ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.342.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 342

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
14. Dezember 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) für Masttruthühner und Jungtruthühner zur Zucht (Zulassungsinhaber: Lyven) ( 1 )

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1196/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 9/2010 hinsichtlich des Mindestgehalts an einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) als Futtermittelzusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen (Zulassungsinhaber Danisco Animal Nutrition) ( 1 )

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe Acetamiprid, Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bifenazat, Bromoxynil, Chlorpropham, Desmedipham, Etoxazol, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazosulfuron, Laminarin, Mepanipyrim, Methoxyfenozid, Milbemectin, Phenmedipham, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Quinoxyfen, S-Metolachlor, Tepraloxydim, Thiacloprid, Thiram und Ziram ( 1 )

27

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1198/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

31

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1199/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

33

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1200/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

36

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1201/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13

38

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

40

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/778/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Aufhebung der Entscheidung 2009/587/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

43

 

 

2012/779/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2012 zur Ernennung eines niederländischen Mitglieds und einer niederländischen Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen

45

 

 

2012/780/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen ( 1 )

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009)

48

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011)

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1194/2012 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2012

zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission dazu verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen, wobei sie mit den Produkten mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen beginnt, z. B. mit Leuchtmitteln sowohl in privaten Haushalten als auch im Dienstleistungssektor, die Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörige Geräte einschließen.

(3)

Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten untersuchen lassen. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht. Eine vorbereitende Studie zu externen Netzteilen führte zu einer ähnlichen Analyse für Betriebsgeräte für Halogenlampen.

(4)

Verbindliche Ökodesign-Anforderungen gelten für in der Union in Verkehr gebrachte Produkte unabhängig davon, wo sie installiert sind oder betrieben werden; solche Anforderungen können daher nicht von der Anwendung, in der das Produkt verwendet wird, abhängig gemacht werden.

(5)

Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sind im Wesentlichen zur vollständigen oder teilweisen Beleuchtung eines Gebiets bestimmt, d. h. dazu, durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches Licht die Sichtverhältnisse in diesem Gebiet zu verbessern. Speziallampen, die im Wesentlichen für andere Anwendungsarten ausgelegt sind wie Lampen, die in Verkehrssignalanlagen, Terrariumsbeleuchtungen oder Haushaltsgeräten zum Einsatz kommen und in der ihnen beiliegenden Produktinformation eindeutig als solche gekennzeichnet sind, sollten von den Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung nicht erfasst werden.

(6)

Neu auf den Markt kommende Leuchtmittel neuer Technik wie Leuchtdioden sollten von dieser Verordnung erfasst werden.

(7)

Die für die Zwecke dieser Verordnung als erheblich angesehenen Umweltaspekte der erfassten Produkte sind der Energieverbrauch in der Nutzungsphase, der Quecksilbergehalt und die Quecksilberemissionen.

(8)

Die Quecksilberemissionen, die während der verschiedenen Lebenszyklusphasen von Lampen anfallen, u. a. infolge des Strombedarfs in der Betriebsphase sowie infolge der Entsorgung von schätzungsweise 80 % der verbrauchten quecksilberhaltigen Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht ohne Recycling, wurden auf der Grundlage der Zahl der installierten Lampen für das Jahr 2007 auf 0,7 t geschätzt. Vorhersagen zufolge wird dieser Wert bis zum Jahr 2020 auf 0,9 t ansteigen, wenn keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden; es ist jedoch erwiesen, dass eine erhebliche Verringerung der Quecksilberemissionen möglich ist.

(9)

Wenngleich der Quecksilbergehalt von Kompaktleuchtstofflampen als eine Eigenschaft mit erheblicher Umweltauswirkung gilt, ist es angebracht, ihn im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu regeln. Es ist angezeigt, die Emissionen von ultraviolettem Licht von Lampen sowie andere Parameter mit potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit im Rahmen der Richtinien 2006/95/EG (3) und 2001/95/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates zu regeln.

(10)

Die Festlegung von Energieeffizienzanforderungen an Lampen sollte zu einer Abnahme der ihnen insgesamt zuzurechnenden Quecksilberemissionen führen.

(11)

Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen über die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit erhalten, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Produktinformationen sollten diese Bestimmung in Bezug auf den Quecksilbergehalt von Kompaktleuchtstofflampen ergänzen.

(12)

Der Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte sollte durch die Anwendung bestehender kostengünstiger und nichtproprietärer Techniken verbessert werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für Kauf und Betrieb der Geräte führen.

(13)

Mit der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die von dieser Verordnung erfassten Produkte sollte die Umweltverträglichkeit der betroffenen Produkte verbessert und ein Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts sowie zum Erreichen des Unionsziels geleistet werden, den Energieverbrauch bis 2020 um 20 % gegenüber dem Energieverbrauch zu senken, der für dieses Jahr angenommen werden müsste, wenn keine Maßnahmen getroffen würden.

(14)

Die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung werden in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (6) bis 2020 beim Stromverbrauch von Lampen mit gebündeltem Licht voraussichtlich jährliche Einsparungen in Höhe von 25 TWh gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen bewirken.

(15)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Nutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollten die Vorteile einer Verringerung des Stromverbrauchs der von dieser Verordnung erfassten Produkte während der Betriebsphase stärker wiegen als etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase. Um die Zufriedenheit der Verbraucher mit Energiesparlampen, insbesondere mit LED-Lampen, sicherzustellen, sollten Anforderungen an die Betriebseigenschaften nicht nur für Lampen mit gebündeltem Licht, sondern auch für LED-Lampen mit ungebündeltem Licht festgelegt werden, da sie nicht von den Anforderungen an die Betriebseigenschaften der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission (7) erfasst waren. Anforderungen an die Produktinformationen sollten es den Verbrauchern ermöglichen, sachkundige Entscheidungen zu treffen.

(16)

LED-Leuchten, bei denen die Entnahme einer LED-Lampe oder eines LED-Moduls für unabhängige Prüfungen nicht möglich ist, sollten den LED-Herstellern nicht die Möglichkeit eröffnen, sich den Anforderungen dieser Verordnung zu entziehen.

(17)

Es ist angebracht, spezielle Anforderungen auf einem Niveau festzulegen, das die Ersatzlampenversorgung der gesamten installierten Beleuchtungsmittel mit anderen Lampen ermöglicht. Parallel dazu sollten allgemeine Anforderungen festgelegt werden, die durch harmonisierte Normen umgesetzt werden und die die Kompatibilität neuer Beleuchtungsmittel mit Energiesparlampen verbessern und Energiesparlampen mit einer breiteren Palette von Beleuchtungsmitteln kompatibel machen. Anforderungen an die Produktinformationen für Beleuchtungsmittel können den Nutzern helfen, Lampen und Geräte zu finden, die zueinander passen.

(18)

Die stufenweise Einführung der Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ausreichend Zeit geben, die von dieser Verordnung erfassten Produkte neu zu konzipieren. Der Zeitplan für die Stufen sollte so gestaltet sein, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Endnutzer und der Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele der Verordnung gewährleistet ist.

(19)

Die einschlägigen Produktparameter sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(20)

Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.

(21)

Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.

(22)

Neben den rechtsverbindlichen Anforderungen dieser Verordnung sollten unverbindliche Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien angegeben werden, damit Informationen über die Umweltauswirkungen der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse über den gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.

(23)

Bei der Überprüfung dieser Verordnung sollte besonders darauf geachtet werden, wie sich der Absatz von Speziallampen entwickelt hat, um sicherzustellen, dass sie nicht außerhalb von Spezialanwendungen verwendet werden; ferner sollte die Entwicklung neuer Techniken wie der LED-Technik und der OLED-Technik berücksichtigt werden. In ihrem Rahmen sollte geprüft werden, ob nicht für Netzspannungshalogenlampen mit gebündeltem Licht die Anforderungen der in der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 definierten Energieeffizienzklasse A oder zumindest die Energieeffizienzklasse B (unter Berücksichtigung der nachstehend in Anhang III Nummer 1.1 in der Tabelle 2 festgelegten Kriterien) eingeführt werden können. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Anforderungen an die Energieeffizienz anderer Glühlampen erheblich verschärft werden können. Bei der Überprüfung sollten auch die Anforderungen an die Betriebseigenschaften in Bezug auf den Farbwiedergabeindex für LED-Lampen bewertet werden.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, die für das Inverkehrbringen der folgenden elektrischen Leuchtmittel gelten:

a)

Lampen mit gebündeltem Licht;

b)

Leuchtdioden-Lampen (LED-Lampen);

c)

Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, einschließlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte und Leuchten (mit Ausnahme von Vorschaltgeräten und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen),

auch wenn diese in andere Produkte eingebaut sind.

Ferner werden in der Verordnung Anforderungen an die Produktinformationen für Spezialprodukte festgelegt.

LED-Module sind von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn sie als ein Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 200 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Beleuchtung“ bezeichnet die Anwendung von Licht auf eine Szene, Objekte oder deren Umgebung, sodass sie von Menschen gesehen werden können.

2.

„Akzentbeleuchtung“ bezeichnet eine Form der Beleuchtung, bei der Licht so gerichtet wird, dass ein Objekt oder ein Teil eines Gebiets hervorgehoben werden.

3.

„Elektrisches Leuchtmittel“ bezeichnet ein Produkt, das für den Betrieb mit Strom ausgelegt und für den Einsatz zur Beleuchtung bestimmt ist.

4.

„Spezialprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das die von dieser Verordnung erfassten Techniken verwendet, jedoch wegen seiner in den technischen Unterlagen beschriebenen technischen Parameter für den Einsatz in Spezialanwendungen bestimmt ist. Spezialanwendungen sind Anwendungen, die technische Parameter erfordern, die für die Beleuchtung normaler Szenen oder Objekte unter normalen Bedingungen nicht erforderlich sind. Es gibt folgende Arten:

a)

Anwendungen, bei denen der primäre Zweck des Lichts nicht die Beleuchtung ist, wie

i)

das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, ultraviolettes Licht, das zum Aushärten/Trocknen/Härten verwendet wird, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel),

ii)

die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren),

iii)

die Wärmeerzeugung (z. B. Infrarotlampen),

iv)

die Signalgebung (z. B. Lampen für die Verkehrsregelung oder für die Flugplatzbefeuerung);

b)

Beleuchtungsanwendungen, bei denen

i)

die Spektralverteilung des Lichts dazu dient, das Aussehen der beleuchteten Szene oder des beleuchteten Objekts zusätzlich zu ihrer Sichtbarmachung zu verändern (z. B. Beleuchtung ausgestellter Lebensmittel oder farbige Lampen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1), mit Ausnahme von Abweichungen der ähnlichen Farbtemperatur, oder bei denen

ii)

die Spektralverteilung des Lichts zusätzlich zur Sichtbarmachung einer Szene oder eines Objekts für Menschen an die spezifischen Erfordernisse einer besonderen technischen Ausrüstung (z. B. Studiobeleuchtung, Beleuchtung für Show-Effekte, Theaterbeleuchtung) angepasst wird, oder bei denen

iii)

die beleuchtete Szene oder das beleuchtete Objekt einen besonderen Schutz vor den negativen Auswirkungen der Lichtquelle erfordert (z. B. Beleuchtung mit spezieller Filterung für lichtempfindliche Patienten oder lichtempfindliche Museumsexponate), oder bei denen

iv)

eine Beleuchtung nur in Notsituationen erforderlich ist (z. B. Leuchten für die Notbeleuchtung oder Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung), oder bei denen

v)

die Leuchtmittel extremen physischen Bedingungen standhalten können müssen (z. B. Vibrationen oder Temperaturen unter – 20 °C oder über 50 °C);

c)

Produkte, in denen Leuchtmittel eingebaut sind, wobei ihr primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist und das Produkt für die Erfüllung seines primären Zwecks während der Nutzung auf die Zufuhr von Energie angewiesen ist (z. B. Kühlschränke, Nähmaschinen, Endoskope, Blutanalysegeräte);

5.

