Brüssel, den 23.9.2020

COM(2020) 610 final

2020/0279(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Änderung der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates und der vorgeschlagenen Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds]

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2020) 207 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags

In den politischen Leitlinien der Europäischen Kommission hat Präsidentin Ursula von der Leyen ein neues Migrations- und Asylpaket angekündigt, das ein Gesamtkonzept für die Außengrenzen, Asyl- und Rückführungssysteme, den Schengen-Raum der Freizügigkeit und die externe Dimension der Migration beinhaltet.

Das neue Migrations- und Asylpaket, das zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag für eine neue Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement 1 vorgelegt wird, stellt einen Neubeginn in der Migrationspolitik dar, der auf einem Gesamtkonzept für das Migrationsmanagement beruht. Als maßgeblicher Beitrag zu diesem umfassenden Ansatz wird mit dem Vorschlag ein gemeinsamer Rahmen für das Asyl- und Migrationsmanagement auf EU-Ebene geschaffen, der das Vertrauen der Mitgliedstaaten in einander fördern soll. Das neue Paket steht – auf Grundlage des übergeordneten Grundsatzes der Solidarität und einer gerechten Teilung der Verantwortung – für eine integrierte Politikgestaltung, bei der die Strategien in den Bereichen Asyl, Migration, Rückkehr und Rückführung, Schutz der Außengrenzen, Bekämpfung der Migrantenschleusung und Beziehungen zu Drittstaaten zu einem übergreifenden Ansatz zusammengeführt werden. Mit dem neuen Paket wird anerkannt, dass ein Gesamtkonzept auch in stärkerem, nachhaltigerem und konkreterem Maße Ausdruck des Grundsatzes der Solidarität und einer gerechten Teilung der Verantwortung ist, das seine Balance in einem breiteren Kontext findet. Damit erweitert sich der Fokus über die Frage hinaus, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Diese Grundsätze sollten daher für das gesamte Migrationsmanagement gelten, von der Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz bis hin zur Bekämpfung der irregulären Migration und unerlaubter Migrationsbewegungen.

Die Herausforderungen des Migrationsmanagements, die von einer ausgewogenen Verteilung der Bearbeitung von Asylanträgen bis hin zur Gewährleistung einer raschen Identitätsfeststellung der Personen, die internationalen Schutz benötigen, bzw. einer wirksamen Rückkehr und Rückführung von Personen, die keinen Schutz benötigen, reichen, sollten nicht von einzelnen Mitgliedstaaten allein, sondern von der gesamten EU bewältigt werden. Zudem stellt der starke Druck auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten weiterhin eine große Belastung für die Mitgliedstaaten der ersten Einreise und – mit Blick auf unerlaubte Migrationsbewegungen – für die Asylsysteme anderer Mitgliedstaaten dar. Das derzeitige Migrationssystem kann diesen Gegebenheiten nicht ausreichend Rechnung tragen. Insbesondere gibt es derzeit weder einen wirksamen Solidaritätsmechanismus noch effiziente Regeln zur Zuständigkeit. Es bedarf daher eines europäischen Rahmens, um das Zusammenspiel der Strategien und Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu steuern. Dieser Rahmen muss den sich ständig wandelnden Gegebenheiten im Migrationsbereich Rechnung tragen, die zu mehr Komplexität und Koordinierungsbedarf geführt haben.

Mit dem Vorschlag für eine neue Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement soll die derzeitige Dublin-Verordnung abgelöst und die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) durch die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens wieder angestoßen werden, der durch integrierte Politikgestaltung im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement – einschließlich seiner internen und externen Komponenten – zu einem Gesamtkonzept für das Migrationsmanagement beiträgt. Mit dem neuen Konzept wird das bestehende System in einem breiteren Rahmen verankert, der dem übergreifenden Ansatz Rechnung trägt und die Kohärenz und Wirksamkeit der von der Union und ihren Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen gewährleistet. Elemente sind hier auch ein neuer und umfassenderer Solidaritätsmechanismus, um eine normale Funktionsweise des Migrationssystems sicherzustellen, sowie gestraffte Kriterien und effizientere Prozesse zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats.

Mit diesem Vorschlag wird ein neuer Solidaritätsmechanismus eingeführt, der flexibel und reaktionsfähig konzipiert ist und an unterschiedliche Situationen angepasst werden kann, die sich aus den migrationspolitischen Herausforderungen für die Mitgliedstaaten ergeben. So sieht er Solidaritätsmaßnahmen vor, unter denen die Mitgliedstaaten wählen können. Das neue Solidaritätskonzept bietet Mitgliedstaaten, die unter Druck stehen oder unter Druck zu geraten drohen, eine kontinuierliche und vielfältige Unterstützung und enthält ein spezifisches Verfahren zur Berücksichtigung der Besonderheiten von Ausschiffungen nach Such- und Rettungseinsätzen (SAR). Zudem können die Mitgliedstaaten jederzeit freiwillige Beiträge leisten. Die Kommission wird die Koordinierung solcher Maßnahmen immer gewährleisten.

Dieser Vorschlag enthält auch Bestimmungen, um die Rückkehr und Rückführung irregulärer Migranten zu stärken. Dazu wird ein Mechanismus eingeführt, um die Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Rückkehr, Rückführung und Rückübernahme zu erleichtern, der den in Artikel 25a der Verordnung (EU) 810/2009 über einen Visakodex 2 festgeschriebenen Mechanismus ergänzt. Durch diesen neuen Mechanismus wird die Kommission ermächtigt, dem Rat einen Bericht mit wirksamen Maßnahmen vorzulegen, um Anreize für die Zusammenarbeit mit Drittländern bei einer erleichterten Rückkehr, Rückführung und Rückübernahme zu setzen und diese Zusammenarbeit zu verbessern – dies gilt auch für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich. Zugleich sollen dabei allgemeine Interessen und Beziehungen zu den betreffenden Drittstaaten gebührend berücksichtigt werden. Bei alldem setzt die Kommission auf Input des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Delegationen der EU. Kommission und Rat werden dann im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten weitere geeignete Maßnahmen prüfen, die in diesem Zusammenhang umzusetzen sind. Dieser Mechanismus und der von einem Netz ranghoher Vertreter unterstützte neue Rückkehrkoordinator der EU – im neuen Migrations- und Asylpaket angekündigt –, werden zu einem strategischen und koordinierten gemeinsamen Vorgehen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agenturen der Union bei Rückkehr, Rückführung und Rückübernahme beitragen. 

Darüber hinaus sollen die Solidaritätsmaßnahmen auch neue Möglichkeiten für Mitgliedstaaten umfassen, einander in Form von Rückkehrpatenschaften bei Rückführungen zu unterstützen. Im Zuge dieser neuen Art der Solidaritätsmaßnahme würden sich die Mitgliedstaaten zur Rückführung irregulärer Migranten im Namen eines anderen Mitgliedstaates verpflichten, indem sie alle hierfür erforderlichen Tätigkeiten direkt aus dem Hoheitsgebiet des begünstigten Mitgliedstaats durchführen (z. B. Rückkehrberatung, politischer Dialog mit Drittstaaten, Hilfe bei der unterstützten freiwilligen Rückkehr und Wiedereingliederung). Diese Maßnahmen kommen zu jenen hinzu, die bereits von der Europäischen Agentur für die Grenz-und Küstenwache auf Grundlage ihres Mandats vollzogen werden und umfassen insbesondere solche Maßnahmen, die die Agentur nicht umsetzen kann (beispielsweise diplomatische Unterstützung des begünstigten Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zu Drittländern). Ist die Rückkehr allerdings nicht innerhalb von acht Monaten abgeschlossen, würden die irregulären Migranten in das Hoheitsgebiet des unterstützenden Mitgliedstaats überstellt, um von dort aus die Bemühungen um die Durchsetzung von Rückkehrentscheidungen fortzusetzen.

Zum neuen Konzept des Migrationsmanagements gehören auch verbesserte Vorschriften über die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, um so auf verhältnismäßige und vernünftige Weise zur Verringerung unerlaubter Migrationsbewegungen beizutragen.

Zudem legt dieser Vorschlag einen Steuerungsrahmen fest, der auf den nationalen Strategien der Mitgliedstaaten basiert und in eine europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement einfließen wird. Mit dieser Strategie soll das Konzept für das Asyl-und Migrationsmanagement auf europäischer Ebene und für die Umsetzung der Politik in den Bereichen Asyl, Migration und Rückkehr und Rückführung im Einklang mit dem Gesamtkonzept vorgegeben werden.

Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)

Das Paket baut auf den Vorschlägen der Kommission zur Reform des GEAS aus den Jahren 2016 und 2018 auf und führt zudem neue Elemente ein, um so das Gleichgewicht zu wahren, das für einen sämtliche Aspekte der Asyl- und Migrationspolitik zusammenführenden gemeinsamen Rahmen erforderlich ist. Die im Jahr 2016 vorgeschlagene Asylreform bestand aus sieben Gesetzgebungsvorschlägen: der Neufassung der Dublin-Verordnung 3 , der Neufassung der Eurodac-Verordnung 4 , der Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union 5 , der Asylverfahrensverordnung 6 , der Anerkennungsverordnung 7 , der Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen 8 und der Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen der Union 9 . Im September 2018 legte die Kommission zudem einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union 10 vor.

Während bei einer ganzen Reihe dieser Vorschläge beträchtliche Fortschritte erzielt wurden und bei den Vorschlägen für die Anerkennungsverordnung, die Richtlinie über Aufnahmebedingungen, die Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen der Union, die Eurodac-Verordnung und beim ersten Vorschlag für die Einrichtung einer EU-Asylagentur vorläufige politische Einigungen gelangen, fielen die Fortschritte bei den Vorschlägen für die Dublin-Verordnung und die Asylverfahrensverordnung geringer aus – was vor allem auf unterschiedliche Sichtweisen im Rat zurückzuführen war. Auch fehlte es an ausreichender Unterstützung für eine Verständigung auf nur einige der Asylreformvorschläge im Vorfeld einer Einigung auf die gesamte Reform.

Zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung des Vorschlags für eine Asylverfahrensverordnung aus dem Jahr 2016 11 und einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen an den Außengrenzen 12 vor, die alle Phasen des Migrationsverfahrens einschließlich einer neuen Phase vor der Einreise sowie eine schnellere Rückkehr und Rückführung von Drittstaatsangehörigen ohne Bleiberecht in der Union lückenlos miteinander verknüpfen. 

Zudem präsentiert die Kommission einen Vorschlag zur Änderung des Vorschlags für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung 13 aus dem Jahr 2016, um eine klare und kohärente Verbindung zwischen den einzelnen Personen und den Verfahren, denen sie unterliegen, herzustellen, um irreguläre Migration besser zu kontrollieren, unerlaubte Migrationsbewegungen besser aufzudecken und die Umsetzung des neuen Solidaritätsmechanismus zu unterstützen.

Schließlich legt die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen vor, um die für den Krisenfall und Fälle höherer Gewalt erforderlichen Instrumente festzulegen. Dieses Instrument zielt auf die Bewältigung der Ausnahmesituation eines massiven Zustroms von irregulär in einem Mitgliedstaat eintreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen oder des Risikos eines unmittelbar bevorstehenden Zustroms ab, der durch Umfang und Art das Asyl-, Aufnahme- oder Rückführungssystem des Mitgliedstaats funktionsunfähig macht, die Gefahr schwerwiegender Folgen für das Funktionieren des GEAS und des Migrationsmanagementsystems der Union birgt oder bewirkt, dass diese Systeme nicht mehr angewendet werden können. Zudem werden durch das Instrument Ausnahmeregelungen für Fälle höherer Gewalt festgelegt.

1.2.Ziele des Vorschlags

Ein Gesamtkonzept für das Migrationsmanagement ist zur Vertrauensbildung zwischen den EU-Mitgliedstaaten ebenso erforderlich wie zur Gewährleistung eines kohärenten Vorgehens der Union in den Bereichen Asyl, Migrationsmanagement, Schutz der Außengrenzen und Partnerschaft mit den betreffenden Drittstaaten. Dabei ist festzustellen, dass das Gesamtkonzept nur wirksam ist, wenn alle Komponenten gemeinsam und integriert angegangen werden. Ebenso wird hierbei der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17 Rechnung getragen, wonach das Gericht feststellte, dass die „Belastungen … im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, der nach Artikel 80 AEUV für die Politik der Union im Asylbereich gilt, grundsätzlich auf alle anderen Mitgliedstaaten aufgeteilt werden [müssen]“.

Im Jahr 2016 schlug die Kommission ein System vor, demzufolge ein Mitgliedstaat, der auf Basis der Rangfolge der Zuständigkeitskriterien einmal als für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz bestimmt wurde, dauerhaft für die Prüfung jedes Folgeantrags oder weiterer Angaben desselben Antragstellers zuständig bleibt. Das System wurde durch einen verpflichtenden, automatischen Korrekturmechanismus für die Zuweisung ergänzt, der – auf Grundlage eines Referenzschlüssels – in dem Moment ausgelöst wurde, in dem sich ein Mitgliedstaat unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sah, was ein klares und verbindliches System geteilter Verantwortung der Mitgliedstaaten gewährleistete. Das Europäische Parlament billigte sein Verhandlungsmandat am 16. November 2017. Dieses enthielt einen Vorschlag zur Ersetzung des Kriteriums der ersten Einreise sowie des Standardkriteriums des Erstantrags durch ein Zuweisungssystem, nach dem der Antragsteller die Wahl hatte, welchem der vier Mitgliedstaaten mit den wenigsten Anträgen er zugewiesen werden wollte. Auf Seiten des Rates konnten sich die Mitgliedstaaten nicht auf ein gemeinsames Vorgehen verständigen, was die Verhandlungen ins Stocken brachte.

Um die derzeitige Blockade zu beenden und um einen umfassenderen, soliden Rahmen für die Migrations- und Asylstrategien zu schaffen, beabsichtigt die Kommission, den Vorschlag aus dem Jahr 2016 zurückzuziehen. Der vorliegende Vorschlag dient der Aufhebung und Ersetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin-III-Verordnung“).

Insbesondere wird mit diesem Vorschlag angestrebt,

·einen gemeinsamen Rahmen festzulegen, der auf Grundlage der Prinzipien der integrierten Politikgestaltung, der Solidarität und einer gerechten Teilung der Verantwortung zu einem Gesamtkonzept für das Asyl- und Migrationsmanagement beiträgt;

·die Teilung der Verantwortung durch einen neuen Solidaritätsmechanismus sicherzustellen, indem ein System geschaffen wird, das in normalen Zeiten dauerhafte Solidarität gewährleistet und die Mitgliedstaaten mit wirksamen Maßnahmen für das praktische Migrationsmanagement (Übernahme oder Rückkehrpatenschaften und andere Beiträge, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Asyl, Aufnahme sowie Rückkehr und Rückführung und in der externen Dimension zu stärken) unterstützt, wenn sie mit Migrationsdruck konfrontiert sind. Dieses Vorgehen umfasst auch ein spezifisches Verfahren für solidarisches Vorgehen, das bei Ankünften nach Such- und Rettungseinsätzen greift;

·das System besser zu befähigen, effizient und wirksam einen einzigen für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Dies würde insbesondere die Klauseln für die Übertragung von Zuständigkeiten sowie die Möglichkeit einschränken, dass sich die Zuständigkeit durch das Vorgehen des Antragstellers von einem auf einen anderen Mitgliedstaat verschiebt, und die Fristen für das Stellen und Beantworten von Gesuchen beträchtlich verkürzen. Damit stünde für die Antragsteller schneller fest, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, wodurch sie rascheren Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes erhalten würden;

·Missbrauch entgegenzuwirken und unerlaubte Migrationsbewegungen der Antragsteller innerhalb der EU zu verhindern, insbesondere indem die Antragsteller klar dazu verpflichtet werden, ihren Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder des rechtmäßigen Aufenthalts zu stellen und in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu bleiben. Dies erfordert auch angemessene materielle Konsequenzen im Fall der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen.

1.3.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das System zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist ein Eckpfeiler des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Es ist fest mit den rechtlichen und politischen Instrumenten im Asylbereich verknüpft, insbesondere den Asylverfahren, den Normen für die Anerkennung von Personen als Begünstigte internationalen Schutzes, den Aufnahmebedingungen sowie der Neuansiedlung.

Dieser Vorschlag steht zudem mit den Vorschriften über die Grenzkontrollen an den Außengrenzen nach Maßgabe des Schengener Grenzkodex im Einklang und trägt zum Ziel eines wirksamen Managements der Außengrenzen als notwendige Ergänzung des freien Personenverkehrs innerhalb der Union bei. Durch Ausweitung des Maßnahmenspektrums zur Bewältigung der Herausforderungen im Migrationsbereich wird die Notwendigkeit zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen weiter verringert.

Zudem wird Kohärenz mit dem wirksamen integrierten europäischen Grenzmanagement auf EU- und nationaler Ebene nach Maßgabe der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache gewährleistet. Ein integriertes europäisches Grenzmanagement ist eine notwendige Ergänzung des freien Personenverkehrs innerhalb der Union und ein zentraler Bestandteil eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Es ist auch für diesen Vorschlag elementar und trägt zur praktischen Umsetzung des Prinzips der integrierten Politikgestaltung bei, um das in diesem Vorschlag vorgesehene Gesamtkonzept für das Migrationsmanagement zu optimieren. 

Dieser Vorschlag steht in jeder Hinsicht im Einklang mit der Mitteilung über das neue Migrations- und Asylpaket und dem dazugehörigen Fahrplan mit Initiativen – darunter der Vorschlag für eine gezielte Änderung der Asylverfahrensverordnung und die Verordnung zur Einführung des Screenings, die sicherstellen, dass Migranten sich einem Identitäts-, Gesundheits- und Sicherheitsscreening unterziehen müssen und entweder ein Rückkehr- oder ein Asylverfahren durchlaufen, gegebenenfalls einschließlich des Asyl- oder Rückkehrverfahrens an der Grenze wie in dem Änderungsvorschlag zur Asylverfahrensverordnung festgelegt. Auch mit dem Vorschlag zur Änderung des Vorschlags für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung aus dem Jahr 2016 14 stimmt der Vorschlag überein.

Dieser Vorschlag steht ferner voll und ganz im Einklang mit dem Vorsorge- und Krisenplan für Migration, der einen operativen Rahmen für die Überwachung und Antizipation von Migrationsströmen und -lagen, die Stärkung von Resilienz sowie die Organisation einer koordinierten Reaktion auf eine Migrationskrise bietet. Insbesondere werden in dem Vorschlag die herausgegebenen Berichte und die Tätigkeiten des im Rahmen des Krisenplans eingerichteten Netzes in vollem Umfang genutzt.

Der Vorschlag bringt den europäischen Rechtsrahmen und die entsprechende Strategie im Bereich der Rückkehr und Rückführung voran, indem die Kapazitäten der Union zum kooperativen Handeln mit Drittstaaten durch einen Mechanismus gestärkt werden, mit dem die Kommission befähigt wird, Maßnahmen zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit zu erwägen und vorzulegen, die über die bereits im Visakodex vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.

Auch die Kohärenz mit den bereits erzielten vorläufigen politischen Einigungen über die Anerkennungsverordnung, die Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen, die Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen der Union und die Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union ist gewährleistet, und die Kommission unterstützt diese uneingeschränkt. Da diesen Vorschlägen Ziele zugrunde liegen, die weiter aktuell sind, sollte eine Einigung über die Vorschläge so schnell wie möglich erreicht werden.

Da jedoch keine Einigung über den am 4. Mai 2016 vorgelegten Vorschlag für eine Dublin-Verordnung erzielt werden konnte und da der vorliegende Vorschlag einen neuen, strukturierten Solidaritätsmechanismus enthält und zudem andere im Jahr 2016 vorgeschlagene Änderungen berücksichtigt, die vor allem auf effektivere Verfahren für Dublin-Überstellungen – wie etwa Wiederaufnahmemitteilungen und eine Einschränkung der Verlagerung der Zuständigkeit – abzielten, ist es erforderlich, den damaligen Vorschlag zurückzuziehen.

Die Kommission schlug im September 2015 zudem einen Umsiedlungsmechanismus für Krisensituationen 15 vor, um auf Krisen wie jene in Griechenland und Italien strukturiert reagieren zu können, die zu den beiden vom Rat im September 2015 angenommenen Umsiedlungsbeschlüssen 16 führten. Da der Vorschlag für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement Bestimmungen enthält, um dem Fakt von Migrationsströmen mit Übernahmen und Rückkehrpatenschaften in Zeiten von Migrationsdruck zu begegnen, und da der Vorschlag für eine Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Fällen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl ebenfalls bestimmte Vorschriften für Übernahmen und Rückkehrpatenschaften beinhaltet, um strukturiert auf Krisensituationen zu reagieren, beabsichtigt die Kommission, den Vorschlag für einen Umsiedlungsmechanismus für Krisensituationen vom September 2015 zurückzunehmen und die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes 17 aufzuheben.

1.4.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem in dem neuen Migrations- und Asylpaket dargelegten umfassenden, langfristigen Konzept für das Migrationsmanagement, das eine zentrale Stellung der Migrationspolitik in den Beziehungen zu Partnern aus Drittländern vorsieht; der Einbeziehung des Außengrenzenmanagements in das EU-Migrationsmanagement sowie der Schaffung lückenloser, gerechter und effizienter Asyl- und Rückkehrverfahren und der Stärkung des Schengenraums der Freizügigkeit auf der Grundlage von gegenseitigem Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Entscheidende Elemente dieses Konzepts sind die Förderung legaler Wege in die EU, um Talente für den Arbeitsmarkt der Union anzuwerben, der Schutz von Menschen in Not durch Neuansiedlung und andere ergänzende Maßnahmen sowie die Entwicklung gezielter Strategien zur Unterstützung der Integration von Drittstaatsangehörigen in die europäischen Gesellschaften.

Durch einen Rahmen, in dem sämtlichen Phasen des Migrationsmanagements durch den Aufbau von Partnerschaften mit Drittstaaten Rechnung getragen wird, leistet diese Verordnung einen Beitrag zum Erreichen der EU-Zielvorgabe einer ehrgeizigen und weitreichenden Außenpolitik, die auf der Partnerschaft mit Drittländern basiert. Dies gewährleistet zudem Kohärenz mit den humanitären Zielen der Union, die durch ihre Unterstützung von Flüchtlingen in Drittstaaten zum Ausdruck kommen.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Screening-Vorschlag und trägt durch den enthaltenen Überwachungsmechanismus insbesondere zu den strikten Garantien zum Schutz der Grundrechte bei. Im Vorschlag für die Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Screenings von Drittstaatsangehörigen, die im Prinzip die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, an den Außengrenzen wird ein neuer Überwachungsmechanismus vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Grundrechte während des gesamten Screenings eingehalten und dass mutmaßliche Grundrechtsverletzungen ordnungsgemäß untersucht werden. Diese Überwachung ist Teil der Governance-Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung, die festlegen, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihres nationalen Überwachungsmechanismus gemäß der Screening-Verordnung in ihre in dem vorliegenden Verordnungsvorschlag vorgesehenen nationalen Strategien integrieren sollen. Zudem wird auch der jährliche Migrationsmanagementbericht die Ergebnisse der Berichterstattung über die Überwachung enthalten und gegebenenfalls Verbesserungen empfehlen.

Um Solidaritätsmaßnahmen zu unterstützen, die auf Übernahmen und daran anschließende Überstellungen zusätzlich zu jenen abzielen, die durch die Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten abgedeckt sind, so sieht dieser Vorschlag Pauschalbeiträge vor, die an die Mitgliedstaaten zu zahlen sind. Er steht hinsichtlich der Förderung solcher Maßnahmen und der effizienten Anwendung der Verordnung vollständig mit dem EU-Haushalt im Einklang.

Dieser Vorschlag stärkt die Strategien im Sicherheitsbereich weiter. Durch in dieser Verordnung festgeschriebene spezifische Vorschriften wird die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz schnell bestimmt, wenn die Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung darstellt, und es werden weitere Überstellungen solcher Personen an andere Mitgliedstaaten verhindert. Daher unterstreicht der Vorschlag auch das im Vorschlag für eine Screening-Verordnung genannte Sicherheitsziel, wonach eine solche Sicherheitskontrolle verpflichtend sein wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

2.1.Rechtsgrundlage

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aufgehoben und ersetzt und der Anwendungsbereich auf einen gemeinsamen Rechtsrahmen erweitert, der zu einem Gesamtkonzept für das Migrationsmanagement beiträgt; zudem wird ein umfassenderes Solidaritätskonzept eingeführt. Der Vorschlag sollte daher gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf der geeigneten Rechtsgrundlage, d. h. Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV), angenommen werden.

2.2.Unterschiede im Geltungsbereich

Irland ist an die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gebunden, nachdem es nach dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des AEUV mitgeteilt hat, dass es sich an der Annahme und Anwendung der genannten Verordnung beteiligen möchte. 18

Gemäß dem oben genannten Protokoll kann Irland beschließen, sich an der Annahme dieses Vorschlags zu beteiligen. Diese Möglichkeit besteht auch noch nach der Annahme des Vorschlags.

Nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EUV und zum AEUV beteiligt sich dieser Mitgliedstaat nicht an der Annahme der Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel V AEUV fallen (dies gilt allerdings nicht für „Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen,“ sowie für „Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung“). Da Dänemark jedoch die derzeitige Dublin-Verordnung aufgrund eines 2006 mit der EG geschlossenen völkerrechtlichen Abkommens anwendet 19 , muss Dänemark der Kommission gemäß Artikel 3 des Abkommens mitteilen, ob es die Teile III, V und VII der geänderten Verordnung umsetzen wird. 

2.3.Auswirkung des Vorschlags auf Nicht-EU-Mitgliedstaaten, die dem Dublin-System angeschlossen sind

Parallel zur Einbeziehung mehrerer Nichtmitgliedstaaten der EU in den Schengen-Besitzstand hat die Union mit diesen Ländern Abkommen über deren Teilnahme an den Dublin-/Eurodac-Bestimmungen geschlossen:

– Übereinkommen über die Assoziierung Islands und Norwegens von 2001;

– Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 28. Februar 2008;

– Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins vom 7. März 2011.

Um Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den vorgenannten assoziierten Ländern und Dänemark – das über ein völkerrechtliches Abkommen an den Dublin-/Eurodac-Bestimmungen beteiligt ist – zu begründen, hat die Union mit den assoziierten Ländern zwei weitere Protokolle geschlossen 20 . 

Den drei vorgenannten Übereinkünften zufolge akzeptieren die assoziierten Länder den Dublin-/Eurodac-Besitzstand und dessen Weiterentwicklung ohne Vorbehalt. Sie nehmen zwar an der Annahme von Rechtsakten, die den Dublin-Besitzstand ändern oder fortentwickeln, nicht teil (d. h. auch nicht an diesem Vorschlag), müssen der Kommission aber, sobald das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt erlassen haben, innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen, ob sie dem Inhalt dieses Rechtsakts zustimmen. Sollten Norwegen, Island, die Schweiz oder Liechtenstein einem Rechtsakt, der den Dublin-/Eurodac-Besitzstand ändert oder fortentwickelt, nicht zustimmen, endet die betreffende Übereinkunft, sofern der durch die Übereinkünfte eingesetzte Gemischte/Gemeinsame Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Die vorgeschlagene Verordnung hat einen weiter gefassten Anwendungsbereich als die oben genannten Übereinkünfte; es wird ein Gesamtkonzept auf Grundlage eines gemeinsamen Rahmens für das Migrationsmanagement festgelegt, während die zentralen Bestimmungen hinsichtlich der Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, die weiterhin ein Schlüsselelement der Verordnung sind, beibehalten werden. Um die Aufrechterhaltung der mit Dänemark und den assoziierten Ländern geschlossenen Übereinkünfte, die ihre Teilnahme am Dublin-System regeln, zu gewährleisten, sind Dänemark, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein im Falle der Annahme dieses Rechtsakts nur an die Teile III, V und VII der vorliegenden Verordnung gebunden.

2.4.Subsidiarität

Titel V AEUV zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verleiht der Europäischen Union in diesem Bereich gewisse Befugnisse. Diese Befugnisse müssen im Einklang mit Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union ausgeübt werden, d. h. nur sofern und soweit die Mitgliedstaaten die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht ausreichend verwirklichen können, weil diese wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Dieser Vorschlag strafft die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Vorschriften und zielt darauf ab, die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften zu gewährleisten, die unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten beschränken sollen, und so zur Lösung naturgemäß grenzübergreifender Probleme beizutragen. Diese Vorschriften werden durch einen neuen Solidaritätsmechanismus ergänzt, um so ein System zur Bewältigung von Situationen einzurichten, in denen die Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck konfrontiert sind. Bei diesem Ansatz sind auch Solidaritätsmaßnahmen für Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen vorgesehen, um jene Mitgliedstaaten zu unterstützen, die sich dieser Herausforderung gegenübersehen.

Da diese Ziele naturgemäß grenzübergreifender Art sind, sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um sie zu verwirklichen. Es liegt auf der Hand, dass gemeinsame Probleme eine gemeinsame Vorgehensweise der EU erfordern und sich durch Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend bewältigen lassen.

2.5.Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem in Artikel 5 EUV genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.

Diese Verordnung legt die Schlüsselprinzipien eines Gesamtkonzepts auf Basis eines gemeinsamen Rahmens fest; es stützt sich auf eine Überwachungs- und Governancestruktur, die zu seiner Umsetzung erforderlich ist. Durch den Grundsatz der integrierten Politikgestaltung und den Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Teilung der Verantwortung liegt es im gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten, ein kohärentes Migrationsmanagement auf EU-Ebene zu gewährleisten. Diese Bestimmungen gehen nicht über das hinaus, was zu einer wirksamen Bewältigung dieser Lage notwendig ist.

Was die Straffung der Vorschriften zur Bestimmung des Mitgliedstaats angeht, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, so beschränken sich die vorgeschlagenen Änderungen auf das Nötige, um ein wirksames Funktionieren des Systems zu ermöglichen – sowohl in Bezug auf den rascheren Zugang von Antragstellern zum Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes als auch in Bezug auf die Fähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten, das System anzuwenden.

Was die Einführung eines neuen Solidaritätsmechanismus angeht, so sieht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in ihrer jetzigen Form keine Instrumente für die Reaktion auf Situationen vor, in denen Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck konfrontiert sind. Zudem berücksichtigt die Verordnung in ihrer aktuellen Form nicht die spezifischen Sachlagen, die durch Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen entstehen. Diese Lücke soll durch die mit dem Vorschlag eingeführten Bestimmungen zur Solidarität geschlossen werden. Diese Bestimmungen gehen nicht über das hinaus, was zu einer wirksamen Bewältigung der Lage notwendig ist.

2.6.Wahl des Instruments

Da das bestehende Dublin-Verfahren durch eine Verordnung eingeführt wurde, wird das gleiche Instrument verwendet, um ein Gesamtkonzept auf Basis eines gemeinsamen Rahmens für ein wirksames Migrationsmanagement zu schaffen; damit wird der Dublin-Mechanismus gestrafft und um einen Solidaritätsmechanismus ergänzt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Sammlung von Kenntnissen über die Umsetzung und Anwendung bestehender Rechtsvorschriften

3.1.Faktengestützte Politikgestaltung

Die Kommission hat die Lage analysiert. Die detaillierten Ergebnisse der Untersuchung finden sich in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die dem neuen Migrations- und Asylpaket sowie seinen legislativen und nichtlegislativen Vorschlägen beigefügt ist. Besonders hervorgehoben werden die jüngsten Entwicklungen im Bereich Migrationsmanagement; es wird betont, dass die Neuauflage der Reform des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats und eine veränderte Lastenteilung entscheidende Elemente für den Neubeginn sind.

Die Analyse zeigt, dass es – obwohl bei der Zahl der irregulären Einreisen in die Union seit dem Höhepunkt der Krise 2015 ein drastischer Rückgang um 92 % zu verzeichnen ist – nach wie vor eine Reihe struktureller Probleme gibt, die die Asyl-, Aufnahme- und Rückkehr- bzw. Rückführungssysteme der Mitgliedstaaten belasten. Dazu gehört eine wachsende Zahl von Menschen, die unbegründet internationalen Schutz beantragen, auch wenn sie praktisch keine Chance haben, in der EU Schutz zu erhalten. Dies führt zu einem höheren Verwaltungsaufwand, zu Verzögerungen bei der Zuerkennung von Schutz für tatsächlich schutzbedürftige Menschen sowie zu dem kontinuierlichen Problem, dass Migranten innerhalb der EU weiterreisen. Zudem haben die Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der COVID-19-Krise die schwierige Aufgabe, die Sicherheit der Antragsteller und ihres eigenen Personals zu gewährleisten.

