Brüssel, den 20.7.2021

COM(2021) 421 final

2021/0240(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2021) 190, 191}
{SEC(2021) 391}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stellen eine ernste Bedrohung für die Integrität der Wirtschaft und des Finanzsystems der EU sowie für die Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger dar. Nach Schätzungen von Europol liegt der Anteil verdächtiger Finanztätigkeiten am jährlichen Bruttoinlandsprodukt der EU bei etwa 1 %. 1 Im Juli 2019 nahm die Kommission nach einigen bedeutenden Fällen mutmaßlicher Geldwäsche bei Kreditinstituten eine Reihe von Papieren 2 an, in denen die Wirksamkeit und Effizienz des EU-Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in seiner damaligen Form untersucht und der Schluss gezogen wurde, dass unter anderem auf dem Gebiet der Aufsicht und Zusammenarbeit zwischen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (im Folgenden „zentrale Meldestellen“) Reformen erforderlich waren. In diesem Zusammenhang wurde in der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion für den Zeitraum 2020–2025 3 hervorgehoben, wie wichtig es ist, den EU-Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, um die Menschen in Europa vor Terrorismus und organisierter Kriminalität zu schützen.

Am 7. Mai 2020 legte die Kommission einen Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 4 vor. In diesem Aktionsplan verpflichtete sich die Kommission, Maßnahmen zur Verschärfung der Vorschriften der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu treffen, und legte sechs Prioritäten oder Säulen fest:

1.Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung des bestehenden EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

2.Schaffung eines einheitlichen Regelwerks der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

3.Einführung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

4.Einrichtung eines Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für zentrale Meldestellen;

5.Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Verbesserung des Informationsaustausches auf EU-Ebene und

6.Stärkung der internationalen Dimension des EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Mit dem vorliegenden Legislativvorschlag sollen die Maßnahmen 3 und 4 dieses Aktionsplans umgesetzt werden, während zwei begleitende Legislativvorschläge darauf abzielen, die Maßnahme 2 umzusetzen und einen Beitrag zu Maßnahme 6 zu leisten. Die Maßnahmen 1 und 5 erfordern keine Gesetzgebungsmaßnahmen.

Die Schaffung einer Aufsicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf EU-Ebene und eines Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen wurden vom Europäischen Parlament und vom Rat wie folgt unterstützt:

Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 10. Juli 2020 zu einer umfassenden Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 5 den Aktionsplan der Kommission und ihre Absicht, auf EU-Ebene eine Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und einen EU-Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für zentrale Meldestellen vorzuschlagen. Das Europäische Parlament forderte die Kommission ferner auf, die Schaffung eines EU-Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus in Form einer EU-weiten zentralen Meldestelle in Erwägung zu ziehen, um sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung finanzielle und nichtfinanzielle Verpflichtete mit direkten Aufsichtsbefugnissen über bestimmte Verpflichtete je nach ihrer Größe oder dem von ihnen ausgehenden Risiko ebenso umfasst wie die Überwachung der Anwendung der EU-Vorschriften durch die nationalen Aufsichtsbehörden, eine klare Aufteilung der jeweiligen Befugnisse der EU-Aufsichtsstellen und der nationalen Aufsichtsbehörden sowie eine funktionale Unabhängigkeit der EU-Aufsichtsstelle zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der zentralen Meldestelle der EU. In diesem Zusammenhang stellte das Europäische Parlament fest, dass die vorgeschlagenen finanziellen und personellen Ressourcen nicht ausreichen, um Untersuchungen im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung und die bestehenden Koordinierungsmechanismen in vollem Umfang zu unterstützen, und gelangte zu dem Schluss, dass mehr personelle und finanzielle Ressourcen für die Bekämpfung der Geldwäsche bereitgestellt werden sollten.

Der Rat bringt in seinen Schlussfolgerungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 5. November 2020 6 ebenfalls seine Unterstützung für den Aktionsplan der Kommission zum Ausdruck. Unter anderem forderte der Rat die Kommission auf, der Schaffung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und dem Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für zentrale Meldestellen Vorrang einzuräumen. Die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige EU-Aufsichtsstelle sollte mit Kompetenzen ausgestattet werden, die auf der Grundlage reiner Risikosensibilität ausgelöst werden. 7 Die Behörde sollte in die Lage versetzt werden, die nationalen Behörden zu unterstützen und die Angleichung der Aufsicht auch im nichtfinanziellen Sektor zu fördern. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der direkten Aufsicht sollte die Behörde gemeinsame Aufsichtsteams einsetzen, allgemeine Kontrollen durchführen und Aufsichtsmaßnahmen und verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen, wobei die Besonderheiten der nationalen Systeme und der Durchsetzungsmechanismen zu berücksichtigen sind. Die neue Aufsichtsbehörde sollte über eine unabhängige und autonome Leitungsstruktur verfügen und mit anderen einschlägigen EU- und nationalen Behörden zusammenarbeiten. Im Hinblick auf die Schaffung eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die zentralen Meldestellen schlägt der Rat vor, der neuen Behörde eine zentrale Rolle bei der Stärkung und Erleichterung der gemeinsamen Analyse der zentralen Meldestellen zu übertragen, die Analysen der zentralen Meldestellen zu unterstützen und den Austausch und den Kapazitätsaufbau zwischen den zentralen Meldestellen und auch mit anderen zuständigen Behörden zu fördern. Die Leitung des Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus sollte auf einer Governance beruhen, die die zentralen Meldestellen umfassend einbezieht, ihre zentrale Rolle und ihre zentralen Zuständigkeiten in Bezug auf die operative Unabhängigkeit und Eigenständigkeit achtet sowie die Sicherheit und die Vertraulichkeit von Geldwäsche-Verdachtsanzeigen wahrt.

Mit diesem Vorschlag wird die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „AMLA“ oder „die Behörde“) eingerichtet. Diese neue europäische Behörde ist von entscheidender Bedeutung, um die derzeitigen Mängel bei der Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union anzugehen. Derzeit wird die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU auf der Ebene der Mitgliedstaaten beaufsichtigt. Ihre Qualität und Wirksamkeit sind uneinheitlich, was auf erhebliche Unterschiede bei den Ressourcen und Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückzuführen ist. 8 Wie jüngste Fälle mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten in der EU zeigen, ist die Vorgehensweise bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht kohärent. Der Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Vorgehensweisen der zuständigen Behörden bei der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 9 bestätigte, dass trotz der Fortschritte nicht alle zuständigen Behörden zu einer effektiven Zusammenarbeit mit inländischen und internationalen Interessenträgern in der Lage sind. Die Methoden zur Ermittlung von Risiken und zur Anwendung des risikobasierten Ansatzes bei der Aufsicht weichen ebenfalls voneinander ab. Während einige Risiken nach wie vor nationalen Charakter haben, sind andere horizontaler Art oder können sich auf das gesamte Finanzsystem der Union auswirken. Die Mitgliedstaaten betonten die Notwendigkeit einer gemeinsamen, einheitlichen Methode zur Bewertung und Ermittlung von Risiken als Antwort auf den gezielten Fragebogen, den die Kommission im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die mit der Annahme des Aktionsplans am 7. Mai 2020 eingeleitet wurde, verteilt hat. 10 Zusätzlich zu den bereits beschriebenen Abweichungen bei den Aufsichtsbefugnissen stellte die EBA fest, dass die nationalen, für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden möglicherweise nicht immer bereit sind, die ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse voll auszuschöpfen. Dies führt nicht nur zu einer unzureichenden Aufsicht auf nationaler Ebene, sondern auch zu einer unzureichenden Beaufsichtigung von Fachkräften, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, was wiederum Risiken für den gesamten Binnenmarkt mit sich bringt. Diese Feststellungen wurden im Großen und Ganzen auch im jüngsten Bericht des Europäischen Rechnungshofs bestätigt. 11

Um diese Mängel anzugehen, wird die Behörde zum Kernstück eines integrierten Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden, das aus der Behörde selbst und den mit der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beauftragten nationalen Behörden (im Folgenden „Aufsichtsbehörden“) besteht. Durch die direkte Beaufsichtigung und Beschlussfassung gegenüber einigen der risikoreichsten, grenzüberschreitend tätigen Verpflichteten des Finanzsektors wird die Behörde unmittelbar zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union beitragen. In den letzten Jahren waren mehrere Vorfälle, bei denen es an einer ordnungsgemäßen Umsetzung durch die Unternehmen und/oder an angemessenen Gegenmaßnahmen der Aufsichtsbehörden mangelte, öffentlich diskutiert worden. Die Einrichtung einer direkten europäischen Aufsicht über diejenigen Unternehmen, die ein hohes Risiko für Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung tragen, wird insbesondere für die grenzüberschreitende Aufsicht diese Schlupflöcher schließen. Gleichzeitig wird sie die nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren und dabei unterstützen, ihre Effektivität bei der Durchsetzung des einheitlichen Regelwerks und bei der Gewährleistung homogener, qualitativ hochwertiger Aufsichtsstandards, Ansätze und Risikobewertungsmethoden zu erhöhen.

Alle in jüngster Zeit gemeldeten größeren Geldwäschefälle in der EU zeichneten sich durch eine grenzüberschreitende Dimension aus. Die Aufdeckung dieser Finanzbewegungen bleibt jedoch den nationalen zentralen Meldestellen und der Zusammenarbeit zwischen ihnen überlassen. Dies spiegelt zwar die operative Unabhängigkeit und Autonomie der zentralen Meldestellen wider, doch führt das Fehlen einer gemeinsamen Struktur als Fundament dieser Zusammenarbeit zu Situationen, in denen keine gemeinsamen Analysen durchgeführt werden, weil es an gemeinsamen Instrumenten oder Ressourcen mangelt. Diese Unterschiede behindern die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und schränken dadurch die Fähigkeit ein, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung frühzeitig und wirksam aufzudecken. Die Folge ist ein fragmentierter Ansatz, der dem Missbrauch zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt und nicht in der Lage ist, Trends und Typologien auf Unionsebene rechtzeitig zu ermitteln. 12  

Die neue Behörde sollte auch eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen spielen. Die Behörde wird als Unterstützungs- und Koordinierungszentrum fungieren, das die zentralen Meldestellen bei ihrer Arbeit (unter anderem an gemeinsamen Analysen der Meldungen verdächtiger Transaktionen und verdächtiger Aktivitäten mit erheblichem grenzüberschreitendem Wirkungsradius) unterstützt und ein stabiles Hosting der Plattform FIU.net bereitstellt. Darüber hinaus wird die Behörde die Entwicklung gemeinsamer Meldebögen und -standards ermöglichen, die von den zentralen Meldestellen der EU zu verwenden sind.

Nicht zuletzt wird die Behörde befugt sein, im Rahmen ihrer Aufgaben technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen auszuarbeiten und der Kommission und den gesetzgebenden Organen zu zahlreichen Aspekten der Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem auch zu Risiken im Zusammenhang mit Hoheitsgebieten außerhalb der Union, mit Ratschlägen und Beiträgen zur Seite zu stehen.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der derzeitige Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union besteht aus der Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 13 und der Verordnung über Geldtransfers 14 . Diesem Vorschlag liegen drei weitere Vorschläge zur Änderung des geltenden EU-Rechts zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei, nämlich:

i.eine neue Verordnung zur Einführung eines einheitlichen Regelwerks für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

ii.eine neue Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Verordnung ergänzt und

iii.eine Neufassung der Verordnung 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers.

Dieses Paket aus vier Gesetzgebungsvorschlägen gilt bei der Umsetzung des Aktionsplans der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als ein kohärentes Ganzes, mit dem ein neuer und strengerer Durchsetzungsrahmen für die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union geschaffen wird.

Durch die Aufnahme unmittelbar anwendbarer Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die zudem detaillierter sind als die Vorschriften der bestehenden Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in eine Verordnung wird nicht nur die Konvergenz der Aufsichts- und Durchsetzungspraktiken in den Mitgliedstaaten gefördert, sondern es werden auch Regeln festgelegt, nach denen die Behörde selbst als direkte Aufsichtsbehörde bestimmter ausgewählter Verpflichteter tätig werden kann. Im Bereich der indirekten Aufsicht sowie der Koordinierung und Unterstützung der zentralen Meldestellen enthalten die diesem Vorschlag beigefügten Vorschläge Bestimmungen, die die Behörde ermächtigen, verschiedene technische Regulierungs- und Durchführungsstandards auszuarbeiten und Leitlinien und Empfehlungen zu erlassen und somit eine bestimmte Rolle und Funktion der Behörde festzulegen. Die Unterstützung, die die Behörde für Aufsichtsbehörden und zentrale Meldestellen bei Risikobewertungen und -analysen leistet, wird ebenfalls eine zentrale Funktion im neuen Durchsetzungsmechanismus zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sein. Die Behörde wird auch die Politik der Union gegenüber Drittländern in Bezug auf Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von außerhalb der Union unterstützen. In dieser Hinsicht wird die Behörde mit den maßgeblichen Dienststellen der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) sowie den Einrichtungen und Agenturen der EU zusammenarbeiten.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Während sich die Zuständigkeit der Behörde auf den Geltungsbereich der EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschränken wird, bestehen zwischen diesen Rechtsvorschriften und anderen Rechtsvorschriften in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Strafrecht Wechselbeziehungen und Kohärenzen. Dazu gehören EU-Rechtsvorschriften über Zahlungen und Geldtransfers (z. B. die Zahlungsdiensterichtlinie, die Richtlinie über Zahlungskonten und die Richtlinie über E-Geld-Institute). 15 Was die zentralen Meldestellen betrifft, so wurde auch die Richtlinie zur Erleichterung der Nutzung von Finanzinformationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten 16 berücksichtigt. Die Zuständigkeiten der Behörde im Bereich virtueller Vermögenswerte stehen im Einklang mit dem von der Kommission am 24. September 2020 veröffentlichten Paket zur Digitalisierung des Finanzsektors.

Die Bestimmungen des Verordnungsentwurfs sehen diesbezüglich eine gute Zusammenarbeit zwischen der Behörde und anderen maßgeblichen dezentralen Agenturen der EU sowie anderen Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten vor. Zu ihnen zählen die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (EAM) auf Unionsebene und verschiedene nationale Behörden, einschließlich der Bankenaufsichtsbehörden. Zur Verbesserung der sektorübergreifenden Aufsicht und der Strafverfolgung sollte die Behörde einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den genannten Behörden ermöglichen und Synergien mit diesen Behörden schaffen, wenn dies die erfolgreiche Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fördern könnte.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV, also dieselbe Rechtsgrundlage wie der derzeitige Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Artikel 114 wurde für die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als angemessen erachtet, da einerseits eine divergierende Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen könnte; andererseits könnte es bei Aktivitäten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Versuche geben, sich den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr im Finanzdienstleistungssektor zunutze zu machen und dadurch wirtschaftliche Schäden, Störungen im Funktionieren des Binnenmarkts und einen Reputationsschaden auf Unionsebene zu verursachen.

Nach ständiger Rechtsprechung kann es der Unionsgesetzgeber nach Artikel 114 AEUV für erforderlich halten, die Gründung einer EU-Einrichtung vorzusehen, die zur Durchführung eines Harmonisierungsprozesses beitragen soll. 17

   Subsidiarität (für nicht ausschließliche Zuständigkeit) 

Im Paket der Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aus dem Jahr 2019 18 , das sich aus einer Mitteilung und vier Berichten zusammensetzte, wurde hervorgehoben, wie Kriminelle die Unterschiede bei der Umsetzung des europäischen Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgenutzt haben. Der grenzüberschreitende Charakter von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung macht eine gute Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen unerlässlich, damit diese Straftaten verhindert werden können. Viele Unternehmen, die den Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, üben grenzüberschreitende Tätigkeiten aus und unterschiedliche Ansätze der Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestellen hindern die betreffenden Unternehmen daran, auf Gruppenebene optimale Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuwenden. Eine stärkere Koordinierung auf Unionsebene, einschließlich einer Komponente der direkten EU-Aufsicht über einige der risikoreichsten Unternehmen, ist erforderlich, um diese grenzübergreifenden Probleme anzugehen und die Fähigkeit des Finanzsystems der EU zur Verhinderung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu maximieren.

   Verhältnismäßigkeit

Der grenzüberschreitende Charakter von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfordert verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene, um eine engere Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen zu erreichen. Wie in der Folgenabschätzung zum vorliegenden Vorschlag dargelegt wird, sind jedoch die Optionen, alle großen oder grenzüberschreitend tätigen Finanzinstitute einer Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf EU-Ebene zu unterwerfen und eine zentrale Meldestelle auf EU-Ebene einzurichten, als unverhältnismäßig abgelehnt worden.

   Wahl des Instruments

Eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist das erforderliche Instrument für die Schaffung einer neuen EU-Agentur.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Eine umfassende Ex-post-Bewertung des derzeitigen Regelwerks der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Ausübung der von ihr Anfang 2020 von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde 19 übernommenen Befugnisse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat noch nicht stattgefunden; der Hintergrund hierfür ist eine Reihe aktueller gesetzgeberischer Entwicklungen. Die vierte Geldwäscherichtlinie wurde am 20. Mai 2015 angenommen, wobei die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten am 26. Juni 2017 endete. Die fünfte Geldwäscherichtlinie 20 wurde am 30. Mai 2018 mit einer Umsetzungsfrist bis zum 10. Januar 2020 angenommen. Die Umsetzungskontrolle ist noch nicht abgeschlossen. Die Mitteilung der Kommission vom Juli 2019 und die begleitenden Berichte, auf die vorstehend Bezug genommen wird, dienen jedoch als Bewertung der Wirksamkeit des Regelwerks der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in seiner damaligen Form.

   Konsultation der Interessenträger

Die Konsultationsstrategie zum Aktionsplan der Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung setzte sich aus einer Reihe von Komponenten zusammen:

-Eine Konsultation zum Fahrplan, in dem der Aktionsplan der Kommission angekündigt wird. Die Konsultation auf dem Portal der Kommission „Ihre Meinung zählt“ lief vom 11. Februar bis zum 12. März 2020 und erhielt 42 Beiträge von verschiedenen Interessenträgern.

-Eine öffentliche Konsultation zu den im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen, die der breiten Öffentlichkeit und allen Interessengruppen offensteht, wurde am 7. Mai 2020 eingeleitet und läuft bis zum 26. August. Zu der Konsultation gingen 202 offizielle Beiträge ein.

-Eine gezielte Konsultation der Mitgliedstaaten und der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten hatten Gelegenheit, in verschiedenen Sitzungen der Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ihre Ansichten zu vertreten; die zentralen Meldestellen der EU beteiligten sich an den Sitzungen der Plattform der Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) und leisteten Beiträge in schriftlicher Form.

-Ein Beratungsersuchen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom März 2020; die EBA gab ihre Stellungnahme am 10. September 2020 ab.

-Am 23. Juli 2020 gab der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Stellungnahme zum Aktionsplan der Kommission ab.

-Am 30. September 2020 veranstaltete die Kommission eine Konferenz auf hoher Ebene, an der nationale und europäische Behörden, MdEP, Vertreter des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie Vertreter aus Wissenschaft und Forschung teilnahmen.

Die Rückmeldungen der Interessenträger zum Aktionsplan waren im Großen und Ganzen sehr positiv; die Mehrheit sprach sich für eine EU-Aufsichtsbehörde aus, die für alle Verpflichteten – sowohl des Finanz- als auch des nichtfinanziellen Sektors – zuständig ist und zumindest bestimmten Verpflichteten des Finanzsektors gegenüber mit direkten Aufsichtsbefugnissen ausgestattet ist.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags stützte sich die Kommission auf qualitative und quantitative Erkenntnisse aus anerkannten Quellen, einschließlich technischer Stellungnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Informationen über die Durchsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche wurden mittels Fragebögen bei den Mitgliedstaaten und bei der Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeholt.

   Folgenabschätzung

Dem vorliegenden Vorschlag ist eine Folgenabschätzung 21 beigefügt, die dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 6. November 2020 vorgelegt und von diesem am 4. Dezember 2020 genehmigt wurde. Diese Folgenabschätzung liegt auch den beiden anderen Legislativvorschlägen bei, die zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag vorgelegt werden, nämlich dem Entwurf einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und einer Neufassung der Richtlinie 2015/849 über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle schlug in seiner positiven Stellungnahme verschiedene Verbesserungen an der Darstellung der Folgenabschätzung vor; diese wurden vorgenommen.

In der Folgenabschätzung nahm die Kommission eine gesonderte Prüfung der politischen Optionen zur Verbesserung der Wirksamkeit und Kohärenz der Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung sowie zur Erhöhung des Grads der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den zentralen Meldestellen vor.

In Bezug auf die Beaufsichtigung wurden folgende Optionen in Betracht gezogen:

1.Die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung würde weiterhin auf nationaler Ebene erfolgen, wobei die Europäische Bankenaufsichtsbehörde für die Überwachung dieser Aufsicht im Finanzsektor zuständig ist (Basisszenario);

2.Einführung einer indirekten Aufsicht über alle Verpflichteten;

3.direkte Aufsichtsbefugnisse über ausgewählte risikobehaftete Verpflichtete im Finanzsektor, die den Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, und indirekte Aufsicht über alle anderen Unternehmen;

4.direkte Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung auf EU-Ebene für alle Verpflichteten.

Ausgehend von den Ergebnissen der Folgenabschätzung wird Option 3 der Vorzug gegeben, d. h. einer Kombination aus direkten und indirekten Aufsichtsbefugnissen, die bei einem Aufsichtsorgan auf EU-Ebene in Form einer dezentralen Agentur angesiedelt sind.

In Bezug auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen werden folgende Optionen geprüft:

1.Die zentralen Meldestellen würden weiterhin im Rahmen der Plattform der zentralen Meldestellen der EU zusammenarbeiten, wobei diese als Netz eingestuft würde (Basisszenario);

2.Umwandlung der Plattform der zentralen Meldestellen der EU in einen Komitologieausschuss, wobei es der Kommission überlassen würde, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standards für zentrale Meldestellen zu erlassen;

3.die Plattform der zentralen Meldestellen der EU würde zu einem EU-Mechanismus werden, der befugt wäre, Leitlinien und technische Standards herauszugeben, gemeinsame Analysen und Schulungen zu organisieren sowie Trend- und Risikoanalysen durchzuführen;

4.die Plattform der zentralen Meldestellen der EU würde zu einer zentralen Meldestelle auf EU-Ebene werden und an die Stelle der nationalen Meldestellen treten.

Option 3, ein Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus auf EU-Ebene für zentrale Meldestellen als Teil einer EU-Einrichtung, ist die bevorzugte Option.

Die Bündelung all dieser Aufgaben in einer neuen Behörde ist ein wesentlicher Schritt zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der neuen Einrichtung, da sie mit verschiedenen Interessenträgern aus dem Finanzsektor und dem nichtfinanziellen Sektor zusammenarbeiten und die unterschiedlichen Aufsichts- und Finanzermittlungsfunktionen koordinieren soll. Nach sorgfältiger Prüfung 22 wurde die Option, die neuen Aufgaben bestehenden Stellen (z. B. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) zu übertragen, aus mehreren Gründen abgelehnt: Aufgrund der Besonderheiten des Governance-Modells der EBA sind Schwierigkeiten bei der Ausübung einiger der derzeitigen Befugnisse der EBA aufgetreten, insbesondere im Zusammenhang mit der Strafverfolgung. Die EBA müsste ein doppeltes Entscheidungsmodell haben – eines für bestehende Aufgaben außer der Bekämpfung der Geldwäsche und eines ausschließlich für Aufgaben im Bereich der Geldwäschebekämpfung. Darüber hinaus wären die Synergieeffekte sehr begrenzt, da die EBA über keine Erfahrung mit der direkten Beaufsichtigung von Unternehmen verfügt und erst das einschlägige Fachwissen – nicht nur für den Finanzsektor, sondern auch für den nichtfinanziellen Sektor – aufbauen müsste. Dies steht auch im Einklang mit den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation, aus denen nur wenig Unterstützung dafür, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zur künftigen EU-Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird, hervorging. Während ein Drittel der Befragten keine Stellungnahme abgab, befürworteten nur 19 % derjenigen, die sich äußerten, die EBA.

Darüber hinaus wäre aufgrund der Neuartigkeit der Aufgaben des Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus der zentralen Meldestellen und der Tatsache, dass keine bestehende Unionseinrichtung über ein angemessenes rechtliches Mandat zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt, wahrscheinlich eine neue spezifische Agentur für die Unterstützung und Koordinierung der zentralen Meldestellen erforderlich. 23 Die Kombination beider Funktionen (Beaufsichtigung und Koordinierung der zentralen Meldestellen) in einer neuen Behörde dürfte im Vergleich zu zwei Agenturen zu Kosteneinsparungen führen; zudem sind Synergien zu erwarten. Die Schaffung einer Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche auf Unionsebene, die verschiedene Phasen und Elemente für eine wirksame Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter ein institutionelles Dach bringt, scheint die einzige politische Antwort zu sein, die der Forderung nach einer umfassenden Politik der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen kann.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Initiative zur Schaffung einer neuen EU-Agentur, die keine bestehenden Rechtsvorschriften aufhebt oder vereinfacht. Es wurde geprüft, ob die bestehenden EU-Agenturen in der Lage wären, das gesamte Spektrum der für die neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche vorgeschlagenen Aufgaben zu übernehmen, und es wurde der Schluss gezogen, dass dies aus rechtlichen und sonstigen Gründen nicht der Fall ist. Im Hinblick auf die Vereinfachung ist anzumerken, dass diejenigen grenzüberschreitend tätigen Finanzunternehmen mit hohem Risiko, die künftig direkt von der EU-Geldwäschebekämpfungsbehörde beaufsichtigt werden, nicht mehr mit mehreren Geldwäsche-Aufsichtsbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten zu tun haben werden, was die Aufsicht über die Bekämpfung der Geldwäsche für sie vereinfachen wird. Außerdem wird die Einrichtung eines Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen die Zusammenarbeit zwischen ihnen vereinfachen und erleichtern.

   Grundrechte

Die EU setzt alles daran, hohe Standards für den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten. Als EU-Einrichtung unterliegt die Behörde der einschlägigen Datenschutzverordnung 24 , soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Behörde wird eine neu geschaffene dezentrale Agentur der Union sein, die zum Teil aus dem EU-Haushalt und zum Teil aus Gebühren finanziert wird, die bei direkt oder indirekt von der Behörde beaufsichtigten Verpflichteten erhoben werden. Die Methode für die Auswahl der Unternehmen, die Gebühren zu entrichten haben, und für die Festlegung der Gebühren selbst wird in einem delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt werden.

Die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen der Behörde werden durch ihre Aufgaben bestimmt. Abgesehen von den zentralen Verwaltungs- und Managementaufgaben lassen sich diese in drei Hauptkategorien unterteilen:

i.die direkte Beaufsichtigung bestimmter ausgewählter Verpflichteter des Finanzsektors;

ii.die indirekte Beaufsichtigung der Verpflichten sowohl des Finanzsektors als auch des nichtfinanziellen Sektors durch Aufsichtsbehörden oder Selbstverwaltungseinrichtungen und

iii.ein Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die zentralen Meldestellen der EU.

Es wird davon ausgegangen, dass der Personalbestand der Behörde bei einer Personalausstattung auf vollständig funktionsfähigem Niveau unter Einbeziehung aller Personalkategorien 250 Personen betragen wird.

Die Behörde wird auch die Verwaltung zweier bestehender Infrastrukturen übernehmen: i. der Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die derzeit von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde verwaltet wird, 25 und ii. des sicheren Kommunikationsnetzes für zentrale Meldestellen (FIU), FIU.net 26 . Diese beiden Infrastrukturen werden bereits aus dem EU-Haushalt finanziert. Ihre Inanspruchnahme des EU-Haushalts insgesamt sollte sich daher nur in dem Umfang ändern, in dem zusätzliche Funktionen und andere Verbesserungen entwickelt werden.

Die jährlichen Gesamtausgaben der Behörde bei Erreichen ihrer vollen Funktionsfähigkeit werden laut den Berechnungen 45,6 Mio. EUR betragen, wovon voraussichtlich etwa drei Viertel aus Gebühren der Verpflichteten finanziert werden. Die Behörde wird Anfang 2023 eingerichtet, die direkte Aufsicht wird Anfang 2026 beginnen und die Behörde wird daher Ende 2025 ihre volle Mittelausstattung erreichen. 2026 wird das erste Jahr sein, in dem die Behörde für ein ganzes Kalenderjahr vollständig mit Mitteln ausgestattet sein wird.

Die finanziellen und budgetären Auswirkungen des Vorschlags werden im beigefügten Finanzbogen ausführlich erläutert.

5.WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Behörde wird eine neu geschaffene dezentrale Agentur der Union sein, die zum Teil aus dem EU-Haushalt und zum Teil aus Gebühren finanziert wird, die bei direkt oder indirekt von der Behörde beaufsichtigten Verpflichteten erhoben werden. Die Methode für die Auswahl der Unternehmen, die Gebühren zu entrichten haben, und für die Festlegung der Gebühren selbst wird in einem delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt werden.

Die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen der Behörde werden durch ihre Aufgaben bestimmt. Abgesehen von den zentralen Verwaltungs- und Managementaufgaben lassen sich diese in drei Hauptkategorien unterteilen:

die direkte Beaufsichtigung bestimmter ausgewählter Verpflichteter des Finanzsektors;

die indirekte Beaufsichtigung der Verpflichten sowohl des Finanzsektors als auch des nichtfinanziellen Sektors durch Kontrolle von Aufsichtsbehörden oder Selbstverwaltungseinrichtungen und

ein Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die zentralen Meldestellen der EU.

Es wird davon ausgegangen, dass der Personalbestand der Behörde bei einer Personalausstattung auf vollständig funktionsfähigem Niveau unter Einbeziehung aller Personalkategorien 250 Personen betragen wird.

Die Behörde wird auch die Verwaltung zweier bestehender Infrastrukturen übernehmen: i. der Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die derzeit von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde verwaltet wird, 27 und ii. des sicheren Kommunikationsnetzes für zentrale Meldestellen (FIU), FIU.net 28 . Diese beiden Infrastrukturen werden bereits aus dem EU-Haushalt finanziert. Ihre Inanspruchnahme des EU-Haushalts insgesamt sollte sich daher nur in dem Umfang ändern, in dem zusätzliche Funktionen und andere Verbesserungen entwickelt werden.

Die jährlichen Gesamtausgaben der Behörde bei Erreichen ihrer vollen Funktionsfähigkeit werden laut den Berechnungen 45,6 Mio. EUR betragen, wovon voraussichtlich etwa drei Viertel aus Gebühren der Verpflichteten finanziert werden. Die Behörde wird Anfang 2023 eingerichtet, die direkte Aufsicht wird Anfang 2026 beginnen und die Behörde wird daher Ende 2025 ihre volle Mittelausstattung erreichen. 2026 wird das erste Jahr sein, in dem die Behörde für ein ganzes Kalenderjahr vollständig mit Mitteln ausgestattet sein wird.

Die finanziellen und budgetären Auswirkungen des Vorschlags werden im beigefügten Finanzbogen ausführlich erläutert.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Behörde wird eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit in Form einer dezentralen EU-Agentur sein. Sie wird im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig werden; hierzu zählen auch eine neue Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Kommission zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag vorlegt, sowie Änderungen an der bestehenden Richtlinie (EU) 2015/849 und Änderungen an der Verordnung (EU) 2015/847. Ihr Ziel ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union, indem sie einen Beitrag zu einer besseren Aufsicht und einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und den Aufsichtsbehörden leistet. Der Beschluss über den Sitz der Behörde sollte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinsamen Konzepts des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu dezentralen Agenturen gefasst werden. 29

   Aufgaben und Befugnisse der Behörde (Artikel 5 bis 44) 

Die Aufgaben der Behörde lassen sich in fünf Bereiche unterteilen:

i.In Bezug auf ausgewählte Verpflichtete stellt die Behörde sicher, dass die Anforderungen der Geldwäscherichtlinie/-verordnung und anderer verbindlicher Rechtsakte der Union, die Finanzinstituten Verpflichtungen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auferlegen, gruppenweit eingehalten werden. Sie führt aufsichtliche Überprüfungen und Bewertungen auf unternehmens- und gruppenweiter Ebene durch, beteiligt sich an einer gruppenweiten Aufsicht und entwickelt und aktualisiert ein System zur Bewertung der Risiken und Anfälligkeiten der ausgewählten Verpflichteten.

ii.In Bezug auf die Finanzaufsichtsbehörden führt die Behörde regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass alle Finanzaufsichtsbehörden über angemessene Ressourcen und Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie erleichtert die Arbeitsweise der Kollegien und trägt zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken und Förderung hoher Aufsichtsstandards bei. Die Behörde koordiniert den Personal- und Informationsaustausch zwischen den Finanzaufsichtsbehörden in der Union und leistet ihnen Unterstützung.

iii.In Bezug auf die nichtfinanziellen Aufsichtsbehörden, gegebenenfalls einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen, koordiniert die Behörde vergleichende Analysen der Aufsichtsstandards und -praktiken und fordert nichtfinanzielle Aufsichtsbehörden auf, mögliche Verstöße gegen die für Verpflichtete geltenden Anforderungen zu untersuchen und die Verhängung von Sanktionen oder die Anordnung von Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verstößen in Erwägung zu ziehen. Sie führt regelmäßige Überprüfungen durch und leistet den Aufsichtsbehörden Unterstützung. Wird die Beaufsichtigung bestimmter Sektoren auf nationaler Ebene an Selbstverwaltungseinrichtungen delegiert, so nimmt die Behörde in Bezug auf öffentliche Stellen, die die Tätigkeit solcher Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben wahr.

iv.In Bezug auf die zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten spielt die Behörde eine wichtige Rolle bei der Durchführung gemeinsamer Analysen durch die zentralen Meldestellen, d. h. bei der Ermittlung relevanter Fälle und der Entwicklung geeigneter Methoden für die gemeinsame Analyse grenzüberschreitender Fälle. Darüber hinaus stellt sie den zentralen Meldestellen IT- und KI-Dienste sowie Instrumente für einen sicheren Informationsaustausch zur Verfügung, unter anderem durch das Hosting von FIU.net. Sie fördert das Fachwissen über Methoden zur Aufdeckung, Analyse und Verbreitung verdächtiger Transaktionen, bietet Fachschulungen und Unterstützung für die zentralen Meldestellen an, bereitet Bedrohungsbewertungen vor und koordiniert diese.

v.Zu den allgemeinen Befugnissen der Behörde, die sich auf alle oben genannten Aufgaben beziehen, gehören die Befugnis, technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards zu erlassen, sofern dies in den geltenden Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgesehen ist, sowie eine umfassende Befugnis zum Erlass von Leitlinien oder Empfehlungen, die sich an Verpflichtete, Aufsichtsbehörden auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder zentrale Meldestellen richten. Im Kontext der direkten Beaufsichtigung ist die Behörde befugt, verbindliche Beschlüsse, Verwaltungsmaßnahmen und Geldstrafen gegen direkt beaufsichtigte Verpflichtete zu erlassen. Im Kontext der indirekten Beaufsichtigung ist die Behörde in Bezug auf Finanz- und Nichtfinanzaufsichtsbehörden befugt, unter anderem Aufforderungen zum Tätigwerden und Weisungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer eigenen Aufsichtsbefugnisse zu erteilen.

