Brüssel, den 17.8.2020

COM(2020) 377 final

2020/0178(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2021


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP-Grundverordnung“) soll sichergestellt werden, dass lebende aquatische Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen genutzt werden. Ein wichtiges Instrument ist hierbei die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten. Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht.

Ziel dieses Vorschlags ist es, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festzulegen.

Nach Annahme und Inkrafttreten des Mehrjahresplans für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer werden in diesem Vorschlag die Fangmöglichkeiten für die betroffenen Mitgliedstaaten (Spanien, Frankreich und Italien) in Bezug auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand festgelegt.

Mit diesem Vorschlag werden auch die Fangmöglichkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt, die im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), einer regionalen Fischereiorganisation für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer, erzielt werden. Die Europäische Union ist zusammen mit Bulgarien, Kroatien, Zypern, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Rumänien, Slowenien und Spanien Mitglied der GFCM. Die im Rahmen der GFCM angenommenen Maßnahmen sind für ihre Mitglieder verbindlich.

Was schließlich das Schwarze Meer betrifft, so wird in diesem Vorschlag eine autonome Quote für Sprotte festgelegt, damit die derzeitige fischereiliche Sterblichkeit nicht zunimmt. Für Steinbutt werden mit dem Vorschlag die von der GFCM festgelegten TAC und Quoten umgesetzt.

Oberstes Ziel ist es, die Bestände auf ein solches Niveau zu bringen, dass sie mit höchstmöglichem Dauerertrag (MSY) befischt werden können, und sie dann auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die neue GFP-Grundverordnung aufgenommen; gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird dieses Ziel „soweit möglich bis 2015, und [...] für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“. Dies zeigt die Verpflichtung, die die Union in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan eingegangen ist. Zum anderen sollen die Bestimmungen des Mehrjahresplans für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer bis 2020 soweit möglich und spätestens bis zum 1. Januar 2025 schrittweise zu einer fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) führen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik konzipiert.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union für nachhaltige Entwicklung.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die GFP ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu erlassen.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß den Artikeln 16 und 17 der GFP-Grundverordnung können die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach den von ihm gewählten sozialen und ökonomischen Modellen ausschöpfen will.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen.

Wahl des Instruments

Als Rechtsinstrument wird eine Verordnung des Rates vorgeschlagen.

Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Die Interessenträger wurden über die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2021“ konsultiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Bewertung des Zustands der Bestände im Mittelmeer und im Schwarzen Meer stützt sich auf die jüngsten Arbeiten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF), des Wissenschaftlichen Beirats für die Fischerei in der GFCM (SAC) und der Arbeitsgruppe Schwarzes Meer (WGBS) der GFCM.

Folgenabschätzung

Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

Der Vorschlag der Kommission für die GFP-Grundverordnung und für den Mehrjahresplan für die Fischerei auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer wurde auf der Grundlage von Folgenabschätzungen ordnungsgemäß ausgearbeitet. Eines der wichtigsten Instrumente der GFP-Grundverordnung zur Erreichung der in Artikel 2 der Verordnung genannten Ziele besteht in der Festsetzung von Fangmöglichkeiten. Was den Mehrjahresplan betrifft, so wurde mit ihm eine Fischereiaufwandsregelung eingeführt, um das Problem der Überfischung in der Fischerei auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer anzugehen.

In Bezug auf die von der GFCM im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festgesetzten Fangmöglichkeiten werden mit diesem Vorschlag im Wesentlichen international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase internationaler Verhandlungen behandelt, in deren Rahmen die Fangmöglichkeiten der Union mit Drittländern vereinbart werden.

Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie, durch die die Fischerei schrittweise ein langfristig nachhaltiges Niveau erreichen soll.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Dieser Vorschlag wird im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik umgesetzt. Die Überwachung und Einhaltung werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates gewährleistet.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag werden die Fangmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten für bestimmte Bestände oder Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für das Jahr 2021 festgesetzt. Die Fangmöglichkeiten umfassen insbesondere:

1.Eine Fischereiaufwandsregelung für Schleppnetzschiffe, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen. Der Mehrjahresplan für die Fischerei auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Gemäß den Bestimmungen dieses Plans legt der Rat jedes Jahr den höchstzulässigen Fischereiaufwand für jede Aufwandsgruppe je Mitgliedstaat und für die in Anhang I des Plans definierten Bestandsgruppen fest. Im ersten Jahr der Umsetzung des Plans wurde der höchstzulässige Fischereiaufwand um 10 % gegenüber dem Ausgangswert (vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017) verringert, der von jedem Mitgliedstaat für jede Aufwandsgruppe oder jedes geografische Untergebiet berechnet wird; für die Jahre 2 bis 5 sieht der Plan eine maximale Verringerung um 30 % vor.

[hier muss ein aussagekräftiger Absatz zu den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten eingefügt werden, sobald diese verfügbar sind, da der genaue Prozentsatz den wissenschaftlich ermittelten Werten entsprechen muss.]

Die Verringerung für 2021 sollte pm % betragen.

2.Von der GFCM 2018 und 2019 verabschiedete Maßnahmen, die im Mittelmeer Anwendung finden. Dies Maßnahmen umfassen Fangbeschränkungen und eine Schonzeit für den Europäischen Aal im gesamten Mittelmeer (GSA 1 bis 27), Fang- und Aufwandsbeschränkungen für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer (GSA 17 und 18), Begrenzung der Zahl der Fischereifahrzeuge, die Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele im Ionischen Meer (GSA 19 bis 21) und im Levantischen Meer (GSA 24 bis 27) befischen. Diese Maßnahmen wurden auf der GFCM-Jahrestagung 2018 verabschiedet. Darüber hinaus enthält der Vorschlag Maßnahmen, die auf der GFCM-Jahrestagung 2019 verabschiedet wurden: Fischereiaufwandsbeschränkungen für Grundfischbestände im Adriatischen Meer (GSA 17 und 18), Erntebeschränkungen sowie Begrenzungen der Zahl der Fangerlaubnisse für Rote Koralle im gesamten Mittelmeer (GSA 1 bis 27), Begrenzungen der Zahl der Fischereifahrzeuge, die Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien (GSA 12 bis 16) befischen, Fangbeschränkungen für Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer (GSA 1 bis 3) und Begrenzungen der Zahl der Fangerlaubnisse für Goldmakrele im gesamten Mittelmeer (GSA 1 bis 27).

3.Von der GFCM verabschiedete Maßnahmen, die im Schwarzen Meer Anwendung finden. Dies Maßnahmen umfassen a) eine autonome Quote für Sprotte auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten; b) die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und Quotenzuweisung für Steinbutt im Rahmen des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für die Steinbuttfischerei zur Umsetzung der Empfehlung GFCM/43/2019/3 zur Änderung der Empfehlung GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer (geografisches Untergebiet 29).

2020/0178 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2021

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicherstellen.

(4)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden.

(5)Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegt und trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Bestände so festgelegt werden, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags nach Möglichkeit schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht wird. Fangmöglichkeiten sollten als höchstzulässiger Fischereiaufwand ausgedrückt und im Einklang mit der Fischereiaufwandsregelung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1022 festgelegt werden.

(6)[ein aussagekräftiger Erwägungsgrund, in dem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erläutert werden, muss hier eingefügt werden, sobald diese verfügbar sind, da der genaue Prozentsatz den wissenschaftlich ermittelten Werten entsprechen muss] Für 2021 sollte der höchstzulässige Fischereiaufwand daher gegenüber dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der mit der Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates 3 für 2020 festgesetzt wurde, um pm % verringert werden.

