämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln u. Ä.; Parfümzerstäuber und Vorrichtungen und Köpfe dafür |
38994 (*) |
32.99.53 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen) |
38996 |
32.99.54 |
Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen |
38999 (*) |
32.99.55 |
Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon |
38999 (*) |
32.99.59 |
Waren aus Därmen, Sehnen u. Ä.; Vogelbälge; Elfenbein, Perlmutt und ähnliches, bearbeitet und Waren daraus; pflanzliche und mineralische Schnitzstoffe; Handsiebe; Vakuum-Isolierflaschen; Schneider- und Schaufensterpuppen und sonstige Waren, a.n.g. |
38999 (*) 48160 |
32.99.6 |
Dienstleistungen des Präparierens und Ausstopfens von Tieren |
|
32.99.60 |
Dienstleistungen des Präparierens und Ausstopfens von Tieren |
88190 (*) |
32.99.9 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger Erzeugnisse, a.n.g. |
|
32.99.99 |
An Subunternehmer vergebene Arbeiten bei der Herstellung sonstiger Erzeugnisse, a.n.g. |
88190 (*) |
33 |
Reparatur- und Installationsarbeiten an Maschinen und Ausrüstungen |
|
33.1 |
Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen |
|
33.11 |
Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen |
|
33.11.1 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Metallerzeugnissen |
|
33.11.11 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Konstruktionen und Konstruktionsteilen, aus Metall |
87110 (*) |
33.11.12 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Tanks, Sammelbehältern und ähnlichen Behältern aus Metall |
87110 (*) |
33.11.13 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel) |
87110 (*) |
33.11.14 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Waffen und Munition |
87110 (*) |
33.11.19 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an anderen Metallerzeugnissen |
87110 (*) |
33.12 |
Reparaturarbeiten an Maschinen |
|
33.12.1 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen |
|
33.12.11 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge) |
87156 (*) |
33.12.12 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Strömungsmaschinen, anderen Pumpen, Kompressoren, Armaturen |
87156 (*) |
33.12.13 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen |
87156 (*) |
33.12.14 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Öfen und Brennern |
87156 (*) |
33.12.15 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Hebezeugen und Fördermitteln |
87156 (*) |
33.12.16 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Büromaschinen und -geräten (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte) |
87120 |
33.12.17 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb |
87156 (*) |
33.12.18 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen (ohne solche für den Haushalt) |
87156 (*) |
33.12.19 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen, a.n.g. |
87156 (*) |
33.12.2 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige |
|
33.12.21 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, Apparaten und Geräten |
87156 (*) |
33.12.22 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen der spanlosen Bearbeitung und von Werkzeugmaschinen |
87156 (*) |
33.12.23 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen für die Metallerzeugung, Walzwerkseinrichtungen, Gießmaschinen |
87156 (*) |
33.12.24 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen |
87156 (*) |
33.12.25 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen für die Nahrungs-, Futtermittel- und Getränkeherstellung und für die Tabakverarbeitung |
87156 (*) |
33.12.26 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung, die Ledererzeugung und -verarbeitung sowie die Herstellung von Schuhen |
87156 (*) |
33.12.27 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen für die Papier- oder Pappeherstellung |
87156 (*) |
33.12.28 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Apparaten zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk |
87156 (*) |
33.12.29 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g. |
87156 (*) |
33.13 |
Reparaturarbeiten an elektronischen und optischen Geräten |
|
33.13.1 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an elektronischen und optischen Geräten |
|
33.13.11 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnlichen Instrumenten und -vorrichtungen |
87154 (*) |
33.13.12 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten |
87154 (*) |
33.13.13 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an optischen und fotografischen Geräten für industriell-gewerbliche Zwecke |
87154 (*) |
33.13.19 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an elektronischen Ausrüstungsgegenständen für industriell-gewerbliche Zwecke |
87154 (*) |
33.14 |
Reparaturarbeiten an elektrischen Ausrüstungen |
|
33.14.1 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Ausrüstungen |
|
33.14.11 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und schalteinrichtungen |
87152 (*) |
33.14.19 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Ausrüstungsgegenständen für industriell-gewerbliche Zwecke |
87152 (*) |
33.15 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Schiffen und Booten |
|
33.15.1 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Schiffen und Booten |
|
33.15.10 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Schiffen und Booten |
87149 (*) |
33.16 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Luft- und Raumfahrzeugen |
|
33.16.1 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Luft- und Raumfahrzeugen |
|
33.16.10 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Luft- und Raumfahrzeugen |
87149 (*) |
33.17 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an sonstigen Fahrzeugen |
|
33.17.1 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an sonstigen Fahrzeugen |
|
33.17.11 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Schienenfahrzeugen |
87149 (*) |
33.17.19 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an sonstigen Fahrzeugen, a.n.g. |
87149 (*) |
33.19 |
Reparaturarbeiten an sonstigen Ausrüstungen |
|
33.19.1 |
Reparaturarbeiten an sonstigen Ausrüstungen |
|
33.19.10 |
Reparaturarbeiten an sonstigen Ausrüstungen |
87159 |
33.2 |
Installationsarbeiten an industriell-gewerblichen Maschinen und Ausrüstungen |
|
33.20 |
Installationsarbeiten an industriell-gewerblichen Maschinen und Ausrüstungen |
|
33.20.1 |
Installationsarbeiten an Metallerzeugnissen |
|
33.20.11 |
Installationsarbeiten an Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel), einschließlich der Installationsarbeiten an Rohrnetzen in Industrieanlagen |
87310 (*) |
33.20.12 |
Installationsarbeiten an anderen Metallerzeugnissen |
87310 (*) |
33.20.2 |
Installationsarbeiten an nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen |
|
33.20.21 |
Installationsarbeiten an Büromaschinen |
87333 |
33.20.29 |
Installationsarbeiten an sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen, a.n.g. |
87320 (*) |
33.20.3 |
Installationsarbeiten an Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige |
|
33.20.31 |
Installationsarbeiten an landwirtschaftlichen Maschinen und Ausrüstungen |
87320 (*) |
33.20.32 |
Installationsarbeiten an Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung |
87320 (*) |
33.20.33 |
Installationsarbeiten an Maschinen für die Metallerzeugung, an Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen |
87320 (*) |
33.20.34 |
Installationsarbeiten an Maschinen und Ausrüstung für den Bergbau |
87320 (*) |
33.20.35 |
Installationsarbeiten an industriell-gewerblichen Maschinen für die Nahrungs-, Futtermittel- und Getränkeherstellung und für die Tabakverarbeitung |
87320 (*) |
33.20.36 |
Installationsarbeiten an industriell-gewerblichen Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung, die Ledererzeugung und -verarbeitung sowie die Herstellung von Schuhen |
87320 (*) |
33.20.37 |
Installationsarbeiten an industriell-gewerblichen Maschinen und industriell-gewerblicher Ausrüstung für die Papier- oder Pappeherstellung |
87320 (*) |
33.20.38 |
Installationsarbeiten an industriell-gewerblichen Maschinen und industriell-gewerblicher Ausrüstung für die Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren |
87320 (*) |
33.20.39 |
Installationsarbeiten an Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, a.n.g. |
87320 (*) 87331 |
33.20.4 |
Installationsarbeiten an elektronischen und optischen Geräten |
|
33.20.41 |
Installationsarbeiten an medizinischen Apparaten und Geräten sowie an optischen und feinmechanischen Instrumenten |
87350 |
33.20.42 |
Installationsarbeiten an elektronischen Ausrüstungsgegenständen für industriell-gewerbliche Zwecke |
87340 |
33.20.5 |
Installationsarbeiten an elektrischen Maschinen und Geräten |
|
33.20.50 |
Installationsarbeiten an elektrischen Maschinen und Geräten |
87360 |
33.20.6 |
Installationsarbeiten an industriellen Prozesssteuerungsanlagen |
|
33.20.60 |
Installationsarbeiten an industriellen Prozesssteuerungsanlagen |
87320 (*) |
33.20.7 |
Installationsarbeiten an sonstigen Erzeugnissen, a.n.g. |
|
33.20.70 |
Installationsarbeiten an sonstigen Erzeugnissen, a.n.g. |
87390 |
D |
ENERGIE UND DIENSTLEISTUNGEN DER ENERGIEVERSORGUNG |
|
35 |
Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung |
|
35.1 |
Elektrischer Strom und Dienstleistungen der Elektrizitätsversorgung |
|
35.11 |
Elektrischer Strom |
|
35.11.1 |
Elektrischer Strom |
|
35.11.10 |
Elektrischer Strom |
17100 |
35.12 |
Dienstleistungen der Elektrizitätsübertragung |
|
35.12.1 |
Dienstleistungen der Elektrizitätsübertragung |
|
35.12.10 |
Dienstleistungen der Elektrizitätsübertragung |
69111 86311 |
35.13 |
Dienstleistungen der Elektrizitätsverteilung |
|
35.13.1 |
Dienstleistungen der Elektrizitätsverteilung |
|
35.13.10 |
Dienstleistungen der Elektrizitätsverteilung |
69112 86312 |
35.14 |
Dienstleistungen des Elektrizitätshandels |
|
35.14.1 |
Dienstleistungen des Elektrizitätshandels |
|
35.14.10 |
Dienstleistungen des Elektrizitätshandels |
61197 61297 62597 |
35.2 |
Industriell erzeugte Gase; Dienstleistungen der Gasversorgung |
|
35.21 |
Industriell erzeugte Gase |
|
35.21.1 |
Gase (ohne Erdgas, Erdölgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe) |
|
35.21.10 |
Gase (ohne Erdgas, Erdölgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe) |
17200 |
35.22 |
Dienstleistungen der Gasversorgung durch Rohrleitungen |
|
35.22.1 |
Dienstleistungen der Gasversorgung durch Rohrleitungen |
|
35.22.10 |
Dienstleistungen der Gasversorgung durch Rohrleitungen |
69120 86320 |
35.23 |
Dienstleistungen des Gashandels durch Rohrleitungen |
|
35.23.1 |
Dienstleistungen des Gashandels durch Rohrleitungen |
|
35.23.10 |
Dienstleistungen des Gashandels durch Rohrleitungen |
61191 (*) |
35.3 |
Dienstleistungen der Wärme- und Kälteversorgung |
|
35.30 |
Dienstleistungen der Wärme- und Kälteversorgung |
|
35.30.1 |
Fernwärme und Dienstleistungen der Fernwärmeversorgung |
|
35.30.11 |
Fernwärme |
17300 |
35.30.12 |
Dienstleistungen der Fernwärmeversorgung durch Rohrleitungen |
69220 (*) 86340 (*) |
35.30.2 |
Eis; Dienstleistungen der Versorgung mit gekühlter Luft und gekühltem Wasser |
|
35.30.21 |
Eis, auch für Kühlzwecke (nicht für Ernährungszwecke) |
17400 |
35.30.22 |
Dienstleistungen der Versorgung mit gekühlter Luft und gekühltem Wasser |
69220 (*) 86340 (*) |
E |
WASSER; DIENSTLEISTUNGEN DER ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND DER BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN |
|
36 |
Wasser; Dienstleistungen der Wasserversorgung sowie des Wasserhandels durch Rohrleitungen |
|
36.0 |
Wasser; Dienstleistungen der Wasserversorgung sowie des Wasserhandels durch Rohrleitungen |
|
36.00 |
Wasser; Dienstleistungen der Wasserversorgung sowie des Wasserhandels durch Rohrleitungen |
|
36.00.1 |
Wasser |
|
36.00.11 |
Wasser mit Trinkwasserqualität |
18000 (*) |
36.00.12 |
Wasser ohne Trinkwasserqualität |
18000 (*) |
36.00.2 |
Dienstleistungen der Wasserbehandlung und -verteilung durch Rohrleitungen |
|
36.00.20 |
Dienstleistungen der Wasserbehandlung und -verteilung durch Rohrleitungen |
69210 69230 86330 86350 |
36.00.3 |
Dienstleistungen des Wasserhandels durch Rohrleitungen |
|
36.00.30 |
Dienstleistungen des Wasserhandels durch Rohrleitungen |
61198 |
37 |
Abwasserentsorgungsdienstleistungen |
|
37.0 |
Abwasserentsorgungsdienstleistungen |
|
37.00 |
Abwasserentsorgungsdienstleistungen |
|
37.00.1 |
Abwasserbeseitigungsleistungen |
|
37.00.11 |
Abwasserbeseitigungs- und -behandlungsleistungen |
94110 |
37.00.12 |
Entleerungs- und Reinigungsarbeiten an Senkgruben und Faulbecken |
94120 |
37.00.2 |
Abwasserschlamm |
|
37.00.20 |
Abwasserschlamm |
39920 |
38 |
Dienstleistungen der Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen sowie zur Rückgewinnung von Wertstoffen |
|
38.1 |
Abfall; Dienstleistungen der Sammlung von Abfällen |
|
38.11 |
Ungefährliche Abfälle; Dienstleistungen der Sammlung ungefährlicher Abfälle |
|
38.11.1 |
Dienstleistungen der Sammlung ungefährlicher wiederverwertbarer Abfälle |
|
38.11.11 |
Dienstleistungen der Sammlung ungefährlichen wiederverwertbaren Hausmülls |
94221 |
38.11.19 |
Dienstleistungen der Sammlung sonstiger ungefährlicher wiederverwertbarer Abfälle |
94229 |
38.11.2 |
Dienstleistungen der Sammlung ungefährlicher nicht wiederverwertbarer Abfälle |
|
38.11.21 |
Dienstleistungen der Sammlung ungefährlichen nicht wiederverwertbaren Hausmülls |
94231 |
38.11.29 |
Dienstleistungen der Sammlung sonstiger ungefährlicher nicht wiederverwertbarer Abfälle |
94239 |
38.11.3 |
Nicht wiederverwertbare ungefährliche Abfälle, gesammelt |
|
38.11.31 |
Nicht wiederverwertbarer ungefährlicher Hausmüll |
39910 |
38.11.39 |
Sonstige ungefährliche nicht wiederverwertbare Abfälle |
39990 (*) |
38.11.4 |
Wracks, zum Zerlegen |
|
38.11.41 |
Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken |
39370 |
38.11.49 |
Sonstige Wracks (außer Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen), zum Zerlegen |
39910 (*) |
38.11.5 |
Sonstige wiederverwertbare ungefährliche Abfälle, gesammelt |
|
38.11.51 |
Altglas |
37111 (*) |
38.11.52 |
Altpapier und -pappe |
39240 (*) |
38.11.53 |
Gebrauchte Luftreifen aus Kautschuk |
39260 |
38.11.54 |
Sonstige Gummiabfälle |
39250 (*) |
38.11.55 |
Kunststoffabfälle |
39270 (*) |
38.11.56 |
Textilabfälle |
39211 39212 39214 39216 |
38.11.57 |
Lederabfälle |
39220 (*) |
38.11.58 |
Ungefährliche Metallabfälle |
39310 39320 39331 (*) 39332 (*) 39333 (*) 39340 (*) 39361 (*) 39362 (*) 39363 (*) 39364 (*) 39365 (*) 39366 (*) 39367 |
38.11.59 |
Sonstige wiederverwertbare ungefährliche Abfälle, a.n.g. |
39280 (*) 39290 (*) |
38.11.6 |
Dienstleistungen von Umladestationen für ungefährliche Abfälle |
|
38.11.61 |
Dienstleistungen von Umladestationen für ungefährliche wiederverwertbare Abfälle |
94313 |
38.11.69 |
Dienstleistungen von Umladestationen für sonstige ungefährliche Abfälle |
94319 (*) |
38.12 |
Gefährliche Abfälle; Dienstleistungen der Sammlung gefährlicher Abfälle |
|
38.12.1 |
Dienstleistungen der Sammlung gefährlicher Abfälle |
|
38.12.11 |
Dienstleistungen der Sammlung gefährlicher medizinischer Abfälle und anderer biogefährlicher Abfälle |
94211 |
38.12.12 |
Dienstleistungen der Sammlung sonstiger gefährlicher industrieller Abfälle |
94212 |
38.12.13 |
Dienstleistungen der Sammlung gefährlichen Hausmülls |
94219 |
38.12.2 |
Gefährliche Abfälle, gesammelt |
|
38.12.21 |
Verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren |
33720 |
38.12.22 |
Pharmaabfälle |
39931 |
38.12.23 |
Sonstige gefährliche medizinische Abfälle |
39939 |
38.12.24 |
Gefährliche Chemieabfälle |
39950 (*) |
38.12.25 |
Ölabfälle |
39950 (*) |
38.12.26 |
Gefährliche Metallabfälle |
39365 (*) 39366 (*) |
38.12.27 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren |
39380 |
38.12.29 |
Sonstige gefährliche Abfälle |
39990 (*) |
38.12.3 |
Dienstleistungen von Umladestationen für gefährliche Abfälle |
|
38.12.30 |
Dienstleistungen von Umladestationen für gefährliche Abfälle |
94311 |
38.2 |
Dienstleistungen der Behandlung und Beseitigung von Abfällen |
|
38.21 |
Dienstleistungen der Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Abfälle |
|
38.21.1 |
Dienstleistungen der Behandlung ungefährlicher Abfälle für die endgültige Entsorgung |
|
38.21.10 |
Dienstleistungen der Behandlung ungefährlicher Abfälle für die endgültige Entsorgung |
94319 (*) |
38.21.2 |
Dienstleistungen der Entsorgung ungefährlicher Abfälle |
|
38.21.21 |
Dienstleistungen geordneter Deponien |
94331 |
38.21.22 |
Sonstige Deponiedienstleistungen |
94332 |
38.21.23 |
Dienstleistungen der Verbrennung ungefährlicher Abfälle |
94333 |
38.21.29 |
Sonstige Dienstleistungen der Entsorgung ungefährlicher Abfälle |
94339 |
38.21.3 |
Abfälle von organischen Lösemitteln |
|
38.21.30 |
Abfälle von organischen Lösemitteln |
39940 |
38.21.4 |
Aschen und Rückstände aus der Müllverbrennung |
|
38.21.40 |
Aschen und Rückstände aus der Müllverbrennung |
39290 (*) |
38.22 |
Dienstleistungen der Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle |
|
38.22.1 |
Dienstleistungen der Behandlung radioaktiver und sonstiger gefährlicher Abfälle |
|
38.22.11 |
Dienstleistungen der Behandlung radioaktiver Abfälle |
94321 (*) |
38.22.19 |
Dienstleistungen der Behandlung anderer gefährlicher Abfälle |
94321 (*) |
38.22.2 |
Dienstleistungen der Entsorgung radioaktiver und sonstiger gefährlicher Abfälle |
|
38.22.21 |
Dienstleistungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle |
94322 (*) |
38.22.29 |
Dienstleistungen der Entsorgung anderer gefährlicher Abfälle |
94322 (*) |
38.3 |
Dienstleistungen der Rückgewinnung von Wertstoffen; Sekundärrohstoffe |
|
38.31 |
Dienstleistungen des Zerlegens von Schiffs- und Fahrzeugwracks und anderen Altwaren |
|
38.31.1 |
Dienstleistungen des Zerlegens von Wracks |
|
38.31.11 |
Dienstleistungen der Schiffsverschrottung |
94312 (*) |
38.31.12 |
Dienstleistungen des Zerlegens von Wracks (außer Wasserfahrzeugen und anderen schwimmende Vorrichtungen) |
94312 (*) |
38.32 |
Dienstleistungen der Rückgewinnung sortierter Werkstoffe; Sekundärrohstoffe |
|
38.32.1 |
Dienstleistungen der Rückgewinnung sortierter Werkstoffe |
|
38.32.11 |
Dienstleistungen der Rückgewinnung sortierter metallischer Werkstoffe |
89410 |
38.32.12 |
Dienstleistungen der Rückgewinnung sortierter nicht metallischer Werkstoffe |
89420 |
38.32.2 |
Metallische Sekundärrohstoffe |
|
38.32.21 |
Sekundärrohstoffe aus Edelmetallen |
39331 (*) 39332 (*) 39333 (*) |
38.32.22 |
Sekundärrohstoffe aus Eisenmetallen |
39340 (*) |
38.32.23 |
Sekundärrohstoffe aus Kupfer |
39361 (*) |
38.32.24 |
Sekundärrohstoffe aus Nickel |
39362 (*) |
38.32.25 |
Sekundärrohstoffe aus Aluminium |
39363 (*) |
38.32.29 |
Sonstige metallische Sekundärrohstoffe |
39364 (*) 39368 |
38.32.3 |
Nicht metallische Sekundärrohstoffe |
|
38.32.31 |
Sekundärrohstoffe aus Glas |
39290 (*) |
38.32.32 |
Sekundärrohstoffe aus Papier und Pappe |
39240 (*) |
38.32.33 |
Sekundärrohstoffe aus Kunststoff |
39270 (*) |
38.32.34 |
Sekundärrohstoffe aus Gummi |
39250 (*) |
38.32.35 |
Sekundärrohstoffe aus Textilien |
3921 |
38.32.39 |
Sonstige nicht metallische Sekundärrohstoffe |
39220 (*) 39280 (*) 39290 (*) |
39 |
Dienstleistungen der Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstigen Entsorgung |
|
39.0 |
Dienstleistungen der Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstigen Entsorgung |
|
39.00 |
Dienstleistungen der Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstigen Entsorgung |
|
39.00.1 |
Dienstleistungen der Umweltsanierung und -reinigung |
|
39.00.11 |
Dienstleistungen der Sanierung und Reinigung von Boden und Grundwasser |
94413 |
39.00.12 |
Dienstleistungen der Sanierung und Reinigung von Oberflächenwasser |
94412 |
39.00.13 |
Dienstleistungen der Sanierung und Reinigung von Luft |
94411 |
39.00.14 |
Dienstleistungen der Beseitigung von Umweltverschmutzungen an Gebäuden |
94430 |
39.00.2 |
Sonstige Sanierungsdienstleistungen und spezielle Umweltschutzmaßnahmen |
|
39.00.21 |
Dienstleistungen zur Schadensbegrenzung und zur Kontrolle und Überwachung von Maßnahmen zur Standortsanierung sowie andere Standortsanierungsdienstleistungen |
94420 |
39.00.22 |
Sonstige Sanierungsdienstleistungen |
94490 |
39.00.23 |
Sonstige spezielle Umweltschutzmaßnahmen |
94900 |
F |
GEBÄUDE UND BAUARBEITEN |
|
41 |
Gebäude und Hochbauarbeiten |
|
41.0 |
Gebäude und Hochbauarbeiten |
|
41.00 |
Gebäude und Hochbauarbeiten |
|
41.00.1 |
Wohngebäude |
|
41.00.10 |
Wohngebäude |
5311 |
41.00.2 |
Nichtwohngebäude |
|
41.00.20 |
Nichtwohngebäude |
5312 |
41.00.3 |
Bauarbeiten an Wohngebäuden (Neubau, Anbau, Umbau und Renovierung) |
|
41.00.30 |
Bauarbeiten an Wohngebäuden (Neubau, Anbau, Umbau und Renovierung) |
5411 |
41.00.4 |
Bauarbeiten an Nichtwohngebäuden (Neubau, Anbau, Umbau und Renovierung) |
|
41.00.40 |
Bauarbeiten an Nichtwohngebäuden (Neubau, Anbau, Umbau und Renovierung) |
5412 |
42 |
Tiefbauten und Tiefbauarbeiten |
|
42.1 |
Straßen und Bahnverkehrsstrecken; Bauarbeiten an Straßen und Bahnverkehrsstrecken |
|
42.11 |
Straßen und Autobahnen; Bauarbeiten an Straßen und Autobahnen |
|
42.11.1 |
Autobahnen, Straßen und Wege sowie Rollbahnen |
|
42.11.10 |
Autobahnen, Straßen und Wege sowie Rollbahnen |
53211 53213 |
42.11.2 |
Bauarbeiten an Autobahnen, Straßen und Wegen sowie Rollbahnen |
|
42.11.20 |
Bauarbeiten an Autobahnen, Straßen und Wegen sowie Rollbahnen |
54210 (*) |
42.12 |
Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken; Bauarbeiten an Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken |
|
42.12.1 |
Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken |
|
42.12.10 |
Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken |
53212 |
42.12.2 |
Bauarbeiten an Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken |
|
42.12.20 |
Bauarbeiten an Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken |
54210 (*) |
42.13 |
Brücken und Tunnel; Bauarbeiten an Brücken und Tunneln |
|
42.13.1 |
Brücken und Tunnel |
|
42.13.10 |
Brücken und Tunnel |
5322 |
42.13.2 |
Bauarbeiten an Brücken und Tunneln |
|
42.13.20 |
Bauarbeiten an Brücken und Tunneln |
54220 |
42.2 |
Tiefbau-Rohr- und Kabelnetzleitungungen; Kläranlagen |
|
42.21 |
Tiefbau-Rohrleitungen, Brunnen und Kläranlagen; Bauarbeiten an Tiefbau-Rohrleitungen, Brunnen und Kläranlagen |
|
42.21.1 |
Tiefbau-Rohrleitungen, Brunnen und Kläranlagen |
|
42.21.11 |
Rohrfernleitungen für Flüssigkeiten |
53241 |
42.21.12 |
Kommunale Rohrleitungen für Flüssigkeiten |
53251 |
42.21.13 |
Bewässerungssysteme (Kanäle); Wasserleitungen; Kläranlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Pumpstationen |
53231 53234 53235 |
42.21.2 |
Bauarbeiten an Tiefbau-Rohrleitungen, Brunnen und Kläranlagen |
|
42.21.21 |
Bauarbeiten an Rohrfernleitungen |
54241 |
42.21.22 |
Bauarbeiten an kommunalen Rohrleitungen, einschließlich zugehöriger Arbeiten |
54251 |
42.21.23 |
Bauarbeiten an Bewässerungssystemen (Kanälen), Wasserleitungen; Kläranlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Pumpstationen |
54232 54239 (*) |
42.21.24 |
Bauarbeiten an Brunnen und Faulanlagen |
5434 |
42.22 |
Kabelnetzleitungen; Bauarbeiten an Kabelnetzleitungen |
|
42.22.1 |
Tiefbau-Kabelnetzleitungen |
|
42.22.11 |
Elektrische Freileitungen und Fernmeldeleitungen |
53242 |
42.22.12 |
Kommunale Stromleitungen und Datenübertragungsleitungen |
53252 |
42.22.13 |
Kraftwerke |
53262 |
42.22.2 |
Bauarbeiten an Kabelnetzleitungen |
|
42.22.21 |
Bauarbeiten an elektrischen Freileitungen und Fernmeldeleitungen |
54242 |
42.22.22 |
Bauarbeiten an kommunalen Stromleitungen und Datenübertragungsleitungen |
54252 |
42.22.23 |
Bauarbeiten an Kraftwerken |
54260 |
42.9 |
Sonstige Tiefbauten und Tiefbauarbeiten |
|
42.91 |
Bauten des Wasserbaus; Wasserbauarbeiten |
|
42.91.1 |
Küsten- und Hafenanlagen, Dämme, Schleusen und ähnliche hydromechanische Anlagen |
|
42.91.10 |
Küsten- und Hafenanlagen, Dämme, Schleusen und ähnliche hydromechanische Anlagen |
53232 53233 |
42.91.2 |
Bauarbeiten an Küsten- und Hafenanlagen, Dämmen, Schleusen und ähnlichen hydromechanischen Anlagen |
|
42.91.20 |
Bauarbeiten an Küsten- und Hafenanlagen, Dämmen, Schleusen und ähnlichen hydromechanischen Anlagen |
54231 54239 (*) |
42.99 |
Sonstige Tiefbauten und Tiefbauarbeiten, a.n.g.. |
|
42.99.1 |
Sonstige Tiefbauten |
|
42.99.11 |
Bergwerke und industrielle Produktionsanlagen |
53261 53263 53269 |
42.99.12 |
Sport- und Freizeitanlagen |
53270 |
42.99.19 |
Sonstige Tiefbauten, a.n.g.. |
53290 |
42.99.2 |
Sonstige Tiefbauarbeiten |
|
42.99.21 |
Bauarbeiten an Bergwerken und industriellen Produktionsanlagen |
54270 |
42.99.22 |
Bauarbeiten an Stadien und Sportplätzen |
54280 |
42.99.29 |
Tiefbauarbeiten, a.n.g.. |
54290 |
43 |
Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallationsarbeiten und sonstige Ausbauarbeiten |
|
43.1 |
Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten |
|
43.11 |
Abbrucharbeiten |
|
43.11.1 |
Abbrucharbeiten |
|
43.11.10 |
Abbrucharbeiten |
54310 |
43.12 |
Vorbereitende Baustellenarbeiten |
|
43.12.1 |
Vorbereitende Baustellenarbeiten |
|
43.12.11 |
Bodenvorbereitungsarbeiten; Aufräumarbeiten |
54320 (*) |
43.12.12 |
Aushub- und Erdbewegungsarbeiten |
54330 |
43.13 |
Test- und Suchbohrungsarbeiten |
|
43.13.1 |
Test- und Suchbohrungsarbeiten |
|
43.13.10 |
Test- und Suchbohrungsarbeiten |
54320 (*) |
43.2 |
Bauinstallationsarbeiten |
|
43.21 |
Elektroinstallationsarbeiten |
|
43.21.1 |
Elektroinstallationsarbeiten |
|
43.21.10 |
Elektroinstallationsarbeiten |
5461 |
43.22 |
Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungs- und Klimaanlageninstallationsarbeiten |
|
43.22.1 |
Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungs- und Klimaanlageninstallationsarbeiten |
|
43.22.11 |
Wasser- und Abwasseranlageninstallationsarbeiten |
5462 |
43.22.12 |
Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlageninstallationsarbeiten |
5463 |
43.22.2 |
Gasinstallationsarbeiten |
|
43.22.20 |
Gasinstallationsarbeiten |
54640 |
43.29 |
Sonstige Bauinstallationsarbeiten |
|
43.29.1 |
Sonstige Bauinstallationsarbeiten |
|
43.29.11 |
Dämmungsarbeiten gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterungen |
54650 |
43.29.12 |
Errichtungsarbeiten an Zäunen und Geländern |
54770 |
43.29.19 |
Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g.. |
5469 |
43.3 |
Ausbauarbeiten |
|
43.31 |
Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten |
|
43.31.1 |
Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten |
|
43.31.10 |
Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten |
54720 |
43.32 |
Bautischler- und Bauschlosserarbeiten |
|
43.32.1 |
Bautischler- und Bauschlosserarbeiten |
|
43.32.10 |
Bautischler- und Bauschlosserarbeiten |
54760 (*) |
43.33 |
Fußboden-, Fliesen- und Parkettlegearbeiten, Wandverkleidearbeiten |
|
43.33.1 |
Fliesenlegearbeiten |
|
43.33.10 |
Fliesenlegearbeiten |