   Direkte Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter des Finanzsektors (Artikel 12 bis 27)

Die Behörde wird die Aufsicht über eine begrenzte Anzahl der riskantesten grenzüberschreitenden Verpflichteten des Finanzsektors (im Folgenden „ausgewählte Verpflichtete“) übernehmen. Darüber hinaus gibt es ein Verfahren, nach dem sie die Beaufsichtigung eines Verpflichteten des Finanzsektors in Krisensituationen von einer nationalen Aufsichtsbehörde übernehmen kann, wenn Hinweise auf Verstöße gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorliegen, die von einer Aufsichtsbehörde nicht effizient und angemessen behandelt werden. Alle drei Jahre erfolgt anhand objektiver Kriterien eine regelmäßige Auswahl der Einrichtungen für die direkte Beaufsichtigung. Für die Auswahl müssen Einrichtungen in einer Mindestanzahl von Mitgliedstaaten tätig sein, und zumindest in einer bestimmten Anzahl dieser Mitgliedstaaten müssen sie von der Aufsichtsbehörde auf der Grundlage einer harmonisierten Risikobewertungsmethode in die höchste Risikokategorie eingestuft worden sein.

Die Behörde kann die Beaufsichtigung eines einzelnen Verpflichteten des Finanzsektors übernehmen, wenn auf der Ebene des Unternehmens Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung der geltenden Anforderungen aufgetreten sind und die zuständige Aufsichtsbehörde keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die Nichteinhaltung rechtzeitig zu beheben. Die Übernahme kann nur im Anschluss an ein Verfahren erfolgen, das mit einem Kommissionsbeschluss zur Bestätigung der Übernahme endet. Der diesem Vorgang vorausgehende Ablauf wäre, dass die Behörde der Aufsichtsbehörde auferlegt, eine spezifische Maßnahme zu ergreifen, um festgestellte Mängel auf der Ebene des Verpflichteten zu beheben, dass die nationale Behörde es versäumt, innerhalb einer bestimmten Frist derartige Maßnahmen zu ergreifen, und dass die Behörde die Angelegenheit der Kommission vorträgt und um eine Entscheidung über die Übertragung der Aufsichtszuständigkeit ersucht. Die Beaufsichtigung ausgewählter, direkt beaufsichtigter Verpflichteter wird von gemeinsamen Aufsichtsteams unter Leitung der Behörde wahrgenommen, denen aber auch Bedienstete der nationalen Aufsichtsbehörden angehören. Besuche vor Ort werden einen Bestandteil der Beaufsichtigung bilden. Die Behörde wird befugt sein, verbindliche Beschlüsse an solche ausgewählten Verpflichteten zu richten und gegen juristische Personen verwaltungsrechtliche Sanktionen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des Umsatzes oder 10 Mio. EUR zu verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

   Indirekte Beaufsichtigung nicht ausgewählter Verpflichteter (Artikel 25 bis 27) und nichtfinanzieller Verpflichteter (Artikel 28 bis 29)

Die indirekte Aufsichtsfunktion der Behörde wird in der Koordinierung und Überwachung der nationalen, für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen für bestimmte nichtfinanzielle Verpflichtete in bestimmten Mitgliedstaaten, bestehen. Vergleichende Analysen und thematische Überprüfungen werden wichtige Instrumente sein, um bewährte und weniger bewährte Verfahren zu ermitteln und die hohen Aufsichtsstandards in der gesamten Union sicherzustellen. Die Behörde wird befugt sein, Stellungnahmen zu Leitlinien und Empfehlungen an nationale Aufsichtsbehörden und Selbstverwaltungseinrichtungen zu richten.

   Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für zentrale Meldestellen (Artikel 33 bis 37)

Die Behörde wird befugt sein, mittels technischer Durchführungsstandards verbindliche Vorlagen und Modelle für die Meldung verdächtiger Transaktionen und verdächtiger Tätigkeiten von Verpflichteten an die zentralen Meldestellen anzunehmen, um so die schnellere und effizientere Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern. Sie wird gemeinsame Analysen bestimmter grenzüberschreitender verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten fördern und daran mitwirken. Ferner wird sie die Leitung, die Methoden und die Verfahren für die Durchführung solcher gemeinsamen Analysen mit dem Ziel überprüfen, ihre Wirksamkeit ständig zu verbessern. Und schließlich wird die Behörde FIU.net, ein sicheres Kommunikationsnetz zwischen den zentralen Meldestellen, hosten und verwalten.

   Organisation und Leitung der Behörde (Artikel 45 bis 63)

Die Behörde wird aus zwei kollegialen Leitungsgremien bestehen, nämlich einem Direktorium mit fünf unabhängigen hauptamtlichen Mitgliedern und dem Vorsitzenden der Behörde und einem Verwaltungsrat, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Um die der Behörde übertragenen Aufgaben bewältigen zu können, wird der Verwaltungsrat zwei alternative Zusammensetzungen haben: eine Aufsichtszusammensetzung mit Leitern von Behörden, die für die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung zuständig sind, und eine Meldestellen-Zusammensetzung mit Leitern der zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten. Den Vorsitz in beiden Zusammensetzungen des Verwaltungsrats führt der Vorsitzende der Behörde.

Der Verwaltungsrat wird in der für das jeweilige Thema geeigneten Zusammensetzung alle regulatorischen Rechtsakte, Entwürfe von Regulierungs- und technischen Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen annehmen. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung kann zu allen vom gemeinsamen Aufsichtsteam ausgearbeiteten Beschlüssen gegenüber ausgewählten, direkt beaufsichtigten Verpflichteten Stellung nehmen, bevor dann der endgültige Beschluss durch das Direktorium angenommen wird.

Das Direktorium wird das Leitungsorgan der Behörde sein. Er trifft alle Entscheidungen gegenüber einzelnen Verpflichteten oder einzelnen Aufsichtsbehörden, sofern die Behörde als direkte Aufsichtsbehörde ausgewählter Verpflichteter oder als indirekte Aufsichtsbehörde nicht ausgewählter Verpflichteter oder nichtfinanzieller Verpflichteter handelt und über besondere Überwachungsbefugnisse gegenüber deren Aufsichtsbehörden verfügt. Das Direktorium fasst auch die Beschlüsse über den Haushaltsentwurf und andere Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Betrieb und der Arbeitsweise der Behörde. In Bezug auf diese besonderen Beschlüsse hat ein Vertreter der Kommission Stimmrecht.

Die Behörde soll einen Vorsitzenden und einen Exekutivdirektor bekommen. Der Vorsitzende vertritt die Behörde und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats und des Direktoriums vor. Der Exekutivdirektor ist für die laufende Verwaltung der Behörde zuständig und ist verwaltungstechnisch für den Haushaltsvollzug, die Ressourcen, das Personal und die Auftragsvergabe in der Behörde zuständig. Der Vorsitzende der Behörde und der Exekutivdirektor werden gemäß den jeweiligen Auswahlverfahren ausgewählt.

Es wird einen administrativen Überprüfungsausschuss geben, der sich mit Beschwerden gegen verbindliche Beschlüsse der Behörde befasst, die sich an unter ihrer direkten Aufsicht stehende Verpflichtete richten; gegen Beschlüsse des administrativen Überprüfungsausschusses kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Beschwerde eingelegt werden. Der administrative Überprüfungsausschuss wird sich aus Personen mit hohem Ansehen zusammensetzen, deren Aufgabe darin bestehen wird, die Verwaltungsbeschwerden der ausgewählten Verpflichteten in Bezug auf die verbindlichen Beschlüsse, die die Behörde an sie richtet, anzuhören. Der administrative Überprüfungsausschuss kann vorschlagen, den ursprünglichen Beschluss des Direktoriums, der Gegenstand einer Verwaltungsbeschwerde ist, zu ändern oder zu ersetzen. Das Direktorium berücksichtigt die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses, ist jedoch nicht an diese gebunden.

   Finanzvorschriften (Artikel 64 bis 72)

Die Behörde erstellt einen jährlichen Haushaltsplan, der ausgeglichen sein muss und der Haushaltsbehörde zur Annahme vorgelegt werden muss. Sie wird eine interne Haushaltsordnung und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen erlassen. Der Rechnungshof wird zum Entwurf des Haushaltsplans Stellung nehmen und für die Prüfung der Behörde zuständig sein. Das Europäische Parlament wird, wie bei anderen dezentralen Agenturen auch, die Entlastung erteilen.

Die Einnahmen der Behörde werden sowohl aus dem EU-Haushalt als auch aus Gebühren stammen, die bei bestimmten ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten des Finanzsektors erhoben werden. Die bei den ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten erhobenen Gebühren werden den Kosten entsprechen, die der Behörde für die direkte und indirekte Beaufsichtigung der Verpflichteten des Finanzsektors entstehen. Die Untergruppe der Verpflichteten, die Gebühren zu entrichten haben, und die Methode für die Berechnung der Gebühren pro Verpflichtetem wird in einem delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt werden.

   Beamtenstatut (Artikel 73 bis 76) und Zusammenarbeit (Artikel 77 bis 81) 

Die Behörde wird das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB), einschließlich des Berufsgeheimnisses sowie der Vorrechte und Befreiungen, anwenden. Mit den Vorschriften über den Datenschutz und den Zugang zu Dokumenten wird die Verpflichtung eingeführt, eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzausschuss zusammenzuarbeiten.

Die Behörde ist verpflichtet, nach Treu und Glauben mit einschlägigen externen Stellen, einschließlich EU-Einrichtungen (Europol, Europäische Finanzaufsichtsbehörden, Einheitlicher Aufsichtsmechanismus und Europäische Staatsanwaltschaft), anderen einschlägigen zuständigen nationalen Behörden wie Aufsichts-, Abwicklungs- und Einlagensicherungsbehörden sowie gegebenenfalls mit Drittlandsbehörden zusammenzuarbeiten.

   Schlussbestimmungen (Artikel 82 bis 93) 

Die Zuständigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden aufgehoben und der Behörde übertragen.

Die Behörde wird Anfang 2023 eingerichtet und die direkte Aufsichtstätigkeit wird Anfang 2026 beginnen. Bis Dezember 2029 wird eine Evaluierung stattfinden.

2021/0240 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 30 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten 31 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Erfahrungen mit dem derzeitigen Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der in hohem Maße von der nationalen Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abhängt, haben nicht nur im Hinblick auf das effiziente Funktionieren des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sondern auch im Hinblick auf die Einbeziehung internationaler Empfehlungen Schwachstellen aufgezeigt. Diese Schwachstellen haben zur Folge, dass neue Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts entstehen, die sowohl auf die Risiken innerhalb des Binnenmarkts als auch auf externe Bedrohungen für den Binnenmarkt zurückzuführen sind.

(2)Der grenzüberschreitende Charakter von Straftaten und Erlösen aus Straftaten stellt für die Anstrengungen des Finanzsystems der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Gefahr dar. Diese Anstrengungen müssen auf Unionsebene durch die Errichtung einer Behörde angegangen werden, die zur Umsetzung harmonisierter Vorschriften beitragen soll. Darüber hinaus sollte die Behörde einen harmonisierten Ansatz verfolgen, um den bestehenden Präventivrahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen, zu stärken. Dieser Ansatz sollte die Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften und Aufsichtspraktiken verringern und Strukturen schaffen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts in entschlossener Weise zugutekommen; daher sollte er sich auf Artikel 114 AEUV stützen.

(3)Aus diesen Gründen sollte eine Europäische Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „Behörde“) errichtet werden. Die Schaffung dieser neuen Behörde ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung einer effizienten, angemessenen Beaufsichtigung von Verpflichteten mit hohem inhärenten Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, für die Stärkung gemeinsamer Aufsichtskonzepte für nicht ausgewählte Verpflichtete und für die Erleichterung gemeinsamer Analysen und der Zusammenarbeit zwischen den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (zentralen Meldestellen).

(4)Dieses neue Instrument ist Teil eines umfassenden Pakets zur Stärkung des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zusammen bilden dieses Instrument, die Richtlinie [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die 6. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche], die Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847] und die Verordnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche] den Rechtsrahmen für die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die von Verpflichteten zu erfüllen sind und die Grundlage für den institutionellen Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bilden.

(5)Um die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der gesamten Union auf ein effizientes und einheitliches Niveau zu bringen, müssen der Behörde folgende Befugnisse übertragen werden: direkte Beaufsichtigung einer bestimmten Anzahl ausgewählter Verpflichteter des Finanzsektors; Überwachung, Analyse und Austausch von Informationen über Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt; Koordinierung und Überwachung der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden des Finanzsektors; Koordinierung und Überwachung der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden des nichtfinanziellen Sektors, einschließlich Selbstverwaltungseinrichtungen, und Koordinierung und Unterstützung der zentralen Meldestellen.

(6)Die Kombination direkter und indirekter Aufsichtsbefugnisse gegenüber Verpflichteten und die Funktion eines Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen stellen das am besten geeignete Mittel dar, um auf Unionsebene eine Beaufsichtigung und Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen herbeizuführen. Dies soll durch die Schaffung einer Behörde erreicht werden, in der Unabhängigkeit und ein hohes Maß an Fachwissen vereint sein sollten und die im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen errichtet werden soll. 32  

(7)Zwischen der Behörde und dem Sitzmitgliedstaat sollte ein Sitzabkommen geschlossen werden, in dem die Bedingungen für die Einrichtung des Sitzes und die Vorteile festgelegt sind, die der Mitgliedstaat der Behörde und ihrem Personal gewährt.

(8)Die Befugnisse der Behörde sollten es ihr ermöglichen, die Beaufsichtigung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union auf verschiedene Weise zu verbessern. In Bezug auf ausgewählte Verpflichtete sollte die Behörde sicherstellen, dass die im Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und anderen verbindlichen Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen, mit denen Finanzinstituten Verpflichtungen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auferlegt werden, gruppenweit eingehalten werden. Darüber hinaus sollte die Behörde regelmäßige Überprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass alle Finanzaufsichtsbehörden über angemessene Ressourcen und Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie sollte die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung der Geldwäsche erleichtern und zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken und Förderung hoher Aufsichtsstandards beitragen. In Bezug auf nichtfinanzielle Aufsichtsbehörden, zu denen gegebenenfalls auch Selbstverwaltungseinrichtungen zählen, sollte die Behörde vergleichende Analysen von Aufsichtsstandards und -praktiken koordinieren und die nichtfinanziellen Aufsichtsbehörden auffordern, mögliche Verstöße gegen die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu untersuchen. Darüber hinaus sollte die Behörde die Durchführung gemeinsamer Analysen durch die zentralen Meldestellen koordinieren und den zentralen Meldestellen IT- und KI-Dienste sowie Instrumente für einen sicheren Informationsaustausch zur Verfügung stellen, unter anderem durch das Hosting von FIU.net.

(9)Um die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene zu stärken und klarer zu gestalten und gleichzeitig die Kohärenz mit internationalen Standards und anderen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, muss die Koordinierungsfunktion der Behörde auf Unionsebene in Bezug auf alle Arten von Verpflichteten festgelegt werden, damit die nationalen Aufsichtsbehörden unterstützt und die aufsichtliche Konvergenz gefördert werden können, um die Wirksamkeit der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auch im nichtfinanziellen Sektor, zu erhöhen. Folglich sollte die Behörde beauftragt werden, technische Regulierungsstandards auszuarbeiten und Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen mit dem Ziel anzunehmen, dass in den Fällen, in denen die Aufsicht auf nationaler Ebene verbleibt, grundsätzlich für alle vergleichbaren Unternehmen dieselben Aufsichtspraktiken und -standards gelten. Die Behörde sollte aufgrund ihres hochspezialisierten Fachwissens mit der Entwicklung einer Aufsichtsmethode, die im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz steht, betraut werden. Bestimmte Aspekte der Methode, zu denen harmonisierte quantitative Referenzwerte, beispielsweise Ansätze zur Klassifizierung des inhärenten Risikoprofils der Verpflichteten, gehören können, sollten in unmittelbar anwendbaren, verbindlichen Regulierungsmaßnahmen – Regulierungs- oder Durchführungsstandards – detailliert dargelegt werden. Andere Aspekte, die einen größeren aufsichtlichen Ermessensspielraum erfordern, beispielsweise Ansätze zur Bewertung des Restrisikoprofils und interne Kontrollen bei den Verpflichteten, sollten durch unverbindliche Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen der Behörde abgedeckt werden. Die harmonisierte Aufsichtsmethode sollte den bestehenden Aufsichtsmethoden in Bezug auf andere Aspekte der Beaufsichtigung der Verpflichteten des Finanzsektors gebührend Rechnung tragen und gegebenenfalls deren Hebelwirkung nutzen, insbesondere dann, wenn es Wechselbeziehungen zwischen der Beaufsichtigung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung und der Bankenaufsicht gibt. Insbesondere sollte die von der Behörde zu entwickelnde Aufsichtsmethode die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde entwickelten Leitlinien und sonstigen Instrumente ergänzen, in denen die Ansätze der Bankenaufsichtsbehörde in Bezug auf die Berücksichtigung von Risiken durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Bankenaufsicht im Einzelnen dargelegt werden; dies dient dem Ziel, eine wirkungsvolle Interaktion zwischen Bankenaufsicht und Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten.

(10)Der Behörde sollte die Befugnis übertragen werden, technische Regulierungsstandards zu entwickeln, um das harmonisierte Regelwerk zu vervollständigen, das in [bitte Verweise einfügen – Vorschlag für die 6. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche, Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche und Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847] festgelegt ist. Die Kommission sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV billigen, um ihnen verbindliche Rechtswirkung zu verleihen. Sie sollten nur in äußerst begrenzten Fällen und unter außergewöhnlichen Umständen geändert werden dürfen, da die Behörde der Akteur ist, der mit dem Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in engem Kontakt steht und ihn am besten kennt. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Billigung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch die Kommission an eine Frist gebunden sein.

(11)Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV zu erlassen.

(12)Da es keine hinreichend wirksamen Regelungen für den Umgang mit Vorfällen von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung mit grenzüberschreitenden Aspekten gibt, ist es erforderlich, auf Unionsebene ein integriertes Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuführen, das eine gleichbleibend hohe Qualität in der Anwendung der Aufsichtsmethode zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewährleistet und eine effiziente Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen zuständigen Behörden fördert. Aus diesen Gründen sollten die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „Aufsichtsbehörden“) ein Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bilden. Dies käme auch den Aufsichtsbehörden zugute, wenn sie, beispielsweise im Hinblick auf ein erhöhtes Risiko in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder wegen fehlender Ressourcen, besonderen Herausforderungen gegenüberstehen, da innerhalb dieses Systems auf Ersuchen gegenseitige Unterstützung möglich sein sollte. Dies könnte den Austausch und die Abordnung von Personal, Schulungsmaßnahmen sowie den Austausch bewährter Verfahren umfassen. Darüber hinaus könnte die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates technische Unterstützung bei der Förderung von Reformen zur Verstärkung der Bekämpfung der Geldwäsche leisten. 33

(13)In Anbetracht der wichtigen Rolle thematischer Überprüfungen bei der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der gesamten Union – denn sie ermöglichen, das Ausmaß der Belastung durch Risiken und Trends in Bezug auf die beaufsichtigten Verpflichteten zu ermitteln und zu vergleichen – und in Anbetracht dessen, dass die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten derzeit nicht von diesen Überprüfungen profitieren, ist es erforderlich, dass die Behörde nationale thematische Überprüfungen mit ähnlichem Umfang und zeitlichem Rahmen ermittelt und die Koordinierung dieser Überprüfungen auf Unionsebene sicherstellt. Um Situationen zu vermeiden, in denen es möglicherweise zu widersprüchlichen Kommunikationen mit beaufsichtigten Unternehmen kommt, sollte sich die Koordinierungsfunktion der Behörde auf die Interaktion mit den zuständigen Aufsichtsbehörden beschränken und keine direkte Interaktion mit nicht ausgewählten Verpflichteten umfassen. Aus demselben Grund sollte die Behörde die Möglichkeiten für eine Angleichung oder Synchronisierung des Zeitrahmens für die nationalen thematischen Überprüfungen erkunden und alle Tätigkeiten erleichtern, die die zuständigen Aufsichtsbehörden möglicherweise gemeinsam oder in ähnlicher Weise durchführen möchten.

(14)Die effiziente Nutzung von Daten führt zu einer besseren Überwachung und Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen. Daher sollten die Behörde und die Aufsichtsbehörden bei der direkten ebenso wie bei der indirekten Beaufsichtigung sämtlicher Verpflichteter im gesamten System auf einen raschen Zugang zu einschlägigen Daten und Informationen über die Verpflichteten selbst sowie zu den gegen sie gerichteten Klagen und den Maßnahmen der Aufsichtsbehörden bauen können. Zu diesem Zweck sollte die Behörde eine zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichten, die bei sämtlichen Aufsichtsbehörden eingeholte Informationen enthält, und diese Informationen Aufsichtsbehörden innerhalb des Systems selektiv zur Verfügung stellen. Diese Daten sollten auch Verfahren zum Entzug von Zulassungen sowie die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Anteilseignern und Angehörigen einzelner Verpflichteter umfassen, da dies die zuständigen Behörden in die Lage versetzen wird, möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten aufgetretene Mängel bestimmter Unternehmen und natürlicher Personen gebührend zu berücksichtigen. Die Datenbank sollte auch statistische Informationen über Aufsichtsbehörden und andere Behörden enthalten, die an der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt sind. Informationen dieser Art würden eine wirksame Überwachung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Wirksamkeit des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Behörde ermöglichen. Die Informationen aus der Datenbank würden es der Behörde ermöglichen, rechtzeitig auf potenzielle Schwachstellen und Verstöße nicht ausgewählter Verpflichteter zu reagieren. Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 34 meldet die Behörde der EUStA unverzüglich alle strafbaren Handlungen, für die sie ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ausüben könnte. Gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 883/2013 35 übermittelt die Behörde dem OLAF unverzüglich alle Informationen über mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

(15)Um einen wirksameren und homogeneren Schutz des Finanzrahmens der Union zu gewährleisten, sollte eine begrenzte Anzahl der risikoreichsten Verpflichteten direkt von der Behörde beaufsichtigt werden. Da die Risiken durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht proportional zur Größe der beaufsichtigten Unternehmen sind, sollten zur Ermittlung der risikoreichsten Unternehmen andere Kriterien angewendet werden. Insbesondere sollten zwei Kategorien in Betracht gezogen werden: grenzüberschreitend tätige Kredit- und Finanzinstitute mit hohem Risiko, die in einer erheblichen Zahl von Mitgliedstaaten tätig sind und die in regelmäßigen Abständen ausgewählt werden; und in Ausnahmefällen jedes Unternehmen, dessen wesentliche Verstöße gegen geltende Anforderungen von der nationalen Aufsichtsbehörde nicht ausreichend oder nicht zeitnah angegangen werden. Diese Unternehmen würden in die Kategorie der „ausgewählten Verpflichteten“ fallen.

(16)Die erste Kategorie von Kredit- und Finanzinstituten oder Gruppen solcher Institute sollte alle drei Jahre auf der Grundlage einer Kombination objektiver Kriterien im Zusammenhang mit ihrer grenzüberschreitenden Präsenz und Tätigkeit und Kriterien im Zusammenhang mit ihrem inhärenten Risikoprofil für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewertet werden. In das Auswahlverfahren sollten nur große, komplexe Finanzgruppen in einer Reihe von Mitgliedstaaten einbezogen werden, die auf Unionsebene effizienter beaufsichtigt werden könnten. Bei Kreditinstituten sollte eine minimale grenzüberschreitende Präsenz auf Basis der Zahl der Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten die Grundlage für die Aufnahme in das Auswahlverfahren bilden, da riskante Banktätigkeiten von erheblichem Umfang eine lokale Präsenz in Form einer Niederlassung erfordern. Andere Unternehmen des Finanzsektors hingegen können durch die direkte Erbringung von Dienstleistungen, z. B. über ein Netzwerk von Agenten, Tätigkeiten ausüben, die unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung hinreichend riskant sein können; dabei haben sie aber möglicherweise keine Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in einer großen Zahl von Mitgliedstaaten errichtet. Die Anwendung derselben grenzüberschreitenden Kriterien, d. h. des Kriteriums der Niederlassungsfreiheit, würde daher dazu führen, dass große Unternehmen des Finanzsektors, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten ein erhebliches Risikoprofil aufweisen können, ohne dort niedergelassen zu sein, ausgeklammert werden. Da der Umfang der Tätigkeiten mittels direkter Erbringung von Dienstleistungen im Allgemeinen geringer ist als der Umfang der Tätigkeiten in einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft, sollten nur Gruppen berücksichtigt werden, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, aber in mindestens acht weiteren Mitgliedstaaten direkt oder über ein Netz von Agenten Dienstleistungen erbringen.

(17)Um sicherzustellen, dass unter den Verpflichteten mit erheblichen grenzüberschreitenden Geschäften nur diejenigen direkt auf Unionsebene beaufsichtigt werden, bei denen die größten Risiken bestehen, sollte die Bewertung ihres inhärenten Risikos harmonisiert werden. Derzeit bestehen verschiedene nationale Ansätze, und die Aufsichtsbehörden verwenden unterschiedliche Referenzwerte für die Bewertung und Einstufung des inhärenten Risikos der Verpflichteten in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Anwendung dieser nationalen Methoden für die Auswahl von Unternehmen für die direkte Beaufsichtigung auf Unionsebene könnte dazu führen, dass für sie unterschiedliche Rahmenbedingungen gelten. Daher sollte die Behörde die Befugnis erhalten, technische Regulierungsstandards zu entwickeln, in denen harmonisierte Methoden festgelegt und Referenzwerte für die Einstufung des inhärenten Risikos in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als niedrig, mittel, erheblich oder hoch festgesetzt werden. Die Methode sollte auf bestimmte Arten von Risiken zugeschnitten sein und sich daher nach den verschiedenen Kategorien von Verpflichteten richten, nämlich Finanzinstituten gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer für COM(2021) 420 einfügen]. Diese Methode sollte hinreichend detailliert sein und spezifische quantitative und qualitative Referenzwerte festlegen, wobei zumindest die Risikofaktoren im Zusammenhang mit den Arten bedienter Kunden, den angebotenen Produkten und Dienstleistungen und den geografischen Gebieten unter Einschluss von Drittländern, in denen die Verpflichteten tätig sind oder mit denen sie in Verbindung stehen, berücksichtigt werden sollten. Insbesondere würde das inhärente Risikoprofil eines jeden bewerteten Verpflichteten in jedem Mitgliedstaat, in dem er tätig ist, in einer Weise eingestuft, die mit der Einstufung jedes anderen Verpflichteten in der Union kohärent ist. Die quantitativen und qualitativen Referenzwerte würden es ermöglichen, dass eine solche Einstufung objektiv ist und nicht vom Ermessen einer bestimmten Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat oder dem Ermessen der Behörde abhängt.

(18)Das endgültige Auswahlkriterium sollte gleiche Rahmenbedingungen für direkt beaufsichtigte Verpflichtete gewährleisten und zu diesem Zweck sollte der Behörde oder den Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Liste von Verpflichteten, die der direkten Aufsicht unterliegen sollten, kein Ermessensspielraum eingeräumt werden. Wenn ein bestimmter bewerteter Verpflichteter grenzüberschreitend tätig ist und gemäß der harmonisierten Methode in einer Mindestanzahl von Mitgliedstaaten in die Kategorie „hohes Risiko“ fällt, sollte er folglich als ausgewählter Verpflichteter gelten. Bei Kreditinstituten sollte der grenzüberschreitende Aspekt in der Weise behandelt werden, dass Kreditinstitute, die in mindestens vier Mitgliedstaaten als mit hohem Risiko behaftet eingestuft sind und in mindestens einem dieser vier Mitgliedstaaten einer aufsichtsbehördlichen oder sonstigen öffentlichen Untersuchung wegen wesentlicher Verstöße gegen die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterzogen wurden, in die Liste eingeschlossen werden. Bei anderen Finanzinstituten sollte der grenzüberschreitende Aspekt in der Weise behandelt werden, dass Finanzinstitute als eingeschlossen gelten, die in mindestens einem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, und in mindestens fünf weiteren Mitgliedstaaten, in denen sie im Wege der direkten Erbringung von Dienstleistungen tätig sind, als mit hohem Risiko behaftet eingestuft sind.

(19)Damit die maßgeblichen Institute Transparenz und Klarheit erhalten, sollte die Behörde innerhalb eines Monats nach Beginn einer Auswahlrunde eine Liste der ausgewählten Verpflichteten veröffentlichen, nachdem sie die Übereinstimmung der von den Finanzaufsichtsbehörden übermittelten Informationen mit den Kriterien für grenzüberschreitende Tätigkeiten und der Methode des inhärenten Risikos überprüft hat. Daher ist es wichtig, dass die zuständigen Finanzaufsichtsbehörden der Behörde zu Beginn jedes Auswahlzeitraums aktuelle statistische Informationen zur Verfügung stellen, damit die Liste der Finanzinstitute, die gemäß den Bewertungskriterien für eine Bewertung ihrer grenzüberschreitenden Geschäfte infrage kommen, festgelegt werden kann. In diesem Zusammenhang sollten die Finanzaufsichtsbehörden die Behörde im Einklang mit der in den technischen Regulierungsstandards festgelegten Methode über die Kategorie des inhärenten Risikos unterrichten, in die ein Finanzinstitut in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten fällt. Die Behörde sollte dann fünf Monate nach Veröffentlichung der Liste die Aufgaben im Zusammenhang mit der direkten Aufsicht übernehmen. Diese Zeit ist erforderlich, um die Übertragung von Aufsichtsaufgaben von der nationalen auf die Unionsebene angemessen vorzubereiten, wobei dies die Bildung eines gemeinsamen Aufsichtsteams und die Annahme einschlägiger Arbeitsvereinbarungen mit den maßgeblichen Finanzaufsichtsbehörden einschließt.

(20)Um Rechtssicherheit und gleiche Rahmenbedingungen für ausgewählte Unternehmen zu gewährleisten, sollte jedes ausgewählte Unternehmen mindestens drei Jahre lang der direkten Aufsicht der Behörde unterstellt bleiben, selbst wenn für es seit dem Zeitpunkt der Auswahl und im Laufe der drei Jahre keine der grenzüberschreitenden Tätigkeiten oder risikobezogenen Kriterien mehr zugetroffen haben, beispielsweise aufgrund einer möglichen Konsolidierung, Ausweitung oder Neuzuweisung von Tätigkeiten, die über Niederlassungen oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit durchgeführt werden. Die Behörde sollte auch sicherstellen, dass den Verpflichteten und ihren Aufsichtsbehörden ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Übertragung der Aufsicht von der nationalen auf die Unionsebene eingeräumt wird. Daher sollte jede weitere Auswahl sechs Monate vor Ablauf des Dreijahreszeitraums der Beaufsichtigung der zuvor ausgewählten Unternehmen beginnen.

(21)Die maßgeblichen, an der Anwendung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Akteure sollten im Einklang mit der in den Verträgen verankerten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit miteinander kooperieren. Um sicherzustellen, dass das aus der Behörde und den Aufsichtsbehörden bestehende Aufsichtssystem für die Bekämpfung der Geldwäsche als integrierter Mechanismus funktioniert und dass die für die einzelnen Hoheitsgebiete spezifischen Risiken gebührend berücksichtigt werden und das Fachwissen der lokalen Aufsichtsbehörden gut genutzt wird, sollte die direkte Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter in Form gemeinsamer Aufsichtsteams erfolgen. Diese Teams sollten von einem Bediensteten der Behörde geleitet werden, der alle Aufsichtstätigkeiten des Teams koordiniert. Um ein angemessenes Verständnis möglicher nationaler Besonderheiten zu gewährleisten, sollte der Teamleiter (im Folgenden „JST-Koordinator“) in dem Mitgliedstaat stationiert sein, in dem ein ausgewähltes Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Die Behörde sollte für die Einsetzung und Zusammensetzung des gemeinsamen Aufsichtsteams zuständig sein, und die lokalen Aufsichtsbehörden sollten sicherstellen, dass eine ausreichende Zahl ihrer Mitarbeiter in das Team entsandt wird, wobei das Risikoprofil des ausgewählten Unternehmens in ihrem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen ist.

(22)Um sicherzustellen, dass die Behörde ihren Aufsichtsaufgaben in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete wirksam nachkommen kann, sollte die Behörde alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen internen Unterlagen und Informationen einholen können und zu diesem Zweck über allgemeine Untersuchungsbefugnisse verfügen, die allen Aufsichtsbehörden nach nationalem Verwaltungsrecht zustehen.

(23)Unbeschadet der Befugnisse anderer maßgeblicher Aufsichtsbehörden desselben ausgewählten Unternehmens sollte die Behörde befugt sein, interne Maßnahmen beim Verpflichteten zu verlangen, um die Einhaltung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verpflichtete zu verbessern, einschließlich der Stärkung interner Verfahren und Änderungen der Leitungsstruktur bis hin zur Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans. Nach einschlägigen Feststellungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung oder nur teilweisen Erfüllung der geltenden Anforderungen durch den Verpflichteten sollte sie in der Lage sein, für bestimmte Kunden oder Kategorien von Kunden, von denen hohe Risiken ausgehen, besondere Maßnahmen oder Verfahren vorzuschreiben. Kontrollen vor Ort sollten ein regelmäßiger Bestandteil dieser Beaufsichtigung sein. Erfordert eine bestimmte Art der Kontrolle vor Ort eine Genehmigung durch die nationale Justizbehörde, so sollte diese bei der Behörde beantragt werden.

(24)Bei direkt beaufsichtigten Unternehmen sollte die Behörde über vollumfängliche Aufsichtsbefugnisse verfügen, damit die Einhaltung der geltenden Anforderungen sichergestellt werden kann. Diese Befugnisse sollten in Fällen gelten, in denen das ausgewählte Unternehmen seine Anforderungen nicht erfüllt, in Fällen, in denen bestimmte Anforderungen wahrscheinlich nicht erfüllt werden, sowie in Fällen, in denen interne Verfahren und Kontrollen nicht geeignet sind, einen sachgerechten Umgang mit den Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken des ausgewählten Verpflichteten sicherzustellen. Die Ausübung dieser Befugnisse könnte durch verbindliche Beschlüsse erfolgen, die an ausgewählte einzelne Verpflichtete gerichtet sind.