„Lichtquelle“ bezeichnet eine Oberfläche oder ein Objekt, die bzw. das dafür ausgelegt ist, hauptsächlich sichtbares Licht auszusenden, das durch die Umwandlung von Energie erzeugt wird. Der Begriff „sichtbar“ bezieht sich auf eine Wellenlänge von 380-780 nm.

6.

„Lampe“ bezeichnet ein Gerät, dessen Eigenschaften unabhängig geprüft werden können und das aus einer oder mehreren Lichtquellen besteht. Es kann zusätzliche Einrichtungen einschließen, die für die Zündung, die Stromversorgung und den stabilen Betrieb der Einheit oder für die Verteilung, Filterung oder Umwandlung des Lichts erforderlich sind, sofern diese Einrichtungen nicht entfernt werden können, ohne das Gerät dauerhaft zu beschädigen.

7.

„Lampensockel“ bezeichnet den Teil einer Lampe, der über eine Lampenhalterung oder einen Lampenstecker den Anschluss an die Stromversorgung ermöglicht und auch dazu dienen kann, die Lampe in der Lampenhalterung zu befestigen.

8.

„Lampenhalterung oder Lampenfassung“ bezeichnet eine Vorrichtung, die die Lampe hält, und zwar in der Regel, indem sie den Sockel aufnimmt; in diesem Fall dient sie auch zum Anschluss der Lampe an die Stromversorgung.

9.

„Lampe mit gebündeltem Licht“ bezeichnet eine Lampe, die mindestens 80 % ihres Lichtstromes in einem Raumwinkel von π sr (entspricht einem Kegel mit einem Winkel von 120°) ausstrahlt.

10.

„Lampe mit ungebündeltem Licht“ bezeichnet eine Lampe, die keine Lampe mit gebündeltem Licht ist.

11.

„Glühlampe“ bezeichnet eine Lampe, bei der das Licht erzeugt wird, indem ein feiner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Der Draht wird von einer Hülle umschlossen, die mit einem den Glühvorgang beeinflussenden Gas gefüllt sein kann.

12.

„Herkömmliche Glühlampe“ bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden von einer evakuierten oder mit einem Inertgas gefüllten Hülle umschlossen ist.

13.

„(Wolfram-)Halogenglühlampe“ bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden aus Wolfram besteht und von einer mit Halogenen oder Halogenverbindungen gefüllten Hülle umschlossen ist. Sie kann mit eingebautem Netzteil in Verkehr gebracht werden.

14.

„Entladungslampe“ bezeichnet eine Lampe, in der Licht direkt oder indirekt mittels einer elektrischen Entladung durch ein Gas, einen Metalldampf oder ein Gemisch verschiedener Gase und Dämpfe erzeugt wird.

15.

„Leuchtstofflampe“ bezeichnet eine mit Quecksilberdampf gefüllte Niederdruck-Entladungslampe, in der das Licht größtenteils von einer oder mehreren Schichten von Leuchtstoffen erzeugt wird, die durch die ultraviolette Strahlung der Entladung angeregt werden. Leuchtstofflampen können mit eingebautem Vorschaltgerät in Verkehr gebracht werden.

16.

„Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vorschaltgerät“ bezeichnet eine Einsockel- oder Zweisockel-Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vorschaltgerät.

17.

„Hochdruckentladungslampe“ bezeichnet eine Lampe mit elektrischer Entladung, in der der Lichtbogen durch die Wandtemperatur stabilisiert wird und der Bogen eine Kolbenwandladung von über 3 Watt pro Quadratzentimeter aufweist.

18.

„Leuchtdiode (LED)“ bezeichnet eine Lichtquelle, die aus einem Halbleiterbauelement mit einem p-n-Übergang aus anorganischem Material besteht. An diesem Übergang wird Licht emittiert, wenn er durch einen elektrischen Strom angeregt wird.

19.

„LED-Paket“ bezeichnet eine aus einer oder mehreren Leuchtdioden bestehende Baugruppe. Die Baugruppe kann ein optisches Element sowie thermische, mechanische und elektrische Schnittstellen einschließen.

20.

„LED-Modul“ bezeichnet eine Baugruppe ohne Sockel, die mit einem oder mehreren LED-Paketen auf einer Leiterplatte angeordnet ist. Die Baugruppe kann über elektrische, optische, mechanische und thermische Einrichtungen, Schnittstellen sowie ein Betriebsgerät verfügen.

21.

„LED-Lampe“ bezeichnet eine Lampe mit einem oder mehreren LED-Modulen. Die Lampe kann über einen Sockel verfügen.

22.

„Betriebsgerät für Lampen“ bezeichnet eine Einrichtung zwischen der Stromversorgung und einer oder mehreren Lampen, die eine den Betrieb der Lampe(n) betreffende Funktion bereitstellt, etwa die Umwandlung der Versorgungsspannung, die Strombegrenzung der Lampe(n) auf den erforderlichen Wert, die Bereitstellung der Zündspannung und des Vorheizstroms, die Verhütung eines Kaltstarts, die Korrektur des Leistungsfaktors oder die Verringerung der Funkstörung. Die Einrichtung kann für den Anschluss an andere Betriebsgeräte für Lampen ausgelegt sein, um diese Funktionen auszuführen. In diesem Begriff nicht enthalten sind

Steuergeräte,

Netzteile, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (9) fallen;

23.

„Steuergerät“ bezeichnet eine elektronische oder mechanische Einrichtung, die den Lichtstrom der Lampe auf andere Weise als durch das Stromrichten steuert oder überwacht, z. B. Zeitschaltuhren, Anwesenheitssensoren, Lichtsensoren und tageslichtabhängige Regelungseinrichtungen. Außerdem gelten auch Phasensteuerungen (Phasenanschnitt- und Phasenabschnittsteuerungen sowie Universaldimmer) als Steuergeräte.

24.

„Externes Betriebsgerät für Lampen“ bezeichnet ein nicht eingebautes Betriebsgerät für Lampen, das dafür ausgelegt ist, außerhalb des Gehäuses einer Lampe oder Leuchte installiert oder ohne eine dauerhafte Beschädigung der Lampe oder der Leuchte aus dem Gehäuse entfernt zu werden.

25.

„Vorschaltgerät“ bezeichnet ein Betriebsgerät für Lampen, das zwischen der Stromquelle und einer oder mehreren Entladungslampen angeordnet ist und durch Induktivität, Kapazität oder eine Kombination von Induktivität und Kapazität hauptsächlich dazu dient, den Strom der Lampe(n) auf den erforderlichen Wert zu begrenzen.

26.

„Betriebsgerät für Halogenlampen“ bezeichnet ein Betriebsgerät für Lampen, das die Netzspannung in Kleinspannung für Halogenlampen umwandelt.

27.

„Kompaktleuchtstofflampe“ bezeichnet eine Leuchtstofflampe, die alle zum Zünden und zum stabilen Betrieb der Lampe notwendigen Einrichtungen enthält.

28.

„Leuchte“ bezeichnet ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lichtquellen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfasst.

29.

„Endnutzer“ bezeichnet eine natürliche Person, die ein Produkt für Zwecke, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, kauft oder voraussichtlich kauft.

30.

„Endgültiger Eigentümer“ bezeichnet die Person oder die Einrichtung, die Eigentümer eines Produkts während der Nutzungsphase des Lebenszyklus des Produkts ist, oder jede Person oder Einrichtung, die im Namen einer solchen Person oder Einrichtung handelt.

Für die Anhänge III bis V gelten auch die Begriffsbestimmungen in Anhang II.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

(1)   Die in Artikel 1 angeführten elektrischen Leuchtmittel müssen die in Anhang III festgelegten Ökodesign-Anforderungen erfüllen, außer wenn es sich bei ihnen um Spezialprodukte handelt.

Die einzelnen Stufen der Ökodesign-Anforderungen treten wie folgt in Kraft:

 

Stufe 1: 1. September 2013

 

Stufe 2: 1. September 2014

 

Stufe 3: 1. September 2016

Sofern eine Anforderung nicht durch eine andere ersetzt oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, gilt sie zusammen mit den später eingeführten Anforderungen weiter.

(2)   Ab dem 1. September 2013 müssen Spezialprodukte die in Anhang I festgelegten Informationsanforderungen erfüllen.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V derselben Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG müssen die technischen Unterlagen

a)

eine Kopie der Produktinformationen enthalten, die gemäß Anhang III Teil 3 dieser Verordnung bereitzustellen sind;

b)

alle sonstigen Informationen zur Verfügung stellen, die gemäß den Anhängen I, III und IV in den technischen Unterlagen vorhanden sein müssen;

c)

mindestens eine realistische Kombination von Produkteinstellungen und Bedingungen angeben, bei der das Produkt die Bestimmungen dieser Verordnung einhält.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Artikel 6

Unverbindliche Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang V aufgeführt.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(3)  ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.

(4)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(5)  ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.

(6)  ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3.

(8)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(9)  ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3.


ANHANG I

Anforderungen an die Produktinformationen für Spezialprodukte

1.

Wenn die Farbwertanteile einer Lampe immer im folgenden Bereich liegen:

x < 0,270 oder x > 0,530

Formula oder Formula,

sind die Farbwertanteile in den technischen Unterlagen anzugeben, die für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG zu erstellen sind, in denen aufzuführen ist, dass sie aufgrund dieser Farbwertanteile ein Spezialprodukt ist.

2.

Für alle Spezialprodukte ist in Produktinformationen jeglicher Form der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ebenso wie der Warnhinweis, dass sie nicht zur Verwendung in anderen Anwendungen bestimmt sind.

In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Parameter aufzuführen, aufgrund deren das Produkt speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist. Die Parameter können gegebenenfalls so angegeben werden, dass sensible Geschäftsinformationen, die mit den Rechten des geistigen Eigentums des Herstellers zusammenhängen, nicht offengelegt werden.

Wird das Produkt in einer Verpackung in Verkehr gebracht, die Informationen enthält, die dem Endnutzer vor dem Kauf sichtbar anzugeben sind, ist auf der Verpackung sowie in allen anderen Formen der Produktinformation Folgendes gut sichtbar und deutlich lesbar anzugeben:

a)

der vorgesehene Verwendungszweck und

b)

der Hinweis, dass das Produkt zur Raumbeleuchtung im Haushalt nicht geeignet ist.