54740 |
43.33.2 |
Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapetenklebearbeiten und sonstige Wandverkleidearbeiten |
|
43.33.21 |
Verlegearbeiten an Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien |
54790 (*) |
43.33.29 |
Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapetenklebearbeiten und sonstige Wandverkleidearbeiten, a.n.g. |
54750 |
43.34 |
Maler- und Glasereiarbeiten |
|
43.34.1 |
Malerarbeiten |
|
43.34.10 |
Malerarbeiten |
54730 |
43.34.2 |
Glasereiarbeiten |
|
43.34.20 |
Glasereiarbeiten |
54710 |
43.39 |
Sonstige Ausbauarbeiten |
|
43.39.1 |
Sonstige Ausbauarbeiten |
|
43.39.11 |
Dekorative Arbeiten |
54760 (*) |
43.39.19 |
Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten, a.n.g. |
54790 (*) |
43.9 |
Sonstige spezialisierte Bauarbeiten |
|
43.91 |
Errichtungsarbeiten an Dächern |
|
43.91.1 |
Errichtungsarbeiten an Dächern |
|
43.91.11 |
Errichtungsarbeiten an Dachstühlen |
54522 |
43.91.19 |
Sonstige Errichtungsarbeiten an Dächern |
54530 (*) |
43.99 |
Sonstige spezialisierte Bauarbeiten, a.n.g. |
|
43.99.1 |
Arbeiten der Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit |
|
43.99.10 |
Arbeiten der Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit |
54530 (*) |
43.99.2 |
Gerüstbauarbeiten |
|
43.99.20 |
Gerüstbauarbeiten |
54570 |
43.99.3 |
Pfahlgründungsarbeiten; Fundamentarbeiten |
|
43.99.30 |
Pfahlgründungsarbeiten; Fundamentarbeiten |
5451 |
43.99.4 |
Betonarbeiten |
|
43.99.40 |
Betonarbeiten |
54540 |
43.99.5 |
Stahlbauarbeiten |
|
43.99.50 |
Stahlbauarbeiten |
54550 |
43.99.6 |
Maurerarbeiten |
|
43.99.60 |
Maurerarbeiten |
54560 |
43.99.7 |
Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten |
|
43.99.70 |
Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten |
54400 |
43.99.9 |
Spezialisierte Bauarbeiten, a.n.g. |
|
43.99.90 |
Spezialisierte Bauarbeiten, a.n.g.. |
54521 54590 |
G |
HANDELSLEISTUNGEN; INSTANDHALTUNGS- UND REPARATURARBEITEN AN KRAFTFAHRZEUGEN |
|
45 |
Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen |
|
45.1 |
Handelsleistungen mit Kraftwagen |
|
45.11 |
Handelsleistungen mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger |
|
45.11.1 |
Großhandelsleistungen mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger |
|
45.11.11 |
Großhandelsleistungen mit Personenkraftwagen |
61181 (*) |
45.11.12 |
Großhandelsleistungen mit Sonderfahrzeugen wie Krankenwagen, Kleinbussen usw. und mit geländegängigen Kraftwagen (mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger) |
61181 (*) |
45.11.2 |
Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen |
|
45.11.21 |
Einzelhandelsleistungen mit neuen Personenkraftwagen |
62281 (*) |
45.11.22 |
Einzelhandelsleistungen mit gebrauchten Personenkraftwagen |
62281 (*) |
45.11.23 |
Einzelhandelsleistungen mit neuen Sonderfahrzeugen wie Krankenwagen, Kleinbussen usw. und mit geländegängigen Kraftwagen, (mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger) |
62281 (*) |
45.11.24 |
Einzelhandelsleistungen mit gebrauchten Sonderfahrzeugen wie Krankenwagen, Kleinbussen usw. und mit geländegängigen Kraftwagen (mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger) |
62281 (*) |
45.11.3 |
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen |
|
45.11.31 |
Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen über das Internet |
62381 (*) |
45.11.39 |
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen, a.n.g. |
62381 (*) |
45.11.4 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen |
|
45.11.41 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen über das Internet |
62581 (*) |
45.11.49 |
Sonstige Handelsvermittlungsleistungen mit Kraftwagen und leichten Kraftfahrzeugen |
62581 (*) |
45.19 |
Handelsleistungen mit sonstigen Kraftwagen |
|
45.19.1 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagen |
|
45.19.11 |
Großhandelsleistungen mit Lastkraftwagen, Anhängern, Sattelanhängern und Bussen |
61181 (*) |
45.19.12 |
Großhandelsleistungen mit Wohnwagen und Wohnmobilen |
61181 (*) |
45.19.2 |
Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagen |
|
45.19.21 |
Einzelhandelsleistungen mit Lastkraftwagen, Anhängern, Sattelanhängern und Bussen |
62281 (*) |
45.19.22 |
Einzelhandelsleistungen mit Wohnwagen und Wohnmobilen |
62281 (*) |
45.19.3 |
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagen |
|
45.19.31 |
Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagen über das Internet |
62381 (*) |
45.19.39 |
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagen, a.n.g. |
62381 (*) |
45.19.4 |
Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Kraftwagen |
|
45.19.41 |
Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Kraftwagen über das Internet |
62581 (*) |
45.19.49 |
Sonstige Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Kraftwagen |
62581 (*) |
45.2 |
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftwagen |
|
45.20 |
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftwagen |
|
45.20.1 |
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftwagen und leichten Lastkraftwagen |
|
45.20.11 |
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftwagen und leichten Lastkraftwagen außer an der Elektrik, Reifen und Karosserie |
87141 (*) |
45.20.12 |
Reparaturarbeiten an der Elektrik von Kraftwagen und leichten Lastkraftwagen |
87141 (*) |
45.20.13 |
Reparaturarbeiten an Reifen von Kraftwagen und leichten Lastkraftwagen (einschließlich Spureinstellen und Auswuchten) |
87141 (*) |
45.20.14 |
Karosseriereparaturarbeiten u. Ä. (Tür, Schloss, Fenster, Neulackierung, Reparatur von Unfallschäden) an Kraftwagen und leichten Lastkraftwagen |
87141 (*) |
45.20.2 |
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an sonstigen Kraftwagen |
|
45.20.21 |
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an sonstigen Kraftwagen außer an der Elektrik und Karosserie |
87143 (*) |
45.20.22 |
Reparaturarbeiten an der Elektrik von sonstigen Kraftwagen |
87143 (*) |
45.20.23 |
Karosseriereparaturarbeiten u. Ä. (Tür, Schloss, Fenster, Neulackierung, Reparatur von Unfallschäden) an sonstigen Kraftwagen |
87143 (*) |
45.20.3 |
Autowaschen, Polieren und ähnliche Dienstleistungen |
|
45.20.30 |
Autowaschen, Polieren und ähnliche Dienstleistungen |
87141 (*) |
45.3 |
Handelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör |
|
45.31 |
Großhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör |
|
45.31.1 |
Großhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör |
|
45.31.11 |
Großhandelsleistungen mit Gummireifen und Luftschläuchen |
61181 (*) |
45.31.12 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagenteilen und sonstigem Kraftwagenzubehör |
61181 (*) |
45.31.2 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör |
|
45.31.20 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör |
62581 (*) |
45.32 |
Einzelhandelsleistungenleistungen mit Kraftwagenteilen und --zubehör |
|
45.32.1 |
Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör |
|
45.32.11 |
Einzelhandelsleistungen mit Reifen |
62281 (*) |
45.32.12 |
Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Kraftwagenteilen und sonstigem Kraftwagenzubehör |
62281 (*) |
45.32.2 |
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör |
|
45.32.21 |
Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör über das Internet |
62381 (*) |
45.32.22 |
Versand-Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör |
62381 (*) |
45.32.29 |
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, a.n.g. |
62481 |
45.4 |
Handelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Krafträdern |
|
45.40 |
Handelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Krafträdern |
|
45.40.1 |
Großhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör |
|
45.40.10 |
Großhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör |
61181 (*) |
45.40.2 |
Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör |
|
45.40.20 |
Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör |
62281 (*) |
45.40.3 |
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör |
|
45.40.30 |
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör |
62381 (*) |
45.40.4 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör |
|
45.40.40 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör |
62581 (*) |
45.40.5 |
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Krafträdern |
|
45.40.50 |
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Krafträdern |
87142 |
46 |
Großhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen) |
|
46.1 |
Handelsvermittlungsleistungen |
|
46.11 |
Handelsvermittlungsleistungen mit landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren |
|
46.11.1 |
Handelsvermittlungsleistungen mit landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren |
|
46.11.11 |
Handelsvermittlungsleistungen mit lebenden Tieren |
61214 |
46.11.12 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Blumen und Pflanzen |
61212 |
46.11.19 |
Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen landwirtschaftlichen Grundstoffen, textilen Rohstoffen und Halbwaren |
61211 61213 61215 61219 |
46.12 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Brennstoffen, Erzen, Metallen und technischen Chemikalien |
|
46.12.1 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Brennstoffen, Erzen, Metallen und technischen Chemikalien |
|
46.12.11 |
Handelsvermittlungsleistungen mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen |
61291 |
46.12.12 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Metallerzen und Hüttenmetallen |
61292 |
46.12.13 |
Handelsvermittlungsleistungen mit technischen Chemikalien, Düngemitteln und agrochemischen Erzeugnissen |
61271 61272 |
46.13 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Holz, Baustoffen und Anstrichmitteln |
|
46.13.1 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Holz, Baustoffen und Anstrichmitteln |
|
46.13.11 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Holz und Holzerzeugnissen |
61293 |
46.13.12 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Baustoffen und Anstrichmitteln |
61261 61262 61263 61264 |
46.14 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Maschinen, technischem Bedarf, Wasser- und Luftfahrzeugen |
|
46.14.1 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Maschinen, technischem Bedarf, Wasser- und Luftfahrzeugen |
|
46.14.11 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Datenverarbeitungsgeräten, Software, elektronischen Ausrüstungsgegenständen, Telekommunikationsgeräten und sonstigen Büromaschinen |
61283 61284 61285 |
46.14.12 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Wasser- und Luftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, a.n.g. |
61282 |
46.14.19 |
Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Maschinen und sonstigem technischem Bedarf, a.n.g. |
61286 61287 61288 61289 |
46.15 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Möbeln, Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen, Eisen- und Metallwaren |
|
46.15.1 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Möbeln, Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen, Eisen- und Metallwaren |
|
46.15.11 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Möbeln |
61241 |
46.15.12 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Geräten der Unterhaltungselektronik |
61242 |
46.15.13 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Metallwaren und Werkzeugen |
61265 |
46.15.19 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Besteck und Haushaltsgegenständen, a.n.g. |
61243 61244 61245 61246 |
46.16 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Textilien, Bekleidung, Schuhen, Lederwaren |
|
46.16.1 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren |
|
46.16.11 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Textilien |
61231 61232 |
46.16.12 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Bekleidung und Schuhen |
61233 61234 |
46.16.13 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Lederwaren und Reiseaccessoires |
61256 |
46.17 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren |
|
46.17.1 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren |
|
46.17.11 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Nahrungsmitteln |
61221 61222 61223 61224 61225 61227 61229 |
46.17.12 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Getränken |
61226 |
46.17.13 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Tabakwaren |
61228 |
46.18 |
Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Waren |
|
46.18.1 |
Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Waren |
|
46.18.11 |
Handelsvermittlungsleistungen mit pharmazeutischen Erzeugnissen und medizinischen Hilfsmitteln, Parfümeriewaren, Körperpflege- und Reinigungsmitteln |
61273 61274 61275 61276 |
46.18.12 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Spielwaren, Sportartikeln, Fahrrädern, Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Musikinstrumenten, Uhren und Schmuck, fotografischen und optischen Geräten |
61251 61252 61253 61254 61255 61259 |
46.18.19 |
Handelsvermittlungsleistungen mit sonstigen Waren, a.n.g. |
61294 61295 61299 |
46.19 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Waren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
46.19.1 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Waren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
46.19.10 |
Handelsvermittlungsleistungen mit Waren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
612 |
46.2 |
Großhandelsleistungen mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren |
|
46.21 |
Großhandelsleistungen mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln |
|
46.21.1 |
Großhandelsleistungen mit Getreide, Saatgut und Futtermitteln |
|
46.21.11 |
Großhandelsleistungen mit Getreide |
61111 (*) |
46.21.12 |
Großhandelsleistungen mit Saatgut (ohne Ölsaaten) |
61111 (*) |
46.21.13 |
Großhandelsleistungen mit Ölsaaten und Ölfrüchten |
61111 (*) |
46.21.14 |
Großhandelsleistungen mit Futtermitteln |
61111 (*) |
46.21.19 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen landwirtschaftlichen Grundstoffen, a.n.g. |
61119 |
46.21.2 |
Großhandelsleistungen mit Rohtabak |
|
46.21.20 |
Großhandelsleistungen mit Rohtabak |
61113 |
46.22 |
Großhandelsleistungen mit Blumen und Pflanzen |
|
46.22.1 |
Großhandelsleistungen mit Blumen und Pflanzen |
|
46.22.10 |
Großhandelsleistungen mit Blumen und Pflanzen |
61112 |
46.23 |
Großhandelsleistungen mit lebenden Tieren |
|
46.23.1 |
Großhandelsleistungen mit lebenden Tieren |
|
46.23.10 |
Großhandelsleistungen mit lebenden Tieren |
61114 |
46.24 |
Großhandelsleistungen mit Häuten, Fellen und Leder |
|
46.24.1 |
Großhandelsleistungen mit Häuten, Fellen und Leder |
|
46.24.10 |
Großhandelsleistungen mit Häuten, Fellen und Leder |
61115 |
46.3 |
Großhandelsleistungen mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren |
|
46.31 |
Großhandelsleistungen mit Obst, Gemüse und Kartoffeln |
|
46.31.1 |
Großhandelsleistungen mit Obst, Gemüse und Kartoffeln |
|
46.31.11 |
Großhandelsleistungen mit frischem Obst und Gemüse und frischen Kartoffeln |
61121 (*) |
46.31.12 |
Großhandelsleistungen mit verarbeitetem Obst und Gemüse und verarbeiteten Kartoffeln |
61121 (*) |
46.32 |
Großhandelsleistungen mit Fleisch und Fleischwaren |
|
46.32.1 |
Großhandelsleistungen mit Fleisch und Fleischwaren |
|
46.32.11 |
Großhandelsleistungen mit Fleisch (einschließlich Geflügelfleisch) |
61123 (*) |
46.32.12 |
Großhandelsleistungen mit Fleischwaren (einschließlich Geflügelfleischwaren) |
61123 (*) |
46.33 |
Großhandelsleistungen mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten |
|
46.33.1 |
Großhandelsleistungen mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten |
|
46.33.11 |
Großhandelsleistungen mit Milch und Milcherzeugnissen |
61122 (*) |
46.33.12 |
Großhandelsleistungen mit Eiern |
61122 (*) |
46.33.13 |
Großhandelsleistungen mit Speiseölen und Nahrungsfetten |
61122 (*) |
46.34 |
Großhandelsleistungen mit Getränken |
|
46.34.1 |
Großhandelsleistungen mit Getränken |
|
46.34.11 |
Großhandelsleistungen mit Säften, Mineralwasser, Erfrischungsgetränken und anderen alkoholfreien Getränken |
61126 (*) |
46.34.12 |
Großhandelsleistungen mit alkoholhaltigen Getränken |
61126 (*) |
46.35 |
Großhandelsleistungen mit Tabakwaren |
|
46.35.1 |
Großhandelsleistungen mit Tabakwaren |
|
46.35.10 |
Großhandelsleistungen mit Tabakwaren |
61128 |
46.36 |
Großhandelsleistungen mit Zucker, Süßwaren und Backwaren |
|
46.36.1 |
Großhandelsleistungen mit Zucker, Süßwaren und Backwaren |
|
46.36.11 |
Großhandelsleistungen mit Zucker |
61129 (*) |
46.36.12 |
Großhandelsleistungen mit Backwaren |
61125 (*) |
46.36.13 |
Großhandelsleistungen mit Süßwaren und Konfekt |
61125 (*) |
46.37 |
Großhandelsleistungen mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen |
|
46.37.1 |
Großhandelsleistungen mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen |
|
46.37.10 |
Großhandelsleistungen mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen |
61125 (*) |
46.38 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln, einschließlich Fisch, Fischerzeugnissen, Krusten- und Weichtieren |
|
46.38.1 |
Großhandelsleistungen mit Fisch, Fischerzeugnissen, Krusten- und Weichtieren |
|
46.38.10 |
Großhandelsleistungen mit Fisch, Fischerzeugnissen, Krusten- und Weichtieren |
61124 |
46.38.2 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln |
|
46.38.21 |
Großhandelsleistungen mit homogenisierten Nahrungsmittelzubereitungen und mit diätetischen Nahrungsmitteln |
61129 (*) |
46.38.29 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln, a.n.g. |
61129 (*) |
46.39 |
Großhandelsleistungen mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
46.39.1 |
Großhandelsleistungen mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
46.39.11 |
Großhandelsleistungen mit tiefgefrorenen Nahrungsmitteln, ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
611 (*) |
46.39.12 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
611 (*) |
46.4 |
Großhandelsleistungen mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern |
|
46.41 |
Großhandelsleistungen mit Textilien |
|
46.41.1 |
Großhandelsleistungen mit Textilien |
|
46.41.11 |
Großhandelsleistungen mit Garnen |
61131 (*) |
46.41.12 |
Großhandelsleistungen mit Stoffen |
61131 (*) |
46.41.13 |
Großhandelsleistungen mit Heim- und Haustextilien einschließlich Gardinen |
61132 (*) |
46.41.14 |
Großhandelsleistungen mit Kurzwaren |
61132 (*) |
46.42 |
Großhandelsleistungen mit Bekleidung und Schuhen |
|
46.42.1 |
Großhandelsleistungen mit Bekleidung und Schuhen |
|
46.42.11 |
Großhandelsleistungen mit Bekleidung |
61133 |
46.42.12 |
Großhandelsleistungen mit Schuhen |
61134 |
46.43 |
Großhandelsleistungen mit Foto- und optischen Erzeugnissen, elektrischen Haushaltsgeräten und mit Geräten der Unterhaltungselektronik |
|
46.43.1 |
Großhandelsleistungen mit elektrischen Haushaltsgeräten und mit Geräten der Unterhaltungselektronik |
|
46.43.11 |
Großhandelsleistungen mit elektrischen Haushaltsgeräten (nicht mit Geräten der Unterhaltungselektronik und Foto- und optischen Erzeugnissen) |
61144 (*) |
46.43.12 |
Großhandelsleistungen mit Rundfunk, Fernseh-, Video- und DVD-Geräten |
61142 (*) |
46.43.13 |
Großhandelsleistungen mit Schallplatten, Ton- und Videobändern, CD und DVD (ohne Leerbänder) |
61142 (*) |
46.43.14 |
Großhandelsleistungen mit Foto- und optischen Erzeugnissen |
61152 |
46.44 |
Großhandelsleistungen mit keramischen Erzeugnissen, Glaswaren und Reinigungsmitteln |
|
46.44.1 |
Großhandelsleistungen mit keramischen Erzeugnissen, Glaswaren und Reinigungsmitteln |
|
46.44.11 |
Großhandelsleistungen mit Glaswaren, keramischen Erzeugnissen und Tonwaren |
61145 (*) |
46.44.12 |
Großhandelsleistungen mit Reinigungsmitteln |
61176 |
46.45 |
Großhandelsleistungen mit Parfümeriewaren und Körperpflegemitteln |
|
46.45.1 |
Großhandelsleistungen mit Parfümeriewaren und Körperpflegemitteln |
|
46.45.10 |
Großhandelsleistungen mit Parfümeriewaren und Körperpflegemitteln |
61175 |
46.46 |
Großhandelsleistungen mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Erzeugnissen |
|
46.46.1 |
Großhandelsleistungen mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Erzeugnissen |
|
46.46.11 |
Großhandelsleistungen mit pharmazeutischen Grundstoffen und pharmazeutischen Zubereitungen |
61173 |
46.46.12 |
Großhandelsleistungen mit chirurgischen, medizinischen und orthopädischen Instrumenten sowie mit Dental- und Laborbedarf |
61174 |
46.47 |
Großhandelsleistungen mit Möbeln, Teppichen, Lampen und Leuchten |
|
46.47.1 |
Großhandelsleistungen mit Möbeln, Teppichen, Lampen und Leuchten |
|
46.47.11 |
Großhandelsleistungen mit Wohnmöbeln |
61141 |
46.47.12 |
Großhandelsleistungen mit Lampen und Leuchten |
61143 |
46.47.13 |
Großhandelsleistungen mit Teppichen, Brücken und Läufern |
61163 (*) |
46.48 |
Großhandelsleistungen mit Uhren und Schmuck |
|
46.48.1 |
Großhandelsleistungen mit Uhren und Schmuck |
|
46.48.10 |
Großhandelsleistungen mit Uhren und Schmuck |
61154 |
46.49 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern |
|
46.49.1 |
Großhandelsleistungen mit Bestecken und Haushaltswaren aus Metall, Flecht- und Korbwaren, Korkwaren und sonstigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern, a.n.g. |
|
46.49.11 |
Großhandelsleistungen mit Bestecken und Haushaltswaren aus Metall |
61145 (*) |
46.49.12 |
Großhandelsleistungen mit Flecht-, Korb-, Kork- und Böttcherwaren sowie anderen Holzwaren |
61146 |
46.49.19 |
Großhandelsleistungen mit Haushaltsartikeln, a.n.g. |
61144 (*) |
46.49.2 |
Großhandelsleistungen mit Büchern, Zeitschriften und Schreibwaren |
|
46.49.21 |
Großhandelsleistungen mit Büchern |
61151 (*) |
46.49.22 |
Großhandelsleistungen mit Zeitungen und Zeitschriften |
61151 (*) |
46.49.23 |
Großhandelsleistungen mit Schreibwaren und Bürobedarf |
61151 (*) |
46.49.3 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Verbrauchsgütern |
|
46.49.31 |
Großhandelsleistungen mit Musikinstrumenten |
61142 (*) |
46.49.32 |
Großhandelsleistungen mit Spielen und Spielwaren |
61153 |
46.49.33 |
Großhandelsleistungen mit Sportartikeln (einschließlich Fahrrädern) |
61155 |
46.49.34 |
Großhandelsleistungen mit Lederwaren sowie Reiseaccessoires |
61156 |
46.49.35 |
Großhandelsleistungen mit Sammlerbriefmarken und -münzen |
61159 (*) |
46.49.36 |
Großhandelsleistungen mit Andenken und Kunstgegenständen |
61159 (*) |
46.49.39 |
Großhandelsleistungen mit anderen Verbrauchsgütern, a.n.g. |
61159 (*) |
46.5 |
Großhandelsleistungen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik |
|
46.51 |
Großhandelsleistungen mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Einheiten und Software |
|
46.51.1 |
Großhandelsleistungen mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Einheiten und Software |
|
46.51.10 |
Großhandelsleistungen mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Einheiten und Software |
61184 |
46.52 |
Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsgeräten und elektronischen Bauteilen |
|
46.52.1 |
Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsgeräten und elektronischen Bauteilen |
|
46.52.11 |
Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsgeräten und Teilen davon |
61185 (*) |
46.52.12 |
Großhandelsleistungen mit elektronischen Bauelementen und Bauteilen |
61142 (*) |
46.52.13 |
Großhandelsleistungen mit leeren Audio- und Videobändern und Disketten, magnetischen und optischen CD und DVD |
61185 (*) |
46.6 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör |
|
46.61 |
Großhandelsleistungen mit landwirtschaftlichen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör |
|
46.61.1 |
Großhandelsleistungen mit landwirtschaftlichen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör |
|
46.61.11 |
Großhandelsleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör einschließlich Traktoren |
61186 (*) |
46.61.12 |
Großhandelsleistungen mit Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör für die Gartenarbeit |
61186 (*) |
46.62 |
Großhandelsleistungen mit Werkzeugmaschinen |
|
46.62.1 |
Großhandelsleistungen mit Werkzeugmaschinen |
|
46.62.11 |
Großhandelsleistungen mit Holzbearbeitungsmaschinen |
61188 (*) |
46.62.12 |
Großhandelsleistungen mit Metallbearbeitungsmaschinen |
61188 (*) |
46.62.19 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Werkzeugmaschinen |
61188 (*) |
46.63 |
Großhandelsleistungen mit Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen |
|
46.63.1 |
Großhandelsleistungen mit Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen |
|
46.63.10 |
Großhandelsleistungen mit Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen |
61187 |
46.64 |
Großhandelsleistungen mit Textil-, Näh- und Strickmaschinen |
|
46.64.1 |
Großhandelsleistungen mit Textil-, Näh- und Strickmaschinen |
|
46.64.10 |
Großhandelsleistungen mit Textil-, Näh- und Strickmaschinen |
61188 (*) |
46.65 |
Großhandelsleistungen mit Büromöbeln |
|
46.65.1 |
Großhandelsleistungen mit Büromöbeln |
|
46.65.10 |
Großhandelsleistungen mit Büromöbeln |
61183 (*) |
46.66 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Büromaschinen und -einrichtungen |
|
46.66.1 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Büromaschinen und -einrichtungen |
|
46.66.10 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Büromaschinen und -einrichtungen |
61183 (*) |
46.69 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Maschinen und Einrichtungen |
|
46.69.1 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Maschinen und Einrichtungen |
|
46.69.11 |
Großhandelsleistungen mit Beförderungsmitteln außer Kraftfahrzeugen und Fahrrädern |
61182 |
46.69.12 |
Großhandelsleistungen mit Zubehör für Maschinen und Ausrüstungen |
61189 (*) |
46.69.13 |
Großhandelsleistungen mit Hebezeugen und Fördermitteln |
61189 (*) |
46.69.14 |
Großhandelsleistungen mit Maschinen für die Nahrungs-, Futtermittel- und Getränkeherstellung und für die Tabakverarbeitung |
61188 (*) |
46.69.15 |
Großhandelsleistungen mit elektrischen Spezialmaschinen, -ausrüstungen und Zubehör |
61189 (*) |
46.69.16 |
Großhandelsleistungen mit Waffen und Munition |
61189 (*) |
46.69.19 |
Großhandelsleistungen mit anderen Maschinen, Geräten und Ausrüstungen |
61189 (*) |
46.7 |
Sonstige Großhandelsleistungen |
|
46.71 |
Großhandelsleistungen mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen |
|
46.71.1 |
Großhandelsleistungen mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen |
|
46.71.11 |
Großhandelsleistungen mit festen Brennstoffen |
61191 (*) |
46.71.12 |
Großhandelsleistungen mit Motorenbenzin (einschließlich Flugbenzin) |
61191 (*) |
46.71.13 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Mineralölerzeugnissen |
61191 (*) |
46.72 |
Großhandelsleistungen mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug |
|
46.72.1 |