(25)Zusätzlich zu den Aufsichtsbefugnissen sollte die Behörde bei wesentlichen Verstößen gegen unmittelbar geltende Anforderungen verwaltungsrechtliche Geldbußen gegen die ausgewählten Verpflichteten verhängen können, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Diese Sanktionen sollten verhältnismäßig und abschreckend sein, sowohl eine strafende als auch eine korrektive Wirkung haben und dem Grundsatz „ne bis in idem“ entsprechen. Die Höchstbeträge der Geldstrafen sollten den in der [bitte Verweis einfügen – 6. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche] festgelegten Beträgen entsprechen und allen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union zur Verfügung stehen. Die Grundbeträge dieser Geldstrafen sollten innerhalb der im Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegten Grenzen bestimmt werden, wobei die Art der Anforderungen, gegen die verstoßen wurde, zu berücksichtigen ist. Damit die Behörde erschwerenden oder mildernden Umständen angemessen Rechnung tragen kann, sollten Anpassungen des betreffenden Grundbetrags möglich sein. Um eine zeitnahe Änderung der schädlichen Geschäftspraxis zu erreichen, sollte das Direktorium der Behörde befugt sein, Zwangsgelder zu verhängen, um die betreffende juristische oder natürliche Person zur Einstellung des betreffenden Verhaltens zu zwingen. Um das Bewusstsein aller Verpflichteten zu schärfen und sie zu ermutigen, Geschäftspraktiken einzuführen, die im Einklang mit dem Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, sollten die Sanktionen und Geldstrafen offengelegt werden. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Behörde, des Rates und der Kommission sollte gemäß Artikel 263 AEUV der Gerichtshof zuständig sein; dies gilt auch für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung.

(26)Damit die Behörde und die Finanzaufsichtsbehörden im Rahmen des Aufsichtssystems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rasch und effizient kommunizieren und kohärentere Entscheidungsprozesse ermöglichen können, müssen innerhalb dieses Systems besondere Vorkehrungen für die Kommunikation getroffen werden.

(27)Bei nicht ausgewählten Verpflichteten bleibt die Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in erster Linie auf nationaler Ebene, wobei die zuständigen nationalen Behörden die volle Verantwortung und Rechenschaftspflicht für die direkte Beaufsichtigung behalten. Der Behörde sollten angemessene indirekte Aufsichtsbefugnisse übertragen werden, um sicherzustellen, dass die Aufsichtsmaßnahmen auf nationaler Ebene unionsweit einheitlich und von hoher Qualität sind. Daher sollte sie den Stand der aufsichtlichen Konvergenz bewerten und Berichte mit ihren Erkenntnissen veröffentlichen. Sie sollte befugt sein, sowohl an die Verpflichteten als auch an die Aufsichtsbehörden gerichtete Leitlinien und Empfehlungen herauszugeben, um unionsweit harmonisierte Aufsichtspraktiken auf hoher Ebene zu gewährleisten.

(28)Bestimmte Verpflichtete im Finanzsektor, die die Anforderungen für eine reguläre Auswahl nicht erfüllen, können unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach wie vor ein hohes inhärentes Risikoprofil haben oder Tätigkeiten aufnehmen, ändern oder ausweiten, die ein hohes Risiko mit sich bringen, das nicht durch ein angemessenes Maß an internen Kontrollen gemindert wird, sodass es zu wesentlichen Verstößen gegen die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kommen kann. Gibt es Hinweise auf mögliche wesentliche Verstöße gegen geltende Anforderungen und die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, kann dies ein Anzeichen für grobe Sorgfaltspflichtverletzungen seitens des Verpflichteten sein. Die Aufsichtsbehörde sollte in den meisten Fällen in der Lage sein, angemessen auf mögliche Verstöße zu reagieren und zu verhindern, dass Risiken eintreten und bei den Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu groben Sorgfaltspflichtverletzungen führen. In bestimmten Fällen ist eine Reaktion auf nationaler Ebene jedoch möglicherweise nicht ausreichend oder erfolgt nicht zeitnah, insbesondere wenn es Hinweise darauf gibt, dass auf Ebene des Unternehmens bereits wesentliche Verstöße begangen wurden. In diesen Fällen sollte die Behörde die lokale Aufsichtsbehörde auffordern können, spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Aufforderung, finanzielle Sanktionen zu verhängen. Um zu verhindern, dass Geldwäsche- und Terrorismusrisiken eintreten, sollte die Frist für Maßnahmen auf nationaler Ebene ausreichend kurz sein.

(29)Die Behörde sollte die Möglichkeit haben, eine Übertragung von Aufsichtsaufgaben und -befugnissen in Bezug auf einen bestimmten Verpflichteten auf eigene Initiative zu beantragen, wenn dieser nicht tätig wird oder den Anweisungen nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge leistet. Da die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen gegenüber einem Verpflichteten ohne besonderes Ersuchen der Finanzaufsichtsbehörde an die Behörde eine Ermessensentscheidung seitens der Behörde erfordern würde, sollte die Behörde ein diesbezügliches Ersuchen an die Kommission richten. Damit die Kommission einen Beschluss fassen kann, der mit dem Umfang der Aufgaben im Einklang steht, die der Behörde im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sollte das Ersuchen der Behörde eine angemessene Begründung und die genaue Dauer der Neuzuweisung von Aufgaben und Befugnissen an die Behörde enthalten. Der Zeitrahmen für die Neuzuweisung von Befugnissen sollte der Zeit entsprechen, die die Behörde zur Bewältigung der Risiken auf Unternehmensebene benötigt, und drei Jahre nicht überschreiten. Die Kommission sollte einen Beschluss erlassen, mit dem die Befugnisse und Aufgaben für die Beaufsichtigung des Unternehmens rasch, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats, auf die Behörde übertragen werden.

(30)Zur Verbesserung der Aufsichtspraktiken im nichtfinanziellen Sektor sollte die Behörde vergleichende Analysen der Aufsichtsbehörden im nichtfinanziellen Sektor, einschließlich der Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, durchführen und Berichte mit ihren Erkenntnissen veröffentlichen; diese könnten von Leitlinien oder Empfehlungen begleitet werden, die an die zuständigen Behörden, unter Einschluss von Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, gerichtet sind. Selbstverwaltungseinrichtungen sollten die Möglichkeit haben, sich von Fall zu Fall an vergleichenden Analysen zu beteiligen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Teilnahme bekundet haben.

(31)Um die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch im nichtfinanziellen Sektor wirkungsvoller zu gestalten, sollte die Behörde auch in der Lage sein, mögliche Verstöße oder eine fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts durch Aufsichtsbehörden in diesem Sektor zu untersuchen, wobei dies Behörden einschließt, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen.

(32)Für die Prüfung verdächtiger Tätigkeiten, die mehrere Hoheitsgebiete betreffen, sollten die maßgeblichen zentralen Meldestellen, die verknüpfte Meldungen erhalten haben, in der Lage sein, gemeinsame Analysen von Fällen gemeinsamen Interesses effizient durchzuführen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde in der Lage sein, gemeinsame Analysen grenzüberschreitender verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten vorzuschlagen, zu koordinieren und mit allen geeigneten Mitteln zu unterstützen. Die gemeinsamen Analysen sollten ausgelöst werden, wenn Bedarf besteht, genau solche gemeinsamen Analysen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts durchzuführen. Mit ausdrücklicher Zustimmung der an den gemeinsamen Analysen teilnehmenden zentralen Meldestellen sollten die Bediensteten der Behörde, die die Durchführung gemeinsamer Analysen unterstützen, alle erforderlichen Daten und Informationen, einschließlich der Daten und Informationen zu den analysierten Fällen, empfangen und verarbeiten können.

(33)Zur Erhöhung der Wirksamkeit der gemeinsamen Analysen sollte die Behörde in der Lage sein, Überprüfungen der Methoden, Verfahren und gemeinsamen Analysen einzuleiten, um Erfahrungen auszuwerten und die betreffenden Analysen zu verbessern und zu fördern. Durch das Feedback zu gemeinsamen Analysen sollte die Behörde die Möglichkeit erhalten, Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu formulieren, die letztlich zu einer regelmäßigen Verfeinerung und Verbesserung der Methoden und Verfahren für die Durchführung gemeinsamer Analysen führen.

(34)Um die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und der Behörde – unter anderem für die Zwecke gemeinsamer Analysen – zu erleichtern und zu verbessern, sollten die zentralen Meldestellen auf freiwilliger Basis je einen Bediensteten an die Behörde abordnen können. Die abgeordneten Bediensteten der nationalen zentralen Meldestellen sollten die Bediensteten der Behörde bei der Wahrnehmung aller Aufgaben im Zusammenhang mit den zentralen Meldestellen unterstützen, einschließlich der Durchführung gemeinsamer Analysen und der Erstellung von Bedrohungsbewertungen und strategischen Analysen der Bedrohungen, Risiken und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Neben den gemeinsamen Analysen sollte die Behörde verschiedene Formen der gegenseitigen Unterstützung zwischen den zentralen Meldestellen fördern und erleichtern, unter anderem Schulungen und Personalaustausch, um den Kapazitätsaufbau zu verbessern und den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen den zentralen Meldestellen zu ermöglichen.

(35)Die Behörde sollte die Verwaltung, das Hosting und die Pflege des speziellen IT-Systems FIU.net, das es den zentralen Meldestellen ermöglicht, untereinander und gegebenenfalls mit ihren Partnern aus Drittländern sowie anderen Dritten zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, übernehmen. Die Behörde sollte das System in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf dem neuesten Stand halten. Zu diesem Zweck sollte die Behörde sicherstellen, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die modernste verfügbare Technologie für die Entwicklung des FIU.net eingesetzt wird.

(36)Um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken und Verfahren im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, sollte die Behörde in der Lage sein, Leitlinien und Empfehlungen an alle oder eine Kategorie von Verpflichteten sowie an alle oder eine Kategorie von Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen zu richten. Die Leitlinien und Empfehlungen könnten im Rahmen einer besonderen Ermächtigung in den anwendbaren Rechtsakten der Union oder auf eigene Initiative der Behörde herausgegeben werden, wenn der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gestärkt werden muss.

(37)Die Errichtung einer stabilen Leitungsstruktur innerhalb der Behörde ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung der wirksamen Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben und für einen effizienten und objektiven Entscheidungsprozess. Aufgrund der Komplexität und Vielfalt der Aufgaben, die der Behörde sowohl auf dem Gebiet der Aufsicht als auch in Bezug auf zentrale Meldestellen übertragen wurden, können die Entscheidungen nicht von einem einzigen Leitungsorgan getroffen werden, wie dies bei den dezentralen Agenturen häufig der Fall ist. Während bestimmte Arten von Beschlüssen, beispielsweise Beschlüsse über die Annahme gemeinsamer Instrumente, von Vertretern der zuständigen Behörden oder zentralen Meldestellen unter Einhaltung der Abstimmungsregeln des AEUV getroffen werden müssen, erfordern bestimmte andere Beschlüsse, wie Beschlüsse gegenüber einzelnen ausgewählten Verpflichteten oder einzelnen Behörden, ein kleineres Entscheidungsgremium, dessen Mitglieder angemessenen Regelungen bezüglich der Rechenschaftspflicht unterliegen sollten. Daher sollte die Behörde aus einem Verwaltungsrat und einem Direktorium bestehen, das sich aus fünf unabhängigen hauptamtlichen Mitgliedern und dem Vorsitzenden der Behörde zusammensetzt.

(38)Zur Sicherstellung des einschlägigen Fachwissens sollte es für den Verwaltungsrat zwei Zusammensetzungen geben. Bei allen Beschlüssen über die Annahme von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung wie den technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen in Bezug auf die zentralen Meldestellen sollte er sich aus den Leitern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung “) zusammensetzen. Für die gleichen Arten von Rechtsakten im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Beaufsichtigung finanzieller und nichtfinanzieller Verpflichteter sollte er sich aus den Leitern der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden zusammensetzen, bei denen es sich um Behörden handelt (im Folgenden „Verwaltungsrat in der Aufsichtszusammensetzung“). Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien sollten sich bemühen, die Fluktuation ihrer Vertreter zu begrenzen, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien sollten eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat anstreben.

(39)Im Interesse eines reibungslosen Entscheidungsprozesses sollten die Aufgaben klar aufgeteilt werden. Der Verwaltungsrat in der Meldestellen-Zusammensetzung sollte über die einschlägigen Maßnahmen für die zentralen Meldestellen entscheiden, und der Verwaltungsrat in der Aufsichtszusammensetzung sollte über delegierte Rechtsakte, Leitlinien und ähnliche Maßnahmen für Verpflichtete entscheiden. Der Verwaltungsrat in der Aufsichtszusammensetzung sollte ferner über die Möglichkeit verfügen, dem Direktorium seine Stellungnahmen und Ratschläge zu allen von den gemeinsamen Aufsichtsteams vorgeschlagenen Beschlussentwürfen gegenüber einzelnen ausgewählten Verpflichteten vorzulegen. Liegt keine solche Stellungnahme oder Beratung vor, sind die Beschlüsse vom Direktorium zu fassen. Weicht das Direktorium in seinem endgültigen Beschluss von den Empfehlungen ab, die der Verwaltungsrat in der Aufsichtszusammensetzung erteilt hat, sollte es die Gründe hierfür schriftlich erläutern.

(40)Für Abstimmungen und Beschlüsse sollte jeder Mitgliedstaat einen stimmberechtigten Vertreter haben. Aus diesem Grund sollten die Leiter von Behörden einen ständigen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats in der Aufsichtszusammensetzung ernennen. Alternativ können die Behörden eines Mitgliedstaats je nach dem Gegenstand des Beschlusses oder der Tagesordnung einer Sitzung des Verwaltungsrats einen Ad-hoc-Vertreter bestimmen. Die praktischen Modalitäten für die Beschlussfassung und Abstimmung durch die Mitglieder des Verwaltungsrats in der Aufsichtszusammensetzung sollten in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt werden; diese wird von der Behörde ausgearbeitet.

(41)Der Vorsitzende der Behörde sollte in den Sitzungen des Verwaltungsrats den Vorsitz führen und stimmberechtigt sein, wenn Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Kommission sollte ein nicht stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat sein. Um eine gute Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen Einrichtungen herzustellen, sollte der Verwaltungsrat auch andere Beobachter ohne Stimmrecht zulassen können, wenn in deren jeweiligen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten erörtert oder beschlossen werden: für den Verwaltungsrat in dessen Aufsichtszusammensetzung beispielsweise jeweils einen Vertreter des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und jeder der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA) sowie für den Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung Vertreter Europols, der EUStA und Eurojusts. Um ein reibungsloses Beschlussfassungsverfahren zu ermöglichen, sollten Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit gefasst werden, mit Ausnahme von Beschlüssen über Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, die mit qualifizierter Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Abstimmungsregeln des AEUV gefasst werden sollten.

(42)Das Leitungsorgan der Behörde sollte das Direktorium sein, das sich aus dem Vorsitzenden der Behörde und fünf hauptamtlichen Mitgliedern zusammensetzt, die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Auswahlliste der Kommission ernannt werden. Um ein zügiges und effizientes Beschlussfassungsverfahren zu gewährleisten, sollte das Direktorium für die Planung und Durchführung aller Aufgaben der Behörde zuständig sein, es sei denn, dem Verwaltungsrat werden bestimmte Entscheidungen ausdrücklich übertragen. Um die Objektivität und eine angemessene Schnelligkeit des Entscheidungsprozesses im Bereich der direkten Beaufsichtigung der ausgewählten Verpflichteten zu gewährleisten, sollte das Direktorium alle verbindlichen Beschlüsse fassen, die sich an ausgewählte Verpflichtete richten. Darüber hinaus sollte das Direktorium gemeinsam mit einem Vertreter der Kommission für die Verwaltungs- und Haushaltsbeschlüsse der Behörde verantwortlich sein. Bei Entscheidungen des Direktoriums über die Haushaltsführung, die Auftragsvergabe, die Einstellung von Mitarbeitern und die Rechnungsprüfung der Behörde sollte die Zustimmung der Kommission erforderlich sein, da ein Teil der Mittel der Behörde aus dem Unionshaushalt bereitgestellt wird.

(43)Im Interesse rascher Entscheidungen sollten alle Entscheidungen des Direktoriums, unter Einschluss von Entscheidungen, bei denen die Kommission stimmberechtigt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung der Behörde zu gewährleisten, sollte die Zustimmung der Kommission für Entscheidungen in Bezug auf Haushalt, Verwaltung und Einstellungen erforderlich sein. Die stimmberechtigten Mitglieder des Direktoriums sollten mit Ausnahme des Vorsitzenden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Auswahlliste ausgewählt werden.

(44)Zur Sicherstellung einer unabhängigen Arbeitsweise der Behörde sollten die fünf Mitglieder des Direktoriums und der Vorsitzende der Behörde unabhängig und im Interesse der Union als Ganzes handeln. Sie sollten sich während und nach ihrer Amtszeit bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend verhalten. Um den Eindruck zu vermeiden, dass ein Mitglied des Direktoriums seine Funktion als Mitglied des Direktoriums der Behörde nutzen könnte, um nach seiner Amtszeit eine hochrangige Stellung im Privatsektor zu erlangen, und um Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zu vermeiden, sollte für die fünf Mitglieder des Direktoriums, einschließlich des Vorsitzenden der Behörde, eine Karenzzeit eingeführt werden.

(45)Der Vorsitzende der Behörde sollte vom Rat nach Billigung durch das Europäische Parlament auf der Grundlage objektiver Kriterien ernannt werden. Er sollte die Behörde nach außen vertreten und über die Ausführung der Aufgaben der Behörde Bericht erstatten.

(46)Der Exekutivdirektor der Behörde sollte vom Direktorium auf der Grundlage einer Auswahlliste der Kommission ernannt werden. Der Exekutivdirektor der Behörde sollte ein leitender Verwaltungsbeamter der Behörde sein, der für die laufende Verwaltung der Behörde und für Haushaltsverwaltung, Auftragsvergabe, Einstellungen und Personalausstattung zuständig ist.

(47)Zum wirksamen Schutz der Rechte betroffener Parteien, aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Verringerung der Belastung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte die Behörde natürlichen und juristischen Personen die Möglichkeit geben, eine Überprüfung von an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Beschlüssen zu beantragen, die im Rahmen der der Behörde durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung getroffen wurden. Die Unabhängigkeit und Objektivität der Beschlüsse des administrativen Überprüfungsausschusses sollte unter anderem durch seine Zusammensetzung aus fünf unabhängigen und entsprechend qualifizierten Personen gewährleistet werden. Gegen Beschlüsse des administrativen Überprüfungsausschusses sollte wiederum vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Beschwerde eingelegt werden können.

(48)Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Behörde sollten die Mittel je nach Aufgaben und Funktionen durch eine Kombination aus Gebühren, die bei bestimmten Verpflichteten erhoben werden, und einem Beitrag aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Der Haushalt der Behörde sollte Teil des Unionshaushalts sein, der von der Haushaltsbehörde auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission bestätigt wird. Die Behörde sollte der Kommission einen Entwurf des Haushaltsplans und eine interne Haushaltsordnung zur Genehmigung vorlegen.

(49)Um sicherzustellen, dass die Behörde ihre Aufgaben als direkte und indirekte Aufsichtsbehörde für Verpflichtete ebenfalls wahrnehmen kann, sollte ein angemessener Mechanismus für die Festlegung und Erhebung der Gebühren eingeführt werden. Was die bei ausgewählten Verpflichteten und bestimmten nicht ausgewählten Verpflichteten erhobenen Gebühren anbelangt, so sollten die Methode für ihre Berechnung und das Verfahren zur Erhebung der Gebühren in einer delegierten Verordnung der Kommission festgelegt werden. Die Methode sollte sich auf das Risiko der direkt oder indirekt beaufsichtigten Unternehmen sowie auf deren Umsatz oder Einnahmen stützen.

(50)Die Vorschriften für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Behörde sowie für die Vorlage ihrer Jahresabschlüsse sollten hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und der Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung den Bestimmungen der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2019/715 36 entsprechen.

(51)Zur Verhinderung und wirksamen Bekämpfung von internem Betrug, von Korruption oder von sonstigen rechtswidrigen Handlungen innerhalb der Behörde sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung über interne Untersuchungen des OLAF beitreten, das die Möglichkeit haben sollte, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(52)Laut der Cybersicherheitsstrategie für die Europäische Union 37 ist es aufgrund der zunehmend feindseliger werdenden Bedrohungslage von wesentlicher Bedeutung, in allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ein hohes Maß an Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen sicherzustellen. Der Exekutivdirektor muss daher für ein angemessenes IT-Risikomanagement, eine starke interne IT-Governance und eine ausreichende Mittelausstattung der IT-Sicherheit sorgen. Die Behörde arbeitet eng mit dem IT-Notfallteam (CERT) der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zusammen und meldet schwere Vorfälle innerhalb von 24 Stunden an CERT EU und die Kommission.

(53)Die Behörde sollte bezüglich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Durchführung dieser Verordnung sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Der Vorsitzende der Behörde sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen entsprechenden Bericht vorlegen.

(54)Das Personal der Behörde sollte sich aus Zeitbediensteten, Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen sowie nationalen Delegierten zusammensetzen, die der Behörde von den zentralen Meldestellen der Union zur Verfügung gestellt werden. Die Behörde sollte im Einvernehmen mit der Kommission die relevanten Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 110 des Statuts erlassen. 38  

(55)Um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen entsprechend behandelt werden, sollten alle Mitglieder der Leitungsorgane der Behörde, das gesamte Personal der Behörde, einschließlich der abgeordneten Bediensteten und des Personals, das der Behörde zur Verfügung gestellt wird, sowie alle Personen, die auf Vertragsbasis Aufgaben für die Behörde wahrnehmen, der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, einschließlich etwaiger Vertraulichkeitsbeschränkungen und -pflichten, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts ergeben und mit den spezifischen Aufgaben der Behörde in Zusammenhang stehen. Vertraulichkeits- und berufliche Geheimhaltungspflichten sollten die Behörde jedoch nicht daran hindern, mit anderen einschlägigen nationalen oder Unionsbehörden bzw. -einrichtungen zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen oder an sie weiterzugeben, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist und wenn solche Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und Information im Unionsrecht vorgesehen sind.

(56)Unbeschadet der Vertraulichkeitsverpflichtungen, die nach den maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts für die Bediensteten und Vertreter der Behörde gelten, sollte die Behörde der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 unterliegen. Im Einklang mit den im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde in den Bereichen Aufsicht, Unterstützung zentraler Meldestellen und Koordination geltenden Beschränkungen der Vertraulichkeit und beruflichen Geheimhaltung sollte dieser Zugang nicht auf vertrauliche Informationen ausgeweitet werden, die von den Bediensteten der Behörde bearbeitet werden. Insbesondere sollten alle operativen Daten oder mit diesen operativen Daten zusammenhängenden Informationen der Behörde und der zentralen Meldestellen in der EU, die sich aufgrund der Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung und Koordinierung der zentralen Meldestellen im Besitz der Behörde befinden, als vertraulich gelten. In Bezug auf Aufsichtsaufgaben sollte der Zugang zu Informationen oder Daten der Behörde, der Finanzaufsichtsbehörden oder der Verpflichteten, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung erlangt wurden, grundsätzlich ebenfalls vertraulich behandelt werden und nicht offengelegt werden. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses juristischer und natürlicher Personen, die nicht die betroffene Partei sind, an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse können vertrauliche Informationen, die sich auf ein Aufsichtsverfahren beziehen, jedoch den Verpflichteten, die an einem solchen Aufsichtsverfahren beteiligt sind, vollständig oder teilweise offengelegt werden.

(57)Unbeschadet etwaiger besonderer Sprachenregelungen, die im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche erlassen oder mit ausgewählten Verpflichteten vereinbart werden könnten, sollte die Verordnung Nr. 1 des Rates 40 auf die Behörde Anwendung finden, und alle Übersetzungsdienste, die für die Arbeit der Behörde erforderlich sein könnten, sollten vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht werden.

(58)Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung zum Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als notwendig für die Wahrnehmung einer Aufgabe angesehen werden, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, wobei diese öffentliche Gewalt der Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 übertragen wurde. Wenn die Behörde Instrumente entwickelt oder Beschlüsse fasst, die erhebliche Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten haben könnten, sollte sie gegebenenfalls eng mit dem durch die Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Europäischen Datenschutzausschuss und dem durch die Verordnung (EU) 2018/1725 eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten, um Doppelarbeit zu vermeiden.

(59)Die Behörde sollte kooperative Beziehungen zu den maßgeblichen Agenturen und Einrichtungen der Union herstellen, unter anderem zu Europol, Eurojust, der EUStA und den Europäischen Aufsichtsbehörden, insbesondere der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Um die sektorübergreifende Aufsicht und eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden zu verbessern, sollte die Behörde außerdem kooperative Beziehungen zu Behörden herstellen, die für die Beaufsichtigung der Verpflichteten des Finanzsektors zuständig sind; in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit den ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 43 übertragenen Aufgaben schließt dies auch die Europäische Zentralbank ein; kooperative Beziehungen sollte sie auch zu den Abwicklungsbehörden im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 44 und den benannten Einlagensicherungssystemen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 45 herstellen. Zu diesem Zweck sollte die Behörde Vereinbarungen oder Absichtserklärungen mit diesen Einrichtungen schließen können, auch in Bezug auf jeden Informationsaustausch, der für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben der Behörde und dieser Stellen erforderlich ist. Die Behörde sollte sich nach besten Kräften darum bemühen, innerhalb der durch rechtliche Beschränkungen, einschließlich der Datenschutzvorschriften, vorgegebenen Grenzen auf Anfrage Informationen mit diesen Einrichtungen auszutauschen. Darüber hinaus sollte die Behörde einen wirksamen Informationsaustausch zwischen allen Finanzaufsichtsbehörden des Aufsichtssystems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den genannten Behörden ermöglichen; dabei sollten die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch auf strukturierte und effiziente Weise erfolgen.

(60)Öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) haben in einigen Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen, verschiedenen nationalen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und Verpflichteten zunehmend an Bedeutung gewonnen. In Fällen, in denen die Behörde als direkte Aufsichtsbehörde ausgewählter, einer öffentlich-privaten Partnerschaft in einem Mitgliedstaat angehörender Verpflichteter handelt, könnte es für die Behörde von Vorteil sein, sich daran unter Bedingungen zu beteiligen, die von der bzw. den zuständigen nationalen Behörden, die eine solche ÖPP eingerichtet haben, festgelegt wurden; ferner ist deren ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

(61)Da für eine erfolgreiche Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung die Zusammenarbeit zwischen Aufsichts-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden von entscheidender Bedeutung ist und bestimmte Behörden und Einrichtungen der Union in diesem Bereich spezifische Aufgaben oder Aufträge haben, sollte die Behörde sicherstellen, dass sie in der Lage ist, mit diesen Behörden und Einrichtungen, insbesondere mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA, zusammenzuarbeiten. Müssen besondere Arbeitsvereinbarungen getroffen oder Absichtserklärungen zwischen der Behörde und diesen Einrichtungen und Behörden geschlossen werden, sollte die Behörde die Möglichkeit dazu haben. Die Vereinbarung sollte strategischer und technischer Art sein; sie sollte nicht den Austausch vertraulicher oder operativer Informationen beinhalten, die sich im Besitz der Behörde befinden, und sie sollte die von den anderen Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union bereits ausgeführten Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen.

(62)Da beide Vortaten ebenso wie die Straftat der Geldwäsche an sich häufig globaler Art sind und da die Verpflichteten der Union ebenfalls mit und in Drittländern agieren, ist eine wirksame Zusammenarbeit mit allen zuständigen Behörden in Drittländern auf dem Gebiet der Beaufsichtigung ebenso wie auf dem Gebiet der Arbeitsweise der zentralen Meldestellen von entscheidender Bedeutung für die Stärkung des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Angesichts der einzigartigen Kombination aus direkten und indirekten Aufsichtsaufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen sollte die Behörde in der Lage sein, eine aktive Rolle bei solchen externen Kooperationsvereinbarungen zu übernehmen. Insbesondere sollte die Behörde befugt sein, mit Behörden in Drittländern, die über Regulierungs- und Aufsichtskompetenzen sowie Zuständigkeiten im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen verfügen, Kontakte aufzubauen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen zu schließen. Die Rolle der Behörde könnte sich insbesondere in Fällen als nützlich erweisen, in denen die Interaktion mehrerer Behörden und zentraler Meldestellen der Union mit Drittlandsbehörden Angelegenheiten betrifft, die in den Aufgabenbereich der Behörde fallen. In solchen Fällen sollte die Behörde eine führende Rolle bei der Erleichterung dieser Interaktion spielen.

(63)Da die Behörde über ein breites Spektrum an Befugnissen und Aufgaben im Zusammenhang mit der direkten und indirekten Beaufsichtigung aller Verpflichteten verfügen wird, ist es notwendig, dass diese Befugnisse innerhalb einer Unionseinrichtung konsolidiert bleiben und nicht zu Kompetenzkonflikten mit anderen Unionseinrichtungen führen. Daher sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ihre Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht beibehalten, und die entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 sollten gestrichen werden. Die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für die Erfüllung dieser Aufgaben zugewiesenen Mittel sollten auf die Behörde übertragen werden. Da alle drei Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA und EIOPA) mit der Behörde zusammenarbeiten und an den Sitzungen des Verwaltungsrats in der Aufsichtszusammensetzung als Beobachter teilnehmen können, sollte der Behörde in Bezug auf die Sitzungen des Rates der Aufseher der europäischen Aufsichtsbehörden dieselbe Möglichkeit eingeräumt werden. In Fällen, in denen die jeweiligen Räte der Aufseher Fragen erörtern oder beschließen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Behörde von Belang sind, sollte die Behörde an ihren Sitzungen als Beobachterin teilnehmen können. Die Artikel über die Zusammensetzung des Rates der Aufseher in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 sollten daher entsprechend geändert werden.

(64)Die Behörde sollte Anfang 2024 vollständig arbeitsfähig sein. Dies sollte der Behörde ausreichend Zeit geben, ihren Hauptsitz in dem in dieser Verordnung festgelegten Mitgliedstaat zu errichten.

(65)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert [und hat am ... eine Stellungnahme abgegeben] —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ERRICHTUNG, RECHTSSTELLUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Errichtung und Tätigkeitsbereich

(1)Die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „Behörde“) wird am 1. Januar 2023 errichtet.

(2)Die Behörde handelt im Rahmen der durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse, insbesondere der Befugnisse nach Artikel 6, und im Rahmen des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 , der Richtlinie über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 [Amt für Veröffentlichungen: bitte die auf COM(2021) 423 folgende Nummer einfügen] und der Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung [Amt für Veröffentlichungen: bitte die auf COM(2021) 422 folgende Nummer einfügen], einschließlich aller Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse auf der Grundlage dieser Rechtsakte, aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, mit denen der Behörde Aufgaben übertragen werden, sowie der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche [Amt für Veröffentlichungen: bitte die auf COM(2021) 423 folgende Nummer einfügen] oder anderer Richtlinien, mit denen Aufsichtsbehörden Aufgaben übertragen werden.

(3)Das Ziel der Behörde lautet, das öffentliche Interesse, die Stabilität des Finanzsystems der Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu schützen, indem sie

a)die Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert;

b)zur Ermittlung und Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im gesamten Binnenmarkt sowie von außerhalb der Union ausgehenden Risiken und Bedrohungen, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben oder haben können, beiträgt;

c)eine qualitativ hochwertige Aufsicht im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im gesamten Binnenmarkt gewährleistet;

d)zur aufsichtlichen Konvergenz im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im gesamten Binnenmarkt beiträgt;

e)zur Harmonisierung der Verfahren zur Aufdeckung grenzüberschreitender verdächtiger Geldströme oder Tätigkeiten durch zentrale Meldestellen beiträgt;

f)den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sowie zwischen den zentralen Meldestellen und anderen zuständigen Behörden unterstützt und koordiniert.

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Verweis auf die Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche COM(2021) 420 einfügen] und Artikel 2 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte Verweis auf die 6. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche COM(2021) 423 einfügen] die folgenden Begriffsbestimmungen:

1)„ausgewählter Verpflichteter“: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt;

2)„nicht ausgewählter Verpflichteter“: ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union, bei dem oder der es sich nicht um einen ausgewählten Verpflichteten handelt;

3)„Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“: die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten;

4)„nichtfinanzielle Aufsichtsbehörde“: eine Aufsichtsbehörde, die für die in Artikel 3 der [Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche] aufgeführten Verpflichteten, bei denen es sich nicht um Kredit- und Finanzinstitute handelt, zuständig ist;

5)„nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde“:

a)eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates; 50

b)die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragenen Aufgaben;

c)eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates benannte Abwicklungsbehörde;

d)eine von Einlagensicherungssystemen benannte Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

Artikel 3

Rechtsstellung

(1)Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)Die Behörde genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)Die Behörde wird durch ihren Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4

Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in [...].

KAPITEL II

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

ABSCHNITT 1

Aufgaben und Befugnisse

Artikel 5

Aufgaben

(1)Die Behörde nimmt in Bezug auf Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen der Binnenmarkt ausgesetzt ist, folgende Aufgaben wahr:

a)Beobachtung der Entwicklungen im gesamten Binnenmarkt und Bewertung von Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)Beobachtung der Entwicklungen in Drittländern und Bewertung von Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit deren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

c)Sammlung von Informationen aus ihren eigenen Aufsichtstätigkeiten und den Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden über Schwachstellen, die bei der Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verpflichtete festgestellt wurden, sowie Informationen über deren Gefährdungspotenzial, die verhängten Sanktionen und die getroffenen Abhilfemaßnahmen;

d)Einrichtung einer zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Informationen, die bei Aufsichtsbehörden eingeholt werden, und deren laufende Aktualisierung;

e)Analyse der in der zentralen Datenbank erfassten Informationen und Weitergabe dieser Analysen an die Aufsichtsbehörden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis;

f)Überwachung und Unterstützung der Umsetzung des Einfrierens von Vermögenswerten im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union im gesamten Binnenmarkt;

g)Unterstützung, Erleichterung und Stärkung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen Verpflichteten und Behörden, um ein gemeinsames Verständnis der Risiken und Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt zu entwickeln;

h)Wahrnehmung jeglicher sonstiger Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen Gesetzgebungsakten festgelegt sind.

(2)Die Behörde nimmt in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete die folgenden Aufgaben wahr:

a)Sicherstellung der gruppenweiten Einhaltung der Anforderungen, die für die ausgewählten Verpflichteten gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten und anderen verbindlichen Rechtsakten der Union gelten und mit denen Finanzinstituten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auferlegt werden;

b)Durchführung aufsichtlicher Überprüfungen und Bewertungen auf Ebene einzelner Unternehmen und Gruppen, um festzustellen, ob die von den ausgewählten Verpflichteten eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen zur Minderung ihrer mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken ausreichen, und Verhängung von spezifischen Anforderungen, Aufsichtsmaßnahmen und verwaltungsrechtlichen Geldbußen gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfungen;

c)Beteiligung an gruppenweiten Beaufsichtigungen, insbesondere in Aufsichtskollegien, unter anderem, wenn ein ausgewählter Verpflichteter Teil einer Gruppe ist, die über einen Hauptsitz, über Tochterunternehmen oder über Zweigniederlassungen außerhalb der Union verfügt;

d)Entwicklung und fortlaufende Aktualisierung eines Systems zur Bewertung der Risiken und Anfälligkeiten der ausgewählten Verpflichteten als Informationsquelle für die Aufsichtstätigkeiten der Behörde und der Aufsichtsbehörden, unter anderem durch die Erhebung von Daten bei diesen Unternehmen.

