EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.12.2021
COM(2021) 759 final
2021/0394(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung einiger Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit
{SEC(2021) 580 final} - {SWD(2021) 392 final} - {SWD(2021) 393 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
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Gründe und Ziele des Vorschlags
Für eine effiziente grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit braucht es eine sichere, zuverlässige und zeiteffiziente Kommunikation zwischen den Gerichten und zuständigen Behörden. Diese Zusammenarbeit sollte außerdem keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen oder durch Umstände höherer Gewalt gefährdet werden. Diese Überlegungen sind gleichermaßen wichtig im Hinblick auf natürliche und juristische Personen, da ein effektiver Zugang zur Justiz innerhalb einer angemessenen Frist ein entscheidender Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren ist, das in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die Charta) verankert ist.
Natürlichen und juristischen Personen sollten zum Schutz ihrer Rechte wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Der bloße Zugang zu Justizbehörden stellt noch keinen effektiven Zugang zur Justiz dar. Daher müssen Wege gefunden werden, die Durchführung von Verfahren zu vereinfachen und praktische Schwierigkeiten so gut wie möglich zu verringern. Natürliche und juristische Personen sollten in die Lage versetzt werden, rasch, kosteneffizient und auf transparente Weise ihre Rechte auszuüben und ihren Pflichten nachzukommen.
Auf EU-Ebene gibt es ein umfassendes Paket an Instrumenten, die die justizielle Zusammenarbeit und den Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen stärken sollen. Viele davon regeln die Kommunikation zwischen den Behörden, und in bestimmten Fällen mit den Agenturen und Organen im Bereich Justiz und Inneres (JI), sowie zwischen den Behörden und natürlichen bzw. juristischen Personen. In den meisten Instrumenten sind für diese Kommunikation jedoch keine digitalen Mittel vorgesehen. Und selbst dort, wo digitale Kommunikationsmittel berücksichtigt werden, kann es andere Lücken geben, wie das Fehlen sicherer und zuverlässiger digitaler Kommunikationskanäle oder die Nichtanerkennung elektronischer Dokumente, Unterschriften und Siegel. Somit wird verhindert, dass in der justiziellen Zusammenarbeit und beim Zugang zur Justiz die effizientesten, sichersten und zuverlässigsten verfügbaren Kommunikationskanäle zum Einsatz kommen.
Durch die COVID-19-Pandemie ist außerdem offenbar geworden, dass Ereignisse höherer Gewalt die Justizsysteme der Mitgliedstaaten schwer beeinträchtigen können. Nationale Gerichte konnten während der Krise ihren normalen Betrieb aufgrund der Ausbreitung des Virus in vielen Fällen nicht aufrechterhalten. Mitgliedstaaten waren gezwungen, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, von umfassenden Ausgangsbeschränkungen bis hin zur Beschränkung auf die Bearbeitung besonders dringender Fälle. Auf der anderen Seite trug die Nutzung digitaler Technologien (z. B. E-Mail, Videokonferenzen usw.) dazu bei, die Beeinträchtigungen zu begrenzen. Viele der genutzten technischen Lösungen wurden jedoch ad hoc entwickelt und erfüllten nicht immer alle Sicherheits- und Grundrechtsstandards. Die justizielle Zusammenarbeit und der Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Fällen in der EU waren ebenfalls betroffen, und die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, dass es eine robuste Kommunikation braucht.
Vor diesem Hintergrund sollen die Vorschriften zur Digitalisierung in diesem Vorschlag dazu beitragen, den Zugang zur Justiz und die Effizienz und Robustheit der Kommunikationsflüsse im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden innerhalb der EU in grenzüberschreitenden Fällen zu verbessern.
Durch die Nutzung digitaler Technologien können Rechtssysteme in dieser Hinsicht effizienter werden, da sich der Verwaltungsaufwand verringert, die Bearbeitungszeiten für Fälle sich verkürzen, die Kommunikation sicherer und zuverlässiger wird und die Bearbeitung von Fällen zum Teil automatisiert erfolgen kann. Wird es den Mitgliedstaaten überlassen, ihre eigenen IT-Lösungen zu entwickeln, so führt dies der Erfahrung nach jedoch zu einer Fragmentierung und es besteht die Gefahr, dass die Lösungen nicht miteinander kompatibel sind.
Um einen gemeinsamen Ansatz zur Nutzung moderner Technologien in der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit und dem grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz sicherzustellen, werden mit dieser Initiative daher folgende Ziele verfolgt:
·Sicherstellung der Verfügbarkeit und Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Fällen zwischen den Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der zuständigen JI-Agenturen und EU-Einrichtungen, soweit Rechtsinstrumente der EU zur justiziellen Zusammenarbeit diese Art der Kommunikation vorsehen
·Ermöglichung der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Fällen zwischen natürlichen bzw. juristischen Personen und Gerichten und zuständigen Behörden, ausgenommen Fälle, für die die Verordnungen über die Zustellung von Schriftstücken gelten
·Erleichterung der Teilnahme der Parteien grenzüberschreitender Zivil- und Strafverfahren an mündlichen Anhörungen mittels Videokonferenzen oder anderer Fernkommunikationstechnologien, ausgenommen zu Zwecken der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen
·Sicherstellung, dass Dokumenten allein wegen ihres elektronischen Formats ihre Rechtswirkung aberkannt wird (ohne in die Befugnisse der Gerichte einzugreifen, nach nationalem Recht über ihre Gültigkeit, Zulässigkeit und ihre Beweiskraft zu entscheiden)
·Sicherstellung der Gültigkeit und Akzeptanz elektronischer Unterschriften und Siegel im Kontext der elektronischen Kommunikation in der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit und dem grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz.
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Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Im Dezember 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über die Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union angenommen, in der ein Instrumentarium vorgeschlagen wird. Dieses umfasst eine Reihe von Maßnahmen, um die Digitalisierung sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch auf Unionsebene voranzubringen. In der Mitteilung geht es auch um die Modernisierung des Rechtsrahmens für grenzüberschreitende EU-Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen im Einklang mit dem Grundsatz „standardmäßig digital“ unter Sicherstellung aller erforderlichen Garantien (z. B. ausdrückliche Anerkennung der Notwendigkeit, soziale Ausgrenzung zu vermeiden). Dieser Vorschlag wurde von der Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für 2021 angekündigt (siehe Paket zur digitalen justiziellen Zusammenarbeit).
Zusammen mit der Mitteilung vom Dezember 2020 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein EDV-System für die grenzüberschreitende Kommunikation in Zivil-, Handels- und Strafverfahren (e‑CODEX) angenommen. Mit dem Vorschlag soll eine Rechtsgrundlage für das e‑CODEX-System geschaffen und seine Nachhaltigkeit und zukünftige Verwaltung sichergestellt werden, indem es der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) anvertraut wird. Das e‑CODEX-System besteht aus Softwarekomponenten für die justizielle Zusammenarbeit in der EU und wurde von einem Konsortium von Mitgliedstaaten entwickelt und von der Kommission finanziert. Es unterstützt die Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren durch die Ermöglichung eines sicheren und interoperablen grenzüberschreitenden Austauschs elektronischer Nachrichten und Dokumente. Das e‑CODEX-System ist daher das geeignetste Instrument für die Digitalisierung von Verfahren der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit.
Im November 2020 nahmen das Europäische Parlament und der Rat Neufassungen der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken und die Verordnung über die Beweisaufnahme an. Durch diese sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, über ein dezentrales IT-System miteinander zu kommunizieren (z. B. standardisierte Formulare, Dokumente usw. auszutauschen), das aus einzelstaatlichen IT-Systemen besteht, die über eine interoperable Lösung (z. B. e‑CODEX) miteinander vernetzt sind. In den beiden Verordnungen wird zum ersten Mal ein umfassender Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation zwischen zuständigen Behörden in grenzüberschreitenden Rechtsverfahren geschaffen. Im vorliegenden Vorschlag wird der gleiche Ansatz für die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden verfolgt. Die Verordnungen über die Zustellung von Schriftstücken und die Beweisaufnahme (in ihren Neufassungen) werden aus dem Anwendungsbereich dieses Vorschlags ausgenommen.
Die Arbeit an den beiden Verordnungen war eng mit der übergeordneten Priorität der Kommission der Digitalisierung und des elektronischen Rechtsverkehrs sowie mit der gleichzeitig stattfindenden Arbeit an der Strafgerichtsbarkeit verknüpft. Nach Vorlage der Vorschläge der Kommission von 2018 verhandeln das Europäische Parlament und der Rat (die beiden gesetzgebenden Organe) über einen Rechtsrahmen für den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Beweismitteln. In den Vorschlägen der Kommission wird in diesem Zusammenhang bereits die Bedeutung elektronischer Plattformen z. B. für die Einreichung von Ersuchen, Authentifizierung von Anordnungen und Antworten der Diensteanbieter hervorgehoben. Der Austausch elektronischer Beweismittel wird über ein identisches dezentrales IT-System erfolgen, das nach dem vorliegenden Vorschlag vorgesehen ist, oder im Vorschlag zu elektronischen Beweismitteln wird direkt auf den vorliegenden Vorschlag verwiesen.
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Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Am 9. Juni 2020 nahm der Rat Schlussfolgerungen zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas an, in denen er anerkennt, dass „die Digitalisierung der Justizsysteme der Mitgliedstaaten das Potenzial hat, den Zugang zur Justiz EU-weit zu erleichtern und zu verbessern“. Der Rat fordert die Kommission auf, „den digitalen grenzüberschreitenden Austausch zwischen den Mitgliedstaaten in Straf- und in Zivilsachen zu erleichtern und die Nachhaltigkeit und laufende Weiterentwicklung der technischen Lösungen, die für den grenzüberschreitenden Austausch entwickelt wurden, sicherzustellen“.
In den Schlussfolgerungen des Rates „Zugang zur Justiz – die Chancen der Digitalisierung nutzen“ vom Oktober 2020 wird die Kommission aufgefordert, konkrete Maßnahmen zur Digitalisierung der Justiz zu ergreifen und unter anderem
·das Potenzial für die Modernisierung der Kernbestimmungen der Instrumente im Bereich der Zivil- und Handelssachen im Einklang mit dem Grundsatz „standardmäßig digital“ auszuloten und
·zu prüfen, auf welche anderen Instrumente für die justizielle Zusammenarbeit im Bereich der Strafsachen das System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel ausgeweitet werden könnte.
In den Schlussfolgerungen des Rates „Der Europäische Haftbefehl und Auslieferungsverfahren – aktuelle Herausforderungen und weiteres Vorgehen“ vom Dezember 2020 wird betont, dass der Digitalisierung in der Anwendung des Europäischen Haftbefehls eine zentrale Rolle zukommen sollte.
Diese Initiative steht im Einklang mit der eIDAS-Verordnung und schafft direkte Verbindungen zu dieser Verordnung durch die Einführung von Bestimmungen zur Nutzung von Vertrauensdiensten für die elektronische Kommunikation zwischen Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und natürlichen bzw. juristischen Personen. Konkret wird mit dem Vorschlag versucht, alle Zweifel im Hinblick auf die rechtliche Gültigkeit elektronischer Dokumente auszuräumen, die in diesem Kontext ausgetauscht werden. Außerdem wird mit dem Vorschlag eine einheitliche Regelung der Nutzung und Anerkennung elektronischer Unterschriften und Siegel in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren geschaffen.
Anfang Juni 2021 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der eIDAS-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität an. Mit dem Vorschlag wird auf die gestiegene Nachfrage im privaten und im öffentlichen Sektor nach Lösungen für die elektronische Identität eingegangen, die bestimmte Attribute verwenden und ein hohes Maß an Vertrauen in der gesamten EU gewährleisten. Die vorgeschlagene Brieftasche für die digitale Identität, in der Attribute und Berechtigungsnachweise gespeichert werden, wird natürlichen und juristischen Personen den Zugang zu öffentlichen Diensten ermöglichen. Dazu gehören auch digitale öffentliche Dienste, über die natürliche und juristische Personen sich an grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren beteiligen können. Im Kontext der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in der EU und der Kommunikation natürlicher Personen mit den zuständigen Behörden in grenzüberschreitenden Fällen sollte der Vorschlag der Kommission zur Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität im Hinblick auf die zukünftigen Anforderungen in Bezug auf die elektronische Identifizierung, die im Vorschlag festgelegt werden, berücksichtigt werden. In der vorliegenden Verordnung werden keine Identifizierungsanforderungen im Hinblick auf den Zugang zu nationalen, von den Mitgliedstaaten betriebenen IT-Portalen und keine Anforderungen im Hinblick auf die Fernidentifizierung der Parteien in einer Videokonferenz auferlegt. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Anforderungen für die Anwendung der Brieftasche für die europäische digitale Identität (EUid-Brieftasche) berücksichtigen.
Da die ausgetauschten Informationen hochsensibel sind, müssen bei der Umsetzung des Instrumentariums zur Digitalisierung der Justiz, unter anderem über den vorliegenden Vorschlag, zwingend strenge Cybersicherheitsstandards eingehalten werden. Dies steht im Einklang mit dem in der Cybersicherheitsstrategie dargelegten Ansatz und dem Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS 2) zur weiteren Stärkung der Kapazitäten von öffentlichen und privaten Einrichtungen, zuständiger Behörden und der Union als Ganzes im Bereich Cybersicherheit und Schutz kritischer Infrastruktur. Die Justiz in den Mitgliedstaaten fällt nicht in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen NIS-2-Richtlinie. Daher ist es zwingend erforderlich, dass die Mitgliedstaaten eigene Maßnahmen ergreifen, die ein vergleichbares Niveau an Cybersicherheit gewährleisten.
