EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.12.2020
COM(2020) 712 final
2020/0345(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über ein EDV-System für die grenzüberschreitende Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren (e-CODEX) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2020) 408 final} - {SWD(2020) 541 final} - {SWD(2020) 542 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Den Bürgern und Unternehmen einen wirksamen Zugang zur Justiz sicherzustellen und die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern sind zentrale Ziele der Europäischen Union für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert.
Während des letzten Jahrzehnts hat die Union erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Koordinierung und Harmonisierung von grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren voranzutreiben und die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen zu verstärken. So hat die Union zahlreiche Rechtsakte zur besseren Koordinierung zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften erlassen, insbesondere auf den Gebieten i) internationale gerichtliche Zuständigkeit, ii) Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Anordnungen, iii) grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher Schriftstücke und iv) Beweisaufnahme. In zahlreichen Rechtsakten der Union wurden außerdem gerichtliche Verfahren auf Unionsebene eingeführt, beispielsweise der Europäische Zahlungsbefehl, das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung usw. Die wirksame Durchführung dieser Maßnahmen ist eine der Prioritäten der Union. Für den Erfolg grenzüberschreitender Gerichtsverfahren ist entscheidend, dass der e-Justiz-Bereich weiterentwickelt wird mit Blick auf das Ziel, die Arbeitsweise der Justizsysteme der Mitgliedstaaten zu verbessern und auf diese Weise die Verfahren zu straffen, die Kosten zu reduzieren und die Zugänglichkeit zu verbessern.
Damit sichergestellt ist, dass wirksame Kommunikationsmittel zwischen Parteien und Gerichten sowie zwischen den Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, kommt informationstechnischen Werkzeugen eine entscheidende Rolle zu. Die Kommission hat sich deshalb anhaltend bemüht, den Online-Zugang zu Informationen über Justiz und Verfahren zu verbessern und die Nutzung des europäischen e-Justiz-Portals und der dort bereitgestellten dynamischen Formulare zu fördern.
In diesem Kontext wurde im Rahmen des mehrjährigen Aktionsplans 2009–2013 für die europäische e-Justiz das Projekt e-CODEX (e-Justice Communication via Online Data Exchange) gestartet, dessen wichtigstes Ziel es ist, die Digitalisierung grenzüberschreitender Gerichtsverfahren voranzubringen und die Kommunikation zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
e-CODEX erleichtert die sichere Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren durch eine maßgeschneiderte Lösung für den grenzüberschreitenden Austausch von elektronischen Nachrichten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit. Das e-CODEX-System besteht aus einem Paket an Softwareprodukten, die dazu genutzt werden können, einen Zugang für den sicheren Kommunikationsaustausch einzurichten. Zugangspunkte, die e-CODEX verwenden, können über das Internet mit anderen Zugangspunkten kommunizieren und verwenden dazu eine Reihe von gemeinsamen Protokollen, ohne dass ein zentrales System eingebunden ist. Jeder Zugangspunkt kann zum Beispiel mit einem innerstaatlichen Fallbearbeitungssystem verknüpft sein, um einen sicheren Austausch von Schriftstücken mit anderen ähnlichen Systemen zu ermöglichen. Für den Austausch von Schriftstücken in spezifischen Verfahren stellt das e-CODEX-System standardisierte digitale Formulare zur Verfügung (sie sind nicht mit den zu übertragenen Inhalten verknüpft, sondern ermöglichen nur die Kommunikation), mit denen Informationen zwischen nationalen Systemen ausgetauscht werden können.
e-CODEX wurde von 21 Mitgliedstaaten unter Beteiligung anderer Drittländer/Drittlandsgebiete und Organisationen zwischen 2010 und 2016 entwickelt. Die Gesamtkosten für die Entwicklung des Systems beliefen sich auf rund 24 Mio. EUR, die zu 50 % von der EU in Form von Zuschüssen und zu 50 % von den teilnehmenden Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden.
Gegenwärtig wird das e‑CODEX-System von einem Konsortium aus Mitgliedstaaten und anderen Organisationen verwaltet und über einen EU-Zuschuss finanziert. In der Zeit zwischen dem Ende des derzeitigen Konsortiums und der Übernahme durch eine EU-Agentur wird eine andere Einrichtung dafür Sorge tragen müssen, dass die Tragfähigkeit des Systems gewahrt bleibt.
e-CODEX erleichtert gegenwärtig die elektronische Kommunikation zwischen Bürgern und Gerichten sowie zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten in bestimmten grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren. Bis heute haben zehn Mitgliedstaaten an Pilotprojekten zur Nutzung von e-CODEX in verschiedenen rechtlichen Verfahren teilgenommen.
Das Europäische e-Justiz-Portal wird es Bürgern mithilfe von e-CODEX ermöglichen, Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Zahlungsbefehls oder im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen elektronisch zu unterzeichnen und an die zuständigen Gerichte in den Mitgliedstaaten zu senden. Darüber hinaus schlug die Kommission im Jahr 2018 Rechtsakte zur Einrichtung eines obligatorischen digitalen Kanals vor, der für die Zustellung von Schriftstücken und zur Beweisaufnahme eingesetzt werden könnte; vorgesehen war ein dezentrales IT-System, das sich auf eine interoperable Lösung wie beispielsweise e-CODEX als Mittel für die digitale Datenübertragung stützen könnte. Diese beiden Verordnungen wurden am 25. November 2020 erlassen.
Da e‑CODEX auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten und deren Erfahrung in der Nutzung des Systems in verschiedenen Zivil- und Strafverfahren aufbauen kann, hat das System das Potenzial, zur wichtigsten digitalen Lösung für eine sichere Übertragung von elektronischen Daten in grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren in der Union zu werden. In ihrer Bewertung der projektbezogenen Finanzhilfe für e-CODEX stellte die Kommission fest, dass das e-Justiz-Pilotprojekt die entscheidenden Bausteine geliefert hat, um einen sicheren und zuverlässigen Austausch im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit sicherzustellen. Zudem betrachtet die Kommission e-CODEX in ihrer zusammen mit diesem Vorschlag angenommenen Mitteilung „Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union – Ein Instrumentarium für Chancen“ als wichtigstes Instrument und Goldstandard für die Einrichtung eines interoperablen, sicheren und dezentralen Kommunikationsnetzes zwischen den nationalen IT-Systemen in grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren.
Langfristige Nachhaltigkeit, erhöhte Nutzung und besseres Betriebsmanagement von e-CODEX sind prioritäre Ziele der Union. e-CODEX könnte eingesetzt werden, um eine effizientere justizielle Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden in Strafsachen zu ermöglichen und grenzüberschreitende Kriminalität, Terrorismus und Cyberkriminalität wirksamer zu bekämpfen. Hierzu zählen gegenseitige Anerkennungsverfahren im Rahmen verschiedener Instrumente und andere Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit, beispielsweise im Rahmen des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das in den betreffenden Bestimmungen durch die Europäische Ermittlungsanordnung ersetzt wurde.
Die vorläufige Finanzierung für den Betrieb des e‑CODEX-Systems könnte über die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), das Programm „Justiz“ oder deren jeweilige Nachfolgeprogramme im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens erfolgen. Das Konsortium aus Mitgliedstaaten und anderen Organisationen, das gegenwärtig für die IT-Entwicklung und die Pflege der e-CODEX-Software Sorge trägt, wird jedoch das langfristige Betriebsmanagement des Systems nicht übernehmen. Befristete maßnahmenbezogene Finanzhilfen zu verwenden, um das Management des Systems zu finanzieren, ist keine nachhaltige Lösung und auch keine Lösung, die es ermöglichen würde, e‑CODEX als zukünftiges Standardsystem für grenzüberschreitende Zivil- und Strafverfahren zu etablieren. Am 13. Oktober 2020 ersuchte der Rat die Kommission, einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem für die Nachhaltigkeit von e-CODEX mithilfe einer angemessenen, mit eu‐LISA kompatiblen Governance- und Verwaltungsstruktur gesorgt wird, die mit der Unabhängigkeit der Justiz und den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten im Einklang steht und mit der gleichzeitig eine angemessene Vertretung der Justizbehörden der EU und der Mitgliedstaaten sowie der wichtigsten Interessenträger sichergestellt wird. Damit das nachhaltige, langfristige Betriebsmanagement des e‑CODEX-Systems sichergestellt ist, zielt der Vorschlag darauf, für das System eine stabile Governance-Lösung einzuführen, die einen transparenten Entscheidungsprozess umfasst und die Einbindung der Mitgliedstaaten und anderer maßgeblicher Interessenträger sicherstellt.
Außerdem muss das e‑CODEX-System in einer Weise verwaltet werden, die die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte nicht infrage stellt. Dies kann durch ein Governance-Modell erreicht werden, das sicherstellt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten angemessen vertreten sind und die Einrichtung, die das System verwaltet, über einen gesonderten Etat verfügt.
Die Folgenabschätzung ergab, dass die beste Lösung zur Sicherstellung einer stabilen Zukunft für e‑CODEX darin besteht, e‑CODEX an die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, bezeichnet als eu-LISA, zu übertragen und die Agentur mit dem Betriebsmanagement des Systems zu beauftragen. Durch eine stabile Governance-Struktur für das e‑CODEX-System wird es möglich sein, e‑CODEX als Standardsystem für den Austausch von elektronischen Nachrichten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit auf EU-Ebene zu etablieren.
eu-LISA würde das e‑CODEX-System frühestens im Juli 2023 übernehmen. Die Übergabe kann nicht früher erfolgen, da eu-LISA derzeit mit wichtigen Aufgaben betraut ist, nämlich der Entwicklung und zukünftigen Verwaltung einer Reihe von groß angelegten zentralisierten IT-Informationssystemen für Sicherheit, Grenzmanagement und Migrationssteuerung, d. h. das Einreise-/Ausreisesystem (EES), das Europäische Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) und das Europäische Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN). Außerdem ist die Agentur auch für die Modernisierung des Schengener Informationssystems (SIS) und des Visa-Informationssystems (VIS) zuständig. Darüber hinaus wurde eu-LISA im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen die Aufgabe übertragen, die technische Interoperabilität zwischen diesen Systemen sicherzustellen.
Der Zeitplan für die Übernahme des e‑CODEX-Systems durch eu-LISA ist ein zentrales Element dieses Vorschlags, damit ein wirksames und dauerhaftes Betriebsmanagement von e‑CODEX sichergestellt ist. Eine frühere Übernahme des Systems schon vor Juli 2023 wäre nicht praktikabel.
Als für das Betriebsmanagement des e‑CODEX-Systems verantwortliche Agentur müsste eu-LISA das für diese Aufgaben notwendige Personal und die technische Umgebung bereitstellen. Bis zum 31. Dezember 2022 müsste die das System verwaltende Einrichtung eu-Lisa ein Übergabedokument vorlegen, in dem die Regelungen für die Übertragung des e‑CODEX-Systems dargelegt sind (einschließlich der Kriterien, die mit der Kommission vereinbart wurden, um den Übergabeprozess erfolgreich abzuschließen). Außerdem wird die Einrichtung zugehörige Unterlagen, einschließlich der Bestimmungen zu den Rechten des geistigen Eigentums und zu den zu übergebenden Softwareprodukten, übergeben müssen.
Während des sechsmonatigen Übergangszeitraums, bevor eu-LISA das e-CODEX-System übernimmt, würde ein Übergabeprozess zwischen der gegenwärtig das System verwaltenden Einrichtung – ein Konsortium aus Mitgliedstaaten und juristischen Berufsverbänden, das von der EU finanziert wird – und eu-Lisa stattfinden. Bei der Übergabe muss eine stabile Version des e‑CODEX-Systems übergeben werden, einschließlich des entsprechenden Know-hows, der Software und der zugehörigen Dokumentation und digitalen Vorlagen. Die zu übertragende Software umfasst den DOMIBUS Connector und die unterstützende Software, während die DOMIBUS Gateway Software, die ebenfalls Teil von e‑CODEX ist, auch weiterhin von der Kommission verwaltet wird. Die das System verwaltende Einrichtung wird für das Management des e‑CODEX-Systems verantwortlich bleiben und ausschließlich korrigierende Unterhaltsarbeiten durchführen. Sie muss eu-LISA auch bei der Einrichtung der notwendigen technischen Umgebung zur Seite stehen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des e‑CODEX-Systems sicherzustellen.
Die Kommission wird den Übergabe-/Übernahmeprozess überwachen, um sicherzustellen, dass die das System verwaltende Einrichtung die vorgesehenen Verfahren korrekt befolgt und dass die im Übergabedokument der Einrichtung festgelegten Kriterien eingehalten werden. eu-LISA wird die Zuständigkeit für das e‑CODEX-System nur unter der Bedingung übernehmen, dass die Kommission erklärt hat, dass der Übergabe-/Übernahmeprozess erfolgreich abgeschlossen wurde.
Sobald eu-LISA die Verantwortung für das System übernimmt – dies ist frühestens am 1. Juli 2023 der Fall –, muss eu-LISA dafür Sorge tragen, dass die bestehende Software in der neuen technischen Umgebung funktionsfähig bleibt und an die sich weiterentwickelnden Bedürfnisse der Nutzer angepasst wird, und zwar im Einklang mit den technik- und dienstgütebezogenen Anforderungen, die in den Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Darüber hinaus wird es Aufgabe von eu-LISA sein, die digitalen Vorlagen für die verschiedenen Verfahren, in denen e‑CODEX eingesetzt wird, zu pflegen und zu aktualisieren, um rechtlichen oder organisatorischen Änderungen Rechnung zu tragen, sowie neue Vorlagen für Instrumente zu erstellen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und für die e‑CODEX eingeführt werden soll. Die Kommission wird dann dafür Sorge tragen, dass diese Vorlagen in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, der Einzelvorschriften für die Nutzung von e‑CODEX für die betreffenden Verfahren enthält.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Es besteht die eindeutige Notwendigkeit, sowohl auf europäischer als auch einzelstaatlicher Ebene mehr zu tun, damit die digitalen Technologien für die Kommunikation zwischen Behörden und mit Bürgern und Unternehmen von den Justizsystemen voll genutzt werden können. In einigen Bereichen stehen noch wichtige Arbeiten aus, zum Beispiel: die Entwicklung sicherer elektronischer Übertragungskanäle innerhalb und zwischen Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden, Angehörigen der Rechtsberufe und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, die weitere Digitalisierung und Vernetzung von nationalen Datenbanken und Registern, die Digitalisierung der juristischen Dienstleistungsangebote für die Öffentlichkeit, die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und die Nutzung sicherer Fernkommunikationstechnologie von hoher Qualität.
