ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 77

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
16. März 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/582 der Kommission vom 9. März 2023 zur Eintragung eines Namens in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten Суджук Търновски/Sudzhuk Tarnovski/Търновски Суджук/Tarnovski Sudzhuk (g. t. S.)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/583 der Kommission vom 15. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/584 der Kommission vom 15. März 2023 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 zur Zulassung von L-Methionin, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246, als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/585 der Kommission vom 15. März 2023 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission zur Zulassung von 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion, 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on, 4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on, Eugenol, 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol, α-Pentylzimtaldehyd, α-Hexylzimtaldehyd und 2-Acetylpyridin als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten ( 1 )

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/586 des Rates vom 13. März 2023 zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

9

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Beschluss Nr. 2020/04 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft über die Reisevorschriften für Bedienstete der Verkehrsgemeinschaft [2023/587]

11

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2268 der Kommission vom 6. September 2021 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung ( ABl. L 455 I vom 20.12.2021 )

18

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/131 der Kommission vom 18. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Überwachung der Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der Volksrepublik China ( ABl. L 17 vom 19.1.2023 )

19

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/254 der Kommission vom 6. Februar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten ( ABl. L 35 vom 7.2.2023 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/582 DER KOMMISSION

vom 9. März 2023

zur Eintragung eines Namens in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten „Суджук Търновски/Sudzhuk Tarnovski“/„Търновски Суджук/Tarnovski Sudzhuk“ (g. t. S.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Bulgariens auf Eintragung des Namens „Суджук Търновски/Sudzhuk Tarnovski“/„Търновски Суджук/Tarnovski Sudzhuk“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Суджук Търновски“/„Sudzhuk Tarnovski/Търновски Суджук/Tarnovski Sudzhuk“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Суджук Търновски“/„Sudzhuk Tarnovski/Търновски Суджук/Tarnovski Sudzhuk“ (g. t. S.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 458 vom 1.12.2022, S. 27.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


16.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/583 DER KOMMISSION

vom 15. März 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission (2) eingeführt wurden.

(2)

Weifang Ensign Industry Co., Ltd., TARIC (3)-Zusatzcode A882, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 33,8 % gilt, teilte der Kommission am 9. Juni 2022 mit, dass es seinen Namen in Shandong Ensign Industry Co., Ltd. geändert habe.

(3)

Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

(4)

Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.

(5)

Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.

(6)

Die Namensänderung sollte ab dem Tag wirksam werden, an dem das Unternehmen offiziell umfirmierte, d. h. ab dem 26. Mai 2022. Der Antragsteller legte die Mitteilung der örtlichen Behörden über die Genehmigung der Umfirmierung vor, in der dieses Datum bestätigt wurde.

(7)

Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode A882 zugewiesen worden war.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 wird wie folgt geändert:

„Weifang Ensign Industry Co., Ltd.

A882“

wird ersetzt durch:

„Shandong Ensign Industry Co., Ltd.

A882“

(2)   Der zuvor Weifang Ensign Industry Co., Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode A882 gilt ab dem 26. Mai 2022 für Shandong Ensign Industry Co., Ltd. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Shandong Ensign Industry Co., Ltd. hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Weifang Ensign Industry Co., Ltd. übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 73).

(3)  Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.


16.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/584 DER KOMMISSION

vom 15. März 2023

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 zur Zulassung von L-Methionin, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246, als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwendung von L-Methionin, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246, als Futtermittelzusatzstoff wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 der Kommission (2) für einen Zeitraum von zehn Jahren für alle Tierarten zugelassen.

(2)

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 sind die Angaben zum maximalen Feuchtigkeitsgehalt und zum prozentualen Anteil anderer Aminosäuren in dem Zusatzstoff mit der Kennnummer „3c305ii“ fehlerhaft.

(3)

Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 entsprechend berichtigt werden.

