Brüssel, den 28.9.2022

COM(2022) 495 final

2022/0302(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Haftung für fehlerhafte Produkte

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2022) 343 final} - {SWD(2022) 315 final} - {SWD(2022) 316 final} - {SWD(2022) 317 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Die vorliegende Begründung ist ein Begleitdokument zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG 1 (im Folgenden „Produkthaftungsrichtlinie“).

Ziel der Produkthaftungsrichtlinie ist es, ein EU-weites System zur Entschädigung von Personen zu schaffen, die durch fehlerhafte Produkte Körper- oder Sachschäden erlitten haben. Seit der Annahme der Produkthaftungsrichtlinie im Jahr 1985 hat sich die Art und Weise, wie Produkte hergestellt, vertrieben und betrieben werden, erheblich verändert, dies schließt auch die Modernisierung der Produktsicherheits- und Marktüberwachungsvorschriften ein. Der ökologische und der digitale Wandel sind im Gange und bringen enorme Vorteile für die Gesellschaft und die Wirtschaft Europas mit sich, sei es durch die Verlängerung der Lebensdauer von Materialien und Produkten, z. B. durch Wiederaufbereitung, oder durch die Steigerung von Produktivität und Benutzerfreundlichkeit dank intelligenter Produkte und künstlicher Intelligenz.

Die im Jahr 2018 durchgeführte Bewertung der Produkthaftungsrichtlinie 2 , die im Rahmen des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) durchgeführt wurde, ergab, dass die Produkthaftungsrichtlinie insgesamt ein wirksames und relevantes Instrument darstellt. Die Richtlinie wies jedoch auch mehrere Mängel auf:

·Es war rechtlich unklar, wie die bereits seit Jahrzehnten geltenden Definitionen und Konzepte der Produkthaftungsrichtlinie auf Produkte der modernen digitalen Wirtschaft und der Kreislaufwirtschaft anzuwenden sind (z. B. Software und Produkte, für deren Betrieb Software oder digitale Dienstleistungen erforderlich sind, wie intelligente Geräte und autonome Fahrzeuge);

·die Beweislast (d. h. die Notwendigkeit, nachzuweisen, dass das Produkt fehlerhaft war und dass dies den erlittenen Schaden verursacht hat) stellte für geschädigte Personen in komplexen Fällen (z. B. Arzneimittel, intelligente Produkte oder KI-gestützte Produkte) eine Herausforderung dar;

·die Vorschriften schränkten die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, übermäßig ein (z. B. werden Sachschäden im Wert von weniger als 500 EUR nach der Produkthaftungsrichtlinie einfach nicht rückerstattet).

Die Mängel der Richtlinie im Bereich der neuen digitalen Technologien wurden im Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz (KI) 3 , im begleitenden Bericht über die Haftung für KI, das Internet der Dinge und Robotik 4 und im Bericht der Expertengruppe für Haftung und neue Technologien 5 weiter analysiert. Das Europäische Parlament hat auch darauf hingewiesen, dass an die digitale Welt angepasste Haftungsvorschriften erforderlich sind, um ein hohes Maß an wirksamem Verbraucherschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen mit Rechtssicherheit für alle Unternehmen zu gewährleisten und gleichzeitig hohe Kosten und Risiken für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-up-Unternehmen 6 zu vermeiden.

Die Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts, den freien Warenverkehr, einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern und ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit und des Eigentums der Verbraucher zu gewährleisten. Insbesondere wird mit diesem Vorschlag angestrebt,

·sicherzustellen, dass die Haftungsvorschriften der Beschaffenheit von Produkten im digitalen Zeitalter und in der Kreislaufwirtschaft und den damit zusammenhängenden Risiken Rechnung tragen;

·sicherzustellen, dass immer ein Unternehmen mit Sitz in der EU verfügbar ist, das für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden kann, die direkt von Herstellern außerhalb der EU gekauft werden, insbesondere angesichts der zunehmenden Tendenz, dass Verbraucher Produkte direkt in Nicht-EU-Ländern kaufen, ohne dass es einen Hersteller oder Einführer mit Sitz in der EU gibt;

·die Beweislast in komplexen Fällen zu mindern und die Einschränkungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu verringern, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines gerechten Gleichgewichts zwischen den legitimen Interessen der Hersteller, der geschädigten Personen und der Verbraucher im Allgemeinen; und

·dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtssicherheit durch eine bessere Angleichung der Produkthaftungsrichtlinie an den durch den Beschluss Nr. 768/2008/EG 7 geschaffenen neuen Rechtsrahmen und an die Produktsicherheitsvorschriften sowie durch die Kodifizierung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Produkthaftungsrichtlinie gewährleistet wird.

1.2. Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In den einzelnen Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche nationale Haftungsregelungen, die Schadensforderungen in einem größeren Umfang zulassen, als dies im Rahmen der Produkthaftungsrichtlinie der Fall ist: So können Forderungen gegenüber einer größeren Gruppe haftbarer Personen und für eine größere Bandbreite von Schäden formuliert werden. Diese Forderungen beziehen sich sowohl auf Dienstleistungen als auch auf Produkte und räumen häufig mehr Zeit ein, um Ansprüche geltend zu machen. Die geschädigten Personen müssen jedoch das Verschulden des Verursachers beweisen 8 , was nach der Produkthaftungsrichtlinie nicht erforderlich ist. Da die Produkthaftungsrichtlinie als eine verschuldensunabhängige Haftungsregelung diese Rechte nicht berührt, steht sie im Einklang mit den umfassenderen nationalen Regelungen. Darüber stehen auf EU-Ebene mehrere ergänzende Instrumente zur Haftung zur Verfügung, die im Folgenden beschrieben werden.

·Die Rechtsvorschrift über den Verkauf von Waren 9 und die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen 10 verleihen den Verbrauchern das Recht auf Abhilfe, d. h. Ersatz, Reparatur oder Erstattung, wenn Waren, einschließlich digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, nicht vertragsgemäß beschaffen sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. Diese Gesetze betreffen die vertragliche Haftung, während es bei der Produkthaftungsrichtlinie um die außervertragliche Haftung der Hersteller für Verletzungen/Schäden geht, die durch mangelnde Sicherheit verursacht wurden.

·Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 11 betrifft die Haftung von Auftragsverarbeitern und Verantwortlichen für materielle oder immaterielle Schäden, die durch eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung verursacht werden, während der Produkthaftungsrichtlinienvorschlag nur für materielle Verluste aufgrund von Tod, Körperverletzung, Sachschäden und Datenverlusten oder -verfälschungen vorgesehen ist.

·In der Umwelthaftungsrichtlinie 12 wird ein Rahmen für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden geschaffen. Sie befasst sich mit ökologischen Schäden wie Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die sich von Schäden an Privateigentum unterscheiden, die unter die Produkthaftungsrichtlinie fallen.

Mit den EU-Produktsicherheitsvorschriften soll sichergestellt werden, dass nur sichere Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. Fallen sie unter sektorspezifische Rechtsvorschriften (z. B. über Maschinen, Arzneimittel, Spielzeug, Funkanlagen), müssen sie die darin festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen. Andernfalls fallen sie unter die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 13 und müssen das Kriterium der Sicherheit erfüllen 14 . Die Sicherheitsvorschriften werden mithilfe von Marktüberwachungsvorschriften 15 durchgesetzt, die den Verbraucherschutz gewährleisten, indem nicht konforme Produkte aus dem Verkehr gezogen oder mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden. Die Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit enthalten keine spezifischen Bestimmungen über die Haftung von Unternehmen, sondern beziehen sich auf die Tatsache, dass die Produkthaftungsrichtlinie Anwendung findet, wenn ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden verursacht. Produktsicherheit und Produkthaftung sind daher komplementäre Mechanismen zur Verwirklichung eines funktionierenden Binnenmarkts für Waren, der ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet. Derzeit wird über eine Reihe von Legislativvorschlägen im Bereich der Produktsicherheit verhandelt:

·Mit dem Entwurf des Gesetzes über künstliche Intelligenz 16 soll sichergestellt werden, dass Hochrisiko-KI-Systeme die Sicherheits- und Grundrechteanforderungen erfüllen (z. B. Daten-Governance, Transparenz, menschliche Aufsicht). Mit dem Vorschlag für eine Produkthaftungsrichtlinie wird sichergestellt, dass bei fehlerhaften KI-Systemen, die physische Schäden, Sachschäden oder Datenverluste verursachen, vom Anbieter des KI-Systems oder von jedem Hersteller, der ein KI-System in ein anderes Produkt integriert, Schadenersatz verlangt werden kann.

·Die vorgeschlagene Maschinenverordnung 17 und die vorgeschlagene Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 18 , mit denen die bestehende Maschinenrichtlinie und die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit überarbeitet werden, zielen in ihren jeweiligen Bereichen darauf ab, die Risiken der Digitalisierung im Bereich der Produktsicherheit, nicht aber im Bereich der Haftung anzugehen. Mit dem Vorschlag für die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit werden diesen Online-Vermittlungsdiensten zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, um gegen den Online-Verkauf unsicherer Produkte vorzugehen. Das kürzlich verabschiedete Gesetz über digitale Dienste 19 enthält horizontale Vorschriften für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, einschließlich Online-Marktplätzen. Wenn Online-Plattformen in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt als Hersteller, Einführer oder Händler fungieren, haften sie zu den gleichen Bedingungen wie solche Wirtschaftsakteure. Spielen Online-Plattformen beim Verkauf von Produkten zwischen Unternehmern und Verbrauchern hingegen eine reine Vermittlerrolle, unterliegen sie einem bedingten Haftungsausschluss nach dem Gesetz über digitale Dienste. Keine dieser Maßnahmen betrifft die Haftung für fehlerhafte Produkte. Im Gesetz über digitale Dienste ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen als Vermittler tätige Plattformen von der Haftung befreit werden können.

Im Bereich der Cybersicherheit zielen der Rechtsakt zur Cybersicherheit 20 und der im Rahmen der Funkanlagenrichtlinie 21 erlassene delegierte Rechtsakt 22 darauf ab, Cybersicherheitsrisiken zu mindern, regeln jedoch nicht die Haftung der Hersteller. Der jüngste Vorschlag über ein Gesetz zur Cyber-Widerstandsfähigkeit 23 baut auf bestehenden Vorschriften auf, um Hersteller und Softwareentwickler zu ermutigen, Cybersicherheitsrisiken zu mindern, stellt jedoch nicht auf Haftungsfragen ab.

In Bezug auf die Kreislaufwirtschaft wurde im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 2020 24 eine nachhaltige Produktpolitik angekündigt, um hochwertige, funktionale und sichere Produkte für die Wiederverwendung, Reparatur, Wiederaufarbeitung und hochwertiges Recycling bereitzustellen. Im Rahmen des Aktionsplans sind keine Maßnahmen zur Haftung für fehlerhafte Produkte vorgesehen.

Der Entwurf einer Richtlinie zur Anpassung der außervertraglichen verschuldensbasierten zivilrechtlichen Haftung an künstliche Intelligenz, der als Paket mit diesem Vorschlag angenommen wurde, zielt darauf ab, den Zugang zu Informationen zu erleichtern und die Beweislast bei Schadenersatzansprüchen zu mindern, die im Rahmen nationaler verschuldensabhängiger Haftungsregelungen in Fällen geltend gemacht werden, in denen bestimmte KI-Systeme als Schadensverursacher beteiligt sind. Es gibt keine Überschneidung mit Schadensersatzforderungen gemäß der Produkthaftungsrichtlinie.

1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Prioritäten der Kommission, Europa für das digitale Zeitalter zu rüsten und eine zukunftsfähige Wirtschaft zu schaffen, die im Dienste des Menschen steht 25 .