Ein wichtiger Strang der Initiativen auf dem Gebiet der e-Justiz-Politik betrifft die Einführung von interoperablen Tools für die Kommunikation zwischen den IT-Systemen der Justizbehörden in den Mitgliedstaaten. e‑CODEX ist das wichtigste Werkzeug, das bislang entwickelt wurde, um dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen.
Mit der Entwicklung einer IT-Plattform für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (das System für den digitalen Austausch von elektronischen Beweismitteln), die auf e‑CODEX als Kommunikationsstruktur aufbaut, und dem kürzlichen Abschluss der Verhandlungen zu den Verordnungen über die Zustellung von Schriftstücken und die Beweisaufnahme, wird es immer wichtiger, eine nachhaltige Verwaltung des e‑CODEX-Systems sicherzustellen.
Dieser Vorschlag folgt den Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2016 zur Verbesserung der Strafjustiz im Cyberspace, in denen der Rat die Kommission aufgefordert hat, eine Plattform mit einem sicheren Kommunikationskanal für den digitalen Austausch von Ersuchen auf Beibringung von elektronischen Beweismitteln und Antworten zwischen den zuständigen Behörden zu entwickeln. Nach Prüfung verschiedener Optionen kamen die an der Entwicklung der Plattform beteiligten Sachverständigen der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass sich das e‑CODEX-System am besten für diese Art von Austausch von elektronischen Beweismitteln eignen würde. Mit diesem Vorschlag würde eine langfristige Lösung für das Betriebsmanagement von e‑CODEX geschaffen und es wäre sichergestellt, dass die als Austauschplattform gewählte Lösung gepflegt wird.
Der Vorschlag erweitert das Mandat von eu-LISA und ordnet e‑CODEX unter ihre Zuständigkeiten ein. Damit eu-LISA die Verwaltung von e-CODEX im Rahmen dieses Auftrags übernehmen kann, enthält dieser Vorschlag auch Änderungen an der Verordnung über die Errichtung von eu-LISA.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das e-CODEX-System ist eines der Schlüsselelemente der Maßnahmen der Kommission im Bereich der e-Justiz, um den Zugang zur Justiz und die Wirksamkeit der Justiz in den Mitgliedstaaten zu verbessern, und ist Teil des Aktionsplans für die europäische e-Justiz 2019-2023. Es wird auch in der Mitteilung der Kommission „Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union – Ein Instrumentarium für Chancen“ als wichtigstes Instrument für die sichere digitale Kommunikation in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren bestätigt. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines digitalen Binnenmarktes, der zum Ziel hat, sichere und vertrauenswürdige Infrastrukturen und Services von hoher Geschwindigkeit bereitzustellen, waren die Lösungen zur Förderung von e-Justiz Teil des eGovernment-Aktionsplans 2016. Das e-Justiz-Portal ist eine zentrale Anlaufstelle (One-Stop-Shop) für justizielle Informationen in der EU und bietet den Bürgern die Möglichkeit, geringfügige Forderungen und Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Zahlungsbefehls elektronisch mithilfe von e-CODEX in den Mitgliedstaaten einzureichen, in denen die elektronische Übermittlung erlaubt ist.
Das e-CODEX-System ist Bestandteil der digitalen Dienstleistungsinfrastruktur im e-Justiz-Bereich im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF).
Die Kommission hat außerdem eine der Komponenten von e‑CODEX übernommen und pflegt diese als Teil des eDelivery-Bausteins innerhalb der CEF, was beweist, dass es sich um ein nützliches System nicht nur für die Justiz, sondern auch für andere Bereiche handelt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Da das e‑CODEX-System die justizielle Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch Strafsachen erleichtern würde, ist die Rechtsgrundlage für das System eine Kombination der Artikel 81 und 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Insbesondere erleichtert das e‑CODEX-System den Zugang zur Justiz in Zivilsachen im Einklang mit Artikel 81 Absatz 2. In Strafsachen ist Artikel 82 Absatz 1 die Rechtsgrundlage für das Recht der EU, auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit zu handeln, um die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern.
•Subsidiarität
Die Schaffung eines Mechanismus für den sicheren Austausch von Informationen in Gerichtsverfahren gelingt am besten auf EU-Ebene. Wenn die Europäische Union nicht handelt, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Mitgliedstaaten nationale Systeme entwickeln könnten, ohne zu berücksichtigen, ob die Interoperabilität zwischen diesen sichergestellt ist. Zwar verursacht das Betriebsmanagement auf EU-Ebene Kosten, es ist jedoch der beste Weg, um ein interoperables System für die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden sicherzustellen, und damit auch der beste Weg, um das Gesamtziel zu erreichen: einen gemeinsamen Raum der Sicherheit und des Rechts, der eine effizientere Arbeit ermöglicht.
Mit der Errichtung eines gemeinsamen Systems für den grenzüberschreitenden digitalen Datenaustausch auf EU-Ebene wird eine einsatzbereite Lösung geschaffen, die für verschiedene rechtliche Verfahren verwendet werden kann und die Interoperabilität zwischen den einzelstaatlichen Systemen sicherstellt. Ein solches System ist effektiver, denn wären unterschiedliche Systeme auf nationaler Ebene vorhanden, wäre nicht unbedingt sichergestellt, dass eine grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten möglich ist. Wenn ein gemeinsames System auf EU-Ebene zur Verfügung steht, wird dies außerdem skalenbedingte Kosteneinsparungen ermöglichen, da die EU nur eine einzige IT-Lösung für die sichere grenzüberschreitende Kommunikation im Justizbereich verwalten muss. Für die Mitgliedstaaten ergibt sich außerdem ein zusätzlicher Nutzen, da zu erwarten ist, dass die Kosten für die Digitalisierung der grenzüberschreitenden Verfahren sinken und somit ein weniger großes Hindernis für die Zusammenarbeit darstellen werden.
•Verhältnismäßigkeit
Das Betriebsmanagement des e‑CODEX-Systems dauerhaft auf EU-Ebene einzurichten, ist ein angemessener und verhältnismäßiger Weg, um die grenzüberschreitende Kommunikation im Justizbereich zu fördern. Wird eu-LISA mit dem Betriebsmanagement des Systems beauftragt, so kann aus den 24 Mio. EUR, die in die Entwicklung des Systems investiert wurden, eine angemessene Rendite generiert werden. Die Lösung, das vorhandene System beizubehalten, ist weniger kostspielig und komplex, als ein neues System zu entwickeln oder andere Systeme zu verwenden, die nicht speziell auf den Justizbereich zugeschnitten sind.
Es gibt verschiedene Gründe, warum die Option, die e‑CODEX-bezogenen Aufgaben speziell an eu-LISA zu übertragen, am besten geeignet ist. Eine auf die Verwaltung von IT-Systemen spezialisierte Agentur würde über das notwendige Know-how verfügen, um das Betriebsmanagement von e‑CODEX zu übernehmen. Da die Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat von Agenturen vertreten sind, kann ihren Interessen sowie den Interessen der nationalen Gerichte Rechnung getragen werden. Da die Mitgliedstaaten starke Unterstützung für die eu-LISA-Lösung bekundet haben, ist es zudem wahrscheinlicher, dass sie das System übernehmen werden, wenn als Lösung gewählt wird, das Betriebsmanagement an eu-LISA zu übertragen.
Eine dezentrale EU-Agentur wäre auch in der Lage, auf neue technische Anforderungen zu reagieren, die sich in den Mitgliedstaaten, die e‑CODEX verwenden, stellen. Eine solche Agentur würde somit eine flexible Lösung darstellen und wäre in der Lage, die notwendigen technischen Änderungen am e‑CODEX-System vorzunehmen.
Angesichts der wichtigen Aufgaben, mit denen eu-LISA unlängst im Zusammenhang mit den Systemen EES, ETIAS und ECRIS-TCN betraut wurde, sowie der jüngsten Vorschläge zur Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen, sollte das e‑CODEX-System nicht vor Juli 2023 an eu-LISA übertragen werden.
•Wahl des Instruments
Das von der Kommission vorgeschlagene Rechtsinstrument, mit dem das e‑CODEX-System auf EU-Ebene eingerichtet und die Agentur eu-LISA mit dem Betriebsmanagement des Systems betraut werden soll, ist eine Verordnung. Aus diesem Grund enthält der Vorschlag Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1726 zur Errichtung von eu-LISA. Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ist in allen ihren Teilen verbindlich. Sie stellt somit sicher, dass die Vorschriften in der gesamten Union einheitlich angewandt werden und gleichzeitig in Kraft treten. Die Verordnung bietet Rechtssicherheit, da unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten vermieden werden, sodass die Gesamtkohärenz der Rechtsvorschriften gewährleistet ist.
Die Annahme der Verordnung zur Einführung des e‑CODEX-Systems wird dazu beitragen, dass mehr Mitgliedstaaten e‑CODEX übernehmen werden – sowohl für Verfahren, für die das System bereits genutzt wird, als auch für in Zukunft neu hinzukommende Verfahren.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens enthält Daten zur Anzahl der Zahlungsbefehle in der EU und der Dauer der Verfahren. Diese Daten wurden in der Folgenabschätzung verwendet, um die potenziellen Einsparungen zu schätzen, die erzielt werden können, wenn das e-CODEX-System zur Ausstellung eines Europäischen Zahlungsbefehls genutzt wird.
•Konsultation der Interessenträger
Das e-CODEX-Konsortium konsultierte alle wichtigen Berufsgruppen im Rechtswesen zu der Frage, ob das Betriebsmanagement von e-CODEX an eine ständige Einrichtung übertragen werden kann. Im Rahmen der vorbereitenden Gespräche, die seit 2014 im Rat geführt werden, wurden der Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE), der Rat der Notariate der Europäischen Union (CNUE), die European Chamber of Judicial Officers (CEHJ) und das Europäische Rechtsinstitut (ELI) um Stellungnahmen zu spezifischen Fragen gebeten. Darüber hinaus bewertete das e-CODEX-Konsortium die Nutzung von e-CODEX in verschiedenen Pilotverfahren und versandte zu diesem Zweck Fragebögen an Interessenträger, darunter Gerichte, Verbraucherorganisationen und Angehörige der Rechtsberufe. Die Ergebnisse dieser Bewertung waren generell positiv.
Das mit der Verwaltung des e-CODEX-Systems betraute Konsortium stand im regelmäßigen Dialog mit allen wichtigen Interessenträgern und allen Mitgliedstaaten über die Expertengruppe für Fragen im Zusammenhang mit e-CODEX, die der Gruppe „e-Justiz“ des Rates angehört und vier bis sechs Mal im Jahr zusammentritt.
Außerdem fanden 2016 und 2017 im Rahmen des eingeführten Kooperationsverfahrens Sitzungen der Gruppe „e-Justiz“ des Rates statt, zu denen Interessenträger eingeladen wurden, um Themen im Zusammenhang mit E-Justiz zu erörtern. Bei diesen zwei Sitzungen stand auch e‑CODEX auf der Tagesordnung. Die Gruppe „E‑Justiz“ des Rates führte 2018 und 2019 noch weitere Gespräche im Zusammenhang mit e‑CODEX.
Eine weitere Konsultation fand in Verbindung mit der am 17. Juli 2017 erfolgten Veröffentlichung der Folgenabschätzung in der Anfangsphase statt. In ihren Stellungnahmen äußerten sich die Befragten positiv zur Beibehaltung von e-CODEX und sprachen sich dafür aus, die Verantwortung für die Verwaltung von e-CODEX an eine EU-Agentur zu übertragen. Der Kreis der Antwortenden umfasste Angehörige der Rechtsberufe, Behörden der Mitgliedstaaten und eine internationale Organisation (Haager Konferenz über Internationales Privatrecht).
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die vom jetzigen e-CODEX-Konsortium durchgeführten Studien – diese betrafen insbesondere die Erfahrungen, die aus der Nutzung von e-CODEX in Pilotverfahren gewonnen werden konnten, beispielsweise im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen oder des europäischen Mahnverfahrens – flossen in die Folgenabschätzung für diesen Vorschlag für einen Rechtsakt ein.
Darüber hinaus gab die Kommission eine Studie zur langfristigen Nachhaltigkeit von Infrastrukturen für digitale Dienste (Digital Service Infrastructures, DSI) in Auftrag, die im Zeitraum 2016-2017 durchgeführt wurde. Diese Studie befasste sich mit der DSI für E-Justiz einschließlich e‑CODEX und empfahl die Überantwortung der Aufgaben an eine EU-Regulierungsagentur als beste Option, um die Nachhaltigkeit von Infrastrukturen für digitale Dienste sicherzustellen.
Eine neuere Studie, die im Auftrag der estnischen Regierung von PricewaterhouseCoopers durchgeführt wurde, kam ebenfalls zu dem Schluss, dass kurz- bis mittelfristig die realistischste Lösung darin bestünde, e-CODEX innerhalb der jetzigen Verwaltungsstruktur von eu-LISA zu verwalten.
•Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag stützt sich auf die Folgenabschätzung in der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2020) 541.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte den Entwurf der Folgenabschätzung in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2017 und gab am 15. Dezember 2017 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab, in der er sich dahin gehend äußerte, dass die Folgenabschätzung angepasst werden sollte, um den Empfehlungen des Ausschusses zu bestimmten Aspekten Rechnung zu tragen. Diese bezogen sich erstens auf die Zukunft des e‑CODEX-Systems; der Ausschuss war der Ansicht, dass nicht eindeutig hervorginge, ob die Wahl der Hosting-Agentur bereits zwischen dem Rat und der Kommission abgestimmt worden ist oder nicht. Zweitens war der Ausschuss der Meinung, dass im Bericht besser erklärt werden sollte, warum e‑CODEX bis jetzt nur von relativ wenigen Mitgliedstaaten genutzt wird und wie durch die vorgeschlagene Verordnung die bestehenden Engpässe überwunden werden könnten. Drittens vertrat der Ausschuss die Ansicht, dass der Vergleich zwischen den zwei Optionen für das Hosting von e‑CODEX ausgeglichener und weniger einseitig geführt werden sollte. Die Kommission aktualisierte ihre Folgenabschätzung, um diesen wichtigen Erwägungen Rechnung zu tragen und eine Reihe weiterer Anmerkungen des Ausschusses zu berücksichtigen.
In der Folgenabschätzung wurden mehrere legislative und nichtlegislative Optionen geprüft. Einige Optionen wurden bereits frühzeitig verworfen. So wurde zum Beispiel die Möglichkeit, eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu schaffen, mit der Begründung verworfen, dass eine solche Maßnahme angesichts der begrenzten Aufgaben, die dieser Einrichtung übertragen würden, nicht verhältnismäßig sei. Die Option, ein alternatives System zu nutzen oder zu entwickeln, wurde ebenfalls verworfen, hauptsächlich deshalb, weil sich die derzeitige e‑CODEX-Lösung in den Verfahren, für die sie bereits Anwendung findet, als sehr wirksam und effizient erwiesen hat und realistischerweise damit gerechnet werden kann, dass sich die 24 Mio. EUR, die in die Entwicklung des Systems investiert wurden, bezahlt machen werden. Darüber hinaus würden sich bei einer kommerziellen Lösung Probleme im Hinblick auf die langfristige Nachhaltigkeit und Datenintegrität stellen, da der Eigentümer des alternativen Systems theoretisch Zugriff auf die mithilfe des Systems übertragenen Daten haben würde. Auch die Übergabe von e‑CODEX an einen Mitgliedstaat oder an eine Gruppe von Mitgliedstaaten konnte nicht in Betracht gezogen werden, da die Mitgliedstaaten diese Möglichkeit eindeutig abgelehnt haben. Der Rat bekundet in seinen Schlussfolgerungen ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten es vorziehen, die Verantwortung für das Betriebsmanagement von e‑CODEX an eu-LISA zu übertragen.
Vor diesem Hintergrund wurden die beiden Optionen unter Bezug auf das Referenzszenario (wonach kein dauerhaftes Betriebsmanagement vorgesehen ist, sodass e‑CODEX auslaufen würde) bewertet. Von diesen beiden Optionen wurde die Möglichkeit der Übergabe von e‑CODEX an eine Agentur als die am besten geeignete angesehen. Die alternative Option – die Kommission sorgt selbst für das Betriebsmanagement von e‑CODEX – wurde als weniger geeignet befunden, da es in diesem Fall schwieriger wäre, die Einbindung der Mitgliedstaaten in die Governance-Struktur des Systems sicherzustellen. Für die Mitgliedstaaten ist es im Hinblick auf die Verwaltung des Systems wichtig, dass die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte uneingeschränkt gewahrt bleibt. Eine Agentur könnte auch deshalb eine flexiblere Lösung darstellen, da die Interessenträger stärker einbezogen werden könnten. Von den vorhandenen Agenturen verfügt nur eu-LISA über die entsprechende Erfahrung im Management von IT-Systemen im Bereich Justiz und Inneres, weshalb sie mit der Aufgabe, e‑CODEX zu verwalten, betraut werden sollte.
Aus der Folgenabschätzung ging hervor, dass sich durch die Nutzung von e‑CODEX Vorteile für die Digitalisierung der Justiz ergeben würden, da grenzüberschreitende Zivil- und Strafverfahren und die justizielle Zusammenarbeit erleichtert und beschleunigt würden. e‑CODEX würde zum besseren Funktionieren des digitalen Binnenmarktes beitragen, da grenzüberschreitende Verfahren effizienter durchgeführt werden können, und hätte positive Auswirkungen im Hinblick auf den Kampf gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, indem die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird. Durch Nutzung des e‑CODEX-Systems in grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren könnten auch die nationalen Gerichte effizienter arbeiten.
Hinsichtlich der möglichen Optionen, die sich anbieten, um das Betriebsmanagement des e‑CODEX-Systems sicherzustellen, kam die Folgenabschätzung zum Ergebnis, dass eine EU-Regulierungsagentur wie eu-LISA über die entsprechende Kapazität für diese Aufgabe verfügen würde. Die Agentur wird in der Lage sein, das e‑CODEX-System an die technischen Anforderungen anzupassen, die sich in den Mitgliedstaaten, die e‑CODEX nutzen, stellen. Auf diese Weise könnten asymmetrische Entwicklungen auf nationaler Ebene, die potenziell die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, vermieden werden.
KMU und Kleinstunternehmen würden von der Digitalisierung von grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren profitieren, da diese durch die Nutzung von e‑CODEX erleichtert werden. Die Möglichkeit, online Ansprüche vor Gericht geltend zu machen – zum Beispiel Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Zahlungsbefehls oder Anträge im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (falls nach nationalem Recht zulässig) –, würde zu Einsparungen durch reduzierte Portokosten führen und die Verfahren effizienter und kürzer machen. Für KMU (und andere Wirtschaftsakteure) entstünden durch die Nutzung von e‑CODEX in einem bestimmten rechtlichen Verfahren keine zusätzlichen Kosten.
•Grundrechte
Durch das e‑CODEX-System wäre es für die Bürger einfacher, ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf geltend zu machen, wie in Artikel 47 der Charta der Grundrechte „Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren“ verankert, da die elektronische Kommunikation und Übertragung von Schriftstücken Gerichtsverfahren erleichtern und beschleunigen. Interessenträger haben darauf hingewiesen, dass Artikel 47 auch das Recht auf ein unparteiisches und unabhängiges Verfahren garantiert und dass dieses Recht bei der zukünftigen Governance-Struktur und der Koordinierung von e‑CODEX und der e‑CODEX-bezogenen Tätigkeiten geachtet werden muss.
Da das e‑CODEX-System ein dezentrales System ist, erfolgt durch die Einrichtung, die mit dem Betriebsmanagement der Systemkomponenten beauftragt ist, keine Speicherung oder Verarbeitung von Daten über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um den Kontakt mit den Einrichtungen, die e‑CODEX-Zugangspunkte betreiben, zu pflegen. Diesen Einrichtungen obliegt die Aufgabe, die verschiedenen e‑CODEX-Netzwerke einzurichten und zu betreiben, und sie sind somit die alleinigen Verantwortlichen für die über die jeweiligen Zugangspunkte übertragenen personenbezogenen Daten. Je nachdem, ob ein Zugangspunkt von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene betrieben wird, und je nachdem, welche nationalen Behörden personenbezogene Daten verarbeiten und zu welchen Zwecken die Verarbeitung erfolgt, kommen entweder die Verordnung (EU) 2018/1725 oder die Datenschutz-Grundverordnung oder die Richtlinie (EU) 2016/680 zur Anwendung.
eu-LISA muss, wie schon heute der Fall, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Verordnung (EU) 2018/1725 einhalten. Insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe, das System technisch weiterzuentwickeln, bedeutet dies für eu-LISA auch, dafür Sorge zu tragen, dass Verbesserungen oder neue Versionen der eu-LISA anvertrauten Softwarekomponenten den Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen Genüge tun. In Artikel 10 dieses Vorschlags wird die Verantwortung für die Durchführung dieser Aufgabe und für die Datensicherheit insgesamt an eu-LISA übertragen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Gesamtkosten für den Zeitraum 2022-2027 belaufen sich auf 9667 Mio. EUR (durchschnittliche Kosten pro Jahr von 1611 Mio. EUR). Davon entfallen 8723 Mio. EUR auf eu-LISA-Finanzmittel für den gleichen Zeitraum.
Die Kosten umfassen die zusätzlichen Personalmittel, die für die Durchführung der Tätigkeiten durch eu-LISA und die Kommission notwendig sind. Bei eu-LISA wird die Rekrutierung von internem Personal am 1. September 2022 beginnen, wobei zwei Stellen für Vertragsbedienstete vorgesehen sind, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen. Ab dem 1. Januar 2023 sollte eu-LISA über insgesamt zwei Bedienstete auf Zeit und drei Vertragsbedienstete verfügen, die die Kernaufgaben im Zusammenhang mit e-CODEX ausführen. Darüber hinaus muss die Kommission (Generaldirektion Justiz und Verbraucher) einbezogen werden, um die Arbeit von eu-LISA politisch zu steuern, die Agentur zu überwachen und die notwendigen Durchführungsrechtsakte, die in der Verordnung vorgesehen sind, auszuarbeiten. Hierzu ist ab 2022 eine zusätzliche Planstelle im Haushalt veranschlagt.
Der diesem Vorschlag beigefügte Finanzbogen für Rechtsakte enthält ausführliche Erläuterungen zu den Kosten.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die das e‑CODEX-System verwaltende Einrichtung wird so lange für das System verantwortlich bleiben, bis der Übergabe-/Übernahmeprozess erfolgreich abgeschlossen ist. Der Prozess der Systemübergabe an eu-LISA soll nach Plan nicht länger als sechs Monate dauern und am 1. Januar 2023 beginnen. Während dieses Zeitraums ist die das e‑CODEX-System verwaltende Einrichtung weiterhin uneingeschränkt für das e‑CODEX-System verantwortlich. Der vorgesehene Zeitraum ermöglicht es eu-Lisa, die notwendigen Vorbereitungen für die Übernahme des Systems zu treffen. Die Agentur muss das notwendige Personal rekrutieren und die Beschaffungstätigkeiten entsprechend planen.
Zwei Jahre, nachdem eu-LISA die Verantwortung für das e-CODEX-System übernommen hat, und in der Folge alle zwei Jahre muss eu-LISA der Kommission einen umfassenden Tätigkeitsbericht über die technische Weiterentwicklung und Funktionsweise des e-CODEX-Systems während des Berichtszeitraums vorlegen und darin auch auf das Thema Sicherheit eingehen. Diese Berichte werden sich auf die in jedem Jahr von den Mitgliedstaaten und der Kommission bereitgestellten Informationen stützen. Die Berichte enthalten: die Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, eine Aufstellung der unter Nutzung des e-CODEX-Systems durchgeführten grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren, den Grad der Digitalisierung jedes grenzüberschreitenden Zivil- oder Strafverfahrens, die Anzahl der Nachrichten, die von jedem der anderen Mitgliedstaaten, die an den einzelnen grenzüberschreitenden Zivil- oder Strafverfahren beteiligt sind, gesendet und empfangen wurden, und die Anzahl und Art der Zwischenfälle mit Auswirkung auf die Sicherheit des e-CODEX-Systems.
Drei Jahre, nachdem eu-LISA die Verantwortung für das e-CODEX-System übernommen hat, und in der Folge alle vier Jahre muss die Kommission eine umfassende Bewertung des e-CODEX-Systems vorlegen, einschließlich einer Beurteilung der Anwendung der Verordnung und einer Überprüfung der Ergebnisse in Gegenüberstellung zu den Zielen. Im ersten Bericht soll auch die Funktionsweise des Programmverwaltungsrats bewertet und geprüft werden, ob dieser beibehalten werden sollte. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Kommission notwendige zukünftige Maßnahmen ergreifen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 wird der Gegenstand der Verordnung dargelegt. Durch die Verordnung wird das e-CODEX-System errichtet und eu-LISA mit dem Betriebsmanagement betraut. Außerdem sind in der Verordnung die Zuständigkeiten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Einrichtungen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, festgelegt.
In Artikel 2 wird der Anwendungsbereich der Verordnung festgelegt. Die Verordnung findet Anwendung auf die elektronische Übertragung von Informationen in grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren über das e-CODEX-System im Einklang mit den im Rahmen der Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen angewandten Rechtsinstrumenten. Diese Instrumente sind in Anhang 1 aufgeführt.
Artikel 3 enthält die Begriffsbestimmungen.
In Artikel 4 wird das e-CODEX-System definiert und festgelegt, wie es aufgebaut ist und dass es sich um eine Zugangspunkt-Software handelt (mit Gateway und Konnektor). Darüber hinaus besteht das e-CODEX-System aus digitalen Prozessstandards, die die Vernetzung zwischen den Zugangspunkten ermöglichen.
In Artikel 5 wird die Kommission beauftragt, bis zum 31. Dezember 2022 Durchführungsrechtsakte zu verabschieden, in denen die Dienstgüteanforderungen für die von eu-LISA durchzuführenden Tätigkeiten festgelegt werden. Außerdem erhält die Kommission den Auftrag, mithilfe von Durchführungsrechtsakten Folgendes festzulegen: die technischen Mindestspezifikationen und Standards – auch mit Bezug auf die Sicherheit – der Softwareprodukte, auf die das e-CODEX-System aufbaut; die Dienstgüteanforderungen und andere notwendige technische Spezifikationen für die Tätigkeiten, die eu-Lisa im Einklang mit Artikel 6 wahrnimmt, sowie die Bedingungen für den Übergabe-/Übernahmeprozess. Darüber hinaus kann die Kommission auch Durchführungsrechtsakte zu den technischen Regeln für die Nutzung des e-CODEX-Systems in den verschiedenen grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren gemäß der Liste in Anhang I erlassen. Die Kommission ist auch dafür zuständig, eine Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte zu führen, die von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union betrieben werden, und sie benennt die Korrespondenzstellen, die Anspruch darauf haben, Unterstützung für die Nutzung des e-CODEX-Systems zu erhalten.
In Artikel 6 werden die Zuständigkeiten von eu-LISA für das Betriebsmanagement des e-CODEX-Systems geregelt. Darin wird eu-LISA auch mit bestimmten zusätzlichen Aufgaben in Verbindung mit dem e-CODEX-System und den entsprechenden technischen Arbeiten im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten Komponenten, für die eu-LISA verantwortlich ist, betraut.