(7)Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) im Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen. Diese Maßnahmen umfassen Fangbeschränkungen und eine jährliche Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten, die von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates 4 , seinem nationalen Bewirtschaftungsplan beziehungsweise seinen nationalen Bewirtschaftungsplänen für Europäischen Aal und den jeweiligen zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden muss. Die Schonzeit gilt für alle Meeresgewässer des Mittelmeers und für Brackgewässer wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, nach Maßgabe der Empfehlung. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(8)Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 nahm die GFCM ferner die Empfehlung GFCM/42/2018/8 über weitere Sofortmaßnahmen für den Zeitraum 2019-2021 für kleine pelagische Bestände für die Jahre 2019, 2020 und 2021 im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) an. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fangbeschränkungen werden nur für ein Jahr festgesetzt und greifen keinerlei weiteren in der Zukunft anzunehmenden Maßnahmen und möglichen Regelungen zur Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor.

(9)Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 nahm die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/3 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Levantischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27) an, mit der eine Höchstzahl von Fischereifahrzeugen eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(10)Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 nahm die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21) an, mit der eine Höchstzahl von Fischereifahrzeugen eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(11)Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 nahm die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/6 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien (geografische GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) an, mit der eine Höchstzahl von Fischereifahrzeugen eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(12)Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 nahm die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische GCFM-Untergebiete 17 und 18) an, mit der eine Fischereiaufwandsregelung für bestimmte Grundfischbestände eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(13)Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten und Grundfischarten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten und einer Mindestaufwandsquote für Grundfischbestände zu gewährleisten.

(14)Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 nahm die GFCM ferner die Empfehlung GFCM/43/2019/4 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Koralle (Corallium rubrum) im Mittelmeer (geografische GCFM-Untergebiete 1 bis 27) an, mit der eine Höchstzahl der Fangerlaubnisse und Erntebeschränkungen für Rote Koralle eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(15)Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 nahm die GFCM ferner die Empfehlung GFCM/43/2019/2 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer (geografische GCFM-Untergebiete 1 bis 3) an, mit der eine Fang- und Aufwandsbeschränkung auf der Grundlage der im Zeitraum 2010-2015 genehmigten und genutzten durchschnittlichen Mengen eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(16)Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 nahm die GFCM ferner die Empfehlung GFCM/43/2019/1 über eine Reihe von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Nutzung von verankerten Fischsammelgeräten in der Fischerei auf Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer (geografische GCFM-Untergebiete 1 bis 27) an, mit der eine Höchstzahl der Fischereifahrzeuge, die Goldmakrele befischen dürfen, eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(17)Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/3 zur Änderung der Empfehlung GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer (geografisches GFCM-Untergebiet 29) angenommen. Mit dieser Empfehlung wurde eine aktualisierte regionale zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und eine Quotenzuweisungsregelung für Steinbutt sowie weitere Erhaltungsmaßnahmen für diesen Bestand eingeführt, insbesondere eine Schonzeit von zwei Monaten und eine Begrenzung der Fangtage auf 180 Tage pro Jahr. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(18)Gemäß den von der GFCM bereitgestellten wissenschaftlichen Gutachten ist es erforderlich, die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau zu halten, um die Nachhaltigkeit des Sprottenbestands im Schwarzen Meer zu gewährleisten. Daher sollte für diesen Bestand weiterhin eine autonome Quote festgelegt werden.

(19)Die Fangmöglichkeiten sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(20)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 5 wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte daher festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(21)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 6 , insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(22)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer und Fischerinnen in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(23)Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2021 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festgesetzt.

Artikel 2
Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die folgende Fischbestände befischen:

a)Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Rote Koralle (Corallium rubrum) und Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe b;

b)Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris), Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im westlichen Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe c;

c)Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;

d)Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;

e)Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien gemäß Artikel 4 Buchstabe e, im Ionischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe f und im Levantischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe g;

f)Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe h;

g)Sprotte (Sprattus sprattus) und Steinbutt (Psetta maxima) im Schwarzen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe i.

(2)Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen 

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

b)„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

c)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand über ein Jahr verteilt entnommen werden darf;

d)„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

e)„autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugewiesen wird;

f)„analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt;

g)„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

h)„Fischsammelgeräte“ (FAD) auf der Meeresoberfläche schwimmende verankerte Objekte, die Fische anziehen sollen.