Um die im Zusammenhang mit digitalen Technologien entstehenden Risiken zu minimieren und die Produktsicherheit zu verbessern, modernisiert die EU ihre Rechtsvorschriften für Maschinen, Funkanlagen und die allgemeine Produktsicherheit und schafft neue Regelungen für sichere und vertrauenswürdige KI-Systeme 26 . Dieser Vorschlag ergänzt diesen Prozess der Modernisierung nach dem Grundsatz „standardmäßig digital“, indem sichergestellt wird, dass geschädigte Personen, wenn Produkte Schaden verursachen, darauf vertrauen können, dass ihr Entschädigungsanspruch gewahrt wird und Unternehmen Rechtssicherheit in Bezug auf die Haftungsrisiken haben, denen sie bei ihrer Geschäftstätigkeit ausgesetzt sind. In ihrer Gesamtheit sollten diese Modernisierungsmaßnahmen Europa besser in die Lage versetzen, einen digitalen Wandel zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger zu vollziehen. Sie sollten ferner zu einer fairen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft und einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beitragen. Unternehmen aller Größen und Branchen sollten in der Lage sein, zu gleichen Bedingungen miteinander zu konkurrieren und digitale Technologien, Produkte und Dienstleistungen in einer Größenordnung zu entwickeln, zu vermarkten und zu nutzen, die ihre Produktivität und globale Wettbewerbsfähigkeit erhöht.

Insbesondere in Bezug auf KI wird in diesem Vorschlag bestätigt, dass KI-Systeme und KI-gestützte Waren als „Produkte“ aufzufassen sind und daher in den Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie fallen; dies bedeutet, dass eine Entschädigung möglich ist, wenn eine fehlerhafte KI einen Schaden verursacht, ohne dass der Geschädigte das Verschulden des Herstellers nachweisen muss, wie bei jedem anderen Produkt. Zweitens wird in dem Vorschlag herausgestellt, dass nicht nur Hardwarehersteller, sondern auch Softwareanbieter und Anbieter digitaler Dienste, die sich auf die Funktionsweise des Produkts auswirken (z. B. ein Navigationsdienst in einem autonomen Fahrzeug), haftbar gemacht werden können. Drittens stellt der Vorschlag sicher, dass Hersteller für Änderungen an Produkten, die sie bereits in Verkehr gebracht haben, haftbar gemacht werden können, auch wenn diese Änderungen durch Software-Updates oder maschinelles Lernen ausgelöst werden. Viertens verringert die überarbeitete Produkthaftungsrichtlinie die Beweislast in komplexen Fällen, zu denen bestimmte Fälle im Zusammenhang mit KI-Systemen gehören könnten, sowie in den Fällen, wenn Produkte die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen. Damit trägt die Richtlinie weitgehend den Forderungen des Europäischen Parlaments 27 Rechnung, dafür zu sorgen, dass die Haftungsvorschriften an KI angepasst werden. Ergänzend zu diesen Änderungen soll mit dem parallelen Vorschlag für eine Richtlinie über die verschuldensabhängige Haftung für KI sichergestellt werden, dass in Fällen, in denen eine geschädigte Person nachweisen muss, dass ein KI-System einen Schaden verursacht hat, um eine Entschädigung nach nationalem Recht zu erhalten, die Beweislast verringert werden kann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft werden Geschäftsmodelle, in deren Rahmen Produkte geändert oder aktualisiert werden, immer häufiger und von zentraler Bedeutung für die Bemühungen der EU, Nachhaltigkeits- und Abfallreduktionsziele im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und dem Europäischen Klimagesetz 28 zu erreichen. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Bemühungen wie die Initiative für nachhaltige Produkte 29 zu verstärken, indem sichergestellt wird, dass die Verbraucher Anspruch auf Entschädigung für Schäden haben, die durch fehlerhafte veränderte Produkte verursacht werden, und zwar genauso klar definiert, wie bei völlig neuen Produkten, und indem die Rechtssicherheit geschaffen wird, die die Industrie benötigt, um kreislauforientierte Geschäftsmodelle einzubeziehen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich wie die Richtlinie 85/374/EWG auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ex-Artikel 100 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft). Dies hängt mit dem Ziel zusammen, die nationalen Rechtsvorschriften zur Förderung des freien Warenverkehrs zu harmonisieren und dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt zu schaffen und den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Subsidiarität

Die Bewertung ergab, dass der Mehrwert der EU-Produkthaftungsvorschriften zur Ergänzung der EU-Produktsicherheitsvorschriften unbestritten ist 30 . In der Tat stellen die Vorschriften über die Entschädigung von Personen, die durch fehlerhafte Produkte geschädigt wurden, eine Stärkung der EU-Produktsicherheitsvorschriften dar. Beide Regelwerke verfolgen dasselbe politische Ziel eines funktionierenden Binnenmarkts für Waren, der ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet; darüber hinaus bedürfen beide einer Überarbeitung.

Mit diesem Vorschlag wird Rechtssicherheit in Bezug auf folgende Aspekte geschaffen: i) die Kategorien von Produkten, Unternehmen und Schadensarten, die in den Anwendungsumfang der Produkthaftungsrichtlinie fallen; und ii) eine angemessene Interessenabwägung zwischen Herstellern und Verbrauchern in der gesamten EU. Ohne einheitliche Regeln für die Entschädigung von Personen, die durch fehlerhafte Produkte geschädigt wurden, wären die Hersteller mit 27 unterschiedlichen Regelungen konfrontiert. Dies würde zu unterschiedlichen Verbraucherschutzniveaus führen und den Wettbewerb zwischen Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten verzerren.

Verhältnismäßigkeit

Wie in Abschnitt 8 der Folgenabschätzung erläutert, wird mit diesem Vorschlag ein sorgfältiges Gleichgewicht zwischen den Interessen der Industrie und der Verbraucher hergestellt. Der Vorschlag schafft Rechtssicherheit darüber, welche Produkte und Unternehmen unter eine verschuldensunabhängige Haftung fallen. Darüber hinaus werden dadurch alle Unternehmen, einschließlich der Hersteller aus Drittländern, dazu angehalten, nur sichere Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen, um eine Haftung zu vermeiden. Dies wiederum wird die Produktsicherheit erhöhen.

Mit dem Vorschlag wird auch sichergestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger unabhängig davon, ob das fehlerhafte Produkt, durch das sie geschädigt werden, materiell oder digital ist, denselben Schutz genießen. Indem der Anwendungsumfang der EU-Produkthaftungsregelung ausdrücklich auf Softwareanbieter, Unternehmen, die wesentliche Änderungen an Produkten vornehmen, Bevollmächtigte und Fulfillment-Dienstleister ausgeweitet wird, werden geschädigte Personen bessere Chancen haben, für erlittene Schäden entschädigt zu werden, und es werden gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen geschaffen. Durch die Deckung von Vermögensverletzungen aufgrund des Verlusts, der Zerstörung oder der Verfälschung von Daten wird in dem Vorschlag der Bedeutung von Daten im digitalen Zeitalter Rechnung getragen. Der Vorschlag geht jedoch nicht über das erforderliche Maß hinaus und geht daher nicht auf andere Arten von Beeinträchtigungen wie Verletzung der Privatsphäre oder Diskriminierung ein, die besser im Rahmen anderer Rechtsvorschriften behandelt werden könnten.

Mit dem Vorschlag wird auch mehr Rechtssicherheit geschaffen und ein einheitlicheres Verbraucherschutzniveau in der gesamten EU erreicht. Die Beweislast wird in komplexen Fällen gerechter zwischen den Geschädigten und den Herstellern aufgeteilt, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass ein Schadensersatzanspruch erfolgreich durchgesetzt werden kann. Es wird jedoch keine Umkehr der Beweislast geben, da dies die Hersteller erheblich höheren Haftungsrisiken aussetzen und Innovationen behindern könnte, was auch zu potenziell höheren Produktpreisen und einem eingeschränkten Zugang zu innovativen Produkten führen könnte.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag hat die Form einer Richtlinie, was den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, ihre Vorschriften nahtlos in die nationalen Systeme einzubetten. Dies ist wichtig, da die Bestimmungen der Richtlinie eng mit den Bestimmungen der nationalen Zivilgesetzbücher verflochten und tief in die nationalen Rechtsordnungen integriert sind. Mit diesem Vorschlag soll die Produkthaftungsrichtlinie vollständig ersetzt werden. Eine Änderung der Produkthaftungsrichtlinie im Wege einer Neufassung oder eines Änderungsrechtsakts wurde angesichts der Notwendigkeit von Änderungen in fast jedem Artikel als unangemessen erachtet.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Bewertung der Produkthaftungsrichtlinie 31 im Jahr 2018 ergab, dass diese zwar insgesamt ein wirksames und relevantes Instrument darstellt, jedoch mehrere Mängel aufweist (siehe Abschnitt 1.1).

Diese Erkenntnisse wurden bei der Ausarbeitung der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag zugrunde liegt, berücksichtigt.

   Konsultation der Interessenträger

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags konsultierte die Kommission ein breites Spektrum von Interessenträgern, darunter europäische und nationale Verbraucherverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft, Industrieverbände, Unternehmen, Versicherungsverbände, Anwaltskanzleien, wissenschaftliche Sachverständige, Mitglieder der Öffentlichkeit und nationale Behörden. Die Konsultationstätigkeiten umfassten eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase 32 , eine zwölfwöchige spezielle öffentliche Konsultation, zu der 291 Antworten eingingen, Workshops mit Interessenträgern, einen Workshop mit den Mitgliedstaaten sowie eine gezielte Konsultation und Befragungen von Interessenträgern durch einen unabhängigen Berater.

Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der Beiträge der Interessenträger zu jedem spezifischen Ziel der Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie.

·Sicherstellen, dass die Haftungsvorschriften der Art von Produkten im digitalen Zeitalter und in der Kreislaufwirtschaft und den damit zusammenhängenden Risiken Rechnung tragen

Die meisten Interessenträger sprachen sich dafür aus, klarzustellen, dass es sich bei Software um ein Produkt handelt, das in den Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie fällt. Die Mehrheit der Interessenträger aus der Industrie schlug jedoch vor, dies durch unverbindliche Leitlinien und nicht durch eine legislative Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie zu klären. Unter allen Interessengruppen bestand weitgehend Einigkeit darüber, dass ein Produkt als mangelhaft angesehen werden könnte, wenn es Schwachstellen im Bereich der Cybersicherheit aufweist. 70 % der Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation sprachen sich für die Möglichkeit aus, Hersteller für die Nichtbereitstellung von Software-Sicherheitsaktualisierungen haftbar zu machen, die erforderlich sind, um solche Schwachstellen zu beheben.

Die Interessenträger aus der Industrie sprachen sich dagegen aus, die verschuldensunabhängige Haftung für Datenschutzverstöße in die Produkthaftungsrichtlinie aufzunehmen, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass solche Verstöße bereits im Rahmen anderer Rechtsvorschriften wie der DSGVO behandelt werden können. Verbraucherorganisationen, Behörden und Nichtregierungsorganisationen sprachen sich jedoch eher dafür aus, diesen Aspekt einzubeziehen.

Bei allen Interessengruppen herrschte breiter Konsens darüber, dass Wirtschaftsakteure, die wesentliche Änderungen an Produkten vornehmen, haftbar gemacht werden können, wenn diese geänderten Produkte schadhaft sind und Schäden verursachen.

·Sicherstellen, dass für fehlerhafte Produkte, die von Herstellern außerhalb der EU gekauft werden, stets eine in der EU ansässige, haftbare Person verfügbar ist

In der öffentlichen Konsultation stimmten 64 % aller Befragten grundsätzlich oder nachdrücklich zu, dass die Produkthaftungsrichtlinie den Verbraucherschutz gewährleisten muss, wenn fehlerhafte Produkte, die direkt aus Nicht-EU-Ländern gekauft werden, Schäden verursachen, und es keinen Hersteller oder Importeur mit Sitz in der EU gibt. Die Ansichten darüber, ob es möglich sein sollte, den Bevollmächtigten eines Nicht-EU-Herstellers, den Fulfilment-Dienstleister oder einen Online-Marktplatz-Betreiber haftbar zu machen, gingen auseinander.