Zwar ist die Zahl der irregulären Einreisen mit der Zeit zurückgegangen, doch ist der Anteil der Migranten, die aus Ländern mit Anerkennungsquoten von weniger als 20 % kommen, von 13 % im Jahr 2015 auf 55 % im Jahr 2018 gestiegen. Gleichzeitig gibt es immer mehr komplexe Fälle, die mit einem größeren Bearbeitungsaufwand einhergehen, da mittlerweile anstelle von Drittstaatsangehörigen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen wie in den Jahren 2015 und 2016, auch Menschen mit unterschiedlichen Nationalitäten ankommen, deren Anerkennungsquoten sich stärker unterscheiden. Ferner ist die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz trotz des EU-weiten Rückgangs der irregulären Einreisen weiter gestiegen, sodass sich der Unterschied mit Blick auf die Zahl der Ankünfte vervierfacht hat. Dieser Trend deutet darauf hin, dass Anträge nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise gestellt werden, es Mehrfachanträge auf internationalen Schutz in der EU gibt und das derzeitige Dublin-System reformiert werden muss. Zudem bestehen die Herausforderungen durch Ausschiffungen nach Such- und Rettungsaktionen fort. Im Jahr 2019 wurde die Hälfte aller Personen, die auf dem Seeweg irregulär in die EU kamen, nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft, wodurch bestimmte Mitgliedstaaten allein aufgrund ihrer geografischen Lage besonders unter Druck kamen.

In der Analyse wird weiter ausführlich dargelegt, dass die rund 370 000 Drittstaatsangehörigen, deren Anträge auf internationalen Schutz in der EU pro Jahr abgelehnt werden 21 , dem Rückkehrverfahren zugeführt werden müssen. Der Kommission vorliegendem Statistikmaterial zufolge entspricht dies rund 80 % aller pro Jahr getroffenen Rückkehrentscheidungen 22 . Der wachsende Anteil von Menschen, die internationalen Schutz beantragen, diesen in der EU aber höchstwahrscheinlich nicht erhalten werden, führt zu höherem Verwaltungsaufwand nicht nur durch die Bearbeitung dieser Anträge, sondern auch durch die Rückführung irregulärer Migranten, die nie internationalen Schutz beantragt haben oder deren Anträge – darunter auch als offensichtlich unbegründet oder unzulässig – abgelehnt wurden. Selbstverständlich verzögert sich damit auch die Zuerkennung des Schutzstatus für jene, die tatsächlich internationalen Schutzes bedürfen.

In der Analyse wird auf erhebliche strukturelle Schwächen und Mängel in der Gestaltung und Umsetzung der europäischen Asyl- und Migrationspolitik hingewiesen. Die Tatsache, dass die Asyl- und Rückführungssysteme nach wie vor größtenteils nicht harmonisiert sind, sorgt für unterschiedliche Schutzstandards sowie ineffiziente Verfahren und ermutigt Migranten auf der Suche nach bessere Aufnahmebedingungen und Aufenthaltsaussichten zu unerlaubten Migrationsbewegungen in Europa – mit unerwünschten Auswirkungen auf den Schengenraum. Migrationsmanagement kann aus dem Blickwinkel verschiedener Politikbereiche – die alle ihre eigenen Schwerpunkte und Akteure haben – betrachtet werden. Jeder Politikbereich strebt danach, die ihn betreffenden Herausforderungen zu bewältigen, ohne anzuerkennen, wie sich dies auf das Migrationsmanagement insgesamt auswirkt und wie es sich in den umfassenden Rahmen eingefügt, der erforderlich ist, um die Vorteile eines gut organisierten Systems nutzen zu können. Insgesamt wird in der Untersuchung konstatiert, dass es an einer integrierten Politikgestaltung mangelt, die unterschiedliche Strategien zu einem kohärenten Ganzen zusammenführen könnte.

In dem Dokument wird zudem darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines nachhaltigen Systems, das für alle Mitgliedstaaten funktioniert, die Möglichkeiten schmälert, eine unmittelbare und reale Reaktionsfähigkeit hinsichtlich externer Faktoren zu gewährleisten. Es gibt keinen strukturierten Solidaritätsmechanismus im derzeitigen Dublin-System oder dem GEAS im Allgemeinen, obwohl der Druck auf einzelne Mitgliedstaaten beträchtlich variieren und sich plötzlich und unvorhersehbar verschieben kann.

Außerdem wird die Wirksamkeit des gesamten Migrationsmanagement-Systems dadurch geschmälert, dass die Beendigung legaler Aufenthalte wegen abgelehnter Asylanträge und der Beginn von Rückkehrverfahren – einschließlich Rückübernahme-Ersuchen an Drittstaaten – EU-weit nicht kohärent verknüpft sind. Außerdem ist die Datenlage unzureichend und nicht zuverlässig – oder aber die Datenquellen werden nicht effizient genug ausgewertet, um ein vollständiges Bild der Lage zu liefern. Die von den Mitgliedstaaten im Januar 2020 bereitgestellten quantitativen Daten zur Intensität unerlaubter Migrationsbewegungen in den jeweiligen Ländern waren wenig ergiebig; stattdessen bezogen sich die Beiträge aus 19 Mitgliedstaaten auf die Zahl der erhaltenen Anträge auf internationalen Schutz sowie, in einigen Fällen, auf die Zahl der ein- bzw. ausgehenden Dublin-Überstellungsgesuche.

Diese Herausforderungen lassen sich nur durch ein effizienteres, umfassenderes und nachhaltigeres europäisches Asyl- und Migrationssystem überwinden, indem das Migrationsmanagement der EU als ein Ensemble miteinander verknüpfter Strategien betrachtet wird, das auf integrierter Politikgestaltung und integrierten Vorschriften basiert und in dem die Effektivität wie auch die Mängel jedes einzelnen Elements das System als Ganzes beeinflussen.

Zudem wird in der Analyse darauf hingewiesen, dass ein umfassenderes Solidaritätskonzept erforderlich ist. Dieses Konzept sollte einen verpflichtenden Charakter haben, damit berechenbar und effektiv auf die sich wandelnden Gegebenheiten mit einem wachsenden Anteil heterogener Migrationsströme in die Union reagiert und eine gerechte Teilung der Verantwortung im Einklang mit dem Vertrag gewährleistet werden kann. Gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten ist nicht nur bei der Übernahme von nicht im Grenzverfahren befindlichen Antragstellern erforderlich, sondern in einigen Fällen auch von anderen Gruppen wie Antragstellern im Grenzverfahren und auch Menschen, die internationalen Schutz genießen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten von Solidarität im Bereich Rückkehr und Rückführung profitieren können, um so den wachsenden Anteil heterogener Migrationsströme besser zu steuern. Die Fakten legen zudem nahe, dass sich Solidarität der Mitgliedstaaten untereinander, die sich in Beiträgen zum Kapazitätsaufbau und in anderen Bereichen äußert, als wirksame Unterstützung für jene Mitgliedstaaten erwiesen hat, die mit Migrationsdruck konfrontiert sind. Die Erfahrungen mit früheren und derzeitigen Solidaritätsregelungen haben gezeigt, dass Solidarität auch im Zusammenhang mit Ausschiffungen nach Such- und Rettungseinsätzen dauerhaft gelten sollte. In der Untersuchung wird zudem darauf hingewiesen, dass für Migrationsdruck verschiedene Faktoren verantwortlich sind und dass er anhand einer Reihe von Kriterien bewertet werden sollte, die über den Asylbereich hinaus auch die Migrationslage in den Mitgliedstaaten sowie in der EU insgesamt in den Blick nehmen (ganzheitliche qualitative Bewertung).

Zudem hat sich in bestimmten Fällen auch die Unterstützung eines ordnungsgemäßen Funktionierens der Asyl-, Aufnahme- und Rückführungssysteme sowie des Grenzmanagements als wirksam erwiesen. Die gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten und die Unterstützung auf EU-Ebene bei der Verbesserung und Stärkung der Beziehungen zu bestimmten Drittstaaten, vor allem im Hinblick auf Rückübernahmen, könnte ebenfalls für bestimmte Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen hilfreich sein.

Schlussendlich wird in der Analyse die Notwendigkeit vereinfachter und effizienterer Vorschriften für das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats unterstrichen. Die Herausforderungen des derzeitigen Dublin-Systems im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Zuständigkeit sollen in dem neuen Vorschlag durch eine Reihe von Maßnahmen angegangen werden. Einige davon wurden bereits im Jahr 2016 vorgeschlagen, andere basieren auf den aktuellen Dublin-Vorschriften.

Die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich Migration müssen mit Blick auf einen weiter gefassten Rahmen für das Migrationsmanagement auch angepasst werden, um der neuen Situation Rechnung zu tragen und gerecht geteilt zu werden. Es sind gemeinsame Vorschriften für den Umgang mit gemischten Migrationsströmen erforderlich, entweder bei der Ankunft oder beim Aufgreifen jener Drittstaatsangehöriger in der Union, die die Kontrollen an den Außengrenzen umgangen haben, um Identitäten festzustellen und Gesundheits- und Sicherheitskontrollen vorzunehmen; dabei kann auf bereits im Zuge des Hotspot-Konzepts entwickelte Praktiken zurückgegriffen werden. Weitere und umfangreiche Unterstützung sollte vonseiten der EU-Agenturen und durch EU-Finanzmittel erfolgen, sowohl in Form von Hilfe für die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Solidaritätsbeiträge, die sie leisten müssen, als auch beim Management ihrer unterschiedlichen Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Migrationsströme.

3.2.Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Anschluss an ihre in der Europäischen Migrationsagenda eingegangene Verpflichtung hat die Kommission im Jahr 2016 externe Studien zur Bewertung des Dublin-Systems in Auftrag gegeben. 23  Bewertet wurden hierbei die Wirksamkeit, die Effizienz, die Relevanz, die Kohärenz und der EU-Mehrwert der Dublin-III-Verordnung. Ferner wurden die Frage, inwieweit die Verordnung ihre Ziele erreicht hat, der weitere politische Bedarf der EU und die Bedürfnisse der zur Zielgruppe gehörenden Akteure untersucht. 24  Die Bewertung umfasste auch eine eingehende Studie über die praktische Anwendung der Dublin-III-Verordnung in den Mitgliedstaaten. 25  Die wichtigsten Ergebnisse werden nachstehend zusammengefasst und in den Vorschlägen des neuen Pakets und der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen näher erläutert. Darüber hinaus ersuchte das Europäische Parlament den Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) im Februar 2020, eine Studie mit dem Titel „Dublin Regulation on international protection applications“ 26 durchzuführen.

Die Bedeutung der Dublin-III-Verordnung 

Das System zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ist ein Eckpfeiler des EU-Besitzstands im Asylbereich, und seine Ziele sind weiterhin gültig. Solange innerhalb der Union getrennte nationale Asylsysteme existieren, ist ein Instrument der EU zur Festlegung der Kriterien und eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von wesentlicher Bedeutung. Ohne ein solches Instrument müssten sich die Mitgliedstaaten – wie in der Zeit vor dem Dublin-System – auf Ad-hoc-Vereinbarungen stützen, was die Bestimmung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten äußerst schwierig machen würde. Die Bewertung ergab, dass kein nationales oder bilaterales Instrument insgesamt dieselbe Wirkung erzielen könnte, was dazu führen könnte, dass Anträge auf internationalen Schutz, bei denen nicht klar ist, in welche nationale Zuständigkeit sie fallen, nicht bearbeitet werden. Unterschiedliche Ansichten gab es bezüglich der tatsächlichen Auswirkungen der Verordnung, die Antragstellern einen raschen Zugang zum Asylverfahren gewährleisten und zu einer langfristigen Strategie führen sollte, welche Asylsuchende von mehrfacher Antragstellung abhalten soll. Durch die Verhinderung von Missbrauch würde das Asylsystem zudem effizienter, und die Gesamtkosten würden gesenkt.

Die jüngste Studie des Europäischen Parlaments bestätigt ebenso die Notwendigkeit eines Systems, bei dem ein Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien und entsprechender Beweisanforderungen für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - trotz seiner derzeitigen Schwächen.

Umsetzung der Verordnung 

Das wichtigste Problem, das in der von der Kommission in Auftrag gegebenen externen Studie hervorgehoben und auch von den Mitgliedstaaten und Interessenträgern in den Konsultationen seit der Annahme des Vorschlags durch die Kommission im Jahr 2016 bestätigt wurde, ist das Fehlen einer kohärenten und korrekten Umsetzung in allen Mitgliedstaaten. Ferner wurde der Schluss gezogen, dass das Konzept der Dublin-III-Verordnung eine Reihe von Mängeln aufweist, die eine Verwirklichung der wichtigsten Ziele der Verordnung erschwert haben. Die in der Dublin-III-Verordnung festgelegte Rangfolge der Kriterien berücksichtigt weder die Gegebenheiten, mit denen die Migrationssysteme der Mitgliedstaaten konfrontiert sind, noch zielt sie auf eine ausgewogene Verteilung der Belastung ab. Das Verfahren für die Zuweisung der Zuständigkeit verzögert den Zugang zum Asylverfahren. Im Rahmen des derzeitigen Systems warten Antragsteller unter Umständen bis zu zehn Monate (bei Wiederaufnahmegesuchen) oder elf Monate (bei Aufnahmegesuchen), bevor das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz beginnt. Dies untergräbt das Ziel des Systems, Antragstellern einen raschen Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten. Ferner stellen Mehrfachanträge auf internationalen Schutz in der EU nach wie vor ein Problem dar. 2019 hatten 32 % der Asylsuchenden bereits zuvor Anträge in anderen Mitgliedstaaten gestellt. Dies deutet darauf hin, dass die Verordnung kaum oder gar nicht zu dem Ziel beigetragen hat, Antragsteller an mehrfacher Antragstellung zu hindern und somit unerlaubte Migrationsbewegungen zu verringern.

Zweifelsohne war die Dublin-III-Verordnung nicht auf hohen Migrationsdruck oder eine gerechte Teilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten ausgerichtet. Ebenso wenig werden das Management gemischter Migrationsströme und der damit einhergehende Druck auf die Migrationssysteme der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

3.3.Konsultation der Interessenträger

Die politische Bedeutung der Migration in den letzten Jahren und die Verhandlungen über die Vorschläge von 2016 haben bereits zu einer umfassenden und ausführlichen Debatte über die in der vorliegenden Verordnung behandelten Fragestellungen geführt. Zusätzlich hat die Kommission das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die Interessenträger mehrfach konsultiert, um ihre Standpunkte zum neuen Migrations- und Asylpaket einzuholen.

Besondere Aufmerksamkeit galt der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, das wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, wie wichtig eine ganzheitliche Herangehensweise an eine nachhaltige Asyl- und Migrationspolitik ist. Die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Herangehensweise an das Thema Migration wurde auch in den Positionspapieren mehrerer Fraktionen im Europäischen Parlament bekräftigt, und es wurde generell gefordert, die Vorschläge für Migration und Asyl zu einem raschen Abschluss zu bringen. Das Europäische Parlament vertritt die Auffassung, dass mit einer ganzheitlichen Herangehensweise an das Thema Migration die externe Dimension der EU sowie die Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration berücksichtigt, neue Partnerschaften mit Drittländern und ein stabiler Such- und Rettungsmechanismus entwickelt und Neuansiedlungen, legale Wege der Migration und Integrationsmaßnahmen unterstützt werden sollten.

Das Europäische Parlament forderte außerdem ein System der verpflichtenden Solidarität, das auch Übernahmen umfasst, und betonte die Notwendigkeit langfristiger Lösungen sowie starker Solidarität bei Asylmaßnahmen. Diese Forderungen entstanden auch im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, um humanitäre Krisen zu vermeiden.

Im Vorfeld des neuen Migrations- und Asylpakets und auch bei den Vorbereitungsarbeiten dazu hat die Kommission fortlaufende Konsultationen mit allen Mitgliedstaaten geführt. Die Mitgliedstaaten haben erkannt, dass Fortschritte bei der Beseitigung der Schwächen des derzeitigen Systems, ein neues System für einegerechte Teilung der Verantwortung, zu dem alle Mitgliedstaaten verpflichtend beitragen, ein starker Grenzschutz sowie eine Verbesserung von Rückkehr und Rückführung erforderlich sind; auch die Bedeutung der externen Dimension wurde anerkannt. Die Absicht der Kommission, neue Formen der Solidarität - beispielsweise durch Rückkehrpatenschaften - zu schaffen, wurde in der Konsultationsphase allgemein begrüßt.

Parallel dazu haben der rumänische, der finnische, der kroatische und der deutsche Ratsvorsitz sowohl einen strategischen als auch einen technischen Gedankenaustausch über die Zukunft verschiedener Aspekte der Migrationspolitik geführt, in dem diese Punkte erneut hervorgehoben wurden.

Im Rahmen mehrerer Ratsgremien während des finnischen Ratsvorsitzes, darunter die Konferenz Tampere 2.0 (24./25. Oktober 2019 in Helsinki) und das Salzburger Forum (6./7. November 2019 in Wien) begrüßten die Mitgliedstaaten die Absicht der Europäischen Kommission, die Dublin-Reform wieder anzustoßen, um neue Formen der Solidarität zu schaffen, zu der alle Mitgliedstaaten einen sinnvollen Beitrag leisten können. Die Mitgliedstaaten betonten, dass Solidaritätsmaßnahmen mit Maßnahmen der Verantwortung einhergehen sollten. Darüber hinaus betonten sie die dringende Notwendigkeit, unerlaubte Migrationsbewegungen innerhalb der EU zu bekämpfen und die Rückführung von Personen, die keinen internationalen Schutz benötigen, durchzusetzen.

Die Kommission hat auch viele Empfehlungen nationaler und lokaler Behörden 27 , nichtstaatlicher und internationaler Organisationen wie des UNHCR 28 und der IOM 29 sowie von Think-Tanks und Hochschulen in ihre Überlegungen einbezogen, wie ein Neuanfang geplant und die aktuellen Herausforderungen im Bereich Migration im Einklang mit den Menschenrechtsnormen bewältigt werden könnten. Nach Ansicht der genannten Akteure sollten bei einem Neuanfang bestimmte Vorschriften für die Bestimmung der Zuständigkeit überarbeitet und ein verpflichtender Solidaritätsmechanismus geschaffen werden, der sich auch auf Personen erstreckt, die im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze ausgeschifft werden. Nichtregierungsorganisationen setzen sich auch für ein gemeinsames Verständnis von Verantwortung seitens der Mitgliedstaaten ein und fordern, in die überarbeiteten Dublin-Vorschriften einen dauerhafteren Übernahmemechanismus aufzunehmen. 30  

Die Kommission hat auch die Ansichten der Interessenträger zur Entwicklung eines Gesamtkonzepts für das Migrationsmanagement durch eine ganzheitliche Herangehensweise an das Thema Migration und Asyl berücksichtigt. Die befragten Interessenträger haben dargelegt, wie ein neuer Grundsatz der Solidarität und der gerechten Teilung der Verantwortung ihrer Meinung nach ausgearbeitet werden kann, und begrüßten generell die Absicht der Kommission, die Reform der Dublin-Verordnung wieder in Gang zu bringen, um neue Formen der Solidarität zu schaffen.

Kommissionsmitglied Johansson hielt auch mehrfach gezielte Konsultationen mit Organisationen der Zivilgesellschaft, einschlägigen lokalen Nichtregierungsorganisationen in den Mitgliedstaaten sowie Wirtschafts- und Sozialpartnern ab. Im Rahmen dieses Konsultationsprozesses waren einzelne Empfehlungen auf ein gemeinsames Konzept für Standards für minderjährige Migranten im Einklang mit der Mitteilung von 2017 über den Schutz minderjähriger Migranten 31 ausgerichtet, sowie darauf, ein gerechtes System aufzubauen, das den Schutz der Grundrechte gewährleistet.

Des Weiteren berücksichtigte die Kommission die Beiträge und Studien des Europäischen Migrationsnetzwerks 32 , die auf ihre Initiative durchgeführt wurden und in den letzten Jahren zur Erstellung mehrerer Fachstudien geführt haben, sowie Ad-hoc-Anfragen.

3.4.Grundrechte

Dieser Vorschlag steht in vollem Einklang mit und in voller Achtung der Grundrechte und den allgemeinen Prinzipien des Unions- und des Völkerrechts.

Eine bessere Information der Asylsuchenden über die Anwendung dieser Verordnung und ihre dort niedergelegten Rechte und Pflichten wird es ihnen insbesondere einerseits ermöglichen, ihre Rechte besser wahrzunehmen, und andererseits dazu beitragen, unerlaubte Migrationsbewegungen einzudämmen, da Asylsuchende eher bereit sein werden, sich systemkonform zu verhalten. Die Wirksamkeit des Rechts auf gerichtlichen Rechtsbehelf wird erhöht, indem die Tragweite des Rechtsbehelfs präzisiert und den Gerichten auferlegt wird, ihre Entscheidungen innerhalb einer einheitlichen Frist zu treffen. Über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung muss innerhalb einer einheitlichen Frist entschieden werden.

Das Recht auf Freiheit und das Recht auf Freizügigkeit werden insofern gestärkt, als die Fristen für die Inhaftnahme von Personen, die in einem in der Verordnung vorgeschriebenen Ausnahmefall und nur unter Wahrung der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf, verkürzt werden.

Das Recht auf Privatleben und Familienzusammenführung wird gestärkt, vor allem durch Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Geschwister sowie auf Familien, die in Transitländern gegründet wurden.

Die Rechte unbegleiteter Minderjähriger werden ebenfalls verbessert, indem die Umsetzung des Grundsatzes des Kindeswohls besser definiert und ein Verfahren festgelegt wird, wonach in allen Fällen, die die Überstellung eines Minderjährigen betreffen, auf der Grundlage des Kindeswohls entschieden wird. Auch die Frist für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs wird angepasst, um der Komplexität von Fällen im Zusammenhang mit der Suche nach Familienangehörigen und der Familienzusammenführung Rechnung zu tragen. Die Beweisregeln werden gestrafft, um eine rasche Bestimmung der Zuständigkeit zu gewährleisten und das Recht auf Einheit der Familie weiter zu stärken. Ebenso muss die Übernahme unbegleiteter Minderjähriger stets Vorrang haben, und die Mitgliedstaaten erhalten diesbezüglich einen höheren finanziellen Anreiz in Form eines Beitrags.

Um unerlaubte Migrationsbewegungen zu verhindern, schränkt der Vorschlag das Recht auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen auf den Mitgliedstaat ein, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat, wobei sich alle Mitgliedstaaten verpflichten müssen, einen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der EU-Charta, und internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die für die Umsetzung dieses Vorschlags insgesamt benötigten Finanzmittel werden für den Zeitraum 2021-2027 mit 1 113,500 Mio. EUR veranschlagt. Diese Mittel würden Folgendes abdecken: Die operativen Kosten einschließlich der Überstellungskosten in Form von Pauschalbeträgen für Überstellungen im Rahmen dieser vorgeschlagenen Verordnung und für Überstellungen im Zusammenhang mit der Übernahme im Rahmen der Solidaritätsbestimmungen. Dies betrifft die Übernahme von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben bzw. genießen und illegal aufhältige Drittstaatsangehörige. Für die Übernahme unbegleiteter Minderjähriger sind höhere finanzielle Anreize vorgesehen.

Der Finanzbedarf ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar; er erfordert auch die Inanspruchnahme besonderer Instrumente, wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 33 festgelegt.

5.AUSFÜHRLICHE ERLÄUTERUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES VORSCHLAGS

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen festgelegt, mit dem anerkannt werden soll, dass die Herausforderung der irregulären Ankunft von Migranten in die Union nicht allein von einzelnen Mitgliedstaaten, sondern von der Union als Ganzes bewältigt werden sollte. Die Verordnung trägt zu diesem Gesamtkonzept bei, indem sie eine integrierte Politikgestaltung im Anwendungsbereich der Verordnung fördert.

Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen zum Schutz der Einheit der Familie und des Kindeswohls sieht der Vorschlag vor, dass die Zuständigkeit im Asylbereich auch weiterhin mit der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der Außengrenzen verknüpft wird, wobei die internationalen Verpflichtungen zur Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen berücksichtigt werden. Die derzeitigen Kriterien für die Bestimmung der Zuständigkeit werden im Wesentlichen beibehalten, es werden jedoch gezielte Änderungen vorgeschlagen. Dies betrifft insbesondere die Stärkung der Einheit der Familie durch Erweiterung der Definition des Begriffs „Familienangehörige“, die Präzisierung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach Such- und Rettungseinsätzen und die Einführung eines neuen Kriteriums für den Besitz von Bildungsabschlüssen.

Die wichtigsten Änderungen sollen zum einen zu einem effizienteren System führen, indem vor allem die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaats für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verstärkt wird, sobald diese festgestellt wurde. Zum anderen sollen die Änderungen unerlaubte Migrationsbewegungen begrenzen; zu diesem Zweck werden insbesondere einige Bestimmungen zur Übertragung oder Verlagerung der Zuständigkeit zwischen Mitgliedstaaten gestrichen.

Das System wird durch ein neues Solidaritätskonzept auf der Grundlage einer Echtzeitbewertung der Lage in den Mitgliedstaaten und in der EU ergänzt. Darüber hinaus werden Verfahrensregeln festgelegt, um Übernahmen und Rückkehrpatenschaften als Mittel der Solidarität zu erleichtern.

5.1.Festlegung eines gemeinsamen Rahmens auf der Grundlage des Gesamtkonzepts für das Migrationsmanagement

Zur Umsetzung des gemeinsamen Rahmens enthält der Vorschlag eine Reihe von Grundsätzen, an denen sich die Umsetzung des Migrationsmanagements orientieren sollte, u. a. die Notwendigkeit einer integrierten Politikgestaltung und die Gewährleistung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Teilung der Verantwortung. Es wird eine Steuerungs- und Überwachungsstruktur festgelegt, gemäß der die Mitgliedstaaten nationale Strategien für die Umsetzung dieses Rahmens erstellen, u. a. hinsichtlich einer Notfallplanung zur Verhinderung eines Anstiegs des Migrationsdrucks und hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Grundrechte. 

Diese Strategien werden zu einer neuen europäischen Strategie für die Umsetzung der verschiedenen Elemente des Gesamtkonzepts beitragen und den strategischen Ansatz für das Migrationsmanagement auf Unionsebene festlegen. Somit wird eine vorausschauende Perspektive auf die Risiken und Chancen beim Migrationsmanagement ermöglicht - auch im Hinblick darauf, wie mit ihnen am besten umzugehen ist. Die Kommission wird jährlich einen Migrationsmanagementbericht mit einer kurzfristigen Prognose der Entwicklung der Migrationssituation veröffentlichen, der eine zeitnahe Reaktion auf sich wandelnde Migrationstrends und Reaktionen auf die Ergebnisse aus dem Überwachungsrahmen ermöglicht. Dieser Rahmen wird durch ein System zur regelmäßigen Überwachung der Migrationssituation durch die Kommission ergänzt und durch die Tätigkeiten im Rahmen des EU-Vorsorge- und Krisenplans für Migration, insbesondere durch die darin vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsmaßnahmen, unterstützt.

5.2.Solidaritätsmechanismus

·Solidaritätsmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten bei Migrationsdruck verpflichtet sind

Es wird ein neuer Mechanismus eingeführt, mit dem für Solidarität gesorgt werden und dem Migrationsdruck begegnet werden kann. Der Solidaritätsmechanismus ist flexibel konzipiert, sodass er auf Situationen mit unterschiedlichen Migrationsströmen und -realitäten angewandt werden kann. Die Solidaritätsbeiträge, zu denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bestehen entweder aus Übernahmen oder Rückkehrpatenschaften; es besteht auch die Möglichkeit, zu Maßnahmen beizutragen, die die Kapazitäten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Asyl, Aufnahme und Rückkehr/Rückführung sowie in der externen Dimension stärken. Die Mitgliedstaaten sind zu einem Beitrag in Form eines Anteils verpflichtet, der mit einem Verteilungsschlüssel auf Grundlage von 50 % des BIP und 50 % der Einwohnerzahl berechnet wird. Der Anteil des begünstigten Mitgliedstaats wird in den Verteilungsschlüssel einbezogen, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten den Grundsatz der gerechten Teilung der Verantwortung anwenden.

Übernahme

Der vorgeschlagene Umfang der Übernahme erstreckt sich auch auf Personen, die auf internationalen Schutz beantragen und nicht dem Grenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] unterliegen. Alle wichtigen Bindungen zwischen der zu übernehmenden Person und dem Übernahmemitgliedstaat werden als verfahrensrechtliches Element eingebaut. Bei Migrationsdruck fallen auch Personen, die internationalen Schutz genießen, unter eine Übernahme und zwar für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem diesen Personen internationaler Schutz gewährt wurde.

Rückkehrpatenschaft

In der vorgeschlagenen Verordnung wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, ihren Solidaritätsbeitrag in Form von Rückkehrpatenschaften zu leisten. Im Rahmen einer Rückkehrpatenschaft verpflichtet sich ein Mitgliedstaat, einen unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaat zu unterstützen, indem er in enger Abstimmung mit diesem die erforderlichen Maßnahmen zur Rückkehr/Rückführung einzelner illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats durchführt, der eine verpflichtende Solidaritätsmaßnahme in Anspruch nimmt. Zu diesem Zweck kann der unterstützende Mitgliedstaat beispielsweise Beratung zur Rückkehr und Wiedereingliederung für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige anbieten, die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung irregulärer Migranten mithilfe seines eigenen Programms und seiner Ressourcen unterstützen, den politischen Dialog mit Drittstaaten führen oder unterstützen, um die Rückübernahme irregulärer Migranten, die sich in dem begünstigten Mitgliedstaat aufhalten, zu erleichtern, und die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments sicherzustellen. Sollten sich diese Bemühungen jedoch nach acht Monaten als erfolglos erweisen, würde der unterstützende Mitgliedstaat die betreffenden Personen übernehmen und seine Bemühungen fortsetzen, sie gemäß der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG 34 rückzuführen.

Die von Rückkehrpatenschaften abgedeckten Tätigkeiten ergänzen die Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und umfassen insbesondere Tätigkeiten, die die Agentur aufgrund ihres Mandats nicht durchführen kann (z. B. die Bereitstellung diplomatischer Unterstützung für den begünstigten Mitgliedstaat in den Beziehungen zu Drittstaaten). Wenn Mitgliedstaaten angeben, dass sie eine Rückkehrpatenschaft übernehmen, sollen sie auch die Drittstaaten angeben, aus denen die Personen stammen, für die sie die Rückkehr/Rückführung unterstützen wollen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Patenschaft für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen genutzt wird, für die die betreffenden Mitgliedstaaten einen Mehrwert erbringen können.

·Solidaritätsmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausschiffungen nach Such- und Rettungseinsätzen

Im jährlichen Migrationsmanagementbericht werden die kurzfristigen Prognosen für alle Ausschiffungsrouten im Anschluss an diese Einsätze und der Solidaritätsbeitrag dargelegt, mit dem der Bedarf der Ausschiffungsmitgliedstaaten gedeckt werden könnte - sowohl bei der Übernahme von Personen, die sich nicht im Grenzverfahren befinden, als auch in Bezug auf den Kapazitätsbedarf der betreffenden Mitgliedstaaten. In dem Bericht werden auch der Anteil der erforderlichen Solidaritätsmaßnahmen pro Mitgliedstaat und die Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen angegeben, für die die Solidaritätsmaßnahmen gelten. Die anderen Mitgliedstaaten geben daraufhin an, welche Art von Solidaritätsmaßnahme sie entweder durch die Übernahme von Antragstellern oder durch Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten oder der externen Dimension zu ergreifen gedenken.

Reichen die Beiträge der Mitgliedstaaten aus, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem ein Solidaritätspool zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen der Ausschiffungsmitgliedstaat konfrontiert ist, eingerichtet wird.

Reichen die Angaben der Mitgliedstaaten nicht aus, um den im Migrationsmanagementbericht ermittelten Bedarf zu decken, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Anteile der einzelnen Mitgliedstaaten nach dem Verteilungsschlüssel für die Übernahme festgelegt sind. Haben Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie Maßnahmen im Bereich der Kapazitäten oder der externen Dimension zu ergreifen beabsichtigen, so legt die Kommission die Maßnahmen im Durchführungsrechtsakt fest. Belaufen sich die Angaben der Mitgliedstaaten hinsichtlich von Maßnahmen im Bereich der Kapazitäten oder der externen Dimension jedoch auf mehr als 30 % der benötigten Anzahl an zu übernehmenden Personen, so stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten die Hälfte ihres Anteils zur Übernahme beitragen. In solchen Fällen können sich die Mitgliedstaaten auch dafür entscheiden, einen Beitrag in Form von Rückkehrpatenschaften zu leisten.