Die Aus- und Fortbildung von Justizbediensteten in Bezug auf EU-Recht ist ein essenzieller Baustein zur Gewährleistung der richtigen und effektiven Anwendung der Verordnung. Um Justizbedienstete auf die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts vorzubereiten und sie über die Entwicklungen im EU-Recht auf dem Laufenden zu halten, hat die Kommission eine Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene für den Zeitraum 2021–2024 angenommen. Die Strategie umfasst Schulungen für Justizbedienstete zur Nutzung der digitalen Instrumente, die ihnen durch den Regelungsrahmen in ihrer täglichen Arbeit zur Verfügung stehen. Nach der Annahme des vorliegenden Vorschlags muss eine zeitnahe Schulung aller Justizbediensteten im Einklang mit der Strategie organisiert werden, um die richtige und problemfreie Anwendung und Nutzung der neuen digitalen Instrumente sicherzustellen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
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Rechtsgrundlage
Die Nutzung digitaler Kanäle zur Kommunikation in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren wird die justizielle Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen erleichtern. Die Rechtsgrundlage für diese Initiative bilden daher Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die Nutzung digitaler Kommunikationskanäle wird die justizielle Zusammenarbeit und den tatsächlichen Zugang zur Justiz in Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 AEUV erleichtern. Artikel 82 Absatz 1 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für die Union zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden und anderen in Strafverfahren und bei der Vollstreckung von Entscheidungen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
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Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j AEUV teilen sich die EU und die Mitgliedstaaten im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht die Zuständigkeit für das Erlassen von Maßnahmen. Mitgliedstaaten können daher allein tätig werden und die Nutzung digitaler Kommunikationskanäle im Kontext der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz regeln, sofern die EU ihre Zuständigkeit nicht wahrgenommen hat. Ohne Eingreifen der EU ist jedoch damit zu rechnen, dass nur wenig Fortschritt erzielt wird, und auch dort, wo Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, ist es sehr schwierig, ohne Koordinierung und Intervention auf EU-Ebene die Interoperabilität der Kommunikationskanäle sicherzustellen. Hinzu kommt, dass die beabsichtigten Digitalisierungsmaßnahmen eng an bestehende Rechtsinstrumente der EU im Bereich der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit gekoppelt sind und von den Mitgliedstaaten allein nicht umgesetzt werden können. Die Ziele des vorliegenden Vorschlags können daher nicht allein von den Mitgliedstaaten erreicht werden, sondern nur auf EU-Ebene.
Es gibt bereits einige EU-Vorschriften, die die Kommunikation regeln; einige von ihnen sehen auch die Nutzung moderner Technologien vor. Die bestehenden Vorschriften gewährleisten aber keine angemessene und ganzheitliche Infrastruktur für die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen Personen, juristischen Personen oder zuständigen Behörden und den Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
Es braucht Maßnahmen auf EU-Ebene zur Koordinierung der Bemühungen der Mitgliedstaaten und zur Schaffung eines kohärenten Rahmens für die bestehenden EU-Vorschriften. Dadurch werden grenzüberschreitende Gerichtsverfahren effizienter, robuster, sicherer und schneller, und die Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und mit natürlichen und juristischen Personen wird vereinfacht und beschleunigt. Die Bearbeitung von Rechtsfällen mit grenzüberschreitenden Bezügen wird sich dadurch verbessern.
Weitere Vorteile ergeben sich aus dem Fortschritt bei der Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der EU und der Einbindung aller Mitgliedstaaten. Letzteres ist eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation, da nur bestimmte Gruppen von Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben und die Reaktion auf die festgestellten Probleme somit eingeschränkt und fragmentiert war.
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Verhältnismäßigkeit
Die Annahme einheitlicher Maßnahmen auf EU-Ebene für die elektronische Kommunikation in der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit und dem grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz ist ein verhältnismäßiges Mittel zur Schaffung eines kohärenten Rahmens für die bestehenden EU-Vorschriften. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird eingehalten, da mit dem Vorschlag nur Maßnahmen vorgeschlagen werden, die zur Sicherstellung der Nutzung digitaler Technologien im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Fällen erforderlich sind. Die vorgeschlagenen Maßnahmen belasten die Mitgliedstaaten nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vorschlags notwendige Maß hinaus. In der Folgenabschätzung zum Vorschlag finden sich hierzu detaillierte Erläuterungen (siehe Abschnitt 8 der Folgenabschätzung). Diese Ziele können nur durch Vorschriften erreicht werden, die die Nutzung digitaler Kommunikation zwischen den Gerichten und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfordern und diese verpflichten, elektronische Mitteilungen von natürlichen und juristischen Personen anzunehmen, Videokonferenzen zu ermöglichen und Vertrauensdienste anzuerkennen.
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Wahl des Instruments
Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Verordnung, die eine neue eigenständige Rechtsgrundlage für die Digitalisierung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in der EU schafft. Das Ziel sind einheitliche Vorschriften für alle Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in der EU in einem einzigen verbindlichen Rechtsakt.
Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und ist verbindlich. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Vorschriften in der gesamten EU gleichzeitig in Kraft treten und gelten. Die Verordnung bietet Rechtssicherheit, da unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten vermieden werden, sodass die Gesamtkohärenz der Rechtsvorschriften gewährleistet ist.
Da für diese Initiative Vorschriften zu Zivil-, Handels- und Strafsachen angeglichen werden müssen, die mit der vorliegenden Verordnung im Widerspruch stehen, sind Änderungen an bestehenden Rechtsakten erforderlich. Bei diesen Rechtsakten handelt es sich um Verordnungen, Rahmenbeschlüsse und Richtlinien. Daher ist es angebracht, die Änderungen an den betreffenden Rahmenbeschlüssen und Richtlinien in einem separaten Rechtsinstrument zu verfügen, mit dem die Angleichung an die Vorschriften in der vorliegenden Verordnung sichergestellt wird. Aus diesem Grund sollte zusammen mit dieser Verordnung eine entsprechende Änderungsrichtlinie vorgeschlagen werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
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Konsultation der Interessenträger
Die Kommission arbeitet seit mehr als zehn Jahren in enger Zusammenarbeit mit diversen Interessenträgern am elektronischen Rechtsverkehr. Diese Interessenträger wurden zu den Zielen des Vorschlags sowie zu den bestimmten politischen Optionen konsultiert. Gemäß der Konsultationsstrategie für diesen Vorschlag wurde ein breites Spektrum an Interessenträgern angehört. Die Konsultationen fanden innerhalb der Ratsarbeitsgruppe „E‑Justiz“ (EJUSTICE), der Ratsarbeitsgruppe „Zivilrecht“ (JUSTCIV), der Ratsarbeitsgruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ (COPEN), dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen und dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen statt.
Mit der Veröffentlichung der Folgenabschätzung in der Anfangsphase und der Einleitung einer öffentlichen Konsultation wandte sich die Kommission an ein breites Spektrum an Interessenträgern, einschließlich nationaler Behörden in den Mitgliedstaaten, Nichtregierungsorganisationen, Berufsverbänden, Unternehmensorganisationen und Einzelpersonen.
Aus den Konsultationen hat sich eine Befürwortung der Ziele des Vorschlags abgezeichnet. Die Interessenträger bevorzugten eine verpflichtende Verwendung des digitalen Kanals für die Kommunikation in der justiziellen Zusammenarbeit gegenüber einer freiwilligen Verwendung. Außerdem begrüßten sie die Möglichkeit für die Parteien in grenzüberschreitenden Verfahren, mittels Videokonferenz oder anderer Fernkommunikationstechnologien an mündlichen Verhandlungen teilzunehmen. Die meisten Interessenträger bevorzugten eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation zwischen natürlichen und juristischen Personen einerseits und Gerichten und zuständigen Behörden andererseits. Dennoch ist es angemessen, für natürliche und juristische Personen die Möglichkeit zur Kommunikation in Papierform aufrecht zu erhalten. Der Hauptgrund für die freiwillige Nutzung der elektronischen Kommunikation besteht darin, den Zugang zur Justiz für schutzbedürftige Menschen, Minderjährige sowie für Personen zu garantieren, die technische Unterstützung benötigen, keinen Zugang zu digitalen Mitteln haben oder nicht über die erforderlichen Fertigkeiten verfügen.
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Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission gab eine Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung in Auftrag. Für diese Studie wurden spezielle Konsultationsmaßnahmen durchgeführt. Diese umfassten eine Fokusgruppe auf EU-Ebene, die Konsultation nationaler Interessenträger zu den Auswirkungen der politischen Optionen, eine nationale Umfrage, Einzelgespräche u. a.
Alle erhobenen Daten flossen in die Ausarbeitung des Vorschlags, einschließlich der Folgenabschätzung, ein.
Außerdem griff die Kommission auf die erhebliche Menge an bereits vorhandenen Daten zur Digitalisierung der Justiz in der EU zurück, z. B. aus dem EU-Justizbarometer, dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit, Daten von der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz des Europarats (CEPEJ) sowie Daten aus der Studie zum digitalen Strafrecht (Digital Criminal Justice).
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Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag wird von einer Folgenabschätzung gestützt (siehe beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen).
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle (nachfolgend „der Ausschuss“) besprach den Entwurf der Folgenabschätzung am 22. September 2021 und gab am 27. September 2021 seine positive Stellungnahme ab. Der Ausschuss hat folgende Empfehlungen ausgesprochen:
(1) Die Problemanalyse sollte ausgebaut werden, um die wichtigsten Probleme hervorzuheben, die mit diesem Vorschlag behoben werden sollen. Die Analyse sollte sich auf Fakten über die freiwillige Beteiligung an der Digitalisierung, die Nichtanerkennung elektronischer Dokumente, Signaturen oder Siegel und die Interoperabilität stützen.
(2) In dem Bericht sollte erläutert werden, wie mit dem Vorschlag die Kohärenz mit anderen Instrumenten auf EU-Ebene zur Verbesserung der Digitalisierung, die in der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit genutzt werden könnten, sichergestellt wird. Des Weiteren sollte in dem Bericht erläutert werden, warum die Mitgliedstaaten die bestehenden Möglichkeiten zur Digitalisierung nicht voll ausschöpfen.
(3) Die Folgenabschätzung sollte um eine klare Darstellung der Folgen, insbesondere im Hinblick auf Investitionskosten und betroffene Interessenträger, ergänzt werden. Es sollten die Unsicherheiten in den Annahmen und deren Auswirkungen auf die untersuchten Folgen erwähnt werden.
(4) In dem Bericht sollten die Auswirkungen eines möglichen Anstiegs an grenzüberschreitenden Fällen geprüft werden. Es sollte erörtert werden, ob ein Risiko besteht, dass ein verbesserter Zugang zur Justiz und eine effizientere grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Fällen führen könnten aufgrund der höheren Arbeitsbelastung von Richtern und der Zeit, die Rechtsverfahren in Anspruch nehmen.
(5) In dem Bericht sollten Fragen des Datenschutzes eindeutig benannt werden, und es sollte darauf hingewiesen werden, dass der Wechsel vom Papier- zum digitalen Format weitere Risiken nach sich zieht. In dem Bericht sollten mögliche Anfälligkeiten im Hinblick auf die Tatsache berücksichtigt werden, dass Daten in digitaler Form nicht nur leichter zu übermitteln sind, sondern auch Datenschutz- und Sicherheitsprobleme aufwerfen. Die von Interessenträgern vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes sollten berücksichtigt werden.
Der Ausschuss übermittelte weitere Empfehlungen zusammen mit einer Qualitätsprüfliste.
Als Reaktion auf die Empfehlungen des Ausschusses wurden folgende Änderungen an der Folgenabschätzung vorgenommen:
(1) Die Problemstellung wurde umformuliert, sodass sie die in Abschnitt 2 analysierten tatsächlichen Probleme widerspiegelt.
(2) Es werden die Kohärenz mit anderen Initiativen wie e‑CODEX und eIDAS sowie die Verbindungen zum Europäischen Justizportal erläutert.
(3) Abschnitt 6 zu den Auswirkungen des Basisszenarios und den politischen Optionen wurde umstrukturiert. Für jede Option wurden die wichtigsten Auswirkungen (d. h. Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft und die Grundrechte) dargelegt. Außerdem wird in dem Abschnitt erläutert, wie sich der Vorschlag auf die wichtigsten Interessenträger auswirken wird.
(4) In Abschnitt 6 zu den Auswirkungen wird klargestellt, ob ein potenzielles Risiko für einen Anstieg der grenzüberschreitenden Fälle besteht und die Justiz mit dieser Entwicklung Schritt halten kann.
(5) In Abschnitt 6 wurden Erläuterungen zum Datenschutz hinzugefügt.
Des Weiteren wurde die Folgenabschätzung um Daten aus der unterstützenden Studie und aus Anhang 7 des Berichts ergänzt. Dem Bericht wurden die Wirtschaftsanalyse und die Kosten für die Mitgliedstaaten hinzugefügt. In den entsprechenden Abschnitten des Berichts wurden die Ansichten der konsultierten Interessenträger zusammengefasst. Die technischen Empfehlungen, z. B. zur Zusammenführung des Ergebnisses der öffentlichen Konsultation mit Anhang 2, die Nummerierung der Seiten in den Anhängen und die Entfernung des Anhangs mit dem Subsidiaritätsraster, wurden berücksichtigt.
Die Folgenabschätzung ergab eine nichtlegislative Option und eine legislative Option mit drei Unteroptionen. Es wurden drei weitere Optionen in Erwägung gezogen, die aber frühzeitig wieder verworfen wurden. Eine Werbekampagne zur Anwendung digitaler Instrumente und des e‑CODEX-Systems für die Kommunikation in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren wurde verworfen, da eine solche Kampagne als keine echte Alternative zu regulatorischen Maßnahmen angesehen wurde und ohnehin im Rahmen des Basisszenarios umgesetzt werden könnte. Die Option des elektronischen Austauschs von Informationen und Daten über ein zentrales EU-System wurde als nicht angemessen erachtet, da es hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität schwer zu rechtfertigen ist. Außerdem würden alle Informationen, Daten und Dokumente in der Infrastruktur der Kommission oder der Infrastruktur der Organisation, die das System verwaltet (z. B. eu-LISA), gespeichert, obwohl diese nicht Teil des grenzüberschreitenden Austauschs wären. Ein zentrales System würde darüber hinaus eine kritische Schwachstelle schaffen, da alle Daten an einem Ort gespeichert wären im Gegensatz zu einem dezentralen System, bei dem die Daten von jedem Mitgliedstaat andernorts gespeichert werden.