(4)

Um Störungen beim Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffs aufgrund des Fehlers in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 zu verhindern, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 erhält der Text „Zubereitung aus L-Methionin mit einem Mindestgehalt von 90 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 0,5 % — andere Aminosäuren ≤ 0,63 %“ im Eintrag für den Zusatzstoff L-Methionin mit der Kennnummer „3c305ii“ in der Spalte „Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“ folgende Fassung:

„Zubereitung aus L-Methionin mit einem Mindestgehalt von 90 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 1,5 %

andere Aminosäuren ≤ 0,70 %“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1493 der Kommission vom 8. September 2022 zur Zulassung von L-Methionin, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246, als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 234 vom 9.9.2022, S. 18).


16.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/585 DER KOMMISSION

vom 15. März 2023

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission zur Zulassung von 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion, 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on, 4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on, Eugenol, 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol, α-Pentylzimtaldehyd, α-Hexylzimtaldehyd und 2-Acetylpyridin als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwendung von Eugenol und 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol als Futtermittelzusatzstoffe wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission (2) für einen Zeitraum von zehn Jahren für bestimmte Tierarten zugelassen.

(2)

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 bezieht sich die Angabe des Herstellungsverfahrens für die beiden oben genannten Zusatzstoffe fälschlicherweise nur auf die Herstellung durch chemische Synthese, während im Falle von Eugenol auch auf die Extraktion aus Gewürznelken oder Gewürznelkenöl und im Fall von 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol auf die Extraktion aus Kiefernöl Bezug genommen werden sollte.

(3)

Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 entsprechend berichtigt werden.

(4)

Um Störungen beim Inverkehrbringen der Futtermittelzusatzstoffe aufgrund der Fehler in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 vorzubeugen, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 erhält der Text „Hergestellt durch chemische Synthese“ im Eintrag für den Zusatzstoff Eugenol mit der Kennnummer „2b04003“ in der Spalte „Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“ folgende Fassung: „Hergestellt durch chemische Synthese oder durch Extraktion aus Gewürznelken oder Nelkenöl“.

(2)   Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 erhält der Text „Hergestellt durch chemische Synthese“ im Eintrag für den Zusatzstoff 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol mit der Kennnummer „2b04010“ in der Spalte „Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“ folgende Fassung: „Hergestellt durch chemische Synthese oder durch Extraktion aus Kiefernöl“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission vom 1. September 2022 zur Zulassung von 3-Ethylcyclopentan-1,2-dion, 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on, 4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on, Eugenol, 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol, α-Pentylzimtaldehyd, α-Hexylzimtaldehyd und 2-Acetylpyridin als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten (ABl. L 228 vom 2.9.2022, S. 17).


BESCHLÜSSE

16.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/9


BESCHLUSS (EU) 2023/586 DES RATES

vom 13. März 2023

zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.

(2)

Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Frau Marina Elvira CALDERONE ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden.

(4)

Die italienische Regierung hat Herrn Giovanni MARCANTONIO, Delegato del Comitato Unitario Permanente degli Ordini e Collegi Professionali presso le Istituzioni europee e Consigliere Segretario del Consiglio Nazionale dei Consulenti del Lavoro (Delegierter des Ständigen einheitlichen Ausschusses der Berufsverbände und -kammern bei den EU-Organen und Sekretär des Nationalrats der Kammer der Berufsberater), als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Giovanni MARCANTONIO, Delegato del Comitato Unitario Permanente degli Ordini e Collegi Professionali presso le Istituzioni europee e Consigliere Segretario del Consiglio Nazionale dei Consulenti del Lavoro (Delegierter des Ständigen einheitlichen Ausschusses der Berufsverbände und -kammern bei den EU-Organen und Sekretär des Nationalrats der Kammer der Berufsberater), wird als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. März 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PEHRSON


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.

(2)  Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

16.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/11


BESCHLUSS Nr. 2020/04 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

über die Reisevorschriften für Bedienstete der Verkehrsgemeinschaft [2023/587]

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Reisevorschriften für Bedienstete der Verkehrsgemeinschaft werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Sarajewo, den 29. Juli 2020

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Präsident/Die Präsidentin


ANHANG

REISEVORSCHRIFTEN FÜR BEDIENSTETE DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

1.   Geltungsbereich

1.1.

