ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 182

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
7. Juli 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1093 der Kommission vom 6. Juli 2016 zur Genehmigung von Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1094 der Kommission vom 6. Juli 2016 zur Genehmigung von Kupfer, granuliert, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1095 der Kommission vom 6. Juli 2016 zur Zulassung von Zinkacetat, Dihydrat; Zinkchlorid, wasserfrei; Zinkoxid; Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat; Proteinhydrolysate-Zinkchelat; Glycin-Zinkchelat-Hydrat (fest) und Glycin-Zinkchelat-Hydrat (flüssig) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003, (EG) Nr. 479/2006 und (EU) Nr. 335/2010 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 991/2012 und (EU) Nr. 636/2013 ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1096 der Kommission vom 6. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Sendungen mit bestimmten Fischarten, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen in Bezug auf das Lachs-Alphavirus (SAV) gelten ( 1 )

28

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1097 der Kommission vom 6. Juli 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

37

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1098 des Rates vom 4. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

39

 

*

Beschluss (EU) 2016/1099 des Rates vom 5. Juli 2016 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2016

44

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1100 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Costa Rica, Deutschland, Litauen, Namibia und Spanien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4134)  ( 1 )

47

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1101 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland sowie der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4135)  ( 1 )

51

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1102 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Programme zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4133)

55

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/175 der Kommission vom 8. Februar 2016 über eine Maßnahme Spaniens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers ( ABl. L 33 vom 10.2.2016 )

58

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt ( ABl. L 176 vom 7.7.2015 )

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1093 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2016

zur Genehmigung von Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat.

(2)

Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat wurde in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung bei der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 8 — Holzschutzmittel — bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 8 entspricht.

(3)

Italien war als bewertende zuständige Behörde bestimmt und legte am 20. November 2007 die Bewertungsberichte mit seinen Empfehlungen vor.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wurde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 8. Dezember 2015 vom Ausschuss für Biozidprodukte formuliert.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 8, die Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 zu genehmigen.

(7)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat

IUPAC-Bezeichnung:

α-[2-(didecylmethylammonio)ethyl]-ω-hydroxy-poly(oxy-1,2-ethandiyl)propanoat

EG-Nr.: nicht zutreffend

CAS-Nr.: 94667-33-1

86,1 % m/m (Trockenmasse)

1. Januar 2018

31. Dezember 2027

8

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Wegen der Risiken für die bewerteten Verwendungen sind bei der Produktbewertung insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

industrielle und gewerbliche Anwender;

b)

das Grundwasser im Fall der Nutzung behandelten Holzes, das häufig dem Wetter ausgesetzt ist.

3.

Wegen der Risiken für Oberflächen- und Grundwasser ist auf Etiketten und, falls vorhanden, auf Sicherheitsdatenblättern zugelassener Produkte anzugeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne erfolgen muss und dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Einträge in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Entsorgung aufgefangen werden müssen.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Bewertung gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Stoff ist.


7.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1094 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2016

zur Genehmigung von Kupfer, granuliert, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich erhielt am 30. August 2013 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf Aufnahme des Wirkstoffs Kupfer, granuliert, in Anhang I der genannten Richtlinie zur Verwendung in Produkten der in Anhang V der genannten Richtlinie beschriebenen Produktart 8 (Holzschutzmittel), die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 8 entspricht.

(2)

Frankreich legte am 3. April 2015 gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen vor.

(3)

Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 9. Dezember 2015 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(4)

Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 8, die Kupfer, granuliert, enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(5)

Daher ist es angezeigt, Kupfer, granuliert, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 zu genehmigen.

(6)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Kupfer, granuliert, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Kupfer, granuliert

IUPAC-Bezeichnung:

Kupfer

EG-Nr.: 231-159-6

CAS-Nr.: 7440-50-8

99 % (Massenanteil)

1. Januar 2017

31. Dezember 2026

8

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

industrielle und gewerbliche Verwender;

b)

Oberflächenwasser und Sediment, sofern es während der Nutzungsdauer von behandeltem Holz zu einer unmittelbaren Freisetzung kommt.

3.

Angesichts der für das Oberflächen- und das Grundwasser festgestellten Risiken ist auf dem Produktetikett und, falls vorhanden, auf dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt zugelassener Produkte anzugeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne erfolgen muss und dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Einträge in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Bewertung gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit haben, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.


7.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1095 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2016

zur Zulassung von Zinkacetat, Dihydrat; Zinkchlorid, wasserfrei; Zinkoxid; Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat; Proteinhydrolysate-Zinkchelat; Glycin-Zinkchelat-Hydrat (fest) und Glycin-Zinkchelat-Hydrat (flüssig) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003, (EG) Nr. 479/2006 und (EU) Nr. 335/2010 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 991/2012 und (EU) Nr. 636/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die Zinkverbindungen Zinkacetat, Dihydrat; Zinkoxid; Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat, und Glycin-Zinkchelat-Hydrat wurden mit den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 (3) und (EG) Nr. 479/2006 (4) der Kommission gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung von Zinkacetat, Dihydrat; Zinkoxid; Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat, und Glycin-Zinkchelat-Hydrat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Ferner wurde gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung ein Antrag auf Zulassung von wasserfreiem Zinkchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Die Antragsteller beantragten die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 1. Februar 2012 (5), 8. März 2012 (6), 23. Mai 2012 (7), 15. November 2012 (8), 12. September 2013 (9) und 12. März 2015 (10) den Schluss, dass Zinkacetat, Dihydrat; Zinkchlorid, wasserfrei; Zinkoxid; Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat, und Glycin-Zinkchelat-Hydrat unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben und keine Sicherheitsbedenken für die Anwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

(5)

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere was die Drainage und die Abschwemmung von Zink in Oberflächengewässer betrifft, empfahl die Behörde in ihrem Gutachten vom 8. April 2014 (11), die Höchstgehalte an Zink im Alleinfuttermittel für mehrere Zielarten deutlich zu senken. Um nicht Gefahr zu laufen, dass den physiologischen Bedürfnissen von Tieren auch in besonderen Lebensabschnitten oder anderen negativen Auswirkungen auf die Tiergesundheit nicht Rechnung getragen wird, sollte die von der Behörde empfohlene Senkung der Zinkgehalte allerdings nicht in einem Schritt eingeführt werden. Mit Blick auf weitere Senkungen sollten Futtermittelunternehmer und Forschungseinrichtungen angehalten werden, neue wissenschaftliche Daten über die physiologischen Bedürfnisse der verschiedenen Tierarten zusammenzustellen.

