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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2009.188.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
52. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2009/C 188/01 |
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2009/C 188/02 |
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2009/C 188/03 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2009/C 188/04 |
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2009/C 188/05 |
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2009/C 188/06 |
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2009/C 188/07 |
Zusammenfassung einer Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Auslandsumzüge) ( 1 ) |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2009/C 188/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Kommission |
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2009/C 188/09 |
Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf Erweiterung der Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis de Chéroy)) ( 1 ) |
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2009/C 188/10 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2009/C 188/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5533 — Bertelsmann/KKR/JV) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSAKTE |
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Kommission |
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2009/C 188/12 |
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2009/C 188/13 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
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11.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/1 |
Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt
2009/C 188/01
1. EINLEITUNG
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1. |
Auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 setzte sich der Europäische Rat das strategische Ziel, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen. In den Schlussfolgerungen der Ratstagung von Lissabon wird die zentrale Bedeutung von Bildung und Ausbildung als wirksames Mittel zur Entwicklung des Humankapitals und deren positive Wirkung auf Wachstum, Produktivität und Beschäftigung herausgestellt. Ausbildungsmaßnahmen haben in der Regel positive externe Effekte für die gesamte Gesellschaft, weil sie das Fachkräfteangebot für die Unternehmen erhöhen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken und eine Wissensgesellschaft fördern, die innovativere Entwicklungswege beschreiten kann. |
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2. |
In Anbetracht der Mobilität der Arbeitsnehmer besteht allerdings die Gefahr, dass Unternehmen nicht das für die Gesellschaft optimale Ausbildungsniveau bieten, weil andere Unternehmen durch die Einstellung bereits ausgebildeter Mitarbeiter von ihren Maßnahmen profitieren könnten. Dies gilt insbesondere für Ausbildungsmaßnahmen, die auf den Erwerb übertragbarer Fertigkeiten abzielen. Hier können staatliche Beihilfen ansetzen, die für die Arbeitgeber zusätzliche Anreize bieten, ein gesellschaftlich wünschenswertes Ausbildungsangebot bereitzustellen. |
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3. |
Diese Mitteilung erläutert die Kriterien, die die Kommission bei der beihilferechtlichen Würdigung anwenden wird. Diese Erläuterungen sollen die Erwägungen der Kommission transparent machen und für Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit sorgen. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (1) werden diese Erläuterungen bei der Würdigung jeder Ausbildungsbeihilfe mit einem Subventionsäquivalent von mehr als 2 Mio. EUR je Maßnahme herangezogen, und zwar unabhängig davon, ob die Beihilfe ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. |
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4. |
Allerdings werden die in diesen Erläuterungen festgelegten Kriterien nicht schablonenhaft angewendet. Je höher das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung, desto detaillierter werden die vorzunehmende Würdigung und die der Kommission zu übermittelnden Angaben sein. Der Umfang der Untersuchung wird von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen. |
2. POSITIVE AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE
2.1. Vorliegen von Marktversagen
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5. |
Fachkräfte tragen zu einer höheren Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei. Dennoch verzichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen auf Ausbildungsmaßnahmen: Arbeitnehmer beschränken ihre Investitionen in Ausbildungsmaßnahmen, weil sie kein Risiko eingehen möchten, es sich finanziell nicht leisten können oder künftigen Arbeitgebern ihre erworbenen Kenntnisse nur unzureichend darlegen können. |
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6. |
Unternehmen wiederum verzichten eventuell darauf, das Ausbildungsniveau ihrer Beschäftigten auf ein soziales Optimum zu bringen. Die Gründe sind ein mit den positiven externen Effekten von Ausbildung verknüpftes Marktversagen und die Schwierigkeiten der Unternehmen, sich die Ausbildungsrenditen anzueignen, weil die Arbeitnehmer möglicherweise den Arbeitgeber wechseln. Unternehmen investieren weniger in Ausbildungsmaßnahmen, weil sie befürchten, dass die Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, bevor sich die Investition amortisiert hat. So sind Unternehmen meist nur dann bereit, ihren Beschäftigten ausreichende Ausbildungsmöglichkeiten anzubieten, wenn sich die Ausbildung binnen kurzem bezahlt macht, einen spezifischen Bedarf des betroffenen Unternehmens deckt oder der Beschäftigte vertraglich daran gehindert wird, das Unternehmen zu verlassen, bevor sich seine Ausbildungskosten amortisiert haben oder (teilweise) erstattet worden sind. |
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7. |
Unterinvestitionen in Ausbildungsmaßnahmen können sogar in den Fällen auftreten, in denen das Unternehmen seine Investitionen in vollem Umfang amortisieren kann, der private Nutzen jedoch geringer ist als der soziale Nutzen der Gesellschaft. So führen Ausbildungsmaßnahmen insbesondere dann zu positiven externen Effekten, wenn sie übertragbare Fertigkeiten, also in mehreren Unternehmen anwendbare Fertigkeiten verbessern. Demgegenüber führen spezifische Ausbildungsmaßnahmen nur in einem bestimmten Unternehmen zu Produktivitätssteigerungen, die sich das betreffende Unternehmen zudem leicht aneignen kann (2). Bei spezifischen Ausbildungsmaßnahmen sind daher die positiven externen Effekte weniger ausgeprägt als bei allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen. |
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8. |
Höhere Kosten und unsichere Ertragsaussichten von Ausbildungsmaßnahmen für benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer (3) können dazu führen, dass die Unternehmen diesen Beschäftigten tendenziell weniger Ausbildungsmaßnahmen anbieten. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass Ausbildungsmaßnahmen für benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer aus gesamtgesellschaftlicher Sicht in der Regel positive externe Effekte haben (4). |
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9. |
Die Mitgliedstaaten sollten ein Marktversagen nachweisen, das die Gewährung der Beihilfe rechtfertigt. Die Kommission prüft bei ihrer Würdigung unter anderem folgende Aspekte:
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2.2. Staatliche Beihilfen als geeignetes Steuerungsinstrument
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10. |
Neben staatlichen Beihilfen verfügen die Mitgliedstaaten noch über andere Instrumente zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen. Einen Großteil der Ausbildung erbringt das Bildungssystem (z.B. Universitäten, Schulen, staatlich organisierte oder geförderte Berufsausbildung). Zudem kann der einzelne Arbeitnehmer mit oder ohne Unterstützung durch seinen Arbeitgeber an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen. |
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11. |
Wenn der Mitgliedstaat politische Alternativen in Betracht gezogen und die Vorteile eines selektiven Instruments wie einer staatlichen Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen nachgewiesen hat, gelten die betreffenden Maßnahmen als geeignete Instrumente. Die Kommission wird insbesondere eine etwaige Folgenabschätzung berücksichtigen, die der Mitgliedstaat für die angemeldete Beihilfemaßnahme unter Umständen durchgeführt hat. |
2.3. Anreizeffekt und Erforderlichkeit der Beihilfe
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12. |
Staatliche Ausbildungsbeihilfen müssen das Verhalten der Beihilfeempfänger dahingehend beeinflussen, dass mehr und/oder bessere Ausbildungsmaßnahmen durchführt werden als es ohne Beihilfe der Fall gewesen wäre. Können derartige Quantitäts- oder Qualitätssteigerungen für die geplanten Ausbildungsmaßnahmen nicht nachgewiesen werden, so hat die Beihilfe keinen Anreizeffekt. |
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13. |
Der Anreizeffekt wird im Wege einer kontrafaktischen Analyse ermittelt, bei der der Umfang der geplanten Ausbildungsmaßnahmen mit und ohne Beihilfe verglichen wird. Die meisten Unternehmen erachten eine Ausbildung ihrer Beschäftigten für den reibungslosen Betrieb ihres Unternehmens als erforderlich. Somit kann nicht unterstellt werden, dass staatliche Ausbildungsbeihilfen grundsätzlich erforderlich sind, insbesondere nicht wenn es sich um spezifische Ausbildungsmaßnahmen handelt. |
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14. |
Der Mitgliedstaat sollte der Kommission gegenüber nachweisen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat und erforderlich ist. Erstens muss die Beihilfe vor Beginn der Ausbildungsmaßnahme beim betreffenden Mitgliedstaat beantragt worden sein. Zweitens muss der Mitgliedstaat mittels Vergleich mit der kontrafaktischen Situation nachweisen, dass die staatliche Beihilfe eine Zunahme der Intensität, der Qualität oder des Umfangs bzw. eine Erweiterung der intendierten Zielgruppe der Ausbildungsmaßnahme bewirkt. Die auf die Beihilfe zurückzuführende Ausweitung des Ausbildungsangebots kann anhand verschiedener Faktoren dargelegt werden, beispielsweise der höheren Anzahl von Ausbildungsstunden oder -kursen, der höheren Teilnehmerzahl, der Schwerpunktverlagerung von unternehmensspezifischer zu allgemeiner Ausbildung oder der häufigeren Einbeziehung benachteiligter oder behinderter Beschäftigter. |
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15. |
Die Kommission wird in ihrer Untersuchung unter anderem Folgendes prüfen:
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2.4. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe
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16. |