Artikel 7 überträgt den Mitgliedstaaten die Aufgabe, eine Liste von autorisierten e-CODEX-Zugangspunkten zu führen, die in ihrem Hoheitsgebiet betrieben werden, eu-LISA über alle Änderungen dieser Liste zu informieren und Korrespondenzstellen zu benennen, die Anspruch auf Unterstützung in der Nutzung des e-CODEX-Systems haben.
In Artikel 8 sind die Zuständigkeiten der Einrichtungen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, festgelegt. Sie sind dafür zuständig, für die sichere Einrichtung und den sicheren Betrieb des Zugangspunkts zu sorgen, und tragen die Verantwortung für etwaige Schäden am System und für die Sicherheit der übertragenen Daten. Außerdem obliegt ihnen die Aufgabe, statistische Daten im Zusammenhang mit dem Betrieb zu erheben.
In Artikel 9 wird das Verfahren für die Übergabe des e-CODEX-Systems von der derzeit das e-CODEX-System verwaltenden Einrichtung auf eu-Lisa dargelegt und die Überwachungsfunktion der Kommission beschrieben. Das früheste vorgeschlagene Datum für die Übergabe ist der 1. Juli 2023, sodass eu-LISA ausreichend Zeit hat, um die Aufgaben zu erledigen, die ihr bereits im Zusammenhang mit den Systemen EES, ETIAS und ECRIS-TCN, der Modernisierung des SIS und VIS und der Sicherstellung der Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen übertragen wurden. Die Übernahme wird nur erfolgen, wenn die Kommission erklärt, dass der Übergabe-/Übernahmeprozess erfolgreich abgeschlossen wurde. Bis zum 31. Dezember 2022 muss die das e-CODEX-System verwaltende Einrichtung ein Übergabedokument vorlegen, in dem die Regelungen für die Übertragung des e-CODEX-Systems an eu-LISA im Einzelnen dargelegt werden. Während des Übergabezeitraums ist die das e-CODEX-System verwaltende Einrichtung weiterhin uneingeschränkt für das e-CODEX-System verantwortlich und sorgt dafür, dass nur korrigierende Wartungstätigkeiten am System vorgenommen werden. Die Übergabe umfasst die in Artikel 4 genannten Komponenten des e-CODEX-Systems, d. h. den Konnektor und die digitalen Prozessstandards sowie die in Anhang II aufgelisteten Unterstützungsprodukte. In Artikel 9 wird weiterhin ausgeführt, dass bei der Übergabe auch sicherzustellen ist, dass alle Rechte des geistigen Eigentums oder Nutzungsrechte im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System und den in Anhang II aufgelisteten Unterstützungsprodukten übertragen werden, damit eu-LISA in der Lage ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Für die wichtigsten Softwarekomponenten des Systems dürfte jedoch keine vertragliche Übertragung notwendig sein, da Domibus eine Open-Source-Software ist, die unter einer Open-Source-Lizenz für die Europäische Union (EUPL) verbreitet wird.
Artikel 10 enthält die Anforderungen an die Sicherheit und überträgt eu-LISA die Gesamtverantwortung für die Sicherheit des e‑CODEX-Systems bei der Ausübung ihrer Betriebsmanagement-Aufgaben. eu-LISA muss sicherstellen, dass die Grundsätze der Sicherheit und des Datenschutzes durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen im e‑CODEX-System umgesetzt werden. Es wird auch klargestellt, dass die Verantwortung für die Sicherheit der über einen autorisierten e‑CODEX-Zugangspunkt übertragenen Daten bei der Einrichtung liegt, die den Zugangspunkt betreibt.
Artikel 11 bestimmt, dass eu-LISA eine e‑CODEX-Beratergruppe einsetzen wird, die ihr bei den Arbeiten am e‑CODEX-System zur Seite steht. Die Beratergruppe wird eu-LISA das notwendige Expertenwissen im Zusammenhang mit dem e‑CODEX-System bereitstellen und neben anderen Aufgaben auch den Stand der Umsetzung in den Mitgliedstaaten überwachen.
Mit Artikel 12 wird ein Programmverwaltungsrat eingesetzt, der den Verwaltungsrat von eu-LISA darin unterstützen wird, das e-CODEX-System in angemessener Weise zu verwalten. Der Programmverwaltungsrat wird als zwischengeschaltete Stelle zwischen den Beratergruppen und dem Verwaltungsrat von eu-LISA fungieren. Er wird insbesondere die Übergabeschritte überwachen, um eine rechtzeitige Übernahme des Systems durch eu-LISA sicherzustellen. Außerdem wird der Programmverwaltungsrat sicherstellen, dass die Prioritäten für die Arbeiten am e-CODEX-System korrekt gesetzt werden, und wird bei potenziellen strittigen Fragen vermittelnd tätig werden.
In Artikel 13 wird eu-LISA die Aufgabe übertragen, Fortbildungsangebote für die technische Nutzung des e-CODEX-Systems bereitzustellen.
In Artikel 14 ist dargelegt, welche Informationen die Mitgliedstaaten und die Kommission an eu-LISA weitergeben müssen: eine Liste der grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren, für die sie das e-CODEX-System nutzen; inwieweit das e-CODEX-System für jedes einzelne grenzüberschreitende Zivil- oder Strafverfahren verwendet werden kann; die Anzahl der Nachrichten, die von jedem autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt, der in ihrem Hoheitsgebiet betrieben wird, gesendet und empfangen wurden; die Anzahl und Art der Zwischenfälle, die bei den Einrichtungen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreiben, aufgetreten sind und Auswirkung auf die Sicherheit des e-CODEX-Systems hatten.
In Artikel 15 sind die Vorschriften zu Überwachung und Berichterstattung dargelegt. Alle zwei Jahre muss eu-LISA der Kommission Berichte zum e-CODEX-System auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Informationen vorlegen. Darüber hinaus muss die Kommission drei Jahre nach der Übernahme und in der Folge alle vier Jahre einen Bericht zum e-CODEX-System vorlegen.
Artikel 16 regelt die Änderungen an der Verordnung (EU) 2018/1726, um den neuen Zuständigkeiten und Aufgaben von eu-LISA im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System Rechnung zu tragen.
Artikel 17 regelt das zu verwendende Ausschussverfahren auf der Grundlage einer Standardbestimmung.
Artikel 18 legt fest, dass die für das Betriebsmanagement des e-CODEX-Systems entstehenden Kosten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden. Hingegen werden die Kosten für die Pflege einer Liste von autorisierten e-CODEX-Zugangspunkten auf nationaler Ebene und die Kosten für die Benennung der e-CODEX-Korrespondenzstellen gemäß Artikel 7 von den Mitgliedstaaten übernommen. Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des e-CODEX-Systems auf nationaler Ebene werden nach Maßgabe von Artikel 8 von den Einrichtungen getragen, die die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte betreiben.
In Artikel 19 ist festgelegt, dass die Verordnung am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten soll.
In Anhang I sind die Rechtsakte aufgeführt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
In Anhang II sind die unterstützenden Softwareprodukte aufgeführt, die nach Artikel 9 eu-LISA zu übergeben sind.
2020/0345 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über ein EDV-System für die grenzüberschreitende Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren (e-CODEX) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Sicherstellung eines effektiven Zugangs von Bürgern und Unternehmen zum Recht und die Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gehören zu den wichtigsten Zielen des in Titel V des Vertrags verankerten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der EU.
(2)Daher ist es wichtig, dass geeignete Kanäle entwickelt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Justizsysteme auf effiziente Weise digital zusammenarbeiten können. Aus diesem Grund muss auf Unionsebene ein informationstechnologisches Instrument geschaffen werden, das einen schnellen, direkten, interoperablen, zuverlässigen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Austausch von fallbezogenen Daten ermöglicht. Ein solches System, das es Bürgern und Unternehmen ermöglicht, Dokumente und Beweismittel in digitaler Form mit Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden auszutauschen, wenn dies im einzelstaatlichen Recht oder Unionsrecht vorgesehen ist, sollte zur Verbesserung des Zugangs zum Recht beitragen.
(3)Es gibt Instrumente, die für den digitalen Austausch von fallbezogenen Daten entwickelt wurden, ohne dass dadurch die bestehenden, in den Mitgliedstaaten bereits etablierten Back-End-Systeme ersetzt oder kostspielige Änderungen an diesen Systemen vorgenommen werden müssen. Das e-CODEX-System (e-Justice Communication via Online Data Exchange) ist das wichtigste derartige Instrument, das bisher entwickelt wurde.
(4)Das e-CODEX-System ist ein Instrument, das speziell zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austausches elektronischer Mitteilungen im Bereich der Justiz entwickelt wurde. Im Zusammenhang mit der zunehmenden Digitalisierung von zivil- und strafrechtlichen Verfahren soll durch das e-CODEX-System die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden effizienter gestaltet und der Zugang zum Recht für Bürger und Unternehmen erleichtert werden. Bislang wurde es von einem Konsortium aus Mitgliedstaaten und Organisationen mit Mitteln aus den Programmen der Union verwaltet.
(5)Das e-CODEX-System besteht aus zwei Software-Elementen: der Domibus-Gateway-Software für den Austausch von Mitteilungen mit anderen Gateways und der Domibus-Konnektor-Software, mit der eine Reihe von Funktionalitäten im Zusammenhang mit der Übertragung von Mitteilungen zwischen nationalen Systemen zur Verfügung steht. Das Gateway basiert auf dem Baustein zur elektronischen Zustellung (eDelivery), der von der Kommission gepflegt wird, während das Betriebsmanagement des Konnektors durch ein Konsortium aus Mitgliedstaaten und Organisationen mit finanzieller Unterstützung durch Programme der Union (die das e-CODEX-System verwaltende Stelle) erfolgt. Die Konnektor-Software bietet Funktionen wie die Überprüfung elektronischer Signaturen über eine Sicherheitsbibliothek und eine Empfangsbestätigung. Darüber hinaus hat die das e-CODEX-System verwaltende Stelle Vorlagen für digitale Formulare entwickelt, die in den spezifischen Zivil- und Strafverfahren verwendet werden sollen, und außerdem Pilotprojekte zum e-CODEX-System durchgeführt.
(6)Angesichts der Bedeutung des e-CODEX-Systems für den grenzüberschreitenden Austausch im Justizbereich in der Union sollte es einen tragfähigen Rechtsrahmen der Union zur Errichtung des e-CODEX-System geben, in dem die Vorschriften für seine Funktionsweise und Entwicklung festgelegt werden. In einem solchen Rechtsrahmen sollten die Komponenten des e-CODEX-Systems klar festgelegt und gestaltet werden, um dessen technische Nachhaltigkeit zu garantieren. In dem Rechtsrahmen sollten die IT-Komponenten eines Zugangspunktes festgelegt werden; dieser sollte aus einem Gateway zum Zwecke der sicheren Kommunikation mit anderen identifizierten Gateways und einem Konnektor zur Vereinfachung des Austausches von Mitteilungen bestehen. Der Rechtsrahmen sollte auch digitale Verfahrensstandards enthalten, die aus den Geschäftsprozessmodellen und ‑vorlagen bestehen, durch die das elektronische Format der Dokumente definiert wird, die im Rahmen dieser Verfahren verwendet werden, um die Nutzung der e-CODEX-Zugangspunkte für rechtliche Verfahren zu unterstützen, die in den im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit angenommenen Rechtsakten vorgesehen sind, und um den Informationsaustausch zwischen den Zugangspunkten zu ermöglichen.
(7)Da es notwendig ist, die langfristige Nachhaltigkeit des e-CODEX-Systems und seiner Verwaltung unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der nationalen Gerichte sicherzustellen, sollte eine geeignete Stelle für das Betriebsmanagement des Systems benannt werden.
(8)Die für das Betriebsmanagement des Systems am besten geeignete Stelle ist eine Agentur, da ihre Leitungsstruktur die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Betriebsmanagement des Systems durch die Teilnahme am Verwaltungsrat, den Beratergruppen und den Programmverwaltungsräten der Agentur ermöglicht. Die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) verfügt über einschlägige Erfahrung im Management von IT-Großsystemen. eu-LISA sollte daher mit dem Betriebsmanagement des e-CODEX-Systems betraut werden. Darüber hinaus muss die bestehende Leitungsstruktur von eu-LISA durch eine Überarbeitung der Zuständigkeiten ihres Verwaltungsrates und durch die Einrichtung einer e-CODEX-Beratergruppe angepasst werden. Die Verordnung (EU) 2018/1726 sollte daher entsprechend geändert werden. Zudem sollte ein spezifischer Programmverwaltungsrat eingerichtet werden.
(9)Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1726 besteht die Rolle des Verwaltungsrats von eu-LISA darin, dafür zu sorgen, dass durch alle Beschlüsse und Maßnahmen der Agentur, die sich auf IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auswirken, der Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz gewahrt wird. Die Einhaltung dieses Prinzips wird darüber hinaus durch die Leitungsstruktur der Agentur und die Regelungen zur Finanzierung sichergestellt. Des Weiteren ist es wichtig, die Rechtsberufe und andere Interessengruppen über den Programmverwaltungsrat in die Leitung des e-CODEX-Systems einzubeziehen.
(10)Angesichts der vorrangigen Aufgaben von eu-LISA bei der Entwicklung und Verwaltung des Einreise-/Ausreisesystems (EES), des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN), des überarbeiteten Schengener Informationssystems (SIS), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac sowie der strategischen Aufgabe, einen Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen zu schaffen, sollte eu-LISA nicht vor dem 1. Juli 2023 die Zuständigkeit für das e-CODEX-System übernehmen.
(11)Das e-CODEX-System kann in grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren eingesetzt werden. Angesichts seines Open-Source-Charakters könnte es jedoch auch in anderen Fällen genutzt werden. Diese Verordnung sollte nicht für Nutzungen des e-CODEX-Systems gelten, die nicht auf den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten beruhen.