Das Basisszenario, anhand dessen die zwei Hauptoptionen geprüft wurden, sah keine Maßnahmen für das Vorantreiben der Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit und der Verwendung digitaler Instrumente zur Verbesserung des Zugangs zur Justiz vor. Die Nutzung elektronischer Kommunikation zwischen den Behörden würde somit freiwillig bleiben. Die Verwendung elektronischer Signaturen/Siegel und die Verantwortlichkeiten im Bereich des Datenschutzes würden weiterhin fragmentiert bleiben. Die angesichts der dargelegten Ziele des Vorschlags in Betracht gezogenen zwei Optionen waren daher die Annahme einer Empfehlung der Kommission (nichtlegislative Option) bzw. die Annahme eines Rechtsakts, genauer gesagt einer Verordnung (legislative Option).
Für die legislative Option ist ein Paket bestehend aus einer Verordnung mit horizontalen Bestimmungen und Änderungen an bestehenden Verordnungen zur Gewährleistung der Kohärenz und einer Richtlinie mit Änderungen an bestehenden Richtlinien und Rahmenbeschlüssen erforderlich.
Die nichtlegislative Option umfasst Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Nutzung des e‑CODEX-Systems für die digitale grenzüberschreitende Kommunikation und den grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz ermutigen sollen. Durch eine Empfehlung der Kommission könnte den Mitgliedstaaten nahegelegt werden, in der Nutzung elektronischer Kommunikation (einschließlich Videokonferenzen, elektronischer Dokumente sowie elektronischer Siegel und Unterschriften) einen einheitlichen Ansatz zu verfolgen. Da dieser Ansatz auf Freiwilligkeit beruht, würde es den Mitgliedstaaten freistehen, eigene digitale Instrumente zu entwickeln. Eine solche Maßnahme könnte technisch und operationell machbar sein. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis hinge vom Digitalisierungsansatz des jeweiligen Mitgliedstaats sowie von seinen Bedürfnissen und Ressourcen ab. Im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele des Vorschlags ist jedoch festzuhalten, dass eine Empfehlung die tatsächliche Umsetzung digitaler Instrumente für die Kommunikation, die Interoperabilität des digitalen Kanals, die Akzeptanz elektronischer Dokumente und gemeinsame Standards bei der Verwendung und Anerkennung von Vertrauensdiensten nicht garantieren könnte.
Bei der legislativen Option werden Gesetzgebungsmaßnahmen (eine Verordnung und eine Richtlinie) ergriffen. In einer Verordnung werden Vorschriften zur Einrichtung eines sicheren elektronischen Kanals auf der Grundlage von e‑CODEX (das in der Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über e‑CODEX als die am besten geeignete technische Lösung ermittelt wurde) festgelegt. Dieser Kanal, aufbauend auf einem dezentralen IT-System, wird für die Kommunikation und den Austausch von Informationen, Daten und Dokumenten zwischen Gerichten und zuständigen Behörden sowie ggf. mit JI-Agenturen und EU-Organen verwendet. Es werden Vorschriften zur Unterstützung der Kommunikation zwischen natürlichen und juristischen Personen sowie zwischen den Gerichten und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingeführt, darunter Regeln zur Verwendung von Videokonferenzen und anderen Fernkommunikationstechnologien. Es werden die Zuständigkeiten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter in der Datenverarbeitung aufgeführt. Diese Option basiert auf der Annahme, dass die von der Kommission entwickelten IT-Systeme für den Austausch Europäischer Ermittlungsanordnungen (EEA) und die Zustellung von Schriftstücken/die Beweiserhebung auf sämtliche Fälle grenzüberschreitender justizieller Kommunikation ausgeweitet werden, die in den Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit geregelt sind. Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen IT-Systeme an ein dezentrales Netzwerk anbinden oder die von der Kommission entwickelte und kostenfrei zur Verfügung gestellte Softwarelösung nutzen. Dies ermöglicht die direkte Kommunikation zwischen den Gerichten und/oder zuständigen Behörden, die an den Verfahren im Rahmen der EU-Instrumente für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen teilnehmen. Bei der legislativen Option wurden drei Unteroptionen betrachtet: a) obligatorische oder freiwillige Nutzung des digitalen Kanals, b) obligatorische oder freiwillige Akzeptanz der elektronischen Kommunikation mit natürlichen und juristischen Personen und c) regulatorischer oder nichtregulatorischer Ansatz bei der Verwendung und Anerkennung von Vertrauensdiensten. Mittels einer Richtlinie werden die bestehenden Rahmenbeschlüsse und Richtlinien geändert, um sie mit den Vorschriften der Verordnung in Einklang zu bringen.
Nach dem Vergleich der politischen Optionen und der Unteroptionen und ihrer Prüfung anhand der Ziele des Vorschlags wird der legislativen Option der Vorzug gegeben. Mit dieser Option wird die Nutzung digitaler Kommunikation zur Verständigung zwischen Gerichten und zuständigen Behörden (sowie zwischen ihnen und den JI-Agenturen und Organen der EU) verpflichtend (vorbehaltlich begründeter Ausnahmen). Gerichte und zuständige Behörden werden bei dieser Option verpflichtet, elektronische Kommunikation von natürlichen und juristischen Personen zu akzeptieren. Und die Option wird eine Rechtsgrundlage für die Verwendung von Videokonferenzen oder anderen Fernkommunikationstechnologien für mündliche Anhörungen in grenzüberschreitenden Fällen sowie für die Verwendung und Anerkennung von Vertrauensdiensten schaffen.
Während Gerichte und zuständige Behörden die elektronische Kommunikation von natürlichen und juristischen Personen akzeptieren müssen, wird die Nutzung des digitalen Kanals für natürliche und juristische Personen freiwillig bleiben. Ihnen steht es frei, auf herkömmliche Kommunikationsmittel wie Mitteilungen in Papierform zurückzugreifen, wenn sie dies möchten.
Aufgrund des geringeren Bedarfs an Papier und Postversand dürfte sich die Nutzung des digitalen Kanals positiv auf die Umwelt auswirken. Diese Umweltauswirkungen sind größtenteils auf die Annahme elektronischer Kommunikationsmittel und eine wahrscheinlich verstärkte Nutzung von Videokonferenzen und Fernkommunikation anstelle von Anhörungen in Anwesenheit zurückzuführen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass bei der Herstellung und dem Betrieb der Geräte mehr Energie verbraucht wird, werden die Gesamtauswirkungen auf die Umwelt dennoch positiv ausfallen.
Bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen erfordert die Verpflichtung zur Einrichtung eines digitalen Kanals neue Investitionen durch die Mitgliedstaaten für die Entwicklung der notwendigen Infrastruktur für die Interaktion mit e‑CODEX. Der Umfang der Investitionen hängt dabei vom aktuellen Stand der Digitalisierung im jeweiligen Mitgliedstaat, seiner Beteiligung am e‑CODEX-Projekt, der Kompatibilität mit aktuellen Lösungen und dem Anwendungsbereich elektronischer Übermittlungen gemäß dem nationalen Recht ab. Langfristig wird die Digitalisierung der Justiz die Kosten grenzüberschreitender Verfahren für die nationalen Justizsysteme deutlich verringern. Außerdem wird es sich positiv auf den Prozess der Digitalisierung auf nationaler Ebene auswirken.
Die Einführung digitaler Mittel für die Verbesserung des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen wird Auswirkungen auf Einzelpersonen und Unternehmen, einschließlich KMU haben. Die Möglichkeit, Anträge zu stellen und mit den Gerichten und zuständigen Behörden digital zu kommunizieren sowie per Videokonferenz oder anderen Fernkommunikationstechnologien an mündlichen Anhörungen teilzunehmen, erleichtert den Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Verfahren. Natürliche Personen werden mehr Möglichkeiten haben, Gerichte anzurufen und an Anhörungen in einem anderen Mitgliedstaat teilzunehmen. Unternehmen, einschließlich KMU, werden ebenfalls von einem verbesserten Zugang zur Justiz und einem wirksameren Schutz ihrer Rechte profitieren, was sich wiederum positiv auf den grenzüberschreitenden Handel auswirken und diesem neuen Schwung verleihen dürfte.
Niedrigere Verfahrenskosten werden sich mittelbar auswirken und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich KMU, erhöhen. Die jährlichen Einsparungen auf EU-Ebene werden durchschnittlich auf 23 372 900 EUR an Versandkosten und 2 216 160 EUR an Papierkosten geschätzt. Das sind insgesamt 25 589 060 EUR. Die Einsparungen für natürliche und juristische Personen liegen bei 4 098 600 EUR an Versandkosten und 388 800 EUR an Papierkosten.
Durch kürzere Kommunikationszeiten werden natürliche und juristische Personen im Schnitt auf EU-Ebene 2 700 000 Tage im Jahr an Versandzeit einsparen. Die durchschnittliche Versandzeit wird sich auf Null verringern und zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer um 15 389 999 Tage im Jahr führen. Für die Nutzung des digitalen Kommunikationskanals in einem bestimmten Rechtsverfahren entstehen natürlichen und juristischen Personen sowie KMU keine zusätzlichen Kosten. Alles was benötigt wird, sind ein Computer und eine Internetverbindung. Durch die Digitalisierung der Kommunikation zwischen Gerichten und zuständigen Behörden wird sich der Verwaltungsaufwand verringern. Die Folgenabschätzung ergab, dass bei der Bearbeitung auf Ebene der Gerichte/zuständigen Behörden 874 Personenjahre eingespart werden.
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Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit diesem Vorschlag sollen moderne digitale Technologien für den Zugang zur Justiz und der justiziellen Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen eingeführt werden. Im Ergebnis wird eine schnellere, kostengünstigere, sicherere und zuverlässigere Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden sowie mit natürlichen und juristischen Personen erwartet.
Alle natürlichen und juristischen Personen erhalten die Möglichkeit, mit den Gerichten und zuständigen Behörden digital zu kommunizieren und mittels Videokonferenz oder anderer Fernkommunikationstechnologien an mündlichen Anhörungen teilzunehmen. Natürlichen und juristischen Personen steht weiterhin die Kommunikation in Papierform zur Verfügung. Für Unternehmen entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Nutzung der digitalen Kommunikation – ein Computer und ein Internetzugang genügen. Unternehmen werden von einem verbesserten Zugang zur Justiz und einem wirksameren Schutz ihrer Rechte profitieren, was dem grenzüberschreitenden Handel neuen Schwung verleihen dürfte. Ebenso ist zu erwarten, dass grenzüberschreitende Geschäfte betreibende KMU direkt vom verbesserten Zugang zur Justiz, sowie von niedrigeren Kosten und kürzeren Verfahren profitieren werden, wenn sie ihre Rechte grenzüberschreitend geltend machen. Dies könnte auch dazu führen, dass KMU mehr grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU tätigen werden. Niedrigere Verfahrenskosten werden sich mittelbar auswirken und die Wettbewerbsfähigkeit von KMU erhöhen.
Die Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger, Anträge zu stellen und mit den Gerichten und zuständigen Behörden digital zu kommunizieren sowie per Videokonferenz oder anderen Fernkommunikationstechnologien an mündlichen Anhörungen teilzunehmen, verbessert ihren Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Verfahren, sofern sie digitale Mittel nutzen. Diese digitalen Instrumente verursachen keine wesentlichen Kosten oder Investitionen seitens der Bürgerinnen und Bürger. Es bedarf lediglich eines Computers und Internetzugangs. Damit auch Bürgerinnen und Bürger, denen es an digitalen Kenntnissen mangelt, die in abgelegenen Gebieten leben oder deren persönliche Fähigkeiten ihnen keinen problemlosen Zugang zu digitalen Instrumenten ermöglichen, weiterhin Zugang zur Justiz haben, wird die Möglichkeit der Kommunikation in Papierform beibehalten.
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Grundrechte
Durch die Nutzung des digitalen Kommunikationskanals bei der Kommunikation zwischen den Gerichten und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Verzögerungen überwunden, der Verwaltungsaufwand verringert und der Informationsaustausch zwischen diesen Behörden erleichtert und beschleunigt werden. Im Ergebnis werden sich die Gesamtbearbeitungszeit von Fällen sowie die Kosten für Verfahren verringern.
Die Möglichkeit für natürliche und juristische Personen, Anträge zu stellen und mit den Gerichten und zuständigen Behörden digital zu kommunizieren sowie per Videokonferenz oder anderen Fernkommunikationstechnologien an mündlichen Anhörungen teilzunehmen, verbessert ihren Zugang zur Justiz in grenzüberschreitenden Verfahren, sofern sie digitale Mittel nutzen. Um auch den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen und schutzbedürftiger Menschen Rechnung zu tragen, wird die Möglichkeit der Kommunikation in Papierform beibehalten.
Durch den Vorschlag wird ein dezentrales IT-System für den Austausch zwischen den Gerichten und zuständigen Behörden sowie zwischen diesen Stellen und natürlichen bzw. juristischen Personen geschaffen. Aufgrund der dezentralen Struktur des Systems erfolgt keine Datenspeicherung oder Datenverarbeitung durch die Stelle, die mit der operativen Verwaltung der Komponenten des Systems betraut wird. Je nachdem, ob ein Zugangspunkt zum System von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene betrieben wird, und je nachdem, welche nationalen Behörden personenbezogene Daten verarbeiten und zu welchen Zwecken die Verarbeitung erfolgt, kommen entweder die Verordnung (EU) 2018/1725, die Datenschutz-Grundverordnung oder die Richtlinie (EU) 2016/680 zur Anwendung.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Für die Umsetzung der Verordnung ist die Einrichtung und Wartung eines dezentralen IT-Systems erforderlich. Das System ist ein Netzwerk aus nationalen IT-Systemen und interoperablen Zugangspunkten, die unter der Verantwortung und Verwaltung der jeweiligen Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union betrieben werden, und ermöglicht den sicheren und zuverlässigen Austausch von Informationen. Sofern Mitgliedstaaten noch kein geeignetes IT-System eingerichtet haben, stellt die Kommission eine Referenzimplementierungssoftware zur Verfügung, die die Mitgliedstaaten anstelle eines selbst entwickelten IT-Systems verwenden können. Die Referenzimplementierungssoftware baut auf dem eEDES und den IT-Systemen für die Zustellung von Schriftstücken und die Beweisaufnahme auf. Diese elektronischen Systeme sind bereits nach einem multifunktionalen Ansatz entwickelt worden, und es könnte auf ihnen aufgebaut werden, wodurch unnötige Kosten vermieden würden.