Artikel 4
Fischereizonen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

a)„geografische GFCM-Untergebiete“ bezeichnet die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ;

b)„Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

c)„westliches Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

d)„Adriatisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

e)„Straße von Sizilien“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

f)„Ionisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

g)„Levantisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

h)„Alboran-Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

i)„Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.

TITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN

KAPITEL I
Mittelmeer

Artikel 5
Europäischer Aal 

(1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Aal (Anguilla anguilla) dienen, insbesondere die gezielte und die unbeabsichtigte Fischerei sowie die Freizeitfischerei, in allen Meeresgewässern des Mittelmeers, einschließlich Süßgewässern und Übergangsgewässern mit Brackwasser, wie Lagunen und Mündungsgewässern.

(2)Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Mittelmeers untersagt. Die Schonzeit muss mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den festgelegten Zeitraum spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Schonzeit, auf jeden Fall jedoch spätestens am 31. Januar 2021 mit.

(3)Die Fangmengen aus den Beständen des Europäischen Aals durch Fischereifahrzeuge der Union im Mittelmeer dürfen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Fangmengen nicht überschreiten.

Artikel 6
Rote Koralle

(1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die der Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum) dienen, insbesondere die gezielte Fischerei und die Freizeitfischerei im Mittelmeer.

(2)Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union geernteten Bestände der Roten Koralle den in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Umfang nicht überschreiten.

(3)Fischereifahrzeuge der Union, die den Bestimmungen nach Absatz 2 unterliegen, dürfen Rote Koralle auf See nicht umladen.

(4)Für die Freizeitfischerei ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Fang und das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Roter Koralle zu verbieten.

Artikel 7
Goldmakrele

(1)Dieser Artikel gilt für alle gewerblichen Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, bei denen Fischsammelgeräte für den Fang von Goldmakrele (Coryphaena hippurus) in den internationalen Gewässern des Mittelmeers eingesetzt werden.

(2)Die Höchstzahl der Schiffe, die Goldmakrele befischen dürfen, ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

KAPITEL II
Westliches Mittelmeer

Artikel 8
Grundfischbestände 

(1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Grundfischbeständen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 im westlichen Mittelmeer dienen.

(2)Der höchstzulässige Fischereiaufwand ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022.

Artikel 9
Datenübermittlung 

Die Mitgliedstaaten erfassen und übermitteln die Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022.

Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß diesem Artikel verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppe.

KAPITEL III
Adriatisches Meer

Artikel 10
Kleine pelagische Bestände  

(1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sardinen (Sardina pilchardus) und Sardellen (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.

(2)Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Mengen nicht überschreiten.

(3)Fischereifahrzeuge der Union, die Sardinen und Sardellen im Adriatischen Meer befischen, dürfen 180 Fangtage pro Jahr nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Höchstanzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden.

(4)Die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge, die kleine pelagische Arten befischen dürfen, ist in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 11
Grundfischbestände  

(1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Roter Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer dienen.

(2)Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände, die dem Anwendungsbereich dieses Artikels unterliegen, ist in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(3)Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 12
Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang II der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL IV
Ionisches Meer, Levantisches Meer und Straße von Sizilien

Artikel 13

(1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien dienen.

(2)Die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge, die Grundfischbestände befischen dürfen, ist in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

KAPITEL V
Alboran-Meer

Artikel 14

(1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer dienen.

(2)Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegten Mengen nicht überschreiten.

KAPITEL VI
Schwarzes Meer

Artikel 15
Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte 

(1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sprotte (Sprattus sprattus) im Schwarzen Meer dienen.

(2)Die autonome Unionsquote für Sprotte, die Aufteilung dieser Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 16
Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Steinbutt  

(1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Steinbutt (Psetta maxima) im Schwarzen Meer dienen.

(2)Die TAC für Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meeres sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 17
Verwaltung des Fischereiaufwands für Steinbutt

Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt befischen dürfen, der dem Anwendungsbereich des Artikels 16 unterliegt, dürfen unabhängig von der Gesamtlänge des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

Artikel 18
Schonzeit für Steinbutt

In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, Fischfang einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf von Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers zu betreiben.

