Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union /* COM/2014/0503 final - 2014/0234 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat
die Kommission, Verhandlungen mit Kolumbien und Peru über den Abschluss eines
Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits
anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (im Folgenden
„Protokoll“) aufzunehmen. Dieses Verhandlungsverfahren wurde am 22. Juli
2014 erfolgreich abgeschlossen. Die Kommission schlägt dem Rat
vor, zwei Beschlüsse zu erlassen: (a) über die Unterzeichnung und die vorläufige
Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten und (b) über den Abschluss des Protokolls im Namen
der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. In der Akte über den Beitritt
Kroatiens, insbesondere in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, ist
vorgesehen, dass die Union auch im Namen der Mitgliedstaaten handelt. Der beigefügte Vorschlag
betrifft einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls. Die Kommission
schlägt dem Rat vor, –
das Protokoll im Namen der Europäischen Union und
ihrer Mitgliedstaaten zu schließen. Gleichzeitig wird ein Beschluss über die Unterzeichnung und die
vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten vorgeschlagen. 2014/0234 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss, im Namen der Europäischen
Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie
Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur
Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100
Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6
Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v, gestützt auf die Akte über den Beitritt
Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,[1] in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss
2014/…/EU des Rates[2]
wurde das Zusatzprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru
andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (im
Folgenden „Protokoll“) – vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls –
unterzeichnet. (2) Das Protokoll sollte
genehmigt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Handelsübereinkommen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie
Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur
Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.[3] Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß
Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls vorzunehmen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in
Kraft. Geschehen zu Brüssel am […]. Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. L […] vom […], S. […]. [3] Der Wortlaut des Protokolls wird zusammen mit dem
Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht. ANHANG ZUSATZPROTOKOLL zum
Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts
Kroatiens zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH
BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE
REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH
DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK
ESTLAND, IRLAND, DIE
HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH
SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE
REPUBLIK, DIE REPUBLIK
KROATIEN DIE ITALIENISCHE
REPUBLIK, DIE REPUBLIK
ZYPERN, DIE REPUBLIK
LETTLAND, DIE REPUBLIK
LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM
LUXEMBURG, UNGARN, DIE REPUBLIK
MALTA, DAS KÖNIGREICH DER
NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK
ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK
POLEN, DIE PORTUGIESISCHE
REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK
SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE
REPUBLIK, DIE REPUBLIK
FINNLAND, DAS KÖNIGREICH
SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE
KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien
des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“,
vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und die Europäische Union einerseits und die Republik Kolumbien (im Folgenden
„Kolumbien“) und die Republik Peru (im Folgenden „Peru“), im Folgenden
zusammen auch „die unterzeichnenden Andenstaaten“, andererseits — IN DER ERWÄGUNG,
dass das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden
„Übereinkommen“) am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet wurde und dass
einige seiner Bestimmungen nach seinem Artikel 330 seit dem 1. März 2013
zwischen der EU und Peru und seit dem 1. August 2013 zwischen der EU und
Kolumbien angewandt wurden, IN DER ERWÄGUNG,
dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien (im Folgenden
„Kroatien“) zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) am 9. Dezember
2011 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2013 in Kraft getreten
ist, IN DER ERWÄGUNG,
dass nach Artikel 6 Absatz 2 der dem Beitrittsvertrag beigefügten
Beitrittsakte Kroatiens der Beitritt Kroatiens zu diesem Übereinkommen durch
Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen förmlich zu regeln ist, IN DER ERWÄGUNG,
dass es in Artikel 6 des Übereinkommens heißt: „Im Sinne dieses
Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Europäische Union
oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden Zuständigkeiten (im
Folgenden „EU-Vertragspartei“) oder jeden unterzeichnenden Andenstaat;“, IN DER ERWÄGUNG,
dass es in Artikel 9 des Übereinkommens heißt: „Dieses Übereinkommen gilt
einerseits in den Gebieten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und
der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in diesen
Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden, und andererseits in den
Hoheitsgebieten von Kolumbien beziehungsweise Peru.“, IN DER ERWÄGUNG,
dass nach dem Übereinkommen die Auswirkungen eines Beitritts neuer
Mitgliedstaaten zur Europäischen Union auf dieses Übereinkommen zu prüfen sind, IN DER ERWÄGUNG,
dass Kroatien der Europäischen Union zu einem Zeitpunkt beigetreten ist, zu dem
das Übereinkommen in Kolumbien noch nicht in Kraft getreten war, und dass im
Übereinkommen ein solcher Fall, dass ein Land der Europäischen Union beitritt,
bevor es für die drei Vertragsparteien gilt, nicht vorgesehen war, IN DER ERWÄGUNG, dass
die Vertragsparteien Ziel und Zweck von Artikel 328 des Übereinkommens so
auslegen, dass in einem Fall wie dem Kroatiens ein Beitritt neuer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Übereinkommen erlaubt ist, IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien
dementsprechend vereinbart haben, den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union
sowie die Auswirkungen dieses Beitritts auf das Übereinkommen mittels dieses
Protokolls zu regeln – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ABSCHNITT I VERTRAGSPARTEIEN Artikel 1 Kroatien wird Vertragspartei des Übereinkommens. ABSCHNITT II URSPRUNGSREGELN Artikel 2 Artikel 17
Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs II des
Übereinkommens werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I dieses
Protokolls geändert. Artikel 3 Anlage 4 zu
Anhang II des Übereinkommens erhält die Fassung des Anhangs II dieses
Protokolls. Artikel 4 1. Der Bestimmungen des
Übereinkommens werden auf Waren angewandt, die entweder aus Kolumbien oder Peru
nach Kroatien oder aus Kroatien nach Kolumbien oder Peru ausgeführt werden, die
im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs II des Übereinkommens stehen
und die sich am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls entweder im
Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder
in einer Freizone in Kolumbien, Peru oder Kroatien befinden. 2. Die
Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden der
einführenden Vertragspartei binnen zwölf Monaten nach dem Tag des
Inkrafttretens dieses Protokolls ein nachträglich in der ausführenden
Vertragspartei ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweis sowie auf
Verlangen Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach
Artikel 13 von Anhang II des Übereinkommens vorgelegt werden. ABSCHNITT III DIENSTLEISTUNGSHANDEL, NIEDERLASSUNG UND ELEKTRONISCHER
GESCHÄFTSVERKEHR Artikel 5 Abschnitt B
des Anhangs VII des Übereinkommens erhält die Fassung des Anhangs III
dieses Protokolls. Artikel 6 Abschnitt B
des Anhangs VIII des Übereinkommens erhält die Fassung des Anhangs IV
dieses Protokolls. Artikel 7 Abschnitt B
der Anlage 1 zu Anhang IX des Übereinkommens erhält die Fassung des
Anhangs V dieses Protokolls. Artikel 8 Abschnitt B
der Anlage 2 zu Anhang IX des Übereinkommens erhält die Fassung des
Anhangs VI dieses Protokolls. Artikel 9 Anhang X des Übereinkommens erhält die Fassung des
Anhangs VII dieses Protokolls. ABSCHNITT IV ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN Artikel 10 1. Die in Anhang VIII
dieses Protokolls aufgeführten Stellen Kroatiens werden in den entsprechenden Unterabschnitt
des Abschnitts B der Anlage 1 zu Anhang XII des Übereinkommens
aufgenommen. 2. Kroatien wird bezüglich der
Liste der Waren und Ausrüstungsgegenstände, die von den
Verteidigungsministerien und Agenturen für verteidigungs- oder sicherheitsbezogene
Maßnahmen erworben werden, in Unterabschnitt 1 des Abschnitts B der
Anlage 1 zu Anhang XII des Übereinkommens aufgenommen. 3. Die
Liste der in Anhang IX dieses Protokolls aufgeführten Medien für die
Veröffentlichungen Kroatiens wird in Anlage 2 zu Anhang XII des
Übereinkommens aufgenommen. ABSCHNITT V WTO Artikel 11 Kolumbien und Peru verpflichten sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt
Kroatien zur Europäischen Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf
die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV
Absatz 6 und Artikel XXVIII GATT 1994 oder Artikel XXI GATS
zu verzichten. ABSCHNITT VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12 1. Dieses Protokoll wird von der
EU-Vertragspartei, Kolumbien und Peru nach ihren eigenen internen Verfahren
geschlossen. 2. Die EU-Vertragspartei und die
einzelnen unterzeichnenden Andenstaaten notifizieren allen anderen
Vertragsparteien und dem Verwahrer nach Absatz 5 schriftlich den Abschluss
ihrer für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen internen
Verfahren. 3. Dieses Protokoll tritt
zwischen der EU-Vertragspartei und jedem unterzeichnenden Andenstaat am ersten
Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte in
Absatz 2 vorgesehene Notifikation durch die EU-Vertragspartei und den
jeweiligen unterzeichnenden Andenstaat hinterlegt wurde. 4. Unbeschadet des
Absatzes 3 vereinbaren die Vertragsparteien, dass dieses Protokoll bis zum
Abschluss der internen Verfahren der EU-Vertragspartei für das Inkrafttreten
dieses Protokolls vorläufig angewandt werden kann[1]. Jede Vertragspartei
notifiziert dem Verwahrer und allen anderen Vertragsparteien den Abschluss der
für die einschlägige Anwendung dieses Protokolls erforderlichen internen
Verfahren. Die Anwendung dieses Protokolls zwischen der EU-Vertragspartei und
einem unterzeichnenden Andenstaat beginnt zehn (10) Tage nach Hinterlegung der
letzten Notifikation beim Verwahrer durch die EU-Vertragspartei und den
jeweiligen unterzeichnenden Andenstaat. 5. Die Notifikationen sind dem
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer
dieses Protokolls ist. 6. Wird eine Bestimmung dieses
Übereinkommens nach Absatz 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieses
Protokolls von den Vertragsparteien angewandt, so gilt jede Bezugnahme auf das
Inkrafttreten dieses Protokolls in der betreffenden Bestimmung als Bezugnahme
auf den Tag, ab dem die Vertragsparteien die Anwendung dieser Bestimmung nach
Absatz 4 vereinbart haben. Artikel 13 Dieses Protokoll
ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer,
estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer,
kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer,
polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer,
slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Europäische
Union übermittelt Kolumbien und Peru die kroatische Sprachfassung des
Übereinkommens. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die
kroatische Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die
derzeitigen Sprachfassungen dieses Protokolls. Artikel 337 des
Übereinkommens wird entsprechend geändert. Artikel 14 Dieses Protokoll
ist Bestandteil des Übereinkommens. Die Anhänge sind
Bestandteil dieses Protokolls. ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses
Protokoll unterschrieben. Geschehen zu
.............. am .............. Für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten Für die Republik Kolumbien Für die Republik Peru ANHANG I Neue
Sprachfassungen der Verwaltungsvermerke in Anhang II des
Handelsübereinkommens 1. Artikel 17
Absatz 4 erhält folgende Fassung: (…) „Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit
einem der folgenden Vermerke zu versehen: BG
„ИЗДАДЕН
ВПОСЛЕДСТВИЕ“ ES „EXPEDIDO A
POSTERIORI“ CS „VYSTAVENO
DODATEČNE“ DA „UDSTEDT
EFTERFØLGENDE“ DE „NACHTRÄGLICH
AUSGESTELLT“ ET „TAGANTJÄRELE
VÄLJA ANTUD“ EL „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ
ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“ EN „ISSUED
RETROSPECTIVELY“ FR „DÉLIVRÉ A
POSTERIORI“ HR „NAKNADNO
IZDANO“ IT „RILASCIATO A
POSTERIORI“ LV „IZSNIEGTS
RETROSPEKTĪVI“ LT
„RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“ HU „KIADVA
VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL“ MT „MAHRUG
RETROSPETTIVAMENT“ NL „AFGEGEVEN A
POSTERIORI“ PL „WYSTAWIONE
RETROSPEKTYWNIE“ PT „EMITIDO A
POSTERIORI“ RO „EMIS A
POSTERIORI“ SK „VYDANÉ
DODATOČNE“ SL „IZDANO
NAKNADNO“ FI „ANNETTU
JÄLKIKÄTEEN“ SV „UTFÄRDAT I EFTERHAND““ 2. Artikel 18
Absatz 2 erhält folgende Fassung: (…) „Dieses nach Absatz 1 ausgestellte Duplikat ist mit einem der folgenden
Vermerke zu versehen: BG
„ДУБЛИКАТ“ ES „DUPLICADO“ CS „DUPLIKÁT“ DA „DUPLIKAT“ DE „DUPLIKAT“ ET „DUPLIKAAT“ EL
„ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“ EN „DUPLICATE“ FR „DUPLICATA“ HR „DUPLIKAT“ IT „DUPLICATO“ LV
„DUBLIKĀTS“ LT „DUBLIKATAS“ HU „MÁSODLAT“ MT „DUPLIKAT“ NL „DUPLICAAT“ PL „DUPLIKAT“ PT „SEGUNDA VIA“ RO „DUPLICAT“ SK „DUPLIKÁT“ SL „DVOJNIK“ FI
„KAKSOISKAPPALE“ SV „DUPLIKAT““ ANHANG II „ANLAGE 4 ERKLÄRUNG
AUF DER RECHNUNG Besondere Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der
Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem
nachstehend wiedergegebenen Wortlaut und in einer der nachstehend
wiedergegebenen Sprachfassungen nach den internen Rechtsvorschriften der
ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich
erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf
der Rechnung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht
wiedergegeben zu werden. Bulgarische
Fassung Износителят
на
продуктите,
обхванати от
този
документ
(разрешение №
… от митница
или от друг
компетентен
държавен
орган (1))
декларира, че
освен където
ясно е
отбелязано
друго, тези
продукти са с
… (2) преференциален произход. Spanische
Fassung El exportador de los productos incluidos en el
presente documento (autorización aduanera o de la autoridad gubernamental
competente n° ... (1)) declara que, salvo indicación en sentido
contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (2). Tschechische
Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto
dokumentu (číslo povolení celního nebo příslušného vládního orgánu
... (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně
označených, mají tyto výrobky preferenční původ v ... (2). Dänische
Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af
nærværende dokument, (toldmyndighedernes eller den kompetente offentlige
myndigheds tilladelse nr. ... (1)) erklærer, at varerne,
medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (2). Deutsche
Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer;
Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde
Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier
bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben,
präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind. Estnische
Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete
eksportija (tolliameti või pädeva valitsusasutuse luba nr. ... (1))
deklareerib, et need tooted on ... (2) sooduspäritoluga, välja
arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung Ο
εξαγωγέας των
προϊόντων που
καλύπτονται
από το παρόν
έγγραφο (άδεια
τελωνείου ή
της καθύλην
αρμόδιας
αρχής, υπ΄αριθ. ... (1))
δηλώνει ότι,
εκτός εάν
δηλώνεται
σαφώς άλλως, τα
προϊόντα αυτά
είναι
προτιμησιακής
καταγωγής ... (2). Englische
Fassung The exporter of the products covered by this
document (customs [or competent governmental] authorisation No ... (1))
declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are
of ... preferential origin (2). Französische
Fassung L'exportateur des produits couverts par le
présent document (autorisation douanière ou de l'autorité gouvernementale
compétente n° … (1)) déclare que, sauf indication claire du
contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2). Kroatische
Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom
ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (1)) izjavljuje da su, osim
ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) preferencijalnog podrijetla.' Italienische
Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente
documento (autorizzazione doganale o dell'autorità governativa competente n.