Der Mitgliedstaat muss darlegen, dass die Beihilfe erforderlich ist und der Beihilfebetrag auf das zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendige Minimum beschränkt bleibt. Die beihilfefähigen Kosten sind nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zu ermitteln und auf jene Kosten zu beschränken, die durch die Ausbildungsmaßnahmen entstehen, die ohne Beihilfe nicht durchgeführt worden wären. Der Mitgliedstaat sollte nachweisen, dass der Beihilfebetrag jenen Teil der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigt, den sich das Unternehmen nicht aneignen kann (5). Keinesfalls dürfen die Beihilfeintensitäten die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 festgelegten Werte übersteigen, wobei diese Obergrenzen auf die beihilfefähigen Kosten anzuwenden sind (6). |
3. NEGATIVE AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE
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17. |
Ist die Beihilfe im Hinblick auf das intendierte Ziel verhältnismäßig, dürften die negativen Auswirkungen der Beihilfe begrenzt sein, so dass sich eine Untersuchung dieser Auswirkungen unter Umständen erübrigt (7). Zuweilen kann jedoch auch eine Beihilfe, die im Falle eines bestimmten Unternehmens für die Erweiterung des Ausbildungsangebots erforderlich und verhältnismäßig ist, eine Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers zur Folge haben, die den Wettbewerb erheblich verfälscht. In diesen Fällen wird die Kommission die Wettbewerbsverzerrung eingehend prüfen. Das Ausmaß der durch die Beihilfemaßnahme bewirkten Wettbewerbsverzerrung variiert je nach Merkmalen der Beihilfe und der jeweils betroffenen Märkten (8). |
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18. |
Die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung hängen von folgenden Merkmalen ab:
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19. |
Eine Regelung zur Gewährung von Ausbildungsmaßnahmen, mit der Unternehmen eines Mitgliedstaats allgemein angeregt werden, mehr Ausbildungsmaßnahmen vorzunehmen, dürfte beispielsweise eine andere Wirkung auf den Markt haben als eine umfangreiche Beihilfe, die einem einzelnen Unternehmen zur Förderung seiner Ausbildungsmaßnahmen gewährt wird. Im letztgenannten Fall ist die zu erwartende Wettbewerbsverzerrung sicherlich größer, weil die Wettbewerber des Beihilfeempfängers an Wettbewerbsfähigkeit verlieren (9). Die Wettbewerbsverzerrung ist sogar noch größer, wenn die Ausbildungskosten einen hohen Teil der Gesamtkosten des Beihilfeempfängers ausmachen. |
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20. |
Bei der Untersuchung der Merkmale des betreffenden Marktes, die wesentlich genauere Aussagen über die wahrscheinliche Wirkung einer Beihilfe liefert, prüft die Kommission unter anderem folgende Aspekte:
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21. |
Die Struktur des Marktes wird anhand der Marktkonzentration, der Unternehmensgröße (10), des Ausmaßes der Produktdifferenzierung (11) sowie der Marktzugangs- und Marktaustrittsschranken ermittelt. Nachdem der relevante Markt definiert worden ist, werden die Marktanteile und der Konzentrationsgrad ermittelt. Je weniger Unternehmen auf dem Markt tätig sind, desto höher ist ihr Marktanteil und desto geringer ist der zu erwartende Wettbewerb (12). Weist der betreffende Markt eine hohe Konzentration sowie hohe Marktzutrittsschranken auf (13) und zählt der Beihilfeempfänger zudem noch zu den Marktführern, so werden die Wettbewerber des Beihilfeempfängers eher gezwungen sein, aufgrund der Beihilfe ihr Verhalten zu ändern. |
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22. |
Bei der Untersuchung der Merkmale des Wirtschaftszweigs prüft die Kommission ferner, welche Bedeutung die Fachkräfte für die Unternehmenstätigkeit haben, ob Überkapazitäten vorhanden sind, ob es sich um wachsende, gesättigte oder schrumpfende Märkte handelt und welche Finanzierungsstrategien die Wettbewerber für ihre Ausbildungsmaßnahmen verfolgen (Finanzierung mittels staatlicher Beihilfen, durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber). So erhöht beispielsweise eine Ausbildungsbeihilfe, die in einem schrumpfenden Markt gewährt wird, möglicherweise das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung, weil sie einem unrentablen Unternehmen das Überleben ermöglicht. |
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23. |
Ausbildungsbeihilfen können in Einzelfällen zu Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf Marktschranken, Auswirkungen auf Handelsströme und Verdrängung privater Ausbildungsinvestitionen führen: |
Marktschranken
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24. |
In einem wettbewerbsfähigen Markt veräußern die Unternehmen gewinnbringende Produkte. Staatliche Beihilfen wirken sich auf die Kosten und damit auch auf die Rentabilität aus und können daher die Entscheidung eines Unternehmens beeinflussen, ein Produkt anzubieten (oder nicht). Eine staatliche Beihilfe, die beispielsweise laufende Produktionskosten wie Ausbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten verringert, würden einen Markteintritt attraktiver machen und Unternehmen mit ansonsten eher bescheidenen Geschäftsausschichten in die Lage versetzen zulasten ihrer effizienteren Konkurrenten in einen Markt einzutreten oder neue Produkte einzuführen. |
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25. |
Die Aussicht auf staatliche Beihilfe kann zudem ein Unternehmen dazu veranlassen, sich von einem Markt auf dem es bereits tätig ist zurückzuziehen. Staatliche Beihilfen für Ausbildungsmaßnahmen verringern unter Umständen die Verluste und ermöglichen dem betreffenden Unternehmen, sich länger auf dem Markt zu behaupten, was wiederum andere, effizienter wirtschaftende Unternehmen, die keine Beihilfen erhalten, zwingen könnte, sich vom Markt zurückzuziehen. |
Auswirkungen auf Handelsströme
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26. |
Staatliche Ausbildungsbeihilfen können dazu führen, dass die Produktionsbedingungen in einigen Gebieten günstiger sind als in anderen. Dies könnte dazu führen, dass Handelsströme zugunsten der Gebiete, in denen solche Beihilfen gewährt werden, umgeleitet werden. |
Verdrängung privater Ausbildungsinvestitionen
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27. |
Unternehmen investieren in die Ausbildung ihrer Beschäftigten, um ihre Marktposition zu sichern und höchstmögliche Renditen zu erwirtschaften. Die Höhe der Ausbildungsinvestitionen, die ein einzelnes Unternehmen bereitwillig vornimmt, hängt auch von den Investitionen seiner Wettbewerber in diesem Bereich ab. Unternehmen, die staatliche Förderung erhalten, könnten ihre eigenen Investitionen in die Ausbildung verringern. Wenn eine Beihilfe den Beihilfeempfänger jedoch zu höheren Investitionen in diesem Bereich veranlasst, so reagieren die Wettbewerber möglicherweise mit einer Kürzung ihrer eigenen Ausbildungsinvestitionen. Wenn der Beihilfeempfänger und seine Wettbewerber bei identischer Zielsetzung im Falle einer Beihilfe weniger investieren als ohne Beihilfe, so werden ihre privaten Investitionen in die Ausbildung ihrer Beschäftigten durch die staatliche Förderung verdrängt. |
4. ABWÄGUNGSPRÜFUNG UND ENTSCHEIDUNG
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28. |
Bei der Untersuchung wird abschließend von Fall zu Fall geprüft, in welchem Maße die positiven Auswirkungen der Beihilfe ihre negativen Effekte aufwiegen. Dazu würdigt die Kommission die positiven und negativen Auswirkungen und schätzt die Folgen für Hersteller und Verbraucher für jeden der betroffenen Märkte ab. Sind quantitative Angaben nicht ohne weiteres verfügbar, so stützt sich die Kommission zum Zwecke der Würdigung auf qualitative Angaben. |
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29. |
Ist die Beihilfe im Einzelfall erforderlich, zielgerecht ausgestaltet und angemessen, damit das Unternehmen seine Ausbildungsmaßnahmen erweitert, und zieht die Gesellschaft aus den zusätzlich angebotenen Ausbildungsmaßnahmen größeren Nutzen als der Beihilfeempfänger, so wird die Kommission die Beihilfe voraussichtlich positiver betrachten und demzufolge eine stärkere Wettbewerbsverzerrung hinnehmen. |
(1) ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. Die in dieser Mitteilung erläuterten Grundsätze gelten mutatis mutandis auch für Ad-hoc-Ausbildungsbeihilfen für große Unternehmen unter 2 Mio. EUR.
(2) Dennoch können sich Unternehmen die positiven Effekte allgemeiner Ausbildungsmaßnahmen durch Klauseln in den Arbeitsverträgen aneignen, die den ausgebildeten Arbeitnehmer verpflichten, nach der Ausbildung eine bestimmte Zeit im Unternehmen zu bleiben.
(3) Die Begriffe „behinderte und benachteiligte Arbeitnehmer“ sind in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 definiert.
(4) So misst die Gesellschaft beispielsweise Ausbildungsmaßnahmen für jüngere und gering qualifizierte Arbeitnehmer mehr Wert bei als ein Unternehmen, für das die scheinbar oder tatsächlich geringere Produktivität im Vordergrund steht.
(5) Dies entspricht dem Teil der zusätzlichen Kosten für die Ausbildungsmaßnahme, den das Unternehmen nicht unmittelbar durch die neu erworbenen Fertigkeiten seiner Mitarbeiter amortisieren kann.
(6) Vergleiche die aktuelle Rechtssprechung beispielsweise C 35/2007, Ausbildungsbeihilfe für Volvo Cars in Gent, Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 – über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle (ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 1), Entscheidung 2007/761/EG der Kommission vom 4. April 2007 über die staatliche Beihilfe C 14/06, die Belgien dem Unternehmen General Motors Belgium in Antwerpen zu gewähren beabsichtigt (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 71).
(7) Befände sich zudem der Arbeitsmarkt im Gleichgewicht, könnten die Arbeitnehmer mit ihren durch die Ausbildungsmaßnahme verbesserten Fertigkeiten höhere Löhne und Gehälter erzielen und so die positiven Effekte der Ausbildungsmaßnahme wieder internalisieren.
(8) Eine Beihilfe kann mehrere Märkte beeinflussen, weil ihre Auswirkungen nicht auf die Märkte beschränkt sein muss, auf denen der Beihilfeempfänger tätig ist, sondern auch auf andere Märkte, beispielsweise Inputmärkte, übergreifen können.
(9) Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Ausbildungsbeihilfen für einen gesamten Wirtschaftszweig eines bestimmten Mitgliedstaats möglicherweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälschen können.
(10) Die Unternehmensgröße kann in Form von Marktanteilen sowie Umsatz- und/oder Beschäftigtenzahlen gemessen werden.
(11) Je geringer die Produktdifferenzierung, desto stärker wirkt sich die Beihilfe auf die Erträge der Wettbewerber aus.
(12) Allerdings herrscht auf einigen Märkten ausreichender Wettbewerb, obwohl dort nur wenige Unternehmen tätig sind.
(13) Unter Umständen helfen Beihilfen dabei Marktzugangsschranken zu überwinden und ermöglichen damit neuen Unternehmen den Zugang zu einem Markt.
