ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 087I |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
65. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2022/C 87 I/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
23.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 87/1 |
Bekanntmachung an Einführer
Einfuhren von Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk in die Union im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine
(2022/C 87 I/01)
Die Europäische Kommission teilt den Einführern mit, dass für Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, dass die Zollbehörden der Ukraine die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wirksam verwalten und überwachen können.
Da die Zollbehörden der Ukraine nicht die Möglichkeit haben, die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens anzuwenden, um sich zu vergewissern, dass Waren aus diesen Gebieten Anspruch auf Zollpräferenzbehandlung haben, und zu prüfen, ob sie alle Anforderungen erfüllen, wie insbesondere in Artikel 33 des Protokolls Nr. 1 zum Assoziierungsabkommen vorgesehen, sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung für diese Waren nicht erfüllt.
Daher wird den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union empfohlen, für die Einfuhr aller Waren, die in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Lugansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine Zollschuld.