… (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono
di origine preferenziale ... (2). Lettische
Fassung Eksportētājs produktiem, kuri
ietverti šajā dokumentā (muitas vai kompetentu valsts iestāžu
pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemottur, kur ir citādi
skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme no … (2). Litauische
Fassung Šiame dokumente išvardintų prekių
eksportuotojas (muitinės arba kompetentingos viešosios valdžios
institucijos liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip
nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės
prekės. Ungarische
Fassung A jelen okmányban szereplő áruk
exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1) vagy az illetékes kormányzati
szerv által kiadott engedély száma: …) kijelentem, hogy eltérő jelzs
hiányában az áruk kedvezményes … származásúak (2). Maltesische
Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan
id-dokument (awtorizzazzjoni kompetenti tal-gvern jew tad-dwana nru. … (1))
jiddikjara li, hlief fejn indikat b'mod car li mhux hekk, dawn il-prodotti huma
ta' origini preferenzjali … (2). Niederländische
Fassung De exporteur van de goederen waarop dit
document van toepassing is (douanevergunning of vergunning van de competente
overheidsinstantie nr. …(1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke
andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong
zijn (2). Polnische
Fassung Eksporter produktów objętych tym
dokumentem (upoważnienie władz celnych lub upoważnienie
właściwych władz nr … (1)) deklaruje, że z
wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te
mają … (2)
preferencyjne pochodzenie. Portugiesische
Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos
cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira ou da autoridade
governamental competente n° … (1)) declara que, salvo indicação
expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (2). Rumänische
Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul
acestui document (autorizaţia vamală sau a autorităţii
guvernamentale competente nr. ... (1)) declară că,
exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt
de origine preferenţială ... (2). Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente
(číslo povolenia colnej správy alebo príslušného vládneho povolenia … (1))
vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky
preferenčný pôvod v … (2). Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom,
(pooblastilo carinskih ali pristojnih državnih organov št. … (1))izjavlja,
da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno
... (2) poreklo . Finnische
Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden
viejä (tullin tai toimivaltaisen julkisen viranomaisen lupa nro ... (1))
ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty,
etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2). Schwedische
Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta
dokument (tullmyndighetens tillstånd eller behörig statlig myndighet
nr. __.([2])) försäkrar att dessa varor, om inte annat
tydligt markerats, har förmånsberättigande ___ ursprung ([3]) || …..…….…............................([4]) (Ort und Datum) || ….………...............................([5]) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)“ ANHANG III (Abschnitt B des Anhangs VII des Übereinkommens nach
Artikel 114 des Übereinkommens) LISTE
DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG (nach Artikel 114 dieses Übereinkommens) „ABSCHNITT
B EU-VERTRAGSPARTEI Folgende
Abkürzungen werden verwendet: AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland EU Europäische Union, einschließlich
aller ihrer Mitgliedstaaten FI Finnland FR Frankreich EL Griechenland HR Kroatien HU Ungarn IE Irland IT Italien LV Lettland LT Litauen LU Luxemburg MT Malta NL Niederlande PL Polen PT Portugal RO Rumänien SK Slowakische Republik SI Slowenien SE Schweden UK Vereinigtes
Königreich 1. In der nachstehenden
Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 114 dieses Übereinkommens
liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten und die für Niederlassungen und
Investoren der unterzeichnenden Andenstaaten bezüglich dieser Tätigkeiten
geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der
Inländerbehandlung aufgeführt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor bzw.
der Teilsektor angegeben, für den eine Verpflichtung eingegangen wird sowie der
Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung
finden. b) In der zweiten Spalte werden die
anwendbaren Vorbehalte beschrieben. Wenn die unter Buchstabe b beschriebene Spalte
lediglich Vorbehalte enthält, die für bestimmte Mitgliedstaaten der
Europäischen Union spezifisch sind, gehen die darin nicht erwähnten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezüglich des betreffenden Sektors
Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein[6]. Für die in der nachstehenden Liste nicht
aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen. 2. Bei der Beschreibung der
einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: a) „ISIC Rev. 3.1“ die Internationale
Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial
Classification of all Economic Activities) Revision 3.1, in der vom
Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M,
N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) „CPC“ die Zentrale Gütersystematik
(Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom
Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M,
No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung; c) „CPC ver. 1.0“ die Zentrale
Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1 der Vereinten
Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical
Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten
Fassung. 3. Die nachstehende Liste
beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und
-verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren,
sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im
Sinne der Artikel 112 und 113 dieses Übereinkommens darstellen. Solche
Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen,
Erfordernis der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren,
Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen,
nicht diskriminierendes Erfordernis, dass bestimmte Aktivitäten in
Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und
künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren
der unterzeichnenden Andenstaaten auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt
sind. 4. Gemäß Artikel 107
Absatz 3 dieses Übereinkommens werden in der nachstehenden Liste keine
Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen
betreffen. 5. Gemäß Artikel 112 dieses
Übereinkommens sind die nicht diskriminierenden Vorschriften in Bezug auf die
Rechtsformen der Niederlassung in der nachstehenden Liste nicht enthalten. 6. Die aus der nachstehenden
Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine
unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus
auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. Sektor oder Teilsektor || Beschreibung der Vorbehalte ALLE SEKTOREN || Immobilien AT, BG, CY, CZ, DK, EE, ES, EL, FI, HR, HU, IE, IT, LT, LV, MT, PL, RO, SI, SK: Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien durch ausländische Investoren.[7] ALLE SEKTOREN || Öffentliche Versorgungsleistungen EU: Wirtschaftstätigkeiten, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen.[8] ALLE SEKTOREN || Arten der Niederlassung EU: Die Behandlung von Tochtergesellschaften (von Gesellschaften aus Drittländern), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union errichtet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Europäischen Union haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von einer Gesellschaft aus Drittländern errichtet werden. BG: Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig. EE: Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss ihren Wohnsitz in der EU haben. FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. In Bezug auf alle Sektoren mit Ausnahme der Telekommunikationsdienstleistungen gilt für mindestens die Hälfte der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder das Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Möchte eine ausländische Organisation eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. Ausländische Organisationen oder Privatpersonen, die keine Staatsbürger der Europäischen Union sind, benötigen zur Gründung einer Aktiengesellschaft eine entsprechende Erlaubnis. Im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen gilt das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes für die Hälfte der Gründer und die Hälfte der Vorstandsmitglieder. Ist der Gründer eine juristische Person, gilt für diese auch das Wohnsitzerfordernis. IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich. BG, PL: Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen Muttergesellschaft erstrecken. || PL: Mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen, ungebunden für Zweigniederlassungen. Nicht-EU-Investoren können eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben (im Falle der Rechtsdienstleistungen nur in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft). RO: Der Alleinverwalter bzw. der Vorstandsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein. SE: Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person errichtet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kommanditgesellschaft auf Aktien) kann von einem oder mehreren Gründern errichtet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz in Schweden haben oder eine juristische Person mit Sitz in Schweden sein. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz in Schweden haben. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands muss ihren Wohnsitz in Schweden haben. Ausländer oder schwedische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen. Auf das Wohnsitzerfordernis kann bei Nachweis, dass dieses im betreffenden Fall nicht erforderlich ist, verzichtet werden. SI: Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter eines Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. ALLE SEKTOREN || Investitionen ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. BG: Bei Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 30 % beträgt, ist die Übertragung dieser Anteile an Dritte genehmigungspflichtig. Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich. Ausländische Investoren dürfen sich nicht an der Privatisierung beteiligen. Ausländische Investoren und bulgarische juristische Personen mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung benötigen eine Genehmigung für a) die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel oder der ausschließlichen Wirtschaftszone und b) den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Unternehmen, die an einer unter a) genannten Tätigkeit beteiligt sind. FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung: - Investitionen unter 7,6 Mio. EUR in französische Unternehmen mit einem Umsatz unter 76 Mio. EUR können nach Ablauf einer Sperrfrist von 15 Tagen nach vorheriger Mitteilung und Überprüfung der genannten Beträge frei getätigt werden; - Einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung für weitere Investitionen stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben. Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von mehr als 168 Mio. EUR) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. Diese Beschränkungen gelten nicht für Telekommunikationsdienstleistungen. || HU: Ungebunden für ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften. IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu gewährt oder weitergewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung der zuständigen Behörden abhängig gemacht werden. ALLE SEKTOREN || Geografische Gebiete FI: Auf den Ålandinseln Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen. 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT || A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015) ausgenommen Beratungsdienstleistungen[9] || AT, HR, HU, MT, RO: Ungebunden für landwirtschaftliche Tätigkeiten. CY: Beteiligung, die nicht aus der Europäischen Union stammt, ist nur bis zu 49 % zulässig. FR: Die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Nicht-Staatsangehörige der Europäischen Union und der Erwerb von Rebflächen durch Nicht-EU-Investoren ist genehmigungspflichtig. IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch nicht in der Europäischen Union Ansässige ist genehmigungspflichtig. B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020) ausgenommen Beratungsdienstleistungen || BG: Ungebunden für den Holzeinschlag. 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR (ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502) ausgenommen Beratungsdienstleistungen || AT: Mindestens 25 % der Fahrzeuge müssen in Österreich registriert sein. BE, FI, IE, LV, NL, PT, SK: Ausländischen Investoren ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Hauptverwaltungssitz in Belgien, Finnland, Irland, Lettland, in den Niederlanden, in Portugal oder in der Slowakischen Republik ist nicht gestattet, Eigentum an Fahrzeugen unter der belgischen, finnischen, irischen, lettischen, niederländischen, portugiesischen oder slowakischen Flagge zu besitzen. CY, EL: Beteiligung, die nicht aus der Europäischen Union stammt, ist nur bis zu 49 % zulässig. DK: Nicht in der Europäischen Union Ansässigen ist nicht gestattet, zu einem Drittel oder mehr Eigentum an in der gewerbsmäßigen Fischerei tätigen Unternehmen zu besitzen. Nicht in der Europäischen Union Ansässigen ist nicht gestattet, Eigentum an Fahrzeugen unter dänischer Flagge zu besitzen, ausgenommen über ein in Dänemark errichtetes Unternehmen. FR: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, dürfen sich in den staatseigenen Küstengebieten nicht an Aktivitäten zum Zwecke der Fisch-/Muschel-/Algenkultur beteiligen. Ausländischen Investoren ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Hauptverwaltungssitz in Frankreich ist nicht gestattet, Eigentum in Höhe von mehr als 50 % an einem Fahrzeug unter französischer Flagge zu besitzen. || DE: Die Hochseefischereilizenz wird nur für Schiffe erteilt, die berechtigt sind, unter deutscher Flagge zu fahren. Dies sind Fischereischiffe, die mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen der Europäischen Union oder von Gesellschaften stehen, die nach den Vorschriften der Europäischen Union errichtet worden sind und ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Der Einsatz des Schiffs muss von einer Person mit Wohnsitz in Deutschland geleitet und überwacht werden. Um eine Fischereilizenz zu erhalten, müssen alle Fischereifahrzeuge bei den zuständigen Küstenstaaten registriert sein, in denen die Schiffe ihren Heimathafen haben. EE: Schiffe sind berechtigt, unter estnischer Flagge zu fahren, wenn sie ihren Heimathafen in Estland haben und mehrheitlich im Eigentum von estnischen Staatsangehörigen in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder von juristischen Personen mit Sitz in Estland stehen, in deren Vorstand estnische Staatsangehörige über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. BG, HR, HU, LT, MT, RO: Ungebunden. IT: Ausländer ohne Wohnsitz in der Europäischen Union dürfen keine Mehrheitsbeteiligung an Schiffen unter italienischer Flagge und keine Kontrollmehrheit an Reedereien mit Sitz in Italien besitzen. Die Fischerei in italienischen Hoheitsgewässern ist Schiffen vorbehalten, die unter italienischer Flagge fahren. SE: Ausländischen Investoren ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Hauptverwaltungssitz in Schweden ist nicht gestattet, Eigentum in Höhe von mehr als 50 % an einem Schiff unter schwedischer Flagge zu besitzen. Der Erwerb durch ausländische Investoren eines Anteils von 50 % oder mehr an Unternehmen, die in gewerbsmäßiger Fischerei in schwedischen Hoheitsgewässern tätig sind, ist genehmigungspflichtig. SI: Schiffe sind berechtigt, unter slowenischer Flagge zu fahren, wenn sie zu mehr als der Hälfte im Eigentum eines Staatsangehörigen der Europäischen Union oder einer juristischen Person mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stehen. UK: Vorbehalt für den Erwerb von unter britischer Flagge fahrenden Schiffen, es sei denn, die Investition gehört zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen und/oder Gesellschaften, die zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen gehören, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vereinigten Königreich haben. Die Schiffe müssen vom Vereinigten Königreich aus verwaltet, geleitet und kontrolliert werden. 3. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden[10] A. Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung (ISIC Rev. 3.1: 10) B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas[11] (ISIC Rev. 3.1: 1110) C. Förderung von Metallerzen (ISIC Rev. 3.1: 13) D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3.1: 14) || EU: Investoren aus Staaten, die Energielieferanten sind, kann es untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Ungebunden für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas. ES: Ungebunden für ausländische Investitionen in strategische Mineralien. 4. Verarbeitendes Gewerbe[12] || A. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung (ISIC Rev. 3.1: 15) || Keine. B. Tabakverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 16) || Keine. C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) || Keine. D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Pelz (ISIC Rev. 3.1: 18) || Keine. E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) || Keine. F. Herstellung von Holz und von Holz- und Korkwaren, ausgenommen Möbel; Herstellung von Korb- und Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) || Keine. G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) || Keine. H. Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern[13] (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis[14]) || IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Eigentümer von Verlagen oder Druckereien. I. Kokerei (ISIC Rev. 3.1: 231) || Keine. J. Mineralölverarbeitung[15] (ISIC Rev. 3.1: 232) || EU: Investoren aus Staaten, die Energielieferanten sind, kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen außer Sprengstoffen (ISIC Rev. 3.1: 24 ausgenommen die Herstellung von Sprengstoffen) || Keine. L. Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) || Keine. M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 26) || Keine. N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) || Keine. O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) || Keine. P. Maschinenbau || a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) || Keine. b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige mit Ausnahme von Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) || Keine. c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) || Keine. d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) || Keine. e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 31) || Keine. f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) || Keine. Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) || Keine. R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) || Keine. S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 35 mit Ausnahme der Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) || Keine. T. Herstellung von Möbeln; Herstellung a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 361, 369) || Keine. U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 37) || Keine. 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG[16] (mit Ausnahme der nuklearen Energieerzeugung) || A. Erzeugung von Strom; Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4010)[17] || EU: Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). B. Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4020)[18] || EU: Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4030)[19] || EU: Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN || A. Freiberufliche Dienstleistungen || a) Juristische Dienstleistungen (CPC 861)[20] mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden || AT: Ausländische Rechtsanwälte (die nach dem Recht ihres Heimatstaates voll qualifiziert sein müssen) dürfen eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen Anwaltskanzlei von höchstens 25 % besitzen. Sie dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse haben. BE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren werden Quoten angewandt. FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten gebunden. DK: Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien können Anteile an einer dänischen Anwaltskanzlei besitzen. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung können Mitglied des Vorstands oder der Leitung einer dänischen Anwaltskanzlei sein. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. FR: Manche Rechtsformen (association d'avocats und société en participation d'avocat) sind Rechtsanwälten vorbehalten, die uneingeschränkt als Rechtsanwalt in Frankreich zugelassen sind. In einer auf dem Gebiet des französischen Rechts bzw. des Rechts der Europäischen Union tätigen Anwaltskanzlei müssen mindestens 75 % der Partner, die 75 % der Anteile besitzen, Rechtsanwälte sein, die über eine uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt in Frankreich verfügen. HR: Die Vertretung vor Gerichten kann nur durch Mitglieder der Kroatischen Rechtsanwaltskammer wahrgenommen werden (kroatische Bezeichnung: “odvjetnici”). Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. HU: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi irodb) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen. PL: Für Rechtsanwälte aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind alle Arten der Rechtsformen zulässig; ausländischen Rechtsanwälten steht hingegen lediglich die Rechtsform der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft bzw. der Kommanditgesellschaft offen. b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212 ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) || AT: Ausländische Rechnungsleger (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. DK: Um eine Partnerschaftsgesellschaft mit dänischen zugelassenen Rechnungslegern eingehen zu dürfen, bedürfen ausländische Rechnungsleger einer Genehmigung der dänischen Behörde für Handel und Unternehmen. b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) || AT: Ausländische Wirtschaftsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. CZ, SK: Mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte sind Staatsangehörigen vorbehalten. DK: Um eine Partnerschaftsgesellschaft mit dänischen zugelassenen Rechnungslegern eingehen zu dürfen, bedürfen ausländische Rechnungsleger einer Genehmigung der dänischen Behörde für Handel und Unternehmen. FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft. HR: Keine, außer dass Wirtschaftsprüfungen nur von juristischen Personen durchgeführt werden können. LV: In einer gewerblichen Gesellschaft, die sich aus vereidigten Wirtschaftsprüfern zusammensetzt, müssen mehr als 50 % der Anteile mit Stimmrecht in den Händen von vereidigten Wirtschaftsprüfern oder von aus vereidigten Wirtschaftsprüfern bestehenden gewerblichen Unternehmen in der Europäischen Union sein. LT: Mindestens 75 % der Anteile sollten im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der Europäischen Union sein. SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, u. a. bei Aktiengesellschaften. Nur diese können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Die Zulassung ist an Wohnsitzerfordernisse gebunden. SI: Die Beteiligung ausländischer Personen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf höchstens 49 % des Eigenkapitals betragen. c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)[21] || AT: Ausländische Steuerberater (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Steuerberater, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) || BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können ausländische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren. LV: Für Architekturbüroleistungen sind eine dreijährige Berufserfahrung in Lettland im Bereich Projektierung und ein Hochschulabschluss erforderlich, um zugelassen zu werden, damit die Tätigkeit mit uneingeschränkter rechtlicher Haftung und allen Rechten, für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen, ausgeübt werden kann. f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) || BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können ausländische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren. h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) || AT: Ungebunden ausgenommen zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können. DE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte und Zahnärzte, die zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen zugelassen werden sollen. Wichtigstes Kriterium: Mangel an Ärzten bzw. Zahnärzten in der betreffenden Region. FI: Ungebunden. FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Europäischen Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigstes Kriterium: Mangel an Ärzten bzw. Zahnärzten in der betreffenden Region. BG, LT: Für die Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen ist eine Genehmigung erforderlich, die auf der Grundlage eines Plans medizinischer Dienstleistungen erteilt wird, der wiederum nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der bereits vorhandenen Kapazitäten im medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungsbereich aufgestellt wird. SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen. UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe. i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) || AT: Ungebunden. BG: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigstes Kriterium: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte. HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigstes Kriterium: Situation auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Sektor. FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Europäischen Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen. j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) || BG, FI, MT, SI: Ungebunden. FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Europäischen Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen. LT: Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) || AT: Ausländische Investoren sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungswissenschaftler. BG, MT: Ungebunden. FI, SI: Ungebunden für Krankengymnasten und Sanitäter. FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Europäischen Union, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen. LT: Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für ausländische Krankengymnasten und Sanitäter. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation in der betreffenden Region. k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken[22] || AT, BG, CY, FI, MT, PL, RO, SE, SI: Ungebunden. BE, DE, DK, EE, ES, FR, IT, HR, HU, IE, LV, PT, SK: Die Zulassung wird nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und derzeitige Apothekendichte. B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) || Keine. C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung[23] a) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)[24] c) Disziplinübergreifende Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 853) || Zu a) und c): EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung können nur Staatsangehörigen der Europäischen Union oder juristischen Personen aus der Europäischen Union mit Hauptsitz in der Europäischen Union gewährt werden. Zu b): Keine. D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern[25] || a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) || Keine. b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) || Keine. E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer || a) für Schiffe (CPC 83103) || LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder eine in Litauen niedergelassene Gesellschaft sein. SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann. b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) || EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder anderswo in der Europäischen Union eingetragen sein. Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer) erfüllen. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. c) für andere Transportmittel (CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105) || Keine. d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109) || Keine. e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) || AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden für CPC 83202 f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) || Keine. F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen || a) Werbung (CPC 871) || Keine. b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) || Keine. c) Managementberatung (CPC 865) || Keine. d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) || HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602). e) Technische Tests und Analysen[26] (CPC 8676) || Keine. f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) || CY, CZ, EE, LT, MT, SK, SI: Ungebunden. g) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) || Keine. h) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, Teil von CPC 885) || Keine. i) Vermittlung und Beschaffung von Personal || i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) || BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden. i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) || AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK: Ungebunden. BE, FR, IT: Staatliches Monopol. DE: Die Zulassung wird nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) || AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden. IT: Staatliches Monopol. i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) || Keine. j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) || BE, BG, CY, CZ, DE, ES, EE, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden. j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305) || DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Mitglieder der Geschäftsführung. Ungebunden für Wachdienste an Flughäfen. BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Zulassungen können nur Staatsangehörigen und national eingetragenen Organisationen erteilt werden. ES: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Für den Zugang ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. HR: Ungebunden. k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung[27] (CPC 8675) || FR: Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen. l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) || Keine. l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) || LV: Staatliches Monopol. SE: Hat der Investor vor, eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen zu errichten, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme. l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) || SE: Hat der Investor vor, eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen zu errichten, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme. l) 4. Maintenance and Repair of Aircraft and parts thereof (Teil von CPC 8868) || Keine. l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern[28] (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) || Keine. m) Gebäudereinigung (CPC 874) || Keine. n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) || CY, EE, MT: Ungebunden. o) Verpacken (CPC 876) || Keine. p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) || LT, LV: Im Sektor Veröffentlichung dürfen sich nur nach inländischem Recht errichtete juristische Personen niederlassen (keine Zweigniederlassungen). PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften. SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) || Keine. r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) || DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen öffentlichen Übersetzers oder Dolmetschers kann in der Zulassung beschränkt werden. HR: Ungebunden für Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen für kroatische Gerichte. PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher. BG, HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen. r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) || Keine. r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) || IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren. r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) || BE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren, die sich an Datenbanken mit Informationen zu Konsumentenkrediten beteiligen. IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren. r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)[29] || Keine. r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544) || Keine. r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) || Keine. 