Die Investitionskosten und die laufenden Kosten für diese Systeme – einschließlich für die Änderungen am Europäischen Justizportal zur Unterstützung von Interaktionen zwischen natürlichen und juristischen Personen und Gerichten und zuständigen Behörden in grenzüberschreitenden Verfahren – werden in Anhang 9 der Folgenabschätzung dargelegt.
Das Programm „Digitales Europa“ ist das am besten geeignete Finanzierungsinstrument für die Entwicklung und Wartung des dezentralen IT-Systems und die Einrichtung eines europäischen elektronischen Zugangspunkts im Europäischen Justizportal. Unter den allgemeinen Zielen der Unterstützung des digitalen Wandels in Bereichen öffentlichen Interesses werden in der Initiative die Ziele des Programms im Hinblick auf die Ermöglichung einer nahtlosen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Kommunikation innerhalb des Gerichtswesens sowie zwischen dem Gerichtswesen und anderen zuständigen Stellen im Bereich Zivil- und Strafjustiz und zur Verbesserung des Zugangs zur Justiz berücksichtigt.
Die Kosten für die Mitgliedstaaten werden sich in Grenzen halten: insgesamt 8 100 000 EUR pro Jahr, das entspricht 300 000 EUR pro Jahr und Mitgliedstaat. In den ersten beiden Jahren werden die Installationskosten sich pro Mitgliedstaat auf 100 000 EUR pro Jahr belaufen. Diese umfassen die Ausrüstungskosten sowie die Kosten für das Personal, das für die Konfiguration benötigt wird. Die verbleibenden 200 000 EUR sind für die Unterstützung einer steigenden Zahl an Benutzern erforderlich. Ab dem dritten Jahr gibt es keine Kosten mehr für die Geräte und die Installation, sondern nur noch Kosten im Zusammenhang mit der Benutzerunterstützung und der Wartung des Systems. Diese Kosten werden auf 300 000 EUR pro Jahr geschätzt. Das e‑CODEX-System ist eine quelloffene Lösung, die kostenlos genutzt werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten diese Kosten aus ihren nationalen Haushalten tragen. Es steht ihnen jedoch frei, eine finanzielle Unterstützung durch die EU im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsprogramme wie dem Programm „Justiz“ oder den Instrumenten der Kohäsionspolitik zu beantragen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einige Mitgliedstaaten bereits eine Pilotversion von e‑CODEX betreiben, die sie weiterverwenden und auf der sie für die neu festgelegten Zwecke aufbauen können.
Gerichte und zuständige Behörden, die über keine Videokonferenzausrüstung verfügen, müssen in den Kauf einer solchen Ausrüstung investieren, wenn sie die Möglichkeit nutzen möchten, Fernanhörungen zu organisieren.
5.WEITERE ANGABEN
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Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Für die Zwecke dieser Verordnung wird das dezentrale IT-System mittels von der Kommission angenommenen Durchführungsrechtsakten weiter ausgebaut. Die Durchführungsrechtsakte regeln folgende Aspekte:
·technische Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems,
·technische Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle,
·Informationssicherheitsziele und entsprechende technische Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und ein hohes Niveau an Cybersicherheit bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System,
·Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems.
Im Europäischen Justizportal wird ein europäischer elektronischer Zugangspunkt eingerichtet, indem die bereits entwickelte e‑CODEX-Lösung für die Einreichung kleinerer Anträge angepasst wird.
Es ist ein System zur Überwachung des vorgeschlagenen Rechtsinstruments geplant, einschließlich umfassender qualitativer und quantitativer Indikatoren und eines klaren, strukturierten Berichtsprozesses. Im Rahmen der Überwachung soll festgestellt werden, ob das Instrument in den Mitgliedstaaten wirksam umgesetzt wird und ob damit die festgelegten Ziele erreicht werden.
Alle fünf Jahre findet eine umfassende Bewertung der Auswirkungen und kontextbezogenen Probleme statt. Wo elektronische Kommunikation zum Einsatz kommt, wird die Überwachung durch eine automatische Datenerhebung und die Meldefunktionen des dezentralen IT-Systems unterstützt. Bei Daten, die nicht automatisch erhoben werden, wird eine Stichprobe an Daten von mindestens einem Gericht oder einer zuständigen Behörde, die vom jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen sind, erhoben.
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Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 bestimmt Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verordnung setzt den Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation im Kontext von Verfahren der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen und des Zugangs zur Justiz in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitenden Bezügen gemäß den EU-Rechtsakten zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen. Diese Rechtsakte sind in den zwei Anhängen zur Verordnung aufgeführt: Anhang I enthält Rechtsakte im Bereich Zivil- und Handelssachen, Anhang II Rechtsakte im Bereich Strafsachen.
In der Verordnung werden außerdem Vorschriften zur Nutzung und Anerkennung elektronischer Vertrauensdienste, zur Rechtswirkung elektronischer Dokumente und zur Nutzung von Videokonferenzen oder anderen Fernkommunikationstechnologien für die Anhörung von Personen in Zivil-, Handels- und Strafsachen festgelegt. Die Verordnung gilt jedoch nicht für die Zwecke der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen, die in einem separaten Rechtsakt geregelt ist und in der es bereits ähnliche Bestimmungen zur Digitalisierung gibt. In der Verordnung werden keine neuen Verfahren festgelegt und sie gilt nur für die elektronische Kommunikation im Rahmen von Verfahren der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit und des grenzüberschreitenden Zugangs zur Justiz in Zivil-, Handels- und Strafsachen.
Artikel 2 legt die in der Verordnung verwendeten Begriffe fest.
Artikel 3 legt fest, dass die elektronische Kommunikation zwischen Gerichten und zuständigen Behörden über ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System erfolgt. Dieses System besteht aus IT-Systemen und interoperablen Zugangspunkten, die unter der Verantwortung und Verwaltung der jeweiligen Mitgliedstaaten, JI-Agenturen und Organen der EU betrieben werden, und ermöglicht den interoperablen grenzüberschreitenden Austausch zwischen den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Nutzung des Systems ist verpflichtend, es sei denn es liegen eine Störung des Systems oder andere besondere Umstände vor.
In Artikel 4 wird der europäische elektronische Zugangspunkt eingeführt, der sich im Europäischen Justizportal befinden wird. Dieser europäische elektronische Zugangspunkt ist Teil des dezentralen IT-Systems und kann von natürlichen und juristischen Personen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten und zuständigen Behörden in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug genutzt werden.
Artikel 5 verpflichtet die Gerichte und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, elektronische Mitteilungen von natürlichen und juristischen Personen in Gerichtsverfahren anzuerkennen, überlässt die Entscheidung für das elektronische Kommunikationsmittel jedoch den natürlichen und juristischen Personen. Der Artikel sieht einige digitale Kommunikationskanäle vor, insbesondere den europäischen elektronischen Zugangspunkt und bestehende nationale IT-Portale, sofern diese von den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Beteiligung an Gerichtsverfahren entwickelt wurden.
Artikel 6 verpflichtet die zuständigen Behörden, elektronische Mitteilungen von natürlichen und juristischen Personen anzuerkennen, und behandelt elektronische Einreichungen und Einreichungen in Papierform als gleichwertig.
Artikel 7 legt die Rechtsgrundlage für die Nutzung von Videokonferenzen oder anderen Fernkommunikationstechnologien in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelsverfahren nach den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten sowie in Zivil- und Handelssachen, in denen eine Partei sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und legt die Bedingungen für diese Nutzung fest. Es wird auf das nationale Recht des Mitgliedstaats verwiesen, in dem die Videokonferenz durchgeführt wird. Für die Anhörung von Kindern per Videokonferenz oder anderen Fernkommunikationstechnologien werden zusätzliche Vorschriften festgelegt.
Artikel 8 bildet die Rechtsgrundlage für die Nutzung von Videokonferenzen oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Strafsachen und legt die Bedingungen für die Nutzung fest. Für die Anhörung einer verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten Person und für die Anhörung von Kindern mittels Videokonferenz oder anderer Fernkommunikationstechnologien werden zusätzliche Vorschriften festgelegt.
Artikel 9 enthält die Vorschriften zur Nutzung von Vertrauensdiensten (elektronische Unterschriften und Siegel) in der durch die Verordnung geregelten elektronischen Kommunikation und verweist auf die eIDAS-Verordnung.
Artikel 10 enthält die Verpflichtung, dass elektronischen Dokumenten die Rechtswirkung nicht allein deshalb abgesprochen werden kann, weil sie in elektronischer Form vorliegen.
Artikel 11 bildet die Rechtsgrundlage für die elektronische Zahlung von Gebühren, einschließlich über das Europäische Justizportal.
Artikel 12 legt den Rahmen für die Annahme von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission fest.
Artikel 13 beauftragt die Kommission mit der Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung der Referenzimplementierungssoftware.
Artikel 14 legt fest, wer die Kosten für die einzelnen Aufgaben der IT-Entwicklung trägt.
Artikel 15 enthält die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, die über digitale Mittel ausgetauscht werden.
Artikel 16 bis 18 enthalten Verfahrensvorschriften, z. B. die Vorschriften zum Ausschussverfahren oder die Rechtsgrundlage für die Kommission zur Erhebung und Nutzung von Daten für die Bewertung der Wirksamkeit der Verordnung.
In den Artikeln 19 bis 22 werden Änderungen an den in Anhang I aufgeführten Verordnungen zu Zivil-, Handels- und Strafsachen eingeführt, um sie um Verweise auf die digitalen Kommunikationsmittel zu ergänzen, die mit der Verordnung eingerichtet werden, und um Unsicherheiten im Hinblick auf die im Rahmen der bestehenden Rechtsakte zu verwendenden Kommunikationsmittel zu vermeiden.
In Artikel 23 werden Änderungen an einer Verordnung zu Strafsachen eingeführt, um sie um Verweise auf die digitalen Kommunikationsmittel zu ergänzen, die mit der Verordnung eingerichtet werden, und um Unsicherheiten im Hinblick auf die im Rahmen der bestehenden Rechtsakte zu verwendenden Kommunikationsmittel zu vermeiden.
Artikel 24 legt den Übergangszeitraum fest.
Artikel 25 legt fest, dass die Verordnung am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten soll. Außerdem wird das Datum festgelegt, ab dem die Verordnung Anwendung findet.
2021/0394 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung einiger Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben e und f und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In ihrer Mitteilung vom 2. Dezember 2020 über die Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union hat die Kommission die Notwendigkeit erkannt, den Rechtsrahmen für das Unionsrecht zu grenzüberschreitenden Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen im Einklang mit dem Grundsatz „standardmäßig digital“ zu modernisieren und dabei alle Garantien zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung aufrechtzuerhalten.
(2)Natürlichen und juristischen Personen den Zugang zur Justiz zu erleichtern und die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern sind zentrale Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie im dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert.
(3)Für die Zwecke der Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz sollten Unionsrechtsakte, die die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden, einschließlich Agenturen und Organen der Union, und zwischen zuständigen Behörden und natürlichen bzw. juristischen Personen regeln, um Bedingungen für die Durchführung dieser Kommunikation über digitale Mittel ergänzt werden.
(4)Diese Verordnung verfolgt das Ziel, die Effizienz und Schnelligkeit von Gerichtsverfahren zu verbessern und den Zugang zur Justiz zu vereinfachen, und zwar durch die Digitalisierung der bestehenden Kommunikationskanäle, die für alle an der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit beteiligten Behörden zu Kosten- und Zeitersparnissen, der Verringerung des Verwaltungsaufwands und zu einer stärkeren Robustheit in Umständen höherer Gewalt führen sollte. Die Nutzung digitaler Kommunikationskanäle zwischen zuständigen Behörden sollte zu weniger Verzögerungen in der Bearbeitung von Fällen führen, was natürlichen und juristischen Personen zugutekäme. Dies ist auch ein besonders wichtiger Aspekt im Bereich grenzüberschreitender Strafverfahren vor dem Hintergrund der Bekämpfung von Kriminalität durch die Union. Das hohe Maß an Sicherheit, das digitale Kommunikationskanäle bieten können, stellt in diesem Zusammenhang einen Fortschritt dar, auch im Hinblick auf den Schutz der Rechte der betroffenen Personen sowie ihrer Privatsphäre und personenbezogenen Daten.
(5)Daher ist es wichtig, dass geeignete Kanäle entwickelt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Justizsysteme auf effiziente Weise digital zusammenarbeiten können. Aus diesem Grund muss auf Unionsebene ein informationstechnologisches Instrument geschaffen werden, das einen schnellen, direkten, interoperablen, zuverlässigen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Austausch von fallbezogenen Daten zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.
(6)Es gibt Instrumente, die für den digitalen Austausch von fallbezogenen Daten entwickelt wurden, ohne dass dadurch die bestehenden, in den Mitgliedstaaten bereits etablierten IT-Systeme ersetzt oder kostspielige Änderungen an diesen Systemen vorgenommen werden müssen. Das e‑CODEX-System (e-Justice Communication via Online Data Exchange) ist das wichtigste derartige Instrument, das bisher entwickelt wurde.
(7)Die Einrichtung digitaler Kanäle für die grenzüberschreitende Kommunikation sollte direkt zu einem besseren Zugang zur Justiz führen, da sie natürliche und juristische Personen befähigt, den Schutz ihrer Rechte einzufordern und ihre Ansprüche zu prüfen, Verfahren einzuleiten und in Verfahren, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Bereich Zivil- und Handelssachen fallen, fallbezogene Daten in digitaler Form mit den Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden auszutauschen.