(12)eu-LISA sollte für die Komponenten des e-CODEX-Systems zuständig sein, mit Ausnahme des Betriebsmanagements der Domibus-Gateway-Software, da diese Software derzeit sektorübergreifend innerhalb des eDelivery-Bausteins von der Kommission bereitgestellt wird. eu-LISA sollte die volle Verantwortung für das Betriebsmanagement der Domibus-Konnektor-Software und die digitalen Verfahrensstandards von der Stelle übernehmen, die das e-CODEX-System verwaltet. Da das Domibus-Gateway und der Domibus-Konnektor integrale Bestandteile von e-CODEX sind, sollte eu-LISA sicherstellen, dass der Konnektor und die neueste Version des Gateways kompatibel sind. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eu-LISA zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in das entsprechende Leitungsgremium des eDelivery-Bausteins aufnehmen.
(13)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. In den in diesem Rahmen erlassenen Durchführungsrechtsakten sollten die technischen Mindestspezifikationen und ‑standards, die den Komponenten des e-CODEX-Systems zugrunde liegen, einschließlich der Sicherheitsstandards, festgelegt werden; darüber hinaus sollten in diesem Rechtsakt die Anforderungen an das Dienstleistungsniveau für die von eu-LISA ausgeführten Tätigkeiten sowie andere für diese Tätigkeiten notwendige technische Spezifikationen sowie die Modalitäten des Übergabe-/Übernahmeprozesses festgelegt werden. In den Durchführungsrechtsakten könnten auch die technischen Vorkehrungen festgelegt werden, mit denen die Nutzung des e-CODEX-Systems in den Verfahren im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit unterstützt werden soll.
(14)Die spezifischen Zuständigkeiten von eu-LISA in Bezug auf das Betriebsmanagement des e‑CODEX-Systems sollten festgelegt werden.
(15)Um die Interaktion zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen Verfahren zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet betriebenen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte führen und diese eu-LISA mitteilen. Die Kommission sollte aus dem gleichen Grund eine ähnliche Liste der von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betriebenen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte führen. Bei den Stellen, die die Zugangspunkte auf nationaler Ebene betreiben, kann es sich um Behörden, Organisationen, die Angehörige der Rechtsberufe vertreten, oder Privatunternehmen handeln. In Anbetracht des dezentralen Charakters des e-CODEX-Systems sollte eu-LISA zwar das Betriebsmanagement des e-CODEX-Systems sicherstellen, die Verantwortung für die Einrichtung und den Betrieb der autorisierten e‑CODEX-Zugangspunkte sollte jedoch ausschließlich bei den Stellen liegen, die die entsprechenden Zugangspunkte betreiben. Die Stellen, die den autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreiben, sollten die Verantwortung für alle Schäden tragen, die sich aus dem Betrieb des autorisierten e‑CODEX-Zugangspunktes ergeben.
(16)Die über das e-CODEX-System vernetzten nationalen Systeme sollten die Überwachung seiner Effizienz und Wirksamkeit ermöglichen, indem ein Mechanismus zur Überwachung der Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen von Instrumenten bereitgestellt wird, die die Übermittlung elektronischer Daten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren in der Union ermöglichen. Die mit den autorisierten e-CODEX-Zugangspunkten verbundenen Systeme sollten daher in der Lage sein, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte systematisch umfassende Daten über die Nutzung grenzüberschreitender Zivil- und Strafverfahren zu erheben und aufzubewahren. Dies dürfte nicht nur die Arbeit der Mitgliedstaaten bei der Erhebung der einschlägigen Daten verringern und gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz gewährleisten, sondern auch die nachträgliche Überwachung der von der Kommission im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassenen Rechtsakte erheblich erleichtern. Die gesammelten Informationen sollten nur aggregierte Daten umfassen und keine personenbezogenen Daten enthalten.
(17)eu-LISA sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein hohes Sicherheitsniveau sicherstellen. Bei der technischen Weiterentwicklung von Software sollte eu-LISA die Grundsätze der eingebauten Sicherheit (security by design) sowie des Datenschutzes durch Technikgestaltung (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 umsetzen. Die Stellen, die den autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreiben, sollten die Verantwortung für die Sicherheit der über ihre Zugangspunkte übermittelten Daten tragen.
(18)Für den Fall, dass Verschlusssachen mit dem e-CODEX-System verarbeitet werden müssen, muss das System gemäß den Informationssicherheitsvorschriften von eu-LISA akkreditiert werden.
(19)Damit eu-LISA sich angemessen auf die Übernahme vorbereiten kann, sollte die das e-CODEX-System verwaltende Stelle bis zum 31. Dezember 2022 ein Übergabedokument erstellen, in dem die Einzelheiten für die Übergabe des e-CODEX-Systems, einschließlich der Kriterien für einen erfolgreichen Übergabeprozess und dessen Abschluss, im Einklang mit den von der Kommission gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten, festgelegt sind. Das Übergabedokument sollte die Komponenten des e‑CODEX-Systems einschließlich des Gateways, des Konnektors und der digitalen Verfahrensstandards sowie die entsprechenden unterstützenden Produkte umfassen. Die Kommission sollte den Übergabe-/Übernahmeprozess überwachen, um sicherzustellen, dass er mit den Durchführungsrechtsakten und dem Übergabedokument übereinstimmt, und die Übernahme sollte erst dann erfolgen, wenn die Kommission erklärt hat, dass der Prozess erfolgreich abgeschlossen wurde. Nach der Vorlage des Übergabedokuments und bis zur erfolgreichen Übergabe des e-CODEX-Systems an eu-LISA sollte die das e-CODEX-System verwaltende Stelle keine neuen Versionen zur Verfügung stellen, sondern lediglich dafür Sorge tragen, dass fehlerbehebende Wartungsaktivitäten am e-CODEX-System durchgeführt werden.
(20)Mit der Übergabe sollte auch sichergestellt werden, dass alle Rechte an geistigem Eigentum oder Nutzungsrechte in Bezug auf das e-CODEX-System und die entsprechenden unterstützenden Produkte übertragen werden, damit eu-LISA ihre Zuständigkeiten im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen kann. Für die wichtigsten Softwarekomponenten des Systems sollte jedoch keine vertragliche Übertragung erforderlich sein, da die Domibus-Software quelloffen ist und unter die European Union Public Licence (EUPL) fällt.
(21)Damit die Kommission das e-CODEX-System regelmäßig evaluieren kann, sollte eu-LISA der Kommission alle zwei Jahre über die technische Entwicklung und den technischen Betrieb des e-CODEX-Systems Bericht erstatten. Als Beitrag zu diesem Bericht sollten die Mitgliedstaaten eu-LISA die einschlägigen Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet betriebenen Zugangspunkte übermitteln, und die Kommission sollte ähnliche Informationen über die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betriebenen Zugangspunkte bereitstellen.
(22)Diese Verordnung sollte nicht als spezifische Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch e-CODEX-Zugangspunkte, die von autorisierten e-CODEX-Zugangspunkten betrieben werden, welche nach dieser Verordnung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(23)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union im Rahmen dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(24)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(25)Nach den Artikeln 1, 2 und 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
[oder]
(26)Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
(27)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde konsultiert und hat am … eine Stellungnahme abgegeben –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein dezentrales IT-System für die grenzüberschreitende Kommunikation zur Erleichterung des sicheren und zuverlässigen elektronischen Austauschs von Dokumenten, Ersuchen, Rechtsformularen, Beweismitteln oder anderen Informationen in grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren eingerichtet (e-Justice Communication via Online Data Exchange – e-CODEX-System).
Diese Verordnung enthält Regeln zu folgenden Aspekten:
a)die Definition und Zusammensetzung des e-CODEX-Systems;
b)das Betriebsmanagement des e-CODEX-Systems durch die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA);
c)die Zuständigkeiten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die elektronische Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren mithilfe des e-CODEX-Systems im Einklang mit den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)„e-CODEX-Zugangspunkt“ die auf einer Hardware-Infrastruktur installierte Zugangspunkt-Software, mit der Informationen auf vertrauenswürdige Weise zu anderen e-CODEX-Zugangspunkten übertragen und von diesen empfangen werden können;
b)„autorisierter e-CODEX-Zugangspunkt“ einen e-CODEX-Zugangspunkt, der eu-LISA gemäß Artikel 5 Absatz 4 oder Artikel 7 Absatz 1 gemeldet wurde und über den ein digitaler Verfahrensstandard gemäß Artikel 4 Absatz 3 betrieben wird;
c)„Stelle, die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt“ ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, eine nationale Behörde oder eine juristische Person, die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt;
d)„angeschlossenes System“ ein IT-System, das mit einem e-CODEX-Zugangspunkt verbunden ist, um mit anderen e-CODEX-Zugangspunkten Informationen auszutauschen;
e)„zentrale Testplattform“ einen ausschließlich zu Testzwecken genutzten e-CODEX-Zugangspunkt, über den eine Reihe von Funktionen bereitgestellt wird, die von Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, genutzt werden können, um den korrekten Betrieb ihrer Zugangspunkte und die korrekte Verwendung der digitalen Verfahrensstandards von e-CODEX in den angeschlossenen Systemen, die mit diesen Zugangspunkten verbunden sind, zu überprüfen;
f)„Geschäftsprozessmodell“ eine grafische und schriftliche Darstellung eines konzeptionellen Modells mehrerer zusammenhängender, strukturierter Aktivitäten oder Aufgaben, zusammen mit den entsprechenden Datenmodellen und der Reihenfolge, in der die Aktivitäten oder Aufgaben ausgeführt werden müssen, um eine sinnvolle Interaktion zwischen zwei oder mehr Parteien zu erreichen;
g)„Betriebsmanagement“ alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das e-CODEX-System nach Maßgabe dieser Verordnung betriebsbereit zu halten.
KAPITEL 2
Zusammensetzung und Funktionen des e-CODEX-Systems, Zuständigkeiten in Bezug auf das e-CODEX-System
Artikel 4
Zusammensetzung des e-CODEX-Systems
(1)Das e-CODEX-System besteht aus einem e-CODEX-Zugangspunkt und digitalen Verfahrensstandards.
(2)Der e-CODEX-Zugangspunkt besteht aus den folgenden Komponenten:
a)einem Gateway, bestehend aus einer Software, die auf einheitlichen Protokollen basiert und den sicheren Austausch von Informationen über ein Telekommunikationsnetz mit anderen Gateways ermöglicht, die dieselben Protokolle verwenden;
b)einem Konnektor, der es ermöglicht, angeschlossene Systeme mit dem unter Buchstabe a genannten Gateway zu verbinden, und der aus einer Software besteht, die auf einheitlichen, offenen Protokollen basiert und Folgendes ermöglicht:
i)Strukturierung, Protokollierung und Verknüpfung von Nachrichten;
ii)die Überprüfung ihrer Integrität und Authentizität;
iii)die Erstellung von mit einem Zeitstempel versehenen Empfangsnachweisen für die ausgetauschten Nachrichten.
(3)Ein digitaler Verfahrensstandard besteht aus den Geschäftsprozessmodellen und den Vorlagen zur Festlegung des elektronischen Formats der Dokumente, die im Zusammenhang mit den Verfahren verwendet werden, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind.
Artikel 5
Zuständigkeiten der Kommission
(1)Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission durch Durchführungsrechtsakte Folgendes fest:
a)die technischen Mindestspezifikationen und ‑standards, einschließlich der Sicherheitsstandards, die den in Artikel 4 genannten Komponenten des e-CODEX-Systems zugrunde liegen;
b)die Anforderungen an das Dienstleistungsniveau für die von eu-LISA gemäß Artikel 6 durchzuführenden Tätigkeiten sowie andere für diese Tätigkeiten erforderliche technische Spezifikationen;
c)die spezifischen Modalitäten des Übergabe-/Übernahmeprozesses gemäß Artikel 9.
(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten technischen Spezifikationen zu den in Artikel 4 Absatz 3 definierten digitalen Verfahrensstandards erlassen.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen.
(4)Die Kommission führt eine Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betrieben werden, und der grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren sowie der Formulare, die jeder Zugangspunkt führen darf; Unbeschadet der in Artikel 14 vorgesehenen jährlichen Mitteilung teilt die Kommission eu-LISA die Änderungen unverzüglich mit.
(5)Die Kommission benennt bis zu fünf e-CODEX-Ansprechpartner. Nur die e-CODEX-Ansprechpartner sind berechtigt, von eu-LISA technische Unterstützung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f in Bezug auf das von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betriebene e-CODEX-System anzufordern und zu erhalten.
Artikel 6
Zuständigkeiten von eu-LISA
(1)eu-LISA ist für das Betriebsmanagement der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 genannten Komponenten des e-CODEX-Systems und der in Anhang II aufgeführten unterstützenden Software zuständig.
(2)Das Betriebsmanagement des e-CODEX-Systems besteht insbesondere aus Folgendem:
a)Entwicklung, Wartung und Fehlerbehebung der in Absatz 1 genannten Softwareprodukte sowie deren Verteilung an die autorisierten e‑CODEX Zugangspunkte;
b)Entwicklung, Pflege und Aktualisierung der gesamten Dokumentation zu den in Absatz 1 genannten Komponenten des e-CODEX-Systems und der unterstützenden Softwareprodukte sowie deren Verteilung an die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte;
c)Entwicklung, Pflege und Aktualisierung einer Konfigurationsdatei, die eine vollständige Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte enthält, einschließlich der Verfahren und Formulare, die jeder e-CODEX-Zugangspunkt führen darf, und die Verteilung dieser Datei an die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte;
d)technische Änderungen an e-CODEX und Hinzufügung neuer Funktionen, die als neue Versionen von e-CODEX veröffentlicht werden, um auf neu entstehende Anforderungen zu reagieren, die durch die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte oder durch die e-CODEX-Beratergruppe festgelegt werden;
e)Unterstützung und Koordination von Testaktivitäten, einschließlich der Konnektivität, unter Einbeziehung der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte;
f)technische Unterstützung für die e-CODEX-Ansprechpartner in Bezug auf das e-CODEX-System;
g)Pflege der Geschäftsprozessmodelle, der Vorlagen, durch die das elektronische Format der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Dokumente definiert wird, und der zugrunde liegenden vorab festgelegten Sammlung von Datenmodellen sowie ihre Verteilung an die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte.
h)Veröffentlichung einer Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, die eu-LISA gemeldet wurden, und der grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren sowie der Formulare, die jeder e-CODEX-Zugangspunkt führen darf, auf der Website von eu-LISA;
i)Beantwortung von Ersuchen der Kommissionsdienststellen um technische Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Durchführungsrechtsakte;
j)Vorbereitung neuer Geschäftsprozessmodelle und Vorlagen, durch die das elektronische Format der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Dokumente definiert wird, und deren Verteilung an die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, u. a. durch die Organisation und Erleichterung von Workshops mit den e-CODEX-Ansprechpartnern.