Während des gesamten Jahres wird die Kommission den Pool nutzen und Listen erstellen, um die Personen, die nach jeder Ausschiffung oder Sammelausschiffung von den unterstützenden Mitgliedstaaten übernommen werden sollen, an diese zu verteilen. Besteht die Gefahr, dass die Solidaritätspools aufgrund einer steigenden Zahl von Ausschiffungen nicht ausreichen, ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt, in dem für den bzw. die betreffenden begünstigten Mitgliedstaat(en) zusätzliche voraussichtliche Übernahmemaßnahmen festgelegt werden, die auf 50 % der in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Anzahl begrenzt werden sollten. Droht ein Ausschiffungsmitgliedstaat unter Migrationsdruck zu geraten, so kann sein Solidaritätspool zusätzlich für die rasche Übernahme von Personen genutzt werden, bis der für solche Situationen vorgesehene Durchführungsrechtsakt erlassen ist. Die Pools anderer Ausschiffungsmitgliedstaaten können ebenso zu diesem Zweck genutzt werden, sofern dies das Funktionieren ihres Pools nicht gefährdet.

Wird im Migrationsmanagementbericht festgestellt, dass Mitgliedstaaten aufgrund von in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die unabhängig davon, wie diese die Außengrenzen überschritten haben, internationalen Schutz beantragt haben und schutzbedürftig sind, besonders gefordert sind, kann der Solidaritätspool auch für die rasche Übernahme dieser Personen genutzt werden.

Verpflichtende Solidarität bei Migrationsdruck

Bewertung des Migrationsdrucks und Solidaritätsbeitrag

Informiert ein Mitgliedstaat die Kommission darüber, dass er unter Migrationsdruck steht – dies schließt drohenden Migrationsdruck aufgrund einer großen Zahl von Neuankömmlingen sowie Ankünfte nach Such- und Rettungseinsätzen ein –, so bewertet die Kommission die spezielle Situation in diesem Mitgliedstaat auf Grundlage einer Reihe von Kriterien und Informationen, die z. B. aus dem Vorsorge- und Krisenplan für Migration stammen. Geht aus der Bewertung hervor, dass ein Mitgliedstaat unter Migrationsdruck steht, so ermittelt sie den Gesamtbedarf des Mitgliedstaats und nennt die Maßnahmen, die zur Bewältigung der Situation erforderlich sind; alle anderen Mitgliedstaaten leisten ihren Beitrag durch Übernahmen, Rückführungspartnerschaften oder einer Kombination solcher Maßnahmen. Ist ein Mitgliedstaat selbst ein begünstigter Mitgliedstaat, so ist er nicht verpflichtet, zur Solidarität beizutragen. Die Mitgliedstaaten geben in den der Kommission zu übermittelnden Plänen für Solidaritätsmaßnahmen an, welche Art von Beiträgen sie leisten werden.

Geht aus der Meldung über den Migrationsdruck hervor, dass weitere Solidaritätsmaßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten eines Mitgliedstaats im Bereich Asyl, Aufnahme oder Rückkehr/Rückführung bzw. Maßnahmen im Bereich der externen Dimension erforderlich sind, um die Migrationsströme zu bewältigen, können die unterstützenden Mitgliedstaaten solche Maßnahmen anstelle von Übernahmen oder Rückkehrpatenschaften in ihren Plänen für Solidaritätsmaßnahmen angeben. Diese Maßnahmen könnten z. B. Unterstützung bei der Einrichtung verbesserter Aufnahmekapazitäten einschließlich Infrastruktur oder anderer Systeme zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende bzw. Finanzmittel für das Management der Asyl- und Migrationslage in einem bestimmten Drittstaat umfassen, aus dem große Migrationsbewegungen in einen Mitgliedstaat stattfinden. Im Bereich der Rückkehr/Rückführung könnte es sich beispielsweise um finanzielle oder sonstige Unterstützung für Infrastrukturen und Einrichtungen handeln, die zur Verbesserung der Durchsetzung von Rückführungen dienen, oder um Material sowie Transportmittel für die Durchführung von Rückführungsaktionen. Gelangt die Kommission zu der Einschätzung, dass diese Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zum Anteil des Mitgliedstaats stehen und mit den Zielen des Asyl- und Migrationsfonds im Einklang stehen, werden sie im Durchführungsrechtsakt festgelegt.

Belaufen sich die Angaben der Mitgliedstaaten zu Maßnahmen im Bereich der Kapazität oder der externen Dimension jedoch auf mehr als 30 % der benötigten Anzahl an zu übernehmenden Personen oder der Personen, für die eine Rückkehrpatenschaft in Frage kommt, so stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten die Hälfte ihres Anteils an diesen Maßnahmen beitragen.

Ein Mitgliedstaat kann auch eine Verringerung seines Anteils um 10 % beantragen, wenn er nachweisen kann, dass er in den vorangegangenen fünf Jahren für mehr als das Doppelte des Pro-Kopf-Durchschnitts der EU an Anträgen auf internationalen Schutz zuständig war. Dieser Abzug wird dann anteilig auf die anderen Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Durchführungsrechtsakte der Kommission zu den Solidaritätsmaßnahmen

Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Pläne für Solidaritätsmaßnahmen erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Solidaritätsmaßnahmen festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten zugunsten des unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaats zu ergreifen sind.

In dem Durchführungsrechtsakt wird die Gesamtzahl der zu übernehmenden und/oder für eine Rückkehrpatenschaft infrage kommenden Personen festgelegt, wobei die bei der Bewertung ermittelten Kapazitäten und der Bedarf des begünstigten Mitgliedstaats im Asyl- und Rückkehrbereich berücksichtigt werden. Anhand eines Verteilungsschlüssels, der an die Anträge der Mitgliedstaaten angepasst wird, die nachgewiesen haben, dass sie für einen Abzug infrage kommen, wird der Anteil jedes Mitgliedstaats festgelegt. Außerdem werden die Maßnahmen im Bereich Kapazitätsaufbau oder operative Unterstützung bzw. Maßnahmen in Bezug auf die externe Dimension angeführt, die ein unterstützender Mitgliedstaat anstelle von Übernahmen bzw. Rückkehrpartnerschaften ergreifen muss.

Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen, wobei die Kommission in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch den Migrationsdruck in einem begünstigten Mitgliedstaat bedingt ist, befugt ist, sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr in Kraft bleiben.

·Allgemeine Solidaritätsbestimmungen

Solidaritätsforum

Bei Migrationsdruck, bei dem die von den Mitgliedstaaten in den Plänen für Solidaritätsmaßnahmen angegebenen Solidaritätsbeiträge nicht dem Bedarf entsprechen, der sich aus der Bewertung des Migrationsdrucks ergibt, beruft die Kommission das Solidaritätsforum ein, das den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten wird, die Kategorie ihrer Beiträge in ihren Plänen für Solidaritätsmaßnahmen anzupassen.

Reichen die vorgesehenen Beiträge nicht aus, um eine effiziente solidarische Unterstützung für Ausschiffungen nach Such- und Rettungseinsätzen zu gewährleisten, beruft die Kommission das Solidaritätsforum ein, bevor sie den in diesem Artikel vorgesehenen zusätzlichen Durchführungsrechtsakt erlässt.

Andere Formen der Solidarität

Ein Mitgliedstaat kann jederzeit andere Mitgliedstaaten um freiwillige solidarische Unterstützung ersuchen. Jeder Mitgliedstaat kann freiwillige Beiträge zugunsten dieses Mitgliedstaats leisten, u. a. durch Übernahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen und dem Grenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] unterliegen, oder von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Beiträge zur Stärkung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Asyl, Aufnahme und Rückkehr/Rückführung sowie im Bereich der externen Dimension leisten. Mitgliedstaaten, die Solidaritätsmaßnahmen geleistet haben oder zu leisten beabsichtigen, unterrichten die Kommission in Form eines dem vorliegenden Vorschlag beigefügten Solidaritäts-Unterstützungsplans. Entsprechen diese freiwilligen Beiträge den Maßnahmen, die in einem Durchführungsrechtsakt zur Beseitigung des Migrationsdrucks festgelegt sind, so wird die Höhe der Beiträge der betreffenden Mitgliedstaaten von dem im Durchführungsrechtsakt angegebenen Anteil abgezogen.

Übernahmeverfahren

In der vorgeschlagenen Verordnung sind die Verfahren vor und nach der Übernahme sowie die Verpflichtungen des begünstigten Mitgliedstaats und des Übernahmemitgliedstaats festgelegt. Die Verpflichtungen des begünstigten Mitgliedstaats umfassen die Identitätsfeststellung und Registrierung der betreffenden Personen zum Zwecke der Übernahme und die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die betreffende Person keine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. Gelangt der begünstigte Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass von der betreffenden Person ein solches Sicherheitsrisiko ausgeht, so wird diese Person nicht überstellt. Handelt es sich bei der zu überstellenden Person um einen Antragsteller, so muss der begünstigte Mitgliedstaat zudem in erster Linie prüfen, ob er nach den Kriterien der Familienzusammenführung oder des Aufenthalts/Visums nicht selbst als der zuständige Mitgliedstaat angesehen werden kann, bevor das Übernahmeverfahren eingeleitet wird, da diese Personen eng mit dem begünstigten Mitgliedstaat verbunden sind und nicht an einen anderen Ort überstellt werden sollten. Zu den Pflichten des Übernahmemitgliedstaats gehört es, eine Person zu übernehmen, die keine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, und, wenn es sich bei der Person um einen Antragsteller handelt, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchzuführen, wenn dies nicht bereits im begünstigten Mitgliedstaat geschehen ist. Handelt es sich bei der Person um eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, muss der Übernahmemitgliedstaat automatisch den vom begünstigten Mitgliedstaat gewährten Status beibehalten, um sicherzustellen, dass die Person ihren Status und ihre entsprechenden Rechte behält, auch wenn sie von einem anderen Mitgliedstaat übernommen wird.

Rückkehrpatenschaft

Ein Mitgliedstaat, der sich zu einer Rückkehrpatenschaft verpflichtet, muss mit dem begünstigten Mitgliedstaat zusammenarbeiten und sich eng mit ihm abstimmen, um die spezifischen Unterstützungsmaßnahmen festzulegen, die für die Rückkehr/Rückführung einzelner illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus dem Hoheitsgebiet des begünstigten Mitgliedstaats erforderlich sind. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Koordinierung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten ergreift der die Rückkehrpatenschaft übernehmende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um Rückkehr- bzw. Rückführungsverfahren zu erleichtern und erfolgreich abzuschließen, beispielsweise durch Hilfe bei der unterstützten freiwilligen Rückkehr und Wiedereingliederung, durch Führung oder Unterstützung des politischen Dialogs mit bestimmten Drittstaaten, durch Gewährleistung der Identitätsfeststellung und Ausstellung gültiger Reisedokumente oder durch die Organisation praktischer Vorkehrungen für Rückführungsaktionen wie Charterflüge oder Linienflüge. Zu diesem Zeitpunkt bleibt der begünstigte Mitgliedstaat jedoch weiterhin für die Durchführung von Rückkehrverfahren (z. B. Erlass der Rückkehrentscheidung, Rechtsbehelfe) in Bezug auf die betroffenen Personen verantwortlich und wendet die Rückführungsrichtlinie an.

Die unterstützenden Mitgliedstaaten führen die flankierenden Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten durch. Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über Solidarität bei Migrationsdruck erlässt. Wenn gegen die Drittstaatsangehörigen, für die eine Rückkehrpatenschaft übernommen wurde, zum Zeitpunkt der Annahme des Durchführungsrechtsakts noch keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, beginnt die Frist mit dem Erlass der Rückkehrentscheidungen oder – wenn die Personen erfolglos Asyl beantragt haben und daraufhin Rückkehrentscheidungen erhalten haben – ab dem Zeitpunkt, ab dem die Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht mehr haben und nicht länger bleiben dürfen.

Wenn trotz der gemeinsamen Bemühungen der betreffenden Mitgliedstaaten die Rückkehr- bzw. Rückführungsmaßnahmen nicht erfolgreich durchgeführt werden konnten, werden die Drittstaatsangehörigen nach Ablauf der achtmonatigen Frist in das Hoheitsgebiet des unterstützenden Mitgliedstaats überstellt. Zu diesem Zweck wird das im vorstehenden Abschnitt beschriebene Verfahren entsprechend angewandt.

·Finanzielle Unterstützung

Der Vorschlag sieht finanzielle Anreize für die Übernahme vor. Für jede übernommene Person wird ein Finanzbeitrag in Höhe von 10 000 EUR gewährt (auch nach Rückkehrpatenschaften, bei denen die Rückkehr/Rückführung nicht erfolgreich war). Der Finanzbeitrag beläuft sich auf 12 000 EUR, wenn es sich bei der übernommenen Person um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Darüber hinaus wird ein Finanzbeitrag in Höhe von 500 EUR zur Deckung der Kosten für die Überstellung von Personen im Zusammenhang mit der Übernahme und den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren bereitgestellt.

·Änderungen anderer Rechtsinstrumente

Der Vorschlag enthält eine Änderung der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds], mit der die diesem Verordnungsentwurf/Vorschlag zugrundeliegenden Finanzbestimmungen eingeführt werden.

Der Vorschlag enthält auch eine Änderung der Richtlinie 2003/109/EG (Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt). Für Personen, die internationalen Schutz benötigen, wird die Aussicht, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem kürzeren Zeitraum zu erlangen, einen wichtigen Beitrag zur Erleichterung ihrer vollständigen und raschen Integration im Wohnsitzmitgliedstaat darstellen. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten nach drei Jahren legalem und ununterbrochenen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in diesem Mitgliedstaat erlangen können, wobei sicherzustellen ist, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in Bezug auf andere Bedingungen zur Erlangung dieses Status denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige unterliegen.

5.3.Straffung des Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit und Steigerung seiner Effizienz

Um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz reibungslos und nachhaltig funktioniert, das Ziel eines raschen Zugangs zum Prüfverfahren und zum Schutz von Schutzbedürftigen erfüllt und unerlaubte Migrationsbewegungen verhindert, werden insbesondere folgende Verbesserungen des Systems vorgeschlagen:

·Die Verpflichtung eines Antragstellers, seinen Antrag entweder im Mitgliedstaat der ersten irregulären Einreise oder – im Falle eines legalen Aufenthalts – in dem betreffenden Mitgliedstaat zu stellen, wie 2016 vorgeschlagen. Der Antragsteller muss sich anschließend während des Feststellungsverfahrens in diesem Mitgliedstaat und danach in dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten. Damit soll für eine geordnete Steuerung der Migrationsströme gesorgt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erleichtert und damit ein schnellerer Zugang zum Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes ermöglicht sowie unerlaubte Migration verhindert werden. Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass Antragsteller nicht aussuchen können, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen oder welcher Mitgliedstaat für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat ein Antragsteller nur dort, wo er sich aufhalten muss, Anspruch auf materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme.

·Personen, denen gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Asyl und Migration] unmittelbar Schutz gewährt wird, sind nunmehr in der Definition des Begriffs „Antragsteller“ enthalten, um sicherzustellen, dass – auch wenn ihre Anträge noch anhängig (ausgesetzt) sind – der Mitgliedstaat, der diesen Schutzstatus zuerkannt hat, nicht von seiner Verpflichtung entbunden wird, den für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen und die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien und Mechanismen einzuhalten. Wird ein anderer Mitgliedstaat als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt, endet der unmittelbare Schutz, wenn die Überstellung durchgeführt wird. Sollten die betreffenden Personen in andere Mitgliedstaaten weiterreisen und dort internationalen Schutz beantragen, so wäre der zuständige Mitgliedstaat gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren auch verpflichtet, sie wieder aufzunehmen.

·Wie bereits 2016 vorgeschlagen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung vor der Anwendung der Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auch gewährleisten, dass eine Person keine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats darstellt, bevor eine Überstellung durchgeführt wird. Diese Verpflichtung gilt für alle Personen, die den in der Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, auch wenn die Person keinem Screening oder aus anderen Gründen keiner Sicherheitskontrolle unterzogen wurde. Der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag registriert wurde, hat vor Anwendung der Zuständigkeitskriterien zu beurteilen, ob hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats darstellt. Ergibt die Bewertung, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, so wird dieser Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat. Wenn die betreffende Person eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, nachdem die Zuständigkeit bereits festgestellt wurde, kann die Überstellung erfolgen, sofern die Bestimmung über den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen eingehalten wird.

·Die Verpflichtung zur Kooperationsbereitschaft der Antragsteller wird verstärkt, um sicherzustellen, dass die Behörden über alle erforderlichen Informationen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verfügen und auch feststellen können, ob ein Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat; außerdem soll eine Umgehung der Vorschriften, insbesondere durch Flucht, verhindert werden. Die Verordnung enthält angemessene Verpflichtungen der Antragsteller zur rechtzeitigen Bereitstellung aller für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Elemente und Informationen sowie zur Kooperation mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Es ist auch ausdrücklich festgelegt, dass Antragsteller verpflichtet sind, sich in dem entsprechenden Mitgliedstaat aufzuhalten und sich dessen Behörden zur Verfügung zu stellen sowie der Überstellungsentscheidung Folge zu leisten. Die Nichterfüllung der in der Verordnung festgelegten rechtlichen Verpflichtungen hat angemessene verfahrensrechtliche Konsequenzen für den Antragsteller - zum Beispiel die Nichtberücksichtigung von Informationen, die unbegründet zu spät eingereicht wurden.

·Mit der Verordnung wird der Umfang der Informationen, die Antragstellern mitzuteilen sind, erweitert. Die persönliche Anhörung soll das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erleichtern, indem sie dazu beiträgt, alle notwendigen Informationen einzuholen. Wenn der Antragsteller flüchtig ist oder bereits genügend Angaben gemacht hat, sollte die persönliche Anhörung jedoch nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.

·Die Vorschrift, dass die Kriterien auf der Grundlage der Situation zu dem Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem der Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, gilt für alle Kriterien, einschließlich derjenigen in Bezug auf Familienangehörige und Minderjährige. Ein klarer Stichtag für die Bereitstellung sachdienlicher Informationen wird eine rasche Bewertung und Entscheidung ermöglichen.

·In der Verordnung wird die 2016 vorgeschlagene erweiterte Definition des Begriffs „Familienangehörige“ in zweierlei Hinsicht beibehalten, indem (1) die Geschwister des Antragstellers und (2) verwandtschaftliche Beziehungen, die nach Verlassen des Herkunftslandes, aber vor der Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entstanden sind, einbezogen werden. Geschwister sind eine eingegrenzte, aber wichtige Personengruppe, bei denen sich die verwandtschaftliche Beziehung relativ leicht nachweisen und überprüfen lässt und das Missbrauchspotenzial somit gering ist. Die Erweiterung der Definition auf Familien, die während der Durchreise gegründet wurden, trägt jüngeren Migrationsphänomenen wie längeren Aufenthalten außerhalb des Herkunftslandes – zum Beispiel in Flüchtlingslagern – vor der Ankunft in der EU Rechnung. Mit dieser gezielten Erweiterung des Begriffs „Familienangehörige“ soll eine sinnvolle Verbindung zwischen der betreffenden Person und dem zuständigen Mitgliedstaat hergestellt werden, wobei auch die weiterreichenden Auswirkungen auf die betroffenen Familien zu berücksichtigen sind; sie soll das Risiko unerlaubter Migrationsbewegungen und der Fluchtgefahr bei den unter die erweiterten Bestimmungen fallenden Personen verringern.

·Die für die Bestimmung der Zuständigkeit geltenden Vorschriften über die Beweismittel werden flexibler gestaltet, um insbesondere eine effiziente Familienzusammenführung zu erleichtern. In den Vorschriften wird klargestellt, dass formelle Nachweise wie Originalbelege und DNA-Tests in Fällen, in denen die Indizien kohärent, überprüfbar und ausreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu bestimmen, nicht erforderlich sein sollten.

·Einige Änderungen werden vorgeschlagen, um die Zuständigkeitskriterien nach den Artikeln 19, 21 und 22 zu straffen und zu stärken. Um die Stabilität des Systems zu verbessern, werden in Artikel 19 die Kriterien für die Zuständigkeit in Bezug auf Visa und Aufenthaltsdokumente präzisiert und ihre Anwendung auf drei Jahre verlängert. Ebenso wird in Artikel 21 über die irreguläre Einreise die Bestimmung, der zufolge die Zuständigkeit zwölf Monate nach der irregulären Einreise endet, auf drei Jahre abgeändert sowie die Klausel im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt aufgrund dessen gestrichen, dass sich deren Anwendung in der Praxis schwierig erwies und sich die notwendigen Beweise nur schwer erbringen lassen. Was das Kriterium der visafreien Einreise betrifft, so wird die Ausnahmeregelung für spätere Einreisen in einen Mitgliedstaat, für den kein Einreisevisum erforderlich ist, ebenfalls gestrichen. Damit soll dem Konzept, dass der Mitgliedstaat der ersten Einreise grundsätzlich zuständig sein sollte, entsprochen und es soll verhindert werden, dass es nach der Einreise zu unerlaubten Migrationsbewegungen kommt.

·Darüber hinaus wird ein neues Kriterium für den Besitz von Zeugnissen oder Befähigungsnachweisen, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Bildungseinrichtung ausgestellt wurden, hinzugefügt, um sicherzustellen, dass ein Antragsteller seinen Antrag von einem Mitgliedstaat prüfen lassen kann, zu dem er eine wichtige Bindung aufweist. Ein solches Zeugnis bzw. Befähigungsnachweis sollte mindestens einen Sekundarschulabschluss umfassen, der Stufe 2 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen entspricht und von einer Bildungseinrichtung oder einer Hochschuleinrichtung im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten verliehen wurde.

·Die Verordnung sieht kürzere Fristen für die verschiedenen Verfahrensschritte vor, um das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung zu beschleunigen und dem Antragsteller rascher Zugang zum Asylverfahren zu gewähren. Dies betrifft die Fristen für die Einreichung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen, ausgenommen von unbegleiteten Minderjährigen, die Wiederaufnahmemitteilung und den Erlass einer Überstellungsentscheidung.

·Fristablauf führt nur in bestimmten Fällen zu einer Verschiebung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten. Solche Verlagerungen scheinen die Umgehung der Vorschriften und die Behinderung des Verfahrens begünstigt zu haben. Die Vorschriften, die zur Verlagerung der Zuständigkeit führen, wenn die Frist für die Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung abgelaufen ist, sowie die Vorschriften, die zur Übertragung oder Verlagerung der Zuständigkeit aufgrund des Verhaltens des Antragstellers führen, wurden daher gestrichen. Wenn der Antragsteller aus einem Mitgliedstaat flieht, um sich einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu entziehen, kann der überstellende Mitgliedstaat die verbleibende Zeit der sechsmonatigen Frist nutzen, um die Überstellung durchzuführen, sobald der Antragsteller den Behörden wieder zur Verfügung steht.

·Wie im Jahr 2016 vorgeschlagen, werden Wiederaufnahmegesuche in einfache Wiederaufnahmemitteilungen umgewandelt, da der zuständige Mitgliedstaat aus dem Eurodac-Treffermeldung ersichtlich sein wird. Der unterrichtete Mitgliedstaat erhält nun die Möglichkeit, rasch Einwände gegen die Mitteilung mit der Begründung zu erheben, dass die begrenzten Vorschriften für die Verschiebung und die Übertragung der Zuständigkeit gelten, d. h. wenn ein anderer Mitgliedstaat die Person nicht rechtzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt hat, die Ermessensklausel angewandt hat oder die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Erfüllung einer Rückkehrentscheidung verlassen hat. Da die Zahl der Wiederaufnahmemitteilungen derzeit über der der Aufnahmegesuche liegt, wird diese Maßnahme wesentlich zur Eindämmung unerlaubter Migrationsbewegungen beitragen.

·Der zuständige Mitgliedstaat wird nunmehr verpflichtet, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder neuangesiedelte Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich dort irregulär aufhalten, wieder aufzunehmen. Aufgrund dieser Verpflichtung verfügen die Mitgliedstaaten über das erforderliche Rechtsinstrument zur Durchsetzung von Rücküberstellungen, was für die Eindämmung unerlaubter Migrationsbewegungen von großer Bedeutung ist.

·Die Rechtsbehelfsbestimmungen werden angepasst, um das Rechtsbehelfsverfahren erheblich zu beschleunigen und zu vereinheitlichen. Zusätzlich zur Klärung des Rechts des Antragstellers, während eines Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahrens die Aufschiebung einer Überstellungsentscheidung zu beantragen, sieht der Vorschlag eine spezifische kurze Frist vor, innerhalb derer die Gerichte solche Entscheidungen treffen können.

·Da das Schlichtungsverfahren als Streitbeilegungsmechanismus nie förmlich angewandt wurde, seit es (in einer etwas anderen Form) im Dubliner Übereinkommen von 1990 vorgesehen worden war, wird es geändert, um es wirksamer zu machen und seine Anwendung zu erleichtern.

·Die Aufgaben im Rahmen des bestehenden Frühwarn- und Vorsorgemechanismus werden von der neuen Asylagentur der Europäischen Union übernommen, wie insbesondere in Kapitel 5 über Kontrolle und Bewertung sowie in Kapitel 6 über operative und technische Unterstützung des Vorschlags über die Asylagentur der Europäischen Union dargelegt wird. Die 2016 vorgesehene Streichung dieses Mechanismus wird daher in der vorliegenden Verordnung beibehalten.

·Ein Netz von zuständigen Stellen wird von der Asylagentur der Europäischen Union eingerichtet und verwaltet, um die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zu fördern, unter anderem bei der Ausarbeitung praxisbezogener Hilfsmittel und Leitlinien.

·In Bezug auf unbegleitete Minderjährige wird in dem Vorschlag klargestellt, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Minderjähriger seinen Antrag auf internationalen Schutz erstmals gestellt hat, zuständig sein wird, es sei denn, dass dies nachweislich dem Wohl des Minderjährigen zuwiderläuft. Diese Regelung ermöglicht eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und somit – auch in Anbetracht der vorgeschlagenen verkürzten Fristen – einen schnellen Zugang zum Verfahren für diese schutzbedürftige Gruppe von Antragstellern.

·Die Bestimmung über Garantien für unbegleitete Minderjährige wird dahingehend angepasst, dass die Würdigung des Kindeswohls praxisgerechter erfolgt. Vor Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen in einen anderen Mitgliedstaat trägt der überstellende Mitgliedstaat daher dafür Sorge, dass der andere Mitgliedstaat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen nach der Asylverfahrensverordnung und der Richtlinie über Aufnahmebedingungen trifft. Außerdem wird festgelegt, dass jeder Entscheidung zur Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen eine Würdigung seines Wohls vorausgehen muss, die von qualifiziertem Personal rasch vorzunehmen ist.

2020/0279 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Änderung der Richtlinie (EG) 2003/109 des Rates und der vorgeschlagenen Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds]

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a, b und c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 36 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 37 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Union sicherstellen, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Außengrenzenmanagement der Union entwickeln, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist.

(2)Zu diesem Zweck ist ein Gesamtkonzept zur Vertrauensbildung zwischen den EU-Mitgliedstaaten erforderlich, um die Politik in den Bereichen Asyl, Migrationsmanagement und Partnerschaften mit den betreffenden Drittstaaten zusammenzuführen, wobei anzuerkennen ist, dass dieses Gesamtkonzept nur wirksam ist, wenn alle Komponenten gemeinsam und integriert angegangen werden.

(3)Die vorliegende Verordnung soll zu diesem Gesamtkonzept beitragen, indem ein gemeinsamer Rahmen für die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement auf dem Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Teilung der Verantwortung nach Maßgabe von Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem Schutzbedürftigen Zugang zu internationalem Schutz und angemessene Aufnahmebedingungen zu gewähren, die Regelungen zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wirksam anzuwenden, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige rückzuführen, irreguläre Migration und unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu unterbinden und andere Mitgliedstaaten in Form von Solidaritätsbeiträgen als Teil des Gesamtkonzepts zu unterstützen.

(4)Der gemeinsame Rahmen sollte die Verwaltung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und der Migrationspolitik zusammenführen. Das Ziel der Migrationspolitik sollte es sein, eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, und verbesserte Maßnahmen zur Bekämpfung von illegaler Migration und der Schleusung von Migranten zu gewährleisten.

(5)Der gemeinsame Rahmen ist erforderlich, um dem zunehmenden Phänomen der Ankunft von zum Teil unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen von Personen, die internationalen Schutz benötigen bzw. diesen nicht benötigen, zu begegnen. Zugleich wird anerkannt, dass die Herausforderung der irregulär ankommenden Migranten in der Union nicht von einzelnen Mitgliedstaaten allein, sondern von der Union gemeinsam bewältigt werden sollte. Damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten über die notwendigen Instrumente verfügen, um neben den Anträgen auf internationalen Schutz auch diese Herausforderungen wirksam zu bewältigen, sollten irreguläre Migranten ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte auch Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, umgesiedelte oder aufgenommene Personen sowie Personen umfassen, denen unmittelbarer Schutz gewährt wurde.

(6)Um den übergreifenden Ansatz insgesamt Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass die Aktionen und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kohärent und wirksam sind, ist eine integrierte Politikgestaltung im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement, einschließlich seiner internen und externen Komponenten, als Teil des Gesamtkonzepts erforderlich.

(7)Die Mitgliedstaaten sollten ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen und die erforderliche Infrastruktur zur wirksamen Umsetzung der Asyl- und Migrationspolitik besitzen und eine angemessene Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sicherstellen.

(8)Mit einem strategischen Ansatz sollte die Kommission eine Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement zur Umsetzung der Asyl- und Migrationspolitik annehmen. Die Strategie sollte sich auf die einschlägigen Berichte und Analysen der Unionsagenturen und auf die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten stützen.

(9)Die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten sollten Angaben zur Notfallplanung und zur Umsetzung der Grundsätze der integrierten Politikgestaltung und der Solidarität sowie der gerechten Teilung der Verantwortung nach Maßgabe dieser Verordnung und der daraus resultierenden rechtlichen Verpflichtungen auf nationaler Ebene berücksichtigen.

(10)Für eine wirksame Überwachung der Anwendung des Asylrechts sollten diese Strategien den Ergebnissen der Überwachung durch die Asylagentur der Europäischen Union und Frontex, der Evaluierung im Einklang mit der Verordnung Nr. 1053/2013 des Rates sowie den Evaluierungen im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] Rechnung tragen.

(11)Mit Blick darauf, wie wichtig es ist, dass die Union auf die Entwicklungen und wandelnden Gegebenheiten des Asyl- und Migrationsmanagements vorbereitet und in der Lage ist, sich diesen anzupassen, sollte die Kommission jährlich einen Migrationsmanagementbericht annehmen, in dem dargelegt wird, wie sich die Migrationslage wahrscheinlich entwickeln wird und wie die Union und die Mitgliedstaaten, darauf zu reagieren und sich daran anzupassen gedenken. In dem Bericht sollten ferner die Ergebnisse der Berichte über die nach nationalen Strategien vorgesehene Überwachung berücksichtigt und bei erkennbaren Schwachstellen Verbesserungen vorgeschlagen werden.

(12)Um zu gewährleisten, dass den Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen besonders schutzbedürftigen Drittstaatsangehörigen bewältigen zu können, die unabhängig davon, wie sie die Außengrenzen überschritten haben, internationalen Schutz beantragt haben, sollte der Bericht auch darauf eingehen, ob diese Mitgliedstaaten mit derartigen Herausforderungen konfrontiert sind. Zudem sollten sich diese Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übernahme von schutzbedürftigen Personen auf den „Solidaritätspool“ verlassen können.

(13)Die Kommission sollte die Migrationslage überwachen und regelmäßig darüber Bericht erstatten, damit der gemeinsame Rahmen wirksam umgesetzt, Lücken erkannt, Herausforderungen bewältigt und ein Anstieg des Migrationsdrucks verhindert werden.

(14)Eine wirksame Rückkehrpolitik ist entscheidend für ein gut funktionierendes Asyl- und Migrationsmanagement der Union, wobei all jene ohne Aufenthaltsrecht in der Union rückgeführt werden sollten. Angesichts der hohen Zahl der unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz muss die Wirksamkeit der Rückkehrpolitik gesteigert werden. Wenn die Rückkehrpolitik wirksamer wird und die Lücken zwischen Asyl- und Rückführungsverfahren geschlossen werden, sinkt auch der Druck auf das Asylsystem, sodass sich die Regelungen zur Bestimmung des für die Prüfung dieser Anträge zuständigen Mitgliedstaats leichter anwenden lassen; damit wird dazu beigetragen, dass Bedürftige einen wirksamen Zugang zu internationalem Schutz erhalten.