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11.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/6 |
Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem gemeinsamen Markt
2009/C 188/02
1. EINLEITUNG
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1. |
Die Förderung der Beschäftigung und des sozialen Zusammenhalts ist ein zentrales Ziel der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. In einigen Gebieten der Gemeinschaft ist — insbesondere strukturell bedingte — Arbeitslosigkeit nach wie vor ein ernstes Problem, und für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gestaltet sich der Einstieg in den Arbeitsmarkt weiterhin schwierig. Durch staatliche Beihilfen in Form von Zuschüssen für Lohnkosten, d.h. für alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den fraglichen Arbeitsplatz tatsächlich tragen muss, nämlich a) Bruttolohn (Lohn vor Steuern) b) Pflichtbeiträge wie Sozialversicherungsbeiträge und c) Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern („Lohnkostenzuschüsse“), können für Unternehmen zusätzliche Anreize geschaffen werden, mehr benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen. Diese Beihilfen zielen somit darauf ab, die Einstellung von Arbeitnehmern dieser Zielgruppen zu fördern. |
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2. |
Diese Mitteilung erläutert die durch die Kommission anzuwendenden Kriterien bei der beihilferechtlichen Würdigung von staatlichen Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (1) einzeln angemeldet werden müssen. Diese Erläuterungen sollen die Erwägungen der Kommission transparent machen und für Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit sorgen. |
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3. |
Diese Erläuterungen gelten für Beihilfemaßnahmen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter, stark benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Nummern 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008. Alle Einzelbeihilfen mit einem Subventionsäquivalent von mehr als 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr im Falle der Beschäftigung benachteiligter und stark benachteiligter Arbeitnehmer (nachstehend „benachteiligte Arbeitnehmer“) bzw. mit einem Subventionsäquivalent von mehr als 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr im Falle der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer werden anhand der hier aufgeführten Erläuterungen beihilferechtlich gewürdigt, und zwar unabhängig davon, ob die Beihilfe ad hoc oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird (2). |
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4. |
Allerdings werden die in diesen Erläuterungen festgelegten Kriterien nicht schablonenhaft angewendet. Je höher das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung, desto detaillierter werden die vorzunehmende Würdigung und die der Kommission zu übermittelnden Angaben sein. Der Umfang der Untersuchung wird von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen. |
2. POSITIVE AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE
2.1. Ziel vom gemeinsamen Interesse
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5. |
Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist es besonders schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden, da die Arbeitgeber sie als weniger leistungsfähig ansehen oder Vorurteile ihnen gegenüber haben. Grund für diese — unterstellte oder tatsächliche — geringere Leistungsfähigkeit ist entweder die fehlende aktuelle Berufserfahrung (beispielsweise im Falle von jungen Arbeitnehmern oder Langzeitarbeitslosen) oder eine dauerhafte Behinderung. Wegen ihrer — unterstellten oder tatsächlichen — geringeren Leistungsfähigkeit, dürften die betreffenden Arbeitnehmer kaum auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen können, ohne dass den Arbeitgebern ein Ausgleich für deren Beschäftigung gewährt wird. |
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6. |
Aus sozialer Sicht ist es wünschenswert, dass alle Gruppen von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt integriert sind. Dafür muss ein Teil des inländischen Einkommens zugunsten der von den Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmer, umverteilt werden. Staatliche Beihilfen können benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern den Eintritt in den Arbeitsmarkt oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses erleichtern, indem die Mehrkosten infolge der unterstellten oder tatsächlichen geringeren Leistungsfähigkeit aufgefangen werden. |
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7. |
Die Mitgliedstaaten sollen nachweisen, dass die Beihilfe dem angestrebten Ziel des gemeinsamen Interesses dient. Die Kommission prüft bei ihrer Würdigung unter anderem folgende Aspekte:
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2.2. Staatliche Beihilfen als geeignetes Steuerungsinstrument
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8. |
Neben staatlichen Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen verfügen die Mitgliedstaaten noch über andere Instrumente zur Förderung der Beschäftigung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer. Dazu gehören allgemeine Maßnahmen wie die Senkung der Steuern auf den Faktor Arbeit und der Sozialabgaben, die Förderung von Investitionen in allgemeine und berufliche Bildungsmaßnahmen, Orientierungs-, Beratungs-, Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitslose sowie arbeitsrechtliche Verbesserungen. |
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9. |
Wenn der Mitgliedstaat politische Alternativen in Betracht gezogen und die Vorteile eines selektiven Instruments wie einer staatlichen Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen nachgewiesen hat, gelten die betreffenden Maßnahmen als geeignete Instrumente. Die Kommission wird insbesondere eine etwaige Folgenabschätzung berücksichtigen, die der Mitgliedstaat für die angemeldete Beihilfemaßnahme durchgeführt hat. |
2.3. Anreizeffekt und Erforderlichkeit der Beihilfe
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10. |
Staatliche Beihilfen für die Beschäftigung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer müssen das Verhalten der Beihilfeempfänger dahingehend beeinflussen, dass es in dem betreffenden Unternehmen zu einem Nettozuwachs an behinderten oder benachteiligten Arbeitnehmern kommt. Neu eingestellte benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer dürfen nur neu geschaffene Stellen oder aber Stellen besetzen, die im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Invalidisierung, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sind. Staatliche Beihilfen dürfen somit nicht dazu verwendet werden, Arbeitnehmer zu ersetzen, für die das Unternehmen keine Beihilfen mehr erhält und die daraufhin entlassen wurden. |
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11. |
Der Mitgliedstaat sollte der Kommission gegenüber nachweisen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat und erforderlich ist. Erstens muss die Beihilfe vor der Einstellung von Arbeitnehmern, die von den Maßnahmen betroffen sind, beim betreffenden Mitgliedstaat beantragt worden sein. Zweitens muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Beihilfe in Form eines Lohnkostenzuschusses für einen benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmer für ein Unternehmen bestimmt ist, in dem der betreffende Arbeitnehmer ohne die Beihilfe nicht eingestellt würde. |
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12. |
Die Kommission wird in ihrer Untersuchung unter anderem Folgendes prüfen:
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2.4. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe
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13. |
Der Mitgliedstaat muss darlegen, dass die Beihilfe erforderlich ist und der Beihilfebetrag auf zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendige Minimum beschränkt bleibt. Der Mitgliedstaat sollte nachweisen, dass der Beihilfebetrag die Netto-Mehrkosten nicht übersteigt, die sich aus der Beschäftigung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer, die von den Maßnahmen betroffen sind, im Vergleich zu den Kosten der Beschäftigung nichtbenachteiligter oder nichtbehinderter Arbeitnehmer ergeben (3). Keinesfalls dürfen die Beihilfeintensitäten den in Artikel 40 (4) und 41 (5) der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 festgelegten Wert übersteigen. Die für die Ermittlung der Beihilfeintensitäten heranzuziehenden beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 40 (6) und 41 (7) der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zu berechnen. |
3. NEGATIVE AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE
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14. |
Ist die Beihilfe im Hinblick auf das intendierte Ziel verhältnismäßig, dürften die negativen Auswirkungen der Beihilfe begrenzt sein, so dass sich eine Untersuchung dieser Auswirkungen unter Umständen erübrigt. Zuweilen kann jedoch auch eine Beihilfe, die im Falle eines bestimmten Unternehmens erforderlich und verhältnismäßig ist, um einen Nettozuwachs an beschäftigten, von den Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmern zu bewirken, eine Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers zur Folge haben, die den Wettbewerb erheblich verfälscht. In diesen Fällen wird die Kommission die Wettbewerbsverzerrung eingehend prüfen. Das Ausmaß der durch die Beihilfemaßnahme bewirkten Wettbewerbsverzerrung variiert je nach Ausgestaltung der Beihilfe und der jeweils betroffenen Märkte (8). |
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15. |
Die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung hängen von folgenden Merkmalen ab:
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16. |
Eine Regelung zur Gewährung von Beihilfen, mit der Unternehmen eines Mitgliedstaats allgemein angeregt werden sollen, mehr benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen, dürfte beispielsweise eine andere Wirkung auf den Markt haben als eine umfangreiche Beihilfe, die einem einzelnen Unternehmen gewährt wird, damit es mehr Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe beschäftigt. Im letztgenannten Fall ist die zu erwartende Wettbewerbsverzerrung sicherlich größer, weil die Wettbewerber des Beihilfeempfängers an Wettbewerbsfähigkeit verlieren. Die Wettbewerbsverzerrung ist sogar noch größer, wenn die Arbeitskosten einen hohen Teil der Gesamtkosten des Beihilfeempfängers ausmachen. |
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17. |
Bei der Untersuchung der Merkmale des betreffenden Marktes, die wesentlich genauere Aussagen über die wahrscheinliche Wirkung einer Beihilfe liefert, prüft die Kommission unter anderem folgende Aspekte:
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18. |
Die Struktur des Marktes wird anhand der Marktkonzentration, der Unternehmensgröße (9), des Ausmaßes der Produktdifferenzierung (10) sowie der Marktzugangs- und Marktaustrittsschranken ermittelt. Nachdem der relevante Markt definiert worden ist, werden die Marktanteile und der Konzentrationsgrad ermittelt. Je weniger Unternehmen auf dem Markt tätig sind, desto höher ist ihr Marktanteil und desto geringer ist der zu erwartende Wettbewerb (11). Weist der betreffende Markt eine hohe Konzentration sowie hohe Marktzutrittsschranken auf (12) und zählt der Beihilfeempfänger zudem noch zu den Marktführern, so werden die Wettbewerber des Beihilfeempfängers eher gezwungen sein, aufgrund der Beihilfe ihr Verhalten zu ändern und beispielsweise die Einführung eines neuen Produkts oder einer neuen Technologie auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben bzw. ganz aufzugeben oder sich sogar vollständig vom Markt zurückzuziehen. |
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19. |
Die Kommission berücksichtigt auch sektorspezifische Merkmale wie bestehende Überkapazitäten und prüft, ob es sich um wachsende (13), gesättigte oder schrumpfende Märkte handelt. Gibt es in einem Wirtschaftszweig beispielsweise Überkapazitäten oder reife Märkte, besteht die Gefahr, dass Beihilfen zu ineffizientem Geschäftsgebaren und zu Marktanteilverlusten von Unternehmen führen, die keine subventionierten Arbeitnehmer beschäftigen. |
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20. |
Bei der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls wird ferner die Lage auf dem Arbeitsmarkt (Arbeitslosen- und Beschäftigungsquoten, Lohnniveau, Arbeitsrecht usw.) berücksichtigt. |
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21. |
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen können in Einzelfällen zu den in Ziffern 22 bis 27 besprochenen Wettbewerbsverzerrungen führen: |
Substitutions- und Verlagerungseffekte
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22. |
Ein Substitutionseffekt ist gegeben, wenn Arbeitsplätze für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern lediglich Arbeitsplätze für andere Arbeitnehmergruppen ersetzen. Durch Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für bestimmte Untergruppen von Arbeitnehmern erfolgt eine Trennung der Arbeitnehmerschaft in subventionierte und nichtsubventionierte Arbeitskräfte, so dass die Gefahr besteht, dass Unternehmen nichtsubventionierte Arbeitnehmer durch subventionierte Arbeitnehmer ersetzen, weil sich die relativen Lohnkosten für subventionierte und nichtsubventionierte Arbeitnehmer ändern (14). |
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23. |
Da Unternehmen die subventionierte Arbeitnehmer beschäftigen auf denselben Dienstleistungs- bzw. Produktmärkten mit Unternehmen, die keine subventionierten Arbeitnehmer beschäftigen, im Wettbewerb stehen, tragen Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen unter Umständen zum Verlust von Arbeitsplätzen an anderer Stelle bei. Dazu kommt es, wenn ein Unternehmen, das subventionierte Arbeitnehmer beschäftigt, seine Produktion steigert und Unternehmen, die keine subventionierten Arbeitnehmer beschäftigen, dadurch Marktanteile verlieren, so dass durch die Beihilfe nichtsubventionierte Beschäftigung verdrängt wird. |
Marktschranken
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24. |
Lohnkosten sind Teil der normalen Betriebskosten eines Unternehmens. Entscheidend ist daher, dass sich die Beihilfe positiv auf die Beschäftigung auswirkt und dem Unternehmen nicht nur dazu verhilft, Kosten einzusparen, die es ansonsten selber tragen müsste. Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen, die die laufenden Produktionskosten wie beispielsweise die Beschäftigungskosten verringern, würden einen Markteintritt attraktiver machen und Unternehmen mit ansonsten eher bescheidenen Geschäftsaussichten in die Lage versetzen, zulasten ihrer effizienteren Konkurrenten in einen Markt einzutreten oder neue Produkte einzuführen. |
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25. |
Die Aussicht auf staatliche Beihilfen könnte zudem die Überlegung eines Unternehmens beeinflussen, sich von einem Markt, auf dem es bereits tätig ist, zurückzuziehen. Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen verringern unter Umständen die Verluste und ermöglichen dem betreffenden Unternehmen, sich länger auf dem Markt zu behaupten, was wiederum andere, effizienter wirtschaftende Unternehmen, die keine Beihilfen erhalten, zwingen könnte, sich vom Markt zurückzuziehen. |
Investitionsanreize
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26. |
Auf Märkten, auf denen Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen gezahlt werden, fehlt den Unternehmen der Anreiz, sich dem Wettbewerb zu stellen, so dass sie möglicherweise ihre Investitionstätigkeit verringern und sich weniger um Effizienzsteigerungen und Innovation bemühen. Beihilfeempfänger könnten erst verspätet weniger arbeitsintensive Technologien einführen, weil sich die relativen Kosten für arbeitsintensive und für technologieintensive Produktionsmethoden beihilfebedingt ändern. Auch Unternehmen, die konkurrierende oder komplementäre Produkte herstellen, könnten ihre Investitionstätigkeit verringern oder ihre Investitionen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Dadurch würde das Investitionsniveau in dem betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt sinken. |
Auswirkungen auf Handelsströme
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27. |
Werden in einem bestimmten Gebiet Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen vergeben, so kann dies dazu führen, dass die Produktionsbedingungen in einigen Gebieten günstiger sind als in anderen. Dies könnte dazu führen, dass Handelsströme zugunsten der Gebiete, in denen solche Beihilfen gewährt werden, umgeleitet werden. |
4. ABWÄGUNGSPRÜFUNG UND ENTSCHEIDUNG
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28. |
Bei der Untersuchung wird abschließend von Fall zu Fall geprüft, in welchem Maße die positiven Auswirkungen der Beihilfe ihre negativen Effekte aufwiegen. Dazu würdigt die Kommission diese positiven und negativen Auswirkungen und schätzt die Folgen für Hersteller und Verbraucher für jeden der betroffenen Märkte ab. Sind quantitative Angaben nicht ohne weiteres verfügbar, so stützt sich die Kommission zum Zwecke der Würdigung auf qualitative Angaben. |
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29. |
Ist die Beihilfe im Einzelfall erforderlich, zielgerecht ausgestaltet und auf die auszugleichenden Netto-Mehrkosten infolge der geringeren Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer der Zielgruppen begrenzt, so wird die Kommission die Beihilfe voraussichtlich positiver betrachten und demzufolge eine stärkere Wettbewerbsverzerrung hinnehmen. |
(1) ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.