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN || A. Post- und Kurierdienstleistungen (Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung[30] von Postsendungen[31] gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger[32], einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung, ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen[33], iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen[34], iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen, v) Eilzustellung[35] der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen, vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen, vii) Dokumentenaustausch.[36] || Keine[37]. Die Teilsektoren i), iv) und v) ausgenommen, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: die Dienstleistung für Briefsendungen, deren Preis weniger als das 2,5fache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 50 g[38] wiegen, und der Dienste für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren genutzt wird. (Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235[39], Teil von CPC 73210[40]) || B. Telekommunikationsdienstleistungen Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. || a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln[41] zum Inhalt haben außer Rundfunk[42] || Keine.[43] b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen[44] || EU: Dienstleistern in diesem Sektor können hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze Verpflichtungen im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für die elektronische Kommunikation auferlegt werden. BE: Ungebunden. 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) || BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können ausländische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren. CY, CZ, HU, MT, SK: Ungebunden. 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) Alle nachstehend genannten Teilsektoren[45] || AT: Ungebunden für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen. Für den Vertrieb von Arzneimittel- und Tabakerzeugnissen können ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen nur Staatsangehörigen der Europäischen Union oder juristischen Personen aus der Europäischen Union mit Hauptsitz in der Europäischen Union gewährt werden. FI: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken und Arzneimittelerzeugnissen. HR: Ungebunden für den Vertrieb von Tabakerzeugnissen. A. Dienstleistungen von Kommissionären || a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) || Keine. b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) || Keine. B. Dienstleistungen von Großhändlern || a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) || Keine. b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) || Keine. c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622 ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen[46]) || FR, IT: Staatliches Monopol für Tabak. FR: Die Zulassung von Großhandelsapotheken erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und derzeitige Apothekendichte. C. Dienstleistungen von Einzelhändlern[47] Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Erzeugnissen ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln[48] (CPC 632 außer CPC 63211 und CPC 63297) || ES, FR, IT: Staatliches Monopol für Tabak. BE, BG, DK, FR, IT, MT, PT: Die Zulassung von Kaufhäusern (FR: nur von großen Kaufhäusern) erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. IE, SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken. SE: Für die Zulassung des vorübergehenden Handels mit Bekleidung, Schuhen und Lebensmitteln, die nicht am Verkaufsort verbraucht werden, kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterium: Auswirkung auf die in der betreffenden geografischen Region bestehenden Geschäfte. D. Franchising (CPC 8929) || Keine. 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) || A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) || EU: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Bildungsnetz ist genehmigungspflichtig. AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung. Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen. BG: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Primar- und/oder Sekundarschulbildung durch ausländische natürliche Personen und Gesellschaften sowie für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung. CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums. Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310). CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in Primar- und Sekundarschulen. Ungebunden für Hochschuleinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen. ES, IT: Bedarfsprüfung für die Eröffnung privater Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen; Verfahren beinhaltet eine Mitteilung an das Parlament. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungsdichte und Betriebsdichte HR: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921). Für Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung: Keine für juristische Personen. HU, SK: Die Anzahl der Schulgründungen kann durch örtliche für die Gewährung von Zulassungen zuständige Behörden limitiert werden (bzw. durch zentrale Behörden im Falle von Hochschulen und anderen höheren Bildungseinrichtungen). LV: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224). SI: Ungebunden für Grundschulen. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in Sekundarschulen und höheren Schulen. E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) || AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, UK: Ungebunden. CZ, SK: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Bildungsnetz ist genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums. 11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT[49] A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)[50] B. Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)[51] D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser a) Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)[52] E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) || Keine. 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN || A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen || AT: Die Zulassung von Zweigstellen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in seinem Heimatstaat nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder vergleichbar ist. BG, ES: Bevor ein ausländischer Versicherer in Bulgarien oder Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten kann, muss er in seinem Heimatstaat seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein. EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Repräsentanzen und anderen Formen der ständigen geschäftlichen Anwesenheit von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigniederlassung oder Hauptstellen nieder. FI: Mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben, es sei denn, die zuständigen Behörden haben eine Ausnahme zugelassen. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigniederlassungen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab. BG, PL: Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person (keine Zweigniederlassungen) gründen. PT: Um eine Zweigniederlassung in Portugal errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese nur Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union errichtet worden sind. SK: Ein Ausländer kann Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik errichten oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz (keine Zweigniederlassungen) in der Slowakischen Republik tätigen. SE: Die Niederlassung von nicht in Schweden errichteten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) || EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union tätig werden. Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und den satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. BG: Rentenversicherungsaktivitäten müssen über etablierte Rentenversicherungsgesellschaften (keine Zweigniederlassungen) abgewickelt werden. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung und der Vorsitzende des Vorstands müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben. CY: Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz errichtet und eingetragen worden ist (keine Zweigniederlassungen). FI: Mindestens die Hälfte der Gründer, die Mitglieder des Vorstands, mindestens ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsrates und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. Ausnahmen von diesen Anforderungen können von den zuständigen Behörden zugelassen werden. HR: Keine, außer für Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen, wobei die Central Depositary Agency (CDA) der einzige Anbieter in Kroatien ist. Gebietsfremden Personen wird der Zugang zu den Dienstleistungen der CDA ohne Diskriminierung gewährt. HU: Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds bzw. im Bereich der Risikokapitalverwaltung zu erbringen. Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben. IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union errichtet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Komplementär nach irischem Recht errichtet sein. Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder i) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigem Sitz in Irland sein muss, oder ii) sie muss über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie der Europäischen Union über Wertpapierdienstleistungen verfügen. || IT: Um die Zulassung für den Betrieb eines Wertpapierabwicklungssystems in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht errichtet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Um die Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht errichtet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union errichtet sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden OGAW müssen ebenfalls nach italienischem Recht errichtet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der Europäischen Union haben bzw. von nach italienischem Recht errichteten OGAW verwaltet werden. Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Repräsentanzen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen. LT: Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft (keine Zweigniederlassungen) erforderlich. Als Verwahrstelle für die Vermögenswerte dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden. PT: Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden (ungebunden für direkte Zweigniederlassungen aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union). RO: Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung zu erbringen. SK: Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden (keine Zweigniederlassungen). SI: Ungebunden für private Pensionsfonds (nicht obligatorische Pensionsfonds). SE: Eine Sparkasse darf nur von einer in der Europäischen Union ansässigen natürlichen Person gegründet werden. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES[53] (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) || A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) || EU: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Krankheits- und Sozialfürsorgenetz ist genehmigungspflichtig. Gegebenenfalls wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigstes Kriterium: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze. AT, SI: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen. BG: Ungebunden für Krankenhausleistungen, Krankentransportdienstleistungen und für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser). CZ, FI, MT, SE, SK: Ungebunden. HU, SI: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Soziales. PL: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales. BE, UK: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Genesungs- und Erholungsheime sowie Seniorenheime). CY: Ungebunden für Krankenhausleistungen, für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Genesungs- und Erholungsheime sowie Seniorenheime). 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN || A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, CPC 642 und CPC 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen[54] || BG: Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen). IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfungen für Bars, Cafés und Restaurants. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungsdichte und Betriebsdichte B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) || BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). PT: Es muss eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Portugal errichtet werden (ungebunden für Zweigniederlassungen). CZ: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung nach dem Bevölkerungskriterium. C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) || BG, CY, HU, LT, MT, PL: Ungebunden. 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) || A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) || CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden. BG: Ungebunden außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193). EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199) außer für Filmtheater. LV: Ungebunden außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199). B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) || FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Gründung von Presseagenturen durch ausländische Investoren unterliegt der Gegenseitigkeit. C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen[55] (CPC 963) || BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. AT, LT: Die Beteiligung privater Betreiber an Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Dienstleistungen bedarf einer Konzession oder Lizenz. D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) || AT, SI: Ungebunden für Skischulen und Bergführer. BG, CY, CZ, EE, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden. E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) || Keine. 16. VERKEHRSDIENST-LEISTUNGEN || A. Seeverkehr[56] || a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)[57] || EU: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). BG, CY, DE, EE, ES, FR, FI, EL, IT, LT, LV, MT, PL, PT, RO, SI, SE: Zubringerdienste genehmigungspflichtig. B. Binnenschiffsverkehr[58] || a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) || EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. EU: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile von Staatsangehörigen der Europäischen Union gehalten werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). FI: Dienstleistungen können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden. HR: Ungebunden. C. Eisenbahnverkehr[59] a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) || BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). HR: Ungebunden. D. Straßenverkehr[60] || a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) || EU: Ausländische Investoren dürfen keine Beförderungsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Kabotage) erbringen, außer die Vermietung von Bussen mit Fahrer im Gelegenheitsverkehr. EU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen. Wichtigste Kriterien: die Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. AT, BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen können nur Staatsangehörigen der Europäischen Union oder juristischen Personen aus der Europäischen Union mit Hauptsitz in der Europäischen Union gewährt werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). FI, LV: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. LV, SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen. || ES: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für CPC 7122. Wichtigstes Kriterium: örtliche Nachfrage. IT, PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Limousinendienste. Wichtigste Kriterien: die Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. ES, IE, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den Städte verbindenden Busverkehr. Wichtigste Kriterien: die Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. FR: Ungebunden für den Städte verbindenden Busverkehr. b) Frachtverkehr[61] (CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung[62]) || AT, BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen können nur Staatsangehörigen der Europäischen Union oder juristischen Personen aus der Europäischen Union mit Hauptsitz in der Europäischen Union gewährt werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). FI, LV: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. LV, SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen. IT, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigstes Kriterium: örtliche Nachfrage. E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen[63] [64] (CPC 7139) || AT: Ausschließliche Rechte können nur Staatsangehörigen der Europäischen Union oder juristischen Personen aus der Europäischen Union mit Hauptsitz in der Europäischen Union gewährt werden. 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR[65] || A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr[66] a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspeditionsdienstleistungen || EU: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung, für Schub- und Schleppdienstleistungen und für Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr. IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den Frachtumschlag. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt. SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien niedergelassenen juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden. HR: Ungebunden für c) Zollabfertigung, d) Containerstellplätze und Zwischenlagerung, e) Schifffahrtsagenturdienste und f) Seeverkehrsspeditionsdienstleistungen. Für a) Frachtumschlagsleistungen, b) Lagerdienstleistungen, j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering), h) Schub- und Schleppdienstleistungen und i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr: Keine, außer dass ausländische juristische Personen ein Unternehmen in Kroatien gründen müssen, dem von der Hafenbehörde nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung eine Konzession erteilt werden sollte. Die Zahl der Dienstleister kann angesichts der Hafenkapazität begrenzt werden. g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) || B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr[67] a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Speditionsdienstleistungen (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) || EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. EU: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung, für Schub- und Schleppdienstleistungen und für Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile von Staatsangehörigen der Europäischen Union gehalten werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt. HU: Staatliche Beteiligung am betreffenden Unternehmen kann verlangt werden. SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien errichteten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden. HR: Ungebunden. C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr[68] a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Speditionsdienstleistungen (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) g) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung || BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt. SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien niedergelassenen juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden. HR: Ungebunden für d) Zug- und Schleppdienstleistungen und g) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung HU: Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. PL: Nationale Beschränkungen betreffend die direkte Vertretung bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. Diese kann nur durch Zollagenten erfolgen, die auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässig sind. FR: Ungebunden, es sei denn, Gegenseitigkeit wird in vollem Umfang gewährt. FI: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen. NL: Die Entscheidung darüber, ob natürliche oder juristische Personen als Zollvertreter zugelassen werden, obliegt dem Inspektor, wie in Artikel 1 Absatz 3 und in Artikel 1 Absatz 9 des Allgemeinen Zollgesetzes festgelegt ist. Die Zulassung wird verwehrt, wenn der Antragsteller in den vergangenen fünf Jahren wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Zollvertreter, die keinen Wohnsitz in den Niederlanden haben oder dort nicht niedergelassen sind, müssen in den Niederlanden einen Wohnsitz oder einen festen Standort begründen, bevor sie ihre Tätigkeit als zugelassene Zollvertreter aufnehmen. D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr[69] a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Speditionsdienstleistungen (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienstleistungen (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) g) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung || AT: Für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer können Genehmigungen nur Staatsangehörigen der Europäischen Union oder juristischen Personen aus der Europäischen Union mit Hauptsitz in der Europäischen Union gewährt werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt. FI: Für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer ist eine Genehmigung erforderlich, die nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt wird. SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien niedergelassenen juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden. HR: Ungebunden für d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer und g) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung HU: Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. PL: Nationale Beschränkungen betreffend die direkte Vertretung bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. Diese kann nur durch Zollagenten erfolgen, die auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässig sind. FR: Ungebunden, es sei denn, Gegenseitigkeit wird in vollem Umfang gewährt. FI: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen. NL: Die Entscheidung darüber, ob natürliche oder juristische Personen als Zollvertreter zugelassen werden, obliegt dem Inspektor, wie in Artikel 1 Absatz 3 und in Artikel 1 Absatz 9 des Allgemeinen Zollgesetzes festgelegt ist. Die Zulassung wird verwehrt, wenn der Antragsteller in den vergangenen fünf Jahren wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Zollvertreter, die keinen Wohnsitz in den Niederlanden haben oder dort nicht niedergelassen sind, müssen in den Niederlanden einen Wohnsitz oder einen festen Standort begründen, bevor sie ihre Tätigkeit als zugelassene Zollvertreter aufnehmen. D. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen || a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering) || EU: Die Kategorien der Tätigkeiten hängen von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf mindestens zwei Lieferanten beschränkt werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). HR: Ungebunden. b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) || BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). PL: Im Bereich der Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen und der Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen hängen die Kategorien der Tätigkeiten von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf mindestens zwei Lieferanten beschränkt werden. c) Speditionsdienstleistungen (Teil von CPC 748) || BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). HU: Ungebunden. SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien niedergelassenen juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden. d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) || EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder, falls der die Lizenz erteilende Mitgliedstaat der Europäischen Union dies erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen sein. Damit ein Luftfahrzeug eingetragen werden kann, muss es entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen. Das Luftfahrzeug muss von Luftverkehrsunternehmen betrieben werden, die entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen. e) Verkauf und Vermarktung || EU: Spezifische Verpflichtungen für Investoren, die computergesteuerte Buchungssysteme betreiben, die Luftverkehrsunternehmen gehören oder von diesen kontrolliert werden. f) Computergesteuerte Buchungssysteme || EU: Spezifische Verpflichtungen für Investoren, die computergesteuerte Buchungssysteme betreiben, die Luftverkehrsunternehmen gehören oder von diesen kontrolliert werden. g) Flughafenverwaltung[70] || BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). PL: Ausländische Beteiligung auf 49 % beschränkt. HR: Ungebunden. h) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung || BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien niedergelassenen juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden. HR, HU: Ungebunden. PL: Nationale Beschränkungen betreffend die direkte Vertretung bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. Diese kann nur durch Zollagenten erfolgen, die auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässig sind. FR: Ungebunden, es sei denn, Gegenseitigkeit wird in vollem Umfang gewährt. FI: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen. NL: Die Entscheidung darüber, ob natürliche oder juristische Personen als Zollvertreter zugelassen werden, obliegt dem Inspektor, wie in Artikel 1 Absatz 3 und in Artikel 1 Absatz 9 des Allgemeinen Zollgesetzes festgelegt ist. Die Zulassung wird verwehrt, wenn der Antragsteller in den vergangenen fünf Jahren wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Zollvertreter, die keinen Wohnsitz in den Niederlanden haben oder dort nicht niedergelassen sind, müssen in den Niederlanden einen Wohnsitz oder einen festen Standort begründen, bevor sie ihre Tätigkeit als zugelassene Zollvertreter aufnehmen. F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen[71] a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)[72] (Teil von CPC 742) || Keine. 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH || A. Leistungen im Bereich Bergbau[73] (CPC 883)[74] || Keine. B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen[75] (CPC 7131) || AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe[76] (Teil von CPC 742) || CY, CZ, MT, PL, SK: Investoren aus Staaten, die Energielieferanten sind, kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser[77] || EU: Ungebunden für den Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser. E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser[78] || EU: Ungebunden für den Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser. BE, BG, DK, FR, IT, MT, PT: Die Genehmigung für Kaufhäuser (in Frankreich nur im Falle großer Kaufhäuser) für den Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfssprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung[79] (CPC 887) || AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, HU, IT, LU, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, UK: Ungebunden ausgenommen für Beratungsdienstleistungen, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können. SI: Ungebunden außer für Dienstleistungen im Bereich des Vertriebs von Gas, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können. 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. || a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) || Keine. b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) || IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedarfsprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Wichtigste Kriterium: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte. c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) || IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedarfsprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Wichtigste Kriterium: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte. d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) || IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedarfsprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte. e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken[80] [81] (CPC ver. 1.0 97230) || Keine. g) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) || Keine. ________________“ ANHANG IV (Abschnitt B des Anhangs VIII des Übereinkommens nach
Artikel 118 des Übereinkommens) Liste der Verpflichtungen im Bereich der
grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (nach Artikel 118 dieses Übereinkommens) „ABSCHNITT B EU-VERTRAGSPARTEI Folgende
Abkürzungen werden verwendet: AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland EU Europäische Union, einschließlich
aller ihrer Mitgliedstaaten FI Finnland FR Frankreich EL Griechenland HR Kroatien HU Ungarn IE Irland IT Italien LV Lettland LT Litauen LU Luxemburg MT Malta NL Niederlande PL Polen PT Portugal RO Rumänien SK Slowakische Republik SI Slowenien SE Schweden UK Vereinigtes
Königreich 1. In der nachstehenden
Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 121 dieses Übereinkommens
liberalisierten Dienstleistungssektoren sowie die bezüglich dieser Sektoren für
die Dienstleistungen und Dienstleister der unterzeichneten Andenstaaten
geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der
Inländerbehandlung aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor bzw.