ANHANG II

Begriffsbestimmungen für die Anhänge III bis V

Für die Zwecke der Anhänge III bis V gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Lichtstrom“ (Φ) bezeichnet eine vom Strahlungsfluss (Strahlungsleistung) durch Bewertung der Strahlung entsprechend der spektralen Empfindlichkeit des menschlichen Auges abgeleitete Größe. Werden keine weiteren Angaben gemacht, bezieht sich der Begriff auf den anfänglichen Lichtstrom.

b)

„Anfänglicher Lichtstrom“ bezeichnet den Lichtstrom einer Lampe nach einer kurzen Betriebszeit.

c)

„Nutzlichtstrom“ (Φuse) bezeichnet den Lichtstrom einer Lampe innerhalb des Kegelwinkels, der für die Berechnung der Energieeffizienz einer Lampe in Anhang III Nummer 1.1 verwendet wird.

d)

„Lichtstärke“ (candela oder cd) bezeichnet das Verhältnis des Lichtstroms, den die Quelle in einem bestimmten Raumwinkel mit vorgegebener Richtung emittiert, zu diesem Raumwinkel.

e)

„Halbwertswinkel“ bezeichnet den Winkel zwischen zwei gedachten Geraden in einer Ebene durch die optische Strahlachse, wobei diese Geraden durch das Zentrum der Abschlussfront der Lampe und durch die Punkte gehen, bei welchen die Lichtstärke 50 % der Achslichtstärke aufweist; die Achslichtstärke ist der Wert der Lichtstärke, der auf der optischen Strahlachse gemessen wird.

f)

„Farbart“ bezeichnet die durch seine Farbwertanteile oder seine dominante oder komplementäre Wellenlänge und Reinheit gemeinsam definierte Eigenschaft eines Farbreizes.

g)

„Ähnliche Farbtemperatur“ (Tc [K]) bezeichnet die Temperatur eines Planck’schen Strahlers (schwarzer Körper), dessen wahrgenommene Farbe der eines gegebenen Farbreizes bei derselben Helligkeit und unter festgelegten Betrachtungsbedingungen am nächsten kommt.

h)

„Farbwiedergabe“ (Ra) bezeichnet die Wirkung einer Lichtart auf das farbliche Aussehen von Gegenständen durch bewussten oder unterbewussten Vergleich mit ihrem farblichen Aussehen bei einer Bezugslichtart.

i)

„Farbkonsistenz“ bezeichnet die maximale Abweichung der Farbwertanteile (x und y) einer Lampe von einem Mittelpunkt einer Farbart (cx und cy), ausgedrückt als (in Stufen angegebene) Größe der MacAdam-Ellipse um den Mittelpunkt einer Farbart (cx und cy).

j)

„Lampenlichtstromerhalt“ (Lamp Lumen Maintenance Factor, LLMF) bezeichnet das Verhältnis zwischen dem von der Lampe zu einem gegebenen Zeitpunkt ihrer Lebensspanne ausgesendeten Lichtstrom und ihrem ursprünglichen Lichtstrom.

k)

„Lampenlebensdauerfaktor“ (Lamp Survival Factor, LSF) bezeichnet den Anteil der zu einem gegebenen Zeitpunkt unter bestimmten Bedingungen und bei bestimmter Schaltfrequenz noch funktionierenden Lampen an der Gesamtzahl der Lampen.

l)

„Lampenlebensdauer“ bezeichnet die Betriebszeit, nach der der Anteil der noch funktionierenden Lampen an der Gesamtzahl der Lampen unter bestimmten Bedingungen und bei bestimmter Schaltfrequenz dem Lampenlebensdauerfaktor entspricht. Bei LED-Lampen bezeichnet die Lampenlebensdauer die Betriebszeit zwischen dem Beginn ihrer Nutzung und dem Zeitpunkt, zu dem nur 50 % aller Lampen überleben, oder dem Zeitpunkt, zu dem der durchschnittliche Lichtstromerhalt des Loses weniger als 70 % beträgt, je nachdem, was zuerst eintritt.

m)

„Zündzeit“ bezeichnet die Zeit, die die Lampe nach Anlegen der Versorgungsspannung benötigt, um stabil zu leuchten.

n)

„Anlaufzeit“ bezeichnet die Zeit, die nach dem Zünden vergeht, bis die Lampe einen bestimmten Teil ihres stabilen Lichtstroms abgibt.

o)

„Leistungsfaktor“ bezeichnet das Verhältnis von Wirkleistung und Scheinleistung unter periodischen Bedingungen.

p)

„Quecksilbergehalt der Lampe“ bezeichnet die Menge des in der Lampe enthaltenen Quecksilbers.

q)

„Bemessungswert“ bezeichnet einen Zahlenwert für eine Eigenschaft eines Produkts unter festgelegten Betriebsbedingungen. Sofern nichts anderes angegeben ist, sind alle Anforderungen als Bemessungswerte ausgedrückt.

r)

„Nennwert“ bezeichnet einen Zahlenwert zur Bezeichnung oder Identifizierung eines Produkts.

s)

„Leerlauf“ bezeichnet den Betriebszustand eines Betriebsgeräts für Lampen, in dem das Betriebsgerät an die Stromversorgung angeschlossen und sein Ausgang im Normalbetrieb durch den hierfür bestimmten Schalter von allen Primärlasten getrennt ist (eine fehlerhafte oder fehlende Lampe oder ein Abtrennen der Last durch einen Sicherheitsschalter ist kein Normalbetrieb).

t)

„Bereitschaftsbetrieb“ bezeichnet den Betriebszustand von Betriebsgeräten für Lampen, in dem die Lampen mit Hilfe eines Steuersignals unter normalen Betriebsbedingungen abgeschaltet werden. Er gilt für Betriebsgeräte für Lampen mit einer eingebauten Schaltfunktion, die im Normalbetrieb dauerhaft an die Stromversorgung angeschlossen sind.

u)

„Steuersignal“ bezeichnet ein analoges oder digitales Signal, das drahtlos oder drahtgebunden entweder über Spannungsmodulation in separaten Steuerleitungen oder über ein moduliertes Signal in der Stromversorgung an das Betriebsgerät übertragen wird.

v)

„Bereitschaftsleistung“ bezeichnet die von dem Betriebsgerät für Lampen im Bereitschaftsbetrieb verbrauchte Leistung.

w)

„Leerlaufleistung“ bezeichnet die von dem Betriebsgerät für Lampen im Leerlaufbetrieb verbrauchte Leistung.

x)

„Schaltzyklus“ bezeichnet eine Folge von Ein- und Ausschaltzeiten von bestimmter Länge.

y)

„Vorzeitiger Ausfall“ bezeichnet ein Ereignis, das eintritt, wenn die Lampe das Ende ihrer Lebensdauer nach einer Betriebszeit erreicht, die kürzer ist als die in den technischen Unterlagen angegebene Bemessungslebensdauer.

z)

„Blendschutzschild“ bezeichnet einen mechanischen oder optischen, reflektierenden oder nicht reflektierenden undurchlässigen Schutzschirm, der dafür ausgelegt ist, das von der Lichtquelle einer Lampe mit gebündeltem Licht ausgehende sichtbare Licht abzuschirmen, um eine vorübergehende partielle Blendung (physiologische Blendung) zu verhindern, wenn jemand direkt in dieses Licht sieht. Die Oberflächenbeschichtung der Lichtquelle in der Lampe mit gebündeltem Licht ist in diesem Begriff nicht eingeschlossen.

aa)

„Kompatibilität“ bedeutet, dass, wenn ein Produkt dafür bestimmt ist, in eine Anlage installiert, in ein anderes Produkt aufgenommen oder mit ihm durch physischen Kontakt oder durch eine drahtlose Verbindung verbunden zu werden,

i)

die Vornahme der Installation, Aufnahme oder Verbindung möglich ist und

ii)

kurz nach dem Beginn ihrer gemeinsamen Nutzung bei den Endnutzern nicht der Eindruck entsteht, dass eines der Produkte einen Defekt hat, und

iii)

das Sicherheitsrisiko der gemeinsamen Nutzung der Produkte nicht größer ist, als wenn dieselben Produkte jeweils für sich genommen in Verbindung mit anderen Produkten genutzt werden.


ANHANG III

Ökodesign-Anforderungen

1.   ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN

1.1.   Energieeffizienzanforderungen für Lampen mit gebündeltem Licht

Der Energieeffizienzindex (EEI) der Lampe wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:

Formula

Dabei gilt:

Pcor ist der Bemessungswert der Leistungsaufnahme, der bei Nenneingangsspannung gemessen und gemäß Tabelle 1 gegebenenfalls korrigiert wird. Die Korrekturfaktoren können gegebenenfalls kumuliert werden.

Tabelle 1

Korrekturfaktoren

Lampentyp

korrigierte Leistungsaufnahme (Pcor)

Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Halogenlampen betrieben werden

Formula

Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für LED-Lampen betrieben werden

Formula

Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5-Lampen) und 4-Stift-Einsockel-Leuchtstofflampen, die mit externen Betriebsgeräten für Leuchtstofflampen betrieben werden

Formula

Sonstige Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Leuchtstofflampen betrieben werden

Formula

Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Hochdruckentladungslampen betrieben werden

Formula

Kompaktleuchtstofflampen mit einem Farbwiedergabeindex ≥ 90

Formula

Lampen mit Blendschutzschild

Formula

Pref ist die Referenzleistungsaufnahme, die sich ausgehend von dem Nutzlichtstrom der Lampe (Φuse) anhand der folgenden Formeln ergibt:

Für Modelle mit Φuse < 1 300 Lumen: Formula

Für Modelle mit Φuse ≥ 1 300 Lumen: Formula

Φuse wird wie folgt definiert:

Lampen mit gebündeltem Licht mit einem Halbwertswinkel ≥ 90°, die keine Glühlampen sind und auf deren Verpackung sich ein Warnhinweis gemäß Nummer 3.1.2 Buchstabe j dieses Anhangs befindet: Nennlichtstrom in einem winkel von 120° (Φ120°)

Sonstige Lampen mit gebündeltem Licht: Nennlichtstrom in einem Kegelwinkel von 90° (Φ90°)

Der Index für die maximale Energieeffizienz von Lampen mit gebündeltem Licht ist in Tabelle 2 angegeben.

Tabelle 2

Datum der Anwendung

Index für die maximale Energieeffizienz (EEI)

Netzspannungsglühlampen

sonstige Glühlampen

Hochdruckentladungslampen

sonstige Lampen

Stufe 1

wenn Φuse > 450 lm: 1,75

wenn Φuse ≤ 450 lm: 1,20

wenn Φuse > 450 lm: 0,95

0,50

0,50

Stufe 2

1,75

0,95

0,50

0,50

Stufe 3

0,95

0,95

0,36

0,20

Die Stufe 3 für Netzspannungsglühlampen gilt nur, wenn die Kommission spätestens bis zum 30. September 2015 durch eine eingehende Marktprüfung Nachweise erbringt und dem Konsultationsforum übermittelt, denen zufolge Netzspannungslampen in Verkehr sind, die

die Anforderung in Bezug auf den Index für die maximale Energieeffizienz in der Stufe 3 erfüllen,

erschwinglich sind in dem Sinne, dass sie für die meisten Endnutzer mit keinen übermäßigen Kosten verbunden sind,

hinsichtlich der verbraucherrelevanten Funktionsparameter in etwa den Netzspannungsglühlampen gleichwertig sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbar sind, auch hinsichtlich der Lichtströme, die den gesamten Bereich der in Tabelle 6 aufgeführten Referenzlichtströme abdecken,

nach dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit den Geräten kompatibel sind, die für die Installation zwischen dem Netz und den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbaren Glühlampen ausgelegt sind.

1.2.   Energieeffizienzanforderungen für Betriebsgeräte für Lampen

Ab der Stufe 2 darf die Leerlaufleistung eines Betriebsgeräts für Lampen, das für den Einsatz zwischen dem Netz und dem Schalter für das Ein- und Ausschalten der Lampenlast bestimmt ist, nicht mehr als 1,0 W betragen. Ab der Stufe 3 liegt der Grenzwert bei 0,50 W. Für Betriebsgeräte für Lampen mit einer Ausgangsleistung (P) von mehr als 250 W sind die Grenzwerte für die Leerlaufleistung mit P/250 W zu multiplizieren.

Ab der Stufe 3 darf die Bereitschaftsleistung eines Betriebsgeräts für Lampen nicht mehr als 0,50 W betragen.

Ab der Stufe 2 muss der Wirkungsgrad eines Betriebsgeräts für Halogenlampen bei einer Last von 100 % mindestens 0,91 betragen.

