Die Entscheidung

Die Entscheidung ist ein Rechtsinstrument der europäischen Organe zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitik. Sie wird beispielsweise von der Kommission im Rahmen der Wettbewerbspolitik angewendet, um Unternehmen zu bestrafen, die eine Absprache (Kartell) getroffen oder eine beherrschende Stellung missbraucht haben (Monopolmissbrauch). Bei der Entscheidung handelt es sich um einen in Artikel 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vorgesehenen verbindlichen Rechtsakt von individueller Geltung. Die Entscheidung ist somit ein verbindlicher Rechtsakt mit einem bestimmten Adressaten. Bei diesem Adressaten kann es sich handeln um eine oder mehrere Einzelpersonen (Individuen und Unternehmen) oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten. Neben den Entscheidungen nach Artikel 249 gibt es Entscheidungen ohne Adressaten und Entscheidungen des dritten Pfeilers (Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen). Im Rahmen der Verfassung wird eine neue Rechtsakttypologie erarbeitet, zu der auch die „europäische Entscheidung" gehört. Die europäische Entscheidung von individueller Geltung entspricht der Entscheidung gemäß Artikel 249. Die europäische Entscheidung von allgemeiner Geltung wird das grundlegende Instrument der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Die Entscheidung ist ein Gemeinschaftsrechtsakt von individueller Geltung. Sie gehört zusammen mit der Verordnung und der Richtlinie zu den in der Nomenklatur in Artikel 249 EG-Vertrag vorgesehenen Rechtsakten.

Ein in allen seinen Teilen verbindlicher Rechtsakt von individueller Geltung

Artikel 249 EG-Vertrag besagt, dass die Entscheidung verbindlich ist. Dies bedeutet, dass die Entscheidung für diejenigen verbindlich ist, die sie bezeichnet (Mitgliedstaaten oder Einzelpersonen). Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und kann somit nicht unvollständig, selektiv oder teilweise angewandt werden.

Die Entscheidung unterscheidet sich in folgenden Punkten von der Richtlinie und von der Verordnung:

Um in Kraft treten zu können, muss die Entscheidung dem Betroffenen mitgeteilt werden. Bei diesem Verfahren handelt es sich grundsätzlich um die Zusendung eines Einschreibens mit Benachrichtigungsschein. Die Entscheidung kann auch im Amtsblatt veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung ersetzt jedoch nicht die Benachrichtigung, die für den Adressaten die einzige Möglichkeit ist, Einspruch gegen den Rechtsakt einzulegen.

Entscheidungen ohne Adressaten und Entscheidungen des dritten Pfeilers

Neben den Entscheidungen nach Artikel 249 EG-Vertrag gibt es zwei weitere Arten von Entscheidungen: Entscheidungen ohne Adressaten und Entscheidungen des dritten Pfeilers.

Entscheidungen ohne Adressaten (Beschlüsse) sind atypische Rechtsakte, die in Anwendung der Verträge angenommen werden, wie die Entscheidungen, die vom Rat im Rahmen der Flexibilitätsklausel (Artikel 308 EG-Vertrag) getroffen werden. Sie unterscheiden sich von den Entscheidungen nach Artikel 249, die einen eindeutigen Adressaten haben.

Die in Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) genannten Entscheidungen des dritten Pfeilers sind Entscheidungen mit oder ohne Adressat. Die Durchführungsbestimmungen sind weit gefasst, da sie zu jedem Zweck entsprechend den Zielen des Titels VI (Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) verwendet werden können, wobei eine Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist. In der Praxis ähneln die Entscheidungen des dritten Pfeilers den Gemeinschaftsverordnungen, mit dem Unterschied, dass sich Einzelpersonen nicht auf sie berufen können.

Die Entscheidung und die Verfassung

Der Verfassungsvertrag behält die Entscheidungen bei, verändert jedoch ihre Bezeichnung. Sie heißen in Zukunft "europäische Entscheidungen". Inhaltlich unterscheiden sich die europäischen Entscheidungen nicht von den Entscheidungen nach Artikel 249: es handelt sich hierbei um verbindliche, unmittelbar geltende Rechtsakte von individueller Geltung. Der Verfassungsvertrag präzisiert, dass die Entscheidung ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter ist (Artikel I-33.1 und I-35.1). Anders gesagt liegt die Zuständigkeit für die Annahme dieses Rechtsaktes im Prinzip bei der Kommission (Artikel I-37), und nicht beim Gemeinschaftsgesetzgeber, d.h. beim Rat und beim Parlament (Artikel I-35).

Der Verfassungsvertrag sieht keine Entscheidungen des dritten Pfeilers mehr vor. Da die Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen unter das Gemeinschaftsrecht fällt, unterliegt sie den im Vertrag vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen (europäische Gesetze und Rahmengesetze).

Im Verfassungsvertrag ist die Anwendung der europäischen Entscheidungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (Artikel I-40.3) und der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) (Artikel I-41.4) vorgesehen. Die Entscheidungen sind ferner die grundlegenden Instrumente für die GASP, da die europäischen Gesetze und Rahmengesetze ausgeschlossen sind (Artikel I-40.6). Im Unterschied zu den Entscheidungen von individueller Geltung können europäische Entscheidungen im Rahmen der GASP vom Rat und vom Europäischen Rat angenommen werden.

Letzte Änderung: 14.02.2007