(6)

Die Behörde schloss ferner, dass Zinkacetat, Dihydrat; Zinkchlorid, wasserfrei; Zinkoxid, Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat, und Glycin-Zinkchelat-Hydrat wirksame Zinkquellen sind. Unter Berücksichtigung der chemischen Merkmale von Aminosäuren-Zinkchelat empfiehlt die Behörde eine Aufteilung in die beiden folgenden Gruppen: Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat, und Proteinhydrolysate-Zinkchelat. Ferner wurden für Glycin-Zinkchelat-Hydrat zwei Formen (fest und flüssig) bewertet. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung von Zinkacetat, Dihydrat; Zinkchlorid, wasserfrei; Zinkoxid; Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat; Proteinhydrolysate-Zinkchelat; Glycin-Zinkchelat-Hydrat (fest) und Glycin-Zinkchelat-Hydrat (flüssig) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Infolge der Erteilung der Zulassung für „Zinkacetat, Dihydrat“, „Zinkoxid“, „Zinksulfat, Heptahydrat“, „Zinksulfat, Monohydrat“, „Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat“ und „Glycin-Zinkchelat-Hydrat“ mit dieser Verordnung sind die Einträge für diese Stoffe in den Verordnungen (EG) Nr. 479/2006 und (EG) Nr. 1334/2003 hinfällig geworden und sollten daher gestrichen werden.

(9)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 335/2010 der Kommission (12) und den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 991/2012 (13) und (EU) Nr. 636/2013 (14) der Kommission wurden mehrere Zinkverbindungen als ernährungsphysiologische Zusatzstoffe in Futtermitteln zugelassen. Zur Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Behörde in ihrem Gutachten vom 8. April 2014 — die auch die wissenschaftliche Grundlage für die Bestimmungen über den Gesamtzinkgehalt in Mischfuttermitteln für die mit der vorliegenden Verordnung zugelassenen Zusatzstoffe bilden und in erster Linie auf die Umweltauswirkungen der Supplementierung von Futtermitteln mit Zink verweisen — ist es angezeigt, die in der Verordnung (EU) Nr. 335/2010 und in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 991/2012 und (EU) Nr. 636/2013 festgelegten Höchstgehalte an Zink an die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über den Zinkgehalt in Mischfuttermitteln anzupassen. Die Verordnung (EU) Nr. 335/2010 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 991/2012 und (EU) Nr. 636/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Zinkacetat, Dihydrat; Zinkoxid, Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat, und Glycin-Zinkchelat-Hydrat und für die mit der Verordnung (EU) Nr. 335/2010 und den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 991/2012 und (EU) Nr. 636/2013 zugelassenen Zinkverbindungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 werden im Eintrag E6 für das Element Zink-Zn die Zusatzstoffe „Zinkacetat, Dihydrat“, „Zinkoxid“, „Zinksulfat, Heptahydrat“, „Zinksulfat, Monohydrat“ und „Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat“ sowie ihre chemischen Bezeichnungen und Beschreibungen gestrichen.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2006

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 479/2006 wird der Eintrag E6 für den Zusatzstoff „Glycin-Zinkchelat-Hydrat“ gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 335/2010

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 335/2010 erhält die achte Spalte in der Zeile 3b6.10 folgende Fassung:

„Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)“.

Artikel 5

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2012

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2012 erhält die achte Spalte in der Zeile 3b609 folgende Fassung:

„Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)“.

Artikel 6

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2013

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2013 erhält die achte Spalte in der Zeile 3b611 folgende Fassung:

„Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)“.

Artikel 7

Übergangsmaßnahmen

(1)   Zinkacetat, Dihydrat; Zinkoxid, Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat, und Glycin-Zinkchelat-Hydrat und die mit der Verordnung (EU) Nr. 335/2010 und den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 991/2012 und (EU) Nr. 636/2013 zugelassenen Zinkverbindungen sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 27. Januar 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 27. Juli 2016 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe enthalten und vor dem 27. Juli 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 27. Juli 2016 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe enthalten und vor dem 27. Juli 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 27. Juli 2016 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 479/2006 der Kommission vom 23. März 2006 über die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Bestandteile von Spurenelementen zählenden Zusatzstoffe (ABl. L 86 vom 24.3.2006, S. 4).

(5)  EFSA Journal 2012;10(2):2572.

(6)  EFSA Journal 2012;10(3):2621.

(7)  EFSA Journal 2012;10(6):2734.

(8)  EFSA Journal 2012;10(11):2970.

(9)  EFSA Journal 2013;11(10):3369.

(10)  EFSA Journal 2015;13(4):4058.

(11)  EFSA Journal 2014;12(5):3668.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 335/2010 der Kommission vom 22. April 2010 zur Zulassung von Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 22).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2012 der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Zulassung von Zinkchloridhydroxid-Monohydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 18).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2013 der Kommission vom 1. Juli 2013 zur Zulassung von Methionin-Zinkchelat (1:2) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 183 vom 2.7.2013, S. 3).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Gehalt des Elements (Zn) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen.