Großhandelsleistungen mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug |
|
46.72.11 |
Großhandelsleistungen mit Eisenerzen |
61192 (*) |
46.72.12 |
Großhandelsleistungen mit anderen Metallerzen |
61192 (*) |
46.72.13 |
Großhandelsleistungen mit Hütteneisen und -stahl |
61192 (*) |
46.72.14 |
Großhandelsleistungen mit anderen Hüttenmetallen |
61192 (*) |
46.73 |
Großhandelsleistungen mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik |
|
46.73.1 |
Großhandelsleistungen mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik |
|
46.73.11 |
Großhandelsleistungen mit Rohholz |
61193 (*) |
46.73.12 |
Großhandelsleistungen mit Holzhalbwaren |
61193 (*) |
46.73.13 |
Großhandelsleistungen mit Sanitärkeramik |
61162 |
46.73.14 |
Großhandelsleistungen mit Anstrichmitteln |
61164 |
46.73.15 |
Großhandelsleistungen mit Flachglas |
61161 (*) |
46.73.16 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Baustoffen |
61161 (*) |
46.73.17 |
Großhandelsleistungen mit Tapeten |
61163 (*) |
46.73.18 |
Großhandelsleistungen mit Fußbodenbelägen (ohne Teppiche) |
61163 (*) |
46.74 |
Großhandelsleistungen mit Metall- und Kunststoffwaren für Bauzwecke sowie Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung |
|
46.74.1 |
Großhandelsleistungen mit Bauelementen aus Metall sowie Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung |
|
46.74.11 |
Großhandelsleistungen mit Bauelementen aus Metall |
61165 (*) |
46.74.12 |
Großhandelsleistungen mit Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung |
61199 (*) |
46.74.13 |
Großhandelsleistungen mit Werkzeugen |
61165 (*) |
46.75 |
Großhandelsleistungen mit chemischen Erzeugnissen |
|
46.75.1 |
Großhandelsleistungen mit chemischen Erzeugnissen |
|
46.75.11 |
Großhandelsleistungen mit Düngemitteln und agrochemischen Erzeugnissen |
61172 |
46.75.12 |
Großhandelsleistungen mit technischen Chemikalien |
61171 |
46.76 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Halbwaren |
|
46.76.1 |
Großhandelsleistungen mit sonstigen Halbwaren |
|
46.76.11 |
Großhandelsleistungen mit Papier und Pappe |
61194 |
46.76.12 |
Großhandelsleistungen mit Textilfasern |
61131 (*) |
46.76.13 |
Großhandelsleistungen mit Gummi und Kunststoff in Primärformen |
61199 (*) |
46.76.19 |
Großhandelsleistungen mit nichtlandwirtschaftlichen Halbwaren, a.n.g. |
61199 (*) |
46.77 |
Großhandelsleistungen mit Altmaterial und Reststoffen |
|
46.77.1 |
Großhandelsleistungen mit Altmaterial und Reststoffen |
|
46.77.10 |
Großhandelsleistungen mit Altmaterial und Reststoffen |
61195 |
46.9 |
Großhandelsleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
46.90 |
Großhandelsleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
46.90.1 |
Großhandelsleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
46.90.10 |
Großhandelsleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
61 |
47 |
Einzelhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen) |
|
47.0 |
Einzelhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen) |
|
47.00 |
Einzelhandelsleistungen (ohne Handelsleistungen mit Kraftfahrzeugen) |
|
47.00.1 |
Einzelhandelsleistungen mit Obst, Gemüse, Kartoffeln, Fleisch, Fisch, Backwaren, Milch, Milcherzeugnissen und Eiern |
|
47.00.11 |
Einzelhandelsleistungen mit Obst, Gemüse und Kartoffeln, frisch |
62 (*) 21 (*) |
47.00.12 |
Einzelhandelsleistungen mit Obst, Gemüse und Kartoffeln, verarbeitet |
62 (*) 21 (*) |
47.00.13 |
Einzelhandelsleistungen mit Fleisch |
62 (*) 23 (*) |
47.00.14 |
Einzelhandelsleistungen mit Fleischwaren |
62 (*) 23 (*) |
47.00.15 |
Einzelhandelsleistungen mit Fisch, Fischerzeugnissen, Krusten- und Weichtieren |
62 (*) 24 |
47.00.16 |
Einzelhandelsleistungen mit Backwaren |
62 (*) 25 (*) |
47.00.17 |
Einzelhandelsleistungen mit Süßwaren |
62 (*) 25 (*) |
47.00.18 |
Einzelhandelsleistungen mit Milch und Milcherzeugnissen |
62 (*) 22 (*) |
47.00.19 |
Einzelhandelsleistungen mit Eiern |
62 (*) 22 (*) |
47.00.2 |
Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren |
|
47.00.21 |
Einzelhandelsleistungen mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen |
62 (*) 27 |
47.00.22 |
Einzelhandelsleistungen mit Speiseölen und Nahrungsfetten |
62 (*) 22 (*) |
47.00.23 |
Einzelhandelsleistungen mit homogenisierten Nahrungsmittelzubereitungen und diätetischen Nahrungsmitteln |
62 (*) 29 (*) |
47.00.24 |
Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Nahrungsmitteln, a.n.g. |
62 (*) 29 (*) |
47.00.25 |
Einzelhandelsleistungen mit alkoholhaltigen Getränken |
62 (*) 26 (*) |
47.00.26 |
Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Getränken |
62 (*) 26 (*) |
47.00.27 |
Einzelhandelsleistungen mit Tabakwaren |
62 (*) 28 |
47.00.3 |
Einzelhandelsleistungen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik |
|
47.00.31 |
Einzelhandelsleistungen mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Einheiten und Software |
62 (*) 84 |
47.00.32 |
Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsgeräten |
62 (*) 85 |
47.00.33 |
Einzelhandelsleistungen mit Audio- und Videogeräten |
62 (*) 42 (*) |
47.00.4 |
Einzelhandelsleistungen mit Baustoffen und Metallwaren |
|
47.00.41 |
Einzelhandelsleistungen mit Metallwaren |
62 (*) 65 (*) |
47.00.42 |
Einzelhandelsleistungen mit Anstrichmitteln |
62 (*) 64 |
47.00.43 |
Einzelhandelsleistungen mit Flachglas |
62 (*) 61 (*) |
47.00.44 |
Einzelhandelsleistungen mit Gartengeräten |
62 (*) 86 |
47.00.45 |
Einzelhandelsleistungen mit Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung |
62 (*) 61 (*) |
47.00.46 |
Einzelhandelsleistungen mit Sanitärkeramik |
62 (*) 62 |
47.00.47 |
Einzelhandelsleistungen mit Werkzeugen |
62 (*) 65 (*) |
47.00.49 |
Einzelhandelsleistungen mit Baustoffen, a.n.g. |
62 (*) 61 (*) |
47.00.5 |
Einzelhandelsleistungen mit Haushaltsartikeln |
|
47.00.51 |
Einzelhandelsleistungen mit Textilien |
62 (*) 31 |
47.00.52 |
Einzelhandelsleistungen mit Vorhängen und Gardinen |
62 (*) 32 |
47.00.53 |
Einzelhandelsleistungen mit Tapeten, Fußbodenbelägen, Teppichen, Brücken und Läufern |
62 (*) 63 |
47.00.54 |
Einzelhandelsleistungen mit elektrischen Haushaltsgeräten |
62 (*) 44 |
47.00.55 |
Einzelhandelsleistungen mit Möbeln |
62 (*) 41 |
47.00.56 |
Einzelhandelsleistungen mit Beleuchtungsartikeln |
62 (*) 43 |
47.00.57 |
Einzelhandelsleistungen mit Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren |
62 (*) 46 |
47.00.58 |
Einzelhandelsleistungen mit Musikinstrumenten und Noten |
62 (*) 42 (*) |
47.00.59 |
Einzelhandelsleistungen mit Geschirr, Glas-, Porzellan- und Tonwaren, Besteck und nichtelektrischen Haushaltsgeräten, -artikeln und Einrichtungsgegenständen, a.n.g. |
62 (*) 45 |
47.00.6 |
Einzelhandelsleistungen mit Gütern des Kultur- und Freizeitbereiches |
|
47.00.61 |
Einzelhandelsleistungen mit Büchern |
62 (*) 51 (*) |
47.00.62 |
Einzelhandelsleistungen mit Zeitungen und Zeitschriften |
62 (*) 51 (*) |
47.00.63 |
Einzelhandelsleistungen mit Schreibwaren und Bürobedarf |
62 (*) 51 (*) |
47.00.64 |
Einzelhandelsleistungen mit Musik- und Videoaufnahmen |
62 (*) 42 (*) |
47.00.65 |
Einzelhandelsleistungen mit Sportausrüstung |
62 (*) 55 (*) |
47.00.66 |
Einzelhandelsleistungen mit Campingausrüstung |
62 (*) 55 (*) |
47.00.67 |
Einzelhandelsleistungen mit Spielwaren |
62 (*) 53 |
47.00.68 |
Einzelhandelsleistungen mit Sammlerbriefmarken und -münzen |
62 (*) 59 (*) |
47.00.69 |
Einzelhandelsleistungen mit Andenken und Kunstgegenständen |
62 (*) 59 (*) |
47.00.7 |
Einzelhandelsleistungen mit Bekleidung, pharmazeutischen Erzeugnissen und medizinischen Hilfsmitteln, Körperpflegemitteln, Blumen, Pflanzen, Haustieren und Haustierfutter |
|
47.00.71 |
Einzelhandelsleistungen mit Bekleidung |
62 (*) 33 |
47.00.72 |
Einzelhandelsleistungen mit Schuhen |
62 (*) 34 |
47.00.73 |
Einzelhandelsleistungen mit Lederwaren und Reiseaccessoires |
62 (*) 56 |
47.00.74 |
Apothekenleistungen |
62 (*) 73 |
47.00.75 |
Einzelhandelsleistungen mit medizinischen und orthopädischen Artikeln |
62 (*) 74 |
47.00.76 |
Einzelhandelsleistungen mit kosmetischen Artikeln und Körperpflegemitteln |
62 (*) 75 |
47.00.77 |
Einzelhandelsleistungen mit Blumen, Pflanzen und Saaten |
62 (*) 12 |
47.00.78 |
Einzelhandelsleistungen mit Düngemitteln und agrochemischen Erzeugnissen |
62 (*) 71 62 (*) 72 |
47.00.79 |
Einzelhandelsleistungen mit Haustieren und Haustierfutter |
62 (*) 14 |
47.00.8 |
Tankstellenleistungen und Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Neuwaren, a.n.g. |
|
47.00.81 |
Tankstellenleistungen |
62 (*) 91 (*) |
47.00.82 |
Einzelhandelsleistungen mit Uhren und Schmuck |
62 (*) 54 |
47.00.83 |
Einzelhandelsleistungen mit Fotoartikeln, optischen und feinmechanischen Artikeln, Leistungen von Optikern |
62 (*) 52 |
47.00.84 |
Einzelhandelsleistungen mit Reinigungsmitteln |
62 (*) 76 |
47.00.85 |
Einzelhandelsleistungen mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz |
62 (*) 91 (*) |
47.00.86 |
Einzelhandelsleistungen mit anderen Nichtnahrungsmitteln, a.n.g. |
62 (*) 59 (*) |
47.00.87 |
Einzelhandelsleistungen mit landwirtschaftlichen Grundstoffen, a.n.g. |
62 (*) 11 62 (*) 13 62 (*) 15 62 (*) 19 |
47.00.88 |
Einzelhandelsleistungen mit Maschinen und Ausrüstungen, a.n.g. |
62 (*) 83 62 (*) 87 62 (*) 88 62 (*) 89 |
47.00.89 |
Einzelhandelsleistungen mit Waren, a.n.g. (nicht Nahrungsmittel, nicht Konsumgüter) |
62 (*) 92 62 (*) 93 62 (*) 94 62 (*) 95 62 (*) 99 |
47.00.9 |
Einzelhandelsleistungen mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren |
|
47.00.91 |
Einzelhandelsleistungen mit Antiquitäten |
62 (*) |
47.00.92 |
Einzelhandelsleistungen mit gebrauchten Büchern |
62 (*) |
47.00.99 |
Einzelhandelsleistungen mit sonstigen Gebrauchtwaren |
62 (*) |
H |
VERKEHRS- UND LAGEREILEISTUNGEN |
|
49 |
Landverkehrsleistungen und Transportleistungen in Rohrfernleitungen |
|
49.1 |
Personenbeförderungsleistungen im Eisenbahnfernverkehr |
|
49.10 |
Personenbeföderungsleistungen im Eisenbahnfernverkehr |
|
49.10.1 |
Personenbeföderungsleistungen im Eisenbahnfernverkehr |
|
49.10.11 |
Personenbeförderungsleistungen mit der Eisenbahn für touristische Besichtigungen |
64131 |
49.10.19 |
Sonstige Personenbeförderungsleistungen im Eisenbahnfernverkehr |
64210 |
49.2 |
Güterbeförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr |
|
49.20 |
Güterbeförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr |
|
49.20.1 |
Güterbeförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr |
|
49.20.11 |
Güterbeförderungsleistungen in Eisenbahnkühlwagen |
65121 |
49.20.12 |
Beförderungsleistungen für Erdölprodukte in Eisenbahntankwagen |
65122 (*) |
49.20.13 |
Beförderungsleistungen für andere Flüssigkeiten und Gase in Eisenbahntankwagen |
65122 (*) |
49.20.14 |
Güterbeförderungsleistungen in Containern mit der Eisenbahn für den kombinierten Verkehr |
65123 |
49.20.15 |
Beförderungsleistungen für Postsendungen mit der Eisenbahn |
65124 |
49.20.16 |
Beförderungsleistungen für Schüttgut mit der Eisenbahn |
65125 |
49.20.19 |
Sonstige Güterbeförderungsleistungen der Eisenbahn |
65126 65129 |
49.3 |
Sonstige Personenbeförderungsleistungen im Landverkehr |
|
49.31 |
Personenbeförderungsleistungen im Orts- und Nahverkehr zu Lande |
|
49.31.1 |
Personenbeförderungsleistungen im Orts- und Nahverkehr der Eisenbahn |
|
49.31.10 |
Eisenbahn-Personenbeförderungsleistungen im Orts- und Nahverkehr der Eisenbahn |
64111 |
49.31.2 |
Sonstige Personenbeförderungsleistungen im Orts- und Nahverkehr |
|
49.31.21 |
Personenbeförderungsleistungen im linienmäßigen Orts- und Nahverkehr |
64112 |
49.31.22 |
Multimodale Personenbeförderungsleistungen im linienmäßigen Orts- und Nahverkehr |
64113 |
49.32 |
Dienstleistungen des Taxibetriebs |
|
49.32.1 |
Dienstleistungen des Taxibetriebs |
|
49.32.11 |
Taxidienstleistungen |
64115 |
49.32.12 |
Dienstleistungen mit Mietwagen mit Fahrer |
64116 |
49.39 |
Sonstige Personenbeförderungsleistungen im Landverkehr, a.n.g. |
|
49.39.1 |
Fernverkehr und spezielle linienmäßige Personenbeförderungsleistungen im Landverkehr |
|
49.39.11 |
Personenbeförderungsleistungen im linienmäßigen Fernverkehr |
64221 |
49.39.12 |
Spezielle Personenbeförderungsleistungen im linienmäßigen Fernverkehr |
64222 |
49.39.13 |
Sonstige spezielle Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr |
64114 |
49.39.2 |
Personenbeförderungsleistungen mit Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Skiliften |
|
49.39.20 |
Personenbeförderungsleistungen mit Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Skiliften |
64119 (*) |
49.39.3 |
Personenbeförderungsleistungen im Gelegenheitsverkehr zu Lande |
|
49.39.31 |
Dienstleistungen der Vermietung von Bussen mit Fahrer |
66011 |
49.39.32 |
Personenbeförderungsleistungen im Straßenverkehr für touristische Besichtigungen |
64132 |
49.39.33 |
Beförderungsleistungen mit gecharterten Bussen im Nahverkehr |
64118 |
49.39.34 |
Beförderungsleistungen mit gecharterten Bussen im Fernverkehr |
64223 |
49.39.35 |
Personenbeförderungsleistungen mit von Menschen oder Tieren gezogenen Fahrzeugen |
64117 |
49.39.39 |
Personenbeförderungsleistungen im Landverkehr, a.n.g. |
64119 (*) |
49.4 |
Güterbeförderungsleistungen im Straßenverkehr und Umzugstransportleistungen |
|
49.41 |
Güterbeförderungleistungen im Straßenverkehr |
|
49.41.1 |
Güterbeförderungleistungen im Straßenverkehr |
|
49.41.11 |
Güterbeförderungsleistungen in Kühlwagen im Straßenverkehr |
65111 |
49.41.12 |
Beförderungsleistungen für Erdölprodukte in Tankwagen im Straßenverkehr |
65112 (*) |
49.41.13 |
Beförderungsleistungen für andere Flüssigkeiten oder Gase in Tankwagen im Straßenverkehr |
65112 (*) |
49.41.14 |
Güterbeförderungsleistungen in Containern im Straßenverkehr |
65113 |
49.41.15 |
Beförderungsleistungen für Schüttgut im Straßenverkehr |
65117 |
49.41.16 |
Beförderungsleistungen für lebende Tiere im Straßenverkehr |
65118 |
49.41.17 |
Güterbeförderungsleistungen mit von Menschen oder Tieren gezogenen Fahrzeugen im Straßenverkehr |
65114 |
49.41.18 |
Beförderungsleistungen für Postsendungen im Straßenverkehr |
65116 |
49.41.19 |
Sonstige Güterbeförderungsleistungen im Straßenverkehr |
65119 |
49.41.2 |
Dienstleistungen der Vermietung von Lastwagen mit Bedienungspersonal |
|
49.41.20 |
Dienstleistungen der Vermietung von Lastwagen mit Bedienungspersonal |
66012 |
49.42 |
Umzugstransportleistungen |
|
49.42.1 |
Umzugstransportleistungen |
|
49.42.11 |
Umzugstransportleistungen für Haushalte |
65115 (*) |
49.42.19 |
Sonstige Umzugstransportleistungen |
65115 (*) |
49.5 |
Transportleistungen in Rohrfernleitungen |
|
49.50 |
Transportleistungen in Rohrfernleitungen |
|
49.50.1 |
Transportleistungen in Rohrfernleitungen |
|
49.50.11 |
Transportleistungen für Rohöl oder raffiniertes Öl sowie Erdölprodukte in Rohrfernleitungen |
65131 (*) |
49.50.12 |
Transportleistungen für Erdgas in Rohrfernleitungen |
65131 (*) |
49.50.19 |
Transportleistungen für sonstige Güter in Rohrfernleitungen |
65139 |
50 |
Schifffahrtsleistungen |
|
50.1 |
Personenbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt |
|
50.10 |
Personenbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt |
|
50.10.1 |
Personenbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt |
|
50.10.11 |
Personenbeförderungsleistungen mit Fähren der See- und Küstenschifffahrt |
64231 |
50.10.12 |
Personenbeförderungsleistungen mit Fahrgastschiffen der See- und Küstenschifffahrt |
64232 |
50.10.19 |
Sonstige Personenbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt |
64239 |
50.10.2 |
Dienstleistungen der Vermietung von See- und Küstenschiffen zur Personenbeförderung mit Besatzung |
|
50.10.20 |
Dienstleistungen der Vermietung von See- und Küstenschiffen zur Personenbeförderung mit Besatzung |
66021 (*) |
50.2 |
Güterbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt |
|
50.20 |
Güterbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt |
|
50.20.1 |
Güterbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt |
|
50.20.11 |
Güterbeförderungsleistungen mit Kühlschiffen der See- und Küstenschifffahrt |
65211 |
50.20.12 |
Beförderungsleistungen für Rohöl mit Tankschiffen der See- und Küstenschifffahrt |
65212 (*) |
50.20.13 |
Güterbeförderungsleistungen mit anderen Tankschiffen der See- und Küstenschifffahrt |
65212 (*) |
50.20.14 |
Güterbeförderungsleistungen in Containern für den kombinierten Verkehr auf Containerschiffen der See- und Küstenschifffahrt |
65213 |
50.20.15 |
Beförderungsleistungen für Schüttgut der See- und Küstenschifffahrt |
65219 (*) |
50.20.19 |
Sonstige Güterbeförderungsleistungen der See- und Küstenschifffahrt |
65219 (*) |
50.20.2 |
Dienstleistungen der Vermietung von See- und Küstenschiffen zur Güterbeförderung mit Besatzung; Schlepp- und Schubdienstleistungen |
|
50.20.21 |
Dienstleistungen der Vermietung von See- und Küstenschiffen zur Güterbeförderung mit Besatzung |
66021 (*) |
50.20.22 |
Schlepp- und Schubdienstleistungen auf hoher See oder in Küstengewässern |
65219 (*) |
50.3 |
Personenbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen |
|
50.30 |
Personenbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen |
|
50.30.1 |
Personenbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen |
|
50.30.11 |
Personenbeförderungsleistungen mit Fähren der Binnenschifffahrt |
64121 |
50.30.12 |
Personenbeförderungsleistungen mit Fahrgastschiffen |
64122 |
50.30.13 |
Personenbeförderungsleistungen mit Besichtigungs- und Ausflugsbooten |
64133 |
50.30.19 |
Sonstige Personenbeförderungsleistungen der Binnenschifffahrt |
64129 |
50.30.2 |
Dienstleistungen der Vermietung von Binnenschiffen zur Personenbeförderung mit Besatzung |
|
50.30.20 |
Dienstleistungen der Vermietung von Binnenschiffen zur Personenbeförderung mit Besatzung |
66022 (*) |
50.4 |
Güterbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen |
|
50.40 |
Güterbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen |
|
50.40.1 |
Güterbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen |
|
50.40.11 |
Güterbeförderungsleistungen mit Kühlschiffen der Binnenschifffahrt |
65221 |
50.40.12 |
Beförderungsleistungen für Rohöl mit Tankschiffen der Binnenschifffahrt |
65222 (*) |
50.40.13 |
Güterbeförderungsleistungen mit anderen Tankschiffen der Binnenschifffahrt |
65222 (*) |
50.40.14 |
Güterbeförderungsleistungen in Containern für den kombinierten Verkehr auf Containerschiffen der Binnenschifffahrt |
65229 (*) |
50.40.19 |
Sonstige Güterbeförderungsleistungen mit Binnenschiffen |
65229 (*) |
50.40.2 |
Dienstleistungen der Vermietung von Binnenschiffen zur Güterbeförderung mit Besatzung; Schlepp- und Schubdienstleistungen |
|
50.40.21 |
Dienstleistungen der Vermietung von Binnenschiffen zur Güterbeförderung mit Besatzung |
66022 (*) |
50.40.22 |
Schlepp- und Schubdienstleistungen in der Binnenschifffahrt |
65229 (*) |
51 |
Luftfahrtleistungen |
|
51.1 |
Personenbeförderungsleistungen im Flugverkehr |
|
51.10 |
Personenbeförderungsleistungen im Flugverkehr |
|
51.10.1 |
Personenbeförderungsleistungen im Flugverkehr |
|
51.10.11 |
Personenbeförderungsleistungen im linienmäßigen Inlandsluftverkehr |
64241 |
51.10.12 |
Personenbeförderungsleistungen im inländischen Gelegenheitsluftverkehr, außer Rundflügen |
64242 |
51.10.13 |
Personenbeförderungsleistungen im internationalen Linienflugverkehr |
64243 |
51.10.14 |
Personenbeförderungsleistungen im internationalen Gelegenheitsflugverkehr |
64244 |
51.10.15 |
Personenbeförderungsleistungen für nicht linienmäßige Rundflüge |
64134 |
51.10.2 |
Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit Besatzung |
|
51.10.20 |
Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit Besatzung |
66031 |
51.2 |
Güterbeförderungsleistungen in der Luftfahrt und Raumtransportleistungen |
|
51.21 |
Güterbeförderungsleistungen in der Luftfahrt |
|
51.21.1 |
Güterbeförderungsleistungen in der Luftfahrt |
|
51.21.11 |
Güterbeförderungsleistungen in Containern für den kombinierten Verkehr im Linienflugverkehr |
65319 (*) |
51.21.12 |
Beförderungsleistungen für Postsendungen in der Luftfahrt |
65311 |
51.21.13 |
Sonstige Güterbeförderungsleistungen im Linienflugverkehr |
65319 (*) |
51.21.14 |
Sonstige Güterbeförderungsleistungen im Gelegenheitsflugverkehr |
65319 (*) |
51.21.2 |
Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit Besatzung |
|
51.21.20 |
Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit Besatzung |
66032 |
51.22 |
Raumtransportleistungen |
|
51.22.1 |
Raumtransportleistungen |
|
51.22.11 |
Personenbeförderungsleistungen in der Raumfahrt |
64250 |
51.22.12 |
Güterbeförderungsleistungen in der Raumfahrt |
65320 |
52 |
Lagereileistungen sowie sonstige Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr |
|
52.1 |
Lagereileistungen |
|
52.10 |
Lagereileistungen |
|
52.10.1 |
Lagereileistungen |
|
52.10.11 |
Kühlhäuserleistungen |
67210 |
52.10.12 |
Tanklagerleistungen |
67220 |
52.10.13 |
Getreidelagerleistungen |
67290 (*) |
52.10.19 |
Lagereileistungen für sonstige Güter |
67290 (*) |
52.2 |
Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr |
|
52.21 |
Dienstleistungen für den Landverkehr |
|
52.21.1 |
Dienstleistungen für den Eisenbahnverkehr |
|
52.21.11 |
Schub- oder Schleppdienstleistungen im Eisenbahnverkehr |
67301 |
52.21.19 |
Sonstige Dienstleistungen für den Eisenbahnverkehr |
67309 |
52.21.2 |
Dienstleistungen für den Straßenverkehr |
|
52.21.21 |
Omnibusbahnhöfeleistungen |
67410 |
52.21.22 |
Straßenbetriebsleistungen |
67420 (*) |
52.21.23 |
Brücken- und Tunnelbetriebsleistungen |
67420 (*) |
52.21.24 |
Parkplätze- und Parkhäuserbetriebsleistungen |
67430 |
52.21.25 |
Abschleppleistungen für private und industriell-gewerbliche Fahrzeuge |
67440 |
52.21.29 |
Sonstige Dienstleistungen für den Straßenverkehr |
67490 |
52.21.3 |
Dienstleistungen für den Transport in Rohrfernleitungen |
|
52.21.30 |
Dienstleistungen für den Transport in Rohrfernleitungen |
67490 (*) |
52.22 |
Dienstleistungen für die Schifffahrt |
|
52.22.1 |
Dienstleistungen für die Schifffahrt |
|
52.22.11 |
Häfen- und Wasserstraßenbetriebsleistungen auf hoher See oder in Küstengewässern (ohne Frachtumschlagleistungen) |
67511 |
52.22.12 |
Binnenwasserstraßenbetriebsleistungen (ohne Frachtumschlagleistungen) |
67512 |
52.22.13 |
Lotsen- und Festmachdienstleistungen auf See oder in Küstengewässern |
67521 |
52.22.14 |
Lotsen- und Festmachdienstleistungen in der Binnenschifffahrt |
67522 |
52.22.15 |
Bergungs- und Wiederflottmachungsdienstleistungen auf hoher See und in Küstengewässern |
67531 |
52.22.16 |
Bergungs- und Wiederflottmachungsdienstleistungen |
67532 |
52.22.19 |
Sonstige Dienstleistungen für die Schifffahrt |
67590 |
52.23 |
Dienstleistungen für die Luftfahrt |
|
52.23.1 |
Flughafenbetriebsleistungen (ohne Frachtumschlagleistungen), Flugverkehrsüberwachung und sonstige Dienstleistungen für die Luftfahrt |
|
52.23.11 |
Flughafenbetriebsleistungen (ohne Frachtumschlagleistungen) |
67610 |
52.23.12 |
Überwachungsdienstleistungen des Flugverkehrs |
67620 |
52.23.19 |
Andere Dienstleistungen für die Luftfahrt |
67630 |
52.23.2 |
Dienstleistungen für den Raumtransport |
|
52.23.20 |
Dienstleistungen für den Raumtransport |
67640 |
52.24 |
Frachtumschlagleistungen |
|
52.24.1 |
Frachtumschlagleistungen |
|
52.24.11 |
Containerumschlagsleistungen in Häfen |
67110 (*) |
52.24.12 |
Sonstige Containerumschlagsleistungen |
67110 (*) |
52.24.13 |
Sonstige Frachtumschlagsleistungen in Häfen |
67190 (*) |
52.24.19 |
Sonstige Frachtumschlagleistungen |
67190 (*) |
52.29 |
Sonstige Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr |
|
52.29.1 |
Speditionsleistungen und Verkehrsvermittlungsleistungen |
|
52.29.11 |
Schiffsmaklerleistungen |
67910 (*) |
52.29.12 |
Sonstige Frachtvermittlungsdienstleistungen |
67910 (*) |
52.29.19 |
Sonstige Speditionsleistungen und Verkehrsvermittlungsleistungen |
67910 (*) |
52.29.2 |
Sonstige Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr, a.n.g. |
|
52.29.20 |
Sonstige Unterstützungsdienstleistungen für den Verkehr, a.n.g. |
67990 |
53 |
Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen |
|
53.1 |
Postdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern |
|
53.10 |
Postdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern |
|
53.10.1 |
Postdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern |
|
53.10.11 |
Postzeitungsdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern |
68111 (*) |
53.10.12 |
Postbriefdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern |
68111 (*) |
53.10.13 |
Postpaketdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern |
68112 |
53.10.14 |
Postschalterdienstleistungen |
68113 |
53.10.19 |
Sonstige Postdienstleistungen von Universaldienstleistungsanbietern |
68119 |
53.2 |
Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienstleistungen |
|
53.20 |
Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienstleistungen |
|
53.20.1 |
Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienstleistungen |
|
53.20.11 |
Kurier- und Expressdienstleistungen mit Beförderungsmitteln verschiedener Art |
68120 |
53.20.12 |
Zustelldienstleistungen für Speisen |
68130 (*) |
53.20.19 |
Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienstleistungen, a.n.g. |
68130 (*) |
I |
BEHERBERGUNGS- UND GASTRONOMIEDIENSTLEISTUNGEN |
|
55 |
Beherbergungsdienstleistungen |
|
55.1 |
Beherbergungsdienstleistungen in Hotels, Gasthöfen und Pensionen |
|
55.10 |
Beherbergungsdienstleistungen in Hotels, Gasthöfen und Pensionen |
|
55.10.1 |
Beherbergungsdienstleistungen in täglich gereinigten Gästezimmern oder Unterbringungseinheiten (außer Timesharing) |
|
55.10.10 |
Beherbergungsdienstleistungen mit täglich gereinigten Gästezimmern oder Unterbringungseinheiten (außer Timesharing) |
63111 |
55.2 |
Beherbergungsdienstleistungen in Ferienunterkünften und ähnlichen Beherbergungsstätten |
|
55.20 |
Beherbergungsdienstleistungen in Ferienunterkünften und ähnlichen Beherbergungsstätten |
|
55.20.1 |
Beherbergungsdienstleistungen in Ferienunterkünften und ähnlichen Beherbergungsstätten |
|
55.20.11 |
Beherbergungsdienstleistungen in Gästezimmern oder Unterbringungseinheiten in Jugendherbergen oder Schutzhütten |
63114 |
55.20.12 |
Beherbergungsdienstleistungen in Gästezimmern oder Unterbringungseinheiten in Timesharing-Wohnungen |
63113 |
55.20.19 |
Sonstige Beherbergungsdienstleistungen in nicht täglich gereinigten Gästezimmern oder Unterbringungseinheiten |
63112 (*) |
55.3 |
Campingplatz- und Caravanparkdienstleistungen |
|
55.30 |
Campingplatz- und Caravanparkdienstleistungen |
|
55.30.1 |
Campingplatz- und Caravanparkdienstleistungen |
|
55.30.11 |
Campingplatzdienstleistungen |
63120 |
55.30.12 |
Caravanparkdienstleistungen |
63130 |
55.9 |
Sonstige Beherbergungsdienstleistungen |
|
55.90 |
Sonstige Beherbergungsdienstleistungen |
|
55.90.1 |
Sonstige Beherbergungsdienstleistungen |
|
55.90.11 |
Beherbergungsdienstleistungen in Zimmern oder Unterbringungseinheiten in Studentenwohnheimen und Schulschlafsälen |
63210 |
55.90.12 |