·Die Beweislast in komplexen Fällen erleichtern und die Einschränkungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen verringern, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines gerechten Gleichgewichts zwischen den Interessen der Hersteller und der Verbraucher

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation waren 77 % der Befragten der Ansicht, dass technisch komplexe Produkte zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beweislast der geschädigten Person führten. Der Prozentsatz war bei Verbraucherorganisationen, NRO und Bürgerinnen und Bürgern deutlich höher (95 %) als dies bei Wirtschafts- und Industrieverbänden der Fall war (38 %). Die Interessenträger aus der Industrie waren offener für die Offenlegung von Informationen und die Erleichterung der Beweislast in komplexen Fällen als für eine Umkehr der Beweislast, die sie für eine radikale Option hielten, die Innovationen schaden würde. Die meisten Interessenträger aus der Kreisen der Industrie-, Verbraucher- und Rechtsexperten sprachen sich nachdrücklich dafür aus, den technologieneutralen Ansatz der Produkthaftungsrichtlinie beizubehalten. Die Mehrheit der Interessenträger sprach sich gegen die Abschaffung des Schutzes gegen Entwicklungsrisiken aus.

Verbraucherorganisationen, NRO und Mitglieder der Öffentlichkeit sprachen sich für die Abschaffung der Vorschrift aus, die eine Entschädigung für Sachschäden im Wert von weniger als 500 EUR verhindert, und sprachen sich dafür aus, den Zeitraum von zehn Jahren, in dem Hersteller nach dem Inverkehrbringen für ein fehlerhaftes Produkt haften, zu verlängern. Die Interessenträger aus der Industrie sprachen sich dafür aus, die Beschränkungen unverändert beizubehalten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Ausarbeitung des Vorschlags sind insbesondere zwei unabhängige Untersuchungen berücksichtigt worden: Eine davon wurde im Rahmen der Bewertung vorbereitet 33 , die andere im Rahmen der Folgenabschätzung 34 . Darüber hinaus holte die Kommission im Rahmen der in den Jahren 2018-2020 tagenden Expertengruppe für Haftung und neue Technologien fachlichen Rat von Wissenschaftlern, Verbrauchergruppen, der Industrie und nationalen Behörden ein.

Die rechtliche Analyse stützt sich auf eine umfangreiche Sammlung der seit 1985 ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), sowie auf zahlreiche Veröffentlichungen 35 .

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag wird durch eine Folgenabschätzung (SWD[xxxx]) gestützt, die im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung erstellt wurde. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte den Bericht über die Folgenabschätzung und gab eine befürwortende Stellungnahme ab. Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde überarbeitet, um den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung zu tragen. Insbesondere wurden folgende Aspekte klarer dargelegt: Umfang der festgestellten Probleme, Auswirkungen der Produktsicherheitsregelungen auf die produktbezogenen Schäden, die Basiseinschätzungen von Fällen, die Auswirkungen der von den Interessengruppen bevorzugten Option sowie die Relevanz der Initiative für die KMU.

Neben dem Basisszenario, nach dem keine Maßnahmen ergriffen werden, wurden in der Folgenabschätzung drei Optionen zur Lösung des ersten Problems im Zusammenhang mit dem digitalen Zeitalter und der Kreislaufwirtschaft und zwei Optionen zur Lösung des zweiten Problems in Bezug auf Hindernisse für die Erlangung von Entschädigungen und die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ermittelt.

Option 1a würde sicherstellen, dass Hersteller von Produkten, für die Software oder digitale Dienstleistungen benötigt werden, im Rahmen der Richtlinie haften würden. Ebenso wie bei den materiellen Komponenten haften die Anbieter dieser immateriellen digitalen Elemente gesamtschuldnerisch mit dem Hersteller. Bei dieser Option wären die Hersteller eigenständiger Software im Rahmen der Produkthaftungsrichtlinie jedoch nicht haftbar.

Option 1b baut auf der Option 1a auf und würde darüber hinaus alle relevante Software als eigenständiges Produkt umfassen, einschließlich Software von Drittparteien, die einem Produkt hinzugefügt wird, oder eigenständiger Software, die selbst Schäden verursachen kann (z. B. Smartphone-App für Medizinprodukte). Unternehmen, die ein Produkt wesentlich verändern und es wieder in Verkehr bringen, wären nach der Richtlinie ebenfalls haftbar. Im Rahmen dieser Option wäre es auch möglich, den Bevollmächtigten oder Fulfillment-Dienstleister eines Nicht-EU-Herstellers haftbar zu machen, wenn kein in der EU ansässiger Einführer verfügbar ist.

Option 1c würde die Maßnahmen der Option 1b und darüber hinaus jede Software mit Auswirkungen auf die Grundrechte umfassen. Schäden aufgrund von Grundrechtsverletzungen wie Datenschutzverletzungen, Verletzungen der Privatsphäre oder Diskriminierung (z. B. durch KI-Rekrutierungssoftware) wären demnach ersatzfähig.

Option 2a würde die Beweislast für die Verbraucher verringern, indem folgende Aspekte harmonisiert würden: i) Vorschriften im Hinblick darauf, wann die Erzeuger verpflichtet sind, dem Geschädigten die erforderlichen technischen Informationen vor Gericht offenzulegen; und ii) Bedingungen, unter denen die nationalen Gerichte davon ausgehen können, dass ein Produkt tatsächlich fehlerhaft war oder dass der Fehler tatsächlich den Schaden verursacht hat, insbesondere in komplexen Fällen, in denen sich der Nachweis der Haftung schwierig gestaltet. Option 2a würde die Beschränkungen für die Geltendmachung von Ansprüchen verringern (durch die Abschaffung des Schwellenwerts für Sachschäden und die Verlängerung des Haftungszeitraums).

Option 2b würde die Beweislast umkehren, sodass, wenn ein Produkt einen Schaden verursacht, der Hersteller nachweisen müsste, dass das Produkt nicht schadhaft war und den Schaden nicht verursacht hat. Der Schutz gegen Entwicklungsrisiken, der Hersteller von der Haftung entbindet, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts nach dem Stand der Technik nicht feststellbar war, würde gestrichen. Option 2b würde die Beschränkungen für die Geltendmachung von Ansprüchen (Schwellenwerte und Fristen) weiter verringern.

In der Folgenabschätzung wurden die Optionen 1b und 2a als bevorzugte Kombination von Optionen ermittelt.

Option 1b wird Rechtssicherheit darüber schaffen, welche Produkte und Hersteller einer verschuldensunabhängigen Haftung unterliegen, und alle Hersteller, einschließlich Nicht-EU-Hersteller, dazu anhalten, nur sichere Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen, um eine Haftung zu vermeiden. Dies erhöht die Produktsicherheit und wird positive wirtschaftliche und soziale Auswirkungen zeitigen. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Verbraucher denselben Schutz genießen, wenn sie durch fehlerhafte Produkte geschädigt werden, unabhängig davon, ob der Fehler die digitalen oder materiellen Komponenten des Produkts betrifft und wenn sie durch eine fehlerhafte eigenständige Software selbst geschädigt werden. Durch die ausdrückliche Einbeziehung von Softwareanbietern, Bevollmächtigten und Fulfillment-Dienstleistern in den Anwendungsbereich der Richtlinie werden geschädigte Personen bessere Chancen auf Entschädigung haben, da sie das Verschulden des Herstellers nicht nachweisen müssen (aufgrund des in der Richtlinie verankerten Grundsatzes der Haftung bei Verschulden). Klarere Haftungsvorschriften in Bezug auf kreislauforientierte Geschäftsmodelle werden Rechtssicherheit schaffen und somit zur Förderung solcher Geschäftsmodelle beitragen und sich positiv auf die Umwelt auswirken. Insgesamt wird bei Option 1b davon ausgegangen, dass die jährliche Entschädigung für Geschädigte im Vergleich zum Basisszenario um 0,15 Mio. EUR bis auf 22,13 Mio. EUR steigen wird. Dies würde zu einer geringfügigen Erhöhung der jährlichen Versicherungsprämien für die Erzeuger führen, die im Vergleich zum Basisszenario auf 4,35 Mio. EUR bis 8,69 Mio. EUR geschätzt wird.

Option 2a wird zu mehr Rechtssicherheit und zu einem einheitlicheren Verbraucherschutzniveau in der gesamten EU führen und somit positive wirtschaftliche und soziale Auswirkungen zeitigen. Die Beweislast wird in komplexeren Fällen gerechter zwischen den Geschädigten und den Herstellern aufgeteilt. Dies erhöht die Chancen, einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch in solchen Fällen durchzusetzen. Unverhältnismäßige Hindernisse für die Geltendmachung von Ansprüchen werden abgebaut. Insgesamt wird bei Option 2a davon ausgegangen, dass die jährliche Entschädigung für Geschädigte im Vergleich zum Basisszenario um 0,20 Mio. EUR bis auf 43,54 Mio. EUR steigen wird. Dies würde zu einer geringfügigen Erhöhung der jährlichen Versicherungsprämien für die Erzeuger führen, die im Vergleich zum Basisszenario auf 14,35 Mio. EUR bis 28,71 Mio. EUR geschätzt wird.

Die bevorzugte Option wird zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) beitragen, insbesondere zu SDG 3 (Gewährleistung eines gesunden Lebens und Wohlergehens) aufgrund seiner positiven sozialen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Geschädigten, SDG 9 (Förderung von Innovation) durch Schaffung von Rechtssicherheit für Innovationen durch Unternehmen und SDG 12 (Nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion) durch Verbesserung der Produktsicherheit, wenn wesentliche Änderungen vorgenommen werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Bewertung der Produkthaftungsrichtlinie ergab, dass der derzeitige Verwaltungsaufwand sehr gering ist und keine Vereinfachung erforderlich ist. Die Anpassung der Haftungsvorschriften an das digitale Zeitalter und die Kreislaufwirtschaft wird keine neuen Verwaltungskosten für Unternehmen oder Verbraucher verursachen.

Mit dem Vorschlag soll ein fairer Interessenausgleich zwischen Industrie und Verbrauchern erreicht werden, indem insbesondere Maßnahmen vermieden werden, die KMU die Innovation erschweren oder zusätzliche Kosten verursachen könnten, die eine höhere Belastung für die KMU darstellen könnten. Der Vorschlag sieht weder eine Ausnahme für Kleinstunternehmen noch spezifische Risikominderungsmaßnahmen für KMU vor, da eine angemessene Entschädigung von Personen, die durch fehlerhafte Produkte geschädigt wurden, nicht von der Größe des haftenden Unternehmens abhängig gemacht werden kann. Es würde eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern darstellen, wenn Unternehmen, die ähnliche Produkte verkaufen, unterschiedlichen Haftungsvorschriften unterliegen.

Grundrechte

Die Reduzierung der Beschränkungen für die Geltendmachung von Ansprüchen und die Erleichterung der Beweislast in komplexen Fällen würde das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf stärken, das in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 12 Monate nach ihrem Inkrafttreten umsetzen und der Kommission die nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitteilen. Die Kommission ist bereit, den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie technische Unterstützung zu gewähren.

Die Kommission wird die Anwendung und Umsetzung der Richtlinie sechs Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen und gegebenenfalls Änderungen der Rechtsvorschriften vorschlagen.

Erläuternde Dokumente

Die vorgeschlagene Richtlinie harmonisiert das zivilrechtliche Haftungsrecht und enthält sowohl materiell- als auch verfahrensrechtliche Vorschriften. Die Mitgliedstaaten können für die Umsetzung unterschiedliche Rechtsinstrumente verwenden. Daher ist es gerechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten der Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente beifügen, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen der Richtlinie und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsinstrumente erläutert wird, gemäß der gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 36 .