3b601

Zinkacetat, Dihydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zinkacetat, Dihydrat, als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 29,6 % Zink

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Zn(CH3COO)2 · 2H2O

CAS-Nummer: 5970-45-6

Analysemethoden  (1)

Bestimmung des Gehalts an Zinkacetat-Dihydrat im Futtermittelzusatzstoff:

Titration mit Natriumedetat (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 1482).

Bestimmung des Gesamtzinks im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Bestimmung des Gesamtzinks in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) — Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Alle Tierarten

Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

27. Juli 2026

3b602

Zinkchlorid, wasserfrei

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Wasserfreies Zinkchlorid als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 46,1 % Zink

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: ZnCl2

CAS-Nummer: 7646-85-7

Analysemethoden  (1)

Bestimmung des Gehalts an Zinkchlorid, wasserfrei, im Futtermittelzusatzstoff:

Titration mit Natriumedetat (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 0110).

Bestimmung des Gesamtzinks im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss;

ICP-AES CEN-Methode (EN ISO 11885); nicht für Vormischungen.

Bestimmung des Gesamtzinks in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 — Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Alle Tierarten

Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als flüssige Vormischung beigegeben.

2.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

27. Juli 2026

3b603

Zinkoxid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zinkoxid als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 72 % Zink

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: ZnO

CAS-Nummer: 1314-13-2

Analysemethoden  (1)

Bestimmung des Gehalts an Zinkoxid im Futtermittelzusatzstoff:

Titration mit Natriumedetat (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 0252).

Bestimmung des Gesamtzinks im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Bestimmung des Gesamtzinks in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 — Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Alle Tierarten

Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

27. Juli 2026

3b604

Zinksulfat, Heptahydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zinksulfat, Heptahydrat, als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 22 % Zink

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: ZnSO4 · 7H2O

CAS-Nummer: 7446-20-0

Analysemethoden  (1)

Bestimmung des Gehalts an Zinksulfat, Heptahydrat, im Futtermittelzusatzstoff:

Titration mit Natriumedetat (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 0111).

Bestimmung des Gesamtzinks im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Bestimmung des Gesamtzinks in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 — Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Alle Tierarten

Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

27. Juli 2026

3b605

Zinksulfat, Monohydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zinksulfat, Monohydrat, als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 34 % Zink

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: ZnSO4 · H2O

CAS-Nummer: 7446-19-7

Analysemethoden  (1)

Bestimmung des Gehalts an Zinksulfat, Monohydrat, im Futtermittelzusatzstoff:

Titration mit Natriumedetat (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 2159).

Bestimmung des Gesamtzinks im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Bestimmung des Gesamtzinks in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 — Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Alle Tierarten

Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

27. Juli 2026

3b606

Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zink-Aminosäurekomplex, bei dem das Zink und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 10 % Zink.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Zn(x)1–3 · nH2O, x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat.

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1 500 Da.

Analysemethoden  (1)

Bestimmung des Aminosäuregehalts im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie-Methode mit Nachsäulenderivatisierung und UV- oder Fluoreszenz-Detektion: Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Buchstabe F).

Bestimmung des Gesamtzinks im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Bestimmung des Gesamtzinks in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 — Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Alle Tierarten

Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Aminosäuren-Zinkchelat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

3.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

27. Juli 2026

3b612

Proteinhydrolysate-Zinkchelat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Proteinhydrolysate-Zinkchelat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 10 % Zink.

Mindestens 85 % chelatisiertes Zink.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Zn(x)1–3 · nH2O, x = Anion von Proteinhydrolysaten mit einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat.

Analysemethoden  (1)

Bestimmung des Proteinhydrolysatgehalts im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie-Methode mit Nachsäulenderivatisierung und UV- oder Fluoreszenz-Detektion: Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Buchstabe F).

Bestimmung des Gehalts an Zink in Chelatform im Futtermittelzusatzstoff:

Fourier-Transformations-Infrarot-Spektroskopie (FTIR), gefolgt von multivariaten Regressionsmethoden.

Bestimmung des Gesamtzinks im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN/TS 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Bestimmung des Gesamtzinks in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 — Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Alle Tierarten

Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Proteinhydrolysate-Zinkchelat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

3.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

27. Juli 2026

3b607

Glycin-Zinkchelat-Hydrat (fest)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Glycin-Zinkchelat-Hydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 15 % Zink.

Feuchtigkeit: höchstens 10 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Zn(x)1-3 · nH2O, x = Anion von Glycin.

Analysemethoden  (1)

Bestimmung des Glycingehalts im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie-Methode mit Nachsäulenderivatisierung und UV- oder Fluoreszenz-Detektion: Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (Anhang III Buchstabe F).

Bestimmung des Gesamtzinks im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Bestimmung des Gesamtzinks in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 — Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Alle Tierarten

Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

27. Juli 2026

3b608

Glycin-Zinkchelat-Hydrat (flüssig)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Flüssiges Glycin-Zinkchelat-Hydrat mit einem Mindestgehalt von 7 % Zink.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Zn(x)1-3 · nH2O, x = Anion von Glycin.

Analysemethoden  (1)

Bestimmung des Glycingehalts im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie-Methode mit Nachsäulenderivatisierung und UV- oder Fluoreszenz-Detektion: Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III Buchstabe F).

Bestimmung des Gesamtzinks im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Bestimmung des Gesamtzinks in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln:

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 — Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder

EN 15510: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder

EN 15621: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss.

Alle Tierarten

Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten außer Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Glycin-Zinkchelat (flüssig) darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

3.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

27. Juli 2026


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).


7.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1096 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Sendungen mit bestimmten Fischarten, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen in Bezug auf das Lachs-Alphavirus (SAV) gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 und Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission (2) enthält die Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Tieren in Aquakultur in Mitgliedstaaten oder Teile davon, für die nationale Maßnahmen gelten, die mit dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission (3) genehmigt wurden.