(8)Diese Verordnung sollte für die Digitalisierung der schriftlichen Kommunikation in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen gelten, die in den Anwendungsbereich der Unionsrechtsakte zu Zivil-, Handels- und Strafsachen fallen. Diese Rechtsakte sollten in Anhängen zu dieser Verordnung aufgeführt werden. Die schriftliche Kommunikation zwischen zuständigen Behörden und Agenturen und Organen der Union, z. B. Eurojust, sollte ebenfalls unter diese Verordnung fallen, sofern diese in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten geregelt ist. Gleichzeitig sollte die Entscheidung, ob ein Fall als Sache mit grenzüberschreitenden Bezügen anzusehen ist, nach den in Anhang I und Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten getroffen werden. Wird in den in Anhang I und Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten Instrumenten ausdrücklich festgelegt, dass die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden durch nationales Recht geregelt werden sollte, sollte diese Verordnung nicht zur Anwendung kommen.
(9)Diese Verordnung sollte weder für die Zustellung von Schriftstücken nach Verordnung (EG) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates noch für die Beweisaufnahme nach Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates gelten, in denen bereits Vorschriften zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit festgelegt sind.
(10)Um eine sichere, schnelle, interoperable, vertrauliche und zuverlässige Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke grenzüberschreitender Gerichtsverfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen sicherzustellen, sollten alle geeigneten modernen Kommunikationstechnologien genutzt werden, vorausgesetzt, bestimmte Anforderungen an die Integrität und Originaltreue des empfangenen Schriftstücks und die Identifizierung der Teilnehmer an der Kommunikation sind erfüllt. Aus diesem Grund sollte ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System genutzt werden. Daher ist es notwendig, für den Datenaustausch in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren ein solches IT-System einzurichten. Der dezentrale Charakter dieses IT-Systems würde einen sicheren Datenaustausch ausschließlich zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen ermöglichen, ohne dass eines der Organe der Union am Inhalt dieses Austauschs beteiligt ist.
(11)Das dezentrale IT-System sollte sich aus den Back-End-Systemen der Mitgliedstaaten und der Agenturen und Organe der Union sowie aus interoperablen Zugangspunkten zusammensetzen, über die die Systeme miteinander vernetzt sind. Die Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems sollten auf e‑CODEX basieren.
(12)Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten anstelle eines nationalen IT-Systems eine von der Kommission entwickelte Software (Referenzimplementierungssoftware) nutzen können. Die Kommission sollte für die Schaffung, Wartung und Pflege und Entwicklung dieser Referenzimplementierungssoftware gemäß den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen verantwortlich sein. Die Kommission sollte die Referenzimplementierungssoftware gemäß den Datenschutzanforderungen und -grundsätzen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates – insbesondere den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen und unter Berücksichtigung eines hohen Cybersicherheitsniveaus – konzipieren, entwickeln und warten. Die Referenzimplementierungssoftware sollte außerdem geeignete technische Maßnahmen enthalten und die organisatorischen Maßnahmen ermöglichen, die dafür erforderlich sind, ein Maß an Sicherheit und Interoperabilität zu gewährleisten, das für den Informationsaustausch im Bereich der grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren geeignet ist.
(13)Um Antragsteller schnell, sicher und effizient unterstützen zu können, sollte die schriftliche Kommunikation zwischen zuständigen Behörden, wie Gerichten und zentralen Behörden nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates und Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates, generell über das dezentrale IT-System erfolgen. In Ausnahmefällen kann zur Wahrung der Flexibilität auf andere Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden, wenn diese für zweckmäßiger erachtet werden. Das dezentrale IT-System sollte jedoch stets als das am besten geeignete Mittel für den Austausch von Formularen zwischen zuständigen Behörden gemäß den in Anhang I und Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten betrachtet werden.
(14)Die Übermittlung über das dezentrale IT-System kann aufgrund einer Störung des Systems unmöglich sein. Auch ist eine Übertragung eventuell nicht möglich, wenn die Art der zu übermittelnden Beweise die Übermittlung über digitale Mittel praktisch undurchführbar macht, z. B. Sachbeweise. Wenn das dezentrale IT-System nicht verwendet wird, sollte die Kommunikation mit dem am besten geeigneten alternativen Mittel durchgeführt werden. Dieses alternative Mittel sollte unter anderem dazu führen, dass die Übermittlung so rasch wie möglich und auf sichere Weise durch andere sichere elektronische Mittel oder durch Postdienste durchgeführt wird.
(15)In bestimmten grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren könnten zur Wahrung der Flexibilität in der justiziellen Zusammenarbeit andere Kommunikationsmittel geeigneter sein. Dies trifft insbesondere auf die direkte Kommunikation zwischen Gerichten nach der Verordnung (EU) 2019/1111 und der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie auf die direkte Kommunikation zwischen zuständigen Behörden nach den Unionsrechtsakten zu Strafsachen zu. In diesen Fällen können weniger formale Kommunikationsmittel wie z. B. E-Mails genutzt werden.
(16)Für die Komponenten des dezentralen IT-Systems, für welche die Union zuständig ist, sollte die für die Verwaltung der Komponenten des Systems zuständige Stelle über ausreichende Ressourcen verfügen, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.
(17)Um natürlichen und juristischen Personen den Zugang zu den zuständigen Behörden zu erleichtern, sollte in dieser Verordnung ein Zugangspunkt auf Unionsebene (europäischer elektronischer Zugangspunkt) als Teil des dezentralen IT-Systems vorgesehen werden, über den natürliche und juristische Personen für Fälle, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Anträge stellen, Ersuchen einreichen, verfahrensrelevante Informationen versenden und empfangen und mit den zuständigen Behörden kommunizieren können. Der europäische elektronische Zugangspunkt sollte auf dem Europäischen Justizportal eingerichtet werden, das als zentrale Anlaufstelle für Informationen und Dienstleistungen im Bereich Justiz in der Union dient.
(18)Die Mitgliedstaaten sollten für die Einrichtung, Wartung und Weiterentwicklung nationaler elektronischer Portale (nationale IT-Portale) zum Zwecke der elektronischen Kommunikation zwischen natürlichen und juristischen Personen und den jeweiligen Behörden verantwortlich sein, die nach den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten in den Verfahren zuständig sind.
(19)Im Kontext der Kommunikation von natürlichen und juristischen Personen mit zuständigen Behörden in grenzüberschreitenden Fällen sollte die elektronische Kommunikation als Alternative zu den bestehenden Kommunikationsmitteln genutzt werden. Ungeachtet dessen sollten die betreffenden Personen weiterhin zwischen der elektronischen Kommunikation gemäß dieser Verordnung und anderen Kommunikationsmitteln wählen können, um sicherzustellen, dass sich durch den Zugang zur Justiz über digitale Mittel die digitale Kluft nicht weiter vergrößert. Dies ist besonders wichtig, um den besonderen Umständen benachteiligter Gruppen und besonders schutzbedürftiger Personen wie Kindern oder älteren Menschen Rechnung zu tragen, die möglicherweise nicht über die erforderlichen Mittel oder digitalen Kompetenzen für den Zugang zu digitalen Diensten verfügen.
(20)Damit die elektronische grenzüberschreitende Kommunikation und die Übermittlung von Schriftstücken über das dezentrale IT-System, den europäischen elektronischen Zugangspunkt und ggf. nationale IT-Portale häufiger genutzt werden, sollte diesen Schriftstücken die Rechtswirkung und die Zulässigkeit in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen. Jedoch sollte dieser Grundsatz die Beurteilung der Rechtswirkung solcher Schriftstücke oder ihrer Zulässigkeit als Beweismittel nach nationalem Recht nicht berühren. Zudem sollte er nationales Recht über die Umwandlung von Schriftstücken unberührt lassen.
(21)Um mündliche Anhörungen in Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern, sollte in dieser Verordnung die optionale Nutzung von Videokonferenzen oder anderen Fernkommunikationstechnologien für die Teilnahme der Parteien an solchen Anhörungen vorgesehen sein. Das Verfahren für die Beantragung und Durchführung von Anhörungen per Videokonferenz oder anderen Fernkommunikationstechnologien sollte sich nach dem Recht des Mitgliedstaats richten, in dem die Videokonferenz durchgeführt wird. Die Durchführung einer Anhörung mittels Videokonferenz oder anderer Fernkommunikationstechnologien sollte nicht allein aufgrund des Fehlens nationaler Vorschriften zur Nutzung von Fernkommunikationstechnologien verweigert werden. In diesen Fällen sollten die nach nationalem Recht verfügbaren und am besten geeigneten Vorschriften, zum Beispiel zur Beweisaufnahme, sinngemäß angewendet werden.
(22)Diese Verordnung sollte nicht für die Nutzung von Videokonferenzen oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Zivil-, Handels- und Strafverfahren gelten, wenn diese Nutzung bereits in den in Anhang I und Anhang II aufgeführten Rechtsakten geregelt ist.
(23)In der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel und elektronischer Vertrauensdienste (elektronische Unterschriften, elektronische Siegel, Zeitstempel, elektronische Zustelldienste und Website-Authentifizierung) gesetzt, denen über Grenzen hinweg der gleiche rechtliche Status zuerkannt wird wie ihren physischen Pendants. In der Verordnung sollten daher die eIDAS-Vertrauensdienste für die Zwecke der digitalen Kommunikation übernommen werden.
(24)Um die Zahlung von Gebühren in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen im Anwendungsbereich der Unionsrechtsakte zu Zivil- und Handelssachen zu erleichtern, sollte die elektronische Bezahlung von Gebühren in einem Online-Umfeld über innerhalb der Union weitverbreitete Zahlungsmethoden, z. B. Kreditkarten, Debitkarten, digitale Brieftaschen und Banküberweisungen, möglich sein.
(25)Damit alle Ziele dieser Verordnung erreicht werden und die bestehenden Unionsrechtsakte zu Zivil-, Handels- und Strafsachen an diese Verordnung angeglichen werden können, ist es erforderlich, folgende Rechtsakte zu ändern: Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EU) 2015/848 und Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates. Mit diesen Änderungen soll sichergestellt werden, dass die Kommunikation im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen dieser Verordnung erfolgt. Änderungen an Richtlinien und Rahmenbeschlüssen zu Zivil-, Handels- und Strafsachen werden in einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates …/… [Änderungsrichtlinie] verfügt.
(26)Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der Informationen bewerten, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen für jeden der in Anhang I und Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen dieser Verordnung zu bewerten und zu prüfen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind.
(27)Die von der Kommission als Back-End-System entwickelte Referenzimplementierungssoftware sollte die für die Zwecke der Überwachung erforderlichen Daten durch entsprechende Programmierung erfassen, und diese Daten sollten der Kommission übermittelt werden. Wenn sich die Mitgliedstaaten für die Nutzung eines nationalen IT-Systems anstelle der durch die Kommission entwickelten Referenzimplementierungssoftware entscheiden, so kann ein solches System so ausgerüstet sein, dass es diese Daten durch entsprechende Programmierung erfasst; in diesem Fall sollten die Daten der Kommission übermittelt werden.
(28)Können Daten nicht automatisch erhoben werden, sollte jeder Mitgliedstaat mindestens ein Gericht oder eine zuständige Behörde für eine Stichprobe an Daten für das Monitoring benennen, um den Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung gering zu halten. Das auf diese Weise benannte Gericht bzw. die zuständige Behörde sollte mit der Erhebung von Daten aus eigenen Verfahren und der Bereitstellung der Daten an die Kommission beauftragt werden. Diese Daten sollten zur Schätzung des Umfangs der erforderlichen Daten eines bestimmten Mitgliedstaats für die Bewertung dieser Verordnung dienen. Das benannte Gericht bzw. die zuständige Behörde sollte für den Anwendungsbereich der Verordnung repräsentativ sein, die Unionsinstrumente im Bereich Zivil-, Handels- und Strafsachen abdeckt. In Bereichen, in denen andere Behörden als Gerichte oder Staatsanwaltschaften als zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung angesehen werden, z. B. Notare, sollte die Stichprobe auch für ihre Umsetzung der Richtlinie repräsentativ sein.
(29)Die Anwendung dieser Richtlinie sollte die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Unionsrecht, z. B. die Richtlinien über Verfahrensrechte, verankerten Verfahrensrechte unberührt lassen. Das gilt insbesondere für das Recht auf einen Dolmetscher, das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Prozesskostenhilfe und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung.
(30)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des dezentralen IT-Systems gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und Rates. Zur Klarstellung der Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über das dezentrale IT-System gesendet oder empfangen werden, sollte in dieser Verordnung der Verantwortliche für die personenbezogenen Daten benannt werden. Zu diesem Zweck sollte davon ausgegangen werden, dass jeder Sender bzw. Empfänger den Zweck und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten einzeln festgelegt hat.
(31)Um in Bezug auf die Einrichtung des dezentralen IT-Systems einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(32)Da eine einheitliche Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, z. B. weil die Interoperabilität der IT-Systeme der Mitgliedstaaten und der Agenturen und Organe der Union nicht garantiert werden kann, sondern auf Unionsebene durch koordinierte Maßnahmen der Union besser erreicht werden würden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(33)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(34)[Nach den Artikeln 1, 2 und 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]
ODER
Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
(35)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und gab am […] eine Stellungnahme ab —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen und für die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen und den zuständigen Behörden in Gerichtsverfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen geschaffen.
Darüber hinaus regelt sie Folgendes:
a)den Einsatz von Videokonferenzen oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie für andere Zwecke als die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783;
b)die Anwendung elektronischer Vertrauensdienste;
c)die Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke;
d)die elektronische Zahlung von Gebühren.