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

In Kapitel I werden Gegenstand und Anwendungsumfang des Vorschlags sowie die in dem Vorschlag verwendeten Begriffe definiert. Die Terminologie der Produkthaftung wird mit dem Produktsicherheitsrahmen der Union in Einklang gebracht, indem die Begriffsbestimmungen für „Hersteller“ und „Inverkehrbringen“ auf die Begriffsbestimmungen des neuen Rechtsrahmens gestützt werden, der durch den Beschluss 768/2008/EG 37 geschaffen wurde. Außerdem wird der Beschaffenheit von Produkten im digitalen Zeitalter in einer technologieneutralen Weise Rechnung getragen, indem Software und digitale Bauunterlagen in die Produktdefinition aufgenommen werden und klargestellt wird, wann eine verbundene Dienstleistung als Bestandteil eines Produkts zu behandeln ist. Außerdem wird der Begriff des ersatzfähigen Schadens auf den Verlust oder die Korruption von Daten ausgeweitet.

Kapitel II –Besondere Bestimmungen über die Haftung für fehlerhafte Produkte

In Kapitel II wird die Haftung von Wirtschaftsteilnehmern für Schäden geregelt, die durch fehlerhafte Produkte verursacht wurden, sowie die Bedingungen, unter denen natürliche Personen Anspruch auf Schadenersatz haben:

Die Prüfung, ob ein Produkt fehlerhaft ist – d. h. ob das Produkt die Sicherheit bietet, die die breite Öffentlichkeit erwarten kann – ist inhaltlich im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen der alten Produkthaftungsrichtlinie. Um jedoch dem sich wandelnden Charakter von Produkten im digitalen Zeitalter und der Rechtsprechung des EuGH Rechnung zu tragen, wurden Faktoren wie die Vernetzung oder Selbstlernfunktionen von Produkten in die nicht erschöpfende Liste von Faktoren aufgenommen, die von den Gerichten bei der Beurteilung von Mängeln zu berücksichtigen sind.

Die Bandbreite der Wirtschaftsakteure, die für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden können, trägt der wachsenden Bedeutung von außerhalb der Union hergestellten und in der Union in Verkehr gebrachten Produkten Rechnung und stellt sicher, dass es in der Union immer einen Wirtschaftsakteur gibt, gegen den ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Der Vorschlag berührt nicht den bedingten Haftungsausschluss nach dem Gesetz über digitale Dienste, da darin die Haftungsvoraussetzungen nur für diejenigen Fälle festgelegt sind, in denen eine Online-Plattform nicht in den Genuss der Ausnahmeregelung kommt. Darüber hinaus zielt dieser Vorschlag nur auf den spezifischen Fall ab, in dem eine Person durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird und Schadensersatz begehrt, ein Szenario, das nicht unter das Gesetz über digitale Dienste fällt. Ferner wird klargestellt, wann Wirtschaftsakteure, die Änderungen an einem Produkt vornehmen, beispielsweise im Zusammenhang mit Geschäftsmodellen der Kreislaufwirtschaft, haftbar gemacht werden können.

Die Beweislast liegt bei den geschädigten Personen, die den erlittenen Schaden, die Fehlerhaftigkeit des Produkts und den Kausalzusammenhang zwischen beiden nachweisen müssen. Angesichts der Herausforderungen, mit denen Geschädigte, insbesondere in komplexen Fällen, konfrontiert sind, wird die Beweislast jedoch verringert, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Industrie- und Verbraucherinteressen zu erreichen.

Die Wirtschaftsteilnehmer haben, wie in der Produkthaftungsrichtlinie, das Recht, unter bestimmten Bedingungen, für die sie die Beweislast tragen, von der Haftung befreit zu werden. Die Ausnahmeregelungen werden angepasst, um der Eigenschaft von Produkten im digitalen Zeitalter Rechnung zu tragen, nach dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens Änderungen aufzuweisen bzw. geändert zu werden. Im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen für Hersteller in der gesamten Union sowie eines einheitlichen Verbraucherschutzes sollte die Ausnahmeregelung, die Herstellern für wissenschaftlich und technisch nicht feststellbare Mängel gewährt wird, in allen Mitgliedstaaten gelten und die im Rahmen der Produkthaftungsrichtlinie vorgesehene Möglichkeit, Ausnahmen zu gewähren, sollte nicht beibehalten werden.

Kapitel III – Allgemeine Bestimmungen zur Haftung

In Kapitel III werden allgemeinere Haftungsregeln festgelegt, die sich eng an denen der derzeit geltenden Produkthaftungsrichtlinie orientieren. Darin ist vorgesehen, dass, wenn es zwei oder mehr haftende Personen gibt, diese gesamtschuldnerisch haften. Ferner ist in der Richtlinie vorgesehen, dass wenn ein fehlerhaftes Produkt einen Schaden verursacht, die Haftung des Herstellers durch Mitverschulden Dritter nicht gemindert wird, während dies bei einem Mitverschulden des Geschädigten der Fall sein kann. Ein im Hinblick auf den Verbraucherschutz wichtiger Aspekt besteht darin, dass die Haftung nicht durch eine vertragliche Bestimmung oder durch sonstige Rechtsvorschriften eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Es ist daher auch nicht zulässig, finanzielle Höchst- oder Mindestgrenzen für Ausgleichszahlungen festzulegen. Die Frist von drei Jahren für die Einleitung des Verfahrens bleibt im Vergleich zur Produkthaftungsrichtlinie unverändert. Wirtschaftsakteure haften für fehlerhafte Produkte für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts, aber Kläger erhalten eine zusätzliche Frist von fünf Jahren in Fällen, in denen die Symptome einer Körperverletzung nur mit Verzögerung zutage treten, z. B. nach Einnahme eines fehlerhaften chemischen Produkts oder Lebensmittelprodukts.

Kapitel IV – Schlussbestimmungen

Die Mitgliedstaaten werden dazu verpflichtet, Gerichtsurteile zur Produkthaftung zu veröffentlichen, damit im Interesse einer einheitlicheren Auslegung der Produkthaftungsvorschriften andere einzelstaatliche Gerichte diese Urteile berücksichtigen können. Diese Transparenzmaßnahmen werden auch die Überprüfung erleichtern, die die Kommission sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie vornehmen wird. Neben den Standardbestimmungen für die Umsetzung und das Inkrafttreten sieht Kapitel IV auch die Aufhebung der Produkthaftungsrichtlinie sowie Übergangsmaßnahmen vor.

2022/0302 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Haftung für fehlerhafte Produkte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 38 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates 39 enthält gemeinsame Vorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte mit dem Ziel, Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu beseitigen, die den Wettbewerb verfälschen und den Warenverkehr im Binnenmarkt beeinträchtigen können und die einen unterschiedlichen Schutz der Verbraucher vor Gesundheits- oder Sachschäden durch solche Produkte zur Folge haben.

(2)Die verschuldensunabhängige Haftung des betreffenden Wirtschaftsakteurs ist nach wie vor das einzige Instrument, um das Problem einer gerechten Aufteilung der mit der modernen technologischen Produktion verbundenen Risiken angemessen zu lösen.

(3)Die Richtlinie 85/374/EWG muss vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz (KI), neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft und neuer globaler Lieferketten, die zu Inkonsistenzen und Rechtsunsicherheit insbesondere in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „Produkt“ geführt haben, überarbeitet werden. Die bei der Anwendung der Richtlinie 85/374/EWG gewonnenen Erfahrungen haben auch gezeigt, dass geschädigte Personen aufgrund von Einschränkungen bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erhebung von Belegen zum Nachweis der Haftung – insbesondere angesichts der zunehmenden technischen und wissenschaftlichen Komplexität – Schwierigkeiten haben, eine Entschädigung zu erhalten. Dies schließt Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit neuen Technologien, einschließlich KI, ein. Die Überarbeitung wird daher die Bereitstellung und Nutzung solcher neuen Technologien, einschließlich KI, fördern und gleichzeitig sicherstellen, dass Kläger unabhängig von der betreffenden Technologie von demselben Schutzniveau profitieren können.

(4)Eine Überarbeitung der Richtlinie 85/374/EWG ist auch erforderlich, um die Kohärenz und die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und Marktüberwachung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Darüber hinaus müssen grundlegende Begriffe und Konzepte geklärt werden, um Kohärenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten und der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(5)Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen und um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die Richtlinie 85/374/EWG aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(6)Um sicherzustellen, dass die Produkthaftungsregelung der Union umfassend ist, sollte die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte für alle beweglichen Sachen gelten, auch wenn diese in andere bewegliche Sachen integriert oder in unbeweglichen Sachen installiert sind.

(7)Die verschuldensunabhängige Haftung sollte nicht für Schäden aufgrund nuklearer Unfälle gelten, soweit die Haftung für solche Schäden durch von den Mitgliedstaaten ratifizierte internationale Übereinkommen abgedeckt ist.

(8)Um einen echten Binnenmarkt mit einem hohen und einheitlichen Verbraucherschutzniveau zu schaffen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten in Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, keine strengeren oder weniger strengen Bestimmungen beibehalten oder einführen als die in dieser Richtlinie festgelegten.

(9)Nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten kann eine geschädigte Person einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer vertraglichen Haftung oder aus Gründen von außervertraglicher Haftung geltend machen, die nicht die Fehlerhaftigkeit eines Produkts betreffen, z. B. Haftung aufgrund von Gewährleistung oder Verschulden. Dies umfasst die Bestimmungen der [KI-Haftungsrichtlinie .../... des Europäischen Parlaments und des Rates], in der gemeinsame Regeln für die Offenlegung von Informationen und die Beweislast im Zusammenhang mit verschuldensabhängigen Ansprüchen bei Schäden durch ein KI-System festgelegt sind. Solche Bestimmungen, die unter anderem auch dem Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes dienen, sollten von der vorliegenden Richtlinie unberührt bleiben.

(10)In einigen Mitgliedstaaten können geschädigte Personen im Rahmen einer besonderen nationalen Haftungsregelung Ansprüche auf durch Arzneimittel verursachte Schäden geltend machen, sodass ein wirksamer Schutz der Verbraucher im Arzneimittelsektor bereits erreicht ist. Das Recht, solche Ansprüche geltend zu machen, sollte von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(11)In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 40 werden allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen festgelegt, die in allen sektorspezifischen Produktvorschriften angewandt werden sollen. Um die Übereinstimmung mit diesen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, insbesondere die Begriffsbestimmungen, an den genannten Beschluss angepasst werden.

(12)Im digitalen Zeitalter können Produkte materieller oder immaterieller Art sein. Software – z. B. Betriebssysteme, Firmware, Computerprogramme, Anwendungen oder KI-Systeme – ist auf dem Markt zunehmend verbreitet und spielt eine immer wichtigere Rolle für die Produktsicherheit. Software kann als eigenständiges Produkt in Verkehr gebracht und später als Komponente in andere Produkte integriert werden, und sie kann durch ihre Ausführung Schäden verursachen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher klargestellt werden, dass es sich bei Software unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung – also unabhängig davon, ob die Software auf einem Gerät gespeichert oder über Cloud-Technologien abgerufen wird – für die Zwecke der Haftung um ein Produkt mit verschuldensunabhängiger Haftung handelt. Der Quellcode von Software ist jedoch für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Produkt zu betrachten, da es sich um reine Information handelt. Entwickler oder Hersteller von Software, einschließlich der Anbieter von KI-Systemen im Sinne der [Verordnung (EU).../... (Gesetz über künstliche Intelligenz)], sollten als Hersteller betrachtet werden.