2.   ANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBSEIGENSCHAFTEN

2.1.   Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Lampen mit gebündeltem Licht mit Ausnahme von LED-Lampen

Die Anforderungen an die Betriebseigenschaften sind für Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht in Tabelle 3 und für sonstige Lampen mit gebündeltem Licht mit Ausnahme von Kompaktleuchtstofflampen, LED-Lampen und Hochdruckentladungslampen in Tabelle 4 wiedergegeben.

Tabelle 3

Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht

Betriebseigenschaftsparameter

Stufe 1

soweit nicht anders angegeben

Stufe 3

Lampenlebensdauerfaktor bei 6 000 h

ab 1. März 2014: ≥ 0,50

≥ 0,70

Lichtstromerhalt

bei 2 000 h: ≥ 80 %

bei 2 000 h: ≥ 83 %

bei 6 000 h: ≥70 %

Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall

≥ Hälfte der Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden

≥ 10 000 wenn die Zündzeit > 0,3 s

≥ Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden

≥ 30 000 wenn die Zündzeit > 0,3 s

Zündzeit

< 2,0 s

< 1,5 s wenn P < 10 W

< 1,0 s wenn P < 10 W

Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % von Φ

< 40 s

oder < 100 s bei Lampen, die Quecksilber in Form von Amalgam enthalten

< 40 s

oder < 100 s bei Lampen, die Quecksilber in Form von Amalgam enthalten

Frühausfallrate

≤ 5,0 % bei 500 h

≤ 5,0 % bei 1 000 h

elektrischer Leistungsfaktor der Lampe bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät

≥ 0,50 wenn P < 25 W

≥ 0,90 wenn P ≥ 25 W

≥ 0,55 wenn P < 25 W

≥ 0,90 wenn P ≥ 25 W

Farbwiedergabe (Ra)

≥ 80

≥ 65 wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe l dieses Anhangs bestimmt ist

≥ 80

≥ 65 wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe l dieses Anhangs bestimmt ist

Handelt es sich bei dem Sockel um einen genormten Typ, der auch für Glühlampen verwendet wird, muss die Lampe ab der Stufe 2 die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit Geräten erfüllen, die für die Installation zwischen dem Netz und den Glühlampen ausgelegt sind.

Tabelle 4

Anforderungen an die Betriebseigenschaften von sonstigen Lampen mit gebündeltem Licht (mit Ausnahme von LED-Lampen, Kompaktleuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen)

Betriebseigenschaftsparameter

Stufen 1 und 2

Stufe 3

Bemessungslebensdauer bei einer Lampenüberlebensrate von 50 %

≥ 1 000 h (≥ 2 000 h in Stufe 2) ≥ 2 000 h für mit Kleinspannung betriebene Lampen, die den in Nummer 1.1 dieses Anhangs festgelegten Effizienzanforderungen an Glühlampen in der Stufe 3 nicht erfüllen

≥ 2 000 h

≥ 4 000 h für mit Kleinspannung betriebene Lampen

Lichtstromerhalt

≥ 80 % bei 75 % der durchschnittlichen Bemessungslebensdauer

≥ 80 % bei 75 % der durchschnittlichen Bemessungslebensdauer

Zahl der Schaltzyklen

≥ Vierfaches der in Stunden ausgedrückten Bemessungslebensdauer

≥ Vierfaches der in Stunden ausgedrückten Bemessungslebensdauer

Zündzeit

< 0,2 s

< 0,2 s

Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % von Φ

≤ 1,0 s

≤ 1,0 s

Frühausfallrate

≤ 5,0 % bei 100 h

≤ 5,0 % bei 200 h

elektrischer Leistungsfaktor der Lampe bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät

Leistung > 25 W: ≥ 0,9

Leistung ≤ 25 W: ≥ 0,5

Leistung > 25 W: ≥ 0,9

Leistung ≤ 25 W: ≥ 0,5

2.2.   Anforderungen an die Betriebseigenschaften von LED-Lampen mit ungebündeltem Licht und von LED-Lampen mit gebündeltem Licht

Die Anforderungen an die Lampenbetriebseigenschaften sind für LED-Lampen mit ungebündeltem Licht sowie für LED-Lampen mit gebündeltem Licht in Tabelle 5 festgelegt.

Tabelle 5

Anforderungen an die Betriebseigenschaften von LED-Lampen mit ungebündeltem und von LED-Lampen mit gebündeltem Licht

Betriebseigenschaftsparameter

Anforderungen ab der Stufe 1, sofern nicht anders angegeben

Lampenlebensdauerfaktor bei 6 000 h

ab dem 1. März 2014: ≥ 0,90

Lichtstromerhalt bei 6 000 h

ab dem 1. März 2014: ≥ 0,80

Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall

≥ 15 000 wenn die Bemessungslebensdauer ≥ 30 000 h ansonsten:

≥ Hälfte der Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden

Zündzeit

< 0,5 s

Anlaufzeit bis zur Erreichung von 95 % von Φ

< 2 s

Frühausfallrate

≤ 5,0 % bei 1 000 h

Farbwiedergabe (Ra)

≥ 80

≥ 65 wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe l dieses Anhangs bestimmt ist

Farbkonsistenz

Abweichung der Farbwertanteile innerhalb einer MacAdam-Ellipse mit bis zu sechs Stufen

elektrischer Leistungsfaktor der Lampe (PF) bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät

P ≤ 2 W: keine Anforderung

2 W < P ≤ 5 W: PF > 0,4

5 W < P ≤ 25 W: PF > 0,5

P > 25 W: PF > 0,9

Handelt es sich bei dem Lampensockel um einen genormten Typ, der auch für Glühlampen verwendet wird, muss die Lampe ab der Stufe 2 die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit Geräten erfüllen, die für die Installation zwischen dem Netz und den Glühlampen ausgelegt sind.

2.3.   Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Geräten, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind

Ab der Stufe 2 müssen Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit Lampen erfüllen, deren (sowohl für Lampen mit gebündeltem Licht als auch für Lampen mit ungebündeltem Licht gemäß der unter Nummer 1.1 dieses Anhangs beschriebenen Methode berechnete) Energieeffizienzindex maximal die folgenden Werte hat:

0,24 im Fall von Lampen mit ungebündeltem Licht (ausgehend von der Annahme, dass Φuse = Gesamtnennlichtstrom)

0,40 im Fall von Lampen mit gebündeltem Licht.

Wird ein Lichtstromsteuergerät in seiner niedrigsten Steuereinstellung, in der die betriebenen Lampen Strom verbrauchen, eingeschaltet, müssen die betriebenen Lampen mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last emittieren.

Wird eine Leuchte in Verkehr gebracht und soll sie an Endnutzer vermarktet werden und gehören Lampen, die der Endnutzer austauschen kann, zu der Leuchte, müssen diese Lampen nach der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in eine der beiden höchsten Energieklassen eingestuft sein, mit der die Leuchte dem Etikett nach kompatibel ist.

3.   ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTINFORMATIONEN

3.1.   Anforderungen an die Produktinformationen für Lampen mit gebündeltem Licht

Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind ab der Stufe 1 die folgenden Informationen bereitzustellen.

Diese Informationsanforderungen gelten nicht für

Glühlampen, die die Wirkungsgradanforderungen der Stufe 2 nicht erfüllen;

LED-Module, wenn diese als Teil einer Leuchte vermarktet werden, aus der sie vom Endnutzer nicht entfernt werden sollen.

In allen Formen von Produktinformationen darf der Begriff „Energiesparlampe“ oder jede ähnliche produktbezogene Werbeaussage über den Lampenwirkungsgrad nur verwendet werden, wenn der (gemäß der unter Nummer 1.1 dieses Anhangs beschriebenen Methode berechnete) Energieeffizienzindex der Lampe 0,40 oder niedriger ist.

3.1.1.   Informationen, die auf der Lampe selbst anzubringen sind

Für Lampen mit Ausnahme von Hochdruckentladungslampen sind der Wert und die Einheit („lm“, „K“ und „°“) des nominellen Nutzlichtstroms, der Farbtemperatur und des nominellen Halbwertswinkels in einer lesbaren Schriftgröße auf der Lampenoberfläche anzubringen, wenn dafür nach dem Anbringen sicherheitsbezogener Informationen (z. B. Leistung und Spannung) genügend Platz auf der Lampe vorhanden ist, ohne das von der Lampe abgestrahlte Licht in unangemessener Weise abzuschirmen.

Ist nur für einen der drei Werte Platz, ist der nominelle Nutzlichtstrom anzugeben. Ist nur für zwei Werte Platz, sind der nominelle Nutzlichtstrom und die Farbtemperatur anzugeben.

3.1.2.   Informationen für Endnutzer, die auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind

Die nachstehend unter den Buchstaben a bis o genannten Informationen müssen auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Herstellern zweckmäßig erscheinender Form bereitgestellt werden.

Wird das Produkt in einer Verpackung mit Informationen, die dem Endnutzer vor dem Kauf sichtbar anzugeben sind, in Verkehr gebracht, sind die Informationen auch auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzugeben.

Für die Informationen muss nicht der genaue Wortlaut der nachstehenden Liste verwendet werden. Statt in Textform können sie auch in Form von Grafiken, Schaubildern und Symbolen angegeben werden.

a)

Nomineller Nutzlichtstrom, angegeben in einer Schriftgröße, die mindestens zweimal so groß ist wie die Angabe der Lampennennleistung;

b)

Nennlebensdauer der Lampe in Stunden (nicht größer als die Bemessungslebensdauer);

c)

Farbtemperatur als Zahlenwert in Kelvin und auch in grafischer Form oder in Worten angegeben;

d)

Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall;

e)

Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % des vollen Lichtstroms (die Angabe „sofort voller Lichtstrom“ ist zulässig, wenn diese Zeit kürzer als 1 s ist);

f)

ein Warnhinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit bestimmten Dimmern (Lichtstromsteuerungsgeräten) möglich ist; in letzterem Fall ist eine Liste kompatibler Dimmer auch auf der Internetseite des Herstellers bereitzustellen;

g)

wenn die Lampe für den Betrieb unter anderen als den Normbedingungen optimiert ist (z. B. Umgebungstemperatur Ta ≠ 25 °C oder wenn eine besondere Wärmekontrolle erforderlich ist), Informationen zu diesen Bedingungen;

h)

Abmessungen (Länge und größter Durchmesser) in Millimetern;

i)

nomineller Halbwertswinkel in Grad;

j)

wenn der Halbwertswinkel der Lampe ≥ 90° ist und ihr Nutzlichtstrom gemäß der Definition unter Nummer 1.1 dieses Anhangs in einem Kegel von 120° gemessen werden soll, ein Warnhinweis, wonach die Lampe für eine Akzentbeleuchtung nicht geeignet ist;

k)

handelt es sich bei dem Lampensockel um einen genormten Typ, der auch für Glühlampen verwendet wird, unterscheiden sich die Abmessungen der Lampe jedoch von den Abmessungen der Glühlampe(n), die die Lampe ersetzen soll, eine Zeichnung mit einer vergleichenden Darstellung der Abmessungen der Lampe und der Abmessungen der Glühlampe(n), die durch sie ersetzt werden;

l)

ein Hinweis, dass es sich bei der Lampe um einen Lampentyp handelt, der in der ersten Spalte der Tabelle 6 aufgeführt ist, darf nur dann angebracht werden, wenn der Lichtstrom der Lampe in einem Kegel von 90° (Φ90°) nicht geringer ist als der in Tabelle 6 für die niedrigste Leistung der Lampen des betroffenen Typs angegebene Referenzlichtstrom. Der Referenzlichtstrom wird mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 7 multipliziert. Bei LED-Lampen wird er außerdem mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 8 multipliziert;

m)

Die Äquivalenz mit der Leistung eines ausgetauschten Lampentyps darf nur angegeben werden, wenn der Lampentyp in der Tabelle 6 aufgeführt ist und wenn der Lichtstrom der Lampe in einem Kegel von 90° (Φ90°) nicht geringer ist als der in Tabelle 6 angegebene entsprechende Referenzlichtstrom. Der Referenzlichtstrom wird mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 7 multipliziert. Bei LED-Lampen wird er außerdem mit dem Korrekturfaktor in Tabelle 8 multipliziert. Zwischenwerte sowohl für den Lichtstrom und als auch für die angegebene äquivalente Leistungsaufnahme der Lampe (auf die nächste volle Wattzahl gerundet) sind durch lineares Interpolieren zwischen benachbarten Werten zu ermitteln.