Beherbergungsdienstleistungen in Zimmern oder Unterbringungseinheiten für Berufstätige in Arbeiterwohnheimen oder -lagern |
63220 |
55.90.13 |
Übernachtungsdienstleistungen in Schlafwagen und anderen Beförderungsmitteln |
63290 (*) |
55.90.19 |
Sonstige Beherbergungsdienstleistungen, a.n.g. |
63290 (*) |
56 |
Gastronomiedienstleistungen |
|
56.1 |
Dienstleistungen von Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä. |
|
56.10 |
Dienstleistungen von Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä. |
|
56.10.1 |
Dienstleistungen von Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä. |
|
56.10.11 |
Dienstleistungen von Restaurants mit herkömmlicher Bedienung |
63310 (*) |
56.10.12 |
Dienstleistungen in Speisewagen von Zügen und in Restaurants auf Schiffen |
63310 (*) |
56.10.13 |
Dienstleistungen von Selbstbedienungsrestaurants |
63320 |
56.10.19 |
Sonstige Bewirtungsleistungen mit Speisen |
63399 |
56.2 |
Cateringleistungen und sonstige Verpflegungsdienstleistungen |
|
56.21 |
Event-Cateringleistungen |
|
56.21.1 |
Event-Cateringleistungen |
|
56.21.11 |
Event-Cateringleistungen für Privathaushalte |
63391 (*) |
56.21.19 |
Sonstige Event-Cateringleistungen |
63391 (*) |
56.29 |
Sonstige Verpflegungsdienstleistungen |
|
56.29.1 |
Vertragliche Verpflegungsdienstleistungen |
|
56.29.11 |
Vertragliche Verpflegungsdienstleistungen für Beförderungsunternehmen |
63392 |
56.29.19 |
Sonstige vertragliche Verpflegungsdienstleistungen |
63393 (*) |
56.29.2 |
Kantinenleistungen |
|
56.29.20 |
Kantinenleistungen |
63393 (*) |
56.3 |
Getränkeausschankleistungen |
|
56.30 |
Getränkeausschankleistungen |
|
56.30.1 |
Getränkeausschankleistungen |
|
56.30.10 |
Getränkeausschankleistungen |
63400 |
J |
INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN |
|
58 |
Dienstleistungen des Verlagswesens |
|
58.1 |
Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen |
|
58.11 |
Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Büchern |
|
58.11.1 |
Bücher |
|
58.11.11 |
Lehrbücher |
32210 |
58.11.12 |
Fachbücher für Beruf und Ausbildung |
32291 |
58.11.13 |
Kinderbücher |
32292 |
58.11.14 |
Wörterbücher und Enzyklopädien |
32220 (*) |
58.11.15 |
Atlanten und andere Bücher mit Landkarten |
32220 (*) |
58.11.16 |
Andere kartografische Erzeugnisse, gedruckt (ohne solche in Form von Büchern oder Broschüren) |
32510 |
58.11.19 |
Sonstige Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, fest gebunden oder broschiert (ohne Wörterbücher und Enzyklopädien) |
32299 |
58.11.2 |
Bücher auf CD, Kassette oder anderen Datenträgern |
|
58.11.20 |
Bücher auf CD, Kassette oder anderen Datenträgern |
47691 47692 |
58.11.3 |
Online-Bücher |
|
58.11.30 |
Online-Bücher |
84311 (*) |
58.11.4 |
Werbeflächen in Büchern |
|
58.11.41 |
Werbeflächen in gedruckten Büchern |
83631 (*) |
58.11.42 |
Werbeflächen in elektronischen Büchern |
83639 (*) |
58.11.5 |
Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Büchern gegen Entgelt oder auf vertraglicher Grundlage |
|
58.11.50 |
Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Büchern gegen Entgelt oder auf vertraglicher Grundlage |
89110 |
58.11.6 |
Lizenzdienstleistungen bezüglich Büchern |
|
58.11.60 |
Lizenzdienstleistungen bezüglich Büchern |
73320 (*) |
58.12 |
Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Adressbüchern und Verzeichnissen |
|
58.12.1 |
Adressbücher und Verzeichnisse, gedruckt oder auf physischen Datenträgern |
|
58.12.10 |
Adressbücher und Verzeichnisse, gedruckt oder auf physischen Datenträgern |
32230 47692 (*) |
58.12.2 |
Online-Verzeichnisse und Mailinglisten |
|
58.12.20 |
Online-Verzeichnisse und Mailinglisten |
84311 (*) |
58.12.3 |
Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Nutzung von Verzeichnissen und Adresslisten |
|
58.12.30 |
Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Nutzung von Verzeichnissen und Adresslisten |
|
58.13 |
Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Zeitungen |
|
58.13.1 |
Gedruckte Zeitungen |
|
58.13.10 |
Gedruckte Zeitungen |
32300 (*) |
58.13.2 |
Online-Zeitungen |
|
58.13.20 |
Online-Zeitungen |
84312 (*) |
58.13.3 |
Werbeflächen in Zeitungen |
|
58.13.31 |
Werbeflächen in gedruckten Zeitungen |
83631 (*) |
58.13.32 |
Werbeflächen in elektronischen Zeitungen |
83639 (*) |
58.14 |
Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Zeitungen und Zeitschriften |
|
58.14.1 |
Gedruckte Zeitschriften |
|
58.14.11 |
Gedruckte Zeitungen und Zeitschriften von allgemeinem Interesse |
32410 |
58.14.12 |
Gedruckte Wirtschafts-, Fach- und akademische Zeitschriften |
32420 |
58.14.19 |
Sonstige gedruckte Zeitschriften |
32490 |
58.14.2 |
Online-Zeitschriften |
|
58.14.20 |
Online-Zeitschriften |
84312 (*) |
58.14.3 |
Werbeflächen in Zeitschriften |
|
58.14.31 |
Werbeflächen in gedruckten Zeitschriften |
83631 (*) |
58.14.32 |
Werbeflächen in elektronischen Zeitschriften |
83639 (*) |
58.14.4 |
Lizenzdienstleistungen bezüglich Zeitschriften |
|
58.14.40 |
Lizenzdienstleistungen bezüglich Zeitschriften |
73320 (*) |
58.19 |
Dienstleistungen des sonstigen Verlagswesens |
|
58.19.1 |
Dienstleistungen betreffend das Verlegen sonstiger Druckerzeugnisse |
|
58.19.11 |
Gedruckte Postkarten; Glückwunschkarten und ähnliche gedruckte Karten |
32530 |
58.19.12 |
Gedruckte Bilder, Bilddrucke und Fotografien |
32540 |
58.19.13 |
Bedruckte Abziehbilder und Kalender |
32630 |
58.19.14 |
Gedruckte Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen; Papier mit Stempel; Scheckformulare; Banknoten, Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere |
32610 |
58.19.15 |
Werbedrucke und Werbeschriften, gedruckte Verkaufskataloge und dergleichen |
32620 |
58.19.19 |
Sonstige Druckerzeugnisse |
32690 |
58.19.2 |
Sonstige Online-Inhalte |
|
58.19.21 |
Online-Inhalte nur für Erwachsene |
84393 |
58.19.29 |
Sonstige Online-Inhalte, a.n.g. |
84399 |
58.19.3 |
Lizenzdienstleistungen bezüglich sonstiger Druckerzeugnisse |
|
58.19.30 |
Lizenzdienstleistungen bezüglich sonstiger Druckerzeugnisse |
73320 (*) |
58.2 |
Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Software |
|
58.21 |
Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Computerspielen |
|
58.21.1 |
Computerspiele als Package |
|
58.21.10 |
Computerspiele als Package |
47822 |
58.21.2 |
Heruntergeladene Computerspiele |
|
58.21.20 |
Heruntergeladene Computerspiele |
84342 (*) |
58.21.3 |
Online-Spiele |
|
58.21.30 |
Online-Spiele |
84391 |
58.21.4 |
Lizenzdienstleistungen bezüglich des Nutzungsrechtes an Computerspielen |
|
58.21.40 |
Lizenzdienstleistungen bezüglich des Nutzungsrechtes an Computerspielen |
73311 (*) |
58.29 |
Dienstleistungen betreffend das Verlegen von sonstiger Software |
|
58.29.1 |
Systemsoftware als Package |
|
58.29.11 |
Betriebssysteme als Package |
47811 |
58.29.12 |
Netzwerksoftware als Package |
47812 |
58.29.13 |
Datenbankverwaltungssoftware als Package |
47813 |
58.29.14 |
Entwicklungstools- und Programmiersprachensoftware als Package |
47814 |
58.29.2 |
Anwendungssoftware als Package |
|
58.29.21 |
Allgemeine Anwendungssoftware für Unternehmen und den Privatgebrauch |
47821 |
58.29.29 |
Sonstige Anwendungssoftware als Package |
47829 |
58.29.3 |
Heruntergeladene Software |
|
58.29.31 |
Heruntergeladene Systemsoftware |
84341 |
58.29.32 |
Heruntergeladene Anwendungssoftware |
84342 (*) |
58.29.4 |
Online-Software |
|
58.29.40 |
Online-Software |
84392 |
58.29.5 |
Lizenzdienstleistungen bezüglich des Nutzungsrechtes an Computersoftware |
|
58.29.50 |
Lizenzdienstleistungen bezüglich des Nutzungsrechtes an Computersoftware |
73311 (*) |
59 |
Dienstleistungen der Herstellung, des Verleihs und Vertriebs von Filmen und Fernsehprogrammen, von Kinos und Tonstudios; Verlagsleistungen bezüglich Musik |
|
59.1 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen |
|
59.11 |
Dienstleistungen der Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen |
|
59.11.1 |
Dienstleistungen der Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen |
|
59.11.11 |
Dienstleistungen der Herstellung von Filmen |
96121 (*) |
59.11.12 |
Dienstleistungen der Herstellung von Filmen oder Videofilmen für Werbezwecke |
96121 (*) |
59.11.13 |
Sonstige Dienstleistungen der Herstellung von Fernsehprogrammen |
96121 (*) |
59.11.2 |
Filme, Videofilme und Fernsehprogramme |
|
59.11.21 |
Filme, Videofilme und Fernsehprogramme im Original |
96123 (*) |
59.11.22 |
Kinematografische Filme |
38950 |
59.11.23 |
Filme und andere Videoinhalte auf CD, Kassette oder anderen Datenträgern |
47620 |
59.11.24 |
Heruntergeladene Filme und andere Videos |
84331 |
59.11.3 |
Verkauf von Werbeplätzen oder -zeit in Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen |
|
59.11.30 |
Verkauf von Werbeplätzen oder -zeit in Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen |
83639 (*) |
59.12 |
Der Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen nachgelagerte Dienstleistungen |
|
59.12.1 |
Der Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen nachgelagerte Dienstleistungen |
|
59.12.11 |
Dienstleistungen der audiovisuellen Montage |
96131 |
59.12.12 |
Dienstleistungen des Transfers und der Vervielfältigung von Originalen |
96132 |
59.12.13 |
Dienstleistungen der Farbkorrektur und der digitalen Restaurierung |
96133 |
59.12.14 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit visuellen Effekten |
96134 |
59.12.15 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Animation |
96135 |
59.12.16 |
Dienstleistungen bezüglich Bildunterschriften sowie der Be- und Untertitelung |
96136 |
59.12.17 |
Dienstleistungen der Vertonung und der Tonbearbeitung |
96137 |
59.12.19 |
Sonstige der Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen nachgelagerte Tätigkeiten |
96139 |
59.13 |
Dienstleistungen des Verleihs und Vertriebs von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen |
|
59.13.1 |
Lizenzdienstleistungen und Dienstleistungen des Verleihs und Vertriebs von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen |
|
59.13.11 |
Lizenzdienstleistungen bezüglich der Rechte an Filmen und Einnahmen aus Filmen |
73320 (*) |
59.13.12 |
Andere Dienstleistungen des Verleihs und Vertriebs von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen |
96140 |
59.14 |
Kinoleistungen |
|
59.14.1 |
Kinoleistungen |
|
59.14.10 |
Kinoleistungen |
96151 96152 |
59.2 |
Dienstleistungen von Tonstudios, der Herstellung von Hörfunkbeiträgen sowie des Verlegens von bespielten Tonträgern und Musikalien |
|
59.20 |
Dienstleistungen von Tonstudios, der Herstellung von Hörfunkbeiträgen sowie des Verlegens von bespielten Tonträgern und Musikalien |
|
59.20.1 |
Dienstleistungen der Tonaufnahme und Liveaufnahme; Originale von Tonaufnahmen |
|
59.20.11 |
Dienstleistungen der Tonaufnahme |
96111 |
59.20.12 |
Dienstleistungen der Liveaufnahme |
96112 |
59.20.13 |
Tonaufnahmen (Originale) |
96113 |
59.20.2 |
Dienstleistungen der Herstellung von Hörfunkprogrammen; Originale von Hörfunkprogrammen |
|
59.20.21 |
Dienstleistungen der Herstellung von Hörfunkprogrammen |
96122 |
59.20.22 |
Originale von Hörfunkprogrammen |
96123 (*) |
59.20.3 |
Dienstleistungen betreffend das Verlegen von Musik |
|
59.20.31 |
Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden |
32520 (*) |
59.20.32 |
Elektronische Partituren |
32520 (*) |
59.20.33 |
Musikschallplatten, -tonbänder oder andere physische Tonträger |
47610 |
59.20.34 |
Sonstige Schallplatten und Tonbänder |
47699 |
59.20.35 |
Heruntergeladene Musik |
84321 |
59.20.4 |
Dienstleistungen der Einräumung des Nutzungsrechts an originalen Tonaufzeichnungen |
|
59.20.40 |
Dienstleistungen der Einräumung des Nutzungsrechts an originalen Tonaufzeichnungen |
73320 (*) |
60 |
Rundfunkveranstaltungsleistungen |
|
60.1 |
Hörfunkveranstaltungsleistungen |
|
60.10 |
Hörfunkveranstaltungsleistungen |
|
60.10.1 |
Hörfunkveranstaltungsleistungen |
|
60.10.11 |
Hörfunkveranstaltungsleistungen |
84631 (*) |
60.10.12 |
Originale von Hörfunksendungen |
84611 |
60.10.2 |
Programme von Hörfunksendern |
|
60.10.20 |
Programme von Hörfunksendern |
84621 |
60.10.3 |
Hörfunkwerbezeit |
|
60.10.30 |
Hörfunkwerbezeit |
83632 (*) |
60.2 |
Fernsehveranstaltungsleistungen; Originale von Fernsehsendungen |
|
60.20 |
Fernsehveranstaltungsleistungen; Originale von Fernsehsendungen |
|
60.20.1 |
Dienstleistungen der Herstellung und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen |
|
60.20.11 |
Dienstleistungen der Herstellung und Ausstrahlung von Online-Fernsehprogrammen (außer Abonnementfernsehen) |
84631 (*) |
60.20.12 |
Sonstige Dienstleistungen der Herstellung und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen (außer Abonnementfernsehen) |
84631 (*) |
60.20.13 |
Dienstleistungen der Herstellung und Ausstrahlung von Online-Fernsehprogrammen für das Abonnementfernsehen |
84631 (*) |
60.20.14 |
Dienstleistungen der Herstellung und Ausstrahlung von sonstigen Abonnementfernsehprogrammen |
84631 (*) |
60.20.2 |
Originale von Fernsehsendungen |
|
60.20.20 |
Originale von Fernsehsendungen |
84612 |
60.20.3 |
Programme von Fernsehsendern |
|
60.20.31 |
Programme von Fernsehsendern (außer Abonnementfernsehen) |
84622 (*) |
60.20.32 |
Programme von Abonnementfernsehsendern |
84622 (*) |
60.20.4 |
Fernsehwerbezeit |
|
60.20.40 |
Fernsehwerbezeit |
83632 (*) |
61 |
Telekommunikationsdienstleistungen |
|
61.1 |
Leitungsgebundene Telekommunikationsdienstleistungen |
|
61.10 |
Leitungsgebundene Telekommunikationsdienstleistungen |
|
61.10.1 |
Daten- und Nachrichtenübermittlungsdienstleistungen |
|
61.10.11 |
Festnetztelefondienste — Zugang und Nutzung |
84121 |
61.10.12 |
Festnetztelefondienste — Dienstmerkmale |
84122 |
61.10.13 |
Private Netzdienstleistungen für leitungsgebundene Telekommunikationssysteme |
84140 (*) |
61.10.2 |
Übertragungsdienstleistungen für die leitungsgebundene Telekommunikation |
|
61.10.20 |
Übertragungsdienstleistungen für die leitungsgebundene Telekommunikation |
84110 (*) |
61.10.3 |
Datenübertragungsdienstleistungen mit leitungsgebundenen Telekommunikationsnetzen |
|
61.10.30 |
Datenübertragungsdienstleistungen mit leitungsgebundenen Telekommunikationsnetzen |
84150 (*) |
61.10.4 |
Dienstleistungen im Bereich leitungsgebundene Internet-Telekommunikation |
|
61.10.41 |
Internet-Backbone-Dienste |
84210 |
61.10.42 |
SchmalbandInternetzugangsdienste über leitungsgebundene Netze |
84221 (*) |
61.10.43 |
Breitband-Internetzugangsdienste über leitungsgebundene Netze |
84222 (*) |
61.10.49 |
Sonstige Dienstleistungen im Bereich leitungsgebundene Internet-Telekommunikation |
84290 (*) |
61.10.5 |
Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über Leitungsinfrastrukturen |
|
61.10.51 |
Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über Leitungsinfrastrukturen, Basisprogrammpaket |
84632 (*) |
61.10.52 |
Dienstleistungen zur Heimverteilung von Programmen über Leitungsinfrastrukturen, Wahlprogrammpaket |
84633 (*) |
61.10.53 |
Dienstleistungen zur Heimverteilung von Programmen über Leitungsinfrastrukturen, Pay-per-View |
84634 (*) |
61.2 |
Drahtlose Telekommunikationsdienste |
|
61.20 |
Drahtlose Telekommunikationsdienste |
|
61.20.1 |
Mobile Telekommunikationsdienste und private Netzdienste für drahtlose Telekommunikationssysteme |
|
61.20.11 |
Mobile Telekommunikationsdienste — Zugang und Nutzung |
84131 |
61.20.12 |
Mobile Telekommunikationsdienste — Dienstmerkmale |
84132 |
61.20.13 |
Private Netzdienstleistungen für drahtlose Telekommunikationssysteme |
84140 (*) |
61.20.2 |
Übertragungsdienste für die drahtlose Telekommunikation |
|
61.20.20 |
Übertragungsdienste für die drahtlose Telekommunikation |
84110 (*) |
61.20.3 |
Dienstleistungen zur Datenübertragung mit drahtlosen Telekommunikationsnetzen |
|
61.20.30 |
Dienstleistungen zur Datenübertragung mit drahtlosen Telekommunikationsnetzen |
84150 (*) |
61.20.4 |
Drahtlose Internet-Telekommunikationsdienste |
|
61.20.41 |
Schmalband-Internetzugangsdienste über drahtlose Netze |
84221 (*) |
61.20.42 |
Breitband-Internetzugangsdienste über drahtlose Netze |
84222 (*) |
61.20.49 |
Sonstige Dienstleistungen im Bereich drahtlose Internet-Telekommunikation |
84290 (*) |
61.20.5 |
Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über drahtlose Netze |
|
61.20.50 |
Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über drahtlose Netze |
84632 (*) 84633 (*) 84634 (*) |
61.3 |
Satellitentelekommunikationsdienste |
|
61.30 |
Satellitentelekommunikationsdienste |
|
61.30.1 |
Satellitentelekommunikationsdienste außer Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über Satellit |
|
61.30.10 |
Satellitentelekommunikationsdienste außer Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über Satellit |
84190 (*) |
61.30.2 |
Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über Satellit |
|
61.30.20 |
Dienstleistungen des Übertragens von Programmen über Satellit |
84632 (*) 84633 (*) 84634 (*) |
61.9 |
Sonstige Telekommunikationsdienstleistungen |
|
61.90 |
Sonstige Telekommunikationsdienstleistungen |
|
61.90.1 |
Sonstige Telekommunikationsdienstleistungen |
|
61.90.10 |
Sonstige Telekommunikationsdienstleistungen |
84190 (*) |
62 |
Dienstleistungen der EDV-Programmierung und -Beratung und damit verbundene Dienstleistungen |
|
62.0 |
Dienstleistungen der EDV-Programmierung und -Beratung und damit verbundene Dienstleistungen |
|
62.01 |
Programmierungsleistungen |
|
62.01.1 |
Dienstleistungen im Bereich IT-Design und -Entwicklung |
|
62.01.11 |
Dienstleistungen im Bereich IT-Design und -Entwicklung für Anwendungen |
83141 |
62.01.12 |
Dienstleistungen im Bereich IT-Design und -Entwicklung für Netze und Systeme |
83142 |
62.01.2 |
Software (Originale) |
|
62.01.21 |
Software für Computerspiele (Originale) |
83143 (*) |
62.01.29 |
Sonstige Software (Originale) |
83143 (*) |
62.02 |
Dienstleistungen der EDV-Beratung |
|
62.02.1 |
Hardwareberatungsleistungen |
|
62.02.10 |
Hardwareberatungsleistungen |
83131 (*) |
62.02.2 |
System- und Softwareberatungsleistungen |
|
62.02.20 |
System- und Softwareberatungsleistungen |
83131 (*) |
62.02.3 |
Dienstleistungen der technischen Unterstützung im Bereich Informationstechnologie |
|
62.02.30 |
Dienstleistungen der technischen Unterstützung im Bereich Informationstechnologie |
83132 (*) |
62.03 |
Dienstleistungen des Betriebes von Datenverarbeitungseinrichtungen |
|
62.03.1 |
Dienstleistungen des Betriebes von Datenverarbeitungseinrichtungen |
|
62.03.11 |
Dienstleistungen der Netzverwaltung |
83161 |
62.03.12 |
Dienstleistungen des Betriebes von Datenverarbeitungssystemen |
83162 |
62.09 |
Sonstige Dienstleistungen der Informationstechnologie und der EDV |
|
62.09.1 |
Installationsarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen |
|
62.09.10 |
Installationsarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen |
87332 |
62.09.2 |
Sonstige Dienstleistungen der Informationstechnologie, a.n.g. |
|
62.09.20 |
Sonstige Dienstleistungen der Informationstechnologie, a.n.g. |
83132 (*) |
63 |
Informationsdienstleistungen |
|
63.1 |
Datenverarbeitungsdienstleistungen, Hosting-Dienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen; Webportal-Dienstleistungen |
|
63.11 |
Datenverarbeitungsdienstleistungen, Hosting-Dienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen |
|
63.11.1 |
Dienstleistungen der Datenverarbeitung, des Hosting, der Anwendung und sonstige Dienstleistungen der Bereitstellung der IT-Infrastruktur |
|
63.11.11 |
Datenverarbeitungsdienstleistungen |
0 (*) |
63.11.12 |
Web-Hosting-Dienstleistungen |
83151 |
63.11.13 |
Dienstleistungen der Bereitstellung von Anwendungsdiensten |
83152 |
63.11.19 |
Sonstige Dienstleistungen des Hosting und der Bereitstellung von IT-Infrastruktur |
83159 |
63.11.2 |
Übertragungsleistungen für Video- und Audioinhalte übers Internet (Streamingdienste) |
|
63.11.21 |
Übertragungsleistungen für Videoinhalte über das Internet |
84332 |
63.11.22 |
Übertragungsleistungen für Audioinhalte über das Internet |
84322 |
63.11.3 |
Werbefläche oder Werbezeit im Internet |
|
63.11.30 |
Werbefläche oder Werbezeit im Internet |
83633 |
63.12 |
Webportal-Inhalte |
|
63.12.1 |
Webportal-Inhalte |
|
63.12.10 |
Webportal-Inhalte |
84394 |
63.9 |
Sonstige Informationsdienstleistungen |
|
63.91 |
Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros |
|
63.91.1 |
Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros |
|
63.91.11 |
Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros sowie von selbständigen Journalisten für Zeitungen und Zeitschriften |
84410 |
63.91.12 |
Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros sowie von selbständigen Journalisten für audiovisuelle Medien |
84420 |
63.99 |
Sonstige Informationsdienstleistungen, a.n.g. |
|
63.99.1 |
Informationsdienstleistungen, a.n.g. |
|
63.99.10 |
Informationsdienstleistungen, a.n.g. |
85991 |
63.99.2 |
Originale Zusammenstellungen von Fakten/Informationen |
|
63.99.20 |
Originale Zusammenstellungen von Fakten/Informationen |
83940 |
K |
FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN |
|
64 |
Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen |
|
64.1 |
Dienstleistungen von Zentralbanken und Kreditinstituten |
|
64.11 |
Dienstleistungen von Zentralbanken |
|
64.11.1 |
Dienstleistungen von Zentralbanken |
|
64.11.10 |
Dienstleistungen von Zentralbanken |
71110 |
64.19 |
Dienstleistungen von Kreditinstituten (ohne Spezialkreditinstitute) |
|
64.19.1 |
Dienstleistungen des Einlagengeschäfts |
|
64.19.11 |
Dienstleistungen des Einlagengeschäfts für Firmenkunden und institutionelle Anleger |
71121 |
64.19.12 |
Dienstleistungen des Einlagengeschäfts für sonstige Anleger |
71122 |
64.19.2 |
Dienstleistungen der Kreditgewährung durch Kreditinstitute |
|
64.19.21 |
Dienstleistungen der brancheninternen Kreditgewährung durch Kreditinstitute |
71135 (*) |
64.19.22 |
Dienstleistungen der Gewährung von Verbraucherkrediten durch Kreditinstitute |
71133 (*) |
64.19.23 |
Dienstleistungen der Gewährung von Hypothekarkrediten (Wohnungsbau) durch Kreditinstitute |
71131 (*) |
64.19.24 |
Dienstleistungen der Gewährung von Hypothekarkrediten (Nichtwohnungsbau) durch Kreditinstitute |
71132 (*) |
64.19.25 |
Dienstleistungen der Gewährung von Handelskrediten (ohne Hypothekarkredite) durch Kreditinstitute |
71135 (*) |
64.19.26 |
Kreditkartendienstleistungen von Kreditinstituten |
71134 (*) |
64.19.29 |
Dienstleistungen der Gewährung sonstiger Kredite durch Kreditinstitute |
71139 (*) |
64.19.3 |
Sonstige Dienstleistungen von Kreditinstituten (ohne Spezialkreditinstitute), a.n.g. |
|
64.19.30 |
Sonstige Dienstleistungen von Kreditinstituten (ohne Spezialkreditinstitute), a.n.g. |
71190 (*) |
64.2 |
Dienstleistungen von Beteiligungsgesellschaften |
|
64.20 |
Dienstleistungen von Beteiligungsgesellschaften |
|
64.20.1 |
Dienstleistungen von Beteiligungsgesellschaften |
|
64.20.10 |
Dienstleistungen von Beteiligungsgesellschaften |
0 (*) |
64.3 |
Dienstleistungen von Treuhand- und sonstigen Fonds und ähnlichen Finanzinstitutionen |
|
64.30 |
Dienstleistungen von Treuhand- und sonstigen Fonds und ähnlichen Finanzinstitutionen |
|
64.30.1 |
Dienstleistungen von Treuhand- und sonstigen Fonds und ähnlichen Finanzinstitutionen |
|
64.30.10 |
Dienstleistungen von Treuhand- und sonstigen Fonds und ähnlichen Finanzinstitutionen |
0 (*) |
64.9 |
Sonstige Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen |
|
64.91 |
Dienstleistungen von Institutionen für Finanzierungsleasing |
|
64.91.1 |
Dienstleistungen von Institutionen für Finanzierungsleasing |
|
64.91.10 |
Dienstleistungen von Institutionen für Finanzierungsleasing |
71140 |
64.92 |
Dienstleistungen von Spezialkreditinstituten |
|
64.92.1 |
Dienstleistungen der Gewährung sonstiger Kredite durch Spezialkreditinstitute |
|
64.92.11 |
Dienstleistungen der brancheninternen Kreditgewährung durch Spezialkreditinstitute |
71135 (*) |
64.92.12 |
Dienstleistungen der Gewährung von Verbraucherkrediten durch Spezialkreditinstitute |
71133 (*) |
64.92.13 |
Dienstleistungen der Gewährung von Hypothekarkrediten (Wohnungsbau) durch Spezialkreditinstitute |
71131 (*) |
64.92.14 |
Dienstleistungen der Gewährung von Hypothekarkrediten (Nichtwohnungsbau) durch Spezialkreditinstitute |
71132 (*) |
64.92.15 |
Dienstleistungen der Gewährung von Handelskrediten (ohne Hypothekarkredite) durch Spezialkreditinstitute |
71135 (*) |
64.92.16 |
Kreditkartendienstleistungen von Spezialkreditinstituten |
71134 (*) |
64.92.19 |
Dienstleistungen der Gewährung sonstiger Kredite durch Spezialkreditinstitute, a.n.g. |
71139 (*) |
64.99 |
Sonstige Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen, von Finanzierungsinstitutionen, a.n.g. |
|
64.99.1 |
Sonstige Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen, a.n.g. |
|
64.99.11 |
Dienstleistungen des Investmentbanking |
71200 |
64.99.19 |
Finanzdienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen, a.n.g. |
71190 (*) |
65 |
Dienstleistungen von Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) |
|
65.1 |
Versicherungsdienstleistungen |
|
65.11 |
Dienstleistungen von Lebensversicherungsgesellschaften |
|
65.11.1 |
Dienstleistungen von Lebensversicherungsgesellschaften |
|
65.11.10 |
Dienstleistungen von Lebensversicherungsgesellschaften |
71311 (*) |
65.12 |
Dienstleistungen der Nichtlebensversicherungen |
|
65.12.1 |
Dienstleistungen der Unfall- und Krankenversicherungen |
|
65.12.11 |
Dienstleistungen der Unfallversicherung |
71320 (*) |
65.12.12 |
Dienstleistungen der Krankenversicherung |
71320 (*) |
65.12.2 |
Dienstleistungen der Kraftfahrzeugversicherung |
|
65.12.21 |
Dienstleistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung |
71331 (*) |
65.12.29 |
Dienstleistungen der sonstigen Kraftfahrzeugversicherung |
71331 (*) |
65.12.3 |
Dienstleistungen der See-, Luftfahrt- und sonstigen Transportversicherung |
|
65.12.31 |
Dienstleistungen der Versicherung von Eisenbahnfahrzeugen |
71332 (*) |
65.12.32 |
Dienstleistungen der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung |
71332 (*) |
65.12.33 |
Dienstleistungen der sonstigen Luftfahrzeugversicherung |
71332 (*) |
65.12.34 |
Dienstleistungen der Schiffshaftpflichtversicherung |
71332 (*) |
65.12.35 |
Dienstleistungen der sonstigen Schiffsversicherung |
71332 (*) |
65.12.36 |
Dienstleistungen der Frachtversicherung |
71333 |
65.12.4 |
Dienstleistungen der Feuer- und Sachversicherung |
|
65.12.41 |
Dienstleistungen der Feuerversicherung |
71334 (*) |
65.12.49 |
Dienstleistungen der Sachversicherung |
71334 (*) |
65.12.5 |
Dienstleistungen der Haftpflichtversicherung |
|
65.12.50 |
Dienstleistungen der Haftpflichtversicherung |
71335 |
65.12.6 |
Dienstleistungen der Kredit- und Kautionsversicherung |
|
65.12.61 |
Dienstleistungen der Kreditversicherung |
71336 (*) |
65.12.62 |
Dienstleistungen der Kautionsversicherung |
71336 (*) |
65.12.7 |
Dienstleistungen der Reise-, Beistands-, Rechtsschutz- und Verlustversicherung |
|
65.12.71 |
Dienstleistungen der Reise- und Beistandsversicherung |