(13)Um Innovation und Forschung nicht zu behindern, sollte diese Richtlinie nicht für freie und quelloffene Software gelten, die außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Dies gilt insbesondere für Software, einschließlich ihres Quellcodes und geänderter Versionen, die offen geteilt wird und frei zugänglich, nutzbar, veränderbar und weiterverteilbar ist. Wird Software jedoch gegen einen Preis bereitgestellt oder werden personenbezogene Daten auf andere Weise als ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verwendet und werden sie daher im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bereitgestellt, sollte die Richtlinie Anwendung finden.

(14)Digitale Bauunterlagen, die die funktionalen Informationen enthalten, die zur Herstellung eines materiellen Gegenstands erforderlich sind, indem sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen wie Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen sowie 3D-Druckern ermöglichen, sollten als Produkte betrachtet werden, um den Verbraucherschutz in Fällen zu gewährleisten, in denen diese Dateien fehlerhaft sind. Um Zweifel zu vermeiden, sollte auch klargestellt werden, dass Elektrizität als Produkt gilt.

(15)Immer häufiger werden digitale Dienste so in ein Produkt integriert oder mit ihm verbunden, dass das Produkt ohne Rückgriff auf den Dienst eine seiner Funktionen, z. B. die kontinuierliche Bereitstellung von Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, nicht erfüllen kann. Auch wenn diese Richtlinie nicht für Dienstleistungen als solche gelten sollte, ist es notwendig, die verschuldensunabhängige Haftung auf solche digitalen Dienste auszuweiten, da sie für die Sicherheit des Produkts genauso grundlegend sind wie physische oder digitale Komponenten. Solche verbundenen Dienstleistungen sollten als Komponenten des Produkts betrachtet werden, mit dem sie verbunden sind, wenn sie der Kontrolle des Herstellers des Produkts unterliegen, in dem Sinne, dass sie vom Hersteller selbst erbracht werden oder der Hersteller sie empfiehlt oder auf andere Weise ihre Bereitstellung durch einen Dritten beeinflusst.

(16)Angesichts der wachsenden Bedeutung und des zunehmenden Werts immaterieller Vermögenswerte sollten auch der Verlust oder die Verfälschung von Daten, wie z. B. aus einer Festplatte gelöschte Inhalte, entschädigt werden, einschließlich der Kosten für die Rettung oder Wiederherstellung der Daten. Folglich erfordert der Schutz der Verbraucher eine Entschädigung für Vermögensverletzungen, und zwar nicht nur für solche, die sich durch Tod oder Körperverletzung (beispielsweise Bestattungs- oder Krankheitskosten oder Einkommensverluste) oder durch Sachschäden ergeben, sondern auch für durch den Verlust oder die Verfälschung von Daten verursachte. Dennoch bleibt die Entschädigung für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 , die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 42 , die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 und die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 von der vorliegenden Richtlinie unberührt.

(17)Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass Personenschaden auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit einschließt.

(18)Zwar sollten die Mitgliedstaaten eine vollständige und angemessene Entschädigung für alle durch Tod, Personenschaden, Beschädigung oder Zerstörung von Eigentum sowie Datenverslust oder -verfälschung entstandenen Vermögensverletzungen vorsehen, doch sollten die Vorschriften für die Berechnung der Entschädigung von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Darüber hinaus sollte diese Richtlinie die nationalen Vorschriften über immaterielle Schäden unberührt lassen.

(19)Zum Schutz der Verbraucher sollten alle Schäden am Eigentum natürlicher Personen entschädigt werden. Da Immobilien zunehmend sowohl für private als auch für berufliche Zwecke genutzt werden, ist es angebracht, den Ersatz von Schäden an solchen gemischt genutzten Immobilien vorzusehen. Im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie, die Verbraucher zu schützen, sollten Immobilien, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden.

(20)Diese Richtlinie sollte für Produkte gelten, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr gebracht oder gegebenenfalls in Betrieb genommen werden, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, z. B. Produkte, die im Rahmen einer Sponsoring-Kampagne geliefert werden, oder Produkte, die für die Erbringung einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Dienstleistung hergestellt werden, da diese Art der Bereitstellung dennoch wirtschaftlicher oder geschäftlicher Art ist.

(21)Diese Richtlinie sollte die verschiedenen auf nationaler Ebene bestehenden Rechtsbehelfe – ob es sich um Gerichtsverfahren, außergerichtliche Lösungen, alternative Streitbeilegungsverfahren oder Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 oder um nationale kollektive Rechtsschutzverfahren handelt – unberührt lassen.

(22)Damit Gesundheit und Eigentum von Verbrauchern geschützt werden, ist zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht auf dessen mangelnde Gebrauchsfähigkeit abzustellen, sondern auf einen Mangel an der Sicherheit, die von der Allgemeinheit berechtigterweise erwartet werden darf. Die Bewertung der Fehlerhaftigkeit sollte eine objektive Analyse umfassen und sich nicht auf die Sicherheit beziehen, die eine bestimmte einzelne Person erwarten darf. Die Sicherheit, die die breite Öffentlichkeit erwarten darf, sollte unter anderem unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, der objektiven Merkmale und der Eigenschaften des betreffenden Produkts sowie der spezifischen Anforderungen der Gruppe von Nutzern, für die das Produkt bestimmt ist, beurteilt werden. Einige Produkte, wie z. B. lebenserhaltende Medizinprodukte, bergen ein besonders hohes Risiko, Menschen zu schädigen, und begründen daher besonders hohe Sicherheitserwartungen. Um diesen Erwartungen Rechnung zu tragen, sollte es einem Gericht möglich sein, ein Produkt für fehlerhaft zu befinden, ohne seine tatsächliche Fehlerhaftigkeit nachzuweisen, wenn es zu derselben Produktionsserie gehört wie ein nachweislich fehlerhaftes Produkt.

(23)Um der zunehmenden Häufigkeit miteinander verbundener Produkte Rechnung zu tragen, sollten bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts auch die Auswirkungen anderer Produkte auf das betreffende Produkt berücksichtigt werden. Die Auswirkungen der Fähigkeit eines Produkts, nach seinem Einsatzbeginn zu lernen, auf die Sicherheit eines Produkts sollten ebenfalls berücksichtigt werden, um der berechtigten Erwartung Rechnung zu tragen, dass die Software eines Produkts und die zugrundeliegenden Algorithmen so konzipiert sind, dass ein gefährliches Produktverhalten verhindert wird. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass viele Produkte im digitalen Zeitalter auch nach dem Zeitpunkt, zu dem sie in Verkehr gebracht werden, weiterhin der Kontrolle des Herstellers unterliegen, sollte bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts auch der Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem ein Produkt die Kontrolle des Herstellers verlässt. Es kann auch festgestellt werden, dass ein Produkt aufgrund seiner Sicherheitslücken im Bereich der Cybersicherheit fehlerhaft ist.

(24)Um der Relevanz der Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und Marktüberwachung für die Bestimmung des Sicherheitsniveaus, das die breite Öffentlichkeit erwarten darf, Rechnung zu tragen, sollte klargestellt werden, dass Sicherheitsanforderungen (einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen) und Eingriffe von Regulierungsbehörden (z. B. die Anordnung von Produktrückrufen) oder von den Wirtschaftsakteuren selbst bei dieser Bewertung ebenfalls berücksichtigt werden sollten. Solche Eingriffe sollten jedoch für sich genommen keine Vermutung der Fehlerhaftigkeit begründen.

(25)Im Interesse der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und zur Förderung von Innovationen darf das Vorhandensein oder das anschließende Inverkehrbringen eines besseren Produkts auf dem Markt für sich allein genommen nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass ein Produkt fehlerhaft ist. Ebenso sollte die Bereitstellung von Aktualisierungen oder Upgrades eines Produkts für sich genommen nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass eine frühere Version des Produkts fehlerhaft ist.

(26)Der Schutz des Verbrauchers erfordert es, dass alle am Produktionsprozess beteiligten Hersteller haftbar gemacht werden können, wenn ihr Produkt oder die von ihnen gelieferte Komponente fehlerhaft ist. Wenn ein Hersteller eine fehlerhafte Komponente eines anderen Herstellers in ein Produkt integriert, sollte eine geschädigte Person entweder vom Hersteller des Produkts oder vom Hersteller der Komponente Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen können.

(27)Um sicherzustellen, dass geschädigte Personen einen durchsetzbaren Entschädigungsanspruch haben, wenn ein Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union hat, sollte es möglich sein, den Einführer des Produkts und den Bevollmächtigten des Herstellers haftbar zu machen. Die praktischen Erfahrungen im Bereich der Marktüberwachung haben gezeigt, dass solche Lieferketten mitunter auch Wirtschaftsakteure einschließen, deren neuartige Form bewirkt, dass sie sich nur schwerlich in die herkömmlichen Lieferketten einordnen lassen, die im bestehenden Rechtsrahmen vorgesehen sind. Dies ist etwa insbesondere bei Fulfilment-Dienstleistern der Fall, deren Tätigkeiten in weiten Teilen denen von Einführern gleichen, die aber möglicherweise nicht immer der herkömmlichen Definition des Begriffs „Einführer“ nach dem Unionsrecht entsprechen. Angesichts der Rolle von Fulfilment-Dienstleistern als Wirtschaftsakteure im Rahmen der Produktsicherheit und Marktüberwachung, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 , sollte es möglich sein, sie haftbar zu machen, aber aufgrund des sekundären Charakters dieser Rolle sollten sie nur dann haftbar gemacht werden können, wenn kein Einführer oder Bevollmächtigter in der Union ansässig ist. Um die Haftung wirksam auf Hersteller, Einführer, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister zu konzentrieren, sollte es nur dann möglich sein, Händler haftbar zu machen, wenn sie es versäumt haben, unverzüglich einen relevanten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union zu benennen.

(28)Der Online-Verkauf zeigt ein konstantes, stetiges Wachstum, wodurch neue Unternehmensmodelle und neue Marktakteure wie Online-Plattformen entstanden sind. [Die Verordnung [.../...] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste)] und die [Verordnung [.../...] über die allgemeine Produktsicherheit] regeln unter anderem die Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Online-Plattformen in Bezug auf illegale Inhalte, einschließlich Produkten. Wenn Online-Plattformen in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt die Rolle eines Herstellers, Einführers oder Händlers wahrnehmen, sollten sie zu den gleichen Bedingungen haften wie solche Wirtschaftsakteure. Spielen Online-Plattformen beim Verkauf von Produkten zwischen Unternehmern und Verbrauchern hingegen eine reine Vermittlerrolle, unterliegen sie einem bedingten Haftungsausschluss nach dem Gesetz über digitale Dienste. Im Gesetz über digitale Dienste ist jedoch festgelegt, dass Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, nicht von der verbraucherschutzrechtlichen Haftung befreit sind, wenn sie das Produkt so präsentieren oder die betreffende Transaktion anderweitig in einer Weise ermöglichen, dass ein Durchschnittsverbraucher zu der Annahme veranlasst würde, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle handelnden Unternehmer bereitgestellt wird. Im Einklang mit diesem Grundsatz sollte es möglich sein, Online-Plattformen in gleicher Weise haftbar zu machen wie Händler im Rahmen dieser Richtlinie, wenn sie das Produkt tatsächlich dergestalt präsentieren oder die betreffende Transaktion auf andere Weise ermöglichen. Dies bedeutet, dass sie nur dann haftbar wären, wenn sie das Produkt so präsentieren oder die betreffende Transaktion anderweitig ermöglichen, und nur dann, wenn die Online-Plattform es versäumt, unverzüglich einen relevanten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union zu benennen.