(15)Um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich Rückkehr/Rückführung und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu stärken, ist ein neuer Mechanismus erforderlich, in den alle einschlägigen EU-Strategien und -Instrumente einfließen, sodass die einzelnen Maßnahmen, die die Union und die Mitgliedstaten zu diesem Zweck in verschiedenen nicht-migrationsbezogenen Politikbereichen ergreifen können, besser koordiniert werden. Dieser Mechanismus sollte auf der gemäß der Verordnung (EU) 810/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 durchgeführten Analyse oder auf anderen verfügbaren Informationen aufbauen und die allgemeinen Beziehungen der Union zu dem jeweiligen Drittstaat berücksichtigen. Er sollte auch zur Umsetzung der Rückkehrpatenschaften beitragen.

(16)Um eine gerechte Teilung der Verantwortung und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte ein wirksamer Solidaritätsmechanismus eingerichtet werden, um Antragstellern raschen Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten. Dieser Mechanismus sollte verschiedene Solidaritätsmaßnahmen vorsehen, flexibel und an die sich wandelnden Herausforderungen im Bereich Migration, denen die Mitgliedstaaten gegenüberstehen, anpassbar sein.

(17)Angesichts der Notwendigkeit, ein reibungsloses Funktionieren des mit dieser Verordnung eingerichteten Solidaritätsmechanismus zu gewährleisten, sollte die Kommission ein Solidaritätsforum mit Vertretern aller Mitgliedstaaten einrichten und einberufen.

(18)Angesichts der Besonderheiten von Ausschiffungen im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen der Mitgliedstaaten oder von Privatorganisationen auf Anweisung der Mitgliedstaaten oder eigenständig im Kontext der Migration sollte in dieser Verordnung ein spezielles Verfahren für Personen vorgesehen werden, die nach derartigen Einsätzen ausgeschifft werden, unabhängig davon, ob Migrationsdruck besteht oder nicht.

(19)Angesichts der wiederholt auftretenden Ausschiffungen nach Such- und Rettungseinsätzen entlang der verschiedenen Migrationsrouten sollten im jährlichen Migrationsmanagementbericht die kurzfristigen Prognosen für Ausschiffungen im Zusammenhang mit diesen Einsätzen sowie Solidaritätsmaßnahmen festgelegt werden, die erforderlich sind, um zum Bedarf der Ausschiffungsmitgliedstaaten beizutragen. Die Kommission sollte einen Durchführungsrechtsakt zu Errichtung eines Pools von Solidaritätsmaßnahmen (der „Solidaritätspool“) annehmen, mit dem die Ausschiffungsmitgliedstaaten bei den Herausforderungen im Zusammenhang mit diesen Ausschiffungen unterstützt werden. Diese Maßnahmen sollten entweder die Rückführung von Antragstellern auf internationalen Schutz, die nicht unter das Grenzverfahren fallen, Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten in den Bereichen Asyl, Aufnahme und Rückkehr/Rückführung, operative Unterstützung oder Maßnahmen mit externer Dimension umfassen.

(20)Um rasch auf konkrete Situationen nach Ausschiffungen aus Such- und Rettungseinsätzen reagieren zu können, sollte die Kommission mit Unterstützung der Unionsagenturen eine zügige Übernahme infrage kommender Antragsteller auf internationalen Schutz, die nicht unter das Grenzverfahren fallen, erleichtern. Die Asylagentur der Europäischen Union und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollten unter Federführung der Kommission eine Liste der zu übernehmenden Personen erstellen und darin die Verteilung dieser Personen auf die beitragenden Mitgliedstaaten angeben.

(21)Ausgeschiffte Personen sollten gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden.

(22)Der Gesamtbeitrag jedes Mitgliedstaats zum Solidaritätspool sollte anhand der Angaben der Mitgliedstaaten zu ihren beitragenden Maßnahmen festgelegt werden. Reichen die Beiträge der Mitgliedstaaten für nachhaltige Solidaritätsmaßnahmen nicht aus, sollte die Kommission einen Durchführungsakt annehmen können, in dem die Gesamtzahl der zu übernehmenden Drittstaatsangehörigen und die auf jeden Mitgliedstaat fallende Personenzahl anhand eines Verteilungsschlüssels auf der Grundlage der Bevölkerung und des BIP jedes Mitgliedstaats festgelegt werden. Sollte sich anhand der Angaben einzelner Mitgliedstaaten zu Maßnahmen im Bereich der Kapazität oder externen Dimension eine Diskrepanz von mehr als 30 % hinsichtlich der Gesamtzahl der im Migrationsmanagementbericht ermittelten Übernahmen ergeben, so sollte die Kommission die Beiträge dieser Mitgliedstaaten anpassen, sodass diese die Hälfte ihres Anteils nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels entweder im Wege der Übernahme oder im Wege von Rückkehrpatenschaften beitragen.

(23)Um zu gewährleisten, dass jederzeit Unterstützungsmaßnahmen speziell für Ausschiffungen nach Such- und Rettungseinsätzen zur Verfügung stehen, infolge deren die Zahl der Ausschiffungen 80 % des Solidaritätspools eines oder mehrerer der begünstigten Mitgliedstaaten erreicht, sollte die Kommission geänderte Durchführungsrechtsakte annehmen und die Gesamtzahl der Beiträge um 50 % erhöhen.

(24)Mit dem Solidaritätsmechanismus sollte insbesondere auch in jenen Mitgliedstaaten die Migrationslage angegangen werden, die aufgrund ihrer geografischen Lage Migrationsdruck ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Aus diesem Grund sollte die Kommission einen Bericht annehmen, um Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck zu ermitteln und Maßnahmen darzulegen, die diesen Mitgliedstaat bei der Bewältigung der Migrationslage unterstützen könnten.

(25)Bei der Beurteilung, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden qualitativen Bewertung einem breiten Spektrum an Faktoren, wie der Anzahl der Asylanträge, der irregulären Grenzübertritte, der erlassenen und vollstreckten Rückkehrentscheidungen und den Beziehungen zu einschlägigen Drittstaaten Rechnung tragen. Die Solidaritätsmaßnahmen sollte auf Einzelfallbasis erfolgen und auf die Bedürfnisse des betreffenden Mitgliedsstaats zugeschnitten sein.

(26)Nur Personen, die mit größerer Wahrscheinlichkeit ein Aufenthaltsrecht in der Union erhalten, sollten für eine Übernahme infrage kommen. Daher sollte die Übernahme für Antragsteller auf internationalen Schutz nur für Personen Anwendung finden, die nicht dem Grenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) XXX [Asylverfahrensverordnung] unterliegen.

(27)Der Solidaritätsmechanismus sollte Maßnahmen zur Förderung einer gerechten Teilung der Verantwortung und einer ausgewogenen Verteilung der Belastung zwischen den Mitgliedstaaten auch im Bereich Rückkehr/Rückführung beinhalten. Im Rahmen von Rückkehrpatenschaften sollte ein Mitgliedstaat einen unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaat bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Rückkehr/Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger unterstützen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der begünstigte Mitgliedstaat weiterhin für die Durchführung des Rückkehrverfahrens zuständig ist, solange sich diese Personen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten. Verlaufen diese Maßnahmen acht Monate erfolglos, so überstellen die unterstützenden Mitgliedstaaten diese Personen im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und in Anwendung der Richtlinie 2008/115/EG; gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten die Rückkehrentscheidung des begünstigten Mitgliedstaats in Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG des Rates 39 anerkennen. Rückkehrpatenschaften sollten Teil des gemeinsamen EU-Rückkehrsystems sein, einschließlich der operativen Unterstützung durch die Europäische Agentur für die Grenz-und Küstenwache und der Anwendung des Koordinierungsmechanismus zur Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich Rückkehr und Rückübernahme.

(28)Die Mitgliedstaaten sollten die Art ihres Solidaritätsbeitrags mitteilen, den sie durch Abschluss eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen leisten werden. Sind die Mitgliedstaaten selbst begünstigte Mitgliedstaaten, sollten sie nicht verpflichtet sein, anderen Mitgliedstaaten gegenüber Solidaritätsbeiträge zu leisten. War ein Mitgliedstaat in den vergangenen Jahren aufgrund sehr vieler Anträge auf internationalen Schutz einer großen Migrationsbelastung ausgesetzt, so sollte es diesem Mitgliedstaat möglich sein, seinen Solidaritätsbeitrag, wenn es sich dabei um eine Übernahme oder Rückkehrpatenschaft handelt, zugunsten der Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck zu senken. Die betreffende zu übernehmende Personenanzahl sollte gleichmäßig auf alle anderen Mitgliedstaaten, die derartige Maßnahmen ergreifen, verteilt werden.

(29)Wird im Migrationsmanagementbericht festgestellt, dass ein unter Migrationsdruck stehender Mitgliedstaat Bedarf in Form von Kapazitätsmaßnahmen im Bereich Asyl, Aufnahme, Rückkehr/Rückführung oder in der externen Dimension hat, so sollten die beitragenden Mitgliedstaaten anstelle von Übernahmen oder Rückkehrpatenschaften zur Deckung dieses Bedarfs beitragen. Zur Gewährleistung, dass diese Beiträge im Verhältnis zum Anteil des beitragenden Mitgliedstaats stehen, sollte die Kommission diese Beiträge mithilfe eines Durchführungsrechtsakts erhöhen oder senken können. Wenn zwischen den Angaben einzelner Mitgliedstaaten zu Maßnahmen im Bereich Kapazität oder externe Dimension und der Zahl zur Übernahme oder für Rückkehrpatenschaften vorgesehenen Personen eine Diskrepanz von mehr als 30 % liegt, sollte die Kommission die Beiträge dieser Mitgliedstaaten anpassen können, um zu gewährleisten, dass sie die Hälfte ihres Beitragsanteils zu Übernahmen und Rückkehrpatenschaften leisten.

(30)Zur Gewährleistung einer umfassenden und wirksamen Solidaritätsbekundung und der Klarheit für die unterstützten Mitgliedstaaten sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem der von jedem Mitgliedstaat zu leistende Beitrag festgelegt wird. Diese Beiträge sollten sich stets auf die Art des Beitrags stützen, den der betreffende Mitgliedstaat im Plan für Solidaritätsmaßnahmen angegebenen hat; es sei denn, er hat keinen vorgelegt. In diesem Fall sollten die in dem Durchführungsrechtsakt für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Maßnahmen von der Kommission bestimmt werden.

(31)Ein Verteilungsschlüssel auf der Grundlage der Bevölkerungszahl und der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten sollte als Bezugspunkt für den Solidaritätsmechanismus dienen, anhand dessen der Gesamtbeitrag jedes Mitgliedstaats bestimmt wird.

(32)Ein Mitgliedstaat sollte auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats auf freiwilliger Basis andere Solidaritätsmaßnahmen ergreifen können, um diesen Mitgliedstaat bei der Bewältigung der Migrationslage zu unterstützen oder Migrationsdruck zu verhindern. Diese Beiträge sollten Maßnahmen berücksichtigen, um die Kapazitäten des unter Druck stehenden Mitgliedstaats zu stärken oder durch Zusammenarbeit mit Drittstaaten auf Migrationstrends zu reagieren. Darüber hinaus sollten solche Solidaritätsmaßnahmen auch die Übernahme von Drittstaatsangehörigen im Grenzverfahren sowie illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen umfassen. Um die freiwillige Solidarität – d. h. freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Übernahmen oder Rückkehrpartnerschaften – zu fördern, sollten diese Beiträge in dem Durchführungsrechtsakt zur Bewältigung von Situationen des Migrationsdrucks berücksichtigt werden.

(33)Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) wurde als gemeinsamer Raum des Schutzes schrittweise auf der Grundlage der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden „Genfer Abkommen“) geschaffen, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. In dieser Hinsicht gelten unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien die Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige.

(34)Es ist daher angezeigt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem 40 ein klares und praktisches Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats vorsieht. Das Verfahren sollte sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Betroffenen auf objektiven und gerechten Kriterien basieren. Es sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den wirksamen Zugang zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.

(35)Diese Verordnung sollte auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 geltenden Grundsätzen beruhen und dabei den Grundsatz der Solidarität und der gerechten Teilung der Verantwortung als Bestandteil des gemeinsamen Rahmens weiterentwickeln. Zu diesem Zweck sollte ein neuer Solidaritätsmechanismus Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaten zum Migrationsmanagement, zur Reaktion auf Situationen, in denen die Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck konfrontiert sind, stärken und eine regelmäßige solidarische Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern.

(36)Diese Verordnung sollte zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union, insbesondere mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] für Antragsteller auf subsidiären Schutz und Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz gelten.

(37)Personen, denen unmittelbarer Schutz gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und höherer Gewalt im Bereich Asyl und Migration] gewährt wurde, sollten angesichts ihres anhängigen (ausgesetzten) Antrags auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] weiterhin als Antragsteller auf internationalen Schutz gelten. Sie sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und als Antragsteller gelten, damit die Kriterien und Mechanismen für die Bestimmung des für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz oder das Übernahmeverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats angewendet werden können.

(38)Zur Eindämmung unerlaubter Migrationsbewegungen und zur Gewährleistung, dass die Mitgliedstaaten über die notwendigen Instrumente verfügen, um Personen zu überstellen, die internationalen Schutz genießen und in das Hoheitsgebiet eines anderen als das des zuständigen Mitgliedstaats eingereist sind, ohne die Bedingungen für den Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu erfüllen, und zur Wahrung echter Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung auch für Personen gelten, die internationalen Schutz genießen. Desgleichen sollte diese Verordnung auch für Personen gelten, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union] übernommen oder aufgenommen wurden oder denen internationaler Schutz oder humanitärer Status im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung gewährt wird.

(39)Angesichts der Bedeutung der vollständigen Integration von Personen im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes, in dem sie internationalen Schutz genießen, sollte gleichzeitig die Aussicht auf den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, der in einem kürzeren Zeitraum erlangt wird, vorgesehen werden. Personen, die internationalen Schutz genießen, sollten nach drei Jahren legalem und ununterbrochenem Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in diesem Mitgliedstaat erhalten können. Was andere Voraussetzungen zur Erlangung des Status anbelangt, so sollten Personen, die internationaler Schutz genießen, dieselben Bedingungen erfüllen müssen wie andere Drittstaatsangehörige. Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates 42 sollte daher entsprechend geändert werden.

(40)Zur Wahrung der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es entscheidend, dass die Verordnung auf dem Grundsatz der einmaligen Bestimmung der Zuständigkeit beruht, es sei denn, die betreffende Person verlässt das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Einklang mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebungsanordnung.

(41)Die Richtlinie XXX/XXX/EU [Richtlinie über die Aufnahmebedingungen] des Europäischen Parlaments und des Rates 43 sollte für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung und vorbehaltlich der Einschränkungen bei der Anwendung der genannten Richtlinie gelten.

(42)Die Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates 44 sollte zusätzlich und unbeschadet der Bestimmungen über die in dieser Verordnung geregelten Verfahrensgarantien und vorbehaltlich der Einschränkungen bei der Anwendung dieser Verordnung gelten.

(43)Eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sein. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden.

(44)Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden.

(45)Um zu verhindern, dass Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, zwischen den Mitgliedstaaten überstellt werden, muss dafür gesorgt werden, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag zuerst registriert wird, die Zuständigkeitskriterien nicht anwendet oder der begünstigte Mitgliedstaat das Überstellungsverfahren nicht anwendet, wenn stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

(46)Die gemeinsame Bearbeitung der von Angehörigen einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch einen einzigen Mitgliedstaat sollte gewährleisten, dass die Anträge umfassend geprüft werden, die Entscheidungen kohärent sind und Angehörige einer Familie nicht voneinander getrennt werden.

(47)Die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ in dieser Verordnung sollte die Geschwister des Antragstellers beinhalten. Die Zusammenführung von Geschwistern ist besonders wichtig, um die Integrationschancen von Antragstellern zu verbessern und unerlaubte Migrationsbewegungen einzudämmen. Ferner sollte die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ der Realität der derzeitigen Migrationstendenzen Rechnung tragen, wonach sich Antragsteller häufig längere Zeit auf Durchreise befinden, bevor sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen. Der Begriff „Familienangehörige“ sollte daher Familien berücksichtigen, die außerhalb ihres Herkunftslands, jedoch vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden. Diese begrenzte und gezielte Erweiterung der Definition dürfte den Anreiz für unerlaubte Migrationsbewegungen von Asylsuchenden innerhalb der EU verringern.

(48)Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Wohl des Kindes zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Familienangehörigen oder Verwandten hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten. Um unbegleitete Minderjährige von unerlaubten Migrationsbewegungen abzuhalten, die ihrem Wohl zuwiderlaufen, sollte – wenn keine Familienangehörigen oder Verwandten vorhanden sind – der zuständige Mitgliedstaat derjenige sein, in dem der erste Antrag eines unbegleiteten Minderjährige auf internationalen Schutz registriert wurde, sofern nicht nachgewiesen wird, dass dies dem Kindeswohl zuwiderläuft. Vor der Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen in einen anderen Mitgliedstaat sollte der überstellende Mitgliedstaat dafür Sorge tragen, dass der andere Mitgliedstaat alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes des Kindes trifft und insbesondere zügig einen oder mehrere Vertreter bestellt, der dafür sorgt bzw. die dafür sorgen, dass sämtliche dem Minderjährigen zustehenden Rechte gewahrt werden. Jeder Entscheidung zur Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen sollte eine Würdigung seines Wohls vorausgehen, die von entsprechend qualifiziertem Personal mit den erforderlichen Fachkenntnissen vorzunehmen ist.

(49)Die Beweisregel sollte eine raschere Familienzusammenführung als bisher ermöglichen. Daher muss klargestellt werden, dass ein förmlicher Beweis wie Originalbelege und DNA-Tests nicht erforderlich sein sollten, wenn die Indizien kohärent, prüfbar und ausreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermitteln.

(50)Bei Personen mit Zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sollte für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig sein, in dem das Diplom ausgestellt wurde. Dies würde eine zügige Prüfung des Antrags in dem Mitgliedstaat gewährleisten, zu dem der Antragsteller auf der Grundlage seines Diploms eine wichtige Bindung hat.

(51)Da ein Mitgliedstaat für eine Person, die irregulär in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, zuständig bleiben sollte, ist ferner der Fall zu berücksichtigen, wenn eine Person nach einem Such- und Rettungseinsatz in das Hoheitsgebiet einreist. Abweichend von diesem Zuständigkeitskriterium sollten Festlegungen für den Fall getroffen werden, dass ein Mitgliedstaat Personen überstellt, die die Außengrenze eines anderen Mitgliedstaats irregulär oder nach einem Such- und Rettungseinsatz überschritten haben. In diesem Fall sollte der Übernahmemitgliedstaat zuständig sein, wenn die Person internationalen Schutz beantragt.

(52)Jeder Mitgliedstaat sollte insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat registrierten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig ist.

(53)Um sicherzustellen, dass die Verfahren dieser Verordnung eingehalten und Hindernisse, die ihre wirksame Anwendung beeinträchtigen, vermieden werden, und insbesondere, um Flucht und unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, müssen klare Pflichten festgelegt werden, die der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens erfüllen muss und über die er rechtzeitig ordnungsgemäß informiert werden sollte. Verstöße gegen diese rechtlichen Pflichten sollten zu angemessenen und verhältnismäßigen verfahrensrechtlichen Konsequenzen für den Antragsteller und zu angemessenen und verhältnismäßigen Konsequenzen hinsichtlich seiner Aufnahmebedingungen führen. Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte der Mitgliedstaat, in dem sich ein solcher Antragsteller aufhält, in jedem Fall sicherstellen, dass die unmittelbaren materiellen Bedürfnisse der betreffenden Person erfüllt sind.

(54)Um die Möglichkeit einzuschränken, dass sich durch das Vorgehen eines Antragstellers die Zuständigkeit von einem auf einen anderen Mitgliedstaat überträgt oder verschiebt, sollten Vorschriften für die Übertragung oder Verschiebung von Zuständigkeiten gestrichen werden, wenn eine Person das Hoheitsgebiet für die Dauer von mindestens drei Monaten während der Prüfung des Antrags verlässt oder 18 Monate lang flüchtig ist, um eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu umgehen. Die Verschiebung der Zuständigkeit, die eintritt, wenn die Frist für die Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung durch den übermittelnden Mitgliedstaat nicht eingehalten wurde, sollte gestrichen werden, um ein Unterwandern der Vorschriften und eine Behinderung des Verfahrens zu verhindern. Reist eine Person ohne Asyl zu beantragen irregulär in einen Mitgliedstaat ein, so sollte die Frist, nach deren Ablauf dieser Mitgliedstaat nicht mehr zuständig ist, und der Mitgliedstaat zuständig wird, in dem die Person dann einen Antrag stellt, verlängert werden, um weitere Anreize für Personen zu schaffen, die Vorschriften einzuhalten und im Mitgliedstaat der ersten Einreise einen Antrag zu stellen, womit unerlaubte Migrationsbewegungen eingeschränkt und damit die Gesamteffizienz des GEAS erhöht werden.

(55)Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte der Antragsteller persönlich angehört werden, es sei denn, der Antragsteller ist flüchtig, blieb der Befragung ohne triftigen Grund fern oder die vom Antragsteller gemachten Angaben reichen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aus. Sobald der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, sollte der Antragsteller insbesondere über die Anwendung dieser Verordnung, die Tatsache, dass die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz durch den zuständigen Mitgliedstaat auf objektiven Kriterien beruht sowie über seine Rechten und Pflichten nach dieser Verordnung und die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt werden.

(56)Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten insbesondere im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird. Der wirksame Rechtsbehelf sollte sich auf eine Prüfung beschränken, ob die Gefahr besteht, dass gegen die Grundrechte des Antragstellers auf Achtung des Familienlebens, die Rechte des Kindes oder das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung verstoßen wird.

(57)Um die reibungslose Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nach Abschluss der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in jedem Fall den zuständigen Mitgliedstaat in Eurodac angeben. Dazu zählen auch Fälle, in denen die Zuständigkeit daraus resultiert, dass Fristen für die Übermittlung oder Beantwortung von Aufnahmegesuchen oder die Durchführung einer Überstellung nicht eingehalten wurden, sowie Fälle, in denen der Mitgliedstaat des ersten Antrags zuständig wird, oder es sich unmöglich erweist, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat aufgrund von Schwachstellen durchzuführen, die eine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, sodass anschließend eine anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wird.

(58)Um die rasche Bestimmung der Zuständigkeit sicherzustellen, sollten die Fristen für die Stellung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen, für Wiederaufnahmemitteilungen sowie für die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Entscheidung darüber gestrafft und verkürzt werden.

(59)Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte nach dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz ersucht. Die Haft sollte so kurz wie möglich dauern und den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen und daher nur als letztes Mittel zulässig sein. Insbesondere muss die Inhaftnahme von Antragstellern im Einklang mit Artikel 31 der Genfer Konvention stehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine Person in Haft sollten vorrangig und schnellstmöglich angewandt werden. Hinsichtlich der allgemeinen Garantien sowie der Bedingungen für die Inhaftnahme sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie XXX/XXX/EU [Richtlinie über die Aufnahmebedingungen] auch auf Personen anwenden, die aufgrund dieser Verordnung in Haft genommen wurden.

(60)Mängel in Asylsystemen oder gar der Zusammenbruch von Asylsystemen, die häufig dadurch verschlimmert oder mitverursacht werden, dass die Asylsysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, können das reibungslose Funktionieren des mit dieser Verordnung eingeführten Systems beeinträchtigen, was dazu führen könnte, dass die im Asylrecht der Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in anderen internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingsrechtsverpflichtungen niedergelegten Rechte der Antragsteller verletzt werden.

(61)Überstellungen in den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission 45 auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten sich durch entsprechende Information der betreffenden Person für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen, dass Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung in humaner Weise und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde sowie dem Wohl des Kindes und unter weitestgehender Berücksichtigung der Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung, inbesondere hinsichtlich Überstellungen aus humanitären Gründen, vorgenommen werden.

(62)Zur Gewährleistung eines klaren und wirksamen Übernahmeverfahrens sollten konkrete Vorschriften für einen begünstigten und einen unterstützenden Mitgliedstaat festgelegt werden. Die Vorschriften und Garantien für die in dieser Verordnung festgelegten Überstellungen sollten für Überstellungen zum Zweck der Übernahme gelten, außer wenn sie für ein solches Verfahren nicht relevant sind.

(63)Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die Übernahmen als Solidaritätsmaßnahme durchführen, sollten finanzielle Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Um Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, der Übernahme unbegleiteter Minderjähriger Vorrang zu geben, sollte ein höherer Betrag vorgesehen werden.

(64)Die Anwendung dieser Verordnung kann erleichtert und ihre Wirksamkeit erhöht werden, indem Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen treffen, um die Kommunikation zwischen den zuständigen Dienststellen zu verbessern, die Verfahrensfristen zu verkürzen, die Bearbeitung von Aufnahmegesuchen oder Wiederaufnahmemitteilungen zu vereinfachen oder Modalitäten für die Durchführung von Überstellungen festzulegen.

(65)Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte sichergestellt werden. Außerdem sollte für Kohärenz zwischen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] gesorgt werden.

(66)Die Asylagentur der Europäischen Union sollte ein Netz von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einrichten und fördern, um die praktische Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung verbundenen Fragen, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente und Leitlinien, zu verbessern.

(67)Das mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] eingerichtete Eurodac-System sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung erleichtern.

(68)Das mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 eingerichtete Visa-Informationssystem und insbesondere die Umsetzung der Artikel 21 und 22 sollen die Anwendung dieser Verordnung ebenfalls erleichtern.

(69)In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden.

(70)Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 gilt für die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchführen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß der genannten Verordnung und den Bestimmungen über die diesbezüglichen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung erfolgt. Insbesondere sollten diese Maßnahmen die Sicherheit von gemäß der vorliegenden Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleisten und insbesondere den unrechtmäßigen oder nicht genehmigten Zugang zu verarbeiteten personenbezogenen Daten oder deren Weitergabe, Änderung oder Verlust verhindern. Die zuständigen Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedstaats sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betreffenden Behörden einschließlich der Übermittlung an das automatisierte System und an die für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zuständigen Behörden überwachen.

(71)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 ausgeübt werden.

(72)Das Prüfverfahren sollte verwendet werden für die Annahme eines Standardformblatts für den Austausch einschlägiger Informationen über unbegleitete Minderjährige, einheitlicher Bedingungen für die Abfrage und den Austausch von Informationen über Minderjährige und abhängige Personen, einheitlicher Bedingungen für die Vorbereitung und die Übermittlung von Aufnahmegesuchen und Wiederaufnahmemitteilungen, zweier Verzeichnisse mit Beweismitteln und Indizien für ein Aufnahmegesuch, und deren regelmäßiger Überprüfung, eines Laissez-passer, einheitlicher Bedingungen für die Abfrage und den Austausch von Information über Überstellungen, eines Standardformblatts für den Datenaustausch vor einer Überstellung, einer gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung, einheitlicher Bedingungen und praktischer Vorkehrungen für den Austausch von Gesundheitsdaten einer Person vor einer Überstellung und gesicherter elektronischer Übermittlungskanäle für Gesuche.

(73)Die Kommission sollte unmittelbar in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einem Migrationsdruck in einem Mitgliedstaat anwendbare Durchführungsrechtsakte annehmen.

(74)Zur Festlegung ergänzender nicht wesentlicher Vorschriften sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung, der Kriterien, die zur Bewertung der Fähigkeit zur Sorge für einen unbegleiteten Minderjährigen durch einen Verwandten zu berücksichtigen sind, einschließlich der Fälle, in welchem sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, der Elemente für die Bewertung eines Abhängigkeitsverhältnisses, der Bedingungen zur Bewertung der Fähigkeit der Aufnahme einer abhängigen Person durch eine Person sowie der Merkmale die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, übertragen werden. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(75)Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben.

(76)Um die Anwendung dieser Verordnung wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Bewertung.

(77)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, sowohl die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl als auch die in ihren Artikeln 1, 4, 7, 24 und 47 anerkannten Rechte zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte daher entsprechend angewendet werden.

(78)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in einem Mitgliedstaat gestellt hat, und die Einrichtung eines Solidaritätsmechanismus zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Migrationsdruck auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern aufgrund des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(79)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Teile III, V und VII dieser Verordnung Änderungen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens 49 enthält, muss Dänemark der Kommission zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme mitteilen, ob es diese Änderungen umsetzen wird.

(80)[Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte]

ODER

(81)[Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.]

(82)Für Island und Norwegen stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften in einem Bereich dar, der Gegenstand des Anhangs des Übereinkommenszwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ist. 50

(83)Für die Schweiz stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar. 51

(84)Für Liechtenstein stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar, auf das Artikel 3 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags 52 Bezug nimmt.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —

TEIL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

Im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und einer gerecht geteilten Verantwortung sowie dem Ziel, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, werden mit dieser Verordnung

a)ein gemeinsamer Rahmen für Asyl- und Migrationsmanagement in der Union festgelegt,

b)ein Solidaritätsmechanismus eingeführt,

c)und eine Reihe von Kriterien und Mechanismen vorgegeben, anhand derer der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat zu bestimmen ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)„Drittstaatsangehöriger“ alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 des Vertrags sind und die nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlament und des Rates 53 haben;

b)„Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt;

c)„Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde oder dessen Bescheid in dem betreffenden Mitgliedstaat sich entweder im Rechtsbehelfsverfahren befindet oder noch angefochten werden kann, unabhängig davon, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] ein Recht auf Verbleib hat oder ihm der Verbleib gestattet ist, einschließlich einer Person, der nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl] unmittelbarer Schutz gewährt wurde;

d)„Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung]; nicht unter diesen Begriff fallen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der vorliegenden Verordnung;

e)„Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz“ die ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung];

f)„Begünstigter internationalen Schutzes“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dem internationaler Schutz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] zuerkannt wurde;

g)„Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers oder des Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:

i)der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare,

ii)die minderjährigen Kinder des in Ziffer i genannten Paares oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt,

iii)bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist,

iv)bei einem minderjährigen und unverheirateten Begünstigten internationalen Schutzes der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist,

v)die Geschwister des Antragstellers;

h)„Verwandter“ den volljährigen Onkel, die volljährige Tante oder einen Großelternteil des Antragstellers, der/die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ungeachtet dessen, ob es sich gemäß dem nationalen Recht bei dem Antragsteller um ein ehelich oder außerehelich geborenes oder adoptiertes Kind handelt;

i)„Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

j)„unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird;

k)„Vertreter“ eine Person oder Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Verordnung bestellt wurde, um das Kindeswohl zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen;

l)„Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;

m)„Visum“ die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für die Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird, darunter:

i)eine im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht oder dem Unionsrecht ausgefertigte Erlaubnis oder Entscheidung, die für die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat von mehr als 90 Tagen verlangt wird;

ii)eine im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht oder dem Unionsrecht ausgefertigte Erlaubnis oder Entscheidung, die für die Durchreise oder für die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlangt wird;

iii)eine für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen in Mitgliedstaaten gültige Erlaubnis oder Entscheidung;

n)„Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ ein Zeugnis oder einen Befähigungsnachweis, das bzw. der nach einem mindestens drei Monate dauernden Kurs im Rahmen eines anerkannten staatlichen oder regionalen Bildungs- oder Ausbildungsprogramms erworben wird, das mindestens der Stufe 2 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen entspricht und von einer Bildungseinrichtung entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten durchgeführt wird;

o)„Bildungseinrichtung“ eine öffentliche oder private Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtung jeglicher Art, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und von diesem anerkannt ist oder nach dem innerstaatlichen Recht als solche gelten kann oder deren Kurse oder Ausbildungsprogramme nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis anerkannt werden;

p)„Flucht“ eine Aktion, aufgrund derer sich der Antragsteller der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, wie etwa das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb seines Einflussbereichs liegen;

q)„Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren durch Flucht entziehen könnte.

r)„begünstigter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der in Situationen, in denen Migrationsdruck besteht, oder im Falle von Ausschiffungen nach Such- und Rettungseinsätzen Solidaritätsmaßnahmen gemäß Teil IV Kapitel I-III dieser Verordnung in Anspruch nimmt;

s)„beitragender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der zu Solidaritätsmaßnahmen zugunsten eines begünstigten Mitgliedstaats gemäß Teil IV Kapitel I-III dieser Verordnung Beiträge leistet oder zur Leistung solcher Beiträge verpflichtet ist;

t)„unterstützender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der sich verpflichtet, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige im Namen eines anderen Mitgliedstaats rückzuführen, indem er die in Artikel 55 dieser Verordnung festgelegte Rückkehrpatenschaft übernimmt;

u)„Übernahme“ die Überstellung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen aus dem Hoheitsgebiet eines begünstigten Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines beitragenden Mitgliedstaats;

v)„Such- und Rettungseinsätze“ Such- und Rettungseinsätze gemäß dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979, das am 27. April 1979 in Hamburg geschlossen wurde;

w)„Migrationsdruck“ eine Situation, in der aufgrund der geografischen Lage eines Mitgliedstaats sowie spezifischer, Migrationsbewegungen verursachender Entwicklungen in Drittstaaten ein derart großer Zustrom von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen oder auch nach Such- und Rettungseinsätzen ankommender Personen zu verzeichnen oder zu erwarten ist, dass selbst gut vorbereitete Asyl- und Aufnahmesysteme belastet und Sofortmaßnahmen erforderlich werden;

x)„neu angesiedelte oder aufgenommene Person“ eine Person, die gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union] oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung außerhalb dieser Verordnung von einem Mitgliedstaat zur Aufnahme akzeptiert wurde;

y)„Asylagentur“ die durch die Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylagentur verordnung] errichtete Asylagentur der Europäischen Union;

z)„Rückkehrentscheidung“ die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 54 auferlegt oder festgestellt wird;

aa)„illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger“ einen Drittstaatsangehörigen, der nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllt, sich aber dort aufhält.