Diese Regeln gelten für alle Dienstreisen, die vom Dienstort aus im Interesse der Verkehrsgemeinschaft durchgeführt werden.

1.2.

Diese Regeln gelten für alle Bediensteten der Verkehrsgemeinschaft, die dem Statut der Verkehrsgemeinschaft unterliegen.

2.   Reisegenehmigungen

2.1.

Vor Antritt der Dienstreise muss der/die Bedienstete die Genehmigung in Form eines genehmigten Reiseantrags einholen. Reiseanträge werden schriftlich vom Direktor/von der Direktorin oder einem vom Direktor/von der Direktorin ermächtigten Bediensteten genehmigt. Der Reiseantrag muss alle Angaben enthalten, die der Direktor/die Direktorin benötigt, um über diesen in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, z. B.:

den Zweck der Dienstreise, ihren Zielort sowie den Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Dienstgeschäfts/der Dienstgeschäfte;

die Dauer der Dienstreise, ermittelt auf Grundlage der benutzten Verkehrsmittel, sowie die Zeiten und Strecken für die Hin- und Rückreise, einschließlich der etwaigen Nutzung von Verkehrsmitteln vor Ort;

Angaben zur Unterbringung;

die geschätzten Kosten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der größtmöglichen Kosteneffizienz.

2.2.

Es obliegt dem/der Bediensteten, die erforderliche Genehmigung vor Antritt einer Dienstreise einzuholen. Der genehmigte Reiseantrag ist von dem/der Bediensteten aufzubewahren und nach der Rückkehr von der Dienstreise zusammen mit einem Bericht über die Reise dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten (im Folgenden „Reisekostenabrechnung“) beizufügen.

2.3.

Für die Dienstreisen des Direktors/der Direktorin wird vorab auf der Grundlage des Musters in der Anlage ein vom Direktor/von der Direktorin unterzeichneter Vermerk erstellt. In dem Vermerk werden der Grund für die Dienstreise und deren voraussichtliche Dauer angegeben. Der Direktor/Die Direktorin unterliegt den in den vorliegenden Regeln vorgesehenen allgemeinen Verfahrensweisen.

3.   Beförderung zwischen dem Dienstort und dem Dienstreiseort

3.1.

Grundsätzlich wird die unter Berücksichtigung von Zweck und Dauer der Dienstreise kosteneffizienteste Beförderungsart genehmigt.

3.2.

Flugreisen erfolgen auf der direktesten Verbindung zum niedrigsten verfügbaren Preis. Liegt aufgrund der Reisedaten die Einbeziehung eines Wochenendes nahe, um einen ermäßigten Tarif, der für einige Flug- und Bahntickets verfügbar ist, wenn sie eine bestimmte Zeit im Voraus gebucht werden („Advance Purchase Excursion“ oder „APEX“-Tarif) zu erhalten, so hat der/die Bedienstete Anspruch auf das zusätzliche Tagegeld, sofern der APEX-Tarif den niedrigsten verfügbaren Flugpreis darstellt und insgesamt Einsparungen erzielt werden können.

3.3.

Bei Bahnfahrten wird standardmäßig ein Fahrschein der 2. Klasse zugrunde gelegt.

3.4.

Besteht keine Flug- oder Bahnverbindung oder ist die Nutzung dieser Verkehrsmittel nicht kosteneffizient, wird die Reise per Bus oder Pkw genehmigt.

3.5.

Wurde die Fahrt mit dem Pkw genehmigt, sollte der/die Bedienstete die von der Verkehrsgemeinschaft für die Buchung von Mietwagen getroffenen Vereinbarungen nutzen. Die Verkehrsgemeinschaft wird das höchstmögliche verfügbare Maß an Versicherungsschutz vorsehen. Sieht die Versicherung dennoch einen Selbstbehalt vor, so deckt die Verkehrsgemeinschaft diesen ab. Die Verkehrsgemeinschaft haftet nicht in Fällen, in denen die Versicherung die Schäden, den Verlust oder den Diebstahl nicht deckt.