Artikel 19

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer

(1)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und

c)Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 20
Datenübermittlung 

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge von Sprotte und Steinbutt aus den Unionsgewässern des Schwarzen Meers gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2)    Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 14).
(4)    Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(6)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(7)    Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

Brüssel, den 17.8.2020

COM(2020) 377 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2021



ANHANG I

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR EUROPÄISCHEN AAL IM MITTELMEER

In der Tabelle dieses Anhangs sind die Höchstfangmengen für Schiffe festgelegt, die im Mittelmeer auf Europäischen Aal fischen.

Bei der Bezugnahme auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete (GSA) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

 Anguilla anguilla ELE Europäischer Aal

Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Europäischer Aal

Gebiet:

Unionsgewässer im Mittelmeer – Untergebiete 1-27

Anguilla anguilla

Griechenland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

Frankreich

Kroatien

Italien

pm

pm

pm

Union

 pm 

TAC

entfällt/nicht vereinbart

ANHANG II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER 

In den Tabellen dieses Anhangs sind die höchstzulässige Zahl der Fangerlaubnisse und die Erntehöchstmengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt.

Bei der Bezugnahme auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete (GSA) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

 Corallium rubrum COL Rote Koralle

Tabelle 1. Höchstzulässige Zahl der Fangerlaubnisse

Mitgliedstaaten

Rote Koralle COL

Griechenland

Spanien

Frankreich

Kroatien

Italien

pm

pm

pm

pm

pm

Tabelle 2. Geerntete Höchstmengen in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Koralle

Gebiet:

Unionsgewässer im Mittelmeer – Untergebiete 1-27

Corallium rubrum

Griechenland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

Frankreich

pm

Kroatien

pm

Italien

pm

Union

pm

TAC

entfällt/nicht vereinbart

ANHANG III

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GOLDMAKRELE IM MITTELMEER

In der Tabelle dieses Anhangs ist die höchstzulässige Zahl der Schiffe festgelegt, die in den internationalen Gewässern des Mittelmeers auf Goldmakrele fischen dürfen.

Bei der Bezugnahme auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die internationalen Gewässer des Mittelmeers.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Coryphaena hippurus

DOL

Goldmakrele

Höchstzulässige Zahl der Schiffe, die in internationalen Gewässern Fischfang betreiben

Art

Goldmakrele

Coryphaena hippurus

Spanien

Italien

Malta

Kroatien

Italien

pm

pm

pm

pm

pm

ANHANG IV

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDFISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 und die Länge über alles der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern 1*, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten höchstzulässigen Fischereiaufwandsmengen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete (GSA) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Geißelgarnele

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Fangtagen

a) Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (Untergebiete 1-2-5-6-7)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Meerbarbe in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den Untergebieten 5 und 6.

< 12 m

pm

pm

pm

EFF1/MED1_TR1

≥ 12 m und < 18 m

pm

pm

pm

EFF1/MED1_TR2

≥ 18 m und < 24 m

pm

pm

pm

EFF1/MED1_TR3

≥ 24 m

pm

pm

pm

EFF1/MED1_TR4

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Afrikanische Tiefseegarnele in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7

< 12 m

pm

pm

pm

EFF2/MED1_TR1

≥ 12 m und < 18 m

pm

pm

pm

EFF2/MED1_TR2

≥ 18 m und < 24 m

pm

pm

pm

EFF2/MED1_TR3

≥ 24 m

pm

pm

pm

EFF2/MED1_TR4

Tabelle b) Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (Untergebiete 8-9-10-11)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Meerbarbe in den Untergebieten 9, 10 und 11; Seehecht in den Untergebieten 9, 10 und 11; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den Untergebieten 9 und 10.