(3)Die Behörde nimmt in Bezug auf die Finanzaufsichtsbehörden die folgenden Aufgaben wahr:

a)Führung eines aktuellen Verzeichnisses der Finanzaufsichtsbehörden in der Union;

b)Durchführung regelmäßiger Überprüfungen, um sicherzustellen, dass alle Finanzaufsichtsbehörden über angemessene Ressourcen und Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind;

c)Durchführung von Bewertungen der Strategien, Kapazitäten und Ressourcen der Finanzaufsichtsbehörden im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Bereitstellung der Ergebnisse dieser Bewertungen an alle Finanzaufsichtsbehörden;

d)Erleichterung der Funktionsweise der Aufsichtskollegien auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

e)Leistung eines Beitrags zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken und zur Förderung hoher Aufsichtsstandards auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

f)Koordinierung des Personal- und Informationsaustausches zwischen den Finanzaufsichtsbehörden in der Union;

g)Leistung von Unterstützung für Finanzaufsichtsbehörden – auf deren besondere Ersuchen hin – einschließlich der Ersuchen um Beilegung etwaiger Meinungsverschiedenheiten über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu treffenden Maßnahmen.

(4)Die Behörde nimmt in Bezug auf nichtfinanzielle Aufsichtsbehörden folgende Aufgaben wahr:

a)Führung eines aktuellen Verzeichnisses der nichtfinanziellen Aufsichtsbehörden in der Union;

b)Koordinierung vergleichender Analysen der Aufsichtsstandards und -praktiken auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

c)Aufforderung nichtfinanzieller Aufsichtsbehörden, mögliche Verstöße gegen die für Verpflichtete geltenden Anforderungen zu untersuchen und die Verhängung von Sanktionen oder die Anordnung von Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verstößen in Erwägung zu ziehen;

d)Durchführung regelmäßiger Überprüfungen, um sicherzustellen, dass alle nichtfinanziellen Aufsichtsbehörden über angemessene Ressourcen und Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind;

e)Leistung eines Beitrags zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken und zur Förderung hoher Aufsichtsstandards auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

f)Leistung von Unterstützung für nichtfinanzielle Aufsichtsbehörden– auf deren besondere Ersuchen hin – einschließlich der Ersuchen um Beilegung etwaiger Meinungsverschiedenheiten über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu treffenden Maßnahmen.

Wird die Beaufsichtigung bestimmter Sektoren auf nationaler Ebene an Selbstverwaltungseinrichtungen delegiert, so nimmt die Behörde die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf diejenigen Aufsichtsbehörden wahr, die die Tätigkeit von Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen.

(5)Die Behörde nimmt in Bezug auf die zentralen Meldestellen und ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten die folgenden Aufgaben wahr:

a)Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der zentralen Meldestellen und Leistung eines Beitrags zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen;

b)Mitwirkung an der Ermittlung und Auswahl relevanter Fälle für die Durchführung gemeinsamer Analysen durch die zentralen Meldestellen;

c)Entwicklung geeigneter Methoden und Verfahren für die Durchführung solcher gemeinsamen Analysen grenzüberschreitender Fälle;

d)Aufbau, Koordinierung und Erleichterung der Leitung gemeinsamer, von zentralen Meldestellen durchgeführter Analysen;

e)Entwicklung und Bereitstellung von IT- und KI-Diensten sowie Instrumenten für einen sicheren Informationsaustausch, unter anderem durch das Hosting von FIU.net;

f)Entwicklung, Austausch und Förderung von Expertenwissen über Methoden zur Aufdeckung, Analyse und Verbreitung verdächtiger Transaktionen;

g)Bereitstellung spezieller Schulungen und Hilfestellungen für die zentralen Meldestellen, auch durch die Leistung finanzieller Unterstützung, im Rahmen ihrer Ziele und im Einklang mit den ihr zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen;

h)Unterstützung der Interaktion zwischen zentralen Meldestellen und Verpflichteten mittels spezieller Schulungen für Verpflichtete, wobei dies die Schärfung ihres Bewusstseins und Verbesserung ihrer Verfahren in Bezug auf die Aufdeckung verdächtiger Tätigkeiten und Finanzgeschäfte sowie ihrer Meldung an die zentralen Meldestellen einschließt;

i)Erstellung und Koordinierung von Bedrohungsbewertungen, strategischen Analysen der von den zentralen Meldestellen ermittelten Bedrohungen, Risiken und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

(6)Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben wendet die Behörde das einschlägige Unionsrecht an; wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die Behörde auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden.

Artikel 6

Befugnisse der Behörde

(1)In Bezug auf die ausgewählten Verpflichteten verfügt die Behörde über die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse im Sinne der Artikel 16 bis 20 und über die Befugnis, verwaltungsrechtliche Geldbußen und Zwangsgelder im Sinne der Artikel 21 und 22 zu verhängen.

Zur Ausübung dieser Befugnisse kann die Behörde verbindliche Beschlüsse erlassen, die sich an einzelne ausgewählte Unternehmen richten. Die Behörde ist befugt, bei Nichteinhaltung der in Ausübung der Befugnisse nach Artikel 20 gefassten Beschlüsse gemäß Artikel 21 verwaltungsrechtliche Geldbußen zu verhängen.

(2)In Bezug auf die Aufsichtsbehörden verfügt die Behörde über folgende Befugnisse:

a)die Vorlage aller Informationen oder Unterlagen, einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterungen, zu verlangen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, einschließlich statistischer Informationen und Informationen über interne Prozesse oder Regelungen nationaler Behörden;

b)Leitlinien und Empfehlungen herauszugeben;

c)Ersuchen um Tätigwerden und Anweisungen für Maßnahmen auszustellen, die gemäß Kapitel II Abschnitt 4 nicht ausgewählten Verpflichteten gegenüber getroffen werden sollten.

(3)In Bezug auf die zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten verfügt die Behörde über folgende Befugnisse:

a)von den zentralen Meldestellen Daten und Analysen anzufordern, die für die Bewertung der Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken, denen der Binnenmarkt im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, relevant sind;

b)Informationen und Statistiken über die Aufgaben und Tätigkeiten der zentralen Meldestellen zu sammeln;

c)die für die Koordinierung gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 33 erforderlichen Informationen und Daten zu beschaffen und zu verarbeiten;

d)Leitlinien und Empfehlungen herauszugeben.

(4)Zur Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Aufgaben verfügt die Behörde über folgende Befugnisse:

a)Entwürfe technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 38 genannten besonderen Fällen auszuarbeiten;

b)Entwürfe technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 42 genannten besonderen Fällen auszuarbeiten;

c)Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 43 herauszugeben;

d)Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 44 abzugeben.

ABSCHNITT 2

Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Artikel 7

Zusammenarbeit innerhalb des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1)Die Behörde ist für das wirksame und kohärente Funktionieren des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verantwortlich.

(2)Die Behörde und die Aufsichtsbehörden unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.

Artikel 8

Aufsichtsmethode für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 

(1)Die Behörde entwickelt eine harmonisierte Methode für die Beaufsichtigung der Geldwäschebekämpfung, in der der risikobasierte Ansatz für die Beaufsichtigung von Verpflichteten in der Union im Einzelnen dargelegt wird, und hält sie auf dem neuesten Stand. Die Methode umfasst gegebenenfalls Leitlinien, Empfehlungen und andere Maßnahmen und Instrumente, darunter insbesondere Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards; dies erfolgt auf der Grundlage der Ermächtigungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind.

(2)Bei der Entwicklung der Aufsichtsmethode unterscheidet die Behörde auf der Grundlage der Sektoren ihrer jeweiligen Tätigkeit zwischen den Verpflichteten. Die Aufsichtsmethode umfasst mindestens die folgenden Elemente:

a)Referenzwerte und Methode für die Einstufung der Verpflichteten in Risikokategorien auf der Grundlage ihres Restrisikoprofils, getrennt nach den einzelnen Kategorien von Verpflichteten;

b)Ansätze für die aufsichtliche Überprüfung der Selbstbewertung des Geldwäscherisikos durch Verpflichtete;

c)Ansätze für die aufsichtliche Überprüfung der internen Strategien und Verfahren der Verpflichteten, einschließlich der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden;

d)Ansätze für die aufsichtliche Bewertung von Risikofaktoren, die Kunden, Geschäftsbeziehungen, Transaktionen und Lieferwegen der Verpflichteten innewohnen oder mit ihnen in Zusammenhang stehen, sowie von geografischen Risikofaktoren.

(3)Die Methode spiegelt hohe Aufsichtsstandards auf Unionsebene wider und baut auf den einschlägigen internationalen Standards und Leitlinien auf. Die Behörde überprüft und aktualisiert regelmäßig ihre Aufsichtsmethode, wobei sie der Entwicklung der Risiken für den Binnenmarkt Rechnung trägt.

Artikel 9

Thematische Überprüfungen 

(1)Bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres legen die Aufsichtsbehörden der Behörde ihre Jahresarbeitsprogramme für das folgende Jahr vor. Umfassen diese Arbeitsprogramme aufsichtliche Überprüfungen, die auf thematischer Basis durchgeführt werden und dem Ziel dienen, Risiken durch Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder aber einen besonderen Aspekt dieser Risiken, denen mehrere Verpflichtete gleichzeitig ausgesetzt sind, zu bewerten, übermitteln die Aufsichtsbehörden folgende Informationen:

a)den Umfang jeder geplanten thematischen Überprüfung in Bezug auf Kategorie und Anzahl der einbezogenen Verpflichteten und den Gegenstand/die Gegenstände der Überprüfung;

b)den Zeitrahmen jeder geplanten thematischen Überprüfung;

c)die geplanten Arten, die Art und die Häufigkeit der Aufsichtstätigkeiten, die im Zusammenhang mit jeder thematischen Überprüfung durchzuführen sind, einschließlich etwaiger Kontrollen vor Ort oder gegebenenfalls anderer Formen der direkten Interaktion mit Verpflichteten.

(2)Bis zum Ende eines jeden Jahres legt der Vorsitzende der Behörde dem Verwaltungsrat in der in Artikel 46 Absatz 2 genannten Aufsichtszusammensetzung eine konsolidierte Planung der thematischen Überprüfungen vor, die die Aufsichtsbehörden im darauffolgenden Jahr durchzuführen beabsichtigen.

(3)Rechtfertigen der Umfang und die unionsweite Relevanz thematischer Überprüfungen eine Koordinierung auf Unionsebene, so werden sie von den zuständigen Aufsichtsbehörden gemeinsam durchgeführt und von der Behörde koordiniert. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung erstellt eine Liste gemeinsamer thematischer Überprüfungen. Der Verwaltungsrat in der Aufsichtszusammensetzung erstellt einen Bericht über die Durchführung, den Gegenstand und die Ergebnisse jeder gemeinsamen thematischen Überprüfung. Die Behörde veröffentlicht diesen Bericht auf ihrer Website.

(4)Die Behörde koordiniert die Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden und fördert die Planung und Durchführung der in Absatz 3 beschriebenen ausgewählten gemeinsamen thematischen Überprüfungen. Jede im Kontext einer thematischen Überprüfung erfolgende direkte Interaktion mit nicht ausgewählten Verpflichteten verbleibt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die für die Beaufsichtigung der nicht ausgewählten Verpflichteten zuständig ist, und ist nicht als Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit diesen Unternehmen im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszulegen.

(5)Unterliegen geplante thematische Überprüfungen auf nationaler Ebene keinem koordinierten Ansatz auf Unionsebene, so prüft die Behörde gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden, ob die Zeitrahmen für diese thematischen Überprüfungen aufeinander abgestimmt oder synchronisiert werden können, und fördert den Informationsaustausch und die gegenseitige Unterstützung zwischen den Aufsichtsbehörden, die diese thematischen Überprüfungen durchführen. Die Behörde unterstützt ferner Tätigkeiten, die die zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen thematischen Überprüfungen gemeinsam oder in ähnlicher Weise durchführen möchten.

(6)Die Behörde sorgt dafür, dass alle Aufsichtsbehörden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen thematischer Überprüfungen, die von mehreren Aufsichtsbehörden auf nationaler Ebene durchgeführt wurden, an alle Aufsichtsbehörden weitergeben; ausgenommen sind vertrauliche Informationen über einzelne Verpflichtete. Die Weitergabe von Informationen umfasst alle gemeinsamen Schlussfolgerungen, die sich aus dem Informationsaustausch oder gemeinsamen bzw. koordinierten Tätigkeiten mehrerer Aufsichtsbehörden ergeben.

Artikel 10

Gegenseitige Unterstützung im Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1)Die Behörde kann gegebenenfalls Folgendes entwickeln:

a)neue praktische Instrumente und Instrumente zur Erhöhung der Konvergenz und Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und bewährter Verfahren;

b)praktische Instrumente und Methoden der gegenseitigen Unterstützung nach:

i)spezifischen Anfragen von Aufsichtsbehörden;

ii)der Verweisung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsichtsbehörden über Maßnahmen, die mehrere Aufsichtsbehörden in Bezug auf einen Verpflichteten gemeinsam ergreifen sollen.

(2)Die Behörde erleichtert und fördert mindestens die folgenden Tätigkeiten:

a)sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme, auch in Bezug auf technologische Innovationen;

b)den Austausch von Bediensteten und die Nutzung von Abordnungsprogrammen, Patenschaften und Kurzbesuchen;

c)den Austausch von Aufsichtspraktiken zwischen Aufsichtsbehörden, wenn eine Behörde Fachwissen auf einem bestimmten Gebiet der Aufsichtspraktiken im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entwickelt hat.

(3)Jede Aufsichtsbehörde kann im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben bei der Behörde ein Ersuchen auf gegenseitige Unterstützung stellen, in dem angegeben wird, welche Art von Unterstützung die Bediensteten der Behörde, die Bediensteten einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden oder eine Kombination aus beiden leisten kann. Betrifft der Antrag Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter, so stellt die ersuchende Aufsichtsbehörde sicher, dass zu allen für die Unterstützungsleistung erforderlichen Informationen und Daten Zugang gewährt werden kann. Die Behörde bewahrt die Informationen über bestimmte Fachbereiche und über die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden zur Leistung gegenseitiger Unterstützung auf und aktualisiert sie regelmäßig.

(4)Wird die Behörde ersucht, auf nationaler Ebene bei der Wahrnehmung bestimmter Aufsichtsaufgaben gegenüber nicht ausgewählten Verpflichteten Unterstützung zu leisten, so legt die ersuchende Aufsichtsbehörde in ihrem Ersuchen im Einzelnen dar, für welche Aufgaben sie um Unterstützung ersucht. Die Unterstützungsleistung ist nicht als Übertragung von Aufsichtsaufgaben, Befugnissen oder Rechenschaftspflicht für die Beaufsichtigung der nicht ausgewählten Verpflichteten von der ersuchenden Aufsichtsbehörde auf die Behörde auszulegen.

(5)Die Behörde unternimmt alle Anstrengungen, um die erbetene Unterstützung zu leisten, unter anderem durch Mobilisierung eigener personeller Ressourcen und durch die freiwillige Mobilisierung von Ressourcen bei den Aufsichtsbehörden.

(6)Bis zum Ende eines jeden Jahres unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung über die Ressourcen, die die Behörde für die Leistung dieser Unterstützung bereitstellen wird.

(7)Jede Interaktion zwischen den Bediensteten der Behörde und dem Verpflichteten verbleibt in der ausschließlichen Zuständigkeit der für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde und ist nicht als Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit einzelnen Verpflichteten im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszulegen.

Artikel 11

Zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1)Die Behörde erstellt eine zentrale Datenbank mit Informationen, die gemäß Absatz 2 gesammelt werden, und hält diese Datenbank auf dem aktuellen Stand. Die Behörde analysiert die empfangenen Informationen und stellt sicher, dass sie den Aufsichtsbehörden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt werden. Die Behörde kann die Ergebnisse ihrer Analyse auf eigene Initiative an die Aufsichtsbehörden weitergeben, um deren Aufsichtstätigkeiten zu erleichtern.

(2)Die Aufsichtsbehörden übermitteln der Behörde mindestens die folgenden Informationen, einschließlich der Daten zu einzelnen Verpflichteten:

a)eine Liste aller Aufsichtsbehörden und Selbstverwaltungseinrichtungen, die mit der Beaufsichtigung von Verpflichteten betraut sind, einschließlich Informationen über deren Auftrag, Aufgaben und Befugnisse;

b)statistische Angaben über Art und Anzahl der beaufsichtigten Verpflichteten in den einzelnen Mitgliedstaaten und grundlegende Informationen über das Risikoprofil;

c)verbindliche Maßnahmen und Sanktionen, die im Zuge der Beaufsichtigung einzelner Verpflichteter ergriffen wurden;

d)Beratung anderer nationaler Behörden in Bezug auf Genehmigungsverfahren, Verfahren zum Entzug von Genehmigungen und die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Anteilseignern oder Mitgliedern des Leitungsorgans einzelner Verpflichteter;

e)Berichte über die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten;

f)Ergebnisse aufsichtlicher Kontrollen von Dossiers, die politisch exponierte Personen, deren Familienangehörige und diesen nahestehende Personen betreffen;

g)statistische Informationen über die im vorausgegangenen Kalenderjahr durchgeführten Aufsichtstätigkeiten, einschließlich der Anzahl der außerhalb des Standorts und vor Ort vorgenommenen Kontrollen;

h)statistische Informationen über die Personalausstattung und andere Ressourcen der Behörden.

(3)Die Behörde kann die Aufsichtsbehörden auffordern, zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Angaben weitere Informationen zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörden aktualisieren alle übermittelten Informationen.

(4)Jede Aufsichtsbehörde und jede nicht für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständige Behörde kann an die Behörde ein begründetes Ersuchen um Informationen richten, die gemäß Absatz 2 erhoben wurden und für ihre Aufsichtstätigkeiten von Belang sind. Die Behörde prüft diese Ersuchen und stellt die von den Aufsichtsbehörden oder den nicht für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden angeforderten Informationen zeitnah nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis zur Verfügung. Die Behörde unterrichtet die Behörde, die die angeforderten Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, über die Identität der ersuchenden Aufsichtsbehörde oder sonstigen ersuchenden Behörde, die Identität des betroffenen Verpflichteten, den Grund für das Auskunftsersuchen sowie darüber, ob der ersuchenden Behörde die betreffenden Informationen übermittelt wurden.

ABSCHNITT 3

Direkte Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter

Artikel 12

Bewertung der Verpflichteten für die Zwecke der Auswahl für die direkte Beaufsichtigung

(1)Zur Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben nimmt die Behörde auf der Grundlage der in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels und in Artikel 13 genannten Kriterien und nach dem dort festgelegten Verfahren eine regelmäßige Bewertung der folgenden Verpflichteten vor:

a)Kreditinstitute, die in mindestens sieben Mitgliedstaaten niedergelassen sind, einschließlich des Niederlassungsmitgliedstaats und der Mitgliedstaaten, in denen sie mittels Tochtergesellschaften oder Zweigstellen tätig sind;

b)andere Finanzinstitute, die in mindestens zehn Mitgliedstaaten tätig sind, einschließlich des Niederlassungsmitgliedstaats, eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung tätig sind, und einschließlich aller anderen Mitgliedstaaten, in denen sie im Wege der direkten Erbringung von Dienstleistungen oder über ein Netz von Agenten tätig sind.

(2)Das inhärente Risikoprofil der bewerteten Verpflichteten nach Absatz 1 Buchstabe a oder b wird in jedem Hoheitsgebiet, in dem sie tätig sind, als niedrig, mittel, erheblich oder hoch eingestuft, wobei die Einstufung auf der Grundlage der Referenzwerte und nach der Methode, die in dem in Absatz 5 genannten technischen Regulierungsstandard festgelegt wurde, erfolgt.

(3)Die Methode zur Einstufung des inhärenten Risikoprofils wird zumindest für die folgenden Kategorien von Verpflichteten getrennt festgelegt:

a)Kreditinstitute,

b)Wechselstuben,

c)Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und alternative Investmentfonds,

d)andere Kreditgeber als Kreditinstitute,

e)E-Geld-Institute,

f)Wertpapierfirmen,

g)Zahlungsdienstleister,

h)Lebensversicherungsunternehmen,

i)Lebensversicherungsvermittler,

j)sonstige Finanzinstitute.

(4)Für jede der in Absatz 4 genannten Kategorien von Verpflichteten basieren die Referenzwerte in der Bewertungsmethode auf den Kategorien der Risikofaktoren in Bezug auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen, Lieferwege und geografische Gebiete. Die Referenzwerte werden für mindestens die folgenden Indikatoren für inhärente Risiken in einem Mitgliedstaat, in dem die Verpflichteten tätig sind, festgelegt:

a)in Bezug auf das Kundenrisiko: Anteil gebietsfremder Kunden, Präsenz und Anteil der Kunden, die als politisch exponierte Personen identifiziert wurden;

b)in Bezug auf angebotene Produkte und Dienstleistungen:

i)die Bedeutung und das Handelsvolumen der Produkte und Dienstleistungen, die auf der Ebene des Binnenmarkts bei der supranationalen Risikobewertung oder auf der Ebene des Landes in der nationalen Risikobewertung als potenziell am anfälligsten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelt wurden;

ii)der Umfang der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbrachten Einlagen- und Zahlungskontodienste;

iii)für Finanztransferdienstleister die Bedeutung der aggregierten jährlichen Ausgabe- und Empfangstätigkeit jedes Überweisenden in einem Hoheitsgebiet;

c)in Bezug auf geografische Gebiete:

i)das jährliche Volumen der von Unternehmen des Finanzsektors der Union in Drittländern erbrachten Korrespondenzbankdienstleistungen;

ii)Anzahl und Anteil der von globalen standardsetzenden Gremien ermittelten Korrespondenzbankkunden aus Drittländern, deren Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche strukturelle Schwächen aufweisen;

iii)der Tätigkeitsumfang von Dienstleistungsanbietern für virtuelle Vermögenswerte, die in Drittländern registriert oder zugelassen sind und als Finanzinstitute in der Union tätig sind.

(5)Die Behörde arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode mit den in Absatz 4 genannten Referenzwerten für die Einstufung des inhärenten Risikoprofils eines grenzüberschreitend tätigen Kredit- oder Finanzinstituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, als niedrig, mittel, erheblich oder hoch eingestuft wird.

Die Behörde legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [1. Januar 2025] vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 38 dieser Verordnung zu erlassen.

(6)Die Behörde überprüft die Referenzwerte und die Methode mindestens alle drei Jahre. Sind Änderungen erforderlich, legt die Behörde der Kommission geänderte Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor.

Artikel 13

Verfahren für die Aufnahme ausgewählter Verpflichteter in das Verzeichnis

(1)Die folgenden Verpflichteten gelten als ausgewählte Verpflichtete:

a)jedes gemäß Artikel 12 bewertete Kreditinstitut, das in mindestens vier Mitgliedstaaten ein hohes inhärentes Risikoprofil aufweist und das in den vorangegangenen drei Jahren in mindestens einem dieser Mitgliedstaaten einer aufsichtsbehördlichen oder sonstigen öffentlichen Untersuchung wegen wesentlicher Verstöße gegen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Handlungen unterzogen wurde;

b)jedes gemäß Artikel 12 bewertete Finanzinstitut mit einem hohen inhärenten Risiko in mindestens einem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist oder mittels einer Tochtergesellschaft oder Zweigstelle tätig ist, und in mindestens fünf weiteren Mitgliedstaaten, in denen es mittels direkter Erbringung von Dienstleistungen oder über ein Netz von Agenten tätig ist.

(2)Die Behörde leitet das erste Auswahlverfahren am 1. Juli 2025 ein und schließt die Auswahl innerhalb eines Monats ab. Die Auswahl erfolgt alle drei Jahre nach dem Beginn der ersten Auswahl und wird in jedem Auswahlzeitraum innerhalb eines Monats abgeschlossen. Die Liste der ausgewählten Verpflichteten wird von der Behörde unverzüglich nach Abschluss des Auswahlverfahrens veröffentlicht. Die Behörde beginnt fünf Monate nach der Veröffentlichung der Liste mit der direkten Beaufsichtigung der ausgewählten Verpflichteten.

(3)Ein ausgewählter Verpflichteter unterliegt der direkten Aufsicht durch die Behörde, bis die Behörde mit der direkten Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter auf der Grundlage einer Liste beginnt, die für die anschließende Auswahlrunde erstellt wurde und den betreffenden Verpflichteten nicht mehr umfasst.

Artikel 14

Zusammenarbeit innerhalb des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Zwecke der direkten Beaufsichtigung 

(1)Unbeschadet der Befugnis der Behörde nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g, die von ausgewählten Verpflichteten laufend gemeldeten Informationen direkt entgegenzunehmen oder direkt auf diese zuzugreifen, stellen die Finanzaufsichtsbehörden der Behörde alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben benötigt.

(2)Gegebenenfalls sind die Finanzaufsichtsbehörden dafür verantwortlich, die Behörde bei der Vorbereitung und Durchführung von Rechtsakten im Zusammenhang mit den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Aufgaben in Bezug auf alle ausgewählten Verpflichteten zu unterstützen, einschließlich der Unterstützung bei Überprüfungstätigkeiten. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben befolgen sie die Anweisungen der Behörde.

(3)Die Behörde arbeitet technische Durchführungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Finanzaufsichtsbehörden die Behörde gemäß Absatz 2 zu unterstützen haben.

(4)Die Behörde legt der Kommission die Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2025 vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 42 zu erlassen.

Artikel 15

Gemeinsame Aufsichtsteams

(1)Für die Beaufsichtigung jedes ausgewählten Verpflichteten wird ein gemeinsames Aufsichtsteam eingesetzt. Jedes gemeinsame Aufsichtsteam setzt sich aus Bediensteten der Behörde und der Finanzaufsichtsbehörden zusammen, die auf nationaler Ebene für die Beaufsichtigung des ausgewählten Verpflichteten zuständig sind. Die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams werden gemäß Absatz 4 ernannt, wobei ihre Arbeit durch einen benannten Bediensteten der Behörde (im Folgenden „JST-Koordinator“) koordiniert wird.

(2)Der JST-Koordinator sorgt für die Abstimmung der Arbeit innerhalb des gemeinsamen Aufsichtsteams. Die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams befolgen die Weisungen des JST-Koordinators bezüglich ihrer Aufgaben im gemeinsames Aufsichtsteam. Ihre Aufgaben und Pflichten innerhalb ihrer jeweiligen Finanzaufsichtsbehörden bleiben davon unberührt. Der JST-Koordinator wird von der Behörde an die Finanzaufsichtsbehörde in demjenigen Mitgliedstaat abgeordnet, in dem ein ausgewählter Verpflichteter seinen Sitz hat, sofern die betreffenden Finanzaufsichtsbehörden zustimmen. Die Dauer der Abordnung ist auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Behörde Aufsichtsaufgaben in Bezug auf den ausgewählten Verpflichteten wahrnimmt.

(3)Zu den Aufgaben eines gemeinsamen Aufsichtsteams gehören:

a)die Durchführung der aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen für die ausgewählten Verpflichteten;

b)die Durchführung und Koordinierung von Kontrollen vor Ort bei ausgewählten Verpflichteten und die Erstellung der Berichte, gegebenenfalls unter Einschluss von Vorschlägen für den Erlass von Aufsichtsmaßnahmen im Anschluss an diese Berichte;

c)unter Berücksichtigung der Überprüfungen, Bewertungen und Kontrollen vor Ort gemäß den Buchstaben a und b die Beteiligung an der Ausarbeitung von Beschlussentwürfen, die für den jeweiligen ausgewählten Verpflichteten gelten und dem Verwaltungsrat und dem Direktorium vorzuschlagen sind;

d)die Pflege von Kontakten mit den Finanzaufsichtsbehörden, wenn dies für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in einem Mitgliedstaat, in dem ein ausgewählter Verpflichteter niedergelassen ist, erforderlich ist.

(4)Die Behörde ist für die Einsetzung und Zusammensetzung gemeinsamer Aufsichtsteams zuständig. Die jeweiligen Finanzaufsichtsbehörden ernennen aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine oder mehrere Personen als Mitglied/Mitglieder eines gemeinsamen Aufsichtsteams. Ein Bediensteter einer Finanzaufsichtsbehörde kann als Mitglied mehrerer gemeinsamer Aufsichtsteams ernannt werden.

(5)Die Behörde und die Finanzaufsichtsbehörden konsultieren einander und einigen sich auf den Einsatz von Bediensteten in Bezug auf die gemeinsamen Aufsichtsteams.

Artikel 16

Informationsersuchen

(1)Die Behörde kann von ausgewählten Verpflichteten und ihnen angehörenden natürlichen oder juristischen Personen sowie Dritten, an die die ausgewählten Verpflichteten operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen verlangen, ihr alle für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig oder nicht irreführend sind.

(3)Holt die Behörde Informationen direkt bei den in Absatz 1 genannten juristischen oder natürlichen Personen ein, so stellt sie diese der betroffenen Finanzaufsichtsbehörde zur Verfügung.

Artikel 17

Allgemeine Untersuchungen

(1)Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde alle erforderlichen Untersuchungen in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete oder natürliche oder juristische Personen durchführen, die bei einem ausgewählten Verpflichteten beschäftigt sind oder einem solchen angehören und in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind.

Zu diesem Zweck kann die Behörde

a)die Vorlage von Unterlagen verlangen;

b)die Bücher und Aufzeichnungen der Personen prüfen und Kopien oder Auszüge aus den Büchern und Aufzeichnungen anfertigen;

c)sich Zugang zu internen Prüfberichten, Bescheinigungen über die Rechnungslegung und Software, Datenbanken, IT-Tools oder anderen elektronischen Mitteln zur Aufzeichnung von Informationen verschaffen;

d)von einer Person im Sinne des Artikels 16 oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen;

e)jede andere Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

(2)Personen im Sinne des Artikels 16 müssen sich den durch einen Beschluss der Behörde eingeleiteten Untersuchungen unterziehen. Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, leistet die Finanzaufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht die erforderliche Unterstützung, einschließlich der Hilfe beim Zugang der Behörde zu den Geschäftsräumen der juristischen Personen im Sinne des Artikels 16, sodass die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Rechte ausgeübt werden können.

Artikel 18

Vor-Ort-Kontrollen

(1)Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden Finanzaufsichtsbehörde alle erforderlichen Kontrollen vor Ort in den Geschäftsräumen der in Artikel 16 genannten juristischen Personen durchführen. Die Behörde kann die Vor-Ort-Kontrolle ohne vorherige Mitteilung an diese juristischen Personen durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Kontrolle dies erfordern.

(2)Die Bediensteten der Behörde und andere von der Behörde zur Durchführung von Kontrollen vor Ort bevollmächtigte Personen können Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen betreten, die Gegenstand eines von der Behörde erlassenen Untersuchungsbeschlusses sind, und verfügen über alle in Artikel 20 vorgesehenen Befugnisse.

(3)Juristische Personen im Sinne des Artikels 16 müssen sich den mit einem Beschluss der Behörde eingeleiteten Vor-Ort-Kontrollen unterziehen.

(4)Die Bediensteten der Finanzaufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle durchgeführt werden soll, sowie andere von der Finanzaufsichtsbehörde entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und Koordinierung der Behörde die Bediensteten der Behörde und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der Finanzaufsichtsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats haben auch das Recht, an den Vor-Ort-Kontrollen teilzunehmen.

(5)Stellen die Bediensteten der Behörde und andere von ihr bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Vor-Ort-Kontrolle widersetzt, so leistet die Finanzaufsichtsbehörde des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht die erforderliche Unterstützung. Soweit dies für die Kontrolle erforderlich ist, schließt diese Unterstützung die Versiegelung von Geschäftsräumen und Büchern oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die betreffende Finanzaufsichtsbehörde nicht über die dafür notwendige Befugnis, so nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche Unterstützung von anderen nationalen Behörden anzufordern.

Artikel 19

Gerichtliche Genehmigung

(1)Ist für eine Kontrolle vor Ort gemäß Artikel 18 eine gerichtliche Genehmigung nach nationalem Recht erforderlich, so beantragt die Behörde eine solche Genehmigung.

(2)Wird eine Genehmigung nach Absatz 1 beantragt, prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der Behörde verbindlich ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Kontrolle nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die Behörde um ausführliche Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die Behörde annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Kontrolle noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der Behörde enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Behörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Artikel 20

Aufsichtsbefugnisse

(1)Zur Wahrnehmung ihrer in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben verfügt die Behörde über die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Befugnisse, von ausgewählten Verpflichteten zu verlangen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn

a)der ausgewählte Verpflichtete die Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unionsrechtsakte und nationalen Rechtsvorschriften nicht erfüllt;

b)der Behörde Nachweise dafür vorliegen, dass der ausgewählte Verpflichtete innerhalb der nächsten zwölf Monate wahrscheinlich gegen die Anforderungen der Unionsrechtsakte und der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßen wird;

c)die von dem ausgewählten Verpflichteten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen auf der Grundlage einer von der Behörde getroffenen Feststellung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung nicht gewährleisten.

(2)Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 verfügt die Behörde insbesondere über folgende Befugnisse:

a)eine Verstärkung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen;

b)einen Plan für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten der Union und den nationalen Rechtsvorschriften zu verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen;

c)die Anwendung einer bestimmten Politik oder Behandlung von Kunden, Transaktionen oder Lieferwegen zu verlangen;

d)die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten, dem der ausgewählte Verpflichtete angehört, einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen zu verlangen, die mit zu großen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sind;

e)die Durchführung von Maßnahmen zu verlangen, mit denen die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei den Tätigkeiten, Produkten und Systemen ausgewählter Verpflichteter verringert werden;

f)Änderungen der Leitungsstruktur zu verlangen;

g)die Übermittlung von Daten oder Informationen zu verlangen, die für die Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich sind, sowie die Vorlage von Unterlagen zu verlangen oder zusätzliche oder häufigere Berichterstattungspflichten vorzuschreiben;

h)spezifische Anforderungen in Bezug auf einzelne Kunden, Transaktionen oder Tätigkeiten mit hohen Risiken vorzuschreiben;

i)den Entzug der Zulassung eines ausgewählten Verpflichteten bei der Behörde vorzuschlagen, die die betreffende Zulassung erteilt hat.

(3)Ebenso hat die Behörde sämtliche Befugnisse und Pflichten, die Aufsichtsbehörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Soweit dies zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde die betreffenden Aufsichtsbehörden durch Anweisung auffordern, gemäß und im Einklang mit den in ihrem jeweiligen nationalen Recht festgelegten Bedingungen in den Fällen von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, in denen diese Verordnung der Behörde die entsprechenden Befugnisse nicht übertragen hat, insbesondere, wenn sich diese Befugnisse aus Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a bis f, Absätze 2 und 3 [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer zur Geldwäscherichtlinie einfügen, COM(2021) 423] ergeben. Diese Aufsichtsbehörden unterrichten die Behörde umfassend über die Ausübung dieser Befugnisse.