3.6.

In Ausnahmefällen kann die Nutzung eines Privatfahrzeugs genehmigt werden. In diesen Fällen werden dem/der Bediensteten die Kosten in Höhe der Kosten einer Bahnfahrkarte 2. Klasse gemäß Nummer 3.3 erstattet. Reisen mehrere Bedienstete gemeinsam in demselben Privatfahrzeug, so erfolgt die Erstattung nur an den Fahrzeughalter. Wenn die Verkehrsgemeinschaft die Nutzung eines Privatfahrzeugs genehmigt, übernimmt die Verkehrsgemeinschaft keine Haftung für Ansprüche Dritter, Schäden an dem Fahrzeug, den Verlust oder Diebstahl von im Fahrzeug befindlichen persönlichen Gegenständen.

3.7.

Bediensteten dürfen nur dann ein privates Reiseziel in die Dienstreise einbeziehen, wenn dies vom Direktor/von der Direktorin ordnungsgemäß genehmigt wurde. Führt die Einbeziehung eines privaten Reiseziels zu höheren Kosten, muss der/die Bedienstete die Differenz zwischen dem Preis für die Dienstreise und dem Preis für die geänderte Reiseroute tragen.

4.   Ticketkauf

4.1.

Die Buchung von Reisen erfolgt zentral in der Verwaltungsabteilung des Ständigen Sekretariats (im Folgenden die „Verwaltungsabteilung“).

4.2.

Von den Bediensteten wird erwartet, dass sie ihren Reisebedarf so früh wie möglich mitteilen, damit der kostengünstigste Tarif gebucht werden kann.

4.3.

Die Verwaltungsabteilung übermittelt den genehmigten Reiseantrag an das Vertragsreisebüro und sendet ihn dem/der Dienstreisenden zurück. Das Reisebüro wird von der Verkehrsgemeinschaft angewiesen, keine Flugtickets aus- oder zuzustellen bevor es nicht per Fax den genehmigten Reiseantrag erhalten hat. Gleiches gilt für Bahnfahrkarten. Können Bahnfahrkarten nicht über das Reisebüro erworben werden, können die Bediensteten ihre Bahnfahrkarten selbst erwerben und bekommen diese nach Einreichung der entsprechenden Reisekostenabrechnung erstattet.

5.   Reisekosten

Die von der Verkehrsgemeinschaft auf der Grundlage von Belegen gezahlten oder erstatteten Reisekosten umfassen:

Kosten für die Beförderung, einschließlich der Beförderung zum und vom Flughafen oder von und zu einem anderen Ankunfts- oder Abreiseort (z. B. Hotel, sonstige Unterkunft, Sitzungsort, Räumlichkeiten des Ständigen Sekretariats);

Tagegeld;

sonstige in direktem Zusammenhang mit der Dienstreise stehende und mit dem Reiseantrag genehmigte Kosten (z. B. Übergepäck, Gebühren für Visa, Teilnahmegebühren für Kongresse, Seminare).

6.   Beförderung zu und von Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen am Dienstort

Grundsätzlich müssen die Bediensteten öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Taxifahrten können jedoch vom Direktor/von der Direktorin genehmigt werden, sofern dies gerechtfertigt ist; dies trifft z. B. dann zu, wenn sich zwei oder mehr Dienstreisende ein Taxi teilen; wenn keine anderen öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen; oder wenn die Beförderung vor 8 Uhr morgens oder nach 9 Uhr abends stattfindet. Die entsprechenden Kosten werden gegen Vorlage von Belegen erstattet. Die Nutzung eines Privatfahrzeugs kann genehmigt werden, sofern dies gerechtfertigt ist. In diesen Fällen werden lediglich die Parkgebühren (am Flughafen, Bahnhof oder Hafen) gegen Vorlage von Belegen erstattet.