(3)eu-LISA ist für die folgenden zusätzlichen Aufgaben zuständig:
a)Bereitstellung, Betrieb und Pflege der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Hardware- und Software-IT-Infrastruktur an den technischen Standorten von eu-LISA;
b)Bereitstellung, Betrieb und Wartung einer zentralen Testplattform;
c)Unterrichtung der Öffentlichkeit über e-CODEX durch eine Reihe umfangreicher Kommunikationskanäle im Internet, wie z. B. Websites oder Social-Media-Plattformen;
d)Vorbereitung, Aktualisierung und Online-Verteilung nicht-technischer Informationen in Bezug auf das e-CODEX-System und die von eu-LISA durchgeführten Tätigkeiten.
(4)eu-LISA stellt während der Geschäftszeiten Ressourcen auf Bereitschaftsbasis zur Verfügung, damit es eine zentrale Anlaufstelle gibt, der die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte Sicherheitsprobleme melden können. Nach einer solchen Benachrichtigung analysiert eu-LISA das Sicherheitsproblem und informiert erforderlichenfalls die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, die von dieser Sicherheitsfrage betroffen sind.
Artikel 7
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
(1)Die Mitgliedstaaten führen eine Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, die in ihrem Hoheitsgebiet betrieben werden, und der grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren sowie der Formulare, die jeder Zugangspunkt führen darf; Unbeschadet der in Artikel 14 vorgesehenen jährlichen Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten eu-LISA die Änderungen unverzüglich mit.
(2)Jeder Mitgliedstaat benennt bis zu fünf Ansprechpartner für e-CODEX. Nur diese Ansprechpartner sind berechtigt, die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f genannte technische Unterstützung anzufordern und zu erhalten.
Artikel 8
Zuständigkeiten von Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben
(1)Die Stelle, die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt, ist für dessen sichere Einrichtung und sicheren Betrieb verantwortlich. Diese Verantwortung umfasst die notwendigen Anpassungen des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Konnektors, damit eine Kompatibilität mit allen angeschlossenen Systemen hergestellt werden kann, sowie alle anderen notwendigen technischen Anpassungen an seinen angeschlossenen Systemen.
(2)Die Stelle, die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt, stellt in den verbundenen Systemen einen Mechanismus bereit, der es ermöglicht, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte einschlägige Daten über die Nutzung grenzüberschreitender Zivil- und Strafverfahren zu erheben.
(3)Die Verantwortung für Schäden, die sich aus dem Betrieb eines autorisierten e-CODEX-Zugangspunktes und angeschlossener Systeme ergeben, trägt die Stelle, die diesen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt.
Artikel 9
Übergabe und Übernahme
(1)Die das e-CODEX-System verwaltende Stelle legt bis zum 31. Dezember 2022eu-LISA ein gemeinsames Übergabedokument vor, in dem die Einzelheiten für die Übergabe des e-CODEX-Systems, einschließlich der Kriterien für einen erfolgreichen Übergabeprozess und dessen Abschluss und der zugehörigen Dokumentation, im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c festgelegt sind, einschließlich Bestimmungen über Rechte des geistigen Eigentums oder Nutzungsrechte in Bezug auf das e-CODEX-System und die in Anhang II aufgeführte unterstützende Software, die es eu-LISA ermöglichen, ihre Aufgaben nach Artikel 6 zu erfüllen.
(2)Spätestens sechs Monate nach der Vorlage des in Absatz 1 genannten Übergabedokuments findet ein Übergabe-/Übernahmeprozess zwischen der das e-CODEX-System verwaltenden Stelle und eu-LISA statt. In diesem Zeitraum behält die das e-CODEX-System verwaltende Stelle die volle Verantwortung für das e-CODEX-System und stellt sicher, dass nur fehlerbehebende Wartungsaktivitäten am System durchgeführt werden und keine anderen Arten von Änderungen am System vorgenommen werden. Insbesondere erfolgt keine neues Release des e-CODEX-Systems.
(3)Die Kommission überwacht den Übergabe-/Übernahmeprozess auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien, um sicherzustellen, dass die Einzelheiten des Verfahrens von der das e-CODEX-System verwaltenden Stelle und eu-LISA korrekt umgesetzt werden.
(4)eu-LISA übernimmt die Verantwortung für das e-CODEX-System zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den erfolgreichen Abschluss des in Absatz 2 genannten Übergabe-/Übernahmeprozesses erklärt hat, frühestens jedoch am 1. Juli 2023.
Artikel 10
Sicherheit
(1)Nach der erfolgreichen Übernahme des e-CODEX-Systems ist eu-LISA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus, einschließlich der Sicherheit der in Artikel 6 Absatz 3 genannten IT-Hard- und Softwareinfrastruktur, verantwortlich. Insbesondere stellt eu-LISA sicher, dass ein e-CODEX-Sicherheitsplan erstellt und aufrechterhalten wird und dass das e-CODEX-System gemäß diesem Sicherheitsplan betrieben wird, wobei die Einstufung der von e-CODEX verarbeiteten Informationen und die Informationssicherheitsvorschriften von eu-LISA zu berücksichtigen sind. Ein derartiger Plan sieht regelmäßige Sicherheitsinspektionen und ‑audits, einschließlich Software-Sicherheitsbewertungen des e-CODEX-Systems, unter Beteiligung der Stellen vor, die einen e-CODEX-Zugangspunkt betreiben.
(2)Bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten setzt eu-LISA die Grundsätze der eingebauten Sicherheit (security by design) sowie des Datenschutzes durch Technikgestaltung (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) um. Verschlusssachen werden nicht über e-CODEX übermittelt, es sei denn, eu-LISA akkreditiert das System und die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten akkreditieren die Zugangspunkte.
(3)Die Stelle, die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt, sollte die ausschließliche Verantwortung für die Sicherheit dieses Zugangspunkts, einschließlich der Sicherheit der über ihn übermittelten Daten tragen.
Treten beim Betrieb eines Zugangspunkt Sicherheitsprobleme auf, unterrichtet die Stelle eu-LISA und den Mitgliedstaat, der die Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte führt, in der der betreffende Zugangspunkt aufgeführt ist, unverzüglich über alle Sicherheitsprobleme; im Falle eines Zugangspunktes, der von einem Organ, einer Einrichtung oder einer Agentur der Union betrieben wird, unterrichtet die Stelle die Kommission.
eu-LISA entwickelt Sicherheitsvorschriften und Leitlinien für e-CODEX-Zugangspunkte. Die Stelle, die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt, legt eu-LISA Erklärungen vor, in denen sie die Einhaltung der Regeln für die Sicherheit von e-CODEX-Zugangspunkten nachweist. Diese Erklärungen werden jährlich oder wenn eine Änderung erforderlich ist, aktualisiert.
Artikel 11
e-CODEX-Beratergruppe
(1)Ab dem 1. Januar 2023 stellt die gemäß Artikel 27 Buchstabe dc der Verordnung (EU) 2018/1726 eingesetzte e-CODEX-Beratergruppe eu-LISA mit den erforderlichen Fachkenntnissen in Bezug auf das e-CODEX-System, insbesondere bei der Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts zur Seite. Die Beratergruppe überwacht auch den Stand der Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Die Beratergruppe wird über alle Sicherheitsprobleme unterrichtet.
(2)Während des Übergabe-/Übernahmeprozesses tritt die e-CODEX-Beratergruppe regelmäßig, mindestens jeden zweiten Monat, zusammen, bis der Übernahmeprozess erfolgreich abgeschlossen ist.
(3)Die e-CODEX-Beratergruppe erstattet dem Programmverwaltungsrat nach jeder Sitzung Bericht. Die Beratergruppe unterstützt den Programmverwaltungsrat bei seinen Aufgaben mit technischem Sachverstand und überwacht den Stand der Umsetzung in den Mitgliedstaaten.
(4)Die e-CODEX-Beratergruppe bezieht die Organisationen sowie weitere Interessengruppen, die zum Zeitpunkt der Übergabe des e-CODEX-Systems an der Verwaltung des Systems beteiligt waren, in ihre Arbeit ein.
Artikel 12
Programmverwaltungsrat
(1)Der Verwaltungsrat von eu-LISA richtet bis zum 1. Januar 2023 einen aus zehn Mitgliedern bestehenden e-CODEX-Programmverwaltungsrat ein.
(2)Dem Programmverwaltungsrat gehören acht vom Verwaltungsrat ernannte Mitglieder, der Vorsitzende der Beratergruppe nach Artikel 11 sowie ein von der Kommission ernanntes Mitglied an. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Mitglieder, die er in den Programmverwaltungsrat beruft, über die erforderliche Erfahrung und die erforderlichen Fachkenntnisse in Bezug auf das e-CODEX-System verfügen.
(3)eu-LISA beteiligt sich an den Arbeiten des Programmverwaltungsrats. Zu diesem Zweck nehmen Vertreter von eu-LISA an den Sitzungen des Programmverwaltungsrats teil, um über die Arbeiten im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System sowie über weitere damit zusammenhängende Arbeiten und Tätigkeiten zu berichten.
(4)Der Programmverwaltungsrat tritt mindestens alle drei Monate zusammen, nötigenfalls auch häufiger. Der Programmverwaltungsrat sorgt für die angemessene Verwaltung des e‑CODEX-Systems, insbesondere während des Übergabe-/Übernahmeprozesses und im Hinblick auf die Durchführung der nach Artikel 5 Absatz 2 erlassenen Rechtsakte. Der Programmverwaltungsrat erstattet dem Verwaltungsrat von eu-LISA regelmäßig – nach Möglichkeit jeden zweiten Monat – schriftlich Bericht über die Fortschritte des Projekts. Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
(5)Der Programmverwaltungsrat legt seine Geschäftsordnung fest, in der insbesondere Folgendes geregelt ist:
a)Wahl des Vorsitzes;
b)Sitzungsorte;
c)Vorbereitung von Sitzungen;
d)Zulassung von Experten zu den Sitzungen, einschließlich Organisationen und anderen Interessengruppen, die zum Zeitpunkt der Übergabe des e-CODEX-Systems an dessen Verwaltung beteiligt sind;
e)Kommunikationspläne, durch die sichergestellt wird, dass die nicht teilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsrats lückenlos unterrichtet werden.
(6)Den Vorsitz im Programmverwaltungsrat führt ein Mitgliedstaat, der in vollem Umfang an die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte gebunden ist und e-CODEX innerhalb von dessen Anwendungsbereich nutzt und der in vollem Umfang an die Rechtsakte gebunden ist, die die Entwicklung, die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von eu-LISA verwalteten IT-Großsysteme regeln.
(7)Sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern des Programmverwaltungsrats entstehen, werden von eu-LISA erstattet. Artikel 10 der Geschäftsordnung von eu-LISA gilt entsprechend.
(8)Das Sekretariat des Programmverwaltungsrats wird von eu-LISA gestellt.
Artikel 13
Schulung
eu-LISA nimmt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1726 Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des e‑CODEX-Systems wahr und stellt Online-Schulungsmaterial bereit.
Artikel 14
Mitteilungen
(1)Nach der erfolgreichen Übernahme des e-CODEX-Systems durch eu-LISA teilen die Mitgliedstaaten eu-LISA bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die folgenden Informationen mit:
a)die Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, die in ihrem Hoheitsgebiet betrieben werden, und der grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren sowie der Formulare, die jeder e-CODEX-Zugangspunkt nach Artikel 7 Absatz 1 führen darf;
b)eine Liste der grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren, für die die Mitgliedstaaten das e-CODEX-System verwenden, und in welchem Umfang das e-CODEX-System für jedes dieser Verfahren genutzt werden kann;
c)die Anzahl der Nachrichten, die von jedem autorisierten e‑CODEX-Zugangspunkt, der in ihrem Hoheitsgebiet betrieben wird, gesendet und empfangen wurden, gruppiert nach dem entsprechenden autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt und nach den grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren;
d)die Anzahl und die Art der Vorfälle, die bei den Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreiben, aufgetreten sind, und die sich auf die Sicherheit des e-CODEX-Systems auswirken.
(2)Nach der erfolgreichen Übernahme des e-CODEX-Systems durch eu-LISA teilt die Kommission eu-LISA bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die folgenden Informationen mit:
a)die Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betrieben werden, und der grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren sowie der Formulare, die jeder e-CODEX-Zugangspunkt nach Artikel 5 Absatz 4 führen darf;
b)eine Liste der grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren, für die die Mitgliedstaaten das e-CODEX-System verwenden, und in welchem Umfang das e-CODEX-System für jedes dieser Verfahren genutzt werden kann;
c)die Anzahl der Nachrichten, die von jedem autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt, der von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betrieben wird, gesendet und empfangen wurden, gruppiert nach dem entsprechenden autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt und nach den grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren;
d)die Anzahl und die Art der Vorfälle, die bei den Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betrieben werden, aufgetreten sind, und die sich auf die Sicherheit des e-CODEX-Systems auswirken.
Artikel 15
Überwachung und Berichterstattung
(1)Zwei Jahre nachdem eu-LISA die Verantwortung für das e-CODEX-System übernommen hat, legt eu-LISA der Kommission erstmals einen Bericht über die technische Funktionsweise und Nutzung des e-CODEX-Systems, einschließlich der Sicherheit des Systems, vor; nach der Vorlage des ersten Berichts legt eu-LISA der Kommission alle zwei Jahre einen derartigen Bericht vor.