(29)Im Zuge des Übergangs von einer linearen zu einer Kreislaufwirtschaft werden Produkte so konzipiert, dass sie nachhaltiger, wiederverwendbar, reparierbar und nachrüstbar sind. Die Union fördert auch innovative und nachhaltige Produktions- und Verbrauchsweisen, durch die die Funktionalität von Produkten und Komponenten verlängert wird, wie z. B. Wiederaufarbeitung, Generalüberholung und Reparatur. 47 Darüber hinaus können Produkte durch Softwareänderungen, einschließlich Upgrades, verändert werden. Wird ein Produkt außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert, so gilt es als neues Produkt, und es sollte möglich sein, die Person, die die wesentliche Änderung vorgenommen hat, als Hersteller des geänderten Produkts haftbar zu machen, da sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für die Konformität des Produkts mit den Sicherheitsanforderungen verantwortlich ist. Ob eine Änderung wesentlich ist, wird anhand von Kriterien bestimmt, die in den einschlägigen Sicherheitsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten festgelegt sind, etwa hinsichtlich Modifikationen, durch die die ursprünglich beabsichtigten Funktionen verändert werden oder die Konformität des Produkts mit den geltenden Sicherheitsanforderungen beeinträchtigt wird. Im Interesse einer gerechten Verteilung der Risiken in der Kreislaufwirtschaft sollte ein Wirtschaftsakteur, der eine wesentliche Änderung vornimmt, von der Haftung befreit werden, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. Wirtschaftsakteure, die Reparaturen oder andere Arbeiten durchführen, die keine wesentlichen Änderungen mit sich bringen, sollten nicht der Haftung nach dieser Richtlinie unterliegen.

(30)Da den Wirtschaftsakteuren eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt wird, und um eine gerechte Risikoverteilung zu erreichen, sollte die geschädigte Person, die Ersatz für den durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden verlangt, die Beweislast für den Schaden, die Fehlerhaftigkeit eines Produkts und den Kausalzusammenhang zwischen beiden tragen. Geschädigte Personen haben jedoch häufig einen erheblichen Nachteil gegenüber den Herstellern in Bezug auf den Zugang zu und das Verständnis von Informationen darüber, wie ein Produkt hergestellt wurde und wie es funktioniert. Diese Informationsasymmetrie kann die gerechte Risikoverteilung insbesondere in Fällen von technischer oder wissenschaftlicher Komplexität untergraben.

(31)Es ist daher notwendig, Klägern den Zugang zu Beweismitteln, die in Gerichtsverfahren verwendet werden sollen, zu erleichtern, wobei sicherzustellen ist, dass dieser Zugang auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt ist und dass vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden. Diese Beweismittel sollten auch Dokumente umfassen, die vom Beklagten durch Zusammenstellung oder Klassifizierung der verfügbaren Beweismittel neu erstellt werden müssen.

(32)In Bezug auf Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 sollten die nationalen Gerichte befugt sein, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Laufe des Verfahrens und nach dessen Abschluss zu gewährleisten und gleichzeitig ein faires und verhältnismäßiges Gleichgewicht zwischen den Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses an der Geheimhaltung und den Interessen der geschädigten Person zu erreichen. Dies sollte zumindest Maßnahmen umfassen, um den Zugang zu Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder mutmaßliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, und den Zugang zu Anhörungen auf eine begrenzte Zahl von Personen zu beschränken oder den Zugang zu unkenntlich gemachten Dokumenten oder Mitschriften von Anhörungen zu ermöglichen. Bei der Entscheidung über solche Maßnahmen sollten die nationalen Gerichte Folgendes berücksichtigen: i) die Notwendigkeit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten, ii) die berechtigten Interessen der Parteien und gegebenenfalls Dritter und iii) den möglichen Schaden, der einer der Parteien und gegebenenfalls Dritten durch die Gewährung oder Ablehnung dieser Maßnahmen entstehen kann.

(33)Außerdem muss die Beweislast des Klägers verringert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein verbreiteter Mechanismus zur Minderung der Beweisschwierigkeiten eines Klägers sind widerlegbare Tatsachenvermutungen; sie ermöglichen es einem Gericht, das Vorliegen eines Mangels oder eines Kausalzusammenhangs unter Wahrung der Rechte des Beklagten auf das Vorliegen einer anderen nachgewiesenen Tatsache zu stützen. Um einen Anreiz zur Einhaltung der Pflicht zur Offenlegung von Informationen zu schaffen, sollten die nationalen Gerichte von der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ausgehen, wenn ein Beklagter einer solchen Verpflichtung nicht nachkommt. Es wurden zahlreiche gesetzliche und verbindliche Sicherheitsanforderungen erlassen, um die Verbraucher und die Öffentlichkeit vor Schäden zu schützen. Um den engen Zusammenhang zwischen den Produktsicherheitsvorschriften und den Haftungsvorschriften zu stärken, sollte die Nichteinhaltung solcher Anforderungen auch zu einer Vermutung der Fehlerhaftigkeit führen. Dies schließt Fälle ein, in denen ein Produkt nicht mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, mit der Informationen über die Verwendung des Produkts gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht aufgezeichnet werden können. Gleiches sollte für offensichtliche Fehlfunktionen gelten, wie z. B. bei einer Glasflasche, die bei normaler Verwendung platzt, da es unverhältnismäßig ist, vom Kläger den Nachweis der Fehlerhaftigkeit zu verlangen, wenn die Umstände derart sind, dass ihr Vorliegen unstreitig ist.

(34)Die nationalen Gerichte sollten ebenfalls von der Fehlerhaftigkeit eines Produkts oder dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Fehlerhaftigkeit oder von beidem ausgehen, wenn es für den Kläger trotz der Offenlegung von Informationen durch den Beklagten angesichts der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität des Falles übermäßig schwierig wäre, seine Fehlerhaftigkeit oder den Kausalzusammenhang oder beides nachzuweisen. In solchen Fällen würde das Erfordernis eines Nachweises die Wirksamkeit des Rechts auf Schadensersatz beeinträchtigen. Da die Hersteller über Fachwissen verfügen und besser informiert sind als die geschädigte Person, sollte es ihnen obliegen, die Vermutung zu widerlegen. Die technische oder wissenschaftliche Komplexität sollte von den nationalen Gerichten von Fall zu Fall unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren bestimmt werden. Diese Faktoren sollten Folgendes umfassen: die Komplexität des Produkts (z. B. ein innovatives Medizinprodukt), die Komplexität der verwendeten Technologie (z. B. maschinelles Lernen), die Komplexität der vom Kläger zu analysierenden Informationen und Daten und die Komplexität des Kausalzusammenhangs (z. B. ein Zusammenhang zwischen einem Arznei- oder Lebensmittel und dem Eintritt eines Gesundheitsproblems oder ein Zusammenhang, der den Kläger zwingen würde, die Funktionsweise eines KI-Systems zu erläutern, um einen Nachweis zu erbringen). Die Beurteilung übermäßiger Schwierigkeiten sollte auch von den nationalen Gerichten von Fall zu Fall vorgenommen werden. Während ein Kläger Argumente vorbringen sollte, um übermäßige Schwierigkeiten nachzuweisen, sollte der Nachweis solcher Schwierigkeiten nicht verlangt werden. Beispielsweise sollte der Kläger bei einer Klage in Bezug auf ein KI-System weder verpflichtet werden, die spezifischen Merkmale des KI-Systems zu erläutern, noch inwiefern diese Merkmale die Feststellung des Kausalzusammenhangs erschweren, damit das Gericht entscheiden kann, dass übermäßige Schwierigkeiten bestehen. Der Beklagte sollte die Möglichkeit haben, das Vorliegen übermäßiger Schwierigkeiten anzufechten.

(35)Um eine gerechte Risikoverteilung aufrechtzuerhalten und eine Umkehr der Beweislast zu vermeiden, sollte der Kläger dennoch verpflichtet sein, auf der Grundlage hinreichend relevanter Beweise nachzuweisen, dass das Produkt (wenn sich die Schwierigkeiten des Klägers auf den Nachweis der Fehlerhaftigkeit beziehen) fehlerhaft war oder dass (wenn sich die Schwierigkeiten des Klägers auf den Nachweis des Kausalzusammenhangs beziehen) seine Fehlerhaftigkeit eine wahrscheinliche Ursache für den Schaden ist.

(36)Im Interesse einer gerechten Risikoverteilung sollten Wirtschaftsakteure von der Haftung befreit werden, wenn sie nachweisen können, dass besondere entlastende Umstände vorliegen. Sie sollten nicht haftbar sein, wenn sie nachweisen können, dass eine andere Person das Produkt gegen ihren Willen aus dem Herstellungsprozess entnommen hat oder dass der eigentliche Grund für die Fehlerhaftigkeit des Produkts die Einhaltung verbindlicher Vorschriften war.

(37)Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem ein Produkt die Kontrolle des Herstellers verlässt, während es für Händler der Zeitpunkt ist, zu dem sie das Produkt auf dem Markt bereitstellen. Daher sollten Hersteller von der Haftung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, wahrscheinlich nicht vorlag, als sie das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben oder dass sie nach diesem Zeitpunkt aufgetreten ist. Da es digitale Technologien den Herstellern jedoch ermöglichen, über den Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme hinaus Kontrolle auszuüben, sollten die Hersteller weiterhin für Mängel haften, die nach diesem Zeitpunkt auftreten und im ursächlichen Zusammenhang mit unter ihrer Kontrolle stehender Software oder damit verbundenen Dienstleistungen stehen, sei es in Form von Upgrades oder Updates oder in Form von Algorithmen für maschinelles Lernen. Solche Software oder damit verbundene Dienstleistungen sollten der Kontrolle des Herstellers unterliegen, wenn sie von diesem Hersteller bereitgestellt werden oder wenn der Hersteller sie genehmigt oder auf andere Weise ihre Bereitstellung durch einen Dritten beeinflusst.

(38)Die Möglichkeit für Wirtschaftsakteure, sich der Haftung zu entziehen, indem sie nachweisen, dass ein Mangel entstanden ist, nachdem sie das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben, sollte auch eingeschränkt sein, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts darin besteht, dass Software-Updates oder -Upgrades fehlen, die erforderlich sind, um Schwachstellen im Bereich der Cybersicherheit zu beheben und die Sicherheit des Produkts aufrechtzuerhalten. Solche Schwachstellen können das Produkt so beeinträchtigen, dass es Schäden im Sinne dieser Richtlinie verursacht. In Anerkennung der Verantwortung der Hersteller nach dem Unionsrecht für die Sicherheit von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, wie etwa im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 , sollten die Hersteller auch für Schäden haften, die durch die Nichtbereitstellung von Updates oder Upgrades für die Softwaresicherheit, die erforderlich sind, um die Schwachstellen des Produkts als Reaktion auf sich wandelnde Cybersicherheitsrisiken zu beheben, verursacht werden. Eine solche Haftung sollte nicht gelten, wenn die Bereitstellung oder Installation einer solchen Software außerhalb des Einflussbereichs des Herstellers liegt, z. B. wenn der Eigentümer des Produkts zur Gewährleistung oder Beibehaltung des Sicherheitsniveaus des Produkts bereitgestellte Updates oder Upgrades nicht installiert.

(39)Im Interesse einer gerechten Risikoverteilung sollten die Hersteller auch dann von der Haftung befreit sein, wenn sie nachweisen, dass es ihnen aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands (bezogen auf den neuesten Stand zugänglichen objektiven Wissens und nicht auf die tatsächlichen Kenntnisse des betreffenden Herstellers) in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt in ihrer Kontrolle befand, nicht möglich war, seine Fehlerhaftigkeit zu erkennen.

(40)Es kann zu Situationen kommen, in denen zwei oder mehr Parteien für denselben Schaden haften, insbesondere wenn eine fehlerhafte Komponente in ein Produkt integriert ist, das einen Schaden verursacht. In einem solchen Fall sollte die geschädigte Person sowohl gegenüber dem Hersteller, der die fehlerhafte Komponente in sein Produkt integriert hat, als auch gegenüber dem Hersteller der fehlerhaften Komponente selbst Schadenersatz verlangen können. Um den Verbraucherschutz zu gewährleisten, sollten in solchen Situationen alle Parteien gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.