7.   Beförderung am Dienstreiseort

Grundsätzlich müssen die Bediensteten öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Taxifahrten sind jedoch zulässig, sofern die öffentlichen Verkehrsmittel (z. B. aus Sicherheitsgründen) keine geeignete Alternative darstellen. Mit der Unterzeichnung der Reisekostenabrechnung des/der betreffenden Bediensteten erkennt der Direktor/die Direktorin diesen Umstand an. Die entsprechenden Kosten werden gegen Vorlage von Belegen erstattet.

8.   Absage und Änderung vor Antritt der Dienstreise

Im Falle einer Absage oder Änderung der Dienstreise hat der/die Bedienstete

unverzüglich den Direktor/die Direktorin und die Verwaltungsabteilung zu unterrichten und die Gründe für die Absage/Änderung mitzuteilen;

unverzüglich die vom Vertragsreisebüro ausgestellten Tickets und die damit verbundenen Reservierungen schriftlich zu stornieren oder umzubuchen, und zwar auch dann, wenn sie nicht erstattungsfähig sind;

die zur Stornierung oder Umbuchung der auf anderem Wege direkt erworbenen Tickets notwendigen Schritte zu unternehmen;

Hotel- und Mietwagenreservierungen unverzüglich schriftlich zu stornieren oder zu ändern;

eine Abrechnung der infolge der Absage oder Änderung entstandenen Kosten zu erstellen.

Die Verkehrsgemeinschaft trägt die Stornierungs- und Umbuchungskosten ungeachtet der Buchungsart.

9.   Verlängerung der Dienstreise

Verlängert sich die ursprünglich in der Reisegenehmigung angegebene Dauer der Dienstreise aufgrund unvorhergesehener Umstände und führt dies zu zusätzlichen Kosten, so ist dies in der Reisekostenabrechnung anzugeben (siehe Nummer 15).

10.   Unterbrechung der Dienstreise

Eine Dienstreise kann aus dienstlichen Gründen, aufgrund höherer Gewalt oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen, die vom Direktor/von der Direktorin als solche anerkannt werden, unterbrochen werden. Die Unterbrechung muss zuvor vom Direktor/von der Direktorin genehmigt werden; ausgenommen hiervon sind Fälle äußerster Dringlichkeit oder Fälle, in denen der Direktor/die Direktorin nicht erreichbar ist. Alle Kosten infolge einer Unterbrechung, die aus den oben genannten Gründen vom Direktor/von der Direktorin genehmigt wurde, werden von der Verkehrsgemeinschaft übernommen und im Rahmen der Dienstreise erstattet.

11.   Anpassungen aus persönlichen Gründen

Dienstreisende können die Genehmigung erhalten, die Zeiten, Unterbringungs- oder Beförderungsmodalitäten aus persönlichen Gründen anzupassen. In diesem Fall müssen sie dem Reiseantrag eine Gegenüberstellung der geplanten Kosten und der Kosten beifügen, die ohne entsprechende Anpassungen entstanden wären. Diese Gegenüberstellung muss anhand der zum Zeitpunkt des Reiseantrags verfügbaren Informationen nach einer der für die Organisation der Dienstreise gewählten Methoden und auf der Grundlage vergleichbarer Bedingungen erstellt werden. Der/die Dienstreisende trägt (auf dem durch die Verwaltungsabteilung mitgeteilten Weg) direkt und persönlich:

sämtliche im Vergleich zu den Gesamtkosten der Dienstreise, ausgenommen Tagegeld, entstehenden Zusatzkosten, die auf die Anpassung aus persönlichen Gründen zurückzuführen sind, einschließlich der Hinreise von einem und/oder der Rückreise an einen anderen Ort, wenn in der Gegenüberstellung ein Anstieg der Dienstreisekosten erkennbar ist;

etwaige von einem Reisebüro für die Gegenüberstellung in Rechnung gestellte Kosten.

12.   Tagegeld

12.1.