TEIL II

GEMEINSAMER RAHMEN FÜR ASYL- UND MIGRATIONSMANAGEMENT

Artikel 3

Gesamtkonzept für das Asyl- und Migrationsmanagement

Die von der Union und den Mitgliedstaaten im Bereich des Asyls- und Migrationsmanagements getroffenen Maßnahmen sind Teil eines Gesamtkonzepts. Dieses Gesamtkonzept erfasst alle Migrationsrouten mit Auswirkungen auf das Asyl- und Migrationsmanagement und umfasst die folgenden Komponenten:

a)für alle Beteiligten vorteilhafte Partnerschaften und enge Zusammenarbeit mit den betreffenden Drittstaaten, unter anderem in Bezug auf legale Zugangswege für Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz benötigen, und Personen, denen aus anderen Rechtsgründen der Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zugestanden wird, die Bekämpfung der Ursachen der irregulären Migration, die Unterstützung von Partnern, die eine große Zahl von Migranten und schutzbedürftigen Flüchtlingen aufnehmen, den Aufbau ihrer Kapazitäten in den Bereichen Grenz-, Asyl- und Migrationsmanagement, die Verhinderung und Bekämpfung irregulärer Migration und Migrantenschleusung sowie eine bessere Zusammenarbeit bei der Rückübernahme,

b)enge Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen den Organen und Einrichtungen der Union, den Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen,

c)lückenlose Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik,

d)wirksame Bewältigung und Verhinderung irregulärer Migration,

e)wirksames Management der Außengrenzen der Union auf der Grundlage des integrierten europäischen Grenzmanagements,

f)uneingeschränkte Einhaltung der im internationalen und europäischen Recht verankerten Verpflichtungen in Bezug auf Personen, die aus Seenot gerettet werden,

g)Zugang zu Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes im Hoheitsgebiet der Union sowie Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz,

h)Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats gemäß dem Grundsatz der geteilten Verantwortung und auf der Grundlage von Solidaritätsregeln und -mechanismen,

i)Zugang der Antragsteller zu angemessenen Aufnahmebedingungen,

j)wirksame Rückkehrmaßnahmen für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige,

k)wirksame Maßnahmen, die Anreize und Unterstützung dafür bieten, dass Personen, die internationalen Schutz genießen, in den Mitgliedstaaten integriert werden,

l)Maßnahmen zur Verringerung und Bekämpfung der Faktoren, die der irregulären Migration in die Union sowie dem illegalen Aufenthalt und der illegalen Beschäftigung in der Union Vorschub leisten,

m)flächendeckende Bereitstellung und Inanspruchnahme des auf Unionsebene geschaffenen operativen Instrumentariums, insbesondere in Bezug auf die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Asylagentur, eu-LISA und Europol, sowie der IT-Großsysteme der Union,

n)vollständige Umsetzung des Europäischen Mechanismus für Vorsorge und Krisenmanagement.

Artikel 4

Grundsatz der integrierten Politikgestaltung

(1)Die Union und die Mitgliedstaaten gewährleisten eine kohärente Politik im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement, einschließlich der internen und externen Komponenten dieser Politik.

(2)Die Union und die Mitgliedstaaten handeln im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und sind für die Umsetzung der Politik im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement verantwortlich.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen mit Unterstützung der Agenturen der Union sicher, dass sie in der Lage sind, die Politik im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement unter Berücksichtigung des in Artikel 3 genannten Gesamtkonzepts wirksam umzusetzen, und insbesondere über die personellen und finanziellen Ressourcen sowie die Infrastruktur verfügen, die dafür erforderlich sind.

Artikel 5

Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Teilung der Verantwortung

(1)Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen beachten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Teilung der Verantwortung und tragen dem gemeinsamen Interesse am wirksamen Funktionieren der Politik der Union im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement Rechnung. Die Mitgliedstaaten

a)errichten und unterhalten nationale Asyl- und Migrationsmanagementsysteme, die Zugang zu Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes ermöglichen, gewähren schutzbedürftigen Personen diesen Schutz und gewährleisten die Rückkehr illegal aufhältiger Personen,

b)ergreifen in enger Zusammenarbeit und Partnerschaft mit den betreffenden Drittstaaten sämtliche verhältnismäßigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die irreguläre Migration in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verringern und zu verhindern, was auch die Verhinderung und Bekämpfung der Schleusung von Migranten einschließt,

c)wenden die in Teil III Kapitel I-VI festgelegten Regeln zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ordnungsgemäß und zügig an und führen erforderlichenfalls die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat durch,

d)unterstützen andere Mitgliedstaaten durch Solidaritätsbeiträge entsprechend dem nach Teil IV Kapitel I-III festgelegten Bedarf,

e)ergreifen sämtliche angezeigten, verhältnismäßigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen Mitgliedstaaten zu verhindern und ihnen entgegenzuwirken.

(2)Die Union unterstützt die Erfüllung dieser Verpflichtungen finanziell und operativ gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds] und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Fonds für integriertes Grenzmanagement].

Artikel 6

Steuerung und Überwachung der Migrationslage

(1)Die Kommission erarbeitet im Einklang mit den in diesem Teil festgelegten Grundsätzen eine Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement, in der sie den strategischen Ansatz für das Asyl- und Migrationsmanagement auf europäischer Ebene und die Umsetzung der Politik im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement darlegt, und nimmt diese an. Die Kommission übermittelt diese Strategie dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2)Die Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement trägt Folgendem Rechnung:

a)den in Absatz 3 genannten nationalen Strategien der Mitgliedstaaten,

b)den Informationen, die die Kommission im Rahmen der Empfehlung XXX der Kommission über einen Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration (im Folgenden „Vorsorge- und Krisenplan für Migration“) zusammengetragen hat, den in diesem Rahmen erstellten Berichten sowie den Tätigkeiten des Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration,

c)den einschlägigen Berichten und Analysen der Agenturen der Union,

d)den bei Evaluierungen im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 55 gesammelten Informationen.

(3)Die Mitgliedstaaten halten nationale Strategien vor, die gewährleisten, dass ausreichende Kapazitäten für die Umsetzung eines wirksamen Asyl- und Migrationsmanagementsystems im Einklang mit den in diesem Teil dargelegten Grundsätzen zur Verfügung stehen. Diese Strategien umfassen einen nationalen Notfallplan und berücksichtigen die Notfallplanung gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylagentur der Europäischen Union], der Verordnung (EU) 2019/1896 56 (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache) und der Richtlinie XXX/XXX/EU [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] sowie die Berichte, die die Kommission im Rahmen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration erstellt. Die nationalen Strategien enthalten Informationen darüber, wie der Mitgliedstaat die in diesem Teil dargelegten Grundsätze und die sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen auf nationaler Ebene umsetzt. Sie tragen anderen einschlägigen Strategien und bestehenden Unterstützungsmaßnahmen wie denjenigen im Rahmen der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds] und der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylagentur der Europäischen Union] Rechnung, und sie stehen im Einklang mit den gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten nationalen Strategien für das integrierte Grenzmanagement und ergänzen diese. Die Strategien sollten ferner den Ergebnissen der Überwachung Rechnung tragen, die die Asylagentur und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Bezug auf die gemäß der Verordnung Nr. 1053/2013 des Rates und gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] durchgeführten Evaluierungen vornehmen.

(4)Die Kommission nimmt jedes Jahr einen Bericht zum Migrationsmanagement an, in dem sie die voraussichtliche Entwicklung der Migrationslage und die Vorsorgeplanung der Union und der Mitgliedstaaten aufzeigt. Im Falle von Migrationsbewegungen, die auf Such- und Rettungseinsätze zurückzuführen sind, konsultiert die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten und legt in dem Bericht die Gesamtzahl der voraussichtlichen kurzfristigen Ausschiffungen sowie den Solidaritätsbeitrag in Form von Übernahmen, Maßnahmen im Bereich des Kapazitätsaufbaus, operativer Unterstützung und Maßnahmen im Bereich der externen Dimension dar, der erforderlich werden kann, um die Ausschiffungsmitgliedstaaten zu unterstützen. Im Bericht wird auch erwähnt, wenn bestimmte Mitgliedstaaten mit Kapazitätsproblemen in Bezug auf schutzbedürftige Drittstaatsangehörige konfrontiert sind, und es werden die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 3 sowie die im Rahmen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration gesammelten Informationen angeführt und gegebenenfalls Verbesserungen vorgeschlagen.

(5)Die Mitgliedstaaten legen ihre nationalen Strategien spätestens am [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] fest. Die erste europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement wird spätestens am [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] angenommen, und der erste Migrationsmanagementbericht wird spätestens am [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vorgelegt. 

(6)Die Kommission beobachtet die Migrationslage auf der Grundlage hochwertiger Daten und Informationen, die von den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bereitgestellt werden und zu denen insbesondere auch die im Rahmen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration und seines Netzes gesammelten Informationen gehören, und legt regelmäßig Lageberichte vor.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Erleichterung der Rückkehr und Rückübernahme

(1)Wenn die Kommission anhand einer Analyse gemäß Artikel 25a Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 57 und anderer ihr zur Verfügung stehender Informationen zu der Auffassung gelangt, dass ein Drittstaat bei der Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nicht ausreichend kooperiert, legt sie dem Rat unbeschadet des Artikels 25a Absatz 5 der genannten Verordnung und in Anbetracht der allgemeinen Beziehungen der Union zu diesem Drittstatt einen Bericht vor, in dem sie gegebenenfalls darlegt, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die Kooperation dieses Drittstaats im Hinblick auf die Rückübernahme zu verbessern.

(2)Soweit die Kommission dies für angezeigt hält, nennt sie in ihrem Bericht auch Maßnahmen, die geeignet sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine reibungslosere Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu verbessern.

(3)Auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 1 prüfen die Kommission und der Rat im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, welche Maßnahmen in Anbetracht der allgemeinen Beziehungen der Union zu diesem Drittstaat angebracht sind.

(4)Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels regelmäßig auf dem Laufenden.

TEIL III

KRITERIEN UND VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

KAPITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Artikel 8

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Teils III Kapitel II als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, für dessen Prüfung zuständig.

(3)Erweist es sich für einen Mitgliedstaat als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Teil III Kapitel II vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann ein Mitgliedstaat keine Überstellung gemäß Unterabsatz 1 an einen aufgrund der Kriterien des Teils III Kapitel II bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag registriert wurde, durchführen, so wird er der zuständige Mitgliedstaat.

(4)Wurde keine Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] durchgeführt, so prüft der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Teil III Kapitel III festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in diesem Mitgliedstaat darstellt.

Wurde eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] durchgeführt und bestehen im ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, berechtigte Gründe für eine Prüfung, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in diesem Mitgliedstaat darstellt, so nimmt dieser Mitgliedstaat, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Teil III Kapitel III festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags diese Prüfung vor.

Ergeben sich aus der Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] oder der Prüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 vernünftige Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in dem die Sicherheitskontrolle durchführenden Mitgliedstaat darstellt, so ist dieser Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(5)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 9

Pflichten des Antragstellers

(1)Beabsichtigt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, so ist dieser Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen und zu registrieren.

(2)Besitzt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum, so wird der Antrag abweichend von Absatz 1 in dem Mitgliedstaat gestellt und registriert, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat.

Besitzt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen beabsichtigt, einen abgelaufenen Aufenthaltstitel oder ein abgelaufenes Visum, so ist der Antrag in dem Mitgliedstaat zu stellen und zu registrieren, in dem er sich befindet.

(3)Der Antragsteller arbeitet in Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, uneingeschränkt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und legt insbesondere so bald wie möglich, spätestens jedoch während der Anhörung nach Artikel 12, alle für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Elemente und Informationen vor, die ihm zur Verfügung stehen. Ist der Antragsteller zum Zeitpunkt der Anhörung nicht in der Lage, Nachweise zur Untermauerung der vorgelegten Elemente und Informationen vorzulegen, so kann die zuständige Behörde eine Frist gemäß Artikel 29 Absatz 1 für die Vorlage dieser Nachweise setzen.

(4)Der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat, ist

a)bis zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und gegebenenfalls bis zur Durchführung des Überstellungsverfahrens der in den Absätzen 1 und 2 genannte Mitgliedstaat,

b)der zuständige Mitgliedstaat;

c)nach einer Überstellung gemäß Artikel 57 Absatz 9 der Übernahmemitgliedstaat.

(5)Wird dem Antragsteller eine Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 57 Absatz 8 zugestellt, so muss er dieser Entscheidung nachkommen.

Artikel 10

Folgen bei Verstößen

(1)Sobald dem Antragsteller eine Entscheidung zugestellt wurde, die seine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat verfügt, und sofern ihm die Folgen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] mitgeteilt wurden, hat er nach Artikel 17a der Richtlinie XXX/XXX/EU [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] in keinem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich gemäß Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung aufzuhalten hat, Anspruch auf die gemäß den Artikeln 15 bis 17 dieser Richtlinie zu gewährenden Aufnahmebedingungen. Davon unberührt bleibt die Tatsache, dass ihm ein Lebensstandard gewährleistet werden muss, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und internationalen Verpflichtungen steht.

(2)Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevante Elemente und Informationen, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 9 Absatz 3 vorgelegt werden, werden von den zuständigen Behörden nicht berücksichtigt.

Artikel 11

Recht auf Information

(1)Sobald wie möglich und spätestens, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat registriert wird, unterrichten dessen zuständige Behörden den Antragsteller über die Anwendung dieser Verordnung sowie die Pflichten gemäß Artikel 9 und die Folgen bei Verstößen gemäß Artikel 10 sowie insbesondere über:

a)die Tatsache, dass das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht beinhaltet, dass der Antragsteller den Mitgliedstaat, welcher für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, oder den Übernahmemitgliedstaat frei wählen kann,

b)die Ziele dieser Verordnung, die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat, die Folgen des Verlassens des Mitgliedstaats, in dem sich der Antragsteller gemäß Artikel 9 Absatz 4 aufhalten muss, und insbesondere die Tatsache, dass ihm lediglich Aufnahmebedingungen gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 Absatz 1 gewährt werden können,

c)die Kriterien und die Verfahren für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, die Rangfolge dieser Kriterien bei den einzelnen Verfahrensschritten sowie deren Dauer,

d)das Ziel der persönlichen Anhörung gemäß Artikel 12, die Pflicht, so früh wie möglich im Verfahren Angaben zu machen, die bei der Feststellung von in den Mitgliedstaaten aufhältigen Familienangehörigen, Verwandten oder Personen, zu denen sonstige familiäre Bindungen bestehen, hilfreich sein können, und diese Angaben mündlich oder durch Unterlagen zu belegen, die Mittel, mit denen der Antragsteller diese Angaben übermitteln kann, und die Unterstützung, die der Mitgliedstaat bei der Suche nach Familienangehörigen oder Verwandten anbieten kann,

e)die Pflicht des Antragstellers, so früh wie möglich im Verfahren alle relevanten Informationen offenzulegen, die dazu beitragen können, frühere Aufenthaltstitel, Visa oder Ausbildungszeugnisse zu ermitteln,

f)die Möglichkeit, eine Überstellungsentscheidung innerhalb der in Artikel 33 Absatz 2 genannten Frist anzufechten, sowie die Tatsache, dass der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 Absatz 1 in seinem Umfang beschränkt ist,

g)das Recht der betreffenden Person, sich auf Antrag unentgeltlich rechtlich beraten zu lassen, wenn sie die Kosten nicht selbst tragen kann,

h)den Umstand, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Asylagentur ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeiten und allein zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung austauschen dürfen,

i)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

j)das Auskunftsrecht bezüglich ihn betreffender Daten und das Recht zu beantragen, dass solche Daten berichtigt werden, sofern sie unrichtig sind, oder gelöscht werden, sofern sie unrechtmäßig verarbeitet wurden, sowie die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte einschließlich der Kontaktangaben der Behörden im Sinne des Artikels 41, der nationalen Datenschutzbehörden, die für die Entgegennahme von Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind, und des behördlichen Datenschutzaufsichtsbeauftragten,

k)im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen die Rolle und die Aufgaben des Vertreters und das Verfahren, um gegen einen Vertreter vertraulich und sicher und unter Wahrung des Rechts des Kindes auf Anhörung Beschwerden einzulegen,

l)gegebenenfalls das Übernahmeverfahren gemäß den Artikeln 57 und 58.

(2)Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt schriftlich in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu das gemäß Absatz 3 in klarer und leicht verständlicher Sprache erstellte einheitliche Informationsmaterial.

Wenn dies für das richtige Verständnis des Antragstellers notwendig ist, kann die Unterrichtung auch mündlich und gegebenenfalls anlässlich der persönlichen Anhörung nach Artikel 12 erfolgen.

(3)Die Asylagentur erstellt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellen einheitliches Informationsmaterial sowie eine spezielle Broschüre für unbegleitete Minderjährige mit mindestens den in Absatz 1 genannten Informationen. Dieses einheitliche Informationsmaterial enthält außerdem Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] und insbesondere über den Zweck, zu dem die Daten eines Antragstellers in Eurodac verarbeitet werden dürfen. Das einheitliche Informationsmaterial wird so gestaltet, dass mitgliedstaatsspezifische Informationen hinzugefügt werden können.

Artikel 12

Persönliche Anhörung

(1)Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, hört der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat den Antragsteller persönlich an. Die Anhörung dient auch dazu, das richtige Verständnis des dem Antragsteller gemäß Artikel 11 bereitgestellten Informationsmaterials zu gewährleisten.

(2)Auf die persönliche Anhörung kann verzichtet werden, wenn

a)der Antragsteller flüchtig ist,

b)der Antragsteller nicht zur persönlichen Anhörung erscheint und keine stichhaltigen Gründe für seine Abwesenheit anführt,

c)der Antragsteller nach Erhalt des in Artikel 11 genannten Informationsmaterials die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Informationen bereits auf anderem Wege übermittelt hat. Wenn ein Mitgliedstaat auf die persönliche Anhörung verzichtet, gibt er dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren Informationen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevant sind, innerhalb der Frist nach Artikel 29 Absatz 1 vorzulegen.

(3)Die persönliche Anhörung findet zeitnah, in jedem Fall aber vor dem Aufnahmegesuch gemäß Artikel 29 statt.

(4)Die persönliche Anhörung wird in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, und in der er sich verständigen kann. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger wird die persönliche Anhörung in Anwesenheit des Vertreters und gegebenenfalls des Rechtsberaters des Minderjährigen in kindgerechter Weise von Personen durchgeführt, die nach innerstaatlichem Recht entsprechend geschult und qualifiziert sind. Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen Dolmetscher und gegebenenfalls einen Kulturmittler hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der die persönliche Anhörung führenden Person gewährleisten kann. Der Antragsteller kann beantragen, bei der Anhörung von Personen seines Geschlechts befragt und begleitet zu werden.

(5)Die persönliche Anhörung erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Sie wird von einer nach nationalem Recht dafür qualifizierten Person durchgeführt. Antragsteller, bei denen festgestellt wird, dass sie besondere Verfahrensgarantien gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] benötigen, erhalten angemessene Unterstützung, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Elemente tatsächlich vorgebracht werden können.

(6)Der Mitgliedstaat, der die persönliche Anhörung durchführt, erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus der Anhörung enthält. Die Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder eines Standardformulars erstellt werden. Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass der Antragsteller oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstige Berater zeitnah Zugang zu der Zusammenfassung erhält.

Artikel 13

Garantien für Minderjährige

(1)Das Wohl des Kindes muss bei allen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren von den Mitgliedstaaten als vorrangig angesehen werden.

(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unbegleiteten Minderjährigen in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, zu ihrer Vertretung und Unterstützung ein Vertreter zur Seite gestellt wird. Der Vertreter verfügt über die Ausbildung, Qualifikationen und Fachkenntnisse, die erforderlich sind, um zu gewährleisteten, dass dem Wohl des Minderjährigen bei den nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. Der Vertreter hat Zugang zur Akte des Antragstellers, einschließlich des speziellen Informationsmaterials für unbegleitete Minderjährige.

Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt, so benennt sie eine Person, die für die Wahrnehmung ihrer Pflichten in Bezug auf den Minderjährigen zuständig ist. Unterabsatz 1 findet auf diese Person Anwendung.

Bei dem in Unterabsatz 1 genannten Vertreter kann es sich auch um die in Artikel 22 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] vorgesehene Person oder Organisation handeln.

(3)Der Vertreter des unbegleiteten Minderjährigen wird in das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einbezogen. Der Vertreter unterstützt den unbegleiteten Minderjährigen bei der Bereitstellung der für die Würdigung seines Wohls gemäß Absatz 4 relevanten Informationen, bei der Ausübung seines Rechts auf Anhörung, und, falls dies angebracht ist, auch bei der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, wie Organisationen, die bei der Suche nach Familienangehörigen behilflich sind.

(4)Bei der Würdigung des Kindeswohls arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:

a)Möglichkeiten der Familienzusammenführung,

b)dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds,

c)Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer von Gewalt oder Ausbeutung jedweder Form, einschließlich des Menschenhandels, handeln könnte,

d)den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife,

e)wenn es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, den Angaben des Vertreters in dem Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige befindet.

(5)Vor der Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen an den zuständigen Mitgliedstaat oder gegebenenfalls an den Übernahmemitgliedstaat stellt der überstellende Mitgliedstaat sicher, dass der zuständige Mitgliedstaat beziehungsweise der Übernahmemitgliedstaat unverzüglich die in den Artikeln 14 und 23 der Richtlinie XXX/XXX/EU [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] und in Artikel 22 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] genannten Maßnahmen ergreift. Jeder Entscheidung zur Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen geht eine Würdigung seines Wohls voraus. Die Würdigung stützt sich auf die in Absatz 4 angeführten Faktoren, und die Schlussfolgerungen zu diesen Faktoren werden in der Überstellungsentscheidung klar dargelegt. Die Würdigung wird zeitnah von Mitarbeitern vorgenommen, die über die Qualifikationen und Fachkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um zu gewährleisteten, dass dem Wohl des Minderjährigen Rechnung getragen wird.

(6)Zum Zweck der Anwendung des Artikels 15 unternimmt der Mitgliedstaat, in dem der Antrag des unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz registriert wurde, unter Wahrung des Kindeswohls so bald wie möglich geeignete Schritte, um im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältige Familienangehörige oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen zu ermitteln.

Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat internationale oder andere einschlägige Organisationen um Hilfe ersuchen und den Zugang des Minderjährigen zu den Suchdiensten dieser Organisationen erleichtern.

Die Mitarbeiter der zuständigen Behörden nach Artikel 41, die unbegleitete Minderjährige betreffende Anträge bearbeiten, haben eine Einweisung über die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger erhalten und werden kontinuierlich entsprechend geschult.

(7)Um die Ermittlung von im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats lebenden Familienangehörigen oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen gemäß Absatz 6 zu unterstützen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte und erstellt ein Standardformblatt für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 67 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL II

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 14

Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird die Situation zugrunde gelegt, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat registriert wird.

Artikel 15

Unbegleitete Minderjährige

(1)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, gelten ausschließlich die Kriterien des vorliegenden Artikels in der Rangfolge der Absätze 2 bis 5.

(2)Der zuständige Mitgliedstaat ist derjenige, in dem sich ein Familienangehöriger des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen nicht nachweislich zuwiderläuft. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der zuständige Mitgliedstaat derjenige, in dem sich der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder eines seiner Geschwister aufhält.

(3)Hat der Antragsteller einen Verwandten, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so ist dieser Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat und übernimmt die Zusammenführung des Minderjährigen mit seinem Verwandten, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen nicht nachweislich zuwiderläuft.

(4)Halten sich Familienangehörige oder Verwandte im Sinne der Absätze 2 und 3 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat nach dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen.

(5)Gibt es keine Familienangehörigen oder Verwandten im Sinne der Absätze 2 und 3, ist der zuständige Mitgliedstaat derjenige, in dem der erste Antrag des unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz registriert wurde, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen nicht nachweislich zuwiderläuft.

(6)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 68 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)Ermittlung von Familienangehörigen oder Verwandten unbegleiteter Minderjähriger,

b)Kriterien für den Nachweis einer familiären Bindung,

c)Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit eines Verwandten, für einen unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, auch in Fällen, in denen sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten.

Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte weicht die Kommission nicht von dem in Artikel 13 Absatz 4 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes ab.

(7)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 67 Absatz 2 erlassen.

Artikel 16

Familienangehörige, die internationalen Schutz genießen

Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Artikel 17

Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

Hat der Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Artikel 18

Familienverfahren

Stellen mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

a)zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;

b)andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.

Artikel 19

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, das Visum wurde im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilt. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer ausgestellt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat,

b)bei gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat,

c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4)Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel oder ein oder mehrere Visa, die weniger als drei Jahre vor der Registrierung des Antrags abgelaufen sind, finden die Absätze 1, 2 und 3 Anwendung.

(5)Wurde ein Aufenthaltstitel oder ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt, kann dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt oder das Visum erteilt hat, dennoch die Zuständigkeit zugewiesen werden. Wenn der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, jedoch nachweisen kann, dass nach Ausstellung des Aufenthaltstitels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, kann ihm die Zuständigkeit nicht zugewiesen werden.

Artikel 20

Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

(1)Besitzt der Antragsteller ein Zeugnis oder einen Befähigungsnachweis, das bzw. der von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Bildungseinrichtung ausgestellt wurde, und wurde der Antrag auf internationalen Schutz registriert, nachdem der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Abschluss seiner Ausbildung bzw. seines Studiums verlassen hat, so ist der Mitgliedstaat, in dem diese Bildungseinrichtung niedergelassen ist, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller mehrere Zeugnisse oder Befähigungsnachweise, die von Bildungseinrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, so ist für die Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ausschlaggebend, welchem Zeugnis oder Befähigungsnachweis die längste Ausbildungs- bzw. Studienzeit vorausging oder, wenn diese Zeiten identisch sind, in welchem Mitgliedstaat das letzte Zeugnis bzw. der letzte Befähigungsnachweis erworben wurde.

Artikel 21

Einreise

(1)Gilt auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 30 Absatz 4, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung], als erwiesen, dass ein Antragsteller über die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats irregulär aus einem Drittstaat eingereist ist, ist dieser Einreisemitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Wenn der Antrag mehr als 3 Jahre nach dem Tag des irregulären Grenzübertritts registriert wird, gilt diese Zuständigkeit nicht mehr.

(2)Absatz 1 gilt auch für Antragsteller, die nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgeschifft werden.

(3)Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 30 Absatz 4, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung], als erwiesen gilt, dass der Antragsteller nach dem Grenzübertritt gemäß Artikel 57 von einem anderen Mitgliedstaat übernommen wurde. In diesem Fall ist der Übernahmemitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 22

Visafreie Einreise

Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über einen Mitgliedstaat ein, in dem für ihn keine Visumpflicht besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Wenn der Antrag mehr als drei Jahre nach dem Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet registriert wird, gilt diese Zuständigkeit nicht mehr.

Artikel 23

Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.

KAPITEL III

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 24

Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung, schweren Traumas oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind oder diesen Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat, das Kind oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

Gibt es Hinweise darauf, dass sich ein Kind oder ein Elternteil rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, in dem sich die abhängige Person aufhält, so prüft dieser Mitgliedstaat, ob das Kind oder der Elternteil für die abhängige Person sorgen kann, bevor er ein Aufnahmegesuch nach Artikel 29 stellt.

(2)Hält sich das Kind oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht verpflichtet werden, das Kind oder einen Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3)Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 68 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind;

b)die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung;

c)die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen;

d)die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm registrierten Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz registriert worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergeht, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen, um in einer verwandtschaftlichen Beziehung stehende Personen zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 15 bis 18 und 24 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt und die erforderlich sind, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, ob die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs über das elektronische Kommunikationsnetz, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

KAPITEL IV

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 26

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,

a)einen Antragsteller, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat registriert worden ist, nach Maßgabe der Artikel 29, 30 und 35 aufzunehmen,

b)einen Antragsteller oder einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für den dieser Mitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/ XXX [Eurodac-Verordnung] als zuständiger Mitgliedstaat angegeben wurde, nach Maßgabe der Artikel 31 und 35 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen,

c)eine Person, die internationalen Schutz genießt und für die dieser Mitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/ XXX [Eurodac-Verordnung] als zuständiger Mitgliedstaat angegeben wurde, nach Maßgabe der Artikel 31 und 35 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen,

d)eine neu angesiedelte oder zugelassene Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder sich irregulär in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat aufhält, der sich gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union] zu ihrer Aufnahme bereiterklärt hat oder der ihr internationalen Schutz oder humanitären Status im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung gewährt hat, nach Maßgabe der Artikel 31 und 35 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen.

(2)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden, wobei der Mitgliedstaat den Minderjährigen aufnimmt oder wieder aufnimmt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, es sei denn, dass dies nachweislich nicht dem Wohl des Kindes dient. Nach demselben Grundsatz wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Aufnahmeverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(3)In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] oder schließt diese Prüfung ab.

Artikel 27

Übergang der Zuständigkeit

(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, beschließt, Artikel 25 anzuwenden, oder überstellt die betreffende Person nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 35 in den zuständigen Mitgliedstaat, so wird dieser Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat und ihm obliegen die Pflichten nach Artikel 26. Er unterrichtet gegebenenfalls über das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtete elektronische Kommunikationsnetz den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Person bereits von dem zuständigen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Unterabsatz 1 dieses Artikels zuständig wird, gibt an, dass er nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) XXX/ XXX [Eurodac-Verordnung] zum zuständigen Mitgliedstaat geworden ist.

(2)Die Verpflichtung nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen endet, wenn anhand der Aktualisierung des Datensatzes nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU ) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] festgestellt werden kann, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entweder verpflichtend oder auf freiwilliger Basis im Einklang mit einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, die nach der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags ergangen ist.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung registrierter Antrag gilt für die Zwecke dieser Verordnung als neuer Antrag, der somit ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

KAPITEL V

VERFAHREN

ABSCHNITT I

Einleitung des Verfahrens

Artikel 28

Einleitung des Verfahrens

(1)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] zuerst registriert wird, oder gegebenenfalls der Übernahmemitgliedstaat leitet unverzüglich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag zuerst registriert wird, oder gegebenenfalls der Übernahmemitgliedstaat setzt das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fort, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ohne Genehmigung verlässt oder den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht.

(3)Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt hat oder der nach Artikel 8 Absatz 4 dieser Verordnung zuständig geworden ist, gibt gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX /XXX [Eurodac-Verordnung] in Eurodac unverzüglich Folgendes an:

a)seine Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 2,

b)seine Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 4,

c)seine Zuständigkeit aufgrund der Nichteinhaltung der in Artikel 29 festgelegten Fristen,

d)die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der einem Gesuch um Aufnahme des Antragstellers nach Artikel 30 stattgegeben hat.

Bis zur Hinzufügung dieser Angabe gelten die in Absatz 4 genannten Verfahren.

(4)Ein Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat aufhält oder dort während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wird nach Maßgabe der Artikel 31 und 35 von dem Mitgliedstaat, bei dem der Antrag zuerst registriert wurde, wieder aufgenommen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmt, nachweisen kann, dass der Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

(5)Ein Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, nachdem ein anderer Mitgliedstaat bestätigt hat, dass er die betreffende Person nach Artikel 57 Absatz 7 übernimmt, und bevor die Überstellung in diesen Mitgliedstaat nach Artikel 57 Absatz 9 erfolgt ist, wird von dem Übernahmemitgliedstaat nach Maßgabe der Artikel 31 und 35 wieder aufgenommen.