Artikel 21

Verwaltungsrechtliche Geldbußen

(1)Für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Behörde unter den in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Bedingungen verwaltungsrechtliche Geldbußen verhängen, wenn ein ausgewählter Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der in Anhang II aufgeführten Anforderungen nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union verstößt oder einem verbindlichen Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 nicht nachkommt.

(2)Stellt das Direktorium der Behörde fest, dass ein ausgewählter Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen wesentlichen Verstoß gegen unmittelbar geltende Anforderungen begangen hat, die in [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer zur Geldwäscheverordnung einfügen, COM(2021) 420] oder [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer zur Verordnung zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung einfügen, COM(2021) 422] enthalten sind, erlässt es gemäß Absatz 3 einen Beschluss zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Geldbußen. Verwaltungsrechtliche Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Aufforderungen verhängt.

(3)Der Grundbetrag der verwaltungsrechtlichen Geldbußen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, liegt innerhalb der folgenden Grenzen:

a)bei wesentlichen Verstößen gegen eine oder mehrere Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Gruppenstrategien und -verfahren und/oder Meldepflichten, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, in denen ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, festgestellt wurden, beträgt die Geldbuße mindestens 1 000 000 EUR und darf 2 000 000 EUR oder 1 % des Jahresumsatzes nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert höher ist;

b)bei wesentlichen Verstößen gegen eine oder mehrere Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, interne Strategien, Kontrollen und Verfahren und/oder Meldepflichten, die in einem Mitgliedstaat, in dem ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, festgestellt wurden, beträgt die Geldbuße mindestens 500 000 EUR und darf 1 000 000 EUR oder 0,5 % des Jahresumsatzes nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert höher ist;

c)bei wesentlichen Verstößen gegen alle anderen Anforderungen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, in denen ein ausgewählter Verpflichteter tätig ist, festgestellt wurden, beträgt die Geldbuße mindestens 1 000 000 EUR und darf 2 000 000 EUR nicht übersteigen;

d)bei wesentlichen Verstößen gegen alle anderen Anforderungen, die in einem Mitgliedstaat festgestellt wurden, beträgt die Geldbuße mindestens 500 000 EUR und darf 1 000 000 EUR nicht übersteigen;

e)bei wesentlichen Verstößen gegen die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beschlüsse der Behörde beträgt die Geldbuße mindestens 100 000 EUR und darf 1 000 000 EUR nicht übersteigen.

(4)Die innerhalb der in Absatz 3 aufgeführten Grenzen festgelegten Grundbeträge werden erforderlichenfalls unter Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Faktoren gemäß den maßgeblichen Koeffizienten in Anhang I angepasst. Die maßgeblichen erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet. Können der aus dem Verstoß der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielte Gewinn oder die durch den Verstoß bei Dritten verursachten Verluste ermittelt werden, so werden sie nach Anwendung der Koeffizienten zum Gesamtbetrag der Geldbuße hinzugerechnet.

(5)Die betreffenden mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

(6)Der Höchstbetrag einer Geldbuße für wesentliche Verstöße nach Absatz 2 Buchstaben a und b darf nach Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Koeffizienten 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Verpflichteten im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen.

(7)Der Höchstbetrag einer Geldbuße für wesentliche Verstöße gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d darf nach Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Koeffizienten 10 000 000 EUR oder, in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, den Gegenwert in der Landeswährung nicht übersteigen.

(8)Handelt es sich bei dem ausgewählten Verpflichteten um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 51 aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards, der bzw. die im letzten verfügbaren, vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligten, konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist.

(9)In von Absatz 1 dieses Artikels nicht erfassten Fällen kann die Behörde, wenn dies für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den nationalen Aufsichtsbehörden verlangen, Verfahren einzuleiten, damit Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass im Einklang mit den Rechtsakten nach Artikel 1 Absatz 2 und allen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, die besondere Befugnisse zuweisen, die bisher durch Unionsrecht nicht gefordert waren, geeignete verwaltungsrechtliche Geldbußen verhängt werden. Die von den Finanzaufsichtsbehörden verhängten Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Unterabsatz 1 gilt für verwaltungsrechtliche Geldbußen, die gegen ausgewählte Verpflichtete wegen Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer zur Geldwäscherichtlinie einfügen, COM(2021) 423] verhängt werden, sowie für verwaltungsrechtliche Geldbußen, die gegen Mitglieder des Verwaltungsrats ausgewählter Verpflichteter verhängt werden, die nach nationalem Recht für einen Verstoß eines Verpflichteten verantwortlich sind.

(10)Die verhängten verwaltungsrechtlichen Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 22

Zwangsgelder 

(1)Das Direktorium verhängt per Beschluss ein Zwangsgeld, um Folgendes zu erzwingen:

a)dass ein ausgewählter Verpflichteter einen Verstoß gemäß einem nach Artikel 6 Absatz 1 getroffenen Beschluss beendet;

b)dass eine in Artikel 16 Absatz 1 genannte Person vollständige Informationen vorlegt, die mit einem Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 1 angefordert wurden;

c)dass eine in Artikel 16 Absatz 1 genannte Person in eine Untersuchung einwilligt und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstiges angefordertes Material vorlegt und sonstige Informationen, die im Rahmen einer gemäß Artikel 17 angeordneten Untersuchung beigebracht wurden, vervollständigt und korrigiert.

(2)Das Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der ausgewählte Verpflichtete oder die betreffende Person dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Beschluss nachkommt, auferlegt.

(3)Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(4)Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der Behörde verhängt werden.

Artikel 23

Anhörung von Personen, die einem Verfahren unterworfen sind 

(1)Bevor das Direktorium gemäß den Artikeln 21 und 22 einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes fasst, gibt es den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen der Behörde gehört zu werden. Das Direktorium stützt seine Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die dem Verfahren unterworfenen Personen äußern konnten.

(2)Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der Behörde. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der Behörde.

Artikel 24

Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung von verwaltungsrechtlichen Geldbußen und Zwangsgeldern

(1)Die Behörde legt alle verwaltungsrechtlichen Geldbußen und Zwangsgelder, die gemäß den Artikeln 21 und 22 gegen einen ausgewählten Verpflichteten verhängt wurden, offen, außer wenn eine solche Offenlegung den beteiligten Parteien einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.

(2)Gemäß den Artikeln 21 und 22 verhängte verwaltungsrechtliche Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Verbindlichkeit des Beschlusses erstrecken darf, dem Beschluss derjenigen Behörde angefügt, welche die Regierung eines jeden Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Behörde und dem Gerichtshof der Europäischen Union gegenüber benennt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.

(3)Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 25

Verfahrensvorschriften für das Ergreifen von Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Geldbußen

(1)Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang II aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten ein unabhängiges Untersuchungsteam, das mit der Untersuchung des Sachverhalts beauftragt wird. Das Untersuchungsteam ist und war nicht an der direkten Beaufsichtigung des ausgewählten Verpflichteten beteiligt und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Direktorium der Behörde wahr.

(2)Das Untersuchungsteam prüft die mutmaßlichen Verstöße unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, und legt dem Direktorium der Behörde ein vollständiges Dossier mit seinen Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Untersuchungsteam von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 16 Informationen anzufordern und nach den Artikeln 17 und 18 Untersuchungen und Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat das Untersuchungsteam Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die das gemeinsame Aufsichtsteam bei seinen Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(3)Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt das Untersuchungsteam den Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor es dem Direktorium der Behörde das Dossier mit seinen Feststellungen vorlegt. Das Untersuchungsteam stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die Personen, die der Untersuchung unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.

Während der Untersuchungen nach diesem Artikel sind die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen in vollem Umfang zu wahren.

(4)Legt das Untersuchungsteam dem Direktorium der Behörde das Dossier mit seinen Feststellungen vor, so teilt es dies den der Untersuchung unterworfenen Personen mit. Die Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, haben Recht auf Einsicht in das Dossier, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Vom Recht auf Einsicht in das Dossier ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

(5)Anhand des Dossiers mit den Feststellungen des Untersuchungsteams und – wenn die betreffenden Personen darum ersuchen – nach der gemäß Artikel X erfolgten Anhörung der Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, beschließt das Direktorium, ob die Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, einen oder mehrere der in Anhang II aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift es eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 20 und verhängt eine verwaltungsrechtliche Geldbuße nach Artikel 21.

(6)Das Untersuchungsteam nimmt nicht an den Beratungen des Direktoriums teil und greift in keiner anderen Weise in den Entscheidungsprozess des Direktoriums ein.

(7)Die Kommission erlässt weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zu der Einziehung der verwaltungsrechtlichen Geldbußen und Zwangsgelder, und erlässt detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Strafen.

Die Vorschriften nach Unterabsatz 1 werden anhand delegierter Rechtsakte nach Artikel 85 erlassen.

(8)Stellt die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen nationalen Behörden. Ferner sieht die Behörde davon ab, verwaltungsrechtliche Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 26

Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zu unbeschränkter Überprüfung von Beschlüssen der Behörde, mit denen eine verwaltungsrechtliche Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt wird. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 27

Sprachenregelung bei der direkten Aufsicht

(1)Die Behörde und die Finanzaufsichtsbehörden treffen Regelungen für ihre Kommunikation im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der zu verwendenden Sprache(n).

(2)Jedes Dokument, das ein ausgewählter Verpflichteter oder eine andere natürliche oder juristische Person, die den Aufsichtsverfahren der Behörde als Einzelperson unterworfen ist, der Behörde vorlegt, kann in einer der Amtssprachen der Union abgefasst werden, die von dem ausgewählten Verpflichteten oder der betreffenden natürlichen oder juristischen Person gewählt wird.

(3)Die Behörde, ausgewählte Verpflichtete und jede andere juristische oder natürliche Person, die den Aufsichtsverfahren der Behörde als Einzelperson unterworfen ist, können vereinbaren, in ihrer schriftlichen Kommunikation, auch in Bezug auf die Aufsichtsbeschlüsse der Behörde, ausschließlich eine der Amtssprachen der Union zu verwenden.

(4)Ein Widerruf dieser Vereinbarung über die Verwendung einer Sprache betrifft lediglich die Aspekte des Aufsichtsverfahrens der Behörde, die noch nicht ausgeführt wurden.

(5)Sofern Beteiligte einer mündlichen Anhörung beantragen, in einer anderen Amtssprache der Union als der Sprache des Aufsichtsverfahrens der Behörde gehört zu werden, ist der Behörde dieser Bedarf unter Wahrung einer ausreichenden Frist vorab mitzuteilen, damit sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen kann.

ABSCHNITT 4

INDIREKTE BEAUFSICHTIGUNG NICHT AUSGEWÄHLTER VERPFLICHTETER

Artikel 28

Bewertung des Stands der Aufsichtskonvergenz

(1)Die Behörde nimmt regelmäßige Bewertungen einiger oder aller Tätigkeiten einer, mehrerer oder aller Finanzaufsichtsbehörden vor, einschließlich einer Bewertung ihrer Instrumente und Ressourcen, um ein hohes Niveau der Aufsichtsstandards und -praktiken sicherzustellen. Die Bewertungen umfassen eine Überprüfung der Anwendung der gemäß Artikel 8 entwickelten Aufsichtsmethode zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und erfassen alle Finanzaufsichtsbehörden in einem einzelnen Bewertungszyklus. Die Dauer eines jeden Bewertungszyklus wird von der Behörde festgelegt und darf sieben Jahre nicht überschreiten.

(2)Die Bewertungen werden von den Bediensteten der Behörde unter freiwilliger Beteiligung der Bediensteten derjenigen Finanzaufsichtsbehörden durchgeführt, die keiner Überprüfung unterliegen, sofern das Direktorium eine solche Beteiligung vereinbart hat. Bei den Bewertungen werden alle einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Zuständigkeit im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebührend berücksichtigt.

(3)Die Behörde erstellt einen Bericht mit den Ergebnissen jeder Bewertung. Dieser Bericht wird von den Bediensteten der Behörde oder von den Bediensteten der Behörde gemeinsam mit den Bediensteten der Finanzaufsichtsbehörden erstellt, sofern die Bediensteten der Finanzaufsichtsbehörden ad hoc an der Überprüfung beteiligt waren. Der Bericht wird vom Direktorium unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung angenommen. In dem Bericht werden die der Bewertung unterworfenen Finanzaufsichtsbehörden zu ergreifenden spezifischen Folgemaßnahmen erläutert und angegeben, die aufgrund der Bewertung als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachtet werden. Die Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 43 beschlossen werden; dies schließt gegebenenfalls an alle oder mehrere Finanzaufsichtsbehörden oder an eine bestimmte Finanzaufsichtsbehörde gerichtete Empfehlungen ein.

(4)Die Finanzaufsichtsbehörden unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um den spezifischen Folgemaßnahmen, die ihnen infolge der Bewertung vorgeschrieben werden, nachzukommen.

Artikel 29

Koordinierung und Erleichterung der Arbeit der Kollegien zur Bekämpfung der Geldwäsche

(1)Die Behörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse und unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Finanzaufsichtsbehörden gemäß Artikel 36 [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer zur Geldwäscherichtlinie einfügen, COM(2021) 423] sicher, dass Aufsichtskollegien zur Bekämpfung der Geldwäsche für in mehreren Mitgliedstaaten tätige, nicht ausgewählte Verpflichtete gemäß Artikel 36 [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer zur Geldwäscherichtlinie einfügen, COM(2021) 423] einheitlich eingerichtet werden und funktionieren. Zu diesem Zweck kann die Behörde

a)Kollegien einrichten und Sitzungen von Kollegien einberufen und organisieren, sofern ein solches Kollegium nicht eingerichtet wurde, obwohl die einschlägigen Bedingungen für seine Einrichtung gemäß Artikel 36 [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer zur Geldwäscherichtlinie einfügen, COM(2021) 423] erfüllt sind;

b)bei der Organisation von Sitzungen des Kollegiums Unterstützung leisten, wenn die zuständigen Finanzaufsichtsbehörden darum ersuchen;

c)bei der Organisation gemeinsamer Aufsichtspläne und gemeinsamer Prüfungen Unterstützung leisten;

d)in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsichtsbehörden zur Erleichterung der Arbeit des Kollegiums alle einschlägigen Informationen sammeln und austauschen und diese Informationen den Behörden des Kollegiums zugänglich machen;

e)wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten fördern, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Verpflichteten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;

f)die Tätigkeiten der Finanzaufsichtsbehörden im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen überwachen.

(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 sind die Bediensteten der Behörde an den Aufsichtskollegien uneingeschränkt beteiligt und können daher an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung der Geldwäsche teilnehmen, unter Einschluss von Kontrollen vor Ort, die gemeinsam von zwei oder mehr Finanzaufsichtsbehörden durchgeführt werden.

Artikel 30

Ersuchen, unter außergewöhnlichen Umständen tätig zu werden

(1)Die Finanzaufsichtsbehörden unterrichten die Behörde, wenn sich die Lage eines nicht ausgewählten Verpflichteten hinsichtlich der Einhaltung der geltenden Anforderungen und seines Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rasch und erheblich verschlechtert, insbesondere wenn eine solche Verschlechterung den Ruf des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen tätig ist, den Ruf mehrerer Mitgliedstaaten oder den Ruf der Union insgesamt erheblich beeinträchtigen könnte.

(2)Die Behörde kann, wenn ihr Hinweise auf wesentliche Verstöße eines nicht ausgewählten Verpflichteten vorliegen, die für diesen zuständige Finanzaufsichtsbehörde auffordern,

a)mögliche Verstöße eines nicht ausgewählten Verpflichteten gegen das Unionsrecht und – sofern das einschlägige Unionsrecht in Form von Richtlinien vorliegt oder den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen einräumt – Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zu untersuchen, soweit sie Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben und

b)in Erwägung ziehen, im Einklang mit dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien gegen dieses Unternehmen Strafen für solche Verstöße zu verhängen.

Gegebenenfalls kann die Behörde eine Finanzaufsichtsbehörde auch auffordern, einen an dieses Unternehmen gerichteten Beschluss im Einzelfall anzunehmen, der verlangt, dass das betreffende Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um seinen Verpflichtungen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder nach den nationalen Rechtsvorschriften, soweit sie Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben, nachzukommen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

(3)Die betreffende Finanzaufsichtsbehörde kommt jeder an sie nach Absatz 2 gerichteten Aufforderung nach und unterrichtet die Behörde möglichst bald, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Mitteilung eines solchen Ersuchens, über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um dieser Aufforderung nachzukommen.

(4)Kommt die betreffende Finanzaufsichtsbehörde der Aufforderung nach Absatz 2 nicht nach und teilt sie der Behörde nicht innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag der Übermittlung des Ersuchens mit, welche Schritte sie unternommen hat oder zu unternehmen gedenkt, um der Aufforderung nachzukommen, so kann die Behörde die Kommission ersuchen, der Behörde die Genehmigung zu erteilen, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 genannten maßgeblichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung des nicht ausgewählten Verpflichteten von der betreffenden Finanzaufsichtsbehörde auf die Behörde zu übertragen.

(5)Das Ersuchen der Behörde muss Folgendes enthalten:

a)eine Beschreibung der wesentlichen Verstöße eines ermittelten, nicht ausgewählten Verpflichteten gegen die unmittelbar anwendbaren Anforderungen und eine Begründung dafür, dass diese Verstöße gemäß Absatz 2 in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallen;

b)eine Begründung, warum das in Absatz 2 genannte Ersuchen an die Finanzaufsichtsbehörde nicht dazu führte, dass innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist Maßnahmen getroffen wurden;

c)eine Frist von höchstens drei Jahren für die beantragte Übertragung der maßgeblichen Aufgaben und Befugnisse;

d)eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Behörde in Bezug auf den nicht ausgewählten Verpflichteten nach der Übertragung der maßgeblichen Aufgaben und Befugnisse zu ergreifen beabsichtigt, um gegen die in Absatz 2 genannten wesentlichen Verstöße vorzugehen.

(6)Die Kommission hat nach dem Eingang des Ersuchens der Behörde einen Monat Zeit, um im Wege eines Beschlusses zu entscheiden, ob sie die Übertragung der maßgeblichen Aufgaben und Befugnisse genehmigt oder ihr widerspricht. Der Beschluss wird der Behörde mitgeteilt, die ihrerseits die Finanzaufsicht und den nicht ausgewählten Verpflichteten unverzüglich davon in Kenntnis setzt.

(7)Am zehnten Arbeitstag nach der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Übertragung von Aufgaben und Befugnissen in Bezug auf den nicht ausgewählten Verpflichteten gilt der in Absatz 2 genannte nicht ausgewählte Verpflichtete für die Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 2 und der Befugnisse nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 16 bis 22 als ausgewählter Verpflichteter. In dem Beschluss der Kommission wird eine Frist für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse gesetzt, nach deren Ablauf sie automatisch an die betreffende Finanzaufsichtsbehörde zurückübertragen werden.

ABSCHNITT 5

AUFSICHT ÜBER DEN NICHTFINANZIELLEN SEKTOR

Artikel 31

Vergleichende Analysen (Peer-Reviews)

(1)Die Behörde führt regelmäßig vergleichende Analysen einiger oder aller Tätigkeiten nichtfinanzieller Aufsichtsbehörden durch, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Aufsichtsergebnisse zu stärken. Hierzu erarbeitet die Behörde Methoden, die objektive Bewertungen und Vergleiche zwischen den analysierten zuständigen Behörden ermöglichen. Bei der Planung und Durchführung vergleichender Analysen werden vorhandene Informationen und Bewertungen, die in Bezug auf die betreffende nichtfinanzielle Aufsichtsbehörde bereits vorliegen, einschließlich aller relevanten Informationen, die der Behörde gemäß Artikel 11 übermittelt wurden, sowie Bewertungen oder Berichte, die von internationalen Organisationen und zwischenstaatlichen Stellen mit Zuständigkeit im Bereich der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgearbeitet wurden, sowie alle relevanten Informationen von Interessenträgern berücksichtigt.

(2)Für die Zwecke dieses Artikels setzt die Behörde Ad-hoc-Ausschüsse für vergleichende Analysen ein, die aus Bediensteten der Behörde und Mitgliedern der nichtfinanziellen Aufsichtsbehörden bestehen. Den Vorsitz der Ausschüsse für vergleichende Analysen führt ein Bediensteter der Behörde. Der Vorsitzende der Behörde schlägt im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen den Vorsitz und die Mitglieder eines Ausschusses für vergleichende Analysen vor; diese werden vom Direktorium gebilligt.

(3)Bei der vergleichenden Analyse wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:

a)die Angemessenheit der Befugnisse sowie der finanziellen, personellen und technischen Ressourcen, der Grad der Unabhängigkeit, die Governance-Regelungen und die beruflichen Standards der nichtfinanziellen Aufsichtsbehörde, um die wirksame Anwendung von Kapitel IV [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer zur Geldwäscherichtlinie einfügen, COM(2021) 423] zu gewährleisten;

b)die Wirksamkeit und der Grad der bei der Anwendung des Unionsrechts und der Aufsichtspraxis erreichten Konvergenz und der Umfang, in dem mit der Aufsichtspraxis die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden;

c)die Anwendung bewährter Verfahren, die von nichtfinanziellen Aufsichtsbehörden entwickelt wurden und deren Übernahme für andere nichtfinanzielle Aufsichtsbehörden von Nutzen sein könnte;

d)die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen erreicht wurden, wobei dies auch verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, einschließt.

(4)Die Behörde erstellt einen Bericht über die Ergebnisse der vergleichenden Analysen. Dieser Analysebericht wird vom Ausschuss für vergleichende Analysen erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung zur Kohärenz der Anwendung der Methode mit anderen Analyseberichten erhalten hat. In dem Bericht werden die infolge der vergleichenden Analyse als angemessen, verhältnismäßig und notwendig erachteten Folgemaßnahmen aufgeführt und erläutert. Diese Folgemaßnahmen können in Form von Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 3 und Stellungnahmen nach Artikel 44 angenommen werden. Die nichtfinanziellen Aufsichtsbehörden unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um den im Einklang mit Artikel 43 herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

(5)Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse der vergleichenden Analyse auf ihrer Website und legt der Kommission eine Stellungnahme vor, wenn sie auf der Grundlage des Ergebnisses der vergleichenden Analyse oder sonstiger, von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangter Informationen zu der Auffassung gelangt, dass aus Sicht der Union eine weitere Harmonisierung der Unionsvorschriften für Verpflichtete im nichtfinanziellen Sektor oder nichtfinanzielle Aufsichtsbehörden erforderlich ist.

(6)Die Behörde legt zwei Jahre nach Veröffentlichung des Analyseberichts einen Folgebericht vor. Der Folgebericht wird vom Ausschuss für vergleichende Analysen erstellt und vom Direktorium angenommen, nachdem dieses die Anmerkungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung zur Kohärenz mit anderen Analyseberichten erhalten hat. Im Folgebericht wird unter anderem bewertet, ob die Maßnahmen, die die der vergleichenden Analyse unterzogenen nichtfinanziellen Aufsichtsbehörden auf die Folgemaßnahmen des Analyseberichts hin ergriffen haben, angemessen und wirksam sind. Die Behörde veröffentlicht die Ergebnisse des Folgeberichts auf ihrer Website.

(7)Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das Direktorium alle zwei Jahre einen Vorschlag für einen Arbeitsplan für vergleichende Analysen an, der unter anderem den Erkenntnissen, die im Zuge der vergangenen vergleichenden Analysen und der Beratungen des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung gewonnen wurden, Rechnung trägt. Der Arbeitsplan für vergleichende Analysen bildet einen gesonderten Teil des jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramms und wird in das Einheitliche Programmplanungsdokument aufgenommen. In dringenden Fällen oder bei unvorhergesehenen Ereignissen kann die Behörde beschließen, zusätzliche vergleichende Analysen durchzuführen.

(8)Wird die Aufsicht von den Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführt, so umfasst die Aufgabe der vergleichenden Analyse die Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Artikel 38 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer zur Geldwäscherichtlinie einfügen, COM(2021) 423], die von der für die Beaufsichtigung dieser Stellen zuständigen Behörde durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben gemäß den unionsrechtlich vorgeschriebenen Standards erfüllen.

(9)Bekunden Selbstverwaltungseinrichtungen auf Einzelfallbasis Interesse an der Teilnahme an einer vergleichenden Analyse, können Vertreter solcher mit Aufsichtsfunktionen betrauten Stellen zur Teilnahme an der betreffenden vergleichenden Analyse eingeladen werden.

Artikel 32

Befugnisse gegenüber Aufsichtsbehörden im nichtfinanziellen Sektor

(1)Hat eine Aufsichtsbehörde des nichtfinanziellen Sektors die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte der Union oder nationalen Rechtsvorschriften nicht angewendet oder so angewendet, dass eine Verletzung des Unionsrechts vorzuliegen scheint, insbesondere weil sie es versäumt hat sicherzustellen, dass ein ihrer Aufsicht oder Überwachung unterliegendes Unternehmen den in den genannten Rechtsakten bzw. Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen genügt, so nimmt die Behörde die in den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 dieses Artikels genannten Befugnisse wahr.

(2)Auf Ersuchen einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden des nichtfinanziellen Sektors, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder von Amts wegen, einschließlich in Fällen, in denen dies auf stichhaltigen Informationen natürlicher oder juristischer Personen beruht, und nach Unterrichtung der betroffenen Aufsichtsbehörde des nichtfinanziellen Sektors legt die Behörde dar, wie sie in dem betreffenden Fall vorzugehen gedenkt, und führt gegebenenfalls eine Untersuchung der angeblichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts durch.

Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchung für erforderlich hält, einschließlich Informationen darüber, wie die genannten Rechtsakte der Union oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht angewendet werden.

Wenn sich ein Informationsersuchen der betroffenen Aufsichtsbehörde als unzureichend erwiesen hat oder für unzureichend erachtet wird, um die Informationen einzuholen, die für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts für erforderlich erachtet werden, kann die Behörde nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an andere Aufsichtsbehörden richten.

Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich klare, korrekte und vollständige Informationen.

(3)Spätestens sechs Monate nach Beginn ihrer Untersuchung kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene Aufsichtsbehörde des nichtfinanziellen Sektors richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts getroffen werden müssen.

Vor der Abgabe einer solchen Empfehlung setzt sich die Behörde mit der betroffenen Aufsichtsbehörde in Verbindung, wenn sie dies zur Abstellung einer Unionsrechtsverletzung für angemessen hält, um eine Einigung über die Maßnahmen zu erzielen, die für die Einhaltung des Unionsrechts erforderlich sind.

Die Aufsichtsbehörde des nichtfinanziellen Sektors unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(4)Sollte die Aufsichtsbehörde des nichtfinanziellen Sektors das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder von Amts wegen eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die Aufsichtsbehörde des nichtfinanziellen Sektors aufgefordert wird, die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.

Die Kommission gibt eine solche förmliche Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Behörde und die Aufsichtsbehörde des nichtfinanziellen Sektors stellen der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(5)Die Aufsichtsbehörde des nichtfinanziellen Sektors unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 5 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.

(6)Richtet sich die in Absatz 4 genannte förmliche Stellungnahme an eine Aufsichtsbehörde, die eine Selbstverwaltungseinrichtung beaufsichtigt, und kommt diese der förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der darin festgelegten Frist nach, um diese Nichteinhaltung rechtzeitig abzustellen, kann die Behörde einen an eine Selbstverwaltungseinrichtung gerichteten Beschluss im Einzelfall annehmen, der verlangt, dass diese alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um ihren Verpflichtungen nach Unionsrecht nachzukommen.

Der Beschluss der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.

(7)Gemäß Absatz 6 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von der Aufsichtsbehörde in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen.

Wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Sachverhalte ergreifen, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 5 oder eines Beschlusses nach Absatz 7 sind, müssen die Aufsichtsbehörden der förmlichen Stellungnahme beziehungsweise dem Beschluss nachkommen.

ABSCHNITT 6

Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus der zentralen Meldestellen

Artikel 33

Durchführung gemeinsamer Analysen

(1)Stellt eine zentrale Meldestelle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 25 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer zur Geldwäscherichtlinie einfügen, COM(2021) 423] fest, dass möglicherweise eine gemeinsame Analyse mit einer oder mehreren zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden muss, so teilt sie dies der Behörde mit. Die Behörde unterrichtet die zentralen Meldestellen in allen maßgeblichen Mitgliedstaaten und fordert sie auf, sich innerhalb von fünf Tagen nach der ursprünglichen Bekanntgabe an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen. Zu diesem Zweck nutzt die Behörde gesicherte Kommunikationskanäle. Die zentralen Meldestellen in allen maßgeblichen Mitgliedstaaten ziehen in Erwägung, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen. Die Behörde stellt sicher, dass die gemeinsame Analyse innerhalb von 20 Tagen nach der ursprünglichen Bekanntgabe eingeleitet wird.

(2)Jede zentrale Meldestelle, die eine Beteiligung an der Durchführung der gemeinsamen Analyse ablehnt, begründet dies der Behörde gegenüber innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Aufforderung in schriftlicher Form. Die Behörde übermittelt diese Begründung unverzüglich der zentralen Meldestelle, die festgestellt hat, dass eine gemeinsame Analyse erforderlich ist.

(3)Mit ausdrücklicher Zustimmung der an der gemeinsamen Analyse teilnehmenden zentralen Meldestellen erhalten die Bediensteten der Behörde, die die Durchführung gemeinsamer Analysen unterstützen, Zugang zu allen Daten, die den Gegenstand der gemeinsamen Analyse betreffen; ferner können sie diese Daten verarbeiten.

(4)Die Behörde stellt im Einklang mit den entwickelten Methoden und Verfahren alle für die Durchführung der jeweiligen gemeinsamen Analyse erforderlichen Instrumente zur Verfügung und leistet operative Unterstützung. Insbesondere richtet die Behörde einen zweckbestimmten, sicheren Kommunikationskanal für die Durchführung der gemeinsamen Analyse ein und sorgt für die entsprechend geeignete technische Koordinierung unter Einschluss von IT-Support sowie haushaltstechnischer und logistischer Unterstützung.

Artikel 34

Überprüfung der Methoden, Verfahren und Durchführung der gemeinsamen Analysen

(1)Die Behörde stellt sicher, dass die für die Durchführung der gemeinsamen Analysen festgelegten Methoden und Verfahren regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

(2)Die zentralen Meldestellen, die an einer oder mehreren gemeinsamen Analysen teilgenommen haben oder auf andere Weise daran beteiligt waren, können Rückmeldungen zur Durchführung der Analyse übermitteln, einschließlich Rückmeldungen zu der von der Behörde im Laufe der gemeinsamen Analyse geleisteten operativen Unterstützung sowie Rückmeldungen zu den Ergebnissen der bestehenden Arbeitsmethoden und -vereinbarungen bezüglich der Analysen, zu den verfügbaren Instrumenten und zur Koordinierung zwischen den teilnehmenden zentralen Meldestellen. Die Rückmeldungen können als vertraulich gekennzeichnet werden; in diesem Fall werden sie nicht an andere zentrale Meldestellen weitergegeben.

(3)Die Behörde kann auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Rückmeldungen oder von Amts wegen Folgeberichte über die Durchführung gemeinsamer Analysen herausgeben, einschließlich spezifischer Vorschläge für Anpassungen in Bezug auf die Methoden und Verfahren für die Durchführung gemeinsamer Analysen und Schlussfolgerungen zu den Ergebnissen der gemeinsamen Analysen. Die verfahrenstechnischen und operativen Aspekte des Folgeberichts werden, ohne vertrauliche oder beschränkt zugängliche Informationen über den Fall offenzulegen, an alle zentralen Meldestellen weitergeleitet. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der gemeinsamen Analysen werden an die zentralen Meldestellen, die an den maßgeblichen gemeinsamen Analysen beteiligt waren, sowie an alle anderen zentralen Meldestellen weitergeleitet, sofern diese Schlussfolgerungen keine vertraulichen oder beschränkt zugänglichen Informationen enthalten.

Artikel 35

Abgeordnete Bedienstete nationaler zentraler Meldestellen

(1)Die zentrale Meldestelle eines jeden Mitgliedstaats kann einen Bediensteten an die Behörde abordnen. Der abgeordnete Bedienstete der nationalen zentralen Meldestelle hat seinen regelmäßigen Arbeitsplatz am Sitz der Behörde.

(2)Für abgeordnete Bedienstete einer zentralen Meldestelle gilt zum Zeitpunkt ihrer Ernennung und für die gesamte Dauer ihrer Abordnung der Status des Personals der abordnenden zentralen Meldestelle. Die Mitgliedstaaten ernennen die abgeordneten Bediensteten ihrer zentralen Meldestellen auf der Grundlage eines nachgewiesenen hohen Niveaus einschlägiger praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet der Aufgaben zentraler Meldestellen. Die Gehälter und Bezüge der abgeordneten Bediensteten zentraler Meldestellen werden von der abordnenden zentralen Meldestelle getragen.

(3)Die Amtszeit der abgeordneten Bediensteten zentraler Meldestellen beträgt drei Jahre und kann einmal mit Zustimmung der abordnenden zentralen Meldestelle verlängert werden.

(4)Die abgeordneten Bediensteten der zentralen Meldestellen unterstützen die Behörde bei der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben. Zu diesem Zweck erhalten die abgeordneten Bediensteten der nationalen zentralen Meldestellen für die Dauer ihrer Abordnung Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten und Informationen der Behörde.

(5)Die abgeordneten Bediensteten zentraler Meldestellen können vorbehaltlich der Zustimmung ihrer abordnenden zentralen Meldestelle für die Zwecke der Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben Zugang zu allen Daten erhalten, auf die ihre abordnende zentrale Meldestelle zugreifen kann.

(6)Das Direktorium bestimmt die Rechte und Pflichten der abgeordneten Bediensteten zentraler Meldestellen gegenüber der Behörde.

Artikel 36

Gegenseitige Unterstützung im Bereich der Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen

(1)Im Rahmen der Förderung der Zusammenarbeit und der Unterstützung der Arbeit der zentralen Meldestellen organisiert und erleichtert die Behörde mindestens die folgenden Tätigkeiten:

a)Schulungsprogramme, auch in Bezug auf technologische Innovationen;

b)Personalaustausch- und Entsendungsprogramme, einschließlich der Entsendung von Bediensteten der zentralen Meldestelle eines Mitgliedstaats zur Behörde;

c)Austausch von Praktiken zwischen zentralen Meldestellen, einschließlich des Austauschs von Fachwissen in einem bestimmten Bereich.