(2)

Der Beschluss 2010/221/EU ermöglicht es den in seinem Anhang I oder Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten, Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Fischarten, die für das Lachs-Alphavirus (SAV) empfänglich sind, in Gebiete aufzuerlegen, die als frei von dieser Krankheit eingestuft sind oder unter ein genehmigtes Überwachungsprogramm fallen. Sendungen mit für SAV empfänglichen Fischarten, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind und in solche Mitgliedstaaten oder Teile davon eingeführt werden, sollten aus Gebieten mit gleichwertigem Gesundheitsstatus stammen und von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

(3)

Um sicherzustellen, dass diese Anforderungen erfüllt werden, ist es sinnvoll, einen Verweis auf das SAV in die Musterbescheinigung in Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufzunehmen.

(4)

In Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sind die Arten aufgeführt, die für Krankheiten empfänglich sind, für die mit dem Beschluss 2010/221/EU nationale Maßnahmen genehmigt wurden. Im Gesundheitskodex für Wassertiere und im Diagnosehandbuch für Krankheiten von Wassertieren der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind derzeit der Atlantische Lachs (Salmo salar), die Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) und die Forelle (Salmo trutta) als für SAV empfängliche Arten aufgeführt. Im Interesse der rechtlichen Klarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte in ihren Anhang II Teil C ein Verweis auf SAV und auf die Fischarten aufgenommen werden, die für dieses Virus empfänglich sind.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Den Mitgliedstaaten und ihren Unternehmen sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teile A und C der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).

(3)  Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7).


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Teil A erhält folgende Fassung:

„TEIL A

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind

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(2)

Teil C erhält folgende Fassung:

„TEIL C

Liste der Arten, die für Krankheiten empfänglich sind, für die mit dem Beschluss 2010/221/EU nationale Maßnahmen genehmigt wurden

Seuche

Empfängliche Arten

Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC)

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis), Schleie (Tinca tinca), Aland (Leuciscus idus)

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

Familie: Salmoniden

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Bachforelle (Salmo trutta), Atlantischer Lachs (Salmo salar) sowie Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.) und Maräne (Coregonus lavaretus)

Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Lachsforelle (Salmo trutta)

Infektion mit Gyrodactylus salaris

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seesaibling (Salvelinus alpinus), Amerikanischer Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Äsche (Thymallus thymallus), Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) und Bachforelle (Salmo trutta)

Ostreides Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

Pazifische Auster (Crassostrea gigas)“


7.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1097 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

136,2

ZZ

136,2

0709 93 10

TR

136,6

ZZ

136,6

0805 50 10

AR

153,4

BO

231,1

CL

185,5

UY

183,3

ZA

182,0

ZZ

187,1

0808 10 80

AR

180,7

BR

99,6

CL

126,6

CN

116,1

NZ

135,5

US

149,7

UY

67,7

ZA

110,8

ZZ

123,3

0808 30 90

AR

197,6

CL

125,3

CN

91,9

ZA

132,2

ZZ

136,8

0809 10 00

TR

209,4

ZZ

209,4

0809 29 00

TR

326,2

ZZ

326,2

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

126,8

ZZ

126,8

0809 40 05

TR

160,5

ZZ

160,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

7.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/39


BESCHLUSS (EU) 2016/1098 DES RATES

vom 4. Juli 2016

über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 100 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

(2)

Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen.

(3)

Der AKP-EU-Ministerrat hat auf seiner 39. Tagung vom 19. und 20. Juni 2014 in Nairobi, Kenia, in einer gemeinsamen Erklärung vereinbart, die ordnungsgemäße Schließung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) anzugehen und Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu ändern und zu diesem Zweck eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss zu gewähren, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse — einschließlich der entsprechenden Änderung des Anhangs III — voranzutreiben.

(4)

Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sollte geändert werden, um den neuen Rechtsrahmen für das Fortbestehen des ZUE ausschließlich zum Zweck seiner Abwicklung festzulegen.

(5)

Der Standpunkt der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Botschafterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige technische Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Abkommen unterzeichnet am 23. Juni 2000 (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3) in Cotonou, geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2016 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom …

über die Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 100,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 100 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

(2)

Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen.

(3)

Artikel 2 des Anhangs III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens betrifft das Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE). Nach Anhang III Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a führt der AKP-EU-Botschafterausschuss die Aufsicht über das ZUE, wobei er unter anderem dafür verantwortlich ist, die Satzung des ZUE festzulegen, die mit dem Beschluss Nr. 8/2005 des AKP-EU-Botschafterausschusses (2) angenommen wurde (im Folgenden „ZUE-Satzung“). Nach Anhang III Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a wird dem Exekutivrat des ZUE unter anderem die Verantwortung für den Erlass der Haushaltsordnung und des Personalstatuts des ZUE übertragen.

(4)

In Artikel 1 der ZUE-Satzung wird der Grundsatz festgelegt, dass das ZUE eine juristische Person ist.

(5)

In den Artikeln 9 und 10 der ZUE-Satzung sind das Mandat und die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des ZUE festgelegt.

(6)

Der AKP-EU-Ministerrat hat auf seiner 39. Tagung vom 19. und 20. Juni 2014 in Nairobi, Kenia, in einer gemeinsamen Erklärung vereinbart, die ordnungsgemäße Schließung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) anzugehen und Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu ändern und zu diesem Zweck eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss zu gewähren, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse — einschließlich der entsprechenden Änderung des Anhangs III — voranzutreiben.

(7)

Mit dieser gemeinsamen Erklärung des AKP-EU-Ministerrats wurde die Gemeinsame AKP-EU-Arbeitsgruppe eingerichtet, um zu gewährleisten, dass das ZUE unter den bestmöglichen Bedingungen geschlossen wird.