(41)Es kann zu Situationen kommen, in denen die Handlungen und Unterlassungen anderer Personen als eines potenziell haftbaren Wirtschaftsakteurs zusätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Produkts zur Ursache des erlittenen Schadens beitragen, z. B. wenn ein Dritter eine Schwachstelle in der Cybersicherheit eines Produkts ausnutzt. Im Interesse des Verbraucherschutzes sollte in Fällen, in denen ein Produkt fehlerhaft ist – beispielsweise aufgrund einer Schwachstelle, die das Produkt weniger sicher macht als von der breiten Öffentlichkeit berechtigterweise zu erwarten – die Haftung des Wirtschaftsakteurs nicht aufgrund solcher Handlungen oder Unterlassungen gemindert werden. Es sollte jedoch möglich sein, die Haftung des Wirtschaftsakteurs zu mindern oder auszuschließen, wenn die geschädigten Personen selbst durch Fahrlässigkeit zur Ursache des Schadens beigetragen haben.

(42)Das Ziel des Verbraucherschutzes würde untergraben, wenn es möglich wäre, die Haftung eines Wirtschaftsakteurs durch vertragliche Bestimmungen einzuschränken oder auszuschließen. Daher sollten keine vertraglichen Ausnahmen zulässig sein. Aus demselben Grund sollte es nicht möglich sein, die Haftung durch Bestimmungen des nationalen Rechts einzuschränken oder auszuschließen, z. B. durch die Festlegung finanzieller Obergrenzen für die Haftung eines Wirtschaftsakteurs.

(43)Angesichts der Tatsache, dass Produkte im Laufe der Zeit altern und im Zuge des Fortschritts von Wissenschaft und Technik höhere Sicherheitsstandards entwickelt werden, wäre es nicht angemessen, Hersteller für einen unbegrenzten Zeitraum für die Fehlerhaftigkeit ihrer Produkte haftbar zu machen. Daher sollte die Haftung für einen angemessenen Zeitraum gelten, d. h. zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, unbeschadet der in Gerichtsverfahren anhängigen Ansprüche. Um zu vermeiden, dass die Möglichkeit einer Entschädigung ungerechtfertigterweise verweigert wird, sollte die Verjährungsfrist 15 Jahre betragen, wenn die Symptome eines Personenschadens nach medizinischem Befund erst mit Verzögerung zutage treten.

(44)Da es sich bei wesentlich veränderten Produkten im Grunde um neue Produkte handelt, sollte die Verjährungsfrist erneut beginnen, nachdem ein Produkt wesentlich verändert wurde, z. B. infolge einer Wiederaufarbeitung, die ein Produkt so verändert, dass seine Konformität mit den geltenden Sicherheitsanforderungen beeinträchtigt sein kann.

(45)Um eine einheitliche Auslegung dieser Richtlinie durch die nationalen Gerichte zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, einschlägige Gerichtsurteile zur Produkthaftung zu veröffentlichen.

(46)Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung 50 sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des EU-Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Richtlinie nicht für Produkte gelten, die vor dem Datum ihrer Umsetzung auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Es sind Übergangsregelungen vorzusehen, um die fortdauernde Haftung gemäß der Richtlinie 85/374/EWG für Schäden zu gewährleisten, die durch fehlerhafte Produkte verursacht wurden, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

(47)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts, eines unverfälschten Wettbewerbs und eines hohen Verbraucherschutzniveaus, aufgrund des unionsweiten Charakters des Warenmarktes von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Harmonisierungswirkung gemeinsamer Haftungsvorschriften auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften über die Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden festgelegt, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte entstanden sind.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.Diese Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem [OP, bitte Datum einfügen: 12 Monate nach Inkrafttreten] in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

2.Sie gilt nicht für Schäden aus nuklearen Unfällen, soweit die Haftung für solche Schäden durch von den Mitgliedstaaten ratifizierte internationale Übereinkommen abgedeckt ist.

3.Diese Richtlinie berührt nicht:

a)die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie 2002/58/EG und der Richtlinie (EU) 2016/680;

b)nationale Vorschriften über das Rückgriffsrecht zwischen zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmern, die gemäß Artikel 11 gesamtschuldnerisch haften, oder in Fällen, in denen der Schaden sowohl durch ein fehlerhaftes Produkt als auch durch eine Handlung oder Unterlassung eines Dritten gemäß Artikel 12 verursacht wurde;

c)Ansprüche, die eine geschädigte Person gemäß den nationalen Vorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung aus anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit eines Produkts haben könnte, einschließlich nationaler Vorschriften zur Durchführung von Unionsrecht wie z. B. [Richtlinie über die KI-Haftung];

d)Ansprüche, die eine geschädigte Person aufgrund einer am 30. Juli 1985 im nationalen Recht bestehenden besonderen Haftungsregelung haben könnte.

Artikel 3

Harmonisierungsgrad

Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende nationale Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Erreichung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)„Produkt“ bezeichnet alle beweglichen Sachen, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert sind. Dazu zählen auch Elektrizität, digitale Bauunterlagen und Software.

(2)„Digitale Bauunterlage“ bezeichnet eine digitale Version einer beweglichen Sache oder eine digitale Vorlage dafür.

(3)„Komponente“ bezeichnet jeden materiellen oder immateriellen Gegenstand und jeden verbundenen Dienst, der vom Hersteller eines Produkts oder unter Kontrolle des Herstellers in das Produkt integriert oder mit dem Produkt verbunden wird.

(4)„Verbundener Dienst“ bezeichnet einen digitalen Dienst, der so in ein Produkt integriert oder so mit ihm verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte;

(5)„Kontrolle des Herstellers“ bezeichnet die Tatsache, dass der Hersteller eines Produkts a) die Integration, Verbindung oder Lieferung einer Komponente einschließlich Software-Updates oder -Upgrades durch einen Dritten oder b) die Änderung des Produkts genehmigt.

(6)„Schaden“ bezeichnet wesentliche Verluste, die sich aus Folgendem ergeben:

a)Tod oder Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit;

b)Beeinträchtigung oder Zerstörung von Vermögensgegenständen, außer

i) dem fehlerhaften Produkt selbst,

ii) Produkten, die durch eine fehlerhafte Komponente dieses Produkts beschädigt wurden,

iii) Vermögensgegenständen, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden;

c)Verlust oder Verfälschung von Daten, die nicht ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden.

(7)„Daten“ bezeichnet Daten gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 ;

(8)„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

(9)„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

(10)„Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Produkts in der Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Fällen, in denen das Produkt vor seiner ersten Verwendung nicht in Verkehr gebracht wurde;

(11)„Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt entwickelt, herstellt oder produziert oder ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt oder dieses Produkt unter ihrem Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder die ein Produkt für den Eigenbedarf entwickelt, herstellt oder produziert.

(12)„Bevollmächtigter“ bezeichnet jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

(13)„Einführer“ bezeichnet jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

(14)„Fulfilment-Dienstleister“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand eines Produkts, an dem sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 52 , Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen.

(15)„Händler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers.

(16)„Wirtschaftsakteur“ bezeichnet den Hersteller eines Produkts oder einer Komponente, den Anbieter einer verbundenen Dienstleistung, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Fulfilment-Dienstleister oder den Händler.

(17)„Online-Plattform“ bezeichnet eine Online-Plattform gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) 54 +.

KAPITEL II

Besondere Bestimmungen über die Haftung für fehlerhafte Produkte

Artikel 5

Recht auf Schadensersatz

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche Person, die einen durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden erleidet (im Folgenden „geschädigte Person“), Anspruch auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie hat.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auch folgende Personen Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 geltend machen können:

a)Personen, auf die der Anspruch der geschädigten Person aufgrund eines Gesetzes oder eines Vertrags übergegangen ist, oder

b)Personen, die im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Namen einer oder mehrerer geschädigter Personen handeln.

Artikel 6

Fehlerhaftigkeit

1.Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die die breite Öffentlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der nachfolgenden, erwarten darf:

a)der Aufmachung des Produkts, einschließlich der Anweisungen für Installation, Verwendung und Wartung;

b)der vernünftigerweise vorhersehbaren Nutzung und missbräuchlichen Nutzung des Produkts;

c)der Auswirkungen einer etwaigen Fähigkeit, nach Einsatzbeginn weiter zu lernen, auf das Produkt;

d)der Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit dem Produkt verwendet werden;

e)des Zeitpunktes, zu dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder, wenn der Hersteller nach diesem Zeitpunkt die Kontrolle über das Produkt behält, des Zeitpunktes, ab dem das Produkt nicht mehr unter Kontrolle des Herstellers steht;

f)der Sicherheitsanforderungen des Produkts einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen;

g)Eingriffe einer Regulierungsbehörde oder eines in Artikel 7 genannten Wirtschaftsakteurs im Zusammenhang mit der Produktsicherheit;

h)der spezifischen Erwartungen der Endnutzer, für die das Produkt bestimmt ist.

2.Ein Produkt gilt nicht allein deshalb als fehlerhaft, weil ein besseres Produkt, einschließlich Aktualisierungen oder Upgrades eines Produkts, bereits in Verkehr oder in Betrieb ist bzw. künftig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

Artikel 7

Für fehlerhafte Produkte haftende Wirtschaftsakteure

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller eines fehlerhaften Produkts für durch dieses Produkt verursachte Schäden haftbar gemacht werden kann.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller einer fehlerhaften Komponente auch für denselben Schaden haftbar gemacht werden kann, wenn die Fehlerhaftigkeit des Produkts durch eine fehlerhafte Komponente verursacht wurde.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der Hersteller des fehlerhaften Produkts außerhalb der Union niedergelassen ist, der Einführer des fehlerhaften Produkts und der Bevollmächtigte des Herstellers für Schäden haftbar gemacht werden können, die durch dieses Produkt verursacht werden.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der Hersteller des fehlerhaften Produkts außerhalb der Union und keiner der Wirtschaftsakteure nach Absatz 2 in der Union niedergelassen ist, der Fulfilment-Dienstleister für Schäden haftbar gemacht werden kann, die durch das fehlerhafte Produkt verursacht werden.

4.Jede natürliche oder juristische Person, die ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt verändert, gilt für die Zwecke des Absatzes 1 als Hersteller des Produkts, wenn die Änderung nach den einschlägigen Vorschriften des Unions- oder des nationalen Rechts über die Produktsicherheit als wesentlich gilt und außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers erfolgt.

5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Hersteller gemäß Absatz 1 nicht ermittelt werden kann oder in denen der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist und ein Wirtschaftsakteur gemäß Absatz 2 oder 3 nicht ermittelt werden kann, jeder Händler des Produkts haftbar gemacht werden kann, wenn

a)der Kläger den Händler auffordert, den Wirtschaftsakteur oder die Person zu benennen, die dem Händler das Produkt geliefert hat, und

b)der Händler den Wirtschaftsakteur oder die Person, die ihm das Produkt geliefert hat, binnen einem Monat nach Eingang des Antrags nicht benennt.

6.Absatz 5 gilt auch für jeden Anbieter einer Online-Plattform, der es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen, bei dem es sich nicht zugleich um einen Hersteller, Einführer oder Händler handelt, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EU).../... des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) 55 + erfüllt sind.

Artikel 8

Offenlegung von Beweismitteln

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte auf Antrag einer geschädigten Person, die Ersatz des durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens verlangt (im Folgenden „Kläger“) und die Tatsachen und Belege vorgelegt hat, welche die Plausibilität ihres Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, anordnen können, dass der Beklagte in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenlegen muss.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte die Offenlegung von Beweismitteln auf das zur Stützung eines Anspruchs nach Absatz 1 erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränken.