der Teilsektor angegeben, für den eine Verpflichtung eingegangen wird sowie der
Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung
finden. b) In der zweiten Spalte werden die
anwendbaren Vorbehalte beschrieben. Wenn die unter Buchstabe b beschriebene Spalte
lediglich Vorbehalte enthält, die für bestimmte Mitgliedstaaten der
Europäischen Union spezifisch sind, gehen die darin nicht erwähnten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezüglich des betreffenden Sektors
Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein[82].
Im Bereich der unter dieses Übereinkommen
fallenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bestehen für
die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren
keine Verpflichtungen. 2. Bei der Beschreibung der einzelnen
Sektoren bzw. Teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: a) „CPC“ die Zentrale Gütersystematik
(Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom
Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M,
No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung; b) CPC ver. 1.0 die Zentrale Gütersystematik
(Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten
Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998,
veröffentlichten Fassung. 3. Die nachstehende Liste
beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und
-verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren,
sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im
Sinne der Artikel 119 und 120 dieses Übereinkommens darstellen. Solche
Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht
zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten
Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich
Sprachprüfungen) gelten für Dienstleister der unterzeichnenden Andenstaaten
auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. 4. Die nachstehende Liste gilt
unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten
Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der
Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschriebenen öffentlichen
Monopole oder ausschließlichen Rechte. 5. Gemäß Artikel 107
Absatz 3 dieses Übereinkommens werden in der nachstehenden Liste keine
Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen
betreffen. 6. Die aus der nachstehenden
Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine
unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus
auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. Sektor oder Teilsektor || Beschreibung der Vorbehalte ALLE SEKTOREN || Immobilien Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT, BG, CY, CZ, DK, EE, EL, FI, HU, IE, IT, LT, LV, MT, PL, RO, SI, SK: Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien durch ausländische Investoren.[83] 1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN || A. Freiberufliche Dienstleistungen || a) Juristische Dienstleistungen (CPC 861)[84] mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT, CY, ES, EL, LT, MT, SK: Die uneingeschränkte Zulassung, die für die anwaltliche Tätigkeit nationalen Rechts (Recht der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses. HR: Ungebunden für Dienstleistungen nach kroatischem Recht. BE, FI: Die uneingeschränkte Zulassung, die für die anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. In Belgien werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt. BG: Ausländische Rechtsanwälte können nur für Angehörige ihres eigenen Staates und nur auf Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt Rechtsvertretungsleistungen erbringen. Für die Erbringung von Rechtsvermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d’Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. HU: Die uneingeschränkte Zulassung als Anwalt steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. Die Tätigkeiten ausländischer Anwälte sind auf die Erteilung von Rechtsrat beschränkt. || LV: Vereidigte Rechtsanwälte, denen die rechtliche Vertretung in Strafverfahren vorbehalten ist, müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. DK: Die Rechtsberatung ist auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien beschränkt. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. SE: Für die nur für das Führen des schwedischen Titels „advokat“ erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer gilt ein Wohnsitzerfordernis. b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212 ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) || Für die Art der Erbringung 1: FR, HU, IT, MT, RO, SI: Ungebunden. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) || Für die Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden und für Prüfungen, die in bestimmten österreichischen Gesetzen vorgesehen sind (z. B. Aktiengesetz, Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz usw.). HR: Ausländische Prüfungsgesellschaften dürfen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern auf kroatischem Hoheitsgebiet erbringen, wenn sie dort über eine Zweigstelle verfügen. SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, u. a. bei Aktiengesellschaften. Nur diese können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Die Zulassung ist an Wohnsitzerfordernisse gebunden. LT: Der Bericht des Wirtschaftsprüfers ist gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)[85] || Für die Art der Erbringung 1: AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden. CY: Steuerberater benötigen eine Genehmigung des Finanzministeriums. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. BG, MT, RO, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) || Für die Art der Erbringung 1: AT: Ungebunden außer für Planungsdienstleistungen. BE, BG, CY, EL, IT, MT, PL, PT, SI: Ungebunden. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. HR: Natürliche und juristische Personen dürfen Dienstleistungen von Architekten erbringen, wenn eine Zulassung seitens der kroatischen Architektenkammer vorliegt. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden. Ungebunden für Stadtplanung. HU, RO: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. Für die Art der Erbringung 2: Keine. f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) || Für die Art der Erbringung 1: AT, SI: Ungebunden außer für reine Planungsdienstleistungen. BG, CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden. HR: Natürliche und juristische Personen dürfen Ingenieurdienstleistungen erbringen, wenn eine Zulassung seitens der kroatischen Ingenieurkammer vorliegt. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, UK: Ungebunden. HR: Ungebunden außer für Telemedizin. SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, MT, NL, PT, RO, SI, SK: Ungebunden. UK: Ungebunden, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, SK, UK: Ungebunden. FI, PL: Ungebunden außer für Krankenpflegepersonal. HR: Ungebunden außer für Telemedizin. Für die Art der Erbringung 2: Keine. k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken[86] || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, DE, CY, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden. CZ, LV, LT: Ungebunden außer für Versandhandel. HU: Ungebunden außer für CPC 63211. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung || a) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)[87] c) Disziplinübergreifende Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 853) || a) und c): Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung können nur Staatsangehörigen der Europäischen Union oder juristischen Personen aus der Europäischen Union mit Hauptsitz in der Europäischen Union gewährt werden. b): Keine. D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern[88] || a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) || Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden. HR: Gewerbliche Niederlassung ist erforderlich. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) || Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden. HR: Gewerbliche Niederlassung ist erforderlich. Für die Art der Erbringung 2: Keine. E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer || a) für Schiffe (CPC 83103) || Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, DE, HU, MT, RO: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden. EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. c) für andere Transportmittel (CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105) || Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, HU, LV, MT, PL, RO, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109) || Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. e) in Bezug auf Gebrauchsgüter (CPC 832) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden. EE: Ungebunden außer für Miet-/Leasingdienstleistungen betreffend bespielte Videokassetten für den Privatgebrauch. f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen || a) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung (CPC 871) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. b) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. c) Managementberatung (CPC 865) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602). e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) || Für die Art der Erbringung 1: IT: Ungebunden für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker. HR: Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung vorgeschriebener Nachweise und ähnlicher amtlicher Unterlagen. BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden. HR: Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung vorgeschriebener Nachweise und ähnlicher amtlicher Unterlagen. f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) || Für die Art der Erbringung 1: IT: Ungebunden für die Agronomen und „Periti agrari“ vorbehaltenen Tätigkeiten. CY, EE, MT, RO, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. g) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) || Für die Art der Erbringung 1: LV, MT, RO, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, Teil von CPC 885) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. i) Vermittlung und Beschaffung von Personal || i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, HR, IE, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, HR, IE, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden. i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: AT, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SK, UK: Ungebunden. i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, FR, HR, IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, FR, HR, IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden. j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden. j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: HU: Ungebunden für CPC 87304, CPC 87305. BE, BG, CY, CZ, ES, EE, FI, FR, HR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden. k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) || Für die Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden für Explorationsdienstleistungen. HR: Diese grundlegenden geografischen, geodätische und bergbautechnischen Beratungsdienste sowie die einschlägigen Beratungsdienste zum Umweltschutz dürfen auf dem Gebiet Kroatiens nur gemeinsam mit/oder von inländischen juristischen Personen erbracht werden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) || Für die Art der Erbringung 1: Für Seefrachtschiffe: BE, BG, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, UK: Ungebunden. Für Binnenfrachtschiffe: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) || Für die Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern[89] (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. m) Gebäudereinigung (CPC 874) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) || Für die Art der Erbringung 1: CY, MT: Ungebunden. BG, EE, LV, LT, PL, SE, SI: Ungebunden für die Erbringung von Leistungen der Luftbildfotografie. HR, LV: Ungebunden für fotografische Spezialdienstleistungen (CPC 87504). Für die Art der Erbringung 2: Keine. o) Verpacken (CPC 876) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) || Für die Art der Erbringung 1: PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher. HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen. HR: Ungebunden für amtliche Unterlagen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) || Für die Art der Erbringung 1: DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)[90] || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN || A. Post- und Kurierdienstleistungen (Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung[91] von Postsendungen[92] gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger[93], einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung, ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen[94], iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen[95], iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen, v) Eilzustellung[96] der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen, vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen, vii) Dokumentenaustausch[97]. || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine.[98] Die Teilsektoren i), iv) und v) werden ausgenommen, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: die Dienstleistung für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Zweieinhalbfache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 50 g[99] wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird. (Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235[100] und von CPC 73210[101]) || B. Telekommunikationsdienstleistungen Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. || a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln[102] zum Inhalt haben außer Rundfunk[103] || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen[104] || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Keine, außer dass Dienstleistern in diesem Sektor Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für die elektronische Kommunikation auferlegt werden können. BE: Ungebunden. 3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) || Für die Art der Erbringung 1: CY, CZ, HU, LV, MT, SK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Ungebunden für den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Edelmetallen (und Edelsteinen). AT: Ungebunden für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen. AT, BG: Ungebunden für den Vertrieb von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke. HR: Ungebunden für Tabakerzeugnisse. Für die Art der Erbringung 1: AT, BG, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen. IT: Im Großhandel staatliches Monopol für Tabak. BG, FI, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken. SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken. AT, BG, CZ, FI, RO, SK, SI: Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln. BG, HU, PL: Ungebunden für Dienstleistungen von Handelsmaklern. FR: In Bezug auf Dienstleistungen von Kommissionären ungebunden für Händler und Makler, die auf 17 Märkten von nationalem Interesse tätig sind. Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln. MT: Ungebunden für Dienstleistungen von Kommissionären. BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: In Bezug auf Einzelhandelsleistungen ungebunden außer für Versandhandel. b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622 ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen[105]) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern[106] Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln[107] (CPC 632 außer CPC 63211 und CPC 63297) D. Franchising (CPC 8929) || 5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) || A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) || Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, FI, FR, HR, IT, MT, RO, SE, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: CY, FI, HR, MT, RO, SE, SI: Ungebunden. B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) || Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, FI, FR, HR, IT, MT, RO, SE: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: LV: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224). C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BG, CY, FI, FR, IT, MT, RO, SE: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: CZ, SK: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310). D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen. CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden. E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, UK: Ungebunden. HR: Keine für klassischen Fernunterricht (Korrespondenzkurse) oder Fernunterricht mittels Telekommunikation. 6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)[108] B. Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)[109] D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser a) Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 94060)[110] E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 94090) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN || A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen, außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und ii) Güter im internationalen Transitverkehr. AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen mit Ausnahme von Versicherungen für den gewerblichen internationalen Luftverkehr nur von einer in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. Versicherungsverträge, die von einer nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. Es können Ausnahmen von der höheren Steuer gewährt werden. DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte können Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind. PL: Ungebunden für Rückversicherung und Folgerückversicherung, außer für Risiken im Zusammenhang mit Gütern im internationalen Handel. || PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; in Portugal dürfen nur in der Europäischen Union ansässige Personen oder niedergelassene Unternehmen solche Versicherungsgeschäfte vermitteln. RO: Die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist. ES: Für Versicherungsmathematiker Wohnsitzerfordernis und drei Jahre einschlägige Berufserfahrung. Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Direktversicherungsvermittlungsdienstleistungen, außer für Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und ii) Güter im internationalen Transitverkehr. BG: Ungebunden für Direktversicherungen, außer für Dienstleistungen, die von ausländischen Erbringern für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien erbracht werden. Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft kann Versicherungsverträge nur über eine Zweigniederlassung schließen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. CY, LV, MT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen, außer für Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und ii) Güter im internationalen Transitverkehr. LT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen, außer für Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und ii) Güter im internationalen Transitverkehr außer im Zusammenhang mit Landverkehr, bei dem das Risiko in Litauen belegen ist. BG, LV, LT, PL: Ungebunden für die Versicherungsvermittlung. FI: Dienstleistungen der Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) dürfen in Finnland nur Versicherer anbieten, deren Hauptstelle in der Europäischen Union gelegen ist oder die über eine Niederlassung in Finnland verfügen. Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der Europäischen Union. HR: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherung und Direktversicherungsvermittlung, außer in folgenden Fällen: a) Lebensversicherung: Erbringung von Lebensversicherungsdienstleistungen für in Kroatien wohnhafte Ausländer, b) Nicht-Lebensversicherung: Erbringung von Nicht-Lebensversicherungsdienstleistungen für in Kroatien wohnhafte Ausländer, ausgenommen Kfz-Haftpflichtversicherung, c) See-, Luftfahrt- und Transportversicherung. HU: Direktversicherungen dürfen auf dem Hoheitsgebiet Ungarns durch nicht in der Europäischen Union niedergelassene Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden IT: Keine Beschränkungen für Versicherungsmathematiker. Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Versicherungsdienstleister abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben. Für die Art der Erbringung 2: AT, BE, BG, CZ, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Vermittlung. BG: Bulgarische natürliche und juristische Personen sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien eine Erwerbstätigkeit ausüben, können Direktversicherungsverträge hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Bulgarien nur mit Dienstleistern mit einer Lizenz für Versicherungsgeschäfte in Bulgarien schließen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. HR: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherung und Direktversicherungsvermittlung, außer in folgenden Fällen: a) Lebensversicherung: die Möglichkeit für in Kroatien wohnhafte Ausländer, eine Lebensversicherung abzuschließen; b) Nicht-Lebensversicherung: (i) die Möglichkeit für in Kroatien wohnhafte Ausländer, eine Nicht-Lebensversicherung abzuschließen, ausgenommen Kfz-Haftpflichtversicherung; (ii) - Personenversicherungen oder Sachversicherungen, die in der Republik Kroatien nicht verfügbar sind; - Unternehmen, die im Ausland Versicherungsdienstleistungen erwerben im Zusammenhang mit Investitionsarbeiten im Ausland, einschließlich der Ausrüstung für diese Arbeiten; - zur Absicherung der Tilgung von Auslandsdarlehen (Kreditsicherung); - Personenversicherung und Sachversicherung von hundertprozentigen Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die im Ausland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, falls dies den Bestimmungen des betreffenden Landes entspricht bzw. für die Zulassung erforderlich ist; - im Bau oder in Reparatur befindliche Schiffe, falls dies mit dem Auslandskunden (Käufer) vertraglich vereinbart wurde; c) See-, Luftfahrt- und Transportversicherung. IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SK, SE, UK: Ungebunden außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung. BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich. BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten. CY: Ungebunden außer für den Handel mit begebbaren Wertpapieren, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung. EE: Für die Annahme von Spareinlagen ist eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle nach estnischem Recht erforderlich. EE: Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. HR: Ungebunden, außer für Ausreichung von Krediten, Finanzierungsleasing, Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Garantien und Verbindlichkeiten, Geldbrokerage, Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, mit Ausnahme von Vermittlung. LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder: i) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleister aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie der Europäischen Union über Wertpapierdienstleistungen. IT: Ungebunden für Promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten). LV: Ungebunden außer für die Beteiligung an der Emission jeglicher Wertpapiere, Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung. LT: Gewerbliche Niederlassung erforderlich für Pensionsfondsverwaltung. MT: Ungebunden außer für die Annahme von Spareinlagen, die Ausreichung von Krediten jeder Art, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung. || PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und Bereitstellung einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers. RO: Ungebunden für Finanzleasing, Handel mit Geldmarkttiteln, Devisen, derivativen Instrumenten, Wechselkurs- und Zinstiteln, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen sind nur über eine gebietsansässige Bank zulässig. SI: 1. Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung: Ungebunden. 2. Alle anderen Teilsektoren außer Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute sowie Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien oder Zweigniederlassungen ausländischer Investmentgesellschaften oder Banken sein. Für die Art der Erbringung 2: BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten. PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers. 8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) || A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LV, LT, MT, LU, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: BE: Ungebunden für soziale Dienstleistungen außer Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen. 9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN || A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, CPC 642 und CPC 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen[111] || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden außer für Catering. HR: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) || Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, HU, MT, SK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) || Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, CZ, HU, IT, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) || A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) || Für die Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: CY, CZ, FI, HR, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden. BG: Ungebunden außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193). EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199) außer für Filmtheater. LT, LV: Ungebunden außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199). B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) || Für die Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT: Ungebunden für Skischulen und Bergführer. BG, CZ, HR, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 1: CY, EE: Ungebunden. E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN || A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)[112] || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: BG, CY, DE, EE, ES, FR, FI, EL, IT, LT, LV, MT, PL, PT, RO, SI und SE: Zubringerdienste genehmigungspflichtig. B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer sowie der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder. Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile Staatsangehörigen der Europäischen Union gehören. BG, CY, CZ, EE, FI, HR, HU, LT, MT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden. C. Eisenbahnverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) b) Frachtverkehr (CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung[113]) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen[114] (CPC 7139) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. 12. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR[115] || A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspeditionsdienstleistungen g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden für Dienstleistungen des Frachtumschlags, der Lagerung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung von Seefracht, mit Containerstellplätzen und -zwischenlagerung, für Schub- und Schleppdienstleistungen sowie für Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr. AT, BG, CY, CZ, DE, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung. HR: Ungebunden außer für f) Speditionsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Speditionsdienstleistungen (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. EU: Ungebunden für Dienstleistungen des Umschlags und der Lagerung von Seefracht, für Schub- und Schleppdienstleistungen sowie für Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr. AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HU, LV, LT, MT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung. HR: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Zug- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden für Zug- und Schleppdienstleistungen. HR: Ungebunden außer für c) Speditionsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienstleistungen (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer. HR: Ungebunden außer für c) Speditionsdienstleistungen und f) zulassungspflichtige Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienstleistungen, Für die Art der Erbringung 2: Keine. E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen || a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering-Dienstleistungen) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Ungebunden außer für Catering. b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. c) Speditionsdienstleistungen (Teil von CPC 748) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. e) Verkauf und Vermarktung f) Computerreservierungssysteme || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Spezifische Verpflichtungen für Dienstleister, die computergesteuerte Buchungssysteme betreiben, die Luftverkehrsunternehmen gehören oder von diesen kontrolliert werden. g) Flughafenverwaltung || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen[116] a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH || A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)[117] || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (CPC 7131) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742) || Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden für den Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser. Für die Art der Erbringung 2: Keine. E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden für Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser. BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz, ungebunden, außer für Versandhandel für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können. Für die Art der Erbringung 2: Keine. G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden ausgenommen für Beratungsdienstleistungen, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 14. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. || a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken[118] (CPC ver. 1.0 97230) || Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. g) Telecommunications connection services (CPC 7543) || Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. ________________“ ANHANG V (Abschnitt B der Anlage 1 des Anhangs IX des
Übereinkommens nach Artikel 124 des Übereinkommens) Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz
natürlicher Personen zu Geschäftszwecken ANLAGE 1 Vorbehalte in Bezug auf Personal in
Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss (nach Artikel 124 dieses Übereinkommens) „ABSCHNITT
B EU-VERTRAGSPARTEI Folgende Abkürzungen werden verwendet: AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland EU Europäische Union, einschließlich
aller ihrer Mitgliedstaaten FI Finnland FR Frankreich EL Griechenland HR Kroatien HU Ungarn IE Irland IT Italien LV Lettland LT Litauen LU Luxemburg MT Malta NL Niederlande PL Polen PT Portugal RO Rumänien SK Slowakische Republik SI Slowenien SE Schweden UK Vereinigtes
Königreich 1. In der nachstehenden
Vorbehaltsliste werden die nach Artikel 114 dieses Übereinkommens
liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die gemäß Artikel 124
dieses Übereinkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und
Praktikanten mit Abschluss gelten, und die entsprechenden Beschränkungen
genannt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor bzw.
der Teilsektor angegeben, in dem die Beschränkungen gelten. b) In der zweiten Spalte werden die
geltenden Beschränkungen beschrieben. Wenn die unter Buchstabe b beschriebene Spalte
lediglich Vorbehalte enthält, die für bestimmte Mitgliedstaaten der
Europäischen Union spezifisch sind, gehen die darin nicht erwähnten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezüglich des betreffenden Sektors
Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein.[119] Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
gehen keinerlei Verpflichtungen für Personal in Schlüsselpositionen und
Praktikanten mit Abschluss in Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht nach
Artikel 114 dieses Übereinkommens liberalisiert sind (ungebunden bleiben). 2. Bei der Beschreibung der
einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: a) „ISIC Rev. 3.1“ die Internationale
Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial
Classification of all Economic Activities) Revision 3.1, in der vom
Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M,
N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) „CPC“ die Zentrale Gütersystematik
(Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom
Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M,
N° 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung; und c) „CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik
(Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten
Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998,
veröffentlichten Fassung. 3. Verpflichtungen in Bezug auf
Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss gelten nicht,
wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine
anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche
Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. 4. Die nachstehende Liste
beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und
-verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren oder
Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschäftigungs-, Arbeits- und
Sozialversicherungsbedingungen, die keine Beschränkung im Sinne der
Artikel 112 und 113 dieses Übereinkommens darstellen. Solche Maßnahmen
(z. B. Lizenzpflicht, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von
Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer
Prüfungen einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz
im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit
ausgeübt wird, Pflicht zur Einhaltung nationaler Vorschriften und Praktiken im
Zusammenhang mit Mindestlöhnen sowie von Tarifverträgen im Aufnahmestaat)
gelten für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss der
Investoren der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht
aufgeführt sind. Gemäß Artikel 107 Absatz 3 dieses Übereinkommens
werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den
Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. 5. Alle Voraussetzungen im Recht
der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt,
Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter,
einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und
Tarifverträge, selbst wenn sie nachfolgend nicht aufgeführt sind. 6. Die nachstehende Liste gilt
unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung
beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte. 7. In Sektoren, in denen
wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei
dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch
was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie
betrifft. 8. Die aus dieser
Vorbehaltsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare
Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine
unmittelbaren Rechte ableiten. Sektor oder Teilsektor || Beschreibung der Vorbehalte ALLE SEKTOREN || Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. BG, HU: Für Praktikanten mit Abschluss ist eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich. ALLE SEKTOREN || Umfang von Umsetzungen innerhalb eines Unternehmens BG: Die Zahl der innerhalb eines Unternehmens Versetzten darf nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Bürgern der Europäischen Union betragen, die die bulgarische juristische Person beschäftigt. Ist die Zahl der Beschäftigten geringer als 100, kann die Zahl der innerhalb des Unternehmens Umgesetzten vorbehaltlich einer Genehmigung mehr als 10 % betragen. HU: Ungebunden für natürliche Personen, die Teilhaber einer juristischen Person der Vertragspartei sind. ALLE SEKTOREN || Geschäftsführer und Rechnungsprüfer AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben. FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als privater Unternehmer ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. Für alle Sektoren mit Ausnahme der Telekommunikationsdienstleistungen gilt für den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. Für den Sektor Telekommunikationsdienstleistungen gilt für den Geschäftsführer das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes. FR: Der Geschäftsführer eines Industrieunternehmens oder eines gewerblichen oder handwerklichen Unternehmens benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. RO: Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein. SE: Der Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz in Schweden haben. ALLE SEKTOREN || Anerkennung EU: Richtlinien der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen gelten nur für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen.[120] 4. Verarbeitendes Gewerbe[121] || H. Druckerei- und Verlagsgewerbe und Reproduktion von Aufzeichnungsträgern (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis)[122] || HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Verleger. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften. SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN || A. Freiberufliche Dienstleistungen || a) Juristische Dienstleistungen (CPC 861)[123] mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden || AT, CY, ES, EL, LT, MT, RO, SK: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer, die für die anwaltliche Tätigkeit im nationalen Recht (Recht der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses. Für ES können die zuständigen Behörden Ausnahmeregelungen gewähren. BE, FI: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer, die für Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. In Belgien werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt. BG: Ausländische Rechtsanwälte können nur für Angehörige ihres eigenen Staates und nur auf Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt Rechtsvertretungsleistungen erbringen. Für die Erbringung von Rechtsvermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d’Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. HR: Die uneingeschränkte Zulassung, die für die anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses (Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats). HU: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. Die Tätigkeiten ausländischer Anwälte sind auf die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen beschränkt, die auf der Grundlage eines Vertrags zur Zusammenarbeit mit einem ungarischen Rechtsanwalt oder einer ungarischen Rechtsanwaltsfirma erfolgen muss. || LV: Vereidigte Rechtsanwälte, denen die rechtliche Vertretung in Strafverfahren vorbehalten ist, müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. DK: Das Anbieten von Rechtsberatungstätigkeiten ist auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung beschränkt. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. LU: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung von juristischen Dienstleistungen nach luxemburgischem Recht und Recht der Europäischen Union. SE: Für die nur für das Führen des schwedischen Titels „advokat“ erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer gilt ein Wohnsitzerfordernis. b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) || FR: Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen. b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) || AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden und für Prüfungen, die in bestimmten österreichischen Gesetzen vorgesehen sind (z. B. Aktiengesetz, Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz usw.). DK: Wohnsitzerfordernis. ES: Staatsangehörigkeitserfordernis für gesetzliche Prüfer und für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für gesetzliche Prüfer. HR: Nur anerkannte Wirtschaftsprüfer, die Inhaber einer von der kroatischen Wirtschaftsprüferkammer förmlich anerkannten Zulassung sind, können Wirtschaftsprüfungsleistungen erbringen. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. Wohnsitzerfordernis für Einzelprüfer. SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, u. a. bei allen Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Zulassung ist an Wohnsitzerfordernisse gebunden. c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863) [124] || AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden. BG, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. HU: Wohnsitzerfordernis d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) || EE: Wenigstens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss einen Wohnsitz in Estland haben. BG: Ausländische Fachkräfte müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen verfügen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten EL, HR, HU, SK: Wohnsitzerfordernis. f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) || EE: Wenigstens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss einen Wohnsitz in Estland haben. BG: Ausländische Fachkräfte müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen verfügen. EL, HR, HU, SK: Wohnsitzerfordernis. h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) || CZ, IT, SK: Wohnsitzerfordernis. CZ, EE, RO, SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden. BE, LU: Ausländische Praktikanten mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden. BG, CY, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. DE: Auf das Staatsangehörigkeitserfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden. DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung mit Wohnsitzerfordernis zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich. LV: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde, die auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten in der betreffenden Region erteilt wird. PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern. PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen. i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) || BG, CY, DE, EE, EL, FR, HR, HU, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. CZ, SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. IT: Wohnsitzerfordernis. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können Zulassung beantragen. j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) || AT: Um eine Praxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben. BE, LU: Ausländische Praktikanten mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden. CZ, CY, EE, RO, SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich. HU: Staatsangehörigkeitserfordernis. IT: Wohnsitzerfordernis. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen in der betreffenden Region. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen. j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) || AT: Ausländische Dienstleister sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungswissenschaftlern. Um eine Praxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben. BE, FR, LU: Ausländische Praktikanten mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden. CY, CZ, EE, RO, SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden. HU: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung mit Wohnsitzerfordernis zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden. CY, CZ, EL, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung: Die Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtzahl des von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Krankenpflegepersonals in der betreffenden Region. k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken[125] || FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für Angehörige von Drittstaaten ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen. DE, EL, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis. HU: Staatsangehörigkeitserfordernis außer für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211). IT, PT: Wohnsitzerfordernis. D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern[126] || a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) || FR, HU, IT, PT: Wohnsitzerfordernis. LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) || DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. FR, HU, IT, PT: Wohnsitzerfordernis. LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer || e) in Bezug auf Gebrauchsgüter (CPC 832) || EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) || EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss. F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen || e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) || IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Biologen und chemische Analytiker. f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) || IT: Wohnsitzerfordernis für Agronomen und „periti agrari“. j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305) || BE: Staatsangehörigkeitserfordernis und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte und Wachdienste an Flughäfen. ES, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder. IT: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten. k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) || BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts. IT, PT: Wohnsitzerfordernis. l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) || MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) || LV: Staatsangehörigkeitserfordernis. l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) || EU: Für die Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss. l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern[127] (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) || EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss. m) Gebäudereinigung (CPC 874) || CY, EE, HR, MT, PL, RO, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) || HR, LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für fotografische Spezialdienstleistungen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen. p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) || HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger. SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) || FI: Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer. DK: Wohnsitzerfordernis für zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) || SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) || BE, EL, IT: Staatsangehörigkeitserfordernis. r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) || BE, EL, IT: Staatsangehörigkeitserfordernis. r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)[128] || AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Fachkräfte und Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss. 