31996D0529

96/529/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1996 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage Saint Pierres und Miquelons bei gefrorenen Kabeljaufilets des KN-Codes 0304 20

Amtsblatt Nr. L 223 vom 04/09/1996 S. 0003 - 0004


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1996 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage Saint Pierres und Miquelons bei gefrorenen Kabeljaufilets des KN-Codes 0304 20 (96/529/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 8 des Anhangs II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 30 des Anhangs II des vorgenannten Beschlusses über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen können Abweichungen von den Ursprungsregeln genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigen.

Die französische Regierung stellte einen Antrag auf Abweichung von den Ursprungsregeln für gefrorene Kabeljaufilets, die von Saint Pierre und Miquelon ausgeführt werden.

Die französische Regierung begründet ihren Antrag mit den gegenwärtig unzureichenden Versorgungsquellen für Fisch mit Ursprungseigenschaft.

Nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 30 des Anhangs II des Beschlusses 91/482/EWG, insbesondere über die in Saint Pierre und Miquelon vorgenommenen wesentlichen Be- oder Verarbeitungen, ist die beantragte Abweichung gerechtfertigt, da die Abweichung für den weiteren Betrieb der betroffenen Fabrik mit einer großen Beschäftigtenzahl unerläßlich ist, und die Abweichung zu keiner Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führt, sofern bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Mengen und der Dauer erfuellt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang II des Beschlusses 91/482/EWG, gelten die gefrorenen Kabeljaufilets des KN-Codes 0304 20, die aus Waren ohne Ursprungseigenschaft gewonnen werden, unter den in dieser Entscheidung festgelegten Voraussetzungen als Ursprungswaren von Saint Pierre und Miquelon.

Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten Mengen, die jährlich von Saint Pierre und Miquelon in der Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 28. Februar 2000 in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese kann alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um eine wirksame Verwaltung zu gewährleisten.

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor und beantragt die Anwendung dieser Entscheidung, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge vor.

Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit Angabe des Datums, an dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission nach derselben Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die verfügbare Restmenge ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er diese umgehend zurückzuübertragen.

Übersteigen die Anträge die verfügbare Restmenge, so wird diese anteilmäßig zugeteilt. Die Mitgliedstaaten werden über die erfolgten Ziehungen unterrichtet.

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Mengen, bis diese ausgeschöpft sind.

Artikel 4

In Feld 7 der zur Durchführung dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 sind folgender Vermerk und die Nummer dieser Entscheidung einzutragen:

"Abweichung - Entscheidung 96/529/EG".

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 1996

Für die Kommission

João DE DEUS PINHEIRO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1991, S. 1.

ANHANG

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