(2)Jede zentrale Meldestelle kann der Behörde ein Ersuchen um gegenseitige Unterstützung im Zusammenhang mit den Aufgaben der zentralen Meldestelle übermitteln; dabei gibt sie im Einzelnen an, welche Art von Unterstützung von den Bediensteten der Behörde, den Bediensteten einer oder mehrerer zentraler Meldestellen oder einer Kombination aus beiden geleistet werden kann. Die um gegenseitige Unterstützung ersuchende zentrale Meldestelle gewährleistet den Zugang zu allen Informationen und Daten, die für die Leistung dieser Unterstützung erforderlich sind. Die Behörde bewahrt Informationen über bestimmte Fachbereiche und über die Kapazitäten der zentralen Meldestellen zur Leistung gegenseitiger Unterstützung auf und aktualisiert sie regelmäßig.

(3)Die Behörde unternimmt alle Anstrengungen, um die erbetene Unterstützung zu leisten, unter anderem, indem sie in Erwägung zieht, die Unterstützung mit ihren eigenen personellen Ressourcen zu leisten, und indem sie die freiwillige Leistung jeder Form von Unterstützung durch andere zentrale Meldestellen koordiniert und erleichtert.

(4)Zu Beginn eines jeden Jahres informiert der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung über die Zusammensetzung der personellen Ressourcen, die die Behörde zur Leistung der im vorstehenden Absatz genannten Unterstützung bereitstellen kann. Bei aufgrund der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Aufgaben eintretenden Veränderungen in der Verfügbarkeit personeller Ressourcen unterrichtet der Vorsitzende der Behörde den Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung darüber.

Artikel 37

FIU.net

(1)Die Behörde stellt sicher, dass Hosting, Verwaltung, Pflege und Entwicklung des FIU.net angemessen und unterbrechungslos erfolgen. Die Behörde stellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse die modernste verfügbare Technologie für das FIU.net eingesetzt wird.

(2)Die Behörde gewährleistet das unterbrechungslose Funktionieren des FIU.net und hält es auf dem neuesten Stand. Soweit dies zur Unterstützung oder Stärkung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen erforderlich ist, konzipiert und implementiert die Behörde auf der Grundlage der Erfordernisse der zentralen Meldestellen erweiterte oder zusätzliche Funktionalitäten von FIU.net oder stellt diese anderweitig zur Verfügung.

(3)Die Behörde ist für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit dem FIU.net zuständig:

a)die Gewährleistung des erforderlichen Sicherheitsniveaus des Systems einschließlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Bewältigung und Minderung von Datenschutzrisiken;

b)die Koordinierung, Verwaltung und Unterstützung von Tests;

c)die Sicherstellung angemessener finanzieller Mittel;

d)das Angebot von Schulungen in der technischen Nutzung von FIU.net durch Endnutzer.

(4)Zur Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aufgaben ist die Behörde befugt, rechtsverbindliche Verträge oder Vereinbarungen mit Drittdienstleistern zu schließen oder einzugehen.

(5)Die Behörde erlässt die Maßnahmen, die zur Erfüllung der in diesem Artikel genannten Aufgaben erforderlich sind, einschließlich eines Sicherheitsplans, eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und eines Plans zur Datenwiederherstellung im Falle eines Systemabsturzes für das FIU.net und setzt diese um.

ABSCHNITT 7

GEMEINSAME INSTRUMENTE

Artikel 38

Technische Regulierungsstandards

(1)Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeiten. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission zur Annahme vor. Gleichzeitig leitet die Behörde diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die technischen Regulierungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt.

Bevor sie die Standards der Kommission übermittelt, führt die Behörde öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Geltungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unangemessen.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, sofern dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf technischer Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und erläutert dabei, warum sie ihn nicht annimmt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat.

Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf dieses Zeitraums von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission geändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard entweder mit den von ihr als relevant erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2)Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern. Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission rechtzeitig mit, dass sie die neue Frist nicht einhalten wird.

(3)Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorlegt, kann die Kommission mittels eines delegierten Rechtsakts einen technischen Regulierungsstandard ohne Entwurf der Behörde erlassen.

Die Kommission führt öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Geltungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen.

Die Kommission leitet den Entwurf des technischen Regulierungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die Kommission übermittelt der Behörde ihren Entwurf des technischen Regulierungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Regulierungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard erlassen.

Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Regulierungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Regulierungsstandard mit den von ihr als relevant erachteten Änderungen annehmen. Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(4)Die technischen Regulierungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Die Worte „technischer Regulierungsstandard“ kommen im Titel solcher Verordnungen oder Beschlüsse vor. Diese Standards werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

Artikel 39

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 38 genannten technischen Regulierungsstandards wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge.

(2)Sobald die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards unterliegt den in den Artikeln 38, 40 und 41 genannten Bedingungen.

Artikel 40

Einwände gegen technische Regulierungsstandards

(1)Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung des von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2)Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der technische Regulierungsstandard kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV gibt das Organ, das Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard an.

Artikel 41

Ablehnung oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards

(1)Billigt die Kommission den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards nicht oder ändert sie ihn gemäß Artikel 35 ab, so unterrichtet sie die Behörde, das Europäische Parlament und den Rat unter Angabe der Gründe dafür.

(2)Das Europäische Parlament oder der Rat können gegebenenfalls das zuständige Mitglied der Kommission zusammen mit dem Vorsitzenden der Behörde innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung zu einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments oder des Rates zur Darlegung und Erläuterung ihrer Differenzen einladen.

Artikel 42

Technische Durchführungsstandards

(1)Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission Durchführungsbefugnisse, um technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV für die Bereiche zu erlassen, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Durchführungsstandards erarbeiten. Die technischen Durchführungsstandards sind technischer Art; sie beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen und ihr Inhalt dient dazu, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Gesetzgebungsakte festzulegen. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission zur Annahme vor. Gleichzeitig leitet die Behörde diese technischen Standards zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Bevor sie die Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission übermittelt, führt die Behörde öffentliche Konsultationen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Geltungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unangemessen.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, wenn dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie diesen zurück an die Behörde und erläutert dabei, warum sie ihn nicht anzunehmen beabsichtigt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission abgeändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2)Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern. Die Behörde teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission rechtzeitig mit, dass sie die neue Frist nicht einhalten wird.

(3)Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines Durchführungsrechtsakts annehmen.

Die Kommission führt öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Durchführungsstandards durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Geltungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Standards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen.

Die Kommission leitet den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die Kommission übersendet der Behörde den Entwurf des technischen Durchführungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard erlassen.

Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Durchführungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen erlassen.

Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(4)Die technischen Durchführungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen angenommen. Die Worte „technischer Durchführungsstandard“ kommen im Titel solcher Verordnungen oder Beschlüsse vor. Diese Standards werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.

Artikel 43

Leitlinien und Empfehlungen

(1)Um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken und Verfahren im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, gibt die Behörde Leitlinien heraus, die sich an alle Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen bzw. alle Verpflichteten richten; ferner gibt sie an eine oder mehrere zentrale Meldestelle(n) bzw. einen oder mehrere Verpflichtete(n) gerichtete Empfehlungen heraus.

(2)Die Behörde führt soweit angemessen öffentliche Konsultationen zu den Leitlinien und Empfehlungen, die sie herausgibt, durch und analysiert die mit der Herausgabe dieser Leitlinien und Empfehlungen verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Art und die Auswirkungen der Leitlinien oder Empfehlungen verhältnismäßig sein. Führt die Behörde keine öffentlichen Konsultationen durch, so gibt sie die Gründe dafür an.

(3)Die Aufsichtsbehörden und Verpflichteten unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede Aufsichtsbehörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine Aufsichtsbehörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie nicht, dieser nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Die Behörde macht öffentlich, dass eine Aufsichtsbehörde der betreffenden Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Behörde kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von der Aufsichtsbehörde angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die Aufsichtsbehörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Wenn die betreffende Leitlinie oder Empfehlung dies vorschreibt, erstatten die Verpflichteten auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.

Artikel 44

Stellungnahmen

(1)Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

(2)In dem Ersuchen nach Absatz 1 kann eine öffentliche Konsultation oder eine technische Analyse vorgesehen sein.

(3)Die Behörde kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind.

KAPITEL III

ORGANISATION DER BEHÖRDE

Artikel 45

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

Die Struktur der Behörde umfasst:

1)einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 49 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

2)einen Direktorium, das die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

3)einen Vorsitzenden der Behörde, der die in Artikel 57 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4)einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 59 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

5)einen administrativen Überprüfungsausschuss, der die in Artikel 62 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.

ABSCHNITT 1

VERWALTUNGSRAT

Artikel 46

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat verfügt alternativ über eine Aufsichtszusammensetzung gemäß Absatz 2 oder über eine Meldestellen-Zusammensetzung gemäß Absatz 3.

(2)Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung setzt sich zusammen aus:

a)dem stimmberechtigten Vorsitzenden der Behörde;

b)den stimmberechtigten Leitern der Aufsichtsbehörden der Verpflichteten in den einzelnen Mitgliedstaaten;

c)einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission.

Die Leiter der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Aufsichtsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten teilen sich eine Stimme und einigen sich auf einen einzigen gemeinsamen Vertreter für jede Sitzung und jedes Abstimmungsverfahren. Dieser gemeinsame Vertreter ist das stimmberechtigte Ad-hoc-Mitglied für die Zwecke der jeweiligen Sitzung bzw. des jeweiligen Abstimmungsverfahrens. Die Behörden eines Mitgliedstaats können sich auch auf einen einzigen ständigen gemeinsamen Vertreter einigen, der dann ein ständiges stimmberechtigtes Mitglied ist. Betreffen die vom Verwaltungsrat in der Aufsichtszusammensetzung zu erörternden Fragen die Zuständigkeit mehrerer Behörden, so kann das stimmberechtigte Ad-hoc- oder ständige Mitglied von je einem nicht stimmberechtigten Vertreter von bis zu zwei weiteren Behörden begleitet werden.

Jede Behörde, die im Rahmen einer Ad-hoc-Vereinbarung oder einer ständigen Vereinbarung über ein stimmberechtigtes Mitglied verfügt, ist dafür verantwortlich, aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der bei Verhinderung des in Unterabsatz 2 genannten Mitglieds des Verwaltungsrats an dessen Stelle treten kann.

(3)Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung setzt sich zusammen aus:

a)dem stimmberechtigten Vorsitzenden der Behörde;

b)den stimmberechtigten Leitern der zentralen Meldestellen;

c)einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission.

(4)Der Verwaltungsrat kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere lässt der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung bei Angelegenheiten, die in deren jeweiligen Aufgabenbereich fallen, einen Vertreter von OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA als Beobachter zu seinen Sitzungen zu. Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung lässt einen vom Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank benannten Vertreter und jeweils einen Vertreter der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die in deren jeweiligen Aufgabenbereich fallen.

(5)Die Mitglieder des Direktoriums können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats in beiden Zusammensetzungen teilnehmen, wenn Fragen erörtert werden, die in ihre von dem Vorsitzenden der Behörde festgelegten und in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zuständigkeitsbereiche fallen.

Artikel 47

Interne Ausschüsse des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des Vorsitzenden der Behörde interne Ausschüsse für bestimmte ihm zugewiesene Aufgaben einsetzen. Der Verwaltungsrat kann die Übertragung bestimmter, genau festgelegter Aufgaben und Entscheidungen auf interne Ausschüsse, das Direktorium oder den Vorsitzenden vorsehen. Der Verwaltungsrat kann diese Übertragung jederzeit widerrufen.

Artikel 48

Unabhängigkeit des Verwaltungsrats

(1)Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die Mitglieder des Verwaltungsrats in beiden Zusammensetzungen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b und Absatz 3 Buchstaben a und b unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union, von Regierungen oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

(2)Die Mitgliedstaaten, die Organe, Agenturen, Ämter oder Einrichtungen der Union sowie andere öffentliche oder private Einrichtungen versuchen nicht, die Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(3)Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung die praktischen Vorkehrungen für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten fest.

Artikel 49

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat in Aufsichtszusammensetzung fasst Beschlüsse im Zusammenhang mit den in Artikel 7 bis 10 genannten Aufgaben sowie alle Beschlüsse, die in dieser Verordnung ausdrücklich für den Verwaltungsrat in Aufsichtszusammensetzung vorgesehen sind.

(2)Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung kann zu allen Entwürfen von Beschlüssen, die das Direktorium nach Kapitel II Abschnitt 3 erstellt und die sich an ausgewählte Verpflichtete richten, Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.

(3)Der Verwaltungsrat in seiner Meldestellen-Zusammensetzung führt die Aufgaben nach Kapitel II Abschnitt 6 durch und nimmt die dort vorgesehenen Beschlüsse an.

(4)Der Verwaltungsrat nimmt die in Kapitel II Abschnitt 7 genannten Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Beschlüsse der Behörde in einer dem Gegenstand des Instruments entsprechend geeigneten Zusammensetzung an. Betrifft ein bestimmtes Instrument sowohl zentrale Meldestellen als auch mit der Aufsicht zusammenhängende Angelegenheiten, so ist die Annahme durch beide Zusammensetzungen des Verwaltungsrats unabhängig voneinander erforderlich. Die Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, Stellungnahmen, Empfehlungen und Leitlinien werden auf Vorschlag des zuständigen internen Ausschusses angenommen.

(5)Der Verwaltungsrat in jeder Zusammensetzung wird zu den vom Direktorium gemäß Artikel 53 Absatz 4 Buchstaben a, c, e und m zu fassenden Beschlussentwürfen konsultiert. Weicht der anschließend vom Direktorium getroffene Beschluss von der Stellungnahme des Verwaltungsrats ab, so erläutert das Direktorium die Gründe hierfür schriftlich.

(6)Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7)Unbeschadet der Artikel 52 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 56 Absatz 1 und 2 übt der Verwaltungsrat die Befugnisse der Anstellungsbehörde gegenüber dem Vorsitzenden und den fünf ständigen Mitgliedern des Direktoriums während ihrer gesamten Amtszeit aus.

Artikel 50

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied gemäß Artikel 47 Absatz 2 hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Behörde den Ausschlag.

(2)In Bezug auf die in den Artikeln 38, 42, 43 und 44 dieser Verordnung genannten Rechtsakte fasst der Verwaltungsrat abweichend von Absatz 1 seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 EUV.

Der Vorsitzende der Behörde stimmt nicht über die in Unterabsatz 1 genannten Beschlüsse sowie Beschlüsse im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung des Direktoriums gemäß Artikel 52 Absatz 4 ab.

(3)Die nicht stimmberechtigten Mitglieder und Beobachter nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrats in Aufsichtszusammensetzung teil, die einzelne Verpflichtete betreffen, es sei denn, in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten ist etwas anderes vorgesehen.

(4)Absatz 3 gilt nicht für die Mitglieder des Direktoriums und den Vertreter der Europäischen Zentralbank, der von deren Aufsichtsgremium ernannt wurde.

(5)Der Vorsitzende der Behörde ist befugt, jederzeit eine Abstimmung zu veranlassen. Unbeschadet dieser Befugnis und der Wirksamkeit der Beschlussfassungsverfahren der Behörde ist der Verwaltungsrat darum bemüht, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen.

Artikel 51

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)Der Vorsitzende der Behörde beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

(3)Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

(4)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Experten unterstützen lassen.

(5)Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Behörde wahrgenommen.

(6)Der Vorsitzende der Behörde und die fünf ständigen Mitglieder des Direktoriums nehmen nicht an Sitzungen des Verwaltungsrats teil, auf denen Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihres Auftrags erörtert oder beschlossen werden.

ABSCHNITT 2

DIREKTORIUM

Artikel 52

Zusammensetzung und Ernennung des Direktoriums

(1)Das Direktorium setzt sich zusammen aus

a)dem Vorsitzenden der Behörde;

b)fünf hauptamtlichen Mitgliedern;

c)einem Vertreter der Kommission, wenn das Direktorium die in Artikel 53 Absatz 4 Buchstaben a bis l genannten Aufgaben wahrnimmt. Der Vertreter der Kommission ist berechtigt, an den Debatten teilzunehmen, und hat nur Zugang zu den Dokumenten, die sich auf diese Aufgaben beziehen.

(2)Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums teil.

(3)Die fünf in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder des Direktoriums werden im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren ausgewählt, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Sie werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Auswahlliste ernannt. Bei der Auswahl sind die Grundsätze der Erfahrung, der Qualifikation und, soweit möglich, des Geschlechterverhältnisses und der geografischen Ausgewogenheit zu beachten.

(4)Die Amtszeit der fünf Mitglieder des Direktoriums beträgt vier Jahre. In den zwölf Monaten vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit des Vorsitzenden der Behörde und der fünf Mitglieder des Direktoriums nimmt der Verwaltungsrat in beiden Zusammensetzungen oder in einem kleineren Ausschuss, der unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgewählt wird und einen Vertreter der Kommission einschließt, eine Bewertung der Leistung des Direktoriums vor. Im Rahmen der Bewertung werden die Leistungen des Direktoriums ebenso berücksichtigt wie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Behörde. Auf der Grundlage der Bewertung kann der Verwaltungsrat in beiden Zusammensetzungen die Amtszeit des Direktoriums einmal verlängern.

(5)Die in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Mitglieder des Direktoriums handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und dürfen von den Organen der Union, den dezentralen Agenturen der Union und anderen Einrichtungen der Union, von Regierungen sowie anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten und alle anderen Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.

(6)Erfüllen eines oder mehrere Mitglieder des Direktoriums mit Ausnahme des Vorsitzenden der Behörde die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr oder haben sie sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht, so kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission Mitglieder des Direktoriums ihres Amtes entheben.

(7)Den ehemaligen Mitgliedern des Direktoriums unter Einschluss des Vorsitzenden der Behörde ist es während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagt, eine entgeltliche berufliche Tätigkeit auszuüben bei

a)einem ausgewählten Verpflichteten;

b)jeder anderen Einrichtung, bei der ein Interessenkonflikt besteht oder vermutet werden könnte.

Das Direktorium legt in seinen in Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe e genannten Regeln zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder die Umstände fest, unter denen ein solcher Interessenkonflikt besteht oder vermutet werden könnte.

Artikel 53

Aufgaben des Direktoriums

(1)Das Direktorium ist für die allgemeine Planung und die Ausführung der der Behörde gemäß Artikel 5 übertragenen Aufgaben verantwortlich. Das Direktorium erlässt alle Beschlüsse der Behörde mit Ausnahme der Beschlüsse, die gemäß Artikel 49 vom Verwaltungsrat zu erlassen sind.

(2)Das Direktorium erlässt auf Vorschlag des in Artikel 15 genannten gemeinsamen Aufsichtsteams des ausgewählten Verpflichteten und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verwaltungsrats zu dem betreffenden Beschlussvorschlag alle an ausgewählte Verpflichtete gerichteten Beschlüsse. Weicht das Direktorium von einer solchen Stellungnahme ab, so begründet es dies schriftlich.

(3)Das Direktorium erlässt alle an einzelne Behörden gerichteten Beschlüsse gemäß den Artikeln 28, 31 und 32.

(4)Darüber hinaus hat das Direktorium folgende Aufgaben:

a)Annahme des Entwurfs des auf einem Vorschlag des Exekutivdirektors basierenden Einheitlichen Programmplanungsdokuments bis zum 30. November eines jeden Jahres und Übermittlung des Entwurfs sowie jeder anderen aktualisierten Fassung des Dokuments zur Information an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres;

b)Annahme des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans der Behörde und Wahrnehmung weiterer Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Behörde;

c)Prüfung und Annahme des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der Behörde zusammen mit einem Überblick über die Erfüllung ihrer Aufgaben, Übermittlung des Berichts bis zum 1. Juli eines jeden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof und Veröffentlichung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts;

d)Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist;

e)Annahme von Bestimmungen zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder sowie die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses;

f)Annahme seiner Geschäftsordnung;

g)Ausübung der Befugnisse in Bezug auf das Personal der Behörde, die der Anstellungsbehörde laut Statut und laut den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

h)Annahme geeigneter Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Einklang mit Artikel 110 Absatz 2 des Statuts;

i)Ernennung und Amtsenthebung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 58;

j)Ernennung eines Rechnungsführers, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann und für den das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten; er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vollkommen unabhängig;

k)Gewährleistung angemessener Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen des OLAF;

l)Annahme der für die Behörde geltenden Finanzregelung;

m)Fassung sämtlicher Beschlüsse über die Schaffung sowie, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen der Behörde.

(5)Das Direktorium wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen stellvertretenen Vorsitzenden der Behörde aus. Der stellvertretende Vorsitzende tritt bei Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(6)In Bezug auf die in Absatz 4 Buchstabe h genannten Befugnisse nimmt das Direktorium gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen an, mit dem die maßgeblichen Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor übertragen werden. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

(7)Bei außergewöhnlichen Umständen kann das Direktorium durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie von diesem vorgenommene Weiterübertragungen von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Artikel 54

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

(1)Bis zum 30. November eines jeden Jahres nimmt das Direktorium auf der Grundlage eines von dem Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und in Bezug auf die mehrjährige Programmplanung nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein Einheitliches Programmplanungsdokument mit der mehrjährigen und jährlichen Programmplanung an. Er übermittelt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.

(2)Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst die genauen Ziele und die erwarteten Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 im Einklang. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.

(3)Das Direktorium ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Behörde eine neue Aufgabe übertragen wird.

Wesentliche Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Das Direktorium kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.

(4)Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird aktualisiert, wenn dies angemessen ist.

Artikel 55

Abstimmungsregeln des Direktoriums

(1)Das Direktorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Behörde den Ausschlag.

(2)Ein Vertreter der Kommission ist stimmberechtigt, wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 53 Absatz 4 Buchstaben a bis l erörtert und entschieden werden. Für die Zwecke der in Artikel 53 Absatz 4 Buchstaben f und g genannten Beschlüsse verfügt der Vertreter der Kommission über eine Stimme. Die in Artikel 53 Absatz 4 Buchstaben b bis e und h bis l genannten Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn der Vertreter der Kommission ein positives Votum abgibt. Für die Zwecke der in Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe a genannten Beschlüsse ist die Zustimmung des Vertreters der Kommission nur für diejenigen Elemente des Beschlusses erforderlich, die nicht mit dem jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramm der Behörde zusammenhängen.

(3)Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung des Direktoriums festgelegt.

ABSCHNITT 3

DER VORSITZENDE DER BEHÖRDE

Artikel 56

Ernennung des Vorsitzenden der Behörde

(1)Der Vorsitzende der Behörde wird im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, auf der Grundlage von Verdiensten, Fähigkeiten, Kenntnissen, allgemeinem Ansehen und anerkannter Erfahrung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie anderer einschlägiger Qualifikationen ausgewählt. Die Kommission erstellt eine Auswahlliste mit zwei qualifizierten Bewerbern für das Amt des Vorsitzenden der Behörde. Der Rat erlässt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden der Behörde.

(2)Erfüllt der Vorsitzende der Behörde die für die Ausübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf Vorschlag des Verwaltungsrats in einer seiner beiden Zusammensetzungen einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem der Vorsitzende des Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3)Scheidet der Vorsitzende aus oder ist er aus anderen Gründen nicht in der Lage, seine Pflichten zu erfüllen, so werden die Aufgaben des Vorsitzenden von dem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

Artikel 57

Zuständigkeiten des Vorsitzenden der Behörde

(1)Der Vorsitzende der Behörde vertritt die Behörde und ist für die Vorbereitung der Arbeit des Verwaltungsrats und des Direktoriums einschließlich der Festlegung der Tagesordnung, der Einberufung und des Vorsitzes aller Sitzungen und der Vorlage von Punkten zur Beschlussfassung verantwortlich.

(2)Der Vorsitzende weist den fünf Mitgliedern des Direktoriums für die Dauer ihres Mandats besondere Zuständigkeitsbereiche innerhalb des Aufgabenbereichs der Behörde zu.

ABSCHNITT 4

DER EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 58

Ernennung des Exekutivdirektors

(1)Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der Behörde nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(2)Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben im Interesse der Union und unabhängig von spezifischen Interessen wahr.

(3)Der Exekutivdirektor leitet die Behörde. Der Exekutivdirektor ist dem Direktorium gegenüber rechenschaftspflichtig. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Direktoriums übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.

(4)Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesenen hochrangigen Fähigkeiten in den Bereichen Verwaltung, Haushalt und Management im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren ausgewählt, das im Amtsblatt der Europäischen Union und gegebenenfalls in anderen Presseorganen oder Websites veröffentlicht wird. Die Kommission erstellt eine Auswahlliste mit zwei qualifizierten Bewerbern für das Amt des Exekutivdirektors. Das Direktorium ernennt den Exekutivdirektor.

(5)Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. In den neun Monaten vor Ablauf der Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Direktorium eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur berücksichtigt werden. Das Direktorium kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Unterabsatz 1 einmal verlängern.

Der Exekutivdirektor kann auf Vorschlag der Kommission vom Direktorium seines Amtes enthoben werden.

(6)Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nach Ablauf der verlängerten Amtszeit nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

Artikel 59

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung der Behörde zuständig und wirkt darauf hin, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Behörde sicherzustellen. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,

a)die vom Direktorium angenommenen Beschlüsse durchzuführen;

b)den Entwurf des Einheitlichen Programmplanungsdokuments auszuarbeiten und nach Konsultation der Kommission dem Direktorium vorzulegen;

c)das Einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Direktorium über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;

d)den Entwurf des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeit der Behörde auszuarbeiten und dem Direktorium zur Bewertung und Annahme vorzulegen;

e)einen Aktionsplan auszuarbeiten, der den Schlussfolgerungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Rechnung trägt, und der Kommission zweimal jährlich sowie dem Verwaltungsrat und dem Direktorium regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

f)unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und insbesondere finanzieller Sanktionen zu schützen;

g)eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Behörde auszuarbeiten und dem Direktorium zur Genehmigung vorzulegen;

h)einen Entwurf der für die Behörde geltenden Finanzregelung auszuarbeiten;

i)den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan auszuführen;

j)eine IT-Sicherheitsstrategie auszuarbeiten und umzusetzen und dabei ein angemessenes Risikomanagement für alle IT-Infrastrukturen, -Systeme und -Dienste, die von der Behörde entwickelt oder beschafft werden, sowie ausreichende Finanzmittel für IT-Sicherheit sicherzustellen;

k)das Jahresarbeitsprogramm der Behörde unter der Kontrolle des Direktoriums durchzuführen;

l)einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde als Teil des Einheitlichen Programmplanungsdokuments der Behörde gemäß Artikel 66 zu erstellen und den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 67 auszuführen;

m)einen Berichtsentwurf zu erstellen, in dem alle Tätigkeiten der Behörde beschrieben werden und der einen Abschnitt über Finanz- und Verwaltungsfragen umfasst.

(2)Der Exekutivdirektor trifft sonstige erforderliche Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(3)Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, um die Aufgaben der Behörde effizient und wirksam auszuführen. Bevor der Exekutivdirektor beschließt, eine Außenstelle einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Direktoriums und des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Behörde vermieden werden. Mit dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten wird ein Sitzabkommen geschlossen.

ABSCHNITT 5

ADMINISTRATIVER ÜBERPRÜFUNGSAUSSCHUSS

Artikel 60

Errichtung und Zusammensetzung des administrativen Überprüfungsausschusses

(1)Die Behörde richtet einen administrativen Überprüfungsausschuss ein, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die Behörde im Rahmen der Ausübung der in Artikel 20, 21 und 22 aufgeführten Befugnisse getroffen hat. Die interne administrative Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung.

(2)Der administrative Überprüfungsausschuss setzt sich aus fünf Personen mit hohem Ansehen zusammen, die nachweislich über einschlägige Kenntnisse und Berufserfahrung, einschließlich aufsichtlicher Erfahrung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, verfügen; ausgenommen sind derzeitige Bedienstete der Behörde sowie derzeitige Bedienstete der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen oder anderer nationaler Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Union, die an der Wahrnehmung der der Behörde durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt sind. Der administrative Überprüfungsausschuss verfügt über ausreichende Ressourcen und ausreichendes Fachwissen, um die Ausübung der Befugnisse durch die Behörde im Rahmen dieser Verordnung beurteilen zu können.

(3)Der administrative Überprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei seiner fünf Mitglieder.

Artikel 61

Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses

(1)Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von fünf Jahren, die einmal verlängert werden kann, im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung ernannt. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden.

(2)Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse und nehmen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde wahr. Zu diesem Zweck geben sie eine öffentliche Verpflichtungserklärung und eine öffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine solchen Interessen bestehen.

(3)Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses werden während ihrer Amtszeit weder aus dem Amt noch von der Liste der qualifizierten Bewerber entfernt, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe dafür vor, und der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung fasst auf Vorschlag der Kommission einen entsprechenden Beschluss.

Artikel 62

Zu überprüfende Beschlüsse

(1)Gegen Beschlüsse, die die Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20, 21 und 22 getroffen hat, kann von einer natürlichen oder juristischen Person, an die der Beschluss gerichtet ist oder die durch den Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist, beim administrativen Überprüfungsausschuss eine Überprüfung beantragt werden.

(2)Ein Antrag auf Überprüfung ist schriftlich zu stellen, hat eine Begründung zu enthalten und ist bei der Behörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an die eine Überprüfung verlangende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, an dem sie von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, einzureichen.

(3)Nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Überprüfung gibt der administrative Überprüfungsausschuss innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, eine Stellungnahme ab und verweist den Fall zwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs an das Direktorium zurück. Das Direktorium erlässt umgehend einen neuen Beschluss, der der Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses Rechnung trägt. Der neue Beschluss hebt den ursprünglichen Beschluss auf, ersetzt ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts oder ersetzt ihn durch einen geänderten Beschluss.

(4)Ein Antrag auf Überprüfung nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Direktorium kann jedoch auf Vorschlag des administrativen Überprüfungsausschusses den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(5)Die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses und der neue, vom Direktorium nach Maßgabe dieses Artikels gefasste Beschluss sind zu begründen und den Parteien bekannt zu geben.

(6)Die Behörde erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Geschäftsordnung des administrativen Überprüfungsausschusses.

Artikel 63

Ausschließung und Ablehnung

(1)Die Mitglieder des administrativen Überprüfungsausschusses wirken nicht an einem Überprüfungsverfahren mit, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie zuvor als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an dem Beschluss mitgewirkt haben, der Gegenstand der Überprüfung ist.

(2)Ist ein Mitglied des administrativen Überprüfungsausschusses aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem anderen Grund der Auffassung, dass es an einem Überprüfungsverfahren nicht mitwirken sollte, so setzt es den administrativen Überprüfungsausschuss davon in Kenntnis.

(3)Jeder am Überprüfungsverfahren Beteiligte kann gegen jedes Mitglied des administrativen Überprüfungsausschusses aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wenn das Mitglied der Befangenheit verdächtigt wird, Einwände erheben. Ein solcher Einwand ist nicht zulässig, wenn der am Überprüfungsverfahren Beteiligte, obwohl er Kenntnis von einem Grund für einen Einwand hatte, einen Verfahrensschritt unternommen hat. Einwände dürfen nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.

(4)Der administrative Überprüfungsausschuss beschließt, welche Maßnahmen in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen ohne Beteiligung des betreffenden Mitglieds zu treffen sind. Das betroffene Mitglied wird bei diesem Beschluss durch seinen Stellvertreter im administrativen Überprüfungsausschuss vertreten.

KAPITEL IV

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 64

Haushalt

(1)Für jedes Haushaltsjahr – das dem Kalenderjahr entspricht – wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Behörde erstellt und im Haushaltsplan der Behörde ausgewiesen.

(2)Der Haushalt der Behörde muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)Unbeschadet anderer Ressourcen setzen sich die Einnahmen der Behörde aus einer Kombination der folgenden Einnahmen zusammen:

a)einem in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;

b)den Gebühren, die von den ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten gemäß Artikel 65 für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Aufgaben entrichtet wurden;

c)freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.

(4)Die Ausgaben der Behörde umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

Artikel 65

Bei ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten erhobene Gebühren

(1)Die Behörde erhebt bei allen ausgewählten Verpflichteten im Sinne des Artikels 13 und bei den nicht ausgewählten Verpflichteten, die die Kriterien des Artikels 12 Absatz 1 erfüllen und die Kriterien des Artikels 13 Absatz 1 nicht erfüllen, durch einen Mitgliedstaat eine jährliche Aufsichtsgebühr. Die Gebühren decken die Kosten, die der Behörde im Zusammenhang mit den Aufgaben im Rahmen der Aufsicht gemäß Kapitel II Abschnitte 3 und 4 entstehen. Diese Gebühren dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Aufgaben nicht übersteigen. Werden diese Kriterien in einem bestimmten Jahr nicht vollständig erfüllt, so werden die erforderlichen Anpassungen bei der Berechnung der Gebühren für die beiden folgenden Jahre vorgenommen.

(2)Die Höhe der bei jedem der in Absatz 1 genannten Verpflichteten erhobenen Gebühr wird im Einklang mit den Modalitäten berechnet, die in dem in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

(3)Die Gebühren werden auf der höchsten Konsolidierungsebene in der Union berechnet.

(4)Die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Kalenderjahr bilden die Ausgaben im Zusammenhang mit der direkten und indirekten Beaufsichtigung der ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten, bei denen in dem betreffenden Jahr Gebühren erhoben wurden. Die Behörde kann Vorauszahlungen auf die jährliche Aufsichtsgebühr verlangen, die auf einem angemessenen Voranschlag beruhen muss. Die Behörde verständigt sich vor der Entscheidung über die endgültige Höhe der Gebühr mit der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde, um sicherzustellen, dass die Beaufsichtigung für alle Verpflichteten des Finanzsektors kosteneffizient und angemessen bleibt. Die Behörde teilt den jeweiligen Verpflichteten des Finanzsektors die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, die in diesem Artikel vorgesehenen Gebühren zu entrichten, nach nationalem Recht durchsetzbar ist und dass die fälligen Gebühren in vollem Umfang gezahlt werden.

(5)Dieser Artikel lässt das Recht der Aufsichtsbehörden unberührt, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts, soweit Aufsichtsaufgaben nicht der Behörde übertragen wurden, oder gemäß einschlägigem Unionsrecht Gebühren für aufgrund der Zusammenarbeit mit der Behörde, ihrer Unterstützung und der Ausführung ihrer Anweisungen entstandene Kosten zu erheben.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 86 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die die Methode zur Berechnung der Höhe der Gebühr, die bei jedem ausgewählten und nicht ausgewählten Verpflichteten, der nach Absatz 1 Gebühren zu entrichten hat, erhoben wird, sowie das Verfahren für die Einziehung dieser Gebühren festlegt. Bei der Entwicklung der Methode zur Bestimmung der individuellen Höhe der Gebühren berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a)den jährlichen Gesamtumsatz oder die entsprechende Art von Einkünften der Verpflichteten auf der höchsten Konsolidierungsebene in der Union gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsstandards;

b)die gemäß der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Methode erfolgende Einstufung des inhärenten Risikoprofils der Verpflichteten bezüglich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

c)die Bedeutung des Verpflichteten für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;

d)die Höhe der von einem nicht ausgewählten Verpflichteten zu erhebenden Gebühr, die im Verhältnis zu seinen unter Buchstabe a genannten Einkünften oder seinem Umsatz nicht höher als 1/5 des Betrags sein darf, der von ausgewählten Verpflichteten im Verhältnis zu derselben Höhe der Einkünfte oder des gleichen Umsatzes erhoben wird.