(2)Diese Verordnung gilt für
a)die elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit den in Anhang I und Anhang II aufgeführten Rechtsakten,
b)die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen und zuständigen Behörden sowie die elektronische Zahlung von Gebühren in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten, und
c)Videokonferenzen in Verfahren, die in den Anwendungsbereich der in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakte fallen, oder in anderen Zivil- und Handelssachen, wenn sich eine der Parteien in einem anderen Mitgliedstaat aufhält.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„zuständige Behörden“ Gerichte, Staatsanwälte, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie andere Behörden, die sich gemäß den Bestimmungen der in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakte an Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit beteiligen;
2.„elektronische Kommunikation“ den digitalen Austausch von Informationen über das Internet oder ein anderes elektronisches Kommunikationsnetz;
3.„elektronisches Dokument“ ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation übermitteltes Dokument, einschließlich gescannter Papierdokumente;
4.„dezentrales IT-System“ ein Netzwerk von IT-Systemen und interoperablen Zugangspunkten, die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats oder einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union betrieben werden, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch ermöglicht;
5.„europäischer elektronischer Zugangspunkt“ einen interoperablen Zugangspunkt im Rahmen des dezentralen IT-Systems, der natürlichen und juristischen Personen in der gesamten Union zugänglich ist;
6. „Gebühren“ Zahlungen, die von den zuständigen Behörden im Rahmen von Verfahren nach den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten erhoben werden.
KAPITEL II
KOMMUNIKATION ZWISCHEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Artikel 3
Mittel der Kommunikation zwischen zuständigen Behörden
(1)Die schriftliche Kommunikation zwischen zuständigen Behörden in Fällen, die in den Anwendungsbereich der in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakte fallen, einschließlich des Austauschs der in diesen Rechtsakten festgelegten Formblätter, erfolgt über ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System.
(2)Ist die elektronische Kommunikation nach Absatz 1 aufgrund einer Störung des dezentralen IT-Systems, der Beschaffenheit des übermittelten Materials oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so wird die Übermittlung mit dem schnellsten und am besten geeigneten alternativen Mittel durchgeführt, wobei dem Erfordernis des sicheren und zuverlässigen Informationsaustauschs Rechnung zu tragen ist.
(3)Ist die Nutzung des dezentralen IT-Systems angesichts der besonderen Umstände der betreffenden Kommunikation nicht geeignet, so können andere Kommunikationsmittel genutzt werden.
(4)Absatz 3 dieses Artikels gilt nicht für den Austausch von Formblättern, die in den in den Anhängen I und II aufgeführten Instrumenten vorgesehen sind.
KAPITEL III
KOMMUNIKATION ZWISCHEN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN UND ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
Artikel 4
Einrichtung eines europäischen elektronischen Zugangspunkts
(1)Auf dem Europäischen Justizportal wird ein europäischer elektronischer Zugangspunkt eingerichtet, der in Fällen, die in den Anwendungsbereich der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte fallen, für die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen und zuständigen Behörden zu nutzen ist.
(2)Die Kommission ist für die technische Verwaltung, Entwicklung, Wartung, Sicherheit und Unterstützung des europäischen elektronischen Zugangspunkts zuständig.
(3)Der europäische elektronische Zugangspunkt ermöglicht natürlichen und juristischen Personen, Anträge einzureichen, Ersuchen in die Wege zu leiten, verfahrensrelevante Informationen zu übermitteln und zu empfangen und mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren.
Artikel 5
Mittel der Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen und zuständigen Behörden
(1)Die schriftliche Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen und zuständigen Behörden, die in den Anwendungsbereich der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte fallen, kann auf folgenden elektronischen Wegen erfolgen:
a)den europäischen elektronischen Zugangspunkt oder
b)nationale IT-Portale, sofern verfügbar.
(2)Die zuständigen Behörden kommunizieren mit natürlichen und juristischen Personen über den europäischen elektronischen Zugangspunkt, wenn die betreffende natürliche oder juristische Person der Nutzung dieses Kommunikationsmittels zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.
(3)Die Kommunikation nach Absatz 1 gilt als einer schriftlichen Kommunikation nach den geltenden Verfahrensvorschriften gleichwertig.
Artikel 6
Verpflichtung zum Akzeptieren der elektronischen Kommunikation
Die zuständigen Behörden akzeptieren die elektronische Kommunikation nach Artikel 5 Absatz 1, die über den europäischen elektronischen Zugangspunkt oder gegebenenfalls über nationale IT-Portale erfolgt.
KAPITEL IV
ANHÖRUNG MITTELS VIDEOKONFERENZ ODER EINER ANDEREN FERNKOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE
Artikel 7
Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie in Zivil- und Handelssachen
(1)Unbeschadet besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenzen oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Verfahren nach den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten und auf Antrag einer Partei eines in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte fallenden Verfahrens oder in anderen Zivil- und Handelssachen, wenn sich eine der Parteien in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, oder auf Antrag ihres gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters gestatten die zuständigen Behörden ihre Teilnahme an einer Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie, sofern
a)diese Technologie verfügbar ist und
b)die andere(n) Partei(en) die Möglichkeit erhielt(en), zum Einsatz einer Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie eine Stellungnahme abzugeben.
(2)Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie kann von der zuständigen Behörde abgelehnt werden, wenn die besonderen Umstände des Falles mit dem Einsatz dieser Technologie nicht vereinbar sind.
(3)Die zuständigen Behörden können die Teilnahme von Parteien an Anhörungen mittels Videokonferenz von Amts wegen gestatten, sofern alle Parteien die Möglichkeit haben, zum Einsatz einer Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie eine Stellungnahme abzugeben.
(4)Vorbehaltlich dieser Verordnung unterliegt das Verfahren für die Beantragung und Durchführung einer Videokonferenz dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Videokonferenz durchführt.
(5)Anträge nach Absatz 1 können über den europäischen elektronischen Zugangspunkt und gegebenenfalls über nationale IT-Portale gestellt werden.
Artikel 8
Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie in Strafverfahren
(1)Beantragt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Anhörung einer verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten Person in einem Verfahren nach den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten, so gestattet die zuständige Behörde deren Teilnahme an der Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie, sofern
a)diese Technologie verfügbar ist,
b)die besonderen Umstände des Falles den Einsatz dieser Technologie rechtfertigen,
c)die verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten Personen dem Einsatz einer Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie zugestimmt haben. Bevor die verdächtige oder beschuldigte Person ihre Zustimmung zum Einsatz einer Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie erteilt, muss sie gemäß der Richtlinie 2013/48/EU die Möglichkeit haben, sich von einem Rechtsbeistand beraten zu lassen.
(2)Absatz 1 lässt die Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenzen oder anderen Fernkommunikationstechnologien in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten unberührt.
(3)Vorbehaltlich dieser Verordnung unterliegt das Verfahren für die Durchführung einer Videokonferenz dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Videokonferenz durchführt.
(4)Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten Personen und ihrem Rechtsbeistand vor und während der Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie wird gewährleistet.
(5)Vor der Anhörung eines Kindes mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie werden die Träger der elterlichen Verantwortung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein anderer geeigneter Erwachsener nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie unverzüglich unterrichtet. Bei der Entscheidung, ob ein Kind mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie gehört werden soll, berücksichtigt die zuständige Behörde das Wohl des Kindes.
(6)Ist die Aufzeichnung von Anhörungen nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für innerstaatliche Fälle vorgesehen, so gelten dieselben Vorschriften auch für Anhörungen mittels Videokonferenz oder einer anderer Fernkommunikationstechnologie in grenzüberschreitenden Fällen. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass entsprechende Aufzeichnungen gesichert und nicht öffentlich verbreitet werden.
(7)Die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person hat bei einem Verstoß gegen diesen Artikel das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach nationalem Recht.
KAPITEL V
VERTRAUENSDIENSTE, RECHTSWIRKUNG ELEKTRONISCHER DOKUMENTE UND ELEKTRONISCHE ZAHLUNG VON GEBÜHREN
Artikel 9
Elektronische Signaturen und elektronische Siegel
(1)Für die elektronische Kommunikation nach dieser Verordnung gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten.
(2)Erfordert oder enthält ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation nach Artikel 3 dieser Verordnung übermitteltes Dokument ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen qualifizierte elektronische Siegel oder qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verwendet werden.
(3)Erfordert oder enthält ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation nach Artikel 5 dieser Verordnung übermitteltes Dokument ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen fortgeschrittene elektronische Siegel, fortgeschrittene elektronische Signaturen, qualifizierte elektronische Siegel oder qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verwendet werden.
Artikel 10
Rechtswirkung elektronischer Dokumente
Im Rahmen der elektronischen Kommunikation übermittelten Dokumenten darf im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren nach den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten nicht allein deshalb die Rechtswirkung und die Zulässigkeit abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.
Artikel 11
Elektronische Zahlung von Gebühren
(1)Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit der elektronischen Zahlung von Gebühren vor, auch von anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen technische Mittel vor, die die Zahlung der in Absatz 1 genannten Gebühren über den europäischen elektronischen Zugangspunkt ermöglichen.
KAPITEL VI
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND BEWERTUNG
Artikel 12
Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission
(1)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems, durch die sie Folgendes festlegt:
a)die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;
b)die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;
c)die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System;
d)die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems.
(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems für die in Anhang I Nummern 3 und 4 aufgeführten Rechtsakte und die in Anhang II Nummern 2, 6 und 10 aufgeführten Rechtsakte werden bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten] erlassen.
(4)Die Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems für die in Anhang I Nummern 1, 8 und 9 aufgeführten Rechtsakte und den in Anhang II Nummer 11 aufgeführten Rechtsakt werden bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten] erlassen.
(5)Die Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems für die in Anhang I Nummern 6, 10 und 11 aufgeführten Rechtsakte und die in Anhang II Nummern 3, 4, 5 und 9 aufgeführten Rechtsakte werden bis zum [5 Jahre nach Inkrafttreten] erlassen.
(6)Die Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems für die in Anhang I Nummern 2, 5, 7 und 12 aufgeführten Rechtsakte und die in Anhang II Nummern 1, 7 und 8 aufgeführten Rechtsakte werden bis zum [6 Jahre nach Inkrafttreten] erlassen.
Artikel 13
Referenzimplementierungssoftware
(1)Die Kommission ist verantwortlich für die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung einer Referenzimplementierungssoftware, für deren Einsatz sich die Mitgliedstaaten als ihr Back-End-System anstelle eines nationalen IT-Systems entscheiden können. Die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.
(2)Die Kommission übernimmt die unentgeltliche Bereitstellung, Wartung und Unterstützung der Referenzimplementierungssoftware.
Artikel 14
Kosten des dezentralen IT-Systems, des europäischen elektronischen Zugangspunkts und der nationalen IT-Portale
(1)Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden.
(2)Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner nationalen IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung dieser Systeme.
(3)Den Mitgliedstaaten steht es frei, im Rahmen der einschlägigen Finanzprogramme der Union Finanzhilfen zur Unterstützung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zu beantragen.
(4)Die Stellen und Einrichtungen der Union tragen die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der Komponenten des unter ihrer Verantwortung stehenden dezentralen IT-Systems.
(5)Die Stellen und Einrichtungen der Union tragen die Kosten für die Einrichtung und Anpassung ihrer Fallbearbeitungssysteme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung dieser Systeme.
(6)Die Kommission trägt alle Kosten im Zusammenhang mit dem europäischen elektronischen Zugangspunkt.
Artikel 15
Datenschutz
(1)Die zuständige Behörde gilt im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über das dezentrale IT-System übermittelt oder empfangen werden, als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2018/1725 oder der Richtlinie (EU) 2016/680.
(2)Die Kommission gilt im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den europäischen elektronischen Zugangspunkt als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3)Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Informationen, die im Rahmen grenzüberschreitender Gerichtsverfahren an eine andere zuständige Behörde übermittelt werden und die in dem Mitgliedstaat, aus dem sie übermittelt werden, als vertraulich gelten, im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, an den die Informationen übermittelt werden, vertraulich bleiben.
Artikel 16
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 17
Monitoring und Bewertung
(1)Alle fünf Jahre nach Beginn der Anwendung von Artikel 25 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der sich auf die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten und von der Kommission gesammelten Informationen stützt.
(2)Ab dem [...] 2025 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Informationen, die für die Bewertung des Funktionierens und der Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind, sofern kein gleichwertiges Notifizierungsverfahren im Rahmen anderer Rechtsakte der Union Anwendung findet; dabei handelt es sich um:
a)die angefallenen Kosten nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung;
b)die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vom Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde bis zum Datum der Entscheidung gemäß den in Anhang I Nummern 3, 4 und 8 sowie Anhang II aufgeführten Rechtsakten.
(3)Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die der Kommission jährlich folgende Daten übermitteln:
a)die Anzahl der von dieser Behörde behandelten Fälle, in denen die Kommunikation nach Artikel 3 Absatz 2 auf anderem Wege als über das dezentrale IT-System erfolgte;
b)die Anzahl der von dieser Behörde durchgeführten Anhörungen, bei denen gemäß den Artikeln 7 und 8 Videokonferenzen oder andere Fernkommunikationstechnologien für mündliche Anhörungen eingesetzt wurden.
(4)Die Referenzimplementierungssoftware und — soweit es dafür ausgerüstet ist — das nationale Back-End-System erfassen die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Daten durch entsprechende Programmierung und übermitteln sie jährlich der Kommission.
Artikel 18
Der Kommission mitzuteilende Informationen
(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten] die folgenden Informationen mit, damit diese über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht werden können:
a)gegebenenfalls Einzelheiten zu den nationalen IT-Portalen;
b)eine Beschreibung der nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren, die Videokonferenzen betreffen;
c)Informationen über in grenzüberschreitenden Fällen zu entrichtende Gebühren;
d)Einzelheiten zu den elektronischen Zahlungsmethoden für in grenzüberschreitenden Fällen zu entrichtende Gebühren.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen in Bezug auf diese Informationen mit.