ABSCHNITT II

Aufnahmeverfahren

Artikel 29

Aufnahmegesuch

(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so ersucht er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Registrierung des Antrags diesen anderen Mitgliedstaat, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Falle einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß den Artikeln 13 und 14a der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] oder im Falle einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 das Aufnahmegesuch innerhalb eines Monats nach Erhalt der Treffermeldung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Fristen unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so kann der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, wenn er der Auffassung ist, dass dies dem Wohl des Minderjährigen dient, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fortsetzen und einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller trotz Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Fristen aufzunehmen.

(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz nach einer Entscheidung über die Einreiseverweigerung oder einer Rückkehrentscheidung registriert wurde, um eine dringende Antwort ersuchen.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist um eine Antwort ersucht wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3)In den Fällen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 30 Absatz 4 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 30

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Gesuchs.

(2)Abweichend von Absatz 1 entscheidet der ersuchte Mitgliedstaat im Falle einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß den Artikeln 13 und 14a der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] oder im Falle einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs.

(3)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(4)Die Kommission erstellt und aktualisiert regelmäßig im Wege von Durchführungsrechtsakten zwei Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a)Beweismittel:

i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden.

ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 67 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung.

b)Indizien:

i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können.

ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(5)Das Beweiserfordernis darf nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(6)Der ersuchte Mitgliedstaat erkennt seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(7)Hat der ersuchende Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 Absatz 2 um eine dringende Antwort ersucht, antwortet der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der gesetzten Frist oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs.

(8)Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat das Gesuch nicht innerhalb der Monatsfrist nach Absatz 1 mit einer umfassend und ausführlich begründeten Antwort oder gegebenenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist nach den Absätzen 2 und 7 ab, so gilt dies als Annahme des Gesuchs und begründet die Verpflichtung zur Aufnahme der betreffenden Person, einschließlich der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

ABSCHNITT III

Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen

Artikel 31

Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung

(1)In einer Situation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d übermittelt der Mitgliedstaat, in dem sich die Person aufhält, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung eine Wiederaufnahmemitteilung.

(2)Für eine Wiederaufnahmemitteilung ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 30 Absatz 4 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betreffenden Person enthalten muss.

(3)Der unterrichtete Mitgliedstaat bestätigt dem Mitgliedstaat, der die Mitteilung übermittelt hat, innerhalb einer Woche den Eingang der Mitteilung, es sei denn, der unterrichtete Mitgliedstaat kann innerhalb dieser Frist nachweisen, dass er gemäß Artikel 27 nicht mehr zuständig ist.

(4)Erfolgt innerhalb der in Absatz 3 genannten Wochenfrist keine Reaktion, so gilt dies als Bestätigung des Eingangs der Mitteilung.

(5)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmemitteilungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT IV

Verfahrensgarantien

Artikel 32

Zustellung der Überstellungsentscheidung

(1)Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d übermittelt hat, trifft spätestens eine Woche nach Annahme des Gesuchs oder nach Übermittlung der Mitteilung eine Überstellungsentscheidung.

(2)Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers oder der Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zu, setzt der ersuchende oder die Mitteilung übermittelnde Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls davon, dass er ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird.

(3)Wird die betreffende Person durch einen Rechtsbeistand oder einen anderen Berater vertreten, so können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, die Entscheidung diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zuzustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitzuteilen.

(4)Die Entscheidung nach Absatz 1 enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, sowie erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen.

(5)Wird die betreffende Person nicht durch einen Rechtsbeistand oder einen anderen Berater unterstützt oder vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe.

Artikel 33

Rechtsbehelfe

(1)Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

Der Umfang des Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,

a)ob die Überstellung dazu führen würde, dass die betreffende Person einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte ausgesetzt wäre,

b)ob im Falle von Personen, die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 15 bis 18 und 24 verstoßen wurde.

(2)Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

(3)Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung bei einem Gericht eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem der Antrag beim zuständigen Gericht eingegangen ist.

Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Durchführung nicht aus.

Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.

Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person rechtliche Beratung und – wenn nötig – sprachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen, die dieser Verordnung unterliegen, hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung im Allgemeinen gewährt wird.

Ohne den Zugang zur rechtlichen Beratung willkürlich einzuschränken, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung gewährt wird, wenn die zuständige Behörde oder ein Gericht dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung keine greifbaren Erfolgsaussichten einräumt.

Beschließt eine andere Stelle als ein Gericht, gemäß Unterabsatz 2 keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung zu gewähren, so sehen die Mitgliedstaaten das Recht vor, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss einzulegen. Wird ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss eingelegt, so ist dieser Rechtsbehelf integraler Bestandteil des Rechtsbehelfs nach Absatz 1.

In Übereinstimmung mit den Voraussetzungen dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang der betreffenden Person zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird.

Die rechtliche Beratung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor Gericht und kann auf Rechtsbeistände und Berater beschränkt werden, die nach einzelstaatlichem Recht zur Bereitstellung von Unterstützung und Vertretung berufen sind.

Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung werden im einzelstaatlichen Recht festgelegt.

ABSCHNITT V

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

Artikel 34

Haft

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2)Besteht Fluchtgefahr, so dürfen die Mitgliedstaaten die betreffende Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung aufgrund einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, sofern die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3)Die Haft hat so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird ein Antragsteller oder eine andere Person im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d gemäß diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung zwei Wochen ab der Registrierung des Antrags nicht überschreiten. Wird eine Person nach der Registrierung des Antrags in Haft genommen, so darf die Frist für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung eine Woche ab dem Zeitpunkt der Inhaftnahme der Person nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht um eine dringende Antwort auf ein Aufnahmegesuch. Diese Antwort erfolgt spätestens eine Woche nach Eingang des Aufnahmegesuchs. Wird innerhalb der Frist von einer Woche keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Wird eine Person gemäß diesem Artikel in Haft genommen, so erfolgt die Überstellung dieser Person vom ersuchenden oder die Mitteilung übermittelnden Mitgliedstaat an den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach

a)dem Datum, an dem dem Gesuch stattgegeben oder die Wiederaufnahmemitteilung bestätigt wurde, oder

b)dem Datum, an dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung nach Artikel 33 Absatz 3 mehr hat.

Hält der ersuchende oder die Mitteilung übermittelnde Mitgliedstaat die Fristen für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung nicht ein, trifft er keine Überstellungsentscheidung innerhalb der in Artikel 32 Absatz 1 genannten Frist oder findet die Überstellung nicht innerhalb der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Frist von vier Wochen statt, so bleibt die Person nicht länger in Haft. Die Artikel 29, 31 und 35 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Eine Inhaftierung im Sinne dieses Artikels ist von den Justizbehörden schriftlich anzuordnen. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben.

(5)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft genommene Antragsteller gelten zwecks Sicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie XXX/XXX/EU [Richtlinie über die Aufnahmebedingungen].

ABSCHNITT VI

Überstellung

Artikel 35

Ausführliche Vorschriften und Fristen

(1)Die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d aus dem ersuchenden oder die Mitteilung übermittelnden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden oder die Mitteilung übermittelnden Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs, der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn nach Artikel 33 Absatz 3 eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Diese Frist kann auf höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund einer Freiheitsstrafe der betreffenden Person nicht erfolgen kann.

Wird die Überstellung zum Zwecke der Umsiedlung durchgeführt, so erfolgt sie innerhalb der in Artikel 57 Absatz 9 genannten Frist.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende oder die Mitteilung übermittelnde Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Passierschein aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Passierscheins. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden oder die Mitteilung übermittelnden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Fristen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden oder die Mitteilung übermittelnden Mitgliedstaat über.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 behält der überstellende Mitgliedstaat in Fällen, in denen die betreffende Person flüchtig ist und der ersuchende oder die Mitteilung übermittelnde Mitgliedstaat dem zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 mitteilt, dass die betreffende Person flüchtig ist, das Recht, die Überstellung innerhalb der verbleibenden Zeit zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, falls die Behörden der Person erneut habhaft werden, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat hat die Verfahren gemäß dieser Verordnung durchgeführt und die Person nach der Flucht in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt.

(3)Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 36

Kosten der Überstellung

(1)Nach Artikel 17 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds] wird dem Mitgliedstaat, der die Überstellung nach Artikel 35 durchführt, ein Beitrag für die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d gezahlt.

(2)Muss die betreffende Person infolge einer irrtümlichen Überstellung oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung rücküberstellt werden, werden die Kosten für die Rücküberstellung von dem Mitgliedstaat getragen, der die erste Überstellung durchgeführt hat.

(3)Die Überstellungskosten werden nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt.

Artikel 37

Austausch relevanter Informationen vor Durchführung einer Überstellung

(1)Der den Antragsteller oder eine andere Person im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die personenbezogenen Daten der zu überstellenden Person, soweit dies angemessen und erheblich und auf das Maß beschränkt ist, das für den alleinigen Zweck notwendig ist, es den zuständigen Behörden im zuständigen Mitgliedstaat gemäß dem innerstaatlichen Recht zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen – unter anderem die zum Schutz ihrer lebenswichtigen Interessen unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten –, um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die diese Verordnung und andere anwendbare Bestimmungen des Asylrechts bieten. Diese Daten werden dem zuständigen Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist vor der Überstellung übermittelt, damit seine nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(2)Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat sämtliche Informationen, die wesentlich für den Schutz der Rechte und der unmittelbaren besonderen Bedürfnisse der zu überstellenden Person sind; hierzu zählen insbesondere:

a)alle unmittelbaren Maßnahmen, welche der zuständige Mitgliedstaat ergreifen muss, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen der zu überstellenden Person angemessen Rechnung getragen wird, einschließlich der gegebenenfalls unmittelbar notwendigen medizinischen Versorgung,

b)Kontaktdaten von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung im Zielstaat, sofern relevant,

c)bei Minderjährigen Angaben zur Schulbildung,

d)eine Bewertung des Alters des Antragstellers,

e)Informationen, die beim Screening nach Artikel 13 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Screening-Verordnung] erhoben wurden.

(3)Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels erfolgt nur zwischen den Behörden, die der Kommission gemäß Artikel 41 dieser Verordnung unter Verwendung des auf der Grundlage von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichteten elektronischen Kommunikationsnetzes genannt worden sind. Die ausgetauschten Informationen werden nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet und nicht weiterverarbeitet.

(4)Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Standardformblatt für die Übermittlung der nach diesem Artikel erforderlichen Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)Auf den Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels findet Artikel 40 Absätze 8 und 9 Anwendung.

Artikel 38

Austausch sicherheitsrelevanter Informationen vor Durchführung einer Überstellung

Verfügt der überstellende Mitgliedstaat über Informationen, denen zufolge hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat darstellt, so übermittelt dieser Mitgliedstaat diese Informationen auch dem zuständigen Mitgliedstaat.

Artikel 39

Austausch von Gesundheitsdaten vor Durchführung einer Überstellung

(1)Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat – nur zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder Behandlung – Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere bei Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Minderjährigen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, soweit der zuständigen Behörde gemäß dem innerstaatlichen Recht entsprechende Informationen vorliegen , wozu in bestimmten Fällen auch Angaben zur körperlichen oder geistigen Gesundheit dieser Person gehören können. Diese Informationen werden in einer gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung, der die erforderlichen Dokumente beigefügt sind, übermittelt. Der zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass diesen besonderen Bedürfnissen in geeigneter Weise – insbesondere auch, sofern erforderlich, durch eine medizinische Erstversorgung – Rechnung getragen wird.

Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten die gemeinsame Gesundheitsbescheinigung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die Informationen nach Absatz 1 nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Antragstellers und/oder seines Vertreters, oder sofern eine solche Übermittlung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder, falls die betreffende Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betreffenden Person oder eines Dritten erforderlich ist. Das Fehlen der Einwilligung, einschließlich einer Verweigerung der Einwilligung, steht der Überstellung nicht entgegen.

(3)Die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt nur durch Angehörige der Gesundheitsberufe, die nach einzelstaatlichem Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, der Schweigepflicht unterliegen, oder durch sonstige Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.

(4)Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels erfolgt nur zwischen den Angehörigen der Gesundheitsberufe oder sonstigen Personen nach Absatz 3. Die ausgetauschten Informationen werden nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet und werden nicht weiterverarbeitet.

(5)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen und praktische Modalitäten für den Informationsaustausch nach Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)Auf den Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels findet Artikel 40 Absätze 8 und 9 Anwendung.

KAPITEL VI

VERWALTUNGSKOOPERATION

Artikel 40

Informationsaustausch

(1)Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen, soweit dies angemessen, erheblich und auf das Maß beschränkt ist, das erforderlich ist für

a)die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats,

b)die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz,

c)die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Verordnung.

(2)Die Informationen nach Absatz 1 umfassen nur Folgendes:

a)Personalien der betreffenden Person und gegebenenfalls ihrer Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung (vollständiger Name und gegebenenfalls früherer Name, Beiname oder Pseudonym, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort),

b)den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),

c)sonstige zur Feststellung der Identität der betreffenden Person erforderliche Daten, einschließlich der vom Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] insbesondere für die Zwecke des Artikel 57 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung erfassten biometrischen Daten des Antragstellers,

d)die Aufenthaltsorte und die Reisewege,

e)die Aufenthaltstitel oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa,

f)den Ort der Antragstellung,

g)das Datum jeder früheren Antragstellung auf internationalen Schutz, das Datum der Registrierung der aktuellen Antragstellung, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.

(3)Soweit dies zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, kann der zuständige Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die dem Antrag des Antragstellers zugrunde liegen, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Der andere Mitgliedstaat kann eine Beantwortung des Ersuchens ablehnen, wenn die Mitteilung dieser Informationen seine wesentlichen Interessen oder den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der betreffenden Person oder anderer Personen gefährden kann. Zur Erteilung dieser Auskünfte hat der ersuchende Mitgliedstaat auf jeden Fall die schriftliche Zustimmung der Person, die den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, einzuholen. Der Antragsteller muss in diesem Fall wissen, zu welchen einschlägigen Auskünften er seine Zustimmung erteilt.

(4)Jedes Informationsersuchen darf sich nur auf einen individuellen Antrag auf internationalen Schutz oder auf eine Überstellung zum Zwecke der Übernahme beziehen. Es ist zu begründen, und sofern es darauf abzielt, ein Kriterium zu überprüfen, das die Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Mitgliedstaats nach sich ziehen kann, ist anzugeben, auf welches Indiz – auch einschlägige Informationen aus zuverlässigen Quellen über die Modalitäten und Mittel der Einreise von Antragstellern in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten – oder auf welchen einschlägigen und nachprüfbaren Sachverhalt der Erklärungen des Asylbewerbers es sich stützt. Solche einschlägigen Informationen aus zuverlässigen Quellen reichen für sich genommen nicht aus, um die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung zu bestimmen, können aber bei der Bewertung anderer Hinweise zu einem einzelnen Antragsteller hilfreich sein.

(5)Der ersuchte Mitgliedstaat ist gehalten, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu antworten. Jede Verzögerung ist ordnungsgemäß zu begründen. Eine Nichteinhaltung dieser Frist von drei Wochen entbindet den ersuchten Mitgliedstaat nicht von der Pflicht zu antworten. Ergibt sich aus den Nachforschungen des ersuchten Mitgliedstaats, der die Frist nicht eingehalten hat, dass er Informationen zurückhält, nach denen er zuständig ist, kann dieser Mitgliedstaat sich nicht auf den Ablauf der in Artikel 29 genannten Fristen berufen, um einem Aufnahmegesuch nicht nachzukommen. In diesem Fall werden die in Artikel 29 vorgesehenen Fristen für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs um einen Zeitraum verlängert, der der Verzögerung bei der Antwort durch den ersuchten Mitgliedstaat entspricht.

(6)Der Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die der Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten genannt wurden.

(7)Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Die Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat je nach Art und Zuständigkeit der die Information erhaltenden Behörde nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,

a)den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen,

b)den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,

c)alle Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen.

(8)Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, gewährleistet deren Richtigkeit und Aktualität. Zeigt sich, dass er unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten unverzüglich informiert. Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder zu löschen.

(9)In jedem betreffenden Mitgliedstaat werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Informationen in der Akte der betreffenden Person oder in einem Register vermerkt.

Artikel 41

Zuständige Behörden und Mittelausstattung

(1)Jeder Mitgliedstaat nennt der Kommission unverzüglich die speziell für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden und übermittelt ihr alle späteren sie betreffenden Änderungen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Behörden über die nötigen Mittel verfügen, um ihre Aufgabe zu erfüllen und insbesondere innerhalb der vorgegebenen Fristen auf Informationsersuchen, Aufnahmegesuche sowie Wiederaufnahmemitteilungen zu antworten und gegebenenfalls ihren Verpflichtungen nach Teil IV Kapitel I bis III nachzukommen.

(2)Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine konsolidierte Liste der in Absatz 1 genannten Behörden. Werden Änderungen an der Liste vorgenommen, so veröffentlicht die Kommission einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Behörden die für die Anwendung dieser Verordnung nötige Schulung erhalten.

(4)Die Kommission legt für die Übermittlung von Informationen, gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] erfassten biometrischen Daten, Gesuchen, Mitteilungen, Antworten sowie des gesamten Schriftverkehrs und zur Gewährleistung, dass die Absender automatisch einen elektronischen Übermittlungsnachweis erhalten, im Wege von Durchführungsrechtsakten gesicherte elektronische Übermittlungskanäle zwischen den Behörden nach Absatz 1 sowie zwischen diesen Behörden und der Asylagentur fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 42

Verwaltungsvereinbarungen

(1)Die Mitgliedstaaten können untereinander bilaterale Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieser Verordnung treffen, um deren Anwendung zu erleichtern und ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Diese Vereinbarungen können Folgendes betreffen:

a)den Austausch von Verbindungsbeamten,

b)die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen für die Übermittlung und Prüfung von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern,

c)Solidaritätsbeiträge nach Teil IV Kapitel I bis III.

(2)Die Mitgliedstaaten können auch die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen beibehalten. Soweit diese nicht mit der vorliegenden Verordnung vereinbar sind, nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten Änderungen an den Vereinbarungen vor, um die Unvereinbarkeiten zu beheben.

(3)Vor Abschluss oder Änderung der Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vereinbarung mit dieser Verordnung.

(4)Sind die Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b nach Ansicht der Kommission mit dieser Verordnung unvereinbar, so teilt sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist mit. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die betreffende Vereinbarung innerhalb eines angemessenen Zeitraums so zu ändern, dass die festgestellten Unvereinbarkeiten behoben werden.

(5)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Vereinbarungen nach Absatz 1 sowie über deren Aufhebung oder Änderung.

Artikel 43

Netz zuständiger Stellen

Im Hinblick auf den Ausbau der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente und Leitlinien, plant und erleichtert die Asylagentur die Tätigkeiten eines Netzes der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 41 Absatz 1.

KAPITEL VII

SCHLICHTUNG

Artikel 44

Schlichtung

(1)Um das reibungslose Funktionieren der durch diese Verordnung geschaffenen Mechanismen zu erleichtern und Schwierigkeiten bei deren Anwendung zu beseitigen, halten die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung oder bei deren Anwendung zwischen ihnen auf Schwierigkeiten stoßen, auf Ersuchen eines oder mehrerer dieser Mitgliedstaaten unverzüglich Konsultationen ab, um innerhalb einer angemessenen Frist im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit geeignete Lösungen zu finden.

Gegebenenfalls können die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 67 genannten Ausschusses Informationen über die aufgetretenen Schwierigkeiten und die gefundene Lösung erhalten.

(2)Wird keine Lösung nach Absatz 1 gefunden oder dauern die Schwierigkeiten an, so können einer oder mehrere der betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten abzuhalten, um geeignete Lösungen zu finden. Die Kommission hält diese Konsultationen unverzüglich ab. Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen aktiv an den Konsultationen teil und ergreifen wie auch die Kommission alle geeigneten Maßnahmen, um die Angelegenheit umgehend zu regeln. Die Kommission kann Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten annehmen, in denen sie die zu treffenden Maßnahmen angibt und Fristen setzt.

Gegebenenfalls können die Informationen über die aufgetretenen Schwierigkeiten, die abgegebenen Empfehlungen und die gefundene Lösung in dem Ausschuss nach Artikel 67 mit den anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

(3)Dieser Artikel berührt nicht die Befugnisse der Kommission, die Anwendung des Unionsrechts nach den Artikeln 258 und 260 des Vertrags zu überwachen. Ebenso wenig berührt er die Möglichkeit der betreffenden Mitgliedstaaten, ihre Streitigkeit nach Artikel 273 des Vertrags dem Gerichtshof vorzulegen oder ihn nach Artikel 259 des Vertrags anzurufen.

TEIL IV

SOLIDARITÄT

KAPITEL I

SOLIDARITÄTSMECHANISMEN

Artikel 45

Solidaritätsbeiträge

(1)Solidaritätsbeiträge zugunsten eines Mitgliedstaats, der unter Migrationsdruck steht, oder im Zusammenhang mit Ausschiffungen nach Such- und Rettungseinsätzen, werden in einer der folgenden Formen geleistet:

a)Übernahme von Antragstellern, die nicht dem Grenzverfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] unterliegen,

b)Rückkehrpatenschaften für sich illegal aufhaltende Drittstaatsangehörige,

c)Übernahme von Personen, die internationalen Schutz genießen und denen dieser internationale Schutz weniger als drei Jahre vor der Annahme eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 53 Absatz 1zuerkannt wurde,

d)Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in den Bereichen Asyl, Aufnahme und Rückkehr, operative Unterstützung und Maßnahmen, mit denen durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten auf Migrationstrends reagiert wird, die sich auf den begünstigten Mitgliedstaat auswirken.

(2)Diese Beiträge können gemäß Artikel 56 auch Folgendes umfassen:

a)Übernahme von Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und nach Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] dem Grenzverfahren unterliegen,

b)Übernahme von sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen.

Artikel 46

Solidaritätsforum

Im Solidaritätsforum sind alle Mitgliedstaaten vertreten. Um das reibungslose Funktionieren dieses Teils zu gewährleisten, wird das Solidaritätsforum von der Kommission einberufen und geleitet.

Artikel 47

Solidarität im Zusammenhang mit Ausschiffungen nach Such- und Rettungseinsätzen

(1)Dieser Artikel und die Artikel 48 und 49 finden Anwendung auf Such- und Rettungseinsätze, die wiederholt Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach sich ziehen, sowie auf schutzbedürftige Personen gemäß Artikel 49 Absatz 4.

(2)Sind dem in Artikel 6 Absatz 4 erwähnten Migrationsmanagementbericht zufolge ein oder mehrere Mitgliedstaaten mit einer in Absatz 1 genannten Situation konfrontiert, so wird in diesem Bericht auch die Gesamtzahl der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen angegeben, die internationalen Schutz beantragt haben und zur Unterstützung dieser Mitgliedstaaten übernommen werden müssten. In dem Bericht werden auch die Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d aufgeführt, die erforderlich sind, um den betreffenden Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten zu unterstützen.

(3)Die Kommission fordert innerhalb von zwei Wochen nach Annahme des Migrationsmanagementberichts alle anderen Mitgliedstaaten, die voraussichtlich nicht mit Einreisen in ihr Hoheitsgebiet im Sinne des Absatzes 1 zu rechnen haben, dazu auf, die Solidaritätsbeiträge nach Absatz 2 zu leisten. In ihrer Aufforderung gibt die Kommission die Gesamtzahl der von jedem Mitgliedstaat im Rahmen der Solidaritätsbeiträge nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a zu übernehmenden Antragsteller an, die anhand des Verteilungsschlüssels in Artikel 54 berechnet werden. Im Verteilungsschlüssel ist der Anteil der begünstigten Mitgliedstaaten einbezogen.

(4)Innerhalb eines Monats nach Annahme des Migrationsmanagementberichts teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche Beiträge sie zu leisten beabsichtigen, indem sie den in Anhang I enthaltenen Plan für Solidaritätsmaßnahmen im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen ausfüllen. Die Mitgliedstaaten geben an, welche der folgenden Beitragsformen sie zu leisten beabsichtigen:

a)Übernahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a oder

b)Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d, die im Migrationsmanagementbericht aufgeführt sind, oder

c) Übernahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a von schutzbedürftigen Personen im Einklang mit Artikel 49 Absatz 4.

(5)Ist die Kommission der Auffassung, dass die von allen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 angegebenen Solidaritätsbeiträge erheblich unter der im Migrationsmanagementbericht festgelegten Gesamtumfang der Solidaritätsbeiträge liegen, beruft die Kommission das Solidaritätsforum ein. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anzahl und gegebenenfalls die Art ihrer Beiträge anzupassen. Die Mitgliedstaaten, die ihre Beiträge anpassen, legen im Laufe des Solidaritätsforums ihre überarbeiteten Pläne für Solidaritätsmaßnahmen im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen vor.

Artikel 48

Durchführungsrechtsakte der Kommission im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen

(1)Deckt sich der Gesamtumfang der in den Plänen der Mitgliedstaaten angegebenen Solidaritätsbeiträge mit dem im Migrationsmanagementplan festgelegten Gesamtumfang oder entspricht diesem nach Auffassung der Kommission hinreichend, erlässt die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Pläne für Solidaritätsmaßnahmen im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen nach Artikel 47 Absatz 4 oder zwei Wochen nach dem Abschluss des in Artikel 47 Absatz 5 genannten Solidaritätsforums einen Durchführungsrechtsakt, in dem die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 4 oder Artikel 47 Absatz 5 angegebenen Solidaritätsmaßnahmen festgelegt sind. Aus diesen Maßnahmen setzt sich ein Solidaritätspool für jeden Mitgliedstaat zusammen, der voraussichtlich mit kurzfristigen Ausschiffungen konfrontiert wird.

Teilt die Asylagentur der Kommission und den Mitgliedstaaten mit, dass 80 % des Solidaritätspools nach Unterabsatz 1 für einen oder mehrere begünstigte Mitgliedstaaten verwendet wurden, beruft die Kommission das Solidaritätsforum ein, um die Mitgliedstaaten über die Lage zu informieren und sie aufzufordern, ihre Beiträge zu erhöhen. Wenn sich Mitgliedstaaten zu einer Erhöhung ihrer Beiträge bereit erklären, ändert die Kommission nach Abschluss des Solidaritätsforums den in Unterabsatz 1 erwähnten Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung eines Solidaritätspools für den betreffenden begünstigten Mitgliedstaat, um die von diesen Mitgliedstaaten angegebenen Beiträge zu erhöhen.

(2)Fallen die Solidaritätsbeiträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 5 angegeben wurden, hinsichtlich ihrer Anzahl oder Art immer noch deutlich hinter den im Migrationsmanagementbericht festgelegten Gesamtumfang der Solidaritätsbeiträge zurück und kann daher mit dem Solidaritätspool keine vorhersehbare Grundlage für eine laufende Unterstützung der in Artikel 47 Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten geschaffen werden, erlässt die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Solidaritätsforums einen Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung eines Solidaritätspools für jeden Mitgliedstaat, der voraussichtlich mit kurzfristigen Ausschiffungen konfrontiert wird. In diesem Durchführungsrechtsakt wird Folgendes festgelegt:

a)die Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die als Beitrag zum im Migrationsmanagementbericht identifizierten Bedarf der in Artikel 47 Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten übernommen werden,

b)die Anzahl und der Anteil für jeden Mitgliedstaat, einschließlich des begünstigten Mitgliedstaats, in Bezug auf die unter Buchstabe a genannte Gesamtzahl, berechnet anhand des in Artikel 54 festgelegten Verteilungsschlüssels,

c)die von den Mitgliedstaaten angegebenen Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d.

Haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d angegeben, so werden diese Maßnahmen ins Verhältnis zu den Beiträgen gesetzt, die die Mitgliedstaaten als Übernahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a infolge der Anwendung des in Artikel 54 vorgesehenen Verteilungsschlüssels geleistet hätten. Diese werden im Durchführungsrechtsakt festgelegt, es sei denn, zwischen den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der im Migrationsmanagementbericht festgelegten Gesamtzahl der Übernahmen besteht eine Diskrepanz von mehr als 30 %. In diesen Fällen werden die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Beiträge so angepasst, dass die Mitgliedstaaten, die diese Maßnahmen angeben, 50 % ihres Anteils, der nach dem in Artikel 54 vorgesehenen Verteilungsschlüssel berechnet wird, durch Übernahmen oder Rückkehrpatenschaften nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b oder eine Kombination aus beidem decken müssen. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, wie sie ihren Anteil in dieser Hinsicht zu decken gedenken. Die Kommission passt die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Beiträge dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf Übernahme, Rückkehrpatenschaften und die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Maßnahmen entsprechend an.

Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten innerhalb der in Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 5 genannten Fristen keinen Plan für Solidaritätsmaßnahmen im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen vorgelegt, so bestimmt die Kommission den Umfang und die Art der von diesen Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge.

Teilt die Asylagentur der Kommission und den Mitgliedstaaten mit, dass 80 % des Solidaritätspools nach Unterabsatz 1 für einen oder mehrere begünstigte Mitgliedstaaten aufgebraucht wurden, beruft die Kommission das Solidaritätsforum ein, um die Mitgliedstaaten über die Lage und den zusätzlichen Bedarf dieser Mitgliedstaaten zu informieren. Nach Abschluss des Solidaritätsforums ändert die Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung eines Solidaritätspools für den betreffenden begünstigten Mitgliedstaat, um die Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, für die die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Solidaritätsmaßnahmen gelten, um höchstens 50 % zu erhöhen. Der Anteil jedes Mitgliedstaats, auf den in Unterabsatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird, wird entsprechend geändert. Wenn die Bestimmungen von Unterabsatz 2 zur Anwendung kommen und die Mitgliedstaaten angegeben haben, dass sie ihre Beiträge in Form von Rückkehrpatenschaften zu leisten gedenken, so wird der Anteil dieser Maßnahmen um 50 % erhöht. Die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Maßnahmen werden ebenfalls um einen Anteil erhöht, der im Verhältnis zur Erhöhung um 50 % des Anteils des betreffenden Mitgliedstaats steht, der anhand des in Artikel 54 vorgesehenen Verteilungsschlüssels berechnet wird.

(3)Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 67 Absatz 2 erlassen.

Artikel 49

Solidaritätspool für Such- und Rettungseinsätze

(1)Innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des in Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts unterrichtet der in Artikel 47 Absatz 2 genannte Mitgliedstaat die Kommission über sein Ersuchen um solidarische Unterstützung. Nach diesem Ersuchen zieht die Kommission den Solidaritätspool heran und koordiniert die Durchführung der Solidaritätsmaßnahmen für jede Ausschiffung oder Sammelausschiffung, die innerhalb von zwei Wochen stattfindet.

(2)Die Asylagentur und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache erstellen unter Federführung der Kommission eine Liste der zu übernehmenden und für Rückkehrpatenschaften infrage kommenden Personen. In der Liste ist die Verteilung dieser Personen auf die beitragenden Mitgliedstaaten anzugeben, unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Personen, die von jedem beitragenden Mitgliedstaat übernommen oder für die Rückkehrpatenschaften eingegangen werden, der Staatsangehörigkeit dieser Personen und des Bestehens wichtiger Bindungen zum Übernahmemitgliedstaat oder zum Mitgliedstaat, der die Rückkehrpatenschaft eingegangen ist. Es werden vorrangig schutzbedürftige Personen übernommen. Die Asylagentur und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützen die Kommission bei der Kontrolle des Einsatzes des Solidaritätsfonds.

(3)Wird in einem von der Kommission angenommenen Bericht der Schluss gezogen, dass ein Mitgliedstaat, auf den in Artikel 47 Absatz 2 Bezug genommen wird, nach Artikel 51 Absatz 3 unter Migrationsdruck steht, so können die verbleibenden Solidaritätsbeiträge aus dem gemäß Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 2 eingerichteten Solidaritätspool verwendet werden, um den Migrationsdruck auf diesen Mitgliedstaat unverzüglich zu verringern. In diesem Fall ist Absatz 2 anzuwenden.

Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 53 erlassen wird. Sobald dieser Durchführungsrechtsakt erlassen ist, wird die nach Absatz 2 erstellte Liste der zu übernehmenden und der für Rückkehrpatenschaften infrage kommenden Personen nicht mehr herangezogen.

Reicht der in Unterabsatz 1 genannte Solidaritätspool nicht aus, um die Herausforderungen, mit denen der in Artikel 47 Absatz 2 genannte Mitgliedstaat konfrontiert ist, unverzüglich abzufedern, so können Solidaritätsbeiträge aus einem gemäß Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 2 für andere Mitgliedstaaten eingerichteten Solidaritätspool herangezogen werden, sofern dies das Funktionieren des Pools für diese Mitgliedstaaten nicht gefährdet. 