(2) Einzelbeihilfen zum Ausgleich der mit der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer verbundenen Mehrkosten und der Mehrkosten von sozialen Unternehmen mit einem Subventionsäquivalent von mehr als 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr werden aufgrund ihrer besonderen Art auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geprüft. Bei ad-hoc-Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten Arbeitnehmern unter 5 Mio. EUR und ad-hoc-Beihilfen für große Firmen für die Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern unter 10 Mio. EUR wird die Kommission die in diesen Erläuterungen beschriebenen Grundsätze — wenn auch weniger ausführlich — entsprechend anwenden.
(3) Die Netto-Mehrkosten spiegeln die Kosten und Vorteile wider, die sich für den Beihilfeempfänger aus der Beschäftigung der benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmer der Zielgruppen ergeben (zum Beispiel aufgrund einer niedrigeren Produktivität bzw. durch ein besseres Image des Unternehmens).
(4) Die Beihilfeintensität darf im Falle benachteiligter Arbeitnehmer 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.
(5) Die Beihilfeintensität darf im Falle behinderter Arbeitnehmer 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.
(6) Beihilfefähig im Falle der Beschäftigung benachteiligter Arbeitnehmer sind die Lohnkosten über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten nach der Einstellung. Im Falle stark benachteiligter Arbeitnehmer sind die Lohnkosten über einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach der Einstellung beihilfefähig.
(7) Beihilfefähig im Falle der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer sind die Lohnkosten, die während der Beschäftigung des behinderten Arbeitnehmers anfallen.
(8) Eine Beihilfe kann mehrere Märkte beeinflussen, weil ihre Auswirkungen nicht auf die Märkte beschränkt sein müssen, auf denen der Beihilfeempfänger tätig ist, sondern auch auf andere Märkte, beispielsweise Inputmärkte, übergreifen können.
(9) Die Unternehmensgröße kann anhand von Marktanteilen sowie Umsatz- und/oder Beschäftigtenzahlen gemessen werden.
(10) Je geringer die Produktdifferenzierung, desto stärker wirkt sich die Beihilfe auf die Erträge der Wettbewerber aus.
(11) Allerdings herrscht auf einigen Märkten ausreichender Wettbewerb, obwohl dort nur wenige Unternehmen tätig sind.
(12) Unter Umständen tragen Beihilfen jedoch dazu bei, Marktzugangsschranken zu überwinden, und eröffnen damit neuen Unternehmen den Zugang zu einem Markt.
(13) Auf wachsenden Märkten werden sich Beihilfen in der Regel weniger stark auf die Wettbewerber auswirken.
(14) Maßgeblich für einen solchen Substitutionseffekt ist die Elastizität der Nachfrage sowohl nach subventionierten als auch nichtsubventionierten Arbeitnehmern.
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11.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/11 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 188/03
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Datum der Annahme der Entscheidung |
20.5.2009 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 456/08 |
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Mitgliedstaat |
Niederlande |
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Region |
Alle regio’s |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
(Concept) Regeling van de Minister van Verkeer en Waterstaat houdende bepalingen met betrekking tot de verstrekking van subsidies voor duurzame mobiliteit, logistiek en duurzaam waterbeheer (Kaderregeling subsidie duurzaamheid verkeer en waterstaat) |
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Rechtsgrundlage |
(Concept) Regeling van de Minister van Verkeer en Waterstaat houdende bepalingen met betrekking tot de verstrekking van subsidies voor duurzame mobiliteit, logistiek en duurzaam waterbeheer (Kaderregeling subsidie duurzaamheid verkeer en waterstaat) De (Concept) Kaderregeling subsidie duurzaamheid verkeer en waterstaat is gebaseerd op de Kaderwet subsidies Verkeer en Waterstaat (artikelen 2, aanhef, onderdelen a, c, e, 3 en 4). |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Forschungs-/Entwicklungs-/Innovationsbeihilfen, Umweltbeihilfen |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss, staatliche Darlehen und staatliche Ausfallbürgschaften |
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Haushaltsmittel |
750 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
Sechs Jahre (nach Genehmigung durch die Kommission) |
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Wirtschaftssektoren |
Verkehr |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
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11.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/12 |
Euro-Wechselkurs (1)
10. August 2009
2009/C 188/04
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,4202 |
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JPY |
Japanischer Yen |
138,01 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4450 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,85355 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,2129 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,5345 |
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ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,6940 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,678 |
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EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
269,31 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7006 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1154 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,2095 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,0929 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,6895 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5361 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
11,0070 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,0985 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0468 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 742,67 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,4031 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,7062 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,3269 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
14 103,40 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9771 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
67,729 |
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RUB |
Russischer Rubel |
45,0035 |
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THB |
Thailändischer Baht |
48,322 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,5813 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
18,3135 |
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INR |
Indische Rupie |
67,9000 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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11.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/13 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 7. März 2008 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/38.543 — Auslandsumzüge (2)
Berichterstatter: Italien
2009/C 188/05
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1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Adressaten des Entscheidungsentwurfs sowie dahingehend, dass gegen die Adressaten Geldbußen verhängt werden sollten. |
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2. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Europäischen Kommission hinsichtlich der Geldbußengrundbeträge sowie der Begründung für deren Festsetzung zu. |
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3. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass keine mildernde oder erschwerende Umstände vorliegen. |
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4. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass oder die Ermäßigung von Geldbußen aus dem Jahr 2002. |
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5. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission zur Ermäßigung der Geldbußen gemäß der Kronzeugenregelung von 2002. |
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6. |
Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission darin zu, dass es keine Gründe für die von fünf Unternehmen beantragte Ermäßigung der Geldbußen gemäß Ziffer 35 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen gibt. |
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7. |
Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt die Auffassung der Kommission, dass einem Unternehmen wegen seiner Zahlungsunfähigkeit und der übrigen spezifischen Umstände eine Ermäßigung in der von der Kommission vorgeschlagenen Höhe gewährt werden sollte. Eine Minderheit enthält sich. |
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8. |
Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses teilt den Standpunkt der Kommission zur endgültigen Höhe der Geldbußen. Eine Minderheit enthält sich. |
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9. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |
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11.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/14 |
Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste
(nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)
2009/C 188/06
Der Entscheidungsentwurf gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:
EINLEITUNG
Ende August 2003 beschloss die Kommission, im September 2003 in Belgien Nachprüfungen bei Allied Arthur Pierre, Interdean, Transworld und Ziegler durchzuführen. Im Anschluss an diese Nachprüfungen stellte Allied Arthur Pierre gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen von 2002 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße bzw. hilfsweise einen Antrag auf Ermäßigung der möglichen Geldbuße. Da die Kommission bereits eine gezielte Nachprüfung durchgeführt hatte und ihre Nachweise über das Kartell vorlagen, war kein vollständiger Erlass der Geldbuße mehr möglich. Auf der Grundlage [*] (1) hatte die Kommission die Absicht, Allied Arthur Pierre eine Ermäßigung der Geldbuße in Höhe von 30-50 % zu gewähren.
Im Februar, September und Oktober 2005 sowie im Juli und Oktober 2007 richtete die Kommission an die beteiligten Unternehmen sowie an deren Wettbewerber und eine Berufsorganisation für Umzugsunternehmen in Belgien Auskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates.
Die Kommission gelangte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Adressaten des Entscheidungsentwurfes an einem Kartell internationaler Umzugsdienste in Belgien teilgenommen hatten, bei dem die beteiligten Unternehmen Preise festgelegt, Kunden untereinander aufgeteilt und die Unterbreitung von Angeboten beeinflusst hatten, was einen Verstoß gegen Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens darstellt. Das Kartell bestand 19 Jahre, und mindestens von 1984 bis 2003.
Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderungsfrist
Am 19. Oktober 2006 wurde eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an 32 Adressaten gerichtet: Allied Arthur Pierre NV, North American International Holding Corporation, North American Van Lines Inc., Sirva Inc., Exel International Holdings (Belgium) NV, Exel International Holdings (Netherlands I) BV, Exel International Holdings (Netherlands II) BV, Exel International Holdings Limited, Exel Investments Limited, Realcause Limited, Amcrisp Limited, Interdean AG, Interdean Group Limited, Interdean Holding BV, Interdean International Limited, Interdean NV, Interdean SA, Iriben Limited, Rondspant BV, Team Relocations NV, Team Relocations Limited, Trans Euro Limited, Amertranseuro International Holdings Limited, [*], Mozer Moving International SPRL, Gosselin World Wide Moving NV, Stichting Administratiekantoor Portielje, Compas International Movers NV, Transworld International NV, Putters International NV, Verhuizingen Coppens NV und Ziegler SA.
Die Unternehmen erhielten die Mitteilung der Beschwerdepunkte zwischen dem 20. und dem 23. Oktober 2006; ihnen wurde eine Frist von zwei Monaten für die Erwiderung gewährt. Auf begründete Anträge der Unternehmen hin wurden folgende Fristverlängerungen gewährt: Coppens bis zum 15. Januar 2007 und Gosselin, Stichting und Interdean bis zum 22. Januar 2007. Alle Parteien antworteten fristgerecht.
Akteneinsicht
Die Parteien konnten mittels einer allen Parteien auf Anfrage zugesandten DVD Akteneinsicht nehmen. Weitere Unterlagen in der Akte wurden in den Dienststellen der Kommission zur Verfügung gestellt; 28 Unternehmen nutzten die Gelegenheit, sie einzusehen. Keine der Parteien wandte sich an den Anhörungsbeauftragten mit Ausnahme von Ziegler. Ziegler beantragte schriftlich beim Anhörungsbeauftragten Einsicht in die Erwiderungen der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Der Anhörungsbeauftragte lehnte den Antrag auf Einsicht mit der Begründung ab, dass Informationen, die nach der Zustellung der Beschwerdepunkte eingehen, nicht mehr zur Ermittlungsakte der Kommission gehören und daher nicht einsehbar sind. Die Parteien haben das Recht auf Einsicht in die Erwiderungen der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nur, wenn die darin befindlichen Informationen belastend sind und die Kommission sich darauf in der Entscheidung stützt, oder wenn die Erwiderungen entlastende Beweismittel enthalten (2).
Anhörung
Die mündliche Anhörung fand am 22. März 2007 statt. Mit Ausnahme der Exel-Unternehmensgruppe (Muttergesellschaften von Allied Arthur Pierre), [*] Mozer, Putters, Gosselin und Stichting nahmen alle Parteien bzw. ihre Vertreter an der Anhörung teil.
Tatbestandsschreiben
Im Anschluss an die Anhörung [*] Beweismaterial. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dieses zusätzliche Beweismaterial geeignet war, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Argumente zu untermauern. Daher wurde allen Parteien am 23. August 2007 Folgendes gesandt: ein Tatbestandsschreiben, in dem die Art des Beweismaterials dargelegt war und erklärt wurde, wie die Kommission das Material im Entscheidungsentwurf verwenden würde, sowie eine CD-ROM mit dem zusätzlichen Beweismaterial. Den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist gesetzt, um auf das Tatbestandsschreiben zu antworten.
Das neue Beweismaterial führte nicht zu zusätzlichen oder neuen Beschwerdepunkten gegen die Parteien, sondern bestätigte und ergänzte lediglich das bereits in der Ermittlungsakte der Kommission befindliche Beweismaterial.
ENTSCHEIDUNGSENTWURF
[*] Bei zwei Unternehmen ist die im Entscheidungsentwurf genannte Dauer des Verstoßes kürzer als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben.