(2)Sind Mitgliedstaaten in der Lage, den Betrieb des dezentralen IT-Systems früher als in dieser Verordnung vorgeschrieben aufzunehmen, so können sie das der Kommission mitteilen. Die Kommission stellt diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung, insbesondere im Europäischen Justizportal.
KAPITEL VII
ÄNDERUNGEN VON RECHTSAKTEN IM BEREICH DER JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
Artikel 19
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Einreichung des Antrags erfolgt in Papierform, durch elektronische Kommunikationsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung] oder durch andere — auch elektronische — Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen.
2. Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(6) Der Antrag ist vom Antragsteller oder gegebenenfalls von seinem Vertreter zu unterzeichnen. Wird der Antrag gemäß Absatz 5 auf elektronischem Weg eingereicht, so ist er nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* zu unterzeichnen. Die elektronische Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, ohne dass weitere Bedingungen festgelegt werden können.“
3. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Einspruch ist in Papierform, durch elektronische Kommunikationsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* oder durch andere — auch elektronische — Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzulegen.“
b) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(5) Der Einspruch ist vom Antragsgegner oder gegebenenfalls von seinem Vertreter zu unterzeichnen. Wird der Antrag gemäß Absatz 5 dieses Artikels auf elektronischem Weg eingereicht, so ist er nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* zu unterzeichnen. Die elektronische Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, ohne dass weitere Bedingungen festgelegt werden können.“
Artikel 20
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Kläger leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem er das in Anhang I dieser Verordnung vorgegebene Klageformblatt A ausgefüllt direkt beim zuständigen Gericht einreicht, diesem auf dem Postweg übersendet, durch elektronische Kommunikationsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* oder auf anderem Wege übermittelt, der in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässig ist, beispielsweise per Fax oder E-Mail. Das Klageformblatt muss eine Beschreibung der Beweise zur Begründung der Forderung enthalten; gegebenenfalls können ihm als Beweismittel geeignete Unterlagen beigefügt werden.“
2. Artikel 15a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien die Gerichtsgebühren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) .../... [
*] mittels Fernzahlungsmöglichkeiten elektronisch begleichen können, mit deren Hilfe sie die Zahlung auch aus einem anderen als dem Mitgliedstaat vornehmen können, in dem das Gericht seinen Sitz hat.“
Artikel 21
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Antrag und die Unterlagen können auf jedem Weg übermittelt werden, der nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, zulässig ist, einschließlich elektronischer Kommunikationswege, oder durch elektronische Kommunikationsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
*.“
2. Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Entscheidung über den Antrag wird dem Gläubiger nach dem im nationalen Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Verfahren für gleichwertige nationale Beschlüsse oder durch elektronische Kommunikationsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* mitgeteilt.“
3. Artikel 29 erhält folgende Fassung:
„Artikel 29
Übermittlung von Schriftstücken
(1) Ist in dieser Verordnung eine Übermittlung von Schriftstücken gemäß diesem Artikel vorgesehen, so erfolgt diese Übermittlung in Bezug auf die Kommunikation zwischen Behörden gemäß der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* oder, sofern die Kommunikation von Gläubigern ausgeht, mit jeglichen geeigneten Mitteln, sofern der Inhalt des empfangenen Dokuments mit dem des übermittelten Dokuments inhaltlich genau übereinstimmt und sämtliche enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.
(2) Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der Schriftstücke gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingegangen sind, übersendet bis zum Ende des dem Tag des Eingangs folgenden Arbeitstags
a) der Behörde, die die Schriftstücke übermittelt hat, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [diese Verordnung]
* eine Empfangsbestätigung, oder
b) dem Gläubiger oder der Bank, der bzw. die die Schriftstücke übermittelt hat, auf dem schnellstmöglichen Wege eine Empfangsbestätigung.
Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der nach Absatz 1 dieses Artikels Schriftstücke eingegangen sind, verwendet das Formblatt, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde.“
4. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 33, 34 oder 35 erfolgt unter Verwendung des Formblatts für den Rechtsbehelf, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde.
Der Antrag kann jederzeit wie folgt übermittelt werden:
a) auf jedem Weg, der nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, zulässig ist, einschließlich elektronischer Kommunikationswege;
b) durch elektronische Kommunikationsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
*.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Außer wenn der Antrag vom Schuldner gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 35 Absatz 3 eingereicht wurde, wird die Entscheidung über den Antrag erlassen, nachdem beiden Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern, auch mit den nach dem nationalen Recht jedes der beteiligten Mitgliedstaaten oder nach der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* zur Verfügung stehenden geeigneten und zulässigen Mitteln der Kommunikationstechnologie.“
Artikel 22
Änderung der Verordnung (EU) 2015/848
Die Verordnung (EU) 2015/848 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 42 Absatz 3 erster Satz erhält folgende Fassung: „Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [diese Verordnung]*.“
2. Artikel 53 erhält folgende Fassung:
„Artikel 53
Recht auf Forderungsanmeldung
Jeder ausländische Gläubiger kann sich zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren aller Kommunikationsmittel, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässig sind, oder elektronischer Kommunikationsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* bedienen.
Allein für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.“
3. Artikel 57 Absatz 3 erster Satz erhält folgende Fassung:
„Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [diese Verordnung]*.“
KAPITEL VIII
ÄNDERUNGEN VON RECHTSAKTEN IM BEREICH DER JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Artikel 23
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1805
Die Verordnung (EU) 2018/1805 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Eine Sicherstellungsentscheidung wird durch eine Sicherstellungsbescheinigung übermittelt. Die Entscheidungsbehörde übermittelt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* die in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Sicherstellungsbescheinigung direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten zentralen Stelle.“
2. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, wobei sie auch die sichergestellten Vermögensgegenstände beschreibt und, soweit verfügbar, eine Schätzung ihres Werts übermittelt. Diese Berichterstattung erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* unverzüglich, sobald die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unterrichtet wurde.“
3. Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Beschluss, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* umgehend mitgeteilt.“
4. Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Vollstreckungsbehörde teilt der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* ihren Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unverzüglich mit.“
5. Artikel 10 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* umgehend über die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.
(3) Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde umgehend die zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung notwendigen Maßnahmen und teilt dies der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* mit.“
6. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ein begründetes Ersuchen an die Entscheidungsbehörde richten, um die Sicherstellung des Vermögensgegenstands zu befristen. Ein solches Ersuchen wird zusammen mit einschlägigen Begleitinformationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [diese Verordnung]
* übermittelt. Bei der Prüfung eines solchen Ersuchens trägt die Entscheidungsbehörde allen Interessen, auch denen der Vollstreckungsbehörde, Rechnung. Die Entscheidungsbehörde antwortet so bald wie möglich auf das Ersuchen. Ist die Entscheidungsbehörde mit der Befristung nicht einverstanden, teilt sie der Vollstreckungsbehörde die Gründe dafür mit. In einem solchen Fall ist der Vermögensgegenstand so lange sicherzustellen, wie dies in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen ist. Antwortet die Entscheidungsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Ersuchens, ist die Vollstreckungsbehörde nicht länger zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung verpflichtet.“
7. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Einziehungsentscheidungen werden durch eine Einziehungsbescheinigung übermittelt. Die Entscheidungsbehörde übermittelt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* die in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Sicherstellungsbescheinigung direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten zentralen Stelle.“
8. In Artikel 16 Absatz 3 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:
„Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU).../... [diese Verordnung]
* umgehend, wenn (...)“
9. Artikel 18 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Sobald die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung abgeschlossen ist, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* über die Ergebnisse der Vollstreckung.“
10. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Beschluss, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* umgehend mitgeteilt.“
11. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Vollstreckungsbehörde teilt der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* ihren Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unverzüglich mit.“
12. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* unverzüglich über die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.“
13. Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung notwendigen Maßnahmen und teilt dies der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* mit.“
14. Artikel 27 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* umgehend über die Aufhebung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sowie über jeden Beschluss oder jede Maßnahme, aufgrund der eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung aufgehoben wird.
(3) Sobald die Vollstreckungsbehörde von der Entscheidungsbehörde nach Absatz 2 dieses Artikels entsprechend unterrichtet wurde, beendet sie die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, sofern die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Entscheidungsstaat gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* unverzüglich eine Bestätigung über die Beendigung.“
15. Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Abstimmung oder zumindest deren Ergebnisse werden gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung]
* aufgezeichnet.“
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Übergangsbestimmungen
(1)Die Mitgliedstaaten beginnen mit der Nutzung des in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten dezentralen IT-Systems ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 12 Absatz 3 folgt.
Sie nutzen dieses dezentrale IT-System für Verfahren, die ab dem in Unterabsatz 1 genannten Tag eingeleitet werden.
(2)Die Mitgliedstaaten beginnen mit der Nutzung des in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten dezentralen IT-Systems ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 12 Absatz 4 folgt.
Sie nutzen dieses dezentrale IT-System für Verfahren, die ab dem in Unterabsatz 1 genannten Tag eingeleitet werden.
(3)Die Mitgliedstaaten beginnen mit der Nutzung des in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten dezentralen IT-Systems ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 12 Absatz 5 folgt.
Sie nutzen dieses dezentrale IT-System für Verfahren, die ab dem in Unterabsatz 1 genannten Tag eingeleitet werden.
(4)Die Mitgliedstaaten beginnen mit der Nutzung des in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten dezentralen IT-Systems ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 12 Absatz 6 folgt.
Sie nutzen dieses dezentrale IT-System für Verfahren, die ab dem in Unterabsatz 1 genannten Tag eingeleitet werden.
Artikel 25
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab [dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten folgt].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
Inhalt
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.1.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.1.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.1.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.2.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf
3.2.5.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.6.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit
1.2.Politikbereich(e)
Rubrik 1: Binnenmarkt, Innovation und Digitales, Politikbereich: Europäische strategische Investitionen
1.3. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
☒ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Ziel dieser Initiative ist es,
– die Effizienz der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen in der EU zu verbessern und
– zur Erleichterung des Zugangs zur Justiz durch Beseitigung bestehender Hindernisse und Ineffizienzen beizutragen.
Diese allgemeinen Ziele stehen in direktem Zusammenhang mit den Bemühungen zur Förderung des digitalen Wandels der Justiz gemäß der Verordnung (EU) 2021/694 (im Folgenden das „Programm“), wie insbesondere in den Erwägungsgründen 47 und 52 der Verordnung und im Rahmen des spezifischen Ziels 5 des Anhangs der Verordnung dargelegt.
1.4.2.Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Die Initiative zielt darauf ab, die Effizienz der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen in der EU zu verbessern, indem die Nutzung eines digitalen Kommunikationskanals zwischen den zuständigen Behörden vorgeschrieben wird.
Einzelziel Nr. 2
Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Interaktionen in der EU zielt die Initiative darauf ab, bestehende Hindernisse zu beseitigen und zur Erleichterung des Zugangs zur Justiz beizutragen. Dies soll erreicht werden, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die elektronische Übermittlung von Unterlagen durch Bürger und Unternehmen zu akzeptieren und anzuerkennen, Möglichkeiten für die elektronische Zahlung von Gebühren einzuführen und die Teilnahme der Parteien mittels Fernkommunikationstechnologie (Videokonferenz) zu ermöglichen.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen dieser Initiative auf die Zielgruppen:
– Verbesserung der Effizienz und Widerstandsfähigkeit der zuständigen nationalen Behörden, die an Verfahren der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit beteiligt sind;
– Zeit- und Kosteneinsparungen für Bürger, Unternehmen, Angehörige der Rechtsberufe, Gerichte und andere zuständige Behörden;
– Verringerung des Verwaltungsaufwands für Gerichte und andere zuständige Behörden bei der Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle;
– Potenzial für eine spürbare Zunahme der Nutzung der bestehenden grenzübergreifenden Instrumente der EU, insbesondere in Zivilsachen; dies ergibt sich aus einer erleichterten Kommunikation zwischen Bürgern, gesetzlichen Vertretern und Unternehmen mit den zuständigen nationalen Behörden und umgekehrt;
– positive soziale Auswirkungen im Hinblick auf den Zugang zur Justiz, da Klageschriften, Anträge und andere Dokumente elektronisch eingereicht werden und Fernanhörungen durchgeführt werden können;
– positive wirtschaftliche Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt von Effizienzgewinnen bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie der Post- und Logistikkosten;
– positive Umweltauswirkungen, die sich hauptsächlich aus der geringeren Verwendung von Papier und Druckerzeugnissen, der verringerten Notwendigkeit von Reisen und der geringeren Abhängigkeit von traditionellen logistischen Mitteln für die Beförderung von Dokumenten ergeben.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Indikator Nr. 1 (Einzelziel Nr. 1)
Anzahl der elektronischen Austauschaktionen über das durch die Verordnung eingerichtete dezentrale IT-System. Dieser Indikator wird
– auf der Grundlage eines oder mehrerer im EU-Recht vorgesehener Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit (z. B. Europäischer Haftbefehl) eingerichtet;
– mit einem Referenzwert für die Anzahl der Austauschaktionen über traditionelle (bestehende) Kommunikationsmittel verglichen. Der Vergleich erfolgt strikt in der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kontrollgruppe der zuständigen Behörden;
– jährlich überwacht, frühestens ein Jahr nach Beginn des digitalen Austauschs, im Rahmen des/der Überwachungsverfahren(s) und für eine Dauer von mindestens fünf Jahren.