(4)Wird im Migrationsmanagementbericht festgestellt, dass ein in Artikel 47 Absatz 2 genannter Mitgliedstaat aufgrund der Anwesenheit schutzbedürftiger Antragsteller – unabhängig davon, wie sie die Außengrenzen überschritten haben – mit Kapazitätsproblemen konfrontiert ist, so kann der nach Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 2 eingerichtete Solidaritätsfonds auch für die Übernahme schutzbedürftiger Personen genutzt werden. In diesem Fall ist Absatz 2 anzuwenden.

(5)Die Kommission unterstützt und erleichtert die Verfahren für die Übernahme von Antragstellern und die Durchführung von Rückkehrpatenschaften unter besonderer Berücksichtigung unbegleiteter Minderjähriger. Sie koordiniert die operativen Aspekte von Übernahme und Rückkehrpatenschaften, auch mit Unterstützung von Sachverständigen oder Sachverständigenteams, die von der Asylagentur oder der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entsandt werden.

Artikel 50

Bewertung des Migrationsdrucks

(1)Die Kommission bewertet die Migrationslage in einem Mitgliedstaat, wenn

a)dieser Mitgliedstaat die Kommission darüber informiert hat, dass er nach eigener Auffassung Migrationsdruck ausgesetzt ist,

b)und wenn die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt sein könnte.

(2)Die Asylagentur und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützen die Kommission bei der Bewertung des Migrationsdrucks. Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten unverzüglich mit, dass sie eine Bewertung vornimmt.

(3)Der Migrationsdruck wird auf der Basis der Lage im betreffenden Mitgliedstaat in den vorangegangenen sechs Monaten und im Vergleich zur Gesamtlage in der Union bewertet, wobei sich die Bewertung insbesondere auf folgende Informationen stützt:

a)die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz durch Drittstaatsangehörige und die Staatsangehörigkeit der Antragsteller,

b)die Zahl der von den Behörden des Mitgliedstaats ermittelten Drittstaatsangehörigen einschließlich der Aufenthaltsüberzieher im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Ziffer 19 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates 58 , die die Voraussetzungen für die Einreise in den Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen,

c)die Zahl der Rückkehrentscheidungen entsprechend der Richtlinie 2008/115/EG,

d)die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Rückkehrentscheidung entsprechend der Richtlinie 2008/115/EG verlassen haben,

e)die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von unionsweiten und nationalen Neuansiedlungsprogrammen [oder Programmen für die Aufnahme aus humanitären Gründen] die Einreise aufgenommen wurden,

f)die Zahl der eingehenden und ausgehenden Aufnahmegesuche und Wiederaufnahmemitteilungen im Einklang mit den Artikeln 34 und 36,

g)die Zahl der im Einklang mit Artikel 31 durchgeführten Überstellungen,

h)die Zahl der Personen, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenzen auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen wurden,

i)die Zahl der Personen, denen die Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert wurde,

j)die Zahl und Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden, einschließlich die Zahl derjenigen, die internationalen Schutz beantragt haben,

k)die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen.

(4)Bei der Bewertung des Migrationsdrucks wird auch Folgendes berücksichtigt:

(a)die von dem Mitgliedstaat vorgelegten Informationen, wenn die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt,

(a)das Ausmaß der Zusammenarbeit im Bereich der Migration mit Herkunfts- und Transitländern außerhalb der EU, Erstasylländern und sicheren Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung],

(b)die geopolitische Lage in relevanten Drittstaaten, die sich auf Migrationsbewegungen auswirken kann,

(c)die einschlägigen Empfehlungen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates 59 , Artikel 13, 14 und 22 der Verordnung (EU) XXX /XXX [Asylagentur der Europäischen Union] und Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1896,

(d)Informationen, die aufgrund der Empfehlung XXX der Kommission über einen Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration (Vorsorge- und Krisenplan für Migration) gesammelt werden;

(e)der in Artikel 6 Absatz 4 erwähnte Migrationsmanagementbericht;

(f)die ISAA-Berichte („Integrated Situational Awareness and Analysis“) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates über die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen, vorausgesetzt die Regelung wird aktiviert oder – wenn dies nicht der Fall ist – ein Bericht zur Lageeinschätzung und -auswertung im Bereich der Migration („Migration Situational Awareness and Analysis“ — MISAA) wird im Rahmen der ersten Phase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration erstellt,

(g)Informationen auf der Grundlage der Berichtsverfahren zur Visaliberalisierung und aus den Dialogen mit Drittstaaten,

(h)die vierteljährlichen Bulletins zur Migration und andere Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

(i)die Unterstützung des begünstigten Mitgliedstaats durch Agenturen der Union.

Artikel 51

Bericht zum Migrationsdruck

(1)Die Kommission konsultiert im Zuge ihrer Bewertung nach Artikel 50 Absatz 1 den betreffenden Mitgliedstaat.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung von der geplanten Bewertung gemäß Artikel 50 Absatz 2 den Bericht zum Migrationsdruck vor.

(2)In dem Bericht stellt die Kommission fest, ob der betreffende Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist.

(3)Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, so wird in dem Bericht Folgendes angegeben:

a)die Kapazitäten des Mitgliedstaats unter Migrationsdruck im Bereich der Migrationssteuerung, insbesondere im Bereich Asyl und Rückkehr, sowie sein genereller Bedarf bei der Bewältigung seiner Asyl- und Rückkehrfälle;

b)Maßnahmen, die geeignet sind, der Situation zu begegnen, und den voraussichtlichen Zeitrahmen für ihre Umsetzung; diese umfassen gegebenenfalls:

i)Maßnahmen, die der Mitgliedstaat unter Migrationsdruck im Bereich der Migrationssteuerung, insbesondere im Bereich Asyl und Rückkehr, ergreifen sollte,

ii)Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die von anderen Mitgliedstaaten zu treffen sind,

iii)Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d, die von anderen Mitgliedstaaten zu treffen sind. 

(4)Ist die Kommission der Auffassung, dass aufgrund der sich entwickelnden Situation in einem Mitgliedstaat rasch reagiert werden muss, so legt sie ihren Bericht spätestens zwei Wochen nach dem Zeitpunkt vor, zu dem sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Absatz 2 mitgeteilt hat, dass sie eine Bewertung vornimmt.

Artikel 52

Pläne für Solidaritätsmaßnahmen bei Migrationsdruck

(1)Geht aus dem Bericht nach Artikel 51 hervor, dass ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, so leisten die anderen Mitgliedstaaten, die selbst keine begünstigten Mitgliedstaaten sind, Solidaritätsbeiträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. Dabei geben die Mitgliedstaaten der Übernahme unbegleiteter Minderjähriger den Vorrang.

(2)Werden im Bericht nach Artikel 51 Maßnahmen angegeben, auf die in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii jenes Artikels Bezug genommen wird, so können andere Mitgliedstaaten ihre Beiträge in der Form dieser Maßnahmen anstelle der in Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii genannten Maßnahmen leisten. Durch diese Maßnahmen darf der im Bericht zum Migrationsdruck festgelegte Gesamtumfang der in Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii angegebenen Beiträge nicht um mehr als 30 % verringert werden.

(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach der Annahme des Berichts nach Artikel 51 einen Plan für Solidaritätsmaßnahmen anhand des Formulars in Anhang II. Im Plan für Solidaritätsmaßnahmen werden diejenigen der in Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii angeführten Beitragsarten und die Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii angegeben, die die Mitgliedstaaten zu leisten vorschlagen. Wenn Mitgliedstaaten mehr als eine Beitragsart gemäß Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii vorschlagen, geben sie jeweils den Anteil an.

Sind im Plan für Solidaritätsmaßnahmen Rückkehrpatenschaften vorgesehen, so geben die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigkeit der von ihnen für die Patenschaft vorgesehenen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen an, die sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten.

Wenn Mitgliedstaaten im Plan für Solidaritätsmaßnahmen Maßnahmen gemäß Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii angeben, führen sie auch die genauen Modalitäten und den Zeitrahmen für ihre Durchführung an.

(4)Ist die Kommission der Auffassung, dass die in den Plänen für Solidaritätsmaßnahmen angegebenen Solidaritätsbeiträge nicht dem Bedarf entsprechen, der sich aus dem Bericht zum Migrationsdruck nach Artikel 51 ergibt, beruft sie das Solidaritätsforum ein. In solchen Fällen fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Solidaritätsforums ihre Pläne für Solidaritätsmaßnahmen anzupassen und überarbeitete Pläne für Solidaritätsmaßnahmen vorzulegen.

(5)Ein Mitgliedstaat, der Solidaritätsbeiträge nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii vorschlägt, kann beantragen, dass sein auf Grundlage des in Artikel 54 vorgesehenen Verteilungsschlüssels berechneter Anteil um 10 % reduziert wird, wenn er seinen Angaben im Plan für Solidaritätsmaßnahmen zufolge in den vorangegangenen fünf Jahren das Doppelte des Pro-Kopf-Durchschnitts der Union an Anträgen auf internationalen Schutz geprüft hat.

Artikel 53

Durchführungsrechtsakte der Kommission über Solidarität bei Migrationsdruck

(1)Die Kommission erlässt innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Pläne für Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 52 Absatz 3 oder, wenn das Solidaritätsforum gemäß Artikel 52 Absatz 4 einberufen wird, innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss des Solidaritätsforums einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der von den anderen Mitgliedstaaten zu leistenden Solidaritätsbeiträge zugunsten des Mitgliedstaats unter Migrationsdruck sowie des Zeitrahmens für deren Umsetzung.

(2)Die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Arten von Beiträgen entsprechen denen, die die Mitgliedstaaten in ihren Plänen für Solidaritätsmaßnahmen angegeben haben. Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten keinen Plan für Solidaritätsmaßnahmen vorgelegt, so legt die Kommission die Art der von dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge unter Berücksichtigung des im Bericht zum Migrationsdruck ermittelten Bedarfs fest.

Handelt es sich bei der von den Mitgliedstaaten in ihren Plänen für Solidaritätsmaßnahmen angegebene Art des Beitrags um die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d genannte, so prüft die Kommission, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Anwendung des in Artikel 54 vorgesehenen Verteilungsschlüssels im Verhältnis zu den Beiträgen stehen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Maßnahmen geleistet hätten.

Stehen die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht im Verhältnis zu den Beiträgen, die der beitragende Mitgliedstaat im Rahmen der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Maßnahmen geleistet hätte, so legt die Kommission in dem Durchführungsrechtsakt die vorgeschlagenen Maßnahmen unter Anpassung ihres Umfangs fest.

Wenn zwischen den vorgeschlagenen Maßnahmen und der Gesamtzahl der im Bericht zum Migrationsdruck festgelegten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii eine Diskrepanz von mehr als 30 % liegt, werden die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Beiträge so angepasst, dass die Mitgliedstaaten, die solche Maßnahmen angeben, 50 % ihres nach dem in Artikel 54 vorgesehenen Verteilungsschlüssel berechneten Anteils durch Maßnahmen gemäß Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii decken müssen. Die Kommission passt die von diesen Mitgliedstaaten angegebenen Maßnahmen gemäß Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii entsprechend an.

(3)Im Durchführungsrechtsakt wird Folgendes festgelegt:

a)die Gesamtzahl der Personen, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a oder c aus dem ersuchenden Mitgliedstaat übernommen werden sollen, wobei die Kapazitäten und der Bedarf des ersuchenden Mitgliedstaats im Bereich Asyl berücksichtigt werden, die im Bericht nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii ermittelt wurden,

b)die Gesamtzahl der Personen, für die eine Patenschaft nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b für die Rückkehr aus dem ersuchenden Mitgliedstaat eingegangen wird, wobei die Kapazitäten und der Bedarf des ersuchenden Mitgliedstaats im Bereich Rückkehr berücksichtigt werden, die im Bericht nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii ermittelt wurden,

c)die Verteilung der Personen, die übernommen werden und/oder für die Rückkehrpatenschaften einzugehen sind, auf die Mitgliedstaaten einschließlich des begünstigten Mitgliedstaats auf der Grundlage des in Artikel 54 vorgesehenen Verteilungsschlüssels,

d)die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 angegebenen Maßnahmen.

Die Verteilung nach Absatz 3 Buchstabe c wird angepasst, wenn ein Mitgliedstaat, der einen Antrag gemäß Artikel 52 Absatz 5 stellt, im Plan für Solidaritätsmaßnahmen nachweist, dass er in den vorangegangenen 5 Jahren für das Doppelte des Pro-Kopf-Durchschnitts der Union an Anträge auf internationalen Schutz verantwortlich war. In diesen Fällen wird dem Mitgliedstaat eine Reduktion von 10 % seines anhand des in Artikel 54 vorgesehenen Verteilungsschlüssels berechneten Anteils gewährt. Diese Reduktion wird von den Mitgliedstaaten anteilig gedeckt, die Beiträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a, b und c leisten.

(4)Wurden im vorangegangenen Jahr Beiträge aufgrund eines Antrags eines Mitgliedstaats auf solidarische Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 56 Absatz 1 geleistet, um ihn bei der Bewältigung der Migrationslage in seinem Hoheitsgebiet zu unterstützen und Migrationsdruck zu verhindern, und entsprechen sie der Art der im Durchführungsrechtsakt festgelegten Maßnahmen, so zieht die Kommission diese Beiträge von den entsprechenden im Durchführungsrechtsakt festgelegten Beiträgen ab.

(5)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund des Migrationsdrucks in einem begünstigten Mitgliedstaat erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 67 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Diese Rechtsakte bleiben für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr in Kraft.

(6)Die Kommission erstattet einen Monat nach dem Außerkrafttreten des Durchführungsrechtsakts Bericht über dessen Durchführung. Der Bericht enthält eine Analyse der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 54

Verteilungsschlüssel

Der von jedem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 48 und 53 zu erbringende Anteil an den Solidaritätsbeiträgen, auf die in den Artikeln 45 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Bezug genommen wird, wird nach der Formel in Anhang III berechnet und beruht für jeden Mitgliedstaat auf den folgenden – anhand der neuesten verfügbaren Eurostat-Daten – ermittelten Kriterien:

a)der Bevölkerungszahl (50 % der Gewichtung),

b)dem gesamten BIP (50 % der Gewichtung).

Artikel 55

Rückkehrpatenschaft

(1)Ein Mitgliedstaat kann sich dazu verpflichten, durch Rückkehrpatenschaften einen Mitgliedstaat bei der Rückkehr/Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu unterstützen, wobei er in enger Abstimmung mit dem begünstigten Mitgliedstaat Maßnahmen für die Rückkehr/Rückführung dieser Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet des begünstigten Mitgliedstaats ergreift.

(2)Verpflichtet sich ein Mitgliedstaat zu Rückkehrpatenschaften und kehren die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung des begünstigten Mitgliedstaats ergangen ist, nicht oder nicht innerhalb von 8 Monaten zurück, so überstellt der Mitgliedstaat, der die Rückkehrpatenschaften eingegangen ist, die betreffenden Personen nach dem Verfahren der Artikel 57 und 58 in sein eigenes Hoheitsgebiet. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 53 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 49 Absatz 2.

(3)Verpflichtet sich ein Mitgliedstaat zu Rückkehrpatenschaften in Bezug auf Drittstaatsangehörige, gegen die im begünstigter Mitgliedstaat noch keine Rückkehrentscheidung ergangen ist, beginnt die in Absatz 2 genannte Frist ab einem der folgenden Zeitpunkte:

a)dem Tag, an dem im begünstigten Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung ergangen ist oder

b) dem Tag, ab dem das Recht des Antragstellers oder Drittstaatsangehörigen auf Verbleib erlischt und ihm der Verbleib nicht gestattet wird, wenn eine Rückkehrentscheidung als Teil einer Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz erlassen oder wenn eine Rückkehrentscheidung in einer separaten Entscheidung gleichzeitig und zusammen mit der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 35a der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] erlassen wird.

(4)Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten des unterstützenden Mitgliedstaats:

a)Beratung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Rückkehr und Wiedereingliederung,

b)logistische, finanzielle und sonstige materielle oder Sachhilfe im Rahmen des nationalen Programms und der nationalen Ressourcen einschließlich Wiedereingliederung für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, die zur freiwilligen Ausreise bereit sind,

c)Führung oder Unterstützung des politischen Dialogs und des Austauschs mit den Behörden von Drittstaaten, um die Rückübernahme zu erleichtern,

d)Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zwecks Überprüfung der Identität von Drittstaatsangehörigen und Erlangung eines gültigen Reisedokuments,

e)Organisation der praktischen Vorkehrungen für die Vollstreckung der Rückkehr für den begünstigen Mitgliedstaat, wie Charterflüge oder Linienflüge oder andere Verkehrsmittel in den Bestimmungsdrittstaat.

Diese Maßnahmen berühren nicht die Pflichten und Zuständigkeiten des begünstigten Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/115/EG.

Artikel 56

Andere Solidaritätsbeiträge

(1)Ersucht ein Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten um solidarische Unterstützung, um ihn bei der Bewältigung der Migrationslage in seinem Hoheitsgebiet und bei der Verhinderung des Migrationsdrucks zu unterstützen, so teilt er dies der Kommission mit.

(2)Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit auf Ersuchen eines Mitgliedstaats um solidarische Unterstützung oder von sich aus – auch im Einvernehmen mit einem anderen Mitgliedstaat – Beiträge im Rahmen der in Artikel 45 genannten Maßnahmen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats und mit dessen Zustimmung leisten. Beiträge gemäß Artikel 45 Buchstabe d stehen im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds].

(3)Mitgliedstaaten, die auf Ersuchen eines Mitgliedstaats um solidarische Unterstützung oder von sich aus Solidaritätsbeiträge geleistet haben oder zu leisten beabsichtigen, teilen dies der Kommission mit, indem sie den in Anhang IV enthaltenen Plan für Solidaritätsmaßnahmen ausfüllen. Im Plan für Solidaritätsmaßnahmen sind gegebenenfalls überprüfbare Informationen, auch über den Umfang und die Art der Maßnahmen und ihre Durchführung enthalten.

KAPITEL II

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 57

Verfahren vor der Übernahme

(1)Das Verfahren nach diesem Artikel findet Anwendung auf

a)Personen, auf die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a Bezug genommen wird,

b)Personen, auf die in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird, nach Ablauf der in Artikel 55 Absatz 2 genannten Frist, und Personen, auf die in Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b Bezug genommen wird.

(2)Vor der Anwendung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens stellt der begünstigte Mitgliedstaat sicher, dass keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats darstellt. Liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass die Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstellt, wendet der begünstigte Mitgliedstaat das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren nicht an und streicht die Person gegebenenfalls von der in Artikel 49 Absatz 2 genannten Liste.

(3)Im Falle einer Übernahme ermittelt der begünstigte Mitgliedstaat die Personen, die übernommen werden könnten. Hat die betreffende Person internationalen Schutz beantragt oder genießt sie diesen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat gegebenenfalls das Bestehen wichtiger Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem Übernahmemitgliedstaat. Genießt die für eine Übernahme vorgesehene Person internationalen Schutz, so wird sie erst übernommen, nachdem sie der Übernahme schriftlich zugestimmt hat.

Findet eine Übernahme gemäß Artikel 49 statt, so zieht der begünstigte Mitgliedstaat die von der Asylagentur und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache nach Artikel 49 Absatz 2 erstellte Liste heran.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Antragsteller, für die der begünstigte Mitgliedstaat nach den Kriterien der Artikel 15 bis 20 und Artikel 24, mit Ausnahme des Artikel 15 Absatz 5, als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Diese Antragsteller kommen nicht für eine Übernahme in Betracht.

(4)Nach Ablauf der in Artikel 55 Absatz 2 genannten Frist unterrichtet der begünstigte Mitgliedstaat den unterstützenden Mitgliedstaat unverzüglich darüber, dass das Verfahren nach den Absätzen 5 bis 10 auf die betreffenden illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen angewendet wird.

(5)Der begünstigte Mitgliedstaat übermittelt dem Übernahmemitgliedstaat so rasch wie möglich die einschlägigen Informationen und Unterlagen zu der in den Absätzen 2 und 3 genannten Person.

(6)Der Übernahmemitgliedstaat untersucht die von dem begünstigten Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 übermittelten Informationen und prüft, ob keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für seine nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellt.

(7)Liegen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass die betreffende Person eine Gefahr für seine nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, bestätigt der Übernahmemitgliedstaat innerhalb einer Woche, dass er die betreffende Person übernehmen wird.

Wird im Rahmen der Prüfung bestätigt, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Gefahr für seine nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellt, unterrichtet der Übernahmemitgliedstaat den begünstigten Mitgliedstaat innerhalb einer Woche über die Art der Ausschreibung in einer einschlägigen Datenbank sowie über die zugrunde liegenden Elemente. In solchen Fällen findet die Übernahme der betreffenden Person nicht statt.

In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung der Informationen besonders kompliziert ist, oder dass eine große Zahl von Fällen zum selben Zeitpunkt überprüft werden muss, kann der Übernahmemitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der in Unterabsätzen 1 und 2 genannten einwöchigen Frist erteilen, auf jeden Fall jedoch innerhalb von zwei Wochen. In derartigen Fällen teilt der ersuchte Übernahmemitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglichen einwöchigen Frist mit.

Wird innerhalb der in Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 genannten einwöchigen sowie innerhalb der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten zweiwöchigen Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass der Erhalt der Information bestätigt wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person zu übernehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

(8)Der begünstigte Mitgliedstaat trifft spätestens innerhalb einer Woche nach der Bestätigung durch den Übernahmemitgliedstaat eine Überstellungsentscheidung. Er teilt der betreffenden Person unverzüglich schriftlich die Entscheidung mit, sie in diesen Mitgliedstaat zu überstellen.

(9)Die Überstellung der betreffenden Person aus dem begünstigten Mitgliedstaat in den Übernahmemitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des begünstigen Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach der Bestätigung seitens des Übernahmemitgliedstaats oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn nach Artikel 33 Absatz 3 eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

(10)Artikel 32 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 33 und 34, Artikel 35 Absätze 1 und 3, Artikel 36 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 37 und 39 gelten entsprechend für die Überstellung zum Zwecke der Übernahme.

(11)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Unterlagen zum Zweck der Übernahme fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 67 Absatz 2 erlassen.

Artikel 58

Verfahren nach der Übernahme

(1)Der Übernahmemitgliedstaat teilt dem begünstigten Mitgliedstaat mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2)Hat der Übernahmemitgliedstaat einen Antragsteller übernommen, für den der zuständige Mitgliedstaat noch nicht bestimmt wurde, so wendet dieser Mitgliedstaat die in Teil III vorgesehenen Verfahren an, mit Ausnahme von Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 15 Absatz 5 sowie Artikel 21 Absätze 1 und 2.

Kann nach Unterabsatz 1 kein zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, so ist der Übernahmemitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Der Übernahmemitgliedstaat gibt seine Zuständigkeit in Eurodac gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/ XXX [Eurodac-Verordnung] an.

(3)Hat der Übernahmemitgliedstaat einen Antragsteller übernommen, für den der begünstigte Mitgliedstaat zuvor aus anderen Gründen als den Kriterien, auf die in Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 3 Bezug genommen wird, als zuständig bestimmt wurde, so wird die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf den Übernahmemitgliedstaat übertragen.

Der Übernahmemitgliedstaat gibt seine Zuständigkeit in Eurodac gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) XXX/ XXX [Eurodac-Verordnung] an.

(4)Wurde der vom Übernahmemitgliedstaat übernommenen Person internationaler Schutz zuerkannt, erkennt der Übernahmemitgliedstaat automatisch den internationalen Schutzstatus zu, der vom begünstigten Mitgliedstaat zuerkannt wurde.

(5)Hat der Übernahmemitgliedstaat einen illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen übernommen, so findet die Richtlinie 2008/115/EG Anwendung.

Artikel 59

Sonstige Verpflichtungen

Die begünstigten und beitragenden Mitgliedstaaten halten die Kommission über die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen auf bilateraler Ebene, einschließlich Maßnahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittland, auf dem Laufenden.

Artikel 60

Operative Koordinierung

Die Kommission koordiniert auf Antrag die operativen Aspekte der von den beitragenden Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Maßnahmen, einschließlich der Unterstützung durch Sachverständige oder Teams, die von der Asylagentur oder der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entsandt werden.

KAPITEL III

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE UNION

Artikel 61

Finanzielle Unterstützung

Die finanzielle Unterstützung nach einer gemäß Teil IV Kapitel I und II erfolgten Übernahme wird im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds] durchgeführt.

TEIL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 62

Datensicherheit und Datenschutz

(1)Die Mitgliedstaaten führen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durch, um die Sicherheit der im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen und insbesondere den unrechtmäßigen oder nicht genehmigten Zugang zu verarbeiteten personenbezogenen Daten oder deren Weitergabe, Änderung oder Verlust zu verhindern.

(2)Die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) der einzelnen Mitgliedstaaten kontrollieren die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in Artikel 41 genannten Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur unterliegt der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylagentur der Europäischen Union], insbesondere hinsichtlich der Überwachung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Artikel 63

Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 41 genannten Behörden in Bezug auf sämtliche Informationen, die sie im Rahmen ihrer Arbeit erhalten, an die Regeln der Vertraulichkeit gemäß dem innerstaatlichen Recht gebunden sind.

Artikel 64

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen einschließlich solcher verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Art im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 65

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 66

Geltungsbereich

Für die Französische Republik gilt diese Verordnung nur für ihr europäisches Hoheitsgebiet.

Artikel 67

Ausschuss

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 68

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 24 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 24 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 69

Begleitung und Bewertung

Die Kommission überprüft bis zum [18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] und ab dann jährlich das Funktionieren der in Teil IV Kapitel I bis III dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen.

[Drei Jahre nach Inkrafttreten erstattet die Kommission über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Bericht.]

Frühestens [fünf] Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und anschließend alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von [fünf] Jahren alle für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

Artikel 70

Statistiken

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 60 Statistiken über die Anwendung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.

TEIL VI

ÄNDERUNG ANDERER RECHTSAKTE DER UNION

Artikel 71

Änderungen der Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt

1.Die Richtlinie 2003/109/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Personen, die internationalen Schutz genießen, beträgt die erforderliche Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts drei Jahre.“

Artikel 72

Änderungen der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds]

Die Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds] wird wie folgt geändert:

1.Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„ (1) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung einen Betrag von 10 000 EUR für jede Person, die im Rahmen der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls auch Anspruch auf einen zusätzlichen Betrag von 10 000 EUR für Familienangehörige von in Absatz 1 genannten Personen haben, wenn die Personen aufgenommen werden, um die Einheit der Familie zu gewährleisten.

(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel [125] der Haushaltsordnung gewährt.

(4) Der Zusatzbetrag nach Absatz 1 wird dem Programm des Mitgliedstaats zugewiesen. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden. Der in Absatz 1 genannte Betrag kann in die Zahlungsanträge an die Kommission aufgenommen werden, sofern die Person, der der Betrag zugewiesen wurde, neu angesiedelt oder aufgenommen wurde.

(5) Die Mitgliedstaaten halten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der neu angesiedelten oder aufgenommenen Personen und des Datums ihrer Neuansiedlung oder Aufnahme erforderlich sind, wobei die geltenden Vorschriften über die Datenspeicherfristen vorrangig gelten.

(6) Zur Berücksichtigung der aktuellen Inflationsraten und relevanter Entwicklungen auf dem Gebiet der Neuansiedlung erhält die Kommission die Befugnis, im Rahmen der verfügbaren Mittel gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Beträge nach Absatz 1 dieses Artikels gegebenenfalls angepasst werden, wobei sie den jeweiligen Inflationsraten, den relevanten Entwicklungen im Bereich der Neuansiedlung sowie den Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit jenen Beträgen verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.“

2.Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„(1)     Ein Mitgliedstaat erhält einen Beitrag von:

a)[10 000] EUR für jeden Antragsteller, für den dieser Mitgliedstaat infolge einer Umsiedlung nach Artikel 48, Artikel 53 und Artikel 56 der Verordnung (EU) XXX/ XXX [Verordnung über Asyl und Migrationsmanagement] zuständig geworden ist;

b)[10 000] EUR für jede Person, die internationalen Schutz genießt und nach Artikel 53 und Artikel 56 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl und Migrationsmanagement] umgesiedelt wurde;

c)[10 000] EUR für jeden illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der nach Artikel 56 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl und Migrationsmanagement] und – nach Ablauf der in Artikel 55 Absatz 2 genannten Frist – nach Artikel 53 umgesiedelt wurde.

d)Der unter den Buchstaben a, b und c genannte Beitrag erhöht sich für jeden unbegleiteten Minderjährigen, der nach Artikel 48, Artikel 53 und Artikel 56 der Verordnung (EU) XXX /XXX [Verordnung über Asyl und Migrationsmanagement] umgesiedelt wurde, auf [12 000] EUR.

(2)Der überstellende Mitgliedstaat erhält für jede Person, jeden Antragsteller oder Schutzberechtigten, die oder der umgesiedelt werden soll, einen Beitrag in Höhe von 500 EUR zur Deckung der Kosten der Überstellung nach Absatz 1.

(3)Ein Mitgliedstaat erhält einen Beitrag in Höhe von 500 EUR zur Deckung der Kosten einer nach Artikel 35 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl und Migrationsmanagement] erfolgenden Überstellung einer der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d genannten Personen.

(4)Ein Mitgliedstaat erhält die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Beträge für jede Person, für die der Beitrag zugewiesen wird, unter der Voraussetzung, dass deren Umsiedlung erfolgt ist.

(5)Die in diesem Artikel genannten Beiträge erfolgen in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel [125] der Haushaltsordnung.

(6)Die Mitgliedstaaten halten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der überstellten Personen und des Datums ihrer Überstellung erforderlich sind, wobei die geltenden Vorschriften über die Datenspeicherfristen vorrangig gelten.

(7)Die Kommission erhält die Befugnis, im Rahmen der verfügbaren Mittel gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Beträge nach den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels gegebenenfalls angepasst werden, wobei sie den jeweiligen Inflationsraten, relevanten Entwicklungen im Bereich der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder diesen genießen, in einen anderen Mitgliedstaat sowie Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit jenen Beträgen verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.“

TEIL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 73

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 74

Übergangsmaßnahmen

Wenn ein Antrag nach dem [ersten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung] registriert wurde, werden Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.

Artikel 75

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem [ersten Tag des dreizehnten Monats nach ihrem Inkrafttreten] registriert wurden. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 604/2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Vorschlag für eine Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

10 – Migration

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 61  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

In ihrem neuen Migrations- und Asylpaket kündigt die Kommission einen Neuanfang im Bereich Migration an. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird als maßgeblicher Beitrag zu einem Gesamtkonzept ein gemeinsamer Rahmen für das Asyl- und Migrationsmanagement auf EU-Ebene eingeführt, der das Vertrauen der Mitgliedstaaten in einander fördern soll. Basis ist der übergeordnete Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Teilung der Verantwortung. Der Vorschlag fördert eine integrierte Politikgestaltung im Rahmen der Migrations- und Asylpolitik und trägt der Notwendigkeit Rechnung, auch die Politik in anderen relevanten Bereichen zu berücksichtigen – insbesondere im Hinblick auf die enge Zusammenarbeit und Partnerschaft mit relevanten Drittländern. Mit dem Vorschlag wird anerkannt, dass ein Gesamtkonzept auch in stärkerem, nachhaltigerem und konkreterem Maße Ausdruck des Grundsatzes der Solidarität und einer gerechten Teilung der Verantwortung ist, der seine Balance in einem breiteren Kontext findet, womit sich der Fokus über die Frage hinaus erweitert, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Diese Grundsätze sollten daher für das gesamte Migrationsmanagement gelten, von der Bekämpfung der irregulären Migration bis hin zu unerlaubten Migrationsbewegungen.

Der Vorschlag strafft die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten geltenden Vorschriften und zielt darauf ab, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, die unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten beschränken. Diese Vorschriften werden durch einen neuen Solidaritätsmechanismus ergänzt, um so Situationen zu bewältigen, in denen die Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck konfrontiert sind. Bei diesem Ansatz ist auch ein spezifisches solidarisches Verfahren vorgesehen, das bei Ankünften nach Such- und Rettungseinsätzen greift.

Ein solcher Solidaritätsmechanismus wird durch finanzielle Anreize für Mitgliedstaaten untermauert, die sich unter anderem durch die Übernahme von Menschen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, oder irregulärer Migranten solidarisch zeigen. Für die Übernahme unbegleiteter Minderjähriger werden höhere Anreizbeträge gezahlt. Dies würde die derzeitigen finanziellen Rahmenbedingungen erheblich verändern; es sollte Unterstützung gewährt werden, um die Finanzierungskosten in Zusammenhang mit solchen Übernahmen durch eine nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung zu bewältigen.