Der der Kommission übermittelte Entscheidungsentwurf enthält ausschließlich Beschwerdepunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.
Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass das Recht auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.
Brüssel, den 25. Februar 2008
Karen WILLIAMS
(1) Teile dieses Texts wurden bearbeitet um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem Stern gekennzeichnet.
(2) Urteil des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften von 27. September 2006 in der Rechtssache T-43/02, Jungbunzlauer AG gegen die Kommission.
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11.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/16 |
Zusammenfassung einer Entscheidung der Kommission
vom 11. März 2008
in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen
(Sache COMP/38.543 — Auslandsumzüge)
(Nur der englische, französische und niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 188/07
I. EINLEITUNG
|
1. |
Am 11. März 2008 nahm die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen an. Nachstehend veröffentlicht die Kommission gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. |
II. BESCHREIBUNG DES SACHVERHALTS
1. Verfahren
|
2. |
Das Verfahren begann mit Nachprüfungen in Belgien in den Geschäftsräumen der Unternehmen Allied Arthur Pierre NV, Interdean NV und Transworld International NV am 16. und 17. September 2003 und Ziegler SA vom 16. bis 18. September 2003. Dabei wurden mehrere schriftliche Vereinbarungen über die Festsetzung von Preisen sowie zahlreiche andere schriftliche Belege für indirekte Preisabsprachen in Form von „Provisionen“, Manipulationen bei Ausschreibungen und die Aufteilung von Kunden vorgefunden. Aus diesen Beweismitteln ergab sich, dass neun Unternehmen zwischen Oktober 1984 und Anfang der 1990er Jahre sowie zwischen April 1997 und September 2003 an dieser Vereinbarung und ihrer Umsetzung beteiligt waren. |
|
3. |
Zwischen dem 20. und dem 23. Oktober 2006 wurde 32 Adressaten die Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt, die die Kommission am 18. Oktober 2006 angenommen hatte. |
|
4. |
Die mündliche Anhörung fand am 22. März 2007 statt. |
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5. |
Am 23. August 2007 wurde allen Beteiligten in einem Sachverhaltsschreiben mitgeteilt, dass die Kommission bestimmte Beweismittel gegen Allied Arthur Pierre NV, Interdean NV und Ziegler SA zu verwenden beabsichtigte. |
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6. |
Am 18. Februar 2008 und 7. März 2008 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. |
2. Zusammenfassende Darstellung der Zuwiderhandlung
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7. |
Das Kartell betraf den belgischen Markt für Auslandsumzüge. Die betreffenden Umzugsdienstleistungen werden sowohl für natürliche Personen — Privatpersonen oder Mitarbeitern von Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen — als auch für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen erbracht. Bei Auslandsumzügen handelt es sich um Umzüge von Belgien in ein anderes Land oder umgekehrt aus einem anderen Land nach Belgien. Belgien bildet mit anderen Worten den Ausgangs- oder den Zielort des Umzugs. |
|
8. |
In der Entscheidung kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass 10 Unternehmen — Allied Arthur Pierre NV, Compas International NV, Gosselin Group NV, Interdean NV, Mozer Moving International SPRL, Putters International NV, Team Relocations NV, Transworld International NV, Verhuizingen Coppens NV und Ziegler SA — auf dem belgischen Markt für Auslandsumzüge zwischen dem 4. Oktober 1984 und dem 10. September 2003 ein Kartell gebildet, die Preise gemeinsam festgesetzt und sich den Markt untereinander aufgeteilt haben. Diese Unternehmen hatten die Preise gemeinsam abgesprochen, Umzugsaufträge durch Manipulation der Ausschreibungsverfahren mittels Schutzangeboten und untereinander eine Ausfallentschädigung für entgangene Aufträge in Form von „Provisionen“ praktiziert. Die Provisionen flossen von den Kunden unbemerkt in den Endpreis ein. Die Beteiligung der einzelnen Unternehmen am Kartell dauerte zwischen drei Monaten und mehr als 18 Jahren. |
3. Adressaten der Entscheidung
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9. |
Bei den Adressaten dieser Entscheidung handelt es sich um die 31 in Ziffer (21) aufgeführten juristischen Personen, die zu den 10 beteiligten Unternehmen gehören und am Kartell mitgewirkt haben bzw. für die Mitwirkung mithaften. |
|
10. |
Die Haftung der Muttergesellschaften für ihre Tochterunternehmen beruht auf der Feststellung, dass sie im Sinne von Artikel 81 EGV und Artikel 53 EWRA ein Unternehmen bilden. Sämtliche Muttergesellschaften halten unmittelbar oder mittelbar (nahezu) 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaften. Deswegen ist anzunehmen, dass die Muttergesellschaften einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaften ausüben. In der Entscheidung wird festgestellt, dass keine der Muttergesellschaften diese Annahme widerlegt hat. |
4. Abhilfemaßnahmen
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11. |
Der Grundbetrag der Geldbuße wird wie folgt bestimmt: ein bestimmter, sich nach der Schwere des Verstoßes richtender Anteil am Umsatz mit den betreffenden Dienstleistungen im relevanten räumlichen Markt im letzten vollständigen Jahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung („variabler Betrag“), wird mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert und um einen zusätzlichen Betrag („Eintrittsgebühr“) erhöht, der ebenfalls anteilsmäßig nach dem Umsatz berechnet wird, um die Unternehmen von vornherein an der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten oder Mengeneinschränkungen abzuschrecken (2). |
|
12. |
Bei der Festsetzung des Umsatzanteils wurden in dieser Sache mit der Art der Zuwiderhandlung zusammenhängende Kriterien (Preisfestsetzung, Marktaufteilung, Angebotsabsprachen) berücksichtigt. Dabei werden in dieser Entscheidung ein variabler Betrag von 17 % und ein Zusatzbetrag von 17 % angesetzt. |
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13. |
Der variable Betrag der Geldbuße der einzelnen Unternehmen wird mit der Anzahl der Jahre ihrer Mitwirkung an der Zuwiderhandlung multipliziert, die in dieser Sache zwischen einem halben und 19 Jahren beträgt. |
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14. |
Erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt. |
|
15. |
Mehrere Unternehmen haben mildernde Umstände geltend gemacht, u.a. eine nur teilweise Mitwirkung an der Zuwiderhandlung, eine aktive Zusammenarbeit mit der Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung sowie die Genehmigung oder Ermutigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Behörden. Diese Ansprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen. |
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16. |
Der Betrag der Geldbuße erreicht bei einigen Unternehmen die Obergrenze von 10 % der Summe der Gesamtumsätze im vorausgegangenen Geschäftsjahr (siehe Art. 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates). |
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17. |
In der Entscheidung wird Allied Arthur Pierre NV eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % gewährt. Mit dieser Ermäßigung wird dem erheblichen Mehrwert der von dem betreffenden Unternehmen beigebrachten Beweismittel Rechnung getragen. |
|
18. |
In Anwendung des letzten Absatzes von Ziffer 23 der Kronzeugenregelung von 2002 wird gegen Allied Arthur Pierre NV für den vor April 1997 liegenden Zuwiderhandlungszeitraum keine Geldbuße verhängt. |
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19. |
Fünf Unternehmen haben unter Berufung auf ihre Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Ziffer 35 der Leitlinien eine Ermäßigung der Geldbuße beantragt. Diese Anträge werden in der Entscheidung zurückgewiesen. |
|
20. |
Hingegen trägt die Kommission den außergewöhnlichen Umständen in Bezug auf die besondere Situation von Interdean NV und ihren Muttergesellschaften Rechnung und gewährt Interdean NV eine Ermäßigung der Geldbuße um 70 %. |
III. ENTSCHEIDUNG
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21. |
Die Entscheidung ist an 31 juristische Personen gerichtet, die zu den 10 Unternehmen gehören, die gegen Artikel 81 Absatz 1 EGV und Artikel 53 Absatz 1 EWRA verstoßen haben, indem sie während der nachstehenden Zeiträume unmittelbar und mittelbar Preise für Auslandsumzüge von und nach Belgien festsetzten, den Markt teilweise untereinander aufteilten und Auftragsverfahren manipulierten.
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|
22. |
Für die unter der Ziffer (21) genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:
Die in Ziffer (21) genannten Unternehmen werden verpflichtet, die dort genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie sehen künftig von der Wiederholung der in Ziffer (21) genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Maßnahmen mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung ab. |
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Vorordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).
(2) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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11.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/19 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
2009/C 188/08
Beihilfe Nr.: XA 135/09
Mitgliedstaat: Königreich Spanien
Region: Comunitat Valenciana
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas a las Agrupaciones de Defensa Sanitaria Ganaderas de la Comunitat Valenciana
Rechtsgrundlage: Borrador de Orden de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, por la que se establecen las bases reguladoras de las ayudas a las Agrupaciones de Defensa Sanitaria Ganaderas de la Comunitat Valenciana y se convocan para el año 2009
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 400 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Kosten
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall
Betroffene Wirtschaftssektoren: Kleine und mittlere Unternehmen, die im Verzeichnis der Schweine-, Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Kaninchen-, Bienen- und Pferdehaltungsbetriebe der Autonomen Gemeinschaft Valencia eingetragen sind.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
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Conselleria de Agricultura Pesca y Alimentación |
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C/Amadeo de Saboya, 2 |
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46010 Valencia |
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ESPAÑA |
Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/ayuda%20agrupaciones%20de%20defensa%20sanitaria%20ganaderas.pdf
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: XA 138/09
Mitgliedstaat: Zypern
Region: gesamtes Staatsgebiet
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Πρόγραμμα Επιτήρησης Μεταδοτικής Σπογγώδους Εγκεφαλοπάθειας Βοοειδών
Rechtsgrundlage:
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1. |
Άρθρο 03525 του Προϋπολογισμού για το 2009 – Συμμετοχή σε Προγράμματα της Ευρωπαϊκής Ένωσης |
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2. |
Ο περί της Εφαρμογής Κοινοτικών Κανονισμών στον Τομέα της Κτηνιατρικής Νόμος του 2004 (Ν 149(Ι)/2004) (Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) |
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3. |
Νόμος που προνοεί για την Υγεία των Ζώων (Ν.109(Ι)2001)
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4. |
Απόφαση Εφόρου Ελέγχου Κρατικών Ενισχύσεων με αριθμό 309 και ημερομηνία 3 Απριλίου 2009 (Επίσημη Εφημερίδα της Κυπριακής Δημοκρατίας με αριθμό 4355 και ημερομηνία 10 Απριλίου 2009 σ. 1540) |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 68 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Bewilligungszeitpunkt: Das Programm tritt erst nach der Veröffentlichung durch die Europäische Kommission gemäß Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 in Kraft.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Bekämpfung von Tierseuchen (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). Die Regelung betrifft i) Beihilfen zum Ausgleich der Kosten, die Landwirten in Zusammenhang mit der Verhütung und Tilgung von Tierseuchen entstehen (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006) und ii) Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die Landwirten durch Tierseuchen entstehen (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006).
Betroffene Wirtschaftssektoren: NACE-Code
A10401 — Haltung von Milchkühen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
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Ktiniatrikes Ypiresies |
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Ypourgeio Georgias |
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Fysikon Poron kai Perivallontos |
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Tmima Ktiniatrikon |
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Ypiresion Ktiniatreio Athalassas |
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1417 Λευκωσία/Nicosia |
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ΚYΠΡΟΣ/CYPRUS |
Webseite: http://www.moa.gov.cy/moa/vs/vs.nsf/All/0A919596426A5D59C225758C0043265C/$file/bse%20final.pdf?OpenElement
http://www.publicaid.gov.cy/publicaid/publicaid.nsf/All/92619A79959C4C7BC2257594003762CA/$file/Απόφαση%20Αρ.%20309.pdf
Sonstige Auskünfte: Zweck der Maßnahme ist die Durchführung eines Programms zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Rinderenzephalopathie gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 999/2001).