(2)eu-LISA fasst die von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 erhaltenen Daten zusammen und stellt als Teil des in Absatz 1 vorgesehenen Berichts die folgenden Indikatoren zur Verfügung:
a)die Liste und Anzahl der grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren, für die das e-CODEX-System während des Berichtszeitraums verwendet wurde;
b)die Anzahl der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte für jeden Mitgliedstaat und für jedes Zivil- und Strafverfahren;
c)die Schritte der grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren, für die das e-CODEX-System verwendet werden kann, für jeden Mitgliedstaat;
d)die Anzahl der Nachrichten, die für jedes Zivil- und Strafverfahren zwischen jedem der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte durch das System gesendet werden;
e)die Anzahl und Art der Vorfälle, die sich auf die Sicherheit des e-CODEX-Systems auswirken, sowie Informationen über die Einhaltung des e-CODEX-Sicherheitsplans.
(3)Drei Jahre nachdem eu-LISA die Verantwortung für das e‑CODEX-System übernommen hat, erstellt die Kommission erstmals eine Gesamtbewertung des e-CODEX-Systems; nach der Erstellung der ersten Gesamtbewertung erstellt die Kommission alle vier Jahre eine derartige Bewertung. Diese Gesamtbewertung umfasst eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung; dabei misst die Kommission die Ergebnisse an den Zielen und kann Maßnahmen für die Zukunft vorschlagen. Zum Zeitpunkt der ersten Bewertung überprüft die Kommission auch die Rolle des Programmverwaltungsrates und dessen Weiterführung. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Artikel 16
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 1 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Agentur ist für die Entwicklung und das Betriebsmanagement des EDV-Systems für die Kommunikation in grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren (e-CODEX-System), einschließlich der technischen Entwicklungen, zuständig.“
2.Es wird folgender Artikel 8b eingefügt:
„Artikel 8b
Aufgaben im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System
In Bezug auf das e-CODEX-System nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
a)die ihr mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/20XX des Europäischen Parlaments und des Rates* übertragenen Aufgaben;
b)Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des e-CODEX-Systems, einschließlich der Bereitstellung von Online-Schulungsmaterialien.
__________
*
über ein EDV-System für die Kommunikation in grenzüberschreitenden Zivil- und Strafverfahren (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L …).“
3.Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für das Betriebsmanagement des SIS II, des VIS, von Eurodac, des EES, von ETIAS, von DubliNet, des ECRIS-TCN, von e-CODEX und anderer IT-Großsysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 von Belang sind.“
4.Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe ff erhält folgende Fassung:
„ff)die Berichte über die technische Funktionsweise der folgenden Systeme anzunehmen:
i)SIS gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 74 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates**;
ii)VIS gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI;
iii)EES gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226;
iv)ETIAS gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240;
v)ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung gemäß Artikel 36 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates***;
vi)die Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818;
vii)das e‑CODEX-System gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX vom 20XX [dieser Verordnung]
__________
*
Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).
**
Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
***
Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).“ ;
b)Buchstabe mm erhält folgende Fassung:
„mm)dafür zu sorgen, dass die folgenden Auflistungen veröffentlicht werden:
i)die Liste der zuständigen Behörden, die nach Artikel 41 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 und Artikel 56 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1862 berechtigt sind, die im SIS gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, zusammen mit einer Liste der Stellen der nationalen Systeme des SIS (N.SIS) und der SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1862;
ii)die Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226;
iii)die Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240;
iv)die Liste der zentralen Behörden gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816;
v)die Liste der Behörden gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818;
vi)die Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) XXX vom 20XX [über das e-CODEX-System – diese Verordnung];”
5.In Artikel 27 Absatz 1 wird folgender Buchstabe dc eingefügt:
„dc)die e-CODEX-Beratergruppe;“.
KAPITEL 3
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 18
Kosten
(1)Die Kosten, die bei der Erfüllung der in Artikel 6 genannten Aufgaben anfallen, werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.
(2)Die Kosten für die in Artikel 7 und Artikel 8 genannten Aufgaben werden von den Mitgliedstaaten bzw. den Stellen getragen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
1.4.Ziel(e)
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.6.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und betroffene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein EDV-System für die grenzüberschreitende Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
1.2.Politikbereich(e) (Programmcluster)
Investitionen in Menschen, Sozialer Zusammenhalt und Werte, Justiz, Rechte und Werte
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
⌧ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative
Ziel dieses Legislativvorschlags ist es, das e-CODEX-System einzurichten und eu‑LISA („die Agentur“) mit dessen Betriebsmanagement sowie mit technischen Weiterentwicklungen des Systems im Rahmen der Zuständigkeiten der Agentur gemäß Artikel 6 zu betrauen.
e-CODEX wurde von 2010 bis 2016 von 21 Mitgliedstaaten unter Beteiligung anderer Länder/Gebiete und Organisationen entwickelt. Die Projektentwicklung belief sich auf Gesamtkosten in Höhe von ca. 24 Mio. EUR und wurde zu 50 % aus EU-Zuschüssen und zu 50 % von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert. Zusätzliche 2 Mio. EUR wurden für die Pflege von e-CODEX zwischen 2016 und 2018 (Projekt Me-CODEX) gewährt und zusätzliche 3 Mio. EUR wurden durch einen Zuschuss für die Pflege des Systems zwischen 2019 und 2021 (Projekt Me-CODEX II) zur Verfügung gestellt. Die Übergabe von e-CODEX an eu-LISA ist für das erste Halbjahr 2023 geplant. Daher wird es eines weiteren Projekts bedürfen, das die erforderliche Pflege des Systems im Zeitraum 2021–2023 abdeckt.
Das System wird auch in Zukunft dezentral von seinen Nutzern (Mitgliedstaaten) betrieben, wobei jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere e-CODEX-Zugangspunkte betreibt. Um einen Zugangspunkt einzurichten, verwendet ein Mitgliedstaat die von eu-LISA gepflegten Softwareprodukte und erhält während der Phasen der Installation und Konfiguration des Zugangspunkts technische Unterstützung von eu-LISA. Außerdem bietet eu-LISA Unterstützung für die operative Einrichtung von Zugangspunkten.
Die Europäische Kommission behält ihre politische Rolle bei der Überwachung und Lenkung der im Rahmen von eu-LISA stattfindenden Arbeiten bei, wobei sie die hochrangigen Elemente des e-CODEX-Systems mittels Durchführungsrechtsakten festlegt und darauf hinwirkt, das e-CODEX-System als den sicheren Kommunikationskanal zu etablieren, der für die justizielle Zusammenarbeit im Rahmen einer Liste von grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren in der EU genutzt wird.
Kurzfristige Anforderung: dass eu-LISA bis 30. Juni 2023 in der Lage ist, die in Artikel 6 festgelegten Aufgaben auszuführen.
Langfristige Anforderung: die schrittweise Einrichtung des e-CODEX-Systems als digitale Hauptlösung für grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden und grenzüberschreitende Gerichtsverfahren in der Europäischen Union.
1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante): Ohne ein Tätigwerden der EU besteht die Gefahr, dass Mitgliedstaaten unabhängig nationale IT-Systeme entwickeln, was zu einem Mangel an Interoperabilität zwischen diesen Systemen führt. Betriebsmanagement und technische Weiterentwicklungen auf EU-Ebene sind die einzige Möglichkeit, ein interoperables System für die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen Justizbehörden zu erzielen.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Die von Mitgliedstaaten durchgeführten e‑CODEX-Pilotprojekte zeigen das Potenzial des Systems für die Digitalisierung von Verfahren wie dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen oder dem Europäischen Zahlungsbefehl im zivilrechtlichen Bereich oder für den Austausch von Rechtshilfeersuchen und Europäischen Ermittlungsanordnungen im Bereich des Strafrechts.
Die Verwaltung von e-CODEX durch eu-LISA wird folgendermaßen zur Beseitigung der einschränkenden Faktoren beitragen:
indem eine Standardlösung bereitgestellt wird, die zu Größenvorteilen führt, weil die EU nur eine IT-Lösung für die sichere grenzüberschreitende Kommunikation im Rechtsraum unterhalten muss. Dadurch werden die Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Digitalisierung ihrer grenzüberschreitenden Verfahren entstehen, voraussichtlich sinken und ein geringeres Hindernis darstellen. Falls Mitgliedstaaten nicht über die zur Erfüllung der Systemanforderungen nötigen Werkzeuge verfügen, könnten auf e-CODEX basierende Referenzimplementierungen von der EU bereitgestellt werden.
Die Einrichtung von e-CODEX als stabile nachhaltige Lösung wird das Vertrauen der Mitgliedstaaten darin stärken, dass Investitionen in die mit e‑CODEX zu verbindenden lokalen Systeme nicht kurzlebig sein werden und somit das Potenzial haben, die erwartete Rendite zu bringen.
In weiteren Gesetzgebungsvorschlägen der EU für die Digitalisierung von Gerichtsverfahren könnte e-CODEX bereits als bevorzugtes IT-System für grenzüberschreitende Kommunikation genannt werden, wodurch der spätere Implementierungsprozess erleichtert würde.
1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Ohne stabile und klar definierte Lenkungsstruktur und Betriebsinfrastruktur werden sich Systeme wie e-CODEX, auch wenn sie von allen Beteiligten als äußerst nützlich betrachtet werden, nie über ihren Pilotstatus hinaus entwickeln und einen wirklichen Mehrwert für die EU bieten.
1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Mit dieser Initiative wird die Digitalisierung einer Liste von Rechtsakten unterstützt, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit angenommen wurden, indem geholfen wird, einen sicheren Kommunikationskanal zwischen den zuständigen Behörden einzurichten, die an deren Anwendung beteiligt sind.
Das e-CODEX-System ist eines der Schlüsselelemente der Politik der Kommission im Bereich der e-Justiz, um den Zugang zur Justiz und die Effizienz der Justiz in und zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, und ist Teil des Aktionsplans für die europäische e-Justiz 2019-2023. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines digitalen Binnenmarktes, der zum Ziel hat, sichere und vertrauenswürdige Infrastrukturen und Dienste von hoher Geschwindigkeit bereitzustellen, waren die Lösungen zur Förderung von e-Justiz Teil des eGovernment-Aktionsplans 2016. Das e-Justiz-Portal, eine zentrale Anlaufstelle für justizielle Informationen in der EU, bietet Bürgern in Mitgliedstaaten, in denen die elektronische Übermittlung zulässig ist, die Möglichkeit, geringfügige Forderungen unter Nutzung des e-CODEX-Systems elektronisch einzureichen, um Europäische Zahlungsbefehle zu erwirken.
e-CODEX ist eine der digitalen Dienstleistungsinfrastrukturen im e-Justiz-Bereich im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF).
Darüber hinaus wurde eine der Komponenten von e-CODEX von der Europäischen Kommission als Teil des Bausteins für elektronische Zustellung innerhalb der Fazilität „Connecting Europe“ aufgegriffen und beibehalten, was zeigt, dass es nicht nur für die Justiz, sondern auch in anderen Bereichen ein nützliches System ist.
Bislang erfolgt die Entwicklung und Pflege von e-CODEX mit Finanzierung oder Kofinanzierung durch die EU. Mit der Annahme dieses Vorschlags wird eine weitere Finanzierung durch Zuschüsse nicht mehr nötig sein, was zu Kosteneinsparungen im EU-Haushalt führen wird.
Was Synergien anbelangt, wird dieser Vorschlag sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten der EU von den bereits zur Entwicklung des e-CODEX-Systems getätigten Investitionen profitieren können und darüber hinaus vermeiden, weitere Kosten für die Entwicklung eines anderen Systems zur Erfüllung des gleichen wirtschaftlichen Erfordernisses im Rechtsraum auf sich zu nehmen.
1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
◻ befristete Laufzeit
–◻
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–◻
finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
⌧ unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von 2022 bis 2023,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
◻ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
⌧ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–⌧ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Anmerkungen“ näher zu erläutern.
Anmerkungen
eu-LISA stellt das Betriebsmanagement des e-CODEX-Systems im Sinne von Artikel 6 dieser Verordnung sicher.
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
In Artikel 15 der Verordnung – Überwachung und Berichterstattung – ist die Pflicht der Agentur vorgesehen, der Europäischen Kommission über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System Bericht zu erstatten.
Dieses spezifische Instrument ergänzt die bestehenden Mechanismen, die in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1726 zur Errichtung der Agentur festgelegt sind.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Diese Verordnung berührt nicht die bestehende(n) Methode(n) der Mittelverwaltung, was die Agentur betrifft.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Das kurzfristige Hauptrisiko liegt in der Frage, ob eu-LISA über die Kapazitäten verfügt, um die aus dieser Verordnung erwachsenden zusätzlichen Aufgaben zeitnah zu bewältigen, unter Berücksichtigung seiner derzeitigen vorrangigen Aufgaben der Entwicklung und Verwaltung des Einreise-/Ausreisesystems (EES), des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN), des modernisierten Schengener Informationssystems (SIS), des Visa-Informationssystems (VIS) sowie von Eurodac.
Dieses Risiko wird zum einen dadurch eingedämmt, dass das Ende der Übergabephase von e-CODEX an eu-LISA auf den 1. Juli 2023 verschoben wird, und zum anderen durch die Tatsache, dass der in dieser Verordnung vorgeschlagene Umfang der Übergabe vergleichsweise gering ist und dass die Ressourcen nicht mit anderen laufenden Legislativvorschlägen geteilt werden und von diesen unabhängig sind.
2.2.3.Beabsichtigte Kontrollmethode(n)
Als Agentur der Europäischen Union wendet eu-LISA geeignete horizontale Kontrollmethoden dezentraler Agenturen an.
Die Finanzregelung von eu-LISA, die auf der Rahmenfinanzregelung für Agenturen basiert, sieht die Ernennung eines internen Prüfers vor und enthält Anforderungen an die interne Prüfung.