Tabelle 6

Referenzlichtstrom für Äquivalenzangaben

Typ: mit Kleinspannung betriebene Reflektorlampe

Typ

Leistungsaufnahme (W)

Referenzlichtstrom Φ90° (lm)

MR11 GU4

20

160

 

35

300

MR16 GU 5.3

20

180

 

35

300

 

50

540

AR111

35

250

 

50

390

 

75

640

 

100

785

Typ: mit Netzspannung betriebene Reflektorlampe aus geblasenem Glas

Typ

Leistungsaufnahme (W)

Referenzlichtstrom Φ90° (lm)

R50/NR50

25

90

 

40

170

R63/NR63

40

180

 

60

300

R80/NR80

60

300

 

75

350

 

100

580

R95/NR95

75

350

 

100

540

R125

100

580

 

150

1 000

Typ: mit Netzspannung betriebene Reflektorlampe aus gepresstem Glas

Typ

Leistungsaufnahme (W)

Referenzlichtstrom Φ90° (lm)

PAR16

20

90

 

25

125

 

35

200

 

50

300

PAR20

35

200

 

50

300

 

75

500

PAR25

50

350

 

75

550

PAR30S

50

350

 

75

550

 

100

750

PAR36

50

350

 

75

550

 

100

720

PAR38

60

400

 

75

555

 

80

600

 

100

760

 

120

900

Tabelle 7

Multiplikationsfaktoren für den Lichtstromerhalt

Lampentyp

Lichtstrommultiplikationsfaktor

Halogenlampen

1

Kompaktleuchtstofflampen

1,08

LED-Lampen

Formula

wobei LLMF der Lichtstromerhalt am Ende der Nennlebensdauer ist

Tabelle 8

Multiplikationsfaktoren für LED-Lampen

Halbwertswinkel von LED-Lampen

Lichtstrommultiplikationsfaktor

20° ≤ Halbwertswinkel

1

15° ≤ Halbwertswinkel < 20°

0,9

10° ≤ Halbwertswinkel < 15°

0,85

Halbwertswinkel < 10°

0,80

Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:

n)

Quecksilbergehalt der Lampen in X,X mg;

o)

Internetseite, auf der bei versehentlichem Bruch der Lampe Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke abgerufen werden können.

3.1.3.   Informationen, die auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Herstellern zweckmäßig erscheinender Form öffentlich bereitzustellen sind

Folgende Informationen sind mindestens als Zahlenwerte bereitzustellen:

a)

die in Nummer 3.1.2 genannten Informationen,

b)

Bemessungswert der Leistungsaufnahme (auf 0,1 W genau),

c)

Bemessungsnutzlichtstrom,

d)

Bemessungslebensdauer der Lampe,

e)

elektrischer Leistungsfaktor der Lampe,

f)

Lampenlichtstromerhalt am Ende der Nennlebensdauer (mit Ausnahme von Glühlampen),

g)

Zündzeit in der Form X,X s,

h)

Farbwiedergabe,

i)

Farbkonsistenz (nur für Leuchtdioden),

j)

Bemessungsspitzenlichtstärke in Candela (cd),

k)

Bemessungshalbwertswinkel,

l)

falls für Außen- oder Industrieanwendungen bestimmt, ein entsprechender Hinweis,

m)

spektrale Strahlungsverteilung im Bereich 180-800 nm.

Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:

n)

Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke bei versehentlichem Bruch der Lampe.

o)

Empfehlungen für die Entsorgung der Lampe zwecks Recycling gemäß der Richtlinie 2012/19/EU (1).

3.2.   Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformationen für LED-Lampen, die Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät ersetzen

Zusätzlich zu den Anforderungen an die Produktinformationen nach Nummer 3.1 dieses Anhangs oder nach Anhang II Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 müssen Hersteller von LED-Lampen, die Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät ersetzen, auf öffentlich und frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form einen Warnhinweis veröffentlichen, wonach die Gesamtenergieeffizienz und Lichtverteilung einer Anlage, die solche Lampen verwendet, von der Bauart der Anlage bestimmt werden.

Angaben, denen zufolge eine LED-Lampe eine Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vorschaltgerät einer bestimmten Leistung ersetzt, sind nur zulässig,

wenn die Lichtstärke in beliebiger Richtung um die Röhrenachse um nicht mehr als 25 % der durchschnittlichen Lichtstärke um die Röhre abweicht und

wenn der Lichtstrom der LED-Lampe nicht geringer ist als der Lichtstrom der Leuchtstofflampe der angegebenen Leistung. Der Lichtstrom der Leuchtstofflampe ergibt sich durch die Multiplikation der angegebenen Leistung mit dem Wert für die Mindestlichtausbeute für die jeweilige Leuchtstofflampe in der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission (2); und

wenn die Leistungsaufnahme (Watt) der LED-Lampe nicht höher ist als die Leistungsaufnahme (Watt) der Leuchtstofflampe, die sie ersetzen soll.

Die technischen Unterlagen müssen die technischen Daten enthalten, die diesen Angaben zugrunde liegen.

3.3.   Anforderungen an die Produktinformationen für Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, mit Ausnahme von Leuchten

Ab der Stufe 2 ist, wenn die Geräte nicht mit einer der Energiesparlampen gemäß Teil 2.3 dieses Anhangs kompatibel ist, auf öffentlich und frei zugänglichen Internetseiten und in anderer dem Hersteller zweckmäßig erscheinender Form ein Warnhinweis zu veröffentlichen, wonach die Geräte nicht mit Energieeinsparlampen kompatibel sind.

3.4.   Anforderungen an die Produktinformationen für Betriebsgeräte für Lampen

Ab der Stufe 2 sind auf öffentlich und frei zugänglichen Internetseiten und in anderer dem Hersteller zweckmäßig erscheinender Form die folgenden Informationen zu veröffentlichen:

ein Hinweis, wonach das Produkt zur Verwendung als Betriebsgerät für Lampen bestimmt ist;

gegebenenfalls die Information, dass das Produkt im Leerlauf betrieben werden kann.


(1)  ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.

(2)  ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17.


ANHANG IV

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten die in diesem Anhang aufgeführten Prüfverfahren an. Die Marktaufsichtsbehörden informieren die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Prüfergebnisse.

Die Mitgliedstaaten verwenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

1.   NACHPRÜFUNGSVERFAHREN FÜR LAMPEN, DIE KEINE LED-LAMPEN SIND, UND FÜR LED-LAMPEN, DIE IN DER LEUCHTE VOM ENDNUTZER AUSGETAUSCHT WERDEN KÖNNEN

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Los von mindestens 20 Lampen desselben Modells und desselben Herstellers, die soweit möglich zu gleichen Anteilen aus vier nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Quellen stammen, sofern in der Tabelle 9 nichts anderes festgelegt ist.

Es wird davon ausgegangen, dass das Modell die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, wenn

a)

die geforderten und korrekten Produktinformationen den Lampen des Loses beigefügt sind, und

b)

in Bezug auf die Lampen des Loses festgestellt wurde, dass sie die Kompatibilitätsanforderungen in Anhang III Nummern 2.1 und 2.2 erfüllen, wofür dem Stand der Technik entsprechende Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung zu verwenden sind, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und

c)

die Prüfung der in Tabelle 9 aufgeführten Parameter der Lampen des jeweiligen Loses ergibt, dass keiner der Parameter nicht eingehalten wird.

Tabelle 9

Parameter

Verfahren

Lampenlebensdauerfaktor bei 6 000 Stunden (nur für LED-Lampen)

Die Prüfung endet,

wenn die geforderte Anzahl von Stunden erreicht ist oder

wenn mehr als zwei Lampen ausfallen,

je nachdem, was zuerst eintritt.

Erfüllung der Anforderungen: Maximal zwei von jeweils 20 Lampen des Prüfloses dürfen vor der geforderten Stundenzahl ausfallen.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall

Die Prüfung endet, wenn die geforderte Zahl der Schaltzyklen erreicht ist oder wenn mehr als eine von jeweils 20 Lampen des Prüfloses das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hat, je nachdem, was zuerst eintritt.

Erfüllung der Anforderungen: Bei mindestens 19 von jeweils 20 Lampen des Loses ist kein Ausfall eingetreten, nachdem die geforderte Zahl der Schaltzyklen erreicht wurde.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Zündzeit

Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittliche Zündzeit der Lampen des Prüfloses ist nicht länger als die geforderte Zündzeit zuzüglich 10 % und keine Lampe des Loses hat eine Zündzeit, die doppelt so lang wie die geforderte Zündzeit ist.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % von Φ

Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittliche Anlaufzeit der Lampen des Prüfloses ist nicht länger als die geforderte Anlaufzeit zuzüglich 10 % und keine Lampe des Loses hat eine Anlaufzeit, die über der mit 1,5 multiplizierten geforderten Anlaufzeit liegt.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Frühausfallrate

Die Prüfung endet,

wenn die geforderte Anzahl von Stunden erreicht ist oder

wenn mehr als eine Lampe ausfällt, je nachdem, was zuerst eintritt.

Erfüllung der Anforderungen: Maximal eine von jeweils 20 Lampen des Prüfloses fällt vor der geforderten Stundenzahl aus.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Farbwiedergabe (Ra)

Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittliche Farbwiedergabe (Ra) der Lampen des Prüfloses liegt nicht mehr als drei Punkte unter dem geforderten Wert und keine Lampe des Prüfloses hat einen Ra-Wert, der mehr als 3,9 Punkte unter dem geforderten Wert liegt.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Lichtstromerhalt am Ende der Lebensdauer und der Bemessungslebensdauer (nur für LED-Lampen)

Für diese Zwecke bedeutet „Ende der Lebensdauer“ den Zeitpunkt, zu dem voraussichtlich nur 50 % der Lampen noch funktionstüchtig sind oder zu dem der durchschnittliche Lichtstromerhalt des Loses voraussichtlich unter 70 % fällt, je nachdem, was voraussichtlich zuerst eintritt.

Erfüllung der Anforderungen: Der Lichtstromerhalt am Ende der Lebensdauer und die Lebensdauerwerte, die sich aus der Extrapolation des Lampenlebensdauerfaktors und des durchschnittlichen Lichtstromerhalts der Lampen des Prüfloses bei 6 000 Stunden ergeben, sind nicht niedriger als der Lichtstromerhalt und die Bemessungslebensdauer, die in den Produktinformationen angegeben sind, abzüglich 10 %.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Äquivalenzangaben für Retrofit-Lampen gemäß Anhang III Nummer 3.1.2 Buchstaben l und m

Wenn nur die Äquivalenzangabe auf ihre Einhaltung der Anforderungen nachgeprüft wird, reicht es aus, 10 Lampen zu prüfen, die soweit möglich zu annähernd gleichen Anteilen aus vier nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Quellen stammen.

Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittlichen Ergebnisse der Lampen des Prüfloses weichen um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten, Schwellenwerten oder angegebenen Werten ab.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Halbwertswinkel

Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittlichen Ergebnisse der Lampen des Prüfloses weichen um nicht mehr als 25 % vom angegebenen Halbwertswinkel ab und der Wert für den Halbwertswinkel jeder einzelnen Lampe des Prüfloses weicht um nicht mehr als 25 % vom Bemessungswert ab.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Spitzenlichtstärke

Erfüllung der Anforderungen: Die Spitzenlichtstärke jeder einzelnen Lampe des Prüfloses beträgt nicht weniger als 75 % der Bemessungslichtstärke des Modells.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Sonstige Parameter (einschließlich Energieeffizienzindex)

Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittlichen Ergebnisse der Lampen des Prüfloses weichen um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten, Schwellenwerten oder angegebenen Werten ab.

Nichterfüllung: in allen anderen Fällen.

Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.

2.   NACHPRÜFUNGSVERFAHREN FÜR LED-MODULE, DIE NICHT DAFÜR BESTIMMT SIND, VOM ENDNUTZER AUS DER LEUCHTE ENTFERNT ZU WERDEN

Für die nachstehend beschriebenen Prüfungen beschaffen die Behörden der Mitgliedstaaten Prüfeinheiten desselben Models desselben Herstellers (der LED-Module bzw. Leuchten), nach Möglichkeit zu gleichen Anteilen aus nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Quellen. Für die folgenden Punkte 1, 3 und 5 beträgt die Zahl der Quellen, soweit möglich, mindestens vier. Für Punkt 2 beträgt die Zahl der Quellen, soweit möglich, mindestens vier, es sei denn, es sind weniger als vier Leuchten notwendig, um 20 LED-Module desselben Modells durch Entnahme zu erhalten; in diesem Fall entspricht die Zahl der Quellen der Zahl der benötigten Leuchten. Für Punkt 4 gilt, dass wenn die Prüfung mit den ersten beiden Leuchten nicht erfolgreich ist, die nächsten drei zu prüfenden Leuchten, soweit möglich, aus drei anderen Quellen stammen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden das folgende Verfahren in der nachstehend angegebenen Reihenfolge an, bis sie zu einer Schlussfolgerung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen durch das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module gelangen oder bis sie zu dem Schluss kommen, dass eine Prüfung nicht durchgeführt werden kann. „Leuchte“ bezieht sich auf die Leuchte, die die LED-Module enthält, und „Prüfung“ bezieht sich auf das in Teil 1 dieses Anhangs beschriebene Verfahren mit Ausnahme des Punktes 4. Ist den technischen Unterlagen zufolge eine Prüfung sowohl nach Punkt 1 als auch nach Punkt 2 zulässig, können die Behörden die am besten geeignete Methode wählen.

1.

Falls in den technischen Unterlagen der Leuchte eine Prüfung der gesamten Leuchte als Lampe vorgesehen ist, prüfen die Behörden mindestens 20 Leuchten als Lampen. Wird davon ausgegangen, dass das Modell der Leuchte die Anforderungen erfüllt, wird angenommen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt/erfüllen. Wird davon ausgegangen, dass das Modell der Leuchte die Anforderungen nicht erfüllt, wird angenommen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module die Anforderungen dieser Verordnung ebenfalls nicht erfüllt/erfüllen.

2.

Andernfalls, wenn nach den technischen Unterlagen der Leuchte die Entfernung von LED-Modulen zu Prüfzwecken zulässig ist, beschaffen die Behörden genügend Leuchten, um 20 Exemplare eines jeden Modells eines eingebauten LED-Moduls zu erhalten. Sie befolgen die Anweisungen in den technischen Unterlagen, um die Leuchten zu zerlegen und jedes einzelne Modell eines LED-Moduls separat zu prüfen. Die Schlussfolgerung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen durch das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module ergibt sich aus der/den Prüfung(en).

3.

Andernfalls, wenn der Leuchtenhersteller nach den technischen Unterlagen der Leuchte das/die eingebaute(n) LED-Modul(e) als einzelne(s) Produkt(e) mit CE-Kennzeichnung auf dem Unionsmarkt beschafft hat, beschaffen die Behörden 20 Exemplare eines jeden Modells eines LED-Moduls auf dem Unionsmarkt zwecks Prüfung und prüfen jedes Modell eines LED-Moduls separat. Die Schlussfolgerung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen durch das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module ergibt sich aus der/den Prüfung(en). Fall das/die Modell(e) auf dem Unionsmarkt nicht mehr erhältlich ist/sind, kann die Marktaufsicht nicht durchgeführt werden.

4.

Andernfalls, wenn der Leuchtenhersteller nach den technischen Unterlagen der Leuchte das/die eingebaute(n) LED-Modul(e) nicht als einzelne(s) Produkt(e) mit CE-Kennzeichnung auf dem Unionsmarkt beschafft hat, fordern die Behörden vom Leuchtenhersteller die Übermittlung einer Kopie der Originaldaten der Prüfung des LED-Moduls/der LED-Module, aus der hervorgeht, dass das LED-Modul/die LED-Module die folgenden Anforderungen erfüllt/erfüllen:

alle LED-Module: die Anforderungen der Tabelle 5 dieser Verordnung;

LED-Module mit gebündeltem Licht: die Anforderungen der Tabellen 1 und 2 dieser Verordnung;

LED-Module mit ungebündeltem Licht: die Anforderungen der Tabellen 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission.

Wenn den Prüfdaten zufolge eines der Modelle eines LED-Moduls der Leuchte die Anforderungen nicht erfüllt, wird davon ausgegangen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module die Anforderungen nicht erfüllt/ erfüllen.

Ansonsten zerlegen die Behörden eine Leuchte, um zu prüfen, ob das LED-Modul/die LED-Module in der Leuchte von demselben Typ ist/sind wie in den Prüfdaten beschrieben. Falls ein Modul abweicht oder nicht identifiziert werden kann, wird davon ausgegangen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module den Anforderungen nicht entspricht/entsprechen.

Andernfalls werden die Anforderungen der Tabelle 5 an die Schaltzyklen, den vorzeitigen Ausfall, die Zündzeit und die Anlaufzeit an einer anderen mit ihren Bemessungswerten betriebenen Leuchte geprüft. Während des Betriebs der Leuchte mit ihren Bemessungswerten wird die Temperatur des LED-Moduls/der LED-Module auch im Hinblick auf die festgelegten Grenzwerte geprüft. Weichen die Ergebnisse der Prüfungen (mit Ausnahme der Prüfung des vorzeitigen Ausfalls) um mehr als 10 % von den Grenzwerten ab oder fällt die Leuchte vorzeitig aus, sind drei weitere Leuchten zu prüfen. Wenn die Durchschnittswerte der Ergebnisse der darauf folgenden drei Prüfungen (mit Ausnahme der Prüfung des vorzeitigen Ausfalls und der Betriebstemperatur) um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten abweichen, keine der Leuchten vorzeitig ausfällt und die Betriebstemperatur (in °C) bei allen drei Prüfungen um nicht mehr als 10 % von den festgelegten Grenzwerten abweicht, wird davon ausgegangen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module die Anforderungen erfüllt/erfüllen. Ansonsten wird angenommen, dass es/sie die Anforderungen nicht erfüllt/erfüllen.

5.

Falls eine Prüfung nach den Punkten 1 bis 4 nicht möglich ist, da sich keine unabhängig voneinander prüfbaren LED-Module in der Leuchte unterscheiden lassen, prüfen die Behörden die Anforderungen der Tabelle 5 an die Schaltzyklen, den vorzeitigen Ausfall, die Zündzeit und die Anlaufzeit an einer Leuchte. Falls die Ergebnisse der Prüfungen um mehr als 10 % von den Grenzwerten abweichen oder die Leuchte vorzeitig ausfällt, sind drei weitere Leuchten zu prüfen. Wenn die Durchschnittswerte der Ergebnisse der darauf folgenden drei Prüfungen (mit Ausnahme der Prüfung des vorzeitigen Ausfalls) um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten abweichen und keine der Leuchten vorzeitig ausfällt, wird davon ausgegangen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module, das/die in die Leuchte eingebaut ist/sind, die Anforderungen erfüllt/erfüllen. Ansonsten wird angenommen, dass es/sie die Anforderungen nicht erfüllt/erfüllen.

3.   NACHPRÜFUNGSVERFAHREN FÜR GERÄTE, DIE FÜR DIE INSTALLATION ZWISCHEN DEM NETZ UND DEN LAMPEN AUSGELEGT SIND

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.

Von den Geräten wird angenommen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn festgestellt wurde, dass sie die Kompatibilitätsanforderungen in Anhang III Nummer 2.3 erfüllen, wofür dem Stand der Technik entsprechende Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung zu verwenden sind, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Falls eine Nichtkompatibilität festgestellt wird, wird dennoch angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn es die Anforderungen an die Produktinformationen in Anhang III Nummer 3.3 oder in Artikel 3.2 der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 erfüllt.

Betriebsgeräte für Lampen sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch auf die Erfüllung der Effizienzanforderungen in Anhang III Nummer 1.2. Die Prüfung ist mit einem Betriebsgerät für Lampen und nicht mit einer Kombination aus mehreren Betriebsgeräten für Lampen durchzuführen, selbst wenn das Modell so ausgelegt ist, dass es für den Betrieb der Lampe(n) in einer bestimmten Anlage auf andere Betriebsgeräte angewiesen ist. Es wird davon ausgegangen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn die Ergebnisse um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen. Falls die Ergebnisse um mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen, sind drei weitere Einheiten zu prüfen. Weicht das Durchschnittsergebnis der drei darauf folgenden Prüfungen um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten ab, wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt.

Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen, sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch darauf, ob sich in ihrer Verpackung Lampen befinden. Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn keine Lampen vorhanden sind oder wenn die vorhandenen Lampen in die nach Anhang III Nummer 2.3 geforderten Energieeffizienzklassen eingestuft sind.

Steuergeräte für die Lichtstromsteuerung sind nicht nur auf die Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch mit Glühlampen, wenn sich das Steuergerät in der kleinsten Lichtstromsteuerungsstellung befindet. Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn die Lampen, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers installiert wurden, mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last bereitstellen.

Erfüllt das Modell die oben genannten geltenden Kriterien für die Erfüllung der Anforderungen nicht, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen nicht erfüllt.


ANHANG V

In Artikel 6 genannte unverbindliche Referenzwerte

Die im Hinblick auf die für wesentlich erachteten und quantifizierbaren Umweltaspekte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beste auf dem Markt verfügbare Technik ist nachstehend angegeben. Eigenschaften, die für bestimmte Anwendungen erforderlich sind (z. B. hohe Farbwiedergabe), könnten verhindern, dass Produkte, die diese Eigenschaften aufweisen, diese Referenzwerte erreichen.

1.   WIRKUNGSGRAD VON LAMPEN MIT GEBÜNDELTEM LICHT

Die effizienteste Lampe hatte einen Energieeffizienzindex von 0,16.

2.   QUECKSILBERGEHALT DER LAMPEN

Es gibt Lampen, die kein Quecksilber enthalten und zu den energieeffizientesten gehören.

3.   WIRKUNGSGRAD VON BETRIEBSGERÄTEN FÜR HALOGENLAMPEN

Das effizienteste Betriebsgerät für Halogenlampen hatte eine Effizienz von 0,93.


14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1195/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2012

zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) für Masttruthühner und Jungtruthühner zur Zucht (Zulassungsinhaber: Lyven)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 828/2007 der Kommission (2) wurde die Verwendung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) für Masthühner auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

(3)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag für eine neue Verwendung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) bei Masttruthühnern und Jungtruthühnern zur Zucht gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2012 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und bei Masttruthühnern die Futterverwertung verbessern kann. Außerdem könne dieser Schluss auf Jungtruthühner zur Zucht ausgedehnt werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat ferner den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den dort aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 12.