Die Seuche wird sowohl auf der Liste des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) als auch im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (Liste der Seuchen, deren Bekämpfung kofinanziert werden kann) aufgeführt. Die im Jahr 2009 für das Programm zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Rinderenzephalopathie vorgesehenen Ausgaben wurden der Europäischen Kommission im Rahmen der Kofinanzierungsprogramme mitgeteilt.
Beihilfeberechtigt im Rahmen der Maßnahme sind Rinderhalter in den von der Republik Zypern kontrollierten Gebieten. Beihilfen im Rahmen des Programms zur Tilgung der Seuche erhalten Landwirte, für deren Herden der Verdacht auf Seuchenbefall besteht oder bestätigt wird. Im Rahmen des Programms zur Überwachung der Seuche werden Rinder eines bestimmten Alters, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sowie alle verendeten Tiere aus allen Rinderzuchtbetrieben labortechnisch untersucht.
Beihilfe Nr.: XA 139/09
Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland
Region: Freistaat Sachsen
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Gemeinsames Umsetzungsdokument zum Operationellen Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit Sachsen — Polen 2007-2013
Rechtsgrundlage: Beihilfen werden nach Maßgabe
des Operationellen Programms (CCI-Code: 2007CB163PO018),
des Gemeinsamen Umsetzungsdokumentes und
der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.
Die Förderung wird darüber hinaus nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung — SäHO, SächsGVBl. 2001, S. 154) sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, in der jeweils geltenden Fassung, mit den im Gemeinsamen Umsetzungsdokument normierten abweichenden bzw. besonderen Regelungen gewährt.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1,0 Mio. EUR jährlich
Beihilfehöchstintensität: 50 %
Bewilligungszeitpunkt: nach Veröffentlichung der Kurzbeschreibung durch die Kommission
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe werden folgende speziellen Ziele verfolgt:
Gestaltung und Umsetzung von grenzübergreifenden wirtschaftlichen und ökologischen Aktivitäten im sächsisch-polnischen Fördergebiet durch Entwicklung gemeinsamer Strategien für eine nachhaltige territoriale Entwicklung,
nachhaltige Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Region im europäischen Kontext,
gezielte Ausschöpfung der Entwicklungspotenziale des Fördergebiets durch eine effiziente grenzübergreifende Zusammenarbeit.
Dafür werden folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 angewandt:
Artikel 5 Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden, insbesondere für Maßnahmen im Bereich der touristischen Infrastruktur (Teil II, Ziffer 1.2.1. des Gemeinsamen Umsetzungsdokumentes) und im Bereich Schutz und Verbesserung der Umwelt (Teil II, Ziffer 1.4.1 des Gemeinsamen Umsetzungsdokumentes) ausschließlich Maßnahmen zur Umsetzung von NATURA 2000,
Artikel 15 Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor, insbesondere für Maßnahmen zur Intensivierung/Unterstützung wirtschaftlicher und/oder wissenschaftlicher Kontakte (Teil II, Ziffer 1.1.1 des Gemeinsamen Umsetzungsdokumentes) und zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Umwelt (Teil II, Ziffer 1.4.2 des Gemeinsamen Umsetzungsdokumentes).
Die Bestimmungen der Artikel 5 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gelten auch für die Förderfähigkeit von Ausgaben.
Die Beihilfe wird nur für kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen gewährt.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft (Anbau einjähriger Pflanzen, Anbau mehrjähriger Pflanzen, Betrieb von Baumschulen, Tierhaltung, Gemischte Landwirtschaft, Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen)
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
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Sächsische Aufbaubank — Förderbank |
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Pirnaische Straße 9 |
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01069 Dresden |
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DEUTSCHLAND |
Internetadresse: http://www.sn-pl.eu/media/de/2009-03-25_Umsetzungsdokument_SN-PL_korr.pdf
Sonstige Auskünfte:
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Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit |
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Referat 56, Verwaltungsbehörde des EU-Programms „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ |
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Wilhelm-Buck-Straße 2 |
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01097 Dresden |
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DEUTSCHLAND |
Thomas TREPMANN
Referatsleiter
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Kommission
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11.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/22 |
Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)
(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf Erweiterung der Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Chéroy“))
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 188/09
Mit Schreiben vom 4. März 2009 hat das Unternehmen Lundin International mit Sitz in Maclaunay 51210 Montmirail (Frankreich) für eine Dauer von fünf Jahren eine als „Permis de Chéroy“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine Fläche von annähernd 871 km2, die auf Teilen der Départements Seine-et-Marne, Loiret und Yonne liegt, beantragt.
Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die nacheinander die nachstehend aufgeführten, in Grad (NTF, Meridian von Paris) ausgedrückten geographischen Punkte miteinander verbinden.
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Punktbezeichnung |
Länge |
Breite |
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A |
0,60 °O |
53,80 °N |
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B |
0,90 °O |
53,80 °N |
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C |
0,90 °O |
53,40 °N |
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D |
0,60 °O |
53,40 °N |
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E |
0,60 °O |
53,50 °N |
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F |
0,50 °O |
53,50 °N |
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G |
0,50 °O |
53,60 °N |
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H |
0,60 °O |
53,60 °N |
Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte
Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.
Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret 2006-648 über Schürfrechte und Rechte zur Unteretagespeicherung festgelegt wurden. Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten.
Bei den Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge werden die in Artikel 6 des genannten Dekrets definierten Kriterien angewandt; die Entscheidungen ergehen bis spätestens 25. März 2011.
Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung
Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.
Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l’écologie, de l’énergie, du développement durable et de l’aménagement du territoire (Direction générale de l'énergie et climat, Direction de l'énergie, Sous-direction de la sécurité d'approvisionnement et des nouveaux produits énergétiques bureau exploration production des hydrocarbures), Arche de La Défense, 92055 La Défense Cedex (téléphone +33 140819537 télécopie +33 140819529).
Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: Légifrance http://www.legifrance.gouv.fr
(1) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
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11.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/24 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China
2009/C 188/10
Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.
1. Antrag
Der Antrag wurde am 30. Juni 2009 vom European Chemical Industry Council (CEFIC) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Natriumgluconat entfällt.
2. Ware
Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Natriumgluconat, in trockener Form, mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
3. Dumpingbehauptung
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in dem unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannten Drittland mit Marktwirtschaft. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des vorgenannten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.
Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.
4. Schadensbehauptung
Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Die Einfuhrmengen und -preise hätten sich unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und insbesondere die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
5.1. Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wird.
a) Stichprobenverfahren
Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.
i)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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— |
Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert, |
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— |
Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
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— |
genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware, |
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Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (2), die an der Produktion und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, gilt es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.
Da ein Unternehmen nicht sicher sein kann, für die Stichprobe ausgewählt zu werden, sollten Ausführer/Hersteller, die die Festlegung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen möchten, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i genannten Frist einen Fragebogen sowie einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und/oder individuelle Behandlung (IB) anfordern und sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii Absatz 1 bzw. unter Nummer 6 Buchstabe d genannten Frist ausgefüllt zurücksenden. Es wird indessen auf Nummer 5.1 Buchstabe b letzter Satz hingewiesen.
ii)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
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Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 erzielt wurde, |
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Gesamtzahl der Beschäftigten, |
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genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, |
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Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009; |
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Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, gilt es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe als notwendig erachtet.
iii)
Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärt haben.
Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.
Die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Sie müssen daher innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Bildung einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern die Berechnung einer individuellen Spanne ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.
d) Wahl des Marktwirtschaftslandes
Es wird beabsichtigt, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung die Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.
e) Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung oder individuelle Behandlung
Für diejenigen Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d gesetzten besonderen Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen in die Stichprobe einbezogenen bzw. im Antrag genannten Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, allen im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den Behörden der Volksrepublik China Antragsformulare zu. Mit diesem Antragsformular kann auch ein Antrag auf individuelle Behandlung gestellt werden, d. h. der Antragsteller kann darlegen, dass er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt.
5.2. Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses
Sollten sich die Behauptungen zum Dumping und zur dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck kann die Kommission dem ihr bekannten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, einschließlich derer, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i)
Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch zehn Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.
ii)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Alle von diesem Verfahren betroffenen Ausführer/Hersteller, die eine individuelle Untersuchung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen möchten, müssen ebenfalls innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Fragebogen beantworten, wenn nichts anderes bestimmt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.
iii)
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl
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i) |
Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission die Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben konsultieren will. |
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ii) |
Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen der Kommission innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorliegen. |
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iii) |
Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen. |
c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die Vereinigten Staaten von Amerika als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet sind (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
d) Besondere Frist für die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und/oder auf individuelle Behandlung
Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e) und/oder auf individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen, sofern nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro: N105 04/92 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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Fax +32 22956505 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht fristgerecht oder behindert die Untersuchung erheblich, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.
11. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(3) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(4) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(5) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
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11.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/29 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5533 — Bertelsmann/KKR/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 188/11
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1. |
Am 4. August 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bertelsmann AG („Bertelsmann“, Deutschland) und das Unternehmen Kohlberg Kravis Roberts & Co LP („KKR“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Newco. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5533 — Bertelsmann/KKR/JV per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
SONSTIGE RECHTSAKTE
Kommission
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11.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/30 |
Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2009/C 188/12
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
ÄNDERUNGSANTRAG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
Änderungsantrag nach Artikel 9
„PECORINO TOSCANO“
EG-Nr.: IT-PDO-0117-0020-09.07.2004
g.g.A ( ) g.U ( X )
1. Rubrik der Spezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:
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Name des Erzeugnisses |
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Beschreibung des Erzeugnisses |
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Geografisches Gebiet |
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Ursprungsnachweis |
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Herstellungsverfahren |
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Zusammenhang |
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Etikettierung |
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Einzelstaatliche Vorschriften |
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Sonstige (bitte angeben) |
2. Art der Änderung:
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Änderung des „Einzigen Dokuments“ oder der Zusammenfassung |
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Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein „Einziges Dokument“ noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde |
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Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten „Einzigen Dokuments“ zur Folge hat (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006) |
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Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006) |
3. Änderung(en):
3.1. Beschreibung:
Die Eigenschaften des Erzeugnisses werden genauer beschrieben.
3.2. Herstellungsverfahren:
Zur Herstellung von „Pecorino Toscano“ kann rohe Schafsvollmilch oder wärmebehandelte Schafsvollmilch (bis hin zur Pasteurisierung) verwendet werden, und die Milch kann mit Kulturen von natürlichen oder durch Selektion ausgewählten autochtonen Milchfermenten beimpft werden.
Die Mindestdauer der Reifung des Käses wird genau angegeben.
3.3. Etikettierung:
Die Käselaibe des „Pecorino Toscano“ müssen beim Inverkehrbringen ein Kennzeichen tragen. Bei weichem Pecorino wird ein Tintenstempel auf den Laibrand geprägt, beim reiferen ist eine Brandmarkung vorgesehen. Bei abgepackten Käseportionen erfolgt die Kennzeichnung, sofern sie im Ursprungsgebiet erfolgt, auf der Packung.
Portionierter „Pecorino Toscano“, der außerhalb des Ursprungsgebiets verpackt wird, muss auf dem Rand einen in der Käserei oder im Reifungsbetrieb angebrachten Stempel tragen. Die Abpackbetriebe müssen einen Vertrag mit dem Zweckverband „Consorzio di tutela“ schließen. Das unter dem Logo angebrachte Siegel dient zur Identifizierung des Erzeuger-/Reifungs-/Portionierbetriebs, der von der zuständigen Kontrolleinrichtung zertifiziert wurde. Auf dem Käselaib bzw. auf der Verpackung befindet sich ein vom Zweckverband genehmigtes Etikett mit dem durch Größe, Schrift und Position deutlich hervorgehobenen Schriftzug „Pecorino Toscano D.O.P.“ beziehungsweise „Pecorino Toscano D.O.P. stagionato“ (gereift) und dem dreifarbigen Logo, das einen Durchmesser von mindestens 15 mm hat und einmal oder mehrmals aufgebracht sein kann.