< 12 m

pm

pm

pm

EFF1/MED2_TR1

≥ 12 m und < 18 m

pm

pm

pm

EFF1/MED2_TR2

≥ 18 m und < 24 m

pm

pm

pm

EFF1/MED2_TR3

≥ 24 m

pm

pm

pm

EFF1/MED2_TR4

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Tiefseegarnele in den Untergebieten 9, 10 und 11

< 12 m

pm

pm

pm

EFF2/MED2_TR1

≥ 12 m und < 18 m

pm

pm

pm

EFF2/MED2_TR2

≥ 18 m und < 24 m

pm

pm

pm

EFF2/MED2_TR3

≥ 24 m

pm

pm

pm

EFF2/MED2_TR4

ANHANG V

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen sowie die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete (GSA) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Geißelgarnele

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Solea solea

SOL

Seezunge

1.Kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18

Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Kleine pelagische Arten  
(Sardelle und Sardine)

Engraulis encrasicolus  
und Sardina pilchardus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

(SP1/GF1718)

Union

96 625

(1) (2)

Höchstmenge der Fänge

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt.

(1)    Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

(2)    Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien.

Höchstzahl der Fischereifahrzeuge, die kleine pelagische Arten befischen dürfen

Arten

Sardine

Sardina pilchardus

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Italien

Kroatien

Slowenien

pm

pm

pm

pm

pm

pm

2.Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18

Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen.

Art des Fanggeräts

Bestände

Mitgliedstaat

Fischereiaufwand (Fangtage)

Jahr 2021

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Schleppnetze (OTB)

Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele, Kaisergranat, Rote Meerbarbe

Italien,

GSA 17-18

98898 

EFF/MED3_OTB

Kroatien,

GSA 17-18

38148 

EFF/MED3_OTB

Slowenien,

GSA 17

 (*1)

EFF/MED3_OTB

Baumkurren (TBB)

Seezunge

Italien,

GSA 17

7910 

EFF/MED3_TBB

(*1)  Fischereifahrzeuge unter der Flagge Sloweniens, die im GSA 17 OTB-Fanggerät einsetzen, dürfen die Aufwandsbeschränkung von 3000 Fangtagen pro Jahr nicht überschreiten.

ANHANG VI

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER, IM LEVANTISCHEN MEER UND IN DER STRAẞE VON SIZILIEN

In den Tabellen dieses Anhangs ist die höchstzulässige Zahl der Schiffe festgelegt, die im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien Grundfischbestände befischen dürfen.

Bei der Bezugnahme auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete (GSA) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung     Alpha-3-Code     Gemeinsprachliche Bezeichnung

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

a) Höchstzulässige Zahl der Schiffe im Ionischen Meer (Untergebiete 19-20-21)

Arten

Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 19, 20 und 21

Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 19, 20 und 21

MS

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

b) Höchstzulässige Zahl der Schiffe im Levantischen Meer (Untergebiete 24-25-26-27)

Arten

Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24-25-26-27

Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24-25-26-27

MS

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

c) Höchstzulässige Zahl der Schiffe in der Straße von Sizilien (Untergebiete 12-13-14-15-16)

Arten

Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12-13-14-15-16

Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12-13-14-15-16

MS

pm

pm

pm

pm

pm

pm

ANHANG VII


FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ALBORAN-MEER

Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Fleckbrasse

Gebiet:

Unionsgewässer im Alboran-Meer – GSA 1-3

Pagellus bogaraveo

Spanien

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

entfällt/nicht vereinbart

ANHANG VIII

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete (GSA) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Art:

Sprotte

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer – Untergebiet 29

Sprattus sprattus

(SPR/F3742C)

Bulgarien

8 032,50

Analytische Quote

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien

3 442,50

Union

11 475

TAC

entfällt/nicht vereinbart



Art:

Steinbutt

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer – Untergebiet 29

Psetta maxima

(TUR/F3742C)

Bulgarien

75

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien

75

Union

150

(*)

TAC

857

_________

(*)    Fischfang, einschließlich Umladung, Mitführen an Bord, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2021 untersagt. 

(1) *    TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP, TSP.