(3)  EFSA Journal 2012; 10(7):2843.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a1642

Lyven

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) mit einer Mindestaktivität von:

 

fest: 1 500 AXC (1)/g

 

flüssig: 200 AXC/ml

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma koningii (MUCL 39203)

 

Analysemethode  (2):

Zur Quantifizierung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma koningii (MUCL 39203) in Futtermitteln:

kolorimetrisches Verfahren auf Basis der Quantifizierung gefärbter Oligomere, die durch die Einwirkung von Endo-1,4-beta-Xylanase auf Remazol-Brillantblau-R-Xylan bei einem pH-Wert von 4,7 und einer Temperatur von 30 °C entstehen.

Masttruthühner

Jungtruthühner zur Zucht

75 AXC

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Höchstdosis je kg Alleinfuttermittel für Masttruthühner und Jungtruthühner zur Zucht: 100 AXC.

3.

Zur Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane).

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

3. Januar 2023


(1)  1 AXC ist die Enzymmenge, die 17,2 Mikromol reduzierende Zucker (Maltoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,7 und einer Temperatur von 30 °C aus Hafer-Xylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1196/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 9/2010 hinsichtlich des Mindestgehalts an einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) als Futtermittelzusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen (Zulassungsinhaber Danisco Animal Nutrition)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnende Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 9/2010 der Kommission (2) zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoff bei Masthühnern, Legehennen, Enten und Masttruthühnern, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 528/2011 der Kommission (3) für entwöhnte Ferkel und Mastschweine und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2012 der Kommission (4) für Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Enten zugelassen.

(2)

Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung dahingehend vorgeschlagen, dass der Mindestgehalt für die Verwendung bei Legehennen von 2 500 U/kg auf 625 U/kg gesenkt wird. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) weitergeleitet.

(3)

Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2012 (5) den Schluss, dass die betreffende Zubereitung unter den neu vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen bei der beantragten Mindestdosis von 625 U/kg wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(4)

Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 9/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 9/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 10.

(3)  ABl. L 143 vom 31.5.2011, S. 10.

(4)  ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 68.

(5)  EFSA Journal 2012; 10(6):2739.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 9/2010 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a11

Danisco Animal Nutrition

(Rechtsträger Danisco (UK) Limited)

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei

(ATCC PTA 5588) mit einer Mindestaktivität von 40 000 U (1)/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588)

 

Analysemethode  (2)

Zur Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase:

kolorimetrisches Verfahren auf Basis der Quantifizierung wasserlöslicher gefärbter Fragmente, die durch die Einwirkung von Endo-1,4-beta-Xylanase auf mit Azurin vernetzte Weizen-Arabinoxylansubstanzen bei einem pH-Wert von 4,25 und einer Temperatur von 50 °C entstehen.

Masthühner

 

625 U

 

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Zur Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend beta-Arabinoxylane).

13. Januar 2020

Legehennen

625 U

Enten

625 U

Masttruthühner

1 250 U


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,5 μmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus vernetztem Spelzhafer-Arabinoxylansubstrat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.“


14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1197/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe Acetamiprid, Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bifenazat, Bromoxynil, Chlorpropham, Desmedipham, Etoxazol, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazosulfuron, Laminarin, Mepanipyrim, Methoxyfenozid, Milbemectin, Phenmedipham, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Quinoxyfen, S-Metolachlor, Tepraloxydim, Thiacloprid, Thiram und Ziram

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Genehmigung für die Wirkstoffe Acetamiprid, Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bifenazat, Bromoxynil, Chlorpropham, Desmedipham, Etoxazol, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazosulfuron, Laminarin, Mepanipyrim, Methoxyfenozid, Milbemectin, Phenmedipham, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Quinoxyfen, S-Metolachlor, Tepraloxydim, Thiacloprid, Thiram und Ziram läuft im Zeitraum vom 31. Juli 2014 bis 30. November 2015 aus. Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe gestellt. Da die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3) für diese Wirkstoffe gelten, ist es erforderlich, hinreichend Zeit für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens gemäß der genannten Verordnung einzuräumen. Die Genehmigung dieser Wirkstoffe würde daher voraussichtlich vor einem Beschluss über ihre Erneuerung auslaufen. Es ist somit erforderlich, den Genehmigungszeitraum auszuweiten.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht binnen 30 Monaten vor dem Ablauf der im Anhang dieser Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf den gleichen Tag, der vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf den frühestmöglichen Tag danach festsetzen.

(5)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht verlängert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Fristende auf den späteren der folgenden Termine festsetzen: entweder auf den gleichen Tag, der vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf den Tag der Annahme der Verordnung, mit der die Genehmigung des Wirkstoffs nicht verlängert wird.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26.


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 73 (Thiram) wird das Datum „31. Juli 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

2.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 74 (Ziram) wird das Datum „31. Juli 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

3.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 82 (Quinoxyfen) wird das Datum „31. August 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

4.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 89 (Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342) wird das Datum „30. September 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

5.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 90 (Mepanipyrim) wird das Datum „30. September 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

6.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 91 (Acetamiprid) wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

7.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 92 (Thiacloprid) wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch „30. April 2017“ ersetzt.

8.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 78 (Chlorpropham) wird das Datum „31. Januar 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

9.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 83 (Alpha-Cypermethrin) wird das Datum „28. Februar 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

10.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 84 (Benalaxyl) wird das Datum „28. Februar 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

11.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 85 (Bromoxynil) wird das Datum „28. Februar 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

12.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 86 (Desmedipham) wird das Datum „28. Februar 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

13.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 88 (Phenmedipham) wird das Datum „28. Februar 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

14.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 93 (Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10) wird das Datum „31. März 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

15.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 94 (Imazosulfuron) wird das Datum „31. März 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

16.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 95 (Laminarin) wird das Datum „31. März 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

17.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 96 (Methoxyfenozid) wird das Datum „31. März 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

18.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 97 (S-Metolachlor) wird das Datum „31. März 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

19.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 98 (Gliocladium catenulatum Stamm: J1446) wird das Datum „31. März 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

20.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 99 (Etoxazol) wird das Datum „31. Mai 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

21.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 100 (Tepraloxydim) wird das Datum „31. Mai 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

22.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 109 (Bifenazat) wird das Datum „30. November 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.

23.

In der Spalte „Befristung der Zulassung“ des Eintrags 110 (Milbemectin) wird das Datum „30. November 2015“ durch „31. Juli 2017“ ersetzt.


14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1198/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

48,7

MA

84,8

TN

104,4

TR

89,6

ZZ

81,9

0707 00 05

AL

88,1

JO

174,9

MA

133,1

TR

141,0

ZZ

134,3

0709 93 10

MA

140,7

TR

104,3

ZZ

122,5

0805 10 20

TR

73,8

ZA

51,4

ZW

43,2

ZZ

56,1

0805 20 10

MA

70,6

ZZ

70,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

JM

129,1

MA

106,4

TR

82,4

ZZ

106,0

0805 50 10

TR

76,3

ZZ

76,3

0808 10 80

CA

157,2

MK

37,9

NZ

165,3

US

159,7

ZA

138,0

ZZ

131,6

0808 30 90

CN

100,5

TR

135,1

US

160,6

ZZ

132,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1199/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2012

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XIX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Eiermarkt sollten die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) sowie die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen.

(5)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 858/2012 der Kommission (4) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(6)

Um einer Nichtübereinstimmung mit der derzeitigen Marktlage vorzubeugen, Marktspekulationen zu verhindern und eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen müssen.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 858/2012 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(4)  ABl. L 255 vom 21.9.2012, S. 18.


ANHANG

Ab dem 14. Dezember 2012 geltende Ausfuhrerstattungen für Eier

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0407 11 00 9000

A02

EUR/100 Stück

0,00

0407 19 11 9000

A02

EUR/100 Stück

0,00

0407 19 19 9000

A02

EUR/100 Stück

0,00

0407 21 00 9000

E09

EUR/100 kg

0,00

E10

EUR/100 kg

0,00

E19

EUR/100 kg

0,00

0407 29 10 9000

E09

EUR/100 kg

0,00

E10

EUR/100 kg

0,00

E19

EUR/100 kg

0,00

0407 90 10 9000

E09

EUR/100 kg

0,00

E10

EUR/100 kg

0,00

E19

EUR/100 kg

0,00

0408 11 80 9100

A03

EUR/100 kg

0,00

0408 19 81 9100

A03

EUR/100 kg

0,00

0408 19 89 9100

A03

EUR/100 kg

0,00

0408 91 80 9100

A03

EUR/100 kg

0,00

0408 99 80 9100

A03

EUR/100 kg

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

E09

:

Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei.

E10

:

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen.

E19

:

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen.


14.12.2012   

DE

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L 342/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1200/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

132,2

0

AR

121,7

0

BR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

139,3

0

AR

160,0

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

265,2

10

AR

216,4

25

BR

324,9

0

CL

221,2

24

TH

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘, gefroren

193,1

0

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

320,8

0

BR

304,8

0

CL

0408 91 80

Eigelb

468,8

0

AR

1602 32 11

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

263,2

7

BR

312,6

0

CL

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

712,1

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


14.12.2012   

DE

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L 342/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1201/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2012

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2012/13 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1103/2012 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(3)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 für das Wirtschaftsjahr 2012/13 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 263 vom 28.9.2012, S. 37.

(4)  ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 22.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 14. Dezember 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 12 10 (1)

33,26

1,17

1701 12 90 (1)

33,26

4,63

1701 13 10 (1)

33,26

1,31

1701 13 90 (1)

33,26

4,93

1701 14 10 (1)

33,26

1,31

1701 14 90 (1)

33,26

4,93

1701 91 00 (2)

38,40

6,03

1701 99 10 (2)

38,40

2,82

1701 99 90 (2)

38,40

2,82

1702 90 95 (3)

0,38

0,29


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1202/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2012

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s und Teil XIX von Anhang I der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Union durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Teil V von im Anhang XX dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2012 der Kommission (3) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(6)

Um einer Nichtübereinstimmung mit der derzeitigen Marktlage vorzubeugen, Marktspekulationen zu verhindern und eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 und in Anhang I Teil XIX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2012 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Daniel CALLEJA

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 6.7.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 255 vom 21.9.2012, S. 27.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 14. Dezember 2012 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Bestimmung (1)

Erstattungssätze

0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– andere Eier, frisch:

 

 

0407 21 00

– – von Hühnern (Gallus domesticus)

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

0,00

03

0,00

04

0,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

0,00

0407 29

– – andere

 

 

0407 29 10

– – – von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

0,00

03

0,00

04

0,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

0,00

0407 90

– andere:

 

 

0407 90 10

– – von Hausgeflügel

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

0,00

03

0,00

04

0,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

0,00

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 11 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

0,00

0408 19

– – anderes:

 

 

– – – genießbar:

 

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

 

ungesüßt

01

0,00

ex 0408 19 89

– – – – gefroren:

 

 

ungesüßt

01

0,00

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 91 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

0,00

0408 99

– – andere:

 

 

ex 0408 99 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

0,00


(1)  Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:

01

Drittländer. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren;

02

Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland;

03

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen;

04

alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.


BESCHLÜSSE

14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/43


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2012

zur Aufhebung der Entscheidung 2009/587/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

(2012/778/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Juli 2009 hat der Rat mit der Entscheidung 2009/587/EG (1) auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) festgestellt, dass in Malta ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat stellte fest, dass das gesamtstaatliche Defizit Maltas im Jahr 2008 mit 4,7 % des BIP deutlich über dem Referenzwert von 3 % des BIP lag, während der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand den Referenzwert von 60 % des BIP seit 2003 überschritt und sich im Jahr 2008 auf 64,1 % des BIP belief (2).

