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8.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/2 |
Mitteilung der Kommission über die Verlängerung und Änderung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, der Mitteilung — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt, der Mitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung
(2020/C 224/02)
1.
Die folgenden Beihilfevorschriften, die im Rahmen der Initiative von 2012 zur Modernisierung des Beihilferechts erlassen wurden, laufen Ende 2020 aus:|
a) |
die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (1), |
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b) |
die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (2), |
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c) |
die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (3), |
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d) |
die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (4), |
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e) |
die Mitteilung — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (5) (IPCEI) und |
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f) |
die Mitteilung zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (6). |
2.
Im Zusammenhang mit dem Grünen Deal und der Digitalen Agenda hat die Kommission bereits ihre Absicht bekundet, bis Ende 2021 eine Reihe von Leitlinien zu überarbeiten.
3.
Im Interesse von Planungs- und Rechtssicherheit sollte die Geltungsdauer der unter Randnummer 1 aufgeführten Leitlinien und Mitteilungen — parallel zur Vorbereitung einer künftigen Aktualisierung der Beihilfevorschriften — bis Ende 2021 verlängert werden. Die Geltungsdauer der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten sollte um drei Jahre verlängert werden.
4.
Durch die Verlängerung dieser Leitlinien und Mitteilungen kann die Kommission ihre Bewertung zusammen mit der anderer im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts angenommener Beihilfevorschriften abschließen. Die Kommission hat die Bewertung der genannten Leitlinien und Mitteilungen am 7. Januar 2019 in Form einer „Eignungsprüfung“ eingeleitet. Auf der Grundlage der Bewertungsergebnisse wird die Kommission dann entscheiden könne, ob sie die Geltungsdauer der Vorschriften erneut verlängert oder die Vorschriften aktualisiert.
5.
In Bezug auf die nationalen Fördergebietskarten fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, jede beabsichtigte Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zum 1. September 2020 bei ihr anzumelden. Nach Genehmigung der Verlängerung der nationalen Fördergebietskarten bis zum 31. Dezember 2021 können die Mitgliedstaaten beschließen, die bestehenden, auf der Grundlage der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 genehmigten Regelungen zu verlängern.
6.
Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Folgen, die die COVID-19-Pandemie für Unternehmen haben kann, sind auch befristete Anpassungen bestimmter Leitlinien für staatliche Beihilfen erforderlich. Insbesondere im Rahmen der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, der Mitteilung — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) mit dem Binnenmarkt und des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation sollten Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber nach dem 31. Dezember 2019 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, bis zum 30. Juni 2021 nach diesen Leitlinien förderfähig sein.
7.
Was die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 betrifft, könnte der durch die COVID-19-Pandemie bedingte starke Rückgang der Strompreise bei bestimmten Unternehmen zu einer rückläufigen Stromintensität führen. Die betreffenden Unternehmen könnten bei Anwendung von Anhang 4 zur Berechnung der BWS (Bruttowertschöpfung) und der Stromintensität auf Ebene des Unternehmens die Förderfähigkeit nach Abschnitt 3.7.2 (gezielte Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energie aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit) verlieren. Die anzuwendenden Berechnungsmethoden sollten daher angepasst werden, um dieser Situation angemessen zu begegnen.
8.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollten die genannten Leitlinien und Mitteilungen in der in den Randnummern 9 bis 15 genannten Weise angepasst werden.
9.
Die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 werden wie folgt geändert:|
a) |
Unter Nummer 18 wird folgender Satz angefügt: „Diese Leitlinien gelten jedoch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.“ |
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b) |
Nach Nummer 178 werden folgende Nummern eingefügt:
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10.
Randnummer 174 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen erhält folgende Fassung:|
„174. |
Die Kommission wird die Vereinbarkeitsprüfung für alle Risikofinanzierungsbeihilfen, die vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden sollen, anhand der in diesen Leitlinien festgelegten Grundsätze vornehmen.“ |
11.
Die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 werden wie folgt geändert:|
a) |
Unter Randnummer 16 wird folgender Satz angefügt: „Diese Leitlinien gelten jedoch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.“ |
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b) |
Randnummer 108 erhält folgende Fassung:
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c) |
Randnummer 246 erhält folgende Fassung:
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d) |
Anhang 4 wird wie folgt geändert:
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12.
Randnummer 135 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten erhält folgende Fassung:|
„135. |
Die Kommission wird die vorliegenden Leitlinien vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2023 anwenden.“ |
13.
Die Mitteilung — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt wird wie folgt geändert:|
a) |
Unter Randnummer 10 Buchstabe a wird folgender Satz angefügt: „sie gilt jedoch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.“ |
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b) |
Randnummer 50 erhält folgende Fassung:
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14.
Die Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Geltungsdauer der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung wird wie folgt geändert:|
a) |
Randnummer 6 erhält folgende Fassung:
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b) |
Randnummer 15 erhält folgende Fassung:
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15.
In Randnummer 10 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation wird folgender Satz angefügt:„Dieser Unionsrahmen gilt jedoch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.“
(1) Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).
(2) Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4).
(3) Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1).
(4) Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).
(5) Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4).
(6) ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1.
(7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ (COM(2014) 15 final) vom 22. Januar 2014.