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) || BG: Ausländische Fachkräfte müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen verfügen. 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial) || C. Dienstleistungen von Einzelhändlern[129] || c) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) || FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakwareneinzelhändler (Posthalter). 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) || A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) || FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer. B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) || FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer. LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224). C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) || FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten. CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310). IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. DK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Hochschullehrer. 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN || A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen || AT: Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden. EE: Bei Direktversicherungsgesellschaften darf der Anteil von Nicht-Bürgern der Europäischen Union in der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung höchstens dem Anteil der ausländischen Beteiligung, jedoch nicht mehr als der Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung entsprechen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben. ES: Wohnsitzerfordernis und drei Jahre Berufserfahrung für Versicherungsmathematiker. HR: Wohnsitzerfordernis. IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker. FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Der Generalvertreter der ausländischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der Europäischen Union. PL: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsvermittler. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) || BG: Ständiger Wohnsitz in Bulgarien erforderlich für die geschäftsführenden Direktoren und den Bankbevollmächtigten. FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer eines Kreditinstituts müssen ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben; Ausnahmen kann die Finanzaufsichtsbehörde genehmigen. Private Makler (Einzelpersonen) von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben. HR: Wohnsitzerfordernis. Der Vorstand leitet die Geschäfte eines Kreditinstituts vom Gebiet der Republik Kroatien aus. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss die kroatische Sprache fließend beherrschen. IT: „Promotori di servizi finanziari“ (Verkäufer von Finanzprodukten) müssen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. LT: Mindestens eine Führungskraft muss Bürger der Europäischen Union sein. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) || FR: Bei der Erteilung der erforderlichen Genehmigung für den Zugang zu Leitungsfunktionen wird die Verfügbarkeit von Führungskräften am Ort berücksichtigt. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitäter. PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern. 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN || A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, CPC 642 und CPC 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen[130] || BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. HR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen in Haushalten und ländlichen Siedlungen. B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) || BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) || ES, FR, EL, HR, IT, PL, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis. ES, IT: Das Recht der Berufsausübung ist den örtlichen Fremdenführerorganisationen vorbehalten. 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) || A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) || FR: Wenn die Genehmigung, die für den Zugang zu Leitungsfunktionen erforderlich ist, für mehr als zwei Jahre erteilt werden soll, ist sie an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN || A. Seeverkehr || a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)[131] || EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Schiffsbesatzungen. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer. D. Straßenverkehr || a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) || AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind. DK, HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. b) Frachtverkehr (CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung[132]) || AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen[133] (CPC 7139) || AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer. 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR[134] || A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition || EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Besatzungen bei Schub- und Schleppdienstleistungen und bei Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer bei a), d), h), g), h) und i). BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Wohnsitzerfordernis für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. IT: Wohnsitzerfordernis für „raccomandatorio marittimo“. g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) || B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) || EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Schiffsbesatzungen. C. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung || AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer befugt sind. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Wohnsitzerfordernis für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. PL: Nationale Beschränkungen betreffend die direkte Vertretung bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. Diese kann nur durch Zollagenten erfolgen, die ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Europäischen Union haben. FR: Ungebunden, es sei denn, Gegenseitigkeit wird in vollem Umfang gewährt. NL: Die Entscheidung darüber, ob natürliche oder juristische Personen als Vertreter bei den Zollbehörden zugelassen werden, obliegt dem Ermessen des Inspektors, wie in Artikel 1 Absatz 3 und in Artikel 1 Absatz 9 des Allgemeinen Zollgesetzes festgelegt. Die Zulassung wird verwehrt, wenn der Antragsteller in den vergangenen fünf Jahren wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Vertreter bei den Zollbehörden, die keinen Wohnsitz in den Niederlanden haben oder dort nicht niedergelassen sind, müssen in den Niederlanden einen Wohnsitz oder einen festen Standort begründen, bevor sie ihre Tätigkeit als zugelassene Vertreter bei den Zollbehörden aufnehmen. D. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr[135] a) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung || BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Wohnsitzerfordernis für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. PL: Nationale Beschränkungen betreffend die direkte Vertretung bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. Diese kann nur durch Zollagenten erfolgen, die ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Europäischen Union haben. FR: Ungebunden, es sei denn, Gegenseitigkeit wird in vollem Umfang gewährt. NL: Die Entscheidung darüber, ob natürliche oder juristische Personen als Vertreter bei den Zollbehörden zugelassen werden, obliegt dem Ermessen des Inspektors, wie in Artikel 1 Absatz 3 und in Artikel 1 Absatz 9 des Allgemeinen Zollgesetzes festgelegt. Die Zulassung wird verwehrt, wenn der Antragsteller in den vergangenen fünf Jahren wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Vertreter bei den Zollbehörden, die keinen Wohnsitz in den Niederlanden haben oder dort nicht niedergelassen sind, müssen in den Niederlanden einen Wohnsitz oder einen festen Standort begründen, bevor sie ihre Tätigkeit als zugelassene Vertreter bei den Zollbehörden aufnehmen. E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung || BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Wohnsitzerfordernis für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. PL: Nationale Beschränkungen für die direkte Vertretung bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. Diese kann nur durch Zollagenten erfolgen, die ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Europäischen Union haben. FR: Ungebunden, es sei denn, Gegenseitigkeit wird in vollem Umfang gewährt. NL: Die Entscheidung darüber, ob natürliche oder juristische Personen als Vertreter bei den Zollbehörden zugelassen werden, obliegt dem Ermessen des Inspektors, wie in Artikel 1 Absatz 3 und in Artikel 1 Absatz 9 des Allgemeinen Zollgesetzes festgelegt. Die Zulassung wird verwehrt, wenn der Antragsteller in den vergangenen fünf Jahren wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Vertreter bei den Zollbehörden, die keinen Wohnsitz in den Niederlanden haben oder dort nicht niedergelassen sind, müssen in den Niederlanden einen Wohnsitz oder einen festen Standort begründen, bevor sie ihre Tätigkeit als zugelassene Vertreter bei den Zollbehörden aufnehmen. F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen[136] a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742) || AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer. 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH || A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)[137] || SK: Wohnsitzerfordernis. 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. || a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) || EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss. b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) || BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss. c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) || BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss. d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) || BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss. e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken[138] (CPC ver. 1.0 97230) || EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss. ________________“ Anhang VI (Abschnitt B der Anlage 2 des Anhangs IX des
Übereinkommens nach den Artikeln 126 und 127 des Übereinkommens) Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz
natürlicher Personen zu Geschäftszwecken ANLAGE 2 Vorbehalte in Bezug auf Vertragsdienstleister
und Freiberufler (nach Artikel 126 und 127 dieses Übereinkommens) „ABSCHNITT
B EU-VERTRAGSPARTEI Folgende
Abkürzungen werden verwendet: AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien EE Estland EU Europäische Union, einschließlich
aller ihrer Mitgliedstaaten FI Finnland FR Frankreich EL Griechenland HR Kroatien HU Ungarn IE Irland IT Italien LV Lettland LT Litauen LU Luxemburg MT Malta NL Niederlande PL Polen PT Portugal RO Rumänien SK Slowakische Republik SI Slowenien SE Schweden UK Vereinigtes
Königreich 1. In der nachstehenden
Vorbehaltsliste werden die nach Artikel 126 Absätze 2 und 3 und
Artikel 127 Absätze 2 und 3 dieses Übereinkommens von der
EU-Vertragspartei liberalisierten Dienstleistungssektoren und die für sie
geltenden besonderen diskriminierenden Beschränkungen aufgeführt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor bzw.
der Teilsektor angegeben, in dem die Beschränkungen gelten. b) In der zweiten Spalte werden die
geltenden Beschränkungen beschrieben. Wenn sowohl für Vertragsdienstleister als auch für
Freiberufler keine anderen besonderen Beschränkungen gelten als die in
Titel IV dieses Übereinkommens aufgeführten, so steht neben dem
betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten
der Europäischen Union „Keine“. 2. Bei der Beschreibung der
einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bedeutet „CPC“ die Zentrale
Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der
vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers,
Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung. 3. Die nachstehende Liste
beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und
-verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren oder Maßnahmen
im Zusammenhang mit Beschäftigungs-, Arbeits- und
Sozialversicherungsbedingungen, wenn sie keine Beschränkung im Sinne des
Artikels 126 Absätze 2 und 3 und des Artikels 127 Absätze 2
und 3 dieses Übereinkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht,
Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten
Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich
Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz am Ort der
Wirtschaftstätigkeit zu unterhalten, Pflicht zur Einhaltung nationaler
Vorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit Mindestlöhnen sowie von
Tarifverträgen im Aufnahmestaat) gelten für Vertragsdienstleister und
Freiberufler der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht
aufgeführt sind. 4. Gemäß Artikel 107
Absatz 3 dieses Übereinkommens werden in der nachstehenden Liste keine
Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen
betreffen. 5. Alle Voraussetzungen im Recht
der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt,
Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter,
einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und
Tarifverträge, selbst wenn sie nachfolgend nicht aufgeführt sind. 6. Die nachstehende Liste gilt
unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung
beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte. 7. In Sektoren, in denen
wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei
dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Europäischen Union
oder der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der
bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. 8. Die aus dieser
Vorbehaltsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare
Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine
unmittelbaren Rechte ableiten. 9. Verpflichtungen in Bezug auf
Vertragsdienstleister und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren
vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme
auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen
bezweckt oder bewirkt wird. Sektor oder Teilsektor || Beschreibung der Vorbehalte ALLE SEKTOREN[139] || Übergangsfristen BG, RO: Verpflichtungen treten mit Wirkung vom 1.1.2014 in Kraft. AT, BE, DE, DK, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK: Keine. Anerkennung EU: Richtlinien der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen gelten nur für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen.[140] Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht) (Teil von CPC 861)[141] || AT, CY, DE, EE, IE, LU, NL, SE, UK: Keine. ES, IT, HR, EL, PL: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Vertragsdienstleister. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. BG, CZ, DK, FI, HU, LT, MT, PT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfungen. DK: Das Anbieten von Rechtsberatung ist auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung beschränkt. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. FR: Uneingeschränkte (vereinfachte) Zulassung zur Anwaltskammer im Wege einer Eignungsprüfung ist erforderlich. HR: Die uneingeschränkte Zulassung, die für die anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist, ist an Staatsangehörigkeitserfordernis gekoppelt. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212 ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) || CY, DE, EE, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine. AT: Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. FR: Genehmigungserfordernis. BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)[142] || CY, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine. AT: Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. PT: Ungebunden. HR, HU: Wohnsitzerfordernis. Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) || CY, EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, SI, SE, UK: Keine. ES, HR, IT, PL: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Vertragsdienstleister. FI: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer der Aufenthalt des Vertragsdienstleisters dauert höchstens drei Monate. BG, CZ, DE, FI, HU, LT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich. HR, HU: Wohnsitzerfordernis. Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) || CY, EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, SI, SE, UK: Keine. ES, HR, IT, PL, PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Vertragsdienstleister. FI: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnis verfügen. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer der Aufenthalt des Vertragsdienstleisters dauert höchstens drei Monate. BG, CZ, DE, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich. HR, HU: Wohnsitzerfordernis. Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) || SE: Keine. CY, CZ, DE, DK, EE, ES[143], IE, IT, LU, MT, NL, PL, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. AT: Ungebunden ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen und Zahnärzten, für die eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich ist. BE, BG, EL, FI, FR, HU, LT, LV, PT, SK, UK: Ungebunden. Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) || SE: Keine. BE, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES[144], FI, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. AT, BG, FR, HR, HU, LV, PT, SK, UK: Ungebunden. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) || SE: Keine. AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. BE, BG, FI, FR, HU, PT, SK, UK: Ungebunden. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) || SE: Keine. AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. BE, BG, FI, FR, HU, PT, SK, UK: Ungebunden. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) || CY, DE, EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, SI, SE: Keine. ES, IT, PL: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Vertragsdienstleister. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer der Aufenthalt des Vertragsdienstleisters dauert höchstens drei Monate. AT, BG, CZ, FI, HU, LT, RO, PT, SK, UK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. HR: Wohnsitzerfordernis für Vertragsdienstleister. Ungebunden für Freiberufler. Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) || CY, DE, EE, FR, IE, LU, NL, SE, UK: Keine. ES, HR, IT, PL: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. AT, BG, CZ, DK, EL, FI, LT, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. LT, PT: Ungebunden für Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402). HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung außer für Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402), die ungebunden ist. Managementberatung (CPC 865) || CY, DE, EE, EL, FR, IE, LV, LU, MT, NL, SI, SE, UK: Keine. ES, HR, IT, PL, PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer der Aufenthalt des Vertragsdienstleisters dauert höchstens drei Monate. AT, BG, CZ, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) || CY, DE, EE, EL, FR, IE, LV, LU, MT, NL, SI, SE, UK: Keine. ES, HR, IT, PL, PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer der Aufenthalt des Vertragsdienstleisters dauert höchstens drei Monate. AT, BG, CZ, FI, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602), die ungebunden sind. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) || CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SK, SI, SE: Keine. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, UK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) || CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) || CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. UK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867). Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) || CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern[145] (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) || CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Vertragsdienstleister, wenn der Jahreslohn über dem in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegten Betrag liegt. AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Dienstleistungen bezüglich Produktdesign || AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden. ES: Keine für Vertragsdienstleister, ungebunden für Freiberufler. Chemische Verfahrenstechnik, Pharmazie, Fotochemie || AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, FI, FR, HR, HU, IE, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden. ES, IT: Keine für Vertragsdienstleister, ungebunden für Freiberufler. Dienstleistungen im Bereich der Kosmetiktechnik || AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden. ES: Keine für Vertragsdienstleister, ungebunden für Freiberufler. Fachdienstleistungen im Bereich der Technik, des Ingenieurwesens, der Verkaufsförderung und des Vertriebs für den Kfz-Sektor || AT, BE, BG, CY, CZ, ES, DE, DK, EE, EL, FI, FR, HR, HU, IE, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden. IT: Keine für Vertragsdienstleister, wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Freiberufler. Gewerbliche Dienstleistungen bezüglich Produktdesign für die Modetextil-Industrie, Bekleidung, Schuhe und Artikel || AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden. ES: Keine für Vertragsdienstleister, ungebunden für Freiberufler. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher) || CY, EE, FR, LU, LV, MT, NL, PT, SI, SE, UK: Keine. AT, BE, BG, CZ, DE, DK, ES, EL, FI, HU, IE, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. HR: Ungebunden für Freiberufler. _________________“ Anhang VII (Anhang X des Übereinkommens nach Artikel 130 des