(2)

Ebenfalls am 7. Juli 2009 richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 2009 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) eine Empfehlung an Malta mit dem Ziel, dieser Situation bis spätestens 2010 abzuhelfen. Die Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)

Am 16. Februar 2010 gelangte der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission zu dem Schluss, dass im Einklang mit seiner Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 EGV wirksame Maßnahmen ergriffen worden waren, in Malta nach Annahme der Empfehlung jedoch unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien. Der Rat richtete daher gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine geänderte Empfehlung an Malta und verlängerte die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr, d. h. bis 2011. Die Empfehlung wurde veröffentlicht.

(4)

Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(5)

Nach Artikel 4 des dem AEUV beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(6)

Der Rat sollte die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird.

(7)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der zum 1. April 2012 erfolgten Datenmeldung Maltas zur Verfügung gestellt wurden, und die Herbstprognose 2012 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Nach dem Höchststand im Jahr 2008 hat sich das gesamtstaatliche Defizit schrittweise verringert und lag im Jahr 2011 mit 2,7 % des BIP unter dem Referenzwert von 3 % des BIP. Die deutliche Verbesserung im Vergleich zu 2010, als das gesamtstaatliche Defizit noch 3,6 % des BIP betrug, war in erster Linie einem Anstieg der Einnahmen um 0,7 % des BIP zu verdanken. Die Auswirkungen defizitsenkender einmaliger Maßnahmen veranschlagen die Kommissionsdienststellen in ihrer Herbstprognose 2012 auf 0,7 % des BIP 2011. Der strukturelle Saldo, d. h. der konjunkturbereinigte Haushaltssaldo ohne einmalige und befristete Maßnahmen, hat sich 2011 um schätzungsweise 1 Prozentpunkt des BIP verbessert, womit die vom Rat geforderte Anpassung im Umfang von mindestens ¾ % des BIP übertroffen wurde.

Die Kommissionsdienststellen gehen in ihrer Herbstprognose 2012 von einem weiteren Rückgang des Defizits auf 2,6 % des BIP 2012 aus, was in erster Linie auf einnahmensteigernde Maßnahmen zurückzuführen ist, die in der Mehrzahl als einmalig anzusehen sind; die defizitsenkende Nettowirkung einmaliger Maßnahmen wird auf 1 % des BIP geschätzt. Unter Annahme einer unveränderten Politik, d. h. ohne Berücksichtigung der Konsolidierungsmaßnahmen des nach dem Stichtag für die Prognose angenommenen Haushalts 2013 wird das gesamtstaatliche Defizit den Projektionen zufolge im Jahr 2013 zunächst auf 2,9 % des BIP ansteigen und dann 2014 auf 2,6 % des BIP fallen, womit es während des Prognosezeitraums unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bliebe. Im Stabilitätsprogramm vom April 2012 werden für die Jahre 2012, 2013 und 2014 niedrigere Defizite von 2,2 %, 1,7 % und 1,1 % des BIP anvisiert. Die Differenz zwischen der Herbstprognose 2012 der Kommissionsdienststellen und dem Ziel des Stabilitätsprogramms 2012 ergibt sich in erster Linie dadurch, dass im Stabilitätsprogramm von einem dynamischeren Einnahmenwachstum ausgegangen wird.

In den Jahren nach der vom Rat gesetzten Frist 2011 lassen die Haushaltsprognosen der Kommissionsdienststellen vom Herbst 2012 für das Jahr 2012 keine Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen erkennen und erwarten für das Jahr 2013 eine Verbesserung um ¼ Prozentpunkt des BIP. Dies liegt unter dem Richtwert von 0,5 % des BIP, der im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (5) im Hinblick auf die Anpassung in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel verlangt wird. Diese langsame Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund einer im Großen und Ganzen ausgewogenen Konjunkturentwicklung mit einer auf nahezu Null geschätzten Produktionslücke. Gleichzeitig wird eine Zusammensetzung des Wachstums erwartet, die relativ wenig Steuereinnahmen bringt. Insbesondere 2012 wird das Wirtschaftswachstum vom Außenbeitrag getragen, während die Inlandsnachfrage im Vergleich zu früheren Trends voraussichtlich eher schwach ausfallen wird. 2014 soll die Verbesserung in einer Größenordnung von ½ Prozentpunkt des BIP liegen. Zudem soll der reale Anstieg der öffentlichen Ausgaben ohne Berücksichtigung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen im Jahr 2012 unter dem Referenzwert des mittelfristigen potenziellen BIP-Wachstums im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 bleiben. Unter Annahme einer unveränderten Politik würde der reale Anstieg der Ausgaben diesen Referenzwert in den Jahren 2013 und 2014 jedoch deutlich überschreiten.

Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand im Verhältnis zum BIP folgt seit 2008 einer steigenden Tendenz und erreichte im Jahr 2011 70,9 % des BIP. Die Schuldenquote soll laut Herbstprognose 2012 der Kommissionsdienststellen weiter auf 72,4 % des BIP 2012, 73,1 % des BIP 2013 und 72,8 % des BIP 2014 ansteigen. Im Stabilitätsprogramm 2012 wird dagegen ab 2011 wieder eine rückläufige Schuldenquote erwartet, die bis 2014 auf 67,4 % des BIP sinken soll. Die Differenz zwischen den beiden Projektionen ergibt sich aus dem niedrigeren Primärüberschuss und den höheren Bestandsanpassungen, von denen in der Herbstprognose ausgegangen wird.

(8)

Der Rat erinnert daran, dass Malta ab 2012, d. h. dem Jahr, das auf die Korrektur des übermäßigen Defizits folgt, gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 drei Jahre lang genügend Fortschritte bei der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums erzielen sollte.

(9)

Nach Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Malta fristgerecht bis 2011 korrigiert, weshalb die Entscheidung 2009/587/EG aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit Maltas korrigiert worden ist.

Artikel 2

Die Entscheidung 2009/587/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Malta gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 42.

(2)  Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2008 wurden später auf derzeit 4,6 % des BIP bzw. 62,0 % des BIP korrigiert.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.


14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/45


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Dezember 2012

zur Ernennung eines niederländischen Mitglieds und einer niederländischen Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen

(2012/779/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn C.H.J. (Cor) LAMERS ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn F. (Frank) de VRIES ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr C.H.J. (Cor) LAMERS, Burgemeester (mayor) of the municipality of Schiedam,

und

b)

zur Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen:

Frau J.H.M. (Jon) HERMANS-VLOEDBELD, Burgemeester (mayor) of the municipality of Almelo.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/46


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2012

über Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/780/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (1) insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 hat die Europäische Kommission die europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen eingerichtet, die im Februar 2012 in Betrieb genommen wurde.

(2)

Die in Erwägungsgrund 1 genannte Datenbank enthält im Einklang mit Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 alle Sicherheitsempfehlungen, die von Sicherheitsuntersuchungsstellen gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 herausgegeben wurden, sowie die Antworten darauf. Ferner enthält sie Sicherheitsempfehlungen, die den Sicherheitsuntersuchungsstellen aus Drittländern übermittelt wurden.

(3)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 haben die Sicherheitsuntersuchungsstellen uneingeschränkten Zugang zu der in Erwägungsgrund 1 genannten Datenbank.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 hat die Kommission das Europäische Netz der Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt um eine Stellungnahme ersucht.

(5)

Sicherheitsempfehlungen haben implizit öffentlichen Charakter, da es sich häufig um Schlussfolgerungen von Sicherheitsuntersuchungsberichten handelt, die laut Verordnung (EU) Nr. 996/2010 öffentlichen Status haben. Darüber hinaus können Sicherheitsempfehlungen auch im Wege von Schreiben, Zwischenberichten oder Sicherheitsstudien abgegeben werden. In allen diesen Fällen werden durch die Veröffentlichung der Empfehlungen starke Anreize für die Adressaten geschaffen, zu reagieren und die Sicherheit des Luftfahrtsystems zu verbessern.

(6)

Der Status von Antworten auf Sicherheitsempfehlungen wird in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 nicht definiert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden Maßnahmen festgelegt, die die Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt eingerichtete europäische Datenbank betreffen, die die von Sicherheitsüberwachungsstellen herausgegebenen oder erhaltenen Sicherheitsempfehlungen sowie die Antworten auf die von ihnen herausgegebenen Sicherheitsempfehlungen enthält.

Artikel 2

Status von Sicherheitsempfehlungen

Alle Sicherheitsempfehlungen, die in der in Artikel 1 genannten Datenbank enthalten sind, werden auf einer öffentlichen Website für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 3

Status der Antworten auf Sicherheitsempfehlungen

(1)   Der Zugang zu den Antworten auf Sicherheitsempfehlungen ist den Adressaten von Sicherheitsempfehlungen vorbehalten.

(2)   Adressaten einer Sicherheitsempfehlung, insbesondere die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit, können den Zugang zu den Antworten beantragen, die in der in Artikel 1 genannten Datenbank abgespeichert sind. Auch Sicherheitsuntersuchungsstellen außerhalb der Europäischen Union können den Zugang zu den in der Datenbank enthaltenen Antworten beantragen.

(3)   Adressaten von Sicherheitsempfehlungen richten ihren Antrag an die Europäische Kommission.

(4)   Die Europäische Kommission prüft den Antrag und entscheidet auf Einzelfallbasis, ob die Gewährung des beantragten Zugangs gerechtfertigt und realisierbar ist.

Artikel 4

Verwendung der in der Datenbank enthaltenen Informationen

Sicherheitsempfehlungen und die Antworten darauf dürfen nicht zur Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen verwendet werden.

Artikel 5

Status von mit Sicherheitsempfehlungen in Zusammenhang stehenden Ereignissen in der Zivilluftfahrt

Der Zugang zu Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt, die mit den in Artikel 1 genannten Sicherheitsempfehlungen in Zusammenhang stehen, wird geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ausgetauschten Informationen und die Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Artikel 6

Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten

Dieser Beschluss berührt nicht die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4).

Dieser Beschluss gilt nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6).

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35.

(2)  ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 7.

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


Berichtigungen

14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/48


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor

( Amtsblatt der Europäischen Union L 316 vom 2. Dezember 2009 )

Auf Seite 68, Erwägungsgrund 44 zweiter Satz:

anstatt:

„In dem Bemühen um Vereinfachung sollte jedoch zugelassen werden, dass die tatsächliche Parzellenbesichtigung auf eine Stichprobe von 50 % der Parzellen begrenzt ist.“

muss es heißen:

„In dem Bemühen um Vereinfachung sollte jedoch zugelassen werden, dass die tatsächliche Bestimmung der Parzellengröße auf eine Stichprobe von 50 % der Parzellen begrenzt ist.“

Auf Seite 87, Artikel 33 Absatz 1 zweiter und dritter Satz:

anstatt:

„Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gestellt wurden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug auf die beantragte Beihilfe gewährleistet. Ergibt die Stichprobenkontrolle Anomalien, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.“

muss es heißen:

„Die tatsächliche Bestimmung der Flächengröße im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gestellt wurden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug auf die beantragte Beihilfe gewährleistet. Ergibt die Stichprobenkontrolle Anomalien, so wird die Stichprobe der tatsächlich größenkontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.“


14.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/48


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

( Amtsblatt der Europäischen Union L 25 vom 28. Januar 2011 )

Seite 13, Artikel 15 Absatz 4 erster Satz:

anstatt:

„(4)   Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der Flächen begrenzt werden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug auf die beantragte Beihilfe gewährleistet.“

muss es heißen:

„(4)   Die tatsächliche Bestimmung der Flächengröße im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens 50 % der Flächen begrenzt werden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug auf die beantragte Beihilfe gewährleistet.“