Das Tagegeld deckt die Kosten für entgeltliche Unterkunft und Mahlzeiten, Trinkgelder und sonstige Spesen ab.

12.2.

Es gelten die aktuellen Tagegeldsätze (1) im Rahmen der Verträge, die für von der EU finanzierte Außenmaßnahmen vergeben werden.

Es gilt der Satz für den Ort, an dem der/die Bedienstete die Nacht verbringt. Für den Tag, an dem die Dienstreise beginnt, wird der volle Tagessatz gezahlt. Für den Tag, an dem die Dienstreise endet, wird kein Tagegeld gezahlt, d. h. das Tagegeld wird auf Grundlage der Zahl der auswärts verbrachten Nächte gezahlt.

12.3.

Der Direktor/die Direktorin kann im Einzelfall ausnahmsweise eine höhere Erstattung genehmigen, wenn der/die Reisende in vorab festgelegten Hotels übernachten muss, deren Zimmerpreis mindestens 60 % des Tagegeldsatzes ausmachen würde. In diesem Fall werden die Unterbringungskosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung erstattet. In jedem Fall müssen Umstände, die einen Anspruch auf eine höhere Erstattung nach sich ziehen, im Reiseantrag beschrieben und vor der Abreise genehmigt werden.

12.4.

Verringerte Tagegeldsätze gelten, wenn

12.4.1.

die Dienstreise keine Übernachtung einschließt:

für Dienstreisen von 8 Stunden oder mehr werden 50 % des Tagegelds des betreffenden Zielorts bezahlt;

für Dienstreisen von weniger als 8 Stunden und mehr als 5 Stunden werden 35 % des Tagegelds gezahlt;

für Dienstreisen von bis zu einschließlich 5 Stunden werden 20 % des Tagegelds gezahlt;

12.4.2.

dem Reisenden eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird:

es werden 50 % des Tagegelds des betreffenden Zielorts gezahlt;

12.4.3.

die Dienstreise interkontinentale Nachtflüge oder Fahrten im Nachtzug einschließt:

es werden 50 % des Tagegelds des betreffenden Zielorts gezahlt;

12.4.4.

der Reisende Frühstück, Mittagessen oder Abendessen kostenlos erhält:

für jede kostenlose Mahlzeit werden 10 % des Tagegeldsatzes abgezogen;

12.4.5.

der Reisende eine unentgeltliche Unterkunft und kostenlose Mahlzeiten erhält:

es werden 20 % des Tagegeldsatzes gezahlt.

12.5.

Für Dienstreisen innerhalb des Gastlandes (Serbien) gilt der Tagegeldsatz des Gastlands. Bezüglich entsprechender Abzüge vom Tagegeld gelten dieselben Bestimmungen wie für Dienstreisen ins Ausland.

12.6.

Werden alle Kosten vom Veranstalter getragen, gelten die oben genannten Bestimmungen zur Berechnung des Tagegelds.

12.7.

Für den Teil der Dienstreise, für den Änderungen gemäß Nummer 11 vorgenommen wurden, wird kein Tagegeld gezahlt.

13.   Reisekostenvorschüsse

13.1.

Auf Antrag des/der Reisenden gewährt die Verkehrsgemeinschaft für Dienstreisen einen Vorschuss in Höhe von bis zu 80 % des Tagegelds für die Reise. Anträge auf Reisekostenvorschüsse sind mindestens 4 Arbeitstage vor dem Abreisetag zu stellen.

13.2.

Jeder Vorschuss wird mit der Reisekostenerstattung verrechnet. Übersteigt der gewährte Vorschuss die tatsächlichen Kosten der Dienstreise, so wird der überschüssige Betrag als einmaliger Betrag von einer der nächsten Gehaltszahlungen an den Dienstreisenden/die Dienstreisende einbehalten. Wurde die Dienstreise abgesagt, nachdem der/die Bedienstete einen Vorschuss erhalten hat, wird der Vorschussbetrag automatisch als einmaliger Betrag von einer der nächsten Gehaltszahlungen einbehalten.