71337 |
65.12.72 |
Dienstleistungen der Rechtsschutzversicherung |
71339 (*) |
65.12.73 |
Dienstleistungen der Verlustversicherung |
71339 (*) |
65.12.9 |
Dienstleistungen der sonstigen Versicherungen (ohne Sozialversicherung) |
|
65.12.90 |
Dienstleistungen der sonstigen Versicherungen (ohne Sozialversicherung) |
71339 (*) |
65.2 |
Rückversicherungsdienstleistungen |
|
65.20 |
Rückversicherungsdienstleistungen |
|
65.20.1 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen |
|
65.20.11 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Lebensversicherungen |
71410 |
65.20.12 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Unfallversicherungen |
71420 (*) |
65.20.13 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Krankenversicherungen |
71420 (*) |
65.20.2 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Transport- und Schadenversicherung |
|
65.20.21 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen |
71431 (*) |
65.20.22 |
Rückversicherungsdienstleistungen für sonstige Kraftfahrzeugversicherungen |
71431 (*) |
65.20.23 |
Rückversicherungsdienstleistungen für See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherungen |
71432 |
65.20.24 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Frachtversicherungen |
71433 |
65.20.25 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Feuer- und Sachversicherungen |
71434 |
65.20.3 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsversicherungen |
|
65.20.31 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Haftpflichtversicherungen |
71435 |
65.20.32 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Kredit- und Kautionsversicherungen |
71436 |
65.20.4 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Rechtsschutz- und Verlustversicherungen |
|
65.20.41 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Rechtsschutzversicherungen |
71439 (*) |
65.20.42 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Verlustversicherungen |
71439 (*) |
65.20.5 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Pensionskassen |
|
65.20.50 |
Rückversicherungsdienstleistungen für Pensionskassen |
71439 (*) |
65.20.6 |
Rückversicherungsdienstleistungen für sonstige Versicherungen (ohne Sozialversicherung) |
|
65.20.60 |
Rückversicherungsdienstleistungen für sonstige Versicherungen (ohne Sozialversicherung) |
71439 (*) |
65.3 |
Dienstleistungen von Pensionskassen und Pensionsfonds |
|
65.30 |
Dienstleistungen von Pensionskassen und Pensionsfonds |
|
65.30.1 |
Dienstleistungen von Pensionskassen und Pensionsfonds |
|
65.30.11 |
Dienstleistungen individueller Pensionsfonds |
71311 (*) |
65.30.12 |
Dienstleistungen von Gruppenpensionsfonds |
71312 |
66 |
Mit den Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen |
|
66.1 |
Mit den Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen |
|
66.11 |
Dienstleistungen von Effekten- und Warenterminbörsen |
|
66.11.1 |
Dienstleistungen von Effekten- und Warenterminbörsen |
|
66.11.11 |
Dienstleistungen des Börsenhandels |
71551 |
66.11.12 |
Dienstleistungen der Börsenaufsicht |
71552 |
66.11.19 |
Sonstige Dienstleistungen von Effekten- und Warenterminbörsen |
71559 |
66.12 |
Dienstleistungen des Effekten- und Warenhandels |
|
66.12.1 |
Dienstleistungen des Effekten- und Warenhandels |
|
66.12.11 |
Dienstleistungen von Wertpapiermaklern |
71521 |
66.12.12 |
Dienstleistungen von Maklern an Warenterminbörsen |
71522 |
66.12.13 |
Devisendienstleistungen |
71592 |
66.19 |
Sonstige mit den Finanzdienstleistungen verbundene Dienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen |
|
66.19.1 |
Dienstleistungen der Bearbeitung und des Clearing von Wertpapiertransaktionen |
|
66.19.10 |
Dienstleistungen der Bearbeitung und des Clearing von Wertpapiertransaktionen |
71523 |
66.19.2 |
Mit dem Investmentbanking verbundene Dienstleistungen |
|
66.19.21 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen |
71511 |
66.19.22 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmensfinanzierungen und Risikokapital |
71512 |
66.19.29 |
Sonstige mit dem Investmentbanking verbundene Dienstleistungen |
71519 |
66.19.3 |
Dienstleistungen von Treuhandfonds und der Effektenverwahrung |
|
66.19.31 |
Dienstleistungen von Treuhandfonds |
71541 |
66.19.32 |
Dienstleistungen der Effektenverwahrung |
71542 |
66.19.9 |
Sonstige mit den Tätigkeiten der Kreditinstitute verbundene Dienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen, a.n.g. |
|
66.19.91 |
Finanzberatungsdienstleistungen |
71591 |
66.19.92 |
Dienstleistungen der Bearbeitung und des Clearing von Finanztransaktionen |
71593 |
66.19.99 |
Andere mit den Dienstleistungen der Kreditinstitute verbundene Dienstleistungen, außer Versicherungen und Pensionen, a.n.g. |
71599 |
66.2 |
Mit den Tätigkeiten der Versicherungen und Pensionskassen verbundene Dienstleistungen |
|
66.21 |
Dienstleistungen der Risiko- und Schadensbewertung |
|
66.21.1 |
Dienstleistungen der Risiko- und Schadensbewertung |
|
66.21.10 |
Dienstleistungen der Risiko- und Schadensbewertung |
71620 |
66.22 |
Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen |
|
66.22.1 |
Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen |
|
66.22.10 |
Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen |
71610 |
66.29 |
Sonstige mit den Tätigkeiten der Versicherungen und Pensionskassen verbundene Dienstleistungen |
|
66.29.1 |
Sonstige mit den Tätigkeiten der Versicherungen und Pensionskassen verbundene Dienstleistungen |
|
66.29.11 |
Dienstleistungen im Bereich Versicherungsmathematik |
71630 |
66.29.19 |
Sonstige mit den Tätigkeiten der Versicherungen und Pensionskassen verbundene Dienstleistungen, a.n.g. |
71690 |
66.3 |
Dienstleistungen des Fondsmanagements |
|
66.30 |
Dienstleistungen des Fondsmanagements |
|
66.30.1 |
Dienstleistungen des Fondsmanagements |
|
66.30.11 |
Dienstleistungen des Portfoliomanagements (ohne Pensionskassen) |
71530 |
66.30.12 |
Dienstleistungen der Verwaltung von Pensionskassen |
71640 |
L |
DIENSTLEISTUNGEN DES GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESENS |
|
68 |
Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens |
|
68.1 |
Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen |
|
68.10 |
Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen |
|
68.10.1 |
Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen |
|
68.10.11 |
Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von eigenen Wohngebäuden und dazugehörigen Grundstücken |
72121 |
68.10.12 |
Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von Timesharing-Wohnungen |
72123 |
68.10.13 |
Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von eigenen unbebauten Grundstücken für Wohnbebauung |
72130 (*) |
68.10.14 |
Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von sonstigen eigenen Gebäuden und dazugehörigen Grundstücken |
72122 |
68.10.15 |
Dienstleistungen des Kaufs und Verkaufs von sonstigen eigenen unbebauten Grundstücken |
72130 (*) |
68.2 |
Dienstleistungen der Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen |
|
68.20 |
Dienstleistungen der Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen |
|
68.20.1 |
Dienstleistungen der Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen |
|
68.20.11 |
Dienstleistungen der Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen |
72111 |
68.20.12 |
Dienstleistungen der Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Nichtwohngebäuden und -grundstücken |
72112 |
68.3 |
Dienstleistungen der Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen |
|
68.31 |
Dienstleistungen der Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen |
|
68.31.1 |
Dienstleistungen der Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen |
|
68.31.11 |
Dienstleistungen der Vermittlung von Wohnungen und dazugehörigen Grundstücken (außer Timesharing-Wohnungen) |
72221 |
68.31.12 |
Dienstleistungen der Vermittlung von Timesharing-Wohnungen |
72223 |
68.31.13 |
Dienstleistungen der Vermittlung von unbebauten Grundstücken für Wohnbebauung |
72230 (*) |
68.31.14 |
Dienstleistungen der Vermittlung von sonstigen Gebäuden und dazugehörigen Grundstücken |
72222 |
68.31.15 |
Dienstleistungen der Vermittlung von sonstigen unbebauten Grundstücken |
72230 (*) |
68.31.16 |
Dienstleistungen der Schätzung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen |
72240 |
68.32 |
Dienstleistungen der Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen |
|
68.32.1 |
Dienstleistungen der Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen |
|
68.32.11 |
Dienstleistungen der Verwaltung von Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen (außer Timesharing-Wohnungen) |
72211 |
68.32.12 |
Dienstleistungen der Verwaltung von Timesharing-Wohnungen |
72213 |
68.32.13 |
Dienstleistungen der Verwaltung von sonstigen Grundstücken und Gebäuden |
72212 |
M |
FREIBERUFLICHE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE DIENSTLEISTUNGEN |
|
69 |
Rechts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen |
|
69.1 |
Rechtsberatungsleistungen |
|
69.10 |
Rechtsberatungsleistungen |
|
69.10.1 |
Rechtsberatungsleistungen |
|
69.10.11 |
Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen in Strafverfahren |
82110 |
69.10.12 |
Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen in handelsrechtlichen Verfahren |
82120 (*) |
69.10.13 |
Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen in Arbeitsrechtsverfahren |
82120 (*) |
69.10.14 |
Rechtsberatungs- und Vertretungsleistungen in zivilrechtlichen Verfahren |
82120 (*) |
69.10.15 |
Rechtsberatungsleistungen in Sachen Patente, Urheberrechte und andere Rechte an geistigem Eigentum |
82130 (*) |
69.10.16 |
Notariatsleistungen |
82130 (*) |
69.10.17 |
Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen |
82191 |
69.10.18 |
Gerichtliche Versteigerungsleistungen |
82199 (*) |
69.10.19 |
Sonstige Rechtsberatungsleistungen |
82199 (*) |
69.2 |
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsleistungen; Buchführungsleistungen |
|
69.20 |
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsleistungen; Buchführungsleistungen |
|
69.20.1 |
Wirtschaftsprüfungsleistungen |
|
69.20.10 |
Wirtschaftsprüfungsleistungen |
82210 |
69.20.2 |
Dienstleistungen des Rechnungswesens |
|
69.20.21 |
Rechnungsprüfungsleistungen |
82221 (*) |
69.20.22 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen des Jahresabschlusses |
82221 (*) |
69.20.23 |
Buchführungsleistungen |
82222 |
69.20.24 |
Dienstleistungen der Erstellung und des Druckes von Lohn- und Gehaltszetteln |
82223 |
69.20.29 |
Sonstige Wirtschaftsprüfungsleistungen |
82221 (*) |
69.20.3 |
Steuerberatungsleistungen |
|
69.20.31 |
Steuerberatungsleistungen in Bezug auf die Körperschaftssteuer und Vorbereitungsarbeiten an Unterlagen |
82310 |
69.20.32 |
Steuerberatungsleistungen in Bezug auf die persönliche Einkommensteuer und Steuerplanung |
82320 |
69.20.4 |
Dienstleistungen der Konkurs- oder Zwangsverwaltung |
|
69.20.40 |
Dienstleistungen der Konkurs- oder Zwangsverwaltung |
82400 |
70 |
Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatungsleistungen |
|
70.1 |
Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben |
|
70.10 |
Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben |
|
70.10.1 |
Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben |
|
70.10.10 |
Dienstleistungen der Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben |
0 (*) |
70.2 |
Public-Relations- und Unternehmensberatungsleistungen |
|
70.21 |
Public-Relations-Beratungsleistungen |
|
70.21.1 |
Public-Relations-Beratungsleistungen |
|
70.21.10 |
Public-Relations-Beratungsleistungen |
83121 |
70.22 |
Unternehmensberatungsleistungen |
|
70.22.1 |
Beratungsleistungen in Sachen Unternehmensführung |
|
70.22.11 |
Beratungsleistungen in Sachen strategische Unternehmensplanung |
83111 |
70.22.12 |
Finanzberatungsleistungen (außer in Steuersachen) |
83112 |
70.22.13 |
Marketing-Beratungsleistungen |
83114 |
70.22.14 |
Personalberatungsleistungen |
83113 |
70.22.15 |
Beratungsleistungen im Produktionsbereich |
83115 |
70.22.16 |
Beschaffungsmanagement- und sonstige Unternehmensberatungsleistungen |
83116 |
70.22.17 |
Dienstleistungen in Sachen Management von Geschäftsprozessen |
83117 |
70.22.2 |
Sonstige Projektmanagementleistungen (ohne Bauwesen) |
|
70.22.20 |
Sonstige Projektmanagementleistungen (ohne Bauwesen) |
83190 |
70.22.3 |
Sonstige Unternehmensberatungsleistungen |
|
70.22.30 |
Sonstige Unternehmensberatungsleistungen |
83129 |
70.22.4 |
Warenzeichen und Franchisen |
|
70.22.40 |
Warenzeichen und Franchisen |
83118 |
71 |
Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros und der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung |
|
71.1 |
Architektur- und Ingenieurbüroleistungen |
|
71.11 |
Architekturbüroleistungen |
|
71.11.1 |
Baupläne und -zeichnungen für Architekturbüros |
|
71.11.10 |
Baupläne und -zeichnungen für Architekturbüros |
32550 |
71.11.2 |
Architekturbüroleistungen für Gebäude |
|
71.11.21 |
Architekturbüroleistungen für Wohnungsbauprojekte |
83212 |
71.11.22 |
Architekturbüroleistungen für sonstige Bauprojekte |
83213 |
71.11.23 |
Architekturbüroleistungen im Bereich Restauration |
83214 |
71.11.24 |
Beratungsleistungen von Architekturbüros |
83211 |
71.11.3 |
Städte- und Raumplanungsleistungen |
|
71.11.31 |
Städteplanungsleistungen |
83221 |
71.11.32 |
Dienstleistungen der ländlichen Raumplanung |
83222 |
71.11.33 |
Dienstleistungen der Projekt-Gesamtplanung |
83223 |
71.11.4 |
Landschaftsgestaltungsleistungen und Beratungsleistungen von Architekturbüros |
|
71.11.41 |
Landschaftsgestaltungsleistungen |
83232 |
71.11.42 |
Beratungsleistungen in Sachen Landschaftsgestaltung |
83231 |
71.12 |
Ingenieurbüroleistungen und damit verbundene technische Beratungsleistungen |
|
71.12.1 |
Ingenieurbüroleistungen |
|
71.12.11 |
Beratungsleistungen von Ingenieurbüros |
83310 |
71.12.12 |
Ingenieurbüroleistungen für Bauprojekte |
83321 |
71.12.13 |
Ingenieurbüroleistungen für Kraftwerksprojekte |
83324 |
71.12.14 |
Ingenieurbüroleistungen für Verkehrsprojekte |
83323 |
71.12.15 |
Ingenieurbüroleistungen für Abfallbewirtschaftungsprojekte (gefährliche und ungefährliche Abfälle) |
83326 |
71.12.16 |
Ingenieurbüroleistungen für Wasserversorgungs-, Abwasser- und Entwässerungsprojekte |
83327 |
71.12.17 |
Ingenieurbüroleistungen für industrielle und fertigungstechnische Projekte |
83322 |
71.12.18 |
Ingenieurbüroleistungen für Telekommunikations- sowie Rundfunkübertragungsprojekte |
83325 |
71.12.19 |
Ingenieurbüroleistungen für sonstige Projekte |
83329 |
71.12.2 |
Projektmanagementleistungen im Bauwesen |
|
71.12.20 |
Projektmanagementleistungen im Bauwesen |
83330 |
71.12.3 |
Geologische, geophysikalische und ähnliche Erkundungsleistungen für Bodenschätze |
|
71.12.31 |
Geologische und geophysikalische Beratungsleistungen |
83411 |
71.12.32 |
Geophysikalische Dienstleistungen |
83412 |
71.12.33 |
Suchbohrungsleistungen und damit zusammenhängende Evaluierungen |
83413 |
71.12.34 |
Vermessungsarbeiten |
83421 |
71.12.35 |
Kartografische Arbeiten |
83422 |
71.2 |
Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen |
|
71.20 |
Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen |
|
71.20.1 |
Technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen |
|
71.20.11 |
Untersuchungsleistungen bezüglich Zusammensetzung und Reinheit |
83441 |
71.20.12 |
Untersuchungsleistungen bezüglich physikalischer Eigenschaften |
83442 |
71.20.13 |
Untersuchungsleistungen bezüglich integrierter mechanischer und elektrischer Systeme |
83443 |
71.20.14 |
Technische Überwachungsleistungen an Straßenfahrzeugen |
83444 |
71.20.19 |
Sonstige technische Untersuchungsleistungen |
83449 |
72 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
81300 |
72.1 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin |
|
72.11 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Biotechnologie |
|
72.11.1 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Biotechnologie betreffend Gesundheit, Umwelt, Landwirtschaft und Sonstiges |
|
72.11.11 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Biotechnologie betreffend die Gesundheit |
81121 |
72.11.12 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Biotechnologie betreffend den Umweltschutz und die Industrie |
81121 (*) |
72.11.13 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Biotechnologie betreffend die Landwirtschaft |
81121 (*) |
72.11.2 |
Forschungs- und Entwicklungsoriginale im Bereich der Biotechnologie |
|
72.11.20 |
Forschungs- und Entwicklungsoriginale im Bereich der Biotechnologie |
81400 (*) |
72.19 |
Sonstige Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin |
|
72.19.1 |
Sonstige Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Naturwissenschaften |
|
72.19.11 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Mathematik |
|
72.19.12 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Computer- und Informationswissenschaft |
81119 (*) |
72.19.13 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Physik |
81111 |
72.19.14 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Chemie |
81112 (*) |
72.19.15 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Umwelt- und Geowissenschaften |
81119 (*) |
72.19.16 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Biologie |
81112 (*) |
72.19.19 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen in anderen Bereichen der Naturwissenschaften |
81119 (*) |
72.19.2 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Ingenieurwissenschaften (ohne Biotechnologie) |
|
72.19.21 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Nanotechnologie |
81129 (*) |
72.19.29 |
Sonstige Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Ingenieurwissenschaften (ohne Biotechnologie) |
81129 (*) |
72.19.3 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Medizin |
|
72.19.30 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Medizin |
81130 |
72.19.4 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Agrarwissenschaft |
|
72.19.40 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Agrarwissenschaft |
81140 |
72.19.5 |
Forschungs- und Entwicklungsoriginale im Bereich Naturwissenschaft und Technik (ohne Biotechnologie) |
|
72.19.50 |
Forschungs- und Entwicklungsoriginale im Bereich Naturwissenschaft und Technik (ohne Biotechnologie) |
81400 (*) |
72.2 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften |
|
72.20 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften |
|
72.20.1 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften |
|
72.20.11 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Wirtschaftswissenschaften |
81212 |
72.20.12 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Psychologie |
81211 |
72.20.13 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Rechtswissenschaften |
81213 |
72.20.19 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den sonstigen Bereichen der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften |
81219 |
72.20.2 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften |
|
72.20.21 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich Sprach- und Literaturwissenschaften |
81221 |
72.20.29 |
Sonstige Forschungs- und Entwicklungsleistungen in den Bereichen Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften |
81229 |
72.20.3 |
Forschungs- und Entwicklungsoriginale in den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften |
|
72.20.30 |
Forschungs- und Entwicklungsoriginale in den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften |
81400 (*) |
73 |
Werbe- und Marktforschungsleistungen |
|
73.1 |
Werbeleistungen |
|
73.11 |
Dienstleistungen von Werbeagenturen |
|
73.11.1 |
Dienstleistungen von Werbeagenturen |
|
73.11.11 |
Dienstleistungen der Komplettwerbung |
83611 |
73.11.12 |
Dienstleistungen betreffend Direktmarketing und Direct Mailing |
83612 |
73.11.13 |
Entwicklungsleistungen im Bereich Werbegestaltung und -konzeption |
83613 |
73.11.19 |
Sonstige Werbedienstleistungen |
83619 |
73.12 |
Vermarktungs- und Vermittlungsleistungen für Werbezeiten und Werbeflächen |
|
73.12.1 |
Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder -zeit |
|
73.12.11 |
Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder -zeit in gedruckten Medien |
83620 (*) |
73.12.12 |
Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder -zeit in Hörfunk und Fernsehen |
83620 (*) |
73.12.13 |
Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder -zeit im Internet |
83620 (*) |
73.12.14 |
Leistungen des Verkaufs von Eventwerbung |
83620 (*) |
73.12.19 |
Sonstige Leistungen des Verkaufs von Werbefläche oder -zeit |
83620 (*) |
73.12.2 |
Leistungen des Wiederverkaufs von Werbefläche oder -zeit |
|
73.12.20 |
Leistungen des Wiederverkaufs von Werbefläche oder -zeit |
83620 (*) |
73.2 |
Markt- und Meinungsforschungsleistungen |
|
73.20 |
Markt- und Meinungsforschungsleistungen |
|
73.20.1 |
Marktforschungsleistungen u. Ä. |
|
73.20.11 |
Marktforschungsleistungen: Qualitative Erhebungen |
83700 (*) |
73.20.12 |
Marktforschungsleistungen: Quantitative Ad-hoc-Erhebungen |
83700 (*) |
73.20.13 |
Marktforschungsleistungen: Quantitative kontinuierliche und regelmäßige Erhebungen |
83700 (*) |
73.20.14 |
Marktforschungsleistungen (ohne Erhebungen) |
83700 (*) |
73.20.19 |
Sonstige Marktforschungsleistungen |
83700 (*) |
73.20.2 |
Meinungsforschungsleistungen |
|
73.20.20 |
Meinungsforschungsleistungen |
83700 (*) |
74 |
Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen |
|
74.1 |
Spezielle Dienstleistungen im Bereich Design |
|
74.10 |
Spezielle Dienstleistungen im Bereich Design |
|
74.10.1 |
Dienstleistungen im Bereich Interior-, Industrie- und sonstigem speziellem Design |
|
74.10.11 |
Dienstleistungen im Bereich Innenausstattung |
83911 |
74.10.12 |
Dienstleistungen im Bereich Industriedesign |
83912 |
74.10.19 |
Sonstige spezielle Dienstleistungen im Bereich Design |
83919 |
74.10.2 |
Designunikate (Originale) |
|
74.10.20 |
Designunikate (Originale) |
83920 |
74.2 |
Fotografische Dienstleistungen und Fotolaborleistungen |
|
74.20 |
Fotografische Dienstleistungen und Fotolaborleistungen |
|
74.20.1 |
Fotografische Platten und Filme, außer Kinofilm, belichtet |
|
74.20.11 |
Fotografische Platten und Filme, belichtet aber nicht entwickelt |
38941 |
74.20.12 |
Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, für Offset-Druck |
38942 (*) |
74.20.19 |
Sonstige fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt |
38942 (*) |
74.20.2 |
Spezielle fotografische Dienstleistungen und Fotolaborleistungen |
|
74.20.21 |
Portraitfotografieleistungen |
83811 |
74.20.22 |
Werbefotografieleistungen u. Ä. |
83812 |
74.20.23 |
Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungsfotografie und -videoaufnahmen |
83813 |
74.20.24 |
Luftbildfotografieleistungen |
83814 (*) |
74.20.29 |
Sonstige spezielle Dienstleistungen im Bereich Fotografie und Fotolabors |
83814 (*) |
74.20.3 |
Sonstige fotografische Dienstleistungen und Fotolaborleistungen |
|
74.20.31 |
Fotobearbeitungsleistungen |
83820 |
74.20.32 |
Dienstleistungen der Restauration und des Retuschierens von Aufnahmen |
83815 |
74.20.39 |
Sonstige fotografische Dienstleistungen, a.n.g. |
83819 |
74.3 |
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen |
|
74.30 |
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen |
|
74.30.1 |
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen |
|
74.30.11 |
Übersetzungsdienstleistungen |
83950 (*) |
74.30.12 |
Dolmetschdienstleistungen |
83950 (*) |
74.9 |
Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, a.n.g. |
|
74.90 |
Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, a.n.g. |
|
74.90.1 |
Freiberufliche und technische Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen, a.n.g. |
|
74.90.11 |
Dienstleistungen der Rechnungsprüfung und Auskunft über Frachtraten |
83990 (*) |
74.90.12 |
Makler- und Gutachterdienste außer im Zusammenhang mit dem Grundstücks- und Wohnungswesen |
83990 (*) |
74.90.13 |
Umweltberatungsdienste |
83931 |
74.90.14 |
Wettervorhersage- und meteorologische Dienstleistungen |
83430 |
74.90.15 |
Sicherheitsberatungsdienste |
85220 |
74.90.19 |
Sonstige wissenschaftliche und technische Beratungsdienste, a.n.g. |
83939 |
74.90.2 |
Sonstige freiberufliche, technische und unternehmensbezogene Dienstleistungen, a.n.g. |
|
74.90.20 |
Sonstige freiberufliche, technische und unternehmensbezogene Dienstleistungen, a.n.g. |
83990 (*) |
75 |
Dienstleistungen des Veterinärwesens |
|
75.0 |
Dienstleistungen des Veterinärwesens |
|
75.00 |
Dienstleistungen des Veterinärwesens |
|
75.00.1 |
Dienstleistungen des Veterinärwesens |
|
75.00.11 |
Tierärztliche Behandlungsleistungen an Haustieren |
83510 |
75.00.12 |
Tierärztliche Behandlungsleistungen an Nutzvieh |
83520 |
75.00.19 |
Sonstige Dienstleistungen des Veterinärwesens |
83590 |
N |
SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE DIENSTLEISTUNGEN |
|
77 |
Dienstleistungen der Vermietung von beweglichen Sachen |
|
77.1 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Kraftfahrzeugen |
|
77.11 |
Dienstleistungen der Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger |
|
77.11.1 |
Dienstleistungen der Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger |
|
77.11.10 |
Dienstleistungen der Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t |
73111 |
77.12 |
Dienstleistungen der Vermietung von Lastkraftwagen |
|
77.12.1 |
Dienstleistungen der Vermietung von Lastkraftwagen |
|
77.12.11 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Lastkraftwagen ohne Fahrer |
73112 |
77.12.19 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings oder der Vermietung sonstiger Landfahrzeuge und Einrichtungen ohne Fahrer |
73114 (*) |
77.2 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Gebrauchsgütern |
|
77.21 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Sport- und Freizeitgeräten |
|
77.21.1 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Sport- und Freizeitgeräten |
|
77.21.10 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Sport- und Freizeitgeräten |
73240 |
77.22 |
Dienstleistungen des Verleihs von bespielten Ton- und Bildträgern |
|
77.22.1 |
Dienstleistungen des Verleihs von bespielten Ton- und Bildträgern |
|
77.22.10 |
Dienstleistungen des Verleihs von bespielten Ton- und Bildträgern |
73220 |
77.29 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von sonstigen Gebrauchsgütern |
|
77.29.1 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von sonstigen Gebrauchsgütern |
|
77.29.11 |
Dienstleistungen der Vermietung von Geräten der Unterhaltungselektronik |
73210 |
77.29.12 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Möbeln und Haushaltsgeräten |
73230 |
77.29.13 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Musikinstrumenten |
73290 (*) |
77.29.14 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Haushaltswäsche |
73250 |