Übereinkommens) „Auskunftsstellen für die Bereiche
Dienstleistungshandel, Niederlassung und Elektronischer Geschäftsverkehr (nach
Artikel 130 dieses Übereinkommens) KOLUMBIEN || Ministerio de Comercio, Industria y Turismo (Ministry of Trade, Industry and Tourism) Calle 28 No. 13A – 15. Bogotá Kolumbien Tel. +57 1 606 76 76 - 1316 Fax +57 1 2410479 EU EUROPÄISCHE UNION || Europäische Kommission – GD HANDEL Referat „Handel mit Dienstleistungen und Investitionen“ Rue de la Loi 170 B-1000 BRÜSSEL E-Mail: TRADE-GATS-CONTACT-POINTS@ec.europa.eu ÖSTERREICH || Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Abteilung Multilaterale Handelspolitik – C2/11 Stubenring 1 A-1011 Wien Österreich Tel. ++ 43 1 711 00 (Nebenstelle 6915/5946) Fax ++ 43 1 718 05 08 E-Mail: post@C211.bmwa.gv.at BELGIEN || Service public fédéral Economie, PME, Classes moyennes et Energie, Direction générale du Potentiel économique (FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie – Generaldirektion Wirtschaftliches Potenzial) Rue du Progrès, 50 B-1210 Brüssel Belgien Tel. (322) 277 51 11 Fax (322) 277 53 11 E-Mail: info-gats@economie.fgov.be BULGARIEN || Foreign Economic Policy Directorate Ministry of Economy and Energy 12, Alexander Batenberg Str. 1000 Sofia Bulgarien Tel. (359 2) 940 77 61 / (359 2) 940 77 93 Fax (359 2) 981 49 15 E-Mail: wto.bulgaria@mee.government.bg Kroatien || State Office for Trade Policy Gajeva 4, Zagreb Kroatien Tel. 01-6444-600 Fax 01-6444-601 E-Mail: info@dutp.hr ZYPERN || Permanent Secretary Planning Bureau Apellis and Nirvana corner 1409 Nicosia Zypern Tel. (357 22) 406 801 / (357 22) 406 852 Fax (357 22) 666 810 E-Mail: planning@cytanet.com.cy maria.philippou@planning.gov.cy TSCHECHISCHE REPUBLIK || Ministry of Industry and Trade Department of Multilateral and EU Common Trade Policy Politických vězňů 20 Praha 1 Tschechische Republik Tel. (420 2) 2485 2012 Fax (420 2) 2485 2656 E-Mail: brennerova@mpo.cz DÄNEMARK || Ministry of Foreign Affairs International Trade Policy and Business Asiatisk Plads 2 DK-1448 Copenhagen K Dänemark Tel. (45) 3392 0000 Fax (45) 3254 0533 E-Mail: eir@um.dk ESTLAND || Ministry of Economic Affairs and Communications 11 Harju street 15072 Tallinn Estland Tel. (372) 639 7654 / (372) 625 6360 Fax (372) 631 3660 E-Mail: services@mkm.ee FINNLAND || Ministry for Foreign Affairs Department for External Economic Relations Unit for the EU Common Commercial Policy PO Box 176 00161 Helsinki Finnland Tel. (358-9) 1605 5528 Fax (358-9) 1605 5599 FRANKREICH || Ministère de l'Economie, des Finances et de l'Emploi Direction générale du Trésor et de la Politique économique (DGTPE) Service des Affaires multilatérales et du développement Sous Direction Politique commerciale et Investissement Bureau Services, Investissements et Propriété intellectuelle (Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Beschäftigung; Generaldirektion Staatsfinanzen und Wirtschaftspolitik (DGTPE); Abteilung Multilaterale Angelegenheiten und Entwicklung; Unterabteilung Handelspolitik und Investitionen; Büro für Dienstleistungen, Investitionen und geistiges Eigentum) 139 rue de Bercy (télédoc 233) 75572 Paris Cedex 12 Frankreich Tel. +33 (1) 44 87 20 30 Fax +33 (1) 53 18 96 55 Secrétariat général des affaires européennes (Generalsekretariat für europäische Angelegenheiten) 2, Boulevard Diderot 75572 Paris Cedex 12 Tel. +33 (1) 44 87 10 13 Fax +33 (1) 44 87 12 61 DEUTSCHLAND || Bundesstelle für Außenhandelsinformationen - BfAI Agrippastrasse 87-93 50676 Köln Deutschland Tel. (49221) 2057 345 Fax (49221) 2057 262 E-Mail: zoll@bfai.de GRIECHENLAND || Ministry of Economy and Finance Directorate for Foreign Trade Policy 1 Kornarou Str. 10563 Athens Griechenland Tel. (30 210) 3286121, 3286126 Fax (30 210) 3286179 UNGARN || Ministry of Economy and Transport Trade Policy Department Honvéd utca 13-15. H-1055 Budapest Ungarn Tel. 361 336 7715 Fax 361 336 7559 E-Mail: kereskedelempolitika@gkm.gov.hu IRLAND || Department of Enterprise, Trade & Employment International Trade Section (WTO) Earlsfort Centre Hatch St. Dublin 2 Irland Tel. (353 1) 6312533 Fax (353 1) 6312561 ITALIEN || Ministero degli Affari Esteri (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten) Piazzale della Farnesina, 1 00194 Rom Italien General Directorate for the Multilateral Economic and Financial Cooperation WTO Coordination Office Tel. (39) 06 3691 4353 Fax (39) 06 3242 482 E-Mail: dgce.omc@esteri.it General Directorate for the European Integration Office II – EU external relations Tel. (39) 06 3691 2740 Fax (39) 06 3691 6703 E-Mail: dgie2@esteri.it Ministero Attività Produttive Area per l'internazionalizzazione (Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk, Abteilung für Internationalisierung) Viale Boston, 25 00144 Rom Italien General Directorate for Commercial Policy Division V Tel. (39) 06 5993 2589 Fax (39) 06 5993 2149 E-Mail: polcom5@mincomes.it LETTLAND || WTO Division Foreign Economic Relations and Trade Policy Department Ministry of Economics Brivibas Str. 55 Riga, LV 1519 Lettland Tel. (371) 67 013 008 Fax (371) 67 280 882 E-Mail: pto@em.gov.lv LITAUEN || Division of International Economic Organisations, Ministry of Foreign Affairs J. Tumo Vaizganto 2 2600 Vilnius Litauen Tel. (370 52) 362 594 / (370 52) 362 598 Fax (370 52) 362 586 E-Mail: teo.ed@urm.1t LUXEMBURG || Ministère des Affaires Etrangères Direction des Relations Economiques Internationales (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für internationale Wirtschaftsbeziehungen) 6, rue de l'Ancien Athénée L-1144 Luxembourg Luxemburg Tel. (352) 478 2355 Fax (352) 22 20 48 MALTA || Director International Economic Relations Directorate Economic Policy Division Finanzministerium St. Calcedonius Square Floriana CMR02 Malta Tel. (356) 21 249 359 Fax (356) 21 249 355 E-Mail: epd@gov.mt joseph.bugeja@gov.mt NIEDERLANDE || Ministry of Economic Affairs Directorate-General for Foreign Economic Relations Trade Policy & Globalisation (ALP: N/101) P.O. Box 20101 2500 EC Den Haag Niederlande Tel. (3170) 379 6451 / (3170) 379 6250 Fax (3170) 379 7221 E-Mail: M.F.T.RiemslagBaas@MinEZ.nl POLEN || Wirtschaftsministerium Department of Trade Policy Ul. Żurawia 4a 00-507 Warschau Polen Tel. (48 22) 693 4826 / (48 22) 693 4856 / (48 22) 693 4808 Fax (48 22) 693 4018 E-Mail: joanna.bek@mg.gov.pl PORTUGAL || Wirtschaftsministerium ICEP Portugal Market Intelligence Unit Av. 5 de Outubro, 101 1050-051 Lissabon Portugal Tel. (351 21) 790 95 00 Fax (351 21) 790 95 81 E-Mail: informação@icep.pt Ministry of Foreign Affairs General Directorate for Community Affairs (DGAC) R da Cova da Moura 1 1350-11 Lissabon Portugal Tel. (351 21) 393 55 00 Fax (351 21) 395 45 40 RUMÄNIEN || Ministry for SMEs, Trade, Tourism and Liberal Professions Department for Foreign Trade Str. Ion Campineanu nr. 16 Sector 1 Bukarest Rumänien Tel. und Fax (41 22) 401 05 58 Kontaktperson: Frau Natalia SCHINK Referatsleiterin SLOWAKISCHE REPUBLIK || Ministry of Economy of the Slovak Republic Trade and Consumer Protection Directorate Trade Policy Department Mierová 19 827 15 Bratislava 212 Slowakische Republik Tel. (421-2) 4854 7110 Fax (421-2) 4854 3116 SLOWENIEN || Ministry of Economy of the Republic of Slovenia Mr. Dímitrij Grčar Head of Multilateral Division Kotnikova 5 1000 Ljubljana Slowenien Tel. (386 1) 478 35 42 / (386 1) 478 35 53 Fax (386 1) 478 36 11 E-Mail: dimitrij.grcar@gov.si Website: www.mg-rs.si SPANIEN || Ministerio de Industria, Turismo y Comercio Secretaría de Estado de Turismo y Comercio Secretaría General de Comercio Exterior Subdirección General de Comercio Internacional de Servicios (Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel: Staatssekretariat für Tourismus und Handel; Generalsekretariat für Außenhandel; Untergeneraldirektion für internationalen Handel mit Dienstleistungen) Paseo de la Castellana 162 28046 Madrid Spanien Tel. (34 91) 349 3781 Fax (34 91) 349 5226 E-Mail: sgcominser.sscc@mcx.es SCHWEDEN || National Board of Trade Global Trade Department Box 6803 113 86 Stockholm Schweden Tel. (46 8) 690 4800 Fax (46 8) 30 6759 E-Mail: registrator@kommers.se Website: http://www.kommers.se Ministry for Foreign Affairs Department: UD-IH 103 39 Stockholm Schweden Tel. 46 (0) 8 405 10 00 Fax 46 (0) 8723 11 76 E-Mail: registrator@foreign.ministry.se Website: http://www.sweden.gov.se/ VEREINIGTES KÖNIGREICH || Department for Business Enterprise & Regulatory Reform Trade Policy Unit Bay 4127 1 Victoria Street London SW1H 0ET England Vereinigtes Königreich Tel. (4420) 7215 5922 Fax (4420) 7215 2235 E-Mail: A133servicesEWT@berr.gsi.gov.uk Website: www.berr.gov.uk/europeantrade/key-trade-issues-gats/page22732/html PERU || Ministerio de Comercio Exterior y Turismo (Ministerium für Außenhandel und Tourismus) Vice Ministry of Foreign Trade Calle Uno Oeste No. 50 Urb. Córpac, San Isidro Lima 27 Peru Tel. +51 1 5136119 Fax +51 1 5136100-1265 E-Mail: servicios@mincetur.gob.pe“ Anhang VIII (Abschnitt B der Anlage 1 des Anhangs XII des Übereinkommens) Öffentliches Beschaffungswesen:
Geltungsbereich Einzufügen in Unterabschnitt 1
Zentrale Regierungsstellen „Kroatien –
kroatisches Parlament –
Präsident der Republik Kroatien –
Amt des Präsidenten der Republik Kroatien –
Amt des Präsidenten der Republik Kroatien nach dem
Ende der Amtszeit –
Regierung der Republik Kroatien –
Ämter der Regierung der Republik Kroatien –
Wirtschaftsministerium –
Ministerium für Regionalpolitik und EU-Fonds –
Finanzministerium –
Verteidigungsministerium –
Ministerium für auswärtige und europäische
Angelegenheiten –
Innenministerium –
Justizministerium –
Ministerium für öffentliche Verwaltung –
Ministerium für Unternehmertum und Handwerk –
Ministerium für Arbeit und das Pensionssystem –
Minister für maritime Angelegenheiten, Verkehr und
Infrastruktur –
Landwirtschaftsministerium –
Ministerium für Fremdenverkehr –
Ministerium für Umwelt- und Naturschutz –
Ministerium für Bauwesen und Raumordnung –
Ministerium für Belange der Kriegsveteranen –
Ministerium für Sozialpolitik und Jugend –
Gesundheitsministerium –
Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Sport –
Kulturministerium –
staatliche Verwaltungseinrichtungen –
staatliche Verwaltungsbehörden in Kreisen –
Verfassungsgericht der Republik Kroatien –
Oberster Gerichtshof der Republik Kroatien –
Gerichte –
staatlicher Justizrat –
Staatsanwaltschaften –
Staatsanwaltschaftsrat –
Amt des Bürgerbeauftragten –
Staatliche Kommission für die Überwachung der
Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge –
kroatische Nationalbank –
staatliche Agenturen und Ämter –
staatlicher Rechnungshof.“ Einzufügen in Unterabschnitt 2
Nachgeordnete Regierungsstellen „Kroatien Öffentliche Auftraggeber im Sinne des
Artikels 5 Absatz 1 Nummer 3 des Zakon
o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11)
(Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d. h. juristische Personen, die zu dem
besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben
nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und die eine der folgenden Bedingungen
erfüllen: –
sie werden zu mehr als 50 % aus dem
Staatshaushalt oder aus Mitteln einer selbstverwalteten regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaft oder aus den Mitteln vergleichbarer Rechtsträger finanziert
oder –
sie unterliegen hinsichtlich ihrer Leitung der
Aufsicht durch staatliche Stellen, selbstverwalteter regionaler oder lokaler
Gebietskörperschaften oder vergleichbarer Rechtsträger oder –
ihr Aufsichts-, Verwaltungs- oder Leitungsorgan
besteht mehrheitlich aus Mitgliedern, die von den staatlichen Stellen, von
selbstverwalteten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von
vergleichbaren Rechtsträgern ernannt wurden. Zum Beispiel: –
Agentur Alan d.o.o.; –
APIS IT d.o.o (Agentur zur Unterstützung von
Informationssystemen und Informationstechnologien); –
nationales kroatisches Volkstanzensemble „Lado“; –
CARnet (kroatisches Netzwerk für akademische
Forschung); –
Hilfs- und Pflegezentren; –
Sozialfürsorgezentren; –
Sozialfürsorgeheime; –
Gesundheitszentren; –
Staatsarchiv; –
staatliches Naturschutzinstitut; –
Fonds zur Finanzierung der Stilllegung des
Kernkraftwerks Krško und der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter
Kernbrennstoffe der NEK; –
Fonds für Entschädigungen bei Enteignung; –
Fonds für den Wiederaufbau und die Entwicklung der
Stadt Vukovar; –
Fonds für berufliche Umschulung und Beschäftigung
von Menschen mit Behinderungen; –
Fonds für Umweltschutz und Energieeffizienz; –
kroatische Akademie der Wissenschaften und Künste; –
Kroatische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung; –
Hrvatska kontrola zračne plovidbe d.o.o.
(kroatischer Flugsicherungsdienst); –
Hrvatska lutrija d.o.o. (kroatische
Lotteriegesellschaft); –
kroatische Kulturerbestiftung; –
kroatische Landwirtschaftskammer; –
kroatischer Rundfunk; –
kroatischer Verband für Technikkultur; –
kroatisches audiovisuelles Zentrum; –
kroatisches Zentrum für Pferdezucht — staatliche
Gestüte Đakovo und Lipik; –
kroatisches Zentrum für Landwirtschaft,
Lebensmittel und ländliche Angelegenheiten; –
kroatisches Zentrum für Minenräumung; –
Gedenkstätte und Dokumentationszentrum Kroatiens
für den Unabhängigkeitskrieg; –
kroatisches olympisches Komitee; –
kroatischer Energiemarktbetreiber; –
kroatisches paraolympisches Komitee; –
kroatisches Schiffsregister; –
kroatisches Restaurierungsinstitut; –
kroatischer Gehörlosensportverband; –
kroatisches Institut für Notfallmedizin; –
kroatisches staatliches Institut für öffentliche
Gesundheit; –
kroatisches Institut für psychische Gesundheit; –
kroatische Rentenversicherungseinrichtung; –
kroatisches Normeninstitut; –
kroatisches Institut für Telemedizin; –
kroatisches Institut für Toxikologie und
Antidoping; –
kroatisches Institut für Transfusionsmedizin; –
kroatisches Amt für Arbeit; –
kroatisches Institut für Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz; –
kroatische Krankenversicherungseinrichtung; –
kroatische Krankenversicherungseinrichtung für
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; –
Jadrolinija (Linienschifffahrtsgesellschaft); –
kroatisches Olympiazentrum (öffentliche
Einrichtung); –
öffentliche Universitäten und Hochschulen; –
Nationalparks (öffentliche Einrichtungen); –
Naturparks (öffentliche Einrichtungen); –
öffentliche wissenschaftliche Institute; –
Theater, Museen, Galerien, Bibliotheken und andere
Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, deren Träger die Republik Kroatien
oder selbstverwaltete regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind; –
Strafvollzugsanstalten; –
Krankenhäuser (klinisch); –
Krankenhauszentren (klinisch); –
Kliniken; –
lexikografisches Institut ‚Miroslav Krleža‘; –
Hafenbehörden; –
Sanatorien; –
Apotheken in der Trägerschaft selbstverwalteter
regionaler Gebietskörperschaften; –
Matica hrvatska (Matrix Croatica); –
Internationales Zentrum für Unterwasserarchäologie; –
National- und Universitätsbibliothek; –
nationale Stiftung zur Unterstützung des
Lebensstandards von Schülern und Studenten; –
nationale Stiftung für die Entwicklung der
Zivilgesellschaft; –
nationale Stiftung der Republik Kroatien für
Wissenschaft, Hochschulbildung und technologische Entwicklung; –
nationales Zentrum für die externe Evaluierung des
Bildungswesens; –
nationaler Hochschulbildungsrat; –
nationaler Wissenschaftsrat; –
Amtsblatt (Narodne novine d.d.); –
Erziehungs-/Strafvollzugsanstalten; –
Bildungseinrichtungen, die von der Republik
Kroatien oder von selbstverwalteten regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaften gegründet wurden; –
Krankenhäuser — allgemein; –
Plovput d.o.o. (staatliches Unternehmen, zuständig
für die Sicherheit in der Schifffahrt); –
Polikliniken; –
spezialisierte Krankenhäuser; –
Versichertenzentralregister; –
Hochschulrechenzentrum; –
Sportvereine; –
Sportverbände; –
Einrichtungen für medizinische Notfallbehandlung; –
Einrichtungen für Palliativmedizin; –
Einrichtungen für Gesundheitsfürsorge; –
Stiftung Polizeisolidarität; –
Gefängnisse; –
Institut für die Restaurierung Dubrovniks; –
Institut für Saat- und Pflanzgut; –
Einrichtungen für öffentliche Gesundheit; –
Zrakoplovno — tehnički centar d.d. (Zentrum
für Luftfahrttechnik); –
Landstraßenverwaltungen.“ Einzufügen in Unterabschnitt 3 Versorgungsleistungen
Nummer I (Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom), II (Gewinnung,
Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser), III (Stadtbahn-, Strassenbahn-,
Oberleitungsbus- oder Omnibusverkehr), IV (See- oder Binnenhäfen oder andere
Terminaleinrichtungen), V (Flughafeneinrichtungen), VI (Übertragung oder
Verteilung von Gas oder Wärme) und VII (Schienenverkehrsleistungen): „Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des
Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche
Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d. h. öffentliche
Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber, die gemäß Sondervorschriften
Tätigkeiten ausüben im Zusammenhang mit: 1. der Beförderung und der
Verteilung von Gas und thermischer Energie auf der Grundlage einer Lizenz zur
Ausübung energiewirtschaftlicher Tätigkeiten nach dem Energiegesetz
(Amtsblatt 68/01, 177/04, 76/07, 152/08, 127/10), 2. dem Bau (der Bereitstellung)
oder der Verwaltung von ortsfesten Netzen zur Erbringung öffentlicher
Dienstleistungen im Bereich der Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung
und der Versorgung der ortsfesten Netze mit Strom, wie die Auftraggeber, die
diese Tätigkeiten auf der Grundlage der Lizenz zur Ausübung
energiewirtschaftlicher Tätigkeiten nach dem Energiegesetz (Amtsblatt 68/01,
177/04, 76/07, 152/08, 127/10) ausüben, 3. dem Bau (der Bereitstellung)
oder der Verwaltung von ortsfesten Netzen zur Erbringung öffentlicher
Dienstleistungen im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von
Trinkwasser und der Versorgung der ortsfesten Netze mit Trinkwasser, wie die
von den lokalen Gebietskörperschaften eingerichteten Auftraggeber, die nach dem
Wassergesetz (Amtsblatt 153/09 und 130/11) als öffentliche Anbieter von
Dienstleistungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung agieren, 4. der Bereitstellung oder dem
Betrieb der Netze für öffentliche Schienenverkehrsdienste, 5. der Bereitstellung oder dem
Betrieb der Netze für öffentliche Verkehrsdienste durch Stadtbahnen,
automatisierte Systeme, Straßenbahnen, Busse, Oberleitungsbusse und Seilbahnen,
wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten als öffentlicher Dienstleister nach
dem Gesetz über Versorgungsunternehmen (Amtsblatt 36/95, 70/97, 128/99, 57/00,
129/00, 59/01, 26/03, 82/04, 110/04, 178/04, 38/09, 79/09, 153/09, 49/11, 84/11,
90/11) ausüben, 6. der Nutzung eines geografisch
abgegrenzten Gebiets zur Bereitstellung von Seehäfen, Binnenhäfen oder
sonstigen Terminals für See- oder Binnenschifffahrtsunternehmen, wie die
Auftraggeber, die diese Tätigkeiten aufgrund der gewährten Konzession nach dem
Gesetz über den Seebereich und Seehäfen (Amtsblatt 158/03, 100/04, 141/06
und 38/09) ausüben, 7. der Nutzung eines geografisch
abgegrenzten Gebiets zur Bereitstellung von Flughäfen oder sonstigen
Terminalanlagen für Luftfahrtunternehmen, wie die Auftraggeber, die diese
Tätigkeiten aufgrund der gewährten Konzession nach dem Gesetz über Flughäfen
(Amtsblatt 19/98 und 14/11) ausüben.“ Anhang IX (Anlage 2 des Anhangs XII des Übereinkommens) Medien für die Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen Einzufügen in Anlage 2 des
Anhangs XII: „Kroatien –
Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsentscheidungen
und Gerichtsentscheidungen: Narodne Novine “ [1] Jede Vertragspartei wendet diese Bestimmung nach
Abschluss ihrer eigenen internen
Verfahren an. [2] Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem
ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so
ist die Ermächtigungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle
einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einen ermächtigten
Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der
Raum leer gelassen werden. [3] Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft
die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta
und Melilla im Sinne des Artikels 36 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer
deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an. [4] Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier
selbst enthalten sind. [5] Siehe Artikel 20 Absatz 5 dieses Anhangs. In
Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name
des Unterzeichners. [6] Das Fehlen von EU-mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten
bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler
bzw. für die gesamte EU geltender sektoraler Vorbehalte unberührt. [7] In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese
Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus. [8] Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf
subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende
sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Zur Erleichterung des
Verständnisses werden in gesonderten Fußnoten zu dieser Liste der
Verpflichtungen Sektoren, in denen Versorgungsleistungen eine wichtige Rolle
spielen, lediglich als Beispiele angeführt, ohne Anspruch auf erschöpfende
Aufzählung. [9] Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft,
Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei ist im Abschnitt
UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.f und 6.F.g zu finden. [10] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [11] Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf
Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt
DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.A. zu finden sind. [12] Umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich
"Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren", die im Abschnitt
UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.h zu finden sind. [13] Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten.
Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit
kulturellem Inhalt. [14] Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis
sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.p zu finden. [15] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [16] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [17] Umfasst nicht den Betrieb von Stromnetzen zur
Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis,
die im Abschnitt ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN zu finden ist. [18] Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen
Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas
gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und
gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN zu finden
sind. [19] Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf
und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf
und Warmwasser, die im Abschnitt ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN zu finden sind. [20] Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen,
Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung
und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung juristischer
Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des Rechts der
Europäischen Union und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Investor
oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig
und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und
-verfahren. Für Anwälte, die juristische Dienstleistungen im Bereich des
Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter
anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der
Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der
Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen,
die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine
vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer
Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im
Aufnahmestaat handeln. Juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts
der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll
qualifizierten, in der Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen
Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und juristische
Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll
qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer
zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die
uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union
könnte daher für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden
in der Europäischen Union erforderlich sein, da dies die Ausübung des
Anwaltsberufs auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Verfahrensrechts
beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen jedoch
ausländische Anwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur
Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige des Staates, in dem der Anwalt
zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten. [21] Umfasst keine Rechtsberatungs- und
Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1.A.a)
„Juristische Dienstleistungen“ zu finden sind. [22] Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln
unterliegt, wie die Erbringung anderer Dienstleistungen, den in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und
Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit
Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist
lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den
Apotheken vorbehalten. [23] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [24] Teil von CPC 85201, zu finden unter 6.A.h)
„Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“. [25] Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf
Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für
natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. [26] Die horizontale Beschränkung für öffentliche
Versorgungsleistungen gilt für technische Prüf- und Analysedienstleistungen,
die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die
Nutzung (z. B. technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung)
vorgeschrieben sind. [27] Die horizontale Beschränkung für öffentliche
Versorgungsleistungen gilt für bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende
Explorationsdienstleistungen (Mineralien, Öl, Gas usw.) [28] Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122,
8867 und CPC 8868) ist zu finden unter 6. F. l) 1 bis 6. F. l) 4.
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und
-einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B
„Computerdienstleistungen“ zu finden. [29] Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter
CPC 88442 fallen und unter 6.F.p) zu finden sind. [30] „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung
und Zustellung. [31] „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder
privaten Anbieter bearbeitete Sendung. [32] Zum Beispiel Briefe, Postkarten. [33] Umfasst auch Bücher und Kataloge. [34] Magazine, Zeitungen, Zeitschriften. [35] Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der
rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen,
beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger,
Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und
des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung. [36] Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender
Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser
Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen
Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder
privaten Anbieter bearbeitete Sendung. [37] Für die Teilsektoren i) bis iv) können einzelne Lizenzen
von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu
einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden. [38] „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form
auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst
oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen
sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als
Briefsendungen angesehen. [39] Beförderung von Postsendungen auf eigene Rechnung auf dem
Landweg. [40] Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr. [41] Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations-
und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von
CPC 843), die unter 1. B. „Computerdienstleistungen“ zu finden sind. [42] „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette,
die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen
erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den
Betreibern. [43] Fußnote zur Klarstellung: In einigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ist der Staat weiterhin an bestimmten Telekommunikationsunternehmen
beteiligt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union behalten sich die
Aufrechterhaltung dieser Beteiligung auch für die Zukunft vor. Dies stellt
keine Beschränkung des Marktzugangs dar. In Belgien werden die staatliche
Beteiligung an Belgacom und die damit verbundenen Stimmrechte vom Gesetzgeber
frei geregelt, derzeit durch das Gesetz über die Reform von
Wirtschaftsunternehmen mit staatlicher Beteiligung vom 21. März 1991. [44] Diese Dienstleistungen umfassen die
Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von
Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht
unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche
Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies
beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den
Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. [45] Die horizontale Beschränkung für öffentliche
Versorgungsleistungen gilt für den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, von Arzneimitteln,
von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte,
medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke, von
Militärausrüstung und von Edelmetallen (und -steinen) sowie in einigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Vertrieb von Tabak und
Tabakerzeugnissen sowie von alkoholischen Getränken. [46] Diese Dienstleistungen, die jene des CPC-Codes 62271
einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.D.
zu finden. [47] Umfasst nicht Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die
im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.B. und 6.F.1) zu finden
sind.
Umfasst nicht Einzelhandelsleistungen mit energetischen Erzeugnissen, die im
Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.E und 18.F zu finden
sind. [48] Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit
medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE
DIENSTLEISTUNGEN unter 1.A.k) zu finden. [49] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [50] Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. [51] Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. [52] Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich
Natur- und Landschaftsschutz. [53] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [54] Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt
HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.D.a. „Bodenabfertigungsdienste“
zu finden. [55] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [56] Die horizontale Beschränkung für öffentliche
Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen und andere
Seeverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur
erforderlich ist. [57] Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von
Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch
Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine
Einnahmen erzielt werden. [58] Die horizontale Beschränkung für öffentliche
Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen und andere
Dienstleistungen im Binnenschiffsverkehr, bei denen die Nutzung öffentlicher
Infrastruktur erforderlich ist. [59] Die horizontale Beschränkung für öffentliche
Versorgungsleistungen gilt für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen, bei denen die
Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. [60] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [61] In manchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die
horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. [62] Teil von CPC 71235, zu finden im Abschnitt
KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 7.A. Post- und Kurierdienste. [63] Die Beförderung von Brennstoff in Rohrleitungen ist im
Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.B zu finden. [64] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [65] Umfasst nicht Wartungs- und Instandsetzungsleistungen von
Transportausrüstungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l.1
bis 6.F.l.4 zu finden sind. [66] Die horizontale Beschränkung für öffentliche
Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen, andere
Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr, bei denen die Nutzung öffentlicher
Infrastruktur erforderlich ist, sowie Schub- und Schleppdienstleistungen. [67] Die horizontale Beschränkung für öffentliche
Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen, andere
Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr, bei denen die Nutzung öffentlicher
Infrastruktur erforderlich ist, sowie Schub- und Schleppdienstleistungen. [68] Ist für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Nutzung
öffentlicher Infrastruktur erforderlich, gilt die horizontale Beschränkung für
öffentliche Versorgungsleistungen. [69] Ist für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Nutzung
öffentlicher Infrastruktur erforderlich, gilt die horizontale Beschränkung für
öffentliche Versorgungsleistungen. [70] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [71] Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen
in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.C
zu finden. [72] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [73] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [74] Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder
Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines
Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel
sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen,
Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und
besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes
und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und
Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau
von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation
(Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und
Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen
Ressourcen.
Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als
Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. BAUDIENSTLEISTUNGEN
zu finden ist. [75] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [76] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [77] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [78] Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale
Beschränkung. [79] Außer bei Beratungsdienstleistungen gilt die horizontale
Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. [80] Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden
unter 6.A.h. (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 6.A.j.2.
(Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern)
sowie 13.A und 13.C (Gesundheitsleistungen). [81] Die horizontale Beschränkung für öffentliche
Versorgungsleistungen gilt für Dienstleistungen von Heilbädern und
nichttherapeutische Massagen im Bereich der öffentlichen Versorgung, zum
Beispiel bestimmte Wasserquellen. [82] Das Fehlen von Vorbehalten bezüglich des betreffenden
Sektors, die für bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifisch
sind, lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte
Europäische Union geltender sektoraler Vorbehalte unberührt. [83] In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese
Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus. [84] Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen,
Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung
und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung juristischer
Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des Rechts der
Europäischen Union und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der
Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert
ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen
den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden
Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Anwälte, die juristische
Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts
erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher
berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates
(sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates
anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der
Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur
Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen
rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Juristische
Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union müssen
grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der
Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich
tätig wird, erbracht werden, und juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet
des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von
einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat
zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird,
erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat
der Europäischen Union könnte daher für die Vertretung vor Gerichten und
anderen zuständigen Behörden in der Europäischen Union erforderlich sein, da
dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des EU-Rechts und des
nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union dürfen jedoch ausländische Anwälte, die nicht die
uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige
des Staates, in dem der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in
zivilrechtlichen Verfahren vertreten. [85] Umfasst keine Rechtsberatungs- und
Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1.A.a)
„Juristische Dienstleistungen“ zu finden sind. [86] Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln
unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und
Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit
Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist
lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den
Apotheken vorbehalten. [87] Teil von CPC 85201, zu finden unter Ziffer 1.A.h im
Abschnitt „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“. [88] Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf
Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für
natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. [89] Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122,
8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden.
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und
-einrichtungen einschließlich Datenverarbeitungsgeräten (CPC 845) ist
unter 1. B (Computerdienstleistungen) zu finden. [90] Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter
CPC 88442 fallen und unter 1.F.p) zu finden sind. [91] „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung
und Zustellung. [92] „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder
privaten Anbieter bearbeitete Sendung. [93] Zum Beispiel Briefe, Postkarten. [94] Umfasst auch Bücher und Kataloge. [95] Magazine, Zeitungen, Zeitschriften. [96] Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der
rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen,
beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger,
Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und
des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung. [97] Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender
Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser
Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen
Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder
privaten Anbieter bearbeitete Sendung. [98] Für die Teilsektoren i) bis iv) können einzelne Lizenzen
von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu
einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden. [99] „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form
auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst
oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen
sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen
angesehen. [100] Beförderung von Postsendungen auf eigene Rechnung auf dem
Landweg. [101] Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr. [102] Diese Dienstleistungen umfassen nicht die
Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung)
(Teil von CPC 843), die unter 1. B. „Computerdienstleistungen“ zu
finden sind. [103] „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette,
die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen
erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den
Betreibern. [104] Diese Dienstleistungen umfassen die
Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von
Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht
unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche
Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies
beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den
Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. [105] Diese Dienstleistungen, die jene des CPC-Codes 62271
einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.D.
zu finden. [106] Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die
im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.B. und 1.F.1 zu finden sind.
Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der
Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.E
und 13.F zu finden sind. [107] Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit
medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE
DIENSTLEISTUNGEN unter 1.A.k) zu finden. [108] Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. [109] Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. [110] Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich
Natur- und Landschaftsschutz. [111] Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt
HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 12.D.a. „Bodenabfertigungsdienste“
zu finden. [112] Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von
Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch
Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine
Einnahmen erzielt werden. [113] Teil von CPC 71235 sind im Abschnitt
KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 2.A. „Post- und Kurierdienste“ zu finden. [114] Die Beförderung von Brennstoff in Rohrleitungen ist im
Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.B zu finden. [115] Umfasst nicht Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an
Transportausrüstungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.F.l.1
bis 1.F l.4 zu finden sind. [116] Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in
Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.C
zu finden. [117] Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder
Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines
Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel
sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen,
Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und
besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes
und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und
Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau
von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation
(Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und
Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen
Ressourcen.
Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als
Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 3. (BAUDIENSTLEISTUNGEN) zu
finden ist. [118] Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 1.A.h.
(Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 1.A.j.2. (Dienstleistungen von
Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 8.A und 8.C
(Gesundheitsleistungen) zu finden. [119] Das Fehlen von Vorbehalten, die für bestimmte
Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifisch sind, bezüglich des
betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die
gesamte Europäische Union geltender sektoraler Vorbehalte unberührt. [120] Damit Angehörige von Drittstaaten eine EU-weite Anerkennung
ihrer Befähigungsnachweise erhalten können, muss gemäß Artikel 129 dieses
Übereinkommens ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung ausgehandelt werden. [121] Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen im
Bereich verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“
unter 6.F.h) zu finden sind. [122] Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis
sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.p) zu finden. [123] Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen,
Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung
und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten.
Die Erbringung juristischer Dienstleistungen ist nur im Bereich des
Völkerrechts, des Rechts der Europäischen Union und des Rechts eines
Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des
Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung
anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Anwälte, die juristische
Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts
erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher
berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates
(sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates
anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der
Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur
Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen
rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Juristische
Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union müssen
grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der
Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich
tätig wird, erbracht werden, und juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet
des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von
einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat
zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird,
erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat
der Europäischen Union könnte daher für die Vertretung vor Gerichten und anderen
zuständigen Behörden in der Europäischen Union erforderlich sein, da dies die
Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und
des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union dürfen jedoch ausländische Anwälte, die nicht die
uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige
der Staaten, in denen der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in
zivilrechtlichen Verfahren vertreten. [124] Umfasst keine Rechtsberatungs- und
Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1.A.a)
„Juristische Dienstleistungen“ zu finden sind. [125] Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln
unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und
Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit
Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist
lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den
Apotheken vorbehalten. [126] Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf
Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für
natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. [127] Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122,
8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l)1 bis 6.F.l)4 zu finden.
Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und
-einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B „Computerdienstleistungen“
zu finden. [128] Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter
CPC 88442 fallen und unter 6.F.p) zu finden sind. [129] Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die
im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B. und 6.F.1) zu finden sind.
Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der
Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.E
und 18.F zu finden sind. [130] Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt
HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.D.a. „Bodenabfertigungsdienste“
zu finden. [131] Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von
Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch
Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine
Einnahmen erzielt werden. [132] Teil von CPC 71235, zu finden im Abschnitt
KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 7.A. „Post- und Kurierdienste“. [133] Die Beförderung von Brennstoff in Rohrleitungen ist im
Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.B zu finden. [134] Umfasst nicht Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an
Transportausrüstungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l)1
bis 6.F.l)4 zu finden sind. [135] Ist für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Nutzung
öffentlicher Infrastruktur erforderlich, gilt die horizontale Beschränkung für
öffentliche Versorgungsleistungen. [136] Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in
Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.C
zu finden. [137] Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder
Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines
Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel
sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen,
Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und
besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes
und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und
Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau
von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation
(Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und
Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.
Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen
Ressourcen.
Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als
Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. BAUDIENSTLEISTUNGEN
zu finden ist. [138] Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 6.A.h.
(Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 6.A.j.2. (Dienstleistungen von
Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 13.A und 13.C
(Gesundheitsleistungen) zu finden. [139] Anmerkung aus Transparenzgründen für BE: Wo anwendbar
beträgt der betreffende Jahreslohn derzeit 33 677 EUR (März 2007). [140] Damit Angehörige von Drittstaaten eine EU-weite Anerkennung
ihrer Befähigungsnachweise erhalten können, muss gemäß Artikel 129 dieses
Übereinkommens ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung ausgehandelt werden. [141] Die Erbringung dieser Dienstleistungen unterliegt ebenso
wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Dabei
kann es sich unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes,
die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als mit
der Bezeichnung des Aufnahmestaates gleichwertig anerkannt),
Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer
des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des
Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz
oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. [142] Umfasst keine Rechtsberatungs- und
Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung
im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts zu finden sind. [143] Für die Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich
Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teile von CPC 85201) wird
das Erfordernis der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung nur hinsichtlich Spaniens
auf Kolumbien nicht angewendet. [144] Für tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) wird das
Erfordernis der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung nur hinsichtlich Spaniens auf
Kolumbien nicht angewendet. [145] Wartung und Instandsetzung von
Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist
unter Computerdienstleistungen zu finden.