14.   Bericht über die Reise

Dienstreisende müssen innerhalb einer Woche nach Rückkehr ins Büro einen kurzen Bericht über die Reise vorlegen. Dieser wird vom Vorgesetzten/von der Vorgesetzten abgezeichnet, der Reisekostenabrechnung beigefügt und dem Direktor/der Direktorin sowie gegebenenfalls anderen zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern übermittelt.

15.   Erstattung der Reisekosten

15.1.

Der/die Bedienstete reicht die Reisekostenabrechnung zusammen mit dem Bericht über die Reise, der Reisegenehmigung und den Belegen innerhalb einer Woche nach Rückkehr ins Büro bei der Verwaltungsabteilung und beim Direktor/bei der Direktorin ein, unabhängig davon, ob ein Reisekostenvorschuss gezahlt wurde oder nicht. Es müssen keine Rechnungen für Hotels, Mahlzeiten oder andere Spesen beigefügt werden, da diese Kosten pauschal mit dem festgelegten Tagegeld abgegolten werden.

15.2.

Hat ein Bediensteter/eine Bedienstete einen Reisekostenvorschuss gemäß Nummer 13 erhalten und reicht er/sie die entsprechende Reisekostenabrechnung nicht fristgemäß ein, wird der Reisekostenvorschuss von einer der nächsten Gehaltszahlungen einbehalten. Der einbehaltene Reisekostenvorschuss wird nur erstattet, wenn die Reisekostenabrechnung eingereicht wird.

16.   Verantwortung und Haftung der Bediensteten

Die Bediensteten sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen und Ausführungen bei der Planung und Durchführung ihrer Dienstreisen sowie bei der Berichterstattung über dieselben verantwortlich. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Statuts der Verkehrsgemeinschaft, für zu Unrecht erhaltene Beträge oder Fehlverhalten.

Die Bediensteten müssen die Dienstreisen im Einklang mit den allgemeinen Leistungsanforderungen, die im Statut der Verkehrsgemeinschaft festgelegt sind, durchführen. Von den Bediensteten wird erwartet, dass sie den höchsten berufsethischen Grundsätzen gerecht werden und jederzeit unabhängig bleiben.

17.   Kontrollmaßnahmen

Die Verkehrsgemeinschaft bewahrt die Aufzeichnungen, Unterlagen und Nachweise im Zusammenhang mit der Genehmigung, Planung und Organisation von Dienstreisen sowie der Abwicklung der fälligen Zahlungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.

Die Finanzvorschriften und die Rechnungsprüfungsverfahren der Verkehrsgemeinschaft gelten.

18.   Anwendung

Diese Regeln finden ab dem Tag nach ihrer Annahme Anwendung.

ANLAGE

VERMERK FÜR DIENSTREISEN DES DIREKTORS/DER DIREKTORIN DES STÄNDIGEN SEKRETARIATS

Vor der Reise auszufüllen und zu unterzeichnen:

ZWECK DER DIENSTREISE

 

ZIELORT

 

DATUM DER ABREISE

 

DATUM DER RÜCKKEHR

 

REISEROUTE

 

ANGABEN ZUR UNTERKUNFT

 

VERBUNDEN MIT EINER PRIVATEN REISE

nein

ja:

Kosten der Dienstreise in Verbindung mit der privaten Reise: ….

Kosten der Dienstreise ohne die private Reise: ….

VORAUSSICHTLICHE KOSTEN

 

BEMERKUNGEN

 

Unterschrift:

Datum:

Nach der Rückkehr auszufüllen und zu unterzeichnen:

ENDGÜLTIGE KOSTEN

Reisekosten:

Tagegeld:

Sonstige Kosten:

GESAMTKOSTEN:

ZWECK DER DIENSTREISE

Zweck erfüllt

Zweck nicht erfüllt

BEMERKUNGEN:

Unterschrift:

Datum:


(1)  https://ec.europa.eu/international-partnerships/system/files/per-diem-rates-20200201_en.pdf


Berichtigungen

16.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/18


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2268 der Kommission vom 6. September 2021 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 455 I vom 20. Dezember 2021 )

Auf Seite 13 Anhang II Nummer 1:

Anstatt:

„b)

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

‚13.