Die Kommission erlässt die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte bis zum 1. Januar 2025.

Artikel 66

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Direktorium.

(2)Auf der Grundlage dieses Entwurfs nimmt das Direktorium einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr an.

(3)Der endgültige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde wird der Kommission bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermittelt.

(4)Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

(5)Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag der Subvention aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

(6)Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Behörde.

(7)Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Behörde.

(8)Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Direktorium festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

Artikel 67

Ausführung des Haushaltsplans

(1)Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Behörde unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Effizienz, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.

(2)Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

Artikel 68

Vorlage der Rechnungsabschlüsse und Entlastung

(1)Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs (Jahr N+1) übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr (Jahr N).

(2)Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde.

(3)Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss der Behörde gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 gibt das Direktorium eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde ab.

(4)Der Rechnungsführer leitet den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Direktoriums bis zum 1. Juli des Jahres N+1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(5)Bis zum 15. November des Jahres N+1 wird ein Link auf die Webseiten mit dem endgültigen Rechnungsabschluss der Behörde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(6)Bis zum 30. September des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Direktorium.

(7)Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen nach Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr N notwendigen Informationen.

(8)Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.

Artikel 69

Finanzregelung

Das Direktorium erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Behörde eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 70

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Artikel 86 der Verordnung (EU) 2019/715 ohne Einschränkung auf die Behörde Anwendung.

(2)Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des OLAF bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Bedienstete der Behörde haben.

(3)Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

Artikel 71

IT-Sicherheit

(1)Die Behörde richtet eine interne IT-Governance auf der Ebene des Exekutivdirektors ein, die den IT-Haushalt aufstellt und verwaltet und sicherstellt, dass dem Direktorium regelmäßig über die Einhaltung der geltenden IT-Sicherheitsvorschriften und -Standards Bericht erstattet wird.

(2)Die Agentur stellt sicher, dass der direkten IT-Sicherheit mindestens 10 % ihrer IT-Ausgaben transparent zugewiesen werden. Der Beitrag für das IT-Notfallteam der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (CERT-EU) kann auf diesen geforderten Mindestaufwand angerechnet werden.

(3)Es wird ein angemessener Überwachungs-, Erkennungs- und Reaktionsdienst im Bereich der IT-Sicherheit unter Nutzung der Dienste von CERT-EU eingerichtet. Schwerwiegende Vorfälle müssen dem CERT-EU und der Kommission innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Aufdeckung gemeldet werden.

Artikel 72

Rechenschaftspflicht und Rechenschaftslegung

(1)Die Behörde ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig.

(2)Die Behörde legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vor, der auch Informationen über die geplante Entwicklung der Struktur und der Höhe der Aufsichtsgebühren gemäß Artikel 66 enthält. Der Vorsitzende der Behörde legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament öffentlich vor.

(3)Der Vorsitzende der Behörde nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben teil, die von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments durchgeführt wird.

(4)Die Behörde beantwortet Fragen des Europäischen Parlaments mündlich oder schriftlich.

KAPITEL V

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

PERSONAL

Artikel 73

Allgemeine Bestimmung

(1)In allen Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung fallen, gelten für das Personal der Behörde das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

(2)Abweichend von Absatz 1 sind der Vorsitzende der Behörde und die fünf in Artikel 53 genannten Mitglieder des Direktoriums hinsichtlich der Bezüge und des Ruhestandsalters gemäß der Verordnung (EU) 2016/300 des Rates 53 einem Mitglied und dem Kanzler des Gerichts der Europäischen Union gleichgestellt. Für Angelegenheiten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2016/300 fallen, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen entsprechend.

(3)Das Direktorium erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß den in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Regelungen.

(4)Die Behörde kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges, nicht bei der Behörde beschäftigtes Personal, einschließlich abgeordneter Bediensteter zentraler Meldestellen, zurückgreifen.

(5)Das Direktorium erlässt Regelungen für Personal aus den Mitgliedstaaten, das an die Behörde abgeordnet wird, und aktualisiert diese erforderlichenfalls. Diese Regelungen umfassen insbesondere Finanzregelungen zu diesen Abordnungen, auch im Hinblick auf Versicherungen und Schulungen. Diese Regelungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das Personal abgeordnet ist und als Personal der Behörde eingesetzt werden soll. Die Regelungen enthalten Bestimmungen über die Einsatzbedingungen. Sofern zutreffend, bemüht sich das Direktorium um die Gewährleistung von Kohärenz mit den für die Erstattung von Dienstreisekosten des Statutspersonals geltenden Bestimmungen.

Artikel 74

Vorrechte und Befreiungen

Für die Behörde und ihr Personal gilt das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen.

Artikel 75

Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses

(1)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Direktoriums sowie alle Mitglieder des Personals der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für die Behörde Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 AEUV und Artikel 50 [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer zur Geldwäscherichtlinie einfügen, COM(2021) 423].

(2)Das Direktorium stellt sicher, dass Personen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Behörde erbringen, einschließlich der Beamten und sonstigen vom Direktorium ermächtigten Personen beziehungsweise der für diesen Zweck von den Behörden und zentralen Meldestellen bestellten Personen, Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(3)Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist die Behörde befugt, innerhalb der Grenzen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt werden, und gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen mit nationalen Behörden oder Behörden und sonstigen Einrichtungen der Union in den Fällen Informationen auszutauschen, in denen es diese Rechtsakte den Aufsichtsbehörden gestatten, solchen Stellen gegenüber Informationen offenzulegen, oder in denen die Mitgliedstaaten nach dem einschlägigen Unionsrecht eine solche Offenlegung vorsehen können.

(4)Die Behörde legt praktische Vorkehrungen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geheimhaltungsregelungen fest.

(5)Die Behörde wendet den Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 54 an.

Artikel 76
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

(1)Die Behörde legt eigene Sicherheitsvorschriften fest, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 55 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften der Behörde beinhalten unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen. Das Direktorium erlässt die Sicherheitsvorschriften der Behörde nach Genehmigung durch die Kommission.

(2)Jede Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen mit den zuständigen Behörden eines Drittlandes oder, wenn keine solche Vereinbarung vorliegt, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-VS an diese Behörden in Ausnahmefällen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.

ABSCHNITT 2

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 77

Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss

(1)Die Behörde baut eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde auf und pflegt diese.

(2)Bei der Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 43, die erhebliche Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten haben, arbeitet die Behörde eng mit dem mit der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Europäischen Datenschutzausschuss zusammen, um Duplizierungen, Unstimmigkeiten und Rechtsunsicherheit im Bereich des Datenschutzes zu vermeiden.

Artikel 78

Zusammenarbeit mit Behörden, die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind 

(1)Soweit dies für die Erfüllung ihrer in Artikel 5 aufgeführten Aufgaben erforderlich ist, arbeitet die Behörde gegebenenfalls mit den nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zusammen.

(2)Erforderlichenfalls schließt die Behörde mit den in Absatz 1 genannten Behörden eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding), in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit und ihr Informationsaustausch bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete gestaltet werden soll.

(3)Die Behörde gewährleistet eine wirksame Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen allen Finanzaufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den in Absatz 1 genannten maßgeblichen, nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, auch in Bezug auf den Zugang zu allen Informationen und Daten in der zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf die in Artikel 11 verwiesen wird.

Artikel 79

Zusammenarbeit im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP)

Soweit dies für die Erfüllung der in Kapitel II Abschnitte 3 und 6 genannten Aufgaben relevant ist, kann sich die Behörde an bestehenden Kooperationsvereinbarungen beteiligen, die von Aufsichtsbehörden oder zentralen Meldestellen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossen wurden, sofern diese Regelungen unter anderem die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den genannten Behörden und ausgewählten Verpflichteten umfassen. Die Beteiligung der Behörde unterliegt der Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde, die eine solche Vereinbarung geschlossen hat.

Artikel 80

Zusammenarbeit mit OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA

(1)Die Behörde kann Arbeitsvereinbarungen mit Organen der Union, dezentralen Agenturen der Union und anderen Einrichtungen der Union schließen, die auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit tätig sind. Diese Arbeitsvereinbarungen können strategischer oder technischer Art sein und dienen insbesondere dazu, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Parteien der betreffenden Vereinbarung zu erleichtern. Die Arbeitsvereinbarungen bilden weder die Grundlage für die Ermöglichung des Austauschs personenbezogener Daten noch sind sie für die Union oder ihre Mitgliedstaaten bindend.

(2)Die Behörde knüpft und unterhält enge Beziehungen zu OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA. Zu diesem Zweck schließt die Behörde separate Arbeitsvereinbarungen mit OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA, in denen die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden. Die Beziehung zielt insbesondere darauf ab, den Austausch strategischer Informationen und Trends in Bezug auf Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen die Union ausgesetzt ist, sicherzustellen.

Artikel 81

Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

(1)Zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in Drittländern, die über regulierungs- und aufsichtsbezogene Befugnisse sowie Befugnisse in Bezug auf zentrale Meldestellen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen, sowie mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern Kontakte knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden auch nicht daran, bilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen.

(2)Die Behörde kann Muster-Verwaltungsvereinbarungen erarbeiten, um in der Union kohärente, effiziente und wirksame Praktiken zu begründen und um die internationale Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Die Behörden und zentralen Meldestellen unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um derartige Mustervereinbarungen anzuwenden.

(3)In Fällen, in denen die Interaktion mehrerer Behörden und zentraler Meldestellen der Union mit Drittlandsbehörden Angelegenheiten betrifft, die in den Aufgabenbereich der Behörde gemäß Artikel 5 fallen, übernimmt die Behörde bei der Erleichterung dieser Interaktion gegebenenfalls eine leitende Funktion. Diese Funktion der Behörde lässt die regelmäßigen Interaktionen der zuständigen Behörden mit Drittlandsbehörden unberührt.

(4)Die Behörde trägt im Rahmen der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten übertragen wurden, zur geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in internationalen Foren bei, unter anderem indem sie die Kommission bei ihren Aufgaben im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Kommission in der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ unterstützt und die Arbeit und die Ziele der Egmont-Gruppe der Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen fördert.

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 82

Zugang zu Dokumenten

(1)Für die Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)Gegen Entscheidungen der Behörde nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

(3)Das Recht auf Zugang zu Dokumenten gilt nicht für vertrauliche Informationen, zu denen Folgendes zählt:

a)Informationen oder Daten der Behörde, der Finanzaufsichtsbehörden oder der Verpflichteten, die bei der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 2 und Kapitel II Abschnitt 3 genannten Aufgaben und Tätigkeiten erlangt wurden;

b)alle operativen Daten oder mit diesen operativen Daten zusammenhängenden Informationen der Behörde und der zentralen Meldestellen, die sich aufgrund der Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 5 und Kapitel II Abschnitt 6 genannten Aufgaben und Tätigkeiten im Besitz der Behörde befinden.

(4)Vorbehaltlich des berechtigten Interesses juristischer und natürlicher Personen, die nicht die betroffene Partei sind, an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse können die in Absatz 3 Buchstabe a genannten vertraulichen Informationen, die sich auf ein Aufsichtsverfahren beziehen, den an dem betreffenden Aufsichtsverfahren beteiligten Verpflichteten vollständig oder teilweise offengelegt werden. Dieser Zugang erstreckt sich nicht auf interne Dokumente der Behörde, der Finanzaufsichtsbehörden oder den Schriftverkehr zwischen ihnen.

(5)Das Direktorium erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie die Regeln für die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit Aufsichtsverfahren.

Artikel 83

Allgemeine Sprachenregelung

(1)Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates.

(2)Das Direktorium entscheidet über die internen Sprachenregelungen für die Behörde, die mit den gemäß Artikel 27 angenommenen Sprachenregelungen für die direkte Beaufsichtigung im Einklang stehen.

(3)Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates 56 errichtet wurde.

Artikel 84

Datenschutz

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung zum Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 53 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer zur Geldwäscherichtlinie einfügen, COM(2021) 423] und Artikel 55 der [Amt für Veröffentlichungen: bitte die nächste Nummer zur Geldwäscheverordnung einfügen, COM(2021) 420] gilt als erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 übertragen wurde.

Bei der Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 43, die erhebliche Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten haben, konsultiert die Behörde nach Genehmigung durch die Kommission den durch die Verordnung (EU) 2018/1725 eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten. Die Behörde kann auch nationale Datenschutzbehörden als Beobachter zum Verfahren zur Ausarbeitung solcher Leitlinien und Empfehlungen einladen.

(2)Nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 erlässt die Behörde interne Vorschriften, durch die die Anwendung der Rechte der Dateninhaber eingeschränkt werden kann, wenn solche Beschränkungen für die Wahrnehmung der in Artikel 53 der [Geldwäscherichtlinie] und Artikel 55 der [Geldwäscheverordnung] genannten Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 85

Haftung der Behörde 

(1)Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde die von ihr oder ihren Bediensteten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Streitigkeiten über den Ersatz solcher Schäden zuständig.

(2)Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten der Behörde gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.

Artikel 86

Delegierte Rechtsakte

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25 und Artikel 65 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen = 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] übertragen.

(3)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25 und Artikel 65 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Experten im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 25 und Artikel 65 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Artikel 87

Sitzabkommen und Bedingungen der Funktionsweise

(1)Die notwendigen Regelungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen ist, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch das Direktorium zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

(2)Der Sitzmitgliedstaat der Behörde gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 88

Bewertung und Überprüfung

(3)Bis zum 31. Dezember 2029 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission gemäß eigener Leitlinien eine Bewertung der Behörde im Hinblick auf Ziele, Auftrag, Aufgaben und Standort(e) der Behörde durch. Bei der Bewertung geht es insbesondere um Folgendes:

a)die eventuelle Notwendigkeit, den Auftrag der Behörde zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung;

b)die Auswirkungen aller Aufsichtstätigkeiten und -aufgaben der Behörde auf die Interessen der Union insgesamt, insbesondere auf die Wirksamkeit

i)der Aufsichtsaufgaben und -tätigkeiten im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter;

ii)der indirekten Beaufsichtigung nicht ausgewählter Verpflichteter;

iii)der indirekten Aufsicht über andere Verpflichtete;

c)die Auswirkungen der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung und Koordinierung der zentralen Meldestellen, insbesondere der Koordinierung der von den zentralen Meldestellen durchgeführten gemeinsamen Analysen grenzüberschreitender Tätigkeiten und Transaktionen;

d)die Unparteilichkeit, Objektivität und Autonomie der Behörde;

e)die Angemessenheit der Governance-Regelungen, einschließlich der Zusammensetzung und der Abstimmungsmodalitäten im Direktorium und seiner Beziehungen zum Verwaltungsrat;

f)die Kostenwirksamkeit der Behörde, gegebenenfalls getrennt nach ihren verschiedenen Finanzierungsquellen;

g)die Wirksamkeit des Beschwerdemechanismus gegen Entscheidungen der Behörde und die für die Behörde geltenden Regelungen zur Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht;

h)die Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Behörde und Behörden, die nicht für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständig sind;

i)die Interaktion zwischen der Behörde und den anderen Aufsichtsbehörden und -einrichtungen der Union, einschließlich EBA, Europol, Eurojust, OLAF und EUStA;

j)die Wirksamkeit der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der Behörde;

k)die von den Aufsichtsbehörden erreichte Wirksamkeit und Konvergenz der Aufsichtspraktiken und die diesbezügliche Rolle der Behörde.

(4)In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob

a)die Mittel der Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichen;

b)es angemessen ist, zusätzliche Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Verpflichtete des nichtfinanziellen Sektors zu übertragen, gegebenenfalls unter Angabe der Arten von Unternehmen, die zusätzlichen Aufsichtsaufgaben unterliegen sollten;

c)es angemessen ist, zusätzliche Aufgaben im Bereich der Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der zentralen Meldestellen zu übertragen;

d)es angemessen ist, der Behörde zusätzliche Sanktionsbefugnisse zu übertragen.

(5)Bei jeder zweiten Bewertung werden die von der Behörde erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihren Auftrag und ihre Aufgaben geprüft, einschließlich einer Prüfung, ob die Weiterführung der Behörde im Hinblick auf diese Ziele, diesen Auftrag und diese Aufgaben noch gerechtfertigt ist.

(6)Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 89

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

1)Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)in Absatz 2 wird der zweite Unterabsatz gestrichen;

b)in Absatz 5 wird der Buchstabe h gestrichen.

2)Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)Nummer 1 a wird gestrichen;

b)in Nummer 2 wird Ziffer iii gestrichen.

3)In Artikel 8 Absatz 1 wird Buchstabe l gestrichen;

4)Die Artikel 9a und 9b werden gestrichen;

5)Artikel 17 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt, und dass es erforderlich ist, der Nichteinhaltung rechtzeitig ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen beziehungsweise um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte auf Finanzinstitute unmittelbar anwendbar sind, einen an ein Finanzinstitut gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, [?] der dieses zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

Der Beschluss der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.“

6)Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde ihrem Beschluss nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten unmittelbar auf dieses anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.“

7)In Artikel 33 Absatz 1 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

8)In Artikel 40 Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.“

9) Artikel 81 Absatz 2b wird gestrichen.

Artikel 90

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird wie folgt geändert:

1)In Artikel 1 Absatz 2 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

2)In Artikel 40 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.“

3)In Artikel 54 wird Absatz 2a gestrichen.

Artikel 91

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:

1)In Artikel 1 Absatz 2 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

2)In Artikel 40 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.“

3)In Artikel 54 wird Absatz 2a gestrichen.

Artikel 92

Aufnahme der Tätigkeit der Behörde

Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme des Betriebs der Behörde bis zu dem Tag zuständig, an dem die Behörde ihre Arbeit aufnimmt, d. h. gemäß Artikel 93 bis zum 1. Januar 2024. Zu diesem Zweck:

a)kann die Kommission einen Beamten der Kommission benennen, der als Interims-Exekutivdirektor fungiert und die dem Exekutivdirektor übertragenen Aufgaben wahrnimmt, bis die Behörde in der Lage ist, ihren eigenen Haushaltsplan auszuführen, und nachdem der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch das Direktorium gemäß Artikel 58 sein Amt angetreten hat;

b)übt der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 53Absatz 4 und bis zur Annahme eines Beschlusses, wie er in Artikel 58 aufgeführt ist, die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;

c)kann die Kommission der Behörde Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Behörde unter der Verantwortung des Interims-Exekutivdirektors oder des Exekutivdirektors;

d)kann der Interims-Exekutivdirektor nach Zustimmung des Direktoriums alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der Behörde gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans der Behörde Verträge einschließlich Arbeitsverträgen abschließen.

Artikel 93

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Die Artikel 1, 4, 38, 42, 43, 44, 46, 56, 58, 86 und 87 finden jedoch bereits ab dem 1. Januar 2023 Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „Behörde“)

1.2.Politikbereich(e)

Politikbereich: Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

Tätigkeit(en): Finanzstabilität

1.3.Der vorliegende Vorschlag betrifft 

eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 57  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung einer oder mehrerer Maßnahmen unter Neuausrichtung auf eine andere/neue Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e) 

2. Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen

1.4.2.Einzelziel(e) 

Einzelziel Nr. 1.2

Die Finanzstabilität wird durch effiziente Aufsichts- und Krisenmanagementmechanismen erhalten und verbessert, indem Schocks abgefedert und Risiken diversifiziert werden; zudem besteht ein umfassendes Konzept zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Im Bereich der Aufsicht zielt die Behörde darauf ab, die Gesamtqualität der in der EU stattfindenden Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, und zwar zum einen durch die direkte Beaufsichtigung einer begrenzten Anzahl der riskantesten grenzüberschreitend tätigen Unternehmen des Finanzsektors (und möglicherweise bestimmter anderer Unternehmen, für die sie in Krisensituationen die Aufsichtsverantwortung übernehmen kann) und zum anderen durch die Wahrnehmung der Aufsicht und Koordinierung der nationalen Aufsichtsbehörden sowohl in Bezug auf Verpflichtete des Finanzsektors als auch in Bezug auf Verpflichtete des nichtfinanziellen Sektors gemäß den Rechtsvorschriften der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Im Bereich der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIU) wird die Behörde eine größere Effizienz und Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen fördern, unter anderem durch die Annahme harmonisierter Vorlagen für Meldungen und den Informationsaustausch; zu diesem Zweck wird sie gemeinsame Analysen mit den zentralen Meldestellen durchführen und das Hosting einer bestehenden Infrastruktur für den Informationsaustausch (FIU.net) übernehmen.

Beide Ziele sollten indirekt dazu beitragen, dass die Menge der Geldwäsche- und der Terrorismusfinanzierungsaktivitäten in der EU, die durch Abschreckung und erhöhte Aufdeckungswahrscheinlichkeit aufgedeckt oder verhindert werden, zunimmt.

1.4.4.Leistungsindikatoren 

Bitte nennen Sie die Indikatoren für die Überwachung der Fortschritte und Ergebnisse.

Allgemeine Indikatoren

• Verhältnis zwischen vorgeschlagenem und angenommenem endgültigen Haushaltsplan (pro Jahr)

Indirekte Beaufsichtigung und Koordinierung von Aufsichtsbehörden

• Anzahl der angenommenen technischen Standards im Verhältnis zu den Standards, die noch zu entwickeln sind

• Anzahl der Entwürfe technischer Standards, die der Kommission fristgerecht zur Billigung vorgelegt wurden

• Anzahl der technischen Standards, die vorgeschlagen, aber von der Kommission abgelehnt wurden

• Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen im Verhältnis zu den Empfehlungen, die noch zu entwickeln sind

• Anzahl der Schulungsstunden für Aufseher

• Anzahl der an Austauschmaßnahmen/Abordnungen beteiligten Bediensteten

• Anzahl der durchgeführten vergleichenden Analysen

• Anzahl der ermittelten und beseitigten Hindernisse für die Konvergenz

• Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der Konvergenz

• Anzahl der befüllten Datenbanken

Direkte Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter

• Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen und gezielten Untersuchungen

• Anzahl der Treffen mit beaufsichtigten Unternehmen

• Anzahl der an beaufsichtigte Unternehmen gerichteten Entscheidungen

• Zahl der gegen beaufsichtigte Unternehmen verhängten Sanktionen

• Zahl der Klagen/Beschwerden von beaufsichtigten Unternehmen

Koordinierung und Unterstützung der zentralen Meldestellen

• Anzahl der durchgeführten gemeinsamen Analysen

• Anzahl der angenommenen technischen Standards

• Anzahl der an zentrale Meldestellen gerichteten Leitlinien/Empfehlungen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Laut der im Rahmen der Folgenabschätzung zu diesem Legislativvorschlag durchgeführten Analyse bestehen die beiden Hauptprobleme, die mit der Initiative angegangen werden sollen, in der uneinheitlichen Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im gesamten Binnenmarkt und in der unzureichenden Koordinierung sowie dem nicht ausreichenden Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen. Was die Aufsicht betrifft, so ist die Wirksamkeit der Durchsetzung aufgrund unterschiedlicher Ressourcen und Praktiken von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Die zentralen Meldestellen verfügen derzeit nicht über gemeinsame Methoden und harmonisierte Vorlagen; dies ist ein Hindernis für gemeinsame Analysetätigkeiten mit der Folge, dass die Aufdeckung von Transaktionen und Tätigkeiten, die möglicherweise mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen, nicht optimal verläuft.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

In dem von der Kommission angenommenen Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche aus dem Jahr 2019 wurde hervorgehoben, wie es Kriminellen gelang, die Unterschiede zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszunutzen. Der grenzüberschreitende Charakter vieler Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsaktivitäten macht eine gute Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen unerlässlich, damit diese Straftaten verhindert werden können. Viele Unternehmen, die Verpflichtungen zur Geldwäschebekämpfung unterliegen, üben grenzüberschreitende Tätigkeiten aus; unterschiedliche Ansätze der nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen hindern sie daran, auf Gruppenebene optimale Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verwirklichen. Eine stärkere Koordinierung auf EU-Ebene, einschließlich einer Komponente der direkten EU-Aufsicht über die Unternehmen mit dem größten Risiko, ist erforderlich, um diese grenzübergreifenden Probleme anzugehen und die Fähigkeit des Finanzsystems der EU zur Verhinderung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu maximieren.

Der Vorschlag für eine EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche wird in Verbindung mit einem Vorschlag für ein EU-Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form einer EU-Verordnung angenommen. Mit diesen beiden Initiativen soll die Konvergenz der Beaufsichtigung und Durchsetzung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Mitgliedstaaten erheblich verbessert und die Intensität der Aufsicht erhöht werden, insbesondere durch die Einführung einer Aufsicht auf EU-Ebene für die risikoreichsten grenzüberschreitend tätigen Unternehmen. Eine bessere grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und verbesserte nationale Praktiken, ausgehend von der generellen Verbreitung bewährter Verfahren, werden eine angemessene Antwort auf den grenzüberschreitenden Charakter von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sein.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Zu den maßgeblichen Erfahrungen der Vergangenheit gehören die Schaffung der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA), der Einheitliche Aufsichtsmechanismus für Banken (SSM, keine EU-Agentur, sondern eine Zweigstelle der Europäischen Zentralbank) und die Europäische Staatsanwaltschaft.

Die Erfahrungen der Europäischen Aufsichtsbehörden haben gezeigt, dass eine Kombination von Mitteln aus dem EU-Haushalt und über die nationalen Aufsichtsbehörden direkt von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Mitteln schwierig zu handhaben ist und für die Aufsichtsbehörden aus kleineren Mitgliedstaaten eine Belastung darstellen kann; sie kann auch die Unabhängigkeit einer Behörde gefährden. Es wird daher nicht vorgeschlagen, die Behörde direkt von den Mitgliedstaaten finanzieren zu lassen.

Im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Banken wurde beobachtet, dass die Aufsicht über direkt beaufsichtigte Unternehmen wirksam über gemeinsame Aufsichtsteams erfolgen kann, die von Bediensteten der EU-Aufsichtsbehörde mit Sitz im Mitgliedstaat eines direkt beaufsichtigten Unternehmens geleitet werden, an denen aber auch Bedienstete der nationalen Aufsichtsbehörde beteiligt sind. Dieses Modell kam im Rahmen der direkten Aufsichtstätigkeit der Behörde zum Einsatz.

Im Zusammenhang mit der EUStA wurde festgestellt, dass die Verwirklichung der Verwaltungs- und Haushaltsautonomie einer neuen Einrichtung mit einem erheblichen Zeitaufwand einhergehen kann und dass dieser Aufwand ebenso wie die Unterstützung der Kommission in diesem Zeitraum eingeplant werden muss; dies schließt auch einen abgeordneten Interims-Exekutivdirektor ein.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Es muss eine neue, der Errichtung einer neuen EU-Agentur entsprechende Haushaltslinie geschaffen werden. Darüber hinaus muss in die Programme des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 die Bereitstellung der erforderlichen Mittel für die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften aufgenommen werden.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

In Fällen, in denen eine EU-Stelle Unternehmen des Privatsektors direkt beaufsichtigt, wird diese Aufsicht häufig durch Gebühren finanziert, die von den beaufsichtigten Unternehmen entrichtet werden. Dies ist beim Einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Banken und bei der Beaufsichtigung der Transaktionsregister zentraler Gegenparteien und Ratingagenturen in der EU durch die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) der Fall. Beim Einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Banken werden solche Gebühren nicht nur von direkt beaufsichtigten Banken getragen, sondern von allen Banken oberhalb bestimmter Größen- und Aktivitätsschwellen, wobei diese nicht alle der direkten Aufsicht durch den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus für Banken unterliegen.

Mit diesem Verordnungsentwurf wird die Bestimmung der Verordnung (EU) 2019/2175 aufgehoben, mit der der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bestimmte Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, indem deren Gründungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2010/1093) geändert und der Behörde eben diese Befugnisse neu zugewiesen werden. Dieser Verordnung war ein Finanzbogen beigefügt, in dem der EBA 4 Bedienstete auf Zeit und 4 Vertragsbedienstete sowie der entsprechende erforderliche Beitrag in Höhe von 529 000 EUR zugewiesen wurden; in Anbetracht des Finanzierungsmodells für die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) stellte dies 40 % der Kosten dar [wobei die übrigen 60 % der Kosten von den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten getragen werden]. Es wird vorgeschlagen, diese Mittel von der EBA auf die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche umzuschichten.

FIU.net ist ein Kommunikationsnetz zwischen den zentralen Meldestellen der EU, das derzeit bei Europol angesiedelt ist, aber in Kürze (vor September 2021) vorübergehend an die Kommission übertragen werden soll, bis die Behörde eingerichtet ist. Dies folgt auf einen Beschluss des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom Dezember 2019, wonach das Hosting von FIU.net durch Europol in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über dessen Auftrag hinausgeht. Die Kosten, die jährlich bei der Kommission anfallen werden, sobald das Hosting des FIU.net von Europol an die Kommission übertragen worden ist, werden mit 2 Mio. EUR veranschlagt und der GD FISMA der Kommission zugewiesen. Es wird vorgeschlagen, diese Tätigkeit aus dem EU-Haushalt zu finanzieren, da die Kosten nicht mehr von der Kommission getragen werden. Die Gesamtauswirkungen auf den EU-Haushalt werden jedoch nicht exakt haushaltsneutral sein, da die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche FIU.net weiterentwickeln würde, was zu höheren jährlichen Kosten in Höhe von 3 Mio. EUR zu Preisen von 2021 führen würde.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

befristete Geltungsdauer

   Vorschlag/Initiative gültig vom [TT/MM]JJJJ bis zum [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ

unbefristete Geltungsdauer

◻ Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2023 bis 2025,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 58   

Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission durch

   Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

✓ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Bemerkungen

Keine

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Monitoring und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche berichtet im Einklang mit den in bestehenden Agenturen geltenden Standardregelungen regelmäßig über ihre Tätigkeiten (einschließlich interner Berichterstattung an die Geschäftsleitung, Berichterstattung an den Verwaltungsrat und das Direktorium und Erstellung von Jahresberichten); ihr Ressourceneinsatz und ihre Leistung unterliegen Prüfungen durch den Rechnungshof und den Internen Auditdienst der Kommission.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Bestimmungen zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen sind in Kapitel IV des Verordnungsentwurfs zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche enthalten. Die Behörde wird sicherstellen, dass die entsprechenden Standards in allen Bereichen des internen Kontrollrahmens eingehalten werden. Darüber hinaus erteilt das Europäische Parlament in jedem Haushaltsjahr jeder EU-Agentur auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans. Dieses Verfahren gilt auch für die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Unmittelbar nach ihrer Errichtung wird die Einrichtung eines internen Kontrollrahmens eine Priorität der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche sein.

Zu den Risiken, die bereits vor der Annahme des Entwurfs einer Verordnung zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche festgestellt wurden, gehören:

-    Nicht rechtzeitige Erhebung von Gebühren, die Verpflichtete der Behörde schulden;

-    Fälle von Geldwäsche, die bei direkt von der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche beaufsichtigten Verpflichteten im Verlauf dieser Beaufsichtigung auftreten.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die hier vorgenommenen Schätzungen stützen sich auf die Erfahrungen der GD FISMA mit der Aufsicht über die drei Europäischen Aufsichtsbehörden für Finanzdienstleistungen (EBA, EIOPA, ESMA), bei denen es sich um dezentrale Regulierungsagenturen handelt, wie es auch für die künftige Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche geplant ist.

Kontrollkosten – Überwachung der Agenturen

In der Vergangenheit wurden die Kosten der GD FISMA für die Gesamtaufsicht über die Behörde auf 0,5 % der an sie gezahlten jährlichen Beiträge geschätzt. Diese Kosten umfassen beispielsweise – aber nicht ausschließlich – die Kosten im Zusammenhang mit der Bewertung der jährlichen Programmplanung und des Haushalts, sowie die Teilnahme von Vertretern der GD FISMA an den Verwaltungsräten, den Räten der Aufseher und den damit verbundenen vorbereitenden Arbeiten.

Kontrollkosten – Zahlung der jährlichen Beiträge

Die Kontrollkosten, die streng mit der Bearbeitung der an die Behörde geleisteten jährlichen Zahlungen zusammenhängen, basieren auf der Methode zur Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit anderen Finanztransaktionen in der GD FISMA. Sie stellen einen sehr kleinen, unerheblichen Teil der geleisteten Zahlungen dar.



2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche angewandt.

Die Behörde wird über eine eigene Strategie zur Betrugsbekämpfung und einen entsprechenden Aktionsplan verfügen. Ihre Maßnahmen im Bereich der Betrugsbekämpfung müssen mit den Vorschriften und Leitlinien der Haushaltsordnung (Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen der wirtschaftlichen Haushaltsführung), den Betrugspräventionsstrategien des OLAF und den Bestimmungen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission in Einklang stehen, nämlich den verstärkten Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts (COM(2019) 196 final) sowie dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU (Juli 2012) und dem dazugehörigen Fahrplan.

Darüber hinaus enthält die Verordnung zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle ihres Haushaltsplans und die geltenden Finanzregelungen, einschließlich der Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten. Dies wird in der künftigen internen Haushaltsordnung ausführlicher dargelegt.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und betroffene Ausgabenlinie(n) 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Art der Ausgaben

Beitrag

Nummer

GM/NGM 59

von EFTA-Ländern 60

von Bewerberländern 61

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

7

20.020101.01-C1-PMO(FISMA)

20.020601.01-C1-FISMA

NGM

Nein

Nein

Nein

Nein

1

03.020106-C1-FISMA

GM

Ja

Nein

Nein

Nein

1

03.100200-C1-FISMA

GM

Nein

Nein

Nein

Nein

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Art der Ausgaben

Beitrag

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Bewerberländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1

03.10.YY.YY – EU-Agentur zur Bekämpfung der Geldwäsche

GM

Nein

Nein

Nein

Nein

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen): Jeweilige Preise

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

1 Binnenmarkt, Innovation und Digitales

03.10.YY.YY: EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA)

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

MFR 2021–2027

Titel 1:

Verpflichtungen

(1)

0,809

7,489

19,148

7,094

7,236

41,776

Zahlungen

(2)

0,809

7,489

19,148

7,094

7,236

41,776

Titel 2:

Verpflichtungen

(1a)

0,252

3,974

4,742

1,726

1,761

12,455

Zahlungen

(2a)

0,252

3,974

4,742

1,726

1,761

12,455

Titel 3:

Verpflichtungen

(3a)

4,245

6,522

4,030

4,110

18,907

Zahlungen

(3b)

4,245

6,522

4,030

4,110

18,907

Mittel INSGESAMT für die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche

Verpflichtungen

=1+1a+3a

1,061

15,708

30,412

12,850

13,107

73,138

Zahlungen

=2+2a

+3b

1,061

15,708

30,412

12,850

13,107

73,138

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen): Jeweilige Preise

Einzelheiten zu den Quellen der Umschichtung von Mitteln für Verpflichtungen

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

MFR 2021–2027

03.02.01.06 Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen (jeweilige Preise) – betr. FIU.net

Verpflichtungen

4

1,000

2,000

2,000

5,000

03.10.02 Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Verpflichtungen

5

0,550

0,561

0,573

0,584

2,268

Spielraum Rubrik 1

Verpflichtungen

6

1,061

15,158

28,851

10,277

10,523

65,870

Umschichtungen INSGESAMT

Verpflichtungen

=4+5+6

1,061

15,708

30,412

12,850

13,107

73,138





Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen): Konstante Preise von 2021

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

MFR 2021–2027

GD: FISMA

• Beamte

1,216

1,216

2,432

• Vertragsbedienstete

0,328

0,328

0,656

• Sonstige Verwaltungsausgaben – Dienstreisen

0,040

0,090

0,130

GD FISMA INSGESAMT

Mittel

1,584

1,634

3,218

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 7des mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,584

1,634

3,218

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel und/oder durch Umschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023 62

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

MFR 2021–2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

2,645

17,342

30,412

12,850

13,107

76,356

Zahlungen

2,645

17,342

30,412

12,850

13,107

76,356

3.2.2.Erwartete Auswirkungen auf die Mittel für die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen): Jeweilige Preise

Ziele und Ergebnisse angeben

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

MFR 2021–2027

ERGEBNISSE

Typ 63

Durchschnittskosten

Nr.