Jedweder Durchführungsrechtsakt zur Erweiterung der von e-CODEX abgedeckten Gerichtsverfahren enthält einen überarbeiteten Finanzbogen für Rechtsakte, mit dem sichergestellt wird, dass eu-LISA angemessene finanzielle und personelle Ressourcen zugewiesen werden.
eu-LISA implementiert einen internen Kontrollrahmen, der auf dem internen Kontrollrahmen der Europäischen Kommission und auf dem ursprünglichen integrierten internen Kontrollrahmen des Committee of Sponsoring Organisations basiert. Das einheitliche Programmplanungsdokument muss Informationen über die internen Kontrollsysteme bereitstellen, während der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme auch in Bezug auf die Risikobewertung enthalten muss.
Die interne Überwachung erfolgt auch durch den Internen Auditdienst von eu-LISA, auf der Grundlage eines jährlichen Prüfungsplans, bei dem insbesondere die Bewertung von Risiken bei eu-LISA berücksichtigt wird.
2.2.4.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung der erwarteten Höhe des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Diese Verordnung berührt nicht die Kosteneffizienz der bestehenden Kontrollen, was die Agentur betrifft.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Als Agentur der Europäischen Union wendet eu-LISA geeignete horizontale Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1726 an.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
[…][Rubrik ………………………...……………]
|
GM/NGM.
|
von EFTA-Län-dern
|
von Kandi-daten-ländern
|
von Dritt-ländern
|
nach [Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushalts-ordnung
|
|
2
|
07 07
Justiz
|
NGM
|
Nr.
|
Nr.
|
Nr.
|
Nr.
|
|
7
|
20 01
Verwaltungsausgaben der Kommission
|
NGM
|
Nr.
|
Nr.
|
Nr.
|
Nr.
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
2
|
„Zusammenhalt und Werte“
|
|
eu-LISA
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
GESAMT
|
|
EINZELZIEL Nr. 1: Pflege und Weiterentwicklung des e-CODEX-Systems
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
0
|
0,053
|
1,430
|
1,831
|
1,831
|
1,789
|
1,789
|
1,789
|
8,723
|
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
0
|
0,053
|
1,430
|
1,831
|
1,831
|
1,789
|
1,789
|
1,789
|
8,723
|
|
Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=1+1a+3a
|
0
|
0,053
|
1,430
|
1,831
|
1,831
|
1,789
|
1,789
|
1,789
|
8,723
|
|
|
Zahlungen
|
=2+2a+3a
|
0
|
0,053
|
1,430
|
1,831
|
1,831
|
1,789
|
1,789
|
1,789
|
8,723
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben der Kommission“
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
GD Justiz und Verbraucher
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
GESAMT
|
|
Personalmittel
|
0
|
0,075
|
0,150
|
0,150
|
0,150
|
0,150
|
0,150
|
0,150
|
0,825
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0
|
0,084
|
0,007
|
0,007
|
0,007
|
0,007
|
0,007
|
0,007
|
0,119
|
|
Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0
|
0,159
|
0,157
|
0,157
|
0,157
|
0,157
|
0,157
|
0,157
|
0,944
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
GESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0
|
0,212
|
1,587
|
1,988
|
1,988
|
1,946
|
1,946
|
1,946
|
9,667
|
|
|
Zahlungen
|
0
|
0,212
|
1,587
|
1,988
|
1,988
|
1,946
|
1,946
|
1,946
|
9,667
|
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel von eu-LISA
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–⌧
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
eu-LISA
⇩
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
GESAMT
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
|
Art
|
Durch-schnittskosten
|
Zahl
|
Kos-ten
|
Zahl
|
Kos-ten
|
Zahl
|
Kos-ten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Zahl
|
Kosten
|
Ge-samt-zahl
|
Gesamt-kosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1: Pflege und Weiterentwicklung des e-CODEX-Systems
|
|
|
Internes Personal - Bedienstete auf Zeit
|
Bedienste-ter auf Zeit zu 0,150/Jahr
|
|
|
|
|
2
|
0,300
|
2
|
0,300
|
2
|
0,300
|
2
|
0,300
|
2
|
0,300
|
10
|
1,500
|
|
Internes Personal – Vertrags-bedienstete
|
Vertragsbedienstete FV IV / zu 0,08/Jahr
|
|
|
2
|
0,053
|
3
|
0,240
|
3
|
0,240
|
3
|
0,240
|
3
|
0,240
|
3
|
0,240
|
15
|
1,253
|
|
Auftrags-vergabe – ausgelagerte Dienst-leistungen
|
8 „Intra muros“ Dienstleister zu 0,120/Jahr
|
|
|
|
|
4
|
0,480
|
8
|
0,960
|
8
|
0,960
|
8
|
0,960
|
8
|
0,960
|
36
|
4,320
|
|
Sitzungen von Berater-gruppen
|
0,021 pro Sitzung
|
|
|
|
|
6
|
0,126
|
4
|
0,084
|
4
|
0,084
|
4
|
0,084
|
4
|
0,084
|
22
|
0,462
|
|
Sitzungen des Programm-verwaltungs-rats
|
0,021 pro Sitzung
|
|
|
|
|
6
|
0,126
|
4
|
0,084
|
4
|
0,084
|
4
|
0,084
|
4
|
0,084
|
22
|
0,462
|
|
Fortschritts-berichts-sitzungen
|
0,021 pro Sitzung
|
|
|
|
|
2
|
0,042
|
4
|
0,084
|
4
|
0,084
|
2
|
0,042
|
2
|
0,042
|
14
|
0,294
|
|
Geschäfts-modellie-rungs-workshops
|
0,021 pro Workshop
|
|
|
|
|
3
|
0,063
|
3
|
0,063
|
3
|
0,063
|
3
|
0,063
|
3
|
0,063
|
15
|
0,315
|
|
Dienstreisen
|
0,007 pro Dienstreise
|
|
|
|
|
4
|
0,003
|
8
|
0,006
|
8
|
0,006
|
8
|
0,006
|
8
|
0,006
|
36
|
0,027
|
|
Hardware- und Software-produkte
|
|
|
|
|
|
|
0,05
|
|
0,01
|
|
0,01
|
|
0,01
|
|
0,01
|
|
0,09
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
0,053
|
|
1,430
|
|
1,831
|
|
1,831
|
|
1,789
|
|
1,789
|
|
8,723
|
|
EINZELZIEL Nr. 2:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Der Gesamtbetrag für erforderliches internes Personal beträgt 5 VZÄ:
·5 VZÄ werden durch neues internes Personal sichergestellt – zwei Bedienstete auf Zeit (AD 5-7) und drei Vertragsbedienstete (FG IV);
·2 VZÄ (2 Vertragsbedienstete) werden bereits zum 1. September 2022 eingestellt, um den Einstellungsprozess einzuleiten und sicherzustellen, dass das Team zu Beginn des Übernahmeprozesses (1. Januar 2023) vollständig ist.
Technische Dienstleistungen werden durch die Auftragsvergabe an externe Dienstleister sichergestellt (nach Abschluss der Übergabe an eu‑LISA insgesamt 8).
Weitere Kosten werden für Reise und Aufenthalt je eines Vertreters aus jedem Mitgliedstaat anlässlich folgender Sitzungen berechnet:
·4 Sitzungen der Beratergruppe pro Jahr;
·4 Sitzungen des Programmverwaltungsrats pro Jahr;
·4 Sitzungen für Projektfortschrittsberichte pro Jahr in den ersten drei Jahren, danach verringert auf 2;
·3 Geschäftsmodellierungsworkshops pro Jahr.
Kosten für Dienstreisen sind inbegriffen, damit Mitarbeiter von eu-LISA an den Ausschusssitzungen teilnehmen können, die zur Annahme von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 5 der Verordnung organisiert werden.
Kosten für Hardware- und Softwareprodukte erstrecken sich auf operative Anforderungen und die Ergänzung der bestehenden Hardware-Infrastruktur bei eu-LISA im Hinblick auf Artikel 6 Ansatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung. Nach der Erstinvestition wurde ein Anteil von 20 % für Wartungskosten angesetzt (Ersatz von Hardware, Softwarelizenzen etc.). Was den Platzbedarf im Rechenzentrum betrifft, so ist dieser unerheblich, da die neue Hardware (falls erforderlich) auf vier Blade-Server am Hauptstandort und ebenso viele am Back-up-Standort begrenzt ist.
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–⌧
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
GESAMT
|
|
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalmittel
|
|
0,075
|
0,150
|
0,150
|
0,150
|
0,150
|
0,150
|
0,825
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
0,084
|
0,007
|
0,007
|
0,007
|
0,007
|
0,007
|
0,119
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
0,159
|
0,157
|
0,157
|
0,157
|
0,157
|
0,157
|
0,944
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personalmittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMT
|
0
|
0,159
|
0,157
|
0,157
|
0,157
|
0,157
|
0,157
|
0,944
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Die Verwaltungsausgaben erstrecken sich auf 1 AD-Beamten der GD Justiz und Verbraucher der Kommission. Seine/Ihre Hauptaufgaben (siehe weiter unten) sind folgende:
–die vorbereitenden Arbeiten für die in Artikel 5 vorgesehenen Durchführungsrechtsakte zu beaufsichtigen, den Übergabeprozess zu organisieren und anschließend als politische(r) Verbindungsbeamte(r) zur Agentur zu agieren;
–Dienstreisekosten für Kommissionsbedienstete zur Teilnahme an den von eu-LISA organisierten Sitzungen (10/Jahr– Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats, des Programmverwaltungsrats und der Beratungsgruppe);
–Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme je eines Vertreters aus jedem Mitgliedstaat an Ausschusssitzungen zur Annahme von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 5 der Verordnung (geplant für 2022).
3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf
Agentur eu-LISA (Zusammenfassung)
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–⌧
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
GESAMT
|
|
Beamte (Funktions-gruppe AD)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Beamte (Funktions-gruppe AST)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Vertrags-bedienstete
|
|
0,053
|
0,240
|
0,240
|
0,240
|
0,240
|
0,240
|
1,253
|
|
Bedienstete auf Zeit
|
|
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
0,300
|
1,500
|
|
Abgeordnete nationale Sach-verständige
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMT
|
|
0,053
|
0,540
|
0,540
|
0,540
|
0,540
|
0,540
|
2,753
|
5 interne Mitarbeiter (zwei Bedienstete auf Zeit und drei Vertragsbedienstete) werden für die Erfüllung zentraler Aufgaben vorgeschlagen. Es besteht die Notwendigkeit eines eigenen Ressourcenpools für das e-CODEX-System, um einen Ressourcenwettbewerb mit Tätigkeiten des Bereichs Inneres zu vermeiden. Den Interessenträgern der Mitgliedstaaten ist es ein besonderes Anliegen, dass die Zuweisung eigener Ressourcen für das e-CODEX-System gewährleistet ist.
Mit diesen Ressourcen und der Hilfe externer Dienstleister wird es möglich sein, die Pflege des bestehenden Systems, die Weiterentwicklungen des e-CODEX-Systems und die schrittweise Erweiterung der e-CODEX-Unterstützung auf rechtliche Verfahren im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit im Tempo von ein oder zwei pro Jahr, je nach Komplexität, zu verwalten.
Geschätzte personelle Auswirkungen (zusätzliche VZÄ) – Stellenplan
|
Funktions- und Besoldungsgruppe
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
AD (Bedienstete auf Zeit)
|
0
|
0
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2
|
Geschätzte personelle Auswirkungen (zusätzliches Personal) – externes Personal
|
Vertragsbedienstete
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Funktionsgruppe IV
|
0
|
2
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
Gesamt
|
0
|
2
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
Nach der voraussichtlichen Annahme der Verordnung bis 1. Januar 2022 muss die Einstellung des in Schlüsselpositionen beschäftigten Personals bis 1. Januar 2023 und des übrigen Personals bis 1. Juli 2023 abgeschlossen sein. Das Personal in Schlüsselpositionen arbeitet im Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Juli 2023, um eine erfolgreiche Übernahme des e-CODEX-Systems vom e-CODEX-Mitgliedstaatenkonsortium sicherzustellen. Ab 1. Juli 2023 trägt die Agentur die alleinige Verantwortung für alle in Artikel 6 der Verordnung genannten Tätigkeiten.
GD Justiz und Verbraucher (Zusammenfassung)
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–⌧
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
• Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
Sitz und Vertretungen der Kommission
|
|
1
|
1
|
1
|
1
|
1
|
1
|
|
Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD
Rubrik 7
|
|
Aus der RUBRIK 7 des Mehr-jährigen Finanz-rahmens finanziert
|
- am Sitz der Kommission
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Finanz-aus-stattung des Pro-gramms
|
- am Sitz der Kommission
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMT
|
|
1
|
1
|
1
|
1
|
1
|
1
|
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
Die Bediensteten der GD Justiz und Verbraucher werden an der politischen Leitung der Arbeiten von eu-LISA, an ihrer Überwachung sowie an der Erstellung der in der Verordnung vorgesehenen erforderlichen Durchführungsrechtsakte beteiligt sein (2022).
Betreffend das e-CODEX-System insbesondere:
- die operativen und politischen Aspekte der Tätigkeit der Agentur festlegen, umsetzen und koordinieren;
- alle Dokumente analysieren und kommentieren, die an die e-CODEX-Beratergruppe, den Programmverwaltungsrat und gegebenenfalls an den Verwaltungsrat von eu-LISA übermittelt werden;
- Vorbereitung der Teilnahme, Teilnahme an und Nachbereitung von Fortschrittsberichtssitzungen sowie Sitzungen der Beratergruppe und des Verwaltungsrats;
- Rechtsakte (Durchführungsrechtsakte) entwerfen und von der Agentur erstellte Dokumente auf rechtliche, technische und budgetäre Grenzen prüfen und gegebenenfalls korrigieren;
- zu den Planungstätigkeiten (Programmplanungsdokument) der Agentur beitragen und deren Übereinstimmung mit politischen Prioritäten sowie Konformität mit dem Mandat der Agentur sicherstellen;
- gegebenenfalls unterschiedliche Foren (zur Leitung oder zu technischen Fragen) der Agentur verfolgen, sich daran beteiligen und den Standpunkt der Kommission darlegen.
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–⌧
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
GESAMT
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–⌧
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Artikel ………….
|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).