(8)

Der AKP-EU-Botschafterausschuss ermächtigte den Verwaltungsrat des ZUE mit seinem Beschluss Nr. 4/2014 (3), alle angemessenen Maßnahmen für die Vorbereitung der Schließung des ZUE zu treffen. Der Verwaltungsrat des ZUE unterzeichnete daraufhin einen Vertrag mit einem Verwalter, der bis 31. Dezember 2016 läuft.

(9)

Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 4/2014 sieht der Schließungsplan vor, dass die Abwicklung des ZUE spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen ist. Mit der am 29./30. Juni 2015 vom Verwaltungsrat erteilten Genehmigung des endgültigen Schließungsplans wurde die Schließungsphase des ZUE eingeleitet.

(10)

Der Schließungsphase soll eine „passive Phase“ folgen, in der das ZUE nur noch zu Zwecken der Abwicklung fortbestehen wird. Die passive Phase, die von einem Verwalter durchgeführt wird, kann administrative Aufgaben umfassen, unter anderem die Verwaltung der Archive des ZUE, die Erledigung etwaiger Verwaltungsformalitäten oder die Regelung von Rechtsstreitigkeiten, die während der Schließungsphase nicht beigelegt werden können. Die passive Phase soll am Tag nach der Schließungsphase, d. h. am 1. Januar 2017 beginnen. Sie soll nach vier Jahren oder dann enden, wenn das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

(11)

Nach Artikel 26 Absatz 1 der ZUE-Haushaltsordnung, die mit Beschluss Nr. 5/2004 des AKP-EU-Botschafterausschusses (4) angenommen wurde, sollten alle Konten am Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen werden, damit der Jahresabschluss des Zentrums erstellt werden kann. Daher sollte die Abschlussprüfung des Jahres 2016 im Zusammenhang mit der Schließungsphase bis spätestens zum 30. Juni 2017 abgeschlossen sein.

(12)

Die Änderungen von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens betreffen die Streichung der Verweise auf das ZUE. Dieser Beschluss bildet den neuen Rechtsrahmen für das ZUE ab Beginn der passiven Phase, d. h. ab dem 1. Januar 2017.

(13)

Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen läuft gemäß seinem Artikel 95 Absatz 1 im Jahr 2020 aus. Die Lenkungsstrukturen für das Funktionieren des ZUE in der passiven Phase sollten daher auch für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2020 festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Um der Einstellung der Tätigkeiten des ZUE, die am 31. Dezember 2016 erfolgt, Rechnung zu tragen, wird Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift des Anhangs III erhält folgende Fassung:

„Institutionelle Unterstützung“

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Die Vertragsparteien unterstützen den institutionellen Mechanismus für die Förderung der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung. In diesem Zusammenhang trägt die Zusammenarbeit dazu bei, die Rolle des Zentrums für landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung (TZL) bei der Entwicklung der institutionellen Kapazitäten und vor allem des Informationsmanagements in den AKP-Staaten zu verstärken und zu intensivieren, um den Zugang zu Technologie zu erleichtern, mit der die Produktivität der Landwirtschaft, die Vermarktung, die Ernährungssicherheit und die ländliche Entwicklung verbessert werden können.“

3.

Artikel 2 wird gestrichen.

4.

Artikel 3 wird als Artikel 2 umnummeriert.

Artikel 2

(1)   Vor Ende der Schließungsphase, d. h. dem 31. Dezember 2016, bestellt die Europäische Kommission einen Verwalter, um sicherzustellen, dass die passive Phase ab dem 1. Januar 2017 für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber solange durchgeführt wird, bis das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

(2)   Der Verwalter ist für die Durchführung der passiven Phase zuständig. Der Verwalter legt dem AKP-EU-Botschafterausschuss jährliche Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung der passiven Phase vor.

Artikel 3

(1)   Die ZUE-Satzung, die ZUE-Haushaltsordnung und das ZUE-Personalstatut bleiben bis zum Ende der Schließungsphase in Kraft.

Dieser Beschluss bildet den neuen Rechtsrahmen für das ZUE ab 1. Januar 2017.

(2)   Ab 1. Januar 2017 wird die in Artikel 1 der ZUE-Satzung festgelegte Rechtspersönlichkeit des ZUE ausschließlich für die Zwecke der Abwicklung des ZUE beibehalten.

(3)   Während der passiven Phase bleibt der mit den Artikeln 9 und 10 der ZUE-Satzung eingerichtete Verwaltungsrat des ZUE bestehen, bis der AKP-EU-Botschafterausschuss einen Beschluss über den Entlastungsvorschlag nach Artikel 4 des Beschlusses Nr. 4/2014 fasst.

Ab der passiven Phase beschränken sich die Aufgaben des Verwaltungsrats des ZUE auf die Genehmigung des Schließungsberichts, die Genehmigung der Kontenabschlüsse im Zusammenhang mit der Schließungsphase und die Übermittlung eines Entlastungsvorschlags an den AKP-EU-Botschafterausschuss zur Beschlussfassung. Ab dem 1. Januar 2017 hält der ZUE-Verwaltungsrat nicht mehr als ein Treffen pro Jahr ab. Dessen ungeachtet kann er Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.

Sofern der AKP-EU-Botschafterausschuss nichts anderes beschließt, gilt die Entlastung drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Entlastungsvorschlags, oder aber zum 31. Dezember 2017 als gebilligt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

(4)   Die Kosten im Zusammenhang mit der passiven Phase werden aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds finanziert.

(5)   Für die Geltendmachung von Ansprüchen des ZUE gegenüber Dritten und von Dritten gegenüber dem ZUE gilt eine Frist von drei Jahren ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 4

Der Auftrag der Gemeinsamen AKP-EU-Arbeitsgruppe über die Schließung des ZUE, die mit der gemeinsamen Erklärung des AKP-EU-Ministerrats vom 19./20. Juni 2014 eingesetzt wurde, endet mit dem Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Entlastungsvorschlag nach Artikel 4 des Beschlusses Nr. 4/2014.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 1, der am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Geschehen zu …

Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident


(1)  Abkommen unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(2)  Beschluss Nr. 8/2005 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 20. Juli 2005 über die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 16).