ZUSAMMENFASSUNG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„PECORINO TOSCANO“
EG-Nr.: IT-PDO-0117-0020-09.07.2004
g.U ( X ) g.g.A ( )
Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.
1. Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:
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Name: |
Ministero delle Politiche Agricole e Forestali |
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Anschrift: |
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Tel. |
+39 0646655106 |
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Fax |
+39 0646655306 |
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E-Mail: |
saco7@politicheagricole.it |
2. Vereinigung:
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Name: |
Consorzio per la tutela del Pecorino Toscano D.O.P. |
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Anschrift: |
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Tel. |
+39 0564420038 |
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Fax |
+39 0564429504 |
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E-Mail: |
info@pecorinotoscanodop.it |
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Zusammensetzung: |
Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( ) |
3. Art des Erzeugnisses:
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Klasse 1.3 |
Käse |
4. Spezifikation:
(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
4.1. Name:
„Pecorino Toscano“
4.2. Beschreibung:
„Pecorino Toscano“ ist ein im Erzeugungsgebiet aus Schafsvollmilch hergestellter Halbhart- oder Weichkäse mit einer charakteristischen Konsistenz (geschmeidig). Bei kurzer Reifungszeit eignet er sich als Tafelkäse, bei langer als Reibekäse. Der Käselaib ist zylindrisch mit planen Oberflächen, leicht nach außen gewölbten Seiten und den folgenden Maßen: Durchmesser 15-22 cm, Randhöhe 7-11 cm, Gewicht 0,75-3,50 kg. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt beim halbfesten Typ mindestens 40 %, beim weichen mindestens 45 %. Die Rinde ist gelb mit unterschiedlichen Schattierungen bis zu intensiv gelb beim weichen Pecorino; die Farbe der Rinde kann auch von den erfolgten Behandlungen abhängen; die Farbe des Teigs ist beim weichen Typ weiß bis leicht strohgelb und beim halbfesten mehr oder weniger intensiv strohgelb. Der Teig des halbfesten Käses ist kompakt und schnittfest und kann kleine, unregelmäßig verteilte Löcher aufweisen. Der markante, aromatische Geschmack ist bezeichnend für die besonderen Herstellungsverfahren. Die Reifungszeit beträgt beim weichen Pecorino mindestens 20 Tage, beim halbfesten Typ mindestens vier Monate.
4.3. Geografisches Gebiet:
Das Erzeugungsgebiet des Pecorino Toscano umfasst die gesamte Region Toskana und das gesamte Gebiet der Gemeinden Allerona und Castiglione del Lago im angrenzenden Umbrien sowie das Gebiet der zur Region Latium gehörenden Gemeinden Acquapendente, Onano, San Lorenzo Nuovo, Grotte di Castro, Gradoli, Valentano, Farnese, Ischia di Castro, Montefiascone, Bolsena und Capodimonte.
4.4. Ursprungsnachweis:
Der Erzeugungsprozess wird in allen Phasen durch Dokumentation der Ein- und Ausgangsprodukte überwacht. Auf diese Weise und durch Eintragung der Züchter, der Sammelstellen, der Erzeuger- und Reifungsbetriebe, der Käsereien und der Verpackungs- und Portionierbetriebe in spezielle, von der Kontrollstelle geführte Verzeichnisse sowie durch das Führen von Registern für Produktion und Aufmachung und die Meldung der erzeugten Mengen an diese Stelle wird die Verfolgbarkeit und Rückverfolgbarkeit des Produkts gewährleistet. Darüber hinaus sind die erzeugte Milchmenge und die Schafe, die die Milch liefern, einer praktischen Kontrolle zu unterziehen. Die Register der gezüchteten Schafe, anhand deren die Gesamtzahl der Tiere im Betrieb festgestellt werden kann, müssen laufend aktualisiert werden. Darüber hinaus ist ein Milchregister zu führen, anhand dessen die erzeugte Milchmenge festgestellt werden kann. In den Käsereien sind die Lagertanks zu kennzeichnen, die zur Herstellung von „Pecorino Toscano“ geeignete Milch ist separat aufzubewahren, und auch hier ist ein Register des Milchbestands mit den Zu- und Abgängen zu führen. Der erzeugte „Pecorino Toscano“ muss ebenfalls in ein Produktionsregister eingetragen werden. Alle in den entsprechenden Verzeichnissen erfassten natürlichen und juristischen Personen werden von der Kontrollstelle gemäß der Produktspezifikation und dem entsprechenden Kontrollplan überwacht.
4.5. Herstellungsverfahren:
„Pecorino Toscano“ darf nur mit Vollmilch von Schafen aus dem Erzeugungsgebiet hergestellt werden. Die Grundnahrung der Tiere besteht aus Grünfutter oder Heu von den lokalen Naturweiden, das durch einfaches Kraftfutter ergänzt werden kann. Die Dicklegung der Milch erfolgt bei einer Temperatur von 33-38 °C. Die Zugabe von Kälberlab sorgt dafür, dass die Milch nach 20-25 Minuten gerinnt. Die verwendete Milch kann roh oder wärmebehandelt (bis hin zur Pasteurisierung) sein und mit Kulturen von natürlichen oder durch Selektion ausgewählten autochtonen Milchfermenten beimpft werden. Im weiteren Verlauf des Herstellungsprozesses wird der Käsebruch geschnitten, bis Haselnussgröße (bei Käse mit weichem Teig) bzw. Maiskorngröße (bei Käse mit halbfestem Teig) erreicht ist. Für den halbfesten Käse kann die Dickete auch 10-15 Minuten lang auf 40-42 °C erwärmt werden. Nach dem Bruch und dem gegebenenfalls erfolgten Erhitzen wird die Dickete in geeignete Formen gegeben und die Molke entfernt. Die Entwässerung erfolgt durch manuellen Druck oder in einer Heizkammer. Das Salzen erfolgt in Salzlake mit einem Kochsalzgehalt von 17-19 % (= 15-17° Baumé). Die Dauer des Salzbads ist gewichtsabhängig und beträgt pro kg Käse mindestens acht Stunden (weicher Pecorino) bzw. mindestens 12-14 Stunden (halbfester Pecorino). Das Salzen kann auch durch direkte Zugabe von Kochsalz erfolgen. Der Käse kann äußerlich mit Schimmelverhütungsmittel behandelt werden. Die Reifung erfolgt in geeigneten Räumen bei einer Temperatur von 5-12 °C und 75-90 % Luftfeuchtigkeit. Die Reifungszeit beträgt bei weichem Pecorino mindestens 20 Tage, bei halbfestem mindestens vier Monate.
Die Produktion der verwendeten Milch sowie die Erzeugung und Reifung des Pecorino Toscano müssen in dem in Punkt 4.3 spezifizierten Gebiet erfolgen.
4.6. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
Der Käse uralten Ursprungs ist seit der Etruskerzeit in zahlreichen historischen Zeugnissen nachgewiesen und hat sich im Laufe der Jahrhunderte in dem als „Maremma“ bezeichneten Gebiet, das hauptsächlich in der Region Toskana liegt, verbreitet. Früher wurde das Erzeugnis mit der Angabe der Herkunft oder mit dem allgemeineren Begriff „Toscano“ bezeichnet. Im Laufe der Zeit bildete sich aufgrund der im wesentlichen gemeinsamen Merkmale ein einheitlicher Produktionsstandard heraus, und das Erzeugnis erhielt den Namen des Gebietes, aus dem es historisch und geografisch im wesentlichen stammt. Im Hinblick auf die natürlichen Faktoren sind die spezifischen Gegebenheiten der zur Schafzucht genutzten Areale zu nennen; die bisweilen auch frei in der Natur gehaltenen Schafe ernähren sich von den natürlichen Weiden mit ihren vielen wild wachsenden Kräutern, wodurch die zur Verarbeitung zu Käse bestimmte Milch eine besondere Qualität erhält. Bei den menschlichen Faktoren ist neben der historisch belegbaren wirtschaftlichen Bedeutung anzuführen, dass die betreffenden Weidebetriebe soziologische Merkmale aufweisen, die mit der Nutzung schwer bewirtschaftbarer Gebiete zusammenhängen, in denen es ansonsten zur Abwanderung der Menschen und zu einem Rückgang der natürlichen Ressourcen käme.
4.7. Kontrollstelle:
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Name: |
Certiprodop S.r.l. |
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Anschrift: |
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Tel. |
+39 0363301014 |
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Fax |
+39 0363301014 |
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E-Mail: |
certiprodop@virgilio.it |
4.8. Etikettierung:
Das Erzeugnis wird mit dem die Ursprungsbezeichnung angebenden Kennzeichen in Verkehr gebracht. Die Anbringung dieses Kennzeichens erfolgt auf dem Rand des Käselaibs, beim weichen Typ mit einem Tintenstempel, beim halbfesten durch Brandmarkung. Bei abgepackten Käseportionen erfolgt die Kennzeichnung, sofern sie im Ursprungsgebiet erfolgt, auf der Packung. Portionierter Pecorino Toscano, der außerhalb des Ursprungsgebiets verpackt wird, muss auf dem Rand ein in der Käserei oder im Reifungsbetrieb angebrachten Stempel tragen. Die Abpackbetriebe müssen einen Vertrag mit dem Zweckverband „Consorzio di tutela“ schließen. Das unter dem Logo angebrachte Siegel dient zur Identifizierung des Erzeuger-/Reifungs-/Portionierbetriebs, der von der zuständigen Kontrolleinrichtung zertifiziert wurde. Auf dem Käselaib bzw. auf der Verpackung befindet sich ein vom Zweckverband genehmigtes Etikett mit dem durch Größe, Schrift und Position deutlich hervorgehobenen Schriftzug „Pecorino Toscano D.O.P.“ beziehungsweise „Pecorino Toscano D.O.P. stagionato“ (gereift) und dem dreifarbigen Logo, das einen Durchmesser von mindestens 15 mm hat und einmal oder mehrmals aufgebracht sein kann.
Auf dem Käselaib bzw. auf der Verpackung anzubringender Stempel:
Die erste Ziffer bezeichnet den Typ des Betriebs, von dem der Käse in Verkehr gebracht wird: 1-3: Käserei; 4-6: Reifungsbetrieb; 7-9: Portionierbetrieb aus dem Erzeugungsgebiet.
Die zweite und die dritte Ziffer stehen für den Erzeuger-/Reifungs-/Portionierbetrieb, dessen Produkt von der Kontrolleinrichtung geprüft wird.
Auf dem Etikett anzubringendes Logo:
Das Logo kann dreifarbig (signalgrün, weiß, signalrot) oder einfarbig verwendet werden.
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11.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/35 |
Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2009/C 188/13
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
ZUSAMMENFASSUNG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006
„PROSCIUTTO DI SAURIS“
EG-Nr. IT-PGI-0005-0512-07.12.2005
g.U. ( ) g.g.A. ( X )
Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.
1. Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:
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Name: |
Ministero Delle Politiche Agricole e Forestali |
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Anschrift: |
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Tel.: |
+39 0646655106 |
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Fax: |
+39 0646655306 |
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E-Mail: |
saco7@politicheagricole.gov.it |
2. Antragstellende vereinigung:
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Name:Associazione |
Temporanea tra Imprese per la presentazione della richiesta e l’ottenimento del riconoscimento delle I.G.P. «Speck e Prosciutto di Sauris» |
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Anschrift: |
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Tel. |
+39 043386054 |
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Fax |
+39 043386149 |
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E-Mail: |
claudio.p@wolfsauris.it |
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Zusammensetzung: |
Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( ) |
3. Art des Erzeugnisses:
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Klasse 1.2 |
Fleischerzeugnisse. |
4. Spezifikation:
(Zusammenfassung der Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
4.1. Name:
„Prosciutto di Sauris“
4.2. Beschreibung:
„Prosciutto di Sauris“ (g.g.A.) ist ein gesalzener und geräucherter roher Schinken mit einer Reifezeit von mindestens zehn Monaten. Nach Abschluss des Reifeprozesses kommt „Prosciutto di Sauris“ als ganzer Schinken mit Knochen (ohne Fuß) in den Handel. Die Schwarte ist von einheitlich goldbrauner Farbe mit orangefarbenen Schattierungen, das sichtbare Muskelfleisch ist dunkelrot und von fester, elastischer Konsistenz, auch beim Aufschneiden in vertikaler Richtung. Als ganzer Schinken mit Knochen hat er ein Gewicht von mindestens 7,5 kg, beim Aufschneiden wird das Muskelfleisch mit seiner rosig-roten Farbe sichtbar, das Fett ist rein weiß oder weißlich-rosa. Der Schinken hat einen zarten Duft und einen mild-süßlichen Geschmack mit einer angenehm rauchigen Note. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens besitzt er die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften: Feuchtigkeit unter 64 %; Verhältnis zwischen den Prozentsätzen von Salz(Chlorid)gehalt und Feuchtigkeitsgehalt: 7,2—11,2; Proteine: 24—30 %. Diese Eigenschaften wurden anhand objektiver Werte von Analyselabors festgelegt, die von Sincert akkreditiert sind; hierzu wurden in den Jahren 2001—2005 vierteljährliche Kontrollen (insgesamt 120 Analysen) durchgeführt. Die Prüfungen erfolgten nach den folgenden Methoden:
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— |
Proteine (N x 6.25) in g/100 g, Methode ISO937:1991 |
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— |
Natriumchlorid in g/100 g, Methode AOAC 935.47 ed. 17th 2003 |
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— |
Trockenmasse in g/100 g, Methode ISO 1442:1997 |
4.3. Geografisches Gebiet:
Gemeinde Sauris in der Autonomen Region Friaul-Julisch-Venetien.
4.4. Ursprungsnachweis:
Jede Stufe des Herstellungsprozesses muss durch Aufzeichnung der jeweiligen Ein- und Ausgänge dokumentiert werden. Hierdurch und durch die Eintragung der Züchter, Fleischer, Zerleger und Verarbeiter sowie der Verpackungs- und Schneidebetriebe in spezielle, von der Kontrollstelle geführte Verzeichnisse und durch die rechtzeitige Meldung der erzeugten Mengen an diese Stelle ist die Nachverfolgbarkeit des Herstellungsprozesses in beide Richtungen gewährleistet. Alle in den entsprechenden Verzeichnissen erfassten natürlichen und juristischen Personen werden von der Kontrollstelle gemäß der Produktspezifikation und dem entsprechenden Kontrollplan überwacht.
4.5. Herstellungsverfahren:
Als Ausgangsmaterial für die Erzeugung des Schinkens müssen Schweine der traditionellen Rassen Large White Italiana und Landrace Italiana verwendet werden, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch (Libro Genealogico Italiano), oder Schweine von Ebern dieser Rassen; Schweine von Ebern der Rasse Duroc Italiana (verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch) oder Schweine von Ebern anderer Rassen oder von Ebern hybrider Rassen, sofern sie von Selektions- oder Kreuzungsplänen stammen, die mit dem italienischen Zuchtbuch für die Erzeugung des schweren Hausschweins vereinbar sind. Die Schweine werden nicht vor dem neunten und spätestens im fünfzehnten Lebensmonat geschlachtet. Die Schlachtkörper müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates und der Entscheidung 2001/468/EG der Kommission vom 8. Juni 2001 als „schwer“ eingestuft werden und im Durchschnitt den zentralen Klassen des amtlichen Systems zur Bewertung der Fleischigkeit entsprechen.
Das Gewicht der Keulen muss mehr als 11 kg betragen und die Verarbeitung muss spätestens am Tag nach der Anlieferung vorgenommen werden. Das Einsalzen erfolgt in drei Phasen und ist innerhalb von 21 Tagen nach Beginn des Arbeitsvorgangs abgeschlossen. Das Räuchern der Keulen wird in speziell dafür vorgesehenen Räucherkammern vorgenommen. Dazu wird der Rauch aus mit Buchenholz befeuerten externen Kaminen über Rohre in die Räucherkammer geleitet und dort vom Boden aus im Raum verteilt. Der Räuchervorgang dauert insgesamt 72 Stunden. Die Temperatur in der Räucherkammer liegt bei 15 °—20 °C, die Luftfeuchtigkeit zwischen 50 % und 90 %. Nach dem Trocknen werden die Schinken zum Reifen in Räume gehängt, deren Fenster für die natürliche Belüftung und den Luftaustausch sorgen. Die Temperatur in der Reifekammer liegt bei 16—22 °C, die Luftfeuchtigkeit zwischen 50 % und 90 %. Im Verlauf des Reifungsprozesses der Schinken werden die Risse im Fleisch mit einer stucco genannten Paste behandelt, die ein Gemisch aus Schweineschmalz (60—80 %), Getreidemehl (bis zu 25 %), Salz (1 %) und Pfeffer (1 %—30 %) darstellt. Nach dem Einschmalzen wird der Schinken zum weiteren Reifen aufgehängt, bis eine Gesamtdauer von mindestens zehn Monaten erreicht ist. Die Reifezeit berechnet sich ab dem ersten Einsalzen und umfasst zehn gleich lange Zeiträume von 30 Tagen.
„Prosciutto di Sauris“ (g.g.A.) hat als ganzer Schinken mit Knochen ein Gewicht von mindestens 7,5 kg. Er kann in den folgenden Aufmachungen in Verkehr gebracht werden: als ganzer Schinken mit Knochen oder ohne Knochen, als Schinken ohne Knochen und in Stücke geschnitten oder aber in Scheiben geschnitten und verkaufsfertig abgepackt; entbeinter und in Stücke geschnittener Schinken wird vakuumverpackt, aufgeschnittene Schinkenscheiben werden vakuum- oder schutzgasverpackt. Entbeinen, Zerlegen, Aufschneiden und Verpacken von „Prosciutto di Sauris“ (g.g.A.) erfolgen ausschließlich in Betrieben in dem unter Punkt 4.3 definierten Gebiet. So wird den Verbrauchern garantiert, dass die typischen Eigenschaften des Erzeugnisses erhalten bleiben, insbesondere sein ganz besonderer Geschmack und der rauchige Duft.
4.6. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
Die spezifischen Merkmale von „Prosciutto di Sauris“ stehen in engem Zusammenhang mit dem Erzeugungsgebiet, vor allem mit der hier üblichen Technik des Räucherns von Schweinefleisch und mit dem einzigartigen Mikroklima im Gebirgstal von Sauris, einem von Bergen umgebenen Becken, das sich in Ost-West-Richtung erstreckt. Hier liegen die Niederschlagsmengen im Durchschnitt unter denen des Rests der Karnischen und Julischen Alpen. Die besondere Exposition des Beckens, das Zusammenspiel der von den Bergen herabwehenden Luftströme mit denen aus dem Tal, der Luftdruck in einer Höhe von mehr als 1 000 m ü.M. und die kontinuierlichen, aber nur selten heftigen Luftbewegungen, die durch die Präsenz des Stausees bedingt sind, führen zur Entstehung von Brisen, die bei Tag bergauf und nachts talwärts wehen und so ganz spezifische hygroskopische Verhältnisse hervorrufen, die dazu beitragen, dass die Reifung des „Prosciutto di Sauris“ mit einer teilweisen Dehydratisierung verbunden ist. Parallel zu den mit den endogenen Enzymen verknüpften und vom aufgetragenen Salz gesteuerten biochemischen Prozessen entwickelt sich im Verlauf der Reifung auf der Oberfläche des Schinkens außerdem eine in der Reifekammer natürlich vorhandene Mikroflora (vor allem Schimmelpilze). Ihr sind die besonderen organoleptischen Merkmale zu verdanken, die für „Prosciutto di Sauris“ charakteristisch sind. Denn die frische Luft im Hochtal des Flüsschens Lumiei, die in die Reifekammern gelangt, ermöglicht die Entwicklung des typischen, auf die richtige Dosis Salz und die fehlende Oxidation des Oberflächenfetts zurückzuführenden mild-süßlichen Geschmacks. Somit hängt die Herstellung von „Prosciutto di Sauris“ eng mit den im Erzeugungsgebiet vorliegenden Umweltverhältnissen (Klima) und biologischen Bedingungen (Mikroflora) zusammen. Zu dem einzigartigen Mikroklima kommt noch die hier seit jeher gepflegte Tradition der Haltbarmachung von Fleisch durch Einsalzen und Räuchern. Das Räuchern, eine Kunst, die schon von den ersten Siedlern hier eingeführt wurde, verleiht dem Fleisch ganz besondere sensorische Merkmale, d.h. eine besondere Farbe und vor allem einen besonderen Duft und Geschmack. Zum Räuchern von „Prosciutto di Sauris“ wird auch heute noch ausschließlich das Holz der Buchen aus den örtlichen Wäldern verwendet, wodurch der Schinken im Sinne der g.g.A. seine typischen Merkmale erhält: einen milden, aromatischen Geschmack und einen durch dezente Nuancen gekennzeichneten Duft. Darüber hinaus trägt die in Sauris traditionell verwendete Kombination von Rauch und Salz zur Haltbarmachung von Fleisch, d.h. die Verknüpfung der von den germanischen Ahnen übernommenen Methode des Räucherns mit der mediterranen Tradition des Salzens dazu bei, dass der „Prosciutto di Sauris“ in Geruchs- und Geschmackseindruck seine spezifische, angenehm rauchige Note entwickelt.
4.7. Kontrollstelle:
Die Kontrollstelle erfüllt die Anforderungen der Norm EN 45011.
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Name: |
Istituto Nord Est Qualità — I.N.E.Q. |
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Anschrift: |
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Tel. |
+39 0432956951 |
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Fax |
+39 0432956955 |
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E-Mail: |
info@ineq.it |
4.8. Etikettierung:
Jede Keule erhält einen unauslöschlichen Tintenstempel oder eine Brandmarkung mit Angaben zu Tag, Monat (in römischen Ziffern) und Jahr des Beginns der Herstellung und zum Herkunftsschlachtbetrieb. Die geschützte geografische Angabe „Prosciutto di Sauris“ ist in italienischer Sprache in klarer, unverwischbarer und gegenüber allen anderen auf dem Etikett stehenden Angaben deutlich abgehobener Schrift anzubringen, unmittelbar gefolgt von der Angabe „Indicazione geografica protetta“ bzw. dem Kürzel „IGP“. Die Angabe von Personen- oder Firmennamen bzw. privater Markenzeichen ist gestattet, sofern diese keine anpreisende Bedeutung haben und den Käufer nicht irreführen. Das Logo der geschützten geografischen Angabe ist auf allen Etiketten, Verpackungen und Grafiken anzubringen.
Das Logo der geschützten geografischen Angabe besteht aus einem blauen Oval mit grünem Rand und dem gelben Schriftzug „Sauris“. Darüber befinden sich ein weißes Gebirgsprofil und zwei grüne stilisierte Tannen, darunter eine mit zwei hellblauen Linien stilisierte Wasserfläche.