3.Bei der Feststellung, ob die Offenlegung verhältnismäßig ist, berücksichtigen die nationalen Gerichte die berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien, einschließlich betroffener Dritter, insbesondere in Bezug auf den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte, wenn einem Beklagten aufgegeben wird, Informationen offenzulegen, bei denen es sich um ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis handelt, befugt sind, auf hinreichend begründeten Antrag einer Partei oder von sich aus die besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren, wenn sie im Laufe des Gerichtsverfahrens verwendet werden oder auf sie Bezug genommen wird.

Artikel 9

Beweislast

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kläger verpflichtet ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den erlittenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit und dem Schaden nachzuweisen.

2.Von der Fehlerhaftigkeit des Produkts wird ausgegangen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)Der Beklagte ist seiner Verpflichtung zur Offenlegung von relevanten Beweismitteln, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden, nach Artikel 8 Absatz 1 nicht nachgekommen,

b)der Kläger weist nach, dass das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, die einen Schutz gegen das Risiko des eingetretenen Schadens bieten sollen, nicht erfüllt oder

c)der Kläger weist nach, dass der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei normaler Verwendung oder unter normalen Umständen verursacht wurde.

3.Es wird von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden ausgegangen, wenn festgestellt wurde, dass das Produkt fehlerhaft und der entstandene Schaden von der dem betreffenden Fehler typischerweise entsprechenden Art ist.

4.Ist ein nationales Gericht der Auffassung, dass es für den Kläger aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beides nachzuweisen, wird von der Fehlerhaftigkeit des Produkts oder einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beidem ausgegangen, wenn der Kläger auf der Grundlage hinreichend relevanter Beweise nachgewiesen hat, dass

a)das Produkt zum Schaden beigetragen hat und

b)das Produkt wahrscheinlich fehlerhaft war und/oder seine Fehlerhaftigkeit den Schaden wahrscheinlich verursacht hat.

Der Beklagte hat das Recht, das Vorliegen übermäßiger Schwierigkeiten oder die in Unterabsatz 1 genannte Wahrscheinlichkeit anzufechten.

5.Der Beklagte hat das Recht, jede der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Vermutungen zu widerlegen.

Artikel 10

Haftungsbefreiung

1.Ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 7 haftet nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn er Folgendes nachweist:

a)als Hersteller oder Einführer, dass er das Produkt nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat;

b)als Händler, dass er das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt hat;

c)dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme oder – bei einem Händler – der Bereitstellung auf dem Markt, wahrscheinlich noch nicht bestanden hat oder dass die Fehlerhaft erst nach dem betreffenden Zeitpunkt entstanden ist;

d)dass die Fehlerhaftigkeit darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, von Behörden erlassenen Vorschriften entspricht;

e)als Hersteller, dass es ihm aufgrund des objektiven wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht möglich war, die Fehlerhaftigkeit des Produkts zu entdecken,

f)als Hersteller einer fehlerhaften Komponente nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts auf die Auslegung des Produkts, in das die Komponente integriert wurde, oder die Anweisungen des Herstellers des Produkts an den Hersteller der Komponente zurückgeht oder,

g)im Falle einer Person, die ein Produkt gemäß Artikel 7 Absatz 4 verändert, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist.

2.Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c wird ein Wirtschaftsakteur nicht von der Haftung befreit, wenn die Fehlerhaftigkeit des Produkts auf eines der folgenden Ursachen zurückzuführen ist, sofern sie der Kontrolle des Herstellers unterliegt:

a)eine verbundene Dienstleistung,

b)Software, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades, oder

c)das Fehlen von Software-Updates oder Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind.

KAPITEL III

Allgemeine Bestimmungen über die Haftung

Artikel 11

Haftung mehrerer Wirtschaftsakteure

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen zwei oder mehr Wirtschaftsakteure für denselben Schaden gemäß dieser Richtlinie haftbar sind, diese gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können.

Artikel 12

Haftungsminderung

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nicht gemindert wird, wenn der Schaden sowohl durch die Fehlerhaftigkeit eines Produkts als auch durch eine Handlung oder Unterlassung eines Dritten verursacht wird.

2.Die Haftung eines Wirtschaftsakteurs kann gemindert werden oder entfallen, wenn der Schaden sowohl durch die Fehlerhaftigkeit des Produkts als auch durch Verschulden der geschädigten Person oder irgendeiner Person, für die die geschädigte Person haftet, verursacht wurde.

Artikel 13

Ausschluss oder Beschränkung der Haftung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nach dieser Richtlinie in Bezug auf die geschädigte Person nicht durch eine vertragliche Bestimmung oder durch nationale Rechtsvorschriften eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.

Artikel 14

Verjährungsfristen

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis von allem Folgendem erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen hätte erlangen müssen:

a)dem Schaden,

b)der Fehlerhaftigkeit,

c)der Identität des betreffenden Wirtschaftsakteurs, der gemäß Artikel 7 für den Schaden haftbar gemacht werden kann.

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Hemmung oder Unterbrechung der in Unterabsatz 1 genannten Verjährung werden durch diese Richtlinie nicht berührt.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der geschädigten Person nach dieser Richtlinie zustehenden Ansprüche nach Ablauf einer Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Datum, an dem das tatsächliche fehlerhafte Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht, in Betrieb gekommen oder gemäß Artikel 7 Absatz 4 wesentlich verändert wurde, erlöschen, es sei denn der Kläger hat in der Zwischenzeit Verfahren vor einem nationalen Gericht gegen einen Wirtschaftsakteur eingeleitet, der nach Artikel 7 haftbar gemacht werden kann.

3.Abweichend von Absatz 2 erlöschen in Fällen, in denen eine geschädigte Person aufgrund der Latenzzeit einer Körperverletzung nicht in der Lage war, innerhalb von zehn Jahren ein Verfahren einzuleiten, die Ansprüche, die der geschädigten Person gemäß dieser Richtlinie zustehen, erst nach einer Verjährungsfrist von 15 Jahren.

KAPITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 15

Transparenz

1.Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in leicht zugänglicher und elektronischer Form alle rechtskräftigen Urteile ihrer nationalen Gerichte in Verfahren, die gemäß dieser Richtlinie eingeleitet wurden, sowie andere einschlägige rechtskräftige Entscheidungen im Zusammenhang mit Produkthaftung. Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach Zustellung des vollständigen schriftlichen Urteils an die Parteien.

2.Die Kommission kann eine öffentlich zugängliche Datenbank mit den in Absatz 1 genannten Urteilen einrichten und unterhalten.

Artikel 16

Überprüfung

Die Kommission überprüft bis zum [OP, bitte Datum einfügen: 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle fünf Jahre die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor.

Artikel 17

Aufhebung und Übergangsbestimmung

1.Die Richtlinie 85/374/EWG wird mit Wirkung vom [OP, bitte Datum einfügen: 12 nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

2.Bezugnahmen auf die Richtlinie 85/374/EWG sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen und nach der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Richtlinie zu lesen.

Artikel 18

Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis zum [OP, bitte Datum einfügen: 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident

(1)    Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).
(2)        Bewertung der Produkthaftungsrichtlinie (englische Fassung),  SWD(2018)157 .
(3)     Europäische Kommission, Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen, COM(2020) 65 final, 2020.
(4)     Europäische Kommission, Bericht über die Auswirkungen künstlicher Intelligenz, des Internets der Dinge und der Robotik im Hinblick auf Sicherheit und Haftung, COM(2020) 64 final, 2020 .
(5)     Experten gruppe für Haftung und Neue Technologien (2019): Bericht über die Haftung bei Künstlicher Intelligenz und anderen neuen digitalen Technologien (englische Fassung).
(6)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer Regelung der zivilrechtlichen Haftung für künstliche Intelligenz (2020/2014(INL)).
(7)    Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(8)    Je nach den Umständen können geschädigte Personen auch einen Anspruch auf verschuldensunabhängige Haftung auf nationaler Ebene haben, für den sie in den meisten Mitgliedstaaten kein Verschulden nachweisen müssen, z. B. Ansprüche gegen Fahrzeughalter.
(9)    Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs.
(10)    Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
(11)    Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(12)    Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.
(13)    Richtlinie 2001/95/EG (GPSD).
(14)    Neben den sektorspezifischen Rechtsvorschriften und der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit gibt es auch technologiespezifische, aber horizontale Produktsicherheitsvorschriften, insbesondere das vorgeschlagene KI-Gesetz.
(15)    Eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung.
(16)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz), COM(2021) 206 final.
(17)    COM(2021) 202 final.
(18)    COM(2021)346 final, zur Ersetzung der GPSD und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates.
(19)    Vorschlag für eine Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, COM(2020) 825 final.
(20)    Verordnung (EU) 2019/881 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).
(21)    Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f.
(22)    Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird.
(23)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Bestandteilen und zur Änderung der Richtlinie EU /2019/1020, COM(2022) 454 final .
(24)     Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft , März 2020.
(25)    COM/2020/67 final.
(26)    Siehe im Detail Abschnitt 1.2.
(27)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer Regelung der zivilrechtlichen Haftung für künstliche Intelligenz (2020/2014(INL)).
(28)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(29)     Initiative für nachhaltige Produkte (europa.eu) .
(30)    Bewertung der Produkthaftungsrichtlinie (englische Fassung),  SWD(2018)157 S. 60.
(31)        Bewertung der Produkthaftungsrichtlinie (englische Fassung),  SWD(2018)157 .
(32)     Zivilrechtliche Haftung – Anpassung der Haftungsregeln an das digitale Zeitalter und an die Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz (europa.eu) .
(33)    EY, Technopolis, VVA (2018), Study accompanying the Evaluation of Product Liability Directive (Begleitstudie zur Bewertung der Produkthaftungsrichtlinie – englische Fassung).
(34)    CSES with Wavestone, CSIL (2022), Folgenabschätzungsstudie zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie.
(35)    Siehe die Literaturangaben im Anhang 6 des Dokuments: CSES with Wavestone, CSIL (2022), Folgenabschätzungsstudie zur Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie.
(36)    Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14). 
(37)    Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). 
(38)

   ABl. C […] vom […], S. […].

(39)

   Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

(40)    Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung von Produkten.
(41)

   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(42)

   Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(43)    Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(44)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(45)    Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).
(46)    Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(47)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final).
(48)    Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).
(49)    Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(50)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(51)    Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).
(52)    Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
(53)    Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19).
(54) +    OP: Bitte die Nummer der im Dokument PE-CONS 30/22 (2020/0361(COD)) enthaltenen Richtlinie in den Text sowie Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in die Fußnote einfügen.
(55) +    OP: Bitte die Nummer der im Dokument PE-CONS 30/22 (2020/0361(COD)) enthaltenen Richtlinie in den Text sowie Nummer, Datum, Titel und Amtsblattfundstelle dieser Richtlinie in die Fußnote einfügen.

Brüssel, den 24.3.2023

COM(2022) 495 final/2

CORRIGENDUM
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Concerns all language versions.
Addition of a missing annex.The act is not concerned.

ANHANG

des Vorschlags für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Haftung für fehlerhafte Produkte

{SEC(2022) 343 final} - {SWD(2022) 315 final} - {SWD(2022) 316 final} - {SWD(2022) 317 final}


ANHANG

ENSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 85/374/EWG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

-

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4 Nummer 1

-

Artikel 4 Nummern 2 bis 5, Nummer 6 Buchstaben b und c sowie Nummern 7 bis 17

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Nummer 11

-

Artikel 5

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 5

-

Artikel 7 Absätze 1 bis 4 und Absatz 6

-

Artikel 8

Artikel 4

Artikel 9 Absatz 1

-

Artikel 9 Absatz 2

-

Artikel 9 Absatz 3

-

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 11

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 12

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 2

-

Artikel 10

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 14 Absatz 2

-

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 12

Artikel 13

-

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d

-

Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 14

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

-

Artikel 15 Absätze 2 und 3

-

Artikel 16

-

Artikel 17

Artikel 2 Absatz 1

-

Artikel 16

-

Artikel 17

Artikel 18

-

Artikel 19

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 21

-

-

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20