(3)  Beschluss Nr. 4/2014 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 23. Oktober 2014 zum Mandat für den Verwaltungsrat des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 61).

(4)  Beschluss Nr. 5/2004 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2004 über die Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 52).


7.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/44


BESCHLUSS (EU) 2016/1099 DES RATES

vom 5. Juli 2016

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2016

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen (1) in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (2) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (3) (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 21 bis 24 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 15. Juni 2016 einen Vorschlag vorzulegen, der Folgendes festlegt: a) die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2016 und b) einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für 2016, falls der Jahresbeitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

(2)

Entsprechend der Regelung in Artikel 52 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) am 28. April 2016 der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)

Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende Europäische Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sind Mittel aus dem 10. EEF abzurufen.

(4)

Der Rat hat am 24. November 2015 auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festsetzung der Obergrenze der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2016 auf 3 450 000 000 EUR für die Kommission und 150 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank angenommen.

(5)

Mit dem Beschluss 2013/759/EU (4) hat der Rat am 12. Dezember 2013 Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (Überbrückungsfazilität) angenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds, die die Mitgliedstaaten als zweite Tranche 2016 an die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses hervor.

Diese Beiträge können mit Anpassungen im Zusammenhang mit dem Abzug von im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebundenen Mitteln auf der Grundlage eines der Kommission von jedem Mitgliedstaat bei Annahme der dritten Tranche 2015 mitgeteilten Anpassungsplans kombiniert werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)   ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.

(4)  Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48).


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN

Schlüssel 10. EEF %

2. Tranche 2016 (in Euro)

Zahlung an EIB 10. EEF

Zahlung an Kommission 10. EEF

Insgesamt

BELGIEN

3,53

3 530 000,00

35 300 000,00

38 830 000,00

BULGARIEN

0,14

140 000,00

1 400 000,00

1 540 000,00

TSCHECHISCHE REPUBLIK

0,51

510 000,00

5 100 000,00

5 610 000,00

DÄNEMARK

2,00

2 000 000,00

20 000 000,00

22 000 000,00

DEUTSCLAND

20,50

20 500 000,00

205 000 000,00

225 500 000,00

ESTLAND

0,05

50 000,00

500 000,00

550 000,00

IRLAND

0,91

910 000,00

9 100 000,00

10 010 000,00

GRIECHENLAND

1,47

1 470 000,00

14 700 000,00

16 170 000,00

SPANIEN

7,85

7 850 000,00

78 500 000,00

86 350 000,00

FRANKREICH

19,55

19 550 000,00

195 500 000,00

215 050 000,00

ITALIEN

12,86

12 860 000,00

128 600 000,00

141 460 000,00

ZYPERN

0,09

90 000,00

900 000,00

990 000,00

LETTLAND

0,07

70 000,00

700 000,00

770 000,00

LITAUEN

0,12

120 000,00

1 200 000,00

1 320 000,00

LUXEMBURG

0,27

270 000,00

2 700 000,00

2 970 000,00

UNGARN

0,55

550 000,00

5 500 000,00

6 050 000,00

ΜΑLTA

0,03

30 000,00

300 000,00

330 000,00

NIEDERLANDE

4,85

4 850 000,00

48 500 000,00

53 350 000,00

ÖSTERREICH

2,41

2 410 000,00

24 100 000,00

26 510 000,00

POLEN

1,30

1 300 000,00

13 000 000,00

14 300 000,00

PORTUGAL

1,15

1 150 000,00

11 500 000,00

12 650 000,00

RUMÄNIEN

0,37

370 000,00

3 700 000,00

4 070 000,00

SLOWENIEN

0,18

180 000,00

1 800 000,00

1 980 000,00

SLOWAKEI

0,21

210 000,00

2 100 000,00

2 310 000,00

FINNLAND

1,47

1 470 000,00

14 700 000,00

16 170 000,00

SCHWEDEN

2,74

2 740 000,00

27 400 000,00

30 140 000,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,82

14 820 000,00

148 200 000,00

163 020 000,00

EU-27 INSGESAMT

100,00

100 000 000,00

1 000 000 000,00

1 100 000 000,00


7.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1100 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2016

zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Costa Rica, Deutschland, Litauen, Namibia und Spanien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4134)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (im Folgenden „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Status geordnete Liste von Ländern oder Gebieten.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Mitgliedsländern der OIE und Zonen nach ihrem BSE-Risiko gemäß den Bestimmungen in ihrem Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Code (3)).

(4)

Am 27. Mai 2016 nahm die Weltversammlung der OIE-Delegierten die Entschließung Nr. 20 „Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten“ (4) an. Zusätzlich zu den zuvor als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anerkannten Ländern werden mit dieser Entschließung auch Costa Rica, Deutschland, Litauen, Namibia und Spanien als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anerkannt.

(5)

Die Liste der Länder oder Gebiete im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher geändert werden, um den Status dieser Länder als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anzuerkennen.

(6)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(3)  http://www.oie.int/international-standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(4)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/2016_A20_RESO_BSE.pdf


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Kroatien

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei

Spanien

Finnland

Schweden

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

Island

Liechtenstein

Norwegen

Schweiz

Drittländer

Argentinien

Australien

Brasilien

Chile

Kolumbien

Costa Rica

Indien

Israel

Japan

Namibia

Neuseeland

Panama

Paraguay

Peru

Singapur

USA

Uruguay

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Irland

Griechenland

Frankreich

Polen

Vereinigtes Königreich

Drittländer

Kanada

Mexiko

Nicaragua

Südkorea

Taiwan

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.“


7.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1101 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2016

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland sowie der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4135)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der für infektiöse bovine Rhinotracheitis ein obligatorisches nationales Bekämpfungsprogramm erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG sieht auch die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen zusätzlichen Garantien vor.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets von infektiöser boviner Rhinotracheitis frei ist, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Dieser Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen zusätzlichen Garantien vor.