77.29.15 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren |
73260 |
77.29.16 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Heimwerkerbedarf |
73270 |
77.29.19 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von sonstigen Gebrauchsgütern, a.n.g. |
73290 (*) |
77.3 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von sonstigen Maschinen, Geräten und Sachanlagen |
|
77.31 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten |
|
77.31.1 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten |
|
77.31.10 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten |
73121 |
77.32 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Baumaschinen und -geräten |
|
77.32.1 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Baumaschinen und -geräten |
|
77.32.10 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Baumaschinen und -geräten |
73122 |
77.33 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen |
|
77.33.1 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen |
|
77.33.11 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Büromaschinen und -einrichtungen (ohne Datenverarbeitungsgeräte) |
73123 |
77.33.12 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Datenverarbeitungsgeräten |
73124 |
77.34 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Wasserfahrzeugen |
|
77.34.1 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Wasserfahrzeugen |
|
77.34.10 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Wasserfahrzeugen |
73115 |
77.35 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Luftfahrzeugen |
|
77.35.1 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Luftfahrzeugen |
|
77.35.10 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Luftfahrzeugen |
73116 |
77.39 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von sonstigen Maschinen, Geräten und Sachanlagen, a.n.g. |
|
77.39.1 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von sonstigen Maschinen, Geräten und Sachanlagen, a.n.g. |
|
77.39.11 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Schienenfahrzeugen |
73113 |
77.39.12 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Containern |
73117 |
77.39.13 |
Dienstleistungen des Leasings und der Vermietung von Krafträdern, Wohnwagen und Wohnmobilen |
73114 (*) |
77.39.14 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von Telekommunikationsgeräten |
73125 |
77.39.19 |
Dienstleistungen der Vermietung und des Leasings von anderen Maschinen und Geräten ohne Bedienungspersonal und Sachanlagen, a.n.g. |
73129 |
77.4 |
Dienstleistungen des Leasings von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne urheberrechtlich geschützte Werke) |
|
77.40 |
Dienstleistungen des Leasings von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne urheberrechtlich geschützte Werke) |
|
77.40.1 |
Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Nutzung von geistigem Eigentum und ähnlichen Gütern (ohne urheberrechtlich geschützte Werke) |
|
77.40.11 |
Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Nutzung von Ergebnissen von Forschung und Entwicklung |
73330 |
77.40.12 |
Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Nutzung von Warenzeichen und Franchisen |
73340 |
77.40.13 |
Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Erkundung und Bewertung von Bodenschätzen |
73350 |
77.40.19 |
Dienstleistungen der Einräumung des Rechts auf Nutzung von sonstigem geistigem Eigentum und ähnlichen Gütern (ohne urheberrechtlich geschützte Werke) |
73390 |
78 |
Dienstleistungen der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften und des Personalmanagements |
|
78.1 |
Dienstleistungen der Vermittlung von Arbeitskräften |
|
78.10 |
Dienstleistungen der Vermittlung von Arbeitskräften |
|
78.10.1 |
Dienstleistungen der Vermittlung von Arbeitskräften |
|
78.10.11 |
Vermittlungsleistungen bezüglich Führungskräfte |
85111 |
78.10.12 |
Dienstleistungen der Vermittlung von festangestellten Mitarbeitern (ohne Führungskräfte) |
85112 |
78.2 |
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften |
|
78.20 |
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften |
|
78.20.1 |
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften |
|
78.20.11 |
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Datenverarbeitung und Telekommunikation |
8512 (*) |
78.20.12 |
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im Bereich sonstiges Büropersonal |
8512 (*) |
78.20.13 |
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im kaufmännischen Bereich und im Handel |
8512 (*) |
78.20.14 |
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Verkehr, Lagerei, Logistik und Industrie |
8512 (*) |
78.20.15 |
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Beherbergung und Gastronomie |
8512 (*) |
78.20.16 |
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von Arbeitskräften im medizinischem Bereich |
8512 (*) |
78.20.19 |
Dienstleistungen der befristeten Überlassung von sonstigen Arbeitskräften |
8512 (*) |
78.3 |
Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften |
|
78.30 |
Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften |
|
78.30.1 |
Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften |
|
78.30.11 |
Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Datenverarbeitung und Telekommunikation |
8512 (*) |
78.30.12 |
Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften im Bereich sonstiges Büropersonal |
8512 (*) |
78.30.13 |
Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften im kaufmännischen Bereich und im Bereich Handel |
8512 (*) |
78.30.14 |
Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Verkehr, Lagerei, Logistik und Industrie |
8512 (*) |
78.30.15 |
Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften im Bereich Beherbergung und Gastronomie |
8512 (*) |
78.30.16 |
Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften im Bereich medizinisches Personal |
8512 (*) |
78.30.19 |
Dienstleistungen der sonstigen Überlassung von Arbeitskräften in sonstigen Bereichen, a.n.g. |
8512 (*) |
79 |
Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern und sonstige Reservierungsdienstleistungen |
|
79.1 |
Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern |
|
79.11 |
Dienstleistungen von Reisebüros |
|
79.11.1 |
Dienstleistungen von Reisebüros zur Reservierung von Beförderungsleistungen |
|
79.11.11 |
Reservierungsleistungen für Flugreisen |
85511 |
79.11.12 |
Reservierungsleistungen für Eisenbahnreisen |
85512 |
79.11.13 |
Reservierungsleistungen für Busse |
85513 |
79.11.14 |
Reservierungsleistungen für Autovermietung |
85514 |
79.11.19 |
Sonstige Dienstleistungen von Reisebüros zur Reservierung von Beförderungsleistungen |
85519 |
79.11.2 |
Dienstleistungen von Reisebüros zur Reservierung von Unterkunft, Fahrten mit Fahrgastschiffen und Pauschalreisen |
|
79.11.21 |
Reservierungsleistungen bezüglich Unterkunft |
85521 |
79.11.22 |
Reservierungsleistungen für Reisen mit Fahrgastschiffen |
85523 |
79.11.23 |
Reservierungsleistungen bezüglich Pauschalreisen |
85524 |
79.12 |
Dienstleistungen von Reiseveranstaltern |
|
79.12.1 |
Dienstleistungen von Reiseveranstaltern |
|
79.12.11 |
Dienstleistungen von Reiseveranstaltern zur Organisation und Zusammenstellung von Reisen |
85540 (*) |
79.12.12 |
Dienstleistungen von Reiseleitern |
85540 (*) |
79.9 |
Sonstige Reservierungsleistungen und damit verbundene Dienstleistungen |
|
79.90 |
Sonstige Reservierungsleistungen und damit verbundene Dienstleistungen |
|
79.90.1 |
Dienstleistungen der Fremdenverkehrsförderung und Besucherinformation |
|
79.90.11 |
Dienstleistungen der Fremdenverkehrsförderung |
85561 |
79.90.12 |
Dienstleistungen der Besucherinformation |
85562 |
79.90.2 |
Dienstleistungen von Reiseführern |
|
79.90.20 |
Dienstleistungen von Reiseführern |
85550 |
79.90.3 |
Sonstige Reservierungsleistungen, a.n.g. |
|
79.90.31 |
Dienstleistungen von Tauschbörsen für Timesharing-Wohnungen |
85522 |
79.90.32 |
Reservierungsleistungen für Tagungs- und Kongresszentren und Ausstellungshallen |
85531 |
79.90.39 |
Reservierungsleistungen für Veranstaltungen, Unterhaltungs- und Freizeitaktivitäten und sonstige Reservierungsleistungen, a.n.g. |
85539 |
80 |
Wach-, Sicherheits- und Detekteileistungen |
|
80.1 |
Leistungen privater Wach- und Sicherheitsdienste |
|
80.10 |
Leistungen privater Wach- und Sicherheitsdienste |
|
80.10.1 |
Leistungen privater Wach- und Sicherheitsdienste |
|
80.10.11 |
Schutzdienstleistungen mit gepanzerten Fahrzeugen |
85240 |
80.10.12 |
Bewachungsdienstleistungen |
85250 |
80.10.19 |
Sonstige Schutzdienstleistungen |
85290 |
80.2 |
Sicherheitsdienstleistungen mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen |
|
80.20 |
Sicherheitsdienstleistungen mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen |
|
80.20.1 |
Sicherheitsdienstleistungen mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen |
|
80.20.10 |
Sicherheitsdienstleistungen mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen |
85230 |
80.3 |
Detekteileistungen |
|
80.30 |
Detekteileistungen |
|
80.30.1 |
Detekteileistungen |
|
80.30.10 |
Detekteileistungen |
85210 |
81 |
Dienstleistungen der Gebäudebetreuung und des Garten- und Landschaftsbaus |
|
81.1 |
Hausmeisterdienstleistungen |
|
81.10 |
Hausmeisterdienstleistungen |
|
81.10.1 |
Hausmeisterdienstleistungen |
|
81.10.10 |
Hausmeisterdienstleistungen |
85999 (*) |
81.2 |
Reinigungsleistungen an Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln |
|
81.21 |
Allgemeine Gebäudereinigungsleistungen |
|
81.21.1 |
Allgemeine Gebäudereinigungsleistungen |
|
81.21.10 |
Allgemeine Gebäudereinigungsleistungen |
85330 |
81.22 |
Spezielle Reinigungsleistungen an Gebäuden und Reinigungsleistungen an Maschinen und Verkehrsmitteln |
|
81.22.1 |
Reinigungsleistungen an Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln |
|
81.22.11 |
Reinigungsleistungen an Fenstern und Verglasungen |
85320 |
81.22.12 |
Spezielle Reinigungsdienstleistungen |
85340 (*) |
81.22.13 |
Ofen- und Kaminreinigungsleistungen |
85340 (*) |
81.29 |
Reinigungsleistungen, a.n.g. |
|
81.29.1 |
Reinigungsleistungen, a.n.g. |
|
81.29.11 |
Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsleistungen |
85310 |
81.29.12 |
Kehr- und Schneebeseitigungsdienstleistungen |
94510 |
81.29.13 |
Sonstige Entsorgungsleistungen |
94590 |
81.29.19 |
Sonstige Reinigungsleistungen, a.n.g. |
85340 (*) |
81.3 |
Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbaus |
|
81.30 |
Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbaus |
|
81.30.1 |
Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbaus |
|
81.30.10 |
Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbaus |
85970 |
82 |
Wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, a.n.g. |
|
82.1 |
Sekretariats- und Schreibarbeiten, Dienstleistungen von Copyshops |
|
82.11 |
Allgemeine Sekretariats- und Schreibarbeiten |
|
82.11.1 |
Allgemeine Sekretariats- und Schreibarbeiten |
|
82.11.10 |
Allgemeine Sekretariats- und Schreibarbeiten |
85940 |
82.19 |
Dienstleistungen von Copyshops; Dienstleistungen der Dokumentenvorbereitung und sonstige spezielle Sekretariatsdienstleistungen |
|
82.19.1 |
Dienstleistungen von Copyshops; Dienstleistungen der Dokumentenvorbereitung und sonstige spezielle Sekretariatsdienstleistungen |
|
82.19.11 |
Vervielfältigungsdienstleistungen |
85951 |
82.19.12 |
Dienstleistungen des Aufstellens von Adressenlisten und des Postversands |
85952 |
82.19.13 |
Dienstleistungen der Dokumentenvorbereitung und sonstige spezielle Sekretariatsdienstleistungen |
85953 |
82.2 |
Dienstleistungen von Callcentern |
|
82.20 |
Dienstleistungen von Callcentern |
|
82.20.1 |
Dienstleistungen von Callcentern |
|
82.20.10 |
Dienstleistungen von Callcentern |
85931 |
82.3 |
Dienstleistungen von Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltern |
|
82.30 |
Dienstleistungen von Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltern |
|
82.30.1 |
Dienstleistungen von Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltern |
|
82.30.11 |
Dienstleistungen von Kongressveranstaltern |
85961 |
82.30.12 |
Dienstleistungen von Messe- und Ausstellungsveranstaltern |
85962 |
82.9 |
Sonstige wirtschaftliche Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen |
|
82.91 |
Dienstleistungen von Inkassobüros und Auskunfteien |
|
82.91.1 |
Dienstleistungen von Inkassobüros und Auskunfteien |
|
82.91.11 |
Auskunfteileistungen |
85910 |
82.91.12 |
Inkassobüroleistungen |
85920 |
82.92 |
Abfüll- und Verpackungsleistungen |
|
82.92.1 |
Abfüll- und Verpackungsleistungen |
|
82.92.10 |
Abfüll- und Verpackungsleistungen |
85400 |
82.99 |
Sonstige wirtschaftliche Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, a.n.g. |
|
82.99.1 |
Sonstige wirtschaftliche Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, a.n.g. |
|
82.99.11 |
Dienstleistungen der wörtlichen Niederschrift und der stenografischen Mitschrift |
85999 (*) |
82.99.12 |
Telefonauftragsdienstleistungen |
85939 |
82.99.19 |
Sonstige verschiedenartige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, a.n.g. |
85999 (*) |
O |
DIENSTLEISTUNGEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG, DER VERTEIDIGUNG UND DER SOZIALVERSICHERUNG |
|
84 |
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung |
|
84.1 |
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung |
|
84.11 |
Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung |
|
84.11.1 |
Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung |
|
84.11.11 |
Dienstleistungen von Exekutive und Legislative |
91111 |
84.11.12 |
Dienstleistungen im Finanz- und Steuerwesen |
91112 |
84.11.13 |
Gesamtwirtschaftliche und sozialpolitische Planungs- und statistische Dienstleistungen |
91113 |
84.11.14 |
Staatliche Dienstleistungen für die Grundlagenforschung |
91114 |
84.11.19 |
Sonstige Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung |
91119 |
84.11.2 |
Sonstige mit der öffentlichen Verwaltung verbundene Dienstleistungen |
|
84.11.21 |
Allgemeine Personalverwaltungsleistungen für die öffentliche Verwaltung |
91141 |
84.11.29 |
Sonstige mit der öffentlichen Verwaltung verbundene Dienstleistungen, a.n.g. |
91149 |
84.12 |
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf den Gebieten Gesundheitswesen, Bildung, Kultur und Sozialwesen |
|
84.12.1 |
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf den Gebieten Gesundheitswesen, Bildung, Kultur und Sozialwesen |
|
84.12.11 |
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der Bildung |
91121 |
84.12.12 |
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens |
91122 |
84.12.13 |
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf den Gebieten Wohnungswesen, Stadt- und Landesplanung |
91123 |
84.12.14 |
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung auf den Gebieten Freizeitgestaltung, Kultur und Religion |
91124 |
84.13 |
Wirtschaftsförderungs-, -ordnungs- und -aufsichtsdienstleistungen |
|
84.13.1 |
Wirtschaftsförderungs-, -ordnungs- und -aufsichtsdienstleistungen |
|
84.13.11 |
Mit Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd und Fischerei verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen |
91131 |
84.13.12 |
Mit der Energieversorgung verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen |
91132 |
84.13.13 |
Mit Bergbau und sonstiger Gewinnung von Bodenschätzen, der Herstellung von Waren und dem Bauwesen verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen |
91133 |
84.13.14 |
Mit Verkehr und Nachrichtenwesen verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen |
91134 |
84.13.15 |
Mit Handel, Beherbergung und Gastronomie verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen |
91135 |
84.13.16 |
Mit dem Fremdenverkehr verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen |
91136 |
84.13.17 |
Mit der Entwicklung von Mehrzweckvorhaben verbundene öffentliche Verwaltungsdienstleistungen |
91137 |
84.13.18 |
Mit Wirtschaft und Arbeitsmarkt verbundene allgemeine öffentliche Verwaltungsdienstleistungen |
91138 |
84.2 |
Dienstleistungen der Bereiche auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Rechtspflege/Justiz, öffentliche Sicherheit und Ordnung |
|
84.21 |
Dienstleistungen des Bereichs auswärtige Angelegenheiten |
|
84.21.1 |
Dienstleistungen des Bereichs auswärtige Angelegenheiten |
|
84.21.11 |
Mit der Verwaltung und dem Betrieb des Auswärtigen Amtes sowie der diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland verbundene Dienstleistungen |
91210 |
84.21.12 |
Öffentliche Verwaltungsdienstleistungen der Wirtschaftshilfe für das Ausland |
91220 |
84.21.13 |
Öffentliche Verwaltungsdienstleistungen der Militärhilfe für das Ausland |
91230 |
84.22 |
Verteidigungsdienstleistungen |
|
84.22.1 |
Verteidigungsdienstleistungen |
|
84.22.11 |
Militärische Verteidigungsdienstleistungen |
91240 |
84.22.12 |
Zivile Verteidigungsdienstleistungen |
91250 |
84.23 |
Rechtspflege-/Justizdienstleistungen |
|
84.23.1 |
Rechtspflege-/Justizdienstleistungen |
|
84.23.11 |
Dienstleistungen der Gerichte |
91270 |
84.23.12 |
Mit Strafvollzug und Rehabilitation verbundene Verwaltungsdienstleistungen |
91280 |
84.24 |
Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Ordnung |
|
84.24.1 |
Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Ordnung |
|
84.24.11 |
Polizeidienstleistungen |
91260 (*) |
84.24.19 |
Sonstige Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Ordnung |
91290 |
84.25 |
Dienstleistungen der Feuerwehren |
|
84.25.1 |
Dienstleistungen der Feuerwehren |
|
84.25.11 |
Feuerbekämpfungs- und -verhütungsleistungen |
91260 (*) |
84.25.19 |
Sonstige Dienstleistungen der Feuerwehren |
91260 (*) |
84.3 |
Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung |
|
84.30 |
Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung |
|
84.30.1 |
Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung |
|
84.30.11 |
Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung bezüglich Krankheit, Mutterschaft oder vorübergehender Erwerbsunfähigkeit |
91310 |
84.30.12 |
Dienstleistungen bezüglich Pensionen für Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung außer für Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes |
91320 |
84.30.13 |
Dienstleistungen bezüglich Arbeitslosengeld und -hilfe |
91330 |
84.30.14 |
Dienstleistungen bezüglich Familienbeihilfen und Kindergeld |
91340 |
P |
ERZIEHUNGS- UND UNTERRICHTSDIENSTLEISTUNGEN |
|
85 |
Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen |
|
85.1 |
Dienstleistungen von Kindergärten und Vorschulen |
|
85.10 |
Dienstleistungen von Kindergärten und Vorschulen |
|
85.10.1 |
Dienstleistungen von Kindergärten und Vorschulen |
|
85.10.10 |
Dienstleistungen von Kindergärten und Vorschulen |
92100 |
85.2 |
Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen |
|
85.20 |
Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen |
|
85.20.1 |
Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen |
|
85.20.11 |
Online-Unterrichtsdienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen |
92200 (*) |
85.20.12 |
Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen |
92200 (*) |
85.3 |
Dienstleistungen weiterführender Schulen |
|
85.31 |
Dienstleistungen allgemeinbildender weiterführender Schulen |
|
85.31.1 |
Dienstleistungen allgemeinbildender weiterführender Schulen |
|
85.31.11 |
Online-Unterrichtsdienstleistungen von allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I) |
92310 (*) |
85.31.12 |
Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I) |
92310 (*) |
85.31.13 |
Online-Unterrichtsdienstleistungen von allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe II) |
92330 (*) |
85.31.14 |
Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe II) |
92330 (*) |
85.32 |
Dienstleistungen berufsbildender weiterführender Schulen |
|
85.32.1 |
Dienstleistungen berufsbildender weiterführender Schulen |
|
85.32.11 |
Online-Unterrichtsdienstleistungen von berufsbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I) |
92320 (*) |
85.32.12 |
Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von berufsbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe I) |
92320 (*) |
85.32.13 |
Online-Unterrichtsdienstleistungen von berufsbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe II) |
92340 (*) |
85.32.14 |
Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von berufsbildenden weiterführenden Schulen (Sekundarstufe II) |
92340 (*) |
85.4 |
Dienstleistungen von tertiären, postsekundären und nichttertiären Bildungseinrichtungen |
|
85.41 |
Dienstleistungen von postsekundären, nichttertiären Bildungseinrichtungen |
|
85.41.1 |
Dienstleistungen von postsekundären, nichttertiären Bildungseinrichtungen |
|
85.41.11 |
Online-Unterrichtsdienstleistungen von postsekundären, nicht tertiären allgemeinbildenden Bildungseinrichtungen |
92410 (*) |
85.41.12 |
Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von postsekundären, nicht tertiären allgemeinbildenden Bildungseinrichtungen |
92410 (*) |
85.41.13 |
Online-Unterrichtsdienstleistungen von postsekundären, nichttertiären berufsbildenden Bildungseinrichtungen |
92420 (*) |
85.41.14 |
Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von postsekundären, nichttertiären berufsbildenden Bildungseinrichtungen |
92420 (*) |
85.42 |
Dienstleistungen von tertiären Bildungseinrichtungen |
|
85.42.1 |
Dienstleistungen von tertiären Bildungseinrichtungen |
|
85.42.11 |
Online-Unterrichtsdienstleistungen von Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs (erste Stufe) |
92510 (*) |
85.42.12 |
Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs (erste Stufe) |
92510 (*) |
85.42.13 |
Online-Unterrichtsdienstleistungen von Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs (zweite Stufe) |
92520 (*) |
85.42.14 |
Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs (zweite Stufe) |
92520 (*) |
85.42.15 |
Online-Unterrichtsdienstleistungen von Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs (dritte Stufe) |
92520 (*) |
85.42.16 |
Sonstige Unterrichtsdienstleistungen von Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs (dritte Stufe) |
92520 (*) |
85.5 |
Sonstige Unterrichtsdienstleistungen |
|
85.51 |
Dienstleistungen im Bereich Sport- und Freizeitunterricht |
|
85.51.1 |
Dienstleistungen im Bereich Sport- und Freizeitunterricht |
|
85.51.10 |
Dienstleistungen im Bereich Sport- und Freizeitunterricht |
92912 |
85.52 |
Dienstleistungen im Bereich Kulturunterricht |
|
85.52.1 |
Dienstleistungen im Bereich Kulturunterricht |
|
85.52.11 |
Dienstleistungen von Tanzschulen und Tanzlehrern |
92911 (*) |
85.52.12 |
Dienstleistungen von Musikschulen und Musiklehrern |
92911 (*) |
85.52.13 |
Dienstleistungen von Kunstschulen und des Kunstunterrichts |
92911 (*) |
85.52.19 |
Sonstige Dienstleistungen im Bereich Kulturunterricht |
92911 (*) |
85.53 |
Dienstleistungen von Fahr- und Flugschulen |
|
85.53.1 |
Dienstleistungen von Fahr- und Flugschulen |
|
85.53.11 |
Dienstleistungen von Fahrschulen |
92919 (*) |
85.53.12 |
Dienstleistungen von Flug- und Segelschulen |
92919 (*) |
85.59 |
Sonstige Unterrichtsdienstleistungen, a.n.g. |
|
85.59.1 |
Sonstige Unterrichtsdienstleistungen, a.n.g. |
|
85.59.11 |
Dienstleistungen von Sprachschulen |
92919 (*) |
85.59.12 |
Dienstleistungen von IT-Schulen |
92919 (*) |
85.59.13 |
Dienstleistungen von berufsbildenden Bildungseinrichtungen, a.n.g. |
92919 (*) |
85.59.19 |
Dienstleistungen im Bereich Unterricht, a.n.g. |
92919 (*) |
85.6 |
Unterstützungsdienstleistungen für den Unterricht |
|
85.60 |
Unterstützungsdienstleistungen für den Unterricht |
|
85.60.1 |
Unterstützungsdienstleistungen für den Unterricht |
|
85.60.10 |
Unterstützungsdienstleistungen für den Unterricht |
92920 |
Q |
DIENSTLEISTUNGEN DES GESUNDHEITS- UND SOZIALWESENS |
|
86 |
Dienstleistungen des Gesundheitswesens |
|
86.1 |
Dienstleistungen von Krankenhäusern |
|
86.10 |
Dienstleistungen von Krankenhäusern |
|
86.10.1 |
Dienstleistungen von Krankenhäusern |
|
86.10.11 |
Chirurgische Versorgungsleistungen im Krankenhaus |
93111 |
86.10.12 |
Gynäkologische und geburtshilfliche Versorgungsleistungen im Krankenhaus |
93112 |
86.10.13 |
Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen |
93119 (*) |
86.10.14 |
Psychiatrische Versorgungsleistungen im Krankenhaus |
93113 |
86.10.15 |
Sonstige, von Ärzten erbrachte Dienstleistungen in Krankenhäusern |
93119 (*) |
86.10.19 |
Sonstige Dienstleistungen von Krankenhäusern |
93119 (*) |
86.2 |
Ärztliche Dienstleistungen in Arzt- und Zahnarztpraxen |
|
86.21 |
Ärztliche Dienstleistungen in Arztpraxen für Allgemeinmedizin |
|
86.21.1 |
Ärztliche Dienstleistungen in Arztpraxen für Allgemeinmedizin |
|
86.21.10 |
Ärztliche Dienstleistungen in Arztpraxen für Allgemeinmedizin |
93121 |
86.22 |
Ärztliche Dienstleistungen in Facharztpraxen |
|
86.22.1 |
Ärztliche Dienstleistungen in Facharztpraxen |
|
86.22.11 |
Dienstleistungen der Analyse und Auswertung medizinischer Bilder |
93122 (*) |
86.22.19 |
Sonstige Dienstleistungen von Facharztpraxen |
93122 (*) |
86.23 |
Ärztliche Dienstleistungen in Zahnarztpraxen |
|
86.23.1 |
Ärztliche Dienstleistungen in Zahnarztpraxen |
|
86.23.11 |
Kieferorthopädische Behandlungen |
93123 (*) |
86.23.19 |
Sonstige Behandlungsleistungen in Zahnarztpraxen |
93123 (*) |
86.9 |
Dienstleistungen des Gesundheitswesens, a.n.g. |
|
86.90 |
Dienstleistungen des Gesundheitswesens, a.n.g. |
|
86.90.1 |
Dienstleistungen des Gesundheitswesens, a.n.g. |
|
86.90.11 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft |
93191 93198 |
86.90.12 |
Krankenpflegeleistungen |
93192 |
86.90.13 |
Physiotherapieleistungen |
93193 |
86.90.14 |
Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen |
93194 |
86.90.15 |
Dienstleistungen medizinischer Laboratorien |
93195 |
86.90.16 |
Dienstleistungen von Blut-, Samen- und Organbanken |
93197 |
86.90.17 |
Dienstleistungen der diagnostischen Bildgebung ohne Auswertung |
93196 |
86.90.18 |
Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit |
93199 (*) |
86.90.19 |
Sonstige Dienstleistungen des Gesundheitswesens, a.n.g. |
93199 (*) |
87 |
Dienstleistungen von Heimen (ohne Erholungs- und Ferienheime) |
|
87.1 |
Dienstleistungen von Pflegeheimen |
|
87.10 |
Dienstleistungen von Pflegeheimen |
|
87.10.1 |
Dienstleistungen von Pflegeheimen |
|
87.10.10 |
Dienstleistungen von Pflegeheimen |
93210 |
87.2 |
Dienstleistungen von stationären Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. |
|
87.20 |
Dienstleistungen von stationären Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. |
|
87.20.1 |
Dienstleistungen von stationären Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. |
|
87.20.11 |
Dienstleistungen von stationären Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. bei Kindern |
93301 |
87.20.12 |
Dienstleistungen von stationären Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. bei Erwachsenen |
93303 |
87.3 |
Dienstleistungen von Altenheimen sowie Alten- und Behindertenwohnheimen |