Indikator Nr. 2 (Einzelziel Nr. 2)
Anzahl der elektronischen Klageschriften, Anträge und sonstigen Eingaben, die über das durch die Verordnung eingerichtete dezentrale IT-System verschickt und empfangen werden. Dieser Indikator wird
– auf der Grundlage eines oder mehrerer im EU-Recht vorgesehener Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit eingerichtet, bei denen Einzelpersonen und Unternehmen die Möglichkeit haben, bei einer zuständigen nationalen Behörde Klage zu erheben (z. B. das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen);
– mit einem Referenzwert für die Anzahl der über traditionelle (bestehende) Kommunikationsmittel ausgetauschten Klagen verglichen. Dieser Vergleich erfolgt strikt in der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kontrollgruppe der zuständigen Behörden;
– jährlich überwacht, frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des obligatorischen Akzeptierens der elektronischen Übermittlung von Unterlagen, im Rahmen des/der Überwachungsverfahren(s) und für eine Dauer von mindestens fünf Jahren.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die Umsetzung dieser Initiative erfolgt stufenweise. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird auf die Annahme eines Durchführungsrechtsakts hingearbeitet, in dem die technischen Bedingungen für die Digitalisierung eines ersten vorrangigen „Bündels“ von in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit festgelegt werden; darauf folgt die technische Umsetzung. Parallel dazu wird der Durchführungsrechtsakt für das nächste Bündel vorrangiger Instrumente ausgearbeitet. Im Rahmen jedes „Bündels“ soll die Digitalisierung von 6 bis 10 Rechtsinstrumenten angegangen werden mit dem Ziel, die vollständige Digitalisierung aller betroffenen zivil-, handels- und strafrechtlichen Instrumente bis 2029 abzuschließen.
Der vorläufige Zeitplan für die Umsetzung sieht wie folgt aus:
– 2022: Annahme der Verordnung
– 2023: Annahme eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung von Digitalisierungsaspekten im Zusammenhang mit den in Bündel 1 enthaltenen Instrumenten
– 2024-2025: Technische Durchführung des dezentralen IT-Systems im Hinblick auf die in Bündel 1 enthaltenen Instrumente
– 2025: Annahme eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung von Digitalisierungsaspekten im Zusammenhang mit den in Bündel 2 enthaltenen Instrumenten
– 2026-2027: Technische Durchführung des dezentralen IT-Systems im Hinblick auf die in Bündel 2 enthaltenen Instrumente
– 2027: Annahme eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung von Digitalisierungsaspekten im Zusammenhang mit den in Bündel 3 enthaltenen Instrumenten
– 2027-2028: Technische Durchführung des dezentralen IT-Systems im Hinblick auf die in Bündel 3 enthaltenen Instrumente
– 2028: Annahme eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung von Digitalisierungsaspekten im Zusammenhang mit den in Bündel 4 enthaltenen Instrumenten
– 2028-2029: Technische Durchführung des dezentralen IT-Systems im Hinblick auf die in Bündel 4 enthaltenen Instrumente
Ungeachtet dessen werden über 2029 hinaus zusätzliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich sein, um die kontinuierliche Koordinierung, die technische Verwaltung, die Instandhaltung, die Unterstützung und die Überwachung sicherzustellen.
Alle Maßnahmen nach 2027 werden von der Verfügbarkeit der Mittel im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) abhängen und greifen dem künftigen Vorschlag der Kommission für den MFR für den Zeitraum nach 2027 nicht vor.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)
Mit der Initiative sollen die Effizienz und Widerstandsfähigkeit der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit und der Zugang zur Justiz im Hinblick auf die Rechtsinstrumente der justiziellen Zusammenarbeit der EU durch die Einführung ganzheitlicher Digitalisierungsbestimmungen verbessert werden. Wie aus der Folgenabschätzung hervorgeht, gibt es zwar einige gute frühere Pilotprojekte, doch können im Rahmen freiwilliger Zusammenarbeit die Ziele der Initiativen nicht erreicht werden. Dies liegt auch in bestehenden Rechtsunsicherheiten (z. B. in Bezug auf die Anerkennung elektronischer Dokumente, Signaturen und Siegel) begründet, die sich ohne koordinierte gesetzgeberische Maßnahmen, die allein auf EU-Ebene durchgeführt werden können, nicht überwinden lassen.
Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)
Die Initiative wird zu einer effizienteren und widerstandsfähigeren grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in der EU beitragen, den Zugang zur Justiz erleichtern und möglicherweise zu einer verstärkten Anwendung des Besitzstands in diesem Bereich führen. Weitere Informationen über den erwarteten positiven Mehrwert sind den oben dargelegten Auswirkungen zu entnehmen.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Initiative trägt den Erkenntnissen Rechnung, die im Zusammenhang mit den verschiedenen Pilot-Anwendungsfällen, die auf freiwilliger Basis im Zusammenhang mit der Entwicklung des e-CODEX-Systems durchgeführt wurden, gewonnen wurden.
Jüngst stützt sie sich auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken und die Verordnung über die Beweisaufnahme(Neufassung), in denen erstmals Aspekte im Zusammenhang mit der obligatorischen Nutzung eines dezentralen IT-Systems für die digitale grenzüberschreitende Kommunikation eingeführt wurden.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Diese Initiative ist eine Folgemaßnahme zu der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2020 über die Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union.
Sie schafft Synergien mit
– dem Vorschlag für eine Verordnung über ein EDV-System für die grenzüberschreitende Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren (e-CODEX), da sich der vorgesehene elektronische Austausch und das zugrunde liegende dezentrale IT-System auf e-CODEX als technische Lösung für eine sichere und interoperable grenzüberschreitende Kommunikation stützen würden;
– der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung), da mit dieser Initiative die Nutzung qualifizierter Vertrauensdienste (qualifizierte elektronische Siegel und Signaturen) im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation über das dezentrale IT-System eingeführt wird.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Im Rahmen der Initiative werden der Baustein zu eDelivery und möglicherweise der Baustein zu eID und Vertrauensdiensten, die im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) entwickelt wurden, vollständig wiederverwendet. Darüber hinaus zielt die Initiative darauf ab, die im Rahmen des Systems für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel (e-EDES) entwickelte Plattform wiederzuverwenden. Obwohl diese Synergien genutzt werden, wird eine Finanzierung für die Digitalisierung der Kommunikation im Rahmen der Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit erforderlich sein, die derzeit auf traditionellem Wege (d. h. auf Papier) erfolgt. Die Durchführung beginnt mit einer vorbereitenden Analyse und endet mit der Einführung und Inbetriebnahme von Lösungen.
Die Mitgliedstaaten könnten Finanzmittel für den Aufbau/die Verbesserung ihrer einschlägigen nationalen Infrastruktur aus bestehenden Unionsprogrammen – insbesondere aus den Kohäsionsfonds und dem Programm „Justiz“ – beantragen.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
◻ befristete Laufzeit
–◻
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–◻
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.
☒ unbefristete Laufzeit
–Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2022 bis 2029,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
☒ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–☒ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Verordnung wird erstmals fünf Jahre nach ihrer vollständigen Anwendung und anschließend alle fünf Jahre überprüft. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse Bericht.
2.1.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.1.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Diese Verordnung berührt nicht die bestehende(n) Mittelverwaltungsarte(n) und Kontrollsysteme der Kommission.
Mit der Verordnung wird unter anderem ein digitaler Kanal für die elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen nationalen Behörden hinsichtlich des gesamten Bestands des EU-Rechts im Bereich der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen geschaffen.
Dies erfordert die Entwicklung technischer Spezifikationen und Normen, Softwareentwicklung sowie die Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Behörden. Angesichts des derzeit geringen Digitalisierungsgrads der Kommunikation in grenzüberschreitenden Fällen in den Mitgliedstaaten ist in der Verordnung die Entwicklung eines Softwareprodukts („Referenzimplementierung“) durch die Kommission vorgesehen. Darüber hinaus sieht die Verordnung die Einrichtung eines Zugangspunkts auf EU-Ebene für Bürger und Unternehmen auf dem Europäischen Justizportal vor.
Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, müssen die Dienststellen der Kommission angemessen ausgestattet werden. Die erforderlichen Ressourcen belaufen sich für den Zeitraum bis einschließlich 2027 auf insgesamt 22 VZÄ, mit Ausnahme der von externen Dienstleistern erbrachten Dienstleistungen).
Für 2022:
– 1 VZÄ für juristische und politische Arbeiten, einschließlich der Koordinierung mit den zuständigen nationalen Behörden
– 1 VZÄ für IT-Implementierungstätigkeiten (Geschäfts-, Projekt- und Vertragsverwaltung)
Für den Zeitraum 2023-2027 (pro Jahr):
– 2 VZÄ für juristische und politische Arbeiten, einschließlich der Koordinierung mit den zuständigen nationalen Behörden
– 2 VZÄ für IT-Implementierungstätigkeiten (Geschäfts-, Projekt- und Vertragsverwaltung)
2.1.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die wichtigsten ermittelten Risiken betreffen:
a) Zeit- und Kostenüberschreitungen aufgrund unvorhergesehener IT-Implementierungsprobleme im Zusammenhang mit der Entwicklung des dezentralen IT-Systems, insbesondere der von der Kommission zu entwickelnden Referenzimplementierungslösung. Dieses Risiko wird dadurch gemindert, dass die wichtigsten Bausteine, die für die Entwicklung des dezentralen IT-Systems genutzt werden können, bereits vorhanden und ausgereift sind: e-CODEX (das wiederum auf dem eDelivery-Baustein basiert) und das System für den digitalen Austausch von elektronischen Beweismitteln.
Diesem Risiko wird durch den Einsatz einheitlicher interner Kontrollsysteme begegnet, zu denen insbesondere Kontrollen des Projektmanagements bei allen von der Kommission entwickelten Systeme gehören (d. h. Governance-Aufsicht, Projekt- und Risikomanagement).
b) Verzögerungen bei der Durch- und Einführung auf Seiten der jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten. Dieses Risiko wird dadurch gemindert, dass zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte für die Durchführbarkeit und für Einvernehmen über den Zeitplan für die Durchführung gesorgt wird, regelmäßige Folgemaßnahmen durchgeführt werden und die für die Durchführung zuständigen nationalen Behörden technische Unterstützung erhalten.
2.1.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Diese Verordnung berührt nicht die Kosteneffizienz der bestehenden Kontrollen der Kommission.
2.2.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Die für die Kommission geltenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gelten auch für die Mittel, die für diese Verordnung erforderlich werden.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
1
|
02.04.05.01
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
Nummer
|
1
|
|
GD JUST
|
|
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie: 02.04.05.01
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
0
|
1,700
|
4,000
|
1,500
|
4,000
|
4,000
|
15,200
|
|
|
Zahlungen
|
(2 a)
|
0
|
1,700
|
4,000
|
1,500
|
4,000
|
4,000
|
15,200
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für GD JUST
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b +3
|
0
|
1,700
|
4,000
|
1,500
|
4,000
|
4,000
|
15,200
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
0
|
1,700
|
4,000
|
1,500
|
4,000
|
4,000
|
15,200
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0
|
1,700
|
4,000
|
1,500
|
4,000
|
4,000
|
15,200
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0
|
1,700
|
4,000
|
1,500
|
4,000
|
4,000
|
15,200
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
in der RUBRIK 1
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
0
|
1,700
|
4,000
|
1,500
|
4,000
|
4,000
|
15,200
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
0
|
1,700
|
4,000
|
1,500
|
4,000
|
4,000
|
15,200
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
in den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
0
|
1,700
|
4,000
|
1,500
|
4,000
|
4,000
|
15,200
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
0
|
1,700
|
4,000
|
1,500
|
4,000
|
4,000
|
15,200
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
GD JUST
|
|
|
|
• Personal
|
0,304
|
0,608
|
0,608
|
0,608
|
0,608
|
0,608
|
3,344
|
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,006
|
0,254
|
0,254
|
0,254
|
0,254
|
0,254
|
1,276
|
|
GD JUST INSGESAMT
|
Mittel
|
0,310
|
0,862
|
0,862
|
0,862
|
0,862
|
0,862
|
4,620
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,310
|
0,862
|
0,862
|
0,862
|
0,862
|
0,862
|
4,620
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
in den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0,310
|
2,562
|
4,862
|
2,362
|
4,862
|
4,862
|
19,820
|
|
|
Zahlungen
|
0,310
|
2,562
|
4,862
|
2,362
|
4,862
|
4,862
|
19,820
|
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
|
|
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIELE Nr. 1 und 2
|
|
|
|
|
|
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|
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|
|
- Ergebnis
|
Anzahl der digitalisierten Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in der EU
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|
|
|
|
|
|
|
8
|
5,343
|
|
|
9
|
5,343
|
17
|
10.686
|
|
Zwischensumme für Einzelziele Nr. 1 und 2
|
|
|
|
|
|
|
8
|
5.343
|
|
|
9
|
5,343
|
17
|
10,686
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
8
|
5.343
|
|
|
9
|
5,343
|
17
|
10,686
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
0,304
|
0,608
|
0,608
|
0,608
|
0,608
|
0,608
|
3,344
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,006
|
0,254
|
0,254
|
0,254
|
0,254
|
0,254
|
1,276
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0,310
|
0,862
|
0,862
|
0,862
|
0,862
|
0,862
|
4,620
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,310
|
0,862
|
0,862
|
0,862
|
0,862
|
0,862
|
4,620
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–☒
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
|
Jahr
2022
|
Jahr
2023
|
Jahr 2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
|
|
|
|
|
|
20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
2
|
4
|
4
|
4
|
4
|
4
|
|
20 01 02 03 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 01 (indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 11 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
|
|
|
|
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 xx yy zz
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
2
|
4
|
4
|
4
|
4
|
4
|
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
2 Rechtsreferenten/Sachbearbeiter (AD) – zuständig für die Ausarbeitung, Abfassung und Annahme der Durchführungsrechtsakte, die Analyse der rechtlichen Anforderungen, die Organisation und den Vorsitz der Arbeit des Ausschusses bzw. der Ausschüsse und die Zusammenarbeit mit eu-LISA.
1 Geschäftsführer (AD) – zuständig für die Zusammenarbeit mit den Interessenträgern der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Festlegung von Arbeitsabläufen, Geschäfts- und Produktanforderungen und Beratungsleistungen vor Ort.
1 IT-Projektmanager (AD) – zuständig für die Entwicklung, Instandhaltung und Unterstützung des dezentralen IT-Systems, dessen Referenzimplementierung, Projekt-, Qualitäts- und Vertragsmanagement.
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.5.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–☒ kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.
–◻
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
–◻
erfordert eine Revision des MFR.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.6.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–☒
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–☒
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
◻
auf die Eigenmittel
◻
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
|
Artikel ….
|
|
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|
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|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).