(3)

Mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (2) wurden die Programme zur Bekämpfung und Tilgung von Infektionen mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) genehmigt, die von den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und zwar für die in dem genannten Anhang aufgeführten Regionen, für die zusätzliche Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten. Des Weiteren sind in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden und für die zusätzliche Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

(4)

In Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG sind derzeit die Bundesländer Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein aufgeführt.

(5)

Deutschland hat der Kommission Unterlagen zur Begründung vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland sowie die nordrhein-westfälischen Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster als BHV1-frei betrachtet und die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG auf diese Regionen ausgedehnt werden können.

(6)

Infolge der Bewertung der von Deutschland vorgelegten Unterlagen sollten die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland sowie die nordrhein-westfälischen Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster nicht länger in Anhang I, sondern in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG geführt werden, und die Anwendung der zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG sollte auf diese Regionen ausgedehnt werden. Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG entsprechend geändert werden.

(7)

Die Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).


ANHANG

„ANHANG I

Mitgliedstaaten

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die zusätzlichen Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Belgien

Alle Regionen

Tschechische Republik

Alle Regionen

Deutschland

Die Bundesländer

 

Hamburg

 

Schleswig-Holstein

Die folgenden Regierungsbezirke in Nordrhein-Westfalen:

 

Düsseldorf

 

Köln

Italien

Region Friaul-Julisch Venetien

Autonome Provinz Trient

„ANHANG II

Mitgliedstaaten

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die zusätzlichen Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Dänemark

Alle Regionen

Deutschland

Die Bundesländer

 

Baden-Württemberg

 

Bayern

 

Berlin

 

Brandenburg

 

Bremen

 

Hessen

 

Niedersachsen

 

Mecklenburg-Vorpommern

 

Rheinland-Pfalz

 

Saarland

 

Sachsen

 

Sachsen-Anhalt

 

Thüringen

Die folgenden Regierungsbezirke in Nordrhein-Westfalen:

 

Arnsberg

 

Detmold

 

Münster

Italien

Region Aostatal

Autonome Provinz Bozen

Österreich

Alle Regionen

Finnland

Alle Regionen

Schweden

Alle Regionen


7.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1102 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2016

zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Programme zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4133)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ihre nationalen Dreijahresprogramme für die Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen für die Imkereijahre 2017, 2018 und 2019 übermittelt.

(2)

Die 28 Programme entsprechen den Zielsetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und enthalten die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission (2) geforderten Angaben.

(3)

Die Beteiligung der Union an der Finanzierung der einzelnen nationalen Programme wird gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission (3) festgelegt.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten nationalen Programme für die Erzeugung und Vermarktung von Imkereierzeugnissen für die Imkereijahre 2017, 2018 und 2019 werden hiermit genehmigt.

Artikel 2

Die Beteiligung der Union an der Finanzierung der nationalen Imkereiprogramme gemäß Artikel 1 beläuft sich auf die im Anhang für die Imkereijahre 2017, 2018 und 2019 jeweils festgelegten Höchstbeträge.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2016

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 9).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 3).


ANHANG

Unionsbeteiligung an den nationalen Imkereiprogrammen in den Imkereijahren 2017, 2018 und 2019

(in EUR)

 

Imkereijahr 2017

Imkereijahr 2018

Imkereijahr 2019

Belgien

249 313

249 313

249 313

Bulgarien

1 216 533

1 216 534

1 216 533

Tschechische Republik

1 250 510

1 250 511

1 250 509

Dänemark

174 202

174 202

174 202

Deutschland

1 645 049

1 645 050

1 645 048

Estland

82 800

82 800

82 800

Irland

36 333

36 333

36 333

Griechenland

3 632 500

3 632 500

3 632 500

Spanien

5 634 999

5 635 001

5 634 999

Frankreich

3 783 641

3 783 645

3 783 640

Kroatien

1 127 767

1 127 767

1 127 767

Italien

3 045 356

3 045 357

3 045 354

Zypern

100 000

100 000

100 000

Lettland

193 810

193 810

193 810

Litauen

324 090

324 090

324 090

Luxemburg

18 049

18 049

18 049

Ungarn

2 517 625

2 517 627

2 517 624

Malta

8 333

8 333

8 333

Niederlande

173 986

173 971

174 000

Österreich

870 712

870 712

870 711

Polen

2 961 910

2 961 911

2 961 908

Portugal

1 299 259

1 299 259

1 299 259

Rumänien

3 584 747

3 584 749

3 584 744

Slowenien

382 814

382 814

382 814

Slowakei

589 423

589 423

589 422

Finnland

115 637

115 637

115 637

Schweden

346 911

346 911

346 911

Vereinigtes Königreich

633 691

633 691

633 690

EU-28

36 000 000

36 000 000

36 000 000


Berichtigungen

7.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/58


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/175 der Kommission vom 8. Februar 2016 über eine Maßnahme Spaniens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers

( Amtsblatt der Europäischen Union L 33 vom 10. Februar 2016 )

Seite 12, Erwägungsgrund 4:

Anstatt:

„(4)

In der EG-Konformitätserklärung des Herstellers für den Hochdruckreiniger wurde u. a. auf die harmonisierte Norm EN 60335-2-67:2009 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-67: Besondere Anforderungen für Bodenbehandlungs- und Bodenreinigungsmaschinen für den gewerblichen Gebrauch (IEC 60335-2-67:2002 + A1:2005, modifiziert)“ Bezug genommen.“

muss es heißen:

„(4)

In der EG-Konformitätserklärung des Herstellers für den Hochdruckreiniger wurde u. a. auf die harmonisierte Norm EN 60335-2-79:2009 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-79: Besondere Anforderungen für Hochdruckreiniger und Dampfreiniger (IEC 60335-2-79:2002 + A1:2004 + A2:2007, modifiziert)“ Bezug genommen.“

Seite 12, Erwägungsgrund 5, erster, zweiter und dritter Gedankenstrich:

Anstatt:

„EN 60335-2-67:2009“

muss es heißen:

„EN 60335-2-79:2009“.