|
87.30 |
Dienstleistungen von Altenheimen sowie Alten- und Behindertenwohnheimen |
|
87.30.1 |
Dienstleistungen von Altenheimen sowie Alten- und Behindertenwohnheimen |
|
87.30.11 |
Dienstleistungen von Altenwohnheimen |
93221 |
87.30.12 |
Dienstleistungen von Wohnheimen für behinderte Kinder und Jugendliche |
93222 |
87.30.13 |
Dienstleistungen von Wohnheimen für behinderte Erwachsene |
93223 |
87.9 |
Dienstleistungen von sonstigen Heimen (ohne Erholungs- und Ferienheime) |
|
87.90 |
Dienstleistungen von sonstigen Heimen (ohne Erholungs- und Ferienheime) |
|
87.90.1 |
Dienstleistungen von sonstigen Heimen (ohne Erholungs- und Ferienheime) |
|
87.90.11 |
Dienstleistungen von sonstigen Wohnheimen für Kinder und Jugendliche |
93302 |
87.90.12 |
Dienstleistungen von Wohnheimen für misshandelte Frauen |
93304 (*) |
87.90.13 |
Dienstleistungen von sonstigen Heimen für Erwachsene (ohne Erholungs- und Ferienheime) |
93304 (*) |
88 |
Dienstleistungen des Sozialwesens (ohne Heime), a.n.g. |
|
88.1 |
Dienstleistungen der sozialen Betreuung älterer Menschen und Behinderter |
|
88.10 |
Dienstleistungen der sozialen Betreuung älterer Menschen und Behinderter |
|
88.10.1 |
Dienstleistungen der sozialen Betreuung älterer Menschen und Behinderter |
|
88.10.11 |
Dienstleistungen von Besuchs- und Hilfsdiensten für ältere Menschen |
93491 (*) |
88.10.12 |
Dienstleistungen von Tagespflegestätten für ältere Menschen |
93491 (*) |
88.10.13 |
Berufliche Rehabilitationsleistungen für Menschen mit Behinderungen |
93411 |
88.10.14 |
Dienstleistungen für Besuchs- und Hilfsdienste für Menschen mit Behinderungen |
93493 (*) |
88.10.15 |
Dienstleistungen von Tagespflegestätten für behinderte Erwachsene |
93493 (*) |
88.9 |
Sonstige Dienstleistungen des Sozialwesens (ohne Heime), a.n.g. |
|
88.91 |
Dienstleistungen der Tagesbetreuung von Kindern |
|
88.91.1 |
Dienstleistungen der Tagesbetreuung von Kindern |
|
88.91.11 |
Dienstleistungen der Tagesbetreuung von Kindern, außer für Behinderte |
93510 (*) |
88.91.12 |
Dienstleistungen der Tagesbetreuung von behinderten Kinder und Jugendlichen |
93492 |
88.91.13 |
Dienstleistungen von Babysittingdiensten |
93510 (*) |
88.99 |
Sonstige Dienstleistungen des Sozialwesens, a.n.g. |
|
88.99.1 |
Sonstige Dienstleistungen des Sozialwesens, a.n.g. |
|
88.99.11 |
Erziehungs- und Beratungsdienstleistungen für Kinder, a.n.g. |
93520 |
88.99.12 |
Nicht in Heimen erbrachte Sozialfürsorgeleistungen |
93530 |
88.99.13 |
Berufliche Rehabilitationsleistungen für Arbeitslose |
93412 |
88.99.19 |
Andere Dienstleistungen des Sozialwesens, a.n.g. |
93590 |
R |
KUNST-, UNTERHALTUNGS- UND ERHOLUNGSDIENSTLEISTUNGEN |
|
90 |
Kreative, künstlerische und unterhaltende Dienstleistungen |
|
90.0 |
Kreative, künstlerische und unterhaltende Dienstleistungen |
|
90.01 |
Dienstleistungen im Bereich darstellende Kunst |
|
90.01.1 |
Dienstleistungen im Bereich darstellende Kunst |
|
90.01.10 |
Dienstleistungen im Bereich darstellende Kunst |
96310 |
90.02 |
Dienstleistungen für die darstellende Kunst |
|
90.02.1 |
Dienstleistungen für die darstellende Kunst |
|
90.02.11 |
Dienstleistungen der Veranstaltungsproduktion und -präsentation im Bereich darstellende Kunst |
96220 |
90.02.12 |
Dienstleistungen der Veranstaltungspromotion und -organisation im Bereich darstellende Kunst |
96210 |
90.02.19 |
Sonstige Unterstützungsdienstleistungen für die darstellende Kunst |
96290 |
90.03 |
Künstlerisches und schriftstellerisches Schaffen |
|
90.03.1 |
Künstlerisches und schriftstellerisches Schaffen |
|
90.03.11 |
Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern und sonstigen Künstlern (ohne darstellende Künstler) |
96320 |
90.03.12 |
Originalwerke von Schriftstellern, Komponisten und sonstigen Künstlern (ohne darstellende Künstler, Maler, Grafiker und Bildhauer) |
96330 |
90.03.13 |
Originalwerke von Malern, Grafikern und Bildhauern |
38961 |
90.04 |
Dienstleistungen des Betriebs von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen |
|
90.04.1 |
Dienstleistungen des Betriebs von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen |
|
90.04.10 |
Dienstleistungen des Betriebs von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen |
96230 |
91 |
Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen, botanischen und zoologischen Gärten |
|
91.0 |
Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen, botanischen und zoologischen Gärten |
|
91.01 |
Dienstleistungen von Bibliotheken und Archiven |
|
91.01.1 |
Dienstleistungen von Bibliotheken und Archiven |
|
91.01.11 |
Dienstleistungen von Bibliotheken |
84510 |
91.01.12 |
Dienstleistungen von Archiven |
84520 |
91.02 |
Dienstleistungen von Museen |
|
91.02.1 |
Dienstleistungen des Museumsbetriebs |
|
91.02.10 |
Dienstleistungen des Museumsbetriebs |
96411 |
91.02.2 |
Museumssammlungen |
|
91.02.20 |
Museumssammlungen |
38962 |
91.03 |
Dienstleistungen des Betriebs von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen |
|
91.03.1 |
Dienstleistungen des Betriebs von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen |
|
91.03.10 |
Dienstleistungen des Betriebs von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen |
96412 |
91.04 |
Dienstleistungen von botanischen und zoologischen Gärten sowie Naturparks |
|
91.04.1 |
Dienstleistungen von botanischen und zoologischen Gärten sowie Naturparks |
|
91.04.11 |
Dienstleistungen von botanischen und zoologischen Gärten |
96421 |
91.04.12 |
Dienstleistungen von Naturparks (einschließlich Natur- und Landschaftsschutz) |
96422 |
92 |
Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens |
|
92.0 |
Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens |
|
92.00 |
Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens |
|
92.00.1 |
Dienstleistungen des Spielwesens |
|
92.00.11 |
Dienstleistungen des Betriebs von Spieltischen |
96929 (*) |
92.00.12 |
Dienstleistungen des Betriebs von Spielautomaten |
96929 (*) |
92.00.13 |
Dienstleistungen der Durchführung von Lotterien, Zahlen- und Bingospielen |
96929 (*) |
92.00.14 |
Dienstleistungen des Online-Spielwesens |
96921 (*) |
92.00.19 |
Dienstleistungen des sonstigen Spielwesens |
96929 (*) |
92.00.2 |
Dienstleistungen des Wettwesens |
|
92.00.21 |
Dienstleistungen des Online-Wettwesens |
96921 (*) |
92.00.29 |
Dienstleistungen des sonstigen Wettwesens |
96929 (*) |
93 |
Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung |
|
93.1 |
Dienstleistungen im Sport |
|
93.11 |
Dienstleistungen des Betriebs von Sportanlagen |
|
93.11.1 |
Dienstleistungen des Betriebs von Sportanlagen |
|
93.11.10 |
Dienstleistungen des Betriebs von Sportanlagen |
96520 |
93.12 |
Dienstleistungen von Sportvereinen |
|
93.12.1 |
Dienstleistungen von Sportvereinen |
|
93.12.10 |
Dienstleistungen von Sportvereinen |
96512 |
93.13 |
Dienstleistungen von Fitnesszentren |
|
93.13.1 |
Dienstleistungen von Fitnesszentren |
|
93.13.10 |
Dienstleistungen von Fitnesszentren |
97230 (*) |
93.19 |
Sonstige Dienstleistungen im Sport |
|
93.19.1 |
Sonstige Dienstleistungen im Sport |
|
93.19.11 |
Dienstleistungen von Sport- und Freizeitsportpromotern |
96511 |
93.19.12 |
Dienstleistungen von Sportlern |
96610 |
93.19.13 |
Unterstützungsdienstleistungen für Sport und Freizeit |
96620 |
93.19.19 |
Sonstige Dienstleistungen im Sport und Freizeitsport |
96590 |
93.2 |
Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung |
|
93.21 |
Dienstleistungen von Vergnügungs- und Themenparks |
|
93.21.1 |
Dienstleistungen von Vergnügungs- und Themenparks |
|
93.21.10 |
Dienstleistungen von Vergnügungs- und Themenparks |
96910 |
93.29 |
Sonstige Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung |
|
93.29.1 |
Dienstleistungen für sonstige Unterhaltung, Erholung und Freizeit, a.n.g. |
|
93.29.11 |
Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen |
96990 (*) |
93.29.19 |
Andere Dienstleistungen des Bereichs sonstige Unterhaltung, Erholung und Freizeit, a.n.g. |
96990 (*) |
93.29.2 |
Sonstige kulturelle und unterhaltende Dienstleistungen, a.n.g. |
|
93.29.21 |
Dienstleistungen der Veranstaltung von Feuerwerken und Licht- und Tonschauen |
96990 (*) |
93.29.22 |
Dienstleistungen des Betriebs von Münzspielautomaten |
96930 |
93.29.29 |
Kulturelle und unterhaltende Dienstleistungen, a.n.g. |
96990 (*) |
S |
SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN |
|
94 |
Dienstleistungen von Interessenvertretungen sowie kirchlichen und sonstigen religiösen Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) |
|
94.1 |
Dienstleistungen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden sowie Berufsorganisationen |
|
94.11 |
Dienstleistungen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden |
|
94.11.1 |
Dienstleistungen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden |
|
94.11.10 |
Dienstleistungen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden |
95110 |
94.12 |
Dienstleistungen von Berufsorganisationen |
|
94.12.1 |
Dienstleistungen von Berufsorganisationen |
|
94.12.10 |
Dienstleistungen von Berufsorganisationen |
95120 |
94.2 |
Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen |
|
94.20 |
Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen |
|
94.20.1 |
Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen |
|
94.20.10 |
Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen |
95200 |
94.9 |
Dienstleistungen von kirchlichen Vereinigungen, politischen Parteien sowie sonstigen Interessenvertretungen und Vereinigungen, a.n.g. |
|
94.91 |
Dienstleistungen von kirchlichen und sonstigen religiösen Vereinigungen |
|
94.91.1 |
Dienstleistungen von kirchlichen und sonstigen religiösen Vereinigungen |
|
94.91.10 |
Dienstleistungen von kirchlichen und sonstigen religiösen Vereinigungen |
95910 |
94.92 |
Dienstleistungen von politischen Parteien und Vereinigungen |
|
94.92.1 |
Dienstleistungen von politischen Parteien und Vereinigungen |
|
94.92.10 |
Dienstleistungen von politischen Parteien und Vereinigungen |
95920 |
94.99 |
Dienstleistungen sonstiger Interessenvertretungen und Vereinigungen, a.n.g. |
|
94.99.1 |
Dienstleistungen sonstiger Interessenvertretungen und Vereinigungen (ohne Dienstleistungen der Subventionsvergabe), a.n.g. |
|
94.99.11 |
Dienstleistungen von Menschenrechtsorganisationen |
95991 |
94.99.12 |
Dienstleistungen von Umweltschutzgruppen |
95992 |
94.99.13 |
Dienstleistungen zum Schutz bestimmter Personenkreise |
95993 |
94.99.14 |
Sonstige Dienstleistungen von Einrichtungen zur Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens |
95994 |
94.99.15 |
Dienstleistungen von Jugendorganisationen |
95995 |
94.99.16 |
Dienstleistungen von Organisationen der Bereiche Kultur und Freizeit |
95997 |
94.99.17 |
Dienstleistungen von sonstigen staatsbürgerlichen und sozialen Organisationen |
95998 |
94.99.19 |
Dienstleistungen anderer Interessenvertretungen und Vereinigungen, a.n.g. |
95999 |
94.99.2 |
Dienstleistungen der Subventionsvergabe durch Interessenvertretungen und Vereinigungen |
|
94.99.20 |
Dienstleistungen der Subventionsvergabe durch Interessenvertretungen und Vereinigungen |
95996 |
95 |
Reparaturarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern |
|
95.1 |
Reparaturarbeiten an Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten |
|
95.11 |
Reparaturarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten |
|
95.11.1 |
Reparaturarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten |
|
95.11.10 |
Reparaturarbeiten an Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten |
87130 |
95.12 |
Reparaturarbeiten an Telekommunikationsgeräten |
|
95.12.1 |
Reparaturarbeiten an Telekommunikationsgeräten |
|
95.12.10 |
Reparaturarbeiten an Telekommunikationsgeräten |
87153 |
95.2 |
Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern |
|
95.21 |
Reparaturarbeiten an Geräten der Unterhaltungselektronik |
|
95.21.1 |
Reparaturarbeiten an Geräten der Unterhaltungselektronik |
|
95.21.10 |
Reparaturarbeiten an Geräten der Unterhaltungselektronik |
87155 |
95.22 |
Reparaturarbeiten an elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten |
|
95.22.1 |
Reparaturarbeiten an elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten |
|
95.22.10 |
Reparaturarbeiten an elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten |
87151 |
95.23 |
Reparaturarbeiten an Schuhen und Lederwaren |
|
95.23.1 |
Reparaturarbeiten an Schuhen und Lederwaren |
|
95.23.10 |
Reparaturarbeiten an Schuhen und Lederwaren |
87210 |
95.24 |
Reparaturarbeiten an Möbeln und Einrichtungsgegenständen |
|
95.24.1 |
Reparaturarbeiten an Möbeln und Einrichtungsgegenständen |
|
95.24.10 |
Reparaturarbeiten an Möbeln und Einrichtungsgegenständen |
87240 |
95.25 |
Reparaturarbeiten an Uhren und Schmuck |
|
95.25.1 |
Reparaturarbeiten an Uhren und Schmuck |
|
95.25.11 |
Reparaturarbeiten an Uhren |
87220 (*) |
95.25.12 |
Reparaturarbeiten an Schmuck |
87220 (*) |
95.29 |
Reparaturarbeiten an sonstigen Gebrauchsgütern |
|
95.29.1 |
Reparaturarbeiten an sonstigen Gebrauchsgütern |
|
95.29.11 |
Reparatur- und Änderungsarbeiten an Bekleidung und Heimtextilien |
87230 |
95.29.12 |
Reparaturarbeiten an Fahrrädern |
87290 (*) |
95.29.13 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Musikinstrumenten |
87290 (*) |
95.29.14 |
Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Sportausrüstungen |
87290 (*) |
95.29.19 |
Reparaturarbeiten an sonstigen Gebrauchsgütern, a.n.g. |
87290 (*) |
96 |
Sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen |
|
96.0 |
Sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen |
|
96.01 |
Dienstleistungen der Wäscherei und chemischen Reinigung |
|
96.01.1 |
Dienstleistungen der Wäscherei und chemischen Reinigung |
|
96.01.11 |
Dienstleistungen der Textilreinigung in Münzwaschautomaten |
97110 |
96.01.12 |
Dienstleistungen der chemischen Reinigung |
97120 |
96.01.13 |
Dienstleistungen des Bügelns |
97140 |
96.01.14 |
Dienstleistungen des Färbens |
97150 |
96.01.19 |
Sonstige Textilreinigungsdienstleistungen |
97130 |
96.02 |
Frisör- und Kosmetikdienstleistungen |
|
96.02.1 |
Frisör- und Kosmetikdienstleistungen |
|
96.02.11 |
Frisördienstleistungenfür Damen und Mädchen |
97210 (*) |
96.02.12 |
Frisördienstleistungen für Herren und Knaben |
97210 (*) |
96.02.13 |
Kosmetikleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) |
97220 |
96.02.19 |
Sonstige Dienstleistungen der Schönheitspflege |
97290 |
96.02.2 |
Menschenhaar, naturbelassen |
|
96.02.20 |
Menschenhaar, naturbelassen |
38971 |
96.03 |
Dienstleistungen des Bestattungswesens |
|
96.03.1 |
Dienstleistungen des Bestattungswesens |
|
96.03.11 |
Dienstleistungen von Friedhöfen und Krematorien |
97310 |
96.03.12 |
Dienstleistungen von Bestattungsinstituten |
97320 |
96.04 |
Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. |
|
96.04.1 |
Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. |
|
96.04.10 |
Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. |
97230 (*) |
96.09 |
Sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen, a.n.g. |
|
96.09.1 |
Sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen, a.n.g. |
|
96.09.11 |
Betreuungsleistungen an Heimtieren |
86129 |
96.09.12 |
Begleitdienstleistungen |
97910 |
96.09.13 |
Dienstleistungen an münzbetriebenen Maschinen, a.n.g. |
97990 (*) |
96.09.19 |
Andere Dienstleistungen, a.n.g. |
97990 (*) |
T |
DIENSTLEISTUNGEN PRIVATER HAUSHALTE, DIE HAUSPERSONAL BESCHÄFTIGEN; VON PRIVATEN HAUSHALTEN PRODUZIERTE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN EIGENBEDARF OHNE AUSGEPRÄGTEN SCHWERPUNKT |
|
97 |
Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen |
|
97.0 |
Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen |
|
97.00 |
Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen |
|
97.00.1 |
Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen |
|
97.00.10 |
Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen |
98000 |
98 |
Durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren und Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
98.1 |
Durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
98.10 |
Durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
98.10.1 |
Durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
98.10.10 |
Durch private Haushalte für den Eigenbedarf produzierte Waren ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
0 (*) |
98.2 |
Durch private Haushalte für den Eigenbedarf erbrachte Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
98.20 |
Durch private Haushalte für den Eigenbedarf erbrachte Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
98.20.1 |
Durch private Haushalte für den Eigenbedarf erbrachte Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
|
98.20.10 |
Durch private Haushalte für den Eigenbedarf erbrachte Dienstleistungen ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
0 (*) |
U |
DIENSTLEISTUNGEN EXTERRITORIALER ORGANISATIONEN UND KÖRPERSCHAFTEN |
|
99 |
Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften |
|
99.0 |
Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften |
|
99.00 |
Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften |
|
99.00.1 |
Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften |
|
99.00.10 |
Dienstleistungen exterritorialer Organisationen und Körperschaften |
99000 |
4.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145/227 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 452/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. April 2008
über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1994 über die Förderung der Bildungsstatistik in der Europäischen Union (2) wurde die Kommission ersucht, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Aufbau von Statistiken über allgemeine und berufliche Bildung voranzutreiben. |
(2) |
Der Europäische Rat kam auf seiner Tagung am 22. und 23. März 2005 in Brüssel überein, die Lissabonner Strategie neu zu beleben. Er kam zu dem Schluss, dass Europa seine Wettbewerbsbasis erneuern, sein Wachstumspotenzial und seine Produktivität steigern und den sozialen Zusammenhalt verstärken muss, wobei das Hauptaugenmerk auf die Themen Wissen, Innovation und Optimierung des Humankapitals gelegt werden muss. In diesem Zusammenhang sind Beschäftigungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Mobilität der Bürger für Europa entscheidende Faktoren. |
(3) |
Um diese Ziele zu erreichen, müssen sich die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung den Anforderungen der Wissensgesellschaft anpassen und dem Erfordernis eines höheren Bildungsniveaus und besserer Arbeitsplätze Rechnung tragen. Statistiken über die allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen sind als Grundlage für politische Entscheidungen von höchster Bedeutung. |
(4) |
Lebenslanges Lernen ist ein wesentliches Element beim Aufbau und bei der Förderung einer gut ausgebildeten, gut geschulten und anpassungsfähigen Arbeitnehmerschaft. In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes von der Frühjahrstagung 2005 des Europäischen Rates wurde unterstrichen, dass „das Humankapital Europas wichtigster Aktivposten ist“. Die integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung einschließlich der Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, die vom Rat in seiner Entscheidung 2005/600/EG (3) angenommen wurden, zielen darauf ab, die Lissabon-Strategie stärker voranzubringen und umfassende Strategien für das lebenslange Lernen festzulegen. |
(5) |
Die Annahme des Berichts des Rates über die Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Februar 2001 und des Arbeitsprogramms für die Jahre 2001-2011 im Februar 2002 als Follow-up zu diesem Bericht sind ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung der Verpflichtung, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Mitgliedstaaten zu modernisieren und ihre Qualität zu verbessern. Zu den Instrumenten der Methode der offenen Koordinierung, die für das Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ eine wichtige Rolle spielen, zählen Indikatoren und europäische Durchschnittsbezugswerte („Benchmarks“). Einen entscheidenden Schritt stellte in diesem Zusammenhang die Einigung der für den Bildungsbereich zuständigen Minister im Mai 2003 auf fünf europäische Benchmarks dar, die bis zum Jahr 2010 erreicht werden sollen; die Minister betonten dabei, dass diese Benchmarks weder eine Festlegung einzelstaatlicher Ziele enthalten noch den Regierungen der Mitgliedstaaten Entscheidungen vorschreiben. |
(6) |
Der Rat hat am 24. Mai 2005 Schlussfolgerungen „zu neuen Indikatoren im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung“ (4) angenommen. Darin hat er die Kommission aufgefordert, ihm für neun bestimmte Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung Strategien und Vorschläge für die Entwicklung neuer Indikatoren zu unterbreiten, und dabei betont, dass die Entwicklung neuer Indikatoren unter uneingeschränkter Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Bildungssysteme erfolgen und weder zu einer ungebührlichen Verwaltungs- oder Finanzlast für die betroffenen Einrichtungen und Institutionen noch automatisch zu einer Erhöhung der Zahl der zur Fortschrittsbeurteilung verwendeten Indikatoren führen solle. |
(7) |
Außerdem hat der Rat im November 2004 Schlussfolgerungen über die europäische Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung angenommen und vereinbart, dass der „Verbesserung des Erfassungsbereichs, der Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Statistiken im Bereich der beruflichen Bildung“ Priorität eingeräumt werden müsse, „damit die Fortschritte evaluiert werden können“. |
(8) |
Für die Entwicklung von Strategien im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens und für die Beobachtung der Fortschritte bei ihrer Umsetzung sind vergleichbare statistische Daten auf Gemeinschaftsebene unerlässlich. Bei der Erstellung der Statistiken sollte zur Einrichtung eines integrierten Europäischen Statistischen Informationssystems zur allgemeinen und beruflichen Bildung und zum lebenslangen Lernen von einem Rahmen kohärenter Konzepte und vergleichbarer Daten ausgegangen werden. |
(9) |
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Menschen, auf die in den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten eingegangen wird, berücksichtigt werden. |
(10) |
Die Kommission (Eurostat) erhebt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung (5) Daten über die betriebliche Bildung. Es ist jedoch ein umfassender gesetzlicher Rahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass künftig kontinuierlich Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen erstellt und weiterentwickelt werden, die mindestens alle relevanten bestehenden und geplanten Aktivitäten erfassen. Die Kommission (Eurostat) erhebt außerdem im Rahmen einer gemeinsamen Aktion mit dem Statistischen Institut der Unesco (UIS) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bei den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis jährlich Daten zur Bildung (die so genannte „UOE-Datenerhebung“). Darüber hinaus erhebt die Kommission (Eurostat) Daten über die allgemeine und berufliche Bildung und das lebenslange Lernen im Rahmen von anderen Haushaltsbefragungen, beispielsweise im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union (6) und der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (7) sowie ihrer Ad-hoc-Module. |
(11) |
Da die Konzipierung und Durchführung von Strategien im Bereich Bildung und lebenslanges Lernen ein dynamischer Prozess ist und sich wandelnden Bedingungen anpassen muss, sollte der Regelungsrahmen für die statistischen Erhebungen unter Berücksichtigung der Belastungen für die Befragten und die Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Grenzen und mit entsprechenden Kontrollen eine gewisse Flexibilität vorsehen. |
(12) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichender Weise verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Maß hinaus. |
(13) |
Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (8). |
(14) |
Diese Verordnung garantiert die umfassende Wahrung des in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten. |
(15) |
Die Übermittlung von Daten, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Daten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (9). |
(16) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (10) wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen der Zugang zu den der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann. |
(17) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden. |
(18) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Themen der Erhebungen, deren Merkmale entsprechend politischen oder technischen Erfordernissen, die Aufschlüsselung von Merkmalen, den Beobachtungszeitraum und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse, die Qualitätsanforderungen einschließlich der erforderlichen Genauigkeit und den Rahmen für die Berichterstattung über die Qualität auszuwählen und entsprechend zu spezifizieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(19) |
Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (12) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen geschaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Gemeinschaftsstatistiken“ Gemeinschaftsstatistiken im Sinne des Artikels 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97; |
b) |
„Erstellung von Statistiken“ die Erstellung von Statistiken im Sinne des Artikels 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97; |
c) |
„einzelstaatliche Stellen“ einzelstaatliche Stellen im Sinne des Artikels 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97; |
d) |
„Bildung“ eine organisierte und nachhaltige Kommunikation, die zum Lernen führen soll (13); |
e) |
„lebenslanges Lernen“ alles Lernen während des gesamten Lebens, das der Verbesserung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen im Rahmen einer persönlichen, staatsbürgerlichen, sozialen und/oder beschäftigungsbezogenen Perspektive dient (14); |
f) |
„Mikrodaten“ statistische Einzeldaten; |
g) |
„vertrauliche Daten“ Daten, die nur eine indirekte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten gestatten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90. |
Artikel 3
Bereiche
Diese Verordnung gilt für die Erstellung von Statistiken in drei Bereichen:
a) |
Bereich 1 erstreckt sich auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung; |
b) |
Bereich 2 erstreckt sich auf Statistiken über die Beteiligung von Erwachsenen am lebenslangen Lernen; |
c) |
Bereich 3 erstreckt sich auf die sonstigen, nicht unter die Bereiche 1 und 2 fallenden Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen, z. B. Statistiken über Humankapital und über den sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der Bildung. |
Die Erstellung von Statistiken in diesen Bereichen wird nach Maßgabe des Anhangs durchgeführt.
