ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 220

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
21. Juni 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

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Beschluss (EU) 2021/990 des Rates vom 7. Juni 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Kuba nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

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*

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Kuba nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der eu-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

21.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/1


BESCHLUSS (EU) 2021/990 DES RATES

vom 7. Juni 2021

über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Kuba nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Aufteilung der Zollkontingente in der EU-Liste CLXXV infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen mit der Republik Kuba wurden am 3. Juli 2020 mit der Paraphierung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Kuba nach Artikel XXVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommnes (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen wurde am 11. März 2021 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Beschlusses (EU) 2020/1484 (1) des Rates im Namen der Union unterzeichnet.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der RepublikKuba nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in dem Abkommen vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. (3)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. VAN DUNEM


(1)  Beschluss (EU) 2020/1484 vom 13. Oktober 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Kuba nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 343 vom 16.10.2020, S. 1).

(2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


21.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/3


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK KUBA NACH ARTIKEL XXVIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS (GATT) 1994 ÜBER DIE ÄNDERUNG DER ZUGESTÄNDNISSE FÜR ALLE IN DER EU-LISTE CLXXV AUFGEFÜHRTEN ZOLLKONTINGENTE INFOLGE DES AUSTRITTS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUS DER EUROPÄISCHEN UNION

A.   Schreiben der Europäischen Union

Sehr geehrte Frau Botschafterin,

Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der Zolltarifliste CLXXV der Europäischen Union aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Mitteilung der Änderung an die WTO-Mitglieder mit dem Dokument G/SECRET/42/Add.2) kommen Kuba und die Europäische Union überein, die Verhandlungen auf folgender Grundlage abzuschließen:

Kuba stimmt dem Grundsatz und der Methode der Aufteilung der aufgeführten quantitativen Verpflichtungen in Form von Zollkontingenten der Europäischen Union, die das Vereinigte Königreich umfassten, zu, wonach die Europäische Union ohne das Vereinigte Königreich einen entsprechenden Anteil dieser Menge übernimmt, während der verbleibende Anteil vom Vereinigten Königreich übernommen wird.

Bezüglich der Zollkontingente, bei denen Kuba Verhandlungs- oder Konsultationsrechte nach Artikel XXVIII des GATT hat, erklärt sich Kuba mit der vorgeschlagenen Aufteilung gemäß Dokument G/SECRET/42/Add.2 und den daraus resultierenden von der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich übernommenen quantitativen Verpflichtungen einverstanden.

Die Europäische Union und Kuba notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Notifikation in Kraft. Es gilt ab diesem Zeitpunkt oder ab dem Zeitpunkt, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr unter die Liste CLXXV der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Europäischen Union fällt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Kuba bilden, und zwar auch für die Zwecke des Artikels XXVIII Absatz 3 Buchstaben a und b des GATT 1994.

Genehmigen Sie, geehrte Frau Botschafterin, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

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B.   Schreiben Kubas

Sehr geehrter Herr Botschafter,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt lautet:

 

„Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der Zolltarifliste CLXXV der Europäischen Union aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Mitteilung der Änderung an die WTO-Mitglieder mit dem Dokument G/SECRET/42/Add.2) kommen Kuba und die Europäische Union überein, die Verhandlungen auf folgender Grundlage abzuschließen:

 

Kuba stimmt dem Grundsatz und der Methode der Aufteilung der aufgeführten quantitativen Verpflichtungen in Form von Zollkontingenten der Europäischen Union, die das Vereinigte Königreich umfassten, zu, wonach die Europäische Union ohne das Vereinigte Königreich einen entsprechenden Anteil dieser Menge übernimmt, während der verbleibende Anteil vom Vereinigten Königreich übernommen wird.

 

Bezüglich der Zollkontingente, bei denen Kuba Verhandlungs- oder Konsultationsrechte nach Artikel XXVIII des GATT hat, erklärt sich Kuba mit der vorgeschlagenen Aufteilung gemäß Dokument G/SECRET/42/Add.2 und den daraus resultierenden von der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich übernommenen quantitativen Verpflichtungen einverstanden.

 

Die Europäische Union und Kuba notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Notifikation in Kraft. Es gilt ab diesem Zeitpunkt oder ab dem Zeitpunkt, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr unter die Liste CLXXV der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Europäischen Union fällt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

 

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Kuba bilden, und zwar auch für die Zwecke des Artikels XXVIII Absatz 3 Buchstaben a und b des GATT 1994.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen.

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