Seite 13, Erwägungsgrund 8:

Anstatt:

„EN 60335-2-67“

muss es heißen:

„EN 60335-2-79“.


7.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/58


Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 7. Juli 2015 )

Seite 7, Anhang I Nummer 4 Ziffer ii zur Änderung von Punkt M.A.302 Buchstabe h Nummer 3 Unterabsatz 1 des Anhangs I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014:

Anstatt:

„sich wiederholende Lufttüchtigkeitsanweisungen“

muss es heißen:

„Lufttüchtigkeitsanweisungen mit Wiederholungsintervallen“.

Seite 7, Anhang I Nummer 4 Ziffer ii zur Änderung von Punkt M.A.302 Buchstabe h Nummer 3 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich des Anhangs I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014:

Anstatt:

„Instandhaltungsempfehlungen, beispielsweise die Zeit zwischen Überholungen (TBO), die durch Kundendienstmitteilungen, Schreiben und sonstige fakultative Serviceinformationen empfohlen werden.“

muss es heißen:

„Instandhaltungsempfehlungen, beispielsweise die Zeit zwischen Überholungen (TBO), die durch Service Bulletins, Service Letters und sonstige fakultative Serviceinformationen empfohlen werden.“

Seite 7, Anhang I Nummer 4 Ziffer ii zur Änderung von Punkt M.A.302 Buchstabe h Nummer 4 des Anhangs I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014:

Anstatt:

„Wurde das Instandhaltungsprogramm nicht von der zuständigen Behörde (direkt oder von dem Unternehmen nach M.A. Unterabschnitt G mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens) genehmigt, muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm eine unterzeichnete Erklärung enthalten, in der der Eigentümer erklärt, dass dies das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug mit dem betreffenden Eintragungszeichen ist und dass er die volle Verantwortung für seine Inhalte und vor allem für etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des Inhabers der Konstruktionsgenehmigung übernimmt.“

muss es heißen:

„Wird das Instandhaltungsprogramm nicht von der zuständigen Behörde (direkt oder von dem Unternehmen nach M.A. Unterabschnitt G mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens) genehmigt, muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm eine unterzeichnete Erklärung enthalten, in der der Eigentümer erklärt, dass dies das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug mit dem betreffenden Eintragungszeichen ist und dass er die volle Verantwortung für seine Inhalte und vor allem für etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung übernimmt.“

Seite 8, Anhang I Nummer 4 Ziffer ii zur Änderung von Punkt M.A.302 Ziffer i Nummer 2 erster Gedankenstrich des Anhangs I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014:

Anstatt:

„Instandhaltungsaufgaben gemäß den Anforderungen an den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung.“

muss es heißen:

„Instandhaltungsaufgaben gemäß den Anforderungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung.“

Seite 8, Anhang I Nummer 4 Ziffer ii zur Änderung von Punkt M.A.302 Ziffer i Nummer 2 sechster Gedankenstrich dritter Gliederungspunkt des Anhangs I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014:

Anstatt:

„Trockensumpfmotoren“

muss es heißen:

„Motoren mit Trockensumpfschmierung“.

Seite 8, Anhang I Nummer 4 Ziffer ii zur Änderung von Punkt M.A.302 Ziffer i Nummer 2 siebter Gedankenstrich erster Gliederungspunkt neunter Gliederungsunterpunkt des Anhangs I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014:

Anstatt:

„Schaltkupplungen und Getriebe“

muss es heißen:

„Kupplungen und Getriebe“.

Seite 10, Anhang I Nummer 8 Ziffer iii zur Änderung von Punkt M.A.614 Buchstabe c Satz 1 des Anhangs I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014; Seite 22, Anhang II Nummer 4 Ziffer iii zur Änderung von Punkt 145.A.55 Buchstabe c Satz 1 des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014:

Anstatt:

„das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde“

muss es heißen:

„das Luftfahrzeug oder die Komponente, an dem/der gearbeitet wurde“.

Seite 10, Anhang I Nummer 9 zur Änderung von Punkt M.A.615 Buchstaben e und f des Anhangs I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014:

Anstatt:

„Luftfahrzeuge und/oder Luftfahrzeugbauteile“

muss es heißen:

„Luftfahrzeuge und/oder Komponenten“.

Seite 11, Anhang I Nummer 12 Ziffer ii zur Änderung von Punkt M.A.710 Buchstabe h des Anhangs I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014:

Anstatt:

„Punkt M.A.701 ga“

muss es heißen:

„Punkt M.A.710 ga“.

Seite 16, Anhang I Nummer 17 Ziffer ii zur Änderung von Anlage III des Anhangs I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erhält folgende Fassung:

„ii)

Das folgende EASA-Formblatt 15c wird angefügt:
Image 8
Text von Bild ‘ “.

Seiten 17, 18 und 19, Anhang I Nummer 19 zur Änderung von Anlage V des Anhangs I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erhält folgende Fassung:

„19.

Anlage V erhält folgende Fassung:

‚Anlage V

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F

Image 9

Text von Bild
Image 10
Text von Bild

Seiten 22, 23 und 24, Anhang II Nummer 8 zur Änderung von Anlage III des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erhält folgende Fassung:

„8.

Anlage III erhält folgende Fassung:

‚Anlage III

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II (Teil-145)

Image 11

Text von Bild
Image 12
Text von Bild