Artikel 4
Statistische Maßnahmen
(1) Gemeinschaftsstatistiken im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens werden mit Hilfe folgender statistischer Einzelmaßnahmen erstellt:
a) |
regelmäßige Bereitstellung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen durch die Mitgliedstaaten innerhalb festgelegter Fristen für die Bereiche 1 und 2; |
b) |
Nutzung sonstiger statistischer Informationssysteme und Erhebungen zur Erlangung zusätzlicher statistischer Variablen und Indikatoren über Bildung und lebenslanges Lernen für den Bereich 3; |
c) |
Entwicklung, Verbesserung und Aktualisierung von Standards und Handbüchern über den statistischen Rahmen, die statistischen Konzepte und Methoden; |
d) |
Verbesserung der Datenqualität im Zusammenhang mit dem Qualitätsrahmen im Hinblick auf:
|
Dabei berücksichtigt die Kommission, welche Kapazitäten in den Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verarbeitung der Daten sowie für die Entwicklung von Konzepten und Methoden zur Verfügung stehen.
Gegebenenfalls werden regionale Merkmale der erhobenen Daten besonders beachtet und berücksichtigt. Gegebenenfalls werden die erhobenen Daten systematisch nach Geschlecht aufgeschlüsselt.
(2) Die Kommission (Eurostat) arbeitet nach Möglichkeit mit dem UIS, der OECD und anderen internationalen Organisationen zusammen, um die internationale Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen und Doppelarbeit zu vermeiden; dies gilt insbesondere für die Entwicklung und Verbesserung der statistischen Konzepte und Methoden und die Bereitstellung von Statistiken durch die Mitgliedstaaten.
(3) Im Falle eines erheblichen neuen Datenbedarfs oder wenn eine unzureichende Qualität der Daten festgestellt wird, leitet die Kommission (Eurostat) Pilotuntersuchungen ein, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, bevor eine Datenerhebung vorgenommen wird. Anhand der Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der betreffenden Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Befragten abzuwägen sind. Pilotstudien müssen jedoch nicht unbedingt zu entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen führen.
Artikel 5
Übermittlung von Mikrodaten über Einzelpersonen
Soweit für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erforderlich, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) vertrauliche Mikrodaten aus Stichprobenerhebungen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung vertraulicher Daten, die in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und in der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten (Einzelpersonen) ermöglichen.
Artikel 6
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, einschließlich der aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten erforderlichen Maßnahmen, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt, um die Übermittlung qualitativ hochwertiger Daten zu garantieren:
a) |
die Auswahl und Beschreibung der unter die Bereiche fallenden Themen und ihrer Merkmale entsprechend politischen oder technischen Erfordernissen, |
b) |
die Aufschlüsselung der Merkmale, |
c) |
die Festlegung des Beobachtungszeitraums und der Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse, |
d) |
die Festlegung der Qualitätsanforderungen, einschließlich der erforderlichen Genauigkeit, |
e) |
die Festlegung des Rahmens für die Berichterstattung über die Qualität. |
Führen diese Maßnahmen dazu, dass die bestehenden Datensammlungen erheblich erweitert oder neue Datensammlungen oder -erhebungen angelegt bzw. durchgeführt werden müssen, so stützen sich die Durchführungsbeschlüsse auf eine Kosten-Nutzen-Analyse als Teil einer umfassenden Analyse der Auswirkungen und Folgen, die den Nutzen dieser Maßnahmen, die Kosten für die Mitgliedstaaten und die Belastung der Befragten berücksichtigt.
(2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
a) |
für alle Bereiche: die potenzielle Belastung für Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen, |
b) |
für alle Bereiche: die Ergebnisse der Pilotstudien nach Artikel 4 Absatz 3, |
c) |
für den Bereich 1: die jüngsten Vereinbarungen zwischen UIS, OECD und Kommission (Eurostat) über die Konzepte und Definitionen, das Datenerhebungsformat, die Datenverarbeitung sowie die Periodizität und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse, |
d) |
für den Bereich 2: die Ergebnisse der Piloterhebung über Erwachsenenbildung aus den Jahren 2005 bis 2007 und deren Weiterentwicklungsbedarf, |
e) |
für den Bereich 3: die Verfügbarkeit und Eignung sowie der rechtliche Kontext bereits bestehender Gemeinschaftsdatenquellen nach eingehender Prüfung aller vorhandenen Datenquellen. |
(3) Gegebenenfalls werden, sofern eine objektiv begründete Notwendigkeit besteht, begrenzte Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten für einen oder mehr Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren verabschiedet.
Artikel 7
Ausschuss
(1) Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 23. April 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Entscheidung des Rates vom 14. Februar 2008.
(2) ABl. C 374 vom 30.12.1994, S. 4.
(3) ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.
(4) ABl. C 141 vom 10.6.2005, S. 7.
(5) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1.
(6) Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates im Hinblick auf die Liste der Variablen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und auf die ab 2003 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung dieser Variablen (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 34).
(8) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(9) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97.
(10) ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1000/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 7).
(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(12) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
(13) Nach der Fassung der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens der Unesco (ISCED) von 1997.
(14) Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zum lebenslangen Lernen (ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1).
ANHANG
BEREICHE
Bereich 1: Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung
1. Ziel
Das Ziel dieser Datenerhebung ist die Bereitstellung vergleichbarer Daten zu wesentlichen Gesichtspunkten der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, vor allem über die Beteiligung an und den Abschluss von Bildungsprogrammen sowie zu den Kosten und der Art der Ressourcen, die für die allgemeine und berufliche Bildung bestimmt sind.
2. Erfassungsbereich
Die Datenerhebung soll sich auf alle inländischen Bildungstätigkeiten erstrecken, und zwar unabhängig davon, wer der Träger der betroffenen Einrichtungen ist oder sie finanziert (öffentlich oder privat, inländisch oder ausländisch) und wie sich die Vermittlung der Bildung im Einzelnen vollzieht. Infolgedessen erstreckt sich der Erfassungsbereich der Datenerhebungen auf Schüler und Studenten aller Arten und Altersklassen.
3. Behandelte Themen
Es sind Daten zu erheben über
a) |
Zahl der Schüler/Studenten einschließlich der Merkmale der Schüler/Studenten, |
b) |
Zugänge, |
c) |
Absolventen und Abschlüsse, |
d) |
Bildungsausgaben, |
e) |
Personal im Bildungsbereich, |
f) |
erlernte Fremdsprachen, |
g) |
Klassenstärken, |
auf deren Grundlage sich Indikatoren für die eingesetzten Mittel, die Verfahren und die Ergebnisse der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung berechnen lassen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln geeignete Angaben (Metadaten) zu den Besonderheiten der Systeme der allgemeinen beruflichen Bildung des jeweiligen Landes, deren Einordnung in internationale Systematiken und zu allen Abweichungen von den Vorgaben der Datenanforderung sowie alle anderen Angaben, die für die Interpretation der Daten und die Erstellung vergleichbarer Indikatoren wesentlich sind.
4. Periodizität
Soweit nichts anderes angegeben ist, sind die Daten und Metadaten jährlich innerhalb der Fristen zu übermitteln, die die Kommission (Eurostat) mit den nationalen Stellen vereinbart hat, und zwar unter Berücksichtigung der jüngsten Vereinbarungen zwischen UIS, OECD und Kommission (Eurostat).
Bereich 2: Beteiligung von Erwachsenen am lebenslangen Lernen
1. Ziel
Das Ziel dieser Erhebung ist es, vergleichbare Daten über die Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen bereitzustellen.
2. Erfassungsbereich
Die statistische Einheit ist die Einzelperson; erfasst wird mindestens die Bevölkerung im Alter von 25 bis 64 Jahren. Werden Angaben durch Befragungen erhoben, so ist die Beantwortung durch Stellvertreter nach Möglichkeit zu vermeiden.
3. Behandelte Themen
Bei der Erhebung werden folgende Themen erfasst:
a) |
Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung an Lerntätigkeiten, |
b) |
Merkmale dieser Lerntätigkeiten, |
c) |
Angaben der Befragten über eigene Fertigkeiten, |
d) |
soziodemografische Angaben. |
Daten über die Beteiligung an sozialen und kulturellen Tätigkeiten sind auf freiwilliger Basis ebenfalls zu erheben, und zwar als erläuternde Variable, die für die weitere Analyse der Profile von Teilnehmern bzw. Nichtteilnehmern von Nutzen sind.
4. Datenquellen und Stichprobengröße
Als Datenquelle dient eine Stichprobenerhebung. Um die Belastung der Befragten zu verringern, können Verwaltungsdaten verwendet werden. Die Stichprobengröße wird nach Maßgabe der Genauigkeitsanforderungen festgelegt, die als effektive nationale Stichprobengröße nicht mehr als 5 000 Einzelpersonen vorsehen sollen, wobei von einer einfachen Zufallsauswahl auszugehen ist. Innerhalb dieser Beschränkungen wird spezifischen Untergruppen bei der Stichprobenauswahl besondere Beachtung geschenkt.
5. Periodizität
Die Daten werden alle fünf Jahre erhoben. Das erste Jahr der Anwendung ist frühestens 2010.
Bereich 3: sonstige Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen
1. Ziel
Das Ziel dieser Datenerhebung ist die Bereitstellung weiterer vergleichbarer Daten über Bildung und lebenslanges Lernen, um besondere Strategien auf Gemeinschaftsebene zu unterstützen, die in den Bereichen 1 und 2 nicht berücksichtigt sind.
2. Erfassungsbereich
Weitere Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen sollen sich auf folgende Gesichtspunkte beziehen:
a) |
Statistiken über Bildung und Wirtschaft, die auf Gemeinschaftsebene zur Überwachung der Strategien in den Bereichen Bildung, Forschung, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum benötigt werden, |
b) |
Statistiken über Bildung und Arbeitsmarkt, die auf Gemeinschaftsebene für die Überwachung beschäftigungspolitischer Maßnahmen benötigt werden, |
c) |
Statistiken über Bildung und soziale Eingliederung, die auf Gemeinschaftsebene für die Überwachung der Strategien in den Bereichen Armut, soziale Eingliederung und Integration von Migranten benötigt werden. |
Die für die oben aufgeführten Aspekte erforderlichen Daten werden aus vorhandenen statistischen Datenquellen der Gemeinschaft gewonnen.
4.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145/234 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 453/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. April 2008
über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf der Tagung des Rates in Brüssel am 8. Dezember 2003 wurde die Entwicklung und Veröffentlichung eines Strukturindikators für offene Stellen gebilligt. |
(2) |
Im Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU, der vom Rat am 29. September 2000 gebilligt wurde, und in den späteren Fortschrittsberichten über die Umsetzung dieses Plans wurde die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Statistik der offenen Stellen als eine Priorität genannt. |
(3) |
Der durch den Beschluss 2000/98/EG des Rates (4) eingesetzte Beschäftigungsausschuss vertritt die Auffassung, dass ein Indikator für offene Stellen benötigt wird, um die in der Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (5) festgelegte europäische Beschäftigungsstrategie zu überwachen. |
(4) |
Im Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (6) wird die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen geregelt, die auch eine Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und der Beschäftigungsperspektiven, insbesondere durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie umfassen. |
(5) |
Daten über offene Stellen, untergliedert unter anderem nach Wirtschaftszweigen, werden von der Kommission im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie für die Überwachung und Analyse von Umfang und Struktur der Arbeitsnachfrage benötigt. |
(6) |
Rasch vorliegende vierteljährliche Daten über offene Stellen werden von der Kommission und der Europäischen Zentralbank zur Beobachtung kurzfristiger Veränderungen bei offenen Stellen benötigt. Saisonbereinigte Daten über offene Stellen erleichtern die Interpretation vierteljährlicher Veränderungen. |
(7) |
Die bereitgestellten Daten über offene Stellen sollten relevant und vollständig, genau und umfassend, aktuell, kohärent, vergleichbar und für die Nutzer leicht zugänglich sein. |
(8) |
Die Vorteile einer gemeinschaftsweiten Erhebung vollständiger Daten über alle Bereiche der Wirtschaft sind gegen die Berichtsmöglichkeiten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und den ihnen entstehenden Beantwortungsaufwand abzuwägen. |
(9) |
Besondere Anstrengungen sollten dabei einer möglichst raschen Einbeziehung aller Daten zu Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern in die Statistiken gelten. |
(10) |
Zur Festlegung des Erfassungsbereichs der zu erstellenden Statistik und der erforderlichen Ebene der Untergliederung nach Wirtschaftszweigen ist die jeweils gültige Fassung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft (NACE) heranzuziehen. |
(11) |
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (7) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm am 24. Februar 2005 angenommen wurde; dieser Verhaltenskodex ist der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt. |
(12) |
Es ist wichtig, dass sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene die Sozialpartner an den Daten teilhaben und über die Durchführung dieser Verordnung unterrichtet werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten vor allem dafür sorgen, dass Schulberatungsstellen und Berufsbildungseinrichtungen diese Daten erhalten. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (8) gibt einen allgemeinen normativen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken vor und ist daher auch auf die Erstellung der Statistik der offenen Stellen anwendbar. |
(14) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) beschlossen werden. |
(15) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Begriffe, bestimmte Messzeitpunkte, Formate und Fristen zu bestimmen, die Rahmenbedingungen für Durchführbarkeitsstudien zu schaffen und aufgrund der Ergebnisse dieser Studien Maßnahmen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Ergänzung um neue, nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(16) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der offenen Stellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(17) |
Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom gehört — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden die Anforderungen an eine regelmäßig zu erstellende vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft festgelegt.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Daten über offene Stellen zumindest für Unternehmenseinheiten mit mindestens einem Arbeitnehmer.
Vorbehaltlich von Absatz 3 umfassen die Daten alle Wirtschaftszweige der geltenden Fassung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft (NACE), mit Ausnahme von privaten Haushalten als Arbeitgeber sowie von exterritorialen Organisationen und Körperschaften. Die Erfassung der Wirtschaftszweige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei gemäß der geltenden Fassung der NACE ist fakultativ. Mitgliedstaaten, die für diese Sektoren Daten übermitteln wollen, tun dies im Einklang mit dieser Verordnung. Da personenbezogene Dienstleistungen (Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) und Sozialwesen (ohne Heime)) bei der Schaffung von Arbeitsplätzen eine immer größere Rolle spielen, werden die Mitgliedstaaten ebenfalls aufgefordert, auf freiwilliger Basis Daten über freie Stellen im Bereich dieser Dienstleistungen vorzulegen.
Die Daten sind nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte gemäß der geltenden Fassung der NACE zu untergliedern.
(3) Die Erfassung der Wirtschaftszweige öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen, Kunst, Unterhaltung und Erholung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport), Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen gemäß der geltenden Fassung der NACE im Rahmen dieser Verordnung sowie von Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern wird unter Berücksichtigung der in Artikel 7 genannten Durchführbarkeitsstudien festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. |
„offene Stelle“ eine neu geschaffene, nicht besetzte oder demnächst frei werdende bezahlte Stelle,
Die Bedeutung der Ausdrücke „aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden“ und „bestimmter Zeitraum“ wird nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. Bei den übermittelten Statistiken wird auf freiwilliger Basis zwischen befristeten und unbefristeten freien Stellen unterschieden; |
2. |
„besetzte Stelle“ eine bezahlte Stelle innerhalb der Einrichtung, die einem Arbeitnehmer zugewiesen wurde; |
3. |
„Metadaten“ die Erläuterungen, die zur Interpretation von Veränderungen der Daten aufgrund methodischer oder technischer Veränderungen benötigt werden; |
4. |
„retrospektive Daten“ die historischen Daten zu den in Artikel 1 genannten Spezifikationen. |
Artikel 3
Messzeitpunkte und technische Spezifikationen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die vierteljährlichen Daten zu bestimmten Messzeitpunkten, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten über besetzte Stellen, damit die Daten über offene Stellen für Vergleichszwecke standardisiert werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, auf die vierteljährlichen Daten über offene Stellen Saisonbereinigungsverfahren anzuwenden. Welche Saisonbereinigungsverfahren anzuwenden sind, wird nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Artikel 4
Quellen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten anhand von Unternehmenserhebungen. Andere Quellen, wie etwa Verwaltungsdaten, können verwendet werden, wenn sie den Qualitätskriterien des Artikels 6 entsprechen.
Bei allen übermittelten Daten erfolgt eine Quellenangabe.
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Quellen durch zuverlässige statistische Schätzverfahren ergänzen.
(3) Wenn nationale Stichprobenpläne den Gemeinschaftsanforderungen an die vierteljährliche Datenerhebung nicht genügen, können von der Kommission (Eurostat) zur Vornahme von Schätzungen für EU-Aggregate gemeinschaftliche Stichprobenpläne erstellt und koordiniert werden. Die Einzelheiten zu diesen Plänen, ihrer Genehmigung und ihrer Durchführung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Die Mitgliedstaaten können an gemeinschaftlichen Stichprobenplänen teilnehmen, wenn diese Pläne die Möglichkeit bieten, die Kosten der statistischen Systeme oder die mit der Erfüllung der Gemeinschaftsanforderungen verbundenen Belastungen für die Unternehmen wesentlich zu verringern.
Artikel 5
Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten und Metadaten in einem Format und innerhalb von Übermittlungsfristen, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden. Der Zeitpunkt des ersten Referenzquartals wird ebenfalls nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bestimmt. Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln außerdem retrospektive Daten für mindestens die vier Quartale vor dem Quartal, auf das sich die erste Datenlieferung bezieht. Die Gesamtwerte werden spätestens zum Zeitpunkt der ersten Datenübermittlung geliefert, die Untergliederungen höchstens ein Jahr danach. Falls erforderlich können für die retrospektiven Daten „beste Schätzungen“ übermittelt werden.
Artikel 6
Qualitätsbewertung
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung werden an die übermittelten Daten folgende Maßstäbe für die Qualitätsbewertung angelegt:
— |
„Relevanz“ bezeichnet das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen; |
— |
„Genauigkeit“ bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten; |
— |
„Aktualität“ und „Pünktlichkeit“ beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen der Verfügbarkeit der Informationen und dem darin beschriebenen Ereignis oder Phänomen; |
— |
„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ bezeichnen die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können; |
— |
„Vergleichbarkeit“ bezeichnet das Maß, in dem sich Unterschiede in den statistischen Konzepten sowie bei den Messinstrumenten und -verfahren bei einem Vergleich zwischen geografischen Gebieten oder Erhebungsbereichen oder über die Zeit auswirken; |
— |
„Kohärenz“ bezeichnet die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten.
(3) Bei der Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätsbewertungsmaßstäbe auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.
Artikel 7
Durchführbarkeitsstudien
(1) Die Kommission (Eurostat) schafft die geeigneten Rahmenbedingungen für die Erstellung einer Reihe von Durchführbarkeitsstudien nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle. Diese Studien werden von Mitgliedstaaten erstellt, die Schwierigkeiten haben, Daten vorzulegen für:
a) |
Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern und/oder |
b) |
die folgenden Wirtschaftszweige:
|
(2) Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeitsstudien erstellen, legen jeweils innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeitsmaßnahmen der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieser Studien vor.
(3) Sobald die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien vorliegen, beschließt die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
(4) Bei den aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien getroffenen Maßnahmen ist der Grundsatz der Kostenwirksamkeit nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 zu beachten, der eine möglichst geringe Belastung der Auskunftgebenden beinhaltet; ferner sind anfängliche Durchführungsschwierigkeiten zu berücksichtigen.
Artikel 8
Finanzierung
(1) Für die ersten drei Jahre der Datenerhebung können die Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Kosten der betreffenden Arbeiten erhalten.
(2) Die Höhe der jährlich für den in Absatz 1 erwähnten Finanzbeitrag zugewiesenen Mittel wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.
(3) Die Haushaltsbehörde bewilligt die für jedes Jahr zur Verfügung stehenden Mittel.
(4) Zusätzliche Finanzmittel können für die Durchführung der aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien getroffenen Maßnahmen in Betracht gezogen werden.
Artikel 9
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 10
Durchführungsbericht
Bis zum 24. Juni 2010 und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält eine Beurteilung der Qualität der von den Mitgliedstaaten gelieferten Statistiken und der Qualität der europäischen Gesamtdaten sowie Angaben über Bereiche, in denen Verbesserungen möglich sind.
Nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung des in Absatz 1 genannten dreijährlichen Berichts legen die Mitgliedstaaten dar, wie sie die in dem Bericht der Kommission genannten Bereiche möglicher Verbesserungen behandeln wollen. Gleichzeitig erstatten die Mitgliedstaaten über den Stand der Durchführung früherer Empfehlungen Bericht.
Artikel 11
Veröffentlichung der statistischen Daten
Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken sowie eine entsprechende Analyse werden vierteljährlich auf der Internetseite der Kommission (Eurostat) veröffentlicht. Die Kommission (Eurostat) sorgt dafür, dass möglichst viele europäische Bürgerinnen und Bürger Zugang zu den Statistiken und Analysen — insbesondere über das EURES-Portal — erhalten.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 23. April 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 11.
(2) ABl. C 86 vom 20.4.2007, S. 1.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Februar 2008.
(4) ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 21.
(5) ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.
(6) ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.
(7) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
(8) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
4.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145/238 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 454/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken hinsichtlich der Verlängerung des Übergangszeitraums
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (3) werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt. |
(2) |
Des Weiteren unterliegt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten der genannten Verordnung die Einführung von Hunden und Katzen in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs speziellen Anforderungen, womit der besonderen Tollwutsituation dieser Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. |
(3) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dürfen während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten der genannten Verordnung diejenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung über besondere Vorschriften zur Kontrolle der Echinokokkose und der Zecken verfügen, die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an dieselben Voraussetzungen knüpfen. Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich wenden bei der Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet spezifische Vorschriften in Bezug auf die Echinokokkose an; Irland, Malta und das Vereinigte Königreich verlangen, dass Hunde und Katzen zusätzlich einer Zeckenbehandlung unterzogen werden, die auch im Ausweis des Tieres bescheinigt sein muss. |
(4) |
Die Übergangsregelungen nach den Artikeln 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enden am 3. Juli 2008. Gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung sind die Übergangsregelungen vor Ablauf des Übergangszeitraums zu überprüfen. |
(5) |
Zu diesem Zweck hatte die Kommission gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Februar 2007 einen Bericht zu der Frage zu unterbreiten, ob der serologische Test beibehalten werden muss, zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der Regelung, die nach Ablauf der Übergangsregelungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 16 der genannten Verordnung anzuwenden ist. Dieser Bericht sollte sich auf die bislang gesammelten Erfahrungen und auf eine Risikoabschätzung stützen, die auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu erstellen war. |
(6) |
Auf Ersuchen der Kommission gab die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten ab, um die Kommission im Hinblick auf Vorschläge für geeignete, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zu unterstützen. Des Weiteren hatte die Kommission auch Berichte der Mitgliedstaaten über ihre Erfahrungen mit der Durchführung der Artikel 6, 8 und 16 der genannten Verordnung zu berücksichtigen. |
(7) |
Da die wissenschaftliche Auswertung jedoch mehr Zeit als geplant in Anspruch nahm, hat sich die Erstellung des Kommissionsberichts verzögert. Damit die Schlussfolgerungen des Berichts in ausreichendem Umfang berücksichtigt werden können, sollte der Ablauf der Übergangsregelungen verschoben werden. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 6 Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „(1) Bis zum 30. Juni 2010 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:“. |
2. |
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Bis zum 30. Juni 2010 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Echinokokkose sowie Irland, Malta und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet den besonderen Vorschriften unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.“ |
3. |
In Artikel 23 wird das Datum „1. Januar 2008“ durch das Datum „1. Juli 2010“ ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Mai 2008.
(3) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 245/2007 der Kommission (ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 9).