20.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/10 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Mai 2013
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
(2013/297/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2012/428/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (im Folgenden „Abkommen“) — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — am 23. Juli 2012 unterzeichnet. |
(2) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden. |
(3) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Bechlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Hiermit wird das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifizierung nach Artikel 2 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zu der Bindung durch dieses Abkommen (4) Ausdruck zu verleihen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. COVENEY
(1) ABl. L 199 vom 26.7.2012, S. 1.
(2) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(3) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union vom Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.
20.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/10 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
die UKRAINE
andererseits,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
EINGEDENK DES Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat,
IM BESTREBEN, die Kontakte zwischen den Menschen weiter zu erleichtern,
IN ANERKENNTNIS, dass die Visumpflicht für die Staatsbürger der Ukraine zu gegebener Zeit aufgehoben werden sollte, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (1), in der insbesondere die Pflicht zur Begründung der Visumverweigerung und das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels im Falle der Verweigerung vorgesehen sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (nachstehend „das Abkommen“) wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert:
1. |
Im Titel wird „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt. |
2. |
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender erster Unterabsatz eingefügt: „Die Ukraine kann die Visumpflicht nur für die Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten, nicht aber für Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern einzelner Mitgliedstaaten wieder einführen.“ |
3. |
In Artikel 2 Absatz 1 wird „Gemeinschaft“ durch „Europäischen Union“ ersetzt; und in Artikel 2 Absatz 2 wird „Gemeinschaftsrecht“ durch „Recht der Europäischen Union“ ersetzt. |
4. |
In Artikel 3 Buchstabe e wird „gemeinschaftsrechtlicher“ ersetzt durch „der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union“. |
5. |
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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6. |
In Artikel 5 erhalten Absätze 1 bis 3 folgende Fassung: „(1) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:
Abweichend vom ersten Unterabsatz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn
sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt. (2) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:
Abweichend vom ersten Unterabsatz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt. (3) Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.“ |
7. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 13 Absatz wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat.
Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten Juli zweitausendzwölf in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Європейське Спiвтовариство
За Украйна
Por Ucrania
Za Ukrajinu
For Ukraine
Für die Ukraine
Ukraina nimel
Για την Ουκρανία
For Ukraine
Pour l'Ukraine
Per l'Ucraina
Ukrainas vārdā
Ukrainos vardu
Ukrajna részéről
Għall-Ukrajna
Voor Oekraïne
W imieniu Ukrainy
Pela Ucrânia
Pentru Ucraina
Za Ukrajinu
Za Ukrajino
Ukrainan puolesta
På Ukrainas vägnar
За Украïнy
(1) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT VORZULEGENDEN UNTERLAGEN
Die Europäische Union erstellt unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege, um zu gewährleisten, dass Antragsteller aus der Ukraine im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE
Die Europäische Union nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Ukraine, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, welche die Ukraine Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.
Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern der Ukraine mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder mit Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Union die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des Visakodex zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Erteilung von Mehrfachvisa.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZU ARTIKEL 10 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS
Die Europäische Union ist berechtigt, das Abkommen, insbesondere Artikel 10 Absatz 2, nach dem in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen, wenn Artikel 10 Absatz 2 von der Ukraine missbräuchlich angewandt wird oder seine Anwendung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht. Wird die Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 ausgesetzt, leitet die Europäische Union Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ UND ZU LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher empfiehlt es sich, dass die Schweiz, Liechtenstein und die Ukraine unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das geänderte Abkommen enthält.