Spezifisches Ziel: Verbesserung des Schutzes und der Solidarität

ABM-/ABB-Tätigkeit(en):

10 – Migration

- Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für mehr Effizienz und Wirksamkeit des Gesamtkonzepts für das Asyl- und Migrationsmanagement durch integrierte Politikgestaltung und Vertrauen der Mitgliedstaaten in einander;

- Steigerung der Effizienz des Systems zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist;

- Verbesserung der Solidarität und der Teilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten.

Mit dem Vorschlag wird angestrebt,

   einen gemeinsamen Rahmen festzulegen, der auf Grundlage der Prinzipien der integrierten Politikgestaltung und der Solidarität und einer gerechten Teilung der Verantwortung zu einem Gesamtkonzept für das Asyl- und Migrationsmanagement beiträgt;

   die Teilung der Verantwortung durch einen neuen Solidaritätsmechanismus sicherzustellen, indem ein System geschaffen wird, das in normalen Zeiten dauerhafte Solidarität gewährleistet und die Mitgliedstaaten mit wirksamen Maßnahmen (Übernahme oder Rückkehrpatenschaften und andere Beiträge, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Asyl, Aufnahme sowie Rückkehr und Rückführung und in der externen Dimension zu stärken) für das praktische Migrationsmanagement unterstützt, wenn sie mit Migrationsdruck konfrontiert sind. Dieses Vorgehen umfasst auch ein spezifisches Verfahren für solidarisches Vorgehen, das bei Ankünften nach Such- und Rettungseinsätzen greift;

   die Fähigkeit des Systems zu verbessern, effizient und wirksam einen einzigen für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Dies würde insbesondere die Klauseln für die Übertragung von Zuständigkeiten sowie die Möglichkeit einschränken, dass sich die Zuständigkeit durch das Vorgehen des Antragstellers von einem auf einen anderen Mitgliedstaat verschiebt, und die Fristen für das Stellen und Beantworten von Gesuchen beträchtlich verkürzen. Damit stünde für die Antragsteller schneller fest, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, wodurch sie rascheren Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes erhielten;

   Missbrauch entgegenzuwirken und unerlaubte Migrationsbewegungen der Antragsteller innerhalb der EU zu verhindern, insbesondere indem die Antragsteller klar dazu verpflichtet werden, im Mitgliedstaat der ersten Einreise ihren Antrag zu stellen und in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu bleiben. Dies erfordert auch angemessene verfahrensrechtliche und materielle Konsequenzen im Fall der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen.

Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen:

Die Mitgliedstaaten und die Europäische Union insgesamt werden von einer reformierten Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement profitieren, die die Leitprinzipien für die wirksame Steuerung der Migration beinhaltet – einen gemeinsamen Rahmen, der zur Umsetzung des Gesamtkonzepts beiträgt, vereinfachte Verfahren und Solidarität mit den Mitgliedstaaten, um sie bei der Bewältigung des Migrationsdrucks zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten könnten jederzeit von freiwilligen Solidaritätsmaßnahmen profitieren.

Die weiter unten in diesem Dokument aufgeführten Haushaltsmittel decken die geschätzten Beiträge der Union ab, die als Anreiz für die Ausweitung der Übernahmemöglichkeiten dienen werden. Gleichzeitig werden mit den Unionsbeiträgen auch die Überstellungen unterstützt, die nach Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats erfolgen, sowie die Überstellungen übernommener Personen. Diese Unterstützung einer ordnungsgemäßen Umsetzung des Systems wird für Solidarität mit den Mitgliedstaaten sorgen, auch mit Blick auf die Ausschiffung von Menschen nach Such- und Rettungseinsätzen auf See. Dies wiederum wäre von Vorteil für Menschen, die internationalen Schutz beantragen, da sie von einem effizienteren System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats profitieren könnten und ein schnellerer Zugang zum Verfahren zur inhaltlichen Prüfung eines Antrags möglich würde.

Übernahmekosten 

Nach dem vorliegenden Vorschlag hat der Mitgliedstaat, von dem Asylbewerber, irreguläre Migranten oder Menschen mit Anspruch auf internationalen Schutz übernommen werden, Anspruch auf einen Unionsbeitrag in Höhe von 10 000 EUR für jede übernommene Person.

Handelt es sich bei der übernommenen Person um einen unbegleiteten Minderjährigen, so beläuft sich der Beitrag der Union auf 12 000 EUR. Der höhere Beitrag ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass sich das weitere Verfahren nach der Übernahme bei unbegleiteten Minderjährigen komplexer und kostspieliger gestaltet.

Überstellungskosten

Nach dem vorliegenden Vorschlag hat der Mitgliedstaat, der Überstellungen an den Übernahmemitgliedstaat ausführt, für jede überstellte Person Anspruch auf einen Unionsbeitrag von 500 EUR.

Darüber hinaus werden dem vorliegenden Vorschlag zufolge Überstellungskosten im Zusammenhang mit den üblichen Überstellungsverfahren (Aufnahmegesuche und Wiederaufnahmemitteilungen) ebenfalls von der EU unterstützt und der Mitgliedstaat, der die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat ausführt, hat Anspruch auf einen Unionsbetrag von 500 EUR für jede überstellte Person.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Das Ziel – die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden und lässt sich nur auf Unionsebene erreichen.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

Der Mehrwert dieses Vorschlags besteht darin, die derzeitige Dublin-Verordnung zu straffen und wirksamer zu gestalten und einen Solidaritätsmechanismus vorzusehen, der in Zeiten unverhältnismäßigen Drucks auf einen Mitgliedstaat zu dessen Gunsten oder im Falle von Personen, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden, angewandt wird.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Krise im Jahr 2015 hat erhebliche strukturelle Schwächen und Mängel bei der Gestaltung und Umsetzung der europäischen Asyl- und Migrationspolitik aufgezeigt – einschließlich des Dublin-Systems, das nicht dafür ausgelegt wurde, eine langfristig tragfähige Teilung der Verantwortung für Menschen, die internationalen Schutz beantragen, in der gesamten EU zu gewährleisten. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 wurde eine Reform der Dublin-Verordnung gefordert, die auf einem ausgewogenen Verhältnis von Verantwortung und Solidarität beruht; dabei ist die Situation der Menschen zu berücksichtigen, die nach Such- und Rettungseinsätzen auf See an Land gebracht werden.

Die von der Kommission im Jahr 2016 in Auftrag gegebene Bewertung ergab, dass ein solches System weiter auf Unionsebene erforderlich, das derzeitige Dublin-System jedoch nicht zufriedenstellend ist, weshalb Änderungen nötig sind, um es zu straffen und effizienter zu gestalten.

Zudem wurde das derzeitige Dublin-System nicht als Solidaritäts- und Lastenteilungsinstrument konzipiert. Die Migrationskrise hat diesen Mangel aufgezeigt, was die Aufnahme eines Solidaritätsmechanismus in den Vorschlag erforderlich macht.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Dieser Vorschlag ist mit dem Asyl- und Migrationsfonds (AMF) vereinbar. Der AMF sieht bereits vor, dass Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, im Rahmen des nationalen Programms des jeweiligen Mitgliedstaats auf freiwilliger Basis überstellt werden können (Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 471/2018). Angesichts des erweiterten Umfangs von Übernahmen, der in diesem Vorschlag vorgesehen ist, sollten auch die Übernahme- und Überstellungskosten vorgesehen werden.

Wenn die Mittel (1 113 500 000 EUR für den Zeitraum 2022-2027) nicht vollständig für die Umsetzung der erwarteten Bedarfe im Rahmen des neuen Systems verwendet werden, werden die verbleibenden Beträge für andere AMF-Maßnahmen umgeschichtet. Sollten die Erfordernisse bei der Umsetzung eines neuen Systems die Schätzungen übersteigen (d. h. mehr Asylbewerber müssten übernommen und überstellt werden), sollten zusätzliche Mittel angefordert werden.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2022 bis 2027,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 62  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

◻durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

✓ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

✓ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

✓ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die Übernahmen und Überstellungen erfolgen im Rahmen der thematischen Fazilität des AMF, hauptsächlich im Wege der direkten Mittelverwaltung (oder der indirekten Mittelverwaltung, falls die Stelle, die die Maßnahme durchführt, einer Säulenbewertung unterzogen wird). Je nach Situation könnte es jedoch zweckmäßiger sein, die Unionsbeiträge im Wege der geteilten Mittelverwaltung bereitzustellen, indem die nationalen Programme aufgestockt werden.

 

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung durchgeführte Finanzierung erfolgt im Rahmen der thematischen Fazilität des AMF, die auch unter den allgemeinen AMF-Überwachungs- und Evaluierungsmechanismus fällt. Es werden gestraffte Vorlagen und Regeln festgelegt, um die Indikatoren bei den Empfängern von Finanzhilfe- und Beitragsvereinbarungen in demselben Tempo wie bei der geteilten Mittelverwaltung zu ermitteln, um die Offenlegung vergleichbarer Daten zu gewährleisten.

Wird der Beitrag der Union im Wege der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellt, gelten folgende Regeln:

Die von den Mitgliedstaaten im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Finanzierungen werden gemäß den Vorschriften in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (COM(2018) 375, im Folgenden „Vorschlag für eine Dachverordnung“), der Verordnung (EU) 2018/2016 (Haushaltsordnung) und der Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (COM(2018) 471, im Folgenden „AMF-Vorschlag“) erfolgen.

Im Einklang mit dem Vorschlag für eine Dachverordnung richtet jeder Mitgliedstaat ein Verwaltungs- und Kontrollsystem für sein Programm ein und gewährleistet die Qualität und Zuverlässigkeit des Überwachungssystems. Für die geteilte Mittelverwaltung ist daher ein kohärenter und effizienter Rahmen für die Berichterstattung, die Überwachung und die Evaluierung vorhanden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einen Überwachungsausschuss einzusetzen, an dem sich die Kommission in beratender Funktion beteiligen kann. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für mehrere Programme einen einzigen Überwachungsausschuss einzurichten. Die Überwachungsausschüsse prüfen alle Punkte, die den Fortschritt des Programms beim Erreichen der Ziele beeinflussen.

Bei den Mitteln für den Bereich Inneres legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Leistungsbericht über die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Etappenziele und Ziele vor. Der Bericht sollte auch alle Aspekte aufzeigen, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen erläutern, die in dieser Hinsicht ergriffen werden.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Nach Maßgabe des Vorschlags für den Asyl- und Migrationsfonds (AMF) sind 60 % der Mittel für Programme der Mitgliedstaaten reserviert. Die verbleibenden 40 % werden im Rahmen einer Thematischen Fazilität verwaltet. Mit der Einführung der Thematischen Fazilität soll einerseits der Vorhersehbarkeit der mehrjährigen Zuweisung von Mitteln für die nationalen Programme und andererseits der Flexibilität bei der regelmäßigen Auszahlung von Mitteln für Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union ausgewogen Rechnung getragen werden. Aus der Thematischen Fazilität werden Neuansiedlungen und Überstellungen finanziert.

Die Kontrollstrategie wird auf der neuen Haushaltsordnung und dem Dachverordnungsentwurf basieren.

 

In Bezug auf den im Rahmen der Thematischen Fazilität im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung durchgeführten Bereich wird sich die Verwaltungs- und Kontrollstrategie auf die Erfahrungen hinsichtlich der Unionsmaßnahmen und Soforthilfe aus dem Zeitraum 2014-2020 stützen. Eine vereinfachte Regelung wird eine rasche Bearbeitung der Finanzierungsanträge ermöglichen und gleichzeitig das Fehlerrisiko mindern: infrage kommende Antragsteller werden sich auf Mitgliedstaaten und internationale Organisation beschränken, die Finanzierung stützt sich auf vereinfachte Kostenoptionen, Standardformblätter werden für Finanzierungsanträge, Finanzhilfe-/Beitragsvereinbarungen und die Berichterstattung ausgearbeitet, ein ständiger Bewertungsausschuss wird die Anträge unverzüglich nach deren Eingang prüfen.

Wird der Beitrag der Union im Wege der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellt, gelten folgende Regeln:

Die Mitgliedstaaten werden für jede Person, die in die eine der von dieser Verordnung abgedeckten Kategorien fällt, einen zusätzlichen Beitrag erhalten.

Die jeweiligen Beträge werden den Mitgliedstaaten im Wege der Änderung ihrer Programme zugewiesen. Diese Programme werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 63 der Haushaltsordnung, des Dachverordnungsentwurfs und des Entwurfs für den AMF verwaltet.

Die Zahlungsmodalitäten für die geteilte Mittelverwaltung enthält der Dachverordnungsentwurf, der eine jährliche Vorfinanzierung vorsieht, gefolgt von höchstens vier Zwischenzahlungen je Programm und Jahr auf der Grundlage der Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten während des Geschäftsjahres. Gemäß dem Dachverordnungsvorschlag wird die Vorfinanzierung im letzten Geschäftsjahr der Programme verrechnet.

In Bezug auf den im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Bereich stützt sich der Dachverordnungsentwurf auf die Verwaltungs- und Kontrollstrategie für den Programmplanungszeitraum 2014-2020. Allerdings werden einige Maßnahmen zur Vereinfachung der Durchführung und zur Verringerung des Kontrollaufwands für die Begünstigten und die Mitgliedstaaten eingeführt. Zu den Neuerungen zählen:

- die Abschaffung des Benennungsverfahrens für die Programmbehörden;

- Verwaltungsüberprüfungen (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen), die von der Verwaltungsbehörde auf Risikobasis durchzuführen sind (gegenüber den im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in allen Fällen erforderlichen Verwaltungskontrollen).

- die Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen verhältnismäßige Kontrollmaßnahmen durchführen, die mit den nationalen Verfahren in Einklang stehen;

- Vorgaben im Hinblick auf die Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei demselben Vorhaben bzw. denselben Ausgaben.

Auf der Grundlage der den Begünstigten entstandenen Ausgaben legen die Programmbehörden der Kommission Zwischenzahlungsanträge vor. Zur Minderung des Risikos, dass nicht förderfähige Ausgaben erstattet werden, wurde im Dachverordnungsvorschlag für die Zwischenzahlungen der Kommission eine Obergrenze von 90 % festgesetzt, da die nationalen Kontrollen zu dem betreffenden Zeitpunkt erst zum Teil durchgeführt worden sind. Nach dem jährlichen Rechnungsabschlussverfahren zahlt die Kommission den Restbetrag, sobald sie das Gewährpaket von den Programmbehörden erhalten hat. Das Gewährpaket umfasst die Rechnungsabschlüsse, die Verwaltungserklärung und die Stellungnahmen der Prüfbehörde zu den Rechnungen, zum Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der in den Rechnungsabschlüssen geltend gemachten Ausgaben. Dieses Gewährpaket wird von der Kommission zugrunde gelegt, um den Betrag zulasten des Fonds für das Geschäftsjahr festzulegen.

Unregelmäßigkeiten, die von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof nach Übermittlung des jährlichen Gewährpakets festgestellt werden, können zu einer Nettofinanzkorrektur führen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

RISIKEN

Die Ausgabenprogramme der GD HOME wiesen in den Vorjahren kein hohes Fehlerrisiko auf.

Das Fehlerrisiko für die im Wege der direkten/indirekten Mittelverwaltung unterstützten Übernahmen und Überstellungen ist voraussichtlich geringer als für derzeitige Unionsmaßnahmen und Soforthilfe (derzeitige Restfehlerquote von etwa 3 %). Tatsächlich werden viele der Risikofaktoren für die Finanzierung von Übernahmen und Überstellungen nicht vorhanden sein: infrage kommende Antragsteller werden sich auf Mitgliedstaaten und internationale Organisation beschränken, die Finanzierung stützt sich auf vereinfachte Kostenoptionen und Standardformblätter werden ausgearbeitet, um sowohl das Antragsverfahren als auch die Berichterstattung zu vereinfachen. Zusätzlich sind die Garantien hinsichtlich der Übernahmen und Überstellungen aufgrund des bestehenden operativen Überwachungsmechanismus hoch.

Für die Unterstützung im Wege der geteilten Mittelverwaltung gilt Folgendes:

Das Verwaltungs- und Kontrollsystem entspricht den allgemeinen Anforderungen des Dachverordnungsentwurfs und erfüllt die Bedingungen der Haushaltsordnung in vollem Umfang.

Die Mitgliedstaaten können die Finanzbeiträge für Übernahmen und Überstellungen in den Zahlungsanträgen an die Kommission angeben, vorausgesetzt dass die Person, für die der Beitrag beantragt wird, tatsächlich auch überstellt wurde. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Kontrollen und Prüfungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Bedingungen für eine Beantragung des Beitrags bei der Kommission erfüllt wurden. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, entsprechende Nachweise für den im Dachverordnungsentwurf festgelegten Zeitraum aufzubewahren.

Mithilfe der mehrjährigen Programmplanung und jährlicher Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen der zuständigen Behörde werden die Zeiträume der Förderfähigkeit an die Jahresabschlüsse der Kommission angepasst.

SYSTEM DER INTERNEN KONTROLLE – KONTROLLEN ZUR RISIKOMINDERUNG

Die erste Betrugsbekämpfungsstrategie der GD HOME wurde 2013 angenommen. Die gegenwärtige Betrugsbekämpfungsstrategie wurde im Februar 2018 aktualisiert und gilt bis zum Ende des derzeitigen MFR. Mit Blick auf den MFR 2021-2027 und die neue Betrugsbekämpfungsstrategie von 2019 arbeitet die GD HOME zurzeit an einer Aktualisierung ihrer Betrugsbekämpfungsstrategie. Ziel der neuen Strategie der GD HOME ist es, sich an eine verändernde Situation anzupassen und die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der GD weiter zu verstärken. Die neue Betrugsbekämpfungsstrategie der GD HOME wird spätestens 2021 angenommen.

Die GD HOME hat im Jahr 2016 eine Kontrollstrategie für Soforthilfe errichtet, die die Grundlage der Kontrollstrategie für den unter die direkte/indirekte Mittelverwaltung fallenden Bereich bilden wird.

Außerdem nahm die GD HOME im November 2015 eine Prüfstrategie für die unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Bereiche des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) an. Eine Kontrollstrategie für die geteilte Mittelverwaltung im Rahmen des AMIF und des ISF wird derzeit von der GD HOME ausgearbeitet. Diese Strategie wird sich auf alle Kontrollen erstrecken, die für die Verwaltung der nationalen Programme im Rahmen des AMIF und des ISF erforderlich sind.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Vernachlässigbare Kontrollkosten und sehr geringes Fehlerrisiko.

Die Kontrollkosten bleiben aller Voraussicht nach unverändert im Vergleich zum laufenden Zeitraum.

Die unter die direkte/indirekte Mittelverwaltung fallenden Kontrollkosten sind aufgrund standardisierter Verfahren für die Beantragung, Evaluierung und Berichterstattung, aufgrund vereinfachter Kosten und strenge Beschränkungen der infrage kommenden Antragsteller aller Voraussicht nach niedriger als die für Unionsmaßnahmen.

Mit dem risikobasierten Verwaltungs- und Kontrollkonzept, das in den Dachverordnungsentwurf aufgenommen wurde, dürften die unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Kontrollkosten weiter zurückgehen. Für den aktuellen Programmplanungszyklus (2014-2020) werden die kumulativen Kontrollkosten der Mitgliedstaaten ab 2017 mit rund 5 % des Gesamtbetrags der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2017 beantragten Zahlungen veranschlagt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die in 2.2.2 genannte Betrugsbekämpfungsstrategie der GD Home findet Anwendung.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgabe

Finanzierungsbeiträge

Rubrik 4: Migration und Grenzmanagement

Kapitel 10: Migration

GM/NGM 63

von EFTA-Ländern 64

von Kandidaten-ländern 65

von Dritt-ländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

4

10 02 01 – Asyl- und Migrationsfonds (AMF)

GM

NEIN

NEIN

JA 66

NEIN

4

10 01 01 – Unterstützungsausgaben für den „Asyl- und Migrationsfonds (AMF)”

NGM

NEIN

NEIN

JA

NEIN

4

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

4

XX 01 01 02 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

4

XX 01 01 02 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

4

Migration und Grenzmanagement

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)

Verpflichtungen

(1)

87,800

120,100

225,500

226,300

226,300

227,500

1 113,500

Zahlungen

(2)

70,240

113,640

204,420

226,140

226,300

227,260

45,500

1 113,500

Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben 67  

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

=1+3

87,800

120,100

225,500

226,300

226,300

227,500

1 113,500

Zahlungen

=2+3

70,240

113,640

204,420

226,140

226,300

227,260

45,500

1 113,500



Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

Europäische öffentliche Verwaltung

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten , der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

1,815

1,815

1,815

1,815

1,815

1,815

10,890

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

0,120

0,120

0,120

0,120

0,120

0,120

0,720

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

 

1,935

1,935

1,935

1,935

1,935

1,935

-

11,610

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
in allen RUBRIKEN 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

89,735

122,035

227,435

228,235

228,235

229,435

 

 

1 125,110

Zahlungen

72,175

115,575

206,355

228,075

228,235

229,195

45,500

1 125,110



3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

1,815

1,815

1,815

1,815

1,815

1,815

10,890

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,120

0,120

0,120

0,120

0,120

0,120

0,720

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

1,935

1,935

1,935

1,935

1,935

1,935

11,610

außerhalb der RUBRIK 7 68  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

1,935

1,935

1,935

1,935

1,935

1,935

11,610

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

11

11

11

11

11

11

11

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  69

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

2

2

2

2

2

2

2

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert 70

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstige (bitte angeben)

INSGESAMT

13

13

13

13

13

13

13

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Unterstützung, Durchführung und Überwachung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vorschlags, vor allem in Bezug auf den Solidaritätsmechanismus und den erforderlichen Rechtsrahmen für dessen Umsetzung. 9 VZÄ (7 AD, 1 CA und 1 ANS) werden dem jeweiligen Referat und 4 VZÄ (2 AD und 2 AST) dem jeweiligen Referat für die Fondsverwaltung zugewiesen.

Externes Personal

Unterstützung, Bearbeitung und Überwachung von Maßnahmen zur Umsetzung dieses Vorschlags, hauptsächlich zur Durchführung des Vorschlags im Hinblick auf die Festlegung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats.

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter 71  

Der Vorschlag/Die Initiative

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Kofinanzierung INSGESAMT

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 72

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    ABl. L […] vom […], S. […].
(2)    Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25).
(3)    COM(2016) 270 final.
(4)    COM(2016) 194 final.
(5)    COM(2016) 271 final.
(6)    COM(2016) 467 final.
(7)    COM(2016) 466 final.
(8)    COM(2016) 465 final.
(9)    COM(2016) 468 final.
(10)    COM(2018) 633 final.
(11)    ABl. L […] vom […], S. […].
(12)    ABl. L […] vom […], S. […].
(13)    ABl. L […] vom […], S. […].
(14)    ABl. L […] vom […], S. […].
(15)    COM(2015) 450 final.
(16)    Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 und Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015.
(17)     Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12) .
(18)    Gleiches gilt für das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums im Rahmen des Austrittsabkommens.
(19)    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38).
(20)    Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (geschlossen am 24.10.2008, ABl. L 161 vom 24.6.2009, S. 8) und Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001).
(21)    Durchschnitt der von den zuständigen Behörden abgelehnten Asylentscheidungen in den EU27 von 2015 bis 2019.
(22)    Der Anteil der durchschnittlichen Zahl abgelehnter Asylentscheidungen an der durchschnittlichen Zahl von Rückkehrentscheidungen im Zeitraum 2015-2019 (456 625) beläuft sich auf 81,6 % aller Rückkehrentscheidungen.
(23)    Die Bewertungs- und Umsetzungsberichte sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-wedo/policies/asylum/examination-of-applicants/index_en.htm.
(24)    Die Bewertung stützte sich auf Sekundärrecherchen, quantitative Analysen und Konsultationen mit Rechtsberatern und politischen Beratern in insgesamt 19 Mitgliedstaaten (BE, BG, CH, CY, EL, FR, HR, HU, IT, LT, LV, MT, NL, NO, PL, RO, SE, SI, SK). Die Informationen aus weiteren 12 Mitgliedstaaten, die sich an der Dublin-III-Verordnung beteiligen, gingen nicht rechtzeitig ein, sodass sie nicht in den Bericht aufgenommen werden konnten.
(25)    Es wurde ein breites Spektrum von Interessenträgern konsultiert, darunter: Dublin-Stellen bei den nationalen Asylbehörden, Rechtsberater und politische Berater, NRO, Rechtsanwälte/rechtliche Vertreter, Berufungs- und Überprüfungsinstanzen, Strafverfolgungsbehörden, Haftanstalten sowie Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen. Insgesamt wurden 142 Befragungen durchgeführt. In 15 Mitgliedstaaten fanden Besuche vor Ort statt (AT, BE, DE, EL, FR, HU, LU, IT, MT, NL, NO, PL, SE, UK, CH); in 16 Mitgliedstaaten (BG, CY, CZ, DK, EE, ES, FI, HR, IE, LT, LV, PT, RO, SI, SK, FI) wurden telefonische Befragungen durchgeführt.
(26)    Der Bewertungsbericht ist abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/642813/EPRS_STU (2020) 642813_EN.pdf.
(27)    Beispielsweise den von 33 Organisationen und Gemeinden unterzeichneten Berliner Aktionsplan für eine neue europäische Asylpolitik vom 25. November 2019.
(28)    Empfehlungen des UNHCR zu dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Migrations- und Asylpaket, Januar 2020.
(29)    Empfehlungen der IOM zum neuen Migrations- und Asylpaket der Europäischen Union, Februar 2020.
(30)    CEPS-Projektbericht, Search and rescue, disembarkation and relocation arrangements in the Mediterranean. Sailing Away from Responsibility? (Maßnahmen für Suche und Rettung, Ausschiffung und Umverteilung im Mittelmeerraum - Abkehr von der Verantwortung?), Juni 2019.
(31)    Im Rahmen der Initiative für minderjährige Migranten wurde ein gemeinsames Konzept gefordert, mit dem das Problem hinsichtlich vermisster (unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter) Minderjähriger aufgegriffen, wirksame Mechanismen zur Bekämpfung der Gefahren des Menschenhandels und für minderjährige Migranten geltende Standards für Asylverfahren geschaffen werden.
(32)    Alle Studien und Berichte des Europäischen Migrationsnetzwerks sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network_en.
(33)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(34)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(35)    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
(36)    ABl. C  vom , S. .
(37)    ABl. C  vom , S. .
(38)    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(39)    Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
(40)    Wie vom Europäischem Rat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 dargelegt.
(41)    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(42)    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 016 vom 23.1.2004, S. 44).
(43)    Richtlinie XXX/XXX/EU (Volltext)
(44)    Verordnung XXX/XXX/EU (Volltext)
(45)    Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).
(46)    Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(47)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(48)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(49)    ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.
(50)    ABl. L 93 vom 3.4.2001 S. 40.
(51)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.
(52)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 37.
(53)    Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(54)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(55)    Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
(56)    Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
(57)    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(58)    Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
(59)    Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
(60)    Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
(61)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(62)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(63)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(64)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(65)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(66)    etwaiger freiwilliger Beitrag der am Schengen-Besitzstand assoziierten Länder, sofern sich diese am neuen Dublin-System beteiligen
(67)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(68)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(69)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(70)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(71)    etwaiger Beitrag der am Schengen-Besitzstand assoziierten Länder, sofern sich diese am neuen Dublin-System beteiligen
(72)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 23.9.2020

COM(2020) 610 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Änderung der Richtlinie (EG) 2003/109 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufhältigen Drittstaatsangehörigen und der vorgeschlagenen Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsfonds]



{SWD(2020) 207 final}


ANHANG I

Standardformular zur Erstellung eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen nach Such- und Rettungseinsätzen gemäß Artikel 47

·Beitragender Mitgliedstaat: ………

·Referenznummer……. (Rev) 1 …..

·Datum der Einreichung:……

Maßnahmen gemäß Artikel 45 Buchstaben a und e

Zahl der Übernahmen

Übernahme von Antragstellern auf internationalen Schutz

Maßnahmen gemäß Artikel 45 Buchstabe d

Anzahl/Beschreibung/Zeitplan für die Durchführung

Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau im Bereich Asyl, Aufnahme und Rückkehr/Rückführung

Operative Unterstützung

Kooperationsmaßnahmen mit Drittstaaten als Reaktion auf Migrationstrends, die sich auf den begünstigten Mitgliedstaat auswirken



ANHANG II

Standardformular zur Erstellung eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 50

·Begünstigter Mitgliedstaat: ……

·Beitragender Mitgliedstaat: ………

·Referenznummer: ……. (Rev) 2 …..

·Datum der Einreichung:……

Maßnahmen gemäß Artikel 45 Buchstaben a, b und c

Anteil für jede Maßnahme

Übernahme von Antragstellern, die nicht dem Grenzverfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX (Asylverfahrensverordnung) unterliegen; einschließlich des Anteils unbegleiteter Minderjähriger

Anteil:

davon unbegleitete Minderjährige:

Rückkehrpatenschaften für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige

Anteil:

Nationalitäten der für Rückkehrpatenschaften vorgesehenen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen 3 :

Übernahme von Personen, die internationalen Schutz genießen, einschließlich des Anteils unbegleiteter Minderjähriger

Anteil:

davon unbegleitete Minderjährige:

INSGESAMT

100 %

Nur auszufüllen, wenn dem Bericht zum Migrationsdruck zufolge derartige Maßnahmen gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii notwendig sind:

Maßnahmen gemäß Artikel 45 Buchstabe d

Anzahl/Beschreibung/Zeitplan für die Durchführung

Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau im Bereich Asyl, Aufnahme und Rückkehr/Rückführung

Operative Unterstützung

Kooperationsmaßnahmen mit Drittstaaten als Reaktion auf Migrationstrends, die sich auf den begünstigten Mitgliedstaat auswirken

Antrag auf Verringerung der Beiträge gemäß Artikel 50 Absatz 4

Pro-Kopf-Durchschnitt an Anträgen auf internationalen Schutz über einen Zeitraum von 5 Jahren (auf Basis der jüngsten Eurostat-Ganzjahresstatistiken)

ANHANG III

Formel für den Verteilungsschlüssel gemäß Artikel 52 der Verordnung:

BevölkerungseffektMS  4

BIP-EffektMS    5

AnteilMS = 50 % BevölkerungseffektMS + 50 % BIP-EffektMS 

ANHANG IV

Standardformular für Beiträge zu einem solidarischen Unterstützungsplan im Einklang mit Artikel 54

·Begünstigter Mitgliedstaat: …….

·Beitragender Mitgliedstaat: ………

·Referenznummer: …….

·Datum der Einreichung:……

Andere Formen der Solidarität gemäß Artikel 54

Informationen über Quantität/Beschreibung von Umfang und Art/Zeitplan für die Durchführung

Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau im Bereich Asyl, Aufnahme und Rückkehr/Rückführung

Operative Unterstützung

Kooperationsmaßnahmen mit Drittstaaten als Reaktion auf Migrationstrends, die sich auf den begünstigten Mitgliedstaat auswirken

Anzahl der von den Maßnahmen erfassten Personen und Zeitplan für die Durchführung

Übernahme von Antragstellern auf internationalen Schutz, die nicht dem Grenzverfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX (Asylverfahrensverordnung) unterliegen [einschließlich der Zahl unbegleiteter Minderjähriger]

Übernahme von Personen, die internationalen Schutz genießen [einschließlich der Zahl unbegleiteter Minderjähriger]

Übernahme von Antragstellern auf internationalen Schutz, die dem Grenzverfahren nach Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX (Asylverfahrensverordnung) unterliegen

Übernahme von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen [einschließlich der Zahl unbegleiteter Minderjähriger], einschließlich der Nationalitäten der Drittstaatsangehörigen

Rückkehrpatenschaft in Zusammenhang mit illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen [einschließlich der Zahl unbegleiteter Minderjähriger], einschließlich der Nationalitäten von Drittstaatsangehörigen

(1)    Referenznummer für ggf. während des Solidaritätsforums überarbeitete Beiträge.
(2)    Referenznummer für ggf. während des Solidaritätsforums überarbeitete Beiträge.
(3)    Die Nationalitäten für Rückkehrpatenschaften werden aus den im gemäß Artikel 48 der Verordnung erstellten Bericht zum Migrationsdruck angegebenen Nationalitäten ermittelt.
(4)    Bei zwei Mitgliedstaaten hängt die Beteiligung davon ab, ob sie die in den einschlägigen Protokollen und anderen Instrumenten festgelegten Rechte wahrnehmen.
(5)    Bei zwei Mitgliedstaaten hängt die Beteiligung davon ab, ob sie die in den einschlägigen Protokollen und anderen Instrumenten festgelegten Rechte wahrnehmen.