Kosten

Nr.

Kosten

Nr.

Kosten

Nr.

Kosten

Nr.

Kosten

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 64  ...

- Datenbanken und IT-Systeme (einschließlich Übergangskosten)

Datenbank/IT

2,918

3,951

3,312

3,379

13,560

- Übersetzung

Übersetzung

0,265

0,406

0,110

0,113

0,894

- Dienstreisen

Dienstreisen

1,062

1,624

0,442

0,450

3,578

- Rechtsvertretung

Externer Berater

0,541

0,166

0,168

0,875

GESAMTKOSTEN

4,245

6,522

4,030

4,110

18,907

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche 

3.2.3.1.Zusammenfassung 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen): Jeweilige Preise – Nur der Teil, der von der Union finanziert wird

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

MFR 2021–2027

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0,518

5,682

14,354

5,362

5,468

31,384

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0,462

2,493

0,962

0,982

4,899

Vertragsbedienstete

0,291

1,186

1,815

0,308

0,315

3,915

Abgeordnete nationale Sachverständige

0,159

0,486

0,462

0,471

1,578

INSGESAMT

0,809

7,489

19,148

7,094

7,236

41,776

Personalbedarf (VZÄ): Gesamtzahl der von der Union finanzierten und aus Gebühren oder Entgelten finanzierten Stellen

2023

2024

2025

2026 65

2027

INSGESAMT 66

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

8

58

155

180

180

180

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

7

30

30

30

30

Vertragsbedienstete

10

30

30

30

30

30

Abgeordnete nationale Sachverständige

5

10

10

10

10

INSGESAMT

18

100

225

250

250

250

Es wird davon ausgegangen, dass das gesamte, im Jahr 2023 eingestellte Personal 6 Monate lang arbeiten wird, da das Einstellungsverfahren vor der rechtlichen Errichtung der Agentur eingeleitet wurde und somit die Verträge unmittelbar nach Errichtung der Agentur unterzeichnet werden können. Ebenso wird davon ausgegangen, dass 20 Zeitbedienstete, die 2024 eine Stelle antreten, das gesamte Jahr arbeiten werden, da die Einstellung im Jahr 2023 erfolgt. Alle anderen zusätzlichen Bediensteten werden voraussichtlich im Verlauf des gesamten Jahres eingestellt; dementsprechend werden für sie durchschnittliche Kosten für 50 % der Stellen veranschlagt. Damit wird davon ausgegangen, dass bis Mitte 2026 die volle Besetzung erreicht sein wird.

Einzelheiten zur Umschichtung von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Personalbedarf (VZÄ):

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

4

4

4

4

4

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

4

4

4

4

4

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

8

8

8

Die Mittelzuweisung für die Personalausstattung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (Planstellen und Zuweisungen für Vertragsbedienstete) wird um 4 Bedienstete auf Zeit (AD7) und 4 Vertragsbedienstete (FG IV) verringert, da die der EBA im Rahmen der ESA-Überprüfung übertragenen Aufgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche von der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche wahrgenommen werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

2023

2024

2025

2026

2027

·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 und 20 01 02 02 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

8

8

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 67

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

4

4

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

Haushaltslinie(n) (bitte angeben)  68

- am Sitz 69

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS, LAK – direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

12

12

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

In der GD FISMA muss eine „Taskforce“ mit 12 Bediensteten (davon 8 Beamte oder Bedienstete auf Zeit und 4 Vertragsbedienstete) eingerichtet werden, um die rasche Einrichtung und Inbetriebnahme der EU-Agentur zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) zu gewährleisten. Die Taskforce wird zur raschen Einstellung von Personal für die Behörde sowie zur Einrichtung der Verwaltungs-, Logistik-, Personal-, Haushalts- und Finanzverfahren sowie der Systeme beitragen, die zur Sicherstellung dessen erforderlich sind, dass der Behörde zu Bekämpfung der Geldwäsche zu den vorgesehenen Zeitpunkten die erforderlichen Mittel aus Gebühren/Entgelten zur Verfügung stehen. Ohne die Einrichtung dieser Taskforce wäre es der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht möglich, bis Anfang 2026 vollständig eingerichtet und zur Wahrnehmung all ihrer Aufsichts- und Koordinierungsaufgaben bereit zu sein.

Externes Personal

In der GD FISMA muss eine „Taskforce“ mit 12 Bediensteten (davon 8 Beamte oder Bedienstete auf Zeit und 4 Vertragsbedienstete) eingerichtet werden, um die rasche Einrichtung und Inbetriebnahme der EU-Agentur zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) zu gewährleisten. Die Taskforce wird zur raschen Einstellung von Personal für die Behörde sowie zur Einrichtung der Verwaltungs-, Logistik-, Personal-, Haushalts- und Finanzverfahren sowie der Systeme beitragen, die zur Sicherstellung dessen erforderlich sind, dass der Behörde zu Bekämpfung der Geldwäsche zu den vorgesehenen Zeitpunkten die erforderlichen Mittel aus Gebühren/Entgelten zur Verfügung stehen. Ohne die Einrichtung dieser Taskforce wäre es der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht möglich, bis Anfang 2026 vollständig eingerichtet und zur Wahrnehmung all ihrer Aufsichts- und Koordinierungsaufgaben bereit zu sein.

Die Beschreibung der Berechnung der Kosten für VZÄ sollte in Anhang V, Abschnitt 3 aufgeführt sein.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Es muss eine neue, der Errichtung einer neuen EU-Agentur entsprechende Haushaltslinie geschaffen werden. Darüber hinaus muss in die Programme des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 die Bereitstellung der erforderlichen Mittel für die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften aufgenommen werden. Wie vorstehend dargelegt, werden die vorgeschlagenen zusätzlichen Mittel durch eine Umschichtung eines kleinen Teils des Unionsbeitrags (und der Stellen) von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), eine geringfügige Umschichtung aus der Mittelzuweisung für das Binnenmarktprogramm (im Verhältnis zu den Kosten für das Hosting des IT-Systems FIU.net) und in erster Linie durch die Inanspruchnahme des Spielraums unter Rubrik 1 finanziert.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens. 70

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

   Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

2021–2027

Gebühren von direkt beaufsichtigten Unternehmen und Gebühren/Abgaben für die indirekte Beaufsichtigung von Finanzinstituten 71

36,179

39,302

75,481

Kofinanzierung INSGESAMT

36,179

39,302

75,481

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

◻ Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 72

JahrN

JahrN+1

JahrN+2

JahrN+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betroffene(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.



ANHANG – ANNAHMEN

1. Allgemeine Annahmen

Die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche

Titel I – Personalausgaben

Bei der Berechnung der Personalausgaben wurden auf der Grundlage des nachstehend erläuterten Personalbedarfs folgende spezifische Annahmen zugrunde gelegt:

·Das Datum der rechtlichen Errichtung der Behörde wird unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung (voraussichtlich Anfang 2023) liegen, aber im Jahr 2023 wird die Behörde keine operativen Aufgaben wahrnehmen, sondern nur administrative Aufgaben, die mit ihrer Einrichtung zusammenhängen. Das 2023 eingestellte Personal (Personalbestand von 18) wird ausschließlich in der Verwaltung und der Personalabteilung beschäftigt sein.

·Da die direkte Beaufsichtigung aller ausgewählten Unternehmen 2026 beginnen wird, muss bis Ende 2025 die volle Zahl der 100 Bediensteten für die direkte Aufsicht zur Verfügung stehen.

·Bis Mitte des Jahres 2025 wird das Verfahren zur Auswahl der für die direkte Aufsicht vorgesehenen Unternehmen und zur Festlegung der Gebühren/Abgaben abgeschlossen sein (die Liste der Unternehmen, die Gebühren/Abgaben zu entrichten haben, wird länger sein als die Liste derjenigen, die der direkten Aufsicht unterliegen). Ab 2026 würde die Behörde dann mehrheitlich durch Gebühren/Abgaben finanziert.

·Bei anderen operativen Tätigkeiten als denen der direkten Aufsicht wird die Behörde 2024 mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beginnen und über einen Zeitraum von drei Jahren die volle Besetzung erreichen; dabei ist vorgesehen, dass die volle Besetzung Ende 2026 erreicht wird. Das 2026 eingestellte Personal wird sich mit der indirekten Aufsicht über den nichtfinanziellen Sektor und mit der Unterstützung der zentralen Meldestellen befassen. 2027 wird somit das erste Jahr sein, in dem die Behörde über ein ganzes Jahr voll besetzt ist.

·Die Kosten für in den Jahren 2023, 2024, 2025 und 2026 neu eingestellte Mitarbeiter werden in Anbetracht des voraussichtlichen Zeitbedarfs für die Einstellung des zusätzlichen Personals für sechs Monate veranschlagt, wobei jedoch zwanzig neue Mitarbeiter, die ihre Stelle Anfang 2024 antreten werden, für volle zwölf Monate veranschlagt werden, da das Einstellungsverfahren 2023 durchgeführt werden soll.

·Die durchschnittlichen jährlichen Kosten eines Bediensteten auf Zeit für 2021 belaufen sich auf 152 000 EUR, für einen Vertragsbediensteten auf 82 000 EUR und für einen abgeordneten nationalen Sachverständigen auf 86 000 EUR, wovon 25 000 EUR an personalbezogenen Sachkosten („Habillage“) unter Titel II (Gebäude, IT usw.) enthalten sind; diese Zahlen wurden ab 2023 mit 2 % pro Jahr indexiert, damit der Finanzbogen zu jeweiligen Preisen vorgelegt werden kann.

·Es wird kein positiver oder negativer Berichtigungskoeffizient angewandt, da der Sitz der Behörde unbekannt ist (es ist üblich, dass ein Vorschlag der Kommission zur Einrichtung einer neuen Agentur hinsichtlich des Standorts des Sitzes keine Angaben enthält).

·Die Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung für Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete basieren auf den Standardgrundgehältern, die in den jährlichen durchschnittlichen Standardkosten für 2021 enthalten sind, d. h. 96 724 EUR bzw. 54 200 EUR, die ab 2023 ebenfalls mit 2 % pro Jahr indexiert wurden, um zu jeweiligen Preisen zu gelangen.

Titel II – Infrastruktur- und Betriebsausgaben

Den Kosten liegt folgende Berechnung zugrunde: Zahl der Mitarbeiter mal Anteil des abgeleisteten Dienstjahrs mal personalbezogene Standard-Sachkosten („Habillage“) d. h. 25 000 EUR plus 2500 EUR je Bedienstetem 73 zur Deckung sonstiger Verwaltungsaufwendungen, beide Beträge in Preisen von 2021 und indexiert, um zu jeweiligen Preisen zu gelangen.

Im Laufe von Jahr 1des effektiven Betriebs (2024) müssen jedoch Büroräume angemietet werden, die ausreichend groß für die volle Besetzung der Agentur sind. Daher wurden zusätzlich zur Berechnung der personalbezogenen Standard-Sachkosten (25 000 EUR multipliziert mit 82,5 Vollzeitäquivalenten) weitere 2 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) veranschlagt, um Mietkosten und mögliche Kosten für die Gebäudeausstattung zu berücksichtigen.

Kommission

Auf der Grundlage der jüngsten Erfahrungen mit der Einrichtung neuer Agenturen wird für die Jahre 2023 und 2024 eine befristete Taskforce mit 12 Personen (8 Beamte der Funktionsgruppe AD und 4 Vertragsbedienstete) einschließlich eines von der Kommission abgeordneten Interim-Exekutivdirektors und eines Teams von Spezialisten für Personal, IT, Finanzen und Auftragsvergabe benötigt, um die Behörde effizient und rasch einzurichten. Diese Personen werden mittels Umschichtungen innerhalb der Europäischen Kommission bereitgestellt. Ein Teil des Personals der Taskforce (laut der vorliegenden Schätzung vier Personen) muss aufgrund des kurzfristigen Charakters der Taskforce aus Vertragsbediensteten bestehen. Dienstreisen werden erforderlich sein, insbesondere nachdem die Behörde ab 2024 den Betrieb an ihrem Sitzort aufgenommen hat. Für das Personal dieser Taskforce wurden im Durchschnitt des Jahres 2021 Kosten in Höhe von 152 000 EUR für einen Beamten (einschließlich Gebäude- und IT-Kosten, sogenannte personalbezogene Sachkosten oder „Habillage“) und 82 000 EUR für einen Vertragsbediensteten berechnet.

2. Spezifische Informationen

Personalbestand

Der gesamte Personalbestand der Behörde bei voller Besetzung laut Anhang 5 der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung wird auf 250 veranschlagt, von denen 100 Bedienstete mit der direkten Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter befasst sein werden. Befindet sich die Behörde jedoch in der Nähe einer bestehenden EU-Agentur, mit der sie sich Unterstützungsfunktionen teilen kann, könnte der Personalbestand insgesamt etwas weniger als 250 betragen; sollte dies der Fall sein, sollte diese Arbeitskräfteerhebung (AKE) während des Gesetzgebungsverfahrens geändert werden.

Die Zahl von 100 in der direkten Aufsicht beschäftigten Bediensteten basiert auf einer geschätzten Anzahl von 12 bis 20 Unternehmen, die von der Behörde direkt beaufsichtigt werden, und einer durchschnittlichen Zahl von mit direkt beaufsichtigten Unternehmen befassten Bediensteten der Behörde, die für jedes direkt beaufsichtigte Unternehmen eine Bandbreite von 5 bis 8 umfasst. Fast alle 100 Bedienstete werden in den Mitgliedstaaten und nicht am Sitz der Behörde angesiedelt sein, da sie gemeinsame Aufsichtsteams leiten werden, denen auch Bedienstete nationaler Aufsichtsbehörden für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angehören werden.

Was die 150 Bediensteten betrifft, die nicht mit direkter Aufsicht befasst sind, so wurde diese Zahl auf das Mindestniveau festgesetzt, das zur Erfüllung des gesamten Spektrums der Aufgaben der Behörde erforderlich ist. Sie liegt deutlich unter dem durchschnittlichen Personalbestand der drei ESA im Jahr 2020. Die 150 eingeplanten, nicht der direkten Aufsicht zugeordneten Bediensteten der Behörde lassen sich wie folgt aufschlüsseln:

·Mitglieder des Direktoriums, Exekutivdirektor und Vorsitzender (7 VZÄ);

·Bedienstete der zentralen Verwaltung und Unterstützung (Haushalt, Auftragsvergabe, Personal, IT, Recht usw.);

indirekte Aufsicht (Koordinierung und Beaufsichtigung der nationalen Aufsichtsbehörden) im Finanzsektor;

indirekte Aufsicht (Koordinierung und Beaufsichtigung der nationalen Aufsichtsbehörden) im nichtfinanziellen Sektor;

·Koordinierung und Unterstützung der Arbeit der zentralen Meldestellen.

Im Verordnungsentwurf zur Errichtung der Behörde ist die Zahl der Mitglieder des Direktoriums auf fünf zuzüglich des Vorsitzenden festgelegt; Bei ihnen handelt sich nicht um ständige Bedienstete der Behörde, sondern um unabhängige hauptamtliche Amtsinhaber. Auf der Grundlage der Erfahrungen bei den ESA kann die Zahl der erforderlichen Bediensteten für zentrale Verwaltungs- und Unterstützungsaufgaben auf zwanzig geschätzt werden (weniger, wenn Unterstützungsdienste gemeinsam mit einer anderen Agentur genutzt werden). Die genaue Aufteilung der verbleibenden 123 Personen auf die anderen Tätigkeiten wird der Behörde selbst übertragen; Schätzungen zufolge werden jedoch etwa 70 VZÄ im Bereich der indirekten Beaufsichtigung des Finanzsektors arbeiten (dies ist für die Gebühren/Abgaben relevant – siehe unten).

Titel III – Kosten – Betriebskosten

Die geschätzten Kosten beruhen auf folgenden allgemeinen Annahmen:

·Die Übersetzungskosten bei Vollbetrieb werden auf etwas über 0,5 Mio. EUR jährlich zu Preisen von 2021 geschätzt und indexiert, um zu den jeweiligen Preisen zu gelangen. Für die Jahre 2024 und 2025 wird von 50 % bzw. 75 % dieses Betrags ausgegangen.

·Die IT-Übergangskosten umfassen: die einmaligen IT-Kosten für die Übertragung von IT-Systemen auf die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie sonstige IT-Anlaufkosten für die Behörde; sie werden auf 1 Mio. EUR im Jahr 2023 und 400 000 EUR im Jahr 2024 (jeweils zu Preisen von 2021) veranschlagt.

·Die Kosten für die Beaufsichtigung vor Ort belaufen sich auf 2500 EUR pro Person und Besuch. Die Haushaltsmittel für Dienstreisen in Höhe von 2 Mio. EUR (zu Preisen von 2021) bei Vollbetrieb (d. h. ab 2027) entfallen auf 800 einzelne Dienstreisen (wobei die Mittel für Dienstreisen für 2024 50 % der Mittel bei Vollbetrieb und 2025 75 % der Mittel bei Vollbetrieb betragen).

·Prozesskosten betreffen die Inanspruchnahme externer Berater für Rechtsstreitigkeiten mit direkt beaufsichtigten Unternehmen im Zusammenhang mit an sie gerichteten Entscheidungen, die Höhe der Gebühren/Abgaben betreffende Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmen, die Gebühren/Abgaben zu entrichten haben, und Rechtsstreitigkeiten mit nationalen Aufsichtsbehörden in Fällen, in denen die Behörde Mängel bei der Beaufsichtigung eines Unternehmens feststellt und vorschlägt, Aufsichtsbefugnisse an die Behörde zu übertragen. Die jährlichen Prozesskosten werden auf 0,75 Mio. EUR bei vollem Betrieb (zu Preisen von 2021) geschätzt.

Die Behörde wird von der EBA die Datenbank für die Bekämpfung von Geldwäsche übernehmen, mit deren Erstellung die EBA durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ESA-Überprüfungsverordnung) beauftragt wurde und auf die in Artikel 9a der EBA-Verordnung Bezug genommen wird (siehe Nummer 1.5.5 der AKE); mit ihr wurden der EBA erstmals Befugnisse zur Bekämpfung der Geldwäsche übertragen; die Behörde wird auch die acht Stellen übernehmen, die der EBA in diesen Rechtsvorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche zugewiesen wurden. Der in der AKE des Kommissionsvorschlags zur Übertragung dieser zusätzlichen Befugnisse an die EBA (COM(2018) 646 final) fortlaufend für die EBA vorgesehene Betrag beläuft sich auf 0,53 Mio. EUR aus dem Unionshaushalt (40 % der Gesamtkosten, da für ESA eine gemischte Finanzierung zutrifft). Diese (angemessen indexierten) Mittel würden an die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche überwiesen.

Die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche wird von der Kommission auch das Hosting des unter der Bezeichnung FIU.net bekannten Informationsaustauschsystems für zentrale Meldestellen übernehmen. Das Hosting dieses Netzes wird im Laufe des Jahres 2021 von Europol auf die Kommission übertragen, doch ist geplant, dass das Hosting durch die Kommission nur vorübergehend erfolgt, bis die Behörde als ständiger Host übernehmen kann. Die Kosten für das Hosting von FIU.net bestehen – unabhängig von den Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung – im Wesentlichen aus IT-Kosten (Pflege sicherer Hard- und Software für den grenzüberschreitenden Austausch sensibler Informationen zwischen den zentralen Meldestellen). Die jährlichen Kosten für das Hosting von FIU.net bei der Kommission belaufen sich auf etwa 2 Mio. EUR, dies ist jedoch eine konservative Schätzung allein zu dem Zweck, ein sicheres System zu gewährleisten. Die Behörde wird zusätzliche Funktionalitäten entwickeln müssen, um wirksame Instrumente für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen bereitzustellen, und der veranschlagte Haushalt für das FIU.net-System beläuft sich hier auf 3 Mio. EUR (zu Preisen von 2021), wovon etwa 2 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) einer Einsparung im EU-Haushalt entsprechen, die sich aufgrund der Übertragung des FIU.net von der Kommission auf die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche ab Mitte 2025 (dem ersten Jahr, in dem die Übertragung des FIU.net von der Kommission auf die Behörde realistisch möglich ist) ergibt.

Einnahmen aus Gebühren/Abgaben

Bei den Tätigkeiten der Behörde, die durch Einnahmen aus Gebühren/Abgaben finanziert werden sollen, handelt es sich um Kosten im Zusammenhang mit der direkten und indirekten Beaufsichtigung des Finanzsektors. Für Titel I und Titel II wird die Gesamtzahl der in diesen beiden Tätigkeitsbereichen beschäftigten Vollzeitäquivalente im Vollbetrieb auf 192 geschätzt. Was Titel III betrifft, so handelt es sich bei sämtlichen Kosten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie in diese Kategorie fallen, um Kosten des Titels III, mit Ausnahme des Betriebs von FIU.net und 20 % der Kosten für Übersetzungen, Dienstreisen und Rechtsstreitigkeiten. Für ein vollständiges Jahr im Vollbetrieb belaufen sich diese Kosten auf 4,9 Mio. EUR von 9 Mio. EUR bei Titel III (beide Beträge zu jeweiligen Preisen). Insgesamt ergeben sich aus diesen Schätzungen Einnahmen aus Gebühren in Höhe von rund 40 Mio. EUR pro Jahr des vollständigen Betriebs, was etwa 75 % der Ausgaben der Behörde entspricht, sodass etwas mehr als 13,3 Mio. EUR an Ausgaben für den Unionshaushalt verbleiben.

Im ersten und zweiten Jahr des effektiven Betriebs (2024 und 2025) sind keine Einnahmen aus Gebühren und Abgaben geplant, da die Behörde noch nicht in der Lage sein wird, Gebühren zu erheben bzw. Abgaben aufzuerlegen. Die Auswahl der Unternehmen, die Gebühren/Abgaben zu entrichten haben, wird sich auf die ersten anderthalb Jahre der Tätigkeit der Behörde erstrecken, die Liste der Unternehmen wird im August 2025 veröffentlicht werden und die Rechnungen für die im Voraus erhobenen Beiträge für 2026 werden unmittelbar danach versandt werden. Insgesamt wirken sich diese Annahmen in der Weise aus, dass sich die Kosten der Behörde für den Unionshaushalt (ohne die Kosten der temporären Taskforce der Kommission, die für die Einrichtung der Behörde geschaffen werden müsste) auf knapp über 1 Mio. EUR im Jahr 2023, knapp unter 16 Mio. EUR im Jahr 2024 und 30 Mio. EUR im Jahr 2025 belaufen werden und dann auf 12,8 Mio. EUR im Jahr 2026 und auf etwas mehr als 13 Mio. EUR im Jahr 2027 und den folgenden Jahren sinken werden.

Gebühren/Abgaben, die den förderfähigen Ausgaben im Jahr N entsprechen, werden im Jahr N-1 auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs für das Jahr N erhoben. Sind die geschätzten Ausgaben für die direkte Aufsicht in einem bestimmten Jahr höher oder niedriger als veranschlagt, sollten die im folgenden Jahr erhobenen Gebühren/Abgaben entsprechend angepasst werden.

In Bezug auf die Verpflichteten, die Gebühren/Abgaben zu entrichten haben, werden in dem Entwurf einer Verordnung zur Errichtung der Behörde Verpflichtete des nichtfinanziellen Sektors ausgeschlossen und Gebühren/Abgaben auf eine Auswahl von Unternehmen des Finanzsektors begrenzt, die in einem delegierten Rechtsakt der Kommission festzulegen sind.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die geplante Entwicklung der Einnahmen aus Gebühren und Abgaben für die Behörde.

EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) – Finanzierung aus Gebühren und Abgaben

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

2023–2027

Titel 1: (einschließlich Arbeitgeberbeiträgen zur Altersversorgung)

Verpflichtungen

(1)

26,033

28,573

54,606

Zahlungen

(2)

26,033

28,573

54,606

Titel 2:

Verpflichtungen

(1a)

5,343

5,830

11,173

Zahlungen

(2a)

5,343

5,830

11,173

Titel 3:

Verpflichtungen

(3a)

4,803

4,899

9,702

Zahlungen

(3b)

4,803

4,899

9,702

Aus Gebühren und Abgaben finanzierte Mittel für die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche INSGESAMT

Verpflichtungen

=1+1a+3a

36,179

39,302

75,481

Zahlungen

=2+2a

+3b

36,179

39,302

75,481

(1)    Europol, „From suspicion to action: Converting financial intelligence into greater operational impact“, 2017.
(2)    Mitteilung der Kommission über Wege zu einer besseren Umsetzung des Rechtsrahmens der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (COM/2019/360 final), Bericht der Kommission über die Bewertung aktueller Fälle von mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten aus der EU (COM/2019/373 final) und weitere Berichte.
(3)    COM(2020) 605 final.
(4)    Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2020/C 164/06, C/2020/2800, ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 21. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52020XC0513(03) .
(5)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu einer umfassenden Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – der Aktionsplan der Kommission und andere aktuelle Entwicklungen (2020/2686 (RSP), P9_TA(2020)0204; https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0204_DE.html .
(6)     https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12608-2020-INIT/de/pdf  
(7)    Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollte sich die Aufsichtstätigkeit der neuen EU-Behörde konzentrieren auf: Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, Wechselstuben, E-Geld-Institute sowie unter die FATF-Empfehlungen fallende Dienstleistungsanbieter für virtuelle Vermögenswerte, wobei geprüft werden kann, ob die Aufsicht künftig auf andere risikobehaftete Verpflichtete ausgeweitet werden sollte, und wobei die im Vergleich zum Nichtbankensektor größere Homogenität des Finanzsektors und der in diesem Sektor zu verzeichnende hohe Grad an Harmonisierung bei den Aufsichtsanforderungen zu berücksichtigen ist. Bei der risikobasierten EU-Aufsicht sollte folgender Parameter berücksichtigt werden: das mit der Art der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten – insbesondere mit dem Kundenstamm, den Produkten, den Lieferwegen und der geografischen Lage des Unternehmens und unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Aspekte – verbundene Risiko; entstehende Risiken im Zusammenhang mit den sich weiterentwickelnden Vertriebsmethoden, insbesondere die in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Digitalisierung der Finanzdienstleistungen entstehenden Probleme sowie die Folgen, wenn diese Risiken eintreten.
(8)    Weitere Einzelheiten sind der beigefügten Folgenabschätzung zu entnehmen: [Amt für Veröffentlichungen: bitte den Link zu SWD(2021) 190 einfügen].
(9)    EBA/Rep/2020/06, abrufbar unter https://eba.europa.eu/file/744071/download?token=Tf9XDqWX .
(10)    Nicht öffentlich zugänglich.
(11)    Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Maßnahmen gegen Geldwäsche im Bankensektor sind fragmentiert und werden unzulänglich umgesetzt“: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR21_13/SR_AML_DE.pdf .
(12)    Weitere Einzelheiten sind der beigefügten Folgenabschätzung [Amt für Veröffentlichungen: bitte den Link zu SWD(2021) 190 einfügen] zu entnehmen.
(13)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
(14)    Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
(15)    Richtlinien (EU) 2015/2366, (EU) 2014/92 und (EU) 2009/110.
(16)    Richtlinie (EU) 2019/1153.
(17)    Urteile des Gerichtshofs, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-217/04, EU:C:2006:279, Rn. 44, und Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 104.
(18)     https://ec.europa.eu/info/publications/190724-anti-money-laundering-terrorism-financing-communication_de  
(19)    Der EBA durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (Verordnung über die Überprüfung der ESA) gewährt.
(20)    Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
(21)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2021) 190 – Impact Assessment Report Accompanying the package of Commission legislative proposals regarding Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism (AML/CFT), and law enforcement, including: Draft Regulation on AML/CFT, also amending the existing Transfer of Funds Regulation (Regulation 2015/847) (Folgenabschätzungsbericht als Begleitunterlage zu dem Paket von Legislativvorschlägen der Kommission zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Strafverfolgung, einschließlich des Entwurfs einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auch zur Änderung der bestehenden Verordnung über Geldtransfers (Verordnung 2015/847); Entwurf zur Änderung der Richtlinie 2015/849 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Entwurf einer Verordnung zur Schaffung einer EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form einer Regulierungsagentur; Entwurf zur Änderung der Richtlinie 2019/1153 zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten.
(22)    Siehe beigefügte Folgenabschätzung [Amt für Veröffentlichungen: bitte den Link zu SWD(2021) 190 einfügen].
(23)    Weitere Überlegungen zum Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus der zentralen Meldestellen finden Sie in der beigefügten Folgenabschätzung [Amt für Veröffentlichungen: bitte den Link zu SWD(2021) 190 einfügen].
(24)    Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr.
(25)    Diese Datenbank wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (Verordnung zur Überprüfung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörde) eingerichtet, mit der gleichzeitig die Zuständigkeit der EBA im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erweitert wurde.
(26)    FIU.net ist seit 2016 bei Europol angesiedelt, soll jedoch bis zur Einrichtung der Behörde bis September 2021 an die Kommission übertragen werden. Dies folgt auf einen Beschluss des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom Dezember 2019, wonach das Hosting von FIU.net durch Europol in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über dessen Auftrag hinausgeht.
(27)    Diese Datenbank wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (Verordnung zur Änderung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden) eingerichtet, mit der gleichzeitig die Zuständigkeit der EBA im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erweitert wurde.
(28)    FIU.net ist seit 2016 bei Europol angesiedelt, soll jedoch bis zur Einrichtung der Behörde bis September 2021 an die Kommission übertragen werden. Dies folgt auf einen Beschluss des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom Dezember 2019, wonach das Hosting von FIU.net durch Europol in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über dessen Auftrag hinausgeht.
(29)    https://europa.eu/european-union/sites/europaeu/files/docs/body/joint_statement_and_common_approach_2012_de.pdf
(30)    ABl. C vom , S. .
(31)    [Verweis einfügen] ABl. C vom , S. .
(32)     https://europa.eu/european-union/sites/default/files/docs/body/joint_statement_and_common_approach_2012_de.pdf  
(33)    Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
(34)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(35)    Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1073/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(36)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
(37)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52013JC0001  
(38)    Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1385).
(39)    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(40)    Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(41)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(42)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(43)    Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(44)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(45)    Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(46)    Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(47)    Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(48)    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(49)    Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
(50)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(51)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(52)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(53)    Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).
(54)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(55)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(56)    Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).
(57)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(58)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(59)    GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(60)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association).
(61)    Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.
(62)    Näherungswert für die Jahre 2023 und 2024 angesichts der unterschiedlichen (oben genannten) Bemessungsgrundlagen für die Ausgaben der Rubriken 1 und 7.
(63)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, gebaute Straßenkilometer, …).
(64)    Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e) …“ beschrieben.
(65)    Ab 2026 werden 192 der insgesamt 250 Stellen (d. h. 77 %) aus Gebühren/Entgelten finanziert, davon 164 Bedienstete auf Zeit (141 ADS- und 23 AST-Funktionsgruppen), 25 Vertragsbedienstete und 3 abgeordnete nationale Sachverständige.
(66)    Gesamtbetrag bei geplanter Vollbesetzung. 
(67)    VB = Vertragsbedienstete; ÖB = örtliche Bedienstete; ANS = abgeordnete nationale Sachverständige; LAK = Leiharbeitskräfte; JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(68)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige „BA“-Linien).
(69)    Hauptsächlich für die Fonds der EU-Kohäsionspolitik, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFAF).
(70)    Siehe Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2093/2020 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027.
(71)    Vollkosten des Personals (einschließlich der damit verbundenen Kosten für Titel II und Pensionsbeiträge) und operative Kosten, die sich aus den direkten Aufsichtstätigkeiten und der indirekten Beaufsichtigung von Finanzinstituten ergeben. 
(72)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
(73)    In ihren Haushaltsplänen für 2021 bewegen sich die Kosten von Titel II der ESA ohne Gebäude und IKT zwischen 1700 EUR und fast 5000 EUR je Bedienstetem.

Brüssel, den 20.7.2021

COM(2021) 421 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010



ANHANG I

Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels

Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 20.

Die nachstehenden Anpassungskoeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 20 Absatz 6 dieser Verordnung auf der Basis jedes der folgenden erschwerenden und mildernden Faktoren:

I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

1. Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.

2. Wenn der Verstoß für die Dauer von mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.

3. Wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des ausgewählten Verpflichteten, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2.

4. Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 3.

5. Wenn seit Aufdeckung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.

6. Hat die Geschäftsleitung des ausgewählten Verpflichteten bei der Durchführung der ihn betreffenden Untersuchungen nicht mit der Behörde zusammengearbeitet, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

1. Wenn die Geschäftsleitung des ausgewählten Verpflichteten nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.

2. Wenn der ausgewählte Verpflichtete die Behörde rasch, wirksam und vollständig von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.

3. Wenn der ausgewählte Verpflichtete freiwillig Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.

ANHANG II

Liste der unmittelbar anwendbaren Anforderungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3

1.Die in Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Anforderungen im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden entsprechen den in Artikel 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 27, 28, 30, 31, 32, 34, 36 und 37 der [Geldwäscheverordnung] genannten Anforderungen.

2.Die Anforderungen in Bezug auf Gruppenstrategien und -verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a entsprechen den in Artikel 13 und 14 der [Geldwäscheverordnung] genannten Anforderungen.

3.Die in Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Anforderungen im Zusammenhang mit den Meldepflichten beziehen sich auf die in Artikel 50, 51 und 52 der [Geldwäscheverordnung] und in Artikel 9, 13 und 18 der [Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung] genannten Anforderungen.

4.Die Anforderungen in Bezug auf interne Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b entsprechen den in Artikel 7, 8, 9, 38, 39 und 40 der [Geldwäscheverordnung] genannten Anforderungen.

5.Weitere Anforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben c und d entsprechen den in Artikel 54, 56, 57 und 58 der [Geldwäscheverordnung] und in Artikel 7, 8, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 19, 21 der [Verordnung zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung] genannten Anforderungen.