Der VEV-Wert wird wie folgt bestimmt:

Formula

wobei T die Länge der empfohlenen Haltedauer in Jahren ist.‘;“

muss es heißen:

„b)

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

‚13.

Der VEV-Wert wird wie folgt bestimmt:

Formula

wobei T die Länge der empfohlenen Haltedauer in Jahren ist.‘;“.

 

Anstatt:

„c)

Nummer 17 erhält folgende Fassung:

‚17.

Der VEV-Wert wird wie folgt bestimmt:

Formula

wobei T die Länge der empfohlenen Haltedauer in Jahren ist. Nur in den Fällen, in denen das Produkt vor Ablauf der empfohlenen Haltedauer entsprechend der Simulation gekündigt oder aufgelöst wird, wird der Zeitraum in Jahren bis zur Kündigung oder Auflösung bei der Berechnung herangezogen.‘ “

muss es heißen:

„c)

Nummer 17 erhält folgende Fassung:

‚17.

Der VEV-Wert wird wie folgt bestimmt:

Formula

wobei T die Länge der empfohlenen Haltedauer in Jahren ist. Nur in den Fällen, in denen das Produkt vor Ablauf der empfohlenen Haltedauer entsprechend der Simulation gekündigt oder aufgelöst wird, wird der Zeitraum in Jahren bis zur Kündigung oder Auflösung bei der Berechnung herangezogen.‘ “


16.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/19


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/131 der Kommission vom 18. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Überwachung der Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in der Volksrepublik China

( Amtsblatt der Europäischen Union L 17 vom 19. Januar 2023 )

Seite 86, Artikel 1 zur Anfügung der Absätze 6 und 7 in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1259:

Anstatt:

„‚(6)   Für die angegebenen Waren und Beschreibungen werden folgende neue TARIC-Codes erstellt:

 

- — - — mit Gewinde

 

- — - — - aus Temperguss

7307191003

- — - — - — Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde

7307191005

- — - — - — runde Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben

 

- — - — - aus Gusseisen mit Kugelgrafit

7307191013

- — - — - — Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde

7307191030

- — - — - andere

 

- — - — ohne Gewinde

7307191035

- — - — - aus Temperguss

7307191040

- — - — - aus Gusseisen mit Kugelgrafit

7307191045

- — - — - andere

(7)   Die folgenden neuen Beschreibungen werden den angegebenen TARIC-Codes zugeordnet:

7307191010

- — - — - — andere

7307191020

- — - — - — andere‘“

muss es heißen:

„‚(6)   Für die angegebenen Waren und Beschreibungen werden folgende neue TARIC-Codes erstellt:

 

- - - - mit Gewinde

 

- - - - - aus Temperguss

7307191003

- - - - - - Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde

7307191005

- - - - - - runde Abzweigdosen, die keine Abdeckung haben

 

- - - - - aus Gusseisen mit Kugelgrafit

7307191013

- - - - - - Grundbestandteile von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde

7307191030

- - - - - andere

 

- - - - ohne Gewinde

7307191035

- - - - - aus Temperguss

7307191040

- - - - - aus Gusseisen mit Kugelgrafit

7307191045

- - - - - andere

(7)   Die folgenden neuen Beschreibungen werden den angegebenen TARIC-Codes zugeordnet:

7307191010

- - - - - - andere

7307191020

- - - - - - andere‘“


16.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/21


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/254 der Kommission vom 6. Februar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 35 vom 7. Februar 2023 )

Seite 8, Anhang, Nummer 1 Buchstabe b zur Änderung der Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4268 und 09.4269 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761, Tabelle, Zeile 1, fünfte und achte Spalte:

Anstatt:

„Nein“

muss es heißen:

„Ja“.